Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1976  Nr. 46 vom 28.04.1976  - Seite 1063 bis 1096 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoff-Formgeber

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoff-Formgeber Nr. 46 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1976 1063 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoff-Formgeber Vom 22. April 1976 Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 19(39 (Bundesgesetzbl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 11 des Strafrechtsreform-Ergänzungsgesetzes vom 28. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2289), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet: § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Kunststoff-Formgeber wird staatlich anerkannt. § 2 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen Extrudieren, Kalandrieren, Pressen, Spritzgießen, Herstellen von Hohlkörpern, Beschichten flexibler Trägerbahnen, Verstärken, Schäumen gewählt werden. § 3 Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der für alle Fachrichtungen gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Kenntnisse der Kunststoffe, 2. Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung, 3. Grundfertigkeiten der Holzbearbeitung, 4. Grundfertigkeiten der Kunststoffbearbeitung, 5. Kenntnisse des Aufbaus, der Eigenschaften und der Verarbeitung der Kunststoffe, 6. Lesen einfacher technischer Zeichnungen und Anfertigen von Skizzen, 7. Grundkenntnisse der Energiearten und -träger in der Kunststoffverarbeitung, 8. Grundfertigkeiten im Umgang mit den Produktionseinrichtungen und Werkzeugen, 9. Kenntnisse der Wirkungsweise mechanischer, pneumatischer, hydraulischer und elektrischer Aggregate an Maschinen und Geräten, 10. Grundfertigkeiten in der Anwendung der Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik, 11. Einrichten und Einfahren der Fertigungsmaschinen, 12. überwachen der Produktion, 13. Feststellen, Beseitigen und Vermeiden von Arbeitsfehlern und Betriebsstörungen, 14. Kenntnisse der Produktkontrolle, 15. Pflegen und Warten der Produktionseinrichtungen und Werkzeuge, 16. Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Umweltschutz, 17. Grundkenntnisse der Organisation des Ausbildungsbetriebes. (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. in der Fachrichtung Extrudieren: a) Kenntnisse der Werkstoffe, b) Kenntnisse der Hilfsstoffe, c) Kenntnisse des Förderns, d) Kenntnisse des Aufbereitens, e) Kenntnisse der Verarbeitungsmaschinen und -Werkzeuge, f) Extrudieren, g) Nachbearbeiten der Erzeugnisse, h) Kenntnisse der Fertigungsvorschriften und der Kontrollen; 1064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I 2. in der Fachrichtung Kalandrieren: a) Kenntnisse der Werkstoffe, b) Kenntnisse der Hilfsstoffe, c) Kenntnisse des Förderns, d) Aufbereiten, e) Kenntnisse der Kalander und der Nachfolge-Einrichtungen, f) Kalandrieren, g) Nachbearbeiten der Erzeugnisse, h) Kenntnisse der Fertigungsvorschriften und der Kontrollen; 3. in der Fachrichtung Pressen: a) Kenntnisse der Werkstoffe, b) Kenntnisse der Ffilfsstoffe, c) Fördern, d) Aufbereiten, e) Kenntnisse der Verarbeitungsmaschinen und -Werkzeuge, f) Pressen, g) Nachbearbeiten der Erzeugnisse, h) Kenntnisse der Fertigungsvorschriften und der Kontrollen; 4. in der Fachrichtung Spritzgießen: a) Kenntnisse der Werkstoffe, b) Kenntnisse der Hilfsstoffe, c) Kenntnisse des Förderns, d) Kenntnisse des Aufbereitens, e) Kenntnisse der Verarbeitungsmaschinen und -Werkzeuge, f) Spritzgießen, g) Nachbearbeiten der Erzeugnisse, h) Kenntnisse der Fertigungsvorschriften und der Kontrollen; 5. in der Fachrichtung Herstellen von Hohlkörpern: a) Kenntnisse der Werkstoffe, b) Kenntnisse der Hilfsstoffe, c) Kenntnisse des Förderns, d) Kenntnisse des Aufbereitens, e) Kenntnisse der Verarbeitungsmaschinen und -Werkzeuge, f) Herstellen von Hohlkörpern, g) Nachbearbeiten der Erzeugnisse, h) Kenntnisse der Fertigungsvorschriften und der Kontrollen; 6. in der Fachrichtung Beschichten flexibler Trägerbahnen: a) Kenntnisse der Werkstoffe, b) Kenntnisse der Hilfsstoffe, c) Kenntnisse des Förderns, d) Aufbereiten, e) Kenntnisse der Verarbeitungsmaschinen und Nachfolge-Einrichtungen, f) Beschichten flexibler Trägerbahnen, g) Nachbearbeiten der Erzeugnisse, h) Kenntnisse der Fertigungsvorschriften und der Kontrollen; 7. in der Fachrichtung Verstärken: a) Kenntnisse der Werkstoffe, b) Kenntnisse der Hilfsstoffe, c) Kenntnisse des Lagerns, d) Aufbereiten, e) Kenntnisse der Verarbeitungsmaschinen und -Werkzeuge, f) Verstärken, g) Nachbearbeiten der Erzeugnisse, h) Kenntnisse der Fertigungsvorschriften und der Kontrollen; 8. in der Fachrichtung Schäumen: a) Kenntnisse der Werkstoffe, b) Kenntnisse der Hilfsstoffe, c) Kenntnisse des Förderns, d) Kenntnisse des Aufbereitens, e) Kenntnisse der Verarbeitungsmaschinen und -Werkzeuge, f) Schäumen, g) Nachbearbeiten der Erzeugnisse, h) Kenntnisse der Fertigungsvorschriften und der Kontrollen. § 4 Ausbildungsrahmenplan Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. § 5 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. § 6 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. § 7 Zwischenprüfung (1) Während der Berufsausbildung ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach zwei Jahren stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für die ersten zwei Jahre aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf den im Nr. 46 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1976 1065 Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stunden drei praktische Arbeiten ausführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1. Anfertigen einer Skizze zur Herstellung einer einfachen Vorrichtung oder Hilfseinrichtung, 2. Einstellen einer betriebsspezifischen Verarbeitungseinrichtung oder -maschine, 3. Warmformen oder Schweißen eines Halbzeugs oder Formteils. § 8 Prüfungsaliforderungen in der Abschlußprüfung (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens zwölf Stunden sechs praktische Arbeiten ausführen. Hierfür kommen in der jeweils gewählten Fachrichtung insbesondere in Betracht: 1. Feststellen, ob an der Fertigungsmaschine oder an den für die Fertigung einzusetzenden Aggregaten die erforderlichen Sicherheitsvorschriften erfüllt sind, 2. Durchführen einer Eingangskontrolle an der Formmasse, insbesondere Bestimmen von Stoffwerten, die für die Verarbeitung wichtig sind, 3. Aufbereiten der Rohstoffe zur verarbeitungsfertigen Formmasse unter Anwendung der für die Fertigung wichtigen Aufbereitungsverfahren, 4. Montieren oder Vorbereiten eines Werkzeuges für eine Fertigung, 5. Einfahren einer nach Werkstoffen und Fertigteilen vorgegebenen Fertigung und Optimieren der Verarbeitungsparameter, 6. Feststellen einer Betriebsstörung während der Fertigung, 7. überprüfen und Einstellen der Meß- und Regeleinrichtungen an einer Fertigungsanlage auf Grund vorgegebener Produktionsdaten, 8. Einrichten, der Nachbearbeitungsaggregate für eine Fertigungsstraße, 9. Festlegen und, soweit möglich, Ausführen der Nachbearbeitungsschritte für eine Fertigung mit vorgegebenen Daten, 10. Durchführen einer Produktkontrolle bei einer laufenden Fertigung von Kunststoffteilen. (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technisches Zeichnen, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. im Prüfungsfach Technologie: a) Kunststoffklassen nach Herstellungsverfahren, b) Kunststoffklassen nach thermischem Verhalten, c) Kunststoffklassen nach der chemischen Kennzeichnung, d) Klassenzugehörigkeit marktgängiger Kunststoffe, die in der Fachrichtung verarbeitet werden, e) Wirkungsweise elektrischer, mechanischer, hydraulischer und pneumatischer Aggregate an Maschinen und Geräten, f) physikalisches Verhalten von Kunststoffen, die in der Fachrichtung verwendet werden, 2. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen: a) Lesen einfacher technischer Zeichnungen, b) Anfertigen von Skizzen, 3. im Prüfungsfach Technische Mathematik: a) fachbezogenes Prozent- und Verhältnisrechnen sowie Dreisatz, b) Flächen- und Körperberechnungen, c) Materialberechnungen, 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: a) Wirtschaftskunde, b) arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen, c) Bestimmungen für den Umweltschutz. (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen: 1. im Prüfungsfach Technologie zwei Stunden, 2. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen eine Stunde, 3. im Prüfungsfach Technische Mathematik eine Stunde, 4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde eine Stunde. (5) Soweit die schriftliche Kenntnisprüfung programmiert durchgeführt wird, kann von den in Absatz 4 genannten Prüfungszeiten abgewichen werden. (6) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung haben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses das gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung haben gegenüber dem Prüfungsfach Technisches Zeichnen die Prüfungsfächer Technologie das vierfache und Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils das zweifache Gewicht. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. (8) In einer Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistungen in diesen Fächern bei einer höchstens zwei Jahre zurückliegenden Prüfung ausgereicht haben. 1066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I § 9 Übergangsregelung Bis zum 1. September 1976 können vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begründete Ausbildungsverhältnisse in Ausbildungsberufen, die im ersten Ausbildungsjahr ähnliche Ausbildungsinhalte haben, insbesondere im Ausbildungsberuf Betriebsschlosser, auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung der Vertragspartner von der zuständigen Stelle auf den Ausbildungsberuf Kunststoff-Formgeber umgestellt und nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, soweit hierdurch das Ziel der Ausbildung nach dieser Verordnung nicht gefährdet ist. Bonn, den 22. April 1976 § 10 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt IS. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin. § 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft In Vertretung Dr. Schlecht Nr, 46 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1976 ¦ 1067 Anlage (zu § 4) Ausbilduiigsi-aheieiipla.il für die Berufsausbildung zum Kunststoffi-Formgeber I, Für alle Fachrichtungen gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse: Lfd. Nr. Teil des Ausbildungs-berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten. und Kenntnisse zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr i | 2 [ 3 [ 4 | 5 | 6 zeitliche Richtwerte in Monaten i 2 3 1 5 1 Kenntnisse der Kunststoffe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) a) Kunststoffe als Werkstoffe b) Aufbau und Eigenschaften c) Rohstoffe für die Herstellung von Kunststoffen d) Vorprodukte für die Herstellung von Kunststoffen < >< 1 2 Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) a) Grundkenntnisse der hauptsächlich vorkommenden metallischen Werkstoffe b) Messen und Anreißen c) Biegen und Richten d) Sägen, Feilen,, Bohren und Gewindeschneiden e) Weich- und Hartlöten f) Schweißen g) Pflegen der Meß- und Werkzeuge s X 2 3 Grundfertigkeiten der Holzbearbeitung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3} a) Grundkenntnisse der hauptsächlich vorkommenden Holzwerkstoffe und ihres Verhaltens bei der Bearbeitung b) Sägen, Hobeln, Stemmen, Raspeln,, Bohren und Schleifen c) Kleben d) Pflegen der Meß- und Werkzeuge X X 1 4 Grundfertigkeiten der Kunststoffbearbeitung (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) a) Grundkenntnisse der hauptsächlich vorkommenden Kunststoffe und ihres Verhaltens bei der Bearbeitung, insbesondere beim Sägen,, Bohren, Fräsen,, Feilen, Raspeln, Schmirgeln und Polieren b) Grundkenntnisse der Warm-formverfahren und des Verhaltens der Kunststoffe bei -der Warm formung < X X K 3 1068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Lfd. Nr. Teil dos Ausbildungs-berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr 1 | 2 | 3 | 4 | 5 ! 6 zeitliche Richtwerte in Monaten l 2 3 4 5 c) Warmformen d) Schweißen e) Kleben f) Pflegen der Meß- und Werkzeuge 5 Kenntnisse des Aufbaus, der Eigenschaften und der Verarbeitung der Kunststoffe (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) a) Verhalten der Kunststoffe bei mechanischer, chemischer und thermischer Beanspruchung b) Duroplaste, Thermoplaste c) Grundkenntnisse der folgenden Verarbeitungsverfahren: aa) Extrudieren von Tafeln, Folien, Rohren und Profilen bb) Kalandrieren von Folien cc) Pressen von Tafeln und Blöcken dd) Beschichten von Trägerbahnen, Kaschieren ee) Spritzgießen ff) Hohlkörperblasen gg) Rotations- und Formgießen, Anwenden der Sintertechniken hh) Pressen von Formteilen ii) Schäumen kk) Verstärken von Kunststoffen X X X X 3 6 Lesen einfacher technischer Zeichnungen und Anfertigen von Skizzen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) a) Kenntnisse der Sinnbilder technischer Zeichnungen, der Maßangaben und der Toleranzen b) Kenntnisse der Schaltschemata c) Skizzieren einfacher Teile X X X X 1 7 Grundkenntnisse der Energiearten und -träger in der Kunststoffverarbeitung (§ 3 Abs. 1 Nr. 7) a) Elektrizität: aa) Spannung, Strom, Widerstand und Leistung bb) Gleich-, Wechsel- und Drehstrom cc) Schutzmaßnahmen b) Dampf: aa) Druck, Temperatur bb) Sattdampf, überhitzter Dampf, Kondensat cc) Schutzmaßnahmen | Nr. 46 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1976 1069 Lfd.. Nr. Teil des Ausbilde ngs-berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln im Ausbildungs-halbjahr 1,2 3 | 4 [ 5 S 8 zeitliche Richtwerte in Monaten l 2 3 4 5 c) Heizgas: aa) Heizwert, Gasdruck bb) Gasarten, Gasgemische cc) Schutzmaßnahmen dj Pneumatik: aa) Druck bb) Druckluft, Vakuum cc) Schutzmaßnahmen e) Hydraulik: aa) Druck bb) Wasser, öl cc) Schutzmaßnahmen V \ 1 8 Grundfertigkeiten im Umgang mit den Produktionseinrichtungen und Werkzeugen (§ 3 Abs.. 1 Nr, 8) a) Grundkenntnisse des Aufbaus, des Antriebs und der Regelung der Produktions- und Hilfsmaschinen b) Grundkenntnisse der Arbeitsweisen der Maschinen, Werkzeuge, Vorrichtungen, Geräte und Ausrüstungen c) Ein- und Ausbauen einfacher Armaturen d) Bedienen von Produktionsmaschinen X X 3 9 Kenntnisse der Wirkungsweise mechanischer, pneumatischer, hydraulischer und elektrischer Aggregate an Maschinen und Geräten (§ 3 Abs. 1 Nr. 9) a) mechanische Aggregate: Stufengetriebe, stufenlose Getriebe, Kniehebelsysteme, Kupplungen, Bremsen b) pneumatische Aggregate: Gebläse, Kompressoren, Vakuumpumpen, Förder- und Steuergeräte c) hydraulische Aggregate: Pumpen, Motoren, Steuergeräte, Pressenantriebe, Werkzeugschließ- und Werkzeugöffnungssysteme d) elektrische Aggregate: Motoren, Sicherungs- und Schalt-Elemente, Steckverbindungen X X 2 10 Grundfertigkeiten in der Anwendung der Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 3 Abs. 1 Nr. 10) a) Grundkenntnisse des Messens, Steuerns und Regeins der in der Kunststoffindustrie üblichen Größen b) Grundkenntnisse der Anwendbarkeit und Genauigkeit der Meßverfahren X X 2 1070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr l | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 zeitliche Richtwerte in Monaten l 2 3 4 5 c) Messen von Temperatur, Druck, Durchflußmenge, Geschwindigkeit, Gewicht und elektrischen Größen mit einfachen Geräten d) Einstellen der Regelgeräte 11 Einrichten und Einfahren der Fertigungsmaschinen (§3 Abs. 1 Nr. 11) a) Einrichten und Einfahren der Produktionsanlagen und der Folgeeinrichtungen b) Arbeiten in der Fertigung X X 2 12 überwachen der Produktion (§ 3 Abs. 1 Nr. 12) a) Kontrollieren der Fertigungsbedingungen b) überwachen des Fertigungsablaufs X 1 13 Feststellen, Beseitigen und Vermeiden von Arbeitsfehlern und Betriebsstörungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 13) a) Lokalisieren von Störungen: Rohstoffe, Materialfluß, Funktion der Maschinen einschließlich der Meß-, Regel- und Steuergeräte, nachgeschaltete Arbeitsgänge b) systematische Fehlersuche: Ermitteln der Ursachen von Störungen und deren Beseitigen oder Melden an die zuständigen Stellen unter Angabe der Ursachen c) Kenntnisse wirksamer Vorbeugungsmaßnahmen X X 1 14 Kenntnisse der Produktkontrolle (§ 3 Abs. 1 Nr. 14) a) Kontrollen nach Stichprobenplänen b) gebräuchliche Kontrolleinrichtungen X 1 15 Pflegen und Warten der Produktionseinrichtungen und Werkzeuge (§ 3 Abs. 1 Nr. 15) a) Kenntnisse der Betriebsvorschriften, der Schmier- und Wartungspläne sowie der Lagerung von Werkzeugen b) Pflegen und Warten von Werkzeugen und Anlagen X X X X X X 16 Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Umweltschutz (§3 Abs. 1 Nr. 16) a) Kenntnisse der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften in Gesetzen und Verordnungen Nr. 4(3 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1976 1071 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr 1 ] 2 | 3 ! 4 I 5 | 6 zeitliche Richtwerte in Monaten l 2 3 4 5 b) Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter c) Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe d) Kenntnisse der Gefahren, insbesondere von Giften, Gasen und leicht entzündbaren Stoffen, im jeweiligen Tätigkeitsbereich e) Umweltschutzmaßnahmen X X X X X X 17 Grundkenntnisse der Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 1 Nr. 17) a) Rechtsform, Aufgabe und Organisation b) Aufbau und Zusammenwirken der Produktions- und Instandhaltungsabteilungen c) Abwicklung eines Auftrages d) Arbeits- und Arbeitsbegleitpapiere X X X X X X II. Kenntnisse und Fertigkeiten in den Fachrichtungen: A. Fachrichtung Extrudieren: 1 Kenntnisse der Werkstoffe (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) a) Typen und Verarbeitungseigenschaften der Werkstoffe b) Sondereinstellungen der Werkstoffe, insbesondere schlagfest, schwerentflammbar, wärmestabilisiert, UV-stabilisiert, antistatisch c) Polyolefine d) Polyvinylverbindungen e) Polystyrol und Copolymere f) gesättigte Polyester, insbesondere Polycarbonat und Poly-äthylenterephthalat g) Polyamide h) Cellulosekunststoffe X X V2 1072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Lfd. Nr. Teil des Ausbildungs-berafsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr 1 ] 2 | 3 | 4 I 5 | 6 zeitliche Richtwerte in Monaten •i 2 3 4 5 2 Kenntnisse der Hilfsstoffe (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) a) Typengruppen und Verwendungszwecke der Hilfsstoffe b) Weichmacher, Extender c) Farbstoffe d) Stabilisatoren e) Gleitmittel f) Füll- und Verstärkungsstoffe g) Treibmittel h) Lösungsmittel i) Trennmittel X X V« 3 Kenntnisse des Fordernis (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) a) Transport pulver- und granu-latförmiger Werkstoffe b) Schnecken-, Band- und pneumatische Förderer c) Gefahren beim Fördern pulverformiger Stoffe d) Arbeits- und Arbeitsbegleitpapiere X X V2 4 Kenntnisse des Aufbereitens (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d) a) Funktion, Betrieb und Wartung der gebräuchlichen Maschinentypen und Anlagen einschließlich der Dosiereinrichtungen b) Vorgänge des Mischens, Granulierens,. Mahlens und Trocknens X X V* 5 Kenntnisse der Verarbeitungsmaschinen und -Werkzeuge (§ 3 Abs. 2 Nr. i Buchstabe e) a) Funktion, Betrieb und Wartung der gebräuchlichen Maschinentypen und Anlagen b) Extruder und Extrusionswerk-zeuge für Rohre, Tafeln, Profile, Blas- und Flachfolien c) Nachfolge-Aggregate für Extruder und Pressen: Abzugs-, Reck-, Kühl-, Kalibrier-, Wik-kel-, Trenn-, Präge- und Be-druckungsvorrichtungen X X 1 6 Extrudieren (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f) a) Extrudieren von Tafeln: aa) Montieren der Düse, Einstellen ihrer Spaltweite und Zentrieren ihres Staubalkens Nr. 46 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1976 1073 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr 1 I 2 I 3 I 4 I 5 | 6 zeitliche Richtwerte in Monaten bb) Kenntnisse des Einflusses der Düsen- und der Glättwalzentemperatur auf die Oberflächengüte und Ebenheit der Tafeln cc) Kenntnisse des Einflusses des Unterziehverhältnisses und der Abzugsspannung auf die Schrumpfeigenschaften dd) oder Einstellen der vorgegebenen Verarbeitungsbedingungen, Einfahren und Betreiben der Anlage b) Extrudieren von Flachfolien: aa) Montieren und Einstellen der Foliendüse bb) Kenntnisse des Einflusses der Kühlwalzen- oder der Wasserbadtemperatur auf die Folieneigenschaften cc) Anwenden einer Luftrakel dd) faltenfreies Aufwickeln, mono- und biaxiales Folienrecken ee) Einstellen der vorgegebenen Verarbeitungsbedingungen, Einfahren und Betreiben der Anlage oder c) Extrudieren von Blasfolien: aa) Montieren und Zentrieren der Düse bb) Steuern der Foliendicke und der Folieneigenschaften durch das Aufblas- und das Längsreckverhältnis cc) Einstellen der Kühlluftmenge dd) faltenfreies Abquetschen und Aufwickeln, mono-und biaxiales Folienrecken ee) Einstellen der vorgegebenen Verarbeitungsbedingungen ff) Einfahren und Betreiben der Anlage oder d) Extrudieren von Rohren und Profilen: aa) Montieren und Zentrieren der Werkzeuge X X 1074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Lfd. Nr. Teil des Ausbildungs- zu vermittelnde Fertigkeiten berufsbildes und Kenntnisse zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 zeitliche Richtwerte in Monaten l 2 j 3 4 5 bb) Anwenden von Innendruck-und Vakuumkalibrierung cc) Einstellen des Kalibrier-über- und des Kalibrierunterdruckes dd) Regulieren der Wanddicke mit der Abzugsgeschwindigkeit ee) Vermeiden von Vakuolen bei der Vollprofilextrusion ff) Einstellen der vorgegebenen Verarbeitungsbedingungen gg) Einfahren und Betreiben der Anlage 7 Nachbearbeiten der Erzeugnisse (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g) a) Recken, Vibrillieren, Formatsägen, Besäumen, Entgraten, Umformen, Aufrauhen b) Prägen, Drucken c) Konfektionieren X X 1 8 Kenntnisse der Fertigungsvorschriften und der Kontrollen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe h) Kontrolle des maschinellen und des stofflichen Teiles entsprechend den einschlägigen Normen X X 1 B. Fachrichtung Kalandrieren: 1 Kenntnisse der Werkstoffe (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) a) Typen und Verarbeitungseigenschaften der Werkstoffe b) Sondereinstellungen der Werkstoffe, insbesondere schlagfest, schwerentflammbar, wärmestabilisiert, UV-stabilisiert, antistatisch c) Polyolefine d) Polyvinylverbindungen e) Polystyrol und Copolymere X X V« 2 Kenntnisse der Hilfsstoffe (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) a) Typengruppen und Verwendungszwecke der Hilfsstoffe b) Weichmacher c) Farbstoffe Nr. 46 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1976 1075 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungs-berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr 1 | 2 | 3 ! 4 | 5 | 6 zeitliche Richtwerte in Monaten l 2 3 4 5 d) Stabilisatoren e) Gleitmittel f) Füllstoffe g) Lösungsmittel h) Trennmittel X X V* 3 Kenntnisse des Förderns (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) a) Transport pulver- und granu-latförmiger Werkstoffe b) Schnecken-, Band- und pneumatische Förderer c) Gefahren beim Fördern pulver-förmiger Stoffe X X V« 4 Aufbereiten (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d) a) Kenntnisse der Funktion, des Betriebs und der Wartung der gebräuchlichen Maschinentypen und Anlagen einschließlich der Dosiereinrichtungen b) Aufbereiten der Roh- und Werkstoffe c) Herstellen von Produktionsansätzen nach vorgegebener Rezeptur d) Umgehen mit Grob- und mit Feinwaagen e) Herstellen von Farbpasfen f) Umgehen mit Mischmaschinen, insbesondere mit Schnellrüh-rern, Dissolvern, Dreiwalzenstühlen und mit Trocknungsanlagen g) Betreiben und Beschicken von Knetern, Mischwalzwerken und Strainern unter Produktionsfahrbedingungen h) Kontrollieren der vorgeschriebenen Temperaturen und der Umdrehungszahlen X X lVi 5 Kenntnisse der Kalander und der Nachfolge-Einrichtungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e) a) Kalanderbauarten b) Nachfolge-Aggregate: Entschrumpfungs- und Prägeeinrichtungen, Kühlstraßen, Schneid- und Wickelanlagen X X 1 6 Kalandrieren (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe f) a) Einrichten und Einfahren von Kalandern: aa) Handhaben der Temperatur-Regelorgane 1076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr 1 I 2 I 3 I 4 I 5 I 6 zeitliche Richtwerte in Monaten bb) Betreiben der Hydraulikanlage zum Bewegen der Nachfolge-Aggregate cc) Wechseln von Narb- und Abzugswalzen dd) Einstellen und Einhalten der vorgegebenen Produktionsbedingungen, insbesondere der Walzentemperaturen, Friktion, Fahrgeschwindigkeit, Dicke und Breite der Waren sowie des Planlaufs ee) Einrichten und Betreiben von Entschrumpfungsein-richtungen, Kühlstühlen und Narbeneinrichtungen ff) maßgerechtes Einstellen der Beschneidwerkzeuge gg) Betreiben von Wickeleinrichtungen b) Kaschieren am Kalander: aa) Kenntnisse der Aufbereitung bahnenförmiger Gewebe, Gewirke oder Vliese zum Kaschieren bb) Anlegen der Bahnen zum Kaschieren cc) überwachen des Kaschiervorgangs X X Nachbearbeiten der Erzeugnisse (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe g) a) Drucken: aa) Grundkenntnisse der Druckverfahren, insbesondere des Siebdruckes, Hochdruckes, Kupfertiefdruckes bb) Betreiben einer Mehrfarbendruckmaschine b) Prägen: aa) Arbeiten mit Prägeeinrichtungen bb) Heiß- und Kaltprägen X X IV« Kenntnisse der Fertigungsvorschriften und der Kontrollen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe h) Kontrolle des maschinellen und des stofflichen Teiles entsprechend den einschlägigen Normen X X Nr. 46 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1976 ¦ 1077 C, Fachrichtung Pressen: Lfcl, Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr 1 | 2 ! 3 | 4 | 5 | 6 zeitliche Richtwerte in Monaten i 2 3 4 5 1 Kenntnisse der Werkstoffe (§ 3 Abs. 2 Nr., 3 Buchstabe a) a) Typen und Verarbeitungseigenschaften der Werkstoffe b) Sondereihstellungen der Werkstoffe, insbesondere schlagfest und schwerentflammbar c) Phenoplaste d) Aminoplaste e) ungesättigte Polyesterharze f) Epoxidharze g) Polyolefine h) Polyvinylchlorid i) Trägerstoffe für Duroplaste, insbesondere aa) Papierbahnen und -Sorten bb) natürliche, synthetische., organische und anorganische Textilien und cc) Furniere X X Vt 2 Kenntnisse der Hilfsstoffe (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b) a) Typengruppen, und Verwendungszwecke der Hilfsstoffe b) Füll- und Verstärkungsstoffe c) Weichmacher d) Farbstoffe e) Reaktionsmittel fj Gleitmittel g) Lösungsmittel h) Trennmittel X X Va 3 Fördern (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c) a) Kenntnisse des Transports von Formmassen und Trägerbahnen b) Beschicken der Etagenpressen X X V» 4 Aufbereiten (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d) a) Kenntnisse der gebräuchlichen Maschinentypen und Anlagen einschließlich der Dosiereinrichtungen b) Mahlen, Mischen, Lösen X X 1 5 Kenntnisse der Verarbeitungsmaschinen und -Werkzeuge (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe e) a) Verarbeitungsmaschinen für die Herstellung von Formteilen: aa) mechanisch - hydraulische Pressen, Spritzpressen (Transferpressen) 1078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr 1 I 2 I 3 I 4 ! 5 I 6 zeitliche Richtwerte in Monaten bb) Spritzgießmaschinen cc) Werkzeuge b) Verarbeitungsmaschinen für die Herstellung von Tafeln und Blöcken: aa) Imprägnier- und Lackiermaschinen bb) Trockenanlagen, Aufwik-kelmaschinen cc) Vorrichtungen zum Schneiden der Bahnen dd) hydraulische Pressen ee) Preßbleche X X 1V2 Pressen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe f) a) Herstellen von Formteilen: aa) Vorbereiten der Pressen zum Herstellen von Formteilen bb) Einregulieren von Temperatur, Druckverlauf, Härtezeit (Schließzeit) cc) Dosieren der Preßmasse dd) Tablettieren ee) Vorwärmen der Preßmasse im Wärmeschrank durch Hochfrequenz-Energie oder Infrarotstrahlung ff) Prüfen der Preßmassen auf Schutt- und Stopfdichte, Rieselfähigkeit, Feuchtigkeit, Formsteifigkeit, Fließvermögen, Schwindung und Nachschwindung gg) Feststellen der stofflichen Einflüsse, insbesondere der Feuchtigkeit, des Kondensationsgrades und des Harzgehaltes hh) Betreiben der Pressen, Spritzpressen und Spritzgießmaschinen ii) Einrichten und Umrüsten der Maschinen oder und b) Herstellen von Tafeln Blöcken aus Duroplasten: aa) Einrichten der Imprägniermaschine einschließlich der Nachfolge-Aggregate Einfädeln des Trägermaterials bb) Nr. 46 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1976 1079 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntn .isse zu vermitteln . im Ausbildungshalb j ahr 1 I 2 ! 3 I 4 I 5 I 6 zeitliche Richtwerte in Monaten cc) Einstellen der Längs- und Querschneider, der Trok-kenheizung, der Temperaturen, der Laufgeschwindigkeit, Bogenspannung und Absaugung dd) Einfahren der Imprägnieranlage, Regulieren des Harzauftrages und Nachregulieren gemäß Kontrolle ee) Vorbehandeln und Vorbereiten der imprägnierten Trägerbahnen, insbesondere Klimatisieren und Verlegen zu Tafeln, Blökken oder Profilen ff) Vorbereiten der Preßbleche gg) Vorbereiten der hydraulischen Pressen zum Herstellen von Tafeln, Blöcken oder Profilen hh) Einregulieren von Temperatur, Druckverlauf, Schließzeit (Heiz- und Kühlzeit) ii) Beschicken und Betreiben der Anlage oder c) Herstellen von Tafeln und Blöcken aus Thermoplasten: aa) Kenntnisse des Aufschmelzvorgangs bei Pulver, Granulat und Folien, des Schweißvorgangs bei Folien und der Abhängigkeit der Verarbeitungsbedingungen von der Form der Ausgangsstoffe bb) Berechnen der Rohstoffmenge für eine Tafel gewünschter Dicke cc) Steuern des Preßdruckes beim Aufheizen und Abkühlen dd) Steuern der Werkzeugtemperatur bei dicken Blöcken zur Vermeidung von Lufteinschlüssen und Vakuolen ee) Kenntnisse der Abhängigkeit der Aufheiz- und Abkühlzeiten von der Blockdicke und der Wärmeleitfähigkeit der Formmasse X 1080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Lfd Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr 1 | 2 | 3 I 4 | 5 i 6 zeitliche Richtwerte in Monaten 1 2 3 4 5 ff) Einstellen der vorgegebenen Verarbeitungsbedingungen gg) Einfahren und Betreiben der Anlage 7 Nachbearbeiten der Erzeugnisse (§3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe g) a) Formteile: aa) Entgraten, Schleifen, Bohren bb) Kleben cc) Konfektionieren b) Tafeln und Blöcke: aa) Formatsägen, Aufrauhen bb) Prägen, Drucken cc) Konfektionieren X X 1 8 Kenntnisse der Fertigungsvorschriften und der Kontrollen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe h) Kontrolle des maschinellen und stofflichen Teiles entsprechend den einschlägigen Normen X X 1 D. Fachrichtung Spritzgießen: 1 Kenntnisse der Werkstoffe (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a) a) Typen und Verarbeitungseigenschaften der Werkstoffe b) Sondereinstellungen der Werkstoffe, insbesondere schlagfest, schwerentflammbar, wärmestabilisiert, UV-stabilisiert, antistatisch c) Polyolefine d) Polyvinylverbindungen e) Polystyrol und Copolymere f) Polyamide g) gesättigte Polyester, insbesondere Polycarbonat und Poly-äthylenterephthalat h) Polyacetale i) Cellulosekunststoffe k) Thermoplaste mit gummi-ela-stischen Eigenschaften 1) Phenoplaste in) Aminoplaste n) ungesättigte Polyesterharze o) Epoxidharze X X Vz Nr. 46 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1976 1081 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr 1 | 2 | 3 | 4 1 5 | 6 zeitliche Richtwerte in Monaten l 2 3 4 5 2 Kenntnisse der Hilfsstoffe (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b) a) Typengruppen und Verwendungszwecke der Hilfsstoffe b) Farbstoffe c) Stabilisatoren d) Gleitmittel e) Füll- und Verstärkungsstoffe f) Trennmittel g) Treibmittel X X V2 3 Kenntnisse des Förderns (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe c) a) Transport pulver- und granu-latförmiger Werkstoffe b) Schnecken-, Band- und pneumatische Förderer c) Gefahren beim Fördern pulver-förmiger Stoffe X X 72 4 Kenntnisse des Aufbereitens (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe d) a) Vorgang des Mischens mit Heiz-, Kühl- und Innenmischern b) Granulierung mit Strang- und Naßgranulatoren c) Trocknung d) Dosierung X X V* 5 Kenntnisse der Verarbeitungsmaschinen und -Werkzeuge (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe e) a) mechanische und hydraulische Verarbeitungsmaschinen einschließlich der vor- und nachgeschalteten Aggregate b) spritzseitige Elemente, insbesondere Kolben, Zylinder, Torpedos, Schnecken, Stauringe, Düsen, Vorplastifizierungsma-schinen, Heiz- und Kühlsysteme, sowie schließseitige Elemente, insbesondere Antriebe, Getriebe und Verriegelungen c) ölkreislauf mit Pumpen, Rohrleitungssysteme, Steuerantriebe, Hydraulikmotoren, Druck-einstell- und Überwachungsorgane d) Sondermaschinen, insbesondere Mehrstationen- und Schaumspritzgießmaschinen X X 1 1082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil 1 Lfd. Nr.. Teil des Ausbildungs-berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr 1 ; 2 ! 3 I 4 I 5 I 6 zeitliche Richtwerte in Monaten e) Bau-Elemente der Spritzgießwerkzeuge, insbesondere formgebende Elemente, Führungsarten, Auswerfer-Elemente, Kühlsysteme, Entlüftungs- und Angußarten, Kernzüge, einfallende Kerne und geschleppte Werkzeuge Spritzgießen (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe f) a) Kenntnisse des Einflusses der Temperaturführung auf das Verhalten des Werkstoffes in der Maschine und der Angußart auf die Temperatur der Schmelze b) Kenntnisse des Einflusses der Verarbeitungsbedingungen, insbesondere der Düsenausführung, der Einspritzgeschwindigkeit, des Werkzeuginnendruckes, der Nachdruckhöhe und -zeit und der Werkzeugtemperatur, auf die Güte der Artikel c) Kenntnisse des Einflusses der Gleit- und Trennmittel auf die Güte der Artikel d) Einbauen und Anschließen der Werkzeuge an die Temperier-und Steuergeräte, Prüfen der Maschine auf gleichmäßige Holmenspannung, Erproben ihrer Funktion im Trockenlauf und Einstellen des optimalen Spritzzyklus unter Beachtung der vorgegebenen Verarbeitungsbedingungen, Einfahren der Maschine und Nachregulie-ren der Maschinen-Einstelldaten bis zum Beharrungszustand e) Betreiben der Spritzgießmaschinen einschließlich der Schaumspritzgießmaschinen f) Kenntnisse der Maßnahmen zur Vermeidung von Fertigungsfehlern, insbesondere von Fließnähten, Schlierenbildung, Schallplatteneffekt, Wolkenbildung, Apfelsinenhaut, Glanzzonen, Gratbildung, Schwimmhäuten, Lufteinschlüssen, Brandstellen, Ziehriefen und Kernversatz X X Nr. 46 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1976 1083 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 zeitliche .Richtwerte in Monaten l 2 3 4 5 7 Nachbearbeiten der Erzeugnisse (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe g) a) Nachspannen, Konditionieren, Tempern b) Ionisieren c) Kleben, Schweißen d) Fräsen, Bohren, Entgraten e) Prägen, Drucken, Lackieren X X 1 8 Kenntnisse der Fertigungsvorschriften und der Kontrollen (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe h) Kontrolle des maschinellen und stofflichen Teiles entsprechend den einschlägigen Normen X X 1 E. Fachrichtung Herstellen von Hohlkörpern: 1 Kenntnisse der Werkstoffe (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a) a) Typen und Verarbeitungseigenschaften der Werkstoffe b) Sondereinstellungen der Werkstoffe, insbesondere schlagfest, schwerentflammbar, wärmestabilisiert, UV-stabilisiert, antistatisch c) Polyolefine d) Polyvinylverbindungen e) Polystyrol und Copolymere f) Polyamide g) gesättigte Polyester, insbesondere Polycarbonat und Poly-äthylenterephthalat h) Polyacetale X X .V« 2 Kenntnisse der Hilfsstoffe (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b) a) Typengruppen und Verwendungszwecke der Hilfsstoffe b) Farbstoffe c) Stabilisatoren d) Gleitmittel e) Füll- und Verstärkungsstoffe f) Trennmittel g) Treibmittel h) Reaktionsmittel X X V* 3 Kenntnisse des Förderns (§3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe c) a) Transport pulver- und granulat-förmiger Werkstoffe 1084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Lfd. Nr. Teil des Ausbildung^ -berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln im Ausbildungs- halbjahr 1 [ 2 I 3 I 4 I 5 | 6 zeitliche Richtwerte in Monaten b) Schnecken-, Band- und pneumatische Förderer c) Gefahren beim Fördern pulver-förmiger Stoffe X X Kenntnisse des Aufbereitens (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe d) a) Vorgang des Mischens mit Heiz-, Kühl- und Innenmischern b) Granulierung mit Strang- und Naßgranulatoren c) Mahlung d) Trocknung X l/2 Kenntnisse der Verarbeitungsmaschinen und -Werkzeuge (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe e) a) Hohlkörperblasanlagen,, Plasti-fiziermaschinen, Ein- und Zweischneckenextruder sowie besondere Einschneckenextruder für die Verarbeitung pul-verförmiger Polyolefine b) ExtrusionsWerkzeuge: Spritzköpfe mit zentralem und seitlichem Masse-Eintritt, Mehrfach-Spritzköpfe c) Elemente der Hydraulikanlage: Pumpen, Akkus» Rohrleitungssysteme, Steuerventile, Druckzylinder, Druck-, Einstell- und Überwachungsorgane d) Hohlkörperblasmaschinen: aa) mit kontinuierlichem Masseaustritt bb) mit diskontinuierlichem Masseaustritt: Schub- Schnecken- und -zylinder-maschinen, Maschinen mit Akku-Spritzkopf, Tauchblasmaschinen e) besondere Einrichtungen an Hohlkörpermaschinen: automatische Düsenspaltverstellung und Butzenabtrennung, Schlauchspreizdorne f) Mehrstationenmaschinen g) Streckblasmaschinen h) Blas Werkzeuge i) Spritzblasmaschinen k) Spritzblaswerkzeuge X Nr. 46 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1976 1085 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr 1 ! 2 | 3 | 4 | 5 | 6 zeitliche Richtwerte in Monaten Herstellen von Hohlkörpern (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe f) a) Extrusionsblasen von Hohlkörpern: aa) Montieren der Spritzköpfe und der Werkzeuge bb) Kenntnisse des Einflusses der Verarbeitungsbedingungen, insbesondere der Zylinder- und der Spritz-kopftemperaturführung, der Düsenaustrittsge- schwindigkeit, der Spaltweite der Düse, der Werkzeugschließgeschwindigkeit, des Blasdruckes und der Kühldauer, auf die innere und äußere Oberflächenbeschaffenheit und Wanddickenverteilung sowie auf die Beschaffenheit der Fließ- und Schweißnähte der Hohlkörper cc) Einstellen der optimalen Verarbeitungszyklen unter Beachtung der vorgegebenen Verarbeitungsbedingungen dd) Betreiben der Anlage ee) Kenntnisse der Maßnahmen zur Vermeidung von Fertigungsfehlern oder b) Spritzblasen von Hohlkörpern: aa) Montieren der Spritzblaswerkzeuge und Einrichten der Spritzblasmaschine bb) Kenntnisse des Einflusses der Verarbeitungsbedingungen, insbesondere der Zylinder- und der Heißkanaltemperatur, der Temperierung des Vorform-lings, der Düsengeometrie und der Einspritzgeschwindigkeit sowie des Blaswerkzeugs, auf den Blasvorgang und die Wanddik-kenverteilung im Fertigteil cc) Kenntnisse des Zusammenhangs zwischen der Wanddicke und der Wanddik-kenverteilung des Vor-formlings und des Fertigteils X X 1086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr 1 | 2 I 3 I 4 | 5 i 6 zeitliche Richtwerte in Monaten dd) Kenntnisse des Einflusses des Längs- und Querreckverhältnisses sowie der Aufblasgeschwindigkeit auf die Fertigteileigenschaften ee) Betreiben der Anlage ff) Kenntnisse der Maßnahmen zur Vermeidung von Fertigungsfehlern oder c) Rotationsgießen von Hohlkörpern: aa) Einrichten der Rotationsgießanlage bb) Kenntnisse des Einflusses der Verarbeitungsbedingungen, insbesondere der Heiztemperatur, Heizzeit, Werkzeugdrehzahl und Kühlzeit, auf die innere und äußere Oberflächenbeschaffenheit und Wanddik-kenverteilung sowie auf die Schlagzähigkeit cc) Einstellen der optimalen Verarbeitungszyklen unter Beachtung der vorgegebenen Verarbeitungsbedingungen dd) Betreiben der Anlage ee) Kenntnisse der Maßnahmen zur Vermeidung von Fertigungsfehlern Nachbearbeiten der Erzeugnisse (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe g) a) Butzenabtrennen, Kleben b) Drucken c) Konfektionieren Schweißen, X X Kenntnisse der Fertigungsvorschriften und der Kontrollen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe h) Kontrolle des maschinellen und stofflichen Teiles entsprechend den einschlägigen Normen X X Nr. 46 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1976 1087 F. Fachrichtung Beschichten flexibler Trägerbahnen: Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 zeitliche Richtwerte in Monaten l 2 3 4 5 1 Kenntnisse der Werkstoffe (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a) Werkstoffe: Gruppen, Typen, Verarbeitungseigenschaften und Sondereinstellungen : a) Kunststoffe: aa) PVC weich bb) Polyacrylate cc) lineare Polyurethane dd) Silicone b) Trägerbahnen aus Natur- und Synthesefasern: aa) Gewebe bb) Gewirke cc) Vliese X X V2 2 Kenntnisse der Hilfsstoffe (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b) a) Typengruppen und Verwendungszwecke der Hilfsstoffe b) Weichmacher, Extruder c) Lösungsmittel d) Füllstoffe e) Pigmente f) Stabilisatoren g) Textilhilfsmittel h) Treibmittel X X V2 3 Kenntnisse des Förderns (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe c) a) Transport pulverförmiger, flüssiger und pastöser Werkstoffe b) hydraulische und pneumatische Förderung X X Va 4 Aufbereiten (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe d) a) Mischen mit Rührwerken, Mischknetern, Schaufelmischern und Mischwalzwerken b) Homogenisieren, Dosieren c) Kenntnisse des Vorbereitens von Geweben, Gewirken oder Vliesen zur Beschichtung, insbesondere durch Entschlichten, Bleichen, Färben und Trocknen X X IV2 5 Kenntnisse der Verarbeitungsmaschinen und Nachfolge-Einrichtungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe e) a) Anlagen zum Beschichten von Trägerbahnen nach dem Rakelverfahren b) Anlagen zum Beschichten von Trägerbahnen nach dem Kaschier- und Umkehrverfahren c) Sonderanlagen, insbesondere Flammkaschieranlagen X X 1 1088 . Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr 1 I 2 I 3 I 4 | 5 I 6 zeitliche Richtwerte in Monaten Beschichten flexibler Trägerbahnen (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe f) a) Rakel verfahren: aa) Vorbereiten der Anlage und Einregulieren der Streichdicke unter Berücksichtigung der Pastenviskosität bb) Einstellen der Geschwindigkeit der Trägerbahnen und des Messerspaltes, Einregulieren des Heizkanals und Steuern des Aufschäumvorganges b) Kaschierverfahren: Vorbereiten der Anlage, Auftragen des Klebstoffes oder der Kunststoffpaste auf die Folie, Einstellen der Druckwalzen und Einregulieren des Heizkanals c) Umkehrverfahren: Vorbereiten der Anlage, Auftragen der Paste auf die Mitläuferbahn, Einfahren der Trägerbahn in die Paste sowie Einregulieren des Heizkanals und der Kühlwalze d) Flammkaschierverfahren: Vorbereiten der Anlage, Schälen des Schaumkunststoffes, Einregulieren der Druckwalzen und der Wärmezufuhr sowie Kaschieren X X Nachbearbeiten der Erzeugnisse (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe g) a) Aufbringen von Schlußstrichen b) Drucken, Prägen, Lackieren X X Kenntnisse der Fertigungsvorschriften und der Kontrollen (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe h) Kontrolle des maschinellen und stofflichen Teiles entsprechend den einschlägigen Normen X X Nr. 46 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1976 1089 i G. Fachrichtung V e r s t ä r k e n : Lfd. Nr. Teil des Ausbiidungs-berafsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr 1 | 2 1 3 ] 4 | 5 | 6 zeitliche Richtwerte in Monaten l 2 3 4 5 1 Kenntnisse der Werkstoffe (§ 3 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a) Gruppen und Typen der Werkstoffe : Verarbeitungseigenschaften; Sondereinstellungen, insbesondere lichtbeständig und flammwidrig: a) Harze: aa) ungesättigte Polyesterharze bb) Epoxidharze b) Verstärkungsmaterialien: aa) faserförmige Verstärkungen, insbesondere Stränge und Stapelfasern aus Glasfasern bb) flächige Verstärkungen, insbesondere Glasfasermatten und -gewebe sowie Matten und Vliese aus Chemiefasern X X V* 2 Kenntnisse der Hilfsstoffe (§ 3 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe b) a) Typengruppen und Verwendungszwecke der Hilfsstoffe b) Reaktionsmittel c) Füllstoffe d.) Farbstoffe und Pigmente e) Thixotropiemittel f) Trennmittel g) Lösungs- und Reinigungsmittel X X Vt 3 Kenntnisse des Lagerns (§ 3 Abs. 2 Nr.. 7 Buchstabe c) a) Lagerräume für Reaktionsharze, Reaktionsmittel und Ver-stärkungsmaterialien b) Klimatisierung,. Belüftung X X V* 4 Aufbereiten (§ 3 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe d) a) Arbeiten mit Mischmaschinen, Rührwerken und Handrührgeräten, Waagen, Meßbechern, Pipetten sowie Schneidgeräten für Verstärkungsmaterialien. b) Herstellen von Harzansätzen für Laminate, Feinschichten, Klebverbindungen, Preßteile und Wickelkörper c) Herstellen der Verstärkungszuschnitte mit und ohne Schablone X X l1/« 1090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Lfd. Nr. Teil des Ausbilduncjs-bcrulsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr 1 I 2 I 3 I 4 I 5 I 6 zeitliche Richtwerte in Monaten Kenntnisse der Verarbeitungsmaschinen und -Werkzeuge (§ 3 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe e) a) Handlaminieren: Geräte für das Verdichten der Laminate, Faserharzspritzmaschinen, einteilige Werkzeuge für das Handlaminieren und das Faserharzspritzen sowie Werkzeuge für die Anwendung des Niederdruckverfahrens b) maschinelles Verarbeiten: mechanisch-hydraulische Pressen, Wickelanlagen, Schleuderanlagen einschließlich der Tränk-und Dosiereinrichtungen, Anlagen zum Herstellen von Wellbahnen und Profilen einschließlich der Zusatzeinrichtungen, insbesondere Tränkeinrichtungen, Kettenbäume, Härtestrecken, Abzugs- und Aufwickelvorrichtungen, sowie Anlagen zum Formschäumen verstärkter Polyurethane einschließlich der Zusatzeinrichtungen Verstärken (§ 3 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe f) a) Handlaminieren und Faserharzspritzen: aa) Vorbereiten der Werkzeuge und Geräte, Lami-nieren, Verdichten, Härten, Tempern, Entformen bb) Herstellen von Apparate-und Anlagenteilen, insbesondere höherer Schwierigkeitsgrade, durch Handlaminieren und Faserharzspritzen cc) Kombinieren verstärkter Kunststoffe mit anderen metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen dd) Herstellen ein- oder zweiteiliger Werkzeuge aus verstärkten Kunststoffen oder b) Pressen glasfaserverstärkter Kunststoffe: aa) Vorbereiten der Pressen bb) Einregulieren von Temperatur, Druckverlauf und Härtezeit (Schließzeit) cc) Dosieren der Preßmasse dd) Prüfen der Preßmasse ee) Bedienen der Presse ff) Einrichten und Umrüsten der Presse Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1976 1091 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 zeitliche Richtwerte in Monaten i 2 3 4 5 oder c) Wickeln glasfaserverstärkter Kunststoffe: aa) Vorbereiten der Wickelmaschinen, Tränkeinrichtungen und Wickeldorne bb) Einstellen der Umfangsgeschwindigkeit des Wickel-dorns, des Wickelwinkels und der Fadenspannung cc) Wickeln, Härten, Entformen, Tempern dd) Umrüsten der Anlage oder d) Herstellen von Wellbahnen und Profilen: aa) Vorbereiten der Anlage bb) Einregulieren der Ziehgeschwindigkeit und der Temperatur in der Härtestrecke cc) Einbringen der Glasfaserverstärkung dd) Tränken der Verstärkung, Härten, Tempern 7 Nachbearbeiten der Erzeugnisse (§ 3 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe g) a) Spanendes Bearbeiten nach verschiedenen Verfahren b) Polieren, Lackieren c) Ausführen von Reparaturen und Kleben d) Montieren von Apparate-, Anlage- und Rohrleitungsteilen X X 1 8 Kenntnisse der Fertigungsvorschriften und der Kontrollen (§ 3 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe h) Kontrolle des maschinellen und stofflichen Teiles entsprechend den einschlägigen Normen X X 1 H. Fachrichtung Schäumen: 1 Kenntnisse der Werkstoffe (§ 3 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a) a) Typen, Verarbeitungseigenschaften und Sondereinstellungen der Werkstoffe b) Polyurethane c) Phenolharz d) Polystyrol X X Va 1092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Lfd, Nr. Teil des Ausbildung.s-berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln im Ausbildungshalb jähr 1 [ 2 [ 3 [ 4 j 5 | 6 zeitliche Richtwerte in Monatea i 2 3 4 5 2 • Kenntnisse der Hilfsstoffe (§ 3 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe b) a) Typengruppen und Verwendungszwecke der Hilfsstoffe b) Dispergatoren c) Stabilisatoren d) Treibmittel e) Farbstoffe f) Reaktionsmittel X X V« 3 Kenntnisse des Förderns (§ 3 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe c) a) Transport flüssiger Harze und Reaktionsmittel b) Transport granulatförmiger Werkstoffe c) Maschinen und Einrichtungen für die hydraulische und pneumatische Förderung der Werkstoffe X X Vi 4 Kenntnisse des Aufbereitens (§ 3 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe d) a) Herstellung von Harzansätzen b) Einfärbung expandierbaren Po-j lystyrols c) Vorgang des Mischens mit Knet- und Trommelmischern X X V« 5 Kenntnisse der Verarbeitungsmaschinen und -Werkzeuge (§ 3 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe e) a) Polyurethanschaum: aa) Mischkammern mit mechanischen . Mischorganen, Turbulenzmischkammern bb) Blockschäumanlagen cc) Anlagen zum kontinuierlichen Schäumen von Tafeln dd) Maschinen und Geräte für intermittierenden Schaumeintrag, Werkzeuge ee) Vorschäumungsgeräte mit Druckluftförderung, Schaumsprühgeräte ff) Vorschäumungsgeräte mit mechanischer Förderung gg) Injektionsmischaggregate hh) Zylinderschäumgeräte ii) Geräte zum Aufschäumen von Polyurethan auf Rotationskörper b) Phenolharzschaum: aa) Geräte und Anlagen zum Wiegen, Messen und Mischen bb) Werkzeuge und Härteöfen Nr. 46 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1976 1093 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu Aermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr 1 I 2 I 3 I 4 I 5 I 6 zeitliche Richtwerte in Monaten cc) Maschinen und Anlagen zum kontinuierlichen Schäumen dd) Dosier- und Mischeinrichtungen ee) Auftragsvorrichtungen ff) beheizte Doppelbandpressen c) Polystyrolschaum: aa) kontinuierliche Vorschäu-mer bb) diskontinuierliche Vor- schäumer cc) Sondervorschäumer, insbesondere Band- oder horizontale Trommelvorschäu-mer dd) Blockformen zum Herstellen von Platten ee) kontinuierlich arbeitende Plattenschäumanlagen ff) Anlagen zum Herstellen einzelgeschäumter Platten gg) Maschinen zum Herstellen von Formteilen mit direkter Heizung und Bedampfung hh) Maschinen mit indirekter Heizung und direkter Bedampfung für dünnwandige Formteile X X Schäumen (§ 3 Abs. 2 Nr. Buchstabe f) a) Polyurethanschaum: aa) kontinuierliches Fertigen von Blöcken, Einregulieren der Mischkammern, der Hin- und Herbewegung der . Kammern und des Vorlaufs der Wanne, Einstellen des Schrägstellwinkels, Eingeben des Reaktionsgemisches, Ablängen und Stapeln bb) kontinuierliches Schäumen von Tafeln, Einregulieren der Mischkammern, Einstellen des Abstandes der Geschwindigkeit des Doppelbandes, Eingeben des Reaktionsgemisches, Ablängen und Stapeln 1094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Lfd. Nr. Teil des Ausbildungs-berufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr 1 I 2 I 3 I 4 I 5 I 6 zeitliche Richtwerte in Monaten cc) Fertigen von Formteilen und Füllen von Hohlräumen durch intermittierenden Schaumeintrag unter Benutzung von Geräten mit mechanischer und mit Druckluftförderung, Einstellen der Fördermenge, Füllen der Werkzeuge oder des Hohlraumes oder Besprühen von Flächen dd) Injektionsschäumen: Einstellen der Fördermenge bei vollautomatisch arbeitenden ¦ Geräten und der Füll- und Taktzeiten ee) Kenntnisse der Herstellung von Rundlingen oder aufgeschäumten Schichten und sonstigen Sonderverfahren oder b) Phenolharzschaum: aa) diskontinuierliches Schäumen, Abwiegen und Abmessen der Komponenten, Mischen der Komponenten nach vorgegebener Rezeptur, Eingießen der schäumfähigen Mischung in die Werkzeuge, Aufschäumen und Härten mit und ohne Wärmezufuhr bb) kontinuierliches Schäumen, Eichen und Einregulieren der Dosier- und Fördervorrichtungen, Einstellen und Prüfen der Temperatur in der Härtestrecke, Inbe-triebnehmen der aufgeheizten Anlage nach den Arbeitsvorschriften oder c) Polystyrolschaum: aa) diskontinuierliches Vorschäumen mit Druck, Einstellen des Schüttgewichtes und des Durchsatzes mit Einwaage und Druck im Vorschäumer, Kontrollieren des Schüttgewichtes beim Austrag X Nr. 46 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1976 1095 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln im Ausbildungshalbjahr 1 I 2 I 3 | 4 I 5 | 6 zeitliche Richtwerte in Monaten bb) kontinuierliches Vorschäumen ohne Druck, Einstellen des Schüttgewichtes durch Dampf- und Materialdurchsatz und überlaufhöhe, Kontrollieren des Schüttgewichtes beim Austrag cc) diskontinuierliches Aufschäumen von Tafeln, Beschicken des Blockwerkzeuges mit vorgeschäumtem und zwischengelagertem Material, Bedampfen nach Arbeitsvorschrift, Entformen, Lagern dd) kontinuierliches Aufschäumen von Tafeln, Anheizen und Einregulieren des Bandlaufs, Spannen der perforierten Stahlbänder, Beschicken der Anlage mit vorgeschäumtem und zwischengelagertem Material, Abstimmen der Bandgeschwindigkeit und des Dampfdruckes, Ablängen und Stapeln der Tafeln ee) Herstellen von Formteilen, Einfahren der Maschine, Einstellen des Dampfdurchsatzes, des maximalen Dampfdruckes, der Wasserkühlzeit und der Vorheizzeit, Einstellen der Druckhaltezeit an Maschinen mit direkter Heizung und Bedampfung, Entfor- Nachbearbeiten der Erzeugnisse (§ 3 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe g) a) Polyurethanschaum: aa) vertikales und horizontales Schneiden, Ablängen, Besäumen, Zuschneiden, Profilschneiden bb) Kaschieren, Nähen, Schweißen, cc) Stanzen, Drehen, Hobeln, Bohren, Schleifen dd) Beflocken, Drucken b) Phenolharzschaum: aa) Besäumen und Zuschneiden von Blöcken und Tafeln bb) Fräsen 1096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln im Ausbildungs-halbj ahr 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 zeitliche Richtwerte in Monaten l 2 3 4 5 cc) Kleben dd) Oberflächenbeschichten c) Polystyrolschaum: aa) Besäumen und Auftrennen der Blöcke mit Glühdraht oder mit Sägen bb) Trocknen der Formteile cc) Drucken im Siebdruckverfahren, Beflocken, Lackieren 8 Kenntnisse der Fertigungsvorschriften und der Kontrollen (§ 3 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe h) Kontrolle des maschinellen und stofflichen Teiles entsprechend den einschlägigen Normen X X 1