Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1957  Nr. 53 vom 01.10.1957  - Komplette Ausgabe

Komplette Ausgabe 1395 Bundesgesetzblatt Teill 1957 Ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 1957 Nr. 53 Tag Inhalt: Seite 27. 7. 57 Zolltarifgesetz......................................................................... 1395 27. 7. 57 Fünftes Zolländerungsgesetz ............................................................ 1671 27. 7. 57 Gesetz über die Ausfuhrzolliste......................................................... 1673 Zolltarifgesetz. Vom 27. Juli 1957. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Zolltarif im Sinne des § 49 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 529) ist der nachstehende Zolltarif (Deutscher Zolltarif 1958). § 2 Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Wortlaut der Verbrauchsteuergesetze und der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen, in denen auf das Zolltarifgesetz und den Zolltarif vom 16. August 1951 (Bun-desgesetzbl. I S. 527, 531) oder auf diese Vorschriften in vor dem 1. Januar 1958 abgeänderten Fassungen Bezug genommen ist, den Vorschriften dieses Gesetzes und dem Zolltarif 1958 anzupassen. §3 In § 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl) vom 24. November 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 728) treten 1. in Absatz 1 an die Stelle der Worte "des Zolltarifs von 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527)" die Worte "des Zolltarifs von 1958 (Bundesgesetzbl. 1957 I S. 1395)"; 2. in Absatz 2 an die Stelle der Worte "nach § 4 des Zolltarifgesetzes" die Worte "nach § 49 Abs. 2 des Zollgesetzes in der Fassung des Fünften Zolländerungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1671)". § 4 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. 1. § 5 Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland. § 6 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1958 in Kraft; die in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. (2) Mit Ablauf des-81. Dezember 1957 treten außer Kraft das Zolltarifgesetz und der Zolltarif vom 16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527, 531) sowie die auf Ermächtigungen in diesem Zolltarif beruhenden Rechtsverordnungen; die auf den Ermächtigungen des Ersten Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Errichtung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl) vom 20. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 131) und des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl) vom 24. November 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 728) beruhenden Rechtsverordnungen. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 27. Juli 1957. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Stellvertreterdes Bundeskanzlers Blücher Für den Buiidesminister der Finanzen Der Bundesminister für Angelegenheiten des Bundesrates von Merkatz 1395 Bundesgesetzblatt Teill 1957 Ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 1957 Nr. 53 Tag Inhalt: Seite 27. 7. 57 Zolltarifgesetz......................................................................... 1395 27. 7. 57 Fünftes Zolländerungsgesetz ............................................................ 1671 27. 7. 57 Gesetz über die Ausfuhrzolliste......................................................... 1673 Zolltarifgesetz. Vom 27. Juli 1957. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Zolltarif im Sinne des § 49 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 529) ist der nachstehende Zolltarif (Deutscher Zolltarif 1958). § 2 Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Wortlaut der Verbrauchsteuergesetze und der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen, in denen auf das Zolltarifgesetz und den Zolltarif vom 16. August 1951 (Bun-desgesetzbl. I S. 527, 531) oder auf diese Vorschriften in vor dem 1. Januar 1958 abgeänderten Fassungen Bezug genommen ist, den Vorschriften dieses Gesetzes und dem Zolltarif 1958 anzupassen. §3 In § 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl) vom 24. November 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 728) treten 1. in Absatz 1 an die Stelle der Worte "des Zolltarifs von 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527)" die Worte "des Zolltarifs von 1958 (Bundesgesetzbl. 1957 I S. 1395)"; 2. in Absatz 2 an die Stelle der Worte "nach § 4 des Zolltarifgesetzes" die Worte "nach § 49 Abs. 2 des Zollgesetzes in der Fassung des Fünften Zolländerungsgesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1671)". § 4 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. 1. § 5 Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland. § 6 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1958 in Kraft; die in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. (2) Mit Ablauf des-81. Dezember 1957 treten außer Kraft das Zolltarifgesetz und der Zolltarif vom 16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527, 531) sowie die auf Ermächtigungen in diesem Zolltarif beruhenden Rechtsverordnungen; die auf den Ermächtigungen des Ersten Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Errichtung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl) vom 20. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 131) und des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Zolltarifs (Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl) vom 24. November 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 728) beruhenden Rechtsverordnungen. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 27. Juli 1957. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Stellvertreterdes Bundeskanzlers Blücher Für den Buiidesminister der Finanzen Der Bundesminister für Angelegenheiten des Bundesrates von Merkatz Nr. 53 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1397 Zolltarif (Deutscher Zolltarif 1958) Vorbemerkung Die tarifmäßigen Zollsätze werden nieht angewendet, soweit zeitweilige Zollsätze bestehen. Zeichenerklärung Waren, die unter die Bestimmungen des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen und für die der Gemeinsame Markt besteht, sind durch das Zeichen (fG) kenntlich gemacht. Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sind – außer der Bundesrepublik Deutschland – Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande. 1398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Allgemeine Tarifierurigs-Vorschriften (ATV) 1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Tarifierung sind der Wortlaut der Tarif-nummern mit ihren Anmerkungen, die Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln sowie die Allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften. Die Allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften gelten jedoch nur insoweit, als in den Tarifnummern und deren Anmerkungen oder in den Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist. 2. Jede Anführung eines Stoffes in einer Tarif nummer gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Die gemischten oder zusammengesetzten Waren sind nach den Grundsätzen der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 3 zu tarifieren. 3. Kommen für die Tarifierung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 2 oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Tarif nummern in Betracht, so ist wie folgt zu verfahren: a) Die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Tarifnummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. b) Gemische (Mischungen) und Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen und die nach der Vorschrift a nicht tarifiert werden können, werden nach dem charakterbestimmenden Stoff oder Bestandteil tarifiert, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann. c) Ist die Tarifierung nach den Vorschriften a und b nicht möglich, so ist die Ware der Tarifnummer zuzuweisen, die zur höchsten Zollbelastung führt. 4. Sind in einer Vorschrift zu einem Abschnitt oder zu einem Kapitel nur bestimmte, namentlich aufgeführte Waren von dem Abschnitt oder dem Kapitel ausgenommen und in andere Abschnitte oder Kapitel oder in Tarifnummern anderer Kapitel verwiesen, so gilt diese Ausnahme, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist, auch für alle übrigen Waren, die zu diesen anderen Abschnitten oder Kapiteln oder zu diesen Tarifnummern anderer Kapitel gehören. 5. Waren, die durch keine Tarif nummer erfaßt werden, sind wie die Waren zu tarifieren, denen sie am nächsten stehen. Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1399 INHALTSÜBERSICHT Abschnitt I Kapitel Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs Seite 1 Lebende Tiere ................................................................. 1404 2 Fleisch und genießbarer Schlachtabfall........................................... 1406 3 Fische, Krebstiere und Weichtiere ............................................... 1407 4 Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig .......................... 1408 5 Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen....... 1409 Abschnitt II Waren pflanzlichen Ursprungs 6 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels .................................. 1412 7 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden 1413 8 Genießbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen .................. 1417 9 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze ......................-........................... 1419 10 Getreide ...................................................................... 1422 11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Kleber; Inulin ................................. 1423 12 Ölsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbeoder Heilgebrauch; Stroh und Futter............................................. 1424 13 Pflanzliche Rohstoffe zum Färben oder Gerben; Gummen, Harze und andere pflanzliche Säfte und Auszüge ....................... ...................................... 1426 14 Flechtstoffe, Schnitzstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen........................................................ 1427 Abschnitt III Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs 15 Tierische und pflanzliche Fette und öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs...................... 1430 Abschnitt IV Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak 16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren und Weichtieren.................... 1434 17 Zucker und Zuckerwaren....................................................... 1435 18 Kakao und Zubereitungen aus Kakao............................................. 1436 19 Zubereitungen auf der Grundlage von Getreide, Mehl oder Stärke; Backwaren........ 1437 20 Zubereitungen von Gemüse, Küchenkräutern, Früchten und anderen Pflanzen oder Pflanzenteilen................................................................. 1438 21 Verschiedene Lebensmittelzubereitungen .......................................... 1440 22 Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig.................................... 1441 23 Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter............... 1444 24 Tabak ........................................................................ 1445 1400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Kapitel Abschnitt V Seite Mineralische Stoffe 25 Salz; Seh wefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement.......................... 1448 26 Metallurgische Erze sowie Schlacken und Aschen .................................. 1452 27 Mineralische Brennstoffe; Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse.......................................................... 1453 Abschnitt VI Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, radioaktiven Elementen, Metallen der seltenen Erden und Isotopen...... 1460 29 Organische chemische Erzeugnisse................................................ 1467 30 Pharmazeutische Erzeugnisse .................................................... 1477 31 Düngemittel................................................................... 1479 32 Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Farben, Anstrichfarben, Lacke und Färbemittel; Kitte; Tinten...................................... 1481 33 Ätherische öle und Resinoide; Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel............ 1484 34 Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel und Waschhilfsmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen und Dentalwachs................................................................... 1485 35 Eiweißstoffe und Klebstoffe..................................................... 1487 36 Pulver und Sprengstoffe; Feuerwerksartikel; Zündhölzer; Zündmetallegierungen; leicht entzündliche Stoffe ............................................................. 1488 37 Erzeugnisse zu photographischen und kinematographischen Zwecken.................. 1489 38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie................................. 1490 Abschnitt VII Kunststoffe, Zelluloseäther und -ester und Waren daraus; Kautschuk (Naturkautschuk, synthetischer Kautschuk und Faktis) und Kautschukwaren 39 Kunststoffe, Zelluloseäther und -ester und Waren daraus........................... 1496 40 Kautschuk (Naturkautschuk, synthetischer Kautschuk und Faktis) und Kautschukwaren 1499 Abschnitt VIII Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel; Täschnerwaren; Waren aus Därmen 41 Häute und Felle; Leder......................................................... 1504 42 Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel; Täschnerwaren; Waren aus Därmen......... 1506 43 Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus................................. 1508 Abschnitt IX Holz, Holzkohle und Holz waren; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren 44 Holz, Holzkohle und Holzwaren ................................................. 1512 45 Kork und Korkwaren..........>................................................. 1516 46 Flechtwaren und Korbmacherwaren .............................................. 1517 Abschnitt X Ausgangsstoffe für die Papierherstellung; Papier, Pappe und Waren daraus 47 Ausgangsstoffe für die Papierherstellung......................................... 1520 48 Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier und Pappe................... 1521 49 Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des graphischen Gewerbes.................. 1526 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1401 Kapitel Abschnitt XI Seite Spinnstoffe und Waren daraus 50 Seide, Schappcseide und Bourretteseide........................................... 1531 51 Kunstseide (synthetische und künstliche Spinnfäden)............................... 1532 52 Metallgarne................................................................. 1534 53 Wolle, feine und grobe Tierhaare, Roßhaar....................................... 1535 54 Flachs und Ramie.............................................................. 1537 55 Baumwolle ...................................................,................ 1538 56 Zellwolle (synthetische und künstliche Spinnfasern)................................ 1540 57 Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen ........... lo42 58 Teppiche und Tapisserien; Samt, Plüsch, Schtingengewebe und Chenillegewebe; Bänder; Posamentierwaren; Tülle, geknüpfte Netzstoffe; Spitzen; Stickereien................. lo43 59 Watte und Filze; Tauwerk und andere Seilerwaren; Spezialgewebe, getränkte oder bestrichene Gewebe; Gegenstände des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen .......... 1546 G0 Gewirke....................................................................... 1549 Gl Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Spinns toffen .............................. 1551 02 Andere fertiggestellte Waren aus Spinnstoffen .................................... 1553 63 Altwaren; Lumpen........................... . ................................ 15o4_ Abschnitt XII Schuhe; Kopfbedeckungen; Regen- und Sonnenschirme; künstliche Blumen und Waren aus Menschenhaaren; Fächer 64 Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon.............................. 1556 65 Kopfbedeckungen und Teile davon............................................... 1557 66 Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon .... 1559 67 Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren; Fächer ..................................... 1560 Abschnitt XIII Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glas waren 68 Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen........... 1562 69 Keramische Waren ............................................................ 1565 70 Glas und Glaswaren...............,............................................ 1567 Abschnitt XIV Echte Perlen, Edelsteine, Schmucksteine und dergleichen, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen, Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen 71 Echte Perlen, Edelsteine. Schmucksteirie und dergleichen, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen, Waren daraus; Phantasieschmuck ......................................... 1572 72 Münzen...................................................................___ 1575 Abschnitt XV Unedle Metalle und Waren daraus 73 Eisen und Stahl............................................................... 1579 74 Kupfer........................................................................ 1602 75 Nickel ........................................................................ 1605 76 Aluminium .................................................................... 1607 77 Magnesium, Beryllium (Glucinium) .............................................. 1609 78 Blei .......................................................................... 1610 79 Zink.......................................................................... 1611 80 Zinn.......................................................................... 1612 81 Andere unedle Metalle .......................................................... 1613 82 Werkzeuge; Messerschmiedewaren und Eßbestecke, aus unedlen Metallen ............ 1615 83 Verschiedene Waren aus unedlen Metallen........................................ 1618 1402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Kapitel Abschnitt XVI Seite Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; elektrotechnische Waren 84 Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte.............................. 1623 85 Elektrotechnische Maschinen, Apparate und Geräte sowie andere elektrotechnische Waren 1633 Abschnitt XVII Beförderungsmittel 86 Schienenfahrzeuge; ortsfestes Gleismaterial; nichtelektrische mechanische Signalvorrichtungen für Verkehrswege ................................."...................... 1638 87 Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge................................................................. 1639 88 Luftfahrzeuge................................................................. 1641 89 Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen............., ,......, , , . ,....... 1642 Abschnitt XVIII Optische, photographische und kinematographische Instrumente, Apparate und Geräte; Meß-, Prüf- und Präzisionsinstrumente, -apparate und -gerate; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte 90 Optische, photographische und kinematographische Instrumente, Apparate und Geräte; Meß-, Prüf- und Präzisionsinstrumente, -apparate und -gerate; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte......................................... 1644 91 Uhrmacherwaren............................................................... 1649 92 Musikinstrumente; Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente und Geräte ................................................... 1651 Abschnitt XIX Waffen und Munition; Teile davon 93 Waffen und Munition; Teile davon............................................... 1654 Abschnitt XX Verschiedene Waren 94 Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren ........ 1658 95 Bearbeitete Schnitz- und Formstoffe; Waren aus Schnitz- und Formstoffen............ 1660 96 Besen, Bürsten, Pinsel, Staubwedel, Puderquasten und Siebwaren.................... 1662 97 Spielzeug, Spiele, Scherzartikel und Sportgeräte................................... 1663 98 Verschiedene Waren ........................................................... 1665 Abschnitt XXI Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten 99 Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten.............................. 1670 Nr. 53 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1403 Abschnitt I Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs » 1404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Kapitel 1 Lebende Tiere Vorschrift Zu Kapitel 1 gehören alle lebenden Tiere, ausgenommen Fische, Krebstiere, Weichtiere und Mikrobenkulturen. Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend: A - Haustiere: 1 - Pferde: a - Saugfohlen, die der Mutter folgen, sofern die Mutterstute im tragenden Zustand ins Ausland verbracht und nachweislich nach dem Abfohlen dort wieder gedeckt worden ist.......... b - andere............................................... 2 - Esel................................................... 3 - andere ................................................. B - andere.................................................... Anmerkungen 1. Pferde (Abs. A - 1 - b) zu Zuchtzwecken, nach näherer Anordnung der Bundesregierung ................................................................. 2. Pferde (Abs. A - 1 - b) zum Schlachten unter Zollsicherung . ..................... Rinder (einschließlich Büffel), lebend: A - Hausrinder: 1 - Kälber ................................................. 2 - andere................................................. B - andere .................................................... Anmerkungen 1. Als Kälber (Abs. A - 1) gelten Hausrinder mit einem Lebendgewicht von 125 kg oder weniger. 2. Hausrinder (Abs. A) zu Zuchtzwecken, nach näherer Anordnung der Bundesregierung ................................................................. 3. Hausrinder (Abs. A) zum Schlachten unter Zollsicherung, vom 1. April bis 30. Juni Dieser Zollsatz ist auch auf Veredelungsgut in den Fällen des § 60 des Zollgesetzes vom 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 529) anzuwenden, wenn die Abfertigung des unveredelten Zollguts zum Zollveredelungsverkehr in der bezeichneten Zeit beantragt wird. 4. Färsen und Kühe (aus Abs. A) zum Schlachten unter Zollsicherung, vom 1. Juli bis 31. März.................................................................. Dieser Zollsatz ist auch auf Veredelungsgut in den Fällen des § 60 des Zollgesetzes vom 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 529) anzuwenden, wenn die Abfertigung des unveredelten Zollguts zum Zollveredelungsverkehr in der bezeichneten Zeit beantragt wird. 5. Hausrinder der Höhenrassen Montafoner Braunvieh, Fleckvieh und Pinzgauer (ausgenommen junge Bullen) zur mindestens einjährigen Verwendung als Nutzvieh in ein und demselben Betrieb im Verbreitungsgebiet der bezeichneten Höhenrassen gegen Vorlage a) eines Zeugnisses einer Stelle des Ursprungslandes über den Ursprung, die Rasse und die Eignung als Nutzvieh, b) eines Zeugnisses des zuständigen beamteten Tierarztes des Ursprungslandes über die Tbc- und Abortus-Bang-Freiheit und c) eines irn Rahmen des nachstehenden Zollkontingents erteilten Kontingentscheines einer Oberfinanzdirektion unter Zollsicherung ........................................................ Form und Inhalt der Zeugnisse nach a) sowie die zur Ausstellung der Zeugnisse befugte Stelle müssen von der Bundesregierung mit der Regierung des Ursprungslandes vereinbart sein. Form und Inhalt der Zeugnisse nach b) müssen von der Bundesregierung mit der Regierung des Ursprungslandes vereinbart sein. Das Zollkontingent nach c) beträgt jährlich in der Zeit vom 1. August bis 31. Juli 5000 Rinder. Vom 1. August bis 30. November dürfen Kontingentscheine für höchstens 3500 Rinder ausgestellt werden. Die Oberfinanzdirektion erteilt einen Kontingentschein nur, wenn der Antragsteller eine schriftliche Befürwortung der für den vorgesehenen Verwendungsbetrieb zuständigen obersten landwirtschaftlichen Landesbehörde vorlegt. frei 20 frei 10 frei frei 10 15 20 frei frei 10 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1405 Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz °/o des Wertes tarifmäßig zeitweilig 01.03 Schweine, lebend: A - Hausschweine: 1 - im Stückgewicht von mehr als 35 kg........................ 2 - andere................................................. B - andere.................................................... Anmerkung Ilausschwcine (Abs. A) zu Zuchtzwecken, nach näherer Anordnung der Bundesregierung ................................................................... 01.04 Schafe und Ziegen, lebend A-Haustiere: 1 - Schafe ................................................. 2 - Ziegen ................................................. B - andere.................................................... Anmerkung Schafe (Abs. A - 1) zu Zuchtzwecken, nach näherer Anordnung der Bundesregierung 01.05 Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend Anmerkung Hausgeflügel zu Zuchtzwecken, nach näherer Anordnung der Bundesregierung....... 01.06 Andere Tiere, lebend: A - Tauben: 1 - Brieftauben ............................................. 2 - andere................................................. B - Hauskaninchen............................................. C - andere .................................................... Anmerkung Tauben (Abs. A - 2) und Hauskaninchen (Abs. B) zu Zuchtzwecken, nach näherer Anordnung der Bundesregierung............................................... 15 15 frei frei 15 frei frei frei 10 frei frei 10 10 frei frei 1406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Kapitel 2 Fleisch und genießbarer Schlachtabfall V o r s c h r i 1 t Zu Kapitc] 2 gehören nicht: a) Waren der in den Tarifnrn. 02.01, 02.02, 02.03, 02.04 und 02.06 erfaßten Art, ungenießbar; b) Därme, Blasen und Magen von Tieren (Tarifnr. 05.04) sowie Tierblut der Tarifnr. 05.15; g) tierische Fette, ausgenommen Waren der Tarifnr. 02.05, (Kapitel 15). Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von den in den Tarifnrn. 01.01 bis 01.04 genannten Tieren, frisch, gekühlt oder gefroren: A - Fleisch: 1 - von Schweinen........................................... von Hausschweinen................................................. von Wildschweinen ................................................. 2 - von Rindern: a - gefroren ............................................. b - anderes .............................................. 3 - von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln................ 4 - von anderen Tieren ...................................... B - genießbarer Schlachtabfall................................... von Schweinen oder Rindern: Lebern .............................................................. anderer ..................................... ......................... Anmerkung Waren des Absatzes B zur industriellen Herstellung von Waren des Kapitels 30 unter Zollsicherung ............................................................... Hausgeflügel, nicht lebend, und genießbarer Schlachtabfall hiervon (ausgenommen Lebern), frisch, gekühlt oder gefroren.................... Geflügellcbcrn, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake...... Lebern von Gänsen oder Enten.............................................. andere................................................................... Anderes Fleisch und anderer genießbarer Schlachtabfall, frisch, gekühlt oder gefroren.................................................. von Wild (einschließlich Wildgeflügel)...................................... Anmerkung Genießbarer Schlachtabfall zur industriellen Herstellung von Waren des Kapitels 30 unter Zollsicherung .......................................................... Schweinespeck sowie Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgepreßt noch ausgeschmolzen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, ausgenommen Schweinespeck mit mageren Teilen (durchwachsener Schweinespeck): A - Schweinespeck: 1 - frisch, gekühlt, gefroren oder nur gesalzen.................. 2 - anderer................................................. B - andere: 1 - frisch, gekühlt öder gefroren............................... 2 - andere................................................. Fleisch und genießbarer Schlachtabfall aller Art (ausgenommen Geflügellebern), gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert: A - Fleisch: 1 - von Schweinen: a - durchwachsener Schweinespeck, nur gesalzen.............. b - anderes .............................................. 2 - von anderen Tieren....................................... B - genießbarer Schlachtabfall: 1 - von Schweinen.......................................... 2 - von anderen Tieren....................................... 25 frei 20 20 20 frei 25 25 25 25 30 30 25 30 25 _ 16 – 10 20 10 20 -– 25 – 20 – 20 __ 5 – 10 18 13 10 10 18 21 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1407 Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz °/o des Wertes tarif- j zeitmäßig weil ig Kapitel 3 Fische, Krebstiere und Weichtiere Vorschriften 1. Zu Kapitel 3 gehören nicht: a) Meercssäugetiere (Tarifnr. 01.06) und ihr Fleisch (Tarifnr. 02.04 oder 02.06); b) Fische, Krebstiere und Weichtiere, nicht lebend, ungenießbar (Kapitel 5); c) Kaviar und Kaviarersatz (Tarifnr. 16.04). 2. Zu den Fischen im Sinne des Kapitels 3 gehören auch Fischlebern, genießbarer Fischrogen und genießbare Fischmilch. 15 25 15 15 15 15 5 frei 10 frei frei frei 15 12 20 20 12 40 35 frei 30 15 03.01 Fische, frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt oder gefroren: A - Süßwasserfische: 1 - Lachse................................................. 2 - Forellen................................................ 3 - Aale................................................... 3 4 - Karpfen ................................................ frei 5 - andere ................................ 5 B- Seefische: 1 - Filets.................................................. 5 2 - andere: a - Heringe.............................................. b - Sprotten............................................. c - andere............................................... – Schellfisch, Lengfisch, Rotbarsch, Heilbutt und Kabeljau (Dorsch), vom 1. August bis 31. Dezember...................................... frei Seelachs, vom 1. Januar bis letzten Februar und vom 1. August bis 31. Dezember.................................................. frei Schollen und Flundern ........................................... Anmerkungen 1. Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch....................................... 2. Zierfische, lebend.......................................................... 6 03.02 3. Fischbrut (z. B. lebende Aale mit einer Länge bis zu 10 cm) ..................... Fische, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert: A - gesalzen, in Salzlake oder getrocknet: 1 - Filets......................................... __ 2 - andere.......... . __ B - geräuchert: 1 - Heringe ........ 18 2 - andere ........... __. 03.03 Anmerkung Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch ......................................... Krebstiere und Weichtiere (auch ohne Panzer oder Schale), frisch (lebend oder nicht lebend), gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, nur in Wasser gekocht: A - Krebstiere: 1 - Langusten und Hummern.................................. 25 2 - andere............................................... 30 B - Weichtiere: 1 - Austern: a - Setzlinge ............................................. b - andere ............................................... frei 2 - andere.................................................. . 1408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz °/o des Wertes tarif- zeit- mäßig weilis Kapitel 4 Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig Vorschriften 1. Als Milch gelten Vollmilch, Magermilch, Buttermilch, Molke, saure Milch, Kefir, Joghurt und andere durch ähnliche Verfahren fermentierte Milch. 2. Das Pasteurisieren, Sterilisieren oder Peptonisieren von Milch und Rahm gilt nicht als Haltbarmachen im Sinne der Tarifnr. 04.02. 04.01 Milch und Rahm, frisch, weder eingedickt noch gezuckert............ 04.02 Milch und Rahm, haltbar gemacht, eingedickt oder gezuckert: A - fest ....................................................... B - andere..................................................... eingedickt, nicht gezuckert............................................... 04.03 Butter ........................................................ 04.04 Käse und Quark......................... ...................... 04.05 Vogeleier und Eigelb, frisch, haltbar gemacht, getrocknet oder gezuckert: A - Eier in der Schale .......................................... vom 1. September bis 15. Februar......................................... B - Eier ohne Schale (Vollei), Eigelb: 1 - genießbar: a - getrocknet............................................ b - andere............................................... 2 - ungenießbar oder unter Zollaufsicht ungenießbar gemacht...... Anmerkung Genießbares flüssiges Eigelb, haltbar gemacht, nicht gezuckert (aus Abs. B - 1 - b), zur industriellen Herstellung von Waren der Tarifnr. 19.03 unter Zollsicherung......... 04.06 Natürlicher Honig.............................................. Anmerkung Honig in Einfuhrmengen von jeweils mehr als 1000 kg zur industriellen Herstellung von Honig- oder Lebkuchen aus Tarifnr. 19.08 unter Zollsicherung ................ 25 25 35 25 30 15 10 10 frei frei 40 frei 30 frei Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1409 Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz o/o des Wertes tarifmäßig 05.01 05.02 05.03 05.04 05.05 05.06 05.07 Kapitel 5 Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen Vorschri f ten 1. Zu Kapitel 5 gehören nicht: a) genießbare Waren (ausgenommen flüssiges oder getrocknetes Tierblut und ganze oder geteilte Därme, Blasen und Magen von Tieren); b) Häute, Felle und Pelzfelle, ausgenommen Waren der Tarifnrn. 05.05, 05.06 und 05.07, (Kapitel 41 oder 43); c) Spinnstoffe tierischen Ursprungs, ausgenommen Roßhaar und Roßhaarabfälle, (Abschnitt XI); d) Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen sowie Tierhaare, wenn sie . Pinselköpfe sind (Tarifnr. 96.03). 2. Menschenhaare, nach Längen ausgehechelt, nicht gleichgerichtet, gelten als roh (Tarifnr. 05.01). 3. Im ganzen Zolltarif gelten als Elfenbein Stoffe aus den Stoßzähnen, Hörnern oder Hauern des Elefanten, des Mammuts, des Walrosses, des Narwals, des Nashorns oder des Wildschweines sowie alle Tierzähne. 4. Im ganzen Zolltarif gelten als Roßhaar die Haare aus Mähne oder Schweif der Tiere von Art der Pferde oder Rinder. Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar ................................................. Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare................................... Roßhaar und Roßhaarabfälle, auch auf Unterlagen aus anderen Stoffen: A - nicht gekrollt: 1 - roh, auch gewaschen, gekocht oder entfettet.................. 2 - andere.................................................. B - andere..................................................... Därme, Blasen und Magen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder geteilt.......................................................... Abfälle von Fischen............................................ Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle ungegerbter Häute oder Felle............................................. Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, auch ohne Spule, Federn, bei denen der erhabene Teil des Kieles entfernt ist, Federn, gespalten, Federkiele und -spulen, Daunen, Schleiß und Federfahnen (durch einen Teil des Kieles zusammengehalten, auch beschnitten), roh, gereinigt, desinfiziert oder zur Haltbarmachung behandelt: A - Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen .. B - Federn, auch ohne Spule, Federn, bei denen der erhabene Teil des Kieles entfernt ist, Federn, gespalten, Schleiß sowie Federfahnen (durch einen Teil des Kieles zusammengehalten, auch beschnitten) und Daunen: 1 - roh, auch Altfedern ...................................... 2-andere: a - Bettfedern und Daunen................................. b - andere ............................................... C - Federkiele und -spulen ...................................... frei frei frei 2 3 5 frei frei 10 frei 10 10 frei 1410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I 05.08 Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet oder einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder auch entleimt; Mehl und Abfälle dieser Stoffe: A - Knochenmehl............................................... B - andere..................................................... 05.09 Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, einschließlich Abfälle und Mehl; Fischbein, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, einschließlich Bartenfransen und Abfälle ............................ 05.10 Elfenbein, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle von Elfenbein........................................ 05.11 Schildpatt (Panzer, Platten), roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Klauen und Schildpattabfälle.......................... 05.12 Korallen und dergleichen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiter verarbeitet; Schalen von Weichtieren, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle von Weichtierschalen.......... 05.13 Meerschwämme: A - roh, auch gewaschen oder beschnitten.......................... B - andere.................................................... 05.14 Amber, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden und Galle, auch getrocknet; tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht................................................... 05.15 Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar: A - nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar: 1 - Kleinfische bis zu 6 cm Länge, getrocknet.................... 2 - Garnelen, getrocknet ..................................... 3 - andere ................................................. B - Fischrogen, ungenießbar: 1 - lebende befruchtete Eier .................................. 2 - andere..........................................,...... C - andere.................................................... Anm erkung Lebende befruchtete Eier (Abs. B - 1) zu Zuchtzwecken, nach näherer Anordnung der Bundesregierung............................................................. 10 frei frei frei frei frei frei 15 frei 20 20 frei 15 frei frei fr.ei 12 Nr. 53 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1411 Abschnitt II Waren pflanzlichen Ursprungs 1412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Tarif-nummer 6.01 06.02 06.03 06.04 Warenbezeichnung Kapitel 6 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels Vorschriften 1. Zu Kapitel G gehören nur Waren, die gewöhnlich von Gärtnereien, von Baumschulen oder vom Blumcnhandel zu Pflanz- oder Zierzwecken geliefert werden. Zu Kapitel (5 gehören jedoch nicht Kartoffeln, Speisezwiebeln, Schalotten und Knoblauch (Kapitel 7). 2. Sträuße, Blumenkörbe, Kränze und ähnliche Waren werden wie Blüten, Blattwerk usw. der Tarifnrn. 06.03 oder 06.04 tarifiert. Zutaten aus anderen Stoffen bleiben außer Betracht. Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte: A- ruhend ..................."................................ B - andere................. ................................... Orchideen: nicht in Blüte........................................................ in Blüte ............................................................. Hyazinthen, Narzissen und Tulpen........................................ andere................................................................ Andere lebende Pflanzen und Wurzeln, einschließlich Stecklinge und Edelreiser: A - Stecklinge, unbewurzelt, und Edelreiser........................ Rebcnj) fropfreiscr...................................................... B - andere 1 - Reben .................................................. 2 - Rosen: a - Unterlagen für Edelrosen .............................. b - andere............................................... 3 - andere................................................. Blüten und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet: A - frisch ..................................................... vom 1. Juni bis 30. September ............................................ B - andere.................................................... Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet, ausgenommen Blüten und Blütenknospen der Tarifnr. 06.03: A - frisch, getrocknet, auch geschwefelt............................ B - andere.................................................... Zollsatz % des Wertes tarifmäßig 15 35 15 fi 20 30 25 35 35 frei 35 zeitweilig 20 30 30 13 frei 25 20 30 30 25 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1413 Warenbezeichnung Zollsatz °A> des Wertes tarifmäßig Kapitel 7 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden Vorschrift Als Gemüse und Küchenkräuter im Sinne der Tarifnrn. 07.01 bis 07.04 gelten auch genießbare Pilze sowie Trüffeln, Oliven, Kapern, Tomaten, Kartoffeln, Rote Rüben, Gurken, Kürbisse, Auberginen, Gemüsepaprika (Capsicum grossum, ohne brennenden Geschmack), Fenchel, Petersilie, Kerbel, Estragon, Kresse, Majoran, Meerrettich und Knoblauch. Zu Tarifnr. 07.04 gehören jedoch nicht: a) trockene ausgelöste Hülsenfrüchte (Tarifnr. 07.05); b) Gemüsepaprika (Capsicum grossum, ohne brennenden Geschmack), gemahlen (Tarifnr. 09.04); c) Mehl von Hülsenfrüchten der Tarifnr. 07.05 (Tarifnr. 11.03); d) Mehl, Grieß und Flocken von Kartoffeln (Tarifnr. 11.05). Gemüse und Küchenkräuter, frisch oder gekühlt; A-Pilze: 1 - Champignons ....................... 2 - andere ............................ B - Trüffeln .............................. C - Oliven und Kapern..................... D - Tomaten .............................. vom 11. August bis 31. Oktober................. E - Speisezwiebeln, Schalotten und Knoblauch . Knoblauch................................... F - Kartoffeln............................ vom 1. Juli bis 31. Juli ....................... Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 15 Mai......., G - Spargel.............................. vom 1. April bis 30. Juni ......................, H - Artischocken .......................... I-Kohl: 1 - Blumenkohl ........................ vom 1. Dezember bis 30. April .............. 35 10 35 30 35 mindestens für 100 kg 10 DM 20 mindestens für 100 kg 6 DM 35 25 mindestens für 100 kg 25 DM 25 25 mindestens für 100 kg 12 DM 1414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Tarif-numrner Warenbezeichnung Zoll °/o des " tarif- satz Wertes zeit- mäßig weilig (07.01) 2 - Rosenkohl.............................................. 20 30 mindestens für 100 kg 5 DM 3 - Wirsingkohl, Weißkohl und Rotkohl........................ Weißkohl und Rotkohl.............................................. 25 mindestens für 100 kg 4,50 DM 4 - anderer................................................. 30 27 K - Salate: 1 - Kopfsalat............................................... 30 mindestens für 100 kg 12 DM 2 - Endivie und Kochsalat.................................... 20 mindestens für 100 kg 10 DM __ Endivie, vom 1. Januar bis 30. April................................... Kochsalat: – 10 vom 1. Januar bis 31. Juli.......................................... 13 mindestens für 100 kg 2 DM vom 1. August bis 31. Dezember.................................... 18 mindestens für 100 kg 5 DM 3 - andere.................................................. 20 20 mindestens für 100 kg 10 DM Chicoree......................................................... 10 L - Spinat..................................................... vom 16. Dezember bis 15. Februar..................................... – 10 -M - Karotten, Speisemöhren, Rote Rüben, Mairüben, Herbstrüben, Schwarzwurzeln, Rettiche, Radieschen, Wurzelpetersilie, Meerrettich und Knollensellerie, auch mit Kraut: 1 - Karotten und Speisemöhren............................... 25 mindestens für 100kg 8 DM 2 - andere.................................................. 25 25 mindestens für 100 kg 12 DM __ N - Hülsengemüse.............................................. Nr. 53 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1415 Zollsatz Tarifnummer Wa ren bezeich nung <Vo des tarif- Wertes zeit- mäßig weili (07.01) 0 - Gurken, Kürbisse und Auberginen: vom 16- Mai bis 31. Oktober: 30 mindestens für 100 kg 18 DM in der Sortierung je 1 kg: von 40 oder mehr Stück......................................... – 10 min-destei für 100 4 DA von 7 bis 39 Stück............................................. – 15 min- für100 4D» 2 - andere...............,............................ 30 30 10 P - andere . ........................................... Gemüsepaprika...................................... . . . . 10 Rhabarber ............................................................. – 25 Anmerkungen 1. Kartoffeln (Abs. F) zur industriellen Herstellung von Waren der Tarifnr. 11.05 oder von Stärke aus Tarifnr. 11.08 unter Zollsicherung:......................... frei __ 2. Speisezwiebeln (aus Abs. E) zur industriellen Herstellung von gepulverten oder sonst zerkleinerten Trockenzwiebeln aus Tarifnr. 07.04 unter Zollsicherung....... – frei 07.02 Gemüse und Küchenkräuter, gekocht oder nicht, gefroren............. 35 30 07.03 Gemüse und Küchenkräuter, zur vorläufigen Haltbarmachung in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt, jedoch nicht zum unmittelbaren Genuß besonders zubereitet: A - Oliven und Kapern.......................................... 30 25 20 30 35 5 B - Tomaten ................................................... 8 8 10 E - andere................,.................................... 10 07.04 Gemüse und Küchenkräuter, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, aber nicht weiter zubereitet: A - ganz, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten: 1 - Trüffeln ................................................ 35 15 35 35 35 25 30 2 - Kartoffeln .............................................. 3 - Pilze................................................... 15 4 - Tomaten............................................... 25 5 - andere, auch Mischgemüse................................. 30 B - andere.................................................... 07.05 Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert: A - in Packungen mit einem Gewicht von 1 kg oder weniger.......... 25 __ 1416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I (07.05) 1] - andere: 1 - Bohnen................................................ 2 - Erbsen: a - Kichererbsen......................................... b - andere: 1 - ungeschält ........................................ 2 - andere............................................ 3 - Linsen................................................. 4 - andere ................................................. Anmerkungen 1. Erbsen des Absatzes B - 2 - b - 1, zur industriellen Herstellung von Waren der Tarilnr. 21.05 oder von glasierten Schälerbsen unter Zollsicherung............... 2 Bohnen des Absatzes B - 1 und Erbsen des Absatzes B - 2 - b - 1, ausgenommen Ein-zelsendungcn mit einem Gewicht der Sendung von weniger als 25 kg, auf Grund von Vermehrungsverträgen eingeführt, nach näherer Anordnung der Bundesregierung . . 07.06 Wurzeln oder Knollen von Manihot, Maranta und Salep, Topinambur, süße Kartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, auch getrocknet oder in Stücken; Mark des Sagobaumes....................................................... 10 15 20 5 10 frei frei frei frei Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1417 Kapitel 8 Genießbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen Vorschriften 1. Ungenießbare Früchte gehören nicht zu Kapitel 8. 2. Gekühlte Früchte werden wie frische Früchte tarifiert. Datteln, Bananen, Ananas, Mangofrüchte* Mangostanfrüchte, Avocato-früchte, Guaven, Kokosnüsse, Paranüsse, Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen: A - Ananas.................................................... B - andere .................................................... Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet: A - Pomeranzen, Pampelmusen, Grapefruits und Zedratfrüchte........ B - Zitronen ................................................... C - andere .................................................... Feigen, frisch oder getrocknet.................................... Weintrauben, frisch oder getrocknet: A - frisch: 1 - Tafeltrauben ............................................ 2 - andere................................................. B - getrocknet................................................. Schalenfrüchte (ausgenommen solche der Tarif nr. 08.01), frisch oder getrocknet, auch ohne äußere Schalen oder enthäutet................... Walnüsse................................................................ andere ................................................................... Äpfel, Birnen und Quitten, frisch: A - Äpfel: 1 - Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen............... vom 1. Mai bis 15. August............................................ 2 - andere ................................................. vom 1. Mai bis 15. August............................................ 20 10 16 16 16 10 25 mindestens für 100 kg 30 DM 25 mindestens für 100 kg 30 DM 15 10 25 mindestens für 100 kg 9 DM 25 mindestens für 100 kg 9 DM mindestens für 100 kg 2 DM 7 mindestens für 100 kg 2 DM 1418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I B - Birnen: 1 - Mostbiriieri, lose geschüttet ohne Zwischenlagen.............. 2 - andere ............................................... C - Quitten.................................................... Steinobst, frisch: A - Aprikosen ................................................. B - Pfirsiche.................................................. C - Kirschen .................................................. D - Pflaumen.................................................. E - anderes ................................................... Beeren, frisch: A - Erdbeeren ................................................. B - Johannisbeeren und Himbeeren: 1 - schwarze Johannisbeeren.................................. 2 - andere ................................................. C - Preiselbeeren und Heidelbeeren............................... D - andere.................................................... Andere Früchte, frisch.......................................... Früchte, gekocht oder nicht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker........ Anmerkung Waren der Tarifnr. 08.10 zur industriellen Verarbeitung unter Zollsicherung........ Früchte, zur vorläufigen Haltbarmachung in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt, jedoch nicht zum unmittelbaren Genuß besonders zubereitet................................. Früchte (ausgenommen solche der Tarifnrn. 08.01 bis 08.05), getrocknet Aprikosen und Pfirsiche .................................................... andere, ausgenommen Pflaumen.............................................. Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen, frisch, gefroren, getrocknet oder zur vorläufigen Haltbarmachung in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt........................ 20 mindestens für 100 kg 3 DM 20 mindestens für 100 kg 8 DM 10 10 mindestens für 100 kg 8 DM 15 mindestens für 100 kg 15 DM 20 mindestens für 100 kg 10 DM 20 mindestens für 100 kg 10 DM 20 20 mindestens für 100 kg 20 DM 5 20 10 20 20 35 10 10 10 18 mindestens für 100 kg 12 DM 15 30 5 frei Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1419 Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz für 100 kg tarifmäßig zeitweilig 09.01 09.02 09.03 09.04 Kapitel 9 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze Vorschriften 1. Miteinander vermischte Waren der Tarifnrn. 09.04 bis 09.10 werden wie folgt tarifiert: a) miteinander vermischte Waren einer Tarifnummer bleiben in dieser Tarifnummer; b) miteinander vermischte Waren verschiedener Tarifnummern gehören zu Tarif-nr. 09.10. Waren der Tarifnrn. 09.04 bis 09.10 (einschließlich der vorstehend unter a und b bezeichneten Gemische), die andere Stoffe enthalten, bleiben in Kapitel 9, voraus- fesetzt, daß derartige Gemische den Charakter der Waren dieser Tarifnummern ehalten haben; andernfalls sind diese Gemische von Kapitel 9 ausgeschlossen; sie gehören zu Tarifnr. 21.04, wenn sie zusammengesetzte Würzmittel sind. 2. Zu Kapitel 9 gehören nicht: a) Gemüsepaprika (Capsicum grossum, ohne brennenden Geschmack), ungemahlen (Kapitel 7); b) Kubebenpfeffer (Piper cubeba) (Tarifnr. 12.07). Kaffee, auch gerostet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und -häutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee: A - Kaffee: 1 -nicht geröstet: a - mit einem Koffeingehalt von mehr als 0,2 Gewichtshundertteilen............................................... b - mit einem Koffeingehalt von 0,2 Gewichtshundertteilen oder weniger ............................................. 2 - anderer ................................................ B - Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen............................. C - Kaffeemittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee.................... Tee: A - in Packungen mit einem Gewicht von 5 kg oder weniger.......... B - anderer ................................................... Mate ..........................................,.............. Pfeffer der Gattung »Piper«; Früchte der Gattungen »Capsicum« und »Pimenta«: A - Pfeffer der Gattung Piper: 1 - weder gemahlen noch sonst zerkleinert...................... 2 - anderer ................................................ B - Früchte der Gattung Capsicum: 1 - weder gemahlen noch sonst zerkleinert ...................... 2 - andere ................................................. 160 DM 300 DM 300 DM 1DM 300 DM 500 DM 350 DM Zollsatz •/o des Wertes 20 25 35 15 mindestens für 100 kg 50 DM 25 mindestens für 100 kg 75 DM 1420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Warenbezeichnung Zollsatz °/o des Wertes tarifmäßig C - Früchte der Gattung Pimenta: 1 - weder gemahlen noch sonst zerkleinert 2 - andere ........................... Vanille: A - weder gemahlen noch sonst zerkleinert . . . B - andere............................... Zimt und Zimtblüten: A - nicht gemahlen ....................... B - andere............................... Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele: A - weder gemahlen noch sonst zerkleinert. . . B - andere............................... Muskatnüsse, Muskatblüte und Kardamomen: A - Muskatnüsse und Muskatblüte: 1 - nicht gemahlen........................................... 2 - andere.................................................. B - Kardamomen: 1 - nicht gemahlen........................................" . . 2 - andere.................................................. Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kümmel- und Wacholderfrüchte: A - Anis-, Fenchel- und Korianderfrüchte: 1 - ganz, auch Teilfrüchte.................................... 2 - andere.............".................................... B - Kümmelfrüchte: 1 - weder gemahlen noch sonst zerkleinert...................... 15 mindestens für 100 kg 75 DM 25 mindestens für 100 kg 115 DM 15 mindestens für 100 kg 150 DM 25 mindestens für 100 kg 225 DM 25 35 15 mindestens für 100 kg 75 DM 25 mindestens für 100 kg 115 DM 25 35 25 35 10 mindestens für 100 kg 4 DM 15 mindestens für 100 kg 30 DM 10 mindestens für 100 kg 20 DM Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1421 Wa renbezeichnung Zollsatz °/o des Wertes tarifmäßig 2 - andere C - Sternanisfrüchte: 1 - weder gemahlen noch sonst zerkleinert 2 - andere D - Wacholderfrüchte : 1 - weder gemahlen noch sonst zerkleinert 2 - andere Thymian, Lorbeerblätter und Safran; andere Gewürze: A - Thymian ................................... B - Lorbeerblätter ............................... C - Safran: 1 - ganz, auch zerbrochen 2 - anderer D - Ingwer: 1 - ganz, gebrochen oder in Scheiben, 2 - anderer E - andere Gewürze : 1 - weder gemahlen noch sonst zerkleinert...................... 2 - andere ................................................. Anmerkung zu den Tarifnrn. 09.04 bis 09.10 Waren der Tarifnrn. 09.04 bis 09.10 zur industriellen Herstellung von terpenhaltigen ätherischen ölen und von Resinoiden aus Tarifnr. 33 01 bei Vernichtung der Abfälle und Rückstände unter Zollsicherung............................................ 15 mindestens für 100 kg 30 DM 10 mindestens für 100 kg 150 DM 15 mindestens für 100 kg 225 DM 10 mindestens für 100 kg 8 DM 15 mindestens für 100 kg 10 DM frei 15 mindestens für 100 k? 75 DM 15 mindestens für 100 kg 100 DM 25 mindestens für 100 kg 150 DM 15 mindestens für 100 kg 75 DM 25 mindestens für 100 kg 115 DM 25 30 1422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I 10.01 10.02 10.03 10.04 10.05 10.06 10.07 Kapitel 10 Getreide Vorschrift Geschälte, geschliffene oder anders bearbeitete Getreidekörner gehören nicht zu Kapitel 10. Enthülster, geschliffener oder glasierter Reis und Bruchreis bleiben jedoch in Tarifnr. 10.06. Weizen und Mengkorn.......................................... Anmerkung-Weizen zur industriellen Herstellung von Stärke aus Tarifnr. 11.08 unter Zollsicherung ................................................................... Roggen....................................................... Gerste........................................................ Hafer......................................................... Mais............................".............................. Reis: A - in der Strohhülse ........................................... B - enthülst: 1 - nicht geschliffen.......................................... 2 - geschliffen, auch glasiert.................................. Anmerkung Reis zur industriellen Herstellung von Stärke aus . Tarifnr. 11.08, Quellmehl aus Tarifnr. 19.02 oder Waren der Tarifnr. 21.05 unter Zollsicherung.................. Buchweizen, Hirse aller Art und Kanariensaat: anderes Getreide ...... 20 frei 20 frei frei frei frei frei frei 25 frei frei Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1423 Wa renbezeichnung 09.01 Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Kleber; Inulin Vorschrift Zu Kapitel 11 gehören nicht: a) geröstetes Malz, als Kaffeemittel aufgemacht (nach Beschaffenheit Tarifn oder 21.01); h) Mehl, aufbereitet (z. B. durch Wärmebehandlung) zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch (Tarifnr. 19.02) – jedoch bleibt Mehl, das nur zur Verbesserung seiner Backfähigkeit mit Wärme behandelt ist, in Kapitel 11 –; c) Com Flakes und andere Waren der Tarifnr. 19.05; d) pharmazeutische Erzeugnisse (Kapitel 30); e) Stärke, wenn sie ein zubereitetes Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel der Tarifnr. 33.06 ist. Zollsatz % des Wertes tarifmäßig Mehl von Getreide: A - von Weizen oder Mengkorn.................................. B - von Roggen ................................................. C - von Reis................................................... D - von Gerste, Hafer oder Mais ................................. E - von anderem Getreide....................................... Grobgrieß und Feingrieß; Getreidekörner, geschält, geschliffen, perI-förmig geschliffen, geschrotet oder gequetscht (einschließlich Flocken), ausgenommen enthülster, geschliffener oder glasierter Reis und Bruchreis; Getreidekeime, auch gemahlen: A - von Weizen oder Mengkorn................................... B - von anderem Getreide........................................ Mehl von Hülsenfrüchten der Tarifnr. 07.05...................... Mehl von Früchten des Kapitels 8................................ Mehl, Grieß und Flocken von Kartoffeln........................... Mehl und Grieß von Sagomark, von Manihot, Maranta, Salep oder anderen Wurzeln oder Knollen der Tarifnr. 07.06: A - Mehl von Manihot .......................................... B - andere.................................................... Malz, auch geröstet............................................. Stärke; Inulin: A- Stärke ....................... B - Inulin.......... ........•...... Kleber und Klebermehl, auch geröstet Zollsatz für Weizen + 15 Zollsatz für Roggen + 15 30 12 20 Zollsatz für Weizen + 15 15 15 10 30 frei 25 20 mindestens für 100 kg 60 DM abzüglich 67 »/ödes Wertes 25 30 30 1424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Tarifnummer Warenbezeichnung Zoll o/o des tarif- satz Wertes zeit- mäßig weilig Kapitel 12 Ölsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter Vorschriften 1. Zu Tarifnr. 12.01 gehören u. a. Erdnüsse, Sojabohnen, Senfsaat, Mohnsaat und Kopra. Nicht zu dieser Tarifnummer gehören Kokosnüsse (Tarifnr. 08.01) und Oliven (nach Beschaffenheit Kapitel 7 oder 20). 2. Zu Tarifnr. 12.03 gehören u. a. Samen von Rüben, von Gräsern, von Klee, von Blumen, von Gemüse, von Obstbäumen, von Waldbäumen, von Wicken und von Lupinen. Nicht zu dieser Tarifnummer gehören jedoch Hülsenfrüchte der Tarifnr. 07.05, Samen, die Gewürze oder andere Waren des Kapitels 9 sind, Getreide (Kapitel 10), Ölsaaten und ölhaltige Früchte (Tarifnr. 12.01) sowie Samen und Früchte der Tarifnr. 12.07. 3. Zu Tarifnr. 12.07 gehören u. a. folgende Pflanzen und ihre Teile: Basilikum, Bor-retsch, Ysop, Minzen aller Art, Rosmarin, Raute, Salbei und Wermut. Nicht zu dieser Tarifnummer gehören jedoch: a) Ölsaaten und ölhaltige Früchte (Tarifnr. 12.01); b) pharmazeutische Erzeugnisse des Kapitels 30; c) Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel des Kapitels 33; d) Desinfektionsmittel, Insecticide, Fungicide, Herbicide und ähnliche Waren der Tarifnr. 38.11. 12.01 Ölsaaten und ölhaltige Früchte, auch zerkleinert: A - in Packungen mit einem Gewicht von 1 kg oder weniger........... 15 B - andere.................................................... frei 12.02 Mehl von Ölsaaten oder ölhaltigen Früchten, nicht entfettet, ausgenommen Senfmehl: 25 20 frei 12.03 Samen, Sporen und Früchte zur Aussaat: A - Samen von Zuckerrüben.................................... 25 25 B - Samen von Kohlrüben, Runkelrüben oder anderen Wurzeln zu Futter- C - Samen von Gräsern, von Klee und von anderen Futterpflanzen, ausgenommen Samen von Wicken (Abs. F) und von Lupinen (Abs. G): 1 - Samen von Rotklee....................................... 10 10 __ – 15 25 __ – 25 20 20 frei __ frei 12.04 Zuckerrüben, auch Schnitzel, frisch, getrocknet oder gemahlen; Zuckerrohr: A - Zuckerrüben, auch Schnitzel: frei 10 frei __. 2 - andere.................................................. _. Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1425 Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz % des Wertes tarif- zeit- mäßig weilij 12.05 Zichorienwurzeln, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, nicht geröstet 12.06 Hopfen (Blütenzapfen) und Hopfenmehl........................... 12.07 Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Riechmittelherstellung oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, ganz, in Stücken, als Pulver oder sonst zerkleinert......... 12.08 Johannisbrot, frisch oder getrocknet, auch als Pulver oder sonst zerkleinert; Fruchtkerne und andere Waren pflanzlichen Ursprungs der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: A - Johannisbrot und Johannisbrotkerne : 1 - Johannisbrot ............................................ 2 - Johannisbrotkerne : a - ungeschält........................................... b - andere ............................................... B - andere: 1 - Aprikosen-, Pfirsich- oder Pflaumensteine sowie ihre ausgelösten Kerne.................................................. 2 - andere.................................................. 12.09 Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch zerkleinert.................. 12.10 Runkelrüben, Kohlrüben und andere Wurzeln zu Futterzwecken; Heu, Luzerne, Klee, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter: A - Runkelrüben, Kohlrüben und andere Wurzeln................... B - andere..................................................... frei 15 frei 10 frei 15 5 frei frei 10 frei frei 1426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Warenbezeichnung Zollsatz % des Wertes zeitweilig tani-mäßig Kapitel 13 Pflanzliche Rohstoffe zum Färben oder Gerben; Gummen, Harze und andere pflanzliche Säfte und Auszüge V o r s c h r i I" t Zu Tarifnr. 13.03 gehören u. a. Süßholz-Auszug, Pyrethrum-Auszug, Hopfen-Auszug, Aloe-Auszug und Opium. Zu Tarifnr. 13.03 gehören nicht: a) Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Zucker von mehr als 10 Gewichtshundertteilen oder als Zuckerware aufgemacht (Tarifnr. 17.04); b) Malz-Extrakt (Tarifnr 19.01); c) Kaffee-, Tee- und Mate-Auszüge (Tarifnr. 21.02); d) Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge mit Zusatz von Alkohol, wenn sie Getränke sind, sowie zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen aus Pflanzenauszügen zur Herstellung von Getränken (Kapitel 22); e) natürlicher Kampfer (Tarifnr. 29.13) und Glycyrrhicin (Tarifnr. 29.41); f) Arzneiwaren (Tarifnr. 30.03); g) Gerbstoffauszüge und Farbstoffauszüge (Tarifnr. 32.01 oder 32.04); h) ätherische öle und Resinoide (Tarifnr. 33.01) sowie destillierte aromatische Wässer und wässerige Lösungen ätherischer öle (Tarifnr. 33.05); i) Kautschuk, Balata, Guttapercha und ähnliche natürliche Kautschukarten (Tarifnr. 40.01). Pflanzliche Rohstoffe zum Färben oder Gerben..................... Stocklack, Körnerlack, Schellack und dergleichen, auch gebleicht; natürliche Gummen, Gummiharze, Harze und Balsame: A - Schellack, gebleicht oder entfärbt.............................. B - andere..................................................... Pflanzensäfte und -auszüge; Pektin; Agar-Agar und andere natürliche Pflanzenschleime und Verdickungsstoffe, aus pflanzlichen Stoffen ausgezogen: A - Pflanzensäfte und -auszüge: 1 - zusammengesetzte Pflanzenauszüge zur Herstellung von Getränken oder Lebensmittelzubereitungen ............................ 2 - andere.................................................. B-Pektin: 1 - fest ..... . .............................................. 2 - anderes................................................. C - andere..................................................... frei 10 frei 35 frei 35 25 frei 30 30 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1427 Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz % des Wertes tarif- zeitmäßig weili Kapitel 14 Flechtstoffe, Schnitzstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen Vorschriften 1. Pflanzliche Stoffe und Fasern, die hauptsächlich zur Herstellung von Spinnstoffwaren verwendet werden, auch beliebig bearbeitet, und andere pflanzliche Stoffe, die im Hinblick auf ihre ausschließliche Verwendung zur Herstellung von Spinnstoffwaren besonders bearbeitet sind, gehören nicht zu Kapitel 14, sondern zu Abschnitt XL 2. Zu Tarifnr. 14.01 gehören Korbweiden, Schilf, Bambus und dergleichen, gespalten, Peddig und Stuhlflechtrohr. Holzspan aller Art gehört nicht zu Tarifnr. 14.01, sondern zu Tarifnr. 44.09. 3. Holzwolle gehört nicht zu Tarifnr. 14.02, sondern zu Tarifnr. 44.12. 4. Pinselköpfe gehören nicht zu Tarifnr. 14.03, sondern zu Tarifnr. 96.03. 14.01 Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Korb- oder Flechtwarenherstellung verwendeten Art (Getreidestroh, gereinigt, gebleicht oder gefärbt, Korbweiden, Schilf, Bambus, Stuhlrohr, Binsen, Raffiabast, Lindenbast und dergleichen): A - Stuhlrohr: 1 - roh, auch gewaschen, in sonstiger Weise gereinigt, geschwefelt oder auf Länge geschnitten................................ frei 15 2 - anderes................................................. Peddig, auch poliert oder gefärbt..................................... andere............................................................ 10 12 B - Korbweiden: 1 - ungespalten: a - ungeschält........................................... b - andere .............................................. 5 5 15 frei frei 3 2 - andere.................................................. 8 C - andere.................................................... 14.02 Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (Kapok, Pflanzenhaar, Seegras und dergleichen), auch auf Unterlagen aus anderen Stoffen: A - Kapok: 1 - nicht kardiert............................................ frei 5 frei frei 2 - anderer................................................. 4 B - andere..................................................... 14.03 Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln verwendeten Art (Sorghorispen, Piassava, Reiswurzeln, Istel und dergleichen), auch in Strängen oder Bündeln.................... 14.04 Kerne, Schalen, Nüsse und harte Samen der zum Schnitzen verwendeten Art (Steinnüsse, Dugalmonnüsse und dergleichen)................... frei 14.05 Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen frei – 2 4W Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1429 Abschnitt III Tierische und pflanzliche Fette und Ole; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs 1430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Kapitel 15 Tierische und pflanzliche Fette und öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs Vo rschriften 1. Zu Kapitel 15 gehören nicht: a) Schweinespeck sowie Schweine- und Geflügelfett, weder ausgepreßt noch ausgeschmolzen (Tarilnr. 02.05); b) Kakaobutter (Tarifnr. 18.04); c) Grieben (Tarifnr.23.01), Ölkuchen und "andere Rückstände von der Gewinnung pflanzlicher öle (Tarifnr. 23.04); d) isolierte Fettsäuren, zubereitete Wachse, pharmazeutische Erzeugnisse, Farben, Lacke, Seifen, Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel, sulfierte öle und andere Waren des Abschnitts VI; e) Faktis (Tarifnr. 40.02). 2. Soapstock, öldraß, Stearinpech, Wollpech und Glyzerinpech gehören zu Tarifnr. 15.17. Schweineschmalz; Geflügelfett, ausgepreßt oder ausgeschmolzen: A - Schweineschmalz............................................ B - andere .................................................... Anmerkungen 1. Schweineschmalz (Abs. A) zum Umschmelzen in Schmalzsiedereien unter Zollsicherung .................................................................. 2. Waren der Tarifnr. 15.01 unter Zollaufsicht ungenießbar gemacht oder zur Verarbeitung zu technischen Zwecken unter Zollsicherung.......................... Talg von Rindern, Schafen oder Ziegen, roh oder ausgeschmolzen, einschließlich Premier Jus: A- roh ....................................................... B - ausgeschmolzen ............................................ Anmerkung Waren der Tarifnr. 15.02 unter Zollaufsicht ungenießbar gemacht oder zur Verarbeitung zu technischen Zwecken unter Zollsicherung............................ Schmalzstearin; Oleostearin; Schmalzöl, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet........................ Anmerkung Waren der Tarifnr. 15.03 unter Zollaufsicht ungenießbar gemacht oder zur Verarbeitung zu technischen Zwecken unter Zollsicherung............................ Fette und öle von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert: A - Leberöle von Fischen der Gadusart: 1 - roh .................................................... 2 - andere ................................................. mechanisch gereinigt ................................................ B - andere: 1 - mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von 50 Gewichtshundert- teilen oder mehr......................................... 2 - andere ................................................. Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin ...... Andere tierische Fette und öle (z. B. Klauenöl, Knochenfett, Abfallfett) 22 22 15 frei 6 12 frei 15 frei 10 20 12 frei 10 frei Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1431 15.07 Fette pflanzliche öle, flüssig oder fest, roh, gereinigt oder raffiniert: A - Olivenöl.................................................. 13- andere: 1 - unbearbeitet, auch mechanisch geklärt oder entwässert: a - Bankulnuß-, Boleko-, Kaschu-Nußschalen-, Chaulmoogra-, Croton-, Holz-, Kekuna-, Mafura-, Mankettinuß-, Manihot-, Oiticica-, Pulguera-, Rizinus- und Ucuhuba-Öl............. b - Leinöl ............................................... c - andere ............................................... 2 - andere: a - Leinöl ............................................... b - andere............................................... Japanwachs .................................................... andere ......................................................... Anmerkungen 1. Waren der Tarifnr. 15.07, fest, in Packungen mit einem Gewicht von 1 kg oder weniger ................................................................. 2. öle des Absatzes B mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von 50 Gewichtshundertteilen oder mehr, ausgenommen Palmöl ....................................... 3. Olivenöl (Abs. A) und Palmöl (aus Abs. B-l-c) mit beliebigem Gehalt an freien Fettsäuren sowie andere öle aus Abs. B-l-b und c mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von weniger als 50 Gewichtshundertteilen, unter Zollaufsicht ungenießbar gemacht ................................................................. Ist es im Hinblick auf die Verwendung eines dieser öle nicht zumutbar, es ungenießbar zu machen, so wird die Zollfreiheit bei seiner industriellen Verarbeitung zu technischen Zwecken unter Zollsicherung gewährt. 15.08 Tierische und pflanzliche öle, gekocht, oxydiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas poly-merisiert oder anders modifiziert.................................. 15.09 Degras: A - natürlicher Degras B - anderer ........, 15.10 Technische Fettsäuren; saure öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: A - technische Fettsäuren; saure öle aus der Raffination: 1 - mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr......................................... 2 - andere ................................................. B - technische Fettalkohole ...................................... 15.11 Glyzerin, einschließlich Glyzerinwasser und -unterlaugen: A - aus natürlichen ölen oder Fetten, roh, einschließlich Glyzerinwasser und -unterlaugen ........................................... B - anderes.................................................... Anmerkung Glyzerin gilt nur als roh, wenn sein Gehalt an fremden organischen Stoffen mehr als 0,3 Gewichtshundertteile und außerdem sein Aschegehalt mehr als 0,1 Gewichtshundertteile beträgt. 10 frei – 8 – 6 5 14 _ 12 – frei – 10 30 25 12 4 frei 12 15 25 18 12 30 frei 20 frei 19 15 1432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I 15.12 15.13 15.14 15.15 15.16 15.17 Tierische und pflanzliche Fette und öle, gehärtet, auch raffiniert, jedoch nicht weiter verarbeitet: A - in Fackungen mit einem Gewicht von 1 kg oder weniger.......... B - andere: 1 - ohne weitere Bearbeitung genießbar ........................ 2 - andere.................................................. Anmerkung Gehärtetes Walöl und gehärtetes Fischöl 1. zur industriellen Herstellung von Waren der Tarifnr. 15.13 oder 2. zum Abpacken in Packungen für Endverbraucher unter Zollsicherung ..................................................•........ Margarine, Kunstspeisefett und andere genießbare verarbeitete Fette .... Walrat, roh, gepreßt oder raffiniert, auch gefärbt.................... Bienen wachs und anderes Insekten wachs, auch gefärbt: A - roh ....................................................... B - andere .................................................... Pflanzen wachs, auch gefärbt: A - roh ..................................................; .. . . B - anderes.................................................... Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen: A - Soapstock und öldraß....................................... B - andere.................................................... 30 18 6 2 – 30 25 6 4 frei 24 20 frei 24 20 18 frei 25 15 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1433 Abschnitt IV Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig1; Tabak 1434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Wa renbezeichnung Zollsatz % des Wertes tarif- zeit- mäßig weilig Kapitel 16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren und Weichtieren Vorschrift Zu Kapitel 16 gehören nicht Fleisch, Fische, Krebstiere und Weichtiere, zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 2 und 3 aufgeführt sind Würste und dergleichen, aus Fleisch, aus Schlachtabfall oder aus Tierblut Fleisch und Schlachtabfall, anders zubereitet oder haltbar gemacht .... Teigtaschen und Teigringe, mit zubereitetem Fleisch gefüllt .................... Lebern, nur gekocht: von Gänsen oder Enten................................................ von anderen Tieren .................................................... andere ................................................................... Fleischextrakte und Fleischsäfte.................................. in Packungen mit einem Gewicht von 2,5 kg oder mehr ........................ Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Kaviar und Kaviarersatz: A - Kaviar und Kaviarersatz..................................... B - Pasteten, Pasten und Würste................................. C-andere: 1 - Lachse ................................................. 2 - Sprotten................................................ 3 - Sardinen............................................... 4 - Heringe................................................ bei einer Länge des lebenden Fisches nicht über 16 cm, mit öl oder mit Tomaten oder mit beiden zubereitet, auch mit Zusatz von Salz ........ andere ............................................................. 5 - andere, auch Zubereitungen aus verschiedenen Fischarten...... Aale, gekocht, gebraten oder ähnlich behandelt, mit Essig und aromatischen Kräutern, auch mit Marinadengewürz, zubereitet...................... Krebstiere und Weichtiere, zubereitet oder haltbar gemacht: A - Hummern und Langusten .................................... B - andere .................................................... 25 25 30 30 35 30 30 30 28 30 30 30 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1435 Kapitel 17 Zucker und Zuckerwaren Vorschriften 1. Zu Kapitel 17 gehören nicht: a) kakaohaltige Zuckerwaren (Tarifnr. 18.06); b) chemisch reine Zucker (Tarifnr. 29.43); diese Ausnahme gilt nicht für chemisch reine Saccharose; c) zuckerhaltige pharmazeutische Erzeugnisse (Kapitel 30). 2. Chemisch reine Saccharose gehört – ohne Rücksicht auf den Stoff, aus dem sie gewonnen ist – zu Tarifnr. 17.01. 17.01 Rüben- und Rohrzucker, fest..................................... Anmerkung Rohzucker zur Raffination unter Zollsicherung................................... 17.02 Andere Zucker; Sirupe; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert......................... 17.03 Melassen, auch entfärbt ......................................... Anmerkung Waren der Tarifnr. 17.03 zur industriellen Herstellung von Zitronensäure aus Tarifnr. 29.16 unter Zollsicherung.................................................. 17.04 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt: A - Süßholz-Auszug ohne Zusatz anderer Stoffe..................... B - andere .................................................... 17.05 Zucker, Sirupe und Melassen, aromatisiert oder gefärbt (einschließlich Vanille- und Vanillinzucker), ausgenommen Fruchtsäfte mit beliebigem Zusatz von Zucker.............................................. 32 DM 25 DM frei Zollsatz °/o des Wertes 30 20 frei frei 35 35 1436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Kapitel 18 Kakao und Zubereitungen aus Kakao Vorschriften 1. Kakaohaltige, in den Tarifnrn. 19.02, 19.08, 22.02, 22.09 und 30.03 erfaßte Zubereitungen gehören nicht zu Kapitel 18. 2. Kakaohaltige Zuckerwaren und – vorbehaltlich der Vorschrift 1 – andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen gehören zu Tarifnr. 18.06. Kakaobohnen, auch Bruch, roh oder geröstet........................ Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall ............. Anmerkung Kakaoschalen zur industriellen Herstellung von Theobromin aus Tarifnr. 29.42 unter Zollsicherung..........................."................................... Kakaomasse, auch entfettet...................................... Anmerkung Entfettete Kakaomasse zur industriellen Herstellung von Theobromin aus Tarifnr. 29.42 unter Zollsicherung.......................................................... Kakaobutter, einschließlich Kakaofett............................. Anmerkung Waren der Tarifnr. 18.04 zur industriellen Herstellung von Waren des Kapitels 30 unter Zollsicherung.......................................................... Kakaopulver, nicht gezuckert.................................... Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: A - Kakaopulver, nur gezuckert.................................. B - andere .................................................... 10 für 100 kg mindestens 30 DM und höchstens 50 DM 25 frei 35 frei 35 frei 30 40 40 30 Nr. 53 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1437 Tarif-oummer Warenbezeichnung % des Wertes Zollsatz tarifmäßig zeitweilig Kapitel 19 Zubereitungen auf der Grundlage von Getreide, Mehl oder Stärke; Backwaren Vorschriften 1. Zu Kapitel 19 gehören nicht: a) Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchengebrauch auf der Grundlage von Mehl, Stärke oder Malz-Extrakt mit einem Gehalt an Kakao von 50 Gewichtshundertteilen oder mehr (Tarifnr. 18.06); b) Futter (z. B. Hundekuchen) auf der Grundlage von Mehl oder Stärke (Tarifnr. 23.07); c) pharmazeutische Erzeugnisse (Kapitel 30). 2. Mehl im Sinne des Kapitels 19 ist auch Mehl von Früchten oder von Gemüse (einschließlich Hülsenfrüchten); Zubereitungen auf der Grundlage von solchem Mehl werden wie die entsprechenden Zubereitungen auf der Grundlage von Getreidemehl tarifiert. 19.01 Malz-Extrakt .................................................. 19.02 Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchengebrauch auf der Grundlage von Mehl, Stärke oder Malz-Extrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundertteilen 19.03 Teigwaren.................................................... 19.04 Sago (Tapiokasago, Sago aus Sagomark, Kartoffelsago und anderer): A - Kartoffelsago .............................................. B - anderer................................................... 19.05 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide hergestellt (Puffreis, Com Flakes und dergleichen)............................ 19.06 Hostien, Oblatenkapseln für Arzneiwaren, Siegeloblaten und dergleichen 19.07 Brot, Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren, ohne Zusatz von Zucker, Honig, Eieyn, Fett, Käse oder Früchten................. 19.08 Feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakao.............. 20 30 30 30 25 10 25 25 35 1438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz % des Wertes tarif- I zeitmäßig weilig Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Küchenkräutern, Früchten und anderen Pflanzen oder Pflanzenteilcn Vorschriften 1. Zu Kapitel 20 gehören nicht: a) Gemüse, Küchenkräuter und Früchte, zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 7 und 8 aufgeführt sind; b) Gelcefrüchte, Fruchtpasten und dergleichen, in Form von Zuckerwaren (Tarifnr. 17.04) oder von Schokoladewaren (Tarifnr. 18.06). 2. Gemüse und Küchenkräuter im Sinne der Tarifnrn. 20.01 und 20.02 sind solche, die in anderer Beschaffenheit zu den Tarifnrn. 07.01 bis 07.05 gehören, einschließlich der in der Vorschrift zu Kapitel 7, Abs. 1 genannten. 3. Genießbare Pflanzen und Pflanzenteile, in Sirup haltbar gemacht, z. B. Ingwer oder Angelika, gehören zu Tarifnr. 20.00; geröstete Erdnüsse gehören ebenfalls zu Tarifnr. 20.06. 4. Tomatensaft mit einem Gehalt an Trockenstoff von 7 Gewichtshundertteilen oder mehr gehört zu Tarifnr. 20.02. 20.01 Gemüse, Küchenkräuter und Früchte, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Salz, Gewürzen, Senf oder Zucker...... 35 30 20.02 Gemüse und Küchenkräuter, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht: A - Tomaten: 1 - in Form von Tomatenmark: a - in Behältnissen mit einem Gewicht von 5 kg oder mehr...... 25 frei b - in anderen Behältnissen................................ 25 16 2 - in anderen Formen, auch gepulvert: a - in Behältnissen mit einem Gewicht von 5 kg oder mehr...... 25 5 b - in anderen Behältnissen................................ 25 30 35 35 16 B - Sauerkraut ................................................ C - Trüffeln und Pilze .......................................... D - Oliven, auch gefüllt......................................... – E - Kapern................................................... 35 __ F - andere, auch Mischgemüse.................................... 35 Zubereitungen aus verschiedenen Gemüsen (z. B. Artischocken, Blumenkohl, Karotten, Pilzen, Gurken und Oliven) und Fischen (z.B. Makrelen, Sardinen 20 35 30 20.03 20.04 Früchte, Fruchtschalen, Pflanzen und Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert): A - Fruchtschalen: 25 35 35 __ 2 - andere ................................................. Zitronenschalen .................................................... 20 25 B - andere .................................................... 30 Nr. 53 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1439 Warenbezeichnung Zollsatz % des Wertes tarifmäßig Konfitüren, Marmeladen, Fruchtgelees, Fruchtpasten und Fruchtmuse, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker................ Anmerkung Pflaumenmus, ohne Zucker oder Sirup eingekocht, zur industriellen Verarbeitung unter Zollsicherung .......................................................... Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol: A - Fruchtmark und Fruchtpülpe: 1 - in Fässern .............................................. 2 - in anderen Behältnissen................................... mit einem Gewicht von 5 kg oder mehr: aus Aprikosen .................................................... aus Pfirsichen oder Pflaumen....................................... B - andere..................................................... Kerne von Kaschu-Nüssen, Erdnüssen, Haselnüssen oder Mandeln, geröstet und gesalzen, auch miteinander vermischt.................................... andere ................................................................ Fruchtsäfte (einschließlich Traubensaft) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker: A - ohne Zusatz von Zucker: * 1 - Fruchtsäfte, chemisch konserviert........................... 2-andere: a - aus Tomaten.......................................... b - aus Zitronen oder Limetten, auch miteinander vermischt..... c - aus anderen Zitrusfrüchten, auch miteinander vermischt ..... d - andere, einschließlich vorstehend nicht genannter Gemische . . aus Ananas, auch mit Saft aus Zitrusfrüchten vermischt.............. Saft von schwarzen Johannisbeeren................................ B - mit Zusatz von Zucker: 1 - Fruchtsäfte: a - mit einem Gehalt an Zucker von 30 Gewichtshundertteilen oder weniger: 1 - aus Zitrusfrüchten, auch miteinander vermischt......... 2 - andere, einschließlich vorstehend nicht genannter Gemische b - mit einem Gehalt an Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen ...........................,.................... 2 - Gemüsesäfte, auch miteinander vermischt, und Gemische von Frucht- und Gemüsesäften................................. 35 35 35 35 10 15 15 25 30 25 30 35 30 1440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I 21.01 21.02 21.03 21.04 21.05 21.06 21.07 Kapitel 21 Verschiedene Lebensmittelzubereitungen Vorschriften 1 Zu Kapitel 21 gehören nicht: a) Gemüsegemische der Tarifnr. 07.04; b) geröstete Kaffeemittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee (Tarifnr. 09.01); c) Gewürze und andere Waren der Tarifnrn. 09.04 bis 09.10; d) Hefen, wenn sie Arzneiwaren der Tarifnr. 30.03 sind. 2. Auszüge aus den in der Vorschrift lb erfaßten Kaffeemitteln gehören zu Tarifnr. 21.02. _____________ Geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge hieraus .................................................. Auszüge oder Essenzen aus Kaffee, Tee oder Mate; Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen.......................... Senfmehl und Senf: A - Senf mehl: 1 - in Packungen mit einem Gewicht von 1 kg oder weniger........ 2 - anderes................................................. B - Senf...................................................... Gewürzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel....................... Zubereitungen zur Herstellung von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen....................................................... Hefen, lebend oder nicht lebend; zubereitete künstliche Backtriebmittel: A - Hefen: 1 - Nähr- und Futterhefen ................................... 2 - andere ................................................. B - zubereitete künstliche Backtriebmittel.......................... Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: A - Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchengebrauch auf anderer Grundlage als Mehl, Stärke oder Malz-Extrakt ................................................... B - Hefe-Extrakte und andere Extrakte aus aufgeschlossenem Eiweiß . . C - andere.................................................... Teigtaschen und Teigringe, mit zubereitetem Gemüse gefüllt ............... andere................................................................. 35 35 25 frei 35 30 30 frei 30 30 30 30 35 30 20 30 21 20 30 Nr. 53–Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1441 Zollsatz Tarifnummer Warenbezeichnung % des Wertes tarif- zeit- mäßig weilig Kapitel 22 Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig Vorschriften 1. Zu Kapitel 22 gehören nicht: a) Meerwasser (Tarifnr. 25.01); b) destilliertes Wasser und Leitfähigkeitswasser (Tarifnr. 28.58); c) Lösungen von Essigsäure in Wasser, mit einem Gehalt an Essigsäure von mehr als 10 Gewichtshundertteilen (Tarifnr. 29.14); d) Arzneiwaren der Tarifnr. 30.03; e) Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel (Kapitel 33). 2. Vergällter Branntwein wird wie vergällter Äthylalkohol nach Tarifnr. 22.08 tarifiert. 22.01 Wasser, Mineralwasser, Eis und Schnee: A - Mineralwasser.........,......................... 5 frei __ B - andere ........................ . . ........ 22.02 Limonaden (einschließlich der aus Mineralwasser hergestellten) und andere nichtalkoholischc Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Tarifnr. 20.07 ............. 20 20 __ 22.03 Bier, aus Malz hergestellt.......... . . . . .......... Zollsatz für 100 kg 22.04 Traubenmost, teilweise vergoren, auch ohne Alkohol stummgemacht .... 54 DM – 22.05 Wein aus frischen Weintrauben; mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben: A - Schaumwein .................................... 200 DM __, B - andere: 1 - mit einem Gehalt an Äthylalkohol von 180 g oder weniger in 11: a - in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 21: 1 - von mehr als 50 1: a - Weißwein ...................................... 60 DM 44 DM __ b - andere.......................................... __ 2 - von mehr als 2 1 bis 50 1: a - Rotwein und Weißwein .......................... 120 DM 44 DM __ b - andere.......................................... __ b - in anderen Behältnissen: 1 - Rotwein und Weißwein.............................. 160 DM 74 DM __ 2 - andere ............................................ __. 2 - mit einem Gehalt an Äthylalkohol von mehr als 180 g in 11: a - in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von 151 oder mehr 1000 DM – b - in anderen Behältnissen ................................ Anmerkungen 1. Wein aus Abs. B-l-a in Fässern, Kesselwagen oder anderen Großbehältnissen zur 1200 DM Herstellung von Schaumwein unter Zollsicherung.............................. 20 DM __. 2. Wein aus Abs. B, dem anderer als aus Wein gewonnener Alkohol nicht zugesetzt ist, mit einem Gehalt an Äthylalkohol von nicht mehr als 200g in 1 1 (Brennwein), in Fässern, Kesselwagen oder anderen Großbehältnissen, zur Herstellung von Wein- destillat unter Zollsicherung ................................................ 4 DM __ 3. Wein aus Abs. B-l-a in Fässern, Kesselwagen oder anderen Großbehältnissen zur Herstellung von Wermutwein unter Zollsicherung.............................. 20 DM __ 4. Wein aus Abs. B-l-a in Fässern, Kesselwagen oder anderen Großbehältnissen zur Herstellung von Weinessig unter Zollsicherung................................ 5. Roter Naturwein aus Abs. B-l-a in Fässern, Kesselwagen oder anderen Großbehältnissen, unmittelbar aus dem Herstellungsland eingeführt,-mit einem Gehalt an, Äthylalkohol von mindestens 95 g und höchstens 140 g und einem Gehalt an zuckerfreiem Extrakt von mindestens 28 g in 11 zum Verschneiden mit der mindestens dreifachen Raummenge andersartigen inländischen, noch nicht mit ausländischem 4 DM Rotwein verschnittenen Rotweins (einschließlich Schillerweins), unter Zollsicherung 20 DM ~ 1442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsa für 100 tarifmäßig tz kg _ zeitweilig 22.06 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert: A - mit einem Gehalt an Äthylalkohol von 180 g oder weniger in 1 1: 1 - in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 21: a - Wermutwein......................................... 40 DM 67 DM __ b - andere............................................... 2 - in anderen Behältnissen: a - Wermutwein......................................... 46 DM 80 DM 1000 DM __ b - andere............................................... B - mit einem Gehalt an Äthylalkohol von mehr als 180 g in 11: 1 - in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von 15 1 oder mehr 2 - in anderen Behältnissen .................................. 1200 DM .__ 22.07 Apfelwein, Birnenwein, Met und andere gegorene Getränke: A - mit einem Gehalt an Äthylalkohol von 180 g oder weniger in 1 1: 1 - Apfel- und Birnenwein sowie teilweise vergorener Apfel- und Birnenmost: a - Schaumwein .......................................... 90 DM 24 DM 90 DM 1000 DM __ b - andere ............................................... B - mit einem Gehalt an Äthylalkohol von mehr als 180 g in 11: 1 - in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von 15 1 oder mehr 2 - in anderen Behältnissen ................................. 1200 DM 1200 DM __ 22.08 Äthylalkohol und Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol von 73,6 Ge-wichtshunderttcilen oder mehr, unvergällt; Äthylalkohol und Sprit mit 22.09 Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol von weniger als 73,6 Gewichts-hundertteilcn, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholische Getränke; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zur Herstellung von Getränken: A - Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol von weniger als 73,6 Gewichtshundertteilen, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholische Getränke: 1 - Branntwein mit einem Gehalt an Äthylalkohol von 73,6 Gewichtshundertteilen oder mehr: a - Rum und Arrak: 1 - in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von 15 1 oder mehr: a - mit einem Gehalt an Äthylalkohol bis 76 Gewichtshundertteilen ................................... 350 DM b - mit einem Gehalt an Äthylalkohol von mehr als 76 Gewichtshundertteilen .............................. 1000 DM 1200 DM 2 - in anderen Behältnissen ............................. – b - andere ............................................... 1200 DM 2 - Branntwein mit einem Gehalt an Äthylalkohol von weniger als 73,6 Gewichtshundertteilen; Sprit: a - Rum und Arrak: 1 - in Behältnissen mit einen Fassungsvermögen von 15 1 oder 350 DM 1200 DM Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1443 Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz für 100 kg taril-mäßig zeitweilig <22-09> b-andere: 1 - in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von 15 1 oder mehr.............................................. Whisky mit einem Gehalt an Äthylalkohol von nicht mehr als 38 Gewichtshundertteilen .................................... 2 - in anderen Behältnissen............................. Whisky mit einem Gehalt an Äthylalkohol von nicht mehr als 38 Gewichtshundertteilen .................................... 3 - Likör und andere alkoholische Getränke: a - in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von 15 1 oder mehr: 1 - Likör ............................................. 2 - andere............................................ b - in anderen Behältnissen ................................ B - zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zur Herstellung von Getränken ............................;.................... 22.10 Speiseessig .................................................... 1000 DM 1200 DM 325 DM 525 DM 1200 DM 1000 DM 1200 DM Zollsatz % des Wertes 35 30 Zollsatz für 100 kg 60 DM – 1444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I 23.01 23.02 23.03 23.04 23.05 23.06 23.07 Kapitel 23 Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter Mehl von Fleisch, von Schlachtabfall, von Fischen, von Krebstieren oder von Weichtieren, ungenießbar; Grieben: A - Fischmehl (einschließlich Fischlebermehl) ...................... B - Garnelenmehl .............................................. C - andere..................................................... Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten: A - Reisfuttermehl ............................................. B - Weizenkleie ................................................ C - andere..................................................... Ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel, Bagasse und Abfälle von der Zuckergewinnung; Trebcr, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien; Rückstände von der Stärkeherstellung und ähnliche Rückstände . . Ölkuchen und andere Rückstände von der Gewinnung pflanzlicher Öle, ausgenommen öldraß ........................................... Weintrub; Weinstein, roh........................................ Waren pflanzlichen Ursprungs der als Futter verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: A - Eicheln, Roßkastanien und Trester............................ B - andere..................................................... Futter, melassiert oder gezuckert, und anderes zubereitetes Futter; andere Zubereitungen der bei der Fütterung verwendeten Art (z. B. Zusatzfutter) 5 20 10 25 25 25 frei 5 frei frei 15 25 frei 12 frei 18 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1445 Kapitel 24 Tabak 24.01 Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle: A - Tabak, unverarbeitet: 1 - nicht entrippte Tabakblätter.............................. 2 - ganz oder teilweise entrippte Tabakblätter.................. B - Tabakabfälle: 1 - Abfälle von unverarbeiteten Tabakblättern: a - Rippen und Stengel................................... b - andere.............................................. 2 - andere.................,................................ Anmerkung Waren der Tarifnr. 24.01 zur Herstellung von Tabaklauge unter Zollsicherung..... 24.02 Tabak, verarbeitet; Tabakauszüge und Tabaksoßen: A - Zigarren und Zigarrenwickel................................. B - Zigaretten ................................................ C - Rauchtabak: 1 - Blättchen oder Streifen von weniger als lv5 mm Breite........ 2 - anderer ................................................ D - Kautabak und Schnupftabak................................. E - Tabak, gepreßt oder gesoßt, zur Herstellung von Schnupftabak .... F - Tabakmehl (Tabakpuder)................................... G - Tabaklaugen, Tabakauszüge und Tabaksoßen .................. H - andere................................................... Anmerkung Waren der Absätze A bis F zur Herstellung von Tabaklaugen unter Zollsicherung . . 180 DM 390 DM 18 DM 180 DM 390 DM 7500 DM 9000 DM 9000 DM 5000 DM 5000 DM 100 DM 5000 DM 60 DM 390 DM frei Nr. 53 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1447 Abschnitt V Mineralische Stoffe 1448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Tarifnummer Warenbezeichnung Zell °/o des tarifmäßig satz Wertes zeitweilig Kapitel 25 Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement Vorschriften 1. Zu Kapitel 25 gehören, soweit sich aus den einzelnen Tarifnummern nichts anderes ergibt, nur Stoffe im Rohzustand sowie Stoffe, die geschlämmt (auch mit Hilfe chemischer Mittel, die Verunreinigungen ausscheiden, ohne die Struktur der Stoffe zu verändern), gebrochen, gemahlen, zerrieben, gesichtet, gesiebt oder durch Flotation, magnetische Trennung oder andere mechanische oder physikalische Verfahren (ausgenommen Kristallisation) angereichert sind, nicht dagegen geröstete oder gebrannte Stoffe und Stoffe, die eine weitergehende Bearbeitung erfahren haben, als bei den einzelnen Tarifnummern angegeben ist. 2 Zu Kapitel 25 gehören nicht: a) sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und kolloider Schwefel (Tarifnr. 28.02) ; b) Farberden auf der Grundlage von Eisenoxyden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen, berechnet als Fe2 03, von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr (Tarifnr. 28.23); c) pharmazeutische Erzeugnisse (Kapitel 30); d) Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel (Tarifnr. 33.06); e) Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten (Tarifnr. 68.01), Würfel und Steinchen für Mosaike (Tarifnr. 68.02), Schieferplatten zum Dachdecken oder zum Verkleiden von Gebäuden (Tarifnr. 68.03); f) Edelsteine und Schmucksteine (Tarifnr. 71.02); g) künstliche Kristalle des Natriumchlorids (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr der Tarifnr. 38.19; optische Elemente aus Natriumchlorid (Tarifnr. 90.01); h) Schreib- und Zeichenkreide, Schneiderkreide, Billardkreide (Tarifnr. 98.05). 25.01 Steinsalz, Siedesalz, Seesalz, präpariertes Speisesalz; reines Natriumchlorid; Salzsole; Meerwasser: frei 35 frei frei __ 21 25.02 Schwefelk_"s, nicht geröstet...................................... 25.03 Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und kolloider Schwefel....................................... 25.04 Natürlicher Graphit: A - in Packungen mit einem Gewicht von 1,5 kg oder weniger........ 24 15 B - anderer ................................................... frei __ 25.05 Natürliche Sande aller Art, auch gefärbt, ausgenommen metallhaltige Sande der Tarifnr. 26.01: A - in Packungen mit einem Gewicht von 1,5 kg oder weniger........ 24 15 B - andere..................................................... frei __ 25.06 Quarze (andere als natürliche Sande); Quarzite, auch roh behauen oder durch Spalten oder Sägen lediglich zerteilt: A - Quarze: frei 5 __ 2 - andere.................................................. 4 B-Quarzite: 1 - in Stücken oder roh behauen............................... frei 10 __ 6 5 4 Nr. 53 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1449 Tarifnummer Warenbezeichnung Zöllsatz % des Wertes tarif- zeitmäßig weilig 25.07 Lehm und Ton (z. B. Bentonit, Kaolin) – ausgenommen geblähter Ton der Tarifnr. 68.07 –, Andalusit, Cyanit, Sillimanit, auch gebrannt; frei 24 frei 5 frei 30 20 10 frei frei 5 frei 24 frei 24 frei frei 10 frei 25.08 Kreide: A - in Packungen mit einem Gewicht von 1,5 kg oder weniger......... 15 B - andere: 2,5 25.09 Farberden, auch gebrannt oder untereinander gemischt; natürlicher Eisenglimmer: A- roh ....................................................... B - andere: 2 - andere .................................................. 19 12 25.10 Natürliche Kalziumphosphate, natürliche Kalziumaluminiumphosphate, Apatit und Phosphatkreide: A - gemahlen .................................................. 2,5 2,5 natürliche Kalziumphosphate, ungesackt ................................... B - andere.................................................... frei 25.11 Natürliches Bariumsulfat (Baryt); natürliches Bariumkarbonat (Witherit), auch gebrannt, ausgenommen reines Bariumoxyd: A - natürliches Bariumsulfat (Baryt): 1 - nicht zerkleinert......................................... 2 - anderes ................................................ 4 B - natürliches Bariumkarbonat (Witherit) ......................... 25.12 Kieselgur, Tripel und dergleichen mit einem Schüttgewicht von 1 oder weniger, auch gebrannt: A - in Packungen mit einem Gewicht von 1,5 kg oder weniger....... B - andere .................................................... 15 25.13 Bimsstein, Schmirgel, natürlicher Korund und andere natürliche Schleifstoffe: A - in Packungen mit einem Gewicht von 1,5 kg oder weniger......... 15 Bimsstein .............................................................. 8 B- andere: 1 - Bimsstein ............................................... 2 - andere: a - nicht zerkleinert ..................................... b - andere............................................... 4 25.14 Schiefer, auch gespalten, roh behauen oder durch Sägen lediglich zerteilt 1450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Tarifnummer Warenbezeichnung Zoll % des tarifmäßig satz Wertes zeitweilig 25.15 Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein mit einer augenscheinlichen Dichte von 2,5 oder mehr und Alabaster, auch roh behauen oder durch Spalten oder Sägen lediglich zerteilt: A - Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein: 1 - roh oder roh behauen..................................... frei 25 frei frei 10 frei frei frei 25 frei frei frei frei 10 10 5 frei frei 2 - durch Spalten oder Sägen lediglich zerteilt................... B - Alabaster ..... . ......... 15 25.16 Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, auch roh behauen oder durch Spalten oder Sägen lediglich zerteilt: A - Granit, Porphyr, Syenit, Lava, Basalt, Gneis, Trachyt und ähnliche harte Steine, auch Sandstein: 1 - roh oder roh behauen..................................... B - andere ............................................... 6 25.17 25.18 Feuerstein (Flintstein); zerkleinerte Steine, Makadam (Schotter) und Teermakadam, Feldsteine und Kies, wie sie als Steinmaterial im Wege-und Bahnbau oder beim Betonbau verwendet werden; Kiesel; Körnungen, Splitter und Steinmehl von Steinen der Tarifnrn. 25.15 und 25.16...... Dolomit, naturroh, auch roh behauen oder durch Spalten oder Sägen lediglich zerteilt; Dolomit, gesintert oder gebrannt; Dolomitstampfmasse: A - Dolomit, naturroh: 1 - roh, zerkleinert, gemahlen oder roh behauen................. – lb B - Dolomit, gesintert oder gebrannt; Dolomitstampf masse........... 25.19 Natürliches Magnesiumkarbonat (Magnesit), auch gebrannt, ausgenommen reines Magnesiumoxyd...................................... 25.20 Gipsstein; Anhydrit; Gips, auch gefärbt oder mit geringen Zusätzen von Anregern oder Abbindeverzögerern, ausgenommen zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereiteter Gips ............................. 25.21 Kalksteine, wie sie üblicherweise als Hochofenzuschläge oder zur Herstellung von Kalk oder Zement verwendet werden................... 25.22 Luftkalk, auch gelöscht; Wasserkalk, ausgenommen reines Kalziumoxyd und Kalziumhydroxyd .......................................... 2,5 25.23 Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt: A - sogenannter Romanzement................................... 2,5 B - anderer ................................................... 2,5 25.24 Asbest ........................................................ 25.25 Natürlicher Meerschaum (auch in polierten Stücken) und natürlicher Bernstein; wiedergewonnener Meerschaum und wiedergewonnener Bernstein, in Platten, Stäbe, Stangen und ähnliche Formen gegossen, nicht weiter bearbeitet; Jett.......................................... – Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1451 Glimmer, auch in ungleichmäßige Scheiben gespalten, und Abfall...... Natürlicher Speckstein und Talk, auch roh behauen oder durch Spalten oder Sägen lediglich zerteilt; Talkum: A - in Packungen mit einem Gewicht von 1,5 kg oder weniger......... B - andere .................................................... Natürlicher Kryolith und Chiolith................................ natürlicher Chiolith, auch gemahlen.......................................... Anmerkung Kryolith und Chiolith zur Verarbeitung in der Aluminiumindustrie unter Zollsicherung Natürliche Arsensulfide ......................................... Natürliche rohe Borate und ihre Konzentrate (auch kalziniert), ausgenommen aus natürlichen Solen ausgeschiedene Borate; natürliche rohe Borsäure mit einem Gehalt von nicht mehr als 85 Gewichtshundertteilen H3B03 in der Trockensubstanz: A - natürliche rohe Borate und ihre Konzentrate (auch kalziniert)..... B - natürliche rohe Borsäure..................................... Feldspate; Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit; Flußspat: A - Leuzit; Nephelin und Nephelinsyenit; Feldspate, roh............. B - andere .................................................... Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Scherben und Bruch von keramisch hergestellten Waren: A - Scherben und Bruch von keramisch hergestellten Waren, gemahlen, mit einem Gehalt von mehr als 60 Gewichtshundertteilen: 1 - an Siliziumkarbid........................................ 2 - an künstlichem Korund oder an künstlichem Korund und Siliziumkarbid.......................................... B - andere .................................................... frei 24 frei 10 frei frei frei 10 frei 5 25 15 frei 1452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Zollsatz °/o des Wertes Tarifnummer Warenbezeichnung für Waren aus dem freien Verkehr der® für andere Waren tarifmäßig zeitweilig tarifmäßig zeitweilig Kapitel 26 Metallurgische Erze sowie Schlacken und Aschen Vorschriften 1. Zu Kapitel 26 gehören nicht: a) natürliches Magnesiumkarbonat (Magnesit), auch gebrannt (Tarifnr. 25.19); b) Thomasphosphatschlacken (Tarifnr. 31.03) ; c) Hüttenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen (Tarifnr. 68.07); d) Waren der Tarifnr. 71.11 (Edelmetailaschen); e) aus Erzen erschmolzene Kupfer-, Nickel- und Kobaltmatten (Abschnitt XV). 2. Metallurgische Erze der Tarifnr. 26 01 sind Mineralien, die die metallurgische Industrie zum Gewinnen von Metallen der Abschnitte XIV oder XV oder von Quecksilber verwendet. Derartige Mineralien gehören zu Tarifnr. 26.01, auch wenn sie zu nichtmetallurgischen Zwecken bestimmt sind. Sie dürfen jedoch nicht anders aufbereitet sein, als es bei Erzen für die metallurgische Industrie üblich ist. 3. Zu Tarifnr. 26.03 gehören nur die Aschen und Rückstände, die Metalle oder Metallverbindungen enthalten und von der Industrie zum Gewinnen von Metall oder zum Herstellen von Metallverbindungen verwendet werden. 26.01 Metallurgische Erze, auch angereichert; Schwefelkies-abbrände: A - Eisenerze: 1 - Schwefelkiesabbrände ...................... frei __ frei __ 2 - andere (H) ................................ frei frei frei frei frei frei B - Manganerze, einschließlich manganhaltige Eisenerze mit einem Gehalt an Mangan von 20 Gewichtshundertteilen oder mehr (Ü).................... – C - andere ...................................... Schlacken, Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung................................. 1 Zol °/o des tarifmäßig satz Wertes zeitweilig 26.02 frei – 26.03 Aschen und Rückstände, die Metall oder Metallverbindungen enthalten (ausgenommen solche der Tarifnr. 26.02) frei – 26.04 Andere Schlacken und Aschen, einschließlich Seetangasche ........................................... frei – Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1453 Zollsatz °/o des Wertes Tarifnummer Warenbezeichnung für Waren aus dem freien Verkehr der dD für andere Waren tarifmäßig zeitweilig tarifmäßig zeitweilig Kapitel 27 Mineralische Brennstoffe; Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineral wachse Vorschriften 1. Zu Kapitel 27 gehören nicht: a) chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29); b) Arzneiwaren der Tarifnr. 30 03. 2. Zu Tarif nr. 27.07 gehören neben den ölen und anderen Erzeugnissen der Destillation von Steinkohlenteer auch ähnliche Erzeugnisse der Destillation von Steinkohlenschwelteer oder anderen Mineral teeren, der Cyclisierung von Erdöl oder eines anderen Verfahrens, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen überwiegen. 3. Unter den Bezeichnungen »Erdöl« und »Schieferöl« in Tarifnr. 27.10 sind neben Erdöl und Schieferöl auch ähnliche öle ohne Rücksicht auf das Herstellungsverfahren zu verstehen, in denen die nichtaromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den aromatischen Bestandteilen überwiegen. 4. Zu Tarifnr. 27.13 gehören neben den dort genannten Erzeugnissen auch ähnliche, durch Synthese oder nach einem anderen Verfahren hergestellte Erzeugnisse. 27.01 Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe: A - Steinkohle d©........... frei frei – frei frei B - andere <&)........ 27.02 Braunkohle, auch agglomeriert: A - Braunkohle, nicht afffflomeriert (EG) .... frei frei __ frei frei B - Braunkohlenbriketts und andere Agglomerate aus Braunkohle (Eg) ............. Zollsatz °/o des Wertes Torf, einschließlich Torfstreu und Torfbriketts . . . tarifmäßig zeitweilig 27.03 15 7,5 Zollsatz % des Wertes für Waren aus dem freien Verkehr der (|g) für andere Waren Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf: . tarif- zeitmäßig 1 weilig tarifmäßig zeitweilig 27.04 A - aus Steinkohle: 1 - zur Herstellung von Elektroden............. frei – frei – 2 - andere d© .................... frei frei frei – frei frei frei B - aus Braunkohle dD ................... C - andere .................. . – 1454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Retortenkohle.................................................. Stadtgas, Ferngas, Wassergas, Generatorgas und ähnliche Gase........ Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, einschließlich der destillierten und der präparierten Teere............ öle und andere Erzeugnisse der Destillation von Steinkohlenteer und ähnliche Erzeugnisse: A - Benzolerzeugnisse, z. B. Benzol, Toluol, Xylol, Solventnaphtha (Lösungsbenzol, Schwerbenzol)............................... B - aromatenreiche Benzine und Benzin-Benzol-Gemische: 1 - mit einem spezifischen Gewicht bei 15° C von weniger als 0,820 . . 2 - andere................................................. C - aromatenreiche mittelschwere öle.............................. D - schwere Steinkohlenteeröle................................... E - andere Erzeugnisse.......................................... Anmerkungen 1. Waren der Tarifnr. 27.07 Abs. A und Abs. B - 2 zur chemischen Umwandlung in andere Stoffe als Waren dieses Kapitels, der Tarifnr. 29.01 Abs. A bis C und der Tarifnr. 38.19 Abs. A-3 oder zur industriellen Herstellung von Waren der Kapitel 28, 29 (ausgenommen Kohlenwasserstoffe der Tarifnr. 29.01 Abs. A bis C), 30 und 32 und der Tarifnr. 38.18 unter Zollsicherung.......................... 2. Waren der Tarifnr. 27.07 Abs. B - 1 und C, nach.Herstellung im Ausland eingeführt oder hergestellt aus Erdöl, das im Geltungsbereich des Zolltarifs verzollt worden ist, zur chemischen Umwandlung in andere Waren als solche der Tarifnrn. 27.07 Abs. A bis C, 27.10, 27.11, 27.12, 27.13, 27.14 Abs. C-2, 29.01 Abs. A bis C und 38.19 Abs. A-3, und zwar nach Verfahren, die hierzu am 1. Februar 1953 im Geltungsbereich des Zolltarifs großtechnisch noch nicht angewendet worden sind, unter Zollsicherung................................................................. 3. Zu Tarifnr. 27.07 Abs. C gehören öle mit einem spezifischen Gewicht bei 15° C von weniger als 1,0 und mit einem Flammpunkt im geschlossenen Tiegel von 21° C oder darüber, die bei mehr als 135° C destillieren und bei deren Destillation nach DIN 51752 weniger als 90 Raumhundertteile bis 210° C und mehr als 65 Raumhundertteile einschließlich der Destillationsverluste bis 250° C übergehen. 4. Erzeugnisse der Tarifnr. 27.07 Abs. A und C sowie aromatenreiche Benzine aus Abs. B sind vergütungsfähige Mineralöle im Sinne der Anmerkung 5 b zu Tarifnr. 27.10 unter den dort angegebenen Voraussetzungen. Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren .... Erdöl und Sehieferöl, unbearbeitet................................ Anmerkungen 1. Unbearbeitetes Erdöl unter den Voraussetzungen und Bedingungen der Anmerkung 2 zu Tarifnr 27.07 unter Zollsicherung .............................. 2. Unbearbeitete Erdöle sind alle natürlichen flüssigen Erzeugnisse, die überwiegend aus Kohlenwasserstoffen bestehen. Unbearbeitetes Sehieferöl ist das flüssige Ersterzeugnis aus der Schwelung bituminöser Schiefer. Alle diese Erzeugnisse gelten als unbearbeitet, solange sie einem anderen Verfahren als dem Klären, dem Entwässern oder dem Stabilisieren nicht unterworfen und ihnen auch nicht andere als solche natürliche Gase zugesetzt worden sind, die im Laufe dieser Verfahren durch physikalische Methoden gewonnen worden waren. Erdöle und Schieferöle, bearbeitet; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Sehieferöl von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in denen diese öle den Charakter der Ware bestimmen: A - Erdöle und Schieferöle: 1 - Benzin und andere Leichtöle; mittelschwere öle.............. frei frei frei für 100 kg Eigengewicht 16,40 DM 12,90 DM 16,40 DM 12,90 DM frei frei frei frei frei 12,50 DM frei 12,90 DM Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1455 2 - Schweröle: a - Schmieröle: 1 - nicht raffiniert oder mit normalen Raffinations Verlusten raffiniert.......................................... 2 - mit Raffinationsverlusten von durchschnittlich 30 v. H. raffiniert.......................................... 3 - mit Raffinationsverlusten von durchschnittlich 50 v. H. raffiniert .......................................... 4 - durch Aufarbeiten von Altölen hergestellt.............. b - andere B - Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Schieferöl von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr: 1 - Schmiermittel: a - für die Spinnstoffindustrie, die Papierherstellung und die Gerberei ............................................. b - andere ............................................... 2 - andere ................................................. Anmerkungen 1. Schweröle mit einem Flammpunkt im geschlossenen Tiegel über 55° C, bei deren Destillation nach DIN 51 752 weniger als 40 Raumhundertteile bis 250° C übergehen, nach Herstellung im Zollausland eingeführt oder hergestellt aus Erdöl, das im Geltungsbereich des Zolltarifs verzollt worden ist, zum unmittelbaren Verheizen unter Zollsicherung........................................................ 2. Schweröle mit einem Flammpunkt im geschlossenen Tiegel über 55° C, bei deren Destillation nach DIN 51 752 weniger als 40 Raumhundertteile bis 250° C übergehen, nach Herstellung im Zollausland eingeführt oder hergestellt aus Erdöl, das im Geltungsbereich des Zolltarifs verzollt worden ist, als Zusatz zu Kohle, die in Verkokungsanlagen verarbeitet wird, unter Zollsicherung ...................... 3. Waren der Tarifnr. 27.10 Abs. A unter den Voraussetzungen und Bedingungen der Anmerkung 2 zu Tarifnr. 27.07 unter Zollsicherung............................. 4. Begriffsabgrenzung a) Zu Tarifnr. 27.10 Abs. A -1 gehören die Erdöle und Schieferöle, bei deren Destillation nach DIN 51 752 bis 250° C einschließlich der Destillationsverluste mehr als 65 Raumhundertteile übergehen, zu Tarifnr. 27.10 Abs. A-2 alle übrigen Erdöle und Schieferöle. b) Benzine sind Erdöle und Schieferöle, bei deren Destillation nach DIN 51 751 bis 70° C mindestens 5 und bis 210° C mindestens 90 Raumhundertteile einschließlich der Destillationsverluste übergehen. c) Schmieröle sind Erdöle und Schieferöle mit einem Gehalt an Asphalt von weniger als 1 Gewichtshundertteil, bei deren Destillation nach DIN 51 752 weniger als 90 Raumhundertteile bis 370° C übergehen. Tritt vor 370° C Cracken ein, so müssen bis 350° C weniger als 80 Raumhundertteile übergegangen sein. d) Gasöle sind Erdöle und Schieferöle, bei deren Destillation nach DIN 51752 höchstens 65 Raumhundertteile bis 250° C und mindestens 90 Raumhundertteile bis 370° C übergehen. Tritt vor 370° C Cracken ein, so müssen bis 350° C mindestens 80 Raumhundertteile übergegangen sein. 5. Zollvergütung a) Werden Waren der Tarifnr. 27.14 Abs. A, B und C-l aus Erdöl hergestellt, das im Geltungsbereich des Zolltarifs verzollt worden ist, oder fallen bei der Verarbeitung solchen Erdöls Schwefel der Tarifnr. 25.03 oder 28.02 Abs. A oder Gase der Tarifnr. 27.05 a als Nebenerzeugnisse an, so wird für je 100 kg dieser Waren eine Vergütung in Höhe des Zollsatzes gewährt, der bei der Verzollung des Erdöls angewendet worden ist. b) (1) Vergütungsfähige Mineralöle sind Waren der Tarifnrn. 27.10 Abs. A, 27.11, 27.12, 27.13 Abs. A und B, 27.14 Abs C-2 sowie Waren anderer Tarifnummern, die im Zolltarif zu vergütungsfähigen Mineralölen erklärt sind, alle diese Waren, 12,90 DM 16,00 DM 22,50 DM Zollsatz für nicht raffinierte Schmieröle + 13 DM 12,90 DM % des Wertes 25 19 für 100 kg Eigengewicht 12,90 DM | – °/o des Wertes 30 | 21 für 100 kg Eigengewicht 1,50 DM 1 –DM frei frei 1456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Warenbezeichnung Zollsatz . für 100 kg Eigengewicht tarifmäßig zeitweilig wenn sie im zollinländischen Geltungsbereich des Zolltarifs oder in einem Be-arbeitungs- oder Verarbeitungsverkehr nach § 69 Abs. 1 Nr. 42 des Zollgesetzes in einem Freihafen aus Erdöl hergestellt worden sind. Schweröle der Tarifnr. 27.10 Abs. A-2, ausgenommen Gasöle sowie mit Schwefelsäure, selektiven Lösungsmitteln oder hydrierend raffinierte Schmieröle, und Reinigungsextrakte der Tarifnr. 27.14 Abs. C-2 sind jedoch nur vergütungsfähig, wenn sie aus Erdöl hergestellt sind, das im Geltungsbereich des Zolltarifs verzollt worden ist. (2) Eine Vergütung wird gewährt, wenn vergütungsfähige Mineralöle ausgeführt, zu einem Zollverkehr abgefertigt oder nach Herstellung in einem Freihafen unmittelbar in das Zollausland oder endgültig in den Freihafen gebracht werden. (3) Die Vergütung beträgt 12,50 DM für 100 kg der vergütungsfähigen Menge. Sind jedoch vergütungsfähige Mineralöle aus Erdöl hergestellt worden, das im Geltungsbereich des Zolltarifs verzollt worden ist, so kann die Vergütung nach dem Zollsatz bemessen werden, der bei der Verzollung des Erdöls angewendet worden ist. (4) Vergütungsfähig ist die ausgeführte oder abgefertigte Menge, und zwar zuzüglich 2 v. IL, wenn die Vergütung nach Absatz 3 Satz 1 bemessen wird. Wird jedoch raffiniertes Schweröl zum endgültigen Verbleib oder Verbrauch in das Zollausland ausgeführt, so kann die Vergütung für die vom Hersteller nachzuweisende Schwerölmenge gewährt werden, die zum Herstellen des raffinierten Schweröls verbraucht worden ist. (5) Die Vergütungsfähigkeit eines Mineralöls wird nicht dadurch berührt, daß es aus dem freien Verkehr des Zollgebiets "ohne Zollvergütung zur vorübergehenden Lagerung in einen Freihafen gebracht wird. Wird es im Anschluß daran aus dem Lagerverkehr unmittelbar in das Zollausland oder endgültig in den Freihafen gebracht, so gilt Abs. 2 entsprechend. c) Vergütungsfähige Schmiermittel sind Schmiermittel der Tarifnrn. 27.10 Abs. B - 1 - b und 34.03 Abs. A - 1 - b, die im zollinländischen Geltungsbereich des Zolltarifs oder in einem Bearbeitungs- oder Verarbeitungsverkehr nach § 69 Abs. 1 Nr. 42 des Zollgesetzes in einem Freihafen aus vergütungsfähigem oder aus solchem Schweröl hergestellt sind, das im zollinländischen Geltungsbereich des Zolltarifs verzollt worden ist. Unter den Voraussetzungen in b Abs. 2 dieser Anmerkung werden für je 100 kg des im Schmiermittel enthaltenen Schweröls 12,50 DM vergütet. d) (1) Andere vergütungsfähige Erzeugnisse sind andere als die unter a bis c genannten Waren, wenn sie im zoll inländischen Geltungsbereich des Zolltarifs unter Verbrauch vergütungs fähigen oder solchen Mineralöls hergestellt sind, das im zollinländischen Geltungsbereich des Zolltarifs verzollt worden ist. (2) Eine Vergütung kann gewährt werden, wenn die in Abs. 1 aufgeführten vergütungsfähigen Erzeugnisse zum endgültigen Verbleib oder Verbrauch in das Zollausland ausgeführt werden. Sie ist ausgeschlossen, wenn das Mineralöl zu Treib-, Schmier-, Heiz- oder Beleuchtungszwecken verbraucht worden ist. (3) Die Vergütung beträgt für vergütungsfähige Mineralöle höchstens 12,50 DM, sonst höchstens 12,90 DM für 100 kg der vergütungs fähigen Menge. (4) Vergütungs fähig ist die bei der Herstellung der vergütungsfähigen Erzeugnisse verbrauchte Mineralölmenge, und zwar zuzüglich 2 v. IL, wenn vergütungsfähige Mineralöle verbraucht worden sind.. e) Wird vergütungsfähiges Benzin unter den Voraussetzungen, die in § 69 Abs. 1 Nr. 9 und 10 des Zollgesetzes für den Fall der Einfuhr gelten, an die dort genannten Personen oder Dienststellen abgegeben, so werden 12,50 DM für je 100 kg des Benzins vergütet. f) Die Vergütung wird nur durch Anrechnung auf Zoll für unbearbeitetes Erdöl gewährt. Sie ist im Falle b ausgeschlossen bei mineralölsteuerbaren Erzeugnissen, für die eine Mineralölsteuerschuld bereits unbedingt geworden ist. Sie ist ferner ausgeschlossen bei der Ausfuhr unter Voraussetzungen, unter denen nach § 69 Abs. 1 des Zollgesetzes bei der Wiedereinfuhr Einfuhrzoll nicht erhoben wird. g) Der Bundesminister der Finanzen kann zur Durchführung dieser Anmerkung durch Rechtsverordnung 1. die Vergütungsberechtigten bestimmen, 2. das Nähere zu b Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 sowie zu d anordnen, 3. die vergütungsfähigen Schmiermittel nach ihrem Schwerölanteil in Gruppen staffeln und bestimmen, daß die Vergütung nach dem mittleren Schwerölanteil jeder Gruppe bemessen wird, 4. das Verfahren regeln. Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe................... Anmerkung Waren der Tarifnr 27.11 unter den Voraussetzungen und Bedingungen der Anmerkung 2 zu Tarifnr. 27 07 unter Zollsicherung................................. 12,90 DM frei Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1457 Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz für 100 kg Eigengewicht tarifmäßig zeitweilig 27.12 Vaselin Anmerkung Zu Tarifnr. 27.12 gehören nur Erzeugnisse mit einem Erstarrungspunkt nach DIN 51 556 zwischen 35° C und 56° C. 27.13 Paraffin, Petrolatum aus Erdöl oder Schieferöl, Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, paraffinische Rückstände (Gatsch oder slack wax), auch gefärbt: A - Paraffin und paraffinische Rückstände (Gatsch oder slack wax) .... B - Petrolatum aus Erdöl oder aus Schieferöl...................... C - Ozokerit: 1 - roh .................................................... 2 - anderes (Ceresin) ........................................ D - Montanwachs, Torfwachs: 1 - roh.................................................... 2 - anderes................................................. Anmerkungen 1. Zu Tarifnr. 27.13 Abs. B gehören nur Erzeugnisse mit einem Erstarrungspunkt nach DIN 51 556 über 56° C. 2. Zu Tarifnr. 27.13 Abs. C-l gehört Ozokerit von dunkelbrauner bis schwarzer Farbe sowie solches von rotbrauner oder grünlichrotbrauner Farbe, dieses jedoch nur, wenn es, in einer Probierröhre von 15 mm lichter Weite geschmolzen, bei der Durchsicht keine hellere Farbe als rot und bei der Aufsicht einen deutlich wahrnehmbaren grünen Schein aufweist. 27.14 Bitumen, Petrolkoks und andere Rückstände aus Erdöl oder Schieferöl: A - Bitumen .................................................. B - Petrolkoks ................................................. C - Reinigungsextrakte: 1 - mit Tropfpunkt nach DIN 51801 von 35° C oder darüber....... 2 - andere................................................. D - andere Rückstände aus Erdöl oder Schieferöl, anderweit weder genannt noch inbegriffen ...................................... Anmerkungen 1. Reinigungsextrakte der Tarifnr. 27.14 Abs. G-2 mit einem Flammpunkt im geschlossenen Tiegel über 55° C, bei deren Destillation nach DIN 51 752 weniger als 40 Raumhundertteile bis 250° C übergehen, nach Herstellung im Zollausland eingeführt oder hergestellt aus Erdöl, das im Geltungsbereich des Zolltarifs verzollt worden ist, zum unmittelbaren Verheizen unter Zollsicherung.................... 2. Reinigungsextrakte der Tarifnr. 27.14 Abs. C-2 mit einem Flammpunkt im geschlossenen Tiegel über 55° C, bei deren Destillation nach DIN 51 752 weniger als 40 Raumhundertteile bis 250° C übergehen, nach Herstellung im Zollausland eingeführt oder hergestellt aus Erdöl, das im Geltungsbereich des Zolltarifs verzollt worden ist, als Zusatz zu Kohle, die in Verkokungsanlagen verarbeitet wird, unter Zollsicherung ............................................................. 3. Reinigungsextrakte der Tarifnr. 27.14 Abs. C-2 unter den Voraussetzungen und Bedingungen der Anmerkung 2 zu Tarifnr. 27.07 unter Zollsicherung............... 4. Zu Tarifnr. 27.14 gehören neben Rückständen aus Erdöl oder Schieferöl auch Rückstände aus ähnlichen Mineralölen (z. B. aus Mineralölen, die aus paraffinischen Teeren, durch Hydrieren oder durch Synthese gewonnen sind). 5. Zu Tarifnr. 27.14 Abs. A gehören nur Erzeugnisse mit Tropfpunkt nach DIN 51 801 von 35° C oder darüber. 27.15 Naturasphalt; bituminöse Schiefer und Sande; Asphaltgestein 27.16 Bituminöse Gemische auf der Grundlage von Naturasphalt, Bitumen Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen) 12,90 DM 12,90 DM 12,90 DM °/o des Wertes frei 24 frei 24 20 20 frei frei frei für 100 kg Eigengewicht 12,90 DM j - % des Wertes frei für 100 kg Eigengewicht frei 1,50 DM 1,–DM frei °/o des Wertes frei frei Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1459 Abschnitt VI Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien Vorschriften 1. a) Erzeugnisse (ausgenommen radioaktive Erze), die der Warenbeschreibung in Tarifnr. 28.50 oder 28.51 entsprechen, gehören zu diesen Tarifnummern, auch wenn andere Tarifnummern des Zolltarifs in Betracht kommen. b) Vorbehaltlich der Vorschrift 1 a gehören Erzeugnisse, die der Warenbeschreibung in Tarifnr. 28.49 oder 28.52 entsprechen, zu diesen Tarifnummern, auch wenn andere Tarifnummern dieses Abschnitts in Betracht kommen. 2. Vorbehaltlich der Vorschrift 1 sind Waren, die wegen ihrer Dosierung oder wegen ihrer Aufmachung für den Einzelverkauf zu den Tarifnrn. 30.03, 30.04, 30.05, 32.09, 33.06, 35.06, 37.08 oder 38.11 gehören, diesen Tarifnummern zuzuweisen, auch wenn andere Tarifnummern des Zolltarifs in Betracht kommen. 1460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, radioaktiven Elementen, Metallen der seltenen Erden und Isotopen Vorschri f ten 1. Soweit in einzelnen Tarifnummern dieses Kapitels nichts anderes bestimmt ist, gehören zu Kapitel 28 nur: a) chemische Grundstoffe (Elemente) und chemisch einheitliche Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten; b) wäßrige Lösungen der vorstellend in a genannten Erzeugnisse; c) andere Lösungen der vorstehend in a genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen gebräuchlich und ausschließlich aus Sicherheitsoder Transportgründen erforderlich ist; außerdem darf das Erzeugnis durch den Zusatz des Lösungsmittels keine besondere Eignung zu bestimmten Verwendungszwecken erhalten haben; d) die vorstehend in a bis c genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels. 2. Außer den durch organische Stoffe stabilisierten Dithioniten (Hydrosulfiten) und den Sulfoxylaten (Tarifnr. 28.36), den Karbonaten und Perkarbonaten anorganischer Basen (Tarifnr. 28.42), den einfachen oder komplexen Cyaniden anorganischer Basen (Tarifnr. 28.43), den Fulminaten und Cyanaten anorganischer Basen (Tarifnr. 28.44), den organischen Erzeugnissen der Tarifnrn. 28.49 bis 28.52 und den Karbiden der Nichtmetalle oder Metalle (Tarifnr. 28.56) gehören folgende Kohlen-stoffverbindungen zu Kapitel 28: a) Kohlenoxyd, Kohlendioxyd, Blausäure und die komplexen Cyansäuren (Tarifnr.28.13); b) Kohlenstoffoxyhalogenide (Tarifnr. 28.14); c) Schwefelkohlenstoff (Tarifnr. 28.15); d) Kohlenstoffoxysulfid und Kohlenstoffsulfohalogenide, Cyan und Cyanhalogenide, Cyanamid und seine Mctallderivate (Tarifnr. 28.58), ausgenommen Kalzium-cyanamid mit einem Gehalt an Stickstoff von nicht mehr als 25 Gewichtshundertteilen des wasserfreien Stoffes (Kapitel 31). 3. Zu Kapitel 28 gehören nicht: a) Natriumchlorid und andere mineralische Stoffe des Abschnitts V; b) Erzeugnisse, die gleichzeitig der anorganischen und der organischen Chemie angehören, ausgenommen die vorstehend in Vorschrift 2 erwähnten; c) die in den Vorschriften 1 bis 4 zu Kapitel 31 genannten Erzeugnisse; d) anorganische Erzeugnisse, die als Luminophore verwendet werden (Tarifnr. 32.07); e) künstlicher Graphit (Tarifnr. 38.01); Feuerlöschmittel, aufgemacht als Ladungen fürEeuerlöschgeräte oder als Feuerlöschgranaten oder -bomben der Tarifnr. 38.17; Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzelverkauf der Tarifnr. 38.19; künstliche Kristalle aus Ilalogensalzen der Alkali- und Erdalkalimetalle oder aus Magnesiumoxyd (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr der Tarifnr. 38.19; f) Edelsteine, Sehmucksteiric, synthetische oder rekonstituierte Steine, Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Steinen (Tarifnrn. 71.02 bis 71.04) und Edelmetalle des Kapitels 71; g) Metalle des Abschnitts XV, auch chemisch rein; h) optische Elemente, insbesondere aus Halogensalzen der Alkali- und Erdalkalimetalle oder aus Magnesiumoxyd (Tarifnr. 90.01). 4. Chemisch einheitliche komplexe Säuren, die aus einer nichtmetallischen Säure des Teilkapitels II und einer metallischen Säure des Teilkapitels IV bestehen, gehören zu Tarifnr. 28.13. 5. Zu den Tarifnrn. 28.29 bis 28.48 gehören nur Salze und Persalze von Metallen und von Ammonium. 6. Zu Tarifnr. 28.50 gehören nur: a) Technetium, Promethium, Polonium, Astatin, Radon, Francium, Radium, Actinium, Protactinium, Neptunium, Plutonium und die anderen Transurane, die Isotopen dieser Elemente und die anorganischen und organischen Verbindungen dieser Elemente oder ihrer Isotopen, auch wenn sie chemisch nicht einheitlich sind; b) alle anderen natürlich oder künstlich radioaktiven Isotopen (einschließlich derjenigen der Edelmetalle und der unedlen Metalle der Abschnitte XIV oder XV) und ihre anorganischen oder organischen Verbindungen, auch wenn sie chemisch nicht einheitlich sind. Nr. 53 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1461 Tarif-nummer Warenbezeichnung Zoll % des tarifmäßig satz Wertes zeitweilig (28) Der vorstehend und in den Tarifnrn. 28.50 und 28.51 gebrauchte Ausdruck »Isotope« bezieht sich auch auf »angereicherte Isotopengemische«, jedoch nicht auf chemische Elemente, die in der Natur als reine Isotope vorkommen. 7. Ferrophosphor mit einem Gehalt an Phosphor von 15 Gewichtshundertteilen oder mehr und Phosphorkupfer mit einem Gehalt an Phosphor von mehr als 8 Gewichts-hunderttcilen gehören zu Tarifnr. 28.55. 8. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehören zu den in einem Absatz oder Unterabsatz genannten Salzen auch die sauren und basischen Salze. 5 35 20 frei 25 frei 10 15 10 10 10 frei 30 5 12 frei 15 15 10 15 28.01 I. Chemische Grundstoffe (Elemente) Halogene (Fluor, Chlor, Brom, Jod): A - Fluor.............................................. 4 B - Chlor ............. .............. 19 C - Brom ...............,............................... 15 D-Jod: 1 - roh................................................ 2 - anderes..................................,........... 19 28.02 Sublimierter oder gefällter Schwefel; kolloider Schwefel: A - sublimierter oder gefällter Schwefel............................ B - kolloider Schwefel......................................... 8 28.03 Kohlenstoff (z. B. Gasruß oder carbon black, Acetylenruß, Anthrazenruß, Lampenruß) .......... . . ...................................... . 12 28.04 Wasserstoff; Edelgase; andere Nichtmetalle: A - Wasserstoff ................................................ frei B - Edelgase................................................ 6 C - andere Nichtmetalle: 1 - Sauerstoff .............................................. 8 2 - Selen ................................................... 3 - Phosphor .........................................-...... 15 4 - andere.................................................. 4 28.05 Alkali- und Erdalkalimetalle; Metalle der seltenen Erden, einschließlich Yttrium und Scandium; Quecksilber: A - Natrium; Erdalkalimetalle ................................... 10 B - andere..................................................... 28.06 II. Anorganische Säuren und Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle Salzsäure (Chlorwasserstoffsäure); Chlorsulfonsäure (Chlorschwefelsäure) Chlorsulfonsäure ...................................................... 12 8 28.07 Schwefligsäureanhydrid (Schwefeldioxyd) ......................... 12 28.08 Schwefelsäure; Oleum........................................... frei 28.09 Salpetersäure; Nitriersäuren.................................... 12 3* 1462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I 28.10 2S.11 28.12 28.13 28.14 28.15 28.16 28.17 28.18 Phosphorsäurcanhydrid und Phosphorsäuren (Meta-, Ortho- und Pyro-phosphorsäure) ................................................ Arsenigsäureanhydrid; Arsensäureanhydrid und Arsensäuren......... Borsäure und Borsäureanhydrid .................................. Andere anorganische Säuren und Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle: A - Stickstoffoxyd; Schwefelwasserstoff ........................... B- Unterphosphorsäure, phosphorige und unterphosphorige Säure C - Kieselsäureanhydrid ......................................... D - andere ..................................................., Flußsäure .............................................................. Schwelelsäureanhydrid .................................................. III. Halogen-, Oxyhalogen- und Schwefelverbindungen der Nichtmetalle Chloride, Oxychloride und andere Halogen- und Oxyhalogenverbindungen der Nichtmetalle: A - Jodchlorid ................................................. B - Phosphorchlorid, Phosphoroxychlorid .......................... C - Kohlenstoffoxychlorid (Phosgen) .............................. D - andere .................................................... Sulfide der Nichtmetalle, einschließlich Phosphortrisulfid: A - Schwefelkohlenstoff ......................................... B - andere .................................................... IV. Anorganische Basen sowie Metalloxyde, -hydroxyde und -peroxyde Ammoniak, verflüssigt oder gelöst (Salmiakgeist).................... verflüssigt ................................................................. gelöst (Salmiakgeist)...................................................... Natriumhydroxyd (Ätznatron); Kaliumhydroxyd (Ätzkali); Natrium-und Kaliumperoxyd: A - Natriumperoxyd ............................................ B - andere .................................................... Ätzkali, chemisch rein, fest, mit einem Gehalt an Chlor von mehr als 0,002 Gewichtshundertteilen .................................................... Ätzkali, chemisch rein, mit einem Gehalt an Chlor von nicht mehr als 0,002 Gewichtshundertteilen.................................................... Strontium-, Barium- und Magnesiumoxyd, -hydroxyd und -peroxyd: A - Magnesiumoxyd und -hydroxyd............................... B - Magnesiumperoxyd; Strontiumperoxyd......................... C - andere ..................................................... 30 frei 15 frei 30 10 15 frei 30 20 15 15 frei 15 10 15 frei 15 10 15 15 12 frei 12 15 12 12 12 frei 8 12 12 4 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1463 Tarifnummer Warenbezeichnung 28.19 28.20 28.21 28.22 28.23 28.24 28.25 28.26 28.27 28.28 28.29 28.30 Zinkoxyd; Zinkperoxyd: A- Zinkoxyd .................................................. B - Zinkperoxyd .............................................. Aluminiumoxyd und -hydroxyd; künstlicher Korund: A - Aluminiumoxyd und -hydroxyd............................... B - künstlicher Korund ......................................... Chromoxyde und -hydroxyde..................................... Manganoxyde: A - Mangandioxyd ............................................. B- andere .................................................... Eisenoxyde und -hydroxyde, einschließlich Farberden auf der Grundlage von natürlichem Eisenoxyd mit einem Gehalt an gebundenem Eisen, berechnet als Fe203, von 70 Gewichtshundertteilen oder mehr......... Kobaltoxyde und -hydroxyde..................................... Titanoxyde .................................................... Zinnoxyde: Stannooxyd (Braunoxyd) und Stannioxyd (Zinnsäureanhydrid) Bleioxyde..................................................... Andere anorganische Basen, Metalloxyde, -hydroxyde und -peroxyde (einschließlich Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze): A - Berylliumoxyd, Kalziumoxyd und -hydroxyd, Kupferoxyd, Quecksilberoxyd ................................................. B - Cadmiumoxyd.............................................. C - Antimonoxyd ............................................... D - Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze........ E- andere..................................................... Zirkonoxyd, Nickeloxyd, Germaniumoxyd ................................. V. Metallsalze und -persalze der anorganischen Säuren Fluoride; Silicofluoride; Fluoborate und andere Fluosalze: A - Berylliumfluorid ............................................ B - Silicofluoride ............................................... Natriumsilicofluorid ..................................................... C- andere..................................................... Zirkonkaliumfluorid ..................................................... Chloride und Oxychloride: A - Chloride: 1 - Eisenchlorid, Magnesiumchlorid, Manganchlorid, Zinnammoniumchlorid, Zinnchlorid...................................... Zollsatz °/o des Wertes tarifmäßig 20 15 20 15 20 frei 15 15 15 8 frei 15 frei 10 20 30 15 frei 20 15 frei 1464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Zollsatz Tarifnummer Warenbezeichnung % des Wertes tarif- zeit- mäßig weilig (28.30) 2 - Aluminiumchlorid, Ammoniumchlorid, Kalziumchlorid......... 20 Aluminiumchlorid, Ammoniumchlorid .................................. – 15 Kalziumchlorid ..................................................... – 12 3 - andere................... ......................... 15 12 8 B - Oxychloride: 1 - Bleioxychlorid, Kupferoxychlorid .......................... frei – 2 - andere.................................................. 15 15 12 28.31 Chlorite und Hypochlorite ....................................... 12 15 8 28.32 Chlorate und Perchlorate........................................ 12 frei Ammonium- und Kaliumperchlorat ........................................... frei 28.33 Bromide und Oxybromide; Bromate und Perbromate; Hypobromite: frei .15 B - andere.................................................... 12 28.34 Jodide und Oxyjodide; Jodate und Perjodate: A - Jodide und Oxy Jodide ....................................... 15 12 B - Jodate und Perjodate........................................ frei – 28.35 Sulfide, einschließlich Polysulfide: 20 frei 15 12 B - Bariumsulfid, Eisensulfid, Kaliumsulfid, Kalziumsulfid, Zinnsulfid . . 1 10 8 – frei D - andere .................................................... 15 12 8 28.36 Dithionite (Hydrosulfite), auch durch organische Stoffe stabilisiert; Sulf- oxylate ...................................................... 15 12 28.37 Sulfite und Thiosulfate.......................................... 15 12 28.38 Sulfate und Alaune; Pcrsulfate: A-Sulfate: 1 - Kaliumsulfat mit einem Gehalt an K20 von mehr als 52 Gewichts-hundertteilen; Kaliumbisulfat; Kaliummagnesiumsulfat mit einem Gehalt an K90 von mehr als 30 Gewichtshundertteilen; Cadmium- sulfat, Magnesiumsulfat, Titansulfat, Quecksilbersulfat......... frei – 2 - Nickelsulfat, Nickelammoniumsulfat........................ 20 15 3 - Aluminiumsulfat......................................... 30 21 4 - andere ................................................. 15 12 10 Bariunisulfat und Admonter Vitriol .................................. 8 Kupfersul fat, ausgenommen Doppelsul fat .............................. 5 K obal tsu 1 f at ....................................................... frei Nr. 53 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1465 Tarif-nummer Warenbezeichnung Zol % des tarifmäßig satz Wertes zeitweilig ¦J8 38) 13 - Alaune: 25 15 15 20 frei 15 20 30 15 frei 15 20 15 20 10 20 15 frei . 20 15 20 15 15 2 - andere ................................................. 12 C-Persulfate .... . ........................... 12 28.39 Nitrite und Nitrate: A - Nitrite ........... ...................... 15 13 - Nitrate: 1 - Bariumnitrat, Berylliumnitrat, Cadmiumnitrat, Kupfernitrat, Quecksilbernitrat ........................................ 2 - Kobaltnitrat, Kobaltkaliumnitrat, Nickelnitrat, Wismutnitrat . . . 3 - andere................................................ 12 15 28.40 Phosphite, Hypophosphite und Phosphate.......................... 21 19 15 28.41 Arsenite und Arsenate .......................................... 8 Arsenate .................................................................. 5 28.42 Karbonate und Perkarbonate, einschließlich des handelsüblichen Ammoniumkarbonats: A - Karbonate: 1 - Kalziumkarbonat, Kupferkarbonat, Magnesiumkarbonat........ 2 - Bariumkarbonat, Bleikarbonat, Natriumkarbonat, Wismut-karbonat ............................................... 12 3 - andere ........................ ............. 15 B - Perkarbonate.................. ...... ........... frei 12 28.43 Einfache und komplexe Cyanide . . ................... Rhodanide 15 12 28.44 Fuiminate und Cvanatc......................................... 8 28.45 Silikate, einschließlich der handelsüblichen Natrium- und Kaliumsilikate Zirkonsilikat............................................................. 15 28.46 Borate und Perborate....................."................. Natriumborat mit einem Gehalt an Borsäure von 67 Gewichtshundertteilen Ba O3 oder mehr...................................................... 12 6 28.47 Salze der Säuren der Metalloxyde (z. B. Chromate, Permanganate, Stannate): A - Zinkate .......................................... B - Aluminate, Antimonate ............................. C - Chromate: 1 - saure ............................... 15 12 2 - andere ................... 12 D - andere ............................ 12 Kaliumpermanganat ................................................. 1466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Tarifnummer Warenbezeichnung Zoll °/o des tari f-mäßig satz Wertes zeitweilig 28.48 Andere Salze und Persalze der anorganischen Säuren, ausgenommen Azide: A - einfache und komplexe Salze der Säuren des Selens oder des Tellurs B - andere ................. . ............. frei 15 frei 5 15 5 30 30 30 10 15 15 25 25 10 5 frei 15 12 frei frei 25 12 28.49 VI. Verschiedenes Edelmetalle in kolloidem Zustand; Edelmetallamalgame; Salze und andere anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich: A - Edelmetalle in kolloidem Zustand.............................. B - Edelmetallamalgame ........................................ 4 C - Salze und andere anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich: 1 - des Silbers.............................................. 12 2 - andere ................................................. 4 28.50 28.51 Radioaktive chemische Elemente und radioaktive Isotope; ihre anorganischen oder organischen Verbindungen, auch chemisch nicht einheitlich Isotope chemischer Elemente, soweit nicht inTarifnr. 28.50 genannt; ihre anorganischen oder organischen Verbindungen, auch chemisch nicht einheitlich ......................... ....................... frei 21 28.52 28.53 Salze und andere anorganische oder organische Verbindungen des Thoriums, des Urans und der Metalle der seltenen Erden (einschließlich derer des Yttriums und Scandiums), auch untereinander gemischt...... Flüssige Luft.................................................. frei frei 28.54 Wasserstoffperoxyd ............................................ 12 28.55 Phosphide.................................................... 12 28.56 Karbide (z. B. Siliziumkarbid, Borkarbid, Metallkarbide): 12 B - Kalziumkarbid ............................................. 15 C - andere .................................................... 8 28.57 Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride: A - Hydride ................................................... 4 B - Nitride .................................................... C - Azide ..................................................... 12 D - Silicide und Boride......................................... 10 28.58 Andere anorganische Verbindungen, einschließlich des destillierten Wassers, Leitfähigkeitswassers oder Wassers von gleicher Reinheit und der Amalgame von anderen Metallen als Edelmetallen: A - destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit................................................... B - Amalgame von anderen Metallen als Edelmetallen................ C - andere.................................................... 19 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1467 Kapitel 29 Organische chemische Erzeugnisse Vorschriften 1. Soweit in einzelnen Tarifnummern dieses Kapitels nichts anderes bestimmt ist, gehören zu Kapitel 29 nur: a) chemisch einheitliche organische Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten; b) Isomerengemische der gleichen organischen Verbindung, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten; c) Erzeugnisse der Tarifnrn. 29.38 bis 29.42 und 29.44, auch wenn sie chemisch nicht einheitlich sind; d) wäßrige Lösungen der vorstehend in a bis c genannten Erzeugnisse; e) andere Lösungen der vorstehend in a bis c genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen üblich und ausschließlich aus Sicherheitsoder Transportgründen erforderlich ist; außerdem darf das Erzeugnis durch den Zusatz des Lösungsmittels keine besondere Eignung zu bestimmten Verwendungszwecken erhalten haben; f) die vorstehend in a bis e genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels; g) standardisierte Diazoniumsalze und als Kupplungskomponenten für diese Salze dienende standardisierte Arylide sowie standardisierte feste Basen für Azo-farbstoffe. 2. Zu Kapitel 29 gehören nicht: a) Waren der Tarifnr. 15.04 und Glyzerin (Tarifnr. 15.11); b) Äthylalkohol (Tarifnr. 22.08 oder 22.09); c) Rohteere und rohe Erzeugnisse der Destillation der mineralischen Teerarten, des Erdöls oder des Schieferöls und andere rohe Erzeugnisse des Kapitels 27; d) die in der Vorschrift 2 zu Kapitel 28 aufgeführten Kohlenstoff Verbindungen; e) Harnstoff mit einem Gehalt an Stickstoff von 45 Gewichtshundertteilen oder weniger des wasserfreien Stoffes, der je nach der Aufmachung zu Tarifnr. 31.02 oder 31.05 gehört; f) pflanzliche und tierische Farbstoffe (Tarifnr. 32.04), synthetische organische Farbstoffe, synthetische organische Erzeugnisse, die als Luminophore verwendet werden, auf die Faser aufziehende optische Aufheller und natürlicher Indigo (Tarifnr. 32.05) sowie Färbemittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf (Tarifnr. 32.09); g) Metaldehyd, Hexamethylentetramin und ähnliche Erzeugnisse in Täfelchen, Stäbchen oder ähnlichen Formen, aus denen sich ihre Verwendung als Brennstoff ergibt, sowie flüssige Brennstoffe für Feuerzeuge oder Feueranzünder in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von 300 ccm oder weniger (Tarifnr. 36.08); h) Feuerlöschmittel, aufgemacht als Ladungen für Feuerlöschgeräte oder als Feüer-löschgranaten oder -bomben der Tarifnr. 38.17; Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzelverkauf der Tarifnr. 38.19; i) optische Elemente, insbesondere aus Äthylendiamintartrat (Tarifnr. 90.01). 3. Kommen für ein Erzeugnis zwei oder mehr Tarifnummern dieses Kapitels in Betracht, so ist es der letzten dieser Tarifnummern zuzuweisen. 4. In den Tarifnrn. 29.03 bis 29.05, 29.07 bis 29.10, 29.12 bis 29.21 umfaßt jede Erwähnung der Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate auch die Mischderivate (z.B. Sulfohalogen-, Nitrohalogen-, Nitrosulfo- und Nitrosulfohalogenderivate). Nitro- oder Nitrosogruppen gelten nicht als Stickstoffunktionen im Sinne der Tarifnr. 29.30. 5. a) Aus organischen Verbindungen mit Säurefunktion der Teilkapitel I bis VII mit organischen Verbindungen der gleichen Teilkapitel gebildete Ester sind der letzten Tarifnummer dieser Teukapitel zuzuweisen, die für eine ihrer Komponenten in Betracht kommt. b) Aus Äthylalkohol, Glyzerin oder Saccharose mit organischen Verbindungen mit Säurefunktion der Teilkapitell bis VII gebildete Ester sind wie die entsprechende Verbindung mit Säurefunktion zu tarifieren. c) Salze der vorstehend in a oder b genannten Ester mit anorganischen Basen sind wie die entsprechenden Ester zu tarifieren. d) Aus anderen organischen Verbindungen mit Säurefunktion oder Phenolfunktion der Teilkapitel I bis VII mit anorganischen Basen gebildete Salze sind wie die entsprechenden organischen Verbindungen mit Säurefunktion oder Phenolfunktion zu tarifieren. e) Die Halogenide der Carbonsäuren sind bei den entsprechenden Säuren einzureihen. 1468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Wa renbezeichnung Zollsatz % des Wertes tarifmäßig zeitweilig 6. Die Verbindungen der Tarifnrn. 29.31 bis 29.34 sind organische Verbindungen, deren Molekel außer Wasserstoff-, Sauerstoff- oder Stickstoffatomen andere unmittelbar an den Kohlenstoff gebundene Nichtmetall- oder Metallatome (z. B. Schwefel, Arsen, Quecksilber, Blei) enthält Die Tarifnrn. 29.31 (organische Thioverbindungen) und 29.34 (andere organischanorganische Verbindungen) umfassen nicht solche Sulfo- oder Halogenderivate (einschließlich Mischderivate), die, abgesehen von Wasserstoff, Sauerstoff oder Stickstoff, in unmittelbarer Bindung an den Kohlenstoff nur Schwefel- oder Halogenatome enthalten, die ihnen den Charakter von Sulfo- oder Halogenderivaten (einschließlich Mischderivate) verleihen. 7. Zu Tarifnr. 29.35 (heterocyclische Verbindungen) gehören nicht innere Äther, Methylenäther der zweiwertigen Orthophenole, Epoxyde mit drei- oder vier-gliedrigem Ring, cyclische Acetale, cycüsche Polymere der Aldehyde, der Thio-aldehyde oder der Aldimine, Anhydride mehrbasischer Säuren, cyclische Ureide, frnide mehrbasischer Säuren, Hexamethylentetramin und Trimethylentrinitramin. 8. Für die Zuweisung zu den Absätzen und Unterabsätzen der einzelnen Tarifnummern gelten folgende Grundsätze, soweit nichts anderes bestimmt ist: a) Bei Aufteilung einer Tarifnummer oder eines Absatzes nach Gruppen (z. B. acyclisch/cyclisch oder einwertige Alkohole/mehrwertige Alkohole) gehören Derivate einer Verbindung zum gleichen Absatz oder Unterabsatz wie die Verbindung selbst. b) Bei Aufführung einzelner Verbindungen in Absätzen oder Unterabsätzen gehören nur ihre Salze und Ester zu der gleichen Tarifstelle. Andere Derivate fallen, wenn sie nicht genannt sind, unter den Begriff »andere«. I. Kohlenwasserstoffe, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate Kohlenwasserstoffe: A - Benzol, Toluol, Xylole ...................................... B - Propan, Butan und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe, technisch rein...................................................... C - Kohlenwasserstoffe von der Beschaffenheit der im Erdöl oder Schieferöl enthaltenen, technisch rein.......................... D - Naphthalin, Diphenyl, Anthrazen.............................. E - andere .................................................... aromatische ............................................................ Cymol .............................. ................................ aliphatische und alicyclische........................................... Camphen, alpha-Pinen, Dipenten........................................ Anmerkungen 1. (zu Tarifnr. 29.01 Abs. A) Benzol, Toluol und Xylole unter den Voraussetzungen und Bedingungen der Anmerkung 1 zu Tarifnr. 27.07 unter Zollsicherung ............................... 2. (zu Tarifnr. 29.01 Abs. B und C) Kohlenwasserstoffe der Tarifnr. 29.01 Abs. B und C unter den Voraussetzungen und Bedingungen der Anmerkung 2 zu Tarifnr. 27.07 unter Zollsicherung............. 3. (zu Tarifnr. 29.01 Abs. A bis C) Kohlenwasserstoffe der Tarifnr. 29.01 Abs. A bis C sind vergütungsfähige Mineralöle im Sinne der Anmerkung 5 b zu Tarifnr. 27.10 unter den dort angegebenen Voraussetzungen. Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe............................ para-Chlortoluol .......................................................... Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe............. Dinitropentamethylhydrinden (5, 7-Dinitro - 1, 1, 3, 3, 6 - pentamethyl-hydrinden) und Dinitrostilbendisulfosäure ................................................. für 100 kg Eigengewicht 16,40 DM 12,90 DM 12,90 DM °/o des Wertes frei 15 12 frei 10 frei frei frei 20 12 15 8 10 6 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1469 Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz % des Wertes tarifmäßig II. Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate 29.04 Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate: Ä - einwertige Alkohole: 1 - gesättigte: a - Propyl- und Butylalkohole und ihre Derivate; Äthylalkohol- derivate.............................................. Isopropylalkohol................................................ tertiärer Butylalkohol ............................................ b - andere (ausgenommen Äthylalkohol und roher Holzgeist) .... 2 - ungesättigte ............................................. Isophytol.......................................................... Allylalkohol ....................................................... 15 - mehrwertige Alkohole: 1 - zweiwertige ...................•.......................... 2 - aridere.................................................. iünf- und höherwertige Alkohole, ausgenommen Sorbit und ausgenommen ihre Derivate.................................................... 29.05 Cyclisehc Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate: A - Cyclohexanol, Methyl- und Dimethylcyclohexanol................ B - Menthol, Sterine, Terpin und Terpinhydrat, Terpineol ............ C - andere..................................................... Inosit ................................................................. III. Phenole, Phenolalkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate 29.06 Phenole und Phenolalkohole: A - Phenol, Kresole und Xylenole................................. B - Hormonersatzpräparate ...................................... C - andere..................*................................... Trimethylhydrochinon................................................... Pyrogallol, ausgenommen seine Salze..................................... 29.07 Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate der Phenole und Phenolalkohole....................................................... IV. Äther, Alkoholperoxyde, Ätherperoxyde, Epoxyde mit drei- oder viergliedrigem Ring, Acetale und Halbacetale, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate 29.08 Äther, Ätheralkohole, Ätherphenole, Ätherphenolalkohole, Alkoholperoxyde und Ätherperoxyde, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate: A - acyclische.................................................. B - andere..................................................... Ambrettemoschus ....................,.................................. Piperonylbutoxyd....................................................... 29.09 Epoxyde, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyäther mit drei- oder viergliedrigem Ring, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate 25 10 12 25 20 15 frei 12 frei 25 12 12 25 12 25 1470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Wa renbezeichnung Zollsatz %> des Wertes tarif- | zeitmäßig weilig Acctalc und Halbacctale, auch mit einfachen oder komplexen Sauerstofffunktionen, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate.......... V. Verbindungen mit Aldehydfunktion Aldehyde, Aldehydalkohole, Aldehydäther, Aldehydphenole und andere Aldehyde mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen: A - gesättigte acyclische Aldehyde: 1 - Ileptaldehyd (Oenanthol).................................. 2 - andere .................................................. Formaldehyd und Paraformaldehyd, Paraldehyd....................... Metaldehyd in Pulverform .......................................... gesättigte acyclische Aldehyde mit einer Kohlenstoff zahl von Cg bis C30. . . . B - andere Aldehyde ............................................ Undecylcnaldehyd ...................................................... C - Aldehydalkohole, Aldehydäther, Aldehydphenole und andere Aldehyde mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen.......... Vanillin, Ileliotropin und Hydroxycitronellal............................... Ilalogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate der Erzeugnisse der Tarifnr. 29.11 .................................................. VI. Verbindungen mit Keton- oder Chinonfunktion Ketone, Ketonalkohole, Ketonphenole, Ketonaldehyde, Chinone, Chinon-alkohole, Chinonphcnole, Chinonaldehyde und andere Ketone und Chinone mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate: A - Aceton .................................................... B - Methyläthylketon ........................................... C - Cyclohexanon und Methylcyclohexanon . ."....................... D - Kampfer: 1 - natürlicher, roh.......................................... 2 - anderer................................................. E - andere..................................................... VII. Sauren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxyde und Persäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate Einbasische Säuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxyde und Persäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate: A - acyclische: 1 - Ameisensäure: a - Ameisensäure und ihre Salze............................ b - Ester: 1 - Benzyl-, Bornyl-, Citronellyl-, Geranyl-, Isobornyl-, Linalyl-, Menthyl-, Phenyläthyl-, Rhodinyl- und Terpinylformiat . . 15 rei – 25 19 – 15 – 14 – 10 12 10 – 6 15 12 .– 10 10 35 19 25 15 15 12 rei 15 12 12 10 idere 20 12 20 12 15 10 15 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1471 Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz für 100 kg tarif- zeit- mäßig weilig (29.14) 2 - Essigsäure: a - Essigsäure mit einem Gehalt an Essigsäure: 1 - von mehr als 10 bis 15 Gewichtshundertteilen........... 60 DM °/o des __ 2 - von mehr als 15 Gewichtshundertteilen: Wertes 10 30 8 21 b - Salze: frei 20 – 15 frei c - Ester: 1 - Benzyl-, Terpinyl-, Linalyl-,- Geranyl-, Citronellyl-, Anisyl-, Parakresyl-, Cinnamyl-, Phenyläthyl-, Bornyl- und Iso- 12 10 30 21 10 frei 3 - Essigvsäureanhydrid; Haiogenide der Essigsäure............... 30 21 15 12 10 5 - Propion-, Butter- und Valeriansäure: 25 14 12 12 18 18 10 10 12 8 - andere.................................................. 14 12 10 12 20 frei 10 C - andere.................................................. 15 29.15 Mehrbasische Säuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxyde und Persäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate: A - aromatische................................................ 12 20 10 B - andere.................................................... 15 Sebacinsäure und Azelainsäure und ihre Isomeren, ausgenommen ihre Salze und frei 29.16 Oxysäuren (einschließlich Phenolsäuren), Aldehydsäuren, Ketonsäuren und andere Säuren mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen; ihre Anhydride, Halogenide, Peroxyde und Persäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate: A - acyclische Oxysäuren: 1 - Milchsäure, Apfelsäure ................................... 2 - Weinsäure und Zitronensäure, ausgenommen die in Abs. 3 auf- 15 12 geführten Salze.......................................... 25 19 3 - rohes Kalziumtartrat und rohes Kalziumcitrat................ frei 15 4 - andere ................................................. 7 1472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz °/o des Wertes tarifmäßig (29.10) B - cyclische Oxysäuren: 1 - Mandelsäure............................................. 2 - Salicyl sä uro: a - Salicyl säure .......................................... b - Ester: 1 - Butyl-, Amyl-, Benzyl-, Bornyl-, Citronellyl-, Geranyl-, Mcnthyl- und Rhodinylsalicylat....................... 2 - andere............................................ 3 - Sulfoverbindungen der Salicylsäure......................... 4 - Acetylsalicylsäure ........................................ 5 - para-Oxybenzoesäure ..................................... 6 - Kresotinsäuren und Acetyl-ortho-kresotinsäuren .............. 7 - Gallussäure: a - Grl lussäure........................................... b - Salze und Ester....................................... 8 - andere.................................................. Cholsäurc, Desoxycholsäure, ausgenommen ihre Ester.................... C - andere: 1 - acyclische ............................................... 2 - cyclische ................................................ Dehydroeholsäure, ausgenommen ihre Ester ............................ VIII. Ester der Mineralsäuren, ihre Salze und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate 29.17 Ester der Schwefelsäure, ihre Salze und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro-und Nitrosoderivate............................................. 29.18 Ester der salpetrigen Säure und der Salpetersäure, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate....................................... 29.19 Ester der Phosphorsäuren, ihre Salze (einschließlich Laktophosphate) und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate................ Weichmacher, Glycerophosphorsäure und Laktophosphate ....................... andere ................................................................... 29.20 I Ester der Kohlensäure, ihre Salze und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate................................................. 29.21 Andere Ester der Mineralsäuren (ausgenommen Ester der Halogenwasserstoffsäuren), ihre Salze und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate: A - Ester der Kieselsäuren....................................... B - Ester anderer Mineralsäuren.................................. IX. Verbindungen mit Stickstoffunktionen 29.22 Verbindungen mit Aminofunktion: A - beta-Naphthylamin .......................................... B - acyclische Polyarnine ........................................ C - andere..................................................... Monoamine; aromatische Polyarnine ...................................... 20 20 12 20 20 25 10 12 frei 15 15 20 15 15 12 12 12 12 15 frei 20 12 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1473 Amine mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen: A -biologische Aminosäuren, ihre Decarboxylierungsprodukte: 1 - Lysin................................................... 2 - andere.................................................. 15 - andere..................................................... Aminonaphtholsuliosäuren............................................... Quaternäre organische Ammoniumsalze und -hydroxyde, einschließlich der Lezithin« und anderer Phosphoaminolipoide: A - Betain..................................................... 13 - andere..................................................... Chol ine, Lezithine und Phosphoaminolipoide................................ Verbindungen mit Amidofunktion: A - aeyclische: 1 - Harnstoff mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 45 Ge- wichtshundertteilen des wasserfreien Stoffes ................. 2 - andere.................................................. Stearinsäureamid................................................... Asparagin, ausgenommen seine Salze .................................. B - cyclische................................................... Arylide ................................................................ Verbindungen mit Imido- oder Iminofunktion....................... Verbindungen mit Nitrilfunktion.................................. Cyanessigsäurcäthylester .................,................................. Diazo-, Azo- und Azoxyverbindungen.............................. Organische Derivate des Hydrazies oder des Hydroxylamins.......... Verbindungen mit anderen Stickstoffimktionen...................... X. Organisch-anorganische Verbindungen und heteroeyclische Verbindungen Organische Thioverbindungen: A - biologische Aminosäuren und ihre Decarboxylierungsprodukte ..... 13 - andere..................................................... Organische Arsenverbindungen................................... Organische Quecksilberverbindungen .............................. Andere organisch-anorganische Verbindungen....................... Tetraäthylblei ............................................................. Heteroeyclische Verbindungen, einschließlich Nucleinsäuren: A - mit Sauerstoffatomen: 1 - Furfurol und Cumaron.................................... 2 - andere.................................................. frei 20 12 20 12 25 20 15 20 20 12 20 20 20 15 20 20 25 frei 15 1474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Tarif -nummer Warenbezeichnung Zoll % des tarif- satz Wertes zeit- mäßig weilig (29.35) B - mit Schwefelatomen .... 15 12 Thiophen ....................... – frei C - mit Stickstoffatomen: 1 - Carbazol und dessen Derivate; Pvridin...................... frei 12 18 18 2 - Indol, Skatol, Mclamin.................................. 10 3 - Nikotinsäureester und Nikotinsäurediäthylamid und dessen Doppelsalze ............................................. 10 4 - Chinolin und seine Derivate................................ 14 – 10 5 - Alkylaminoacridine, Analgesin und Dimethylaminoanalgesin, Pipcrazin und Dimethylpiperazin........................... 18 18 20 14 12 6 - Nucleinsäuren.......................................... 12 7 - biologische Aminosäuren und ihre Decarboxylierungsprodukte . . 15 8 - andere ..... .......... 18 15 6 frei D - andere.......... ........................ 12 10 29.36 Sulfamide: A - Chloramine................................................. 15 18 12 B - andere..................................................... 10 29.37 Laktone und Laktamc; Sultone und Sultarne: A - Laktone: 1 - aeyclischer Säuren ....................................... 15 8 frei 2 - cyclischer Säuren: frei 15 __ 12 Bisoxycumarinylacetat (bis-3, 3|4-Oxyeumarinyl]-essigester); Parachlor-plienylacetyläthyloxycumarin (3 - [alpha - (p-Chlorphenyl)-beta-acetyl-ätliyl |-4-oxyeumarin); Phenylpropyloxycumarin (3-[l-Phenylpropyl]-4-oxycumarin)................................................ 6 10 B - Laktamc: 1 - Isalin, Acetophenolisatin, Diphenolisatin..................... 18 20 30 14 2 - andere.................................................. 15 19 XL Natürliche oder synthetische Provitamine, Vitamine, Hormone und Enzyme 29.38 Natürliche oder synthetische Provitamine und Vitamine, einschließlich Konzentrate, auch untereinander gemischt, auch in Lösungsmitteln aller Art: A - Provitamine: 1 - Nikotinsäure, ausgenommen ihre Ester....................... 18 14 2 - andere, ausgenommen Nikotinsäurederivate................... frei – Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1475 Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz °/o des Wertes tarif- zeit-mäioig weilig (29.38) 13 - Vitamine: 1 - Vitamin A, einschließlich der natürlichen A + D-Konzentrate . . . frei frei 25 30 35 25 frei 25 15 25 frei frei 25 20 frei 20 frei 15 20 15 frei 20 20 frei – 19 4 frei 12 15 21 29.39 Natürliche oder synthetische Hormone: 21 15 Testosteron, Progesteron, Desoxycorticosteron, Dihydrofolliculin (Oestradiol). 4 Cortison, Hydrocortison, Dehydrocortison, Dehydro-hydrocortison, gonadotrope frei 14 29.40 Enzyme: A - Pepsin .................................................... B - Cocarboxylase .............................................. 19 C - andere.................................................... 8 Papain ................................................................ frei 29.41 XII. Natürliche oder synthetische Glykoside und pflanzliche Alkaloide, ihre Salze, Äther, Ester und anderen Derivate Natürliche oder synthetische Glykoside, ihre Salze, Äther, Ester und anderen Derivate: A - Rutin ..................................................... 19 B - andere..................................................... – 29.42 Natürliche oder synthetische pflanzliche Alkaloide, ihre Salze, Äther, Ester und anderen Derivate: A - Opiumalkaloide: 1 - Thebain ................................................ 2 - andere.................................................. 19 B - Chinaalkaloide: 1 - Chinidin ................................................ 10 2 - andere.................................................. __ C - andere Alkaloide: 1 - Koffein................................................. 12 2 - Kokain: a - roh.................................................. b - rein, Kokainsalze...................................... 12 3 - Nikotin................................................. 12 4 - Ephedrin, Strychnin...................................... 5 - Theobromin und seine Derivate: a - Thcobrominbase....................................... 12 b - andere............................................... 12 6 - Theophyllin, Theophyllinäthylendiamin ..................... 8 7 - andere.................................................. 1476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I XIII. Andere organische Verbindungen Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose....................I 30 Rli.imnose, Raffiuosc, Mannose..................... andere, ausgenommen Glukose und Laktose.......... Antibiotika: A - Penicilline, Streptomycin .......v............................I 35 Penicilline .................... Streptomycin ................. B - andere ................... Andere organische Verbindungen: A - Alkoholate der Metalle....................................... 25 B - Kupfcracetarsenit (Schweinfurter Grün)........................ 18 C - andere..................................................... 30 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1477 Tarifnummer 30.01 30.02 30.03 Warenbezeichnung Kapitel 30 Pharmazeutische Erzeugnisse Vorschri f ten 1. Arzneiwaren im Sinne der Tarifnr. 30.03 sind: a) Erzeugnisse, die zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischt worden sind; b) zu den gleichen Zwecken geeignete ungemischte Erzeugnisse, die dosiert oder für den Einzelverkauf zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken aufgemacht sind. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Lebensmittel oder Getränke (z. B. diätetische Lebensmittel, angereicherte Lebensmittel, Lebensmittel für Diabetiker, »tonische« Getränke, Mineralwasser) oder für Erzeugnisse der Tarifnrn. 30.02 und 30.04. Bei Anwendung dieser Bestimmungen und der Vorschrift 3 d dieses Kapitels gelten A. als ungemischte Erzeugnisse: 1. wäßrige Lösungen ungemischter Erzeugnisse; 2 alle Erzeugnisse der Kapitel 28 und 29 (ausgenommen Edelmetalle in kolloidem Zustand); 3 einfache Pflanzenauszüge der Tarifnr. 13.03, nur auf einen bestimmten Wirkungswert eingestellt oder in einem beliebigen Lösungsmittel gelöst; B. als gemischte Erzeugnisse: 1. kolloide Lösungen und kolloide Suspensionen (ausgenommen kolloider Schwefel); 2. Pflanzenauszüge, durch Behandlung von Gemischen pflanzlicher Stoffe erhalten; 3. Salze und konzentrierte Wässer, durch Eindampfen natürlicher Mineralwässer erhalten. 2. Zu Kapitel 30 gehören nicht: a) destillierte aromatische Wässer und wäßrige Lösungen ätherischer öle zu medizinischen Zwecken (Tarifnr. 33.05); b) Zahnpflegemittel aller Art, einschließlich derjenigen "mit prophylaktischen oder therapeutischen Eigenschaften; sie gehören zu Tarifnr. 33.06; c) Medizinalseifen der Tarifnr. 34.01. 3. Zu Tarifnr. 30.05 gehören nur: a) steriles Katgut und andere sterile chirurgische Nähmittel; b) sterile Laminariastifte; c) sterile resorbierbare blutstillende Einlagen zu chirurgischen und zahnärztlichen Zwecken; d) Röntgenkontrastmittel sowie diagnostische Mittel zur Verwendung am Patienten (ausgenommen die der Tarifnr. 30.02), dosiert oder hierzu gemischt; e) Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe; f) Taschen und andere Behältnisse mit Apothekenausstattung für erste Hilfe. Zollsatz °/o des Wertes Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken, getrocknet, auch als Pulver; Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen zu organotherapeutischen Zwecken; andere zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitete tierische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen.................... Sera von immunisierten Tieren oder" Menschen; mikrobiologische Vaccine, Toxine, Mikrobenkulturen (einschließlich der lebenden Enzymbildner, ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse .................... Arzneiwaren, auch für die Veterinärmedizin: A - injizierbares Insulin und Insulinpräparate...................... in Aufmachungen für den Einzelverkauf................................... B - Penicilline, Streptomycin, ihre Präparate....................... C - andere..................................................... Chlor- und Oxytetracyclin ............................................... tarifmäßig zeitweilig frei 35 35 18 14 21 19 21 14 frei [478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Warenbezeichnung Zollsatz % des Wertes tarifmäßig zeitweilig Watte, Gaze, Binden und dergleichen (z. B. Verbandzeug, Pflaster zum Ilcilgebrauch, Senfpflaster), mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder für den Einzelverkauf zu medizinischen oder chirurgischen Zwecken aufgemacht, ausgenommen die in der Vorschrift 3 zu Kapitel 30 genannten Erzeugnisse................................. Andere pharmazeutische Zubereitungen und Waren.................. 18 18 14 14 Nr. 53 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1479 Kapitel 31 Düngemittel Vorschriften 1. Zu Tarifnr. 31.02 gehören – vorausgesetzt, daß die Erzeugnisse nicht wie in Tarifnr. 31.05 vorgesehen aufgemacht sind – nur: A. folgende Erzeugnisse: 1. Natronsalpeter mit einem Gehalt an Stickstoff von 16 Gewichtshundertteilen oder weniger; 2. Ammonsalpeter, auch rein; 3. Ammonsulfatsalpeter, auch rein; 4. Ammoniumsulfat, auch rein; 5. Kalksalpeter mit einem Gehalt an Stickstoff von 16 Gewichtshundertteilen oder weniger; 6. Kalkmagnesiumsalpeter, auch rein; 7. Kalkstickstoff mit einem Gehalt an Stickstoff von 25 Gewichtshundertteilen oder weniger, auch mit öl getränkt; 8. Harnstoff mit einem Gehalt an Stickstoff von 45 Gewichtshundertteilen oder weniger; ß. Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Absatzes A bestehen (die angegebenen Grenzwerte bleiben außer Betracht); C. Düngemittel, die aus Mischungen von Ammoniumchlorid oder von Erzeugnissen der Absätze A und B (ebenfalls ohne Berücksichtigung der hierfür angegebenen Grenzwerte) mit Kreide, Gips oder anderen nichtdüngenden anorganischen Stoffen bestehen; D. flüssige Düngemittel, die aus wäßrigen oder ammoniakalischen Lösungen der Erzeugnisse des Absatzes A2 oder des Absatzes A8 oder aus Mischungen dieser Erzeugnisse bestehen. 2. Zu Tarifnr. 31.03 gehören – vorausgesetzt, daß die Erzeugnisse nicht wie in Tarifnr. 31.05 vorgesehen aufgemacht sind – nur: A. folgende Erzeugnisse: 1. Thomasphosphatschlacken; 2. durch Glühen aufgeschlossene Kalziumphosphate (Thermophosphate und geschmolzene Phosphate) -und durch Glühen behandelte natürliche Kalziumaluminiumphosphate; 3. Superphosphate (einfache, doppelte oder dreifache); 4. Dikalziumphosphat mit einem Gehalt an Fluor von mindestens 0,2 Gewichtshundertteilen; B. Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Absatzes A bestehen (die angegebenen Grenzwerte bleiben außer Betracht); C. Düngemittel, die aus Mischungen von Erzeugnissen der Absätze A und B (ebenfalls ohne Berücksichtigung der hierfür angegebenen Grenzwerte) mit Kreide, Gips oder anderen nichtdüngenden anorganischen Stoffen bestehen. 3. Zu Tarifnr. 31.04 gehören – vorausgesetzt, daß die Erzeugnisse nicht wie in Tarifnr. 31.05 vorgesehen aufgemacht sind – nur: A. folgende Erzeugnisse: 1. natürliche rohe Kalisalze (z. B. Karnallit, Kainit, Sylvinit); 2. Schlempekohle; 3. Kaliumchlorid, auch rein, vorbehaltlich der Vorschrift 6c; 4. Kaliumsulfat mit einem Gehalt an K2O von 52 Gewichtshundertteilen oder weniger; 5. Kaliummagnesiumsulfat mit einem Gehalt an K2 O von 30 Gewichtshundertteilen oder weniger. B. Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Absatzes A bestehen (die angegebenen Grenzwerte bleiben außer Betracht). 4. Amhioniumphosphate mit einem Gehalt an Arsen von 6 mg je kg oder mehr gehören zu Tarifnr. 31.05. 5. Die in den Vorschriften 1A, 2A, 3A und 4 angegebenen Grenzwerte beziehen sich auf die Gewichte der wasserfreien Stoffe. 6. Zu Kapitel 31 gehören nicht: a) Tierblut der Tarifnr. 05.15; b) chemisch einheitliche Verbindungen, ausgenommen die in den Vorschriften 1A, 2A, 3A und 4 genannten Erzeugnisse; c) künstliche Kristalle aus Kaliumchlorid (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr der Tarifnr. 38.19; optische Elemente aus Kaliumchlorid (Tarifnr. 90.01). 1480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I 31.01 Guano und andere natürliche tierische oder pflanzliche Düngemittel, auch untereinander gemischt, jedoch nicht chemisch bearbeitet ............. 31.02 Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel................... 31.03 Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel: A - Tliomasphosphatschlacken: 1 - ungemahlen ............................................. 2 - gemahlen ............................................... B - Superphosphate............................................ dreifache Superphosphate................................................ C - andere .........".......................................... A n m e r kung zu Tarifnr. 31.03 Abs. B Dreifache Superphosphate enthalte»] mehr als 45 Gewichtshundertteile verfügbarer Phosphorsäure. 31.04 Mineralische oder chemische Kalidüngemittel: A - Schlcmpekohle ............................................. 13 - andere .................................................... 31.05 Andere Düngemittel; Erzeugnisse des Kapitels 31 in Tabletten, Pastillen oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger.................................................. frei 20 frei 10 20 20 frei 15 20 10 2,5 15 5 10 10 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1481 Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz °/o des Wertes tarif- zeitmäßig weilig Kapitel 32 Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Farben, Anstrichfarben, Lacke und Färbemittel; Kitte; Tinten Vorschriften 1. Zu Kapitel 32 gehören nicht: a) chemisch einheitliche Verbindungen, ausgenommen Erzeugnisse der Tarifnr. 32.U4 oder 32.05, anorganische Erzeugnisse, die als Luminophore verwendet werden (Tarifnr. 32.07), und Färbemittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf der Tarifnr. 32.09; b) die Eiweißderivate der Tannine (Tarifnrn. 35 01 bis 35.04). 2. Mischungen von stabilisierten Diazoniumsalzen mit Kupplungskomponenten, die zum Erzeugen unlöslicher Azofarbstoffe auf der Faser dienen sollen, gehören zu Tarifnr. 32.05. 3. Zu den Tarifnrn. 32.05, 32.06 und 32.07 gehören auch Zubereitungen auf der Grundlage von synthetischen organischen Farbstoffen, Farblacken und anderen Farbkörpern, die zum Färben von Kunststoffen, Kautschuk und ähnlichen Stoffen in der Masse oder zum Herstellen von Zubereitungen für den Textildruck verwendet werden. Zu diesen Tarifnummern gehören jedoch keine zubereiteten Pigmente der Tarifnr. 32.09. 4. Lösungen von Erzeugnissen der Tarifnrn. 39.01 bis 39.0(3, ausgenommen Kollodium, in flüchtigen organischen Lösungsmitteln gehören zu Tarifnr. 32.09, wenn der Anteil des Lösungsmittels 50 Gewichtshundertteile der Lösung übersteigt. 5. Zu den »Farbstoffen« und »Farbkörpern« im Sinne des Kapitels 32 gehören nicht Erzeugnisse, die als Füllstoffe in Ölfarben verwendet werden, auch wenn sie als Farbpigmente in Wasserfarben dienen können 6. Prägefolien im Sinne der Tarifnr. 32.09 sind nur Folien, wie sie zum Bedrucken von Bucheinbänden oder Hutschweißledern verwendet werden. Sie bestehen a) aus Metallstaub (auch Edelmetallstaub) oder Pigmenten in dünnen Blättern, die durch Leim. Gelatine oder andere Bindemittel zusammengehalten werden; oder b) aus Metallstaub (auch Edelmetallstaub) oder Pigmenten, die auf Papier, eine KunststOMoiie oder eine andere Unterlage aufgebracht sind. 32.01 Pflanzliche Gerbstoff auszüge: A - ohne Zusatz von Ligningerbextrakten: frei 8 25 2 - andere ...............................,................. 4 frei Mimosaauszuß mit einem Werte von 83 DM oder mehr für 100 kg............ 19 8 32.02 Tannine (Gerbsäuren), einschließlich des mit Wasser ausgezogenen Galläpfeltannins, ihre Salze, Äther, Ester und anderen Derivate: A - Tannine, einschließlich des mit Wasser ausgezogenen Galläpfeltannins frei _... B - Salze, Äther. Ester und andere Derivate der Tannine.............. 30 21 32.03 Synthetische Gerbstoffe, auch mit natürlichen Gerbstoffen gemischt; künstliche Beizen für die Gerberei (z. B. Enzym-, Pankreas- oder Bakterienbeizen): A - synthetische Gerbstoffe ohne Zusatz natürlicher Gerbstoffe (z. B. Gerbstoff auszüge); künstliche Beizen........................... 20 25 15 B - synthetische Gerbstoffe, mit natürlichen Gerbstoffen oder Ligningerb-extrakten gemischt.......................................... 19 32.04 Pflanzliche Farbstoffe (einschließlich Auszüge aus Farbholzern und anderen färbenden pflanzlichen Stoffen, ausgenommen Indigo) und tierische Farbstoffe: A - Katechu................................................... frei __ 1482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Tarifnummer Warenbezeichnung Zoll % des tarifmäßig satz Wertes zeitweilig (32.04) B - andere Farbstoffe ......... ............................ Lackmus ................... ................................ 15 25 15 20 25 25 20 25 30 15 8 15 15 30 20 20 20 25 15 25 12 frei C - Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe............. 19 32.05 Synthetische organische Farbstoffe; synthetische organische Erzeugnisse, die als Luminophore verwendet werden; auf die Faser aufziehende optische Aufheller; natürlicher Indigo: A - synthetische organische Farbstoffe; natürlicher Indigo ............ 12 B - synthetische organische Stoffe, die als Luminophore verwendet werden C - auf die Faser aufziehende optische Aufheller.................... 15 19 D - Zubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse.............. 19 32.06 32.07 Anmerkung zu Tarilnr. 32.05 Abs. C Hilfsmittel für die Spinnstoffindustrie usw. im Rahmen eines Zollkontingents siehe Anmerkung zu Tarifnr. 38.12. Farblacke: A - nicht zubereitet ............................................. B - Zubereitungen auf der Grundlage von Farblacken................ Andere Farbkörper; anorganische Erzeugnisse, die als Luminophore verwendet werden: A - Saftbraun (Nußbeize) und dergleichen ......................... B - Lithopone und andere Farbpigmente auf der Grundlage von Zink-sulfid .................................................. 7,5 12,5 19 6 C - Titanoxydpigmente .......................................... 4 D - Cadmopone und andere Farbpigmente auf der Grundlage von Cad-miumsalzen ................................................ 10 F - geschönte Farberden und künstlicher Ocker: 1 - Kasseler Erde; Ocker, auch künstlich........................ 12 21 natürlicher Ocker .................................................. 19 2 - andere ................................................. 12 G - andere Farbkörper.......................................... Ultramarin; Chromfarben aus einem Gemenge von Metalloxyden oder Metallsalzen, auch mit Beimengung von anderen Mineralfarben .................. Mineralschwarz ........................................................ 15 12 Molybdatrot ........................................................... 7,5 andere................................................................ 10 II - anorganische Erzeugnisse, die als Luminophore verwendet werden I - Zubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse............. 15 12.5 32.08 Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen für die keramische, Emaillier- oder Glasindustrie; Engoben; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken................................ 12 32.09 Lacke; Wasserfarben und zubereitete Wasserpigmentfarben nach Art der für die Lederendbearbeitung gebrauchten; andere Anstrichfarben; mit öl, Terpentinöl, Lackbenzin, einem Lack oder anderen zum Herstellen von Anstrichfarben dienenden Mitteln angeriebene Pigmente; Prägefolien; Färbemittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf........ Perlenessenz .............................................................. 12,5 4 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1483 32.10 I Farben für Kunstmaler, für den Unterricht, für die Plakatmalerei, für Farbtönungen oder zur Unterhaltung, in Tuben, Töpfen, Fläschchen, Näpfchen und ähnlichen Aufmachungen, auch in Täfelchen; alle diese in Zusammenstellungen, auch mit Pinseln, Wischern, Näpfchen oder anderem Zubehör ................................................. 32.11 Zubereitete Sikkativc............................................ 32.12 Kitte und Spachtelmassen, einschließlich Harzkitt und Harzzement .... 32.13 Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen: A - Druckfarben, Vervielfältigungsfarben und dergleichen . ........... B - Tinten und Tuschen......................................... 20 20 10 25 20 15 12 2 19 12 1484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Kapitel 33 Ätherisclic Öle und Resinoide; Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel Vorschriften 1. Zu Kapitel 33 gehören nicht: a) zusammengesetzte alkoholische Zubereituntren zum Herstellen von Getränken (Tiirifnr. 2209); b) Seifen (Tiirifnr. 34.01); c) Terpentinöl und andere Erzeugnisse der Tarifnr 38.07. 2. Zu Tarifnr. 33.()() gehören auch gemischte und ungemischte Erzeugnisse (ausgenommen die der Tarifnr. 33.05), die zur Verwendung als Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel geeignet und zu diesem Zweck für den Einzelverkauf aufgemacht sind. Ätherische öle (auch terpenfrei gemacht), flüssig oder fest (konkret); Resinoide: A - ätherische öle: 1 - ganz oder teilweise terpenfrei gemacht...................... 2 - andere ................................................. B - Resinoide.................................................. Terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen ölen................ Konzentrate ätherischer öle in Fetten, nichtflüchtigen ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen .... Mischungen von zwei oder mehreren natürlichen oder künstlichen Riechoder Aromastoffen und Mischungen auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe (einschließlich alkoholischer Lösungen), die Rohstoffe für die Ricchmittcl-, Lebensmittel- oder andere Industrien sind: A - Aromastoffe für die Lebensmittelindustrie, unmittelbar verwendbar B - andere: 1 - mit einem Gehalt an Äthylalkohol von 5 Gewichtshundertteilen oder weniger: a - Kompositionen mit einem Werte von mehr als 100 DM je kg b - andere ............................................... 2 - mit einem Gehalt an Äthylalkohol vori mehr als 5 Gewichts- hundertteilen ............................................ Destillierte aromatische Wässer und wäßrige Lösungen ätherischer öle, auch zu medizinischen Zwecken .................................. Zubereitete Riech-, Körperpflöge- und Schönheitsmittel .............. seifehaltige Rasiercreme und seif ehaltige Haarwaschmittel ...................... 12 frei frei 15 frei 35 frei 15 24 frei 24 Nr. 53 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1485 Warenbezeichnung Zollsatz °/o des Wertes tarifmäßig Kapitel 34 Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel und Waschhilfsmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen und Dentalwachs Vorschriften 1. Zu Kapitel 34 gehören nicht: a) chemisch einheitliche Verbindungen; b) Zahnpflcgemittel, Rasiercreme und Haarwaschmittel, auch wenn sie Seife oder grenzflächenaktive Stoffe enthalten (Tarifnr. 33.06). 2. Zu Tarifnr. 34.01 gehören nur wasserlösliche Seifen, auch mit Zusatz anderer Stoffe (•/.. 15. desinfizierende Stoffe, Scheuerpulver, Füllstoffe, Heilmittel). 3. »Erdöl oder Schiefcröl« im Sinne der Tarifnr. 34.03 sind die in der Vorschrift 3 zu Kapitel 27 beschriebenen Erzeugnisse. 4. »Zubereitete Wachse, nicht emulgiert und ohne Lösungsmittel« im Sinne der Tarifnr. 34.04 sind nur: A. Mischungen tierischer Wachse untereinander, pflanzlicher Wachse untereinander und künstlicher Wachse untereinander; B. Mischungen verschiedener Gruppen von Wachsen (tierischer, pflanzlicher, mineralischer, künstlicher) untereinander sowie Mischungen von Paraffin mit tierischen, pflanzlichen oder künstlichen Wachsen; C. Mischungen von wachsartiger Konsistenz auf der Grundlage von Wachsen oder Paraffin, die außerdem Fette, Harze, mineralische oder andere Stoffe enthalten, sofern die Mischungen nicht emulgiert sind und keine Lösungsmittel enthalten. Zu Tarifnr. 34.04 gehören nicht: a) Wachse der Tarifnr. 27.13; b) ungemischte tierische oder pflanzliche Wachse, die nur gefärbt sind. Seifen, einschließlich Medizinalseifen: Ä - weiche Kali-Seifen .......................................... B - harte Toilette- und Kern-Scifcn; Seife in Form von Pulver, Schuppen, Flocken, Spänen, Körnern oder dergleichen; flüssige Seife; Medizinalseife.............................................. C - andere.................................................... Organische grenzflächenaktive Stoffe; grenzflächenaktive Zubereitungen und zubereitete Waschmittel und Waschhilfsmittel, auch Seife enthaltend: A - organische grenzflächenaktive Stoffe: 1 - Sulfierungsprodukte von Fetten, fetten ölen, Fettsäuren und Harzsäuren; kationaktive und nichtionogene grenzflächenaktive Stoffe: a - in Packungen mit einem Gewicht von 1,5 kg oder weniger . . b - andere............................................... 2 - andere, auch Ampholyte .................................. B - grenzflächenaktive Zubereitungen: 1 - für die Spinnstoffindustrie, die Papierherstellung und die Gerberei 2 - andere ................................................. C - Waschmittel und Waschhilfsmittel ............................ Anmerkung zu Tarifnr. 34.02 Abs. A - 1 - b und 2 und Abs. B - 1 Hilfsmittel für die Spinnstoffindustrie usw. im Rahmen eines Zollkontingents siehe Anmerkung zu Tarifnr. 38.12. 15 24 15 24 15 24 25 24 24 1486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I 34.03 Zubereitete Schmiermittel, bestehend aus Mischungen von Ölen oder Fetten aller Art oder aus Mischungen auf der Grundlage dieser öle oder Fette, auch mit einem Gehalt an Erdöl oder Schieferöl von weniger als 70 Gewichtshunderttcilen: A - Schweröl der Tarifnr. 27.10 enthaltend, mit einem Gehalt: 1 -von mehr als 10 Gewichtshundertteilen: a - für die Spinnstoffindustrie, die Papierherstellung und die Gerberei ............................................. b - andere............................................... 2 - von 10 Gewichtshundertteilen oder weniger: a - für die Spinnstoffindustrie, die Papierherstellung und die Gerberei ............................................. b - andere............................................... B - andere .................................................... 34.04 Künstliche Wachse, einschließlich wasserlösliche; zubereitete Wachse, nicht emulgiert und ohne Lösungsmittel: A - künstliche Wachse: 1 - chemisch modifiziertes Montanwachs ........................ 2 - andere.................................................. B - zubereitete Wachse.......................................... Skiwachs .............................................................. 34.05 Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Metall, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen, ausgenommen zubereitete Wachse der Tarifnr. 34.04....................................... Polierzirkon .............................................................. Bimsstein, gemahlen und gemischt ........................................... 34.06 Kerzen (Lichte) aller Art, Wachsstöcke, Nachtlichte und dergleichen .... 34.07 Modclliermassen, auch in Zusammstellungen oder zur Unterhaltung für Kinder; zubereitetes Dentalwachs in Tafeln, Hufeisenform, Stäben oder ähnlichen Formen .............................................. 25 19 für 100 kg Eigengewicht 12,90 DM | - °/o des Wertes 25 10 10 19 24 18 24 24 24 18 20 12 15 14 15 frei 8 15 14 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1487 Tarif- . nummer Warenbezeichnung Zollsatz °/o des Wertes tarif- zeitmäßig weilig Kapitel 35 Eiweißstoffe und Klebstoffe Vorschrift Zu Kapitel 35 gehören nicht: a) als Arzneiwaren aufgemachte Eiweißstoffe (Tarifnr. 30.03); b) Gclatincpostkarten und andere Druckerzeugnisse (Kapitel 49). 35 18 frei 20 18 frei 20 35 18 frei 30 15 30 18 24 35.01 Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate; Kaseinleime: A - Kasein ................................................... B - andere .................................................. 14 13 Anmerkung zu Tarifnr. 35.01 Abs. A Kasein zur gewerblichen Verwendung, unter Zollaufsicht ungenießbar gemacht oder 35.02 Die Herstellung von Lebens- und Futtermitteln ist nicht als gewerbliche Verwendung im Sinne dieser Bestimmung anzusehen. Albumine, Albuminate und andere Alb.uminderivate: A - Albumine................................................ 15 Eiweiß von Hühnern, frisch oder anders als durch Trocknen haltbar gemacht . . . 8 5 14 35.03 Anmerkung zu Tarifnr. 35.02 Abs. A Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Glutinleime (z. B. frei 14 13 35.04 Peptone und andere Eiweißstoffe, ihre Derivate; Hautpulver, auch chromiert: A - Eiweißstoffe der Hülsenfrüchte................................ B - andere .................................................... 14 35.05 35.06 Anmerkung zu Tarifnr. 35.04 Abs. A Eiweißstoffe der Hülsenfrüchte (sogenanntes pflanzliches Kasein) zur gewerblichen Verwendung, unter Zollaufsicht ungenießbar gemacht oder unter Zollsicherung...... Die Herstellung von Lebens- und Futtermitteln ist nicht als gewerbliche Verwendung im Sinne dieser Bestimmung anzusehen. Dextrine; lösliche oder geröstete Stärke; Klebstoffe aus Stärke........ Zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff in Aufmachungen für den Einzelverkauf in Behältnissen mit einem Reingewicht von 1 kg oder weniger: A - zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 1 - pflanzliche Leime: a - aus pflanzlichen Gummen............................... 12 b - andere............................................... 2 - andere.................................................. 12 B - Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff in Aufmachungen für den Einzelverkauf in Behältnissen mit einem Reingewicht von 1 kg oder weniger............................................... 13 1488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz °/o des Wertes tarifmäßig zeitweilig Kapitel 36 Pulver und Sprengstoffe; Feuerwerksartikel; Zündhölzer; Zündmetalllegierungen; leicht entzündliche Stoffe Vorschriften 1. Zu Kapitel 36 gehören nicht chemisch einheitliche Verbindungen, ausgenommen die in der folgenden Vorschrift 2a oder b aufgeführten Erzeugnisse. 2. Zu Tarifnr. 36.08 gehören nur: a) Metaldehyd, llexamethylentetramin und ähnliche Erzeugnisse in Tabletten, Stäbchen oder ähnlichen Formen, aus denen sich ihre Verwendung als Brennstoff ergibt; Brennstoffe auf der Grundlage von Alkohol und ähnliche zubereitete Brennstoffe, fest oder pastenförmig; b) flüssige Brennstoffe (z. B. Benzin) für Feuerzeuge oder Feueranzünder in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von 300 cem oder weniger; c) Pech- und Ilarzfackeln, Kohlenanzünder und ähnliche Erzeugnisse. 36.01 36.02 36.03 36.04 36.05 36.06 36.07 36.08 Schießpulver.............................................. Zubereitete Sprengstoffe..................................... Zündschnüre; Sprengzündschnüre............................. Zündhütchen, Sprengkapseln; Zünder; Sprengzünder............. Feuerwerksartikel (Feuerwerkskörper, Knallkörper, Zündplättchen, Raketen zum Wetterschießen und dergleichen).................. Zündhölzer ................................................ Cer-Eisen und andere Zündmetallegierungen in jeder Form: A - Cermischmetall ......................................... B - andere ................................................ Waren aus leicht entzündlichen Stoffen: A - Pech- und Harzfackeln, Kohlenanzünder und dergleichen...... B - andere ................................................ 25 frei 25 19 25 19 25 19 35 21 30 15 frei 25 14 15 12 25 15 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1C57 1489 Kapitel 37 Erzeugnisse zu photographischen und kinematographischen Zwecken V o r s c li r i f t c n 1. Zu Kapitel 37 gehören weder Abfälle noch Ausschußwaren. 2. Zu Tarifnr. 37.08 gehören nur: a) chemische Erzeugnisse, die zu photographischen Zwecken gemischt sind (z. B. Entwickler, Fixiersalze, Toner, Emulsionen); b) ungemischte Erzeugnisse zu den gleichen Zwecken, dosiert oder gebrauchsfertig für den Einzelverkauf aufgemacht. Zu Tarifnr. 37.08 gehören nicht Lacke, Klebstoffe oder ähnliche Zubereitungen, die nach ihrer Beschaffenheit tarifiert werden. Lichtempfindliche photographische Platten und Planfilme aus Stoffen aller Art, nicht belichtet...........,¦............................. Lichtempfindliche Filme in Rollen oder Streifen, auch gelocht, nicht belichtet........................................................ Lichtempfindliche Papiere, Karten und Gewebe, auch belichtet, nicht entwickelt....................................................... Lichtempfindliche photographische Platten und Filme, belichtet, nicht entwickelt (Negative oder Positive): A - Platten und Filme, nicht zu kinematographischen Zwecken........ B - kinematographische Filme: 1 - Negative und Lavendelkopien.............................. 2 - andere................................................. Photographische Platten; Filme, auch gelocht, nicht zu kinematographischen Zwecken; alle diese belichtet und entwickelt (Negative oder Positive): A - kopierfähige Offsetreproduktionen............................. B- andere .................................................... Kinematographische Filme nur mit Tonaufzeichnung, belichtet und entwickelt (Negative oder Positive): A - Negative und Lavendelkopien ................................ B - andere.................................................... Andere kinematographische Filme, belichtet und entwickelt, Stummfilme und Tonfilme (Negative oder Positive): A - Negative und Lavendelkopien ................................ B - andere .................................................... Anmerkung Bei Tonfilmen, die getrennt als Bild- und Tonband eingehen, ist jedes Band für sich nach seiner Beschaffenheit zu behandeln. Chemische Erzeugnisse zu photographischen Zwecken, einschließlich der Erzeugnisse für Blitzlicht........................................ 24 18 24 18 24 18 frei für je angefangene 100 m frei 20 DM % des Wertes 24 18 frei für je angefangene 100 m frei 20 DM frei 20 DM °/o des Wertes I 15 12 1490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Tarifnummer Wa renbezeichnung Zollsatz °/o des Wertes tarifmäßig zeitweilig 38.01 38.02 38.03 38.04 38.05 38.06 38.07 Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie Vorschri 1 ten 1. Zu Kapitel 38 gehören nicht: a) chemisch einheitliche Verbindungen, ausgenommen die nachstehend aufgeführten: 1. künstlicher Graphit (Tarifnr. 38.01); 2. Desinfektionsmittel, Tnsecticide, Fungicide, Herbicide, Mittel gegen Nagetiere, Schädlingsbekämpfungsmittel und dergleichen in Formen oder Aufmachungen der in Tarifnr. 38.11 beschriebenen Art; 3. Fcuerlöschmittel in Form von Ladungen für Feuerlöschgeräte oder von Feuerlöschgranaten oder -bomben (Tarifnr. 38.17); 4. die nachstehend in der Vorschrift 2 a, c, d und f aufgeführten Erzeugnisse; b) Arzneiwaren (Tarifnr. 30.03). 2. Zu Tarifnr. 38.19 gehören unter anderem: a) künstliche Kristalle aus Ilalogensalzen der Alkali- oder Erdalkalimetalle oder aus Magnesiumoxyd (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr; b) Fuselöle; c) Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzelverkauf; d) Korrekturlacke für Dauerschablonen in Aufmachungen für den Einzelverkauf; e) schmelzbare Temperaturmesser für Öfen (z. B. Segerkegel); f) zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereiteter Gips. 3. Als unvermischt im Sinne der Tarifnr. 38.19 Abs. A sind Erzeugnisse und Rückstände anzusehen, deren Nebenbestandteile zweifelsfrei lediglich durch die Herstellung bedingt sind. Sie dürfen keine absichtlichen Zusätze enthalten. Diese Erzeugnisse und Rückstände gelten auch dann als unvermischt, wenn sie in Wasser emulgiert oder dispergiert (auch kolloid dispergiert) sind. Künstlicher Graphit, kolloider Graphit (nicht in öliger Suspension) .... Tierisches Schwarz (z. B. Beinschwarz, Elfenbeinschwarz), auch ausgebraucht ..................................................... Aktivkohle (entfärbend, depolarisierend oder adsorbierend); aktivierte Kieselgur, aktivierter Ton, aktivierter Bauxit und andere aktivierte natürliche mineralische Stoffe: A - Aktivkohle ................................................. B - andere .................................................... Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmasse aus der Leuchtgasreinigung .................................................. Tallöl: A - roh, auch Kokillöl .......................................... B - gereinigt ................................................... Sulfitablaugen.................................................. Ligningerbextrakte ......................................................... andere .................................................................... Balsamterpentinöl; Wurzclterpentinöl, Sulfatterpentinöl und andere ter-penhaltige Lösungsmittel aus der Destillation oder einer anderen Behandlung der Nadelhölzer; Dipenten, roh; Sulfitterpentinöl; Pine-Öl: A - Sulfatterpentinöl, gereinigt ................................... B - andere .................................................... 12 10 10 30 15 frei frei 20 25 21 12 12 19 12 15 frei 12 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1491 Kolophonium, Harzsäuren, ihre Derivate (ausgenommen Harzester der Tarifnr. 39.05); leichte und schwere Harzöle: A - Derivate des Kolophoniums, ausgenommen oxydiertes und polymeri- siertes Kolophonium; Harzsäuren, ihre Derivate und Salze........ Salze der Harzsäuren.................................................... B - andere .................................................... Holzteere, Holzteeröle (ausgenommen zusammengesetzte Lösungs- und Verdünnungsmittel der Tarif nr. 38.18); Kreosot; Holzgeist, Acetonöl: A - Holzteer: 1 - Nadelholzteer, harzhaltig.................................. 2 - andere.................................................. B - Kreosotöl, Kreosot .......................................... C - andere .................................................... Pflanzliche Peche aller Art; Brauerpech und ähnliche Zubereitungen auf der Grundlage von Kolophonium oder pflanzlichen Pechen; Kernbindemittel auf der Grundlage von natürlichen harzigen Stoffen: A - Harzpech, Sulfatpech........................................ B - andere .................................................... Brauereiauslaufpech auf der Grundlage von Kolophonium mit Zusatz von Paraffin und Mineralöl, mit einer Viskosität von mehr als 2,3 bei 170° C im Englerschen Viskosimeter gemessen .................................... Desinfektionsmittel, Insecticide, Fungicide, Herbicide, Mittel gegen Nagetiere, Schädlingsbekämpfungsmittel und dergleichen, in Zubereitungen oder in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger)................................................. landwirtschaftliche Schädlingsbekämpfungsmittel auf der Grundlage von Schwefel, von Kupferverbindungen oder von organischen Quecksilberverbindungen........ Anmerkung Hilfsmittel für die Spinnstoffindustrie usw. im Rahmen eines Zollkontingents siehe Anmerkung zu Tarifnr. 38.12. Zubereitete Zurichtemittel, zubereitete Appreturen und zubereitete Beizmittel aller Art, wie sie in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien gebraucht werden................ ausgenommen Glanzstärke .................................................. Anmerkung Zubereitete Hilfsmittel (ausgenommen Glanzstärke) für die Spinnstoffindustrie, die Papierherstellung und die Gerberei aus den Tarifnrn. 38.12 sowie 32.05 Abs. C, 34.02 Abs. A - 1 - b und 2 und B - 1, 38.11, 38.19 Abs. B - 11, 39.01 Abs. B und 39.02 Abs. B und C, bis zu einer Gesamthöchstmenge im Kalenderjahr von 225 v. H. der nach dem Wert berechneten Einfuhr aus dem Lieferlande im Kalenderjahr 1950, gegen Vorlage eines von der Bundesregierung anerkannten Ursprungszeugnisses .................. Abbeizmittel für Metalle; Flußmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Löten oder Schweißen aus Metall und anderen Stoffen; Überzugsmassen und Füllmassen für Schweißelektroden und Schweißstäbe: A - Löt- oder Schweißmassen; Thermitmischungen; andere Abbeizmittel für Metalle als zum Schweißen oder Löten...................... Lötpasten, gleichzeitig zum Verzinnen geeignet............................. B - andere.................................................... 20 frei 15 12 frei 10 20 10 frei 10 frei 15 7,5 25 19 30 frei 21 15 1492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz °/o des Wertes tarif- zeitmäßig weilig 38.14 Antiklopfmittel, Antioxydantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Anti-korrosivadditives und ähnliche zubereitete Additives für Mineralöle .... Äthylfluid............................................................... 30 20 15 30 15 25 frei 20 12 für 100 Eigenge\ 12,90 DM frei ¦°/o des Vi 15 15 30 30 frei 10 frei 21 frei Anmerkung Zubereitete Verbesserer für Schmieröl oder Schmiermittel zum Vermischen mit 8 38.15 38.16 Zusammengesetzte Vulkanisationsbeschleuniger...................... Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten von Mikrobenkulturen: A - in Packungen mit einem Gewicht von 500 g oder weniger......... 15 12 B - andere .............. .......................... 21 38.17 Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben.............................................. 12 38.18 Zusammengesetzte Lösungs- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse ............................................... 19 38.19 Chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen : A - unvermischte Erzeugnisse und Rückstände: 1 - Naphthensäuren, ihre Salze und Ester: a - Naphthensäuren und ihre Ester.......................... b - Salze der Naphthensäuren.............................. 12 2 - Sulfonaphthensäuren, ihre Salze und Ester .................. 10 3 - flüssige Alkylengemische.................................. kg vicht Anmerkungen zu Tarifnr. 38.19 Abs. A - 3 1. Flüssige Alkylengemische unter den Voraussetzungen und Bedingungen der An-2. Flüssige Alkylengemische sind vergütungs fähige Mineralöle im Sinne der Anmerkung 5 b zu Tarifnr. 27.10 unter den dort angegebenen Voraussetzungen. 4 - Ichthyolsulfosäure, ihre Salze und Ester..................... /"ertes frei 5 - künstliche Kristalle aus Halogensalzen der Alkali- oder Erdalkali-metalle oder aus Magnesiumoxyd........................... 6 - Tieröl .................................................. 12 frei 7 - andere................................................. 21 Anmerkung zu Tarifnr. 38.19 Abs. A - 7 Unvermischte Erzeugnisse und Rückstände dieses Absatzes, deren charakterbestimmender Bestandteil zu Kapitel 28 oder 29 gehört, werden zu dem Zollsatz dieses Bestandteils verzollt. B - vermischte Erzeugnisse und Rückstände; andere Zubereitungen: 1 - alkalisiertes Eisenoxyd (Gasreinigungsmasse)................. 2 - Oxylith .................................................. 8 3 - feuerfeste Mörtel, feuerfeste Massen, z. B. auf der Grundlage von Schamottekörnungen oder Ton-Dinasmassen.................. Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1493 (38.19) 4 - Absorbentien auf der Grundlage von Barium, Cäsium, Zirkonium oder dergleichen (zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren), auf Röhren oder Metallfäden oder in Form von Pastillen, Täfelchen und dergleichen........................ 5 - Elektrodenmasse......................................... 6 - Hartmetallmischungen, nicht gesintert....................... 7 - Emulgiermittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen...... 8 - zubereitete Reagentien zu Laboratoriums- und ähnlichen Zwecken: a - in Packungen mit einem Gewicht von mehr als 500 g........ b - andere............................................... 9 - Segerkegel und dergleichen................................ 10 - pharmazeutische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, einschließlich des zubereiteten Zahngipses; Porzellanmassen aus Feldspat, Kaolin und Quarz...................... 11 - Hilfsmittel für die Spinnstoffindustrie, die Papierherstellung und die Gerberei, anderweit weder genannt noch inbegriffen........ Anmerkung zu Tarifnr. 38.19 Abs. B - 11 Hilfsmittel für die Spinnstoffindustrie usw. isa Rahmen eines Zollkontingents siehe Anmerkung zu Tarifnr. 38.12. 12 - Tintenentferner und Korrekturlack für Dauerschablonen, in Aufmachungen zum unmittelbaren Gebrauch .................... 13 - andere................................................. Kautschukhilfsmittel ................................................ gemischte stearinsaure Salze ......................................... Natronkalk; mit Soda verschnittenes Ätznatron ........................ Bauten- und Flammschutzmittel ...................................... Akkumulatorenmasse auf der Grundlage von Cadmiumoxyd.............. gemischte Edelgase ................................................. Akkumulatorenmasse auf der Grundlage von Nickelhydroxyd............ Ionenaustauscher auf der Grundlage von sulfonierten Kohlen............ 15 12 rei – 10 8 24 15 30 21 15 12 20 14 18 14 25 19 15 12 30 21 – 15 – 15 – 12 – 10 – 8 – 8 – frei – frei t* sttM Nr. 53 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1495 Abschnitt VII Kuuststoife, Zelluloseäther und -ester und Waren daraus; Kautschuk (Naturkautschuk. synthetischer Kautschuk und Faktis) und Kautsehukwaren 1496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Warenbezeichnung Zollsatz °/o des Wertes tarifmäßig zeitweilig Kapitel 39 Kunststoffe, Zelluloseäther und -ester und Waren daraus Vor seh ri ften 1. Zu Kapitel 39 gehören nicht: a) Prägefolien der Tarifnr. 32.09; b) künstliche Wachse (Tarifnr. 34.04); c) synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus; d) Sattlcrwarcn (Tarifnr. 42.01), Täschnerwaren, Reiseartikel und andere Waren der Tarifnr. 42.02; e) Flechtwaren und Korbmacherwaren (Kapitel 46); f) synthetische und künstliche Spinnstoffe und Waren daraus (Abschnitt XI); g) Schuhe und Schuhteile, Kopfbedeckungen und Teile davon, Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Peitschen, Reitpeitschen, Teile davon, Fächer und andere Waren des Abschnitts XII; h) Phantasieschmuck der Tarifnr. 71.16; i) Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und Apparate, elektrotechnische Waren); k) Teile von Beförderungsmitteln (Abschnitt XVII); I) optische Elemente aus Kunststoff, Brillenfassungen, Zeicheninstrumente und andere Waren des Kapitels 90; m) Waren des Kapitels 91 (Uhrmacherwaren), insbesondere Gehäuse für Uhren und für andere Uhrmacherwaren; n) Musikinstrumente, Teile davon und andere Waren des Kapitels 92; o) Möbel und Teile davon (Kapitel 94); p) Waren des Kapitels 96 (Bürstenwaren); q) Spiele, Spielzeug und Sportgeräte (Kapitel 97); r) Knöpfe, Reißverschlüsse, Federhalter, Füllstifte und Teile davon, Mundstücke und Rohre für Tabakpfeifen, Zigarettenspitzen, Kämme, Teile von Isolier-flaschcn und anderen Isolierbehältern sowie andere Waren des Kapitels 98. 2. Zu den Tarifnrn. 39.01 und 39.02 gehören nur synthetisch hergestellte Erzeugnisse folgender Art: a) Kunststoffe; b) Silikone; c) Resole, flüssiges Polyisobutylen und ähnliche künstliche Hochpolymere. 3. Zu den Tarifnrn. 39.01 bis 39.06 gehören nur Erzeugnisse in folgenden Formen: a) flüssige oder teigförmige Erzeugnisse, einschließlich der Emulsionen, Dispersionen und Lösungen; b) Blöcke, Stücke, Krümel, Körner, Flocken und Pulver (einschließlich Preßmassen) und dergleichen; c) Monofile mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm; nahtlose Rohre, Stäbe, Stangen und Profde, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet; d) Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder oder Streifen (ausgenommen die durch Vorschrift 4 zu Kapitel 51 der Tarifnr. 51.02 zugewiesenen Streifen) und Fertigwaren daraus, alle diese ungeformt oder quadratisch oder rechteckig geschnitten, auch mit Oberfliiehenbearbeitung (z. B. bedruckt), jedoch nicht weiter bearbeitet; e) Abfälle und Bruch. Kondensations-, Polykondensations- und Polyadditionserzeugnisse, auch modifiziert, auch polymerisiert, linear oder vernetzt (z. B. Phenoplaste, Aminoplaste, Alkyde, Allylpolyester und andere ungesättigte Polyester, Silikone): A - Ionenaustauscher, Bodenverbesserer, Entfärbungsharze und dergleichen ................................................... B - andere .................................................... zubereitete Klebstoffe ................................................... Preßmassen aus Aminoplasten bis zu einer Höchstmenge im Kalenderjahr von 130 v. II. der nach dem Wert berechneten Einfuhr aus dem Lieferlande im Kalenderjahr 1950, gegen Vorlage eines von der Bundesregierung anerkannten Ursprungszeugnisses .................................................. Äthoxylinharze ......................................................... Anmerkung zu Tarifnr. 39.01 Abs. B Hilfsmittel für die Spinnstoffindustrie usw. im Rahmen eines Zollkontingents siehe Anmerkung zu Tarifnr. 38.12. 30 20 21 15 12 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1497 Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz °/o des Wertes tarif- zeitmäßig weilig 39.02 Polymerisations- und Mischpolymerisationserzeugnisse (z. B. Polyäthylen, Polytetrahaloäthylen, Polyisobutylen, Polystyrol, Polyvinylchlorid, Poly-vinylacetat, Polyvinylchloracetat und andere Polyvinylderivate, Poly-acryl- und Polymethacrylderivate, Cumaron-Inden-Harze): A - Ionenaustauscher, Bodenverbesserer, Entfärbungsharze und dergleichen................................................... 30 21 B - Polystyrol, Polyacryl- und Polymethacrylderivate, Cumaronharze und Indenharze ............................................ 20 15 zubereitete Klebstoffe ................................................... 12 C - andere .................................................... 25 20 19 Vinylchlorid-Vinylidenchlorid-Mischpolymerisat mit einem Gehalt an Vinyliden-chlorid von mindestens 80 Gewichtshundertteilen.......................... frei zubereitete Klebstoffe ................................................... 12 D - Abfälle und Bruch...................,...................... 15 Anmerkung zu Tarifnr. 39.02 Abs. B und C Hilfsmittel für die Spinnstoffindustrie usw. im Rahmen eines Zollkontingents siehe Anmerkung zu Tarifnr. 38.12. 39.03 Regenerierte Zellulose; Zellulosenitrate, Zelluloseacetate und andere Zelluloseester, Zelluloseäther und andere chemische Zellulosederivate, auch weichgemacht (z. B. Zelloidin, Kollodium, Zelluloid); Vulkanfiber: A - regenerierte Zellulose: 1 - Folien, Blöcke, Streifen und dergleichen..................... 30 21 quadratische oder rechteckige poröse saugfähige Stücke, Platten und Folien – 20 2 - Kunstdärme............................................. 15 12 3 - Abfälle und Bruch....................................... 10 8 B - Zellulosenitrate: 1 - Zelluloid: a - Massen, Blöcke, Rohre, Stäbe, Platten, Folien und dergleichen 20 15 Platten, Folien und Filme, mit einer Dicke von 2 mm oder weniger, zur Verarbeitung beim Herstellen von Zieh- und Mundharmonikas unter Zollsicherung: ................................................. 10 frei 4 b - Filmunterlagen....................................... c - Abfälle und Bruch; Altfilme, auch gewaschen, in Rollen oder Schnitzeln ........................................... 2 - andere ................................................. 12 10 C - andere Zelluloseester (z. B. Acetat, Propionat, Acetobutyrat): 1 - Filmunterlagen.................. .... ......... 10 20 20 2 - andere................................................. 15 Abfälle von Folien und Filmen, ungemahlen; Altfilme, gewaschen oder ungewaschen, in Rollen oder Schnitzeln..............,................. frei zubereitete Klebstoffe ..................................... ... 12 D - Zelluloseäther......................................... 15 Äthylzellulose ...................................... ......... frei zubereitete Klebstoffe ................................................... 20 18 20 12 E - andere chemische Zellulosederivate ............................ 15 F - Vulkanfiber ................................................ 12 39.04 Gehärtete Eiweißstoffe (z. B. gehärtetes Kasein, gehärtete Gelatine) .... 15 Erzeugnisse aus gehärtetem Kasein .......................................... – 7 1498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz % des Wertes tarifmäßig zeitweilig 39.05 Durch Schmelzen modifizierte natürliche Harze (Schmelzharze); durch Veresterung von natürlichen Harzen oder Harzsäuren gewonnene Kunstharze (Harzester); chemische Derivate des Naturkautschuks (z. B. Chlorkautschuk, Kautschukchlorhydrat, cyclischer Kautschuk, oxydierter Kautschuk): A - Schmelzharze.............................................. B - andere .................................................... 39.06- Andere Hochpolymere und Kunststoffe, einschließlich Alginsäure, ihre Salze und Ester; Linoxyn: A - Alginsäure, ihre Salze und Ester, nicht zubereitet................. B - Kunstdärme aus Alginaten.................................... C - andere.................................................... 39.07 Waren aus Stoffen der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06: A - aus regenerierter Zellulose: 1 - Kunstdärme............................................. 2 - andere................................................. aus Folien hergestellte Verpackungen (z. B. Beutel und Tüten) .......... B - aus Vulkanfiber............................................. C - andere.................................................... frei 20 frei 20 30 15 15 19 15 12 30 19 – 13 25 17 20 15 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1499 Warenbezeichnung Zollsatz % des Wertes tarif- j zeitmäßig | weilig Kapitel 40 Kautschuk (Naturkautschuk, synthetischer Kautschuk und Faktis) und Kautschukwaren Vorscli ri f ten 1. Als Kautschuk gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, an allen Stellen des Zolltarifs, an denen dieser Ausdruck gebraucht wird, folgende Erzeugnisse, auch weich oder hart vulkanisiert: Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, ähnliche natürliche Kautschukarten, synthetischer Kautschuk, Faktis und deren Regenerate. 2. Zu Kapitel 40 gehören nicht die nachstehend aufgeführten aus Kautschuk und Spinnstoffen bestehenden Erzeugnisse, die in der Regel zu Abschnitt XI gehören: a) gummielastische oder kautschutierte Gewirke oder Wirkwaren sowie gummielastische Gewebe und Waren daraus; b) Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche aus Spinnstoffen, durch innere Auskleidung mit Kautschuk wasserdicht gemacht; c) andere mit Kautschuk getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen aus Kautschuk versehene Gewebe (ausgenommen Erzeugnisse der Tarifnr. 40.06 oder 40.10): * * 1. mit einem Quadratmetergewicht von 1500 g oder weniger, 2. mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 1500 g und einem Anteil an Spinnstoffen von mehr als 50 Gewichtshundertteilen, und Waren aus diesen Geweben; d) mit Kautschuk getränkte oder bestrichene Filze mit einem Anteil an Spinnstoffen von mehr als 50 Gewichtshundertteilen und Waren daraus; e) Vliesfolien, mit Kautschuk getränkt oder überzogen oder Kautschuk als Bindemittel enthaltend, sofern der Anteil an Spinnstoffen 50 Gewichtshundertteile übersteigt, und Waren daraus; f) gewebeähnliche Erzeugnisse aus parallel liegenden und miteinander durch Kautschuk verklebten Garnen aus Spinnstoffen, ohne Rücksicht auf das Quadratmetergewicht, und Waren daraus. Blätter, Platten oder Streifen aus einer oder mehreren Gewebelagen und aus einer oder mehreren Lagen Schaum-, Schwamm- oder Zellkautschuk gehören jedoch stets zu Kapitel 40. Waren aus diesen Blättern, Platten oder Streifen sind als Kautschukwaren und nicht als Spinnstoff waren zu behandeln. 3. Zu Kapitel 40 gehören außerdem nicht: a) Schuhe und Schuhteile des Kapitels 64; b) Kopfbedeckungen und Teile davon, einschließlich Badekappen, des Kapitels 65; c) Hartkautschukteile für Maschinen, mechanische und elektrische Apparate sowie alle Gegenstände und Teile aus Hartkautschuk zu elektrotechnischen Zwecken, die zu Abschnitt XVI gehören; d) Waren der Kapitel 90, 92, 94 und 96; e) Spiele, Spielzeug und Sportgeräte (Kapitel 97), ausgenommen Sporthandschuhe und Waren der Tarifnr. 40.11; f) Knöpfe, Federhalter, Rohre für Tabakpfeifen und dergleichen, Kämme sowie andere Waren des Kapitels 98. 4. Unter synthetischem Kautschuk im Sinne der Vorschrift 1 und der Tarifnrn. 40.02, 40.05 und 40.06 sind ungesättigte synthetische Stoffe zu verstehen, die nach der Vulkanisation mit Schwefel, Selen oder Tellur nicht wieder in den thermoplastischen Zustand zurückgeführt werden können. Werden sie bis zum Optimum vulkanisiert (ohne Zusatz anderer zur Vernetzung nicht erforderlicher Stoffe, wie Weichmacher, aktive oder inerte Füllstoffe), so müssen sie bei einer Temperatur zwischen 15 und 20° C eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten, ohne zu reißen. Nach einer Dehnung auf das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge müssen sie sich ferner innerhalb zweier Stunden mindestens auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen. Synthetischer Kautschuk sind hiernach z. B.: Polybutadien, Polychlorbutadien (GRM), Polybutadien-Styrol (GRS), Polychlorbutadien-Acrylnitril (GRN), Poly-butadien-Acrylnitril (GRA) und Butylkautschuk (GRI). Thioplaste (GRP) gelten stets als synthetischer Kautschuk. 5. Zu den Tarifnrn. 40.01 und 40.02 gehören nicht Kautschuk mit Zusatz von inerten oder aktiven Füllstoffen, Weichmachern, Vulkanisationsmitteln, Vulkanisationsbeschleunigern oder Farbstoffen sowie Mischungen von Naturkautschuk mit synthetischem Kautschuk oder Mischungen von verschiedenen Arten von Kautschuk. Bei Tarifnr. 40.02 bleibt jedoch synthetischer Kautschuk, dem vor der Koagulation Mineralöl zugesetzt ist oder der Stoffe enthält, die nur als Stabilisatoren dienen, oder der zur Kenntlichmachung gefärbt ist. 6. Nicht umsponnene Fäden jeden Profils aus Weichkautschuk, deren größter Durchmesser 5 mm übersteigt, gehören zu Tarifnr. 40.08. 1500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz °/o des Wertes tarifmäßig zeitweilig 40.01 40.02 40.03 40.04 40.05 40.06 40.07 7. Zu Tarifnr. 40.10 gehören auch Förderbänder und Treibriemen aus Geweben, die mit Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk versehen sind, sowie solche, die unter Verwendung von mit Kautschuk getränkten oder überstrichcnen Garnen oder Bindfäden aus Spinnstoffen hergestellt sind. 8. Im Sinne der Tarifnrn. 40.07 bis 40.14 gelten Balata, Guttapercha, ähnliche natürliche Kautschukarten, Faktis und deren Regenerate als vulkanisierter Kautschuk, auch wenn sie nicht vulkanisiert sind. 9. Platten, Blätter und Streifen im Sinne der Tarifnrn. 40.05, 40.08 und 40.15 sind solche, die nicht geschnitten sind oder die durch einfaches Schneiden eine quadratische oder rechteckige Form erhalten haben, auch wenn sie dadurch zu Fertigwaren geworden sind. Sie dürfen jedoch nicht weiterbearbeitet sein; eine einfache Ober-flächenbearbcitung (z. B. Bedrucken) bleibt hierbei außer Betracht. Profile und Schnüre der Tarif nr. 40.08 und Stäbe, Profile und Rohre der Tarif-nr. 40.15 dürfen auch auf bestimmte Längen zugeschnitten, jedoch – abgesehen von einer einfachen Oberflächenbearbeitung – nicht weiter bearbeitet sein. I. Rohkautschuk Naturkautschuk, Balata, Guttapercha und ähnliche natürliche Kautschukarten, roh (einschließlich Latex, auch stabilisiert).................... Synthetischer Kautschuk, einschließlich des synthetischen Latex, auch stabilisiert; Faktis: A - synthetischer Kautschuk ..................................... B - Faktis .................................................... Regenerierter Kautschuk........................................ Abfälle, Schnitzel und Staub von Kautschuk, ausgenommen Hartkautschuk; Altwaren und Teile davon aus Kautschuk, ausgenommen Hartkautschuk, nur zum Wiedernutzbarmachen des Kautschukanteils verwendbar ...................................................... IL Nichtvulkanisierter Kautschuk Platten, Blätter und Streifen aus nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder synthetischem Kautschuk ................................. Nichtvulkanisierter Naturkautschuk oder synthetischer Kautschuk in anderen Formen oder in anderem Zustand (z. B. Lösungen und Dispersionen, Rohre, Stäbe, Profile); Waren aus nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder synthetischem Kautschuk (z. B. imprägnierte Garne aus Spinnstoffen; Kautschukklebemittel auf Unterlagen aller Art, auch auf Unterlagen aus vulkanisiertem Naturkautschuk oder synthetischem Kautschuk; Ringe, Scheiben): A - Lösungen, Dispersionen und Emulsionen......................... Kautschukleim in Behältnissen mit einem Gewicht von mehr als 1 kg.......... B - Garne aus Spinnstoffen, mit nichtvulkanisiertem Kautschuk imprägniert ................................................ C - Kautschukklebemittel auf Unterlagen aller Art.................. D - andere .................................................... III. Weichkautschukwaren (vulkanisiert) Fäden und Kordeln aus Weichkautschuk, auch mit Spinnstofferzeugnissen überzogen; Garne aus Spinnstoffen, mit Weichkautschuk getränkt oder überzogen: A - Fäden und Kordeln aus Weichkautschuk ...................... B - Fäden und Kordeln aus Weichkautschuk, mit Spinnstofferzeugnissen überzogen ................................................. C - Garne aus Spinnstoffen, mit Weichkautschuk getränkt oder überzogen ..................................................... frei frei frei 20 frei 25 14 19 25 18 25 25 19 12 12 15 19 30 18 18 21 14 12 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1501 Tarifnummer Warenbezeichnung Zoll °/o des tarif- 1 mäßig satz Wertes zeitweilig 40.08 Platten, Blätter, Streifen, Profile und Schnüre aus Weichkautschuk: B - andere ............................................. 25 25 25 25 25 25 30 30 30 3Q 25 25 20 25 25 20 20 frei 25 19 15 40.09 Rohre und Schläuche aus Weichkautschuk: A - nicht in Verbindung mit anderen Stoffen........................ B - andere ................................................. 19 19 40.10 Förderbänder und Treibriemen aus Weichkautschuk: A - nicht in Verbindung mit anderen Stoffen........................ 15 B - andere................................................... 19 40.11 Reifen, Luftschläuche und Felgenbänder, aus Weichkautschuk, für Räder aller Art: A - Vollreifen und Hohlkammerreifen............................ 19 B - Luftschläuche .............................................. 19 mit den Reifenbezeichnungen 21,00 – 25 und 27,00 – 33..................... C - Schlauchreifen ........................*..................... frei 19 für Rennfahrräder ...................................................... D - Lauf decken und schlauchlose Reifen........................... 12 19 mit den Reifenbezeichnungen 21,00 – 25 und 27,00 – 33..................... hochstollige Laufdecken mit einem Stückgewicht von mehr als 2 kg für Ackerschlepper ............................................................ frei 12,5 E - Felgenbänder............................................... 19 Anmerkung zu Tarifnr. 40.11 Abs. B und Abs. D Luftschläuche und Laufdecken für Flugzeugräder, aus Weichkautschuk, ungebraucht, mit folgenden Reifenbezeichnungen: 15,50 – 20, 12,50 – 16, 7,50 – 14, 34X9,9, 26 X 6, 11,00 – 12,14,50, 44", 17,00 – 20, 17,00 – 16, 9,00 – 6, 33"............... frei 40.12 Weichkautschukwaren zu hygienischen und medizinischen Zwecken (einschließlich Sauger), auch in Verbindung mit Hartkautschukteilen...... Fingerlinge ........................ .. ... ......... ........ 19 15 40.13 Bekleidung, Handschuhe und Bekleidungszubehör, aus Weichkautschuk, zu allen Zwecken: A - Handschuhe ................................................ 15 B - Bekleidung und Bekleidungszubehör........................... 19 40.14 Andere Weichkautschukwaren.................................... 19 Dichtungsringe aus Weichkautschuk mit Metalleinlage oder Metallkapsel und mit lose eingelegter Spiralfeder............................................... 17 40.15 IV. Hartkautschuk und Hartkautschukwaren Hartkautschuk in Massen, Platten, Blättern, Streifen, Stäben, Profilen oder Rohren; Abfälle, Staub und Bruch: A - Hartkautschuk in Massen, Platten, Blättern, Streifen, Stäben, Profilen oder Rohren: 1 - roh, unbearbeitet ......................................... 2 - andere.................................................. 12 12 B - Abfälle, Staub und Bruch.................................... 40.16 Hartkautschukwaren ............................................ 15 Nr. 53 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1503 Abschnitt VIII Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattler waren; Reiseartikel; Täschner waren; Waren aus Därmen 1504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Kapitel 41 Häute und Felle; Leder Vor seh ri ften 1. Zu Kapitel 41 gehören nicht: a) Schnitzel und ähnliche Abfälle ungegerbter Häute oder Felle (Tarifnr. 05.05 oder 05.06); b) Vogelbälge und Teile davon mit ihren Federn oder Daunen (Tarifnr. 05.07 oder 67.01, je nach Beschaffenheit); c) nichtenthaarte rohe, gegerbte oder zugerichtete Häute und Felle (Kapitel 43). Jedoch gehören zu Tarifnr. 41.01 rohe, nichtenthaarte Häute und Felle von Rindern oder Kälbern (auch von Büffeln), von Pferden oder anderen Einhufern, von Schafen oder Lämmern (ausgenommen Felle von sogenannten Astrachanoder Karakullämmern – Persianer, Breitschwanz und dergleichen – und von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern), von Ziegen oder Zickeln (ausgenommen Felle von Ziegen und Zickeln aus dem Yemen oder von chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Ziegen oder Zickeln), von Schweinen (einschließlich Pekaris), von Gemsen, Gazellen, Renntieren, Elchen, Hirschen, Rehen und Hunden. 2. Der Begriff »Kunstleder« umfaßt in allen Teilen des Zolltarifs nur Stoffe der in Tarifnr. 41.10 erfaßten Art. 41.01 Rohe Häute und Felle (frisch, gesalzen, getrocknet, geäschert oder ge-pickelt) ....................................................... 41.02 Rind- und Kalbleder (einschließlich Büffelleder), Roßleder und Leder von anderen Einhufern, ausgenommen Leder der Tarif nrn. 41.06 bis 41.08: A - Kalbleder: 1 - nicht zugerichtet......................................... 2 - zugerichtet.............................................. B - anderes: 1 -nicht zugerichtet: a - Spaltleder, ausgenommen Narbenspalte................... b - anderes .............................................. 2 - zugerichtet: a - Unterleder und Treibriemenleder, ausgenommen Unterlederspalte ............................................... b - anderes .............................................. 41.03 Schaf- und Lammleder, ausgenommen Leder der Tarif nrn. 41.06 bis 41.08: A - nicht zugerichtet............................................ B - zugerichtet ................................................. Anmerkung Zugerichtetes Leder, zur weiteren Bearbeitung in Lederzurichtereien unter Zollsicherung ....................................................................... 41.04 Ziegen- und Zickelleder, ausgenommen Leder der Tarif nrn. 41.06 bis 41.08: A - nicht zugerichtet............................................ B - zugerichtet................................................. Anmerkung Zugerichtetes Leder, zur weiteren Bearbeitung in Lederzurichtereien unter Zollsicherung....................................................................... frei 12 14 12 frei 10 frei frei 12 frei 10 10 10 10 Nr. 53 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1505 Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz °/o des Wertes tarifmäßig zeitweilig 41.05 Leder aus Häuten oder Fellen von anderen Tieren, ausgenommen Leder der Tarifnrn. 41.06 bis 41.08: A - nicht zugerichtet............................................ B - zugerichtet: 1 - von Kriechtieren oder Fischen.............................. 2 - anderes................................................. 41.06 Sämischleder (Chamoisleder) ..................................... 41.07 Pergament- und Rohhautleder.................................... 41.08 Lackleder und metallisiertes Leder................................ Anmerkung zu den Tarif nrn. 41.02 bis 41.08 Abfälle von zugerichtetem Leder der Tarifnrn. 41.02 bis 41.05 und Abfälle von Leder der Tarifnrn. 41.06 bis 41.08, zum Herstellen von Waren aus Leder verwendbar .... 41.09 Schnitzel und andere Abfälle von Leder, Kunstleder, Pergament- und Rohhautleder, nicht zum Herstellen von Waren aus Leder verwendbar; Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl........................... 41.10 Kunstleder, auf der Grundlage von unzerfasertem oder zerfasertem Leder hergestellt, in Platten oder Blättern, auch aufgerollt.................. 12 10 14 10 12 10 frei 10 1506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz °/o des Wertes tarif- I zeitmäßig weilig Kapitel 42 Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel; Täschnerwaren; Waren aus Därmen Vorschriften 1. Zu Kapitel 42 gehören nicht: a) Katgut und andere sterile chirurgische Nähmittel (Tarifnr. 30.05); b) Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder (außer Handschuhen), mit Futter aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk oder mit äußeren Teilen aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk, wenn diese äußeren Teile über den Umfang eines einfachen Besatzes hinausgehen (Tarifnr. 43.03 oder 43.04, je nach Beschaffenheit) ; c) Einkaufsnetze und dergleichen des Abschnitts XI; d) Waren des Kapitels 64; e) Kopfbedeckungen und Teile davon des Kapitels 65; f) Peitschen, Reitpeitschen und andere Waren der Tarifnr. 66.02; g) Saiten für Musikinstrumente. Felle für Trommeln und für ähnliche Instrumente sowie andere Teile von Musikinstrumenten (Tarifnr. 92.09 oder 92.10); h) Möbel und Teile davon (Kapitel 94); i) Spielzeug, Spiele und Sportgeräte des Kapitels 97; k) Knöpfe, Manschettenknöpfe usw. der Tarifnr. 98.01 oder des Kapitels 71. 2. Unvollständige oder unfertige Waren werden wie die vollständigen oder fertigen Waren tarifiert, wenn sie deren charakterbestimmende Merkmale haben. 3. Handschuhe (einschließlich Sport- und Schutzhandschuhe), Schürzen und andere Schutzbekleidung für alle Berufe, Hosenträger, Gürtel, Koppel aller Art, Schulterriemen, Handgelenkbänder und Uhrenarmbänder, aus Leder oder Kunstleder gehören zu Tarifnr. 42.03. 42.01 Sattlerwaren für alle Tiere (z. B. Sättel, Geschirre, Kumte, Zugtaue, Kniekappen), aus Stoffen aller Art.................................... 15 12 42.02 Täschnerwaren und Reiseartikel, Necessaires, Einkaufstaschen, Provianttaschen, Tornister und Rucksäcke, aus Leder, Kunstleder, Vulkanfiber, Pappe, Kunststoffolien oder Geweben: A - aus Leder oder Kunstleder.................................... 17 15 12 B - aus Vulkanfiber oder Pappe................................... 12 C - aus Kunststoffolien.......................................... 20 15 15 D - aus Geweben ............................................... 12 42.03 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder Kunstleder: A - Bekleidung (ausgenommen Handschuhe, Schürzen und Arbeiterschutz-bekleidune;) ................................................ 24 15 B - Handschuhe: 1 - Arbeiterschutzhandschuhe ................................. 20 15 2 - Sporthandschuhe ........................................ 3 - andere................................................. 24 24 17 18 aus Leder, auch in Verbindung mit Spinnstoffen, auch mit Pelzfellen gefüttert 17 C - andere .................................................... 20 15 42.04 Waren zu technischen Zwecken aus Leder oder Kunstleder: A - Treibriemen und -seile, Förderbänder und -seile.................. 14 11 B - Spezialerzeugnisse für die Textilindustrie, wie Webervögel, Schlagriemen, Florteilriemchen und dergleichen ....................... 17 11 C - andere .................................................... 17 11 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, deu 1. Oktober 1957 1507 Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz °/o des Wertes tarifmäßig zeitweilig 42.05 Andere Waren aus Leder oder Kunstleder: A - Streifen aus Leder oder Kunstleder, auch mit Kerben oder sonstigen Verzierungen, als Meterware in Breiten von 5 mm bis 20 mm und Dicken von 1,5 mm bis 30 mm, sogenannte Schuhrahmen.......... B - andere.................................................... 42.06 Waren aus Därmen, Goldschlägerhäutchen, Blasen oder Sehnen........ Darmschnüre.............................................................. 10 20 20 15 15 8 1508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Warenbezeichnung Zollsatz % des Wertes tarif- j zeitmäßig weilig Kapitel 43 Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus Vo rschriften 1 Als »Pelzfelle« gelten, abgesehen von den rohen Pelzfellen der Tarifnr. 43.01, in allen Teilen des Zolltarifs die mit dem Haarkleid gegerbten oder zugerichteten Häute und Felle von Tieren aller Art. 2. Zu Kapitel 43 gehören nicht: a) Vogelbälge und Teile davon mit ihren Federn oder Daunen (Tarifnr. 05.07 oder 67.01, je nach Beschaffenheit); b) nichtenthaarte, rohe Häute und Felle der zu Kapitel 41 gehörenden Art (siehe Vorschrift 1 c zu Kapitel 41); c) Handschuhe, die aus Leder und Pelzfellen oder aus Leder und künstlichem Pelzwerk bestehen (Tarifnr. 42.03); d) Waren des Kapitels 64; e) Kopfbedeckungen und Teile davon des Kapitels 65; f) Spielzeug, Spiele und Sportgeräte des Kapitels 97. »Platten, Säcke, Vierecke, Kreuze oder ähnliche Formen« im Sinne der Tarifnr. 43.02 sind Pelzfelle oder Teile davon (ausgenommen sogenannte ausgelassene Pelzfelle), die ohne Hinzufügen von anderen Stoffen zu Quadraten, Rechtecken, Kreuzen oder Trapezen zusammengenäht worden sind. Dagegen gehören andere Verbindungen, die ohne weiteres oder nach einfachem Zuschneiden gebraucht werden können, sowie Pelzfelle oder Teile davon, die zu Bekleidung, Teilen davon oder zu Bekleidungszubehör oder anderen Waren zusammengenäht sind, zu Tarifnr. 43.03. Bekleidung und Bekleidungszubehör aller Art (soweit sie nicht nach der Vorschrift 2 von Kapitel 43 ausgenommen sind), mit Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk gefüttert, gehören je nach Beschaffenheit des Futters zu Tarifnr. 43.03 oder 43.04. Das gleiche gilt für Bekleidung und Bekleidungszubehör, mit äußeren Teilen aus Pol/.feilen oder künstlichem Pelzwerk, wenn diese Teile über den Umfang eines einfachen Besatzes hinausgehen. * »Künstliches Pelzwerk« im Sinne des Zolltarifs sind alle Nachahmungen von Pelzfellen aus Wolle, anderen Tierhaaren oder anderen Fasern, hergestellt durch Aufkleben oder Aufnähen auf Leder, Gewebe usw. Nachahmungen, die durch Weben hergestellt sind, werden bei den entsprechenden Waren aus Spinnstoffen (z. B. Samt, Plüsch, Schlingengewebe) eingereiht. 3. Rohe Pelzfelle: A - von Silber-., Blau- oder Platinfüchsen B - andere ......................... Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle, auch zu Platten, Säcken, Vierecken, Kreuzen oder ähnlichen Formen zusammengesetzt; Abfälle und Überreste, nicht genäht: A - gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle, auch zu Platten, Säcken, Vierecken, Kreuzen oder ähnlichen Formen zusammengesetzt: 1 - von Silber-, Blau- oder Platinfüchsen........................ 2 - andere ................................................. Schaf- und Lammfelle, nicht zu Platten, Säcken, Vierecken, Kreuzen oder ähnlichen Formen zusammengesetzt ................................. B - Abfälle und Überreste, nicht genäht............................ Anmerkung zu Tari fn r. 43.02 Abs. A Platten und Streifen, aus unregelmäßig geformten Abfällen von Pelzfellen zusammengenäht, die nicht ohne weiteres oder nach einfachem Zuschneiden gebraucht werden können ..................................................................... 15 frei 20 15 10 8 – 6 10 frei 12 Nr. 53 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1509 Waren aus Pelzfellen........................................... sogenannte ausgelassene Schaf- oder Lammfelle, in Trapezform, durch Schneiden oder durch Schneiden und Ansetzen von Schaf- oder Lammfellteilen mittels Nähens hergestellt...................................................... Schaffellteppiche.......................................................... Streifen, aus unregelmäßig geformten Abfällen von Pelzfellen zusammengenäht, die ohne weiteres oder nach einfachem Zuschneiden gebraucht werden können ...... Künstliches Pelzwerk und Waren daraus........................... 24 24 Nr. 53 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1511 Abschnitt IX Holz, Holzkohle und Holzwaren; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren 1512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Warenbezeichnung Zollsatz % des Wertes tarifmäßig zeitweilig Kapitel 44 Holz, Holzkohle und Holzwaren Vorschriften 1. Zu Kapitel 44 gehören nicht: a) Hölzer der hauptsächlich zur Riechmittelherstellung oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art (Tarifnr. 12.07); b) Hölzer der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art (Tarifnr. 13.01); c) Aktivkohle (Tarifnr. 38.03) ; d) Waren des Kapitels 46; e) Schuhe und Teile davon des Kapitels 64; f) Gehstöcke und Teile von Gehstöcken, Regenschirmen, Sonnenschirmen und Reitpeitschen (Kapitel 66); g) Waren der Tarifnr. 68.09; h) Phantasieschmuck der Tarifnr. 71.16; i) Waren des Abschnittes XVII, insbesondere Stellmacherarbeiten; k) Waren des Kapitels 91 (Uhrmacherwaren), insbesondere Gehäuse für Uhren; 1) Musikinstrumente und Teile davon (Kapitel 92); m) Waffenteile (Tarifnr. 93.06); n) Möbel und Teile davon (Kapitel 94) ; o) Spiele, Spielzeug und Sportgeräte (Kapitel 97); p) Tabakpfeifen, Teile von Tabakpfeifen und ähnliche Waren, Knöpfe, Bleistifte und andere Waren des Kapitels 98. 2. Aus Holz hergestellte Waren, auch mit Teilen oder Zubehör aus Glas, Marmor oder anderen Stoffen, die zerlegt zur Abfertigung gestellt werden, werden wie die un-zerlegten Waren tarinert, wenn die verschiedenen Teile zusammen zur Abfertigung gestellt werden. 3. Vergütetes Holz ist massives oder aus Lagen zusammengesetztes Holz, das chemisch oder physikalisch behandelt ist – bei Holz aus zusammengesetzten Lagen in stärkerem Maße, als es für einen guten Zusammenhalt nötig ist – und dessen Dichte, Härte und Widerstandsfähigkeit gegen mechanische, chemische oder elektrische Einflüsse hierdurch merklich erhöht ist. 4. Zu den Tarifnrn. 44.19 bis 44.28 gehören auch die entsprechenden Waren aus furniertem Holz, aus Sperrholz, aus Hohlplatten, sowie aus vergütetem Holz oder aus sogenanntem Kunstholz. 5. Hölzerne Werkzeuge mit Metallteilen sind der Tarifnr. 44.25 zuzuweisen, wenn diese Teile nicht die Klinge oder den arbeitenden Teil des Werkzeuges bilden. Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen oder Reisigbündeln; Holzabfälle, einschließlich Sägespäne...................... Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepreßt ....................................................... Rohholz, auch entrindet oder nur grob zugerichtet: A- Nadelholz: 1 - Leitungsmaste: a - auf beliebigem Wege und in beliebigem Grade imprägniert. .. . b - andere ............................................... 2 - anderes ................................................ B - anderes............................................... Holz, vierseitig oder zweiseitig grob zugerichtet, aber nicht weiter bearbeitet ....................................................... frei 25 19 15 10 frei frei frei 12 frei Nr. 53 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1513 Tarif -nummer Wa renbezeichnung Zollsatz °/o des Wertes tarif- | zeitmäßig weilig 44.05 Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder rundgeschält, aber nicht weiter bearbeitet, mit einer Dicke von mehr als 5 mm: A-Nadelholz: 1 - mit einer Länge von 1,25 m oder weniger und einer Dicke von 12 mm oder weniger: a - Zedernholz mit einer Länge von 180 bis 185 mm, einer Dicke von mehr als 5 bis 7 mm und einer Breite von 21 bis 68 mm .. . frei b - anderes ........................................... 18 5 frei 15 12 frei B - anderes................................................... __ 44.06 Holzpflasterklötze.............................................. 1,5 44.07 Bahnschwellen aus Holz: 15 12 B - andere.................................................... frei __ 44.08 Faßstäbe aus Holz, durch Spalten hergestellt, auch auf einer Hauptfläche gesägt, aber nicht weiter bearbeitet; Faßstäbe aus Holz, durch Sägen hergestellt, mindestens auf einer Hauptfläche mit der Zylindersäge bearbeitet, aber nicht weiter bearbeitet: A - aus Eichenholz............................................. frei 22 __ B - aus anderem Holz........................................... 12 44.09 Holz für Faßreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt; Holzspan aller Art; Holzspäne der bei der Essigherstellung oder zum Klären von Flüssigkeiten verwendeten Art: A - Holz für Faßreifen......................................... 12 10 B - Pfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt............................................ 12 6 C - Holzspan aller Art: 1 - aus rundgeschältem Birkenholz, an einer Seite zugeschärft und zur Herstellung von Schuhnägeln geeignet (sogenanntes Pflockholz)................................................... 25 frei frei frei 19 2 - andere ................................................. D - Späne der bei der Essigherstellung und zum Klären von Flüssigkeiten verwendeten Art...................................... 44.10 Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, aber weder gedrechselt, gebogen noch sonst bearbeitet, für Gehstöcke, Regenschirme, Peitschen, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen.................... 44.11 Holzdraht; Holz für Zündhölzer vorgerichtet; Holznägel für Schuhe .... 25 12 44.12 Holzwolle; Holzmehl: A - Holzwolle ................................................. 30 35 21 B - Holzmehl .................................................. 21 44.13 Holz (einschließlich Stäbe oder Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), gehobelt, genutet, gefedert, gekehlt, gefalzt, abgeschrägt oder in ähnlicher Weise bearbeitet: A - Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt.............. 25 10 1514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I (44.13) 44.14 44.15 44.16 44.17 44.18 44.19 44.20 44.21 B - anderes: 1 - Nadelholz mit einer Länge von 1,25 m oder weniger und einer Dicke von 12 mm oder weniger: a - Zedernholz mit einer Länge von 180 bis 185 mm, einer Dicke von mehr als 5 bis 7 mm und einer Breite von 21 bis 68 mm b - anderes .............................................. 2 - anderes............................................... Holzfurniere, durch Sägen, Messern oder Rundschälen hergestellt, mit einer Dicke von 5 mm oder weniger, auch mit Papier oder Gewebe einseitig verstärkt...................................................... Furniertes Holz und Sperrholzplatten, auch in Verbindung mit anderen Stoffen; Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie): A - furniertes Holz; Hölzer mit Einlegearbeit....................... B - Sperrholzplatten: 1 - mit Streifen-, Stab- oder Stäbchenmittellage (Tischlerplatten) . . . 2 - andere: a - ohne Verbindung mit anderen Stoffen: 1 - mit beiden äußeren Lagen: a - aus Birkenholz .................................. b - aus Buchen-, Erlen- oder Nadelholz................. aus Kiefernholz ........................................... 2 - anderes ........................................... aus Okume oder Mahagoni..................................... b - in Verbindung mit anderen Stoffen....................... Hohlplatten aller Art, aus Holz, auch mit Blättern aus unedlem Metall belegt......................................................... Vergütetes Holz in Form von Platten, Brettern, Blöcken und dergleichen Sogenanntes Kunstholz, aus Holzspänen, Sägespänen, Holzmehl oder anderen Abfällen holziger Stoffe unter Verwendung von Natur- oder Kunstharz oder anderen organischen Bindemitteln zusammengepreßt, in Form von Platten, Tafeln, Blöcken und dergleichen.................. Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen und dergleichen................................. Holzrahmen für Bilder, Spiegel und dergleichen..................... Kisten, Verschlage, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel aus Holz, vollständig, ganz oder zerlegt, auch teilweise zusammengesetzt: A - hergestellt (auch teilweise) aus furniertem Holz, Sperrholz, gemesser-tem Holz oder rundgeschältem Holz, ganz oder zerlegt............ B-andere: 1 - hergestellt (auch teilweise) aus Brettern mit Zapfenbindung oder dergleichen, ganz oder zerlegt.............................. 2 - andere: a - Kistenzuschnitte, einschließlich Kistengarnituren........... b - andere, auch zerlegt................................... Anmerkung Kistenzuschnitte sind Zusammenstellungen von Brettern, die sämtliche für das Zusammensetzen einer Kiste notwendigen Teile umfassen, entweder nach gleichartigen frei 18 15 20 20 12 20 20 20 20 20 20 12 12 23 25 18 25 Nr. 53 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1515 Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz °/o des Wertes tarif- zeitmäßig weilig Teilen oder unter Zusammenfassung der jeweils für eine Kiste erforderlichen Teile geordnet, und bei denen die einzelnen Bretter eine Länge von 1,25 m oder weniger und eine Dicke von 12 mm oder weniger aufweisen. Kistengarnituren sind Zusammenstellungen dieser Art, bei denen die für die Seitenwände, den Boden und gegebenenfalls den Deckel vorgesehenen Teile jeweils bereits zusammengefügt sind. 44.22 Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren aus Holz und Teile davon, ausgenommen solche der Tarifnr. 44.08................. 30 12,5 44.23 Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich zerlegbare Holzkonstruktionen und hölzerne Parkettafeln: A - Baracken, Holzhäuser, Schuppen und ähnliche zerlegbare Holzkonstruktionen, vollständig oder mit ihren wesentlichen Teilen........ 30 12,5 B - Fenster und Türen.......................................... 25 25 10 12,5 C - Parkettafeln................................................ 10 D - andere .................................................... 5 Anmerkung Zu den Absätzen B bis D gehören nicht Waren, die als wesentliche Teile von Waren des Absatzes A mit diesen zur Abfertigung gestellt werden. 44.24 Haushaltsgeräte aus Holz...................................... 20 12 44.25 Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz: A - Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel........ 20 Hobelkästen, auch mit Keil .............................................. 15 7,5 andere ................................................................ 10 B - Schuhformen, Schuhleisten, Schuhspanner ...................... 12 44.26 Spulen, Spindeln, Nähgarnrollen und ähnliche Waren, aus gedrechseltem Holz: A - Nähgarnrollen .............................................. 22 14 B - andere .................................................... 20 15 44.27 Lampen und andere Beleuchtungskörper aus Holz; Innenausstattungsgegenstände aus Holz, nicht zu Kapitel 94 gehörig; Kästchen, Zigarettenbehälter, Präsentierbretter, Obstschalen, Schmuck- und Ziergegenstände, aus Holz; Kästen für Bestecke, für Zeichengeräte oder für Geigen und ähnliche Behältnisse, aus Holz; Holzgegenstände zum persönlichen Gebrauch oder Schmuck, wie sie in Taschen usw. mitgeführt werden; hölzerne Teile dieser Waren: A - Lampen und andere Beleuchtungskörper........................ 18 10 B - andere .................................................... 18 14 44.28 Andere Waren, aus Holz hergestellt: A - Schindeln .................................................. 5 frei frei B - Ruder, Paddel und Steuervorrichtungen für Wasserfahrzeuge...... C - Verkehrsschilder............................................ 15 12 15 8 D - Holzgitter für Zäune ........................................ 10 E - andere .................................................... 12 1516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Warenbezeichnung Zollsatz % des Wertes tarif- zeit- mäßig weili£ Kapitel 45 Kork und Korkwaren Vor sehr i f ten 1. Zu Kapitel 45 gehören nicht: a) Schuhe und Teile davon des Kapitels 64; b) Kopfbedeckungen und Teile davon des Kapitels 65; c) Spiele, Spielzeug und Sportgeräte (Kapitel 97). 2. Naturkork, rechtwinklig zugeschnitten oder entrindet, gehört zu Tarifnr. 45.02. Naturkork, unbearbeitet, und Korkabfälle; Korkschrot, Korkmehl...... Würfel, Platten, Blätter und Streifen aus Naturkork, einschließlich Würfel oder Quader zur Herstellung von Stopfen: A - Rohformen zur Herstellung von Stopfen........................ B - Blätter und Streifen mit einer Dicke von 1 mm oder weniger, auch mit Papier oder Gewebe verstärkt, auch in Rollenform............ C - andere .................................................... Waren, aus Naturkork hergestellt: A - Stopfen mit einer Höhe: 1 - von mehr als 37 mm...................................... 2 - von mehr als 32 bis 37 mm................................. 3 - von 32 mm oder weniger .................................. B - Korkscheiben............................................... C - andere .................................................... Preßkork (mit oder ohne Bindemittel hergestellt) und Waren, aus Preßkork hergestellt................................................ frei 12 frei 10 12 25 12 12 25 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1517 Kapitel 46 Flechtwaren und Korbmacherwaren Vorschri f ten 1. Flechtstoffe sind insbesondere Stroh, Korbweiden, Binsen, Schilf, Holzspan, Faserstreifen oder Rinden von Pflanzen, nicht versponnene natürliche Spinnfasern, Mono-file und Streifen oder dergleichen aus Kunststoffen sowie Streifen aus Papier, jedoch nicht Menschenhaare und Roßhaar, Vorgarne und Garne aus Spinnstoffen, Streifen aus Leder oder Kunstleder, Streifen aus Filz sowie Monofile und Streifen oder dergleichen des Kapitels 51. 2. Zu Kapitel 4G gehören nicht: a) Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten (Tarifnr. 59.04); b) Schuhe, Kopfbedeckungen und Teile davon des Kapitels 64 oder 65; c) Fahrzeuge und Fahrzeug-Aufbauten, aus Korbgeflecht (Kapitel 87); d) Möbel und Teile davon (Kapitel 94). 3. Parallel aneinandergefügte Flechtstoffe im Sinne der Tarifnr. 46.02 sind solche, die nebeneinandergelegt und durch Bindematerial (auch Garne aus Spinnstoffen) flächenförmig miteinander verbunden sind. Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, zu allen Verwendungszwecken, auch miteinander zu Bändern verbunden: A - aus Papierstreifen, auch überzogen oder lackiert, auch in beliebigem Verhältnis mit anderen als in Absatz B genannten Flechtstoffen gemischt .................................................. B - aus Monofilen oder Streifen des Kapitels 39, aus kunststoffüberzogenen Papierstreifen oder Spinnstoffen, auch in beliebigem Verhältnis miteinander oder mit anderen – auch überzogenen oder lackierten – Flechtstoffen gemischt ...................................... C - andere.................................................... Flechtstoffe, in Flächenform verwebt oder parallel aneinandergefügt, einschließlich Chinamatten, grobe Strohmatten und Gittergeflechte; Flaschenhülsen aus Stroh: A - Chinamatten und ähnliche Matten............................. ganz oder teilweise aus Schilf............................................ andere ................................................................ B - Verpackungsstoffe, grobe Strohmatten, Gittergeflechte und ähnliche Waren; Flaschenhülsen aus Stroh ............................ C - andere: 1 - aus Papierstreifen, auch überzogen oder lackiert, auch in be- liebigem Verhältnis mit anderen als den in Absatz C - 2 genannten Flechtstoffen gemischt.................................... 2 - aus Monofilen oder Streifen des Kapitels 39, aus kunststoff- überzogenen Papierstreifen oder Spinnstoffen, auch in beliebigem Verhältnis mit anderen – auch überzogenen oder lackierten – Flechtstoffen gemischt.................................... 3 - andere ................................................¦. aus Stroh, Binsen, Raffiäbast, Holzspan, Palmblattstreifen oder -fasern, auch miteinander gemischt ......................................... ganz oder teilweise aus Schilf........................................ andere ...............,............................................ Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen hergestellt oder aus Waren der Tarifnr. 46.01 oder 46.02 gefertigt; Waren, aus Luffa hergestellt............................................ aus Binsen, Raffiäbast, Schilf oder Stroh, auch miteinander gemischt.......... 25 25 frei 20 20 25 25 20 20 12 10 14 15 frei 14 15 14 Nr. 53 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1519 Abschnitt X Ausgangsstoffe für die Papier her Stellung; Papier, Pappe und Waren daraus 1520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Kapitel 47 Ausgangsstoffe für die Papierherstellung Halbstoffe (Massen aus mechanisch oder chemisch aufbereiteten pflanzlichen Faserstoffen): A - in Rollen, Bogen oder Platten, mit einem Gehalt an Wasser von weniger als 40 Gewichtshundertteilen, weder durchlocht noch eingerissen ................................................... B - andere: 1 - aus Lumpen oder Fasern von Baumwolle, Flachs oder Hanf .... 2 - aus Holz oder anderen Stoffen: a - Holzschliff (Weißschliff, Braunschliff).................... b - andere: 1 - ungebleicht: a - aus Holz, im Sulfat- oder Natronverfahren hergestellt b - andere ......................................... 2 - gebleicht: a - aus Holz, im Sulfat- oder Natronverfahren hergestellt, mit einem Weißgehalt von 70 v. H. oder weniger, verglichen mit Magnesiumoxyd (angebleicht)........... b - mit einem R-10 Gehalt von 92,7 Hundertteilen oder mehr (Edelzellstoff) ................................... c - andere ......................................... Anmerkungen 1. Waren des Absatzes A unterliegen je nach Beschaffenheit den Zollsätzen des Absatzes B, wenn sie unter Zollsicherung zerrissen, zerfasert oder chemisch gelöst werden. 2. Waren aus Absatz B-2-b-2, zur Herstellung von Kunstseide oder Zellwolle aus künstlicher Spinnmasse unter Zollsicherung................................... Papierabfälle und Pappabfälle; Papierwaren und Pappwaren, alt, nur zur Papierherstellung verwendbar: A - augenscheinlich nur zur Herstellung von Halbstoff geeignet....... B - andere.................................................... Anmerkung Waren des Absatzes B, unter Zollaufsicht unbrauchbar gemacht oder zur Herstellung von Halbstoff unter Zollsicherung.................................... 20 frei 10 8 10 10 10 10 frei 20 frei Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1521 Warenbezeichnung Zollsatz e/o des Wertes tarifmäßig zeitweilig Kapitel 48 Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier und Pappe Vo rschriften 1. Zu Kapitel 48 gehören nicht: a) Prägefolien der Tarifnr. 32.09; b) parfümierte Papiere und Schminkpapiere (Tarifnr. 33.06); c) Papiere, mit Seife getränkt oder überzogen (Tarifnr. 34.01), Papiere, mit Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen (Tarifnr. 34.02) und Zellstoffwatte, mit Poliermitteln, Scheuerpasten usw. getränkt (Tarifnr. 34.05); d) Papiere und Pappen, lichtempfindlich (Tarifnr. 37.03); e) Papier oder Pappe enthaltende Schichtpreßstoffe (Tarifnrn. 39.01 bis 39.06), Vulkanfiber (Tarifnr. 39.03) und Waren aus diesen Stoffen (Tarifnr. 39.07); f) Waren der Tarifnr. 42.02 (z. B. Reiseartikel) ; g) Waren des Kapitels 46 (Flechtwaren und Korbmacherwaren); h) Papiergarne und Gespinstwaren aus Papiergarnen (Abschnitt XI); i) Schleifstoffe, auf Papier oder Pappe aufgebracht (Tarifnr. 68.06) und Glimmer, auf Papier oder Pappe aufgebracht (Tarifnr. 68.15) – mit Glimmerstaub überzogene Papiere gehören jedoch zu Tarifnr. 48.07 –; k) Papiere und Pappen mit Blattmetallauflage (Abschnitt XV); 1) Papiere und Pappen, gelocht, für Musikinstrumente (Tarifnr. 92.10); m) Waren der Kapitel 97 und 98 (Spiele, Spielzeug, verschiedene Waren, z. B. Knöpfe). 2. Vorbehaltlich der Vorschrift 3 gehören zu den Tarifnrn. 48.01 und 48.02 auch Papiere und Pappen, die durch Kalandern oder in anderer Weise geglättet, satiniert, geglänzt oder ärmlich ausgerüstet oder auch mit unechten Wasserzeichen versehen sind, sowie Papiere und Pappen, die in der Masse (nicht auf der Oberfläche) in beliebigem Verfahren gefärbt oder marmoriert sind. Zu den Tarifnrn. 48.01 und 48.02 gehören jedoch nicht Papiere und Pappen, die hierüber hinaus bearbeitet, z. B. gestrichen, überzogen oder getränkt sind. 3. Papiere und Pappen, die die Merkmale zweier oder mehrerer der Tarifnrn. 48.01 bis 48.07 aufweisen, gehören zu der zuletzt aufgeführten in Betracht kommenden Tarif nummer. 4. Zu den Tarifnrn. 48.01 bis 48.07 gehören nicht Papiere, Pappen und Zellstoffwatte in einer der folgenden Formen: a) in Streifen oder Rollen mit einer Breite von 15 cm oder weniger, b) in quadratischen oder rechteckigen Blättern, die ungefaltet auf keiner Seite mehr als 36 cm messen, c) in anderen als quadratischen oder rechteckigen Formen. Vorbehaltlich der Vorschrift 3 gehören jedoch zu Tarifnr. 48.02 handgeschöpfte Papiere jeder Größe und jeder Form, die an allen Seiten den sich aus der Herstellung ergebenden rauhen Rand aufweisen. 5. Papiertapeten und Linkrusta im Sinne der Tarifnr. 48.11 sind nur: a) zum Ausschmücken von Wänden oder Decken geeignete Papiere in Rollen und mit folgenden weiteren Merkmalen: mit einem oder zwei Randstreifen, auch mit Anlegepunkten; ohne Randstreifen, jedoch gefärbt, gestrichen, velourartig überzogen oder mit erhabenen Mustern, mit einer Breite von 60 cm oder weniger; b) Borten, Friese und Ecken aus Papier, zum Ausschmücken von Wänden oder Decken geeignet. 6. Zu Tarifnr. 48.15 gehören insbesondere Papierwolle zu Verpackungszwecken, Papierbänder und -streifen, auch gefaltet, auch überzogen, zum Flechten oder zu anderen Zwecken, Toilettenpapier in Rollen, auch perforiert, in Päckchen oder ähnlichen Aufmachungen, ausgenommen die in Vorschrift 7 genannten Waren. 7. Zu Tarifnr. 48.21 gehören insbesondere Karten für Statistikmaschinen, gelochte Papiere und Pappen für Jacquardvorrichtungen, Papierborten für Wandbretter, Spitzenpapier, Tischtücher, Servietten und Taschentücher aus Papier, Papierdichtungen, Teller, Schüsseln und ähnliche Erzeugnisse, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe geformt oder gepreßt, sowie Schnittmuster (Schablonen) und Modelle, auch zusammengesetzt. 8. Papiere, Pappen und Zellstoffwatte sowie Waren aus diesen Stoffen, mit Aufdrucken oder Bildern nebensächlicher Art, die ihre eigentliche Zweckbestimmung nicht ändern und ihnen nicht die Merkmale der Waren des Kapitels 49 verleihen, bleiben im Kapitel 48.* 9. Für die Unterscheidung zwischen Papier und Pappe ist das Quadratmetergewicht maßgebend. Waren mit einem Gewicht von mehr als 300 g je Quadratmeter gelten als Pappe, andere als Papier. 1522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I I. Papier und Pappe, in Rollen oder Bogen Maschinenpapier und Maschinenpappe, einschließlich Zellstoffwatte, in Rollen oder Bogen: A - gewöhnliches Packpapier: 1 - Strohpapier ............................................. 2 - anderes................................................ B - gewöhnliche Pappe: 1 - Strohpappe ............................................. 2 - andere ................................................. C - Filzpapier, Filzpappe, sogenanntes Wollnlzpapier, Wollfilzpappe . . 1) - sogenanntes Duplex- und Triplex-Papier, sogenannte Duplex- und Triplex-Pappe, ähnliche Erzeugnisse, aus mindestens zwei verschiedenartigen Lagen Papier oder Pappe gegautscht: 1 - mit mindestens einer Lage Strohpapier oder Strohpappe ....... 2 - andere ................................................. E - Kraftpapier und Kraftpappe................................. F - maschinell hergestellte Waren nach Art des Büttenpapiers oder der Büttenpappe............................................... G - Filtrierpapier und -pappe.................................... H - Seidenpapier mit einem Quadratmetergewicht von 12 bis 25 g, mit Wasserlinienrippung, Glimmittel als Füllstoffe enthaltend........ I - Zellstoffwatte.............................................. K - gegautschter Preßspan, auch matt............................. L - andere.................................................... Anmerkungen 1. Gewöhnliches Packpapier ist Papier mit einem Qudratmetergewicht von mehr als 30 g, mit einer Berstfläche von nicht mehr als 25 qm und mit folgenden Merkmalen: a) naturfarbig (nicht weiß) oder in der Masse gefärbt, mit mindestens einer rauhen Seite, oder b) aus Altpapier, groben Pflanzenfasern oder Strohstoff, naturfarbig oder in der Masse einfarbig gefärbt, oder c) aus reinem Braunschliff (Braunschliffpapier). 2. Gewöhnliche Pappe ist naturfarbige Pappe, nicht gehärtet, nicht geleimt, aus Altpapier (z.B. Graupappe), aus groben Pflanzenfasern, aus Strohstoff oder aus Holzschliff (Weißschliff, Braunschliff), auch mit einem Gehalt an Zellstoff (einschließlich Halbzellstoff) von insgesamt weniger als 15 Hundertteilen. 3. Kraftpapier und Kraftpappe sind Papier und Pappe, die aus nichtgebleichtem, im Sulfat- oder Natronverfahren gewonnenem Holzzellstoff (einschließlich -halbzell-stoff) bestehen und naturfarbig oder in der Masse braun oder braungelb gefärbt sind. Enthält das Papier oder die Pappe außer dem bezeichneten Zellstoff andere Faserstoffe in Mengen von insgesamt weniger als 10 Hundertteilen des Fasergehalts, so bleiben diese ohne Einfluß auf die Tarifierung. 4. Sogenannte Duplex- und Triplex-Pappe und ähnliche Erzeugnisse, aus mindestens zwei verschiedenartigen Lagen durch Gautschen ohne Verwendung von Stroh- oder Kraftpapier oder solcher Pappe hergestellt (aus Absatz D-2), in Rollen eingehend zur Herstellung von Bauplatten mit Gipskern und Auflagen aus Pappe, unter Zollsicherung ................................................................. 5. Papier aus Absatz L, mit einer Glättezahl nach Bekk von 90 sec. oder weniger, mit einem Quadratmetergewicht von 45 bis 56 g und mit Wasserlinien, deren Abstand voneinander in der Regel 55 mm oder weniger beträgt, in Rollen mit einer Breite von 31 cm oder mehr zur Herstellung solcher Zeitungen oder anderer periodischer Druckschriften, die redaktionell gestaltet sind und monatlich mindestens einmal erscheinen, unter Zollsicherung................................................ 6. Dauerschablonen-Rohpapier, mit einem Quadratmetergewicht Von 15 g oder weniger (aus Absatz L), zur Verwendung als Schichtträger bei der Herstellung von Dauerschablonen unter Zollsicherung .............................................. 7. Echte Japanpapiere aus Abs. F und L........................................ 27 19 20 14 27 19 18 13 15 12 22 15 18 13 18 13 25 14 20 13 20 13 20 14 20 15 18 14 12 3 mindestens für 100 kg 4 DM frei Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1523 Wa renbezeichnung Zollsatz 8/o des Wertes tarif- | zeitmaßig weilig Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft)..................... echte Japanpapiere ........................................................ Pergamentpapier, Pergamentpappe und Nachahmungen davon, einschließlich sogenanntes Pergaminpapier, in Rollen oder Bogen: A - Pergamentpapier, Pergamentpappe............................ B - Pergamentersatzpapier, einschließlich Naturpauspapier, Pergamentersatzpappe: 1 - Naturpauspapier ........................................ 2 - andere................................................. C - andere .................................................... Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder getränkt noch überzogen, auch mit Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen: A - Preßspan, durch Zusammenkleben mehrerer Lagen hergestellt, auch matt...................................................... B - andere: 1 - durch Spinnstoffe oder andere Stoffe (z. B. Kunststoff, Metall), auch gewebt, innenverstärkt............................... 2 - andere ................................................. Papier und Pappe, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen: A - gewellt, auch mit aufgeklebter Decke.......................... B - andere .................................................... Papier und Pappe, liniiert oder kariert, jedoch nicht anderweit bedruckt, in Rollen oder Bogen........................................... Papier und Pappe, gestrichen, überzogen, getränkt oder auf der Oberfläche gefärbt (marmoriert, gemustert oder dergleichen) oder bedruckt (andere als solche der Tarifnr. 48.06 und des Kapitels 49), in Rollen oder Bogen: A - gewellt, auch mit aufgeklebter Decke.......................... B-andere: 1 - Wachspapier und -pappe; Papier und Pappe, kunststoffbeschich- tet, auch heißsiegelfähig, aber nicht klebend.................. 2 - Ölpapier oder -pappe; Glyzerinpapier oder -pappe; Kohlepapier und dergleichen; Reagenzpapier und andere mit chemisch wirksamen Stoffen überzogene oder getränkte Papiere oder Pappen; mit bituminösen Stoffen jeder Art getränkte Papiere oder Pappen: a - gekreppt, gefältelt, durch Prägen oder Pressen gemustert oder perforiert ............................................ b - andere ............................................... mit bituminösen Stoffen jeder Art getränkte Papiere oder Pappen...... 3 - andere: a - gekreppt, gefältelt, durch Prägen oder Pressen gemustert oder perforiert ............................................ b - andere............................................... Filterplatten aus Papierhalbstoff.................................. 25 20 18 20 20 20 20 20 30 20 20 30 25 20 15 20 20 20 1524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Tarifnummer Warenbezeichnung Zoll %> des" tarifmäßig satz Wertes zeitweilig 48.09 Bauplatten aus Papierhalbstoff, ~us Fasern von Holz oder von anderen pflanzlichen Stoffen, auch mit natürlichen oder künstlichen Harzen oder 15 10 6 II. Papier und Pappe, zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten; Waren aus Papier und Pappe 48.10 20 13 48.11 Papiertapeten, Linkrusta und Buntglaspapier: 25 10 15 12 48.12 Fußbodenbeläge mit Papier- oder Pappunterlage, auch mit Linoleum- 25 6 48.13 Vervielfältigungspapier und Umdruckpapier, zugeschnitten, auch in Behältnissen (Kohlepapier, Schablonenpapier und dergleichen): A - Dauerschablonen, auch in Verbindung mit Kohlepapier oder ähn- 15 20 12 15 48.14 Schreib waren: Brief blocke, Briefumschläge, Einstückbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Brief karten; Schachteln, Taschen und ähnliche Behältnisse, aus Papier oder Pappe, mit einer Zusammenstellung solcher Schreibwaren: A - Briefblöcke, Einstückbriefe, Postkarten, Briefkarten, nicht in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen aus Papier oder Pappe . .. 20 15 15 12 48.15 Andere Papiere und Pappen, zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten: A - Filtrierpapier und -pappe, gefaltet oder rund.................... 15 12 B - Papierwolle; erefaltete Papierbänder und -streifen................ 20 14 tr o Jl 20 15 Matrizenpapier und -pappe, aus mehreren zusammengeklebten Papierlagen be- 12 Briefumschlagpapier in Form von Parallelogrammen, auf allen Seiten mehr als 50 cm messend ....................................................... 14 48.16 Schachteln, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier oder Pappe: A - aus Papier oder Pappe der Tarifnr. 48.05 Abs. A oder 48.07 Abs. A B - andere: 30 21 1 - aus Papier .............................................. 25 20 19 2 - aus Pappe.............................................. 15 48.17 Pappwaren der in Büros, Läden und dergleichen verwendeten Art...... 20 15 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1525 Warenbezeichnung Zollsatz °/o des Wertes tarifmäßig Register, Hefte, Merkbücher, Quittungsbücher und dergleichen, Notizblöcke, Notiz- und Tagebücher, Schreibunterlagen, Ordner, Einbände (für Lose-Blatt-Systeme oder andere) und andere Waren des Papierhandels, aus Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für Sammlungen sowie Buchhüllen, aus Papier oder Pappe................................ Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, mit oder ohne Aufdruck oder Bilder, auch gummiert .......................................... Rollen, Spulen, Spindeln und ähnliche Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet...................... Andere Waren, aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe oder Zellstoffwatte hergestellt: A - aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe geformt oder gepreßt...... B - Klebeecken, Klebefalze und dergleichen ........................ C - Papiere und Pappen, gelocht, für Jacquardvorrichtungen und dergleichen ................................................... sogenanntes Webstuhlpapier.............................................. D - andere..................................................... 20 20 20 20 20 10 15 1526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz •/o des Wertes tarifmäßig zeitweilig 49.01 49.02 49.03 49.04 Kapitel 49 Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des graphischen Gewerbes Vorschriften 1. Zu Kapitel 49 gehören nicht: a) Papiere, Pappen und Zellstoffwatte sowie Waren aus diesen Stoffen, mit Aufdrucken oder Bildern nebensächlicher Art, die ihre eigentliche Zweckbestimmung nicht ändern und ihnen nicht die Merkmale der Waren des Kapitels 49 verleihen (Kapitel 48); b) Spielkarten und andere Waren des Kapitels 97; c) Originalstiche, -radierungen und -Steindrucke (Tarifnr. 99.02), Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen der Tarifnr. 99.04 sowie Antiquitäten und andere Waren des Kapitels 99. 2. Zeitungen und andere periodische Druckschriften, kartoniert, gebunden oder in Sammlungen mit mehr als einer Nummer in gemeinsamem Umschlag gehören zu Tarifnr. 49.01. 3. Zu Tarifnr. 49.01 gehören ferner: a) Sammlungen gedruckter Reproduktionen von Kunstwerken, Zeichnungen usw., die ein vollständiges Werk mit numerierten Seiten sind, sich zum Binden als Bücher eignen und außerdem einen Begleittext enthalten, der sich auf diese Darstellungen oder ihre Schöpfer bezieht; , b) Illustrationsbeilagen für Bücher, die mit diesen zur Abfertigung gestellt werden; c) Bücher in Form von Teilheften oder in losen Bogen oder Blättern jeden Formats, die ein vollständiges Werk oder ein Teil davon und zum Broschieren, Kartonieren oder Binden bestimmt sind. Jedoch gehören Bilddrucke und Illustrationen ohne Text in losen Bogen oder Blättern jeden Formats zu Tarifnr. 49.11. 4. Drucke, die zu Werbezwecken durch oder für einen darin genannten Werbungtreibenden herausgegeben werden, und Drucke, die überwiegend Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen, gehören nicht zu den Tarifnrn. 49.01 und 49.02, sondern zu Tarifnr. 49.11. 5. Bilderalben und «Bilderbücher im Sinne der Tarifnr. 49.03 sind Kinderalben und -bücher, bei denen die Bilder vorherrschend und vom Text nicht abhängig sind. 6. Mit Kohlepapier oder photographisch hergestellte Abschriften von hand- oder maschinegeschriebenen Schriftstücken gehören zu Tarifnr. 49.06. Mit Vervielfältigungsapparaten oder in einem anderen Verfahren hergestellte Kopien werden wie die entsprechenden gedruckten Erzeugnisse tarinert. 7. Postkarten mit Bildern im Sinne der Tarifnr. 49.09 sind Karten, die im wesentlichen bildliche Darstellungen zeigen und außerdem Aufdrucke zu ihrem Gebrauch tragen. Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern: . A - mit einem charakterbestimmenden Anteil an Bilddrucken.......... B-andere: 1 - im Ausland verlegt....................................... 2 - andere.................................................. Anmerkung Waren des Absatzes B, die durch ausländische Niederlassungen eines Inländers oder durch von ihm wirtschaftlich abhängige Ausländer herausgegeben werden, gelten nicht als im Ausland verlegt. Waren des Absatzes B, die von Inländern gemeinsam mit von ihm wirtschaftlich unabhängigen Ausländern herausgegeben werden, gelten als im Ausland verlegt, wenn nachweislich mindestens 20 Hundertteile der Auflage zum Absatz durch diese Ausländer vorgesehen sind. Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern .... Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, broschiert, kartoniert oder gebunden, für Kinder................................ Noten, handgeschrieben oder gedruckt, mit oder ohne Bilder, auch gebunden ...................................................... 10 frei 5 frei 10 frei Nr. 53 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1527 Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz °/o des Wertes tarifmäßig 49.05 Kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten und topographische Pläne, gedruckt; gedruckte Erd- und Himmelsgloben . .. 49.06 Baupläne, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels- oder ähnlichen Zwecken, mit der Hand oder photographisch hergestellt; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke . . . 49.07 Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen, nicht entwertet, im Inland gültig oder zum Umlauf vorgesehen; Papier mit Stempel, Banknoten, Aktien, Schuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere, einschließlich Scheckhefte und dergleichen: A - Banknoten ................................................. B - Scheckvordrucke, auch als Hefte.............................. Reisescheckvordrucke ausländischer Kreditinstitute.......................... C - andere: 1 - auf deutsche Währung lautend, im Zollausland gedruckt und zur Ausgabe im Geltungsbereich des Zolltarifs vorgesehen......... 2 - andere ................................................. Anmerkung Inland im Sinne der Tarifnr. 49.07 ist der Geltungsbereich des Zolltarifs. Jedoch gehören Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen, nicht entwertet, nur in Zollanschlüssen und außerdem im Zollausland gültig oder zum Umlauf vorgesehen, zu Tarifnr. 99.04. 49.08 Abziehbilder aller Art........................................... 49.09 Postkarten, Glückwunschkarten, Weihnachtskarten und dergleichen, mit Bildern, in beliebigem Druck hergestellt, auch mit Verzierungen aller Art 49.10 Kalender aller Art, aus Papier oder Pappe, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern............................................... 49.11 Bilder, Bilddrucke, Photographien und andere Drucke, in beliebigen Verfahren hergestellt: A - Bilder, Bilddrucke, Photographien............................. Photographien in Einzelsendungen, die nicht mehr als drei Abzüge je photographischer Aufnahme enthalten....................................... B - andere: 1 - Kalender-Rückwände, auf Papier, Pappe oder andere Stoffe gedruckt; Kalender, auf andere Stoffe als Papier oder Pappe gedruckt ................................................ 2 - im Ausland verlegte Kataloge von Büchern und Veröffentlichungen 3 - andere.................................................. Anmerkung Für Waren des Absatzes B - 2 gilt die Anmerkung zu Tarifnr. 49.01 entsprechend. frei frei frei 15 20 frei 10 15 20 10 20 frei 15 1528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Warenbezeichnung Zollsatz °/o des Wertes tarifmäßig zeitweilig Abschnitt XI Spinnstoffe und Waren daraus Vorschriften 1. Zu Abschnitt XI gehören nicht: a) Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Tarifnr. 05.02); Roßhaar und Roßhaarabfälle (Tarifnr. 05.03); b) Menschenhaare und Waren daraus (Tarifnrn. 05.01, 67.03 und 67.04); jedoch gehören Filtertücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von 1 oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Tarifnr. 59.17; c) Waren pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14; d) Asbestfasern und Waren daraus (Tarifnrn. 25.24, 68.13 und 68.14); e) Waren der Tarifnrn.30.04 und 30.05 (z.B. Watte, Gaze, Binden und dergleichen zu medizinischen oder chirurgischen Zwecken, sterile chirurgische Nähmittel); f) lichtempfindliche Gewebe der Tarifnr. 37.03; g) Monofile, mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, und Streifen (künstliches Stroh und dergleichen), mehr als 5 mm breit, aus Kunststoffen (Kapitel 39), Geflechte und Gewebe aus diesen Erzeugnissen (Kapitel 46); h) Gewebe, Filze und Vliesfolien, mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk versehen, sowie Waren aus solchen Erzeugnissen, soweit sie zu Kapitel 40 gehören; i) nichtenthaarte Häute und Felle (Kapitel 41 und 43) und Waren aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk der Tarifnrn. 43.03 und 43.04; k) Waren der Tarifnrn. 42.01 und 42.02; 1) Zellstoffwatte (Kapitel 48); m) Schuhe und Teile davon, Gamaschen und ähnliche Waren des Kapitels 64; n) Kopfbedeckungen und Teile davon des Kapitels 65; o) Haarnetze aus Tüll, geknüpften Netzstoffen, Gewirken usw. (Tarifnrn. 65.05 und 67.04); p) Waren des Kapitels 67; q) Garne, Schnüre oder Gewebe, mit Schleifstoffen überzogen (Tarifnr. 68.06); r) Glasfasern und Waren daraus, Ätz- und Luftstickereien sowie Stickereien ohne sichtbaren Grund, deren Stickfäden aus Glasfasern bestehen (Kapitel 70); s) Waren des Kapitels 94 (Möbel, Bettausstattungen und ähnliche Waren); t) Waren des Kapitels 97 (z.B. Spielzeug, Spiele). 2. Mischwaren A. Allgemeine Bestimmungen Waren der Kapitel 50 bis 57, die aus zwei oder mehr Spinnstoffen bestehen (Mischwaren), sind wie folgt zu tarifieren: a) Mischwaren, die insgesamt mehr als 10 Gewichtshundertteile an Spinnstoffen des Kapitels 50 (Seide, Schappeseide, Bourretteseide) enthalten, gehören zu Kapitel 50, und zwar zu der Tarifnummer, die dem gewichtsmäßig vorherrschenden Spinnstoff entspricht; b) andere Mischwaren werden wie Waren aus dem gewichtsmäßig vorherrschenden Spinnstoff tarifiert. B. Besondere Bestimmungen a) Metallgarne gelten mit ihrem Gesamtgewicht als Garne aus einem einheitlichen Spinnstoff. Metallfäden, die in Geweben enthalten sind, gelten für die Tarifierung dieser Waren als Garne aus Spinnstoffen. b) Wenn in einer Tarifnummer mehrere Spinnstoffe erfaßt sind (z. B. Seide und Schappeseide, Kammwolle und Streichwolle), werden diese als ein einheitlicher Spinnstoff behandelt. c) Andere Stoffe als Spinnstoffe, die in Mischwaren enthalten sind, bleiben – ausgenommen im Fall des Absatzes B a – außer Betracht. C. Die Bestimmungen der Absätze A und B sind auch auf die in den nachstehenden Vorschriften 3 und 4 aufgeführten Garne anzuwenden. D. Die Bestimmungen der Absätze A und B sind auch auf die Waren der Kapitel 58 bis 62 anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei fertiggestellten Waren, die aus zwei oder mehr spinnstoffmäßig verschiedenen Geweben, Gewirken, Geflechten oder dergleichen bestehen, gilt diese Vorschrift nur für den nach der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 3 maßgebenden Bestandteil. Nr. 53 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1529 (XI) 3. A. Als »Bindfäden, Seile und Taue« gelten im Abschnitt XI, vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt) : a) aus Seide, Schappeseide, Bourretteseide oder künstlichen Spinnstoffen (einschließlich solcher Garne, die aus zwei oder mehr Monofilen des Kapitels 51 hergestellt sind), mit einem Gewicht von mehr als 2 g je m (18 000 den.); b) aus synthetischen Spinnstoffen (einschließlich solcher Garne, die aus zwei oder mehr Monofilen des Kapitels 51 hergestellt sind), mit einem Gewicht von mehr als 1 g je m (9000 den.); c) aus Hanf oder Flachs: geglättet (poliert); nicht geglättet (nicht poliert), mit einem Gewicht von mehr als 2 g je m; d) aus Kokosfasern, drei- oder mehrdrähtig; e) aus anderen pflanzlichen Fasern, mit einem Gewicht von mehr als 2 g je m; f) mit Metall verstärkt. B. Als »Bindfäden, Seile und Taue« gelten nicht: a) Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder aus Roßhaar und Papiergarne, alle diese, wenn sie nicht mit Metall verstärkt sind; b) Spinnkabel, Spinnbänder und Vorgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen; c) Messinahaar, Katgutnachahmungen aus Seide oder aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen und Monofile des Kapitels 51; d) Metallfäden in Verbindung mit Garnen aus Spinnstoffen (Metallgarne), einschließlich der mit Metall umsponnenen Garne aua Spinnstoffen, sowie metallisierte Garne aus Spinnstoffen der Tarifnr. 52.01; Garne aus Spinnstoffen, mit Metall verstärkt, werden gemäß vorstehendem Absatz Af tarifiert; e) Chenillegarne und Gimpen der Tarifnr. 58.07 4. A. Als »Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf« gelten in den Kapiteln 50, 51, 53, 54, 55 und 56 – vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B enthaltenen Ausnahmen – Garne, die aufgemacht sind: a) auf Karten, Rollen, Spulen oder ähnlichen Unterlagen, in Kugeln oder Knäueln, sofern das Gewicht (einschließlich Unterlage) je Stück nicht mehr beträgt, als: 200 g bei Garnen aus Flachs oder Ramie; 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide, Bourretteseide oder Kunstseide; 125 g bei Garnen aus anderen Spinnstoffen; b) im Strang, sofern das Gewicht je Strang nicht mehr beträgt als: 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide, Bourretteseide oder Kunstseide; 125 g bei Garnen aus anderen Spinnstoffen; c) im Strang, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr beträgt als: 85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide, Bourretteseide oder Kunstseide; 125 g bei Garnen aus anderen Spinnstoffen. B Als »Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf« gelten nicht: a) ungezwirnte Garne aus Spinnstoffen aller Art, ausgenommen: rohe Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren; gebleichte, gefärbte oder bedruckte Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, mit einer Lauflänge von weniger als 2 000 m je kg; b) gezwirnte Garne, roh: aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, gleichviel in welcher Aufmachung; aus anderen Spinnstoffen (ausgenommen Wolle und feine Tierhaare), im Strang; c) gezwirnte Garne, gebleicht, gefärbt oder bedruckt, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, mit einer Lauflänge im Zwirn von 75 000 m oder mehr je kg; d) Garne aus Spinnstoffen aller Art, ungezwirnt oder gezwirnt, die aufgemacht sind: im Strang mit Kreuzhaspelung; auf Unterlagen, die sie als Garne für die Textilindustrie kennzeichnen (z. B. auf Zwirnmaschinenspulen, Kanetten [Kopsen], konischen Spulen oder Konen). 1530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Warenbe Zeichnung Zollsatz °/o des Wertes tarifmäßig zeitweilig 5. Es gelten: a) als »Drehergewebe« im Sinne der Tarifnr. 55.07 Gewebe, deren Kette ganz oder teilweise aus Stehfäden und Drehfäden besteht; die Drehfäden führen um die Stehfäden eine Halbdrehung, eine Ganzdrehung oder mehr als eine Ganzdrehung aus und bilden so Schlingen, in die die Schußfäden eingeschlossen werden; b) als »ungemusterte Tülle und geknüpfte Netzstoffe« im Sinne der Tarifnr. 58.08 solche, die über die ganze Gewebefläche nur aus einer einzigen Art regelmäßiger Zellen von gleicher Form und Größe bestehen und weder ein Muster noch eine Zellenfüllung aufweisen; kleine Nebenzellen, die bei der Zellenbildung an den Bindungspunkten entstanden sind, bleiben außer Betracht; c) als »ungemusterte Gewebe« solche, die auf der Schauseite nur eine Grundbindung aufweisen, d. h. Gewebe mit Leinwand- oder Taftbindung, Gewebe mit Köper- oder Sergebindung und Gewebe mit Atlas- oder Satinbindung; d) als »broschierte Gewebe«: gemusterte Gewebe, deren Muster oder Verzierungen durch einen oder mehrere vom Grundgewebe unabhängige Fäden (Broschierfäden) gebildet werden, die man entfernen kann, ohne das Gewebe zu zerstören; ferner lancierte Gewebe, das sind Gewebe, deren Muster oder Verzierungen durch Verwendung besonderer, vom Grundgewebe unabhängiger Kettfäden (Lancierkette) oder Schußfäden (Lancierschüsse) gebildet werden. 6. Als »fertiggestellt« im Sinne des Abschnitts XI gelten: a) Waren, in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten; b) Waren, die abgepaßt gewebt und unmittelbar gebrauchsfertig sind oder die durch bloßes Zerschneiden, ohne Nähen oder eine andere zusätzliche Arbeit, gebrauchsfertig werden, z. B. Putztücher, Handtücher, Tischtücher, Halstücher und Decken; c) Waren, deren Ränder entweder durch Säume aller Art, auch Rollsäume, oder durch geknüpfte Fransen aus den Fäden des Gewebes selbst oder aus nachträglich angebrachten Fäden befestigt sind; Meterwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens der Webekante in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert sind, gelten nicht als fertiggestellt; d) Waren, beliebig zugeschnitten, mit Auszieharbeit; e) Waren, durch Nähen, Kleben oder in anderer Weise zusammengefügt, ausgenommen: 1. Meterwaren, die aus zwei oder mehr Stücken des gleichen Gewebes bestehen, die an ihren Enden zu einem Stück von größerer Länge vereinigt sind; 2. Meterwaren, die aus zwei oder mehr mit ihrer ganzen Fläche aufeinander-liegenden und so miteinander verbundenen Gewebelagen bestehen, auch mit Zwischenlagen aus Watte. 7. Fertiggestellte Waren im Sinne der Vorschrift 6 gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 57 und, soweit sich aus dem Wortlaut einer Tarifnummer nichts anderes ergibt, auch nicht zu den Kapiteln 58 bis 60. Zu den Kapiteln 50 bis 57 gehören nicht Waren, die in den Kapiteln 58 oder 59 erfaßt sind. 8. Ausschußwaren und Neuabfälle, die ihrer Beschaffenheit nach zu den Kapiteln 50 bis 62 gehören, in Massenladungen, lose oder in Ballen, Säcken oder ähnlichen Verpackungen a) zum Herstellen von Putz-, Schleif- und Polierscheiben, Putz- und Polierlappen, Anfaß-, Schutz- und Dichtungslappen, Schutzschürzen, Schutzhandsäcken oder Schutzhandschuhen, b) zum Wiedergewinnen der Spinnstoffe, c) zum Herstellen von Papiermasse unter Zollsicherung........................................................ frei Nr. 53 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1531 50.01 50.02 50.03 50.04 50.05 50.06 50.07 50.08 50.09 50.10 Kapitel 50 Seide, Schappeseide und Bourretteseide Vorschrift Als Seide im Sinne des Kapitels 50 gelten nur Kokonfäden, Grege und Garne daraus. In den übrigen Kapiteln des Zolltarifs gelten als Seide auch Schappeseide und Bourretteseide. Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet...................... Grege, weder gedreht noch gezwirnt............................... Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Seidenraupenkokons und Reißspinnstoff); Schappeseide, Bourretteseide und Kämmlinge..... Seidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf........... Schappeseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf .... Bourretteseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf .... Seidengarne, Schappeseidengarne und Bourretteseidengarne, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: A - Seidengarne............................................... B - Schappeseidengarne ......................................... C - Bourretteseidengarne ........................................ Messinahaar; Katgutnachahmungen aus Seide: A - Messinahaar............................................... B - Katgutnachahmungen aus Seide............................... Gewebe aus Seide oder Schappeseide: A - Kreppgewebe aus Seide...................................... roh, ungemustert ....................................................... andere................................................................ mit einer Breite von 80 cm oder mehr und mit einem Werte: von mehr als 9 bis 12 DM für 1 qm................................... von mehr als 12 DM für 1 qm........................................ B - taftbindige Gewebe, von der Art der sogenannten ostasiatischen Gewebe, ganz aus Seide, roh oder nur abgekocht................... C - andere .................................................... mit einer Breite von 80 cm oder mehr und mit einem Werte: von mehr als 9 bis 12 DM für 1 qm................................... von mehr als 12 DM für 1 qm........................................ mit einer Breite von weniger als 80 cm und mit einem Werte von mehr als 20 DM für 1 qm, gemustert und gefärbt oder buntgewebt................ Gewebe aus Bourretteseide....................................... mit einer Breite von 80 cm oder mehr und mit einem Werte: von mehr als 9 bis 12 DM für 1 qm........................................ von mehr als 12 DM für 1 qm............................................. frei frei frei frei frei frei 12 8 frei frei 15 25 10 6 10 17 17 14 12 30 21 25 17 _ 14 – 12 – 12 25 17 –_ 14 --- 12 1532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Warenbezeichnung Zollsatz °/o des Wertes tarifmäßig zeitweilig Kapitel 51 Kunstseide (synthetische und künstliche Spinnfäden) Vorschriften 1. Als synthetische oder künstliche Spinnstoffe gelten in allen Abschnitten des Zolltarifs Spinnfäden und Spinnfasern aus organischen Polymeren, die hergestellt sind: a) durch Polymerisation oder Kondensation von organischen Monomeren, z. B. Polyamiden, Polyestern, Polyurethanen, Polyvinylderivaten – (synthetische Spinnstoffe) –; b) durch chemische Umwandlung von natürlichen, organischen Polymeren (Zellulose, Kasein, Protein, Alginat usw.), z.B. Viskose-, Acetat-, Kupferkunstseide, Alginatfasern – (künstliche Spinnstoffe) –. 2. Zu Tarifnr. 51.01 gehören nicht die Spinnkabel aus synthetischen oder künstlichen Spinnfäden, die in Kapitel 56 erfaßt sind. 3. Garne, deren Spinnfäden (Kapillaren) beim Durchgang durch mechanische Vorrichtungen überwiegend gebrochen sind, gelten nicht als Kunstseide (Kapitel 56). 4. Monofile aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse, mit einem größten Durchmesser von nicht mehr als 1 mm, gehören zu: a) Tarifnr. 51.01, wenn ihr Gewicht je m weniger als 6.6 mg (60 den.) beträgt; b) Tarifnr. 51.02 im anderen Falle. Monofile, mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, gehören zu Kapitel 39. Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse, 5 mm oder weniger breit, gehören zu Tarifnr. 51.02; breitere gehören zu Kapitel 39. Kunstseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf: A - synthetische Spinnfäden: 1 - ungezwirnt ............................................. 2 - gezwirnt: a - einmal gezwirnt........................................ b - mehrmals gezwirnt .................................... B - künstliche Spinnfäden: 1 - ungezwirnt............................................. 2 - gezwirnt: a - einmal gezwirnt....................................... b - mehrmals gezwirnt . ................................... Monofile, Streifen (künstliches Stroh und dergleichen) und Katgutnachahmungen, aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse: A - aus synthetischer Spinnmasse ................................ B - aus künstlicher Spinnmasse................................... Kunstseidengarne in Aufmachungen für den Einzelverkauf: A - synthetische Spinnfäden ..................................... B - künstliche Spinnfäden....................................... Gewebe aus Kunstseide (einschließlich Gewebe aus Monofilen oder Streifen der Tarifnr. 51.01 oder 51.02): A - aus synthetischen Spinnfäden: 1 - mit Kette ganz aus Kunstseide: a - mit Kette aus synthetischen Spinnfäden................... b - mit Kette aus künstlichen Spinnfäden.................... mit einer Breite von 80 cm oder mehr und mit einem Werte: von mehr als 7 bis 12 DM für 1 qm.............................. von mehr als 12 DM für 1 qm .................................. 2 - andere ................................................. 20 20 20 20 20 20 22 25 22 15 15 15 10 10 12 18 14 18 – 20 15 20 15 17 17 14 12 17 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1533 Tarif-nummer Warenbezeichnung Zollsatz °/o des Wertes tarifmäßig zeitweilig (61.04) B - aus künstlichen Spinnfäden: 1 - mit Kette ganz aus Kunstseide: a - mit Kette aus synthetischen Spinnfäden ......... b - mit Kette aus künstlichen Spinnfäden ........... mit einer Breite von 80 cm oder mehr und mit einem Werte: von mehr als 7 bis 12 DM für 1 qm................... von mehr als 12 DM für 1 qm ....................... 2 - andere........................................ mit einer Breite von 80 cm oder mehr und mit einem Werte: von mehr als 7 bis 12 DM für 1 qm............ ......... von mehr als 12 DM für 1 qm........................... 22 17 25 17 __ 14 – 12 25 17 _ 14 --- 12 1534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Tarifnummer Wa renbezeichnung Zollsatz •/o des Wertes tarifmäßig zeitweilig Kapitel 52 Metallgarne 52.01 Metallfäden in Verbindung mit Garnen aus Spinnstoffen (Metallgarne), einschließlich mit Metallfäden umsponnene Garne aus Spinnstoffen; metallisierte Garne aus Spinnstoffen............................... 52.02 Gewebe aus Metallfäden, Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen der Tarif nr. 52.01, zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken: A - mit Kette ganz aus Kunstseide: 1 - mit Kette aus synthetischen Spinnfäden ..................... 2 - mit Kette aus künstlichen Spinnfäden....................... mit einer Breite von 80 cm oder mehr und mit einem Werte: von mehr als 7 bis 12 DM für 1 qm................................. von mehr als 12 DM für 1 qm...................................... B - andere .................................................... Seide enthaltend mit einer Breite von 80 cm oder mehr und mit einem Werte: von mehr als 9 bis 12 DM für 1 qm................................... von mehr als 12 DM für 1 qm........................................ andere mit einer Breite von 80 cm oder mehr und mit einem Werte: von mehr als 7 bis 12 DM für 1 qm.................................. von mehr als 12 DM für 1 qm........................................ 10 22 17 25 17 __ 14 – 12 20 15 14 – 12 14 – 12 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1535 Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz % des Wertes tarif- zeit- läfiig 3Üi 53.01 53.02 53.03 53.04 53.05 53.06 53.07 Kapitel 53 Wolle, feine und grobe Tierhaare, Roßhaar Vorschrift Als feine Tierhaare gelten die Haare folgender Tiere: Alpaka, Lama, Vikunja, Jak, Kamel, Angora-, Tibet-, Kaschmir- und ähnliche Ziegen (ausgenommen gemeine Ziegen), Kaninchen (auch Angorakaninchen), Hasen, Biber, Nutria und Bisamratten. Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt: A - fabrikgewaschene Wolle ..................................... B - andere .................................................... Feine und grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt.......... Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, ausgenommen Reißspinnstoff................................................. Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren.......... Wolle, feine und grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt.......... Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf: A - ungezwirnt ................................................ B - gezwirnt: 1 - im Strang: a - mit Parallelhaspelung ................................. b - mit Kreuzhaspelung: 1 - mit einem Gewicht von nicht mehr als 125 g, oder mit einem beliebigen Gewicht, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr als 125 g beträgt: a - roh, mit einer Lauflänge im Zwirn von 10 000 m oder weniger je kg................................... b - gebleicht, gefärbt oder bedruckt.................... 2 - andere............................................ 2 - andere................................................. Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf: A - ungezwirnt ................................................ B - gezwirnt: 1 - im Strang: a - mit Parallelhaspelung ................................. b - mit Kreuzhaspelung: 1 - mit einem Gewicht von nicht mehr als 125 g, oder mit einem beliebigen Gewicht, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr als 125 g beträgt: a - roh, mit einer Lauf länge im Zwirn von 10 000 m oder weniger je kg ................................... b - gebleicht, gefärbt oder bedruckt.................... 2 - andere ............................................ 2 - andere ................................................. Anmerkung zu Tarifnr. 53.07 Kammgarne ganz aus Wolle, auch gemischt mit feinen oder groben Tierhaaren, ungezwirnt oder gezwirnt, roh, mit einer Feinheitsnummer von 18 metrisch oder darüber, 1 frei frei frei frei 10 10 9 9 10 6 10 6 9 5 9 5 1536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I mit einer mittleren Faserlänge von 122 mm oder darüber, mit einer mittleren Faserfeinheit von Nr. 900 metrisch oder darunter, in öl gesponnen, zum Herstellen von Samt und Plüsch, Geweben für Möbel und Innenausstattung, Teppichen, Einlagestoffen, Fahnentuch und Litzen, unter Zollsicherung.............................. Garne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf: A - ungezwirnt ................................................ Mohairgarne........................................................... B - gezwirnt: 1 - im Strang: a - mit Parallelhaspelung ................................. Mohairgarne .................................................... b - mit Kreuzhaspelung: 1 - mit einem Gewicht von nicht mehr als 125 g, oder mit einem beliebigen Gewicht, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr als 125 g beträgt: a - roh, mit einer Lauf länge im Zwirn von 10 000 m oder weniger je kg . .................................. b - gebleicht, gefärbt oder bedruckt.................... 2 - andere............................................ Mohairgarne ................................................. 2 - andere ................................................. Mohairgarne................................................. Garne aus groben Tierhaaren oder aus Roßhaar, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf.............................¦............. Garne aus Wolle, aus feinen oder groben Tierhaaren oder aus Roßhaar, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: A - ungezwirnt................................................. Kammgarne aus Wolle.................................................. Mohairgarne ........................................................... B - gezwirnt: 1 - im Strang: a - mit einer Lauf länge im Zwirn von 10 000 m oder weniger je kg................................................ b - mit einer Lauf länge im Zwirn von mehr als 10 000 m je kg: 1 - roh............................................... Kammgarne aus Wolle ....................:................... 2 - gebleicht, gefärbt oder bedruckt ...................... 2 - andere................................................. Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren: A - mit Kette ganz aus Kunstseide: 1 - mit Kette aus synthetischen Spinnfäden ..................... 2 - mit Kette aus künstlichen Spinnfäden....................... mit einer Breite von 80 cm oder mehr und mit einem Werte: von mehr als 7 bis 12 DM für 1 qm................................. von mehr als 12 DM für 1 qm...................................... B - andere .................................................... Gewebe aus groben Tierhaaren................................... Gewebe aus Roßhaar............................................ 10 10 10 10 22 17 25 17 _ 14 – 12 20 13 20 13 20 13 10 6 10 6 9 6 – 4 9 6 – 4 Nr. 53 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1537 54.01 5402 54.03 54.04 54.05 Kapitel 54 Flachs und Ramie Flachs, roh, geröstet, geschwungen, gehechelt oder anders bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle (einschließlich Reißspinnstoff)......................................................... Ramie, roh, geschält, entleimt, gehechelt oder anders bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle (einschließlich Reißspinnstoff) .... Leinengarne und Ramiegarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf: A - ungezwirnt: 1 - bis Nr. 50 englisch....................................... 2 - über Nr. 50 bis Nr. 55 englisch............................. 3 - über Nr. 55 bis Nr. 75 englisch............................. 4 - über Nr. 75 englisch...................................... B - gezwirnt .................................................. Anmerkung zu Tarifnr. 54.03 Abs. A - 1, 2 und 3 Leinengarne, ungezwirnt, roh, ausgenommen Garne aus Flachswerg, a) bis Nr. 50 englisch, zum Herstellen von folgenden Boden- und Wachsmaschinenzwirnen (Tarifnrn. 54.03 und 59.04): Einstech-, Durchnäh-, Doppel-. Spul-, Stepp-und Kabelabbindezwirnen, b) bis Nr. 75 englisch, zum Herstellen von Leinennähzwirnen in Aufmachungen für den Einzelverkauf (Tarifnr. 54.04), ausgenommen Leinennähzwirne auf Karten, unter Zollsicherung, bis 31. Dezember 1958 ..................................... Leinengarne und Ramiegarne, in Aufmachungen für den Einzelverkauf Gewebe aus Flachs oder Ramie: A - ganz aus Flachs oder Ramie, auch mit Effektfäden aus anderen Spinnstoffen ............................................... B - andere.................................................... frei frei 12 10 7 6 7 6 frei – 15 12 17 20 20 3 13 15 15 1538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Tarifnummer Warenbezeichnung Zoll % des tarifmäßig satz Wertes zeitweilig Kapitel 55 Baumwolle 55.01 Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt ...................... frei – 55.02 Baumwoll-Linters ............................................. frei frei 55.03 Abfälle von Baumwolle (einschließlich Reißspinnstoff), weder gekrempelt noch gekämmt ................................................. 55.04 Baumwolle, gekrempelt oder gekämmt............................ frei – 55.05 Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf: A - ungezwirnt, auch überdreht: 1 - unter Nr. 173 metrisch ................................... 17 11 Garne ganz aus Baumwolle, bis zu einer Höchstmenge im Kalenderjahr von 120 v.H. der nach dem Gewicht berechneten Einfuhr aus dem Lieferlande im Kalenderjahr 1950, gegen Vorlage eines von der Bundesregierung anerkannten Ursprungszeugnisses ..................................... 6 2 - Nr. 173 metrisch oder darüber.............................. 7 5 B - gezwirnt: 1 - unter Nr. 173 metrisch: a - im Strang: 1 - mit einer Lauf länge im Zwirn von 10 000 m oder weniger je kg: a - mit einem Gewicht von nicht mehr als 125 g, oder mit einem beliebigen Gewicht, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr als 125 g beträgt.............. 25 15 b - andere ......................................... 20 13 Garne ganz aus Baumwolle, nicht appretiert, bis zu einer Höchstmenge im Kalenderjahr von 120 v. H. der nach dem Gewicht berechneten Einfuhr aus dem Lieferlande im Kalenderjahr 1950, gegen Vorlage eines von der Bundesregierung anerkannten Ursprungszeugnisses ..................................... 8 2 - mit einer Lauf länge im Zwirn von mehr als 10 000 m je kg 20 13 Garne ganz aus Baumwolle, nicht appretiert, bis zu einer Höchstmenge im Kalenderjahr von 120 v. H. der nach dem Gewicht berechneten Einfuhr aus dem Lieferlande im Kalenderjahr 1950, gegen Vorlage eines von der Bundesregierung anerkannten Ursprungszeugnisses ........................................... 8 b - andere ..............:............................... 20 20 13 Garne ganz aus Baumwolle, nicht appretiert, bis zu einer Höchstmenge im Kalenderjahr von 120 v. H. der nach dem Gewicht berechneten Einfuhr aus dem Lieferlande im Kalenderjahr 1950, gegen Vorlage eines von der Bundesregierung anerkannten Ursprungszeugnisses......... 8 Ö o ioö 2 - Nr. 173 metrisch oder darüber.............................. 7 55.06 Baumwollearne in Aufmachungen für den Einzelverkauf............ 25 15 55.07 Drehergewebe aus Baumwolle ................................... 20 13 ganz aus Baumwolle, mit einem Quadratmetergewicht von 70 g oder weniger und in Kutte und Schuß zusammen auf 1 qcm mit 40 Fäden oder mehr................ – 10 55.08 Schlingengewebe (Frottiergewebe) aus Baumwolle................... 20 14 Nr. 53 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1539 55.09 Andere Gewebe aus Baumwolle: A - mit Kette ganz aus Kunstseide: 1 - mit Kette aus synthetischen Spinnfäden...................... 2 - mit Kette aus künstlichen Spinnfäden....................... mit einer Breite von 80 cm oder mehr und mit einem Werte: von mehr als 7 bis 12 DM für 1 qm ................................ von mehr als 12 DM für 1 qm...................................... B - andere: 1 - broschierte Gewebe....................................... Plattstichgewebe ................................................... Taschentuchgewebe ................................................. 2 - andere: a - mit Beimischung von Flachs oder Ramie.................. b - andere .............................................. Gewebe ganz aus Baumwolle, mit einem Quadratmetergewicht von: 70 g oder weniger und in Kette und Schuß zusammen auf 1 qcm mit 42 Fäden oder mehr ......................................... 155 g oder weniger und in Kette und Schuß zusammen auf 1 qcm mit 75 Fäden oder mehr ......................................... 165 g oder weniger und in Kette und Schuß zusammen auf 1 qcm mit 150 Fäden oder mehr........................................ geschnittene Streifen von ungemusterten Mischgeweben aus Baumwolle und künstlichen Spinnstoffen, ungefalzt, mit einer Breite von 23 bis 27 mm ................................,...................... 22 17 25 17 _ 14 – 12 27 13 – 10 – 10 20 13 20 13 – 10 – 10 _ 10 10 1540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I . ¦ ....... Zollsatz Tarif- Warenbezeichnung %> des Wertes nummer tarif- zeit- mäßig weilig Kapitel 56 Zellwolle (synthetische und künstliche Spinnfasern) Vorschrift Als Spinnkabel im Sinne der Tarifnr. 56.02 gelten Spinnkabel, die aus einem Bündel parallel liegender Spinnfäden (Kapillaren) von einheitlicher und gleicher Länge wie die Spinnkabel bestehen und folgenden Bedingungen entsprechen: a) Länge des Spinnkabels mehr als 2 m; b) Zahl der Drehungen des Spinnkabels weniger als 5 je m; c) Gewicht des einzelnen Spinnfadens (Kapillare) weniger als 6,6 mg je m (60 den.); d) Spinnkabel aus synthetischen Spinnfäden müssen verstreckt sein, d. h. sie dürfen nicht um mehr als das Doppelte ihrer Länge dehnbar sein; e) Gesamtgewicht des Spinnkabels: mehr als 0,5 g je m (4 500 den.) bei Spinnkabeln aus künstlichen Spinnfäden; mehr als 1,66 g je m (15 000 den.) bei Spinnkabeln aus synthetischen Spinnfäden. Spinnkabel mit einer Länge von 2 m oder weniger gehören zu Tarifnr. 56.01. 56.01 Zellwolle, weder gekrempelt noch gekämmt: A - synthetische Spinnfasern..................................... 15 12 B - künstliche Spinnfasern....................................... 15 10 56.02 Spinnkabel: A - aus synthetischen Spinnfäden................................. 20 15 20 10 56.03 Abfälle von Kunstseide oder Zellwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff), weder gekrempelt noch gekämmt: A - aus synthetischen Spinnstoffen................................ 15 12 B - aus künstlichen Spinnstoffen.................................. 15 10 56.04 Zellwolle und Abfälle von Kunstseide oder Zellwolle, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei vorbereitet: A - synthetische Spinnfasern..................................... 15 12 B - künstliche Spinnfasern...................................... 15 10 56.05 Garne aus Zellwolle (oder aus Abfällen von Kunstseide oder Zellwolle), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf: A - aus synthetischen Spinnfasern: 1 - ungezwirnt, auch überdreht ............................... 20 15 2 - gezwirnt................................................ 20 15 B - aus künstlichen Spinnfasern: 1 - ungezwirnt, auch überdreht: a - unter Nr. 173 metrisch ................................. 17 11 ganz aus Zellwolle, von der Art der Schappeseidengarne, gegen Vorlage eines von der Bundesregierung anerkannten Zeugnisses............. 7 5 b - Nr. 173 metrisch oder darüber........................... 5 2 - gezwirnt: a - unter Nr. 173 metrisch: 1 - im Strang: a - mit einer Lauf länge im Zwirn von 10 000 m oder weniger je kg: Nr. 53 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1541 (50.05) 1 _ mit einem Gewicht von nicht mehr als 125 g, oder mit einem beliebigen Gewicht, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr als 125 g beträgt mit Kreuzhaspelung, ganz aus Zellwolle, von der Art der Schappeseidengarne, gegen Vorlage eines von der Bundesregierung anerkannten Zeugnisses...................... 2 - andere ...................................... ganz aus Zellwolle, von der Art der Schappeseidengarne, gegen Vorlage eines von der Bundesregierung anerkannten Zeugnisses ............................................... b - mit einer Lauf länge im Zwirn von mehr als 10 000 m je kg .......................................... ganz aus Zellwolle, von der Art der Schappeseidengarne, gegen Vorlage eines von der Bundesregierung anerkannten Zeugnisses 2 - andere............................................. ganz aus Zellwolle, von der Art der Schappeseidengarne, gegen Vorlage eines von der Bundesregierung anerkannten Zeugnisses b - Nr. 173 metrisch oder darüber .......................... ganz aus Zellwolle, von der Art der Schappeseidengarne, gegen Vorlage eines von der Bundesregierung anerkannten Zeugnisses...... 56.06 Garne aus Zellwolle (oder aus Abfällen von Kunstseide oder Zellwolle) in Aufmachungen für den Einzelverkauf: A - aus synthetischen Spinnfasern................................. B - aus künstlichen Spinnfasern .................................. 56.07 Gewebe aus Zellwolle: A - aus synthetischen Spinnfasern: 1 - mit Kette ganz aus Kunstseide: a - mit Kette aus synthetischen Spinnfäden................... b - mit Kette aus künstlichen Spinnfäden ........... ......... mit einer Breite von 80 cm oder mehr und mit einem Werte: von mehr als 7 bis 12 DM für 1 qm .............................. von mehr als 12 DM für 1 qm .................................. 2 - andere................................................. B - aus künstlichen Spinnfasern: 1 - mit Kette ganz aus Kunstseide: a - mit Kette aus synthetischen Spinnfäden................... b - mit Kette aus künstlichen Spinnfäden.................... mit einer Breite von 80 cm oder mehr und mit einem Werte: von mehr als 7 bis 12 DM für 1 qm .............................. von mehr als 12 DM für 1 qm .................................. 2 - andere.................................... 20 20 20 20 20 20 20 22 25 25 22 25 20 1542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Kapitel 57 Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen Hanf (Cannabis sativa), roh, geröstet, geschwungen, gehechelt oder anders bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle (einschließlich Reißspinnstoff)....................................... Manilahanf (Abaca oder Musa textilis), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle (einschließlich Reißspinnstoff)........ Jute, roh, geschält oder anders bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle (einschließlich Reißspinnstoff) ................... Andere pflanzliche Spinnstoffe, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Abfälle (einschließlich Reißspinnstoff): A - Sisal und andere Agavefasern ................................ B - Kokosfasern............................................... C - andere .................................................... Hanfgarne: A - in Aufmachungen für den Einzelverkauf........................ B - andere: 1 - in Knäueln.............................................. 2 - andere................................................. Anmerkung Auf Garne aus Hanf in Aufmachungen für den Einzelverkauf sind die Bestimmungen für Garne aus anderen Spinnstoffen in der Vorschrift 4 zu Abschnitt XI entsprechend anzuwenden Jutegarne .................................................... über Nr. 4 metrisch ........................................................ Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen: A - Kokosgarne ................................................ B - andere.................................................... Papiergarne ................................................... Gewebe aus Hanf.............................................. Gewebe aus Jute............................................... Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen...................... Gewebe aus Papiergarnen....................................... frei frei frei frei frei frei 18 15 15 11 10 10 22 15 13 rei 18 13 15 12 22 15 30 20 25 15 20 15 Nr. 53 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1543 Warenbezeichnung Zollsatz °/o des Wertes tarifmäßig Kapitel 58 Teppiche und Tapisserien; Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe; Bänder; Posamentierwaren; Tülle, geknüpfte Netzstoffe; Spitzen; Stickereien Vorschriften 1. Zu Kapitel 58 gehören nicht: bestrichene oder getränkte Gewebe, gummielastische Gewebe, gummielastische Posamentierwaren, Förderbänder und Treibriemen sowie die übrigen Waren des Kapitels 59. Stickereien auf einem beliebigen Grund aus Spinnstoffen gehören jedoch zu Tarifnr. 58.10. 2. Als Teppiche im Sinne der Tarifnrn. 58.01 und 58.02 gelten Fußbodenteppiche sowie Teppiche, die die gleichen charakteristischen Merkmale aufweisen, jedoch zu anderen Zwecken bestimmt sind. Ausgenommen von diesen Tarifnummern sind Teppiche aus Filz; sie gehören zu Kapitel 59. 3. Als Bänder im Sinne der Tarifnr. 58.05 gelten: a) Schmalgewebe mit Kette und Schuß (einschließlich Samt), nicht mehr als 30 cm breit, mit echten Webekanten; b) Streifen, aus Geweben mit Kette und Schuß geschnitten, nicht mehr als 30 cm breit, mit unechten (gewebten, geklebten oder in anderer Weise hergestellten) Webekanten; c) Schlauchgewebe mit Kette und Schuß, in flachgedrücktem Zustand nicht mehr als 30 cm breit; d) Schrägbänder mit gefalzten Rändern, in ungefalztem Zustand nicht mehr als 30 cm breit. Bänder mit angewebten Fransen gehören zu Tarifnr. 58.07. 4. Zu Tarifnr. 58.08 gehören nicht Netze in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden oder Seilen; sie gehören zu Tarifnr. 59.05. 5. Als Stickereien der Tarifnr. 58.10 gelten auch Applikationen (Aufnäh- oder Aufstickarbeiten) von Füttern, Perlen oder verzierenden Motiven aus Spinnstoffen oder anderen Stoffen, sowie mit Metallfäden oder Glasfäden ausgeführte Stickarbeiten. Zu Tarifnr. 58.10 gehören nicht Tapisserien als Nadelarbeit (Tarifnr. 58.03). 6. Zu Kapitel 58 gehören Waren (z. B. Bänder, Spitzen) aus Metallfäden, zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken. 7. Bei der Tarifierung der nachstehend aufgeführten Waren bleiben, wenn sie aus zwei oder mehr Spinnstoffen bestehen (Vorschrift 2 zu Abschnitt XI), außer Betracht: a) bei Samt, auch nicht aufgeschnittenem Kettsamt, bei Plüsch, bei Samt- und Plüschbändern, bei geknüpften oder nach Art der Samt- und Plüschgewebe hergestellten Teppichen, .bei Nadelflorteppichen, sowie bei Teppichen und Tapisserien, die auf Kanevas gearbeitet sind, das Grundgewebe. Dies gilt nicht für Samt- und Plüschgewebe der Tarifnr. 58.04, die nur zum Teil mit Flor oder Schlingen bedeckt sind und in denen die Florfäden nur an diesen Stellen vorhanden, im übrigen aber aus dem Grundgewebe entfernt sind; b) bei Chenille und den Waren daraus die Fäden, auf die der Flor aufgebracht ist; c) bei Posamentierwaren die Einlagen und Unterlagen; d) bei Stickereien, ausgenommen Ätzstickereien (Luftstickereien) und Stickereien, bei denen der Grund mechanisch entfernt ist, die stoffliche Beschaffenheit des Stickfadens. Geknüpfte Teppiche, auch fertiggestellt: A - aus Seide.................................................. B - aus Wolle oder feinen Tierhaaren.............................. C - aus anderen Spinnstoffen..................................... Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche Teppiche, auch fertiggestellt; andere Teppiche, auch fertiggestellt: A - Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche Teppiche, auch fertiggestellt B - Nadelflorteppiche........................................... 35 35 35 35 35 1544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I C - andere Teppiche, auch fertiggestellt: 1 - aus Seide oder aus Metallfäden, Metallgarnen oder metallisierten Garnen ................................................. 2 - aus anderen Spinnstoffen oder aus Papiergarnen.............. Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche) und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point-, Kreuzsticharbeit), auch fertiggestellt.............................. Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe, ausgenommen Gewebe der Tarifnrn. 55.08 und 58.05: A - aus Seide .................................................. B - aus Kunstseide: 1 - aus synthetischen Spinnfäden.............................. 2 - aus künstlichen Spinnfäden................................ C - aus Wolle oder Tierhaaren................................... D - aus Flachs oder Ramie....................................... E - aus Baumwolle: 1 - Flor aus der Kette gebildet................................ 2 - Flor aus dem Schuß gebildet............................... F - aus Zellwolle: 1 - aus synthetischen Spinnfasern.............................. 2 - aus künstlichen Spinnfasern ............................... G - aus anderen Spinnstoffen..................................... Bänder und schußlose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Spinnstoffen (bolducs), ausgenommen Waren der Tarif nr. 58.06: A - Bänder: 1 - Samtbänder, Plüschbänder und ähnliche Bänder: a - aus Seide, Kunstseide, Baumwolle oder Zellwolle.......... b - aus anderen Spinnstoffen ............................... 2 - andere: a - aus Seide ............................................ b - aus Kunstseide........................................ c - aus Metallfäden, Metallgarnen oder metallisierten Garnen . . . d - aus anderen Spinnstoffen oder aus Papiergarnen........... aus Baumwolle, mit echten Webekanten, einer Breite von nicht mehr als 17 cm und einer Musterung aus mehrfach gespulten Broschierschüssen (sogenannte Tiroler Borten) ............................. schußlose Bänder ........................................... B Bänder aus parallel gelegten und geklebten Ramiefasern, mit einer Breite von 5 mm oder weniger................................................... Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, gewebt, nicht bestickt, als Meterware oder zugeschnitten.................................... Chenillegarne; Gimpen (andere als umsponnene Garne der Tarif nr. 52.01 und als umsponnene Garne aus Roßhaar); Geflechte und sonstige Posamentierwaren, als Meterware; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und dergleichen: A - Chenillegarne und Gimpen ................................... 35 25 35 30 25 19 19 21 19 30 19 30 19 30 19 30 19 30 19 20 14 30 19 30 19 30 19 18 30 19 18 14 25 19 22 17 20 15 18 14 _ 12 20 14 frei 17 14 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1545 Warenbezeichnung Zollsatz °/o des Wertes tarif- zeit- mäßig weilif B - sonstige Posamen tierwaren als Meterware: 1 - Geflechte: a - aus Monofilen der Tarifnrn. 51.01 oder 51.02 oder aus Streifen (künstlichem Stroh und dergleichen) der Tarifnr. 51.02...... b - andere ............................................... 2 - andere ................................................. C - Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und dergleichen....... Tülle und geknüpfte Netzstoffe, ungemustert: A - aus Seide oder aus Metallfäden, Metallgarnen oder metallisierten Garnen .................................................... Hutschleiertüll aus Seide, mit einer Breite von 20 bis 45 cm, echten Webekanten, einem kleinsten Zellendurchmesser von mehr als 4 mm und einem Quadratmetergewicht von weniger als 4 g................................ B - aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen.................. Hutschleiertüll mit einer Breite von 20 bis 45 cm, echten Webekanten und einem kleinsten Zellendurchmesser von mehr als 4 mm: aus synthetischen Spinnstoffen, mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 4 g .......................................................... aus künstlichen Spinnstoffen, mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 6 g .......................................................... C - aus anderen Spinnstoffen..................................... Tülle, geknüpfte Netzstoffe und Bobinetgardinenstoffe, gemustert; Spitzen (maschinen- oder handgefertigt), als Meterware oder als Motiv: A - Tülle, geknüpfte Netzstoffe und Bobinetgardinenstoffe, gemustert; Maschinenspitzen: 1 - aus Seide oder aus Metallfäden, Metallgarnen oder metallisierten Garnen................................................. Hutschleiertüll aus Seide, mit einer Breite von weniger als 45 cm, echten Webekanten und einem Quadratmetergewicht von weniger als 6 g...... 2 - aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen............... Hutschleiertüll mit einer Breite von weniger als 45 cm und echten Webekanten: aus synthetischen Spinnstoffen, mit einem .Quadratmetergewicht von weniger als 6 g................................................. aus künstlichen Spinnstoffen, mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 10 g................................................ 3 - aus Baumwolle .......................................... 4 - aus anderen Spinnstoffen.................................. B - handgefertigte Spitzen: 1 - Häkelspitzen............................................ 2 - andere................................................. Stickereien als Meterware oder als Motiv: A - Ätzstickereien (Luftstickereien) und Stickereien, bei denen der Grund mechanisch entfernt ist...................................... mit einem Werte: von mehr als 120 bis 140 DM für 1 kg .................................. von mehr als 140 DM für 1 kg....................,..................... B - andere .................................................... aus Kunstseide, Zellwolle, Flachs oder Ramie, mit einem Werte von mehr als 110 DM für 1kg .................................................... aus Baumwolle: Kettenstichstickereien oder Stickereien auf geknüpftem Netzstoff, mit einem Werte von mehr als 85 DM für 1 kg.................................. andere, mit einem Werte von mehr als 70 DM für 1 kg.................... 25 18 18 18 30 30 30 30 30 30 30 18 35 20 20 1546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Kapitel 59 Watte und Filze; Tauwerk und andere Seilerwaren; Spezialgewebe, getränkte oder bestrichene Gewebe; Gegenstände des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen Vorschriften 1. Als »Gewebe« im Sinne des Kapitels 59 gelten die Gewebe der Kapitel 50 bis 57 und der Tarifnrn. 58.04 und 58.05, Geflechte und sonstige Posamentierwaren, als Meterware, der Tarifnr. 58.07, Tülle und geknüpfte Netzstoffe der Tarifnrn. 58.08 und 58.09, Spitzen der Tarifnr. 58.09 sowie Gewirke der Tarifnr. 60.01. 2. Zu den Tarifnrn. 59.08 und 59.12 gehören nur Gewebe, bei denen das Tränken oder das Bestreichen augenscheinlich ist; dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die durch das Tränken oder das Bestreichen hervorgerufen sind, außer Betracht. Es gehören außerdem nicht zu Tarifnr. 59.12 bemalte Gewebe (ausgenommen Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen), Gewebe, auf denen durch Auftragen von Scherstaub, Korkmehl oder ähnlichen Stoffen Muster erzeugt sind, sowie Gewebe, die die üblichen Appreturen auf der Grundlage von Stärke oder ähnlichen Stoffen erhalten haben. 3. Als »kautschutierte Gewebe« im Sinne der Tarifnr. 59.11 gelten: a) mit Kautschuk getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen aus Kautschuk (ausgenommen Schaum-, Schwamm- oder Zellkautschuk) versehene Gewebe: mit einem Quadratmetergewicht von 1 500 g oder weniger, oder mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 1 500 g und einem Anteil an Spinnstoffen von mehr als 50 Gewichtshundertteilen; b) gewebeähnliche Erzeugnisse aus parallel liegenden und miteinander durch Kautschuk verklebten Garnen aus Spinnstoffen. 4. Zu Tarifnr. 59.16 gehören nicht: a) Förderbänder und Treibriemen aus Spinnstoffen, weniger als 3 mm dick, als Meterware oder in Längen geschnitten; b) Förderbänder und Treibriemen aus Geweben, mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk versehen, sowie Förderbänder und Treibriemen aus mit Kautschuk getränkten oder bestrichenen Spinnstoffgarnen oder Bindfäden (Tarifnr. 40.10). 5. Zu Tarifnr. 59.17, und nicht zu anderen Tarifnummern des Abschnitts XI, gehören die folgenden Waren: a) die nachstehend erschöpfend aufgeführten Waren aus Spinnstoffen, ausgenommen Waren der Tarifnrn. 59.14 bis 59.16: 1. Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, alle diese in Verbindung mit einer Lage oder mehreren Lagen von Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen, wie sie üblicherweise zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendet werden, sowie ähnliche Waren zu anderen technischen Zwecken; 2. Müllergaze; 3. Filtertücher, wie sie üblicherweise zum Pressen von öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, auch aus Menschenhaaren; 4. gewebte sogenannte Filztuche, gerauht oder ungerauht, auch getränkt oder bestrichen, wie sie üblicherweise auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendet werden, schlauchförmig oder sonst endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette oder mit einfachem oder mehrfachem Schuß (oder mit einfacher oder mehrfacher Kette und mit einfachem oder mehrfachem Schuß), oder flach, mit mehrfacher Kette oder mehrfachem Schuß (oder mit mehrfacher Kette und mehrfachem Schuß); 5. Gewebe mit Metalleinlagen, wie sie üblicherweise zu technischen Zwecken verwendet werden; 6. Gewebe aus Metallgarnen der Tarifnr. 52.01, wie sie üblicherweise bei der Papierherstellung oder zu anderen technischen Zwecken, verwendet werden; 7. Dichtungsschnüre, Geflechte, Seile und ähnliche Waren aus Spinnstoffen für Stopfbüchsenpackungen, auch getränkt, bestrichen oder mit Metalleinlagen; b) Gegenstände des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen (ausgenommen Waren der Tarifnrn. 59.14 bis 59.16), insbesondere Polierscheiben, Dichtungen, Unterlegscheiben und andere Teile von Maschinen oder Apparaten. Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1547 Tarifnummer Warenbezeichnung Zoll •/o des7 tarifmäßig satz Wertes zeitweilig 59.01 Watte und Waren daraus; Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen: 15 frei 18 18 18 25 20 20 20 20 25 20 20 20 20 18 10 18 12 • 59.02 14 59.03 14 59.04 14 Bindfäden aus Hanf, geglättet, auf Spulen, Rollen, Karten oder ähnlichen Unter- 11 12 13 59.05 59.06 Netze aus Waren der Tarifnr. 59.04, in Stücken, als Meterware oder abgepaßt; abgepaßte Fischernetze aus Garnen, Bindfäden oder Seilen .... Andere Waren aus Garnen, Bindfäden, Seilen oder Tauen, ausgenommen 12 14 15 59.07 59.08 Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Zurichtestoffen bestrichen, zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen und anderen Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei .... Gewebe, mit Zellulosederiyaten oder anderen Kunststoffen getränkt oder 14 15 59.09 Wachstuch und andere geölte oder mit einem Überzug auf der Grundlage 14 59.10 Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbelag aus einem Grund aus Spinnstoffen mit aufgetragener Deckschicht aus beliebigen Stoffen, auch 6 59.11 15 59.12 Andere Gewebe, getränkt oder bestrichen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen................... 14 59.13 Gummielastische Gewebe, ausgenommen Gewirke.................... 13 59.14 Gewebte, geflochtene oder gewirkte Dochte aus Spinnstoffen für Lampen, Kocher, Kerzen und dergleichen; Glühstrümpie, auch getränkt, und schlauchförmige Gewirke für Glühstrümpfe: A - gewebte, geflochtene oder gewirkte Dochte aus Spinnstoffen für Lampen, Kocher, Kerzen und dergleichen..............,........ 15 B - schlauchförmige Gewirke für Glühstrümpfe, auch getränkt........ 14 8 59.15 Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen, auch mit Armaturen oder Zubehörteilen aus anderen Stoffen................... 14 1548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I 59.16 Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch verstärkt 59.17 Technische Gewebe und Gegenstände des technischen Bedarfs, aus Spinn Stoffen: A - Gewebe, Filze und mit Filz belegte Gewebe, alle diese in Verbindung mit einer Lage oder mehreren Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen, wie sie üblicherweise zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendet werden; ähnliche Waren zu anderen technischen Zwecken............................................ B - Müllergaze, auch fertiggestellt................................ aus Seide .............................................................. aus anderen Spinnstoffen .............................................. C - Filtertücher, wie sie üblicherweise zum Pressen von öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, auch aus Menschenhaaren, auch fertiggestellt.................................... D - gewebte sogenannte Filztuche, gerauht oder ungerauht, auch getränkt oder bestrichen, wie sie üblicherweise auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendet werden, schlauchförmig oder sonst endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette oder mit einfachem oder mehrfachem Schuß (oder mit einfacher oder mehrfacher Kette und mit einfachem oder mehrfachem Schuß), oder flach mit mehrfacher Kette oder mehrfachem Schuß (oder mit mehrfacher Kette und mehrfachem Schuß), auch fertiggestellt........ E - Gewebe mit Metalleinlagen, wie sie üblicherweise zu technischen Zwecken verwendet werden................................... F - Gewebe aus Metallgarnen der Tarifnr. 52.01, wie sie üblicherweise bei der Papierherstellung oder zu anderen technischen Zwecken verwendet werden............................................. G - Dichtungsschnüre, Geflechte, Seile und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, für Stopfbüchsenpackungen, auch getränkt, bestrichen oder mit Metalleinlagen .......................................... H - Gegenstände des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen (ausgenommen Waren der Tarifnrn. 59.14 bis 59.16), z.B. Polierscheiben, Dichtungen, Unterlegscheiben, Teile von Maschinen oder Apparaten....... 15 12 20 20 20 14 4 6 15 20 20 20 20 20 13 14 15 15 15 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1549 Warenbezeichnung Zollsatz % des Wertes tarifmäßig zeitweilig Kapitel 60 Gewirke Vorsch ri f ten 1. Zu Kapitel 60 gehören nicht: a) Häkelspitzen der Tarifnr. 58.09; b) Gewirke des Kapitels 59; c) Korsette, Hüftgürtel, Mieder, Büstenhalter, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder, Sockenhalter und ähnliche Waren (Tarifnr. 61.09); d) Altwaren der Tarifnr. 63.01; e) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Tarifnr. 90.19). 2. Zu den Tarifnrn. 60.02 bis 60.05 (und nicht zu den Kapiteln 61 und 62) gehören nicht nur abgepaßte Wirkwaren (fertige oder unfertige, vollständige oder unvollständige), sondern auch Waren, die aus gewirkter Meterware durch Nähen oder anders fertiggestellt sind (auch Teile solcher Waren). Das gleiche gilt für Waren der Tarifnr. 60.06. 3. Als gummielastische Wirkwaren im Sinne der Tarifnr. 60.06 gelten nicht Wirkwaren, die nur mit einem gummielastischen Band oder einem Rand aus gummielastischen Fäden versehen sind. 4. Zu Kapitel 60 gehören auch Gewirke aus Metallfäden, wie sie zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden. 5. In Kapitel 60 gelten: a) als gummielastisch Gewirke, die aus Spinnstoffgarnen und Kautschukfäden bestehen; b) als kautschutiert Gewirke, die mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder unter Verwendung von mit Kautschuk getränkten oder bestrichenen Spinnstoffgarnen hergestellt sind. Gewirke als Meterware, weder gummielastisch noch kautschutiert...... Handschuhe aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert .... Strümpfe, Unterziehstrümpfe, Socken, Söckchen, Strumpfschoner und ähnliche Wirkwaren, weder gummielastisch noch kautschutiert: A - aus Seide oder aus Metallfäden, Metallgarnen oder metallisierten Garnen: 1 - Strümpfe und Unterziehstrümpfe .......................... ganz aus Seide..................................................... 2 - andere Waren........................................... ganz aus Seide ..................................................... B - aus synthetischen Spinnstoffen ................................ C - aus künstlichen Spinnstoffen: 1 - aus Kunstseide........................................... 2 - aus Zellwolle ............................................ D - aus Wolle oder feinen Tierhaaren.............................. E - aus Baumwolle ............................................. F - aus anderen Spinnstoffen..................................... Anmerkung Bei Strümpfen, die aus zwei oder mehr Spinnstoffen bestehen (Vorschrift 2 zu Abschnitt XI) kommen für die Ermittlung des gewichtsmäßig vorherrschenden Spinnstoffs nur die Spinnstoffe in Betracht, aus denen die Beinlänge besteht. Beinlänge ist der Strumpf teil zwischen dem Fußteil und dem oberen Rand (Nachrand und Doppelrand). 18 24 13 15 30 17 – 13 24 17 – 13 35 !? 24 13 22 13 22 13 22 13 22 13 1550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Warenbezeichnung .Zollsatz % des Wertes tarifmäßig zeitweilig Unterkleidung aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert: A - aus Seide oder aus Metallfäden, Metallgarnen oder metallisierten Garnen.................................................... B - aus synthetischen Spinnstoffen ................................ C - aus künstlichen Spinnstoffen: 1 - aus Kunstseide .......................................... 2 - aus Zellwolle............................................ D - aus Wolle oder feinen Tierhaaren.............................. für Frauen ............................................................. E - aus Baumwolle ............................................. ganz aus Baumwolle, für Männer oder Frauen ............................. F - aus anderen Spinnstoffen ..................................... Oberkleidung, Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren, weder gummielastisch noch kautschutiert: A - Oberkleidung und Bekleidungszubehör: 1 - aus Seide oder aus Metallfäden, Metallgarnen oder metallisierten Garnen ................................................. 2 - aus synthetischen Spinnstoffen ............................. 3 - aus künstlichen Spinnstoffen: a - aus Kunstseide........................................ b - aus Zellwolle ......................................... 4 - aus Wolle oder feinen Tierhaaren....... ................... 5 - aus Baumwolle, Flachs oder Ramie.......................... 6 - aus anderen Spinnstoffen.................................. B - andere Wirkwaren .......................................... Gummielastische Gewirke und kautschutierte Gewirke, als Meterware, sowie Waren daraus (einschließlich Knieschützer und Gummistrümpfe): A - Meterware ................................................. B - andere Waren .............................................. in der Längs- und Querrichtung gummielastisch (sogenannte Zweizugware) .... 22 15 22 15 22 15 22 15 22 15 – 13 22 15 – 13 22 15 22 15 22 15 22 15 22 15 22 13 22 13 22 15 22 15 22 22 13 15 6 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1551 Wa renbezeichnung Zollsatz °/o des Wertes tarifmäßig zeitweilig Kapitel 61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Spinnstoffen Vorschri ften 1. Zu Kapitel 61 gehören nur fertiggestellte Waren aus Spinnstoffen (einschließlich Waren aus Filzen oder aus Vliesfolien). Wirkwaren gehören zu diesem Kapitel nur, wenn sie Waren der Tarifnr. 61.09 sind. 2. Zu Kapitel 61 gehören nicht: a) Altwaren der Tarifnr. 63.01; b) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Tarifnr. 90.19). 3. Für die Tarifierung von Waren der Tarifnrn. 61.01 bis 61.04 gilt folgendes: a) Bekleidung, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar ist, wird als Bekleidung für Frauen oder Mädchen behandelt (Tarifnr. 61.02 oder 61.04). b) Die Begriffe »Oberkleidung für Kleinkinder« (Tarifnr. 61.02) und »Unterkleidung für Kleinkinder« (Tarifnr. 61.04) umfassen die Bekleidung für Kleinkinder ohne Unterschied des Geschlechts; Bekleidung, die erkennbar für Mädchen oder für Knaben bestimmt ist, fällt nicht unter diesen Begriff. Er bezieht sicli auch auf Windeln und Säuglingswäsche. 4. Halstücher und ähnliche Waren der Tarifnr. 61.06 von quadratischer oder annähernd quadratischer Form, bei denen keine Seite mehr als 60 cm mißt, werden wie Ziertaschentücher der Tarifnr. 61.05 behandelt. Taschentücher und Ziertaschentücher, bei denen eine Seite mehr als 60 cm mißt, gehören zu Tarifnr. 61.06. 5. Die Tarifnummern des Kapitels 61 umfassen auch unvollständige oder unfertige Waren, sowie zum Herstellen von Waren der Tarifnr. 61.09 abgepaßt gearbeitete oder zugeschnittene Teile aus Gewirken, ferner aus anderen Spinnstoffwaren zugeschnittene Teile zum Herstellen von Waren dieses Kapitels. Oberkleidung für Männer und Knaben............................. Oberkleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder................. Blusen ganz oder teilweise aus Stickereien, oder mit Auszieharbeit, Applikationen oder ähnlichen Verzierungen versehen...................................... Unterkleidung (Leibwäsche) für Männer und Knaben, auch Kragen, Vorhemden und Manschetten........................................ Unterkleidung (Leibwäsche) für Frauen, Mädchen und Kleinkinder .... Taschentücher und Ziertaschentücher: A - ganz oder teilweise aus Tüll, Spitzen oder Stickereien, oder mit Auszieharbeit, Applikationen oder ähnlichen Verzierungen versehen .... B - andere: 1 - aus Seide............................................... mit einem Werte: von mehr als 11,50 bis 14,50 DM für 1 qm .......................... von mehr als 14,50 DM für 1 qm.................................. 2 - aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen.............. 3 - aus anderen Spinnstoffen.................................. Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: A - ganz oder teilweise aus Tüll, Spitzen oder Stickereien, oder mit Auszieharbeit, Applikationen oder ähnlichen Verzierungen versehen .... 24 24 24 24 35 24 24 24 15 15 11 15 15 11 18 14 12 18 15 35 14 1552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I (61.06) B - andere: 1 - aus Seide............................................... mit einem Werte: von mehr als 11,50 bis 14,50 DM für 1 qm . .,....................... von mehr als 14,50 DM für 1 qm................................... 2 - aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen . ............. 3 - aus anderen Spinnstoffen.................................. 61.07 Krawatten .................................................... 61.08 Kragen, Hemdeinsätze, Bluseneinsätze, Jabots, Manschetten und ähnliche Putzwaren für Ober- und Unterkleidung für Frauen und Mädchen: A - ganz oder teilweise aus Tüll, Spitzen oder Stickereien, oder mit Auszieharbeit, Applikationen oder ähnlichen Verzierungen versehen .... B - andere .................................................... 61.09 Korsette, Hüftgürtel, Mieder, Büstenhalter, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder, Sockenhalter und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, auch gewirkt, auch gummielastisch.................................... 61.10 Handschuhe, Strümpfe, Socken und Sockchen, nicht gewirkt.......... 61.11 Anderes fertiggestelltes Bekleidungszubehör, z. B. Schweißblätter, Schulterpolster und andere Polster für Schneiderarbeiten, Gürtel, Muffe, Schutzärmel......................................................... 24 24 24 24 24 18 14 12 18 15 15 35 11 24 15 24 15 24 15 15 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1553 Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz °/o des Wertes tarifmäßig zeitweilig Kapitel 62 Andere fertiggestellte Waren aus Spinnstoffen Vorschriften 1. Zu Kapitel 62 gehören nur fertiggestellte Waren aus Spinnstoffen, ausgenommen Waren aus Filzen, Vliesfolien oder Gewirken. 2. Zu Kapitel 62 gehören nicht: a) Waren, die in den Kapiteln 58, 59 und 61 enthalten sind; b) Altwaren der Tarifnr. 63.01. 62.01 Decken ....................................................... 62.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Haushaltswäsche; Vorhänge, Gardinen und andere Gegenstände zur Innenausstattung: A - ganz oder teilweise aus Tüll, Spitzen oder Stickereien, oder mit Auszieharbeit, Applikationen oder ähnlichen Verzierungen versehen .... B - andere .................................................... 62.03 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken: A - aus Baumwolle............................................. B - aus Jute................................................... C - aus anderen Spinnstoffen oder Papiergarnen..................... 62.04 Planen, Segel, Markisen, Zelte und Zeltlagerausrüstungen............. 62.05 Andere fertiggestellte Waren aus Spinnstoffen, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung: A - Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung.................... B - andere fertiggestellte Waren: 1 - ganz «oder teilweise aus Tüll, Spitzen oder Stickereien, oder mit Auszieharbeit, Applikationen oder ähnlichen Verzierungen versehen.................................................. 2 - andere ................................................. Gürteleinlagebänder ................................................. 18 14 35 15 24 15 20 15 30 19 30 19 24 20 35 24 15 13 18 15 10 1554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz % des Wertes tarifmäßig zeitweilig Kapitel 63 Altwaren; Lumpen 63.01 | Bekleidung und Bekleidungszubehör, Decken, Haushaltswäsche und Waren zur Innenausstattung (ausgenommen Waren der Tarifnrn. 58.01, 58.02 und 58.03), aus Spinnstoffen, Schuhe und Kopfbedeckungen, aus Stoffen aller Art, alle diese augenscheinlich gebraucht, in Massenladungen, lose oder in Ballen, Säcken oder ähnlichen Verpackungen .... Anmerkung Altwaren aus Spinnstoffen a) zum Herstellen von Putz-, Schleif- und Polierscheiben, Putz- und Polierlappen, An faß-, Schutz- und Dichtungslappen, Schutzschürzen, Schutzhandsäcken oder Schutzhandschuhen, b) zum Wiedergewinnen der Spinnstoffe, c) zum Herstellen von Papiermasse unter Zollsicherung .......................................................... 63.02 | Lumpen; Abfälle von Bindfäden, Seilen oder Tauen, unbrauchbar gewordene Bindfäden, Seile oder Taue sowie unbrauchbar gewordene Waren daraus ........................................................ 24 frei frei Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1555 Abschnitt XII Schuhe; Kopfbedeckungen; Regen-und Sonnenschirme; künstliche Blumen und Waren aus Menschenhaaren; Fächer 1556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Zollsatz Tarif- Warenbezeichnung % des Wertes nummer tarif- zeit- mäßig weilig Kapitel 64 Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon Vo rschri ften 1. Zu Kapitel 64 gehören nicht: a) Fußbekleidung aus Gewirken (Tarifnr. 60.03) oder aus anderen Spinnstoffwaren, ausgenommen Filze oder Vliesfolien (Tarifnr. 62.05), ohne angebrachte Sohlen; b) gebrauchte Schuhe der Tarifnr. 63.01; c) Waren aus Asbest (Tarifnr. 68.13); d) orthopädische Schuhe, orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, Teile davon (Tarifnr. 90.19); e) Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben, und Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen (Kapitel 97). 2. »Teile« im Sinne der Tarifnrn. 64.05 und 64.06 sind nicht Stifte, Sohlenschützer, Ösen, Ilaken, Schnallen, Tressen, Pompons, Schnürsenkel und andere Zier- oder Posamentierwaren (nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zu tarifieren) und Schuhknöpfe (Tarifnr. 9801) 3. Als Kautschuk oder Kunststoff im Sinne der Tarifnr. 64.01 gelten auch Gewebe oder andere Lagen aus Spinnstoffen, mit einer Außenschicht aus Kautschuk oder Kunststoff. 64.01 Schuhe mit Lauf sohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff: A - mit Oberteil aus Kautschuk................................... 25 19 B - andere .................................................... 18 14 64.02 Schuhe mit Lauf sohlen aus Leder oder Kunstleder; Schuhe mit Lauf sohlen aus Kautschuk oder Kunststoff (ausgenommen Schuhe der Tarifnr. 64.01): A - mit Oberteil aus Leder oder Kunstleder: 1 - grobe Schnür- und Schaftstiefel, aus Rindleder, nicht gefüttert, auch gewachst oder gefärbt................................ 15 12 2 - andere . . . ....... .. ...... 22 22 17 mit einem Werte von 35 DM oder mehr für ein Paar . ".................. 11 B - mit Oberteil aus Pelz ........................................ 13 C - mit anderem Oberteil........................................ 17 13 64.03 Schuhe aus Holz, Schuhe mit Lauf sohlen aus Holz oder Kork: A - Schuhe aus Holz, Schuhe mit Laufsohlen aus Holz................ 20 15 B - andere .................................................... 18 14 64.04 Schuhe mit Lauf sohlen aus anderen Stoffen (z. B. Schnüre, Pappe, Gewebe, Filz, Geflecht) ........................ 18 14 64.05 Schuhteile (einschließlich Einlegesohlen und Fersenstücke) aus Stoffen aller Art, ausgenommen Metall: A - Sohlen (Lauf-, Brand- und Zwischensohlen) und Sohlenteile, Absätze und Absatzteile sowie Verstärkungen für Vorderkappen, für Hinterkappen und dergleichen: 1 - aus Kautschuk........................................... 20 15 2 - andere..................................... ... . 10 8 B - Schuhoberteile, die mit einer Brandsohle oder anderen Bödenteilen fest verbunden sind........................................ 20 15 C - andere................................... 10 15 8 64.06 Gamaschen, Schienbeinschützer und ähnliche Waren sowie Teile davon 12 Nr. 53 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1557 Tarifnummer Warenbezeichnung Zol °/o des tarifmäßig satz Wertes zeitweilig Kapitel 65 Kopfbedeckungen und Teile davon Vorschriften 1. Zu Kapitel 65 gehören nicht: a) gebrauchte Kopfbedeckungen der Tarifnr. 63.01; b) Haarnetze aus Menschenhaaren (Tarifnr. 67.04); c) Kopfbedeckungen aus Asbest (Tarifnr. 68.13); d) Puppenhüte und andere Hüte, die den Charakter von Spielzeug haben, und Karncvalsartikel (Kapitel 97). 2. Zu Tarifnr. 65.02 gehören auch Hutstumpen und Hutrohlinge, die aus Streifen (geflochtenen, gewebten oder anderen Streifen) spiralförmig zusammengenäht sind. Andere durch Nähen hergestellte Hutstumpen und Hutrohlinge gehören nicht zu Tarifnr. 65.02. 18 10 10 25 25 25 25 25 25 25 25 65.01 Hutstumpen aus Filz, nicht geformt; Hutplatten, Bandeaux (auch aufgeschnitten), aus Filz, zum Herstellen von Hüten: A - aus Haarfilz................. .......................... 12 B - andere .... ................... 6 65.02 Hutstumpen oder Hutrohlinge, geflochten oder durch Verbindung geflochtener, gewebter oder anderer Streifen hergestellt, aus Stoffen aller Art, nicht geformt............................................... 8 65.03 Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Tarifnr. 65.01 hergestellt, ausgestattet oder nicht ausgestattet: A - nicht ausgestattet........................................... mit einem Werte von 150 DM oder mehr für ein Stück...................... B - ausgestattet: 1 - für Männer ............................................. 15 8 15 2 - für Frauen und Kinder ................................... 17 65.04 mit einem Werte von 150 DM oder mehr für ein Stück ................ Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung geflochtener, gewebter oder anderer Streifen hergestellt, aus Stoffen aller Art, ausgestattet oder nicht ausgestattet: A - nicht ausgestattet ........................................... Hüte und andere Kopfbedeckungen, mit einem Werte von 150 DM oder mehr für ein Stück; nicht ausgestattete Hutstumpen, die wie Hüte zu behandeln sind .............................................................. 8 15 8 B - ausgestattet................................................ für Männer ........................................................ 15 für Frauen und Kinder ................................................ 17 65.05 mit einem Werte von 150 DM oder mehr für ein Stück .................. Hüte und andere Kopfbedeckungen (einschließlich Haarnetze), gewirkt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Geweben, Gewirken, Spitzen, Filz oder anderen Spinnstoffwaren hergestellt, ausgestattet oder nicht ausgestattet: A - Fez, Chechias und ähnliche orientalische Kopfbedeckungen........ B - Mützen, Uniformkappen und dergleichen, mit Schirm.............. 8 15 15 C - Helme aus Kork, Hollunder- oder Aloemark oder ähnlichen Stoffen, mit Geweben überzogen (sogenannte Tropenhelme)................ 15 1558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Warenbezeichnung Zollsatz °/o des Wertes tarifmäßig D - andere Kopfbedeckungen aus Geweben, ohne Gestell, waschbar; Haarnetze aus Tüll, Gewirken, Netzstoffen oder dergleichen, ausgenommen Haarnetze aus Menschenhaaren................................ E - andere .................................................... mit einem Werte von 150 DM oder mehr für ein Stück .................... Andere Hüte und Kopfbedeckungen, ausgestattet oder nicht ausgestattet Hüte und andere Kopfbedeckungen, ausgenommen solche aus Kautschuk oder aus Metall, mit einem Werte von 150 DM oder mehr für ein Stück................ Bänder zur Innenausrüstung, Innenfutter, Bezüge, Gestelle (einschließlich Federgestelle für Klapphüte), Schirme und Kinnbänder, für Kopfbedeckungen: A - Bänder zur Innenausrüstung.................................. aus Leder............................................................ B - andere .................................................... Innenfutter und Innenfutterböden....................................... andere ................................................................ 25 25 25 20 15 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1559 Kapitel 66 Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon Vorschriften 1. Zu Kapitel 66 gehören nicht: a) Maßstöcke und dergleichen (Tarifnr. 90.16); b) Stockflinten, Stockdegen, Spazierstöcke mit Bleifüllung und dergleichen (Kapitel 93); c) Waren des Kapitels 97, insbesondere Regen- und Sonnenschirme, die offensichtlich Kinderspielzeug sind, Golfschläger, Hockeyschläger und Skistöcke. 2. Teile, Ausstattungen und Zubehör, aus Spinnstoffen, Schirmhüllen, Schirmbezüge, Quasten, Troddeln und dergleichen, aus Stoffen aller Art, für die in den Tarifnrn. 66.01 und 66.02 erfaßten Waren gehören nicht zu Tarifnr. 66.03. Derartige Waren werden für sich tarinert. Dies gilt auch dann, wenn sie mit den Gegenständen, für die sie bestimmt sind, zur Abfertigung gestellt werden, sofern sie mit diesen Gegenständen nicht verbunden sind. 66.01 Regenschirme und Sonnenschirme, einschließlich Stockschirme, Schirmzelte und dergleichen............................................ 66.02 Gehstöcke (einschließlich Bergstöcke und Sitzstöcke), Peitschen, Reitpeitschen und dergleichen........................................ 66.03 Teile, Ausstattungen und Zubehör für Waren der Tarifnrn. 66.01 und 66.02: A - Schirmgestelle, zusammengesetzt, auch mit Unterstock oder Griffstock; Gestellschienen und andere Teile von Schirmgestellen........ B - andere ...........,......................................... Peitschenstiele aus Holz, Bambus, Stuhlrohr, Binsen oder dergleichen oder aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert ........................ 24 20 15 12 15 20 10 13 1560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Zollsatz Tarif- Warenbezeichnung % des Wertes nummer tarif- zeit- mäßig weilig Kapitel 67 Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren; Fächer Vorschriften 1. Zu Kapitel G7 gehören nicht: a) Filtertücher aus Menschenhaaren (Tarifnr. 59.17); b) Blumenmotive aus Spitzen, Stickereien oder anderen Spinnstoff waren (Abschnitt XI); c) Schuhe (Kapitel 64); d) Kopfbedeckungen (Kapitel 65); e) Staubwedel (Tarifnr. 96.04), Puderquasten aus Daunen (Tarifnr. 96.05) und Siebe aus Menschenhaaren (Tarifnr. 96.06); f) Waren, die den Charakter von Spielzeug oder Sportgeräten haben, Karnevalsartikel, Christbaumschmuck und Weihnachtsartikel (insbesondere künstliche Christbäume) (Kapitel 97). 2. Zu Tarifnr. 67.01 gehören nicht: a) Waren, bei denen die Federn oder Daunen nur als Füllung oder Polsterung dienen, insbesondere Bettausstattungen der Tarifnr. 94.04; b) Bekleidung und Bekleidungszubehör, bei denen die Federn oder Daunen nur einfache Besätze oder Auspolsterungen sind; c) Blumen, Blätter, Teile davon und daraus hergestellte Waren der Tarifnr. 67.02; d) Fächer der Tarifnr. 67.05. 3. Zu Tarifnr. 67.02 gehören nicht: a) Waren aus Glas (Kapitel 70); b) künstliche Blumen, Blätter oder Früchte, aus keramischen Stoffen, Stein, Metall, Holz usw., die durch Gießen, Schmieden, Behauen, Stanzen oder in anderer Weise in einem Stück hergestellt sind oder die aus mehreren Teilen bestehen, die anders als durch Binden, Kleben oder dergleichen miteinander verbunden sind. 67.01 Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Teile von Federn, Daunen und Waren daraus (ausgenommen Waren der Tarifnr. 05.07 und bearbeitete Federspulen und -kiele): 10 6 B - andere .................................................... 30 19 zugerichtete Gänsebälge ohne Deckfedern (sogenannte Gänsefelle) ........... 4 67.02 Künstliche Blumen, Blätter und Früchte sowie Teile davon; Waren aus künstlichen Blumen, Blättern oder Früchten........................ 25 19 67.03 Menschenhaare, gleichgerichtet oder in anderer Weise zugerichtet; Wolle und andere Tierhaare, für Haararbeiten zugerichtet.................. 5 4 67.04 Perücken, anderer Haarersatz, Locken und dergleichen, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; andere Waren aus Menschenhaaren (einschließlich Haarnetze aus Menschenhaaren)...................... 15 8 67.05 Klapp fächer und starre Fächer, Fächergestelle und Fächergriffe, Teile . von Fächcrgestcllen und Fächergriffen, aus Stoffen aller Art........... 20 15 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1561 Abschnitt Xm Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren 1562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Zollsatz Tarif- Warenbezeichnung °/o des Wertes • p • i nummer tarif- zeit- mäßig weilig Kapitel 68 Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen Vorschriften 1. Zu Kapitel 68 gehören nicht: a) Waren des Kapitels 25; b) gestrichene, überzogene oder getränkte Papiere und Pappen der Tarifnr. 48.07 (z. B. mit Glimmerstaub oder Graphit überzogene oder mit Bitumen oder Asphalt getränkte Papiere und Pappen); c) bestrichene oder getränkte Gewebe des Kapitels 59 (z. B. mit Glimmerstaub überzogene oder mit Bitumen oder Asphalt getränkte Gewebe); d) Waren des Kapitels 71; e) Werkzeuge und Werkzeugteile des Kapitels 82; f) Lithographiesteine (Tarifnr. 84.34); g) Isolatoren und Isolierteile zu elektrotechnischen Zwecken der Tarifnrn. 85.25 und 85.26; h) kleine Schleifscheiben, Trennscheiben und dergleichen, für Dentalbohrmaschinen (Tarifnr. 90.17); i) Waren des Kapitels 91 (Uhrmacherwaren), insbesondere Gehäuse für Uhren und für andere Uhrmacherwaren; k) Waren der Tarifnr. 95.07; 1) Spielzeug, Spiele und Sportgeräte (Kapitel 97); m) Knöpfe (Tarifnr. 98.01); Schiefergriffel (Tarifnr. 98.05); Schiefertafeln und schieferüberzogene Tafeln, zum Schreiben und Zeichnen (Tarifnr. 98.06); n) Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten (Kapitel 99). 2. Der Begriff »bearbeitete Werksteine« in Tarifnr. 68.02 bezieht sich nicht nur auf Steine der in den Tarifnrn. 25.15 und 25.16 erfaßten Arten, sondern auch auf alle anderen natürlichen Steine (z.B. Quarzit, Flintstein, Dolomit und Speckstein), die in gleicher Weise bearbeitet sind; er bezieht sich dagegen nicht auf Schiefer. 68.01 Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausge- nommen Schiefer) .............................................. 8 5 68.02 Bearbeitete Werksteine und Waren daraus (einschließlich Würfel und Steinchen für Mosaike), ausgenommen Waren der Tarifnr. 68.01 und des Kapitels 69: A - mit einer oder mehreren geebneten Flächen, nicht weiter bearbeitet 10 5 Futtersteine für Trommelmühlen (sogenannte Silexfuttersteine) .............. – frei B - andere.................................................... 20 10 68.03 Bearbeiteter Schiefer und Waren aus Natur- oder Preßschiefer: A - Blöcke, Platten, Dachschiefer und Tafelschiefer.................. frei 10 B - andere.................................................... 8 68.04 Mühlsteine, Schleifsteine, Walzen, Scheiben und dergleichen, zum Mahlen, Zerfasern, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, aus Natursteinen, auch agglomeriert, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt (einschließlich Segmente und andere Teile dieser Waren, aus den gleichen Stoffen), auch mit Teilen (z. B. Achsen, Kernen, Stiften, Hülsen) aus anderen Stoffen, jedoch nicht mit Gestellen.............................................. 5 4 aus Natursteinen, nicht agglomeriert.......................................... 2,5 68.05 Poliersteine, Wetzsteine und dergleichen, zum Handgebrauch, aus Natur- steinen, aus agglomerierten Schleifstoffen oder keramisch hergestellt .... 5 4 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1563 Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz °/o des Wertes tarifmäßig 68.06 68.07 68.08 68.09 68.10 68.11 68.12 68.13 68.14 68.15 Natürliche oder künstliche Schleifstoffe, in Pulver- oder Körnerform, auf Gewebe, Papier, Pappe oder andere Stoffe aufgebracht, auch zugeschnitten, genäht oder anders zusammengefügt . ,............................. Hütten wolle, Stein wolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Gemische und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken, ausgenommen Gemische und Waren der Tarifnrn. 68.12 und 68.13 und des Kapitels 69: A - Hüttenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen........ B - andere .................................................... Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z. B. Erdölpech, Kohlen-teerpech)...................................................... Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und dergleichen, aus Pflanzenfasern, Holzfasern, Stroh, Holzspänen oder Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln hergestellt...................... Waren aus Gips oder aus Gemischen auf der Grundlage von Gips...... Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnliche Waren, weder verziert noch ausgeschmückt ............................................................. Waren aus Zement oder Beton, Betonwerksteine und dergleichen (einschließlich Waren aus Hüttenzement oder Terrazzo), Waren aus Kalksandmischung, auch bewehrt: A - Waren aus Zement oder Beton, Betonwerksteine und dergleichen, einschließlich Waren aus Hüttenzement oder Terrazzo............... B - andere .................................................... Kalksandsteine......................................................... Waren aus Asbestzement, Zellulosezement oder dergleichen: A - Platten aller Art, Waren zu Bauzwecken, Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke, weder glasiert noch emailliert.................................................. B - andere .................................................... Bearbeiteter Asbest; Asbestwaren (z. B. Pappe, Fäden, Gewebe, Bekleidung, Kopfbedeckungen, Schuhe), auch bewehrt, ausgenommen Waren der Tarifnr. 68.14; Gemische auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumkarbonat und Waren daraus: A - Fäden, Schnüre, Seile, Geflechte und Dichtungsstreifen............ Fäden: mit Stahldrahtseele ................................................... andere .............................................................. B - andere .................................................... Reibungsbeläge (z. B. Segmente, Scheiben, Ringe, Streifen, Tafeln, Platten, Rollen) für Bremsen, Kupplungen usw., auf der Grundlage von Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen.................................. Bearbeiteter Glimmer und Glimmerwaren, einschließlich Glimmer auf Papier oder Geweben (z. B. Mikanitplatten, Mikafolien).............." papierartige einschichtige Blätter aus Glimmerschüppchen oder Glimmerpulver, ohne Bindemittel hergestellt, ohne Verbindung mit anderen Stoffen, auch in Rollen . . 10 frei 5 frei 12 12 12 20 35 5 35 35 35 10 1564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen: A - feuerfeste Waren, nur chemisch gebunden, noch nicht keramisch gebrannt : 1 - magnesit-, dolomit- oder chromithaltig....................... 2 - andere ................................................. B - feuerfeste Waren, schmelzflüssig gegossen...................... mit einem Gehalt an Zirkonoxyd von mindestens 25 Gewichtshundertteilen uiid einem Gesamtgehalt an hochschmelzenden Metalloxyden (z. B. Zirkon-, Aluminium-, Magnesiumoxyd) von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr ........ C - andere .................................................... Schlackenpflastersteine ................................................. Waren aus Schmelzbasalt............................................... frei 5 5 20 Nr. 53 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1565 Zollsatz Tarif- Warenbezeichnung °/o des Wertes nummer tarif- zeit- mäßig weilig Kapitel 69 Keramische Waren Vorschriften 1. Zu Kapitel 69 gehören nur Waren, die nach vorheriger Formgebung keramisch gebrannt sind. Die Tarifnrn. 69.04 bis 69.14 enthalten nur andere als wärmeisolierende oder feuerfeste Waren. 2. Zu Kapitel 69 gehören nicht: a) Waren des Kapitels 71, z.B. Phantasieschmuck; b) Isolatoren und Isolierteile zu elektrotechnischen Zwecken der Tarifnrn. 85.25 und 85.26; c) künstliche Zähne aus keramischen Stoffen (Tarifnr. 90.19); d) Waren des Kapitels 91 (Uhrmacherwaren), insbesondere Gehäuse für Uhren und für andere Uhrmacherwaren; e) Spielzeug, Spiele und Sportgeräte (Kapitel 97); f) Knöpfe, Tabakpfeifen und andere Waren des Kapitels 98; g) Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten (Kapitel 99). I. Wärmeisolierende und feuerfeste Waren 69.01 Wärmeisolierende Steine, Platten, Fliesen und andere wärmeisolierende Waren, aus Kieselgur, Tripel oder dergleichen...................... 5 2,5 69.02 Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche feuerfeste Bauteile: A - magnesit-, dolomit- oder chromithaltig.......................... frei B - metalloxydhaltig und gesintert mit einem Gehalt an Metalloxyden von mehr als 90 Gewichtshundertteilen (z. B. Berylliumoxyd, Magnesiumoxyd, Spinell, Thoriumoxyd, Zirkonoxyd, Oxyde der seltenen Erden und chemisch gewonnenes Aluminiumoxyd)............... frei – C - andere..................................................... 5 4 69.03 Andere feuerfeste Waren (z. B. Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Aus- güsse, Stopfen, Stützen, Kapellen, Rohre, Schutzrohre, Stäbe): A - magnesit-, dolomit- oder chromithaltig.......................... frei __. B - metalloxydhaltig und gesintert mit einem Gehalt an Metalloxyden von mehr als 90 Gewichtshundertteilen (z. B. Berylliumoxyd, Magnesiumoxyd, Spinell, Thoriumoxyd, Zirkonoxyd, Oxyde der seltenen Erden und chemisch gewonnenes Aluminiumoxyd)................ frei – C - graphithaltig oder Kohlenstoff in anderer Form enthaltend........ 20 15 D - andere..................................................... 5 4 II. Andere keramische Waren 69.04 Mauerziegel (einschließlich Hourdis, andere Deckenziegel und dergleichen) : A - Klinker.................................................... 12 6 5 B - andere ..................................................... 3 69.05 Dachziegel, Bauzierate (z. B. Gesimse, Friese) und andere Baukeramik (z. B. Schornsteinaufsätze, Schornsteinrohre): A - Dachziegel ................................................. 6 3 B - andere: 1 - Drahtziee-elgeflechte ...................................... 20 12 2 - andere................................................. 12 5 1566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Rohre, Rohrverbindungsstücke und andere Teile, für Kanalisation, Entwässerung oder zu ähnlichen Zwecken: A - aus Steinzeug............................................... B - andere .................................................... Fliesen, gebrannte Pflastersteine, Boden- und Wandplatten, unglasiert: A - Fliesen, Boden- und Wandplatten, mit einer Dicke von 20 mm oder weniger.................................................... B - andere.................................................... Fliesen, gebrannte Pflastersteine, Boden- und Wandplatten, glasiert: A - Fliesen, Boden- und Wandplatten, mit einer Dicke von 15 mm oder weniger...................................;................ B - andere .................................................... Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken; Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; Krüge und ähnliche Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken: A - metalloxydhaltig und gesintert mit einem Gehalt an Metalloxyden von mehr als 90 Gewichtshundertteilen (z. B. Berylliumoxyd, Magnesiumoxyd, Spinell, Thoriumoxyd, Zirkonoxyd, Oxyde der seltenen Erden und chemisch gewonnenes Aluminiumoxyd)................ B - andere..................................................... Ausgüsse, Waschbecken, Bidets, Klosettbecken, Badewannen und ähnliche Installationsgegenstände, zu sanitären oder hygienischen Zwecken...... Geschirr, Haushalts- und Toilettengegenstände, aus Porzellan........ Geschirr, Haushalts- und Toilettengegenstände, aus anderen keramischen Stoffen........................................................ aus Töpferton oder aus Steinzeug............................................ Figuren, Phantasiegegenstände, Einrichtungs-, Zier- und Schmuckgegenstände........................................................ aus Töpferton oder aus Steinzeug............................................ Andere Waren aus keramischen Stoffen............................ 12 6 12 12 15 12 frei 20 20 20 20 20 20 Nr. 53 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1567 Warenbezeichnung Zollsatz °/o des Wertes tarifmäßig zeitweilig Kapitel 70 Glas und Glaswaren Vorschriften 1. Zu Kapitel 70 gehören nicht: a) Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen (Tarifnr. 32.08); b) Waren des Kapitels 71, z. B. Phantasieschmuck; c) Isolatoren und Isolierteile zu elektrotechnischen Zwecken der Tarifnrn. 85.25 und 85.26; d) optisch bearbeitete optische Elemente; Injektionsspritzen, künstliche Menschenaugen, Thermometer, Barometer, Dichtemesser und andere Waren des Kapitels 90; e) Spielzeug, Spiele, Christbaumschmuck und andere Waren des Kapitels 97, ausgenommen Augen ohne Mechanismus für Puppen und für andere Waren des Kapitels 97; f) Knöpfe, Parfümzerstäuber und dergleichen, Isolierflaschen und andere Waren des Kapitels 98. 2. Als »gegossenes oder gewalztes Flachglas und "Tafelglas" (auch geschliffen oder poliert), anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten oder gebogen oder anders bearbeitet (z. B. mit abgeschrägten Rändern, graviert)« im Sinne der Tarifnr. 70.07 gelten auch aus derartigem Glas hergestellte Waren, vorausgesetzt, daß sie nicht mit anderen Stoffen als Glas verstärkt, gerahmt oder verbunden sind. 3. Im Sinne des Zolltarifs werden geschmolzenes Siliziumdioxyd und geschmolzener Quarz als »Glas« behandelt. Scherben von Glas waren und andere Abfälle und Scherben von Glas; Glas in Brocken (ausgenommen optisches Glas): A - Scherben von Glaswaren und andere Abfälle und Scherben von Glas B - Glas in Brocken (ausgenommen optisches Glas) .................. Vitrit in Brocken ....................................................... Überfangglas in Brocken, Stangen, Stäben oder Röhren............... Glas in Stangen, Stäben, Röhren oder massiven Kugeln, nicht bearbeitet (ausgenommen optisches Glas).................................... Gegossenes oder gewalztes Flachglas (auch bei der Herstellung bereits überfangen oder mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt), nicht bearbeitet, in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben: A - Spiegelrohglas.............................................. B - anderes .................................................... Gezogenes oder geblasenes Flachglas, sogenanntes "Tafelglas" (auch bei der Herstellung bereits überfangen), nicht bearbeitet, in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben: A - gefärbt, überfangen oder undurchsichtig gemacht................ B - anderes .................................................... Gegossenes oder gewalztes Flachglas und "Tafelglas" (auch bei der Herstellung bereits überfangen oder mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt), auf einer oder beiden Seiten geschliffen oder poliert, in quadratischen oder rechteckigen Platten oder Scheiben: A - mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt.................... B - anderes .................................................... frei 5 frei 4 10 20 25 10 10 25 25 11 11 25 25 11 11 1568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil 1 Tarifnummer Warenbezeichnung Zoll % des tarif- satz Wertes zeit- mäßig weilig 70.07 Gegossenes oder gewalztes Flachglas und "Tafelglas" (auch geschliffen oder poliert), anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten oder gebogen oder anders bearbeitet (z. B. mit abgeschrägten Rändern, graviert); Isolierflachglas aus mehreren Schichten; Kunstverglasungen .... 25 11 70.08 Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas), auch fassoniert............................ 25 17 70.09 Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel............ 25 17 70.10 Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Industriekonservengläser, Töpfe, Tablettengläser und ähnliche Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Glas; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas........... .............. 25 19 sogenannte Fiaschi ........................................................ frei Anmerkung Sogenannte Fiaschi sind dickbauchige Flaschen aus Glas mit langem Hals und nach unten gewölbtem Boden. Sie sind mit Bast, Schilf oder ähnlichen Flechtstoffen oder Geflechten daraus umhüllt. Die Flechtstoffe oder Geflechte bilden einen Bodenring, auf dem die Flasche steht. Das Fassungsvermögen der Flasche beträgt nicht mehr als 2,5 1. 70.11 Offene unfertige Glaskolben und offene bearbeitete Glasröhren, ohne Ausrüstung, für elektrische Lampen, elektrische Röhren und dergleichen . . . 25 14 70.12 25 25 15 70.13 Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zum Ausschmücken von Wohnungen und zu ähnlichen Zwecken, 19 70.14 Glaswaren für Beleuchtung, für Signalvorrichtungen oder zu optischen Zwecken, nicht aus optischem Glas, nicht optisch bearbeitet............ 25 19 70.15 Gläser für Uhren, für einfache Brillen und ähnliche Gläser, gewölbt, gebogen und dergleichen, einschließlich Hohlkugeln und Hohlkugelsegmente 25 19 70.16 Betongläser, Glasbausteine, Glasfliesen, Glasdachziegel und andere Waren für Bauten und zu ähnlichen Zwecken, aus gegossenem oder geformtem Glas, auch mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt; sogenanntes vielzelliges Glas oder Schaumglas in Form von Blöcken, Tafeln, Platten und Isolierschalen .............................................. 20 10 70.17 Glaswaren für Laboratorien und hygienische oder medizinische Bedarfsartikel aus Glas, auch mit Skalen oder Eichzeichen; Glasampullen: A - aus geschmolzenem Siliziumdioxyd oder Quarz.................. 25 15 B - andere..................................................... 25 19 70.18 Optisches Glas und optische Elemente aus optischem Glas, nicht optisch bearbeitet; Rohlinge für medizinische Brillengläser: A - optisches Glas und optische Elemente aus optischem Glas, nicht optisch bearbeitet............................................ 10 10 8 B - Rohlinge für medizinische Brillengläser........................ 8 Nr. 53 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1569 70.19 70.20 Glasperlen, Nachahmungen von echten Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurz waren; Würfel, Steinchen, Plättchen, Bruch und Splitter, aus Glas (auch auf Unterlagen), für Mosaike und zu ähnlichen Zierzwecken; Glasaugen (einschließlich Augen für Spielzeug), ausgenommen Prothesen; Erzeugnisse aus Glaskurzwaren; Phantasiewaren aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas.................. Glasperlen oder dergleichen, geschliffen und mechanisch poliert; geschliffene Glassteine zu Schmuckzwecken (Nachahmungen von Edelsteinen und dergleichen) . . . Glasfasern und Waren daraus: A - verspinnbare Glasfasern (Glasseide, Stapelfasern) und Waren daraus B - nichtverspinnbare Glasfasern (Glaswolle, Glaswatte) und Waren daraus 70.21 Andere Glaswaren 20 30 20 25 sfS?V Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1571 Abschnitt XIV Echte Perlen, Edelsteine, Schmucksteine und dergleichen, Edelmetalle, Edelmetallplattierung,en, Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen 1572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Warenbezeichnung Zollsatz °/o des Wertes tarifmäßig zeitweilig Kapitel 71 Echte Perlen, Edelsteine, Schmucksteine und dergleichen, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen, Waren daraus; Phantasieschmuck Vorschriften 1. Vorbehaltlich der Vorschrift 1 a zu Abschnitt VI und der nachstehenden Ausnahmen gehören zu Kapitel 71 alle Waren, die ganz oder teilweise bestehen: a) aus echten Perlen oder aus Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen oder rekonstituierten Steinen; oder b) aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen. 2. a) Zu den Tarifnrn. 71.12, 71.13 und 71.14 gehören nicht solche Waren, die Edel- metalle oder Edelmetallplattierungen nur als unwesentliche Verzierungen oder Zutaten (z. B. Monogramme, Ringbeschläge, Kanten) enthalten; auf diese Waren findet die vorstehende Vorschrift 1 b keine Anwendung; b) zu Tarifnr. 71.15 gehören nur Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen nicht oder nur als unwesentliche Verzierungen oder Zutaten enthalten. 3. Zu Kapitel 71 gehören nicht: a) Edelmetallamalgame und Edelmetalle in kolloidem Zustand (Tarifnr. 28.49); b) sterile chirurgische Nähmittel, Zahnfüllstoffe und andere Waren des Kapitels 30; c) Waren des Kapitels 32 (z. B. flüssige Glanzmittel); d) Waren der Tarifnrn. 42.02 und 42.03; e) Waren der Tarifnrn. 43.03 und 43.04; f) Waren des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus); - g) Waren der Kapitel 64 (Schuhe) und 65 (Kopfbedeckungen); h) Schirme, Gehstöcke und andere Waren des Kapitels 66; i) Klappfächer und starre Fächer (Tarifnr. 67.05); k) Münzen (Kapitel 72 oder 99); 1) Waren aus Schleifstoffen der Tarifnrn. 68.04 bis 68.06 und Werkzeuge des Kapitels 82, die Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Steinen enthalten; Werkzeuge und andere Waren des Kapitels 82 mit einem arbeitenden Teil aus Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen, die auf einen Träger aus unedlem Metall montiert sind; Maschinen, Apparate, elektrotechnische Erzeugnisse und Teile davon des Abschnittes XVI, soweit sie nicht ganz aus Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen oder rekonstituierten Steinen bestehen; m) Waren der Kapitel 90, 91 und 92 (wissenschaftliche Instrumente, Uhrmacherwaren und Musikinstrumente); n) Waffen und Teile davon (Kapitel 93); o) Waren, die Gegenstand der Vorschrift 2 zu Kapitel 97 sind; p) Waren des Kapitels 98, ausgenommen Waren der Tarifnrn. 98.01 und 98.12; q) Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst (Tarifnr. 99.03), Sammlungsstücke (Tarifnr. 99.05) und Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt (Tarifnr. 99.06). Echte Perlen sowie Edelsteine und Schmucksteine bleiben in Kapitel 71. 4. a) Zuchtperlen werden wie echte Perlen tarifiert. b) Als »Edelmetalle« gelten Silber, Gold, Platin und die Platinbeimetalle. c) Als Platinbeimetalle gelten Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium- 5. Edelmetallegierungen im Sinne des Kapitels 71 sind alle Legierungen (einschließlich gesinterte Gemische), die ein oder mehrere Edelmetalle enthalten, voraus- fesetzt, daß das Gewicht des Edelmetalls oder eines der Edelmetalle mindestens Gewichtshundertteile der Legierung beträgt. Edelmetallegierungen sind wie folgt zu tarifieren: a) alle Legierungen, die 2 Gewichtshunderteile oder mehr Platin enthalten, als Platinlegierungen; b) alle Legierungen, die 2 Gewichtshundertteile oder mehr Gold, aber kein Platin oder weniger als 2 Gewichtshundertteile Platin enthalten, als Goldlegierungen; c) alle anderen Legierungen, die zu Kapitel 71 gehören, als Silberlegierungen. Bei Anwendung dieser Vorschrift werden die Platinbeimetalle als ein einziges Metall und wie Platin behandelt. 6. Der Begriff »Edelmetalle« oder die Nennung eines bestimmten Edelmetalls umfaßt, wenn nichts anderes bestimmt ist, an allen Stellen des Zolltarifs auch die Legierungen, die nach Vorschrift 5 als Edelmetallegierungen oder als Legierung des genannten Edelmetalls zu tarifieren sind, jedoch nicht Edelmetallplattierungen oder unedle Metalle und Nichtmetalle, die platiniert, vergoldet oder versilbert sind. Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1573 Warenbezeichnung Zollsatz °/o des Wertes tarifmäßig zeitweilig »Edelrnetallplattierungen« sind Erzeugnisse, bei denen auf einer Metallunterlage auf einer oder auf mehreren Seiten Edelmetalle durch Schweißen, Warmwalzen oder ähnliche mechanische Verfahren aufgebracht sind. Waren aus unedlen Metallen mit eingelegten Edelmetallen sind als Edelrnetallplattierungen zu tarifieren. »Schmuckwaren« im Sinne der Tarifnr. 71.12 sind: a) kleine Gegenstände, die als Schmuck dienen, z. B. Fingerringe, Armbänder, Kolliers, Broschen, Ohrringe, Uhrketten, Uhrgehänge, Anhänger, Krawattennadeln, Manschettenknöpfe, religiöse oder andere Medaillen oder Abzeichen; b) Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch dienen und an der Person getragen werden, sowie Taschen- und Handtaschenartikel, z. B. Zigaretten- oder Zigarrenetuis, Schnupftabakdosen, Bonbonnieren und Puderdosen, Panzertäschchen, Rosenk ranze. »Gold- und Silberschmiedewaren« im Sinne der Tarifnr. 71.13 sind Waren wie Tafelgerätc, Toilettengarnituren, Schreibtischgarnituren, Rauchservice, Gegenstände zur Innenausstattung und Kultgeräte. »Phantasieschmuck« im Sinne der Tarifnr. 71.16 sind Waren von der in der Vorschrift 8a genannten Art (ausgenommen Manschettenknöpfe und andere Knöpfe der Tarifnr. 98.01 und Einsteckkämme, Haarspangen und ähnliche Waren der Tarifnr. 98.12), wenn sie weder echte Perlen, Edelsteine, Schmucksteine, synthetische oder rekonstituierte Steine noch – abgesehen von unwesentlichen Verzierungen oder Zutaten – Edelmetalle oder Edelrnetallplattierungen enthalten und wenn sie bestehen: a) ganz oder teilweise aus unedlen Metallen, auch vergoldet, versilbert oder platinicrt; b) aus mindestens zwei verschiedenen anderen Stoffen als unedlem Metall (z. B. Holz und Glas, Bein und Bernstein, Perlmutter und Kunststoff). Einfache Hilfsmittel, die nur zum Zusammenhalten dienen (Aufreihfäden und dergleichen), bleiben dabei unberücksichtigt. 11. Etuis, Kästen und ähnliche Behältnisse für Waren des Kapitels 71, die mit diesen Waren zur Abfertigung gestellt werden, sind wie diese Waren zu tarifieren, wenn sie üblicherweise mit ihnen verkauft werden. Gesondert zur Abfertigung gestellt, werden sie nach Beschaffenheit tarifiert. 10. I. Echte Perlen, Edelsteine, Schmucksteine und dergleichen Echte Perlen, roh oder bearbeitet, weder gefaßt noch montiert, auch wenn sie zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht, jedoch nicht einheitlich gebrauchsfertig zusammengestellt sind............... Edelsteine und Schmucksteine, roh, geschliffen oder anders bearbeitet, weder gefaßt noch montiert, auch wenn sie zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht, jedoch nicht einheitlich gebrauchsfertig zusammengestellt sind...................................... Synthetische und rekonstituierte Steine, roh, geschliffen oder anders bearbeitet, weder gefaßt noch montiert, auch wenn sie zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht, jedoch nicht einheitlich gebrauchsfertig zusammengestellt sind...................................... Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Steinen .... IL Edelmetalle und Edelrnetallplattierungen, unbearbeitet oder als Halbzeug Silber und Silberlegierungen, unbearbeitet oder als Halbzeug, auch vergoldet oder platiniert: A - unbearbeitet................................................ B - als Halbzeug................................................. Silberplattierungen, unbearbeitet oder als Halbzeug.................. frei frei frei frei frei 15 4 12 1574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Warenbez eich nun Gold und Goldlegierungen, unbearbeitet oder als Halbzeug, auch platiniert: A - unbearbeitet................................................ B - als Halbzeug................................................ Goldplattierungen (auf unedlen Metallen oder auf Silber), unbearbeitet oder als Halbzeug.............................................. Platin, Platinbeimetalle, ihre Legierungen, unbearbeitet oder als Halbzeug: A - unbearbeitet................................................ B - als Halbzeug................................................ Platin- und Platinbeimetallplattierungen (auf unedlen Metallen oder auf Edelmetallen), unbearbeitet oder als Halbzeug...................... Edelmetallasche und -gekrätz; Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Edelmetallen ...................................................... III. Schmuckwaren, Gold- und Silberschmiedewaren und andere Waren Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetall-plattierungen .................................................. Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen......................................... Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen......... Waren aus echten Perlen, Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen..................................... Phantasieschmuck.............................................. frei 5 15 frei 5 15 frei 4 12 10 10 10 10 15 6 12 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1575 Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz °/o des Wertes tarifmäßig zeitweilig Kapitel 72 Münzen Vorschrift Zu Kapitel 72 gehören nicht Sammlungsstücke (Tarifnr. 99.05). 72.01 Münzen frei yf$*C Nr. 53 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1577 Abschnitt XV Unedle Metalle und Waren daran« Vorschriften 1. Zu Abschnitt XV gehören nicht: a) Farben und Tinten, die auf der Grundlage von Metallpulver oder -flitter hergestellt sind, sowie Prägefolien (Tarifnrn. 32.08 bis 32.10 und 32.13); b) Cer-Eisen und andere Zündmetallegierungen (Tarifnr. 36.07); c) Kopfbedeckungen und Teile davon, aus Metall, der Tarifnr. 65.06 oder 65.07; d) Schirmgestelle und Teile von Schirmen, aus Metall (Tarifnr. 66.03); e) Waren des Kapitels 71; insbesondere Edelmetallegierungen, Edelmetalplattie-rungen auf unedlen Metallen und Phantasieschmuck aus unedlen Metallen; f) Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und Apparate, elektrotechnische Waren); g) zusammengesetzte Schienen (Tarifnr. 86.10) und andere in Abschnitt XVII aufgeführte Waren; h) Instrumente und Apparate des Abschnitts XVIII, einschließlich Uhrfedern; i) Jagdschrot (Tarifnr. 93.07) und andere Waren des Abschnitts XIX (Waffen und Munition); k) Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Sprungrahmen); 1) Handsiebe (Tarifnr. 96.06); m) Waren des Kapitels 97 (Spiele, Spielzeug und Sportgeräte); n) Knöpfe, Federhalter, Kugelschreiber, Füllstifte, Schreib federn und andere Waren des Kapitels 98 (Verschiedene Waren). 2. Als »Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit« aus unedlen Metallen sind in allen Abschnitten des Zolltarifs zu verstehen: a) Waren der Tarifnrn. 73.20, 73.25, 73.29, 73.31 und 73.32 und ähnliche Waren aus anderen unedlen Metallen; b) Federn und Federblätter aus unedlen Metallen, andere als Uhrfedern (Tarifnr. 91.11); c) Waren der Tarifnrn. 83.01, 83.02, 83.07, 83.09, 83.12 und 83.14. In den Kapiteln 73 bis 82 (ausgenommen die Tarifnrn. 73.29 und 74.13) bezieht sich die Bezeichnung »Teile« nicht auf »Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit«. Waren der Kapitel 82 und 83 gehören nicht zu den Kapiteln 73 bis 81, sofern nicht die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes und die Vorschrift zu Kapitel 83 Anwendung finden. 3. Tarifierung der Legierungen: a) Legierungen unedler Metalle, die mehr als 10 Gewichtshundertteile Nickel enthalten, werden wie Nickel behandelt. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Gewicht des Eisens größer ist als das jedes anderen Legierungselements. b) Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen sind in Tarifnr. 73.02 oder 74.02 erfaßt. c) Andere Legierungen unedler Metalle werden wie das jedem anderen Legierungselement gewichtsmäßig vorherrschende Metall behandelt. Kommen als vorherrschende Metalle mehrere Bestandteile mit gleichen Gewichtshundertteilen in Betracht, so richtet sich die Verzollung nach dem Metall, das zur Anwendung des höchsten Zollsatzes führt. d) Legierungen, ausgenommen Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen, aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte, werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV behandelt, wenn das Gesamtgewicht der Metalle gleich oder größer ist als das Gesamtgewicht der anderen Stoffe. e) Gesinterte Gemische von Metallpulver und innige heterogene Gemische, die durch Verschmelzen hergestellt sind, gelten als Legierungen. 4. In allen Abschnitten des Zolltarifs, in denen ein Metall genannt ist, umfaßt es, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch die Metallegierungen, die ihm nach Vorschrift 3 gleichgestellt sind. 5. Tarifierung zusammengesetzter Waren: Waren, die aus zwei oder mehr unedlen oder diesen gleichgestellten Metallen bestehen, werden, wenn nichts anderes bestimmt ist, wie entsprechende Waren aus dem Metall behandelt, das gewichtsmäßig vorherrscht. Kommen als vorherrschendes Metall mehrere Bestandteile mit gleichen Gewichtshundertteilen in Betracht, so richtet sich die Verzollung nach dem Metall, das zur Anwendung des höchsten Zollsatzes führt. Für die Anwendung dieser Vorschriften werden a) Eisen und Stahl als einheitliches Metall angesehen, b) Metallegierungen mit ihrem Gesamtgewicht so behandelt wie das Metall, das für die Tarifierung nach Vorschrift 3 maßgebend ist. 1578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Tarifnummer .Warenbezeichnung Zollsatz °/o des Wertes tarifmäßig zeitweilig 6. Bearbeitungsabfälle und Schrott sind solche Abfälle und Gegenstände, die nur noch zum Wiedergewinnen des Metalls oder bei dem Herstellen chemischer Erzeugnisse oder chemischer Verbindungen verwendet werden können. 7. Grobe Überzüge, die offensichtlich dazu bestimmt sind, die Waren gegen Oxydation zu schützen, sind auf die Tarifierung ohne Einfluß. Sie haben auch nicht zur Folge, daß die Waren deshalb als bearbeitet, poliert oder überzogen behandelt werden. Diese Vorschrift gilt für alle Metallwaren, auch für Metallwaren aus anderen Abschnitten des Zolltarifs. 8. Platinierte (mit Platin oder Platinbeimetallen überzogene) Waren aus unedlen Metallen werden wie gleichartige vergoldete oder versilberte Waren behandelt. 9. Gedrehte Schrauben, Muttern, Nieten und Unterlegscheiben, mit einer Stiftdicke oder einer Lochweite von nicht mehr als 6 mm, sowie andere aus vollem Material gedrehte Stücke (Drehteile) des Abschnitts XV mit einem Durchmesser von nicht mehr als 25 mm, alle diese aus unedlen Metallen.............................. Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1579 Tarifnummer Zollsatz °/o des "Wertes für Waren aus dem freien Verkehr der (|G) tarifmäßig: zeitweilig für andere Waren tarifmäßig zeitweilig Kapitel 73 Eisen und Stahl Vorschriften 1. Es gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) Roheisen (Tarifnr. 73.01): Roheisen ist Eisen, das 1,9 Gewichtshundertteile oder mehr Kohlenstoff enthält und außerdem eines oder- mehrere der folgenden Legierungselemente mit den angegebenen Gewichtshundertteilen enthalten kann: weniger als 15 v. H. Phosphor, 8 v. II. oder weniger Silizium, 6 v. II. oder weniger Mangan, 30 v. II. oder weniger Chrom, 40 v.H. oder weniger Wolfram, 10 v. II. oder weniger andere Legierungselemente (z. B. Nickel, Kupfer, Aluminium, Titan, Vanadin, Molybdän) insgesamt. Eisenlegierungen, die 1,9 Gewichtshundertteile oder mehr Kohlenstoff enthalten und die charakteristischen Merkmale von Stahl aufweisen (sogen, nichtverformbarer Stahl), sind je nach ihrer Beschaffenheit als Stahl zu tarifieren. b) 1. Spiegeleisen (Tarifnr. 73.01): Spiegeleisen ist Roheisen, das mehr als 6 Gewichtshundertteile, aber nicht mehr als 30 Gewichtshundertteile Mangan enthält und im übrigen der Begriffsbestimmung der Vorschrift 1 a entspricht. 2. Hämatitroheisen (einschließlich Stahlroheisen) (Tarifnr. 73.01): Hämatitroheisen ist Roheisen, das 0,50 Gewichtshundertteile oder weniger Phosphor sowie Silizium und Mangan bis zu den in der Vorschrift 1 a angegebenen Höchstmengen enthalten kann. 3. Phosphorhaltiges Roheisen (einschließlich Ferrophosphor) (Tarifnr. 73.01) ist Roheisen, das mehr als 0,50 Gewichtshundertteile und weniger als 15 Gewichtshundertteile Phosphor sowie Silizium und Mangan bis zu den in der Vorschrift 1 a angegebenen Höchstmengen enthalten kann. Hämatitroheisen und phosphorhaltiges Roheisen können außerdem eines oder mehrere der folgenden Legierungselemente bis zu den angegebenen Höchstmengen – in Gewichtshundertteilen – enthalten: 0,30 v.II. Nickel, 0,20 v.H. Chrom, 0,30 v.H. Kupfer, 0,10 v. H. von jedem anderen Legierungselement (z. B. Aluminium, Titan, Vanadin, Molybdän, Wolfram). Phosphorhaltiges Roheisen (einschließlich Ferrophosphor) mit einem Gehalt an Phosphor von 15 Gewichtshundertteilen oder mehr gehört zu Tarifnr. 28.55 (Phosphide). c) Ferrolegierungen (Tarifnr. 73.02): Ferrolegierungen sind rohe Gußwaren, die sich praktisch weder zum Walzen noch zum Schmieden eignen, als Zusätze bei der Eisen- und Stahlherstellung verwendet werden, und die eines oder mehrere der folgenden Legierungselemente mit den angegebenen Gewichtshundertteilen enthalten: mehr als 8 v. H. Silizium, mehr als 30 v. H. Mangan, mehr als 30 v. H. Chrom, mehr als 40 v. H. Wolfram, mehr als insgesamt 10 v. H. andere Legierungselemente (z. B. Aluminium, Titan, Vanadin, Molybdän, Niob, ausgenommen Kupfer). 1580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Warenbezeichnung Zollsatz % des Wertes für Waren aus dem freien Verkehr der(|G) tarifmäßig zeit-weilii für andere Waren tarifmäßig zeitweilig Der Gesamtanteil der Nichteisenlegierungselemente darf bei Ferrosiliziumlegierungen nicht mehr als 96 Gewichtshundertteile, bei Ferromanganlegierungen ohne Silizium nicht mehr als 92 Gewichtshundertteile, bei anderen Ferrolegierungen nicht mehr als 90 Gewichtshundertteile betragen. d) Legierter Stahl (Tarifnr. 73.15) : Legierter Stahl ist Stahl, der eines oder mehrere der folgenden Legierungselemente mit den angegebenen Gewiclits-hundertteilen enthält: mehr als 2 v. H. Mangan und Silizium insgesamt, 2 v. H. oder mehr Mangan, 2 v. H. oder mehr Silizium, 0,50 v. H. oder mehr Nickel, 0,50 v. H. oder mehr Chrom, 0,10 v. H. oder mehr Molybdän, 0,10 v. H. oder mehr Vanadin, 0,30 v. H. oder mehr Wolfram, 0,30 v. H. oder mehr Kobalt, 0,30 v. II. oder mehr Aluminium, 0,40 v. H. oder mehr Kupfer, 0,10 v. II. oder mehr Blei, 0,12 v. H. oder mehr Phosphor, 0,10 v. H. oder mehr Schwefel, 0,20 v. H. oder mehr Phosphor und Schwefel insgesamt, 0,10 v. II. oder mehr von jedem anderen Legierungselement. Hierher gehören insbesondere: legierter Stahl, allgemein »Baustahl« genannt, der weniger als 0,00 Gewichtshundertteile Kohlenstoff enthält und dessen Gesamtgehalt an Legierungselementen außerdem bei Vorhandensein von mindestens zwei Legierungselementen insgesamt 8 Gewichtshundertteile und bei Vorhandensein von nur einem Legierungselement 5 Gewichtshundertteile nicht übersteigt, und legierter Sonderstahl (anderer als legierter Stahl, der allgemein »Baustahl« genannt wird), dessen Gehalt an Legierungselementen bei Vorhandensein von mindestens zwei Legierungselementen geringer als 40 Gewichtshundertteile und bei Vorhandensein von nur einem Legierungselement geringer als 20 Gewichtshundertteile ist. Bei der Bestimmung des Gehaltes an Legierungselementen der zwei vorstehenden Sorten von legiertem Stahl gelten Schwefel, Phosphor, Silizium und Mangan nicht als Legierungselemente, sofern ihr Gewichtsanteil geringer ist als im-ersten Absatz angegeben. e) Qualitätskohlenstoffstahl (Tarifnr. 73.15): Qualitätskohlenstoffstahl ist Stahl, der 0,6 Gewichtshundertteile oder mehr Kohlenstoff und weniger als je 0,04 Gewichtshundertteile Schwefel und Phosphor, jedoch weniger als 0,07 Gewichtshundertteile Schwefel und Phosphor insgesamt enthält. f) Rohluppen und Rohschienen (Tarifnr. 73 06): Rohluppen und Rohschienen sind Waren, die zum Walzen, Schmieden oder Umschmelzen bestimmt sind und entweder mit dem Fallhammer aus Puddelluppen hergestellt und dadurch von Schlacken befreit sind, oder aus Paketen aus zerkleinertem Eisen oder Stahl oder aus Puddeleisen durch Walzen bei hoher Temperatur zusammengeschweißt sind. g) Rohblöcke (Ingots) (Tarifnr. 73.06): Rohblöcke (Ingots) sind durch Schmelzen gewonnene, in Formen gegossene Waren, die zum Walzen oder Schmieden bestimmt sind. Nr. 53 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1581 Warenbezeichnung Zollsatz °/o des Wertes für Waren aus dem freien Verkehr der (EG) tarifmäßig zeitweilig für andere Waren tarifmäßig zeitweilig h) Vorblöcke (Blooms) und Knüppel (Tarifnr. 73.07): Vorblöcke und Knüppel sind Halberzeugnisse mit rechteckigem oder quadratischem Querschnitt, deren Querschnittsfläche größer als 1225 mm2 ist und deren Dicke mehr als lU der Breite beträgt. i) Brammen und Platinen (Tarifnr. 73.07): Brammen und Platinen sind Halberzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt, deren Dicke mindestens 6 mm, deren Breite mindestens 150 mm und deren Dicke nicht mehr als V4 der Breite beträgt. k) Warmbreitband, in Rollen (Tarifnr. 73.08): Warmbreitband, in Rollen, ist ein warmgewalztes Halb-erzeugnis mit rechteckigem Querschnitt, mit einer Mindest-dicke von 1,5 mm, mit einer Breite von mehr als 500 mm und mit einem Gewicht je Rolle (Bobine) von 500 kg oder mehr. I) Breitflachstahl (Tarifnr. 73.09) : Breitflachstahl ist eine Ware mit rechteckigem Querschnitt, in einer Richtung auf der Kaliberstraße oder auf der Universalstraße warm gewalzt, mit einer Dicke von mehr als 5 bis 100 mm und mit einer Breite von mehr als 150 bis 1200 mm. m) Bandstahl (Tarifnr. 73.12): Bandstähle sind gewalzte Waren in geraden Bändern, Rollen oder Faltbunden, mit beschnittenen oder unbeschnittenen Kanten, mit rechteckigem Querschnitt, mit einer Breite von höchstens 500 mm und einer Dicke, die höchstens 6 mm, jedoch nicht mehr als Vio der Breite beträgt. n) Bleche aus Stahl (Tarifnr. 73.13): Bleche sind gewalzte Waren, höchstens 125 mm dick und, bei quadratischer oder rechteckiger Form, mehr als 500 mm breit (ausgenommen Warmbreitband, in Rollen, wie es in der vorstehenden Vorschrift k beschrieben ist). Elektrobleche (Tarifnrn. 73.13 und 73.15) sind Bleche mit Ummagnetisierungsverlusten je Kilogramm von: 2,1 Watt oder weniger bei Blechen mit einer Dicke von nicht mehr als 0,2 mm, 3,6 Watt oder weniger bei Blechen mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm, jedoch weniger als 0,6 mm, 6 Watt oder weniger bei Blechen mit einer Dicke von 0,6 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,5 mm, ermittelt nach dem Epstein-Verfahren, mit einem Strom von 50 Perioden und einer Induktion von 10 000 Gauß. Zu Tarifnr. 73.13 gehören insbesondere auch anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnittene, gelochte, gewellte, gerillte, geriffelte, polierte oder überzogene Bleche, wenn sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die an anderer Stelle des Zolltarifs erfaßt sind. o) Draht aus Stahl (Tarifnr. 73.14): Draht ist eine kaltgezogene massive Ware, von beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung nicht mehr als 13 mm beträgt. Die Waren der Tarifnrn. 73 26 und 73.27 können jedoch auch aus Walzdraht mit den gleichen Abmessungen hergestellt sein. p) Stabstahl (Tarifnr. 73.10): Stabstähle sind massive Waren, deren Querschnitt ein Kreis, Kreisabschnitt, Oval, eine Ellipse, ein gleichschenkliges Dreieck, Quadrat, Rechteck, Sechseck, Achteck oder ein regelmäßiges Trapez ist und die den Begriffsbestimmungen in den vorstehenden Vorschriften h bis o nicht voll entsprechen. 1582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Wa renbezeichnung Zollsatz °/o des Wertes für Waren aus dem freien Verkehr der (|G) tarifmäßig zeitweilig für andere Waren tarifmäßig zeitweilig q) Ilohlbohrerstäbe (Tarifnr. 73.10) : Ilohlbohrerstäbe sind Hohlstäbe aus Stahl, zum Herstellen von Bohrern und Bohrstangen für Bergwerke geeignet, von beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte äußere Abmessung mehr als 15 mm, jedoch nicht mehr als 50 mm und mindestens das Dreifache der größten inneren Abmessung beträgt. Hohlstäbe aus Stahl, die dieser Begriffsbestimmung nicht entsprechen, gehören nach ihrer Beschaffenheit zu Tarifnr. 73.18. r) Profile aus Stahl (Tarifnr. 73.11): Profile aus Stahl sind massive Waren, die nicht zu Tarifnr. 73.16 gehören, den in den vorstehenden Vorschriften h bis o gegebenen Begriffsbestimmungen nicht voll entsprechen und einen anderen als den in der vorstehenden Vorschrift p angegebenen Querschnitt haben. s) Weißband und Weißblech (Tarifnrn. 73.12 und 73.13): Weißband und Weißblech sind Bandstahl und Blech aus Stahl mit einer Überzugsschicht aus Zinn mit einem Gehalt an Zinn von 97 Gewichtshundertteilen oder mehr. 2. Zu den Tarifnrn. 73.06 bis 73.14 gehören nicht Waren aus legiertem Stahl oder aus Qualitätskohlenstoffstahl (Tarifnr. 73.15). 3. Waren aus Stahl der Tarifnrn. 73.06 bis 73.15, die mit Stahl anderer Art plattiert sind, werden wie Waren aus der Stahlart behandelt, die gewichtsmäßig vorherrscht. 4. Elektrolytisch gewonnenes Eisen ist je nach seiner Form und seinen Abmessungen den entsprechenden Tarifnrn. der durch andere Verfahren hergestellten Waren zuzuweisen. 5. Druckrohrleitungen der Tarifnr. 73.19 sind genietete, geschweißte oder nahtlose Rohre (einschließlich Kniestücke) mit kreisförmigem Querschnitt, einem inneren Durchmesser von mehr als 400 mm und einer Wanddicke von mehr als 10,5 mm. 6. Zu den Waren der Tarifnr. 73.40 gehören nicht solche Waren, die nach ihren charakteristischen Merkmalen den Waren der Tarifnrn. 73.01 bis 73.15 entsprechen. Diese Waren sind derjenigen der Tarifnrn. 73.01 bis 73.15 zuzuweisen, deren Waren sie nach ihrer Beschaffenheit am nächsten stehen. 7. Zollkontingente der Tarifnrn. 73.01, 73.06, 73.07, 73.09 bis 73.13 und 73.16. Die ermäßigten Zollsätze von 5%, 6°/o und 8% des Wertes für WTaren im Rahmen von Zollkontingenten gelten für eine Gesamtmenge von 120 000 t im Kalendermonat. Die Gesamtmenge wird in drei Zollkontingente aufgeteilt. Das Zollkontingent 1 umfaßt die Waren der Tarifnrn. 73.01, 73.06 und 73.07; es beträgt 35 000 t im Kalendermonat. Das Zollkontingent 2 umfaßt die Waren der Tarifnrn. 73.09, 73.12 und 73.13; es beträgt 50 000 t im Kalendermonat. Das Zollkontingent 3 umfaßt die Waren der Tarifnrn. 73.10, 73.11 und 73.16; es beträgt 35 000 t im Kalendermonat. Nichtausgenützte Mengen können auf die Zollkontingente späterer Kalendermonate nicht übertragen werden. Die Abfertigung ist nur bei den vom Bundesminister der Finanzen zu bestimmenden Zollstellen zulässig. Nr. 53–Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1583 Zollsatz °/o des Wertes Tarifnummer Warenbezeichnung für Waren aus dem freien Verkehr der© für andere Waren tarifmäßig zeitweilig tarifmäßig zeitweilig (73) 8. Zollkontingent der Tarifnr. 73.15. Die ermäßigten Zollsätze von 8% und 10% des Wertes für Waren im Rahmen des Zollkontingents gelten jährlich für eine Menge in Höhe von 115 v. H. der im Kalenderjahr 1955 aus dem Lieferland eingeführten Mengen. Nicht ausgenutzte Mengen können auf die Zollkontingente späterer Kalenderjahre nicht übertragen werden. Die Abfertigung ist nur bei den vom Bundesminister der Finanzen zu bestimmenden Zollstellen zulässig. 73.01 Roheisen (einschließlich Spiegeleisen) in Barren, Masseln, Flossen oder dergleichen, auch in formlosen Stücken: A - Hämatitroheisen (einschließlich Stahlroheisen) und phosphorhaltiges Roheisen (einschließlich Ferro-phosphor): 1 - Stahlroheisen mit einem Gehalt an Silizium von 1,5 Gewichtshundertteilen oder weniger und an Mangan von mehr als 1,5 Gewichtshundertteilen (g) ...................................... frei frei frei – frei 5 6 2 - anderes (EG)................................ 4 B - Spiegeleisen (EG) .............................. 5 C - anderes: 1 - mit einem Gehalt an Vanadin von 0,5 bis 1 Gewichtshundertteil und an Titan von 0,3 bis 1 Gewichtshundertteil (Ü) ....................... frei frei – 1 10 2 - anderes (EG) ............................... im Rahmen des Zollkontingents..................... 5 73.02 Ferrolegierungen: A - Ferromangan: 1 - mit einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 2 Gewichtshundertteilen (hochgekohltes Ferromangan) (H) .............................. frei 12 10 12 12 10 2 - anderes ....................... . ... 10 B - Ferroaluminium, Ferrosiliziumaluminium, Ferro-siliziummanganaluminium..................... 8 4 8 4 C - Ferrosilizium ................................ 12 frei 1.0 12 frei 10 D - Ferrosiliziummangan......................... E - Ferrochrom und Ferrosiliziumchrom............. 12 12 8 8 8 10 10 6 6 6 frei 12 12 8 8 8 10 F - Ferrotitan und Ferrosiliziumtitan................ 10 G - Ferrowolfram und Ferrosiliziumwolfram...... 6 H - Ferromolybdän; Ferrovanadin.................. 6 I - andere.............................. 6 Ferronickel ............................. frei Ferrosiliziumaluminiumkalzium .................... – 4 – 4 1584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Zollsatz % des Wertes für Waren aus dem freien Verkehr der (EG) tarifmäßig zeit-weilii für andere Waren tarifmäßig zeitweilig Bearbcitungsabfälle und Schrott, von Eisen oder Stahl: A - nicht sortiert oder klassiert (EG).................. B - sortiert oder klassiert: 1 - aus Gußeisen (EG) .......................... 2 - aus verzinntem Stahl (EG).................... 3 - andere (Ü) ................................ Eisen und Stahl, gekörnt, auch zerkleinert oder nach Korngröße sortiert: A - nach Korngröße sortiert: 1 - aus Gußeisen oder aus schmiedbarem Guß...... 2 - anderes .................................. B - anderes ..................................... Eisenpulver und Stahlpulver; Eisenschwamm und Stahlschwamm: A - Eisenpulver und Stahlpulver: 1 - grob..................................... 2 - anderes .................................. B - Eisenschwamm und Stahlschwamm.............. Rohluppen, Rohschienen, Rohblöcke (Ingots), auch formlose Stücke, aus Eisen oder Stahl: A - Rohluppen, Rohschienen (fG).................... im Rahmen des Zollkontingents......................... B - Rohblöcke (Ingots): 1 - nicht plattiert (fG).......................... im Rahmen des Zollkontingents..................... 2 - plattiert (EG) ............................... im Rahmen des Zollkontingents..................... C - formlose Stücke (EG)........................... im Rahmen des Zollkontingents.......;................. Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen, aus Stahl; Stahl, nur vorgeschmiedet oder gehämmert (Schmiedehalbzeug): A - Vorblöcke (Blooms) und Knüppel: 1 - gewalzt: a - nicht plattiert (fG) ....................... im Rahmen des Zollkontingents .........,...... b - plattiert (EG) .......................... im Rahmen des Zollkontingents.................. 2 - geschmiedet............................ frei frei frei frei 15 12 b 15 5 frei frei frei frei frei frei 15 4 12 frei 12 frei frei frei frei 15 12 5 15 5 10 15 Nr. 53 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1585 Tarifnummer m.07) B - Brammen und Platinen: 1 - gewalzt: a - nicht plattiert (fG)....................... im Rahmen des Zollkontingents.................. b - plattiert (EG)............................ im Rahmen des Zollkontingents.................. 2 - geschmiedet .............................. C - Schmiedehalbzeug............................ 73.08 Warmbreitband aus Stahl, in Rollen: A - nicht plattiert, mit einer Breite: 1 - von weniger als 1,5 m (&)................... 2 - von 1,5 m oder mehr (H).................... B - plattiert (£&.................................. 73.09 Breitflachstahl: A - nicht plattiert (ED............................. im Rahmen des Zollkontingents......................... B - plattiert (EG).................................. im-Rahmen des Zollkontingents......................... 73.10 Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet (einschließlich Walzdraht); Stabstahl, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Hohlbohrerstäbe aus Stahl, zum Herstellen von Bohrern und Bohrstangen für Bergwerke geeignet: A - nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt: 1 - Walzdraht (Efi)............................ mit einem Gehalt von weniger als je 0,04 Gewichtshundertteilen Schwefel und Phosphor, jedoch weniger als 0,07 Gewichtshundertteilen Schwefel und Phosphor insgesamt...................................... im Rahmen des Zollkontingents..................... 2 - Stabstahl, massiv ©....................... mit einem Gehalt von weniger als je 0,04 Gewichtshundertteilen Schwefel und Phosphor, jedoch weniger als 0,07 Gewichtshundertteilen Schwefel und Phosphor insgesamt...................................... im Rahmen des Zollkontingents..................... 3 - Hohlbohrerstäbe (fD........................ im Rahmen des Zollkontingents................... B - nur geschmiedet.............................. C - nur kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt....... D - plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen): 1 - nur plattiert: a - warm gewalzt oder warm stranggepreßt (f© im Rahmen des Zollkontingents.................. b - kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt ..... 2 - anderer.................................. Zollsatz °/o des Wertes für Waren aus dem freien Verkehr der (ST) tarifmäßig frei frei 15 15 frei frei frei frei frei frei frei frei 18 18 frei 18 18 zeitweilig 12 12 14 14 10 14 fürandere Waren tarifmäßig 10 15 15 3 frei 11 15 12 10 10 18 18 15 18 18 zeitweilig 6 12 12 5 14 14 6 10 14 1586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Zollsatz °/o des Wertes Tarifnummer Warenbezeichnung für Waren aus dem freien Verkehr der© für andere Waren - tarifmäßig zeitweilig tarifmäßig zeitweilig 73.11 Profile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt, geschmiedet, kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt; Spundwandeisen aus Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt: A-Profile: 1 - nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt: a - U-, I- oder H-Profile mit einer Höhe von: 1 - weniger als 80 mm: frei frei ¦ – 11 10 b - gelocht (ED ...................___ 5 2-80 mm oder mehr: frei frei - 11 10 __ 5 b - gelocht (ED ....................... b - Zoreseisen: frei frei " 11 10 5 2 - gelocht (ED .......................... c - andere Profile: 1 - nicht gelocht (ED..................... frei frei l 11 10 2 - gelocht (ED .......................... 5 2 - nur geschmiedet .......................... 18 14 12 18 14 12 3 - nur kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt: c - andere................................. 4 - plattiert oder mit Oberflächenbearbeitung (z. B. poliert, überzogen): 22 18 18 17 14 14 22 18 18 17 14 14 a-nur plattiert: 1-warm gewalzt oder warm stranggepreßt: a - nicht gelocht (ED................... frei frei 18 10 15 10 18 b - gelocht ©....................... 6 2 - kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt ... 10 b-andere: 1 - kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt, nicht plattiert ....................... 2 - andere..........,................... 22 18 17 14 22 18 17 14 B - Spundwandeisen (ED........................ frei – 11 5 Anmerkung zu Tarifnr. 73.11 Abs. A - 1 - a Bei den U-, I- und H-Profilen ist die Höhe der Abstand zwischen den parallelen Außenflächen der beiden Flanschen. Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1587 Zollsatz °/o des Wertes Tarifnummer Wa renbezeichnung für Waren aus dem freien Verkehr der (EG) für andere Waren tarif- zeit- tarif- zeit- mäßig weilig mäßig weilig 73.12 Bandstahl, warm oder kalt gewalzt: A - nur warm gewalzt, auch entzundert (dekapiert) (H) frei – 15 6 B - nur kalt gewalzt, auch entzundert (dekapiert): 1 - in Rollen, zum Herstellen von Weißband unter Zollsicherung: a - mit einer Dicke von weniger als 0,50 mm und einer Breite von mehr als 457 mm (EG)...... frei – 18 – im Rahmen des Zollkontingents.................. – – – 6 b - anderes (EG)............................. frei 25 19 18 25 – 6 2 - anderer.................................. 19 mit einem Gehalt von weniger als je 0,04 Gewichts- hundertteilen Schwefel und Phosphor, jedoch weniger als 0,07 Gewichtshundertteilen Schwefel und Phos- phor insgesamt................................. mit einem Gehalt an Kupfer von weniger als 0,05 Gewichtshundertteilen und an Schwefel und Phosphor 10 10 von je weniger als 0,04 Gewichtshundertteilen...... C - plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächen-bearbeitung: 12 12 1 - versilbert, vergoldet oder platiniert........... 25 15 25 15 2 - emalliert ................................. 3 - verzinnt: a - Weißband mit einer Dicke: 25 15 25 15 1 - von 0,50 mm oder mehr (H)............ frei – 18 __ 8 2 - von weniger als 0,50 mm (HD ........... frei – 18 __ im Rahmen des Zollkontingents............... 6 b - anderer, mit einer Dicke: 1 - von 0,50 mm oder mehr............... 18 18 25 19 18 18 25 __ 2 - von weniger als 0,50 mm.............. __ 4 - verzinkt oder verbleit ...................... 19 5 - anderer (z. B. verkupfert, künstlich oxydiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, parkeri-siert, bedruckt): a - nur plattiert: 1 - warm gewalzt (EG) .................... frei – 15 __ im Rahmen des Zollkontingents............... 8 2 - kalt gewalzt......................... 18 25 14 19 18 25 14 b - anderer................................ 19 D - anders bearbeitet (z. B. perforiert, abgeschrägt, ge- bördelt).................................... 25 15 25 15 73.13 Bleche aus Stahl, warm oder kalt gewalzt: A - Elektrobleche: 1 - mit einem Ummagnetisierungsverlust von 0,75 Watt oder weniger je kg, unabhängig von ihrer Dicke (EG)............................ frei – frei __ 1588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Zollsatz °/o des Wertes Tarifnummer Warenbezeichnung für Waren aus dem freien Verkehr der (EG) für andere Waren tarifmäßig zeitweilig tarifmäßig zeitweilig (73.13) 2 - andere (EG)............................ frei 22 B - andere Bleche: 1 - nur warm gewalzt, nicht entzundert (dekapiert), mit einer Dicke: a - von 3 mm oder mehr und einer Festigkeit je mm2: - 6 1 - von weniger als 56 kg (EG).............. frei 18 __ mit einem Gehalt von weniger als je 0,04 Ge-wichtshundertteilen Schwefel und Phosphor, jedoch weniger als 0,07 Gewichtshundertteilen Schwefel und Phosphor insgesamt.......... 15 – – – 5 2 - von 56 kg oder mehr (|G)............... frei – 20 __ mit einem Gehalt von weniger als je 0,04 Gewichtshundertteilen Schwefel und Phosphor, jedoch weniger als 0,07 Gewichtshundertteilen 15 5 b - von 2 mm oder mehr, jedoch weniger als 3 mm, und einer Festigkeit je mm2: 1 - von weniger als 56 kg (EG).............. frei – 18 __ im Rahmen des Zollkontingerits............... 5 2 - von 56 kg oder mehr OH)............... frei – 20 __ mit einem Gehalt von weniger als je 0,04 Gewichtshundertteilen Schwefel und Phosphor, jedoch weniger als 0,07 Gewichtshundertteilen Schwefel und Phosphor insgesamt.......... 15 im Rahmen des Zollkontingents............... 5 c - von 0,50 mm oder mehr, jedoch weniger als 2 mm (|G).............................. frei – 22 im Rahmen des Zollkontingents.................. 6 d - von weniger als 0,50 mm (EG).............. frei – 22 __ 6 2 - nur warm gewalzt und entzundert (dekapiert), mit einer Dicke: a - von 3 mm oder mehr (EG) ................. frei – 18 im Rahmen des Zollkontingents.................. 5 b - von 2 mm oder mehr, jedoch weniger als 3 mm (EG) .............................. frei – 18 im Rahmen des Zollkontingents.................. 5 c - von 0,50 mm oder mehr, jedoch weniger als 2 mm (EG).............................. frei – 22 im Rahmen des Zollkontingents.................. 6 d - von weniger als 0,50 mm (Eg).............. frei – 22 __ im Rahmen des Zollkontingents.................. 6 3 - nur kalt gewalzt, auch entzundert (dekapiert), mit einer Dicke: a - von 3 mm oder mehr .................... 28 14 28 14 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1589 Warenbezeichnung Zollsatz % des Wertes für Waren aus dem freien Verkehr der (EG) tarifmäßig zeit-weilii für andere Waren tarifmäßig b - von 2 mm oder mehr, jedoch weniger als 3 mm (EG) .............................. im Rahmen des Zollkontingents.................. c - von 0,50 mm oder mehr, jedoch weniger als 2 mm (fG).............................. im Rahmen des Zollkontingents.................. d - von weniger als 0,50 mm (EG).............. mit einem Gehalt von weniger als je 0,04 Gewichtshundertteilen Schwefel und Phosphor, jedoch weniger als 0.07 Gewichtshundertteilen Schwefel und Phosphor insgesamt...................... im Rahmen des Zollkontingents.................. 4 - nur glänzend gemacht, poliert oder hochglanz- poliert dD................................ im Rahmen des Zollkontingents..................... 5 - plattiert, überzogen oder mit anderer Ober- flächenbearbeitung: a - versilbert, vergoldet oder platiniert........ b - emailliert.............................. c - verzinnt: 1 - Weißblech, mit einer Dicke: a - von 0,50 mm oder mehr (EG) . ......... im Rahmen des Zollkontingents............ b - von weniger als 0,50 mm (EG)......... im Rahmen des Zollkontingents............ 2 - andere, mit einer Dicke: a - von 0,50 mm oder mehr (EG).......... im Rahmen des Zollkontingents............ b - von weniger als 0,50 mm (EG)......... im Rahmen des Zollkontingents............ d - verzinkt oder verbleit ©................. im Rahmen des Zollkontingents............... e - andere (z. B. verkupfert, künstlich oxydiert, lackiert, vernickelt, verniert, plattiert, par-kerisiert, bedruckt): 1 - nur plattiert (EG)..................... . im Rahmen des Zollkontingents............ 2 - andere (EG) .......................... im Rahmen des Zollkontingents............ 6 - anders bearbeitet: a - nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten: 1 - versilbert, vergoldet, oder platiniert 2 - emailliert ........................... 3 - andere (EG) .......................... im Rahmen des Zollkontinsrents............ frei frei frei frei 28 28 frei frei frei frei frei frei frei 28 28 frei 12 12 12 12 18 22 22 22 28 28 18 18 18 18 20 22 28 28 22 1590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Zollsatz % des Wertes für Waren aus dem freien Verkehr der (EG) tarifmäßig zeitweilig für andere Waren tarifmäßig zeitweilig b - perforiert, gebogen, tiefgezogen, ziseliert, graviert, guillochiert oder anders bearbeitet, ausgenommen nur durch Walzen verformte Bleche ................................ A n m e r k ung /.u Tarifnr. 73.13 Abs. B Durch Pressen hergestellte Wellbleche werden wie durch Walzen hergestellte gleichartige Bleche behandelt. Draht aus Stahl, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für die Elektrotechnik....................... oberflächenvercdelt ...................................... Qualitätskohlenstoffstahl und legierte Stähle, in den in den Tarifnrn. 73.06 bis 73.14 aufgeführten Formen: A - Qualitätskohlensto ff stahl: 1 - Kohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüp- pel, Brammen, Platinen: a - geschmiedet............................ mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,60 bis 1,6 Gewichtshundertteilen ..................... b - andere: 1 - Rollblöcke (Ingots): a - nicht plattiert (EG)................ b - plattiert (EG)...................... 2 - Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen: a - nicht plattiert (EG).................. b - plattiert (Ü) . ..................... 2 - Schmiedehalbzeug ......................... mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,60 bis 1,6 Gewichtshundertteilen ............................. 3 - Warmbreitband, in Rollen; Breitflachstahl: a - Warmbreitband, in Rollen: 1 - nicht plattiert (fG) .................... 2 - plattiert (EG) ......................... b - Breitflachstahl: 1 - nicht plattiert (11) .................... 2 - plattiert (EG) ......................... 4 - Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohl- bohrerstäbe, zum Herstellen von Bohrern und Bohrstangen für Bergwerke geeignet) und Pro-file: a - nur geschmiedet ........................ mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,60 bis 1,6 Gewichtshundertteilen ..................... b - nur warm gewalzt oder nur warm strang-gepreßt (EG) .................../........ c - nur kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt . . 28 18 15 frei frei frei frei 15 frei frei frei frei 15 frei 15 12 12 7,5 12 6 12 6 12 6 28 18 15 10 15 10 11 15 15 10 15 12 12 7,5 12 6 7 8 12 6 12 6 Nr. 53 -– Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1591 Tarif-nummer Warenbezeichnung Zollsatz °/o des Wertes für Waren aus dem freien Verkehr der (EG) tarif- zeit- mäßig weil für andere Waren tarif- zeit- mäßig weili (73.ir>) d-anderer: 1 - warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet: a - nicht plattiert . ,.................. mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,60 bis 1,6 Gewichtshundertteilen ............... b - plattiert......................... mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,60 bis 1,6 Gewichtshundertteilen ............... 2 - kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt: a - nicht plattiert.................... b - plattiert......................... 5 - Bandstahl: a - nur warm gewalzt, auch entzundert (dekapiert) (EG).............................. b - nur kalt gewalzt, auch entzundert (dekapiert) c - plattiert, überzogen oder mit anderer Ober-flächenbearbeitung: 1 - nur plattiert: a - warm gewalzt (EG).................. b - kalt gewalzt...................... 2 - anderer ............................ warmgewalzt, mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,60 bis 1,6 Gewichtshundertteilen........ kaltgewalzt ................................ d - anders bearbeitet (z. B. perforiert, abgeschrägt, gebördelt)...................... warmgewalzt, mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,60 bis 1,6 Gewichtshundertteilen............. kaltgewalzt................................... 6 - Bleche: a - nur warm gewalzt, nicht entzundert (dekapiert) (EG).............................. im Rahmen des Zollkontingents.................. b - nur warm gewalzt und entzundert (dekapiert) ©................................... im Rahmen des Zollkontingents.................. c - nur kalt gewalzt, auch entzundert (dekapiert), mit einer Dicke: 1 - von 3 mm oder mehr.................. 2 - von weniger als 3 mm (EG).............. d - plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung: 1 - nur plattiert (EG)...................... 2 - überzogen (H)........................ 3 - andere (z. B. poliert) (§<D .............. 15 18 15 18 frei 15 frei 18 15 15 frei frei 28 frei frei frei frei 12 6 14 14 14 12 12 6 8 15 18 15 18 15 15 15 18 15 15 15 15 28 16 18 22 16 12 6 14 14 10 14 12 12 6 10 10 10 11 11 10 1592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Zollsatz °/o des Wertes Tarifnummer Warenbezeichnung für Waren aus dem freien Verkehr der (EG) für andere Waren tarifmäßig zeitweilig tarifmäßig zeitweilig (73.15) c - anders bearbeitet: 1 - nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten: a - nur warm oder kalt gewalzt, auch ent- zundert (dekapiert) (EG) ............. frei __ 16 10 b - plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung: 1 - nur plattiert (fG) ................ frei 16 11 2 - überzogen: frei – 18 11 b - anders überzogen (EG) ......... frei frei – 22 16 11 3 - andere (z. 13. poliert) (EG) ......... 10 2 - perforiert, gebogen, tief gezogen, ziseliert, graviert, guillochiert oder anders bear- beitet, ausgenommen nur durch Walzen vor formte Bleche .................... 28 21 6 28 21 warm gewalzt, mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,60 bis 1,6 Gewichtshundertteilen....... 6 7 - Draht, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für die Elektrotechnik: 8 8 a - nicht plattiert .......................... 15 8 15 8 b - plattiert............................... B - legierte Stähle: 1 - Rohblöcke (Ingots), Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen: a - geschmiedet: 1 - mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,90 bis 1,15 Gewichtshundertteilen, an Chrom von 0,50 bis 2 Gewichtshundertteilen, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 18 14 18 14 0,50 Gewichtshundertteilen oder weniger 15 3 15 3 2 - andere ............................. 15 12 6 15 12 aus sogen. »Baustahl» oder aus legiertem Sonder-stahl .................................... 6 b - andere: 1 - Rohblöcke (Ingots): a - nicht plattiert (EG).................. frei 8 7. b - plattiert dG) ...................... frei 9 7 2 - Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen: a - nicht plattiert (EG).................. frei 8 7 b - plattiert dg)..................... . frei 10 8 2 - Schmiedehalbzeug ......................... 15 12 15 12 aus sogen. »Baustahl« oder aus legiertem Sonderstahl – 6 – 6 Nr. 53 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1593 Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz % des Wertes für Waren aus dem freien Verkehr der (EG) tarifmäßig zeitweilig für andere Waren tarifmäßig zeitweilig (73-15 3 - Warmbreitband, in Rollen; Breitflachstahl: a - Warmbreitband, in Rollen: 1 - nicht plattiert (EG) .................... 2 - plattiert (§D......................... b - Breitflachstahl: 1 - nicht plattiert (EG) .................... aus sogen. »Baustahl« oder aus legiertem Sonder-stahl .................................... 2 - plattiert (Eg) ......................... aus sogen. »Baustahl« oder aus legiertem Sonderstahl .................................... aus anderem legiertem Stahl ................. 4 - Stabstahl (einschließlich Walzdraht und Hohlbohrerstäbe zum Herstellen von Bohrern und Bohrstangen für Bergwerke geeignet) und Profile: a - nur geschmiedet: 1 - mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,90 bis 1,15 Gewichtshundertteilen, an Chrom von 0,50 bis 2 Gewichtshundertteilen, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,50 Gewichtshundertteilen oder weniger 2 - anderer............................. b - nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt: 1 - Walzdraht ©....................... aus sogen. »Baustahl« oder aus legiertem Sonderstahl .................................... aus anderem legierten Stahl.................. 2 - Stabstahl (einschließlich Hohlbohrerstäbe) (ü)................................. aus sogen. »Baustahl« oder aus legiertem Sonder-stahl .................................... 3 - Profile (|G) .......................... aus sogen. »Baustahl« oder aus legiertem Sonderstahl.................................... aus anderem legierten Stahl.................. im Rahmen des Zollkontingents ............ c - nur kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt . . mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,90 bis 1,15 Gewichtshundertteilen, an Chrom von 0,50 bis 2 Gewichtshundertteilen, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,50 Gewichtshundertteilen oder weniger .................................... frei frei frei frei 15 15 frei frei frei 15 10 11 15 15 15 12 10 11 15 10 7 8 11 1594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Zollsatz % des Wertes Tarifnummer Warenbezeichnung für Waren aus dem freien Verkehr der@ für andere Waren tarifmäßig zeitweilig tarifmäßig zeitweilig (73.15) d - anderer: 1 - warm gewalzt, warm stranggepreßt oder geschmiedet: 15 12 15 12 aus sogen. »Baustahl« oder aus legiertem __ 6 __ 6 b - plattiert ......................... 18 14 18 14 aus sogen. »Baustahl« oder aus legiertem 2 - kalt hergestellt oder kalt fertiggestellt: – 8 – 8 15 8 15 8 b - plattiert ......................... 5 - Bandstahl: 18 14 18 14 a - nur warm gewalzt, auch entzundert (dekapiert) (EG) .............................. frei 13 aus sogen. »Baustahl« .......................... 9 im Rahmen des Zollkontingents................ – – – 8 aus legiertem Sonderstahl ...................... – – – 10 aus anderem legierten Stahl..................... – – – 11 – – – 8 b - nur kalt gewalzt, auch entzundert (dekapiert) c - plattiert, überzogen oder mit anderer Oberflächenbearbeitung : 1 - nur plattiert: 15 8 15 8 a - warm gewalzt (EG).................. frei 15 aus sogen. »Baustahl« oder aus legiertem Sonderstahl ........................... 11 – – – 12 b - kalt gewalzt...................... 18 14 18 14 aus sogen. »Baustahl« oder aus legiertem Sonderstahl ........................... 15 8 12 15 8 2 - anderer............................. 12 aus sogen. »Baustahl« oder aus legiertem Sonderstahl, warm gewalzt....................... __ 6 __ 6 kalt gewalzt ............................... – 8 – 8 d - anders bearbeitet (z. B. perforiert, abgeschrägt, gebördelt)...................... 15 12 15 12 aus sogen. »Baustahl« oder aus legiertem Sonder- – 6 – 6 kalt gewalzt .................................. 6 - Bleche: a - Elektrobleche: 8 8 1 - mit einem Ummagnetisierungsverlust von 0,75 Watt oder weniger je kg, unabhängig von ihrer Dicke (f©................... frei frei – frei 22 2 - andere (|G)........................... 18 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1595 Zollsatz °/o des Wertes Tarif-nummer Wa renbezeichnung für Waren aus dem freien Verkehr der (|G) für andere Waren tarif- zeit- tarif- zeit- mäßig weilig mäßig weilig (73.15) b - andere Bleche: 1 - nur warm gewalzt, nicht entzundert (deka- piert) (EG) .......................... frei – ¦ 15 aus sogen. »Baustahl« oder aus legiertem Sonder- stahl .................................... – – – 11 im Rahmen des Zollkontingents............. – – __ 8 aus anderem legierten Stahl..............: . . . – – 12 im Rahmen des Zollkontingents............. 8 2 - nur warm gewalzt und entzundert (deka- piert) (fD ........................... frei __. 15 aus sogen. »Baustahl« oder aus legiertem Sonder- stahl.................................... – – – 11 im Rahmen des Zollkontingents............. – – _ 8 aus anderem legierten Stahl.................. _ – – 12 im Rahmen des Zollkontingents............. 8 3 - nur kalt gewalzt, auch entzundert (dekapiert), mit einer Dicke: a - von 3 mm oder mehr............... 28 8 28 8 b - von weniger als 3 mm (EG)........... frei 18 aus sogen. »Baustahl« oder aus legiertem Sonderstahl ........................... _ – –¦ 11 im Rahmen des Zollkontingents.......... _ _ – 10 aus anderem legierten Stahl............... _ _ – 13 im Rahmen des Zollkontingents.......... plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung: 10 a - nur plattiert (EG).................. 18 aus sogen. »Baustahl« oder aus legiertem Sonderstahl ........................... – – – 11 aus anderem legierten Stahl............... frei – 18 12 b - andere (EG)......................... aus sogen. »Baustahl« oder aus legiertem Sonderstahl ........................... – – -– 11 im Rahmen d*es Zollkontingents.......... – – – 10 aus anderem legierten Stahl............... ____________________¦ – _ 12 im Rahmen des Zollkontingents.......... 10 5 - anders bearbeitet: a - nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten: 1 - nur warm oder kalt gewalzt, auch entzundert (dekapiert) (EG) ....... aus sogen. »Baustahl« oder aus legiertem Sonderstahl ....................... frei – 18 – – – 11 im Rahmen des Zollkontingents...... – – – 10 aus anderem legierten Stahl........... – – – 12 im Rahmen des Zollkontingents...... 2 - plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung: 10 a - nur plattiert (£§) ............. frei 22 aus sogen. »Baustahl« oder aus legiertem Sonderstahl....................... – – – 11 im Rahmen des Zollkontingents...... – – _ 10 aus anderem legierten Stahl........... – – – 12 1596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Zollsatz % des Wertes Tarif-nummer Warenbezeichnung für Waren aus dem freien Verkehr der(f§) für andere Waren tarif- zeit- tarif- zeit- mäßig weilig mäßig weilig (73.15) b - andere (fG) .................. frei – 22 aus sogen. »Baustahl« oder aus legiertem Sonderstahl ....................... – – – 11 im Rahmen des Zollkontingents...... 10 – – – 12 im Rahmen des Zollkontingents...... b - perforiert, gebogen, tiefgezogen, ziseliert, graviert, guillochiert oder anders bearbeitet, ausgenommen nur durch 10 Walzen verformte Bleche........... 28 21 28 21 aus sogen. »Baustahl« oder aus legiertem Sonder- – 6 – 6 Anmerkung zu Tarifnr. 73.15 Abs. B - 6 Durch Pressen hergestellte Wellbleche werden wie durch Walzen hergestellte gleichartige Bleche behandelt. 7 - Draht, auch überzogen, ausgenommen isolierte Drähte für die Elektrotechnik: 8 8 mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,90 bis 1,15 Gewichtshundertteilen, an Chrom von 0,50 bis 2 Gewichtshundertteilen, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,50 Gewichtshundertteilen oder 15 8 15 8 18 5 14 18 5 14 aus sogen. »Baustahl« oder aus legiertem Sonder- 8 8 73.16 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Stahl: Schienen, Leit- schienen, Weichenzungen, Herzstücke, Kreuzungen, Weichen, Zungenverbindungsstangen, Zahnstangen; Bahnschwellen, Laschen, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen für die Verlegung und Befestigung von Schienen: A - Schienen: 1 - Stromschienen mit einem Leiter aus NE-Metall 2 - andere: 18 14 18 14 a - neu (ÜD ............................... frei – 18 – 6 b - gebraucht 0H).......................... frei __ 18 – – – – 6 B - Leitschienen (EG) .............................. frei __ 18 __ 6 15 10 15 10 D - Bahnschwellen (EG)............................ frei – 18 __ 6 E - Laschen und Unterlagsplatten: frei __ 18 __ – 6 F - andere: 1 - Weichenzungen, Herzstücke, Kreuzungen, Wei- 18 14 18 14 chen und Zung-enverbindungsstangen ......... 15 10 15 10 2 - andere ................................... 18 10 18 10 Nr. 53 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1597 Warenbezeichnung Zollsatz %> des Wertes tarifmäßig zeitweilig Rohre aus Gußeisen Rohre (einschließlich Rohlinge) aus Stahl, ausgenommen Waren der Tarifnr. 73.19: A - gerade Rohre von gleichmäßiger Dicke, roh: 1 - aus legiertem Stahl oder aus Qualitätskohlenstoffstahl......... mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,90 bis 1,15 Gewichtshundertteilen, an Chrom von 0,50 bis 2 Gewichtshundertteilen, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,50 Gewichtshundertteilen oder weniger: warm gewalzt oder warm gezogen ................................ kalt gezogen oder kalt gewalzt ................................... 2 - aus anderem Stahl: a - gegossen oder gepreßt ................................. b-nahtlos, warm gezogen, gewalzt oder kalt gezogen: 1 - kalt gezogen ....................................... 2 -andere: a - mit einem Gehalt an Kupfer von 0,05 Gewichtshundertteilen oder weniger............................... b - andere.......................................... mit einem Gehalt von weniger als je 0,04 Gewichtshundertteilen Schwefel und Phosphor, jedoch weniger als 0,07 Gewichtshundertteilen Schwefel und Phosphor insgesamt............. mit glatten Enden, mit einem Außendurchmesser von 8 bis 318 mm und einem Probedruck bis 60 Atü.......................... c - stumpf oder überlappt geschweißt, auch schmelzgeschweißt: 1 - kalt nachgezogen................................... 2 - schmelzgeschweißt ................................. 3 - andere ......,.................................... d - mit einfach aneinandergelegten Rändern, nicht geschweißt (Schlitzrohre)........................................ e - genietet, genagelt, gehakt, auch gelötet................... B - Rohre, besonders geformt oder bearbeitet: 1 - aus legiertem Stahl oder aus Qualitätskohlenstoffstahl.......... 2 - aus anderem Stahl........................................ geschweißte Gewinderohre (nicht kalt nachgezogen) mit einer Nennweite von lU bis 4 Zoll und einem Probedruck bis 32 Atü.................... nahtlose, warmgewalzte Gewinderohre mit einer Nennweite von 1/t bis 4 Zoll und einem Probedruck bis 40 Atü ............................. genietet, genagelt, gehakt, auch gelötet................................ Druckrohrleitungen aus Stahl, auch mit Eisenringen verstärkt, für Wasserkraftwerke............................................ Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke (Nippel, Kniestücke, Kupplungen, Muffen, Flanschen und dergleichen), aus Eisen oder Stahl: A - aus Gußeisen .............................................. B - aus schmiedbarem Guß ...................................... C - aus Stahl, ausgenommen Stahlguß: 1 - geschmiedet ............................................ 2 - andere ................................................. 15 15 12 7,5 – 3 – 5 18 14 18 10 18 10 18 14 – 12 – 9 25 12 15 12 18 12 25 12 15 7,5 15 8 18 14 – 9 _ 9 –¦ 9 10 15 7,5 7 6 10 5 18 9 1598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Konstruktionen, auch unvollständig, auch nicht zusammengesetzt, sowie Teile von Konstruktionen (z. B. Schuppen, Brücken und Brückenteile, Schleusentore, Türme, Masten, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Bedachungen, Tür- und Fensterrahmen, Läden, Geländer, Gitter), aus Eisen oder Stahl; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Bänder, Stäbe, Profile, Rohre usw., aus Eisen oder Stahl................................. Rolläden, Balkone, Geländer, Fenster, Türen, aus Stahl........................ Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, für Stoffe aller Art, aus Eisen oder Stahl, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 3001, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtung, auch mit Inncnauskleidung oder Wärmeschutz Verkleidung: A - aus Gußeisen............................................... B - aus schmiedbarem Guß ...................................... C - aus Stahl, ausgenommen Stahlguß............................. Jauchefässer............................................................ Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter zu Transportoder Verpackungszwecken, aus Stahlblech: A - Fässer, Tonnen, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 50 1 .... Jauchefässer, mit einem Fassungsvermögen bis 300 1 ........................ B - andere, mit einem Fassungsvermögen: 1 - von mehr als 5 bis 50 1: a - weder poliert noch überzogen........................... Milchtransportkannen............................................. b - poliert oder überzogen ................................. Milchtransportkannen............................................. 2 - von 5 1 oder weniger: a - weder poliert noch überzogen........................... b - poliert oder überzogen................................. Druckbehälter aus Eisen oder Stahl für verdichtete oder verflüssigte Gase Kabel, Seile, Litzen, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Stahldraht, ausgenommen isolierte Drahtwaren für die Elektrotechnik............ Stacheldraht; verwundener Runddraht oder Flachdraht, aus Stahl, auch mit Stacheln................................................... Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Stahldraht: A - Gewebe: 1 - Metalltücher für Maschinen, endlos......................... 2 - andere................................................. B - andere: 1 - verzinkt................................................ 2 - andere................................................. Streckblech aus Stahl (durch Strecken eines eingeschnittenen Bleches oder Bandes gitterartig hergestellt).................................... 10 10 10 15 15 18 15 12 –. 7,5 18 12 – 7,5 15 12 33 19 5 4 20 10 20 10 20 10 15 12 12 9 7,5 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1599 Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz % des Wertes tarif- zeitmäßig weilig 73.29 Ketten jeder Größe und Teile davon, aus Eisen oder Stahl: A - Gelenkketten (Ketten zur Kraftübertragung oder zu Förderzweeken, mit Bolzen, Nieten, Rohren oder Gleitrollen): 1 - Rollenketten: 15 12 15 15 18 12 2 - andere.............................................. 12 B - Stegketten aus Stahl, mit einer Gliedstärke von 15 mm oder mehr . . . 14 30 19 I) - andere Ketten jeder Größe: 18 18 18 9 2 - andere ........... ... . ....................... 9 E - Teile und Zubehör (z. B. Rollen, Glieder, Rohre, Achsen, Schäkel) . . 9 73.30 Schiffsanker, Draggen, Teile davon, aus Eisen oder Stahl........... 18 14 73.31 Stifte, Nägel, zugespitzte Krampen, gewellte und abgeschrägte Klammern, Ringnägel, Haken und Reißnägel, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenommen solche mit Kupferkopf: 20 10 Stifte und Zähne für Maschinen für die Aufbereitung von Spinnstoffen........ 5 20 20 10 C - Hufnägel .................................................. 10 D - Ziernägel, Schmucknägel .................................... 20 12 E - andere................................................ 20 12 73.32 Bolzen und Muttern (auch mit Gewinde), Schwellenschrauben, Schrauben, Ringschrauben und Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile und ähnliche Waren der Schrauben- und Nietenindustrie, aus Eisen oder Stahl; Unterlegscheiben (auch geschlitzte Unterlegscheiben und Federringscheiben) aus Stahl: A - Bolzen, Muttern, Niete, Splinte, Keile und ähnliche Waren der Schrauben- und Nietenindustrie, alle diese ohne Gewinde; Unterlegscheiben (auch geschlitzte Unterlegscheiben und Federringscheiben) S. auch Vorschrift 9 zu Abschnitt XV. B - Schrauben, Ringschrauben, Schraubhaken, Schwellenschrauben, Schraubbolzen, Muttern und ähnliche Waren der Schrauben- und Nietenindustrie, alle diese mit Gewinde: 20 15 1 - mit Holzgewinde ........................................ 25 19 2 - mit Metallgewinde....................................... S. auch Vorschrift 9 zu Abschnitt XV. 25 19 73.33 Haiidnähnadcln, Häkelnadeln, Ahlen, Durchziehnadeln und ähnliche Waren für Näh-, Stick-, Filet- und andere Handarbeiten, Stichel zum Sticken, aus Stahl, einschließlich Rohlinge, mit einer Länge: A - von mehr als 5 cm.......................................... 12 15 20 10 B - von 5 cm oder weniger....................................... 12 73.34 Stecknadeln, Haarnadeln, Lockenwickel und ähnliche Waren, ausgenommen Schmucknadeln, aus Stahl.............................. 12 1600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz % des Wertes tarif- zeitmäßig weilig 73.35 Federn und Federblätter, aus Stahl: A - Blattfedern, auch einzelne Federblätter: 1 - für Kraftfahrzeuge: a - mit einem Stückgewicht der fertig montierten Feder von 20 kg 18 22 22 18 22 22 20 22 22 15 10 15 15 15 15 15 15 15 15 15 10 14 b - andere: 12 15 2 - andere: a - mit einem Stückgewicht der fertig montierten Feder von 20 kg 14 b - andere: 15 15 15 15 15 73.36 73.37 Raumheizöfen, Heizapparate, Küchenherde (einschließlich auch für Zentralheizung verwendbare Küchenherde), Kochgeräte, Kesselöfen, Tellerwärmer und ähnliche Geräte, wie sie üblicherweise im Haushalt verwendet werden, nicht elektrisch, Teile davon, aus Eisen oder Stahl .... Heizkessel (ausgenommen Dampferzeuger der Tarifnr. 84.01), Luftheizöfen und Heizkörper, für Zentralheizung, nicht elektrisch, Teile davon, aus Eisen oder Stahl ........................ 7,5 5 73.38 Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, sanitäre und hygienische Artikel, Teile davon, aus Eisen oder Stahl: A - aus Gußeisen: 1 - Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken: 7,5 7,5 2 - andere Waren: 12 12 B - aus Blechen oder Bändern, aus Stahl: 1 - aus nichtrostendem Stahl................................. 12 7,5 2 - andere: a - weder poliert noch überzogen........................... 12 Stahlblechbadewannen, Eimer, Abwaschbecken und Spültischeinsätze . . b - poliert oder überzogen: 1 - emailliert ......................................... 7,5 12 Stahlblechbadewannen, Eimer, Abwaschbecken und Spültischeinsätze 7,5 7,5 2 - andere ............................................ 12 Stahlblechbadewannen, Eimer, Abwaschbecken und Spültischeinsätze 7,5 7,5 C - andere.................................................... 12 73.39 Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Eisen oder Stahl........ 8 Nr. 53 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1601 Tarif-nummer Warenbezeichnung Zollsatz °/o des Wertes tarifmäßig 73.40 Andere Waren aus Eisen oder Stahl: A - aus Gußeisen: 1 - roh .................................................... 2 - bearbeitet ............................................... B - aus Blech, Bändern oder Rohren, aus Stahl: 1 - weder poliert noch überzogen.............................. Molkereigeräte und landwirtschaftliche Gebrauchsgegenstände (z. B. Käseformen, Milchsatten, Trichter, Streuwannen, Jaucheschöpfer) .......... 2 - poliert oder überzogen: a - emailliert ............................................ Molkereigeräte und landwirtschaftliche Gebrauchsgegenstände (z. B. Käseformen, Milchsatten, Trichter, Streuwannen, Jaucheschöpfer); Bauartikel (z. B. Mörtelträger, Schornsteinaufsätze, Dachentlüfter, Dachfensterrahmen, Dachrinnen) ................................. b - andere............................................... Molkereigeräte und landwirtschaftliche Gebrauchsgegenstände (z. B. Käseformen, Milchsatten, Trichter, Streuwannen, Jaucheschöpfer); Bauartikel (z. B. Mörtelträger, Schornsteinaufsätze, Dachentlüfter, Dachfensterrahmen, Dachrinnen) ................................. C - aus Draht, Drahtgeflechten oder Drahtgeweben, aus Stahl......... Drahtkörbe............................................................. D - andere: 1 - roh: a - aus schmiedbarem Guß................................. b - andere: 1 - Schmiedestücke mit einem Stückgewicht: a - von 250 kg oder weniger.......................... aus Qualitätskohlenstoffstahl oder aus legiertem Stahl.......... b - von mehr als 250 kg.............................. 2 - andere ............................................ 2 - bearbeitet: a - aus schmiedbarem Guß................................. b - andere: 1 - Schmiedestücke mit einem Stückgewicht: a - von 250 kg oder weniger .......................... aus Qualitätskohlenstoffstahl oder aus legiertem Stahl.......... b - von mehr als 250 kg.............................. 2 - andere: a - kalibrierte Stahlkugeln (andere als die der Tarifnr. 84.62) b - andere............"........................ 15 15 15 15 20 15 15 20 15 25 15 1602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Kapitel 74 Kupfer Vorschriften 1. Kupfervorlegierungen im Sinne der Tarifnr. 74.02 sind Legierungen, die Kupfer und andere Stoffe in beliebigen Anteilen enthalten, sich praktisch weder zum Walzen noch zum Schmieden eignen und entweder als Zusätze bei der Herstellung von Legierungen oder als Desoxydationsmittel, Entschwefelungsmitte] oder zu ähnliche» Zwecken in der Metallurgie der Nichteisenmetalle verwendet werden. Jedoch gehören Verbindungen von Phosphor und Kupfer (Kupferphosphide), die mehr als 8 Gewichtshundertteile Phosphor enthalten, zu Tarifnr. 28.55. 2. Es gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) Draht (Tarifnr. 74.03): Draht ist eine gewalzte, stranggepreßte oder gezogene massive Ware von beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 6 mm nicht überschreitet. b) Stäbe (Stangen) und Profile (Tarifnr. 74.03): Stäbe (Stangen) und Profile sind gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder geschmiedete massive Waren mit einer größten Abmessung des Querschnitts von mehr als 6 mm. Flache Waren gelten als Stäbe (Stangen) oder Profile nur, wenn außerdem die Dicke mehr als Vio der Breite beträgt. Stäbe (Stangen) und Profile im Sinne dieser Vorschrift sind auch gegossene oder gesinterte Waren in den gleichen Formen und Abmessungen, die nachträglich eine über grobes Abgraten (Putzen) hinausgehende Oberflächenbearbeitung erfahren haben. c) Bleche, Platten, Tafeln und Bänder (Tarifnr. 74.04): Bleche, Platten, Tafeln und Bänder sind flache Waren (andere als Rohwaren der Tarifnr. 74.01), auch aufgerollt, deren größte Abmessung im Querschnitt mehr als 6 mm und deren Dicke mehr als 0,15 mm, jedoch nicht mehr als Vio der Breite beträgt. Zu Tarifnr. 74.04 gehören insbesondere Bleche, Platten, Tafeln und Bänder mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm, anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, gelocht, gewellt, gerillt, geriffelt, poliert oder überzogen, wenn sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die an anderer Stelle des Zolltarifs erfaßt sind. 3. Zu den Tarifnrn. 74.07 und 74.08 gehören insbesondere polierte oder überzogene Rohre, Hohlstangen, Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke sowie besonders geformte Rohre (gebogene Rohre, Schlangenrohre, Rohre mit Außengewinden oder mit Innengewinden, gelochte, eingezogene oder konische Rohre, Rohre mit angesetzten Flanschen und ähnliche Rohre). Kupfermatte; Rohkupfer (Kupfer zum Raffinieren und raffiniertes Kupfer); Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Kupfer: A - Kupfermatte............................................... B - Rohkupfer: % 1 - Kupfer zum Raffinieren................................... 2 - raffiniertes Kupfer . ....................................... C - Bearbeitungsabfälle und Schrott............................... Kupfervorlegierungen .......................................... Stäbe, Profile und Draht, aus Kupfer, massiv....................... Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Kupfer, mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm.............................................. Blattmetall, Folien und dünne Bänder, aus Kupfer (auch geprägt, zugeschnitten, gelocht, überzogen, bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm oder weniger: A - ohne Unterlage ............................................. B - auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt . . frei frei 5 frei frei 10 10 frei 10 15 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1603 74.06 Pulver und Flitter, aus Kupfer: A - grobes Pulver .................................•............. B - feines Pulver............................................... C - Flitter.................................................... 74.07 Rohre (einschließlich Rohlinge) und Hohlstangen, aus Kupfer: A - Hohlstangen mit kreisrundem Querschnitt, einem äußeren Durchmesser von mehr als 16 mm und einem inneren Durchmesser von 8 mm oder weniger (Rundkupfer für Stehbolzen) ................ B - andere: 1 - mit einheitlichem Querschnitt, nicht besonders geformt: a - weder poliert noch überzogen............................ b - poliert oder überzogen................................. 2 - mit anderem Querschnitt oder besonders geformt.............. 74.08 Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke (Nippel, Kniestücke, Kupplungen, Muffen, Flanschen und ähnliche Waren), aus Kupfer.............,.............................. 74.09 Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, für Stoffe aller Art, aus Kupfer, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 1, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtung, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung............................... 74.10 Kabel, Seile, Litzen und ähnliche Waren, aus Kupferdraht, ausgenommen isolierte Drahtwaren für die Elektrotechnik........................ 74.11 Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Kupferdraht: A - Gewebe: 1 - Metalltücher für Maschinen, endlos......................... 2 - andere ................................................. B - andere .................................................... 74.12 Streckblech aus Kupfer (durch Strecken eines eingeschnittenen Bleches oder Bandes gitterartig hergestellt)................................ 74.13 Ketten jeder Größe, Teile davon, aus Kupfer....................... 74.14 Stifte, Nägel, zugespitze Krampen, Haken und Reißnägel, aus Kupfer oder mit Schaft aus Eisen oder Stahl mit Kupferkopf................ 74.15 Bolzen und Muttern (auch mit Gewinde), Schrauben, Ringschrauben und Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile und ähnliche Waren der Schrauben-und Nietenindustrie, aus Kupfer; Unterlegscheiben (auch geschlitzte Unterlegscheiben und Federringscheiben) aus Kupfer: A - mit Holzgewinde........................................... B - andere .................................................... S. auch Vorschrift 9 zu Abschnitt XV. 74.16 Federn aus Kupfer............................................. 5 20 15 12 12 12 12 12 12 12 5 5 15 10 15 15 20 15 15 frei 15 10 10 10 10 10 10 12 12 10 10 1604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Nichtelektrische Koch- und Heizgeräte, wie sie üblicherweise im Haushalt verwendet werden, Teile davon, aus Kupfer........................I 15 Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, sanitäre und hygienische Artikel, Teile davon, aus Kupfer: A - weder poliert noch überzogen................................. 15 B - poliert oder überzogen....................................... 15 Andere Waren aus Kupfer: A - roh ....................................................... 15 B - bearbeitet: 1 - vergoldet oder versilbert.................................. 15 2 - andere................................................. 15 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1605 Kapitel 75 Nickel Vorschriften 1. Es gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) Draht (Tarifnr. 75.02): Draht ist eine gewalzte, stranggepreßte oder gezogene massive Ware von beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 6 mm nicht überschreitet. b) Stäbe (Stangen) und Profile (Tarifnr. 75.02): Stäbe (.Stangen) und Profile sind gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder geschmiedete massive Waren mit einer größten Abmessung des Querschnitts von mehr als 6 mm. Flache Waren gelten als Stäbe (Stangen) oder Profile nur, wenn außerdem die Dicke mehr als Vio der Breite beträgt. Stäbe (Stangen) und Profile im Sinne dieser Vorschrift sind auch gegossene oder gesinterte Waren in den gleichen Formen und Abmessungen, die nachträglich eine über grobes Abgraten (Putzen) hinausragende Oberflächenbearbeitung erfahren haben. c) Bleche, Platten, Tafeln und Bänder (Tarifnr. 75.03): Bleche, Platten, Tafeln und Bänder sind flache Waren (andere als Rohwaren der Tarifnr. 75.01), auch aufgerollt, deren größte Abmessung im Querschnitt mehr als 6 mm und deren Dicke nicht mehr als Vio der Breite beträgt. Zu Tarifnr. 75.03 gehören insbesondere Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, gelocht, gewellt, gerillt, geriffelt, poliert oder überzogen, wenn sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die an anderer Stelle des Zolltarifs erfaßt sind. 2. Zu Tarifnr. 75.04 gehören insbesondere polierte oder überzogene Rohre, Hohl-stangen, Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke sowie besonders geformte Rohre (gebogene Rohre, Schlangenrohre, Rohre mit Außengewinden oder mit Innengewinden, gelochte, eingezogene oder konische Rohre, Rohre mit angesetzten Flanschen und ähnliche Rohre). 3. Nicht legiertes Nickel ist Nickel mit einem Gehalt an anderen Stoffen von weniger als 1 Gewichtshundertteil. 75.01 75.02 Nickelmatte, Nickelspeise und andere Zwischenerzeugnisse der Nickel-hcrstellung; Rohnickel (ausgenommen Anoden der Tarif nr. 75.05); Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Nickel: A - Nickelmatte, Nickelspeise .................................... B-Rohnickel: 1 - nicht legiert . ............................................ 2 - legiert................................................. C - Bearbeitungsabfälle und Schrott............................... Stäbe, Profile und Draht, aus Nickel, massiv: A - aus nicht legiertem Nickel oder aus nur mit Mangan legiertem Nickel: 1 - vergoldet oder versilbert.................................. 2 - weder vergoldet noch versilbert.......................¦..... B - aus anderen Nickellegierungen mit einem Gehalt an Nickel von mehr als 10 bis 50 Gewichtshundertteilen: 1 - vergoldet oder versilbert.................................. 2 - weder vergoldet noch versilbert............................ C - aus anderen Nickellegierungen mit einem Gehalt an Nickel von mehr als 50 Gewichtshundertteilen: 1 - aus Chromnickel, ohne Eisen oder mit einem Gehalt an Eisen von weniger als 10 Gewichtshundertteilen: a - Stäbe und Profile...................................... vergoldet oder versilbert...................,...................... weder vergoldet noch versilbert.................................... frei frei 8 frei 10 10 18 18 frei 12 4 18 12 4 1606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I vergoldet oder versilbert weder vergoldet noch versilbert 2 - andere: a-vergoldet oder versilbert b - weder vergoldet noch versilbert Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, von beliebiger Dicke, aus Nickel; Pulver, Flitter, aus Nickel: A - Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, ausgenommen Folien: 1 - aus nicht legiertem Nickel oder aus nur mit Mangan legiertem Nickel................................................. 2 - aus anderen Nickellegierungen mit einem Gehalt an Nickel von mehr als 10 bis 50 Gewichtshundertteilen.................... 3 - aus anderen Nickellegierungen mit einem Gehalt an Nickel von mehr als 50 Gewichtshundertteilen.......................... B - Folien.................................................... C - Pulver und Flitter: 1 - grobes Pulver: a - nicht legiert.......................................... b - legiert............................................... 2 - feines Pulver............................................ 3 - Flitter...............................,____.............. Rohre (einschließlich Rohlinge), Hohlstangen, Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke (Nippel, Kniestücke, Kupplungen, Muffen, Flanschen und ähnliche Waren), aus Nickel: A - Rohre, Hohlstangen: 1 - mit einheitlichem Querschnitt, nicht besonders geformt: a - weder poliert noch überzogen........................... b - poliert oder überzogen ................................. 2 - mit anderem Querschnitt oder besonders geformt.............. B - Rohrfoi-mstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke Anoden zum Vernickeln, gegossen, gewalzt oder elektrolytisch hergestellt, roh oder bearbeitet ............................................. Andere Waren aus Nickel: A - Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, für Stoffe aller Art, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtung, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung............. B - Gewebe, Gitter, Geflechte, aus Nickeldraht...................... C - Streckblech . (durch Strecken eines eingeschnittenen Bleches oder Bandes gitterartig hergestellt) ................................ D - Stifte, Nägel, zugespitzte Krampen, Haken und dergleichen; Waren der Schrauben- und Nietenindustrie, auch mit Gewinde........... S. auch Vorschrift 9 zu Abschnitt XV. E - Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, sanitäre und hygienische Artikel, Teile davon......................................... F - andere Waren: 1 - roh.................................................... 2 - bearbeitet ............................................... 12 18 18 10 frei 8 12 15 12 15 12 15 12 12 12 12 frei 8 10 12 5 12 10 12 10 12 10 10 8 10 10 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1607 Kapitel 76 Aluminium Vorschriften 1. Es gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) Draht (Tarifnr. 76.02): Draht ist eine gewalzte, stranggepreßte oder gezogene massive Ware von beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 6 mm nicht überschreitet. b) Stäbe (Stangen) und Profile (Tarifnr. 76.02): Stäbe (Stangen) und Profile sind gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder geschmiedete massive Waren mit einer größten Abmessung im Querschnitt von mehr als 6 mm. Flache Waren gelten als Stäbe (Stangen) und Profile nur, wenn außerdem die Dicke mehr als Vio der Breite beträgt. Stäbe (Stangen) und Profile im Sinne dieser Vorschrift sind auch gegossene oder gesinterte Waren in den gleichen Formen und Abmessungen, die nachträglich eine über grobes Abgraten (Putzen) hinausgehende Oberflächenbearbeitung erfahren haben. c) Bleche, Platten, Tafeln und Bänder (Tarifnr. 76.03): Bleche, Platten, Tafeln und Bänder sind flache Waren (andere als Rohwaren der Tarifnr. 76.01), auch aufgerollt, deren größte Abmessung im Querschnitt mehr als 6 mm und deren Dicke mehr als 0,15 mm, aber nicht mehr als Vio der Breite beträgt. Zu Tarifnr. 76.03 gehören insbesondere Bleche, Platten, Tafeln und Bänder mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm, anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, gelocht, gewellt, gerillt, geriffelt, poliert oder überzogen, wenn sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die an anderer Stelle des Zolltarifs erfaßt sind. 2. Zu den Tarifnrn. 76.06 und 76.07 gehören insbesondere polierte oder überzogene Rohre, Hohlstangen, Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke sowie besonders geformte Rohre (gebogene Rohre, Schlangenrohre, Rohre mit Außengewinden oder mit Innengewinden, gelochte, eingezogene oder konische Rohre und Rohre mit angesetzten Flanschen und ähnliche Waren). 3. Nicht legiertes Aluminium ist Aluminium mit einem Gehalt an anderen Stoffen von weniger als 1 Gewichtshundertteil. Rohaluminium; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Aluminium: A - Rohaluminium: 1 - nicht legiert ............................................ 2 - legiert................................................. B - Bearbeitungsabfälle und Schrott: 1 - Bearbeitungsabfälle: a - Späne und Staub aller Art.............................. b - andere .............................................. 2 - Schrott................................................. Anmerkung zu Tarifnr. 76.01 Abs. A Rohaluminium, das von inländischen Aluminiumoxydherstellern als Gegenlieferung für eine mindestens 4V2fache als von ihnen ausgeführt nachgewiesene Menge Aluminiumoxyd inländischer Herstellung eingeführt wird, bis zu einer Gesamtmenge von 9500 t im Kalenderjahr ............................................................. Stäbe, Profile und Draht, aus Aluminium, massiv.................... Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm.............................................. Blattmetall, Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch geprägt, zugeschnitten, gelocht, überzogen, bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm oder weniger..............,................... 12 12 frei 12 frei 10 10 frei 18 18 15 frei 14 14 12 1608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Warenbezeichnung Zollsatz % des Wertes tarifmäßig Pulver und Flitter, aus Aluminium: A - grobes Pulver.............................................. B - feines Pulver, Flitter........................................ Rohre (einschließlich Rohlinge) und Hohlstangen, aus Aluminium...... Rohrformstückc, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke (Nippel, Kniestücke, Kupplungen, Muffen, Flanschen und ähnliche Waren), aus Aluminium........................................ Konstruktionen, auch unvollständig, auch nicht zusammengesetzt, sowie Teile von Konstruktionen (z. B. Schuppen, Brücken und Brückenteile, Türme, Masten, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Bedachungen, Tür- und Fensterrahmen, Geländer), aus Aluminium; zu Konstruktionszwecken vorbereitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre usw., aus Aluminium................... Schuppen, Baracken, Häuser und deren Teile.................................. Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, für Stoffe aller Art, aus Aluminium, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 1, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtung, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung......................... Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter zu Transportoder Verpackungszwecken, aus Aluminium, einschließlich Verpackungs-röhrchen und Tuben, mit einem Fassungsvermögen: A - von mehr als 50 1........................................... B - von mehr als 5 1 bis 50 1...................................... Milchtransportkannen.................................................... C - von 5 1 oder weniger......................................... Druckbehältcr aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase .... Kabel, Seile, Litzen und ähnliche Waren, aus Aluminiumdraht, ausgenommen isolierte Drahtwaren für die Elektrotechnik.............. Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Alüminiumdraht.................. Streckblech aus Aluminium (durch Strecken eines eingeschnittenen Bleches oder Bandes gitterartig hergestellt) ........................ Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, sanitäre und hygienische Artikel, Teile davon, aus Aluminium.............................. Andere Waren aus Aluminium: A - Stifte, Nägel, zugespitzte Krampen, Haken und ähnliche Waren .... B - Waren der Schrauben- und Nietenindustrie, auch mit Gewinde; Unterlegscheiben (auch geschlitzte Unterlegscheiben und Federringscheiben).................................................. S. auch Vorschrift 9 zu Abschnitt XV. C - andere.................................................... 12 18 18 18 15 18 20 20 20 18 15 15 18 20 15 15 15 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1609 Warenbezeichnung Zollsatz % des Wertes tarifmäßig Kapitel 77 Magnesium, Beryllium (Glucinium) Rohmagnesium; Bearbeitungsabfälle und Schrott (einschließlich Drehspäne, nicht nach Größe sortiert), aus Magnesium: A - Rohmagnesium ............................................. B - Bearbeitungsabfälle und Schrott............................... Stäbe (Stangen), Profile, Draht, Bleche, Tafeln, Bänder, Rohre, Hohlstangen, Pulver, Flitter, aus Magnesium; Drehspäne, nach Größe sortiert, aus Magnesium ......."."....................................... Andere Waren aus Magnesium................................... Beryllium (Glucinium), roh oder verarbeitet........................ 1610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Warenbezeichnung Zollsatz % des Wertes tarif- I zeitmäßig weilig Kapitel 78 v , ... Blei V ürschrilten 1. Es gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) Draht (Tarifnr. 78.02): Draht ist eine gewalzte, stranggepreßte oder gezogene massive Ware von beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 6 mm nicht überschreitet. b) Stäbe (Stangen) und Profile (Tarifnr. 78.02): Stäbe (Stangen) und Profile sind gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder geschmiedete massive Waren mit einer größten Abmessung im Querschnitt von mehr als 6 mm. Flache Waren gelten als Stäbe (Stangen) und Profile nur, wenn außerdem die Dicke mehr als Vio der Breite beträgt. Stäbe (Stangen) und Profile im Sinne dieser Vorschrift sind auch gegossene oder gesinterte Waren in den gleichen Formen und Abmessungen, die nachträglich eine über grobes Abgraten (Putzen) hinausgehende Oberflächenbearbeitung erfahren haben. c) Bleche, Platten, Tafeln und Bänder (Tarifnr." 78.03): Bleche, Platten, Tafeln und Bänder sind flache Waren (andere als Rohwaren der Tarifnr. 78.01), auch aufgerollt, deren größte Abmessung im Querschnitt mehr als 6 mm und deren Dicke nicht mehr als Vio der Breite beträgt, ausgenommen Waren mit einem Quadratmetergewicht von 1,7 kg oder weniger. Zu Tarifnr. 78.03 gehören insbesondere Bleche, Platten, Tafeln und Bänder mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 1,7 kg, anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, gelocht, gewellt, gerillt, geriffelt, poliert oder überzogen, wenn sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die an anderer Stelle des Zolltarifs erfaßt sind. 2. Zu Tarifnr. 78.05 gehören insbesondere polierte oder überzogene Rohre, Hohlstangen, Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke sowie besonders geformte Rohre (gebogene Rohre, Schlangenrohre, Rohre mit Außengewinden oder mit Innengewinden, gelochte, eingezogene oder konische Rohre und Rohre mit angesetzten Flanschen und ähnliche Waren). Rohblei (auch silberhaltig); Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Blei: A - Rohblei: 1 - mit einem Gehalt an Silber von 0,025 Gewichtshundertteilen oder mehr (silberhaltiges Blei) ............................. 2 - anderes.................................................. B - Bearbeitungsabfälle und Schrott ............................... Stäbe, Profile und Draht, aus Blei, massiv.......................... Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Blei, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 1,7 kg...................................... Folien und dünne Bänder, aus Blei (auch geprägt, zugeschnitten, gelocht, überzogen, bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt), mit einem Quadratmetergewicht (ohne Unterlage) von 1,7 kg oder weniger; Pulver und Flitter, aus Blei: A - Folien und dünne Bänder.................................... B - Pulver und Flitter.......................................... Rohre (einschließlich Rohlinge), Hohlstangen, Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke (Nippel, Kniestücke, S-förmig gebogene Rohre für Geruchverschlüsse, Kupplungen, Muffen, Flanschen und ähnliche Waren), aus Blei: A - Rohre und Hohlstangen...................................... B - andere..................................................... Andere Waren aus Blei: A - Bleiwolle.................................................. B - Tuben (nicht starr) zu Verpackungszwecken.................... C- andere .................................................... 5 5 frei 10 10 frei frei 12 15 10 10 12 12 15 15 15 10 12 10 Nr. 53 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1611 Warenbezeichnung Zollsatz % des Wertes tarif- | zeitmäßig Kapitel 79 Vorschriften 1. Es gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) Draht (Tarifnr. 79.02): Draht ist eine gewalzte, stranggepreßte oder gezogene massive Ware von beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 6 mm nicht überschreitet. b) Stäbe (Stangen) und Profile (Tarifnr. 79.02): Stäbe (Stangen) und Profile sind gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder geschmiedete massive Waren mit einer größten Abmessung im Querschnitt von mehr als 6 mm. Flache Waren gelten als Stäbe (Stangen) und Profile nur, wenn außerdem die Dicke mehr als Vio der Breite beträgt. Stäbe (Stangen) und Profile im Sinne dieser Vorschrift sind auch gegossene oder gesinterte Waren in den gleichen Formen und Abmessungen, die nachträglich eine über grobes Abgraten (Putzen) hinausgehende Oberflächenbearbeitung erfahren haben. c) Bleche, Platten, Tafeln und Bänder (Tarifnr. 79.03): Bleche, Platten, Tafeln und Bänder sind flache Waren (andere als Rohwaren der Tarifnr. 79.01), auch aufgerollt, deren größte Abmessung im Querschnitt mehr als 6 mm und deren Dicke nicht mehr als Vio der Breite beträgt. Zu Tarifnr. 79.03 gehören insbesondere Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, gelocht, gewellt, gerillt, geriffelt, poliert oder überzogen, wenn sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die an anderer Stelle des Zolltarifs erfaßt sind. 2. Zu Tarifnr. 79.04 gehören insbesondere polierte oder überzogene Rohre, Hohlstangen, Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke sowie besonders geformte Rohre (gebogene Rohre, Schlangenrohre, Rohre mit Außengewinden oder mit Innengewinden, gelochte, eingezogene oder konische Rohre und Rohre mit angesetzten Flanschen und ähnliche Waren). Rohzink; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Zink: A - Rohzink ................................................... B - Bearbeitungsabfälle und Schrott............................... Stäbe, Profile und Draht, aus Zink, massiv.......................... Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Zink, in beliebiger Dicke; Pulver und Flitter, aus Zink: A - Bleche, Platten, Tafeln und Bänder: 1 - quadratisch oder rechteckig................................ 2 - von anderer Form........................................ B - Pulver, einschließlich Zinkstaub............................... C - Flitter..................................................... Rohre (einschließlich Rohlinge), Hohlstangen, Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke (Nippel, Kniestücke, Kupplungen, Muffen, Flanschen und ähnliche Waren), aus Zink........... Dachrinnen, Firstbleche, Dachfenster und andere geformte Waren zu Bauzwecken, aus Zink .......................................... Andere Waren aus Zink: A - Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, sanitäre und hygienische Artikel, Teile davon......................................... B - Streckblech (durch Strecken eines eingeschnittenen Bleches oder Bandes gitterartig hergestellt) ..........,..................... C - Stifte, Nägel, zugespitzte Krampen, Haken und ähnliche Waren; Waren der Schrauben- und Nietenindustrie, auch mit Gewinde S. auch Vorschrift 9 zu Abschnitt XV. D - starre Umschließungen ....................................... E - andere....................... 5 frei 10 15 15 frei 15 10 15 15 15 15 15 15 1612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Zollsatz Tarif- Warenbezeichnung % des Wertes nummer tarif- zeit- mäßig weilig Kapitel 80 Ar , ... Zinn Vorschriften 1. Es gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) Draht (Tarifnr. 80.02): Draht ist eine gewalzte, stranggepreßte oder gezogene massive Ware von beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 6 mm nicht überschreitet. b) Stäbe (Stangen) und Profile (Tarifnr. 80.02): Stäbe (Stangen) und Profile sind gewalzte, stranggepreßte, gezogene oder geschmiedete massive Waren mit einer größten Abmessung im Querschnitt von mehr als 6 mm. Flache Waren gelten als Stäbe (Stangen) und Profile nur, wenn außerdem die Dicke mehr als Vio der Breite beträgt. Stäbe (Stangen) und Profile im Sinne dieser Vorschrift sind auch gegossene oder gesinterte Waren in den gleichen Formen und Abmessungen, die nachträglich eine über grobes Abgraten (Putzen) hinausgebende Oberflächenbearbeitung erfahren haben. c) Bleche, Platten, Tafeln und Bänder (Tarifnr. 80.03): Bleche, Platten, Tafeln und Bänder sind flache Waren (andere als Rohwaren der Tarifnr. 80.01), auch aufgerollt, deren größte Abmessung im Querschnitt mehr als 6 mm und deren Dicke nicht mehr als Vio der Breite beträgt, ausgenommen Waren mit einem Quadratmetergewicht von 1 kg oder weniger. Zu Tarifnr. 80.03 gehören insbesondere Bleche, Platten, Tafeln und Bänder mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 1 kg, anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, gelocht, gewellt, gerillt, geriffelt, poliert oder überzogen, wenn sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die an anderer Stelle des Zolltarifs erfaßt sind. 2. Zu Tarifnr. 80.05 gehören insbesondere polierte oder überzogene Rohre, Hohlstangen, Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke sowie besonders geformte Rohre (gebogene Rohre, Schlangenrohre, Rohre mit Außengewinden oder mit Innengewinden, gelochte, eingezogene oder konische Rohre und Rohre mit angesetzten Flanschen und ähnliche Waren). 3. Nicht legiertes Zinn ist Zinn mit einem Gehalt an anderen Stoffen von weniger als 2 Gewichtshundertteilen. 80.01 Rohzinn; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Zinn: A - Rohzinn: 1 - nicht legiert............................................. frei __ 2 - legiert.................................................. frei frei 6 __ B - Bearbeitungsabfälle und Schrott............................... 80.02 5 80.03 Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Zinn, mit einem Quadratmeter- 6 5 80.04 Blattmetall, Folien und dünne Bänder, aus Zinn (auch geprägt, zugeschnitten, gelocht, überzogen, bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen befestigt), mit einem Quadratmetergewicht (ohne Unterlage) von 1 kg oder weniger; Pulver und Flitter, aus Zinn: B - Pulver und Flitter: 10 8 frei __ 12 15 8 3 - Flitter.................................................. 10 80.05 Rohre (einschließlich Rohlinge), Hohlstangen, Rohrformstücke, Rohrver- schlußstücke und Rohrverbindungsstücke (Nippel, Kniestücke, Kupp- lungen, Muffen, Flanschen und ähnliche Waren), aus Zinn............ 8 6 80.06 Andere Waren aus Zinn: 15 12 B - andere..................................................... 8 6 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1613 Warenbezeichnung Zollsatz % des Wertes tarifmäßig zeitweilig Kapitel 81 Andere unedle Metalle Vorschrift Zu Tarifnr. 81.04 gehören nur die nachstehend aufgeführten unedlen Metalle: Antimon, Cadmium, Chrom, Gallium, Germanium, Hafnium (Celtium), Indium, Kobalt, Mangan, Niob (Columbium), Rhenium, Thallium, Thorium, Titan, Uran, Vanadin, Wismut und Zirkon. Hierher gehören auch Matten, Speise und andere Zwischenerzeugnisse der Kobaltherstellung. Wolfram, roh oder verarbeitet: A - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott: 1 - grobes Pulver........................................... 2 - Stücke ................................................. 3 - Bcarbeitungsabfälle und Schrott............................ B - Stäbe (Stangen), gehämmert, gewalzt oder gezogen; Profile; Tiegel; Draht, dessen größte Querschnittsabmessung 1 mm oder mehr beträgt; Bleche, Platten, Bänder und Blättchen.................... C - Fäden und Draht, dessen größte Querschnittsabmessung weniger als 1 mm beträgt............................................... D - andere Waren.............................................. S. auch Vorschrift 9 zu Abschnitt XV. Molybdän, roh oder verarbeitet: A - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott: 1 - grobes Pulver ........................................... 2 - Stücke ................................................. 3 - Bearbeitungsabfälle und Schrott............................ B - Stäbe (Stangen), gehämmert, gewalzt oder gezogen; Profile; Tiegel; Draht, dessen größte Querschnittsabmessung 1 mm oder mehr beträgt; Bleche, Platten, Bänder und Blättchen......................... C - Fäden und Draht, dessen größte Querschnittsabmessung weniger als 1 mm beträgt............................................... D - andere Waren.............................................. S. auch Vorschrift 9 zu Abschnitt XV. Tantal, roh oder verarbeitet: A - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott: 1 - grobes Pulver........................................... 2 - Stücke; Bearbeitungsabfälle und Schrott.................... B - Stäbe (Stangen), gehämmert, gewalzt oder gezogen; Profile, Draht, Bleche, Platten und Bänder................................... C - Rohre..................................................... D - andere Waren.............................................. Andere unedle Metalle, roh oder verarbeitet: A - Antimon, Cadmium, Chrom, Mangan, Vanadin, Wismut: 1 - roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott........................ 2 - andere ...........".....................................¦ 5 5 frei 15 20 15 5 5 frei 15 20 15 frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei frei 1614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I (8i.o4) B-Kobalt: 1 - Matte; Bearbeitungsabfälle und Schrott 2 - roh: a - nicht legiert ..................... b - legiert.........................., 3 - anderes............................. C - andere unedle Metalle: 1 - roh; Bcarbeitungsabfälle und Schrott . , Germanium, roh .......................... 2 - andere........................... frei 5 5 5 5 5 frei Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1615 Kapitel 82 Werkzeuge; Messerschmiede waren und Eßbestecke, aus unedlen Metallen Vorschriften 1. In Kapitel 82 sind neben Lötlampen, Feldschmieden, Schleifapparaten und Zusammenstellungen zur Hand- und Fußpflege sowie den Waren der Tarifnrn. 82.07 und 82.15 nur Waren mit Klinge oder arbeitendem Teil aus folgenden Stoffen erfaßt: a) aus unedlem Metall; b) aus Hartmetallen auf einem Träger aus unedlem Metall; c) aus Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen oder rekonstituierten Steinen auf einem Träger aus unedlem Metall; d) aus Schleifstoffen auf einem Träger aus unedlem Metall, sofern es sich um Werkzeuge handelt, deren Zähne, Schneiden oder andere trennende oder schneidende Teile auch durch Aufbringen von Schleifstoffen ihre eigentliche Funktion beibehalten. 2. Teile von Waren des Kapitels 82 aus unedlen Metallen werden wie die ent- sprechenden Waren tarifiert, ausgenommen besonders genannte Teile und Werkzeughalter für mechanisches Handwerkzeug der Tarifnr. 84.48. Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Vorschrift 2 zu Abschnitt XV gehören in keinem Fall zu Kapitel 82. Rohlinge von Waren des Kapitels 82 sowie Rohlinge von Teilen dieser Waren, die nach dem vorhergehenden Absatz hierher gehören, werden wie die entsprechenden fertigen Waren tarifiert. Köpfe, Kämme und Schneidblätter für Rasier- und Scherapparate aller Art, auch für elektrische, gehören zu Tarifnr. 82.11 oder 82.13. 3. Waren des Kapitels 82, die in Zusammenstellungen (Sortimenten) – in Etuis, Kästen, Futteralen oder dergleichen – zur Abfertigung gestellt werden und bei verschiedenen Tarifnummern erfaßt sind, sind insgesamt wie der mit dem höchsten Zollsatz belegte Gegenstand aus der Zusammenstellung zu tarifieren. Jedoch gehören alle Zusammenstellungen zur Handpflege, Fußpflege oder dergleichen, auch mit Scheren, zu Tarifnr. 82.13. 4. Etuis, Kästen und ähnliche Behältnisse für Waren des Kapitels 82, die mit diesen Waren zur Abfertigung gestellt werden, sind wie diese Waren zu tarifieren, wenn sie üblicherweise mit ihnen verkauft werden. Gesondert zur Abfertigung gestellt, werden sie nach Beschaffenheit tarifiert. Spaten, Schaufeln, Hacken aller Art, Gabeln, Rechen und Schaber; Äxte, Häpen und ähnliche Werkzeuge zum Hauen oder Spalten; Sensen und Sicheln, Heu- und Strohmesser, Heckenscheren, Keile und anderes Handwerkszeug für die Landwirtschaft, den Gartenbau und die Forstwirtschaft: A - Spaten, Schaufeln und Hacken aller Art; Gabeln, Rechen, Schaber . . B - Äxte, Beile, Häpen, Keile und ähnliche Werkzeuge zum Hauen oder Spalten: 1 - Hauer und Plantagenmesser...............-............... 2 - andere.................................................. C - Sensen, Sicheln, Heu- und Strohmesser: 1 - Sensen und Sicheln...................................... Stahlrohrsensenbäume, Sensenringe ................................... 2 - Heu- und Strohmesser.................................... D - andere.................................................... Handsägen aller Art, fertig montiert, Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblätter und nicht gezahnte Sägeblätter): A - Handsägen aller Art, fertig montiert.......................... B - Sägeblätter: 1- Bandsägeblätter...............................m m m........ 15 frei 15 35 15 15 18 20 7,5 12,5 7,5 7,5 7,5 13 1616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz °/o des Wertes tarif- zeitmäßig weilig (82 02) 2 - Kreissägeblätter, einschließlich Frässägeblätter: a - mit Einzelzähnen oder Segmenten bestückt, auch Einzelzähne, Segmente, Stammblätter................................ 15 15 20 15 18 15 15 18 20 15 15 18 25 15 18 20 12 8 25 15 15 15 15 15 8 b - andere ... ..................................... 10 3 - andere Sägeblätter, einschließlich nicht gezahnte Sägeblätter zum Steinsägen: 12 10 82.03 Kneifzangen und andere Zangen aller Art, auch zum Schneiden; Schrauben-und Spannschlüssel; Locheisen und Lochzangen, Rohrschneider, Bolzenschneider und dergleichen, Scheren zum Schneiden von Metallen, Feilen und Raspeln, zum Handgebrauch: A - Kneifzangen und andere Zangen aller Art; Locheisen und Loch- 8 10 10 10 4 82.04 Anderes Handwerkszeug, ausgenommen die in anderen Tarifnummern dieses Kapitels erfaßten Waren; Ambosse, Schraubstöcke, Lötlampen, Feldschmieden, Schleifapparate zum Hand- oder Fußbetrieb und gefaßte Glasschneidediamanten: A - Ambosse und Hämmer aller Art: 15 10 10 C - Bohrwinden, Drillbohrer, Handbohrapparate und Windeisen...... 10 19 7,5 F - Feldschmieden; Schleifapparate zum Hand- oder Fußbetrieb...... G - andere Werkzeuge: 1 - Werkzeuge mit Schneiden: 12 12 8 2 - andere: a - Kittmesser für Glaser; Hufmesser, Huf klingen, Hufräumer und Hufschneider ..................................... 6 19 c - andere............................................... 10 7,5 82.05 Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Maschinen und mechanischem oder nichtmechanischem Handwerkszeug (z. B. zum Treiben, Stanzen, Gewindeschneiden, Gewindebohren, Bohren, Fräsen, Ausweiten, Schneiden, Drehen, Schrauben), einschließlich Zieheisen, Preßmatrizen zum Warmstrangpressen von Metallen, Gesteinsbohrer und Tiefbohrwerkzeuge: A - aus Stahl .................................................. 6 B - aus Diamant oder Preßdiamant................................ 6 C - aus Hartmetall ............................................. D - aus anderen Stoffen......................................... 6 6 Nr. 53 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1617 Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz % des Wertes tarif- zeit- mäßig weilig 82.07 82.08 82.09 82.10 82.11 82.06 Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte: A - für Mähmaschinen .......................................... B - andere.................................................... für landwirtschaftliche Maschinen .......,................................ Plättchen, Stäbchen, Spitzen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge, nicht gefaßt, aus gesinterten Hartmetallen (z. B. aus Wolfram-, Molybdän-, Vanadin-Karbiden) .......................*............ Kaffeemühlen, Fleischhackmaschinen, Pürreepressen und andere mechanische Geräte, wie sie üblicherweise im Haushalt verwendet werden, zum Vorbereiten, Zubereiten und Anrichten von Speisen und Getränken, mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger............................ Messer (andere als die der Tarifnr. 82.06) mit schneidender oder gezahnter Klinge, einschließlich Klappmesser für den Gartenbau...... Klingen für Messer der Tarifnr. 82.09............................. Rasierapparate, Rasiermesser und Rasierklingen (einschließlich Klingenrohlinge im Band); Teile von Rasierapparaten, aus Metall: A - Rasierapparate: 1 - Rasierapparate, Teile davon, aus unedlen Metallen, ausgenommen Klingen................................................ 2 - Klingen für Rasierapparate: a - unfertige, einschließlich Rohlinge im Band................ b - fertige............................................... B - andere: 1 - Rasiermesser............................................ 2 - Klingen für Rasiermesser ................................. Scheren und Scherenblätter...................................... Andere Messerschmiede waren (einschließlich Baumscheren, Scherapparate, Hackmesser für Metzger und zum Küchengebrauch sowie Papiermesser); Messerschmiedewaren zur Hand- und Fußpflege und dergleichen (einschließlich Nagelfeilen) und Zusammenstellungen solcher Waren...... Löffel, Schöpfkellen, Gabeln, Tortenschaufeln, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Tischgeräte: A - ganz aus unedlen Metallen, aus einem Stück: 1 - vergoldet oder versilbert.................................. 2 - weder vergoldet noch versilbert: a - aus Stahl............................................ b - aus anderen unedlen Metallen........................... B - andere: 1 - ohne Griff .............................................. 2 - mit Griff............................................... 82.15 Griffe aus unedlen Metallen für Waren der Tarif nrn. 82.09,82.13 und 82.14 82.12 82.13 82.14 15 18 15 15 15 25 25 10 10 8 15 8 15 10 1618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz °/o des Wertes tarif- zeitmäßig weilig Kapitel 83 Verschiedene Waren aus unedlen Metallen Vors c li r i f t Waren aus Eisen oder Stahl der Tarifnrn. 73.25, 73.29, 73.31, 73.32 und 73.35 sowie die gleichen Waren aus anderen unedlen Metallen gelten nicht als Teile von Waren des Kapitels 83. 15 15 15 15 15 15 15 15 15 15 15 18 83.01 Schlösser (einschließlich Verschlüsse und Verschlußbügel mit Schloß), Sicherheitsriegel und Vorhängeschlösser, alle diese zum Schließen mit Schlüsseln, als Geheimschlösser oder elektrische Schlösser, auch Teile davon, aus unedlen Metallen; Schüssel (auch unfertig) für diese Waren, aus unedlen Metallen: A - Schlösser, Sicherheitsriegel, Vorhängeschlösser, vollständig, auch mit dazugehörigen Schlüsseln: 12 2 - Schlösser für Reisekoffer, Reisekisten oder Täschnerwaren...... 3 - andere.................................................. 12 7,5 B-Schlüssel; Teile von Schlössern, Sicherheitsriegeln, Vorhängeschlössern : 1 - Schlüssel: b - fertig................................................ 10 6 12 7,5 83.02 Beschläge und ähnliche Waren aus unedlen Metallen für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthaken, Hutablagen, Stützen, Konsolen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen (einschließlich automatische Türschließer): A - automatische Türschließer........"........................... 6 B - andere..................................................... 10 6 83.03 S. auch Vorschrift 9 zu Abschnitt XV. Panzerschränke; Türen und Fächer für Stahlkammern; Sicherheitskassetten und dergleichen, aus unedlen Metallen..........,......... 10 83.04 Sortierkästen, Ablegekästen, Karteikästen, Manuskriptständer und ähnliche Bürogegenstände, aus unedlen Metallen, ausgenommen Büromöbel der Tarifnr. 94.03 .............................................. 10 83.05 Mechaniken für Schnellhefter und Briefordner, Briefklemmen, Musterklammern, Büroklammern, Heftklammern, Heftecken, Karteireiter und ähnliche Büromaterialien, aus unedlen Metallen .................... 12 83.06 Statuetten und andere Ziergegenstände zur Innenausstattung, aus unedlen Metallen................................................. 10 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1619 Zollsatz Tarifnummer Warenbezeichnung % des Wertes tarif- zeit- mäßig weilig 83.07 Beleuchtungskörper aller Art (Leuchten) und Teile davon, ausgenommen elektrotechnische Teile, aus unedlen Metallen: A - Brenner für Lampen mit flüssigen Brennstoffen, auch mit Docht; Brenner für Gaslampen, Acetylenlampen oder ähnliche Lampen .... 15 10 15 15 15 15 10 7,5 D - andere..... . ..................... 12 7,5 83.08 10 83.09 Verschlüsse, Verschlußbügel, Schnallen, Spangen, Klammern, Haken, Ösen und ähnliche Waren aus unedlen Metallen, für Bekleidung, Schuhe, Planen, Täschnerwaren und zum Fertigen oder Ausrüsten anderer Waren; Hohlniete und Splinte, aus unedlen Metallen: B - andere: 1 - ganz aus unedlen Metallen- nicht überzogen: 15 10 6 5 b - andere............................................. 15 10 2 - überzogen oder in Verbindung mit Holz, Hörn, Bein, Kunststoff, Hartkautschuk, Leder oder anderen Stoffen: 6 5 b - andere ............................................... 15 15 10 83,10 10 83.11 Glocken, Klingeln, Schellen und dergleichen, nicht elektrisch, Teile davon, aus unedlen Metallen: A - Kirchenglocken und ähnliche Glocken.......................... 15 15 15 12 B - andere .................................................... 10 83.12 Bilderrahmen und Spiegel, aus unedlen Metallen.................... 10 83.13 Stopfen, Spunde mit Schraubgewinde, Spundblcche, Flaschenkapseln, Abreißkapseln, Gießpfropfen, Plomben und ähnliches Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen: A - Kronen verschlusse .......................................... 25 15 19 12 aus Aluminium ......................................................... 15 8 C - andere..................................................... 10 83.14 Aushängeschilder, Hinweisschilder, Werbeschilder, Namensschilder und andere derartige Schilder, Zahlen, Buchstaben und andere Zeichen, aus unedlen Metallen: A - aus Eisen oder Stahl ........................................ 20 14 B - aus anderen unedlen Metallen................................ 15 10 162(1 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Draht, Stäbe, Rohre, Platten, Kügelchen, Elektroden und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen oder Hartmetallen, mit Dekapier- oder Flußmitteln überzogen oder gefüllt, zum Schweißen oder Löten von Metall oder Hartmetall; Draht und Stäbe aus gepulverten unedlen Metallen agglomeriert, zum Metallisieren im Aufspritzverfahren: Ä - Platten und Kügelchen, zum Löten ............................ B - andere: 1 - mit Eisen umhüllt oder mit einer Seele aus Eisen.............. 2 - andere................................................. frei 25 15 Nr. 53 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1621 Wa renbezeichnung Zollsatz % des Wertes tarifmäßig zeitweilig; Abschnitt XVI Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; elektrotechnische Waren Vorschriften 1. Zu Abschnitt XVI gehören nicht: a) Förderbänder und Treibriemen, aus Weichkautschuk (Tarifnr. 40.10); Waren zu technischen Zwecken aus Weichkautschuk, z. B. Ringe, Dichtungen, Ventile (Tarifnr. 40.14); b) Waren zu technischen Zwecken aus Leder oder Kunstleder (Tarifnr. 42.04) oder aus Pelzfellcn (Tarifnr. 43.03); c) Spulen, Hülsen, Röhrchen und ähnliche Unterlagen, aus Stoffen aller Art (Kapitel 39, 40, 44, 48 oder Abschnitt XV); d) Jacquardkarten, Lochkarten und dergleichen, aus Papier oder Pappe (Tarifnr. 48.21); e) Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen (Tarifnr. 59.16); Gegenstände des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen (Tarifnr. 59.17); f) Edelsteine, Schmucksteine, synthetische oder rekonstituierte Steine und Waren ganz aus diesen Steinen, nicht montiert (Tarifnr. 71.02, 71.03 oder 71.15); g) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Vorschrift 2 zu Abschnitt XV; h) endlose Gewebe und Bänder, aus Metalldraht oder -streifen (Abschnitt XV); i) Waren des Kapitels 82 oder 83; k) Beförderungsmittel des Abschnitts XVII; 1) Waren des Kapitels 90 (z.B. Meß- und Präzisionsinstrumente und -apparate); m) Uhrmacherwaren (Kapitel 91); n) Bürsten, die Maschinenteile sind (Tarifnr. 96.02); o) Maschinen, die den Charakter von Spielzeug, Spielen oder Sportgeräten haben (Kapitel 97). 2. Maschinenteile (ausgenommen Teile von Waren der Tarifnrn. 84.64, 85.23, 85.24, 85.25 und 85.27), die weder durch die Vorschriften 1 zu Abschnitt XVI, Kapitel 84 oder 85 von Abschnitt XVI ausgenommen noch nach der nachstehenden Vorschrift 3 oder 7 zu tarifieren sind, sind nach folgenden Regeln zu tarifieren: a) Teile, die sich als Waren einer Tarifnummer des Kapitels 84 oder 85 (ausgenommen die Tarifnrn. 84.65 und 85.28) darstellen, sind dieser Tarifnummer zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind. b) Andere Teile sind, wenn zu erkennen ist, daß sie nach ihrer Beschaffenheit ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschinenart oder für mehrere in der gleichen Tarifnummer (auch in Tarifnr. 84.59 oder Tarifnr. 85.22) erfaßte Maschinenarten bestimmt sind, der Tarifnummer für diese Maschinenart oder Maschinenarten zuzuweisen. Teile, die ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich sowohl für Waren der Tarifnr. 85.13 als auch für Waren der Tarifnr. 85.15 bestimmt sind, sind der Tarifnr. 85.13 zuzuweisen. c) Alle übrigen Teile sind der Tarifnr. 84.65 oder 85.28 zuzuweisen. 3. Wird in Abschnitt XVI nach Maschinen einerseits und Teilen von Maschinen andererseits unterschieden, so sind unvollständige Maschinen, die die charakteristischen Merkmale von vollständigen Maschinen haben, als Maschinen und nicht als Teile von solchen zu tarifieren. 4. Zerlegte Maschinen (einschließlich der unvollständigen Maschinen im Sinne der vorstehenden Vorschrift 3) sind wie die entsprechenden zusammengesetzten Maschinen zu tarifieren. Dies gilt auch für zerlegte Maschinen, die in Teilsendungen eingehen und unter Beachtung der besonderen Sicherungsmaßnahmen abgefertigt werden. 5. Kombinierte Maschinen (Zusammensetzungen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden) und Maschinen, die nach ihrer Bauart zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten ausführen können, sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit zu tarifieren. 6. Antriebsmaschinen, die in fester Veibindung mit Arbeitsmaschinen stehen, sind wie die Arbeitsmaschinen zu tarifieren, zu deren Antrieb sie bestimmt sind. Dasselbe gilt für Antriebsmaschinen, die mit Arbeitsmaschinen nicht fest verbunden sind, aber mit diesen zur Abfertigung gestellt werden, sofern die Arbeitsmaschinen offen- s* 1622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Warenbezeichnung Zollsatz °/o des Wertes tarifmäßig zeitweilig sichtlich zur Aufnahme der Antriebsmaschinen eingerichtet sind (durch gemeinsame Grundplatte, im Maschinenkörper dazu vorgesehenen Platz, mit dem Maschinen-körper fest verbundene Konsole oder durch ähnliche Vorrichtungen). Dasselbe gilt für Förderbänder und Treibriemen, die an Maschinen angebracht sind oder lose mit den Maschinen, an denen sie offensichtlich angebracht werden sollen, zur Abfertigung gestellt werden. Das Gewicht dieser Antriebsmaschinen, Förderbänder und Treibriemen ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, bei der Ermittlung des Stückgewichts zum Gewicht der Arbeitsmaschinen hinzuzurechnen. 7. Maschinenersatzteile und Maschinenzubehör sind wie die Maschine zu tarifieren, zu der sie gehören, wenn sie mit ihr zur Abfertigung gestellt werden, ihr nach Art und Menge entsprechen und üblicherweise zusammen mit ihr verkauft werden. 8. An allen Stellen des Abschnitts XVI umfaßt, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Begriff »Maschinen« auch Apparate und Geräte, der Begriff »Apparate« auch Maschinen und Geräte und der Begriff »Geräte« auch Maschinen und Apparate. Die vorstehenden Bestimmungen für Maschinen, Maschinenteile und Maschinenzubehör gelten daher in gleicherweise für Apparate und Geräte des Abschnitts XVI sowie für deren Teile und Zubehör. Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1623 84.01 84.02 84.03 84.04 Kapitel 84 Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte Vorschriften 1. Zu Kapitel 84 gehören nicht: a) Mühlsteine, Schleifsteine und andere Waren des Kapitels 68; b) Maschinen, Apparate und Geräte (z. B. Pumpen) sowie Teile davon, aus keramischen Stoffen (Kapitel 69); c) Glaswaren für Laboratorien (Tarifnr. 70.17) und Glaswaren zu technischen Zwecken (Tarifnr. 70.20 oder 70.21); d) Waren der Tarifnr. 73.36 oder 73.37 sowie ähnliche Waren aus unedlen Metallen der Kapitel 74 bis 81; e) von Hand zu führende Elektrowerkzeuge mit eingebautem Elektromotor (Tarifnr. 85.05) sowie elektrornechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem Elektromotor (Tarifnr. 85.06) 2 Vorbehaltlich der Vorschriften 5 und 6 zu Abschnitt XVI sind Maschinen, Apparate und Geräte, die sowohl unter den Tarifnrn. 84.01 bis 84.21 als auch unter den Tarifnrn. 84.22 bis 84.60 eingereiht werden können, unter den Tarifnrn. 84.01 bis 84.21 einzureihen. Zu Tarifnr. 84.17 gehören jedoch nicht: a) Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Geflügelzucht; Keimapparate (Tarifnr. 84.28); b) Getreidenetzapparate für die Müllerei (Tarifnr. 84.20); c) Diffuseure für die Zuckerherstellung (Tarifnr. 84.30); d) Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (Tarifnr. 84.40); e) Apparate und Vorrichtungen, die eine mechanische Arbeit verrichten, im Zusammenhang mit der eine Temperaturänderung (Erhitzung oder Kühlung) zwar notwendig, aber im Hinblick auf die Hauptfunktion der Apparate oder Vorrichtungen von untergeordneter Bedeutung ist Zu Tarifnr. 84.19 gehören jedoch nicht: a) Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen (Tarifnr. 84.41); b) Büromaschinen und -apparate der Tarifnr. 84.54. 3. Zu Tarifnr. 84.62 gehören nur polierte Stahlkugeln, deren Grenzabmaß nicht mehr als ± 1 v. H. vom angegebenen Durchmesser (Nennmaß), höchstens jedoch ± 0,05 mm beträgt Stahlkugeln, die dieser Begriffsbestimmung nicht entsprechen, gehören zu Tarifnr. 73.40. 4 Maschinen mit mehrfacher Verwendungsmöglichkeit gehören, wenn nichts anderes bestimmt ist und vorbehaltlich der vorstehenden Vorschrift^ und der Vorschrift 5 zu Abschnitt XVI, zu der Tarifnummer, die ihrem Hauptverwendungszweck entspricht. Besteht eine derartige Tarifnummer nicht oder ist der Hauptverwendungszweck nicht feststellbar, gehören sie zu Tarifnr. 84.59 Zu Tarifnr. 84.59 gehören auch alle Maschinen, die aus beliebigen Stoffen Bindfäden, Seile, Taue oder Kabel herstellen (z. B. Seildrehmaschinen, Seilflechtmaschinen und Kabelmaschinen). 5. Rohe gegossene Teile von Maschinen, aus Eisen oder Stahl, deren Bestimmung unzweifelhaft zu erkennen ist, soweit diese Teile sonst höheren Zollsätzen unterliegen würden............................................................. Erzeuger von Wasserdampf oder anderem Dampf (Dampfkessel)...... Hilfsapparate für Dampfkessel (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Dampfspeicher, Rußbläser, Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen .......................................... Gaserzeuger (Generatoren) für Wassergas oder Generatorgas, auch mit Gasreinigern; Erzeuger von Acetylengas auf feuchtem Wege und ähnliche Gaserzeuger, auch mit Gasreinigern.......................... Kesseldampfmaschinen, auch beweglich (ausgenommen Dampftraktoren der Tarifnr. 87.01) ............................................. frei 12 12 10 1624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Dampfkraftmaschinen ohne Kessel, für Wasserdampf oder anderen Dampf....................................................... K olben Verbrennungsmotoren: A - Motoren für Luftfahrzeuge.................................. B - andere Motoren: 1 - mit Fremdzündung....................................... 2 - mit Selbstzündung ....................................... mit einem Eigengewicht von mehr als 10 t ............................. C- Teile: 1 - von Motoren für Luftfahrzeuge............................. 2 - von anderen Motoren ......;.............................. sogenannte unrunde Kolbenringe, einschließlich ölabstreifringe, gegen Vorlage eines von der Bundesregierung anerkannten Zeugnisses............ Anmerkung Als Motoren für Luftfahrzeuge gelten: a) Motoren mit einer Nutzleistung am Boden von 200 PS oder weniger, wenn sie zur Anbringung einer Luftschraube eingerichtet sind; b) alle Motoren mit einer Nutzleistung am Boden von mehr als 200 PS und einem Gewicht von nicht mehr als 1 kg je effektiver Pferdestärke. Wasserturbinen, Wasserräder und andere Wasserkraftmaschinen, einschließlich Regler hierfür........ . . ............................... Andere Motoren und Kraftmaschinen: A - Strahltriebwerke ........................................... B - Gasturbinen.............................................. . C - Windkraftmaschinen....................................... D - andere .................................................... Turbo-Propeller-Triebwcrke.............. ..........,..................... Straßenwalzen mit mechanischem Antrieb, ......................... Flüssigkeitspumpen, einschließlich nichtmechanische Pumpen und Ausgabepumpen mit Flüssigkeitsmesser (Zapfsäulen); Hebewerke für Flüssigkeiten (z. B. Becherwerke, Schöpfwerke, Bandelevatoren): A - Pumpen aller Art: 1 - Zapfsäulen für Treibstoff und Schmiermittel, wie sie in Garagen und Tankstellen verwendet werden......................... 2 - andere Pumpen.......................................... Jauchepumpen...................................................... andere............................................................. B - Hebewerke für Flüssigkeiten ................................. Luftpumpen, einschließlich Vakuumpumpen; Luft- und Gaskompressoren; Freikolbenkompressoren; Ventilatoren und dergleichen: A - Pumpen und Kompressoren: 1 - zum Aufpumpen von Luftschläuchen oder dergleichen......... 2 - andere (einschließlich Freikolbenkompressoren)............... B - Ventilatoren und dergleichen.............................. . . . Abgasturbogebläse zum Aufladen von Dieselmotoren (Abgasturbolader) ....... Klimaanlagen, die aus einem motorbetriebenen Ventilator, Vorrichtungen zum Ändern der Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit und einem hierzu gehörenden gemeinsamen Gehäuse bestehen............ ........... 10 30 20 20 30 20 10 30 15 10 12 10 20 6 12 6 6 10 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1625 84.13 84.14 84.15 84.16 84.17 Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff (Zerstäuber), pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden (Brenner); mechanische Feuerungen, einschließlich ihrer gesondert zur Abfertigung gestellten mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen................................... Industrie- und Laboratoriumsöfen, ausgenommen elektrische Öfen der Tarifnr. 85.11................................................. Backöfen, auch ausgemauert Maschinen, Apparate, Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung mit elektrischer oder anderer Ausrüstung.............................. Kühlschränke und andere Kühlmöbel mit einer Anlage zur Kälteerzeugung, mit einem Nutzinhalt von mehr als 250 1........................................ Kalander und Walzwerke, ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen; Walzen für diese Maschinen............................ Walzen aus Stahl, geschmiedet und nachträglich gehärtet, nicht graviert ......... Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z. B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltsapparate; nichtelektrische Warmwasserbereiter und Badeöfen: A - nichtelektrische Warmwasserbereiter und Badeöfen .............. B - elektrische Kaffeemaschinen, ausgenommen Haushaltskaffeemaschinen der Tarifnr. 85.12........................................... C - andere Apparate und Vorrichtungen........................... 84.18 Zentrifugen; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen: A - Zentrifugen: 1 - Milchentrahmer.......................................... 2 - andere................................................. elektrische Wäscheschleudern für den Haushalt......................... andere Wäscheschleudern ............................................ andere Zentrifugen.................................................. B - Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen: 1 - Filter für Kolbenverbrennungsmotoren...................... 2 - andere Filter und Apparate zum Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen .................................................. Luft- und Gasfilter........,......................................... Filterpressen....................................................... ¦81.19 Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Etikettieren oder Verkapseln von Flaschen, Büchsen, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verpacken oder zur Aufmachung von Waren; Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure; Geschirrspülmaschinen: A - Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen, von Flaschen oder anderen Behältnissen; Geschirrspülmaschinen............... elektrische Geschirrspülmaschinen für den Haushalt......................... andere......................... . ........................................ B - andere . ..,.,..,,."..,..,,...,...,........,......,..,,.. 10 15 12 15 20 15 12 20 10 12 12 tt 1626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Waagen, auch zu Prüf- oder Kontrollzwecken, ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von mindestens 50 mg; Gewichte für Waagen aller Art........................................................... Mechanische Apparate, auch handbetriebene, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulvern; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und dergleichen; Sandstrahlgebläse, Dampf -Strahlapparate und dergleichen................................... Apparate zum Zerstäuben von Schädlingsbekämpfungsmitteln ................... staubfrei arbeitende Sandstrahlgebläse mit Exhaustor und Reinigungsgerät........ Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Fördermaschinen, Winden, Flaschenzüge, Krane, Stetigförderer, Seilschwebebahnen), ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der Tarifnr. 84.23..................................... Aufzüge, Fördermaschinen und dergleichen sowie Seilwinden und Lokomotiven- und Waggonschiebebühnen ................................................... Bauaufzüge und fahrbare hydraulische Hubvorrichtungen (sogenannte Hubwagen) zum Heben, Einsetzen und Befördern von Kettbäumen........................ andere ................................................................... Ortsfeste oder bewegliche Maschinen, Apparate und Geräte für Erd- oder Steinbrucharbeiten, den Bergbau oder Tiefbohrungen (z. B. Bagger, Schrämmaschinen, Schälschrapper, Nivelliermaschinen und Planierraupenschilde); Rammen; Schneeräumer, ausgenommen Schneeräum-kraftwagen der Tarif nr. 87.03: A - Tiefbohrgeräte; Großfördergeräte für den Bergwerkstagebau...... B - andere..................................................... Schneeräumer ......................................,................... Bagger ................................................................ Planiergeräte (Bulldozer, Angledozer), auf Raupen oder Rädern laufend, mit einer Motorenleistung: von weniger als 180 PS............................................. von 180 PS oder mehr ............................................... sogenannte Scraper (Geräte für M.aterialgewinnungs-, Transport- und Planierarbeiten, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 8 cbm gestrichenem Inhalt) schwere Boden- und Unterbau-Rüttelverdichtungsgeräte, auf Raupen fahrbar .. . Maschinen, Apparate und Geräte für die Landwirtschaft oder den Gartenbau zum Aufbereiten, Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen, einschließlich Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze . ....................................................... Motorbodenfräsen.......................................................... Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen; Stroh- und Futterpressen; Rasenmäher; Maschinen zum Sichten und Reinigen von Samen, Getreide oder Hülsenfrüchten und Sortiermaschinen für Eier, Früchte oder andere landwirtschaftliche Erzeugnisse, ausgenommen derartige Müllereimaschinen, -apparate oder -gerate der Tarif nr. 84.29: A - Mähdrescher ............................................... B - andere: 1 - handbetriebene Rasenmäher................................ 2 - andere.................................................. Melkmaschinen und andere milch wirtschaftliche Maschinen, Apparate und Geräte.................................................... 12 10 10 4 13 12 18 25 10 12 Nr. 53 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1627 Warenbezeichnung Zollsatz % des Wertes tarifmäßig Pressen, Mühlen, Quetschen und andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Bereiten von Wein, Most, Fruchtsaft oder dergleichen............ Andere Maschinen, Apparate und Geräte für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Geflügel- oder Bienenzucht, einschließlich Keimapparate mit mechanischen oder wärmetechnischen Vorrichtungen und Brut- und Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht............................ Maschinen, Apparate und Geräte für die Müllerei oder zum Behandeln von Getreide oder Hülsenfrüchten, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der in der Landwirtschaft verwendeten Art................ Maschinen und Apparate zum Herstellen von gewöhnlichen Backwaren, Feinbackwaren, Dauerbackwaren, Teigwaren, Süßwaren, Kakao, Schokolade, Schokoladewaren, Zucker oder Bier oder zum Verarbeiten von Fleisch, Fisch, Gemüse oder Früchten zu Lebens- oder Futtermitteln, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen................. Maschinen für die Bäckerei- und Konditoreiindustrie; Fleischereimaschinen ....... Maschinen und Apparate zum Herstellen von Zellulosebrei oder Papierhalbstoff oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier und Pappe: A - Maschinen und Apparate zum Herstellen von Zellulosebrei, Papierhalbstoff, Papier oder Pappe.................................. B - andere................................................... Buchbindereimaschinen und -apparate, einschließlich Fadenheftmaschinen Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art Maschinen zum Herstellen von Spulen oder Hülsen, aus Papier oder Pappe, für die Textilindustrie.......................................................... Tiegelpressen, nicht zu Druckzwecken; automatische Stanzmaschinen mit Druckvorrichtung; automatische Stanzmaschinen zum Rillen und Stanzen: Faltschachtelklebemaschinen; Kreisscheren, auch zum Rillen oder Ritzen; Rotationsbiege-maschinen; Rotationsschlitz- und -stanzmaschinen ............................ Maschinen, Apparate und Geräte zum Schriftgießen oder Schriftsetzen; Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Klischees, Stereos, Galvanos oder dergleichen; Matrizen und Matern; Drucktypen, Klischees, Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; zu graphischen Zwecken zugerichtete (z. B. geschliffene, gekörnte, polierte) Platten und Zylinder sowie Lithographiesteine ohne Druckbild: A - Maschinen, Apparate und Geräte zum Schriftgießen oder Schriftsetzen Setzschiffe............................................. . ............... B - Matrizen (Matrizen für Schriftgieß- und Schriftsetzmaschinen) ..... C - Drucktypen aus Stoffen aller Art.............................. D - Lithographiesteine ohne Druckbild............................. E - andere..................................................... Maternprägepressen, Stereotypieapparate für Rotations- und Flachstereotypie . . Maschinen und Apparate zum Drucken; Bogenanlegeapparate, Falzapparate und andere Hilfsapparate für Druckmaschinen.................. Maschinen und Apparate zum Drucken, auch mit Anlegern, Klebeapparaten, Schneideapparaten, Falzapparaten, Heftapparaten oder dergleichen............ 12 12 12 6 10 10 10 10 6 10 frei 15 1628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Tarif- n um in er 84.36 84.37 84.38 84.39 84.40 Warenbez eich nun; Düsenspinnmaschinen und -apparate zum Herstellen von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen; Spinnereivorbereitungs- und Spinnereiaufbereitungsmaschinen; Maschinen und Vorrichtungen zum Spinnen oder Zwirnen; Maschinen zum Fachen, Spulen (einschließlich Schußspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln: A - Düsenspinnmaschinen und -apparate zum Herstellen von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen............................ B - andere..................................................... Vorbereitungsmaschinen und -apparate für die Weberei, Wirkerei, Strickerei usw. (z. B. Schärmaschinen, Zettelmaschinen und Schlichtmaschinen); Webstühle, Wirk-, Strick-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamen-ticr- und Netzknüpfmaschinen: A - Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier- und Netzknüpf maschinen: 1 - Rundflechtmaschinen ..................................... 2 - andere.................................................. B - andere..................................................... Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Tarifnr. 84.37 (z. B. Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schußfadenwächter und Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder liauptsächlich für Maschinen oder Apparate dieser Tarif nummer oder für Maschinen oder Apparate der Tarifnr. 84.36 oder 84.37 bestimmt (z. B. Flügel, Kämme, Kratzengarnituren, Nadeln, Nadelstäbe, Platinen, Spindeln, Spinndüsen, Wcblitzen, Webschäfte und Webschützen): A - Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Tarifnr. 84.37 .... B - Teile und Zubehör........................................... Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Ausrüsten von Filz, auch geformtem Filz, einschließlich Hutmaschinen und Formen für die Hut-macherei ....."................................................ Maschinen und Apparate zum Waschen, Reinigen, Trocknen, Bleichen, Färben, Appretieren oder Ausrüsten von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (einschließlich Maschinen zum Waschen von Wäsche, zum Bügeln von Kleidern, zum Aufwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von Geweben); Maschinen zum Herstellen von Linoleum oder anderem Fußbodenbelag durch Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen; Maschinen, wie sie üblicherweise zum Bedrucken von Garnen, Geweben, Filz, Leder, Tapetenpapier, Packpapier oder Fußbodenbelag verwendet werden (einschließlich gravierte oder geätzte Druckplatten und Druckformzylinder für diese Maschinen): A - Maschinen und Apparate zum Waschen, Reinigen, Trocknen, Bleichen oder Färben: 1 - elektrische Haushaltswaschmaschinen, elektrische kombinierte Haushaltswasch- und -trockenmaschinen und elektrische Haushaltswringmaschinen, für Wäsche.......................... 2 - andere................................................... B - elektrische Bügelmaschinen................................... C - andere..................................................... Maschinen zum Bedrucken .............................................. gravierte Walzen für Maschinen zum Bedrucken........................... andere............................................................... Zollsatz °/o des Wertes tarifmäßig 12 5 12 10 10 12 zeit-weilii 10 12 10 15 5 10 5 12 – iO – 6 Nr. 53 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1629 Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz %> des Wertes tari f- zeit- mäßij; :ili 84.41 84.42 84.43 84.44 84.45 84.46 84.47 84.48 84.49 84.50 Nähmaschinen (z. B. zum Nähen von Spinnstoffwaren, Leder odtr Schuhen), einschließlich Möbel zum Einbau von Nähmaschinen; Nähmaschinennadeln ............................................... Handwerkernähmaschinen und Maschinenköpfe (Oberteile) zu Handwerkernähmaschinen .............................................................. Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen der Tarifnr. 84.41.................................................. Maschinen und Apparate zum Instandsetzen von Schuhen....................... Konverter, Gießpfannen, Gießformen zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen und Gießmaschinen für Gießereien, Stahlwerke oder andere metallurgische Betriebe.................................... Preßgießmaschinen für NE-Metalle.......................................... Walzwerke und Walzenstraßen, für Metalle; Walzen hierfür.......... Walzen aus Stahl, geschmiedet und nachträglich gehärtet, nicht graviert.......... Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Metallen oder Hartmetallen, ausgenommen Maschinen der Tarifnrn. 84.49 und 84.50.............. Klischeebearbeitungsmaschinen.............................................. andere (ausgenommen Ziehmaschinen und Ziehbänke für Rohre, Stangen, Profile sowie Rohrstoßbänke; Kratzenherstellungsmaschinen und Kratzenanspitz-maschinen).......................................................... Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen und Maschinen zum Kaltbearbeiten von Glas, ausgenommen Maschinen der Tarifnr. 84.49: A - kontinuierlich arbeitende Flachglas-Schleif- und -Poliermaschinen .. B - andere..................................................... Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, Kunststoff oder ähnlichen harten Stoffen, ausgenommen Maschinen der Tarifnr. 84.49.............................................. Gattersägen mit mehreren Sägeblättern (Vollgatter); Holzbearbeitungsmaschinen (ausgenommen Maschinen zum Nageln, Zusammenfügen, Leimen oder dergleichen) Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsachlich für Maschinen der Tarifnr. 84.45, 84.46 oder 84.47 bestimmt, einschließlich Werkstück- und Werkzeughalter, sich selbst öffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere SpezialVorrichtungen für Werkzeugmaschinen; Werkzeughalter für mechanische Handwerkzeuge der Tarifnr. 82.04, 84.49 oder 85.05: A - Spann- und Haltevorrichtungen für Werkstücke und Werkzeuge, einschließlich Werkzeughalter für mechanische Handwerkzeuge....... B - andere......................¦............................. Teile von Vollgattern................................................... Teilköpfe.............................................................. Von Hand zu führende, mit Druckluft oder eingebautem nichtelektrischem Motor betriebene Werkzeuge und Werkzeugmaschinen ............... Maschinen, Apparate und Gerate zum autogenen Schweißen, Löten, Schneiden oder Oberflächenhärten.................,*...___......... Maschinen zum Flammen von Stahlblöcken, mit mindestens vier Brenndüsen ..... 11 10 12 12 frei 10 15 7 12 8 6 4 8 5 10 6 10 6 5 frei 5 3 6 5 3 frei 6 frei 1630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Tarifnummer Warenbezeichnung Zol °/o des tarifmäßig satz Wertes zeitweilig 84.51 Schreibmaschinen ohne Rechenwerk; Schriftschutzmaschinen.......... Schreibmaschinen mit einer Höhe von mehr als 9 cm............................ 22 22 15 5 20 5 15 10 5 15 22 10 10 13 12 8 84.52 Rechenmaschinen; Buchungsmaschinen, Registrierkassen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und dergleichen, mit Rechenwerk: A - Rechenmaschinen ........................................... 12 8 13 - Buchungsmaschinen......................................... 12 C - Frankiermaschinen .......................................... 4 D - andere..................................................... 12 8 registrierende, nicht druckende Fahrscheinentwerter......................... frei 84.53 84.54 Lochkartenmaschinen (z. B. Locher, Lochprüfer, Sortiermaschinen, Tabelliermaschinen und Kartendoppler) ................................ Andere Büromaschinen und -apparate (z. B. Hektographen, Schablonen-vcrvielfältiger, Adressiermaschinen, Geldsortier-, Geldzähl- und Geldeinwickelmaschinen, Bleistiftspitzmaschinen, Perforiermaschinen und Büroheftmaschinen): A - Adressiermaschinen und Adressenprägemaschinen................ frei 8 B - andere..................................................... 8 84.55 Teile und Zubehör, ausgenommen Kofferbehälter, Schutzhüllen und dergleichen, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen oder Apparate der Tarif nr. 84.51, 84.52, 84.53 oder 84.54 bestimmt: A - Teile von Lochkartenmaschinen, einschließlich Rechenwerke für Lochkartenmaschinen........................................ frei B - Rechenwerke, ausgenommen Rechenwerke für Lochkartenmaschinen C - andere..................................................... 12 12 84.56 Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Waschen, Zerkleinern, Mahlen oder Mischen von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen mineralischen Stoffen; Maschinen und Apparate zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand .......................... Beton- und Mörtelmischer.................................................. 6 4 84.57 automatische Schneidapparate zum Abschneiden keramischer Formlinge (z. B. von Mauersteinen, Bodenplatten, Röhren) von geformten Strängen aus Ton........ Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren; Maschinen zum Zusammenbauen von elektrischen Lampen oder Röhren ................................................... 3 Automaten zum Blasen von Hohlglas; Automaten mit mehreren Köpfen zum Herstellen von Glaskolben oder elektrischen Lampen oder Röhren................. 8 automatische Pressen mit mehreren Köpfen zum Herstellen von Fernsehkolben; Speiser (Speiserkopf- und Speiserrinne) für solche Pressen................... Verschmelzmaschinen zum Herstellen von Fernsehkolben........................ andere .................... .......... ..................................... frei frei 5 84.58 Verkaufsautomaten, ausgenommen Geschicklichkeits- und Glücksspielautomaten, (z. B. Briefmarken-, Zigaretten-, Schokolade- und Eßwarenautomaten) .................................................... 10 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1631 84.59 Maschinen, Apparate und mechanische Geräte, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen: A - Maschinen zum Herstellen von Bindfäden, Seilen, Tauen oder Kabeln, aus beliebigen Stoffen........................................ 13 - Pressen.................................................... Pressen zum Formen von Hartkautschuk oder Kunststoffen................... andere ................................................................ C - Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Kautschuk, ausgenommen Pressen........................................ I.) - andere..................................................... Feuchtwal/.en-Waschmaschinen für Druckereien; Walzenstiihle zum Bearbeiten von teig- oder breiartigen Massen (z. B. von Seifen, Farben, ölen) ........ Maschinen zum Herstellen von Drahtwickelungen und Drahtspulen (z. B. Wickelbänke, Spulenwickelmaschinen, Drahtumbändelungsmaschinen, Ankerbandagierbänke) ................._ ............................................ 84.60 Gießerei-Formkästen und Formen, wie sie üblicherweise für Metalle, Hartmetalle, Glas, mineralische Stoffe (z. B. keramische Massen, Beton oder Zement), Kautschuk oder Kunststoff verwendet werden, ausgenommen Gießformen zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen..... Stahlgießformen zum Herstellen von Fernsehkolben............................ 84.61 Armaturen und ähnliche Apparate (einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile) für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Tanks, Wannen oder ähnliche Behälter ................. Heizungsarmaturen (z. B. Heizungsregulierventile und -hähne, Muffen- und Flanschenschieber und -ventile, Heizungssicherheitsventile, Heizungsdrosselklappen, Entleerungshähne und -ventile, Luftventile, Muffenkonushähne); Kleinwasserarmaturen, Gartenarmaturen (z. B. Durchgangs- und Auslaufventile, Konushähne, Gartenventile) .......................................................... 84.62 Wälzlager (Kugel-, Rollen- und Nadellager aller Art)................ rohe, nur geschmiedete oder nur gewalzte Wälzlagerringe aus Stahl mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,90 bis 1,15 Gewichtshundertteilen, an Chrom von 0,50 bis 2 Gewichtshundertteilen, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,50 Gcwichtshundertteilen oder weniger.................................... 84.63 Wellen und Kurbeln; Lager, Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Reibräder und Getriebe (einschließlich Reibradgetriebe, Wechselgetriebe und andere regelbare Getriebe); Schwungräder; Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollen für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen .............................................. 84.64 Dichtungen aus Lagen von Metallfolien oder aus Metallfolien (oder Blechen) in Verbindung mit anderen Stoffen (z, B. Asbest, Filz oder Pappe); Sätze oder Zusammenstellungen (Sortimente) von Dichtungen verschiedenartiger Zusammensetzung für Maschinen, Fahrzeuge oder Rohr- oder Schlauchleitungen, in Beuteln, Umschlägen oder ähnlichen Behältnissen.................................................. 84.65 Teile von Maschinen, Apparaten oder mechanischen Geräten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit Anschlußstücken, Isolierung, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren: A - aus unedlen Metallen: 1 - aus Eisen oder Stahl, mit einem Stückgewicht: a - von 2000 kg oder weniger: 1 - aus Gußeisen oder schmiedbarem Guß.................. roh......................................................... bearbeitet.............................................. 12 6 10 12 25 12 10 frei 6 frei 10 6 15 1632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Tarif-nummer Warenbezeichnung Zollsatz % des Wertes tarifmäßig zeit-weili; (8us.r)) 2 - aus Stahl, ausgenommen Stahlguß, mit einem Stückgewicht: a - von 250 kg oder weniger.......................... b - von mehr als 250 kg.............................. b - von mehr als 2000 kg: 1 - aus Gußeisen oder schmiedbarem Guß.................. roh......................................................... bearbeitet................................................... 2 - aus Stahl, ausgenommen Stahlguß..................... 2 - aus anderen unedlen Metallen.......................... B - aus anderen Stoffen.......................................... Anmerkung zu Tarifnr. 84.65 Abs. A Aus vollem Material gedrehte Stücke (Drehteile), mit einem Durchmesser von nicht mehr als 25 mm, aus unedlem Metall........................................... 20 15 15 15 15 15 10 4 6 10 12 12 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1633 Zollsatz Tarif- Warenbezeichnung % des Wertes nummer tarif- zeit- mäßig weilig Kapitel 85 Elektrotechnische Maschinen, Apparate und Geräte sowie andere elektrotechnische Waren Vorschriften 1. Zu Kapitel 85 gehören nicht: a) Heizkissen, Wolldecken. Bettdecken, Fußwärmer und ähnliche Gegenstände, mit elektrischer Heizvorrichtung; Bekleidung, Schuhe, Ohrenschützer und andere auf dem Körper getragene Gegenstände, mit elektrischer Heizvorrichtüng (Tari-fierung nach Beschaffenheit); b) Glaswaren der Tarifnr. 70.11; c) Möbel mit elektrischer Heizvorrichtüng (Kapitel 94). 2. Waren, die sowohl der Tarifnr. 85.01 als auch der Tarifnr. 85.08, 85.09 oder 85.21 zugewiesen werden können, sind in eine der drei zuletzt genannten Tarifnummern einzureihen. Quecksilberdampfstromrichter mit Metallgefäß gehören jedoch zu Tarifnr. 85.01. S Zu Tarifnr. 85.06 gehören folgende elektromechanische Geräte, sofern sie von einer Ausführung sind, die üblicherweise im Haushalt verwendet wird: a) Staubsauger, Bohnergeräte, Lebensmittelmahl- und -mischgeräte, Fruchtpressen und Ventilatoren, mit beliebigem Gewicht; b) andere Geräte mit einem Höchstgewicht von 20 kg, ausgenommen Geschirrspülmaschinen (Tarifnr. 84.19), Waschmaschinen (Wäscheschleudern [Tarifnr. 84.18], andere Waschmaschinen für Wäsche [Tarifnr. 84.40]), Bügelmaschinen (Bügelkalander [Tarifnr. 84.16], andere Bügelmaschinen [Tarifnr. 84.40]), Nähmaschinen (Tarifnr. 84.41) und Elektowärmegeräte der Tarifnr. 85.12. 4. Rohe gegossene Teile von Maschinen, aus Eisen oder Stahl, deren Bestimmung unzweifelhaft zu erkennen ist, soweit diese Teile sonst höheren Zollsätzen unterliegen frei 85.01 Elektrische Generatoren, Motoren und rotierende Umformer; Trans- formatoren, Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen; Stromrichter (z. B. Gleichrichter): A - Generatoren, Motoren und rotierende Umformer, mit einem Stückgewicht : 1 - von mehr als 1000 kg ..................................... 5 frei 2 - von 1000 kg oder weniger................................. B - Transformatoren, Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen, mit einem Stückgewicht: 10 8 1 - von mehr als 10 kg...........,........................... 5 frei 2 - von 10 kg oder weniger................................... 10 s C - Stromrichter (z. B. Gleichrichter) mit einem Stückgewicht: - 1 - von mehr als 1000 kg..................................... 5 frei 2 - von mehr als 10 bis 1000 kg................................ 10 8 3 - von 10 kg oder weniger ................................... 15 10 D - Teile...................................................... 10 8 85.02 Elektromagnete; vormagnetisierte oder nichtvormagnetisierte Dauer- magnete; Spannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Auf Spannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen, Getriebe und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe: A - Elektromagnete und Dauermagnete............................ 15 12 B - andere..................................................... 12 15 15 10 85.03 Primärelemente und Primärbatterien .............................. 12 Naßelemente .............................................................. 10 85.04 Elektrische Akkumulatoren...................................... 10 1634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Tarifnummer Wa renbezeichnung Zollsatz °/o des Wertes tarif- zeitmäßig weilig 85.05 85.06 85.07 Von Hand zu führende Elektrowerkzeuge mit eingebautem Elektromotor Elektromechanischc Haushaltsgeräte mit eingebautem Elektromotor .... Elektrische Rasierapparate, Haarschneide- und Schermaschinen, mit ein- 10 12 12 10 10 10 15 10 15 8 15 10 12 14 4 10 6 85.08 Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Kolben-verbrennungsmotoren (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit Kolbenverbrennungsmotoren verwendete Lichtmaschinen und Lade- oder Rückstromschalter......... 8 85.09 Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte, Scheibenwischer, Frostschutzeinrichtungen und Vorrichtungen gegen das Beschlagen von Fensterscheiben, für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder................. 8 85.10 Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (z. B. mit Primärbatterien, Akkumulatoren oder Dynamo), ausgenommen Geräte der Tarifnr. 85.09: 8 B - andere..................................................... 10 85.11 Elektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschließlich Einrichtungen zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung; Maschinen, Apparate und Geräte zum elektrischen Schweißen, Löten oder Schneiden: A - Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschließlich Einrichtungen zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung;................................................ 8 5 Einrichtungen zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung: 6 5 . B - andere..................................................... 8 85.12 mit einem Werte bis zu 10 000 DM für ein Stück........................... Elektrische Warm wasserbereiter, Badeöfen und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raumbeheizen und zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellenapparate, Brennscheren und Brcnnscherenwärmer); elektrische Bügeleisen; Elektrowärmegeräte für den Haushalt; elektrische Heiz widerstände, ausgenommen solche der Tarif nr. 85.24: A - Büffeleisen................................................. 5 6 B - Öfen, Herde und Kochplatten, für den Haushalt.................. 6 C - andere..................................................... 8 85.13 Heißwasserspeicher und Durchlauferhitzer für den Haushalt; Dauerwellengeräte, Haartrockenhauben............................................. Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegraphen-technik, einschließlich solcher Geräte für Trägerfrequenzsysteme....... Teleeraphieeeräte und Teile davon....................................... 5 10 8 85.14 Mikrophone und Halte Vorrichtungen dazu; Lautsprecher; Tonfrequenzverstärker..................................................... 10 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1635 Wa renbezeichnung Sende- und Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegraphie-vcrkchr; Sende- und Empfangsgeräte für Rundfunk oder Fernsehen, einschließlich der mit Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräten kombinierten Empfänger und der Fernsehkameras; Geräte für Funknavigation, Funkmessung oder Funkfernsteuerung: A - Sende- und Empfangsgeräte aller Art, ausgenommen Rundfunk- und Fernsehempfänger .......................................... B - Rundfunk- und Fernsehempfänger, auch mit Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräten kombiniert................................. C-Teile: 1 - Schränke und Gehäuse, Teile davon......................... 2 - andere.................................................. Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungsund Verkehrssteuergeräte, für Schienen- und andere Verkehrswege, auch für Häfen und Flugplätze....................................... Elektrische Signalgeräte (ausgenommen Geräte der Tarifnrn. 85.09 und 85.16) zum Geben von hörbaren oder sichtbaren Signalen (z. B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder).................................................. Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und einstellbare Kondensatoren: A - Festkondensatoren.......................................... B - andere..................................................... Elektrische Geräte zum Schließen, öffnen, Verbinden oder Schützen von elekrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsabieiter, Steckvorrichtungen, Fassungen, Klemmen, Abzweigdosen und Verbindungskästen); Fest- und Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler, ausgenommen Heizwiderstände); selbsttätige Spannungsregler mit veränderlichem Ohmschem oder induktivem Widerstand, Schwingkontakt oder Stellmotor; Schalt- und Verteilungstafeln und -schränke: A - Festwiderstände (ausgenommen Heiz widerstände), mit einem Stückgewicht: 1 - von mehr als 100 g . . . :................................... 2 - von 100 g oder weniger................................... B - andere..................................................... Installationsgeräte für Spannungen bis 750 V (z. B. Schalter, Steckdosen, Fassungen, Verteilungstafeln, Sicherungselemente und Klemmleisten) .......... Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich solcher für Infrarot- oder Ultraviolettstrahlung; Photoblitzlichtlampen; Bogenlampen: A - Glühlampen, einschließlich solcher für Infrarotstrahlung.......... B - Entladungslampen und Verbundlampen: 1 - Entladungslampen, einschließlich solcher für Ultraviolettstrahlung 2 - Verbundlampen, einschließlich solcher für Ultraviolettstrahlung C - Photoblitzlichtlampen, ausgenommen Entladungslampen.......... D - Bogenlampen............................................... E-Teile: 1 - von Bogenlampen........................................ 2 - von anderen Lampen...................................... Zollsatz % des Wertes tarifmäßig 17 20 10 10 10 15 12 12 17 10 17 25 15 15 10 10 15 1636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I 85.21 Elektronenröhren (Glühkathoden-, Kaltkathoden- oder Photokathodenröhren, andere als solche der Tarifnr. 85.20), einschließlich Röhren mit Dampf- oder Gasfüllung, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren und Fernsehbildaufnahmeröhren; Photozellen; Kristalldioden, Kristalltrioden usw. (z.B. Transistoren); gefaßte oder montierte piezoelektrische Kristalle........................................ 85.22 Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen.................................. 85.23 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxydierte) Drähte, Schnüre, Kabel (einschließlich Koaxialkabel), Bänder, Stäbe und dergleichen, für die Elektrotechnik, auch mit Anschlußstücken....................... 85.24 Waren aus Kohle oder Graphit, auch in Verbindung mit Metall, zu elektrischen oder elektrotechnischen Zwecken, z. B. Kohlebürsten für elektrische Maschinen, Kohle für Lampen, Primärelemente oder Mikrophone, Elektroden für elektrische Öfen, Schweißgeräte oder Elektrolyseanlagen: A - Kohleblöcke, -platten und -Stangen zum Herstellen von Kohlebürsten B - Kohlebürsten für elektrische Maschinen; Kohle für Primärelemente; Mikrophonkohle............................................ C - andere.................................................... Kohle für Elektrolyse, nicht graphitiert, in Blöcken mit quadratischem Querschnitt von 290X290 mm bis zu 310X310 mm und einem Stückgewicht von 40 bis 100 kg ............................................................ 85.25 Isolatoren aus Stoffen aller Art.................................... aus Kunststoff, mit einem Werte von mehr als 10 DM für 1 kg.................. 85.26 Isolierteile ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepreßten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepreßten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Tarifnr. 85.25.................. aus Kunststoff, mit einem Werte von mehr als 10 DM für 1 kg.................. 85.27 Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung . ,.............................................. 85.28 Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen........................... 17 15 15 10 15 17 15 15 10 15 12 10 10 12 12 frei 12 4 12 4 12 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1637 Abschnitt XVII Beförderim gsmittel Vorschriften 1. Zu Abschnitt XVII gehören nicht die in Tarifnr. 97.01, 97.03 oder 97.08 erfaßten Waren sowie Rodelschlitten, Bobschlitten und dergleichen (Tarifnr. 97.06). 2. Folgende Waren gehören, auch wenn sie nach ihrer Beschaffenheit erkennbar für Waren des Abschnitts XVII bestimmt sind, nicht zu den für Teile oder Zubehör-vorgesehenen Tarifnummern dieses Abschnitts: a) Dichtungen und dergleichen aus Stoffen aller Art (Tarifierung nach Stoffbeschaffenheit oder nach Tarifnr. 84.64); b) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Vorschrift 2 zu Abschnitt XV; c) Waren des Kapitels 82 (Werkzeuge); d) Waren der Tarifnr. 83.11; e) die in den Tarifnrn. 84.01 bis 84.59 erfaßten Maschinen, Apparate und Geräte sowie Teile davon; die in Tarifnr. 84.61 oder 84.62 erfaßten Waren sowie die in Tarifnr. 84.63 erfaßten Teile von Motoren oder anderen Kraftmaschinen; f) elektrische Maschinen, Apparate und Geräte sowie elektrisches Zubehör (Kapitel 85); g) Instrumente, Apparate und Geräte des Kapitels 90; h) Uhrmacherwaren (Kapitel 91); i) Waffen (Kapitel 93); k) Bürsten, die Fahrzeugteile sind (Tarifnr. 96.02). 3. »Teile und Zubehör« im Sinne der Kapitel 86 bis 88 sind nur Teile und Zubehör, die nach ihrer Beschaffenheit ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kapitels 86, 87 oder 88 bestimmt sind. Teile und Zubehör, für die zwei oder mehr Tarifnummern der Kapitel 86 bis 88 in Betracht kommen, sind der Tarifnummer zuzuweisen, die dem Hauptverwendungszweck der Teile oder des Zubehörs entspricht. 4. Luftfahrzeuge, die auch als Landfahrzeuge verwendet werden können, sind als Luftfahrzeuge zu tarifieren. Kraftfahrzeuge, die infolge ihrer besonderen Bauweise auch als Wasserfahrzeuge verwendbar sind (Amphibienfahrzeuge), sind als Kräftfahrzeuge zu tarifieren. 5 Unvollständige oder unfertige Waren des Abschnitts XVII sind wie die entsprechenden vollständigen oder fertigen Waren zu tarifieren, wenn sie deren charakteristische Merkmale haben. 6. Zerlegte vollständige und fertige oder nach vorstehender Vorschrift 5 als vollständig und fertig geltende zerlegte Waren des Abschnitts XVII sind, wenn nichts anderes bestimmt ist. wie die entsprechenden zusammengesetzten Waren zu tarifieren 7 Ersatzteile und Zubehör für Waren des Abschnitts XVII sind Wie die Ware zu tarifieren, zu der sie gehören, wenn sie mit der Wäre zur Abfertigung gestellt werden, ihr nach Art und Menge entsprechen und üblicherweise zusammen mit ihr verkauft werden. 1638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Warenbezeichnung Zollsatz °/o des Wertes tarif- I zeitmäßig weilig Kapitel 86 Schienenfahrzeuge; ortsfestes Gleismaterial; nichtelektrische mechanische Signalvorrichtungen für Verkehrswege Vorschriften 1. Zu Kapitel 86 gehören nicht: a) Bahnschwellen aus Holz (Tarifnr 44.07) oder aus Beton (Tarifnr. 68.11); b) Oberbaumaterial für Bahnen, der Tarifnr. 73.16; c) elektrische Signalgeräte der Tarifnr. 85.16. 2. Zu Tarifnr. 86.09 gehören u. a. Achsen, Räder, Radsätze, Radreifen, Radsprengringe, Radkörper und andere Radteile, Untergestelle, Drehgestelle und Lenkgestelle, Achslager, Bremsvorrichtungen, Puffer, Zughaken, Kupplungen, Faltenbälge, Wagenkästen und andere Aufbauten. 3. Vorbehaltlich der Vorschrift 1 zu Kapitel 86 gehören zu Tarifnr. 86.10 insbesondere zusammengesetzte Gleise, Drehscheiben, Prellböcke, Lademaße, bewegliche Scheiben-und Flügelsignale, Bahnschrankenbetätigungsvorrichtungen für schienengleiche Bahnübergänge, Vorrichtungen zur Nahbedienung der Weichen, Stellwerke zur Fernbedienung der Weichen oder Signale und andere nichtelektrische mechanische Signal-, Sicherungs-, überwachungs- und Steuergeräte für Verkehrswege aller Art, auch mit Vorrichtungen zur elektrischen Beleuchtung. Dampflokomotiven; Lokomotivtender: A - Dampflokomotiven .......................................... B - Lokomotivtender............................................ Elektrische Lokomotiven mit Stromspeisung aus Akkumulatoren oder aus dem Stromnetz.................................................. Andere Lokomotiven............................................ Triebwagen (auch für Straßenbahnen); Motordraisinen............... Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen, Lazarettwagen, Gefangenenwagen, Meß wagen und andere schienengebundene Spezialwagen........ Werkstattwagen, Kranwagen und andere schienengebundene Arbeitswagen; Draisinen ohne Motor.................................... Schienengebundene Güterwagen.................................. Warenbehälter (Container) für Beförderungsmittel jeder Art.......... Teile von Schienenfahrzeugen: A - Achsen, Räder, Radteile und Radsätze.......................... B - Achslager und Teile davon: 1 - Gleitachslager ........................................... 2 - Wälzachslager........................................... 3 - Achslagerteile, anderweit weder genannt noch inbegriffen....... C - Bremsvorrichtungen (ausgenommen elektromagnetische Bremsen der Tarifnr. 85.02) und Teile davon................................ D - Untergestelle, Drehgestelle und Lenkgestelle; Teile davon.......... E - Wagenkästen und andere Aufbauten; Teile davon................ F - andere (z. B. Puffer, Zughaken, Kupplungen, Faltenbälge und Übergangsbrücken) ; Teile davon.................................. Anmerkung zu Tarifnr. 86.09 Abs.A Abgenutzte Radreifen aus Stahl zum Herstellen von Spaten und Schaufeln unter Zollsicherung ........................................... ....................... Ortsfestes Gleismaterial; nichtelektrische mechanische Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- und Steuergeräte für Verkehrswege aller Art; Teile davon..................................................... 15 15 15 15 12 12 12 12 12 15 15 25 25 8 18 12 15 15 Nr. 53 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1639 Zollsatz Tarif- Wa renbezeichnung °/o des Wertes nummer tarif- zeit- mäßig weilig Kapitel 87 Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge Vorschriften 1. Zugmaschinen im Sinne des Kapitels 87 sind Kraftfahrzeuge, die im wesentlichen zum Ziehen oder Schieben anderer Fahrzeuge, Geräte oder Lasten gebaut sind. Sie können auch Zusatzvorrichtungen haben, die es möglich machen, im Zusammenhang mit der Hauptverwendung der Zugmaschine Werkzeuge, Geräte, Saatgut, Düngemittel usw. zu befördern. 2. Kraftwagenfahrgestelle mit Führerhaus gehören nicht zu Tarifnr. 87.04, sondern zu Tarifnr. 87.02. 3. Kinderfahrräder, die nicht wie gewöhnliche Fahrräder gebaut oder nicht mit Kugellagern ausgerüstet sind, gehören nicht zu Tarifnr. 87.10, sondern zu Tarifnr. 97.01. 87.01 Zugmaschinen, auch mit Seilwinden: A - mit Verbrennungsmotor als Fahrantrieb........................ 15 15 10 Einachsschlcpper ............................................ 5 B - mit anderem maschinellem Fahrantrieb.......................... 12 87.02 Kraftwagen zum Befördern von Personen oder Gütern (einschließlich Sport- und Rennwagen und Oberleitungsomnibusse): A - Kraftwagen zum Befördern von Personen und Kraftwagen zum Befördern von Personen und Gütern (Kombinationskraftwagen): 1 - mit mindestens 10 Sitzplätzen.............................. 35 21 2 - andere................................................. 35 21 Kraftwagen des Absatzes A-2 (ausgenommen Krankenkraftwagen) mit einem Gesamthubraum des Motors von 2000 cem oder weniger.......... 35 17 B - Lastkraftwagen, einschließlich Lieferkraftwaffen ................ 21 87.03 Kraftwagen zu besonderen Zwecken, z. B. Spritzenwagen, Leiterwagen, Straßenkchrwagen, Sprengwagen, Schneeräumwagen, Abschleppwagen, Kranwagen, Scheinwerferwagen, Werkstattwagen, mit Röntgenanlage ausgestattete Wagen und ähnliche, nicht oder nicht ausschließlich zu Beförderungszwecken gebaute Kraftwagen . ........................ 11 8 87.04 Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Tarifnr. 87.01,87.02 oder 87.03, mit Motor........................................................ 35 21 87.05 Karosserien für Kraftfahrzeuge der Tarifnr. 87.01, 87.02 oder 87.03, ein- schließlich Führerhäuser ........................................ 30 30 19 87.06 Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Tarifnr. 87.01,87.02 oder 87.03 19 Stoßdämpfer für Kraftwagen oder Zugmaschinen.............................. – 15 Kühlerrollschirme, auch mit Wiederaufrollvorrichtung, für Kraftwagen .......... – 10 Radteile in Stern- oder Scheibenform aus Eisen oder Stahl in einem Stück gegossen, auch bearbeitet, für Kraftwagen, auch in Verbindung mit aus dem Bundesgebiet gelieferten Felgen und Bremstromrneln .................................... 15 4 87.07 Kraftkarren (z. B. Lastkarren, Zugkarren und Stapler); Teile davon .... 8 Stapler und Teile davon .................................................... 6 87.08 Panzerwagen und andere gepanzerte Kampffahrzeuge, mit maschinellem Fahrantrieb, auch mit Waffen; Teile davon.......................... 1640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I 87.09 87.10 87.11 87.12 87.13 87.14 Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen für Krafträder oder Fahrräder aller Art: A - Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen, mit einem Gesamthubraum des Motors: 1 - von 50 ccm oder weniger.................................. 2 - von mehr als 50 ccm bis 125 ccm........................... 3 - von mehr als 125 ccm.................................... B - Beiwagen.................................................. Fahrräder, einschließlich Lastendreiräder und dergleichen, ohne Motor Fahrstühle und ähnliche Fahrzeuge, für Kranke oder Körperbehinderte, mit Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung (auch mit Motor) .... Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Tarifnr. 87.09, 87.10 oder 87.11: A - für Krafträder.............................................. B - andere Teile und anderes Zubehör................ . ............. Kinderwagen sowie Fahrstühle und ähnliche Fahrzeuge, für Kranke oder Körperbehinderte, ohne Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung; Teile davon: A - Kinderwagen............................................... B - Fahrstühle und ähnliche Fahrzeuge, für Kranke oder Körperbehinderte C - Teile..................................................... Andere Fahrzeuge ohne maschinellen Fahrantrieb und Anhänger für Fahrzeuge jeder Art; Teile davon.................................. Ilandtransportkarren und gummibereifte Ackerwagen.......................... 20 20 30 30 15 10 20 15 15 15 19 19 12 15 12 15 10 15 10 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1641 Warenbezeichnung Zollsatz % des Wertes tarif- zeit- mäßig weilij Kapitel 88 Luftfahrzeuge Luftfahrzeuge, leichter als Luft (Luftschiffe und Ballone)............. Luftfahrzeuge, schwerer als Luft (z. B. Landflugzeuge, Wasserflugzeuge, Segelflugzeuge, Tragschrauber, Hubschrauber, Schwingenflügler und Drachen); rotierende Fallschirme (Rotochutes): A - für maschinellen Antrieb, auch ohne Antriebsmaschinen............ B - andere ........,........................................... Teile von Waren der Tarifnrn. 88.01 und 88.02 . .................... Teile von Waren der Tarifnr. 88.02, ausgenommen vollständige Tragwerke und vollständige Rümpfe, für Flugzeuge....................................... Fallschirme und Teile davon sowie Fallschirmzubehör................ Katapulte und ähnliche Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon............................ Bodengeräte zur Flugausbildung und Teile davon............................. 30 30 30 30 30 30 1642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Tarif-nummer Warenbezeichnung Zollsatz °/o des Wertes tarifmäßig zeitweilig Kapitel 89 Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen Vorschrift Rümpfe von Wasserfahrzeugen und unvollständige oder unfertige Wasserfahrzeuge, auch zerlegt, sowie zerlegte vollständige Wasserfahrzeuge sind wie die entsprechenden Wasserfahrzeuge oder, wenn die Wasserfahrzeuggattung zweifelhaft ist, nach Tarifnr. 89.01 zu tarifieren. 89.01 89.02 89.03 89.04 89.05 Wasserfahrzeuge, nachstehend weder genannt noch inbegriffen........ Schlepper..................................................... Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Verwendungszweck von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks: A - Schwimmbagger, Schwimmkrane und schwimmende Getreideheber, mit maschinellem Fahrantrieb ................................ B - andere .................................................... Wasserfahrzeuge zum Abwracken................................. Schwimmende Vorrichtungen (ausgenommen Wasserfahrzeuge), z. B. Schwimmtanks, Senkkästen, Festmachetonnen, Bojen und schwimmende Baken ........................................................ frei frei 10 frei frei frei Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den i. Oktober 1957 1643 Abschnitt XVIII Optische, photographische und kinematographische Instrumente, Apparate und Geräte; Meß-, Prüf- und Präzisionsinstrumente, -apparate und -gerate; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmaeherwaren; Musikinstrumente; Tonaufnahme- und Tonwiederg*abegeräte 1644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Warenbezeichnung Zollsatz °/o des Wertes tari f-mäßig Kapitel 90 Optische, photographische und kinematographische Instrumente, Apparate und Geräte; Meß-, Prüf- und Präzisionsinstrumente, -apparate und -gerate; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte Vorschriften 1. Zu Kapitel 90 gehören nicht: a) Waren zu technischen Zwecken aus Weichkautschuk (Tarifnr. 40.14), aus Leder oder Kunstleder (Tarifnr. 42.04) oder aus Spinnstoffen (Tarifnr. 59.17); b) feuerfeste Waren der Tarifnr. 69.03; Waren zu ehemischen oder anderen technischen Zwecken der Tarifnr. 69.09; c) Spiegel aus Glas, nicht optisch bearbeitet, der Tarifnr. 70.09; Spiegel aus unedlem Metall oder aus Edelmetall, die nicht die charakterbestimmenden Merkmale optischer Elemente haben (Tarifnr. 83.12 oder Kapitel 71, je nach Beschaffenheit) ; d) Gloswaren der Tarifnrn. 70 07, 70.14, 70.15, 70.17 und 70.18; e) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Vorschrift 2 zu Abschnitt XV; f) Ausgabepumpen mit Flüssigkeitsmesser (Zapfsäulen) der Tarifnr. 84 10; Waagen zu Prüf- und Kontrollzwecken und gesondert zur Abfertigung gestellte Gewichte (Tarifnr. 84.20); Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben oder Fördern (Tarifnr. 84.22); Spezialvorrichtungen zum Einstellen der Werkstücke oder Werkzeuge an Werkzeugmaschinen, auch mit optischer Ablesevorrichtung (z.B. sogenannte »optische« Teilköpfe), der Tarifnr. 84.48 (ausgenommen rein optische Vorrichtungen: z.B. Zentrierfernrohre, Fluchtfernrohre); Druckminderventile sowie andere Ventile und Armaturen (Tarifnr. 84.61); g) Scheinwerfer für Kraftfahrzeuge (Tarifnr. 8509) und Geräte für Funknavigation, Funkmessung oder Funkfernsteuerung (Tarifnr. 85.15); h) kinematographische Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte, die ausschließlich nach magnetischen Verfahren arbeiten, sowie ebenfalls ausschließlich auf magnetischen verfahren beruhende Geräte zum serienweisen Kopieren der nach magnetischen Verfahren hergestellten Tonträger (Tarifnr. 92.11); magnetische Tonabnehmer (Tarifnr. 92.13); i) Waren des Kapitels 97; k) Hohlmaße; sie sind nach Stoff beschaff enheit zu tarifieren. 2. Unvollständige oder unfertige Instrumente, Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen werden wie die vollständigen oder fertigen Instrumente, Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen tarifiert, wenn sie deren charakterbestimmende Merkmale haben. 3. Vorbehaltlich der vorstehenden Vorschriften 1 und 2 sind Teile und Zubehör, die ihrer Beschaffenheit nach ausschließlich oder hauptsächlich für Instrumente, Maschinen, Apparate, Geräte oder andere Waren des Kapitels 90 bestimmt sind, wie folgt zu tarifieren: a) Teile und Zubehör, die selbst Waren einer bestimmten Tarifnummer des Kapitels 90 oder der Kapitel 84, 85 oder 91 (ausgenommen Tarifnrn. 84.65 und 85.28) sind, sind dieser Tarifnummer zuzuweisen; b) andere Teile und anderes Zubehör sind wie die Instrumente, Maschinen, Apparate, Geräte usw., für die sie bestimmt sind, zu tarifieren oder ggf. der Tarifnr. 90.29 zuzuweisen. 4. Zu Tarifnr. 90.05 gehören nicht: Astronomische Fernrohre (Tarifnr. 90.06), Zielfernrohre für Waffen, Periskope für Unterseeboote oder Kampffahrzeuge sowie Fernrohre für Instrumente, Maschinen, Apparate und Geräte des Kapitels 90 (Tarifnr. 90.13). 5. Meß-, Prüf- und Kontrollinstrumente, -maschinen, -apparate und -gerate, für die sowohl die Tarifnr. 90.13 als auch die Tarifnr. 90.16 in Betracht kommen, sind der Tarifnr 90.16 zuzuweisen. 6. Zu Tarifnr. 90.28 gehören nur: a) Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; b) Instrumente, Maschinen, Apparate und Geräte von den in den Tarifnrn. 90.14, 90,15, 90.16, 90.22, 90.23, 90.24, 90.25 oder 90.27 erfaßten Arten (ausgenommen Stroboskope), wenn ihre Arbeitsweise auf einer elektrischen Erscheinung beruht, die sich mit der zu ermittelnden oder zu regelnden Größe ändert; c) Instrumente, Apparate und Geräte zum Nachweis oder zum Messen von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgen-, kosmischen oder ähnlichen Strahlen. 7. Etuis, Kästen und ähnliche Behältnisse für Waren des Kapitels 90, die mit diesen Waren zur Abfertigung gestellt werden, sind wie diese Waren zu tarifieren, wenn sie üblicherweise mit ihnen verkauft werden. Gesondert zur Abfertigung gestellt, werden sie nach Beschaffenheit tarifiert. Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1645 90.01 Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefaßt (ausgenommen optische Elemente aus Glas, optisch nicht bearbeitet); polarisierende Stoffs in Form von Folien oder Platten...... 90.02 Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefaßt (ausgenommen optische Elemente aus Glas, optisch nicht bearbeitet)......................... 90.03 Fassungen für Brillen, Klemmer, Stielbrillen oder für ähnliche Waren; Teile davon: A - aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen.................. B - andere.................................................... 90.04 Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen), Klemmer, Stielbrillen und ähnliche Waren: A - mit Fassungen aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen. ..... Korrektionsbrillen, -klemmer, -Stielbrillen und dergleichen.................. B - andere.................................................... Korrektionsbrillen, -klemmer, -Stielbrillen und dergleichen ................. 90.05 Ferngläser und Fernrohre, mit oder ohne Prismen. . . . . ............... 90.06 Astronomische Instrumente, wie Teleskope, astronomische Fernrohre, Meridian-Durchgangsinstrumente, Äquatoreale, ausgenommen Instrumente für Radio-Astronomie; Montierungen für diese Waren................ 90.07 Photographische Apparate; Blitzlichtgeräte zu photographischen oder kinematographischen Zwecken........................ . . .......... pbotographische Apparate (ausgenommen photographische Spezialapparate für Luftaufnahme oder für Mikrophotographie) und Kassetten für photographische Apparate aller Art...................................................... 90.08 Kinematographische Apparate (Bildaufnahme- und Tonaufnahmeapparate, auch kombiniert, Vorführapparate mit oder ohne Tonwiedergabe): A - kinematographische Apparate für Luftaufnahme................. B - andere kinematographische Apparate . ......................... Bildaufnahmeapparate für Filme mit einer Breite von 16mm oder weniger .... C - Teile und Zubehör............................ . . ............. Filmkassetten für kinematographische Aufhahmeapp°rat3....... ............ 90.09 Stehbildwerfer; photographische VergrÖßcrüngs- oder Verkleinerungsapparate....................................................... 90.10 Apparate und Ausrüstung für photographische oder kinematographische Laboratorien, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Photokopierapparate nach dem Kontakt verfahren; Filmspulen; Lichtbildwände........................................................ 90.11 Elektronen- und Protonenmikroskope; Elektronen- und Protonendiffraktionseinrichtungen............................................. 90.12 Optische Mikroskope, auch für Mikrophotographie, Mikrokinematographie oder Mikroprojcktion............................................ optische Mikroskope (ausgenommen mikrophotographische, mikrokinematographische und Mikroprojektions-Geräte) ............................................. 90.13 Optische Instrumente, Apparate und Geräte, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen, einschließlich Scheinwerfer: A - Scheinwerfer ............................................... B - andere............................,.....;............... 10 10 10 15 10 15 10 15 10 10 15 10 10 10 10 10 15 10 1646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Geodätische und topographische Instrumente und Geräte; Instrumente, Apparate und Geräte für Photogrammetrie und Hydrographie; nautische, aeronautische, meteorologische, hydrologische und geophysikalische Instrumente, Apparate und Geräte; Kompasse und Entfernungsmesser Waagen mit einer Empfindlichkeit von mindestens 50 mg, auch mit Gewichten..................................................... hydrostatische Waagen ..................................................... Zeichen-, Anreiß- und Recheninstrumente und -gerate (z. B. Pantographen, Reißzeuge, Rechenschieber, Rechenscheiben); Maschinen, Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüf en oder Kontrollieren, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen (z. B. Auswuchtmaschinen, Planimeter, Mikrometer, Lehren, Eichmaße, Metermaße); Profilprojektoren Reeheninstrumente und -gerate.............................................. sogenannte Universal- und Vergleichsmeßgeräte mit Optik; Zahnradmeß- und -prüfgeräte; Geräte zum Eichen von Meßstäben oder Meßbändern; Profilprojektoren ............................................................. Medizinische, chirurgische, zahn- und tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich elektromedizinische Apparate und Geräte sowie Apparate und Instrumente für die Ophtalmologie: A - elektromedizinische Apparate und Geräte........................ B - andere.................................................... Kolposkope............................................................ Apparate und Geräte für Mecanotherapie oder zur Massage; Apparate und Geräte für Psychotechnik, Ozontherapie, Sauerstofftherapie, Aerosoltherapie und zum Wiederbeleben sowie andere Atmungsapparate und -gerate aller Art (einschließlich Gasmasken)........................ Orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen (einschließlich medizinisch-chirurgische Gürtel); Zahnprothesen, künstliche Menschenaugen und andere Prothesen; Schwerhörigengeräte; Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen (z. B. Schienen): A - orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen (einschließlich medizinisch-chirurgische Gürtel); Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen (z. B. Schienen)................. B - Prothesen: 1 - Zahnprothesen und künstliche Menschenaugen................ 2 - andere ................................................. C - Schwerhörigengeräte........................................ Röntgenapparate und -gerate und Apparate und Geräte, die die Strahlung radioaktiver Stoffe verwerten (auch für Schirmbildphotographie), einschließlich Röhren und andere Vorrichtungen zum Erzeugen von Röntgenstrahlen, Hochspannungsgeneratoren, Schalttische und Durchleuchtungsschirme, für diese Apparate und Geräte; Untersuchungs- und Behand-lungstische, -sessel und dergleichen, für die vorstehend genannten Apparate und Geräte: A - Röntgenapparate und -gerate (auch für Schirmbildphotographie), einschließlich Vorrichtungen zum Erzeugen von Röntgenstrahlen (ausgenommen Röntgenröhren), Hochspannungsgeneratoren, Schalttische und Durchleuchtungsschirme dafür; Untersuchungs- und Behandlungstische, -sessel und dergleichen für Röntgenapparate und -gerate .... B - Röntgenröhren ............................................. 15 10 10 12 10 10 10 15 10 12 8 8 10 12 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1647 Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz %> des Wertes tarifmäßig zeit weil ig (90.20) 90.21 90.22 90.23 90.24 90.25 90.26 90.27 C - Apparate und Geräte, die die Strahlung radioaktiver Stoffe verwerten (auch für Schirmbildphotographie), einschließlich Schalttische und Durchleuchtungsschirme dafür; Untersuchungs- und Behandlungstische, -sessel und dergleichen, für diese Apparate und Geräte...... Instrumente, Maschinen, Apparate, Geräte und Modelle, zu Vorführzwecken (z. B. beim Unterricht, in Ausstellungen), nicht zu anderer Verwendung geeignet.............................................. Maschinen, Apparate und Geräte für mechanische Prüfungen (z. B. für Prüfung der Widerstandsfähigkeit, Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität) von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Textilien, Papier, Kunststoffen).................................................. Reißfestigkeitsprüfer und andere Materialprüfmaschinen und -apparate für Spinnstoffe und Spinnstoffwaren ................................................ Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche Instrumente; Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert: A - Dichtemesser und ähnliche Instrumente; Pyrometer, Hygrometer und Psychrometer .............................................. Dichtemesser und ähnliche Instrumente.................................... B - andere, auch mit Pyrometern, Hygrometern oder Psychrometern kombiniert.................................................. Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Kontrollieren oder Regeln von Durchfluß, Füllhöhe, Druck oder* anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen oder zum Regeln von Temperaturen, wie Manometer, Thermostate, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Durchflußmesser, Wärmemengenzähler und automatische Zugregler für Feuerungen, ausgenommen Waren der Tarifnr. 90.14: A - Manometer................................................ B - andere .................................................... Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (wie Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer, Gas- und Rauchgasprüfer); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung und dergleichen (wie Viskosimeter, Porosimeter, Dilatometer) und für kalorimetrische, photometrische oder akustische Messungen (wie Photometer – einschließlich Belichtungsmesser –, Kalorimeter) \ Mikrotome................. K reispolarimeter ........................................................... Gas-, Flüssigkeits- und Elektrizitätszähler, für Verbrauch oder Produktion, einschließlich Prüf- oder Eichzähler.......................... Gas- und Flüssigkeitszähler: nur zur Mengenmessung.................................................. andere.................................................................. Elektrizitätszähler, nur zur Mengenmessung .................................. Maximum-Elektrizitätszähler, auch mit Registriereinrichtung, Eich-, Spitzen-, Blindverbrauch- und Kontaktgeberelektrizitätszähler sowie Munzelektrizitätszähler .. Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler), Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser (auch magnetische), ausgenommen Geschwindigkeitsmesser der Tarifnr. 90,14; Stroboskope: A - Stroboskope................................................ B - andere .................................................... Handtourenzähler, nur zum Zählen oder Anzeigen .......................... 10 10 10 10 15 15 10 10 10 10 12 6 12 12 8 8 5 5 8 5 1648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz °/o des Wertes tarifmäßig zeitweilig 90.28 Elektrische oder elektronische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen, Kontrollieren, Regeln oder zum Analysieren.......... Mikro-Elektrophoreseapparate sowie Gleichmäßigkeitsprüfer für Spinnstoffe und Spinnstoffwaren..................................................,...... automatische Spektralanalysenschreiber...................................... 90.29 Teile und Zubehör, ihrer Beschaffenheit nach ausschließlich oder hauptsächlich für Instrumente, Apparate oder Geräte der Tarifnr. 90.23,90.24, 90.26, 90.27 oder 90.28 bestimmt, auch wenn sie für mehrere dieser Instrumente, Apparate oder Geräte verwendet werden können.......... Teile und Zubehör für Maximum-Elektrizitätszähler (auch für solche mit Registriereinrichtung), für Eich-, Spitzen-, Blindverbrauch- und Kontaktgeber-clektrizitätszähler sowie Fernzählwerke und Fernregistriereinrichtungen für Mehrzweckelektrizitätszähler ............................................. Teile und Zubehör für Stroboskope sowie für Handtourenzähler, nur zum Zählen oder Anzeigen, für Mikro-Elektrophoreseapparate und für elektrische Gleich-mäßigkeitsprüfer für Spinnstoffe und Spinnstoffwaren ........................ 10 8 5 frei Nr. 53 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1649 Tarifnummer 9i.o: 91.02 91.03 91.04 91.05 91.06 ¦91.07 91.08 91.09 Warenbezeichnung Kapitel 91 Uhrmacherwaren Vorschriften 1. »Kleinuhr-Werke« im Sinne der Tarifnrn. 91.02 und 91.07 sind Werke, die eine Unruh mit Spiralfeder als Gangregler haben und deren Dicke, einschließlich Werkboden und Brücken, 12 mm nicht übersteigt. 2. Ausgenommen von den Tarifnrn. 91.07 und 91.08 sind mechanische Werke, die so konstruiert sind, daß sie ohne Hemmung laufen (Tarifnr. 84.08). 3. Zu Kapitel 91 gehören nicht Uhrgewichte, Uhrgläser, Uhrketten, Uhrarmbänder, Teile der elektrischen Ausstattung, Kugellager und Kugeln für Kugellager sowie Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Vorschrift 2 zu Abschnitt XV. Uhrfedern (einschließlich Spiralfedern) gehören zu Tarifnr. 91.11. 4. Vorbehaltlich der Vorschriften 2 und 3 bleiben Werke und Teile, die sowohl in Uhrmacherwaren als auch zu anderen Zwecken, insbesondere in Meß- oder Präzisionsinstrumenten, verwendet werden können, in Kapitel 91. 5. Etuis, Kästen und ähnliche Behältnisse für Waren des Kapitels 91, die mit diesen Waren zur Abfertigung gestellt werden, sind wie diese Waren zu tarifieren, wenn sie üblicherweise mit ihnen verkauft werden. Gesondert zur Abfertigung gestellt, werden sie nach Beschaffenheit tarifiert. Taschenuhren, Armbanduhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ): A - mit Gehäusen, die mit echten Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen besetzt sind ................................................ ß - andere .................................................... mit einem Werte von 10 DM oder weniger für 1 Stück ...................... andere ............................................................... Uhren mit Kleinuhr-Werk (ausgenommen Uhren der Tarifnrn. 91.01 und 91.03) ........................................................ Armaturbrettuhren und dergleichen, für Kraftfahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe und andere Fahrzeuge.........., ......................... Andere Uhren.................................................. Kontrollapparate und Zeitmesser, mit Uhrwerk oder Synchronmotor (z. B. Registrieruhren, Zeit- und Datumstempeluhren, Stechuhren, Minutenzähler, Sekundenzähler).......................................... Zeitauslöser mit Uhrwerk oder Synchronmotor (z. B. Zeitschalter und andere Schaltuhren)............................................ Kleinuhr-Werke, gangfertig...................................... mit einem Werte von 8 DM oder weniger für 1 Stück.......................... andere................................................................... Andere Uhrwerke, gangfertig..................................... Gehäuse für Uhren der Tarifnr. 91.01 und Teile davon, einschließlich Rohlinge dieser Waren: A - mit echten Perlen, Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen besetzt................................ 13 - aridere.................................................. Zollsatz % des Wertes tarif- I zeitmäßig weilig 10 20 10 15 10 10 10 20 10 10 20 1650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I 91.10 91.11 Gehäuse für andere Uhrmacherwaren und Teile davon................I 10 Andere Uhrenteile: A - Klcinuhrwerke, nicht gangfertig ..............................I 20 mit einem Werte von 8 DM oder weniger für 1 Stück andere ........................................... B - andere Uhrwerke, nicht gangfertig ............................ 10 C - Uhrfedern.................................................I o D - natürliche oder synthetische Uhrensteine: 1 - fertig bearbeitet oder gefaßt................................ 5 2 - nicht fertig bearbeitet, ungefaßt (z. B. sogenannte Rondelle) .... frei E - Schablonen, Rohwerke, Echappements und andere Uhrenteile...... 5 15 6 mindestens ifürl Stück 1,60 DM Nr. 53 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1651 Warenbezeichnung Zollsatz °/o des Wertes tarifmäßig zeit-weili: Kapitel 92 Musikinstrumente; Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente und Geräte Vorschriften 1. Zu Kapitel 92 gehören nicht: a) ganz oder teilweise lichtempfindliche Filme für photographische oder photoelektrische Aufnahme, auch belichtet, auch entwickelt (Kapitel 37); b) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Vorschrift 2 zu Abschnitt XV; c) Mikrophone, Verstärker, Lautsprecher, Kopfhörer, Schalter, Stroboskope und andere Instrumente, Apparate und zusätzliche Ausrüstungsstücke der Kapitel 85 oder 90 zur Verwendung mit den Waren des Kapitels 92, wenn sie nicht in diese Waren oder nicht mit diesen Waren in das gleiche Gehäuse eingebaut sind oder wenn ihre Unterbringung mit diesen Waren im gleichen Gehäuse nicht vorgesehen ist; Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte, die mit einem Rundfunkgerät kombiniert sind (Tarifnr. 85.15); d) Wischer und andere Bürstenwaren zum Reinigen von Musikinstrumenten (Tarifnr. 9G.02); - e) Instrumente und Geräte mit Spielzeugcharakter (Tarifnr. 97.03); f) Instrumente und Geräte, die den Charakter von Sammlungsstücken oder Antiquitäten haben (Tarifnr. 99.05 oder 99.06). 2. Unvollständige oder unfertige Instrumente und Geräte des Kapitels 92 werden wie die vollständigen oder fertigen Instrumente und Geräte tarifiert, wenn sie deren charakterbestimmende Merkmale haben. 3. Bogen, Schlegel und dergleichen für Musikinstrumente der Tarifnrn. 92.02 und 92.06 werden wie die Instrumente, für die sie bestimmt sind, tarifiert, wenn sie mit diesen Instrumenten zur Abfertigung gestellt werden und ihnen mengenmäßig entsprechen. Gelochte Pappen und Papiere der Tarifnr. 92.10 und Tonträger der Tarifnr. 92.12 werden, auch wenn sie mit den Instrumenten oder Geräten, für die sie bestimmt sind, zur Abfertigung gestellt werden, für sich tarifiert. 4. Etuis, Kästen und ähnliche Behältnisse für Waren des Kapitels 92, die mit diesen Waren zur Abfertigung gestellt werden, sind wie diese Waren zu tarifieren, wenn sie üblicherweise mit ihnen verkauft werden. Gesondert zur Abfertigung gestellt, werden sie nach Beschaffenheit tarifiert. Klaviere (einschließlich selbsttätige Klaviere mit oder ohne Klaviatur); Cembalos und andere Saiteninstrumente mit Klaviatur; Harfen, ausgenommen Äolsharfen: A - Instrumente mit elektroakustischer Tonverstärkung.............. B - andere: 1 - Klaviere (einschließlich selbsttätige Klaviere mit oder ohne Klaviatur) .............................................. 2 - andere................................................. Andere Saiteninstrumente: A - Instrumente mit elektroakustischer Tonverstärkung .............. B - andere.................................................... Orgeln; Harmonien und ähnliche Instrumente mit Klaviatur und durchschlagenden Metallzungen ....................................... Akkordeons, Konzertinas und ähnliche Musikinstrumente; Mundharmonikas .................................................... Mundharmonikas........................................................ 15 18 10 15 10 10 15 12 14 8 12 12 10 1652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Warenbezeichnung Zollsatz °/o des Wertes tarif- zeit- mäßig weili^ Andere Blasinstrumente: A - aus Metall ........................................___"___ B - andere................................................... Schlaginstrumente (z. B. Trommeln aller Art, Xylophone, Metallophone, Becken, Kastagnetten)........................................... Elektromagnetische, elektrostatische, elektronische und ähnliche Musikinstrumente (z. B. derartige Klaviere, Orgeln, Akkordeons)........... Musikinstrumente, in anderen Tarifnummern des Kapitels 92 nicht erfaßt (z. B. Orchestrien, Drehorgeln, Spieldosen, singende mechanische Vögel, singende Sägen); Lockpfeifen aller Art; Mundblasinstrumente zu Ruf-und Signalzwecken (z. B. Signalhörner, Signalpfeifen) ............... Waren der Tarifnr. 92.08, ausgenommen Orchestrien, Drehorgeln und dergleichen. . . Musiksaiten................................................... Teile und Zubehör für Musikinstrumente (ausgenommen Musiksaiten), einschließlich gelochte Pappen und Papiere für mechanische Musikinstrumente und einschließlich Musikwerke für Spieldosen; Metronome; Stimmgabeln und Stimmpfeifen aller Art: A - Teile und Zubehör für Klaviere............................... B - Teile und Zubehör für andere Saiteninstrumente, für Orgeln sowie für Harmonien und ähnliche Instrumente mit Klaviatur und durchschlagenden Metallzungen; mechanische Spieleinrichtungen....... C - andere.................................................... Stimmplatten mit Zungen, für Akkordeons, Konzertinas und ähnliche Musikinstrumente........................................................... Schallplattenwiedergabegeräte, Diktiergeräte und andere Tonaufnahme-und Tonwiedergabegeräte, einschließlich Platten-, Band- und Drahtspieler, mit oder ohne Tonabnehmer.............................. Dik tiergeräte................................................................ Tonträger für Geräte der Tarifnr. 92.11 oder für ähnliche Tonaufnahmeverfahren: z. B. Platten, Zylinder, Wachsformen, Bänder, Filme, Drähte, zur Tonaufnahme vorgerichtet oder mit Tonaufzeichnung; Matrizen und galvanoplastische Formen zum Herstellen von Schallplatten: A - bespielte Aufnahmeplatten; Matrizen und galvanoplastische Formen zum Herstellen von Schallplatten.............................. B - andere .................................................... lediglich zum Sprachunterricht geeignete Schallplatten mit gesprochenem Text, wenn sie äußerlich als Schallplatten zum Sprachunterricht kenntlich gemacht sind ........................................................... Andere Teile und anderes Zubehör für Geräte der Tarifnr. 92.11: A - Nadeln und gefaßte Saphire.................................. B - andere.................................................... 15 18 15 15 15 12 18 10 15 15 frei 15 20 15 10 12 10 12 12 10 14 8 10 frei 12 8 12 10 12 12 Nr. 53 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1653 Abschnitt XIX Waffen und Munition; Teile davon 1654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz % des Wertes tarif- zeitmäßig weilig Kapitel 93 Waffen und Munition; Teile davon Vorschriften 1. Zu Kapitel 93 gehören nicht: a) Zündhütchen, Sprengkapseln, Sprengzünder, Leuchtraketen, Raketen zum Wetterschießen und andere Waren des Kapitels 36; b) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Vorschrift 2 zu Abschnitt XV; c) Kampffahrzeuge mit Bewaffnung (Tarifnr. 87.08); d) Zielfernrohre und andere optische Vorrichtungen für Waffen, ausgenommen solche, die auf die Waffen montiert sind oder die mit des Waffen, für die sie bestimmt sind, zur Abfertigung gestellt werden (Kapitel 90); e) Armbrüste, Bogen und Pfeile für den Schießsport, stumpfe Waffen für den Fechtsport und Spielzeugwaffen (Kapitel 97); f) Waffen und Munition, die den Charakter von Sammlungsstücken oder Antiquitäten haben (Tarifnr. 99.05 oder 99.06). 2. Unvollständige oder unfertige Waffen werden wie die vollständigen oder fertigen Waffen tarifiert, wenn sie deren charakterbestimmende Merkmale haben. 3. Als »Teile« im Sinne der Tarifnr. 93.07 gelten nicht Funk- oder Radargeräte der Tarifnr. 85.15. 4. Etuis, Kästen und ähnliche Behältnisse für Waren des Kapitels 93, die mit diesen Waren zur Abfertigung gestellt werden, sind wie diese Waren zu tarifieren, wenn sie üblicherweise mit ihnen verkauft werden. Gesondert zur Abfertigung gestellt, werden sie nach Beschaffenheit tarifiert. 93.01 Blanke Waffen (z. B. Säbel, Degen, Bajonette), Teile davon und Scheiden 8 20 6 93.02 frei 93.03 Kriegswaffen (andere als Kriegswaffen der Tarifnrn. 93.01 und 93.02) . . 93.04 Feuerwaffen (andere als Feuerwaffen der Tarifnrn. 93.02 und 93.03), einschließlich ähnlicher Geräte, bei denen die Explosionswirkung von Pulver aller Art genutzt wird, wie Leuchtpistolen, Schreckschußpistolen und dergleichen, Wetterkanonen, Leinenschießgeräte: 15 12 B - Leuchtpistolen, Signalpistolen, Schreckschußpistolen und -revolver, Revolver und Pistolen für Starter oder für Theater.............. 20 15 frei C - andere.................................................... 12 93.05 Andere Waffen (einschließlich Feder-, Luft- und Gasgewehre, -büchsen und -pistolen): 15 12 B - Vichtötungsapparate und -gerate.............................. 10 8 C - andere.................................................... frei 93.06 Waffenteile (andere als Waffenteile der Tarifnr. 93.01), einschließlich Schaftrohlinge für Gewehre und Laufrohlinge für Feuerwaffen: A - für Waffen der Tarifnr. 93.03................................. B - andere.................................................... 15 12 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1655 Wa renbezeichnung Zollsatz °/o des Wertes tarif- I zeitmäßig weili£ Geschosse und Munition, einschließlich Minen; Teile davon, einschließlich Rehposten, Jagdschrot und Patronenpfropfen: A - Geschosse und Munition für Waffen der Tarifnr. 93.03 (ausgenommen Munition für Maschinenpistolen) sowie andere Kriegsgeschosse und -munition; Teile davon ...................................... B - Revolver- und Pistolenmunition, mit einem Kaliber von mehr als 7,65 mm; Teile davon........................................ C - andere......................................... J;.......... 15 Nr. 53 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1657 Abschnitt XX Verschiedene Waren 1658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I 94.01 a) b) c) 0 S) Kapitel 94 Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren V o r s c h r i f t e n 1. Zu Kapitel 94 gehören nicht: Luftmatratzen, Luftkopfkissen und Luftkissen sowie Matratzen, Kopfkissen und Kissen für Wasserfüllung der Kapitel 39, 40 oder 62; Lampen und andere Beleuchtungskörper, die nach Beschaffenheit tarifiert werden (¦/.. B. Tarifnrn. 44.27, 70.14, 83.07); Waren aus Stein oder Keramik, zum Gebrauch als Sitze, Tische oder Säulen, wie sie in Gärten, Vorhallen usw. benutzt werden (Kapitel 68 oder 69); auf dem Boden stellende Spiegel, z.B. schwenkbare Ankleidespiegel (Tarifnr. 70.09); b FSV e) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Vorschrift 2 zu Abschnitt XV, sowie Panzerschränke der Tarifnr. 83.03; Möbel, die besondere Teile von Kälteerzeugungsapparaten der Tarifnr. 84.15 sind, auch wenn sie unausgerüstet zur Abfertigung gestellt werden; Möbel, die besonders zum Einbau. von Nähmaschinen im Sinne der Tarifnr. 84.41 hergerichtet sind; Möbel, die besondere Teile von Rundfunkempfangsgeräten, Fernsehempfangsgeräten usw. der Tarifnr. 85.15 sind; h) Speifontänen auf Sockeln für Zahnärzte (Tarifnr. 90.17); i) Waren des Kapitels 91, insbesondere Gehäuse für Uhrmacherwaren; k) Möbel, die besondere Teile von Schallplattenwiedergabegeräten, Diktiergeräten und anderen Geräten der Tarifnr. 92.11 sind (Tarifnr. 92.13); 1) Spielzeugmöbel (Tarifnr. 97.03), Billardtische und Spielmöbel der Tarifnr. 97.04 sowie Tische für Zauberkunststücke der Tarifnr. 97.05. 2. Möbel im Sinne der Tarifnrn. 94.01 bis 94.03 sind Möbel, die auf den Boden gestellt werden. Diese Bestimmung gilt nicht für a) Küchenhängeschränke und dergleichen, b) Sitze und Bettgestelle zum Aufhängen oder Zusammenklappen, c) Bücherschränke und ähnliche Möbel aus zusammengehörenden Einzelstücken, zum Aufhängen oder Aufsetzen. 3. Möbel, auch mit Platten, Teilen oder Zubehör aus Glas, Marmor oder anderen Stoffen, die zerlegt eingehen, werden wie die unzerlegten Möbel tarifiert, wenn die verschiedenen Teile zusammen zur Abfertigung gestellt werden. a) Als Teile von Waren des Kapitels 94 gelten nicht Platten aus Glas (einschließlich Spiegel), Marmor oder Stein, auch zugeschnitten, aber nicht mit anderen Teilen verbunden, wenn sie gesondert zur Abfertigung gestellt werden. Die in Tarifnr. 94.04 erfaßten Waren gehören, gesondert zur Abfertigung gestellt, zu Tarifnr. 94.04, auch wenn sie zugleich Möbelteile der Tarifnrn. 94.01 bis 94.03 sind. 4. b) Sitzmöbel, auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können (ausgenommen Möbel der Tarifnr. 94.02); Teile davon: A - vollständig gepolstert oder überzogen.......................... B-andere: 1 - aus Holz (ausgenommen Böden und Lehnen) ................. aus nicht gebogenem Holz ........................................... 2 - Böden und Lehnen aus Holz............................... 3 - aus Korbweiden, Schilf, Stuhlrohr, Bambus oder ähnlichen Stoffen ................................................. 4 - aus unedlen Metallen..................................... 5 - andere ................................................. Anmerkung Sitzmöbel gelten als vollständig gepolstert oder überzogen, wenn vom Gestell nicht mehr als die Füße und die Unterseite sichtbar ist 25 15 25 19 _ 12 5 4 10 8 15 12 20 12 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1659 94.02 Medizinisch-chirurgische Möbel, z. B. Operationstische, Untersuchungstische, Bettgestelle mit mechanischen Vorrichtungen zur Krankenbehandlung; Dentalstühle und dergleichen, mit mechanischer Kipp-, Schwenk-und Hebevorrichtung; Teile davon................................ 94.03 Andere Möbel; Teile davon: A - aus Holz .................................................. aus nicht gebogenem Holz................."........ ..................... B - aus Korbweiden, Schilf, Stuhlrohr, Bambus oder ähnlichen Stoffen . , C - aus Kunststoff.............................................. D - aus unedlen Metallen........................................ Untergestelle für Zeichen-(Reiß-)Bretter, mit Einstellvorrichtung, auch mit Reißbrett............................................................ E - andere .................................................... 94.04 Sprungrahmen; Bettausstattungen und ähnliche Waren mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art, z. B. Auflege-Matratzen, Deckbetten, Steppdecken, Kissen, Schlummerrollen, Kopfkissen, einschließlich solcher aus Schwamm- oder Schaumgummi, auch überzogen: A - Sprungrahmen ............................................. B - andere ....................... . . , 15 25 15 – 12 10 8 25 15 15 12 _ 10 20 12 25 25 10 14 15 1660 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz °/o des Wertes tarif- zeitmäßig weilig Kapitel 95 Bearbeitete Schnitz- und Formstoffe; Waren aus Schnitz- und Formstoffen Vorschrift Zu Kapitel 95 gehören nicht: a) Waren des Kapitels 66 (Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon); b) Fächer (Tarifnr. 67.05); c) Waren des Kapitels 71, insbesondere Phantasieschmuck; d) Waren des Kapitels 82 (Werkzeuge, Messerschmiedewaren, Eßbestecke) in Verbindung mit Griffen oder Teilen aus Schnitz- und Formstoffen; gesondert zur Abfertigung gestellte Griffe und Teile verblefben in Kapitel 95; e) Waren des Kapitels 90, insbesondere Fassungen für Brillen; f) Waren des Kapitels 91 (Uhrmacherwaren), insbesondere Gehäuse für Uhren; g) Waren des Kapitels 92, insbesondere Musikinstrumente; h) Waren des Kapitels 93, insbesondere Teile von Waffen; i) Waren des Kapitels 94 (Möbel und Teile davon); k) Waren des Kapitels 96 (Bürstenwaren usw.); 1) Waren des Kapitels 97 (Spielzeug, Spiele usw.); m) Waren des Kapitels 98 (verschiedene Waren); n) Waren des Kapitels 99 (Kunstgegenstände, Sammlungsstücke, Antiquitäten). 20 95.01 15 12 95.02 Perlmutter, bearbeitet; Waren aus Perlmutter: 30 10 20 21 8 15 95.03 Elfenbein, bearbeitet; Waren aus Elfenbein: 20 15 frei – 20 15 12 95.04 Bein, bearbeitet; Waren aus Bein: 20 15 10 15 8 12 95.05 Hörn, Geweihe, Korallen, auch wiedergewonnen, andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet; Waren aus diesen Stoffen: 20 20 8 B - Federspulen, bearbeitet; Waren aus Federspulen................ 8 10 8 D - andere: 1 - Rondelle, auch poliert: a - aus Muschelschalen (ausgenommen Perlmutter) ............ 30 20 10 21 b - andere.............................................. 15 2 - Platten, Scheiben, Stücke, nur zugeschnitten................. 8 3 - andere ................................................. 15 12 Nr. 53 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1661 95.06 Pflanzliche Schnitzstoffe (z. B. Steinnüsse, andere Nüsse, harte Samen), bearbeitet; Waren aus diesen Stoffen: A - Rondelle, auch poliert: 1 - aus Steinnuß oder Dugalmonnuß........................... 2 - andere ................................................. B - Platten, Scheiben, Stücke, nur zugeschnitten .................... C - andere .................................................... Anmerkung zu Tarifnrn. 95.02 bis 95.06 Rondelle sind flache Scheiben aus Perlmutter, Hörn, SteLmuß und anderen Stoffen mit einem Oberflächendurchmesser von 50 mm oder weniger. 95.07 Meerschaum, Bernstein, auch wiedergewonnen, Jett und jettähnliche mineralische Schnitz- und Formstoffe, bearbeitet; Waren aus diesen Stoffen: A - Platten, Scheiben, Stücke, nur zugeschnitten .................... B - andere .................................................... Platten, Scheiben, Stücke; Rohlinge ...................................... 95.08 Geformte oder geschnitzte Waren aus natürlichem (tierischem oder pflanzlichem), mineralischem oder künstlichem Wachs, Paraffin, Stearin, natürlichen Gummen oder Harzen (z. B. Kopal, Kolophonium), Modellier-massen und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen Gelatine der Tarifnr. 35.03), Waren daraus ................ künstliche Blumen, Blätter, Früchte; Teile davon; Waren daraus................ andere.........................,......................................... 25 15 20 15 10 8 15 12 frei 20 25 15 12 19 15 1662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Kapitel 96 Besen, Bürsten, Pinsel, Staubwedel, Puderquasten und Siebwaren Vorschriften 1. Zu Kapitel 96 gehören nicht: a) Waren des Kapitels 71; b) Bürstenwaren, die offensichtlich in der Medizin, in der Chirurgie, in der Zahn-und Tierheilkunde Verwendung finden (Tarifnr. 90.17); c) Spielzeug (Kapitel 97). 2. Pinselköpfe im Sinne der Tarifnr. 96.03 sind ungefaßte Bündel aus Tierhaaren, Pflanzenfasern oder anderen Stoffen, die ohne Teilung zum Herstellen von Pinseln oder ähnlichen Waren geeignet sind, oder die hierzu nur einer ergänzenden geringen Bearbeitung bedürfen, wie Leimen, Kitten, Gleichrichten oder Schleifen. Besen, nur gebunden, auch mit Stiel............................... Bürsten waren, Pinsel (Bürsten, Schrubber, Pinsel und dergleichen), einschließlich Bürsten, die Maschinenteile sind; Roller zum Anstreichen, Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen: Ä - Zahnbürsten ............................................... B-Bürsten, die Maschinenteile sind; Drahtbürsten, mit Fassungen aus naturfarbigem oder einfach gefärbtem Holz, weder poliert noch lackiert noch sonst verziert .................................. C - Pinsel..................................................... D - andere .................................................... Pinselköpfe ................................................... Staubwedel.................................................... Puderquasten und dergleichen aus Stoffen aller Art.................. Handsiebe aus Stoffen aller Art................................... 28 28 15 10 28 10 10 10 15 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1663 97.01 97.02 97.03 Kapitel 97 Spielzeug, Spiele, Scherzartikel und Sportgeräte Vorschriften 1. Zu Kapitel 97 gehören nicht: a) Christbaumkerzen (Tarifnr. 34.06); b) Feuerwerkskörper (Tarifnr. 36.05); c) Garne, Monofile, .Schnüre, Messinahaar und dergleichen für den Fischfang, auch abgepaßt (jedoch nicht fertig zusammengefügte Angelleinen), die zu Kapitel 39, Tarifnr. 42.06 oder Abschnitt XI gehören; d) Taschen für Sportgeräte, andere Behältnisse der Tarifnr. 42.02 oder 43.03; e) Sportbekleidung sowie Maskenkostüme aus Gewirken oder anderen Gespinstwaren (Kapitel 60 oder 61); f) Fahnen und Wimpelgirlanden aus Gespinstwaren sowie Segel für Boote oder Segelwagen, des Kapitels 62: g) Sportschuhe (ausgenommen Schuhe, an denen Schlittschuhe fest angebracht sind) und Kopfbedeckungen besonders zu Sportzwecken sowie Beinschienen und Schienbeinschützer, der Kapitel 64 oder 65; h) Bergstöcke, Reitpeitschen, Peitschen (Tarifnr. 66.02) und Teile davon (Tarifnr. 66.03); i) Glasaugen, nicht montiert, für Puppen und anderes Spielzeug, der Tarifnr. 70.19; k) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Vorschrift 2 zu Abschnitt XV; 1) Waren der Tarifnr. 83.11; m) Sportfahrzeuge des Abschnitts XVII, ausgenommen Rodelschlitten, Bobschlitten und dergleichen; n) Kinderfahrräder, die wie die gewöhnlichen Fahrräder hergestellt und mit Kugellagern versehen sind (Tarifnr. 87.10); o) Sportboote wie Kanus und Ruderboote (Kapitel 89) und Fortbewegungsmittel dazu (Kapitel 44, wenn sie aus Holz sind); p) Schutzbrillen für Sport und Freiluftspiele (Tarifnr. 94.04); q) Lockrufe und Lockpfeifen (Tarifnr. 92.08); r) Waffen und andere Waren des Kapitels 93; s) Saiten für Ballschläger, Zelte, Zeltlagerausrüstung, Handschuhe, aus Stoffen aller Art (Tarifierung nach Beschaffenheit). 2. Die Waren des Kapitels 97 können unwesentliche Verzierungen oder Zutaten aus Edelmetallen, Edelmetallplattierungen, echten Perlen, Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen enthalten. 3. Als Puppen im Sinne der Tarifnr. 97.02 gelten nur Nachbildungen von Menschen. 4. Unvollständige oder unfertige Waren werden wie vollständige oder fertige Waren tarifiert, wenn sie die charakterbestimmenden Beschaffenheitsmerkmale dieser Waren besitzen. 5. Vorbehaltlich der vorstehenden Vorschrift 1 werden Teile und Zubehör wie die Waren des Kapitels 97 tarifiert, wenn zu erkennen ist, daß sie ausschließlich oder überwiegend für Waren des Kapitels 97 bestimmt sind Spielfahrzeuge für Kinder, wie Fahrräder, Roller, Autos mit Tretwerk, Puppenwagen und dergleichen.................................... Puppen: A - Puppen aus Kunststoff oder mit Kautschukrumpf................ B - andere Puppen ...................................,......... C - Teile und Zubehör.......................................... Anderes Spielzeug; Modelle zum Spielen: A - zum Fliegen geeignete Spiel- und Modellflugzeuge; Spielzeugwaffen; mechanisches Spielzeug mit Kraftantrieb ....................... B - Projektionsapparate für Kinder; Musikspielzeug................ 15 25 15 25 15 15 10 15 12 15 12 10 1664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Tarif-nummer Warenbezeichnung Zollsatz % des Wertes tarifmäßig zeitweilig (07.03) 97.04 97.05 97.06 97.07 97.08 C - andere: 1 - aus Kunststoff........................................... 2 - aus Kautschuk .......................................... 3 - andere ................................................. Gesellschaftsspiele (einschließlich mechanische Spiele zur öffentlichen Benutzung, Billardtische, Glücksspieltische, Tischtennis): A - Spielkarten................................................ B - mechanische Spiele zur öffentlichen Benutzung; Billardtische, Glücksspieltische und ähnliche Möbel................................ C - andere; Zubehör ............................................ Tischtennis; Netze für Tischtennis........................................ Karnevals-, Kotillon-, Scherz-, Zauberartikel und ähnliche Waren zur Unterhaltung und für Feste; Christbaumschmuck und ähnliche Weih-nachtsartikel (z. B. künstliche Weihnachtsbäume, Krippen, auch mit Ausstattung, Menschen- und Tierfiguren für Krippen, Weihnachts-Holz-schuhc und -Holzscheite, Weihnachtsmänner)....................... Geräte für Freiluftspiele, Leichtathletik, Gymnastik und andere Sportarten, ausgenommen Waren der Tarifnr. 97.04: A - Schlittschuhe und Rollschuhe................................. B - Ski, Skibindungen, Skistöcke; Schneereifen; Fechtwaffen, Fechtzubehör; Golfschläger, Golf schlägergriffe; Tennisschläger und dergleichen ; Schlägerrahmen, Schlägerpressen.................... Ski, Skibindungen, Skistöcke, Schneereifen; Fechtwaffen, Fechtzubehör........ Golfschläger, Golfschlägergriffe .......................................... C - andere .................................................... ausgenommen Sportbälle ................................................ Angelhaken, Angelgeräte; Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetterlingsnetze; Lockvögel, Lerchenspiegel und ähnliche Jagdgeräte........ Ilandnetze; Angelgeräte, ausgenommen Angelruten und Rollen; Lockvögel, Lerchenspiegel und ähnliche Jagdgeräte........................................... Angelhaken, nicht montiert..................................... .. ........... Karusselle, Luftschaukeln, Schießstände und andere Schausteller-Unternehmen, einschließlich Zirkusse, Tierschauen und Wandertheater...... 25 25 15 30 15 20 20 12 15 20 15 19 15 10 19 12 15 12 10 10 12 10 8 15 12 12 10 6 10 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1665 Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz °/o des Wertes tarif- 1 zeitmäßig weilig Kapitel 98 Verschiedene Waren Vorschriften 1. Zu Kapitel 98 gehören nicht: a) Augenbrauenstifte, Schminkstifte (Tarifnr. 33.06); b) Knöpfe, Knopf-Rohlinge, Kämme, Haarspangen und ähnliche Waren, ganz oder teilweise aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen (soweit in der Vorschrift 2 a zu Kapitel 71 nichts anderes bestimmt ist) oder in Verbindung mit echten Perlen, Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen (Kapitel 71); c) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Vorschrift 2 zu Abschnitt XV; d) Reißfedern (Tarifnr. 90.16); e) Spielzeug des Kapitels 97. 2. Abgesehen von den Ausnahmen der Vorschrift 1 zu Kapitel 98 gehören Waren, die ganz oder teilweise aus Edelmetallen, Edelmetallplattierungen, Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen bestehen oder mit echten Perlen verarbeitet sind, zu Kapitel 98. 3. Etuis, Kästen und ähnliche Behältnisse für Waren des Kapitels 98, die mit diesen Waren zur Abfertigung gestellt werden, sind wie diese Waren zu tarifieren, wenn sie üblicherweise mit ihnen verkauft werden. Gesondert zur Abfertigung gestellt, werden sie nach Beschaffenheit tarifiert. 98.01 « Knöpfe, Druckknöpfe, Manschettenknöpfe und dergleichen (einschließlich Knopf-Rohlinge, Knopfformen und Knopfteile): A - Einsteckknöpfe aus Bernstein, Elfenbein, Perlmutter oder Schildpatt 30 19 B - andere Einsteckknöpfe; Druckknöpfe, Patentknöpfe und Teile davon 20 12 C - andere: 1 - aus Perlmutter oder Muschelschalen........................ 30 25 25 20 35 21 2 - aus Steinnuß oder Dugalmonnuß .......................... 19 3 - aus Kunststoff........................................... 15 4 - andere ................................................. 15 aus unedlen Metallen ............................................... 12 98.02 Reißverschlüsse; Teile davon (z. B. Schieber) ....................... 19 98.03 Federhalter, Füllhalter, Kugelschreiber, Füllstifte; Bleistifthalter und dergleichen; Teile davon und Zubehör (z. B. Bleistiftschützer, Klipse), ausgenommen Waren der Tarifnr. 98.04 oder 98.05: A - Füllhalter, Kugelschreiber, mit Schaft oder Kappe aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierunffen ................................. 10 8 B - andere ....................*................................ 20 15 Federhalter, Bleistifthalter, Bleistiftschoner................................ 12 Teile und Zubehör...................................................... 14 98.04 Schreibfedern; Kugeln für Federspitzen: • A - Schreibfedern aus Gold ...................................... 10 8 B - andere Schreibfedern ........................................ 15 5 10 C - Kugeln für Federspitzen..................................... 4 Anmerkung Kugeln für Federspitzen sind kleine Kugeln aus Legierungen von Platinbeimetallen oder Wolframlegierungen, dazu bestimmt, die Spitze der Federn zu bilden. 1666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Tarifnummer Warenbezeichnung Zollsatz % des Wertes tarifmäßig zeitweilig 98.05 98.06 98.07 98.08 98.09 98.10 98.11 98.12 98.13 Bleistifte, Schiefergriffel, Minen, Farbstifte, Zeichenkohle; Schreib» und Zeichenkreide, Schneiderkreide, Billardkreide: A- Griffel aus Stein, natürlichem Schiefer oder Preßschiefer, auch mit Überzug ................................................... B - andere.................................................... Schiefertafeln und Tafeln zum Schreiben und Zeichnen, auch gerahmt . . Petschafte, Nummernstempel, Zusammensetzstempel, Datumstempel, einfache Stempel und ähnliche Handstempel........................... Farbbänder für Schreibmaschinen, Rechenmaschinen und dergleichen, mit Tinte oder Farbe getränkt, auch auf Spulen; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln...................................... Siegellack zu Bürozwecken oder zu Flaschenverschlüssen, in kleinen Scheiben, Stangen oder ähnlichen Formen; Pasten auf der Grundlage von Gelatine für Druckwalzen, graphische Reproduktionen und zu ähnlichen Zwecken, auch auf Unterlagen von Papier oder Gespinstwaren......... Feuerzeuge und Anzünder (z. B. mechanisch, elektrisch, katalytisch); Teile davon, ausgenommen Steine und Dochte: A - aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen.................. B - andere.................................................... Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenroh formen und Pfeifenköpfe); Zigarren- und Zigarettenspitzen; Mundstücke, Rohre und andere Teile: A - Pfeifenrohformen aus Holz................................... B - Pfeifenköpfe aus Holz, grob bearbeitet, auch gebohrt, jedoch weder gekittet noch geschliffen noch poliert........................... C - andere Pfeifenköpfe und ganze Tabakpfeifen: 1 - aus Holz ............................................... ganze Tabakpf ei fen ................................................. 2 - andere................................................. Tonpfeifen aus einem Stück.......................................... D - Zigarren- und Zigarettenspitzen; Mundstücke und Rohre: 1 - Mundstücke und Rohre, auch gebohrt, jedoch ohne Gewinde und weder geschliffen noch poliert.............................. 2 - andere: a - aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen............ b - andere .............................................. E - andere Teile und Zubehör: 1 - aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen............... 2 - andere................................................. Frisierkämme, Einsteckkämme, Haarspängen und ähnliche Waren..... Phantasieschmuck ......................................................... Miederstäbe und dergleichen für Korsette, Kleider und Bekleidungs-zubeliö^ k...................................................... frei 10 10 15 20 10 10 15 frei 30 30 20 20 10 20 10 20 25 15 10 15 12 17 21 17 15 12 15 8 15 8 15 19 12 10 98.14 98.15 98.16 Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 Warenbezeichnung Parfümzerstäuber und andere Ballzerstäuber zu Toilettezwecken; Zerstäubervorrichtungen und Zerstäuberköpfe: A - aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen.................. B - andere.................................................... Isolierflaschen und andere Isolier- (Vakuum-) Behälter, Teile davon (ausgenommen Glaskolben).........."............................... Schneiderpuppen, Schaufensterpuppen und dergleichen; bewegliche Figuren und Ausstellungsstücke für Schaufenster..................... 1667 10 20 25 15 sfUI Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 166Ö Abschnitt XXI Kunstg-egenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten 1670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I 99.01 99.02 99.03 99.04 99.05 99.06 Kapitel 99 Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten Vorschriften 1. Zu Kapitel 99 gehören nicht: a) Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen, nicht entwertet, im Inland gültig oder zum Umlauf vorgesehen (Tarifnr. 49.07); b) bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen (Tarifnr. 59.12); c) echte Perlen sowie Edelsteine und Schmucksteine (Tarifnrn. 71.01 und 71.02). 2. Originalstichc, -radierungen und -Steindrucke im Sinne der Tarifnr. 99.02 sind Drucke, die von einer oder mehreren vom Künstler vollständig handgearbeiteten Platten in einem beliebigem, jedoch keinerlei mechanischem oder photomechanischem Verfahren auf einen beliebigen Stoff in schwarz-weiß oder farbig unmittelbar abgezogen sind. 3. Zu Tarifnr. 99.03 gehören nicht Bildhauerarbeiten, die den Charakter einer Handelsware haben (Serienerzeugnisse, Abgüsse und Handwerkserzeugnisse); diese werden nach ihrer Beschaffenheit tarifiert. 4. a) Vorbehaltlich der Vorschriften 1, 2 und 3 gehören Waren, bei deren Tarifierung Kapitel 99 und andere Kapitel des Zolltarifs in Betracht kommen, zu Kapitel 99. b) Zu Tarifnr. 99.06 gehören in keinem Fall Waren mit den Merkmalen der Tarifnrn. 99.01 bis 99.05. 5. Rahmen um Bilder, Gemälde, Zeichnungen, Stiche, Radierungen oder Steindrucke werden wie diese tarifiert, wenn sie ihnen nach Art und Wert entsprechen. Gemälde (z. B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, ausgenommen gewerbliche Zeichnungen der Tarifnr. 49.06 und handgemalte oder handverzierte gewerbliche Erzeugnisse ...................................................... Originalstiche, -radierungen und -Steindrucke....................... Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art.......... Briefmarken und dergleichen (z. B. Ganzsachen, vorphilatelistische Briefe, freigestempelte Briefumschläge), Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, jedoch im Inland weder gültig noch zum Umlauf vorgesehen.............................. Anmerkung Inland im Sinne der Tarifnr. 99.04 ist der Geltungsbereich des Zolltarifs. Jedoch gehören hierher auch Briefmarken und dergleichen, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen, nicht entwertet, nur in Zollanschlüssen und außerdem im Zollausland gültig oder zum Umlauf vorgesehen. Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert......................................................... Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt............................... frei frei frei frei frei Nr. 53 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1671 Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes (Fünftes Zolländerungsgesetz). Vom 27. Juli 1957. Der Bundestag hat das folgende Gesetz bebeschlossen: Artikel 1 Das Zollgesetz vom 20. März 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 529) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes und der Verbrauchsteuergesetze vom 23. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 317), des Gesetzes über Zolländerungen vom 16. März 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 93) und des Dritten Zolländerungsgesetzes vom 9. August 1956 (Bundesgesetzbl. IS. 735) wird wie folgt geändert: 1. In § 49 a) wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Die Bundesregierung kann, nachdem dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben worden ist, mit Zustimmung des Bundestages durch Rechtsverordnung 1. aus wirtschaftlichen Gründen Zollsätze ermäßigen oder aufheben und zeitweilige Zollsätze bis zur Höhe der tarifmäßigen Zollsätze festsetzen; 2. Zollsätze für zollbare Waren bis auf das Dreifache des tarifmäßigen Zollsatzes erhöhen und Zollsätze für tarifmäßig zollfreie Waren bis auf den höchsten Wertzollsatz des Tarifs festsetzen, wenn diese Waren infolge einer unvorhergesehenen wirtschaftlichen Entwicklung in zunehmendem Umfang unter solchen Umständen eingeführt werden, daß die dadurch geschaffene Lage die im Inland ansässigen Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse ernsthaft schädigt oder zu schädigen droht; 3. das Zolltarifschema unter Aufrechterhaltung der Zollsätze aus zolltechnischen Gründen ändern."; b) erhält Absatz 3 folgende Fassung: "(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Erläuterungen zur Auslegung und zur, Anwendung des Zolltarifs geben." 2. § 50 Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Bundesregierung kann, nachdem dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben worden ist, mit Zustimmung des Bundestages durch Rechtsverord-nung 1. Zollsätze aus wirtschaftlichen Gründen ermäßigen oder aufheben; 2. Zollsätze bis auf das Dreifache erhöhen, wenn die betroffenen Waren infolge einer unvorhergesehenen wirtschaftlichen Entwicklung in zunehmendem Umfang unter solchen Umständen ausgeführt werden, daß die dadurch geschaffene Lage die im Inland ansässigen Verbraucher gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse ernsthaft schädigt oder zu schädigen droht; 3. das Zolltarifschema unter Aufrechterhaltung der Zollsätze aus zolltechnischen Gründen ändern." 3. § 52 erhält folgende Fassung: "§ 52 Altwaren, Abfälle (1) Soweit der Zolltarif nichts anderes bestimmt, ist es für die Tarifierung von Waren unerheblich, ob sie neu oder alt sind. (2) Für einfuhrzollbare Abfälle, Nebenerzeugnisse und Rückstände, die zur Gewinnung von Metallen oder Metallverbindungen oder zur Verwendung als Rohstoffe bei der Herstellung von Waren bestimmt sind, kann der Bundesminister der Finanzen aus wirtschaftlichen Gründen im Einzelfall die zollfreie Verwendung unter Zollsicherung zulassen." 4. § 55 erhält folgende Fassung: "§ 55 Obertarif (1) Gegenüber Staaten, mit denen ein Handelsvertragsverhältnis nicht besteht oder die deutsche Waren ungünstiger behandeln als Waren anderer Länder, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung an Stelle des Zolltarifs den Obertarif ganz oder teilweise anwenden lassen. (2) Obertarif ist der Zolltarif mit folgenden Änderungen: 1. Die tarifmäßigen Zollsätze für die zollbaren Waren werden verdreifacht; bei wertzollbaren Waren beträgt der Zollsatz mindestens 10 vom Hundert des Wertes. 2. Zollfreie Waren unterliegen einem Zollsatz von 10 vom Hundert des Wertes. (3) Die Bundesregierung kann, nachdem dem Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben worden ist, mit Zustimmung des Bundestages durch Rechtsverordnung Zollsätze des Obertarifs aus wirtschaftlichen Gründen ermäßigen. (4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung die zur Anwendung des Obertarifs erforderlichen Durchführungsvorschriften erlassen. (5) Soweit Zollsätze des Obertarifs anzuwenden sind, gelten sie ohne Rücksicht auf das Herstellungsland auch für Zollgut, über das vorschriftswidrig so verfügt ist, als wäre es im freien Verkehr." 1672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I 5. Hinter § 55 wird folgender § 55 a eingefügt: "§ 55a Antidumpingzölle und Ausgleichzölle Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung anordnen, daß 1. für Waren, die Gegenstand eines Dumpings sind, zusätzlich Antidumpingzollsätze angewendet werden, die eine Zollbelastung bis zur Höhe der Dumpingspanne ergeben; 2. für Waren, zu deren Erzeugung, Herstellung oder Ausfuhr unmittelbar oder mittelbar Prämien oder Subventionen gewährt werden, zusätzlich Ausgleichzollsätze angewendet werden, die eine Zollbelastung bis zur Höhe der festgestellten oder geschätzten Prämien oder Subventionen ergeben." 6. In § 108 a) erhält Absatz 1 folgende Fassung: "(1) Zolltarif im Sinne des § 49 Abs. 1 ist der Zolltarif des Zolltarifgesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1395)."; b) wird Absatz 2 gestrichen! c) wird der bisherige Absatz 4 nunmehr Absatz 2; d) wird Absatz 5 gestrichen. Artikel 2 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Artikel 3 Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland. Artikel 4 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1958 in Kraft; die in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. (2) Die auf Ermächtigungen in §§ 4 und 18 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes vom 16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) beruhenden Reditsverordnungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 1957 außer Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 27. Juli 1957. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Blücher Für den Bundesminister der Finanzen Der Bundesminister für Angelegenheiten des Bundesrates von Merkatz Nr. 53 –Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Oktober 1957 1673 Gesetz über die Ausfuhrzolliste. Vom 27. Juli 1957. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Ausfuhrzolliste im Sinne des § 50 Abs. 1 des Zollgesetzes ist die nachstehende Ausfuhrzolliste. § 2 § 108 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 20. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 529) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes und der Verbrauchsteuergesetze vom 23. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 317), des Gesetzes über Zolländerungen vom 16. März 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 93) und des Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes (Fünftes Zolländerungsgesetz) vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1671) erhält folgende Fassung: " (2) Ausfuhrzolliste im Sinne des § 50 Abs. 1 ist die Ausfuhrzolliste des Gesetzes über die Ausfuhrzolliste vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1673)." § 3 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. IS. 1) auch im Land Berlin. § 4 Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland. §5 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1958 in Kraft. (2) Artikel 1 des Gesetzes über Zolländerungen vom 16. März 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 93) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1957 außer Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 27. Juli 1957. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Stellvertreter des Bundeskanzlers Blücher Für den Bundesminister der Finanzen Der Bundesminister für Angelegenheiten des Bundesrates von Merkatz 1674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil I Ausfuhrzolliste 12.09 12.10 aus 26.03 74.01 75.01 76.01 77.01 78.01 79.01 80.01 81.04 Allgemeine Anmerkung Die Waren der Ausfuhrzolliste sind ausfuhrzollfrei, wenn ihre Ausfuhr aus volkswirtschaftlichen Gründen unbedenklich ist. Der Nachweis der Unbedenklichkeit wird durch eine Bescheinigung erbracht, die für Waren der Nummern 12.09 und 12.10 des Zolltarifs durch den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für die anderen Waren durch den Bundesminister für Wirtschaft ausgestellt wird. Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch zerkleinert...................... Anmerkungen 1. Stroh, zum Bedecken von ohne Umschließung verladenen Waren, zur Bekleidung der Böden oder Wände beladener Fahrzeuge oder zur Trennung verschiedener Teile einer Ladung verwendet ..................................... 2. Waren dieser Nummer, beim Versand von Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen oder Schweinen zur Versorgung dieser Tiere während der Beförderung mitgegeben, in einer der Beförderungsdauer entsprechenden Menge .............. aus B - Heu, Luzerne, Klee, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, getrocknet, auch zerkleinert......................................... Anmerkung Waren dieser Nummer, beim Versand von Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen oder Schweinen zur Versorgung dieser Tiere während der Beförderung mitgegeben, in einer der Beförderungsdauer entsprechenden Menge ............................ Zinnasche (Zinngekrätz), zinnhaltige Schlacken, zinnhaltige Waschabfälle aus Färbereien........................................................ Zinkasche (Zinkgekrätz); Bleiasche (Bleigekrätz) ................. Kupferhammerschlag, Walzzunder von Kupfer................... sonstige Metallaschen, anderweit weder genannt noch inbegriffen B - aus 1 - Zementkupfer ........................................... C - Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Kupfer ......................, C - Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Nickel....................... B - Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Aluminium .................. B - Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Magnesium.................. B - Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Blei........................, B - Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Zink........................ B - Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Zinn........................, A-aus 1 - Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Antimon ............. Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln – Druck: Bundesdruckerei Berlin Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I = DM 4,–, für Teil II = DM 3,– (zuzüglich Zustellgebühr). je angefangene 24 Seilen DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren) – Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto »Bundesgesetzblatt« Köln 3 99 Preis dieser Ausgabe DM 4,80 zuzüglich Versandgebühren DM 0,60 Einzelstück