Siebte Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
1096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil I
Siebte Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
Vom 15. Juni 1989
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet auf Grund
des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2, des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 und des § 8 Abs. 2 Nr. 2 des Futtermittelgesetzes vom 2. Juli 1975 (BGBl. I S. 1745) sowie
des § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, 7 und 8 in Verbindung mit Abs. 2, des § 5 Abs. 4 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 5 und des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Futtermittelgesetzes, von denen § 4 Abs. 1 Nr. 5, 7 und 8 und Abs. 2 und § 9 durch das Gesetz vom 12. Januar 1987 (BGBl. I S. 138) geändert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit:
Artikel 1
Die Futtermittelverordnung vom 8. April 1981 (BGBl. I S. 352), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juni 1988 (BGBl. I S. 869), wird wie folgt geändert:
1. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden der Schlußpunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:
"13. Angaben, die auf Grund von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf dem Gebiet des Marktordnungsrechts vorgeschrieben sind.";
b) in Absatz 3 wird vor der Angabe "§ 13 Abs. 2 Satz 3" die Angabe "Absatzes 1 Nr. 13 und des" eingefügt.
2. In § 16 Abs. 4 werden nach der Angabe "0,2 vom Hundert" die Worte ", im Falle von Vormischungen, die als Zusatzstoff lediglich Cholinchlorid enthalten, 0,05 vom Hundert" eingefügt.
3. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Bezeichnung" die Worte "dieser Zusatzstoffe" eingefügt.
4. In § 23 Abs. 2 Satz 2 werden der Schlußpunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Worte angefügt: "jeweils bezogen auf Futtermittel mit 88 v. H. Trockensubstanz."
5. § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
"1. Einrichtungen zur Einwaage mit einer ausreichenden Meßgenauigkeit und".
6. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Betriebsinhaber" durch die Worte "für den Betrieb Verantwortliche" ersetzt;
b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
"2. für die Herstellung von Vormischungen oder Mischfuttermitteln (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 und 3) durch
a) das Zeugnis nach Nummer 1 oder das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschul- oder Fachhochschulstudium in einer auf das Gebiet der Mischfuttermittelherstellung beziehbaren Fachrichtung abgelegten Prüfung und
b) den Nachweis ausreichender einschlägiger Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tierernährung."
7. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Vor Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:
"(1) Aus der Buchführung von Betrieben, die Mischfuttermittel gewerbsmäßig herstellen, muß die Zusammensetzung der hergestellten Mischfuttermittel in vom Hundert nach Einzelfuttermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen hervorgehen.";
b) die bisherigen Absätze 1 bis 4 werden Absätze 2 bis 5; in den neuen Absätzen 3 und 4 wird jeweils die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
8. § 36 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
"5. entgegen § 34 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, nicht ordnungsgemäß Buch führt, entgegen § 34 Abs. 4 nicht oder nicht ordnungsgemäß Buch führt oder entgegen § 34 Abs. 5 Satz 1 Bücher oder Buchführungsunterlagen nicht fünf Jahre aufbewahrt oder".
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1989
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9. § 38 Abs. 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
"(2) Futtermittel, die dieser Verordnung in der bis zum 21. Juni 1989 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 21. September 1989 in den Verkehr gebracht und verfüttert werden."
10. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Position "Apfelessig" wird gestrichen;
bb) nach der Position "Fermentationsrückstände für Rinder, Schafe und Ziegen" wird folgende Position eingefügt:
"Fettschmelze- Nebenerzeugnis, das bei der
restwasser Herstellung von Speisefetten aus
für Schweine Fett warmblütiger Landtiere nach
dem Naß-Schmelzeverfahren ohne
Verwendung von Lösungsmitteln
anfällt
Trockensubstanz min. 10 v. H. cc) nach der Position "Kapokkuchen" wird folgende Position eingefügt:
Rohprotein Wasser Rohfett
"Karotten- Nebenerzeugnis, das bei der Wasser
trester, Gewinnung von Saft aus max. 13
getrocknet Karotten, Daucus carota
L.ssp. sativus, anfällt
und getrocknet ist
dd) nach der Position "Nußkernkuchen" wird folgende Position eingefügt:
Rohfaser
Wasser
"Obstessig Erzeugnis, dessen Säure
ausschließlich durch natürliche Versäuerung von Obstwein gewonnen wird
Essigsäure
ee) nach der Position "Rapsextraktionsschrot, aufgefettet" wird folgende Position eingefügt:
botanische Rohprotein Rohprotein Rohasche
Reinheit min. 34 Rohfett Wasser
min. 94 Rohfaser
Wasser
max. 13
"Rapsextraktions- Nebenerzeugnis, das bei der schrot, mit Formal- Ölgewinnung durch Extraktion dehyd behandelt, aus den Samen von Raps, für Rinder, Schafe indischem Sarson sowie und Ziegen Rübsen anfällt, und dessen
Rohprotein mit Hilfe
von Formaldehyd in seiner
Abbaufähigkeit im Vormagen
reduziert wurde
Rohfett max. 4 v. H.
Formaldehyd 0,11 bis 0,15 v. H. ";
ff) nach der Position "Sojaextraktionsschrot aus geschälter Saat, dampferhitzt" wird folgende Position eingefügt:
"Sojaextraktionsschrot, dampferhitzt und mit Formaldehyd behandelt, für Rinder, Schafe und Ziegen
Nebenerzeugnis, das bei der Ölgewinnung durch Extraktion aus Sojabohnen anfällt, einer geeigneten Hitzebehandlung unterworfen wurde, und dessen Rohprotein mit Hilfe von Formaldehyd in seiner Abbaufähigkeit im Vormagen reduziert wurde
Rohfett max. 4 v. H. Rohfaser max. 8 v. H. Ureaseaktivität max. 0,4 Formaldehyd 0,16 bis 0,33 v. H.
Wasser Rohprotein Rohprotein Rohasche
max. 13 min. 43 Rohfett Wasser
Rohfaser
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gg) nach der Position "Sonnenblumenextraktionsschrot aus teilgeschälter Saat, aufgefettet" wird folgende Position eingefügt:
Rohprotein Rohprotein
min. 30 Rohfett
Rohfaser Rohfaser max. 22
Rohasche Wasser
"Sonnenblumen- Nebenerzeugnis, das bei der Wasser
extraktionsschrot Ölgewinnung durch Extraktion max. 13
aus teilgeschälter aus den teilweise geschälten
Saat, mit Früchten der Sonnenblume
Formaldehyd anfällt, und dessen Rohprotein
behandelt, für mit Hilfe von Formaldehyd
Rinder, Schafe in seiner Abbaufähigkeit
und Ziegen im Vormagen reduziert wurde
Rohfett max. 4 v. H.
Rohfaser max. 27,5 v. H.
Formaldehyd 0,11 bis 0,15 v. H. ";
hh) in der Position "Zuckerrübenmelasse, teilentzuckert, für Rinder, Schafe und Ziegen" werden in Spalte 1 die Worte ", für Rinder, Schafe und Ziegen" und in Spalte 5 die Worte "Stickstoff", "Kalium" und "Betain" gestrichen sowie in Spalte 6 das Wort "Stickstoff" eingefügt;
b) Teil 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Position "L-Lysin" wird folgende Position eingefügt:
"L-Lysin- Basisches L-Lysin-Konzentrat,
Konzentrat, flüssig, aus der Fermentation
flüssig von Saccharose, Melasse,
Stärkeerzeugnissen und ihren
Hydrolysaten
NHHCH2)4-CH(NH2)-COOH
L-Lysin min. 60 v. H. in der Originalsubstanz
L-Lysin Wasser
bb) nach der Position "L-Lysin-Monohydrochlorid" wird folgende Position eingefügt:
"L-Lysin-
Monohydrochlorid-Konzentrat, flüssig
L-Lysin-Monohydrochlorid-Konzentrat, flüssig, aus der Fermentation von Saccharose, Melasse, Stärkeerzeugnissen und ihren Hydrolysaten
NH2-(CH2)4-CH(NH2)-COOH HCl
L-Lysin min. 22,4 v. H. in der Originalsubstanz
L-Lysin Wasser
11. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.1 werden in der Position "Virginiamycin" die Spalten 4 bis 8 wie folgt gefaßt:
"Legehennen
Truthühner
Sonstiges Geflügel außer Enten, Gänsen, Tauben
Ferkel
Schweine
Kälber
26 Wochen 16 Wochen
4 Monate
6 Monate
16 Wochen 6 Monate 6 Monate
20 20
5 20
5 20
5 50
5 20
5 50
5 20
5 80
a) nur in Milchaustauschfuttermitteln
b) in Nummer 1.2 wird die Position "Nitrovin" gestrichen;
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c) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
"3. Aroma- und appetitanregende Stoffe
3.1 Alle natürlich vorkommenden Stoffe und die ihnen entsprechenden synthetischen Stoffe alle
3.2 Andere synthetische Stoffe
E 954 I Saccharin C7H5N03S Ferkel 4 Monate 150
E 954 II Saccharincalcium C7H3NCa03S Ferkel 4 Monate 150
E 954 III Saccharinnatrium C7H4NNa03S Ferkel 4 Monate 150
d) in Nummer 4 wird in der Position "Bentonit-Montmorillonit" in Spalte 8 der Buchstabe a wie folgt gefaßt:
,,a) Mischung mit Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis und der Kokzidiose außer Avoparcin, Flavophospholipol, Ipronidazol, Lasalocid-Natrium, Narasin, Nicarbacin, Monensin-Natrium, Robenidin, Ronidazol, Salinomycin-Natrium, Tylosinphosphat, Virginiamycin ist unzulässig";
e) in Nummer 5 wird in der Position "1,2-Propandiol" in Spalte 8 eine die gesamte Position umfassende Kiammer mit der Angabe ,,b) alle Futtermittel" eingefügt;
f) in Nummer 7.1 wird nach der Position "Ipronidazol" folgende Position angefügt:
,E 769 Nifursol 3,5-Dinitro-N-(5-nitro-furfuryliden)
salicylohydrazid Reinheit min. 98 v. H.
Charakteristische Merkmale der drei zugelassenen Zubereitungen:
a) 14,6 v. H. Nifursol 12,0 v. H. Sojabohnenöl 73,4 v. H. Maisstärke
b) 44 v. H. Nifursol
33 v. H. Sojabohnenöl 23 v. H. Maisstärke
c) 50 v. H. Nifursol
34 v. H. Sojabohnenöl 16 v. H. Maisstärke
Truthühner
50 75 5 Tage
Mindesthaltbarkeit: 24 Monate
Zulässige Höchstmenge der bei der Manipulation anfallenden Staubemission bestimmt nach dem Stauber-Heubach-Verfahren: 0,1 \ig Nifursol
(Analysemethode: Richtlinie 89/23/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1988 - ABI. EG 1989 Nr. L 11 S. 34, L 30 S. 80 -)
g) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Position "Eisen (Fe)" wird wie folgt geändert:
aa) in der Zeile "Eisen-(ll)-sulfat, Heptahydrat" werden in Spalte 8 folgende Worte eingefügt:
,,b) auch zugelassen zur Denaturierung von Magermilchpulver unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 368/77 der Kommission vom 23. Februar 1977 (ABI. EG Nr. L 52 S. 19) und Nr. 443/77 der Kommission vom 2. März 1977 (ABI. EG Nr. L 58 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung";
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil I
bb) folgende Zeile wird angefügt:
"Eisen-(ll)-sulfat, FeS04 H20 a, b) nur zugelassen zur
Monohydrat Denaturierung von
Magermilchpulver und in Mischfuttermitteln auf Grund der Verarbeitung von denaturiertem Magermilchpulver unter Einhaltung der Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 368/77 und 443/77 der Kommission in der jeweils geltenden Fassung";
b) die Position "Kupfer (Cu)" wird wie folgt geändert:
aa) in der Zeile "Kupfer-(ll)-sulfat, Pentahydrat" werden in Spalte 8 folgende Worte eingefügt:
,,b) auch zugelassen zur Denaturierung von Magermilchpulver unter Einhaltung der Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 368/77 und 443/77 der Kommission in der jeweils geltenden Fassung";
bb) folgende Zeile wird angefügt:
"Kupfer-(ll)-sulfat, CuS04 H20 Monohydrat
a, b) nur zugelassen zur Denaturierung von Magermilchpulver und in Mischfuttermitteln auf Grund der Verarbeitung von denaturiertem Magermilchpulver unter Einhaltung der Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 368/77 und 443/77 der Kommission in der jeweils geltenden Fassung"
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 24 des Futtermittelgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Juni 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
I. Kiechle