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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Bekanntmachung der Neufassung der Futtermittelverordnung
Vom 24. Mai 2007
Auf Grund des Artikels 3 der Neunten Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen vom 14. März 2007 (BGBl. I S. 335) wird nachstehend der Wortlaut der Futtermittelverordnung in der seit dem 24. März 2007 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 522), 2. die am 18. März 2005 in Kraft getretene Verordnung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 751), 3. den nach Artikel 3 am 30. Juni 2005 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1811), 4. den nach Artikel 9 am 7. September 2005 in Kraft getretenen Artikel 2 § 3 Abs. 24 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), 5. den nach Artikel 5 am 31. Dezember 2005 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3707, 2006 I S. 329), 6. die am 7. März 2006 in Kraft getretene Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 454), 7. den nach Artikel 3 am 14. Juli 2006 in Kraft getretenen Artikel 1 und den am 4. November 2006 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juli 2006 (BGBl. I S. 1444), 8. die am 10. November 2006 in Kraft getretene Verordnung vom 2. November 2006 (BGBl. I S. 2510), 9. den nach Artikel 4 am 24. März 2007 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund zu 2. des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 5 Buchstabe b in Verbindung mit § 23 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 188 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1756) geändert worden sind, zu 3. des § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a in Verbindung mit § 23 des Futtermittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), von denen § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1756) geändert worden ist, zu 5. des § 23 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 8, 9 Buchstabe b, Nr. 12 und 14 und des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Satz 2 Nr. 1
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007), des § 35 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und des § 37 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b und c, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, zu 6. des § 23 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 70 Abs. 5 und des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007), jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), zu 7. des § 23 Nr. 1, 2 und 9 Buchstabe a und des § 34 Satz 1 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 70 Abs. 5, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945), zu 8. des § 23 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 70 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945), zu 9. des § 21 Abs. 3 Satz 3, des § 23 Nr. 1, 5, 8, 9 Buchstabe b, Nr. 10 und 11 Buchstabe b, des § 25, des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa, des § 65 Satz 1 Nr. 2 und 3, des § 68 Abs. 7, des § 70 Abs. 6 und des § 72 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 2, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945), des § 35 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und Nr. 4 und des § 37 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 und 5, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 2, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
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des § 53 Abs. 2 und des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, auch in Verbindung mit Satz 2 und Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe e und Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006
(BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653).
Bonn, den 24. Mai 2007 Der Bundesminister f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Horst Seehofer
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Futtermittelverordnung*)
*) Diese Verordnung dient in der bis zum 10. November 2004 geltenden Fassung der Umsetzung der in der Fassung der Bekanntmachung der Futtermittelverordnung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 522) genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft. Diese Verordnung dient in der ab dem 11. November 2004 geltenden Fassung darüber hinaus der Umsetzung der folgenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft: 1. Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 350 S. 71); 2. Richtlinie 93/58/EWG des Rates vom 29. Juni 1993 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse sowie zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, sowie zur Erstellung einer ersten Liste von Höchstgehalten (ABl. EG Nr. L 211 S. 6, L 219 S. 26); 3. Richtlinie 94/30/EG des Rates vom 23. Juni 1994 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, sowie zur Erstellung einer Liste von Höchstgehalten (ABl. EG Nr. L 189 S. 70); 4. Richtlinie 95/38/EG des Rates vom 17. Juli 1995 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, sowie zur Erstellung einer Liste von Höchstgehalten (ABl. EG Nr. L 197 S. 14); 5. Richtlinie 95/53/EG des Rates vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen (ABl. EG Nr. L 265 S. 17); 6. Richtlinie 95/61/EG des Rates vom 29. November 1995 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 292 S. 27); 7. Richtlinie 96/32/EG des Rates vom 21. Mai 1996 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG zur Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Obst und Gemüse sowie zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, sowie zur Erstellung einer Liste von Höchstgehalten (ABl. EG Nr. L 144 S. 12); 8. Richtlinie 97/41/EG des Rates vom 25. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 184 S. 33); 9. Richtlinie 97/71/EG der Kommission vom 15. Dezember 1997 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 347 S. 42); 10. Richtlinie 98/82/EG der Kommission vom 27. Oktober 1998 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/ EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 290 S. 25); 11. Richtlinie 1999/71/EG der Kommission vom 14. Juli 1999 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/ EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 194 S. 36); 12. Richtlinie 2000/16/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 10. April 2000 zur Änderung der Richtlinie 79/373/ EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und der Richtlinie 96/25/EG des Rates über den Verkehr mit FuttermittelAusgangserzeugnissen (ABl. EG Nr. L 105 S. 36); 13. Richtlinie 2000/24/EG der Kommission vom 28. April 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/ EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 107 S. 28); 14. Richtlinie 2000/42/EG der Kommission vom 22. Juni 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/ EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 158 S. 51; L 262 S. 46); 15. Richtlinie 2000/48/EG der Kommission vom 25. Juli 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 197 S. 26); 16. Richtlinie 2000/57/EG der Kommission vom 22. September 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 244 S. 76); 17. Richtlinie 2000/58/EG der Kommission vom 22. September 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 244 S. 78); 18. Richtlinie 2000/81/EG der Kommission vom 18. Dezember 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/ EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 326 S. 56); 19. Richtlinie 2000/82/EG der Kommission vom 20. Dezember 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/ EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs bzw. bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG 2001 Nr. L 3 S. 18); 20. Richtlinie 2001/35/EG der Kommission vom 11. Mai 2001 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 136 S. 42); 21. Richtlinie 2001/39/EG der Kommission vom 23. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 148 S. 70); 22. Richtlinie 2001/48/EG der Kommission vom 28. Juni 2001 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 180 S. 26); 23. Richtlinie 2001/57/EG der Kommission vom 25. Juli 2001 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/ EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs
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und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 208 S. 36); 24. Richtlinie 2001/102/EG des Rates vom 27. November 2001 zur Änderung der Richtlinie 1999/29/EG des Rates über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 6 S. 45); 25. Richtlinie 2002/1/EG der Kommission vom 7. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 94/39/EG in Bezug auf Futtermittel zur Unterstützung der Leberfunktion bei chronischer Leberinsuffizienz (ABl. EG Nr. L 5 S. 8); 26. Richtlinie 2002/2/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und zur Aushebung der Richtlinie 91/357/EWG der Kommission (ABl. EG Nr. L 63 S. 23); 27. Richtlinie 2002/5/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 34 S. 7); 28. Richtlinie 2002/23/EG der Kommission vom 26. Februar 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 64 S. 13); 29. Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 140 S. 10); 30. Richtlinie 2002/42/EG der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/ EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Bentazon und Pyridat) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 134 S. 29); 31. Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (ABl. EG Nr. L 187 S. 30); 32. Richtlinie 2002/66/EG der Kommission vom 16. Juli 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/ EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 192 S. 47); 33. Richtlinie 2002/70/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Festlegung von Anforderungen an die Bestimmung der Gehalte an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln (ABl. EG Nr. L 209 S. 15); 34. Richtlinie 2002/71/EG der Kommission vom 19. August 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/ EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Formothion, Dimethoat und Oxydemeton-methyl) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 225 S. 21); 35. Richtlinie 2002/76/EG der Kommission vom 6. September 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Metsulfuron-methyl) auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 240 S. 45); 36. Richtlinie 2002/79/EG der Kommission vom 2. Oktober 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/ EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 291 S. 1); 37. Richtlinie 2002/97/EG der Kommission vom 16. Dezember 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/
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EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (2,4-D, Triasulfuron und Thifensulfuron-methyl) auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 343 S. 23); 38. Richtlinie 2002/100/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Azoxystrobin (ABl. EG Nr. L 2 S. 33); 39. Richtlinie 2003/7/EG der Kommission vom 24. Januar 2003 zur Änderung der Bedingungen für die Zulassung von Canthaxanthin in Futtermitteln gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 22 S. 28); 40. Richtlinie 2003/57/EG der Kommission vom 17. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 151 S. 38); 41. Richtlinie 2003/60/EG der Kommission vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/ EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von bestimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EU Nr. L 155 S. 15); 42. Richtlinie 2003/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Hexaconazol, Clofentezin, Myclobutanyl und Prochloraz (ABl. EU Nr. L 154 S. 70); 43. Richtlinie 2003/69/EG der Kommission vom 11. Juli 2003 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 90/642/EWG hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen für Chlormequat, lambdaCyhalothrin, Kresoxim-methyl, Azoxystrobin und bestimmte Dithiocarbamate (ABl. EU Nr. L 175 S. 37); 44. Richtlinie 2003/100/EG der Kommission vom 31. Oktober 2003 zur Änderung von Anhang I zur Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 285 S. 33); 45. Richtlinie 2003/104/EG der Kommission vom 12. November 2003 zur Zulassung von Isopropylester des Methioninhydroxyanalogs (ABl. EU Nr. L 295 S. 83); 46. Richtlinie 2003/113/EG der Kommission vom 3. Dezember 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/ EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von bestimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EU Nr. L 324 S. 24, 2004 Nr. L 104 S. 135); 47. Richtlinie 2003/118/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/ EWG, 86/363/EWG und 90/642/ EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acephat, 2,4-D und Parathion-Methyl (ABl. EU Nr. L 327 S. 25); 48. Richtlinie 2003/126/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Analysemethode zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln (ABl. EU Nr. L 339 S. 78); 49. Richtlinie 2004/2/EG der Kommission vom 9. Januar 2004 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fenamiphos (ABl. EU Nr. L 14 S. 10, Nr. L 28 S. 30); 50. Richtlinie 2004/59/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte von Bromopropylat (ABl. EU Nr. L 120 S. 30); 51. Richtlinie 2004/61/EG der Kommission vom 26. April 2004 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/ EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich von Rückstandshöchstgehalten für bestimmte in der Gemeinschaft verbotene Schädlingsbekämpfungsmittel (ABl. EU Nr. L 127 S. 81); 52. Entscheidung 2004/217/EG der Kommission vom 1. März 2004 zur Annahme eines Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen, deren Verkehr oder Verwendung in der Tierernährung verboten ist (ABl. EU Nr. L 67 S. 31); 53. Richtlinie 2004/95/EG der Kommission vom 24. September 2004 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte von Bifenthrin und Famoxadon (ABl. EU Nr. 301 S. 42);
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65. Richtlinie 2005/86/EG der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung hinsichtlich Camphechlor (ABl. EU Nr. L 318 S. 16); 66. Richtlinie 2005/87/EG der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung in Bezug auf Blei, Fluor und Cadmium (ABl. EU Nr. L 318 S. 19); 67. Richtlinie 2006/4/EG der Kommission vom 26. Januar 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/ EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Carbofuran (ABl. EU Nr. L 23 S. 69); 68. Richtlinie 2006/9/EG der Kommission vom 23. Januar 2006 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Diquat (ABl. EU Nr. L 22 S. 24); 69. Richtlinie 2006/13/EG der Kommission vom 3. Februar 2006 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in Futtermitteln in Bezug auf Dioxine und dioxinähnliche PCB (ABl. EU Nr. L 32 S. 44); 70. Richtlinie 2006/30/EG der Kommission vom 13. März 2006 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für die Benomylgruppe (ABl. EU Nr. L 75 S. 7); 71. Richtlinie 2006/53/EG der Kommission vom 7. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Fenbutatinoxid, Fenhexamid, Cyazofamid, Linuron, Triadimefon/Triadimenol, Pymetrozin und Pyraclostrobin (ABl. EU Nr. L 154 S. 11); 72. Richtlinie 2006/59/EG der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/ EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Carbaryl, Deltamethrin, Endosulfan, Fenithrothion, Methidathion und Oxamyl (ABl. EU Nr. L 175 S. 61); 73. Richtlinie 2006/60/EG der Kommission vom 7. Juli 2006 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Trifloxystrobin, Thiabendazol, Abamectin, Benomyl, Carbendazim, Thiophanatmethyl, Myclobutanyl, Glyphosat, Trimethylsulfon, Fenpropimorph und Chlormequat (ABl. EU Nr. L 206 S. 1); 74. Richtlinie 2006/61/EG der Kommission vom 7. Juli 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Atrazin, Azinphosethyl, Cyfluthrin, Ethephon, Fenthion, Methamidophos, Methomyl, Paraquat und Triazophos (ABl. EU Nr. L 206 S. 12); 75. Richtlinie 2006/62/EG der Kommission vom 12. Juli 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/ EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Desmedipham, Phenmedipham und Chlorfenvinphos (ABl. EU Nr. L 206 S. 27).
54. Richtlinie 2004/115/EG der Kommission vom 15. Dezember 2004 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte von bestimmten Schädlingsbekämpfungsmitteln (ABl. EU Nr. 374 S. 64); 55. Richtlinie 2004/116/EG der Kommission vom 23. Dezember 2004 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 82/471/EWG des Rates zwecks Aufnahme von Candida guilliermondii (ABl. EU Nr. L 379 S. 81); 56. Richtlinie 2005/6/EG der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Änderung der Richtlinie 71/250/EWG hinsichtlich der gemäß der Richtlinie 2002/32/EG vorgeschriebenen Angabe und Auswertung der Analyseergebnisse (ABl. EU Nr. L 24 S. 33); 57. Richtlinie 2005/7/EG der Kommission vom 27. Januar 2005 zur Änderung der Richtlinie 2002/70/EG der Kommission zur Festlegung von Anforderungen an die Bestimmung der Gehalte an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln (ABl. EU Nr. L 27 S. 41); 58. Richtlinie 2005/8/EG der Kommission vom 27. Januar 2005 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 27 S. 44); 59. Richtlinie 2005/37/EG der Kommission vom 3. Juli 2005 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel in und auf Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EU Nr. L 141 S. 10); 60. Richtlinie 2005/46/EG der Kommission vom 8. Juli 2005 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen für Amitraz (ABl. EU Nr. L177 S. 35); 61. Richtlinie 2005/48/EG der Kommission vom 23. August 2005 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG hinsichtlich der Rückstandshöchstwerte für bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen tierischen und pflanzlichen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 219 S. 29); 62. Richtlinie 2005/70/EG der Kommission vom 20. Oktober 2005 zur Änderung der Richtlinien 70/895/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstwerte für bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel in und auf Getreide sowie in bestimmten Erzeugnissen tierischen und pflanzlichen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 276 S. 35); 63. Richtlinie 2005/74/EG der Kommission vom 25. Oktober 2005 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstwerte für Ethofumesat, Lambda-Cyhalothrin, Methomyl, Pymetrozin und Thiabendazol (ABl. EU Nr. L 282 S. 9); 64. Richtlinie 2005/76/EG der Kommission vom 6. November 2005 zur Änderung der Richtlinie 86/362/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Kresoximmethyl, Cyromazin, Bifenthrin, Metalaxyl und Azoxystrobin (ABl. EU Nr. L 293 S. 14);
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§1 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Alleinfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, allein den Nahrungsbedarf der Tiere zu decken; 2. Ergänzungsfuttermittel: Mischfuttermittel, die einen gegenüber einem Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierkategorie höheren Gehalt an bestimmten Stoffen, insbesondere Inhalts- oder Zusatzstoffen, aufweisen und die auf Grund ihrer Zusammensetzung dazu bestimmt sind, in Ergänzung anderer Futtermittel den Nahrungsbedarf der Tiere zu decken; 3. Melassefuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die unter Verwendung von Melasse hergestellt sind und mindestens 14 vom Hundert Gesamtzucker, berechnet als Saccharose, enthalten;
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4. Mineralfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die überwiegend aus mineralischen Einzelfuttermitteln zusammengesetzt sind und mindestens 40 vom Hundert Rohasche enthalten; 5. Milchaustauschfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, unverändert oder mit Flüssigkeit zubereitet an Mastkälber oder, in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch, an andere Jungtiere verfüttert zu werden; 6. Tagesration: Gesamtmenge der Futtermittel, die ein Tier einer bestimmten Art, Altersklasse und Leistung täglich im Durchschnitt benötigt, um seinen gesamten Nährstoffbedarf zu decken, bezogen auf einen Feuchtigkeitsgehalt von 12 vom Hundert; 7. Inhaltsstoffe: Stoffe außer Futtermittel-Zusatzstoffen, Mittelrückständen und unerwünschten Stoffen , die in einem Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel enthalten sind und seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, dass diese Beeinflussung nur unerheblich ist; 8. Mindesthaltbarkeitsdatum: das Datum, bis zu dem das Mischfuttermittel unter angemessenen Aufbewahrungsverhältnissen die seine Qualität bestimmenden Eigenschaften behält; 9. Heimtiere: Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gehalten, aber nicht verzehrt werden, ausgenommen Tiere, die der Pelzgewinnung dienen; 10. EG-Zulassungsverordnung: Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach a) Artikel 3, 9g Abs. 5, Artikel 9h Abs. 3 oder Artikel 9i Abs. 3 der Richtlinie 70/524/EWG unter Berücksichtigung einer Änderung nach Artikel 11 der Richtlinie 70/524/EWG, b) Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29, 2004 Nr. L 192 S. 34), die durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 (ABl. EU Nr. L 59 S. 8) geändert worden ist. (2) Werden Einzelfuttermitteln andere Einzelfuttermittel 1. zur Verbesserung der Pressfähigkeit bis zu drei vom Hundert des Gesamtgewichts oder 2. zur Denaturierung nach geltenden Rechtsvorschriften zugesetzt, so gelten sie weiterhin als Einzelfuttermittel. §2 Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln (1) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben bei 1. Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 oder Mischfuttermitteln, die in verschlossenen Packungen oder verschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, an gut sichtbarer Stelle der äußeren Umhüllung, und zwar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder Anhänger, 2. Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 oder Mischfuttermitteln, die lose oder in unverschlossenen Packungen oder unverschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier, 3. nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln an gut sichtbarer Stelle der äußeren Umhüllung, und zwar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder Anhänger oder auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier, oder 4. Mischfuttermitteln, die lose in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen Packungen oder Behältnissen an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware befindlichen Schild gemacht werden. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 können die Angaben bei den dort genannten Einzelfuttermitteln, die in kleinen Mengen von nicht mehr als 10 Kilogramm an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware befindlichen Schild gemacht werden. (2) Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung in deutscher Sprache abgefasst, deutlich lesbar und haltbar ist, sonstige Aufschriften von ihr deutlich getrennt sind und diese ihr nicht entgegenstehen.
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Zweiter Abschnitt Einzelfuttermittel
§3 Zulassung von Einzelfuttermitteln Einzelfuttermittel, die in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführt sind und der Beschreibung in Spalte 2 entsprechen, sind zugelassen. §4 Anforderungen an Einzelfuttermittel (1) Bei Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs muss die botanische Reinheit mindestens 95 vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz, betragen. Ist für nicht zulassungsbedürftige Einzelfuttermittel nach Anlage 1a Teil B Spalte 3 ein anderer Wert festgesetzt, so gilt statt dessen dieser Wert. Als botanische Verunreinigungen gelten: 1. naturbedingte, unschädliche Verunreinigungen wie Stroh, Spreuteilchen, fremde Kultursamen oder Unkrautsamen, 2. im Fall von Ölsaaten oder Ölfrüchten unschädliche Rückstände anderer Ölsaaten oder Ölfrüchte, die aus einem vorangegangenen Verarbeitungsverfahren stammen, sofern der Anteil dieser Verunreinigungen 0,5 vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz, nicht übersteigt. (2) Einzelfuttermittel müssen, soweit nach dem Stand der Technik möglich, frei sein von chemischen Verunreinigungen, die infolge der Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 im Herstellungsprozess in die Erzeugnisse gelangen können, es sei denn, nach Anlage 1a Teil B Spalte 3 ist ein Höchstgehalt festgesetzt. (3) Einzelfuttermittel, die nach Anlage 1a Teil B Spalte 2 bezeichnet werden, müssen die jeweiligen Anforderungen nach Spalte 3 an den Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, Rohfaser, Rohprotein oder Gesamtphosphor oder an die Ureaseaktivität erfüllen. §5 Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln (1) Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind: 1. das Wort ,,Einzelfuttermittel", 2. die Bezeichnung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4, 3. bei den in Anlage 1a Teil B Spalte 2 aufgeführten Einzelfuttermitteln die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Spalte 4 und bei den in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführten Einzelfuttermitteln die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Spalte 3, jeweils bezogen auf die Originalsubstanz, sowie die nach Anlage 1 Spalte 4 vorgesehenen sonstigen Angaben, 4. bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln, die nicht in Anlage 1a Teil B aufgeführt sind und die einer Gruppe nach Anlage 1a Teil C Spalte 2 zugehören, die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Anlage 1a Teil C Spalte 3, bezogen auf die Originalsubstanz, 5. vorbehaltlich der Bestimmungen nach den Nummern 3 und 4 bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln der Gehalt an Wasser, wenn er 14 vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz, überschreitet, 6. vorbehaltlich der Bestimmungen nach den Nummern 3 und 4 der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, wenn er 2,2 vom Hundert, bezogen auf die Trockensubstanz, überschreitet, 7. die Nettomasse, bei flüssigen Einzelfuttermitteln das Nettovolumen oder die Nettomasse, 8. bei Einzelfuttermitteln nach § 1 Nr. 1 der Futtermittelherstellungs-Verordnung der Name und die Anschrift des Herstellerbetriebes, die Veterinärkontrollnummer nach § 4 Satz 2 der Futtermittelherstellungs-Verordnung sowie die Referenznummer der Partie oder eine dieser vergleichbaren Angabe, die die Feststellung des Ursprungs des Einzelfuttermittels gewährleistet, 9. bei anderen als unter Nummer 8 genannten Einzelfuttermitteln der Name und die Anschrift des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verantwortlichen. (2) Bei den in Anlage 1a Teil B aufgeführten Einzelfuttermitteln ist die Bezeichnung nach Spalte 2 zu verwenden, wenn das Einzelfuttermittel der in Spalte 3 festgelegten Beschreibung entspricht. (3) Bei den in Anlage 1 aufgeführten Einzelfuttermitteln ist die Bezeichnung nach Spalte 1 zu verwenden. (4) Bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln, die nicht nach Absatz 2 zu bezeichnen sind, ist eine Bezeichnung zu verwenden, die sich von den in der Anlage 1a Teil B Spalte 2 aufgeführten Bezeichnungen unterscheidet und die der Natur des Einzelfuttermittels entspricht. Enthält diese Bezeichnung einen in Anlage 1a Teil A Abschnitt III Spalte 4 genannten Begriff, so muss das bei der Herstellung des betreffenden Einzelfuttermittels verwendete Verfahren der Beschreibung nach Anlage 1a Teil A Abschnitt III Spalte 3 entsprechen.
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(5) Die in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 mit den Angaben nach Spalte 2 gekennzeichnet sind:
Einzelfuttermittel 1 anzugeben 2
1. Einzelfuttermittel nach § 1 Abs. 2
a) Art des zur Verbesserung der Pressfähigkeit zugesetzten Einzelfuttermittels b) Art und Gehalt des zur Denaturierung zugesetzten Einzelfuttermittels
2. Einzelfuttermittel, die aus proteinhaltigen Erzeugnissen bestehen, die aus Säugetiergewebe gewonnen worden sind, mit Ausnahme von a) Milch und Milcherzeugnissen, b) Gelatine, c) hydrolisierte Proteine, die die Anforderungen des Teils A Kapitel VIII des Anhangs der Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 35) in der Fassung des Artikels 2 der Richtlinie 1999/61/EG der Kommission vom 18. Juni 1999 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 79/373/EWG und 96/25/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 162 S. 67) erfüllen, d) Dicalciumphosphat sowie aus entfetteten Knochen
,,Dieses Einzelfuttermittel besteht aus proteinhaltigen Erzeugnissen aus Säugetiergewebe, die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen."
e) Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse (6) Wird eine in den Verkehr gebrachte Partie eines Einzelfuttermittels in mehrere neue Partien aufgeteilt, dürfen die neuen Partien nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 1 und 5 mit einem Hinweis auf die vorherige Partie, den vorherigen Handelsbetrieb oder den Herstellerbetrieb gekennzeichnet sind. (7) Einzelfuttermittel, die mit Angaben versehen sind, die über die nach den Absätzen 1, 5 und 6 vorgeschriebenen Angaben hinausgehen, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sich die Angaben auf nachprüfbare objektive oder messbare Faktoren beziehen und deutlich getrennt von den Angaben nach den Absätzen 1, 5 und 6 sind. §6 Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln in besonderen Fällen (1) Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sind die dort vorgeschriebenen Angaben bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln nicht erforderlich, wenn 1. der Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages auf diese Angaben schriftlich verzichtet hat oder 2. frische oder haltbar gemachte Einzelfuttermittel, die für Heimtiere bestimmt sind und die allenfalls einer einfachen mechanischen Bearbeitung unterzogen worden sind, in kleinen Mengen von nicht mehr als 10 Kilogramm von einem im Inland ansässigen Hersteller- oder Handelsbetrieb unmittelbar an einen im Inland ansässigen Tierhalter abgegeben werden. (2) Abweichend von § 5 Abs. 1 und 5 Nr. 1 sind die dort vorgeschriebenen Angaben bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln nicht erforderlich, wenn sie als frische oder haltbar gemachte Einzelfuttermittel, die allenfalls einer einfachen mechanischen Bearbeitung unterzogen worden sind und außer Konservierungsstoffen keine anderen Futtermittel-Zusatzstoffe enthalten, von einem im Inland ansässigen Erzeugerbetrieb an einen im Inland ansässigen Tierhalter abgegeben werden. (3) Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 und Abs. 5 Nr. 1 sind die dort vorgeschriebenen Angaben bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Einzelfuttermittel um ein bei einem gewerbsmäßigen Verarbeitungsprozess anfallendes Nebenerzeugnis handelt, das bezogen auf die Originalsubstanz mehr als 50 vom Hundert Wasser enthält.
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(4) Bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln mit einem Gehalt an Wasser bis zu 50 vom Hundert ist der Gehalt an Wasser außer in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 5 auch dann anzugeben, wenn der Käufer diese Angabe bei Abschluss des Kaufvertrages verlangt. §7 Toleranzen für die Angabe über Gehalte an Inhaltsstoffen in Einzelfuttermitteln Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Einzelfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die Werte schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein. In Spalte 3 der Tabelle bedeuten ,,a": absolute Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts, ,,r": relative Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts.
angegebener Gehalt v. H. 2 a zulässige Abweichung unterschreitend überschreitend v. H. v. H. 3 b
Inhaltsstoff
1
Rohprotein
unter 10 10 bis 20 über 20 unter 5 5 bis 20 über 20 unter 10 10 bis 30 über 30 unter 5 5 bis 15 über 15 unter 6 6 bis 14 über 14 unter 5 5 bis 10 über 10 unter 5 5 bis 10 über 10 unter 2 2 bis 15 über 15 unter 2 2 bis 15 über 15 unter 3 ab 3
1 10 2 0,5 10 2 1 10 3 0,6 12 1,8
a r a a r a a r a a r a 0,9 15 2,1 0,5 10 1 0,5 10 1 a r a a r a a r a
Gesamtzucker, reduzierende Zucker, Saccharose, Laktose und Glukose (Dextrose) Stärke und Inulin
Rohfett
Rohfaser
Rohasche
Wasser
Calcium, Phosphor, Magnesium
0,2 10 1,5
a r a 0,2 10 1,5 0,3 10 a r a a r
Calciumcarbonat, Natrium
Chloride, berechnet als Natriumchlorid, salzsäureunlösliche Asche Carotin, Vitamin A, Xanthophyll Lysin, Methionin flüchtige Stickstoffbasen
30 20
r r 20 r
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Inhaltsstoff
angegebener Gehalt v. H. 2
zulässige Abweichung unterschreitend überschreitend v. H. v. H. 3 a b
1
petrolätherunlösliche Verunreinigungen
unter 2 2 bis 15 über 15 unter 2 Einheiten 2 bis 15 Einheiten über 15 Einheiten
0,2 10 1,5
a r a
Säurezahl
0,2 Einheiten 10 r 1,5 Einheiten
Dritter Abschnitt Mischfuttermittel
§8 Anforderungen an Mischfuttermittel (1) In Mischfuttermitteln ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten darf der Gehalt an Feuchtigkeit, bezogen auf die Originalsubstanz, höchstens betragen: 1. bei Milchaustauschfuttermitteln sowie anderen Mischfuttermitteln, die mehr als 40 vom Hundert Milcherzeugnisse enthalten, 7 vom Hundert, 2. bei Mineralfuttermitteln mit organischen Bestandteilen 10 vom Hundert, 3. bei Mineralfuttermitteln ohne organische Bestandteile 5 vom Hundert, 4. bei sonstigen Mischfuttermitteln 14 vom Hundert. Dies gilt nicht, wenn der Gehalt an Feuchtigkeit angegeben ist. (2) In Mischfuttermitteln ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten darf der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, bezogen auf die Trockensubstanz, höchstens betragen: 1. bei Mischfuttermitteln, die überwiegend aus Nebenerzeugnissen der Reisverarbeitung bestehen, 3,3 vom Hundert, 2. bei sonstigen Mischfuttermitteln 2,2 vom Hundert. Dies gilt nicht für 1. Mischfuttermittel mit Bindemitteln mineralischen Ursprungs, 2. Mineralfuttermittel, 3. Mischfuttermittel, die überwiegend aus Schnitzelerzeugnissen von Zuckerrüben bestehen, sowie 4. Mischfuttermittel für Nutzfische, die mehr als 15 vom Hundert Fischmehl enthalten, wenn der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche angegeben ist. (3) Milchaustausch-Alleinfuttermittel für Kälber bis zu einem Gewicht von 70 Kilogramm müssen mindestens 30 Milligramm Eisen je Kilogramm, bezogen auf Alleinfuttermittel mit 88 vom Hundert Trockensubstanz, enthalten. §9 Zusammensetzung von Mischfuttermitteln (1) Mischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel der Gruppen ,,Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen" und ,,Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen)" nur enthalten, wenn diese in Anlage 1 aufgeführt sind. (2) Mischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel, die nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 zu kennzeichnen sind, nur enthalten, wenn sie für andere Tiere als Wiederkäuer bestimmt sind. § 9a Verwendungszwecke für Diätfuttermittel Für Diätfuttermittel werden die in Anlage 2a Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszwecke festgesetzt.
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§ 10 Verpackung von Mischfuttermitteln (1) Mischfuttermittel dürfen nur in verschlossenen Packungen oder in verschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, wobei die Sicherung des Verschlusses oder der Einfüllöffnung so beschaffen sein muss, dass sie beim Öffnen der Packung oder des Behältnisses unbrauchbar wird. Satz 1 gilt nicht für Mischfuttermittel, die aus ganzen Körnern oder Früchten bestehen. (2) Mischfuttermittel dürfen lose oder in unverschlossenen Packungen oder unverschlossenen Behältnissen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie 1. vom Hersteller unmittelbar an Hersteller oder Verpacker von Mischfuttermitteln, 2. in Form von Blöcken oder Lecksteinen oder 3. in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen Packungen oder Behältnissen an Tierhalter abgegeben werden. Ferner dürfen 1. Melassefuttermittel, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen, 2. gepresste Mischfuttermittel sowie 3. Mischfuttermittel, die unmittelbar an den Tierhalter abgegeben werden, lose oder in unverschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden. § 11 Kennzeichnung von Mischfuttermitteln (1) Mischfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind: 1. 2. 3. 4. die Bezeichnung nach Maßgabe des § 12, die Gehalte an Inhaltsstoffen und Energie sowie die Zusammensetzung nach Maßgabe der §§ 13 und 14, die Nettomasse, bei flüssigen Mischfuttermitteln das Nettovolumen oder die Nettomasse, soweit nicht etwas anderes nach der Fertigpackungsverordnung zulässig ist, das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des Absatzes 4; ergibt die nach § 18 Abs. 1 oder 7 bei dem jeweiligen Mischfuttermittel erforderliche Angabe über den Endtermin der Garantie des Gehaltes oder der Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an einen kürzeren Zeitraum, so ist dessen Enddatum für die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums maßgebend, die Bezugsnummer der Partie, der Verwendungszweck und Hinweise für die sachgerechte Verwendung, soweit diese Angaben nicht aus der Bezeichnung hervorgehen, ferner a) bei Ergänzungsfuttermitteln für Kälber, Schaf- oder Ziegenlämmer, die Ammoniumsulfat enthalten, der Hinweis, dass der Gehalt an Ammoniumsulfat in der täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf; b) bei Mischfuttermitteln für Rinder, Schafe oder Ziegen, die nicht proteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen) nach Anlage 1 Nr. 3 enthalten, die Menge der enthaltenen NPN-Verbindungen, ausgedrückt in Rohprotein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder je 100 Kilogramm Lebendgewicht nicht überschritten werden darf, mit dem Hinweis, dass allmählich anzufüttern ist; c) bei Mischfuttermitteln der Anlage 2 die Hinweise nach Spalte 4, sofern diese Mischfuttermittel den Anforderungen nach Spalte 3 entsprechen und mit dem Hinweis ,,Normtyp" gekennzeichnet sind; d) bei Diätfuttermitteln der besondere Ernährungszweck nach Anlage 2a Spalte 1, die empfohlene Fütterungsdauer nach Anlage 2a Spalte 6 sowie die in der Gebrauchsanweisung zu machenden Angaben und die sonstigen Angaben nach Anlage 2a Spalte 7, ferner bei Diät-Ergänzungsfuttermitteln Hinweise auf eine ausgewogene Zusammensetzung der Tagesration, 6a. bei Diätfuttermitteln Hinweise auf die physikalische Beschaffenheit sowie die Be- und Verarbeitung, soweit entsprechende Angaben in Anlage 2a Spalte 5 vorgesehen sind, 6b. bei Mischfuttermitteln, die nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 zu kennzeichnende Einzelfuttermittel enthalten und die für andere Tiere als Wiederkäuer, ausgenommen Heimtiere, bestimmt sind, die Angabe: ,,Dieses Mischfuttermittel enthält proteinhaltige Erzeugnisse aus Säugetiergewebe, die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen.", 7. 8. der Name und die Anschrift des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verantwortlichen, die Zulassungs-Kennnummer des Betriebes nach Artikel 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. EU Nr. L 35 S. 1) oder, soweit dem Betrieb eine Zulassungs-Kennnummer nach Artikel 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 nicht erteilt wird oder noch nicht erteilt worden ist, die Anerkennungs-Kennnummer des Betriebes nach § 33a Abs. 3 Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennnummer des Betriebes nach § 33a Abs. 3 Nr. 2, soweit dem Betrieb eine Anerkennungs-Kennnummer oder eine Registrierungs-Kennnummer erteilt worden ist.
5. 6.
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(2) Die Angaben nach Absatz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 müssen zusammengefasst und von anderen Angaben deutlich getrennt sein. Abweichend davon dürfen die in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 und 8 genannten Angaben an anderer Stelle angebracht werden; in diesem Fall ist an der in Satz 1 genannten Stelle ein Hinweis anzubringen, aus dem hervorgeht, wo sich diese Angaben befinden. (3) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen, können die Angaben nach Absatz 1 Nr. 6, ausgenommen die Angaben über NPN-Verbindungen, entfallen, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen lässt. (4) Das Mindesthaltbarkeitsdatum muss wie folgt angegeben werden: 1. bei mikrobiologisch leicht verderblichen Mischfuttermitteln: ,,spätestens zu verbrauchen am ... (Tag, Monat, Jahr)", 2. bei den übrigen Mischfuttermitteln: ,,mindestens haltbar bis ... (Monat und Jahr)". (5) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6b bleiben die Kennzeichnungsvorschriften des Anhangs IV Teil II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unberührt.
§ 12 Bezeichnung von Mischfuttermitteln (1) Aus der Bezeichnung muss hervorgehen, ob das Mischfuttermittel als Alleinfuttermittel, Ergänzungsfuttermittel, Mineralfuttermittel, Melassefuttermittel, Milchaustausch-Alleinfuttermittel oder Milchaustausch-Ergänzungsfuttermittel bestimmt ist und für welche Tierart oder Tierkategorie es verwendet werden soll. Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln ausgenommen NPN-Verbindungen bestehen, ist die Angabe der Tierart oder Tierkategorie entbehrlich, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen lässt. Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen Hunde und Katzen, kann die Bezeichnung ,,Alleinfuttermittel" oder ,,Ergänzungsfuttermittel" durch die Bezeichnung ,,Mischfuttermittel" ersetzt werden; in diesem Fall gelten die Vorschriften für die Kennzeichnung von Alleinfuttermitteln entsprechend. (2) Mischfuttermittel, die den in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Typen entsprechen, sind nach Spalte 2 zu bezeichnen. Enthält eine Bezeichnung das Wort ,,Futtermittel", auch in einer Wortzusammensetzung, so kann in der Angabe der Wortteil ,,-mittel" entfallen. (3) Bei Mischfuttermitteln, die zu einem in Anlage 2a Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszweck bestimmt sind, ist der Bezeichnung der Wortteil ,,Diät-" voranzustellen. § 13 Vorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und Zusammensetzung von Mischfuttermitteln (1) Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Mischfuttermitteln ausgenommen Mischfuttermittel aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten sind mit Bezug auf die in Spalte 2 genannten Tierarten oder Tierkategorien die Gehalte an den in Spalte 3 aufgeführten Inhaltsstoffen, bezogen auf die Originalsubstanz, in vom Hundert anzugeben:
Mischfuttermittel 1 Tierart oder Tierkategorie 2 Inhaltsstoffe 3
Alleinfuttermittel
alle, ausgenommen andere Heimtiere Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, als Hunde und Katzen Rohasche Schweine außerdem Geflügel außerdem Fische, ausgenommen Zierfische, außerdem Lysin Methionin Phosphor Calcium, Natrium, Phosphor
Mineralfuttermittel
alle
Rinder, Schafe und Ziegen außerdem Magnesium Melassefuttermittel alle Rohprotein, Rohfaser, Rohasche, Gesamtzucker (berechnet als Saccharose)
Rinder, Schafe und Ziegen außerdem Magnesium bei einem Gehalt von 0,5 v. H. und mehr
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Mischfuttermittel 1 Tierart oder Tierkategorie 2 Inhaltsstoffe 3
andere Ergänzungsfuttermittel
alle, ausgenommen andere Heimtiere Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, als Hunde und Katzen Rohasche alle, ausgenommen Heimtiere, außerdem Calcium bei einem Gehalt von 5 v. H. und mehr, Phosphor bei einem Gehalt von 2 v. H. und mehr
Rinder, Schafe und Ziegen außerdem Magnesium bei einem Gehalt von 0,5 v. H. und mehr Schweine außerdem Geflügel außerdem Lysin Methionin
Bei Mischfuttermitteln, die NPN-Verbindungen nach der Anlage 1, die für Rinder, Schafe oder Ziegen bestimmt sind, oder Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe ,,Harnstoff und seine Derivate" enthalten, ist außer dem Gesamtgehalt an Rohprotein derjenige Gehalt an Rohprotein anzugeben, der sich aus dem Stickstoff dieser Beimengungen ergibt. Im Falle der Angabe der Gehalte an Aminosäuren ist der Gesamtgehalt der im Mischfuttermittel enthaltenen jeweiligen Aminosäure anzugeben. Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 2 gekennzeichnet sind, sind 1. im Fall der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Calcium, Natrium und Phosphor, 2. in sonstigen Fällen die Gehalte an Rohprotein, Rohfett, Rohfaser und Rohasche in vom Hundert anzugeben. (2) Die Angaben über die Zusammensetzung müssen enthalten: 1. bei Mischfuttermitteln für Nutztiere die enthaltenen Einzelfuttermittel nach Maßgabe des Absatzes 2a in vom Hundert in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile, 2. bei Mischfuttermitteln für Hunde und Katzen die enthaltenen Einzelfuttermittel in vom Hundert oder in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile. (2a) Bei der Angabe der in Mischfuttermitteln enthaltenen Einzelfuttermittel ist bei 1. Einzelfuttermitteln, die in Anlage 1a Teil B aufgeführt sind, die Bezeichnung nach § 5 Abs. 2, 2. Einzelfuttermitteln, die in der Anlage 1 aufgeführt sind, die Bezeichnung nach § 5 Abs. 3, und 3. nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln, die nicht nach § 5 Abs. 2 zu bezeichnen sind, eine Bezeichnung nach § 5 Abs. 4 zu verwenden. (2b) Die tatsächliche Zusammensetzung eines Mischfuttermittels für Nutztiere darf bis zu 15 vom Hundert vom angegebenen Gehalt des jeweiligen Einzelfuttermittels abweichen. (2c) Bei Diätfuttermitteln sind zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 1 bis 2a anzugeben: 1. die wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale nach Anlage 2a Spalte 2, 2. die Gehalte an den in Anlage 2a Spalte 4 aufgeführten Inhaltsstoffen, sofern dies nicht bereits nach Absatz 1 vorgeschrieben ist, und der Gehalt an Energie, sofern diese Angabe nach Anlage 2a Spalte 4 vorgesehen ist, 3. die Einzelfuttermittel oder Futtermittel-Zusatzstoffe nach Anlage 2a Spalte 5, die für die ernährungsphysiologischen Merkmale nach Anlage 2a Spalte 2 wesentlich sind. (3) Anstelle der Einzelfuttermittel können bei Mischfuttermitteln nach Absatz 2 Nr. 2 die Gruppen nach Anlage 2b angegeben werden. In diesem Fall ist die Angabe einzelner Einzelfuttermittel nur zulässig, wenn diese nicht unter eine der genannten Gruppen fallen oder für den besonderen Ernährungszweck eines Diätfuttermittels wesentlich sind. (4) Sind bei Diätfuttermitteln für Hunde und Katzen nach Anlage 2a Spalte 4 Angaben über den Gehalt an Energie vorgesehen, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 2 zu berechnen und als umsetzbare Energie in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben.
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§ 14 Zusätzliche Angaben bei Mischfuttermitteln (1) Im Zusammenhang mit den nach § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben dürfen zusätzlich angegeben werden: 1. die Marke des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verantwortlichen, 2. der Name und die Anschrift oder der Sitz des Herstellers, wenn dieser nicht für das Inverkehrbringen verantwortlich ist, 3. die Handelsbezeichnung des Mischfuttermittels, 4. (aufgehoben) 5. das Herstellungsdatum durch die Angabe ,,... Tage, Monate oder Jahre vor dem angegebenen Mindesthaltbarkeitsdatum hergestellt" sowie im Fall des § 11 Abs. 2 verbunden mit einem Hinweis, wo das Mindesthaltbarkeitsdatum angegeben ist, 6. das Erzeuger- oder Herstellerland, 7. der Preis, 8. Hinweise auf die physikalische Beschaffenheit sowie die Be- und Verarbeitung, 9. bei Mischfuttermitteln aus ganzen Samen, Körnern oder Früchten der Gehalt an Feuchtigkeit und an salzsäureunlöslicher Asche in vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz, 10. bei Mischfuttermitteln nach Anlage 2, die den Anforderungen nach § 8 und Anlage 2 Spalte 3 entsprechen, der Hinweis ,,Normtyp", 11. bei Mischfuttermitteln für Heimtiere die Einzelfuttermittel nach Maßgabe der Absätze 4 und 5, 12. bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Mischfuttermitteln mit Bezug auf die in Spalte 2 genannten Tierarten oder Tierkategorien die jeweils in Spalte 3 aufgeführten Inhaltsstoffe in vom Hundert und der Energiegehalt, bezogen auf die Originalsubstanz,
Mischfuttermittel 1 Tierart oder Tierkategorie 2 Inhaltsstoffe, Energie 3
Alleinfuttermittel
alle
Cystin, Threonin, Tryptophan; Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker plus Stärke; Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium; Wasser, salzsäureunlösliche Asche Lysin Methionin Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche Energie nach Absatz 2
andere als Schweine außerdem andere als Geflügel außerdem andere Heimtiere als Hunde und Katzen außerdem Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine und Ziegen außerdem andere als Fische, ausgenommen Zierfische, außerdem Mineralfuttermittel alle
Phosphor
Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche; Cystin, Lysin, Methionin, Threonin, Tryptophan; Kalium; Wasser, salzsäureunlösliche Asche Magnesium
andere als Rinder, Schafe und Ziegen außerdem Melassefuttermittel alle
Rohfett; Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium, Phosphor; Wasser, salzsäureunlösliche Asche
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Mischfuttermittel 1
Tierart oder Tierkategorie 2
Inhaltsstoffe, Energie 3
andere Ergänzungsfuttermittel
alle
Cystin, Threonin, Tryptophan; Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker plus Stärke; Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium, Phosphor; Wasser, salzsäureunlösliche Asche Lysin Methionin Energie nach Absatz 2
andere als Schweine außerdem andere als Geflügel außerdem Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine und Ziegen außerdem andere Heimtiere als Hunde und Katzen außerdem
Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche
13. die Zulassungs-Kennnummer oder die Registrierungs-Kennnummer, die dem Betrieb, der seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat hat, entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 95/69/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung und Registrierung bestimmter Betriebe und zwischengeschalteter Personen des Futtermittelsektors sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 79/373/EWG und 82/471/EWG (ABl. EG Nr. L 332 S. 15) erteilt worden ist. Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen und entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 2 gekennzeichnet sind, dürfen 1. im Fall der ausschließlichen Verwendung mineralischer Einzelfuttermittel die Gehalte an Rohprotein, Rohfett, Rohfaser, Rohasche, Cystin, Lysin, Methionin, Threonin, Tryptophan, Kalium, Wasser und salzsäureunlöslicher Asche, 2. in sonstigen Fällen die Gehalte an Cystin, Threonin, Tryptophan, Stärke, Gesamtzucker, Gesamtzucker plus Stärke, Calcium, Kalium, Magnesium, Natrium, Phosphor, Wasser und salzsäureunlöslicher Asche in vom Hundert angegeben werden. Im Falle der Angabe der Gehalte an Aminosäuren ist der Gesamtgehalt der im Mischfuttermittel enthaltenen jeweiligen Aminosäure anzugeben. (2) Werden bei Mischfuttermitteln für Geflügel, Rinder, Schafe, Schweine oder Ziegen, ausgenommen Mineralund Melassefuttermittel, Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 1 zu berechnen. Die Nettoenergie-Laktation und die umsetzbare Energie sind in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben. (3) (weggefallen) (4) Werden bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen für Hunde und Katzen, Angaben über die Zusammensetzung gemacht, so sind alle enthaltenen Einzelfuttermittel in vom Hundert oder in der absteigenden Reihenfolge ihrer Gewichtsanteile anzugeben. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. (5) Bei für alle Tiere bestimmten Diätfuttermitteln und sonstigen Mischfuttermitteln für Heimtiere kann das Vorhandensein oder der geringe Gehalt eines oder mehrerer Einzelfuttermittel hervorgehoben werden, wenn diese für die Merkmale des Mischfuttermittels wesentlich sind. Dabei ist der Mindest- oder Höchstgehalt des hervorgehobenen Einzelfuttermittels in vom Hundert anzugeben, und zwar entweder an der Stelle, an der diese Einzelfuttermittel hervorgehoben werden, oder bei den Angaben über die Zusammensetzung nach Absatz 4 oder § 13 Abs. 2. (6) Angaben, die über die nach Absatz 1 zulässigen oder nach § 8 Abs. 1 und 2 und § 11 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben hinausgehen, müssen sich auf nachweisbare objektive, insbesondere messbare Faktoren beziehen und deutlich getrennt von den Angaben nach § 11 Abs. 2 Satz 1 sein. Angaben über Inhaltsstoffe oder Energie, die über die Angaben nach Absatz 1 Nr. 12, § 8 Abs. 1 und 2 oder § 13 Abs. 1 hinausgehen, sind nicht zulässig. Die Vorschriften über die Kennzeichnung von Futtermittel-Zusatzstoffen, unerwünschten Stoffen oder Schädlingsbekämpfungsmitteln bleiben davon unberührt.
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§ 15 Toleranzen für die Angaben über Gehalte an Inhaltstoffen in Mischfuttermitteln (1) Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen. Die Werte schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probenahme und der Analyse ein. In Spalte 3 der Tabelle bedeuten ,,a": absolute Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts, ,,r": relative Abweichung in vom Hundert des angegebenen Gehalts.
Inhaltsstoff
angegebener Gehalt v. H. 2
zulässige Abweichung unterschreitend überschreitend v. H. v. H. 3 a b
1
Rohprotein
unter 10 10 bis 20 über 20 unter 8 8 bis 15 über 15 unter 10 10 bis 25 über 25 unter 10 10 bis 20 über 20 unter 0,7 0,7 bis 5 5 bis 7,5 7,5 bis 15 über 15 unter 1 1 bis 6 6 bis 12 12 bis 16 über 16
1 10 2 0,8 10 1,5 1 10 2,5 1 10 2 0,1 15 0,75 10 1,5 0,15 15 0,9 7,5 1,2 15 20
a r a a r a a r a a r a a r a r a a r a r a r r
2 20 4 1,6 20 3 2 20 5 2 20 4 0,3 45 2,25 30 4,5 0,45 45 2,7 22,5 3,6
a r a a r a a r a a r a a r a r a a r a r a
Rohfett
Stärke, Gesamtzucker plus Stärke
Gesamtzucker
Kalium, Magnesium, Natrium
Calcium, Phosphor
Methionin, Lysin, Threonin Cystin, Tryptophan Wasser unter 5 5 bis 10 über 10 unter 6 6 bis 12 über 12 unter 5 5 bis 10 über 10 unter 4 4 bis 10 über 10
0,5 10 1 2,7 45 5,4 1,5 30 3 a r a a r a 0,9 15 1,8 0,5 10 1 0,4 10 1
a r a a r a a r a a r a
Rohfaser
Rohasche
salzsäureunlösliche Asche
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(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln für Heimtiere noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen um nicht mehr als die in folgender Tabelle festgesetzten Werte abweichen.
angegebener Gehalt v. H. 2 a zulässige Abweichung unterschreitend überschreitend v. H. v. H. 3 b
Inhaltsstoff
1
Rohprotein
unter 12,5 12,5 bis 20 über 20
2 16 3,2 2,5
a r a a
4 32 6,4 2,5 1,5 7,5 3
a r a a a r a a a
Rohfett Wasser unter 20 20 bis 40 über 40
Rohfaser Rohasche
3 4,5
a a
1 1,5
(3) Angaben über den Gehalt an Energie gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte die angegebenen Gehalte um nicht mehr als nachstehend aufgeführt unterschreiten: 1. Umsetzbare Energie: 0,4 Megajoule je Kilogramm, 2. Nettoenergie-Laktation: 0,25 Megajoule je Kilogramm. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 gelten die Angaben über den Gehalt an Energie in Diätfuttermitteln für Hunde und Katzen noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte um nicht mehr als 15 vom Hundert von den angegebenen Gehalten abweichen.
Vierter Abschnitt Zulassung und Verwendung von Futtermittel-Zusatzstoffen
§ 16 Zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe In der Europäischen Gemeinschaft zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe sind im Gemeinschaftsregister der Futtermittel-Zusatzstoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003*) aufgeführt. §§ 16a bis 17a (weggefallen) § 18 Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln mit Futtermittel-Zusatzstoffen (1) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, denen jeweils Futtermittel-Zusatzstoffe der in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Art zugesetzt worden sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der Bezeichnung dieser Futtermittel-Zusatzstoffe 1. nach einer EG-Zulassungsverordnung oder 2. nach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, und mit den zusätzlichen Angaben nach Spalte 2 der folgenden Tabelle gekennzeichnet sind.
*) Amtlicher Hinweis: http://ec.europa.eu/food/food/animalnutrition/feedadditives/registeradditives_en.htm
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Futtermittel-Zusatzstoff 1
zusätzliche Angaben 2
Antioxidantien
bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: "mit Antioxidans"
Bentonit-Montmorillonit, Citronensäure Enzyme, Mikroorganismen Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie des Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an, EG-Registernummer nach dem Anhang der jeweiligen EGZulassungsverordnung, Spalte ,,EG-Nummer" oder Spalte ,,Zulassungsnummer des Zusatzstoffs" oder Spalte ,,Kennnummer des Futtermittel-Zusatzstoffs" bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: ,,mit Farbstoff" oder ,,gefärbt mit" bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln für Heimtiere die der Bezeichnung vorangestellte Angabe: ,,mit Konservierungsstoff" oder ,,konserviert mit" Gehalt an Kupfer Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie des Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an, ZulassungsKennnummer des Betriebes nach Artikel 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 Gehalt an wirksamer Substanz, Endtermin der Garantie des Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an Gehalt, ausgedrückt in Äquivalenten von Alpha-Tocopherolacetat, Endtermin der Garantie des Gehaltes oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an
färbende Stoffe einschließlich Pigmente
Konservierungsstoffe
Kupfer Sonstige zootechnische Zusatzstoffe, Kokzidiostatika oder Histomonostatika
Vitamin A und Vitamin D
Vitamin E
(2) Bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln für Heimtiere in Verpackungen oder Behältnissen mit einem Füllgewicht von höchstens 10 Kilogramm, denen Antioxidantien, färbende Stoffe einschließlich Pigmente oder Konservierungsstoffe zugesetzt worden sind, ist die Angabe der Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte ,,Zusatzstoff", oder nach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, entbehrlich, wenn 1. den nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben die Angabe ,,EG-Zusatzstoff" oder ,,EG-Zusatzstoffe" angefügt ist, 2. das Futtermittel mit einer Kontrollnummer versehen ist und 3. der für das Inverkehrbringen Verantwortliche auf Anfrage die Bezeichnung der verwendeten Futtermittel-Zusatzstoffe mitteilt. (3) Bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln, denen jeweils mehrere Futtermittel-Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die nach Absatz 1 der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an anzugeben sind, genügt die Angabe des frühesten Endtermins oder der kürzesten Haltbarkeitsdauer. (4) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, jeweils mit Futtermittel-Zusatzstoffen, für die 1. im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte ,,Höchstalter", 2. in Anlage 3 Spalte 5 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, 3. im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte ,,Sonstige Bestimmungen" oder
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4. in Anlage 3 Spalte 7 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, Höchstalter oder Wartezeiten festgesetzt sind, dürfen nur mit einem Hinweis auf das Höchstalter oder die Wartezeit in den Verkehr gebracht werden. Bei Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln, denen jeweils mehrere Futtermittel-Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für die Wartezeiten festgesetzt sind, genügt die Angabe der längsten Wartezeit. (5) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, denen jeweils Futtermittel-Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, für 1. die a) im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte ,,Sonstige Bestimmungen", b) in Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, eine Gebrauchsanweisung oder Empfehlungen für den sicheren Gebrauch oder 2. die a) im Anhang der jeweiligen Zulassungsverordnung in der Spalte ,,Sonstige Bestimmungen" oder b) in Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe d der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, Angaben zu besonderen herstellungsbedingten Eigenschaften vorgeschrieben sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit diesen Angaben gekennzeichnet sind. (6) Bei Ergänzungsfuttermitteln, die einen höheren Gehalt an Futtermittel-Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfuttermittel zulässig ist, ist in der Gebrauchsanweisung in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass der zulässige Höchstgehalt des Futtermittel-Zusatzstoffs oder der Futtermittel-Zusatzstoffe im Alleinfutter oder in der Tagesration nicht überschritten werden darf. (7) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel dürfen unter Kennzeichnung des Zusatzes anderer Spurenelemente als Kupfer oder anderer Vitamine als Vitamin A, D und E nur in den Verkehr gebracht werden, wenn 1. diese Futtermittel-Zusatzstoffe mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Analysemethode bestimmbar sind und 2. a) bei Spurenelementen die Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte ,,Zusatzstoff", oder nach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, sowie der Gehalt an dem Element, b) bei Vitaminen, Provitaminen und ähnlich wirkenden Stoffen, die chemisch eindeutig beschrieben sind (Vitamine), die Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte ,,Zusatzstoff", oder nach Anlage 3 Spalte 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, der Gehalt an wirksamer Substanz sowie der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an angegeben sind. (8) Zusammen mit der Bezeichnung der Futtermittel-Zusatzstoffe kann auf deren Handelsbezeichnung sowie auf die EG-Registernummer nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte ,,EG-Nummer" oder Spalte ,,Zulassungsnummer des Zusatzstoffs" oder nach Anlage 3 Spalte 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, hingewiesen werden, sofern nicht die Angabe der EG-Registernummer bereits nach Absatz 1 vorgeschrieben ist. (9) Die Gehalte an Futtermittel-Zusatzstoffen sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Milligramm je Kilogramm Futtermittel anzugeben; abweichend hiervon sind die Gehalte an Enzymen in Einheiten der Aktivität je Kilogramm oder je Liter, an Mikroorganismen in Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) je Kilogramm, an den Vitaminen A und D in Internationalen Einheiten (IE) je Kilogramm, an Vitamin B12 und Biotin in Mikrogramm je Kilogramm anzugeben. § 19 Toleranzen für Futtermittel-Zusatzstoffe Angaben über Gehalte an Zusatzstoffen gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegebenen höchstens abweichen: 1. bis 0,5 Einheiten um 40 v. H., 2. über 0,5 bis 1,0 Einheiten um 0,2 Einheiten, 3. über 1,0 bis 50 Einheiten um 20 v. H., 4. über 50 bis 100 Einheiten um 10 Einheiten, 5. über 100 bis 500 Einheiten um 10 v. H.,
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6. über 500 bis 1 000 Einheiten um 50 Einheiten, 7. über 1 000 Einheiten um 5 v. H. Eine Einheit entspricht 1 mg, 1000 g, 1000 IE, 100 FTU, 100 FYT oder 100 PPU.
Fünfter Abschnitt §§ 20 bis 22
(weggefallen)
Sechster Abschnitt Unerwünschte Stoffe, Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln, verbotene Stoffe
§ 23 Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen (1) Der Gehalt an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln darf die in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschreiten. (2) Es ist verboten, ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt überschreitet, zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder einem anderen Futtermittel zu mischen. (3) Wird ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt übersteigt, einer geeigneten Behandlung zur Verminderung oder Entfernung (Reinigung) oder zur Inaktivierung (Dekontamination) des unerwünschten Stoffes unterzogen, darf sein Gehalt an diesem Stoff nach der Behandlung den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt nicht überschreiten. § 23a Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe Die Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe sind in Anlage 5 Spalte 4 festgesetzt. § 24 Kennzeichnung (1) Futtermittel mit einem höheren Gehalt an einem unerwünschten Stoff als in § 23 Abs. 1 festgesetzt, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn angegeben ist: 1. im Fall einer vorgesehenen Reinigung der Hinweis: ,,Futtermittel (im Falle von Futtermittel-Zusatzstoffen oder Vormischungen sind diese Bezeichnungen zu verwenden) mit überhöhtem Gehalt an ... (Bezeichnung des unerwünschten Stoffes gemäß Anlage 5); nur nach Reinigung zu verwenden"; 2. im Fall einer vorgesehenen Dekontamination der Hinweis: ,,Futtermittel (im Falle von Futtermittel-Zusatzstoffen oder Vormischungen sind diese Bezeichnungen zu verwenden) mit überhöhtem Gehalt an ... (Bezeichnung des unerwünschten Stoffes gemäß Anlage 5); nur zur Dekontamination durch einen anerkannten Betrieb bestimmt". (2) Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 Spalte 3 keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt sind, dürfen, wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt, bei dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschritten werden. § 24a Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (1) Der Gehalt an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln nach Anlage 5a Teil A darf die in Anlage 5a Teil B oder C jeweils in Spalte 5 festgesetzten oder die nach Absatz 2 oder 3 ermittelten Höchstgehalte nicht überschreiten. (2) Soweit für getrocknete oder verarbeitete Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel keine Höchstgehalte nach Absatz 1 festgesetzt sind, gelten die in Anlage 5a Teil B Spalte 5 festgesetzten Höchstgehalte zuzüglich einer durch die Herstellung eingetretenen Erhöhung oder abzüglich einer durch die Herstellung eingetretenen Verringerung. (3) Soweit für Mischfuttermittel keine Höchstgehalte nach Absatz 1 festgesetzt sind, gilt der Höchstgehalt, der sich aus der Summe der für die Einzelfuttermittel nach Anlage 5a Teil B Spalte 5 festgesetzten oder der nach Absatz 2 errechneten Höchstgehalte, berechnet entsprechend ihrem Anteil an dem Mischfuttermittel, ergibt. Für Einzelfuttermittel, die aus mehreren Rohstoffen bestehen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die in Anlage 5a Teil B Spalte 5 für Futtermittel festgesetzten Höchstgehalte für stoffgleiche Rohstoffe entsprechend anzuwenden sind.
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§ 24b Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel (1) Abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches darf Getreide mit Rückständen an Schädlingsbekämpfungsmitteln nach Anlage 5a Teil C Spalte 1 an Betriebe, die Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, abgegeben werden, auch wenn die Rückstände die jeweils in Spalte 5 festgesetzten Höchstgehalte überschreiten. Das Getreide darf zur Herstellung von Mischfuttermitteln nur verwendet werden, soweit durch eine geeignete Be- oder Verarbeitung sichergestellt ist, dass die Rückstände diese Höchstgehalte nicht überschreiten. (2) Getreide nach Absatz 1 Satz 1 darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind: 1. der Gehalt an Rückständen der Schädlingsbekämpfungsmittel nach Anlage 5a Teil C Spalte 5, 2. der Hinweis: ,,Getreide enthält überhöhte Rückstände aus Begasungsmitteln. Nicht zur Verfütterung abgeben oder zu Mischfuttermitteln vermischen.". § 25 Verbotene Stoffe Die in Anlage 6 aufgeführten Stoffe dürfen, auch be- und verarbeitet, nicht als Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht für Stoffe, die für Versuchszwecke zur Abgabe an öffentlich-rechtliche Anstalten oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Anstalten bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind.
Siebenter Abschnitt Fütterungsvorschriften
§ 26 Fütterungsvorschriften (1) Ergänzungsfuttermittel, die einen höheren Gehalt an Futtermittel-Zusatzstoffen haben, als er für entsprechende Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie zulässig ist, dürfen nur verfüttert werden, wenn bei ihrer Verfütterung zusammen mit anderen Futtermitteln die im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte ,,Höchstgehalte" oder in Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, festgesetzten Höchstgehalte an den Futtermittel-Zusatzstoffen in der Tagesration eingehalten werden. (2) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, für die in Anlage 5 höhere Gehalte an unerwünschten Stoffen als für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzt sind, dürfen nur zusammen mit anderen Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln verfüttert werden; dabei dürfen in der Tagesration für entsprechende Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie festgesetzte Höchstgehalte in der Tagesration nicht überschritten werden. Entsprechendes gilt für Einzelfuttermittel und Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 keine Höchstgehalte festgesetzt sind. § 27 Fütterungsverbot Die in Anlage 6 aufgeführten Stoffe dürfen, auch be- oder verarbeitet, nicht verfüttert werden. Dies gilt nicht für das Verfüttern zu Versuchszwecken in öffentlich-rechtlichen Anstalten oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Anstalten.
Achter Abschnitt Anforderungen an Betriebe
§ 28 Zulassungsbedürftige Betriebe (1) Betriebe, die Futtermittel dekontaminieren, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein. (2) Betriebe, die Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels unter direkter Einwirkung der Verbrennungsgase trocknen, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein. (3) Sofern 1. Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte ,,Höchstgehalt" oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide und Xanthophylle, Enzyme, Mikroorganismen, Futtermittel-Zusatzstoffe der Funktionsgruppe ,,Sonstige zootechnische Futtermittel-Zusatzstoffe", Kokzidiostatika oder Histomonostatika, Spurenelementverbindungen, Vitamine oder Einzelfuttermittel nach Anlage 1, ausgenommen Einzel-
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futtermittel der Gruppe ,,Ammoniumsalze" und auf Nährsubstraten tierischer oder pflanzlicher Herkunft gezüchtete Hefen, 2. Vormischungen mit Futtermittel-Zusatzstoffen der Funktionsgruppe ,,Sonstige zootechnische Futtermittel-Zusatzstoffe", Kokzidiostatika oder Histomonostatika, Vitamin A, Vitamin D, Kupfer- oder Selenverbindungen oder 3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen mit Futtermittel-Zusatzstoffen der Funktionsgruppe ,,Sonstige zootechnische Futtermittel-Zusatzstoffe" oder Kokzidiostatika oder Histomonostatika in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, hergestellt worden sind, dürfen sie nur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt werden. Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die 1. als Vertreter des Herstellers durch die zuständige Behörde zugelassen worden sind oder, 2. soweit sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, der nicht Mitgliedstaat ist, nach Feststellung dieses Vertragsstaates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG erfüllen. (4) Betriebe, die Kokzidiostatika oder Histomonostatika herstellen oder in Verkehr bringen, müssen von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein. (5) Die Zulassung von Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. § 29 Zulassung (1) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 1 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen, wenn sie der Behörde durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes nachgewiesen haben, dass die angewendeten Dekontaminationsverfahren geeignet sind, die Erzeugnisse so zu dekontaminieren, dass sie den Vorschriften des Futtermittelrechts entsprechen. Soweit nach Artikel 8 der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 140 S. 10) bestimmte Dekontaminationsverfahren vorgeschrieben werden, sind diese von den in § 28 Abs. 1 genannten Betrieben anzuwenden. (2) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 2 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen, sofern sich aus dem Antrag ergibt, dass 1. die Anforderungen nach Anlage 7a erfüllt sind und 2. sichergestellt ist, dass die sich aus § 29a ergebenden Pflichten erfüllt werden. (3) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 werden auf Antrag von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen. Der Vertreter des Herstellers nach § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 hat mit dem Antrag 1. zu erklären, dass er sich vergewissert hat, dass der in dem Drittland ansässige Hersteller die dem Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, und 2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 28 Abs. 3 Satz 1 genannten Futtermittel zu führen, die er in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt. (4) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 4 werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen, wenn eine Prüfung im Betrieb ergeben hat, dass die sich aus dem Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG ergebenden Anforderungen und Pflichten erfüllt sind. Abweichend von Satz 1 kann bei Betrieben, die keine Kokzidiostatika oder Histomonostatika herstellen, von einer Prüfung im Betrieb abgesehen werden, wenn der Betrieb mit dem Antrag auf Zulassung eine Erklärung vorgelegt hat, in der er bestätigt, dass die Kokzidiostatika oder Histomonostatika, die er in den Verkehr bringt, den futtermittelrechtlichen Anforderungen entsprechen. (5) Die Zulassung nach den Absätzen 1 bis 4 ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit oder 2. der für die Herstellung und Qualitätssicherung im Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 besitzt insbesondere derjenige nicht, der gröblich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird erbracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tierernährung. (6) Dem Antrag sind die für die Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Angaben und Unterlagen beizufügen. Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben und der vorgelegten Unterlagen sind der zuständigen Behörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 2 findet auf bereits zugelassene Betriebe entsprechende Anwendung. (7) Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind.
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(8) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich 1. aus Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 4, 2. aus Artikel 13 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 3 und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 ergebenden Anforderungen und Pflichten nach Erteilung der Zulassung erforderliche Anordnungen treffen. Sie kann die Zulassung auch nachträglich mit Auflagen verbinden. § 29a Besondere Pflichten für Trocknungsbetriebe Betriebe nach § 28 Abs. 2 müssen durch eine prozessbegleitende Dokumentation nachweisen, dass ein Eintrag unerwünschter Stoffe in das Trockengut so weit ausgeschlossen ist, dass das Trockengut nach Beendigung des Trocknungsverfahrens die in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen, insbesondere an Dioxinen, Furanen, Blei und Arsen, einhält und die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und Verfüttern nach § 17 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erfüllt. Hierzu sind insbesondere 1. das Trockengut in angemessenen, regelmäßigen Abständen auf die je nach verwendetem Brennmaterial potenziellen Einträge an unerwünschten Stoffen zu überprüfen, 2. das Ergebnis der Analysen nach Nummer 1 zu dokumentieren und mindestens zwei Jahre aufzubewahren, 3. Rückstellproben jeder einzelnen Partie oder, bei fortlaufender Produktion, aus jeder Tagesproduktion zu ziehen und mindestens ein Jahr aufzubewahren sowie die zu der jeweiligen Partie oder Tagesproduktion gehörenden Mengen zu dokumentieren und 4. Aufzeichnungen über die Prozessführung anzufertigen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren. § 30 Registrierungsbedürftige Betriebe Sofern 1. Futtermittel-Zusatzstoffe, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte ,,Höchstgehalt" oder Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, ausgenommen Futtermittel-Zusatzstoffe nach § 28 Abs. 3 Nr. 1, 2. Vormischungen mit Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte ,,Höchstgehalt" oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, mit Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Spurenelementverbindungen, ausgenommen Kupfer und Selen, 3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormischungen nach Nummer 2 oder Vormischungen mit Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen, 4. Mischfuttermittel unter unmittelbarer Zugabe von Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jeweiligen EGZulassungsverordnung in der Spalte ,,Höchstgehalt" oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, sofern diese Futtermittel-Zusatzstoffe nicht durch eine EGZulassungsverordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Vitaminen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden oder Xantophyllen, Enzymen, Mikroorganismen oder Spurenelementverbindungen, ausgenommen Kupfer und Selen, oder 5. Mischfuttermittel für Heimtiere unter unmittelbarer Zugabe von Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen in einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, hergestellt worden sind, dürfen diese nur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt werden. Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die 1. als Vertreter des Herstellers von der zuständigen Behörde registriert worden sind oder, 2. falls sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben, der nicht Mitgliedstaat ist, nach Feststellung dieses Vertragsstaates als Vertreter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapitels II des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG erfüllen. § 30a Anzeigebedürftige Betriebe (1) Wer gewerbsmäßig Futtermittel für Heimtiere in den Verkehr bringen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Abgabe von Futtermitteln für Heimtiere in verkaufsfertig bezogenen Fertigpackungen im Sinne der Fertigpackungsverordnung.
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(3) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlassen oder in diesen Anlagen Futtermittel im Lohnauftrag für andere herstellen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. Bei beweglichen Anlagen ist auch die Behörde zu benachrichtigen, in deren Bereich die Anlage eingesetzt wird. (4) Die Absätze 1 und 3 gelten nur, soweit ein dort bezeichneter Betrieb keiner Zulassungs- oder Registrierungspflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 unterliegt. § 31 Registrierung (1) Registrierungsbedürftige Betriebe nach § 30 werden auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde registriert. (2) Die Registrierung nach Absatz 1 ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit oder 2. der für die Herstellung und Qualitätssicherung im Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 besitzt insbesondere derjenige nicht, der gröblich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird erbracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tierernährung. (3) Der Vertreter des Herstellers nach § 30 Satz 2 Nr. 1 hat mit dem Antrag 1. zu erklären, dass er sich vergewissert hat, dass der in dem Drittland ansässige Hersteller die sich aus dem Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG ergebenden Anforderungen und Pflichten erfüllt, und 2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 30 Satz 1 genannten Zusatzstoffe, Vormischungen und Mischfuttermittel zu führen, die er in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt. (4) Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben sind der zuständigen Behörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 findet auf bereits registrierte Betriebe entsprechende Anwendung. (5) Die Registrierung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Registrierungsvoraussetzungen erforderlich sind. (6) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich aus Absatz 3 ergebenden Anforderungen und Pflichten nach Erteilung der Registrierung die erforderlichen Anordnungen treffen. Sie kann die Registrierung auch nachträglich mit Auflagen verbinden. § 31a (weggefallen) § 31b Zulassungs- und Registrierungs-Kennnummer Die zuständige Behörde erteilt dem Betrieb 1. mit der Zulassung nach § 29 eine Zulassungs-Kennnummer und 2. mit der Registrierung nach § 31 eine Registrierungs-Kennnummer. § 31c (weggefallen) § 32 Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung und der Registrierung (1) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 weggefallen ist. (2) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 2 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 2 oder 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 5 weggefallen ist oder 2. eine der in § 29a aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird.
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(3) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 3 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 weggefallen ist oder 2. die in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird. (4) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 4 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 weggefallen ist oder 2. eine der in § 29 Abs. 4 Satz 1 aufgeführten Anforderungen oder Pflichten nicht erfüllt wird. (5) Die Registrierung von Betrieben nach § 31 Abs. 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 31 Abs. 2 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 31 Abs. 2 weggefallen ist oder 2. die in § 31 Abs. 3 Nr. 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird. (6) Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs soll die zuständige Behörde das Ruhen der Zulassung oder Registrierung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Grund für die Rücknahme oder den Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt wird. (7) Die Zulassung oder Registrierung erlischt, wenn nach Feststellung der zuständigen Behörde der Betrieb die Tätigkeit, die der Zulassung oder Registrierung zugrunde liegt, länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat. § 33 Bekanntmachung (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden teilen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) 1. die Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, 2. die Registrierung von Betrieben nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, 3. die Zulassung von Betrieben nach § 29, 4. die Registrierung von Betrieben nach § 31 sowie die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen, das Erlöschen und die Änderungen hinsichtlich der Tätigkeit, für die die Zulassung oder Registrierung erteilt worden ist, mit. Das Bundesamt gibt die registrierten Betriebe nach Satz 1 Nr. 2 und 4 und die zugelassenen Betriebe nach Satz 1 Nr. 3 im elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt. (2) Das Bundesamt gibt ferner die Fundstelle des Verzeichnisses der Kommission gemäß Artikel 19 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 bekannt. § 33a Status anerkannter, registrierter und angezeigter Betriebe (1) Betriebe nach 1. § 28 Abs. 1 oder 3 Satz 2 Nr. 1, die nach § 29 Abs. 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung anerkannt waren, 2. § 28 Abs. 2, die nach § 31 Abs. 1a der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung registriert waren, gelten als nach § 29 zugelassen. (2) Betriebe nach § 30 Satz 2 Nr. 1, die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung registriert waren, gelten als nach § 31 registriert. (3) Betriebe, denen eine 1. Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, behalten diese Nummer, bis ihnen eine Zulassungs-Kennnummer oder eine Registrierungs-Kennnummer erteilt worden ist, 2. Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 2 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, behalten diese Nummer, bis ihnen eine neue Registrierungs-Kennnummer erteilt worden ist. (4) Betriebe nach § 30a Abs. 1 oder 3 Satz 1, die sich nach dem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung weiter anzuwendenden § 17 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 und Abs. 2 Satz 1 des Futtermittelgesetzes angezeigt haben, gelten als angezeigt nach § 30a.
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§ 34 Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen (1) Wer gewerbsmäßig 1. ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlässt, hat über die Überlassung, 2. in ortsfesten oder beweglichen Anlagen Futtermittel im Lohnauftrag für andere herstellt, hat über deren Herstellung, Bestände, Eingänge und Ausgänge Buch zu führen. (2) Die Buchführungspflichtigen nach Absatz 1 oder nach Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I oder Artikel 5 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 haben die Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen und Dateien fünf Jahre aufzubewahren. Vorschriften, die eine längere Aufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt.
Neunter Abschnitt Ausnahmegenehmigungen
§ 34a Ausnahmegenehmigungen (1) Der Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme nach § 68 Abs. 2 Nr. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches muss folgende Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen, 2. die Bezeichnung des Futtermittels, 3. bei Einzelfuttermitteln den Gehalt an Inhaltsstoffen, 4. bei Einzelfuttermitteln die Art der Herstellung, 5. bei Mischfuttermitteln oder Vormischungen die Zusammensetzung, 6. sonstige für die Beurteilung des Futtermittels erforderliche Angaben. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Zeugnis eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- oder Forschungsinstitutes, eines vereidigten Handelschemikers oder einer vergleichbaren Einrichtung oder Person eines Vertragsstaates über eine Untersuchung des Futtermittels; 2. ein Gutachten eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Forschungsinstitutes oder einer vergleichbaren Einrichtung eines Vertragsstaates, aus dem hervorgeht, dass das Futtermittel für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist. (3) Bezieht sich ein Antrag auf Futtermittel-Zusatzstoffe, unerwünschte Stoffe oder Schädlingsbekämpfungsmittel, ergeht die Entscheidung im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung.
Zehnter Abschnitt Überwachung
§ 35 Ausnahmen von Verbringungsverboten (1) Abweichend von § 53 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches dürfen Futtermittel in das Inland verbracht werden, soweit sie 1. unter zollamtlicher Überwachung befördert werden, 2. in Zolllagern, Freilagern oder Lagern in Freizonen gelagert werden, 3. veredelt und umgewandelt werden, solange sich die Futtermittel unter zollamtlicher Überwachung befinden. Satz 1 gilt nicht für Futtermittel, die den Verboten des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder des Artikels 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht entsprechen. (2) Waren im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 unterliegen den Vorschriften des § 57 Abs. 4 des Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuches.
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§ 35a Eingangsstellen, Anmeldepflicht (1) Die Einfuhr von Futtermitteln, die nur von nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 oder nach § 29 zugelassenen Betrieben in den Verkehr gebracht werden dürfen, aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen (Eingangsstellen) zulässig. Die tierseuchen- und pflanzenschutzrechtlichen Einfuhrvorschriften bleiben unberührt. (2) Derjenige, der Futtermittel nach Absatz 1 aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, einführt, hat dies spätestens einen Werktag vor deren Eintreffen an der vorgesehenen Eingangsstelle der für die Eingangsstelle zuständigen Behörde anzumelden. § 35b Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, Warenuntersuchung (1) Soweit auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191. S. 1) oder eines auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft bei der Einfuhr von Futtermitteln 1. eine Dokumentenprüfung oder eine Nämlichkeitskontrolle durchzuführen ist, ist diese von den vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Zollstellen (Zollstellen), 2. eine Warenuntersuchung durchzuführen ist, ist diese von den für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörden in Abstimmung mit den Zollstellen durchzuführen. (2) Die Durchfuhr von Futtermitteln erfolgt unter zollamtlicher Überwachung, soweit möglich in Form des Zollverschlusses. § 35c Bescheinigungen (1) Die Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ist als Teil der Warenbegleitpapiere bis zur Überführung der Futtermittel in den zollrechtlich freien Verkehr mitzuführen. (2) Werden Futtermittel aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, über andere Mitgliedstaaten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in das Inland verbracht, so ist der Zollstelle die von dem zuerst berührten Mitgliedstaat bei der Einfuhr ausgestellte Bescheinigung über die durchgeführten futtermittelrechtlichen Kontrollen vorzulegen. Die Zollstelle kann eine deutsche Übersetzung der Bescheinigung verlangen. § 35d Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Die Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Aufklärung und Verfolgung von Verstößen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften wird den zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Sie unterrichten das Bundesministerium über Mitteilungen an andere Mitgliedstaaten. § 35e Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft (1) Futtermittel, die in Drittländern hergestellt oder behandelt worden sind, dürfen nicht eingeführt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind. (2) Die Voraussetzungen für die Verbote nach Absatz 1 sind erfüllt, soweit 1. die Einfuhr in die Europäische Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische Gemeinschaft auf Grund a) des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) oder b) des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG 1998 Nr. L 24 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das betreffende Drittland oder einen in einem Drittland gelegenen Betrieb erlassen hat, beschränkt oder verboten ist und
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2. das Bundesministerium jeweils den maßgeblichen Rechtsakt im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt gemacht hat; das Bundesministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung des Rechtsaktes im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt. (3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Futtermittel, die vor Wirksamwerden der Bekanntmachung nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 4 eingeführt worden sind. (4) Bekanntmachungen nach Absatz 2 Nr. 2 werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung folgt, wirksam, soweit in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
Elfter Abschnitt Mitwirkung des Bundesamtes
§ 35f Mitwirkung (1) Das Bundesamt wirkt mit bei: 1. der Aufnahme eines Einzelfuttermittels in den Anhang der Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. EG Nr. L 213 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung, 2. der Festsetzung von Verwendungszwecken für Mischfuttermittel nach der Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (ABl. EG Nr. L 237 S. 23) in der jeweils geltenden Fassung, 3. der Aufnahme eines Einzelfuttermittels in den Anhang der Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und deren Verwendung, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung, 4. der Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis im Futtermittelsektor nach Artikel 20 und 22 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005. (2) Das Bundesamt wirkt ferner mit bei der Koordinierung der Erstellung 1. von Kontrollplänen insbesondere nach Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie 2. sonstiger nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften von den Mitgliedstaaten durchzuführender Untersuchungs- und Erhebungsprogramme des Futtermittelsektors.
Zwölfter Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 36 Straftaten Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 35e Abs. 1 Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen einführt. § 36a Ordnungswidrigkeiten (1) Wer eine in § 36 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 5 Abs. 1, 5, 6 oder 7, § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3, § 11 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 bis 2a oder 2c, 3 Satz 2 oder Abs. 4 oder § 14 Abs. 2 oder 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 1, entgegen § 18 Abs. 1, 4 Satz 1, Abs. 5, 6, 7 oder 9, § 24 oder § 24b Abs. 2 Futtermittel in den Verkehr bringt, die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, 3. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt, 4. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 oder 12 oder Satz 2 ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt, bei dem eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig gemacht ist, 5. entgegen § 14 Abs. 6 Satz 2 eine dort genannte Angabe macht,
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6. entgegen § 23 Abs. 2 ein Futtermittel mischt, 7. entgegen § 25 Satz 1 oder § 27 Satz 1 einen Stoff als Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, 8. entgegen § 26 Futtermittel verfüttert, 9. ohne Zulassung nach § 28 Abs. 1, 2 oder 4 Futtermittel dekontaminiert, Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet oder Kokzidiostatika oder Histomonostatika herstellt, 10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Abs. 8 Satz 1 oder § 31 Abs. 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Abs. 7 oder 8 Satz 2 oder § 31 Abs. 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt, 11. entgegen § 30a Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 12. entgegen § 34 Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 34 Abs. 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 28 Abs. 3 Satz 1 oder § 30 Satz 1 einen Futtermittel-Zusatzstoff, eine Vormischung, ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel einführt oder 2. entgegen § 35a Abs. 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. § 36b Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29, 2004 Nr. L 192 S. 34), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 (ABl. EU Nr. L 59 S. 8) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 einen Futtermittel-Zusatzstoff in Verkehr bringt, verarbeitet oder verwendet, 2. entgegen Artikel 10 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 und 3 einen Futtermittel-Zusatzstoff, der in das Register nach Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe b Satz 2 eingetragen ist, in Verkehr bringt oder 3. entgegen Artikel 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 eine Vormischung von Zusatzstoffen in Verkehr bringt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. EU Nr. L 35 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 5 a) Abs. 1 die Bestimmungen des Anhangs I Teil A Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 auf Verlangen der zuständigen Behörde, b) Abs. 2 die Bestimmungen des Anhangs II Abschnitt Einrichtungen und Ausrüstungen Nr. 7 Satz 1, Abschnitt Herstellung Nr. 2 oder 5 Satz 2, Abschnitt Qualitätskontrolle Nr. 4 Satz 1, Abschnitt Lagerung und Beförderung Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 3 oder Abschnitt Dokumentation Nr. 1 oder c) Abs. 5 die Bestimmungen des Anhangs III Abschnitt Vorschriften für Stall- und Fütterungseinrichtungen Satz 3 oder Abschnitt Fütterung Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 Satz 3 nicht erfüllt, 2. entgegen Artikel 5 Abs. 6 sich ein Futtermittel beschafft oder ein Futtermittel verwendet, 3. entgegen Artikel 11 eine Tätigkeit ohne Registrierung oder Zulassung ausübt oder 4. entgegen Artikel 23 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass Futtermittel aus Drittländern nur unter den dort genannten Bedingungen eingeführt werden. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 16 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 3, der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 einen Futtermittel-Zusatzstoff oder eine Vormischung in Verkehr bringt. § 37 Übergangsregelungen Futtermittel, die der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. September 2007 erstmals in den Verkehr gebracht werden.
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§ 37a Technische Festlegungen Soweit in dieser Verordnung auf DIN-Normen Bezug genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt. § 37b Nicht mehr anzuwendende Vorschriften Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht genannten Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden. § 38 Inkrafttreten, Übergangsregelungen (Inkrafttreten; Außerkrafttreten bisheriger Vorschriften)
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Anlage 1 (zu den §§ 2, 3, 4, 5, 9, 11, 13 und 28)
Zulassungsbedürftige Einzelfuttermittel
Vorbemerkungen
Die Gehalte und Werte nach Spalte 2 beziehen sich, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit Ausnahme von Wasser, auf die Trockensubstanz.
Verzeichnis der zugelassenen Einzelfuttermittel
1. Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen
Bezeichnung 1 Auf Methanol gezüchtete Bakterien für Kälber, Schweine, Geflügel und Fische Beschreibung 2 Erzeugnis, das durch Trocknen der in der Nährlösung auf Methanol-Basis vermehrten Bakterien Methylophilus methylotrophus, Stamm NCIB 10.515, gewonnen wird Rohprotein in der Originalsubstanz Reflexionszahl: Eiweißfermentationserzeugnis, das auf Erdgas gezüchtet ist, aus Methylococcus capsulatus (Bath) Stamm NCIMB 11132, Alcaligenes acidovorans Stamm NCIMB 12387, Bacillus brevis Stamm NCIMB 13288 und Bacillus firmus Stamm NCIMB 13280, für Mastschweine von 25 kg bis 60 kg Lebendgewicht, Kälber mit mindestens 80 kg Lebendgewicht und Lachse Hefe min. 68 v. H. anzugebende Inhaltsstoffe 3 Rohprotein Rohfett Rohasche Wasser sonstige Angaben 4 a) ,,nicht einatmen" b) Zulassungs-Kennnummer des Betriebes
über
50 Rohprotein Rohasche Rohfett Wasser a) ,,Bei Mastschweinen und Kälbern darf der Gehalt an dem in Spalte 1 genannten Erzeugnis 8 v. H., bei Lachsen (Süßwasser) 19 v. H. und bei Lachsen (Meerwasser) 33 v. H. in der täglichen Ration nicht überschreiten." b) ,,nicht einatmen" c) Zulassungs-Kennnummer des Betriebes
Eiweißfermentationserzeugnis, das auf Erdgas (ca. 91 v. H. Methan, 5 v. H. Ethan, 2 v. H. Propan, 0,5 v. H. Isobutan, 0,5 v. H. n-Butan, 1 v. H. sonstige Bestandteile), Ammonium- und Mineralsalzen unter Verwendung von Methylococcus capsulatus (Bath), Alcaligenes acidovorans, Bacillus brevis und Bacillus firmus gezüchtet ist und deren Zellen abgetötet sind Rohprotein in der Originalsubstanz min. 65 v. H.
Alle Hefen aus der Fermentation tierischer oder pflanzlicher Nährsubstrate, wie Melasse, Nachwein, Getreide- und Stärkeerzeugnisse, Fruchtsäfte, Molke, Milchsäure oder Hydrolisate aus Pflanzenfasern, mit Saccharomyces cerevisiae, Saccharomyces carlsbergienis, Kluyveromyces lactis oder Kluyveromyces fragilis und deren Zellen abgetötet sind Alle Hefen aus der Fermentation tierischer oder pflanzlicher Nährsubstrate wie Melasse, Nachwein, Getreide- und Stärkeerzeugnisse, Fruchtsäfte, Molke, Milchsäure oder Hydrolisate aus Pflanzenfasern, mit Candida guilliermondii und deren Zellen abgetötet sind Trockensubstanzgehalt min. 16 v. H.
Rohprotein Wasser
Hefe für Mastschweine
Rohprotein Wasser
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Bezeichnung 1 Mycel-Silage aus der Herstellung von Penicillin für Schweine, Rinder, Schafe und Ziegen
Beschreibung 2 Mycel, flüssiges Nebenerzeugnis aus der Penicillinherstellung mit Penicillium chrysogenum Stamm ATCC 48271, das mit Hilfe von Lactobacillus brevis, L. collinoides, L. plantarum, L. sake und Streptococcus lactis zur Inaktivierung des Penicillins siliert und danach erhitzt worden ist Rohprotein in der Originalsubstanz min. 7 v. H.
anzugebende Inhaltsstoffe 3 Rohprotein Rohasche Wasser
sonstige Angaben 4 Zulassungs-Kennnummer des Betriebes
2 . (weggefallen) 3 . N i c h t p r o t e i n h a l t i g e S t i c k s t o f f v e r b i n d u n g e n ( N P N - Ve r b i n d u n g e n ) 3.1 Ammoniumsalze
Bezeichnung 1 Ammoniumacetat für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion Beschreibung 2 Erzeugnis, das aus einer wässrigen Lösung von Ammoniumacetat besteht CH3COONH4 Ammoniumacetat in der Originalsubstanz Ammoniumlaktat aus der Fermentation für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion Ammoniumsulfat für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion min. 55 v. H. Rohprotein Rohasche Wasser ,,Bei Kälbern, Schaf- und Ziegenlämmern darf der Gehalt an Ammoniumsulfat 0,5 v. H. in der täglichen Ration nicht überschreiten." anzugebende Inhaltsstoffe 3 Stickstoff Wasser sonstige Angaben 4
Ammoniumlaktat aus der Fermentation von Molke mit Lactobacillus bulgaricus CH3CHOHCOONH4 Rohprotein in der Originalsubstanz min. 44 v. H.
Erzeugnis, das aus einer wässrigen Lösung von Ammoniumsulfat besteht (NH4)2SO4 Ammoniumsulfat in der Originalsubstanz min. 35 v. H.
Stickstoff Wasser
3.2 Andere NPN-Verbindungen
Bezeichnung 1 Nebenerzeugnis aus der Herstellung von L-Glutaminsäure für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion Beschreibung 2 Flüssiges, konzentriertes Nebenerzeugnis aus der Herstellung von L-Glutaminsäure durch Fermentation von Saccharose, Melasse, Stärkeerzeugnissen und ihren Hydrolysaten mit Corynebacterium melassecola Rohprotein in der Originalsubstanz Nebenerzeugnis aus der Herstellung von L-Lysin für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion min. 48 v. H. Rohprotein Rohasche Wasser Zulassungs-Kennnummer des Betriebes anzugebende Inhaltsstoffe 3 Rohprotein Rohasche Wasser sonstige Angaben 4 Zulassungs-Kennnummer des Betriebes
Flüssiges, konzentriertes Nebenerzeugnis von L-Lysin-Monohydrochlorid durch Fermentation von Saccharose, Melasse, Stärkeerzeugnissen und ihren Hydrolysaten mit Brevibacterium lactofermentum Rohprotein in der Originalsubstanz min. 45 v. H.
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802
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Anlage 1a (zu den §§ 4, 5 und 13)
Nicht zulassungsbedürftige Einzelfuttermittel
Teil A
Vorbemerkungen I. Erläuterungen 1. Die nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermittel sind in Teil B nach folgenden Merkmalen aufgeführt und bezeichnet: die Herkunft des Erzeugnisses oder Nebenerzeugnisses, z. B. pflanzlich, tierisch, mineralisch; der verwendete Teil des Erzeugnisses oder Nebenerzeugnisses, z. B. ganzes Erzeugnis, Samen, Knollen, Knochen; das Verfahren, dem das Erzeugnis oder Nebenerzeugnis unterworfen wurde, z. B. Enthülsen, Extraktion, Erhitzung, oder das entstandene Erzeugnis oder Nebenerzeugnis, z. B. Flocken, Kleie, Trester, Fett; der Reifegrad des Erzeugnisses oder Nebenerzeugnisses oder die Qualität des Erzeugnisses oder Nebenerzeugnisses, z. B. ,,glucosinolatarm", ,,fettreich", ,,zuckerarm". 2. Die in Teil B enthaltene Liste ist in 12 Kapitel untergliedert: 1. Getreidekörner, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse 2. Ölsaaten und Ölfrüchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse 3. Körnerleguminosen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse 4. Knollen und Wurzeln, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse 5. Andere Samen und Früchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse 6. Grünfutter und Rauhfutter 7. Andere Pflanzen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse 8. Milcherzeugnisse 9. Erzeugnisse von Landtieren 10. Fische sowie andere Meerestiere, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse 11. Mineralstoffe 12. Verschiedene Einzelfuttermittel II. Bezeichnung Enthält der Name eines in Teil B aufgeführten Einzelfuttermittels ein eingeklammertes Wort oder mehrere eingeklammerte Worte, so dürfen diese Worte weggelassen werden. Beispiel: Soja(bohnen)öl darf entweder als Sojabohnenöl oder als Sojaöl bezeichnet werden. III. Glossar Das nachfolgende Glossar bezieht sich auf die wichtigsten Verfahren zur Herstellung der in Teil B und Teil C aufgeführten Einzelfuttermittel. Enthalten die Bezeichnungen für diese Einzelfuttermittel eine gebräuchliche Bezeichnung oder einen Begriff nach Spalte 4, so muss das verwendete Verfahren der in Spalte 3 aufgeführten Beschreibung entsprechen.
Nummer 1 1 Verfahren 2 Konzentrieren1) Beschreibung 3 Anreicherung bestimmter Inhaltsstoffe durch Entfernen des Wassers oder sonstiger Bestandteile Konzentrat Gebräuchliche Bezeichnung, Begriff 4
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803
Nummer 1 2
Verfahren 2 Schälen2)
Beschreibung 3 Vollständiges oder teilweises Entfernen der äußeren Schale oder Schalen von Körnern, Samen, Früchten, Nüssen und anderem Künstlicher oder natürlicher Wasserentzug Gewinnung von Fett oder Öl aus bestimmten Materialien durch Entzug mit Hilfe organischer Lösungsmittel oder Gewinnung von Zucker oder anderer wasserlöslicher Bestandteile durch wässrige Extraktion. Bei Anwendung eines organischen Lösungsmittels muss das extrahierte Material technisch frei von Lösungsmittelrückständen sein Pressen oder Drücken von Material durch eine Öffnung unter Druckeinwirkung (vgl. auch Vorverkleistern) Walzen von feuchtem, wärmebehandeltem Material Mechanische Verarbeitung von Körnern zur Verringerung der Korngröße und zur leichteren Auftrennung in seine Bestandteile, vor allem Mehl, Kleie und Grießkleie Allgemeine Bezeichnung für eine Reihe von Wärmebehandlungen, die unter bestimmten Bedingungen durchgeführt werden, um den Nährwert oder die Struktur des Materials zu verändern Umwandlung von ungesättigten Glyceriden in gesättigte Glyceride (Härtung von Ölen und Fetten) Aufschluss in einfachere chemische Bestandteile durch geeignete Behandlung mit Wasser und gegebenenfalls Enzymen, Säuren oder Alkalien Gewinnung von Fett oder Öl aus ölreichen Materialien oder von Saft aus Früchten oder anderen Pflanzenerzeugnissen durch mechanische Behandlung (durch Spindeloder sonstige Pressen), auch bei leichter Wärmebehandlung Spezielle Formgebung durch Pressen mittels Matrize Modifizierung von Stärke, um die Quellfähigkeit in kaltem Wasser wesentlich zu erhöhen Vollständiges oder teilweises Entfernen von Begleitstoffen aus Zucker, Ölen, Fetten und anderen Naturmaterialien durch chemische oder physikalische Behandlung Mechanische Abtrennung einzelner Bestandteile von Kernen oder Körnern, auch nach Einweichen in Wasser, mit oder ohne Zusatz von Schwefeldioxid, zur Gewinnung von Stärke Mechanische Verarbeitung von Körnern oder anderen Einzelfuttermitteln zur Verringerung ihrer Größe
Gebräuchliche Bezeichnung, Begriff 4 geschält, teilgeschält
3 4
Trocknen Extraktion
getrocknet (Sonne oder künstlich) Extraktionsschrot (bei ölhaltigen Materialien), Melasse, Trockenschnitzel (bei Zucker oder andere wasserlösliche Bestandteile enthaltenden Materialien)
5
Extrudieren
extrudiert
6
Flockieren
Flocken
7
Mehlmüllerei
Mehl, Kleie, Futtermehl, Grießkleie
8
Erhitzen
dampferhitzt, gekocht, wärmebehandelt
9
Fetthärtung
gehärtet, teilweise gehärtet
10
Hydrolyse
hydrolisiert
11
Abpressen
Expeller3) (bei ölenthaltenden Materialien), Pülpe, Trester (z. B. bei Früchten), Pressschnitzel (bei Zuckerrüben)
12
Pelletieren
Pellet, pelletiert
13
Vorverkleistern
vorverkleistert4), gequellt
14
Raffinieren
raffiniert, teilraffiniert
15
Nassmüllerei
Keime, Kleber, Stärke
16
Schroten
Schrot, geschrotet
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804
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Nummer 1 17
Verfahren 2 Entzuckern
Beschreibung 3 Vollständiger oder teilweiser Entzug von Monound Disacchariden aus Melasse und anderen zuckerhaltigen Materialien durch chemische oder physikalische Verfahren
Gebräuchliche Bezeichnung, Begriff 4 entzuckert, teilentzuckert
1 2
) ,,Konzentrieren" darf durch ,,Eindicken" ersetzt werden. Der gebräuchliche Begriff wäre dann ,,eingedickt". ) ,,Schälen" darf je nach Fall durch ,,Enthülsen" oder ,,Entspelzen" ersetzt werden. Der gebräuchliche Begriff wäre dann ,,enthülst" oder ,,entspelzt". ) ,,Expeller" darf durch den Begriff ,,Kuchen" ersetzt werden. ) ,,Vorverkleistert" darf durch den Begriff ,,aufgeschlossen (bezogen auf Stärke)" ersetzt werden.
3 4
IV.
Erläuterung zu den Gehalten an Inhaltsstoffen Die in Teil B und Teil C angegebenen Gehalte an Inhaltsstoffen beziehen sich, soweit nichts anderes angegeben ist, auf die Originalsubstanz.
Teil B
Nicht ausschließliches Verzeichnis der wichtigsten nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermittel 1. Getreidekörner, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
Nummer 1 1.01 Hafer Bezeichnung 2 Beschreibung 3 Körner von Avena sativa L. und anderen kultivierten Haferarten Erzeugnis, das durch Dämpfen und Walzen von entspelztem Hafer entsteht und das geringe Mengen an Spelzen enthalten kann Nebenerzeugnis, das bei der Verarbeitung des gereinigten, entspelzten Hafers zu Hafergrütze und Mehl anfällt. Es besteht überwiegend aus Haferkleie und einem geringeren Anteil an Mehlkörper Nebenerzeugnis, das bei der Verarbeitung von gereinigtem Hafer zu Haferkernen anfällt und überwiegend aus Teilen der Schale und aus Kleie besteht Körner von Hordeum vulgare L. Nebenerzeugnis, das bei der Verarbeitung der gereinigten, geschälten Gerste zu Graupen, Grieß oder Mehl anfällt Getrocknetes Nebenerzeugnis der Gerstenstärkegewinnung, das überwiegend aus Eiweiß besteht, das beim Abtrennen der Stärke anfällt Nebenerzeugnis der Herstellung von poliertem oder glasiertem Reis, Oryza sativa L., das im Wesentlichen aus kleinen oder gebrochenen Körnern besteht Nebenerzeugnis des ersten Schleifens von geschältem Rohreis, das aus Silberhäutchen, Teilen der Aleuronschicht, des Mehlkörpers und des Keims besteht Rohfaser Stärke anzugebende Inhaltsstoffe 4
1.02
Haferflocken
1.03
Haferfuttermehl
Rohfaser
1.04
Haferschälkleie
Rohfaser
1.05 1.06
Gerste Gerstenfuttermehl
1.07
Gerstenprotein
Rohprotein Stärke Stärke
1.08
Bruchreis
1.09
Gelbes Reisfuttermehl
Rohfaser
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805
Nummer 1 1.10
Bezeichnung 2 Weißes Reisfuttermehl
Beschreibung 3 Nebenerzeugnis des zweiten Schleifens von geschältem Reis, das im Wesentlichen aus den äußeren Teilen des Mehlkörpers besteht und außerdem Bestandteile der Aleuronschicht und der Keime enthält Nebenerzeugnis, das beim Schleifen von geschältem Reis anfällt und überwiegend aus Silberhäutchen, Teilen der Aleuronschicht, des Mehlkörpers und des Keims besteht und, bedingt durch die Herstellung, unterschiedliche Mengen an Calciumcarbonat enthält Nebenerzeugnis, das beim Schleifen von geschältem parboiled Reis anfällt und überwiegend aus Silberhäutchen, Teilen der Aleuronschicht, des Mehlkörpers und des Keims besteht und, bedingt durch die Herstellung, unterschiedliche Mengen an Calciumcarbonat enthält Erzeugnis, das durch Mahlen von Futterreis gewonnen wird, das aus unreifen, grünen oder kreidigen Körnern, die bei der Bearbeitung von Halbrohreis beim Absieben ausgesondert werden, oder aus normal ausgebildeten Reiskörnern, geschält, fleckig oder gelb, besteht Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen von Reiskeimen, denen noch Teile des Mehlkörpers und der Samenschale anhaften, anfällt Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion von Reiskeimen, denen noch Teile des Mehlkörpers und der Samenschale anhaften, anfällt Aus Reis gewonnene, technisch reine Stärke Körner von Panicum miliaceum L. Körner von Secale cereale L. Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus gereinigtem Roggen. Es besteht im Wesentlichen aus Teilen des Mehlkörpers, feinen Schalenteilen und wenigen sonstigen Kornbestandteilen Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus gereinigtem Roggen, das überwiegend aus Teilen der Schale, im Übrigen aus Kornbestandteilen besteht, die vom Mehlkörper nicht so weitgehend befreit sind wie bei der Roggenkleie Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus gereinigtem Roggen, das überwiegend aus Teilen der Schale, im Übrigen aus Kornbestandteilen besteht, die vom Mehlkörper weitgehend befreit sind Körner von Sorghum bicolor (L.) Moench s.l. Körner von Triticum aestivum L., Triticum durum Desf. und anderen kultivierten Nacktweizenarten
anzugebende Inhaltsstoffe 4 Rohfaser
1.11
Reisfuttermehl, kalkhaltig
Rohfaser Calciumcarbonat
1.12
Reisfuttermehl ,,parboiled"
Rohfaser Calciumcarbonat
1.13
Futterreis, gemahlen
Stärke
1.14
Reiskeimkuchen
Rohprotein Rohfett Rohfaser Rohprotein
1.15
Reiskeimextraktionsschrot
1.16 1.17 1.18 1.19
Reisstärke Rispenhirse Roggen Roggenfuttermehl1)
Stärke
Stärke
1.20
Roggengrießkleie
Rohfaser
1.21
Roggenkleie
Rohfaser
1.22 1.23
Sorghum Weizen
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806
Nummer 1 1.24
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Bezeichnung 2 Weizenfuttermehl2)
Beschreibung 3 Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus gereinigtem Weizen oder Spelz, entspelzt, das überwiegend aus Teilen des Mehlkörpers, im Übrigen aus feinen Schalenteilen und wenigen sonstigen Kornbestandteilen besteht Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus gereinigtem Weizen oder Spelz, entspelzt, das überwiegend aus Teilen der Schale, im Übrigen aus Kornbestandteilen besteht, die vom Mehlkörper nicht so weitgehend befreit sind wie bei der Weizenkleie Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus gereinigtem Weizen oder Spelz, entspelzt, das überwiegend aus Teilen der Schale, im Übrigen aus sonstigen Kornbestandteilen besteht, die vom Mehlkörper weitgehend befreit sind Nebenerzeugnis der Mehlgewinnung, das im Wesentlichen aus gewalzten oder nicht gewalzten Weizenkeimen besteht, denen noch Teile des Mehlkörpers und der Schale anhaften können Getrocknetes Nebenerzeugnis der Weizenstärkegewinnung, das überwiegend aus Kleber besteht, der beim Abtrennen der Stärke anfällt Nebenerzeugnis der Weizenstärke- und -klebergewinnung. Es besteht aus Kleie, deren Keime teilweise entfernt worden sein können, und Kleber, denen in geringen Mengen Bruchweizen, der bei der Körnerreinigung anfällt, und geringe Mengen von Rückständen aus der Stärkehydrolyse zugesetzt werden können Aus Weizen gewonnene, technisch reine Stärke Erzeugnis, das aus Weizenstärke besteht, die durch Wärmebehandlung weitgehend aufgeschlossen ist Dinkelkörner, Triticum spelta L., Triticum dioccum Schrank, Triticum monococcum Körner der Hybride Triticum X Secale Körner von Zea mays L. Nebenerzeugnis der Herstellung von Maismehl oder Maisgrieß, das überwiegend aus Maisschalen und anderen Kornbestandteilen besteht, die vom Mehlkörper nicht so weitgehend befreit sind wie bei der Maiskleie Nebenerzeugnis der Herstellung von Maismehl oder Maisgrieß, das überwiegend aus Maisschalen sowie aus Maiskörperteilen besteht und Teile der Maiskeime enthalten kann Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen von Keimen anfällt, die auf trockenem oder nassem Wege aus Mais gewonnen werden und denen noch Teile des Mehlkörpers und der Schale anhaften
anzugebende Inhaltsstoffe 4 Stärke
1.25
Weizengrießkleie
Rohfaser
1.26
Weizenkleie3)
Rohfaser
1.27
Weizenkeime
Rohprotein Rohfett
1.28
Weizenkleber
Rohprotein
1.29
Weizenkleberfutter
Rohprotein Stärke
1.30 1.31
Weizenstärke Weizenquellstärke
Stärke Stärke
1.32
Dinkel
1.33 1.34 1.35
Triticale Mais Maisfuttermehl4)
Rohfaser
1.36
Maiskleie
Rohfaser
1.37
Maiskeimkuchen
Rohprotein Rohfett
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807
Nummer 1 1.38
Bezeichnung 2 Maiskeimextraktionsschrot
Beschreibung 3 Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion von Keimen anfällt, die auf trockenem oder nassem Wege aus Mais gewonnen werden und denen noch Teile des Mehlkörpers und der Schale anhaften Nebenerzeugnis der Maisstärkegewinnung (Nassmüllerei). Es besteht aus Kleie und Kleber, denen bis zu 15 v. H. des Gewichts Rückstände vom Sichten von Mais oder Rückstände von Maisquellwasser aus der Gewinnung von Alkohol oder anderen Stärkederivaten zugefügt worden sind. Das Erzeugnis kann außerdem Rückstände aus der Maiskeimölgewinnung (ebenfalls Nassmüllerei) enthalten. Getrocknetes Nebenerzeugnis der Maisstärkegewinnung, das überwiegend aus Kleber besteht, der beim Abtrennen der Stärke anfällt Aus Mais gewonnene, technisch reine Stärke Erzeugnis, das aus Maisstärke besteht, die durch Wärmebehandlung weitgehend aufgeschlossen ist Nebenerzeugnis der Vermälzung, das hauptsächlich aus getrockneten Keimlingen des Getreides besteht Nebenerzeugnis der Brauerei, das durch Trocknen der Rückstände von gemälztem und nicht gemälztem Getreide und anderen stärkehaltigen Erzeugnissen gewonnen wird Nebenerzeugnis der Alkoholdestillation, das durch Trocknen der Rückstände fermentierten Getreides gewonnen wird Nebenerzeugnis der Alkoholdestillation, das durch Trocknen der festen Rückstände fermentierten Getreides gewonnen wird und dem Teile des Schlempesirups oder der Destillationsrückstände zugesetzt worden sind
anzugebende Inhaltsstoffe 4 Rohprotein
1.39
Maiskleberfutter5)
Rohprotein Stärke Rohfett, wenn > 4,5 v. H.
1.40
Maiskleber
Rohprotein
1.41 1.42
Maisstärke Maisquellstärke6)
Stärke Stärke
1.43
Malzkeime
Rohprotein
1.44
Biertreber, getrocknet
Rohprotein
1.45
Getreideschlempe, getrocknet7)
Rohprotein
1.46
Getreideschlempe, dunkel8)
Rohprotein
1 2 3
) Erzeugnisse, die mehr als 40 v. H. Stärke enthalten, dürfen als ,,stärkereich" oder als ,,Roggennachmehl" bezeichnet werden. ) Erzeugnisse, die mehr als 40 v. H. Stärke enthalten, dürfen als ,,stärkereich" oder als ,,Weizennachmehl" bezeichnet werden. ) Wenn dieses Erzeugnis fein gemahlen wurde, darf das Wort ,,fein" der Bezeichnung hinzugefügt werden oder die Bezeichnung darf durch eine andere entsprechende Bezeichnung ersetzt werden. ) Erzeugnisse, die mehr als 40 v. H. Stärke enthalten, dürfen als ,,stärkereich" oder als ,,Maisnachmehl" bezeichnet werden. ) Die Bezeichnung darf durch ,,Maisglutenfutter" ersetzt werden. ) Die Bezeichnung darf durch ,,extrudierte Maisstärke" ersetzt werden. ) Die Getreideart darf bei der Bezeichnung angegeben werden. ) Die Bezeichnung darf durch ,,getrocknete Körner und Quellwasser aus der Destillation" ersetzt werden.
4 5 6 7 8
2. Ölsaaten und Ölfrüchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
Nummer 1 2.01 Bezeichnung 2 Erdnusskuchen aus teilenthülster Saat Beschreibung 3 Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen der teilweise von den Hülsen befreiten Samen der Erdnuss (Arachis hypogaea L. und andere Arachisarten) anfällt (Höchstgehalt an Rohfaser: 16 v. H. in der Trockenmasse) Rohprotein Rohfett Rohfaser anzugebende Inhaltsstoffe 4
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808
Nummer 1 2.02
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Bezeichnung 2 Erdnussextraktionsschrot aus teilenthülster Saat
Beschreibung 3 Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion der teilweise von den Hülsen befreiten Samen der Erdnuss anfällt (Höchstgehalt an Rohfaser: 16 v. H. in der Trockenmasse)
anzugebende Inhaltsstoffe 4 Rohprotein Rohfaser
2.03
Erdnusskuchen aus enthülster Saat
Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen der von den Hülsen befreiten Samen der Erdnuss anfällt
Rohprotein Rohfett Rohfaser
2.04
Erdnussextraktionsschrot aus enthülster Saat
Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion der von den Hülsen befreiten Samen der Erdnuss anfällt Samen von Raps, Brassica napus L. ssp. Oleifera (Metzg.) Sinsk., indischem Sarson, Brassica napus L. var. glauca (Roxb.) O. E. Schulz sowie Rübsen, Brassica napa L. ssp. Oleifera (Metzg.) Sinsk. (Botanische Reinheit mindestens 94 v. H.) Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen von Rapssaat anfällt (Botanische Reinheit mindestens 94 v. H.)
Rohprotein Rohfaser
2.05
Rapssaat1)
2.06
Rapskuchen1)
Rohprotein Rohfett Rohfaser
2.07
Rapsextraktionsschrot1)
Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion von Rapssaat anfällt (Botanische Reinheit mindestens 94 v. H.) Nebenerzeugnis, das beim Schälen von Rapssamen anfällt Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion von teilweise geschälten Samen der Saflorpflanze Carthamus tinctorius L. anfällt Nebenerzeugnis, das bei der Fettgewinnung durch Pressen des getrockneten Kerns (Endosperm) und der Samenschale (Integument) des Samens der Kokospalme Cocos nucifera L. anfällt Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion des getrockneten Kerns (Endosperm) und der Samenschale (Integument) des Samens der Kokospalme anfällt Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen von Palmkernen Elaeis guineensis Jacq., Corozo oleifera (H.B.K.) L. H. Bailey (Elaeis melanococca auct.) anfällt, bei denen die Steinschale so weit wie möglich entfernt worden ist Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion von Palmkernen anfällt, bei denen die Steinschale so weit wie möglich entfernt worden ist Sojabohnen Glycine max. L. Merr., die einer geeigneten Wärmebehandlung unterworfen wurden (Ureaseaktivität: höchstens 0,4 mg N/g Minute)
Rohprotein
2.08
Rapsschalen
Rohfaser
2.09
Saflorextraktionsschrot aus teilgeschälter Saat
Rohprotein Rohfaser
2.10
Kokoskuchen
Rohprotein Rohfett Rohfaser
2.11
Kokosextraktionsschrot
Rohprotein
2.12
Palmkernkuchen
Rohprotein Rohfaser Rohfett
2.13
Palmkernextraktionsschrot
Rohprotein Rohfaser
2.14
Soja(bohnen), dampferhitzt
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809
Nummer 1 2.15
Bezeichnung 2 Soja(bohnen)extraktionsschrot, dampferhitzt
Beschreibung 3 Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion aus Sojabohnen anfällt und einer geeigneten Wärmebehandlung unterworfen wurde (Ureaseaktivität: höchstens 0,4 mg N/g Minute)
anzugebende Inhaltsstoffe 4 Rohprotein Rohfaser, wenn > 8 v. H.
2.16
Soja(bohnen)extraktionsschrot aus geschälter Saat, dampferhitzt
Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion aus geschälten Sojabohnen anfällt und einer geeigneten Wärmebehandlung unterworfen wurde (Höchstgehalt an Rohfaser: 8 v. H. in der Trockenmasse) (Ureaseaktivität: höchstens 0,5 mg N/g Minute)
Rohprotein
2.17
Soja(bohnen)proteinkonzentrat
Nebenerzeugnis aus geschälten, entfetteten Sojabohnen, das noch weiter extrahiert wurde, um den Anteil löslicher Nicht-Proteinbestandteile zu verringern Aus Pflanzen gewonnenes Öl Nebenerzeugnis, das beim Schälen von Sojabohnen anfällt Entlinterte Samen der Baumwollpflanze Gossypium spp.
Rohprotein
2.18 2.19
Pflanzenöl2) Soja(bohnen)schalen
Wasser, wenn > 1 v. H. Rohfaser
2.20
Baumwollsaat
Rohprotein Rohfaser Rohfett
2.21
Baumwollsaatextraktionsschrot aus teilgeschälter Saat
Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion der entlinterten und teilweise geschälten Samen der Baumwollpflanze anfällt (Höchstgehalt an Rohfaser: 22,5 v. H. in der Trockenmasse)
Rohprotein Rohfaser
2.22
Baumwollsaatkuchen
Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen der entlinterten Samen der Baumwollpflanze anfällt
Rohprotein Rohfaser Rohfett
2.23
Nigersaatkuchen
Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen von Nigersaat, Guizotia abyssinica (L.F.) Cass., anfällt (Höchstgehalt an salzsäureunlöslicher Asche: 3,4 v. H.)
Rohprotein Rohfett Rohfaser
2.24
Sonnenblumensaat
Früchte der Sonnenblume Helianthus annuus L. Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion von Sonnenblumenfrüchten anfällt Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion der teilweise geschälten Früchte der Sonnenblume anfällt (Höchstgehalt an Rohfaser: 27,5 v. H. in der Trockenmasse) Rohprotein
2.25
Sonnenblumenextraktionsschrot
2.26
Sonnenblumenextraktionsschrot aus teilgeschälter Saat
Rohprotein Rohfaser
2.27
Lein
Samen des Leins Linum usitatissimum L. (Botanische Reinheit mindestens 93 v. H.)
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810
Nummer 1 2.28
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Bezeichnung 2 Leinkuchen
Beschreibung 3 Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen des Leins anfällt (Botanische Reinheit mindestens 93 v. H.)
anzugebende Inhaltsstoffe 4 Rohprotein Rohfett Rohfaser
2.29
Leinextraktionsschrot
Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion der Samen des Leins anfällt (Botanische Reinheit mindestens 93 v. H.) Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion nach dem Pressen von Oliven der Varietät Olea europaea L. anfällt, die so weit wie möglich von Kernteilen befreit sind Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Pressen der Samen des Sesams, Sesamum indicum L., anfällt (Höchstgehalt an salzsäureunlöslicher Asche: 5 v. H.)
Rohprotein
2.30
Olivenextraktionsschrot
Rohprotein Rohfaser
2.31
Sesamkuchen
Rohprotein Rohfaser Rohfett
2.32
Kakaoextraktionsschrot aus teilgeschälter Saat
Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion der teilweise geschälten, getrockneten und gerösteten Samen der Kakaopflanze, Theobroma cacao L., anfällt Schalen der getrockneten und gerösteten Samen der Kakaopflanze Theobroma cacao L.
Rohprotein Rohfaser
2.33
Kakaoschalen
Rohfaser
1
) Der Bezeichnung darf das Wort ,,glucosinolatarm" hinzugefügt werden, wenn das Einzelfuttermittel den Anforderungen an den Gehalt an Glucosinolat im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 658/96 der Kommission vom 9. April 1996 über die Voraussetzungen für die Ausgleichszahlungen im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. EG Nr. L 91 S. 46) in der jeweils geltenden Fassung entspricht. ) Die Pflanzenart muss bei der Bezeichnung zusätzlich angegeben werden.
2
3. Körnerleguminosen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
Nummer 1 3.01 3.02 Bezeichnung 2 Kichererbsen Guar-Keimextraktionsschrot Beschreibung 3 Samen von Cicer arietinum L. Nebenerzeugnis, das nach der Extraktion des Pflanzenschleims von Samen von Cyamopsis tetragonoloba (L.) Taub. anfällt Samen von Ervum ervilia L. Samen von Lathyrus sativus L., die einer geeigneten Wärmebehandlung unterworfen wurden Samen der Linse Lens culinaris a.o. Medik. Samen von bitterstoffarmen Lupinus spp. Samen von Phaseolus oder Vigna spp., die bis zur Zerstörung der toxischen Lectine einer geeigneten Wärmebehandlung unterworfen wurden Samen von Pisum spp. Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus Erbsen, das in der Hauptsache aus Bestandteilen der Kotyledonen besteht und Erbsenschalen nur in geringerer Menge enthält Rohprotein Rohfaser Rohprotein anzugebende Inhaltsstoffe 4
3.03 3.04
Ervilie Platterbse1)
3.05 3.06 3.07
Linsen Süßlupinen Bohnen, dampferhitzt
3.08 3.09
Erbsen Erbsenfuttermehl
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811
Nummer 1 3.10
Bezeichnung 2 Erbsenkleie
Beschreibung 3 Nebenerzeugnis der Herstellung von Mehl aus Erbsen, das in der Hauptsache aus Erbsenschalen besteht, die bei der Schälung und Reinigung von Erbsen anfallen Samen von Vicia faba L. ssp. faba var. equina Pers. und var. minuta (Alef.) Mansf. Samen von Vicia monanthos Desf. Samen von Vicia sativa L. var. sativa und anderen Varietäten
anzugebende Inhaltsstoffe 4 Rohfaser
3.11
Ackerbohnen
3.12 3.13
Wicklinse Wicken
1
) Die Bezeichnung muss durch die Angabe der Art der durchgeführten Wärmebehandlung ergänzt werden.
4. Knollen und Wurzeln, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
Nummer 1 4.01 Bezeichnung 2 (Zucker-)Rübentrockenschnitzel Beschreibung 3 Nebenerzeugnis, das bei der Zuckergewinnung aus Zuckerrüben der Varietät Beta vulgaris L. ssp. vulgaris var. altissima Doell anfällt und aus extrahierten getrockneten Schnitzeln besteht (Höchstgehalt an salzsäureunlöslicher Asche: 4,5 v. H. in der Trockenmasse) 4.02 (Zucker-)Rübenmelasse Sirupartiges Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung oder Raffinierung von Zucker aus Zuckerrüben anfällt Nebenerzeugnis, das bei der Zuckergewinnung anfällt und durch Trocknung extrahierter, melassierter Pressschnitzel von Zuckerrüben gewonnen wird (Höchstgehalt an salzsäureunlöslicher Asche: 4,5 v. H. in der Trockenmasse) 4.04 (Zucker-)Rübenvinasse Nebenerzeugnis, das nach der fermentativen Gewinnung von Alkohol, Hefe, Zitronensäure oder anderer organischer Substanzen aus Rübenmelasse anfällt Zucker aus Zuckerrüben Knollen von Ipomoea batatas (L.) Poir, auch verarbeitet Wurzelknollen von Manihot esculenta Crantz, auch verarbeitet (Höchstgehalt an salzsäureunlöslicher Asche: 4,5 v. H. in der Trockenmasse) 4.08 Maniokquellstärke3) Stärke aus Maniokwurzeln, deren Volumen durch geeignete Wärmebehandlung stark erhöht wurde Nebenerzeugnis, das bei der Stärkegewinnung aus Kartoffeln der Varietät Solanum tuberosum L. anfällt Aus Kartoffeln gewonnene, technisch reine Stärke Stärke Rohprotein Wasser, wenn > 35 v. H. Gesamtzucker, berechnet als Saccharose Wasser, wenn > 28 v. H. Gesamtzucker, berechnet als Saccharose salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 v. H. in der Trockenmasse anzugebende Inhaltsstoffe 4 salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 v. H. in der Trockenmasse Gesamtzucker, berechnet als Saccharose, wenn > 10,5 v. H.
4.03
(Zucker-)Rübenmelasseschnitzel
4.05 4.06
(Rüben-)Zucker1) Süßkartoffel
Saccharose Stärke
4.07
Maniok2)
Stärke salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 v. H. in der Trockenmasse
Stärke
4.09
Kartoffelpülpe
4.10
Kartoffelstärke
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812
Nummer 1 4.11
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Bezeichnung 2 Kartoffeleiweiß
Beschreibung 3 Getrocknetes Nebenerzeugnis der Kartoffelstärkegewinnung, das in der Hauptsache aus Eiweißsubstanzen besteht, die beim Abtrennen der Stärke anfallen Erzeugnis, das durch Walzentrocknung von gewaschenen, geschälten oder ungeschälten gedämpften Kartoffeln gewonnen wird Nebenerzeugnis, das bei der Stärkegewinnung aus Kartoffeln anfällt und dem Rohprotein und Wasser teilweise entzogen sind Erzeugnis, das aus Kartoffelstärke besteht, die durch Wärmebehandlung weitgehend aufgeschlossen ist
anzugebende Inhaltsstoffe 4 Rohprotein
4.12
Kartoffelflocken
Stärke Rohfaser Rohprotein Rohasche Stärke
4.13
Kartoffelwasser, eingedickt
4.14
Kartoffelquellstärke
1 2 3
) Die Bezeichnung darf durch ,,Saccharose" ersetzt werden. ) Die Bezeichnung darf durch ,,Tapioka" ersetzt werden. ) Die Bezeichnung darf durch ,,Tapiokaquellstärke" ersetzt werden.
5. Andere Samen und Früchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
Nummer 1 5.01 Bezeichnung 2 Johannisbrotschrot Beschreibung 3 Erzeugnis, das durch Schroten der von ihren Kernen befreiten, getrockneten Früchte (Hülsen) des Johannisbrotbaums, Ceratonia siliqua L., gewonnen wird Rohfaser anzugebende Inhaltsstoffe 4
5.02
Zitrustrester
Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von Saft durch Pressen von Zitrusfrüchten Citrus ssp. anfällt
Rohfaser
5.03
Obsttrester1)
Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von Saft aus Kern- oder Steinobst durch Pressen anfällt
Rohfaser
5.04
Tomatentrester
Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von Tomatensaft durch Pressen von Tomaten der Varietät Solanum Lycopersicum Karst. anfällt
Rohfaser
5.05
Traubenkerne, extrahiert
Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von Traubenkernöl aus der Verarbeitung von Trauben anfällt und praktisch nur aus extrahierten Kernen besteht
Rohfaser, wenn > 45 v. H.
5.06
Traubentrester, getrocknet
Nach der Kelterung zurückgebliebene Traubenbestandteile, die nach der Alkoholextraktion schnell getrocknet und soweit wie möglich von Stielen und Kernen befreit wurden
Rohfaser, wenn > 25 v. H.
5.07
Traubenkerne
Aus dem Traubentrester extrahierte Kerne, nicht entölt
Rohfett Rohfaser, wenn > 45 v. H.
1
) Die Obstart darf bei der Bezeichnung zusätzlich angegeben werden.
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813
6. Grünfutter und Raufutter
Nummer 1 6.01 Bezeichnung 2 Luzernegrünmehl1) Beschreibung 3 Durch Trocknen und Mahlen von junger Luzerne der Varietäten Medicago sativa L. oder Medicago var. Martyn gewonnenes Erzeugnis, das jedoch bis zu 20 v. H. Jungklee oder andere Futterpflanzen enthalten kann, die zur gleichen Zeit wie die Luzerne getrocknet und gemahlen wurden Nebenerzeugnis, das beim Pressen von Saft aus Luzerne anfällt Erzeugnis, das bei der künstlichen Trocknung von Bestandteilen des Luzernepresssaftes anfällt und das zum Ausfällen der Proteine zentrifugiert und wärmebehandelt wurde Durch Trocknen und Mahlen von jungem Klee der Varietät Trifolium spp. gewonnenes Erzeugnis, das jedoch bis zu 20 v. H. junge Luzerne oder andere Futterpflanzen enthalten kann, die zur gleichen Zeit wie der Klee getrocknet und gemahlen wurden (Botanische Reinheit mindestens 80 v. H.) Durch Trocknen und Mahlen von jungen Futterpflanzen gewonnenes Erzeugnis Rohprotein Rohfaser salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 v. H. in der Trockenmasse anzugebende Inhaltsstoffe 4
6.02
Luzernetrester
Rohprotein
6.03
Luzerneproteinkonzentrat
Karotin Rohprotein
6.04
Kleegrünmehl1)
Rohprotein Rohfaser salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 v. H. in der Trockenmasse
6.05
Grünmehl1)2)
Rohprotein Rohfaser salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 v. H. in der Trockenmasse
6.06 6.07
Getreidestroh3) Getreidestroh, behandelt4)
Stroh von Getreide Erzeugnis, das bei einer geeigneten Behandlung von Getreidestroh anfällt Natrium bei Behandlung mit NaOH
1
) Der Wortteil ,,Mehl" darf durch ,,Pellets" ersetzt werden. Die Bezeichnung des Trocknungsverfahrens darf der Bezeichnung hinzugefügt werden. ) Die Futterpflanzenart ist in der Bezeichnung anzugeben. ) Die Strohart ist in der Bezeichnung anzugeben. ) Die Bezeichnung muss um die Bezeichnung der Art der chemischen Behandlung ergänzt werden.
2 3 4
7. Andere Pflanzen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
Nummer 1 7.01 Bezeichnung 2 (Zucker-)Rohrmelasse Beschreibung 3 Sirupartiges Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung oder Raffinierung von Zucker aus Zuckerrohr der Varietät Saccharum officinarum L. anfällt anzugebende Inhaltsstoffe 4 Gesamtzucker, berechnet als Saccharose Wasser, wenn > 30 v. H.
7.02
(Zucker-)Rohrvinasse
Nebenerzeugnis, das nach der fermentativen Gewinnung von Alkohol, Hefe, Zitronensäure oder anderen organischen Substanzen aus Zuckerrohrmelasse anfällt
Rohprotein Wasser, wenn > 35 v. H.
7.03
(Rohr-)Zucker1)
Zucker aus Zuckerrohr
Saccharose
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814
Nummer 1 7.04
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Bezeichnung 2 Seealgenmehl
Beschreibung 3 Erzeugnis, das durch Trocknen und Zerkleinern von Seealgen, insbesondere Braunalgen, anfällt. Das Erzeugnis kann zur Verringerung des Jodgehalts gewaschen sein
anzugebende Inhaltsstoffe 4 Rohasche
1
) Die Bezeichnung darf durch ,,Saccharose" ersetzt werden.
8. Milcherzeugnisse
Nummer 1 8.01 Bezeichnung 2 Magermilchpulver Beschreibung 3 Erzeugnis, das durch Trocknen von weitgehend entfetteter Milch gewonnen wird Erzeugnis, das durch Trocknen der Flüssigkeit gewonnen wird, die bei der Butterherstellung anfällt Rohprotein Wasser, wenn > 5 v. H. Rohprotein Rohfett Laktose Wasser, wenn > 6 v. H. 8.03 Molkepulver Erzeugnis, das durch Trocknen der bei der Herstellung von Käse, Quark, Kasein oder ähnlichen Herstellungsverfahren anfallenden Flüssigkeit gewonnen wird Rohprotein Laktose Rohasche Wasser, wenn > 8 v. H. 8.04 Molkepulver, teilentzuckert Erzeugnis, das durch Trocknen von Molke gewonnen wird, der ein Teil der Laktose entzogen wurde Rohprotein Laktose Rohasche Wasser, wenn > 8 v. H. 8.05 Molkeeiweißpulver1) Erzeugnis, das aus getrockneten Eiweißbestandteilen entsteht, die aus Molke oder Milch durch chemische oder physikalische Behandlung gewonnen wurden Erzeugnis, das durch Trocknen des aus Magermilch oder Buttermilch durch Säuren oder Lab gefällten Kaseins gewonnen wird Aus Milch oder Molke durch Reinigung und Trocknen abgetrennter Zucker Rohprotein Wasser, wenn > 8 v. H. anzugebende Inhaltsstoffe 4
8.02
Buttermilchpulver
8.06
Kaseinpulver
Rohprotein Wasser, wenn > 10 v. H. Laktose Wasser, wenn > 5 v. H.
8.07
Milchzuckerpulver
1
) Die Bezeichnung darf durch ,,Milchalbuminpulver" ersetzt werden.
9. Erzeugnisse von Landtieren
Nummer 1 9.01 Tiermehl1) Bezeichnung 2 Beschreibung 3 Erzeugnis, das durch Erhitzen, Trocknen und Mahlen von Körpern und Körperteilen warmblütiger Landtiere gewonnen wird und dessen Fett teilweise extrahiert oder physikalisch entzogen sein kann. Es muss soweit wie technisch möglich von Horn, Borsten, Haaren und Federn sowie Magenund Darminhalt frei sein (Mindestgehalt an Rohprotein: 50 v. H. in der Trockenmasse; Höchstgehalt an Gesamtphosphor: 8 v. H.) Rohprotein Rohfett Rohasche Wasser, wenn > 8 v. H. anzugebende Inhaltsstoffe 4
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815
Nummer 1 9.02
Bezeichnung 2 Fleischknochenmehl1)
Beschreibung 3 Erzeugnis, das durch Erhitzen, Trocknen und Mahlen von Körperteilen warmblütiger Landtiere gewonnen wird und dessen Fett teilweise extrahiert oder physikalisch entzogen sein kann. Es muss soweit wie technisch möglich von Horn, Borsten, Haaren und Federn sowie von Magen- und Darminhalt frei sein Erzeugnis, das durch Trocknen, Erhitzen und feines Zerkleinern der Knochen warmblütiger Landtiere gewonnen wird, deren Fett weitgehend extrahiert oder physikalisch entzogen wurde. Es muss soweit wie technisch möglich von Haaren, Horn, Borsten und Federn sowie von Magen- und Darminhalt frei sein Nebenerzeugnis, das bei der Gewinnung von Talg, Schmalz oder sonstigen extrahierten oder physikalisch entzogenen tierischen Fetten anfällt Erzeugnis, das durch Erhitzen, Trocknen und Mahlen von Nebenprodukten der Geflügelschlachtung gewonnen wird. Es muss soweit wie technisch möglich von Federn frei sein
anzugebende Inhaltsstoffe 4 Rohprotein Rohfett Rohasche Wasser, wenn > 8 v. H.
9.03
Futterknochenschrot
Rohprotein Rohasche Wasser, wenn > 8 v. H.
9.04
Grieben
Rohprotein Rohfett Wasser, wenn > 8 v. H. Rohprotein Rohfett Rohasche salzsäureunlösliche Asche: wenn > 3,3 v. H. Wasser, wenn > 8 v. H.
9.05
Geflügelmehl1)
9.06
Federmehl, hydrolysiert
Erzeugnis, das durch Hydrolyse, Trocknen und Mahlen von Geflügelfedern gewonnen wird
Rohprotein salzsäureunlösliche Asche: wenn > 3,4 v. H. Wasser, wenn > 8 v. H.
9.07
Blutmehl
Erzeugnis, das durch Trocknen von Blut geschlachteter warmblütiger Tiere gewonnen wird. Es soll soweit wie technisch möglich von fremden Bestandteilen frei sein Erzeugnis, das aus Fett warmblütiger Landtiere besteht
Rohprotein Wasser, wenn > 8 v. H.
9.08
Tierfett2)
Wasser, wenn > 1 v. H.
1 2
) Erzeugnisse, die mehr als 13 v. H. Fett in der Trockenmasse enthalten, sind als ,,fettreich" zu bezeichnen. ) Die Bezeichnung darf um eine genauere Angabe der je nach Herkunft oder Gewinnung unterschiedlichen Fettart (Talg, Schmalz, Knochenfett usw.) ergänzt werden.
10. Fisch sowie andere Meerestiere, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
Nummer 1 10.01 Fischmehl1) Bezeichnung 2 Beschreibung 3 Erzeugnis, das beim Verarbeiten ganzer Fische oder von Fischteilen anfällt, dem Öl teilweise entzogen und der Fischpresssaft wieder zugesetzt worden sein kann Rohprotein Rohfett Rohasche, wenn > 20 v. H. Wasser, wenn > 8 v. H. 10.02 Fischpresssaft, eingedickt Erzeugnis, das bei der Gewinnung von Fischmehl anfällt und durch Säurekonservierung oder Trocknung stabilisiert worden ist Rohprotein Rohfett Wasser, wenn > 5 v. H. 10.03 Fischöl Aus Fischen oder Fischteilen gewonnenes Öl Wasser, wenn > 1 v. H. anzugebende Inhaltsstoffe 4
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Nummer 1 10.04
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Bezeichnung 2 Fischöl, raffiniert, gehärtet
Beschreibung 3 Aus Fischen oder Fischteilen gewonnenes Öl, das raffiniert und gehärtet wurde
anzugebende Inhaltsstoffe 4 Jodzahl Wasser, wenn > 1 v. H.
1
) Erzeugnisse, die mehr als 75 v. H. Rohprotein in der Trockenmasse enthalten, dürfen als ,,proteinreich" bezeichnet werden.
11. Mineralstoffe
Nummer 1 11.01 Bezeichnung 2 Calciumcarbonat1) Beschreibung 3 Erzeugnis, das durch Mahlen calciumcarbonathaltiger Stoffe wie Kalkstein, Muschel- oder Austernschalen oder durch Ausfällen aus sauren Lösungen gewonnen wird Natürliches Gemisch aus Calciumcarbonat und Magnesiumcarbonat Natürlich vorkommendes, aus Kalkalgen gewonnenes Erzeugnis, gemahlen oder gekörnt Technisch reines Magnesiumoxid (MgO) Technisch reines Magnesiumsulfat (MgSO4 7H2O) Aus Knochen oder anorganischen Verbindungen durch Ausfällen gewonnenes Calciummonohydrogenphosphat (CaHPO4 xH2O) Erzeugnis, das chemisch gewonnen wird und zu etwa gleichen Teilen aus Mono- und Dicalciumphosphat besteht (CaHPO4-Ca(H2PO4)2 H2O) Erzeugnis, das durch Mahlen gereinigter sowie in geeigneter Weise entfluorierter Naturphosphate gewonnen wird Entfettete, entleimte, sterilisierte, gemahlene Knochen Technisch reines Calcium-bis (dihydrogenphosphat) (Ca(H2PO4)2 xH2O) Technisch reines Calcium-Magnesiumphosphat Calcium salzsäureunlösliche Asche, wenn > 5 v. H. Calcium Magnesium Calcium salzsäureunlösliche Asche, wenn > 5 v. H. Magnesium Magnesium Schwefel Calcium Gesamtphosphor anzugebende Inhaltsstoffe 4
11.02
Calcium-Magnesiumcarbonat Kohlensaurer-Algenkalk (Maerl)
11.03
11.04 11.05
Magnesiumoxid Magnesiumsulfat
11.06
Dicalciumphosphat2)
11.07
Mono-Dicalciumphosphat
Gesamtphosphor Calcium
11.08
Rohphosphat, entfluoriert
Gesamtphosphor Calcium Gesamtphosphor Calcium Gesamtphosphor Calcium Calcium Magnesium Gesamtphosphor
11.09
Knochenfuttermehl, entleimt Monocalciumphosphat
11.10
11.11
Calcium-Magnesiumphosphat
11.12
Monoammoniumphosphat
Technisch reines Monoammoniumphosphat (NH4H2PO4) Technisch reines Natriumchlorid oder Erzeugnis, das durch Vermahlen von natürlichen, natriumchloridhaltigen Stoffen wie Stein-, Siede- oder Seesalz gewonnen wird Technisch reines Magnesiumpropionat
Gesamtstickstoff Gesamtphosphor Natrium
11.13
Natriumchlorid1)
11.14
Magnesiumpropionat
Magnesium
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817
Nummer 1 11.15
Bezeichnung 2 Magnesiumphosphat
Beschreibung 3 Erzeugnis aus technisch reinem Dimagnesiumphosphat (MgHPO4 xH2O) Erzeugnis aus Natrium-Calcium-MagnesiumPhosphat
anzugebende Inhaltsstoffe 4 Gesamtphosphor Magnesium Gesamtphosphor Magnesium Calcium Natrium
11.16
Natrium-CalciumMagnesium-Phosphat
11.17
Mononatriumphosphat
Technisch reines Mononatriumphosphat (NaH2PO H2O) Technisch reines Natriumbicarbonat (NaHCO3)
Gesamtphosphor Natrium Natrium
11.18
1 2
Natriumbicarbonat
) Die Art der Herkunft darf die Bezeichnung ersetzen oder bei der Bezeichnung zusätzlich angegeben werden. ) Das Herstellungsverfahren darf in der Bezeichnung angegeben werden.
12. Verschiedene Einzelfuttermittel
Nummer 1 12.01 Bezeichnung 2 Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Back- und Teigwarenindustrie1) Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Süßwarenindustrie1) Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Konditoreiund Speiseeisindustrie1) Beschreibung 3 Erzeugnis oder Nebenerzeugnis, das bei der Herstellung von Brot, einschließlich Feingebäck, Keksen oder Teigwaren, anfällt Erzeugnis oder Nebenerzeugnis, das bei der Herstellung von Süßigkeiten, einschließlich Schokolade, anfällt Erzeugnis oder Nebenerzeugnis, das bei der Herstellung von Konditoreiwaren, Kuchen oder Speiseeis anfällt Stärke Gesamtzucker, berechnet als Saccharose Stärke Gesamtzucker, berechnet als Saccharose Stärke Gesamtzucker, berechnet als Saccharose Rohfett 12.04 Fettsäuren Nebenerzeugnis, das bei der Entsäuerung von Ölen und Fetten unbestimmten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs mit Lauge oder durch Destillation anfällt Erzeugnis, das bei der Verseifung von Fettsäuren mit Hilfe von Calcium-, Natriumoder Kaliumhydroxid entsteht Rohfett Wasser, wenn > 1 v. H. anzugebende Inhaltsstoffe 4
12.02
12.03
12.05
Salze von Fettsäuren2)
Rohfett Ca (bzw. Na oder K)
1 2
) Die Bezeichnung muss durch Angabe des Verfahrens, nach dem das Einzelfuttermittel gewonnen wurde, geändert oder ergänzt werden. ) In der Bezeichnung darf das gewonnene Salz angegeben werden.
Teil C
Anzugebende Inhaltsstoffe bei den nicht im Verzeichnis nach Teil B aufgeführten Einzelfuttermitteln
Nummer 1 1 2 Getreidekörner Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Getreidekörnern Stärke, wenn > 20 v. H. Rohprotein, wenn > 10 v. H. Rohfett, wenn > 5 v. H. Rohfaser Gruppe 2 anzugebende Inhaltsstoffe 3
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818
Nummer 1 3 4
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Gruppe 2 Ölsaaten, Ölfrüchte Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse von Ölsaaten und Ölfrüchten
anzugebende Inhaltsstoffe 3
Rohprotein, wenn > 10 v. H. Rohfett, wenn > 5 v. H. Rohfaser
5 6
Körnerleguminosen Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Körnerleguminosen Rohprotein, wenn > 10 v. H. Rohfaser
7 8
Knollen, Wurzeln Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Knollen und Wurzeln Stärke Rohfaser salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 v. H.
9
Sonstige Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Zuckerrüben verarbeitenden Industrie
Rohfaser, wenn > 15 v. H. Gesamtzucker, berechnet als Saccharose salzsäureunlösliche Asche, wenn > 3,5 v. H.
10
Andere Saaten und Früchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
Rohprotein Rohfaser Rohfett, wenn > 10 v. H.
11
Grünfutter und Rauhfutter
Rohprotein, wenn > 10 v. H. Rohfaser
12
Andere Pflanzen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
Rohprotein, wenn > 10 v. H. Rohfaser
13
Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse der Zuckerrohr verarbeitenden Industrie
Rohfaser, wenn > 15 v. H. Gesamtzucker, berechnet als Saccharose
14
Milcherzeugnisse und -nebenerzeugnisse
Rohprotein Wasser, wenn > 5 v. H. Lactose, wenn > 10 v. H.
15
Erzeugnisse von Landtieren
Rohprotein, wenn > 10 v. H. Rohfett, wenn > 5 v. H. Wasser, wenn > 8 v. H.
16
Fische, andere Meerestiere, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse
Rohprotein, wenn > 10 v. H. Rohfett, wenn > 5 v. H. Wasser, wenn > 8 v. H.
17 18
Mineralstoffe Sonstige Einzelfuttermittel
entsprechende Mineralstoffe Rohprotein, wenn > 10 v. H. Rohfaser Rohfett, wenn > 10 v. H. Stärke, wenn > 30 v. H. Gesamtzucker, berechnet als Saccharose, wenn > 10 v. H.
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819
Anlage 2 (zu den §§ 11 bis 14, 18)
Mischfuttermittel
Vorbemerkungen
1. Die in Spalte 3 aufgeführten Gehalte an Inhaltsstoffen beziehen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Mischfuttermittel mit 88 v. H. Trockensubstanz. 2. In Spalte 3 wird für den Begriff ,,umsetzbare Energie" die von dem englischen Begriff ,,metabolizable energy" abgeleitete Abkürzung ,,ME" verwendet. 3. Das in den aufgeführten Milchaustauschfuttermitteln enthaltene Fett muss, soweit es sich um Mischfuttermittel im Sinne des Normtyps handelt, folgenden Anforderungen entsprechen:
Anisidinzahl Fließschmelzpunkt Ocetadencadiensäuren max. 25 max. 40 °C max. 12 v. H. Gesamtfettsäuren
4. Gesamtzucker bedeutet: Gesamtzucker nach Salzsäure-Inversion, berechnet als Saccharose.
Normtyp a) Inhaltsstoffe in v. H. b) Zusatzstoffe je kg c) umsetzbare Energie je ka 3 Hinweise für die sachgerechte Verwendung 4
Nr.
Bezeichnung
1
2
1.1 Milchaustauschfuttermittel für Aufzuchtkälber (Alleinfuttermittel)
a) Lysin Rohprotein Rohfett Rohfaser Calcium Phosphor b) Kupfer Eisen Vitamin A Vitamin D Vitamin E
min. min. 13 max. min. min. 4 min. min. min. min. bis bis
1,45 20 25 3 0,9 0,65 15 60 12 000 1 500 20 mg mg IE IE mg
1.2 Ergänzungsfuttermittel zu Mager- b) Kupfer milch für Aufzuchtkälber Eisen Vitamin A Vitamin D Vitamin E
max. min. min. min. min.
120 120 80 000 10 000 160
mg mg IE IE mg
Täglich bis 200 g je Tier verfüttern
1.3 Ergänzungsfuttermittel für Aufzuchtkälber
a) Rohprotein Rohfaser Rohasche b) Vitamin A Vitamin D
min. max. max. min. min. min. min. 15 max. max. min. min. min. 4 min. min. min. min. bis
18 10 10 8 000 1 000 1,75 22 30 1,5 10 0,9 0,65 0,6 0,13 15 40 10 000 1 250 20 mg mg IE IE mg IE IE
Täglich bis 2 kg je Tier verfüttern
1.4
Milchaustauschfuttermittel I für Mastkälber (Alleinfuttermittel)
a) Lysin Rohprotein Rohfett Rohfaser Rohasche Calcium Phosphor Natrium Magnesium b) Kupfer Eisen Vitamin A Vitamin D Vitamin E
bis bis
0,2
bis
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820
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Normtyp a) Inhaltsstoffe in v. H. b) Zusatzstoffe je kg c) umsetzbare Energie je ka 3
Nr.
Bezeichnung
Hinweise für die sachgerechte Verwendung 4
1
2
1.5
Milchaustauschfuttermittel II für Mastkälber von etwa 80 kg an (Alleinfuttermittel)
a) Lysin Rohprotein Rohfett Rohfaser Rohasche Calcium Phosphor Natrium Magnesium b) Kupfer Vitamin A Vitamin D Vitamin E
min. min. 15 max. max. min. min. 0,2 min. max. min. min. min. 30 max. min. max. 8 min. min. min. max. max. 0,65 0,35 min. 16 bis bis bis bis bis bis bis
1,25 17 30 2 10 0,9 0,7 0,6 0,13 15 8 000 1 000 20 60 3 0,15 0,6 30 20 000 2 500 40 15 5 0,9 0,6 0,15 20 mg IE IE mg mg IE IE mg
1.6
Energiereiches Ergänzungsfuttermittel zu Magermilch für Mastkälber
a) Rohfett Rohfaser Magnesium Natrium b) Kupfer Vitamin A Vitamin D Vitamin E
1.7
Milchleistungsfutter I zu eiweißreichen Grundfutterrationen (Ergänzungsfuttermittel für Milchkühe)
a) Rohprotein Rohfett Calcium Phosphor Natrium
1.8
Milchleistungsfutter II zu ausa) Rohprotein geglichenen Grundfutterrationen darunter: (Ergänzungsfuttermittel für MilchRohprotein kühe) aus NPN-Verbindungen Rohfett Calcium Phosphor Natrium Milchleistungsfutter III (Ergänzungsfuttermittel für Milchkühe) a) Rohprotein darunter: Rohprotein aus NPN-Verbindungen Rohfett Calcium Phosphor Natrium
max. max. 0,65 0,35 min. 21 bis bis bis
3 5 0,9 0,6 0,15 25 Im Verhältnis etwa 1 : 1 mit Getreide oder anderen energiereichen Einzelfuttermitteln verfüttern
1.9
max. max. min. 0,6 min. 28 bis bis
6 8 1,3 0,75 0,3 32
1.10 Milchleistungsfutter IV (Eiweißrei- a) Rohprotein ches Ergänzungsfuttermittel für darunter: Milchkühe) Rohprotein aus NPN-Verbindungen Rohfett Calcium Phosphor Natrium 1.11 Rindermastfutter I (Ergänzungsfuttermittel zu eiweißreichem Grundfutter für Mastrinder) a) Rohprotein darunter: Rohprotein aus NPN-Verbindungen Rohfett Calcium Phosphor
max. max. min. 0,7 min. 13 bis bis
6 8 1,9 1 0,4 16
Im Verhältnis etwa 1 : 2 mit Getreide oder anderen energiereichen Einzelfuttermitteln verfüttern
max. max. 0,6 0,5 bis bis
6 8 1 0,7
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Normtyp a) Inhaltsstoffe in v. H. b) Zusatzstoffe je kg c) umsetzbare Energie je ka 3
821
Nr.
Bezeichnung
Hinweise für die sachgerechte Verwendung 4
1
2
1.12 Rindermastfutter II (Ergänzungsfuttermittel zu eiweißarmem Grundfutter für Mastrinder)
a) Rohprotein darunter: Rohprotein aus NPN-Verbindungen Rohfett Calcium Phosphor a) Calcium Phosphor Magnesium Natrium b) Kobalt Kupfer Zink
20
bis
30
max. max. 1,5 0,9 2 1,2 min. min. min. min. min. max. 8 min. min. min. min. min. min. 4 min. min. min. min. min. min. bis bis bis bis bis bis
6 10 2,4 1,5 6 4 0,4 1,5 5 150 600 11 13 2 5 10 700 3 000 14 8 2 8 10 700 3 000 36 mg mg mg Je nach Grundfuttertyp im Verhältnis 1 : 1 mit Getreide oder anderen energiereichen Einzelfuttermitteln verfüttern mg mg mg Täglich 100 bis 200 g je Großvieheinheit zu calciumarmem Grundfutter verfüttern mg mg mg Täglich 100 bis 200 g je Großvieheinheit zu calciumreichem Grundfutter verfüttern Täglich 400 bis 1 000 g je Großvieheinheit verfüttern
1.13 Mineralstoffreiches Ergänzungsfuttermittel für Rinder
1.14 Mineralfuttermittel I für Rinder
a) Calcium Phosphor Magnesium Natrium b) Kobalt Kupfer Zink
1.15 Mineralfuttermittel II für Rinder
a) Calcium Phosphor Magnesium Natrium b) Kobalt Kupfer Zink
1.16 Eiweißkonzentrat für Mastrinder (Ergänzungsfuttermittel)
a) Rohprotein darunter: Rohprotein aus NPN-Verbindungen Rohfett Calcium Phosphor a) Lysin Rohprotein Rohfett Rohfaser Calcium Phosphor Natrium b) Eisen Kupfer Mangan Zink Vitamin A Vitamin D Vitamin B12 Vitamin E
max. max. min. min. min. min. min. max. min. min. min. min. min. min. min. min. min. min. min. min. min. max. max. min. min. min. min.
6 10 3 1,8 1,5 24 4 1,5 1 0,7 0,2 100 20 30 70 8 000 1 000 20 20 1,1 18,5 7 6 33 0,85 0,65 0,2 mg mg mg mg IE IE µg mg
2.1
Milchaustauschfuttermittel für Ferkel (Alleinfuttermittel)
2.2
Ferkelaufzuchtfutter I (Alleinfuttermittel) bis etwa 20 kg
a) Lysin Rohprotein Rohfett Rohfaser Stärke Calcium Phosphor Natrium
Vorzugsweise für frühabgesetzte Ferkel bis etwa 20 kg Lebendgewicht verfüttern
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822
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Normtyp a) Inhaltsstoffe in v. H. b) Zusatzstoffe je kg c) umsetzbare Energie je ka 3
Nr.
Bezeichnung
Hinweise für die sachgerechte Verwendung 4
1
2
b) Eisen Kupfer Mangan Zink Vitamin A Vitamin D c) ME 2.3 Ferkelaufzuchtfutter II (Alleinfuttermittel) bis etwa 35 kg a) Lysin Rohprotein Rohfaser Rohfett Stärke Calcium Phosphor Natrium b) Eisen Kupfer Mangan Zink Vitamin A Vitamin D c) ME 2.4 Alleinfuttermittel I für Mastschweine bis etwa 50 kg a) Lysin Rohprotein Rohfett Rohfaser Stärke Calcium Phosphor Natrium b) Kupfer Zink Vitamin A Vitamin D c) ME 2.4a Alleinfuttermittel I für Mastschweine bis etwa 50 kg zur Verminderung der N- und P-Ausscheidungen a) Lysin Methionin und Cystin Threonin Rohprotein Rohfett Rohfaser Stärke Calcium Phosphor Natrium b) Kupfer Zink Vitamin A Vitamin D c) ME 2.5 Alleinfuttermittel II für Mastschweine von etwa 50 kg an a) Lysin Rohprotein Rohfett Rohfaser Stärke Calcium Phosphor Natrium b) Zink c) ME
min. min. min. min. min. min. min. min. min. max. max. min. min. min. min. min. min. min. min. min. min. min. min. min. max. max. min. min. min. min. min. min. min. min. min. min. min. min. max. max. max. min. min. 0,55 min. min. min. min. min. min. min. min. max. max. min. min. min. min. min. min. bis
100 20 30 70 8 000 1 000 12,5 1,0 17,5 6 7 33 0,8 0,6 0,15 100 20 30 70 8 000 1 000 12,5 0,9 17 8 6 33 0,75 0,55 0,15 20 50 4 000 500 12,5 0,9 0,55 0,55 17 8 6 33 0,75 0,7 0,15 20 50 4 000 500 12,5 0,75 14 10 7 33 0,65 0,45 0,15 50 12,5
mg mg mg mg IE IE MJ Bis etwa 35 kg Lebendgewicht verfüttern
mg mg mg mg IE IE MJ
mg mg IE IE MJ
mg mg IE IE MJ
mg MJ
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Normtyp a) Inhaltsstoffe in v. H. b) Zusatzstoffe je kg c) umsetzbare Energie je ka 3
823
Nr.
Bezeichnung
Hinweise für die sachgerechte Verwendung 4
1
2
2.5a Alleinfuttermittel II für Mastschweine von etwa 50 kg an zur Verminderung der N- und P-Ausscheidungen
a) Lysin Methionin und Cystin Threonin Rohprotein Rohfett Rohfaser Stärke Calcium Phosphor Natrium b) Zink c) ME
min. min. min. max. max. max. min. min. 0,45 min. min. min. min. min. max. max. min. min. min. min. min. min. min. min. min. min. min. min. max. max. max. min. min. 0,5 min. min. min. min. min. min. min. min. min. max. max. max. min. min. 0,4 min. min. min. min. min. min. 0,4 min. min. min. min. bis bis bis bis
0,75 0,45 0,45 15 10 7 33 0,65 0,6 0,15 50 12,5 0,85 15,5 9 6 33 0,7 0,5 0,15 20 50 4 000 500 12,5 0,85 0,5 0,5 15,5 9 6 33 0,7 0,65 0,15 20 50 4 000 500 12,5 0,7 0,42 0,42 13 10 7 33 0,65 0,55 0,15 50 12,5 0,5 11,5 0,7 0,55 0,2 50 4 000 500 mg IE IE mg MJ mg mg IE IE MJ mg mg IE IE MJ mg MJ
2.6
Alleinfuttermittel für Mastschweine von etwa 35 kg an
a) Lysin Rohprotein Rohfett Rohfaser Stärke Calcium Phosphor Natrium b) Kupfer Zink Vitamin A Vitamin D c) ME
2.6a
Alleinfuttermittel für Mastschweine von etwa 35 bis 75 kg zur Verminderung der N- und P-Ausscheidungen
a) Lysin Methionin und Cystin Threonin Rohprotein Rohfett Rohfaser Stärke Calcium Phosphor Natrium b) Kupfer Zink Vitamin A Vitamin D c) ME
2.6b
Alleinfuttermittel für Mastschweine von etwa 75 kg an zur Verminderung der N- und P-Ausscheidungen
a) Lysin Methionin und Cystin Threonin Rohprotein Rohfett Rohfaser Stärke Calcium Phosphor Natrium b) Zink c) ME
2.7
Alleinfuttermittel für tragende Sauen
a) Lysin Rohprotein Calcium Phosphor Natrium b) Zink Vitamin A Vitamin D
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824
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Normtyp a) Inhaltsstoffe in v. H. b) Zusatzstoffe je kg c) umsetzbare Energie je ka 3
Nr.
Bezeichnung
Hinweise für die sachgerechte Verwendung 4
1
2
2.8
Alleinfuttermittel für säugende Sauen
a) Lysin Rohprotein Rohfett Rohfaser Stärke Calcium Phosphor Natrium b) Zink Vitamin A Vitamin D c) ME
min. min. max. max. min. min. 0,6 min. min. min. min. min. min. min. max. max. min. min. 0,65 min. min. min. min. min. min. min. max. max. min. min. min. min. min. min. min. min. min. min. min. min. min. max. min. min. min. 24 max. max. min. min. min. min. min. min. min. bis bis bis
0,8 16 8 7 33 0,8 0,75 0,25 50 5 000 625 13 0,85 17,5 8 7 33 0,9 0,8 0,25 50 5 000 625 13 1,4 22 6 5 30 10 0,8 0,7 0,2 100 20 30 70 8 000 1 000 20 13 2 6 1,45 6 27 12 7 2,1 0,75 0,35 40 200 8 000 1 000 mg mg IE IE Bis 50 v. H. der Tagesration verfüttern mg mg mg mg IE IE µg MJ mg IE IE MJ mg IE IE MJ
2.8a
Alleinfuttermittel für säugende Jungsauen
a) Lysin Rohprotein Rohfett Rohfaser Stärke Calcium Phosphor Natrium b) Zink Vitamin A Vitamin D c) ME
2.9
Ergänzungsfuttermittel für Saugferkel
a) Lysin Rohprotein Rohfett Rohfaser Stärke Laktose Calcium Phosphor Natrium b) Eisen Kupfer Mangan Zink Vitamin A Vitamin D Vitamin B12 c) ME
2.10
Ergänzungsfuttermittel zur Eisen- a) Rohfaser versorgung für Ferkel in den ersten Lebenswochen b) Eisen Ergänzungsfuttermittel I für Mastschweine a) Lysin Lysin im Rohprotein Rohprotein Rohfett Rohfaser Calcium Phosphor Natrium b) Kupfer Zink Vitamin A Vitamin D
2.11
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Normtyp a) Inhaltsstoffe in v. H. b) Zusatzstoffe je kg c) umsetzbare Energie je ka 3
825
Nr.
Bezeichnung
Hinweise für die sachgerechte Verwendung 4
1
2
2.12
Ergänzungsfuttermittel II für Mastschweine
a) Lysin Lysin im Rohprotein Rohprotein Rohfett Rohfaser Calcium Phosphor Natrium b) Kupfer Zink Vitamin A Vitamin D
min. min. 28 max. max. min. min. min. min. min. min. min. min. min. max. max. min. min. min. min. min. min. min. min. min. min. min. min. min. min. min. min. min. min. min. min. min. min. min. min. min. min. min. min. min. min. min. min. min. min. min. min. min. min. min. min. bis
1,75 6 33 12 8 2,4 0,9 0,4 60 200 12 000 1 500 1,2 22 12 8 1,6 0,9 0,5 100 10 000 1 250 2,3 6,4 36 3,1 1,1 0,45 80 300 16 000 2 000 2,85 6,45 44 4,2 1,35 0,6 100 400 20 000 2 500 20 4 5 700 2 000 150 000 18 750 18 4 5 500 1 500 100 000 12 500 mg mg IE IE mg mg IE IE mg mg IE IE mg mg IE IE mg IE IE mg mg IE IE
Bis 35 v. H. der Tagesration verfüttern
2.13
Ergänzungsfuttermittel für Zuchtschweine
a) Lysin Rohprotein Rohfett Rohfaser Calcium Phosphor Natrium b) Zink Vitamin A Vitamin D
Bis 50 v. H. der Tagesration verfüttern
2.14
Eiweißreiches Ergänzungsfuttermittel für Schweine
a) Lysin Lysin im Rohprotein Rohprotein Calcium Phosphor Natrium b) Kupfer Zink Vitamin A Vitamin D
Bis 25 v. H. der Tagesration verfüttern
2.15
Eiweißkonzentrat für Schweine (Ergänzungsfuttermittel)
a) Lysin Lysin im Rohprotein Rohprotein Calcium Phosphor Natrium b) Kupfer Zink Vitamin A Vitamin D
Bis 20 v. H. der Tagesration verfüttern
2.16
Mineralfuttermittel für Schweine
a) Calcium Phosphor Natrium b) Kupfer Zink Vitamin A Vitamin D
Bis 3 v. H. der Tagesration verfüttern
2.17
Lysinhaltiges Mineralfuttermittel für Schweine
a) Calcium Phosphor Natrium b) Kupfer Zink Vitamin A Vitamin D
Bis 4 v. H. der Tagesration verfüttern
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Normtyp a) Inhaltsstoffe in v. H. b) Zusatzstoffe je kg c) umsetzbare Energie je ka 3
Nr.
Bezeichnung
Hinweise für die sachgerechte Verwendung 4
1
2
3.1
Milchaustauschfuttermittel für Schaflämmer (Alleinfuttermittel)
a) Lysin Rohprotein Rohfett Rohfaser Calcium Phosphor b) Vitamin A Vitamin D Vitamin E
min. min. 15 max. min. min. min. min. min. bis
1,5 20 30 1 0,9 0,6 10 000 1 250 20 16 8 9 1 0,5 10 000 1 250 12 15 IE IE mg IE IE mg
3.2
Alleinfuttermittel für Mastschaflämmer
a) Rohprotein min. Rohfaser max. Rohasche max. Calcium min. Phosphor min. (Ca : P-Verhältnis nicht unter 2 : 1) b) Vitamin A Vitamin D Vitamin E min. min. min. min.
3.3
Ergänzungsfuttermittel für Zuchtschafe
a) Rohprotein darunter: Rohprotein aus NPN-Verbindungen Rohfaser Rohasche Calcium Phosphor a) Calcium Phosphor Magnesium Natrium b) Kobalt Zink
max. max. max. min. min. 10 4 min. min. min. min. 10 4 min. min. min. min. bis bis bis bis
4,5 14 10 1 0,5 20 10 2 8 10 3 000 20 10 2 8 10 3 000 15 10 1,2 1 20 000 2 500 100 0,6 0,6 15 000 1 500 50 15 0,8 0,6 16 000 2 000 75 IE IE mg IE IE mg IE IE mg mg mg mg mg Täglich 15 bis 30 g je Tier verfüttern Täglich 15 bis 30 g je Tier verfüttern
3.4
Mineralfuttermittel für Schafe
4.1
Mineralfuttermittel für Ziegen
a) Calcium Phosphor Magnesium Natrium b) Kobalt Zink
5.1
Ergänzungsfuttermittel für Fohlen a) Rohprotein min. (Fohlenstarterfuttermittel) Rohfaser max. Calcium min. Phosphor max. (jedoch Ca : P-Verhältnis 1,5 bis 3 : 1) b) Vitamin A Vitamin D Vitamin E min. min. min.
5.2
Ergänzungsfuttermittel für Pferde a) Calcium min. Phosphor max. (jedoch Ca : P-Verhältnis 1,5 bis 3 : 1) b) Vitamin A Vitamin D Vitamin E min. min. min.
5.3
Ergänzungsfuttermittel für hochtragende und laktierende Stuten
a) Rohprotein min. Calcium min. Phosphor max. (jedoch Ca : P-Verhältnis 1,5 bis 3 : 1) b) Vitamin A Vitamin D Vitamin E min. min. min.
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Normtyp a) Inhaltsstoffe in v. H. b) Zusatzstoffe je kg c) umsetzbare Energie je ka 3
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Nr.
Bezeichnung
Hinweise für die sachgerechte Verwendung 4
1
2
5.4
Mineralfuttermittel für Pferde
a) Calcium Phosphor Natrium b) Eisen Vitamin A Vitamin D Vitamin E
min. 4 min. min. min. min. min. min. min. max. 0,8 min. 0,12 min. min. min. min. min. min. min. min. max. 0,85 min. 0,12 min. min. min. min. min. min. min. min. min. min. max. 0,75 min. 0,1 min. min. min. min. min. min. min. min. max. 0,75 min. 0,1 min. min. min. min. min. min. bis bis bis bis bis bis bis bis bis
12 8 6 500 300 000 37 500 1 500 0,35 17 8 1,6 0,6 0,25 50 50 4 000 500 4 11 0,38 19 8 1,6 0,6 0,25 50 50 6 000 750 10 4 10 11,5 0,3 15 12 1,5 0,55 0,25 50 50 3 200 400 2 11,5 0,3 15 12 1,5 0,55 0,25 50 50 3 200 400 2 11,5 mg mg IE IE mg MJ mg mg IE IE mg MJ mg mg IE IE mg mg µg MJ mg mg IE IE mg MJ mg IE IE mg
Täglich bis 200 g je Tier verfüttern
6.1
Alleinfuttermittel für Entenküken
a) Methionin Rohprotein Gesamtzucker Calcium Phosphor Natrium b) Mangan Zink Vitamin A Vitamin D3 Riboflavin (Vitamin B2) c) ME
6.2
Alleinfuttermittel für Moschusentenküken
a) Methionin Rohprotein Gesamtzucker Calcium Phosphor Natrium b) Mangan Zink Vitamin A Vitamin D3 Vitamin E Riboflavin (Vitamin B2) Vitamin B12 c) ME
6.3
Alleinfuttermittel für Mastenten
a) Methionin Rohprotein Gesamtzucker Calcium Phosphor Natrium b) Mangan Zink Vitamin A Vitamin D3 Riboflavin (Vitamin B2) c) ME
6.4
Alleinfuttermittel I für Mastmoschusenten
a) Methionin Rohprotein Gesamtzucker Calcium Phosphor Natrium b) Mangan Zink Vitamin A Vitamin D3 Riboflavin (Vitamin B2) c) ME
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Normtyp a) Inhaltsstoffe in v. H. b) Zusatzstoffe je kg c) umsetzbare Energie je ka 3
Nr.
Bezeichnung
Hinweise für die sachgerechte Verwendung 4
1
2
6.5
Alleinfuttermittel II für Masta) Methionin moschusenten ab 42. Lebenstag Rohprotein Gesamtzucker Calcium Phosphor Natrium b) Mangan Zink Vitamin A Vitamin D3 Riboflavin (Vitamin B2) c) ME
min. min. max. 0,65 min. 0,1 min. min. min. min. min. min. min. min. max. 0,9 min. 0,1 min. min. min. min. min. min. min. min. min. min. max. 0,7 min. 0,1 min. min. min. min. min. min. min. max. 0,6 min. 0,1 min. min. min. min. min. min. max. 0,5 min. 0,1 min. min. min. min. min. min. bis bis bis bis bis bis bis bis bis bis
0,25 13 12 1,4 0,5 0,25 50 50 3 200 400 2 11,5 0,45 22 8 1,3 0,6 0,25 50 50 6 000 750 10 4 10 11,5 0,35 17 12 1,2 0,6 0,25 50 50 4 000 500 4 10,5 15 12 1,2 0,5 0,25 50 50 4 000 500 2 12 12 1,2 0,45 0,25 50 50 3 200 400 2 10 mg mg IE IE mg MJ mg mg IE IE mg mg mg IE IE mg MJ mg mg IE IE mg mg µg MJ mg mg IE IE mg MJ
7.1
Alleinfuttermittel für Hühnerküken a) Methionin in den ersten Lebenswochen Rohprotein Gesamtzucker Calcium Phosphor Natrium b) Mangan Zink Vitamin A Vitamin D3 Vitamin E Riboflavin (Vitamin B2) Vitamin B12 c) ME
7.2
Alleinfuttermittel für Hühnerküken a) Methionin Rohprotein Gesamtzucker Calcium Phosphor Natrium b) Mangan Zink Vitamin A Vitamin D3 Riboflavin (Vitamin B2) c) ME
7.3
Alleinfuttermittel I für Junghennen a) Rohprotein ab 7. Lebenswoche Gesamtzucker Calcium Phosphor Natrium b) Mangan Zink Vitamin A Vitamin D3 Riboflavin (Vitamin B2)
7.4
Alleinfuttermittel II für Junghennen ab 13. Lebenswoche
a) Rohprotein Gesamtzucker Calcium Phosphor Natrium b) Mangan Zink Vitamin A Vitamin D3 Riboflavin (Vitamin B2) c) ME
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Normtyp a) Inhaltsstoffe in v. H. b) Zusatzstoffe je kg c) umsetzbare Energie je ka 3
829
Nr.
Bezeichnung
Hinweise für die sachgerechte Verwendung 4
1
2
7.5
Alleinfuttermittel I für Legehennen, energiearm
a) Methionin Rohprotein Gesamtzucker Calcium Phosphor Natrium b) Mangan Zink Vitamin A Vitamin D3 Riboflavin (Vitamin B2) c) ME
min. 14,5 max. 3 0,45 0,12 min. min. min. min. min. bis bis bis bis
0,28 16,5 12 4 0,6 0,25 40 60 6 000 750 2,5 mg mg IE IE mg
min. min. 15,5 max. 3,2 0,48 0,12 min. min. min. min. min. bis bis bis bis
10 0,32 17,5 12 4 0,63 0,25 40 60 6 000 750 2,5
MJ
7.6
Alleinfuttermittel I für Legehennen a) Methionin Rohprotein Gesamtzucker Calcium Phosphor Natrium b) Mangan Zink Vitamin A Vitamin D3 Riboflavin (Vitamin B2) c) ME
mg mg IE IE mg
min. min. 15 max. 3,7 0,45 0,12 min. min. min. min. min. bis bis bis bis
11 0,28 17 12 4,5 0,6 0,25 40 60 6 000 750 2,5
MJ Nur für Bestände mit weniger als 70 v. H. Legeleistung vorgesehen
7.7
a) Methionin Alleinfuttermittel II für Legehennen (ab etwa 10. Legemonat) Rohprotein Gesamtzucker Calcium Phosphor Natrium b) Mangan Zink Vitamin A Vitamin D3 Riboflavin (Vitamin B2) c) ME
mg mg IE IE mg
min. min. min. max. 0,8 min. 0,12 min. min. min. min. min. min. min. min. min. max. 0,7 min. 0,12 bis bis bis bis
10 0,45 22 12 1,2 0,6 0,25 50 50 6 000 750 4 10 12,5 0,36 18 12 1,2 0,55 0,25
MJ
7.8
Alleinfuttermittel I für Masthühnerküken (Broiler)
a) Methionin Rohprotein Gesamtzucker Calcium Phosphor Natrium b) Mangan Zink Vitamin A Vitamin D3 Riboflavin (Vitamin B2) Vitamin B12 c) ME
mg mg IE IE mg µg MJ
7.9
Alleinfuttermittel II für Masthühnerküken (Broiler) ab 5. Lebenswoche
a) Methionin Rohprotein Gesamtzucker Calcium Phosphor Natrium
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830
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Normtyp a) Inhaltsstoffe in v. H. b) Zusatzstoffe je kg c) umsetzbare Energie je ka 3
Nr.
Bezeichnung
Hinweise für die sachgerechte Verwendung 4
1
2
b) Mangan Zink Vitamin A Vitamin D3 Riboflavin (Vitamin B2) c) ME 7.10 Ergänzungsfuttermittel für Legehennen (Legemehl) a) Methionin Rohprotein Gesamtzucker Calcium Phosphor Natrium
min. min. min. min. min. min. min. min. max. 2 0,6 0,18 bis bis bis
50 50 6 000 750 2,5 12 0,35 18 12 6 0,8 0,4
mg mg IE IE mg MJ Im Verhältnis bis 2 : 1 mit Getreide verfüttern. Sofern das Futtermittel weniger als 4,5 v. H. Calcium enthält, ist anzugeben: ,,Zusätzlich Muschelschalen verfüttern" mg mg IE IE mg Im Verhältnis 1 : 2 mit Getreide verfüttern
b) Mangan Zink Vitamin A Vitamin D3 Riboflavin (Vitamin B2) 7.11 Eiweißreiches Ergänzungsfuttermittel für Legehennen a) Methionin Methionin und Cystin Rohprotein Gesamtzucker Calcium Phosphor Natrium b) Mangan Zink Vitamin A Vitamin D3 Riboflavin (Vitamin B2) 7.12 Mineralfuttermittel für Legehennen a) Phosphor Natrium b) Mangan Zink Vitamin A Vitamin D3 Riboflavin (Vitamin B2) 8.1 Alleinfuttermittel für Truthühnerküken a) Methionin Methionin und Cystin Rohprotein Gesamtzucker Calcium Phosphor Natrium b) Mangan Zink Vitamin A Vitamin D3 Vitamin E Riboflavin (Vitamin B2) Vitamin B12 Biotin c) ME
min. min. min. min. min. min. min. min. max. 8,5 0,65 0,3 min. min. min. min. min. min. 4 min. min. min. min. min. min. min. min. max. 1,2 min. 0,12 min. min. min. min. min. min. min. min. min. bis bis bis bis bis bis
60 100 9 000 1 125 4 0,54 1 27 12 12 1,25 0,7 120 180 18 000 2 250 7,5 8 8 2 000 3 000 300 000 37 500 125 0,5 0,95 25 8 2 0,75 0,25 70 70 10 000 1 250 10 4 10 0,25 11
mg mg IE IE mg Bis 2 v. H. der Tagesration mg mg IE IE mg
mg mg IE IE mg mg µg mg MJ
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Normtyp a) Inhaltsstoffe in v. H. b) Zusatzstoffe je kg c) umsetzbare Energie je ka 3
831
Nr.
Bezeichnung
Hinweise für die sachgerechte Verwendung 4
1
2
8.2
Alleinfuttermittel für Masttruthühner
a) Methionin bezogen auf Rohprotein Rohprotein Gesamtzucker Calcium Phosphor Natrium b) Mangan Zink Vitamin A Vitamin D3 Riboflavin (Vitamin B2) Biotin c) ME
min. min. max. 1,0 min. 0,12 min. min. min. min. min. min. min. bis bis
2 20 12 1,8 0,65 0,25 50 50 8 000 1 000 4 0,15 11,5 mg mg IE IE mg mg MJ
8.3
Alleinfuttermittel II für Masttruthühner ab 14. Lebenswoche
a) Methionin bezogen auf Rohprotein Rohprotein Gesamtzucker Calcium Phosphor Natrium b) Mangan Zink Vitamin A Vitamin D3 Riboflavin (Vitamin B2) Biotin c) ME
min. min. max. 0,8 min. 0,12 min. min. min. min. min. min. min. min. min. max. min. min. min. bis bis bis bis bis bis
2 14 12 1,6 0,62 0,25 50 50 8 000 1 000 4 0,15 11,5 1,8 40 6 2 500 10*) 1*) 20 000 50 000 100 200 50 IE/ml*) mg/ml*) IE/ml*) mg/ml*) IE Bei erhöhten Leistungsanforderungen täglich höchstens verfüttern an: 100 Küken 100 Junghennen 100 Legehennen 10 Ferkel 1 Zuchtsau 1 Kalb 10 ml 15 ml 25 20 10 10 ml ml ml ml mg mg IE IE mg mg MJ
9.1
Alleinfuttermittel für Forellen
a) Lysin Rohprotein Rohfaser b) Vitamin A
10.1
Ergänzungsfuttermittel, flüssig, a) Rohfett für Rinder, Schweine und Hühner Natrium (zur kurzfristigen zusätzlichen b) Vitamin A Vitaminversorgung) Vitamin C Vitamin D3 Vitamin E
50 100 20
*) = in der Originalsubstanz
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Anlage 2a (zu den §§ 9a und 11 bis 13)
Verzeichnis der für Diätfuttermittel festgesetzten Verwendungszwecke
Vorbemerkungen
1. Ist in Spalte 2 für denselben besonderen Ernährungszweck mehr als eine Gruppe wesentlicher ernährungsphysiologischer Merkmale aufgeführt, so können sowohl eine als auch mehrere Merkmalsgruppen angegeben werden. 2. Ist ein Inhaltsstoff nach Spalte 4 mit der Angabe ,,(insgesamt)" versehen, so sind der natürliche Gehalt oder gegebenenfalls die Summe aus natürlichem Gehalt und der Menge des zugesetzten Stoffes anzugeben. 3. Die in Spalte 4 oder 5 mit der Angabe ,,(falls zugesetzt)" versehenen Stoffe müssen angegeben werden, wenn sie dem Futtermittel zugesetzt worden sind, um den besonderen Ernährungszweck zu erzielen. 4. Die empfohlene Fütterungsdauer nach Spalte 6 gibt an, in welchem Zeitraum der besondere Ernährungszweck normalerweise erreicht sein sollte.
wesentliche ernährungsphysiologische Merkmale 2 Hinweise zur Zusammensetzung (Einzelfuttermittel, Zusatzstoffe) 5
Besonderer Ernährungszweck 1
Tierart oder Tierkategorie
anzugebende Inhaltsstoffe, Energiegehalte 4
empfohlene Fütterungsdauer 6
a) Angaben in der Gebrauchsanweisung b) sonstige Angaben
3
7
Verringerung der Gefahr der Azidose
niedriger Ge- Wiederkäuer halt an leicht vergärbaren Kohlenhydraten, hohe Pufferkapazität
Stärke Gesamtzucker
höchstens a) Angaben zur Ausgewogenheit 2 Monate, bei der täglichen Ration hinsichtlich Milchkühen des Gesamtgehalts an Rohfaser höchstens und leicht vergärbaren kohlen2 Monate ab hydrathaltigen Stoffen Beginn der Angabe in der GebrauchsanLaktation weisung: ,,Insbesondere für Hochleistungskühe" oder ,,Insbesondere für intensiv gefütterte (Angabe der betreffenden Wiederkäuerkategorie)" ,,Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."
Ausgleich bei chronischer Störung der Dickdarmfunktion
leicht verdauliche Fasern
Pferde einschließlich Ponys
n-3-Fettsäuren (falls zugesetzt)
Einzelfuttermittel als Faserquelle
zunächst bis a) Angaben über die Art der Verzu 6 Monaten abreichung Angabe in der Gebrauchsanweisung: ,,Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."
Ausgleich bei chronischer Insuffizienz der Dünndarmfunktion
Präcaecal leicht verdauliche Kohlenhydrate, Proteine und Fette
Pferde einschließlich Ponys
leicht verdau- zunächst bis a) Angaben über die Art der Verliche Einzelzu 6 Monaten abreichung (z. B. viele kleine futtermittel Rationen pro Tag) als Quelle Angabe in der Gebrauchsanvon Kohlenweisung: ,,Es wird empfohlen, hydraten, vor der Verfütterung oder VerlänProteinen gerung der Fütterungsdauer den und Fetten Rat eines Tierarztes einzuholen." (gegebenenfalls Angabe b) Bei speziell auf die Bedürfnisse ihrer Bearbeisehr alter Tiere abgestellten Diättung) futtermitteln ist neben der Angabe der Tierart oder Tierkategorie ein Hinweis ,,alte Tiere" aufzunehmen.
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833
Besonderer Ernährungszweck 1
wesentliche ernährungsphysiologische Merkmale 2
Tierart oder Tierkategorie
anzugebende Inhaltsstoffe, Energiegehalte 4
Hinweise zur Zusammensetzung (Einzelfuttermittel, Zusatzstoffe) 5
empfohlene Fütterungsdauer 6
a) Angaben in der Gebrauchsanweisung b) sonstige Angaben
3
7
Verringerung der Gefahr des Fettlebersyndroms
niedriger Legehennen Energiegehalt, hoher Anteil an umsetzbarer Energie aus Lipiden mit hohem Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren
mehrfach ungesättigte Fettsäuren Energiegehalt
bis zu 12 Wochen
a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: ,,Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen." b) Prozentsatz an umsetzbarer Energie aus Lipiden
Regulierung der Glucoseversorgung Diabetes mellitus
niedriger Kohlenhydratgehalt mit schneller Glucosefreisetzung
Hunde und Katzen
Stärke Gesamtzucker Fructose (falls zugesetzt) essentielle Fettsäuren (falls zugesetzt)
Einzelfuttermittel als Quelle kurzund mittelkettiger Fettsäuren (falls zugesetzt) kohlenhydrathaltige Einzelfuttermittel (gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung)
zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsanzu 6 Monaten weisung: ,,Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."
Verringerung der Gefahr von Harnsteinbildung
niedriger Phosphorund Magnesiumgehalt, harnsäuernde Stoffe
Wiederkäuer
Calcium Phosphor Natrium Magnesium Kalium Chloride Schwefel
harnsäuernde Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe (falls zugesetzt)
bis zu 6 Wochen
a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: ,,Besonders für intensiv gefütterte Jungtiere" ,,Wasser zur anbieten." freien Aufnahme
,,Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."
Unterstützung der Hautfunktion bei Dermatose und übermäßigem Haarausfall
hoher Gehalt an essentiellen Fettsäuren
Hunde und Katzen
essentielle Fettsäuren
bis zu 2 Monaten
a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: ,,Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen."
Unterstützung der Herzfunktion bei chronischer Herzinsuffizienz
niedriger Natriumgehalt, weites Kalium/ NatriumVerhältnis
Hunde und Katzen
Natrium Kalium Magnesium
zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsanweizu 6 Monaten sung: ,,Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."
Regulierung des Fettstoffwechsels bei Hyperlipidämie
niedriger Fettgehalt, hoher Gehalt an essentiellen Fettsäuren
Hunde und Katzen
essentielle Fettsäuren n-3-Fettsäuren (falls zugesetzt)
zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsanzu 2 Monaten weisung: ,,Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Besonderer Ernährungszweck 1
wesentliche ernährungsphysiologische Merkmale 2
Tierart oder Tierkategorie
anzugebende Inhaltsstoffe, Energiegehalte 4
Hinweise zur Zusammensetzung (Einzelfuttermittel, Zusatzstoffe) 5
empfohlene Fütterungsdauer 6
a) Angaben in der Gebrauchsanweisung b) sonstige Angaben
3
7
Verringerung der Gefahr der Ketose/ Azetonämie
glucoseliefernde Energiequellen
Milchkühe und Mutterschafe
Propan-1,2diol (falls als Glucoselieferant zugesetzt) Glycerin (falls als Glucoselieferant zugesetzt)
energiehaltige Einzelfuttermittel, glucoseliefernde Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als Energiequelle
36 Wochen nach dem Abkalben die letzten 6 Wochen vor und die ersten 3 Wochen nach dem Lammen
a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: ,,Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen." b) Es kann empfohlen werden, das Diätfuttermittel auch zum Zwecke der Ketoserekonvaleszenz zu verfüttern.
Verringerung der Kupferspeicherung in der Leber
niedriger Kupfergehalt
Hunde
Kupfer (insgesamt)
zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsanzu 6 Monaten weisung: ,,Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen." zunächst bis a) Hinweis in der Gebrauchsanzu 6 Monaten weisung: ,,Wasser zur freien Aufnahme anbieten." b) Hinweis auf Verpackung, Behältnis, Etikett: ,,Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder Verlängerung der Verfütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."
Unterstützung der Leberfunktion bei chronischer Leberinsuffizienz
Hochwertiges Protein, mittlerer Proteingehalt, hoher Gehalt an essentiellen Fettsäuren und hoher Gehalt an leicht verdaulichen Kohlenhydraten
Hunde
Proteinquelle(n) Gehalt an essentiellen Fettsäuren leicht verdauliche Kohlenhydrate (ggf. mit Angabe ihrer Behandlung) Natrium Kupfer (insgesamt)
Hochwertiges Protein, mittlerer Proteingehalt und hoher Gehalt an essentiellen Fettsäuren
Katzen
Proteinquelle(n) Gehalt an essentiellen Fettsäuren Natrium Kupfer (insgesamt)
zunächst bis a) Hinweis in der Gebrauchsanzu 6 Monaten weisung: ,,Wasser zur freien Aufnahme anbieten." b) Hinweis auf Verpackung, Behältnis, Etikett: ,,Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder Verlängerung der Verfütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen." Einzelfuttermittel als Protein- und Faserquelle, leicht verdauliche Kohlenhydrate (ggf. Angabe ihrer Bearbeitung) zunächst bis a) Angaben der Art der Verabreizu 6 Monaten chung (z. B. viele kleine Rationen pro Tag) Angabe in der Gebrauchsanweisung: ,,Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen." innerhalb der ersten 2 Wochen nach dem Schlupf a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: ,,Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen." b) Prozentsatz gesättigter Fettsäuren bezogen auf die Gesamtfettsäuren
Hochwertiges Protein, niedriger Proteingehalt, leicht verdauliche Kohlenhydrate
Pferde einschließlich Ponys
Methionin Cholin n-3-Fettsäuren (falls zugesetzt)
Ausgleich bei Malabsorption/Verdauungsinsuffizienz
niedriger Gehalt an gesättigten Fettsäuren, hoher Gehalt fettlöslicher Vitamine
Geflügel außer Gänse und Tauben
Vitamin A (insgesamt) Vitamin D (insgesamt) Vitamin E (insgesamt) Vitamin K (insgesamt)
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Besonderer Ernährungszweck 1
wesentliche ernährungsphysiologische Merkmale 2
Tierart oder Tierkategorie
anzugebende Inhaltsstoffe, Energiegehalte 4
Hinweise zur Zusammensetzung (Einzelfuttermittel, Zusatzstoffe) 5
empfohlene Fütterungsdauer 6
a) Angaben in der Gebrauchsanweisung b) sonstige Angaben
3
7
Verringerung der Gefahr des Milchfiebers
niedriger Calciumgehalt oder enges Kationen/Anionen-Verhältnis
Milchkühe
Calcium Phosphor Magnesium Calcium Phosphor Natrium Kalium Chloride Schwefel essentielle Fettsäuren (falls zugesetzt) Einzelfuttermittel als Proteinquelle Einzelfuttermittel als Kohlenhydratquelle Calcium Phosphor Kalium Natrium essentielle Fettsäuren (falls zugesetzt) Einzelfuttermittel als Proteinquelle
14 Wochen vor dem Abkalben
a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: ,,Nur bis zum Abkalben verfüttern." ,,Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."
Minderung von Nährstoffunverträglichkeiten
ausgewählte Hunde und Eiweißquellen Katzen oder ausgewählte Kohlenhydratquellen
38 Wochen bei Nachlassen der Intoleranzerscheinungen unbegrenzt weiterverwendbar
a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: ,,Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."
Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz
niedriger Hunde und Phosphorge- Katzen halt, niedriger Proteingehalt, jedoch hochwertiges Protein
zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsanzu 6 Monaweisung: ,,Wasser zur freien Auften. Wird das nahme anbieten." Diätfuttermit,,Es wird empfohlen, vor der Vertel bei akuter fütterung oder Verlängerung der NiereninsuffiFütterungsdauer den Rat eines zienz empTierarztes einzuholen." fohlen, so beträgt die b) Es kann empfohlen werden, das empfohlene Diätfuttermittel auch bei akuter FütterungsNiereninsuffizienz zu verfüttern. dauer 2 bis 4 Wochen zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsanzu 6 Monaten weisung: ,,Wasser zur freien Aufnahme anbieten." ,,Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."
Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz Verringerung der Oxalsteinbildung
niedriger Pferde einProteingeschließlich halt, jedoch Ponys hochwertiges Protein, niedriger Phosphorgehalt niedriger Hunde und CalciumgeKatzen halt, niedriger Vitamin-DGehalt, harnalkalisierende Stoffe
Calcium Phosphor Kalium Magnesium Natrium
Einzelfuttermittel als Proteinquelle
Phosphor Calcium Natrium Magnesium Kalium Chloride Schwefel Vitamin D (insgesamt) Hydroxyprolin Natrium Kalium
Einzelfuttermittel oder Zusatzstoff als harnalkalisierende Stoffe
bis zu 6 Monaten
a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: ,,Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen."
Linderung akuter Resorptionsstörungen des Darms
hoher Elektrolytgehalt, leicht verdauliche Einzelfuttermittel
Hunde und Katzen
leicht ver12 Wochen dauliche Einzelfuttermittel (gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung) Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als Quelle der Quellstoffe (falls zugesetzt)
a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: ,,Bei und nach akutem Durchfall" ,,Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen."
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Besonderer Ernährungszweck 1
wesentliche ernährungsphysiologische Merkmale 2
Tierart oder Tierkategorie
anzugebende Inhaltsstoffe, Energiegehalte 4
Hinweise zur Zusammensetzung (Einzelfuttermittel, Zusatzstoffe) 5
empfohlene Fütterungsdauer 6
a) Angaben in der Gebrauchsanweisung b) sonstige Angaben
3
7
Rekonvaleszenz/Untergewicht
hoher EnerHunde und giegehalt, Katzen hohe Konzentration wichtiger Nährstoffe, leicht verdauliche Einzelfuttermittel
n-3- und n-6Fettsäuren (falls zugesetzt)
leicht verdau- bis zur liche EinzelGenesung futtermittel (gegebenenfalls Angabe Energiegehalt ihrer Bearbeitung)
a) Angabe in der Gebrauchsanweisung bei Futtermitteln zur Verabreichung mit Hilfe von Schlundsonden: ,,Verabreichung cher Aufsicht" unter tierärztli-
b) Bei Diätfuttermitteln für Katzen kann der Angabe des besonderen Ernährungszweckes die Angabe ,,Hepatische Lipidose bei der Katze" hinzugefügt werden. n-3- und n-6Fettsäuren (falls zugesetzt) leicht verdau- bis zur liche EinzelGenesung futtermittel (gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung) 13 Tage a) Angabe in der Gebrauchsanweisung bei Futtermitteln zur Verabreichung mit Hilfe von Schlundsonden: ,,Verabreichung cher Aufsicht" unter tierärztli-
Rekonvaleszenz/Untergewicht
hohe KonPferde einzentration an schließlich wichtigen Ponys Nährstoffen, leicht verdauliche Einzelfuttermittel vorwiegend Elektrolyte, leicht verfügbare Kohlenhydrate Pferde einschließlich Ponys
Ausgleich von Elektrolytverlusten bei übermäßigem Schwitzen
Calcium Natrium Magnesium Kalium Chloride Glukose
a) Wenn das Futtermittel einen bedeutenden Teil der Tagesration ausmacht, sind Angaben über die Gefahr plötzlicher Umstellungen in der Fütterung zu machen. Angabe in der Gebrauchsanweisung: ,,Wasser zur freien Aufnahme anbieten." ,,Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."
Minderung von Stressreaktionen
hoher Magnesiumgehalt oder leicht verdauliche Einzelfuttermittel
Schweine
Magnesium
17 Tage
a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: ,,Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."
n-3-Fettsäuren (falls zugesetzt)
leicht verdauliche Einzelfuttermittel (gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung) leicht verdau- 24 Wochen liche Einzelfuttermittel (gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung) Einzelfuttermittel als Proteinquelle Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als harnsäuernde Stoffe (falls zugesetzt) a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: ,,Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."
Minderung von Stressreaktionen
leicht verdau- Pferde einliche Einzelschließlich futtermittel Ponys
Magnesium n-3-Fettsäuren (falls zugesetzt)
Unterstützung der Auflösung von Struvitsteinen
harnsäuHunde ernde Stoffe, niedriger Magnesiumgehalt, niedriger Proteingehalt, jedoch hochwertiges Protein
Calcium Phosphor Natrium Magnesium Kalium Chloride Schwefel
512 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: ,,Wasser zur freien Aufnahme anbieten." ,,Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen."
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Besonderer Ernährungszweck 1
wesentliche ernährungsphysiologische Merkmale 2
Tierart oder Tierkategorie
anzugebende Inhaltsstoffe, Energiegehalte 4
Hinweise zur Zusammensetzung (Einzelfuttermittel, Zusatzstoffe) 5
empfohlene Fütterungsdauer 6
a) Angaben in der Gebrauchsanweisung b) sonstige Angaben
3
7
niedriger Magnesiumgehalt, harnsäuernde Stoffe
Katzen
Calcium Phosphor Natrium Magnesium Kalium Chloride Schwefel Taurin (insgesamt)
Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als harnsäuernde Stoffe (falls zugesetzt)
512 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: ,,Wasser zur freien Aufnahme anbieten." ,,Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen." b) Der Angabe des besonderen Ernährungszweckes kann die Angabe ,,Erkrankung der unteren Harnwege bei Katzen" oder ,,Felines Urologisches Syndrom FUS" hinzugefügt werden.
Verringerung der Gefahr des Wiederauftretens von Struvitsteinen
mittlerer Magnesiumgehalt, harnsäuernde Stoffe
Hunde und Katzen
Calcium Phosphor Natrium Magnesium Kalium Chloride Schwefel
Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als harnsäuernde Stoffe (falls zugesetzt)
bis zu 6 Monaten
a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: ,,Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen." b) Es kann empfohlen werden, das Diätfuttermittel auch bei akuter Niereninsuffizienz zu verfüttern.
Verringerung der Tetaniegefahr Hypomagnesämie
hoher Wiederkäuer Magnesiumgehalt, leicht verfügbare Kohlenhydrate, mittlerer Proteingehalt, niedriger Kaliumgehalt
Stärke Gesamtzucker Magnesium Natrium Kalium
310 Wochen a) Angaben zur Ausgewogenheit der während des täglichen Ration hinsichtlich des schnellen Gesamtgehaltes an Rohfaser und Grasaufleicht verfügbaren Energiequellen wuchses Angabe in der Gebrauchsanweisung: ,,Besonders für laktierende Mutterschafe" ,,Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."
Verringerung des Übergewichts
niedriger Hunde und Energiegehalt Katzen
Energiegehalt
bis zum a) Angabe der empfohlenen tägErreichen des lichen Futtermenge angestrebten Angabe in der GebrauchsanKörpergeweisung: ,,Es wird empfohlen, wichts vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."
Verringerung der Uratsteinbildung
niedriger Hunde und Purin- und Katzen Proteingehalt, jedoch hochwertiges Protein
Einzelfuttermittel als Proteinquelle
bis zu a) Angabe in der Gebrauchsan6 Monaten, weisung: ,,Es wird empfohlen, bei irreversibvor der Verfütterung den Rat ler Störung eines Tierarztes einzuholen." des Harnsäurestoffwechsels lebenslang
Ausgleich bei unzureichender Verdauung
leicht verdau- Hunde und liche EinzelKatzen futtermittel, niedriger Fettgehalt
leicht verdauliche Einzelfuttermittel (gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung)
312 Woa) Angabe in der Gebrauchsanchen, bei weisung: ,,Es wird empfohlen, chronischer vor der Verfütterung den Rat Insuffizienz eines Tierarztes einzuholen." der Bauchb) Der Angabe zum besonderen speicheldrüse Ernährungszweck kann der Hinlebenslang weis ,,Exokrine Pankreasinsuffizienz" hinzugefügt werden.
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838
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Besonderer Ernährungszweck 1
wesentliche ernährungsphysiologische Merkmale 2
Tierart oder Tierkategorie
anzugebende Inhaltsstoffe, Energiegehalte 4
Hinweise zur Zusammensetzung (Einzelfuttermittel, Zusatzstoffe) 5
empfohlene Fütterungsdauer 6
a) Angaben in der Gebrauchsanweisung b) sonstige Angaben
3
7
Stabilisierung der physiologischen Verdauung
niedrige Pufferkapazität, leicht verdauliche Einzelfuttermittel
Ferkel
leicht ver24 Wochen dauliche Einzelfuttermittel (gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung) Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als Quelle der adstringierenden Stoffe (falls zugesetzt) Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als Quelle der Quellstoffe (falls zugesetzt) leicht ver24 Wochen dauliche Einzelfuttermittel (gegebenenfalls Angabe ihrer Bearbeitung) Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als Quelle der adstringierenden Stoffe (falls zugesetzt) Einzelfuttermittel oder Zusatzstoffe als Quelle der Quellstoffe (falls zugesetzt) Einzelfuttermittel zur Beschleunigung der Darmpassage Natrium Kalium Chloride Einzelfuttermittel als Kohlenhydratquelle 1014 Tage vor und 1014 Tage nach dem Abferkeln 17 Tage (13 Tage bei Alleinfütterung)
a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: ,,Bei Gefahr von oder während Verdauungsstörungen und in der Erholungsphase" ,,Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen." b) Pufferkapazität (mEq/l oder mEq/kg)
leicht verdau- Schweine liche Einzelfuttermittel
a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: ,,Bei Gefahr von oder während Verdauungsstörungen und in der Erholungsphase" ,,Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen." b) Pufferkapazität (mEq/l oder mEq/kg)
Verringerung der Gefahr der Verstopfung
Einzelfuttermittel zur Beschleunigung der Darmpassage vorwiegend Elektrolyte, leicht verfügbare Kohlenhydrate
Sauen
a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: ,,Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen."
Stabilisierung des Wasserund Elektrolythaushalts
Kälber Ferkel Lämmer Ziegenlämmer Fohlen
a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: ,,Bei Gefahr von, während oder nach Verdauungsstörungen (Durchfall)" ,,Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen."
Verringerung der Zystinsteinbildung
niedriger Proteingehalt, mittlerer Gehalt an schwefelhaltigen Aminosäuren, harnalkalisierende Stoffe
Hunde und Katzen
schwefelhaltige Aminosäuren (insgesamt) Natrium Kalium Chloride Schwefel
Einzelfutterzunächst bis mittel oder zu 1 Jahr Zusatzstoffe als harnalkalisierende Stoffe
a) Angabe in der Gebrauchsanweisung: ,,Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen."
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839
Anlage 2b (zu § 13 Abs. 3 Satz 1)
Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere ersetzt
Gruppe 1. Fleisch und tierische Nebenerzeugnisse Beschreibung Alle Fleischteile geschlachteter warmblütiger Landtiere, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie alle Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung von Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern warmblütiger Landtiere Alle Milcherzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung Alle Eiererzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung Alle tierischen und pflanzlichen Öle und Fette Alle Hefen, deren Zellen abgetötet und getrocknet worden sind Fische oder Fischteile, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung Alle Arten von Getreide, ganz gleich in welcher Aufmachung, sowie die Erzeugnisse aus der Verarbeitung des Mehlkörpers Alle Arten von Gemüse und Hülsenfrüchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht Nebenerzeugnisse aus der Aufbereitung pflanzlicher Erzeugnisse, insbesondere Getreide, Gemüse, Hülsenfrüchte, Ölfrüchte Alle Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, deren Proteine durch ein geeignetes Verfahren auf mindestens 50 % Rohprotein, bezogen auf die Trockenmasse, angereichert sind und umstrukturiert (texturiert) sein können Alle anorganischen Stoffe, die für die Tierernährung geeignet sind Alle Zuckerarten Alle Arten von Früchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht Alle Kerne von Schalenfrüchten Alle Saaten, unzerkleinert oder grob gemahlen Alle Arten von Algen, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht Alle Arten von Weich- und Krebstieren, Muscheln, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus ihrer Verarbeitung Alle Arten von Insekten in allen Entwicklungsstadien Alle Erzeugnisse aus der Backwarenherstellung, insbesondere Brot, Kuchen, Kekse sowie Teigwaren
2.
Milch und Molkereierzeugnisse
3.
Eier und Eiererzeugnisse
4. 5. 6.
Öle und Fette Hefen Fisch und Fischnebenerzeugnisse
7.
Getreide
8.
Gemüse
9.
Pflanzliche Nebenerzeugnisse
10.
Pflanzliche Eiweißextrakte
11. 12. 13.
Mineralstoffe Zucker Früchte
14. 15. 16.
Nüsse Saaten Algen
17.
Weich- und Krebstiere
18. 19.
Insekten Bäckereierzeugnisse
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840
Anlage 3
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(weggefallen)
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841
Anlage 4 (zu den §§ 13 und 14)
Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln
Verwendete Abkürzungen ME NEL v. H. g ml mg = umsetzbare Energie = Nettoenergie-Laktation = vom Hundert = Gramm = Milliliter = Milligramm
Tierart 1 Mischfuttermittel 2 Schätzgleichung 3
MJ/kg = Megajoule je Kilogramm
Teil 1. Schätzgleichungen nach § 14 Abs. 2 Milchvieh alle, ausgenommen Mischfuttermittel mit weniger als 5 MJ NEL/kg NEL g +g +g +g in MJ/kg = Rohprotein Rohfett2) Rohfaser N-freie Extraktstoffe g Rohasche + 3,81 ME in MJ/kg = g Rohprotein + g Rohfaser + g N-freie Extraktstoffe + g Rohasche g Rohasche + % CellulaseLöslichkeit3) 0,15
x x x x
ml g g ml
Gasbildung1) in 200 mg Mischfuttermittel Rohfett2) Rohfaser Gasbildung1) in 200 mg Mischfuttermittel Rohfaser
x x x x
0,0001329 0,0001601 0,0000135 0,0000631
xg
x 0,0000487
Rinder, Schafe, Ziegen, ausgenommen Milchvieh
alle, ausgenommen Mischfuttermittel mit weniger als 9 MJ ME/kg oder weniger als 4 v. H. Rohfaser in der Trockensubstanz sowie Milchaustauschfuttermittel
x 0,0126 x 0,0225 x 0,0112 x g Rohfett2) x g Rohfaser x % Cellulase-Löslichkeit3) x 0,0003975 x 0,0001993 x 0,0002449
Schweine
alle, ausgenommen Ergänzungsfuttermittel mit mehr als 25 v. H. Rohprotein und Milchaustauschfuttermittel
ME in MJ/kg = g Rohprotein + g Rohfett2) + g Stärke4) + g Zucker5) + g organischer Rest g Rohfaser ME in MJ/kg = g Rohprotein + g Rohfett2) + g Stärke4) + g Zucker5) + g organischer Rest g Rohfaser ME in MJ/kg = g Rohprotein + g Rohfett2) + g Stärke4) + g Gesamtzucker6) (berechnet als Saccharose)
x x x x x x
0,0223 0,0341 0,017 0,0168 0,0074 0,0109
Ergänzungsfuttermittel mit mehr als 25 v. H. Rohprotein
x x x x x x
0,0199 0,035 0,0163 0,0189 0,0062 0,0013
Geflügel
alle
x x x x
0,01551 0,03431 0,01669 0,01301
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842
Tierart 1
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Mischfuttermittel 2
Schätzgleichung 3
Teil 2. Schätzgleichungen nach § 13 Abs. 4 Hunde, Katzen Diätfuttermittel, ausgenommen Diätfuttermittel für Katzen mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als 14 v. H. Diätfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als 14 v. H. ME in MJ/kg = g Rohprotein + g Rohfett2) + g N-freie Extraktstoffe ME in MJ/kg = g Rohprotein + g Rohfett2) + g N-freie Extraktstoffe 0,2092 x 0,01464 x 0,03556 x 0,01464 x 0,01632 x 0,03222 x 0,01255
Katzen
1
) Die Bestimmungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen: Steingass, H., K. H. Menke (1986): Übersichten Tierernährung, Band 14, S. 251, DLG-Verlag, Frankfurt/Main. ) Zu bestimmen nach HCI-Aufschluss nach der in § 12 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung vom 21. März 1978, der zuletzt durch Verordnung vom 18. Oktober 1984 (BGBl. I S. 1290) geändert worden ist, genannten 2. Richtlinie. ) Die Bestimmungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen: De Boever, J. L., B. G. Cottyn, F. X. Buysse, F. W. Waimann, J. M. Vanacker (1986): Animal Feed Science and Technology, Band 14, S. 203; Elsevier Science Publishers, Amsterdam. Die Bestimmung ist mit dem Cellulase-Präparat aus Trichoderma viride ,,Onozuka R 10" vorzunehmen. ) Zu bestimmen nach der polarimetrischen Methode nach der in § 12 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung genannten 3. Richtlinie. ) Zucker = Laktose sowie sonstige Zucker nach Salzsäure-Inversion, berechnet als Saccharose; zu bestimmen nach der in § 12 der FuttermittelProbenahme- und -Analyse-Verordnung genannten 1. Richtlinie. ) Gesamtzucker berechnet als Saccharose; zu bestimmen nach der in § 12 der Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung genannten 1. Richtlinie.
2
3
4
5
6
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Anlage 5 (zu den §§ 23, 23a, 24 und 26)
Unerwünschte Stoffe
Vorbemerkung
Die aufgeführten Gehalte an unerwünschten Stoffen beziehen sich auf Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen mit 88 v. H. Trockenmasse. Die Gehalte werden, soweit Dioxine betroffen sind, in Nanogramm TEQ je Kilogramm, im Übrigen in Milligramm je Kilogramm angegeben.
Unerwünschter Stoff (2) (3)
Futtermittel, Zusatzstoff, Vormischung
Höchstgehalt (siehe Vorbemerkung)
Aktionsgrenzwert (siehe Vorbemerkung) (4)
Anmerkungen und Zusatzinformationen (z. B. Art der durchzuführenden Untersuchungen) (5)
(1)
1. Arsen (Gesamtarsengehalt)
Einzelfuttermittel, ausgenommen:
2
4 4 10 15 20 15 40 2
Grünmehl, Luzernegrünmehl und Kleegrünmehl sowie getrocknete Zuckerrübenschnitzel und getrocknete melassierte Zuckerrübenschnitzel
Palmkernexpeller
Phosphate und kohlensaurer Algenkalk
Calciumcarbonat
Magnesiumoxid
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Futtermittel aus der Verarbeitung von Fischen oder anderen Meerestieren
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Seealgenmehl und aus Seealgen gewonnene Einzelfuttermittel
Alleinfuttermittel, ausgenommen:
843
Alleinfuttermittel für Fische und Pelztiere
6
844
Unerwünschter Stoff (2) (3) (4) (5)
Futtermittel, Zusatzstoff, Vormischung
Höchstgehalt (siehe Vorbemerkung)
Aktionsgrenzwert (siehe Vorbemerkung)
Anmerkungen und Zusatzinformationen (z. B. Art der durchzuführenden Untersuchungen)
(1)
Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen: 12 10
4
Mineralfuttermittel
2.
Blei1)
Einzelfuttermittel, ausgenommen:
30 15 20 5 100 400 200 30 60 200 10 15 5 150
Grünfutter einschließlich weitere zur Fütterung bestimmte Erzeugnisse wie Heu, Silage und frisches Gras
Phosphate und kohlensaurer Algenkalk
Calciumcarbonat
Hefen
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen2), ausgenommen:
Zinkoxid
Mangan(II)-oxid, Eisencarbonat, Kupfercarbonat
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel3) und der Trennmittel4), ausgenommen
Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs
Vormischungen
Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen:
Mineralfuttermittel
Alleinfuttermittel
3. Fluor5)
Einzelfuttermittel, ausgenommen:
Futtermittel tierischen Ursprungs, ausgenommen Tiefseegarnelen, wie z. B. Krill
500 3 000 2 000 350 600 1 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Tiefseegarnelen, wie z. B. Krill
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Phosphate
Calciumcarbonat
Magnesiumoxid
kohlensaurer Algenkalk
Unerwünschter Stoff (2) (3) (4) (5)
Futtermittel, Zusatzstoff, Vormischung
Höchstgehalt (siehe Vorbemerkung)
Aktionsgrenzwert (siehe Vorbemerkung)
Anmerkungen und Zusatzinformationen (z. B. Art der durchzuführenden Untersuchungen)
(1)
Vermiculit (E 561)
3 000
Ergänzungsfuttermittel 500 1256) 150
mit 4 % Phosphor
mit > 4 % Phosphor
Alleinfuttermittel, ausgenommen:
30 50 100 350 250 0,1 0,5 0,3 0,1 0,4 0,2
Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen
= laktierend
= sonstige
Alleinfuttermittel für Schweine
Alleinfuttermittel für Geflügel
Alleinfuttermittel für Küken
4. Quecksilber
Einzelfuttermittel, ausgenommen:
Einzelfuttermittel aus der Verarbeitung von Fischen oder anderen Meerestieren
Calciumcarbonat
Alleinfuttermittel, ausgenommen:
Alleinfuttermittel für Hunde und Katzen
Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen:
Ergänzungsfuttermittel für Hunde und Katzen 60 (berechnet als Natriumnitrit) 15 (berechnet als Natriumnitrit)
5. Nitrit
Fischmehl
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Alleinfuttermittel, ausgenommen:
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1
Alleinfuttermittel für Heimtiere außer Vögel und Zierfische
6. Cadmium7)
Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs
845
Einzelfuttermittel tierischen Ursprungs
2
846
Unerwünschter Stoff (2) (3) (4) (5)
Futtermittel, Zusatzstoff, Vormischung
Höchstgehalt (siehe Vorbemerkung)
Aktionsgrenzwert (siehe Vorbemerkung)
Anmerkungen und Zusatzinformationen (z. B. Art der durchzuführenden Untersuchungen)
(1)
Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs, ausgenommen: 2 10 10 30 2 15
Phosphate
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen2), ausgenommen:
Bindemittel3)
Kupferoxid, Mangan(II)-oxid, Zinkoxid und Mangan(II)-sulfat-Monohydrat
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der und der Trennmittel4)
Vormischungen
Mineralfuttermittel 5 0,758) 2 0,5 1 2 0,5 0,02 0,02 0,005 0,01 0,02 0,01
mit < 7 % Phosphor
mit 7 % Phosphor
Ergänzungsfuttermittel für Heimtiere
Andere Ergänzungsfuttermittel
Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe, Ziegen und Fische, ausgenommen:
Alleinfuttermittel für Heimtiere
Alleinfuttermittel für Kälber, Lämmer und Ziegenlämmer und sonstige Alleinfuttermittel
7. Aflatoxin B1
Einzelfuttermittel
Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen, ausgenommen:
Alleinfuttermittel für Milchvieh
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Alleinfuttermittel für Kälber und Lämmer
Alleinfuttermittel für Schweine und Geflügel, ausgenommen Jungtiere
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0,02
Andere Alleinfuttermittel
Ergänzungsfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen, ausgenommen Ergänzungsfuttermittel für Milchvieh, Kälber und Lämmer
Unerwünschter Stoff (2) (3) (4) (5)
Futtermittel, Zusatzstoff, Vormischung
Höchstgehalt (siehe Vorbemerkung)
Aktionsgrenzwert (siehe Vorbemerkung)
Anmerkungen und Zusatzinformationen (z. B. Art der durchzuführenden Untersuchungen)
(1)
Ergänzungsfuttermittel für Schweine und Geflügel, ausgenommen Jungtiere 0,02 0,005 50 250 350 100 50 10 20 5 000 1 200 20 500 100 60 300 700 100 4 000 150 1 000
Andere Ergänzungsfuttermittel
8. Blausäure
Einzelfuttermittel, ausgenommen:
Leinsamen
Leinkuchen, Leinextraktionsschrot
Einzelfuttermittel aus Maniokwurzeln oder Mandeln
Alleinfuttermittel, ausgenommen:
Alleinfuttermittel für Küken
9. Freies Gossypol
Einzelfuttermittel, ausgenommen:
Baumwollsaat
Baumwollsaatkuchen und Baumwollextraktionsschrot
Alleinfuttermittel, ausgenommen:
Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen
Alleinfuttermittel für Geflügel, ausgenommen Legehennen, und Kälber
Alleinfuttermittel für Kaninchen und Schweine, ausgenommen Ferkel
10. Theobromin
Alleinfuttermittel, ausgenommen:
Alleinfuttermittel für ausgewachsene Rinder
11. Senföl, flüchtig, berechnet als Allylisothiocyanat
Einzelfuttermittel, ausgenommen:
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Rapskuchen, Rapsextraktionsschrot
Alleinfuttermittel, ausgenommen:
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Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen (ausgenommen Jungtiere)
Alleinfuttermittel für Schweine (ausgenommen Ferkel) und Geflügel
847
500
848
Unerwünschter Stoff (2) (3) (4) (5)
Futtermittel, Zusatzstoff, Vormischung
Höchstgehalt (siehe Vorbemerkung)
Aktionsgrenzwert (siehe Vorbemerkung)
Anmerkungen und Zusatzinformationen (z. B. Art der durchzuführenden Untersuchungen)
(1)
12. Vinylthiooxazolidon (Vinyloxazolidinthion) 500 1 000 3 000
Alleinfuttermittel für Geflügel, ausgenommen:
1 000
Alleinfuttermittel für Legegeflügel
13. Mutterkorn (Claviceps purpurea)
Alle Futtermittel, die ungemahlenes Getreide enthalten
14. Unkrautsamen und Früchte, die Alkaloide, Glukoside oder andere giftige Stoffe enthalten, darunter 1 000 1 000 1 000 10 (berechnet als Rizinusschalen) 100 0,01
Alle Futtermittel
a) Lolium temulentum L.
b) Lolium remotum Schrank
c) Datura stramonium L.
15. Rizinus Ricinus communis L.
Alle Futtermittel
16. Crotalaria spp.
Alle Futtermittel
17. Aldrin
Alle Futtermittel, ausgenommen:
einzeln oder insgesamt, berechnet als Dieldrin 0,2 0,2 0,02 0,05 0,02 0,05 0,05 0,5 0,1 0,2 0,5 0,005
18. Dieldrin
7 3 8 3 9
Fette
19. Camphechlor
(Toxaphen)9)
Fischöl
Fisch, sonstige Seetiere, ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl
Mischfuttermittel für Fische
Alle Futtermittel, ausgenommen:
20. Chlordan (Summe aus Cis- und Trans-Isomeren und aus Oxychlordan, berechnet als Chlordan)
Fette
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21. DDT (Summe aus DDT-, TDE- und DDE-Isomeren, berechnet als DDT)
Alle Futtermittel, ausgenommen:
Fette
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Alle Futtermittel, ausgenommen:
22. Endosulfan (Summe aus alphaund beta-Isomeren und aus Endosulfansulfat, berechnet als Endosulfan)
Maiskörner und Erzeugnisse ihrer Verarbeitung
Ölsaaten und Erzeugnisse ihrer Verarbeitung
Alleinfuttermittel für Fische
Unerwünschter Stoff (2) (3) (4) (5)
Futtermittel, Zusatzstoff, Vormischung
Höchstgehalt (siehe Vorbemerkung)
Aktionsgrenzwert (siehe Vorbemerkung)
Anmerkungen und Zusatzinformationen (z. B. Art der durchzuführenden Untersuchungen)
(1)
23. Endrin (Summe aus Endrin und delta-Ketoendrin, berechnet als Endrin) 0,05 0,01 0,2 0,01 0,2
Alle Futtermittel, ausgenommen:
0,01
Fette
24. Heptachlor (Summe aus Heptachlor und Heptachlorepoxid, berechnet als Heptachlor)
Alle Futtermittel, ausgenommen:
Fette
25. Hexachlorbenzol (HCB)
Alle Futtermittel, ausgenommen:
Fette
26. Hexachlorcyclohexan (HCH) 0,02 0,2 0,01 0,005 0,01 0,1 0,2 2,0
26.1.
alpha-Isomere
Alle Futtermittel, ausgenommen:
Fette
26.2.
beta-Isomere
Mischfuttermittel, ausgenommen:
Mischfuttermittel für Milchvieh
Einzelfuttermittel, ausgenommen:
Fette
26.3.
gamma-Isomere
Alle Futtermittel, ausgenommen:
Fette
Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs mit Ausnahme von pflanzlichen Ölen und Nebenerzeugnissen
0,75 0,75 1 2
0,5 0,5 0,5 1
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27. Dioxin10) (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten (TEQ) der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (199712)) PCDD/F11)
Pflanzliche Öle und ihre Nebenprodukte
Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs
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0,75 6 0,5
Tierisches Fett einschließlich Milchfett und Eifett
Sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse
849
Fischöl
5
850
Unerwünschter Stoff (2) (3) (4) (5)
Futtermittel, Zusatzstoff, Vormischung
Höchstgehalt (siehe Vorbemerkung)
Aktionsgrenzwert (siehe Vorbemerkung)
Anmerkungen und Zusatzinformationen (z. B. Art der durchzuführenden Untersuchungen)
(1)
Fisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl und Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten 1,2513) 1 1,75 2,25
Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten
Zusatzstoffe Kaolinit-Tone, Calcium-Sulfat-Dihydrat, Vermiculith, Natrolith-Phonolith, synthetische Calciumaluminate und Klinoptilith sedimentärer Herkunft aus den Funktionsgruppen Bindemittel3) und der Trennmittel4) 0,75 0,5 1 1 0,75 2,25 0,5 0,5 0,5 1,75 Bindemittel3)
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der und der Trennmittel4)
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen2)
Vormischungen
Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel für Pelztiere, Heimtiere und Fische
Mischfutter für Fische sowie für Heimtiere
Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs mit Ausnahme von pflanzlichen Ölen und Nebenerzeugnissen 1,25 1,5 1,5 3
Pflanzliche Öle und ihre Nebenprodukte
Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs
27a. Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten (TEQ) der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (199712))11) 1,25 24
Tierisches Fett einschließlich Milchfett und Eifett
Sonstige Erzeugnisse von Landtieren, einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse
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4,513) 11
Fischöl
Fisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl und Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten
Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten
Unerwünschter Stoff (2) (3) (4) (5)
Futtermittel, Zusatzstoff, Vormischung
Höchstgehalt (siehe Vorbemerkung)
Aktionsgrenzwert (siehe Vorbemerkung)
Anmerkungen und Zusatzinformationen (z. B. Art der durchzuführenden Untersuchungen)
(1)
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel3) und der Trennmittel4) 1,5
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen2) 1,5 1,5 1,5 7
Vormischungen
Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel für Pelztiere, Heimtiere und Fische
Mischfuttermittel für Fische sowie für Heimtiere
Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs, mit Ausnahme von pflanzlichen Ölen und Nebenerzeugnissen 0,35 0,5 0,35 0,75
27b. Dioxinähnliche PCB (Summe der polychlorierten Biphenyle (PCB), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten (TEQ) der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (199712))11)
Pflanzliche Öle und ihre Nebenprodukte
Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs
Tierisches Fett einschließlich Milchfett und Eifett
Sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse
0,35 14
Fischöl
Fisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl und Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten
2,5 7 0,5 0,35 0,35 0,5
Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten Bindemittel3)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der und der Trennmittel4)
Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen2)
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Vormischungen
Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel für Pelztiere, Heimtiere und Fische
851
Mischfuttermittel für Fische sowie für Heimtiere
3,5
852
Unerwünschter Stoff (2) (3) (4) (5)
Futtermittel, Zusatzstoff, Vormischung
Höchstgehalt (siehe Vorbemerkung)
Aktionsgrenzwert (siehe Vorbemerkung)
Anmerkungen und Zusatzinformationen (z. B. Art der durchzuführenden Untersuchungen)
(1)
28. Aprikose Prunus armeniaca L.
29. Bittermandel Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb var. amara (DC.) Focke (= Prunus amygdalus Batsch var. amara (DC.) Focke)
30. Buchecker, ungeschält Fagus silvatica L.
31. Leindotter Camelina sativa (L.) Crantz
32. Mowrah, Bassia, Madhuca Madhuca longifolia (L.) Macbr. (= Bassia longifolia L. = Illipe malabrorum Engl.), Madhuca indica Gmelin (= Bassia latifolia Roxb.) = Illipe latifolia (Roscb.) F. Mueller)
33. Purgierstrauch Jatropha curcas L.
Alle Futtermittel
34. Purgierölbaum Croton tiglium L.
35. Indischer Braunsenf Brassica juncea (L.) Czern. und Coss. Ssp. integrifolia (West.) Thell.
Saaten und Früchte und aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeugnisse der nebenstehenden Pflanzenarten dürfen in Futtermitteln nur in nicht bestimmbarer Menge vorhanden sein.
36. Sareptasenf Brassica juncea (L.) Cern. und Coss. ssp. juncea
37. Chinesischer Gelbsenf Brassica juncea (L.) Czern. und Coss. ssp. juncea var. lutea Batalin
38. Schwarzer Senf Brassica nigra (L.) Koch
39. Abessinischer (äthiopischer) Senf Brassica carinata A. Braun
7 3 3 3 3 3 3 3 3 8 3 3 3 3 3 3 3 3 9
7 3 3 3 3 3 3 3 3 8 3 3 3 3 3 3 3 3 9
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
1
) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Blei, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.
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2
) Anhang I Nr. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29).
3
) Anhang I Nr. 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29).
4
) Anhang I Nr. 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29).
5
) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Fluor, wobei 20 Minuten lang mit Salzsäure 1 N bei Umgebungstemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.
6
) Gehalt an Fluor je 1 % Phosphor.
7
) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Cadmium, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen.
8
) Gehalt an Cadmium je 1 % Phosphor, höchstens jedoch 7,5 mg/kg.
9
) Summe der Indikatorkongenere CHB 26, 50, 62 (weitere Erläuterung siehe Fußnote der Richtlinie 2005/86/EG).
10
) Erzeugnisse, die unter Nummer 27 aufgeführt sind, müssen sowohl den jeweils für sie dort in Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt für Dioxin als auch den jeweils für sie in Nummer 27a Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt für die Summe von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB einhalten.
11
) Konzentrations-Obergrenzen werden aufgrund der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der Quantifizierungsgrenze liegen, gleich der Quantifizierungsgrenze sind.
12
) Die Berechnungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen:
Schlussfolgerungen des Treffens einer Expertengruppe der Weltgesundheitsorganisation in Stockholm, Schweden, 15. bis 18. Juni 1997; nach: "Van den Berg und andere, 1998, Toxic Equivalency Factors (TEFs) for PCBs, PCDDs, PCDFs for humans and wildlife. Environmental Health Perspective, 106 (12), 775-792.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
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13
) Für Frischfisch, der direkt angeliefert und ohne Zwischenverarbeitung zur Erzeugung von Futtermitteln für Pelztiere verwendet wird, gilt der Höchstgehalt nicht; Höchstgehalte von 4,0 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg Produkt und 8,0 ng WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg Produkt gelten dagegen für Frischfisch, der zur direkten Verfütterung an Heimtiere, Zoo- oder Zirkustiere verwendet wird. Die Erzeugnisse und verarbeiteten tierischen Proteine, die aus diesen Tieren (Pelztiere, Heimtiere, Zoo- oder Zirkustiere) gewonnen werden, dürfen nicht in die Lebensmittelkette gelangen und dürfen nicht an Tiere, die zur Lebensmittelgewinnung gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, verfüttert werden.
853
854
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Anlage 5a (zu den §§ 24a und 24b)
Rückstände an Schädlingsbekämpfungsmitteln
Vorbemerkungen
1. Bei den in Teil A genannten Futtermitteln beziehen sich die in Teil B und Teil C jeweils in Spalte 5 festgelegten Höchstgehalte auf die Teile, die als Lebensmittel oder zur Verarbeitung zu Lebensmitteln üblicherweise in den Verkehr gebracht werden. Für die in Anhang I der Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 350 S. 71) in der jeweils geltenden Fassung genannten Futtermittel sind hinsichtlich der Teile, auf die sich die Höchstgehalte beziehen, die dort aufgeführten Beschreibungen heranzuziehen. 2. Soweit in Teil B oder Teil C jeweils in Spalte 4 für Futtermittel Gruppenbezeichnungen angegeben sind, beziehen sich die Höchstgehalte auf alle Futtermittel dieser Gruppe nach Teil A Spalte 1. 3. Die Höchstgehalte für Futtermittel pflanzlichen Ursprungs beziehen sich auf die Originalsubstanz. 4. Sofern nichts anderes angegeben ist, beziehen sich die Höchstgehalte für Erzeugnisse aus Landtieren auf den Fettanteil, für Milch und Eier auf die Originalsubstanz. 5. Abweichend von § 2 Abs. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzes sind Futtermittel im Sinne dieser Anlage Futtermittel im Sinne des § 3 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit Ausnahme von Futtermittel-Zusatzstoffen und Vormischungen.
Teil A
Futtermittel pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die die Höchstgehalte gemäß Teil B und Teil C gelten
Gruppen von Futtermitteln 1 Darunter fallende Einzelfuttermittel 2
I. Futtermittel pflanzlichen Ursprungs
1. 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 Getreide Früchte Zitrusfrüchte Schalenfrüchte Kernobst Steinobst Beeren und Kleinobst 2.5.1 2.5.2 2.5.3 2.5.4 2.5.5 2.6 3. 3.1 3.2 Trauben Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte) z. B. Brombeeren, Loganbeeren, Himbeeren Tafeltrauben, Keltertrauben z. B. Orangen, Zitronen, Pampelmusen z. B. Mandeln, Nüsse, Pistazienkerne z. B. Äpfel, Birnen, Quitten z. B. Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Mais, Reis, Körner-Sorghum, Buchweizen, Hirse, andere Getreidearten
Andere Kleinfrüchte und Beeren (ohne Wildfrüchte) z. B. Heidelbeeren, Preiselbeeren, Johannisbeeren Wildfrüchte z. B. Ananas, Bananen, Kiwis, Oliven
Sonstige Früchte Gemüse Wurzel- und Knollengemüse Zwiebelgemüse
z. B. Rote Bete, Karotten z. B. Knoblauch, Speisezwiebeln, Schalotten
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Gruppen von Futtermitteln 1 Darunter fallende Einzelfuttermittel 2
855
3.3
Fruchtgemüse 3.3.1 3.3.2 3.3.3 3.3.4 Solanaceen Cucurbitaceen mit genießbarer Schale Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale Zuckermais z. B. Auberginen, Paprika, Tomaten z. B. Gurken, Zucchini z. B. Kürbisse, Melonen
3.4
Kohlgemüse 3.4.1 3.4.2 3.4.3 3.4.4 Blumenkohle Kopfkohle Blattkohle Kohlrabi z. B. Blumenkohl, Brokkoli z. B. Kopfkohl, Rosenkohl z. B. Chinakohl, Grünkohl
3.5
Blattgemüse und Kräuter 3.5.1 3.5.2 3.5.3 3.5.4 3.5.5 Salate Spinat oder Spinatarten Brunnenkresse Chicorée Kräuter z. B. Kerbel, Schnittlauch, Petersilie z. B. Gemüsebohnen, Gemüseerbsen z. B. Spargel, Porree, Stangensellerie Zuchtpilze, wildwachsende Pilze z. B. Bohnen, Erbsen, Linsen z. B. Erdnüsse, Sojabohnen, Sonnenblumenkerne z. B. Feldsalat, Kopfsalat, Kresse z. B. Spinat, Mangold
3.6 3.7 3.8 4. 5. 6. 7. 8. 9.
Hülsengemüse Stängelgemüse Pilze Hülsenfrüchte Ölsaaten Kartoffeln Tee Hopfen Gewürze
Blätter und Stiele von Camilla sinensis
z. B. Pfeffer, Vanilleschoten, Wacholderbeeren
II. Futtermittel tierischen Ursprungs
1. 2. 3. Futtermittel aus Landtieren Milch Eier z. B. Fleisch, Fleischerzeugnisse, Schlachtnebenerzeugnisse, tierische Fette Milch, Milcherzeugnisse Eier, Eier ohne Schale, Eigelb
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856
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Teil B
Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln
Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vorbemerkungen) 5
Stoff
CAS-Nummer
Wirkstoffbezeichnung
Futtermittel gemäß Teil A
1
2
3
4
Abamectink)
71751-41-2
Avermectin B1 Summe von Avermectin B1a, Avermectin B1b und Delta-8,9-Isomer von Avermectin B1a
Brombeeren, Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), Himbeeren und Salate Hopfen und Paprika Auberginen, Cucurbitaceen mit genießbarer Schale, Leber von Rindern1), Ölsaaten, Schalenfrüchte, Tee und Tomaten Eier3), übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und sonstige Futtermittel aus Landtieren1) Milch2)
0,1 0,05 0,02
0,01
0,005 0,05 0,02
Acephat
30560-19-1
O,S-Dimethyl-N-acetyl-amidothiophosphat
Ölsaaten, Hopfen und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs
Acibenzolar-Smethyl
135158-54-2 Benzo[1,2,3]thiadiazol-7-thiocarbonsäure-S-methylester
Tomaten Mangos Bananen und Haselnüsse Getreide, Hopfen, Ölsaaten und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs
1 0,5 0,1 0,05 0,02
Aldicarb
116-06-3
2-Methyl-2-(methylthio)-propionaldehyd-O-(methylcarbamoyl)oxim Summe aus Aldicarb, seinem Sulfoxid und Sulfon, berechnet als Aldicarb
Kartoffeln Blumenkohl, Pekan-Nüsse, Rosenkohl und Zitrusfrüchte Bananen, Karotten und Pastinaken übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze Futtermittel tierischen Ursprungs
0,5 0,2 0,1 0,05 0,01 1 0,1 0,05
Amitraza)
33089-61-1
N,N-Bis-(2,4-xylyliminomethyl)methylamin Summe aus Amitraz und allen Metaboliten, die die 2,4-Dimethylanilingruppe enthalten, berechnet als Amitraz
Baumwollsamen Hopfen und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und Futtermittel aus Geflügel Eier
0,01 0,05 0,02 0,01 0,1 0,01
Amitrol
61-82-5
3-Amino-1H-1,2,4-triazol
Oliven Hopfen, Ölsaaten und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze
Aramit
140-57-8
2-(4-tert.-Butylphenoxy)-isopropyl-2'chlorethylsulfit
Hopfen und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3) Hopfen, Tee und Zuckermais übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze
Atrazink)
1912-24-9
2-Chlor-4-ethylamino-6-isopropylamino-1,3,5-triazin
0,1 0,05
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
857
Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vorbemerkungen) 5
Stoff
CAS-Nummer
Wirkstoffbezeichnung
Futtermittel gemäß Teil A
1
2
3
4
Azimsulfuron
120162-55-2 1-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-yl)-3[1-methyl-4-(2-methyl-2H-tetrazol -5-yl)-2H-pyrazole-3-sulfonyl]-harnstoff 2642-71-9 O,O-Diethyl-S-(4-oxo-3H-1,2,3-benzotriazin-3-yl)-methyl-dithiophosphat
Hopfen, Ölsaaten und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze Getreide, Hopfen und Tee übrige pflanzliche Futtermittel Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3)
0,1 0,02 0,05 0,02 0,01 1 0,5 0,5 0,3 0,2 0,1 0,05
Azinphos-ethylk)
Azinphosmethyl Azocyclotin und Cyhexatin
86-50-0
O,O-Dimethyl-S-(4-oxo-3H-1,2,3benzotriazin-3-yl)-methyl-dithiophosphat 1-Tricyclohexyl stannyl-1,2,4triazol
Trauben und Zitrusfrüchte übrige Früchte und Gemüse Gemüsebohnen (mit Hülsen) Keltertrauben und Pflaumen Äpfel, Fleisch von Rindern und Zitrusfrüchte Birnen, Hopfen, Schalenfrüchte und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und sonstige Futtermittel tierischen Ursprungs
41083-11-8
013121-70-5 Tricyclohexylzinnhydroxid
7 3 3 8 3 3 9
Summe von Azocyclotin und Cyhexatin, berechnet als Cyhexatin
Azoxystrobinf)
131860-33-8 Methyl-(E)-2-{2-[6-(2-cyanophenoxy)pyrimidin-4-yloxy]phenyl}-3-methoxyacrylat
Hopfen Blattkohle, Stangensellerie und Reis Brombeeren, Himbeeren, Salate und Kräuter Trauben, Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), Bananen, Frühlingszwiebeln und Solanaceen Zitrusfrüchte, Cucurbitaceen mit genießbarer Schale, Gemüsebohnen (mit Hülsen) und Artischocken Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale, Blumenkohle, Gemüseerbsen (mit Hülsen), Rapssamen und Sojabohnen Knollensellerie, Kopfkohle, Gerste, Hafer, Roggen, Triticale und Weizen Mangos, Papayas, Karotten, Meerrettich, Pastinaken, Petersilienwurzel, Rettich und Radieschen, Schwarzwurzeln, Kohlrabi, Chicorée, Gemüsebohnen (ohne Hülsen) und Gemüseerbsen (ohne Hülsen) Schalenfrüchte, Porree, Hülsenfrüchte und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel aus Landtieren und Eier Milch
20 5 3 2
1
0,5
0,3 0,2
0,1 0,05
0,01 0,1 0,05
Barban
101-27-9
4-Chlorbut-2-inyl-3-chlorphenylcarbamat
Hopfen und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3)
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858
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Stoff
CAS-Nummer
Wirkstoffbezeichnung
Futtermittel gemäß Teil A
Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vorbemerkungen) 5
1
2
3
4
Benalaxyl
71626-11-4
Methyl-N-phenylacetyl-N-2,6-xylylDL-alaninat
Salat Auberginen, Paprika, Speisezwiebeln, Tomaten und Trauben Hopfen, Melonen, Tee und Wassermelonen übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs
0,5 0,2 0,1 0,05
Benfuracarb
82560-54-1
2,3-Dihydro-2,2-dimethyl-7-benzofuranyl-N-(N-(2-(ethoxycarbonyl)ethyl)-N-isopropylsulfenamoyl)-Nmethylcarbamat
Hopfen Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs Gerste, Hafer und Okra Auberginen, Keltertrauben, Kirschen, Pflaumen, Rosenkohl und Tomaten Tafeltrauben
5 0,1 0,05
Benomyl
17804-35-2
Methyl-1-(butyl-carbamoyl)benzimidazol-2yl-carbamat
Carbendazim
10605-21-7
Methyl-benzimidazol2-yl-carbamat
Thiophanatmethyl
23564-05-8
Carbendazim und Thiophanatmethyl, berechnet als Carbendazim
7 3 3 3 3 3 3 8 3 3 3 3 3 3 9
2 0,5 0,3 0,2
Summe berechnet als Carbendazim
Aprikosen, Gemüsebohnen (mit Hülsen), Gemüseerbsen (mit Hülsen), Kernobst, Papayas, Pfirsiche und Sojabohnen Roggen, Triticale, Weizen und übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze und Getreide sonstiges Getreide Futtermittel tierischen Ursprungs
0,1
0,01 0,05 0,5 0,2 0,1 0,05 0,02 10 5 2 1 0,5
Bentazon
25057-89-0
3-Isopropyl-(1H)-2,1,3-benzothiadiazin-4-(3H)-on-2,2-dioxid Summe von Bentazon und den 6-OHund 8-OH-Bentazon-Konjugaten, ausgedrückt als Bentazon
Gemüseerbsen (mit Hülsen) Gemüseerbsen (ohne Hülsen) übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze Eier und Futtermittel aus Landtieren, Milch
Bifenthrinf)
82657-04-3
[1,3(Z)]-(±)-(2-Methyl[1,1'-biphenyl]-3yl)methyl-3-(2-chlor-3,3,3-trifluor-1-propenyl)-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat
Hopfen Tee Salate Kopfkohle Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), Gemüsebohnen (mit Hülsen), Gerste, Hafer, Johannisbeeren, Triticale und Weizen Kernobst, Brombeeren und Himbeeren Steinobst, Trauben, Solanaceen und Blumenkohle Zitrusfrüchte, Bananen, Cucurbitaceen mit genießbarer Schale, Gemüseerbsen (mit Hülsen) und Ölsaaten sowie Fett von Rindern1) übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und sonstige Futtermittel aus Landtieren1) Eier3) und Milch2)
0,3 0,2 0,1
0,05
0,01
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859
Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vorbemerkungen) 5
Stoff
CAS-Nummer
Wirkstoffbezeichnung
Futtermittel gemäß Teil A
1
2
3
4
Binapacryl
485-31-4
2-(1-Methyl-propyl)-4,6-dinitrophenyl3-methylcrotonat
Hopfen und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Getreide und Gewürze Getreide, Futtermittel tierischen Ursprungs
0,1 0,05 0,01 3 2 1 0,5 0,1 0,05
Bitertanol
55179-31-2
-([1,1'-Biphenyl]-4-yloxy)-(1,1-dimethylethyl)-1H-1,2,4triazol-1-ethanol
Bananen und Tomaten Kernobst und Pflaumen Aprikosen, Kirschen und Pfirsiche Cucurbitaceen mit genießbarer Schale Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3)
Bromid Bromophosethyl
24959-67-9 4824-78-6
Anorganisches Gesamtbromid, berechnet als Bromionen O-(4-Brom-2,5-dichlor-phenyl)-O,Odiethyl-thiophosphat
Getreide Hopfen und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Getreide und Gewürze
50 0,1 0,05 2 1 0,1 0,05
Brompropylat
18181-80-1
1-Methylethyl 4-brom--(4-bromphenyl)--hydroxyphenylacetat
Zitrusfrüchte, Kernobst, Tafelund Keltertrauben Tomaten, Bohnen (mit Hülsen) Ölsaaten, Tee und Hopfen übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs
Bromoxynild)
1689-84-5
3,5-Dibrom-4-hydroxy-benzonitril
Fleischerzeugnisse Hopfen, Mais, Ölsaaten und Tee
0,2 0,1 0,05
Bromoxynil und seine Ester, berechnet als Bromoxynil
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, übrige Futtermittel aus Landtieren Milch
0,01 0,1 0,05 0,02 0,01 10 3 2
Captafol
2425-06-1
N-(1,1,2,2-Tetrachlorethylthio) cyclohex-4-en-1,2-dicarboximid
Hopfen und Tee Getreide übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze Futtermittel tierischen Ursprungs
Captan
133-06-2
N-(Trichlormethylthio)cyclohex-4-en-1,2dicarboximid N-(Trichlormethylthio)phtalimid
Folpet
133-07-3
7 3 3 8 3 3 9
Keltertrauben insgesamt übriges Beeren- und Kleinobst, Kernobst und Tomaten Chicorée, Endivien, Gemüsebohnen, Gemüseerbsen, Kopfsalat, Porree und Steinobst übrige Früchte und übriges Gemüse
0,1
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860
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Stoff
CAS-Nummer
Wirkstoffbezeichnung
Futtermittel gemäß Teil A
Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vorbemerkungen) 5
1
2
3
4
Carbarylj)
63-25-2
1-Naphtyl-N-methylcarbamat
Oliven Reis Tomaten, übriges Getreide Tee und Hopfen übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs
5 1 0,5 0,1 0,05
Carbofurang)
1563-66-2
2,3-Dihydro-2,2dimethyl-7-benzofuranyl-methylcarbamat 2,3-Dihydro-2,2dimethyl-3-hydroxy7-benzofuranylmethylcarbamat
3-Hydroxycarbofuran
16655-82-6
7 3 3 8 3 3 9
Zitrusfrüchte Ölsaaten sowie Futtermittel Summe tierischen Ursprungs berechnet als Carbo- Hopfen und Tee furan übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze Hopfen Karotten, Pastinaken und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs
0,3 0,1 0,05 0,02
Carbosulfan
55285-14-8
2,3-Dihydro-2,2-dimethyl-7-benzofuranyl- [(dibuthyl-amino)-thio]-methylcarbamat
1 0,1 0,05
Carfentrazoneethylb)
128639-02-1 Ethyl-2chlor-3[2chlor-5(4-difluormethyl4,5dihydro-3methyl-5oxo-1H-1,2,4triazol-1-yl)-4-fluorphenyl]propionat definiert als Carfentrazone und ausgedrückt als Carfentrazone-ethyl
Getreide Hopfen, Ölsaaten und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze Tee Früchte und Gemüse Hopfen und Tee Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3) übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze
0,05 0,02 0,01
Cartap Chinomethionat Chlorbensid
15263-53-3 2439-01-2 103-17-3
S,S'-2-dimethylaminotrimethylene bis(thiocarbamat) 6-Methyl-chinoxalin-2,3-dithiocarbonat (4-Chlor-benzyl)-(4-chlorphenyl)-sulfid
0,1 0,3 0,1 0,05 0,01 0,1 0,02 0,1 0,05
Chlorbenzilat
510-15-6
Ethyl-4,4'-dichlorbenzilat
Hopfen und Tee sowie Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3) übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze
Chlorbufam
1967-16-4
1-Methylprop-2-inyl-(3-chlorphenyl)carbamat
Hopfen und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs
Chlorfenapyr
122453-73-0 4-Brom-2-(4-chlorphenyl)-1ethoxymethyl-5-trifluormethylpyrrol-3-carbonitril 80-33-1 4-Chlorphenyl-4-chlorbenzol-sulfonat
Hopfen, Ölsaaten und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze Hopfen und Tee Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3) übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze
0,1 0,05 0,1 0,05 0,01
Chlorfenson
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861
Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vorbemerkungen) 5
Stoff
CAS-Nummer
Wirkstoffbezeichnung
Futtermittel gemäß Teil A
1
2
3
4
Chlorfenvinphosl)
470-90-6
2-Chlor-1-(2,4-dichlorphenyl)vinyl-O,O-diethyl-phosphat Summe der E- und Z-Isomere
Karotten, Knoblauch, Kohlrüben, Kopfkohl, Pastinaken, Petersilie, Radieschen und Rettich, Schalotten, Speiserüben und Stangensellerie Kohlrabi Feldsalat, Kresse, Porree, Rosenkohl, Spargel, Spinat und Zucchini Hopfen, Tee und Zuchtpilze übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze Futtermittel tierischen Ursprungs
0,5
0,3 0,1 0,05 0,02 0,01 10 5 2 0,2 0,1 0,05
Chlormequat
7003-89-6
2-Chlorethyltrimethylammonium-Ion
Zuchtpilze Hafer Gerste, Roggen, Triticale und Weizen Birnen und Rinderniere Hopfen, Ölsaaten, Oliven, Schalenfrüchte und Tee sowie Rinderleber übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie übrige Futtermittel tierischen Ursprungs
Chloroxuron
1982-47-6
3-[4-(4-Chlorphenoxyl)-phenyl]-1,1dimethylharnstoff
Hopfen und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3)
0,1 0,05
Chlorprophamd)
101-21-3
Isopropyl-3-chlorcarbanilat Chlorpropham und 3-Chloranilin, berechnet als Chlorpropham
Kartoffeln Hopfen, Ölsaaten und Tee Früchte, Gemüse und Hülsenfrüchte übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze
10 0,1 0,05 0,02 0,2 0,05 3 2 1 0,5 0,3
Chlorpropham und 4'-Hydroxychlorpropham-O-sulfonsäure, berechnet als Chlorpropham Chlorpyrifos 2921-88-2 O,O-Diethyl-O-3,5,6-trichlor2-pyridyl-thiophosphat
Niere und Milch übrige Futtermittel aus Landtieren Bananen Kiwis und Mandarinen Artischocken, Johannisbeeren, Kopfkohl und Stachelbeeren Brombeeren, Chinakohl, Himbeeren, Kernobst, Solanaceen und Trauben Kirschen, Zitrusfrüchte, ausgenommen Mandarinen und Zitronen Erdbeeren, Gerste, Pfirsiche, Pflaumen, Radieschen, Rettich, Speisezwiebeln und Zitronen Hopfen, Karotten und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel aus Geflügel1) Eier3) und Milch2)
0,2
0,1 0,05
0,01
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862
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Stoff
CAS-Nummer
Wirkstoffbezeichnung
Futtermittel gemäß Teil A
Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vorbemerkungen) 5
1
2
3
4
Chlorpyrifosmethyl
5598-13-0
O,O-Dimethyl-O-3,5,6-trichlor-2pyridyl-thiophosphat
Getreide Mandarinen Erdbeeren, Kernobst, Orangen, Pfirsiche und Solanaceen Zitronen Trauben Hopfen und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel aus Landtieren1) Eier3) und Milch2)
3 1 0,5
0,3 0,2 0,1 0,05
0,01 50 10
Chlorthalonil
1897-45-6
2,4,5,6-Tetrachlorisophtalonitril
Hopfen Brombeeren, Himbeeren, Johannisbeeren, Porree, Stachelbeeren und Stangensellerie Einlegegurken, Frühlingszwiebeln und Kräuter Blumenkohle, Erdbeeren, Keltertrauben und Kopfkohl Gemüseerbsen (mit Hülsen), Preiselbeeren, Solanaceen und Zuchtpilze Aprikosen, Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale, Gurken, ausgenommen Einlegegurken, Karotten, Kernobst, Knollensellerie, Pfirsiche und Tafeltrauben Knoblauch, Rosenkohl, Schalotten und Speisezwiebeln Gemüseerbsen (ohne Hülsen) Bananen Gerste, Hafer, Roggen, Tee, Triticale und Weizen Erdnüsse und Gemüsebohnen (ohne Hülsen) übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs
5
3
2
1
0,5
0,3 0,2 0,1
0,05
0,01
Chlozolinat
84332-86-5
N-(3,5-Dichlorphenyl)-5-methyl-5-carbethoxy-1,3-oxazolidin-2,4-dion
Hopfen und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze
0,1 0,05
Cinidon-ethyl
142891-20-1 (Z)-Ethyl-2-chlor-3-[2-chlor-5(cyclohex-1-en-1,2-dicarboximido)phenyl]acrylat Summe von Cinidon-ethyl und seinem E-Isomer
Getreide, Hopfen, Ölsaaten und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze
0,1 0,05
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863
Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vorbemerkungen) 5
Stoff
CAS-Nummer
Wirkstoffbezeichnung
Futtermittel gemäß Teil A
1
2
3
4
Clofentezin
74115-24-5
3,6-Bis-(2-chlorphenyl)-1,2,4,5tetrazin
Brombeeren und Himbeeren Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) Keltertrauben Johannisbeeren, Kernobst und Zitrusfrüchte sonstiges Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte) und Tomaten Pflaumen Melonen Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze
3 2 1 0,5 0,3 0,2 0,1 0,05 0,02 0,1 0,05 0,02 0,5 0,2 0,1 0,02 0,01 0,2 0,1 0,05 0,01 20 0,5 0,3 0,2 0,1 0,05
Summe aller Verbindungen, die die 2-Chlorbenzoyl-Gruppe enthalten, berechnet als Clofentezin
Leber von Rind, Schaf und Ziege Milch und sonstige Futtermittel aus Landtieren Eier
Cyazofamidi)
120116-88-3 4-Chlor-2-cyano-N,N-dimethyl5-p-tolylimidazol-1-sulfonamid
Trauben Tomaten Cucurbitaceen mit genießbarer und ungenießbarer Schale Getreide, Tee, Hopfen und Ölsaaten übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze
Cyclanilid
113136-77-9 1-(2,4-Dichloranilinocarbonyl)cyclopropancarbonsäure
Baumwollsamen Hopfen und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3)
Cyfluthrink)
68359-37-5
(RS)--Cyano-4-fluor-3-phenoxybenzyl-(1RS,3RS) (1RS,3SR)3-(2,2-dichlorvinyl)-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat einschließlich anderer verwandter Isomerengemische
Hopfen Salate Aprikosen, Blattkohle, Paprika, Pfirsiche und Trauben Kernobst, Kirschen, Kopfkohle und Pflaumen Gurken, ausgenommen Einlegegurken, und Tee Blumenkohle, Hülsengemüse, Mais, Rapssamen und Tomaten sowie Futtermittel aus Landtieren1) übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Milch2) und Eier3)
0,02
Cyhalofop-butyl
122008-85-9 (R)-2-[4-(4-cyano-2-fluorphenoxy) phenoxy]propansäurebutylester Summe von Cyhalofop-butyl und seinen freien Säuren
Hopfen, Ölsaaten und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze
0,05 0,02
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864
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Stoff
CAS-Nummer
Wirkstoffbezeichnung
Futtermittel gemäß Teil A
Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vorbemerkungen) 5
1
2
3
4
Cypermethrin
52315-07-8
Cyano(3-phenoxyphenyl)-methyl-3(2,2-dichlorethenyl)-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat einschließlich anderer verwandter Isomerengemische
Hopfen Aprikosen, Artischocken, Kräuter, Pfirsiche, Salate, Wildfrüchte und Zitrusfrüchte Blattkohle, Kernobst, Kirschen, Pflaumen und wild wachsende Pilze Blumenkohle, Gemüsebohnen (mit Hülsen), Gemüseerbsen (mit Hülsen), Kopfkohle, Porree, Solanaceen, Spinat, Strauchbeerenobst, Tee und Trauben Baumwollsamen, Cucurbitaceen mit genießbarer und ungenießbarer Schale, Gerste, Hafer, Kohlrabi, Leinsamen, Mohnsamen, Rapssamen, Sesamsamen und Sonnenblumenkerne sowie Futtermittel aus Landtieren1), ausgenommen Futtermittel aus Geflügel Knoblauch, Schalotten, Spargel und Speisezwiebeln übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel aus Geflügel1) und Eier3) Milch2)
30 2
1 0,5
0,2
0,1 0,05
0,02 15 5
Cyromazinf)
66215-27-8
N-Cyclopropyl-1,3,5-triazin2,4,6-triamin
Salate und frische Kräuter Gemüsebohnen (mit Hülsen), Gemüseerbsen (mit Hülsen) und Zuchtpilze Artischocken und Stangensellerie Karotten, Solanaceen, Cucurbitaceen mit genießbarer Schale und Kartoffeln Melonen und Wassermelonen Eier übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und Futtermittel aus Landtieren, ausgenommen Schafe Milch
2 1 0,3 0,2 0,05
0,02 1 0,1 0,05
2,4-D
000094-75-7 2,4-Dichlorphenoxy-essigsäure Summe von 2,4-D und seiner Ester, ausgedrückt als 2,4-D
Niere, ausgenommen Geflügel, und Zitrusfrüchte Hopfen, Ölsaaten und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und sonstige Futtermittel aus Landtieren Eier und Milch
0,01 0,1 0,05
2,4 DB
94-82-6
4-(2,4-Dichlorphenoxy)-buttersäure
Tee, Hopfen, Leber, Nieren übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze und übrige Futtermittel aus Landtieren und Eier Milch
0,01
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
865
Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vorbemerkungen) 5
Stoff
CAS-Nummer
Wirkstoffbezeichnung
Futtermittel gemäß Teil A
1
2
3
4
Daminozid
1596-84-5
Bernsteinsäure-2,2-dimethylhydrazid Summe aus Daminozid und 1,1-Dimethylhydrazin, berechnet als Daminozid
Hopfen und Tee Ölsaaten und Schalenfrüchte sowie Futtermittel tierischen Ursprungs übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze
0,1 0,05 0,02 5 2 1 0,5
Deltamethrinj)
52918-63-5
(S)--Cyano-3-phenoxybenzyl(1R,3R)-3-(2,2-dibromvinyl)-2,2dimethylcyclopropancarboxylat (cis-Deltamethrin)
Hopfen und Tee Getreide Oliven und Hülsenfrüchte Blattkohle, Brombeeren, Himbeeren, Johannisbeeren, Salate, Spinat und frische Kräuter sowie Futtermittel aus Landtieren, ausgenommen Leber und Niere aus Landtieren und Geflügel und Geflügelerzeugnisse Auberginen, Okra und Tomaten Äpfel, Cucurbitaceen mit genießbarer und ungenießbarer Schale, Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), Kirschen, Kiwis, Hülsengemüse, Porree, übrige Solanaceen, Stachelbeeren und Trauben Artischocken, Blumenkohle, Frühlingszwiebeln, übriges Kernobst, Knoblauch, Kopfkohle, Rapssamen, Schalotten, Senfkörner, Speisezwiebeln, übriges Steinobst sowie Geflügel und Geflügelerzeugnisse übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Milch und Eier3) Leber und Niere aus Landtieren
0,3 0,2
0,1
0,05
0,03 0,1 0,05 0,2 0,1 0,05 1 0,5 0,3 0,2 0,1 0,05
Desmediphaml)
13684-56-5
Ethyl-3-phenyl-carbamoyloxyphenylcarbanilat
Hopfen, Ölsaaten und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze
Diallat
2303-16-4
S-(2,3-Dichlorallyl)-diisopropylthiocarbamat
Futtermittel tierischen Ursprungs Hopfen und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze
Diazinon
333-41-5
O,O-Diethyl-O-(2-isopropyl-6methylpyrimidin-4-yl)-thiophosphat
Grapefruits, Orangen und Pampelmusen Solanaceen Äpfel, Birnen und Kirschen Heidelbeeren, Johannisbeeren, Karotten, Kiwis und Stachelbeeren Pflaumen Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte und Tee, Futtermittel aus Schweinen und Geflügel1) sowie Eier3) übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze Milch2)
0,02 0,01
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de
866
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Stoff
CAS-Nummer
Wirkstoffbezeichnung
Futtermittel gemäß Teil A
Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vorbemerkungen) 5
1
2
3
4
1,2-Dibromethan 106-93-4
1,2-Dibromethan
Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze
0,1 0,01
1,1-Dichlor-2,2bis(4-ethylphenyl) -ethan
72-56-0
Hopfen und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3)
0,1 0,01
1,2-Dichlorethan
107-06-2
1,2-Dichlorethan
Futtermittel tierischen Ursprungs Ölsaaten, Tee und Hopfen übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze
0,1 0,02 0,01
Dichlorfluanid
1085-98-9
N-Dichlorfluormethylthio-N,N'dimethyl-N-phenylsulfamid
Beeren, Kleinobst und Kopfsalat übrige Früchte und übriges Gemüse
10 5 0,1 0,05
Dichlorprop
120-36-5
2-(2,4-Dichlorphenoxy)-propionsäure einschließlich Dichlorprop-P
Hopfen und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Getreide und Gewürze Getreide Früchte, Gemüse und Tee
Dichlorvos
62-73-7
O,O-Dimethyl-O-(2,2-dichlorvinyl)phosphat
2 0,1 50 20 2 1 0,5
Dicofol
115-32-2
1,1-Bis(4-chlorphenyl)-2,2,2trichlor-ethanol
Hopfen Tee
Summe aus p,p'- und o,p'-Isomeren
Trauben und Zitrusfrüchte Tomaten Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale sowie Futtermittel aus Rindern1), Schafen1) und Ziegen1) Cucurbitaceen mit genießbarer Schale Baumwollsamen sowie Futtermittel aus Geflügel1) übrige Ölsaaten und Schalenfrüchte, übrige Futtermittel aus Landtieren1) sowie Eier3) übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Milch2)
0,2 0,1
0,05
0,02
DimethenamidPd)
163515-14-8 S-2-Chlor-N-(2,4dimethyl-3-thienyl)-N(2-methoxy-1-methylethyl)-acetamid 87674-68-8
Dimethenamid
7 3 3 3 3 8 3 R,S-2-Chlor-N-(2,4dimethyl-3-thienyl)-N- 3 (2-methoxy-1-methyle- 3 3 thyl)-acetamid 9
Hopfen, Ölsaaten und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze
0,02 0,01
Summe aller Isomere
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867
Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vorbemerkungen) 5
Stoff
CAS-Nummer
Wirkstoffbezeichnung
Futtermittel gemäß Teil A
1
2
3
4
Dimethoat
60-51-5
O,O-Dimethyl-S-(methylcarbomyl)dithiophosphat
Frühlingszwiebeln und Oliven Gemüseerbsen (mit Hülsen), Kirschen und Kopfkohl
2 1 0,5 0,3 0,2 0,05 0,02 0,1 0,05 0,01 0,1 0,05
Summe von Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat
Salat Roggen, Rosenkohl, Triticale und Weizen Blumenkohl Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze
Dinoseb
88-85-7
6-(1-Methyl-propyl)-2,4-dinitrophenol
Hopfen und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Getreide und Gewürze Getreide, Futtermittel tierischen Ursprungs
Dinoterb
1420-07-1
2,4-Dinitro-6-tert-butylphenol
Hopfen und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs
Dioxathion
78-34-2
S,S'-(1,4-Dioxan-2,3-diyl)-bis(O,O-diethyl-dithiophosphat)
Hopfen und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Getreide und Gewürze
0,1 0,05 10 5 0,05 10 5 2 1 0,5 0,2 0,1 0,05
Diphenylamin
122-39-4
N-Phenylaminobenzol
Birnen Äpfel übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Getreide und Gewürze
Diquatg)
2764-72-9
9,10-Dihydro-8a,10a-diazoniaphenanthren-Ion
Gerste Leinsamen Hafer, Rapssamen Hirse, Mais und Sonnenblumenkerne Hanfsamen, Senfkörner Hülsenfrüchte, Sojabohnen Hopfen, sonstige Ölsaaten und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs
Disulfoton
298-04-4
O,O-Diethyl-S-2-ethylthio-ethyldithiophosphat Summe aus Disulfoton, Disulfotonsulfoxid und Disulfotonsulfon, berechnet als Disulfoton
Gerste und Sorghum Weizen Hopfen und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3) Hopfen und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs
0,2 0,1 0,05 0,02
DNOC
534-52-1
4,6-Dinitro-2-methylphenol
0,1 0,05
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868
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Stoff
CAS-Nummer
Wirkstoffbezeichnung
Futtermittel gemäß Teil A
Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vorbemerkungen) 5
1
2
3
4
Dodin
2439-10-3
Dodecylguanidin-acetat
Kernobst und Steinobst übrige Früchte und Gemüse
1 0,2 5 3 2 1 0,5 0,2 0,1
Ethephonk)
16672-87-0
2-Chlorethanphosphonsäure
Johannisbeeren Kirschen und Paprika Ananas und Baumwollsamen Tomaten und Trauben Äpfel, Gerste und Roggen Triticale und Weizen Hopfen, Schalenfrüchte, Tee und Ölsaaten, ausgenommen Baumwollsamen übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs
0,05
Ethion
563-12-2
O,O,O,O-Tetraethyl-S,S-methylen-di(dithiophosphat)
Tee Zitrusfrüchte Kernobst, Steinobst und Trauben übrige Früchte und Gemüse
3 2 0,5 0,1 1 0,5 0,1 0,05 0,1 0,05 0,2 0,1 0,02 2 1 0,3 0,2 0,1 0,05 0,02
Ethofumesate)
26225-79-6
2-Ethoxy-2,3-dihydro-3,3-dimethylbenzofuran-5-yl-methansulfonat Summe von Ethofumesat und dem Metaboliten 2,3-dihydro-3,3-dimethyl2-oxo-benzofuran-5yl-methan sulfonat, berechnet als Ethofumesat
Kräuter Gewürze Hopfen, Rote Rüben, Ölsaaten, Tee und Futtermittel tierischen Ursprungs übrige pflanzliche Futtermittel Tee und Hopfen übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze
Ethoxysulfuron
126801-58-9 3-(4,6-dimethoxypyrimidin-2-yl)-1-(2ethoxyphenoxy-sulfonyl)harnstoff
Ethylenoxid
75-21-8
Ethylenoxid Summe von Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid
Ölsaaten, Tee und Hopfen übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Getreide und Gewürze Getreide, Futtermittel tierischen Ursprungs
Famoxadone
131807-57-3 3-Anilino-5-methyl-5-(4-phenoxyphenyl)-1,3-oxazolidin-2,4-dion
Trauben Tomaten Melonen Auberginen, Cucurbitaceen mit genießbarer Schale und Gerste sonstige Getreide, ausgenommen Mais und Reis Futtermittel tierischen Ursprungs, Hopfen, Ölsaaten und Tee Mais, Reis und übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze
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869
Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vorbemerkungen) 5
Stoff
CAS-Nummer
Wirkstoffbezeichnung
Futtermittel gemäß Teil A
1
2
3
4
Fenamidonb)
161326-34-7 (S)-5-methyl-2-methylthio-5phenyl-3-phenylamino-3,5dihydroimidazol-4-on
Salate Trauben und Tomaten Melonen Hopfen, Ölsaaten und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze
2 0,5 0,1 0,05 0,02 0,1
Fenamiphos
22224-92-6
O-Ethyl-O-(3-methyl4-methylthiophenyl)iso-propylamidophosphat O-Ethyl-O-(3-methyl4-methylsulfinylphenyl)-isopropylamidophosphat O-Ethyl-O-(3-methyl4-methylsulfonylphenyl)-isopropylamidophosphat
Fenamiphossulfoxid
31972-43-7
Fenamiphossulfon
31972-44-8
7 3 3 3 3 8 3 3 3 3 9
Paprika
Insgesamt berechet als Fenamiphos
Bananen, Karotten, Tomaten, Auberginen, Gurken, Zucchini, Melonen, Wassermelonen, Rosenkohl, Kopfkohl, Ölsaaten, Tee, Hopfen übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze Futtermittel aus Landtieren, Eier Milch
0,05
0,02 0,01 0,005 5 1 0,5 0,3 0,2 0,1 0,05 0,02
Fenarimol
60168-88-9
-(2-Chlorphenyl)--(4-chlorphenyl)-pyrimidinmethanol
Hopfen Johannisbeeren, Kirschen und Stachelbeeren Aprikosen, Paprika, Pfirsiche und Tomaten Bananen, Erdbeeren, Kernobst und Trauben Cucurbitaceen mit genießbarer Schale Himbeeren Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs
Fenbutatinoxidi)
13356-08-6
Hexakis-(2-methyl-2-phenylpropyl)distannoxan
Brombeeren, Himbeeren und Zitrusfrüchte Bananen Kernobst und Trauben Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) und Solanaceen Gurken, ausgenommen Einlegegurken, und Zucchini Hopfen und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs1),3) ausgenommen Milch Milch2)
5 3 2 1 0,5 0,1 0,05
0,02 0,1 0,01
Fenchlorphos
299-84-3
O,O-Dimethyl-O-(2,4,5-trichlorphenyl)-monothiophosphat Summe von Fenchlorphos und Fenchlor-phos-oxon, berechnet als Fenchlorphos
Hopfen und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Getreide und Gewürze
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870
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Stoff
CAS-Nummer
Wirkstoffbezeichnung
Futtermittel gemäß Teil A
Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vorbemerkungen) 5
1
2
3
4
Fenhexamidi)
126833-17-8 N-(2,3-Dichlor-4-hydroxyphenyl)-1methyl-cyclohexancarbonsäureamid
Salate und frische Kräuter Kiwis und Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte) Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche, Trauben, Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), andere Kleinfrüchte und Beeren (ohne Wildfrüchte) Paprika Pflaumen, Tomaten, Auberginen und Cucurbitaceen mit genießbarer Schale Ölsaaten, Hopfen und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs
30 10 5
2 1 0,1 0,05
Fenitrothionj)
122-14-5
O,O-Dimethyl-O-(3-methyl-4nitrophenyl)-thiophosphat
Tee Hopfen übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Getreide und Gewürze
0,5 0,02 0,01 10 2 1
Fenpropimorphk) 67564-91-4
cis-4-[3-[4-(1,1-Dimethylethyl)phenyl]2-methylpropyl]-2,6-dimethylmorpholin
Hopfen Bananen Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte), andere Kleinfrüchte und Beeren (ohne Wildfrüchte) und Porree Dinkel, Gerste, Hafer, Porree, Roggen, Rosenkohl, Triticale und Weizen Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze
0,5 0,1 0,05 0,3 0,05 0,02 0,01 3 2 1 0,1 0,05 0,02 0,01
Fenpropimorph-Carbonsäure (BF421-2), berechnet als Fenpropimorph
Leber von Rind, Schwein, Schaf und Ziege Niere von Rind, Schwein, Schaf und Ziege übriges Fleisch von Rind, Schwein, Schaf und Ziege Eier, Milch und sonstige Futtermittel aus Landtieren
Fenthionk)
55-38-9
O,O-Dimethyl-O-(3-methyl-4methylthio-phenyl)-thiophosphat
Zitrusfrüchte
Fenthion und sein Sauerstoff-Analogon, Kirschen deren Sulfoxide und Sulfone, Oliven ausgedrückt als Fenthion Hopfen und Tee Futtermittel aus Landtieren Ölsaaten Milch und übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze und Getreide
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871
Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vorbemerkungen) 5
Stoff
CAS-Nummer
Wirkstoffbezeichnung
Futtermittel gemäß Teil A
1
2
3
4
Fentin ausgedrückt als Triphenylzinnkation
668-34-8
Triphenylzinnverbindungen
Hopfen Kartoffeln und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3)
0,5 0,1 0,05
Fentin-acetat
900-95-8
Triphenyl-zinn-acetat
Hopfen, Ölsaaten und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze
0,1 0,05 0,1 0,05 0,2
Fentin-hydroxid
76-87-9
Triphenyl-zinn-hydroxid
Hopfen, Ölsaaten und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze
Fenvalerat
51630-58-1
(RS)--Cyano-3-phenoxybenzyl-(RS)-2-(4-chlorphenyl)-3-methylbutyrat
Summe der SSund RR-Isomere
Gerste und Hafer sowie Futtermittel aus Landtieren1), ausgenommen Geflügel Trauben Hopfen, Kernobst, Kopfkohl, Ölsaaten, Roggen, Rosenkohl, Tee, Tomaten, Triticale und Weizen übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie übrige Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3)
0,1 0,05
Esfenvalerat
66230-04-4
(S)--Cyano-3-phenoxybenzyl-(S)-2-(4-chlorphenyl)-3-methylbutyrat
0,02
Summe der RSund SR-Isomere
Gerste, Hafer, Hopfen, Ölsaaten und Tee sowie Futtermittel aus Landtieren1), ausgenommen Geflügel übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie übrige Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3) Getreide, Hopfen, Oliven, Ölsaaten, Tee, Trauben und Zitrusfrüchte übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze
0,05
0,02
Flazasulfurond)
104040-78-0 1-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-yl)-3(3-trifluormethyl-2-pyridylsulfonyl) harnstoff
0,02 0,01 0,1 0,01 0,1 0,05
Florasulam
145701-23-1 2',6',8'-Trifluor-5-methoxy[1,2,4] triazolo[1,5-c]pyrimidin-2-sulfonanilid
Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze
Flucythrinat
70124-77-5
Cyano-(3-phenoxyphenyl)methyl (S)4-(difluormethoxy)--(1methylethyl)phenylacetat Summe der Isomere, berechnet als Flucythrinat
Hopfen und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3)
Flufenacetc)
142459-58-3 N-((4-Fluorphenyl)-N-isopropyl-2-(5-trifluormethyl-[1,3,4]thiadiazol-2-yloxy) acetamid Summe aller Verbindungen, die die NFluorphenyl-N-isopropyl-gruppe enthalten, berechnet als Flufenacet
Kartoffeln übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze
0,1 0,05
Flumioxazin
103361-09-7 N-(7-Fluor-3,4-dihydro-3-oxo-4-prop2-ynyl)-2H-1,4-benzoxazin-6-yl) cyclohex-1-en-1,2-dicarboximide
Hopfen, Ölsaaten und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze
0,1 0,05
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872
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Stoff
CAS-Nummer
Wirkstoffbezeichnung
Futtermittel gemäß Teil A
Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vorbemerkungen) 5
1
2
3
4
Flupyrsulfuronmethyl
144740-54-5 Methyl-2-(4,6-dimethoxypyrimidin-2ylcarbamoylsulfamoyl)-6-trifluoromethylnicotinat
Hopfen, Ölsaaten und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze Futtermittel aus Niere von Landtieren, ausgenommen Geflügelniere und Nieren von Hauskaninchen Gerste, Hafer, Hopfen, Roggen, Tee, Triticale und Weizen übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie übrige Futtermittel tierischen Ursprungs
0,05 0,02
Fluroxypyr
69377-81-7
4-Amino-3,5-dichlor-6-fluor-2pyridyloxyessigsäure Fluroxypyr und seine Ester, berechnet als Fluroxypyr
0,5
0,1
0,05
Flurtamonedd)
096525-23-4 5-Methylamino-2-phenyl-4(,,-trifluor-m-tolyl)furan-3(2H)-on
Hopfen, Ölsaaten und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze
0,05 0,02
Foramsulfuron
173159-57-4 1-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-yl)-3(2-dimethylcarbamoyl-5-formamidophenylsulfonyl)harnstoff
Tee und Hopfen übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze
0,05 0,01
Formothion
2540-82-1
O,O-Dimethyl-S-(N-formyl-N-methylcarbamoyl)methyl-dithiophosphat
0,05
0,02
Fosthiazatc)
098886-44-3 (RS)-S-sec-Butyl-O-ethyl-2-oxo-1,3thiazolidin-3-ylphosphonothioat
Bananen, Hopfen, Ölsaaten und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze
0,05 0,02
Furathiocarb
65907-30-4
Butyl-(2,3-dihydro-2,2-dimethylbenzofuran-7-yl)-N,N'-dimethyl-N,N'-thiodicarbamat
Hopfen Blumenkohle und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs
5 0,1 0,05
Glyphosatk)
1071-83-6
N-Phosphonomethylglycin
wild wachsende Pilze Gerste, Hafer, Sojabohnen, Sonnenblumenkerne und Sorghum Baumwollsamen, Erbsen, Leinsamen, Lupinen, Rapssamen, Roggen, Senfkörner, Triticale und Weizen Bohnen, Tee und Rinderniere Mais und Oliven (Ölextraktion) Kartoffeln, Mandarinen, Orangen, Schweineniere und Trauben Rinderleber übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und Geflügelniere übrige Futtermittel aus Landtieren Milch und Eier
50 20
10
2 1 0,5
0,2 0,1
0,05 0,01
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
873
Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vorbemerkungen) 5
Stoff
CAS-Nummer
Wirkstoffbezeichnung
Futtermittel gemäß Teil A
1
2
3
4
Hexaconazol
79983-71-4
(RS)-2-(2,4-Dichlorphenyl)-1(1H-1,2,4-triazol-1-yl)-hexan-2-ol
Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) Äpfel, Bananen, Birnen, Gerste, Trauben, Tomaten und Weizen Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze
0,2 0,1 0,05 0,02 5 2 0,5 0,2 0,1 0,02
Imazalil
35554-44-0
1-[2-(2,4-Dichlorphenyl)-2(2-propenyloxy)-ethyl]-imidazol
gelagerte Kartoffeln, Kernobst und Zitrusfrüchte Bananen und Melonen Tomaten Cucurbitaceen mit genießbarer Schale Hopfen und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs
Imazamox
114311-32-9 (RS)-2-(4-Isopropyl-4-methyl-5oxo-2-imidazolin-2-yl)-5(methoxymethyl)nikotinsäure
Tee und Hopfen übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze Hopfen und Tee
0,1 0,05 0,05
144550-36-7 4-Jod-2-[3-(4-methoxy-6-methyl-1,3,5Iodosulfurontriazin-2-yl)ureidosulfonyl]benzoesäure methyl-Natriumc) methylester-Natriumsalz Iodosulfuron-methyl, einschließlich der Salze, berechnet als Iodosulfuronmethyl Ioxynild) 1689-83-4 4-Hydroxy-3,5-dijod-benzonitril
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze Karotten, Pastinaken, Zwiebeln und Fleischerzeugnisse Hopfen, Ölsaaten und Tee
0,02
0,2 0,1 0,05
Ioxynil und seine Ester, ausgedrückt als Ioxynil
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und übrige Futtermittel aus Landtieren Milch
0,01 15 10
Iprodionc)
36734-19-7
3-(3,5-Dichlorphenyl)-N-isopropyl-2,4dioxoimidazolin-1-carboxamid
Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) Kräuter, Salate, Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte), andere Kleinfrüchte und Beeren (ohne Wildfrüchte) und Trauben Chinakohl, Gemüsebohnen (mit Hülsen), Kernobst, Kiwis, Kopfkohl, Solanaceen und Zitronen Frühlingszwiebeln, Reis und Steinobst Cucurbitaceen mit genießbarer Schale und Gemüseerbsen (mit Hülsen) Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale und Mandarinen Gerste, Hafer, Weizen, Rosenkohl, Leinsamen, Sonnenblumenkerne und Raps Gemüseerbsen (ohne Hülsen), Karotten, Knollensellerie, Pastinaken, Radieschen und Rettich
5
3 2 1 0,5
0,3
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874
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Stoff
CAS-Nummer
Wirkstoffbezeichnung
Futtermittel gemäß Teil A
Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vorbemerkungen) 5
1
2
3
4
Chicorée, Haselnüsse, Hülsenfrüchte, Knoblauch, Rhabarber, Schalotten und Zwiebeln Blumenkohle, Hopfen, Meerrettich und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze Summe aus den Verbindungen Iprodion, Procymidon und Vinclozolin sowie allen Metaboliten, die die 3,5-Dichloranilingruppe enthalten, berechnet als 3,5-Dichloranilin Iprovalicarb 140923-17-7 {2-Methyl-1-[1-(4-methylphenyl)ethylcarbamoyl]propyl}-carbaminsäureisopropylester Futtermittel tierischen Ursprungs
0,2
0,1 0,02 0,05
Trauben Tomaten und Salate Melonen und Wassermelonen Zwiebeln, Gurken, Einlegegurken, Zucchini, Ölsaaten, Hopfen und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze
2 1 0,2 0,1 0,05 0,1 0,05
Isoproturon
34123-59-6
3-(4-Isopropyl-phenyl)-1,1-dimethylharnstoff
Hopfen, Ölsaaten und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs
Isoxaflutoleb)
141112-29-0 5-Cyclopropyl-4-(2-methylsulfonyl4-trifluormethyl-bezoyl)isoxazol Summe von Isoxaflutole, 2-Cyano-3cyclopropyl-1-(2-methylsulfonyl-4trifluormethylphenyl)propan-1,3-dion (RPA 202248) und 2-Methansulfonyl4-trifluormethyl-benzoesäure (RPA 203328), ausgedrückt als Isoxaflutole
Hopfen, Ölsaaten und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze
0,1 0,05
Kresoximmethylf)
143390-89-0 Methyl-[(E)-2-methoxyimino-2[2-(o-tolyloxymethyl)phenyl]acetat]
Porree Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), Johannisbeeren, Paprika, Stachelbeeren und Trauben Auberginen und Tomaten Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale, Kernobst und Oliven Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze Eier
5 1
0,5 0,2 0,1 0,05 0,02 0,05 0,02 0,02
Metabolit 490M1: 2-methoxyimino -2-2[o-tolyloxy-methyl(phenyl]essigsäure Metabolit 490M9: 2[2-(4-Hydroxy-2methylphenoxy-methyl)phenyl]-2methoxy-iminoessigsäure
Futtermittel aus Niere von Landtieren Futtermittel aus Fett, Fleisch und Leber von Landtieren Milch
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
875
Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vorbemerkungen) 5
Stoff
CAS-Nummer
Wirkstoffbezeichnung
Futtermittel gemäß Teil A
1
2
3
4
LambdaCyhalothrine)
91465-08-6
1-(S),3-(cis)]-(+-)-Cyano-(3phenoxyphenyl)-methyl-3(2-chlor-3,3,3-trifluor-1-propenyl)2,2-dimethylcyclopropancarboxylat
Hopfen Blattkohle, Kräuter, Salate und Tee Auberginen, Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), Spinat oder Spinatarten und wild wachsende Pilze Porree und Stangensellerie Aprikosen, Gemüsebohnen (mit Hülsen), Gemüseerbsen, Kopfkohl, Limonen, Mandarinen, Pfirsiche, Trauben, Wildfrüchte und Zitronen Blumenkohle, Cucurbitaceen mit genießbarer Schale, Johannisbeeren, Kernobst, Knollensellerie, Orangen, Pampelmusen, Paprika, Grapefruit, Rettich und Radieschen, Stachelbeeren, übriges Steinobst und Tomaten Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale, Frühlingszwiebeln, Zuckermais, Schalenfrüchte und Rosenkohl übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze
10 1 0,5
0,3 0,2
0,1
0,05
0,02 0,5
Lambda-Cyhalothrin einschließlich anderer verwandter Isomerengemische (Summe der Isomeren)
Futtermittel aus Landtieren1), ausgenommen Futtermittel aus Geflügel Milch2) Futtermittel aus Geflügel1) und Eier3)
0,05 0,02 1 0,5 0,2 0,1
Linuroni)
330-55-2
3-(3,4-Dichlorphenyl)-1-methoxy-1methylharnstoff
frische Kräuter Knollensellerie Karotten, Pastinaken und Petersilienwurzel Gemüsebohnen (ohne Hülsen), Gemüseerbsen (ohne Hülsen), Stangensellerie, Ölsaaten, Tee und Hopfen übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze
0,05 8 3
Malathion
121-75-5
O,O-Dimethyl-S[1,2-bis (ethoxycarbonyl)ethyl]dithiophosphat O,O-Dimethyl-S[1,2-bis (ethoxycarbonyl)ethyl]thiophosphat
Malaoxon
1634-78-2
7 3 3 8 3 3 9
Getreide Summe berechnet als Malathion Gemüse, ausgenommen Wurzel- und Knollengemüse Zitrusfrüchte übrige Früchte, Wurzel- und Knollengemüse und Tee Kartoffeln Knoblauch, Schalotten und Zwiebeln Hopfen, Ölsaaten und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze
2 0,5
Maleinsäurehydrazidb)
123-33-1
6-Hydroxy-3-(2H)-pyridazinon
50 15 0,5 0,2
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876
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Stoff
CAS-Nummer
Wirkstoffbezeichnung
Futtermittel gemäß Teil A
Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vorbemerkungen) 5
1
2
3
4
Mancozeb
8018-01-7
Maneb-Zineb-Mischfällung mit 20 % Mn und 2,5 % Zn Mangan-ethylen1,2-bis-dithiocarbamat Mischfällung aus NH3Kompl. Zn-(N,N'-ethylen-bis-dithiocarbamat) +N,N-Polyethylen-bis(thiocarbamoyl)disulfid Zink-propylen-bisdithiocarbamat (polymer)
Maneb
12427-38-2
Metiram
9006-42-2
Propineb
12071-83-9
Zineb
12122-67-7
Zink-ethylen-1,2bis-dithiocarbamat
7 3 3 3 3 3 3 3 8 3 3 3 3 3 3 3 9
Hopfen
25
Zitrusfrüchte, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Oliven, Salate und Kräuter Kernobst, Tomaten und Porree Summe berechnet als CS2 Aprikosen, Pfirsiche, Trauben, Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), Radieschen, Rettich, übrige Solanaceen, Einlegegurken, Zucchini, Grünkohl, Gerste und Hafer Kirschen, Pflaumen, Frühlingszwiebeln, Blumenkohle, Kopfkohle, Gemüsebohnen (mit Hülsen), Gemüseerbsen (mit Hülsen), Roggen und Weizen Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Gurken ausgenommen Einlegegurken, Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale, übrige Blattkohle, Stangensellerie und Rapssamen Brunnenkresse Karotten, Knollensellerie, Schwarzwurzeln und Chicorée Schalenfrüchte, Kohlrabi, Gemüsebohnen (ohne Hülsen), Gemüseerbsen (ohne Hülsen), Kartoffeln, übrige Ölsaaten und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs
5
3
2
1
0,5
0,3 0,2 0,1
0,05
Mecarbam
2595-54-2
S-(N-ethoxycarbonyl-N-methylcarbamoyl)-O,O-diethylphosphorodithioat
Hopfen und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze Trauben Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)
0,1 0,05 3 2 1 0,02 0,01 0,1 0,05
Mepanipyrimd)
110235-47-7 N-(4-Methyl-6-prop-1-ynylpyrimidin2-yl)anilin Mepanipyrim und sein Metabolit 2anilino-4-(2-hydroxy-propyl)-6-methylpyrimidin, berechnet als Mepanipyrim
Tomaten Hopfen, Ölsaaten und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze
Mesotrionec)
104206-82-8 2-(4-Mesyl-2-nitrobenzoyl)cyclohexan1,3-dion Summe von Mesotrione und MNBA (4-Methyl-sulfonyl-2-Nitrobenzoesäure) berechnet als Mesotrione
Hopfen und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze Hopfen und Tee
Mecopropb)
7085-19-0
(RS)-2-(4-Chlor-2methylphenoxy)pro pionsäure (R)-2-(4-Chlor-2methylphenoxy)pro pionsäure
Mecoprop-Pb)
16484-77-8
Summe von Mecoprop-P und Mecoprop ausgedrückt als Mecoprop
0,1
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze
0,05
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877
Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vorbemerkungen) 5
Stoff
CAS-Nummer
Wirkstoffbezeichnung
Futtermittel gemäß Teil A
1
2
3
4
Metalaxylf)
57837-19-1
Metalaxyl-M
70630-17-0
7 3 3 3 3 8 3 (R)-2-[(2,6-Dimethylphenyl)-methoxyacety- 3 3 lamino]propionsäure3 methylester 9
Methyl-N(2-methoxyacetyl)-N(2,6-xylyl)-alaninat
Hopfen Tafeltrauben und Salat Summe aller Isomere Kernobst, Keltertrauben, Kopfkohl, Endivien und Kräuter Zitrusfrüchte, Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Paprika und Gurken Chicorée Frühlingszwiebeln, Tomaten, Melonen, Wassermelonen, Grünkohl, Porree Blumenkohle, Karotten, Meerrettich, Pastinaken, Rettich, Radieschen, Ölsaaten und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze Futtermittel tierischen Ursprungs
10 2 1 0,5
0,3 0,2 0,1
0,05 0,05 0,1 0,05 0,01 0,5 0,2 0,1 0,05 0,02 0,01
Methacrifos
62610-77-9
Methyl (E)-3-[(dimethoxyphosphinothioyl)oxy]-2-methyl-2-propenoat
Hopfen und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3)
Methamidophosk)
10265-92-6
O,S-Dimethylamidothiophosphat
Gemüsebohnen (mit Hülsen) und Gemüseerbsen (mit Hülsen) Baumwollsamen und Sojabohnen Aprikosen und Artischocken Pfirsiche Blumenkohle, Tee und Hopfen übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs
Methidathionj)
950-37-8
O,O-Dimethyl-S-(2,3-dihydro-5methoxy-2-oxo-1,3,4-thiadiazol-3-ylmethyl)-dithiophosphat
Zitrusfrüchte Oliven Pflaumen Tee und Hopfen Pfirsiche, Rapssamen und Schalenfrüchte übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3)
2 1 0,2 0,1 0,05 0,02
Methomylk)
16752-77-5
S-Methyl-N-(methylcarbamoyloxy)-thioacetamid 3,7,9,13-Tetramethyl5,11-dioxa-2,8,14trithia-4,7,9,12-tetraazapentadeca-3,12dien-6,10-dion
Thiodicarb
59669-26-0
7 3 3 3 3 8 3 3 3 3 9
Hopfen Summe ausgedrückt als Methomyl Keltertrauben, Limonen, Mandarinen und Zitronen Grapefruits, Orangen, Pampelmusen, Pflaumen, Radieschen und Rettiche frische Kräuter und Salat Aprikosen, Auberginen, Brokkoli, Kernobst, Pfirsiche und Tomaten
10 1 0,5 0,3 0,2
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878
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Stoff
CAS-Nummer
Wirkstoffbezeichnung
Futtermittel gemäß Teil A
Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vorbemerkungen) 5
1
2
3
4
Baumwollsamen, Erdnüsse, Kirschen, Sojabohnen und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze Futtermittel tierischen Ursprungs Methoxychlor 72-43-5 1,1,1-Trichlor-2,2-bis-(4-methoxyphenyl)-ethan Hopfen und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3) Aprikosen, Feigen, Ölsaaten, Pfirsiche, Pflaumen, Schalenfrüchte und Trauben übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze Metsulfuronmethyl 74223-64-6 Methyl-2-(4-methoxy-6-methyl1,3,5,-triazin-2-ylcarbamoylsulfa-moyl)benzoate O-2-Methoxycarbonyl-1-methylvinyl-O,O-dimethylphosphat (Gemisch aus cis- und trans-Isomeren) Hopfen, Ölsaaten und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze Blattgemüse und Kräuter, Steinobst, ausgenommen Aprikosen Aprikosen, Kernobst und Zitrusfrüchte übrige Früchte und übriges Gemüse Molinatc) 002212-67-1 S-Ethyl-perhydroazepinthiolcarbonat Hopfen und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze Monocrotophos Monolinuron 6923-22-4 1746-81-2 3-Hydroxy-N-methyl-crotonamidO,O-dimethylphosphat 3-(4-Chlorphenyl)-1-methoxy-1methylharnstoff Tee Hopfen und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs Feldsalat Zitrusfrüchte Bananen und Hopfen Brombeeren, Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), Himbeeren, Johannisbeeren, Kirschen, Stachelbeeren und Trauben Artischocken, Kernobst, Paprika, Pfirsiche und Pflaumen Aprikosen, Auberginen, Gemüsebohnen (mit Hülsen) und Tomaten Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale, Karotten, Meerrettich, Pastinaken und Petersilienwurzeln Cucurbitaceen mit genießbarer Schale Ölsaaten, Schalenfrüchte und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze -(3-Hydroxybutyl)--(4-chlorphenyl)1H-1,2,4-triazol-1-propannitril (RH9090), berechnet als Myclobutanil Futtermittel tierischen Ursprungs
0,1 0,05 0,02 0,1 0,01
Methylbromid
74-83-9
Brommethan
0,1 0,05 0,1 0,05 0,5 0,2 0,1 0,1 0,05 0,1 0,1 0,05
Mevinphos
7786-34-7
Myclobutanilk)
88671-89-0
-Butyl--(4-chlorphenyl)-1H-1,2,4triazol-1-propannitril
5 3 2 1
0,5 0,3 0,2
0,1 0,05 0,02 0,01
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879
Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vorbemerkungen) 5
Stoff
CAS-Nummer
Wirkstoffbezeichnung
Futtermittel gemäß Teil A
1
2
3
4
Nitrofen
1836-75-5
2,4-Dichlorphenyl-4-nitrophenylether
Ölsaaten, Tee und Hopfen übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs
0,02 0,01
Oxadiargyl
39807-15-3
5-tert-Butyl-3-(2,4-dichlor-5(prop-2-inyloxy)phenyl)1,3,4 oxadiazol-3H)-on 2-Dimethylamino-1-(methylthio)glyoxal-O-methyl-carbamoyl-oxim
Tee und Hopfen übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze Zucchini Auberginen, Gurken, Hopfen, Mandarinen, Ölsaaten, Paprika, Tee und Tomaten übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und Getreide
0,05 0,01 0,03 0,02
Oxamylj)
23135-22-0
0,01 0,1 0,05 0,05 0,1 0,05
Oxasulfuron
144651-06-9 Oxetan-3-yl 2[(4,6-dimethylpyrimidin2-yl)carbamoyl-sulfamoyl]benzoat
Tee und Hopfen übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze Futtermittel aus Landtieren
Oxydemetonmethyl
301-12-2
O,O-Dimethyl-S-2-ethylsulfinylethylthiophosphat Summe von Oxydemeton-methyl und Demeton-S-methylsulfon, ausgedrückt als Oxydemeton-methyl
Gerste und Hafer Hopfen, Kohlrabi, Kopfkohl, Ölsaaten, Rosenkohl, Salate und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs Hopfen und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze und Getreide
0,02
Paraquatk)
4685-14-7
1,1'-Dimethyl-4,4'-bipyridinium-Ion
0,05 0,02 0,1 0,05
Parathion
56-38-2
O,O-Dimethyl-O-(4-nitrophenyl) thio-phosphat
Hopfen und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3)
Parathionmethyl
298-00-0
O,O-Dimethyl-O(-nitrophenyl) thiophosphat O,O-Dimethyl-O-4nitrophenylphosphat
950-35-6
7 3 3 3 3 8 3 3 3 3 9
Summe von Parathionmethyl und Paraoxonmethyl, ausgedrückt als Parathionmethyl
Erbsen Ölsaaten, Tee und Hopfen übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs
0,2 0,05 0,02
Penconazol
66246-88-6
1-[2-(2,4-Dichlorphenyl)pentyl]1H-1,2,4-triazol
Hopfen und Johannisbeeren Kernobst, Trauben und Artischocken Aprikosen, Pfirsiche, Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, Futtermittel aus Landtieren1) und Eier3) Milch2)
0,5 0,2 0,1 0,05
0,01
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880
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Stoff
CAS-Nummer
Wirkstoffbezeichnung
Futtermittel gemäß Teil A
Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vorbemerkungen) 5
1
2
3
4
Pendimethalin
40487-42-1
N-(1-Ethylpropyl)-2,6-dinitro-3,4-xylidin
Karotten, Pastinaken, Meerrettich, Petersilienwurzel und Hülsengemüse Ölsaaten, Tee und Hopfen übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze Futtermittel tierischen Ursprungs
0,2 0,1 0,05 0,05 0,5 0,1 0,05
Permethrin
52645-53-1
3-Phenoxybenzyl-(+/-)-cis,trans2,2-dimethyl-3-(2,2-dichlorvinyl) cyclo-propancarboxylat Summe von Isomeren
Futtermittel aus Hopfen und Tee
Landtieren1)
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie übrige Futtermittel tierischen Ursprungs2),3) Spinat oder Spinatarten Artischocken Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), Hopfen, Ölsaaten, Rote Rüben und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze
Phenmediphaml)
13684-63-4
Methyl-3-(m-tolyl-carbamoyloxy)phenylcarbamat
0,5 0,2 0,1 0,05 0,05 0,1 0,05
Methyl-N-(3-hydroxyphenyl)carbamat, berechnet als Phenmedipham Phorat 298-02-2 O,O-Dimethyl-S-(ethylthio-methyl)dithiophosphat Summe aus Phorat, seinen Sauerstoffanalogen und ihren Sulfoxiden und Sulfonen, berechnet als Phorat Phosalon 2310-17-0 S-(6-Chlor-2,3-dihydro-2-oxo1,3-benzoxazolin-3-yl-methyl)-O,Odiethyldithiophosphat
Futtermittel tierischen Ursprungs Erdnüsse, Hopfen und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel aus Landtieren und Eier Milch Kernobst und Pfirsiche Oliven und Wurzelgemüse übrige Früchte und übriges Gemüse
0,02 2 0,1 1 0,1
Phosmet
732-11-6
O,O-Dimethyl-S-phtalimidomethyldithiophosphat Summe aus Phosmet und Phosmetoxon, berechnet als Phosmet
Tee
Phosphamidon
13171-21-6
O-(2-Chlor-2-diethyl-carbamoyl1-methylvinyl)-O,O-dimethylphosphat O--Cyanobenzyliden-amino-O,Odiethylthiophosphat
Früchte und Gemüse Getreide
0,15 0,05 0,1 0,1 0,05 0,2 0,1 0,05
Phoxim Picolinafen
14816-18-3
Tee Hopfen, Ölsaaten und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze
137641-05-5 4'-Fluor-6-[(,,-trifluorm-tolyl)oxy]picolinanilid
Picoxystrobinc)
117428-22-5 Methyl-(E)-2-{2-[6-(trifluormethyl) pyridin-2-yloxymethyl]phenyl}-3methoxyacrylate
Gerste und Hafer Hopfen und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, Futtermittel aus Landtieren und Eier Milch
0,02
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881
Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vorbemerkungen) 5
Stoff
CAS-Nummer
Wirkstoffbezeichnung
Futtermittel gemäß Teil A
1
2
3
4
Pirimiphosmethyl
29232-93-7
O-2-Diethylamino-6-methylpyrimidin4-yl-O,O-dimethylthiophosphat
Getreide Keltertrauben, Kiwis, Mandarinen, Rosenkohl und Zuchtpilze Blumenkohle, Karotten, Melonen, Paprika, Tomaten und übrige Zitrusfrüchte Gurken, ausgenommen Einlegegurken übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3)
5 2 1
0,1 0,05
Prochloraz
67747-09-5
N-Propyl-N-[2-(2,4,6-trichlorphenoxy)ethyl]-1H-imidazol-1carboxamid Summe von Prochloraz und seiner Metaboliten, die die 2,4,6-Trichlorphenol-Gruppe enthalten, berechnet als Prochloraz
Zitrusfrüchte Ananas, Avocados, Kräuter, Mangos, Papaya, Salate und Schalotten Leber von Rindern1) und Zuchtpilze Gerste, Hafer und Reis Knoblauch, Leinsamen, Niere von Rindern1), Rapssamen, Roggen, Sonnenblumenkerne, Triticale und Weizen Erbsen Fett von Rindern1)
10 5
2 1 0,5
0,3 0,2 0,1
Eier3), Hopfen, sonstige Ölsaaten, Schalenfrüchte, Tee und sonstige Futtermittel aus Landtieren1) übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze Milch2) Procymidon 32809-16-8 N-(3,5-Dichlorphenyl)-1,2-dimethyl1,2-cyclopropandicarb-oximid Himbeeren Erdbeeren, Kiwis, Salate und Trauben Chicorée, Gemüsebohnen (mit Hülsen), Solanaceen und Steinobst, ausgenommen Kirschen Birnen, Cucurbitaceen mit genießbarer oder ungenießbarer Schale, Gemüseerbsen (mit Hülsen), Rapssamen, Sojabohnen und Sonnenblumenkerne mit Schale Gemüseerbsen (ohne Hülsen) Knoblauch, Schalotten, Speisezwiebeln und Erbsen Hopfen und Tee übrige Ölsaaten und Schalenfrüchte übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze Summe aus den Verbindungen Iprodion, Procymidon und Vinclozolin sowie allen Metaboliten, die die 3,5-Dichloranilingruppe enthalten, berechnet als 3,5-Dichloranilin Futtermittel tierischen Ursprungs
0,05 0,02 10 5 2
1
0,3 0,2 0,1 0,05 0,02 0,05
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882
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Stoff
CAS-Nummer
Wirkstoffbezeichnung
Futtermittel gemäß Teil A
Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vorbemerkungen) 5
1
2
3
4
Profenofos
41198-08-7
O-Ethyl-O-(4-brom-2-chlorphenyl)S-n-propylthiophosphat
Peperoni Baumwollsamen Hopfen und Tee Eier3), übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und Futtermittel aus Landtieren1) Milch2)
5 2 0,1 0,05
0,01 0,2 0,1 0,05
Prohexadion
88805-35-0
3,5-Dioxo-4-propionylhexancarbonsäure Prohexadion und seine Salze, berechnet als Prohexadion
Gerste und Weizen Hopfen, Ölsaaten und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs, ausgenommen Milch Milch
0,01 5 0,1 0,05
Propargit Propham
2312-35-8 122-42-9
1-(p-tert-Butylphenoxyl)-cyclohexyl2-propinylsulfit Isopropyl-phenylcarbamat
Tee Hopfen und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs
Propiconazolc)
60207-90-1
1-[2-(2,4-Dichlorphenyl)-4-propyl1,3-dioxolan-2-yl-methyl]-1H1,2,4-triazol
Aprikosen, Erdnüsse, Gerste, Hafer und Pfirsiche Bananen, Hopfen, Porree, Leber von Wiederkäuern, sonstige Ölsaaten und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze übrige Futtermittel aus Landtieren, Milch und Eier
0,2 0,1
0,05 0,01 1 0,5 0,3 0,2 0,1 0,05
Propoxur
114-26-1
2-Isopropoxyphenyl-N-methylcarbamat
Porree Blumenkohle und Kopfkohl Limonen, Mandarinen und Zitronen Johannisbeeren und Stachelbeeren Hopfen und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs
Propoxycarbazoned)
145026-81-9 2-(4,5-Dihydro-4-methyl-5-oxo-3propoxy-1H-1,2,4-triazol-1-yl) carboxamidosulfonyl-benzoesäuremethylester Propoxycarbazone, seine Salze und 2Hydroxypropoxy-Propoxycarbazone, berechnet als Propoxycarbazone
Hopfen und Tee
0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze Kräuter und Salate Hopfen, Ölsaaten und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze
0,02
Propyzamidb)
23950-58-5
3,5-Dichlor-N-(1,1-dimethylpropinyl)benzamid
1 0,05 0,02
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
883
Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vorbemerkungen) 5
Stoff
CAS-Nummer
Wirkstoffbezeichnung
Futtermittel gemäß Teil A
1
2
3
4
Rückstand: Summe aus Propyzamid und allen Metaboliten, die die 3,5-Dichlorbenzoesäurefraktion enthalten, berechnet als Propyzamid
Fett, Leber und Niere aus Landtieren übrige Futtermittel aus Landtieren und Eier Milch
0,05 0,02 0,01 0,1 0,05 0,02 15 2 1 0,5 0,3 0,2 0,1 0,05 0,02 0,01 10 2 1 0,5 0,3 0,2
Prosulfuron
94125-34-5
1-(4-Methoxy-6-methyltriazin-2-yl)-3[2-(3,3,3-trifluorpropyl)phenylsulfonyl]harnstoff
Hopfen, Ölsaaten und Tee Hülsenfrüchte übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze
Pymetrozini)
123312-89-0 (E)-6-methyl-4-[(pyridin-3-ylmethylen)amino]-4,5-dihydro-2H[1,2,4]-triazin-3-on
Hopfen Salate Hülsengemüse, frische Kräuter und Paprika Auberginen, Cucurbitaceen mit genießbarer Schale und Tomaten Zitrusfrüchte Blattkohle und Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale Tee Aprikosen, Baumwollsamen, Kopfkohl und Pfirsiche übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze Futtermittel tierischen Ursprungs
Pyraclostrobini)
175013-18-0 Methyl N-(2-{[1-(4-chlorphenyl)-1Hpyrazol-3-yl]oxymethyl}phenyl) N-methoxy carbamat
Hopfen Keltertrauben, frische Kräuter und Salate Pistazien, Tafeltrauben und Zitrusfrüchte Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), Paprika und Porree Gerste, Hafer, Hülsenfrüchte, Kernobst, Meerrettich und Pastinaken Aprikosen, Auberginen, Kirschen, Knoblauch, Kopfkohl, Pfirsiche, Rosenkohl, Schalotten, Speisezwiebeln und Tomaten Blumenkohle, Karotten, Pflaumen, Roggen, Triticale und Weizen Mangos, Papayas, Tee sowie Futtermittel aus Landtieren und Eier übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze Milch
0,1 0,05 0,02 0,01 0,1 0,05 0,02
Pyraflufenethyl
129630-19-9 2-Chlor-5-(4-Chlor-5-difluormethoxy1-methylpyrazol-3-yl)-4-fluor phenoxyessigsäure
Schalenfrüchte Hopfen, Ölsaaten und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze
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884
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Stoff
CAS-Nummer
Wirkstoffbezeichnung
Futtermittel gemäß Teil A
Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vorbemerkungen) 5
1
2
3
4
Pyrazophos
13457-18-6
O,O-Diethyl-O-[6-ethoxy-carbonyl-5methylpyrazolo-(1,5a)-pyrimidin-2-yl]thiophosphat
Hopfen, Tee und
Eier3)
0,1 0,05 0,02 3 1 1 0,2 0,1 0,05
übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze übrige Futtermittel tierischen Ursprungs1),2)
Pyrethrine
8003-34-7
Gemisch aus Pyrethrin I und II, Cinerin I und II sowie Jasmolin I und II 6-Chlor-3-phenylpyridazin-4-ylSoctyl-thiocarbonat Summe von Pyridat, seinem Hydrolyseprodukt CL 9673 (6-Chlor-4hydroxy-3-phenylpyridazin) und der hydrolysierbaren CL-9673-Konjugate, ausgedrückt als Pyridat Summe von Pyridat und seinem Hydrolyseprodukt CL 9673 (6-Chlor4-hydroxy-3-phenylpyridazin), ausgedrückt als Pyridat
Getreide Früchte und Gemüse
Pyridat
55512-33-9
Porree Grünkohl Hopfen und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze
Futtermittel aus Niere von Landtieren, ausgenommen Geflügelniere übrige Futtermittel tierischen Ursprungs Hopfen und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Getreide und Gewürze
0,4 0,05 0,1 0,05 1 0,5 0,3 0,2 0,05 0,02 0,05 0,02
Quinalphos
13593-03-8
O,O-Diethyl-O-chinoxalin-2-ylthio-phosphat
Quinoxyfend)
124495-18-7 5,7-Dichloro-4-(p-fluorophenoxy) chinolin
Trauben, andere Kleinfrüchte und Beeren (ohne Wildfrüchte) Hopfen Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) und Kirschen Gerste, Hafer und Futtermittel aus Landtieren Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale, Ölsaaten, Tee und Milch übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und Eier
Quintozen
82-68-8
Pentachlornitrobenzol Summe von Quintozen und Pentachloroanilin, ausgedrückt als Quintozen Quintozen
Erdnüsse, Hopfen und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3) Hopfen, Ölsaaten, Schalenfrüchte und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3) Getreide
0,01 0,2
Resmethrin
10453-86-8
[5-(Phenylmethyl)-3-furanyl]methyl 2,2-dimethyl-3-(2-methyl-1propenyl)cyclopropancarboxylat einschließlich anderer verwandter Isomerengemische, Summe aller Isomere
0,1
0,05 0,1 0,05
Silthiofamc)
175217-20-6 N-Allyl-4,5-dimethyl-2-(trimethylsilyl) thiophene-3-carboxamide
Hopfen und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze
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885
Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vorbemerkungen) 5
Stoff
CAS-Nummer
Wirkstoffbezeichnung
Futtermittel gemäß Teil A
1
2
3
4
Spiroxamin
118134-30-8 (8-tert-butyl-1,4-dioxaspiro[4,5]dec2-yl-methyl)-ethyl-propyl-amin
Trauben Gerste und Hafer Hopfen und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze
1 0,3 0,1 0,05 0,2
2-[Ethylpropylamino)methyl]-,dimethyl-1,4-dioxaspiro[4,5]decan-8essigsäure Spiroxamincarbonsäure, berechnet als Spiroxamin
Futtermittel aus Niere und Leber, ausgenommen von Geflügel und Hauskaninchen Eier sowie übrige Futtermittel aus Landtieren Milch
0,05 0,02 0,1 0,05
Sulfosulfuron
141776-32-1 1-(4,6-Dimethoxypyrimidin-2-yl)-3(2-ethylsulfonylimidazol [1,2-a]pyridin)sulfonylharnstoff
Hopfen, Ölsaaten und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Getreide und Gewürze Hopfen und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3)
2,4,5-T Tecnazen
93-76-5 117-18-0
(2,4,5-Trichlorphenoxy)-essigsäure 1,2,4,5-Tetrachlor-3-nitrobenzol
0,05 0,1 0,05
TEPP
107-49-3
O,O,O,O-Tetraethyl-pyrophosphat
Hopfen und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Getreide und Gewürze
0,02 0,01 15
Thiabendazolk)
148-79-8
2-(4-Thiazolyl)-benzimidazol
Avocados, Kassava, gelagerte Kartoffeln, Süßkartoffeln und Yamswurzeln Papayas und Zuchtpilze Äpfel, Bananen, Birnen, Brokkoli, Mangos und Zitrusfrüchte Chicorée Hopfen, Schalenfrüchte und Tee übrige Futtermittel, ausgenommen Gewürze
10 5 1 0,1 0,05 0,1
Summe aus Thiabendazol und 5-Hydroxythiabendazol ThifensulfuronMethyl 079277-67-1 3-(4-Methoxy-6-methyl-1,3,5triazin-2-yl-)carbamoylsulfamoyl)2-thiophencarbonsäure 23564-05-8 Dimethyl-4,4-O-phenylen-bis(3-thioallophanat)
Eier und Futtermittel aus Landtieren, ausgenommen Futtermittel aus Rindern, Schafen und Ziegen Hopfen und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze Keltertrauben Aprikosen, Auberginen, Pfirsiche und Tomaten Okra, Papayas und Rosenkohl Kernobst Cucurbitaceen mit ungenießbarer Schale, Gerste, Hafer, Kirschen, Pflaumen und Sojabohnen
0,1 0,05 3 2 1 0,5 0,3
Thiophanatmethyl
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886
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Stoff
CAS-Nummer
Wirkstoffbezeichnung
Futtermittel gemäß Teil A
Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vorbemerkungen) 5
1
2
3
4
Schalenfrüchte übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze und Getreide Roggen, Triticale und Weizen sonstiges Getreide Thiram 137-26-8 Tetramethylthiuramdisulfid Erdbeeren und Trauben übrige Früchte und Gemüse Triadimefoni) und Triadimenoli) 43121-43-3 1-(4-Chlorphenoxy)-3,3-dimethyl-1(1H-1,2,4-triazol-1-yl)-2-butanon 1-(4-Chlorphenoxy)-3,3-dimethyl-1(1H-1,2,4-triazol-1-yl)-butanol-2 Hopfen Ananas Trauben Artischocken, Frühlingszwiebeln und andere Kleinfrüchte und Beeren (ohne Wildfrüchte) Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), Paprika und Speisezwiebeln Tomaten Äpfel, Bananen, Gerste, Hafer, Ölsaaten, Roggen, Schalenfrüchte, Tee, Triticale und Weizen übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze und Getreide, und Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3) Übriges Getreide Triallat Triasulfuron 2303-17-5 S-(2,3,3-Trichlorallyl)-N,N-diisopropylthiocarbamat Früchte und Gemüse Hopfen und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze Hopfen, Getreide und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3) Früchte und Gemüse Getreide Tee Gerste und Hafer Hopfen, Ölsaaten und Schalenfrüchte übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und Futtermittel tierischen Ursprungs1),2),3) Trifloxystrobink) 141517-21-7 (E,E)-Methoxyimino-{2-[1-(3-trifluormethylphenyl)-ethylidenaminoxymethyl] phenyl}essigsäuremethylester Hopfen Trauben Aprikosen, Johannisbeeren, Kirschen, Pfirsiche und Stachelbeeren Gemüsebohnen (mit Hülsen), Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), Kernobst und Tomaten
0,2 0,1 0,05 0,01 3,8 3 10 3 2 1
55219-65-3
Summe von Triadimefon und Triadimenol
0,5 0,3 0,2
0,1
0,01 0,1 0,1 0,05 0,02 0,01
082097-50-5 1-[2-(2-chloroethoxy)phenylsulfonyl]3-(4-methoxy-6-methyl-1,3,5triazin-2-yl)urea 24017-47-8 O,O-Diethyl-O-(1-phenyl-1H-1,2,4triazol-3-yl)-thiophosphat
Triazophosk)
Trichlorfon
52-68-2
O,O-Dimethyl-2,2,2-trichlor-1hydroxy-ethylphosphonat
0,5 0,1 20 0,2 0,1 0,05
Tridemorph
081412-43-3 2,6-dimethyl-4-tridecylmorpholine (Reaktionsgemisch aus C 11C 14 -Alkyl-2,6-dimethylmorpholinHomologen mit 60-70% 4-TridecylIsomeren)
30 5 1 0,5
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887
Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vorbemerkungen) 5
Stoff
CAS-Nummer
Wirkstoffbezeichnung
Futtermittel gemäß Teil A
1
2
3
4
Gerste, Melonen und Zitrusfrüchte Cucurbitaceen mit genießbarer Schale und Pflaumen Bananen, Roggen, Ölsaaten, Tee, Triticale und Weizen übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze Triforin 26644-46-2 1,4-Di-(2,2,2-trichlor-1-formamidoethyl)-piperazin Hopfen Aprikosen, Johannisbeeren, Kernobst, Kirschen, Pfirsiche, Stachelbeeren Pflaumen Cucurbitaceen mit genießbarer Schale Gerste, Hafer, Roggen, Tee, Triticale und Weizen übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, sowie Futtermittel tierischen Ursprungs Trimethylsulfonk) -- Trimethylsulfonium-Kation, Kation, das sich bei der Verwendung von Glyphosat bildet wild wachsende Pilze Gerste, Hafer und Sojabohnen Roggen, Triticale und Weizen Oliven (Ölextraktion) Mandarinen, Orangen und Rinderleber Rinderniere und Rindfleisch Geflügelniere und Milch übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und übrige Futtermittel aus Landtieren Eier Vamidothion 2275-23-2 O,O-Dimethyl-S-[2-(1-methylcarbamoylethylthio)ethyl]-thiophosphat Summe von Vamidothion und Vamidothion-sulfoxid Vinclozolin 50471-44-8 3-(3,5-Dichlorphenyl)-5-methyl5-vinyl-1,3-oxazolidin-2,4-dion Summe aus Vinclozolin und seinen Metaboliten, die die 3,5-Dichloranilingruppe enthalten, berechnet als Vinclozolin Kernobst übrige Früchte und Gemüse Hopfen Johannisbeeren und Kiwis Erdbeeren, Salate, Strauchbeerenobst und Trauben Solanaceen, ausgenommen Tomaten Aprikosen, Chicorée, Chinakohl, Gemüsebohnen (mit Hülsen), Gemüseerbsen (mit Hülsen) und Pflaumen Cucurbitaceen mit genießbarer und ungenießbarer Schale, Kernobst, Rapssamen und Zwiebelgemüse Gemüsebohnen (ohne Hülsen), Bohnen, Erbsen, Karotten und Kirschen
0,3 0,2 0,05 0,02 30 2 1 0,5 0,1 0,05
20 10 5 1 0,5 0,2 0,1 0,05
0,01 0,5 0,05 40 10 5 3 2
1
0,5
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de
888
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
Stoff
CAS-Nummer
Wirkstoffbezeichnung
Futtermittel gemäß Teil A
Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vorbemerkungen) 5
1
2
3
4
Gemüseerbsen (ohne Hülsen) Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze Summe aus den Verbindungen Iprodion, Procymidon und Vinclozolin sowie allen Metaboliten, die die 3,5-Dichloranilingruppe enthalten, berechnet als 3,5-Dichloranilin Zoxamided) 156052-68-5 3,5-Dichlor-N-(3-chlor-1-ethyl-1methyl-2-oxopropyl)-p-toluamid Futtermittel tierischen Ursprungs
0,3 0,1 0,05 0,05
Trauben Tomaten Hopfen, Ölsaaten und Tee übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze
5 0,5 0,05 0,02
1
) Bei Futtermitteln mit einem Fettgehalt von bis zu 10 v. H. Gewichtshundertteilen beziehen sich die Höchstgehalte auf das Gesamtgewicht des entbeinten Futtermittels. In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt ein Zehntel des auf den Fettanteil bezogenen Wertes, mindestens jedoch 0,01 mg/kg.
2
) Bei der Rückstandsbestimmung in Roh- und Vollmilch von Kühen ist für die Berechnung ein Fettgehalt von 4 v. H. des Gewichts zu Grunde zu legen. Bei Roh- und Vollmilch anderen tierischen Ursprungs werden die Rückstände unter Zugrundelegung des Fettgehalts bestimmt. Für Milcherzeugnisse mit einem Fettgehalt von weniger als 2 v. H. gilt als Höchstgehalt die Hälfte des für Roh- und Vollmilch festgesetzten Höchstgehalts, mit einem Fettgehalt von mindestens 2 v. H. wird der Höchstgehalt in mg/kg Fett ausgedrückt. In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt das 25fache des für Roh- und Vollmilch festgesetzten Höchstgehalts.
3
) Für Eier und Eiprodukte mit einem Fettgehalt von mehr als 10 v. H. wird der Höchstgehalt in mg/kg Fett ausgedrückt. In diesem Fall beträgt der Höchstgehalt das 10fache des für Frischei festgesetzten Höchstgehalts. ) Diese Position ist bis zum 9. Januar 2007 in der am 30. Dezember 2005 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 10. Januar 2007 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 9. Januar 2007 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. ) Diese Position ist bis zum 3. Dezember 2006 in der am 30. Dezember 2005 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 4. Dezember 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 3. Dezember 2006 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. War die Position in der am 30. Dezember 2005 geltenden Fassung der Verordnung nicht enthalten, ist sie ab dem 4. Dezember 2006 anzuwenden. ) Diese Position ist bis zum 23. Februar 2007 in der am 6. März 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 24. Februar 2007 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen, und die bis zum 23. Februar 2007 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. War die Position in der am 6. März 2006 geltenden Fassung der Verordnung nicht enthalten, ist sie ab dem 24. Februar 2007 anzuwenden. ) Diese Position ist bis zum 20. April 2007 in der am 6. März 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 21. April 2007 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen, und die bis zum 20. April 2007 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. War die Position in der am 6. März 2006 geltenden Fassung der Verordnung nicht enthalten, ist sie ab dem 21. April 2007 anzuwenden. ) Diese Position ist bis zum 26. April 2006 in der am 6. März 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 27. April 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen, und die bis zum 26. April 2006 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. ) Diese Position ist bis zum 9. Mai 2006 in der am 6. März 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 10. Mai 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen, und die bis zum 9. Mai 2006 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. ) Diese Position ist bis zum 26. Juli 2006 in der am 13. Juli 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 27. Juli 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 26. Juli 2006 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. ) Diese Position ist bis zum 14. September 2006 in der am 13. Juli 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 15. September 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 14. September 2006 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. ) Diese Position ist bis zum 8. Dezember 2006 in der am 9. November 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 9. Dezember 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 8. Dezember 2006 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. ) Diese Position ist bis zum 29. Dezember 2006 in der am 9. November 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 30. Dezember 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 29. Dezember 2006 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. War die Position in der am 9. November 2006 geltenden Fassung der Verordnung nicht enthalten, ist sie ab dem 30. Dezember 2006 anzuwenden. ) Diese Position ist bis zum 20. Januar 2007 in der am 9. November 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 21. Januar 2007 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 20. Januar 2007 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. War die Position in der am 9. November 2006 geltenden Fassung der Verordnung nicht enthalten, ist sie ab dem 21. Januar 2007 anzuwenden.
a
b
c
d
e
f
g
h
i
j
k
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2007
l
889
) Diese Position ist bis zum 20. Januar 2008 in der am 9. November 2006 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 21. Januar 2008 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 20. Januar 2008 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. War die Position in der am 9. November 2006 geltenden Fassung der Verordnung nicht enthalten, ist sie ab dem 21. Januar 2008 anzuwenden.
Teil C
Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel (Begasungsmittel) auf oder in Getreide
Chemische Bezeichnung 3 Futtermittel gemäß Teil A 4 Höchstgehalt in mg/kg (siehe Vorbemerkungen) 5
Stoff
CAS-Nummer
1
2
Blausäure, einschließlich Salze Methylbromid Phosphorwasserstoff, Phosphide, berechnet als Phosphorwasserstoff Schwefelkohlenstoff Tetrachlorkohlenstoff
1
74-90-8
Cyanwasserstoffsäure, Cyanide, berechnet als Cyanwasserstoffsäure Brom-methan Phosphin
Getreide
151)
74-83-9 7803-51-2
Getreide Getreide
0,1 0,1
75-15-0 56-23-5
Getreide Getreide
0,1 0,1
) Diese Höchstgehalte beziehen sich ausschließlich auf die Verwendung von Blausäure als Schädlingsbekämpfungsmittel. § 23 in Verbindung mit Anlage 5 bleibt unberührt.
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890
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Anlage 6 (zu den §§ 25 und 27)
Verbotene Stoffe
1. Kot, Urin sowie durch Entleerung oder Entfernung abgetrennter Inhalt des Verdauungstraktes, ohne Rücksicht auf jegliche Art der Verarbeitung oder Beimischung 2. Mit Gerbstoffen behandelte Häute einschließlich deren Abfälle 3. Saatgut und anderes Pflanzenvermehrungsmaterial, das nach der Ernte im Hinblick auf seine Zweckbestimmung (Vermehrung) einer besonderen Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln unterzogen wurde, sowie jegliche daraus gewonnene Nebenerzeugnisse 4. Mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz einschließlich Sägemehl und sonstiges aus Holz gewonnenes Material im Sinne des Anhangs V der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. EG Nr. L 123 S. 1) 5. Alle Abfälle, die in den verschiedenen Phasen der Behandlung von kommunalem, häuslichem oder industriellem Abwasser im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40) gewonnen wurden, unabhängig davon, ob diese Abfälle weiter verarbeitet wurden, und unabhängig vom Ursprung des Abwassers1) 6. Fester Siedlungsmüll2), wie z. B. Hausmüll 7. Verpackung und Verpackungsteile von Erzeugnissen der Agro-Lebensmittelindustrie
) Der Begriff ,,Abwasser" bezieht sich nicht auf ,,Prozesswasser", das heißt Wasser aus unabhängigen Leitungen in Lebensmittel- oder Futtermittelbetrieben; sofern in diesen Leitungen Wasser geführt wird, darf zur Tierernährung nur genusstaugliches und sauberes Wasser im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. EG Nr. L 330 S. 32) verwendet werden. In Fisch verarbeitenden Betrieben kann in diesen Leitungen auch sauberes Meerwasser im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (ABl. EG Nr. L 268 S. 15) geführt werden. Prozesswasser darf nur dann zur Tierernährung verwendet werden, wenn es Futtermittel- oder LebensmittelAusgangserzeugnisse enthält und technisch frei von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie sonstigen Stoffen ist, die in den Vorschriften über Tierernährung nicht zugelassen sind. 2 ) Mit dem Begriff ,,fester Siedlungsmüll" sind nicht Küchen- und Speiseabfälle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) gemeint.
1
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Anlage 7
(weggefallen)
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892
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Anlage 7a (zu § 29 Abs. 2)
Anforderungen und Pflichten für Betriebe gemäß § 28 Abs. 2
1. Anforderungen an Räume und Einrichtungen Betriebe nach § 28 Abs. 2 müssen Betriebsräume haben, die nach Art, Größe und Einrichtungen so beschaffen sind, dass in ihnen eine ordnungsgemäße Trocknung der Futtermittel sowie eine Prüfung und sachgerechte Lagerung der Futtermittel möglich ist. Die Räume müssen in einem ordnungsgemäßen baulichen und hygienischen Zustand, insbesondere sauber, trocken und gut belüftet, sein. 2. Anforderungen an die Trocknungsanlage Die zur Trocknung von Futtermitteln verwendete Anlage muss so eingerichtet sein, dass a) eine Verunreinigung der Futtermittel mit unerwünschten Stoffen nach Maßgabe der Nummer 3 so weit wie möglich ausgeschlossen wird, b) während und nach der Herstellung eine Qualitätsprüfung, insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins unerwünschter Stoffe im Trocknungsgut, durchgeführt werden kann und c) eine gründliche Reinigung durchgeführt werden kann. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes nachzuweisen. 3. Anforderungen an die Trocknung Durch eine anlagenspezifische Prozessführung muss sichergestellt sein, dass ein Eintrag unerwünschter Stoffe in das Trockengut so weit ausgeschlossen ist, dass das Trockengut nach Beendigung des Trocknungsverfahrens die nach Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen einhält und die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und Verfüttern nach Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erfüllt. Während der Trocknung muss durch geeignete Regelungstechnik und Temperaturführung auf eine Minimierung des Eintrags unerwünschter Stoffe in das Trockengut hingewirkt werden. Die Eignung des verwendeten Brennstoffes, hinsichtlich der Minimierung des Eintrags unerwünschter Stoffe in das Trockengut, ist anlagenspezifisch durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines öffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes nachzuweisen. 4. Ausnahmen Das Gutachten nach Nummer 2 Satz 2 zum Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a und nach Nummer 3 Satz 3 ist entbehrlich bei Trocknungsanlagen mit Feuerungen, die mit Erdgas, Heizöl EL oder naturbelassenem Holz befeuert werden und deren Feuerungsanlagen die Anforderungen der Nummern 5.4.1.2.1, 5.4.1.2.2 und 5.4.1.2.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA Luft in der jeweils geltenden Fassung einhalten, wobei die Emissionswerte auf einen Sauerstoffgehalt von 17 % bezogen werden können. Für Feuerungsanlagen, die mit naturbelassenem Holz befeuert werden, gilt Satz 1 nur, soweit der verwendete Brennstoff die im Normblatt DIN 51731, Ausgabe Oktober 1996, genannten Grenzwerte für Spurenstoffe einhält. Das Gutachten nach Nummer 2 Satz 2 zum Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und c ist entbehrlich, soweit für die Anlage eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorliegt, in der die Anforderungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und c berücksichtigt sind, oder eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorliegt und die Anforderungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und c im Rahmen einer Zertifizierung nach den Grundsätzen des Systems der Gefahrenanalyse und Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP) oder der ISO 9002 nachgewiesen werden.
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