Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1998  Nr. 51 vom 29.12.1998  - Seite 2995 bis 2999 - Gesetz zu dem Abkommen vom 18. September 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Zentralbank über den Sitz der Europäischen Zentralbank

Gesetz zu dem Abkommen vom 18. September 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Zentralbank über den Sitz der Europäischen Zentralbank Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 2995 Gesetz zu dem Abkommen vom 18. September 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Zentralbank über den Sitz der Europäischen Zentralbank Vom 19. Dezember 1998 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem in Frankfurt am Main am 18. September 1998 unterzeichneten Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Zentralbank über den Sitz der Europäischen Zentralbank wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 (1) Die Europäische Zentralbank nimmt als Wertpapiersammelbank am Geschäftsverkehr der Wertpapiersammelbanken teil. (2) Für die von der Europäischen Zentralbank emittierten und in ihrem elektronisch geführten Schuldbuch eingetragenen Schuldtitel gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die auf vergleichbare Schuldtitel des Bundes anwendbaren Vorschriften. Artikel 3 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 22 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 19. Dezember 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Auswärtigen Fischer Der Bundesminister der Finanzen Lafontaine 2996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Zentralbank über den Sitz der Europäischen Zentralbank Inhaltsverzeichnis Artikel Gegenstand Präambel 1 Begriffsbestimmungen 2 Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten 3 Unverletzlichkeit der Archive 4 Unverletzlichkeit der Kommunikation 5 Schutz der Räumlichkeiten 6 Schutz gegen Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf Zahlungsverkehrssysteme 7 Direkte Steuern 8 Indirekte Steuern 9 Waren- und Dienstleistungsverkehr 10 Kapitalmarktrechtliche Vorschriften 11 Datenschutz 12 Befreiung von Einfuhrabgaben 13 Bedienstetenverzeichnis, Ausweise 14 Arbeitsgenehmigung, Aufenthaltsgenehmigung, Meldepflicht 15 Nichtanwendbarkeit des deutschen Arbeits- und Sozialrechts 16 Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung 17 Zusammenarbeit 18 Flagge und Emblem 19 Diplomatische Vorrechte und Befreiungen 20 Konsultationen 21 Beilegung von Streitigkeiten 22 Inkrafttreten, Geltungsdauer Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Zentralbank - im Hinblick auf die Bestimmungen der Artikel 105,106 und 107 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, im Hinblick auf die Bestimmungen der Artikel 37 und 40 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, im Hinblick auf die Bestimmungen des Artikels 23 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, angesichts des einvernehmlichen Beschlusses der Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regie- rungschefs vom 29. Oktober 1993, die Europäische Zentralbank mit Sitz in Frankfurt in der Bundesrepublik Deutschland zu errichten, in dem Wunsch, die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Zentralbank in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften festzulegen, mit Rücksicht auf die Notwendigkeit, die Europäische Zentralbank in der Bundesrepublik Deutschland in die Lage zu versetzen, ihre Ziele und Aufgaben im vollen Umfang und wirkungsvoll zu erfüllen - haben folgendes vereinbart: Artikel 1 Begriffsbestimmungen 1. "Zuständige Stellen" sind die jeweils nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Stellen. 2. "EZB" bezeichnet die Europäische Zentralbank. 3. "Vertrag" ist der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung vom 7. Februar 1992. 4. "Protokoll" ist das dem Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Fassung vom 7. Februar 1992 als Anhang beigefügte Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften. 5. "Satzung des ESZB" ist das Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank. 6. "Regierung" bezeichnet die Regierung der Bundesrepublik Deutschland. 7. "Präsident" ist der gemäß den Bestimmungen der Artikel 109a Abs. 2 Buchstabe b und 1091 Abs. 1 des Vertrags und der Artikel 11 und 50 der Satzung des ESZB ernannte Präsident der EZB. 8. "Direktoriumsmitglieder" sind der Präsident und der Vizepräsident der EZB sowie die weiteren gemäß Artikel 109a Abs. 2 Buchstabe b und 1091 Abs. 1 des Vertrags und der Artikel 11 und 50 der Satzung des ESZB ernannten Mitglieder des Direktoriums der EZB. 9. "Bedienstete" sind Bedienstete der EZB im Sinne des Artikels 4c der Verordnung Nr. 549/69 des Rates vom 25. März 1969 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Abs. 2 und Artikel 14 des Proto- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 2997 kolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Anwendung finden, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, EURATOM) Nr. 1198/98 des Rates vom 5. Juni 1998. 10. "Amtlich" sind alle nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrags und der Satzung des ESZB ausgeführten Tätigkeiten sowie alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der vertraglichen und satzungsgemäßen Ziele und Aufgaben erforderlich sind. 11. Die "Räumlichkeiten" umfassen das Grundstück, die Gebäude und die Gebäudeteile einschließlich der Zugangseinrichtungen, die für die amtlichen Tätigkeiten der EZB genutzt werden. Artikel 2 Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten (1) Die in Artikel 1 des Protokolls genannte Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten bedeutet: Im Auftrag der Verwaltung, der Justiz, des Militärs oder der Polizei auftretende Regierungsbeamte oder hoheitlich handelnde Personen dürfen die Räumlichkeiten der EZB nur mit Zustimmung des Präsidenten und nur zu von diesem genehmigten Bedingungen betreten. In Notfällen darf diese Zustimmung für umgehend erforderliche Schutzmaßnahmen als gegeben angesehen werden. (2) Unbeschadet Absatz 1 dürfen Schriftstücke in Verwal-tungs- und gerichtlichen Verfahren in den Räumlichkeiten der EZB zugestellt werden. Artikel 3 Unverletzlichkeit der Archive Die in Artikel 2 des Protokolls festgelegte Unverletzlichkeit der Archive gilt insbesondere für alle Akten, Schreiben, Dokumente, Manuskripte, Fotografien, Film- und Tonaufzeichnungen, Rechnerprogramme und Magnetbänder oder Disketten, die sich im Eigentum oder Besitz der EZB befinden, und für alle darin enthaltenen Informationen. Artikel 4 Unverletzlichkeit der Kommunikation Die amtliche Kommunikation und die amtliche Korrespondenz der EZB sind unverletzlich. Die Regierung verpflichtet sich, diese Unverletzlichkeit mit geeigneten Maßnahmen zu schützen. Artikel 5 Schutz der Räumlichkeiten (1) Die Regierung verpflichtet sich, die Räumlichkeiten der EZB gegen unbefugtes Eindringen oder Beschädigungen aller Art sowie gegen sonstige Beeinträchtigungen ihrer Funktionsfähigkeit mit geeigneten Maßnahmen zu schützen. (2) Die EZB kann innerhalb ihrer Räumlichkeiten bewaffnetes Personal einsetzen. Für den Schutz von Direktoriumsmitgliedem, Bediensteten oder Gästen der EZB, die durch die Art ihrer dienstlichen Stellung oder Tätigkeit erheblich gefährdet sind, gilt dies auch außerhalb ihrer Räumlichkeiten. Entsprechende Anträge der EZB werden von der zuständigen deutschen Behörde nach Maßgabe der deutschen Rechtsvorschriften entschieden. Der Waffengebrauch ist nur im Rahmen des Notwehr- und Notstandsrechts zulässig. Artikel 6 Schutz gegen Zwangsmaßnahmen im Hfnblick auf Zahlungsverkehrssysteme Der Schutz gegen Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte nach Maßgabe des Artikels 1 des Protokolls gilt auch für Gelder oder Wertbelege, die bei der EZB zum Zwecke der Abrechnung im Rahmen von Zahlungsverkehrssystemen gehalten werden. Artikel 7 Direkte Steuern (1) In Anwendung des Artikels 3 Abs. 1 des Protokolls sind die EZB, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände von jeder direkten Steuer befreit. (2) Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für amtliche Tätigkeiten der EZB genutzt werden, sind auf Antrag von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. (3) Die EZB ist im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit von der Verpflichtung zur Entrichtung, Einbehaltung oder Einziehung von Steuern Dritter sowie jeglicher Berichtspflicht im Zusammenhang mit der Erhebung von Steuern befreit. (4) Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt. Artikel 8 Indirekte Steuern (1) In Anwendung des Artikels 3 Abs. 2 des Protokolls erstattet das Bundesamt für Finanzen aus dem Aufkommen der Umsatzsteuer auf Antrag die der EZB von Unternehmen gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für deren Lieferungen und sonstige Leistungen an die EZB, wenn diese Umsätze für den Dienstbedarf der EZB bestimmt sind. Voraussetzung ist, daß der für diese Umsätze geschuldete Steuerbetrag im Einzelfall fünfzig Deutsche Mark übersteigt und von der EZB an die Unternehmen gezahlt worden ist. Mindert sich der erstattete Steuerbetrag nachträglich, so unterrichtet die EZB das Bundesamt für Finanzen hiervon und zahlt den Minderungsbetrag zurück. (2) In Anwendung des Artikels 3 Abs. 2 des Protokolls erstattet das Bundesamt für Finanzen auf Antrag der EZB ferner die im Preis enthaltene Mineralölsteuer für Benzin, Dieselkraftstoff und Heizöl, wenn der Bezug für den Dienstbedarf der EZB bestimmt ist und der Steuerbetrag im Einzelfall fünfzig Deutsche Mark übersteigt. Artikel 9 Waren- und Dienstleistungsverkehr (1) Wird ein Gegenstand, den die EZB für ihren Dienstbedarf erworben oder eingeführt hat und für dessen Erwerb oder Einfuhr der EZB Entlastung von der Umsatzsteuer oder Einfuhrumsatzsteuer nach Artikel 3 Abs. 2 oder Artikel 4 des Protokolls gewährt worden ist, entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben, vermietet, verliehen oder übertragen, so ist der Teil der Umsatzsteuer oder Einfuhrumsatzsteuer, der dem Veräußerungspreis oder bei unentgeltlicher Abgabe, Vermietung, Leihe oder Übertragung dem Zeitwert des Gegenstands entspricht, an das Bundesamt für Finanzen abzuführen. Der abzuführende Steuerbetrag kann aus Vereinfachungsgründen durch Anwendung des im Zeitpunkt der Abgabe, Vermietung, Leihe oder Übertragung des Gegenstands geltenden Steuersatzes ermittelt werden. (2) Die von der EZB unter den in Artikel 4 des Protokolls genannten Bedingungen zollfrei eingeführten Waren dürfen nur dann entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben, vermietet, verliehen oder übertragen werden, wenn die zuständige Zollstelle vorher unterrichtet und die entsprechenden Zölle bezahlt worden sind. Die zu entrichtenden Zölle werden auf der Grundlage des Zeitwerts dieser Waren berechnet. (3) Erbringt die EZB über die Tätigkeit nach Absatz 1 hinaus Lieferungen und sonstige Leistungen, so unterliegen diese nach Maßgabe des geltenden deutschen Rechts der Umsatzsteuer. Artikel 23 des Protokolls bleibt hiervon unberührt. Artikel 10 Kapitalmarktrechtliche Vorschriften (1) Die EZB unterliegt keiner hoheitlichen funktionalen Finanzmarktaufsicht deutscher Behörden und bedarf keiner Anerkennung als Wertpapiersammelbank durch deutsche Behörden. 2998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 (2) Die Regierung wird gewährleisten, daß die von der EZB emittierten und in ihr elektronisch geführtes Schuldbuch eingetragenen Schuldtitel am Bank- und Börsenverkehr teilnehmen können und im übrigen vergleichbaren Schuldtiteln des Bundes gleichgestellt werden. Artikeln Datenschutz Die EZB unterliegt nicht deutschem Datenschutzrecht. Artikel 12 Befreiung von Einfuhrabgaben Bei erstmaliger Aufnahme ihrer Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland werden Direktoriumsmitglieder und Bedienstete und die in ihrem Haushalt lebenden Familienmitglieder hinsichtlich der Einfuhr von in ihrem Besitz befindlichem Übersiedlungsgut von der Zahlung von Einfuhrabgaben (einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer) befreit. Das gleiche gilt für Kraftfahrzeuge, jedoch im Hinblick auf Einfuhrabgaben bei deren Einfuhr aus Drittländern nur, wenn sie dort vor der Einfuhr mindestens für einen Zeitraum von sechs Monaten von dem Direktoriumsmitglied oder Bediensteten benutzt worden sind. Derartige Güter sind in der Regel innerhalb von zwölf Monaten nach der ersten Einreise solcher Personen in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen; in begründeten Fällen wird diese Zeitspanne jedoch verlängert. Führen solche Personen nach Beendigung ihrer Tätigkeit diesem Absatz unterliegende Güter wieder aus, sind sie von der Zahlung jeglicher Abgaben auf solche Ausfuhren befreit (ausgenommen Zahlungen für Dienstleistungen). Die in diesem Absatz angesprochenen Vorrechte unterliegen den Bedingungen für die Überlassung von abgabenfrei in die Bundesrepublik Deutschland eingeführten Gütern sowie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Beschränkungen auf Ein- und Ausfuhren. Artikel 13 (1) Die EZB unterrichtet die Regierung über Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit aller Bediensteten. Sie übermittelt der Regierung einmal im Jahr eine Liste mit Namen, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit aller Bediensteten. (2) Die Regierung stellt den Direktoriumsmitgliedem und Bediensteten und den in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen einen ihrem Status entsprechenden Protokollausweis aus, der in Verbindung mit einem gültigen Paß auch zum visumfreien Grenzübertritt in andere Schengen-Staaten berechtigt. Artikel 14 Arbeitsgenehmigung, Aufenthaltsgenehmigung, Meldepflicht (1) Die Direktoriumsmitglieder und die Bediensteten, die ihre Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland ausüben, deren im Haushalt lebende Ehegatten und deren im Haushalt lebende Kinder, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen das Direktoriumsmitglied oder der Bedienstete Unterhalt gewährt, benötigen keine Arbeitsgenehmigung, selbst wenn sie nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen. Sonstige Familienangehörige benötigen für die Aufnahme einer Beschäftigung die erforderlichen Genehmigungen. (2) Die Direktoriumsmitglieder, die Bediensteten und die in ihren Haushalten lebenden Ehegatten, Kinder und sonstigen Familienmitglieder, die über ausreichende eigene Einkünfte verfügen oder denen das Direktoriumsmitglied oder der Bedienstete Unterhalt gewährt, benötigen keine Aufenthaltsgenehmigung. (3) Die ausländischen Direktoriumsmitglieder und die in ihren Haushalten lebenden ausländischen Familienmitglieder unterliegen nicht der allgemeinen Meldepflicht nach den Meldegesetzen der Länder. Artikel 15 Nichtanwendbarkeit des deutschen Arbeits- und Sozialrechts Im Hinblick auf Artikel 36 der Satzung des ESZB unterliegen die Beschäftigungsbedingungen der Direktoriumsmitglieder und Bediensteten nicht dem materiellen und prozessualen Arbeitsund Sozialrecht der Bundesrepublik Deutschland. Artikel 16 Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung Direktoriumsmitglieder und Bedienstete, deren Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch Beschäftigung bei der EZB oder durch vorherige Beschäftigung beim EWI endete, können der gesetzlichen Krankenversicherung in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs beitreten, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Tätigkeit bei der EZB wieder eine Beschäftigung aufnehmen. Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung anzuzeigen. Artikel 17 Zusammenarbeit Die EZB verpflichtet sich, zu jeder Zeit mit den zuständigen deutschen Behörden zusammenzuarbeiten, um einem Mißbrauch der in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte, Befreiungen, Immunitäten und Erleichterungen vorzubeugen. Artikel 18 Flagge und Emblem Die EZB hat das Recht, ihre Flagge und ihr Emblem an ihren Räumlichkeiten und ihren Dienstfahrzeugen zu hissen beziehungsweise anzubringen. Diplomatische Vorrechte und Befreiungen (1) Die Direktoriumsmitglieder genießen die nach dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen den bei der Bundesregierung akkreditierten Diplomaten gewährten Vorrechte, Befreiungen, Immunitäten und Erleichterungen. (2) Die in ihrem Haushalt lebenden und von ihnen unterhaltenen Familienangehörigen der Direktionsmitglieder genießen die gleichen Vorrechte, Befreiungen, Immunitäten und Erleichterungen wie die Familienangehörigen der bei der Bundesregierung akkreditierten Diplomaten. (3) Für deutsche Staatsangehörige oder Personen, die nach Artikel 14 des Protokolls ihren steuerlichen Wohnsitz im Inland haben, wird Immunität von der Gerichtsbarkeit und Unverletzlichkeit lediglich in bezug auf ihre in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Amtshandlungen gewährt. Artikel 20 Konsultationen Auf Wunsch einer der Vertragsparteien finden Konsultationen bezüglich der Auslegung, Anwendung, Änderung oder Erweiterung dieses Abkommens statt. Artikel 21 Beilegung von Streitigkeiten Meinungsverschiedenheiten zwischen der Regierung und der EZB hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht unmittelbar von den Vertragsparteien beigelegt werden können, können gemäß Artikel 35.4 der Satzung des Bedienstetenverzeichnis, Ausweise Artikel 19 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil II Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1998 2999 ESZB von jeder Vertragspartei dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt werden. Artikel 22 Inkrafttreten, Geltungsdauer (1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Regierung der EZB notifiziert hat, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Die Artikel 2 bis 4, 5 Abs. 2, Artikel 7, 8, 9,10 Abs. 1, Artikel 11,12,13 Abs. 1 Satz 2, Artikel 14 bis 16, 17 und 21 treten rückwirkend zum I.Juni 1998 in Kraft. (2) Vor seinem Inkrafttreten finden die Bestimmungen dieses Abkommens mit Ausnahme der Artikel 4,6 und 14 Abs. 3 vorläufig Anwendung, sobald die hierfür notwendigen Erfordernisse geschaffen sind. Die Regierung teilt der EZB den Zeitpunkt des Vorliegens dieser Erfordernisse schriftlich mit.1) (3) Dieses Abkommen gilt für die Dauer der Gültigkeit des Vertrags, der Satzung und des Protokolls in der Bundesrepublik Deutschland. (4) Das Abkommen vom 12. September 1995 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Europäischen Währungsinstitut über den Sitz des Instituts tritt mit dem Abschluß der Liquidation des Europäischen Währungsinstituts außer Kraft. 1) Zusätzlich wird die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates eine Verordnung gestützt auf Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 in der Fassung des Gesetzes vom 16. August 1980 erlassen. Danach finden die Bestimmungen dieses Abkommens gemäß dessen Artikel 22 Abs. 2 ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Anwendung, bis das Abkommen selbst in Kraft tritt. Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. September 1998 in zwei Urschriften in deutscher Sprache. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Kinkel Für die Europäische Zentralbank Duisenberg