Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1995  Nr. 35 vom 08.12.1995  - Seite 1001 bis 1002 - Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit

Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Dezember 1995 1001 Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über Finanzielle Zuammenarbeit Vom 19. Oktober 1995 Das in Cochabamba am 29. August 1995 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7 am 29. August 1995 in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht. Bonn, den 19. Oktober 1995 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Im Auftrag Schweiger Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit "Warenhilfe IV" Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Bolivien - im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bolivien, in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen, im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist, in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in der Republik Bolivien beizutragen - sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage, ein Darlehen bis zu insgesamt 30 000 000,- DM (in Worten: dreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. (2) Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage 1 beigefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge nach dem 1. Juli 1995 abgeschlossen worden sind. Artikel 2 Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. Artikel 3 Die Regierung der Republik Bolivien verpflichtet sich gegenüber der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Verwendung der aus dem Verkauf der in Artikel 1 genannten Waren und Leistungen entstehenden Gegenwertmittel gemäß der diesem Abkommen als Anlage 2 beigefügten sektoralen Verteilung nachzuweisen. Artikel 4 Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Bolivien erhoben werden. Artikel 5 Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß- 1002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1995, Teil II nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus- Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburgschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin Beteiligung dieses Verkehrsunternehmens erforderlichen Ge- bevorzugt genutzt werden. Die weitere Ausgestaltung bestimmt nehmigungen. der in Artikel 2 genannte Vertrag. Artikel 6 Artikel 7 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung Kraft. Geschehen zu Cochabamba am 29. August 1995 in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Horst Oskar Siffrin Für die Regierung der Republik Bolivien Fernando Cossio Jaime Aparicio Otero Anlage 1 zum Abkommen vom 29. August 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit "Warenhilfe IV" 1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom 29. August 1995 über Finanzielle Zusammenarbeit "Warenhilfe IV aus dem Darlehen finanziert werden können: - Vorprodukte für die Nahrungsmittelindustrie - Brennstoffe, Mineralien, mineralische öle, elektrische Energie - Seifen, organische waschaktive Produkte, verschiedene Produkte der chemischen Industrie mit Ausnahme von Pestiziden und Insektiziden - Plastikmaterialien und daraus hergestellte Fertigwaren - Gummi und Gummifertigwaren - Papier und Karton: Fertigwaren aus Papier- und Kartonpappmachö - Diskontinuierliche synthetische oder künstliche Fasern - Gießereiprodukte, Eisen und Stahl - Eisen- und Stahl-Gießereifertigwaren - Maschinen, Geräte, elektrisches Material und Teile davon; Tonaufnahme- und -Wiedergabegeräte - Fahrzeuge, Automobile, Zugmaschinen, Fahrräder und andere Landfahrzeuge, deren Teile und Zubehör - Optische, fotografische oder cinematografische Meß-, Kontroll- oder Präzisionsinstrumente und -apparate; medizinisch-chirurgische Instrumente und Apparate. 2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vorliegt 3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.