Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1995  Nr. 26 vom 12.09.1995  - Seite 731 bis 733 - Bekanntmachung der deutsch-mazedonischen Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern mazedonischer Unternehmen mit Sitz im Gebiet der mazedonischen Vertragspartei zur Ausführung von Werkverträgen

Bekanntmachung der deutsch-mazedonischen Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern mazedonischer Unternehmen mit Sitz im Gebiet der mazedonischen Vertragspartei zur Ausführung von Werkverträgen Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1995 731 Bekanntmachung der deutsch-mazedonischen Vereinbarung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern mazedonischer Unternehmen mit Sitz im Gebiet der mazedonischen Vertragspartei zur Ausführung von Werkverträgen Vom 8. August 1995 Die in Bonn am 23. Juni 1995 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern mazedonischer Unternehmen mit Sitz im Gebiet der mazedonischen Vertragspartei zur Ausführung von Werkverträgen ist nach ihrem Artikel 12 Abs. 1 am 23. Juni 1995 in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht. Berlin, den 8. August 1995 Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Auftrag Heyden Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Regierung über die Beschäftigung von Arbeitnehmern mazedonischer Unternehmen mit Sitz im Gebiet der mazedonischen Vertragspartei zur Ausführung von Werkverträgen Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die mazedonische Regierung - in Würdigung des beiderseitigen Nutzens der bestehenden wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit, in dem Willen, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Arbeitsmarkts die Entsendung und Beschäftigung der Arbeitnehmer aus mazedonischen Unternehmen zur Absicherung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf eine dauerhafte,Grundlage zu stellen, in der Absicht, für die auf der Grundlage von Werkverträgen zusammenarbeitenden deutschen und mazedonischen Unternehmen klare Bedingungen zu schaffen, um eine ordnungsgemäße Entsendung von Arbeitnehmern mazedonischer Unternehmen zur Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten - sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 (1) Mazedonischen Arbeitnehmern, die auf der Grundlage eines Werkvertrags zwischen einem mazedonischen Arbeitgeber mit Sitz im Gebiet der mazedonischen Vertragspartei und einem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Unternehmen für eine vorübergehende Tätigkeit entsandt werden (Werkvertrags- arbeitnehmer), wird die Arbeitserlaubnis unabhängig von der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts in der Bundesrepublik Deutschland erteilt. Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 1 dieser Vereinbarung bleiben unberührt. (2) Diese Vereinbarung gilt nicht für Arbeitnehmer, die auf der Grundlage eines Werkvertrags in die Bundesrepublik Deutschland entsandt werden, um vorbereitende Arbeiten für deutsch-mazedonische Unternehmenskooperationen in Drittstaaten auszuführen sowie für Arbeitnehmer im Bereich des Feuerfest- und Schornsteinbaus. Artikel 2 (1) Die Zahl der Werkvertragsarbeitnehmer wird auf 480 festgesetzt, wovon im Baugewerbe bis zu 290 und im Isolierbau bis zu 30 Arbeitnehmer beschäftigt werden können. Die angegebenen Zahlen verstehen sich als Jahresdurchschnittszahlen. (2) Die Arbeitserlaubnis wird Arbeitnehmern nur für die Ausführung von Werkverträgen erteilt, deren Erfüllung überwiegend Arbeitnehmer mit beruflicher Qualifikation erfordert. Arbeitnehmern ohne berufliche Qualifikation wird die Arbeitserlaubnis erteilt, soweit dies zur Ausführung der Arbeiten unerläßlich ist. Artikel 3 (1) Die festgelegten Zahlen der Werkvertragsarbeitnehmer werden vom mazedonischen Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik auf die mazedonischen Unternehmen verteilt. Um die Einhaltung der festgelegten Zahlen der Werkvertragsarbeitnehmer sicherzu- 732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II stellen, wird von der mazedonischen Seite eine zuständige Stelle benannt, die die einzelnen Werkverträge registriert und bewilligt. (2) Bei der Verteilung werden nur Unternehmen berücksichtigt, die aufgrund ihrer Organisation sowie ihrer technischen und personellen Ausstattung, insbesondere der beruflichen Qualifikation ihrer Fach- und Führungskräfte, in der Lage sind, den Werkvertrag eigenständig auszuführen. (3) Die Bundesanstalt für Arbeit der Bundesrepublik Deutschland achtet bei der Durchführung der Vereinbarung in Zusammenarbeit mit dem mazedonischen Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik darauf, daß es nicht zu einer regionalen und sektoralen Konzentration von Werkvertragsarbeitnehmern in einem Wirtschaftszweig oder einem bestimmten Bereich eines Wirtschaftszweigs kommt. Die in Satz 1 genannten Stellen achten insbesondere darauf, daß Werkvertragsarbeitnehmer nicht zugelassen werden, wenn in dem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Unternehmen Arbeitnehmer kurzarbeiten oder kurzarbeiten sollen oder der Arbeitsamtsbezirk, in dem die Werkvertragsarbeitnehmer beschäftigt werden sollen, über das übliche Maß hinaus von Arbeitslosigkeit betroffen ist. Artikel 4 (1) Die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Zahlen werden wie folgt an die weitere Entwicklung des Arbeitsmarkts angepaßt: Bei einer Verbesserung der Arbeitsmarktlage erhöhen sich die bei Inkrafttreten der Vereinbarung festgelegten Zahlen um jeweils 5 vom Hundert für jeden vollen Prozentpunkt, um den sich die Arbeitslosenquote in den letzten zwölf Monaten verringert hat. Bei einer Verschlechterung der Arbeitsmarktlage verringern sich die Zahlen entsprechend. Für die Anpassung sind jeweils die Arbeitslosenquoten am 30. Juni des laufenden Jahres und des Vorjahrs zu vergleichen. Die Änderungen sind vom 1. Oktober des laufenden Jahres an zu berücksichtigen. Die neuen Zahlen sind so aufzurunden, daß sie durch die Zahl zehn ohne Rest teilbar sind. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland teilt die nach Absatz 1 festgestellten Zahlen dem mazedonischen Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik jeweils bis zum 31. August eines Jahres mit. Artikel 5 (1) Die Arbeitserlaubnis wird nur erteilt, soweit die Entlohnung der Werkvertragsarbeitnehmer einschließlich des Teils, der wegen der auswärtigen Beschäftigung gezahlt wird, dem Lohn entspricht, welchen die einschlägigen deutschen Tarifverträge für vergleichbare Tätigkeiten vorsehen. (2) Im übrigen finden die einschlägigen Rechtsvorschriften über die Erteilung und Versagung sowie über das Erlöschen und den Widerruf der Arbeitseiiaubnis Anwendung. Ein Abdruck des Werkvertrags ist rechtzeitig beim zuständigen Landesarbeitsamt einzureichen, das für zuständig erklärt wird. Artikel 6 (1) Die Arbeitserlaubnis wird für die voraussichtliche Dauer der Arbeiten zur Erfüllung des Werkvertrags erteilt. Die Höchstdauer der Arbeitseiiaubnis beträgt in der Regel zwei Jahre. Sofern die Ausführung eines Werkvertrags infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses länger als zwei Jahre dauert, wird die Arbeitserlaubnis bis zu sechs Monaten verlängert. Steht von vornherein fest, daß die Ausführung des Werkvertrags länger als zwei Jahre dauert, wird die Arbeitserlaubnis bis zur Höchstdauer von drei Jahren erteilt. (2) Nach Fertigstellung eines Werkes kann zur Ausführung eines anderen Werkvertrags auf Antrag eine neue Arbeitserlaubnis im Rahmen der zugelassenen Höchstdauer von zwei Jahren erteilt werden. (3) Die Arbeitseiiaubnis wird für eine bestimmte berufliche Tätigkeit zur Ausführung eines bestimmten Werkvertrags erteilt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Arbeitserlaubnis für mehrere Werkverträge erteilt werden. Das mazedonische Unternehmen kann den Arbeitnehmer innerhalb der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis vorübergehend zur Ausführung eines anderen Werkvertrags umsetzen. Es hat die Umsetzung dem für die Bearbeitung zuständigen Arbeitsamt unverzüglich mitzuteilen, das für zuständig erklärt wird. Das Arbeitsamt veranlaßt, daß eine entsprechende Arbeitserlaubnis erteilt wird. (4) Einzelnen Arbeitnehmern mit führender oder Verwaltungstätigkeit wird die Arbeitserlaubnis bis zu einer Höchstdauer von vier Jahren erteilt. Diese Arbeitserlaubnisse werden je nach Größe des Projekts bis zu vier Arbeitnehmern erteilt. Artikel 7 Einem Arbeitnehmer, der erneut als Werkvertragsarbeitnehmer beschäftigt werden soll, darf die Arbeitserlaubnis erteilt werden, wenn der zwischen Ausreise und erneuter Einreise liegende Zeitraum nicht kürzer ist als die Gesamtgeltungsdauer der früheren Aufenthaltsgenehmigung. Der in Satz 1 genannte Zeitraum beträgt höchstens zwei Jahre; er beträgt drei Monate, wenn der Arbeitnehmer nicht länger als neun Monate in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt war. Artikel 8 (1) Die zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland erteilt auf Antrag des mazedonischen Arbeitgebers dem Arbeitnehmer das Visum für drei Monate. Sobald das Visum erteilt ist, kann der Arbeitnehmer in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Nach der Einreise hat er sich unverzüglich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde zu melden. (2) Die Arbeitserlaubnis ist nach der Einreise des Arbeitnehmers unverzüglich bei dem zuständigen Arbeitsamt zu beantragen, das für zuständig erklärt wird. Artikel 9 Für die Erstattung von Kosten und für die Erhebung von Gebühren finden die Rechtsvorschriften der jeweiligen Vortragspartei Anwendung. Artikel 10 Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland und das mazedonische Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik arbeiten im Rahmen dieser Vereinbarung eng zusammen. Zur Durchführung dieser Vereinbarung wird eine gemischte deutsch-mazedonische Arbeitsgruppe gebildet, um Fragen zu erörtern, die mit der Durchführung dieser Vereinbarung zusammenhängen. Artikel 11 Mazedonische Arbeitnehmer, die zur Beschäftigung auf der Grundlage eines Werkvertrags zugelassen werden, dürfen einem Dritten gewerbsmäßig nicht zur Arbeitsleistung überlassen werden. Soweit dies dennoch erfolgt, wird das mazedonische Unternehmen von der Verteilung nach Artikel 3 Absatz 1 ausgeschlossen. Dem Unternehmen wird für seine Arbeitnehmer keine Arbeitserlaubnis mehr erteilt. Entsprechend ist zu verfahren, soweit mazedonische Unternehmen mehr Arbeitnehmer beschäftigen, als ihnen nach Artikel 3 Absatz 1 zugeteilt sind, oder Arbeitnehmer beschäftigen, die keine Arbeitserlaubnis oder keine Aufenthaltsgenehmigung besitzen, oder dem Arbeitnehmer nicht den Lohn zahlen, den deutsche Tarifverträge für vergleichbare Tätigkeiten vorsehen (Artikel 5 Absatz 1). Die mazedonische Vergabestelle und die für die Genehmigung der Werkverträge zuständige Stelle der Bundesanstalt für Arbeit werden die mazedonischen Unternehmen vor Beginn der Beschäftigung der Arbeitnehmer anhand eines Merkblatts über die einschlägigen Rechtsvorschriften unterrichten. Der Empfang des Merkblatts ist von den mazedonischen Unternehmen schriftlich zu bestätigen. Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1995 733 Artikel 12 (1) Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft. (2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (3) Diese Vereinbarung kann bis zum 30. Juni mit Wirkung zum 31. Dezember eines jeden Jahres schriftlich gekündigt werden. Die aufgrund dieser Vereinbarung erteilten Arbeitseriaubnisse bleiben von einer Kündigung unberührt. Artikel 13 (1) Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung vom 24. August 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Entsendung jugoslawischer Arbeitnehmer aus Organisationen der assoziierten Arbeit aus der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und ihre Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage von Werkverträgen in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 4./10. September 1990 im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der mazedonischen Vertragspartei außer Kraft. (2) Die aufgrund der Vereinbarung vom 24. August 1988, der Änderungsvereinbarung vom 4710. September 1990 sowie des Briefes des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland vom 22. April 1992 an Arbeitnehmer mazedonischer Unternehmen erteilten Arbeitsertaubnisse bleiben von der Regelung des Absatzes 1 unberührt. Die aufgrund der Vereinbarung, der Änderungsvereinbarung sowie des Briefes beschäftigten Arbeitnehmer werden auf die nach dieser Vereinbarung festgelegten Zahlen angerechnet. Geschehen zu Bonn am 23. Juni 1995 in zwei Urschriften, jede in deutscher und mazedonischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Schürmann Tegtmeier Für die mazedonische Regierung llijaz Sabriu Srgjan Kerim