Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1985  Nr. 59 vom 17.12.1985  - Seite 2200 bis 2208 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Arzthelfer/zur Arzthelferin (Arzthelfer-Ausbildungsverordnung - ArztHAusbV)

Verordnung über die Berufsausbildung zum Arzthelfer/zur Arzthelferin (Arzthelfer-Ausbildungsverordnung – ArztHAusbV) 2200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I Verordnung über die Berufsausbildung zum Arzthelfer/zur Arzthelferin (Arzthelfer-Ausbildungsverordnung - ArztHAusbV) *) Vom 10. Dezember 1985 Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem ^Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet: §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Arzthelfer/Arzthelferin wird staatlich anerkannt. §2 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert drei Jahre. §3 Berufsfeldbreite Grundbildung Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. §4 Ausbildungsberufsbild Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Kenntnisse über das Gesundheitswesen und die ärztliche Praxis, 2. Arbeitsschutz, Arbeitshygiene, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, 3. Maßnahmen der Praxishygiene, 4. Anwenden und Pflegen medizinischer Instrumente, Geräte und Apparate, 5. Betreuen von Patienten in der ärztlichen Praxis, *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. 6. Hilfeleistungen bei Notfällen, 7. Mitwirken bei diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen des Arztes, 8. Durchführen von Laborarbeiten einschließlich der Qualitätssicherung, 9. Umgehen mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie mit Heil- und Hilfsmitteln, 10. Anwenden von medizinischen Fachausdrücken und Grundkenntnissen über Krankheiten, 11. Anatomie, Physiologie und Pathologie, 12. Prävention, Prophylaxe und Rehabilitation, 13. Organisieren der Praxisabläufe einschließlich Textverarbeitung, 14. Durchführen des Abrechnungswesens, 15. Durchführen von Verwaltungsarbeiten, 16. Umgehen mit Bestimmungen der Sozialgesetzgebung. §5 Ausbildungsrahmenplan Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfördern. §6 Ausbildungsplan Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. §7 Berichtsheft Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985 2201 zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. §8 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter den laufenden Nummern 2, 8,10 und 13 für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens 120 Minuten in den folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen: 1. Gesundheitswesen, 2. Praxishygiene, 3. Apparate- und Instrumentenkunde, 4. Anatomie und Physiologie, 5. Praxisorganisation, 6. Sozialgesetzgebung. Die Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. §9 Abschlußprüfung (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Prüfung ist in den Prüfungsfächern Medizin, Verwaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsfach Praktische Übungen mündlich durchzuführen. (3) Für die schriftliche Prüfung kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1. Im Prüfungsfach Medizin: a) Grundkenntnisse der Anatomie, Physiologie und Pathologie, b) Praxishygiene und Umweltschutz, c) Arbeitsschutz, d) medizinische Apparate, Geräte und Instrumente, e) Laborarbeiten einschließlich Qualitätssicherung, f) Grundkenntnisse über Arzneimittel, einschließlich Impfstoffe, g) Prävention und Prophylaxe; 2. im Prüfungsfach Verwaltung: a) Gesundheitswesen, b) Grundkenntnisse fachbezogener Rechtsvorschriften und der Sozialgesetzgebung, c) kassenärztliches Abrechnungswesen, d) Privatliquidation, e) Rechnungswesen und Zahlungsverkehr, f) Praxisorganisation; 3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde: allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. Die Fragen und Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezogene Fälle berücksichtigen. (4) Im Prüfungsfach Praktische Übungen soll der Prüfling bei der Bearbeitung praktischer Vorgänge zeigen, daß er technische, medizinische und verwaltungsmäßige Zusammenhänge einer Arztpraxis versteht und praktische Aufgaben lösen kann. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: a) Umgang mit Patienten, b) Wartung des Praxisinventars, c) Hilfeleistungen in der Praxis, d) Anwendung und Pflege medizinischer Apparate, Geräte und Instrumente, e) Durchführung einfacher Laborarbeiten, f) Sterilisieren und Desinfizieren, g) Abwickeln von Schriftverkehr. (5) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsfach Medizin 120 Minuten, 2. im Prüfungsfach Verwaltung 120 Minuten, 3. im Prüfungsfach Wirtschaftsund Sozialkunde 45 Minuten. Die Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. (6) Die Prüfung im Prüfungsfach Praktische Übungen soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 45 Minuten dauern. (7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Schriftliche und mündliche Prüfung haben das gleiche Gewicht. (8) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsfächer Medizin und Verwaltung gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht. (9) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und im Durchschnitt der Prüfungsergebnisse für die Prüfungsfächer Medizin und Verwaltung mindestens ausreichende Leistungen erbracht 2202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I werden. Werden die Prüfungsleistungen in mindestens einem Prüfungsfach mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. §10 Übergangsregelungen (1) Bei Abschlußprüfungen, die vor dem 1. August 1992 durchgeführt werden, kann der Prüfungsausschuß auf eine Prüfung im Fach Praktische Übungen nach § 9 Abs. 4 verzichten, soweit am 1. August 1986 bei der Abschlußprüfung dieses Prüfungsfach noch nicht geprüft wird. (2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bis- Bonn, den 10. Dezember Der Bunde für Jugend, Familie Rita Süs herigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. §11 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin. §12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft. 1985 sminister ? und Gesundheit >smuth Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Arzthelfer/zur Arzthelferin Abschnitt I: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zeitliche Richtwerte in Wochen im ersten Ausbildungsjahr 1 2 3 4 1 Kenntnisse über das Gesundheitswesen und die ärztliche Praxis (§4 Nr. 1) a) Aufgaben und Organisation des Gesundheitswesens und seine Einordnung in das Gesamtsystem der sozialen Sicherung beschreiben b) die grundlegende Struktur der Sozialgesetzgebung beschreiben c) die Grundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung beschreiben d) die Stellung der ärztlichen Praxis im Gesundheitswesen erläutern e) Aufgaben und Funktionsbereiche der ausbildenden ärztlichen Praxis erläutern f) Gebiete ärztlicher Tätigkeiten beschreiben und über Teilgebiete Auskunft geben g) die in der ausbildenden ärztlichen Praxis geltenden Regelungen über Arbeitszeit, Vollmachten und Weisungsbefugnisse beschreiben h) für die Arzthelfer/Arzthelferinnen geltende arbeits- und tarifrechtliche Regelungen beschreiben i) Rechtsvorschriften für die Arbeit in der ärztlichen Praxis nennen und beachten k) Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan beschreiben 8 2 Arbeitsschutz, Arbeitshygiene, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 2) a) Vorschriften zum Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, beachten b) Verhaltensregeln im Brandfall nennen und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen c) Maßnahmen des Strahlenschutzes beschreiben d) Grundsätze der Hygiene beachten e) Maßnahmen der allgemeinen und persönlichen Hygiene ergreifen f) berufsbezogene, mögliche Ursachen der Umweltbelastung nennen g) Maßnahmen zur Sammlung, Lagerung und Beseitigung von Abfällen unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften, insbesondere des Umwelt- und Seuchenschutzes, ergreifen während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln 2204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zeitliche Richtwerte in Wochen im ersten Ausbildungsjahr 1 2 3 4 h) die in der ausbildenden ärztlichen Praxis verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen 3 Maßnahmen der Praxishygiene (§ 4 Nr. 3) a) medizinische Instrumente, Geräte und Apparate nach den gebräuchlichen Verfahren desinfizieren, reinigen und sterilisieren b) Materialien, insbesondere Verbandstoffe, Tupfer und Handschuhe, sterilisieren c) für Hygiene in den Praxisräumen sorgen d) erste Maßnahmen bei übertragbaren Krankheiten ergreifen 10 4 Betreuen von Patienten in der ärztlichen Praxis (§ 4 Nr. 5) Situationen von Patienten beim Aufsuchen einer Arztpraxis beschreiben 4 5 Hilfeleistungen bei Notfällen (§ 4 Nr. 6) a) Verhalten bei Unfällen in der ärztlichen Praxis beschreiben und Hilfe leisten b) Maßnahmen der Ersten Hilfe durchführen 8 6 Anwenden von medizinischen Fachausdrücken und Grundkenntnissen über Krankheiten (§4 Nr. 10) a) Grundbegriffe der medizinischen Terminologie nennen und gebräuchliche Fachausdrücke und Abkürzungen anwenden b) über die wichtigsten Krankheitsursachen wie Ernährung, mechanische Einwirkungen, Strahlen- und Temperatureinwirkungen, Einwirkungen chemischer Substanzen, innere Krankheitsursachen Auskunft geben c) typische Veränderungen der Gewebe durch Krankheiten und deren Ursachen beschreiben d) wesentliche übertragbare Krankheiten und deren wichtige Symptome beschreiben 6 7 Anatomie, Physiologie und Pathologie (§4 Nr. 11) a) Aufbau und Funktion des Körpers in seinen Grundzügen beschreiben b) Aufbau und Funktionen des Körpergewebes erläutern c) Aufbau, Funktionen und wichtige Erkrankungen des Bewegungsapparates erläutern 8 8 Organisieren der Praxisabläufe einschließlich Textverarbeitung (§4 Nr. 13) a) Postein- und -ausgang vorbereiten b) Telefonverkehr abwickeln 2 Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985 2205 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zeitliche Richtwerte in Wochen im ersten Ausbildungsjahr 1 2 3 4 9 Umgehen mit Bestimmungen der Sozialgesetzgebung (§4 Nr. 16) a) die grundlegende Struktur der Sozialgesetzgebung beschreiben b) die Grundlagen der Renten- und Arbeitslosenversicherung beschreiben 6 Abschnitt II: Berufliche Fachbildung — Fertigkeiten und Kenntnisse im zweiten und dritten Ausbildungsjahr Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zeitliche Richtwerte in Wochen im zweiten und dritten Ausbildungsjahr .2 3 1 2 3 4 1 die in § 4 Nr. 2 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbildes die in Abschnitt I, laufende Nummer 2, Spalte 3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln 2 Anwenden und Pflegen medizinischer Instrumente, Geräte und Apparate , (§ 4 Nr. 4) a) die Ausstattung der ausbildenden ärztlichen Praxis mit medizinischen Instrumenten, Geräten und Apparaten beschreiben b) Zweck, Funktionsweise, Anwendung und Riege einschlägiger medizinischer Instrumente, Geräte und Apparate beschreiben c) medizinische Instrumente, Geräte und Apparate pflegen 4 d) Fehler in der Funktionsweise und bei der Anwendung medizinischer Geräte und Apparate feststellen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen e) bei der Anwendung medizinischer Geräte und Apparate, insbesondere von Diagnose-und Therapiegeräten, mitwirken 4 3 Betreuen von Patienten in der ärztlichen Praxis (§4 Nr. 5) a) Möglichkeiten und Notwendigkeiten der Einwirkung auf den Patienten insbesondere unter psychologischen Gesichtspunkten beschreiben b) Patienten situationsgerecht empfangen und betreuen 4 c) die Situation des anrufenden Patienten einschätzen; fallgerecht entscheiden 4 4 Hilfeleistungen bei Notfällen (§ 4 Nr. 6) a) bedrohliche Zustände bei Patienten erkennen und Sofortmaßnahmen veranlassen b) bei Maßnahmen des Arztes in Notfallsituationen mitwirken 4 2206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zeitliche Richtwerte in Wochen im zweiten und dritten Ausbildungsjahr 2 3 1 2 3 4 5 Mitwirken bei diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen des Arztes (§ 4 Nr. 7) a) bei diagnostischen Maßnahmen, insbesondere EKG, Röntgen, Sonographie, Endoskopie, Punktionen, Katheterisierung, gynäkologischen Untersuchungen, Einlaufen, mitwirken 6 b) bei therapeutischen Maßnahmen, insbesondere Injektionen, Verbänden, Spülungen, kleinen chirurgischen Eingriffen und der Lokalanästhesie mitwirken 4 6 Durchführen von Laborarbeiten einschließlich der Qualitätssicherung (§ 4 Nr. 8) a) Grundlagen für die Durchführung medizinischer Laboruntersuchungen beschreiben b) Laborgeräte und -apparate und ihre Anwendung beschreiben c) Blut, Urin und Stuhl für Untersuchungszwecke gewinnen 8 d) Harn-, Stuhl- und ausgewählte Blutuntersuchungen durchführen, protokollieren und die Untersuchungsergebnisse durch Qualitätskontrollen sichern e) Labordaten auf ihre Bedeutung für den Patienten einstufen f) Untersuchungsmaterialien aufbewahren, versenden und beseitigen g) Labordaten dokumentieren 6 7 Umgehen mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie mit Heil- und Hilfsmitteln (§ 4 Nr. 9) a) die Begriffe Arzneimittel, Betäubungsmittel, -Sera und Impfstoffe sowie Heil- und Hilfsmittel erklären b) Voraussetzungen für die Arzneimittelabgabe unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften beschreiben c) Formen und Arten der Verabreichung von Arzneimitteln beschreiben d) Wirkungen und wesentliche unerwünschte Wirkungen häufig verabreichter Arzneimittelgruppen nennen e) Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften aufbewahren, handhaben und Praxisbedarf bevorraten 8 8 Anatomie, Physiologie und Pathologie (§4 Nr. 11) a) Aufbau der Organe und Organsysteme in Grundzügen beschreiben b) Lage der einzelnen Organe und ihre Beziehungen zur Körperoberfläche beschreiben c) Funktionsweise der Organe und Organsysteme beschreiben Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1985 2207 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zeitliche Richtwerte in Wochen im zweiten und dritten Ausbildungsjahr 2 3 1 2 3 4 d) wesentliche Erkrankungen — der Steuerungssysteme des Körpers — des Kreislaufsystems — des Blutes — der Atmungsorgane — des Verdauungssystems — der Ausscheidungsorgane — der Haut- und Sinnesorgane — der Geschlechtsorgane erläutern 9 9 Prävention, Prophylaxe und Rehabilitation (§4 Nr. 12) a) Möglichkeiten zur Vorbeugung von Krankheiten nennen b) Möglichkeiten der aktiven und passiven Immunisierung beschreiben c) Möglichkeiten der Rehabilitation nennen d) bei der Gesundheitsberatung mitwirken 3 10 Organisieren der Praxisabläufe einschließlich Textverarbeitung (§4 Nr. 13) a) Schriftverkehr unter Einbeziehung neuer Formen der Textverarbeitung durchführen b) Patientendokumentation organisieren c) Verfahren der Terminplanung und Patientenbestellung erläutern 8 d) praxisinterne Abläufe planen und mit Patienten Termine vereinbaren e) Vordrucke Arbeitsvorgängen zuordnen und ausfüllen 8 11 Durchführen des Abrechnungswesens (§4 Nr. 14) a) ärztliche Gebührenordnung und ihre Anwendungsbereiche beschreiben b) ärztliche Leistungen Kostenträgern zuordnen c) ärztliche Leistungen Gebührenordnungspositionen zuordnen 4 d) Abrechnung mit gesetzlichen Krankenkassen und sonstigen Kostenträgern unter Anwendung der Abrechnungsbestimmungen durchführen e) Abläufe der Quartalsabrechnung organisieren und durchführen f) Rechnungen für Selbstzahler erstellen 8 2208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse zeitliche Richtwerte in Wochen im zweiten und dritten Ausbildungsjahr 2 3 1 2 3 4 12 Durchführen von Verwaltungsarbeiten (§4 Nr. 15) a) Grundregeln der Buchführung in der ärztlichen Praxis anwenden b) Zahlungsvorgänge abwickeln und überwachen c) Mahnverfahren einleiten d) Vorschriften aus dem Kaufvertragsrecht anwenden 6 13 Umgehen mit Bestimmungen der Sozialgesetzgebung (§4 Nr. 16) a) Versichertenkreis und Leistungssystem der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung beschreiben b) über Grundlagen der Beitragserhebung Auskunft geben 3 c) über Bestimmungen für besondere Personengruppen, insbesondere für werdende Mütter, Behinderte, Sozialhilfeempfänger und Kriegsopfer, Auskunft geben d) Bestimmungen der Sozialgesetzgebung in der ärztlichen Praxis anwenden 3