Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 53 vom 31.07.2002  - Seite 2849 bis 2912 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 2002 Tag 23. 7. 2002 2849 G 5702 Nr. 53 Seite Ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 Inhalt Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandes gerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz ­ OLGVertrÄndG) FNA: neu: 310-4/6; 310-4, 300-4, 420-1, 421-1, 423-5-2, 43-1, 440-1, 442-1, 7822-7, 703-5, 7411-1, 213-1, 303-19, 402-37, 4110-7, 312-2, 454-1, 303-15, 362-2, 300-2, 300-1, 302-2, 300-2-2, 302-6, 400-2, 400-2, 400-1, 303-13, 2211-4, 750-15, 4132-1, 4133-1, 403-6, 403-1, 315-1, 320-1, 360-1, 361-1, 860-9, 2170-5 GESTA: C197 2850 26. 7. 2002 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Staatsziel Tierschutz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 100-1 GESTA: C215 2862 26. 7. 2002 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 96) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 100-1 GESTA: C209 2863 26. 7. 2002 Gesetz zur Änderung des Ordnungswidrigkeitenverfahrensrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 454-1, 312-2, 860-10-1/2 GESTA: C216 2864 26. 7. 2002 Gesetz zur Neuregelung der Energiestatistik und zur Änderung des Statistikregistergesetzes und des Umsatzsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 708-29; 708-20, 29-29, 611-10-14, 708-19 GESTA: E040 2867 26. 7. 2002 Gesetz zur Sicherung der Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 860-5 GESTA: M066 2872 26. 7. 2002 Gesetz zur Verbesserung des Zuschusses zu ambulanten medizinischen Vorsorgeleistungen FNA: 860-5 GESTA: M069 2873 26. 7. 2002 Gesetz zur Verbesserung der Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter (11. SGB VÄnderungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 860-5 GESTA: M060 2874 26. 7. 2002 18. 7. 2002 23. 7. 2002 Neufassung des Seeaufgabengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 9510-1 2876 2886 Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 303-8-3; 303-8-2 Verordnung zur Änderung des Rinder- und Schafprämienrechts und zur Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7847-11-4-95, 7847-11-4-95, 7849-2-1-1 2887 23. 7. 2002 Verordnung zur Änderung der Zucker-Quoten-Verordnung und zur Aufhebung der Zucker-Mindest lagerabgaben-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 7847-11-5-2/1; 7847-11-11, 7847-11-5-2 2889 25. 7. 2002 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Mitwirkung der Bewohner von Alten heimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige in Angelegenheiten des Heimbetriebes (2. Heimmitwirkungs-Änderungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2170-5-1 2890 2896 2904 2909 25. 7. 2002 29. 7. 2002 18. 7. 2002 Neufassung der Heimmitwirkungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2170-5-1 Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen . . . . . . . . . . . . . . FNA: 806-21-7-51, 806-21-7-49, 806-21-7-62, 806-21-7-68, 806-21-7-20, 806-21-7-29 Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs . . . . . . . . . . . . . . FNA: 400-2 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2910 2850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten (OLG-Vertretungsänderungsgesetz ­ OLGVertrÄndG) Vom 23. Juli 2002 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten be reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: a) Die Angaben in Buch 1 Abschnitt 3 Titel 2 werden durch folgende Angaben ersetzt: ,,Titel 2 Verfahren bei Zustellungen Untertitel 1 Zustellung von Amts wegen § 166 Zustellung § 167 Rückwirkung der Zustellung § 168 Aufgaben der Geschäftsstelle § 169 Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung § 170 Zustellung an Vertreter § 171 Zustellung an Bevollmächtigte § 172 Zustellung an Prozessbevollmächtigte § 173 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle § 174 Zustellung gegen Empfangsbekenntnis § 175 Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein § 176 Zustellungsauftrag § 177 Ort der Zustellung § 178 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräu men und Einrichtungen § 179 Zustellung bei verweigerter Annahme § 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten § 181 Ersatzzustellung durch Niederlegung § 182 Zustellungsurkunde § 183 Zustellung im Ausland § 184 Zustellungsbevollmächtigter; Aufgabe zur Post § 185 Öffentliche Zustellung § 186 Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zu stellung § 187 Veröffentlichung der Benachrichtigung § 188 Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung § 189 Heilung von Zustellungsmängeln § 190 Einheitliche Zustellungsvordrucke Untertitel 2 Zustellung auf Betreiben der Parteien § 191 Zustellung § 192 Zustellung durch Gerichtsvollzieher § 193 Ausführung der Zustellung § 194 Zustellungsauftrag § 195 Zustellung von Anwalt zu Anwalt". Zustellung durch b) Die § 483 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: ,,§ 483 Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Perso nen". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 2. § 78 wird wie folgt gefasst: ,,§ 78 Anwaltsprozess (1) Vor den Landgerichten müssen sich die Parteien durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zuge lassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor den Ober landesgerichten müssen sich die Parteien durch einen bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechts anwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfas sungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem Gericht durch einen bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesge richtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend für die Beteiligten und beteiligte Dritte in Familien sachen. (2) Vor den Familiengerichten müssen sich die Ehe gatten in Ehesachen und Folgesachen, Lebenspartner in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Folgesachen und die Parteien und am Verfahren beteiligte Dritte in selbständigen Familien sachen des § 621 Abs. 1 Nr. 8 und des § 661 Abs. 1 Nr. 6 durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. (3) Am Verfahren über Folgesachen beteiligte Dritte und die Beteiligten in selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7, 9, 10, soweit es sich um ein Verfahren nach § 1600e Abs. 2 des Bürger lichen Gesetzbuchs handelt, sowie Nr. 12, 13 und des § 661 Abs. 1 Nr. 5 und 7 brauchen sich vor den Ober landesgerichten nicht durch einen Rechtsanwalt ver treten zu lassen. (4) Das Jugendamt, die Träger der gesetzlichen Ren tenversicherungen sowie sonstige Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts und deren Verbände einschließlich der Spitzenverbände und ihrer Arbeitsgemeinschaften brauchen sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde und die Rechtsbeschwerde nach § 621e Abs. 2 nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. (5) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden. (6) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Ab sätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten." 3. § 174 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 4 und 5 werden aufgehoben. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis, das an das Gericht zurückzu senden ist. Das Empfangsbekenntnis kann schrift lich, durch Telekopie oder als elektronisches Doku ment (§ 130a) zurückgesandt werden. Wird es als 4. § 195 wird wie folgt geändert: 2851 elektronisches Dokument erteilt, soll es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden." a) In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe ,,Abs. 3 Satz 1, 2" durch die Angabe ,,Abs. 3 Satz 1, 3" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 174 Abs. 4 Satz 2, 3 gilt entsprechend." 5. § 483 wird wie folgt gefasst: ,,§ 483 Eidesleistung sprach- oder hörbehinderter Personen (1) Eine hör- oder sprachbehinderte Person leistet den Eid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens der Eidesformel, mittels Abschreibens und Unterschrei bens der Eidesformel oder mit Hilfe einer die Verstän digung ermöglichenden Person, die vom Gericht hin zuzuziehen ist. Das Gericht hat die geeigneten tech nischen Hilfsmittel bereitzustellen. Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen. (2) Das Gericht kann eine schriftliche Eidesleistung verlangen oder die Hinzuziehung einer die Verstän digung ermöglichenden Person anordnen, wenn die hör- oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahl recht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine Eidesleistung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist." 6. In § 697 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,Abs. 2" gestri chen. 7. § 829 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung Artikel 1 § 8 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 3 Änderung des Patentgesetzes § 143 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekannt machung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. 2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3. 2852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 Artikel 4 Änderung des Gebrauchsmustergesetzes Artikel 9 Änderung des Sortenschutzgesetzes § 38 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 3 wird aufgehoben. 2. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. 3. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4. In diesem Absatz wird die Zahl ,,4" durch die Zahl ,,3" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Markengesetzes § 27 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. 2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3. § 140 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) geändert worden ist, wird wie folgt ge ändert: 1. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. 2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3. Artikel 10 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen § 93 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe schränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546), das zuletzt durch Arti kel 7 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 11 Artikel 6 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb § 27 Abs. 3 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede rungsnummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Dezem ber 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden ist, wird aufgehoben. Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden § 11 Abs. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Abkom mens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs nummer 7411-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 7 Änderung des Urheberrechtsgesetzes § 105 Abs. 4 und 5 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1155) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 12 Änderung des Baugesetzbuchs § 222 Abs. 4 und § 229 Abs. 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, werden aufgehoben. Artikel 8 Änderung des Geschmacksmustergesetzes § 15 des Geschmacksmustergesetzes in der im Bun desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1, ver öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. 2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3. Artikel 13 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland § 27 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Tätig keit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 Artikel 14 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes § 6 des Unterlassungsklagengesetzes vom 26. Novem ber 2001 (BGBl. I S. 3138, 3173) wird wie folgt geändert: 1. Absatz 3 wird aufgehoben. 2. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. 2853 zungsantrags an zu verzinsen sind. Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilpro zessordnung entsprechend anzuwenden." 5. In § 464c werden die Wörter ,,taub oder stumm" durch die Wörter ,,hör- oder sprachbehindert" ersetzt. Artikel 17 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Artikel 15 Änderung des Wertpapier erwerbs- und Übernahmegesetzes § 66 Abs. 4 des Wertpapiererwerbs- und Übernahme gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1495) geändert worden ist, wird aufgehoben. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird wie folgt geändert: 1. In § 105 Abs. 1 wird die Angabe ,,die §§ 464a, 464d," durch die Wörter ,,§ 464a, § 464c, soweit die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher betroffen sind, die §§ 464d," ersetzt. 2. In § 106 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,mit vier vom Hundert" durch die Wörter ,,entsprechend § 104 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung" ersetzt. 3. § 107 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 Nr. 5 wird folgender Halbsatz ange fügt: ,,Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 des Gerichtsver fassungsgesetzes), werden nicht, Auslagen für Gebärdensprachdolmetscher werden nur entspre chend den §§ 464c, 467a Abs. 1 Satz 2 in Verbin dung mit § 467 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessord nung erhoben;". b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, werden je durchgeführte Sendung pauschal acht Euro als Auslagen erhoben." Artikel 16 Änderung der Strafprozessordnung Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254), wird wie folgt geändert: 1. § 66e wird wie folgt gefasst: ,,§ 66e (1) Eine hör- oder sprachbehinderte Person leistet den Eid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens der Eidesformel, mittels Abschreibens und Unterschrei bens der Eidesformel oder mit Hilfe einer die Verständi gung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzu zuziehen ist. Das Gericht hat die geeigneten techni schen Hilfsmittel bereitzustellen. Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen. (2) Das Gericht kann eine schriftliche Eidesleistung verlangen oder die Hinzuziehung einer die Verständi gung ermöglichenden Person anordnen, wenn die hör oder sprachbehinderte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht hat oder eine Eidesleistung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand mög lich ist. (3) Die §§ 66c und 66d gelten entsprechend." 2. In § 140 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,tauben oder stummen" durch die Wörter ,,hör- oder sprachbehin derten" ersetzt. 3. § 259 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Dasselbe gilt nach Maßgabe des § 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes für einen hör- oder sprachbehinderten Angeklagten." 4. In § 464b werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst: ,,Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festset Artikel 19 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), wird wie folgt geändert: Artikel 18 Änderung des Beratungshilfegesetzes In § 3 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689), das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 4 des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Rechtsanwälte" die Wörter ,,und durch Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind," eingefügt. 2854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 Gebühr für die Entgegennahme einer Zahlung (Nummer 430 des Kostenverzeichnisses) ist für jede Zahlung gesondert zu erheben." bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Das Gleiche gilt für die Gebühr nach Nummer 600 des Kostenverzeichnisses, wenn eine Zustellung nicht erledigt wird." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,denselben Voll streckungstitel an Gesamtschuldner zuzustel len oder" und die Wörter ,,dem 1. Abschnitt und" gestrichen. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,im 1. Abschnitt und" und die Angabe ,,200," gestrichen. 3. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Die Vorbemerkung zum 1. Abschnitt wird wie folgt geändert: aa) Der bisherige Text wird Absatz 1. bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Die Gebühr nach Nummer 100 oder 101 wird auch erhoben, wenn der Gerichtsvollzie her die Ladung zum Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung (§ 900 ZPO) oder den Pfändungs- und Überweisungsbe schluss an den Schuldner (§ 829 Abs. 2 Satz 2, auch i.V.m. § 835 Abs. 3 Satz 1 ZPO) zustellt." b) Die Anmerkung zu Nummer 100 wird gestrichen. c) In Nummer 102 werden in der Spalte ,,Gebühren betrag" die Wörter ,,von Schreibauslagen" durch die Wörter ,,der Dokumentenpauschale" ersetzt. d) Nummer 205 wird wie folgt gefasst: Nr. Gebührentatbestand Gebühren betrag 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchführung erforderlich sind; einem Vollstreckungsauftrag können mehrere Voll streckungstitel zugrunde liegen." bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt: ,,Jeweils verschiedene Aufträge sind die Zustel lung auf Betreiben der Parteien, die Voll streckung einschließlich der Verwertung und besondere Geschäfte nach dem 4. Abschnitt des Kostenverzeichnisses, soweit sie nicht Nebengeschäft sind. Die Vollziehung eines Haftbefehls ist ein besonderer Auftrag." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil vor Nummer 1 wird nach den Wörtern ,,Es handelt sich" das Wort ,,jedoch" eingefügt. bb) In Nummer 1 werden vor dem Wort ,,Voll streckungstitel" die Wörter ,,oder mehrere" ein gefügt und das Wort ,,oder" am Ende durch ein Komma ersetzt. cc) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,2. mehrere Zustellungen an denselben Zu stellungsempfänger oder an Gesamt schuldner zu bewirken oder 3. mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamt schuldner auszuführen; der Gerichtsvoll zieher gilt als gleichzeitig beauftragt, wenn der Auftrag zur Abnahme der eidesstatt lichen Versicherung mit einem Voll streckungsauftrag verbunden ist (§ 900 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung), es sei denn, der Gerichtsvollzieher nimmt die eidesstattliche Versicherung nur deshalb nicht ab, weil der Schuldner nicht anwe send ist." dd) Nach Nummer 3 wird folgender Satz eingefügt: ,,Bei allen Amtshandlungen nach § 845 Abs. 1 der Zivilprozessordnung handelt es sich um denselben Auftrag." c) Nach Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Schuldner zu dem Termin zur Abnahme der eides stattlichen Versicherung nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ohne Grund verweigert und der Gläubiger innerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums einen Auftrag zur Vollziehung eines Haftbefehls erteilt." 1a. In § 4 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 4 Satz 2 bis 4" durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 4 Satz 2 bis 5" ersetzt. 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Gebühren nach dem 1. Abschnitt des Kosten verzeichnisses sind für jede Zustellung, die ,,205 Bewirkung einer Pfändung (§ 808 Abs. 1, 2 Satz 2, §§ 809, 826 oder § 831 ZPO) 20,00 EUR". Neben dieser Gebühr wird gege benenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben. e) In der Vorbemerkung zum 6. Abschnitt wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Dies gilt insbesondere auch, wenn nach dem Inhalt des Protokolls pfändbare Gegenstände nicht vor handen sind oder die Pfändung nach § 803 Abs. 2, §§ 812, 851b Abs. 2 Satz 2 ZPO zu unterbleiben hat." f) In Nummer 604 wird im Gebührentatbestand die Angabe ,,200" durch die Angabe ,,205" ersetzt. g) Nach Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 700 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt." h) Der bisherige Absatz 2 der Anmerkung zu Num mer 700 wird Absatz 3. i) In Nummer 703 werden im Gebührentatbestand nach dem Wort ,,Beträge" die Wörter ,,mit Ausnah me der an Gebärdensprachdolmetscher und an Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), zu zahlenden Beträge" angefügt. j) Nummer 711 wird wie folgt gefasst: Nr. Auslagentatbestand Höhe 2855 1. § 22c Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass für mehrere Amtsgerichte im Bezirk eines Landgerichts ein gemein samer Bereitschaftsdienstplan aufgestellt wird oder ein Amtsgericht Geschäfte des Bereitschaftsdienstes ganz oder teilweise wahrnimmt, wenn dies zur Sicher stellung einer gleichmäßigeren Belastung der Richter mit Bereitschaftsdiensten angezeigt ist. Zu dem Bereit schaftsdienst sind die Richter der in Satz 1 bezeichne ten Amtsgerichte heranzuziehen. In der Verordnung nach Satz 1 kann bestimmt werden, dass auch die Richter des Landgerichts heranzuziehen sind. Über die Verteilung der Geschäfte des Bereitschaftsdienstes beschließt nach Maßgabe des § 21e das Präsidium des Landgerichts im Einvernehmen mit den Präsidien der betroffenen Amtsgerichte. Kommt eine Einigung nicht zustande, obliegt die Beschlussfassung dem Präsi dium des Oberlandesgerichts, zu dessen Bezirk das Landgericht gehört." 2. Die Überschrift des Fünfzehnten Titels wird wie folgt gefasst: ,,Fünfzehnter Titel Gerichtssprache, Verständigung mit dem Gericht". 3. § 186 wird wie folgt gefasst: ,,§ 186 (1) Die Verständigung mit einer hör- oder sprachbe hinderten Person in der Verhandlung erfolgt nach ihrer Wahl mündlich, schriftlich oder mit Hilfe einer die Ver ständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist. Für die mündliche und schriftliche Verständigung hat das Gericht die geeigneten techni schen Hilfsmittel bereitzustellen. Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen. (2) Das Gericht kann eine schriftliche Verständigung verlangen oder die Hinzuziehung einer Person als Dol metscher anordnen, wenn die hör- oder sprachbehin derte Person von ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 kei nen Gebrauch gemacht hat oder eine ausreichende Verständigung in der nach Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand mög lich ist." 4. § 187 wird aufgehoben. 5. In den Fünfzehnten Titel wird nach § 191 folgender § 191a eingefügt: ,,§ 191a (1) Eine blinde oder sehbehinderte Person kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 verlangen, dass ihr die für sie bestimmten gerichtlichen Schriftstücke auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren erforderlich ist. Hierfür werden Auslagen nicht erhoben. (2) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise die in Absatz 1 genannten Schriftstücke und Schriftstücke, die von den Parteien zur Akte gereicht werden, einer blinden oder seh- ,,711 Wegegeld je Auftrag für zurückgelegte Wegstrecken ­ bis zu 10 Kilometer ­ von mehr als 10 Kilometern bis 20 Kilometer ­ von mehr als 20 Kilometern bis 30 Kilometer (1) Das Wegegeld wird erho ben, wenn der Gerichtsvollzieher zur Durchführung des Auftrags Wegstrecken innerhalb des Be zirks des Amtsgerichts, dem der Gerichtsvollzieher zugewiesen ist, oder innerhalb des dem Ge richtsvollzieher zugewiesenen Bezirks eines anderen Amtsge richts zurückgelegt hat. (2) Maßgebend ist die Entfer nung vom Amtsgericht zum Ort der Amtshandlung, wenn nicht die Entfernung vom Geschäfts zimmer des Gerichtsvollziehers geringer ist. Werden mehrere Wege zurückgelegt, ist der Weg mit der weitesten Entfernung maßgebend. Die Entfernung ist nach der Luftlinie zu messen. (3) Wegegeld wird nicht erho ben für 1. die sonstige Zustellung (Num mer 101), 2. die Versteigerung von Pfand stücken, die sich in der Pfand kammer befinden, und 3. im Rahmen des allgemeinen Geschäftsbetriebes zurückzu legende Wege, insbesondere zur Post und zum Amtsge richt. (4) In den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 GvKostG wird das Wegegeld für jede Vollstre ckungshandlung, im Falle der Vor pfändung für jede Zustellung an einen Drittschuldner gesondert erhoben. Zieht der Gerichtsvoll zieher Teilbeträge ein (§§ 806b, 813a, 900 Abs. 3 ZPO), wird das Wegegeld für den Einzug des zweiten und jedes weiteren Teil betrages gesondert erhoben." 2,50 EUR 5,00 EUR 7,50 EUR ­ von mehr als 30 Kilometern 10,00 EUR Artikel 20 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zu letzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787), wird wie folgt geändert: 2856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 2000 (BGBl. I S. 1756) geändert worden ist, wird die Anga be ,,31. Dezember 2002" durch die Angabe ,,31. Dezember 2004" ersetzt. behinderten Person zugänglich gemacht werden, sowie ob und wie diese Person bei der Wahrnehmung ihrer Rechte mitzuwirken hat." Artikel 21 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz Nach § 16 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsver fassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie derungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fas sung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, wird folgender § 16a eingefügt: ,,§ 16a (1) Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof nach Maßgabe des Absatzes 2 und die von den Landesre gierungen durch Rechtsverordnung bestimmten weiteren Stellen nehmen die Aufgaben der Kontaktstellen im Sinne des Artikels 2 der Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäi schen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S. 25) wahr. (2) Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof stellt die Koordinierung zwischen den Kontaktstellen sicher. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben der Kontaktstelle einer Landesbehörde zuzuweisen. Sie können die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 einer obers ten Landesbehörde übertragen." Artikel 25 Änderung von verbraucherrechtlichen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch und anderen Gesetzen (1) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der § 105 betref fenden Zeile die Zeile ,,§ 105a Geschäfte des täglichen Lebens" eingefügt und die § 828 betreffende Zeile gestrichen. 2. Nach § 105 wird folgender § 105a eingefügt: ,,§ 105a Geschäfte des täglichen Lebens Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwerti gen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt der von ihm geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und, soweit vereinbart, Gegenleistung als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind. Satz 1 gilt nicht bei einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen." 3. § 312a wird wie folgt gefasst: ,,§ 312a Verhältnis zu anderen Vorschriften Steht dem Verbraucher zugleich nach Maßgabe anderer Vorschriften ein Widerrufs- oder Rückgabe recht nach § 355 oder § 356 dieses Gesetzes, nach § 11 oder § 15h des Gesetzes über den Vertrieb aus ländischer Investmentanteile oder nach § 23 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften zu, ist das Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 312 ausge schlossen." 4. § 312d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter ,, ; § 355 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung" gestrichen. b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 499 bis 507 ein Widerrufs oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht. Bei solchen Verträgen gilt Absatz 2 entspre chend." 5. § 346 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wör ter ,,Statt der Rückgewähr" durch die Wörter ,,Statt der Rückgewähr oder Herausgabe" ersetzt. Artikel 22 Änderung des Rechtspflegergesetzes Dem § 36b Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1810) geändert wor den ist, wird folgender Satz angefügt: ,,Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen." Artikel 23 Änderung der Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte In § 5 Abs. 3 der Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte vom 19. September 1972 (BGBl. I S. 1821), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2598) geändert worden ist, werden die Wörter ,,die vorgeschriebene Zahl von" durch die Wörter ,,einen oder mehrere" ersetzt. Artikel 24 Änderung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege In Artikel 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 b) In Satz 2 werden am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange fügt: ,,ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war." 6. § 355 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst: ,,Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitge teilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist." 7. Dem § 358 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirt schaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darle hensgeber selbst das Grundstück oder das grund stücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Er werb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unterneh mer fördert, indem er sich dessen Veräußerungs interessen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt." 7a. In § 483 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort ,,Übereinkom mens" durch das Wort ,,Abkommens" ersetzt. 8. In § 484 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe ,,gemäß Satz 2" durch die Angabe ,,nach Satz 3" ersetzt. 8a. In § 485 Abs. 3 wird das Wort ,,dort" durch die Angabe ,,in § 483 Abs. 1" ersetzt. 9. In § 487 werden die Wörter ,,dieses Untertitels" jeweils durch die Wörter ,,dieses Titels" ersetzt. 10. § 491 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird gestrichen. b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die neuen Nummern 1 und 2. 11. § 492 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. den Gesamtbetrag aller vom Darlehensneh mer zur Tilgung des Darlehens sowie zur Zah lung der Zinsen und sonstigen Kosten zu ent richtenden Teilzahlungen, wenn der Gesamt betrag bei Abschluss des Verbraucherdarle 2857 hensvertrags für die gesamte Laufzeit der Höhe nach feststeht, bei Darlehen mit verän derlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, einen Gesamtbetrag auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrags maßgeblichen Darlehensbedingungen,". b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 5 Nr. 2 ist kein Gesamtbetrag anzugeben bei Darlehen, bei denen die Inanspruchnahme bis zu einer Höchstgrenze freigestellt ist, sowie bei Immobiliardarle hensverträgen. Immobiliardarlehensverträge sind Verbraucherdarlehensverträge, bei denen die Zur verfügungstellung des Darlehens von der Siche rung durch ein Grundpfandrecht abhängig ge macht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensver träge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind; der Sicherung durch ein Grundpfandrecht steht es gleich, wenn von einer Sicherung gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über Bausparkassen abgese hen wird." 12. In § 494 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,(§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2)" durch die Angabe ,,(§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2, Abs. 1a)" ersetzt. 13. § 495 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2; in ihm werden die Wörter ,,Die Absätze 1 und 2 finden" durch die Wörter ,,Absatz 1 findet" ersetzt. 14. § 497 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschulde ten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen; dies gilt nicht für Immobiliardarlehensverträge." b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 gelten nicht für Immobiliardarlehensverträge." 15. Dem § 498 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Immobiliar darlehensverträge." 16. § 506 wird wie folgt gefasst: ,,§ 506 Abweichende Vereinbarungen (1) Von den Vorschriften der §§ 491 bis 505 darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgan gen werden. (2) Durch besondere schriftliche Vereinbarung kann bestimmt werden, dass der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn der Verbraucher das empfangene Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens 2858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 ,,(2) Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben werden. Die Rückgabe kann nur an alle Vertrags schließenden gemeinschaftlich erfolgen; die Vor schrift des § 2290 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 fin det Anwendung. Wird ein Erbvertrag nach den Sätzen 1 und 2 zurückgenommen, gilt § 2256 Abs. 1 entsprechend." (2) § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42), das zuletzt durch Absatz 1 geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 506 Abweichende Vereinbarungen Von den Vorschriften der §§ 491 bis 505 darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden." (3) Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep tember 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt ge ändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674), wird wie folgt geändert: 1. Dem Artikel 229 wird folgende Vorschrift angefügt: ,,§ 8 Überleitungsvorschrift zum OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002 (1) Die §§ 312a, 312d, 346, 355, 358, 491, 492, 494, 495, 497, 498, 502, 505 und 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur anzuwenden auf 1. Haustürgeschäfte, die nach dem 1. August 2002 abgeschlossen worden sind, einschließlich ihrer Rückabwicklung und 2. andere Schuldverhältnisse, die nach dem 1. No vember 2002 entstanden sind. § 355 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der in Satz 1 genannten Fassung ist jedoch auch auf Haus türgeschäfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezem ber 2001 abgeschlossen worden sind, einschließlich ihrer Rückabwicklung. (2) § 355 Abs. 2 ist in der in Absatz 1 Satz 1 genann ten Fassung auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind, wenn die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht erst nach diesem Zeitpunkt erteilt wird." 2. In Artikel 245 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 356 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" durch die Angabe ,,§ 356 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1" ersetzt. zurückzahlt. Dies gilt nicht im Falle des § 358 Abs. 2 sowie bei Haustürgeschäften. (3) Das Widerrufsrecht nach § 495 kann bei Immo biliardarlehensverträgen, die keine Haustürgeschäfte sind, durch besondere schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen werden. (4) Die Vereinbarungen nach den Absätzen 2 und 3 können in die Vertragserklärung nach § 492 Abs. 1 Satz 5 aufgenommen werden, wenn sie deutlich her vorgehoben werden." 17. In § 628 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 347" durch die Angabe ,,§ 346" ersetzt. 18. In § 651a Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe ,,Absatz 3" durch die Angabe ,,Absatz 4" ersetzt. 19. In § 925a wird die Angabe ,,§ 313 Satz 1" durch die Angabe ,,§ 311b Abs. 1 Satz 1" ersetzt. 20. In § 1099 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 510 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 469 Abs. 2" ersetzt. 21. In § 1485 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 1438 Abs. 2, 3" durch die Angabe ,,§ 1416 Abs. 2 und 3" ersetzt. 22. In § 1511 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 1500" durch die Angabe ,,§ 1501" ersetzt. 23. § 2232 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2232 Öffentliches Testament Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letz ten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein." 24. § 2233 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2233 Sonderfälle (1) Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten. (2) Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar errichten." 25. In § 2249 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe ,,30 bis 32" durch die Angabe ,,30, 32" ersetzt. 26. § 2300 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 (4) Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 17 Abs. 2a werden folgende Sätze angefügt: ,,Bei Verbraucherverträgen soll der Notar darauf hinwirken, dass 1. die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Verbrau chers von diesem persönlich oder durch eine Ver trauensperson vor dem Notar abgegeben werden und 2. der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinander zu setzen; bei Verbraucherverträgen, die der Beurkundungspflicht nach § 311b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterliegen, geschieht dies im Regelfall dadurch, dass dem Verbraucher der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäfts zwei Wochen vor der Beurkun dung zur Verfügung gestellt wird. Weitere Amtspflichten des Notars bleiben unberührt." 2. § 22 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift von § 22 wird wie folgt neu gefasst: ,,§ 22 Hörbehinderte, sprachbehinderte und sehbehinderte Beteiligte". b) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 einge fügt: ,,Auf Verlangen eines hör- oder sprachbehinderten Beteiligten soll der Notar einen Gebärdensprach dolmetscher hinzuziehen." 3. Die Überschrift von § 23 wird wie folgt neu gefasst: ,,§ 23 Besonderheiten für hörbehinderte Beteiligte". 4. § 24 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift von § 24 wird wie folgt neu gefasst: ,,§ 24 Besonderheiten für hör- und sprachbehinderte Beteiligte, mit denen eine schriftliche Verständigung nicht möglich ist". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinrei chend zu hören oder zu sprechen und sich auch nicht schriftlich zu verständigen, so soll der Notar dies in der Niederschrift feststellen. Wird in der Nie derschrift eine solche Feststellung getroffen, so muss zu der Beurkundung eine Person zugezogen werden, die sich mit dem behinderten Beteiligten zu verständigen vermag und mit deren Zuziehung er nach der Überzeugung des Notars einverstanden ist; in der Niederschrift soll festgestellt werden, dass dies geschehen ist. Zweifelt der Notar an der Möglichkeit der Verständigung zwischen der zuge zogenen Person und dem Beteiligten, so soll er dies 2. § 27 wird folgender Absatz 3 angefügt: 1. § 17 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. 5. § 31 wird aufgehoben. 2859 in der Niederschrift feststellen. Die Niederschrift soll auch von der zugezogenen Person unterschrieben werden." c) In Absatz 2 wird das Wort ,,Vertrauensperson" durch die Wörter ,,nach Absatz 1 zugezogenen Per son" ersetzt. 6. In § 33 wird die Angabe ,,§§ 30 bis 32" durch die An gabe ,,§§ 30 und 32" ersetzt. 7. In § 34 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 30 bis 32" durch die Angabe ,,§§ 30 und 32" ersetzt. (5) Das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1670), geändert durch Artikel 5 Abs. 31 des Gesetzes vom 26. No vember 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert: ,,(3) § 17 ist in der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem 1. August 2002 abgeschlossen worden sind. Die Vor schrift findet auch auf Verträge Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2001 abgeschlossen worden und zugleich Haustürgeschäfte sind." (6) In der Inhaltsübersicht des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674) geändert worden ist, wird nach der Zeile ,,§ 170 Haftung für verursachte Schäden" folgende Zeile einge fügt: ,,§ 170a Verjährung bei Bergschäden". (7) In Artikel 45 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und Artikel 46 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Scheckgesetzes in der im Bundesgesetz blatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2002 (BGBl. I S. 1582) geändert worden ist, wird jeweils der zweite Halbsatz gestrichen. (8) In Artikel 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und Artikel 49 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Wechselgesetzes in der im Bun desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4133-1, ver öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti kel 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2002 (BGBl. I S. 1582) geändert worden ist, wird jeweils der zweite Halbsatz gestrichen. (9) In § 11 Abs. 2 der Verordnung über das Erbbaurecht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 11a Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Angabe ,,§ 311b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt. 2860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 Artikel 29 Änderung der Kostenordnung Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 136 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 191a Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgeset zes bleibt unberührt." 2. In § 137 Nr. 6 werden nach dem Wort ,,Beträge" die Wörter ,,mit Ausnahme der an Gebärdensprachdolmet scher und an Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgeset zes) zu zahlenden Beträge" eingefügt und die Wörter ,,sowie an Urkundszeugen zu zahlende Vergütungen" gestrichen. 3. § 151 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,anstatt der Zeugen" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Ist der zweite Notar ohne Verlangen eines Beteiligten zugezogen, so darf der mit der Beurkun dung beauftragte Notar, dem die Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen, dafür nicht mehr als 1,30 Euro für jede angefangene Stunde in Rech nung stellen; Auslagen des zweiten Notars werden daneben angesetzt. Fließen die Gebühren dem mit der Beurkundung beauftragten Notar nicht selbst zu, werden keine Kosten erhoben." 4. § 152 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 152 Weitere Auslagen des Notars, dem die Gebühren selbst zufließen". b) In Absatz 2 Nr. 2 werden der Punkt durch das Wort ,,und" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt: ,,3. an Gebärdensprachdolmetscher sowie an Ur kundszeugen zu zahlende Vergütungen; sind die Auslagen durch mehrere Geschäfte veran lasst, die sich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Auslagen auf die meh reren Geschäfte unter Berücksichtigung der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt." (10) In § 4 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 90 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Angabe ,,§ 311b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt. Artikel 26 Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit In § 8 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten berei nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3638) geändert wor den ist, werden nach dem Wort ,,Gerichtssprache" die Wörter ,,und die Verständigung mit dem Gericht" einge fügt. Artikel 27 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes § 12 Abs. 5b des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fas sung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 28 Änderung des Gerichtskostengesetzes Die Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 9000 wird fol gender Satz angefügt: ,,§ 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt." 2. Die Anmerkung zu Nummer 9005 wird wie folgt geän dert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt: ,,(1) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), werden nicht, Auslagen für Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG) werden nur nach Maßgabe des Absatzes 2 erhoben." b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2, die Wörter ,,taub oder stumm" werden durch die Wörter ,,hör oder sprachbehindert" ersetzt und die Angabe ,,§ 467 Abs. 2 Satz 1 StPO, jeweils auch i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG, auferlegt hat" wird durch die Angabe ,,§ 467 Abs. 2 Satz 1 StPO, auch in Verbindung mit § 467a Abs. 1 Satz 2 StPO, auferlegt hat; dies gilt auch jeweils in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG" ersetzt. c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Artikel 30 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Dem § 138 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ­ Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046,1047), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, werden folgende Absätze angefügt: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 ,,(5) Ist ein volljähriger behinderter Mensch gemäß Absatz 1 in den Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen im Sinne des § 136 aufgenommen worden und war er zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig, so gilt der von ihm geschlossene Werkstattvertrag in Ansehung einer bereits bewirkten Leistung und deren Gegenleistung, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, als wirksam. (6) War der volljährige behinderte Mensch bei Abschluss eines Werkstattvertrages geschäftsunfähig, so kann der Träger einer Werkstatt das Werkstattverhältnis nur unter den Voraussetzungen für gelöst erklären, unter denen ein wirksamer Vertrag seitens des Trägers einer Werkstatt gekündigt werden kann. (7) Die Lösungserklärung durch den Träger einer Werkstatt bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen." Artikel 31 Änderung des Heimgesetzes Das Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 5 wird folgender Absatz angefügt: ,,(12) War die Bewohnerin oder der Bewohner zu dem Zeitpunkt der Aufnahme in ein Heim geschäftsunfähig, so gilt der von ihr oder ihm geschlossene Heimvertrag in Ansehung einer bereits bewirkten Leistung und deren Gegenleistung, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, als wirksam." 2. Dem § 8 wird folgender Absatz angefügt: 2861 ,,(10) War die Bewohnerin oder der Bewohner bei Abschluss des Heimvertrages geschäftsunfähig, so kann der Träger eines Heimes das Heimverhältnis nur aus wichtigem Grund für gelöst erklären. Absatz 3 Satz 2, Absätze 4, 5, 6, 7, 8 Satz 1 und Absatz 9 Satz 1 bis 3 finden insoweit entsprechende Anwendung." Artikel 32 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 23 beruhenden Teile der Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte können auf Grund des § 21b Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes durch Rechts verordnung geändert werden. Artikel 33 Neubekanntmachung Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut der Zivilprozessordnung in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt machen. Artikel 34 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Artikel 25 Abs. 2 tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 23. Juli 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin 2862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Staatsziel Tierschutz) Vom 26. Juli 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten: Artikel 1 Änderung des Grundgesetzes In Artikel 20a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinig ten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3219) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Lebensgrundlagen" die Wörter ,,und die Tiere" eingefügt. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 26. Juli 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Innern Schily Die Bundesministerin der Justiz Däubler Gmelin Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 2863 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 96) Vom 26. Juli 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten: Artikel 1 Artikel 96 Abs. 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2862) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(5) Für Strafverfahren auf den folgenden Gebieten kann ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates vorsehen, dass Gerichte der Länder Gerichts barkeit des Bundes ausüben: 1. Völkermord; 2. völkerstrafrechtliche Verbrechen gegen die Menschlichkeit; 3. Kriegsverbrechen; 4. andere Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören (Artikel 26 Abs. 1); 5. Staatsschutz." Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 26. Juli 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin 2864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 Gesetz zur Änderung des Ordnungswidrigkeitenverfahrensrechts Vom 26. Juli 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt ge ändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 49a die Angaben ,,§ 49b Verfahrensübergreifende Mitteilungen auf Ersuchen; sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke", ,,§ 49c Dateiregelungen" und ,,§ 49d Mitteilungen bei Archivierung mittels Bild- und anderen Datenträgern" eingefügt. 2. Dem § 46 wird folgender Absatz 8 angefügt: ,,(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen." 3. § 49a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt: ,,(1) Von Amts wegen dürfen Gerichte, Staats anwaltschaften und Verwaltungsbehörden perso nenbezogene Daten aus Bußgeldverfahren den zuständigen Behörden und Gerichten übermitteln, soweit dies aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für 1. die Verfolgung von Straftaten oder von anderen Ordnungswidrigkeiten, 2. Entscheidungen in anderen Bußgeldsachen einschließlich der Entscheidungen bei der Voll streckung von Bußgeldentscheidungen oder in Gnadensachen oder 3. sonstige Entscheidungen oder Maßnahmen nach § 479 Abs. 2 der Strafprozessordnung; Gleiches gilt für die Behörden des Polizeidienstes, soweit dies die entsprechende Anwendung von § 478 Abs. 1 der Strafprozessordnung gestattet. § 479 Abs. 3 der Strafprozessordnung gilt sinn gemäß. (2) Die Übermittlung ist auch zulässig, wenn besondere Umstände des Einzelfalls die Übermitt lung für die in § 14 Abs. 1 Nr. 4 bis 9 des Ein führungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz genannten Zwecke in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 und 4 jener Vorschrift in sinngemäßer An wendung erfordern. (3) Eine Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 unterbleibt, soweit für die übermittelnde Stelle offensichtlich ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermitt lung überwiegen." b) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 4. c) In dem neuen Absatz 4 werden in Satz 1 aa) im einleitenden Satzteil die Wörter ,,personen bezogener Daten in Bußgeldverfahren durch Verwaltungsbehörden sind" durch die Wörter ,,durch Verwaltungsbehörden sind zusätzlich" und bb) in Nummer 1 die Angabe ,,§§ 12, 13 und 16 bis 21" durch die Angabe ,,§§ 12, 13, 16, 17 Nr. 2 bis 5 und §§ 18 bis 21" ersetzt. d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Für Übermittlungen von Amts wegen sind ferner die §§ 480 und 481 der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden, wobei an die Stelle besonderer Vorschriften über die Übermittlung oder Verwendung personenbezogener Informationen aus Strafverfahren solche über die Übermittlung oder Verwendung personenbezogener Daten aus Bußgeldverfahren treten. Eine Übermittlung ent sprechend § 481 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessord- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 nung unterbleibt unter der Voraussetzung des Absatzes 3. Von § 482 der Strafprozessordnung ist nur Absatz 1 sinngemäß anzuwenden, wobei die Mitteilung des Aktenzeichens auch an eine andere Verwaltungsbehörde, die das Bußgeldverfahren veranlasst oder sonst an dem Verfahren mitgewirkt hat, erfolgt." 4. Nach § 49a werden die folgenden §§ 49b, 49c und 49d eingefügt: ,,§ 49b Verfahrensübergreifende Mitteilungen auf Ersuchen; sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke Für die Erteilung von Auskünften und Gewährung von Akteneinsicht auf Ersuchen sowie die sonstige Verwendung von Daten aus Bußgeldverfahren für verfahrensübergreifende Zwecke gelten die §§ 474 bis 478, 480 und 481 der Strafprozessordnung sinn gemäß, wobei 1. in § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Strafprozessord nung an die Stelle der Straftat die Ordnungswidrig keit tritt, 2. in § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 480 und § 481 der Strafprozessordnung an die Stelle besonderer Vorschriften über die Übermittlung oder Verwen dung personenbezogener Informationen aus Straf verfahren solche über die Übermittlung oder Ver wendung personenbezogener Daten aus Bußgeld verfahren treten, 3. in § 477 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung an die Stelle der Zwecke des Strafverfahrens die Zwecke des Bußgeldverfahrens treten und 4. in § 477 Abs. 3 Nr. 2 der Strafprozessordnung an die Stelle der Frist von zwei Jahren eine Frist von einem Jahr tritt. § 49c Dateiregelungen (1) Für die Verarbeitung und Nutzung personenbezo gener Daten in Dateien gelten vorbehaltlich besonderer Regelungen in anderen Gesetzen die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Achten Buches der Straf prozessordnung nach Maßgabe der folgenden Vor schriften sinngemäß. (2) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung darf vorbehaltlich des Absatzes 3 nur bei Gerichten, Staats anwaltschaften und Verwaltungsbehörden einschließ lich Vollstreckungsbehörden sowie den Behörden des Polizeidienstes erfolgen, soweit dies entsprechend den §§ 483, 484 Abs. 1 und § 485 der Strafprozess ordnung zulässig ist; dabei treten an die Stelle der Zwecke des Strafverfahrens die Zwecke des Bußgeld verfahrens. Personenbezogene Daten aus Bußgeldver fahren dürfen auch verwendet werden, soweit es für Zwecke eines Strafverfahrens, Gnadenverfahrens oder der internationalen Rechts- und Amtshilfe in Straf- und Bußgeldsachen erforderlich ist. Die Speicherung per sonenbezogener Daten von Personen, die zur Tatzeit nicht strafmündig waren, für Zwecke künftiger Buß geldverfahren ist unzulässig. (3) Die Errichtung einer gemeinsamen automati sierten Datei entsprechend § 486 der Strafprozess 5. § 69 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 2865 ordnung für die in Absatz 2 genannten Stellen, die den Geschäftsbereichen verschiedener Bundes- oder Lan desministerien angehören, ist nur zulässig, wenn sie zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Inter essen der Betroffenen angemessen ist. (4) § 487 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nach den Absätzen 1 bis 3 gespeicherten Daten den zuständigen Stellen nur für die in Absatz 2 genannten Zwecke über mittelt werden dürfen; § 49a Abs. 3 gilt für Übermittlun gen von Amts wegen entsprechend. § 487 Abs. 2 der Strafprozessordnung ist mit der Maßgabe anzuwen den, dass die Übermittlung erfolgen kann, soweit sie nach diesem Gesetz aus den Akten erfolgen könnte. (5) Soweit personenbezogene Daten für Zwecke der künftigen Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ge speichert werden, darf die Frist im Sinne von § 489 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 der Strafprozessordnung bei einer Geldbuße von mehr als 250 Euro fünf Jahre, in allen übrigen Fällen des § 489 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 3 der Strafprozessordnung zwei Jahre nicht übersteigen. § 49d Mitteilungen bei Archivierung mittels Bild- und anderen Datenträgern Sind die Akten der Verwaltungsbehörde nach Ab schluss des Verfahrens nach ordnungsgemäßen Grundsätzen zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bildoder anderen Datenträger übertragen worden und liegt der schriftliche Nachweis darüber vor, dass die Wie dergabe mit der Urschrift übereinstimmt, so kann Akteneinsicht durch Übermittlung eines Ausdrucks von dem Bild- oder anderen Datenträger erteilt werden; Gleiches gilt für die Erteilung von Auskünften oder anderen Mitteilungen aus den Akten. Auf der Urschrift anzubringende Vermerke werden in diesem Fall bei dem Nachweis angebracht." ,,Die Entscheidung über einen Antrag auf Akten einsicht und deren Gewährung (§ 49 Abs. 1 dieses Gesetzes, § 147 der Strafprozessordnung) erfolgen vor Übersendung der Akten." 6. Dem § 133 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Für Dateien, die am 1. November 2002 bestehen, ist § 49c erst ab dem 1. November 2003 anzuwenden." Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung In § 479 Abs. 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Strafverfolgung" die Wörter ,,sowie den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten" eingefügt. 2866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 Artikel 3 verfahrens übermittelt worden, so dürfen sie nach Maß gabe der §§ 476, 487 Abs. 4 der Strafprozessordnung und der §§ 49b und 49c Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungs widrigkeiten für Zwecke der wissenschaftlichen For schung verarbeitet oder genutzt werden." Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch § 78 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ­ Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(4) Sind Sozialdaten an Gerichte oder Staatsanwalt schaften für die Durchführung eines Straf- oder Bußgeld Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. November 2002 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 26. Juli 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 2867 Gesetz zur Neuregelung der Energiestatistik und zur Änderung des Statistikregistergesetzes und des Umsatzsteuergesetzes Vom 26. Juli 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: c) Betriebs- und Eigenverbrauch, jeweils von Elek trizität oder Wärme, d) Pumparbeit, e) Engpassleistung, verfügbare Leistung, Höchstlast der Anlagen für die Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme an einem Stichtag, f) Benutzungsstunden der Anlagen im Kopplungs prozess, g) Bezug, Bestand und Einsatz von Energieträgern für die Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme, jeweils auch nach Arten und Wärme gehalt; 2. von Anlagen zur Übertragung oder Verteilung von Elek trizität monatlich Angaben zu folgenden Erhebungs merkmalen: a) Einspeisung von Elektrizität von inländischen Liefe rantengruppen und Einfuhr, getrennt nach Staaten, b) Entnahme von Elektrizität durch inländische Abneh mergruppen und Ausfuhr, getrennt nach Staaten, c) Netzverluste von Elektrizität. (2) Die Erhebung erfasst bei allen Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität einschließlich der Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme in Kopplungsprozessen, zur Übertragung oder Verteilung von Elektrizität und bei Dritten, die sich dieser Anlagen zur Verteilung bedienen, jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen: 1. Abgabe von Elektrizität nach inländischen Abnehmer gruppen und Ausfuhr, 2. Betriebsverbrauch von Elektrizität, 3. Erlöse aus der Abgabe von Elektrizität nach inlän dischen Abnehmergruppen sowie Wert der Ausfuhr. (3) Die Erhebung erfasst bei allen Betreibern von zur eigenen Versorgung bestimmten Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität einschließlich der Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme in Kopplungsprozessen jähr lich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungs merkmalen: 1. Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme nach eingesetzten Energieträgern und Pro zessarten, 2. Bezug von Elektrizität oder Wärme von inländischen Lieferantengruppen und Einfuhr, 3. Abgabe von Elektrizität oder Wärme an inländische Abnehmergruppen und Ausfuhr, 4. Betriebs- und Eigenverbrauch von Elektrizität oder Wärme, Artikel 1 Gesetz über Energiestatistik (Energiestatistikgesetz ­ EnStatG) §1 Zweck des Gesetzes Als Beitrag zur Darstellung des Energieangebots und der Energieverwendung, insbesondere in Form von Ener giebilanzen des Bundes und der Länder, für Zwecke 1. der Gestaltung der energiepolitischen Rahmenbedin gungen für eine sichere, wirtschaftliche und umwelt schonende Energieversorgung, 2. der Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Berichts pflichten der Bundesrepublik Deutschland werden die in § 2 genannten statistischen Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. §2 Erhebungen Die Statistik umfasst die Erhebungen 1. in der Elektrizitätswirtschaft (§ 3), 2. in der Gaswirtschaft (§ 4), 3. in der Wärmewirtschaft (§ 5), 4. über Kohleimporte und -exporte (§ 6), 5. über erneuerbare Energieträger (§ 7), 6. über die Energieverwendung (§ 8). §3 Erhebungen in der Elektrizitätswirtschaft (1) Die Erhebung erfasst bei höchstens 1 000 Betreibern 1. von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität einschließ lich der Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität und Wärme in Kopplungsprozessen monatlich Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen: a) Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme nach eingesetzten Energieträgern und Prozessarten, b) Abgabe der ausgekoppelten Wärme an inländische Abnehmer und Ausfuhr, 2868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 §5 Erhebung in der Wärmewirtschaft Die Erhebung erfasst bei höchstens 1 000 Betreibern von Anlagen zur Wärmeversorgung einschließlich Absorp tionsanlagen zur Kälteerzeugung, soweit diese nicht bereits nach § 3 erfasst sind, und bei Dritten, die sich dieser Anlagen zur Verteilung bedienen, jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen: 1. Erzeugung von Wärme nach eingesetzten Energie trägern, 2. Bezug von Wärme nach inländischen Lieferantengrup pen, 3. Abgabe von Wärme nach inländischen Abnehmer gruppen, 4. Bestand, Bezug und Einsatz von Energieträgern für die Erzeugung von Wärme, jeweils auch nach Arten und Wärmegehalt, 5. Betriebs- und Eigenverbrauch von Wärme, 6. installierte Wärmeengpassleistung an einem Stichtag, 7. Netzverluste von Wärme. Die Angaben nach Nummer 3 sind auch nach Ländern unterteilt zu melden. §6 Erhebung über Kohleimporte und -exporte Die Erhebung erfasst bei allen Unternehmen, die Braunkohle, Braunkohlenprodukte, Steinkohle, Steinkohlenkoks oder -briketts ein- oder ausführen, monatlich Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen: 1. Einfuhr und Ausfuhr, jeweils auch nach Arten und Werten frei deutsche Grenze einschließlich Kosten, Versicherung und Fracht, nach Wärmegehalten, nach Liefervertragsdauer, jeweils nach Staaten getrennt, 2. Bestand nach Arten, 3. Abgabe, jeweils auch nach Kohlearten und inlän dischen Abnehmergruppen. §7 Erhebungen über erneuerbare Energieträger Die Erhebungen erfassen jährlich für das Vorjahr 1. bei allen Betreibern von Netzen für die allgemeine Versorgung: a) den Bezug von Elektrizität, die ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Bio-, Deponie-, Klär- oder Grubengas oder aus fester oder flüssiger Biomasse erzeugt wurde, b) die Anzahl der Anlagen, deren erzeugte Elektrizität eingespeist wird, c) deren installierte Leistung, jeweils nach diesen Energieträgern und Ländern unterteilt; 2. bei höchstens 6 000 Betreibern von Kläranlagen Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen: a) Gewinnung von Gas, auch nach Wärmegehalt, b) Verwendung von Gas nach Verwendungsarten, 5. Engpassleistung und verfügbare Leistung der Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme an einem Stichtag, 6. Bezug, Bestand und Einsatz von Energieträgern für die Erzeugung von Elektrizität oder von Elektrizität und Wärme, jeweils auch nach Arten und Wärmegehalt. (4) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e sind auch für einen Zeitraum von 24 Stunden an einem Stichtag zu machen. Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 sind auch nach Ländern unterteilt zu melden. §4 Erhebungen in der Gaswirtschaft (1) Die Erhebung erfasst bei höchstens 100 Betreibern von Anlagen zur Gewinnung, Erzeugung oder leitungs gebundenen Verteilung von Gas monatlich Angaben, jeweils auch nach Gasarten, zu folgenden Erhebungs merkmalen: 1. Gewinnung und Erzeugung nach eingesetzten Ener gieträgern, 2. Bezug nach inländischen Lieferantengruppen und Einfuhr für den Inlandsverbrauch, getrennt nach Staaten, 3. Speichersaldo, 4. Betriebs- und Eigenverbrauch, 5. Abgabe nach inländischen Abnehmergruppen und Ausfuhr aus inländischer Gewinnung und Importen, getrennt nach Staaten. (2) Die Erhebung erfasst bei allen Betreibern von Anlagen zur Gewinnung, Erzeugung, Durchleitung oder leitungsgebundenen Verteilung von Gas sowie bei Dritten, die sich der Anlagen zur Verteilung bedienen, jährlich für das Vorjahr Angaben, jeweils auch nach Gasarten, zu folgenden Erhebungsmerkmalen: 1. Gewinnung und Erzeugung nach eingesetzten Ener gieträgern, 2. Bezug nach inländischen Lieferantengruppen, 3. Speichersaldo, 4. Betriebs- und Eigenverbrauch, 5. Abgabe nach inländischen Abnehmergruppen, 6. Bestand und Einsatz von Energieträgern für die Erzeu gung von Gas, jeweils auch nach Arten und Wärme gehalt, 7. Einfuhr und Ausfuhr, auch nach Werten, getrennt nach Staaten, jeweils ohne Transitmengen für andere Staaten, 8. Transitmengen von anderen für andere Staaten, 9. Erlöse aus der Abgabe nach inländischen Abnehmer gruppen. (3) Die Erhebung erfasst bei höchstens 130 Unterneh men, die Flüssiggas an Letztverbraucher oder Wiederver käufer abgeben, jährlich das Erhebungsmerkmal Abgabe von Flüssiggas nach inländischen Abnehmergruppen. (4) Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 sind nur bei solchen Betreibern zu erheben, die nicht nach Absatz 1 erfasst sind. Die Angaben nach Absatz 2 Nr. 5 und 9 sowie Absatz 3 sind auch nach Ländern unterteilt zu melden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 c) Abgabe von Gas nach inländischen Abnehmer gruppen und Ländern, d) Erzeugung und Abgabe von Elektrizität nach Län dern; 3. bei höchstens 100 Betreibern von Anlagen zur Nutzung der Geothermie Angaben zu folgenden Erhebungs merkmalen: a) Art und Leistung der Anlage, b) erzeugte Wärme nach Verwendungsarten, c) Abgabe von Wärme nach inländischen Abnehmer gruppen und Ländern; 4. bei höchstens 100 Betreibern von Anlagen zur Erzeu gung von Treibstoffen aus Biomasse Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen: a) Art und Leistung der Anlage, b) Einsatz von Bioenergieträgern nach Arten, c) erzeugte Biotreibstoffe nach Arten, d) Abgabe von Biotreibstoffen nach Arten, nach inlän dischen Abnehmergruppen und Ländern sowie Ausfuhr. §8 Erhebung über die Energieverwendung Die Erhebung erfasst bei höchstens 60 000 Betrieben des Bergbaus, der Gewinnung von Steinen und Erden sowie des Verarbeitenden Gewerbes jährlich für das Vor jahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen: 1. Bezug, Bestand, Verbrauch und Abgabe von Energie trägern nach Arten, 2. energetische und nichtenergetische Verwendung der Energieträger. §9 Hilfsmerkmale Hilfsmerkmale sind: 1. Name und Anschrift des Unternehmens, des Betriebes oder der sonstigen Einrichtungen, 2. Namen und Telekommunikationsanschlussnummern der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung ste hen, 3. Art und Standort der Anlagen. § 10 Auskunftspflicht (1) Die Angaben nach § 9 Nr. 2 sind freiwillig; im Übrigen besteht Auskunftspflicht. (2) Auskunftspflichtig sind 1. für die Erhebungen nach § 3: a) die Leitungen von Unternehmen, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen, die andere mit Energie versorgen, einen anderen Energieversorger mit Elektrizität beliefern oder ein Netz für die allgemeine Versorgung betreiben, b) die Leitungen von Unternehmen, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen, die sich der Anlagen zur Verteilung bedienen, § 13 Verordnungsermächtigung 2869 c) die Leitungen von Unternehmen, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen zur thermischen Verwer tung von Abfällen, d) für die Erhebung nach § 3 Abs. 3 zusätzlich die Leitungen von Unternehmen oder Betrieben des Bergbaus, der Gewinnung von Steinen und Erden oder des Verarbeitenden Gewerbes, soweit sie Stromerzeugungsanlagen zur Deckung des Eigen bedarfs betreiben; 2. für die Erhebungen nach § 4: a) die Leitungen von Gasversorgungsunternehmen, b) für die Erhebung nach § 4 Abs. 2 zusätzlich die Leitungen von sonstigen Einrichtungen, die sich der Anlagen zur Verteilung bedienen, c) für die Erhebung nach § 4 Abs. 3 die Leitungen von Unternehmen, die Flüssiggas an Letztverbraucher oder Wiederverkäufer abgeben; 3. für die Erhebung nach § 5: a) die Leitungen von Unternehmen, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen der Wärmeversorgung, b) die Leitungen von Unternehmen, Betrieben oder sonstigen Einrichtungen, die sich der Anlagen zur Verteilung bedienen; 4. für die Erhebung nach § 6 die Leitungen der Unternehmen; 5. für die Erhebung nach § 7 Nr. 1 die Leitungen von Energieversorgungsunternehmen, die Netze für die allgemeine Versorgung betreiben; 6. für die Erhebungen nach § 7 Nr. 2 bis 4 die Leitungen der Unternehmen, Betriebe oder sonstigen Einrichtun gen, die die Anlagen betreiben; 7. für die Erhebung nach § 8 die Leitungen der Betriebe. § 11 Anschriftenübermittlung Die für die Genehmigung oder Förderung der in den §§ 3 bis 8 genannten Anlagen zuständigen Behörden übermit teln den statistischen Ämtern der Länder auf Ersuchen Namen und Anschriften der Betreiber. § 12 Erhebung und Aufbereitung (1) Die Angaben zu § 3 Abs. 3 über Anlagen zur Eigen versorgung werden vom Statistischen Bundesamt aufbereitet. (2) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln auf Anforderung dem Statistischen Bundesamt die von ihnen erhobenen Einzelangaben für Zusatz- und Sonderauf bereitungen des Bundes. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim mung des Bundesrates für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 8 die Zahl der Auskunftspflichtigen einzuschränken, wenn dies die Zuverlässigkeit der Ergebnisse nicht beein trächtigt. 2870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 § 14 Übermittlungsregelung 3. § 11 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Angaben zu § 6 Buchstabe B werden vom Statis tischen Bundesamt aufbereitet." An die obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Artikel 3 Änderung des Statistikregistergesetzes und des Umsatzsteuergesetzes 1999 (1) Nach § 2 des Statistikregistergesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300) wird folgender § 2a eingefügt: ,,§ 2a Das Bundesamt für Finanzen übermittelt an das Statisti sche Bundesamt für Organgesellschaften und Organ träger nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes folgende Angaben: 1. Steuernummer einschließlich Nummer des Finanz amts, bei Änderung auch die bisherige Steuernummer, 2. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, 3. Name oder Firma sowie Anschrift, 4. Rechtsform, 5. Kennzeichnung als Organträger oder Organgesell schaft, 6. bei Organgesellschaften zusätzlich die Steuernummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Organträgers sowie Angaben zum Beginn und zum Ende der Eingliederung in die Organschaft. Das Statistische Bundesamt übermittelt die Angaben an die statistischen Ämter der Länder für deren Zuständig keitsbereich." (2) In § 27a Abs. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Umsatzsteuer kontrolle" ein Komma eingefügt und das Wort ,,sowie" gestrichen und nach dem Wort ,,Umsatzsteuersachen" die Wörter ,,sowie für Übermittlungen an das Statistische Bundesamt nach § 2a des Statistikregistergesetzes" ein gefügt. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Buchstabe A wird wie folgt geändert: a) Ziffer I wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 5 wird das Komma durch ein Semi kolon ersetzt. bb) Nummer 6 wird aufgehoben. b) Ziffer II wird aufgehoben. c) Die bisherige Ziffer III wird Ziffer II. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe A wird wie folgt geändert: aa) Die Gliederungsbezeichnung ,,I." wird gestri chen. bb) Ziffer II wird aufgehoben. b) Buchstabe B wird wie folgt geändert: aa) Ziffer I Nr. 9 und 10 wird wie folgt gefasst: ,,9. die Abgabe von Wasser, 10. den Wert der Ein- und Ausfuhr von Was ser;". bb) Die Ziffern III und IV werden wie folgt gefasst: ,,III. bei den Betrieben mit Anlagen zur Erzeu gung von Elektrizität, sofern deren Unternehmen nicht nach Ziffer I erfasst werden, für diese fachlichen Betriebsteile die In vestitionen; IV. bei den nicht nach Ziffer I erfassten Unternehmen, die Erd- oder Erdölgas gewinnen oder Erd- oder Erdölgasleitungen erstel len oder betreiben, die Investitionen." Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2003 in Kraft; gleichzeitig tritt das Gesetz über die statistische Erfassung der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbrachten festen Brennstoffe vom 29. November 1974 (BGBl. I S. 3345), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956), außer Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. 2871 Berlin, den 26. Juli 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Müller Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel 2872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 Gesetz zur Sicherung der Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder Vom 26. Juli 2002 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Dem § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenver sicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, werden folgende Absätze angefügt: ,,(4) Versicherte haben ferner Anspruch auf Krankengeld, wenn sie zur Beauf sichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist und nach ärztlichem Zeugnis an einer Erkrankung leidet, a) die progredient verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, b) bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische Behand lung notwendig oder von einem Elternteil erwünscht ist und c) die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt. Der Anspruch besteht nur für ein Elternteil. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend. (5) Anspruch auf unbezahlte Freistellung nach den Absätzen 3 und 4 haben auch Arbeitnehmer, die nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 sind." Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 26. Juli 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Für die Bundesministerin für Gesundheit Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 2873 Gesetz zur Verbesserung des Zuschusses zu ambulanten medizinischen Vorsorgeleistungen Vom 26. Juli 2002 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch § 23 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversiche rung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch das Gesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: In Satz 2 wird die Zahl ,,8" durch die Zahl ,,13" und in Satz 3 die Zahl ,,16" durch die Zahl ,,21" ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,nach den Absätzen 2 und 4" durch die Wörter ,,nach Absatz 4" ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,Leistungen nach den Absätzen 2 und 4" durch die Wörter ,,Leistungen nach Absatz 2 können nicht vor Ablauf von drei, Leistungen nach Absatz 4" ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 26. Juli 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Für die Bundesministerin für Gesundheit Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester 2874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 Gesetz zur Verbesserung der Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter (11. SGB V-Änderungsgesetz) Vom 26. Juli 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Kran kenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De zember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2873), wird wie folgt geändert: 1. § 24 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ,,Mütter" die Wörter ,,und Väter" angefügt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen." bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Vorsorgeleistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht." c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe ,,Absatz 1" das Komma und der Halbsatz ,,deren Kosten voll von der Krankenkasse übernommen werden," gestrichen. d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt: ,,(4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen legen über das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag bis Ende des Jahres 2005 einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen mit den durch das 11. SGB V-Änderungsgesetz be wirkten Rechtsänderungen wiedergegeben werden." 2. § 41 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ,,Mütter" die Wörter ,,und Väter" angefügt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen." bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Rehabilitationsleistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht." c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe ,,Absatz 1" das Komma und der Halbsatz ,,deren Kosten voll von der Krankenkasse übernommen werden," gestrichen. d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt: ,,(4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen legen über das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag bis Ende des Jahres 2005 einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen mit den durch das 11. SGB V-Änderungsgesetz be wirkten Rechtsänderungen wiedergegeben werden." 3. In § 92 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 111a" durch die Angabe ,,§ 111b" ersetzt. 4. Nach § 111 wird folgender neuer § 111a eingefügt: ,,§ 111a Versorgungsverträge mit Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen (1) Die Krankenkassen dürfen stationäre medizini sche Leistungen zur Vorsorge für Mütter und Väter (§ 24) oder Rehabilitation für Mütter und Väter (§ 41) nur in Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen oder für Vater-Kind-Maßnahmen geeigneten Einrichtungen erbringen lassen, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht. § 111 Abs. 2, 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 sowie § 111b gelten entsprechend. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 (2) Bei Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen, die vor dem 1. Au gust 2002 stationäre medizinische Leistungen für die Krankenkassen erbracht haben, gilt ein Versorgungs vertrag in dem Umfang der im Jahr 2001 erbrachten Leistungen als abgeschlossen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Einrichtung die Anforderungen nach § 111 Abs. 2 Satz 1 nicht erfüllt und die zuständigen Landesver bände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam dies bis zum 1. Januar 2004 gegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich gel tend machen." 5. Der bisherige § 111a wird § 111b. 6. § 135a wird wie folgt geändert: In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Vorsorge einrichtungen" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,Rehabilitationseinrichtun gen" die Wörter ,,und Einrichtungen, mit denen ein Ver sorgungsvertrag nach § 111a besteht," eingefügt. Artikel 2 Inkrafttreten 7. § 137d wird wie folgt geändert: Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: 2875 ,,(1a) Für Einrichtungen, mit denen ein Versorgungs vertrag nach § 111a besteht, vereinbaren die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheit lich mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartiger Einrichtungen auf Bundesebene maßgeb lichen Spitzenorganisationen die Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 135a Abs. 2 sowie die grundsätzlichen Anforderungen an ein einrichtungs internes Qualitätsmanagement." Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 26. Juli 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Für die Bundesministerin für Gesundheit Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester 2876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 Bekanntmachung der Neufassung des Seeaufgabengesetzes Vom 26. Juli 2002 Auf Grund des Artikels 8 des Zweiten Seeschifffahrtsanpassungsgesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1815) wird nachstehend der Wortlaut des See aufgabengesetzes in der seit dem 20. Juni 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986), 2. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 273 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), 3. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), 4. den am 1. April 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1163), 5. den am 20. Juni 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes. Berlin, den 26. Juli 2002 Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Kurt Bodewig Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 2877 Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (Seeaufgabengesetz ­ SeeaufgG) §1 Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt 1. die Förderung der deutschen Handelsflotte im all gemeinen deutschen Interesse und neben den betei ligten Ländern die Vorsorge für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Seehäfen; 2. die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von der Seeschifffahrt ausgehender Gefahren (Schiff fahrtspolizei) und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf den Seewasserstraßen und den nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 begrenzten Binnenwasserstraßen sowie in den an ihnen gelegenen bundeseigenen Häfen; 3. seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres, wenn das Völkerrecht dies zulässt oder erfordert, a) die Schifffahrtspolizei, b) die Abwehr von Gefahren sowie die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in sonstigen Fällen, c) die Überwachung und Unterstützung der Fische rei, d) soweit zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflich tungen oder zur Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe zwischenstaatlicher Abkommen erforderlich, die Aufgaben der Behörden und Beamten des Polizeidienstes aa) nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei ten in den Fällen der Buchstaben a und b, bb) nach der Strafprozessordnung, e) Maßnahmen zur Erfüllung von Aufgaben, die dem Bund auf dem Gebiet der Seeschifffahrt auf Grund sonstiger Vorschriften obliegen; 4. die Überwachung der für die Verkehrs- und Betriebs sicherheit der Wasserfahrzeuge, zur Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt und zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bun des-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebenen Bauart, Einrichtung, Ausrüstung, Kennzeichnung und Maßnahmen einschließlich der in diesem Rah men erforderlichen Anordnungen, die Bewilligung der in den Schiffssicherheitsvorschriften vorgesehe nen Ausnahmen, die Prüfung, Zulassung und Über wachung von Systemen, Anlagen ­ einschließlich Funkanlagen ­, Instrumenten und Geräten auf ihre Eignung für den Schiffsbetrieb und ihre sichere Funktion an Bord einschließlich der funktechnischen Sicherheit, die Kompensierung der Peilfunkanlagen, die Festlegung des Freibords der Schiffe sowie die Erteilung und Einziehung der maßgeblichen Erlaub nisse, Zeugnisse und Bescheinigungen; 4a. die Untersuchung der Seeunfälle; 5. die Schiffsvermessung und die Ausstellung entspre chender Bescheinigungen; 6. die Festsetzung und Überwachung der für die Ver kehrssicherheit der Schiffe erforderlichen Mindest besatzung, der Eignung und Befähigung des Kapi täns und der Besatzungsmitglieder sowie auf Schif fen unter fremder Flagge zusätzlich die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der See leute; 7. die Vorsorge für den in Seenotfällen erforderlichen Such- und Rettungsdienst; 8. die Bereitstellung erforderlicher Einrichtungen zur Entmagnetisierung von Schiffen; 9. die nautischen und hydrographischen Dienste, insbesondere a) der Seevermessungsdienst, b) der Gezeiten-, Wasserstands- und Sturmflut warndienst, c) der Eisnachrichtendienst, d) der erdmagnetische Dienst; 10. die Herstellung und Herausgabe amtlicher Seekarten und amtlicher nautischer Veröffentlichungen sowie die Verbreitung nautischer Warnnachrichten und sonstiger Sicherheitsinformationen; 10a. unbeschadet der Vorschriften des Bundesberg gesetzes die Prüfung, Zulassung und Überwachung der Anlagen, einschließlich Bauwerke und künst licher Inseln, seewärts der Begrenzung des Küsten meeres auf ihre Eignung im Hinblick auf den Verkehr und die Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt; 11. meereskundliche Untersuchungen einschließlich der Überwachung der Veränderungen der Meeres umwelt; 12. die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten über Seeschiffe einschließlich der Namen und An schriften der Eigentümer und Betreiber und deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Zuverlässig keit, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bun des auf dem Gebiet der Seeschifffahrt erforderlich ist. §2 (1) Die seemännischen Fachschulen sind Einrichtungen der Länder. Die Anerkennung der Schiffe, die für die Aus bildung von Besatzungsmitgliedern durch andere Einrich tungen als die dem Recht der Länder unterliegenden ge eignet sind, sowie die Überwachung dieser Ausbildung an Bord obliegen dem Bund. (2) Die Überprüfung der Bewerber um Bordstellungen als Kapitän oder Besatzungsmitglied sowie der Führer von 2878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 7. hinsichtlich der ständigen Überwachung aller Tätig keiten über ein Qualitätsmanagementsystem die Ein haltung der Regeln I/6 und I/8 Abs. 1, 8. hinsichtlich der fremdunterstützten Selbstkontrolle durch regelmäßige Beurteilung der nach den Num mern 1 bis 7 durchgeführten Maßnahmen und Aktionen seitens einer befähigten unabhängigen Stelle die Ein haltung der Regel I/8 Abs. 2 und 9. hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Kennt nisse des deutschen Seerechts die Einhaltung der Regel I/10 Abs. 2. (5) Die Anforderungen 1. der Leitlinien, die in der Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zwecke einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen (ABl. EG Nr. L 113 S. 19) in ihrer jeweils geltenden Fas sung für Lehrgänge zur Auffrischung einer besonderen Ausbildung enthalten sind, 2. der in der Anlage zum STCW-Übereinkommen ­ ausgenommen Kapitel VI ­ vorgesehenen Befähigungs normen für Lehrgänge zur Erneuerung von Befähi gungszeugnissen nach Regel I/11 Abs. 1.2 der Anlage zu diesem Übereinkommen in ihrer jeweils geltenden Fassung gelten hinsichtlich der genannten Lehrgänge im Sinne der Feststellung nach Absatz 3 als erfüllt, wenn keine kon kreten begründeten Beanstandungen entgegenstehen und dem Bewerber von einer oder mehreren zuständigen Stellen die Teilnahme an dem jeweiligen Lehrgang und die Einhaltung dieser Anforderungen bescheinigt wurde. (6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh nungswesen kann durch Rechtsverordnung Schiffs sicherheitsaufgaben im Sinne des Absatzes 3 einzelnen Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes übertragen. (7) Der Bund kann bei Bedarf für Schiffssicherheitsauf gaben im Sinne des Absatzes 3 von den Ländern benann te Behörden der Landesverwaltung als Organ entleihen. Die Einzelheiten sind in Verwaltungsvereinbarungen mit dem jeweiligen Bundesland zu regeln. Diese Vereinbarun gen sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen. §3 (1) Die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwal tung des Bundes können im Rahmen des § 1 Nr. 2 nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwir kungen einschließlich der Beseitigung von Störungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Seewas serstraßen, den nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 begrenzten Binnen wasserstraßen und in den an ihnen gelegenen bundes eigenen Häfen treffen. Sie treffen diese Maßnahmen ferner im Rahmen der Aufgaben, die dem Bund nach § 1 Nr. 3 Buchstabe a und b obliegen. (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh nungswesen kann im Einvernehmen mit dem Bundes ministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Aufgaben, die dem Bund nach diesem Gesetz obliegen, zur Ausübung auf den Bundesgrenzschutz und die Zollverwaltung übertra gen, soweit sie nicht nach Maßgabe einer Vereinbarung Sportfahrzeugen ist Aufgabe des Bundes. Der Bund kann durch Verwaltungsvereinbarungen mit den Ländern darauf verzichten, soweit durch eine Abschlussprüfung an einer staatlichen Schule die notwendigen Kenntnisse festgestellt und dabei die Rechtsvorschriften des Bundes über die Voraussetzungen und die Prüfungsanforderun gen beachtet werden und wenn ein Vertreter des Bundes zu den Prüfungen zugelassen wird, der dem Prüfungsaus schuss nicht angehört. Die Verwaltungsvereinbarungen nach Satz 2 sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen. (3) Die Überprüfung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 geschieht im Rahmen der Erteilung oder der Verlängerung der Gültigkeitsdauer deutscher Befähigungszeugnisse, der Anerkennung gültiger ausländischer Befähigungs zeugnisse und der Feststellung hinsichtlich erforderlicher Lehrgänge oder Tests, die auf Tätigkeiten des Schiffs dienstes bezogen sind. (4) Die jeweiligen Anforderungen zur Gewährleistung des Schutzes des menschlichen Lebens auf See und der Meeresumwelt hinsichtlich der Ausbildung und Befähi gung nach dem Internationalen Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297 ­ STCW-Übereinkom men), zuletzt geändert durch Entschließung MSC.67(68) des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (BGBl. 1999 II S. 154), in sei ner jeweils innerstaatlich geltenden Fassung gelten für die dem STCW-Übereinkommen entsprechende Erteilung, Verlängerung oder Anerkennung von Befähigungszeug nissen im Sinne von Absatz 3 nach dem 1. Februar 2002 als erfüllt, wenn keine konkreten begründeten Beanstan dungen entgegenstehen und die Einhaltung der folgenden Vorschriften der Anlage zu dem STCW-Übereinkommen in der jeweils innerstaatlich geltenden Fassung gewähr leistet ist: 1. hinsichtlich der zugrunde liegenden Programme der Ausbildung die Einhaltung der Regel I/6, 2. hinsichtlich der Inhalte der Ausbildung die Einhaltung der Anforderungen der entsprechenden Kapitel, bei Betriebszeugnissen für Funker in Verbindung mit den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Nummern S47.9 bis S47.16 und S47.25 der Vollzugsordnung für den Funkdienst, die durch Artikel 54 Abs. 1 der Konstitution der internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezem ber 1992 (BGBl. 1996 II S. 1316) verbindlich gemacht worden ist (Verkehrsblatt 2000 S. 652, 660), in der jeweils geltenden Fassung, 3. hinsichtlich der Verwendung von Simulatoren die Ein haltung der Regel I/12, 4. hinsichtlich der schul- und hochschulrechtlichen oder beruflichen praktischen Schulung, Ausbildung und Befähigung an Bord die Einhaltung der Anforderun gen der entsprechenden Kapitel in Verbindung mit Regel I/6, 5. hinsichtlich der Befähigung, Beaufsichtigung und Überwachung der Verantwortlichen für die Ausbildung und die Befähigungsbewertung die Einhaltung der Regel I/6, 6. hinsichtlich der Überprüfung der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber sowie hinsichtlich der Befähigungsbewertung die Einhaltung der Regel I/6, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 mit den Küstenländern über die Ausübung der schiff fahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben von der Wasser schutzpolizei ausgeübt werden. § 3a (1) Hat eine Person eine Störung oder eine Gefahr ver ursacht, so haben die Behörden der Wasser- und Schiff fahrtsverwaltung des Bundes ihre Maßnahmen gegen sie zu richten. Hat eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Störung oder die Gefahr in Ausführung der Verrichtung verursacht, so können die Behörden ihre Maßnahmen auch gegen den richten, der die Person zur Verrichtung bestellt hat. (2) Erfordert der Zustand einer Sache Maßnahmen der Behörden, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Sie können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerich tet werden, außer wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese gegen den Willen des Eigentümers oder des sonstigen Berechtigten ausübt. Gehen Störung oder Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat. § 3b (1) Die Behörden können selbst, auch durch Beauftrag te, Störungen beseitigen oder Gefahren abwehren, wenn 1. Maßnahmen gegen die nach § 3a verantwortlichen Personen nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder nicht zweckmäßig sind oder 2. gemäß § 3a ergangene Aufforderungen, die Störung oder die Gefahr zu beseitigen, nicht oder nicht recht zeitig durchgesetzt werden können. Die verantwortlichen Personen sind unverzüglich zu unterrichten. (2) Entstehen den Behörden durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die nach § 3a verantwortlichen Personen zum Ersatz verpflichtet. Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. (3) Geht die Störung oder die Gefahr von einer Sache aus, die nicht ein in einem deutschen Schiffsregister ein getragenes Schiff oder ein in der Luftfahrzeugrolle nach dem Luftverkehrsgesetz eingetragenes Luftfahrzeug ist, und werden vor der deutschen Küste Maßnahmen außerhalb des Küstenmeeres zum Schutze der Schifffahrt, der Küste oder damit zusammenhängender Interessen erfor derlich, so findet Absatz 2 insofern Anwendung, als das internationale Recht dies zulässt. § 3c (1) Die Behörden können Maßnahmen auch gegen andere als die nach § 3a verantwortlichen Personen tref fen, wenn 1. eine erhebliche Störung zu beseitigen oder eine unmit telbar bevorstehende erhebliche Gefahr abzuwehren ist, 2. Maßnahmen gegen die nach § 3a verantwortlichen Personen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, 2879 3. Maßnahmen nach § 3b Abs. 1 unmöglich oder unzurei chend, insbesondere nicht rechtzeitig möglich sind und 4. die heranzuziehenden Personen ohne erhebliche eige ne Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können. (2) Bei Unfällen mit Öl-, Gas- und Chemikalientankern, die eine erhebliche Umweltverschmutzung zur Folge haben können, sind Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen. (3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur so lange und so weit getroffen und aufrechterhalten werden, als nicht andere Maßnahmen zur Beseitigung der Störung oder zur Abwehr der Gefahr getroffen werden können. (4) Der Betroffene kann für den ihm durch die Maßnahmen entstandenen Schaden einen angemessenen Ausgleich verlangen. § 3d Im Rahmen der Aufgaben nach § 1 Nr. 3 Buchstabe a und b gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrens gesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes sowie des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes entsprechend. § 3e Wird ein Schiff bei der Überprüfung im Sinne von § 14 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) und im Sinne 1. von Artikel 21 des Internationalen Freibordüberein kommens von 1966 (BGBl. 1969 II S. 249, 1977 II S. 164), das zuletzt durch das Protokoll vom 11. No vember 1988 (BGBl. 1994 II S. 2457, Anlagenband 1994 II Nr. 44) geändert worden ist, 2. von Artikel 12 des Internationalen Schiffsvermes sungs-Übereinkommens von 1969 (BGBl. 1975 II S. 65), 3. des Übereinkommens vom 20. Oktober 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen stößen auf See (BGBl. 1976 II S. 1017), 4. von Artikel 4 des Übereinkommens 147 der Internatio nalen Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen (BGBl. 1980 II S. 606) oder 5. von Artikel X des STCW-Übereinkommens in ihrer jeweils innerstaatlich geltenden Fassung auf Grund von § 11 Abs. 1 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit Abschnitt D Nr. 6, 8 und 14 der Anlage zu diesem Gesetz in unange messener Weise festgehalten oder aufgehalten, so hat der Eigentümer oder Betreiber gegen die Verkehrsbehörde des Bundes, die dies amtlich veranlasst hat, Anspruch auf Ersatz des erlittenen Verlustes oder Schadens. 2880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 §4 bezogene Daten erheben. Es kann sich bei der Erfüllung seiner sonstigen Aufgaben für bestimmte Fälle geeigneter Stellen mit deren Zustimmung bedienen. (3) Bezugnahmen in früheren Rechtsvorschriften auf das Bundesamt für Schiffsvermessung und auf das Deut sche Hydrographische Institut sind Bezugnahmen auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. §6 (1) Die See-Berufsgenossenschaft führt die Aufgaben des Bundes nach § 1 Nr. 4 aus, soweit deren Durch führung nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder für Betriebssicher heitsorganisationssysteme oder Sportfahrzeuge in einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 oder 2 einer anderen Stelle übertragen ist; sie bedient sich bei Angelegenheiten der Schiffstechnik einschließlich der überwachungsbe dürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des Geräte sicherheitsgesetzes, der Festlegung des Freibords sowie bei den Überwachungsmaßnahmen im Ausland der Hilfe des Germanischen Lloyds. Außerdem führt die SeeBerufsgenossenschaft die Aufgaben des Bundes nach § 1 Nr. 6 aus, die ihr durch Rechtsverordnung übertragen sind. Die See-Berufsgenossenschaft untersteht bei der Durchführung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bauund Wohnungswesen. Umfang und Art der Durchführung seiner Aufsicht bestimmt das Bundesministerium für Ver kehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. (2) Die Kosten der Durchführung der dem Bunde obliegenden Schiffssicherheitsaufgaben trägt, soweit sie nicht durch besondere Einnahmen aufgebracht werden, der Bund. Besondere Einnahmen sind die von der SeeBerufsgenossenschaft erhobenen Gebühren sowie die von der See-Berufsgenossenschaft als Verwaltungs behörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verhäng ten Geldbußen. Sie werden zur Kasse der See-Berufs genossenschaft vereinnahmt. §7 (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh nungswesen kann zur Erfüllung von Aufgaben nach § 2 juristische Personen des privaten Rechts, die nach ihrer Satzung entsprechenden Zwecken dienen, durch Rechts verordnung mit der Anerkennung der Schiffe und der Überwachung der Bordausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2, der Abnahme von Prüfungen sowie der Erteilung von Befähigungszeugnissen für Schiffsleute und Führer von Sportfahrzeugen beauftragen. Das Bundesministe rium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann ferner durch Rechtsverordnung die Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Nr. 12, soweit sie sich auf nicht amtlich registrierte Seeschiffe beziehen, auf die in Satz 1 genannten Perso nen übertragen. (2) Die juristischen Personen unterstehen, soweit von den Ermächtigungen des Absatzes 1 Gebrauch gemacht worden ist, der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. (3) Bezieht sich die Beauftragung nach Absatz 1 Satz 1 auf Funkzeugnisse, so ist hierfür die Beteiligung der Regu lierungsbehörde für Telekommunikation und Post vorzu sehen. (1) Seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres gelten bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrig keiten zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse die Vor schriften der Strafprozessordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. (2) Soweit Behörden und Beamte des Bundes die Aufgaben nach § 1 Nr. 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa wahrnehmen, haben sie die Rechte und Pflichten der Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh nungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundes ministerium der Finanzen die zur Durchführung der Maßnahmen nach § 1 Nr. 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb zuständigen Vollzugsbeamten des Bundes zu bezeich nen. Diese sind insoweit Hilfsbeamte der Staatsanwalt schaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) und haben die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten nach der Strafprozessordnung. §5 (1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungs wesen. Es hat die Aufgaben 1. nach § 1 Nr. 4, soweit es sich um nautische Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte, Funkanlagen sowie Haftungsbescheinigungen handelt, 2. nach § 1 Nr. 5 einschließlich der vermessungstechni schen Beratung der Schifffahrts- und Schiffbauunter nehmen, soweit sie nicht in einer Rechtsverordnung nach § 9a auf eine andere zuständige Stelle übertragen werden, 3. 4. nach § 1 Nr. 6, soweit sie ihm übertragen werden, nach § 1 Nr. 9 bis 11, 4a. nach § 1 Nr. 12, soweit nicht in einer Rechtsverord nung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 oder nach Maßgabe von § 9e eine andere zuständige Stelle bestimmt ist, 5. der Förderung der Seeschifffahrt und Seefischerei durch naturwissenschaftliche und nautisch-techni sche Forschungen mit Ausnahme meeresbiologi scher Forschungen sowie 6. nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, soweit sie dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh nungswesen auf dem Gebiet der Schifffahrt obliegen und dem Bundesamt übertragen werden, wahrzunehmen. Die Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen und -ämter des Küstenbereichs, im Rahmen ihrer allgemeinen Aufgaben die Fahrwasser zu vermessen und nautische Warnnachrichten zu verbreiten, bleibt unberührt. (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bedient sich, soweit sachdienlich, bei der Erfüllung der Aufgabe nach § 1 Nr. 12 der Hilfe des Germanischen Lloyds und im Bereich der funktechnischen Sicherheit der Hilfe der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post; es darf hierfür dort vorhandene personen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 §8 (1) Zur Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 1 bis 6 mit Ausnahme von Nr. 3 Buchstabe d und § 2 können die damit betrauten Personen Wasserfahrzeuge und deren Betriebs- und Geschäftsräume sowie die zur Herstellung von Anlagen, Instrumenten und Geräten für den Schiffs betrieb dienenden Betriebs- und Geschäftsräume betre ten und Prüfungen vornehmen. Außerhalb der Betriebs und Geschäftszeiten und hinsichtlich der Räume, die zugleich Wohnzwecken dienen, dürfen diese Befugnisse nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. (2) Der Eigentümer und der Führer eines Wasserfahr zeugs und der sonst für ein Wasserfahrzeug oder be stimmte Aufgaben seines Betriebes Verantwortliche sowie der Hersteller der Anlagen, Instrumente und Geräte für den Schiffsbetrieb sind verpflichtet, den mit der Überwa chung betrauten Personen die Maßnahmen nach Absatz 1 zu gestatten, die bei der Überprüfung benötigten Arbeits kräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung der genannten Aufgaben erforderlich sind. (3) Bei Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 3 Buch stabe a bis d dürfen nur Schiffe oder Luftfahrzeuge einge setzt werden, die deutlich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solche erkennbar sind. §9 (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh nungswesen wird ermächtigt, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Seeverkehrs auf Wasserflächen und in Häfen im Sinne des § 1 Nr. 2 und 3 Rechtsverordnungen zu erlassen über 1. die Begrenzung der Binnenwasserstraßen, auf denen wegen ihrer Bedeutung für den Seeschiffsverkehr Internationale Regeln zur Verhütung von Zusammen stößen auf See ganz oder teilweise angewendet werden sollen; 2. das Verhalten auf den vorgenannten Wasserflächen und in den vorgenannten Häfen einschließlich der Umsetzung von Empfehlungen internationaler Konfe renzen über das Befahren innerer Gewässer; 3. unbeschadet des Seemannsgesetzes die Anforde rungen an die Besetzung von gewerblich genutzten Wasserfahrzeugen bis zu einer Rumpflänge von 24 Metern sowie von Traditionsschiffen und Sport fahrzeugen, die Eignung und Befähigung der Führer solcher Fahrzeuge und der auf ihnen tätigen Fun ker sowie die Voraussetzungen und das Verfahren, nach denen vorbehaltlich des Anwendungsbereichs des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes Befähi gungsnachweise solcher Personen erteilt oder entzo gen und Urkunden über den Befähigungsnachweis vorläufig sichergestellt oder eingezogen werden kön nen; 4. die Zulassung, Überwachung, die Anforderungen, Bewilligungen, Prüfungen, Abnahmen, Regulierun gen, Kompensierungen, Festlegungen, Erlaubnisse, Zeugnisse und Bescheinigungen im Sinne des § 1 Nr. 4 einschließlich der betrieblichen Abläufe und organisatorischen Vorkehrungen an Bord und an 2881 Land zur Gewährleistung eines sicheren Schiffs betriebs; 4a. die Prüfung, Zulassung und Überwachung im Sinne des § 1 Nr. 10a; 5. die Anforderungen für die Beförderung von Gütern, mit Ausnahme von Anforderungen im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter; 6. die von den Schiffsführern und sonstigen für den Schiffsbetrieb Verantwortlichen zu erstattenden Mel dungen; 7. die innerstaatliche Inkraftsetzung sonstiger Regelun gen auf Grund von Änderungen und im Rahmen der Ziele des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II S. 141) und des Protokolls von 1988 zu diesem Übereinkommen in ihrer jeweiligen Fassung. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 7 können, soweit sie vom Bund auszuführen sind, die für die Aus führung zuständigen Stellen bestimmen und das Verfah ren festlegen, in dem der Nachweis für die Erfüllung der Anforderungen zu erbringen ist. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 4 können ferner die Sicherheitsvorausset zungen festlegen, unter denen für bestimmte in § 1 Nr. 4 genannte Angelegenheiten Organisationen, die Überprü fungen oder Besichtigungen im Auftrag eines Schiffs eigentümers durchführen, anerkannt und zur Durch führung zugelassen werden. (2) Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 7 können auch erlassen werden zur 1. Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt, 2. Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schäd licher Umwelteinwirkungen im Sinne des BundesImmissionsschutzgesetzes; dabei können Emissions grenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 werden vom Bun desministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen. (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh nungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung zu bestimmen, 1. auf welchen Schiffen und in welchen Fahrtgebieten Tagebücher zu führen sind, 2. welche für die Sicherheit der Seeschifffahrt, die Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt oder die Strafrechtspflege bedeutungsvollen Tatsachen einzu tragen sind, 3. wie und von wem a) die Bücher zu führen sind, b) die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen ist. (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh nungswesen wird ermächtigt, zur Förderung der deut schen Handelsflotte im allgemeinen deutschen Interesse im Sinne des § 1 Nr. 1 durch Rechtsverordnung Maßnah men zur Abwehr von Nachteilen für die Freiheit der wirt schaftlichen Betätigung der deutschen Schifffahrt zu 2882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 § 9c Rechtsverordnungen nach den §§ 9 bis 9b können auch zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen erlassen werden. § 9d Von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation oder einer anderen zuständigen zwischenstaatlichen Organisation angenommene Standards, die bei einer durch die internationalen Schiffssicherheitsregelungen vorgeschriebenen Baumusterprüfung zugrunde zu legen sind, werden von den nach diesem Gesetz hierfür zustän digen Behörden in deutscher Sprache amtlich bekannt gemacht. § 9e (1) Soweit es zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nach diesem Gesetz erforderlich ist, dürfen von der für die Durchführung dieser Aufgaben zuständigen Stelle perso nenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, insbesondere 1. die Identifikationsmerkmale eines in einem Schiffs register eingetragenen oder mit einer amtlich zugeteil ten Funkstellenkennzeichnung versehenen Schiffes (Schiffsname, Register, Funkstellenkennzeichnung, IMO-Schiffsidentifikationsnummer, Unterscheidungs signal, Typ, Vermessungsergebnis, Baujahr), 2. der Name des Eigentümers, Betreibers, Charterers oder Führers eines Schiffes, 3. der Name einer hinsichtlich eines Schiffes tätig gewor denen Klassifikationsgesellschaft und die Umstände ihres Tätigwerdens, 4. bei der Festhaltung von Schiffen oder Folgemaßnah men wie der Verweigerung des Hafenzugangs Häufig keit, Gründe und Umstände dieser Maßnahmen und ihrer Aufhebung. (2) Die Verarbeitung und Nutzung darf nur zu einem Zweck erfolgen, zu dessen Erfüllung diese Daten erhoben oder übermittelt worden sind. (3) Werden die Daten an ausländische öffentliche Stellen oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt, ist der Empfänger darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, insbesondere wenn im Empfänger land ein angemessener Datenschutzstandard nicht ge währleistet ist. Daten über wesentliche Verstöße gegen anwendbare internationale Regeln und Normen über die Seetüchtigkeit der Schiffe und den Schutz der Meeres umwelt dürfen auch mitgeteilt werden, wenn im Empfän gerland kein angemessener Datenschutzstandard ge währleistet ist. § 9f (1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie führt mit Wirkung vom 1. Februar 1997 ein Verzeichnis der im Sinne von § 2 erteilten, abgelaufenen oder erneuerten, ausgesetzten, widerrufenen oder als verloren oder ver- regeln. Es kann hierzu insbesondere die Durchführung von Beförderungen zwischen zwei Punkten im deutschen Hoheitsgebiet mit einem Schiff unter ausländischer Flagge, das nicht die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums führt, von der Zustimmung einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion des Bundes abhängig machen. (4a) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh nungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt auf der Grundlage der internationalen Zusammenarbeit durch Rechtsverordnung die Flaggen staaten zu bezeichnen, die im Sinne des Artikels 228 Abs. 1 Satz 1 des Seerechtsübereinkommens der Ver einten Nationen vom 10. Dezember 1982 wiederholt ihre Verpflichtung missachtet haben, die anwendbaren inter nationalen Regeln und Normen in bezug auf die von ihren Schiffen begangenen Verstöße wirksam durchzusetzen. (5) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7 und Absatz 3 erstrecken sich nicht auf den Erlass von Vor schriften für die Schiffe der Bundeswehr. Die Ermächti gungen nach Absatz 1 Nr. 4 und 4a erstrecken sich ferner nicht auf den Erlass von Vorschriften, die überwachungs bedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des Geräte sicherheitsgesetzes zum Gegenstand haben. (6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh nungswesen kann durch Rechtsverordnung die Ermäch tigungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen oder das Bundesamt für See schifffahrt und Hydrographie übertragen. § 9a Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh nungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Vermessung der Wasserfahr zeuge, die Mitwirkung der verantwortlichen Personen sowie die erforderlichen Vermessungsbescheinigungen zu regeln. Es wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverord nung die Ausführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 5 im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 auf eine andere zuständige Stelle zu übertragen. § 9b Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh nungswesen und das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung werden ermächtigt, durch Rechtsverord nung 1. die Festsetzung und Überwachung der für die Ver kehrssicherheit der Schiffe unter fremder Flagge erfor derlichen Mindestbesatzung und der Eignung und Befähigung des Kapitäns und der Besatzungsmitglie der dieser Schiffe, 2. die Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Seeleute auf Schiffen unter fremder Flagge und 3. das in völkerrechtlichen Vereinbarungen im Interesse der Verkehrssicherheit der Schiffe unter fremder Flagge und des Schutzes der Seeleute auf diesen Schiffen vorgesehene Melde- und Unterrichtungsver fahren zu regeln. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 nichtet gemeldeten Befähigungszeugnisse einschließlich der zugehörigen Vermerke sowie der sonstigen beruf lichen Befähigungsnachweise von Seeleuten (SeeleuteBefähigungs-Verzeichnis ­ SBV). (2) Das Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis wird geführt, um für Befähigungsnachweise von Seeleuten die Echt heits- und Gültigkeitsfeststellung durch die zuständigen Behörden zu gewährleisten. Es soll gleichzeitig den See leuten bei ihren Bewerbungen um eine Anstellung an Bord von Seeschiffen den Nachweis der beruflichen Eignung und Befähigung sowie die Anerkennung ihrer Befähi gungszeugnisse erleichtern. (3) Im Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis werden fol gende Daten gespeichert: 1. Familienname, Vornamen, Geburtsname, Geburts datum und -ort, 2. Staatsangehörigkeit, 3. Art und Registernummer des Befähigungszeugnisses oder sonstigen -nachweises, Datum der Erteilung und Gültigkeitsdauer, 4. mit dem Befähigungszeugnis oder sonstigen -nach weis verbundene Befugnisse einschließlich eventueller Beschränkungen, 5. früher erteilte Befähigungszeugnisse oder sonstige -nachweise sowie 6. bestandskräftige oder vorläufig wirksame Entschei dungen einer Behörde über die Entziehung, den Wider ruf, die Rücknahme, das Ruhen oder die Beschrän kung der dem Befähigungszeugnis oder sonstigen -nachweis zugrunde liegenden Berechtigung. (4) Die nach Absatz 3 gespeicherten personenbezoge nen Daten dürfen, soweit dies zu den in Absatz 2 genann ten Zwecken erforderlich ist, auf Antrag an die von der Ein tragung betroffene Person, an Unternehmen oder an Behörden eines anderen Staates übermittelt werden, wenn dieser ein angemessenes Datenschutzniveau ge währleistet oder der Betroffene in die Übermittlung einwil ligt. (5) Der Empfänger ist in den Fällen des Absatzes 4 aus drücklich darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. (6) Die Bundesbehörden, die für die Ausstellung der Befähigungszeugnisse oder sonstigen -nachweise zuständig sind, übermitteln dem Bundesamt für Seeschiff fahrt und Hydrographie unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden Daten zur Aufnahme in das SeeleuteBefähigungs-Verzeichnis. § 10 (1) Dem Bund obliegt die Behebung oder Verhinderung eines Mangels an Schiffsraum in einer wirtschaftlichen Krisenlage. Zu diesem Zweck können Unternehmen der Seeschifffahrt nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 verpflichtet werden, Leistungen für die Beförderung von Gütern der Ein- und Ausfuhr zu erbrin gen, soweit dies erforderlich ist, um den lebenswichtigen Bedarf zu decken oder Verpflichtungen der Bundesrepu blik Deutschland aus zwischenstaatlichen Verträgen zu erfüllen. Eine Verpflichtung darf nur ausgesprochen werden, wenn der Zweck auf andere Weise nicht, nicht recht 2883 zeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln erreicht werden kann. Dem Leistungspflichtigen ist durch den Bund eine Entschädigung zu zahlen, die sich nach den im Wirtschaftsverkehr für vergleichbare Leistungen üblichen Entgelten und Tarifen bemisst. (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh nungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Art, Umfang und Dauer der Leistungsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 zu bestimmen sowie die Zuständigkeit und das Verfahren zu regeln. § 11 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh nungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Übermittlung von Unterlagen, die sich auf das Schiff fahrtsgeschäft beziehen (insbesondere Verträge, Proto kolle, Briefe, Studien, Marktberichte, Statistiken, Gutachten) und die Erteilung von Auskünften hierüber an Behörden und sonstige Stellen des Auslandes zu verbie ten oder von einer Genehmigung abhängig zu machen, soweit dies erforderlich ist, um die deutsche Seeschiff fahrt in der Freiheit ihrer wirtschaftlichen Betätigung zu schützen. § 12 (1) Für Amtshandlungen nach § 1, ausgenommen Amts handlungen zur Überwachung und Unterstützung der Fischerei (§ 1 Nr. 3 Buchstabe c), Amtshandlungen nach § 2 Abs. 2 sowie nach den auf Grund der §§ 7, 9 Abs. 1, 2 und 3 und der §§ 9a bis 9c und 11 erlassenen Rechtsver ordnungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Pflicht zur Auslagenerstattung umfasst neben den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengeset zes zu erhebenden Auslagen auch die auf die Kosten nach Satz 1 entfallende Umsatzsteuer. (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh nungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverord nung die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen ver bundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berück sichtigt werden. (3) Ist eine sofortige Bezahlung von Kosten nach Ab satz 1, die für die Überprüfung eines Schiffes unter frem der Flagge in einem deutschen Hafen entstehen, nicht möglich, so kann die zuständige Behörde vor dem Auslaufen des Schiffes auch eine ausreichende Sicherheits leistung entgegennehmen. § 13 (1) Für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals sowie für die Inanspruchnahme bundeseigener Häfen werden von demjenigen, der den Nord-Ostsee-Kanal befährt oder der bundeseigene Häfen in Anspruch nimmt, Abgaben erho ben. Abgabenschuldner ist auch der Eigentümer des Schiffes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. Abgabengläubiger ist der Bund. 2884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Wasser- und Schifffahrts direktionen Nord und Nordwest. § 16 (1) Ein Ersuchen an einen ausländischen Staat zur Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der in § 1 Nr. 3 Buchstabe d bezeichneten Aufgabe im Hinblick auf Schiffe, die zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, kann gestellt werden, wenn die Maßnahmen, um die ersucht wird, nach den Vorschriften der Strafprozess ordnung oder des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet sind und gewährleistet ist, dass bei Durch führung der Maßnahmen nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen wird. (2) Wird die Bundesrepublik Deutschland von einem anderen Staat um die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der in § 1 Nr. 3 Buchstabe d bezeichneten Auf gabe gegenüber Schiffen, die nicht zur Führung der Bun desflagge berechtigt sind, ersucht, so kann die Erledigung davon abhängig gemacht werden, dass der ersuchende Staat zusichert, die Bundesrepublik Deutschland von Ersatzansprüchen, die sich anlässlich der rechtmäßigen Durchführung der erbetenen Maßnahmen ergeben kön nen, freizustellen. (3) Einem Ersuchen eines ausländischen Staates um Genehmigung von Maßnahmen im Rahmen der Strafver folgung gegenüber Schiffen, die zur Führung der Bundes flagge berechtigt sind, wird ­ vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen ­ nur stattgegeben, wenn 1. der ersuchende Staat zusichert, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die erbetenen Maßnahmen vorliegen würden, wenn das Schiff sich im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates befände, 2. die Anordnung und Durchführung von Zwangsmaß nahmen nach dem dem Ersuchen zugrundeliegenden Sachverhalt auch nach deutschem Recht zulässig wäre, 3. der ersuchende Staat zusichert, a) gegen Angehörige der Besatzung nur diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die für die Suche nach Beweismitteln und deren Sicherstellung unerläss lich sind und, b) im Falle, dass das Schiff in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates oder eines Drittstaates ver bracht wird, Mitglieder der Besatzung, gegen die der Verdacht einer Straftat besteht, nicht für ein von ihm geführtes Ermittlungsverfahren in Haft zu neh men oder dafür einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit zu unterwerfen, und 4. der ersuchende Staat sich verpflichtet, für den durch die Maßnahme verursachten Schaden angemessenen Ausgleich zu gewähren, falls sich der dem Ersuchen zugrundeliegende Tatverdacht als unbegründet erweist und keine den Tatverdacht begründende Hand lung des Geschädigten festzustellen ist. Die Genehmigung kann im Einzelfall hinsichtlich des Umfanges der beabsichtigten Maßnahmen mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden, wenn dies aus Gründen der Verhältnismäßigkeit als geboten erscheint. (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh nungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverord nung die Höhe der Abgaben näher zu bestimmen. Soweit die Rechtsverordnung Abgaben für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals betrifft, sind vor ihrem Erlass die Küstenländer zu hören. Die Abgaben sind so zu bemes sen, dass ihr Aufkommen höchstens die Ausgaben für den Kanal und die bundeseigenen Häfen einschließlich der jenigen für Betrieb und Unterhaltung deckt; die Wett bewerbslage des Kanals und der Nutzen, den der Ab gabepflichtige von dem Befahren des Kanals oder der Inanspruchnahme der bundeseigenen Häfen hat, sind zu berücksichtigen. In der Rechtsverordnung können die zu erstattenden Auslagen, die Fälligkeit, die Verjährung, die Befreiung von der Zahlungspflicht sowie das Erhebungs verfahren geregelt werden. § 14 (1) Für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem NordOstsee-Kanal werden von demjenigen, der diese Leistun gen im eigenen oder fremden Namen veranlasst, Entgelte erhoben. Entgeltschuldner ist auch der Eigentümer des Schiffes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh nungswesen wird ermächtigt, nach Anhören der Küsten länder durch Rechtsverordnung die Höhe der Entgelte für die Leistungen der Kanalsteurer auf dem Nord-OstseeKanal (Kanalsteurertarifordnung) festzusetzen. Die Ent gelte sind so zu bemessen, dass das Einkommen der Kanalsteurer demjenigen vergleichbarer Berufsgruppen in der Seeschifffahrt entspricht. (3) Die Entgelte der Kanalsteurer werden nach näherer Bestimmung der Rechtsverordnung nach Absatz 2 von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord eingezogen. Sie werden nach den Vorschriften des Verwaltungs-Voll streckungsgesetzes beigetrieben. § 15 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr lässig 1. entgegen § 8 Abs. 2 eine Maßnahme nicht gestattet, eine Arbeitskraft oder ein Hilfsmittel nicht bereitstellt, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 2. einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 oder 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 oder nach § 9b, jeweils auch in Verbindung mit § 9c, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor schrift verweist, oder 3. einer Rechtsverordnung nach § 9a Satz 1, auch in Ver bindung mit § 9c, oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwider handelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwan zigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sollen, soweit der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird, der Eigen tümer und falls möglich gegebenenfalls der Charterer vom Inhalt der Genehmigung und der vom ersuchenden Staat eingegangenen Zusicherung unverzüglich unterrichtet werden. (5) Das Bundeskriminalamt ist für die Entgegennahme eingehender Ersuchen eines ausländischen Staates im Sinne des Artikels 17 Abs. 7 Satz 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psycho tropen Stoffen (BGBl. 1993 II S. 1137) zuständig. § 17 Auf Maßnahmen im Rahmen von § 1 Nr. 3 Buchstabe d finden die § 19 Abs. 2 und §§ 51 bis 56, hinsichtlich der Maßnahmen nach § 1 Nr. 3 Buchstabe d Doppelbuch stabe bb jedoch mit Ausnahme des § 52 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes sinngemäß Anwendung. § 17a Wird die Bundesrepublik Deutschland von einem ande ren Staat um die Durchführung von Maßnahmen im Rah men der in § 1 Nr. 3 Buchstabe a, b oder e bezeichneten Aufgaben gegenüber Schiffen, die nicht zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, ersucht, so gilt § 16 Abs. 2 entsprechend. § 18 (Änderung des Handelsgesetzbuches) § 19 Die Zuständigkeit des Bundes im Rahmen des § 1 Nr. 2 und des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 besteht nicht für die im Bereich des Hamburger Hafens liegenden Teile der Bun deswasserstraße Elbe. § 20 (1) Dieses Gesetz berührt nicht 1. die Reichsversicherungsordnung, 2. das Gesetz über Fernmeldeanlagen, 3. das Seemannsgesetz, 4. das Atomgesetz, 2885 5. die über die Vereinbarung über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben erlassenen Gesetze der Länder a) Bremen vom 12. April 1955 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 59), b) Hamburg vom 5. Mai 1956 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 83), c) Mecklenburg-Vorpommern vom 12. November 1992 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklen burg-Vorpommern S. 660), d) Niedersachsen vom 23. Dezember 1955 (Nieder sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 293), e) Schleswig-Holstein vom 15. Juli 1955 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 137). (2) Unberührt bleiben Aufgaben auf dem Gebiet der Seeschifffahrt, die dem Bund durch frühere Rechtsvor schriften übertragen worden sind. § 21 Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Arti kel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. § 22 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) 2886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung Vom 18. Juli 2002 Auf Grund des § 206 Abs. 1 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz: §1 § 206 Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist auf die in der Anlage zu dieser Verordnung und auf die in der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland aufgeführten Berufsangehörigen der dort bezeichneten Staaten anzuwenden. §2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des § 206 Abs. 2 der Bundesrechts anwaltsordnung vom 29. Januar 1995 (BGBl. I S. 142), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1494), außer Kraft. Berlin, den 18. Juli 2002 Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin Anlage (zu § 1) Anwaltsberufe in Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ in Argentinien: in Brasilien: in Indien: in Japan: in Neuseeland: in Polen: in der Türkei: in Ungarn: in den Vereinigten Staaten von Amerika: Abogado Advogado Advocate Bengoshi Barrister, Solicitor Adwokat, Radca prawny Avukat Ügyvéd Attorney at law Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 2887 Verordnung zur Änderung des Rinder- und Schafprämienrechts und zur Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch Vom 23. Juli 2002 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh rung und Landwirtschaft verordnet ­ auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 19, der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durch führung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), von denen § 6 Abs. 1, § 8 Abs.1 und § 15 durch Artikel 196 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie und ­ auf Grund des § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbin dung mit § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6 des Handelsklassen gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), von denen § 1 zuletzt durch Artikel 200 der Verordnung vom 29. Okto ber 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 22. De zember 1999 (BGBl. I S. 2588), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. Februar 2002 (BGBl. I S. 995), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil wird das Wort ,,Schaf fleisch" durch die Wörter ,,Schaf- und Ziegen fleisch" ersetzt. bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. einer Prämie für die Mutterschafhaltung oder die Mutterziegenhaltung (Mutter schafprämie oder Ziegenprämie),". b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die Vorschriften dieser Verordnung über die Gewährung der Mutterschafprämie gelten für die Gewährung der Ziegenprämie mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Mutterschaf prämie die Ziegenprämie tritt, soweit nicht Abwei chendes geregelt ist." 2. In § 19 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort ,,oder" durch das Wort ,,und" ersetzt. 3. In § 22 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort ,,oder" durch das Wort ,,und" ersetzt. 4. Die Überschrift des 7. Abschnitts wird wie folgt ge fasst: ,,7. Abschnitt Mutterschafprämie und Ziegenprämie". 5. In § 30a werden die Wörter ,,Mutterschafprämie kann" durch die Wörter ,,Prämien nach Artikel 4 der Verord nung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. EG Nr. L 341 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung können" ersetzt. 6. In § 30b Nr. 1 werden die Wörter ,,des Rates vom 19. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 341 S. 3) über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegen fleisch in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen. 7. In § 30c werden die Wörter ,,Zur Mutterschafprämie nach Artikel 4 Abs. 1" durch die Wörter ,,Zu den Prä mien nach Artikel 4" ersetzt. 8. Nach § 33c wird folgende Vorschrift eingefügt: ,,§ 33d Antragsfrist für die Zuteilung von Ziegenprämien ansprüchen aus der nationalen Reserve Für das Kalenderjahr 2003 kann abweichend von § 14 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Antrag auf Zuteilung von Ziegenprämienansprüchen aus der nationalen Reserve in der Zeit vom 1. bis 30. September 2002 gestellt werden." 9. Die Anlage 1 wird unter der Überschrift ,,Niedersach sen" wie folgt geändert: a) Den Wörtern ,,Wolfsburg", ,,Delmenhorst", ,,Emden" und ,,Oldenburg" wird jeweils das Wort ,,Stadt" vorangestellt. b) Die Wörter ,,Landkreis Oldenburg" werden gestri chen. 2888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 Artikel 2 Änderung der Sechsten Verordnung zur Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung S. 2387, 1992 I S. 384), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 8. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1641) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,2) Die Unterscheidung der Schlachtkörper junger männlicher nicht kas trierter Tiere von weniger als zwei Jahren und den Schlachtkörpern anderer männlicher nicht kastrierter Tiere bestimmt sich nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 563/82 der Kommission vom 10. März 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr.1208/81 für die Feststellung der Marktpreise für ausgewachsene Rinder auf Grundlage des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper (ABl. EG Nr. L 67 S. 23), der durch Artikel 1 der Verord nung (EG) Nr. 2181/2001 der Kommission vom 9. November 2001 (ABl. EG Nr. L 293 S. 8) geändert worden ist." Artikel 2 Abs. 2 der Sechsten Verordnung zur Ände rung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 26. Februar 2002 (BGBl. I S. 995) wird aufgehoben. Artikel 3 Änderung der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch Die Fußnote 2 der Anlage 2 der Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Rindfleisch in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 23. Juli 2002 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 2889 Verordnung zur Änderung der Zucker-Quoten-Verordnung und zur Aufhebung der Zucker-Mindestlagerabgaben-Verordnung Vom 23. Juli 2002 Auf Grund des § 12 Abs. 2, der §§ 15 und 16 so wie des § 31 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Septem ber 1995 (BGBl. I S. 1146), von denen § 12 Abs. 2 und § 15 durch Artikel 196 der Verordnung vom 29. Okto ber 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, ver ordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 Änderung der Zucker-Quoten-Verordnung Die Zucker-Quoten-Verordnung vom 22. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1161), geändert durch Artikel 391 der Verord nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: Vor den Wörtern ,,im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker" werden die Wörter ,,sowie zur Durchführung der Quotenregelung" ein gefügt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für die Erfassung der Mit teilungen der Zuckerhersteller und der Rohzucker raffinierer über Lager- und Absatzmengen an Zucker und deren Übermittlung an die Europäische Kommission." 3. § 4 wird aufgehoben. Artikel 2 Verordnung zur Aufhebung der Zucker-Mindestlagerabgaben-Verordnung §1 Die Zucker-Mindestlagerabgaben-Verordnung vom 7. Juli 1977 (BGBl. I S. 1320), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2434), wird aufgehoben. §2 Auf Sachverhalte, die vor dem 31. Juli 2002 entstanden sind, ist die in § 1 genannte Verordnung weiter anzu wenden. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 23. Juli 2002 Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast 2890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Mitwirkung der Bewohner von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige in Angelegenheiten des Heimbetriebes (2. Heimmitwirkungs-Änderungsverordnung) Vom 25. Juli 2002 Auf Grund des § 10 Abs. 5 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesministerium für Gesundheit: b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Heimen nach § 1 des Gesetzes erfolgt durch Heimbeiräte. Ihre Mitglieder werden von den Bewohnerinnen und Bewohnern der Heime gewählt." c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: Artikel 1 Die Heimmitwirkungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1992 (BGBl. I S. 1340) wird wie folgt geändert: ,,(2) Die Mitwirkung bezieht sich auf die Angele genheiten des Heimbetriebes, auf die Maßnahmen bei der Sicherung einer angemessenen Qualität der Betreuung und auf die Leistungs- und Qua litätsvereinbarungen sowie auf die Vergütungsver einbarungen nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes sowie auf die Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsver einbarungen nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes. Die Mitwirkung erstreckt sich auch auf die Verwaltung sowie die Geschäfts- und Wirtschaftsführung des Heims, wenn Leistungen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes erbracht worden sind." d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert: Nach dem Wort ,,der" werden die Wörter ,,Bewoh nerinnen und" eingefügt. e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) In den Heimen kann ein Angehörigen- oder Betreuerbeirat gebildet werden. Ebenso kann ein Beirat, der sich aus Angehörigen, Betreuern und Vertretern von Behinderten- und Seniorenorgani sationen zusammensetzt, eingerichtet werden. Der Heimbeirat und der Heimfürsprecher können sich vom Beirat nach den Sätzen 1 und 2 bei ihrer Arbeit beraten und unterstützen lassen." 4. § 2 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) In Satz 1 wird nach dem Wort ,,Heims" das Wort ,,(Träger)" eingefügt. c) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: ,,Die Träger haben die Bewohnerinnen und Bewohner über ihre Rechte und die Möglichkeiten eines partnerschaftlichen Zusammenwirkens im Heimbeirat aufzuklären." d) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Heimbeiräten sind diejenigen Kenntnisse zum Heimgesetz und seinen Verordnungen zu ver mitteln, die für ihre Tätigkeit erforderlich sind. Die hierdurch entstehenden angemessenen Kosten übernimmt der Träger." 5. § 3 wird wie folgt gefasst: 3. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Allgemeines". ,,§ 3 Wahlberechtigung und Wählbarkeit (1) Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Wahl tag im Heim wohnen. 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung ­ HeimmwV)". 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe ,,Wahl von Heimbeiräten § 1" wird durch die Angabe ,,Allgemeines § 1" ersetzt. b) Nach der Angabe ,,Vorbereitung und Durch führung der Wahl § 7" wird die Angabe ,,Wahlver sammlung § 7a" eingefügt. c) Die Angabe ,,Mithilfe des Leiters § 8" wird durch die Angabe ,,Mithilfe der Leitung § 8" ersetzt. d) Die Angabe ,,Nachrücken der Ersatzmitglieder § 15" wird durch die Angabe ,,Nachrücken von Ersatzmitgliedern § 15" ersetzt. e) Die Angabe ,,Vorsitzender § 16" wird durch die Angabe ,,Vorsitz § 16" ersetzt. f) Die Angabe ,,Tätigkeitsbericht des Heimbeirates § 20" wird durch die Angabe ,,Bewohnerversamm lung und Tätigkeitsbericht des Heimbeirates § 20" ersetzt. g) Nach der Angabe ,,Stellung und Amtsführung des Heimfürsprechers § 28" wird die Angabe ,,Ersatz gremium § 28a" eingefügt. h) Nach der Angabe ,,Ordnungswidrigkeiten § 34" wird die Angabe ,,Übergangsvorschrift § 35" ein gefügt. i) Die Angabe ,,Inkrafttreten § 35" wird durch die An gabe ,,Inkrafttreten § 36" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 (2) Wählbar sind die Bewohnerinnen und Bewohner des Heims, deren Angehörige, sonstige Vertrauens personen der Bewohnerinnen und Bewohner, Mitglie der von örtlichen Seniorenvertretungen und von ört lichen Behindertenorganisationen sowie von der zuständigen Behörde vorgeschlagene Personen. (3) Nicht wählbar ist, wer bei dem Heimträger, bei den Kostenträgern oder bei der zuständigen Behörde gegen Entgelt beschäftigt ist oder als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleich artigen Organs des Trägers tätig ist. Nicht wählbar ist ebenfalls, wer bei einem anderen Heimträger oder einem Verband von Heimträgern eine Leitungs funktion innehat." 6. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Zahl der Heimbeiratsmitglieder (1) Der Heimbeirat besteht in Heimen mit in der Regel bis 50 Bewohnerinnen und Bewohnern aus 51 bis 150 Bewohnerinnen und Bewohnern aus 151 bis 250 Bewohnerinnen und Bewohnern aus über 250 Bewohnerinnen und Bewohnern aus drei Mitgliedern, fünf Mitgliedern, sieben Mitgliedern, neun Mitgliedern. 2891 werber gewählt, die oder der im Heim wohnt. Im Übrigen entscheidet das Los. § 4 Abs. 2 bleibt unberührt." 8. § 6 wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Bestellung des Wahlausschusses (1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit bestellt der Heimbeirat drei Wahlberechtigte als Wahlausschuss und eine oder einen von ihnen als Vorsitzende oder als Vorsitzenden. (2) Besteht kein Heimbeirat oder besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Heimbeirates kein Wahlausschuss, so hat die Leitung des Heims den Wahlausschuss zu bestellen. Soweit hierfür Wahlberechtigte nicht in der erforderlichen Zahl zur Verfügung stehen, hat die Leitung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Heims zu Mitgliedern des Wahl ausschusses zu bestellen." 9. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Wahlausschuss bestimmt Ort und Zeit der Wahl und informiert die Bewohnerinnen und Bewohner und die zuständige Behörde über die bevorstehende Wahl. Der Wahltermin ist mindes tens vier Wochen vor der Wahl bekannt zu geben. Der Wahlausschuss holt die Wahlvorschläge und die Zustimmungserklärung der vorgeschlagenen Personen zur Annahme der Wahl ein. Der Wahl ausschuss stellt eine Liste der Wahlvorschläge auf und gibt diese Liste sowie den Gang der Wahl bekannt." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Der Wahlausschuss hat die Wahlhandlung zu überwachen, die Stimmen auszuzählen und das Wahlergebnis in einer Niederschrift festzustellen. Das Ergebnis der Wahl hat er in dem Heim durch Aushang und durch schriftliche Mitteilung an alle Bewohnerinnen und Bewohner bekannt zu machen. Der Wahlausschuss informiert die Heim beiratsbewerberinnen und Heimbeiratsbewerber, die nicht im Heim wohnen, über das Ergebnis der Wahl." c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4. 10. Nach § 7 wird folgender neuer § 7a eingefügt: ,,7a Wahlversammlung (1) In Heimen mit in der Regel bis zu 50 Be wohnerinnen und Bewohnern kann der Heimbeirat auf einer Wahlversammlung gewählt werden. Der Wahlausschuss entscheidet, ob ein vereinfachtes Wahlverfahren durchgeführt wird. Bewohnerinnen und Bewohner, die an der Wahlversammlung nicht teilnehmen, ist innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben. Die Stim men dürfen erst nach Ablauf der Frist ausgezählt werden. (2) Der Wahlausschuss hat mindestens 14 Tage vorher zur Wahlversammlung einzuladen. (2) Die Zahl der gewählten Personen, die nicht im Heim wohnen, darf in Heimen mit in der Regel bis 50 Bewohnerinnen und Bewohnern höchstens ein Mitglied, 51 bis 150 Bewohnerinnen und Bewohnern höchstens zwei Mitglieder, 151 bis 250 Bewohnerinnen und Bewohnern höchstens drei Mitglieder, über 250 Bewohnerinnen und Bewohnern betragen." 7. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 und 3 eingefügt: ,,Sie können auch nach § 3 wählbare Personen, die nicht im Heim wohnen, vorschlagen. Außerdem haben die Angehörigen und die zuständige Behör de ein Vorschlagsrecht für Personen, die nicht im Heim wohnen." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Jede Wahlberechtigte oder jeder Wahl berechtigte hat so viele Stimmen wie Heimbeirats mitglieder zu wählen sind. Sie oder er kann für jede Bewerberin oder jeden Bewerber nur eine Stimme abgeben. Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich ver einigen. Bei Stimmengleichheit zwischen Bewer berinnen oder Bewerbern, die im Heim wohnen, und Bewerberinnen oder Bewerbern, die nicht im Heim wohnen, ist die Bewerberin bzw. der Be höchstens vier Mitglieder 2892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 5. Feststellung der zuständigen Behörde auf Antrag von zwei Drittel der Mitglieder des Heimbeirates, dass das Heimbeiratsmitglied seinen Pflichten nicht mehr nachkommt oder nicht mehr nachkommen kann." 19. § 15 wird wie folgt gefasst: (3) In der Wahlversammlung können noch Wahl vorschläge gemacht werden. (4) Die Leitung des Heims kann an der Wahlver sammlung teilnehmen. Der Wahlausschuss kann die Heimleitung durch Beschluss von der Wahlversamm lung ausschließen." 11. § 8 wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Mithilfe der Leitung Die Leitung des Heims hat die Vorbereitung und Durchführung der Wahl in dem erforderlichen Maße personell und sächlich zu unterstützen und die erfor derlichen Auskünfte zu erteilen." 12. § 9 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Träger" die Wör ter ,,des Heims" gestrichen. 13. § 10 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,oder der Leiter des Heims" gestrichen. 14. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Träger" die Wörter ,,des Heims" gestrichen und wird die An gabe ,,drei" durch die Angabe ,,sechs" ersetzt. b) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Träger" die Wörter ,,des Heims" gestrichen. c) In Satz 3 wird das Wort ,,Leiter" durch das Wort ,,Leitung" ersetzt. 15. § 11a wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Mindestwohn dauer nach § 3 Abs. 2," und die Wörter ,, , der Zahl der einem Wahlvorschlag unterstützenden Wahl berechtigten nach § 5 Abs. 2 Satz 2" gestrichen. c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Auf Antrag des Wahlausschusses kann in Ausnahmefällen die zuständige Behörde die Wahlversammlung nach § 7a auch für Heime mit in der Regel mehr als 50 Bewohnerinnen und Be wohnern zulassen." 16. § 12 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) In Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen beträgt die Amtszeit vier Jahre." 17. In § 13 werden die Wörter ,,ursprünglich gewählten" gestrichen. 18. In § 14 wird nach der Nummer 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und werden folgende neue Num mern 4 und 5 angefügt: ,,4. Verlust der Wählbarkeit, ,,§ 15 Nachrücken von Ersatzmitgliedern Scheidet ein Mitglied aus dem Heimbeirat aus, so rückt die nicht gewählte Person mit der höchsten Stimmenzahl als Ersatzmitglied nach. § 4 Abs. 2 findet Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Heimbeirates zeitweilig verhindert ist." 20. § 16 wird wie folgt gefasst: ,,§ 16 Vorsitz (1) Der Heimbeirat wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Vorsitz und dessen Stellvertretung. Eine Bewohnerin oder ein Bewohner soll den Vorsitz innehaben. (2) Die oder der Vorsitzende vertritt den Heimbeirat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse, soweit der Heimbeirat im Einzelfall keine andere Vertretung bestimmt." 21. § 17 wird wie folgt gefasst: ,,§ 17 Sitzungen des Heimbeirates (1) Unbeschadet einer Wahlanfechtung beruft der Wahlausschuss den Heimbeirat binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses zu einer konstituierenden Sitzung ein. (2) Die oder der Vorsitzende des Heimbeirates beraumt die Sitzungen an, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Sie oder er hat die Mitglieder des Heimbeirates und nachrichtlich die Ersatzmitglieder zu der Sitzung mit einer Frist von sieben Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung ein zuladen. (3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Heimbeirates oder der Leitung des Heims hat die oder der Vorsitzende eine Sitzung anzuberaumen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen. (4) Die Leitung des Heims ist vom Zeitpunkt der Heimbeiratssitzung rechtzeitig zu verständigen. An Sitzungen, zu denen die Leitung ausdrücklich eingeladen wird, hat sie teilzunehmen. (5) Der Heimbeirat kann beschließen, zur Wahr nehmung seiner Aufgaben fach- und sachkundige Personen hinzuzuziehen. Der Heimbeirat kann eben so beschließen, dass Bewohnerinnen und Bewohner oder fach- und sachkundige Personen oder dritte Personen an einer Sitzung oder an Teilen der Sitzung teilnehmen können. Der Träger trägt die Auslagen in angemessenem Umfang für die zugezogenen fach und sachkundigen Personen sowie der dritten Per sonen. Sie enthalten keine Vergütung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 (6) Der Heimbeirat kann sich jederzeit an die zuständige Behörde wenden. (7) Der Heimbeirat kann Arbeitsgruppen bilden. Das weitere Verfahren regelt der Heimbeirat." 22. § 18 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Stimme" die Wörter ,,der Vorsitzenden oder" eingefügt. 23. § 19 wird wie folgt geändert: In Satz 2 werden nach dem Wort ,,von" die Wörter ,,der Vorsitzenden oder" eingefügt. 24. § 20 wird wie folgt gefasst: ,,§ 20 Bewohnerversammlung und Tätigkeitsbericht des Heimbeirates Der Heimbeirat soll mindestens einmal im Amtsjahr eine Bewohnerversammlung abhalten. Teilbewohner versammlungen sind zulässig. Der Heimbeirat hat in der Bewohnerversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten, der auch möglichst schriftlich an alle Bewohnerinnen und Bewohner zu verteilen ist. Die Bewohnerinnen und Bewohner können zum Tätig keitsbericht Stellung nehmen. Die Bewohnerinnen und Bewohner sind berechtigt, zur Bewohnerver sammlung Personen ihres Vertrauens hinzuzuziehen. Auf Verlangen des Heimbeirates hat die Leitung des Heims an der Bewohnerversammlung teilzunehmen. Der Heimbeirat kann die Leitung von der Bewohner versammlung insgesamt oder von einzelnen Tages ordnungspunkten ausschließen." 25. § 21 wird wie folgt gefasst: ,,§ 21 Kosten und Sachaufwand des Heimbeirates (1) Der Träger gewährt dem Heimbeirat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Hilfen und stellt insbesondere die Räumlichkeiten zur Verfügung. (2) Dem Heimbeirat sind in dem Heim geeignete Möglichkeiten für Mitteilungen zu eröffnen, insbeson dere sind schriftliche Mitteilungen an alle Bewohne rinnen und Bewohner zu gewährleisten sowie Plätze für Bekanntmachungen zur Verfügung zu stellen. (3) Die durch die Tätigkeit des Heimbeirates entste henden angemessenen Kosten trägt der Träger." 26. § 22 wird wie folgt gefasst: ,,§ 22 Ehrenamtliche Tätigkeit Die Mitglieder des Heimbeirates führen ihr Amt un entgeltlich und ehrenamtlich aus." 27. § 23 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) Eine Bewohnerin oder ein Bewohner darf auf grund der Tätigkeit eines Angehörigen oder einer 2893 Vertrauensperson im Heimbeirat nicht benachtei ligt oder begünstigt werden." 28. § 24 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 17 Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 17 Abs. 5" ersetzt. 29. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die zuständige Behörde hat unverzüglich einen Heimfürsprecher zu bestellen, sobald die Voraussetzungen für seine Bestellung nach § 10 Abs. 4 des Gesetzes gegeben sind. In Heimen mit mehr als 70 Plätzen können zwei Heimfürsprecher, in Heimen mit mehr als 150 Plätzen drei Heim fürsprecher eingesetzt werden. Sind mehrere Heimfürsprecher eingesetzt, stimmen sie ihre Tätigkeit untereinander ab und legen fest, welcher Heimfürsprecher die Interessen der Bewohne rinnen und Bewohner gegenüber der Heimleitung und außerhalb des Heimes vertritt." b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Träger" die Wörter ,,des Heims" gestrichen und ein Komma gesetzt sowie die Wörter ,,von den Kostenträgern und den Verbänden der Heimträger" eingefügt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Träger" die Wörter ,,des Heims" gestrichen. bb) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Träger" die Wörter ,,des Heims" gestrichen und nach dem Wort ,,die" die Wörter ,,Bewohnerinnen und" eingefügt. d) In Absatz 5 wird die Angabe ,,§ 1 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 1 Abs. 3" ersetzt. 30. § 26 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 wird das Wort ,,Heimbewohner" ge strichen und nach dem Wort ,,den" die Wörter ,,Bewohnerinnen und Bewohnern" eingefügt. 31. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,21 Abs. 2" durch die Angabe ,,21 Abs. 1 und 2" ersetzt. b) In Absatz 3 werden nach dem Wort ,,Träger" die Wörter ,,des Heims" gestrichen. c) In Absatz 4 werden nach dem Wort ,,den" die Wörter ,,Bewohnerinnen und" eingefügt. 32. Nach § 28 wird folgender neuer § 28a eingefügt: ,,§ 28a Ersatzgremium Von der Bestellung eines Heimfürsprechers nach § 10 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes kann die zuständige Behörde absehen, wenn ein Ersatzgremium besteht, das die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewoh ner auf andere Weise gewährleisten und die Aufgaben des Heimbeirates übernehmen kann. Für das Ersatz gremium gelten die §§ 20 bis 24 und die §§ 29 bis 32 entsprechend." 2894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 Wirtschafts- und Rechnungsführung, so hat der Heimträger dem Heimbeirat am Ort des Heims die Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die das Heim betreffen. Der Träger hat insbesondere anhand der in Satz 1 genannten Pläne über die wirt schaftliche Lage des Heims schriftlich zu berichten. Der Heimbeirat kann hierbei auch Auskünfte über die Vermögens- und Ertragslage des Heims und, sofern vom Träger ein Jahresabschluss aufgestellt worden ist, Einsicht in den Jahresabschluss verlangen." 36. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Mitwirkung des Heimbeirates soll von dem Bemühen um gegenseitiges Vertrauen und Verständnis zwischen Bewohnerschaft, Leitung und Träger bestimmt sein." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Heim beirat durch die Leitung oder durch den Träger ausreichend und rechtzeitig zu informieren und nach Möglichkeit auch fachlich zu beraten. Der Heimbeirat hat auch ein Mitwirkungs- und Infor mationsrecht, wenn ein Heimträger zentral für mehrere Heime oder ein Zentralverband für seine Mitglieder Maßnahmen und Entscheidungen im Sinne der §§ 29 und 30 der Verordnung trifft. Dem Heimbeirat sind am Ort des Heims die Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die das Heim betreffen." c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,der Leiter" durch die Wörter ,,die Leitung" ersetzt und werden nach dem Wort ,,Träger" die Wörter ,,des Heims" gestrichen. d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Anträge oder Beschwerden des Heimbei rates sind von der Leitung oder vom Träger in angemessener Frist, längstens binnen sechs Wochen, zu beantworten. Der Träger hat die Ant wort zu begründen, wenn er das Anliegen des Heimbeirates bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat." 37. § 34 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe ,,§ 17 Abs. 2 Nr. 1" wird durch die Angabe ,,§ 21 Abs. 2 Nr. 1" ersetzt. b) In Nummer 4 wird nach der Angabe ,,§ 23" die Angabe ,,Abs. 1" eingefügt. c) Nach Nummer 4 werden folgende neue Num mern 5 bis 7 eingefügt: ,,5. entgegen § 23 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 28 Abs. 1, eine Bewohnerin oder einen Bewohner benachteiligt oder begünstigt, 6. entgegen § 31 Abs. 1 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt, 7. entgegen § 31 Abs. 1 Satz 3 eine Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder". d) Die bisherige Nummer 5 wird neue Nummer 8. 33. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,den" die Wörter ,,Bewohnerinnen oder" eingefügt und nach dem Wort ,,bei" die Wörter ,,dem Leiter" gestrichen und die Wörter ,,der Leitung" eingefügt sowie nach dem Wort ,,Träger" die Wörter ,,des Heims" gestrichen. b) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,von" die Wörter ,,Bewohnerinnen und" eingefügt und nach dem Wort ,,mit" die Wörter ,,dem Leiter" gestrichen und die Wörter ,,der Leitung" eingefügt. c) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,der" die Wörter ,,Bewohnerinnen und" eingefügt. d) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. eine Bewohnerversammlung durchzuführen und den Bewohnerinnen und Bewohnern einen Tätigkeitsbericht zu erstatten (§ 20),". e) Nach Nummer 6 werden folgende neue Num mern 7 und 8 angefügt: ,,7. Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung einer angemessenen Qualität der Betreuung, 8. Mitwirkung nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes an den Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie an den Vergütungsvereinbarungen und nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes an den Leis tungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinba rungen." 34. § 30 wird wie folgt geändert: a) Im Hauptsatz werden nach dem Wort ,,Entschei dungen" die Wörter ,,des Leiters" gestrichen und die Wörter ,,der Leitung" eingefügt. b) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,für" die Wörter ,,Bewohnerinnen und" eingefügt. c) In Nummer 3 wird nach dem Wort ,,der" das Wort ,,Heimkostensätze" gestrichen und werden die Wörter ,,Entgelte des Heims" eingefügt. d) In Nummer 5 werden dem Wort ,,Freizeitgestal tung" die Wörter ,,Alltags- und" vorangestellt. e) Nach Nummer 10 werden folgende neue Num mern 11 und 12 angefügt: ,,11. Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung einer angemessenen Qualität der Betreuung, 12. Mitwirkung nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes an den Leistungs- und Qualitätsvereinbarun gen sowie an den Vergütungsvereinbarungen und nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes an den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsverein barungen." 35. § 31 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Wenn von einer Bewohnerin oder einem Bewoh ner oder von Dritten zu ihren oder seinen Gunsten Finanzierungsbeiträge an den Träger geleistet worden sind, wirkt der Heimbeirat auch bei der Aufstellung der Haushalts- oder Wirtschaftspläne mit. Der Heimträger hat zu diesem Zweck dem Heimbeirat die erfor derlichen Informationen zu geben. Erfolgt bei einem Heimträger, der mehrere Heime betreibt, eine zentrale Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 38. § 35 wird wie folgt gefasst: ,,§ 35 Übergangsvorschrift Heimbeiräte, die vor Inkrafttreten der Verordnung gewählt worden sind, müssen nicht neu gewählt werden." 39. Der bisherige § 35 wird § 36. Artikel 2 2895 Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut der Heimmitwirkungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 25. Juli 2002 Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend D r. C h r i s t i n e B e r g m a n n 2896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 Bekanntmachung der Neufassung der Heimmitwirkungsverordnung Vom 25. Juli 2002 Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verord nung über die Mitwirkung der Bewohner von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige in Angelegenheiten des Heimbetriebs vom 25. Juli 2002 (BGBl. I S. 2890) wird nachstehend der Wortlaut der Heimmitwirkungsver ordnung in der ab dem 1. August 2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 16. Juli 1992 (BGBl. I S. 1340), 2. die am 1. August 2002 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung. Die Rechtsvorschriften zu 2. wurden erlassen auf Grund des § 10 Abs. 5 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970). Berlin, den 25. Juli 2002 Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend D r. C h r i s t i n e B e r g m a n n Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 2897 Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung ­ HeimmwV) Inhaltsübersicht Erster Teil Heimbeirat und Heimfürsprecher Erster Abschnitt Bildung und Zusammensetzung von Heimbeiräten § Allgemeines Aufgaben der Träger Wahlberechtigung und Wählbarkeit Zahl der Heimbeiratsmitglieder Wahlverfahren Bestellung des Wahlausschusses Vorbereitung und Durchführung der Wahl Wahlversammlung Mithilfe der Leitung Wahlschutz und Wahlkosten Wahlanfechtung Mitteilung an die zuständige Behörde Abweichende Bestimmungen für die Bildung des Heimbeirates Zweiter Abschnitt Amtszeit des Heimbeirates Amtszeit Neuwahl des Heimbeirates Erlöschen der Mitgliedschaft Nachrücken von Ersatzmitgliedern Dritter Abschnitt Geschäftsführung des Heimbeirates Vorsitz Sitzungen des Heimbeirates Beschlüsse des Heimbeirates Sitzungsniederschrift Bewohnerversammlung und Tätigkeitsbericht des Heimbeirates Kosten und Sachaufwand des Heimbeirates Vierter Abschnitt Stellung der Heimbeiratsmitglieder Ehrenamtliche Tätigkeit Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot Verschwiegenheitspflicht 22 23 24 16 17 18 19 20 21 12 13 14 15 1 2 3 4 5 6 7 7a 8 9 10 11 11a Ordnungswidrigkeiten Übergangsvorschrift Inkrafttreten Dritter Teil Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften 34 35 36 Zweiter Teil Mitwirkung des Heimbeirates und des Heimfürsprechers Aufgaben des Heimbeirates Mitwirkung bei Entscheidungen Mitwirkung bei Leistung von Finanzierungsbeiträgen Form und Durchführung der Mitwirkung des Heimbeirates Mitwirkung des Heimfürsprechers 29 30 31 32 33 Fünfter Abschnitt Heimfürsprecher Bestellung des Heimfürsprechers Aufhebung der Bestellung des Heimfürsprechers Beendigung der Tätigkeit Stellung und Amtsführung des Heimfürsprechers Ersatzgremium 25 26 27 28 28a Erster Teil Heimbeirat und Heimfürsprecher Erster Abschnitt Bildung und Zusammensetzung von Heimbeiräten §1 Allgemeines (1) Die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Heimen nach § 1 des Gesetzes erfolgt durch Heimbeiräte. Ihre Mitglieder werden von den Bewohnerinnen und Bewohnern der Heime gewählt. (2) Die Mitwirkung bezieht sich auf die Angelegenheiten des Heimbetriebes, auf die Maßnahmen bei der Sicherung einer angemessenen Qualität der Betreuung und auf die Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie auf die Vergütungsvereinbarungen nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes sowie auf die Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsver- 2898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 (2) Die Zahl der gewählten Personen, die nicht im Heim wohnen, darf in Heimen mit in der Regel bis 50 Bewohnerinnen und Bewohnern 51 bis 150 Bewohnerinnen und Bewohnern 151 bis 250 Bewohnerinnen und Bewohnern über 250 Bewohnerinnen und Bewohnern betragen. §5 Wahlverfahren §2 Aufgaben der Träger (1) Der Heimbeirat wird in gleicher, geheimer und unmit telbarer Wahl gewählt. (2) Zur Wahl des Heimbeirates können die Wahlberech tigten Wahlvorschläge machen. Sie können auch nach § 3 wählbare Personen, die nicht im Heim wohnen, vorschla gen. Außerdem haben die Angehörigen und die zuständi ge Behörde ein Vorschlagsrecht für Personen, die nicht im Heim wohnen. (3) Jede Wahlberechtigte oder jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie Heimbeiratsmitglieder zu wählen sind. Sie oder er kann für jede Bewerberin oder jeden Bewerber nur eine Stimme abgeben. Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit zwischen Bewerberinnen oder Bewerbern, die im Heim wohnen, und Bewerberinnen oder Bewerbern, die nicht im Heim wohnen, ist die Bewerberin bzw. der Bewerber gewählt, die oder der im Heim wohnt. Im Übrigen entscheidet das Los. § 4 Abs. 2 bleibt unberührt. §6 Bestellung des Wahlausschusses (1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit bestellt der Heimbeirat drei Wahlberechtigte als Wahlaus schuss und eine oder einen von ihnen als Vorsitzende oder als Vorsitzenden. (2) Besteht kein Heimbeirat oder besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Heimbeirates kein Wahlaus schuss, so hat die Leitung des Heims den Wahlausschuss zu bestellen. Soweit hierfür Wahlberechtigte nicht in der erforderlichen Zahl zur Verfügung stehen, hat die Leitung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Heims zu Mitgliedern des Wahlausschusses zu bestellen. §7 Vorbereitung und Durchführung der Wahl (1) Der Wahlausschuss bestimmt Ort und Zeit der Wahl und informiert die Bewohnerinnen und Bewohner und die zuständige Behörde über die bevorstehende Wahl. Der Wahltermin ist mindestens vier Wochen vor der Wahl bekannt zu geben. Der Wahlausschuss holt die Wahlvor schläge und die Zustimmungserklärung der vorgeschla genen Personen zur Annahme der Wahl ein. Der Wahlaus schuss stellt eine Liste der Wahlvorschläge auf und gibt diese Liste sowie den Gang der Wahl bekannt. höchstens ein Mitglied, höchstens zwei Mitglieder, höchstens drei Mitglieder, höchstens vier Mitglieder einbarungen nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes. Die Mitwir kung erstreckt sich auch auf die Verwaltung sowie die Geschäfts- und Wirtschaftsführung des Heims, wenn Leistungen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes erbracht worden sind. (3) Für Teile der Einrichtung können eigene Heimbeiräte gebildet werden, wenn dadurch die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner besser gewährleistet wird. (4) In den Heimen kann ein Angehörigen- oder Betreuer beirat gebildet werden. Ebenso kann ein Beirat, der sich aus Angehörigen, Betreuern und Vertretern von Behinder ten- und Seniorenorganisationen zusammensetzt, einge richtet werden. Der Heimbeirat und der Heimfürsprecher können sich vom Beirat nach den Sätzen 1 und 2 bei ihrer Arbeit beraten und unterstützen lassen. (1) Die Träger des Heims (Träger) haben auf die Bildung von Heimbeiräten hinzuwirken. Ihre Selbständigkeit bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben wird durch die Bildung von Heimbeiräten nicht berührt. Die Träger haben die Bewohnerinnen und Bewohner über ihre Rechte und die Möglichkeiten eines partnerschaftlichen Zusammenwirkens im Heimbeirat aufzuklären. (2) Heimbeiräten sind diejenigen Kenntnisse zum Heim gesetz und seinen Verordnungen zu vermitteln, die für ihre Tätigkeit erforderlich sind. Die hierdurch entstehenden angemessenen Kosten übernimmt der Träger. §3 Wahlberechtigung und Wählbarkeit (1) Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Wahltag im Heim wohnen. (2) Wählbar sind die Bewohnerinnen und Bewohner des Heims, deren Angehörige, sonstige Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner, Mitglieder von ört lichen Seniorenvertretungen und von örtlichen Behinder tenorganisationen sowie von der zuständigen Behörde vorgeschlagene Personen. (3) Nicht wählbar ist, wer bei dem Heimträger, bei den Kostenträgern oder bei der zuständigen Behörde gegen Entgelt beschäftigt ist oder als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs des Trägers tätig ist. Nicht wählbar ist ebenfalls, wer bei einem anderen Heimträger oder einem Verband von Heimträgern eine Leitungsfunktion innehat. §4 Zahl der Heimbeiratsmitglieder (1) Der Heimbeirat besteht in Heimen mit in der Regel bis 50 Bewohnerinnen und Bewohnern aus 51 bis 150 Bewohnerinnen und Bewohnern aus 151 bis 250 Bewohnerinnen und Bewohnern aus über 250 Bewohnerinnen und Bewohnern aus drei Mitgliedern, fünf Mitgliedern, sieben Mitgliedern, neun Mitgliedern. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 (2) Der Wahlausschuss hat die Wahlhandlung zu überwachen, die Stimmen auszuzählen und das Wahlergebnis in einer Niederschrift festzustellen. Das Ergebnis der Wahl hat er in dem Heim durch Aushang und durch schriftliche Mitteilung an alle Bewohnerinnen und Bewohner bekannt zu machen. Der Wahlausschuss informiert die Heimbei ratsbewerberinnen und Heimbeiratsbewerber, die nicht im Heim wohnen, über das Ergebnis der Wahl. (3) Bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl sol len die besonderen Gegebenheiten in den einzelnen Hei men, vor allem Zusammensetzung der Wahlberechtigten, Art, Größe, Zielsetzung und Ausstattung berücksichtigt werden. (4) Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit ein facher Stimmenmehrheit. § 7a Wahlversammlung (1) In Heimen mit in der Regel bis zu 50 Bewohnerinnen und Bewohnern kann der Heimbeirat auf einer Wahlver sammlung gewählt werden. Der Wahlausschuss entschei det, ob ein vereinfachtes Wahlverfahren durchgeführt wird. Bewohnerinnen und Bewohner, die an der Wahlver sammlung nicht teilnehmen, ist innerhalb einer angemes senen Frist Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben. Die Stimmen dürfen erst nach Ablauf der Frist ausgezählt werden. (2) Der Wahlausschuss hat mindestens 14 Tage vorher zur Wahlversammlung einzuladen. (3) In der Wahlversammlung können noch Wahlvor schläge gemacht werden. (4) Die Leitung des Heims kann an der Wahlversamm lung teilnehmen. Der Wahlausschuss kann die Heim leitung durch Beschluss von der Wahlversammlung ausschließen. §8 Mithilfe der Leitung Die Leitung des Heims hat die Vorbereitung und Durch führung der Wahl in dem erforderlichen Maße personell und sächlich zu unterstützen und die erforderlichen Aus künfte zu erteilen. §9 Wahlschutz und Wahlkosten (1) Die Wahl des Heimbeirates darf nicht behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst werden. (2) Die erforderlichen Kosten der Wahl übernimmt der Träger. § 10 Wahlanfechtung (1) Mindestens drei Wahlberechtigte können binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntma chung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl bei der zuständigen Behörde anfechten, wenn gegen wesent liche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit § 13 Neuwahl des Heimbeirates § 12 Amtszeit 2899 oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. Eine Anfechtung ist ausge schlossen, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. (2) Über die Anfechtung entscheidet die zuständige Behörde. § 11 Mitteilung an die zuständige Behörde (1) Der Träger hat die zuständige Behörde innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des in § 12 genannten Zeitrau mes oder bis spätestens sechs Monate nach Betriebsauf nahme über die Bildung eines Heimbeirates zu unterrich ten. Ist ein Heimbeirat nicht gebildet worden, so hat dies der Träger der zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen. In diesen Fällen hat die zuständige Behörde in enger Zusammenarbeit mit Träger und Leitung des Heims in geeigneter Weise auf die Bil dung eines Heimbeirates hinzuwirken, sofern nicht die besondere personelle Struktur der Bewohnerschaft der Bildung eines Heimbeirates entgegensteht. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Heimbeirat vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit nach § 13 neu zu wählen ist. Die Frist zur Mitteilung beginnt mit dem Eintritt der die Neuwahl begründenden Tatsachen. § 11a Abweichende Bestimmungen für die Bildung des Heimbeirates (1) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Abwei chungen von der Zahl der Mitglieder des Heimbeirates nach § 4 und den Fristen und der Zahl der Wahlberechtig ten nach § 6 zulassen, wenn dadurch die Bildung eines Heimbeirates ermöglicht wird. Abweichungen von § 4 dür fen die Funktionsfähigkeit des Heimbeirates nicht beein trächtigen. (2) Auf Antrag des Wahlausschusses kann in Ausnah mefällen die zuständige Behörde die Wahlversammlung nach § 7a auch für Heime mit in der Regel mehr als 50 Be wohnerinnen und Bewohnern zulassen. Zweiter Abschnitt Amtszeit des Heimbeirates (1) Die regelmäßige Amtszeit des Heimbeirates beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Tage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Heimbeirat besteht, mit dem Ablauf seiner Amtszeit. (2) In Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen beträgt die Amtszeit vier Jahre. Der Heimbeirat ist neu zu wählen, wenn die Gesamtzahl der Mitglieder um mehr als die Hälfte der vorgeschriebe nen Zahl gesunken ist oder der Heimbeirat mit Mehrheit der Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat. 2900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 § 14 Erlöschen der Mitgliedschaft Bewohnerinnen und Bewohner oder fach- und sachkun dige Personen oder dritte Personen an einer Sitzung oder an Teilen der Sitzung teilnehmen können. Der Träger trägt die Auslagen in angemessenem Umfang der zugezogenen fach- und sachkundigen Personen sowie der dritten Per sonen. Sie enthalten keine Vergütung. (6) Der Heimbeirat kann sich jederzeit an die zuständige Behörde wenden. (7) Der Heimbeirat kann Arbeitsgruppen bilden. Das weitere Verfahren regelt der Heimbeirat. § 18 Beschlüsse des Heimbeirates (1) Die Beschlüsse des Heimbeirates werden mit ein facher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. (2) Der Heimbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. § 19 Dritter Abschnitt Sitzungsniederschrift Über jede Verhandlung des Heimbeirates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens die Sitzungs teilnehmer, den Wortlaut der Beschlüsse und die Stim menmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Nieder schrift ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. § 20 Bewohnerversammlung und Tätigkeitsbericht des Heimbeirates Der Heimbeirat soll mindestens einmal im Amtsjahr eine Bewohnerversammlung abhalten. Teilbewohnerver sammlungen sind zulässig. Der Heimbeirat hat in der Bewohnerversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstat ten, der auch möglichst schriftlich an alle Bewohnerinnen und Bewohner zu verteilen ist. Die Bewohnerinnen und Bewohner können zum Tätigkeitsbericht Stellung neh men. Die Bewohnerinnen und Bewohner sind berechtigt, zur Bewohnerversammlung Personen ihres Vertrauens hinzuzuziehen. Auf Verlangen des Heimbeirates hat die Leitung des Heims an der Bewohnerversammlung teilzu nehmen. Der Heimbeirat kann die Leitung von der Bewoh nerversammlung insgesamt oder von einzelnen Tagesord nungspunkten ausschließen. § 21 Kosten und Sachaufwand des Heimbeirates (1) Der Träger gewährt dem Heimbeirat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Hilfen und stellt insbeson dere die Räumlichkeiten zur Verfügung. (2) Dem Heimbeirat sind in dem Heim geeignete Mög lichkeiten für Mitteilungen zu eröffnen, insbesondere sind schriftliche Mitteilungen an alle Bewohnerinnen und Bewohner zu gewährleisten sowie Plätze für Bekanntma chungen zur Verfügung zu stellen. (3) Die durch die Tätigkeit des Heimbeirates entstehenden angemessenen Kosten trägt der Träger. Die Mitgliedschaft im Heimbeirat erlischt durch 1. Ablauf der Amtszeit, 2. Niederlegung des Amtes, 3. Ausscheiden aus dem Heim, 4. Verlust der Wählbarkeit, 5. Feststellung der zuständigen Behörde auf Antrag von zwei Drittel der Mitglieder des Heimbeirates, dass das Heimbeiratsmitglied seinen Pflichten nicht mehr nachkommt oder nicht mehr nachkommen kann. § 15 Nachrücken von Ersatzmitgliedern Scheidet ein Mitglied aus dem Heimbeirat aus, so rückt die nicht gewählte Person mit der höchsten Stimmenzahl als Ersatzmitglied nach. § 4 Abs. 2 findet Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Heimbeirates zeitweilig verhindert ist. Geschäftsführung des Heimbeirates § 16 Vorsitz (1) Der Heimbeirat wählt mit der Mehrheit seiner Mitglie der den Vorsitz und dessen Stellvertretung. Eine Bewoh nerin oder ein Bewohner soll den Vorsitz innehaben. (2) Die oder der Vorsitzende vertritt den Heimbeirat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse, soweit der Heimbeirat im Einzelfall keine andere Vertretung bestimmt. § 17 Sitzungen des Heimbeirates (1) Unbeschadet einer Wahlanfechtung beruft der Wahl ausschuss den Heimbeirat binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses zu einer konsti tuierenden Sitzung ein. (2) Die oder der Vorsitzende des Heimbeirates beraumt die Sitzungen an, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Sie oder er hat die Mitglieder des Heim beirates und nachrichtlich die Ersatzmitglieder zu der Sit zung mit einer Frist von sieben Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. (3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Heimbei rates oder der Leitung des Heims hat die oder der Vorsit zende eine Sitzung anzuberaumen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen. (4) Die Leitung des Heims ist vom Zeitpunkt der Heim beiratssitzung rechtzeitig zu verständigen. An Sitzungen, zu denen die Leitung ausdrücklich eingeladen wird, hat sie teilzunehmen. (5) Der Heimbeirat kann beschließen, zur Wahrnehmung seiner Aufgaben fach- und sachkundige Personen hinzu zuziehen. Der Heimbeirat kann ebenso beschließen, dass Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 Vierter Abschnitt Stellung der Heimbeiratsmitglieder § 22 Ehrenamtliche Tätigkeit Die Mitglieder des Heimbeirates führen ihr Amt unent geltlich und ehrenamtlich aus. § 23 Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot (1) Die Mitglieder des Heimbeirates dürfen bei der Erfül lung ihrer Aufgaben nicht behindert und wegen ihrer Tätig keit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. (2) Eine Bewohnerin oder ein Bewohner darf aufgrund der Tätigkeit eines Angehörigen oder einer Vertrauensper son im Heimbeirat nicht benachteiligt oder begünstigt werden. § 24 Verschwiegenheitspflicht (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Heimbei rates haben über die ihnen bei Ausübung des Amtes bekannt gewordenen Angelegenheiten oder Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern des Heimbeirates. Satz 1 gilt für die nach § 17 Abs. 5 teilnehmenden Personen entsprechend. (2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behand lung bedürfen. § 26 Aufhebung der Bestellung des Heimfürsprechers 2901 (4) Die Bestellung ist dem Heimfürsprecher und dem Träger schriftlich mitzuteilen. Der Träger hat die Bewohne rinnen und Bewohner in geeigneter Weise von der Bestel lung zu unterrichten. (5) § 1 Abs. 3 gilt entsprechend. (1) Die zuständige Behörde hat die Bestellung aufzuhe ben, wenn 1. der Heimfürsprecher die Voraussetzungen für das Amt nicht mehr erfüllt, 2. der Heimfürsprecher gegen seine Amtspflichten ver stößt, 3. der Heimfürsprecher sein Amt niederlegt oder 4. ein Heimbeirat gebildet worden ist. (2) Die zuständige Behörde kann die Bestellung aufheben, wenn eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen dem Heimfürsprecher und den Bewohnerinnen und Be wohnern nicht mehr möglich ist. (3) § 25 Abs. 4 gilt entsprechend. § 27 Beendigung der Tätigkeit Die Tätigkeit des Heimfürsprechers endet mit 1. Ablauf seiner Amtszeit, 2. Aufhebung seiner Bestellung durch die zuständige Behörde nach § 26. § 28 Fünfter Abschnitt Heimfürsprecher § 25 Bestellung des Heimfürsprechers (1) Die zuständige Behörde hat unverzüglich einen Heimfürsprecher zu bestellen, sobald die Voraussetzun gen für seine Bestellung nach § 10 Abs. 4 des Gesetzes gegeben sind. In Heimen mit mehr als 70 Plätzen können zwei Heimfürsprecher, in Heimen mit mehr als 150 Plätzen drei Heimfürsprecher eingesetzt werden. Sind mehrere Heimfürsprecher eingesetzt, stimmen sie ihre Tätigkeit untereinander ab und legen fest, welcher Heimfürsprecher die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner gegenüber der Heimleitung und außerhalb des Heimes vertritt. (2) Die regelmäßige Amtszeit des Heimfürsprechers beträgt zwei Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. (3) Zum Heimfürsprecher kann nur bestellt werden, wer nach seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten und den sonstigen Umständen des Einzelfalls zur Ausübung dieses Amts geeignet ist. Er muss von der zuständigen Behörde und dem Träger, von den Kostenträgern und den Verbän den der Heimträger unabhängig sein. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des Bestellten. Stellung und Amtsführung des Heimfürsprechers (1) Für die Stellung und Amtsführung des Heimfürspre chers gelten die §§ 20, 21 Abs. 1 und 2 sowie §§ 23 und 24 entsprechend. (2) Der Heimträger hat den Heimfürsprecher bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. (3) Die durch die Tätigkeit des Heimfürsprechers entste henden erforderlichen Kosten werden von dem Träger übernommen. (4) Der Heimträger hat dem Heimfürsprecher zur Aus übung seines Amtes Zutritt zum Heim zu gewähren und ihm zu ermöglichen, sich mit den Bewohnerinnen und Bewohnern in Verbindung zu setzen. § 28a Ersatzgremium Von der Bestellung eines Heimfürsprechers nach § 10 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes kann die zuständige Behörde absehen, wenn ein Ersatzgremium besteht, das die Mit wirkung der Bewohnerinnen und Bewohner auf andere Weise gewährleisten und die Aufgaben des Heimbeirates übernehmen kann. Für das Ersatzgremium gelten die §§ 20 bis 24 und die §§ 29 bis 32 entsprechend. 2902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 Zweiter Teil Mitwirkung des Heimbeirates und des Heimfürsprechers § 29 Aufgaben des Heimbeirates Der Heimbeirat hat folgende Aufgaben: 1. Maßnahmen des Heimbetriebes, die den Bewohne rinnen oder Bewohnern des Heims dienen, bei der Leitung oder dem Träger zu beantragen, 2. Anregungen und Beschwerden von Bewohnerinnen und Bewohnern entgegenzunehmen und erforder lichenfalls durch Verhandlungen mit der Leitung oder in besonderen Fällen mit dem Träger auf ihre Erledigung hinzuwirken, 3. die Eingliederung der Bewohnerinnen und Bewohner in dem Heim zu fördern, 4. bei Entscheidungen in Angelegenheiten nach den §§ 30, 31 mitzuwirken, 5. vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlausschuss zu bestellen (§ 6), 6. eine Bewohnerversammlung durchzuführen und den Bewohnerinnen und Bewohnern einen Tätigkeits bericht zu erstatten (§ 20), 7. Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung einer ange messenen Qualität der Betreuung, 8. Mitwirkung nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes an den Leis tungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie an den Ver gütungsvereinbarungen und nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes an den Leistungs-, Vergütungs- und Prü fungsvereinbarungen. 12. Mitwirkung nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes an den Leis tungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie an den Vergütungsvereinbarungen und nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes an den Leistungs-, Vergütungs- und Prü fungsvereinbarungen. § 31 Mitwirkung bei Leistung von Finanzierungsbeiträgen (1) Wenn von einer Bewohnerin oder einem Bewohner oder von Dritten zu ihren oder seinen Gunsten Finanzie rungsbeiträge an den Träger geleistet worden sind, wirkt der Heimbeirat auch bei der Aufstellung der Haushalts oder Wirtschaftspläne mit. Der Heimträger hat zu diesem Zweck dem Heimbeirat die erforderlichen Informationen zu geben. Erfolgt bei einem Heimträger, der mehrere Heime betreibt, eine zentrale Wirtschafts- und Rech nungsführung, so hat der Heimträger dem Heimbeirat am Ort des Heims die Unterlagen vorzulegen und die Aus künfte zu erteilen, die das Heim betreffen. Der Träger hat insbesondere anhand der in Satz 1 genannten Pläne über die wirtschaftliche Lage des Heims schriftlich zu berich ten. Der Heimbeirat kann hierbei auch Auskünfte über die Vermögens- und Ertragslage des Heims und, sofern vom Träger ein Jahresabschluss aufgestellt worden ist, Ein sicht in den Jahresabschluss verlangen. (2) Finanzierungsbeiträge im Sinne des Absatzes 1 sind alle Leistungen, die über das für die Unterbringung verein barte laufende Entgelt hinaus zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb des Heims erbracht worden sind. (3) Die Mitwirkung des Heimbeirates entfällt, wenn alle Ansprüche, die gegenüber dem Träger durch die Leistung von Finanzierungsbeiträgen begründet worden sind, durch Verrechnung, Rückzahlung oder sonstiger Weise erloschen sind. § 30 Mitwirkung bei Entscheidungen Der Heimbeirat wirkt bei Entscheidungen der Leitung oder des Trägers in folgenden Angelegenheiten mit: 1. Aufstellung oder Änderung der Musterverträge für Bewohnerinnen und Bewohner und der Heimord nung, 2. Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen, 3. Änderung der Entgelte des Heims, 4. Planung oder Durchführung von Veranstaltungen, 5. Alltags- und Freizeitgestaltung, 6. Unterkunft, Betreuung und Verpflegung, 7. Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung des Heimbetriebes, 8. Zusammenschluss mit einem anderen Heim, 9. Änderung der Art und des Zweckes des Heims oder seiner Teile, 10. umfassende bauliche Veränderungen oder Instand setzungen des Heims, 11. Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung einer angemessenen Qualität der Betreuung, § 32 Form und Durchführung der Mitwirkung des Heimbeirates (1) Die Mitwirkung des Heimbeirates soll von dem Bemühen um gegenseitiges Vertrauen und Verständnis zwischen Bewohnerschaft, Leitung und Träger bestimmt sein. (2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Heimbeirat durch die Leitung oder durch den Träger ausreichend und rechtzeitig zu informieren und nach Möglichkeit auch fachlich zu beraten. Der Heimbeirat hat auch ein Mitwir kungs- und Informationsrecht, wenn ein Heimträger zen tral für mehrere Heime oder ein Zentralverband für seine Mitglieder Maßnahmen und Entscheidungen im Sinne der §§ 29 und 30 der Verordnung trifft. Dem Heimbeirat sind am Ort des Heims die Unterlagen vorzulegen und die Aus künfte zu erteilen, die das Heim betreffen. (3) Entscheidungen in Angelegenheiten nach den §§ 30, 31 hat die Leitung oder der Träger mit dem Heim beirat vor ihrer Durchführung rechtzeitig und mit dem Ziel einer Verständigung zu erörtern. Anregungen des Heim beirates sind in die Überlegungen bei der Vorbereitung der Entscheidungen einzubeziehen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 (4) Anträge oder Beschwerden des Heimbeirates sind von der Leitung oder vom Träger in angemessener Frist, längstens binnen sechs Wochen, zu beantworten. Der Träger hat die Antwort zu begründen, wenn er das Anlie gen des Heimbeirates bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat. § 33 Mitwirkung des Heimfürsprechers Die §§ 29 bis 32 gelten für die Mitwirkung des Heim fürsprechers entsprechend. 2903 3. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Mitteilung unterlässt, 4. entgegen § 23 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 28 Abs. 1, ein Mitglied des Heimbeirates oder den Heim fürsprecher bei der Erfüllung seiner Aufgaben behin dert oder wegen seiner Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt, 5. entgegen § 23 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 28 Abs. 1, eine Bewohnerin oder einen Bewohner benach teiligt oder begünstigt, 6. entgegen § 31 Abs. 1 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt, 7. entgegen § 31 Abs. 1 Satz 3 eine Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder 8. entgegen § 32 Abs. 3 Satz 1 Entscheidungen vor ihrer Durchführung nicht rechtzeitig erörtert. § 35 Übergangsvorschrift Heimbeiräte, die vor Inkrafttreten der Verordnung gewählt worden sind, müssen nicht neu gewählt werden. § 36 (Inkrafttreten) Dritter Teil Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften § 34 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 1 des Heimgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Abs. 2 einen Wahlausschuss nicht bestellt oder entgegen § 8 die für die Vorbereitung oder Durchführung der Wahl erforderliche personelle oder sächliche Unterstützung nicht gewährt, 2. entgegen § 9 Abs. 1 die Wahl des Heimbeirates behin dert oder beeinflusst, 2904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen Vom 29. Juli 2002 Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und des § 42 Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Okto ber 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundes instituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/ Geprüfte Industriemeisterin ­ Fachrichtung Metall Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie meisterin ­ Fachrichtung Metall vom 12. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2923) wird wie folgt geändert: 1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. das Ablegen der Prüfung des Prüfungsteils ,,Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikatio nen" und". b) In Nummer 3 werden jeweils die Wörter ,,gewerb liche Wirtschaft" gestrichen. 2. § 4 Abs. 8 wird wie folgt gefasst: ,,(8) Hat der Prüfungsteilnehmer in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Prüfungsberei chen mangelhafte Leistungen erbracht, ist ihm darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prü fungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und je Prüfungsbereich und Prüfungs teilnehmer nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet." 3. § 5 Abs. 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) Hat der Prüfungsteilnehmer in nicht mehr als einer schriftlichen Situationsaufgabe gemäß Absatz 1 man gelhafte Leistungen erbracht, ist ihm darin eine mündli che Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenü genden schriftlichen Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll hand lungsspezifisch und integriert durchgeführt werden und nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der münd lichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zu sammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schrift lichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet." 4. § 7 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsleistungen ausrei chende Leistungen erbracht hat und die bestandene Prüfung im Prüfungsteil ,,Fachrichtungsübergreifende Qualifikationen" nicht länger als fünf Jahre zurück liegt." 5. § 9 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 6. In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils nach der An gabe ,,(BGBl. I S. 2923)" die Wörter ,, , geändert durch Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904)," einge fügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 Artikel 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/ Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/ Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118), geändert durch die Ver ordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei der Zulassung zur Prüfung für die Fachrichtungen Beleuchtung und Halle muss die Qualifikation als Elek trofachkraft vorhanden sein. Als Elektrofachkraft gilt, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung Kennt nisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägi gen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beim Errichten, Ändern und Instandhalten von elektri schen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann." 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Nummern 4 bis 6 durch folgende Nummern 4 bis 8 ersetzt: ,,4. Grundlagen der Statik, 5. Grundlagen der Festigkeitslehre, 6. Grundlagen der Kinematik, 7. Grundlagen der Kinetik, 8. Grundlagen der Messtechnik (mechanische, akustische, elektrische und lichttechnische Größen)." b) In Absatz 3 werden die Nummern 1 bis 5 durch folgende Nummern 1 bis 4 ersetzt: ,,1. Lesen technischer Zeichnungen, Stücklisten und Übersichtsdarstellungen, insbesondere Beleuchtungs- und Beschallungspläne, Ablei ten technischer Angaben für die Produktion, 2. Anfertigen von Werkstatt- und Funktionsskiz zen, Bühnenplänen und Szenarien zur Erläute rung technisch-künstlerischer Sachverhalte, 3. Grundlagen der Theater-, Film- und Fernseh geschichte, 4. Grundlagen der Stilkunde." c) In Absatz 4 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst: ,,1. allgemeine Betriebstechnik: a) Anschlag-, Trag- und Verbindungselemente, b) Hebezeuge und Transportmittel, c) Veranstaltungstechnische Anlagen, Geräte und Betriebsmittel, d) Grundlagen der Automatisierungstechnik, e) Grundlagen sicherheitstechnischer Einrich tungen, 2905 f) Möglichkeiten der Bewertung und Kontrolle der technischen Betriebssicherheit, g) Materialkunde einschließlich Kalkulation, h) Lagerung und Transport im Arbeitsgebiet, i) Grundlagen des Projektmanagements, j) Technische Abläufe und Logistik der Pro duktion, k) Qualitätssicherung und -kontrolle, l) Grundlagen des Facility Managements; 2. spezielle Betriebstechnik: a) Obermaschinerie, b) Untermaschinerie, c) Aufbaumöglichkeiten, Einsatz und Beson derheiten der Antriebstechnik, d) Sicherheitstechnik und sicherheitstechni sche Einrichtungen, e) Bodengliederungselemente und Gerüste, f) Prüfen und Messen elektrischer und nicht elektrischer Größen, g) Aufbau, Abbau und Anordnung bühnen technischer Bauten und Geräte." d) In Absatz 5 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst: ,,1. einschlägige Gesetze und Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheits regeln, 2. Schutzmaßnahmen gegen Unfall- und Gesund heitsgefahren, insbesondere beim Umgang mit veranstaltungstechnischen Einrichtungen, Ge räten und Betriebsmitteln, an gefährlichen Arbeitsstellen und beim betrieblichen Trans port,". e) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,In diesem Rahmen können geprüft werden: einschlägige Bestimmungen 1. der Musterbauordnung, der Bauordnungen der Länder, 2. der Musterversammlungsstättenverordnung und der Versammlungsstättenverordnungen der Län der, 3. über Fliegende Bauten, 4. über die Anwesenheit verantwortlicher Perso nen." 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Nummern 4 bis 12 wie folgt gefasst: ,,4. Grundlagen der Statik, 5. Grundlagen der Kinematik, 6. Grundlagen der Kinetik, 7. Elektrotechnische Grundlagen der Gleich- und Wechselstromtechnik, 8. Berechnen und Darstellen von Spannungs-, Strom-, Widerstands- und Leistungsgrößen in Gleich-, Wechsel- und Drehstromkreisen, 2906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 9. Physikalische Grundlagen der Wärme-, Lichtund Beleuchtungstechnik, 10. Physiologische und psychologische Grundlagen des Sehens und der Farbenlehre, 11. Grundkenntnisse der Optik, 12. Grundlagen der Messtechnik (mechanische, akustische, elektrische und lichttechnische Größen)." d) In Absatz 5 werden die Nummern 1 bis 5 durch folgende Nummern 1 bis 4 ersetzt: ,,1. einschlägige Gesetze und Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheits regeln, 2. Schutzmaßnahmen gegen Unfall- und Gesund heitsgefahren, insbesondere beim Umgang mit veranstaltungstechnischen Einrichtungen, Ge räten und Betriebsmitteln, an gefährlichen Arbeitsstellen und beim betrieblichen Trans port, 3. Verhalten bei Unfällen, erste Hilfe, 4. Umweltschutzvorschriften und -maßnahmen." e) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,In diesem Rahmen können geprüft werden: einschlägige Bestimmungen 1. der Musterbauordnung, der Bauordnungen der Länder, 2. der Musterversammlungsstättenverordnung und der Versammlungsstättenverordnungen der Länder, 3. über Fliegende Bauten, 4. über die Anwesenheit verantwortlicher Perso nen." 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Nummern 4 bis 10 durch folgende Nummern 4 bis 11 ersetzt: ,,4. Grundlagen der Statik, 5. Grundlagen der Festigkeitslehre, 6. Grundlagen der Kinematik, 7. Grundlagen der Kinetik, 8. Elektrotechnische Grundlagen der Gleich- und Wechselstromtechnik, 9. Berechnen und Darstellen von Spannungs-, Strom-, Widerstands- und Leistungsgrößen in Gleich-, Wechsel- und Drehstromkreisen, 10. Physikalische Grundlagen der Wärme-, Lichtund Beleuchtungstechnik, 11. Grundlagen der Messtechnik (mechanische, akustische, elektrische und lichttechnische Größen)." b) In Absatz 3 werden die Nummern 1 bis 6 durch fol gende Nummern 1 bis 3 ersetzt: ,,1. Lesen technischer Zeichnungen, Stücklisten und Übersichtsdarstellungen, insbesondere gebäudetechnischer Pläne und elektrotechni scher Schaltpläne, Lesen von Bühnen-, Be leuchtungs- und Beschallungsplänen, Ableiten technischer Angaben für die Produktion, 2. Anfertigen von Werkstatt- und Funktionsskiz zen, Bühnen-, Beleuchtungs- und Beschal lungsplänen sowie Szenarien zur Erläuterung technisch-künstlerischer Sachverhalte, 3. Grundlagen der Anforderungen an Spielflächen durch unterschiedliche Genres." b) In Absatz 3 werden die Nummern 1 bis 6 durch folgende Nummern 1 bis 4 ersetzt: ,,1. Lesen technischer Zeichnungen, Stücklisten und Übersichtsdarstellungen, insbesondere Bühnen- und Beschallungspläne, Ableiten technischer Angaben für die Produktion, 2. Anfertigen von Werkstatt- und Funktionsskiz zen, Beleuchtungs- und Schaltplänen sowie Szenarien zur Erläuterung technisch-künstleri scher Sachverhalte, 3. Grundlagen der Theater-, Film- und Fernseh geschichte, 4. Grundlagen der Stilkunde." c) In Absatz 4 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst: ,,1. allgemeine Betriebstechnik: a) Anschlag-, Trag- und Verbindungselemente, b) Hebezeuge und Transportmittel, c) Veranstaltungstechnische Anlagen, Geräte und Betriebsmittel, d) Grundlagen der Automatisierungstechnik, e) Grundlagen sicherheitstechnischer Einrich tungen, f) Möglichkeiten der Bewertung und Kontrolle der technischen Betriebssicherheit, g) Materialkunde einschließlich Kalkulation, h) Lagerung und Transport im Arbeitsgebiet, i) Grundlagen des Projektmanagements, j) Technische Abläufe und Logistik der Pro duktion, k) Qualitätssicherung und -kontrolle, l) Grundlagen des Facility Managements; 2. spezielle Betriebstechnik: a) Grundlagen elektrischer Antriebe, b) Elektrotechnische Anlagen und Energiever sorgung und -verteilung, c) Beleuchtungstechnische Anlagen und Ge räte, d) Grundlagen der Energiewirtschaft, e) Prüfen und Messen elektrischer und lichttechnischer Größen, f) Einsatz und Wirkungsweise beleuchtungs technischer Geräte, g) Elektronische Lichtsteueranlagen, h) Betriebsbedingungen und Besonderheiten von Lichtquellen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 c) In Absatz 4 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst: ,,1. allgemeine Betriebstechnik: a) Anschlag-, Trag- und Verbindungselemente, b) Hebezeuge und Transportmittel, c) Veranstaltungstechnische Anlagen, Geräte und Betriebsmittel, d) Grundlagen der Automatisierungstechnik, e) Grundlagen sicherheitstechnischer Einrich tungen, f) Möglichkeiten der Bewertung und Kontrolle für technische Betriebssicherheit, g) Materialkunde einschließlich Kalkulation, h) Lagerung und Transport im Arbeitsgebiet, i) Grundlagen des Projektmanagements, j) Technische Abläufe und Logistik der Pro duktion, k) Qualitätssicherung und -kontrolle, l) Grundlagen des Facility Managements; 2. spezielle Betriebstechnik: a) Grundlagen elektrischer Antriebe, b) Elektrotechnische Anlagen und Energiever sorgung und -verteilung, c) Anlagen und Geräte in Einrichtungen und Bauten, d) Sicherheitstechnik und sicherheitstechni sche Einrichtungen, e) Grundlagen der Energiewirtschaft, f) Prüfen und Messen elektrischer und nicht elektrischer Größen, g) Einsatz und Wirkungsweise beleuchtungs technischer Geräte, h) Betriebsbedingungen und Besonderheiten von Lichtquellen, i) Grundlagen der Medien- und Konferenz technik, j) Grundlagen der Gebäudesystemtechnik, k) Grundlagen des Gebäudemanagements." d) In Absatz 5 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst: ,,1. einschlägige Gesetze und Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheits regeln, 2. Schutzmaßnahmen gegen Unfall- und Gesund heitsgefahren, insbesondere beim Umgang mit veranstaltungstechnischen Einrichtungen, Ge räten und Betriebsmitteln, an gefährlichen Arbeitsstellen und beim betrieblichen Trans port,". e) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,In diesem Rahmen können geprüft werden: einschlägige Vorschriften 1. der Musterbauordnung, der Bauordnungen der Länder, 2907 2. der Musterversammlungsstättenverordnung und der Versammlungsstättenverordnungen der Länder, 3. über Fliegende Bauten, 4. über die Anwesenheit verantwortlicher Perso nen." 5. § 12 wird wie folgt gefasst: ,,§ 12 Übergangsvorschriften Die bis zum 31. August 2002 begonnenen Prüfungs verfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden." 6. In der Anlage werden die Wörter ,,geändert durch die Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)" durch die Wörter ,,zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904)" ersetzt. Artikel 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeis terin vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 534) wird wie folgt ge ändert: 1. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Ausschlussfrist nach Satz 1 gilt nicht für § 6 Abs. 6 entsprechende Prüfungsleistungen." 2. In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils nach der An gabe ,,(BGBl. I S. 534)" die Wörter ,, , geändert durch die Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904)," eingefügt. Artikel 4 IT-Fortbildungsverordnung Die IT-Fortbildungsverordnung vom 3. Mai 2002 (BGBl. I S. 1547) wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis werden in der Überschrift zu Teil 2 Abschnitt 4 die Wörter ,,(Certified IT Consultant)" durch die Wörter ,,(Certified IT Business Consultant)" ersetzt. 2. In § 1 Abs. 4 Nr. 3 werden die Wörter ,,(Certified IT Con sultant)" durch die Wörter ,,(Certified IT Business Con sultant)" ersetzt. 3. In der Überschrift des Teil 2 Abschnitt 4 werden die Wörter ,,(Certified IT Consultant)" durch die Wörter ,,(Certified IT Business Consultant)" ersetzt. 4. In § 14 Abs. 1 und 3 werden jeweils die Wörter ,,(Certi fied IT Consultant)" durch die Wörter ,,(Certified IT Business Consultant)" ersetzt. 5. In den Nummern IV. der Anlagen 2 und 4 werden jeweils in dem Klammerzusatz die Angaben ,,§ 31" durch die Angaben ,,§ 32" ersetzt. 2908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 fungsverfahren können bis zum 31. Dezember 2003 zu Ende geführt werden. §2 Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industrie meisterin ­ Fachrichtung Schuhfertigung vom 23. Januar 1985 (BGBl. I S. 185) wird mit Ablauf des 1. August 2002 aufgehoben. Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 31. Dezember 2003 zu Ende geführt werden. Artikel 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft. 6. In den Anlagen 1 bis 4 werden jeweils nach der Angabe ,,(BGBl. I S. 1547)" die Wörter ,, , geändert durch die Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904)," ein gefügt. Artikel 5 Verordnung zur Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen §1 Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bodenleger/Geprüfte Bodenlegerin vom 22. September 1982 (BGBl. I S. 1348) wird mit Ablauf des 31. Dezember 2002 aufgehoben. Begonnene Prü- Bonn, den 29. Juli 2002 Die Bundesministerin für Bildung und Forschung E. B u l m a h n Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 2909 Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Vom 18. Juli 2002 Die Bekanntmachung der Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42) und das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung dieser Bekannt machung sind wie folgt zu berichtigen: 1. In der Bekanntmachung ist bei der Nummer 102 die Angabe ,,2000" jeweils durch die Angabe ,,2001" zu ersetzen. 2. Das Bürgerliche Gesetzbuch ist wie folgt zu berich tigen: a) In § 311 Abs. 2 ist die Nummer 2 wie folgt zu berich tigen: ,,2. die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechts geschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder 3. ähnliche geschäftliche Kontakte." b) In § 558d Abs. 2 ist das Wort ,,Bundesamtes" durch das Wort ,,Bundesamt" zu ersetzen. c) In § 611a Abs. 4 ist das Wort ,,Bewertung" durch das Wort ,,Bewerbung" zu ersetzen. d) In § 621 ist die Nummer 4 wie folgt zu berichtigen: ,,4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalenderviertel jahrs; 5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbs tätigkeit des Verpflichteten vollständig oder Berlin, den 18. Juli 2002 Bundesministerium der Justiz Im Auftrag D r. J ü r g e n S c h m i d t - R ä n t s c h hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienst verhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten." e) In § 641a Abs. 2 Nr. 2 ist das Wort ,,Unternehmens" durch das Wort ,,Unternehmers" zu ersetzen. f) In § 676b Abs. 2 ist das Wort ,,einbehaltende" durch das Wort ,,einbehaltene" zu ersetzen. g) In § 1299 ist das Wort ,,dass" durch das Wort ,,das" zu ersetzen. h) In § 1485 Abs. 3 ist das Wort ,,geltenden" durch das Wort ,,geltende" zu ersetzen. i) In § 1585 Abs. 1 ist das Wort ,,Unterhaltsanpruch" durch das Wort ,,Unterhaltsanspruch" zu ersetzen. j) In § 1587f sind die Nummer 5 und der nachfolgende Halbsatz wie folgt zu fassen: ,,5. das Familiengericht nach § 1587b Abs. 4 eine Regelung in der Form des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs getroffen hat oder die Ehegatten nach § 1587o den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vereinbart haben, erfolgt insoweit der Ausgleich auf Antrag eines Ehegatten nach den Vorschriften der §§ 1587g bis 1587n (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich)." k) In § 1811 Satz 1 ist das Wort ,,den" zu streichen. l) In § 1969 Abs. 1 ist das Wort ,,gehört" durch das Wort ,,gehören" zu ersetzen. m) In § 2268 Abs. 2 ist das Wort ,,das" durch das Wort ,,dass" zu ersetzen. n) In § 2269 Abs. 1 ist das Wort ,,überlebenden" durch das Wort ,,Überlebenden" zu ersetzen. 2910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fett druck hervorgehoben sind. ABl. EG ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift 28. 6. 2002 Verordnung (EG) Nr. 1166/2002 der Kommission zur Änderung der Ver ordnung (EG) Nr. 174/1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhr lizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeug nisse Verordnung (EG) Nr. 1168/2002 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Anwendung der Zollkontingente für Rindfleischerzeugnisse mit Ursprung in Kroatien, Bosnien und Herzegowina und der Bundesrepu blik Jugoslawien im Jahr 2002 Verordnung (EG) Nr. 1176/2002 der Kommission mit den besonderen Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhr von bestimmtem Obst und Gemüse oder bestimmten Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse nach Estland und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1961/2001 und (EG) Nr. 1429/95 Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des Rates vom 11. Juni 2001 über Verfahren zur Erleichterung der Ausstellung von Waren verkehrsbescheinigungen EUR. 1, der Ausfertigung von Erklärungen auf der Rechnung und Formblättern EUR. 2 sowie der Erteilung bestimmter Zulassungen als anerkannter Ausführer gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Europäischen Gemein schaft und bestimmten Ländern und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3351/83 (ABl. Nr. L 165 vom 21. 6. 2001) Verordnung (EG) Nr. 1120/2002 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaft liche Waren sowie Fischereierzeugnisse Verordnung (EG) Nr. 1177/2002 des Rates zur Einführung befristeter Schutzmaßnahmen für den Schiffbau Verordnung (EG) Nr. 1180/2002 der Kommission zur Festsetzung der Mindestverkaufspreise für Rindfleisch für den Verkauf im Rahmen der Ausschreibung nach der Verordnung (EG) Nr. 1061/2002 Verordnung (EG) Nr. 1181/2002 der Kommission zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaf fung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs(1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 170/51 29. 6. 2002 28. 6. 2002 L 170/53 29. 6. 2002 28. 6. 2002 L 170/69 29. 6. 2002 -- L 170/88 29. 6. 2002 26. 6. 2002 L 171/1 29. 6. 2002 27. 6. 2002 L 172/1 2. 7. 2002 1. 7. 2002 L 172/11 2. 7. 2002 1. 7. 2002 L 172/13 2. 7. 2002 1. 7. 2002 Verordnung (EG) Nr. 1182/2002 der Kommission zur Verlängerung der Frist für die Aussaat bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen in bestimmten Regionen der Gemeinschaft für das Wirtschaftsjahr 2002/03 Verordnung (EG) Nr. 1185/2002 der Kommission zur Änderung der Liste der zuständigen Gerichte in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten Verordnung (EG) Nr. 1186/2002 der Kommission zur Änderung der Ver ordnung (EG) Nr. 94/2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verord nung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates über Informations- und Absatzförde rungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt L 172/21 2. 7. 2002 1. 7. 2002 L 173/3 3. 7. 2002 2. 7. 2002 L 173/4 3. 7. 2002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 2911 ABl. EG Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom 2. 7. 2002 Verordnung (EG) Nr. 1192/2002 der Kommission zur Festsetzung von Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm ter verderblicher Waren Verordnung (EG) Nr. 1193/2002 der Kommission zur Festsetzung der Mengen Rohtabak, die im Rahmen der Garantieschwelle für die Ernte 2002 auf eine andere Sortengruppe übertragen werden können Verordnung (EG) Nr. 1194/2002 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2234/92 mit Durchführungsbestimmungen zur Verbraucherbeihilfe für auf Madeira erzeugte frische Milchprodukte Verordnung (EG) Nr. 1195/2002 der Kommission mit Durchführungsbe stimmungen zu den Sondermaßnahmen für die Kanarischen Inseln bei der Einfuhr von Tabak, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2179/92 und zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 des Rates hinsichtlich der Codes der Kombinierten Nomenklatur Verordnung (EG) Nr. 1197/2002 der Kommission über den Verkauf von Rindfleisch aus Beständen bestimmter Interventionsstellen im Rahmen regelmäßiger Ausschreibungen Verordnung (EG) Nr. 1206/2002 der Kommission zur Einstellung der Fischerei auf Kabeljau durch Schiffe unter der Flagge Spaniens Verordnung (EG) Nr. 1207/2002 der Kommission zur endgültigen Bestimmung der Trockenfutterbeihilfen für das Wirtschaftsjahr 2001/02 Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 92/2002 des Rates vom 17. Janu ar 2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur end gültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Harnstoff mit Ursprung in Weißrussland, Bulgarien, Estland, Kroatien, Libyen, Litauen, Rumänien und der Ukraine (ABl. Nr. L 17 vom 19. 1. 2002) Verordnung (EG) Nr. 1215/2002 der Kommission zur Änderung der Ver ordnung (EG) Nr. 20/2002 mit Durchführungsbestimmungen zu den Sonderregelungen für die Versorgung der Regionen in äußerster Rand lage gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 des Rates Verordnung (EG) Nr. 1216/2002 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2300/97 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver ordnung (EG) Nr. 1221/97 des Rates mit allgemeinen Durchführungs bestimmungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig Verordnung (EG) Nr. 1217/2002 der Kommission zur Verpflichtung der Importeure und Hersteller bestimmter EINECS-Stoffe zur Vorlage bestimmter Informationen und Durchführung bestimmter Prüfungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates Verordnung (EG) Nr. 1221/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates über die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen Verordnung (EG) Nr. 1223/2002 der Kommission zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur Verordnung (EG) Nr. 1224/2002 der Kommission zur ersten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 310/2002 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe Verordnung (EG) Nr. 1225/2002 der Kommission zur Änderung der Ver ordnung (EG) Nr. 2540/2001 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 über die Kontrollen für frisches Obst und Gemüse auf der Einfuhrstufe Verordnung (EG) Nr. 1226/2002 der Kommission zur Änderung von Anhang B der Richtlinie 64/432/EWG des Rates Verordnung (EG) Nr. 1228/2002 der Kommission zur Erteilung von Lizen zen für die Einfuhr bestimmter Pilzkonserven und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1218/2002 L 174/3 4. 7. 2002 3. 7. 2002 L 174/7 4. 7. 2002 3. 7. 2002 L 174/9 4. 7. 2002 3. 7. 2002 L 174/11 4. 7. 2002 3. 7. 2002 L 174/19 4. 7. 2002 4. 7. 2002 L 176/8 5. 7. 2002 4. 7. 2002 L 176/9 5. 7. 2002 -- L 176/47 5. 7. 2002 5. 7. 2002 L 177/3 6. 7. 2002 5. 7. 2002 L 177/4 6. 7. 2002 5. 7. 2001 L 177/6 6. 7. 2002 10. 6. 2002 L 179/1 9. 7. 2002 8. 7. 2002 L 179/8 9. 7. 2002 8. 7. 2002 L 179/10 9. 7. 2002 8. 7. 2002 L 179/12 9. 7. 2002 8. 7. 2002 L 179/13 9. 7. 2002 8. 7. 2002 L 179/21 9. 7. 2002 2912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2002 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlags ges.mbH. ­ Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn. Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz blatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36 Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 . Einzelstücke je an gefangene 16 Seiten 1,40 zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 6,65 (5,60 zuzüglich 1,05 Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,25 . Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ABl. EG ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom -- Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezem ber 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. Nr. L 3 vom 5. 1. 2002) Verordnung (EG) Nr. 1231/2002 der Kommission zur Einstellung der Kabeljaufischerei durch Schiffe unter der Flagge Schwedens Verordnung (EG) Nr. 1232/2002 der Kommission zur Ersetzung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates über Maßnah men gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstel lung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 Verordnung (EG) Nr. 1241/2002 der Kommission zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeich nungen und der geschützten geografischen Angaben für Agrarerzeug nisse und Lebensmittel gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeich nungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Gailtaler Speck, Mor bier, Queso Palmero oder Queso de la Palma, Natives Olivenöl extra Thrapsano, Turrón de Agramunt oder Torró d'Agramunt) Verordnung (EG) Nr. 1242/2002 der Kommission zur Festlegung der den Einführern zugewiesenen Mengen im Rahmen der durch die Verordnung (EG) Nr. 637/2002 neu verteilten mengenmäßigen Kontingente der Ge meinschaft Verordnung (EG) Nr. 1243/2002 der Kommission mit Durchführungs bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Pauschalbeihilfe für im Wirtschaftsjahr 2001/02 geerntete Hasel nüsse Verordnung (EG) Nr. 1249/2002 der Kommission zur Änderung der Ver ordnung (EG) Nr. 2366/98 mit Durchführungsbestimmungen zur Beihilfe regelung für die Erzeugung von Olivenöl für die Wirtschaftsjahre 1998/99 bis 2003/04 L 179/31 9. 7. 2002 9. 7. 2002 L 180/4 10. 7. 2002 9. 7. 2002 L 180/5 10. 7. 2002 10. 7. 2002 L 181/4 11. 7. 2002 10. 7. 2002 L 181/6 11. 7. 2002 10. 7. 2002 L 181/9 11. 7. 2002 11. 7. 2002 L 183/5 12 . 7. 2002