Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1985  Nr. 41 vom 31.07.1985  - Seite 1586 bis 1604 - Verordnung zur Neufassung und Änderung von Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Verordnung zur Neufassung und Änderung von Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 1586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I Verordnung zur Neufassung und Änderung von Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Vom 24. Juli 1985 Auf Grund — des § 4 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1, des § 7 Abs. 1, des § 23 Abs. 1 und des § 66 Abs. 3 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) wird von der Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise, — des § 27 Abs. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird von der Bundesregierung, — des § 53 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird vom Bundesminister des Innern nach Anhörung der beteiligten Kreise, — des § 120 e Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1978 (BGBl. I S. 97) wird vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: Artikel 1 Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BlmSchV) §1 Genehmigungsbedürftige Anlagen (1) Die Errichtung und der Betrieb der im Anhang genannten Anlagen bedürfen einer Genehmigung, soweit den Umständen nach zu erwarten ist, daß sie länger als während der sechs Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. Für die in den Nummern 2.9, 2.10, 7.4, 7.5, 7.13, 7.14, 9.1,9.11 und 10.1 des Anhangs genannten Anlagen gilt dies nur, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen verwendet werden. Hängt die Genehmigungsbedürftigkeit der im Anhang genannten Anlagen vom Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Leistungsgrenze oder Anlagengröße ab, ist jeweils auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang abzustellen. (2) Das Genehmigungserfordernis erstreckt sich auf alle vorgesehenen 1. Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind, und 2. Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für a) das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen, b) die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen oder c) das Entstehen sonstiger Gefahren, erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen von Bedeutung sein können. (3) Die im Anhang bestimmten Voraussetzungen liegen auch vor, wenn mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (gemeinsame Anlage) und zusammen die maßgebenden Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen oder überschreiten werden. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen 1. auf demselben Betriebsgelände liegen, 2. mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und 3. einem gemeinsamen technischen Zweck dienen. (4) Gehören zu einer Anlage Teile oder Nebeneinrichtungen, die je gesondert genehmigungsbedürftig wären, so bedarf es lediglich einer Genehmigung. (5) Soll die für die Genehmigungsbedürftigkeit maßgebende Leistungsgrenze oder Anlagengröße durch die Erweiterung einer bestehenden Anlage erstmals über- Nr. 41 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985 1587 schritten werden, bedarf die gesamte Anlage der Genehmigung. §2 Zuordnung zu den Verfahrensarten (1) Das Genehmigungsverfahren wird durchgeführt nach 1. § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für a) Anlagen, die in Spalte 1 des Anhangs genannt sind, b) Anlagen, die sich aus in Spalte 1 und in Spalte 2 des Anhangs genannten Anlagen zusammensetzen, 2. § 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im vereinfachten Verfahren für in Spalte 2 des Anhangs genannte Anlagen. Soweit die Zuordnung zu den Spalten von der Leistungsgrenze oder Anlagengröße abhängt, gilt § 1 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. (2) Kann eine Anlage vollständig verschiedenen Anlagenbezeichnungen im Anhang zugeordnet werden, so ist die speziellere Anlagenbezeichnung maßgebend. (3) Für in Spalte 1 des Anhangs genannte Anlagen, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren, Einsatzstoffe, Brennstoffe oder Erzeugnisse dienen (Versuchsanlagen), wird das vereinfachte Verfahren durchgeführt, wenn die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden soll; dieser Zeitraum kann auf Antrag bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden. Soll die Lage, die Beschaffenheit oder der Betrieb einer nach Satz 1 genehmigten Anlage für einen anderen Entwicklungsoder Erprobungszweck geändert werden, ist ein Genehmigungsverfahren nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durchzuführen. (4) Wird die für die Zuordnung zu den Spalten 1 oder 2 des Anhangs maßgebende Leistungsgrenze oder Anlagengröße durch die Errichtung und den Betrieb einer weiteren Teilanlage oder durch eine sonstige Erweiterung der Anlage erreicht oder überschritten, wird die Genehmigung für die Änderung in dem Verfahren erteilt, dem die Anlage nach der Summe ihrer Leistung oder Größe entspricht. §3 Aufhebung von Bundesrecht Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 14. Februar 1975 (BGBl. I S. 499, 727), zuletzt geändert durch § 37 der Verordnung vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 719), wird aufgehoben. §4 Aufhebung von Landesrecht Es werden aufgehoben: 1. die Verordnung des Niedersächsischen Landesministeriums über die Errichtung und den Betrieb von Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen vom 9. April 1973 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 113), 2. die Zweite Verordnung der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Durchführung des Immissionsschutzgesetzes (Errichtung und Betrieb von Müllverbrennungsanlagen) vom 24. Juni 1963 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - GVNW - S. 234), 3. die Vierte Verordnung der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Durchführung des Immissionsschutzgesetzes (Lärmschutz bei Baumaschinen) vom 26. Oktober 1965 (GVNW S. 322), geändert durch Verordnung vom 25. Juli 1967 (GVNW S. 137), 4. die Sechste Verordnung der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Durchführung des Immissionsschutzgesetzes (Errichtung und Betrieb von Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe einschließlich Teersplittanlagen) vom 17. Oktober 1967 (GVNW S. 184), 5. die Siebente Verordnung der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Durchführung des Immissionsschutzgesetzes (Auswurfbegrenzung bei Trockenöfen) vom 1. Oktober 1968 (GVNW S. 320). §5 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im Land Berlin. 1588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I Anhang Spalte 1 1. Wärmeerzeugung, Bergbau, Energie 1.1 Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung a) bei festen oder flüssigen Brennstoffen 50 Megawatt oder b) bei gasförmigen Brennstoffen 100 Megawatt übersteigt 1.2 Feuerungsanlagen für den Einsatz von a) Kohle, Koks, Kohlebriketts, Torf, Heizölen, Holz oder von Holzresten, die nicht mit Kunststoffen beschichtet oder Holzschutzmitteln behandelt sind, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr oder b) gasförmigen Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 Megawatt oder mehr 1.3 Feuerungsanlagen für den Einsatz anderer als in 1.2 genannter fester oder flüssiger brennbarer Stoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr 1.5 Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Generatoren oder Arbeitsmaschinen mit einem Abgasvolumenstrom von 60 000 Kubikmetern je Stunde oder mehr, ausgenommen Gasturbinen mit geschlossenem Kreislauf 1.6 — 1.7 Kühltürme mit einem Kühlwasserdurchsatz von 10 000 Kubikmetern oder mehr je Stunde 1.9 Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle mit einer Leistung von 30 Tonnen oder mehr je Stunde 1.10 Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle 1.11 Anlagen zur Trockendestillation, insbesondere von Steinkohle, Braunkohle, Holz, Torf oder Pech (z. B. Kokereien, Gaswerke und Schwelereien), ausgenommen Holzkohlenmeiler Spalte 2 Feuerungsanlagen für den Einsatz von a) Kohle, Koks, Kohlebriketts, Torf, Heizölen, ausgenommen Heizöl EL, Holz oder von Holzresten, die nicht mit Kunststoffen beschichtet oder Holzschutzmitteln behandelt sind, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, b) Heizöl EL mit einer Feuerungswärmeleistung von 5 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt oder c) gasförmigen Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis weniger als 100 Megawatt Feuerungsanlagen für den Einsatz anderer als in 1.2 genannter fester oder flüssiger brennbarer Stoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 Kilowatt bis weniger als 1 Megawatt Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen Gasturbinen zum Antrieb von Generatoren oder Arbeitsmaschinen mit einem Abgasvolumenstrom von weniger als 60 000 Kubikmetern je Stunde, ausgenommen Gasturbinen mit geschlossenem Kreislauf Windkraftanlagen mit einer Leistung von 300 Kilowatt oder mehr Elektroumspannanlagen einschließlich der Schaltfelder mit einer Überspannung von 220 Kilovolt oder mehr Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle mit einer Leistung von 1 Tonne bis weniger als 30 Tonnen je Stunde Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985 1589 Spalte 1 Spalte 2 1.12 Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer oder Teererzeugnissen oder von Teeroder Gaswasser 1.13 Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder Wassergas aus festen Brennstoffen 1.14 Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle 1.15 Anlagen zur Erzeugung von Stadt- oder Ferngas aus Kohlenwasserstoffen durch Spalten 1.16 Anlagen über Tage zur Gewinnung von Öl aus Schiefer oder anderen Gesteinen oder Sanden sowie Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung solcher Öle 2. 2.1 Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe 2.2 — 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 2.8 Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen Anlagen zum Brennen von Bauxit, Dolomit, Gips, Kalkstein, Kieselgur, Magnesit, Quarzit oder Schamotte Anlagen zur Gewinnung, Bearbeitung oder Verarbeitung von Asbest Anlagen zum Blähen von Perlite, Schiefer oder Ton Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Glasfasern, die nicht für medizinische oder femmelde-technische Zwecke bestimmt sind 2.9 — 2.10 Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse unter Verwendung von Tonen, soweit der Rauminhalt der Brennanlage drei Kubikmeter oder mehr und die Besatzdichte 300 Kilogramm oder mehr je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden Steinbrüche, in denen Sprengstoffe oder Flammstrahler verwendet werden Anlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder künstlichem Gestein einschließlich Schlacke und Abbruchmaterial, ausgenommen Klassieranlagen für Sand oder Kies Anlagen zum Mahlen von Gips, Kieselgur, Magnesit, Mineralfarben, Muschelschalen, Talkum, Ton, Tuff (Traß) oder Zementklinker Anlagen zum mechanischen Be- oder Verarbeiten von Asbesterzeugnissen auf Maschinen Anlagen zum Säurepolieren oder Mattätzen von Glas oder Glaswaren unter Verwendung von Flußsäure Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse unter Verwendung von Tonen, soweit der Rauminhalt der Brennanlage drei Kubikmeter oder mehr und die Besatzdichte weniger als 300 Kilogramm je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden 2.11 Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe 1590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I Spalte 1 Spalte 2 2.12 — Anlagen zur Herstellung von Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen oder Faserzementplatten unter Dampfüberdruck 2.13 — Anlagen zur Herstellung von Beton, Mörtel oder Straßenbaustoffen unter Verwendung von Zement mit einer Leistung von 10 Kubikmetern je Stunde oder mehr, auch soweit die Einsatzstoffe lediglich trocken gemischt werden 2.14 Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement oder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionsleistung von fünf Tonnen oder mehr je Stunde Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement oder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken, Rüttein oder Vibrieren mit einer Produktionsleistung von einer Tonne bis weniger als fünf Tonnen je Stunde 2.15 Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen, von denen den Umständen nach zu erwarten ist, daß sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen, von denen den Umständen nach zu erwarten ist, daß sie nicht länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden; § 1 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt 3. Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung 3.1 Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr — zur Überführung in Oxide), Schmelzen oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von Erzen 3.2 Anlagen zur Gewinnung von Roheisen oder Nicht-eisenrohmetallen 3.3 Anlagen zur Stahlerzeugung sowie Anlagen zum Erschmelzen von Gußeisen oder Rohstahl, ausgenommen Schmelzanlagen für Gußeisen oder Stahl mit einer Schmelzleistung bis zu 2,5 Tonnen je Stunde 3.4 Schmelzanlagen für Zink oder Zinklegierungen für einen Einsatz von 2 000 Kilogramm oder mehr oder Schmelzanlagen für sonstige Nichteisenmetalle einschließlich der Anlagen zur Raffination für einen Einsatz von 500 Kilogramm oder mehr, ausgenommen - Vakuum-Schmelzanlagen, - Schmelzanlagen für niedrigschmelzende Gußlegierungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink, Aluminium und Kupfer, - Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druckoder Kokillengießmaschinen sind, - Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen, die nur aus Edelmetallen oder aus Edelmetallen und Kupfer bestehen, und - Schwallötbäder Anlagen zum Erschmelzen von Gußeisen oder Stahl mit einer Schmelzleistung bis zu 2,5 Tonnen je Stunde sowie Vakuum-Schmelzanlagen für Gußeisen oder Stahl für einen Einsatz von 5 Tonnen oder mehr Schmelzanlagen für Zink oder Zinklegierungen für einen Einsatz von 50 bis weniger als 2000 Kilogramm oder Schmelzanlagen für sonstige Nichteisenmetalle einschließlich der Anlagen zur Raffination für einen Einsatz von 50 bis weniger als 500 Kilogramm, ausgenommen - Vakuum-Schmelzanlagen, - Schmelzanlagen für niedrigschmelzende Gußlegierungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink, Aluminium und Kupfer, - Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druckoder Kokillengießmaschinen sind, - Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen, die nur aus Edelmetallen oder aus Edelmetallen und Kupfer bestehen, und - Schwallötbäder Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985 1591 Spalte 1 3.5 Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl, insbesondere von Blöcken, Brammen, Knüppeln, Platinen oder Blechen, durch Flammen 3.6 Anlagen zum Walzen von Metallen, ausgenommen - Kaltwalzwerke mit einer Bandbreite bis zu 650 Millimeter und - Anlagen zum Walzen von Nichteisenmetallen mit einer Leistung von weniger als 8 Tonnen Schwermetall oder weniger als 2 Tonnen Leichtmetall je Stunde 3.7 Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien, ausgenommen Anlagen, in denen Formen oder Kerne auf kaltem Wege hergestellt werden, soweit deren Leistung weniger als 80 Tonnen Gußteile je Monat beträgt 3.8 Gießereien für Nichteisenmetalle, ausgenommen - Gießereien für Glocken- oder Kunstguß, - Gießereien, in denen in metallische Formen abgegossen wird, - Gießereien, in denen das Metall in ortsbeweglichen Tiegeln niedergeschmolzen wird, und - Gießereien zur Herstellung von Ziehwerkzeugen aus den in Nummer 3.4 genannten niedrigschmelzenden Gußlegierungen 3.9 Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten aus Blei, Zinn oder Zink auf Metalloberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern oder durch Flammspritzen mit einer Leistung von einer Tonne Rohgutdurchsatz oder mehr je Stunde, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirver-fahren 3.10 — 3.11 Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinell angetriebenen Hämmern bestehen, wenn die Schlagenergie eines Hammers 1 Kilojoule überschreitet; den Hämmern stehen Fallwerke gleich 3.12 — 3.13 Anlagen zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 Kilogramm Sprengstoff oder mehr je Schuß 3.14 Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotorantriebes von 500 Kilowatt oder mehr Spalte 2 Anlagen zum Walzen von Kaltband bis zu einer Bandbreite von 650 Millimeter sowie Anlagen zum Walzen von Nichteisenmetallen mit einer Leistung von 1 Tonne bis weniger als 8 Tonnen Schwermetall oder von 0,5 Tonnen bis weniger als 2 Tonnen Leichtmetall je Stunde Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien, in denen Formen oder Kerne auf kaltem Wege hergestellt werden, mit einer Leistung von weniger als 80 Tonnen Gußteile je Monat Anlagen, die aus einer oder mehreren Druckgießmaschinen mit Zuhaltekräften von 2 Meganewton oder mehr bestehen Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten aus Blei oder Zink auf Metalloberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern oder durch Flammspritzen mit einer Leistung von weniger als einer Tonne Rohgutdurchsatz je Stunde, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimir-verfahren Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen unter Verwendung von Fluß- oder Salpetersäure, ausgenommen Chromatieranlagen Anlagen zur Herstellung von Bolzen, Nägeln, Nieten, Muttern, Schrauben, Kugeln, Nadeln oder ähnlichen metallischen Normteilen durch Druckumformen auf Automaten Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotorantriebes von 100 Kilowatt bis weniger als 500 Kilowatt 1592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I Spalte 1 Spalte 2 3.15 — 3.16 3.17 3.18 Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten nahtlosen oder geschweißten Rohren aus Stahl Anlagen zur Herstellung von Schiffskörpern oder -Sektionen aus Metall mit einer Länge von 20 Metern oder mehr 3.19 — 3.20 3.21 Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren mit einer Leistung von 1 500 Starterbatterien oder Industriebatteriezellen oder mehr je Tag 3.22 Anlagen zur Herstellung von Metallpulver durch Stampfen 3.23 Anlagen zur Herstellung von Aluminium-, Eisenoder Magnesiumpulver oder -pasten oder von blei- oder nickelhaltigen Pulvern oder Pasten in einem anderen als dem in Nummer 3.22 genannten Verfahren Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von a) Dampfkesseln, b) Behältern aus Blech mit einem Rauminhalt von 5 Kubikmetern oder mehr oder c) Containern von 7 Quadratmetern Grundfläche oder mehr Anlagen zur Herstellung von kaltgefertigten nahtlosen oder geschweißten Rohren aus Stahl Anlagen zur Herstellung von Stahlbaukonstruktionen, die vernietet oder mit maschinell angetriebenen Hämmern bearbeitet werden Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stahlbaukonstruktionen, Werkstücken für Stahlbaukonstruktionen oder Blechteilen mit Strahlmitteln, ausgenommen Anlagen, die geschlossen sind und bei denen das Strahlmittel im Kreislauf gefahren wird Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren mit einer Leistung von weniger als 1 500 Starterbatterien oder Industriebatteriezellen je Tag Anlagen zur Herstellung von Metallpulvern oder -pasten nach einem anderen als dem in Nummer 3.22 genannten Verfahren 4. Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung 4.1 Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stof- — fen durch chemische Umwandlung, insbesondere a) zur Herstellung von anorganischen Chemikalien wie Säuren, Basen, Salze, b) zur Herstellung von Metallen oder Nichtmetallen auf nassem Wege oder mit Hilfe elektrischer Energie, c) zur Herstellung von Korund oder Karbid, d) zur Herstellung von Halogenen oder Halogenerzeugnissen oder von Schwefel oder Schwefelerzeugnissen, e) zur Herstellung von phosphor- oder stickstoffhaltigen Düngemitteln, f) zur Herstellung von unter Druck gelöstem Acetylen (Dissousgasfabriken), g) zur Herstellung von organischen Chemikalien oder Lösungsmitteln wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Säuren, Ester, Acetate, Äther, Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985 1593 Spalte 1 Spalte 2 4.2 h) zur Herstellung von Kunststoffen oder Chemiefasern, i) zur Herstellung von Cellulosenitraten, k) zur Herstellung von Kunstharzen, I) zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen, m) zur Herstellung von synthetischem Kautschuk, n) zum Regenerieren von Gummi oder Gummimischprodukten unter Verwendung von Chemikalien, o) zur Herstellung von Teerfarben oder Teerfarbenzwischenprodukten, p) zur Herstellung von Seifen oder Waschmitteln; hierzu gehören nicht Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden, soweit Stoffe gehandhabt werden, bei denen die Voraussetzungen des § 1 der Störfall-Verordnung vom 27. Juni 1980 (BGBl. I S. 772) vorliegen, auch soweit den Umständen nach zu erwarten ist, daß die Anlagen weniger als während der sechs Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden 4.3 — 4.4 Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in Mineralöl-, Altöl- oder Schmierstoffraffinerien 4.5 Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen, wie Schmieröle, Schmierfette, Metallbearbeitungsöle 4.6 Anlagen zur Herstellung von Ruß 4.7 Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen, zum Beispiel für Elektroden, Stromabnehmer oder Apparateteile 4.8 Anlagen zur Aufarbeitung von organischen Lösungsmitteln durch Destillieren mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Stunde Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden, soweit keine Stoffe gehandhabt werden, bei denen die Voraussetzungen des § 1 der Störfall-Verordnung vom 27. Juni 1980 (BGBl. I S. 772) vorliegen Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Arzneimitteln oder Arzneimittelzwischenprodukten, soweit a) Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenbestandteile extrahiert, destilliert oder auf ähnliche Weise behandelt werden, ausgenommen Extraktionsanlagen mit Ethanol ohne Erwärmen, b) Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körperteile, Körperbestandteile und Stoffwechselprodukte von Tieren eingesetzt werden oder c) Mikroorganismen sowie deren Bestandteile oder Stoffwechselprodukte verwendet werden Anlagen zur Aufarbeitung von organischen Lösungsmitteln durch Destillieren mit einer Leistung von 0,5 Tonnen bis weniger als 1 Tonne je Stunde 1594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I Spalte 1 Spalte 2 4.9 Anlagen zum Erschmelzen von Naturharzen mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Tag 4.10 — Anlagen zum Erschmelzen von Kunstharzen mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Tag Anlagen zur Herstellung von Firnis, Lacken oder Druckfarben mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Tag 5. 5.1 Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen 5.2 Anlagen zum Lackieren von Gegenständen oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Lacke organische Lösungsmittel enthalten und von diesen 250 Kilogramm oder mehr je Stunde eingesetzt werden Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafelförmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Farben oder Lacke a) als organisches Lösungsmittel ausschließlich Ethanol enthalten und von diesem 500 Kilogramm je Stunde oder mehr eingesetzt werden, oder b) sonstige organische Lösungsmittel enthalten und von diesen 250 Kilogramm je Stunde oder mehr eingesetzt werden Anlagen zum Lackieren von Gegenständen oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Lacke organische Lösungsmittel enthalten und von diesen 25 Kilogramm bis weniger als 250 Kilogramm je Stunde eingesetzt werden Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafelförmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Farben oder Lacke a) als organisches Lösungsmittel ausschließlich Ethanol enthalten und von diesem 50 Kilogramm bis weniger als 500 Kilogramm je Stunde eingesetzt werden, oder b) sonstige organische Lösungsmittel enthalten und von diesen 25 Kilogramm bis weniger als 250 Kilogramm je Stunde eingesetzt werden 5.3 Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren oder Tränken von Glasfasern, Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit a) Kunstharzen oder b) Kunststoffen oder Gummi unter Einsatz von 250 Kilogramm organischen Lösungsmitteln je Stunde oder mehr Anlagen zum Beschichten oder Imprägnieren bahnen- oder tafelförmiger Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit Kunststoffen oder Gummi unter Einsatz von 25 Kilogramm bis weniger als 250 Kilogramm organischen Lösungsmitteln je Stunde 5.4 5.5 5.6 5.7 Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stoffen oder Gegenständen mit Teer, Teeröl oder heißem Bitumen, ausgenommen Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Kabeln mit heißem Bitumen Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von Phenol- oder Kresolharzen Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Materialien auf Streichmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von Gemischen aus Kunststoffen und Weichmachern oder von Gemischen aus sonstigen Stoffen und oxidiertem Leinöl Anlagen zur Verarbeitung von flüssigen ungesättigten Polyesterharzen mit Styrol-Zusatz oder flüssigen Epoxidharzen mit Aminen zu a) Formmassen (zum Beispiel Harzmatten oder Faser-Formmassen) oder Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985 1595 Spalte 1 Spalte 2 5.8 — 5.9 — 5.10 5.11 — 6. Holz, Zellstoff 6.1 Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen 6.2 Anlagen, die aus einer oder mehreren Papiermaschinen bestehen, soweit die Länge der Papierbahn bei einer Maschine vom Auflauf des Stoffes bis zum Aufrollapparat 75 Meter oder mehr beträgt 6.3 Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten, Holzspanplatten oder Holzfasermatten b) Formteilen oder Fertigerzeugnissen, soweit keine geschlossenen Werkzeuge (Formen) verwendet werden, für einen Harzverbrauch von 500 Kilogramm oder mehr je Woche Anlagen zur Herstellung von Gegenständen unter Verwendung von Amino- oder Phenoplasten, wie Furan-, Harnstoff-, Phenol-, Resorcin- oder Xylol-harzen mittels Wärmebehandlung, soweit die Menge der Ausgangsstoffe 10 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter Verwendung von Phenoplasten oder sonstigen Kunstharzbindemitteln, soweit kein Asbest eingesetzt wird Anlagen zur Herstellung von künstlichen Schleifscheiben, -körpern, -papieren oder -geweben unter Verwendung organischer Binde- oder Lösungsmittel Anlagen zur Herstellung von Polyurethanformteilen oder zum Ausschäumen von Hohlräumen mit Polyurethan, soweit die Menge der Ausgangsstoffe 200 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen zum Einsatz von thermoplastischen Polyurethangranulaten Anlagen, die aus einer oder mehreren Maschinen zur Herstellung von Pappe oder Wellpappe bestehen, soweit die Bahnlänge der Pappe oder Wellpappe bei einer Maschine 75 Meter oder mehr beträgt 7. Nahrungs-, Genuß- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse 7.1 Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflü- — gel oder zum Halten von Schweinen mit a) 7 000 Hennenplätzen, b) 14 000 Junghennenplätzen, c) 14 000 Mastgeflügelplätzen, d) 700 Mastschweineplätzen oder e) 250 Sauenplätzen oder mehr; für die Ermittlung der nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Anlagengröße gilt, daß ein Sauenplatz 3 Mastschweineplätzen, 30 Hennenplätzen oder 60 Junghennen- oder Mastgeflügelplätzen entspricht; Bestände, die kleiner sind als jeweils 10 vom Hundert der in den Gruppen a) bis e) genannten Platzzahlen, bleiben bei der Ermittlung der maßgebenden Anlagengröße unberücksichtigt 1596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I Spalte 1 7.2 Anlagen zum Schlachten von a) 5 000 Kilogramm oder mehr Lebendgewicht Geflügel oder b) 40 000 Kilogramm oder mehr Lebendgewicht sonstiger Tiere je Woche 7.3 Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten mit Ausnahme der Anlagen zur Verarbeitung von selbstgewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereien mit einer Leistung bis zu 200 Kilogramm Speisefett je Woche 7,5 7.6 7.8 Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hautleim, Lederleim oder Knochenleim 7.9 Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder technischen Fetten aus den Schlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare, Federn, Hörner, Klauen oder Blut 7.10 Anlagen zum Lagern oder Aufarbeiten unbehandelter Tierhaare mit Ausnahme von Wolle, ausgenommen Anlagen für selbstgewonnene Tierhaare in Anlagen, die nicht durch Nummer 7.2 erfaßt werden 7.11 Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, ausgenommen Anlagen für selbstgewonnene Knochen in - Fleischereien, in denen je Woche weniger als 4 000 Kilogramm Fleisch verarbeitet werden, und - Anlagen, die nicht durch Nummer 7.2 erfaßt werden Spalte 2 Anlagen zum Schlachten von a) 500 bis weniger als 5 000 Kilogramm Lebendgewicht Geflügel oder b) 4 000 bis weniger als 40 000 Kilogramm Lebendgewicht sonstiger Tiere je Woche Anlagen zum Verarbeiten von Kartoffeln, Gemüse, Fleisch oder Fisch für die menschliche Ernährung durch Erwärmen, ausgenommen - Anlagen zum Sterilisieren dieser Nahrungsmittel in geschlossenen Behältnissen (Konser-vendosen/-gläser) - Küchen von Gaststätten, Kantinen, Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen und - Fleischereien, in denen je Woche weniger als 8 000 Kilogramm Fleisch verarbeitet werden Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren, ausgenommen - Anlagen in Gaststätten und - Räuchereien mit einer Räucherleistung von weniger als 1 000 Kilogramm Fleisch- oder Fischwaren je Woche Anlagen zum Reinigen oder zum Entschleimen von tierischen Därmen oder Mägen, wobei Freigrenzen nach Nummern 7.2,7.4 oder 7.5 entsprechend gelten Anlagen zur Zubereitung oder Verarbeitung von Kälbermägen zur Labgewinnung, wobei Freigrenzen nach Nummern 7.2, 7.4 oder 7.5 entsprechend gelten Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985 1597 Spalte 1 7.12 Anlagen zur Tierkörperbeseitigung sowie Anlagen, in denen Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischer Herkunft zur Beseitigung in Tierkörper-beseitigungsanlagen gesammelt oder gelagert werden 7.13 — 7.14 — 7.15 Kottrocknungsanlagen 7.16 Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl 7.17 Anlagen zur Aufbereitung oder zur ungefaßten Lagerung von Fischmehl 7.18 Garnelendarren (Krabbendarren) oder Kochereien für Futterkrabben 7.19 — 7.20 — 7.21 Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionsleistung von 500 Tonnen je Tag oder mehr 7.22 — 7.23 Anlagen zum Extrahieren pflanzlicher Fette oder Öle, soweit die Menge des eingesetzten Extraktionsmittels 1 Tonne oder mehr beträgt 7.24 Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker 7.25 — 7.26 — 7.27 — 7.28 — Spalte 2 Anlagen zum Trocknen, Einsalzen, Lagern oder Enthaaren ungegerbter Tierhäute oder Tierfelle, wobei Freigrenzen nach Nummer 7.2,7.4 oder 7.5 entsprechend gelten Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfellen Anlagen, in denen Sauerkraut hergestellt wird, soweit 10 Tonnen Kohl oder mehr je Tag verarbeitet werden Anlagen zur Trocknung von Getreide, Malz oder Tabak unter Einsatz von Gebläsen, ausgenommen Anlagen zur Trocknung von selbstgewonnenem Getreide oder Tabak im landwirtschaftlichen Betrieb Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionsleistung von 100 Tonnen bis weniger als 500 Tonnen je Tag Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärkemehlen Anlagen zur Trocknung von Grünfutter, ausgenommen Anlagen zur Trocknung von selbstgewonnenem Grünfutter im landwirtschaftlichen Betrieb Hopfen-Schwefeldarren Melassebrennereien, . Brauereien, Biertreber-trocknungsanlagen Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus tierischen oder pflanzlichen Stoffen unter Verwendung von Säuren 7.29 — Anlagen zum Rösten von Kaffee mit einer Leistung von 75 Kilogramm oder mehr je Stunde 1598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I Spalte 1 7.30 — 7.31 — 7.32 — 8. Verwertung und Beseitigung von Reststoffen 8.1 Anlagen zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung von festen oder flüssigen Stoffen durch Verbrennen mit einer Leistung von 750 Kilogramm oder mehr je Stunde; für Anlagen zur Beseitigung von Stoffen, die halogenierte Kohlenwasserstoffe enthalten, gilt das Genehmigungserfordernis auch, soweit den Umständen nach zu erwarten ist, daß sie weniger als während der sechs Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden 8.2 Anlagen zur thermischen Zersetzung brennbarer fester oder flüssiger Stoffe unter Sauerstoffmangel (Pyrolyseanlagen) 8.3 Anlagen zur Rückgewinnung von einzelnen Bestandteilen aus festen Stoffen durch Verbrennen 8.4 Anlagen zur Aufbereitung von festen Abfällen im Sinne von § 1 Abs. 1 des Abfallbeseitigungsgesetzes mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Stunde 8.5 Kompostwerke 9. Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen 9.1 Anlagen zum Lagern von brennbaren Gasen in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 30 Tonnen oder mehr 9.2 Anlagen zum Lagern von Mineralöl, flüssigen Mineralölerzeugnissen oder Methanol aus anderen Stoffen in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 50 000 Tonnen oder mehr 9.3 Anlagen zum Lagern von Acrylnitril in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 5 000 Tonnen oder mehr 9.4 Anlagen zum Lagern von Chlor in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 200 Tonnen oder mehr 9.5 Anlagen zum Lagern von Schwefeldioxid in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 500 Tonnen oder mehr 9.6 Anlagen zum Lagern von flüssigem Sauerstoff in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 2 000 Tonnen oder mehr Spalte 2 Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten, Getreide, Kakao oder Nüssen Anlagen zur Herstellung von Lakritz oder Schokolade Anlagen zur Herstellung von Milchpulver Anlagen zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung von festen oder flüssigen Stoffen durch Verbrennen mit einer Leistung von weniger als 750 Kilogramm je Stunde; für Anlagen zur Beseitigung von Stoffen, die halogenierte Kohlenwasserstoffe enthalten, gilt das Genehmigungserfordernis auch, soweit den Umständen nach zu erwarten ist, daß sie weniger als während der sechs Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden Anlagen zur Rückgewinnung von Edelmetallen in Gekrätze-Veraschungsöfen, soweit die Menge der Ausgangsstoffe weniger als 200 Kilogramm je Tag beträgt Anlagen zum Lagern von brennbaren Gasen in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 3 Tonnen bis weniger als 30 Tonnen Anlagen zum Lagern von Mineralöl, flüssigen Mineralölerzeugnissen oder Methanol aus anderen Stoffen in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 10 000 Tonnen bis weniger als 50 000 Tonnen Anlagen zum Lagern von Acrylnitril in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 350 Tonnen bis .veniger als 5 000 Tonnen Anlagen zum Lagern von Chlor in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 10 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen Anlagen zum Lagern von Schwefeldioxid in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 20 Tonnen bis weniger als 500 Tonnen Anlagen zum Lagern von flüssigem Sauerstoff in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 200 Tonnen bis weniger als 2 000 Tonnen Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985 1599 Spalte 1 Spalte 2 9.7 9.8 9.9 9.10 9.11 10. 10.1 10.2 10.3 10.4 10.5 10.6 10.7 Anlagen zum Lagern von 5 000 Tonnen Ammoniumnitrat oder mehr Anlagen zum Lagern von 250 Tonnen Natrium-chlorat oder mehr Anlagen zum Umschlagen von festen Abfällen im Sinne von § 1 Abs. 1 des Abfallbeseitigungsgesetzes mit einer Leistung von 100 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt Sonstiges Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung dieser Stoffe bestimmt sind; hierzu gehören auch die Anlagen zum Laden, Entladen oder Delaborieren von Munition oder sonstigen Sprengkörpern, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von Zündhölzern Anlagen zur Herstellung von Zellhorn Anlagen zur Herstellung von Zusatzstoffen zu Lacken oder Druckfarben auf der Basis von Cellu-losenitrat, dessen Stickstoffgehalt bis zu 12,6 vom Hundert beträgt Anlagen zum Schmelzen oder Destillieren von Naturasphalt Pechsiedereien Anlagen zum Lagern von 500 Tonnen bis weniger als 5 000 Tonnen Ammoniumnitrat Anlagen zum Lagern von 25 Tonnen bis weniger als 250 Tonnen Natriumchlorat Anlagen zum Lagern von 5 Tonnen oder mehr Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen zum Be- oder Entladen von Schüttgütern, die im trockenen Zustand stauben können, durch Kippen von Wagen oder Behältern oder unter Verwendung von Baggern, Schaufelladegeräten, Greifern, Saughebern oder ähnlichen Einrichtungen, soweit 200 Tonnen Schüttgüter oder mehr je Tag bewegt werden können, ausgenommen Anlagen zum Be- oder Entladen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt Anlagen zur Reinigung oder zum Aufbereiten von Sulfatterpentinöl oder Tallöl Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen, ausgenommen Anlagen, in denen - weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden oder - ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird 1600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I Spalte 1 Spalte 2 10.8 — Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-, Rei-nigungs-, Holzschutz- oder Klebemitteln mit einer Leistung von einer Tonne oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen, in denen diese Mittel ausschließlich unter Verwendung von Wasser als Verdünnungsmittel hergestellt werden; Nummer 4.1 bleibt unberührt 10.9 — 10.10 — 10.11 — 10.12 — 10.13 — 10.14 — 10.15 — Anlagen zur Herstellung von Holzschutzmitteln unter Verwendung von halogenierten aromatischen Kohlenwasserstoffen; Nummer 4.1 bleibt unberührt Anlagen zum Färben von Flocken, Garnen oder Geweben unter Verwendung von Färbebeschleunigern einschließlich der Spannrahmenanlagen, ausgenommen Anlagen, die unter erhöhtem Druck betrieben werden Anlagen zum Bleichen von Garnen oder Geweben unter Verwendung von alkalischen Stoffen, Chlor oder Chlorverbindungen Anlagen zum automatischen Reinigen, Abfüllen oder Verpacken von Flaschen aus Glas mit einer Leistung von 2 500 Flaschen oder mehr je Stunde Automatische Autowaschstraßen Gattersägen, wenn die Antriebsleistung eines Gatters 100 Kilowatt oder mehr beträgt Prüfstände für oder mit Verbrennungsmotoren oder Gasturbinen mit einer Leistung von 300 Kilowatt oder mehr 10.16 10.17 — 10.18 10.19 Prüfstände für oder mit Luftschrauben, Rückstoßantrieben oder Strahltriebwerken Anlagen, die an fünf Tagen oder mehr je Jahr der Übung oder Ausübung des Motorsports dienen, ausgenommen Modellsportanlagen Schießstände für Handfeuerwaffen und Schießplätze Anlagen zur Luftverflüssigung mit einem Durchsatz von 25 Tonnen Luft je Stunde oder mehr Artikel 2 Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Die Verordnung über Feuerungsanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1979 (BGBl. I S. 165) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 3 wird nach "Deutschen Bundesbahn," eingefügt: "der Bundeswehr,". 2. Nach § 2 a wird folgender § 2 b eingefügt: "§2b Ableitungsbedingungen für Abgase Abgase von Feuerungsanlagen sind, soweit die Feuerungswärmeleistung bei Einsatz von - Heizöl EL nach DIN 51 603 (Ausgabe Dezember 1981) 1 Megawatt bis weniger als 5 Megawatt oder - Gas 1 Megawatt bis weniger als 10 Megawatt Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985 1601 beträgt, über Schornsteine oder andere Abgasanlagen abzuleiten, deren Mündung eine Höhe von mindestens 10 Metern über der Geländeoberfläche oder eine den Dachfirst um mindestens 3 Meter überragende Höhe haben. Bei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist die Höhe des Dachfirstes unter j Zugrundelegung einer Neigung von 20 Grad zu berechnen; in diesem Fall soll die Höhe der Mündung jedoch das Zweifache der Gebäudehöhe nicht übersteigen. Satz 1 gilt nicht für Feuerungsanlagen mit Brennern, die der Bauart nach emissionsarm und durch ein DIN- oder DIN/DVGW-Zeichen entspre- 8 chend gekennzeichnet sind; für andere Feuerungsanlagen können Ausnahmen von Satz 1 gestattet werden, wenn nachgewiesen wird, daß die Feuerungsanlagen emissionsarm sind." 3. In § 4 a Satz 1 werden die Worte "Ausgabe September 1975" durch die Worte "Ausgabe Dezember 1981" ersetzt. 4. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt: ,,§6a Einsatz von festen Brennstoffen In Feuerungsanlagen nach § 5 Abs. 1 Buchstabe b und § 6 dürfen nur tr 1. die in § 5 Abs. 2 Satz 1 angegebenen raucharmen d Brennstoffe, ^ 2. Steinkohlen, deren Massengehalt an flüchtigen Bestandteilen - bezogen auf wasser- und aschefreie Substanz - 18 vom Hundert überschreitet, 3. pechgebundene Steinkohlenbriketts, 4. Strohbriketts, A 5. Holzreste, die nicht mit Kunststoffen beschichtet s oder mit Holzschutzmitteln behandelt sind, 6. Braunkohle, eingesetzt werden; in Feuerungsanlagen nach § 6 darf auch Stroh eingesetzt werden." 5. In § 8 wird das Zitat "§§ 2 bis 6" ersetzt durch "§§ 2 bis 6 a". 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Worte "bei Betriebsverwaltungen" gestrichen. b) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Zitat "Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1765)" ersetzt durch "Artikel I des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1689)". c) In Absatz 1 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 2 eingefügt: "2. der Bundeswehr, die innerhalb militärischer Sicherheitsbereiche liegen,". d) In Absatz 1 werden die bisherigen Nummern 2 und 3 die Nummern 3 und 4. e) In Absatz 1 wird in der neuen Nummer 3 das Zitat "Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221)" ersetzt durch "Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 1980 (BGBl. I S. 649)". f) In Absatz 1 wird in der neuen Nummer 4 das Zitat "Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBl. I S. 613)" ersetzt durch "§ 2 der Verordnung vom 30. September 1980 (BGBl. I S. 1929)". 7. In § 11 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2 a eingefügt: "2 a. entgegen § 6 a andere als die dort aufgeführten Brennstoffe einsetzt,". 8. In Anlage I a wird in Nummer 1.5 nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: "Bei Kesseln für Warmwasser-Heizungsanlagen, die mit Temperaturen unter 60° C betrieben werden (Brennwertgeräte, Niedertemperaturkessel mit gleitender Regelung), darf die Messung bei einer Kesselwassertemperatur unter 60° C vorgenommen werden." Artikel 3 Änderung der Fünften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes § 1 der Verordnung über Immissionsschutzbeauftragte vom 14. Februar 1975 (BGBl. IS. 504, 727), die durch § 37 der Verordnung vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 719) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: "§ 1 Pflicht zur Bestellung von Immissionsschutzbeauftragten (1) Betreiber folgender genehmigungsbedürftiger Anlagen haben einen betriebsangehörigen Immissionsschutzbeauftragten zu bestellen: 1. Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung a) bei festen oder flüssigen Brennstoffen 150 Megawatt oder b) bei gasförmigen Brennstoffen 250 Megawatt übersteigt; 2. Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 150 Megawatt oder mehr für den Einsatz von Kohle, Koks, Steinkohle- oder Braunkohlebriketts, Torf, Heizölen, Holz, Holzresten oder sonstigen brennbaren festen oder flüssigen Stoffen; 3. Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 250 Megawatt oder mehr für den Einsatz von gasförmigen Brennstoffen; 4. Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle; 5. Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle, insbesondere Kokereien, Gaswerke und Schwelereien; 6. Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle; 7. Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen; 1602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I 8. Anlagen zum Brennen von Bauxit, Dolomit oder Kalkstein, ausgenommen Anlagen zum Brennen von Kalkstein, wenn das Abgas verbraucht wird; 9. Anlagen zur Gewinnung, Bearbeitung oder Verarbeitung von Asbest; 10. Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Glasfasern, die nicht für medizinische oder fernmelde-technische Zwecke bestimmt sind; 11. Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen, wenn ein Betreiber mehr als 10 Anlagen betreibt; 12. Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung in Oxide), Schmelzen oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) mineralischer Stoffe; 13. Anlagen zur Gewinnung von Roheisen oder rohen Nichteisenmetallen; 14. Anlagen zum Erschmelzen von Gußeisen oder Rohstahl sowie Anlagen zur Stahlerzeugung, ausgenommen Schmelzanlagen für Gußeisen oder Stahl mit einer Schmelzleistung bis zu 2,5 Tonnen je Stunde und Vakuum-Schmelzanlagen; 15. Schmelzanlagen für Nichteisenmetalle einschließlich der Anlagen zur Raffination für einen Einsatz von 5 Tonnen Leichtmetall oder 10 Tonnen Schwermetall oder mehr, ausgenommen - Vakuum-Schmelzanlagen, - Schmelzanlagen für niedrigschmelzende Gußlegierungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink, Aluminium und Kupfer, - Schmelzanlagen, die Bestandteile von Druckoder Kokillengießmaschinen sind, - Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen, die überwiegend aus Edelmetallen bestehen; 16. Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl, insbesondere von Blöcken, Brammen, Knüppeln, Platinen oder Blechen, durch Flammen; 17. Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Anlagen betrieben werden, für die nach Nummer 14 kein Immissionsschutzbeauftragter zu bestellen ist; 18. Gießereien für Nichteisenmetalle, ausgenommen - Gießereien für Glocken- oder Kunstguß, - Gießereien, in denen in metallische Formen abgegossen wird, - Gießereien, in denen das Metall in ortsbeweglichen Tiegeln niedergeschmolzen wird, und - Gießereien, die im Zusammenhang mit Schmelzanlagen betrieben werden, für die nach Nummer 15 kein Immissionsschutzbeauftragter zu bestellen ist; 19. Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten aus Blei, Zinn oder Zink auf Metalloberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern oder durch Flammspritzen mit einer Leistung von einer Tonne Rohgutdurchsatz oder mehr je Stunde, aus- genommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren; 20. Anlagen zur Herstellung oder Instandsetzung von Schiffskörpern oder-Sektionen aus Metall mit einer Länge von 20 Metern oder mehr; 21. Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren mit einer Leistung von 1 500 Starterbatterien oder Industriebatteriezellen oder mehr je Tag; 22. Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung, insbesondere a) zur Herstellung von anorganischen Chemikalien wie Säuren, Basen, Salze, b) zur Herstellung von Metallen oder Nichtmetallen auf nassem Wege oder mit Hilfe elektrischer Energie, c) zur Herstellung von Korund oder Karbid, d) zur Herstellung von Halogenen oder Halogener-zeugnissen oder von Schwefel oder Schwefelerzeugnissen, e) zur Herstellung von phosphor- oder stickstoffhaltigen Düngemitteln, f) zur Herstellung von unter Druck gelöstem Acety-len (Dissousgasfabriken), g) zur Herstellung von organischen Chemikalien oder Lösungsmitteln, wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Säuren, Ester, Acetate, Äther, h) zur Herstellung von Kunststoffen oder Chemiefasern, i) zur Herstellung von Cellulosenitraten* k) zur Herstellung von Kunstharzen, I) zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen, m)zur Herstellung von synthetischem Kautschuk, n) zum Regenerieren von Gummi oder Gummimischprodukten unter Verwendung von Chemikalien, o) zur Herstellung von Teerfarben oder Teerfarbenzwischenprodukten, p) zur Herstellung von Seifen oder Waschmitteln; hierzu gehören nicht Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe; 23. Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in Mineralöl-, Altöl- oder Schmierstoffraffinerien; 24. Anlagen zur Herstellung von Ruß; 25. Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen, zum Beispiel für Elektroden, Stromabnehmer oder Apparateteile; 26. Anlagen zum Lackieren von Gegenständen oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Lacke organische Lösungsmittel enthalten und von diesen 250 Kilogramm oder mehr je Stunde eingesetzt werden; Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1985 1603 27. Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren oder Tränken von Glasfasern, Mineralfasern oder bahnen-oder tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit a) Kunstharzen oder b) Kunststoffen oder Gummi und organischen Lösungsmitteln, soweit von diesen 250 Kilogramm je Stunde oder mehr eingesetzt werden; 28. Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Materialien auf Streichmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von Gemischen aus Kunststoffen und Weichmachern oder von Gemischen aus sonstigen Stoffen und oxidiertem Leinöl; 29. Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von Phenol- oder Kresolharzen; 30. Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen; 31. Anlagen zur Herstellung von Holzfaserplatten, Holzspanplatten oder Holzfasermatten; 32. Anlagen zum Schmelzen von tierischen Fetten mit Ausnahme der Anlagen zur Verarbeitung von selbstgewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereien mit einer Leistung bis zu 200 Kilogramm Speisefett je Woche; 33. Tierkörperbeseitigungsanstalten; 34. Anlagen zur Herstellung von Hautleim; 35. Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder technischen Fetten aus Knochen; 36. Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl; 37. Anlagen, die dazu bestimmt sind, feste oder flüssige Stoffe durch Verbrennen oder thermische Zersetzung ganz oder teilweise zu beseitigen, wenn ihre Durchsatzleistung 750 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt. (2) Ein Immissionsschutzbeauftragter ist auch dann zu bestellen, wenn mehrere Anlagen desselben Betreibers zusammen die festgelegten Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen erreichen oder überschreiten." Artikel 4 Änderung der Elften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes In den Erläuterungen zu den Anlagen I bis IV der Emis-sionserklärungsverordnung vom 20. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2027) werden der Erläuterung 23 folgende Sätze angefügt: "Hochtoxische und krebserzeugende Stoffe sind auch dann anzugeben, wenn sie ein Hundertstel der in Satz 3 genannten Massenströme erreichen. Emissionen an 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-Dioxin (TCDD) und Stoffe mit vergleichbarer toxischer Wirkung sind in jedem Fall anzugeben." Artikel 5 Änderung der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 1. Nach § 12 wird folgender § 12 a eingefügt: "§12a Übergangsvorschrift aus Anlaß der Verordnung vom 24. Juli 1985 § 12 dieser Verordnung und § 25 Abs. 2 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 274), geändert durch Verordnung vom 27. Juni 1980 (BGBl. I S. 772), gelten sinngemäß für die in den folgenden Nummern des Anhangs I aufgeführten Anlagen: 1. Nummer 9, soweit die Anlagen ein Fassungsvermögen von insgesamt 300 Tonnen bis 500 Tonnen haben, 2. Nummer 10, soweit die Anlagen dem Lagern von Methanol aus anderen Stoffen dienen, und 3. Nummern 11 bis 16. An die Stelle des Zeitpunktes des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt der 1. November 1985." 2. § 13 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: "4. eine Anzeige nach § 12 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 12 a, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet." 3. Anhang I wird wie folgt neu gefaßt: "Anhang I *) - Genehmigungsbedürftige Anlagen - 1. Anlagen, die dazu bestimmt sind, feste oder flüssige Stoffe durch Verbrennen oder thermische Zersetzung ganz oder teilweise zu beseitigen; 2. Anlagen, die dazu bestimmt sind, cyanidhaltige Konzentrate, Nitrite, Nitrate oder Säuren chemisch aufzubereiten, soweit hierdurch eine Ablagerung als Abfall ermöglicht werden soll; 3. Anlagen zur Gewinnung von Asbest; 4. Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung; 5. Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in Mineralöl-, Altöl- oder Schmierstoffraffinerien; 6. Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle; 7. Anlagen zur Erzeugung von brennbaren Gasen aus Steinkohle oder Braunkohle; 8. Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes.die zur Verwendung als ") Dieser Anhang gilt für die in ihm aufgeführten Anlagen auch dann, wenn sie als Teil oder Nebenanlage einer nicht aufgeführten genehmigungsbedürftigen Anlage betrieben werden. 1604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung dieser Stoffe bestimmt sind; 9. Anlagen zum Lagern von brennbaren Gasen in Behältern mit einem Fassungsvermögen von insgesamt 300 Tonnen oder mehr; 10. Anlagen zum Lagern von Mineralöl, flüssigen Mineralölerzeugnissen oder Methanol aus anderen Stoffen in Behältern mit einem Fassungsvermögen von insgesamt 50 000 Tonnen oder mehr; 11. Anlagen zum Lagern von Acrylnitril in Behältern mit einem Fassungsvermögen von insgesamt 5 000 Tonnen oder mehr; 12. Anlagen zum Lagern von Chlor in Behältern mit einem Fassungsvermögen von insgesamt 200 Tonnen oder mehr; 13. Anlagen zum Lagern von Schwefeldioxid in Behältern mit einem Fassungsvermögen von insgesamt 500 Tonnen oder mehr; 14. Anlagen zum Lagern von flüssigem Sauerstoff in Behältern mit einem Fassungsvermögen von insgesamt 2 000 Tonnen oder mehr; 15. Anlagen zum Lagern von insgesamt 5 000 Tonnen Ammoniumnitrat oder mehr; 16. Anlagen zum Lagern von insgesamt 250 Tonnen Natriumchlorat oder mehr; 17. ortsfeste Anlagen, in denen Pflanzenschutzoder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden." 4. Anhang II wird wie folgt geändert: a) In Nummer 116 werden in der Klammer nach dem Wort "Anhang I" das Zitat "Nr. 1 und 3" durch das Zitat "Nr. 2 oder 4" ersetzt. b) In Nummer 140 werden die Zahl "500" durch die Zahl "300" und die Worte "Anhang I Nr. 7" durch die Worte "Anhang I Nr. 9" ersetzt. c) In Nummer 141 werden die Worte "Anhang I Nr. 8" durch die Worte "Anhang I Nr. 10" ersetzt. d) Nach Nummer 142 werden folgende Nummern 143 bis 145 angefügt: "143 Schwefeldioxid, soweit dieser Stoff im bestimmungsgemäßen Betrieb in einer Menge von insgesamt 500 Tonnen oder mehr in Anlagen nach Anhang I Nr. 13 zu dieser Verordnung gelagert werden kann 144 flüssiger Sauerstoff, soweit dieser Stoff im bestimmungsgemäßen Betrieb in einer Menge von insgesamt 2 000 Tonnen oder mehr in Anlagen nach Anhang I Nr. 14 zu dieser Verordnung gelagert werden kann 145 Natriumchlorat, soweit dieser Stoff im bestimmungsgemäßen Betrieb in einer Menge von insgesamt 250 Tonnen oder mehr in Anlagen nach Anhang I Nr. 16 zu dieser Verordnung gelagert werden kann." Artikel 6 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Übesiei-tungsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im Land Berlin. Artikel 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden vierten Kalendermonats in Kraft. Bonn, den 24. Juli 1985 Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister des Innern Dr. Zimmermann Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm