Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2011  Nr. 7 vom 25.02.2011  - Seite 249 bis 280 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 2011 Tag 11. 2. 2011 249 G 5702 Nr. 7 Seite 250 Ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011 Inhalt Vierte Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7631-1-28 11. 2. 2011 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten . . . . . . . . . . . . FNA: 7831-1-40-7 251 11. 2. 2011 Neufassung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7831-1-40-7 252 14. 2. 2011 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 806-22-1-63 255 14. 2. 2011 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger/zur Schuhfertigerin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 806-21-1-257 262 14. 2. 2011 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin FNA: 806-21-1-342 263 14. 2. 2011 Fünfte Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 806-22-9-4 264 15. 2. 2011 Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 605-1-10-22 265 17. 2. 2011 Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung und der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7847-19-3, 7843-6-2 266 17. 2. 2011 Zehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2121-51-44 269 21. 2. 2011 Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSASatzV) . . . . . . . FNA: neu: 660-3-4; 660-3-3 271 21. 2. 2011 Dritte Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2125-40-71, 2125-40-72 276 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 4 und Nr. 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verkündungen im Verkehrsblatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 278 279 279 250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011 Vierte Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung Vom 11. Februar 2011 Auf Grund des § 54 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 20 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 In § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e der Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2010 (BGBl. I S. 841) geändert worden ist, wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe f angefügt: ,,f) an Abwicklungsanstalten im Sinne des § 8a Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, soweit eine unter Buchstabe a, b oder d genannte Stelle für diese Abwicklungsanstalt die Verlustausgleichspflicht gemäß § 8a Absatz 4 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 1a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes übernommen hat;". Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 11. Februar 2011 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Schäuble Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011 251 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten Vom 11. Februar 2011 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund des § 78a Absatz 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588): Artikel 1 Die Anlage der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3516; 2009 I S. 2888), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Nummern 1, 3, 7, 9, 13, 20, 23 und 29 werden aufgehoben. 2. In Nummer 16 wird die Spalte 2 wie folgt gefasst: ,,Maedi/Visna". 3. In Nummer 17 wird die Spalte 2 wie folgt gefasst: ,,Mareksche Krankheit". Artikel 2 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 11. Februar 2011 Die Bundesministerin f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Ilse Aigner 252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011 Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten Vom 11. Februar 2011 Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten vom 11. Februar 2011 (BGBl. I S. 251) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der vom 26. Februar 2011 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3516; 2009 I S. 2888), 2. den am 16. April 2009 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 752), 3. den am 26. Februar 2011 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. Bonn, den 11. Februar 2011 Die Bundesministerin f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Ilse Aigner Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten §1 (1) Die Leiter der Veterinäruntersuchungsämter, der Tiergesundheitsämter oder sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungsstellen sind verpflichtet, das Auftreten der in Spalte 2 der Anlage aufgeführten Krankheiten oder deren Erreger unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde unter Angabe des Datums der Feststellung, der betroffenen Tierarten, des betroffenen Bestandes und des Kreises oder der kreisfreien Stadt zu melden. (2) Die Meldepflicht gilt ebenso für Tierärzte, die in Ausübung ihres Berufes eine Krankheit oder deren Erreger nach Spalte 2 der Anlage feststellen, es sei denn, dass zur Feststellung der betreffenden Krankheit oder deren Erreger in einem Bestand Untersuchungsmaterial bei einer der in Absatz 1 genannten Stellen untersucht worden ist. §2 Die zuständige Behörde gibt jede Meldung nach § 1 dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Wege der elektronischen Datenübertragung unter Verwendung des EDV-Programms ,,Tierseuchennachrichten" weiter. Die Weitergabe erfolgt spätestens am ersten Arbeitstag der Kalenderwoche, die derjenigen folgt, in der der zuständigen Behörde die Meldung zugegangen ist. §3 (weggefallen) §4 Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Absatz 2 Nummer 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer als Leiter einer privaten Untersuchungsstelle oder als Tierarzt vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 eine Meldung nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet. §5 (Inkrafttreten) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011 253 Anlage (zu § 1) Meldepflichtige Tierkrankheiten/Erregernachweise Nummer 1 Krankheit oder Erreger 2 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 Hasen, Kaninchen Anzahl der Bestände 3 3.10 3.11 3.12 3.13 3.14 Forellen und forellenartige Fische Bemerkungen 4 3.15 3.16 andere Tierarten (vgl. Bemerkungen) 2) Schweine Einhufer 1. 2. 3. 4. (weggefallen) Ansteckende Metritis des Pferdes (CEM) (weggefallen) Campylobacteriose (thermophile Campylobacter) Chlamydiose (Chlamydophila Spezies)1) Echinokokkose (weggefallen) Equine Virus-ArteritisInfektion (weggefallen) (weggefallen) Gumboro-Krankheit Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT) (weggefallen) Leptospirose Listeriose (Listeria monocytogenes) Maedi/Visna Mareksche Krankheit ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 5. ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 13. 14. 15. 16. 17. 17a. Niedrigpathogene aviäre Influenza der Wildvögel 18. 19. 20. 21. 22. Paratuberkulose Q-Fieber (weggefallen) Säugerpocken (Orthopoxinfektion) Salmonellose/Salmonella spp.3) ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ Karpfen Hühner Tauben Schafe Katzen Ziegen Hunde Rinder Gänse Puten Enten ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 254 Nummer 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011 Krankheit oder Erreger 2 Anzahl der Bestände 3 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 Hasen, Kaninchen Bemerkungen 4 3.10 3.11 3.12 3.13 3.14 Forellen und forellenartige Fische 3.15 3.16 andere Tierarten (vgl. Bemerkungen) 4) Schweine Einhufer 23. 24. 25. (weggefallen) Toxoplasmose Transmissible Virale Gastroenteritis des Schweines (TGE) Tuberkulose5) Tularämie Verotoxin bildende Escherichia coli (weggefallen) Vogelpocken (Avipoxinfektion) ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 26. 27. 28. 29. 30. 1 2 3 ) außer Psittakose ) insbesondere andere Wiederkäuerarten ) ausgenommen Salmonelleninfektionen, für die eine Mitteilungspflicht nach § 4 der Hühner-Salmonellen-Verordnung besteht sowie Salmonellosen und ihre Erreger des Rindes, soweit eine Anzeigepflicht nach § 1 Nummer 28 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen besteht ) insbesondere alle der Lebensmittelgewinnung dienenden Säugetierarten ) ausgenommen Mycobacterium bovis inklusive deren Subspezies -Infektionen, soweit die Anzeigepflicht nach § 1 Nummer 36 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen besteht 4 5 Karpfen Hühner Tauben Schafe Katzen Ziegen Hunde Rinder Gänse Puten Enten ­ ­ ­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011 255 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung*) Vom 14. Februar 2011 Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf zur Fachkraft für Lederverarbeitung wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. §2 Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildung dauert zwei Jahre. §3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen, 2. Zuschneiden und Stanzen, 3. Ausführen von Vorrichtarbeiten, 4. Fügen von Einzelteilen, 5. Ausführen von Zier- und Spezialnähten, 6. Zusammenfügen von Außen- und Futterteilen, 7. Herstellen und Anbringen von Zubehör; Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht. 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, 6. Betriebliche und technische Information und Kommunikation, 7. Einsetzen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, 8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen. §4 Durchführung der Berufsausbildung (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. §5 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Vorrichten und Fügen statt. (4) Für den Prüfungsbereich Vorrichten und Fügen bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Arbeitsschritte festlegen, technische Unterlagen anwenden und Fertigungsverfahren auswählen, b) Lederarten zuordnen und einsetzen, c) Werk- und Hilfsstoffe bestimmen und einsetzen, d) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen und einsetzen, 256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011 e) Teile kontrollieren und zuordnen, f) Teile vorrichten, g) Futterteile zusammenfügen sowie h) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen kann; 2. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und Aufgabenstellungen, die sich auf das Prüfungsstück beziehen, schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in 60 Minuten durchgeführt werden. §6 Abschlussprüfung (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Fertigung, 2. Produktionstechnik und Qualitätssicherung, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Für den Prüfungsbereich Fertigung bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Arbeitsschritte festlegen, b) Teile zuschneiden oder stanzen, c) Teile vorrichten, d) Teile zusammenfügen, e) Zier- und Spezialnähte herstellen, f) Zubehör herstellen und anbringen, g) Teile und Arbeitsergebnisse kontrollieren, h) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen sowie i) fachliche Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Herstellung des Prüfungsstücks begründen kann; 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: Herstellen von Schäften für ein Paar Schuhe oder Herstellen eines Lederwarenhalbzeugs; 3. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; 4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden. (4) Für den Prüfungsbereich Produktionstechnik und Qualitätssicherung bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Werk- und Hilfsstoffe bestimmen und beurteilen, Eigenschaften und Verwendungszweck festlegen, b) Funktionsweise von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erklären, c) Störungen an Maschinen erkennen und beseitigen, d) Materialbedarf berechnen, e) qualitätssichernde Maßnahmen anwenden sowie f) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit durchführen kann; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen die folgenden Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann; 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. (6) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Fertigung 2. Prüfungsbereich Produktionstechnik und Qualitätssicherung 3. Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde 60 Prozent, 30 Prozent, 10 Prozent. (7) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis mit mindestens ,,ausreichend", 2. im Prüfungsbereich Fertigung mit mindestens ,,ausreichend" und 3. in keinem Prüfungsbereich mit ,,ungenügend" bewertet worden sind. (8) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ,,ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011 257 §7 Anrechnungsregelung Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung nach dieser Verordnung führt bei einer Berufsausbildung 1. zum Schuhfertiger oder zur Schuhfertigerin nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger/zur Schuhfertigerin vom 11. Mai 1998 (BGBl. I S. 909), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2011 (BGBl. I S. 262) geändert worden ist, zu einer Verkürzung der Ausbildungsdauer um zwei Jahre, 2. zum Sattler oder zur Sattlerin nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 913), die durch ArtiBerlin, den 14. Februar 2011 kel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2011 (BGBl. I S. 263) geändert worden ist, zu einer Verkürzung der Ausbildungsdauer um ein Jahr. §8 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. §9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e In Vertretung B. Heitzer 258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011 Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 1 2 3 4 2 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 Beurteilen und Einsetzen von Werkund Hilfsstoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) a) Leder nach Arten, Herkunft, Gerbarten, Eigenschaften und Merkmalen unterscheiden sowie nach Verwendungszweck und Verarbeitungsmerkmalen zuordnen b) Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere textile Flächengebilde, Kunstleder, Kunststoffe, Klebstoffe und Garne, nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden sowie nach Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungszweck zuordnen c) Auswirkungen von Veredlungs- und Zurichtungsmaßnahmen beurteilen, insbesondere auf Optik und Haltbarkeit d) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auf Qualität, Schäden und Fehler prüfen, sortieren und lagern e) Werk- und Hilfsstoffe nach ihren technischen und gesundheitlichen Anforderungen sowie nach ihrer Wirtschaftlichkeit bewerten und nach ihrem Verwendungszweck einsetzen 4 2 2 Zuschneiden und Stanzen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) a) Qualitätszonen einteilen und bezeichnen b) Fehler beim Legen und Schneiden und ihre Folgen für die Weiterverarbeitung erkennen und beurteilen c) Schnittschablonen und Stanzformen unter Beachtung rationeller Einteilung, Qualität und Musterverlauf auflegen, Schnittkonturen markieren d) Werk- und Hilfsstoffe zuschneiden und ausstanzen e) Zuschnitte markieren und kontrollieren 5 4 3 Ausführen von Vorrichtarbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) a) Teile stempeln b) Teile, insbesondere für Halte- und Ziernähte, vorzeichnen c) Teile spalten und schärfen d) Teile kaschieren e) Kanten färben und einschlagen f) Teile prägen und perforieren 10 4 Fügen von Einzelteilen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) a) Teile zuordnen b) Nähgarne und -zwirne, Nähnadeln und Nähfüße sowie Klebstoffe auswählen c) Grifftechniken anwenden d) Futterteile, insbesondere durch Bestech- und Zick-Zacknähte, zusammennähen e) Futterteile zusammenkleben f) Außenteile mit Haltenähten in verschiedenen Ausführungen verbinden g) Arbeitsergebnisse, insbesondere auf Sauberkeit der Nahtführung und auf Haltbarkeit, prüfen 11 12 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011 259 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 4 2 5 Ausführen von Zierund Spezialnähten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) a) Ziernähte in verschiedenen Ausführungen nähen b) Spezialnähte nach Verwendungszweck zuordnen und auswählen c) Spezialnähte in verschiedenen Ausführungen, insbesondere Wulstnähte, Einfassnähte, Paspelnähte oder Kedernähte, nähen d) Zier- und Spezialnähte auf Sauberkeit der Nahtführung und auf Haltbarkeit prüfen 11 6 Zusammenfügen von Außen- und Futterteilen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) a) konfektionierte Futter- und Außenteile verbinden b) Teile mit eingehängtem und durchgestepptem Futter herstellen c) Außen- und Futterteile verkleben d) Versteifungen einarbeiten e) Arbeitsergebnisse, insbesondere Schäfte und Lederwaren, prüfen 11 7 Herstellen und Anbringen von Zubehör (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) a) Zubehör nach Verwendungszweck auswählen b) schmückendes Zubehör, insbesondere Schleifen und Quasten, herstellen c) funktionelles Zubehör, insbesondere Schlaufen, Bügel und Riemen, herstellen d) schmückendes und funktionelles Zubehör, insbesondere Reißverschlüsse, Schnürteile, Beschläge, Schnallen, Nieten und Verschlüsse, anbringen und einarbeiten e) Arbeitsergebnisse, insbesondere auf Aussehen, Funktion und Haltbarkeit, prüfen 6 6 Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 1 2 3 4 2 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 Berufsbildung, Arbeitsund Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben 260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 2 4 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- während platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung er- der gesamten Ausbildung greifen zu vermitteln b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 5 Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) a) Arbeitsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und der Auftragsunterlagen festlegen c) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten vorbereiten, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen d) technische Unterlagen, insbesondere Arbeitsanweisungen, Betriebsanleitungen, Merkblätter und Richtlinien, anwenden e) Materialbedarf berechnen, Materialkosten und Zeitaufwand abschätzen 2 3 6 Betriebliche und technische Information und Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) a) Informationen, insbesondere Produktbeschreibungen und Fachliteratur, beschaffen und nutzen b) auftragsbezogene Daten beschaffen, auswerten, pflegen und sichern, Datenschutz beachten c) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderprogramme nutzen d) Gespräche situationsgerecht führen, dabei kulturelle Besonderheiten berücksichtigen und Sachverhalte darstellen 4 7 Einsetzen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen nach Einsatzgebiet und Materialbeschaffenheit auswählen und einsetzen b) Werkzeuge und Maschinen pflegen und instand halten, Verschleißteile austauschen c) Maschinen einrichten und bedienen, Funktionen prüfen d) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen 2 5 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011 261 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr 1 4 2 8 Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8) a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden und im eigenen Arbeitsbereich anwenden b) Qualitätsstandards einhalten und Qualitätsmerkmale feststellen c) Qualität, insbesondere hinsichtlich Maße, Verarbeitung und Funktionalität, prüfen d) Kundenanforderungen bei der Durchführung von Arbeiten beachten e) Ursachen von Qualitätsmerkmalen feststellen und dokumentieren, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen 4 2 262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger/zur Schuhfertigerin Vom 14. Februar 2011 Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Artikel 1 Nach § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger/zur Schuhfertigerin vom 11. Mai 1998 (BGBl. I S. 909) wird folgender § 8a eingefügt: ,,§ 8a Fortsetzung der Berufsausbildung Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung vom 14. Februar 2011 (BGBl. I S. 255) kann die Ausbildungsdauer einer Berufsausbildung zum Schuhfertiger oder zur Schuhfertigerin um zwei Jahre verkürzt werden." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Berlin, den 14. Februar 2011 Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e In Vertretung B. Heitzer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011 263 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin Vom 14. Februar 2011 Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 der Handwerksordnung, von denen § 25 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Artikel 1 bildung zum Sattler oder zur Sattlerin um ein Jahr verkürzt werden." 2. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: ,,§ 13a Weitere Übergangsvorschrift Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2011 begründet wurden, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren." 3. Teil I der Anlage (zu § 5) wird wie folgt geändert: a) In der laufenden Nummer 8 Spalte 3 wird Buchstabe e wie folgt gefasst: ,,e) Leder bearbeiten, insbesondere schärfen, Kanten einschlagen, färben, kleben, reifeln und dehnen". b) In der laufenden Nummer 10 Spalte 4 wird die Angabe ,,10" durch die Angabe ,,12" ersetzt. c) In der laufenden Nummer 11 Spalte 4 wird die Angabe ,,16" durch die Angabe ,,15" ersetzt. d) In der laufenden Nummer 13 Spalte 4 wird die Angabe ,,10" durch die Angabe ,,9" ersetzt. Artikel 2 Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 913) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: ,,§ 11a Fortsetzung der Berufsausbildung Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung vom 14. Februar 2011 (BGBl. I S. 255) kann die Ausbildungsdauer einer BerufsausBerlin, den 14. Februar 2011 Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e In Vertretung B. Heitzer 264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011 Fünfte Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen Vom 14. Februar 2011 Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Aufhebung der Anerkennung des Ausbildungsberufes Handschuhmacher und Handschuhmacherin Die Anerkennung des Ausbildungsberufes des Handschuhmachers und der Handschuhmacherin wird aufgehoben. §2 Besitzstandswahrung Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in dem in § 1 genannten Ausbildungsberuf ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung nach § 25 Absatz 4 der Handwerksordnung fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt. §3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 14. Februar 2011 Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie In Vertretung B. Heitzer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011 265 Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2011 Vom 15. Februar 2011 Auf Grund des § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) verordnet das Bundesministerium der Finanzen: §1 Der Landesvervielfältiger nach § 6 Absatz 2 und 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird für das Jahr 2011 in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein um 6 Prozentpunkte erhöht. §2 Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Februar 2012 von den Gemeinden an das Finanzamt abzuführen. Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November 2011 sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem Ist-Aufkommen dieses Vierteljahres zu leisten. § 6 Absatz 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend. §3 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft und am 31. Dezember 2011 außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 15. Februar 2011 Der Bundesminister der Finanzen Schäuble 266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011 Verordnung zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung und der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung*) Vom 17. Februar 2011 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund ­ des § 2 Absatz 2 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), der zuletzt durch Artikel 202 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, ­ des § 4a Absatz 6 und des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), von denen § 8 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1510) eingefügt worden ist, und § 4a Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2527) und § 8 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2539) geändert worden sind, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie, ­ des § 5 Absatz 1 Satz 2 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), der zuletzt durch Artikel 202 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie und ­ des § 3 Absatz 4 Satz 1 und des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Fleischgesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714): Artikel 1 Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung 1. In der Bezeichnung werden nach dem Wort ,,Rindfleisch" die Wörter ,,und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern" angefügt. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Fleisch: von ausgewachsenen oder von bis zu zwölf Monate alten Rindern stammende Fleischstücke, Fleischteilstücke und Fleischabschnitte sowie Rinderhackfleisch,". b) In Nummer 5 werden nach den Wörtern ,,eines Mitglieds" die Wörter ,, , in der Fleisch vermarktet wird," eingefügt. 3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Wort ,,sowie" durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt. c) Es werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt: ,,5. die jeweils auf dem Etikett gemachten oder enthaltenen weiteren verpflichtenden Angaben sowie 6. die jeweils auf dem Etikett gemachten oder enthaltenen genehmigten freiwilligen Angaben." 4. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,schriftlich" die Wörter ,,oder elektronisch" eingefügt. b) Folgende Sätze werden angefügt: ,,Für das Verfahren nach diesem Absatz gelten die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle. Die Prüfung des Antrags durch die Bundesanstalt muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt Die Rindfleischetikettierungsverordnung vom 30. Juni 2009 (BGBl. I S. 1715) wird wie folgt geändert: *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011 267 ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen." 5. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,schriftlich" die Wörter ,,oder elektronisch" eingefügt. b) Folgende Sätze werden angefügt: ,,Für das Verfahren nach diesem Absatz gelten die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle. Die Prüfung des Antrags durch die Bundesanstalt muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen." 6. In § 6 Absatz 2 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil nach den Wörtern ,,Abschluss jeder Kontrolle" die Wörter ,,innerhalb eines Monats nach Durchführung der Prüfung" eingefügt. 7. Nach Abschnitt 2 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt: ,,Abschnitt 3 Etikettierung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern § 9a Etikettierung von Schlachtkörpern von bis zu zwölf Monate alten Rindern Schlachtkörper von bis zu zwölf Monate alten Rindern sind vom Marktteilnehmer unmittelbar nach der Schlachtung nach Maßgabe des § 3 der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung zu kennzeichnen. § 9b Etikettierung von nicht vorverpacktem Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern im Einzelhandel Die Angaben nach Anhang XIa Abschnitt IV Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2010 (ABl. L 150 vom 16.6.2010, S. 40) geändert worden ist, sind vom Marktteilnehmer am Ort des Verkaufs in geeigneter Weise und im gleichen Blickfeld zusammen mit den anderen verpflichtenden Angaben nach § 1 Nummer 1 auszuloben." 8. Der bisherige Abschnitt 3 wird neuer Abschnitt 4. 9. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 wird am Ende das Wort ,,oder" durch ein Komma und in Nummer 8 der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt. b) Es werden folgende Nummern 9 und 10 angefügt: ,,9. entgegen § 9a in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung einen Schlachtkörper nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder 10. entgegen § 9b eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise auslobt." 10. Nummer 2 der Anlage wird in der Spalte ,,Gebührenrahmen" wie folgt geändert: a) Im zweiten Spiegelstrich wird die Angabe ,,50,00 bis 100,00 EUR" durch die Angabe ,,bis zu 100 EUR" ersetzt. b) Im vierten Spiegelstrich wird die Angabe ,,170,00" durch die Angabe ,,50,00" ersetzt. Artikel 2 Änderung der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung Die 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2189) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,schriftlich" die Wörter ,,oder elektronisch" eingefügt. b) Folgende Sätze werden angefügt: ,,Für das Verfahren nach diesem Absatz gelten die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle. Die Prüfung des Antrags durch die Bundesanstalt muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen." 2. Anlage 1 Abschnitt 2 wird wie folgt geändert: a) Teil 1 Buchstabe A Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,wird vom Prüfungsteilnehmer" durch die Wörter ,,wird mit dem Prüfungsteilnehmer" ersetzt. bb) Die Sätze 4, 5 und 6 werden aufgehoben. cc) Folgende Nummern 1.1 und 1.2 werden angefügt: ,,1.1 Bei Rinderschlachtkörpern dürfen die Einstufungen von der vom Prüfer festgelegten Klassifizierung um höchstens eine Untergruppe (Fleischigkeit und Fettabdeckung) abweichen. Abweichungen, die über eine Untergruppe hinausgehen, werden höchstens bei 10 Prozent der Schlachtkörper je Merkmal (Fleischigkeit und Fettabdeckung) toleriert. Kumulieren ist möglich, jedoch dürfen bei einem Merkmal nicht mehr als fünf Abweichungen erfolgt sein. Abweichungen in der Kategorieneinstufung werden höchstens bei 10 Prozent der Schlachtkörper tole- 268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011 riert. Sofern die erlaubte Fehlerquote überschritten wird, ist die Prüfung nicht bestanden. 1.2 Bei Schafschlachtkörpern dürfen die Einstufungen von der vom Prüfer festgelegten Klassifizierung um höchstens 10 Prozent je Merkmal (Kategorie, Fleischigkeit und Fettabdeckung) abweichen. Kumulieren ist möglich, jedoch dürfen bei einem Merkmal nicht mehr als fünf Abweichungen erfolgt sein. Sofern die erlaubte Fehlerquote überschritten wird, ist die Prüfung nicht bestanden." b) Teil 2 Buchstabe A Abschnitt III wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird in Satz 1 das Wort ,,dreißig" durch das Wort ,,zwanzig" ersetzt. bb) Der Nummer 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Der zweite Prüfungsdurchgang ist nicht erforderlich für die Prüfungsteilnehmer, die im ersten Prüfungsdurchgang die festgelegten Werte innerhalb der unter 4. genannten Toleranzen an allen Schlachtkörpern erbracht haben." cc) Nummer 4.3 wird aufgehoben. Artikel 3 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Rindfleischetikettierungsverordnung und der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 17. Februar 2011 Die Bundesministerin f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Ilse Aigner Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011 269 Zehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung Vom 17. Februar 2011 Es verordnen ­ das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund des § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 48 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBI. l S. 1990) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und nach Anhörung von Sachverständigen, ­ das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf Grund des § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Arzneimittelgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 48 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBI. l S. 1990) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und nach Anhörung von Sachverständigen: Artikel 1 Menschen nach Neuraltherapie bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes ­". d) Die Position ,,Lokalanästhetika ­ ohne Einschränkung: Articain, Bupivacain, Cinchocain, Dimethocain, Etidocain, Levobupivacain, Mepivacain, Oxetacain, Ropivacain, Tetracain ­ ­ zur parenteralen Anwendung, ausgenommen Lidocain und Procain ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in Konzentrationen bis zu 2 % zur intracutanen Anwendung an der gesunden Haut ­ ­ ausgenommen Lidocain zur subkutanen und intramuskulären Infiltrationsanästhesie zur Durchführung von Dammschnitten und zur Naht von Dammschnitten und Dammrissen im Rahmen der Geburt in einer Konzentration bis 1 %, einer Einzeldosis von bis zu 10 ml und einer Menge von bis zu 10 ml je Ampulle zur Abgabe an Hebammen und Entbindungspfleger im Rahmen ihrer Berufsausübung ­ ­ zur Anwendung am Auge ­ ­ Fomocain (ausgenommen in Salben und Cremes in einer Konzentration bis zu 4 Gewichtsprozenten) ­ ­ Lidocain zur Anwendung am äußeren Gehörgang ­ ­ ausgenommen Benzocain, Lidocain, Prilocain, Procain, Quinisocain zum Aufbringen auf die Haut oder Schleimhaut ­" wird wie folgt gefasst: ,,Lokalanästhetika ­ zur parenteralen Anwendung, ausgenommen Lidocain und Procain ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in Konzentrationen bis zu 2 % zur intrakutanen Anwendung an der gesunden Haut im Rahmen der Neuraltherapie ­ ­ ausgenommen Lidocain zur subkutanen und intramuskulären Infiltrationsanästhesie zur Durchführung von Dammschnitten und zur Naht von Dammschnitten und Dammrissen im Rahmen der Geburt in einer Konzentration von bis zu 1 %, einer Einzeldosis von bis zu 10 ml und einer Menge von bis zu 10 ml je Ampulle zur Abgabe an Hebammen und Entbindungspfleger im Rahmen ihrer Berufsausübung ­ Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 994) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8 wird aufgehoben. 2. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Die Position ,,Acetylisovaleryltylosin" wird gestrichen. b) Die Position ,,Dexamethason und seine Ester" wird wie folgt gefasst: ,,Dexamethason und seine Ester ­ ausgenommen Dexamethasondihydrogenphosphat zur einmaligen parenteralen Anwendung in wässriger Lösung in Ampullen/Fertigspritzen mit 40 mg Wirkstoff und bis zu maximal 3 Packungseinheiten (entsprechend 120 mg Wirkstoff) für die Notfallbehandlung schwerer anaphylaktischer Reaktionen beim Menschen nach Neuraltherapie bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes ­". c) Die Position ,,Epinephrin" wird wie folgt gefasst: ,,Epinephrin ­ ausgenommen Autoinjektoren in Packungsgrößen von einer Einheit zur einmaligen parenteralen Anwendung für die Notfallbehandlung schwerer anaphylaktischer Reaktionen beim 270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011 ­ zur Anwendung am Auge ­ ­ Fomocain (ausgenommen in Salben und Cremes in einer Konzentration von bis zu 4 Gewichtsprozenten) ­ ­ Lidocain zur Anwendung am äußeren Gehörgang ­ ­ ausgenommen Benzocain, Lidocain, Myrtecain, Prilocain, Procain und Quinisocain zum Aufbringen auf die Haut oder Schleimhaut ­". e) Die Position ,,Tocofersolan und seine Ester" wird wie folgt gefasst: ,,Tocofersolan und seine Ester ­ bei Vitamin-E-Mangel auf Grund digestiver Malabsorption bei pädiatrischen Patienten ­". f) Die Position ,,Triamcinolon sowie seine Ester und Ether ­ ausgenommen zur Anwendung als Hafttabletten bei rezidivierenden Aphthen ­" wird wie folgt gefasst: ,,Triamcinolon sowie seine Ester und Ether (einschließlich der Acetale)". g) Die Position ,,Triamcinolonacetonid" wird wie folgt gefasst: ,,Triamcinolonacetonid und seine Ester ­ ausgenommen zur Anwendung als Hafttabletten bei rezidivierenden Aphthen ­". h) Die Position ,,Tropicamidbromid" wird durch die Position ,,Tropicamid" ersetzt. i) Die Position ,,Tylvalosin ­ zur Anwendung bei Tieren ­" wird wie folgt gefasst: ,,Tylvalosin (Acetylisovaleryltylosin)". j) Die folgenden Positionen werden jeweils in die bestehende alphabetische Reihenfolge eingefügt: ,,Articain", ,,Bupivacain", ,,Cinchocain", ,,Dimethocain", ,,Eltrombopag", ,,Etidocain", ,,Levobupivacain", ,,Mepivacain", ,,Oxetacain", ,,Pazopanib", ,,Pseudoephedrin ­ ausgenommen Arzneimittel zur Anwendung beim Menschen mit einer Wirkstoffmenge von insgesamt bis zu 720 mg Pseudoephedrin pro Packung ­", ,,Roflumilast", ,,Ropivacain", ,,Tetracain". Artikel 2 (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. März 2011 in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe j, sofern die Position ,,Pseudoephedrin ­ ausgenommen Arzneimittel zur Anwendung beim Menschen mit einer Wirkstoffmenge von insgesamt bis zu 720 mg Pseudoephedrin pro Packung ­" betroffen ist, am 1. Mai 2011 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 17. Februar 2011 Der Bundesminister für Gesundheit Dr. P h i l i p p R ö s l e r Die Bundesministerin f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Ilse Aigner Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011 271 Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSASatzV) Vom 21. Februar 2011 Auf Grund des § 3a Absatz 6 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe f des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 13 Absatz 5 des Restrukturierungsfondsgesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921) verordnet das Bundesministerium der Finanzen: §1 Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung erhält die anliegende Satzung. §2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom 5. Juli 2010 (BGBl. I S. 874) außer Kraft. Berlin, den 21. Februar 2011 Der Bundesminister der Finanzen Schäuble 272 Anlage (zu § 1) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011 Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung Erster Abschnitt (6) Die Aufbauorganisation der FMSA sowie deren Änderungen werden mit vorheriger Zustimmung (Einwilligung) des Bundesministeriums der Finanzen festgelegt. §3 Rechts- und Fachaufsicht Die FMSA untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Die Rechts- und Fachaufsicht umfasst auch die Weisungsbefugnis des Bundesministeriums der Finanzen gegenüber der FMSA. Grundlagen der Organisation §1 Rechtsform und Bezeichnung (1) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. (2) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung kann im Geschäftsverkehr als ,,FMSA" bezeichnet werden. Ferner kann sie unter der Bezeichnung ,,Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) ­ Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung ­" handeln, soweit sie Aufgaben im Namen des nach § 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes errichteten Finanzmarktstabilisierungsfonds (Fonds) wahrnimmt. Sie kann unter der Bezeichnung ,,Restrukturierungsfonds ­ Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung" handeln, soweit sie Aufgaben im Namen des nach § 1 des Restrukturierungsfondsgesetzes errichteten Restrukturierungsfonds (Restrukturierungsfonds) wahrnimmt. §2 Aufgaben und Organisation der FMSA (1) Der FMSA obliegen folgende Aufgaben: 1. die Verwaltung des Fonds nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung sowie die Errichtung und Überwachung von Abwicklungsanstalten und die Entscheidung über Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz, soweit über diese nicht der Lenkungsausschuss nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes oder das Bundesministerium der Finanzen entscheiden, sowie 2. die Verwaltung des Restrukturierungsfonds nach den §§ 11 und 12 des Restrukturierungsfondsgesetzes und die Entscheidung über Maßnahmen nach dem Restrukturierungsfondsgesetz, soweit über diese nicht der Lenkungsausschuss nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes oder das Bundesministerium der Finanzen entscheiden. Ferner nimmt die FMSA die ihr nach dem KreditinstituteReorganisationsgesetz, dem Kreditwesengesetz sowie dem Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz zugewiesenen Aufgaben wahr. (2) Die FMSA richtet die zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Geschäftsbereiche ein. Die Geschäftsbereiche können aus Referaten bestehen, die Abteilungen zugeordnet werden können. Darüber hinaus können Arbeitseinheiten für referats- und geschäftsbereichsübergreifende Aufgaben gebildet werden. (3) Die gesetzlichen Aufgaben der FMSA sollen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der FMSA wahrgenommen werden. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FMSA im Sinne dieser Satzung sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der FMSA und die der FMSA zugewiesenen Beamtinnen und Beamten sowie die der FMSA zugewiesenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. (4) Bei der Vergabe von Aufträgen an Dritte sind die für die öffentliche Auftragsvergabe geltenden Vorschriften einzuhalten. (5) Bei der Aktenführung der FMSA ist die Registraturrichtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in Bundesministerien entsprechend anzuwenden. Zweiter Abschnitt Leitungsausschuss §4 Organe (1) Organ der FMSA ist der Leitungsausschuss. (2) Der Leitungsausschuss erfüllt die ihm durch Gesetz, Verordnung und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Der Leitungsausschuss hat die Geschäfte der FMSA mit der Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung wahrzunehmen. (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann Wirtschaftsführungsbestimmungen und eine Geschäftsanweisung für den Leitungsausschuss erlassen. §5 Zusammensetzung und Beschlüsse des Leitungsausschusses (1) Der Leitungsausschuss besteht gemäß § 3a Absatz 3 Satz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes aus drei Mitgliedern, die vom Bundesministerium der Finanzen ernannt werden. Die Mitglieder des Leitungsausschusses leiten die FMSA gemeinschaftlich, unbeschadet ihrer Verantwortung für ihre jeweiligen Geschäftsbereiche. (2) Die Vorsitzende beziehungsweise der Vorsitzende des Leitungsausschusses wird vom Bundesministerium der Finanzen bestimmt. Die Vorsitzende beziehungsweise der Vorsitzende des Leitungsausschusses kann eine Stellvertreterin beziehungsweise einen Stellvertreter benennen. (3) Der Leitungsausschuss entscheidet durch Beschluss. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und zwei Mitglieder bei der Beschlussfassung anwesend sind; Absatz 4 Satz 4 bis 7 bleibt unberührt. Mitglieder, die durch Telefonoder Videokonferenz zugeschaltet sind, gelten als anwesend. (4) Der Leitungsausschuss tritt nach Bedarf zusammen. Sitzungen sind von der Vorsitzenden beziehungsweise dem Vorsitzenden in Textform unter Benennung der Beratungsund Beschlussgegenstände einzuberufen. Jedes Mitglied des Leitungsausschusses kann die Einberufung einer Sitzung unter Benennung der Beratungs- und Beschlussgegenstände verlangen. Beschlüsse des Leitungsausschusses über Stabilisierungsmaßnahmen können nur in Sitzungen gefasst werden, in denen die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsausschusses anwesend ist oder nach Absatz 3 Satz 3 als anwesend gilt. Im Übrigen kann die Vorsitzende beziehungsweise der Vorsitzende einen Beschluss des Leitungsausschusses auch außerhalb von Sitzungen im Wege der schriftlichen oder mündlichen Umfrage, auch durch Telefax oder mittels elektronischer Medien, herbeiführen (Umlaufverfahren). Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist nicht zulässig, wenn ein Mitglied des Leitungsausschusses die Behandlung in einer Sitzung wünscht. Beschlüsse im Umlaufverfahren sind gültig, wenn mindestens zwei Mitglieder an der Beschlussfassung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011 teilnehmen und alle Mitglieder über die Beschlussfassung informiert sind. (5) Der Leitungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied des Leitungsausschusses hat eine Stimme, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden beziehungsweise des Vorsitzenden den Ausschlag. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Ein Mitglied, das nicht an der Beschlussfassung teilgenommen hat, ist unverzüglich über das Abstimmungsergebnis zu informieren. (6) Ein Mitglied des Leitungsausschusses darf an der Beratung und Beschlussfassung des Leitungsausschusses nicht mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten oder Lebenspartner, seinen Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren oder mittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Im Zweifel entscheidet der Leitungsausschuss hierüber unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds. Der Leitungsausschuss hat die Vorsitzende beziehungsweise den Vorsitzenden des Lenkungsausschusses unverzüglich über bestehende Interessenkonflikte zu informieren. War ein Mitglied des Leitungsausschusses Mitglied eines Organs eines Unternehmens, über dessen Antrag zu entscheiden ist, so ist das Mitglied von der Beschlussfassung über diesen Antrag ausgeschlossen. (7) Über die Beschlüsse des Leitungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der Vorsitzenden beziehungsweise dem Vorsitzenden des Leitungsausschusses zu unterzeichnen. (8) Vorlagen an den nach § 4 des FinanzmarktstabiIisierungsfondsgesetzes gebildeten Lenkungsausschuss oder das Bundesministerium der Finanzen bedürfen ebenfalls der Beschlussfassung durch den Leitungsausschuss. (9) Der Leitungsausschuss gibt sich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen eine Geschäftsordnung. §6 Rechtsstellung der Mitglieder des Leitungsausschusses (1) Die Mitglieder des Leitungsausschusses unterliegen dem Weisungsrecht des Bundesministeriums der Finanzen. Sie tragen jeweils Eigenverantwortung für ihren Geschäftsbereich. Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder, insbesondere ihre Bezüge und ihre Haftung, werden durch Verträge geregelt, die das Bundesministerium der Finanzen mit den Mitgliedern schließt. (2) Für die Mitglieder des Leitungsausschusses gelten die gesetzlichen Verschwiegenheitsvorschriften. (3) Die Mitglieder des Leitungsausschusses werden für die Dauer von höchstens drei Jahren ernannt. Eine wiederholte Ernennung ist jeweils für die Dauer von höchstens drei Jahren zulässig, allerdings frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit. Die Mitglieder des Leitungsausschusses können durch das Bundesministerium der Finanzen jederzeit abberufen werden. (4) Für die Mitglieder des Leitungsausschusses gilt der Verhaltenskodex für die Mitglieder des Vorstands der Deutschen Bundesbank entsprechend. Insbesondere dürfen diese weder auf eigene noch auf fremde Rechnung Geschäfte tätigen, die die Interessen der FMSA oder des Fonds berühren oder aus denen sich der Anschein einer Interessenkollision ergeben könnte. Die Richtlinien der Deutschen Bundesbank zur Insiderproblematik und über die Anforderungen an Mitarbeitergeschäfte sind entsprechend einzuhalten. Ferner bedarf die Übernahme jeder entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebentätigkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen. Weitere nach Satz 1 erforderliche Genehmigungen erteilt der Leitungsausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Beschluss ohne Beteiligung des betroffenen Mitglieds. §7 Aufgaben und Zuständigkeiten des Leitungsausschusses 273 (1) Der Leitungsausschuss leitet die FMSA, führt ihre Geschäfte und verwaltet ihr Vermögen nach den geltenden Gesetzen, insbesondere nach den Maßgaben des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung, des Restrukturierungsfondsgesetzes und der nach § 12 dieses Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung und Anlagerichtlinie, und nach dieser Satzung. (2) Der Leitungsausschuss ist insbesondere verantwortlich für 1. die der FMSA übertragenen Entscheidungen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz, der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung sowie dem Restrukturierungsfondsgesetzes und der nach § 12 dieses Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung und Anlagerichtlinie einschließlich der Ausführung von Entscheidungen des Lenkungsausschusses und des Bundesministeriums der Finanzen, 2. die Verwaltung des Fonds sowie des Restrukturierungsfonds, 3. die Wahrnehmung der Aufgaben der FMSA im Hinblick auf Abwicklungsanstalten nach § 8a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes sowie im Hinblick auf Brückeninstitute nach § 5 des Restrukturierungsfondsgesetzes, 4. das Rechnungswesen der FMSA, des Fonds und des Restrukturierungsfonds, 5. das Risikocontrolling der FMSA, des Fonds und des Restrukturierungsfonds sowie das Beteiligungsmanagement des Fonds und des Restrukturierungsfonds, 6. die Begleitung von Restrukturierungsmaßnahmen der antragstellenden Unternehmen, 7. die Vorlage von Anträgen und Vorschlägen der FMSA an den Lenkungsausschuss und das Bundesministerium der Finanzen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung sowie die Vorbereitung von Entscheidungen nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Restrukturierungsfondsgesetzes und § 48a Absatz 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes unter Mitwirkung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, 8. die Vorbereitung von Unterrichtungen des Gremiums zum Finanzmarktstabilisierungsfonds durch das Bundesministerium der Finanzen nach § 10a Absatz 2 Satz 1 und § 11 Absatz 3 Satz 3 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes sowie nach § 16 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes, 9. die Einbeziehung geeigneter Dritter nach § 3a Absatz 5 Satz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, 10. den Abschluss von Arbeitsverträgen nach § 9 Absatz 1 dieser Satzung, 11. die Erstellung von Regelungen zur Erstattung von Kosten und Auslagen nach § 10 dieser Satzung, 12. die Erstellung des Wirtschaftsplans und des Stellenplans der FMSA, die Erstellung der Haushaltsrechnung für die FMSA, die Erstellung des Entwurfs der Haushaltsrechnung und des Entwurfs der Vermögensrechnung für den Fonds und den Restrukturierungsfonds nach § 11 Absatz 3 bis 5 dieser Satzung sowie 13. die Aufstellung der Jahresabschlüsse und der Lageberichte der FMSA, des Fonds und des Restrukturierungsfonds nach § 11 Absatz 4 und 5 dieser Satzung. (3) Für die ordnungsgemäße Ausführung der dem Leitungsausschuss obliegenden Aufgaben und der Beschlüsse des Lenkungsausschusses sind die Mitglieder des Leitungsausschusses gemeinschaftlich verantwortlich. 274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011 Dritter Abschnitt Fünfter Abschnitt Vertretung §8 Vertretung der FMSA, des Fonds und des Restrukturierungsfonds (1) Der Leitungsausschuss vertritt die FMSA, den Fonds und den Restrukturierungsfonds gerichtlich und außergerichtlich. (2) Die FMSA, der Fonds und der Restrukturierungsfonds werden im Rechtsverkehr durch zwei Mitglieder des Leitungsausschusses gemeinschaftlich vertreten. Der Leitungsausschuss kann beschließen, dass die FMSA, der Fonds und der Restrukturierungsfonds auch durch eines seiner Mitglieder gemeinsam mit einem bevollmächtigten Mitarbeiter oder einer bevollmächtigten Mitarbeiterin der FMSA oder bei Geschäften der laufenden Verwaltung durch zwei zuständige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der FMSA gemeinschaftlich vertreten werden können. (3) Ist eine Willenserklärung gegenüber der FMSA, dem Fonds oder dem Restrukturierungsfonds abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Leitungsausschusses oder einem vom Leitungsausschuss bevollmächtigten Mitarbeiter oder einer vom Leitungsausschuss bevollmächtigten Mitarbeiterin der FMSA. Haushalts- und Wirtschaftsführung § 10 Erstattung von Kosten und Auslagen (1) Die FMSA finanziert die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehaltlich Absatz 8 aus den von ihr vereinnahmten Erstattungen von Kosten und Auslagen gemäß Absatz 2. Sofern die eigenen Einnahmen nicht ausreichen, um die Ausgaben der FMSA zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Satz 1 zu decken, erhält sie nach Maßgabe des Bundeshaushaltsplans in Höhe des Differenzbetrages eine Zuweisung aus dem Bundeshaushalt. Überschüsse am Ende des Jahres aus den Einnahmen der FMSA oder aus Zuführungen des Bundes sind an den Bundeshaushalt abzuführen. (2) Die FMSA verlangt von Unternehmen des Finanzsektors, die eine Stabilisierungsmaßnahme nach § 6, § 7, § 8 oder § 8a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes beantragen, die Erstattung von Kosten und Auslagen auf der Grundlage einer Verpflichtungserklärung des Antragstellers oder eines Vertrages mit dem Antragsteller oder eines Verwaltungsaktes. Hierzu zählen auch Kosten und Auslagen, die während der Laufzeit der Maßnahme oder anlässlich ihrer Beendigung entstehen. (3) Die FMSA kann von dem antragstellenden Unternehmen einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen. Die Erstattung nach Absatz 2 kann auch dann verlangt werden, wenn der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird. (4) Für die Erstattung der Kosten ist mindestens zwischen den einzelnen Stabilisierungsmaßnahmen zu unterscheiden. Außerdem kann die Höhe der Kosten von dem Wert der Maßnahme abhängig gemacht werden. (5) Die FMSA kann von Abwicklungsanstalten nach § 8a Absatz 1 Satz 7 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes die Erstattung von Kosten und Auslagen für Koordinations- und Überwachungstätigkeiten für die Abwicklungsanstalten verlangen. (6) Zu den Kosten und Auslagen im Sinne der Absätze 2 und 5 gehören auch die Kosten Dritter, derer sich die FMSA nach § 3a Absatz 5 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bedient. Die zu erstattenden Kosten und Auslagen können in Form einer Pauschale berechnet werden. (7) Die vom Leitungsausschuss nach § 7 Absatz 2 Nummer 11 zu erstellenden Kosten- und Auslagenregelungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. (8) Die für die Errichtung und Verwaltung des Restrukturierungsfonds anfallenden Personal- und Sachkosten werden der FMSA gemäß § 11 Satz 3 des Restrukturierungsfondsgesetzes aus den Mitteln des Restrukturierungsfonds erstattet. § 11 Haushaltsführung, Wirtschaftsführung, Rechnungslegung, Revision (1) Das Rechnungsjahr und das Geschäftsjahr der FMSA, des Fonds und des Restrukturierungsfonds sind jeweils das Kalenderjahr. (2) Für die FMSA gelten gemäß § 105 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung die §§ 106 bis 110 der Bundeshaushaltsordnung unmittelbar und die §§ 1 bis 87 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Soweit gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, gelten die Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. (3) Die FMSA stellt für die FMSA den Wirtschaftsplan nach § 110 der Bundeshaushaltsordnung sowie einen Stellenplan auf und legt diesen bis Ende Oktober eines Jahres für das Folgejahr dem Bundesministerium der Finanzen vor. Der Wirtschaftsplan ist Grundlage für die Wirtschaftsführung. Wirtschaftsplan und Stellenplan bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium der Finanzen. Der Stellenplan enthält die Stellen für die tariflichen und außertariflichen Arbeitnehme- Vierter Abschnitt Personal §9 Personal (1) Die FMSA kann Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen des vom Bundesministerium der Finanzen gemäß § 11 Absatz 3 Satz 3 genehmigten Stellenplans in Arbeitsverhältnissen beschäftigen. Auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der FMSA sind die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Deutschen Bundesbank jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen auch oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe in einem außertariflichen Arbeitsverhältnis beschäftigt werden, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben erforderlich ist. Satz 3 gilt für die sonstige Gewährung von außer- und übertariflichen Leistungen entsprechend. (2) Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FMSA ist der Leitungsausschuss. Die Verschwiegenheitspflicht nach § 6 Absatz 2 gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FMSA sowie von dieser oder dem Bundesministerium der Finanzen beauftragte Dritte entsprechend. Die Erteilung von Aussagegenehmigungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FMSA sowie für beauftragte Dritte ist mit dem Bundesministerium der Finanzen abzustimmen. (3) Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FMSA gelten die Richtlinien der Deutschen Bundesbank zur Insiderproblematik und über die Anforderungen an Mitarbeitergeschäfte entsprechend. Außerdem gelten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FMSA die Verhaltensregeln für die Beschäftigten der Deutschen Bundesbank zur Annahme von Belohnungen und Geschenken sowie zu Vortragstätigkeiten sowie § 1 Absatz 1 des Personalstatuts der Deutschen Bundesbank entsprechend. Nach Satz 2 erforderliche Zustimmungen erteilt der Leitungsausschuss. (4) Die Personalausgaben der der FMSA zugewiesenen Beamtinnen und Beamten und zugewiesenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind von der FMSA zu tragen. (5) Für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld finden die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes jeweils geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011 rinnen und Arbeitnehmer sowie die Mitglieder des Leitungsausschusses. Der FMSA zugewiesene Beamtinnen und Beamte sowie zugewiesene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind auf Stellen zu führen. Abweichungen vom Stellenplan sind nur mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen möglich. Maßnahmen, für die im Wirtschaftsplan keine Ermächtigungen enthalten sind oder die zu Abweichungen vom Wirtschaftsplan führen, bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. (3a) Die FMSA weist die für die Errichtung und Verwaltung des Restrukturierungsfonds anfallenden Personal- und Sachkosten in ihrem Wirtschaftsplan getrennt aus und stellt sicher, dass die Personal- und Sachkosten vom Restrukturierungsfonds im Laufe des Rechnungsjahres vollständig erstattet werden. (4) Die FMSA stellt für die FMSA am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Haushaltsrechnung nach der Bundeshaushaltsordnung auf. Sie stellt ferner innerhalb der ersten vier Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs auf. Eine Konzernrechnungslegungspflicht besteht nicht. Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden. Offenlegung und Transparenz sind gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen und über das Bundesministerium der Finanzen gegenüber dem Gremium nach § 10a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes zu gewährleisten. Der Jahresabschluss ist vom Leitungsausschuss zu genehmigen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Abschlussprüfer nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist auf Vorschlag der FMSA durch das Bundesministerium der Finanzen zu bestellen. Vor der Bestellung des Abschlussprüfers ist das Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof herzustellen. § 109 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung bleibt unberührt. Die Rechnung und die Haushaltsund Wirtschaftsführung der FMSA werden vom Abschlussprüfer geprüft. Die Entlastung des Leitungsausschusses erfolgt durch den Lenkungsausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. (5) Die FMSA stellt für den Fonds und den Restrukturierungsfonds am Schluss eines jeden Rechnungsjahres jeweils voneinander getrennt den Entwurf der Haushaltsrechnung nach der Bundeshaushaltsordnung sowie den Entwurf der Vermögensrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs) auf. Das Bundesministerium der Finanzen stellt auf Basis dieser Entwürfe die 275 Jahresrechnung für den Fonds sowie die Haushalts- und Vermögensrechnung für den Restrukturierungsfonds auf, die als Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen sind. Die FMSA stellt ferner für den Fonds und den Restrukturierungsfonds innerhalb der ersten vier Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres jeweils voneinander getrennt einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs auf. Eine Konzernrechnungslegungspflicht besteht nicht. Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden. Offenlegung und Transparenz sind gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen, dem Gremium nach § 10a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes sowie dem Gremium nach § 16 des Restrukturierungsfondsgesetzes zu gewährleisten. Der Jahresabschluss für den Fonds und der Jahresabschluss für den Restrukturierungsfonds sind vom Leitungsausschuss zu genehmigen. Die Jahresabschlüsse und Lageberichte sind vom Abschlussprüfer nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist auf Vorschlag der FMSA durch das Bundesministerium der Finanzen zu bestellen. Vor der Bestellung des Abschlussprüfers ist das Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof herzustellen. Teil V sowie § 114 der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt. Nach der Entlastung der Bundesregierung durch Bundestag und Bundesrat erfolgt die Entlastung des Leitungsausschusses durch den Lenkungsausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. (6) Weitergehende Anforderungen zur jeweiligen Darstellung der Vermögenssituation der FMSA, des Fonds sowie des Restrukturierungsfonds können durch Weisung des Bundesministeriums der Finanzen erfolgen; die Absätze 4 und 5 bleiben unberührt. (7) Die FMSA nutzt für die Abwicklung ihres Zahlungsverkehrs das Kassensystem des Bundes. Liquide Mittel der FMSA verbleiben im Kassensystem des Bundes. Einzelheiten regeln die Wirtschaftsführungsbestimmungen und besondere Vereinbarungen zwischen der FMSA und dem Bundesministerium der Finanzen. (8) Die FMSA richtet eine Innenrevision ein. (9) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der FMSA unterliegt nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung der Prüfung durch den Bundesrechnungshof. Darüber hinaus prüft der Bundesrechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Fonds sowie des Restrukturierungsfonds gemäß § 113 der Bundeshaushaltsordnung. 276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011 Dritte Verordnung zur Änderung zusatzstoffrechtlicher Vorschriften Vom 21. Februar 2011 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet ­ auf Grund des § 4 Absatz 3 Nummer 2, des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ­ auf Grund des § 13 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, des § 46 Absatz 1 Nummer 2 und des § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205): Artikel 1 Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. ,,brennwertvermindert": Lebensmittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008;". 2. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Sind in den Anlagen Zusatzstoffe für Lebensmittel ,,quantum satis (qs)" zugelassen, dürfen sie nur nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 verwendet werden." 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 3 bis 5 werden nach dem Wort ,,Tafelsüßen" jeweils die Wörter ,, , ausgenommen Tafelsüßen in Fertigpackungen," eingefügt. b) Folgender Absatz 10 wird angefügt: ,,(10) Tafelsüßen dürfen an den Verbraucher oder an Gaststätten, Einrichtungen und Gewerbetreibende im Sinne des § 1 Absatz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung nur abgegeben werden, wenn 1. im Falle des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ihre Verkehrsbezeichnung, auch in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 5, 2. im Falle des Artikels 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ihre Kennzeichnung, auch in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 5, mit den dort bezeichneten Angaben versehen ist." 4. § 10 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: ,,(4a) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelge- Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2010 (BGBl. I S. 674) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. ,,unbehandelte Lebensmittel": Lebensmittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16);". b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. ,,Lebensmittel ohne Zuckerzusatz": Lebensmittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008;". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011 277 setzbuches wird bestraft, wer entgegen § 9 Absatz 10 eine Tafelsüße abgibt." b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Wer eine in den Absätzen 2 bis 4a bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig." Artikel 2 Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) einen Lebensmittelzusatzstoff in den Verkehr bringt." 4. Der Anlage 1 werden folgende Positionen angefügt: ,, Aluminiumoxid Butadien-Styrol-Copolymerisate Gutta Isobutylen-Isopropen-Copolymerisate Kautschuk Mastix Mikrokristalline Wachse Kolophonium Kolophonester Paraffine Polyethylen Polyisobutylen Polyvinylester der unverzweigten Fettsäuren C2 bis C18 E 1520 Propan-1,2-diol (Propylenglycol), als Kaubase Wachsester Wollwachs". Die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juni 2009 (BGBl. I S. 1277) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 2 wird aufgehoben. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1, 2 und 4 werden aufgehoben. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Die in Absatz 1 bezeichneten Stoffe oder Vermischungen" durch die Wörter ,,Die in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) bezeichneten Stoffe oder Stoffgemische" ersetzt. 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort ,,Vermischungen" durch das Wort ,,Stoffgemische" ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 oder entgegen § 23 5. Anlage 3 wird aufgehoben. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 21. Februar 2011 Die Bundesministerin f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Ilse Aigner 278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011 Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 4, ausgegeben am 8. Februar 2011 Tag 1. 2. 2011 Inhalt Gesetz zu dem Übereinkommen vom 24. Oktober 2008 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung des Königreichs Belgien, der Regierung der Französischen Republik und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg zur Einrichtung und zum Betrieb eines Gemeinsamen Zentrums der Polizei- und Zollzusammenarbeit im gemeinsamen Grenzgebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . GESTA: XB001 Seite 130 1. 2. 2011 Gesetz zur Verleihung der Rechtsfähigkeit an den Rat des Anpassungsfonds . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 180-51 GESTA: L001 145 2. 2. 2011 Gesetz zu dem Abkommen vom 9. März 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit im Luftraum bei Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge . . . . . . . . . . GESTA: XH001 146 30.11. 2010 Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen und der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung der deutsch-brasilianischen Vereinbarung über die Zusammenarbeit in Verteidigungsangelegenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 152 19. 1. 2011 158 21. 1. 2011 158 Nr. 5, ausgegeben am 18. Februar 2011 Tag 15. 2. 2011 Inhalt Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. Juni 2006 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (Vertragsgesetz ECAA-Übereinkommen ­ ECAAÜbkG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . GESTA: XJ001 Seite 162 12.11. 2010 8.12. 2010 Bekanntmachung des deutsch-ghanaischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen sowie des Zusatzprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Abschaffung der Zwangsarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten und des Protokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung des deutsch-kroatischen Abkommens über die Anrechnung von in der Bundesrepublik Deutschland gelagerten Beständen des Amtes für Mindestvorräte an Erdöl und Erdölerzeugnissen der Republik Kroatien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196 198 8.12. 2010 205 11. 1. 2011 211 13. 1. 2011 213 20. 1. 2011 213 Den Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird die am 10. Februar 2011 ausgegebene Neuauflage des Fundstellennachweises B (Völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge zur Vorbereitung und Herstellung der Einheit Deutschlands), abgeschlossen am 31. Dezember 2010, gesondert übersandt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011 279 Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger Gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen: Bundesanzeiger (Nr. vom) Tag des Inkrafttretens Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite 14. 1. 2011 Einundzwanzigste Verordnung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung zur Änderung der Hundertfünfundvierzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen FrankfurtHahn) FNA: 96-1-2-145 309 (15 27. 1. 2011) 10. 3. 2011 14. 1. 2011 Achtundvierzigste Verordnung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung zur Änderung der Zweihunderteinundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) FNA: 96-1-2-221 315 (15 27. 1. 2011) 10. 3. 2011 19. 1. 2011 Fünfzehnte Verordnung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung zur Änderung der Hunderteinundsechzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Bayreuth) FNA: 96-1-2-161 323 (15 27. 1. 2011) 5. 5. 2011 25. 1. 2011 Vierunddreißigste Verordnung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung zur Änderung der Zweihundertzwölften Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Frankfurt am Main) FNA: 96-1-2-212 557 (23 10. 2. 2011) 10. 3. 2011 Hinweis auf Verkündungen im Verkehrsblatt Gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Verkehrsblatt ­ Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland ­ verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen: Datum und Bezeichnung der Verordnung Verkehrsblatt Tag des Inkrafttretens 12. 1. 2011 Sechsundzwanzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (26. MoselSchPVAbweichV) 14. 1. 2011 Fünfunddreißigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (35. RheinSchPVAbweichV) 2/2011 S. 57 1. 2. 2011 1. 4. 2011 und 31. 1. 2011 2/2011 S. 60 280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2011 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Postanschrift: 11015 Berlin Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin Telefon: (0 30) 18 580-0 Redaktion: Bundesamt für Justiz Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II Postanschrift: 53094 Bonn Hausanschrift: Adenauerallee 99 ­ 103, 53113 Bonn Telefon: (02 28) 99 410-40 Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-0 Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78 E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 45,00 . Bezugspreis dieser Ausgabe: 3,70 (2,80 zuzüglich 0,90 Versandkosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt t etzältlich J h er Einbanddecken Bundesgesetzblatt 2010 Teil I: 27,00 (2 Einbanddecken) inkl. Porto und Verpackung Teil II: 31,60 (2 Einbanddecken) inkl. 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