Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2013  Nr. 17 vom 02.07.2013  - Seite 0 bis 0 - Anhang: Anhänge I bis XXI, die Erklärungen und das „Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit“ zu dem Abkommen vom 29. Juni 2012 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits

G 1998 Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 17 vom 2. Juli 2013 Anhänge I bis XXI, Erklärungen und ,,Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit" zu dem Abkommen vom 29. Juni 2012 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (Gesetz vom 24. Juni 2013 zu dem Abkommen vom 29. Juni 2012 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits) (2 Bände) Band 2 Anhang II bis Anhang XXI, Erklärungen und ,,Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit" (Seite 1097 bis Seite 1732) vakat Anhang II Über die Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in" oder ,,Ursprungserzeugnisse" und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Inhaltsverzeichnis Titel I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Begriffsbestimmungen Titel II Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in" oder ,,Ursprungserzeugnisse" Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Allgemeines Ursprungskumulierung Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen Maßgebende Einheit Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Warenzusammenstellungen Neutrale Elemente Titel III Territoriale Auflagen Artikel 11 Territorialitätsprinzip Artikel 12 Unmittelbare Beförderung Artikel 13 Ausstellungen Titel IV Nachweis der Ursprungseigenschaft Artikel 14 Allgemeines Artikel 15 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Artikel 16 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 Artikel 17 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Artikel 18 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweise Artikel 19 Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung Artikel 20 Ermächtigter Ausführer Artikel 21 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise Artikel 22 Vorlage der Ursprungsnachweise Artikel 23 Einfuhr in Teilsendungen Artikel 24 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis Artikel 25 Belege Artikel 26 Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen Artikel 27 Abweichungen und Formfehler Artikel 28 In Euro ausgedrückte Beträge Titel V Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Artikel 29 Verwaltungszusammenarbeit Artikel 30 Prüfung der Ursprungsnachweise Titel VI Ceuta und Melilla Artikel 34 Anwendung dieses Anhangs Artikel 35 Besondere Voraussetzungen Titel VII Schlussbestimmungen Artikel 36 Änderungen dieses Anhangs Artikel 37 Erläuterungen Artikel 38 Übergangsbestimmungen für Durchgangs- und Lagererzeugnisse Artikel 39 Übergangsbestimmungen für Kumulierungszwecke Liste der Anlagen Anlage 1: Anlage 2: Einleitende Bemerkungen zu Anhang II Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen Anlage 2A: Ergänzung der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen Anlage 3: Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Anlage 4: Erklärung auf der Rechnung Anlage 5: Frist für die Vorlage einer Erklärung auf der Rechnung oder die Erstattung von Zöllen nach Artikel 19 Absatz 6 bzw. Artikel 21 Absatz 4 von Anhang II über die Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in" oder ,,Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Anlage 6: In Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 24 Absatz 3 von Anhang II über die Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in" oder ,,Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen festgesetzte Beträge Gemeinsame Erklärungen (am Ende dieses Abkommens) Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino Gemeinsame Erklärungen zu Ausnahmeregelungen Gemeinsame Erklärung zur Überarbeitung der Ursprungsregeln des Anhangs II (Über die Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in" oder ,,Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) Gemeinsame Erklärung zur Überarbeitung der für Waren der Kapitel 61 und 62 des Harmonisierten Systems geltenden Ursprungsregeln Gemeinsame Erklärung zur vorübergehenden Verwendung weiterer Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft für Waren der Kapitel 61 und 62 des Harmonisierten Systems 1097 Artikel 31 Streitbeilegung Artikel 32 Sanktionen Artikel 33 Freizonen Titel I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Anhangs59 bezeichnet der Ausdruck a) ,,Kapitel", ,,Positionen" und ,,Unterpositionen" die Kapitel, Positionen (vierstellige Codes) und die Unterpositionen (sechsstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems (,,HS"); b) ,,Einreihen" die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position; c) ,,zuständige Behörde" Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union; im Falle Costa Ricas die ,,Promotora del Comercio Exterior de Costa Rica" (PROCOMER) oder deren Rechtsnachfolger, im Falle El Salvadors das ,,Centro de Trámites de Exportación del Banco Central de Reserva" (CENTREX/BCR) für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, für die Prüfung der Ursprungsnachweise für die Ausfuhren und für die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers sowie die ,,Dirección General de Aduanas (DGA) del Ministerio de Hacienda" für die Prüfung der Ursprungsnachweise für die Einfuhren oder deren Rechtsnachfolger, im Falle Guatemalas die ,,Dirección de Administración del Comercio Exterior del Ministerio de Economía" für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, für die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers und für die Prüfung der Ursprungsnachweise oder deren Rechtsnachfolger, im Falle Honduras die ,,Dirección General de Integración Económica y Política Comercial de la Secretaría de Estado en los Despachos de Industria y Comercio" für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, für die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers und für die Prüfung der Ursprungsnachweise oder deren Rechtsnachfolger, im Falle Nicaraguas das ,,Centro de Trámites de las Exportaciones (CETREX) del Ministerio de Fomento, Industria y Comercio (MIFIC)" für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, für die Prüfung der Ursprungsnachweise für Ausfuhren und für die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers sowie die ,,Dirección General de Aduanas (DGA" für die Prüfung der Ursprungsnachweise für die Einfuhren oder deren Rechtsnachfolger und im Falle Panamas das ,,Ministerio de Comercio e Industrias" für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie die ,,Autoridad Nacional de Aduanas" für die Prüfung der Ursprungsnachweise für die Ausfuhren und für die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers oder deren Rechtsnachfolger; d) ,,Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder ­ bei Fehlen eines solchen Papiers ­ mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden; e) ,,Zollwert" den Wert, der nach dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zollund Handelsabkommens 1994 (im Folgenden ,,Zollwertübereinkommen") festgelegt wird; f) ,,Ab-Werk-Preis" den Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Vertragspartei gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird; 59 g) ,,Waren" sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse; h) ,,Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besonderer Behandlungen; i) ,,Vormaterial" jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden; ,,Erzeugnis" die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist; j) k) ,,Wert der Vormaterialien" den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird; l) ,,Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" den Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe k, der entsprechend anzuwenden ist. Titel II Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in" oder ,,Ursprungserzeugnisse" Artikel 2 Allgemeines (1) Für die Zweck der Durchführung von Teil IV Titels II (Warenhandel) dieses Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 in der Europäischen Union vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in der Europäischen Union unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Europäischen Union im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. (2) Für die Zweck der Durchführung von Teil IV Titels II (Warenhandel) dieses Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse Zentralamerikas: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 in Zentralamerika vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in Zentralamerika unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in Zentralamerika im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. Artikel 3 Ursprungskumulierung (1) Vormaterialien mit Ursprung in der Europäischen Union gelten als Vormaterialien mit Ursprung in Zentralamerika, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht. (2) Vormaterialien mit Ursprung in Zentralamerika gelten als Vormaterialien mit Ursprung in Europäischen Union, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht. (3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 gelten Vormaterialien mit Ursprung in Bolivien, Kolumbien, Ecuador, oder Venezuela Sofern dieser Anhang nichts anderes bestimmt, sind alle Verweise auf Artikel als Verweise auf die entsprechenden Artikel dieses Anhangs zu verstehen. 1098 als Vormaterialien mit Ursprung in Zentralamerika, wenn sie dort weiterverarbeitet oder bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind60. (4) Damit die unter Absatz 3 genannten Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft erwerben können, brauchen die Vormaterialien nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern a) die in Zentralamerika vorgenommene Be- oder Verarbeitung der Vormaterialien über die in Artikel 6 genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgeht, b) die Vormaterialien Ursprungserzeugnisse eines der in Absatz 3 aufgeführten Länder sind aufgrund von Ursprungsregeln, die mit den Regeln identisch sind, die in den Fällen gelten würden, in denen die besagten Vormaterialien direkt in die Europäische Union ausgeführt würden, und c) die geltenden Regelungen zwischen Zentralamerika und den anderen in Absatz 3 aufgeführten Staaten geeignet sind, angemessene Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit zur vollständigen Umsetzung dieses Absatzes, der Bescheinigung sowie der Prüfung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse zu gewährleisten61. (5) Die Ursprungseigenschaft der Vormaterialien, die aus einem der in Absatz 3 genannten Staaten nach Zentralamerika zur weiteren Be- oder Verarbeitung ausgeführt werden, wird durch einen Ursprungsnachweis erbracht, mit dem diese Vormaterialien direkt in die Europäische Union ausgeführt werden könnten. (6) Der Nachweise der nach Absatz 4 erworbenen Ursprungseigenschaft von in die Europäische Union ausgeführten Waren wird durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung erbracht, die im ausführenden Land nach Maßgabe des Titels IV (Ursprungsnachweis) dieses Anhangs ausgestellt oder ausgefertigt wurde. Diese Nachweise müssen den Vermerk ,,Kumulierung mit (Name des Staates)" tragen. (7) Auf Antrag einer Republik der zentralamerikanischen Vertragspartei oder der Europäischen Union gelten Vormaterialien mit Ursprung in Mexiko, Südamerika oder einem Staat im karibischen Raum als Vormaterialien mit Ursprung in Zentralamerika bzw. in der Europäischen Union, wenn sie dort weiterverarbeitet oder bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. (8) Das Ersuchen ist dem mit Artikel 123 (Teil IV Titel II Kapitel 3 ­ Zoll- und Handelserleichterungen) eingesetzten Unterausschuss ,,Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln" vorzulegen. (9) Damit die unter Absatz 7 genannten Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft erwerben können, brauchen die Vormaterialien nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern a) die in Zentralamerika oder in der Europäischen Union vorgenommene Be- oder Verarbeitung der Vormaterialien über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht, b) die Vormaterialien Ursprungserzeugnisse Mexikos, Südamerikas oder eines Staates im karibischen Raum sind aufgrund von Ursprungsregeln, die mit den Regeln identisch sind, die in den Fällen gelten würden, in denen die besagten Vormaterialien direkt in die Europäische Union ausgeführt würden, 60 c) die Vormaterialien Ursprungserzeugnisse Mexikos, Südamerikas oder eines Staates im karibischen Raum sind aufgrund von Ursprungsregeln, die mit den Regeln identisch sind, die in den Fällen gelten, in denen die besagten Vormaterialien direkt nach Südamerika ausgeführt worden wären und d) die Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei, die Europäische Union und das andere Land oder die anderen Länder über eine Regelung für angemessene Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit verfügen, welche die vollumfängliche Umsetzung dieses Absatzes wie auch der Bescheinigung und der Prüfung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse gewährleistet. (10) Die Vertragsparteien notifizieren dem Unterausschuss ,,Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln" einvernehmlich die Vormaterialien, für welche die Bestimmungen der Absätze 7 bis 12 gelten. (11) Die Kumulierung nach den Absätzen 7, 8, 9, 10 und 12 des vorliegenden Artikels ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass a) Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV GATT 1994 zwischen der Nichtvertragspartei und den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei bzw. der Europäischen Union in Kraft sind. Diese Kumulierung gilt zwischen den Parteien, für die diese Abkommen in Kraft sind, b) Kumulierungsbestimmungen, die denjenigen nach den Absätzen 7, 8, 9, 10 und 12 des vorliegenden Artikels gleichwertig sind und in den unter Buchstabe a genannten Abkommen enthalten sind, damit die Gegenseitigkeit der Kumulierungsbestimmungen in den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei, der Europäischen Union bzw. der Nichtvertragspartei zum Tragen kommt und c) Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung nach den Absätzen 7, 8, 9, 10 und 12 des vorliegenden Artikels im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und nach den jeweiligen Verfahren in den Amtsblättern der Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei und der Nichtvertragsparteien veröffentlicht wurden. (12) Die Vertragsparteien können zusätzliche Vereinbarungen für die Anwendung der Absätze 7 bis 11 vereinbaren. Artikel 4 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (1) Als vollständig in der Europäischen Union oder in Zentralamerika gewonnen oder hergestellt gelten: a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse; b) dort geerntete oder angebaute und gesammelte pflanzliche Erzeugnisse; c) dort geborene oder geschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; d) Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren; e) i) dort erzielte Jagdbeute; ii) Fischfänge, die in den Binnengewässer oder innerhalb von 12 Seemeilen von der Basislinie der Europäischen Union oder der Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei erzielt wurden; iii) Erzeugnisse der Aquakultur, einschließlich der Marikultur, sofern die Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere dort geschlüpft sind und dort aufgezogen wurden; f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb 12 Seemeilen von der Basislinie der Europäischen Union oder der Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse; g) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden; 61 Falls eines der vorgenannten Länder die Begünstigung einer Zollpräferenzbehandlung auf dem Markt der Europäischen Union nicht mehr erhält und Zentralamerika daher Vormaterialien nicht nach diesem Artikel kumulieren kann, ergreift die Europäische Union alle erforderlichen, WTO-konformen Maßnahmen um sicherzustellen, dass Zentralamerika das ihm nach Artikel 3 zustehende Maß an Flexibilität gewahrt bleibt. Nach Eingang eines entsprechenden Ersuchens setzt die Europäische Union unverzüglich die betroffenen Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei über die Maßnahmen in Kenntnis, die sie zur weiteren Gewährleistung der Kumulationsmöglichkeiten nach diesem Artikel ergreift. Den Anforderungen nach diesem Absatz wurde nachgekommen und der Europäischen Union notifiziert. Die Notifizierungsverweisung wurde am 29. Mai 2003 im ABl. L 134, Seite 1 veröffentlicht. 1099 h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können; i) j) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle; aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern die Europäischen Union oder die Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben; Dieser Absatz gilt nicht für die Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems, für die Anlage 1 gilt. Außerdem gilt dieser Absatz nicht für in den Vertragsparteien vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse. Unbeschadet des Artikels 7 gilt die Toleranz dieses Absatzes jedoch auch für die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien, die nach Maßgabe der in der Liste in Anlage 2 genannten Regelung für dieses Erzeugnis vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 6. Artikel 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen (1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 5 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen: a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten; b) Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken; c) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen; d) Bügeln von Textilien; e) einfaches Anstreichen oder Polieren; f) Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis; k) dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis j hergestellte Waren. (2) Die Begriffe ,,eigene Schiffe" und ,,eigene Fabrikschiffe" in Absatz 1 Buchstaben f und g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, a) die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer Republik der zentralamerikanischen Vertragspartei im Einklang mit den jeweiligen internen Rechtsvorschriften ins Schiffsregister eingetragen sind; b) sie führen die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Republik der zentralamerikanischen Vertragspartei und c) sie erfüllen eine der folgenden Voraussetzungen: i) sie sind mindestens zu 50 Prozent im Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei oder ii) sie sind im Eigentum von Gesellschaften, ­ die ihren Hauptsitz und ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer Republik der zentralamerikanischen Vertragspartei haben und ­ die wiederum zu mindestens 50 Prozent im Eigentum eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Republik der zentralamerikanischen Vertragspartei oder öffentlicher Stellen oder Staatsangehöriger derselben sind. (3) Die Bedingungen des Absatzes 2 können von den verschiedenen Ländern des Artikels 3 zu den in diesem Artikel genannten Bedingungen erfüllt werden. Artikel 5 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse (1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Voraussetzung der Liste in Anlage 2 erfüllt sind. In den genannten Voraussetzungen sind für alle unter das Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, muss die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt. (2) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch verwendet werden, a) wenn ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; b) wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden. g) Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker; h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse; i) j) k) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen; Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten); einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge; Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen; l) m) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien; n) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile; o) Schlachten von Tieren; p) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis o genannten Behandlungen. (2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Europäischen Union oder in Zentralamerika an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen. Artikel 7 Maßgebende Einheit (1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Anhangs ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses. Daraus ergibt sich, a) dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt, 1100 b) dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Anhangs jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss. (2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 für die Auslegung des Harmonisierten Systems wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt. Artikel 8 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Artikel 9 Warenzusammenstellungen Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 für die Auslegung des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. Artikel 10 Neutrale Elemente Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung der folgenden gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Waren nicht berücksichtigt zu werden: a) Energie und Brennstoffe, b) Anlagen und Ausrüstung, c) Maschinen und Werkzeuge d) Waren, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen. stellt worden sind oder dort vor ihrer Ausfuhr eine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die über die in Artikel 6 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgeht und b) den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, dass i) die wiedereingeführten Waren durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien entstanden sind und ii) die in Anwendung dieses Artikels außerhalb der Vertragsparteien insgesamt erzielte Wertsteigerung 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet. (4) Für die Zwecke des Absatzes 3 gelten die Bedingungen des Titels II dieses Anhangs für den Erwerb der Ursprungseigenschaft bei Be- oder Verarbeitungen außerhalb der Vertragsparteien nicht. Enthält die Liste in Anlage 2 jedoch eine Regel, die einen zulässigen Höchstwert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und die nach diesem Artikel außerhalb der Vertragsparteien insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten. (5) Im Sinne der Absätze 3 und 4 bedeutet der Begriff ,,insgesamt erzielte Wertsteigerung" alle außerhalb der Vertragsparteien anfallenden Kosten einschließlich des gesamten Wertes der dort hinzugefügten Vormaterialien. (6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste von Anlage 2 nicht erfüllen oder nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 5 Absatz 2 als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet angesehen werden können. (7) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für die Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems. (8) Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung außerhalb der Vertragsparteien wird im Rahmen des Verfahrens der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen. Artikel 12 Unmittelbare Beförderung (1) Die im Abkommen vorgesehene Zollpräferenzbehandlung gilt nur für Erzeugnisse, die den Voraussetzungen dieses Anhangs entsprechen und die unmittelbar zwischen den Vertragsparteien befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung bleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren. Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet einer Vertragspartei befördert werden. (2) Der Nachweis, dass die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt sind, ist den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei dadurch zu erbringen, dass eines der folgenden Papiere vorgelegt wird: a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung von der ausführenden Vertragspartei durch das Durchfuhrland erfolgt ist oder b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben: i) genaue Beschreibung der Erzeugnisse, ii) Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und iii) Bedingungen des Verbleibs der Erzeugnisse im Durchfuhrland oder c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen, die von den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei akzeptiert werden. Titel III Territoriale Auflagen Artikel 11 Territorialitätsprinzip (1) Die in Titel II dieses Anhangs genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in der Europäischen Union oder in Zentralamerika erfüllt werden. (2) Werden Ursprungswaren aus der Europäischen Union oder aus Zentralamerika in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiedereingeführt, gelten sie als Waren ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden, a) dass die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und b) dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht. (3) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II dieses Anhangs wird durch Be- oder Verarbeitungen, die außerhalb der Vertragsparteien an aus der Europäischen Union oder aus Zentralamerika ausgeführten und anschließend dorthin wiedereingeführten Vormaterialien vorgenommen werden, nicht abgebrochen, sofern a) die genannten Vormaterialien in der Europäischen Union oder in Zentralamerika vollständig gewonnen oder herge- 1101 Artikel 13 Ausstellungen (1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein anderes Land als die Vertragsparteien versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in das Gebiet einer Vertragspartei verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, a) dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Europäischen Union oder aus einer Republik der zentralamerikanischen Vertragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat, b) dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger im Gebiet einer Vertragspartei verkauft oder überlassen hat, c) dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und d) dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind. (2) Ein Ursprungsnachweis ist nach Maßgabe des Titels IV dieses Anhangs auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind. (3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschaftsund Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen. sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen. (3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörde der ausführenden Vertragspartei, in der die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs vorzulegen. (4) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einer Republik der zentralamerikanischen Vertragspartei ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder Zentralamerikas angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind. (5) Die zuständigen Behörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Bücher62 des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. (6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben. (7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den zuständigen Behörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist. Artikel 16 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 (1) Abweichend von Artikel 15 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder b) wenn den zuständigen Behörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist. (2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben. (3) Die zuständigen Behörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen. (4) Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind mit dem Vermerk ,,nachträglich ausgestellt" in einer der folgenden Sprachen zu versehen: BG ES CS DA 62 Titel IV Nachweis der Ursprungseigenschaft Artikel 14 Allgemeines (1) Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union erhalten bei der Einfuhr nach Zentralamerika und Ursprungserzeugnisse Zentralamerikas erhalten bei der Einfuhr in die Europäischen Union die Begünstigungen des Abkommens, sofern a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anlage 3 vorgelegt wird oder b) in den in Artikel 19 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung (im Folgenden ,,Erklärung auf der Rechnung") mit dem in Anlage 4 angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Anhangs in den in Artikel 24 genannten Fällen die Begünstigungen des Übereinkommens, ohne dass einer der oben genannten Nachweise vorgelegt werden muss. Artikel 15 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den zuständigen Behörden der ausführenden Vertragspartei auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist. (2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anlage 3 aus. Diese Formblätter sind in einer der Sprachen, in denen dieses Abkommen abgefasst ist, nach den internen Rechtsvorschriften der ausführenden Vertragspartei auszufüllen. Werden ,, " ,,EXPEDIDO A POSTERIORI" ,,VYSTAVENO DODATECNE" ,,UDSTEDT EFTERFØLGENDE" Zur Klarstellung gilt, dass die Verwendung des Konzepts ,,Buchführung" in dieses Anhang oder in seinen Anlagen, grundsätzlich als Verweisung auf die Bücher zu verstehen ist. 1102 DE ET EL EN FR IT LV LT HU MT NL PL PT RO SK SL FI SV ,,NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT" ,,TAGANTJÄRELE VÄLJA ANTUD" ,, " ,,ISSUED RETROSPECTIVELY" ,,DÉLIVRÉ A POSTERIORI" ,,RILASCIATO A POSTERIORI" ,,IZSNIEGTS RETROSPEKTVI" ,,RETROSPEKTYVUSIS ISDAVIMAS" ,,KIADVA VISSZAMENLEGES HATÁLLYAL" ,,MAHRUG RETROSPETTIVAMENT" ,,AFGEGEVEN A POSTERIORI" ,,WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE" ,,EMITIDO A POSTERIORI" ,,EMIS A POSTERIORI" ,,VYDANÉ DODATOCNE" ,,IZDANO NAKNADNO" ,,ANNETTU JÄLKIKÄTEEN" ,,UTFÄRDAT I EFTERHAND" Artikel 18 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweise Werden Ursprungserzeugnisse in einer Vertragspartei der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Europäischen Union oder in Zentralamerika durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle in der EU-Vertragspartei, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden, bzw. von der zuständigen Behörde in den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei ausgestellt. Artikel 19 Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung (1) Die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 oder b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert je Sendung nicht den Eurobetrag nach Anlage 6 überschreitet (Beträge nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b und nach Artikel 24 Absatz 3 des Anhangs II über die Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in" oder ,,Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen). (2) Die Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, falls die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder Zentralamerikas angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind. (3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörden der ausführenden Vertragspartei jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs vorzulegen. (4) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen der Anlage 4 nach den internen Rechtsvorschriften der ausführenden Vertragspartei auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. (5) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 20 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den zuständigen Behörden der ausführenden Vertragspartei schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte. (6) Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie in der einführenden Vertragspartei innerhalb der in Anlage 5 festgesetzten Frist vorgelegt wird. Artikel 20 Ermächtigter Ausführer (1) Die zuständigen Behörden der ausführenden Vertragspartei können einen Ausführer (im Folgenden ,,ermächtigter Ausführer"), der häufig nach diesem Abkommen Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss (5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld ,,Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen. Artikel 17 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den zuständigen Behörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. (2) Dieses Duplikat ist mit dem Vermerk ,,Duplikat" in einer der folgenden Sprachen zu versehen: BG ES CS DA DE ET EL EN FR IT LV LT HU MT NL PL PT RO SK SL FI SV ,," ,,DUPLICADO" ,,DUPLIKÁT" ,,DUPLIKAT" ,,DUPLIKAT" ,,DUPLIKAAT" ,," ,,DUPLICATE" ,,DUPLICATA" ,,DUPLICATO" ,,DUBLIKTS" ,,DUBLIKATAS" ,,MÁSODLAT" ,,DUPLIKAT" ,,DUPLICAAT" ,,DUPLIKAT" ,,SEGUNDA VIA" ,,DUPLICAT" ,,DUPLIKÁT" ,,DVOJNIK" ,,KAKSOISKAPPALE" ,,DUPLIKAT" (3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld ,,Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen. (4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag. 1103 jede von den zuständigen Behörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs bieten. (2) Die zuständigen Behörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen. (3) Die zuständigen Behörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist. (4) Die zuständigen öffentlichen Behörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer. (5) Die zuständigen Behörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht. Artikel 21 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise (1) Die Ursprungsnachweise bleiben zwölf Monate nach dem Datum der Ausstellung in der einführenden Vertragspartei gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei vorzulegen. (2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Zollpräferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte. (3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei verspätet vorgelegte Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind. (4) Nach den internen Rechtsvorschriften der einführenden Vertragspartei kann gegebenenfalls eine Zollpräferenzbehandlung mittels Erstattung der Zölle innerhalb der in Anlage 5 festgesetzten Frist gewährt werden, die mit der Annahme der Einfuhranmeldung beginnt, sofern ein Ursprungsnachweis vorgelegt wird, nach dem die eingeführten Waren zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Zollpräferenzbehandlung hatten. Artikel 22 Vorlage der Ursprungsnachweise Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens erfüllen. Artikel 23 Einfuhr in Teilsendungen Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen. Artikel 24 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis (1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeug- nisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden. (2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt. (3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen nicht den Eurobetrag nach Anlage 6 überschreitet (Beträge nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b und nach Artikel 24 Absatz 3 des Anhangs II über die Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in" oder ,,Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen). Artikel 25 Belege Bei den in Artikel 15 Absatz 3 und in Artikel 19 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder Zentralamerikas angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln: a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. anhand seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung; b) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in einer Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvorschriften verwendet werden; c) Belege über die in der Europäischen Union oder Zentralamerika an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in einer Vertragspartei ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvorschriften verwendet werden; d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in einer Vertragspartei nach Maßgabe dieses Anhangs ausgestellt oder ausgefertigt worden sind. Artikel 26 Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen (1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 15 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 19 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (3) Die zuständigen Behörden der ausführenden Vertragspartei, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 15 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (4) Die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren, gegebenenfalls in elektronischer Form. 1104 Artikel 27 Abweichungen und Formfehler (1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht. (2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen. Artikel 28 In Euro ausgedrückte Beträge (1) Für die Zwecke des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b oder des Artikels 24 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder jeder Republik der zentralamerikanischen Vertragspartei jährlich festgelegt. (2) Für die Begünstigungen des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 24 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der betreffenden Republik der zentralamerikanischen Vertragspartei festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist. (3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Europäische Kommission teilt die Beträge den betreffenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den betreffenden Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei mit. (4) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei können den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in die jeweilige Landeswährung ergibt, aufoder abrunden. Der gerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eine Republik der zentralamerikanischen Vertragspartei können den Betrag in der jeweiligen Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Runden um weniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde. (5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag einer Vertragspartei vom Assoziationsausschuss überprüft. Dabei prüft der Assoziationsausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern. einander die Anschriften der zuständigen Behörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind. (2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten, leisten die Vertragsparteien einander über die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls Zollbehörden Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben. Artikel 30 Prüfung der Ursprungsnachweise (1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörde oder gegebenenfalls die zuständige Behörde der einführenden Vertragspartei begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs hat. (2) In Fällen nach Absatz 1 sendet die Zollbehörde oder gegebenenfalls die zuständige Behörde der einführenden Vertragspartei die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die zuständigen Behörden der ausführenden Vertragspartei zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für das Ersuchen um Nachprüfung. Zur Begründung des Ersuchens um Nachprüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen. (3) Die Prüfung wird von den zuständigen Behörden der ausführenden Vertragspartei durchgeführt. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Bücher des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle in Bezug auf den Ursprung nach den Verfahren ihrer internen Rechtsvorschriften durchzuführen. (4) Beschließen die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Zollpräferenzbehandlung für die von der Nachprüfung betroffenen Erzeugnisse des Ausführers auszusetzen, so bieten sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen an, die Erzeugnisse freizugeben. (5) Das Ergebnis dieser Nachprüfung ist den zuständigen Behörden oder gegebenenfalls Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder Zentralamerikas angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind. (6) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Datum des Ersuchens um Nachprüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden oder gegebenenfalls die zuständige Behörde die Gewährung der Präferenzbehandlung für die von der Nachprüfung des Ursprungsnachweises betroffenen Erzeugnisse ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen. Artikel 31 Streitbeilegung (1) Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren des Artikels 30, die zwischen den Behörden, die um eine Prüfung ersuchen, und den für diese Prüfung zuständigen Behörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Unterausschuss ,,Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln" zur Konsultation und zur Erörterung vorzulegen. Die Vertragsparteien behalten ihrer Rechte im Rahmen des Streitbeilegungsmechanismus nach Teil IV Titel X (Streitbeilegung) dieses Abkommens. Titel V Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Artikel 29 Verwaltungszusammenarbeit (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien übermitteln einander über die Europäische Kommission Musterabdrücke der Stempel, die ihre Stellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, und teilen 1105 (2) In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach den internen Rechtsvorschriften der genannten Vertragspartei. Artikel 32 Sanktionen Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Zollpräferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen. Artikel 33 Freizonen (1) Die Europäische Union und die Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass von einem Ursprungsnachweis begleitete Erzeugnisse, die während der Beförderung zeitweilig nach ihren internen Rechtsvorschriften in einer Freizone oder einem Zolllager auf ihren Gebieten verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden. (2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen von einem Ursprungsnachweis begleitete Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union oder Zentralamerikas in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Anhangs entspricht. dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Zentralamerikas oder der Europäischen Union sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgehen; b) als Ursprungserzeugnisse Zentralamerikas: i) Erzeugnisse, die in Zentralamerika vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, ii) Erzeugnisse, die in Zentralamerika unter Verwendung von anderen als den unter Ziffer i genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Europäischen Union sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgehen. (2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet. (3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der Erklärung auf der Rechnung den Vermerk ,,Zentralamerika" und ,,Ceuta und Melilla" einzutragen. Zusätzlich ist bei Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla ein entsprechender Vermerk in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der Erklärung auf der Rechnung erforderlich. (4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Anhangs in Ceuta und Melilla. Titel VI Ceuta und Melilla Artikel 34 Anwendung dieses Anhangs (1) Im Sinne dieses Anhangs schließt der in Artikel 2 verwendete Begriff ,,Europäische Union" Ceuta und Melilla nicht ein. (2) Ursprungserzeugnisse Zentralamerikas erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Europäischen Union gewährt wird. Die Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei gewähren bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Europäischen Union eingeführte Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union gewährt wird. (3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse in Ceuta und Melilla gilt dieser Anhang vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 35 entsprechend. Artikel 35 Besondere Voraussetzungen (1) Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 12 unmittelbar befördert worden sind, gelten a) als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas: i) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, ii) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Ziffer i genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder Titel VII Schlussbestimmungen Artikel 36 Änderungen dieses Anhangs Der Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen der Anlagen dieses Anhangs zu ändern. Artikel 37 Erläuterungen Die Vertragsparteien vereinbaren im Unterausschuss ,,Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln" ,,Erläuterungen" zur Auslegung, Durchführung und Anwendung dieses Anhangs, um dessen Annahme durch den Assoziationsrat zu empfehlen. Artikel 38 Übergangsbestimmungen für Durchgangs- oder Lagererzeugnisse Erzeugnisse, die die Bestimmungen dieses Anhangs erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Abkommens im Durchgangsverkehr oder in den Vertragsparteien, in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können die Begünstigungen dieses Abkommens erhalten, sofern den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei binnen vier Monaten nach diesem Zeitpunkt ein nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung nach Artikel 12 vorgelegt werden. Artikel 39 Übergangsbestimmungen für Kumulierungszwecke Die Vertragsparteien, für die dieses Abkommen nach Teil V (Schlussbestimmungen) Artikel 353 in Kraft getreten ist, können Vormaterialien mit Ursprung in den Republiken der zentralamerikanischen Vertragsparten verwenden, für die dieses Abkommen noch nicht in Kraft getreten ist. Artikel 3 dieses Anhang gilt entsprechend. 1106 Anlage 1 Einleitende Bemerkungen zu Anhang II Bemerkung 1: In der Liste in Anlage 2 sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 5 des Anhangs II angesehen werden können. Bemerkung 2: 2.1. Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Unterposition, die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Unterposition, diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein ,,ex", so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Unterposition, der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist. 2.2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten; die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Erzeugnisse, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in eine der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind. 2.3. Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht. 2.4. Ist zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 eine Ursprungsregel angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden. Bemerkung 3: 3.1. Die Bestimmungen des Artikels 5 des Anhangs II für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen in der EU-Vertragspartei oder in den Republiken der zentralamerikanischen Vertragsparteien. Beispiel: Ein Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex 7224 hergestellt. Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der EU-Vertragspartei aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er die Ursprungseigenschaft bereits durch die Regel der Position ex 7224 der Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der vorgeschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob es im selben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der EU-Vertragspartei hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet. 3.2. Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe. 3.3. Wenn eine Regel den Ausdruck ,,Herstellen aus Vormaterialien jeder Position" enthält, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien der Position der hergestellten Ware mit derselben Warenbezeichnung) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck ,,Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position ..." oder ,,Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der derselben Position wie die hergestellte Ware", dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbezeichnung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt. 1107 3.4. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden. Beispiel: Die Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien ­ neben anderen ­ ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden. 3.5. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können. (Bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2.) Beispiel: Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1902 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden. Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe. Beispiel: Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern. 3.6. Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden. Bemerkung 4: 4.1. Der in der Liste verwendete Begriff ,,natürliche Fasern" bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein; sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind. 4.2. Der Begriff ,,natürliche Fasern" umfasst Rosshaar der Position 0511, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine oder grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305. 4.3. Die Begriffe ,,Spinnmasse", ,,chemische Vormaterialien" und ,,Vormaterialien für die Papierherstellung" stehen in der Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können. 4.4. Der in der Liste verwendete Begriff ,,synthetische oder künstliche Spinnfasern" bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 5501 bis 5507. Bemerkung 5: 5.1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen. (Siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4.) 5.2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind. Textile Grundmaterialien sind: ­ Seide, ­ Wolle, ­ grobe Tierhaare, ­ feine Tierhaare, ­ Rosshaar, ­ Baumwolle, ­ Vormaterialien für die Papierherstellung und Papier, ­ Flachs, ­ Hanf, 1108 ­ Jute und andere textile Bastfasern, ­ Sisal und andere textile Agavefasern, ­ Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, ­ synthetische Filamente, ­ künstliche Filamente, ­ elektrische Leitfilamente, ­ synthetische Spinnfasern aus Polypropylen, ­ synthetische Spinnfasern aus Polyester, ­ synthetische Spinnfasern aus Polyamid, ­ synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril, ­ synthetische Spinnfasern aus Polyimid, ­ synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen, ­ synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid), ­ synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid), ­ andere synthetische Spinnfasern, ­ künstliche Spinnfasern aus Viskose, ­ andere künstliche Spinnfasern, ­ Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen, ­ Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen, ­ Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingeklebt ist, ­ andere Erzeugnisse der Position 5605. Beispiel: Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), verwendet werden, vorausgesetzt dass ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichtes des Garns nicht überschreitet. Beispiel: Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten verwendet werden, vorausgesetzt dass ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichtes des Gewebes nicht überschreitet. Beispiel: Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind. Beispiel: Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis. 5.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen. 5.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingeklebt ist. Bemerkung 6: 6.1. Wird in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vormaterialien (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet. 1109 6.2. Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden. Beispiel: Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten. 6.3. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt. Bemerkung 7: 7.1. Als ,,begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten: a) die Vakuumdestillation, b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung, c) das Kracken, d) das Reformieren, e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln, f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit, g) die Polymerisation, h) die Alkylierung, i) die Isomerisation. 7.2. Als ,,begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten: a) die Vakuumdestillation, b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung, c) das Kracken, d) das Reformieren, e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln, f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit, g) die Polymerisation, h) die Alkylierung, i) j) die Isomerisation, nur für Schweröle der Position ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 v. H. vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T), nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern, nur für Schweröle der Position ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterposition ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren, k) l) m) nur für Heizöl der Position ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen, n) nur für Schweröle, ausgenommen Gasöl und Heizöl, der Position ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung o) nur für Produkte in Rohform der Position ex 2712 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs, Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): die Entölung durch fraktionierte Kristallisation. 7.3. Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten Schwefelgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft. 1110 Bemerkung 8: Für die Zwecke des Artikels 4 des Anhangs II gelten landwirtschaftlichen und gartenbauliche Waren, die im Gebiet einer Vertragspartei angebaut werden, auch dann als Erzeugnisse mit Ursprung in dieser Vertragspartei, wenn sie aus Saatgut, Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelstöcken, Stecklingen, Pfröpflingen, Sprossen, Knospen oder anderen lebenden Teilen von Pflanzen erzeugt werden, die aus einer Nichtvertragspartei eingeführt wurden. Bemerkung 9: Für die Zwecke des Artikels 6 des Anhangs II beschreibt ,,einfach" Tätigkeiten, für die weder besondere Fähigkeiten noch eigens für die Ausübung der Tätigkeit hergestellte oder installierte Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen benötigt werden. Chemische Reaktionen fallen jedoch nicht unter einfaches Mischen. Eine chemische Reaktion ist ein Vorgang, auch ein biochemischer Vorgang, bei dem intramolekulare Bindungen aufgebrochen und neue intramolekulare Bindungen gebildet werden oder die räumliche Anordnung der Atome in einem Molekül geändert wird, sodass ein Molekül mit neuer Struktur entsteht. 1111 Anlage 2 Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen Unter Umständen fallen nicht alle in der Liste aufgeführten Waren unter dieses Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile dieses Abkommens zu konsultieren. HS-Code (1) Kapitel 01 Lebende Tiere Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Alle verwendeten Tiere des Kapitels 1 sind vollständig gewonnen oder hergestellt Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 01 und 02 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 03 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 04 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 04 vollständig gewonnen oder hergestellt sind, ­ alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Pampelmusensäfte) der Position 2009 Ursprungserzeugnisse sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex Kapitel 05 Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen: Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 05 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen, bei dem alle Erzeugnisse des Kapitels 07 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen, bei dem ­ alle Früchte und Nüsse vollständig gewonnen oder hergestellt sind und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 1112 Kapitel 02 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse Kapitel 03 Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere ex Kapitel 04 Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen: Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao 0403 ex 0502 Kapitel 0663 Kapitel 0764 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen Kapitel 0865 HS-Code (1) ex Kapitel 0966 Warenbezeichnung (2) Kaffee, Tee, Mate und Gewürze; ausgenommen: Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 09 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Herstellen, bei dem alle Erzeugnisse des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 und alle verwendeten Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem mindestens 50 GHT des Mais der Position 1005 Ursprungserzeugnisse sind Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708 0902 Tee, auch aromatisiert ex 0910 Mischungen von Gewürzen Kapitel 1067 Getreide ex Kapitel 1168 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen; ausgenommen: 1101 Mehl von Weizen oder Mengkorn ex 1102 und ex 1103 Mehl, Grobgrieß und Feingrieß von Mais ex 1106 Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten geschälten Hülsenfrüchten der Position 0713 Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame) Kapitel 1269 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet 1301 1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, modifiziert ­ andere Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen von Pflanzen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Kapitel 1470 Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen 1113 HS-Code (1) ex Kapitel 15 Warenbezeichnung (2) Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs; ausgenommen: Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien der Positionen 1511 und 1513 vollständig gewonnen oder hergestellt sind 1501 Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Positionen 0209 oder 1503: ­ Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506 Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Positionen 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207 ­ andere 1502 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 ­ Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 02 vollständig gewonnen oder hergestellt sind ­ andere 1504 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: ­ feste Fraktionen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1504 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 02 und 03 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen aus rohem Wollfett der Position 1505 ­ andere ex 1505 Lanolin, raffiniert 1506 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: ­ feste Fraktionen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1506 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 02 vollständig gewonnen oder hergestellt sind ­ andere 1114 HS-Code (1) 1507 bis 1510 Warenbezeichnung (2) ­ Sojaöl, Erdnussöl und andere Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln ­ feste Fraktionen ­ andere Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1510 Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus anderen Vormaterialien der Position 1512 Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 1511 Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert ­ Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln ­ feste Fraktionen ­ andere 1512 1513 Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert ­ Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln ­ feste Fraktionen, ausgenommen von Jojobaöl ­ andere 1514 bis 1515 Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1514 bis 1515 Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 02 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien sind vollständig gewonnen oder hergestellt. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 1507 und 1508 verwendet werden Herstellen, bei dem ­ alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 02 und 04 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und ­ alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien sind vollständig gewonnen oder hergestellt. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 1507 und 1508 verwendet werden 1115 1516 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet 1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 HS-Code (1) Kapitel 1671 Warenbezeichnung (2) Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren Herstellen Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ­ aus Tieren des Kapitels 01 und/oder ­ bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 03 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 vollständig gewonnen oder hergestellt sind 1701 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest 1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: ­ chemisch reine Maltose und Fructose ­ anderer Zucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1702 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17, ausgenommen Vormaterialien der Unterposition 1702, 30 v. H. des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet ­ andere 1703 Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) Kapitel 18 Kakao und Zubereitungen aus Kakao Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17, ausgenommen Vormaterialien der Unterposition 1702, 30 v. H. des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet 1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 1116 HS-Code (1) Warenbezeichnung (2) 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: Malzextrakt Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen aus Getreide des Kapitels 10 Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet ­ andere 1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: ­ 20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder Weichtiere enthaltend Herstellen, bei dem das gesamte verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen, bei dem ­ das gesamte verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind, und ­ alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 02 und 03 vollständig gewonnen oder hergestellt sind ­ mehr als 20 GHT Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder Weichtiere enthaltend 1903 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108 1904 Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 1006 und 1806, ­ bei dem alle Vormaterialien des Kapitels 11 Ursprungserzeugnisse sind, und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des AbWerk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 1117 HS-Code (1) 1905 Warenbezeichnung (2) Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen; ausgenommen: Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11 ex Kapitel 20 Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Nüsse und Gemüse vollständig gewonnen oder hergestellt sind. Jedoch können zerkleinerte schwarze Bohnen der Position ex 0713 verwendet werden Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis ex 2001 Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) ex 2004 und ex 2005 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des AbWerk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des AbWerk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 1202 40 v. H. des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 1202 40 v. H. des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des AbWerk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 1118 2006 2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln ex 2008 ­ Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol ­ Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais ­ andere, ausgenommen Früchte (einschließlich Schalenfrüchte), in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren HS-Code (1) 2009 Warenbezeichnung (2) Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Herstellen Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des AbWerk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex Kapitel 21 Verschiedene Lebensmittelzubereitungen; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem aller verwendete Kaffee der Position 0901 vollständig gewonnen oder hergestellt ist 2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel 2103 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch kann Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden. Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüsen der Positionen 2002 bis 2005 Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet Senfmehl, auch zubereitet, und Senf ex 2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen 2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen ex Kapitel 22 Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; ausgenommen: Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind 1119 HS-Code (1) 2202 Warenbezeichnung (2) Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 Herstellen Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des AbWerk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 1005, 1007, 1703, 2207 oder 2208, und ­ bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind 2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt 2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke: ­ Rum und anderer Branntwein, gewonnen durch Destillieren vergorener Zuckerrohrerzeugnisse: ­ andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Positionen 1703 oder 2207 Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208, und ­ bei dem alle verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder hergestellt sind ex Kapitel 23 Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 02 und 03 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen, bei dem der gesamte verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt ist ex 2301 Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT Olivenölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT andere ex 2303 ex 2306 Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind 1120 ex 2308 HS-Code (1) 2309 Warenbezeichnung (2) Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art: ­ Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Getreide des Kapitels 10 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, und der verwendete Zucker, die verwendeten Melassen oder die verwendete Milch Ursprungserzeugnisse sind und ­ alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 03 vollständig gewonnen oder hergestellt sind ­ andere Herstellen, bei dem ­ das gesamte verwendete Getreide, der verwendete Zucker, die verwendeten Melassen, das verwendete Fleisch und die verwendete Milch Ursprungserzeugnisse sind und ­ alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 03 vollständig gewonnen oder hergestellt sind ex Kapitel 24 Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sind Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sind Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise 2402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen ex 2403 Rauchtabak ex Kapitel 25 Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement; ausgenommen: ex 2504 Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger Dolomit, gebrannt ex 2515 ex 2516 Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise ex 2518 Brennen von nicht gebranntem Dolomit 1121 HS-Code (1) ex 2519 Warenbezeichnung (2) Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, und Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch kann natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Asbestkonzentrat Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall Brennen oder Mahlen von Farberden Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren72 oder andere Be- oder Verarbeitungsvorgänge, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet Schwelung bituminöser Mineralien Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren73 oder andere Be- oder Verarbeitungsvorgänge, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren74 oder andere Be- oder Verarbeitungsvorgänge, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr 1122 ex 2520 ex 2524 ex 2525 ex 2530 Kapitel 26 Asbestfasern Glimmerpulver Farberden, gebrannt oder gemahlen Erze sowie Schlacken und Aschen ex Kapitel 27 Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse; ausgenommen: Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-BenzolGemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe Öl aus bituminösen Mineralien, roh Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen Ölabfälle ex 2707 ex 2709 2710 2711 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe HS-Code (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Gesamtwert 50 v. H. des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet 2712 Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände (,,slack wax"), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren75 oder andere Be- oder Verarbeitungsvorgänge, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren76 oder andere Be- oder Verarbeitungsvorgänge, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet 2713 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien 2714 Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren77 oder andere Be- oder Verarbeitungsvorgänge, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren78 oder andere Be- oder Verarbeitungsvorgänge, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 1123 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 2715 Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen) ex Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen; ausgenommen: HS-Code (1) ex 2805 Warenbezeichnung (2) ,,Mischmetall" Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des AbWerk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Schwefeldioxid Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 2811 Schwefeltrioxid ex 2833 Aluminiumsulfat Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 2840 Natriumperborat ex 2852 ­ Quecksilberverbindungen von inneren Ether und ihren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreiten Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852, 2932, 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreiten Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ­ Quecksilberverbindungen von Nucleinsäuren und ihren Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Quecksilberverbindungen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ­ Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen solche der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien ex Kapitel 29 Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren79 oder andere Be- oder Verarbeitungsvorgänge, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet 1124 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe HS-Code (1) ex 2902 Warenbezeichnung (2) Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraftoder Heizstoffe Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren80 oder andere Be- oder Verarbeitungsvorgänge, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreiten Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 2905 Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol 2915 Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate ­ innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 2932 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ­ cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate 2933 Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 1125 2934 Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 2939 Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT oder mehr Pharmazeutische Erzeugnisse; ausgenommen: ex Kapitel 30 HS-Code (1) 3001 Warenbezeichnung (2) Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken, getrocknet, auch als Pulver; Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen zu organotherapeutischen Zwecken; Heparin und seine Salze; andere menschliche oder tierische Stoffe zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Positionen 3002, 3005 und 3006): ­ pharmazeutische Abfälle im Sinne der Anmerkung 4 Buchstabe k zu diesem Kapitel ­ sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar: ­ aus Kunststoffen Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. 3002 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. 3003 und 3004 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Position 3003 Das Erzeugnis behält die Ursprungseigenschaft, die es nach der ursprünglichen Einreihung erhalten hat. ex 3006 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus81 ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ­ aus Geweben Vorrichtungen erkennbar zur Verwendung für Stomata Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 1126 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex Kapitel 31 Düngemittel; ausgenommen: HS-Code (1) ex 3105 Warenbezeichnung (2) Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen, mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger; ausgenommen: ­ Natriumnitrat (Natronsalpeter) ­ Calciumcyanamid (Kalkstickstoff) ­ Kaliumsulfat ­ Kaliummagnesiumsulfat Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex Kapitel 32 Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 3201 Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 3205 Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken82 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3203, 3204 und 3205. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen ,,Gruppe"83 dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex Kapitel 33 Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflegeoder Schönheitsmittel; ausgenommen: Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 3301 Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich ,,konkrete" oder ,,absolute" Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex Kapitel 34 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des 1127 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet HS-Code (1) Warenbezeichnung (2) ,,Dentalwachs" und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips; ausgenommen: Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 3403 Zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren84 oder andere Be- oder Verarbeitungsvorgänge, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet 3404 Künstliche Wachse und zubereitete Wachse: ­ auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus hydrierten Ölen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 1516, Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution und technischen Fettalkoholen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 3823, und ­ Vormaterialien der Position 3404 Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ­ andere ex Kapitel 35 Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: ­ Stärkeether und -ester Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3505 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 1128 HS-Code (1) Warenbezeichnung (2) ­ andere Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1108 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 3507 Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Kapitel 36 Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe ex Kapitel 37 Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken; ausgenommen: Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 3701 ­ Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten: ­ Sofortbild-Planfilme für Farbaufnahmen, in Kassetten Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702. Jedoch dürfen Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ­ andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 3702 Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 1129 HS-Code (1) 3704 Warenbezeichnung (2) Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 bis 3704 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 v. H. des AbWerk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Raffinieren von rohem Tallöl Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie; ausgenommen: ex 3801 ­ Kolloider Grafit in öliger Suspension; halbkolloider Grafit; kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden ­ Grafit in Form von Pasten, aus einer Mischung von mehr als 30 GHT Grafit mit Mineralölen bestehend ex 3803 Tallöl, raffiniert Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 3805 Sulfatterpentinöl, gereinigt Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl ex 3806 Harzester Raffinieren von Harzsäuren ex 3807 Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt Destillieren von Holzteer 3808 Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger) Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 3809 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 1130 HS-Code (1) 3810 Warenbezeichnung (2) Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: ­ zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 3811 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ­ andere 3812 Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben Zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen 3813 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 3814 3818 3819 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 3820 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 1131 HS-Code (1) ex 3821 Warenbezeichnung (2) Zubereitete Nährsubstrate zum Erhalten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und dergleichen) oder pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen solche der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: ­ technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination: ­ technische Fettalkohole Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 3822 3823 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3823 3824 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ folgende Waren dieser Position: ­ zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne auf der Grundlage von natürlichen Harzprodukten ­ Naphtensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester ­ Sorbit, ausgenommen Sorbit der Position 2905 ­ Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiopenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze ­ Ionenaustauscher ­ Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren ­ alkalische Eisenoxide (Gasreinigungsmasse) ­ Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmassen ­ Sulfonaphtensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester ­ Fuselöle und Dippelöle ­ Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen 1132 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet HS-Code (1) Warenbezeichnung (2) ­ Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien ­ andere Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 3901 bis 3915 Kunststoffe in Primärformen, Abfälle, Schnitzel und Bruch, aus Kunststoffen; ausgenommen Waren der Positionen ex 3907 und 3912, für die die folgenden Regeln festgelegt sind: ­ Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des AbWerk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet85 ­ andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet86 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet87 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 3907 ­ Copolymere, aus Polycarbonatund Acrylnitrilbutadienstyrolcopolymeren (ABS) ­ Polyester 3912 Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen 3916 bis 3919 Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen 392088 Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage 1133 HS-Code (1) 3921 bis 3926 Warenbezeichnung (2) Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex Kapitel 40 Kautschuk und Waren daraus; ausgenommen: 4005 Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen 4012 Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk: ­ Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk ­ andere Runderneuern von gebrauchten Reifen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4011 und 4012 Herstellen aus Hartkautschuk Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen Nachgerben von gegerbtem Leder oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen der Positionen 4104 bis 4013 ex 4017 ex Kapitel 41 Waren aus Hartkautschuk Rohe Häute und Felle (andere als Pelzfelle) und Leder; ausgenommen: ex 4102 Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet 4104 bis 4106 4107, 4112 und Nach dem Gerben oder Trocknen 4113 zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament oder Rohhautleder, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114 ex 4114 Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder Herstellen aus Vormaterialien der Positionen 4104 bis 4106, 4107, 4112 oder 4113, sofern ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 1134 Kapitel 42 Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen ex Kapitel 43 Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus; ausgenommen: HS-Code (1) ex 4302 Warenbezeichnung (2) Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle, zusammengesetzt: ­ in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden ­ andere 4303 Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen ex Kapitel 44 Holz und Holzwaren; Holzkohle; ausgenommen: ex 4403 ex 4407 Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: ­ geschliffen oder an den Enden verbunden ­ gefrieste oder profilierte Leisten und Friese ex 4408 An den Kanten verbinden, Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden ex 4409 Schleifen oder an den Enden verbinden Friesen oder Profilieren Friesen oder Profilieren ex 4410 bis ex 4413 Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz ­ Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz ex 4415 Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch können Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln (,,shingles" und ,,shakes") verwendet werden. 1135 ex 4416 ex 4418 HS-Code (1) Warenbezeichnung (2) ­ gefrieste oder profilierte Leisten und Friese Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Friesen oder Profilieren Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Kork der Position 4501 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 ex 4421 Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe Kork und Korkwaren; ausgenommen: ex Kapitel 45 4503 Kapitel 46 Waren aus Naturkork Flechtwaren und Korbmacherwaren Kapitel 47 Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe; ausgenommen: Papier und Pappe, nur liniert oder kariert Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe ex Kapitel 4889 ex 4811 4816 4817 Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 4818 ex 4819 Toilettenpapier Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern ex 4820 Briefpapierblöcke Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 1136 ex 4823 Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten HS-Code (1) ex Kapitel 49 Warenbezeichnung (2) Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne; ausgenommen: Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit Glückwünschen oder persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern: ­ Dauerkalender oder Kalender, deren auswechselbarer Block auf einer Unterlage angebracht ist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht Herstellen Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4909 und 4911 4909 4910 ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ­ andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4909 und 4911 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide ex Kapitel 50 Seide; ausgenommen: ex 5003 Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne 5004 bis ex 5006 Herstellen aus90 ­ Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ anderen natürlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Vormaterialien für die Papierherstellung 5007 Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide: ­ in Verbindung mit Kautschukfäden ­ andere Herstellen aus einfachen Garnen91 Herstellen aus92 ­ Kokosgarnen, ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder 1137 HS-Code (1) Warenbezeichnung (2) ­ Papier Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex Kapitel 51 Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus93 ­ Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Vormaterialien für die Papierherstellung 5111 bis 5113 Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar: ­ in Verbindung mit Kautschukfäden ­ andere Herstellen aus einfachen Garnen94 5106 bis 5110 Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar Herstellen aus95 ­ Kokosgarnen, ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Papier oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex Kapitel 52 Baumwolle; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 1138 HS-Code (1) 5204 bis 5207 Warenbezeichnung (2) Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle Herstellen Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) aus96 ­ Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Vormaterialien für die Papierherstellung 5208 bis 5212 Gewebe aus Baumwolle: ­ in Verbindung mit Kautschukfäden ­ andere Herstellen aus einfachen Garnen97 Herstellen aus98 ­ Kokosgarnen, ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Papier oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex Kapitel 53 Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus 99 ­ Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Vormaterialien für die Papierherstellung 5306 bis 5308 Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne 5309 bis 5311 Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen: ­ in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen100 1139 HS-Code (1) Warenbezeichnung (2) ­ andere Herstellen Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) aus101 ­ Kokosgarnen, ­ Jutegarnen ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Papier oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 5401 bis 5406 Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten Herstellen aus102 ­ Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Vormaterialien für die Papierherstellung 5407 und 5408 Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten: ­ in Verbindung mit Kautschukfäden ­ andere Herstellen aus einfachen Garnen103 Herstellen aus104 ­ Kokosgarnen, ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Papier oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 1140 HS-Code (1) 5501 bis 5507 Warenbezeichnung (2) Synthetische oder künstliche Spinnfasern Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse Herstellen aus105 ­ Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Vormaterialien für die Papierherstellung 5508 bis 5511 5512 bis 5516 Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern: ­ in Verbindung mit Kautschukfäden ­ andere Herstellen aus einfachen Garnen106 Herstellen aus107 ­ Kokosgarnen, ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Papier oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex Kapitel 56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren; ausgenommen: Herstellen aus108 ­ Kokosgarnen, ­ natürlichen Fasern, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Vormaterialien für die Papierherstellung 5602 Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen: ­ Nadelfilz Herstellen aus109 ­ natürlichen Fasern oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse Jedoch können ­ Monofile aus Polypropylen der Position 5402, 1141 HS-Code (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ­ Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder ­ Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501, ­ bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet ­ andere Herstellen aus110 ­ natürlichen Fasern, ­ Spinnfasern aus Kasein oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse 5604 Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt: ­ Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen ­ andere Herstellen aus Kautschukfäden und -schnüren, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen Herstellen aus111 ­ natürlichen Fasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Vormaterialien für die Papierherstellung 5605 Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen Herstellen aus112 ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Vormaterialien für die Papierherstellung 5606 Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; ,,Maschengarne" Herstellen aus 113 ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder ­ Vormaterialien für die Papierherstellung Kapitel 57 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen: ­ aus Nadelfilz Herstellen aus114 ­ natürlichen Fasern oder 1142 HS-Code (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse Jedoch können ­ Monofile aus Polypropylen der Position 5402, ­ Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder ­ Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501, ­ bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 v. H. des Ab-WerkPreises der Ware nicht überschreitet ­ Jutegewebe kann als Unterlage verwendet werden ­ aus anderem Filz Herstellen aus115 ­ natürlichen Fasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse ­ andere Herstellen aus116 ­ Kokosgarnen oder Jutegarnen, ­ Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, ­ natürlichen Fasern oder ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet ­ Jutegewebe kann als Unterlage verwendet werden ex Kapitel 58 Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; ausgenommen: ­ in Verbindung mit Kautschukfäden ­ andere Herstellen aus einfachen Garnen117 Herstellen aus118 natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, 1143 HS-Code (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 5805 Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 5810 Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 5901 Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose: ­ mit einem Gehalt an textilen Vormaterialien von 90 GHT oder weniger ­ andere Herstellen aus Garnen 5902 Herstellen aus Garnen Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse Herstellen aus Garnen 5903 Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 5904 Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten Herstellen aus Garnen119 1144 HS-Code (1) 5905 Warenbezeichnung (2) Wandverkleidungen aus Spinnstoffen: mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen ­ andere Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen aus Garnen Herstellen aus120 ­ Kokosgarnen, ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 5906 Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902: ­ Gewirke und Gestricke Herstellen aus121 ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse ­ andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von mehr als 90 GHT ­ andere Herstellen aus chemischen Vormaterialien Herstellen aus Garnen Herstellen aus Garnen oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 5907 Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen 5908 Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt: 1145 HS-Code (1) Warenbezeichnung (2) ­ Glühstrümpfe, getränkt ­ andere Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 5909 bis 5911 Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen: ­ Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz, der Position 5911 ­ Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911 Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310 Herstellen aus122 ­ Kokosgarnen, ­ den folgenden Vormaterialien: ­ Garne aus Polytetrafluorethylen123, ­ Garne aus Polyamid, gezwirnt und bestrichen, getränkt oder überzogen mit Phenolharz, ­ Garne aus synthetischen Spinnfasern aus aromatischem Polyamid, hergestellt durch Polykondensation von Metaphenylendiamin und Isophthalsäure, ­ Monofile aus Polytetrafluorethylen124, ­ Garne aus synthetischen Spinnfasern aus Poly-pPhenylenteraphthalamid, ­ Garne aus Glasfasern, bestrichen mit Phenoplast und umsponnen mit Acrylfasern125 ­ Monofile aus Copolyester, aus einem Polyester, einem Terephthalsäureharz, 1,4Cyclohexandincthanol und Isophthalsäure bestehend, ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse ­ andere Herstellen aus126 ­ Kokosgarnen, ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse Kapitel 60 Gewirke und Gestricke Herstellen aus 127 ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse 1146 HS-Code (1) Kapitel 61128 Warenbezeichnung (2) Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken: ­ hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen ­ andere Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen aus Garnen129 130 Herstellen aus131 ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse ex Kapitel 62132 Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken; ausgenommen: ex 6202, ex 6204, ex 6206, ex 6209 und ex 6211 Kleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder und Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt Herstellen aus Garnen133 134 Herstellen aus Garnen135 oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet136 Herstellen aus Garnen137 oder Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet138 ex 6210 und ex 6216 Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen 6213 und 6214 Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: ­ bestickt Herstellen aus einfachen Garnen139 140 oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet141 ­ andere Herstellen aus einfachen Garnen142 143 oder Konfektionieren mit anschließendem Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), vorausgesetzt dass der Wert der verwendeten unbedruckten Waren der Positionen 6213 und 6214 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 1147 HS-Code (1) 6217 Warenbezeichnung (2) Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212: ­ bestickt Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen aus Garnen144 oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet145 ­ Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen Herstellen aus Garnen146 oder Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet147 Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ­ Gestanzte Kragen- und Manschetteneinlagen ­ andere ex Kapitel 63 Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen; ausgenommen: Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung: ­ aus Filz oder Vliesstoffen Herstellen aus Garnen148 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 6301 bis 6304 Herstellen aus149 ­ natürlichen Fasern oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse ­ andere: ­ bestickt Herstellen aus einfachen Garnen150 151 oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), vorausgesetzt dass der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ­ andere 6305 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken Herstellen aus einfachen Garnen152 153 Herstellen aus154 ­ natürlichen Fasern, ­ synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt oder gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse 1148 HS-Code (1) 6306 Warenbezeichnung (2) Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen: ­ aus Vliesstoffen Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen aus155 156: ­ natürlichen Fasern oder ­ chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse ­ andere Herstellen aus einfachen Garnen157 158 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 15 v. H. des Ab-WerkPreises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet 6307 Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung 6308 Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf 6401 Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist ­ mit einem Zollwert von mehr als 10 EUR Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 6406 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und Oberteilen der Position 6406 ­ mit einem Zollwert von 10 EUR oder weniger 6402 Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff ­ mit einem Zollwert von mehr als 8 EUR Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 6406 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und Oberteilen der Position 6406 ­ mit einem Zollwert von 8 EUR oder weniger 1149 HS-Code (1) 6403 Warenbezeichnung (2) Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder ­ mit einem Zollwert von mehr als 24 EUR Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 6406 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und Oberteilen der Position 6406 ­ mit einem Zollwert von 24 EUR oder weniger 6404 Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen ­ mit einem Zollwert von mehr als 13 EUR Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 6406 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und Oberteilen der Position 6406 ­ mit einem Zollwert von 13 EUR oder weniger 6405 Andere Schuhe ­ mit einem Zollwert von mehr als 9 EUR Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 6406 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und Oberteilen der Position 6406 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis ­ mit einem Zollwert von 9 EUR oder weniger 6406 Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon Kopfbedeckungen und Teile davon; ausgenommen: ex Kapitel 65 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern159 6505 Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet 1150 HS-Code (1) ex Kapitel 66 Warenbezeichnung (2) Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; ausgenommen: Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren) Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; ausgenommen: Marmor, Travertin und Alabaster Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Position 2515 Herstellen aus bearbeitetem Schiefer Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. 6601 Kapitel 67 ex Kapitel 68 ex 6802 ex 6803 ex 6812 Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer Waren aus Asbest; Waren aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen Keramische Waren ex 6814 Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 Kapitel 69 ex Kapitel 70 Glas und Glaswaren; ausgenommen: ex 7003, ex 7004 und ex 7005 7006 Glas mit nicht reflektierender Schicht Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen: ­ Glasplatten (Substrate) von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII-Halbleiter160 ­ andere Herstellen aus nicht überzogenen Glasplatten (Substraten) der Position 7006 Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 7007 Vorgespanntes EinschichtenSicherheitsglas oder Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) 1151 HS-Code (1) 7008 7009 7010 Warenbezeichnung (2) Mehrschichtige Isolierverglasungen Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transportoder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 7013 Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des AbWerk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 7019 Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne) Herstellen aus ­ ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder ­ Glaswolle ex Kapitel 71 Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen; ausgenommen: Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet Edelmetalle: ­ in Rohform Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 7106, 7108 und 7110 oder 1152 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen ex 7101 ex 7102, ex 7103 und ex 7104 7106, 7108 und 7110 HS-Code (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen ­ als Halbzeug oder Pulver ex 7107, ex 7109 und ex 7111 7116 Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) Fantasieschmuck Herstellen aus Edelmetallen in Rohform Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, vorausgesetzt dass der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet 7117 ex Kapitel 72 Eisen und Stahl; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204, 7205 oder 7206 Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7206 oder 7207 Herstellen aus Halbzeug der Position 7207 Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204, 7205 oder 7218 10 Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7218 Herstellen aus Halbzeug der Position 7218 Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204, 7205 oder 7224 10 Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224 7207 Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl 7208 bis 7216 7217 ex 7218 91 und Halbzeug ex 7218 99 7219 bis 7222 Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht rostendem Stahl Draht aus nicht rostendem Stahl Halbzeug 7223 ex 7224 90 7225 bis 7228 Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht; Stabstahl und Profile aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl 1153 HS-Code (1) 7229 ex Kapitel 73 Warenbezeichnung (2) Draht aus anderem legierten Stahl Waren aus Eisen oder Stahl; ausgenommen: Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen aus Halbzeug der Position 7224 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 ex 7301 7302 Spundwanderzeugnisse Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material 7304, 7305 und Rohre und Hohlprofile, aus Eisen 7306 (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl ex 7307 Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl Gleitschutzketten Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224 Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Gesamtwert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden 7308 ex 7315 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen ­ Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex Kapitel 74 Kupfer und Waren daraus; ausgenommen: 7401 Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 1154 HS-Code (1) 7402 Warenbezeichnung (2) Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform: ­ raffiniertes Kupfer Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 7403 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott, aus Kupfer Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ­ Kupferlegierungen und raffiniertes Kupfer, andere Elemente enthaltend 7404 Abfälle und Schrott, aus Kupfer 7405 Kupfervorlegierungen 7413 Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Kupfer, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik Nickel und Waren daraus; ausgenommen: ex Kapitel 75 7501 bis 7503 Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Abfälle und Schrott, aus Nickel Aluminium und Waren daraus; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex Kapitel 76 7601 Aluminium in Rohform Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nicht legiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium 1155 HS-Code (1) 7602 Warenbezeichnung (2) Abfälle und Schrott, aus Aluminium Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und der Position 7606 7607161 Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergleichen, aus Aluminium; Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht, und Streckbleche und -bänder, aus Aluminium 7610 und 7614 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis ex 7616 Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden; und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Kapitel 77 Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System Blei und Waren daraus; ausgenommen: Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex Kapitel 78 7801 Blei in Rohform: ­ raffiniertes Blei ­ andere Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden 1156 HS-Code (1) 7802 Warenbezeichnung (2) Abfälle und Schrott, aus Blei Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex Kapitel 79 Zink und Waren daraus; ausgenommen: 7901 Zink in Rohform Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 7902 Abfälle und Schrott, aus Zink ex Kapitel 80 Zinn und Waren daraus; ausgenommen: 8001 Zinn in Rohform Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 8002 und 8007 Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus Zinn Kapitel 81 Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus: ­ andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis ­ andere ex Kapitel 82 Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen; ausgenommen: 1157 HS-Code (1) 8206 Warenbezeichnung (2) Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205 Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Werkzeuge der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8207 Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte 8208 Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 8211 Messer mit schneidender Klinge (ausgenommen Messer der Position 8208), auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch können Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. 8214 Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen) Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren 8215 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis ex Kapitel 83 Verschiedene Waren aus unedlen Metallen; ausgenommen: 1158 HS-Code (1) ex 8302 Warenbezeichnung (2) Baubeschläge und automatische Türschließer Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 8306 Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen ex Kapitel 84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen: ex 8401 Kernbrennstoffelemente Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8403 und 8404 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 1159 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8402 Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser 8403 und ex 8404 Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402; Hilfsapparate für Zentralheizungskessel Dampfturbinen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8406 8407 Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung 8408 Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) 8409 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8407 oder 8408 bestimmt HS-Code (1) 8411 Warenbezeichnung (2) Turbo-Strahltriebwerke, TurboPropellertriebwerke und andere Gasturbinen Herstellen Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8412 Andere Motoren und Kraftmaschinen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 8413 Rotierende Verdrängerpumpen ex 8414 Ventilatoren für industrielle Zwecke Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8415 Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird Kühl- und Gefrierschränke, Gefrierund Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8418 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des AbWerk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ innerhalb dieses Grenzwerts bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 8419 Maschinen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 1160 HS-Code (1) 8420 Warenbezeichnung (2) Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des AbWerk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ innerhalb dieses Grenzwerts bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8423 Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8424 Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8425 bis 8428 Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des AbWerk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ innerhalb der vorstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des AbWerk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8429 Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter: ­ Straßenwalzen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des AbWerk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ innerhalb der vorstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des AbWerk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ­ andere 1161 HS-Code (1) 8430 Warenbezeichnung (2) Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des AbWerk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ innerhalb der vorstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des AbWerk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des AbWerk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ innerhalb dieses Grenzwerts bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 8431 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Straßenwalzen bestimmt 8439 Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe 8441 Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des AbWerk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ innerhalb dieses Grenzwerts bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 8443 Drucker, für Büromaschinen (z. B. automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Textverarbeitungsmaschinen usw.) Maschinen für die Textilindustrie der Positionen 8444 bis 8447 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8444 bis 8447 ex 8448 Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Positionen 8444 und 8445 8452 Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln: ­ Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt Herstellen, bei dem ­ der Wert der verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des AbWerk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, 1162 HS-Code (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes (ohne Motor) verwendet werden, den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und ­ bei dem der Mechanismus für die Oberfadenzuführung, der Greifer mit Antriebsmechanismus und die Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich Ursprungserzeugnisse sind ­ andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8456 bis 8466 Werkzeugmaschinen, Teile und Zubehör der Positionen 8456 bis 8466 Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen) Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager) 8469 bis 8472 8480 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8482 Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8484 Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen ­ Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl; Teile und Zubehör ­ Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Biegen, Abkanten, Richten von Metallen; Teile und Zubehör ­ Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbest- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 8486 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 1163 HS-Code (1) Warenbezeichnung (2) zement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas; Teile und Zubehör ­ Anreißinstrumente als PatternGeneratoren zum Herstellen von Masken und Retikeln aus mit Fotolack beschichteten Substraten; Teile und Zubehör ­ Formen zum Spritzgießen oder Formpressen Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des AbWerk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ innerhalb der vorstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8431 10 v. H. des AbWerk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ­ Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern 8487 Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in diesen Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen: Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex Kapitel 85 Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des AbWerk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ innerhalb der vorstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8503 10 v. H. des AbWerk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8501 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8502 Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des AbWerk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ innerhalb der vorstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8501 und 8503 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 1164 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet HS-Code (1) ex 8504 Warenbezeichnung (2) Stromversorgungseinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen andere Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des AbWerk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen andere Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des AbWerk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8506 Elektrische Primärelemente und Primärbatterien 8507 Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form Rasierapparate, Haarschneideund Schermaschinen sowie Haarentferner (Epilatoren), mit eingebautem Elektromotor 8510 8516 Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere Elektrowärmegeräte für den Haushalt; elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solche der Position 8545 andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Positionen 8443, 8525, 8527 oder 8528 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 8517 Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des AbWerk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des AbWerk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 8518 Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8519 Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des AbWerk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 1165 HS-Code (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet 8521 Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des AbWerk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8522 Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 bis 8521 bestimmt ­ Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37 ­ Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8523 Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des AbWerk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ innerhalb der vorstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8523 10 v. H. des AbWerk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des AbWerk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ innerhalb der vorstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8523 10 v. H. des AbWerk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ­ zur Plattenherstellung dienende Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ­ Transponderkarten und ,,intelligente Karten (smart cards)" mit mindestens zwei elektronischen integrierten Schaltungen Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ­ ,,intelligente Karten (smart cards)" mit einer elektronischen integrierten Schaltung Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des AbWerk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und 1166 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet HS-Code (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ­ innerhalb der vorstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8541 und 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder das Verfahren der Diffusion (bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden), auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in den Artikeln 3 nicht genannten Land stattfinden 8525 Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des AbWerk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des AbWerk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8526 Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8527 Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des AbWerk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8528 ­ Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art ­ andere Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungsoder -wiedergabegerät Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des AbWerk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 1167 HS-Code (1) Warenbezeichnung (2) Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet 8529 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt: ­ erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe bestimmt ­ erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich bestimmt für Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art ­ andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des AbWerk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8531 Elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte (z. B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte und Feuermelder), ausgenommen solche der Position 8512 oder 8530 Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente sowie Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1 000 V ­ Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen für eine Spannung von 1000 V oder weniger ­ Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel: ­ aus Kunststoffen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8535 Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des AbWerk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ innerhalb der vorstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8538 10 v. H. des AbWerk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8536 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 1168 HS-Code (1) Warenbezeichnung (2) ­ aus keramischen Stoffen Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ­ aus Kupfer 8537 Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517 Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, ausgenommen noch nicht in Mikroplättchen zerschnittene Scheiben (Wafers) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 8541 Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 8542 Elektronische integrierte Schaltungen: Monolithische integrierte Schaltungen Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des AbWerk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ innerhalb der vorstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8541 und 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder das Verfahren der Diffusion (bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden), auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in den Artikeln 3 nicht genannten Land stattfinden ­ elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 1169 HS-Code (1) Warenbezeichnung (2) ­ andere Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des AbWerk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ innerhalb der vorstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8541 und 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8544162 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8545 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8546 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8547 Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen: ­ zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine) 8548 Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des AbWerk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ innerhalb der vorstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 8541 und 8542 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 1170 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet HS-Code (1) Warenbezeichnung (2) ­ andere Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex Kapitel 86 Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege; ausgenommen: Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon 8608 Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex Kapitel 87 Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör; ausgenommen: Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon 8709 Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8710 Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 8711 Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 8714 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 8712 Fahrräder, ohne Kugellager 8715 Kinderwagen und Teile davon Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 1171 HS-Code (1) 8716 Warenbezeichnung (2) Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon Herstellen Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex Kapitel 88 Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 8804 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 8804 Rotierende Fallschirme 8805 Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Kapitel 89 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex Kapitel 90 Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüfoder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen: Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 9001 Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren 9002 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 9004 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 1172 HS-Code (1) ex 9005 Warenbezeichnung (2) Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür Herstellen Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex 9006 Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen, ausgenommen Fotoblitzlampen mit elektrischer Zündung Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 9007 Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 9011 Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 1173 HS-Code (1) ex 9014 Warenbezeichnung (2) Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 9015 Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren); in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe: ­ zahnärztliche Behandlungsstühle mit zahnärztlichen Vorrichtungen oder Speifontänen ­ andere 9016 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 9017 9018 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 9018 Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 9019 Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 1174 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 9020 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet HS-Code (1) 9024 Warenbezeichnung (2) Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen) Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032 Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür: ­ Teile und Zubehör Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 9025 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 9026 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 9027 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 9028 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des AbWerk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ­ andere 9029 Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 1175 HS-Code (1) 9030 Warenbezeichnung (2) Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 9031 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 9032 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 9033 Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 Uhrmacherwaren; ausgenommen: ex Kapitel 91 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des AbWerk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 9105 Andere Uhren 9109 Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des AbWerk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert aller verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 9110 Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke Herstellen, bei dem ­ der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des AbWerk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ innerhalb der vorstehenden Begrenzung der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9114 10 v. H. des AbWerk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 1176 HS-Code (1) 9111 Warenbezeichnung (2) Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon Herstellen Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 9112 Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 9113 Uhrarmbänder und Teile davon: ­ aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert oder aus Edelmetallplattierungen ­ andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Kapitel 92 Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente Kapitel 93 Waffen und Munition; Teile und Zubehör ex Kapitel 94 Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude; ausgenommen: Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger ex 9401 und ex 9403 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baumwollgeweben der Position 9401 oder 9403, bei dem ­ der Wert der Geweben 25 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und ­ alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse und in eine andere Position als die Position 9401 oder 9403 einzureihen sind 1177 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet HS-Code (1) 9405 Warenbezeichnung (2) Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen Vorgefertigte Gebäude Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 9406 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex Kapitel 95 Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen: Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle für Spiele und zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art ex 9503 ex 9506 Golfschläger und Teile davon Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden. Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex Kapitel 96 Verschiedene Waren; ausgenommen: ex 9601 und ex 9602 ex 9603 Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen; ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marderoder Eichhörnchenhaar Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Kleidung 9605 Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 15 v. H. des Ab-WerkPreises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet 1178 HS-Code (1) 9606 Warenbezeichnung (2) Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge Herstellen Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 9608 Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609 Blei-, Kopier- und Farbstifte (ausgenommen Waren der Position 9608), Griffel, Minen für Stifte, Pastellstifte, Zeichenkohle, Schreib- oder Zeichenkreide und Schneiderkreide Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch können Vormaterialien der Unterposition 9608 91 oder 9608 99 verwendet werden 9609 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. 9612 Herstellen ­ aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und ­ bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 v. H. des Ab-WerkPreises des Erzeugnisses nicht überschreitet Herstellen aus Pfeifenrohformen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis ex 9613 Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung ex 9614 Kapitel 97 Tabakpfeifen und Pfeifenköpfe Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 Siehe einleitende Bemerkung 8. Siehe einleitende Bemerkung 8. Siehe einleitende Bemerkung 8. Siehe einleitende Bemerkung 8. Siehe einleitende Bemerkung 8. Siehe einleitende Bemerkung 8. Siehe einleitende Bemerkung 8. Siehe einleitende Bemerkung 8. Zu Position ex 1604 siehe Anlage 2A Bemerkung 1. Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt. Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 7.2 aufgeführt. Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 7.2 aufgeführt. Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 7.2 aufgeführt. Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt. Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt. Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt. Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt. 1179 80 81 82 Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt. Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt. Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen. Als ,,Gruppe" gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist. Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt. Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmäßig überwiegt. Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmäßig überwiegt. Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in dem Erzeugnis gewichtsmäßig überwiegt. Zu Position 3920 siehe Anlage 2A Bemerkung 2. Zu Positionen 4810, ex 4811, 4816, 4817, ex 4818, ex 4819, ex 4820 und ex 4823 siehe Anlage 2A Bemerkung 3. Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt. Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt. Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt. Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt. Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt. Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt. Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt. Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt. Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt. Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt. Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt. Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt. Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt. Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt. Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt. Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt. Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt. Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt. Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt. Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt. Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt. Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt. Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt. Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt. Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt. Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt. Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt. Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt. Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt. Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt. Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt. Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt. Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt. Die Verwendung dieser Vormaterialien ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt. Die Verwendung dieser Vormaterialien ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt. Die Verwendung dieser Vormaterialien ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt. Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt. Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt. Zu spezifischen Unterpositionen von Kapitel 61 siehe Anlage 2A Bemerkung 4. Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt. Siehe Bemerkung 6. Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt. Zu spezifischen Unterpositionen von Kapitel 62 siehe Anlage 2A Bemerkung 4. Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt. Siehe Bemerkung 6. 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 1180 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 Siehe Bemerkung 6. Siehe Bemerkung 6. Siehe Bemerkung 6. Siehe Bemerkung 6. Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt. Siehe Bemerkung 6. Siehe Bemerkung 6. Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt. Siehe Bemerkung 6. Siehe Bemerkung 6. Siehe Bemerkung 6. Siehe Bemerkung 6. Siehe Bemerkung 6. Siehe Bemerkung 6. Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt. Siehe Bemerkung 6. Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der (zugeschnittenen oder abgepassten) gewirkten oder gestrickten Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6. Siehe Bemerkung 6. Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der (zugeschnittenen oder abgepassten) gewirkten oder gestrickten Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6. Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt. Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt. Siehe Bemerkung 6. Die besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, sind in Bemerkung 5 aufgeführt. Siehe Bemerkung 6. Siehe Bemerkung 6. SEMII ­ Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated Zu Unterposition 7607.20 siehe Anlage 2A Bemerkung 5. Zu Unterpositionen 8544 30, 8544 42, 8544 49 und 8544 60 siehe Anlage 2A Bemerkung 6. 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 1181 Anlage 2A Ergänzung der Liste der Be- und Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen Gemeinsame Bestimmungen 1. Für die nachstehend beschriebenen Waren können anstelle der in Anlage 2 (Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen) aufgeführten Regeln auch die folgenden Regeln gelten, um zu ermitteln, ob es sich um ein Ursprungserzeugnis Zentralamerikas handelt. 2. Fällt ein Erzeugnis, für das ein Kontingent gilt, unter eine Ursprungsregel, so enthält der Ursprungsnachweis für dieses Erzeugnis die folgende Erklärung: ,,Ursprungserzeugnis nach Anlage 2A des Anhangs II (Über die Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in" oder ,,Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen)" (,,Product originating in accordance with Appendix 2A of Annex II (Concerning the Definition of the Concept of ,,Originating Products" and Methods of Administrative Co-operation)"). 3. Die Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei vereinbaren eine Aufteilung der in den Bemerkungen 1 und 2 dieser Anlage festgesetzten regionalen Kontingente sowie des einschlägigen Kontingents in der Bemerkung 6 und jede Republik der zentralamerikanischen Vertragspartei stellt auf dieser Grundlage die entsprechenden Ausfuhrbescheinigungen aus. 4. Die in den Bemerkungen 4 und 5 festgesetzten Kontingente sowie das einschlägige Kontingent in der Bemerkung 6 werden von der Europäischen Kommission in Übereinstimmung mit der in dieser Anlage festgesetzten Verteilung nach Ländern und mit der von jeder Republik der zentralamerikanischen Vertragspartei festgelegten internen Zuweisung verwaltet163. 5. Für die Einfuhren im Rahmen der Kontingente nach dieser Anlage ist die Vorlage einer Ausfuhrbescheidung erforderlich, die von der zuständigen Behörde der betreffenden Republik der zentralamerikanischen Vertragspartei nach den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 ausgestellt wurde. 6. Die Modalitäten für die Umsetzung dieser Anlage legen die Vertragsparteien gemeinsam fest. Die Europäische Kommission ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Bestimmungen sicherzustellen. Bemerkung 1 1. Für die aus Zentralamerika in die Europäische Union ausgeführten Erzeugnisse der Position ex 1604 (Thunfische, echter Bonito und Pelamide (Sarda spp.)) können Vormaterialien des Kapitels 03 mit Ursprung in Chile oder Mexiko für einen Zeitraum von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens verwendet werden, und zwar nach den geltenden Ursprungsregeln, die gelten würden, wenn diese Vormaterialien direkt in die Europäische Union ausgeführt würden. Sechs Monate vor Ablauf der Dreijahresfrist halten die Vertragsparteien Konsultationen ab, um zu prüfen, wie weit die Verwaltungsverfahren fortgeschritten sind, die für die Anwendung der Kumulieren nach Teil IV Anhang II (Über die Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in" oder ,,Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) Artikel 3 Absatz 7 dieses Abkommens erforderlich sind. Zudem darf für diese aus Zentralamerika in die Europäische Union ausgeführten Erzeugnisse der in Anhang II Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a festgesetzte Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. 2. Für Erzeugnisse der Position ex 1604 (,,Loins" genannte Thunfischfilets) wird Waren, die im Rahmen des Jahreskontingents von 4 000 Tonnen aus Zentralamerika in die Europäische Union ausgeführt werden, mit der folgenden Regel die Ursprungseigenschaft verliehen: Herstellen aus Vormaterialien des Kapitels 03. Bemerkung 2 Für Erzeugnisse der Position 3920 (Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage) wird Waren, die im Rahmen des Jahreskontingents von 5 000 Tonnen aus Zentralamerika in die Europäische Union ausgeführt werden, mit der folgenden Regel die Ursprungseigenschaft verliehen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Bemerkung 3 Für die Erzeugnisse der Positionen 4810, ex 4811, 4816, 4817, ex 4818, ex 4819, ex 4820 und ex 4823 verleihen die folgenden Regeln die Ursprungseigenschaft, sofern ein Anstieg von mehr als 0 v. H. der in der WTO gebundenen Zölle der Europäischen Union für diese Erzeugnisse eintritt: HS-Position (1) 4810 Warenbezeichnung (2) Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenomBe- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. 163 Tritt dieses Abkommen nach dem 1. Januar aber vor dem 31. Dezember desselben Kalenderjahres in Kraft, so bestimmt sich die Höhe der Einfuhrkontingente proportional nach dem verbleibenden Kalenderjahr. 1182 HS-Position (1) Warenbezeichnung (2) men alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (3) oder (4) ex 4811 Papier und Pappe, nur liniert oder kariert Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 4816 Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe Toilettenpapier 4817 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis ex 4818 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis ex 4819 Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern Briefpapierblöcke ex 4820 ex 4823 Andere Papiere, Pappen, ZellstoffHerstellen aus Vormaterialien jeder watte und Vliese aus Zellstofffasern, Position, ausgenommen aus Vormazugeschnitten terialien derselben Position wie das Erzeugnis Bemerkung 4 1. Die folgenden Regeln verleihen Erzeugnissen der Kapitel 61 und 62 die Ursprungseigenschaft im Rahmen der folgenden länderspezifischen Jahreskontingente: a) Erzeugnissen der Position 6115 (Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken): Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis Diese Regel verleiht Waren, die im Rahmen der folgenden länderspezifischen Jahreskontingente aus Zentralamerika in die Europäische Union ausgeführt werden, die Ursprungseigenschaft: Land Costa Rica El Salvador Honduras Panama Einheit (Paar) 4 000 000 2 500 000 7 000 000 1 500 000 b) den unter diesem Buchstaben und unter den Buchstaben c und d aufgeführten Erzeugnissen der Kapitel 61 und 62: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis 1183 Diese Regel verleiht Waren, die im Rahmen der folgenden länderspezifischen Jahreskontingente aus Zentralamerika in die Europäische Union ausgeführt werden, die Ursprungseigenschaft: Land Jahr 1 (Inkrafttreten) Costa Rica El Salvador Guatemala Honduras Nicaragua Panama Gesamt 7 000 000 9 000 000 7 000 000 54 750 000 8 750 000 3 500 000 90 000 000 Jahr 2 7 630 000 10 157 500 7 630 000 59 130 000 9 537 500 3 815 000 97 900 000 Jahr 3 8 260 000 11 315 000 8 260 000 63 510 000 10 325 000 4 130 000 105 800 000 Einheiten Jahr 4 8 890 000 12 472 500 8 890 000 67 890 000 11 112 500 4 445 000 113 700 000 Jahr 5 9 520 000 13 630 000 9 520 000 72 270 000 11 900 000 4 760 000 121 600 000 ab Jahr 6 10 150 000 14 787 500 10 150 000 76 650 000 12 687 500 5 075 000 129 500 000 c) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mengen werden wie in den folgenden Tabellen angegeben auf Costa Rica, Guatemala, Honduras und Panama verteilt: Costa Rica HS Einheiten insgesamt je Jahr 610343 610510 610590 610610 610711 610719 610821 610822 610910 611120 611241 611430 611780 620113 620213 620311 620312 620331 620333 620341 620343 620431 620433 620453 620461 620463 621133 621143 621210 Jahr 1 7 000 000 200 000 600 000 120 000 450 000 235 000 70 000 47 000 25 000 1 860 000 200 000 50 000 30 000 20 000 8 000 15 000 350 000 350 000 175 000 265 000 500 000 520 000 175 000 165 000 30 000 70 000 280 000 45 000 45 000 100 000 Jahr 2 7 630 000 218 000 654 000 130 800 490 500 256 150 76 300 51 230 27 250 2 027 400 218 000 54 500 32 700 21 800 8 720 16 350 381 500 381 500 190 750 288 850 545 000 566 800 190 750 179 850 32 700 76 300 305 200 49 050 49 050 109 000 1184 Jahr 3 8 260 000 236 000 708 000 141 600 531 000 277 300 82 600 55 460 29 500 2 194 800 236 000 59 000 35 400 23 600 9 440 17 700 413 000 413 000 206 500 312 700 590 000 613 600 206 500 194 700 35 400 82 600 330 400 53 100 53 100 118 000 Jahr 4 8 890 000 254 000 762 000 152 400 571 500 298 450 88 900 59 690 31 750 2 362 200 254 000 63 500 38 100 25 400 10 160 19 050 444 500 444 500 222 250 336 550 635 000 660 400 222 250 209 550 38 100 88 900 355 600 57 150 57 150 127 000 Jahr 5 9 520 000 272 000 816 000 163 200 612 000 319 600 95 200 63 920 34 000 2 529 600 272 000 68 000 40 800 27 200 10 880 20 400 476 000 476 000 238 000 360 400 680 000 707 200 238 000 224 400 40 800 95 200 380 800 61 200 61 200 136 000 ab Jahr 6 10 150 000 290 000 870 000 174 000 652 500 340 750 101 500 68 150 36 250 2 697 000 290 000 72 500 43 500 29 000 11 600 21 750 507 500 507 500 253 750 384 250 725 000 754 000 253 750 239 250 43 500 101 500 406 000 65 250 65 250 145 000 Guatemala HS Einheiten insgesamt je Jahr 610462 610520 620342 620343 620462 Jahr 1 7 000 000 1 050 000 3 500 000 1 050 000 700 000 700 000 Jahr 2 7 630 000 1 144 500 3 815 000 1 144 500 763 000 763 000 Jahr 3 8 260 000 1 239 000 4 130 000 1 239 000 826 000 826 000 Jahr 4 8 890 000 1 333 500 4 445 000 1 333 500 889 000 889 000 Jahr 5 9 520 000 1 428 000 4 760 000 1 428 000 952 000 952 000 ab Jahr 6 10 150 000 1 522 500 5 075 000 1 522 500 1 015 000 1 015 000 Honduras HS Einheiten insgesamt je Jahr 620520 620530 620590 620630 620640 620690 621210 Jahr 1 54 750 000 11 000 000 13 750 000 1 000 000 10 000 000 13 000 000 1 000 000 5 000 000 Jahr 2 59 130 000 11 880 000 14 850 000 1 080 000 10 800 000 14 040 000 1 080 000 5 400 000 Jahr 3 63 510 000 12 760 000 15 950 000 1 160 000 11 600 000 15 080 000 1 160 000 5 800 000 Jahr 4 67 890 000 13 640 000 17 050 000 1 240 000 12 400 000 16 120 000 1 240 000 6 200 000 Jahr 5 72 270 000 14 520 000 18 150 000 1 320 000 13 200 000 17 160 000 1 320 000 6 600 000 ab Jahr 6 76 650 000 15 400 000 19 250 000 1 400 000 14 000 000 18 200 000 1 400 000 7 000 000 Panama HS Einheiten insgesamt je Jahr 610322 610422 610610 610821 610910 611020 611120 620322 620342 620343 620520 620630 620920 Jahr 1 3 500 000 Jahr 2 3 815 000 Jahr 3 4 130 000 Jahr 4 4 445 000 Jahr 5 4 760 000 ab Jahr 6 5 075 000 40 000 40 000 140 000 770 000 1 100 000 800 000 50 000 10 000 200 000 100 000 100 000 100 000 50 000 43 600 43 600 152 600 839 300 1 199 000 872 000 54 500 10 900 218 000 109 000 109 000 109 000 54 500 47 200 47 200 165 200 908 600 1 298 000 944 000 59 000 11 800 236 000 118 000 118 000 118 000 59 000 50 800 50 800 177 800 977 900 1 397 000 1 016 000 63 500 12 700 254 000 127 000 127 000 127 000 63 500 54 400 54 400 190 400 1 047 200 1 496 000 1 088 000 68 000 13 600 272 000 136 000 136 000 136 000 68 000 58 000 58 000 203 000 1 116 500 1 595 000 1 160 000 72 500 14 500 290 000 145 000 145 000 145 000 72 500 Auf Ersuchen einer Republik der zentralamerikanischen Vertragspartei und sobald eine Vereinbarung mit der EU-Vertragspartei erzielt wurde, können die den einzelnen Unterpositionen der Kapitel 61 und 62 zugeteilten jährlichen Mengen geändert werden. d) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mengen werden wie in den folgenden Tabellen festgesetzt auf El Salvador und Nicaragua verteilt. El Salvador und Nicaragua können diese Mengen den in den folgenden Tabellen genannten Unterpositionen im Rahmen der genannten Höchstmengen für die einzelnen Unterpositionen zuteilen. 1185 El Salvador HS Einheiten insgesamt je Jahr (jährliches Gesamtkontigent, Höchstmenge je Unterposition) 610220 610230 610422 610442 610443 610444 610462 610463 620212 620213 620292 620293 620342 620520 620530 620711 620719 620721 620722 620791 620799 620821 620822 620891 620892 621210 Jahr 1 9 000 000 Jahr 2 10 157 500 Jahr 3 11 315 000 Jahr 4 12 472 500 Jahr 5 13 630 000 ab Jahr 6 14 787 500 495 000 770 000 220 000 220 000 440 000 220 000 990 000 330 000 220 000 550 000 220 000 330 000 550 000 825 000 1 100 000 550 000 440 000 800 000 550 000 385 000 220 000 220 000 440 000 660 000 275 000 990 000 534 600 831 600 237 600 237 600 475 200 237 600 1 069 200 356 400 237 600 594 000 237 600 356 400 594 000 891 000 1 188 000 594 000 475 200 864 000 594 000 415 800 237 600 237 600 475 200 712 800 297 000 1 069 200 574 200 893 200 255 200 255 200 510 400 255 200 1 148 400 382 800 255 200 638 000 255 200 382 800 638 000 957 000 1 276 000 638 000 510 400 928 000 638 000 446 600 255 200 255 200 510 400 765 600 319 000 1 148 400 613 800 954 800 272 800 272 800 545 600 272 800 1 227 600 409 200 272 800 682 000 272 800 409 200 682 000 1 023 000 1 364 000 682 000 545 600 992 000 682 000 477 400 272 800 272 800 545 600 818 400 341 000 1 227 600 653 400 1 016 400 290 400 290 400 580 800 290 400 1 306 800 435 600 290 400 726 000 290 400 435 600 726 000 1 089 000 1 452 000 726 000 580 800 1 056 000 726 000 508 200 290 400 290 400 580 800 871 200 363 000 1 306 800 693 000 1 078 000 308 000 308 000 616 000 308 000 1 386 000 462 000 308 000 770 000 308 000 462 000 770 000 1 155 000 1 540 000 770 000 616 000 1 120 000 770 000 539 000 308 000 308 000 616 000 924 000 385 000 1 386 000 Nicaragua HS Einheiten insgesamt je Jahr (jährliches Gesamtkontingent, Höchstmenge je Unterposition) 610423 610442 610443 610453 610463 610510 610610 Jahr 1 8 750 000 Jahr 2 9 537 500 Jahr 3 10 325 000 Jahr 4 11 112 500 Jahr 5 11 900 000 ab Jahr 6 12 687 500 50 000 195 000 75 000 30 000 300 000 770 000 590 000 54 000 210 600 81 000 32 400 324 000 831 600 637 200 1186 58 000 226 200 87 000 34 800 348 000 893 200 684 400 62 000 241 800 93 000 37 200 372 000 954 800 731 600 66 000 257 400 99 000 39 600 396 000 1 016 400 778 800 70 000 273 000 105 000 42 000 420 000 1 078 000 826 000 Nicaragua HS 610620 610711 610712 610822 610910 610990 620323 620342 620343 620443 620444 620462 620463 620520 620711 620719 620721 620722 620791 620821 620822 620891 620892 621210 621220 621230 621290 Jahr 1 400 000 3 590 000 530 000 2 780 000 3 890 000 1 000 000 50 000 1 000 000 470 000 245 000 140 000 1 370 000 350 000 330 000 365 000 55 000 95 000 20 000 160 000 100 000 90 000 10 000 10 000 30 000 500 000 20 000 1 000 000 Jahr 2 432 000 3 877 200 572 400 3 002 400 4 201 200 1 080 000 54 000 1 080 000 507 600 264 600 151 200 1 479 600 378 000 356 400 394 200 59 400 102 600 21 600 172 800 108 000 97 200 10 800 10 800 32 400 540 000 21 600 1 080 000 Jahr 3 464 000 4 164 400 614 800 3 224 800 4 512 400 1 160 000 58 000 1 160 000 545 200 284 200 162 400 1 589 200 406 000 382 800 423 400 63 800 110 200 23 200 185 600 116 000 104 400 11 600 11 600 34 800 580 000 23 200 1 160 000 Jahr 4 496 000 4 451 600 657 200 3 447 200 4 823 600 1 240 000 62 000 1 240 000 582 800 303 800 173 600 1 698 800 434 000 409 200 452 600 68 200 117 800 24 800 198 400 124 000 111 600 12 400 12 400 37 200 620 000 24 800 1 240 000 Jahr 5 528 000 4 738 800 699 600 3 669 600 5 134 800 1 320 000 66 000 1 320 000 620 400 323 400 184 800 1 808 400 462 000 435 600 481 800 72 600 125 400 26 400 211 200 132 000 118 800 13 200 13 200 39 600 660 000 26 400 1 320 000 ab Jahr 6 560 000 5 026 000 742 000 3 892 000 5 446 000 1 400 000 70 000 1 400 000 658 000 343 000 196 000 1 918 000 490 000 462 000 511 000 77 000 133 000 28 000 224 000 140 000 126 000 14 000 14 000 42 000 700 000 28 000 1 400 000 2. Nach dem in Absatz 1 Buchstabe b festgesetzten Zeitraum von fünf Jahren überprüfen die Vertragsparteien das Kontingentssystem insbesondere unter den Gesichtspunkten Mengen und Verteilung. Die Vertragsparteien bewerten die Chancen für eine Einigung über weitere jährliche Erhöhungen für die folgenden Jahre sowie über deren die Verteilung auf die Erzeugnisse der Kapitel 61 und 62. Bemerkung 5 Für Erzeugnisse der Unterposition 7607 20 (Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger, auf Unterlage) wird Waren, die im Rahmen eines Jahreskontingents von 1 000 Tonnen aus El Salvador in die EU-Vertragspartei ausgeführt werden, mit der folgenden Regel die Ursprungseigenschaft verliehen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Bemerkung 6 Für Erzeugnisse der Positionen 8544 30 (Zündkabelsätze und andere Kabelsätze von der für Beförderungsmittel verwendeten Art); 8544 42 (andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 1 000 V oder weniger, mit Anschlussstücken versehen); 8544 49 (andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 1 000 V oder weniger, andere) sowie 8544 60 (andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als 1 000 V) wird Waren, die im Rahmen des Jahreskontingents von 20 000 Tonnen aus Zentralamerika in die EUVertragspartei ausgeführt werden, mit der folgenden Regel die Ursprungseigenschaft verliehen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Diese Regel verleiht im Rahmen der folgenden Jahreskontingente aus Zentralamerika in die Europäische Union ausgeführten Waren die Ursprungseigenschaft: Land Honduras Zentralamerika (in t) 8 000 12 000 1187 Anlage 3 Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Druckanweisung 1. Die Formblätter haben das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge eine Toleranz von minus 5 mm und plus 8 mm aufweisen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird. 2. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie dazu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann. 1188 WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG 1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat) EUR.1 Nr. A 000.000 Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten 2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . und . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete) 3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt) 4. Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungserzeugnisse die Waren gelten 5. Bestimmungsstaat, -staatengruppe oder -gebiet 6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) 7. Bemerkungen 8. Laufende Nummer; Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke164, Warenbezeichnung 9. Rohmasse (kg) oder andere Maßeinheit (l, m3 usw.) 10. Rechnungen (Ausfüllung freigestellt) 11. SICHTVERMERK DER ZUSTÄNDIGEN ÖFFENTLICHEN BEHÖRDE ODER ZOLLBEHÖRDE* Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt. Stempel Ausfuhrpapier165 Art/Muster . . . . . . . . . . . . . Nr. . . . . . . . . . . . . . vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zuständige öffentliche Behörde oder Zollbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . 12. ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS Der Unterzeichner erklärt, dass die vorgenannten Waren die Voraussetzungen erfüllen, um diese Bescheinigung zu erlangen. Ort und Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................................................... (Unterschrift) Ausstellender/s Staat/Gebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ort und Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .................................................................. (Unterschrift) 164 165 Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder ,,lose geschüttet" anzugeben. Nur ausfüllen, wenn nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaates oder -gebietes erforderlich. 1189 13. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden an: 14. ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG Die Nachprüfung hat ergeben, dass diese Bescheinigung(1) von der auf ihr angegebenen zuständigen öffentlichen Behörde oder Zollbehörde ausgestellt worden ist und dass die darin enthaltenen Angaben richtig sind. nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen). Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit und Richtigkeit ersucht. ............................................................... (Ort und Datum) ............................................................... (Ort und Datum) Stempel ......................................... (Unterschrift) Stempel ......................................... (Unterschrift) (1) Zutreffendes Feld ankreuzen ANMERKUNGEN 1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss von demjenigen, der die Warenverkehrsbescheinigung ausgefüllt hat, paraphiert und von den zuständigen Behörden oder Zollbehörden des ausstellenden Staates oder Gebietes mit ihrem Sichtvermerk versehen werden. 2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jeder Warenposten muss mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter Schlussstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen. 3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. 1190 ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG 1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat) EUR.1 Nr. A 000.000 Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten 2. Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen .............................................................. und . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete) 3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt) 4. Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungserzeugnisse die Waren gelten 5. Bestimmungsstaat, -staatengruppe oder -gebiet 6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) 7. Bemerkungen 8. Laufende Nummer; Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke166, Warenbezeichnung 9. Rohmasse (kg) oder andere Maßeinheit (l, m3 usw.) 10. Rechnungen (Ausfüllung freigestellt) 166 Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder ,,lose geschüttet" anzugeben. 1191 ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS Der Unterzeichner, Ausführer der auf der Vorderseite beschriebenen Waren, ERKLÄRT, BESCHREIBT dass diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen; den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt: ............................................................................................................. ............................................................................................................. ............................................................................................................. ............................................................................................................. LEGT die folgenden Nachweise vor167: ............................................................................................................. ............................................................................................................. ............................................................................................................. VERPFLICHTET SICH auf Verlangen der zuständigen öffentlichen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die oben genannten Waren zu dulden; die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren. BEANTRAGT ..................................................................... (Ort und Datum) ..................................................................... (Unterschrift) 167 Zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wiederausgeführten Waren. 1192 Anlage 4 Erklärung auf der Rechnung Besondere Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung Die Erklärung auf der Rechnung ist mit dem nachstehend wiedergegebenen Wortlaut und in einer der nachstehend wiedergegebenen Sprachfassungen nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Erklärung auf der Rechnung ist gemäß den Fußnoten abzufassen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden. Bulgarische Fassung , ( ... 1) , , ... 2 . Spanische Fassung El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera o de la autoridad pública competente n° ... 1) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial ... 2. Ts c h e c h i s c h e F a s s u n g Vývozce výrobk uvedených v tomto dokumentu (císlo povolení celního nebo píslusného vládního orgánu ... 1) prohlasuje, ze krom zeteln oznacených mají tyto výrobky preferencní pvod v ... 2. Dänische Fassung Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes eller den kompetente offentlige myndigheds tilladelse nr. ... 1) erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i ... 2. Deutsche Fassung Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligung der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde Nr. ... 1) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren ... 2 sind. Estnische Fassung Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti või pädeva valitsusasutuse luba nr. ... 1) deklareerib, et need tooted on ... 2 sooduspäritoluga, välja arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti. Griechische Fassung ( , . ... 1) , , ... 2. Englische Fassung The exporter of the products covered by this document (customs or competent public authority authorisation No ... 1) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin 2. Französische Fassung L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière ou de l'autorité publique compétente n° ... 1) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ... 2. Italienische Fassung L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale o dell'autorità pubblica competente n. ... 1) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale ... 2. Lettische Fassung To produktu eksporttjs, kuri ietverti saj dokument (muitas vai kompetentu valsts iestzu atauja Nr. ... 1), deklar, ka,izemot tur, kur ir citdi skaidri noteikts, siem produktiem ir preferencil izcelsme ... 2. Litauische Fassung Siame dokumente isvardint preki eksportuotojas (muitins arba kompetentingos viesosios valdzios institucijos liudijimo Nr. ... 1) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra ... 2 preferencins kilms preks. 1193 Ungarische Fassung A jelen okmányban szerepl áruk exportre (vámfelhatalmazási szám: ... 1 vagy az illetékes kormányzati szerv által kiadott engedély száma: ...) kijelentem, hogy eltér jelzs hiányában az áruk kedvezményes ... származásúak 2. Maltesische Fassung L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni kompetenti tal-gvern jew tad-dwana nru. ... 1) jiddikjara li, hlief fejn indikat b'mod car li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta' origini preferenzjali ... 2. Niederländische Fassung De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning of vergunning van de competente overheidsinstantie nr. ... 1) verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële ... oorsprong zijn 2. Polnische Fassung Eksporter produktów objtych tym dokumentem (upowanienie wladz celnych lub upowanienie wlaciwych wladz nr ... 1) deklaruje, e z wyjtkiem gdzie jest to wyranie okrelone, produkty te maj ... 2 preferencyjne pochodzenie. Portugiesische Fassung O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira ou da autoridade governamental competente n° ... 1) declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial ... 2. Rumänische Fassung Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizaia vamal sau a autoritii guvernamentale competente nr. ... 1) declar c, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferenial ... 2. Slowakische Fassung Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (císlo povolenia colnej správy alebo príslusného vládneho povolenia ... 1) vyhlasuje, ze okrem zretene oznacených, majú tieto výrobky preferencný pôvod v ... 2. Slowenische Fassung Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom, (pooblastilo carinskih ali pristojnih drzavnih organov st. ... 1) izjavlja, da, razen ce ni drugace jasno navedeno, ima to blago preferencialno ... 2 poreklo. Finnische Fassung Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin tai toimivaltaisen julkisen viranomaisen lupa nro ... 1) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja ... alkuperätuotteita 2. Schwedische Fassung Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd eller behörig statlig myndighet nr. __.1) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande ___ ursprung 2. .................................................................. (Ort und Datum) 3 .................................................................. (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift) 4 1 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 20 des Anhangs II ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leer gelassen werden. Der Ursprung der Waren muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne des Artikels 34 dieses Anhangs, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ,,CM" an. Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind. Siehe Artikel 19 Absatz 5 des Anhangs II. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners. 2 3 4 1194 Anlage 5 Frist für die Vorlage einer Erklärung auf der Rechnung oder für die Erstattung von Zöllen nach Artikel 19 Absatz 6 bzw. Artikel 21 Absatz 4 von Anhang II über die Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in" oder ,,Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen 1. Für die EU-Vertragspartei zwei Jahre. 2. Für die Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei ein Jahr. 1195 Anlage 6 In Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 24 Absatz 3 von Anhang II über die Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in" oder ,,Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen genannte Beträge Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung Nach Anhang II Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b kann eine Erklärung auf der Rechnung nach Anhang II Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken ausgefertigt werden, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet. Ausnahmen vom Ursprungsnachweis Nach Anhang II Artikel 24 Absatz 3 darf der Gesamtwert der in diesem Artikel genannten Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnisse 1 200 EUR nicht überschreiten. 1196 Anhang III Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich Artikel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck a) ,,ersuchende Behörde" eine von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Zollbehörde oder andere Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Anhangs stellt, b) ,,Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht" die Verletzung oder die versuchte Verletzung des Zollrechts, c) ,,Zollrecht" die Gesamtheit der im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen, d) ,,Auskünfte" Daten jeder Form, Schriftstücke, Protokolle und Berichte sowie deren gegebenenfalls beglaubigte Kopien, e) ,,personenbezogene Daten" alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen und f) ,,ersuchte Behörde" eine von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Zollbehörde oder andere Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Anhangs gerichtet wird. Artikel 2 Geltungsbereich (1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Anhang festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht. (2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Anhangs betrifft alle Zollbehörden oder anderen Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Anhangs zuständig sind. Sie lässt die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen unberührt und umfasst nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, dass diese Behörden der Übermittlung dieser Erkenntnisse zustimmen. (3) Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, Abgaben oder Bußgeldern fällt nicht unter diesen Anhang. Artikel 3 Amtshilfe auf Ersuchen (1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde dieser Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder verstoßen könnten. (2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, a) ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren unter Beachtung der geltenden Zollvorschriften in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren angewandten Zollverfahrens, b) ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren unter Beachtung der geltenden Zollvorschriften aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren angewandten Zollverfahrens. (3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechtsund Verwaltungsvorschriften Schritte zur Sicherstellung der besonderen Überwachung von a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben, b) Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen, c) Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen, d) Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen. Artikel 4 Amtshilfe ohne Ersuchen Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere indem sie Erkenntnisse weitergeben über a) Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder zu verstoßen scheinen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten, b) neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden, c) Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind, d) natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben, e) Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten. Artikel 5 Zustellung und Bekanntgabe (1) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechtsund Verwaltungsvorschriften die Zustellung von Schriftstücken oder die Bekanntgabe von Entscheidungen, die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Geltungsbereich dieses Anhangs fallen, an einen Adressaten mit Wohnsitz bzw. Sitz im Gebiet der ersuchten Behörde. (2) Das Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen. Artikel 6 Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen (1) Ersuchen nach diesem Anhang sind schriftlich zu stellen. Den Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für ihre Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch binnen fünf Tagen schriftlich bestätigt werden müssen. Bei Nichteinhaltung dieser Bedingung kann die ersuchte Behörde das Ersuchen außer Acht lassen oder als nicht gestellt erachten. (2) Die Ersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten: a) ersuchende Behörde und möglichst Name des zuständigen Beamten, b) ersuchte Behörde, c) Amtshilfe, um die ersucht wird, 1197 d) Gegenstand und Grund des Ersuchens, e) betroffene Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und sonstige rechtliche Elemente, welche die Grundlage des Ersuchens bilden, f) möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten, g) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen und h) Angaben dazu, ob die ersuchende Behörde bei Eingang eines entsprechenden Ersuchens in der Lage wäre, die ersuchte Unterstützung zu leisten. (3) Die Ersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten Unterlagen. (4) Entspricht ein Ersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Behörde angeordnet werden. Artikel 7 Erledigung der Amtshilfeersuchen (1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Erkenntnisse zu übermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für jede andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann. (2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei und nach diesem Anhang. (3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen in den Diensträumen der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, welche die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Anhangs benötigt. (4) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen anwesend sein. (5) Ist die ersuchte Behörde nicht für die Erledigung des Amtshilfeersuchens zuständig, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige Stelle weiter und teilt der ersuchenden Behörde die ergriffenen Maßnahmen mit. Artikel 8 Form der Auskunftserteilung (1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei. (2) Diese Auskünfte können in elektronischer Form oder auf elektronischem Wege erteilt werden. (3) Originalunterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Originalunterlagen werden so bald wie möglich zurückgegeben. Artikel 9 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe (1) Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem Anhang a) die Souveränität Costa Ricas, El Salvadors, Guatemalas, Honduras', Nicaraguas, Panamas oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, der nach diesem Anhang Amtshilfe leisten müsste, beeinträchtigt werden könnte oder b) die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2, oder c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzt würde. (2) Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann. (3) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde. (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitgeteilt werden. Artikel 10 Informationsaustausch und Datenschutz (1) Die Auskünfte nach diesem Anhang sind nach Maßgabe der in den Vertragsparteien geltenden Vorschriften vertraulich zu behandeln oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie unterliegen dem in den Vertragsparteien geltenden Gebot der Vertraulichkeit oder des Dienstgeheimnisses und genießen nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften jeder Vertragspartei den für solche Auskünfte geltenden Schutz. (2) Personenbezogene Daten dürfen nach Maßgabe der Rechtvorschriften der Vertragsparteien nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten mindestens in gleichem Maße zu schützen, wie es die Vertragspartei, die sie übermitteln soll, in dem betreffenden Fall getan hätte. (3) Die Verwendung der nach diesem Anhang erhaltenen Auskünfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Verwendung für die Zwecke dieses Anhangs. Die Vertragsparteien können daher die nach diesem Anhang erlangten Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in ihren Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichts- und Ermittlungsverfahren verwenden. Die zuständige Behörde, die die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, wird über eine solche Verwendung unterrichtet. (4) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Anhangs verwendet werden. Will eine Vertragspartei diese Auskünfte zu anderen Zwecken verwenden, so muss sie die vorherige schriftliche Zustimmung der Behörde einholen, die die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen. Artikel 11 Sachverständige und Zeugen Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter diesen Anhang fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Beamte aussagen soll und in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung der Beamte befragt werden soll. 1198 Artikel 12 Kosten der Amtshilfe Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Anhangs anfallenden Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Sachverständige und Zeugen sowie Aufwendungen für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören. Artikel 13 Durchführung (1) Die Durchführung dieses Anhangs wird den Zollbehörden oder anderen zuständigen Behörden der Vertragsparteien übertragen, die alle erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vorkehrungen für seine Anwendung treffen. Sie können den zuständigen Stellen Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem Anhang vorgenommen werden müssen. (2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander über die Einzelheiten der Durchführungsbestimmungen, die sie nach diesem Anhang erlassen. Artikel 14 Andere Übereinkünfte (1) Unter Berücksichtigung der jeweiligen Zuständigkeiten der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten einerseits und Costa Ricas, El Salvadors, Guatemalas, Honduras', Nicaraguas und Panamas andererseits a) lässt dieser Anhang die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt, b) gilt dieser Anhang als Ergänzung der Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama geschlossen worden sind oder geschlossen werden und c) lässt dieser Anhang die Vorschriften der Europäischen Union über den Austausch von nach diesem Anhang erhaltenen Auskünften, die für die Europäische Union von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unberührt. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe b gehen die Bestimmungen dieses Anhangs den Bestimmungen der bilateralen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe vor, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama geschlossen worden sind oder geschlossen werden, soweit letztere mit den Bestimmungen dieses Anhangs unvereinbar sind. (3) Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Anhangs konsultieren die Vertragsparteien einander, um die Angelegenheit im Rahmen des mit Teil IV Titel II (Warenhandel) Kapitel 3 Artikel 123 des Abkommens eingesetzten Unterausschusses ,,Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln" zu klären. 1199 Anhang IV Besondere Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Verwaltungszusammenarbeit für die Anwendung und Überwachung der Präferenzbehandlung nach Teil IV Titel II (Warenhandel) Kapitel 1 dieses Abkommens von entscheidender Bedeutung ist, und unterstreichen ihre Zusage, Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht zu bekämpfen. (2) Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit seitens der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit den in Teil IV Titel II (Warenhandel) Kapitel 1 dieses Abkommens gewährten Präferenzen festgestellt, so kann sie die Anwendung der einschlägigen Präferenzregelung für die betroffenen Erzeugnisse nach diesem Anhang vorübergehend aussetzen. (3) Eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit seitens einer Vertragspartei im Sinne dieses Anhangs liegt unter anderem vor, a) wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse auf Antrag der anderen Vertragspartei wiederholt nicht erfüllt wurde, b) wenn die von der anderen Vertragspartei beantragte nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnachweise wiederholt abgelehnt oder die Mitteilung des Ergebnisses ohne Grund verzögert worden ist c) wenn die Erteilung der Genehmigung für Missionen im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der in Frage stehenden Präferenzbehandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wurde. Der Antrag auf Genehmigung, Missionen im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit durchzuführen, ist über die zuständigen öffentlichen Stellen jeder Vertragspartei zu stellen. (4) Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig: a) Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit festgestellt hat, notifiziert vor einer vorübergehenden Aussetzung ihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informationen unverzüglich dem Assoziationsausschuss; sie nimmt Konsultationen im Assoziationsausschuss auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informationen und objektiven Feststellungen auf, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen und die vorübergehende Aussetzung zu vermeiden. b) Haben die Vertragsparteien wie oben vorgesehen Konsultationen im Assoziationsausschuss aufgenommen, aber binnen drei Monaten nach der Notifizierung keine Einigung über eine annehmbare Lösung zur Vermeidung der vorübergehenden Aussetzung erzielt, so kann die notifizierende Vertragspartei die Anwendung der einschlägigen Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse vorübergehend aussetzen. Eine vorübergehende Aussetzung wird dem Assoziationsausschuss unverzüglich notifiziert. c) Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Anhang ist auf das zum Schutz der finanziellen Interessen der notifizierenden Vertragspartei notwendige Maß zu beschränken. Sie gilt für höchstens sechs Monate, es sei denn, die Umstände, die zur vorübergehenden Aussetzung führten, bestehen unverändert. Die vorübergehende Aussetzung wird dem Assoziationsausschuss unmittelbar nach ihrer Annahme notifiziert. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Assoziationsausschuss, insbesondere um sie zu beenden, sobald die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind. (5) Die Vertragsparteien unterrichten die Einführer nach ihren internen Verfahren über die Feststellungen, die nach diesem Anhang zur Konsultation des Assoziationsausschusses und/oder zur Annahme einer vorübergehenden Aussetzung führten. 1200 Anhang V Behandlung von Fehlern der Verwaltung Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Informationen einen Fehler festgestellt, der den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei bei der Verwaltung des Ausfuhrpräferenzsystems bei der Anwendung des Anhangs II (Über die Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in" oder ,,Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) unterlaufen ist und der sich auf die Einfuhrabgaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betroffene Vertragspartei den Assoziationsausschuss ersuchen, alle Möglichkeiten für geeignete, die Vertragsparteien zufriedenstellende Abhilfemaßnahmen zu prüfen. 1201 Anhang VI Zuständige Behörden A. Zuständige Behörden der EU-Vertragspartei Die Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Europäische Kommission sind gemeinsam für die Kontrolle zuständig. Dabei gilt folgende Regelung: ­ Im Falle der Ausfuhren in die Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuständig für die Kontrolle der Produktionsbedingungen und -anforderungen, insbesondere für die vorgeschriebenen Kontrollen und die Ausstellung von Gesundheitsbescheinigungen (oder Tierschutzbescheinigungen) über die Erfüllung der vereinbarten Normen und Anforderungen. ­ Im Falle der Einfuhren aus den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuständig für die Kontrolle der Einfuhren in Bezug auf die Erfüllung der Einfuhrbedingungen der Europäischen Union. ­ Die Europäische Kommission ist zuständig für die allgemeine Koordinierung, die Prüfung der Kontrollsysteme und für gesetzgeberische Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Normen und Anforderungen im Binnenmarkt der Europäischen Union einheitlich angewandt werden. B. Zuständige Behörden der Republiken der Zentralamerikanischen Vertragspartei B.1 Zuständige Behörden Costa Ricas ­ Servicio Nacional de Salud Animal (SENASA) des Ministerio de Agricultura y Ganadería (MAG), zuständig für Rechtsvorschriften im Bereich Schutz der Tiergesundheit, tierärztliche Maßnahmen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens sowie Sicherheit von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, ­ Servicio Fitosanitario del Estado (SFE) des MAG, zuständig für Rechtsvorschriften im Bereich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Pflanzenschutz sowie Pestizidrückstände in Pflanzen, ­ Ministerio de Salud, zuständig für die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit im Land und der Hygienekontrolle von zum menschlichen Verzehr bestimmten Lebensmitteln, und ­ Ministerio de Comercio Exterior (COMEX), zuständig für die Verwaltung von Kapitel 5 (gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) oder deren Rechtsnachfolger. B.2 Zuständige Behörden El Salvadors ­ Ministerio de Agricultura y Ganadería (MAG), und zwar die Dirección General de Sanidad Vegetal y Animal, zuständig für den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier, tierärztliche Maßnahmen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutz, ­ Ministerio de Economía (MINEC), und zwar die Dirección de Administración de Tratados Comerciales (DATCO), zuständig für die Verwaltung der Durchführung von Kapitel 5 (gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen), und ­ Ministerio de Salud Pública y Asistencia Social (MSPAS), und zwar die Unidad de Control de Alimentos, zuständig für die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit im Land und die Koordinierung mit der zuständigen Behörde beim MAG oder deren Rechtsnachfolger. B.3 Zuständige Behörden Guatemalas ­ Ministerio de Economía, und zwar die Dirección de Administración del Comercio Exterior, zuständig für die Verwaltung der Durchführung von Kapitel 5 (gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen), ­ Ministerio de Agricultura, Ganadería y Alimentación (MAGA), und zwar die Unidad de Normas y Regulaciones (UNR), zuständig für Rechtsvorschriften im Bereich Schutz der menschlichen Gesundheit (tierärztliche Maßnahmen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesen), der Tiergesundheit, der Pflanzengesundheit und des Pflanzenschutzes sowie im Bereich Wahrung und Sicherheit der unverarbeiteten Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Pflanzen und Tieren, und ­ Ministerio de Salud Pública y Asistencia Social (MSPAS), und zwar die Dirección de Control de Alimentos y Medicamentos, zuständig für die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit im Land und zusammen mit den UNR-Kontrolleuren für die Hygienekontrolle von zum menschlichen Verzehr bestimmten Lebensmitteln oder deren Rechtsnachfolger. 1202 B.4 Zuständige Behörden Honduras' ­ Secretaría de Estado en los Despachos de Industria y Comercio, und zwar die Dirección General de Integración Económica y Política Comercial, zuständig für die Verwaltung der Durchführung von Kapitel 5 (gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen), ­ Secretaría de Estado en los Despachos de Agricultura y Ganadería (SAG), und zwar die Dirección General del Servicio Nacional de Sanidad Agropecuaria (SENASA) und die División de Seguridad Alimentaria, zuständig für die Rechtsvorschriften im Bereich Schutz der menschlichen Gesundheit (tierärztliche Maßnahmen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesen), der Tiergesundheit, der Pflanzengesundheit und des Pflanzenschutzes sowie im Bereich Wahrung und Sicherheit der Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Pflanzen und Tieren, und ­ Secretaría de Estado en el Despacho de Salud, und zwar die Dirección General de Regulación Sanitaria, zuständig für die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit im Land und zusammen mit SENASA-Kontrolleuren für die Hygienekontrolle von zum menschlichen Verzehr bestimmten Lebensmitteln oder deren Rechtsnachfolger. B.5 Zuständige Behörden Nicaraguas ­ Ministerio de Fomento, Industria y Comercio (MIFIC), und zwar die Dirección de Aplicación y Negociación de Acuerdos Comerciales, zuständig für die Verwaltung der Durchführung von Kapitel 5 (gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen), ­ Ministerio Agropecuario y Forestal (MAGFOR), und zwar die Dirección General de Protección y Sanidad Agropecuaria (DGPSA), zuständig für Rechtsvorschriften im Bereich Schutz der menschlichen Gesundheit (tierärztliche Maßnahmen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesen), der Tiergesundheit, der Pflanzengesundheit und des Pflanzenschutzes sowie auf der Grundlage nationaler und internationaler Verordnungen im Bereich Wahrung und Sicherheit der Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus Pflanzen und Tieren zur Gewährleistung der Gesundheit von Verbraucher von Lebensmitteln, und ­ Ministerio de Salud (MINSA), und zwar die Dirección de Regulación de Alimentos, zuständig für die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit im Land und zusammen mit MAGFOR/DGPSA für die Gewährleistung der Hygienekontrolle von zum menschlichen Verzehr bestimmten Lebensmitteln oder deren Rechtsnachfolger. B.6 Zuständige Behörden Panamas ­ Dirección Nacional de Salud Animal (DINASA) des Ministerio de Desarrollo Agropecuario (MIDA), zuständig für die Gewährleistung der Anwendung von Maßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit; MIDA koordiniert seine Aufgaben mit dem Ministerio de Salud (MINSA) und mit der Autoridad Panameña de Seguridad de Alimentos (AUPSA), ­ Dirección Nacional de Sanidad Vegetal (DINASAVE) des Ministerio de Desarrollo Agropecuario (MIDA), zuständig für den Schutz und die Wahrung der Auflagen und der Qualität im Bereich Pflanzengesundheit, einschließlich Schädlingskontrolle und -bekämpfung, sowie Kontrolle von Pestiziden und Düngemitteln, ­ Autoridad Panameña de Seguridad de Alimentos (AUPSA), zuständig für die Gewährleistung der Einhaltung und der Anwendung internationaler und interner Rechtsvorschriften im Bereich Nahrungsmittelsicherheit und Qualität von Nahrungsmitteln für Mensch und Tier, die in das Hoheitsgebiet eingeführt werden sollen, ­ Departamento de Protección de Alimentos (DEPA) des Ministerio de Salud (MINSA), zuständig für die Überwachung und Kontrolle von Gesundheitskost sowie von Betrieben für den Handel mit tierischen Lebensmitteln und von Lebensmittelverarbeitungsbetrieben mittels Inspektionen, Analysen und Registersystemen auf wissenschaftlicher Grundlage, die internationalen gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen entsprechen; das DEPA koordiniert seine Aufgaben mit DINASA, AUPSA und DINASAVE, und ­ Dirección de Administración de Tratados Comerciales Internacionales y Defensa Comercial (DINATRADEC) des Ministerio de Comercio e Industrias (MICI), zuständig für die Verwaltung und Umsetzung von Kapitel 5 (gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) oder deren Rechtsnachfolger. 1203 Anhang VII Anforderungen und Vorschriften für die Zulassung von Betrieben für Erzeugnisse tierischen Ursprungs (1) Die zuständige Behörde der einführenden Vertragspartei stellt eine Liste der zugelassenen Betriebe auf und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich. (2) Anforderungen und Verfahren für die Zulassung a) Das betreffende tierische Erzeugnis muss von der zuständigen Behörde der einführenden Vertragspartei genehmigt worden sein. Die Genehmigung umfasst die Einfuhrbedingungen und Zertifizierungspflichten. b) Die zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei genehmigt die Betriebe, die Ausfuhren tätigen wollen, und bietet der einführenden Vertragspartei zufriedenstellende gesundheitspolizeiliche Garantien dafür, dass die Betriebe die einschlägigen Anforderungen der einführenden Vertragspartei einhalten. c) Die zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei muss die Befugnis haben, die Ausfuhrgenehmigung eines Betriebs auszusetzen oder zu widerrufen, falls die Anforderungen nicht eingehalten werden. d) Die einführende Vertragspartei kann im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gegebenenfalls Prüfungen nach Teil IV Titel II Kapitel 5 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) Artikel 148 dieses Abkommens vornehmen. Die Prüfung betrifft die Struktur, die Organisation und die Befugnisse der zuständigen Behörde, die für die Genehmigung des Betriebs und die gesundheitspolizeilichen Garantien zur Einhaltung der Anforderungen der einführenden Vertragspartei zuständig ist. Im Rahmen der Prüfungen können Kontrollbesuche in Betrieben durchgeführt werden, die auf den von der ausführenden Vertragspartei vorgelegten Listen stehen. Angesichts der spezifischen Struktur und der Befugnisverteilung in der EU-Vertragspartei können derartige Prüfungen in der EU-Vertragspartei einzelne Mitgliedstaaten der Europäischen Union betreffen und e) anhand der Ergebnisse der Prüfungen nach Buchstabe d kann die einführende Vertragspartei die Liste der Betriebe gegebenenfalls ändern. (3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten zunächst nur für die folgenden Betriebstypen: a) alle Betriebe für frisches Fleisch einheimischer Arten, b) alle Betriebe für frisches Fleisch von Wild (Jagd-/Zuchtwild), c) alle Betriebe für Geflügelfleisch, d) alle Betriebe für Fleischerzeugnisse aller Arten, e) alle Betriebe für andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs für den menschlichen Verzehr (z. B. Därme, Fleischzubereitungen, Hackfleisch/Faschiertes), f) alle Betriebe für Milch und Milcherzeugnisse für den menschlichen Verzehr und g) Verarbeitungsbetriebe und Fabrikschiffe/Gefrierschiffe für Fischereierzeugnisse für den menschlichen Verzehr, einschließlich Muscheln und Krebstieren. 1204 Anhang VIII Leitlinien für Prüfungen (1) Prüfungen können in Form von Buchprüfungen und/oder Kontrollen vor Ort durchgeführt werden. (2) Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck a) der ,,Geprüfte" die Vertragspartei, bei der die Prüfung durchgeführt wird und b) der ,,Prüfer" die Vertragspartei, der die Prüfung durchführt. (3) Allgemeine Grundsätze der Prüfungen a) Die Prüfungen sollten nach den Bestimmungen dieses Anhangs in Zusammenarbeit von Prüfer und Geprüftem durchgeführt werden. b) Die Prüfungen sollten der Kontrolle der Effizienz der Kontrollen des Geprüften dienen und nicht der Zurückweisung von einzelnen Tieren, Tiergruppen, Sendungen von Lebensmittelbetrieben oder einzelnen Posten von Pflanzen oder pflanzlichen Erzeugnissen. Wird dabei eine ernste Gefahr für die Gesundheit von Tieren, Pflanzen oder Menschen festgestellt, so schafft der Geprüfte sofort Abhilfe. In dem Verfahren können die einschlägigen Rechts- und Durchführungsvorschriften, das Endergebnis, das Niveau der Einhaltung und anschließende Abhilfemaßnahmen untersucht werden. c) Die Häufigkeit der Prüfungen sollte von der Effizienz abhängig gemacht werden. Eine geringe Effizienz sollte zu häufigeren Prüfungen führen. Ist die Effizienz nicht zufriedenstellend, muss sie vom Geprüften zur Zufriedenheit des Prüfers verbessert werden. d) Die Prüfungen und die auf ihnen beruhenden Entscheidungen müssen transparent und kohärent sein. (4) Grundsätze für den Prüfer Die Prüfer erarbeiten einen Plan, nach Möglichkeit nach anerkannten internationalen Normen, der folgende Punkte umfasst: a) Thema, Tiefe und Umfang der Prüfung, b) Zeitpunkt und Ort der Prüfung mit einem Zeitplan bis zur Vorlage des Abschlussberichts, c) Sprachen, in denen die Prüfung vorgenommen und der Bericht abgefasst wird, d) Namen der Prüfer und, sofern es sich um eine Prüfergruppe handelt, des Prüfungsleiters. Für die Prüfung spezieller Systeme und Programme können besondere berufliche Fähigkeiten verlangt werden, e) gegebenenfalls Zeitplan für Treffen mit Beamten und Besuche bei Betrieben oder Einrichtungen. Die zu besuchenden Betriebe oder Einrichtungen brauchen nicht im Voraus angegeben zu werden, f) Pflicht zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses durch den Prüfer nach Maßgabe der Bestimmungen über die Informationsfreiheit. Interessenkonflikte sind zu vermeiden, und g) Beachtung der Vorschriften über den Gesundheitsschutz und die Sicherheit in gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fragen. Dieser Plan sollte im Voraus mit Vertretern des Geprüften abgestimmt werden. (5) Grundsätze für den Geprüften Zur Erleichterung der Prüfung gelten für Maßnahmen des Geprüften folgende Grundsätze: a) Der Geprüfte hat uneingeschränkt mit dem Prüfer zusammenzuarbeiten und für diese Aufgabe zuständige Bedienstete zu benennen. Die Zusammenarbeit kann beispielsweise Folgendes umfassen: i) Zugang zu allen einschlägigen Rechtsvorschriften und Normen, ii) Zugang zu Durchführungsprogrammen und entsprechenden Aufzeichnungen und Unterlagen, iii) Zugang zu Buchprüfungs- und Kontrollberichten, iv) Zugang zu Unterlagen über Abhilfemaßnahmen und Sanktionen oder v) Erleichterung des Zugangs zu Betrieben. b) Um dem Prüfer gegenüber nachweisen zu können, dass die Normen kohärent und einheitlich erfüllt werden, hat der Geprüfte ein entsprechendes Programm durchzuführen, über das Unterlagen vorliegen müssen. (6) Verfahren a) Eröffnungssitzung: Die Vertreter der beiden Vertragsparteien halten eine Eröffnungssitzung ab. In dieser Sitzung hat der Prüfer die Aufgabe, den Prüfungsplan zu überprüfen und zu bestätigen, dass angemessene Mittel und Unterlagen sowie alles sonst für die Durchführung der Prüfung Erforderliche vorhanden ist. b) Überprüfung der Unterlagen: Darunter können die Überprüfung der Unterlagen und Aufzeichnungen nach Absatz 5 Buchstabe a, der Strukturen und der Befugnisse des Geprüften sowie aller einschlägigen Änderungen der Lebensmittelkontroll- und -zertifizierungssysteme seit Inkrafttreten dieses Abkommens bzw. seit der letzten Prüfung, 1205 insbesondere hinsichtlich der Durchführung der Teile des Kontroll- und Zertifizierungssystems für Tiere, tierische Erzeugnisse, Pflanzen oder pflanzliche Erzeugnisse, fallen. Dies kann auch die Prüfung der einschlägigen Kontroll- und Zertifizierungsaufzeichnungen und -unterlagen einschließen. c) Kontrolle vor Ort i) Für die Entscheidung zur Durchführung von Kontrollen vor Ort muss das von den betreffenden Tieren, Pflanzen oder Erzeugnissen ausgehende Risiko bewertet werden; dabei ist den folgenden Faktoren Rechnung zu tragen: Erfüllung der Anforderungen durch den Wirtschaftszweig bzw. das Ausfuhrland in der Vergangenheit, Volumen der hergestellten und der eingeführten oder ausgeführten Erzeugnisse, Änderungen der Infrastruktur und der nationalen Kontroll- und Zertifizierungssysteme. ii) Eine Kontrolle vor Ort kann Besuche bei Produktions- und Herstellungsanlagen, Lebensmittelumschlag- und -lagereinrichtungen sowie Prüflabors zur Kontrolle der Richtigkeit der Angaben in den in Absatz 6 Buchstabe b genannten Unterlagen umfassen. d) Nachkontrolle: Bei der Nachkontrolle zur Überprüfung der Mängelbehebung kann es ausreichen, nur die Aspekte zu kontrollieren, die korrekturbedürftig waren. (7) Arbeitsunterlagen Für die Berichte über die Feststellungen und Schlussfolgerungen der Buchprüfung sind soweit wie möglich Standardformblätter zu verwenden, um zu einem einheitlicheren, transparenteren und effizienteren Vorgehen zu gelangen. Die Arbeitsunterlagen können Kontrollblätter mit den zu evaluierenden Punkten enthalten. Diese Kontrollblätter können Folgendes betreffen: a) Rechtsvorschriften, b) Aufbau und Arbeitsweise der Kontroll- und Zertifizierungsdienste, c) Einzelheiten zu Betrieben, Arbeitsverfahren, Gesundheitsstatistiken, Stichprobenpläne und Ergebnisse, d) Durchführungsmaßnahmen und -verfahren, e) Berichts- und Beschwerdeverfahren und f) Schulungsprogramme. (8) Abschlusssitzung Die Vertreter der Vertragsparteien halten eine Abschlusssitzung ab, an der gegebenenfalls auch die für die nationalen Kontroll- und Zertifizierungsprogramme zuständigen Beamten teilnehmen. In dieser Sitzung legt der Prüfer die Ergebnisse der Prüfung vor. Die Informationen sind präzise und knapp darzulegen, damit die Schlussfolgerungen der Buchprüfung klar verständlich sind. Der Geprüfte stellt einen Aktionsplan für die Behebung der festgestellten Mängel auf, nach Möglichkeit mit Terminen für den Abschluss. (9) Bericht Ein Entwurf des Prüfungsberichts wird dem Geprüften binnen zwanzig Arbeitstagen übermittelt. Der Geprüfte kann binnen fünfundzwanzig Arbeitstagen zum Berichtsentwurf Stellung nehmen. Die Bemerkungen des Geprüften werden dem Abschlussbericht beigefügt und gegebenenfalls in ihn einbezogen. Wird jedoch bei der Prüfung eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder für die Gesundheit von Tieren oder Pflanzen festgestellt, so wird der Geprüfte so schnell wie möglich unterrichtet, auf jeden Fall aber binnen zehn Arbeitstagen nach Abschluss der Kontrolle vor Ort. 1206 Anhang IX Kontaktstellen und Webseiten A. Kontaktstellen Für die EU-Vertragspartei Europäische Kommission Anschrift: Rue de La Loi 200 1049 Brüssel, Belgien Tel. (32) 22953143 Fax (32) 22964286 Für die Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei Costa Rica Dirección General de Comercio Exterior (DGCE) Ministerio de Comercio Exterior Anschrift: 1st and 3rd Avenue, 40th Street, Paseo Colón, San José, Costa Rica P.O. Box: 297-1007 Centro Colón Tel. (506) 2299-4700 Fax (506) 2255-3281 E-Mail: DGCE@comex.go.cr Website: www.comex.go.cr Centro de Información y Notificación MSF Ministerio de Agricultura y Ganadería (MAG) Servicio Fitosanitario del Estado (SFE) Servicio Nacional de Salud Animal (SENASA) San José, Costa Rica P.O. Box: 10094-1000 Tel. (506) 2549-3454 Fax (506) 2549-3599 E-Mail: centroinfo@sfe.go.cr Dirección de Regulación de la Salud Ministerio de Salud Anschrift: 6th and 8th Avenue, 16th Street, San José, Costa Rica P.O. Box: 10123-1000 San José Tel. (506) 2258-6765 Fax (506) 2255-4512 E-Mail: infosalud@netsalud.sa.cr Website: www.ministeriodesalud.sa.cr Misión de Costa Rica ante la Unión Europea Anschrift: Avenue Louise 489, 1050 Ixelles, Belgien Tel. (32) 2640-5541 Fax (32) 2648-3192 E-Mail: info@costaricaembassy.be Website: www.costaricaembassy.be oder deren Rechtsnachfolger oder jede andere von der Vertragspartei der anderen Vertragspartei benannte und notifizierte Kontaktstelle. El Salvador Dirección General de Salud Vegetal y Animal Ministerio de Agricultura y Ganadería (MAG) Anschrift: Final 1ª Avenida Norte y Avenida Manuel Gallardo, Santa Tecla, Departamento de la Libertad, El Salvador Tel. (503) 2241-1747 und (503) 2297-8435 Fax (503) 2229-2613 Website: www.mag.gob.sv Dirección de Administración de Tratados Comerciales Ministerio de Economía (MINEC) Anschrift: Alameda Juan Pablo II y Calle Guadalupe, Edif. C-2, Tercer Nivel, San Salvador, El Salvador Tel. (503) 2247-5788 Fax (503) 2247-5789 Website: www.minec.gob.sv Unidad de Control de Alimentos Ministerio de Salud Pública y Asistencia Social (MSPAS) Anschrift: Calle Arce No. 827, San Salvador, El Salvador Tel. (503) 2202-7000 Fax (503) 2221-0991 Website: www.salud.gob.sv oder deren Rechtsnachfolger oder jede andere von der Vertragspartei der anderen Vertragspartei benannte und notifizierte Kontaktstelle. 1207 Guatemala Dirección de Administración del Comercio Exterior, del Ministerio de Economía Anschrift: 8ª Avenida 10-43, zona 1, Ciudad de Guatemala, Guatemala Tel. (502) 2412-0200 and (502) 2412-0338 Fax (502) 2412-0339 Website: www.mineco.gob.gt Viceministerio de Sanidad Agropecuaria y Regulaciones del Ministerio de Agricultura, Ganadería y Alimentación (MAGA) Anschrift: 7a Avenida 12-90 zona 13, Edificio Monja Blanca, Ciudad de Guatemala, Guatemala Tel. (502) 2413-7385 Tel. (502) 2413-7387 Fax (502) 2413-8387 Website: www.maga.gob.gt Departamento de Regulación y Control de Productos Farmacéuticos de la Dirección General de Regulación, Vigilancia y Control de la Salud, del Ministerio de Salud Pública y Asistencia Social (MSPAS) Anschrift: 3a Calle Final 2-10 zona 15, Valles de Vista Hermosa, Ciudad de Guatemala, Guatemala Tel. (502) 2369-8784 and (502) 2369-8786 Fax (502) 2369-3320 Website: www.mspas.gob.gt oder deren Rechtsnachfolger oder jede andere von der Vertragspartei der anderen Vertragspartei benannte und notifizierte Kontaktstelle. Honduras Secretaría de Estado en los Despachos de Agricultura y Ganadería Dirección General del Servicio Nacional de Sanidad Agropecuaria (SENASA) Anschrift: Avenida La FAO, Boulevard Miraflores, Edificio SENASA, Tegucigalpa, Honduras Tel. (504) 2231-0786, (504) 2232-6213, (504) 2239-7989 and (504) 2239-7270 Fax (504) 2231-0786 Website: www.sag.gob.hn; www.senasa-sag.gob.hn Dirección General de Integración Económica y Política Comercial Secretaría de Estado en los Despachos de Industria y Comercio Anschrift: Edificio San José, Boulevard Kuwait, 3rd nivel, Tegucigalpa, Honduras Tel. (504) 2235-5047 Fax (504) 2235-5047 Website: www.sic.gob.hn Secretaría de Estado en el Despacho de Salud Dirección General de Regulación Sanitaria Anschrift: Avenida Jerez, Barrio El Centro, Antiguo Edificio BANMA, tercer nivel, Tegucigalpa, Honduras Tel (504) 2237-9404 Fax (504) 2237-2726 www.salud.gob.hn oder deren Rechtsnachfolger oder jede andere von der Vertragspartei der anderen Vertragspartei benannte und notifizierte Kontaktstelle. Nicaragua Ministerio Agropecuario y Forestal (MAGFOR) Dirección General de Protección y Sanidad Agropecuaria Anschrift: Km. 3½, Carretera a Masaya, Managua, Nicaragua Tel. (505) 2278-5042 Fax: (505) 2270-1089 E-Mail: dgpsa@dgpsa.gob.ni Website: www.magfor.gob.ni Ministerio de Salud Dirección de Regulación de Alimentos Complejo Nacional de Salud, ,,Dra. Concepción Palacios." Anschrift: Costado Oeste Colonia Primero de Mayo, Managua, Nicaragua Postbezirk: 15AB P.O. Box: 107 Tel. (505) 2289-4839 Fax (505) 228-94839 E-Mail: eta@minsa.gob.ni; dgrsa@minsa.gob.ni Ministerio de Fomento, Industria y Comercio Dirección de Aplicación y Negociación de Acuerdos Comerciales Anschrift: Km. 6 Carretera a Masaya, Managua, Nicaragua P.O. Box: 8 Tel. (505) 2267-0161 ext. 1165 Fax (505) 2267-0161 ext. 1164 E-Mail: dat@mific.gob.ni oder deren Rechtsnachfolger oder jede andere von der Vertragspartei der anderen Vertragspartei benannte und notifizierte Kontaktstelle. 1208 Panama Dirección Nacional de Administración de Tratados Comerciales Internacionales y de Defensa Comercial Ministerio de Comercio e Industrias Anschrift: Avenida Ricardo J. Alfaro, Edificio Plaza Edison, 2do.Piso, Ciudad de Panamá, Panama Tel. (507) 560-0610 Fax (507) 560-0618 Website: http://www.mici.gob.pa E-Mail: dinatradec@mici.gob.pa; apineda@mici.gob.pa oder deren Rechtsnachfolger oder jede andere von der Vertragspartei der anderen Vertragspartei benannte und notifizierte Kontaktstelle. B. Kostenlose Websites Für die EU-Vertragspartei http://ec.europa.eu/dgs/health_consumer/index_en.htm Für die Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei Costa Rica www.senasa.go.cr www.sfe.go.cr www.ministeriodesalud.sa.cr www.comex.go.cr El Salvador http://www.mag.gob.sv/dgsva http://www.minec.gob.sv Guatemala www.mineco.gob.gt http://portal.maga.gob.gt/portal/page/portal/uc_unr http://portal.mspas.gob.gt/ Honduras www.sic.gob.hn www.senasa-sag.gob.hn www.salud.gob.hn Nicaragua www.magfor.gob.ni www.minsa.gob.ni www.mific.gob.ni Panama www.mida.gob.pa www.aupsa.gob.pa www.minsa.gob.pa www.mici.gob.pa 1209 Anhang X Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung Abschnitt A EU-Vertragspartei (1) In der nachstehenden Verpflichtungsliste sind die nach Artikel 166 dieses Abkommens liberalisierten Wirtschaftstätigkeiten und die für Niederlassungen und Investoren aus den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei bezüglich dieser Tätigkeiten geltenden, als Vorbehalte formulierten Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung aufgeführt. Die Listen sind wie folgt aufgebaut: a) In der ersten Spalte wird der Sektor bzw. der Teilsektor angegeben, für den eine Verpflichtung eingegangen wird sowie der Umfang der Liberalisierung, auf die die betreffenden Vorbehalte Anwendung finden. b) In der zweiten Spalte werden die anwendbaren Vorbehalte beschrieben. Wenn die unter Buchstabe b beschriebene Spalte lediglich mitgliedstaatsspezifische Vorbehalte enthält, gehen die darin nicht erwähnten Mitgliedstaaten bezüglich des betreffenden Sektors Verpflichtungen ohne Vorbehalte ein (Hinweis: Das Fehlen von mitgliedstaatsspezifischen Vorbehalten bezüglich des betreffenden Sektors lässt die Gültigkeit etwaiger horizontaler bzw. für die gesamte EU geltender sektoraler Vorbehalte unberührt). Für die in der nachstehenden Liste nicht aufgeführten Sektoren bzw. Teilsektoren bestehen keine Verpflichtungen. (2) Bei der Beschreibung der einzelnen Sektoren bzw. Teilsektoren bedeuten die Abkürzungen: a) ,,ISIC Rev. 3.1" die Internationale Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial Classification of all Economic Activities) Revision 3.1, in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 4, ISIC REV 3.1, 2002, veröffentlichten Fassung; b) ,,CPC" die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC prov., 1991, veröffentlichten Fassung; c) ,,CPC Ver. 1.0" die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) Version 1.0 der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC ver. 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung. (3) Die nachstehende Liste beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, sofern sie keine Beschränkungen des Marktzugangs oder der Inländerbehandlung im Sinne der Artikel 164 und 165 dieses Abkommens darstellen. Solche Maßnahmen (zum Beispiel Lizenzpflicht, Universaldienstverpflichtungen, Erfordernis der Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, nicht diskriminierende Auflagen, dass bestimmte Aktivitäten in Naturschutzgebieten oder in Gebieten von besonderem historischem und künstlerischem Interesse nicht ausgeübt werden dürfen) gelten für Investoren der anderen Vertragspartei auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind. (4) Gemäß Artikel 159 Absatz 3 dieses Abkommens werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen betreffen. (5) Gemäß Artikel 164 dieses Abkommens sind die nicht diskriminierenden Vorschriften in Bezug auf die Rechtsformen der Niederlassung in der nachstehenden Liste nicht enthalten. (6) Die aus der nachstehenden Liste der Verpflichtungen erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten. (7) In der nachstehenden Liste werden die folgenden Abkürzungen verwendet: AT BE BG CY CZ DE DK EU ES EE FI FR EL HU IE IT LV LT LU MT NL PL PT RO SK SI SE UK Österreich Belgien Bulgarien Zypern Tschechische Republik Deutschland Dänemark EU-Vertragspartei Spanien Estland Finnland Frankreich Griechenland Ungarn Irland Italien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Polen Portugal Rumänien Slowakische Republik Slowenien Schweden Vereinigtes Königreich 1210 Sektor bzw. Teilsektor ALLE SEKTOREN Beschreibung der Vorbehalte Immobilien AT, BG, CY, CZ, DK, EE, ES, EL, FI, HU, IE, IT, LT, LV, MT, PL, RO, SI, SK: Beschränkungen für den Erwerb von Grundstücken und Immobilien durch ausländische Investoren.168 ALLE SEKTOREN Öffentliche Versorgungsleistungen EU: Wirtschaftstätigkeiten, die auf nationaler oder örtlicher Ebene als öffentliche Versorgungsleistungen angesehen werden, können öffentlichen Monopolen oder privaten Betreibern gewährten ausschließlichen Rechten unterliegen.169 ALLE SEKTOREN Arten der Niederlassung EU: Die Behandlung von Tochtergesellschaften (von Gesellschaften aus Drittländern), die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz in der EU haben, wird nicht auf Zweigniederlassungen oder Vertretungen ausgedehnt, die in einem Mitgliedstaat von einer Gesellschaft eines Drittlandes gegründet werden. BG: Die Gründung von Zweigniederlassungen ist genehmigungspflichtig. EE: Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder muss ihren Wohnsitz in der EU haben. FI: Ein Ausländer, der ein Gewerbe als Gesellschafter einer finnischen GmbH oder offenen Handelsgesellschaft ausübt, benötigt eine Gewerbeerlaubnis und muss seinen ständigen Wohnsitz in der EU haben. In Bezug auf alle Sektoren mit Ausnahme der Telekommunikationsdienstleistungen gilt für mindestens die Hälfte der ordentlichen und stellvertretenden Vorstandsmitglieder das Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis. Für Gesellschaften können jedoch Ausnahmen zugelassen werden. Möchte eine ausländische Organisation eine Geschäftstätigkeit oder ein Gewerbe durch Gründung einer Zweigniederlassung in Finnland ausüben, so benötigt sie eine Gewerbeerlaubnis. Ausländische Organisationen oder Privatpersonen, die keine EU-Staatsangehörigen sind, benötigen zur Gründung einer Aktiengesellschaft eine entsprechende Erlaubnis. Im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen gilt das Erfordernis des ständigen Wohnsitzes für die Hälfte der Gründer und die Hälfte der Vorstandsmitglieder. Ist der Gründer eine juristische Person, gilt für diese das Wohnsitzerfordernis. IT: Für den Zugang zu gewerblichen und handwerklichen Tätigkeiten sind eine Aufenthaltsgenehmigung und eine besondere Genehmigung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit erforderlich. BG, PL: Die Aktivitäten einer Repräsentanz dürfen sich nur auf Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen zugunsten der vertretenen Muttergesellschaft erstrecken. PL: Mit Ausnahme von Finanzdienstleistungen, ungebunden für Zweigniederlassungen. NichtEU-Investoren können eine Wirtschaftstätigkeit nur in Form einer Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft aufnehmen und ausüben (im Falle der Rechtsdienstleistungen nur in Form einer eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft). RO: Der Alleinverwalter bzw. der Verwaltungsratsvorsitzende und die Hälfte aller Verwalter gewerblicher Unternehmen müssen rumänische Staatsangehörige sein, sofern im Vertrag bzw. in der Satzung der Gesellschaft nichts anderes bestimmt ist. Die Mehrheit der Wirtschaftsprüfer gewerblicher Unternehmen und ihrer Stellvertreter müssen rumänische Staatsangehörige sein. SE: Eine ausländische Gesellschaft (die in Schweden keine juristische Person gegründet hat) muss ihre Geschäftstätigkeit über eine Zweigniederlassung in Schweden mit unabhängiger Geschäftsleitung und getrennten Büchern ausüben. Bauvorhaben mit einer Dauer von unter einem Jahr sind von der Bedingung befreit, eine Zweigniederlassung zu gründen oder einen gebietsansässigen Vertreter zu bestellen. Eine GmbH (Kommanditgesellschaft auf Aktien) kann von einem oder mehreren Gründern errichtet werden. Ein Gründer muss entweder seinen Wohnsitz in Schweden haben oder eine juristische Person mit Sitz in Schweden sein. Eine Partnerschaftsgesellschaft kann nur Gründer sein, wenn alle Gesellschafter ihren Wohnsitz in Schweden haben. Entsprechende Bedingungen gelten für die Gründung aller anderen juristischen Personen. Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands muss ihren Wohnsitz in Schweden haben. Ausländer oder schwedische Staatsangehörige ohne Wohnsitz in Schweden, die in Schweden eine Geschäftstätigkeit ausüben wollen, müssen einen gebietsansässigen Vertreter, der die Verantwortung für diese Geschäftstätigkeit trägt, bestellen und bei der örtlichen Behörde eintragen lassen. Auf das Wohnsitzerfordernis kann bei Nachweis, dass dieses im betreffenden Fall nicht erforderlich ist, verzichtet werden. SI: Ausländische Gesellschaften können Zweigniederlassungen gründen, sofern die Muttergesellschaft im Herkunftsstaat seit mindestens einem Jahr in einem gerichtlichen Register eingetragen ist. SK: Eine ausländische natürliche Person, die als Bevollmächtigter des Unternehmers ins Handelsregister eingetragen werden soll, muss eine Aufenthaltsgenehmigung für die Slowakische Republik vorlegen. 1211 Sektor bzw. Teilsektor ALLE SEKTOREN Beschreibung der Vorbehalte Investitionen ES: Ausländische Regierungen und ausländische öffentliche Unternehmen benötigen für Investitionen in Spanien (die neben wirtschaftlichen zunehmend auch nichtwirtschaftliche Interessen betreffen können), die entweder direkt oder über direkt oder indirekt von ausländischen Regierungen kontrollierte Gesellschaften oder sonstige Unternehmen getätigt werden, eine vorherige Genehmigung der Regierung. BG: Bei Unternehmen, bei denen die öffentliche (staatliche oder kommunale) Beteiligung am Eigenkapital mehr als 30 % beträgt, ist die Übertragung dieser Anteile an Dritte genehmigungspflichtig. Für bestimmte Wirtschaftstätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung oder Verwendung staatlichen oder öffentlichen Eigentums ist eine Konzession nach dem Konzessionsgesetz erforderlich. Ausländische Investoren dürfen sich nicht an der Privatisierung beteiligen. Ausländische Investoren und bulgarische juristische Personen mit ausländischer Mehrheitsbeteiligung benötigen eine Genehmigung für a) die Erforschung, Erschließung und Gewinnung natürlicher Ressourcen aus dem Küstenmeer, dem Festlandsockel oder der ausschließlichen Wirtschaftszone und b) den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an Unternehmen, die an einer unter a) genannten Tätigkeit beteiligt sind. FR: Für den Erwerb von mehr als 33,33 % der Anteile am Kapital oder der Stimmrechte eines bestehenden französischen Unternehmens oder von mehr als 20 % eines börsennotierten französischen Unternehmens durch Ausländer gilt folgende Bestimmung: ­ Investitionen unter 7,6 Mio. EUR in französische Unternehmen mit einem Umsatz unter 76 Mio. EUR können nach Ablauf einer Sperrfrist von 15 Tagen nach vorheriger Mitteilung und Überprüfung der genannten Beträge frei getätigt werden; ­ einen Monat nach der vorherigen Mitteilung wird die Genehmigung stillschweigend erteilt, sofern der Minister für Wirtschaft nicht von seiner Befugnis Gebrauch gemacht hat, die Investition in Ausnahmefällen aufzuschieben. Ausländische Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften können auf einen im Fall zu Fall von der französischen Regierung bestimmten Anteil an der öffentlich angebotenen Beteiligung beschränkt werden. Für die Aufnahme bestimmter gewerblicher und handwerklicher Tätigkeiten ist eine besondere Genehmigung erforderlich, wenn der Geschäftsführer keine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzt. FI: Für den Erwerb von Anteilen, die mehr als ein Drittel der Stimmrechte einer großen finnischen Gesellschaft oder eines großen Unternehmens (mit mehr als 1 000 Beschäftigten oder mit einem Umsatz oder einer Bilanzsumme von mehr als 168 Mio. EUR) verleihen, benötigen Ausländer eine Genehmigung der finnischen Behörden; die Genehmigung kann nur abgelehnt werden, wenn ein wichtiges nationales Interesse gefährdet würde. Diese Beschränkungen gelten nicht für Telekommunikationsdienstleistungen. HU: Ungebunden für ausländische Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften. IT: Neu privatisierten Gesellschaften können ausschließliche Rechte neu gewährt oder weitergewährt werden. Die Stimmrechte in neu privatisierten Gesellschaften können in einigen Fällen beschränkt werden. Für einen Zeitraum von fünf Jahren kann der Erwerb großer Beteiligungen am Eigenkapital von Gesellschaften, die in den Bereichen Verteidigung, Verkehrsdienstleistungen, Telekommunikation und Energie tätig sind, von einer Genehmigung der zuständigen Behörden abhängig gemacht werden. ALLE SEKTOREN Geografische Gebiete FI: Auf den Ålandinseln Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und juristischer Personen, sich ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln niederzulassen. 1. LANDWIRTSCHAFT, JAGD, FORSTWIRTSCHAFT A. Landwirtschaft, Jagd (ISIC Rev. 3.1: 011, 012, 013, 014, 015) ausgenommen Beratungsdienstleistungen170 AT, HU, MT, RO: Ungebunden für landwirtschaftliche Tätigkeiten. CY: Beteiligung aus Drittstaaten nur bis zu 49 % zulässig. FR: Die Gründung landwirtschaftlicher Betriebe durch Nicht-EU-Staatsangehörige und der Erwerb von Rebflächen durch Nicht-EU-Investoren ist genehmigungspflichtig. IE: Die Beteiligung an Mehlmühlen durch nicht in der EU Ansässige ist genehmigungspflichtig. B. Forstwirtschaft und Holzeinschlag (ISIC Rev. 3.1: 020) ausgenommen Beratungsdienstleistungen171 2. FISCHEREI UND AQUAKULTUR (ISIC rev.3.1: 0501, 0502) ausgenommen Beratungsdienstleistungen172 AT: Mindestens 25 % der Fahrzeuge müssen in Österreich registriert sein. BE, FI, IE, LV, NL, PT, SK: Ausländischen Investoren ohne Rechtspersönlichkeit und ohne Hauptverwaltungssitz in Belgien, Finnland, Irland, Lettland, in den Niederlanden, in Portugal bzw. in der Slowakischen Republik ist nicht gestattet, Eigentum an Fahrzeugen unter der belgiBG: Ungebunden für den Holzeinschlag. 1212 Sektor bzw. Teilsektor Beschreibung der Vorbehalte schen, finnischen, irischen, lettischen, niederländischen, portugiesischen bzw. slowakischen Flagge zu besitzen. CY, EL: Beteiligung aus Drittstaaten nur bis zu 49 % zulässig. DK: Nicht in der EU Ansässigen ist nicht gestattet, zu einem Drittel oder mehr Eigentum an in der gewerbsmäßigen Fischerei tätigen Unternehmen zu besitzen. Nicht in der EU Ansässigen ist nicht gestattet, Eigentum an Fahrzeugen unter dänischer Flagge zu besitzen, ausgenommen über ein in Dänemark gegründetes Unternehmen. FR: Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen, dürfen sich in den staatseigenen Küstengebieten nicht an Aktivitäten zum Zwecke der Fisch-/Muschel-/ Algenkultur beteiligen. Ausländischen Investoren ohne Rechtspersönlichkeit und ohne Hauptverwaltungssitz in Frankreich ist nicht gestattet, Eigentum in Höhe von mehr als 50 % an einem Fahrzeug unter französischer Flagge zu besitzen. DE: Die Hochseefischereilizenz wird nur für Fahrzeuge erteilt, die berechtigt sind, unter deutscher Flagge zu fahren. Dies sind Fischereifahrzeuge, die mehrheitlich im Eigentum von EU-Staatsangehörigen oder von Gesellschaften stehen, die nach den EU-Vorschriften gegründet worden sind und ihren Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat haben. Der Einsatz des Fahrzeugs muss von einer Person mit Wohnsitz in Deutschland geleitet und überwacht werden. Um eine Fischereilizenz zu erhalten, müssen alle Fischereifahrzeuge bei den zuständigen Küstenstaaten registriert sein, in denen die Schiffe ihren Heimathafen haben. EE: Fahrzeuge sind berechtigt, unter estnischer Flagge zu fahren, wenn sie ihren Heimathafen in Estland haben und mehrheitlich im Eigentum von estnischen Staatsangehörigen in einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft oder von juristischen Personen mit Sitz in Estland stehen, in deren Vorstand estnische Staatsangehörige über die Mehrheit der Stimmrechte verfügen. BG, HU, LT, MT, RO: Ungebunden. IT: Ausländer ohne Wohnsitz in der EU dürfen keine Mehrheitsbeteiligung an Fahrzeugen unter italienischer Flagge und keine Kontrollmehrheit an Reedereien mit Sitz in Italien besitzen. Die Fischerei in italienischen Hoheitsgewässern ist Fahrzeugen vorbehalten, die unter italienischer Flagge fahren. SE: Ausländischen Investoren ohne Rechtspersönlichkeit und ohne Hauptverwaltungssitz in Schweden ist nicht gestattet, Eigentum in Höhe von mehr als 50 % an einem Fahrzeug unter schwedischer Flagge zu besitzen. Der Erwerb durch ausländische Investoren eines Anteils von 50 % oder mehr an Unternehmen, die in gewerbsmäßiger Fischerei in schwedischen Hoheitsgewässern tätig sind, ist genehmigungspflichtig. SI: Fahrzeuge sind berechtigt, unter slowenischer Flagge zu fahren, wenn sie zu mehr als der Hälfte im Eigentum eines EU-Staatsangehörigen oder einer juristischen Person mit Hauptsitz in einem EU-Mitgliedstaat stehen. UK: Vorbehalt für den Erwerb von unter britischer Flagge fahrenden Fahrzeugen, sofern die Investition nicht zu mindestens 75 % britischen Staatsangehörigen gehört und/oder Gesellschaften, die zu mindestens 75 % britischen Staatsangehörigen gehören, die ihren Wohnsitz bzw. Sitz im Vereinigten Königreich haben. Die Fahrzeuge müssen vom Vereinigten Königreich aus verwaltet, geleitet und kontrolliert werden. 3. BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN173 A. Steinkohlen- und Braunkohlenförderung; Torfgewinnung (ISIC Rev. 3.1: 10) B. Gewinnung von Erdöl und Erdgas174 (ISIC Rev. 3.1: 1110) C. Förderung von Metallerzen (ISIC Rev. 3.1: 13) D. Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau (ISIC Rev. 3.1: 14) 4. VERARBEITENDES GEWERBE175 A. Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln, Getränkeherstellung (ISIC Rev. 3.1: 15) EU: Investoren aus Energielieferantenstaaten kann untersagt werden, die Kontrolle über diese Tätigkeit zu übernehmen. Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). Ungebunden für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas. ES: Ungebunden für ausländische Investitionen in strategische Mineralien. Keine. 1213 Sektor bzw. Teilsektor B. Tabakverarbeitung (ISIC Rev. 3.1: 16) C. Herstellung von Textilien (ISIC Rev. 3.1: 17) D. Herstellung von Bekleidung; Zurichten und Färben von Pelz (ISIC Rev. 3.1: 18) E. Gerberei und Zurichtung von Leder; Herstellung von Reiseartikeln, Handtaschen, Sattlerwaren, Geschirr und Schuhen (ISIC Rev. 3.1: 19) F. Herstellung von Holz- und Korkwaren, ausgenommen Möbel; Herstellung von Korb- und Flechtwaren (ISIC Rev. 3.1: 20) G. Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus (ISIC Rev. 3.1: 21) H. Herstellung von Verlagsund Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern176 (ISIC Rev. 3.1: 22, ausgenommen Druck und Veröffentlichung auf Honoraroder Vertragsbasis177) I. Kokerei (ISIC Rev. 3.1: 231) J. Mineralölverarbeitung178 (ISIC Rev. 3.1: 232) K. Herstellung von chemischen Erzeugnissen außer Sprengstoffen (ISIC Rev. 3.1: 24 ausgenommen die Herstellung von Sprengstoffen) L. Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren (ISIC Rev. 3.1: 25) M. Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden (ISIC Rev. 3.1: 26) N. Metallerzeugung und -bearbeitung (ISIC Rev. 3.1: 27) O. Herstellung von Metallwaren, ausgenommen Maschinenbauerzeugnisse (ISIC Rev. 3.1: 28) P. Maschinenbau Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Eigentümer von Verlagen oder Druckereien. EU: Investoren aus Energielieferantenstaaten kann untersagt werden, die Kontrolle über diese Tätigkeit zu übernehmen. Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). Keine. 1214 Sektor bzw. Teilsektor a) Herstellung von nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen (ISIC Rev. 3.1: 291) b) Herstellung von Maschinen für bestimmte Wirtschaftszweige mit Ausnahme von Waffen und Munition (ISIC Rev. 3.1: 2921, 2922, 2923, 2924, 2925, 2926, 2929) c) Herstellung von Haushaltsgeräten, a. n. g. (ISIC Rev. 3.1: 293) d) Herstellung von Büromaschinen sowie Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen (ISIC Rev. 3.1: 30) e) Herstellung von elektrischen Maschinen und Geräten, a. n. g. (ISIC Rev. 3.1: 31) f) Herstellung von Hörfunk-, Fernseh- und Nachrichtenübermittlungsausrüstung und -geräten (ISIC Rev. 3.1: 32) Q. Herstellung von medizinischen, feinmechanischen und optischen Instrumenten sowie Uhren (ISIC Rev. 3.1: 33) R. Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren sowie Anhängern und Sattelanhängern (ISIC Rev. 3.1: 34) S. Herstellung von sonstigen (nichtmilitärischen) Fahrzeugen (ISIC Rev. 3.1: 35 mit Ausnahme der Herstellung von Kriegsschiffen, Kampfflugzeugen und anderen Fahrzeugen für militärische Zwecke) T. Herstellung von Möbeln; Herstellung a. n. g. (ISIC Rev. 3.1: 361, 369) U. Recycling (ISIC Rev. 3.1: 37) 5. ERZEUGUNG, WEITERLEITUNG UND VERTEILUNG VON ELEKTRIZITÄT, GAS, DAMPF UND WARMWASSER FÜR EIGENE RECHNUNG179 (MIT AUSNAHME DER NUKLEAREN ENERGIEERZEUGUNG) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte 1215 Sektor bzw. Teilsektor A. Erzeugung von Strom; Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität für eigene Rechnung (Teil von ISIC Rev. 3.1: 4010)180 B. Gaserzeugung; Verteilung gasförmiger Brennstoffe durch Rohrleitungen für eigene Rechnung (Teil von ISIC Rev. 3.1: 4020)181 C. Erzeugung von Dampf und Warmwasser; Verteilung von Dampf und Warmwasser für eigene Rechnung (Teil von ISIC Rev. 3.1: 4030)182 6. UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN A. Freiberufliche Dienstleistungen a) Rechtsbesorgende Dienstleistungen (CPC 861)183 mit Ausnahme von Rechtsberatungsleistungen und Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen wie Notare, Gerichtsvollzieher (huissiers de justice) oder andere Amtspersonen (officiers publics et ministériels) erbracht werden Beschreibung der Vorbehalte EU: Investoren aus Energielieferantenstaaten kann untersagt werden, die Kontrolle über diese Tätigkeit zu übernehmen. Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). EU: Investoren aus Energielieferantenstaaten kann untersagt werden, die Kontrolle über diese Tätigkeit zu übernehmen. Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). EU: Investoren aus Energielieferantenstaaten kann untersagt werden, die Kontrolle über diese Tätigkeit zu übernehmen. Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). AT: Ausländische Rechtsanwälte (die nach dem Recht ihres Heimatstaates voll qualifiziert sein müssen) dürfen eine Kapitalbeteiligung oder einen Anteil am Geschäftsergebnis einer österreichischen Anwaltskanzlei von höchstens 25 % besitzen. Sie dürfen keinen entscheidenden Einfluss auf die Beschlussfassungsprozesse haben. BE: Für das Auftreten als Rechtsanwalt vor dem ,,Cour de cassation" in nicht strafrechtlichen Verfahren werden Quoten angewandt. FR: Der Zugang von Rechtsanwälten zu den Berufen ,,avocat auprès de la Cour de Cassation" und ,,avocat auprès du Conseil d'Etat" ist an Quoten gebunden. DK: Nur Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung und in Dänemark registrierte Anwaltskanzleien können Anteile an einer dänischen Anwaltskanzlei besitzen. Nur Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung können Mitglied des Vorstands oder der Leitung einer dänischen Anwaltskanzlei sein. Für die dänische Zulassung ist eine dänische juristische Prüfung erforderlich. FR: Manche Rechtsformen (association d'avocats und société en participation d'avocat) sind Rechtsanwälten vorbehalten, die uneingeschränkt als Rechtsanwalt in Frankreich zugelassen sind. In einer auf dem Gebiet des französischen Rechts bzw. des EU-Rechts tätigen Anwaltskanzlei müssen mindestens 75 % der Partner, die 75 % der Anteile besitzen, Rechtsanwälte sein, die über eine uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt in Frankreich verfügen. HU: Die kommerzielle Präsenz muss in Form einer Partnerschaft mit einem ungarischen Rechtsanwalt (ügyvéd) oder einer ungarischen Anwaltskanzlei (ügyvédi iroda) oder in Form einer Repräsentanz gestaltet sein. PL: Für Rechtsanwälte aus den EU-Mitgliedstaaten sind alle Arten der Rechtsformen zulässig; ausländischen Rechtsanwälten steht hingegen lediglich die Rechtsform der eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft bzw. der Kommanditgesellschaft offen. b) 1. Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern (CPC 86212 ausgenommen ,,Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern", CPC 86213, CPC 86219 und CPC 86220) AT: Ausländische Rechnungsleger (die nach Recht ihres Heimatstaates zugelassen sein müssen) dürfen nur eine Kapitalbeteiligung oder einen Anteil am Geschäftsergebnis einer österreichischen juristischen Person von höchstens 25 % besitzen, sofern sie nicht Mitglied der österreichischen Berufsorganisation sind. CY: Der Zugang wird nur nach wirtschaftlicher Bedürfnisprüfung erteilt. Wichtigstes Kriterium: Beschäftigungssituation im Teilsektor. DK: Um eine Partnerschaftsgesellschaft mit dänischen zugelassenen Rechnungslegern eingehen zu dürfen, bedürfen ausländische Rechnungsprüfer einer Genehmigung der dänischen Behörde für Handel und Unternehmen. AT: Ausländische Wirtschaftsprüfer (die nach Recht ihres Heimatstaates zugelassen sein müssen) dürfen nur eine Kapitalbeteiligung oder einen Anteil am Geschäftsergebnis einer österreichischen juristischen Person von höchstens 25 % besitzen, sofern sie nicht Mitglied der österreichischen Berufsorganisation sind. CY: Der Zugang wird nur nach wirtschaftlicher Bedürfnisprüfung erteilt. Wichtigstes Kriterium: Beschäftigungssituation im Teilsektor. CZ, SK: Mindestens 60 % des Kapitals bzw. der Stimmrechte sind Staatsangehörigen vorbehalten. DK: Um eine Partnerschaftsgesellschaft mit dänischen zugelassenen Rechnungslegern eingehen zu dürfen, bedürfen ausländische Rechnungsprüfer einer Genehmigung der dänischen Behörde für Handel und Unternehmen. 1216 b) 2. Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern (CPC 86211 und 86212 ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern) Sektor bzw. Teilsektor Beschreibung der Vorbehalte FI: Wohnsitzerfordernis für mindestens einen der Wirtschaftsprüfer einer finnischen Kapitalgesellschaft. LV: In einer gewerblichen Gesellschaft, die sich aus vereidigten Wirtschaftsprüfern zusammensetzt, müssen mehr als 50 % der Anteile mit Stimmrecht in den Händen von vereidigten Wirtschaftsprüfern oder von aus vereidigten Wirtschaftsprüfern bestehenden gewerblichen Unternehmen in der EU sein. LT: Mindestens 75 % der Anteile sollten im Besitz von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften aus der EU sein. SE: Nur in Schweden zugelassene Wirtschaftsprüfer dürfen gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen bei bestimmten juristischen Personen vornehmen, u. a. bei Aktiengesellschaften. Nur diese können Anteilseigner oder Gesellschafter von Gesellschaften sein, die qualifizierte Prüfungen (für amtliche Zwecke) vornehmen. Die Zulassung ist an Wohnsitzerfordernisse gebunden. SI: Die Beteiligung ausländischer Personen an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften darf höchstens 49 % des Eigenkapitals betragen. c) Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863)184 AT: Ausländische Steuerberater (die nach dem Recht ihres Heimatstaates zugelassen sein müssen) dürfen nur eine Kapitalbeteiligung oder einen Anteil am Geschäftsergebnis einer österreichischen juristischen Person von höchstens 25 % besitzen; dies gilt nur für Steuerberater, die nicht Mitglied der österreichischen Berufsorganisation sind. CY: Der Zugang wird nur nach wirtschaftlicher Bedürfnisprüfung erteilt. Wichtigstes Kriterium: Beschäftigungssituation im Teilsektor. d) Dienstleistungen von Architekten und e) Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten (CPC 8671 und CPC 8674) f) Ingenieurdienstleistungen und g) Integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8672 und CPC 8673) h) Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten (CPC 9312 und Teil von CPC 85201) BG: Bei Projekten von nationaler oder regionaler Bedeutung können ausländische Investoren nur als Partner oder Subunternehmer lokaler Investoren fungieren. LV: Für Architekturbüroleistungen sind eine dreijährige Berufserfahrung in Lettland im Bereich Projektierung und ein Hochschulabschluss erforderlich, um zugelassen zu werden, damit die Tätigkeit mit uneingeschränkter rechtlicher Haftung und allen Rechten, für ein Projekt verantwortlich zu zeichnen, ausgeübt werden kann. BG: Bei Projekten von nationaler oder regionaler Bedeutung können ausländische Investoren nur als Partner oder Subunternehmer lokaler Investoren fungieren. AT: Ungebunden ausgenommen zahnmedizinische Dienstleistungen und Dienstleistungen von Psychologen und Psychotherapeuten, für die keine Vorbehalte geltend gemacht werden können. DE: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Ärzte und Zahnärzte, die zur Behandlung gesetzlich krankenversicherter Personen zugelassen werden sollen. Wichtigstes Kriterium: Mangel an Ärzten bzw. Zahnärzten in der betreffenden Region. FI: Ungebunden. FR: Ausländische Investoren können ­ im Gegensatz zu Investoren aus der EU, denen auch andere Rechtsformen offen stehen ­ lediglich zwischen den Rechtsformen ,,société d'exercice libéral" und ,,société civile professionnelle" wählen. LV: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung. Wichtigstes Kriterium: Mangel an Ärzten bzw. Zahnärzten in der betreffenden Region. BG, LT: Für die Erbringung medizinischer und zahnmedizinischer Dienstleistungen ist eine Genehmigung erforderlich, die auf der Grundlage eines Plans medizinischer Dienstleistungen erteilt wird, der wiederum nach Maßgabe des Bedarfs unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl und der bereits vorhandenen Kapazitäten im medizinischen und zahnmedizinischen Dienstleistungsbereich aufgestellt wird. SI: Ungebunden für sozialmedizinische, gesundheitsdienstliche, epidemiologische und umweltmedizinische Dienstleistungen, die Versorgung mit Blut, Blutpräparaten und Transplantaten sowie Obduktionen. UK: Die Niederlassung von Ärzten im Rahmen des National Health Service unterliegt der Personalplanung für medizinische Berufe. i) Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932) AT: Ungebunden. BG: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungszahl und Geschäftsdichte. FR: Ausländische Investoren können ­ im Gegensatz zu Investoren aus der EU, denen auch andere Rechtsformen offen stehen ­ lediglich zwischen den Rechtsformen ,,société d'exercice libéral" und ,,société civile professionnelle" wählen. HU: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung. Wichtigstes Kriterium: Situation auf dem Arbeitsmarkt im betreffenden Sektor. 1217 Sektor bzw. Teilsektor j) 1. Dienstleistungen von Hebammen (Teil von CPC 93191) BG, FI, HU, MT, SI: Ungebunden. Beschreibung der Vorbehalte FR: Ausländische Investoren können ­ im Gegensatz zu Investoren aus der EU, denen auch andere Rechtsformen offen stehen ­ lediglich zwischen den Rechtsformen ,,société d'exercice libéral" und ,,société civile professionnelle" wählen. LT: Es kann eine wirtschaftliche Bedürfnisprüfung vorgenommen werden. Wichtigstes Kriterium: Beschäftigungssituation im Teilsektor. j) 2. Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern (Teil von CPC 93191) AT: Ausländische Investoren sind nur für folgende Tätigkeiten zugelassen: Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten, Ergotherapeuten, Logotherapeuten, Diätassistenten und Ernährungswissenschaftlern. BG, MT, SI: Ungebunden. FI: Ungebunden für Krankengymnasten und Sanitäter. FR: Ausländische Investoren können ­ im Gegensatz zu Investoren aus der EU, denen auch andere Rechtsformen offen stehen ­ lediglich zwischen den Rechtsformen ,,société d'exercice libéral" und ,,société civile professionnelle" wählen. LT: Es kann eine wirtschaftliche Bedürfnisprüfung vorgenommen werden. Wichtigstes Kriterium: Beschäftigungssituation im Teilsektor. LV: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für ausländische Krankengymnasten und Sanitäter. Wichtigstes Kriterium: Beschäftigungssituation in der betreffenden Region. k) Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln (CPC 63211) und sonstige Dienstleistungen von Apotheken185 B. Computer- und verwandte Dienstleistungen (CPC 84) C. Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung186 a) FuE-Dienstleistungen im Bereich Naturwissenschaften (CPC 851) b) FuE-Dienstleistungen im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften (CPC 852 ausgenommen Dienstleistungen von Psychologen)187 c) Disziplinübergreifende FuE-Dienstleistungen (CPC 853) D. Dienstleistungen von Immobilienmaklern188 a) betreffend Eigentum oder gemietete/gepachtete Objekte (CPC 821) b) auf Honorar- oder Vertragsbasis (CPC 822) E. Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer a) für Schiffe (CPC 83103) AT, BG, CY, FI, MT, PL, RO, SE, SI: Ungebunden. BE, DE, DK, EE, ES, FR, IT, HU, IE, LV, PT, SK: Die Zulassung wird nach wirtschaftlicher Bedürfnisprüfung erteilt. Wichtigstes Kriterium: Bevölkerungszahl und derzeitige Apothekendichte. Keine. EU: Ausschließliche Rechte und/oder Genehmigungen für aus öffentlichen Mitteln finanzierte FuE-Dienstleistungen können nur EU-Staatsangehörigen oder juristischen Personen aus der EU mit Hauptsitz in der EU gewährt werden. Keine. Keine. LT: Eigentümer des Schiffs muss eine natürliche Person mit litauischer Staatsangehörigkeit oder eine in Litauen niedergelassene Gesellschaft sein. SE: Im Falle ausländischer Beteiligung am Schiffseigentum muss ein beherrschender schwedischer Einfluss auf den Betrieb nachgewiesen werden, damit das Schiff unter schwedischer Flagge fahren kann. 1218 Sektor bzw. Teilsektor b) für Luftfahrzeuge (CPC 83104) Beschreibung der Vorbehalte EU: Die von EU-Luftverkehrsunternehmen benutzten Luftfahrzeuge müssen in dem EU-Mitgliedstaat, der die Lizenz für das Luftverkehrsunternehmen erteilt, oder in einem anderen Mitgliedstaat eingetragen sein. Das Luftfahrzeug muss Eigentum entweder natürlicher Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder juristischer Personen sein, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle (einschließlich der Staatsangehörigkeit der Geschäftsführer) erfüllen. Bei kurzfristigen Leasingverträgen und in Ausnahmefällen kann darauf verzichtet werden. Keine. c) für andere Transportmittel (CPC 83101, CPC 83102 und CPC 83105) d) für andere Maschinen und Ausrüstungen (CPC 83106, CPC 83107, CPC 83108 und CPC 83109) e) für Gebrauchsgüter (CPC 832) f) für die Vermietung von Telekommunikationsgeräten (CPC 7541) F. Sonstige Unternehmensdienstleistungen a) Werbung (CPC 871) b) Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 864) c) Managementberatung (CPC 865) d) Mit der Managementberatung verwandte Leistungen (CPC 866) e) Technische Tests und Analysen189 (CPC 8676) f) Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forsten (Teil von CPC 881) g) Beratungsdienstleistungen im Bereich Fischerei (Teil von CPC 882) h) Beratungsdienstleistungen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe (Teil von CPC 884, Teil von CPC 885) i) Vermittlung und Beschaffung von Personal i) 1. Suche von Führungskräften (CPC 87201) Keine. AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE, SK, UK: Ungebunden für CPC 83202. Keine. Keine. Keine. Keine. HU: Ungebunden für Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen (CPC 86602). Keine. Keine. Keine. Keine. BG, CY, CZ, DE, EE, FI, LV, LT, MT, PL, PT, RO, SK, SI: Ungebunden. 1219 Sektor bzw. Teilsektor i) 2. Vermittlung von Arbeitskräften (CPC 87202) BE, FR, IT: Staatliches Monopol. Beschreibung der Vorbehalte AT, BG, CY, CZ, EE, FI, LV, LT, MT, PL, PT, RO, SK: Ungebunden. DE: Die Zulassung wird nach wirtschaftlicher Bedürfnisprüfung erteilt. Wichtigste Kriterien: Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt. AT, BG, CY, CZ, DE, EE, FI, LV, LT, MT, PL, PT, RO, SK, SI: Ungebunden. IT: Staatliches Monopol. Keine. i) 3. Vermittlung von Büropersonal (CPC 87203) i) 4. Dienstleistungen von Modelagenturen (Teil von CPC 87209) j) 1. Ermittlungsdienstleistungen (CPC 87301) j) 2. Sicherheitsdienstleistungen (CPC 87302, CPC 87303, CPC 87304 und CPC 87305) BE, BG, CY, CZ, DE, ES, EE, FR, EL, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI: Ungebunden. DK: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis für Mitglieder der Geschäftsführung. Ungebunden für Wachdienste an Flughäfen. BG, CY, CZ, EE, FI, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Zulassungen können nur Staatsangehörigen und national eingetragenen Organisationen erteilt werden. ES: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). Für den Zugang ist eine vorherige Genehmigung erforderlich. k) Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung190 (CPC 8675) l) 1. Wartung und Instandsetzung von Schiffen (Teil von CPC 8868) l) 2. Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstungen (Teil von CPC 8868) l) 3. Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr (CPC 6112, CPC 6122, Teil von CPC 8867 und Teil von CPC 8868) l) 4. Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen und Teilen davon (Teil von CPC 8868) l) 5. Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern191 (CPC 633, CPC 7545, CPC 8861, CPC 8862, CPC 8864, CPC 8865 und CPC 8866) m) Gebäudereinigung (CPC 874) n) Fotografische Dienstleistungen (CPC 875) FR: Ausländische Investoren benötigen eine besondere Genehmigung für Explorations- und Prospektionsdienstleistungen. Keine. LV: Staatliches Monopol. SE: Hat der Investor vor, eigene Terminalinfrastruktureinrichtungen zu errichten, wird eine wirtschaftliche Bedürfnisprüfung vorgenommen. Wichtigste Kriterien: Raum- und Kapazitätsprobleme. SE: Hat der Investor vor, eigene Terminalinfrastruktureinrichtungen zu errichten, wird eine wirtschaftliche Bedürfnisprüfung vorgenommen. Wichtigste Kriterien: Raum- und Kapazitätsprobleme. Keine. Keine. Keine. Keine. 1220 Sektor bzw. Teilsektor o) Verpacken (CPC 876) p) Druck und Veröffentlichung (CPC 88442) Keine. Beschreibung der Vorbehalte LT, LV: Im Sektor Veröffentlichung dürfen sich nur nach inländischem Recht gegründete juristische Personen niederlassen (keine Zweigniederlassungen). PL: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Chefredakteure von Zeitungen und Zeitschriften. SE: Wohnsitzerfordernis für Verleger und Eigentümer von Verlagen und Druckereien. q) Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw. (Teil von CPC 87909) r) 1. Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905) Keine. DK: Der Tätigkeitsbereich des zugelassenen öffentlichen Übersetzers oder Dolmetschers kann in der Zulassung beschränkt werden. PL: Ungebunden für Dienstleistungen vereidigter Dolmetscher. BG, HU, SK: Ungebunden für offizielle Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen. r) 2. Dienstleistungen von Innenarchitekten und Dienstleistungen bezüglich Produktdesign (CPC 87907) r) 3. Inkassoagenturdienstleistungen (CPC 87902) r) 4. Auskunfteidienstleistungen (CPC 87901) r) 5. Vervielfältigungsdienstleistungen (CPC 87904)192 r) 6. Dienstleistungen im Bereich Telekommunikationsberatung (CPC 7544) r) 7. Telefonauftragsdienstleistungen (CPC 87903) 7. KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN A. Post- und Kurierdienstleistungen (Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung193 von Postsendungen194 gemäß der folgenden Liste von Teilsektoren, unabhängig davon, ob der Bestimmungsort im In- oder im Ausland liegt: i) Bearbeitung von adressierten schriftlichen Mitteilungen aller Art auf einem materiellen Träger195, einschließlich Hybridpostdienstleistungen und Direktwerbung, ii) Bearbeitung von adressierten Päckchen und Paketen196, iii) Bearbeitung von adressierten Presseerzeugnissen197, iv) Bearbeitung von unter den Ziffern i) bis iii) genannten Sendungen als Einschreiben oder Wertsendungen, v) Eilzustellung198 der unter den Ziffern i) bis iii) genannten Sendungen, vi) Bearbeitung nicht adres- Keine. IT, PT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Investoren. BE: Staatsangehörigkeitserfordernis für Investoren, die sich an Datenbanken mit Informationen zu Konsumentenkrediten beteiligen. IT, PT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Investoren. Keine. Keine. Keine. Keine200. 1221 Sektor bzw. Teilsektor sierter Sendungen, vii) Dokumentenaustausch199. Die Teilsektoren i), iv) und v) werden ausgenommen, soweit sie in den Geltungsbereich der Dienste fallen, die vorbehalten werden können: die Dienstleistung für Briefsendungen, deren Preis weniger als das 2,5-fache des öffentlichen Grundtarifs beträgt, sofern sie weniger als 50 g201 wiegen, und der Dienst für eingeschriebene Sendungen, der in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benutzt wird. (Teil von CPC 751, Teil von CPC 71235202, Teil von CPC 73210203) B. Telekommunikationsdienstleistungen Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Wirtschaftstätigkeit, die in der Bereitstellung von Inhalten besteht, für deren Übermittlung Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich sind. a) Alle Dienstleistungen, die die Übertragung und den Empfang von Signalen mit elektromagnetischen Mitteln204 zum Inhalt haben außer Rundfunk205 b) Dienstleistungen des Übertragens von Satellitensendungen207 Keine206. Beschreibung der Vorbehalte EU: Keine, außer dass: ­ die Verpflichtungen der Gegenseitigkeit unterliegen; ­ Dienstleistern in diesem Sektor hinsichtlich der Übertragung von Inhalten über ihre Netze Verpflichtungen im Interesse der Allgemeinheit im Einklang mit dem EU-Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation auferlegt werden können. BE: Ungebunden. 8. BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN (CPC 511, CPC 512, CPC 513, CPC 514, CPC 515, CPC 516, CPC 517 und CPC 518) 9. VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN (außer Vertrieb von Waffen, Munition, Sprengstoffen und sonstigem Kriegsmaterial) Alle nachstehend genannten Teilsektoren208 A. Dienstleistungen von Kommissionären a) Dienstleistungen von Kommissionären betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Schneemobile sowie Teile davon und Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) Keine. AT: Ungebunden für den Vertrieb von pyrotechnischen Erzeugnissen, entzündbaren Waren und Zündern sowie von giftigen Stoffen. Für den Vertrieb von Arzneimittel- und Tabakerzeugnissen können ausschließliche Rechte und/oder Genehmigungen nur EU-Staatsangehörigen oder juristischen Personen aus der EU mit Hauptsitz in einem EU-Mitgliedstaat gewährt werden. FI: Ungebunden für den Vertrieb von alkoholischen Getränken und Arzneimittelerzeugnissen. Keine. 1222 Sektor bzw. Teilsektor b) Sonstige Dienstleistungen von Kommissionären (CPC 621) B. Dienstleistungen von Großhändlern a) Großhandelsleistungen mit Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen sowie mit Teilen davon und mit Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) b) Großhandelsleistungen mit Telekommunikationsendgeräten (Teil von CPC 7542) c) Sonstige Dienstleistungen von Großhändlern (CPC 622 ausgenommen Großhandelsleistungen mit Energieerzeugnissen209) C. Dienstleistungen von Einzelhändlern210 Einzelhandelsleistungen mit Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen sowie mit Teilen davon und mit Zubehör (CPC 61112, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) Einzelhandelsleistungen mit Telekommunikationsendgeräten (Teil von CPC 7542) Einzelhandelsleistungen mit Lebensmitteln (CPC 631) Einzelhandelsleistungen mit anderen (nichtenergetischen) Erzeugnissen ausgenommen Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln211 (CPC 632 außer CPC 63211 und CPC 63297) D. Franchising (CPC 8929) 10. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung (CPC 921) B. Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung (CPC 922) C. Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung (CPC 923) Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte Keine. FR, IT: Staatliches Monopol für Tabak. FR: Die Zulassung von Großhandelsapotheken erfolgt nur nach wirtschaftlicher Bedürfnisprüfung. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungszahl und derzeitige Apothekendichte. ES, IT: Staatliches Monopol für Tabak. BE, BG, DK, FR, IT, MT, PT: Die Zulassung von Kaufhäusern (FR: nur von großen Kaufhäusern) erfolgt nur nach wirtschaftlicher Bedürfnisprüfung. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Geschäfte und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze. IE, SE: Ungebunden für den Einzelhandel mit alkoholischen Getränken. SE: Für die Zulassung des vorübergehenden Handels mit Bekleidung, Schuhen und Lebensmitteln, die nicht am Verkaufsort verbraucht werden, kann eine wirtschaftliche Bedürfnisprüfung vorgenommen werden. Wichtigste Kriterien: Auswirkungen auf die in der betreffenden geografischen Region bestehenden Geschäfte. EU: Die Beteiligung von privaten Betreibern am Bildungsnetz ist genehmigungspflichtig. AT: Ungebunden für Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung. Ungebunden für Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung mittels Rundfunk- oder Fernsehsendungen. BG: Ungebunden für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Primar- und/oder Sekundarschulbildung durch ausländische natürliche Personen und Gesellschaften sowie für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung. CZ, SK: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsgremiums. Ungebunden für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung mit Ausnahme der Dienstleistungen im Bereich der postsekundären technischen und beruflichen Bildung (CPC 92310). 1223 Sektor bzw. Teilsektor D. Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung (CPC 924) CY, FI, MT, RO, SE: Ungebunden. Beschreibung der Vorbehalte EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsgremiums in Primar- und Sekundarschulen. Ungebunden für Hochschuleinrichtungen, die staatlich anerkannte Diplome verleihen. ES, IT: Bedürfnisprüfung für die Eröffnung privater Universitäten, die ermächtigt sind, anerkannte Diplome oder Grade zu verleihen; Verfahren beinhaltet eine Mitteilung an das Parlament. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungszahl und Betriebsdichte. HU, SK: Die Anzahl der Schulgründungen kann durch örtliche für die Gewährung von Zulassungen zuständige Behörden limitiert werden (bzw. durch zentrale Behörden im Falle von höheren Schulen und anderen höheren Bildungseinrichtungen). LV: Ungebunden für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der sekundären technischen und beruflichen Bildung für Behinderte (CPC 9224). SI: Ungebunden für Primarschulen. Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsgremiums in Sekundarschulen und höheren Schulen. E. Dienstleistungen im Bereich sonstiger Unterricht (CPC 929) 11. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH UMWELT212 A. Abwasserbewirtschaftung (CPC 9401)213 B. Bewirtschaftung fester/ gefährlicher Abfälle mit Ausnahme der grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Abfälle a) Abfallbeseitigungsleistungen (CPC 9402) b) Sanitäre und ähnliche Dienstleistungen (CPC 9403) C. Schutz der Umgebungsluft und des Klimas (CPC 9404)214 D. Sanierung und Reinigung von Boden und Wasser a) Behandlung, Sanierung von kontaminiertem/verunreinigtem Boden und Wasser (Teil von CPC 9406)215 E. Lärm- und Vibrationsschutz (CPC 9405) F. Schutz der biologischen Vielfalt und der Landschaft a) Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz (Teil von CPC 9406) G. Sonstige Umwelt- und Nebendienstleistungen (CPC 9409) 12. FINANZDIENSTLEISTUNGEN A. Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen AT, BE, BG, CY, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE, UK: Ungebunden. CZ, SK: Die Beteiligung von privaten Betreibern am Bildungsnetz ist genehmigungspflichtig. Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsgremiums. Keine. AT: Die Zulassung von Zweigstellen ausländischer Versicherer muss versagt werden, wenn die Rechtsform des Versicherers in seinem Heimatstaat nicht der einer Aktiengesellschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit entspricht oder vergleichbar ist. BG, ES: Bevor ein ausländischer Versicherer in Bulgarien oder Spanien eine Zweigniederlassung oder Vertretung für die Erbringung bestimmter Arten von Versicherungsdienstleistungen errichten kann, muss er in seinem Heimatstaat seit mindestens fünf Jahren zur Erbringung dieser Arten von Versicherungsdienstleistungen zugelassen sein. 1224 Sektor bzw. Teilsektor Beschreibung der Vorbehalte EL: Das Recht auf Niederlassung umfasst nicht die Errichtung von Repräsentanzen und anderen Formen der ständigen geschäftlichen Anwesenheit von Versicherungsgesellschaften, es sei denn, sie lassen sich als Vertretungen, Zweigniederlassung oder Hauptstellen nieder. FI: Mindestens die Hälfte der Gesellschaftsgründer und der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat einer Versicherungsgesellschaft müssen ihren Wohnsitz in der EU haben; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörden. Zweigniederlassungen ausländischer Versicherer können in Finnland keine Zulassung für die gesetzliche Rentenversicherung erhalten. IT: Die Genehmigung der Errichtung von Zweigniederlassungen hängt von der Bewertung durch die Aufsichtsbehörden ab. BG, PL: Versicherungsvermittler müssen eine juristische Person (keine Zweigniederlassungen) gründen. PT: Um eine Zweigniederlassung in Portugal errichten zu können, müssen ausländische Versicherungsgesellschaften mindestens fünf Jahre Betriebserfahrung nachweisen. Die Errichtung direkter Zweigniederlassungen zur Erbringung von Versicherungsvermittlungsdienstleistungen ist nicht erlaubt, da diese nur Gesellschaften vorbehalten sind, die nach dem Recht eines EUMitgliedstaats gegründet worden sind. SK: Ein Ausländer kann Versicherungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Slowakischen Republik gründen oder Versicherungsgeschäfte über Tochtergesellschaften mit satzungsmäßigem Sitz (keine Zweigniederlassungen) in der Slowakischen Republik tätigen. SI: Ausländische Investoren dürfen sich nicht an den zu privatisierenden Gesellschaften beteiligen. Die Mitgliedschaft bei Versicherungsträgern auf Gegenseitigkeit ist auf in der Republik Slowenien niedergelassene Gesellschaften (keine Zweigniederlassungen) und dort ansässige natürliche Personen beschränkt. Für die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beratung und Schadenregulierung ist die Gründung einer juristischen Person (keine Zweigniederlassungen) erforderlich. Alleininhaber müssen ihren Wohnsitz in der Republik Slowenien haben. SE: Die Niederlassung von nicht in Schweden gegründeten Versicherungsmaklergesellschaften darf nur im Wege einer Zweigniederlassung erfolgen. B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) EU: Als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds dürfen nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in der EU tätig werden. Für die Verwaltung von offenen Investmentfonds und Investmentgesellschaften ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, die ihren Hauptsitz und den satzungsmäßigen Sitz im selben Mitgliedstaat hat. BG: Rentenversicherungsaktivitäten müssen über etablierte Rentenversicherungsgesellschaften (keine Zweigniederlassungen) abgewickelt werden. Der Vorsitzende der Geschäftsleitung und der Vorsitzende des Vorstands müssen ihren ständigen Wohnsitz in Bulgarien haben. CY: Nur Mitglieder (Makler) der Zyprischen Börse dürfen in Zypern Geschäfte zur Vermittlung von Wertpapieren tätigen. Ein Maklerunternehmen kann nur als Mitglied der Zyprischen Börse eingetragen werden, wenn es nach dem zyprischen Gesellschaftsgesetz gegründet und eingetragen worden ist (keine Zweigniederlassungen). FI: Mindestens die Hälfte der Gründer, die Mitglieder des Vorstands, mindestens ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied des Aufsichtsrates und der Zeichnungsberechtigte des Finanzinstituts müssen ihren ständigen Wohnsitz in der EU haben. Ausnahmen von diesen Anforderungen können von den zuständigen Behörden zugelassen werden. HU: Zweigniederlassungen ausländischer Institutionen sind nicht berechtigt, Dienstleistungen im Bereich der Vermögensverwaltung für private Pensionsfonds bzw. im Bereich der Risikokapitalverwaltung zu erbringen. Dem Vorstand einer Finanzinstitution müssen mindestens zwei Mitglieder angehören, die die ungarische Staatsangehörigkeit besitzen, Gebietsansässige im Sinne der einschlägigen Devisenvorschriften sind und ihren ständigen Wohnsitz seit mindestens einem Jahr in Ungarn haben. IE: Bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren in Form von offenen Investmentfonds und Gesellschaften mit variablem Kapital, die keine Organismen für gemeinsame Anlagen in übertragbare Wertpapiere (OGAW) sind, muss die Treuhand- bzw. Verwahr- und Verwaltungsgesellschaft nach irischem Recht oder dem Recht eines anderen EU-Mitgliedstaates gegründet worden sein (keine Zweigniederlassungen). Bei Investment-Kommanditgesellschaften muss mindestens ein Komplementär nach irischem Recht gegründet sein. Um Mitglied einer irischen Börse zu werden, muss eine Einrichtung entweder i) über eine Zulassung in Irland verfügen, wozu sie eine juristische Person oder eine Personengesellschaft mit Hauptstelle bzw. satzungsmäßigen Sitz in Irland sein muss, oder ii) sie muss über eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat nach der EU-Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen verfügen. IT: Um die Zulassung für den Betrieb eines Wertpapierabwicklungssystems in Italien zu erhalten, muss die betreffende Gesellschaft nach italienischem Recht gegründet worden sein (keine Zweigniederlassungen). Um die Zulassung für die Erbringung von Dienstleistungen als Zentralverwahrer von Wertpapieren in Italien zu erhalten, muss die betreffende Gesellschaft nach italienischem Recht gegründet worden sein (keine Zweigniederlassungen). Bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die keine den harmonisierten EU-Vorschriften unterliegenden Organismen für gemeinsame Anlagen in übertragbare Wertpapiere (OGAW) sind, muss die Treuhand- bzw. Verwahrstelle nach italienischem Recht oder dem Recht eines anderen 1225 Sektor bzw. Teilsektor Beschreibung der Vorbehalte EU-Mitgliedstaats gegründet sein und in Italien eine Zweigniederlassung haben. Verwaltungsgesellschaften der nicht den harmonisierten EU-Vorschriften unterliegenden OGAW müssen ebenfalls nach italienischem Recht gegründet worden sein (keine Zweigniederlassungen). Die Mittel von Pensionsfonds dürfen nur von Banken, Versicherungsgesellschaften, Wertpapierfirmen und Verwaltungsgesellschaften der den harmonisierten EU-Vorschriften unterliegenden OGAW, die ihren satzungsmäßigen Hauptsitz in der EU haben bzw. von nach italienischem Recht gegründeten OGAW verwaltet werden. Beim Haustürverkauf müssen Vermittler zugelassene Verkäufer von Finanzprodukten einsetzen, die ihren Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat haben. Repräsentanzen ausländischer Vermittler dürfen keine Wertpapierdienstleistungen erbringen. LT: Für die Vermögensverwaltung ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft (keine Zweigniederlassungen) erforderlich. Als Verwahrstelle für die Vermögenswerte dürfen nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in Litauen tätig werden. PT: Pensionsfonds dürfen nur von Gesellschaften nach portugiesischem Recht und von in Portugal niedergelassenen und für das Lebensversicherungsgeschäft zugelassenen Versicherungsgesellschaften oder von in anderen EU-Mitgliedstaaten für die Verwaltung von Pensionsfonds zugelassenen Einrichtungen verwaltet werden (ungebunden für direkte Zweigniederlassungen aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten ). RO: Zweigniederlassungen ausländischer Institutionen sind nicht berechtigt, Dienstleistungen im Bereich der Vermögensverwaltung zu erbringen. SK: Wertpapierdienstleistungen können in der Slowakischen Republik von Banken, Investmentgesellschaften, Investitionsfonds und Wertpapierhändlern in Form einer Aktiengesellschaft mit den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendem Eigenkapital erbracht werden (keine Zweigniederlassungen). SI: Ungebunden für die Beteiligung an Banken, die privatisiert werden, und für private Pensionsfonds (nicht obligatorische Pensionsfonds). SE: Eine Sparkasse darf nur von einer in der EU ansässigen natürlichen Person gegründet werden. 13. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES216 (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Krankenhausleistungen (CPC 9311) B. Krankentransportdienstleistungen (CPC 93192) C. Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) (CPC 93193) D. Dienstleistungen im Bereich Soziales (CPC 933) EU: Die Beteiligung von privaten Betreibern am Krankheits- und Sozialfürsorgenetz ist genehmigungspflichtig. Gegebenenfalls wirtschaftliche Bedürfnisprüfung. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Verkehrsinfrastruktur, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung und Schaffung neuer Arbeitsplätze. AT, SI: Ungebunden für Krankentransportdienstleistungen. BG: Ungebunden für Krankenhausleistungen, Krankentransportdienstleistungen und für Dienstleistungen stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser). CZ, FI, MT, SE, SK: Ungebunden. HU, SI: Ungebunden für Dienstleistungen im Bereich Soziales. PL: Ungebunden für Krankentransportdienstleistungen, für Dienstleistungen stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) und für Dienstleistungen im Bereich Soziales. BE, UK: Ungebunden für Krankentransportdienstleistungen, für Dienstleistungen stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) und für Dienstleistungen im Bereich Soziales (ausgenommen Genesungs- und Erholungsheime sowie Seniorenheime). CY: Ungebunden für Krankenhausleistungen, für Krankentransportdienstleistungen, für Dienstleistungen stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) und für Dienstleistungen im Bereich Soziales (ausgenommen Genesungs- und Erholungsheime sowie Seniorenheime). 14. Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen A. Hotels und Restaurants (einschließlich Catering) (CPC 641, CPC 642 und CPC 643) außer Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen217 B. Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern) (CPC 7471) 1226 BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). PT: Es muss eine Handelsgesellschaft mit Sitz in Portugal gegründet werden (ungebunden für Zweigniederlassungen). BG: Gründung einer juristischen Person erforderlich (keine Zweigniederlassungen). IT: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfungen für Bars, Cafés und Restaurants. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungszahl und Betriebsdichte. Sektor bzw. Teilsektor C. Dienstleistungen von Fremdenführern (CPC 7472) 15. Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport (ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen) A. Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken) (CPC 9619) Keine. Beschreibung der Vorbehalte CY, CZ, FI, MT, PL, RO, SI, SK: Ungebunden. BG: Ungebunden außer für Unterhaltungsdienstleistungen von Theaterproduzenten, Gesangsgruppen, Musikgruppen und Orchestern (CPC 96191); Dienstleistungen von Schriftstellern, Komponisten, Bildhauern, Entertainern und sonstigen Künstlern (CPC 96192); Nebendienstleistungen im Bereich Theater (CPC 96193). EE: Ungebunden für sonstige Unterhaltungsdienstleistungen (CPC 96199) außer für Filmtheater. LV: Ungebunden außer für den Betrieb von Filmtheatern (Teil von CPC 96199). B. Nachrichten- und Presseagenturen (CPC 962) C. Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen218 (CPC 963) D. Dienstleistungen im Bereich Sport (CPC 9641) E. Dienstleistungen von Erholungsparks und Strandeinrichtungen (CPC 96491) 16. VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN A. Seeverkehr219 a) Internationaler Passagierverkehr (CPC 7211 ohne Kabotage im Inlandsverkehr) b) Internationaler Frachtverkehr (CPC 7212 ohne Kabotage im Inlandsverkehr)220 B. Binnenschiffsverkehr221 a) Passagierverkehr (CPC 7221) b) Frachtverkehr (CPC 7222) FR: Die ausländische Beteiligung an in französischer Sprache publizierenden Gesellschaften darf 20 % des Kapitals oder der Stimmrechte der Gesellschaft nicht übersteigen. Die Gründung von Presseagenturen durch ausländische Investoren unterliegt der Gegenseitigkeit. BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden. AT, LT: Die Beteiligung privater Betreiber an Bibliotheken, Archiven, Museen und anderen kulturellen Dienstleistungen bedarf einer Konzession oder Lizenz. AT, SI: Ungebunden für Skischulen und Bergführer. BG, CY, CZ, EE, LV, MT, PL, RO, SK: Ungebunden. Keine. AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LT, LU, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden für die Niederlassung einer eingetragenen Gesellschaft für den Betrieb einer Flotte unter der Flagge des Niederlassungsstaates. BG, CY, EE, HU, LV, LT, MT, RO: Ungebunden für die Niederlassung anderer Formen der kommerziellen Präsenz zur Erbringung internationaler Seeverkehrsdienstleistungen. DE, ES, FR, FI, EL, IT, LV, MT, PL, PT, SI, SE: Zubringerdienste genehmigungspflichtig. EU: Maßnahmen auf der Grundlage bestehender oder künftiger Übereinkünfte über den Zugang zu den Binnenwasserstraßen (u. a. Rhein-Main-Donau-Verbindung), in denen bestimmte Verkehrsrechte Betreibern mit Sitz in den betreffenden Staaten vorbehalten werden, die Staatsangehörigkeitskriterien hinsichtlich des Eigentums erfüllen. Durchführungsvorschriften zur Mannheimer Rheinschifffahrtsakte. AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden für die Niederlassung einer eingetragenen Gesellschaft für den Betrieb einer Flotte unter der Flagge des Niederlassungsstaates. AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Gründung einer Schifffahrtsgesellschaft durch natürliche Personen. Im Falle der Niederlassung einer juristischen Person: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder. Eingetragene Gesellschaft oder Betriebsstätte in Österreich ist erforderlich. Ferner muss die Mehrheit der Geschäftsanteile EU-Staatsangehörigen gehören. BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). FI: Dienstleistungen können nur von Schiffen erbracht werden, die unter finnischer Flagge betrieben werden. 1227 Sektor bzw. Teilsektor C. Eisenbahnverkehr222 a) Passagierverkehr (CPC 7111) b) Frachtverkehr (CPC 7112) D. Straßenverkehr223 a) Passagierverkehr (CPC 7121 und CPC 7122) Beschreibung der Vorbehalte BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). EU: Ausländische Investoren dürfen keine Beförderungsdienstleistungen innerhalb eines Mitgliedstaates (Kabotage) erbringen, außer die Vermietung von Bussen mit Fahrer im Gelegenheitsverkehr. EU: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Taxidienstleistungen. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze. AT, BG: Ausschließliche Rechte und/oder Genehmigungen können nur EU-Staatsangehörigen oder juristischen Personen aus der EU mit Hauptsitz in der EU gewährt werden. BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). FI, LV: Genehmigung erforderlich, wird nicht für im Ausland registrierte Fahrzeuge erteilt. LV, SE: Niedergelassene Unternehmen müssen Fahrzeuge mit nationalem Kennzeichen benutzen. ES: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für CPC 7122. Wichtigstes Kriterium: örtliche Nachfrage. IT, PT: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Limousinendienste. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze. ES, IE, IT: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für den Städte verbindenden Busverkehr. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze. FR : Ungebunden für den Städte verbindenden Busverkehr. b) Frachtverkehr224 (CPC 7123 außer Beförderung von Post und Kuriersendungen für eigene Rechnung225) AT, BG: Ausschließliche Rechte und/oder Genehmigungen können nur EU-Staatsangehörigen oder juristischen Personen aus der EU mit Hauptsitz in der EU gewährt werden. BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). FI, LV: Genehmigung erforderlich, wird nicht für im Ausland registrierte Fahrzeuge erteilt. LV, SE: Niedergelassene Unternehmen müssen Fahrzeuge mit nationalem Kennzeichen benutzen. IT, SK: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung. Wichtigstes Kriterium: örtliche Nachfrage. E. Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen226 227 (CPC 7139) 17. HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR228 A. Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr229 a) Frachtumschlag b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Zollabfertigung d) Containerstellplätze und -zwischenlagerung e) Schifffahrtsagenturdienstleistungen f) Seeverkehrsspeditionsdienstleistungen g) Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 7213) h) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7214) AT: Ausschließliche Rechte können nur EU-Staatsangehörigen oder juristischen Personen aus der EU mit Hauptsitz in der EU gewährt werden. AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Im Fall von Schub- und Schleppdienstleistungen und von Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr ungebunden für die Niederlassung einer eingetragenen Gesellschaft für den Betrieb einer Flotte unter der Flagge des Niederlassungsstaates. IT: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für den Frachtumschlag. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung und Schaffung neuer Arbeitsplätze. BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). Die Beteiligung an bulgarischen Unternehmen ist auf 49 % beschränkt. SI: Die Zollabfertigung kann nur von einer in der Republik Slowenien gegründeten juristischen Person (keine Zweigniederlassung) vorgenommen werden. FI: Schub- und Schleppdienstleistungen können nur von Schiffen erbracht werden, die unter finnischer Flagge betrieben werden. 1228 Sektor bzw. Teilsektor i) Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr (Teil von CPC 745) j) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (einschließlich Catering) (Teil von CPC 749) B. Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr230 a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 7223) e) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7224) f) Unterstützungsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr (Teil von CPC 745) g) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) C. Hilfsdienstleistungen für den Eisenbahnverkehr231 a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7113) e) Unterstützungsdienstleistungen für Eisenbahnverkehrsdienstleistungen (CPC 743) f) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) D. Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr232 a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer (CPC 7124) Beschreibung der Vorbehalte EU: Maßnahmen auf der Grundlage bestehender oder künftiger Übereinkünfte über den Zugang zu den Binnenwasserstraßen (u. a. Rhein-Main-Donau-Verbindung), in denen bestimmte Verkehrsrechte Betreibern mit Sitz in den betreffenden Staaten vorbehalten werden, die Staatsangehörigkeitskriterien hinsichtlich des Eigentums erfüllen. Durchführungsvorschriften zur Mannheimer Rheinschifffahrtsakte. AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden für Schub- und Schleppdienstleistungen und für Unterstützungsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr. AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Gründung einer Schifffahrtsgesellschaft durch natürliche Personen. Im Falle der Niederlassung einer juristischen Person: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder. Eingetragene Gesellschaft oder Betriebsstätte in Österreich ist erforderlich. Ferner muss die Mehrheit der Geschäftsanteile EU-Staatsangehörigen gehören. BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). Die Beteiligung an bulgarischen Unternehmen ist auf 49 % beschränkt. HU: Staatliche Beteiligung am betreffenden Unternehmen kann verlangt werden. FI: Schub- und Schleppdienstleistungen können nur von Schiffen erbracht werden, die unter finnischer Flagge betrieben werden. SI: Die Zollabfertigung kann nur von einer in der Republik Slowenien gegründeten juristischen Person (keine Zweigniederlassung) vorgenommen werden. BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). Die Beteiligung an bulgarischen Unternehmen ist auf 49 % beschränkt. SI: Die Zollabfertigung kann nur von einer in der Republik Slowenien gegründeten juristischen Person (keine Zweigniederlassung) vorgenommen werden. AT: Für die Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer können Genehmigungen nur EU-Staatsangehörigen oder juristischen Personen aus der EU mit Hauptsitz in der EU gewährt werden. BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). Die Beteiligung an bulgarischen Unternehmen ist auf 49 % beschränkt. FI: Für die Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer ist eine Genehmigung erforderlich, die nicht für im Ausland registrierte Fahrzeuge erteilt wird. SI: Die Zollabfertigung kann nur von einer in der Republik Slowenien gegründeten juristischen Person (keine Zweigniederlassung) vorgenommen werden. 1229 Sektor bzw. Teilsektor e) Unterstützungsdienstleistungen für Straßenverkehrsdienstleistungen (CPC 744) f) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) E. Hilfsdienstleistungen für Luftverkehrsdienstleistungen a) Bodenabfertigungsdienstleistungen (einschließlich Catering) EU: Keine, außer dass: Beschreibung der Vorbehalte ­ die Verpflichtungen der Gegenseitigkeit unterliegen; ­ die Kategorien der Tätigkeiten von der Größe des Flughafens abhängen. Die Zahl der Dienstleister in den einzelnen Flughäfen kann wegen räumlicher Beschränkungen begrenzt und aus anderen Gründen bis auf zwei beschränkt werden. BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). PL: Im Bereich der Lagerung von gekühlten oder tiefgekühlten Erzeugnissen und der Lagerhaltung von Flüssigkeiten und Gasen hängen die Kategorien der Tätigkeiten von der Größe des Flughafens ab. Die Zahl der Dienstleister in den einzelnen Flughäfen kann wegen räumlicher Beschränkungen begrenzt und aus anderen Gründen bis auf zwei beschränkt werden. c) Spedition (Teil von CPC 748) BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). HU: Ungebunden. SI: Die Zollabfertigung kann nur von einer in der Republik Slowenien gegründeten juristischen Person (keine Zweigniederlassung) vorgenommen werden. d) Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung (CPC 734) EU: Die von EU-Luftverkehrsunternehmen benutzten Luftfahrzeuge müssen in dem EU-Mitgliedstaat, der die Lizenz für das Luftverkehrsunternehmen erteilt, oder in einem anderen Mitgliedstaat eingetragen sein. Das Luftfahrzeug muss Eigentum entweder natürlicher Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder juristischer Personen sein, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle (einschließlich der Staatsangehörigkeit der Geschäftsführer) erfüllen. Bei kurzfristigen Leasingverträgen und in Ausnahmefällen kann darauf verzichtet werden. BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). e) Verkauf und Vermarktung EU: Spezifische Verpflichtungen für Investoren, die computergesteuerte Buchungssysteme betreiben, die Luftverkehrsunternehmen gehören oder von diesen kontrolliert werden. BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). f) Computergesteuerte Buchungssysteme EU: Spezifische Verpflichtungen für Investoren, die computergesteuerte Buchungssysteme betreiben, die Luftverkehrsunternehmen gehören oder von diesen kontrolliert werden. BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). g) Flughafenverwaltung233 EU: Die Verpflichtungen unterliegen der Gegenseitigkeit. BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). PL: Ausländische Beteiligung auf 49 % beschränkt F. Hilfsdienstleistungen für den Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen234 a) Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Güter (außer Brennstoff)235 (Teil von CPC 742) 18. DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH A. Leistungen im Bereich Bergbau236 (CPC 883)237 Keine. Keine. 1230 Sektor bzw. Teilsektor B. Transport von Brennstoff in Rohrleitungen238 (CPC 7131) C. Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Brennstoffe239 (Teil von CPC 742) D. Großhandel mit festen Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen (CPC 62271) und Großhandel mit Strom, Dampf und Warmwasser240 E. Einzelhandel mit Motorenkraftstoff (CPC 613) F. Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Brennholz (CPC 63297) und Einzelhandel mit Strom, Gas (außer Flaschengas), Dampf und Warmwasser241 G. Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung242 (CPC 887) Beschreibung der Vorbehalte AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden. PL: Investoren aus Energielieferantenstaaten kann untersagt werden, die Kontrolle über diese Tätigkeit zu übernehmen. Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). EU: Ungebunden für den Großhandel mit Strom, Dampf und Warmwasser. EU: Ungebunden für den Einzelhandel mit Motorenkraftstoff, Strom, Gas (außer Flaschengas), Dampf und Warmwasser. BE, BG, DK, FR, IT, MT, PT: Die Genehmigung für Kaufhäuser (in FR nur im Falle großer Kaufhäuser) für den Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Brennholz erfolgt nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Geschäfte und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze. AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, IE, HU, IT, LU, LT, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SE, UK: Ungebunden ausgenommen für Beratungsdienstleistungen, für die keine Vorbehalte geltend gemacht werden können. SI: Ungebunden außer für Dienstleistungen im Bereich der Verteilung von Gas, für die keine Vorbehalte geltend gemacht werden können. 19. Andere Dienstleistungen, a. n. g. a) Dienstleistungen der Wäscherei, der Reinigung und des Färbens (CPC 9701) b) Friseurdienstleistungen (CPC 97021) c) Kosmetikdienstleistungen (einschließlich Maniküre und Pediküre) (CPC 97022) d) Sonstige Kosmetik- und Fußpflegedienstleistungen, a. n. g. (CPC 97029) e) Dienstleistungen von Heilbädern und nicht therapeutische Massagen, soweit sie der Entspannung dienen bzw. als Dienstleistungen von Bädern, Saunas, Solarien u. Ä. erbracht werden und nicht zu medizinischen oder Rehabilitationszwecken243 244 (CPC ver. 1.0 97230) f) Dienstleitungen der Telekommunikationsverbindung (CPC 7543) 168 Keine. IT: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung auf der Grundlage der Inländerbehandlung. Gegebenenfalls wird durch die wirtschaftliche Bedürfnisprüfung die Zahl der Geschäfte begrenzt. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungszahl und Geschäftsdichte. IT: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung auf der Grundlage der Inländerbehandlung. Gegebenenfalls wird durch die wirtschaftliche Bedürfnisprüfung die Zahl der Geschäfte begrenzt. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungszahl und Geschäftsdichte. IT: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung auf der Grundlage der Inländerbehandlung. Gegebenenfalls wird durch die wirtschaftliche Bedürfnisprüfung die Zahl der Geschäfte begrenzt. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungszahl und Geschäftsdichte. Keine. Keine. In Bezug auf den Dienstleistungssektor gehen diese Beschränkungen nicht über die der bestehenden GATS-Verpflichtungen hinaus. 1231 169 Da öffentliche Versorgungsleistungen häufig auch auf subzentraler Ebene bestehen, ist eine detaillierte und erschöpfende sektorspezifische Auflistung praktisch nicht möglich. Zur Erleichterung des Verständnisses werden in gesonderten Fußnoten zu dieser Verpflichtungsliste Sektoren, in denen Versorgungsleistungen eine wichtige Rolle spielen, lediglich als Beispiele angeführt, ohne Anspruch auf erschöpfende Aufzählung. Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd, UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.F.f und 6.F.g zu finden. Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd, UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.F.f und 6.F.g zu finden. Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd, UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.F.f und 6.F.g zu finden. Für öffentliche Versorgungsleistungen gilt die horizontale Beschränkung. Umfasst keine Dienstleistungen im Bereich Bergbau auf Honorar- oder Vertragsbasis auf Öl- und Gasfeldern, die im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 18. A. zu finden sind. Ohne Beratungsdienstleistungen im Bereich ,,Verarbeitendes UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN zu finden sind. Gewerbe/Herstellung von Waren", die unter 6.F.h im Abschnitt Forstwirtschaft Forstwirtschaft Forstwirtschaft und und und Fischerei Fischerei Fischerei sind sind sind im im im Abschnitt Abschnitt Abschnitt 170 171 172 173 174 175 176 Dieser Sektor beschränkt sich auf Herstellungstätigkeiten. Er umfasst keine Tätigkeiten im audiovisuellen Bereich oder Tätigkeiten mit kulturellem Inhalt. Druck und Veröffentlichung auf Honorar- oder Vertragsbasis sind im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6. F. p zu finden. Für öffentliche Versorgungsleistungen gilt die horizontale Beschränkung. Für öffentliche Versorgungsleistungen gilt die horizontale Beschränkung. Umfasst nicht den Betrieb von Stromnetzen zur Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität gegen Gebühr bzw. auf Vertragsbasis, die im Abschnitt ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN zu finden ist. Umfasst nicht die Weiterleitung von Erdgas und gasförmigen Brennstoffen durch Rohrleitungen, die Weiterleitung und Verteilung von Gas gegen Gebühr bzw. auf Vertragsbasis sowie den Verkauf von Erdgas und gasförmigen Brennstoffen, die im Abschnitt ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN zu finden sind. Umfasst nicht die Weiterleitung und Verteilung von Dampf und Warmwasser gegen Gebühr bzw. auf Vertragsbasis sowie den Verkauf von Dampf und Warmwasser, die im Abschnitt ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN zu finden sind. Umfasst Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen, Schlichtungs- und Vermittlungsleistungen sowie Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten. Die Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen ist nur im Bereich des Völkerrechts, des EU-Rechts und des Rechts eines Hoheitsgebiets, in dem der Investor oder sein Personal zur Ausübung des Anwaltsberufs qualifiziert ist, zulässig und unterliegt ebenso wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Zulassungserfordernissen und -verfahren. Für Anwälte, die rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts erbringen, kann es sich hierbei unter anderem um die Einhaltung örtlicher berufsethischer Kodizes, die Verwendung der Berufsbezeichnung des Heimatstaates (sofern nicht als gleichwertig mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates anerkannt), Versicherungsanforderungen, die einfache Registrierung bei der Anwaltskammer des Aufnahmestaates oder eine vereinfachte Zulassung zur Anwaltskammer des Aufnahmestaates im Wege einer Eignungsprüfung und einen rechtmäßigen Wohnsitz oder Geschäftssitz im Aufnahmestaat handeln. Rechtsbesorgende Dienstleistungen auf dem Gebiet des EU-Rechts müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in der EU zur Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden, und rechtsbesorgende Dienstleistungen auf dem Gebiet des Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in dem betreffenden Mitgliedstaat zur Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden. Die uneingeschränkte Zulassung im betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union könnte daher erforderlich sein für die Vertretung vor Gerichten und anderen zuständigen Behörden in der EU, da dies die Ausübung des Anwaltsberufs auf dem Gebiet des EU-Rechts und des nationalen Verfahrensrechts beinhaltet. In einigen Mitgliedstaaten dürfen jedoch ausländische Anwälte, die nicht die uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer besitzen, Inländer oder Angehörige der Staaten, in denen der Anwalt zur Berufsausübung berechtigt ist, in zivilrechtlichen Verfahren vertreten. Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter 6. A. a ,,Rechtsbesorgende Dienstleistungen" zu finden sind. Die Versorgung der Öffentlichkeit mit Arzneimitteln unterliegt wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Zulassungs- und Qualifikationserfordernissen und -verfahren. In der Regel ist diese Tätigkeit Apotheken vorbehalten. In einigen Mitgliedstaaten ist lediglich die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln den Apotheken vorbehalten. Für öffentliche Versorgungsleistungen gilt die horizontale Beschränkung. Teil von CPC 85201, zu finden unter 6.A.h) im Abschnitt ,,Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten". Die betreffende Dienstleistung muss sich auf den Beruf Immobilienmakler beziehen und darf keine Rechte und/oder Beschränkungen für natürliche oder juristische Personen betreffen, die Immobilien erwerben. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen gilt für technische Prüf- und Analysedienstleistungen, die für die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen oder die Nutzung (zum Beispiel technische Überwachung von Fahrzeugen, Lebensmittelüberwachung) vorgeschrieben sind. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen gilt für bestimmte mit dem Bergbau zusammenhängende Explorationsdienstleistungen (Mineralien, Öl, Gas usw.) Wartung und Instandsetzung von Fahrzeugen (CPC 6112, 6122, 8867 und CPC 8868) ist zu finden unter 6.F.l.1 bis 6.F.l.4. Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist zu finden unter 6.B. ,,Computerdienstleistungen". 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 Umfasst keine Druckereidienstleistungen, die unter CPC 88442 fallen und unter 6.F.p zu finden sind. ,,Bearbeitung" ist die Abfertigung, Sortierung, Beförderung und Zustellung. ,,Postsendung" ist jede von einem öffentlichen oder privaten Anbieter bearbeitete Sendung. Zum Beispiel Briefe, Postkarten. Umfasst auch Bücher und Kataloge. Magazine, Zeitungen, Zeitschriften. 1232 198 Eilzustellungsdienstleistungen können abgesehen von der rascheren und sichereren Zustellung zusätzliche Leistungsmerkmale umfassen, beispielsweise Abholung vom Ausgangsort, persönliche Zustellung beim Empfänger, Auffindung und Verfolgung, Möglichkeit einer Änderung des Bestimmungsortes und des Empfängers während der Beförderung, Empfangsbestätigung. Bereitstellung von Mitteln, einschließlich entsprechender Räume sowie der Beförderung durch Dritte, die es den abonnierten Nutzern dieser Dienstleistung ermöglicht, einander Postsendungen selbst durch gegenseitigen Austausch zuzustellen. ,,Postsendung" ist jede von einem öffentlichen oder privaten Anbieter bearbeitete Sendung. Für die Teilsektoren i) bis iv) können einzelne Lizenzen von besonderen Universaldienstverpflichtungen und/oder einem Finanzbeitrag zu einem Ausgleichsfonds abhängig gemacht werden. ,,Briefsendungen" sind Mitteilungen in schriftlicher Form auf einem materiellen Träger, die zu der vom Absender auf der Sendung selbst oder auf ihrer Umhüllung angegebenen Adresse zu befördern und dort zuzustellen sind. Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften werden nicht als Briefsendungen angesehen. Beförderung von Postsendungen auf eigene Rechnung auf dem Landweg. Beförderung von Postsendungen im Luftverkehr. Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Online-Informations- und/oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung) (Teil von CPC 843), die unter 1.B (Computerdienstleistungen) zu finden sind. ,,Computerdienstleistungen". ,,Rundfunk" ist die nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwischen den Betreibern. Fußnote zur Klarstellung: In einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist der Staat weiterhin an bestimmten Telekommunikationsunternehmen beteiligt. Die Mitgliedstaaten behalten sich die Aufrechterhaltung dieser Beteiligung auch für die Zukunft vor. Dies stellt keine Beschränkung des Marktzugangs dar. In Belgien werden die staatliche Beteiligung an Belgacom und die damit verbundenen Stimmrechte vom Gesetzgeber frei geregelt, derzeit durch das Gesetz über die Reform von Wirtschaftsunternehmen mit staatlicher Beteiligung vom 21. März 1991. Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Telekommunikationsdienstleistung, die die Übertragung und den Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen über Satellit zum Inhalt haben (unterbrochene Übertragungskette über Satellit, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist). Dies beinhaltet den Verkauf von Satellitendienstleistungen, allerdings ohne den Verkauf von TV-Programmpaketen an Haushalte. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen gilt für den Vertrieb von chemischen Erzeugnissen, von Arzneimitteln, von Waren für medizinische Zwecke wie medizinische und chirurgische Geräte, medizinische Stoffe und Gegenstände für medizinische Zwecke, von Militärausrüstung und von Edelmetallen (und -steinen) sowie in einigen EU Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den Vertrieb von Tabak und Tabakerzeugnissen sowie von alkoholischen Getränken. Diese Dienstleistungen, die jene des CPC-Codes 62271 einschließen, sind im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 18. D. zu finden. Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6. B und 6. F. l zu finden sind. Umfasst keine Dienstleistungen von Einzelhändlern im Bereich der Energieerzeugnisse, die im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 18. E und 18. F zu finden sind. 199 200 201 202 203 204 205 206 207 208 209 210 211 Einzelhandel mit Arzneimitteln sowie Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln sind im Abschnitt FREIBERUFLICHE DIENSTLEISTUNGEN unter 1. A. k zu finden. Für öffentliche Versorgungsleistungen gilt die horizontale Beschränkung. Entspricht den Abwasserbeseitigungsleistungen. Entspricht den Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung. Entspricht einem Teil der Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz. Für öffentliche Versorgungsleistungen gilt die horizontale Beschränkung. Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen ist im Abschnitt HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR unter 17. E. a) ,,Bodenabfertigungsdienste" zu finden. Für öffentliche Versorgungsleistungen gilt die horizontale Beschränkung. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen gilt für Hafendienstleistungen und andere Seeverkehrsdienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist. Schließt Zubringerdienste und die Beförderung von Ausrüstungsgegenständen zwischen im gleichen Staat gelegenen Häfen durch Erbringer internationaler Seeverkehrsdienstleistungen ein, wenn dabei keine Einnahmen erzielt werden. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen gilt für Hafendienstleistungen und andere Dienstleistungen im Binnenschiffsverkehr, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen gilt für Eisenbahnverkehrsdienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist. Für öffentliche Versorgungsleistungen gilt die horizontale Beschränkung. In manchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen. Teil von CPC 71235, zu finden bei KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN unter 7.A. Post- und Kurierdienste. Die Beförderung von Brennstoff in Rohrleitungen ist bei DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 18.B zu finden. Für öffentliche Versorgungsleistungen gilt die horizontale Beschränkung. Umfasst nicht Wartungs- und Instandsetzungsleistungen von Transportausrüstungen, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6. F. l.) 1 bis 6. F .l). 4 zu finden sind. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen gilt für Hafendienstleistungen, andere Hilfsdienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist, sowie Schub- und Schleppdienstleistungen. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen gilt für Hafendienstleistungen, andere Hilfsdienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist, sowie Schub- und Schleppdienstleistungen. Ist für die Erbringung dieser Dienstleistungen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich, gilt die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen. 212 213 214 215 216 217 218 219 220 221 222 223 224 225 226 227 228 229 230 231 1233 232 Ist für die Erbringung dieser Dienstleistungen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich, gilt die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen. Für öffentliche Versorgungsleistungen gilt die horizontale Beschränkung. Hilfsdienstleistungen für den Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen sind im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 18. C zu finden. Für öffentliche Versorgungsleistungen gilt die horizontale Beschränkung. Für öffentliche Versorgungsleistungen gilt die horizontale Beschränkung. Umfasst die folgenden Leistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis: Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau, Vorbereitung eines Bohrplatzes an Land, Aufbau einer Landbohranlage, Bohrungen, mit dem Bohrmeißel sowie den Rohren und Futterrohren des Bohrloches verbundene Dienstleistungen, Dienstleistungen durch Spülungsingenieure, Feststoffkontrolle, Fangarbeiten und besondere Betriebsvorgänge im Bohrloch, geologische Erkundung des Bohrplatzes und Bohrkontrolle, Kernung, Bohrlochprüfung, Wireline-Messungen, Lieferung und Einsatz von Komplettierungsflüssigkeiten (Salzlösungen), Lieferung und Aufbau von Komplettierungsvorrichtungen, Zementierung (Druckpumpen), Stimulation (Fracturing, Säurebehandlung und Druckpumpen), Aufwältigungsarbeiten und Bohrlochinstandsetzung, Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern. Nicht enthalten sind der direkte Zugang zu oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen: Nicht enthalten ist die Aufschließung von Lagerstätten anderer Ressourcen als Erdöl und Erdgas (CPC 5115), die im Abschnitt 8. (BAUDIENSTLEISTUNGEN) zu finden ist. 233 234 235 236 237 238 239 240 241 242 243 Für öffentliche Versorgungsleistungen gilt die horizontale Beschränkung. Für öffentliche Versorgungsleistungen gilt die horizontale Beschränkung. Für öffentliche Versorgungsleistungen gilt die horizontale Beschränkung. Für öffentliche Versorgungsleistungen gilt die horizontale Beschränkung. Außer bei Beratungsdienstleistungen gilt die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen. Therapeutische Massagen und Thermalkuren sind zu finden unter 6. A. h. (Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten), 6. A. j. 2. (Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern) sowie 13. A und 13. C (Gesundheitsleistungen). Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen gilt für Dienstleistungen von Heilbädern und nichttherapeutische Massagen im Bereich der öffentlichen Versorgung, zum Beispiel bestimmte Wasserquellen. 244 1234 Abschnitt B Republiken der Zentralamerikanischen Vertragspartei Costa Rica (1) In der nachstehenden Verpflichtungsliste sind die Wirtschaftstätigkeiten aufgeführt, für die nach Artikel 166 dieses Abkommens Verpflichtungen bestehen, ferner als Vorbehalte formulierte Beschränkungen, Bedingungen und Voraussetzungen bezüglich des Marktzugangs und der Inländerbehandlung, die für Niederlassungen und Investoren der EU-Vertragspartei bezüglich dieser Tätigkeiten gelten. Die betreffende Liste ist wie folgt aufgebaut: a) In der ersten Spalte wird die Wirtschaftstätigkeit angegeben, für welche die Vertragspartei eine Verpflichtung eingeht, sowie der Bereich, für den die Vorbehalte gelten. b) In der zweiten Spalte werden die anwendbaren Vorbehalte beschrieben. (2) Für die Zwecke dieser Liste bedeutet der Ausdruck Keine, dass die Wirtschaftstätigkeiten keinen Beschränkungen, Bedingungen und Voraussetzungen für die Inländerbehandlung oder den Marktzugang unterliegen. Der Ausdruck Ungebunden gibt an, dass keine Verpflichtungen bezüglich des Marktzugangs und der Inländerbehandlung eingegangen wurden. Zur Klarstellung gilt, dass das Nichtvorhandensein spezifischer Vorbehalte bezüglich einer bestimmten Wirtschaftstätigkeit die geltenden horizontalen Vorbehalte nicht berührt. (3) Für die in der nachstehenden Liste nicht aufgeführten Wirtschaftstätigkeiten bestehen keine Verpflichtungen. (4) Bei der Beschreibung der einzelnen Wirtschaftstätigkeiten bedeuten a) ,,ISIC Rev. 3.1" die Internationale Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial Classification of all Economic Activities) Revision 3.1, in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 4, ISIC REV 3.1, 2002, veröffentlichten Fassung; b) ,,CPC" die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statisti- schen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC prov, 1991, veröffentlichten Fassung; c) ,,CPC Ver. 1.0" die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) Version 1.0 der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC ver 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung. (5) Die nachstehende Liste beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse (einschließlich Konzessionen, Genehmigungen, Register und sonstiger Genehmigungen) und -verfahren, sofern sie keine Beschränkungen, Bedingungen und Voraussetzungen bezüglich des Marktzugangs und der Inländerbehandlung im Sinne der Artikel 164 und 165 dieses Abkommens darstellen. Solche Maßnahmen (zum Beispiel Lizenzpflicht, Universaldienstverpflichtungen, Pflicht zur Erlangung der Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, nicht diskriminierende Auflagen, dass bestimmte Aktivitäten in Naturschutzgebieten oder in Gebieten von besonderem historischem und künstlerischem Interesse nicht ausgeübt werden dürfen) gelten für Investoren der EU-Vertragspartei auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind. (6) Gemäß Artikel 159 Absatz 3 dieses Abkommens werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, welche die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen betreffen. (7) Gemäß Artikel 164 dieses Abkommens sind die nicht diskriminierenden Vorschriften in Bezug auf die Rechtsformen der Niederlassung in der nachstehenden Liste nicht enthalten. (8) Die aus der nachstehenden Liste der Verpflichtungen erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten. 1235 Wirtschaftstätigkeit HORIZONTALE VORBEHALTE Alle aufgeführten Wirtschaftstätigkeiten: Beschreibung der Vorbehalte 1. Die Behandlung von Tochtergesellschaften juristischer Personen der EU-Vertragspartei, die nach dem Recht Costa Ricas gegründet worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet Costa Ricas haben, erstreckt sich nicht auf im Gebiet Costa Ricas von einer juristischen Person der EU-Vertragspartei gegründete Zweigniederlassungen, Vertretungen oder Vertreter. Eine weniger günstige Behandlung kann Tochtergesellschaften juristischer Personen der EU-Vertragspartei gewährt werden, die zwar nach dem Recht Costa Ricas gegründet worden sind, aber lediglich ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungssitz im Gebiet Costa Ricas haben; es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass sie erhebliche Geschäfte im Gebiet Costa Ricas tätigen. 2. Die im Ausland ansässigen Verbände, die in Costa Rica tätig werden möchten, und die ausländischen juristischen Personen, die Zweigniederlassungen im Gebiet Costa Ricas unterhalten oder eröffnen möchten, sind verpflichtet, eine Vollmacht zu stellen und aufrechtzuerhalten. 3. In der Meeresuferzone, die nach costa-ricanischem Recht definiert ist, wird keine Tätigkeit in der öffentlichen Zone entwickelt. Konzessionen werden nur in der beschränkten Zone erteilt; keine Konzession erhalten hingegen: a) Ausländer, die weniger als fünf Jahre in dem Land ansässig sind, b) Unternehmen mit Inhaberaktien, c) Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben, d) Unternehmen, die in dem Land ausschließlich von Ausländern als Gesellschaften eingetragen worden sind, und e) Unternehmen, bei denen mehr als 50 % der Anteile oder Aktien von Ausländern gehalten werden. Die Stellen oder deren Partner, die diese Konzessionen innehaben, übertragen keine Kontingente oder Anteile auf Ausländer. 4. Ein Unternehmen, das einer Freizonenregelung in Costa Rica unterliegt, verbringt höchstens fünfundzwanzig Prozent seines Gesamtwarenabsatzes oder fünfzig Prozent seines Gesamtdienstleistungsabsatzes in das costa-ricanische Zollgebiet. Ein Unternehmen, das einer Freizonenregelung in Costa Rica unterliegt und das Waren lediglich umschlägt, umverpackt oder umverteilt, verbringt derartige Waren nicht in das costa-ricanische Zollgebiet. 5. Nicht auf Dauer dem staatlichen Eigentum entzogen wird Energie, die gegebenenfalls aus öffentlichen Gewässern im Hoheitsgebiet gewonnen wird; Ebenso wenig Kohlevorkommen, Förder- und Lagerstätten von Erdöl und anderen Kohlenwasserstoffen; Vorkommen radioaktiver Mineralien im Hoheitsgebiet sowie Drahtlosdienste. Sie können nur von der öffentlichen Verwaltung oder von privaten Parteien verwertet werden, und zwar im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften oder im Rahmen einer besonderen Konzession, die für begrenzte Zeit unter Auflagen und Bedingungen gewährt wird, die von der Gesetzgebenden Versammlung vorgegeben werden. 6. Nationale Eisenbahnen, Häfen und Flughäfen ­ letztere sofern in Betrieb ­ dürfen weder direkt noch indirekt verkauft, verpachtet oder belastet oder in sonstiger Weise dem staatlichen Eigentum oder der staatlichen Kontrolle entzogen werden. Für neue oder bereits vorhandene Eisenbahnen, Schienenwege, Häfen und internationale Flughäfen sowie die dort erbrachten Dienstleistungen werden lediglich Konzessionen erteilt, und zwar nach den im nationalen Recht vorgegebenen Verfahren. In den Häfen Limón, Moín, Caldera und Puntarenas werden Konzessionen nur für neue Arbeiten oder Erweiterungen erteilt, nicht jedoch für das bereits Vorhandene. Alle Unternehmen, die Inhaber von Eisenbahn-, Hafen- oder Flughafenkonzessionen sind, müssen nach costa-ricanischem Recht gegründet sein und ihren Sitz in Costa Rica haben. 7. Wirtschaftstätigkeiten, die als öffentliche Versorgungsleistungen oder öffentliche Dienstleistungen245 gelten, können einem staatlichen Monopol unterliegen oder Exklusivrechten, die natürlichen oder juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts eingeräumt werden. Um als öffentlicher Dienstleister zu gelten, muss die entsprechende Konzession oder Genehmigung von der zuständigen öffentlichen Stelle erteilt worden sein. Die Einrichtungen und öffentlichen Unternehmen, die im gesetzlichen Auftrag Dienstleistungen dieser Art erbringen, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen. Die Dienstleister haben keine Monopolrechte bezüglich der öffentlichen Dienstleistung, die sie erbringen; darüber hinaus unterliegen sie den Beschränkungen und Änderungen, die sich aus den gesetzlichen Auflagen ergeben. Neue Konzessionen und Genehmigungen werden so lange erteilt, wie der Dienstleistungsbedarf dies rechtfertigt, oder sofern diese Dienstleistungen unter besseren Voraussetzungen für den Empfänger erbracht werden könnten. Vorrang wird den Konzessionsnehmern eingeräumt, welche die Dienstleistung bereits erbringen. Staatliche Monopole, die per Gesetz geschaffen oder auf dem Verwaltungsweg eingeräumt werden, sind von dem Vorstehenden ausgenommen. 8. Nur die Anbieter freiberuflicher Dienstleistungen, die ordnungsgemäß in den jeweiligen Berufsverbänden in Costa Rica organisiert sind, dürfen den Beruf im Hoheitsgebiet Costa Ricas ausüben, dies schließt auch Beratungsdienstleistungen ein. Es sind die Wohnsitzerfordernisse zu erfüllen. Um in einige Berufsverbände in Costa Rica aufgenommen werden zu können, müssen die ausländischen Anbieter freiberuflicher Dienstleistungen nachweisen, dass in ihrem Herkunftsland, in dem sie ihren Beruf ausüben dürfen, für costa-ricanische Berufsangehörige vergleichbare Voraussetzungen für die Berufsausübung gelten. In einigen Fällen können ausländische Anbieter freiberuflicher Dienstleistungen nur für den Staat oder private Einrichtungen tätig werden, wenn keine costa-ricanischen Anbieter freiberuflicher Dienstleistungen bereit sind, die Dienstleistung unter den geforderten Bedingungen auszuüben, oder wenn eine Erklärung abgegeben wurde, dass es zu wenig Bewerber gibt (Declaración de inopia). 9. Costa Rica behält sich das Recht vor, Maßnahmen zu ergreifen oder aufrecht zu erhalten, a) mit denen benachteiligten sozialen oder wirtschaftlichen Gruppen oder einheimischen Volksgruppen Rechte oder Vorzugsbehandlungen eingeräumt werden und b) welche die Erbringung von Strafverfolgungs- und Strafvollzugsdienstleistungen betreffen sowie die folgenden Dienstleistungen, sofern es sich um soziale Dienstleistungen handelt, die für öffentliche Zwecke eingerichtet wurden oder erbracht 1236 Wirtschaftstätigkeit Beschreibung der Vorbehalte werden: Einkommenssicherung oder -versicherung, soziale Sicherung oder Sozialversicherung, sonstige Sozialleistungen, öffentliche Bildung, öffentliche Berufsausbildung, Gesundheit, Kinderbetreuung, öffentliche Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung. 10. Bei den Wirtschaftstätigkeiten in dieser Liste gelten etwaige Vorbehalte bezüglich des Marktzugangs und der Inländerbehandlung, die auf lokaler Regierungsebene (Gemeinden) aufrecht erhalten werden, wenngleich solche Vorbehalte nicht aufgeführt sind. Diese Vorbehalte sind nicht so auszulegen, dass sie die von Costa Rica in Titel V (Öffentliches Beschaffungswesen) Teil IV dieses Abkommens eingegangenen Verpflichtungen aufheben. 11. Die Geschäftsführung, die Vorstandstätigkeit und verwandte Positionen in öffentlichen Einrichtungen und öffentlichen Unternehmen sind den Staatsangehörigen Costa Ricas vorbehalten. 12. Der Marktzugang außerhalb des Dienstleistungssektors ist ungebunden. Ein günstigerer Vorbehalt bezüglich der Marktzugangsbehandlung in Nichtdienstleistungs-Sektoren im Sinne des Artikels 164 dieses Abkommens, der sich aus einer internationalen Übereinkunft ergibt, gilt ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Übereinkunft als Verpflichtung nach diesem Abkommen. SPEZIFISCHE VORBEHALTE 1. LANDWIRTSCHAFT, JAGD, FORSTWIRTSCHAFT A. Landwirtschaft, Jagd (ISIC Rev. 3.1: 011, 012, 013, 014, 015) ausgenommen Dienstleistungen B. Forstwirtschaft und Holzeinschlag (ISIC Rev. 3.1: 020) ausgenommen Dienstleistungen 2. FISCHEREI UND AQUAKULTUR (ISIC Rev. 3.1: 0501, 0502) ausgenommen Dienstleistungen Nicht gebietsansässige Ausländer dürfen lediglich bestimmte Taubenarten im Einklang mit den in den jeweiligen Rechtsvorschriften festgelegten Bestimmungen jagen. Für nicht gebietsansässige Ausländer gelten in Bezug auf Jagdlizenzen und Lizenzen für naturoder kulturwissenschaftliche Sammlungen abweichende Zeitrahmen (bis zu sechs Monate) und Gebühren. Für nicht gebietsansässige Ausländer gelten bei der Beantragung von Lizenzen für natur- oder kulturwissenschaftliche Sammlungen abweichende Zeitrahmen (bis zu sechs Monate) und Gebühren. Der Staat Costa Rica verfügt im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts in Bezug auf seine Küstenmeere bis zu einem Abstand von zwölf Meilen gemessen von der niedrigsten Wasserstandsmarke sowie hinsichtlich seines Festlandsockels und seiner Untermeeresbasis über die vollständige und ausschließliche Hoheit. Außerdem übt der Staat eine besondere Rechtshoheit über die an sein Hoheitsgebiet angrenzenden Meere aus, die bis zu einem Abstand von 200 Meilen gemessen von der niedrigsten Wasserstandsmarke gilt, um alle natürlichen Ressourcen und Bodenschätze in den Gewässern, im Meeresgrund und im Meeresuntergrund in diesen Bereichen im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts ausschließlich zu schützen, zu bewahren und auszuschöpfen. Der Staat Costa Rica hat im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und völkerrechtlichen Verträgen die ausschließliche Verfügungsgewalt und Rechtshoheit über die Meeresschätze und natürlichen Reichtümer, die in den kontinentalen Gewässern, dem Küstenmeer, der ausschließlichen Wirtschaftszone und den daran angrenzenden Gebieten derzeit oder in Zukunft im Rahmen der nationalen Rechtshoheit vorkommen. Die Fischerei ist natürlichen und juristischen Personen aus Costa Rica sowie unter der Staatsflagge Costa Ricas fahrenden und in Costa Rica zugelassenen Schiffen vorbehalten. Ausländische Schiffe dürfen lediglich Thunfisch in eingezäunten Bereichen innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone außer im Küstenmeer fangen. Die Fischerei von Thunfisch in eingezäunten Bereichen durch ausländische Schiffe unterliegt einer Lizenz pro Fahrt, einer Jahreszulassung, wirtschaftlichen Bedürfnisprüfungen (Hauptkriterien: Entwicklungsbedarf und Nachhaltigkeit des Sektors) sowie unterschiedlichen Zeitrahmen und Gebühren. Genehmigungen für das Entladen von Fischereierzeugnissen durch ausländische Schiffe unterliegen wirtschaftlichen Bedürfnisprüfungen (Hauptkriterien: Angebot und Nachfrage sowie Verbraucherschutz und Schutz des nationalen Fischereisektors). Die nationale Fischereiflotte erhält im Hinblick auf Besteuerung und Kraftstoffverkauf Präferenzbehandlung. 3. BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN246 (ausgenommen Dienstleistungen) Die Vorkommen von Kohle, Erdgas, Öl oder sonstigen Kohlenwasserstoffen; radioaktive Mineralien, Wärmequellen, Quellen geothermischer und ozeanthermischer Energie; Quellen hydroelektrischer Energie; Wasserquellen und Mineralgewässer sowie Grund- und Oberflächenwasser sind dem Staat vorbehalten und dürfen im Einklang mit dem geltenden Recht bzw. im Rahmen eines zeitlich begrenzten und an von der gesetzgebenden Versammlung festzulegende Bedingungen und Vereinbarungen geknüpften Sonderrechts ausschließlich vom Staat oder einer hierzu berechtigten privaten Partei genutzt werden. Die natürlichen Ressourcen im Grund, Untergrund und in den an das Hoheitsgebiet angrenzenden Meeresgewässern in einem Gebiet von bis zu 200 Meilen gemessen von der niedrigsten Wasserstandsmarke entlang der Küste dürfen ausschließlich im Einklang mit der Constitución Política de la República de Costa Rica ausgeschöpft werden. Es gilt ein diskriminierungsfreies, unbeschränktes Moratorium für Tagebauaktivitäten. 1237 Wirtschaftstätigkeit A. Steinkohlen- und Braunkohlenbergbau; Torfgewinnung (ISIC Rev. 3.1: 10) B. Gewinnung von Erdöl und Erdgas247 (ISIC Rev. 3.1: 1110) C. Erzbergbau (ISIC Rev. 3.1: 13) D. Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau (ISIC Rev. 3.1: 14) Ungebunden für ISIC 1110. Beschreibung der Vorbehalte Bergbaukonzessionen dürfen nicht an ausländische Regierungen oder deren Vertreter vergeben werden. Wenn es sich bei Konzessionären um Gesellschaften, die nach dem Recht eines anderen Landes errichtet sind, oder nicht in Costa Rica gebietsansässige natürliche Personen handelt, müssen diese einen bevollmächtigten Rechtsvertreter benennen, der im Namen der vertretenen Gesellschaft bzw. der vertretenen natürlichen Person die Rechte erwirbt und Verpflichtungen eingeht, und in Costa Rica eine juristische Person gründen. Die von Banken des Bankensystems Costa Ricas für mit ausländischen Mitteln finanzierten Gesellschaften oder für Gesellschaften mit mehr als fünfzigprozentiger ausländischer Beteiligung gewährten Mittel dürfen zehn Prozent der Gesamtinvestition nicht übersteigen. Bergbaugenossenschaften dürfen sich nur aus natürlichen Personen zusammensetzen, und mindestens 75 % der Mitglieder müssen über die Staatsangehörigkeit Costa Ricas verfügen. Wenn die Inhabergesellschaft einer Konzession für die Suche nach Kohlenwasserstoffen und für andere Dienstleistungen in Verbindung mit dem Abbau von Kohlenwasserstoffen nach ausländischem Recht gegründet ist, muss sie über eine Zweigniederlassung und einen Rechtsvertreter in Costa Rica verfügen. 4. VERARBEITENDES GEWERBE248 (ausgenommen Dienstleistungen in Verbindung mit und die Herstellung von Waffen, Munition, Sprengstoffen und sonstigem Kriegsmaterial) A. Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln (ISIC Rev. 3.1: 151, 152, 153, 154) B. Herstellung von Tabakerzeugnissen (ISIC Rev. 3.1: 16) C. Herstellung von Textilien (ISIC Rev. 3.1: 17) D. Herstellung von Bekleidung; Zurichtung und Färben von Fellen (ISIC Rev. 3.1: 18) E. Gerberei und Zurichtung von Leder; Herstellung von Reiseartikeln, Handtaschen, Sattlerwaren, Geschirr und Schuhen (ISIC Rev. 3.1: 19) F. Herstellung von Holz- und Korkwaren (ohne Möbel); Herstellung von Korb- und Flechtwaren (ISIC Rev. 3.1: 20) G. Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus (ISIC Rev. 3.1: 21) H. Herstellung von Verlagsund Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern249 (ISIC Rev. 3.1: 22, ausgenommen Druck und Veröffentlichung auf Honorar- oder Vertragsbasis250) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. 1238 Wirtschaftstätigkeit I. Kokerei (ISIC Rev. 3.1: 231) J. Mineralölverarbeitung251 (ISIC Rev. 3.1: 232) K. Herstellung von chemischen Erzeugnissen außer Sprengstoffen (ISIC Rev. 3.1: 24, ausgenommen die Herstellung von Sprengstoffen) L. Herstellung von Gummiund Kunststoffwaren (ISIC Rev. 3.1: 25) M. Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden (ISIC Rev. 3.1: 26) N. Metallerzeugung und -bearbeitung (ISIC Rev. 3.1: 27) O. Herstellung von Metallwaren, ausgenommen Maschinenbauerzeugnisse (ISIC Rev. 3.1: 28) P. Maschinenbau a) Herstellung von nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen (ISIC Rev. 3.1: 291) b) Herstellung von Maschinen für bestimmte Wirtschaftszweige mit Ausnahme von Waffen und Munition (ISIC Rev. 3.1: 2921, 2922, 2923, 2924, 2925, 2926, 2929) c) Herstellung von Haushaltsgeräten, a. n. g. (ISIC Rev. 3.1: 293) d) Herstellung von Büromaschinen sowie Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen (ISIC Rev. 3.1: 30) e) Herstellung von elektrischen Maschinen und Geräten, a. n. g. (ISIC Rev. 3.1: 31) f) Herstellung von Hörfunk-, Fernseh- und Nachrichtenübermittlungsausrüstung und -geräten (ISIC Rev. 3.1: 32) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Ungebunden für ISIC 2411. Beschreibung der Vorbehalte Unterliegt einem öffentlichen Monopol. Unterliegt einem öffentlichen Monopol. 1239 Wirtschaftstätigkeit Q. Herstellung von medizinischen, feinmechanischen und optischen Instrumenten sowie Uhren (ISIC Rev. 3.1: 33) R. Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren sowie Anhängern und Sattelanhängern (ISIC Rev. 3.1: 34) S. Herstellung von sonstigen (nichtmilitärischen) Fahrzeugen (ISIC Rev. 3.1: 35 mit Ausnahme der Herstellung von Kriegsschiffen, Kampfflugzeugen und anderen Fahrzeugen für militärische Zwecke) T. Herstellung von Möbeln; Herstellung, a. n. g. (ISIC Rev. 3.1: 36) U. Recycling (ISIC Rev. 3.1: 37) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte 5. ERZEUGUNG, WEITERLEITUNG UND VERTEILUNG VON ELEKTRIZITÄT, GAS, DAMPF UND WARMWASSER FÜR EIGENE RECHNUNG252 (mit Ausnahme von Dienstleistungen und der nuklearen Energieerzeugung) A. Elektrizitätserzeugung; Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität für eigene Rechnung (Teil von ISIC Rev. 3.1: 4010)253 B. Gaserzeugung; Verteilung gasförmiger Brennstoffe durch Rohrleitungen für eigene Rechnung (Teil von ISIC Rev. 3.1: 4020)254 C. Erzeugung von Dampf und Warmwasser; Verteilung von Dampf und Warmwasser für eigene Rechnung (Teil von ISIC Rev. 3.1: 4030)255 6. UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN256 A. Freiberufliche Dienstleistungen a) Rechtsbesorgende Dienstleistungen (CPC 861) mit Ausnahme von Rechtsberatungsleistungen und Dienstleistungen bezüglich der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen, z. B. Notare, erbracht werden 1240 Staatsangehörigkeitserfordernis für den Erbringer der Dienstleistung Unterliegt einem öffentlichen Monopol oder ausschließlichen Rechten. Unterliegt einem öffentlichen Monopol oder ausschließlichen Rechten. Unterliegt einem öffentlichen Monopol oder ausschließlichen Rechten. Wirtschaftstätigkeit b) 1. Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern (CPC 86212, ausgenommen Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern, sowie CPC 86213, 86219 und 86220) b) 2. Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern (CPC 86211 und 86212, ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern) c) Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863)257 d) Dienstleistungen von Architekten und e) Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten (CPC 8671, 8674) f) Ingenieurdienstleistungen und g) Integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8672, 8673) h) Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten (CPC 9312, Teil von CPC 85201) i) Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932) j) 1. Dienstleistungen von Hebammen (Teil von CPC 93191) j) 2. Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern (Teil von CPC 93191) k) Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln (CPC 63211) B. Computer- und verwandte Dienstleistungen (CPC 84) Keine. Ungebunden. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte Staatsangehörigkeitserfordernis für den Erbringer der Dienstleistung Partnerschaften mit natürlichen oder juristischen Personen aus Costa Rica sind erforderlich. Staatsangehörigkeitserfordernis für den Erbringer der Dienstleistung Partnerschaften mit natürlichen oder juristischen Personen aus Costa Rica sind erforderlich. Staatsangehörigkeitserfordernis für den Erbringer der Dienstleistung Partnerschaften mit natürlichen oder juristischen Personen aus Costa Rica sind erforderlich. Staatsangehörigen ist in Bezug auf die Erfordernisse von Sozialdiensten der Vorzug zu geben. Staatsangehörigen ist in Bezug auf die Erfordernisse von Sozialdiensten der Vorzug zu geben. Staatsangehörigen ist in Bezug auf die Erfordernisse von Sozialdiensten der Vorzug zu geben. Es sind wirtschaftliche Bedürfnisprüfungen erforderlich. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungszahl und geografische Dichte. 1241 Wirtschaftstätigkeit Beschreibung der Vorbehalte C. Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE)258 a) FuE-Dienstleistungen im Bereich Naturwissenschaften (CPC 851, ausgenommen organische Ressourcen) Ausländische Staatsangehörige oder im Ausland ansässige Gesellschaften, die in Costa Rica Dienstleistungen in den Bereichen wissenschaftliche Forschung und Bioprospektion259 mit Bezug zum Thema Biodiversität260 erbringen, müssen einen Rechtsvertreter benennen, der seinen Wohnsitz in Costa Rica hat. Für nicht gebietsansässige Ausländer gelten bei der Beantragung von Lizenzen für natur- oder kulturwissenschaftliche Sammlungen abweichende Zeitrahmen (bis zu sechs Monate) und Gebühren. b) FuE-Dienstleistungen im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften (CPC 852 ausgenommen Dienstleistungen von Psychologen)261 c) Disziplinübergreifende FuE-Dienstleistungen (CPC 853) D. Dienstleistungen von Immobilienmaklern262 a) betreffend Eigentum oder gemietete/gepachtete Objekte (CPC 821) b) auf Honorar- oder Vertragsbasis (CPC 822) E. Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer a) für Schiffe (CPC 83103) Die Schiffe müssen in Costa Rica registriert sein und unter der Flagge Costa Ricas fahren. Alle natürlichen Personen oder Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Land, die mindestens ein im Ausland registriertes Schiff besitzen, das in einem Hafen in Costa Rica liegt, müssen einen in Costa Rica ansässigen Bevollmächtigten oder Rechtsvertreter benennen, der in allen das Schiff betreffenden Fragen als Verbindungsperson zu den amtlichen Behörden fungiert. In Costa Rica können Schiffe nur von Staatsangehörigen Costa Ricas, nationalen öffentlichen Stellen, Gesellschaften, die in Costa Rica gegründet wurden und dort ansässig sind, oder Vertretern der Reederei registriert werden. b) für Luftfahrzeuge (CPC 83104) c) für andere Transportmittel (CPC 83101, 83102, 83105) d) für andere Maschinen und Ausrüstungen (CPC 83106, 83107, 83108, 83109) e) für Gebrauchsgüter (CPC 832) f) für die Vermietung von Telekommunikationsgeräten (CPC 7541) F. Sonstige Unternehmensdienstleistungen a) Werbung (CPC 871) Ungebunden für CPC 8719. Die Gründung einer juristischen Person mit einer bestimmten Rechtsform ist erforderlich (Personengesellschaften, sociedades personales). Natürliche oder juristische ausländische Personen unterliegen Beschränkungen beim Verkauf ihres Anteilsbesitzes. Die Ausstrahlung ausländischer Werbespots und -melodien in Hörfunk, Fernsehen und Kino unterliegt Beschränkungen. Werbespots aus zentralamerikanischen Ländern erhalten Präferenzbehandlung. Für die Hörfunk- und Fernsehsender sowie die Kinobetreiber, die Werbespots ausstrahlen, gelten das Staatsangehörigkeits-, das Wohnsitz- und das Registrierungserfordernis. 1242 Keine. Ungebunden für CPC 83202. Keine. Unterliegt dem Wohnsitzerfordernis und der Bedingung der Gegenseitigkeit. Es sind wirtschaftliche Bedürfnisprüfungen erforderlich. Wichtigste Kriterien: Verkehrs- und Betriebserfordernisse. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Wirtschaftstätigkeit Beschreibung der Vorbehalte Bei Werbepausen, Werbespots und Werbesendungen, die vom Staat, einer staatlichen Einrichtung oder von anderen vom Staat unterstützten Stellen gefördert werden, gilt das Staatsangehörigkeitserfordernis. b) Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 864) c) Managementberatung (CPC 865) d) Mit der Managementberatung verwandte Leistungen (CPC 866) e) Technische Tests und Analysen263 (CPC 8676) f) Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forsten (Teil von CPC 881) g) Beratung im Bereich Fischerei (Teil von CPC 882) h) Beratungsdienstleistungen im Bereich verarbeitendes Gewerbe (Teil von CPC 884, Teil von CPC 885) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. i) Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung i) 1. Suche von Führungskräften (CPC 87201) i) 2. Vermittlung von Büropersonal und sonstigen Arbeitskräften (CPC 87202) i) 3. Vermittlung von Büropersonal (CPC 87203) i) 4. Dienstleistungen von Modelagenturen (Teil von CPC 87209) j) 1. Ermittlungsdienstleistungen (CPC 87301) j) 2. Sicherheitsdienstleistungen (CPC 87302, 87303, 87304, 87305) k) Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung264 (CPC 8675) l) 1. Wartung und Instandsetzung von Schiffen (Teil von CPC 8868) 1243 Keine. Ungebunden für CPC 86751. Wohnsitz- und Staatsangehörigkeitserfordernis. Es gelten Quotenanforderungen. Wichtigstes Kriterium: Dichte im Sektor. Wohnsitz- und Staatsangehörigkeitserfordernis. Es gelten Quotenanforderungen. Wichtigstes Kriterium: Dichte im Sektor. Keine. Keine. Keine. Keine. Wirtschaftstätigkeit l) 2. Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstungen (Teil von CPC 8868) l) 3. Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr (CPC 6112, 6122, Teil von CPC 8867, Teil von CPC 8868) l) 4. Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen und Teilen davon (Teil von CPC 8868) l) 5. Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern265 (CPC 633, 7545, 8861, 8862, 8864, 8865, 8866) m) Gebäudereinigung (CPC 874) n) Fotografische Dienstleistungen (CPC 875) o) Verpacken (CPC 876) p) Druck und Veröffentlichung (CPC 88442) q) Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw. (Teil von CPC 87909) r) 1. Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905) r) 2. Dienstleistungen von Innenarchitekten und Dienstleistungen bezüglich Produktdesign (CPC 87907) r) 3. Inkassoagenturleistungen (CPC 87902) r) 4. Auskunfteileistungen (CPC 87901) r) 5. Vervielfältigungsdienstleistungen (CPC 87904)266 r) 6. Telekommunikationsdienstleistungen (Beratung) (CPC 7544) r) 7. Telefonauftragsdienstleistungen (CPC 87903) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Ungebunden für CPC 87504. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte Unterliegt einem öffentlichen Monopol. Gründung einer juristischen Person erforderlich. Unterliegt dem Wohnsitzerfordernis und der Bedingung der Gegenseitigkeit. Es sind wirtschaftliche Bedürfnisprüfungen erforderlich. Wichtigste Kriterien: Verkehrs- und Betriebserfordernisse. Keine. Ungebunden für offizielle Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen. 1244 Wirtschaftstätigkeit 7. KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN A. Kurierdienstleistungen, einschließlich Eilzustellungen267 (CPC 7512, ausgenommen Dienstleistungen, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften dem Staat und staatlichen Unternehmen vorbehalten sind) B. Telekommunikationsdienstleistungen a) Alle Dienstleistungen, die vollständig oder größtenteils mit der Signalübertragung über die Telekommunikationsnetzwerke in Verbindung stehen, ausgenommen Rundfunk268 269 Keine. Beschreibung der Vorbehalte Für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten in Costa Rica sind Konzessionen, Genehmigungen und Zulassungen erforderlich. Für die Vergabe solcher Konzessionen, Genehmigungen und Zulassungen sind wirtschaftliche Bedürfnisprüfungen erforderlich. Für die Erbringung herkömmlicher grundlegender Telefondienstleistungen muss die gesetzgebende Versammlung eine besondere Konzession gewähren.270 Die Kapitalbeteiligung an Unternehmen, die vom Instituto Costarricense de Electricidad gegründet oder übernommen wurden, ist auf 49 % beschränkt. Die ausländische Kapitalbeteiligung an Jointventures mit der Empresa de Servicios Públicos de Heredia ist auf 49 % beschränkt. Treuhandverträge des Fondo Nacional de Telecomunicaciones sind mit öffentlichen Banken des Sistema Bancario Nacional zu unterzeichnen. b) Dienstleistungen des Übertragens von Satellitensendungen271 8. Bau- und verwandte Ingenieurdienstleistungen272 (CPC 511, 512, 513, 514, 515, 516, 517, 518) 9. Vertriebsdienstleistungen Ungebunden. Keine. (außer Vertrieb von Waffen, Munition, Sprengstoffen und sonstigem Kriegsmaterial)273 A. Dienstleistungen von Kommissionären a) Dienstleistungen von Kommissionären betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Schneemobile sowie Teile davon und Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113, Teil von CPC 6121) b) Sonstige Dienstleistungen von Kommissionären (CPC 621) B. Dienstleistungen von Großhändlern a) Großhandelsleistungen mit Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen sowie mit Teilen davon und mit Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113, Teil von CPC 6121) b) Großhandelsleistungen mit Telekommunikationsendgeräten (Teil von CPC 7542) c) Sonstige Dienstleistungen von Großhändlern (CPC 622 ausgenommen Großhandelsleistungen mit Energieerzeugnissen274) 1245 Ungebunden für CPC 62226, 6225 und 6227. Keine. Keine. Ungebunden für CPC 62112, 62113 und 62117. Keine. Wirtschaftstätigkeit C. Dienstleistungen von Einzelhändlern275 a) Einzelhandelsleistungen mit Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen sowie mit Teilen davon und mit Zubehör (CPC 61112, Teil von CPC 6113, Teil von CPC 6121) b) Einzelhandelsleistungen mit Telekommunikationsendgeräten (Teil von CPC 7542) c) Einzelhandelsleistungen mit Lebensmitteln (CPC 631) d) Einzelhandelsleistungen mit anderen (nichtenergetischen) Produkten, ausgenommen Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln276 (CPC 632, ausgenommen CPC 63211 und 63297) D. Franchising (CPC 8929) 10. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung (CPC 921) B. Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung (CPC 922) C. Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung (CPC 923) D. Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung (CPC 924) E. Dienstleistungen im Bereich sonstiger Unterricht (CPC 929) 11. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH UMWELT277 A. Abwasserbewirtschaftung (CPC 9401)278 B. Bewirtschaftung fester/ gefährlicher Abfälle mit Ausnahme der grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Abfälle a) Abfallbeseitigungsleistungen (CPC 9402) b) Sanitäre und ähnliche Dienstleistungen (CPC 9403) C. Schutz der Umgebungsluft und des Klimas (CPC 9404)279 Ungebunden für CPC 923. Keine. Keine. Ungebunden für CPC 63107. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte Unterliegt einem öffentlichen Monopol oder ausschließlichen Rechten. Es sind wirtschaftliche Bedürfnisprüfungen erforderlich. Wichtigstes Kriterium: Umwelterfordernisse. 1246 Wirtschaftstätigkeit D. Sanierung und Reinigung von Boden und Wasser Behandlung, Sanierung von kontaminiertem/verunreinigtem Boden und Wasser (Teil von CPC 9406)280 E. Lärm- und Vibrationsschutz (CPC 9405) F. Schutz der biologischen Vielfalt und der Landschaft Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz (Teil von CPC 9406) G. Sonstige Umwelt- und Nebendienstleistungen (CPC 9409) 12. FINANZDIENSTLEISTUNGEN Beschreibung der Vorbehalte Im Fall von Finanzdienstleistungen stellt die in den Rechtsvorschriften Costa Ricas festgelegte besondere Behandlung zugunsten des Staates, kommerzieller staatlicher Banken und anderer öffentlicher Einrichtungen im Vergleich zu privaten Banken und Finanzeinrichtungen (mit inländischem oder ausländischen Kapital) oder Einrichtungen aus anderen Staaten keinen Vorbehalt in Bezug auf den Marktzugang und die Inländerbehandlung dar. Costa Rica behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die es ausländischen Finanzdienstleistern mit Ausnahme von denjenigen, die in Costa Rica als Banken oder Versicherungsunternehmen tätig sein möchten, vorschreiben, eine juristische Person zu gründen. A. Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen Außer für Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften ist die Gründung einer juristischen Person erforderlich. Vertretungen ist es auf nichtdiskriminierender Grundlage untersagt, tätig zu werden und anzuwerben. Der Staat bürgt für die Versicherungstätigkeiten des Instituto Nacional de Seguros. Bis zum 1. Januar 2011 besteht für die Kfz-Haftpflichtversicherung und die Berufsrisikoversicherung ein öffentliches Monopol. B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) Privatbanken müssen in Costa Rica nach dem Recht Costa Ricas gegründet werden. Der Staat bürgt für die Verbindlichkeiten der staatlichen Banken. Privatbanken, die Girokonten und Sparleistungen anbieten, müssen die folgenden Anforderungen erfüllen: a) Sie müssen bei der staatlichen Bank, die den fondo de crédito para el desarrollo verwaltet, nach Abzug der entsprechenden Rücklage über einen permanenten Darlehensbestand von mindestens 17 % der gesamten kurzfristigen Spareinlagen (Laufzeit maximal 30 Tage) sowohl in inländischer als auch in ausländischer Währung verfügen. Diese Mittel werden zu einem Satz in Höhe von 50 % entweder (bei inländischer Währung) des von der Banco Central de Costa Rica berechneten passiven Grundzinssatzes oder (bei ausländischer Währung) des LIBORSatzes bei einmonatiger Laufzeit festgesetzt. b) Alternativ können sie mindestens vier Agenturen oder Zweigniederlassungen in den folgenden Regionen gründen, die grundlegende Bankdienstleistungen (sowohl passiv als auch aktiv) anbieten: Chorotega, Pacífico Central, Brunca, Huetar Atlántica und Huetar Norte. Dabei müssen nach Abzug der entsprechenden Rücklage mindestens 10 % der gesamten kurzfristigen Spareinlagen (Laufzeit maximal 30 Tage) sowohl in inländischer als auch in ausländischer Währung für Kredite für Programme reserviert sein, die der Consejo Rector del Sistema de Banca para el Desarrollo bestimmt. Die Mittel entsprechen maximal entweder (bei inländischer Währung) dem von der Banco Central de Costa Rica berechneten passiven Grundzinssatz oder (bei ausländischer Währung) dem LIBOR-Satz bei einmonatiger Laufzeit. Der Staat und öffentliche Einrichtungen mit staatlichem Charakter sowie öffentliche Einrichtungen mit hohem Kapitalanteil des Staates oder staatlicher Einrichtungen dürfen nur über staatliche kommerzielle Banken Einlagen tätigen und Giro-/Sparkonten führen. Die Mittel der gesetzlichen Pflichtbeiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden ausschließlich von der Banco Popular y de Desarrollo Comunal verwaltet. Für die Gründung und den Betrieb einer Genossenschaftsbank sind mindestens zehn genossenschaftliche Organisationen aus Costa Rica erforderlich. Für die Gründung und den Betrieb einer Banco Solidario sind mindestens 25 Wohlfahrtsverbände aus Costa Rica erforderlich. Finanzunternehmen, die keine Banken sind, dürfen auf nichtdiskriminierender Grundlage keine Finanzleasing-Dienstleistungen erbringen, da solche Unternehmen hinsichtlich des Erwerbs von beweglichen Vermögenswerten und Immobilien gesetzlichen Einschränkungen unterliegen. 1247 Wirtschaftstätigkeit (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Dienstleistungen von Krankenhäusern (CPC 9311) B. Krankentransportdienstleistungen (CPC 93192) C. Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) (CPC 93193) Keine. Beschreibung der Vorbehalte 13. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES281 14. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN A. Hotels und Restaurants (einschließlich Catering) (CPC 641, 642) außer Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen282 B. Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern) (CPC 7471) C. Dienstleistungen von Fremdenführern (CPC 7472) 15. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT (ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen) (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken) (CPC 9619) B. Nachrichten- und Presseagenturen (CPC 962) Ein Journalist mit ausländischer Staatsangehörigkeit darf nur über Ereignisse in Costa Rica berichten, wenn er dort seinen Wohnsitz hat, es sei denn, er verfügt über eine Sondergenehmigung. Der Vorstand des Colegio de Periodistas kann nicht gebietsansässigen Ausländern eine Sondergenehmigung für die Berichterstattung über Ereignisse in Costa Rica für bis zu einem Jahr erteilen; er kann diese Frist verlängern, sofern dadurch für die Mitglieder des Colegio de Periodistas kein Schaden oder Interessenkonflikt entsteht. Wenn das Colegio de Periodistas beschließt, dass ein Ereignis in Costa Rica von internationaler Tragweite ist, kann es einem nicht gebietsansässigen Ausländer mit angemessenen beruflichen Qualifikationen eine befristete Erlaubnis erteilen, für die ausländischen Medien, die er vertritt, über das Ereignis zu berichten. Eine solche Erlaubnis kann bis zu einem Monat nach dem Ereignis gültig sein. C. Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen283 (CPC 963) D. Dienstleistungen im Bereich Sport (CPC 9641) E. Dienstleistungen von Erholungsparks und Strandeinrichtungen (einschließlich Jachthäfen) (CPC 96491) 1248 Ungebunden. Keine. Ungebunden. Keine. Wohnsitzerfordernis für den Erwerb einer Lizenz als Fremdenführer. Die Anzahl der Reiseagenturen, deren Betrieb in Costa Rica zugelassen ist, unterliegt einer wirtschaftlichen Bedürfnisprüfung. Es sind wirtschaftliche Bedürfnisprüfungen erforderlich. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungszahl und geografische Dichte. Wirtschaftstätigkeit 16. VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN A. Seeverkehr284 a) Internationaler Passagierverkehr (CPC 7211 ohne Kabotage im Inlandsverkehr) b) Internationaler Frachtverkehr (CPC 7212 ohne Kabotage im Inlandsverkehr)285 B. Binnenschiffsverkehr286 a) Passagierverkehr (CPC 7221) b) Frachtverkehr (CPC 7222) C. Eisenbahnverkehr287 a) Passagierverkehr (CPC 7111) b) Frachtverkehr (CPC 7112) D. Straßenverkehr288 a) Passagierverkehr (CPC 7121, 7122) b) Frachtverkehr289 (CPC 7123) E. Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen290 291 (CPC 7139) 17. HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR292 A. Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr293 a) Frachtumschlag b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Zollabfertigung d) Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern e) Schifffahrtsagenturdienstleistungen f) Seeverkehrsspedition g) Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 7213) h) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7214) i) Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr (Teil von CPC 745) j) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (einschließlich Catering) (Teil von CPC 749) Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Beschreibung der Vorbehalte Ungebunden für die Niederlassung einer eingetragenen Gesellschaft für den Betrieb einer Flotte unter der Flagge Costa Ricas. Unterliegt einem öffentlichen Monopol. Unterliegt einem öffentlichen Monopol oder ausschließlichen Rechten. Costa Rica behält sich das Recht vor, die Anzahl der Konzessionen für die Erbringung von Schifffahrtsdienstleistungen in nationalen Häfen auf der Grundlage der Nachfrage für solche Dienste einzuschränken. Konzessionären, die diese Dienstleistungen bereits anbieten, wird dabei der Vorzug gegeben. Gesellschaften, die über eine Konzession verfügen, müssen nach dem Recht Costa Ricas gegründet sein und ihren Sitz in Costa Rica haben. Ungebunden für Dienstleistungen im Bereich Zollabfertigung, Schub- und Schleppdienstleistungen und andere Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen (einschließlich Catering). 1249 Wirtschaftstätigkeit B. Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr294 a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 7223) e) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7224) f) Unterstützungsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr (Teil von CPC 745) g) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) C. Hilfsdienstleistungen für den Eisenbahnverkehr295 a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7113) e) Unterstützungsdienstleistungen für Eisenbahnverkehrsdienstleistungen (CPC 743) f) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) D. Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr296 a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer (CPC 7124) e) Unterstützungsdienstleistungen für Straßenverkehrsausrüstung (CPC 744) f) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Beschreibung der Vorbehalte 1250 Wirtschaftstätigkeit E. Hilfsdienstleistungen für Luftverkehrsdienstleistungen a) Bodenabfertigungsdienste (einschließlich Catering) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Flughafenverwaltung297 e) Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung (CPC 734) f) Verkauf und Vermarktung g) Computergesteuertes Buchungssystem F. Hilfsdienstleistungen für den Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen298 Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Güter (außer Brennstoff)299 (Teil von CPC 742) 18. DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH A. Leistungen im Bereich Bergbau300 (CPC 883)301 B. Transport von Brennstoff in Rohrleitungen302 (CPC 7131) C. Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Brennstoffe303 (Teil von CPC 742) D. Großhandel mit festen Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen (CPC 62271) außer Großhandel mit Strom, Dampf und Warmwasser304 E. Einzelhandel mit Motorenkraftstoff (CPC 613) Ungebunden. Ungebunden. Beschreibung der Vorbehalte Unterliegt einem öffentlichen Monopol oder ausschließlichen Rechten. Costa Rica behält sich das Recht vor, die Anzahl der Konzessionen für die Erbringung von Hilfsdienstleistungen für Luftverkehrsdienstleistungen auf nationalen Flughäfen auf der Grundlage der Nachfrage für solche Dienste einzuschränken. Konzessionären, die diese Dienstleistungen bereits anbieten, wird dabei der Vorzug gegeben. Gesellschaften, die über eine Konozession verfügen, müssen nach dem Recht Costa Ricas gegründet und in Costa Rica ansässig sein. Unterliegt dem Wohnsitzerfordernis und der Bedingung der Gegenseitigkeit. Es sind wirtschaftliche Bedürfnisprüfungen erforderlich. Wichtigste Kriterien: Verkehrs- und Betriebserfordernisse. Keine. Unterliegt einem öffentlichen Monopol. Unterliegt einem öffentlichen Monopol. Unterliegt einem öffentlichen Monopol. Unterliegt einem öffentlichen Monopol. Costa Rica behält sich das Recht vor, die Anzahl der Konzessionen für Einzelhändler für Rohöl und seiner Derivate, einschließlich Kraftstoff, Asphalt und Naphtha, auf der Grundlage der Nachfrage für die Dienstleistung einzuschränken. Konzessionären, die diese Dienstleistungen bereits anbieten, wird dabei der Vorzug gegeben. Unterliegt einem öffentlichen Monopol oder ausschließlichen Rechten. Costa Rica behält sich das Recht vor, die Anzahl der Konzessionen für Einzelhändler für Rohöl und seiner Derivate, einschließlich Kraftstoff, Asphalt und Naphtha, auf der Grundlage der Nachfrage für die Dienstleistung einzuschränken. Konzessionären, die diese Dienstleistungen bereits anbieten, wird dabei der Vorzug gegeben. F. Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Brennholz (CPC 63297) außer Einzelhandel mit Strom, Gas (außer Flaschengas), Dampf und Warmwasser305 G. Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung306 (CPC 887) Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen. 1251 Wirtschaftstätigkeit 19. Andere Dienstleistungen, a. n. g. A. Dienstleistungen der Wäscherei, der Reinigung und des Färbens (CPC 9701) b) Friseurdienstleistungen (CPC 97021) C. Kosmetikdienstleistungen (einschließlich Maniküre und Pediküre) (CPC 97022) D. Sonstige Kosmetik- und Fußpflegedienstleistungen, a. n. g. (CPC 97029) E. Dienstleistungen von Heilbädern und nicht therapeutische Massagen, soweit sie der Entspannung dienen bzw. als Dienstleistungen von Bädern, Saunas, Solarien u. Ä. erbracht werden und nicht zu medizinischen oder Rehabilitationszwecken307 308 (CPC Ver. 1.0 97230) F. Dienstleistungen der Telekommunikationsverbindung (CPC 7543) 245 Beschreibung der Vorbehalte Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Ungebunden. Öffentliche Dienstleistungen umfassen: Stromversorgung einschließlich Erzeugung, Übertragung, Verteilung und Vermarktung; Abwasserbeseitigungs- und Wasserversorgungsleistungen einschließlich Trinkwasser, Sammlung, Behandlung und Abführung von Ab-, Rest- und Regenwasser sowie die Installierung, der Betrieb und die Unterhaltung von Feuerlöschanlagen; Brennstoffversorgung mit Kohlenwasserstoffderivaten einschließlich Mineralöl, Asphalt, Gas und Naphtha zur Deckung des nationalen Bedarfs in Verteilstationen, ferner die Derivate von Mineralöl, Asphalt, Gas und Naphtha für die Endverbraucher; Be- und Entwässerung; kostenpflichtige öffentliche Beförderung von Personen, ausgenommen im Luftverkehr; See- und Luftverkehrsdienste in nationalen Häfen; Schienengüterverkehr; Sammlung und Behandlung von festen Abfällen und Industriemüll; soziale Dienstleistungen im Postverkehr, sowie alle sonstigen Dienstleistungen, die angesichts ihrer Bedeutung für die nachhaltige Entwicklung des Landes als solche von der Gesetzgebenden Versammlung ausgewiesen und reguliert werden. Der horizontale Vorbehalt in Bezug auf öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Ohne Dienstleistungen im Bereich Bergbau auf Honorar- oder Vertragsbasis auf Öl- und Gasfeldern, die im Abschnitt ,,DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH" unter 18. A. zu finden sind. Ohne Beratungsdienstleistungen im Bereich verarbeitendes Gewerbe, die im Abschnitt ,,UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN" unter 6. F. h zu finden sind. Dieser Sektor beschränkt sich auf Herstellungstätigkeiten. Er umfasst keine Tätigkeiten im audiovisuellen Bereich oder Tätigkeiten mit kulturellem Inhalt. Druck und Veröffentlichung auf Honorar- oder Vertragsbasis sind im Abschnitt ,,UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN" unter 6. F. p zu finden. Der horizontale Vorbehalt in Bezug auf öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Der horizontale Vorbehalt in Bezug auf öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Umfasst nicht den Betrieb von Stromnetzen zur Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität gegen Gebühr bzw. auf Vertragsbasis, die im Abschnitt ,,ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN" unter 18. G. zu finden sind. Umfasst nicht die Weiterleitung von Erdgas und gasförmigen Brennstoffen durch Rohrleitungen, die Weiterleitung und Verteilung von Gas gegen Gebühr bzw. auf Vertragsbasis sowie den Verkauf von Erdgas und gasförmigen Brennstoffen, die im Abschnitt ,,ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN" zu finden sind. Umfasst nicht die Weiterleitung und Verteilung von Dampf und Warmwasser gegen Gebühr bzw. auf Vertragsbasis sowie den Verkauf von Dampf und Warmwasser, die im Abschnitt ,,ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN" zu finden sind. Die horizontalen Vorbehalte in Bezug auf öffentliche Versorgungsleistungen und freiberufliche Dienstleistungen finden Anwendung. Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter 6. A. a ,,UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN" zu finden sind. Der horizontale Vorbehalt in Bezug auf öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Bioprospektion umfasst die zu kommerziellen Zwecken durchgeführte systematische Suche, Klassifizierung und Untersuchung neuer Quellen für chemische Verbindungen, Gene, Proteine, Mikroorganismen und sonstige Produkte mit einem tatsächlichen oder möglichen wirtschaftlichen Wert im Zusammenhang mit der Biodiversität. 246 247 248 249 250 251 252 253 254 255 256 257 258 259 1252 260 Biodiversität umfasst die Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, darunter Land-, Luft-, Meeres- und sonstige aquatische und ökologische Ökosysteme, sowie die Vielfalt innerhalb der Arten und zwischen den Arten und die Vielfalt der Ökosysteme, zu denen sie gehören. Darüber hinaus umfasst der Bereich der Biodiversität auch immaterielle Werte, z. B. das Wissen, die Innovation sowie die individuelle oder kollektive gängige Praxis mit einem tatsächlichen oder möglichen wirtschaftlichen Wert im Zusammenhang mit genetischen oder biochemischen Ressourcen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt oder in Registern sui generis enthalten sein können. Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter 6. A. a ,,Rechtsbesorgende Dienstleistungen" zu finden sind. Die betreffende Dienstleistung muss sich auf den Beruf Immobilienmakler beziehen und darf keine Rechte und/oder Beschränkungen für natürliche oder juristische Personen betreffen, die Immobilien erwerben. Der horizontale Vorbehalt in Bezug auf öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf technische Test- und Analysedienstleistungen, die für die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen oder die Nutzung (z. B. technische Überwachung von Fahrzeugen, Lebensmittelüberwachung) vorgeschrieben sind. Der horizontale Vorbehalt in Bezug auf öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf bestimmte mit dem Bergbau zusammenhängende Tätigkeiten (Mineralien, Öl, Gas usw.). Wartung und Instandsetzung von Transportmitteln (CPC 6112, 6122, 8867, 8868) ist im Abschnitt ,,Sonstige Unternehmensdienstleistungen" unter 6. F. l) 1. bis 6. F. l) 4. zu finden. Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist unter 6. B. ,,Computer- und verwandte Dienstleistungen" zu finden. 261 262 263 264 265 266 Umfasst keine Druckereidienstleistungen, die unter CPC 88442 fallen und im Abschnitt ,,Sonstige Unternehmensdienstleistungen" unter 6. F. p zu finden sind. Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck ,,Eilzustellungen" die Abholung, den Transport und die Zustellung von Dokumenten, Drucksachen, Päckchen, Waren oder anderen Artikeln in beschleunigter Form, bei der während der gesamten Dienstleistungsdauer die Verfolgung und Kontrolle dieser Artikel gewährleistet ist. Eilzustellungen umfassen nicht: i) Luftverkehrsdienstleistungen, ii) in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen und iii) Seeverkehrsdienstleistungen. Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Online-Informations- und/oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung) (Teil von CPC 843), die unter 6. B. ,,Computer- und verwandte Dienstleistungen" zu finden ist. ,,Rundfunk" ist die nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwischen den Betreibern. Herkömmliche grundlegende Telefondienstleistungen beinhalten die Kommunikation für Nutzer über Vermittlungsanlagen für Daten und Sprache in einem vorwiegend drahtgebundenen Netz mit allgemeinem Zugang für die Bevölkerung, ausgenommen damit verbundene Mehrwertdienste. Diese Dienstleistungen umfassen die Telekommunikationsdienstleistungen, die die Übertragung und den Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen über Satellit zum Inhalt haben (die nicht unterbrochene Übertragungskette über Satellit, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist). Dies beinhaltet den Verkauf von Satellitendienstleistungen, allerdings ohne den Verkauf von TV-Programmpaketen an Haushalte. Der horizontale Vorbehalt in Bezug auf freiberufliche Dienstleistungen findet Anwendung. Der horizontale Vorbehalt in Bezug auf öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Diese Dienstleistungen, die jene der CPC 62271 umfassen, sind im Abschnitt ,,DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH" unter 18. D. zu finden. Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen, die im Abschnitt ,,UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN" unter 6. B. und 6. F. l zu finden sind. Umfasst keine Dienstleistungen von Einzelhändlern im Bereich der Energieerzeugnisse, die im Abschnitt ,,DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH" unter 18. E und 18. F zu finden sind. 267 268 269 270 271 272 273 274 275 276 Einzelhandel mit Arzneimitteln sowie Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln sind im Abschnitt ,,FREIBERUFLICHE DIENSTLEISTUNGEN" unter 6. A. k zu finden. Die horizontalen Vorbehalte in Bezug auf öffentliche Versorgungsleistungen und freiberufliche Dienstleistungen finden Anwendung. Entspricht den Abwasserbeseitigungsleistungen. Entspricht den Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung. Entspricht einem Teil der Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz. Die horizontalen Vorbehalte in Bezug auf öffentliche Versorgungsleistungen und freiberufliche Dienstleistungen finden Anwendung. Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen ist im Abschnitt ,,HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR" unter 17. E. a ,,Bodenabfertigungsdienste" zu finden. Der horizontale Vorbehalt in Bezug auf öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Der horizontale Vorbehalt in Bezug auf öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Hafendienstleistungen und andere Seeverkehrsdienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist. Schließt Zubringerdienste und die Beförderung von Ausrüstungsgegenständen zwischen in Costa Rica gelegenen Häfen durch Erbringer internationaler Seeverkehrsdienstleistungen ein, wenn dabei keine Einnahmen erzielt werden. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Hafendienstleistungen und andere Dienstleistungen im Binnenschiffsverkehr, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist. Der horizontale Vorbehalt in Bezug auf öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Eisenbahnverkehrsdienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist. Der horizontale Vorbehalt in Bezug auf öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Der horizontale Vorbehalt in Bezug auf öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Der Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen ist im Abschnitt ,,DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH" unter 18. B zu finden. Der horizontale Vorbehalt in Bezug auf öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen für Fahrzeuge, die im Abschnitt ,,UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN" unter 6. F. l 1. bis 6. F. l 4. zu finden sind. 277 278 279 280 281 282 283 284 285 286 287 288 289 290 291 292 1253 293 Der horizontale Vorbehalt in Bezug auf öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Hafendienstleistungen, auf andere Hilfsdienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist, sowie auf Schub- und Schleppdienstleistungen. Der horizontale Vorbehalt in Bezug auf öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Hafendienstleistungen, auf andere Hilfsdienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist, sowie auf Schub- und Schleppdienstleistungen. Der horizontale Vorbehalt in Bezug auf öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Dienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist. Der horizontale Vorbehalt in Bezug auf öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Dienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist. Der horizontale Vorbehalt in Bezug auf öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Hilfsdienstleistungen für den Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen sind im Abschnitt ,,DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH" unter 18. C zu finden. Der horizontale Vorbehalt in Bezug auf öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Der horizontale Vorbehalt in Bezug auf öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Umfasst die folgenden Leistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis: Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau, Vorbereitung eines Bohrplatzes an Land, Aufbau einer Landbohranlage, Bohrungen, mit dem Bohrmeißel sowie den Rohren und Futterrohren des Bohrlochs verbundene Dienstleistungen, Dienstleistungen durch Spülungsingenieure, Feststoffkontrolle, Fangarbeiten und besondere Betriebsvorgänge im Bohrloch, geologische Erkundung des Bohrplatzes und Bohrkontrolle, Kernung, Bohrlochprüfung, Wireline-Messungen, Lieferung und Einsatz von Komplettierungsflüssigkeiten (Salzlösungen), Lieferung und Aufbau von Komplettierungsvorrichtungen, Zementierung (Druckpumpen), Stimulation (Fracturing, Säurebehandlung und Druckpumpen), Aufwältigungsarbeiten und Bohrlochinstandsetzung, Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern. Nicht enthalten sind der direkte Zugang zu oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen. Nicht enthalten ist die Aufschließung von Lagerstätten anderer Ressourcen als Erdöl und Erdgas (CPC 5115), die im Abschnitt 8. ,,BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN" zu finden ist. 294 295 296 297 298 299 300 301 302 303 Der horizontale Vorbehalt in Bezug auf öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter 6. A. a ,,Rechtsbesorgende Dienstleistungen" zu finden sind. Der horizontale Vorbehalt in Bezug auf öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Der horizontale Vorbehalt in Bezug auf öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Außer für Beratungsdienstleistungen findet der horizontale Vorbehalt für öffentliche Versorgungsleistungen Anwendung. Therapeutische Massagen und Thermalkuren sind zu finden unter 6. A. h ,,Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten", 6. A. j. 2. ,,Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern" sowie unter 13. A und 13. C ,,Dienstleistungen im Bereich Gesundheit". Der horizontale Vorbehalt in Bezug auf öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Dienstleistungen von Heilbädern und nicht therapeutische Massagen im Bereich der öffentlichen Versorgung, zum Beispiel bestimmte Wasserquellen. 304 305 306 307 308 1254 El Salvador (1) In der nachstehenden Liste der Verpflichtungen sind die Wirtschaftstätigkeiten aufgeführt, für die nach Artikel 166 dieses Abkommens Verpflichtungen bestehen, ferner ­ mittels Vorbehalten ­ die Beschränkungen, Bedingungen und Voraussetzungen bezüglich des Marktzugangs und der Inländerbehandlung, die für Niederlassungen und Investoren der EU-Vertragspartei bezüglich dieser Tätigkeiten gelten. Die Liste ist wie folgt aufgebaut: a) In der ersten Spalte werden die Wirtschaftstätigkeiten angegeben, für die seitens der Vertragspartei eine Verpflichtung eingegangen wird, sowie der Geltungsbereich der Vorbehalte. b) In der zweiten Spalte werden die geltenden Vorbehalte beschrieben. (2) Im Sinne dieser Liste kennzeichnet der Ausdruck ,,keine" dass für die betreffende Wirtschaftstätigkeit keine Beschränkungen, Bedingungen und Voraussetzungen für die Inländerbehandlung oder den Marktzugang bestehen. Der Ausdruck ,,ungebunden" gibt an, dass keine nationalen Verpflichtungen bezüglich der Inländerbehandlung oder des Marktzugangs eingegangen wurden. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass das Nichtvorhandensein spezifischer Vorbehalte bezüglich einer bestimmten Wirtschaftstätigkeit die geltenden horizontalen Vorbehalte nicht berührt. (3) Für die in der nachstehenden Liste nicht aufgeführten Wirtschaftstätigkeiten bestehen keine Verpflichtungen. (4) Bei der Beschreibung der einzelnen Wirtschaftstätigkeiten bedeuten die Abkürzungen: a) ISIC Rev. 3.1 die Internationale Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial Classification of all Economic Activities) Revision 3.1, in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 4, ISIC REV 3.1, 2002, veröffentlichten Fassung; b) ,,CPC" die Zentrale Gütersystematik (Central Product Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No. 77, CPC prov., 1991, veröffentlichten Fassung; und c) ,,CPC Ver. 1.0" die Zentrale Gütersystematik (Central Product Classification) Version 1.0 der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC ver. 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung. (5) Die nachstehende Liste beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse (einschließlich Konzessionen, Genehmigungen, Register und sonstiger Genehmigungen) und -verfahren, sofern sie keine Beschränkungen, Bedingungen und Voraussetzungen bezüglich des Marktzugangs oder der Inländerbehandlung im Sinne der Artikel 164 und 165 dieses Abkommens darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Zulassungspflicht, Universaldienstverpflichtungen, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, nichtdiskriminierende Auflagen, dass bestimmte Aktivitäten in Naturschutzgebieten oder in Gebieten von besonderem historischen und künstlerischen Interesse nicht ausgeübt werden dürfen) gelten für Investoren der EUVertragspartei auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind. (6) Gemäß Artikel 159 Absatz 3 dieses Abkommens werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die von den Vertragsparteien gewährte Subventionen betreffen. (7) Gemäß Artikel 164 des Abkommens sind die nicht diskriminierenden Vorschriften in Bezug auf die Rechtsformen der Niederlassung in der nachstehenden Liste nicht enthalten. (8) Die aus der nachstehenden Liste der Verpflichtungen erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten. 1255 Horizontale Verpflichtungen 1. Der Luftraum, der Meeresuntergrund sowie die entsprechenden Festland- und Inselsockel sind Eigentum El Salvadors. Der Staat kann für die Nutzung des Untergrunds eine Konzession gewähren. 2. Flächen im ländlichen Raum dürfen sich nicht im Eigentum von ausländischen Personen (einschließlich Zweigniederlassungen ausländischer juristischer Personen) befinden, wenn der Staat, dem diese Person angehört bzw. nach dessen Recht sie gegründet wurde, es Staatsangehörigen El Salvadors verbietet, Flächen im ländlichen Raum dieses Landes zu besitzen, ausgenommen Land, das für Industrieanlagen vorgesehen ist. 3. Der vorstehende Abschnitt gilt auch für nach dem Recht El Salvadors gegründete Gesellschaften, die sich mehrheitlich im Eigentum ausländischer Personen befinden oder deren Partner mehrheitlich ausländische Personen sind. 4. Ausschließlich die folgenden Personen dürfen in El Salvador in geringfügigem Umfang Handel oder ein Gewerbe betreiben oder Dienstleistungen erbringen: a) Staatsangehörige El Salvadors, die in El Salvador geboren sind; b) Staatsangehörige von Costa Rica, Guatemala, Honduras und Nicaragua. Nach dem Recht El Salvadors gegründete Gesellschaften, die sich mehrheitlich im Eigentum ausländischer Personen befinden oder deren Partner mehrheitlich ausländische Personen sind, dürfen kein Kleinunternehmen gründen, um in geringfügigem Umfang Handel oder ein Gewerbe zu betreiben oder Dienstleistungen zu erbringen. Im Sinne dieses Eintrags gilt als Kleinunternehmen jede Gesellschaft mit einem Gesellschaftskapital von maximal 200 000 US-Dollar. 5. In genossenschaftlichen Produktionsgesellschaften müssen mindestens 75 % aller Partner Staatsangehörige El Salvadors sein. Eine Zweigniederlassung einer Gesellschaft, die nicht nach dem Recht El Salvadors gegründet wurde, gilt nicht als juristische Person aus El Salvador. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass eine genossenschaftliche Produktionsgesellschaft ihren Mitgliedern bestimmte Vorteile verschaffen soll, beispielsweise in den Bereichen Vertrieb, Verkauf, Verwaltung und technische Unterstützung. Sie erfüllt nicht nur einen wirtschaftlichen, sondern auch einen sozialen Zweck. 6. Die Belegschaft eines Arbeitgebers muss zu mindestens 90 % aus Staatsangehörigen El Salvadors bestehen. In besonderen Fällen kann das Ministerium für Arbeit und Soziales die Beschäftigung eines höheren Anteils ausländischer Arbeitnehmer genehmigen, wenn es schwierig oder unmöglich ist, sie durch eigene Staatsangehörige zu ersetzen; in diesem Fall sind die Arbeitgeber unter der Aufsicht und Kontrolle des Ministeriums jedoch verpflichtet, für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren Staatsangehörige El Salvadors auszubilden. Mindestens 85 % der insgesamt gezahlten Löhne und Gehälter müssen an Staatsangehörige El Salvadors gezahlt werden. Dieser Prozentsatz kann nach Genehmigung des genannten Ministeriums geändert werden.309 7. El Salvador kann Maßnahmen einführen oder aufrechterhalten, die sozial oder wirtschaftlich benachteiligten Minderheiten Ansprüche verleihen oder Vorteile gewähren. 8. El Salvador kann Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung von Gesetzen und Diensten für die soziale Anpassung sowie soziale Dienstleistungen einführen oder aufrechterhalten, sofern es sich dabei um Sozialdienstleistungen handelt, die für öffentliche Zwecke eingerichtet wurden oder erbracht werden. 9. Dieses Abkommen, einschließlich der vorliegenden Liste der spezifischen Verpflichtungen, ist nicht dahingehend auszulegen, dass eine Vertragspartei dazu verpflichtet ist, die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen in Ausübung hoheitlicher Gewalt zu privatisieren. 10. Die Beschränkungen bezüglich des Marktzugangs und der Inländerbehandlung auf lokaler Regierungsebene (Gemeinden) wurden konsolidiert, auch wenn sie nicht explizit aufgeführt sind. Diese Beschränkungen sind jedoch nicht so auszulegen, als würden sie die im Kapitel zum öffentlichen Beschaffungswesen genannten Verpflichtungen El Salvadors aufheben. 11. El Salvador kann, als nichtdiskriminierende Voraussetzung für die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit oder die Erbringung einer Dienstleistung, die Vorlage einer Konzession, Genehmigung, Lizenz, Erlaubnis oder einer anderen Ermächtigung verlangen. 12. Im Sinne dieser Liste gelten juristische Personen, die nach dem Recht El Salvadors gegründet wurden und ihren rechtmäßigen Sitz in El Salvador haben, als salvadorianisch. Die zugunsten von Staatsangehörigen El Salvadors verfassten Gesetze und Verordnungen gelten auch für juristische Personen El Salvadors, deren Kapital oder Partner mehrheitlich ausländischer Herkunft sind. 13. Wirtschaftstätigkeiten, die als öffentliche Versorgungsleistungen angesehen werden, können einem öffentlichen Monopol oder natürlichen oder juristischen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts gewährten ausschließlichen Rechten unterliegen. 14. Artikel 164 dieses Abkommens bezieht sich auf nichtdiskriminierende Maßnahmen. 15. Der Marktzugang ist für Nichtdienstleistungen ungebunden. Alle günstigeren Verpflichtungen bezüglich des Marktzugangs für Nichtdienstleistungs-Sektoren im Sinne von Artikel 164 dieses Abkommens, die aufgrund eines internationalen Übereinkommens bestehen, stellen eine Verpflichtung im Rahmen dieses Abkommens ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens dar. Sektor oder Teilsektor Niederlassung im Nichtdienstleistungssektor 1. LANDWIRTSCHAFT, JAGD, FORSTWIRTSCHAFT A. Landwirtschaft, Jagd (ISIC Rev. 3.1: 011, 012, 013, 014, 015) ausgenommen Beratungsdienstleistungen Keine. Beschreibung der Vorbehalte 1256 Sektor oder Teilsektor B. Forstwirtschaft und Holzeinschlag (ISIC Rev. 3.1: 020) ausgenommen Beratungsdienstleistungen310 2. FISCHEREI UND AQUAKULTUR (ISIC Rev. 3.1: 0501, 0502) ausgenommen Dienstleistungen 3. BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN A. Steinkohlen- und Braunkohlenbergbau; Torfgewinnung (ISIC Rev. 3.1: 10) B. Gewinnung von Erdöl und Erdgas311 (ISIC Rev. 3.1: 1110) C. Erzbergbau (ISIC Rev. 3.1: 13) D. Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau (ISIC Rev. 3.1: 14) 4. VERARBEITENDES GEWERBE312 A. Herstellung von Nahrungsund Futtermitteln, Getränkeherstellung (ISIC Rev. 3.1: 151, 152, 153, 154) B. Herstellung von Tabakerzeugnissen (ISIC Rev. 3.1: 16) C. Herstellung von Textilien (ISIC Rev. 3.1: 17) D. Herstellung von Bekleidung; Zurichtung und Färben von Fellen (ISIC Rev. 3.1: 18) E. Gerberei und Zurichtung von Leder; Herstellung von Reiseartikeln, Handtaschen, Sattlerwaren, Geschirr und Schuhen (ISIC Rev. 3.1: 19) F. Herstellung von Holz- und Korkwaren (ohne Möbel); Herstellung von Korb- und Flechtwaren (ISIC Rev. 3.1: 20) G. Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus (ISIC Rev. 3.1: 21) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte Investoren aus Energielieferantenstaaten kann untersagt werden, die Kontrolle über diese Tätigkeit zu übernehmen. 1257 Sektor oder Teilsektor H. Herstellung von Verlagsund Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern313 (ISIC Rev. 3.1: 22, ausgenommen Druck und Veröffentlichung auf Honorar- oder Vertragsbasis314) I. Kokerei (ISIC Rev. 3.1: 231) J. Mineralölverarbeitung (ISIC Rev. 3.1: 232) K. Herstellung von chemischen Erzeugnissen außer Sprengstoffen (ISIC Rev. 3.1: 24, ausgenommen die Herstellung von Sprengstoffen) L. Herstellung von Gummiund Kunststoffwaren (ISIC Rev. 3.1: 25) M. Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden (ISIC Rev. 3.1: 261) N. Metallerzeugung und -bearbeitung (ISIC Rev. 3.1: 27) O. Herstellung von Metallwaren, ausgenommen Maschinenbauerzeugnisse (ISIC Rev. 3.1: 28) P. Maschinenbau a) Herstellung von nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen (ISIC Rev. 3.1: 291) b) Herstellung von Maschinen für bestimmte Wirtschaftszweige mit Ausnahme von Waffen und Munition (ISIC Rev. 3.1: 2921, 2922, 2923, 2924, 2925, 2926, 2929) c) Herstellung von Haushaltsgeräten, a. n. g. (ISIC Rev. 3.1: 293) d) Herstellung von Büromaschinen sowie Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen (ISIC Rev. 3.1: 30) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte Investoren aus Energielieferantenstaaten kann untersagt werden, die Kontrolle über diese Tätigkeit zu übernehmen. Keine. 1258 Sektor oder Teilsektor e) Herstellung von elektrischen Maschinen und Geräten, a. n. g. (ISIC Rev. 3.1:31) f) Herstellung von Hörfunk-, Fernseh- und Nachrichtenübermittlungsausrüstung und -geräten (ISIC Rev. 3.1: 32) Q. Herstellung von medizinischen, feinmechanischen und optischen Instrumenten sowie Uhren (ISIC Rev. 3.1: 33) R. Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren sowie Anhängern und Sattelanhängern (ISIC Rev. 3.1: 34) S. Herstellung von sonstigen (nichtmilitärischen) Fahrzeugen (ISIC Rev. 3.1: 351, 352, 359 mit Ausnahme der Herstellung von Kriegsschiffen, Kampfflugzeugen und anderen Fahrzeugen für militärische Zwecke) T. Herstellung von Möbeln; Herstellung, a. n. g. (ISIC Rev. 3.1: 361, 369) U. Recycling (ISIC Rev. 3.1: 371) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte 5. ERZEUGUNG, WEITERLEITUNG UND VERTEILUNG VON ELEKTRIZITÄT, GAS, DAMPF UND WARMWASSER FÜR EIGENE RECHNUNG (mit Ausnahme der nuklearen Energieerzeugung) A. Elektrizitätserzeugung; Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität für eigene Rechnung (Teil von ISIC Rev. 3.1: 4010)315 B. Gaserzeugung; Verteilung gasförmiger Brennstoffe durch Rohrleitungen für eigene Rechnung (Teil von ISIC Rev. 3.1: 4020)316 C. Erzeugung von Dampf und Warmwasser; Verteilung von Dampf und Warmwasser für eigene Rechnung (Teil von ISIC Rev. 3.1: 4030)317 NIEDERLASSUNG IM DIENSTLEISTUNGSSEKTOR 6. UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN A. Freiberufliche Dienstleistungen Investoren aus Energielieferantenstaaten kann untersagt werden, die Kontrolle über diese Tätigkeit zu übernehmen. Investoren aus Energielieferantenstaaten kann untersagt werden, die Kontrolle über diese Tätigkeit zu übernehmen. Investoren aus Energielieferantenstaaten kann untersagt werden, die Kontrolle über diese Tätigkeit zu übernehmen. 1259 Sektor oder Teilsektor a) Rechtsbesorgende Dienstleistungen (CPC 861) mit Ausnahme von Dienstleistungen bezüglich der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen, z. B. Notare, erbracht werden Ausschließlich: Rechtsberatungs- und Auskunftsdienstleistungen (86190**) b) 1. Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern (CPC 86212 ausgenommen Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern, sowie CPC 86213, 86219 und 86220) ohne öffentliche Rechnungslegung b) 2. Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern (CPC 86211 und 86212 ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern) ohne öffentliche Wirtschaftsprüfung c) Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863)318 ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern und Wirtschaftsprüfern d) Dienstleistungen von Architekten und e) Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten (CPC 8671, 8674) f) Ingenieurdienstleistungen und g) Integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8672, 8673) h) Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten (CPC 9312, Teil von CPC 85201) i) Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932) j) 1. Dienstleistungen von Hebammen (Teil von CPC 93191) Keine. Beschreibung der Vorbehalte Die Ausübung des Berufs eines Rechnungslegers unterliegt dem Staatsangehörigkeitserfordernis; eine externe Rechnungsprüfung darf nur von einem Rechnungsleger vorgenommen werden. Für Unternehmen, die Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern anbieten, ist eine salvadorianische Beteiligung erforderlich. Keine für Rechnungsprüfung (CPC 86211), Buchprüfung (CPC 86212) und Buchführung, ausgenommen Steuererklärungen (CPC 86302). Keine. Ausnahme: Steuerberatungsunternehmen müssen über eine salvadorianische Beteiligung verfügen. Für die Eintragung im Registro Nacional gilt das Wohnsitzerfordernis, ausgenommen für Beratungs- und Vorentwurfsdienste von Architekten (CPC 86711) und Architekturentwürfe (CPC 86712), für die kein Wohnsitzerfordernis besteht. Für Zeichner gilt das Staatsangehörigkeitserfordernis. El Salvador schreibt ein Wohnsitzerfordernis für die Ausübung von Dienstleistungen von Architekten und Städteplanern vor. Für die Eintragung im Registro Nacional gilt das Wohnsitzerfordernis, ausgenommen für Beratung und technische Beratung (CPC 86721), für die kein Wohnsitzerfordernis besteht. Für Zeichner gilt das Staatsangehörigkeitserfordernis. Die von der Junta de Vigilancia gewährte unbefristete Genehmigung unterliegt dem Wohnsitzerfordernis. El Salvador schreibt ein Staatsangehörigkeitserfordernis für die Erbringung dieser Dienstleistungen vor. 1260 Sektor oder Teilsektor j) 2. Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern (Teil von CPC 93191) k) Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln (CPC 63211) k. 1) Dienstleistungen von Apotheken Zollspediteure und spezielle Zollvertreter B. Computer- und verwandte Dienstleistungen (CPC 84) C. Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung319 a) FuE-Dienstleistungen im Bereich Naturwissenschaften (CPC 851) b) FuE-Dienstleistungen im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften (CPC 852 ausgenommen Dienstleistungen von Psychologen)320 c) Disziplinübergreifende FuE-Dienstleistungen (CPC 853) D. Dienstleistungen von Immobilienmaklern321 a) betreffend Eigentum oder gemietete/gepachtete Objekte (CPC 821) b) auf Honorar- oder Vertragsbasis (CPC 822) E. Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer a) für Schiffe (CPC 83103) b) für Luftfahrzeuge (CPC 83104) c) für andere Transportmittel (CPC 83101, 83102, 83105) d) für andere Maschinen und Ausrüstungen (CPC 83106, 83107, 83108, 83109) e) für Gebrauchsgüter (CPC 832) f) für die Vermietung von Telekommunikationsgeräten (CPC 7541) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte Es ist eine Genehmigung erforderlich, um diese Dienstleistungen zu erbringen. El Salvador schreibt ein Staatsangehörigkeitserfordernis für die Ausübung dieser Dienstleistungen vor. El Salvador schreibt ein Staatsangehörigkeitserfordernis für die Ausübung dieser Dienstleistungen vor. Keine. 1261 Sektor oder Teilsektor F. Sonstige Unternehmensdienstleistungen a) Werbung (CPC 871) b) Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 864) c) Managementberatung (CPC 865) d) Mit der Managementberatung verwandte Leistungen (CPC 866) e) Technische Tests und Analysen (CPC 8676) f) Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forsten (Teil von CPC 881) g) Beratung im Bereich Fischerei (Teil von CPC 882) h) Beratungsdienstleistungen im Bereich verarbeitendes Gewerbe (Teil von CPC 884, Teil von CPC 885) i) Vermittlung und Beschaffung von Personal i) 1. Suche von Führungskräften (CPC 87201) i) 2. Vermittlung von Arbeitskräften (CPC 87202) i) 3. Vermittlung von Büropersonal (CPC 87203) i) 4. Dienstleistungen von Modelagenturen (Teil von CPC 87209) j) 1. Ermittlungsdienstleistungen (CPC 87301) j) 2. Sicherheitsdienstleistungen (CPC 87302, 87303, 87304, 87305) k) Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung (CPC 8675) l) 1. Wartung und Instandsetzung von Schiffen (Teil von CPC 8868) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte Es ist eine Genehmigung erforderlich, um diese Dienstleistungen zu erbringen. Es kann eine Obergrenze für Personal, den Anteil von Waffen, Munition, Ausrüstung und Material im Allgemeinen für private Sicherheitsdienstleistungen festgelegt werden. 1262 Sektor oder Teilsektor l) 2. Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstungen (Teil von CPC 8868) l) 3. Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr (CPC 6112, 6122, Teil von CPC 8867, Teil von CPC 8868) l) 4. Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen und Teilen davon (Teil von CPC 8868) l) 5. Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern322 (CPC 633, 7545, 8861, 8862, 8864, 8865, 8866) m) Gebäudereinigung (CPC 874) n) Fotografische Dienstleistungen (CPC 875) o) Verpacken (CPC 876) p) Druck und Veröffentlichung (CPC 88442) q) Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw. (Teil von CPC 87909) r) 1. Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905) r) 2. Dienstleistungen von Innenarchitekten und Dienstleistungen bezüglich Produktdesign (CPC 87907) r) 3. Inkassoagenturleistungen (CPC 87902) r) 4. Auskunfteileistungen (CPC 87901) r) 5. Vervielfältigungsdienstleistungen (CPC 87904)323 r) 6. Telekommunikationsdienstleistungen (Beratung) (CPC 7544) r) 7. Telefonauftragsdienstleistungen (CPC 87903) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte Für die Erbringung dieser Dienstleistungen erfordert die CEPA (Comisión Ejecutiva Portuaria Autónoma) eine Konzession oder Lizenz. Für die Erbringung dieser Dienstleistungen ist eine Konzession oder Lizenz erforderlich. El Salvador schreibt für die Anerkennung oder Validierung von Lizenzen, Bescheinigungen und Zulassungen, die von ausländischen Luftverkehrsbehörden ausgestellt werden, die Bedingung der Gegenseitigkeit vor. Keine. Die Erbringung spezieller Luftverkehrsdienstleistungen erfordert eine vorherige Genehmigung, unterliegt der Bedingung der Gegenseitigkeit und muss im Einklang mit der nationalen Luftverkehrspolitik stehen. Keine. 1263 Sektor oder Teilsektor 7. KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN A. Kurierdienstleistungen, einschließlich Eilzustellungen324 (CPC 75121) B. Telekommunikationsdienstleistungen a) Alle Dienstleistungen, die die Übertragung und den Empfang von Signalen mit elektromagnetischen Mitteln325 zum Inhalt haben außer Rundfunk326 b) Dienstleistungen des Übertragens von Satellitensendungen327 8. BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN328 (CPC 511, 512, 513, 514, 515, 516, 517, 518) Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte Keine. Der vertragliche Zusammenschluss mit einem in El Salvador gegründeten Unternehmen ist erforderlich, wenn eine Betätigung in den Bereichen Entwurf, Beratung, Consulting und Verwaltung bei Ingenieur- und Architekturprojekten oder eine andere Art von Tätigkeit oder Studie in Verbindung mit dem Bau solcher Projekte angestrebt wird. Ausländische Unternehmen müssen über einen Vertreter mit Sitz in El Salvador verfügen. Bei allen Ingenieur- und Architekturprojekten ist die Beteiligung von Staatsangehörigen El Salvadors, einschließlich Unternehmen, erforderlich. Bei allen Ingenieur- und Architekturprojekten ist die Beteiligung von Staatsangehörigen El Salvadors als Arbeiter und von salvadorianischen Unternehmen als Partner im Jointventure erforderlich. Bauträger und Elektroinstallateure müssen Staatsangehörige El Salvadors sein, damit sie in das Registro Nacional de Arquitectos, Ingenieros, Proyectistas y Constructores eingetragen werden können. 9. VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN (außer Vertrieb von Waffen, Munition, Sprengstoffen und sonstigem Kriegsmaterial) A. Dienstleistungen von Kommissionären a) Dienstleistungen von Kommissionären betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Schneemobile sowie Teile davon und Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113, Teil von CPC 6121) b) Sonstige Dienstleistungen von Kommissionären (CPC 621) B. Dienstleistungen von Großhändlern a) Großhandelsleistungen mit Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen sowie mit Teilen davon und mit Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113, Teil von CPC 6121) b) Großhandelsleistungen mit Telekommunikationsendgeräten (Teil von CPC 7542) c) Sonstige Dienstleistungen von Großhändlern (CPC 622 ausgenommen Großhandelsleistungen mit Energieerzeugnissen329) 1264 Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Sektor oder Teilsektor C. Dienstleistungen von Einzelhändlern330 Einzelhandelsleistungen mit Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen sowie mit Teilen davon und mit Zubehör (CPC 61112, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) Einzelhandelsleistungen mit Telekommunikationsendgeräten (Teil von CPC 7542) Einzelhandelsleistungen mit Lebensmitteln (CPC 631) Einzelhandelsleistungen mit anderen (nichtenergetischen) Produkten ausgenommen Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln331 (CPC 632, ausgenommen CPC 63211 und 63297) D. Franchising (CPC 8929) Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte 10. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung (CPC 921) B. Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung (CPC 922) C. Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung (CPC 923) D. Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung (CPC 924) E. Dienstleistungen im Bereich sonstiger Unterricht (CPC 929) 11. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH UMWELT A. Abwasserbewirtschaftung (CPC 9401)332 B. Bewirtschaftung fester/ gefährlicher Abfälle mit Ausnahme der grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Abfälle a) Abfallbeseitigungsleistungen (CPC 9402) b) Sanitäre und ähnliche Dienstleistungen (CPC 9403) C. Schutz der Umgebungsluft und des Klimas (CPC 9404)333 1265 Für die Erbringung dieser Dienstleistungen ist eine Konzession oder Erlaubnis erforderlich. Keine. In El Salvador gilt für die Lehrtätigkeit im nationalgeschichtlichen und verfassungsrechtlichen Bereich das Staatsangehörigkeitserfordernis. Sektor oder Teilsektor D. Sanierung und Reinigung von Boden und Wasser a) Behandlung, Sanierung von kontaminiertem/verunreinigtem Boden und Wasser (Teil von CPC 9406)334 E. Lärm- und Vibrationsschutz (CPC 9405) F. Schutz der biologischen Vielfalt und der Landschaft a) Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz (Teil von CPC 9406) G. Sonstige Umwelt- und Nebendienstleistungen (CPC 9409) 12. FINANZDIENSTLEISTUNGEN Beschreibung der Vorbehalte El Salvador behält sich das Recht vor, nichtdiskriminierende Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die es ausländischen Finanzdienstleistern mit Ausnahme von denjenigen, die in El Salvador als Banken oder Versicherungsunternehmen tätig sein möchten, vorschreiben, eine juristische Person zu gründen. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass juristische Personen, die Finanzdienstleistungen erbringen und nach dem Recht El Salvadors errichtet sind, nichtdiskriminierenden Beschränkungen der Rechtsform unterliegen. El Salvador kann Panama für die Zwecke seiner Verpflichtungen für Finanzdienstleistungen als zentralamerikanische Vertragspartei behandeln. A. Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen Versicherungsunternehmen, die im Ausland rechtmäßig gegründet wurden, dürfen ab einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens auch im Land tätig werden, indem sie eine Zweigniederlassung errichten. Damit ein Unternehmen als nach dem Recht El Salvadors gegründet gilt, müssen mindestens 75 % seiner Anteile gemeinsam oder einzeln im Eigentum sein von: a) Staatsangehörigen von El Salvador oder von Guatemala, Nicaragua, Honduras oder Costa Rica; b) nach dem Recht El Salvadors gegründeten juristischen Personen, deren Anteilseigner oder Partner mehrheitlich Staatsangehörige von El Salvador oder von Guatemala, Nicaragua, Honduras oder Costa Rica sind; c) Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen aus Guatemala, Nicaragua, Honduras oder Costa Rica; oder d) ausländischen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit einem erstklassigen Rating (vergeben durch eine international anerkannte Ratingagentur, z. B. Moody's, A.M Best oder S&P). B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) Bei Banken, die in El Salvador als Gesellschaft eingetragen werden sollen, muss das Anlagekapital in Namensaktien aufgeteilt werden. Außerdem müssen sie mindestens zehn Partner umfassen. Sparkassen, Kreditinstitute und Genossenschaften müssen in El Salvador als juristische Person gegründet sein. Mindestens 51 % der Anteile an Banken, die rechtmäßig in El Salvador als Gesellschaft gegründet wurden, müssen sich im Eigentum einer der folgenden Arten von Investoren befinden: a) Staatsangehörige El Salvadors oder eines anderen zentralamerikanischen Staates; b) nach dem Recht El Salvadors gegründete juristische Personen, deren Anteilseigner oder Partner mehrheitlich Folgendes sind: i) Staatsangehörige El Salvadors oder eines zentralamerikanischen Staates oder ii) sonstige nach dem Recht El Salvadors gegründete juristische Personen, deren Anteilseigner oder Partner mehrheitlich Staatsangehörige El Salvadors oder eines zentralamerikanischen Staates sind; c) nach dem Recht eines zentralamerikanischen Staates gegründete Banken, die i) in ihrem Land im Einklang mit der einschlägigen internationalen Praxis aufsichtsrechtlichen Vorschriften und Überwachungsmaßnahmen unterliegen, ii) von international anerkannten Ratingagenturen zugelassen sind und iii) die in diesen Ländern geltenden Rechtsvorschriften und Leitlinien vollständig erfüllen; oder d) Banken und andere ausländische Finanzdienstleister, die von international anerkannten Ratingagenturen mit einem erstklassigen Rating als Finanzdienstleister zugelassen sind und andere relevante Anforderungen erfüllen. Dieser Buchstabe gilt auch für Holdinggesellschaften und andere ausländische Finanzdienstleister, die diese Anforderungen erfüllen. 1266 Sektor oder Teilsektor Beschreibung der Vorbehalte Damit Zweigniederlassungen ausländischer Banken in El Salvador tätig sein können, müssen Sie einer Bank angehören, die die Anforderungen der Buchstaben c oder d erfüllt. Die Tätigkeiten ausländischer Zweigniederlassungen in El Salvador sind abhängig von ihrem Kapital in El Salvador beschränkt. Eine nach dem Recht El Salvadors gegründete Bank, bei sich der mehr als 50 % der Anteile im Eigentum ausländischer Banken oder Finanzkonglomerate befinden, darf nur mit anderen Unternehmen des gleichen ausländischen Konglomerats Namen, Anlagen oder Infrastruktur teilen oder der Öffentlichkeit gemeinsame Dienstleistungen anbieten. Sparkassen und Kreditinstitute unterliegen den gleichen Anforderungen an die Eigentümerschaft wie für Banken, die im vorstehenden Absatz für den Teilsektor Banken beschrieben sind. Sparkassen, Kreditinstitute und Genossenschaften müssen in El Salvador als Gesellschaft eingetragen sein. Die in den vorstehenden Absätzen festgelegte Grenze für die Eigentumsanteile gilt nicht für ausländische gemeinnützige Stiftungen und Vereinigungen mit erweiterter Rechtspersönlichkeit. Börsen und Maklerfirmen müssen in El Salvador als Gesellschaft eingetragen sein. Die Vorstände oder Verwaltungen von Börsen und die Vorstandsmitglieder von Maklerfirmen müssen die Aufsichtserfordernisse erfüllen und zudem Staatsangehörige El Salvadors oder eines zentralamerikanischen Staates sein oder im Fall anderer Ausländer mindestens seit drei Jahren ihren Wohnsitz im Land haben. Wechselstuben müssen in El Salvador als Gesellschaft eingetragen sein. Die Anteile von Wechselstuben müssen sich im Eigentum nationaler Finanzeinrichtungen oder von Staatsangehörigen El Salvadors oder von juristischen Personen befinden, die sich ausschließlich aus Staatsangehörigen El Salvadors zusammensetzen. Finanzdienstleister, die Pensionsfonds verwalten, müssen in El Salvador als Gesellschaft eingetragen sein, und ihr Anlagekapital muss in Namensaktien aufgeteilt werden. Außerdem müssen sie mindestens zehn Partner umfassen. Die Anteile solcher Dienstleister müssen sich im Eigentum der folgenden Personen befinden, die einzeln oder gemeinsam mindestens 50 % des Kapitals ausmachen müssen: a) Staatsangehörige El Salvadors oder eines zentralamerikanischen Staates; b) nach dem Recht El Salvadors gegründete juristische Personen, deren Anteilseigner mehrheitlich natürliche Personen im Sinne von Unterabsatz a) sind; c) ausländische Verwalter von Pensionsfonds mit mindestens drei Jahren Erfahrung in diesem Bereich; d) internationale Finanzeinrichtungen und verwandte Investitionsdienstleister, an denen die Banco Central de Reserva beteiligt ist; e) Holdinggesellschaften mit ausschließlichem Zweck (sociedades controladoras de finalidad exclusiva), für die das Ley de Bancos gilt, sofern die vermögens- und steuerrechtlichen Bedingungen erfüllt sind. El Salvador schreibt nicht vor, dass die Banco de Fomento Agropecuario Mitglied des Instituto de Garantía de Depósitos ist. 13. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Dienstleistungen von Krankenhäusern (CPC 9311) B. Krankentransportdienstleistungen (CPC 93192) C. Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) (CPC 93193) D. Dienstleistungen im Bereich Soziales (CPC 933) 14. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN A. Hotels und Restaurants (einschließlich Catering) (CPC 641, 642 und 643) außer Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen335 Keine. Ungebunden. 1267 Sektor oder Teilsektor B. Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern) (CPC 7471) C. Dienstleistungen von Fremdenführern (CPC 7472) Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte 15. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT (ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken) (CPC 9619) Ausländische Künstler, die gegen Bezahlung auftreten, müssen eine Genehmigung vom Ministerio de Gobernación einholen und gegebenenfalls im Voraus Gebühren beim Sindicato Gremial de Músicos, Cantantes y Bailarines Salvadoreños, beim Sindicato Gremial de Artistas del Espectáculo und beim Sindicato de Artistas Circenses entrichten bzw. dort einen angemessenen Betrag als Sicherheitsleistung hinterlegen. Für Vorstellungen ausländischer Zirkusse oder sonstige ähnliche Darbietungen muss eine Aufführungsgebühr an die entsprechende Zirkusunion entrichtet werden, und vom zuständigen Ministerium muss eine Genehmigung vorliegen. Ausländische Zirkusse müssen außerdem eine zusätzliche Gebühr entrichten, die auf dem Bruttoeinkommen für Verkauf der Eintrittskarten für jede Vorstellung sowie auf dem Gesamterlös aus dem Verkauf von Flaggen, Mützen, T-Shirts, Ballons, Fotos und sonstigen Artikeln basiert. Der ausländische Zirkus muss einen angemessenen Betrag als Sicherheitsleistung hinterlegen. Die Anzahl der Auftritte ausländischer Künstler und Zirkusse in El Salvador ist beschränkt. Bei öffentlichen Auftritten mit Live-Mitwirkung von Künstlern muss im Verhältnis zum Anteil teilnehmender ausländischer Künstler ein Mindestanteil an Künstlern aus El Salvador mitwirken. B. Nachrichten- und Presseagenturen (CPC 962) C. Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen (CPC 963) D. Dienstleistungen im Bereich Sport (CPC 964) Ausnahme: Glücksspiele (CPC 96492) E. Dienstleistungen von Erholungsparks und Strandeinrichtungen (CPC 96491) 16. VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN A. Seeverkehr a) Internationaler Passagierverkehr (CPC 7211 ohne Kabotage im Inlandsverkehr) b) Internationaler Frachtverkehr (CPC 7212 ohne Kabotage im Inlandsverkehr)336 B. Binnenschiffsverkehr a) Passagierverkehr (CPC 7221) b) Frachtverkehr (CPC 7112) Für die Erbringung dieser Dienstleistungen erfordert die CEPA (Comisión Ejecutiva Portuaria Autónoma) eine Konzession oder Lizenz. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. 1268 Sektor oder Teilsektor C. Eisenbahnverkehr a) Passagierverkehr (CPC 7111) b) Frachtverkehr (CPC 7112) c) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7113) D. Straßenverkehr a) Passagierverkehr (CPC 7121, 7122) Beschreibung der Vorbehalte Für die Erbringung dieser Dienstleistungen erfordert die CEPA (Comisión Ejecutiva Portuaria Autónoma) eine Konzession oder Lizenz. Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleistungen im Passagierverkehr. Konzessionen für die Personenbeförderung auf dem Landweg für eine bestimmte Strecke unterliegen einer wirtschaftlichen Bedürfnisprüfung. Die gebührenfreie Konzession für die Personenbeförderung auf dem Landweg ist auf ein Fahrzeug begrenzt. b) Frachtverkehr (CPC 7123) E. Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen337 (CPC 7139) Ungebunden. Keine. 17. HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR338 A. Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr a) Frachtumschlag b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Zollabfertigung d) Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern e) Schifffahrtsagenturdienstleistungen f) Seeverkehrsspedition g) Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 7213) h) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7214) i) Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr (Teil von CPC 745) j) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (einschließlich Catering) (Teil von CPC 749) B. Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 7223) Ungebunden. Ungebunden für Frachtumschlag, sonst keine Vorbehalte. Zentralamerika schreibt für ,,Zollspediteure" und ,,spezielle Zollvertreter" ein Staatsangehörigkeitserfordernis für die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen vor. 1269 Sektor oder Teilsektor e) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7224) f) Unterstützungsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr (Teil von CPC 745) g) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) C. Hilfsdienstleistungen für den Eisenbahnverkehr a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7113) e) Unterstützungsdienstleistungen für Eisenbahnverkehrsdienstleistungen (CPC 743) f) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) D. Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer (CPC 7124) e) Unterstützungsdienstleistungen für Straßenverkehrsdienstleistungen (CPC 744) f) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) E. Hilfsdienstleistungen für Luftverkehrsdienstleistungen a) Bodenabfertigungsdienste (einschließlich Catering) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) Ungebunden. Ungebunden außer für Catering. Ungebunden. Ungebunden. Beschreibung der Vorbehalte Ungebunden. 1270 Sektor oder Teilsektor d) Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung (CPC 734) e) Flughafenverwaltung f) Verkauf und Vermarktung g) Computergesteuertes Buchungssystem F. Hilfsdienstleistungen für den Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen339 a) Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Güter (außer Brennstoff) (Teil von CPC 742) 18. DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH A. Leistungen im Bereich Bergbau (CPC 883)340 B. Transport von Brennstoff in Rohrleitungen (CPC 7131) C. Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Brennstoffe (Teil von CPC 742) D. Großhandel mit festen Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen (CPC 62271) E. Einzelhandel mit Motorenkraftstoff (CPC 613) F. Einzelhandel mit Heizöl und Flaschengas G. Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung (CPC 887) 19. ANDERE DIENSTLEISTUNGEN, a. n. g. a) Dienstleistungen der Wäscherei, der Reinigung und des Färbens (CPC 9701) b) Friseurdienstleistungen (CPC 97021) c) Kosmetikdienstleistungen (einschließlich Maniküre und Pediküre) (CPC 97022) d) Sonstige Kosmetik- und Fußpflegedienstleistungen, a. n. g. (CPC 97029) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Ungebunden. Ungebunden. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte Ungebunden. Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen. Für Beratungsdienstleistungen: Keine. 1271 Sektor oder Teilsektor e) Dienstleistungen von Heilbädern und nicht therapeutische Massagen, soweit sie der Entspannung dienen bzw. als Dienstleistungen von Bädern, Saunas, Solarien u. Ä. erbracht werden und nicht zu medizinischen oder Rehabilitationszwecken341 (CPC Ver. 1.0 97230) f) Dienstleistungen der Telekommunikationsverbindung (CPC 7543) g) Haushaltsdienstleistungen (CPC 980) 309 Beschreibung der Vorbehalte Keine. Keine. Keine. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass diese Klausel für ausländische Arbeitnehmer gilt, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, und unberührt ist von Verpflichtungen, die El Salvador nach Kapitel 4 über die vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken eingegangen ist. Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd, ,,UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN" unter 6. F. f und 6. F. g zu finden. Forstwirtschaft und Fischerei sind im Abschnitt 310 311 Umfasst keine Dienstleistungen im Bereich Bergbau auf Honorar- oder Vertragsbasis auf Öl- und Gasfeldern, die im Abschnitt ,,DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH" unter 18. A. zu finden sind. Ohne Beratungsdienstleistungen im Bereich verarbeitendes Gewerbe, die im Abschnitt ,,UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN" unter 6. F. h zu finden sind. Dieser Sektor beschränkt sich auf Herstellungstätigkeiten. Er umfasst keine Tätigkeiten im audiovisuellen Bereich oder Tätigkeiten mit kulturellem Inhalt. Druck und Veröffentlichung auf Honorar- oder Vertragsbasis sind im Abschnitt ,,UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN" unter 6. F. p zu finden. Umfasst nicht den Betrieb von Stromnetzen zur Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität gegen Gebühr bzw. auf Vertragsbasis, die im Abschnitt ,,ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN" zu finden sind. Umfasst nicht die Weiterleitung von Erdgas und gasförmigen Brennstoffen durch Rohrleitungen, die Weiterleitung und Verteilung von Gas gegen Gebühr bzw. auf Vertragsbasis sowie den Verkauf von Erdgas und gasförmigen Brennstoffen, die im Abschnitt ,,ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN" zu finden sind. Umfasst nicht die Weiterleitung und Verteilung von Dampf und Warmwasser gegen Gebühr bzw. auf Vertragsbasis sowie den Verkauf von Dampf und Warmwasser, die im Abschnitt ,,ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN" zu finden sind. Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter 1. A. a ,,Rechtsbesorgende Dienstleistungen" zu finden sind. Für alle diese Sektoren verwaltet El Salvador die jeweiligen Konzessionen im Einklang mit seinen Plänen zum Schutz der Biodiversität. Außerdem behält sich El Salvador das Recht vor, an den Studien, die aus der Erbringung dieser Dienstleistungen abgeleitet werden, teilzunehmen und sich über die Ergebnisse daraus zu informieren. Teil von CPC 85201, zu finden unter 6. A. h ,,Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten". Die betreffende Dienstleistung muss sich auf den Beruf Immobilienmakler beziehen und darf keine Rechte und/oder Beschränkungen für natürliche oder juristische Personen betreffen, die Immobilien erwerben. Wartung und Instandsetzung von Fahrzeugen (CPC 6112, 6122, 8867, 8868) sind unter 6. F. l 1. bis 6. F. l 4. zu finden. Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) sind unter 6. B. ,,Computer- und verwandte Dienstleistungen" zu finden. 312 313 314 315 316 317 318 319 320 321 322 323 324 Umfasst keine Druckereidienstleistungen, die unter CPC 88442 fallen und unter 6. F. p zu finden sind. Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck ,,Eilzustellungen" die Abholung, den Transport und die Zustellung von Dokumenten, Drucksachen, Päckchen, Waren oder anderen Artikeln in beschleunigter Form, bei der während der gesamten Dienstleistungsdauer die Verfolgung und Kontrolle dieser Artikel gewährleistet ist. ,,Eilzustellungen" umfassen keine i) Luftverkehrsdienstleistungen, ii) in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachten Dienstleistungen, oder iii) Seeverkehrsdienstleistungen. Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Online-Informations- und/oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung) (Teil von CPC 843), die unter 1. B. ,,Computer- und verwandte Dienstleistungen" zu finden ist. ,,Rundfunk" ist die nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwischen den Betreibern. Diese Dienstleistungen umfassen die Telekommunikationsdienstleistungen, die die Übertragung und den Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen über Satellit zum Inhalt haben (die nicht unterbrochene Übertragungskette über Satellit, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist). Dies beinhaltet den Verkauf von Satellitendienstleistungen, allerdings ohne den Verkauf von TV-Programmpaketen an Haushalte. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass für diesen Sektor die horizontale Verpflichtung Nr. 15 Anwendung findet. Diese Dienstleistungen, die jene der CPC 62271 umfassen, sind im Abschnitt ,,DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH" unter 18. D zu finden. Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen, die im Abschnitt ,,UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN" unter 6. B. und 6. F. l zu finden sind. 325 326 327 328 329 330 1272 Umfasst keine Dienstleistungen von Einzelhändlern im Bereich der Energieerzeugnisse, die im Abschnitt ,,DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH" unter 18. E und 18. F zu finden sind. 331 Einzelhandel mit Arzneimitteln sowie Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln sind im Abschnitt ,,FREIBERUFLICHE DIENSTLEISTUNGEN" unter 1. A. k zu finden. Entspricht den Abwasserbeseitigungsleistungen. Entspricht den Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung. Entspricht einem Teil der Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz. Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen ist im Abschnitt ,,HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR" unter 17. D. a ,,Bodenabfertigungsdienste" zu finden. Schließt Zubringerdienste und die Beförderung von Ausrüstungsgegenständen zwischen im gleichen Staat gelegenen Häfen durch Erbringer internationaler Seeverkehrsdienstleistungen ein, wenn dabei keine Einnahmen erzielt werden. Der Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen ist im Abschnitt ,,DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH" unter 18. B zu finden. Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen für Fahrzeuge, die im Abschnitt ,,UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN" unter 6. F. l 1. bis 6. F. l 4. zu finden sind. Hilfsdienstleistungen für den Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen sind im Abschnitt ,,DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH" unter 18. C zu finden. Umfasst die folgenden Leistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis: Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau, Vorbereitung eines Bohrplatzes an Land, Aufbau einer Landbohranlage, Bohrungen, mit dem Bohrmeißel sowie den Rohren und Futterrohren des Bohrlochs verbundene Dienstleistungen, Dienstleistungen durch Spülungsingenieure, Feststoffkontrolle, Fangarbeiten und besondere Betriebsvorgänge im Bohrloch, geologische Erkundung des Bohrplatzes und Bohrkontrolle, Kernung, Bohrlochprüfung, Wireline-Messungen, Lieferung und Einsatz von Komplettierungsflüssigkeiten (Salzlösungen), Lieferung und Aufbau von Komplettierungsvorrichtungen, Zementierung (Druckpumpen), Stimulation (Fracturing, Säurebehandlung und Druckpumpen), Aufwältigungsarbeiten und Bohrlochinstandsetzung, Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern. Nicht enthalten sind der direkte Zugang zu oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen. Nicht enthalten ist die Aufschließung von Lagerstätten anderer Ressourcen als Erdöl und Erdgas (CPC 5115), die im Abschnitt 8. ,,BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN" zu finden ist. 332 333 334 335 336 337 338 339 340 341 Therapeutische Massagen und Thermalkuren sind zu finden unter 6. A. h ,,Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten", 6. A. j. 2. ,,Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern" sowie unter 13. A und 13. C ,,Dienstleistungen im Bereich Gesundheit". 1273 Guatemala (1) In der nachstehenden Liste der Verpflichtungen sind die Wirtschaftstätigkeiten aufgeführt, für die nach Artikel 166 dieses Abkommens Verpflichtungen bestehen, ferner ­ mittels Vorbehalten ­ die Beschränkungen, Bedingungen und Voraussetzungen bezüglich des Marktzugangs und der Inländerbehandlung, die für Niederlassungen und Investoren der EU-Vertragspartei bezüglich dieser Tätigkeiten gelten. Die Liste ist wie folgt aufgebaut: a) In der ersten Spalte werden die Wirtschaftstätigkeiten angegeben, für die seitens der Vertragspartei eine Verpflichtung eingegangen wird, sowie der Geltungsbereich der Vorbehalte. b) In der zweiten Spalte werden die anwendbaren Vorbehalte beschrieben. (2) Im Sinne dieser Liste kennzeichnet der Ausdruck ,,keine" diejenigen Wirtschaftstätigkeiten, für die keine Beschränkungen, Bedingungen und Voraussetzungen für die Inländerbehandlung oder den Marktzugang bestehen. Der Ausdruck ,,ungebunden" gibt an, dass keine nationalen Verpflichtungen bezüglich der Inländerbehandlung oder des Marktzugangs eingegangen wurden. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass das Nichtvorhandensein spezifischer Vorbehalte bezüglich einer bestimmten Wirtschaftstätigkeit die geltenden horizontalen Vorbehalte nicht berührt. (3) Für die in der nachstehenden Liste nicht aufgeführten Wirtschaftstätigkeiten bestehen keine Verpflichtungen. (4) Bei der Beschreibung der einzelnen Wirtschaftstätigkeiten bedeuten die Abkürzungen: a) ,,ISIC Rev. 3.1" die Internationale Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial Classification of all Economic Activities) Revision 3.1, in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 4, ISIC REV 3.1, 2002, veröffentlichten Fassung; b) ,,CPC" die Zentrale Gütersystematik (Central Product Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No. 77, CPC prov, 1991, veröffentlichten Fassung; c) CPC Ver. 1.0 die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC ver 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung. (5) Die nachstehende Liste beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse (einschließlich Konzessionen, Genehmigungen, Register und sonstiger Genehmigungen) und -verfahren, sofern sie keine Beschränkungen bezüglich des Marktzugangs oder der Inländerbehandlung im Sinne der Artikel 164 und 165 dieses Abkommens darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Zulassungspflicht, Universaldienstverpflichtungen, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, nichtdiskriminierende Auflagen, dass bestimmte Aktivitäten in Naturschutzgebieten oder in Gebieten von besonderem historischen und künstlerischen Interesse nicht ausgeübt werden dürfen) gelten für Investoren der EU-Vertragspartei auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind. (6) Gemäß Artikel 159 Absatz 3 dieses Abkommens werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die von den Vertragsparteien gewährte Subventionen betreffen. (7) Gemäß Artikel 164 dieses Abkommens sind die nicht diskriminierenden Vorschriften in Bezug auf die Rechtsformen der Niederlassung in der nachstehenden Liste nicht enthalten. (8) Die aus der nachstehenden Liste der Verpflichtungen erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten. 1274 Wirtschaftstätigkeit HORIZONTALE VORBEHALTE Alle aufgeführten Wirtschaftstätigkeiten: Beschreibung der Vorbehalte Guatemala behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die sozial oder wirtschaftlich benachteiligten Minderheiten oder indigenen Bevölkerungsgruppen Ansprüche verleihen oder Vorteile gewähren. Investitionen Ausländische Staatsangehörige benötigen eine Genehmigung von der Oficina de Control de Areas de Reserva del Estado, um Eigentumsrechte an folgenden Grundstücken zu erwerben, die sich im staatlichen Eigentum befinden: a) Grundstücke in Stadtgebieten und b) Grundstücke an den folgenden Orten, für die vor dem 1. März 1956 Rechte im Registro General de la Propiedad eingetragen wurden: i) in einem 3 km langen Streifen entlang des Ozeans; ii) in einem Umkreis von 200 m um die Seeufer; iii) in einem Abstand von 100 m von den Ufern schiffbarer Flüsse; und iv) in einem Abstand von 50 m von einer Quelle, die als Wasserquelle für die Bevölkerung dient. Nur die Regierung kann Grundstücke dieser Art, die sich in staatlichem Eigentum befinden, an nach dem Recht Guatemalas gegründete Unternehmen verpachten. Investitionen Nur guatemaltekische Staatsangehörige durch Geburt und Unternehmen, die sich zu 100 % im Eigentum guatemaltekischer Staatsangehöriger durch Geburt befinden, dürfen Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken sein, die sich in Guatemala in einem Abstand von bis zu 15 km von der Staatsgrenze befinden. Ausländer dürfen jedoch Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken im Stadtgebiet sein oder Eigentumsrechte des Staates an Grundstücken übernehmen, die sich in einem Abstand von bis zu 15 km von der Staatsgrenze befinden, sofern diese vor dem 1. März 1956 im Registro General de la Propiedad eingetragen wurden. Investitionen Ein nach ausländischem Recht gegründetes Unternehmen kann sich in beliebiger Form in Guatemala niederlassen, muss jedoch Kapital festsetzen, das für seine Tätigkeiten in Guatemala reserviert wird, und eine Bürgschaft zugunsten eines Dritten errichten, deren Höhe mindestens dem Gegenwert von 50 000 US-Dollar in Quetzales entspricht und die mindestens für den Zeitraum der Tätigkeit des Unternehmens in Guatemala in Kraft bleibt. Der genaue Betrag der Bürgschaft wird vom Handelsregister bestimmt, unter anderem auf der Grundlage des Investitionsbetrags. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass das Erfordernis einer Bürgschaft nicht als Behinderung der Niederlassung eines nach ausländischem Recht gegründeten Unternehmens in Guatemala angesehen werden sollte. Jeder Arbeitgeber muss in seiner Belegschaft zu mindestens 90 % Staatsangehörige Guatemalas beschäftigen und an diese mindestens 85 % der insgesamt im jeweiligen Geschäftsbereich gezahlten Löhne und Gehälter zahlen, sofern in besonderen Gesetzen nichts anders festgelegt ist. Beide Anteile können geändert werden: a) Wenn triftige Gründe zum Schutz und zur Förderung der nationalen Wirtschaft vorliegen, bei einem Mangel an guatemaltekischen Technikern für eine bestimmte Tätigkeit oder zum Schutz der nationalen Arbeitnehmer, um deren Fähigkeiten zu demonstrieren. Unter all diesen Umständen kann die Exekutive in Form einer begründeten und vom Ministerio de Trabajo y Prevision Social ausgestellten Vereinbarung beide Anteile um jeweils bis zu 10 % und für bis zu fünf Jahre für jedes Unternehmen senken bzw. soweit anheben, dass gar keine ausländischen Personen beschäftigt werden. Genehmigt das Ministerium die vorstehend genannte Senkung der Anteile, sollte es die Unternehmen dazu verpflichten, in dem Betätigungsfeld, für das die Genehmigung erteilt wurde, guatemaltekische Techniker auszubilden; b) Wenn die Exekutive genehmigte und kontrollierte Einwanderung zulässt oder veranlasst und Arbeitnehmer in das Land einwandern oder eingewandert sind, um land- oder viehwirtschaftliche Betriebe oder soziale oder kulturelle Wohltätigkeitsorganisationen zu gründen oder zu entwickeln, sowie im Fall von Ausländern zentralamerikanischer Abstammung. In all diesen Fällen liegt der Umfang der jeweiligen Änderung im Ermessen der Exekutive, wobei jedoch die vom Ministerio de Trabajo y Prevision Social ausgestellte Vereinbarung eindeutig die Gründe, die Grenzwerte und die Dauer der Änderung ausweisen muss. Im Sinne des ersten Absatzes sollten nur ganze Zahlen berücksichtigt werden, und wenn maximal fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind, müssen vier davon Staatsangehörige Guatemalas sein. Diese Maßnahme gilt nicht für Führungskräfte, Verwaltungsratsmitglieder, Aufsichtsratsmitglieder oder Geschäftsführer von Unternehmen. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass diese Klausel für ausländische Arbeitnehmer gilt, die im Aufnahmeland in einem Arbeitsverhältnis stehen, und die Verpflichtungen, die nach Kapitel 4 über die vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken eingegangen wurden, nicht berührt. NICHTDIENSTLEISTUNGSSEKTOREN Der Marktzugang ist für Nichtdienstleistungen ungebunden. Alle günstigeren Verpflichtungen bezüglich des Marktzugangs für Nichtdienstleistungs-Sektoren im Sinne von Artikel 164 über den Marktzugang im Kapitel über Niederlassungen, die aufgrund eines internationalen Übereinkommens bestehen, stellen eine Verpflichtung im Rahmen dieses Abkommens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens dar. 1275 Wirtschaftstätigkeit ALLE SEKTOREN Beschreibung der Vorbehalte Wirtschaftstätigkeiten, die als öffentliche Versorgungsleistungen angesehen werden, können einem öffentlichen Monopol oder natürlichen oder juristischen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts gewährten ausschließlichen Rechten unterliegen. SPEZIFISCHE VORBEHALTE 1. LANDWIRTSCHAFT, JAGD, FORSTWIRTSCHAFT A. Landwirtschaft, Jagd (ISIC Rev. 3.1: 011, 012, 013, 014, 015) ausgenommen Beratungsdienstleistungen342 B. Forstwirtschaft und Holzeinschlag (ISIC Rev. 3.1: 020) ausgenommen Beratungsdienstleistungen 2. FISCHEREI UND AQUAKULTUR (ISIC Rev. 3.1: 0501, 0502) ausgenommen Dienstleistungen 3. BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN A. Steinkohlen- und Braunkohlenbergbau; Torfgewinnung (ISIC Rev. 3.1: 10) B. Gewinnung von Erdöl und Erdgas343 (ISIC Rev. 3.1: 1110) C. Erzbergbau (ISIC Rev. 3.1: 13) D. Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau (ISIC Rev. 3.1: 14) 4. VERARBEITENDES GEWERBE344 A. Herstellung von Nahrungsund Futtermitteln, Getränkeherstellung (ISIC Rev. 3.1: 151, 152, 153, 154) B. Herstellung von Tabakerzeugnissen (ISIC Rev. 3.1: 16) C. Herstellung von Textilien (ISIC Rev. 3.1: 17) D. Herstellung von Bekleidung; Zurichtung und Färben von Fellen (ISIC Rev. 3.1: 18) E. Gerberei und Zurichtung von Leder; Herstellung von Reiseartikeln, Handtaschen, Sattlerwaren, Geschirr und Schuhen (ISIC Rev. 3.1: 19) 1276 Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Nur Staatsangehörige Guatemalas oder nach dem Recht Guatemalas gegründete Unternehmen dürfen forstwirtschaftliche Ressourcen ausschöpfen und erneuern. Keine. Wirtschaftstätigkeit F. Herstellung von Holz- und Korkwaren (ohne Möbel); Herstellung von Korb- und Flechtwaren (ISIC Rev. 3.1: 20) G. Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus (ISIC Rev. 3.1: 21) H. Herstellung von Verlagsund Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern345 (ISIC Rev. 3.1: 22, ausgenommen Druck und Veröffentlichung auf Honorar- oder Vertragsbasis346) I. Kokerei (ISIC Rev. 3.1: 231) J. Mineralölverarbeitung (ISIC Rev. 3.1: 232) K. Herstellung von chemischen Erzeugnissen außer Sprengstoffen (ISIC Rev. 3.1: 24, ausgenommen die Herstellung von Sprengstoffen) L. Herstellung von Gummiund Kunststoffwaren (ISIC Rev. 3.1: 25) M. Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden (ISIC Rev. 3.1: 261) N. Metallerzeugung und -bearbeitung (ISIC Rev. 3.1: 27) O. Herstellung von Metallwaren, ausgenommen Maschinenbauerzeugnisse (ISIC Rev. 3.1: 28) P. Maschinenbau a) Herstellung von nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen (ISIC Rev. 3.1: 291) b) Herstellung von Maschinen für bestimmte Wirtschaftszweige mit Ausnahme von Waffen und Munition (ISIC Rev. 3.1: 2921, 2922, 2923, 2924, 2925, 2926, 2929) c) Herstellung von Haushaltsgeräten, a. n. g. (ISIC Rev. 3.1: 293) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte 1277 Wirtschaftstätigkeit d) Herstellung von Büromaschinen sowie Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen (ISIC Rev. 3.1: 30) e) Herstellung von elektrischen Maschinen und Geräten, a. n. g. (ISIC Rev. 3.1: 31) f) Herstellung von Hörfunk-, Fernseh- und Nachrichtenübermittlungsausrüstung und -geräten (ISIC Rev. 3.1: 32) Q. Herstellung von medizinischen, feinmechanischen und optischen Instrumenten sowie Uhren (ISIC Rev. 3.1: 33) R. Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren sowie Anhängern und Sattelanhängern (ISIC Rev. 3.1: 34) S. Herstellung von sonstigen (nichtmilitärischen) Fahrzeugen (ISIC Rev. 3.1: 351, 352, 359 mit Ausnahme der Herstellung von Kriegsschiffen, Kampfflugzeugen und anderen Fahrzeugen für militärische Zwecke) T. Herstellung von Möbeln; Herstellung, a. n. g. (ISIC Rev. 3.1: 361, 369) U. Recycling (ISIC Rev. 3.1: 371) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte 5. ERZEUGUNG, WEITERLEITUNG UND VERTEILUNG VON ELEKTRIZITÄT, GAS, DAMPF UND WARMWASSER FÜR EIGENE RECHNUNG (mit Ausnahme der nuklearen Energieerzeugung) A. Elektrizitätserzeugung; Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität für eigene Rechnung (Teil von ISIC Rev. 3.1: 4010)347 B. Gaserzeugung; Verteilung gasförmiger Brennstoffe durch Rohrleitungen für eigene Rechnung (Teil von ISIC Rev. 3.1: 4020)348 C. Erzeugung von Dampf und Warmwasser; Verteilung von Dampf und Warmwasser für eigene Rechnung (Teil von ISIC Rev. 3.1: 4030)349 Keine. Keine. Keine. 1278 Wirtschaftstätigkeit 6. UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN A. Freiberufliche Dienstleistungen a) 1. Rechtsbesorgende Dienstleistungen (CPC 861)350 mit Ausnahme von Rechtsberatungsleistungen und Dienstleistungen bezüglich der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen, z. B. Notare, erbracht werden b) 1. Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern (CPC 86212, ausgenommen Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern, sowie CPC 86213, 86219 und 86220) b) 2. Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern (CPC 86211 und 86212, ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern) c) Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863)351 d) Dienstleistungen von Architekten und e) Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten (CPC 8671, 8674) f) Ingenieurdienstleistungen und g) Integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8672, 8673) h) Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten (CPC 9312, Teil von CPC 85201) i) Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932) j) 1. Dienstleistungen von Hebammen (Teil von CPC 93191) j) 2. Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern (Teil von CPC 93191) Keine. Beschreibung der Vorbehalte Die uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer ist an das Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft. Ausländische Personen können Dienstleistungen nur in Partnerschaft oder im Rahmen eines Zusammenschlusses mit guatemaltekischen Anwälten erbringen. Ausländische Personen können Dienstleistungen nur in Partnerschaft oder im Rahmen eines Zusammenschlusses mit guatemaltekischen Dienstleistern erbringen. Ausländische Personen können Dienstleistungen nur in Partnerschaft oder im Rahmen eines Zusammenschlusses mit guatemaltekischen Dienstleistern erbringen. Ausländische Personen können Dienstleistungen nur in Partnerschaft oder im Rahmen eines Zusammenschlusses mit guatemaltekischen Dienstleistern erbringen. Ausländische Personen können Dienstleistungen nur in Partnerschaft oder im Rahmen eines Zusammenschlusses mit guatemaltekischen Dienstleistern erbringen. Ausländische Personen können Dienstleistungen nur in Partnerschaft oder im Rahmen eines Zusammenschlusses mit guatemaltekischen Dienstleistern erbringen. Ausländische Personen können Dienstleistungen nur in Partnerschaft oder im Rahmen eines Zusammenschlusses mit guatemaltekischen Dienstleistern erbringen. Ausländische Personen können Dienstleistungen nur in Partnerschaft oder im Rahmen eines Zusammenschlusses mit guatemaltekischen Dienstleistern erbringen. Ausländische Personen können Dienstleistungen nur in Partnerschaft oder im Rahmen eines Zusammenschlusses mit guatemaltekischen Dienstleistern erbringen. 1279 Wirtschaftstätigkeit k) Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln (CPC 63211) und sonstige Dienstleistungen von Apotheken B. Computer- und verwandte Dienstleistungen (CPC 841, 842, 843, 844, 845, 849) Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte C. Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE)352 a) FuE-Dienstleistungen im Bereich Naturwissenschaften (CPC 851) b) FuE-Dienstleistungen im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften (CPC 852 ausgenommen Dienstleistungen von Psychologen)353 c) Disziplinübergreifende FuE-Dienstleistungen (CPC 853) D. Dienstleistungen von Immobilienmaklern354 a) betreffend Eigentum oder gemietete/gepachtete Objekte (CPC 821) b) auf Honorar- oder Vertragsbasis (CPC 822) E. Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer a) für Schiffe (CPC 83103) b) für Luftfahrzeuge (CPC 83104) c) für andere Transportmittel (CPC 83101, 83102, 83105) d) für andere Maschinen und Ausrüstungen (CPC 83106, 83107, 83108, 83109) e) für Gebrauchsgüter (CPC 832) f) für die Vermietung von Telekommunikationsgeräten (CPC 7541) F. Sonstige Unternehmensdienstleistungen a) Werbung (CPC 871) b) Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 864) 1280 Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Wirtschaftstätigkeit c) Managementberatung (CPC 865) d) Mit der Managementberatung verwandte Leistungen (CPC 866) e) Technische Tests und Analysen (CPC 8767) f) Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forsten (Teil von CPC 881) g) Beratung im Bereich Fischerei (Teil von CPC 882) h) Beratungsdienstleistungen im Bereich verarbeitendes Gewerbe (Teil von CPC 884, Teil von CPC 885) i) Vermittlung und Beschaffung von Personal i) 1. Suche von Führungskräften (CPC 87201) i) 2. Vermittlung von Arbeitskräften (CPC 87202) i) 3. Vermittlung von Büropersonal (CPC 87203) i) 4. Dienstleistungen von Modelagenturen (Teil von CPC 87209) j) 1. Ermittlungsdienstleistungen (CPC 87301) j) 2. Sicherheitsdienstleistungen (CPC 87302, 87303, 87304, 87305) k) Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung355 (CPC 8675) l) 1. Wartung und Instandsetzung von Schiffen (Teil von CPC 8868) l) 2. Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstungen (Teil von CPC 8868) l) 3. Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr (CPC 6112, 6122, Teil von CPC 8867, Teil von CPC 8868) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte 1281 Wirtschaftstätigkeit l) 4. Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen und Teilen davon (Teil von CPC 8868) l) 5. Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern356 (CPC 633, 7545, 8861, 8862, 8864, 8865, 8866) m) Gebäudereinigung (CPC 874) n) Fotografische Dienstleistungen (CPC 875) o) Verpacken (CPC 876) p) Druck und Veröffentlichung (CPC 88442) q) Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw. (Teil von CPC 87909) r) 1. Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905) r) 2. Dienstleistungen von Innenarchitekten und Dienstleistungen bezüglich Produktdesign (CPC 87907) r) 3. Inkassoagenturleistungen (CPC 87902) r) 4. Auskunfteileistungen (CPC 87901) r) 5. Vervielfältigungsdienstleistungen (CPC 87904)357 r) 6. Telekommunikationsdienstleistungen (Beratung) (CPC 7544) r) 7. Telefonauftragsdienstleistungen (CPC 87903) 7. KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN A. Post- und Kurierdienstleistungen (CPC 7511, 7512) Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Postsendungen gemäß der folgenden Liste von Teilsektoren, unabhängig davon, ob der Bestimmungsort im In- oder im Ausland liegt: Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte 1282 Wirtschaftstätigkeit i) Bearbeitung von adressierten schriftlichen Mitteilungen auf einem physischen Träger jeglicher Art, einschließlich Direktwerbung und Hybridpostdienstleistungen ii) Bearbeitung von adressierten Päckchen und Paketen iii) Bearbeitung von adressierten Presseerzeugnissen iv) Bearbeitung von unter den Ziffern i) bis iii) genannten Sendungen als Einschreiben oder Wertsendungen v) Eilzustellung358 der unter den Ziffern i) bis iii) genannten Sendungen vi) Bearbeitung nicht adressierter Sendungen vii) Austausch von Dokumenten B. Telekommunikationsdienstleistungen a) Alle Dienstleistungen, die die Übertragung und den Empfang von Signalen mit elektromagnetischen Mitteln359 zum Inhalt haben außer Rundfunk360 b) Dienstleistungen des Übertragens von Satellitensendungen361 Keine. Beschreibung der Vorbehalte Keine, außer: ­ Die Verpflichtungen unterliegen der Gegenseitigkeit; ­ Dienstleistern in diesem Sektor können hinsichtlich der Übertragung von Inhalten über ihre Netze Verpflichtungen im Interesse der Allgemeinheit im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Republik Guatemala für die elektronische Kommunikation auferlegt werden. Keine. 8. BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN (CPC 511, 512, 513, 514, 515, 516, 517, 518) 9. VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN (außer Vertrieb von Waffen, Munition, Sprengstoffen und sonstigem Kriegsmaterial) A. Dienstleistungen von Kommissionären a) Dienstleistungen von Kommissionären betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Schneemobile sowie Teile davon und Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113, Teil von CPC 6121) b) Sonstige Dienstleistungen von Kommissionären (CPC 621) B. Dienstleistungen von Großhändlern a) Großhandelsleistungen mit Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen sowie mit Teilen davon und mit Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113, Teil von CPC 6121) 1283 Keine. Keine. Keine. Wirtschaftstätigkeit b) Großhandelsleistungen mit Telekommunikationsendgeräten (Teil von CPC 7542) c) Sonstige Dienstleistungen von Großhändlern (CPC 622, ausgenommen Großhandelsleistungen mit Energieerzeugnissen362) C. Dienstleistungen von Einzelhändlern363 Einzelhandelsleistungen mit Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen sowie mit Teilen davon und mit Zubehör (CPC 61112, Teil von CPC 6113, Teil von CPC 6121) Einzelhandelsleistungen mit Telekommunikationsendgeräten (Teil von CPC 7542) Einzelhandelsleistungen mit Lebensmitteln (CPC 631) Einzelhandelsleistungen mit anderen (nichtenergetischen) Produkten ausgenommen Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln364 (CPC 632, ausgenommen CPC 63211 und 63297) D. Franchising (CPC 8929) 10. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung (CPC 921) B. Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung (CPC 922) C. Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung (CPC 923) D. Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung (CPC 924) E. Dienstleistungen im Bereich sonstiger Unterricht (CPC 929) 11. Dienstleistungen im Bereich Umwelt A. Abwasserbewirtschaftung (CPC 9401)365 Keine. Ungebunden. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte 1284 Wirtschaftstätigkeit B. Bewirtschaftung Abfälle mit Ausnahme der grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Abfälle a) Abfallbeseitigungsleistungen (CPC 9402) b) Sanitäre und ähnliche Dienstleistungen (CPC 9403) C. Schutz der Umgebungsluft und des Klimas (CPC 9404)366 D. Sanierung und Reinigung von Boden und Wasser Behandlung, Sanierung von kontaminiertem/verunreinigtem Boden und Wasser (Teil von CPC 9406)367 E. Lärm- und Vibrationsschutz (CPC 9405) F. Schutz der biologischen Vielfalt und der Landschaft Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz (Teil von CPC 9406) G. Sonstige Umwelt- und Nebendienstleistungen (CPC 9409) 12. FINANZDIENSTLEISTUNGEN Ungebunden. Keine. Keine. Keine.368 Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte Guatemala behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die es ausländischen Finanzdienstleistern mit Ausnahme von denjenigen, die in Guatemala als Banken oder Versicherungsunternehmen tätig sein möchten, vorschreiben, eine juristische Person zu gründen. A. Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen369 Teilsektoren 1­4 B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) Teilsektoren 1­12 13. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Dienstleistungen von Krankenhäusern (CPC 9311) B. Krankentransportdienstleistungen (CPC 93192) C. Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) (CPC 93193) 1285 Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Wirtschaftstätigkeit D. Dienstleistungen im Bereich Soziales (CPC 933) Ungebunden. Beschreibung der Vorbehalte 14. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN A. Hotels und Restaurants (einschließlich Catering) (CPC 641, 642, 643) außer Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen370 B. Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern) (CPC 7471) C. Dienstleistungen von Fremdenführern (CPC 7472) 15. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT (ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen) (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken) (CPC 9619) B. Nachrichten- und Presseagenturen (CPC 962) C. Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen (CPC 963) D. Dienstleistungen im Bereich Sport (CPC 9641) E. Dienstleistungen von Erholungsparks und Strandeinrichtungen (CPC 96491) 16. VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN A. Seeverkehr a) Internationaler Passagierverkehr (CPC 7211 ohne Kabotage im Inlandsverkehr) b) Internationaler Frachtverkehr (CPC 7212 ohne Kabotage im Inlandsverkehr)371 B. Binnenschiffsverkehr a) Passagierverkehr (CPC 7221) b) Frachtverkehr (CPC 7222) C. Eisenbahnverkehr a) Passagierverkehr (CPC 7111) 1286 Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine, außer dass nur Staatsangehörige Guatemalas oder ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Guatemala Dienstleistungen als Fremdenführer erbringen dürfen. Keine. Keine. Wirtschaftstätigkeit b) Frachtverkehr (CPC 7112) c) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7113) D. Straßenverkehr a) Passagierverkehr (CPC 7121, 7122) b) Frachtverkehr (CPC 7123) E. Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen372 (CPC 7139) 17. HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR373 A. Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr a) Frachtumschlag b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Zollabfertigung d) Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern e) Schifffahrtsagenturdienstleistungen f) Seeverkehrsspedition g) Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 7213) h) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7214) i) Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr (Teil von CPC 745) j) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (einschließlich Catering) (Teil von CPC 749) B. Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 7223) e) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7224) f) Unterstützungsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr (Teil von CPC 745) Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte Keine, außer für Schub- und Schleppdienstleistungen. Keine, außer für Schub- und Schleppdienstleistungen. 1287 Wirtschaftstätigkeit g) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) C. Hilfsdienstleistungen für den Eisenbahnverkehr a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7113) e) Unterstützungsdienstleistungen für Eisenbahnverkehrsdienstleistungen (CPC 743) f) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) D. Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer (CPC 7124) e) Unterstützungsdienstleistungen für Straßenverkehrsausrüstung (CPC 744) f) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) E. Hilfsdienstleistungen für Luftverkehrsdienstleistungen a) Bodenabfertigungsdienste (einschließlich Catering) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung (CPC 734) e) Verkauf und Vermarktung f) Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen g) Computergesteuertes Buchungssystem h) Flughafenverwaltung Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte 1288 Wirtschaftstätigkeit Beschreibung der Vorbehalte F. Hilfsdienstleistungen für den Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Güter (außer Brennstoff) (Teil von CPC 742) 18. DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH A. Leistungen im Bereich Bergbau (CPC 883)374 B. Transport von Brennstoff in Rohrleitungen (CPC 7131) C. Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Brennstoffe (Teil von CPC 742) D. Großhandel mit festen Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen (CPC 62271) und Großhandel mit Strom, Dampf und Warmwasser E. Einzelhandel mit Motorenkraftstoff (CPC 613) F. Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Brennholz (CPC 63297) und Einzelhandel mit Strom, Gas (außer Flaschengas), Dampf und Warmwasser G. Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung375 (CPC 887) 19. ANDERE DIENSTLEISTUNGEN, a. n. g. a) Dienstleistungen der Wäscherei, der Reinigung und des Färbens (CPC 9701) b) Friseurdienstleistungen (CPC 97021) c) Kosmetikdienstleistungen (einschließlich Maniküre und Pediküre) (CPC 97022) d) Sonstige Kosmetik- und Fußpflegedienstleistungen, a. n. g. (CPC 97029) e) Dienstleistungen von Heilbädern und nicht therapeutische Massagen, soweit sie der Entspannung dienen bzw. als Dienstleistungen von Bädern, Saunas, Solarien u. Ä. erbracht werden und nicht zu medizinischen oder Rehabilitationszwecken376 (CPC Ver. 1.0 97230) 1289 Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Wirtschaftstätigkeit f) Dienstleistungen der Telekommunikationsverbindung (CPC 7543) g) Haushaltsdienstleistungen (CPC 980) 342 Beschreibung der Vorbehalte Keine. Keine. Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd, ,,UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN" unter 6. F. f und 6. F. g zu finden. Forstwirtschaft und Fischerei sind im Abschnitt 343 Umfasst keine Dienstleistungen im Bereich Bergbau auf Honorar- oder Vertragsbasis auf Öl- und Gasfeldern, die im Abschnitt ,,DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH" unter 18. A. zu finden sind. Ohne Beratungsdienstleistungen im Bereich verarbeitendes Gewerbe, die im Abschnitt ,,UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN" unter 6. F. h zu finden sind. Dieser Sektor beschränkt sich auf Herstellungstätigkeiten. Er umfasst keine Tätigkeiten im audiovisuellen Bereich oder Tätigkeiten mit kulturellem Inhalt. Druck und Veröffentlichung auf Honorar- oder Vertragsbasis sind im Abschnitt ,,UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN" unter 6. F. p zu finden. Umfasst nicht den Betrieb von Stromnetzen zur Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität gegen Gebühr bzw. auf Vertragsbasis, die im Abschnitt ,,ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN" zu finden sind. Umfasst nicht die Weiterleitung von Erdgas und gasförmigen Brennstoffen durch Rohrleitungen, die Weiterleitung und Verteilung von Gas gegen Gebühr bzw. auf Vertragsbasis sowie den Verkauf von Erdgas und gasförmigen Brennstoffen, die im Abschnitt ,,ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN" zu finden sind. Umfasst nicht die Weiterleitung und Verteilung von Dampf und Warmwasser gegen Gebühr bzw. auf Vertragsbasis sowie den Verkauf von Dampf und Warmwasser, die im Abschnitt ,,ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN" zu finden sind. Umfasst Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen, Schlichtungs- und Vermittlungsleistungen sowie Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten. Die Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen ist nur im Bereich des Völkerrechts, des EU-Rechts und des Rechts eines Hoheitsgebiets, in dem der Dienstleister oder sein Personal zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs qualifiziert ist, zulässig und unterliegt ebenso wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in Guatemala geltenden Zulassungserfordernissen und -verfahren. Rechtsbesorgende Dienstleistungen nach guatemaltekischem Recht müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in Guatemala zur Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden. Die uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer in Guatemala ist daher für die Vertretung vor Gerichten und anderen zuständigen Behörden in Guatemala erforderlich, da dies die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs auf dem Gebiet des guatemaltekischen Verfahrensrechts beinhaltet. Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die im Abschnitt 1. A a ,,Rechtsbesorgende Dienstleistungen" zu finden sind. Für alle diese Sektoren verwaltet Guatemala die jeweiligen Konzessionen im Einklang mit seinen Plänen zum Schutz von Biodiversität, Wissen und natürlichen Ressourcen. Außerdem behält sich Guatemala das Recht vor, an den Studien, die aus der Erbringung dieser Dienstleistungen abgeleitet werden, teilzunehmen und sich über die Ergebnisse daraus zu informieren. Teil von CPC 85201, zu finden unter 6. A. h ,,Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten". Die betreffende Dienstleistung muss sich auf den Beruf Immobilienmakler beziehen und darf keine Rechte und/oder Beschränkungen für natürliche oder juristische Personen betreffen, die Immobilien erwerben. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf bestimmte mit dem Bergbau zusammenhängende Tätigkeiten (Mineralien, Öl, Gas usw.). Wartung und Instandsetzung von Fahrzeugen (CPC 6112, 6122, 8867, 8868) ist unter 6. F. l 1. bis 6. F. l 4. zu finden. Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist unter 6. B. ,,Computer- und verwandte Dienstleistungen" zu finden. 344 345 346 347 348 349 350 351 352 353 354 355 356 357 358 Umfasst keine Druckereidienstleistungen, die unter CPC 88442 fallen und unter 6. F. p zu finden sind. Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck ,,Eilzustellungen" die Abholung, den Transport und die Zustellung von Dokumenten, Drucksachen, Päckchen, Waren oder anderen Artikeln in beschleunigter Form, bei der während der gesamten Dienstleistungsdauer die Verfolgung und Kontrolle dieser Artikel gewährleistet ist. Eilzustellungen umfassen nicht: i) Luftverkehrsdienstleistungen, ii) in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen und iii) Seeverkehrsdienstleistungen. Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Online-Informations- und/oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung) (Teil von CPC 843), die unter 1. B. ,,Computer- und verwandte Dienstleistungen" zu finden ist. ,,Rundfunk" ist die nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwischen den Betreibern. Diese Dienstleistungen umfassen die Telekommunikationsdienstleistungen, die die Übertragung und den Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen über Satellit zum Inhalt haben (die nicht unterbrochene Übertragungskette über Satellit, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist). Dies beinhaltet den Verkauf von Satellitendienstleistungen, allerdings ohne den Verkauf von TV-Programmpaketen an Haushalte. Diese Dienstleistungen, die jene der CPC 62271 umfassen, sind im Abschnitt ,,DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH" unter 18. D zu finden. Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen, die im Abschnitt ,,UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN" unter 6. B. und 6. F. l zu finden sind. Umfasst keine Dienstleistungen von Einzelhändlern im Bereich der Energieerzeugnisse, die im Abschnitt ,,DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH" unter 18. E und 18. F zu finden sind. Einzelhandel mit Arzneimitteln sowie Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln sind im Abschnitt ,,FREIBERUFLICHE DIENSTLEISTUNGEN" unter 1. A. k zu finden. Entspricht den Abwasserbeseitigungsleistungen. Entspricht den Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung. 359 360 361 362 363 364 365 366 1290 367 368 Entspricht einem Teil der Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz. Die Erbringung dieser Dienstleistungen muss im Einklang mit den nationalen Strategien für die Nutzung und den Schutz der natürlichen Ressourcen und der biologischen Vielfalt stehen. Es gilt, dass nur Einzelpersonen und per Gesetz ermächtigte Unternehmen in Bezug auf Versicherungen im Hoheitsgebiet von Guatemala Anwerbung oder Werbung betreiben, Versicherungen verkaufen oder sonstige Versicherungstätigkeiten durchführen dürfen. Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen ist im Abschnitt ,,HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR" unter 17. D. a ,,Bodenabfertigungsdienste" zu finden. Schließt Zubringerdienste und die Beförderung von Ausrüstungsgegenständen zwischen im gleichen Staat gelegenen Häfen durch Erbringer internationaler Seeverkehrsdienstleistungen ein, wenn dabei keine Einnahmen erzielt werden. Der Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen ist im Abschnitt ,,DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH" unter 18. B zu finden. Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen für Fahrzeuge, die im Abschnitt ,,UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN" unter 6. F. l 1. bis 6. F. l 4. zu finden sind. Umfasst die folgenden Leistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis: Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau, Vorbereitung eines Bohrplatzes an Land, Aufbau einer Landbohranlage, Bohrungen, mit dem Bohrmeißel sowie den Rohren und Futterrohren des Bohrlochs verbundene Dienstleistungen, Dienstleistungen durch Spülungsingenieure, Feststoffkontrolle, Fangarbeiten und besondere Betriebsvorgänge im Bohrloch, geologische Erkundung des Bohrplatzes und Bohrkontrolle, Kernung, Bohrlochprüfung, Wireline-Messungen, Lieferung und Einsatz von Komplettierungsflüssigkeiten (Salzlösungen), Lieferung und Aufbau von Komplettierungsvorrichtungen, Zementierung (Druckpumpen), Stimulation (Fracturing, Säurebehandlung und Druckpumpen), Aufwältigungsarbeiten und Bohrlochinstandsetzung, Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern. Nicht enthalten sind der direkte Zugang zu oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen. Nicht enthalten ist die Aufschließung von Lagerstätten anderer Ressourcen als Erdöl und Erdgas (CPC 5115), die im Abschnitt 8. ,,BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN" zu finden ist. 369 370 371 372 373 374 375 376 Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen. Therapeutische Massagen und Thermalkuren sind zu finden unter 6. A. h ,,Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten", 6. A. j 2. ,,Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern" sowie unter 13. A und 13. C ,,Dienstleistungen im Bereich Gesundheit". 1291 Honduras (1) In der nachstehenden Liste der Verpflichtungen sind die Wirtschaftstätigkeiten aufgeführt, für die nach Artikel 166 dieses Abkommens Verpflichtungen bestehen, ferner ­ mittels Vorbehalten ­ die Beschränkungen, Bedingungen und Voraussetzungen bezüglich des Marktzugangs und der Inländerbehandlung, die für Niederlassungen und Investoren der EU-Vertragspartei bezüglich dieser Tätigkeiten gelten. Die Liste ist wie folgt aufgebaut: a) In der ersten Spalte werden die Wirtschaftstätigkeiten angegeben, für die seitens der Vertragspartei eine Verpflichtung eingegangen wird, sowie der Geltungsbereich der Vorbehalte. b) In der zweiten Spalte werden die anwendbaren Vorbehalte beschrieben. (2) Im Sinne dieser Liste kennzeichnet der Ausdruck ,,keine" diejenigen Wirtschaftstätigkeiten, für die keine Beschränkungen, Bedingungen und Voraussetzungen für die Inländerbehandlung oder den Marktzugang bestehen. Der Ausdruck ,,ungebunden" gibt an, dass keine nationalen Verpflichtungen bezüglich der Inländerbehandlung oder des Marktzugangs eingegangen wurden. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass das Nichtvorhandensein spezifischer Vorbehalte bezüglich einer bestimmten Wirtschaftstätigkeit die geltenden horizontalen Vorbehalte nicht berührt. (3) Für die in der nachstehenden Liste nicht aufgeführten Wirtschaftstätigkeiten bestehen keine Verpflichtungen. (4) Bei der Beschreibung der einzelnen Wirtschaftstätigkeiten bedeuten die Abkürzungen: a) ,,ISIC Rev. 3.1" die Internationale Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial Classification of all Economic Activities) Revision 3.1, in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 4, ISIC REV 3.1, 2002, veröffentlichten Fassung; b) ,,CPC" die Zentrale Gütersystematik (Central Product Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No. 77, CPC prov., 1991, veröffentlichten Fassung; c) ,,CPC Ver. 1.0" die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC ver. 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung. (5) Die nachstehende Liste beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse (einschließlich Konzessionen, Genehmigungen, Register und sonstiger Genehmigungen) und -verfahren, sofern sie keine Beschränkungen, Bedingungen und Voraussetzungen bezüglich des Marktzugangs oder der Inländerbehandlung im Sinne der Artikel 164 und 165 dieses Abkommens darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Zulassungspflicht, Universaldienstverpflichtungen, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, nichtdiskriminierende Auflagen, dass bestimmte Aktivitäten in Naturschutzgebieten oder in Gebieten von besonderem historischen und künstlerischen Interesse nicht ausgeübt werden dürfen) gelten für Investoren der EUVertragspartei auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind. (6) Gemäß Artikel 159 Absatz 3 dieses Abkommens werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die von den Vertragsparteien gewährte Subventionen betreffen. (7) Gemäß Artikel 164 dieses Abkommens sind die nicht diskriminierenden Vorschriften in Bezug auf die Rechtsformen der Niederlassung in der nachstehenden Liste nicht enthalten. (8) Die aus der nachstehenden Liste der Verpflichtungen erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten. 1292 Wirtschaftstätigkeit HORIZONTALE VORBEHALTE Beschreibung der Vorbehalte Für die Genehmigung zur gewerblichen Niederlassung können die folgenden Kriterien berücksichtigt werden: Der Anteil der ausländischen Arbeitnehmer in einem Unternehmen ist auf maximal 10 % beschränkt, und maximal 15 % der Löhne und Gehälter dürfen an die ausländischen Arbeitnehmer gezahlt werden. Beide Anteile können angepasst werden, wenn triftige Gründe vorliegen, beispielsweise zum Schutz und zur Förderung der nationalen Wirtschaft, bei einem Mangel an honduranischen Technikern für eine bestimmte Tätigkeit oder zum Schutz der nationalen Arbeitnehmer, um deren Fähigkeiten zu demonstrieren. Unter all diesen Umständen kann die ausführende Behörde in Form einer begründeten und vom Ministerio de Trabajo y Prevision Social ausgestellten Vereinbarung beide Anteile um jeweils bis zu 10 % und für bis zu fünf Jahre für jedes Unternehmen senken bzw. soweit anheben, dass gar keine ausländischen Personen beschäftigt werden. Die vorstehend angegebenen Prozentwerte gelten nicht für Führungskräfte, Direktoren, Verwaltungsratsmitglieder, Aufsichtsratsmitglieder oder Geschäftsführer von Unternehmen, sofern es davon jeweils pro Unternehmen nicht mehr als zwei gibt. Um die erforderliche Arbeitserlaubnis zu erhalten, müssen Ausländer ihren Wohnsitz in Honduras haben. Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats werden bei der Anwendung des Codigo de Trabajo im Vergleich zu Staatsangehörigen anderer Länder nicht benachteiligt. Käufer, Besitzer oder Eigentümer von staatlichem Land, Gemeindeland und Land im Privatbesitz, das sich innerhalb von 40 km von der Grenze oder Küste oder auf Inseln, Cays, Korallenriffen, Wellenbrechern, Felsen und Sandbänken in Honduras befindet, dürfen nur honduranische Staatsangehörige durch Geburt oder Unternehmen, die sich vollständig im Eigentum von honduranischen Staatsangehörigen, oder staatliche Einrichtungen sein. Ungeachtet des vorstehenden Absatzes kann jede Person für einen Zeitraum von bis zu 40 Jahren, der verlängert werden kann, Stadtgrundstücke in solchen Gebieten erwerben, besitzen oder verpachten, vorausgesetzt, es ist vom Secretaría de Estado en el Despacho de Turismo für touristische Zwecke, zur wirtschaftlichen oder sozialen Entwicklung oder für das öffentliche Interesse ausgewiesen und zugelassen. Käufer, Eigentümer oder Besitzer solcher Stadtgrundstücke dürfen diese nur nach vorheriger Genehmigung des Secretaría de Estado en el Despacho de Turismo übertragen. Handel oder Gewerbe in geringfügigem Umfang darf nur von honduranischen Staatsangehörigen betrieben werden. Ausländische Investoren dürfen nur dann Handel oder Gewerbe in geringfügigem Umfang betreiben, wenn sie eingebürgert sind und in ihrem Herkunftsland der Grundsatz der Gegenseitigkeit gilt. Unter ,,Handel oder Gewerbe in geringfügigem Umfang" fallen Unternehmen, deren Kapital abzüglich Land, Gebäude und Fahrzeuge weniger als 150 000 Lempiras beträgt. Nicht-honduranische Genossenschaften dürfen sich nach Genehmigung durch das Instituto Hondureño de Cooperativas in Honduras niederlassen. Die Genehmigung wird unter den folgenden Voraussetzungen erteilt: a) Im Herkunftsland gilt der Grundsatz der Gegenseitigkeit und b) die nicht-honduranische Genossenschaft verfügt über mindestens einen Rechtsvertreter in Honduras. Eine nach ausländischem Recht gegründete Gesellschaft kann unter folgenden Voraussetzungen in Honduras Handel betreiben: Sie verfügt in Honduras über eine ständige Vertretung mit ausreichenden Befugnissen, um alle Rechtsgeschäfte und Geschäftstransaktionen in die Wege zu leiten und im Hoheitsgebiet von Honduras wirksam umzusetzen. Soziale Dienstleistungen: Honduras behält sich das Recht vor, im Zusammenhang mit Strafverfolgungs- und Strafvollzugsdienstleistungen sowie den nachstehenden Dienstleistungen Maßnahmen zu ergreifen oder aufrechtzuerhalten, sofern es sich um soziale Dienstleistungen handelt, die für einen öffentlichen Zweck eingeführt oder aufrechterhalten werden: Einkommenssicherheit oder -versicherung, soziale Sicherheit oder Sozialversicherung, sonstige Sozialleistungen, öffentliche Bildung und Ausbildung, Gesundheit und Kinderbetreuung. Öffentliche Versorgungsleistungen: Wirtschaftstätigkeiten oder Dienstleistungen, die als öffentliche Dienstleistungen oder öffentliche Versorgungsleistungen angesehen werden, können einem öffentlichen Monopol oder natürlichen oder juristischen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts gewährten ausschließlichen Rechten unterliegen. Die Beschränkungen bezüglich des Marktzugangs und der Inländerbehandlung auf lokaler Regierungsebene (Gemeinden) wurden konsolidiert, auch wenn sie nicht explizit aufgeführt sind. Diese Beschränkungen sind jedoch nicht so auszulegen, als würden sie die im Kapitel zum öffentlichen Beschaffungswesen genannten Verpflichtungen von Honduras aufheben. SPEZIFISCHE VORBEHALTE 1. LANDWIRTSCHAFT, JAGD, FORSTWIRTSCHAFT A. Landwirtschaft, Jagd (ISIC Rev. 3.1: 011, 012, 013, 014, 015) ausgenommen Beratungsdienstleistungen377 B. Forstwirtschaft und Holzeinschlag (ISIC Rev. 3.1: 020) ausgenommen Beratungsdienstleistungen 1293 Die Begünstigten müssen honduranische Staatsangehörige durch Geburt sein. Es kann sich um Einzelpersonen oder Mitglieder von Organisationen handeln (landwirtschaftliche Genossenschaften oder andere landwirtschaftliche Unternehmen). Keine. Wirtschaftstätigkeit 2. FISCHEREI UND AQUAKULTUR (ISIC Rev. 3.1: 0501, 0502) ausgenommen Dienstleistungen Beschreibung der Vorbehalte Nur honduranische Staatsangehörige, die Ihren Wohnsitz in Honduras haben, und nach honduranischem Recht gegründete Unternehmen, die sich zu mindestens 51 % im Eigentum honduranischer Staatsangehöriger befinden, dürfen in den Küstenmeeren, Flüssen und Seen von Honduras kommerzielle Fischerei betreiben. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass in den Küstenmeeren nur unter honduranischer Flagge fahrende Schiffe kommerziellen Fischfang betreiben dürfen. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass Kapitäne von unter honduranischer Flagge fahrenden Schiffen honduranische Staatsangehörige durch Geburt sein müssen. 3. BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN A. Steinkohlen- und Braunkohlenbergbau; Torfgewinnung (ISIC Rev. 3.1: 10) B. Gewinnung von Erdöl und Erdgas378 (ISIC Rev. 3.1: 1110) C. Erzbergbau (ISIC Rev. 3.1: 13) D. Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau (ISIC Rev. 3.1: 14) 4. VERARBEITENDES GEWERBE379 A. Herstellung von Nahrungsund Futtermitteln, Getränkeherstellung (ISIC Rev. 3.1: 151, 152, 153, 154) B. Herstellung von Tabakerzeugnissen (ISIC Rev. 3.1: 16) C. Herstellung von Textilien (ISIC Rev. 3.1: 17) D. Herstellung von Bekleidung; Zurichtung und Färben von Fellen (ISIC Rev. 3.1: 18) E. Gerberei und Zurichtung von Leder; Herstellung von Reiseartikeln, Handtaschen, Sattlerwaren, Geschirr und Schuhen (ISIC Rev. 3.1: 19) F. Herstellung von Holz- und Korkwaren (ohne Möbel); Herstellung von Korb- und Flechtwaren (ISIC Rev. 3.1: 20) G. Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus (ISIC Rev. 3.1: 21) H. Herstellung von Verlagsund Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern380 (ISIC Rev. 3.1: 22, ausgenommen Druck und Veröffentlichung auf Honorar- oder Vertragsbasis381) 1294 Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Honduras behält sich das Recht vor, nichtdiskriminierende Maßnahmen in Bezug auf das Angebot und den Vertrieb von oder den Großhandel mit rohen, rekonstituierten und raffinierten Mineralölprodukten, Bunker-Kraftstoffen und deren Derivaten einzuführen oder aufrechtzuerhalten. Keine. Keine. Wirtschaftstätigkeit I. Kokerei (ISIC Rev. 3.1: 231) J. Mineralölverarbeitung (ISIC Rev. 3.1: 232) K. Herstellung von chemischen Erzeugnissen außer Sprengstoffen (ISIC Rev. 3.1: 24, ausgenommen die Herstellung von Sprengstoffen) L. Herstellung von Gummiund Kunststoffwaren (ISIC Rev. 3.1: 25) M. Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden (ISIC Rev. 3.1: 261) N. Metallerzeugung und -bearbeitung (ISIC Rev. 3.1: 27) O. Herstellung von Metallwaren, ausgenommen Maschinenbauerzeugnisse (ISIC Rev. 3.1: 28) P. Maschinenbau a) Herstellung von nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen (ISIC Rev. 3.1: 291) b) Herstellung von Maschinen für bestimmte Wirtschaftszweige mit Ausnahme von Waffen und Munition (ISIC Rev. 3.1: 2921, 2922, 2923, 2924, 2925, 2926, 2929) c) Herstellung von Haushaltsgeräten, a. n. g. (ISIC Rev. 3.1: 293) d) Herstellung von Büromaschinen sowie Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen (ISIC Rev. 3.1: 30) e) Herstellung von elektrischen Maschinen und Geräten, a. n. g. (ISIC Rev. 3.1: 31) f) Herstellung von Hörfunk-, Fernseh- und Nachrichtenübermittlungsausrüstung und -geräten (ISIC Rev. 3.1: 32) Q Herstellung von medizinischen, feinmechanischen und optischen Instrumenten sowie Uhren (ISIC Rev. 3.1: 33) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte Honduras behält sich das Recht vor, nichtdiskriminierende Maßnahmen in Bezug auf das Angebot und den Vertrieb von oder den Großhandel mit rohen, rekonstituierten und raffinierten Mineralölprodukten, Bunker-Kraftstoffen und deren Derivaten einzuführen oder aufrechtzuerhalten. Keine. 1295 Wirtschaftstätigkeit R. Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren sowie Anhängern und Sattelanhängern (ISIC Rev. 3.1: 34) S. Herstellung von sonstigen (nichtmilitärischen) Fahrzeugen (ISIC Rev. 3.1: 351, 352, 359 mit Ausnahme der Herstellung von Kriegsschiffen, Kampfflugzeugen und anderen Fahrzeugen für militärische Zwecke) T. Herstellung von Möbeln; Herstellung, a. n. g. (ISIC Rev. 3.1: 361, 369) U. Recycling (ISIC Rev. 3.1: 371) Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte 5. ERZEUGUNG, WEITERLEITUNG UND VERTEILUNG VON ELEKTRIZITÄT, GAS, DAMPF UND WARMWASSER FÜR EIGENE RECHNUNG (mit Ausnahme der nuklearen Energieerzeugung) A. Elektrizitätserzeugung; Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität für eigene Rechnung (Teil von ISIC Rev. 3.1: 4010)382 B. Gaserzeugung; Verteilung gasförmiger Brennstoffe durch Rohrleitungen für eigene Rechnung (Teil von ISIC Rev. 3.1: 4020)383 Nur honduranischen Staatsangehörigen und nach honduranischem Recht gegründeten Unternehmen kann der Verkauf von Mineralölprodukten gestattet werden. Die Unternehmen müssen sich zu mindestens 51 % im Eigentum von honduranischen Staatsangehörigen befinden. Honduras behält sich das Recht vor, nichtdiskriminierende Maßnahmen in Bezug auf das Angebot und den Vertrieb von oder den Großhandel mit rohen, rekonstituierten und raffinierten Mineralölprodukten, Bunker-Kraftstoffen und deren Derivaten einzuführen oder aufrechtzuerhalten. Keine. Damit sich ein Unternehmen in Honduras niederlassen und Dienstleistungen in Verbindung mit der Verteilung von Elektrizität erbringen kann, muss es als Handelsgesellschaft mit Namensaktien gegründet sein. C. Erzeugung von Dampf und Warmwasser; Verteilung von Dampf und Warmwasser für eigene Rechnung (Teil von ISIC Rev. 3.1: 4030)384 6. UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN A. Freiberufliche Dienstleistungen a) Rechtsbesorgende Dienstleistungen (CPC 861) mit Ausnahme von Rechtsberatungsleistungen und Dienstleistungen bezüglich der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen, z. B. Notare, erbracht werden b) 1. Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern (CPC 86212, ausgenommen Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern, sowie CPC 86213, 86219 und 86220) 1296 Keine, außer dass die Zulassung durch die nationale Berufsorganisation dem Wohnsitzerfordernis unterliegt. Keine, außer dass für rechtsbesorgende Dienstleistungen nach honduranischem Recht und die Rechtsvertretung das Erfordernis der Staatsangehörigkeit gilt. Wirtschaftstätigkeit b) 2. Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern (CPC 86211 und 86212, ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern) c) Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863)385 d) Dienstleistungen von Architekten und e) Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten (CPC 8671, 8674) f) Ingenieurdienstleistungen und g) Integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8672, 8673) h) Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten (CPC 9312, Teil von CPC 85201) i) Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932) j) 1. Dienstleistungen von Hebammen (Teil von CPC 93191) j) 2. Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern (Teil von CPC 93191) k) Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln (CPC 63211) und sonstige Dienstleistungen von Apotheken B. Computer- und verwandte Dienstleistungen (CPC 841, 842, 843, 844) C. Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung a) FuE-Dienstleistungen im Bereich Naturwissenschaften (CPC 851) b) FuE-Dienstleistungen im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften (CPC 852 ausgenommen Dienstleistungen von Psychologen)386 Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte Keine, außer dass eine nach EU-Recht gegründete juristische Person vor der Registrierung bei der nationalen Berufsorganisation ein Mitglied der nationalen Berufsorganisation als Vertreter benennen muss, um die Dienstleistungen in Honduras erbringen zu dürfen. Keine, außer dass eine nach EU-Recht gegründete juristische Person lediglich für bestimmte Bauprojekte vor der Registrierung bei der nationalen Berufsorganisation ein Mitglied der nationalen Berufsorganisation als Vertreter benennen muss. Die ausländischen Kapitalanteile dürfen maximal 30 % betragen. Keine, außer dass die Zulassung des ausländischen freiberuflichen Dienstleisters durch die nationale Berufsorganisation dem Wohnsitzerfordernis unterliegt. Keine, außer dass die Zulassung des ausländischen freiberuflichen Dienstleisters durch die nationale Berufsorganisation dem Wohnsitzerfordernis unterliegt. Keine, außer dass die Zulassung des ausländischen freiberuflichen Dienstleisters durch die nationale Berufsorganisation dem Wohnsitzerfordernis unterliegt und eine Prüfung abzulegen ist. Durch die Zulassung erhält der Dienstleister das Recht, die für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche Arbeitserlaubnis zu erlangen. Höchstens 5 % des in einer medizinischen Einrichtung beschäftigten Krankenpflegepersonals dürfen ausländische Staatsangehörige sein. Keine, außer dass Apotheker die Staatsangehörigkeit von Honduras haben müssen. 1297 Wirtschaftstätigkeit c) Disziplinübergreifende FuE-Dienstleistungen (CPC 853) D. Dienstleistungen von Immobilienmaklern387 a) betreffend Eigentum oder gemietete/gepachtete Objekte (CPC 821) b) auf Honorar- oder Vertragsbasis (CPC 822) E. Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer a) für Schiffe (CPC 83103) b) für Luftfahrzeuge (CPC 83104) c) für andere Transportmittel (CPC 83101, 83102, 83105) d) für andere Maschinen und Ausrüstungen (CPC 83106, 83107, 83108, 83109) e) für Gebrauchsgüter (CPC 832) f) für die Vermietung von Telekommunikationsgeräten (CPC 7541) F. Sonstige Unternehmensdienstleistungen a) Werbung (CPC 871) b) Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 864) c) Managementberatung (CPC 865) d) Mit der Managementberatung verwandte Leistungen (CPC 866) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte Nach ausländischem Recht gegründete Unternehmen dürfen Verträge über die Erbringung von Beratungsdienstleistungen im betriebswirtschaftlichen Bereich abschließen, sobald die nationale Berufsorganisation den Vertrag bestätigt hat. Es wird eine wirtschaftliche Bedürfnisprüfung durchgeführt (Kriterien: Verfügbarkeit der Dienstleistung in Honduras oder vertragliche Anforderungen). Die betreffenden Unternehmen müssen eine Partnerschaft mit beim Colegio de Administradores de Empresas de Honduras eingetragenen honduranischen Unternehmen eingehen. Möglicherweise fallen höhere Gebühren an. Nach ausländischem Recht gegründete Unternehmen für wirtschaftliche Beratungsdienstleistungen müssen durch ein Mitglied des Colegio Hondureño de Economistas vertreten sein. e) Technische Tests und Analysen388 (CPC 8676) f) Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forsten (Teil von CPC 881) g) Beratung im Bereich Fischerei (Teil von CPC 882) Keine. Keine. Keine. 1298 Wirtschaftstätigkeit h) Beratungsdienstleistungen im Bereich verarbeitendes Gewerbe (Teil von CPC 884, Teil von CPC 885) i) Vermittlung und Beschaffung von Personal i) 1. Suche von Führungskräften (CPC 87201) i) 2. Vermittlung von Arbeitskräften (CPC 87202) i) 3. Vermittlung von Büropersonal (CPC 87203) i) 4. Dienstleistungen von Modelagenturen (Teil von CPC 87209) j) 1. Ermittlungsdienstleistungen (CPC 87301) j) 2. Sicherheitsdienstleistungen (CPC 87302, 87303, 87304, 87305) k) Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung389 (CPC 8675) l) 1. Wartung und Instandsetzung von Schiffen (Teil von CPC 8868) l) 2. Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstungen (Teil von CPC 8868 l) 3. Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr (CPC 6112, 6122, Teil von CPC 8867, Teil von CPC 8868) l) 4. Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen und Teilen davon (Teil von CPC 8868) l) 5. Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern390 (CPC 633, 7545, 8861, 8862, 8864, 8865, 8866) m) Gebäudereinigung (CPC 874) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Ungebunden. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte Keine, außer dass für die Niederlassung privater Sicherheitsunternehmen eine Partnerschaft mit honduranischen Unternehmen erforderlich ist, die im gleichen Bereich tätig sind, und ein Staatsangehöriger von Honduras zum Niederlassungsleiter ernannt werden muss. Keine. 1299 Wirtschaftstätigkeit n) Fotografische Dienstleistungen (CPC 875) o) Verpacken (CPC 876) p) Druck und Veröffentlichung (CPC 88442) q) Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw. (Teil von CPC 87909) r) 1. Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905) r) 2. Dienstleistungen von Innenarchitekten und Dienstleistungen bezüglich Produktdesign (CPC 87907) r) 3. Inkassoagenturleistungen (CPC 87902) r) 4. Auskunfteileistungen (CPC 87901) r) 5. Vervielfältigungsdienstleistungen (CPC 87904)391 r) 6. Telekommunikationsdienstleistungen (Beratung) (CPC 7544) r) 7. Telefonauftragsdienstleistungen (CPC 87903) 7. KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN A. Kurierdienstleistungen (CPC 7512)392 Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung393 von Postsendungen394 gemäß der folgenden Liste von Teilsektoren, unabhängig davon, ob der Bestimmungsort im In- oder im Ausland liegt: i) Bearbeitung von adressierten schriftlichen Mitteilungen aller Art auf einem physischen Träger jeglicher Art395, einschließlich Direktwerbung und Hybridpostdienstleistungen, ii) Bearbeitung von adressierten Päckchen und Paketen396, iii) Bearbeitung von adressierten Presseerzeugnissen397, iv) Bearbeitung von unter den Ziffern i) bis iii) genannten Sendungen als Einschreiben oder Wertsendungen, v) Eilzustellung398 399 der unter den Ziffern i) bis iii) genannten Sendungen, vi) Bearbeitung nicht adressierter Sendungen, vii) Dokumentenaustausch400 Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine.. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte 1300 Wirtschaftstätigkeit B. Telekommunikationsdienstleistungen Beschreibung der Vorbehalte Zusätzlich zu den horizontalen Bemerkungen und ausschließlich in den Sektoren für Telekommunikationsdienstleistungen: Honduras behält sich das Recht vor, den Anteil der Beteiligung am Eigentum von HONDUTEL (honduranische Telekommunikationsgesellschaft) sowie angegliederten Gesellschaften oder Tochtergesellschaften festzulegen, beizubehalten oder zu ändern. a) Alle Dienstleistungen, die die Übertragung und den Empfang von Signalen mit elektromagnetischen Mitteln401 zum Inhalt haben außer Rundfunk402 b) Dienstleistungen des Übertragens von Satellitensendungen403 Keine, außer dass ausländische Regierungen sich nicht direkt oder indirekt an der Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsdienste beteiligen dürfen. Ausländische Unternehmen müssen ihre aktuelle Anschrift melden und einen Rechtsvertreter in Honduras ernennen. Keine, außer: ­ Die Verpflichtungen unterliegen der Gegenseitigkeit. ­ Dienstleistern in diesem Sektor können hinsichtlich der Übertragung von Inhalten über ihre Netze Verpflichtungen im Interesse der Allgemeinheit im Einklang mit dem EU-Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation auferlegt werden. Beratungs- und Bauunternehmen müssen nach honduranischem Recht gegründet sein, damit sie Mitglieder des Colegio de Ingenieros Civiles de Honduras werden und in Honduras Bauprojekte ausführen können. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass nach ausländischem Recht gegründete Beratungs- und Bauunternehmen sich für spezifische Bauprojekte vorläufig beim CICH registrieren können. Für Unternehmen in ausländischem Eigentum gelten höhere Gebühren. Außerdem muss das CICH ausländischen Dienstleistern die Mitwirkung an solchen Projekten gestatten. Für den Bau von Aquädukten sind die Gemeinden verantwortlich. 8. BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN (CPC 511, 512, 513, 514, 515, 516, 517, 518) 9. VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN (außer Vertrieb von Waffen, Munition, Sprengstoffen und sonstigem Kriegsmaterial) A. Dienstleistungen von Kommissionären a) Dienstleistungen von Kommissionären betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Schneemobile sowie Teile davon und Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113, Teil von CPC 6121) b) Sonstige Dienstleistungen von Kommissionären (CPC 621) B. Dienstleistungen von Großhändlern a) Großhandelsleistungen mit Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen sowie mit Teilen davon und mit Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113, Teil von CPC 6121) b) Großhandelsleistungen mit Telekommunikationsendgeräten (Teil von CPC 7542) c) Sonstige Dienstleistungen von Großhändlern (CPC 622 ausgenommen Großhandelsleistungen mit Energieerzeugnissen404) C. Dienstleistungen von Einzelhändlern405 Einzelhandelsleistungen mit Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen sowie mit Teilen davon und mit Zubehör (CPC 61112, Teil von CPC 6113, Teil von CPC 6121) 1301 Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Wirtschaftstätigkeit Einzelhandelsleistungen mit Telekommunikationsendgeräten (Teil von CPC 7542) Einzelhandelsleistungen mit Lebensmitteln (CPC 631) Einzelhandelsleistungen mit anderen (nichtenergetischen) Produkten ausgenommen Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln406 (CPC 632, ausgenommen CPC 63211 und 63297) D. Franchising (CPC 8929) Keine. Beschreibung der Vorbehalte 10. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung (CPC 921) B. Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung (CPC 922) C. Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung (CPC 923) D. Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung (CPC 924) E. Dienstleistungen im Bereich sonstiger Unterricht (CPC 929) 11. Dienstleistungen im Bereich Umwelt407 A.) Abwasserbewirtschaftung (CPC 9401)408 Dienstleistungen in Verbindung mit der öffentlichen Wasserverteilung und Abfallbeseitigung sowie sanitäre und hygienebezogene Dienstleistungen dürfen nur vom Staat (über seine Gemeinden) erbracht werden. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinden für den Bau von Aquädukten, die Aufbereitung und Verwaltung von Trinkwasser, die Abwasserbeseitigung, die Entwässerung sowie die Förderung und Entwicklung damit verbundener Projekte zuständig sind. Dienstleistungen in Verbindung mit der öffentlichen Wasserverteilung und Abfallbeseitigung sowie sanitäre und hygienebezogene Dienstleistungen dürfen nur vom Staat (über seine Gemeinden) erbracht werden. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinden für den Bau von Aquädukten, die Aufbereitung und Verwaltung von Trinkwasser, die Abwasserbeseitigung, die Entwässerung sowie die Förderung und Entwicklung damit verbundener Projekte zuständig sind. Ungebunden. Schuldirektoren oder -räte sowie Lehrer aller Stufen können Staatsangehörige sein. Es findet eine wirtschaftliche Bedürfnisprüfung statt (Kriterium: honduranischer Arbeitsmarkt). Unbeschadet der wirtschaftlichen Bedürfnisprüfung dürfen ausländische Staatsangehörige nur dann in den Bereichen Verfassung, staatsbürgerliche Bildung, Geografie und honduranische Geschichte unterrichten, sofern für honduranische Staatsangehörige in ihrem Herkunftsland das Prinzip der Gegenseitigkeit gilt. B. Bewirtschaftung fester/ gefährlicher Abfälle mit Ausnahme der grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Abfälle a) Abfallbeseitigungsleistungen (CPC 9402) b) Sanitäre und ähnliche Dienstleistungen (CPC 9403) C. Schutz der Umgebungsluft und des Klimas (CPC 9404)409 1302 Wirtschaftstätigkeit D. Sanierung und Reinigung von Boden und Wasser Behandlung, Sanierung von kontaminiertem/verunreinigtem Boden und Wasser (Teil von CPC 9406)410 E. Lärm- und Vibrationsschutz (CPC 9405) F. Schutz der biologischen Vielfalt und der Landschaft Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz (Teil von CPC 9406) G. Sonstige Umwelt- und Nebendienstleistungen (CPC 9409) 12. FINANZDIENSTLEISTUNGEN Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte Zusätzlich zu den horizontalen Bemerkungen und ausschließlich in den Sektoren für Finanzdienstleistungen: Honduras behält sich das Recht vor, in Bezug auf die Dienstleistungen von Spar- und Kreditgenossenschaften Maßnahmen zu ergreifen oder aufrechtzuerhalten. Honduras behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die es ausländischen Finanzdienstleistern mit Ausnahme von denjenigen, die in Honduras als Banken oder Versicherungsunternehmen tätig sein möchten, vorschreiben, eine juristische Person zu gründen. A. Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen Versicherungsträger, die sich in Honduras niederlassen möchten, müssen mindestens 10 % des Mindestkapitals des geplanten Unternehmens entweder bei der Banco Central de Honduras hinterlegen oder in staatliche Wertpapiere investieren. Diese Einlage wird zurückerstattet, sobald der Antrag genehmigt oder aufgelöst wird. Natürliche Personen, die als angestellte oder selbständige Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler agieren möchten, müssen honduranische Staatsangehörige sein oder ihren Wohnsitz seit mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren in Honduras haben. Natürliche Personen, die als Schadensachbearbeiter oder -abwickler oder als Sachverständige oder Prüfer bei Schäden und Unfällen agieren möchten, müssen honduranische Staatsangehörige sein oder ihren Wohnsitz in Honduras haben. B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) Ausländische Finanzdienstleister müssen sich als Gesellschaften (sociedades anónimas), als Zweigniederlassungen oder als Repräsentanzen niederlassen. Die Repräsentanzen ausländischer Finanzdienstleister dürfen keine Einlagen annehmen. Die Anteilseigner von Wechselstuben müssen natürliche Personen mit honduranischer Staatsangehörigkeit sein. 13. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES411 (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Dienstleistungen von Krankenhäusern (CPC 9311) B. Krankentransportdienstleistungen (CPC 93192) C. Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) (CPC 93193) D. Dienstleistungen im Bereich Soziales (CPC 933) Keine. 1303 Wirtschaftstätigkeit Beschreibung der Vorbehalte 14. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN A. Hotels und Restaurants (einschließlich Catering) (CPC 641, 642, 643) außer Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen412 B. Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern) (CPC 7471) C. Dienstleistungen von Fremdenführern (CPC 7472) 15. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT (ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen) (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken) (CPC 9619) B. Nachrichten- und Presseagenturen (CPC 962) C. Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen413 (CPC 963) D. Dienstleistungen im Bereich Sport (CPC 964) E. Dienstleistungen von Erholungsparks und Strandeinrichtungen (CPC 96491) 16. VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN A. Seeverkehr414 415 a) Internationaler Passagierverkehr (CPC 7211 ohne Kabotage im Inlandsverkehr) b) Internationaler Frachtverkehr (CPC 7212 ohne Kabotage im Inlandsverkehr)416 B. Binnenschiffsverkehr417 a) Passagierverkehr (CPC 7221) b) Frachtverkehr (CPC 7222) C. Eisenbahnverkehr418 a) Passagierverkehr (CPC 7111) b) Frachtverkehr (CPC 7112) 1304 Die Ferrocarril Nacional de Honduras darf ihre Tochtergesellschaften nur an honduranische Staatsangehörige und nach honduranischem Recht gegründete Unternehmen verkaufen. Der Geschäftsführer der Ferrocarril Nacional de Honduras muss honduranischer Staatsangehöriger sein. Keine. Keine, außer für die Niederlassung einer eingetragenen Gesellschaft zum Betrieb einer Flotte unter der Flagge von Honduras. Keine. Keine. Nur honduranische Staatsangehörige dürfen Geschäftsführer von Zeitungen oder kostenlosen drahtlos übertragenen (d. h. für Radio und Fernsehen) Nachrichtenmedien sein. Dies betrifft auch die damit verbundene geistige, politische und administrative Ausrichtung. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Wirtschaftstätigkeit c) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7113) D. Straßenverkehr a) Passagierverkehr (CPC 7121, 7122) Beschreibung der Vorbehalte Nur honduranische Staatsangehörige und nach honduranischem Recht gegründete Unternehmen, die sich zu mindestens 51 % im Eigentum honduranischer Staatsangehöriger befinden, dürfen Dienstleistungen der öffentlichen inländischen Personenbeförderung auf dem Landweg erbringen. Hierfür ist eine Betriebsbescheinigung der Dirección General de Transporte de la Secretaría de Obras Públicas, Transporte y Vivienda erforderlich, die einer wirtschaftlichen Bedürfnisprüfung unterliegt. Ausländer, die das Hoheitsgebiet betreten, dürfen mit ihrer mitgeführten gültigen Fahrerlaubnis fahren, wobei der Grundsatz der Gegenseitigkeit Anwendung findet. Nur honduranische Staatsangehörige und nach honduranischem Recht gegründete Unternehmen, die sich zu mindestens 51 % im Eigentum honduranischer Staatsangehöriger befinden, dürfen Frachtdienstleistungen erbringen. Hierfür ist eine Betriebsbescheinigung der Dirección General de Transporte de la Secretaría de Obras Públicas, Transporte y Vivienda erforderlich, die einer wirtschaftlichen Bedürfnisprüfung unterliegt. Ausländische Staatsangehörige und nach ausländischem Recht gegründete Unternehmen dürfen unter Anwendung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit Dienstleistungen der öffentlichen internationalen Personenbeförderung auf dem Landweg und Frachtverkehrsdienstleistungen erbringen, jedoch wird honduranischen Staatsangehörigen und nach honduranischem Recht gegründeten Unternehmen die Genehmigung für bestimmte Strecken bevorzugt erteilt. Keine, sofern für Dienstleister aus Honduras in ihrem Herkunftsland das Prinzip der Gegenseitigkeit gilt. Bevorzugung nationaler Dienstleister auf bestimmten Routen. b) Frachtverkehr (CPC 7123) E. Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen419 (CPC 7139) 17. HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR420 A. Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr421 a) Frachtumschlag b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Zollabfertigung d) Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern e) Schifffahrtsagenturdienstleistungen f) Seeverkehrsspedition g) Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 7213) h) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7214) i) Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr (Teil von CPC 745) j) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (einschließlich Catering) (Teil von CPC 749) B. Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr422 a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) 1305 Keine, außer für e) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7224). Keine für e) Schiffsagenturdienste, f) Seeverkehrsspedition, i) Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr (Teil von CPC 745) und j) Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749). Wirtschaftstätigkeit d) Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 7223) e) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7224) f) Unterstützungsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr (Teil von CPC 745) g) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) C. Hilfsdienstleistungen für den Eisenbahnverkehr423 a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7113) e) Unterstützungsdienstleistungen für Eisenbahnverkehrsdienstleistungen (CPC 743) f) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) D. Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr424 a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer (CPC 7124) e) Unterstützungsdienstleistungen für Straßenverkehrsausrüstung (CPC 744) f) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) E. Hilfsdienstleistungen für Luftverkehrsdienstleistungen a) Bodenabfertigungsdienste (einschließlich Catering) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte Keine, außer dass Unternehmen nach honduranischem Recht gegründet sein müssen. 1306 Wirtschaftstätigkeit d) Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung (CPC 734) e) Verkauf und Vermarktung f) Computergesteuertes Buchungssystem g) Flughafenverwaltung F. Hilfsdienstleistungen für den Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen425 a) Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Güter (außer Brennstoff) (Teil von CPC 742) 18. DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH A. Leistungen im Bereich Bergbau (CPC 883)426 B. Transport von Brennstoff in Rohrleitungen (CPC 7131) C. Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Brennstoffe (Teil von CPC 742) D. Großhandel mit festen Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen (CPC 62271) und Großhandel mit Strom, Dampf und Warmwasser E. Einzelhandel mit Motorenkraftstoff (CPC 613) F. Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Brennholz (CPC 63297) und Einzelhandel mit Strom, Gas (außer Flaschengas), Dampf und Warmwasser G. Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung427 (CPC 887) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte Keine, außer dass Unternehmen nach honduranischem Recht gegründet sein müssen. Keine. Nur nach honduranischem Recht mit Anlagekapital gegründeten Unternehmen und dem alleinigen Zweck, Lagerdienstleistungen zu erbringen, wird gestattet, solche Dienstleistungen zu erbringen. Nur nach honduranischem Recht gegründeten juristischen Personen kann der Verkauf von Mineralölprodukten (flüssiger Kraftstoff, Motorenöl, Diesel, Kerosin und Flüssiggas) gestattet werden. Der Anteil des ausländischen Kapitals darf maximal 51 % betragen. Nur nach honduranischem Recht gegründeten juristischen Personen kann der Verkauf von Mineralölprodukten (flüssiger Kraftstoff, Motorenöl, Diesel, Kerosin und Flüssiggas) gestattet werden. Der Anteil des ausländischen Kapitals darf maximal 51 % betragen. Damit sich ein Unternehmen in Honduras niederlassen und Dienstleistungen in Verbindung mit der Verteilung von Elektrizität erbringen kann, muss es als Handelsgesellschaft mit Namensaktien gegründet sein. 19. ANDERE DIENSTLEISTUNGEN, a. n. g. a) Dienstleistungen der Wäscherei, der Reinigung und des Färbens (CPC 9701) b) Friseurdienstleistungen (CPC 97021) c) Kosmetikdienstleistungen (einschließlich Maniküre und Pediküre) (CPC 97022) 1307 Keine. Keine. Keine. Wirtschaftstätigkeit d) Sonstige Kosmetik- und Fußpflegedienstleistungen, a. n. g. (CPC 97029) e) Dienstleistungen von Heilbädern und nicht therapeutische Massagen, soweit sie der Entspannung dienen bzw. als Dienstleistungen von Bädern, Saunas, Solarien u. Ä. erbracht werden und nicht zu medizinischen oder Rehabilitationszwecken428 429 (CPC Ver. 1.0 97230) f) Dienstleistungen der Telekommunikationsverbindung (CPC 7543) 377 Beschreibung der Vorbehalte Keine. Keine. Keine. Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd, ,,UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN" unter 6. F. f und 6. F. g zu finden. Forstwirtschaft und Fischerei sind im Abschnitt 378 Ohne Dienstleistungen im Bereich Bergbau auf Honorar- oder Vertragsbasis auf Öl- und Gasfeldern, die im Abschnitt ,,DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH" unter 18. A. zu finden sind. Ohne Beratungsdienstleistungen im Bereich verarbeitendes Gewerbe, die im Abschnitt ,,UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN" unter 6. F. h zu finden sind. Dieser Sektor beschränkt sich auf Herstellungstätigkeiten. Er umfasst keine Tätigkeiten im audiovisuellen Bereich oder Tätigkeiten mit kulturellem Inhalt. Druck und Veröffentlichung auf Honorar- oder Vertragsbasis sind im Abschnitt ,,UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN" unter 6. F. p zu finden. Umfasst nicht den Betrieb von Stromnetzen zur Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität gegen Gebühr bzw. auf Vertragsbasis, die im Abschnitt ,,ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN" zu finden sind. Umfasst nicht die Weiterleitung von Erdgas und gasförmigen Brennstoffen durch Rohrleitungen, die Weiterleitung und Verteilung von Gas gegen Gebühr bzw. auf Vertragsbasis sowie den Verkauf von Erdgas und gasförmigen Brennstoffen, die im Abschnitt ,,ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN" zu finden sind. Umfasst nicht die Weiterleitung und Verteilung von Dampf und Warmwasser gegen Gebühr bzw. auf Vertragsbasis sowie den Verkauf von Dampf und Warmwasser, die im Abschnitt ,,ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN" zu finden sind. Umfasst keine Rechtsberatungsund Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, ,,UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN" unter 6. A. a ,,Rechtsbesorgende Dienstleistungen" zu finden sind. Teil von CPC 85201, die unter 6. A. h ,,Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten" zu finden sind. Die betreffende Dienstleistung muss sich auf den Beruf Immobilienmakler beziehen und darf keine Rechte und/oder Beschränkungen für natürliche oder juristische Personen betreffen, die Immobilien erwerben. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf technische Test- und Analysedienstleistungen, die für die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen oder die Nutzung (z. B. technische Überwachung von Fahrzeugen, Lebensmittelüberwachung) vorgeschrieben sind. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf bestimmte mit dem Bergbau zusammenhängende Tätigkeiten (Mineralien, Öl, Gas usw.). Wartung und Instandsetzung von Fahrzeugen (CPC 6112, 6122, 8867, 8868) ist unter 6. F. l 1 bis 6. F. l 4. zu finden. Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist unter 6. B. ,,Computer- und verwandte Dienstleistungen" zu finden. die im Abschnitt 379 380 381 382 383 384 385 386 387 388 389 390 391 392 Umfasst keine Druckereidienstleistungen, die unter CPC 88442 fallen und unter 6. F. p zu finden sind. Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck ,,Eilzustellungen" die Abholung, den Transport und die Zustellung von Dokumenten, Drucksachen, Päckchen, Waren oder anderen Artikeln in beschleunigter Form, bei der während der gesamten Dienstleistungsdauer die Verfolgung und Kontrolle dieser Artikel gewährleistet ist. ,,Eilzustellungen" umfassen keine i) Luftverkehrsdienstleistungen, ii) in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachten Dienstleistungen, oder iii) Seeverkehrsdienstleistungen. ,,Bearbeitung" ist die Abfertigung, Sortierung, Beförderung und Zustellung. ,,Postsendung" ist jede von einem öffentlichen oder privaten Anbieter bearbeitete Sendung. Z. B. Briefe, Postkarten. Umfasst auch Bücher und Kataloge. Magazine, Zeitungen, Zeitschriften. Eilzustellungsdienstleistungen können abgesehen von der rascheren und sichereren Zustellung zusätzliche Leistungsmerkmale umfassen, beispielsweise Abholung vom Ausgangsort, persönliche Zustellung beim Empfänger, Auffindung und Verfolgung, Möglichkeit einer Änderung des Bestimmungsortes und des Empfängers während der Beförderung, Empfangsbestätigung. ,,Eilzustellungen" umfassen keine i) Luftverkehrsdienstleistungen, ii) in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachten Dienstleistungen oder iii) Seeverkehrsdienstleistungen. Bezieht sich auf jede von einem Anbieter jeglicher Art bearbeitete Sendung. 393 394 395 396 397 398 399 400 1308 401 Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Online-Informations- und/oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung) (Teil von CPC 843), die unter 6. B. ,,Computer- und verwandte Dienstleistungen" zu finden ist. ,,Rundfunk" ist die nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwischen den Betreibern. Diese Dienstleistungen umfassen die Telekommunikationsdienstleistungen, die die Übertragung und den Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen über Satellit zum Inhalt haben (die nicht unterbrochene Übertragungskette über Satellit, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist). Dies beinhaltet den Verkauf von Satellitendienstleistungen, allerdings ohne den Verkauf von TV-Programmpaketen an Haushalte. Diese Dienstleistungen, die jene der CPC 62271 umfassen, sind im Abschnitt ,,DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH" unter 18. D. zu finden. Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen, die im Abschnitt ,,UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN" unter 6. B. und 6. F. l zu finden sind. Umfasst keine Dienstleistungen von Einzelhändlern im Bereich der Energieerzeugnisse, die im Abschnitt ,,DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH" unter 18. E und 18. F zu finden sind. 402 403 404 405 406 Einzelhandel mit Arzneimitteln sowie Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln sind im Abschnitt ,,FREIBERUFLICHE DIENSTLEISTUNGEN" unter 1. A. k zu finden. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Entspricht den Abwasserbeseitigungsleistungen. Entspricht den Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung. Entspricht einem Teil der Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen ist im Abschnitt ,,HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR" unter 17. D. a ,,Bodenabfertigungsdienste" zu finden. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Hafendienstleistungen und andere Seeverkehrsdienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist. Unterliegt der Begriffsbestimmung von Abschnitt VI, Internationale Seeverkehrsdienstleistungen. Schließt Zubringerdienste und die Beförderung von Ausrüstungsgegenständen zwischen im gleichen Staat gelegenen Häfen durch Erbringer internationaler Seeverkehrsdienstleistungen ein, wenn dabei keine Einnahmen erzielt werden. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Hafendienstleistungen und andere Dienstleistungen im Binnenschiffsverkehr, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Eisenbahnverkehrsdienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist. Der Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen ist im Abschnitt ,,DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH" unter 18. B zu finden. Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen für Fahrzeuge, die im Abschnitt ,,UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN" unter 6. F. l 1. bis 6. F. l 4 zu finden sind. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Hafendienstleistungen, auf andere Hilfsdienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist, sowie auf Schub- und Schleppdienstleistungen. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Hafendienstleistungen, auf andere Hilfsdienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist, sowie auf Schub- und Schleppdienstleistungen. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Dienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Dienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist. Hilfsdienstleistungen für den Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen sind im Abschnitt ,,DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH" unter 18. C zu finden. Umfasst die folgenden Leistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis: Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau, Vorbereitung eines Bohrplatzes an Land, Aufbau einer Landbohranlage, Bohrungen, mit dem Bohrmeißel sowie den Rohren und Futterrohren des Bohrlochs verbundene Dienstleistungen, Dienstleistungen durch Spülungsingenieure, Feststoffkontrolle, Fangarbeiten und besondere Betriebsvorgänge im Bohrloch, geologische Erkundung des Bohrplatzes und Bohrkontrolle, Kernung, Bohrlochprüfung, Wireline-Messungen, Lieferung und Einsatz von Komplettierungsflüssigkeiten (Salzlösungen), Lieferung und Aufbau von Komplettierungsvorrichtungen, Zementierung (Druckpumpen), Stimulation (Fracturing, Säurebehandlung und Druckpumpen), Aufwältigungsarbeiten und Bohrlochinstandsetzung, Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern. Nicht enthalten sind der direkte Zugang zu oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen. Nicht enthalten ist die Aufschließung von Lagerstätten anderer Ressourcen als Erdöl und Erdgas (CPC 5115), die im Abschnitt 8. ,,BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN" zu finden ist. 407 408 409 410 411 412 413 414 415 416 417 418 419 420 421 422 423 424 425 426 427 428 Außer für Beratungsdienstleistungen findet die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen Anwendung. Therapeutische Massagen und Thermalkuren sind zu finden unter 6. A. h ,,Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten", 6. A. j. 2. ,,Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern" sowie unter 13. A und 13. C ,,Dienstleistungen im Bereich Gesundheit". Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Dienstleistungen von Heilbädern und nicht therapeutische Massagen im Bereich der öffentlichen Versorgung, zum Beispiel bestimmte Wasserquellen. 429 1309 Nicaragua (1) In der nachstehenden Liste der Verpflichtungen sind die Wirtschaftstätigkeiten aufgeführt, für die nach Artikel 166 dieses Abkommens Verpflichtungen bestehen, ferner ­ mittels Vorbehalten ­ die Beschränkungen, Bedingungen und Voraussetzungen bezüglich des Marktzugangs und der Inländerbehandlung, die für Niederlassungen und Investoren der EU-Vertragspartei bezüglich dieser Tätigkeiten gelten. Die Liste ist wie folgt aufgebaut: a) In der ersten Spalte werden die Wirtschaftstätigkeiten angegeben, für die seitens der Vertragspartei eine Verpflichtung eingegangen wird, sowie der Umfang, in dem die betreffenden Vorbehalte Anwendung finden. b) In der zweiten Spalte werden die anwendbaren Vorbehalte beschrieben. (2) Im Sinne dieser Liste kennzeichnet der Ausdruck ,,keine" diejenigen Wirtschaftstätigkeiten, für die keine Beschränkungen, Bedingungen und Voraussetzungen für die Inländerbehandlung oder den Marktzugang bestehen. Der Ausdruck ,,ungebunden" gibt an, dass keine nationalen Verpflichtungen bezüglich der Inländerbehandlung oder des Marktzugangs eingegangen wurden. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass das Nichtvorhandensein spezifischer Vorbehalte bezüglich einer bestimmten Wirtschaftstätigkeit die geltenden horizontalen Vorbehalte nicht berührt. (3) Für die in der nachstehenden Liste nicht aufgeführten Wirtschaftstätigkeiten bestehen keine Verpflichtungen. (4) Bei der Beschreibung der einzelnen Wirtschaftstätigkeiten bedeuten die Abkürzungen: a) ,,ISIC Rev. 3.1" die Internationale Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial Classification of all Economic Activities) Revision 3.1, in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 4, ISIC REV 3.1, 2002, veröffentlichten Fassung; b) ,,CPC" die Zentrale Gütersystematik (Central Product Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No. 77, CPC prov., 1991, veröffentlichten Fassung; c) ,,CPC Ver. 1.0" die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC ver. 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung. (5) Die nachstehende Liste beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse (einschließlich Konzessionen, Genehmigungen, Register und sonstiger Genehmigungen) und -verfahren, sofern sie keine Beschränkungen, Bedingungen und Voraussetzungen bezüglich des Marktzugangs oder der Inländerbehandlung im Sinne der Artikel 164 und 165 dieses Abkommens darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Zulassungspflicht, Universaldienstverpflichtungen, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, nichtdiskriminierende Auflagen, dass bestimmte Aktivitäten in Naturschutzgebieten oder in Gebieten von besonderem historischen und künstlerischen Interesse nicht ausgeübt werden dürfen) gelten für Investoren der EUVertragspartei auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind. (6) Gemäß Artikel 159 Absatz 3 dieses Abkommens werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die von den Vertragsparteien gewährte Subventionen betreffen. (7) Gemäß Artikel 164 dieses Abkommens sind die nicht diskriminierenden Vorschriften in Bezug auf die Rechtsformen der Niederlassung in der nachstehenden Liste nicht enthalten. (8) Die aus der nachstehenden Liste der Verpflichtungen erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten. (9) Die in dieser Liste aufgeführten Verpflichtungen sollten keine ungünstigere Behandlung für Niederlassungen und Investoren der EU-Vertragspartei gegenüber den im GATS festgelegten Bedingungen und Beschränkungen bedeuten. 1310 Wirtschaftstätigkeit HORIZONTALE VORBEHALTE Alle aufgeführten Wirtschaftstätigkeiten: Beschreibung der Vorbehalte Arbeitgeber dürfen höchsten 10 % ausländische Mitarbeiter beschäftigen. In besonderen Fällen kann das Ministerio del Trabajo die Beschäftigung eines höheren Anteils ausländischer Arbeitnehmer genehmigen, wenn es schwierig oder unmöglich ist, sie durch eigene Staatsangehörige zu ersetzen; in diesem Fall sind die Arbeitgeber unter der Aufsicht und Kontrolle des Ministeriums jedoch verpflichtet, für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nicaraguanische Staatsangehörige auszubilden. Diese zehn Prozent sind ausschließlich für Vorstandsmitglieder und spezialisierte Fachkräfte vorgesehen430. Jeder Investor kann eine Zollpräferenzbehandlung aufgrund einer besonderen Investitionsregelung innerhalb eines Zollfreigebiets beantragen. Investoren, die nicht im Rahmen einer solchen Investitionsregelung tätig sind, können keine derartige Präferenzbehandlung für ein Zollfreigebiet beanspruchen. Jede natürliche oder juristische Person, ob Inländer oder Ausländer, die Eigentümer oder Besitzer von Gütern ist, die unter das Ley de Protección al Patrimonio Cultural de la Nación (Decreto No. 1142) fallen oder von ihm geschützt werden, und beschließt, diese Güter zu verkaufen, hat dem Staat das Vorkaufsrecht zu gewähren. Unternehmen, die im Ausland offiziell als Gesellschaft eingetragen und in Nicaragua niedergelassen sind oder eine Agentur oder Zweigniederlassung im Hoheitsgebiet von Nicaragua haben, sind dazu verpflichtet, im Land einen bevollmächtigten Rechtsvertreter zu ernennen, der in dem entsprechenden Register eingetragen ist. Nicaragua behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die nicaraguanischen Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen (KKMU) nach dem Ley de Fomento y Desarrollo en las micro, pequeña y mediana Empresa (Ley 645) und dem Reglamento de Ley de Fomento y Desarrollo en las micro, pequeña y mediana Empresa Decreto No 17-2008 Ansprüche verleihen oder Vorteile gewähren431. Ein Unternehmen wird als Kleinst-, Klein- oder Mittelunternehmen eingestuft, wenn die betreffende natürliche oder juristische Person die Gesamtheit der nachstehenden Anforderungen erfüllt: Kleinst Anzahl der Beschäftigten Bilanzsumme (Córdobas) Gesamtumsatz (Córdobas) 1­5 Klein 6­30 Mittel 31­100 bis zu 200 Tausend bis zu 1,5 Millionen bis zu 6 Millionen bis zu 1 Million bis zu 9 Millionen bis zu 40 Millionen Nicaragua behält sich das Recht vor, die Übertragung oder Veräußerung von Firmenanteilen an einem bestehenden Staatsunternehmen in der Weise zu beschränken, dass nur ein nicaraguanischer Staatsangehöriger solche Anteile erhalten kann. Der vorhergehende Satz gilt jedoch nur für die Erstübertragung oder -veräußerung solcher Anteile. Nicaragua behält sich das Recht vor, die Kontrolle jedes neuen Unternehmens, das durch die im vorherigen Absatz beschriebene Übertragung oder Veräußerung von Firmenanteilen geschaffen wird, zu beschränken. Ebenso behält sich Nicaragua das Recht vor, Maßnahmen bezüglich der Staatsangehörigkeit der Führungskräfte und Vorstandsmitglieder eines solchen neuen Unternehmens einzuführen oder aufrechtzuerhalten. Nicaragua behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Küstenzonen, Inseln und Flussufer, die sich im Besitz von Nicaragua befinden, einzuführen oder aufrechtzuerhalten. Nicaragua behält sich das Recht vor, Maßnahmen bezüglich der Wohnsitzerfordernisse für das Eigentum an Küstenzonen oder für Investitionen in Küstenzonen durch Investoren der anderen Vertragspartei einzuführen oder aufrechtzuerhalten. Nicaragua behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die sozial oder wirtschaftlich benachteiligten Minderheiten oder indigenen Bevölkerungsgruppen Ansprüche verleihen oder Vorteile gewähren. Wirtschaftstätigkeiten oder Dienstleistungen, die als öffentliche Dienstleistungen oder öffentliche Versorgungsleistungen angesehen werden, sind ungebunden und unterliegen einem staatlichen Monopol. Diese Wirtschaftstätigkeiten oder Dienstleistungen umfassen: die Elektrizitätsversorgung einschließlich Weiterleitung und Verteilung, die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung und mit Wasser verbundene Dienstleistungen einschließlich Trinkwasserversorgung, Sammlung, Klärung, Abführung und Beseitigung von Abwasser, Rest- und Regenwasser, sowie Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Installation, dem Betrieb und der Instandhaltung von Wasserzapfstellen, die Entwicklung von Landkarten, die Errichtung, der Betrieb und die Verwaltung von internationalen Flughäfen, die Verwaltung von Lotterien, öffentliche Kommunikationsdienstleistungen sowie die Ausgabe, Finanzierung und der Verkauf von Postwertzeichen, die Verwendung von Frankiermaschinen und anderen analogen Systemen, die Verwaltung und der Betrieb der vorhandenen Häfen von nationalem Interesse (Corinto, Sandino, San Juan del Sur, Cabezas, El Rama und El Bluff), die der Empresa Portuaria Nacional (EPN) vorbehalten sind, sowie 1311 Wirtschaftstätigkeit Beschreibung der Vorbehalte alle übrigen Dienstleistungen, die aufgrund ihrer Bedeutung für die nachhaltige Entwicklung des Landes von der gesetzgebenden Versammlung als solche anerkannt und geregelt sind. Nichts in diesem Abkommen beschränkt die Rechte Nicaraguas, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die in Zusammenhang mit Strafverfolgungs- und Strafvollzugsdienstleistungen stehen sowie mit allen sozialen Dienstleistungen, die für einen öffentlichen Zweck eingeführt oder aufrechterhalten werden, z. B. Einkommenssicherheit oder -versicherung, soziale Sicherheit oder Sozialversicherung, sonstige Sozialleistungen, öffentliche Bildung und Ausbildung, Gesundheit, Kinderbetreuung, öffentliche Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung. Der Marktzugang ist für Nichtdienstleistungen ungebunden. Alle günstigeren Verpflichtungen bezüglich des Marktzugangs für Nichtdienstleistungs-Sektoren im Sinne von Artikel 164 über den Marktzugang im Kapitel über Niederlassungen, die aufgrund eines internationalen Übereinkommens bestehen, stellen eine Verpflichtung im Rahmen dieses Abkommens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens dar. SPEZIFISCHE VORBEHALTE 1. LANDWIRTSCHAFT, JAGD, FORSTWIRTSCHAFT A. Landwirtschaft, Jagd (ISIC Rev. 3.1: 011, 012, 013, 014, 015) ausgenommen Beratungsdienstleistungen432 B. Forstwirtschaft und Holzeinschlag (ISIC Rev. 3.1: 020) ausgenommen Beratungsdienstleistungen433 2. FISCHEREI UND AQUAKULTUR (ISIC Rev. 3.1: 0501, 0502) ausgenommen Dienstleistungen Keine, außer dass für den Erhalt einer gewerblichen Fanglizenz erforderlich ist, als juristische Person in Nicaragua niedergelassen und ordnungsgemäß im öffentlichen Handelsregister eingetragen zu sein, und diese juristische Person muss einen Rechtsvertreter mit ständigem Wohnsitz in Nicaragua ernennen. Die Nutzung von Fischereiressourcen durch Schiffe unter ausländischer Flagge wird standardmäßig von der nationalen Flotte durchgeführt und erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie der relevanten Bedingungen und Beschränkungen, die in den von Nicaragua ratifizierten internationalen Übereinkünften und Verträgen festgelegt sind. Alle zur Ausfuhr bestimmten Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur müssen in Betrieben verarbeitet und verpackt werden, die ordnungsgemäß genehmigt und im Hoheitsgebiet von Nicaragua errichtet sind, im Einklang mit den Verordnungen und spezifischen Bestimmungen für die einzelnen hydrobiologischen Ressourcen. Keine Lizenz oder Fangerlaubnis erhält ein Investor für Fischereierzeugnisse nach dem ,,System des beschränkten Zugangs"; Bestände, die nach dem System des beschränkten Zugangs für voll nutzbar wurden, betreffen die Karibik-Languste in der Karibik und die Küstenkrabbe der Familie peneidos in der Karibik bis in den Pazifik hinein, und die nachfolgend vom Instituto Nicaraguense de la Pesca y Acuicultura spezifizierten Bestände. Die Sondererlaubnis für den Fang von Thunfisch und verwandten, weit wandernden Fischarten kann Schiffen unter nicaraguanischer oder ausländischer Flagge erteilt werden, die mit oder ohne Kaufoption unter Beteiligung der nicaraguanischen natürlichen oder juristischen Personen oder von inländischen Unternehmen mit ausländischer Beteiligung gechartert oder gemietet wurden. Die handwerkliche Fischerei in geringfügigem Umfang ist ausschließlich nicaraguanischen Staatsangehörigen vorbehalten. Der Staat Nicaragua fördert Koinvestitionen für die Einrichtung und Verstärkung der nationalen Fischereiflotte auf nichtdiskriminierender Grundlage. 3. BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN Es kann eine Konzession, Genehmigung, Lizenz, Erlaubnis oder andere Ermächtigung erforderlich sein, die Voraussetzung für die Durchführung einer Wirtschaftstätigkeit in diesem Sektor ist. Die Genehmigung der Regionalregierung und des Gemeinderats hat Geltung. A. Steinkohlen- und Braunkohlenbergbau; Torfgewinnung (ISIC Rev. 3.1: 10) B. Gewinnung von Erdöl und Erdgas434 (ISIC Rev. 3.1: 1110) C. Erzbergbau (ISIC Rev. 3.1: 13) Keine, außer dass ein Unternehmen niedergelassen sein muss und einen Rechtsvertreter mit ständigem Wohnsitz in Nicaragua ernennen muss. Keine, außer dass ein Unternehmen niedergelassen sein muss und einen Rechtsvertreter mit ständigem Wohnsitz in Nicaragua ernennen muss. Keine, außer dass ein Unternehmen niedergelassen sein muss und einen Rechtsvertreter mit ständigem Wohnsitz in Nicaragua ernennen muss. Keine, außer dass Flugpersonal, das an Flugaktivitäten für landwirtschaftliche Zwecke innerhalb des Hoheitsgebiets von Nicaragua teilnimmt, die nicaraguanische Staatsangehörigkeit besitzen muss. Ebenso müssen Flugzeuge, die für diese Zwecke eingesetzt werden, in Nicaragua zugelassen sein. Keine. 1312 Wirtschaftstätigkeit D. Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau (ISIC Rev. 3.1: 14) 4. Verarbeitendes Gewerbe435 A. Herstellung von Nahrungsund Futtermitteln, Getränkeherstellung (ISIC Rev. 3.1: 151, 152, 153, 154) B. Herstellung von Tabakerzeugnissen (ISIC Rev. 3.1: 16) C. Herstellung von Textilien (ISIC Rev. 3.1: 17) D. Herstellung von Bekleidung; Zurichtung und Färben von Fellen (ISIC Rev. 3.1: 18) E. Gerberei und Zurichtung von Leder; Herstellung von Reiseartikeln, Handtaschen, Sattlerwaren, Geschirr und Schuhen (ISIC Rev. 3.1: 19) F. Herstellung von Holz- und Korkwaren (ohne Möbel); Herstellung von Korb- und Flechtwaren (ISIC Rev. 3.1: 20) G. Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus (ISIC Rev. 3.1: 21) H. Herstellung von Verlagsund Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern436 (ISIC Rev. 3.1: 22, ausgenommen Druck und Veröffentlichung auf Honorar- oder Vertragsbasis437) I. Kokerei (ISIC Rev. 3.1: 231) J. Mineralölverarbeitung438 (ISIC Rev. 3.1: 232) K. Herstellung von chemischen Erzeugnissen außer Sprengstoffen (ISIC Rev. 3.1: 24 ausgenommen die Herstellung von Sprengstoffen) L. Herstellung von Gummiund Kunststoffwaren (ISIC Rev. 3.1: 25) M. Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden (ISIC Rev. 3.1: 261) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte Keine, außer dass ein Unternehmen niedergelassen sein muss und einen Rechtsvertreter mit ständigem Wohnsitz in Nicaragua ernennen muss. 1313 Wirtschaftstätigkeit N. Metallerzeugung und -bearbeitung (ISIC Rev. 3.1: 27) O. Herstellung von Metallwaren, ausgenommen Maschinenbauerzeugnisse (ISIC Rev. 3.1: 28) P. Maschinenbau a) Herstellung von nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen (ISIC Rev. 3.1: 291) b) Herstellung von Maschinen für bestimmte Wirtschaftszweige mit Ausnahme von Waffen und Munition (ISIC Rev. 3.1: 2921, 2922, 2923, 2924, 2925, 2926, 2929) c) Herstellung von Haushaltsgeräten, a. n. g. (ISIC Rev. 3.1: 293) d) Herstellung von Büromaschinen sowie Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen (ISIC Rev. 3.1: 30) e) Herstellung von elektrischen Maschinen und Geräten, a. n. g. (ISIC Rev. 3.1: 31) f) Herstellung von Hörfunk-, Fernseh- und Nachrichtenübermittlungsausrüstung und -geräten (ISIC Rev. 3.1: 32) Q. Herstellung von medizinischen, feinmechanischen und optischen Instrumenten sowie Uhren (ISIC Rev. 3.1: 33) R. Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren sowie Anhängern und Sattelanhängern (ISIC Rev. 3.1: 34) S. Herstellung von sonstigen (nichtmilitärischen) Fahrzeugen (ISIC Rev. 3.1: 351, 352, 359 mit Ausnahme der Herstellung von Kriegsschiffen, Kampfflugzeugen und anderen Fahrzeugen für militärische Zwecke) T. Herstellung von Möbeln; Herstellung, a. n. g. (ISIC Rev. 3.1: 361, 369) U. Recycling (ISIC Rev. 3.1: 371) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte 1314 Wirtschaftstätigkeit Beschreibung der Vorbehalte 5. ERZEUGUNG, WEITERLEITUNG UND VERTEILUNG VON ELEKTRIZITÄT, GAS, DAMPF UND WARMWASSER FÜR EIGENE RECHNUNG439 (mit Ausnahme der nuklearen Energieerzeugung) A. Elektrizitätserzeugung; Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität für eigene Rechnung (Teil von ISIC Rev. 3.1: 4010)440 B. Gaserzeugung; Verteilung gasförmiger Brennstoffe durch Rohrleitungen für eigene Rechnung (Teil von ISIC Rev. 3.1: 4020)441 C. Erzeugung von Dampf und Warmwasser; Verteilung von Dampf und Warmwasser für eigene Rechnung (Teil von ISIC Rev. 3.1: 4030)442 6. UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN A. Freiberufliche Dienstleistungen a) Rechtsbesorgende Dienstleistungen (CPC 861) mit Ausnahme von Rechtsberatungsleistungen und Dienstleistungen bezüglich der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen, z. B. Notare, erbracht werden b) 1. Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern (CPC 86212 ausgenommen ,,Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern", sowie CPC 86213, 86219 und 86220) b) 2. Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern (CPC 86211 und 86212 ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern) c) Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863)443 d) Dienstleistungen von Architekten und e) Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten (CPC 8671 und 8674) f) Ingenieurdienstleistungen und g) Integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8672 und 8673) 1315 Keine, außer dass für die Genehmigung zur Ausübung des Berufs dieselben Bedingungen und Anforderungen gelten, die in dem EU-Mitgliedstaat des ausländischen Dienstleisters für nicaraguanische Staatsangehörige gelten. Keine, außer dass für die Genehmigung zur Ausübung des Berufs dieselben Bedingungen und Anforderungen gelten, die in dem EU-Mitgliedstaat des ausländischen Dienstleisters für nicaraguanische Staatsangehörige gelten. Keine, außer dass ausländische Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Rechnungsprüfer und Rechnungsleger als Einzelpersonen oder als Unternehmen diesen Beruf oder andere verwandte Tätigkeiten über eine zugelassene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder -assoziation in Nicaragua ausüben können. Keine, außer dass für rechtsbesorgende Dienstleistungen nach nicaraguanischem Recht und die Rechtsvertretung die Bedingung der Staatsangehörigkeit gilt. Keine. Keine, außer dass eine Konzession, Genehmigung, Lizenz, Erlaubnis oder andere Ermächtigung erforderlich sein kann, die Voraussetzung für die Durchführung einer Wirtschaftstätigkeit in diesem Sektor ist. Dienstleistungen zur Weiterleitung von Elektrizität dürfen ausschließlich vom Staat über ENATREL (Empresa Nacional de Transmisión Eléctrica) erbracht werden. An der Verteilung von Elektrizität dürfen nur Unternehmen mitwirken, die nach nicaraguanischem Recht gegründet sind. Keine, außer dass eine Konzession, Genehmigung, Lizenz, Erlaubnis oder andere Ermächtigung erforderlich sein kann, die Voraussetzung für die Durchführung einer Wirtschaftstätigkeit in diesem Sektor ist. Wirtschaftstätigkeit h) Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten (CPC 9312 und Teil von CPC 85201) i) Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932) j) 1. Dienstleistungen von Hebammen (Teil von CPC 93191) j) 2. Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern (Teil von CPC 93191) k) Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln (CPC 63211) und sonstige Dienstleistungen von Apotheken B. Computer- und verwandte Dienstleistungen (CPC 841, 842, 843, 844) Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte Keine, außer dass für die Genehmigung zur Ausübung des Berufs dieselben Bedingungen und Anforderungen gelten, die in dem EU-Mitgliedstaat des ausländischen Dienstleisters für nicaraguanische Staatsangehörige gelten. Keine, außer dass für die Genehmigung zur Ausübung des Berufs dieselben Bedingungen und Anforderungen gelten, die in dem EU-Mitgliedstaat des ausländischen Dienstleisters für nicaraguanische Staatsangehörige gelten. Keine. Keine, außer dass für die Genehmigung zur Ausübung des Berufs dieselben Bedingungen und Anforderungen gelten, die in dem EU-Mitgliedstaat des ausländischen Dienstleisters für nicaraguanische Staatsangehörige gelten. C. Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE)444 a) FuE-Dienstleistungen im Bereich Naturwissenschaften (CPC 851) b) FuE-Dienstleistungen im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften (CPC 852 ausgenommen Dienstleistungen von Psychologen)445 c) Disziplinübergreifende FuE-Dienstleistungen (CPC 853) D. Dienstleistungen von Immobilienmaklern446 a) betreffend Eigentum oder gemietete/gepachtete Objekte (CPC 821) Nur nicaraguanische Bürger oder Personen mit rechtmäßigem, ständigem Wohnsitz in Nicaragua können eine Lizenz als Immobilienmakler beantragen. Die Immobilienmaklergesellschaften können ihre Dienste nur über zugelassene Makler und Agenten anbieten und müssen nach nicaraguanischem Recht niedergelassen sein. Internationale Immobilienmaklerfirmen müssen, um diese Tätigkeit im Hoheitsgebiet von Nicaragua ausüben zu können, von einer natürlichen Person oder einer rechtmäßigen inländischen Immobilienmaklergesellschaft vertreten werden, die zur Vertretung der internationalen Firma und Tätigkeit als Immobilienmakler in Nicaragua ermächtigt wird. b) auf Honorar- oder Vertragsbasis (CPC 822) Nur nicaraguanische Bürger oder Personen mit rechtmäßigem, ständigem Wohnsitz in Nicaragua können eine Lizenz als Immobilienmakler beantragen. Die Immobilienmaklergesellschaften können ihre Dienste nur über zugelassene Makler und Agenten anbieten und müssen nach nicaraguanischem Recht niedergelassen sein. Internationale Immobilienmaklerfirmen müssen, um diese Tätigkeit im Hoheitsgebiet von Nicaragua ausüben zu können, von einer natürlichen Person oder einer rechtmäßigen inländischen Immobilienmaklergesellschaft vertreten werden, die zur Vertretung der internationalen Firma und Tätigkeit als Immobilienmakler in Nicaragua ermächtigt wird. 1316 Keine, außer dass ausländische Staatsangehörige zur Durchführung wissenschaftlicher Forschungsarbeiten im Bereich der natürlichen Ressourcen für den gesamten Zeitraum dieser Forschungsarbeiten einen Rechtsvertreter in Nicaragua haben müssen. Keine. Wirtschaftstätigkeit E. Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer a) für Schiffe (CPC 83103) b) für Luftfahrzeuge (CPC 83104) c) für andere Transportmittel (CPC 83101, 83102 und 83105) d) für andere Maschinen und Ausrüstungen (CPC 83106, 83107, 83108 und 83109) e) für Gebrauchsgüter (CPC 832) f) für die Vermietung von Telekommunikationsgeräten (CPC 7541) F. Sonstige Unternehmensdienstleistungen a) Werbung (CPC 871) b) Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 864) c) Managementberatung (CPC 865) d) Mit der Managementberatung verwandte Leistungen (CPC 866) e) Technische Tests und Analysen447 (CPC 8676) f) Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forsten (CPC 881) g) Dienstleistungen im Bereich Fischerei (CPC 882) h) Dienstleistungen im Bereich verarbeitendes Gewerbe (CPC 884 und 885) J. Vermittlung und Beschaffung von Personal i) 1. Suche von Führungskräften (CPC 87201) i) 2. Vermittlung von Arbeitskräften (CPC 87202) i) 3. Vermittlung von Büropersonal (CPC 87203) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte 1317 Wirtschaftstätigkeit i) 4. Dienstleistungen von Modelagenturen (Teil von CPC 87209) j) 1. Ermittlungsdienstleistungen (CPC 87301) j) 2. Sicherheitsdienstleistungen (CPC 87302, 87303, 87304 und 87305) k) Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung448 (CPC 8675) l) 1. Wartung und Instandsetzung von Schiffen (Teil von CPC 8868) l) 2. Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstungen (Teil von CPC 8868) l) 3. Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr (CPC 6112, 6122, Teil von CPC 8867 und Teil von CPC 8868) l) 4. Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen und Teilen davon (Teil von CPC 8868) Keine. Keine. Keine. Ungebunden. Ungebunden. Keine. Beschreibung der Vorbehalte Keine, außer dass eine Genehmigung erforderlich ist. Keine, außer dass nur nicaraguanisches technisches Personal Reparatur- und Instandhaltungsdienstleistungen oder spezielle Flugdienstleistungen in Nicaragua durchführen darf. Wenn kein solches Personal vorhanden ist, kann das Instituto Nicaraguense de Aeronáutica Civil ausländischen Piloten oder anderem technischen Personal die Durchführung solcher Tätigkeiten gestatten; in diesem Fall muss das Instituto Nicaraguense de Aeronáutica Civil Staatsangehörigen anderer zentralamerikanischer Länder den Vorzug geben. Keine. l) 5. Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern449 (CPC 633, 7545, 8861, 8862, 8864, 8865 und 8866) m) Gebäudereinigung (CPC 874) n) Fotografische Dienstleistungen (CPC 875 ausgenommen CPC 87504) o) Verpacken (CPC 876) p) Druck und Veröffentlichung (CPC 88442) q) Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw. (Teil von CPC 87909) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. 1318 Wirtschaftstätigkeit r) 1. Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905) r) 2. Dienstleistungen von Innenarchitekten und Dienstleistungen bezüglich Produktdesign (CPC 87907) r) 3. Inkassoagenturleistungen (CPC 87902) r) 4. Auskunfteileistungen (CPC 87901) r) 5. Vervielfältigungsdienstleistungen (CPC 87904)450 r) 6. Telekommunikationsdienstleistungen (Beratung) (CPC 7544) r) 7. Telefonauftragsdienstleistungen (CPC 87903) 7. KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN Horizontale Bemerkungen nur für den Telekommunikationssektor Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte Keine, außer dass für die Genehmigung zur Ausübung des Berufs dieselben Bedingungen und Anforderungen gelten, die in dem EU-Mitgliedstaat des ausländischen Dienstleisters für nicaraguanische Staatsangehörige gelten. Keine. Für die Durchführung von Telekommunikationsdienstleistungen oder Nutzung des Frequenzspektrums oder anderer Übertragungsmedien wird ein Berechtigungsnachweis (Konzession, Lizenz, Registrierung oder Erlaubnis) der Regulierungsbehörde TELCOR benötigt, der ausschließlich für nicaraguanische natürliche oder juristische Personen ausgestellt wird, oder für ausländische juristische Personen, die einen Rechtsvertreter im Land besitzen; diese müssen in dem betreffenden Register eingetragen sein und unterstehen der Gerichtshoheit der Republik Nicaragua sowie allen gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen, Vorschriften, Resolutionen und Verwaltungsvorschriften, die für den Telekommunikationssektor gelten. Rechte, die sich aus dem Zentralamerikanischen Fernmeldevertrag und dessen Protokoll ableiten, finden nur zwischen den zentralamerikanischen Staaten Anwendung. Ebenso finden die zuvor unterzeichneten Abkommen zwischen zentralamerikanischen Staaten, sowohl bilaterale als auch kollektive Abkommen und andere daraus abgeleitete Vereinbarungen, nur zwischen den zentralamerikanischen Staaten Anwendung. Die Bestimmungen des Abschnitts zur Telekommunikation und in dem vorliegenden Angebot sind nicht dafür gedacht, direkt indirekt internationale Entgeltsätze für die Zusammenschaltung oder politische Strategien für solche Entgeltsätze festzulegen. A. Kurierdienstleistungen, einschließlich Eilzustellungen451 (CPC 7512, ausgenommen Dienstleistungen, die gemäß der nationalen Gesetzgebung dem Staat und staatlichen Unternehmen vorbehalten sind) mit Inkrafttreten dieses Vertrags452 Keine, außer dass ein Rechtsvertreter mit Wohnsitz in Nicaragua ernannt werden muss und für Dienstleister mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens die relevanten nationalen Rechtsvorschriften gelten453. B. Telekommunikationsdienstleistungen a) Alle Dienstleistungen, die die Übertragung und den Empfang von Signalen mit elektromagnetischen Mitteln454 zum Inhalt haben, außer Rundfunk455 ­ Fernsprechdienst für Ortsgespräche456 oder öffentliche Ortsgespräche (CPC 75211) ­ Fernsprechdienste für öffentliche Ferngespräche457 (CPC 75212) ­ Fernsprechdienste für internationale Ferngespräche (CPC 7521**) 1319 Keine, außer wie für alle Teilsektoren in den horizontalen Bemerkungen angegeben. Wirtschaftstätigkeit ­ Mobiltelefondienste (CPC 75213) ­ Elektronische Post (CPC 7523 ) ­ Online-Informationen und Datenbank (CPC 7523**) ­ Elektronischer Datenaustausch (CPC 7523**) ­ Datenverarbeitung (CPC 843**) ­ Leitungsvermittelte Datenübermittlungsdienste (CPC 7523**) ­ Telexdienste (CPC 7523**) ­ Telegrammdienste (CPC 7522) ­ Erweiterte/MehrwertTelefaxdienste, einschließlich ,,Store & Retrieve", ausgenommen Code- und Protokollumwandlung (CPC 7521** + CPC 7529**) ­ Private Mietleitungsdienste (CPC 7522** + CPC 7523**) ­ Sprachspeicherdienste (CPC 7521**, CPC 7523**) ­ Paketvermittelte Datenübermittlungsdienste (CPC 7523**) ­ Funkrufdienste (CPC 75291) ­ Telekonferenzdienste (CPC 75292) ­ Internetzugangsdienste (CPC 7523**) ­ Mobile Datendienste (CPC 7523**) ­ Vermietung von Telekommunikationsgeräten (CPC 75410) ­ Verkauf von Telekommunikationsgeräten (CPC 75420) ­ Verbindungsdienste (CPC 75430**) ­ Beratungsdienste (CPC 75440) ­ Wartung von Telekommunikationsgeräten (CPC 75450) b) Dienstleistungen des Übertragens von Satellitensendungen458 Keine, außer: Beschreibung der Vorbehalte Keine, außer wie für alle Teilsektoren in den horizontalen Bemerkungen angegeben. Keine, außer wie für alle Teilsektoren in den horizontalen Bemerkungen angegeben; außerdem behält sich Nicaragua das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf den Schutz persönlicher Daten und die Gewährleistung der Vertraulichkeit der übermittelten Daten einzuführen oder aufrechtzuerhalten. Keine, außer wie für alle Teilsektoren in den horizontalen Bemerkungen angegeben. Keine, außer wie für alle Teilsektoren in den horizontalen Bemerkungen angegeben. Außerdem behält sich Nicaragua das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf den Schutz persönlicher Daten und die Gewährleistung der Vertraulichkeit der übermittelten Daten einzuführen oder aufrechtzuerhalten. Keine, außer wie für alle Teilsektoren in den horizontalen Bemerkungen angegeben; außerdem behält sich Nicaragua das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Einfuhr von Geräten einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die zuerst zugelassen werden müssen, bevor sie an das öffentliche Telekommunikationsnetz angeschlossen werden oder das Frequenzspektrum innerhalb der zugelassenen Frequenzbänder nutzen. Die Verpflichtungen unterliegen der Gegenseitigkeit. Dienstleistern in diesem Sektor können hinsichtlich der Übertragung von Inhalten über ihre Netze Verpflichtungen im Interesse der Allgemeinheit im Einklang mit dem nicaraguanischen Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation auferlegt werden. Für Dienstleister gelten die nationalen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Lizenzierung und andere Vorschriften, einschließlich der Anforderung, dass der Rechtsvertreter seinen Wohnsitz in Nicaragua haben muss. Für die Erbringung von Bauleistungen in Nicaragua muss ein Unternehmen nach nicaraguanischem Recht gegründet sein; ein ausländischer Staatsangehöriger muss seinen Wohnsitz in Nicaragua haben oder einen Rechtsvertreter in Nicaragua ernennen. 8. BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN (CPC 511, 512, 513, 514, 515, 516, 517 und 518) 1320 Wirtschaftstätigkeit 9. VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN Beschreibung der Vorbehalte (außer Vertrieb von Waffen, Munition, Sprengstoffen und sonstigem Kriegsmaterial) A. Dienstleistungen von Kommissionären a) Dienstleistungen von Kommissionären betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Schneemobile sowie Teile davon und Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113, Teil von CPC 6121) b) Sonstige Dienstleistungen von Kommissionären (CPC 621) B. Dienstleistungen von Großhändlern a) Großhandelsleistungen mit Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen sowie mit Teilen davon und mit Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113, Teil von CPC 6121) b) Großhandelsleistungen mit Telekommunikationsendgeräten (Teil von CPC 7542) c) Sonstige Dienstleistungen von Großhändlern (CPC 622 ausgenommen Großhandelsleistungen mit Energieerzeugnissen459) C. Dienstleistungen von Einzelhändlern460 a) Einzelhandelsleistungen mit Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen sowie mit Teilen davon und mit Zubehör (CPC 61112, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) B) Einzelhandelsleistungen mit Telekommunikationsendgeräten (Teil von CPC 7542) c) Einzelhandelsleistungen mit Lebensmitteln (CPC 631) Einzelhandelsleistungen mit anderen (nichtenergetischen) Produkten ausgenommen Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln461 (CPC 632, ausgenommen CPC 63211 und 63297) D. Franchising (CPC 8929) 10. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung (CPC 921) B. Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung (CPC 922) 1321 Ungebunden. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Wirtschaftstätigkeit C. Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung (CPC 923) D. Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung (CPC 924) E. Dienstleistungen im Bereich sonstiger Unterricht (CPC 929) 11. Dienstleistungen im Bereich Umwelt462 A.) Abwasserbewirtschaftung (CPC 9401)463 Ungebunden. Beschreibung der Vorbehalte Die Errichtung, der Bau und die Entwicklung öffentlicher Anlagen für die Trinkwasserversorgung und -verteilung sowie die Abwassersammlung und -beseitigung darf ausschließlich von Nicaraguense de Acueductos y Alcantarillados Sanitarios (ENACAL) durchgeführt werden. ENECAL ist das staatliche Unternehmen, das für die Trinkwasserversorgung und die Abwassersammlung und -beseitigung zuständig ist und folgende Aufgaben hat: (a) Sammlung, Aufbereitung, Leitung, Speicherung, Verteilung und Verkauf von Trinkwasser sowie Sammlung, Aufbereitung und Beseitigung von Abwasser; (b) Kauf von natürlichem Wasser, Kauf und Verkauf von Trinkwasser sowie Vermarktung der Dienstleistungen für die Sammlung, Aufbereitung und Beseitigung von Abwasser; (c) Durchführung aller erforderlichen Maßnahmen, um die Auswirkungen der Ablassung von aufbereitetem Abwasser auf die Umwelt möglichst gering zu halten; (d) Entwicklung des Unternehmensplans für den kurz-, mittel- und langfristigen Ausbau des Unternehmens; (e) Untersuchung, Exploration, Entwicklung und Nutzung der Wasserressourcen; und (f) alle anderen Aktivitäten, die für ihre Entwicklung erforderlich sind. B. Bewirtschaftung fester/ gefährlicher Abfälle mit Ausnahme der grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Abfälle a) Abfallbeseitigungsleistungen (CPC 9402) b) Sanitäre und ähnliche Dienstleistungen (CPC 9403) C. Schutz der Umgebungsluft und des Klimas (CPC 9404)464 D. Sanierung und Reinigung von Boden und Wasser Behandlung, Sanierung von kontaminiertem/verunreinigtem Boden und Wasser (Teil von CPC 9406)465 E. Lärm- und Vibrationsschutz (CPC 9405) F. Schutz der biologischen Vielfalt und der Landschaft Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz (Teil von CPC 9406) G. Sonstige Umwelt- und Nebendienstleistungen (CPC 9409) Ungebunden. Ungebunden. Keine. Keine. Keine. Keine. Ungebunden. 1322 Wirtschaftstätigkeit 12. FINANZDIENSTLEISTUNGEN Beschreibung der Vorbehalte Zusätzlich zu horizontalen Bemerkungen und nur für den Finanzdienstleistungssektor: Nicaragua behält sich das Recht vor, Finanzdienstleistern oder öffentlichen Unternehmen, die sich ganz oder mehrheitlich in staatlichem Eigentum befinden, die Finanzdienstleistungen erbringen und der Wahrnehmung eines öffentlichen Interesses dienen, Vorteile zu gewähren, unter anderem Finanzmittel für die landwirtschaftliche Erzeugung, Eigenheimkredite für Familien mit geringem Einkommen und Kredite für kleine und mittlere Unternehmen. Diese Vorteile dürfen die Mitbewerber in ihrem Kerngeschäft nicht benachteiligen und umfassen unter anderem: die Verlängerung staatlicher Garantien, Steuerbefreiungen, Ausnahmen von den Anforderungen bezüglich der Rechtsform sowie die rechtlichen Anforderungen für die Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Nicaragua behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die es ausländischen Finanzdienstleistern, die nach ausländischem Recht gegründet wurden, mit Ausnahme von denjenigen, die in Nicaragua als Banken oder Versicherungsunternehmen tätig sein möchten, vorschreiben, eine juristische Person in Nicaragua zu gründen. A. Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen 1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung) a) Lebensversicherung; b) Sachversicherung. 2. Rückversicherung und Retrozession 3. Versicherungsvermittlung 4. Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) 1. Annahme von Spar- und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden Banken, die im Ausland rechtmäßig gegründet wurden, dürfen auch im Land tätig werden, indem sie eine Zweigniederlassung errichten. Die ausländischen Finanzdienstleister müssen die Anforderungen und Verpflichtungen aufgrund der relevanten Gesetze und Finanzvorschriften beachten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags Geltung haben467. Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeiten dürfen nur von juristischen Personen ausgeübt werden, die als Aktiengesellschaften (sociedades anónimas) in Nicaragua gegründet wurden und dort ihren Geschäftssitz haben, oder von einer autonomen staatlichen Stelle, die durch ihr konstituierendes Gesetz dazu ermächtigt ist. Die ausländischen Finanzdienstleister müssen die Anforderungen und Verpflichtungen der relevanten Gesetze und Finanzvorschriften beachten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags Geltung haben.466 2. Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften 3. Finanzleasing 4. Sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reiseschecks und Bankwechsel 5. Bürgschaften und Verpflichtungen 6. Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit Folgendem: a) Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate); b) Devisen; c) derivative Instrumente, darunter Futures und Optionen; 1323 Wirtschaftstätigkeit d) Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen; e) begebbare Wertpapiere; f) sonstige begebbare Titel und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtem Gold. 7. Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen 8. Geldmaklergeschäfte 9. Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und Treuhandverwaltung 10. Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten 11. Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen, Verarbeitung von Finanzdaten und Bereitstellung einschlägiger Software durch Erbringer anderer Finanzdienstleistungen; 12. Beratungs-, Vermittlungsund sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter den Nummern (1) bis (11) aufgeführte Tätigkeiten einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien Beschreibung der Vorbehalte 13. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES468 (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Dienstleistungen von Krankenhäusern (CPC 9311) B. Krankentransportdienstleistungen (CPC 93192) C. Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) (CPC 93193) 1324 Ungebunden. Wirtschaftstätigkeit D. Dienstleistungen im Bereich Soziales (CPC 933) Beschreibung der Vorbehalte 14. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN Für die Erbringung von Fremdenverkehrsdienstleistungen in Nicaragua muss ein Unternehmen nach nicaraguanischem Recht gegründet sein; ein ausländischer Staatsangehöriger muss seinen Wohnsitz in Nicaragua haben oder einen Rechtsvertreter in Nicaragua ernennen. A. Hotels und Restaurants (einschließlich Catering) (CPC 641, 642 und 643) außer Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen469 B. Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern) (CPC 7471) C. Dienstleistungen von Fremdenführern (CPC 7472) 15. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT (ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen) (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken) (CPC 9619) B. Nachrichten- und Presseagenturen (CPC 962) C. Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen470 (CPC 963) D. Dienstleistungen im Bereich Sport (CPC 964) Dienstleistungen von Erholungsparks und Strandeinrichtungen (CPC 96491) 16. VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN A. Seeverkehr471 a) Internationaler Passagierverkehr (CPC 7211 ohne Kabotage im Inlandsverkehr) b) Internationaler Frachtverkehr (CPC 7212 ohne Kabotage im Inlandsverkehr)472 B. Binnenschiffsverkehr473 a) Passagierverkehr (CPC 7221) Keine, außer dass nur nicaraguanische Staatsangehörige oder Unternehmen, die in Nicaragua niedergelassen sind, eine Routenkonzession für den Passagierverkehr in der Binnenschifffahrt erhalten können. 1325 Keine, außer dass nur nicaraguanische Staatsangehörige oder Unternehmen, die in Nicaragua niedergelassen sind, eine Routenkonzession für den internationalen Passagierverkehr erhalten können. Keine. Keine. Keine. Ungebunden. Keine. Ungebunden für CPC 96193, 96195. Keine, außer dass Fremdenführer die nicaraguanische Staatsangehörigkeit haben müssen. Keine. Keine. Keine, außer dass nur nicaraguanische Staatsangehörige oder Unternehmen, die in Nicaragua niedergelassen sind, eine Lizenz für den internationalen Seefrachtverkehr erhalten können. Wirtschaftstätigkeit b) Frachtverkehr (CPC 7222) C. Eisenbahnverkehr474 a) Passagierverkehr (CPC 7111) b) Frachtverkehr (CPC 7112) c) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7113) D. Straßenverkehr475 a) Passagierverkehr (CPC 7121, 7122) Ungebunden. Beschreibung der Vorbehalte Keine, außer dass nur nicaraguanische Staatsangehörige oder Unternehmen, die in Nicaragua niedergelassen sind, eine Routenkonzession für den Frachtverkehr in der Binnenschifffahrt erhalten können. Keine, außer dass eine Konzession erforderlich ist. Jede natürliche oder juristische Person benötigt zur Durchführung des öffentlichen Passagierverkehrs eine Konzession, die vom Staat durch das Ministerio de Transporte e Infraestructura (MTI) oder die Gemeinden erteilt wird, und muss die diesbezüglichen Bestimmungen beachten, die in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind. Nur nicaraguanische Personen können den Passagierverkehr auf dem Landweg innerhalb von Nicaragua durchführen. Die Beförderung von Passagieren innerhalb des Hoheitsgebiets von Nicaragua darf ausschließlich von nicaraguanischen Anbietern durchgeführt werden. b) Frachtverkehr476 (CPC 7123) Ausländische Firmen für den internationalen Frachtverkehr müssen folgende Anforderungen erfüllen, um eine Niederlassung im Land errichten zu können: (a) Mindestens 51 % ihres Kapitals gehören dem nicaraguanischen Volk; (b) die wirksame Kontrolle und Leitung des Unternehmens liegt ebenfalls in den Händen von Nicaraguanern. Der örtliche Frachtverkehr (cabotaje) darf ausschließlich von inländischen Frachtführern durchgeführt werden, dabei behalten sich der Staat Nicaragua und seine Behörden das Recht vor, Eigentümern von Kraftfahrzeugen aus Ländern, die das Zentralamerikanische Integrationssystem (SICA) unterzeichnet haben, eine Genehmigung zu erteilen, und in diesem Zeitraum gilt in deren Ursprungsländern der Grundsatz der Gegenseitigkeit für nicaraguanische Staatsangehörige. Die Konzessionen werden für einen verlängerbaren Zeitraum von zwanzig Jahren erteilt und müssen im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung nach den gesetzlichen Vorschriften vergeben werden. Im Falle juristischer Personen, die im Transportgewerbe tätig sind, in einem der gesetzlich vorgesehenen Verfahren, müssen diese im Firmenregister eingetragen sein und sind an den Grundsatz der Gegenseitigkeit und die Vereinbarungen der Zentralamerikanischen Integration gebunden. Die Beförderung jeder Art von Fracht innerhalb des Hoheitsgebiets von Nicaragua darf ausschließlich von nicaraguanischen Anbietern durchgeführt werden. Vorübergehend kann das Verkehrsministerium MTI den Betrieb ausländischer Fahrzeuge zur Erbringung dieser Dienstleistung für eine spezielle Ladung genehmigen, sofern das Unternehmen, dem die Ladung gehört, in Nicaragua niedergelassen ist und den Grundsatz der Gegenseitigkeit gewährleistet. Fracht, die zur Ausfuhr in Länder außerhalb des zentralamerikanischen Gebiets bestimmt ist und deren Transport zu den Durchgangshäfen, örtliche und Transitfracht muss von nationalen Frachtführern befördert werden, dabei gelten der Grundsatz der Gegenseitigkeit sowie die Bestimmungen des Zentralamerikanischen Integrationssystems (SICA). Fracht, die in Zolllagerhäuser verbracht wurde, kann nur von inländischen Frachtführern zu einem anderen Teil des Hoheitsgebiets befördert werden. E. Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen477 478 (CPC 7139) Ausländische Firmen für den internationalen Frachtverkehr müssen folgende Anforderungen erfüllen, um eine Niederlassung im Land errichten zu können: a) Mindestens 51 % ihres Kapitals gehören dem nicaraguanischen Volk; b) die wirksame Kontrolle und Leitung des Unternehmens liegt ebenfalls in den Händen von Nicaraguanern. Der örtliche Frachtverkehr (cabotaje) darf ausschließlich von inländischen Frachtführern durchgeführt werden, dabei behalten sich der Staat Nicaragua und seine Behörden das Recht vor, Eigentümern von Kraftfahrzeugen aus Ländern, die das Zentralamerikanische Integrationssystem (SICA) unterzeichnet haben, eine Genehmigung zu erteilen, und in diesem Zeitraum gilt in deren Ursprungsländern der Grundsatz der Gegenseitigkeit für nicaraguanische Staatsangehörige. Die Konzessionen werden für einen verlängerbaren Zeitraum von zwanzig Jahren erteilt und müssen im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung nach den gesetzlichen Vorschriften vergeben werden. Im Falle juristischer Personen, die im Transportgewerbe tätig sind, in einem der gesetzlich vorgesehenen Verfahren, müssen diese im Firmenregister eingetragen sein und sind an den Grundsatz der Gegenseitigkeit und die Vereinbarungen der Zentralamerikanischen Integration gebunden. 1326 Wirtschaftstätigkeit Beschreibung der Vorbehalte Die Beförderung jeder Art von Fracht innerhalb des Hoheitsgebiets von Nicaragua darf ausschließlich von nicaraguanischen Anbietern durchgeführt werden. Vorübergehend kann das Verkehrsministerium MTI den Betrieb ausländischer Fahrzeuge zur Erbringung dieser Dienstleistung für eine spezielle Ladung genehmigen, sofern das Unternehmen, dem die Ladung gehört, in Nicaragua niedergelassen ist und den Grundsatz der Gegenseitigkeit gewährleistet. Fracht, die zur Ausfuhr in Länder außerhalb des zentralamerikanischen Gebiets bestimmt ist und deren Transport zu den Durchgangshäfen, örtliche und Transitfracht muss von nationalen Frachtführern befördert werden, dabei gelten der Grundsatz der Gegenseitigkeit sowie die Bestimmungen des Zentralamerikanischen Integrationssystems (SICA). Fracht, die in Lagerhäuser verbracht wurde und der innerstaatlichen Steuer unterliegt, kann nur von inländischen Frachtführern zu einem anderen Teil des Hoheitsgebiets befördert werden. 17. HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR479 A. Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr480 a) Frachtumschlag b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Zollabfertigung Ungebunden. Keine, außer dass diese Leistungen nicht auf dem Gelände der nationalen Häfen erbracht werden dürfen, das der zuständigen Hafenbehörde vorbehalten ist. Keine, außer dass ein Unternehmen, das als Zollmakler in Nicaragua tätig ist, nach nicaraguanischem Recht gegründet sein muss und mindestens ein offizieller Vertreter des Zollmaklers eine gültige Lizenz besitzen muss. Die Zollmakler müssen nicaraguanische Staatsangehörige sein. Keine, außer dass diese Leistungen nicht auf dem Gelände der nationalen Häfen erbracht werden dürfen, das der zuständigen Hafenbehörde vorbehalten ist. Keine, außer dass für die Tätigkeit als Schiffsagent, Schiffsgeneralagent oder Schiffsexportkommissionär erforderlich ist, dass eine natürliche Person die nicaraguanische Staatsangehörigkeit besitzt bzw. ein Unternehmen nach nicaraguanischem Recht gegründet sein muss. Keine, außer dass für eine Tätigkeit als Seeverkehrsspediteur oder Sammelladungsspediteur erforderlich ist, dass eine natürliche Person die nicaraguanische Staatsangehörigkeit besitzt bzw. ein Unternehmen in Nicaragua niedergelassen ist. Keine, außer dass ein Unternehmen in Nicaragua niedergelassen sein muss und 90 % der Besatzung nicaraguanische Staatsangehörige sein müssen, die nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zugelassen sind. Nur nicaraguanische Staatsangehörige dürfen zum Kapitän eines Schiffes ernannt werden, das in nationalen Gewässern fährt. Ungebunden. d) Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern e) Schifffahrtsagenturdienstleistungen f) Seeverkehrsspedition g) Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 7213) h) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7214) i) Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr (Teil von CPC 745) j) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (einschließlich Catering) (Teil von CPC 749) Ungebunden. Keine. Ungebunden für Catering. B. Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr481 a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 7223) e) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7224) 1327 Keine, außer dass diese Leistungen nicht auf dem Gelände der nationalen Häfen erbracht werden dürfen, das der zuständigen Hafenbehörde vorbehalten ist. Keine, außer dass für eine Tätigkeit als Seeverkehrsspediteur oder Sammelladungsspediteur erforderlich ist, dass eine natürliche Person die nicaraguanische Staatsangehörigkeit besitzt bzw. ein Unternehmen in Nicaragua niedergelassen ist. Keine, außer dass ein Unternehmen in Nicaragua niedergelassen sein muss und 90 % der Besatzung nicaraguanische Staatsangehörige sein müssen, die nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zugelassen sind. Nur nicaraguanische Staatsangehörige dürfen zum Kapitän eines Schiffes ernannt werden, das in nationalen Gewässern fährt. Ungebunden. Ungebunden. Wirtschaftstätigkeit f) Unterstützungsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr (Teil von CPC 745) g) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) C. Hilfsdienstleistungen für den Eisenbahnverkehr482 a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7113) e) Unterstützungsdienstleistungen für Eisenbahnverkehrsdienstleistungen (CPC 743) f) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) D. Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr483 a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer (CPC 7124) e) Unterstützungsdienstleistungen für Straßenverkehrsausrüstung (CPC 744 ausgenommen CPC 7442) f) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) E. Hilfsdienstleistungen für Luftverkehrsdienstleistungen a) Bodenabfertigungsdienste (einschließlich Catering) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) Ungebunden. Keine. Keine. Keine. Keine. Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Keine. Ungebunden. Beschreibung der Vorbehalte Keine, außer dass ein Unternehmen in Nicaragua niedergelassen sein muss, um eine Lizenz für Speditionsdienstleistungen zu erhalten. Keine, außer dass ein Unternehmen in Nicaragua niedergelassen sein muss, um die Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer anbieten zu dürfen. Keine, außer dass diese Leistungen nicht auf dem Gelände der nationalen Flughäfen erbracht werden dürfen, das der Flughafenbehörde vorbehalten ist. Keine, außer dass diese Leistungen nicht auf dem Gelände der nationalen Flughäfen erbracht werden dürfen, das der Flughafenbehörde vorbehalten ist. Außerdem muss ein Unternehmen in Nicaragua niedergelassen sein. 1328 Wirtschaftstätigkeit d) Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung (CPC 734) e) Verkauf und Vermarktung f) Computergesteuertes Buchungssystem g) Flughafenverwaltung484 F. Hilfsdienstleistungen für den Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen485 Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Güter (außer Brennstoff)486 (Teil von CPC 742) 18. DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH A. Leistungen im Bereich Bergbau487 (CPC 883)488 Beschreibung der Vorbehalte Keine, außer dass ein Unternehmen in Nicaragua niedergelassen sein muss und 90 % der Besatzung nicaraguanische Staatsangehörige sein müssen, die nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zugelassen sind. Nur nicaraguanische Staatsangehörige dürfen zum Kapitän eines Luftfahrzeugs ernannt werden. Keine. Keine. Ungebunden. Keine, außer dass ein Unternehmen in Nicaragua niedergelassen sein muss, um diese Dienstleistungen erbringen zu dürfen. Keine, außer dass ein Unternehmen, das Explorations- und Testdienstleistungen für Kohlenwasserstoffe anbietet, nach nicaraguanischem Recht gegründet sein muss. Für die Durchführung von Untersuchungen von Kohlenwasserstoffen, z. B. geophysikalische Studien, die Erstellung topografischer Landkarten, seismische oder geochemische Studien, muss ein ausländischer Staatsangehöriger einen Rechtsvertreter mit ständigem Wohnsitz in Nicaragua ernennen. Keine, außer dass ausländische Firmen für den internationalen Frachtverkehr folgende spezielle Anforderungen erfüllen müssen, um sich im Land niederlassen zu dürfen: (a) Mindestens 51 % ihres Kapitals gehören dem nicaraguanischen Volk; (b) die wirksame Kontrolle und Leitung des Unternehmens liegt ebenfalls in den Händen von Nicaraguanern. Der örtliche Frachtverkehr (cabotaje) darf ausschließlich von inländischen Frachtführern durchgeführt werden, dabei behalten sich der Staat Nicaragua und seine Behörden das Recht vor, Eigentümern von Kraftfahrzeugen aus Ländern, die das Zentralamerikanische Integrationssystem (SICA) unterzeichnet haben, eine Genehmigung zu erteilen, und in diesem Zeitraum gilt in deren Ursprungsländern der Grundsatz der Gegenseitigkeit für nicaraguanische Staatsangehörige. Die Konzessionen werden für einen verlängerbaren Zeitraum von zwanzig Jahren erteilt und müssen im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung nach den gesetzlichen Vorschriften vergeben werden. Im Falle juristischer Personen, die im Transportgewerbe tätig sind, in einem der gesetzlich vorgesehenen Verfahren, müssen diese im Firmenregister eingetragen sein und sind an den Grundsatz der Gegenseitigkeit und die Vereinbarungen der Zentralamerikanischen Integration gebunden. Die Beförderung jeder Art von Fracht innerhalb des Hoheitsgebiets von Nicaragua darf ausschließlich von nicaraguanischen Anbietern durchgeführt werden. Vorübergehend kann das Verkehrsministerium MTI den Betrieb ausländischer Fahrzeuge zur Erbringung dieser Dienstleistung für eine spezielle Ladung genehmigen, sofern das Unternehmen, dem die Ladung gehört, in Nicaragua niedergelassen ist und den Grundsatz der Gegenseitigkeit gewährleistet. Fracht, die zur Ausfuhr in Länder außerhalb des zentralamerikanischen Gebiets bestimmt ist und deren Transport zu den Durchgangshäfen, örtliche und Transitfracht muss von nationalen Frachtführern befördert werden, dabei gelten der Grundsatz der Gegenseitigkeit sowie die Bestimmungen des Zentralamerikanischen Integrationssystems (SICA). Fracht, die in Lagerhäuser verbracht wurde und der innerstaatlichen Steuer unterliegt, kann nur von inländischen Frachtführern zu einem anderen Teil des Hoheitsgebiets befördert werden. B. Transport von Brennstoff in Rohrleitungen489 (CPC 7131) C. Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Brennstoffe490 (Teil von CPC 742) D. Großhandel mit festen Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen (CPC 62271) und Großhandel mit Strom, Dampf und Warmwasser491 Keine. Keine. 1329 Wirtschaftstätigkeit E. Einzelhandel mit Motorenkraftstoff (CPC 613) F. Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Brennholz (CPC 63297) und Einzelhandel mit Strom, Gas (außer Flaschengas), Dampf und Warmwasser492 G. Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung493 (CPC 887) 19. ANDERE DIENSTLEISTUNGEN, a. n. g. a) Dienstleistungen der Wäscherei, der Reinigung und des Färbens (CPC 9701) b) Friseurdienstleistungen (CPC 97021) c) Kosmetikdienstleistungen (einschließlich Maniküre und Pediküre) (CPC 97022) d) Sonstige Kosmetik- und Fußpflegedienstleistungen, a. n. g. (CPC 97029) e) Dienstleistungen von Heilbädern und nicht therapeutische Massagen, soweit sie der Entspannung dienen bzw. als Dienstleistungen von Bädern, Saunas, Solarien u. Ä. erbracht werden und nicht zu medizinischen oder Rehabilitationszwecken494 495 (CPC Ver. 1.0 97230) f) Dienstleistungen der Telekommunikationsverbindung (CPC 7543) g) Haushaltsdienstleistungen (CPC 980) 430 Beschreibung der Vorbehalte Keine. Ungebunden. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Ungebunden. Ungebunden. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass diese Klausel für ausländische Arbeitnehmer gilt, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, und unberührt ist von Verpflichtungen, die Nicaragua nach Kapitel IV über die vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken eingegangen ist. Wird diese Rechtsvorschrift, die die Beschränkung enthält, gestrichen oder so geändert, dass sie weniger restriktiv ist, so gilt dies dementsprechend auch für die in der Liste aufgeführte Beschränkung. Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd, ,,UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN" unter 6. F. f und 6. F. g zu finden. Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd, ,,UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN" unter 6. F. f und 6. F. g zu finden. Forstwirtschaft Forstwirtschaft und und Fischerei Fischerei sind sind im im Abschnitt Abschnitt 431 432 433 434 Umfasst keine Dienstleistungen im Bereich Bergbau auf Honorar- oder Vertragsbasis auf Öl- und Gasfeldern, die im Abschnitt ,,DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH" unter 18. A. zu finden sind. Ohne Beratungsdienstleistungen im Bereich verarbeitendes Gewerbe, die im Abschnitt ,,UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN" unter 6. F. h zu finden sind. Dieser Sektor beschränkt sich auf Herstellungstätigkeiten. Er umfasst keine Tätigkeiten im audiovisuellen Bereich oder Tätigkeiten mit kulturellem Inhalt. Druck und Veröffentlichung auf Honorar- oder Vertragsbasis sind im Abschnitt ,,UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN" unter 6. F. p zu finden. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. 435 436 437 438 1330 439 440 Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Umfasst nicht den Betrieb von Stromnetzen zur Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität gegen Gebühr bzw. auf Vertragsbasis, die im Abschnitt ,,ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN" zu finden sind. Umfasst nicht die Weiterleitung von Erdgas und gasförmigen Brennstoffen durch Rohrleitungen, die Weiterleitung und Verteilung von Gas gegen Gebühr bzw. auf Vertragsbasis sowie den Verkauf von Erdgas und gasförmigen Brennstoffen, die im Abschnitt ,,ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN" zu finden sind. Umfasst nicht die Weiterleitung und Verteilung von Dampf und Warmwasser gegen Gebühr bzw. auf Vertragsbasis sowie den Verkauf von Dampf und Warmwasser, die im Abschnitt ,,ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN" zu finden sind. Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter 1. A a ,,Rechtsbesorgende Dienstleistungen" zu finden sind. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Teil von CPC 85201, zu finden unter 6. A. h ,,Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten". Die betreffende Dienstleistung muss sich auf den Beruf Immobilienmakler beziehen und darf keine Rechte und/oder Beschränkungen für natürliche oder juristische Personen betreffen, die Immobilien erwerben. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf technische Test- und Analysedienstleistungen, die für die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen oder die Nutzung (z. B. technische Überwachung von Fahrzeugen, Lebensmittelüberwachung) vorgeschrieben sind. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf bestimmte mit dem Bergbau zusammenhängende Tätigkeiten (Mineralien, Öl, Gas usw.). Wartung und Instandsetzung von Fahrzeugen (CPC 6112, 6122, 8867, 8868) ist unter 6. F. l) 1 bis 6. F. l) 4. zu finden. Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist unter 6. B. ,,Computer- und verwandte Dienstleistungen" zu finden. Umfasst keine Druckereidienstleistungen, die unter CPC 88442 fallen und unter 6. F. p zu finden sind. Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck ,,Eilzustellungen" die Abholung, den Transport und die Zustellung von Dokumenten, Drucksachen, Päckchen, Waren oder anderen Artikeln in beschleunigter Form, bei der während der gesamten Dienstleistungsdauer die Verfolgung und Kontrolle dieser Artikel gewährleistet ist. Eilzustellungen umfassen keine: i) Luftverkehrsdienstleistungen, ii) in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachten Dienstleistungen und iii) Seeverkehrsdienstleistungen. Jede günstigere Behandlung inländischer oder ausländischer Niederlassungen und Investoren, die sich aus künftigen Änderungen oder Überarbeitungen der Rechtsvorschriften ergibt, wird unverzüglich und vorbehaltlos auf Niederlassungen und Investoren der EU-Vertragspartei ausgedehnt. Jede günstigere Behandlung inländischer oder ausländischer Niederlassungen und Investoren, die sich aus künftigen Änderungen oder Überarbeitungen der Rechtsvorschriften ergibt, wird unverzüglich und vorbehaltlos auf Niederlassungen und Investoren der EU-Vertragspartei ausgedehnt. Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Online-Informations- und/oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung) (Teil von CPC 843), die unter 6. B. ,,Computerdienstleistungen" zu finden ist. ,,Rundfunk" ist die nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwischen den Betreibern. Die geografische Einheit für Ortsgespräche wird von der Regulierungsbehörde definiert. Der nationale Ferngesprächsdienst ist die Dienstleistung, die zwischen einem Endgerät, das sich in einem Ortsbereich befindet, und einem anderen angeschlossenen Endgerät in einem anderen Ortsbereich innerhalb des Hoheitsgebiets von Nicaragua erfolgt. Diese Dienstleistungen umfassen die Telekommunikationsdienstleistungen, die die Übertragung und den Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen über Satellit zum Inhalt haben (die nicht unterbrochene Übertragungskette über Satellit, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist). Dies beinhaltet den Verkauf von Satellitendienstleistungen, allerdings ohne den Verkauf von TV-Programmpaketen an Haushalte. Diese Dienstleistungen, die die CPC 62271 umfassen, sind im Abschnitt ,,DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH" unter 18. D. zu finden Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen, die im Abschnitt ,,UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN" unter 6. B. und 6. F. l zu finden sind. Umfasst keine Dienstleistungen von Einzelhändlern im Bereich der Energieerzeugnisse, die im Abschnitt ,,DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH" unter 18. E und 18. F zu finden sind. 441 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457 458 459 460 461 Einzelhandel mit Arzneimitteln sowie Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln sind im Abschnitt ,,FREIBERUFLICHE DIENSTLEISTUNGEN" unter 1. A. k zu finden. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Entspricht den Abwasserbeseitigungsleistungen. Entspricht den Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung. Entspricht einem Teil der Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz. Jede günstigere Behandlung inländischer oder ausländischer Niederlassungen und Investoren, die sich aus künftigen Änderungen oder Überarbeitungen der Rechtsvorschriften ergibt, wird unverzüglich und vorbehaltlos auf Niederlassungen und Investoren der EU-Vertragspartei ausgedehnt. Jede günstigere Behandlung inländischer oder ausländischer Niederlassungen und Investoren, die sich aus künftigen Änderungen oder Überarbeitungen der Rechtsvorschriften ergibt, wird unverzüglich und vorbehaltlos auf Niederlassungen und Investoren der EU-Vertragspartei ausgedehnt. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen ist im Abschnitt ,,HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR" unter 17. D. a ,,Bodenabfertigungsdienstleistungen" zu finden. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Hafendienstleistungen und andere Seeverkehrsdienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist. 462 463 464 465 466 467 468 469 470 471 1331 472 Schließt Zubringerdienste und die Beförderung von Ausrüstungsgegenständen zwischen im gleichen Staat gelegenen Häfen durch Erbringer internationaler Seeverkehrsdienstleistungen ein, wenn dabei keine Einnahmen erzielt werden. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Hafendienstleistungen und andere Dienstleistungen im Binnenschiffsverkehr, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Eisenbahnverkehrsdienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Der Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen ist im Abschnitt ,,DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH" unter 18. B zu finden. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Umfasst keine Wartung und Instandsetzung von Transportausrüstungen, die im Abschnitt ,,UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN" unter 6. F. l 1 bis 6. F. l 4 zu finden sind. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Hafendienstleistungen, auf andere Hilfsdienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist, sowie auf Schub- und Schleppdienstleistungen. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Hafendienstleistungen, auf andere Hilfsdienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist, sowie auf Schub- und Schleppdienstleistungen. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Dienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Dienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Hilfsdienstleistungen für den Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen sind im Abschnitt ,,DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH" unter 18. C zu finden. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Umfasst die folgenden Leistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis: Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau, Vorbereitung eines Bohrplatzes an Land, Aufbau einer Landbohranlage, Bohrungen, mit dem Bohrmeißel sowie den Rohren und Futterrohren des Bohrlochs verbundene Dienstleistungen, Dienstleistungen durch Spülungsingenieure, Feststoffkontrolle, Fangarbeiten und besondere Betriebsvorgänge im Bohrloch, geologische Erkundung des Bohrplatzes und Bohrkontrolle, Kernung, Bohrlochprüfung, Wireline-Messungen, Lieferung und Einsatz von Komplettierungsflüssigkeiten (Salzlösungen), Lieferung und Aufbau von Komplettierungsvorrichtungen, Zementierung (Druckpumpen), Stimulation (Fracturing, Säurebehandlung und Druckpumpen), Aufwältigungsarbeiten und Bohrlochinstandsetzung, Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern. Nicht enthalten sind der direkte Zugang zu oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen. Nicht enthalten ist die Aufschließung von Lagerstätten anderer Ressourcen als Erdöl und Erdgas (CPC 5115), die im Abschnitt 8. ,,BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN" zu finden ist. 473 474 475 476 477 478 479 480 481 482 483 484 485 486 487 488 489 490 491 492 493 494 Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Außer für Beratungsdienstleistungen findet die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen Anwendung. Therapeutische Massagen und Thermalkuren sind zu finden unter 6. A. h ,,Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten", 6. A. j. 2. ,,Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern" sowie unter 13. A und 13. C ,,Dienstleistungen im Bereich Gesundheit". Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Dienstleistungen von Heilbädern und nicht therapeutische Massagen im Bereich der öffentlichen Versorgung, zum Beispiel bestimmte Wasserquellen. 495 1332 Panama (1) In der nachstehenden Liste der Verpflichtungen sind die Wirtschaftstätigkeiten aufgeführt, für die nach Artikel 166 dieses Abkommens Verpflichtungen bestehen, ferner ­ mittels Vorbehalten ­ die Beschränkungen, Bedingungen und Voraussetzungen bezüglich des Marktzugangs und der Inländerbehandlung, die für Niederlassungen und Investoren der EU-Vertragspartei bezüglich dieser Tätigkeiten gelten. Die Liste ist wie folgt aufgebaut: a) In der ersten Spalte werden die Wirtschaftstätigkeiten angegeben, für die seitens der Vertragspartei eine Verpflichtung eingegangen wird, sowie der Umfang, in dem die betreffenden Vorbehalte Anwendung finden. b) In der zweiten Spalte werden die anwendbaren Vorbehalte beschrieben. (2) Im Sinne dieser Liste kennzeichnet der Ausdruck ,,keine" diejenigen Wirtschaftstätigkeiten, für die keine Beschränkungen, Bedingungen und Voraussetzungen für die Inländerbehandlung oder den Marktzugang bestehen. Der Ausdruck ,,ungebunden" gibt an, dass keine nationalen Verpflichtungen bezüglich der Inländerbehandlung oder des Marktzugangs eingegangen wurden. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass das Nichtvorhandensein spezifischer Vorbehalte in einer bestimmten Wirtschaftstätigkeit die geltenden horizontalen Vorbehalte nicht berührt. (3) Für die in der nachstehenden Liste nicht aufgeführten Wirtschaftstätigkeiten bestehen keine Verpflichtungen. (4) Bei der Beschreibung der einzelnen Wirtschaftstätigkeiten bedeuten die Abkürzungen: a) ,,ISIC Rev. 3.1" die Internationale Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial Classification of all Economic Activities) Revision 3.1, in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 4, ISIC REV 3.1, 2002, veröffentlichten Fassung. b) ,,CPC" die Zentrale Gütersystematik (Central Product Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No. 77, CPC prov., 1991, veröffentlichten Fassung; c) ,,CPC Ver. 1.0" die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC ver. 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung. (5) Die nachstehende Liste beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse (einschließlich Konzessionen, Genehmigungen, Register und sonstiger Genehmigungen) und -verfahren, sofern sie keine Beschränkungen, Bedingungen und Voraussetzungen bezüglich des Marktzugangs oder der Inländerbehandlung im Sinne der Artikel 164 und 165 dieses Abkommens darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Zulassungspflicht, Universaldienstverpflichtungen, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, nichtdiskriminierende Auflagen, dass bestimmte Aktivitäten in Naturschutzgebieten oder in Gebieten von besonderem historischen und künstlerischen Interesse nicht ausgeübt werden dürfen) gelten für Investoren der EUVertragspartei auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind. (6) Gemäß Artikel 159 Absatz 3 dieses Abkommens werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die von den Vertragsparteien gewährte Subventionen betreffen. (7) Gemäß Artikel 164 dieses Abkommens sind die nicht diskriminierenden Vorschriften in Bezug auf die Rechtsformen der Niederlassung in der nachstehenden Liste nicht enthalten. (8) Die aus der nachstehenden Liste der Verpflichtungen erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten. 1333 Wirtschaftstätigkeit ALLE SEKTOREN Beschreibung der Vorbehalte Öffentliche Versorgungsleistungen Wirtschaftstätigkeiten oder Dienstleistungen, die als öffentliche Dienstleistungen oder öffentliche Versorgungsleistungen angesehen werden, können einem öffentlichen Monopol oder natürlichen oder juristischen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts gewährten ausschließlichen Rechten unterliegen. Die Mehrheit des Kapitals eines privatwirtschaftlichen Unternehmens, das öffentliche Versorgungsleistungen erbringt und in Panama tätig ist, muss sich im Eigentum einer panamaischen Person befinden, sofern im inländischen Recht nichts anderes festgelegt ist. ALLE SEKTOREN Investitionen Panama behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf das Eigentum am Panamakanal und die juristische Person, die möglicherweise Rechtsnachfolger der Panamakanalbehörde (,,ACP") wird, einzuführen oder aufrechtzuerhalten. Ein Mitglied des Vorstands einer solchen juristischen Person muss die panamaische Staatsangehörigkeit haben. Die Panamakanalbehörde kann vorschreiben, dass ein Unternehmen, das im Panamakanal tätig ist, nach panamaischem Recht gegründet sein muss und ein Jointventure oder einen anderen Rechtsträger mit der ACP bildet. Die ACP kann Maßnahmen zur Beschränkung der Anzahl von Konzessionen für die Tätigkeit im Panamakanal einführen oder aufrechterhalten. Der Panamakanal umfasst die eigentliche Wasserstraße sowie deren Ankerplätze, Liegeplätze und Zugänge; Land und Meer; Binnensee- und Flussgewässer; Schleusen; Hilfsdämme; Docks sowie Bauten für die Wasserkontrolle. ALLE SEKTOREN Investitionen 1. Panama behält sich das Recht vor, die Übertragung oder Veräußerung jeder Beteiligung an einem bestehenden Staatsunternehmen in der Weise zu beschränken, dass nur ein panamaischer Staatsangehöriger eine solche Beteiligung erhalten kann. 2. Wenn Panama eine Beteiligung an einem bestehenden Staatsunternehmen wie in Absatz 1 beschrieben überträgt oder veräußert, kann es eine Maßnahme bezüglich der Staatsangehörigkeit der Führungskräfte und Vorstandsmitglieder eines Unternehmens, das diese Beteiligung erhält, einführen oder aufrechterhalten. ALLE SEKTOREN Panama behält sich das Recht vor, im Zusammenhang mit Strafverfolgungs- und Strafvollzugsdienstleistungen sowie den nachstehenden Dienstleistungen eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, sofern es sich um soziale Dienstleistungen handelt, die für öffentliche Zwecke eingerichtet wurden oder erbracht werden: Einkommenssicherheit oder -versicherung, soziale Sicherheit oder Sozialversicherung, sonstige Sozialleistungen, öffentliche Bildung, Gesundheit und Kinderbetreuung. Panama behält sich das Recht vor, eine Maßnahme zu ergreifen oder aufrechtzuerhalten, um ausländischen Investoren und deren Investitionen oder ausländischen Dienstleistern ein Recht oder Vorrecht zu verweigern, das sozial oder wirtschaftlich benachteiligten Minderheiten oder indigenen Bevölkerungsgruppen in den für sie reservierten Gebieten zugesprochen ist. 1. Eine ausländische Regierung, ein ausländischer Beamter oder ein ausländisches staatliches Unternehmen darf nicht Eigentümer von Grundbesitz in Panama sein, ausgenommen Grundbesitz, der für eine Botschaft genutzt werden. 2. Ein ausländischer Staatsangehöriger, ein ausländisches Unternehmen oder ein nach panamaischem Recht gegründetes Unternehmen, das sich ganz oder teilweise im Eigentum ausländischer Staatsangehöriger befindet, darf nicht Eigentümer von Grundbesitz sein, der sich innerhalb von zehn Kilometern von der panamaischen Grenze befindet. ALLE SEKTOREN ALLE SEKTOREN 1. LANDWIRTSCHAFT, JAGD, FORSTWIRTSCHAFT A. Landwirtschaft, Jagd (ISIC Rev. 3.1: 011, 012, 013, 014, 015) ausgenommen Beratungsdienstleistungen B. Forstwirtschaft und Holzeinschlag (ISIC Rev. 3.1: 020) ausgenommen Dienstleistungen 2. FISCHEREI UND AQUAKULTUR (ISIC Rev. 3.1: 0501, 0502) ausgenommen Dienstleistungen 1. Nur panamaische Personen dürfen in Panama Fisch, der im Hoheitsgebiet von Panama gefangen wurde, für den Verzehr verkaufen. 2. Nur in Panama gebaute Schiffe dürfen die gewerbliche oder industrielle Krabbenfischerei im Hoheitsgebiet von Panama durchführen. 3. Ein Schiff mit einer Kapazität von weniger als 150 Tonnen darf nur Thunfischfang im Hoheitsgebiet von Panama betreiben, wenn es sich im Eigentum einer panamaischen Person befindet. 1334 Keine. Keine. Wirtschaftstätigkeit Beschreibung der Vorbehalte 4. Nur ein Schiff, das sich im Eigentum einer panamaischen Person befindet, kann eine Lizenz für die (manuelle) Küstenfischerei erhalten. 5. Nur ein Schiff, das unter panamaischer Flagge fährt und sich zu mindestens 75 % im Eigentum einer panamaischen Person befindet und im internationalen Thunfischhandel innerhalb des Hoheitsgebiets von Panama tätig ist, kann eine Thunfisch-Fanglizenz zu einer Präferenzgebühr erhalten. 6. Ein Industrieunternehmen, das in der Lagerung oder im Verkauf von Krabben oder anderen Meerestieren tätig ist, muss seine Anlagen im Fischereihafen Vacamonte im Bezirk Arraijan haben, sofern die Anlagen sich nicht dort befinden, wo die Zucht stattfindet. 7. Ein internationales Thunfisch-Fischereifahrzeug muss die Dienstleistungen rechtmäßiger Schiffsagenturen mit Geschäftssitz in Panama in Anspruch nehmen, um eine Fanglizenz für Thunfisch in panamaischen Hoheitsgewässern zu erhalten 3. BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN A. Steinkohlen- und Braunkohlenbergbau; Torfgewinnung (ISIC Rev. 3.1: 10) B. Gewinnung von Erdöl und Erdgas496 (ISIC Rev. 3.1: 1110) C. Erzbergbau (ISIC Rev. 3.1: 13) D. Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau (ISIC Rev. 3.1: 14) Keine, außer: 1. Eine ausländische Regierung, ein ausländisches Staatsunternehmen oder eine juristische Person, an der direkt oder indirekt eine ausländische Regierung beteiligt ist, darf Folgendes nicht: a) eine Bergbaukonzession erhalten; b) auf direkte oder indirekte Weise Auftragnehmer für Bergbautätigkeiten sein; c) aufgrund einer Bergbaukonzession tätig sein oder von ihr profitieren; oder d) Ausrüstung oder Material zur Verwendung im Bergbau in Panama erwerben, besitzen oder behalten, ohne vorher die besondere Genehmigung durch einen Erlass des Präsidenten der Republik, der von allen Kabinettsmitgliedern unterzeichnet ist, erhalten zu haben. 2. Nur ein panamaischer Staatsangehöriger oder ein panamaisches Unternehmen darf auf direkte oder indirekte Weise einen Vertrag erhalten für die Exploration und Verwertung von Kalkstein, Sand, Bruchstein, Tuff, Ton, Kies, Schutt, Feldspat, Gips sowie anderen Steinen und Erden. 3. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die nachstehend Genannten weder auf direkte noch auf indirekte Weise einen in Absatz 1 beschriebenen Vertrag, erhalten, aufgrund eines solchen Vertrags tätig sein oder von einem solchen Vertrag profitieren dürfen, sofern die Exekutive nicht anders entscheidet: a) eine ausländische Regierung oder ein ausländisches Staatsunternehmen; oder b) eine juristische Person, an der direkt oder indirekt eine ausländische Regierung beteiligt ist. Erdöl und Erdgas 1. Wenn ein Auftragnehmer eine ausländische juristische Person ist, muss diese sich in der Republik Panama niederlassen oder eine Zweigniederlassung eröffnen. Auftragnehmer können eine Befreiung von der Einfuhrsteuer auf Maschinen und Ausrüstungen, Ersatzteile und andere Artikel beantragen, die zur Durchführung der in den betreffenden Verträgen vereinbarten Tätigkeiten benötigt werden. Diese Befreiung kann gewährt werden, wenn die Artikel eine akzeptable Qualität und einen wettbewerbsfähigen Preis haben, was vom Ministerium für Handel und Industrie entschieden wird, und sie nicht in Panama produziert werden. 4. VERARBEITENDES GEWERBE497 A. Herstellung von Nahrungsund Futtermitteln, Getränkeherstellung (ISIC Rev. 3.1: 15) B. Herstellung von Tabakerzeugnissen (ISIC Rev. 3.1: 16) C. Herstellung von Textilien (ISIC Rev. 3.1: 17) D. Herstellung von Bekleidung; Zurichtung und Färben von Fellen (ISIC Rev. 3.1: 18) Keine. Keine. Keine. Keine. 1335 Wirtschaftstätigkeit E. Gerberei und Zurichtung von Leder; Herstellung von Reiseartikeln, Handtaschen, Sattlerwaren, Geschirr und Schuhen (ISIC Rev. 3.1: 19) F. Herstellung von Holzund Korkwaren (ohne Möbel); Herstellung von Korb- und Flechtwaren (ISIC Rev. 3.1: 20) G. Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus (ISIC Rev. 3.1: 21) H. Herstellung von Verlagsund Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern498 (ISIC Rev. 3.1: 22, ausgenommen Druck und Veröffentlichung auf Honorar- oder Vertragsbasis499) I. Kokerei (ISIC Rev. 3.1: 231) J. Mineralölverarbeitung (ISIC Rev. 3.1: 232) K. Herstellung von chemischen Erzeugnissen außer Sprengstoffen (ISIC Rev. 3.1: 24 ausgenommen die Herstellung von Sprengstoffen) L. Herstellung von Gummiund Kunststoffwaren (ISIC Rev. 3.1: 25) M. Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden (ISIC Rev. 3.1: 26) N. Metallerzeugung und -bearbeitung (ISIC Rev. 3.1: 27) O. Herstellung von Metallwaren, ausgenommen Maschinenbauerzeugnisse (ISIC Rev. 3.1: 28) P. Maschinenbau a) Herstellung von nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen (ISIC Rev. 3.1: 291) b) Herstellung von Maschinen für bestimmte Wirtschaftszweige mit Ausnahme von Waffen und Munition (ISIC Rev. 3.1: 2921, 2922, 2923, 2924, 2925, 2926, 2929) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte Ein Unternehmen, das ein zur Veröffentlichung bestimmtes Druckerzeugnis herstellt, das zu den panamaischen Massenmedien gehört, z. B. eine Zeitung oder Zeitschrift, muss zu 100 % im (direkten oder indirekten) Eigentum eines panamaischen Staatsangehörigen sein, und seine Führungskräfte (einschließlich Verleger, Chefredakteure, stellvertretende Direktoren und stellvertretende Geschäftsführer) müssen panamaische Staatsangehörige sein. 1336 Wirtschaftstätigkeit c) Herstellung von Haushaltsgeräten, a. n. g. (ISIC Rev. 3.1: 293) d) Herstellung von Büromaschinen sowie Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen (ISIC Rev. 3.1: 30) e) Herstellung von elektrischen Maschinen und Geräten, a. n. g. (ISIC Rev. 3.1: 31) f) Herstellung von Hörfunk-, Fernseh- und Nachrichtenübermittlungsausrüstung und -geräten (ISIC Rev. 3.1: 32) Q. Herstellung von medizinischen, feinmechanischen und optischen Instrumenten sowie Uhren (ISIC Rev. 3.1: 33) R. Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren sowie Anhängern und Sattelanhängern (ISIC Rev. 3.1: 34) S. Herstellung von sonstigen (nichtmilitärischen) Fahrzeugen (ISIC Rev. 3.1: 35 mit Ausnahme der Herstellung von Kriegsschiffen, Kampfflugzeugen und anderen Fahrzeugen für militärische Zwecke) T. Herstellung von Möbeln; Herstellung, a. n. g. (ISIC Rev. 3.1: 361, 369) U. Recycling (ISIC Rev. 3.1: 37) 5. ERZEUGUNG, WEITERLEITUNG UND VERTEILUNG VON ELEKTRIZITÄT, GAS, DAMPF UND WARMWASSER FÜR EIGENE RECHNUNG (mit Ausnahme der nuklearen Energieerzeugung) A. Elektrizitätserzeugung; Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität für eigene Rechnung (Teil von ISIC Rev. 3.1: 4010)500 B. Gaserzeugung; Verteilung gasförmiger Brennstoffe durch Rohrleitungen für eigene Rechnung (Teil von ISIC Rev. 3.1: 4020)501 Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte 1. Die Weiterleitung von Elektrizität im Hoheitsgebiet von Panama darf ausschließlich von der Regierung Panamas durchgeführt werden. 3. Die Verteilung von Elektrizität im Hoheitsgebiet von Panama wird für einen Zeitraum von fünfzehn Jahren von drei Unternehmen durchgeführt, die eine Konzession von der Autoridad Nacional de los Servicios Públicos (ASEP) erhalten haben. Dieser Zeitraum begann am 22. Oktober 1998. Keine. 1337 Wirtschaftstätigkeit C. Erzeugung von Dampf und Warmwasser; Verteilung von Dampf und Warmwasser für eigene Rechnung (Teil von ISIC Rev. 3.1: 4030)502 6. UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN A. Freiberufliche Dienstleistungen a) Rechtsbesorgende Dienstleistungen (Teil von CPC 861) Ausschließlich: Rechtsberatung in Fragen des Völkerrechts (ohne panamaisches Recht) und Beratung in Fragen des Rechts der Rechtshoheit, unter der der Dienstleister als Anwalt zugelassen ist. Umfasst nicht das Erscheinen vor Gericht oder vor Verwaltungs-, Gerichts-, Seefahrt- oder Schlichtungsbehörden in Panama und ebenfalls nicht den Entwurf von Rechtsdokumenten. b) 1. Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern (CPC 86212 ausgenommen ,,Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern", sowie CPC 86213, 86219 und 86220) b) 2. Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern (CPC 86211 und 86212 ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern) c) Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863)503 d) Dienstleistungen von Architekten e) Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten (CPC 8671 und 8674) f) Ingenieurdienstleistungen; und g) Integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8672 und 8673) h) Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten (CPC 9312, Teil von CPC 85201) i) Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932) Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte Panamaische juristische Personen können Vereinbarungen treffen, um ihrem Briefkopf und Zeichen die Namen von Firmen, Kapitalgesellschaften und ausländischen juristischen oder natürlichen Personen hinzuzufügen, die an den Dienstleistungen beteiligt sind, die von einem konzessionierten Wirtschaftsprüfer in seinem Ursprungsland oder in internationaler Koordinierung der Berufspraxis der Wirtschaftsprüfung erbracht werden. Die zum Erbringen dieser Dienstleistung erforderliche Berufslizenz (idoneidad) ist an das Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft. Die zum Erbringen dieser Dienstleistung erforderliche Berufslizenz (idoneidad) ist an das Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft. Die zum Erbringen dieser Dienstleistung erforderliche Berufslizenz (idoneidad) ist an das Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft. Die zum Erbringen dieser Dienstleistung erforderliche Berufslizenz (idoneidad) ist an das Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft. Die zum Erbringen dieser Dienstleistung erforderliche Berufslizenz (idoneidad) ist an das Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft. Die zum Erbringen dieser Dienstleistung erforderliche Berufslizenz (idoneidad) ist an das Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft. 1338 Wirtschaftstätigkeit j) 1. Dienstleistungen von Hebammen (Teil von CPC 93191) j) 2. Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern (Teil von CPC 93191) k) Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln (CPC 63211) und sonstige Dienstleistungen von Apotheken Keine. Beschreibung der Vorbehalte Die zum Erbringen dieser Dienstleistung erforderliche Berufslizenz (idoneidad) ist an das Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft. 1. Nur folgende Personen dürfen Eigentümer eines Einzelhandelsgeschäfts in Panama sein: a) panamaische Staatsangehörige durch Geburt; b) eine natürliche Person, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfassung von 1972 als panamaischer Staatsangehöriger eingebürgert war, Ehepartner eines panamaischen Staatsangehörigen war, oder eine natürliche Person, die mit einem panamaischen Staatsangehörigen ein Kind hatte; c) eine natürliche Person, die seit mindestens drei Jahren als panamaischer Staatsangehöriger eingebürgert ist; d) ein Ausländer oder eine nach ausländischem Recht gegründete juristische Person, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfassung von 1972 rechtmäßiger Eigentümer eines Einzelhandelsgeschäfts war; und e) eine juristische Person, die nach panamaischem oder ausländischem Recht gegründet wurde, wenn das Eigentum an dieser Person in den Händen von natürlichen Personen liegt, die in den Unterabsätzen (a), (b), (c) oder (d) beschrieben sind, wie in Artikel 293 Absatz 5 der Verfassung festgelegt. 2. Ungeachtet von Absatz 1 Buchstabe e kann ein ausländischer Staatsangehöriger Eigentümer einer juristischen Person sein, die im Einzelhandel tätig ist, wenn: a) die Erzeugnisse, die von der juristischen Person im Einzelhandel verkauft werden, ausschließlich Erzeugnisse sind, die auf ihre Anweisung produziert werden und mit ihrem Etikett gekennzeichnet sind; oder b) die juristische Person primär den Verkauf einer Dienstleistung betreibt und die Erzeugnisse, die sie verkauft, zwangsläufig mit dem Verkauf dieser Dienstleistung verknüpft sind. 3. Für höhere Führungskräfte und Vorstandsmitglieder eines Einzelhandelgeschäfts gelten dieselben Anforderungen bezüglich der Staatsangehörigkeit wie für Eigentümer eines Einzelhandelsgeschäfts. B. Computer- und verwandte Dienstleistungen (CPC 84) C. Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung a) FuE-Dienstleistungen im Bereich Naturwissenschaften (CPC 851) b) FuE-Dienstleistungen im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften (CPC 852 ausgenommen Dienstleistungen von Psychologen) c) Disziplinübergreifende FuE-Dienstleistungen Dienstleistungen (CPC 853) D. Dienstleistungen von Immobilienmaklern a) betreffend Eigentum oder gemietete/gepachtete Objekte (CPC 821) b) auf Honorar- oder Vertragsbasis (CPC 822) Keine. Keine. Keine, außer dass Immobilienmakler eine Berufslizenz benötigen, die an das Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft ist. Keine, außer dass Immobilienmakler eine Berufslizenz benötigen, die an das Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft ist. 1339 Wirtschaftstätigkeit E. Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer a) für Schiffe (CPC 83103) b) für Luftfahrzeuge (CPC 83104) c) für andere Transportmittel (CPC 83101, 83102 und 83105) d) für andere Maschinen und Ausrüstungen (CPC 83106, 83107, 83108 und 83109) e) für Gebrauchsgüter (CPC 832) f) für die Vermietung von Telekommunikationsgeräten (CPC 7541) F. Sonstige Unternehmensdienstleistungen a) Werbung (CPC 871) b) Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 864) c) Managementberatung (CPC 865) d) Mit der Managementberatung verwandte Leistungen (CPC 866) e) Technische Tests und Analysen504 (CPC 8676) f) Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forsten (CPC 881) g) Dienstleistungen im Bereich Fischerei (CPC 882) h) Dienstleistungen im Bereich verarbeitendes Gewerbe (CPC 884 und 885) i) Vermittlung und Beschaffung von Personal i) 1. Suche von Führungskräften (CPC 87201) i) 2. Vermittlung von Arbeitskräften (CPC 87202) i) 3. Vermittlung von Büropersonal (CPC 87203) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte 1340 Wirtschaftstätigkeit i) 4. Dienstleistungen von Modelagenturen (Teil von CPC 87209) j) 1. Ermittlungsdienstleistungen (CPC 87301) j) 2. Sicherheitsdienstleistungen (CPC 87302, 87303, 87304 und 87305) Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte Die Eigentümer einer Sicherheitsfirma müssen die panamaische Staatsangehörigkeit besitzen. Für Vorstandsmitglieder gelten dieselben Anforderungen wie für die Eigentümer eines Einzelhandelsgeschäfts, wie im Abschnitt über die Vorbehalte für den Einzelhandel beschrieben. Nur panamaische Staatsangehörige dürfen die Position eines Sicherheitschefs oder Wachdienstes im Hoheitsgebiet von Panama bekleiden. Ausländer, die von einer Sicherheitsfirma im Hoheitsgebiet von Panama beschäftigt werden, müssen zuvor die Genehmigung der panamaischen Regierung erhalten. Keine. k) Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung (CPC 8675) l) 1. Wartung und Instandsetzung von Schiffen (CPC 8868) l) 2. Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstungen (Teil von CPC 8868) l) 3. Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr (CPC 6112, 6122, Teil von CPC 8867 und Teil von CPC 8868) l) 4. Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen und Teilen davon (CPC 8868) l) 5. Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern505 (CPC 633, 7545, 8861, 8862, 8864, 8865, 8866) m) Gebäudereinigung (CPC 874) n) Fotografische Dienstleistungen (CPC 875) o) Verpacken (CPC 876) p) Druck und Veröffentlichung (CPC 88442) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine, außer dass ein Unternehmen, das ein zur Veröffentlichung bestimmtes Druckerzeugnis herstellt, das zu den panamaischen Massenmedien gehört, z. B. eine Zeitung oder Zeitschrift, zu 100 % im (direkten oder indirekten) Eigentum eines panamaischen Staatsangehörigen sein muss, und seine Führungskräfte (einschließlich Verleger, Chefredakteure, stellvertretende Direktoren und stellvertretende Geschäftsführer) panamaische Staatsangehörige sein müssen. Keine. q) Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw. (Teil von CPC 87909) 1341 Wirtschaftstätigkeit r) 1. Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905) r) 2. Dienstleistungen von Innenarchitekten und Dienstleistungen bezüglich Produktdesign (CPC 87907) r) 3. Inkassoagenturleistungen (CPC 87902) r) 4. Auskunfteileistungen (CPC 87901) r) 5. Vervielfältigungsdienstleistungen506 (CPC 87904) r) 6. Telekommunikationsdienstleistungen (Beratung) (CPC 7544) 7. KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN A. Kurierdienstleistungen (CPC 7512), einschließlich Eilzustellungen507 B. Telekommunikationsdienstleistungen (Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Wirtschaftstätigkeit, die in der Bereitstellung von Inhalten besteht, für deren Übermittlung Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich sind.) a) Alle Dienstleistungen, die die Übertragung und den Empfang von Signalen mit elektromagnetischen Mitteln508 zum Inhalt haben außer Rundfunk509 b) Dienstleistungen des Übertragens von Satellitensendungen510 Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte Ungebunden für offizielle Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen. 1. Ein Unternehmen, das sich direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle einer ausländischen Regierung befindet, oder in dem eine ausländische Regierung Teilhaber ist, darf keine Telekommunikationsdienstleistungen im Hoheitsgebiet von Panama erbringen. 2. Mobiltelefondienstleistungen werden ausschließlich von vier Betreibern erbracht, die dafür Konzessionen vom Staat erhalten haben. Keine, außer: ­ Die Verpflichtungen unterliegen der Gegenseitigkeit. ­ Dienstleistern in diesem Sektor können hinsichtlich der Übertragung von Inhalten über ihre Netze Verpflichtungen im Interesse der Allgemeinheit im Einklang mit dem panamaischen Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation auferlegt werden. Keine. 8. BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN (CPC 511, 512, 513, 514, 515, 516, 517, 518) 9. VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN (außer Vertrieb von Waffen, Munition, Sprengstoffen und sonstigem Kriegsmaterial) Alle nachstehend genannten Teilsektoren A. Dienstleistungen von Kommissionären 1342 Wirtschaftstätigkeit a) Dienstleistungen von Kommissionären betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Schneemobile sowie Teile davon und Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113, Teil von CPC 6121) b) Sonstige Dienstleistungen von Kommissionären (CPC 621) B. Dienstleistungen von Großhändlern a) Großhandelsleistungen mit Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen sowie mit Teilen davon und mit Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113, Teil von CPC 612) b) Großhandelsleistungen mit Telekommunikationsendgeräten (Teil von CPC 7542) c) Sonstige Dienstleistungen von Großhändlern (CPC 622 ausgenommen Großhandelsleistungen mit Energieerzeugnissen511) C. Dienstleistungen von Einzelhändlern (CPC 61112, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121, 613, 631, 632, ausgenommen Einzelhandel mit panamaischem Fisch, der im Hoheitsgewässer von Panama gefangen wurde) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte 1. Nur folgende Personen dürfen Eigentümer eines Einzelhandelsgeschäfts in Panama sein: (a) panamaische Staatsangehörige durch Geburt; (b) eine natürliche Person, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfassung von 1972 als panamaischer Staatsangehöriger eingebürgert war, Ehepartner eines panamaischen Staatsangehörigen war, oder eine natürliche Person, die mit einem panamaischen Staatsangehörigen ein Kind hatte; (c) eine natürliche Person, die seit mindestens drei Jahren als panamaischer Staatsangehöriger eingebürgert ist; (d) ein Ausländer oder eine nach ausländischem Recht gegründete juristische Person, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfassung von 1972 rechtmäßiger Eigentümer eines Einzelhandelsgeschäfts war; und (e) eine juristische Person, die nach panamaischem oder ausländischem Recht gegründet wurde, wenn das Eigentum an dieser Person in den Händen von natürlichen Personen liegt, die in den Unterabsätzen (a), (b), (c) oder (d) beschrieben sind, wie in Artikel 293 Absatz 5 der Verfassung festgelegt. 2. Ungeachtet von Absatz 1 Buchstabe e kann ein ausländischer Staatsangehöriger Eigentümer einer juristischen Person sein, die im Einzelhandel tätig ist, wenn: (a) die Erzeugnisse, die von der juristischen Person im Einzelhandel verkauft werden, ausschließlich Erzeugnisse sind, die auf ihre Anweisung produziert werden und mit ihrem Etikett gekennzeichnet sind; oder (b) die juristische Person primär den Verkauf einer Dienstleistung betreibt und die Erzeugnisse, die sie verkauft, zwangsläufig mit dem Verkauf dieser Dienstleistung verknüpft sind. 3. Für höhere Führungskräfte und Vorstandsmitglieder eines Einzelhandelgeschäfts gelten dieselben Anforderungen bezüglich der Staatsangehörigkeit wie für Eigentümer eines Einzelhandelsgeschäfts. D. Franchising (CPC 8929) 10. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung (CPC 921) Dienstleistungen im Einzelhandel, die im Rahmen des Franchising-Systems erbracht werden, sind auf panamaische Staatsangehörige beschränkt. Keine. 1343 Wirtschaftstätigkeit B. Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung (CPC 922) C. Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung (CPC 923) D. Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung (CPC 924) E. Dienstleistungen im Bereich sonstiger Unterricht (CPC 929) 11. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH UMWELT A. Abwasserbewirtschaftung (CPC 9401)512 B. Bewirtschaftung fester/ gefährlicher Abfälle mit Ausnahme der grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Abfälle a) Abfallbeseitigungsleistungen (CPC 9402) b) Sanitäre und ähnliche Dienstleistungen (CPC 9403) C. Schutz der Umgebungsluft und des Klimas (CPC 9404)513 D. Sanierung und Reinigung von Boden und Wasser a) Behandlung, Sanierung von kontaminiertem/verunreinigtem Boden und Wasser (Teil von CPC 9406)514 E. Lärm- und Vibrationsschutz (CPC 9405) F. Schutz der biologischen Vielfalt und der Landschaft a) Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz (Teil von CPC 9406) G. Sonstige Umwelt- und Nebendienstleistungen (CPC 9409) 12. FINANZDIENSTLEISTUNGEN A. Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen Keine, außer: Keine. Ungebunden. Beschreibung der Vorbehalte 1. Um eine Lizenz als Versicherungsmakler zu erhalten, ist die panamaische Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz in Panama erforderlich. 2. Mindestens 49 % der Aktien einer juristischen Person, die in der Versicherungsvermittlung in Panama tätig ist, muss sich im Eigentum von panamaischen Staatsangehörigen befinden, die als Versicherungsmakler in Panama zugelassen sind. Der Rechtsvertreter eines solchen Unternehmens muss panamaischer Staatsangehöriger mit einer Lizenz als Versicherungsmakler in Panama sein. 1344 Wirtschaftstätigkeit B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) 13. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Dienstleistungen von Krankenhäusern (CPC 9311) B. Krankentransportdienstleistungen (CPC 93192) C. Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) (CPC 93193) 14. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN A. Hotels und Restaurants (einschließlich Catering) außer Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen515 (CPC 641, 642 und 643) B. Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern) (CPC 7471) C. Dienstleistungen von Fremdenführern (CPC 7472) 15. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT (ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen) A. Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken) (CPC 9619) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte Für die Tätigkeit als Reiseagentur im Hoheitsgebiet von Panama ist die panamaische Staatsangehörigkeit erforderlich. 1. Ein Arbeitgeber, der ein ausländisches Orchester oder eine ausländische Musikkapelle engagiert, muss ein panamaisches Orchester oder eine panamaische Musikkapelle für den Auftritt an jedem Veranstaltungsort engagieren, an dem das ausländische Orchester oder die ausländische Musikkapelle auftritt. Diese Verpflichtung gilt für die Dauer des Vertrags mit dem ausländischen Orchester oder der ausländischen Musikkapelle. 2. Ein panamaischer Künstler, der mit einem ausländischen Künstler auftritt, muss zu den gleichen Konditionen und den gleichen beruflichen Rahmenbedingungen engagiert werden. Dies gilt unter anderem auch für die Verkaufsförderung, Werbung und Anzeigenschaltung in Zusammenhang mit der Veranstaltung, unabhängig davon, in welchen Medien dies geschieht. B. Nachrichten- und Presseagenturen (CPC 962) Ein Unternehmen, das ein zur Veröffentlichung bestimmtes Druckerzeugnis herstellt, das zu den panamaischen Massenmedien gehört, z. B. eine Zeitung oder Zeitschrift, muss zu 100 % im (direkten oder indirekten) Eigentum eines panamaischen Staatsangehörigen sein, und seine Führungskräfte (einschließlich Verleger, Chefredakteure, stellvertretende Direktoren und stellvertretende Geschäftsführer) müssen panamaische Staatsangehörige sein. Ungebunden. C. Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen (CPC 963) 1345 Wirtschaftstätigkeit D. Dienstleistungen im Bereich Sport (CPC 9641) E. Dienstleistungen von Erholungsparks und Strandeinrichtungen (CPC 96491) 16. VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN A. Seeverkehr516 a) Internationaler Passagierverkehr (CPC 7211 ohne Kabotage im Inlandsverkehr) b) Internationaler Frachtverkehr517 (CPC 7212 ohne Kabotage im Inlandsverkehr) B. Binnenschiffsverkehr Verkehr a) Passagierverkehr (CPC 7221) b) Frachtverkehr (CPC 7222) C. Eisenbahnverkehr518 a) Passagierverkehr (CPC 7111) b) Frachtverkehr (CPC 7112) D. Straßenverkehr a) Passagierverkehr (CPC 7121, 7122) b) Frachtverkehr (CPC 7123, außer Beförderung von Postsendungen für eigene Rechnung519) E. Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen520 (CPC 7139) 17. HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR A. Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr521 a) Frachtumschlag b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Zollabfertigung d) Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern e) Schifffahrtsagenturdienstleistungen f) Seeverkehrsspedition Keine. Keine. Ungebunden. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte Niedergelassene Unternehmen müssen Fahrzeuge mit nationalem Kennzeichen einsetzen. 1346 Wirtschaftstätigkeit g) Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 7213) h) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7214) i) Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr (Teil von CPC 745) j) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (einschließlich Catering) (Teil von CPC 749) B. Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr522 a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 7223) e) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7224) f) Unterstützungsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr (Teil von CPC 745) g) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) C. Hilfsdienstleistungen für den Eisenbahnverkehr523 a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7113) e) Unterstützungsdienstleistungen für Eisenbahnverkehrsdienstleistungen (CPC 743) f) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) D. Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte Für die Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer ist eine Genehmigung erforderlich, die für im Ausland zugelassene Fahrzeuge nicht erteilt wird, und der Fahrzeugführer muss panamaischer Staatsangehöriger sein. 1347 Wirtschaftstätigkeit c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer (CPC 7124) e) Unterstützungsdienstleistungen für Straßenverkehrsdienstleistungen (CPC 744) f) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) E. Hilfsdienstleistungen für Luftverkehrsdienstleistungen a) Bodenabfertigungsdienste (einschließlich Catering) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung (CPC 734) Keine. Beschreibung der Vorbehalte Keine. 1. Nur eine panamaische Person mit Geschäftsbasis in Panama kann eine Betriebsgenehmigung für die Erbringung von Luftverkehrsdienstleistungen in Panama erhalten. 2. Um eine Betriebsgenehmigung, wie sie in Absatz 1 beschrieben ist, zu erhalten, muss ein Unternehmen in Panama auch gegenüber der Autoridad de Aeronáutica Civil nachweisen, dass das wesentliche Vermögen und die wirksame Kontrolle des Unternehmens sich in den Händen eines panamaischen Staatsangehörigen befindet. Beispielsweise müssen mindestens 51 % des gezeichneten und einbezahlten Kapitals einer Gesellschaft als Aktien zum Nennwert sich im Eigentum eines panamaischen Staatsangehörigen befinden. 3. Für den Inlandsverkehr beträgt der in Absatz 2 genannte prozentuale Anteil mindestens 60 %. 4. Während der Geltungsdauer eines in Absatz 1 beschriebenen Gewerbescheins muss der Inhaber des Titels den in den Absätzen 2 oder 3 festgelegten Mindestanteil am Eigentum, der für einen panamaischen Staatsangehörigen vorgeschrieben ist, beibehalten. e) Verkauf und Vermarktung f) Computergesteuertes Buchungssystem g) Flughafenverwaltung F. Hilfsdienstleistungen für den Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen524 a) Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Güter (außer Brennstoff) (Teil von CPC 742) 18. DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH A. Leistungen im Bereich Bergbau525 (CPC 883) B. Transport von Brennstoff in Rohrleitungen (CPC 7131) C. Großhandel mit festen Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen (CPC 62271) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. 1348 Wirtschaftstätigkeit D. Einzelhandel mit Motorenkraftstoff (CPC 613) E. Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Brennholz (CPC 63297) und Einzelhandel mit Strom, Gas (außer Flaschengas), Dampf und Warmwasser Keine, außer: Beschreibung der Vorbehalte 1. Nur folgende Personen dürfen Eigentümer eines Einzelhandelsgeschäfts in Panama sein: a) panamaische Staatsangehörige durch Geburt; b) eine natürliche Person, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfassung von 1972 als panamaischer Staatsangehöriger eingebürgert war, Ehepartner eines panamaischen Staatsangehörigen war, oder eine natürliche Person, die mit einem panamaischen Staatsangehörigen ein Kind hatte; c) eine natürliche Person, die seit mindestens drei Jahren als panamaischer Staatsangehöriger eingebürgert ist; d) ein Ausländer oder eine nach ausländischem Recht gegründete juristische Person, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfassung von 1972 rechtmäßiger Eigentümer eines Einzelhandelsgeschäfts war; und e) eine juristische Person, die nach panamaischem oder ausländischem Recht gegründet wurde, wenn das Eigentum an dieser Person in den Händen von natürlichen Personen liegt, die in den Unterabsätzen (a), (b), (c) oder (d) beschrieben sind, wie in Artikel 293 Absatz 5 der Verfassung festgelegt. 2. Ungeachtet von Absatz 1 Buchstabe e kann ein ausländischer Staatsangehöriger Eigentümer einer juristischen Person sein, die im Einzelhandel tätig ist, wenn: a) die Erzeugnisse, die von der juristischen Person im Einzelhandel verkauft werden, ausschließlich Erzeugnisse sind, die auf ihre Anweisung produziert werden und mit ihrem Etikett gekennzeichnet sind; oder b) die juristische Person primär den Verkauf einer Dienstleistung betreibt und die Erzeugnisse, die sie verkauft, zwangsläufig mit dem Verkauf dieser Dienstleistung verknüpft sind. 3. Für höhere Führungskräfte und Vorstandsmitglieder eines Einzelhandelgeschäfts gelten dieselben Anforderungen bezüglich der Staatsangehörigkeit wie für Eigentümer eines Einzelhandelsgeschäfts. F. Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung (CPC 887) Keine, außer: 1. Die Weiterleitung von Elektrizität im Hoheitsgebiet von Panama darf ausschließlich von der Regierung Panamas durchgeführt werden. 3. Die Verteilung von Elektrizität im Hoheitsgebiet von Panama wird für einen Zeitraum von fünfzehn Jahren von drei Unternehmen durchgeführt, die eine Konzession von der Autoridad Nacional de los Servicios Públicos (ASEP) erhalten haben. Dieser Zeitraum begann am 22. Oktober 1998. 19. ANDERE DIENSTLEISTUNGEN, a. n. g. a) Dienstleistungen der Wäscherei, der Reinigung und des Färbens (CPC 9701) b) Friseurdienstleistungen (CPC 97021) c) Kosmetikdienstleistungen (einschließlich Maniküre und Pediküre) (CPC 97022) d) Sonstige Kosmetik- und Fußpflegedienstleistungen, a. n. g. (CPC 97029) e) Dienstleistungen von Heilbädern und nicht therapeutische Massagen, soweit sie der Entspannung dienen bzw. als Dienstleistungen von Bädern, Saunas, Solarien u. Ä. erbracht werden und nicht zu medizinischen oder Rehabilitationszwecken526 (CPC Ver. 1.0 97230) Ungebunden. Keine. 1349 Wirtschaftstätigkeit f) Dienstleistungen der Telekommunikationsverbindung (CPC 7543) 496 Beschreibung der Vorbehalte Ungebunden. Umfasst keine Dienstleistungen im Bereich Bergbau auf Honorar- oder Vertragsbasis auf Öl- und Gasfeldern, die im Abschnitt ,,DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH" unter 18. A. zu finden sind. Dieser Sektor umfasst keine Beratungsdienstleistungen im ,,UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN" unter 6. F. h zu finden sind. Bereich verarbeitendes Gewerbe, die im Abschnitt 497 498 Dieser Sektor beschränkt sich auf Herstellungstätigkeiten. Er umfasst keine Tätigkeiten im audiovisuellen Bereich oder Tätigkeiten mit kulturellem Inhalt. Druck und Veröffentlichung auf Honorar- oder Vertragsbasis sind im Abschnitt ,,UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN" unter 6. F. p zu finden. Umfasst nicht den Betrieb von Stromnetzen zur Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität gegen Gebühr bzw. auf Vertragsbasis, die im Abschnitt ,,ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN" zu finden sind. Umfasst nicht die Weiterleitung von Erdgas und gasförmigen Brennstoffen durch Rohrleitungen, die Weiterleitung und Verteilung von Gas gegen Gebühr bzw. auf Vertragsbasis sowie den Verkauf von Erdgas und gasförmigen Brennstoffen, die im Abschnitt ,,ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN" zu finden sind. Umfasst nicht die Weiterleitung und Verteilung von Dampf und Warmwasser gegen Gebühr bzw. auf Vertragsbasis sowie den Verkauf von Dampf und Warmwasser, die im Abschnitt ,,ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN" zu finden sind. Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die im Abschnitt 1. A a ,,Rechtsbesorgende Dienstleistungen" zu finden sind. Die Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf technische Test- und Analysedienstleistungen, die für die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen oder die Nutzung (z. B. technische Überwachung von Fahrzeugen, Lebensmittelüberwachung) vorgeschrieben sind. Wartung und Instandsetzung von Fahrzeugen (CPC 6112, 6122, 8867, 8868) ist unter 6. F. l 1 bis 6. F. l 4. zu finden. Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist unter 6. B. ,,Computer- und verwandte Dienstleistungen" zu finden. 499 500 501 502 503 504 505 506 507 Umfasst keine Druckereidienstleistungen, die unter CPC 88442 fallen und unter 6. F. p zu finden sind. Eilzustellungsdienstleistungen können abgesehen von der rascheren und sichereren Zustellung zusätzliche Leistungsmerkmale umfassen, beispielsweise Abholung vom Ausgangsort, persönliche Zustellung beim Empfänger, Auffindung und Verfolgung, Möglichkeit einer Änderung des Bestimmungsortes und des Empfängers während der Beförderung, Empfangsbestätigung. Eilzustellungen umfassen nicht: i) Luftverkehrsdienstleistungen, ii) in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen und iii) Seeverkehrsdienstleistungen. Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Online-Informations- und/oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung) (Teil von CPC 843), die unter 1. B. ,,Computerdienstleistungen" zu finden ist. ,,Rundfunk" ist die nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwischen den Betreibern. Diese Dienstleistungen umfassen die Telekommunikationsdienstleistungen, die die Übertragung und den Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen über Satellit zum Inhalt haben (die nicht unterbrochene Übertragungskette über Satellit, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist). Dies beinhaltet den Verkauf von Satellitendienstleistungen, allerdings ohne den Verkauf von TV-Programmpaketen an Haushalte. Diese Dienstleistungen, die die CPC 62271 umfassen, sind im Abschnitt ,,DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH" unter 18. D zu finden. Entspricht den Abwasserbeseitigungsleistungen. Entspricht den Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung. Entspricht einem Teil der Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz. Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen ist im Abschnitt ,,HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR" unter 17. D. a ,,Bodenabfertigungsdienste" zu finden. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Hafendienstleistungen und andere Seeverkehrsdienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist. Schließt Zubringerdienste und die Beförderung von Ausrüstungsgegenständen zwischen im gleichen Staat gelegenen Häfen durch Erbringer internationaler Seeverkehrsdienstleistungen ein, wenn dabei keine Einnahmen erzielt werden. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Eisenbahnverkehrsdienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist. Teil von CPC 71235, zu finden im Abschnitt ,,KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN" unter 7. A. ,,Post- und Kurierdienstleistungen". Der Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen ist im Abschnitt ,,DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH" unter 18. B zu finden. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Hafendienstleistungen, auf andere Hilfsdienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist, sowie auf Schub- und Schleppdienstleistungen. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Hafendienstleistungen, auf andere Hilfsdienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist, sowie auf Schub- und Schleppdienstleistungen. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Dienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist. Hilfsdienstleistungen für den Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen sind im Abschnitt ,,DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH" unter 18. C zu finden. Umfasst die folgenden Leistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis: Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau, Vorbereitung eines Bohrplatzes an Land, Aufbau einer Landbohranlage, Bohrungen, mit dem Bohrmeißel sowie den Rohren und Futterrohren des Bohrlochs verbundene Dienstleistungen, Dienstleistungen durch Spülungsingenieure, Feststoffkontrolle, Fangarbeiten und besondere Betriebsvorgänge im Bohrloch, geologische Erkundung des Bohrplatzes und Bohrkontrolle, Kernung, Bohrlochprüfung, Wireline-Messungen, Lieferung und Einsatz von Kom- 508 509 510 511 512 513 514 515 516 517 518 519 520 521 522 523 524 525 1350 plettierungsflüssigkeiten (Salzlösungen), Lieferung und Aufbau von Komplettierungsvorrichtungen, Zementierung (Druckpumpen), Stimulation (Fracturing, Säurebehandlung und Druckpumpen), Aufwältigungsarbeiten und Bohrlochinstandsetzung, Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern. Nicht enthalten sind der direkte Zugang zu oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen. Nicht enthalten ist die Aufschließung von Lagerstätten anderer Ressourcen als Erdöl und Erdgas (CPC 5115), die im Abschnitt 8. ,,BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN" zu finden ist. 526 Therapeutische Massagen und Thermalkuren sind zu finden unter 6. A. h ,,Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten", 6. A. j. 2. ,,Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern" sowie unter 13. A und 13. C ,,Dienstleistungen im Bereich Gesundheit". 1351 Anhang XI Liste der Verpflichtungen im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen Abschnitt A EU-Vertragspartei (1) In der nachstehenden Verpflichtungsliste sind die nach Artikel 172 dieses Abkommens liberalisierten Dienstleistungssektoren sowie die bezüglich dieser Sektoren für die Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer der Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei geltenden, als Vorbehalte formulierten Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung aufgeführt. Die betreffende Liste ist wie folgt aufgebaut: a) In der ersten Spalte wird der Sektor bzw. der Teilsektor angegeben, für den eine Verpflichtung eingegangen wird sowie der Umfang der Liberalisierung, auf die die betreffenden Vorbehalte Anwendung finden. b) In der zweiten Spalte werden die anwendbaren Vorbehalte beschrieben. Wenn die unter b) genannte Spalte lediglich mitgliedstaatsspezifische Vorbehalte enthält, gehen die darin nicht erwähnten Mitgliedstaaten bezüglich des betreffenden Sektors Verpflichtungen ohne Vorbehalte ein (d. h. das Fehlen von mitgliedstaatsspezifischen Vorbehalten bezüglich eines Sektors lässt die Gültigkeit etwaiger horizontaler bzw. für die gesamte EG geltender sektoraler Vorbehalte unberührt). Im Bereich der unter dieses Abkommen fallenden grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen bestehen für die in der nachstehenden Liste nicht aufgeführten Sektoren bzw. Teilsektoren keine Verpflichtungen. (2) Bei der Beschreibung der einzelnen Sektoren bzw. Teilsektoren bedeuten die Abkürzungen: a) ,,CPC" die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC prov., 1991, veröffentlichten Fassung. b) ,,CPC ver. 1.0" die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) Version 1.0, der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N°77, CPC ver. 1.0 1998, veröffentlichten Fassung. (3) Die nachstehende Liste beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse, sofern sie keine Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung im Sinne der Artikel 170 und 171 dieses Abkommens darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Lizenzpflicht, Universaldienstverpflichtungen, Pflicht zur Erlangung der Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen) gelten für Dienstleister des CARIFORUM auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind. (4) Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der Realisierbarkeit der Erbringungsart 1 in bestimmten Dienstleistungssektoren und -teilsektoren und unbeschadet der in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung beschriebenen öffentlichen Monopole oder ausschließlichen Rechte. (5) Gemäß Artikel 159 Absatz 3 dieses Abkommens werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen betreffen. (6) Die aus der vorliegenden Liste der Verpflichtungen erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten. 1352 Sektor oder Teilsektor ALLE SEKTOREN Beschreibung der Vorbehalte Immobilien Für die Arten der Erbringung 1 und 2: AT, BG, CY, CZ, DK, EE, EL, FI, HU, IE, IT, LT, LV, MT, PL, RO, SI, SK: Beschränkungen für den Erwerb von Grundstücken und Immobilien durch ausländische Investoren527 1. UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN A. Freiberufliche Dienstleistungen a) Rechtsbesorgende Dienstleistungen (CPC 861)528 mit Ausnahme von Rechtsberatungsleistungen und Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen wie Notare, Gerichtsvollzieher (huissiers de justice) oder andere Amtspersonen (officiers publics et ministériels) erbracht werden Für die Arten der Erbringung 1 und 2: AT, CY, ES, EL, LT, MT, SK: Die für die Ausübung des Anwaltsberufs (EU-Recht und Recht der Mitgliedstaaten) erforderliche uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer ist an ein Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft. BE, FI: Die für Rechtsvertretungsleistungen erforderliche uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer ist an ein Staatsangehörigkeitserfordernis sowie an Wohnsitzerfordernisse geknüpft. In BE werden für das Auftreten als Rechtsanwalt vor dem ,,Cour de cassation" in nicht strafrechtlichen Verfahren Quoten angewandt. BG: Ausländische Rechtsanwälte dürfen Rechtsvertretungsleistungen nur für Staatsangehörige ihres Heimatstaats und unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit und der Zusammenarbeit mit einem bulgarischen Anwalt erbringen. Für Rechtsvermittlungsleistungen ist ein ständiger Wohnsitz erforderlich. FR: Der Zugang von Rechtsanwälten zu den Berufen ,,avocat auprès de la Cour de Cassation" und ,,avocat auprès du Conseil d'Etat" ist an Quoten und ein Staatsangehörigkeitserfordernis gebunden. HU: Die uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer ist an ein Staatsangehörigkeitserfordernis sowie an Wohnsitzerfordernisse geknüpft. Für ausländische Rechtsanwälte ist der Umfang ihrer Tätigkeiten auf Rechtsberatungsleistungen beschränkt. LV: Staatsangehörigkeitserfordernis für vereidigte Anwälte, denen die Vertretung in Strafrechtssachen vorbehalten ist. DK: Die Rechtsberatung ist beschränkt auf Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung und in Dänemark registrierte Anwaltskanzleien. Für die dänische Zulassung ist eine dänische juristische Prüfung erforderlich. SE: Die nur für die Führung der schwedischen Berufsbezeichnung ,,Advokat" (Rechtsanwalt) erforderliche Zulassung zur Anwaltskammer ist an ein Wohnsitzerfordernis geknüpft. b) 1. Dienstleistungen von Rechnungsprüfern und Buchhaltern (CPC 86212 außer ,,Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern", CPC 86213, CPC 86219 und CPC 86220) b) 2. Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern (CPC 86211 und 86212, außer Dienstleistungen von Rechnungsprüfern) Für die Art der Erbringung 1: FR, HU, IT, MT, RO, SI: Ungebunden. AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Vertretung vor den zuständigen Behörden in Österreich. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: BE, BG, CY, DE, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, MT, NL, PT, RO, SI, UK: Ungebunden. AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Vertretung vor den zuständigen Behörden in Österreich und für in bestimmten österreichischen Gesetzen (z. B. Aktiengesetz, Börsengesetz, Bankwesengesetz usw.) vorgesehene Prüfungen. SE: Nur in Schweden zugelassene Wirtschaftsprüfer dürfen gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen bei bestimmten juristischen Personen vornehmen, z. B. bei allen Kapitalgesellschaften. Anteilseigner oder Gesellschafter von Gesellschaften können nur Personen sein, die qualifizierte Prüfungen (für amtliche Zwecke) vornehmen. Zulassung ist an Wohnsitzerfordernis gebunden. LT: Der Bericht des Wirtschaftsprüfers ist gemeinsam mit einem in Litauen zugelassenen Wirtschaftsprüfer zu erstellen. Für die Art der Erbringung 2: Keine. c) Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863)529 Für die Art der Erbringung 1: AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Vertretung vor den zuständigen Behörden in Österreich. CY: Steuerberater müssen vom Finanzminister zugelassen sein. Die Zulassung wird nach wirtschaftlicher Bedürfnisprüfung erteilt. Die geltenden Kriterien entsprechen jenen für die Erteilung von Genehmigungen für ausländische Investitionen (vgl. Liste im Abschnitt ,,Horizontale Verpflichtungen"), soweit sie diesen Teilsektor betreffen, wobei stets die Beschäftigungslage in diesem Teilsektor berücksichtigt wird. BG, MT, RO und SI: Ungebunden. 1353 Sektor oder Teilsektor Für die Art der Erbringung 2: Keine. d) Dienstleistungen von Architekten und e) Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten (CPC 8671 und CPC 8674) Für die Art der Erbringung 1: Beschreibung der Vorbehalte AT: Ungebunden außer für Planungsdienstleistungen. BE, BG, CY, EL, IT, MT, PL, PT, SI: Ungebunden. DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen. HU, RO: Ungebunden für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten. Für die Art der Erbringung 2: Keine. f) Ingenieurdienstleistungen; und g) integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8672 und CPC 8673) h) Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen ) und Zahnärzten) (CPC 9312 und Teil von CPC 85201) Für die Art der Erbringung 1: AT, SI: Ungebunden außer für reine Planungsdienstleistungen. BG, CY, EL, IT, MT, PT: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: AT, BE, BG, CY, DE, DK, EE, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PT, RO, SK, UK: Ungebunden. SI: sozialmedizinische, gesundheitsdienstliche, epidemiologische und umweltmedizinische Dienstleistungen, die Versorgung mit Blut, Blutpräparaten und Transplantaten sowie Obduktionen. Für die Art der Erbringung 2: Keine. i) Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932) Für die Art der Erbringung 1: AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, FR, EL, HU, IE, IT, LV, LT, MT, NL, PT, RO, SI, SK: Ungebunden. UK: Ungebunden, außer für Veterinärlabordienstleistungen und technische Dienstleistungen für Tierärzte, allgemeine Beratung und Information, z. B. Ernährung, Verhalten und Heimtierpflege. Für die Art der Erbringung 2: Keine. j) 1. Dienstleistungen von Hebammen (Teil von CPC 93191) j) 2. Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern (Teil von CPC 93191) k) Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln (CPC 63211) und sonstige Dienstleistungen von Apotheken530 B. Dienstleistungen der Datenverarbeitung und von Datenbanken (CPC 84) C. Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung a) FuE-Dienstleistungen im Bereich Naturwissenschaften (CPC 851) b) FuE-Dienstleistungen im Bereich Sozialwissenschaften sowie Sprach-, Kultur- und Für die Art der Erbringung 1: AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, FR, EL, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PT, RO, SI, SK, UK: Ungebunden. FI, PL: Ungebunden, außer für Krankenpflegepersonal. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: AT, BE, BG, DE, CY, DK, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SE, SI. UK: Ungebunden. CZ, LV, LT: Ungebunden außer für Versandhandel. HU: Ungebunden außer für CPC 63211. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: EU: Ausschließliche Rechte und/oder Genehmigungen für aus öffentlichen Mitteln finanzierte FuE-Dienstleistungen können nur EU-Angehörigen oder juristischen Personen mit Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährt werden. 1354 Sektor oder Teilsektor Kunstwissenschaften (CPC 852 mit Ausnahme der Dienstleistungen von Psychologen)531 c) Disziplin übergreifende FuE-Dienstleistungen (CPC 853) D. Dienstleistungen von Immobilienmaklern532 a) betreffend Eigentum oder gemietete/gepachtete Objekte (CPC 821) Für die Art der Erbringung 1: Beschreibung der Vorbehalte BG, CY, CZ, EE, HU, IE, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. b) auf Honorar- oder Vertragsbasis (CPC 822) Für die Art der Erbringung 1: BG, CY, CZ, EE, HU, IE, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. E. Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer a) Schiffe (CPC 83103) Für die Art der Erbringung 1: BG, CY, DE, HU, MT, RO: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. b) Luftfahrzeuge (CPC 83104) Für die Arten der Erbringung 1 und 2: BG, CY, CZ, HU, LV, MT, PL, RO, SK: Ungebunden. EU: Die von Luftverkehrsunternehmen der EU benutzten Luftfahrzeuge müssen in dem Mitgliedstaat der EU, der die Lizenz für das Luftverkehrsunternehmen erteilt, oder in einem anderen Mitgliedstaat eingetragen sein. Bei kurzfristigen Leasingverträgen und in Ausnahmefällen kann darauf verzichtet werden. c) andere Transportmittel (CPC 83101, CPC 83102 und CPC 83105) Für die Art der Erbringung 1: BG, CY, HU, LV, MT, PL, RO, SI: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. d) andere Maschinen und Ausrüstungen (CPC 83106, CPC 83107, CPC 83108 und CPC 83109) e) in Bezug auf Gebrauchsgüter (CPC 832) Für die Art der Erbringung 1: BG, CY, CZ, HU, MT, PL, RO, SK: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE, SK, UK: Ungebunden. EE: Ungebunden außer für Miet-/Leasingdienstleistungen betreffend bespielte Videokassetten für den Privatgebrauch. f) Vermietung von Telekommunikationsgeräten (CPC 7541) F. Sonstige Unternehmensdienstleistungen a) Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung (CPC 871) b) Dienstleistungen im auf dem Gebiet Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 864) 1355 Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Sektor oder Teilsektor c) Managementberatung (CPC 865) d) Mit der Managementberatung verwandte Leistungen (CPC 866) e) Technische Tests und Analysen (CPC 8676) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Beschreibung der Vorbehalte Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Für die Arten der Erbringung 1 und 2: HU: Ungebunden für Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen (CPC 86602). IT: Ungebunden für die Berufe Biologe und chemischer Analytiker. BG, CY, CZ, MT, PL, RO, SK, SE: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: BG, CY, CZ, MT, PL, RO, SK, SE: Ungebunden. f) Beratung im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forsten (Teil von CPC 881) Für die Art der Erbringung 1: IT: Ungebunden für die Agronomen und ,,periti agrari" vorbehaltenen Tätigkeiten EE, MT, RO, SI: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. g) Beratung im Bereich Fischerei (Teil von CPC 882) Für die Art der Erbringung 1: LV, MT, RO, SI: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. h) Beratungsdienstleistungen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe (Teil von CPC 884 + Teil von CPC 885) i) Vermittlung und Beschaffung von Personal i) 1. Suche von Führungskräften (CPC 87201) Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: AT, BG, CY, CZ, DE, EE, ES, FI, IE, LV, LT, MT, PL, PT, RO, SK, SI, SE: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: AT, BG, CY, CZ, DE, EE, ES, FI, IE, LV, LT, MT, PL, PT, RO, SK, SI: Ungebunden. i) 2. Vermittlung von Arbeitskräften (CPC 87202) Für die Art der Erbringung 1: AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, EL, FI, FR, IE, IT, LU, LV, LT, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE, SK, UK: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: AT, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, EL, FI, FR, IE, IT, LU, LV, LT, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SK, UK: Ungebunden. i) 3. Vermittlung von Büropersonal (CPC 87203) Für die Art der Erbringung 1: AT, BG, CY, CZ, DE, EE, ES, FI, FR, IT, IE, LV, LT, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SK, SI: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: AT, BG, CY, CZ, DE, EE, ES, FI, FR, IT, IE, LV, LT, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI: Ungebunden. j) 1. Ermittlungsleistungen (CPC 87301) j) 2. Sicherheitsdienstleistungen (CPC 87302, CPC 87303, CPC 87304 und CPC 87305) k) Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung (CPC 8675) Für die Arten der Erbringung 1 und 2: BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, UK: Ungebunden. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: HU: Ungebunden für CPC 87304, CPC 87305. BE, BG, CY, CZ, ES, EE, FI, FR, IT, LV, LT, MT, PT, PL, RO, SI, SK: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 1: BE, BG, CY, DE, DK, ES, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI, UK: Ungebunden für Explorationsdienstleistungen. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 1356 Sektor oder Teilsektor l) 1. Wartung und Instandsetzung von Schiffen (Teil von CPC 8868) Für die Art der Erbringung 1: Beschreibung der Vorbehalte Für den Transport im Seeschiffsverkehr: BE, BG, CY, DE, DK, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LT, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SI, UK: Ungebunden. Für den Transport im Binnenschiffsverkehr: EU: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. l) 2. Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstungen (Teil von CPC 8868) Für die Art der Erbringung 1: AT, BE, BG, DE, CY, CZ, DK, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SI, SK, UK: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. l) 3. Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr (CPC 6112, CPC 6122, Teil von CPC 8867 und Teil von CPC 8868) l) 4. Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen und Teilen davon (Teil von CPC 8868) Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. l) 5. Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern533 (CPC 633, CPC 7545, CPC 8861, CPC 8862, CPC 8864, CPC 8865 und CPC 8866) m) Gebäudereinigung (CPC 874) Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, IE, IT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE, SK, UK: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. n) Fotografische Dienste (CPC 875) Für die Art der Erbringung 1: BG, EE, MT, PL: Ungebunden für die Erbringung von Luftbildfotografieleistungen. LV: Ungebunden für fotografische Spezialdienstleistungen (CPC 87504). Für die Art der Erbringung 2: Keine. o) Verpacken (CPC 876) p) Druck und Veröffentlichung (CPC 88442) q) Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw. (Teil von CPC 87909) r) 1. Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905) Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: PL: Ungebunden für Dienstleistungen vereidigter Dolmetscher. HU, SK: Ungebunden für offizielle Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 1357 Sektor oder Teilsektor r) 2. Dienstleistungen von Innenarchitekten und Dienstleistungen bezüglich Produktdesign (CPC 87907) r) 3. Inkassoagenturleistungen (CPC 87902) r) 4. Auskunfteileistungen (CPC 87901) r) 5. Vervielfältigungsdienstleistungen (CPC 87904)534 Für die Art der Erbringung 1: Beschreibung der Vorbehalte DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 1: AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE, SK, UK: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. r) 6. Telekommunikationsdienstleistungen (CPC 7544) r) 7. Telefonauftragsdienstleistungen (CPC 87903) 2. KOMMUNIKATIONSDIENSTE A. Post- und Kurierdienste Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung535 von Postsendungen536 gemäß der folgenden Liste von Teilsektoren, unabhängig davon, ob der Bestimmungsort im In- oder im Ausland liegt: i) Bearbeitung von adressierten schriftlichen Mitteilungen aller Art auf einem materiellen Träger537, einschließlich Hybridpostdienste und Direktwerbung; ii) Bearbeitung von adressierten Päckchen und Paketen538; iii) Bearbeitung von adressierten Presseerzeugnissen539; iv) Bearbeitung von unter den Ziffern i) bis iii) genannten Sendungen als Einschreiben oder Wertsendungen; v) Eilzustellung der unter den Ziffern i) bis iii) genannten Sendungen540; vi) Bearbeitung nicht adressierter Sendungen; vii) Dokumentenaustausch541 Die Teilsektoren i), iv) und v) können allerdings ausgenommen werden, soweit sie in den Geltungsbereich der Dienste fallen, die vorbehalten werden können: der Dienst für Briefsendungen, deren Preis weniger als das 2,5fache des öffentlichen Grundtarifs beträgt, sofern sie weniger als 50 g543 wiegen, und der Dienst für eingeschriebene Sendungen, Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine542 1358 Sektor oder Teilsektor der in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benutzt wird.) (Teil von CPC 751, Teil von CPC 71235544 und Teil von CPC 73210545 B. Telekommunikationsdienstleistungen Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Wirtschaftstätigkeit, die in der Bereitstellung von Inhalten besteht, für deren Übermittlung Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich sind. a) alle Dienstleistungen, die die Übertragung und den Empfang von Signalen mit elektromagnetischen Mitteln546 zum Inhalt haben, außer Rundfunk547 b) Dienstleistungen des Übertragens von Satellitensendungen548 Beschreibung der Vorbehalte Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: EU: Keine, außer dass Dienstleistern in diesem Sektor Verpflichtungen hinsichtlich der Übertragung von Inhalten über ihre Netze im Interesse der Allgemeinheit im Einklang mit dem EU-Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation auferlegt werden können. BE: Ungebunden. 3. BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN (CPC 511, CPC 512, CPC 513, CPC 514, CPC 515, CPC 516, CPC 517 und CPC 518) 4. VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN (außer Vertrieb von Waffen, Munition, von pyrotechnischen Erzeugnissen und von sonstigem Kriegsmaterial) A. Dienstleistungen von Kommissionären a) Dienstleistungen von Kommissionären betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder, und Schneemobile sowie Teile davon und Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) b) sonstige Dienstleistungen von Kommissionären (CPC 621) B. Dienstleistungen von Großhändlern a) Großhandelsleistungen mit Kraftfahrzeugen, Krafträdern, und Schneemobilen sowie mit Teilen davon und mit Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) b) Großhandelsleistungen mit Telekommunikationsendgeräten (Teil von CPC 7542) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: EU: Ungebunden für den Vertrieb von chemischen Erzeugnissen, Edelmetallen (und Edelsteinen). AT: Ungebunden für den Vertrieb von pyrotechnischen Erzeugnissen, entzündbaren Waren und Zündern sowie von giftigen Stoffen. AT, BG: Ungebunden für den Vertrieb von Waren für medizinische Zwecke wie medizinische und chirurgische Geräte, medizinische Stoffe und Gegenstände für medizinische Zwecke. Für die Art der Erbringung 1: AT, BG, PL, RO: Ungebunden für den Vertrieb von Tabak und Tabakerzeugnissen. IT: Im Großhandel staatliches Monopol für Tabak. BG, FI, PL, RO: Ungebunden für den Vertrieb von alkoholischen Getränken. SE: Ungebunden für den Einzelhandel mit alkoholischen Getränken AT, BG, CZ, FI, RO, SK, SI: Ungebunden für den Vertrieb von Arzneimitteln. BG, HU, PL: Ungebunden für Dienstleistungen von Handelsmaklern. FR: In Bezug auf Dienstleistungen von Kommissionären ungebunden für Händler und Makler, die auf 17 Märkten von nationalem Interesse tätig sind. Ungebunden für den Vertrieb von Arzneimitteln. MT: Ungebunden für Dienstleistungen von Kommissionären. BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SK, UK: In Bezug auf Einzelhandelsleistungen ungebunden außer für Versandhandel. 1359 Sektor oder Teilsektor c) sonstige Dienstleistungen von Großhändlern (CPC 622 mit Ausnahme von Großhandelsleistungen mit Energieerzeugnissen549) C. Dienstleistungen von Einzelhändlern550 Einzelhandelsleistungen mit Kraftfahrzeugen, Krafträdern, und Schneemobilen sowie mit Teilen davon und mit Zubehör (CPC 61112, Teil von CPC 6113 + Teil von CPC 6121) Einzelhandelsleistungen mit Telekommunikationsendgeräten (Teil von CPC 7542) Einzelhandelsleistungen mit Lebensmitteln (CPC 631) (Einzelhandelsleistungen mit anderen (nichtenergetischen) Produkten, ohne Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln)551 (CPC 632, außer CPC 63211 und 63297) D. Franchising (CPC 8929) 5. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung (CPC 921) Für die Art der Erbringung 1: Beschreibung der Vorbehalte BG, CY, FI, FR, IT, MT, RO, SE, SI: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: CY, FI, MT, RO, SE, SI: Ungebunden. B. Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung (CPC 922) Für die Art der Erbringung 1: BG, CY, FI, FR, IT, MT, RO, SE: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: CY, FI, MT, RO, SE: Ungebunden. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: LV: Ungebunden für Dienstleistungen berufsbildender weiterführender Bildungseinrichtungen für behinderte Schüler (CPC 9224). C. Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung (CPC 923) Für die Art der Erbringung 1: AT, BG, CY, FI, FR, IT, MT, RO, SE: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: AT, BG, CY, FI, MT, RO, SE: Ungebunden. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: CZ, SK: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung, außer für Dienstleistungen von postsekundären berufsbildenden Bildungseinrichtungen (CPC 92310). D. Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung (CPC 924) Für die Arten der Erbringung 1 und 2: AT: Ungebunden für Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung mittels Radio- oder TV-Sendungen. CY, FI, MT, RO, SE: Ungebunden. 1360 Sektor oder Teilsektor E. Dienstleistungen im Bereich sonstiger Unterricht (CPC 929) 6. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH UMWELT A.) Abwasserbewirtschaftung (CPC 9401)552 B. Bewirtschaftung fester/ gefährlicher Abfälle mit Ausnahme der grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Abfälle a) Abfallbeseitigungsleistungen (CPC 9402) b) Sanitäre und ähnliche Dienstleistungen (CPC 9403) C. Schutz der Umgebungsluft und des Klimas (CPC 9404)553 D. Sanierung und Reinigung von Boden und Wasser Behandlung, Sanierung von kontaminiertem/verunreinigtem Boden und Wasser (Teil von CPC 94060)554 E. Lärm- und Vibrationsschutz (CPC 9405) F. Schutz der biologischen Vielfalt und der Landschaft Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz (Teil von CPC 9406) G. Sonstige Umwelt- und Nebendienstleistungen (CPC 94090) 7. FINANZDIENSTLEISTUNGEN A. Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen Beschreibung der Vorbehalte Für die Arten der Erbringung 1 und 2: AT, BE, BG, CY, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE, UK: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 1: EU: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: AT, BE, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, NL, PL, PT, RO, SK, SE, SI, UK: Ungebunden für Direktversicherungsdienstleistungen, außer für Versicherung von Risiken in Bezug auf: i) Seeschifffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung einzelne der oder alle folgenden Risiken abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, und ii) Güter im internationalen Transitverkehr. AT: Werbungs- und Vermittlungsleistungen im Auftrag einer nicht in der EU niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer nicht in Österreich niedergelassenen Zweigstelle sind (außer bei der Rückversicherung und Folgerückversicherung) verboten. Obligatorische Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen, außer Versicherungen für den internationalen gewerblichen Luftverkehr, dürfen nur von einer in der EU niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer in Österreich niedergelassenen Zweigniederlassung abgeschlossen werden. Versicherungsverträge, die von einer nicht in der EU niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer nicht in Österreich niedergelassenen Zweigniederlassung abgeschlossen werden, unterliegen (außer bei der Rückversicherung und Folgerückversicherung) einer höheren Versicherungssteuer. Es können Ausnahmen von der höheren Steuer gewährt werden. DK: Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von in der EU niedergelassenen Unternehmen abgeschlossen werden. Bei der Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung für in Dänemark ansässige Personen, dänische Schiffe und in Dänemark belegene Vermögenswerte dürfen Personen oder Unternehmen (auch Versicherungsgesellschaften) keine gewerbliche Unterstützung leisten, es sei denn, sie sind Versicherungsgesellschaften nach dänischem Recht oder durch die zuständigen dänischen Behörden zugelassen. 1361 Sektor oder Teilsektor Beschreibung der Vorbehalte DE: Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von einer in der EU niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer in Deutschland niedergelassenen Zweigniederlassung abgeschlossen werden. Verfügt eine ausländische Versicherungsgesellschaft über eine in Deutschland niedergelassene Zweigniederlassung, so darf sie in Deutschland Verträge über internationale Transportversicherungen nur über diese Zweigniederlassung abschließen. FR: Risiken im Zusammenhang mit dem Landverkehr dürfen nur von Versicherungsgesellschaften versichert werden, die in der EU niedergelassen sind. PL: Ungebunden für Rückversicherung und Folgerückversicherung, außer für Risiken im Zusammenhang mit Gütern im internationalen Handel. PT: Luft- und Seetransportversicherungen (Güter, Luftfahrzeuge, Schiffe und Haftpflicht) dürfen nur bei in der EU niedergelassenen Unternehmen abgeschlossen werden; nur in der EU niedergelassene Personen oder Gesellschaften dürfen in Portugal als Vermittler für diese Versicherungen tätig werden. RO: Die Rückversicherung auf dem internationalen Markt ist nur zulässig, wenn die Rückversicherung des Risikos auf dem Inlandsmarkt nicht möglich ist. ES: Für Versicherungsmathematiker Wohnsitzerfordernis und drei Jahre einschlägige Berufserfahrung. Für die Art der Erbringung 1: AT, BE, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, NL, PT, RO, SK, SE, SI, UK: Ungebunden für Dienstleistungen der Direktversicherungsvermittlung, außer für Versicherung von Risiken in Bezug auf: i) Seeschifffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung einzelne der oder alle folgenden Risiken abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, und ii) Güter im internationalen Transitverkehr. BG: Ungebunden für Direktversicherung, außer für Dienstleistungen ausländischer Dienstleister für Ausländer im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien. Transportversicherungen für Transportgüter, Versicherungen für Transportmittel als solche sowie Haftpflichtversicherungen für in der Republik Bulgarien belegene Risiken dürfen nicht direkt bei ausländischen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden. Eine ausländische Versicherungsgesellschaft darf Versicherungsverträge nur über eine Zweigniederlassung abschließen. Ungebunden für die Einlagensicherung und vergleichbare Sicherungssysteme sowie für Pflichtversicherungssysteme. CY, LV, MT: Ungebunden für Direktversicherungsdienstleistungen, außer für Versicherung von Risiken in Bezug auf: i) Seeschifffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung einzelne der oder alle folgenden Risiken abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, und ii) Güter im internationalen Transitverkehr. LT: Ungebunden für Direktversicherungsdienstleistungen, außer für Versicherung von Risiken in Bezug auf: i) Seeschifffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung einzelne der oder alle folgenden Risiken abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung, und ii) Güter im internationalen Transitverkehr, außer im Zusammenhang mit Landverkehr, bei dem das Risiko in Litauen belegen ist. BG, LV, LT, PL: Ungebunden für Versicherungsvermittlung. FI: Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) dürfen nur von Versicherungsgesellschaften mit Hauptstelle in der EU oder einer Zweigniederlassung in Finnland angeboten werden. Voraussetzung für die Erbringung von Dienstleistungen der Versicherungsvermittlung ist ein ständiger Geschäftssitz in der EU. HU: Direktversicherungen im Hoheitsgebiet Ungarns dürfen bei nicht in der EU niedergelassenen Versicherungsgesellschaften nur über eine in Ungarn eingetragene Zweigniederlassung abgeschlossen werden IT: Ungebunden für Versicherungsmathematiker. Transportversicherungen (Transportgüter und -mittel) und Haftpflichtversicherungen für in Italien belegene Risiken dürfen nur bei Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden, die in der EU niedergelassen sind. Dieser Vorbehalt gilt nicht für den internationalen Transport in Verbindung mit Einfuhren nach Italien. SE: Direktversicherungen dürfen nur über in Schweden zugelassene Erbringer von Versicherungsdienstleistungen abgeschlossen werden, unter der Voraussetzung, dass der ausländische Dienstleistungserbringer und das schwedische Versicherungsunternehmen zur selben Unternehmensgruppe gehören oder eine Kooperationsvereinbarung geschlossen haben. 1362 Sektor oder Teilsektor Für die Art der Erbringung 2: Beschreibung der Vorbehalte AT, BE, BG, CZ, CY, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SE, SI, UK: Ungebunden für Vermittlung. BG: Direktversicherung: natürliche und juristische Personen aus Bulgarien sowie Ausländer, die im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien einer Geschäftstätigkeit nachgehen, können ihre Tätigkeit in Bulgarien nur bei Anbietern versichern, die über eine Zulassung für eine Versicherungstätigkeit in Bulgarien verfügen. Schadensersatzleistungen aus diesen Versicherungsverträgen sind in Bulgarien auszuzahlen. Ungebunden für die Einlagensicherung und vergleichbare Sicherungssysteme sowie für Pflichtversicherungssysteme. IT: Transportversicherungen (Transportgüter und -mittel) und Haftpflichtversicherungen für in Italien belegene Risiken dürfen nur bei Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden, die in der EU niedergelassen sind. Dieser Vorbehalt gilt nicht für den internationalen Transport in Verbindung mit Einfuhren nach Italien. B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) Für die Art der Erbringung 1: AT, BE, BG, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, NL, PL, PT, SK, SE, UK: Ungebunden, außer für Bereitstellung von Finanzinformationen und Verarbeitung von Finanzdaten sowie für Beratungs- und sonstige Hilfsdienstleistungen (ausgenommen Vermittlung). BE: Für die Erbringung von Anlageberatungsdienstleistungen ist eine Niederlassung in Belgien erforderlich. BG: Für die Benutzung des Telekommunikationsnetzes können Beschränkungen und Bedingungen gelten. CY: Ungebunden, außer für Handel mit begebbaren Wertpapieren, Bereitstellung von Finanzinformationen und Verarbeitung von Finanzdaten sowie für Beratungs- und sonstige Hilfsdienstleistungen (ausgenommen Vermittlung). EE: Für die Annahme von Spareinlagen ist eine Genehmigung der estnischen Finanzaufsichtsbehörde und die Eintragung als Aktiengesellschaft, Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung nach estnischem Recht erforderlich. EE: Für die Verwaltung von Investmentfonds ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, und nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in der EU dürfen als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds tätig werden. LT: Für die Verwaltung von offenen Investmentfonds und Investmentgesellschaften ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, und nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in der EU dürfen als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds tätig werden. IE: Die Erbringung von Anlage- und Anlageberatungsdienstleistungen erfordert entweder I) eine Zulassung in Irland, die in der Regel nur rechtsfähigen Einrichtungen, Personengesellschaften und Alleinkaufleuten mit Hauptstelle bzw. satzungsmäßigem Sitz in Irland erteilt wird (in einigen Fällen bedarf es keiner Zulassung, z. B. wenn ein Dienstleistungserbringer aus einem Drittstaat über keine gewerbliche Niederlassung in Irland verfügt und die Dienstleistung nicht an Privatpersonen erbringt), oder II) eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat nach der EU-Richtlinie über Wertpapierdienstleistungen. IT: Ungebunden für ,,promotori di servizi finanziari" (Verkäufer von Finanzprodukten). LV: Ungebunden, außer für die Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art, für die Bereitstellung von Finanzinformationen und Verarbeitung von Finanzdaten sowie für Beratungs- und sonstige Hilfsdienstleistungen. LT: Gewerbliche Niederlassung erforderlich für Pensionsfondsverwaltung. MT: Ungebunden, außer für die Annahme von Spareinlagen, die Ausreichung von Krediten jeder Art, die Bereitstellung von Finanzinformationen und Verarbeitung von Finanzdaten sowie für Beratungs- und sonstige Hilfsdienstleistungen. PL: Für die Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software: Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers. RO: Ungebunden für Finanzleasing, Handel mit Geldmarkttiteln, Devisen, derivativen Instrumenten, Wechselkurs- und Zinstiteln, begebbaren Wertpapieren und sonstigen begebbaren Instrumenten und Finanzanlagen, Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art, Geldmaklergeschäfte, Vermögensverwaltung und Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen. Zahlungsund Überweisungsdienstleistungen sind nur über eine gebietsansässige Bank zulässig. SI: i) Beteiligung an der Emission von Staatsanleihen, Pensionsfondsverwaltung: Ungebunden. ii) Alle anderen Teilsektoren, außer Beteiligung an der Emission von Staatsanleihen und Pensionsfondsverwaltung, Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen sowie Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen: Ungebunden, außer für die Aufnahme von Krediten jeder Art und die Annahme von Garantien und Verbindlichkeiten ausländischer 1363 Sektor oder Teilsektor Beschreibung der Vorbehalte Kreditinstitute durch slowenische juristische Personen und Einzelkaufleute. Ausländer können ausländische Wertpapiere nur über slowenische Banken und Wertpapiermakler anbieten. Die Mitglieder der Slowenischen Börse müssen juristische Personen nach dem Recht der Republik Slowenien oder Zweigniederlassungen ausländischer Investmentgesellschaften oder Banken sein. Für die Art der Erbringung 2: BG: Für die Benutzung des Telekommunikationsnetzes können Beschränkungen und Bedingungen gelten. PL: Für die Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software: Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers. 8. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Krankenhausleistungen (CPC 9311) C. Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ohne Krankenhäuser) (CPC 93193) D. Dienstleistungen im Bereich Soziales (CPC 933) Für die Art der Erbringung 1: AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, ES, EL, FI, FR, HU, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SI, SK, UK: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: BE: Ungebunden für soziale Dienstleistungen außer Genesungs- und Erholungsheimen sowie Seniorenheimen. 9. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN A. Hotels und Restaurants (einschließlich Catering) (CPC 641, CPC 642 und CPC 643) (außer Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen555) B. Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern) (CPC 7471) C. Dienstleistungen von Fremdenführern (CPC 7472) Für die Art der Erbringung 1: AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FR, EL, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden, außer für Catering. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: BG, HU: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: BG, CY, CZ, HU, IT, LT, MT, PL, SK, SI: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 10. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT (ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen) A. Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken) (CPC 9619) Für die Art der Erbringung 1: BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, UK: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: CY, CZ, FI, MT, PL, RO, SK, SI: Ungebunden. BG: Ungebunden, außer für Unterhaltungsdienstleistungen von Theaterproduzenten, Gesangsgruppen, Musikgruppen und Orchestern (CPC 96191); Dienstleistungen von 1364 Für die Art der Erbringung 1: AT, BE, BG, DE, CY, CZ, DK, ES, EE, FI, FR, EL, IE, IT, LV, LT, MT, LU, NL, PL, PT, RO, SI, SE, SK, UK: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Sektor oder Teilsektor Beschreibung der Vorbehalte Schriftstellern, Komponisten, Bildhauern, Entertainern und sonstigen Künstlern (CPC 96192); Nebendienstleistungen im Bereich Theater (CPC 96193) EE: Ungebunden für sonstige Unterhaltungsdienstleistungen CPC 96199), außer für Filmtheaterdienstleistungen LT, LV: Ungebunden, außer für den Betrieb von Filmtheatern (Teil von CPC 96199). B. Nachrichten- und Presseagenturen (CPC 962) C. Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen (CPC 963) Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden. D. Dienstleistungen im Bereich Sport (CPC 9641) Für die Arten der Erbringung 1 und 2: AT: Ungebunden für Skischulen und Bergführer. BG, CZ, LV, MT, PL, RO, SK: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 1: CY, EE: Ungebunden. E. Dienstleistungen von Erholungsparks und Strandeinrichtungen (CPC 96491) 11. VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN A. Seeverkehr a) Internationaler Passagierverkehr (CPC 7211 ohne Kabotage im Inlandsverkehr) b) Internationaler Frachtverkehr (CPC 7212 ohne Kabotage im Inlandsverkehr)556 B. Binnenschiffsverkehr a) Passagierverkehr (CPC 7221) b) Frachtverkehr (CPC 7222) Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: BG, CY, DE, EE, ES, FR, FI, EL, IT, LT, LV, MT, PL, PT, RO, SI und SE: Zubringerdienste mit Genehmigung. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: EU: Maßnahmen auf der Grundlage bestehender oder künftiger Übereinkünfte über den Zugang zu den Binnenwasserstraßen (u. a. Rhein-Main-Donau-Verbindung), in denen bestimmte Verkehrsrechte Betreibern mit Sitz in den betreffenden Staaten vorbehalten werden, die Staatsangehörigkeitskriterien hinsichtlich des Eigentums erfüllen. Durchführungsvorschriften zur Mannheimer Rheinschifffahrtsakte. AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Gründung einer Schifffahrtsgesellschaft durch natürliche Personen. Im Falle der Niederlassung einer juristischen Person Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Geschäftsführer sowie der Vorstands- und der Aufsichtsratsmitglieder. Eingetragene Gesellschaft oder Betriebsstätte in Österreich ist erforderlich. Ferner muss die Mehrheit der Geschäftsanteile Staatsangehörigen der EU gehören. BG, CY, CZ, EE, FI, HU, LT, MT, RO, SE, SI, SK: Ungebunden. C. Schienenverkehr a) Passagierverkehr (CPC 7111) b) Frachtverkehr (CPC 7112) D. Straßenverkehr a) Passagierverkehr (CPC 7121 und CPC 7122) b) Frachtverkehr (CPC 7123, außer Beförderung von Post auf eigene Rechnung557) Für die Art der Erbringung 1: EU: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: EU: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 1365 Sektor oder Teilsektor E. Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen558 (CPC 7139) Für die Art der Erbringung 1: EU: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Beschreibung der Vorbehalte AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden. 12. HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR559 A. Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr a) Frachtumschlag b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Zollabfertigung d) Containerstellplätze und -zwischenlagerung e) Schifffahrtsagenturdienste f) Spedition g) Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 7213) h) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7214) i) Unterstützungsdienste für den Seeverkehr (Teil von CPC 745) j) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) B. Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 7223) e) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7224) f) Unterstützungsdienste für den Binnenschiffsverkehr (Teil von CPC 745) g) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) C. Hilfsdienstleistungen für den Eisenbahnverkehr a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) 1366 Für die Art der Erbringung 1: EU: Ungebunden für Schub- und Schleppdienstleistungen. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: EU: Maßnahmen auf der Grundlage bestehender oder künftiger Übereinkünfte über den Zugang zu den Binnenwasserstraßen (u. a. Rhein-Main-Donau-Verbindung), in denen bestimmte Verkehrsrechte Betreibern mit Sitz in den betreffenden Staaten vorbehalten werden, die Staatsangehörigkeitskriterien hinsichtlich des Eigentums erfüllen. Durchführungsvorschriften zur Mannheimer Rheinschifffahrtsakte. EU: Ungebunden für Schub- und Schleppdienstleistungen. Für die Art der Erbringung 1: AT, BG, CY, CZ, DE, EE, FI, HU, LV, LT, MT, RO, SK, SI, SE: Ungebunden für Vermietung von Schiffen mit Besatzung. AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden für Lagerdienstleistungen. AT, BE, BG, CY, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, IE, IT, MT, NL, PL, PT, SI, SE, UK: Ungebunden für Schub- und Schleppdienstleistungen AT, BG, CY, CZ, DE, EE, HU, LT, MT, PL, RO, SK, SI, SE: Ungebunden für Vermietung von Schiffen mit Besatzung. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: EU: Ungebunden für Zollabfertigung und für Containerstellplätze und -zwischenlagerung. AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden für Frachtumschlag. Sektor oder Teilsektor d) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7113) e) Unterstützungsdienste für Eisenbahnverkehrsdienstleistungen (CPC 743) f) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) D. Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer (CPC 7124) e) Unterstützungsdienste für den Straßenverkehr (CPC 744) f) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) E. Hilfsdienstleistungen für Luftverkehrsdienstleistungen a) Bodenabfertigungsdienste (einschließlich Catering) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung (CPC 734) Für die Art der Erbringung 1: Beschreibung der Vorbehalte AT, BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI, SE: Ungebunden für Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: EU: Ungebunden, außer für Catering. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: EU: Die von Luftverkehrsunternehmen der EU benutzten Luftfahrzeuge müssen in dem Mitgliedstaat der EU, der die Lizenz für das Luftverkehrsunternehmen erteilt, oder in einem anderen Mitgliedstaat eingetragen sein. Bei kurzfristigen Leasingverträgen und in Ausnahmefällen kann darauf verzichtet werden. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: EU: Besondere Auflagen für die Betreiber von Computerreservierungssystemen, die Eigentum von Luftverkehrsunternehmen sind oder von solchen kontrolliert werden. Für die Art der Erbringung 1: EU: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. e) Verkauf und Vermarktung f) Computerreservierungssysteme g) Flughafenverwaltung F. Hilfsdienstleistungen für den Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen560 Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Güter (außer Brennstoff) (Teil von CPC 742) Für die Art der Erbringung 1: AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 1367 Sektor oder Teilsektor 13. DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH A. Leistungen im Bereich Bergbau (CPC 883)561 B. Transport von Brennstoff in Rohrleitungen (CPC 7131) Für die Art der Erbringung 1: EU: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Beschreibung der Vorbehalte Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden. C. Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Brennstoffe (Teil von CPC 742) Für die Art der Erbringung 1: AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. D. Großhandel mit festen Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen (CPC 62271) und Großhandel mit Strom, Dampf und Warmwasser E. Einzelhandel mit Motorenkraftstoff (CPC 613) Für die Art der Erbringung 1: EU: Ungebunden für Großhandel mit Strom, Dampf und Warmwasser. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: EU: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. F. Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Brennholz (CPC 63297) und Einzelhandel mit Strom, Gas (außer Flaschengas), Dampf und Warmwasser G) Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung (CPC 887) Für die Art der Erbringung 1: EU: Ungebunden für Einzelhandel mit Strom, Gas (außer Flaschengas), Dampf und Warmwasser. BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SK, UK: Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Brennholz, ungebunden außer für Versandhandel: keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: EU: Ungebunden, außer für Beratungsdienstleistungen: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 14. ANDERE DIENSTLEISTUNGEN, a. n. g. a) Dienstleistungen der Wäscherei, der Reinigung und des Färbens (CPC 9701) b) Friseurleistungen (CPC 97021) Für die Art der Erbringung 1: EU: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: EU: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. c) Kosmetikleistungen (einschließlich Maniküre und Pediküre) (CPC 97022) d) Sonstige Kosmetik- und Fußpflegeleistungen, a. n. g. (CPC 97029) Für die Art der Erbringung 1: EU: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: EU: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 1368 Sektor oder Teilsektor e) Dienstleistungen von Heilbädern und nicht therapeutische Massagen, soweit sie der Entspannung dienen bzw. als Dienstleistungen von Bädern, Saunas, Solarien u. Ä. erbracht werden und nicht zu medizinischen oder Rehabilitationszwecken562 (CPC ver. 1.0 97230) f) Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikationsverbindungen (CPC 7543) 527 528 Beschreibung der Vorbehalte Für die Art der Erbringung 1: EU: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. In Bezug auf den Dienstleistungssektor gehen diese Beschränkungen nicht über die der bestehenden GATS-Verpflichtungen hinaus. Umfasst Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen, Schlichtungs- und Vermittlungsleistungen sowie Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten. Die Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen ist nur im Bereich des Völkerrechts, des EU-Rechts und des Rechts eines Hoheitsgebiets, in dem der Dienstleister oder sein Personal zur Ausübung des Anwaltsberufs qualifiziert ist, zulässig und unterliegt ebenso wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Zulassungserfordernissen und -verfahren. Für Anwälte, die rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts erbringen, kann es sich hierbei unter anderem um die Einhaltung örtlicher berufsethischer Kodizes, die Verwendung der Berufsbezeichnung des Heimatstaates (sofern nicht als gleichwertig mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates anerkannt), Versicherungsanforderungen, die einfache Registrierung bei der Anwaltskammer des Aufnahmestaates oder eine vereinfachte Zulassung zur Anwaltskammer des Aufnahmestaates im Wege einer Eignungsprüfung und einen rechtmäßigen Wohnsitz oder Geschäftssitz im Aufnahmestaat handeln. Rechtsbesorgende Dienstleistungen auf dem Gebiet des EU-Rechts müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in der EU zur Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden, und rechtsbesorgende Dienstleistungen auf dem Gebiet des Rechts eines Mitgliedstaates der Europäischen Union müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in dem betreffenden Mitgliedstaat zur Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden. Die uneingeschränkte Zulassung im betreffenden Mitgliedstaat könnte daher erforderlich sein für die Vertretung vor Gerichten und anderen zuständigen Behörden in der EU, da dies die Ausübung des Anwaltsberufs auf dem Gebiet des EU-Rechts und des nationalen Verfahrensrechts beinhaltet. In einigen Mitgliedstaaten dürfen jedoch ausländische Anwälte, die nicht die uneingeschränkte Zulassung zur Anwaltskammer besitzen, Inländer oder Angehörige des Staates, in denen der Anwalt zur Berufsausübung berechtigt ist, in zivilrechtlichen Verfahren vertreten. Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die zu finden sind unter 1.A.a) Rechtsbesorgende Dienstleistungen. Die Versorgung der Öffentlichkeit mit Arzneimitteln unterliegt wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Zulassungs- und Qualifikationserfordernissen und -verfahren. In der Regel ist diese Tätigkeit Apotheken vorbehalten. In einigen Mitgliedstaaten ist lediglich die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln den Apotheken vorbehalten. Teil von CPC 85201, zu finden unter Ziffer 1.A.h im Abschnitt ,,Medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen". Die betreffende Dienstleistung muss sich auf den Beruf Immobilienmakler beziehen und darf keine Rechte und/oder Beschränkungen für natürliche oder juristische Personen betreffen, die Immobilien erwerben. Wartung und Instandsetzung von Fahrzeugen (CPC 6112, 6122, 8867 und CPC 8868) sind zu finden unter 1.F.l) 1 bis 1.F.l) 4. Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist zu finden unter 1.B. COMPUTERDIENSTLEISTUNGEN. 529 530 531 532 533 534 535 536 537 538 539 540 Umfasst keine Druckereidienstleistungen, die unter CPC 88442 fallen und unter 1.F.p) zu finden sind. ,,Bearbeitung" ist die Abfertigung, Sortierung, Beförderung und Zustellung. ,,Postsendung" ist jede von einem öffentlichen oder privaten Anbieter bearbeitete Sendung. Z. B. Briefe, Postkarten. Umfasst auch Bücher und Kataloge. Magazine, Zeitungen, Zeitschriften. Die Eilzustellung kann abgesehen von der rascheren und sichereren Zustellung zusätzliche Leistungsmerkmale umfassen wie Abholung vom Ausgangsort, persönliche Zustellung beim Empfänger, Auffindung und Verfolgung, Möglichkeit einer Änderung des Bestimmungsortes und des Empfängers während der Beförderung, Empfangsbestätigung. Bereitstellung von Mitteln, einschließlich entsprechender Räume sowie der Beförderung durch Dritte, die es den abonnierten Nutzern dieser Dienstleistung ermöglicht, einander Postsendungen selbst durch gegenseitigen Austausch zuzustellen. ,,Postsendung" ist jede von einem öffentlichen oder privaten Anbieter bearbeitete Sendung. Für Teilsektoren i) bis iv) können einzelne Lizenzen von besonderen Universaldienstverpflichtungen und/oder einem Finanzbeitrag zu einem Ausgleichsfonds abhängig gemacht werden. ,,Briefsendungen" sind Mitteilungen in schriftlicher Form auf einem materiellen Träger, die zu der vom Absender auf der Sendung selbst oder auf ihrer Umhüllung angegebenen Adresse zu befördern und dort zuzustellen sind. Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften werden nicht als Briefsendungen angesehen. Beförderung von Postsendungen auf eigene Rechnung auf dem Landweg. Beförderung von Postsendungen im Luftverkehr. Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Online-Informations- und/oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung) (Teil von CPC 843), die unter 1.B. zu finden sind. Computerdienstleistungen. 541 542 543 544 545 546 1369 547 ,,Rundfunk" ist die nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwischen den Betreibern. Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Telekommunikationsdienstleistung, die die Übertragung und den Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen über Satellit zum Inhalt haben (unterbrochene Übertragungskette über Satellit, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist). Dies beinhaltet den Verkauf von Satellitendienstleistungen, allerdings ohne den Verkauf von TV-Programmpaketen an Haushalte. Diese Dienstleistungen, die die CPC 62271 umfassen, sind unter Ziffer 13 D. im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH zu finden. Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen, die bei UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 1.B. und 1.F.l) zu finden sind. Umfasst nicht die Dienstleistungen von Einzelhändlern im Bereich der Energieerzeugnisse, die unter den Ziffern 13.E und 13.F im Abschnitt Energiedienste zu finden sind. 548 549 550 551 Einzelhandel mit Arzneimitteln sowie Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln ist unter 1.A.k im Abschnitt FREIBERUFLICHE DIENSTLEISTUNGEN zu finden. Entspricht den Abwasserbeseitigungsleistungen. Entspricht den Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung. Entspricht einem Teil der Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz. Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen ist zu finden bei HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR unter 12.E.a) Bodenabfertigungsdienste. Schließt Zubringerdienste und die Beförderung von Ausrüstungsgegenständen zwischen im gleichen Staat gelegenen Häfen durch Erbringer internationaler Seeverkehrsdienstleistungen ein, wenn dabei keine Einnahmen erzielt werden. Teil von CPC 71235, zu finden bei KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN unter 2.A. Post- und Kurierdienste. Der Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen ist bei DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 13.B zu finden. Umfasst nicht Wartung und Instandsetzung von Transportausrüstungen, die bei UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 1.F. l) 1 bis 1.F. l) 4 zu finden sind. Hilfsdienstleistungen für den Transport von Brennstoff in Rohrleitungen sind bei DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 13.C zu finden. Umfasst die folgenden Leistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis: Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau, Vorbereitung eines Bohrplatzes an Land, Aufbau einer Landbohranlage, Bohrungen, mit dem Bohrmeißel sowie den Rohren und Futterrohren des Bohrlochs verbundene Dienstleistungen, Dienstleistungen durch Spülungsingenieure, Feststoffkontrolle, Fangarbeiten und besondere Betriebsvorgänge im Bohrloch, geologische Erkundung des Bohrplatzes und Bohrkontrolle, Kernung, Bohrlochprüfung, Wireline-Messungen, Lieferung und Einsatz von Komplettierungsflüssigkeiten (Salzlösungen), Lieferung und Aufbau von Komplettierungsvorrichtungen, Zementierung (Druckpumpen), Stimulation (Fracturing, Säurebehandlung und Druckpumpen), Aufwältigungsarbeiten und Bohrlochinstandsetzung, Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern. Nicht enthalten sind der direkte Zugang zu oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen. Nicht enthalten ist die Aufschließung von Lagerstätten anderer Ressourcen als Erdöl und Erdgas (CPC 5115), die unter 3. BAUDIENSTLEISTUNGEN zu finden ist. 552 553 554 555 556 557 558 559 560 561 562 Therapeutische Massagen und Thermalkuren sind zu finden unter 1.A.h) Dienstleistungen von Ärzten, 1.A.j) 2. ,,Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern und Gesundheitsleistungen" (8.A und 8.C). 1370 Abschnitt B Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei Costa Rica (1) Die Dienstleistungssektoren bzw. -teilsektoren, für die nach Artikel 172 dieses Abkommens Verpflichtungen bestehen, sowie die in diesen Sektoren und Teilsektoren für die Dienstleistungen und Dienstleister der EU-Vertragspartei geltenden, als Vorbehalte formulierten Beschränkungen, Bedingungen und Voraussetzungen bezüglich des Marktzugangs und der Inländerbehandlung sind in der nachstehenden Liste der Verpflichtungen aufgeführt. Die betreffende Liste ist wie folgt aufgebaut: a) In der ersten Spalte wird der Dienstleistungssektor bzw. der Teilsektor angegeben, für den seitens der Vertragspartei eine Verpflichtung eingegangen wird, sowie der Geltungsbereich der Vorbehalte. b) In der zweiten Spalte werden die anwendbaren Vorbehalte beschrieben. (2) Im Sinne dieser Liste kennzeichnet der Ausdruck keine einen Dienstleistungssektor bzw. -teilsektor, für den keine Beschränkungen, Bedingungen und Voraussetzungen für die Inländerbehandlung oder den Marktzugang bestehen. Der Ausdruck ungebunden gibt an, dass keine nationalen Verpflichtungen bezüglich der Inländerbehandlung oder des Marktzugangs eingegangen wurden. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass das Nichtvorhandensein spezifischer Vorbehalte in einem bestimmten Dienstleistungssektor bzw. -teilsektor die geltenden horizontalen Vorbehalte nicht berührt. (3) Im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen bestehen für die in der nachstehenden Liste nicht aufgeführten Sektoren bzw. Teilsektoren keine Verpflichtungen. (4) Bei der Beschreibung der einzelnen Dienstleistungssektoren bzw. -teilsektoren bedeuten die Abkürzungen: a) ,,CPC" die Zentrale Gütersystematik (Central Product Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No. 77, CPC prov., 1991, veröffentlichten Fassung; b) ,,CPC Ver. 1.0" die Zentrale Gütersystematik (Central Product Classification) Version 1.0 der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No. 77, CPC ver 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung. (5) Die nachstehende Liste beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse (einschließlich Konzessionen, Genehmigungen, Register und sonstiger Genehmigungen) und -verfahren, sofern sie keine Beschränkungen, Bedingungen und Voraussetzungen bezüglich des Marktzugangs oder der Inländerbehandlung im Sinne der Artikel 170 und 171 dieses Abkommens darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Lizenzpflicht, Universaldienstverpflichtungen, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen) gelten für Dienstleistungen und Dienstleister der EU-Vertragspartei auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind. (6) Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der Realisierbarkeit der Art der Erbringung 1 in bestimmten Dienstleistungssektoren bzw. -teilsektoren sowie unbeschadet der in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung aufgeführten öffentlichen Monopole und ausschließlichen Rechte. (7) Gemäß Artikel 159 Absatz 3 dieses Abkommens werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die von den Vertragsparteien gewährte Subventionen betreffen. (8) Die aus der nachstehenden Liste der Verpflichtungen erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten. 1371 Sektor oder Teilsektor HORIZONTALE VORBEHALTE Für alle aufgeführten Sektoren und Teilsektoren gilt: Beschreibung der Vorbehalte 1. Jegliche Rechte an der Nutzung öffentlicher Gewässer im Staatsgebiet, der Nutzung des Kohlevorkommens, des Vorkommens an Öl und Kohlenwasserstoffen und der entsprechenden Quellen und möglicher radioaktiver Erze im Staatsgebiet sowie der Nutzung von Drahtlosdiensten dürfen dem Staat nicht dauerhaft entzogen werden. Diese Rechte dürfen ausschließlich von der öffentlichen Verwaltung oder, im Einklang mit dem geltenden Recht bzw. im Rahmen einer zeitlich begrenzten und an von der gesetzgebenden Versammlung festzulegende Bedingungen und Vereinbarungen geknüpften Sonderkonzession von einer hierzu berechtigten privaten Partei wahrgenommen werden. 2. Die nationalen Schienenwege, Hafenanlagen und Flughäfen ­ letztere im laufenden Betrieb ­ dürfen nicht verkauft, vermietet, mittelbar oder unmittelbar mit einer Hypothek belegt oder anderweitig aus Staatsbesitz abgezogen und somit der staatlichen Kontrolle entzogen werden. Die Nutzung bestehender sowie künftiger Schienenwege, Hafenanlagen und internationaler Flughäfen sowie die Erbringung von Dienstleistungen in diesem Zusammenhang darf nur im Rahmen eines Konzessionsvertrags erfolgen, der im Einklang mit den in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Verfahren gewährt wird. Im Falle der Hafenanlagen von Limón, Moín, Caldera und Puntarenas werden Konzessionen nur für neue oder ergänzende Bauarbeiten, nicht aber für bereits begonnene Arbeiten erteilt. 3. Dienstleistungen, die als öffentliche Versorgungsleistungen oder öffentliche Dienstleistungen563 angesehen werden, können einem öffentlichen Monopol oder natürlichen oder juristischen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts gewährten ausschließlichen Rechten unterliegen. Um als öffentlicher Dienstleister zu gelten, muss bei der betreffenden öffentlichen Stelle die erforderliche Konzession oder Genehmigung beantragt werden. Die Einrichtungen und öffentlichen Unternehmen, die im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags solche Dienstleistungen erbringen, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen. Die Dienstleister dürfen kein monopolistisches Recht über eine solche öffentliche Dienstleistung ausüben und unterliegen den gesetzlichen Beschränkungen und Änderungen. Neue Konzessionen, Erlaubnisse oder Genehmigungen werden erteilt, solange die Nachfrage nach diesen Dienstleistungen dies gerechtfertigt, oder wenn festgestellt wird, dass die erforderlichen Dienstleistungen zu besseren Konditionen für den Benutzer erbracht werden könnten. Konzessionären, die diese Dienstleistungen bereits erbringen, wird dabei der Vorzug gegeben. Per Gesetz oder Verwaltungsbeschluss geschaffene Staatsmonopole sind von den vorstehend aufgeführten Regelungen ausgenommen. 4. Nur die Anbieter freiberuflicher Dienstleistungen, die der entsprechenden Berufsorganisation in Costa Rica angehören, dürfen ihren Beruf, einschließlich Beratungsleistungen, auf dem Staatsgebiet Costa Ricas ausüben. Hierbei gilt die Regelung zum Wohnsitzerfordernis. Um Mitglied in einer Berufsorganisation in Costa Rica zu werden, müssen die ausländischen freiberuflichen Dienstleister möglicherweise belegen, dass in ihrem Herkunftsland, in dem sie berechtigt sind, ihren Beruf auszuüben, freiberufliche Dienstleister aus Costa Rica unter den gleichen Umständen ebenfalls praktizieren dürften. 5. Costa Rica behält sich das Recht vor, Maßnahmen zu ergreifen oder aufrechtzuerhalten, a) die sozial oder wirtschaftlich benachteiligten Gruppen oder Urbevölkerungsgruppen Ansprüche verleihen oder Vorteile gewähren, und b) die im Zusammenhang mit Strafverfolgungs- und Strafvollzugsdienstleistungen sowie den nachstehenden Dienstleistungen stehen, sofern es sich um soziale Dienstleistungen handelt, die für einen öffentlichen Zweck eingeführt oder aufrechterhalten werden: Einkommenssicherheit oder -versicherung, soziale Sicherheit oder Sozialversicherung, sonstige Sozialleistungen, öffentliche Bildung und Ausbildung, Gesundheit, Kinderbetreuung, öffentliche Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung. 6. Für die in der nachstehenden Liste enthaltenen Dienstleistungen wurden jegliche Vorbehalte bezüglich des Marktzugangs und der Inländerbehandlung auf lokaler Regierungsebene (Gemeinden) konsolidiert; Vorbehalte dieser Art werden jedoch nicht explizit aufgeführt. Diese Vorbehalte sind jedoch nicht so auszulegen, als heben sie die in Teil IV Titel V (Öffentliches Beschaffungswesen) dieses Abkommens genannten Verpflichtungen Costa Ricas auf. SPEZIFISCHE VORBEHALTE 1. UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN564 A. Freiberufliche Dienstleistungen a) Rechtsbesorgende Dienstleistungen (CPC 861) mit Ausnahme von Rechtsberatungsleistungen und Dienstleistungen bezüglich der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen, z. B. Notare, erbracht werden Für die Art der Erbringung 1: Staatsangehörigkeitserfordernis. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 1372 Sektor oder Teilsektor b) 1. Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern (CPC 86212, ausgenommen Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern, sowie CPC 86213, 86219 und 86220) b) 2. Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern (CPC 86211 und 86212, ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern) c) Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863)565 Für die Art der Erbringung 1: Staatsangehörigkeitserfordernis. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Beschreibung der Vorbehalte Für die Art der Erbringung 1: Staatsangehörigkeitserfordernis. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Staatsangehörigkeitserfordernis. Für die Art der Erbringung 2: Keine. d) Dienstleistungen von Architekten und e) Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten (CPC 8671, 8674) f) Ingenieurdienstleistungen und g) Integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8672 und 8673) h) Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten (CPC 9312 und Teil von CPC 85201) i) Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932) Für die Art der Erbringung 1: Staatsangehörigkeitserfordernis. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Staatsangehörigkeitserfordernis. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Staatsangehörigkeitserfordernis. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Staatsangehörigkeitserfordernis. Für die Art der Erbringung 2: Keine. j) 1. Dienstleistungen von Hebammen (Teil von CPC 93191) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. j) 2. Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern (Teil von CPC 93191) k) Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln (CPC 63211) B. Computer- und verwandte Dienstleistungen (CPC 84) Für die Art der Erbringung 1: Staatsangehörigkeitserfordernis. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Staatsangehörigkeitserfordernis. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. 1373 Sektor oder Teilsektor C. Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung a) FuE-Dienstleistungen im Bereich Naturwissenschaften (CPC 851, ausgenommen organische Ressourcen) Beschreibung der Vorbehalte (FuE)566 Für die Art der Erbringung 1: Ausländische Staatsangehörige oder im Ausland ansässige Unternehmen, die in Costa Rica Dienstleistungen in den Bereichen wissenschaftliche Forschung und Bioprospektion567 mit Bezug zum Thema Biodiversität568 erbringen, müssen einen gesetzlichen Vertreter bestellen, der seinen Wohnsitz in Costa Rica hat. Für nicht gebietsansässige Ausländer gelten bei der Beantragung von Lizenzen für natur- oder kulturwissenschaftliche Sammlungen abweichende Zeitrahmen (bis zu sechs Monate) und Gebühren. Für die Art der Erbringung 2: Keine. b) FuE-Dienstleistungen im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften (CPC 852, ausgenommen Dienstleistungen von Psychologen)569 c) Disziplinübergreifende FuE-Dienstleistungen (CPC 853) Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. D. Dienstleistungen von Immobilienmaklern570 a) betreffend Eigentum oder gemietete/gepachtete Objekte (CPC 821) b) auf Honorar- oder Vertragsbasis (CPC 822) E. Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer a) für Schiffe (CPC 83103) Für die Art der Erbringung 1: Die Schiffe müssen in Costa Rica eingetragen sein und unter der Flagge Costa Ricas fahren. Alle natürlichen Personen oder Unternehmen mit Sitz in einem anderen Land, die mindestens ein im Ausland registriertes Schiff besitzen, das in einem Hafen in Costa Rica liegt, müssen einen in Costa Rica ansässigen Bevollmächtigten oder gesetzlichen Vertreter bestellen, der in allen Fragen das Schiff betreffend als Verbindungsperson zu den amtlichen Behörden fungiert. In Costa Rica können Schiffe nur von Staatsangehörigen Costa Ricas, nationalen öffentlichen Stellen, Unternehmen, die in Costa Rica gegründet wurden und dort ansässig sind, oder Vertretern der Reederei registriert werden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. b) für Luftfahrzeuge (CPC 83104) Für die Art der Erbringung 1: Unterliegt der Bedingung des Wohnsitzerfordernisses und der Gegenseitigkeit. Es sind wirtschaftliche Bedürfnisprüfungen erforderlich. Wichtigste Kriterien: Verkehrs- und Betriebserfordernisse. Für die Art der Erbringung 2: Keine. c) für andere Transportmittel (CPC 83101, 83102 und 83105) d) für andere Maschinen und Ausrüstungen (CPC 83106, 83107, 83108 und 83109) e) für Gebrauchsgüter (CPC 832) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden für CPC 83202. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 1374 Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Sektor oder Teilsektor f) für die Vermietung von Telekommunikationsgeräten (CPC 7541) F. Sonstige Unternehmensdienstleistungen a) Werbung (CPC 871) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Beschreibung der Vorbehalte Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Die Gründung einer Gesellschaft mit einer bestimmten Rechtsform ist erforderlich (Personengesellschaften, sociedades personales). Ausländische natürliche oder juristische Personen unterliegen Beschränkungen bei der Veräußerung ihres Eigentumsanteils. Die Ausstrahlung ausländischer Werbespots und -melodien in Hörfunk, Fernsehen und Kino unterliegt Beschränkungen. Werbespots aus zentralamerikanischen Ländern sind bevorzugt auszustrahlen. Für die Hörfunk- und Fernsehsender sowie die Kinobetreiber, die Werbespots ausstrahlen, gelten bestimmte Bedingungen bezüglich der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes und der Registrierung. Bei Werbepausen, Werbespots und anderen Werbesendungen, die vom Staat, einer staatlichen Einrichtung oder von anderen vom Staat unterstützten Stellen gefördert werden, gilt das Staatsangehörigkeitserfordernis. Für die Art der Erbringung 2: Keine. b) Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 864) c) Managementberatung (CPC 865) d) Mit der Managementberatung verwandte Leistungen (CPC 866) e) Technische Tests und Analysen571 (CPC 8676) f) Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forsten (Teil von CPC 881) g) Beratung im Bereich Fischerei (Teil von CPC 882) h) Beratungsdienstleistungen im Bereich verarbeitendes Gewerbe (Teil von CPC 884 und Teil von CPC 885) Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. i) Vermittlung und Beschaffung von Personal i) 1. Suche von Führungskräften (CPC 87201) i) 3. Vermittlung von Büropersonal und sonstigen Arbeitskräften (CPC 87202) i) 3. Vermittlung von Büropersonal (CPC 87203) 1375 Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Sektor oder Teilsektor j) 1. Ermittlungsdienstleistungen (CPC 87301) j) 2. Sicherheitsdienstleistungen (CPC 87302, 87303, 87304 und 87305) k) Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung572 (CPC 8675) l) 1. Wartung und Instandsetzung von Schiffen (Teil von CPC 8868) l) 2. Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstungen (Teil von CPC 8868) l) 3. Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr (CPC 6112, 6122, Teil von CPC 8867 und Teil von CPC 8868) l) 4. Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen und Teilen davon (Teil von CPC 8868) Für die Art der Erbringung 1: Für die Art der Erbringung 1: Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden für CPC 86751. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Unterliegt einem öffentlichen Monopol. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Gründung einer juristischen Person erforderlich. Unterliegt der Bedingung des Wohnsitzerfordernisses und der Gegenseitigkeit. Es sind wirtschaftliche Bedürfnisprüfungen erforderlich. Wichtigste Kriterien: Verkehrs- und Betriebserfordernisse. Für die Art der Erbringung 2: Keine. l) 5. Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern573 (CPC 633, 7545, 8861, 8862, 8864, 8865 und 8866) m) Gebäudereinigung (CPC 874) n) Fotografische Dienstleistungen (CPC 875) Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden für CPC 87504. Für die Art der Erbringung 2: Keine. o) Verpacken (CPC 876) p) Druck und Veröffentlichung (CPC 88442) q) Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw. (Teil von CPC 87909) Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. 1376 Sektor oder Teilsektor r) 1. Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905) r) 2. Dienstleistungen von Innenarchitekten und Dienstleistungen bezüglich Produktdesign (CPC 87907) r) 3. Inkassoagenturleistungen (CPC 87902) r) 4. Auskunfteileistungen (CPC 87901) r) 5. Vervielfältigungsdienstleistungen (CPC 87904)574 r) 6. Telekommunikationsdienstleistungen (Beratung) (CPC 7544) 2. KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN A. Kurierdienstleistungen, einschließlich Eilzustellungen575 (CPC 7512, außer Dienstleistungen, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften dem Staat und staatlichen Unternehmen vorbehalten sind) B. Telekommunikationsdienstleistungen a) Alle Dienstleistungen, die vollständig oder größtenteils mit der Signalübertragung über die Telekommunikationsnetzwerke in Verbindung stehen, ausgenommen Rundfunk576 577 b) Dienstleistungen des Übertragens von Satellitensendungen578 Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Beschreibung der Vorbehalte Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Ungebunden für offizielle Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 3. BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN579 (CPC 511, 512, 513, 514, 515, 516, 517 und 518) Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. 4. VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN (außer Vertrieb von Waffen, Munition, Sprengstoffen und sonstigem Kriegsmaterial)580 A. Dienstleistungen von Kommissionären a) Dienstleistungen von Kommissionären betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Schneemobile sowie Teile davon und Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) b) Sonstige Dienstleistungen von Kommissionären (CPC 621) 1377 Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden für CPC 62112, 62113 und 62117. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Sektor oder Teilsektor B. Dienstleistungen von Großhändlern a) Großhandelsleistungen mit Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen sowie mit Teilen davon und mit Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) b) Großhandelsleistungen mit Telekommunikationsendgeräten (Teil von CPC 7542) c) Sonstige Dienstleistungen von Großhändlern (CPC 622, ausgenommen Großhandelsleistungen mit Energieerzeugnissen581) C. Dienstleistungen von Einzelhändlern582 a) Einzelhandelsleistungen mit Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen sowie mit Teilen davon und mit Zubehör (CPC 61112, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) b) Einzelhandelsleistungen mit Telekommunikationsendgeräten (Teil von CPC 7542) c) Einzelhandelsleistungen mit Lebensmitteln (CPC 631) d) Einzelhandelsleistungen mit anderen (nichtenergetischen) Produkten ausgenommen Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln583 (CPC 632, ausgenommen CPC 63211 und 63297) D. Franchising (CPC 8929) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden für CPC 63107. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Beschreibung der Vorbehalte Ungebunden für CPC 62226, 6225 und 6227. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. 5. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung (CPC 921) B. Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung (CPC 922) C. Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung (CPC 923) D. Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung (CPC 924) E. Dienstleistungen im Bereich sonstiger Unterricht (CPC 929) 1378 Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden für CPC 923. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Sektor oder Teilsektor 6. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH A. Abwasserbewirtschaftung (CPC 9401)585 B. Bewirtschaftung fester/ gefährlicher Abfälle mit Ausnahme der grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Abfälle a) Abfallbeseitigungsleistungen (CPC 9402) b) Sanitäre und ähnliche Dienstleistungen (CPC 9403) C. Schutz der Umgebungsluft und des Klimas (CPC 9404)586 D. Sanierung und Reinigung von Boden und Wasser Behandlung, Sanierung von kontaminiertem/verunreinigtem Boden und Wasser (Teil von CPC 9406)587 E. Lärm und Vibrationsschutz (CPC 9405) F. Schutz der biologischen Vielfalt und der Landschaft Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz (Teil von CPC 9406) G. Sonstige Umwelt- und Nebendienstleistungen (CPC 9409) 7. FINANZDIENSTLEISTUNGEN UMWELT584 Beschreibung der Vorbehalte Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Die Verpflichtungen hinsichtlich der Arten der Erbringung 1 und 2 sind nicht dahin gehend auszulegen, dass Costa Rica dazu verpflichtet ist, es Finanzdienstleistern aus der Europäischen Union zu gestatten, im Gebiet Costa Ricas Geschäfte zu tätigen oder Anwerbung zu betreiben. Costa Rica kann die Begriffe ,,Geschäfte tätigen" und ,,Anwerbung" unter der Voraussetzung definieren, dass diese Definitionen nicht von den eingegangenen Verpflichtungen hinsichtlich der Arten der Erbringung 1 und 2 abweichen. Unbeschadet anderer Formen aufsichtsrechtlicher Vorschriften bezüglich des grenzüberschreitenden Handels mit Finanzdienstleistungen kann Costa Rica die Registrierung grenzüberschreitender Finanzdienstleistungsanbieter aus der Europäischen Union sowie von Finanzinstrumenten vorschreiben. A. Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden außer für a) die Versicherung von Risiken in Bezug auf: i) Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), Seeschifffahrt und gewerblichen Luftverkehr, wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung; ii) Güter im internationalen Transitverkehr; b) Rückversicherung und Folgerückversicherung; c) zur Unterstützung globaler Konten erforderliche Dienstleistungen;588 d) versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen gemäß Artikel 194 Absatz 2 Buchstabe a Nummer A.4 der Begriffsbestimmung von Finanzdienstleistungen;589 e) Versicherungsvermittlung von Versicherungsmaklern und -agenturen außerhalb Costa Ricas, z. B. Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen gemäß Artikel 194 Absatz 2 Buchstabe a Nummer A.3 der Begriffsbestimmung von Finanzdienstleistungen.590 Für die Art der Erbringung 2: Keine, außer für die Kfz-Haftpflichtversicherung und die Berufsrisikoversicherung. 1379 Sektor oder Teilsektor B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) Für die Art der Erbringung 1: Beschreibung der Vorbehalte Ungebunden, außer für die Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software gemäß der Begriffsbestimmung von Finanzdienstleistungen in Artikel 194 Absatz 2 Buchstabe a Nummer B.11, sowie für Beratungs- und sonstige Hilfsdienstleistungen (ausgenommen Vermittlung) im Zusammenhang mit allen in der Begriffsbestimmung von Finanzdienstleistungen unter Artikel 194 Absatz 2 Buchstabe a Nummer B.1 bis B.11 aufgeführten Tätigkeiten.591 Für die Art der Erbringung 2: Keine. 8. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES592 (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Dienstleistungen von Krankenhäusern (CPC 9311) B. Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) (CPC 93193) 9. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN A. Hotels und Restaurants (einschließlich Catering) (CPC 641 und 642) außer Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen593 B. Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern) (CPC 7471) C. Dienstleistungen von Fremdenführern (CPC 7472) Für die Art der Erbringung 1: Wohnsitzerfordernis für den Erwerb einer Lizenz als Fremdenführer. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 10. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT (ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen) (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken) (CPC 9619) B. Nachrichten- und Presseagenturen (CPC 962) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. C. Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen594 (CPC 963) D. Dienstleistungen im Bereich Sport (CPC 9641) E. Dienstleistungen von Erholungsparks und Strandeinrichtungen (einschließlich Jachthäfen) (CPC 96491) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden außer für Catering. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 1380 Sektor oder Teilsektor 11. VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN A. Seeverkehr595 a) Internationaler Passagierverkehr (CPC 7211 ohne Kabotage im Inlandsverkehr) b) Internationaler Frachtverkehr (CPC 7212 ohne Kabotage im Inlandsverkehr)596 B. Binnenschiffsverkehr597 a) Passagierverkehr (CPC 7221) b) Frachtverkehr (CPC 7222) C. Eisenbahnverkehr598 Für die Art der Erbringung 1: Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Beschreibung der Vorbehalte Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. a) Passagierverkehr (CPC 7111) b) Frachtverkehr (CPC 7112) D. Straßenverkehr599 Unterliegt einem öffentlichen Monopol. Für die Art der Erbringung 2: Keine. a) Passagierverkehr (CPC 7121 und 7122) b) Frachtverkehr600 (CPC 7123) E. Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen601 602 (CPC 7139) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Ungebunden. 12. HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR603 A. Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr604 a) Frachtumschlag b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Zollabfertigung d) Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern e) Schiffsagenturdienste f) Seeverkehrsspedition g) Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 7213) h) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7214) i) Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr (Teil von CPC 745) j) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (einschließlich Catering) (Teil von CPC 749) 1381 Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden außer für CPC 742. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Sektor oder Teilsektor B. Hilfsdienstleistungen für den a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 7223) e) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7224) f) Unterstützungsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr (Teil von CPC 745) g) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) C. Hilfsdienstleistungen für den Eisenbahnverkehr606 a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7113) e) Unterstützungsdienstleistungen für Eisenbahnverkehrsdienstleistungen (CPC 743) f) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) D. Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr607 a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer (CPC 7124) e) Unterstützungsdienstleistungen für den Straßenverkehr (CPC 744) f) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Binnenschiffsverkehr605 Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Beschreibung der Vorbehalte 1382 Sektor oder Teilsektor E. Hilfsdienstleistungen für Luftverkehrsdienstleistungen a) Bodenabfertigungsdienste (einschließlich Catering) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden außer für Catering. Für die Art der Erbringung 2: Keine. b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) Beschreibung der Vorbehalte Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. d) Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung (CPC 734) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. e) Verkauf und Vermarktung Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. f) Computergesteuertes Buchungssystem g) Flughafenverwaltung608 Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. F. Hilfsdienstleistungen für den Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen609 Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Güter (außer Brennstoff)610 (Teil von CPC 742) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 13. DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH A. Leistungen im Bereich Bergbau611 (CPC 883)612 Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. B. Transport von Brennstoff in Rohrleitungen613 (CPC 7131) Für die Art der Erbringung 1: Unterliegt einem öffentlichen Monopol. Für die Art der Erbringung 2: Keine. C. Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Brennstoffe614 (Teil von CPC 742) D. Großhandel mit festen Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen (CPC 62271) außer Großhandel mit Strom, Dampf und Warmwasser615 E. Einzelhandel mit Motorenkraftstoff (CPC 613) Für die Art der Erbringung 1: Unterliegt einem öffentlichen Monopol. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Unterliegt einem öffentlichen Monopol. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 1383 Sektor oder Teilsektor F. Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Brennholz (CPC 63297) außer Einzelhandel mit Strom, Gas (außer Flaschengas), Dampf und Warmwasser616 G. Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung617 (CPC 887) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Beschreibung der Vorbehalte Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 14. ANDERE DIENSTLEISTUNGEN, a. n. g. A. Dienstleistungen der Wäscherei, der Reinigung und des Färbens (CPC 9701) B. Friseurdienstleistungen (CPC 97021) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. C. Kosmetikdienstleistungen (einschließlich Maniküre und Pediküre) (CPC 97022) D. Sonstige Kosmetik- und Fußpflegedienstleistungen, a. n. g. (CPC 97029) E. Dienstleistungen von Heilbädern und nicht therapeutische Massagen, soweit sie der Entspannung dienen bzw. als Dienstleistungen von Bädern, Saunas, Solarien u. Ä. erbracht werden und nicht zu medizinischen oder Rehabilitationszwecken618 619 (CPC Ver. 1.0 97230) F. Dienstleistungen der Telekommunikationsverbindung (CPC 7543) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 563 Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Öffentliche Dienstleistungen umfassen: die Elektrizitätsversorgung einschließlich Erzeugung, Übertragung, Verteilung und Kommerzialisierung; die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung und mit Wasser verbundene Dienstleistungen einschließlich Trinkwasserversorgung, Sammlung, Klärung sowie Abführung und Beseitigung von Abwasser, Rest- und Regenwasser, sowie Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Installation, dem Betrieb und der Instandhaltung von Wasserzapfstellen; Brennstoffderivate aus Kohlenwasserstoffen, einschließlich Erdöl, Asphalt, Erdgas und Naphthaprodukten zur Deckung der Nachfrage an Verteilerstationen, sowie Derivate von Erdöl, Asphalten, Erdgas und Naphthaprodukten für die Endverbraucher; die Be- und Entwässerung; die entgeltpflichtige Beförderung von Personen mit öffentlichen Verkehrsmitteln, ausgenommen die Beförderung im Luftverkehr; See- und Luftverkehr an nationalen Häfen und Flughäfen; der Schienengüterverkehr; die Sammlung und Aufbereitung von festen und industriellen Abfällen; soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit der postalischen Kommunikation sowie alle übrigen Dienstleistungen, die aufgrund ihrer Bedeutung für die nachhaltige Entwicklung des Landes von der gesetzgebenden Versammlung als solche anerkannt und geregelt sind. Die horizontalen Vorbehalte in Bezug auf öffentliche Versorgungsleistungen und freiberufliche Dienstleistungen finden Anwendung. Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter 1. A. a) ,,Rechtsbesorgende Dienstleistungen" zu finden sind. Der horizontale Vorbehalt in Bezug auf öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Bioprospektion umfasst die zu kommerziellen Zwecken durchgeführte systematische Suche, Klassifizierung und Untersuchung neuer Quellen für chemische Verbindungen, Gene, Proteine, Mikroorganismen und sonstige Produkte mit einem tatsächlichen oder möglichen wirtschaftlichen Wert im Zusammenhang mit der Biodiversität. 564 565 566 567 1384 568 Biodiversität bezeichnet die Variabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft, darunter Land-, Luft-, Meeres- und sonstige aquatische und ökologische Ökosysteme. Dies umfasst die Vielfalt innerhalb der Arten und zwischen den Arten und die Vielfalt der Ökosysteme, zu denen sie gehören. Darüber hinaus umfasst der Bereich der Biodiversität auch immaterielle Werte, z. B. das Wissen, die Innovation sowie die individuelle oder kollektive gängige Praxis mit einem tatsächlichen oder möglichen wirtschaftlichen Wert im Zusammenhang mit genetischen oder biochemischen Ressourcen, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt oder in Registern sui generis enthalten sein können. Teil von CPC 85201, zu finden unter 1. A. h) ,,Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten". Die betreffende Dienstleistung muss sich auf den Beruf Immobilienmakler beziehen und darf keine Rechte und/oder Beschränkungen für natürliche oder juristische Personen betreffen, die Immobilien erwerben. Der horizontale Vorbehalt in Bezug auf öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf technische Test und Analysedienstleistungen, die für die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen oder die Nutzung (z. B. technische Überwachung von Fahrzeugen, Lebensmittelüberwachung) vorgeschrieben sind. Der horizontale Vorbehalt in Bezug auf öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf bestimmte mit dem Bergbau zusammenhängende Tätigkeiten (Mineralien, Öl, Gas usw.). Dienstleistungen hinsichtlich der Wartung und Instandsetzung von Transportmitteln (CPC 6112, 6122, 8867 und 8868) sind im Abschnitt ,,Sonstige Unternehmensdienstleistungen" unter 1. F. l) 1. bis 1. F. l) 4. zu finden. Dienstleistungen in Bezug auf die Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) sind unter 1. B. ,,Computer- und verwandte Dienstleistungen" zu finden. 569 570 571 572 573 574 Umfasst keine Druckereidienstleistungen, die unter CPC 88442 fallen und im Abschnitt ,,Sonstige Unternehmensdienstleistungen" unter 1. F. p) zu finden sind. Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck ,,Eilzustellungen" die Abholung, den Transport und die Zustellung von Dokumenten, Drucksachen, Päckchen, Waren oder anderen Artikeln in beschleunigter Form, bei der während der gesamten Dienstleistungsdauer die Verfolgung und Kontrolle dieser Artikel gewährleistet ist. ,,Eilzustellungen" umfassen keine i) Luftverkehrsdienstleistungen, ii) in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachten Dienstleistungen oder iii) Seeverkehrsdienstleistungen. Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Online-Informations- und/oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung) (Teil von CPC 843), die unter 1. B. ,,Computer- und verwandte Dienstleistungen" zu finden ist. ,,Rundfunk" ist die nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwischen den Betreibern. Diese Dienstleistungen umfassen die Telekommunikationsdienstleistungen, die die Übertragung und den Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen über Satellit zum Inhalt haben (die nicht unterbrochene Übertragungskette über Satellit, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist). Dies beinhaltet den Verkauf von Satellitendienstleistungen, allerdings ohne den Verkauf von TV-Programmpaketen an Haushalte. Der horizontale Vorbehalt in Bezug auf freiberufliche Dienstleistungen findet Anwendung. Der horizontale Vorbehalt in Bezug auf öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Diese Dienstleistungen, die jene der CPC 62271 umfassen, sind im Abschnitt ,,DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH" unter 13. D. zu finden. Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen, die im Abschnitt ,,UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN" unter 1. B. und 1. F. l) zu finden sind. Umfasst keine Dienstleistungen von Einzelhändlern im Bereich der Energieerzeugnisse, die im Abschnitt ,,DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH" unter 13. E. und 13. F. zu finden sind. 575 576 577 578 579 580 581 582 583 Einzelhandel mit Arzneimitteln sowie Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln sind im Abschnitt ,,Freiberufliche Dienstleistungen" unter 1. A. k) zu finden. Die horizontalen Vorbehalte in Bezug auf öffentliche Versorgungsleistungen und freiberufliche Dienstleistungen finden Anwendung. Entspricht den Abwasserbeseitigungsleistungen. Entspricht den Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung. Entspricht einem Teil der Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz. Im Sinne des Abschnitts 7. A. c) ist unter ,,zur Verwaltung globaler Konten erforderliche Dienstleistungen" zu verstehen, dass der Versicherungsschutz eines (globalen) Versicherungsvertrags, der in einem Gebiet außerhalb Costa Ricas von einem Versicherungsunternehmen einer Vertragspartei für einen multinationalen Versicherten abgeschlossen wurde, sich auch auf die Tätigkeiten des multinationalen Versicherungsnehmers in Costa Rica erstreckt; ein multinationaler Versicherungsnehmer kann dabei jede ausländische Mehrheit an einem Unternehmen im Besitz eines Herstellers oder Dienstleisters aus dem Ausland sein, der in Costa Rica tätig ist. Diese Klausel gilt nur für die unter den Nummern 7. A. a), b) und c) aufgeführten Versicherungszweige. Diese Klausel gilt nur für die unter den Nummern 7. A. a), b) und c) aufgeführten Versicherungszweige. Es gilt, dass Beratungsleistungen die Beratung im Bereich Bestandsverwaltung, nicht aber andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bestandsverwaltung umfassen, und dass Zusatzdienstleistungen keine der Dienstleistungen beinhalten, auf die in der Begriffsbestimmung von Finanzdienstleistungen in Artikel 194 Absatz 2 Buchstabe a Nummer B.1 bis B.11 Bezug genommen wird. Die horizontalen Vorbehalte in Bezug auf öffentliche Versorgungsleistungen und freiberufliche Dienstleistungen finden Anwendung. Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen ist im Abschnitt ,,HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR" unter 12. E. a) ,,Bodenabfertigungsdienste" zu finden. Der horizontale Vorbehalt in Bezug auf öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Der horizontale Vorbehalt in Bezug auf öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Hafendienstleistungen und andere Seeverkehrsdienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist. Schließt Zubringerdienste und die Beförderung von Ausrüstungsgegenständen zwischen in Costa Rica gelegenen Häfen durch Erbringer internationaler Seeverkehrsdienstleistungen ein, wenn dabei keine Einnahmen erzielt werden. Der horizontale Vorbehalt in Bezug auf öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Hafendienstleistungen und andere Dienstleistungen im Binnenschiffsverkehr, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist. Der horizontale Vorbehalt in Bezug auf öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Eisenbahnverkehrsdienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist. 584 585 586 587 588 589 590 591 592 593 594 595 596 597 598 1385 599 600 601 602 603 Der horizontale Vorbehalt in Bezug auf öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Der horizontale Vorbehalt in Bezug auf öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Der Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen ist im Abschnitt ,,DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH" unter 13. B. zu finden. Der horizontale Vorbehalt in Bezug auf öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen an Transportausrüstungen, die im Abschnitt ,,UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN" unter 1. F. l) 1. bis 1. F. l) 4. zu finden sind. Der horizontale Vorbehalt in Bezug auf öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Hafendienstleistungen, auf andere Hilfsdienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist, sowie auf Schub- und Schleppdienstleistungen. Der horizontale Vorbehalt in Bezug auf öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Hafendienstleistungen, auf andere Hilfsdienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist, sowie auf Schub- und Schleppdienstleistungen. Der horizontale Vorbehalt in Bezug auf öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Dienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist. Der horizontale Vorbehalt in Bezug auf öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Dienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist. Der horizontale Vorbehalt in Bezug auf öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Hilfsdienstleistungen für den Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen sind im Abschnitt ,,DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH" unter 13. C. zu finden. Der horizontale Vorbehalt in Bezug auf öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Der horizontale Vorbehalt in Bezug auf öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Umfasst die folgenden Leistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis: Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau, Vorbereitung eines Bohrplatzes an Land, Aufbau einer Landbohranlage, Bohrungen, mit dem Bohrmeißel sowie den Rohren und Futterrohren des Bohrlochs verbundene Dienstleistungen, Dienstleistungen durch Spülungsingenieure, Feststoffkontrolle, Fangarbeiten und besondere Betriebsvorgänge im Bohrloch, geologische Erkundung des Bohrplatzes und Bohrkontrolle, Kernung, Bohrlochprüfung, Wireline-Messungen, Lieferung und Einsatz von Komplettierungsflüssigkeiten (Salzlösungen), Lieferung und Aufbau von Komplettierungsvorrichtungen, Zementierung (Druckpumpen), Stimulation (Fracturing, Säurebehandlung und Druckpumpen), Aufwältigungsarbeiten und Bohrlochinstandsetzung, Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern. Nicht enthalten sind der direkte Zugang zu oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen. Nicht enthalten ist die Aufschließung von Lagerstätten anderer Ressourcen als Erdöl und Erdgas (CPC 5115), die im Abschnitt 3. ,,BAU UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN" zu finden ist. 604 605 606 607 608 609 610 611 612 613 614 615 616 617 618 Der horizontale Vorbehalt in Bezug auf öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Der horizontale Vorbehalt in Bezug auf öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Der horizontale Vorbehalt in Bezug auf öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Der horizontale Vorbehalt in Bezug auf öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Außer für Beratungsdienstleistungen findet der horizontale Vorbehalt für öffentliche Versorgungsleistungen Anwendung. Therapeutische Massagen und Thermalkuren sind zu finden unter 1. A. h) ,,Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten", 1. A. j) 2. ,,Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern" sowie unter 8. A. und 8. B. ,,Dienstleistungen im Bereich Gesundheit". Der horizontale Vorbehalt in Bezug auf öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Dienstleistungen von Heilbädern und nicht therapeutische Massagen im Bereich der öffentlichen Versorgung, zum Beispiel bestimmte Wasserquellen. 619 1386 El Salvador (1) Die Dienstleistungssektoren bzw. -teilsektoren, für die nach Artikel 172 dieses Abkommens Verpflichtungen bestehen, sowie die in diesen Sektoren und Teilsektoren für die Dienstleistungen und Dienstleister der EU-Vertragspartei geltenden, als Vorbehalte formulierten Beschränkungen, Bedingungen und Voraussetzungen bezüglich des Marktzugangs und der Inländerbehandlung sind in der nachstehenden Liste der Verpflichtungen aufgeführt. Die betreffende Liste ist wie folgt aufgebaut: a) In der ersten Spalte wird der Sektor bzw. der Teilsektor angegeben, für den seitens der Vertragspartei eine Verpflichtung eingegangen wird, sowie der Geltungsbereich der Vorbehalte. b) In der zweiten Spalte werden die anwendbaren Vorbehalte beschrieben. (2) Im Sinne dieser Liste kennzeichnet der Ausdruck keine einen Sektor bzw. Teilsektor, für den keine Beschränkungen, Bedingungen und Voraussetzungen für die Inländerbehandlung oder den Marktzugang bestehen. Der Ausdruck ungebunden gibt an, dass keine nationalen Verpflichtungen bezüglich der Inländerbehandlung oder des Marktzugangs eingegangen wurden. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass das Nichtvorhandensein spezifischer Vorbehalte in einem bestimmten Sektor bzw. Teilsektor die geltenden horizontalen Vorbehalte nicht berührt. (3) Im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen bestehen für die in der nachstehenden Liste nicht aufgeführten Sektoren bzw. Teilsektoren keine Verpflichtungen. (4) Bei der Beschreibung der einzelnen Dienstleistungssektoren bzw. -teilsektoren bedeuten die Abkürzungen: a) ,,CPC" die Zentrale Gütersystematik (Central Product Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No. 77, CPC prov., 1991, veröffentlichten Fassung, und b) ,,CPC Ver. 1.0" die Zentrale Gütersystematik (Central Product Classification) Version 1.0 der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No. 77, CPC ver 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung. (5) Die nachstehende Liste beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse (einschließlich Konzessionen, Genehmigungen, Register und sonstiger Genehmigungen) und -verfahren, sofern sie keine Beschränkungen, Bedingungen und Voraussetzungen bezüglich des Marktzugangs oder der Inländerbehandlung im Sinne der Artikel 170 und 171 dieses Abkommens darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Lizenzpflicht, Universaldienstverpflichtungen, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen) gelten für Dienstleistungen und Dienstleister der EU-Vertragspartei auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind. (6) Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der Realisierbarkeit der Art der Erbringung 1 in bestimmten Dienstleistungssektoren bzw. -teilsektoren sowie unbeschadet der in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung aufgeführten öffentlichen Monopole und ausschließlichen Rechte. (7) Gemäß Artikel 159 Absatz 3 dieses Abkommens werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die von den Vertragsparteien gewährte Subventionen betreffen. (8) Die aus der nachstehenden Liste der Verpflichtungen erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten. 1387 HORIZONTALE VERPFLICHTUNGEN 1. Der Luftraum, der Meeresuntergrund sowie die entsprechenden Kontinental- und Inselschelfs sind Eigentum El Salvadors. Der Staat kann für die Nutzung des Untergrunds eine Konzession gewähren. 2. El Salvador kann Maßnahmen ergreifen oder aufrechterhalten, die sozial oder wirtschaftlich benachteiligten Minderheiten Gruppen Ansprüche verleihen oder Vorteile gewähren. 3. El Salvador kann Maßnahmenim Zusammenhang mit der Umsetzung von Gesetzen und Diensten für die soziale Anpassung sowie soziale Dienstleistungen ergreifen oder aufrechterhalten, sofern es sich dabei um Dienstleistungen handelt, die für einen öffentlichen Zweck eingeführt oder aufrechterhalten werden. 4. Keiner der Inhalte dieses Abkommens, einschließlich der vorliegenden Liste der spezifischen Verpflichtungen, ist dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei dazu verpflichtet ist, die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen in Ausübung hoheitlicher Gewalt zu privatisieren. 5. Die Beschränkungen bezüglich des Marktzugangs und der Inländerbehandlung auf lokaler Regierungsebene wurden konsolidiert, auch wenn sie nicht explizit aufgeführt sind. Diese Beschränkungen sind jedoch nicht so auszulegen, als heben sie die im Kapitel zum öffentlichen Beschaffungswesen genannten Verpflichtungen El Salvadors auf. 6. El Salvador kann, als nichtdiskriminierende Voraussetzung für die Durchführung einer Wirtschaftstätigkeit oder die Erbringung einer Dienstleistung, eine Konzession, Genehmigung, Lizenz, Erlaubnis oder eine andere Ermächtigung verlangen. 7. Wirtschaftstätigkeiten, die als öffentliche Versorgungsleistungen angesehen werden, können einem öffentlichen Monopol oder natürlichen oder juristischen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts gewährten ausschließlichen Rechten unterliegen. 8. Artikel 170 dieses Abkommens bezieht sich auf nichtdiskriminierende Maßnahmen. Sektor oder Teilsektor 1. UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN A. Freiberufliche Dienstleistungen a) Rechtsbesorgende Dienstleistungen (CPC 861) mit Ausnahme von Dienstleistungen bezüglich der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen, z. B. Notare, erbracht werden Ausschließlich: Rechtsberatungs- und Auskunftsdienstleistungen (86190**) b) 1. Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern (CPC 86212, ausgenommen Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern, sowie CPC 86213, 86219 und 86220) ohne öffentliche Rechnungslegung b) 2. Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern (CPC 86211 und 86212, ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern) ohne öffentliche Wirtschaftsprüfung c) Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863)620 ausgenommen Dienstleistungen von öffentlichen Rechnungslegern und Wirtschaftsprüfern Für die Art der Erbringung 1: Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Beschreibung der Vorbehalte Die Ausübung des Berufs eines Rechnungslegers unterliegt dem Staatsangehörigkeitserfordernis; eine externe Rechnungsprüfung darf nur von einem Rechnungsleger vorgenommen werden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 1388 Sektor oder Teilsektor d) Dienstleistungen von Architekten und e) Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten (CPC 8671, 8674) Für die Art der Erbringung 1: Beschreibung der Vorbehalte Für die Eintragung im Registro Nacional gilt das Wohnsitzerfordernis, ausgenommen für Beratungs- und Vorentwurfsdienste von Architekten (CPC 86711) und Architekturentwürfe (CPC 86712), für die kein Wohnsitzerfordernis besteht. Architektonische Baupläne dürfen nur von eingetragenen Architekten unterzeichnet und mit einem Siegel versehen werden. Für Zeichner gilt das Staatsangehörigkeitserfordernis. Für die Art der Erbringung 2: Keine. f) Ingenieurdienstleistungen und g) Integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8672 und 8673) Für die Art der Erbringung 1: Für die Eintragung im Registro Nacional gilt das Wohnsitzerfordernis, ausgenommen für Beratung und technische Beratung (CPC 86721), für die kein Wohnsitzerfordernis besteht. Baupläne dürfen nur von eingetragenen Ingenieuren unterzeichnet und mit einem Siegel versehen werden. Für Zeichner gilt das Staatsangehörigkeitserfordernis. Für die Art der Erbringung 2: Keine. h) Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten (CPC 9312 und Teil von CPC 85201) i) Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932) j) 1. Dienstleistungen von Hebammen (Teil von CPC 93191) j) 2. Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern (Teil von CPC 93191) k) Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln (CPC 63211) Dienstleistungen von Apotheken Für die Art der Erbringung 1: Die von der Junta de Vigilancia gewährte unbefristete Genehmigung unterliegt dem Wohnsitzerfordernis. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Die von der Junta de Vigilancia gewährte unbefristete Genehmigung unterliegt dem Wohnsitzerfordernis. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Zollspediteure und spezielle Zollvertreter Für die Art der Erbringung 1: Für die Erbringung dieser Dienstleistung ist die Staatsangehörigkeit eines Landes in Zentralamerika erforderlich. Für die Art der Erbringung 2: Keine. B. Computer- und verwandte Dienstleistungen (CPC 84) C. Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung a) FuE-Dienstleistungen im Bereich Naturwissenschaften (CPC 851) Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 1389 Sektor oder Teilsektor b) FuE-Dienstleistungen im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften (CPC 852, ausgenommen Dienstleistungen von Psychologen)621 c) Disziplinübergreifende FuE-Dienstleistungen (CPC 853) D. Dienstleistungen von Immobilienmaklern622 a) betreffend Eigentum oder gemietete/gepachtete Objekte (CPC 821) b) auf Honorar- oder Vertragsbasis (CPC 822) E. Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer a) für Schiffe (CPC 83103) b) für Luftfahrzeuge (CPC 83104) c) für andere Transportmittel (CPC 83101, 83102 und 83105) d) für andere Maschinen und Ausrüstungen (CPC 83106, 83107, 83108 und 83109) e) für Gebrauchsgüter (CPC 832) f) für die Vermietung von Telekommunikationsgeräten (CPC 7541) F. Sonstige Unternehmensdienstleistungen a) Werbung (CPC 871) Für die Art der Erbringung 1: Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Beschreibung der Vorbehalte Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. El Salvador schreibt bei der Produktion und Aufzeichnung von kommerzieller Werbung, die in den öffentlichen Medien in El Salvador ausgestrahlt wird, einen Mindestanteil an nationalen Inhalten vor. Für die Art der Erbringung 2: Keine. b) Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 864) c) Managementberatung (CPC 865) Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. d) Mit der Managementberatung verwandte Leistungen (CPC 866) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 1390 Sektor oder Teilsektor e) Technische Tests und Analysen (CPC 8676) ausgenommen CPC 86761 und 86763 f) Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forsten (Teil von CPC 881) g) Beratung im Bereich Fischerei (Teil von CPC 882) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. h) Beratungsdienstleistungen im Bereich verarbeitendes Gewerbe (Teil von CPC 884 und Teil von CPC 885) i) Vermittlung und Beschaffung von Personal i) 1. Suche von Führungskräften (CPC 87201) i) 2. Vermittlung von Arbeitskräften (CPC 87202) i) 3. Vermittlung von Büropersonal (CPC 87203) i) 4. Dienstleistungen von Modelagenturen (Teil von CPC 87209) j) 1. Ermittlungsdienstleistungen (CPC 87301) j) 2. Sicherheitsdienstleistungen (CPC 87302, 87303, 87304 und 87305) k) Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung (CPC 8675) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Beschreibung der Vorbehalte Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. l) 1. Wartung und Instandsetzung von Schiffen (Teil von CPC 8868) l) 2. Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstungen (Teil von CPC 8868) l) 3. Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr (CPC 6112, 6122, Teil von CPC 8867 und Teil von CPC 8868) Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. 1391 Sektor oder Teilsektor l) 4. Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen und Teilen davon (Teil von CPC 8868) Beschreibung der Vorbehalte Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Für die Erbringung dieser Dienstleistungen ist eine Konzession oder Lizenz erforderlich. El Salvador wendet für die Anerkennung oder Validierung von Lizenzen, Zertifikaten und Zulassungen, die von ausländischen Luftverkehrsbehörden ausgestellt werden, die Bedingung der Gegenseitigkeit an. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. l) 5. Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern623 (CPC 633, 7545, 8861, 8862, 8864, 8865 und 8866) m) Gebäudereinigung (CPC 874) n) Fotografische Dienstleistungen (CPC 875) Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Die Erbringung spezieller Luftverkehrsdienstleistungen erfordert eine vorherige Genehmigung, unterliegt der Bedingung der Gegenseitigkeit und muss im Einklang mit der nationalen Luftverkehrspolitik stehen. Für die Art der Erbringung 2: Keine. o) Verpacken (CPC 876) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. p) Druck und Veröffentlichung (CPC 88442) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. q) Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw. (Teil von CPC 87909) r) 1. Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905) r) 2. Dienstleistungen von Innenarchitekten und Dienstleistungen bezüglich Produktdesign (CPC 87907) r) 3. Inkassoagenturleistungen (CPC 87902) r) 4. Auskunfteileistungen (CPC 87901) Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. r) 5. Vervielfältigungsdienstleistungen (CPC 87904)624 r) 6. Telekommunikationsdienstleistungen (Beratung) (CPC 7544) r) 7. Telefonauftragsdienstleistungen (CPC 87903) Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. 1392 Sektor oder Teilsektor 2. KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN A. Kurierdienstleistungen, einschließlich Eilzustellungen625 (CPC 75121) B. Telekommunikationsdienstleistungen a) Alle Dienstleistungen, die die Übertragung und den Empfang von Signalen mit elektromagnetischen Mitteln626 zum Inhalt haben außer Rundfunk627 b) Dienstleistungen des Übertragens von Satellitensendungen628 Beschreibung der Vorbehalte Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 3. BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN (CPC 511, 512, 513, 514, 515, 516, 517 und 518) Für die Art der Erbringung 1: Der vertragliche Zusammenschluss mit einem in El Salvador niedergelassenen Unternehmen ist erforderlich, wenn eine Betätigung in den Bereichen Entwurf, Beratung, Beratung und Verwaltung bei Ingenieur- und Architekturprojekten oder eine andere Art von Tätigkeit oder Studie in Verbindung mit dem Bau solcher Projekte angestrebt wird. Ausländische Unternehmen müssen über einen gebietsansässigen Vertreter in El Salvador verfügen. Bei Ingenieur- und Architekturprojekten ist die Beteiligung von Staatsangehörigen El Salvadors erforderlich. Bauträger und Elektroinstallateure müssen Staatsangehörige El Salvadors sein, damit sie in das Registro Nacional de Arquitectos, Ingenieros, Proyectistas y Constructores eingetragen werden können. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 4. VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN (außer Vertrieb von Waffen, Munition, Sprengstoffen und sonstigem Kriegsmaterial) A. Dienstleistungen von Kommissionären a) Dienstleistungen von Kommissionären betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Schneemobile sowie Teile davon und Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) b) Sonstige Dienstleistungen von Kommissionären (CPC 621) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. B. Dienstleistungen von Großhändlern a) Großhandelsleistungen mit Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen sowie mit Teilen davon und mit Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 1393 Sektor oder Teilsektor b) Großhandelsleistungen mit Telekommunikationsendgeräten (Teil von CPC 7542) c) Sonstige Dienstleistungen von Großhändlern (CPC 622, ausgenommen Großhandelsleistungen mit Energieerzeugnissen629) C. Dienstleistungen von Einzelhändlern630 Einzelhandelsleistungen mit Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen sowie mit Teilen davon und mit Zubehör (CPC 61112, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) Einzelhandelsleistungen mit Telekommunikationsendgeräten (Teil von CPC 7542) Einzelhandelsleistungen mit Lebensmitteln (CPC 631) Einzelhandelsleistungen mit anderen (nichtenergetischen) Produkten ausgenommen Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln631 (CPC 632, ausgenommen CPC 63211 und 63297) D. Franchising (CPC 8929) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Beschreibung der Vorbehalte 5. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung (CPC 921) B. Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung (CPC 922) C. Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung (CPC 923) D. Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung (CPC 924) E. Dienstleistungen im Bereich sonstiger Unterricht (CPC 929) 6. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH UMWELT A. Abwasserbewirtschaftung (CPC 9401)632 Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen. 1394 Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 1: In El Salvador gilt in Bezug auf die Lehrtätigkeit im nationalgeschichtlichen und verfassungsrechtlichen Bereich das Staatsangehörigkeitserfordernis. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Sektor oder Teilsektor B. Bewirtschaftung fester/ gefährlicher Abfälle mit Ausnahme der grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Abfälle a) Abfallbeseitigungsleistungen (CPC 9402) b) Sanitäre und ähnliche Dienstleistungen (CPC 9403) C. Schutz der Umgebungsluft und des Klimas (CPC 9404)633 D. Sanierung und Reinigung von Boden und Wasser Behandlung, Sanierung von kontaminiertem/verunreinigtem Boden und Wasser (Teil von CPC 94060)634 E. Lärm- und Vibrationsschutz (CPC 9405) F. Schutz der biologischen Vielfalt und der Landschaft Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz (Teil von CPC 9406) G. Sonstige Umwelt- und Nebendienstleistungen (CPC 94090) 7. FINANZDIENSTLEISTUNGEN Für die Art der Erbringung 2: Keine. Beschreibung der Vorbehalte Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass juristische Personen, die Finanzdienstleistungen erbringen und nach dem in El Salvador geltenden Recht errichtet sind, nichtdiskriminierenden Beschränkungen der Rechtsform unterliegen. Die Verpflichtungen zu Finanzdienstleistungen hinsichtlich der Art der Erbringung 2 sind nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei dazu verpflichtet ist, diesen Dienstleistern zu gestatten, in ihrem Gebiet Geschäfte zu tätigen oder bekannt gemacht zu werden. Jede Partei kann die Begriffe ,,Geschäfte tätigen" und ,,bekannt machen" unter der Voraussetzung definieren, dass diese Definitionen nicht von den eingegangenen Verpflichtungen hinsichtlich der Arten der Erbringung 1 und 2 abweichen. El Salvador kann Panama im Sinne seiner Verpflichtungen zu Finanzdienstleistungen als zentralamerikanische Vertragspartei betrachten. El Salvador kann verlangen, dass Erbringer grenzüberschreitender Finanzdienstleistungen einer anderen Vertragspartei sowie Finanzinstrumente im Register eingetragen werden. A. Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden für Direktversicherungsdienstleistungen außer für die Versicherung von Risiken in Bezug auf: i) Seeschifffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung; ii) Güter im internationalen Transitverkehr. Für die Art der Erbringung 2: Keine. B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) 1. Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden 2. Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Verbraucherkredit, HypothekenFür die Arten der Erbringung 1 und 2: Ungebunden außer für a) die Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen gemäß Buchstabe o) der Begriffsbestimmung von Finanzdienstleistungen; b) die Verarbeitung von Finanzdaten gemäß Buchstabe o) der Begriffsbestimmung von Finanzdienstleistungen; die Verarbeitung dieser Daten unterliegt bei Bedarf635 der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Regulierungsbehörde; c) Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen, ausgenommen Vermittlungsdienstleistungen, in Bezug auf die unter Buchstabe p) der Begriffsbestimmung von Finanzdienst1395 Sektor oder Teilsektor kredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften 3. Finanzleasing 4. sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reiseschecks und Bankwechsel 5. Bürgschaften und Verpflichtungen 6. Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im OTC-Handel oder in sonstiger Form mit Folgendem: a) Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate), b) Devisen, c) derivative Instrumente, darunter Futures und Optionen, d) Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen, e) begebbare Wertpapiere, f) sonstige begebbare Instrumente und Finanzanlagen einschließlich ungeprägten Goldes. 7. Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen 8. Geldmaklergeschäfte 9. Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und Treuhandverwaltung 10. Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten 11. Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch Erbringer anderer Finanzdienstleistungen 12. Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen, ausgenommen Vermittlungsdienstleistungen, in Bezug auf sämtliche in den Abschnitten B. 1 bis B. 11 aufgeführten Dienstleistungen Beschreibung der Vorbehalte leistungen aufgeführten Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen.636 El Salvador muss Finanzinstituten (ausgenommen Treuhandgesellschaften), die außerhalb des salvadorianischen Gebiets ansässig sind, gestatten, im Rahmen eines kollektiven Anlageprogramms in El Salvador Dienstleistungen in den Bereichen Anlageberatung und Bestandsverwaltung zu erbringen, mit Ausnahme von: a) Depotverwahrung, b) Treuhandverwaltung und c) Abwicklungsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit der Verwaltung eines kollektiven Anlageprogramms stehen. 1396 Sektor oder Teilsektor (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Dienstleistungen von Krankenhäusern (CPC 9311) B. Krankentransportdienstleistungen (CPC 93192) C. Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) (CPC 93193) D. Dienstleistungen im Bereich Soziales (CPC 933) Beschreibung der Vorbehalte 8. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Ungebunden. 9. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN A. Hotels und Restaurants (einschließlich Catering) (CPC 641, 642 und 643) außer Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen637 B. Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern) (CPC 7471) C. Dienstleistungen von Fremdenführern (CPC 7472) 10. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT (ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen) (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken) (CPC 9619) Für die Art der Erbringung 1: Ausländische Künstler, die gegen Bezahlung auftreten, müssen eine Genehmigung vom Ministerio de Gobernación einholen und gegebenenfalls im Voraus Gebühren beim Sindicato Gremial de Músicos, Cantantes y Bailarines Salvadoreños, beim Sindicato Gremial de Artista del Espectáculo und beim Sindicato de Artistas Circenses entrichten bzw. dort einen angemessenen Betrag als Sicherheitsleistung hinterlegen. Für Vorstellungen ausländischer Zirkusse oder sonstige ähnliche Darbietungen muss eine Aufführungsgebühr an die entsprechende Zirkusunion entrichtet werden, und vom zuständigen Ministerium muss eine Genehmigung vorliegen. Ausländische Zirkusse müssen außerdem eine zusätzliche Gebühr entrichten, die auf dem Bruttoeinkommen aus dem Verkauf der Eintrittskarten für jede Vorstellung sowie auf dem Gesamterlös aus dem Verkauf von Flaggen, Mützen, T-Shirts, Ballons, Fotos und sonstigen Artikeln basiert. Der ausländische Zirkus muss einen angemessenen Betrag als Sicherheitsleistung hinterlegen. Die Anzahl der Auftritte ausländischer Künstler und Zirkusse in El Salvador ist beschränkt. Bei öffentlichen Auftritten mit Live-Mitwirkung von Künstlern muss im Verhältnis zum Anteil teilnehmender ausländischer Künstler ein Mindestanteil an Künstlern aus El Salvador mitwirken. Für die Art der Erbringung 2: Keine. B. Nachrichten- und Presseagenturen (CPC 962) C. Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen (CPC 963) 1397 Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Sektor oder Teilsektor D. Dienstleistungen im Bereich Sport (CPC 964) E. Dienstleistungen von Erholungsparks und Strandeinrichtungen (CPC 96491) 11. VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN A. Seeverkehr a) Internationaler Passagierverkehr (CPC 7211 ohne Kabotage im Inlandsverkehr) b) Internationaler Frachtverkehr (CPC 7212 ohne Kabotage im Inlandsverkehr)638 B. Binnenschiffsverkehr a) Passagierverkehr (CPC 7221) b) Frachtverkehr (CPC 7222) C. Eisenbahnverkehr a) Passagierverkehr (CPC 7111) b) Frachtverkehr (CPC 7112) c) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7113) D. Straßenverkehr a) Passagierverkehr (CPC 7121 und 7122) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Beschreibung der Vorbehalte Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleistungen im Passagierverkehr. Konzessionen für die Personenbeförderung auf dem Landweg für eine bestimmte Strecke unterliegen einer wirtschaftlichen Bedürfnisprüfung. Die gebührenfreie Konzession für die Personenbeförderung auf dem Landweg ist auf ein Fahrzeug begrenzt. Für die Art der Erbringung 2: Keine. b) Frachtverkehr (CPC 7123) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. E. Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen639 (CPC 7139) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 12. HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR640 A. Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr a) Frachtumschlag b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Zollabfertigung d) Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern 1398 Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Ungebunden für Frachtumschlag, sonst keine. Zentralamerika schreibt für ,,Zollspediteure" und ,,spezielle Zollvertreter" ein Staatsangehörigkeitserfordernis für die Ausübung der betreffenden Dienstleistungen vor. Sektor oder Teilsektor e) Schiffsagenturdienste f) Seeverkehrsspedition g) Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 7213) h) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7214) i) Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr (Teil von CPC 745) j) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (einschließlich Catering) (Teil von CPC 749) B. Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 7223) e) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7224) f) Unterstützungsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr (Teil von CPC 745) g) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) C. Hilfsdienstleistungen für den Eisenbahnverkehr a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7113) e) Unterstützungsdienstleistungen für Eisenbahnverkehrsdienstleistungen (CPC 743) f) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) D. Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr a) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Beschreibung der Vorbehalte Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Ungebunden. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Ungebunden. 1399 Sektor oder Teilsektor b) Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer (CPC 7124) c) Unterstützungsdienstleistungen für den Straßenverkehr (CPC 7441 und 7443) d) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) E. Hilfsdienstleistungen für Luftverkehrsdienstleistungen a) Bodenabfertigungsdienste (einschließlich Catering) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung (CPC 734) e) Flughafenverwaltung Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. f) Verkauf und Vermarktung Beschreibung der Vorbehalte Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Ungebunden außer für Catering. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Ungebunden. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Ungebunden. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Ungebunden. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. g) Computergesteuertes Buchungssystem F. Hilfsdienstleistungen für den Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen641 Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Güter (außer Brennstoff) (Teil von CPC 742) Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 13. DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH A. Leistungen im Bereich Bergbau (CPC 883)642 Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. B. Transport von Brennstoff in Rohrleitungen (CPC 7131) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. C. Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Brennstoffe (Teil von CPC 742) D. Großhandel mit festen Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen (CPC 62271) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 1400 Sektor oder Teilsektor E. Einzelhandel mit Motorenkraftstoff (CPC 613) F. Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Brennholz (CPC 63297) G. Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung (CPC 887) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 14. ANDERE DIENSTLEISTUNGEN, a. n. g. a) Dienstleistungen der Wäscherei, der Reinigung und des Färbens (CPC 9701) b) Friseurdienstleistungen (CPC 97021) c) Kosmetikdienstleistungen (einschließlich Maniküre und Pediküre) (CPC 97022) d) Sonstige Kosmetik- und Fußpflegedienstleistungen, a. n. g. (CPC 97029) e) Dienstleistungen von Heilbädern und nicht therapeutische Massagen, soweit sie der Entspannung dienen bzw. als Dienstleistungen von Bädern, Saunas, Solarien u. Ä. erbracht werden und nicht zu medizinischen oder Rehabilitationszwecken643 (CPC Ver. 1.0 97230) f) Dienstleistungen der Telekommunikationsverbindung (CPC 7543) g) Haushaltungsdienste (CPC 980) 620 Beschreibung der Vorbehalte Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter 1. A. a) ,,Rechtsbesorgende Dienstleistungen" zu finden sind. Teil von CPC 85201, zu finden unter 1. A. h) ,,Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten". Die betreffende Dienstleistung muss sich auf den Beruf Immobilienmakler beziehen und darf keine Rechte und/oder Beschränkungen für natürliche oder juristische Personen betreffen, die Immobilien erwerben. Wartung und Instandsetzung von Fahrzeugen (CPC 6112, 6122, 8867, 8868) ist unter 1. F. l) 1. bis 1. F. l) 4. zu finden. Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist unter 1. B. ,,Computer- und verwandte Dienstleistungen" zu finden. 621 622 623 624 625 Umfasst keine Druckereidienstleistungen, die unter CPC 88442 fallen und unter 1. F. p) zu finden sind. Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck ,,Eilzustellungen" die Abholung, den Transport und die Zustellung von Dokumenten, Drucksachen, Päckchen, Waren oder anderen Artikeln in beschleunigter Form, bei der während der gesamten Dienstleistungsdauer die Verfolgung und Kontrolle dieser Artikel gewährleistet ist. ,,Eilzustellungen" umfassen keine (i) Luftverkehrsdienstleistungen, (ii) in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachten Dienstleistungen oder (iii) Seeverkehrsdienstleistungen. Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Online-Informations- und/oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung) (Teil von CPC 843), die unter 1. B. ,,Computer- und verwandte Dienstleistungen" zu finden ist. ,,Rundfunk" ist die nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwischen den Betreibern. 626 627 1401 628 Diese Dienstleistungen umfassen die Telekommunikationsdienstleistungen, die die Übertragung und den Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen über Satellit zum Inhalt haben (die nicht unterbrochene Übertragungskette über Satellit, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist). Dies beinhaltet den Verkauf von Satellitendienstleistungen, allerdings ohne den Verkauf von TV-Programmpaketen an Haushalte. Diese Dienstleistungen, die jene der CPC 62271 umfassen, sind im Abschnitt ,,DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH" unter 13. D. zu finden. Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen, die im Abschnitt ,,UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN" unter 1. B. und 1. F. l) zu finden sind. Umfasst keine Dienstleistungen von Einzelhändlern im Bereich der Energieerzeugnisse, die im Abschnitt ,,DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH" unter 13. E. und 13. F. zu finden sind. Einzelhandel mit Arzneimitteln sowie Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln sind im Abschnitt ,,FREIBERUFLICHE DIENSTLEISTUNGEN" unter 1. A. k) zu finden. Entspricht den Abwasserbeseitigungsleistungen. Entspricht den Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung. Entspricht einem Teil der Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz. Wenn die unter den Buchstaben a) und b) genannte Verarbeitung von Finanzinformationen und Finanzdaten auch personenbezogene Daten umfasst, gilt, dass diese personenbezogenen Daten gemäß dem salvadorianischen Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten behandelt werden müssen. Es gilt, dass Beratungsleistungen die Beratung im Bereich Bestandsverwaltung, nicht aber andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bestandverwaltung umfassen, und dass Zusatzdienstleistungen keine der Dienstleistungen beinhalten, auf die in der Begriffsbestimmung von Finanzdienstleistungen unter den Buchstaben e) bis o) Bezug genommen wird. Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen ist im Abschnitt ,,HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR" unter 12. D. a) ,,Bodenabfertigungsdienste" zu finden. Schließt Zubringerdienste und die Beförderung von Ausrüstungsgegenständen zwischen im gleichen Staat gelegenen Häfen durch Erbringer internationaler Seeverkehrsdienstleistungen ein, wenn dabei keine Einnahmen erzielt werden. Der Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen ist im Abschnitt ,,DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH" unter 13. B. zu finden. Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen an Transportausrüstungen, die im Abschnitt ,,UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN" unter 1. F. l) 1. bis 1. F. l) 4. zu finden sind. Hilfsdienstleistungen für den Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen sind im Abschnitt ,,DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH" unter 13. C. zu finden. Umfasst die folgenden Leistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis: Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau, Vorbereitung eines Bohrplatzes an Land, Aufbau einer Landbohranlage, Bohrungen, mit dem Bohrmeißel sowie den Rohren und Futterrohren des Bohrlochs verbundene Dienstleistungen, Dienstleistungen durch Spülungsingenieure, Feststoffkontrolle, Fangarbeiten und besondere Betriebsvorgänge im Bohrloch, geologische Erkundung des Bohrplatzes und Bohrkontrolle, Kernung, Bohrlochprüfung, Wireline-Messungen, Lieferung und Einsatz von Komplettierungsflüssigkeiten (Salzlösungen), Lieferung und Aufbau von Komplettierungsvorrichtungen, Zementierung (Druckpumpen), Stimulation (Fracturing, Säurebehandlung und Druckpumpen), Aufwältigungsarbeiten und Bohrlochinstandsetzung, Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern. Nicht enthalten sind der direkte Zugang zu oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen. Nicht enthalten ist die Aufschließung von Lagerstätten anderer Ressourcen als Erdöl und Erdgas (CPC 5115), die im Abschnitt 3. ,,BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN" zu finden ist. 629 630 631 632 633 634 635 636 637 638 639 640 641 642 643 Therapeutische Massagen und Thermalkuren sind zu finden unter 1. A. h) ,,Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten", 1. A. j) 2. ,,Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern" sowie unter 8. A. und 8. C. ,,Dienstleistungen im Bereich Gesundheit". 1402 Guatemala (1) Die Dienstleistungssektoren bzw. -teilsektoren, für die nach Artikel 172 dieses Abkommens Verpflichtungen bestehen, sowie die in diesen Sektoren und Teilsektoren für die Dienstleistungen und Dienstleister der EU-Vertragspartei geltenden, als Vorbehalte formulierten Beschränkungen, Bedingungen und Voraussetzungen bezüglich des Marktzugangs und der Inländerbehandlung sind in der nachstehenden Liste der Verpflichtungen aufgeführt. Die betreffende Liste ist wie folgt aufgebaut: a) In der ersten Spalte wird der Dienstleistungssektor bzw. der Teilsektor angegeben, für den seitens der Vertragspartei eine Verpflichtung eingegangen wird, sowie der Geltungsbereich der Vorbehalte. b) In der zweiten Spalte werden die anwendbaren Vorbehalte beschrieben. (2) Im Sinne dieser Liste kennzeichnet der Ausdruck keine einen Dienstleistungssektor bzw. -teilsektor, für den keine Beschränkungen, Bedingungen und Voraussetzungen für die Inländerbehandlung oder den Marktzugang bestehen. Der Ausdruck ungebunden gibt an, dass keine nationalen Verpflichtungen bezüglich der Inländerbehandlung oder des Marktzugangs eingegangen wurden. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass das Nichtvorhandensein spezifischer Vorbehalte in einem bestimmten Dienstleistungssektor bzw. -teilsektor die geltenden horizontalen Vorbehalte nicht berührt. (3) Im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen bestehen für die in der nachstehenden Liste nicht aufgeführten Sektoren bzw. Teilsektoren keine Verpflichtungen. (4) Bei der Beschreibung der einzelnen Dienstleistungssektoren bzw. -teilsektoren bedeuten die Abkürzungen: a) ,,CPC" die Zentrale Gütersystematik (Central Product Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No. 77, CPC prov., 1991, veröffentlichten Fassung; b) ,,CPC Ver. 1.0" die Zentrale Gütersystematik (Central Product Classification) Version 1.0 der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No. 77, CPC ver. 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung. (5) Die nachstehende Liste beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse (einschließlich Konzessionen, Genehmigungen, Register und sonstiger Genehmigungen) und -verfahren, sofern sie keine Beschränkungen, Bedingungen und Voraussetzungen bezüglich des Marktzugangs oder der Inländerbehandlung im Sinne der Artikel 170 und 171 dieses Abkommens darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Lizenzpflicht, Universaldienstverpflichtungen, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen) gelten für Dienstleistungen und Dienstleister der EU-Vertragspartei auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind. (6) Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der Realisierbarkeit der Art der Erbringung 1 in bestimmten Dienstleistungssektoren bzw. -teilsektoren sowie unbeschadet der in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung aufgeführten öffentlichen Monopole und ausschließlichen Rechte. (7) Gemäß Artikel 159 Absatz 3 dieses Abkommens werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die von den Vertragsparteien gewährte Subventionen betreffen. (8) Die aus der nachstehenden Liste der Verpflichtungen erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten. 1403 Sektor oder Teilsektor HORIZONTALE VORBEHALTE Für alle aufgeführten Sektoren und Teilsektoren gilt: Beschreibung der Vorbehalte Jeder Arbeitgeber muss in seiner Belegschaft zu mindestens 90 % Staatsangehörige Guatemalas beschäftigen und an diese mindestens 85 % der insgesamt im jeweiligen Geschäftsbereich gezahlten Löhne und Gehälter zahlen, sofern keine besonderen Gesetze Anwendung finden. Beide Anteile können geändert werden: a) Wenn triftige Gründe zum Schutz und zur Förderung der nationalen Wirtschaft vorliegen, bei einem Mangel an guatemaltekischen Technikern für eine bestimmte Tätigkeit oder zum Schutz der nationalen Arbeitnehmer, um deren Fähigkeiten zu demonstrieren. Unter all diesen Umständen kann die Exekutive in Form einer begründeten und vom Ministerium für Arbeit und Soziales ausgestellten Vereinbarung beide Anteile um bis zu 10 % und für bis zu fünf Jahre für jedes Unternehmen senken bzw. soweit anheben, dass gar keine ausländischen Personen mehr beschäftigt werden. Genehmigt das Ministerium die vorstehend genannte Senkung der Anteile, sollte es die Unternehmen dazu verpflichten, in dem Betätigungsfeld, für das die Genehmigung erteilt wurde, guatemaltekische Techniker auszubilden; b) wenn die Exekutive genehmigte und kontrollierte Einwanderung zulässt oder veranlasst und Arbeitnehmer in das Land einwandern oder eingewandert sind, um land- oder viehwirtschaftliche Betriebe oder soziale oder kulturelle Wohltätigkeitsorganisationen zu gründen oder zu entwickeln, sowie im Fall von Ausländern zentralamerikanischer Abstammung. In all diesen Fällen liegt der Umfang der jeweiligen Änderung im Ermessen der Exekutive, wobei jedoch die vom Ministerium für Arbeit und Soziales ausgestellte Vereinbarung eindeutig die Gründe, die Grenzwerte und die Dauer der Änderung ausweisen muss. Im Sinne des ersten Absatzes sollten nur ganze Zahlen berücksichtigt werden, und wenn maximal fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind, müssen vier davon Staatsangehörige Guatemalas sein. Diese Maßnahme gilt nicht für Führungskräfte, Verwaltungsratsmitglieder, Aufsichtsratsmitglieder oder Geschäftsführer von Unternehmen. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass diese Klausel für ausländische Arbeitnehmer gilt, die im Aufnahmeland in einem Arbeitsverhältnis stehen, und die Verpflichtungen, die nach Kapitel 4 über die vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken eingegangen wurden, nicht berührt. Guatemala behält sich das Recht vor, Maßnahmen zu ergreifen oder aufrechtzuerhalten, die sozial oder wirtschaftlich benachteiligten Minderheiten oder indigenen Bevölkerungsgruppen Ansprüche verleihen oder Vorteile gewähren. Wirtschaftstätigkeiten, die als öffentliche Versorgungsleistungen angesehen werden, können einem öffentlichen Monopol oder natürlichen oder juristischen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts gewährten ausschließlichen Rechten unterliegen. SPEZIFISCHE VORBEHALTE 1. UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN A. Freiberufliche Dienstleistungen a) Rechtsbesorgende Dienstleistungen (CPC 861)644 Ausgenommen sind Rechtsberatungsleistungen und Dienstleistungen bezüglich der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen, z. B. Notare, erbracht werden. b) 1. Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern (CPC 86212, ausgenommen Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern, sowie CPC 86213, 86219 und 86220) b) 2. Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern (CPC 86211 und 86212, ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern) c) Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863)645 1404 Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Die uneingeschränkte Aufnahme in die Anwaltskammer ist an ein Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Sektor oder Teilsektor d) Dienstleistungen von Architekten und e) Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten (CPC 8671, 8674) f) Ingenieurdienstleistungen und g) Integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8672 und 8673) h) Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten (CPC 9312 und Teil von CPC 85201) i) Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932) j) 1. Dienstleistungen von Hebammen (Teil von CPC 93191) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. j) 2. Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern (Teil von CPC 93191) k) Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln (CPC 63211) und sonstige Dienstleistungen von Apotheken B. Computer- und verwandte Dienstleistungen (CPC 841, 842, 843, 844, 845 und 849) C. Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE) a) FuE-Dienstleistungen im Bereich Naturwissenschaften (CPC 851) b) FuE-Dienstleistungen im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften (CPC 852, ausgenommen Dienstleistungen von Psychologen)646 c) Disziplinübergreifende FuE-Dienstleistungen (CPC 853) D. Dienstleistungen von Immobilienmaklern647 a) betreffend Eigentum oder gemietete/gepachtete Objekte (CPC 821) Keine. Beschreibung der Vorbehalte Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. 1405 Sektor oder Teilsektor b) auf Honorar- oder Vertragsbasis (CPC 822) E. Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer a) für Schiffe (CPC 83103) b) für Luftfahrzeuge (CPC 83104) c) für andere Transportmittel (CPC 83101, 83102 und 83105) d) für andere Maschinen und Ausrüstungen (CPC 83106, 83107, 83108 und 83109) e) für Gebrauchsgüter (CPC 832) f) für die Vermietung von Telekommunikationsgeräten (CPC 7541) F. Sonstige Unternehmensdienstleistungen a) Werbung (CPC 871) b) Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 864) c) Managementberatung (CPC 865) d) Mit der Managementberatung verwandte Leistungen (CPC 866) e) Technische Tests und Analysen (CPC 8676) f) Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forsten (Teil von CPC 881) g) Beratung im Bereich Fischerei (Teil von CPC 882) h) Beratungsdienstleistungen im Bereich verarbeitendes Gewerbe (Teil von CPC 884 und Teil von CPC 885) i) Vermittlung und Beschaffung von Personal i) 1. Suche von Führungskräften (CPC 87201) Keine. Beschreibung der Vorbehalte Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. 1406 Sektor oder Teilsektor i) 2. Vermittlung von Büropersonal und sonstigen Arbeitskräften (CPC 87202) i) 3. Vermittlung von Büropersonal (CPC 87203) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. i) 4. Dienstleistungen von Modelagenturen (Teil von CPC 87209) j) 1. Ermittlungsdienstleistungen (CPC 87301) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. j) 2. Sicherheitsdienstleistungen (CPC 87302, 87303, 87304 und 87305) k) Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung (CPC 8675) l) 1. Wartung und Instandsetzung von Schiffen (Teil von CPC 8868) l) 2. Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstungen (Teil von CPC 8868) l) 3. Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr (CPC 6112, 6122, Teil von CPC 8867 und Teil von CPC 8868) l) 4. Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen und Teilen davon (Teil von CPC 8868) l) 5. Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern648 (CPC 633, 7545, 8861, 8862, 8864, 8865 und 8866) m) Gebäudereinigung (CPC 874) n) Fotografische Dienstleistungen (CPC 875) Beschreibung der Vorbehalte Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Keine, außer die Erbringung von Luftbildfotografieleistungen. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 1407 Sektor oder Teilsektor o) Verpacken (CPC 876) p) Druck und Veröffentlichung (CPC 88442) q) Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw. (Teil von CPC 87909) r) 1. Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Beschreibung der Vorbehalte Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Keine, außer für offizielle Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen. Für die Art der Erbringung 2: Keine. r) 2. Dienstleistungen von Innenarchitekten und Dienstleistungen bezüglich Produktdesign (CPC 87907) r) 3. Inkassoagenturleistungen (CPC 87902) Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. r) 4. Auskunfteileistungen (CPC 87901) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. r) 5. Vervielfältigungsdienstleistungen (CPC 87904)649 r) 6. Telekommunikationsdienstleistungen (Beratung) (CPC 7544) r) 7. Telefonauftragsdienstleistungen (CPC 87903) Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. 2. KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN A. Post- und Kurierdienstleistungen (CPC 7511 und 7512) Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Postsendungen gemäß der folgenden Liste von Teilsektoren, unabhängig davon, ob der Bestimmungsort im Inoder im Ausland liegt: i) Bearbeitung von adressierten schriftlichen Mitteilungen auf einem physischen Träger jeglicher Art, einschließlich Direktwerbung und Hybridpostdienstleistungen ii) Bearbeitung von adressierten Päckchen und Paketen iii) Bearbeitung von adressierten Presseerzeugnissen iv) Bearbeitung von unter den Ziffern i) bis iii) genannten Sendungen als Einschreiben oder Wertsendungen 1408 Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Sektor oder Teilsektor der unter v) den Ziffern i) bis iii) genannten Sendungen vi) Bearbeitung nicht adressierter Sendungen vii) Austausch von Dokumenten B. Telekommunikationsdienstleistungen a) Alle Dienstleistungen, die die Übertragung und den Empfang von Signalen mit elektromagnetischen Mitteln651 zum Inhalt haben außer Rundfunk652 Für die Art der Erbringung 1: Eilzustellung650 Beschreibung der Vorbehalte Keine, außer dass der internationale Verkehr über die Einrichtungen eines Unternehmens abgewickelt werden muss, das über eine Eintragungsbescheinigung im Telekommunikationsbereich verfügt. Für die Art der Erbringung 2: Keine. b) Dienstleistungen des Übertragens von Satellitensendungen653 Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine außer Folgendes: ­ Die Verpflichtungen unterliegen der Gegenseitigkeit. ­ Dienstleistern in diesem Sektor können hinsichtlich der Übertragung von Inhalten über ihre Netze Verpflichtungen im Interesse der Allgemeinheit im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Republik Guatemala für die elektronische Kommunikation auferlegt werden. 3. BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN (CPC 511, 512, 513, 514, 515, 516, 517 und 518) Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. 4. VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN (außer Vertrieb von Waffen, Munition, Sprengstoffen und sonstigem Kriegsmaterial) A. Dienstleistungen von Kommissionären a) Dienstleistungen von Kommissionären betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Schneemobile sowie Teile davon und Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) b) Sonstige Dienstleistungen von Kommissionären (CPC 621) B. Dienstleistungen von Großhändlern a) Großhandelsleistungen mit Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen sowie mit Teilen davon und mit Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) b) Großhandelsleistungen mit Telekommunikationsendgeräten (Teil von CPC 7542) c) Sonstige Dienstleistungen von Großhändlern (CPC 622, ausgenommen Großhandelsleistungen mit Energieerzeugnissen654) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. 1409 Sektor oder Teilsektor C. Dienstleistungen von Einzelhändlern655 Beschreibung der Vorbehalte Einzelhandelsleistungen mit Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen sowie mit Teilen davon und mit Zubehör (CPC 61112, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) Einzelhandelsleistungen mit Telekommunikationsendgeräten (Teil von CPC 7542) Einzelhandelsleistungen mit Lebensmitteln (CPC 631) Einzelhandelsleistungen mit anderen (nichtenergetischen) Produkten ausgenommen Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln656 (CPC 632, ausgenommen CPC 63211 und 63297) D. Franchising (CPC 8929) Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. 5. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung (CPC 921) B. Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung (CPC 922) C. Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung (CPC 923) D. Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung (CPC 924) E. Dienstleistungen im Bereich sonstiger Unterricht (CPC 929) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 6. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH UMWELT A. Abwasserbewirtschaftung (CPC 9401)657 Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen. Für die Art der Erbringung 2: Keine. B. Bewirtschaftung fester/ gefährlicher Abfälle mit Ausnahme der grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Abfälle a) Abfallbeseitigungsleistungen (CPC 9402) b) Sanitäre und ähnliche Dienstleistungen (CPC 9403) 1410 Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Sektor oder Teilsektor C. Schutz der Umgebungsluft und des Klimas (CPC 9404)658 Für die Art der Erbringung 1: Beschreibung der Vorbehalte Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen. Für die Art der Erbringung 2: Keine. D. Sanierung und Reinigung von Boden und Wasser Behandlung, Sanierung von kontaminiertem/verunreinigtem Boden und Wasser (Teil von CPC 94060)659 Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen. Für die Art der Erbringung 2: Keine. E. Lärm- und Vibrationsschutz (CPC 9405) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen. Für die Art der Erbringung 2: Keine. F. Schutz der biologischen Vielfalt und der Landschaft Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz (Teil von CPC 9406) G. Sonstige Umwelt- und Nebendienstleistungen (CPC 94090) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 7. FINANZDIENSTLEISTUNGEN A. Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen 1. a) Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung): Lebensversicherung 1. b) Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung): Sachversicherung Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Ungebunden für Direktversicherungsdienstleistungen außer für die Versicherung von Risiken in Bezug auf: (i) Seeschifffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung; (ii) Güter im internationalen Transitverkehr. 2. Rückversicherung und Folgerückversicherung 3. Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen 4. versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) 1. Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden 2. Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Ungebunden. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine für die Versicherung in den vorstehenden Ziffern i) und ii) genannten Risiken, Rückversicherung und Folgerückversicherung. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. 1411 Sektor oder Teilsektor 3. Finanzleasing Keine. 4. sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reiseschecks und Bankwechsel 5. Bürgschaften und Verpflichtungen 6. Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im OTC-Handel oder in sonstiger Form mit Folgendem: a) Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate), b) Devisen, c) derivative Instrumente, darunter Futures und Optionen, d) Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen, e) begebbare Wertpapiere, f) sonstige begebbare Instrumente und Finanzanlagen einschließlich ungeprägten Goldes. 7. Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen 8. Geldmaklergeschäfte Beschreibung der Vorbehalte Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Ungebunden. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Ungebunden. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Ungebunden. 9. Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und Treuhandverwaltung 10. Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten 11. Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch Erbringer anderer Finanzdienstleistungen Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine bei Dienstleistungen in den Bereichen Anlageberatung und Bestandsverwaltung im Rahmen eines kollektiven Anlageprogramms in Guatemala, mit Ausnahme von: a) Depotverwahrung, b) Treuhandverwaltung und c) Abwicklungsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit der Verwaltung eines kollektiven Anlageprogramms stehen. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Ungebunden. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. 1412 Sektor oder Teilsektor 12. Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen, ausgenommen Vermittlungsdienstleistungen, in Bezug auf sämtliche in den Abschnitten B. 1 bis B. 11 aufgeführten Dienstleistungen Keine. Beschreibung der Vorbehalte Für die Arten der Erbringung 1 und 2: 8. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Dienstleistungen von Krankenhäusern (CPC 9311) B. Krankentransportdienstleistungen (CPC 93192) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. C. Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) (CPC 93193) D. Dienstleistungen im Bereich Soziales (CPC 933) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 9. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN A. Hotels und Restaurants (einschließlich Catering) (CPC 641, 642 und 643) außer Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen660 B. Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern) (CPC 7471) C. Dienstleistungen von Fremdenführern (CPC 7472) Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine, außer dass nur Staatsangehörige Guatemalas oder ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Guatemala Dienstleistungen als Fremdenführer erbringen dürfen. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. 10. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT (ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen) (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken) (CPC 9619) B. Nachrichten- und Presseagenturen (CPC 962) C. Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen (CPC 963) D. Dienstleistungen im Bereich Sport (CPC 964) 1413 Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Keine, außer dass für den Abschluss von Verträgen mit ausländischen Gruppen, Unternehmen oder Künstlern eine Vorabgenehmigung der Dirección de Espectáculos erforderlich ist. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Sektor oder Teilsektor E. Dienstleistungen von Erholungsparks und Strandeinrichtungen (CPC 96491) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Beschreibung der Vorbehalte 11. VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN A. Seeverkehr a) Internationaler Passagierverkehr (CPC 7211 ohne Kabotage im Inlandsverkehr) b) Internationaler Frachtverkehr (CPC 7212 ohne Kabotage im Inlandsverkehr)661 B. Binnenschiffsverkehr a) Passagierverkehr (CPC 7221) b) Frachtverkehr (CPC 7222) C. Eisenbahnverkehr a) Passagierverkehr (CPC 7111) b) Frachtverkehr (CPC 7112) c) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7113) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. D. Straßenverkehr a) Passagierverkehr (CPC 7121 und 7122) b) Frachtverkehr (CPC 7123) E. Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen662 (CPC 7139) 12. HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR663 A. Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr a) Frachtumschlag b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Zollabfertigung d) Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern e) Schiffsagenturdienste f) Seeverkehrsspedition g) Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 7213) h) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7214) 1414 Für die Art der Erbringung 1: Keine für e) Schiffsagenturdienste, f) Seeverkehrsspedition, i) Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr (Teil von CPC 745) und j) Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749). Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Sektor oder Teilsektor i) Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr (Teil von CPC 745) j) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (einschließlich Catering) (Teil von CPC 749) B. Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 7223) e) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7224) f) Unterstützungsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr (Teil von CPC 745) g) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) C. Hilfsdienstleistungen für den Eisenbahnverkehr a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7113) e) Unterstützungsdienstleistungen für Eisenbahnverkehrsdienstleistungen (CPC 743) f) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) D. Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer (CPC 7124) Für die Art der Erbringung 1: Für die Art der Erbringung 1: Für die Art der Erbringung 1: Beschreibung der Vorbehalte Keine, außer für Schub- und Schleppdienstleistungen. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Keine, außer für Schub- und Schleppdienstleistungen. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Ungebunden für die Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 1415 Sektor oder Teilsektor e) Unterstützungsdienstleistungen für den Straßenverkehr (CPC 744) f) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) E. Hilfsdienstleistungen für Luftverkehrsdienstleistungen a) Bodenabfertigungsdienste (einschließlich Catering) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden außer für Catering. Für die Art der Erbringung 2: Keine. b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung (CPC 734) e) Verkauf und Vermarktung Beschreibung der Vorbehalte Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. f) Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen g) Computergesteuertes Buchungssystem h) Flughafenverwaltung Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. F. Hilfsdienstleistungen für den Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen664 Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Güter (außer Brennstoff) (Teil von CPC 742) Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. 13. DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH A. Leistungen im Bereich Bergbau (CPC 883)665 B. Transport von Brennstoff in Rohrleitungen (CPC 7131) C. Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Brennstoffe (Teil von CPC 742) D. Großhandel mit festen Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen (CPC 62271) und Großhandel mit Strom, Dampf und Warmwasser E. Einzelhandel mit Motorenkraftstoff (CPC 613) 1416 Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Sektor oder Teilsektor F. Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Brennholz (CPC 63297) und Einzelhandel mit Strom, Gas (außer Flaschengas), Dampf und Warmwasser G. Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung666 (CPC 887) 14. ANDERE DIENSTLEISTUNGEN, a. n. g. A. Dienstleistungen der Wäscherei, der Reinigung und des Färbens (CPC 9701) B. Friseurdienstleistungen (CPC 97021) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. C. Kosmetikdienstleistungen (einschließlich Maniküre und Pediküre) (CPC 97022) D. Sonstige Kosmetik- und Fußpflegedienstleistungen, a. n. g. (CPC 97029) E. Dienstleistungen von Heilbädern und nicht therapeutische Massagen, soweit sie der Entspannung dienen bzw. als Dienstleistungen von Bädern, Saunas, Solarien u. Ä. erbracht werden und nicht zu medizinischen oder Rehabilitationszwecken667 (CPC Ver. 1.0 97230) F. Dienstleistungen der Telekommunikationsverbindung (CPC 7543) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. G. Haushaltungsdienste (CPC 980) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 644 Beschreibung der Vorbehalte Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden für den Einzelhandel mit Strom, Gas, Dampf und Warmwasser. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Umfasst Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen, Schlichtungs- und Vermittlungsleistungen sowie Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten. Die Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen ist nur im Bereich des Völkerrechts, des EU-Rechts und des Rechts eines Hoheitsgebiets, in dem der Dienstleister oder sein Personal zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs qualifiziert ist, zulässig und unterliegt den in Guatemala geltenden Zulassungserfordernissen. Rechtsbesorgende Dienstleistungen nach guatemaltekischem Recht müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in Guatemala in die Anwaltskammer aufgenommenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden. Die uneingeschränkte Aufnahme in die Anwaltskammer in Guatemala ist daher für die Vertretung vor Gerichten und anderen zuständigen Behörden in Guatemala erforderlich, da dies die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs auf dem Gebiet des guatemaltekischen Verfahrensrechts beinhaltet. Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter 1. A. a) ,,Rechtsbesorgende Dienstleistungen" zu finden sind. Teil von CPC 85201, zu finden unter 1. A. h) ,,Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten". Die betreffende Dienstleistung muss sich auf den Beruf Immobilienmakler beziehen und darf keine Rechte und/oder Beschränkungen für natürliche oder juristische Personen betreffen, die Immobilien erwerben. 645 646 647 1417 648 Wartung und Instandsetzung von Fahrzeugen (CPC 6112, 6122, 8867, 8868) ist unter 1. F. l) 1. bis 1. F. l) 4. zu finden. Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist unter 1. B. ,,Computer- und verwandte Dienstleistungen" zu finden. 649 650 Umfasst keine Druckereidienstleistungen, die unter CPC 88442 fallen und unter 1. F. p) zu finden sind. Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck ,,Eilzustellungen" die Abholung, den Transport und die Zustellung von Dokumenten, Drucksachen, Päckchen, Waren oder anderen Artikeln in beschleunigter Form, bei der während der gesamten Dienstleistungsdauer die Verfolgung und Kontrolle dieser Artikel gewährleistet ist. Eilzustellungen umfassen nicht: i) Luftverkehrsdienstleistungen, ii) in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen und iii) Seeverkehrsdienstleistungen. Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Online-Informations- und/oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung) (Teil von CPC 843), die unter 1. B. ,,Computer- und verwandte Dienstleistungen" zu finden ist. ,,Rundfunk" ist die nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwischen den Betreibern. Diese Dienstleistungen umfassen die Telekommunikationsdienstleistungen, die die Übertragung und den Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen über Satellit zum Inhalt haben (die nicht unterbrochene Übertragungskette über Satellit, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist). Dies beinhaltet den Verkauf von Satellitendienstleistungen, allerdings ohne den Verkauf von TV-Programmpaketen an Haushalte. Diese Dienstleistungen, die jene der CPC 62271 umfassen, sind im Abschnitt ,,DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH" unter 13. D. zu finden. Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen, die im Abschnitt ,,UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN" unter 1. B. und 1. F. l) zu finden sind. Umfasst keine Dienstleistungen von Einzelhändlern im Bereich der Energieerzeugnisse, die im Abschnitt ,,DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH" unter 13. E. und 13. F. zu finden sind. Einzelhandel mit Arzneimitteln sowie Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln sind im Abschnitt ,,FREIBERUFLICHE DIENSTLEISTUNGEN" unter 1. A. k) zu finden. Entspricht den Abwasserbeseitigungsleistungen. Entspricht den Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung. Entspricht einem Teil der Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz. Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen ist im Abschnitt ,,HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR" unter 12. E. a) ,,Bodenabfertigungsdienste" zu finden. Schließt Zubringerdienste und die Beförderung von Ausrüstungsgegenständen zwischen im gleichen Staat gelegenen Häfen durch Erbringer internationaler Seeverkehrsdienstleistungen ein, wenn dabei keine Einnahmen erzielt werden. Der Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen ist im Abschnitt ,,DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH" unter 13. B. zu finden. Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen an Transportausrüstungen, die im Abschnitt ,,UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN" unter 1. F. l) 1. bis 1. F. l) 4. zu finden sind. Hilfsdienstleistungen für den Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen sind im Abschnitt ,,DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH" unter 13. C. zu finden. Umfasst die folgenden Leistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis: Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau, Vorbereitung eines Bohrplatzes an Land, Aufbau einer Landbohranlage, Bohrungen, mit dem Bohrmeißel sowie den Rohren und Futterrohren des Bohrlochs verbundene Dienstleistungen, Dienstleistungen durch Spülungsingenieure, Feststoffkontrolle, Fangarbeiten und besondere Betriebsvorgänge im Bohrloch, geologische Erkundung des Bohrplatzes und Bohrkontrolle, Kernung, Bohrlochprüfung, Wireline-Messungen, Lieferung und Einsatz von Komplettierungsflüssigkeiten (Salzlösungen), Lieferung und Aufbau von Komplettierungsvorrichtungen, Zementierung (Druckpumpen), Stimulation (Fracturing, Säurebehandlung und Druckpumpen), Aufwältigungsarbeiten und Bohrlochinstandsetzung, Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern. Nicht enthalten sind der direkte Zugang zu oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen. Nicht enthalten ist die Aufschließung von Lagerstätten anderer Ressourcen als Erdöl und Erdgas (CPC 5115), die im Abschnitt 3. ,,BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN" zu finden ist. 651 652 653 654 655 656 657 658 659 660 661 662 663 664 665 666 667 Außer Beratungsdienstleistungen. Therapeutische Massagen und Thermalkuren sind zu finden unter 1. A. h) ,,Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten", 1. A. j) 2. ,,Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern" sowie unter 8. A. und 8. C. ,,Dienstleistungen im Bereich Gesundheit". 1418 Honduras (1) Die Dienstleistungssektoren bzw. -teilsektoren, für die nach Artikel 172 dieses Abkommens Verpflichtungen bestehen, sowie die in diesen Sektoren und Teilsektoren für die Dienstleistungen und Dienstleister der EU-Vertragspartei geltenden, als Vorbehalte formulierten Beschränkungen, Bedingungen und Voraussetzungen bezüglich des Marktzugangs und der Inländerbehandlung sind in der nachstehenden Liste der Verpflichtungen aufgeführt. Die betreffende Liste ist wie folgt aufgebaut: a) In der ersten Spalte wird der Dienstleistungssektor bzw. der Teilsektor angegeben, für den seitens der Vertragspartei eine Verpflichtung eingegangen wird, sowie der Geltungsbereich der Vorbehalte. b) In der zweiten Spalte werden die anwendbaren Vorbehalte beschrieben. (2) Im Sinne dieser Liste kennzeichnet der Ausdruck keine einen Dienstleistungssektor bzw. -teilsektor, für den keine Beschränkungen, Bedingungen und Voraussetzungen für die Inländerbehandlung oder den Marktzugang bestehen. Der Ausdruck ungebunden gibt an, dass keine nationalen Verpflichtungen bezüglich der Inländerbehandlung oder des Marktzugangs eingegangen wurden. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass das Nichtvorhandensein spezifischer Vorbehalte in einem bestimmten Dienstleistungssektor bzw. -teilsektor die geltenden horizontalen Vorbehalte nicht berührt. (3) Im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen bestehen für die in der nachstehenden Liste nicht aufgeführten Sektoren bzw. Teilsektoren keine Verpflichtungen. (4) Bei der Beschreibung der einzelnen Dienstleistungssektoren bzw. -teilsektoren bedeuten die Abkürzungen: a) ,,CPC" die Zentrale Gütersystematik (Central Product Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No. 77, CPC prov., 1991, veröffentlichten Fassung; b) ,,CPC Ver. 1.0" die Zentrale Gütersystematik (Central Product Classification) Version 1.0 der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No. 77, CPC ver. 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung. (5) Die nachstehende Liste beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse (einschließlich Konzessionen, Genehmigungen, Register und sonstiger Genehmigungen) und -verfahren, sofern sie keine Beschränkungen, Bedingungen und Voraussetzungen bezüglich des Marktzugangs oder der Inländerbehandlung im Sinne der Artikel 170 und 171 dieses Abkommens darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Lizenzpflicht, Universaldienstverpflichtungen, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen) gelten für Dienstleistungen und Dienstleister der EU-Vertragspartei auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind. (6) Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der Realisierbarkeit der Art der Erbringung 1 in bestimmten Dienstleistungssektoren bzw. -teilsektoren sowie unbeschadet der in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung aufgeführten öffentlichen Monopole und ausschließlichen Rechte. (7) Gemäß Artikel 159 Absatz 3 dieses Abkommens werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die von den Vertragsparteien gewährte Subventionen betreffen. (8) Die aus der nachstehenden Liste der Verpflichtungen erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten. 1419 Sektor oder Teilsektor HORIZONTALE VORBEHALTE Für alle aufgeführten Sektoren und Teilsektoren gilt: Beschreibung der Vorbehalte Soziale Dienstleistungen: Honduras behält sich das Recht vor, im Zusammenhang mit Strafverfolgungs- und Strafvollzugsdienstleistungen sowie den nachstehenden Dienstleistungen Maßnahmen zu ergreifen oder aufrechtzuerhalten, sofern es sich um soziale Dienstleistungen handelt, die für einen öffentlichen Zweck eingeführt oder aufrechterhalten werden: Einkommenssicherheit oder -versicherung, soziale Sicherheit oder Sozialversicherung, sonstige Sozialleistungen, öffentliche Bildung und Ausbildung, Gesundheit und Kinderbetreuung. Öffentliche Versorgungsleistungen: Wirtschaftstätigkeiten oder Dienstleistungen, die als öffentliche Dienstleistungen oder öffentliche Versorgungsleistungen angesehen werden, können einem öffentlichen Monopol oder natürlichen oder juristischen Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts gewährten ausschließlichen Rechten unterliegen. Die Beschränkungen bezüglich des Marktzugangs und der Inländerbehandlung auf lokaler Regierungsebene wurden konsolidiert, auch wenn sie nicht explizit aufgeführt sind. Diese Beschränkungen sind jedoch nicht so auszulegen, als heben sie die in Teil IV Titel V (Öffentliches Beschaffungswesen) dieses Abkommens genannten Verpflichtungen Honduras' auf. SPEZIFISCHE VORBEHALTE 1. UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN A. Freiberufliche Dienstleistungen Für die Erbringung freiberuflicher Dienstleistungen in Honduras durch ausländische Dienstleister ist die Anerkennung des im Ausland erworbenen Universitätsabschlusses durch die Universidad Nacional Autonoma de Honduras erforderlich. Damit eine solche Anerkennung gewährt wird, muss der betreffende Dienstleister in Honduras wohnhaft sein und dem entsprechenden Berufsverband bzw. einer entsprechenden Fachschule angehören. a) Rechtsbesorgende Dienstleistungen (CPC 861) mit Ausnahme von Rechtsberatungsleistungen und Dienstleistungen bezüglich der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen, z. B. Notare, erbracht werden b) 1. Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern (CPC 86212, ausgenommen Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern, sowie CPC 86213, 86219 und 86220) b) 2. Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern (CPC 86211 und 86212, ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern) c) Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863)668 Für die Art der Erbringung 1: Keine, außer dass für rechtsbesorgende Dienstleistungen nach honduranischem Recht und die Rechtsvertretung die Bedingung der Staatsangehörigkeit gilt. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Keine, außer dass die Zulassung des ausländischen freiberuflichen Dienstleisters durch die nationale Berufsorganisation dem Wohnsitzerfordernis unterliegt. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Keine, außer dass die Zulassung des ausländischen freiberuflichen Dienstleisters durch die nationale Berufsorganisation dem Wohnsitzerfordernis unterliegt. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Die Zulassung des ausländischen freiberuflichen Dienstleisters durch das Colegio Nacional de Contadores unterliegt dem Wohnsitzerfordernis. Für die Art der Erbringung 2: Keine. d) Dienstleistungen von Architekten und e) Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten (CPC 8671, 8674) Für die Art der Erbringung 1: Die Zulassung des ausländischen freiberuflichen Dienstleisters durch die nationale Berufsorganisation unterliegt dem Wohnsitzerfordernis. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 1420 Sektor oder Teilsektor f) Ingenieurdienstleistungen und g) Integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8672 und 8673) h) Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten (CPC 9312 und Teil von CPC 85201) i) Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932) Für die Art der Erbringung 1: Beschreibung der Vorbehalte Die Zulassung des ausländischen freiberuflichen Dienstleisters durch die nationale Berufsorganisation unterliegt dem Wohnsitzerfordernis. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Die Zulassung des ausländischen freiberuflichen Dienstleisters durch die nationale Berufsorganisation unterliegt dem Wohnsitzerfordernis. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Die Zulassung des ausländischen freiberuflichen Dienstleisters durch die nationale Berufsorganisation unterliegt dem Wohnsitzerfordernis. Durch die Zulassung erhält der Dienstleister das Recht, die für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche Arbeitserlaubnis zu erlangen. Für die Art der Erbringung 2: Keine. j) 1. Dienstleistungen von Hebammen (Teil von CPC 93191) j) 2. Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern (Teil von CPC 93191) Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Die Zulassung des ausländischen freiberuflichen Dienstleisters durch die nationale Berufsorganisation erfordert eine Prüfung und unterliegt dem Wohnsitzerfordernis. Durch die Zulassung erhält der Dienstleister das Recht, die für die Erbringung der Dienstleistung erforderliche Arbeitserlaubnis zu erlangen. Für die Art der Erbringung 2: Keine. k) Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln (CPC 63211) und sonstige Dienstleistungen von Apotheken B. Computer- und verwandte Dienstleistungen (CPC 841, 842, 843, 844) C. Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung a) FuE-Dienstleistungen im Bereich Naturwissenschaften (CPC 851) b) FuE-Dienstleistungen im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften (CPC 852, ausgenommen Dienstleistungen von Psychologen)669 c) Disziplinübergreifende FuE-Dienstleistungen (CPC 853) D. Dienstleistungen von Immobilienmaklern670 a) betreffend Eigentum oder gemietete/gepachtete Objekte (CPC 821) b) auf Honorar- oder Vertragsbasis (CPC 822) Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. 1421 Sektor oder Teilsektor E. Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer a) für Schiffe (CPC 83103) b) für Luftfahrzeuge (CPC 83104) c) für andere Transportmittel (CPC 83101, 83102 und 83105) d) für andere Maschinen und Ausrüstungen (CPC 83106, 83107, 83108 und 83109) e) für Gebrauchsgüter (CPC 832) f) Vermietung von Telekommunikationsgeräten (CPC 7541) Beschreibung der Vorbehalte Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. F. Sonstige Unternehmensdienstleistungen a) Werbung (CPC 871) Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine, außer dass nach ausländischem Recht gegründete Unternehmen vorbehaltlich der Genehmigung durch das Colegio de Administradores de Empresas de Honduras Verträge über die Erbringung von Beratungsdienstleistungen im betriebswirtschaftlichen Bereich abschließen dürfen, sofern diese Art von Dienstleistungen in Honduras nicht anderweitig erbracht werden oder wenn dies aus vertraglichen Gründen erforderlich ist. Um diese Art von Dienstleistung erbringen zu dürfen, müssen die betreffenden Unternehmen eine Partnerschaft mit beim Colegio de Administradores de Empresas de Honduras eingetragenen honduranischen Unternehmen eingehen. Ausländische bzw. nach ausländischem Recht gegründete Unternehmen müssen eine Eintragungsgebühr entrichten; diese Gebühr ist höher als die Gebühr, die von honduranischen Staatsangehörigen und nach honduranischem Recht gegründeten Unternehmen zu entrichten ist. Um auf dem Gebiet von Honduras wirtschaftsbezogene Beratungsdienstleistungen erbringen zu dürfen, müssen nach ausländischem Recht gegründete Unternehmen durch ein Mitglied des Colegio Hondureño de Economistas vertreten sein. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. b) Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 864) c) Managementberatung (CPC 865) d) Mit der Managementberatung verwandte Leistungen (CPC 866) e) Technische Tests und Analysen671 (CPC 8676) f) Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forsten (Teil von CPC 881) g) Beratung im Bereich Fischerei (Teil von CPC 882) Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. 1422 Sektor oder Teilsektor h) Beratungsdienstleistungen im Bereich verarbeitendes Gewerbe (Teil von CPC 884 und Teil von CPC 885) i) Vermittlung und Beschaffung von Personal i) 1. Suche von Führungskräften (CPC 87201) i) 2. Vermittlung von Arbeitskräften (CPC 87202) i) 3. Vermittlung von Büropersonal (CPC 87203) j) 1. Ermittlungsdienstleistungen (CPC 87301) j) 2. Sicherheitsdienstleistungen (CPC 87302, 87303, 87304 und 87305) k) Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung672 (CPC 8675) l) 1. Wartung und Instandsetzung von Schiffen (Teil von CPC 8868) l) 2. Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstungen (Teil von CPC 8868) l) 3. Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr (CPC 6112, 6122, Teil von CPC 8867 und Teil von CPC 8868) l) 4. Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen und Teilen davon (Teil von CPC 8868) l) 5. Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern673 (CPC 633, 7545, 8861, 8862, 8864, 8865 und 8866) m) Gebäudereinigung (CPC 874) Keine. Beschreibung der Vorbehalte Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Ungebunden. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. 1423 Sektor oder Teilsektor n) Fotografische Dienstleistungen (CPC 875) o) Verpacken (CPC 876) p) Druck und Veröffentlichung (CPC 88442) q) Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw. (Teil von CPC 87909) r) 1. Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905) r) 2. Dienstleistungen von Innenarchitekten und Dienstleistungen bezüglich Produktdesign (CPC 87907) r) 3. Inkassoagenturleistungen (CPC 87902) r) 4. Auskunfteileistungen (CPC 87901) r) 5. Vervielfältigungsdienstleistungen (CPC 87904)674 r) 6. Telekommunikationsdienstleistungen (Beratung) (CPC 7544) Beschreibung der Vorbehalte Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. r) 7. Telefonauftragsdienstleistungen CPC 87903 Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. 2. KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN A. Kurierdienstleistungen675 (CPC 7512) Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung676 von Postsendungen677 gemäß der folgenden Liste von Teilsektoren, unabhängig davon, ob der Bestimmungsort im In- oder im Ausland liegt: i) Bearbeitung von adressierten schriftlichen Mitteilungen aller Art auf einem physischen Träger jeglicher Art678, einschließlich Direktwerbung und Hybridpostdienstleistungen, ii) Bearbeitung von adressierten Päckchen und Paketen679, iii) Bearbeitung von adressierten Presseerzeugnissen680, iv) Bearbeitung von unter den Ziffern i) bis iii) genannten Sendungen als Einschreiben oder Wertsendungen, v) Eilzustellung681 der unter den Ziffern i) bis iii) genannten Sendungen, vi) Bearbeitung nicht adressierter Sendungen, vii) Dokumentenaustausch682 Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. 1424 Sektor oder Teilsektor B. Telekommunikationsdienstleistungen Beschreibung der Vorbehalte Zusätzlich zu den horizontalen Bemerkungen und ausschließlich in den Sektoren für Telekommunikationsdienstleistungen Honduras behält sich das Recht vor, den Anteil der Beteiligung am Eigentum von HONDUTEL (honduranische Telekommunikationsgesellschaft) sowie verbundenen Gesellschaften oder Tochtergesellschaften festzulegen, beizubehalten oder zu ändern. a) Alle Dienstleistungen, die die Übertragung und den Empfang von Signalen mit elektromagnetischen Mitteln683 zum Inhalt haben außer Rundfunk684 Für die Art der Erbringung 1: Keine, außer dass ausländische Regierungen sich nicht direkt oder indirekt an der Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsdienste beteiligen dürfen. Ausländische Unternehmen müssen ihre aktuelle Anschrift melden und einen Rechtsvertreter in Honduras ernennen. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. b) Dienstleistungen des Übertragens von Satellitensendungen685 3. BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN (CPC 511, 512, 513, 514, 515, 516, 517 und 518) 4. VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN (außer Vertrieb von Waffen, Munition, Sprengstoffen und sonstigem Kriegsmaterial) A. Dienstleistungen von Kommissionären a) Dienstleistungen von Kommissionären betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Schneemobile sowie Teile davon und Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) b) Sonstige Dienstleistungen von Kommissionären (CPC 621) B. Dienstleistungen von Großhändlern a) Großhandelsleistungen mit Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen sowie mit Teilen davon und mit Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) b) Großhandelsleistungen mit Telekommunikationsendgeräten (Teil von CPC 7542) c) Sonstige Dienstleistungen von Großhändlern (CPC 622, ausgenommen Großhandelsleistungen mit Energieerzeugnissen686) C. Dienstleistungen von Einzelhändlern687 Einzelhandelsleistungen mit Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen sowie mit Teilen davon und mit Zubehör (CPC 61112, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. 1425 Sektor oder Teilsektor Einzelhandelsleistungen mit Telekommunikationsendgeräten (Teil von CPC 7542) Einzelhandelsleistungen mit Lebensmitteln (CPC 631) Einzelhandelsleistungen mit anderen (nichtenergetischen) Produkten ausgenommen Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln688 (CPC 632, ausgenommen CPC 63211 und 63297) D. Franchising (CPC 8929) Beschreibung der Vorbehalte Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. 5. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung (CPC 921) B. Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung (CPC 922) C. Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung (CPC 923) D. Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung (CPC 924) E. Dienstleistungen im Bereich sonstiger Unterricht (CPC 929) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 6. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH UMWELT A.) Abwasserbewirtschaftung (CPC 9401)689 B. Bewirtschaftung fester/ gefährlicher Abfälle mit Ausnahme der grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Abfälle a) Abfallbeseitigungsleistungen (CPC 9402) b) Sanitäre und ähnliche Dienstleistungen (CPC 9403) C. Schutz der Umgebungsluft und des Klimas (CPC 9404)690 D. Sanierung und Reinigung von Boden und Wasser; Behandlung, Sanierung von kontaminiertem/verunreinigtem Boden und Wasser (Teil von CPC 94060)691 1426 Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine, außer dass der Direktor oder ein Mitglied der Aufsichtsbehörde einer Schule die honduranische Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben haben muss. Lehrer auf allen Ebenen des Bildungssystems müssen die honduranische Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben haben. Ausländische Lehrer dürfen jedoch in der Mittel- und Oberstufe bestimmte Fächer unterrichten, sofern keine geeigneten honduranischen Lehrer verfügbar sind. Unbeschadet des vorstehenden Satzes dürfen ausländische Staatsangehörige nur dann in den Bereichen Verfassung, staatsbürgerliche Bildung, Geografie und nationale Geschichte unterrichten, wenn für honduranische Staatsangehörige in ihrem Herkunftsland das Prinzip der Gegenseitigkeit gilt. Alle Arten von Privatschulen müssen nach honduranischem Recht eingerichtet sein. Sektor oder Teilsektor E. Lärm- und Vibrationsschutz (CPC 9405) F. Schutz der biologischen Vielfalt und der Landschaft Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz (Teil von CPC 9406) G. Sonstige Umwelt- und Nebendienstleistungen (CPC 94090) 7. FINANZDIENSTLEISTUNGEN Beschreibung der Vorbehalte Zusätzlich zu den horizontalen Bemerkungen und ausschließlich in den Sektoren für Finanzdienstleistungen Honduras behält sich das Recht vor, in Bezug auf die Dienstleister von Spar- und Kreditgenossenschaften Maßnahmen zu ergreifen oder aufrechtzuerhalten. A. VERSICHERUNGSDIENSTLEISTUNGEN UND VERSICHERUNGSBEZOGENE DIENSTLEISTUNGEN Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden für Direktversicherungsdienstleistungen außer für die Versicherung von Risiken in Bezug auf: i) Seeschifffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung; ii) Güter im internationalen Transitverkehr. Für die Art der Erbringung 2: Keine. B. BANK- UND SONSTIGE FINANZDIENSTLEISTUNGEN (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) 1. Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden 2. Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften 3. Finanzleasing 4. sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reiseschecks und Bankwechsel 5. Bürgschaften und Verpflichtungen 6. Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im OTC-Handel oder in sonstiger Form mit Folgendem: a) Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate), b) Devisen, c) derivative Instrumente, darunter Futures und Optionen, d) Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen, e) begebbare Wertpapiere, 1427 Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden außer für a) die Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen gemäß Nummer 11 der Begriffsbestimmung von Finanzdienstleistungen; b) Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen, ausgenommen Vermittlungsdienstleistungen, in Bezug auf die unter Nummer 12 der Begriffsbestimmung von Finanzdienstleistungen aufgeführten Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen692 Für die Art der Erbringung 2: Keine. Sektor oder Teilsektor f) sonstige begebbare Instrumente und Finanzanlagen einschließlich ungeprägten Goldes. 7. Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen 8. Geldmaklergeschäfte 9. Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und Treuhandverwaltung 10. Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten 11. Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch Erbringer anderer Finanzdienstleistungen 12. Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen, ausgenommen Vermittlungsdienstleistungen, in Bezug auf sämtliche in den Abschnitten B. 1 bis B. 11 aufgeführten Dienstleistungen Beschreibung der Vorbehalte 8. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Dienstleistungen von Krankenhäusern (CPC 9311) B. Krankentransportdienstleistungen (CPC 93192) C. Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) (CPC 93193) D. Dienstleistungen im Bereich Soziales (CPC 933) Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. 1428 Sektor oder Teilsektor Beschreibung der Vorbehalte 9. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN A. Hotels und Restaurants (einschließlich Catering) (CPC 641, 642 und 643) außer Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen693 B. Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern) (CPC 7471) C. Dienstleistungen von Fremdenführern (CPC 7472) 10. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT (ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen) (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken) (CPC 9619) B. Nachrichten- und Presseagenturen (CPC 962) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. C. Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen (CPC 963) D. Dienstleistungen im Bereich Sport (CPC 964) E. Dienstleistungen von Erholungsparks und Strandeinrichtungen (CPC 96491) 11. VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN A. Seeverkehr694 695 Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. a) Internationaler Passagierverkehr (CPC 7211 ohne Kabotage im Inlandsverkehr) b) Internationaler Frachtverkehr (CPC 7212 ohne Kabotage im Inlandsverkehr)696 B. Binnenschiffsverkehr697 a) Passagierverkehr (CPC 7221) b) Frachtverkehr (CPC 7222) C. Eisenbahnverkehr698 a) Passagierverkehr (CPC 7111) b) Frachtverkehr (CPC 7112) Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. 1429 Sektor oder Teilsektor c) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7113) D. Straßenverkehr a) Passagierverkehr (CPC 7121 und 7122) Für die Art der Erbringung 1: Beschreibung der Vorbehalte Keine, sofern für Dienstleister aus Honduras im Herkunftsland das Prinzip der Gegenseitigkeit gilt. Bevorzugung nationaler Dienstleister auf ausgewählten Routen. Für die Art der Erbringung 2: Keine. b) Frachtverkehr (CPC 7123) Für die Art der Erbringung 1: Keine, sofern für Dienstleister aus Honduras im Herkunftsland das Prinzip der Gegenseitigkeit gilt. Bevorzugung nationaler Dienstleister auf ausgewählten Routen. Für die Art der Erbringung 2: Keine. E. Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen699 (CPC 7139) Für die Art der Erbringung 1: Keine, sofern für Dienstleister aus Honduras im Herkunftsland das Prinzip der Gegenseitigkeit gilt. Bevorzugung nationaler Dienstleister auf ausgewählten Routen. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 12. HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR700 A. Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr701 a) Frachtumschlag b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Zollabfertigung d) Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern e) Schiffsagenturdienste f) Seeverkehrsspedition g) Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 7213) h) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7214) i) Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr (Teil von CPC 745) j) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (einschließlich Catering) (Teil von CPC 749) B. Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr702 a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 7223) e) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7224) 1430 Für die Art der Erbringung 1: Keine, außer für e) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7224). Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Keine für e) Schiffsagenturdienste, f) Seeverkehrsspedition, i) Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr (Teil von CPC 745) und j) Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749). Für die Art der Erbringung 2: Keine. Sektor oder Teilsektor f) Unterstützungsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr (Teil von CPC 745) g) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) C. Hilfsdienstleistungen für den Eisenbahnverkehr703 a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7113) e) Unterstützungsdienstleistungen für Eisenbahnverkehrsdienstleistungen (CPC 743) f) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) D. Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr704 a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer (CPC 7124) e) Unterstützungsdienstleistungen für den Straßenverkehr (CPC 744) f) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) E. Hilfsdienstleistungen für Luftverkehrsdienstleistungen a) Bodenabfertigungsdienste (einschließlich Catering) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung (CPC 734) e) Verkauf und Vermarktung Für die Art der Erbringung 1: Für die Art der Erbringung 1: Beschreibung der Vorbehalte Keine, außer für e) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7224). Für die Art der Erbringung 2: Keine. Keine, außer für die Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer (CPC 7124). Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. 1431 Sektor oder Teilsektor f) Computergesteuertes Buchungssystem g) Flughafenverwaltung Keine. Beschreibung der Vorbehalte Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Ungebunden. F. Hilfsdienstleistungen für den Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen705 Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Güter (außer Brennstoff) (Teil von CPC 742) Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. 13. DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH A. Leistungen im Bereich Bergbau (CPC 883)706 B. Transport von Brennstoff in Rohrleitungen (CPC 7131) C. Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Brennstoffe (Teil von CPC 742) D. Großhandel mit festen Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen (CPC 62271) und Großhandel mit Strom, Dampf und Warmwasser E. Einzelhandel mit Motorenkraftstoff (CPC 613) F. Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Brennholz (CPC 63297) und Einzelhandel mit Strom, Gas (außer Flaschengas), Dampf und Warmwasser G. Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung707 (CPC 887) 14. ANDERE DIENSTLEISTUNGEN, a. n. g. a) Dienstleistungen der Wäscherei, der Reinigung und des Färbens (CPC 9701) b) Friseurdienstleistungen (CPC 97021) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. c) Kosmetikdienstleistungen (einschließlich Maniküre und Pediküre) (CPC 97022) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 1432 Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Der Verkauf von Mineralölprodukten (flüssiger Kraftstoff, Motorenöl, Diesel, Kerosin und Flüssiggas) unterliegt der Bedingung der Staatsangehörigkeit. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Keine, außer für den Einzelhandel mit Strom, Gas, Dampf und Warmwasser. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Sektor oder Teilsektor d) Sonstige Kosmetik- und Fußpflegedienstleistungen, a. n. g. (CPC 97029) e) Dienstleistungen von Heilbädern und nicht therapeutische Massagen, soweit sie der Entspannung dienen bzw. als Dienstleistungen von Bädern, Saunas, Solarien u. Ä. erbracht werden und nicht zu medizinischen oder Rehabilitationszwecken708 709 (CPC Ver. 1.0 97230) f) Dienstleistungen der Telekommunikationsverbindung (CPC 7543) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 668 Beschreibung der Vorbehalte Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die im Abschnitt ,,UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN" unter 1. A. a) ,,Rechtsbesorgende Dienstleistungen" zu finden sind. Teil von CPC 85201, zu finden unter 1. A. h) ,,Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten". Die betreffende Dienstleistung muss sich auf den Beruf Immobilienmakler beziehen und darf keine Rechte und/oder Beschränkungen für natürliche oder juristische Personen betreffen, die Immobilien erwerben. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf technische Test- und Analysedienstleistungen, die für die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen oder die Nutzung (z. B. technische Überwachung von Fahrzeugen, Lebensmittelüberwachung) vorgeschrieben sind. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf bestimmte mit dem Bergbau zusammenhängende Tätigkeiten (Mineralien, Öl, Gas usw.). Dienstleistungen hinsichtlich der Wartung und Instandsetzung von Transportmitteln (CPC 6112, 6122, 8867, 8868) sind im Abschnitt ,,Sonstige Unternehmensdienstleistungen" unter 1. F. l) 1. bis 1. F. l) 4. zu finden. Dienstleistungen in Bezug auf die Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) sind unter 1. B. ,,Computer- und verwandte Dienstleistungen" zu finden. 669 670 671 672 673 674 Umfasst keine Druckereidienstleistungen, die unter CPC 88442 fallen und im Abschnitt ,,Sonstige Unternehmensdienstleistungen" unter 1. F. p) zu finden sind. Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck ,,Eilzustellungen" die Abholung, den Transport und die Zustellung von Dokumenten, Drucksachen, Päckchen, Waren oder anderen Artikeln in beschleunigter Form, bei der während der gesamten Dienstleistungsdauer die Verfolgung und Kontrolle dieser Artikel gewährleistet ist. Eilzustellungen umfassen nicht: (i) Luftverkehrsdienstleistungen, (ii) in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen und (iii) Seeverkehrsdienstleistungen. ,,Bearbeitung" ist die Abfertigung, Sortierung, Beförderung und Zustellung. ,,Postsendung" ist jede von einem Anbieter jeglicher Art bearbeitete Sendung. Z. B. Briefe, Postkarten. Umfasst auch Bücher und Kataloge. Magazine, Zeitungen, Zeitschriften. Eilzustellungsdienstleistungen können abgesehen von der rascheren und sichereren Zustellung zusätzliche Leistungsmerkmale umfassen, beispielsweise Abholung vom Ausgangsort, persönliche Zustellung beim Empfänger, Auffindung und Verfolgung, Möglichkeit einer Änderung des Bestimmungsortes und des Empfängers während der Beförderung, Empfangsbestätigung. Bezieht sich auf jede von einem Anbieter jeglicher Art bearbeitete Sendung. Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Online-Informations- und/oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung) (Teil von CPC 843), die unter 1. B. ,,Computer- und verwandte Dienstleistungen" zu finden ist. ,,Rundfunk" ist die nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwischen den Betreibern. Diese Dienstleistungen umfassen die Telekommunikationsdienstleistungen, die die Übertragung und den Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen über Satellit zum Inhalt haben (die nicht unterbrochene Übertragungskette über Satellit, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist). Dies beinhaltet den Verkauf von Satellitendienstleistungen, allerdings ohne den Verkauf von TV-Programmpaketen an Haushalte. Diese Dienstleistungen, die jene der CPC 62271 umfassen, sind im Abschnitt ,,DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH" unter 13. D. zu finden. Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen, die im Abschnitt ,,UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN" unter 1. B. und 1. F. l) zu finden sind. Umfasst keine Dienstleistungen von Einzelhändlern im Bereich der Energieerzeugnisse, die im Abschnitt ,,DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH" unter 13. E. und 13. F. zu finden sind. 675 676 677 678 679 680 681 682 683 684 685 686 687 688 Einzelhandel mit Arzneimitteln sowie Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln sind im Abschnitt ,,FREIBERUFLICHE DIENSTLEISTUNGEN" unter 1. A. k) zu finden. 1433 689 690 691 692 Entspricht den Abwasserbeseitigungsleistungen. Entspricht den Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung. Entspricht einem Teil der Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz. Es gilt, dass Beratungsleistungen die Beratung im Bereich Bestandsverwaltung, nicht aber andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bestandverwaltung umfassen, und dass Zusatzdienstleistungen keine der Dienstleistungen beinhalten, auf die in der Begriffsbestimmung von Finanzdienstleistungen unter den Buchstaben e) bis o) Bezug genommen wird. Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen ist im Abschnitt ,,HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR" unter 12. E. a) ,,Bodenabfertigungsdienste" zu finden. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Hafendienstleistungen und andere Seeverkehrsdienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist. Unterliegt der Begriffsbestimmung von Abschnitt VI, Internationale Seeverkehrsdienstleistungen. Schließt Zubringerdienste und die Beförderung von Ausrüstungsgegenständen zwischen im gleichen Staat gelegenen Häfen durch Erbringer internationaler Seeverkehrsdienstleistungen ein, wenn dabei keine Einnahmen erzielt werden. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Hafendienstleistungen und andere Dienstleistungen im Binnenschiffsverkehr, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Eisenbahnverkehrsdienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist. Der Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen ist im Abschnitt ,,DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH" unter 13. B. zu finden. Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen an Transportausrüstungen, die im Abschnitt ,,UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN" unter 1. F. l) 1. bis 1. F. l) 4. zu finden sind. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Hafendienstleistungen, auf andere Hilfsdienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist, sowie auf Schub- und Schleppdienstleistungen. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Hafendienstleistungen, auf andere Hilfsdienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist, sowie auf Schub- und Schleppdienstleistungen. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Dienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Dienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist. Hilfsdienstleistungen für den Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen sind im Abschnitt ,,DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH" unter 13. C. zu finden. Umfasst die folgenden Leistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis: Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau, Vorbereitung eines Bohrplatzes an Land, Aufbau einer Landbohranlage, Bohrungen, mit dem Bohrmeißel sowie den Rohren und Futterrohren des Bohrlochs verbundene Dienstleistungen, Dienstleistungen durch Spülungsingenieure, Feststoffkontrolle, Fangarbeiten und besondere Betriebsvorgänge im Bohrloch, geologische Erkundung des Bohrplatzes und Bohrkontrolle, Kernung, Bohrlochprüfung, Wireline-Messungen, Lieferung und Einsatz von Komplettierungsflüssigkeiten (Salzlösungen), Lieferung und Aufbau von Komplettierungsvorrichtungen, Zementierung (Druckpumpen), Stimulation (Fracturing, Säurebehandlung und Druckpumpen), Aufwältigungsarbeiten und Bohrlochinstandsetzung, Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern. Nicht enthalten sind der direkte Zugang zu oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen. Nicht enthalten ist die Aufschließung von Lagerstätten anderer Ressourcen als Erdöl und Erdgas (CPC 5115), die im Abschnitt 3. ,,BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN" zu finden ist. 693 694 695 696 697 698 699 700 701 702 703 704 705 706 707 708 Außer für Beratungsdienstleistungen findet die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen Anwendung. Therapeutische Massagen und Thermalkuren sind zu finden unter 1. A. h) ,,Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten", 1. A. j) 2. ,,Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern" sowie unter 8. A. und 8. B. ,,Dienstleistungen im Bereich Gesundheit". Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Dienstleistungen von Heilbädern und nicht therapeutische Massagen im Bereich der öffentlichen Versorgung, zum Beispiel bestimmte Wasserquellen. 709 1434 Nicaragua (1) Die Dienstleistungssektoren bzw. -teilsektoren, für die nach Artikel 172 dieses Abkommens Verpflichtungen bestehen, sowie die in diesen Sektoren und Teilsektoren für die Dienstleistungen und Dienstleister der EU-Vertragspartei geltenden, als Vorbehalte formulierten Beschränkungen, Bedingungen und Voraussetzungen bezüglich des Marktzugangs und der Inländerbehandlung sind in der nachstehenden Liste der Verpflichtungen aufgeführt. Die betreffende Liste ist wie folgt aufgebaut: a) In der ersten Spalte wird der Dienstleistungssektor bzw. der Teilsektor angegeben, für den seitens der Vertragspartei eine Verpflichtung eingegangen wird, sowie der Geltungsbereich der Vorbehalte. b) In der zweiten Spalte werden die anwendbaren Vorbehalte beschrieben. (2) Im Sinne dieser Liste kennzeichnet der Ausdruck keine einen Dienstleistungssektor bzw. -teilsektor, für den keine Beschränkungen, Bedingungen und Voraussetzungen für die Inländerbehandlung oder den Marktzugang bestehen. Der Ausdruck ungebunden gibt an, dass keine nationalen Verpflichtungen bezüglich der Inländerbehandlung oder des Marktzugangs eingegangen wurden. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass das Nichtvorhandensein spezifischer Vorbehalte in einem bestimmten Dienstleistungssektor bzw. -teilsektor die geltenden horizontalen Vorbehalte nicht berührt. (3) Im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen bestehen für die in der nachstehenden Liste nicht aufgeführten Sektoren bzw. Teilsektoren keine Verpflichtungen. (4) Bei der Beschreibung der einzelnen Dienstleistungssektoren bzw. -teilsektoren bedeuten die Abkürzungen: a) ,,CPC" die Zentrale Gütersystematik (Central Product Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No. 77, CPC prov., 1991, veröffentlichten Fassung; b) ,,CPC Ver. 1.0" die Zentrale Gütersystematik (Central Product Classification) Version 1.0 der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No. 77, CPC ver. 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung. (5) Die nachstehende Liste beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse (einschließlich Konzessionen, Genehmigungen, Register und sonstiger Genehmigungen) und -verfahren, sofern sie keine Beschränkungen, Bedingungen und Voraussetzungen bezüglich des Marktzugangs oder der Inländerbehandlung im Sinne der Artikel 170 und 171 dieses Abkommens darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Lizenzpflicht, Universaldienstverpflichtungen, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen) gelten für Dienstleistungen und Dienstleister der EU-Vertragspartei auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind. (6) Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der Realisierbarkeit der Art der Erbringung 1 in bestimmten Dienstleistungssektoren bzw. -teilsektoren sowie unbeschadet der in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung aufgeführten öffentlichen Monopole und ausschließlichen Rechte. (7) Gemäß Artikel 159 Absatz 3 dieses Abkommens werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die von den Vertragsparteien gewährte Subventionen betreffen. (8) Die aus der nachstehenden Liste der Verpflichtungen erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten. (9) Die in dieser Liste aufgeführten Verpflichtungen sollten keine ungünstigere Behandlung für Dienstleistungen und Dienstleister der EU-Vertragspartei gegenüber den im GATS festgelegten Bedingungen und Beschränkungen bedeuten. 1435 Sektor oder Teilsektor HORIZONTALE VORBEHALTE Für alle aufgeführten Sektoren und Teilsektoren gilt: Beschreibung der Vorbehalte Nicaragua behält sich das Recht vor, Maßnahmen zu ergreifen oder aufrechtzuerhalten, die sozial oder wirtschaftlich benachteiligten Minderheiten oder indigenen Bevölkerungsgruppen Ansprüche verleihen oder Vorteile gewähren. Wirtschaftstätigkeiten oder Dienstleistungen, die als öffentliche Dienstleistungen oder öffentliche Versorgungsleistungen angesehen werden, sind ungebunden und unterliegen einem staatlichen Monopol. Diese Wirtschaftstätigkeiten oder Dienstleistungen umfassen: die Elektrizitätsversorgung einschließlich Übertragung und Verteilung, die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung und mit Wasser verbundene Dienstleistungen einschließlich Trinkwasserversorgung, Sammlung, Klärung sowie Abführung und Beseitigung von Abwasser, Rest- und Regenwasser, sowie Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Installation, dem Betrieb und der Instandhaltung von Wasserzapfstellen, die Entwicklung von Landkarten, die Einrichtung, den Betrieb und die Verwaltung von internationalen Flughäfen, die Verwaltung von Lotterien, öffentliche Kommunikationsdienstleistungen sowie die Ausgabe, Finanzierung und den Verkauf von Postwertzeichen, die Verwendung von Frankiermaschinen und anderen analogen Systemen, die Verwaltung und den Betrieb der vorhandenen Häfen von nationalem Interesse (Corinto, Sandino, San Juan del Sur, Cabezas, El Rama und El Bluff), die der Empresa Portuaria Nacional (EPN) vorbehalten sind, sowie alle übrigen Dienstleistungen, die aufgrund ihrer Bedeutung für die nachhaltige Entwicklung des Landes von der gesetzgebenden Versammlung als solche anerkannt und geregelt sind. Nichts in diesem Abkommen beschränkt die Rechte Nicaraguas, Maßnahmen zu ergreifen oder aufrechtzuerhalten, die in Zusammenhang mit Strafverfolgungs- und Strafvollzugsdienstleistungen stehen sowie mit allen sozialen Dienstleistungen, die für einen öffentlichen Zweck eingeführt oder aufrechterhalten werden, z. B. Einkommenssicherheit oder -versicherung, soziale Sicherheit oder Sozialversicherung, sonstige Sozialleistungen, öffentliche Bildung und Ausbildung, Gesundheit, Kinderbetreuung, öffentliche Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung. Die Erbringung freiberuflicher Dienstleistungen durch natürliche oder juristische Personen unterliegt der Einhaltung der Anforderungen und der Genehmigung für die Erbringung dieser Dienstleistungen gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 588 (Ley de Colegiación y del Ejercicio Profesional). Die von Nicaragua im Rahmen des Zentralamerikanischen Integrationssystems (SICA) eingegangenen Verpflichtungen bleiben von den Verpflichtungen gemäß den Titeln im Bereich der Niederlassung, des Dienstleistungshandels und des elektronischen Geschäftsverkehrs sowie von dieser Liste unberührt. SPEZIFISCHE VORBEHALTE 1. UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN A. Freiberufliche Dienstleistungen a) Rechtsbesorgende Dienstleistungen (CPC 861) mit Ausnahme von Rechtsberatungsleistungen und Dienstleistungen bezüglich der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen, z. B. Notare, erbracht werden b) 1. Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern (CPC 86212, ausgenommen Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern, sowie CPC 86213, 86219 und 86220) Für die Art der Erbringung 1: Keine, außer dass für rechtsbesorgende Dienstleistungen nach nicaraguanischem Recht und die Rechtsvertretung die Bedingung der Staatsangehörigkeit gilt. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Keine; ausländische Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Rechnungsprüfer und Rechnungsleger als Einzelpersonen oder als Unternehmen können diesen Beruf oder andere verwandte Tätigkeiten über eine zugelassene nicaraguanische Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder -assoziation in Nicaragua ausüben. Die Berichte ausländischer Rechnungsleger müssen von einer zugelassenen nicaraguanischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder -assoziation genehmigt werden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Keine, außer dass die Berichte ausländischer Wirtschaftsprüfer von einer zugelassenen nicaraguanischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder -assoziation genehmigt werden müssen. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 1436 b) 2. Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern (CPC 86211 und 86212, ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern) Sektor oder Teilsektor c) Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863)710 Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. d) Dienstleistungen von Architekten und e) Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten (CPC 8671, 8674) f) Ingenieurdienstleistungen und g) Integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8672 und 8673) h) Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten (CPC 9312 und Teil von CPC 85201) i) Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. j) 1. Dienstleistungen von Hebammen (Teil von CPC 93191) j) 2. Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern (Teil von CPC 93191) k) Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln (CPC 63211) und sonstige Dienstleistungen von Apotheken B. Computer- und verwandte Dienstleistungen (CPC 841, 842, 843, 844) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Für die Art der Erbringung 1: Beschreibung der Vorbehalte Keine, außer dass die Dienstleistungen ausländischer Städteplaner und Landschaftsarchitekten über eine Garantie eines in Nicaragua zugelassenen Architekten abgesichert werden müssen. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Keine, außer dass die Dienstleistungen ausländischer Städteplaner und Landschaftsarchitekten über eine Garantie eines in Nicaragua zugelassenen Architekten abgesichert werden müssen. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. C. Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE)711 a) FuE-Dienstleistungen im Bereich Naturwissenschaften (CPC 851) Für die Art der Erbringung 1: Keine, außer dass ausländische Staatsangehörige zur Durchführung wissenschaftlicher Forschungstätigkeiten im Bereich der natürlichen Ressourcen für den gesamten Zeitraum dieser Forschungsarbeiten einen Rechtsvertreter in Nicaragua haben müssen. Für die Art der Erbringung 2: Keine. b) FuE-Dienstleistungen im Bereich Sozial und Geisteswissenschaften (CPC 852, ausgenommen Dienstleistungen von Psychologen)712 1437 Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Sektor oder Teilsektor c) Disziplinübergreifende FuE-Dienstleistungen (CPC 853) D. Dienstleistungen von Immobilienmaklern713 a) betreffend Eigentum oder gemietete/gepachtete Objekte (CPC 821) b) auf Honorar- oder Vertragsbasis (CPC 822) E. Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer a) für Schiffe (CPC 83103) b) für Luftfahrzeuge (CPC 83104) c) für andere Transportmittel (CPC 83101, 83102 und 83105) d) für andere Maschinen und Ausrüstungen (CPC 83106, 83107, 83108 und 83109) e) für Gebrauchsgüter (CPC 832) f) für die Vermietung von Telekommunikationsgeräten (CPC 7541) F. Sonstige Unternehmensdienstleistungen a) Werbung (CPC 871) b) Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 864) c) Managementberatung (CPC 865) d) Mit der Managementberatung verwandte Leistungen (CPC 866) e) Technische Tests und Analysen714 (CPC 8676) f) Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forsten (CPC 881) g) Dienstleistungen im Bereich Fischerei (CPC 882) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Ungebunden. h) Beratungsdienstleistungen im Bereich verarbeitendes Gewerbe (Teil von CPC 884 und Teil von CPC 885) Beschreibung der Vorbehalte Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. 1438 Sektor oder Teilsektor i) Vermittlung und Beschaffung von Personal i) 1. Suche von Führungskräften (CPC 87201) i) 2. Vermittlung von Arbeitskräften (CPC 87202) i) 3. Vermittlung von Büropersonal (CPC 87203) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. j) 1. Ermittlungsdienstleistungen (CPC 87301) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. j) 2. Sicherheitsdienstleistungen (CPC 87302, 87303, 87304 und 87305) k) Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung715 (CPC 8675) l) 1. Wartung und Instandsetzung von Schiffen (Teil von CPC 8868) l) 2. Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstungen (Teil von CPC 8868) l) 3. Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr (CPC 6112, 6122, Teil von CPC 8867 und Teil von CPC 8868) l) 4. Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen und Teilen davon (Teil von CPC 8868) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Beschreibung der Vorbehalte Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine, außer dass nur nicaraguanisches technisches Personal gegen Entgelt Reparatur- und Instandhaltungsdienstleistungen oder spezielle Flugdienstleistungen in Nicaragua durchführen darf. Wenn kein solches Personal vorhanden ist, kann das Instituto Nicaraguense de Aeronáutica Civil ausländischen Piloten oder anderem technischen Personal die Durchführung solcher Tätigkeiten gestatten, in diesem Fall muss das Instituto Nicaraguense de Aeronáutica Civil Staatsangehörigen anderer zentralamerikanischer Länder den Vorzug geben. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. l) 5. Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern716 (CPC 633, 7545, 8861, 8862, 8864, 8865 und 8866) m) Gebäudereinigung (CPC 874) Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. 1439 Sektor oder Teilsektor n) Fotografische Dienstleistungen (CPC 875) ausgenommen CPC 87504 o) Verpacken (CPC 876) p) Druck und Veröffentlichung (CPC 88442) q) Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw. (Teil von CPC 87909) r) 1. Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Beschreibung der Vorbehalte Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Keine, außer dass für die Genehmigung zur Ausübung des Berufs dieselben Bedingungen und Anforderungen gelten, die in dem EU-Mitgliedstaat des ausländischen Dienstleisters für nicaraguanische Staatsangehörige gelten. Für die Art der Erbringung 2: Keine. r) 2. Dienstleistungen von Innenarchitekten und Dienstleistungen bezüglich Produktdesign (CPC 87907) r) 3. Inkassoagenturleistungen (CPC 87902) r) 4. Auskunfteileistungen (CPC 87901) Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Ungebunden. r) 5. Vervielfältigungsdienstleistungen (CPC 87904)717 Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Ungebunden. r) 6. Telekommunikationsdienstleistungen (Beratung) (CPC 7544) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 2. KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN Horizontale Bemerkungen nur für den Telekommunikationssektor Zur Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen oder zur Nutzung des Frequenzspektrums oder anderer Übertragungsmedien wird ein Berechtigungsnachweis (Konzession, Lizenz, Registrierung oder Erlaubnis) der Regulierungsbehörde TELCOR benötigt, der ausschließlich für nicaraguanische natürliche oder juristische Personen ausgestellt wird, oder für ausländische juristische Personen, die einen Rechtsvertreter im Land besitzen; diese müssen in dem betreffenden Register eingetragen sein und unterstehen der Gerichtshoheit der Republik Nicaragua sowie allen gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen, Vorschriften, Resolutionen und Verwaltungsvorschriften, die für den Telekommunikationssektor gelten. A. Kurierdienstleistungen, einschließlich Eilzustellungen718 (CPC 7512, ausgenommen Dienstleistungen, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften dem Staat und staatlichen Unternehmen vorbehalten sind) mit Inkrafttreten dieses Vertrags719 Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine, außer dass ein Rechtsvertreter mit Wohnsitz in Nicaragua ernannt werden muss und Dienstleister den relevanten nationalen Rechtsvorschriften unterstehen, mit Inkrafttreten dieses Vertrags.720 1440 Sektor oder Teilsektor B. Telekommunikationsdienstleistungen Beschreibung der Vorbehalte a) Alle Dienstleistungen, die die Übertragung und den Empfang von Signalen mit elektromagnetischen Mitteln721 zum Inhalt haben außer Rundfunk722 ­ Fernsprechdienste für Ortsgespräche723 oder öffentliche Ortsgespräche (CPC 75211) ­ Fernsprechdienste für öffentliche Ferngespräche724 (CPC 75212) ­ Fernsprechdienste für internationale Ferngespräche (CPC 7521**) Mobiltelefondienste (CPC 75213) b) Elektronische Post (CPC 7523) c) Online-Informationen und Datenbank (CPC 7523**) d) Elektronischer Datenaustausch (EDI) (CPC 7523** ) e) Datenverarbeitung (CPC 843**) f) Leitungsvermittelte Datenübermittlungsdienste (CPC 7523**) g) Telexdienste (CPC 7523**) h) Telegrammdienste (CPC 7522) i) Erweiterte/Mehrwert-Telefaxdienste, einschließlich ,,Store & Retrieve" n.a. Umschlüsselung und Protokollumsetzung (CPC 7521** und 7529**) j) Mietleitungsdienste (CPC 7522** und 7523**) k) Sprachspeicherdienste (CPC 7521** und 7523**) l) Paketvermittelte Datenübermittlungsdienste (CPC 7523**) m) Funkrufdienste (CPC 75291) n) Telefonkonferenzdienste (CPC 75292) o) Internetzugangsdienste (CPC 7523**) p) Mobile Datendienste (CPC 7523**) Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. 1441 Sektor oder Teilsektor b) Dienstleistungen des Übertragens von Satellitensendungen725 Für die Art der Erbringung 1: Beschreibung der Vorbehalte Keine, außer dass Dienstleistern in diesem Sektor Verpflichtungen hinsichtlich der Übertragung von Inhalten über ihre Netze im Interesse der Allgemeinheit im Einklang mit dem Rechtsrahmen Nicaraguas für die elektronische Kommunikation auferlegt werden können. Dienstleister unterliegen den nationalen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Lizenzierung und anderen Vorschriften, einschließlich der Anforderung, dass ein Rechtsvertreter seinen Wohnsitz in Nicaragua haben muss. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 3. BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN (CPC 511, 512, 513, 514, 515, 516, 517 und 518) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 4. VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN (außer Vertrieb von Waffen, Munition, Sprengstoffen und sonstigem Kriegsmaterial) A. Dienstleistungen von Kommissionären a) Dienstleistungen von Kommissionären betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Schneemobile sowie Teile davon und Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) b) Sonstige Dienstleistungen von Kommissionären (CPC 621) B. Dienstleistungen von Großhändlern a) Großhandelsleistungen mit Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen sowie mit Teilen davon und mit Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) b) Großhandelsleistungen mit Telekommunikationsendgeräten (Teil von CPC 7542) c) Sonstige Dienstleistungen von Großhändlern (CPC 622, ausgenommen Großhandelsleistungen mit Energieerzeugnissen726) C. Dienstleistungen von Einzelhändlern727 a) Einzelhandelsleistungen mit Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen sowie mit Teilen davon und mit Zubehör (CPC 61112, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) b) Einzelhandelsleistungen mit Telekommunikationsendgeräten (Teil von CPC 7542) c) Einzelhandelsleistungen mit Lebensmitteln (CPC 631) 1442 Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Sektor oder Teilsektor Einzelhandelsleistungen mit anderen (nichtenergetischen) Produkten ausgenommen Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln728 (CPC 632, ausgenommen CPC 63211 und 63297) D. Franchising (CPC 8929) Beschreibung der Vorbehalte Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. 5. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung (CPC 921) B. Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung (CPC 922) C. Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung (CPC 923) D. Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung (CPC 924) E. Dienstleistungen im Bereich sonstiger Unterricht (CPC 929) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 6. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH UMWELT729 A. Abwasserbewirtschaftung (CPC 9401)730 Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen. Für die Art der Erbringung 2: Ungebunden. B. Bewirtschaftung fester/ gefährlicher Abfälle mit Ausnahme der grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Abfälle a) Abfallbeseitigungsleistungen (CPC 9402) b) Sanitäre und ähnliche Dienstleistungen (CPC 9403) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen. Für die Art der Erbringung 2: Ungebunden. C. Schutz der Umgebungsluft und des Klimas (CPC 9404)731 Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen. Für die Art der Erbringung 2: Keine. D. Sanierung und Reinigung von Boden und Wasser Behandlung, Sanierung von kontaminiertem/verunreinigtem Boden und Wasser (Teil von CPC 94060)732 1443 Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Sektor oder Teilsektor E. Lärm- und Vibrationsschutz (CPC 9405) Für die Art der Erbringung 1: Beschreibung der Vorbehalte Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen. Für die Art der Erbringung 2: Keine. F. Schutz der biologischen Vielfalt und der Landschaft Dienstleistungen im Bereich Natur und Landschaftsschutz (Teil von CPC 9406) G. Sonstige Umwelt- und Nebendienstleistungen (CPC 94090) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 7. FINANZDIENSTLEISTUNGEN733 Zusätzlich zu den horizontalen Bemerkungen und ausschließlich in den Sektoren für Finanzdienstleistungen: Nicaragua behält sich das Recht vor, Finanzdienstleistern oder öffentlichen Unternehmen, die sich ganz oder mehrheitlich in staatlichem Eigentum befinden, die Finanzdienstleistungen erbringen und der Wahrnehmung eines öffentlichen Interesses dienen, Vorteile zu gewähren, darunter Finanzmittel für die landwirtschaftliche Erzeugung, Eigenheimkredite für Familien mit geringem Einkommen und Kredite für kleine und mittlere Unternehmen. Diese Vorteile dürfen die Mitbewerber in ihrem Kerngeschäft nicht benachteiligen und umfassen unter anderem: die Verlängerung staatlicher Garantien, Steuerbefreiungen, Ausnahmen von den üblichen formalen Rechtsanforderungen sowie die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme der Geschäftstätigkeit. A. Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen 1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung): a) Lebensversicherung; b) Sachversicherung; 2. Rückversicherung und Folgerückversicherung 3. Versicherungsvermittlung in Bezug auf die Verpflichtungen der Arten der Erbringung 1 und 2 zu den Dienstleistungen im Bereich Direktversicherung, Rückversicherung und Folgerückversicherung 4. versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung.734 Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Ungebunden für Direktversicherungsdienstleistungen außer in Bezug auf: i) Seeschifffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung; ii) Güter im internationalen Transitverkehr B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) 1. Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden 2. Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften 3. Finanzleasing Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Ungebunden außer für die Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen gemäß Unterabsatz 11 der Begriffsbestimmung von Finanzdienstleistungen; die Verarbeitung von Finanzdaten gemäß Unterabsatz 11 der Begriffsbestimmung von Finanzdienstleistungen; die Verarbeitung dieser Daten unterliegt bei Bedarf der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Regulierungsbehörde; Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen, ausgenommen Vermittlungsdienstleistungen, Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, in Bezug auf die in Unterabsatz 12 der Begriffsbestimmung von Finanzdienstleistungen735 aufgeführten Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen 4. sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reiseschecks und Bankwechsel 1444 Sektor oder Teilsektor 5. Bürgschaften und Verpflichtungen 6. Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im OTC-Handel oder in sonstiger Form mit Folgendem: a) Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate), b) Devisen, c) derivative Instrumente, darunter Futures und Optionen, d) Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen, e) begebbare Wertpapiere; f) sonstige begebbare Instrumente und Finanzanlagen einschließlich ungeprägten Goldes 7. Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen 8. Geldmaklergeschäfte 9. Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und Treuhandverwaltung 10. Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten 11. Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch Erbringer anderer Finanzdienstleistungen 12. Beratungs-, Vermittlungsund sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche in den Unterabsätzen 1. bis 11. aufgeführte Tätigkeiten einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung sowie Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien Beschreibung der Vorbehalte 1445 Sektor oder Teilsektor (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Dienstleistungen von Krankenhäusern (CPC 9311) B. Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) (CPC 93193) C. Dienstleistungen im Bereich Soziales (CPC 933) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Beschreibung der Vorbehalte 8. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES736 9. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN Für die Erbringung von Fremdenverkehrsdienstleistungen in Nicaragua muss ein Unternehmen eine nach nicaraguanischem Recht gegründete Firma sein; ein ausländischer Staatsangehöriger muss seinen Wohnsitz in Nicaragua haben oder einen Rechtsvertreter in Nicaragua ernennen. A. Hotels und Restaurants (einschließlich Catering) (CPC 641, 642 und 643) außer Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen737 B. Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern) (CPC 7471) C. Dienstleistungen von Fremdenführern (CPC 7472) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 10. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT (ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen) (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken) (CPC 9619) B. Nachrichten- und Presseagenturen (CPC 962) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. C. Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen738 (CPC 963) D. Dienstleistungen im Bereich Sport (CPC 964) E. Dienstleistungen von Erholungsparks und Strandeinrichtungen (CPC 96491) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 1446 Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Sektor oder Teilsektor 11. VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN A. Seeverkehr739 a) Internationaler Passagierverkehr (CPC 7211 ohne Kabotage im Inlandsverkehr) b) Internationaler Frachtverkehr (CPC 7212 ohne Kabotage im Inlandsverkehr)740 B. Binnenschiffsverkehr741 a) Passagierverkehr (CPC 7221) b) Frachtverkehr (CPC 7222) C. Eisenbahnverkehr742 Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. D. Straßenverkehr743 Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. b) Frachtverkehr744 Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. E. Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen745 746 (CPC 7139) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Beschreibung der Vorbehalte Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. a) Passagierverkehr (CPC 7111) b) Frachtverkehr (CPC 7112) c) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7113) a) Passagierverkehr (CPC 7121 und 7122) (CPC 7123) 12. HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR747 A. Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr748 a) Frachtumschlag b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Zollabfertigung d) Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern e) Schiffsagenturdienste f) Seeverkehrsspedition g) Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 7213) h) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7214) 1447 Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Sektor oder Teilsektor i) Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr (Teil von CPC 745) j) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (einschließlich Catering) (Teil von CPC 749) Für die Art der Erbringung 1: Beschreibung der Vorbehalte Keine, außer dass die direkte Erbringung dieser Dienstleistungen in den nationalen Häfen nicht gestattet ist. Für die Art der Erbringung 2: Keine. B. Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr749 a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 7223) e) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7224) f) Unterstützungsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr (Teil von CPC 745) g) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) C. Hilfsdienstleistungen für den Eisenbahnverkehr750 a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7113) e) Unterstützungsdienstleistungen für Eisenbahnverkehrsdienstleistungen (CPC 743) f) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) D. Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr751 a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer (CPC 7124) 1448 Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Sektor oder Teilsektor e) Unterstützungsdienstleistungen für den Straßenverkehr (CPC 744) f) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) E. Hilfsdienstleistungen für Luftverkehrsdienstleistungen a) Bodenabfertigungsdienste (einschließlich Catering) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. c) Spedition (Teil von CPC 748) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. d) Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung (CPC 734) e) Verkauf und Vermarktung Beschreibung der Vorbehalte Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. f) Computergesteuertes Buchungssystem g) Flughafenverwaltung752 Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Ungebunden. F. Hilfsdienstleistungen für den Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen753 Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Güter (außer Brennstoff)754 (Teil von CPC 742) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 13. DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH A. Leistungen im Bereich Bergbau755 (CPC 883)756 Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. B. Transport von Brennstoff in Rohrleitungen757 (CPC 7131) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. C. Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Brennstoffe758 (Teil von CPC 742) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 1449 Sektor oder Teilsektor D. Großhandel mit festen Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen (CPC 62271) und Großhandel mit Strom, Dampf und Warmwasser759 E. Einzelhandel mit Motorenkraftstoff (CPC 613) F. Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Brennholz (CPC 63297) und Einzelhandel mit Strom, Gas (außer Flaschengas), Dampf und Warmwasser760 G. Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung761 (CPC 887) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Ungebunden. 14. ANDERE DIENSTLEISTUNGEN, a. n. g. a) Dienstleistungen der Wäscherei, der Reinigung und des Färbens (CPC 9701) b) Friseurdienstleistungen (CPC 97021) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. c) Kosmetikdienstleistungen (einschließlich Maniküre und Pediküre) (CPC 97022) d) Sonstige Kosmetik- und Fußpflegedienstleistungen, a. n. g. (CPC 97029) e) Dienstleistungen von Heilbädern und nicht therapeutische Massagen, soweit sie der Entspannung dienen bzw. als Dienstleistungen von Bädern, Saunas, Solarien u. Ä. erbracht werden und nicht zu medizinischen oder Rehabilitationszwecken762 763 (CPC Ver. 1.0 97230) f) Dienstleistungen der Telekommunikationsverbindung (CPC 7543) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. g) Haushaltungsdienste (CPC 980) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine. 1450 710 Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter 1. A. a) ,,Rechtsbesorgende Dienstleistungen" zu finden sind. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Teil von CPC 85201, zu finden unter 1. A. h) ,,Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten". Die betreffende Dienstleistung muss sich auf den Beruf Immobilienmakler beziehen und darf keine Rechte und/oder Beschränkungen für natürliche oder juristische Personen betreffen, die Immobilien erwerben. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf technische Test- und Analysedienstleistungen, die für die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen oder die Nutzung (z. B. technische Überwachung von Fahrzeugen, Lebensmittelüberwachung) vorgeschrieben sind. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf bestimmte mit dem Bergbau zusammenhängende Tätigkeiten (Mineralien, Öl, Gas usw.). Wartung und Instandsetzung von Fahrzeugen (CPC 6112, 6122, 8867, 8868) ist unter 1. F. l) 1. bis 1. F. l) 4. zu finden. Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist unter 1. B. ,,Computer- und verwandte Dienstleistungen" zu finden. Umfasst keine Druckereidienstleistungen, die unter CPC 88442 fallen und unter 1. F. p) zu finden sind. Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck ,,Eilzustellungen" die Abholung, den Transport und die Zustellung von Dokumenten, Drucksachen, Päckchen, Waren oder anderen Artikeln in beschleunigter Form, bei der während der gesamten Dienstleistungsdauer die Verfolgung und Kontrolle dieser Artikel gewährleistet ist. Eilzustellungen umfassen nicht: i) Luftverkehrsdienstleistungen, ii) in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen und iii) Seeverkehrsdienstleistungen. Jede günstigere Behandlung inländischer oder ausländischer Dienstleistungen und/oder Dienstleister, die sich aus künftigen Änderungen oder Überarbeitungen der Rechtsvorschriften ergibt, wird unverzüglich und bedingungslos auf Dienstleistungen und/oder Dienstleister der EU-Vertragspartei ausgedehnt. Jede günstigere Behandlung inländischer oder ausländischer Dienstleistungen und/oder Dienstleister, die sich aus künftigen Änderungen oder Überarbeitungen der Rechtsvorschriften ergibt, wird unverzüglich und bedingungslos auf Dienstleistungen und/oder Dienstleister der EU-Vertragspartei ausgedehnt. Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Online-Informations- und/oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung) (Teil von CPC 843), die unter 1. B. ,,Computer- und verwandte Dienstleistungen" zu finden ist. ,,Rundfunk" ist die nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwischen den Betreibern. Die geografische Einheit für Ortsgespräche wird von der Regulierungsbehörde definiert. Der nationale Ferngesprächsdienst ist die Dienstleistung, die zwischen einem Endgerät, das sich in einem Ortsbereich befindet, und einem anderen angeschlossenen Endgerät in einem anderen Ortsbereich innerhalb des Staatsgebiets von Nicaragua erfolgt. Diese Dienstleistungen umfassen die Telekommunikationsdienstleistungen, die die Übertragung und den Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen über Satellit zum Inhalt haben (die nicht unterbrochene Übertragungskette über Satellit, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist). Dies beinhaltet den Verkauf von Satellitendienstleistungen, allerdings ohne den Verkauf von TV-Programmpaketen an Haushalte. Diese Dienstleistungen, die jene der CPC 62271 umfassen, sind im Abschnitt ,,DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH" unter 13. D. zu finden. Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen, die im Abschnitt ,,UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN" unter 1. B. und 1. F. l) zu finden sind. Umfasst keine Dienstleistungen von Einzelhändlern im Bereich der Energieerzeugnisse, die im Abschnitt ,,Dienstleistungen im Energiebereich" unter 13. E. und 13. F. zu finden sind. 711 712 713 714 715 716 717 718 719 720 721 722 723 724 725 726 727 728 Einzelhandel mit Arzneimitteln sowie Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln sind im Abschnitt ,,FREIBERUFLICHE DIENSTLEISTUNGEN" unter 1. A. k) zu finden. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Entspricht den Abwasserbeseitigungsleistungen. Entspricht den Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung. Entspricht einem Teil der Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz. Unterliegt der Definition des Rechtsrahmens. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass diese Hilfsdienstleistungen ausschließlich Erbringer von Versicherungsdienstleistungen betreffen. Es gilt, dass Beratungsleistungen die Beratung im Bereich Bestandsverwaltung, nicht aber andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bestandverwaltung umfassen, und dass Zusatzdienstleistungen keine der Dienstleistungen beinhalten, auf die in der Begriffsbestimmung von Finanzdienstleistungen in den Unterabsätzen 1. bis 11. Bezug genommen wird. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen ist im Abschnitt ,,HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR" unter 12. E. a) ,,Bodenabfertigungsdienste" zu finden. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Hafendienstleistungen und andere Seeverkehrsdienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist. Schließt Zubringerdienste und die Beförderung von Ausrüstungsgegenständen zwischen im gleichen Staat gelegenen Häfen durch Erbringer internationaler Seeverkehrsdienstleistungen ein, wenn dabei keine Einnahmen erzielt werden. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Hafendienstleistungen und andere Dienstleistungen im Binnenschiffsverkehr, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Eisenbahnverkehrsdienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. 729 730 731 732 733 734 735 736 737 738 739 740 741 742 743 1451 744 745 746 747 Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Der Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen ist im Abschnitt ,,DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH" unter 13. B. zu finden. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen an Transportausrüstungen, die im Abschnitt ,,UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN" unter 1. F. l) 1. bis 1. F. l) 4. zu finden sind. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Hafendienstleistungen, auf andere Hilfsdienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist, sowie auf Schub- und Schleppdienstleistungen. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Hafendienstleistungen, auf andere Hilfsdienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist, sowie auf Schub- und Schleppdienstleistungen. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Dienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Dienstleistungen, bei denen die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Hilfsdienstleistungen für den Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen sind im Abschnitt ,,DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH" unter 13. C. zu finden. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Umfasst die folgenden Leistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis: Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau, Vorbereitung eines Bohrplatzes an Land, Aufbau einer Landbohranlage, Bohrungen, mit dem Bohrmeißel sowie den Rohren und Futterrohren des Bohrlochs verbundene Dienstleistungen, Dienstleistungen durch Spülungsingenieure, Feststoffkontrolle, Fangarbeiten und besondere Betriebsvorgänge im Bohrloch, geologische Erkundung des Bohrplatzes und Bohrkontrolle, Kernung, Bohrlochprüfung, Wireline-Messungen, Lieferung und Einsatz von Komplettierungsflüssigkeiten (Salzlösungen), Lieferung und Aufbau von Komplettierungsvorrichtungen, Zementierung (Druckpumpen), Stimulation (Fracturing, Säurebehandlung und Druckpumpen), Aufwältigungsarbeiten und Bohrlochinstandsetzung, Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern. Nicht enthalten sind der direkte Zugang zu oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen. Nicht enthalten ist die Aufschließung von Lagerstätten anderer Ressourcen als Erdöl und Erdgas (CPC 5115), die im Abschnitt 3. ,,BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN" zu finden ist. 748 749 750 751 752 753 754 755 756 757 758 759 760 761 762 Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung. Außer für Beratungsdienstleistungen findet die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen Anwendung. Therapeutische Massagen und Thermalkuren sind zu finden unter 1. A. h) ,,Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten", 1. A. j) 2. ,,Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern" sowie unter 8. A. und 8. C. ,,Dienstleistungen im Bereich Gesundheit". Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen findet Anwendung auf Dienstleistungen von Heilbädern und nicht therapeutische Massagen im Bereich der öffentlichen Versorgung, zum Beispiel bestimmte Wasserquellen. 763 1452 Panama (1) Die Dienstleistungssektoren bzw. -teilsektoren, für die nach Artikel 172 dieses Abkommens Verpflichtungen bestehen, sowie die in diesen Sektoren und Teilsektoren für die Dienstleistungen und Dienstleister der EU-Vertragspartei geltenden, als Vorbehalte formulierten Beschränkungen, Bedingungen und Voraussetzungen bezüglich des Marktzugangs und der Inländerbehandlung sind in der nachstehenden Liste der Verpflichtungen aufgeführt. Die betreffende Liste ist wie folgt aufgebaut: a) In der ersten Spalte wird der Dienstleistungssektor bzw. der Teilsektor angegeben, für den seitens der Vertragspartei eine Verpflichtung eingegangen wird, sowie der Geltungsbereich der Vorbehalte. b) In der zweiten Spalte werden die anwendbaren Vorbehalte beschrieben. (2) Im Sinne dieser Liste kennzeichnet der Ausdruck keine einen Dienstleistungssektor bzw. -teilsektor, für den keine Beschränkungen, Bedingungen und Voraussetzungen für die Inländerbehandlung oder den Marktzugang bestehen. Der Ausdruck ungebunden gibt an, dass keine nationalen Verpflichtungen bezüglich der Inländerbehandlung oder des Marktzugangs eingegangen wurden. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass das Nichtvorhandensein spezifischer Vorbehalte in einem bestimmten Dienstleistungssektor bzw. -teilsektor die geltenden horizontalen Vorbehalte nicht berührt. (3) Im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen bestehen für die in der nachstehenden Liste nicht aufgeführten Sektoren bzw. Teilsektoren keine Verpflichtungen. (4) Bei der Beschreibung der einzelnen Dienstleistungssektoren bzw. -teilsektoren bedeuten die Abkürzungen: a) ,,CPC" die Zentrale Gütersystematik (Central Product Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No. 77, CPC prov., 1991, veröffentlichten Fassung; b) ,,CPC Ver. 1.0" die Zentrale Gütersystematik (Central Product Classification) Version 1.0 der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No. 77, CPC ver. 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung. (5) Die nachstehende Liste beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse (einschließlich Konzessionen, Genehmigungen, Register und sonstiger Genehmigungen) und -verfahren, sofern sie keine Beschränkungen, Bedingungen und Voraussetzungen bezüglich des Marktzugangs oder der Inländerbehandlung im Sinne der Artikel 170 und 171 dieses Abkommens darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Lizenzpflicht, Universaldienstverpflichtungen, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen) gelten für Dienstleistungen und Dienstleister der EU-Vertragspartei auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind. (6) Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der Realisierbarkeit der Art der Erbringung 1 in bestimmten Dienstleistungssektoren bzw. -teilsektoren sowie unbeschadet der in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung aufgeführten öffentlichen Monopole und ausschließlichen Rechte. (7) Gemäß Artikel 159 Absatz 3 dieses Abkommens werden in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die von den Vertragsparteien gewährte Subventionen betreffen. (8) Die aus der nachstehenden Liste der Verpflichtungen erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten. 1453 Sektor oder Teilsektor ALLE SEKTOREN Beschreibung der Vorbehalte Panama behält sich das Recht vor, im Zusammenhang mit Strafverfolgungs- und Strafvollzugsdienstleistungen sowie den nachstehenden Dienstleistungen eine Maßnahme zu ergreifen oder aufrechtzuerhalten, sofern es sich um soziale Dienstleistungen handelt, die für einen öffentlichen Zweck eingeführt oder aufrechterhalten werden: Einkommenssicherheit oder -versicherung, soziale Sicherheit oder Sozialversicherung, sonstige Sozialleistungen, öffentliche Bildung und Ausbildung, Gesundheit und Kinderbetreuung. Panama behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf das Eigentum am Panamakanal und die juristische Person, die der Panamakanalbehörde (,,ACP") möglicherweise nachfolgt, zu ergreifen oder aufrechtzuerhalten. Ein Mitglied des Vorstands einer solchen juristischen Person muss die panamaische Staatsangehörigkeit besitzen. Die Panamakanalbehörde kann verlangen, dass ein Unternehmen, das im Panamakanal tätig ist, nach panamaischem Recht gegründet sein muss und ein Jointventure oder einen anderen Rechtsträger mit der ACP bildet. Die ACP kann Maßnahmen zur Beschränkung der Anzahl von Konzessionen für die Tätigkeit im Panamakanal ergreifen oder aufrechterhalten. Der Panamakanal umfasst die eigentliche Wasserstraße sowie deren Ankerplätze, Liegeplätze und Zugänge; Land und Meer; Binnensee- und Flussgewässer; Schleusen; Hilfsdämme; Docks sowie Bauwerke für die Wasserkontrolle. ALLE SEKTOREN ALLE SEKTOREN Panama behält sich das Recht vor, Anforderungen im Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit oder Registrierung oder anderweitige Anforderungen hinsichtlich der lokalen Präsenz einzuführen oder aufrechtzuerhalten oder eine Sicherheitsleistung zu verlangen, sofern dies erforderlich ist, um die Einhaltung des panamaischen Rechts oder sonstiger privatvertraglicher Verpflichtungen sicherzustellen. Panama behält sich das Recht vor, eine Maßnahme zu ergreifen oder aufrechtzuerhalten, um ausländischen Investoren und deren Investitionen oder ausländischen Dienstleistern ein Recht oder Vorrecht zu verweigern, das sozial oder wirtschaftlich benachteiligten Minderheiten oder indigenen Bevölkerungsgruppen in den für sie reservierten Gebieten zugesprochen ist. ALLE SEKTOREN 1. UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN A. Freiberufliche Dienstleistungen a) Rechtsbesorgende Dienstleistungen (Teil von CPC 861) Ausschließlich: Rechtsberatung in Fragen des Völkerrechts (ohne panamaisches Recht) und Beratung in Fragen des Rechts der Rechtshoheit, unter der der Dienstleister als Anwalt zugelassen ist. Umfasst nicht das Erscheinen vor Gericht oder vor Verwaltungs-, Gerichts-, Seefahrt- oder Schlichtungsbehörden in Panama und ebenfalls nicht den Entwurf von Rechtsdokumenten. b) 1. Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern (CPC 86212, ausgenommen Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern, sowie CPC 86213, 86219 und 86220) b) 2. Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern (CPC 86211 und 86212, ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern) c) Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863)764 Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Die zum Erbringen dieser Dienstleistung erforderliche Lizenz (idoneidad) ist an das Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Die zum Erbringen dieser Dienstleistung erforderliche Lizenz (idoneidad) ist an das Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 1454 Sektor oder Teilsektor d) Dienstleistungen von Architekten und e) Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten (CPC 8671, 8674) f) Ingenieurdienstleistungen und g) Integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8672 und 8673) h) Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten (CPC 9312 und Teil von CPC 85201) i) Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932) Für die Art der Erbringung 1: Für die Art der Erbringung 1: Beschreibung der Vorbehalte Die zum Erbringen dieser Dienstleistung erforderliche Lizenz (idoneidad) ist an das Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Die zum Erbringen dieser Dienstleistung erforderliche Lizenz (idoneidad) ist an das Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Die zum Erbringen dieser Dienstleistung erforderliche Lizenz (idoneidad) ist an das Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Die zum Erbringen dieser Dienstleistung erforderliche Lizenz (idoneidad) ist an das Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft. Für die Art der Erbringung 2: Keine. j) 1. Dienstleistungen von Hebammen (Teil von CPC 93191) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. j) 2. Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern (Teil von CPC 93191) k) Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln (CPC 63211) und sonstige Dienstleistungen von Apotheken B. Computer- und verwandte Dienstleistungen (CPC 84) Für die Art der Erbringung 1: Die zum Erbringen dieser Dienstleistung erforderliche Lizenz (idoneidad) ist an das Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Die zum Erbringen dieser Dienstleistung erforderliche Lizenz (idoneidad) ist an das Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. C. Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung a) FuE-Dienstleistungen im Bereich Naturwissenschaften (CPC 851) b) FuE-Dienstleistungen im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften (CPC 852, ausgenommen Dienstleistungen von Psychologen)765 c) Disziplinübergreifende FuE-Dienstleistungen (CPC 853) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 1455 Sektor oder Teilsektor D. Dienstleistungen von Immobilienmaklern a) betreffend Eigentum oder gemietete/gepachtete Objekte (CPC 821) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. b) auf Honorar- oder Vertragsbasis (CPC 822) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. E. Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer a) für Schiffe (CPC 83103) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. b) für Luftfahrzeuge (CPC 83104) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. c) für andere Transportmittel (CPC 83101, 83102 und 83105) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. d) für andere Maschinen und Ausrüstungen (CPC 83106, 83107, 83108 und 83109) e) für Gebrauchsgüter (CPC 832) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. f) für die Vermietung von Telekommunikationsgeräten (CPC 7541) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. F. Sonstige Unternehmensdienstleistungen a) Werbung (CPC 871) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. b) Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 864) c) Managementberatung (CPC 865) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Beschreibung der Vorbehalte 1456 Sektor oder Teilsektor d) Mit der Managementberatung verwandte Leistungen (CPC 866) e) Technische Tests und Analysen (CPC 8676) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. f) Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forsten, ausgenommen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung landwirtschaftlicher Maschinen mit Bedienungspersonal, Ernte- und verwandten Tätigkeiten sowie Dienstleistungen zur Beschaffung von Arbeitskräften (CPC 881) g) Dienstleistungen im Bereich Fischerei (CPC 882) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. h) Dienstleistungen im Bereich verarbeitendes Gewerbe (CPC 884 und 885) i) Vermittlung und Beschaffung von Personal i) 1. Suche von Führungskräften (CPC 87201) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. i) 2. Vermittlung von Arbeitskräften (CPC 87202) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. i) 3. Vermittlung von Büropersonal (CPC 87203) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. i) 4. Dienstleistungen von Modelagenturen (Teil von CPC 87209) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. j) 1. Ermittlungsdienstleistungen (CPC 87301) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. j) 2. Sicherheitsdienstleistungen (CPC 87302, 87303, 87304 und 87305) Für die Art der Erbringung 1: Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Beschreibung der Vorbehalte Die Eigentümer von Sicherheitsfirmen müssen panamaische Staatsangehörige sein. Darüber hinaus müssen die Mitglieder des Vorstands einer solchen Firma die Kriterien bezüglich des Eigentums an Einzelhandelsunternehmen gemäß dem Eintrag zum Einzelhandel erfüllen. 1457 Sektor oder Teilsektor Beschreibung der Vorbehalte Nur panamaische Staatsangehörige dürfen die Position eines Sicherheitschefs oder Wachdienstes im Staatsgebiet von Panama innehaben. Ausländer, die von einer Sicherheitsfirma im Staatsgebiet von Panama beschäftigt werden, müssen zuvor die Genehmigung der panamaischen Regierung erhalten. Für die Art der Erbringung 2: Keine. k) Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung (CPC 8675) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. l) 1. Wartung und Instandsetzung von Schiffen (Teil von CPC 8868) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. l) 2. Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstungen (Teil von CPC 8868) l) 3. Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr (CPC 6112, 6122, Teil von CPC 8867 und Teil von CPC 8868) l) 4. Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen und Teilen davon (CPC 8868) l) 5. Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern766 (CPC 633, 7545, 8861, 8862, 8864, 8865 und 8866) m) Gebäudereinigung (CPC 874) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. n) Fotografische Dienstleistungen (CPC 875) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. o) Verpacken (CPC 876) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. p) Druck und Veröffentlichung (CPC 88442) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 1458 Sektor oder Teilsektor q) Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw. (Teil von CPC 87909) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. r) 1. Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905) Für die Art der Erbringung 1: Beschreibung der Vorbehalte Ungebunden für offizielle Übersetzungs und Dolmetschdienstleistungen. Für die Art der Erbringung 2: Ungebunden für offizielle Übersetzungs und Dolmetschdienstleistungen. r) 2. Dienstleistungen von Innenarchitekten und Dienstleistungen bezüglich Produktdesign (CPC 87907) r) 3. Inkassoagenturleistungen (CPC 87902) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Ungebunden. r) 4. Auskunfteileistungen (CPC 87901) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Ungebunden. r) 5. Vervielfältigungsdienstleistungen767 (CPC 87904) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. r) 6. Telekommunikationsdienstleistungen (Beratung) (CPC 7544) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 2. KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN A. Kurierdienstleistungen (CPC 7512), einschließlich Eilzustellungen768 Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. B. Telekommunikationsdienstleistungen Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Wirtschaftstätigkeit, die in der Bereitstellung von Inhalten besteht, für deren Übermittlung Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich sind. a) Alle Dienstleistungen, die die Übertragung und den Empfang von Signalen mit elektromagnetischen Mitteln769 zum Inhalt haben außer Rundfunk770 Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 1459 Sektor oder Teilsektor b) Dienstleistungen des Übertragens von Satellitensendungen771 Beschreibung der Vorbehalte Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine, außer dass Dienstleistern in diesem Sektor Verpflichtungen hinsichtlich der Übertragung von Inhalten über ihre Netze im Interesse der Allgemeinheit im Einklang mit dem Rechtsrahmen Panamas für die elektronische Kommunikation auferlegt werden können. Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 3. BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN (CPC 511, 512, 513, 514, 515, 516, 517 und 518) 4. VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN (außer Vertrieb von Waffen, Munition, Sprengstoffen und sonstigem Kriegsmaterial) Alle nachstehend genannten Teilsektoren A. Dienstleistungen von Kommissionären a) Dienstleistungen von Kommissionären betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Schneemobile sowie Teile davon und Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) b) Sonstige Dienstleistungen von Kommissionären (CPC 621) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. B. Dienstleistungen von Großhändlern a) Großhandelsleistungen mit Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen sowie mit Teilen davon und mit Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) b) Großhandelsleistungen mit Telekommunikationsendgeräten (Teil von CPC 7542) c) Sonstige Dienstleistungen von Großhändlern (CPC 622, ausgenommen Großhandelsleistungen mit Energieerzeugnissen772) C. Dienstleistungen von Einzelhändlern (CPC 61112, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121, CPC 631 und 632) D. Franchising (CPC 8929) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Dienstleistungen im Einzelhandel, die im Rahmen des Franchising-Systems erbracht werden, sind auf panamaische Staatsangehörige beschränkt. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 1460 Sektor oder Teilsektor 5. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung (CPC 921) B. Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung (CPC 922) C. Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung (CPC 923) D. Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung (CPC 924) E. Dienstleistungen im Bereich sonstiger Unterricht (CPC 929) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Ungebunden. 6. Dienstleistungen im Bereich Umwelt A. Abwasserbewirtschaftung (CPC 9401)773 Für die Art der Erbringung 1: Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Beschreibung der Vorbehalte Ungebunden außer für Beratungsdienstleistungen. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Keine für: a) Abwasserbeseitigungsleistungen (CPC 94010) b) Abfallbeseitigungsleistungen (CPC 94020). Ausschließlich: Sammlung und Beseitigung von Krankenhausabfällen c) Ausschließlich: Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung und im Bereich Lärmschutz (CPC 94040 und 94050) Die Verpflichtungen sind auf die folgenden Tätigkeiten beschränkt: Implementierung und Installation neuer und bestehender Systeme im Zusammenhang mit der Reinigung, Prävention und Überwachung sowie mit Abhilfemaßnahmen; Beratungsdienstleistungen in diesen Bereichen. a) Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz (Teil von CPC 94060) Ausschließlich: i) Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Studien über die Beziehung zwischen Umwelt und Klima, einschließlich Dienstleistungen zur Bewertung von Naturkatastrophen und zur Minderung der damit verbundenen Folgen. ii) Reinigung von Boden und Wasser zum Zwecke der Bekämpfung von Verunreinigungen in Seen, an Küsten und in Küstengewässern. Für die Art der Erbringung 2: Keine. B. Bewirtschaftung fester/ gefährlicher Abfälle mit Ausnahme der grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Abfälle a) Abfallbeseitigungsleistungen (CPC 9402) b) Sanitäre und ähnliche Dienstleistungen (CPC 9403) C. Schutz der Umgebungsluft und des Klimas (CPC 9404)774 D. Sanierung und Reinigung von Boden und Wasser Behandlung, Sanierung von kontaminiertem/verunreinigtem Boden und Wasser (Teil von CPC 94060)775 E. Lärm- und Vibrationsschutz (CPC 9405) F. Schutz der biologischen Vielfalt und der Landschaft Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz (Teil von CPC 9406) G. Sonstige Umwelt- und Nebendienstleistungen (CPC 9409) 1461 Sektor oder Teilsektor 7. FINANZDIENSTLEISTUNGEN A. Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen Beschreibung der Vorbehalte Für die Arten der Erbringung 1 und 2: Keine, außer: 1. Der Abschluss von Versicherungen für Eigentum und Personen auf panamaischem Gebiet muss durch Versicherungsunternehmen erfolgen, die in Panama tätig sein dürfen. 2. Der Aufsichtsrat für Versicherungen und Rückversicherungen darf eine Ausnahme von dieser Regelung ausstellen, sofern eine solche Versicherung nicht vom panamaischen Markt abgedeckt werden kann. B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) 8. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Dienstleistungen von Krankenhäusern (CPC 9311) B. Krankentransportdienstleistungen (CPC 93192) C. Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) (CPC 93193) 9. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN A. Hotels und Restaurants (einschließlich Catering) außer Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen776 (CPC 641, 642 und 643) B. Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern) (CPC 7471) C. Dienstleistungen von Fremdenführern (CPC 7472) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 10. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT (ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen) A. Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken) (CPC 9619) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 1462 Sektor oder Teilsektor B. Nachrichten und Presseagenturen (CPC 962) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. C. Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen (CPC 963) D. Dienstleistungen im Bereich Sport (CPC 9641) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. E. Dienstleistungen von Erholungsparks und Strandeinrichtungen (CPC 96491) 11. VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN A. Seeverkehr a) Internationaler Passagierverkehr (CPC 7211 ohne Kabotage im Inlandsverkehr) b) Internationaler Frachtverkehr (CPC 7212 ohne Kabotage im Inlandsverkehr)777 B. Binnenschiffsverkehr a) Passagierverkehr (CPC 7221) b) Frachtverkehr (CPC 7222) C. Eisenbahnverkehr a) Passagierverkehr (CPC 7111) b) Frachtverkehr (CPC 7112) D. Straßenverkehr a) Passagierverkehr (CPC 7121 und 7122) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. b) Frachtverkehr (CPC 7123 außer Beförderung von Post und Kuriersendungen für eigene Rechnung778) E. Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen779 (CPC 7139) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Beschreibung der Vorbehalte 1463 Sektor oder Teilsektor 12. HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR780 A. Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr a) Frachtumschlag b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Zollabfertigung d) Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern e) Schiffsagenturdienste f) Seeverkehrsspedition g) Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 7213) h) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7214) i) Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr (Teil von CPC 745) j) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (einschließlich Catering) (Teil von CPC 749) B. Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 7223) e) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7224) f) Unterstützungsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr (Teil von CPC 745) g) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) C. Hilfsdienstleistungen für den Eisenbahnverkehr a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7113) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Beschreibung der Vorbehalte Keine für e) Schiffsagenturdienste, f) Seeverkehrsspedition, i) Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr (Teil von CPC 745) und j) Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen (einschließlich Catering) (Teil von CPC 749). Für die Art der Erbringung 2: Keine. 1464 Sektor oder Teilsektor e) Unterstützungsdienstleistungen für Eisenbahnverkehrsdienstleistungen (CPC 743) f) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) D. Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer (CPC 7124) e) Unterstützungsdienstleistungen für den Straßenverkehr (CPC 744) f) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) E. Hilfsdienstleistungen für Luftverkehrsdienstleistungen a) Bodenabfertigungsdienste (einschließlich Catering) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden außer für Catering. Für die Art der Erbringung 2: Ungebunden. b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. c) Spedition (Teil von CPC 748) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. d) Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung (CPC 734) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Ungebunden. e) Verkauf und Vermarktung Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. f) Computergesteuertes Buchungssystem Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. g) Flughafenverwaltung Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Beschreibung der Vorbehalte 1465 Sektor oder Teilsektor F. Hilfsdienstleistungen für den Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen781 Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Güter (außer Brennstoff) (Teil von CPC 742) 18. DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH A. Leistungen im Bereich Bergbau782 (CPC 883) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. B. Transport von Brennstoff in Rohrleitungen (CPC 7131) Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. D. Großhandel mit festen Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen (CPC 62271) E. Einzelhandel mit Motorenkraftstoff (CPC 613) F. Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Brennholz (CPC 63297) und Einzelhandel mit Strom, Gas (außer Flaschengas), Dampf und Warmwasser G. Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung (CPC 887) Für die Art der Erbringung 1: Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Keine. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Beschreibung der Vorbehalte Keine, außer dass die Weiterleitung von Elektrizität auf panamaischem Gebiet nur von der Regierung Panamas durchgeführt werden darf. Die Verteilung von Elektrizität auf panamaischem Gebiet wird seit dem 22. Oktober 1998 für einen Zeitraum von fünfzehn Jahren von drei Unternehmen durchgeführt, die ab dem Jahr 1998 eine Konzession von der Autoridad Nacional de los Servicios Públicos (ASEP) erhalten haben. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 19. ANDERE DIENSTLEISTUNGEN, a. n. g. a) Dienstleistungen der Wäscherei, der Reinigung und des Färbens (CPC 9701) b) Friseurdienstleistungen (CPC 97021) c) Kosmetikdienstleistungen (einschließlich Maniküre und Pediküre) (CPC 97022) d) Sonstige Kosmetik- und Fußpflegedienstleistungen, a. n. g. (CPC 97029) 1466 Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. Sektor oder Teilsektor e) Dienstleistungen von Heilbädern und nicht therapeutische Massagen, soweit sie der Entspannung dienen bzw. als Dienstleistungen von Bädern, Saunas, Solarien u. Ä. erbracht werden und nicht zu medizinischen oder Rehabilitationszwecken783 (CPC Ver. 1.0 97230) f) Dienstleistungen der Telekommunikationsverbindung (CPC 7543) Für die Art der Erbringung 1: Ungebunden. Für die Art der Erbringung 2: Keine. 764 Beschreibung der Vorbehalte Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter 1. A. a) ,,Rechtsbesorgende Dienstleistungen" zu finden sind. Teil von CPC 85201, zu finden unter 1. A. h) ,,Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten". Wartung und Instandsetzung von Fahrzeugen (CPC 6112, 6122, 8867 und 8868) ist zu finden unter 1. F. l) 1 bis 1. F. l) 4. Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist zu finden unter 1. B. ,,Computerund verwandte Dienstleistungen". 765 766 767 768 Umfasst keine Druckereidienstleistungen, die unter CPC 88442 fallen und unter 1. F. p) zu finden sind. Eilzustellungsdienstleistungen können abgesehen von der rascheren und sichereren Zustellung zusätzliche Leistungsmerkmale umfassen, beispielsweise Abholung vom Ausgangsort, persönliche Zustellung beim Empfänger, Auffindung und Verfolgung, Möglichkeit einer Änderung des Bestimmungsortes und des Empfängers während der Beförderung, Empfangsbestätigung. Eilzustellungen umfassen nicht: (i) Luftverkehrsdienstleistungen, (ii) in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen und (iii) Seeverkehrsdienstleistungen. Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Online-Informations- und/oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung) (Teil von CPC 843), die unter 1. B. ,,Computer- und verwandte Dienstleistungen" zu finden ist. ,,Rundfunk" ist die nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwischen den Betreibern. Diese Dienstleistungen umfassen die Telekommunikationsdienstleistungen, die die Übertragung und den Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen über Satellit zum Inhalt haben (die nicht unterbrochene Übertragungskette über Satellit, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist). Dies beinhaltet den Verkauf von Satellitendienstleistungen, allerdings ohne den Verkauf von TV-Programmpaketen an Haushalte. Diese Dienstleistungen, die jene der CPC 62271 umfassen, sind im Abschnitt ,,DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH" unter 13. D. zu finden. Entspricht den Abwasserbeseitigungsleistungen. Entspricht den Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung. Entspricht einem Teil der Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz. Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen ist im Abschnitt ,,HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR" unter 12. C. a) ,,Bodenabfertigungsdienste" zu finden. Schließt Zubringerdienste und die Beförderung von Ausrüstungsgegenständen zwischen im gleichen Staat gelegenen Häfen durch Erbringer internationaler Seeverkehrsdienstleistungen ein, wenn dabei keine Einnahmen erzielt werden. Teil von CPC 71235, zu finden im Abschnitt ,,KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN" unter 2. A. ,,Post- und Kurierdienstleistungen" . Der Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen ist im Abschnitt ,,DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH" unter 13. B. zu finden. Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen an Transportausrüstungen, die im Abschnitt ,,UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN" unter 1. F. l) 1. bis 1. F. l) 4. zu finden sind. Hilfsdienstleistungen für den Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen sind im Abschnitt ,,DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH" unter 13. C. zu finden. Umfasst die folgenden Leistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis: Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau, Vorbereitung eines Bohrplatzes an Land, Aufbau einer Landbohranlage, Bohrungen, mit dem Bohrmeißel sowie den Rohren und Futterrohren des Bohrlochs verbundene Dienstleistungen, Dienstleistungen durch Spülungsingenieure, Feststoffkontrolle, Fangarbeiten und besondere Betriebsvorgänge im Bohrloch, geologische Erkundung des Bohrplatzes und Bohrkontrolle, Kernung, Bohrlochprüfung, Wireline-Messungen, Lieferung und Einsatz von Komplettierungsflüssigkeiten (Salzlösungen), Lieferung und Aufbau von Komplettierungsvorrichtungen, Zementierung (Druckpumpen), Stimulation (Fracturing, Säurebehandlung und Druckpumpen), Aufwältigungsarbeiten und Bohrlochinstandsetzung, Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern. Nicht enthalten sind der direkte Zugang zu oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen. Nicht enthalten ist die Aufschließung von Lagerstätten anderer Ressourcen als Erdöl und Erdgas (CPC 5115), die im Abschnitt 3. ,,BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN" zu finden ist. 769 770 771 772 773 774 775 776 777 778 779 780 781 782 783 Therapeutische Massagen und Thermalkuren sind zu finden unter 1. A. h) ,,Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten", 1. A. j) 2. ,,Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern" sowie unter 8. A. und 8. C. ,,Dienstleistungen im Bereich Gesundheit". 1467 Anhang XII Vorbehalte der EU-Vertragspartei in Bezug auf Personal in Schlüsselpositionen und Praktikanten mit Abschluss (1) In der nachstehenden Vorbehaltsliste sind die nach Artikel 166 dieses Abkommens liberalisierten Wirtschaftstätigkeiten aufgeführt, für die nach Artikel 174 dieses Abkommens Beschränkungen für Personal in Schlüsselpositionen und Praktikanten mit Abschluss gelten, und die entsprechenden Beschränkungen genannt. Die Listen sind wie folgt aufgebaut: a) In der ersten Spalte ist der Sektor bzw. der Teilsektor angegeben, in dem die Beschränkungen gelten. b) In der zweiten Spalte sind die geltenden Beschränkungen beschrieben. Wenn die unter Buchstabe b beschriebene Spalte lediglich mitgliedstaatsspezifische Vorbehalte enthält, übernehmen die darin nicht erwähnten Mitgliedstaaten bezüglich des betreffenden Sektors Verpflichtungen ohne Vorbehalte (Hinweis: Das Fehlen mitgliedstaatsspezifischer Vorbehalte bezüglich des betreffenden Sektors lässt etwaige horizontale bzw. für die gesamte EU geltende sektorale Vorbehalte unberührt). Für Wirtschaftstätigkeiten, die nicht nach Artikel 166 dieses Abkommens liberalisiert sind (ungebunden bleiben), übernehmen die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten keine Verpflichtungen in Bezug auf Personal in Schlüsselpositionen und Praktikanten mit Abschluss. (2) Bei der Beschreibung der einzelnen Sektoren bzw. Teilsektoren bezeichnet die Abkürzung a) ,,ISIC Rev. 3.1" die Internationale Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial Classification of all Economic Activities) Revision 3.1 in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 4, ISIC REV 3.1, 2002, veröffentlichten Fassung; b) ,,CPC" die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC prov., 1991, veröffentlichten Fassung; c) ,,CPC Ver. 1.0" die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) Version 1.0 der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC ver. 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung. (3) Verpflichtungen in Bezug auf Personal in Schlüsselpositionen und Praktikanten mit Abschluss gelten nicht, wenn durch deren vorübergehende Präsenz ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche bzw. betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird. (4) Die nachstehende Liste enthält keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, die keine Beschränkungen im Sinne von Artikel 174 dieses Abkommens darstellen. Diese Maßnahmen (zum Beispiel Zulassungspflicht, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, Pflicht, einen rechtmäßigen Wohnsitz in dem Gebiet zu unterhalten, in dem die Wirtschaftstätigkeit ausgeübt wird) gelten für Personal in Schlüsselpositionen und Praktikanten mit Abschluss der anderen Vertragspartei auch dann, wenn sie nicht in der nachstehenden Liste aufgeführt sind. (5) Im Einklang mit Artikel 159 Absatz 3 dieses Abkommens sind in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen betreffen. (6) Alle Voraussetzungen, die sich aus den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der europäischen Vertragspartei für Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit ergeben, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und Tarifverträge, gelten auch dann, wenn sie nicht in der nachstehenden Liste aufgeführt sind. (7) Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der öffentlichen Monopole und ausschließlichen Rechte, die in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung beschrieben sind. (8) In Sektoren, in denen wirtschaftliche Bedürfnisprüfungen vorgenommen werden, ist das Hauptkriterium bei dieser Prüfung die Bewertung der jeweiligen Marktlage im Mitgliedstaat oder in der Region der vorgesehenen Leistungserbringung, auch was die Zahl der bereits vorhandenen Dienstleister und die Auswirkungen auf sie betrifft. (9) Die aus dieser Vorbehaltsliste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus unmittelbar auch keine Rechte ableiten. 1468 Sektor oder Teilsektor ALLE SEKTOREN Beschreibung der Vorbehalte Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung BG, HU: Für Praktikanten mit Abschluss ist eine wirtschaftliche Bedürfnisprüfung erforderlich. ALLE SEKTOREN Umfang von Versetzungen innerhalb eines Unternehmens BG: Die Zahl der unternehmensintern versetzten Personen darf nicht mehr als zehn Prozent der durchschnittlichen jährlichen Zahl von EU-Bürgern betragen, die die betreffende bulgarische juristische Person beschäftigt. Ist die Zahl der Beschäftigten geringer als hundert, so kann die Zahl der unternehmensintern versetzten Personen vorbehaltlich einer Genehmigung mehr als zehn Prozent betragen. HU: Ungebunden für natürliche Personen, die Gesellschafter einer juristischen Person der anderen Vertragspartei sind. ALLE SEKTOREN Geschäftsführer und Wirtschaftsprüfer AT: Die Geschäftsführer von Zweigniederlassungen juristischer Personen müssen ihren Wohnsitz in Österreich haben; die natürlichen Personen, die innerhalb einer juristischen Person oder einer Zweigniederlassung für die Einhaltung des österreichischen Handelsgesetzbuches verantwortlich sind, müssen einen Wohnsitz in Österreich haben. FI: Ein Ausländer, der ein Gewerbe als privater Unternehmer ausübt, benötigt eine Gewerbeerlaubnis und muss seinen ständigen Wohnsitz in der EU haben. Für Alle Sektoren mit Ausnahme der Telekommunikationsdienstleistungen gilt für den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Staatsangehörigkeits- und das Wohnsitzerfordernis. Für den Sektor Telekommunikationsdienstleistungen gilt für den Geschäftsführer das Erfordernis des ständigen Wohnsitzes. FR: Der Geschäftsführer eines gewerblichen oder handwerklichen Unternehmens benötigt eine besondere Genehmigung, wenn er keine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzt. RO: Die Mehrheit der Wirtschaftsprüfer gewerblicher Unternehmen und ihrer Stellvertreter müssen rumänische Staatsangehörige sein. SE: Der Geschäftsführer einer juristischen Person oder einer Zweigniederlassung muss seinen Wohnsitz in Schweden haben. ALLE SEKTOREN Anerkennung EU: Die EU-Richtlinien über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungsnachweisen gelten nur für EU-Bürger. Das Recht, eine reglementierte freiberufliche Dienstleistung in einem Mitgliedstaat zu erbringen, verleiht nicht das Recht, sie auch in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen784. ALLE SEKTOREN Praktikanten mit Abschluss AT, DE, ES, FR, HU: Das Praktikum muss mit dem erworbenen Hochschulabschluss in Verbindung stehen. 4. VERARBEITENDES GEWERBE785 H. Herstellung von Verlagsund Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern (ISIC Rev. 3.1: 22, ausgenommen Druck und Veröffentlichung auf Honoraroder Vertragsbasis786) 6. UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN A. Freiberufliche Dienstleistungen a) Rechtsbesorgende Dienstleistungen (CPC 861)787 ausgenommen Rechtsberatungsleistungen und Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten, die durch AT, CY, ES, EL, LT, MT, RO, SK: Die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt, die für die Ausübung des Anwaltsberufs (EU-Recht und Recht der Mitgliedstaaten) erforderlich ist, steht unter dem Vorbehalt des Staatsangehörigkeitserfordernisses. Für ES können die zuständigen Behörden von diesem Erfordernis absehen. BE, FI: Die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt, die für die Erbringung von Rechtsvertretungsleistungen erforderlich ist, steht unter dem Vorbehalt des Staatsangehörigkeitserfordernisses und ist an Wohnsitzerfordernisse gekoppelt. In BE werden für das Auftreten als Rechtsanwalt vor der ,,Cour de cassation" in nicht strafrechtlichen Verfahren Quoten angewandt. 1469 IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Verleger. PL: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Chefredakteure von Zeitungen und Zeitschriften. SE: Wohnsitzerfordernis für Verleger und Eigentümer von Verlagen und Druckereien. Sektor oder Teilsektor mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen wie Notare, Gerichtsvollzieher (huissiers de justice) oder andere Amtspersonen (officiers publics et ministériels) erbracht werden Beschreibung der Vorbehalte BG: Ausländische Rechtsanwälte können Rechtsvertretungsleistungen nur für Angehörige ihres Heimatstaats auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und in Zusammenarbeit mit einem bulgarischen Rechtsanwalt erbringen. Für die Erbringung von Vermittlungsleistungen ist ein ständiger Wohnsitz erforderlich. FR: Der Zugang von Rechtsanwälten zu den Berufen ,,avocat auprès de la Cour de Cassation" und ,,avocat auprès du Conseil d'Etat" ist an Quoten und das Staatsangehörigkeitserfordernis gebunden. HU: Die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt steht unter dem Vorbehalt des Staatsangehörigkeitserfordernisses und ist an Wohnsitzerfordernisse gekoppelt. Die Tätigkeit ausländischer Rechtsanwälte ist auf Rechtsberatungsleistungen beschränkt, die auf der Grundlage eines Kooperationsvertrags mit einem ungarischen Anwalt oder einer ungarischen Anwaltskanzlei erbracht werden müssen. LV: Staatsangehörigkeitserfordernis für vereidigte Rechtsanwälte, denen die Vertretung in Strafverfahren vorbehalten ist. DK: Die Rechtsberatung ist auf Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung beschränkt. Für die dänische Zulassung ist eine dänische juristische Prüfung erforderlich. LU: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen im Bereich des luxemburgischen und des EU-Rechts. SE: Die Zulassung als Rechtsanwalt, die nur für das Führen des schwedischen Titels ,,advokat" erforderlich ist, steht unter dem Vorbehalt des Wohnsitzerfordernisses. b) 1. Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern (CPC 86212, ausgenommen ,,Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern", CPC 86213, CPC 86219 und CPC 86220) b) 2. Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern (CPC 86211 und 86212, ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern) FR: Die Erbringung von Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern erfordert eine Entscheidung des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Industrie im Einvernehmen mit dem Minister für auswärtige Angelegenheiten. Das Wohnsitzerfordernis kann fünf Jahre nicht übersteigen. AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Vertretung vor zuständigen Behörden und für in bestimmten österreichischen Gesetzen (z. B. Aktiengesetz, Börsengesetz, Bankwesengesetz usw.) vorgesehene Prüfungen. DK: Wohnsitzerfordernis. ES: Staatsangehörigkeitserfordernis für gesetzliche Prüfer und für Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Gesellschafter von Gesellschaften, die nicht unter die 8. Richtlinie der Gemeinschaft über das Gesellschaftsrecht fallen. FI: Wohnsitzerfordernis für mindestens einen der Wirtschaftsprüfer einer finnischen Kapitalgesellschaft. EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für gesetzliche Prüfer. IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Gesellschafter von Gesellschaften, die nicht unter die 8. Richtlinie der Gemeinschaft über das Gesellschaftsrecht fallen. Wohnsitzerfordernis für Einzelprüfer. SE: Nur in Schweden zugelassene Wirtschaftsprüfer dürfen gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen bei bestimmten juristischen Personen vornehmen, z. B. bei allen Kapitalgesellschaften. Wohnsitzerfordernis für die Zulassung. c) Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863)788 d) Dienstleistungen von Architekten und e) Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten (CPC 8671 und CPC 8674) f) Ingenieurdienstleistungen und g) integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8672 und CPC 8673) AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Vertretung vor zuständigen Behörden. BG, SI: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte. HU: Wohnsitzerforderniserfordernis. EE: Mindestens ein Verantwortlicher (Projektleiter oder Berater) muss seinen Wohnsitz in Estland haben. BG: Ausländische Fachkräfte müssen über mindestens zwei Jahre Berufserfahrung im Bauwesen verfügen. Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten. EL, HU, SK: Wohnsitzerfordernis. EE: Mindestens ein Verantwortlicher (Projektleiter oder Berater) muss seinen Wohnsitz in Estland haben. BG: Ausländische Fachkräfte müssen über mindestens zwei Jahre Berufserfahrung im Bauwesen verfügen. EL, HU, SK: Wohnsitzerfordernis. 1470 Sektor oder Teilsektor h) Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten (CPC 9312 und Teil von CPC 85201) CZ, IT, SK: Wohnsitzerfordernis. Beschreibung der Vorbehalte CZ, EE, RO, SK: Ausländische natürliche Personen benötigen eine Genehmigung der zuständigen Behörden. BE, LU: Ausländische Praktikanten mit Abschluss benötigen eine Genehmigung der zuständigen Behörden. BG, CY, MT: Staatsangehörigkeitserfordernis. DE: Auf das Staatsangehörigkeitserfordernis kann im Interesse der öffentlichen Gesundheit ausnahmsweise verzichtet werden. DK: Für höchstens 18 Monate kann eine befristete Genehmigung mit Wohnsitzerfordernis zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe erteilt werden. FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Der Zugang ist jedoch im Rahmen jährlich festgesetzter Quoten möglich. LV: Ausländer benötigen für die Ausübung medizinischer Berufe eine Genehmigung der örtlichen Gesundheitsbehörde, die auf der Grundlage des wirtschaftlichen Bedarfs an Ärzten und Zahnärzten in der betreffenden Region erteilt wird. PL: Ausländer benötigen für die Ausübung medizinischer Berufe eine Genehmigung. Ausländische Ärzte haben begrenztes Wahlrecht in den Ärztekammern. PT: Wohnsitzerfordernis für Psychologen. i) Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932) BG, CY, DE, EE, EL, FR, HU, MT, SI: Staatsangehörigkeitserfordernis. CZ, SK: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis. IT: Wohnsitzerfordernis. PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländer können eine Genehmigung für die Berufsausübung beantragen. j) 1. Dienstleistungen von Hebammen (Teil von CPC 93191) AT: Um eine Praxis in Österreich betreiben zu können, muss die betreffende Person den Beruf zum Zeitpunkt der Eröffnung der Praxis seit mindestens drei Jahren ausüben. BE, LU: Ausländische Praktikanten mit Abschluss benötigen eine Genehmigung der zuständigen Behörden. CZ, CY, EE, RO, SK: Ausländische natürliche Personen benötigen eine Genehmigung der zuständigen Behörden. FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Der Zugang ist jedoch im Rahmen jährlich festgesetzter Quoten möglich. HU: Staatsangehörigkeitserfordernis. IT: Wohnsitzerfordernis. LV: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung unter Berücksichtigung der Gesamtzahl der von den örtlichen Gesundheitsbehörden zugelassenen Hebammen in der betreffenden Region. PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländer können eine Genehmigung für die Berufsausübung beantragen. j) 2. Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern (Teil von CPC 93191) AT: Ausländische Dienstleister sind nur für folgende Tätigkeiten zugelassen: Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten, Ergotherapeuten, Logotherapeuten, Diätassistenten und Ernährungswissenschaftlern. Um eine Praxis in Österreich betreiben zu können, muss die betreffende Person den Beruf zum Zeitpunkt der Eröffnung der Praxis seit mindestens drei Jahren ausüben. BE, FR, LU: Ausländische Praktikanten mit Abschluss benötigen eine Genehmigung der zuständigen Behörden. CY, CZ, EE, RO, SK: Ausländische natürliche Personen benötigen eine Genehmigung der zuständigen Behörden. HU: Staatsangehörigkeitserfordernis. DK: Für höchstens 18 Monate kann eine befristete Genehmigung mit Wohnsitzerfordernis zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe erteilt werden. CY, CZ, EL, IT: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung: Die Entscheidung hängt von der Zahl der freien Stellen und der Unterversorgung einer Region ab. LV: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung unter Berücksichtigung der Gesamtzahl des von den örtlichen Gesundheitsbehörden zugelassenen Krankenpflegepersonals in der betreffenden Region. 1471 Sektor oder Teilsektor k) Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln (CPC 63211) und sonstige Dienstleistungen von Apotheken789 D. Dienstleistungen von Immobilienmaklern790 a) betreffend Eigentum oder gemietete/gepachtete Objekte (CPC 821) b) auf Honorar- oder Vertragsbasis (CPC 822) Beschreibung der Vorbehalte FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Für Angehörige von Drittstaaten ist der Zugang jedoch im Rahmen festgesetzter Quoten möglich, sofern sie über ein französisches Diplom in Pharmazie verfügen. DE, EL, SK: Staatsangehörigkeitserfordernis. HU: Staatsangehörigkeitserfordernis, außer für den Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln (CPC 63211). IT, PT: Wohnsitzerfordernis. FR, HU, IT, PT: Wohnsitzerfordernis. LV, MT, SI: Staatsangehörigkeitserfordernis. DK: Wohnsitzerfordernis, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen nicht darauf verzichtet. FR, HU, IT, PT: Wohnsitzerfordernis. LV, MT, SI: Staatsangehörigkeitserfordernis. E. Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer e) in Bezug auf Gebrauchsgüter (CPC 832) f) Vermietung von Telekommunikationsgeräten (CPC 7541) F. Sonstige Unternehmensdienstleistungen e) Technische Tests und Analysen (CPC 8676) f) Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft (Teil von CPC 881) j) 2. Sicherheitsdienstleistungen (CPC 87302, CPC 87303, CPC 87304 und CPC 87305) BE: Staatsangehörigkeitserfordernis und Wohnsitzerfordernis für Führungskräfte. BG, CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis. DK: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis für Führungskräfte und für Wachdienste an Flughäfen. ES, PT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte. FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder. IT: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis, um die für Wachdienste und den Transport von Wertsachen erforderliche Genehmigung zu erhalten. k) Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung (CPC 8675) BG: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte. DE: Staatsangehörigkeitserfordernis für öffentlich bestellte Vermesser. FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für ,,Vermessungstätigkeiten" zur Feststellung von Eigentumsrechten und im Bereich des Bodenrechts. IT, PT: Wohnsitzerfordernis. l) 1. Wartung und Instandsetzung von Schiffen (Teil von CPC 8868) l) 2. Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstung (Teil von CPC 8868) 1472 LV: Staatsangehörigkeitserfordernis. MT: Staatsangehörigkeitserfordernis. IT: Wohnsitzerfordernis für Agronomen und ,,periti agrari". IT, PT: Wohnsitzerfordernis für Biologen und chemische Analytiker. EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Praktikanten mit Abschluss. AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte. EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Praktikanten mit Abschluss. Sektor oder Teilsektor l) 3. Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr (CPC 6112, CPC 6122, Teil von CPC 8867 und Teil von CPC 8868) l) 5. Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (ausgenommen Büromaschinen), Ausrüstungen (ausgenommen Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern791 (CPC 633, CPC 7545, CPC 8861, CPC 8862, CPC 8864, CPC 8865 und CPC 8866) m) Gebäudereinigung (CPC 874) n) Fotografische Dienstleistungen (CPC 875) p) Druck und Veröffentlichung (CPC 88442) q) Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw. (Teil von CPC 87909) r) 1. Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905) r) 3. Inkassoagenturdienstleistungen (CPC 87902) r) 4. Auskunfteidienstleistungen (CPC 87901) r) 5. Vervielfältigungsdienstleistungen (CPC 87904)792 Beschreibung der Vorbehalte EU: Für Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und Praktikanten mit Abschluss. EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Praktikanten mit Abschluss. CY, EE, MT, PL, RO, SI: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte. LV: Staatsangehörigkeitserfordernis für fotografische Spezialdienstleistungen. PL: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Erbringung von Luftbildfotografieleistungen. SE: Wohnsitzerfordernis für Verleger und Eigentümer von Verlagen und Druckereien. SI: Staatsangehörigkeitserfordernis. FI: Wohnsitzerfordernis für ermächtigte Übersetzer. DK: Wohnsitzerfordernis für zugelassene öffentliche Übersetzer und Dolmetscher, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen nicht darauf verzichtet. BE, EL, IT: Staatsangehörigkeitserfordernis. BE, EL, IT: Staatsangehörigkeitserfordernis. AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Praktikanten mit Abschluss. LV: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Fachkräfte und Staatsangehörigkeitserfordernis für Praktikanten mit Abschluss. BG: Ausländische Fachkräfte müssen über mindestens zwei Jahre Berufserfahrung im Bauwesen verfügen. 8. BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN (CPC 511, CPC 512, CPC 513, CPC 514, CPC 515, CPC 516, CPC 517 und CPC 518) 9. VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN (ausgnommen Vertrieb von Waffen, Munition und Kriegsmaterial) 1473 Sektor oder Teilsektor C. Dienstleistungen von Einzelhändlern793 c) Dienstleistungen von Einzelhändlern betreffend Lebensmittel (CPC 631) 10. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung (CPC 921) Beschreibung der Vorbehalte FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Tabakwareneinzelhändler (Posthalter). FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländern kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten sowie zu unterrichten. IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleister, die zur Ausstellung staatlich anerkannter Diplome ermächtigt sind. EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für Lehrer. B. Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung (CPC 922) FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländern kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten sowie zu unterrichten. IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleister, die zur Ausstellung staatlich anerkannter Diplome ermächtigt sind. EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für Lehrer. LV: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleistungen im Bereich der sekundären technischen und beruflichen Bildung für Behinderte (CPC 9224). C. Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung (CPC 923) FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländern kann jedoch von den zuständigen Behörden die Genehmigung erteilt werden, eine Bildungseinrichtung zu gründen und zu leiten sowie zu unterrichten. CZ, SK: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung, außer für Dienstleistungen im Bereich der postsekundären technischen und beruflichen Bildung (CPC 92310). IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleister, die zur Ausstellung staatlich anerkannter Diplome ermächtigt sind. DK: Staatsangehörigkeitserfordernis für Hochschullehrer. 12. FINANZDIENSTLEISTUNGEN A. Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen AT: Eine Zweigniederlassung muss von zwei in Österreich ansässigen natürlichen Personen geleitet werden. EE: Bei Direktversicherungsgesellschaften darf der Anteil von Nicht-EU-Bürgern in der Geschäftsleitung einer Versicherungsaktiengesellschaft mit ausländischer Kapitalbeteiligung höchstens dem Anteil der ausländischen Beteiligung, jedoch nicht mehr als der Hälfte der Mitglieder der Geschäftsleitung entsprechen. Der Vorsitzende der Geschäftsleitung einer Tochtergesellschaft oder einer unabhängigen Gesellschaft muss seinen ständigen Wohnsitz in Estland haben. ES: Wohnsitzerfordernis und drei Jahre Berufserfahrung für Versicherungsmathematiker. IT: Wohnsitzerfordernis für Versicherungsmathematiker. FI: Die Geschäftsführer und mindestens ein Wirtschaftsprüfer einer Versicherungsgesellschaft müssen ihren Wohnsitz in der EU haben; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die zuständigen Behörden. Der Generalvertreter der ausländischen Versicherungsgesellschaft muss seinen Wohnsitz in Finnland haben, es sei denn, das Unternehmen hat seinen Hauptsitz in der EU. B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) BG: Die geschäftsführenden Direktoren und der Bankbevollmächtigte müssen ihren ständigen Wohnsitz in Bulgarien haben. FI: Die Geschäftsführer und mindestens ein Wirtschaftsprüfer eines Kreditinstituts müssen ihren Wohnsitz in der EU haben; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Finanzaufsichtsbehörde. Private Makler (Einzelpersonen) von börsengängigen Derivaten müssen ihren Wohnsitz in der EU haben. IT: ,,Promotori di servizi finanziari" (Verkäufer von Finanzprodukten) müssen ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU haben. LT: Mindestens eine Führungskraft muss EU-Bürger sein. PL: Staatsangehörigkeitserfordernis für mindestens eine Führungskraft der Bank. 1474 Sektor oder Teilsektor 13. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Krankenhausleistungen (CPC 9311) B. Krankentransportdienstleistungen (CPC 93192) C. Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) (CPC 93193) E. Dienstleistungen im Bereich Soziales (CPC 933) 14. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN A. Hotels und Restaurants (einschließlich Catering) (CPC 641, CPC 642 und CPC 643) ausgenommen Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen794 B. Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern) (CPC 7471) C. Dienstleistungen von Fremdenführern (CPC 7472) 15. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT (ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen) A. Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken) (CPC 9619) 16. VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN A. Seeverkehr a) Internationaler Passagierverkehr (CPC 7211 ohne Kabotage im Inlandsverkehr) b) Internationaler Frachtverkehr (CPC 7212 ohne Kabotage im Inlandsverkehr)795 Beschreibung der Vorbehalte FR: Bei der Erteilung der erforderlichen Genehmigung für den Zugang zu Leitungsfunktionen wird die Verfügbarkeit von Führungskräften am Ort berücksichtigt. LV: Wirtschaftliche Bedürfnisprüfung für Ärzte, Zahnärzte, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitäter. PL: Ausländer benötigen für die Ausübung medizinischer Berufe eine Genehmigung. Ausländische Ärzte haben begrenztes Wahlrecht in den Ärztekammern. BG: Bei bulgarischen Unternehmen, bei denen die öffentliche (staatliche und/oder kommunale) Beteiligung am Eigenkapital mehr als fünfzig Prozent beträgt, darf die Zahl der ausländischen Führungskräfte nicht höher sein als die Zahl der bulgarischen Führungskräfte. BG: Bei bulgarischen Unternehmen, bei denen die öffentliche (staatliche und/oder kommunale) Beteiligung am Eigenkapital mehr als fünfzig Prozent beträgt, darf die Zahl der ausländischen Führungskräfte nicht höher sein als die Zahl der bulgarischen Führungskräfte. BG, CY, ES, FR, EL, HU, IT, LT, MT, PL, PT, SK: Staatsangehörigkeitserfordernis. FR: Wenn die Genehmigung für mehr als zwei Jahre erteilt werden soll, ist sie an ein Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft. EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Schiffsbesatzungen. AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Geschäftsführer. 1475 Sektor oder Teilsektor D. Straßenverkehr a) Passagierverkehr (CPC 7121 und CPC 7122) Beschreibung der Vorbehalte AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Personen und Anteilseigner, die zur Vertretung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft befugt sind. DK: Staatsangehörigkeits- und Wohnsitzerfordernis für Führungskräfte. BG, MT: Staatsangehörigkeitserfordernis. b) Frachtverkehr (CPC 7123, ausgenommen Beförderung von Post und Kuriersendungen für eigene Rechnung796) E. Transport von Gütern (ausgenommen Brennstoff) in Rohrleitungen797 (CPC 7139) 17. HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR798 A. Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr a) Frachtumschlag b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Zollabfertigung d) Containerstellplätze und -zwischenlagerung e) Schifffahrtsagenturdienstleistungen f) Seeverkehrsspedition g) Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 7213) h) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7214) i) Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr (Teil von CPC 745) j) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) B. Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr e) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7224) f) Unterstützungsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr (Teil von CPC 745) D. Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr d) Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer (CPC 7124) AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Personen und Anteilseigner, die zur Vertretung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft befugt sind. BG, MT: Staatsangehörigkeitserfordernis. AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Geschäftsführer. EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Besatzungen bei Schub- und Schleppdienstleistungen und bei Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr. AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Geschäftsführer. BG, MT: Staatsangehörigkeitserfordernis. DK: Wohnsitzerfordernis für Zollabfertigung. EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für Zollabfertigung. IT: Wohnsitzerfordernis für ,,raccomandatorio marittimo". EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Besatzungen. AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Personen und Anteilseigner, die zur Vertretung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft befugt sind. BG, MT: Staatsangehörigkeitserfordernis. 1476 Sektor oder Teilsektor F. Hilfsdienstleistungen für den Transport von Gütern (ausgenommen Brennstoff) in Rohrleitungen799 a) Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Güter (ausgenommen Brennstoff) (Teil von CPC 742) 18. DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH A. Leistungen im Bereich Bergbau (CPC 883)800 19. ANDERE DIENSTLEISTUNGEN, a. n. g. a) Dienstleistungen der Wäscherei, der Reinigung und des Färbens (CPC 9701) b) Friseurdienstleistungen (CPC 97021) SK: Wohnsitzerfordernis. Beschreibung der Vorbehalte AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Geschäftsführer. EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Praktikanten mit Abschluss. BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Praktikanten mit Abschluss. AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Praktikanten mit Abschluss. c) Kosmetikdienstleistungen (einschließlich Maniküre und Pediküre) (CPC 97022) d) Sonstige Kosmetik- und Fußpflegedienstleistungen, a. n. g. (CPC 97029) e) Dienstleistungen von Heilbädern und nicht therapeutische Massagen, soweit sie der Entspannung dienen bzw. als Dienstleistungen von Bädern, Saunas, Solarien u. Ä. erbracht werden und nicht zu medizinischen oder Rehabilitationszwecken801 (CPC Ver. 1.0 97230) 784 BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Praktikanten mit Abschluss. AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Praktikanten mit Abschluss. BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE, UK: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Praktikanten mit Abschluss. AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Praktikanten mit Abschluss. EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachkräfte und für Praktikanten mit Abschluss. Damit Angehörige von Drittstaaten eine EU-weite Anerkennung ihrer Befähigungsnachweise erhalten können, muss nach Artikel 85 dieses Abkommens ein Abkommen über gegenseitige Anerkennung ausgehandelt werden. Dieser Sektor umfasst keine Beratungsdienstleistungen UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.F.h zu finden sind. im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, die im Abschnitt 785 786 787 Druck und Veröffentlichung auf Honorar- oder Vertragsbasis sind im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.F.p zu finden. Umfasst Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen, Schieds-, Schlichtungs- und Vermittlungsleistungen sowie Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten. Die Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen ist nur im Bereich des Völkerrechts, des EU-Rechts und des Rechts eines Hoheitsgebiets, in dem der Investor oder sein Personal zur Ausübung des Anwaltsberufs qualifiziert ist, zulässig und unterliegt ebenso wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Zulassungserfordernissen und -verfahren. Für Rechtsanwälte, die rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts erbringen, kann es sich hierbei unter anderem um die Einhaltung örtlicher berufsethischer Kodizes, die Verwendung der Berufsbezeichnung des Heimatstaates (sofern nicht als gleichwertig mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates anerkannt), Versicherungserfordernisse, die einfache Registrierung bei der Anwaltskammer des Aufnahmestaates oder eine vereinfachte Zulassung als Rechtsanwalt im Aufnahmestaat im Wege einer Eignungsprüfung und einen rechtmäßigen Wohnsitz oder Geschäftssitz im Aufnahmestaat handeln. Rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des EURechts müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in der EU zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden, und rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden. Die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt im betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union könnte daher erforderlich sein für die Vertretung vor Gerichten und anderen zuständigen Behörden in der EU, da dies die Ausübung des Anwaltsberufs im 1477 Bereich des EU-Rechts und des mitgliedstaatlichen Verfahrensrechts beinhaltet. In einigen Mitgliedstaaten dürfen jedoch ausländische Rechtsanwälte, die dort nicht die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt besitzen, Inländer oder Angehörige der Staaten, in denen der Anwalt zur Berufsausübung berechtigt ist, in zivilrechtlichen Verfahren vertreten. 788 Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter 6.A.a (Rechtsbesorgende Dienstleistungen) zu finden sind. Die Versorgung der Öffentlichkeit mit Arzneimitteln unterliegt wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Zulassungs- und Qualifikationserfordernissen und -verfahren. In der Regel ist diese Tätigkeit Apotheken vorbehalten. In einigen Mitgliedstaaten ist lediglich die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Apotheken vorbehalten. Die betreffende Dienstleistung muss sich auf den Beruf Immobilienmakler beziehen und darf keine Rechte und/oder Beschränkungen für natürliche oder juristische Personen betreffen, die Immobilien erwerben. Wartung und Instandsetzung von Transportmitteln (CPC 6112, CPC 6122, CPC 8867 und CPC 8868) ist unter 6.F.l.1 bis 6.F.l.4 zu finden. Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist unter 6.B (Computerdienstleistungen) zu finden. 789 790 791 792 793 Umfasst keine Druckereidienstleistungen, die unter CPC 88442 fallen und unter 6.F.p zu finden sind. Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.B und 6.F.l zu finden sind. Umfasst keine Dienstleistungen von Einzelhändlern im Bereich der Energieerzeugnisse, die im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 18.E und 18.F zu finden sind. 794 Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen ist im Abschnitt HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR unter 17.E.a (Bodenabfertigungsdienstleistungen) zu finden. Umfasst Zubringerdienste und die Beförderung von Ausrüstungsgegenständen zwischen im gleichen Staat gelegenen Häfen durch Erbringer internationaler Seeverkehrsdienstleistungen, wenn dabei keine Einnahmen erzielt werden. Teil von CPC 71235, im Abschnitt KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN unter 7.A (Post- und Kurierdienstleistungen) zu finden. Der Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen ist im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 18.B zu finden. Umfasst nicht Wartung und Instandsetzung von Transportmitteln, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.F.l.1 bis 6.F. l.4 zu finden ist. Hilfsdienstleistungen für den Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen sind im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 18.C zu finden. Umfasst die folgenden Leistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis: Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau, Vorbereitung eines Bohrplatzes an Land, Aufbau einer Landbohranlage, Bohrungen, mit dem Bohrmeißel sowie den Rohren und Futterrohren des Bohrloches verbundene Dienstleistungen, Dienstleistungen durch Spülungsingenieure, Feststoffkontrolle, Fangarbeiten und besondere Betriebsvorgänge im Bohrloch, geologische Erkundung des Bohrplatzes und Bohrkontrolle, Kernung, Bohrlochprüfung, Wireline-Messungen, Lieferung und Einsatz von Komplettierungsflüssigkeiten (Salzlösungen), Lieferung und Aufbau von Komplettierungsvorrichtungen, Zementierung (Druckpumpen), Stimulation (Fracturing, Säurebehandlung und Druckpumpen), Aufwältigungsarbeiten und Bohrlochinstandsetzung, Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern. Umfasst nicht den direkten Zugang zu oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen. Umfasst nicht die Aufschließung von Lagerstätten anderer Ressourcen als Erdöl und Erdgas (CPC 5115), die in Abschnitt 8 (BAUDIENSTLEISTUNGEN) zu finden ist. 795 796 797 798 799 800 801 Therapeutische Massagen und Thermalkuren sind unter 6.A.h (Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten), 6.A.j.2 (Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern) sowie 13.A und 13.C (Gesundheitsleistungen) zu finden. 1478 Anhang XIII Listen der Verpflichtungen der Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei in Bezug auf Personal in Schlüsselpositionen und Praktikanten mit Abschluss Costa Rica (1) In der nachstehenden Verpflichtungsliste sind die nach Artikel 174 Absatz 2 dieses Abkommens gebundenen Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren sowie die für Personal in Schlüsselpositionen und Praktikanten mit Abschluss geltenden Vorbehalte und Voraussetzungen aufgeführt. Die Liste ist wie folgt aufgebaut: a) In der ersten Spalte sind die Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren, für die die Vertragspartei Verpflichtungen übernimmt, und der Geltungsbereich der entsprechenden Vorbehalte und Voraussetzungen angegeben. b) In der zweiten Spalte sind die geltenden Vorbehalte und Voraussetzungen genannt. (2) Für die Zwecke dieser Liste bezeichnet der Ausdruck ,,keine" Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren, für die unbeschadet der geltenden horizontalen Vorbehalte und Voraussetzungen keine spezifischen Vorbehalte und Voraussetzungen für bestimmte Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren bestehen. Der Ausdruck ,,ungebunden" gibt an, dass keine Verpflichtungen übernommen werden. (3) Für Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren, die nicht in der nachstehenden Liste aufgeführt sind, übernimmt Costa Rica keine Verpflichtungen in Bezug auf Personal in Schlüsselpositionen und Praktikanten mit Abschluss. (4) Bei der Beschreibung der einzelnen Wirtschaftstätigkeiten bezeichnet die Abkürzung a) ,,ISIC Rev. 3.1" die Internationale Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial Classification of all Economic Activities) Revision 3.1 in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 4, ISIC REV 3.1, 2002, veröffentlichten Fassung; b) ,,CPC" die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC prov., 1991, veröffentlichten Fassung; c) ,,CPC ver. 1.0" die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) Version 1.0 der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC ver. 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung. (5) Verpflichtungen in Bezug auf Personal in Schlüsselpositionen und Praktikanten mit Abschluss gelten nicht, wenn durch deren vorübergehende Präsenz ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche bzw. betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird. (6) Die nachstehende Liste enthält keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse (einschließlich Konzessionen, Erlaubnissen, Registern und sonstiger Genehmigungen) und -verfahren, die keine Vorbehalte im Sinne von Artikel 174 dieses Abkommens darstellen. Diese Maßnahmen (zum Beispiel Zulassungspflicht, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, Pflicht, einen rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Staates zu unterhalten, in dem die Wirtschaftstätigkeit ausgeübt wird) gelten für Personal in Schlüsselpositionen und Praktikanten mit Abschluss der EU-Vertragspartei auch dann, wenn sie nicht in der Liste aufgeführt sind. (7) Im Einklang mit Artikel 159 Absatz 3 dieses Abkommens sind in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen betreffen. (8) Alle Voraussetzungen, die sich aus den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Costa Ricas für Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit ergeben, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und Tarifverträge, gelten auch dann, wenn sie nicht in der nachstehenden Liste aufgeführt sind. (9) Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der öffentlichen Monopole und ausschließlichen Rechte, die in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung beschrieben sind. (10) Bei Wirtschaftstätigkeiten, für die wirtschaftliche Bedürfnisprüfungen vorgenommen werden, ist das Hauptkriterium bei dieser Prüfung die Bewertung der jeweiligen Marktlage in der Region der vorgesehenen Leistungserbringung, auch was die Zahl der bereits vorhandenen Dienstleister und die Auswirkungen auf sie betrifft. (11) Die aus dieser Verpflichtungsliste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus unmittelbar auch keine Rechte ableiten. 1479 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor HORIZONTALE VORBEHALTE Beschreibung der Vorbehalte Alle aufgeführten Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren: 1. Für die Zwecke dieser Liste und von Teil IV Titel III Kapitel 4 dieses Abkommens übernimmt Costa Rica keine Verpflichtungen in Bezug auf Praktikanten mit Abschluss. 2. Für die in dieser Liste festgelegten Verpflichtungen gelten die Vorbehalte in Bezug auf die Niederlassung nach Artikel 166 dieses Abkommens, die in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung aufgeführt sind. 3. Für Personal in Schlüsselpositionen sind zahlenmäßige Quoten und wirtschaftliche Bedürfnisprüfungen erforderlich. Hauptkriterium: Lage auf dem Arbeitsmarkt. SPEZIFISCHE VORBEHALTE 1. LANDWIRTSCHAFT, JAGD, FORSTWIRTSCHAFT A. Landwirtschaft, Jagd (ISIC Rev. 3.1: 011, 012, 013, 014, 015, ausgenommen Dienstleistungen) B. Forstwirtschaft und Holzeinschlag (ISIC Rev. 3.1: 020, ausgenommen Dienstleistungen) 4. VERARBEITENDES GEWERBE802 (ausgenommen Dienstleistungen und Herstellung von Waffen, Munition, Sprengstoffen und sonstigem Kriegsmaterial) A. Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln (ISIC Rev. 3.1: 151, 152, 153, 154) B. Herstellung von Tabakerzeugnissen (ISIC Rev. 3.1: 16) C. Herstellung von Textilien (ISIC Rev. 3.1: 17) D. Herstellung von Bekleidung; Zurichtung und Färben von Fellen (ISIC Rev. 3.1: 18) E. Gerberei und Zurichtung von Leder; Herstellung von Reiseartikeln, Handtaschen, Sattlerwaren, Geschirr und Schuhen (ISIC Rev. 3.1: 19) F. Herstellung von Holzund Korkwaren (ohne Möbel); Herstellung von Korb- und Flechtwaren (ISIC Rev. 3.1: 20) G. Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus (ISIC Rev. 3.1: 21) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. 1480 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor L. Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren (ISIC Rev. 3.1: 25) M. Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden (ISIC Rev. 3.1: 26) N. Metallerzeugung und -bearbeitung (ISIC Rev. 3.1: 27) O. Herstellung von Metallwaren, ausgenommen Maschinenbauerzeugnisse (ISIC Rev. 3.1: 28) P. Maschinenbau a) Herstellung von nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen (ISIC Rev. 3.1: 291) b) Herstellung von Maschinen für bestimmte Wirtschaftszweige, ausgenommen Waffen und Munition (ISIC Rev. 3.1: 2921, 2922, 2923, 2924, 2925, 2926, 2929) c) Herstellung von Haushaltsgeräten, a. n. g. (ISIC Rev. 3.1: 293) d) Herstellung von Büromaschinen sowie Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen (ISIC Rev. 3.1: 30) e) Herstellung von elektrischen Maschinen und Geräten, a. n. g. (ISIC Rev. 3.1: 31) f) Herstellung von Hörfunk-, Fernseh- und Nachrichtenübermittlungsausrüstung und -geräten (ISIC Rev. 3.1: 32) Q. Herstellung von medizinischen, feinmechanischen und optischen Instrumenten sowie Uhren (ISIC Rev. 3.1: 33) R. Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren sowie Anhängern und Sattelanhängern (ISIC Rev. 3.1: 34) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte 1481 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor S. Herstellung von sonstigen (nichtmilitärischen) Fahrzeugen (ISIC Rev. 3.1: 35, ausgenommen Herstellung von Kriegsschiffen, Kampfflugzeugen und anderen Fahrzeugen für militärische Zwecke) T. Herstellung von Möbeln; Herstellung, a. n. g. (ISIC Rev. 3.1: 36) U. Recycling (ISIC Rev. 3.1: 37) 6. UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN B. Computer- und verwandte Dienstleistungen (CPC 84) C. Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE) b) FuE-Dienstleistungen im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften (CPC 852, ausgenommen Dienstleistungen von Psychologen) E. Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer d) für andere Maschinen und Ausrüstungen (CPC 83106, CPC 83107, CPC 83108 und CPC 83109) F. Sonstige Unternehmensdienstleistungen b) Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 864) c) Managementberatung (CPC 865) d) Mit der Managementberatung verwandte Leistungen (CPC 866) h) Beratungsdienstleistungen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe (Teil von CPC 884 und Teil von CPC 885) i) Vermittlung und Beschaffung von Personal i) 1. Suche von Führungskräften (CPC 87201) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte 1482 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor i) 2. Vermittlung von Büropersonal und sonstigem Personal (CPC 87202) i) 3. Beschaffung von Büropersonal (CPC 87203) i) 4. Dienstleistungen von Modelagenturen (Teil von CPC 87209) j) 1. Ermittlungsdienstleistungen (CPC 87301) o) Verpacken (CPC 876) r) 2. Dienstleistungen von Innenarchitekten und Dienstleistungen bezüglich Produktdesign (CPC 87907) r) 6. Dienstleistungen im Bereich Telekommunikationsberatung (CPC 7544) r) 7. Telefonauftragsdienstleistungen (CPC 87903) 7. KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN A. Kurierdienstleistungen, einschließlich Eilzustellungen803 (CPC 7512, ausgenommen dem Staat und seinen Unternehmen vorbehaltene Dienstleistungen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften) B. Telekommunikationsdienstleistungen a) Alle Dienstleistungen, die ausschließlich oder hauptsächlich die Übertragung von Signalen durch Telekommunikationsnetze zum Inhalt hat, ausgenommen Rundfunk804 805 8. BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN (CPC 511, CPC 512, CPC 513, CPC 514, CPC 515, CPC 516, CPC 517 und CPC 518) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte Keine. 1483 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor 9. VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN Beschreibung der Vorbehalte (ausgenommen Vertrieb von Waffen, Munition, Sprengstoffen und sonstigem Kriegsmaterial) A. Dienstleistungen von Kommissionären a) Dienstleistungen von Kommissionären betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Schneemobile sowie Teile davon und Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) b) Sonstige Dienstleistungen von Kommissionären (CPC 621) B. Dienstleistungen von Großhändlern a) Dienstleistungen von Großhändlern betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Schneemobile sowie Teile davon und Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) b) Dienstleistungen von Großhändlern betreffend Telekommunikationsendgeräte (Teil von CPC 7542) C. Dienstleistungen von Einzelhändlern806 a) Dienstleistungen von Einzelhändlern betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Schneemobile sowie Teile davon und Zubehör (CPC 61112, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) b) Dienstleistungen von Einzelhändlern betreffend Telekommunikationsendgeräte (Teil von CPC 7542) d) Dienstleistungen von Einzelhändlern betreffend andere (nichtenergetische) Produkte, ausgenommen Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln (CPC 632 ausgenommen CPC 63211 und CPC 63297) D. Franchising (CPC 8929) 1484 Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Ungebunden für CPC 62112, CPC 62113 und CPC 62117. Keine. Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor Beschreibung der Vorbehalte 14. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN A. Hotels und Restaurants (einschließlich Catering) (CPC 641 und CPC 642) ausgenommen Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen B. Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern) (CPC 7471) 15. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT (ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen) (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken) (CPC 9619) D. Dienstleistungen im Bereich Sport (CPC 9641) 16. VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN A. Seeverkehr a) Internationaler Passagierverkehr (CPC 7211 ohne Kabotage im Inlandsverkehr) b) Internationaler Frachtverkehr (CPC 7212 ohne Kabotage im Inlandsverkehr)807 802 Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Umfasst keine Beratungsdienstleistungen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.F.h zu finden sind. Für die Zwecke dieses Abkommens umfasst der Ausdruck ,,Eilzustellungen" die Abholung, den Transport und die Zustellung von Dokumenten, Drucksachen, Päckchen, Waren oder anderen Artikeln in beschleunigter Form, bei der während der gesamten Dienstleistungsdauer die Verfolgung und Kontrolle dieser Artikel gewährleistet ist. Der Ausdruck ,,Eilzustellungen" umfasst nicht i) Luftverkehrsdienstleistungen, ii) in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen und iii) Seeverkehrsdienstleistungen. Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Online-Informations- und/oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung) (Teil von CPC 843), die unter 6.B (Computerdienstleistungen) zu finden ist. ,,Rundfunk" ist die nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwischen den Betreibern. Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.B zu finden sind. Umfasst Zubringerdienste und die Beförderung von Ausrüstungsgegenständen zwischen in Costa Rica gelegenen Häfen durch Erbringer internationaler Seeverkehrsdienstleistungen, wenn dabei keine Einnahmen erzielt werden. 803 804 805 806 807 1485 El Salvador (1) In der nachstehenden Verpflichtungsliste sind die nach Artikel 174 Absatz 2 dieses Abkommens aufgenommenen Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren sowie die für Personal in Schlüsselpositionen geltenden Vorbehalte und Voraussetzungen aufgeführt. Die Liste ist wie folgt aufgebaut: a) In der ersten Spalte sind die Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren, für die die Vertragspartei Verpflichtungen übernimmt, und der Geltungsbereich der entsprechenden Vorbehalte und Voraussetzungen angegeben. b) In der zweiten Spalte sind die geltenden Vorbehalte und Voraussetzungen genannt. (2) Für die Zwecke dieser Liste bezeichnet der Ausdruck ,,keine" Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren, für die unbeschadet der geltenden horizontalen Vorbehalte und Voraussetzungen keine spezifischen Vorbehalte und Voraussetzungen für bestimmte Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren bestehen. Der Ausdruck ,,ungebunden" gibt an, dass keine Verpflichtungen übernommen werden. (3) Für nicht aufgenommene Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren übernimmt El Salvador keine Verpflichtungen in Bezug auf Personal in Schlüsselpositionen. (4) Bei der Beschreibung der einzelnen Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren bezeichnet die Abkürzung a) ,,ISIC Rev. 3.1" die Internationale Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial Classification of all Economic Activities) Revision 3.1 in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 4, ISIC REV 3.1, 2002, veröffentlichten Fassung, b) ,,CPC" die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC prov., 1991, veröffentlichten Fassung und c) ,,CPC Ver. 1.0" die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) Version 1.0 der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC ver. 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung. (5) Verpflichtungen in Bezug auf Personal in Schlüsselpositionen gelten nicht, wenn durch deren vorübergehende Präsenz ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche bzw. betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird. (6) Die nachstehende Liste enthält keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse (einschließlich Konzessionen, Erlaubnissen, Registern und sonstiger Genehmigungen) und -verfahren oder Maßnahmen im Zusammenhang mit Beschäftigungs-, Arbeits- und Sozialversicherungsbedingungen, die keine Beschränkungen im Sinne von Artikel 174 dieses Abkommens darstellen. Diese Maßnahmen (zum Beispiel Zulassungspflicht, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, Pflicht, einen rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Staates zu unterhalten, in dem die Wirtschaftstätigkeit ausgeübt wird, Pflicht zur Einhaltung nationaler Vorschriften und der nationalen Praxis im Zusammenhang mit Mindestlöhnen sowie von Tarifverträgen im Aufnahmestaat) gelten für Personal in Schlüsselpositionen und Praktikanten mit Abschluss der EU-Vertragspartei auch dann, wenn sie nicht in der Liste aufgeführt sind. (7) Im Einklang mit Artikel 159 Absatz 3 dieses Abkommens sind in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen betreffen. (8) Alle Voraussetzungen, die sich aus den Gesetzen und sonstigen Vorschriften El Salvadors für Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit ergeben, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und Tarifverträge, gelten auch dann, wenn sie nicht in der nachstehenden Liste aufgeführt sind. (9) Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der öffentlichen Monopole und ausschließlichen Rechte, die in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung beschrieben sind. (10) Bei Wirtschaftstätigkeiten, für die wirtschaftliche Bedürfnisprüfungen vorgenommen werden, ist das Hauptkriterium bei dieser Prüfung die Bewertung der jeweiligen Marktlage in der Region der vorgesehenen Leistungserbringung, auch was die Zahl der bereits vorhandenen Dienstleister und die Auswirkungen auf sie betrifft. (11) Die aus dieser Verpflichtungsliste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus unmittelbar auch keine Rechte ableiten. 1486 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor Beschreibung der Vorbehalte Alle aufgeführten Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren: 1. Jeder Arbeitgeber muss in seinem Unternehmen Personal beschäftigen, das zu mindestens neunzig Prozent aus Staatsangehörigen El Salvadors besteht. Unter besonderen Umständen kann das Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit die Beschäftigung von mehr Ausländern gestatten, wenn es schwierig oder unmöglich ist, sie durch Einheimische zu ersetzen; die Arbeitgeber bleiben jedoch verpflichtet, unter der Aufsicht und Kontrolle des genannten Ministeriums in einem Zeitraum von nicht mehr als fünf Jahren salvadorianisches Personal auszubilden. Die Löhne der Salvadorianer müssen mindestens fünfundachtzig Prozent aller gezahlten Löhne ausmachen. Dieser Prozentsatz kann mit Genehmigung des genannten Ministeriums geändert werden808. 2. Eine Erlaubnis für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt nach dieser Liste ersetzt nicht die Erfüllung der diskriminierungsfreien Voraussetzungen für die Ausübung eines Berufs oder einer Tätigkeit nach dem geltenden spezifischen Regulierungsrahmen. 3. Für die in dieser Liste festgelegten Verpflichtungen gelten die Vorbehalte in Bezug auf die Niederlassung nach Artikel 166 dieses Abkommens, die in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung aufgeführt sind. 1. LANDWIRTSCHAFT, JAGD, FORSTWIRTSCHAFT A. Landwirtschaft, Jagd (ISIC Rev. 3.1: 011, 012, 013, 014, 015, ausgenommen Dienstleistungen) B. Forstwirtschaft und Holzeinschlag (ISIC Rev. 3.1: 020, ausgenommen Dienstleistungen) 2. FISCHEREI U AQUAKULTUR (ISIC Rev. 3.1: 0501, 0502, ausgenommen Dienstleistungen) 3. BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN A. Steinkohlen- und Braunkohlenförderung; Torfgewinnung (ISIC Rev. 3.1: 10) B. Gewinnung von Erdöl und Erdgas809 (ISIC Rev. 3.1: 1110) C. Förderung von Metallerzen (ISIC Rev. 3.1: 13) D. Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau (ISIC Rev. 3.1: 14) 4. VERARBEITENDES GEWERBE810 (ausgenommen Vertrieb von Waffen, Munition, Sprengstoffen und sonstigem Kriegsmaterial) A. Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln (ISIC Rev. 3.1: 151, 152, 153, 154) B. Tabakverarbeitung (ISIC Rev. 3.1: 16) C. Herstellung von Textilien (ISIC Rev. 3.1: 17) 1487 Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor D. Herstellung von Bekleidung; Zurichtung und Färben von Fellen (ISIC Rev. 3.1: 18) E. Gerberei und Zurichtung von Leder; Herstellung von Reiseartikeln, Handtaschen, Sattlerwaren, Geschirr und Schuhen (ISIC Rev. 3.1: 19) F. Herstellung von Holz- und Korkwaren, ausgenommen Möbel; Herstellung von Korb- und Flechtwaren (ISIC Rev. 3.1: 20) G. Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus (ISIC Rev. 3.1: 21) H. Herstellung von Verlagsund Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern811 (ISIC Rev. 3.1: 22, ausgenommen Druck und Veröffentlichung auf Honoraroder Vertragsbasis812) I. Kokerei (ISIC Rev. 3.1: 231) J. Mineralölverarbeitung (ISIC Rev. 3.1: 232) K. Herstellung von chemischen Erzeugnissen, ausgenommen Sprengstoffe (ISIC Rev. 3.1: 24, ausgenommen Herstellung von Sprengstoffen) L. Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren (ISIC Rev. 3.1: 25) M. Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden (ISIC Rev. 3.1: 26) N. Metallerzeugung und -bearbeitung (ISIC Rev. 3.1: 27) O. Herstellung von Metallwaren, ausgenommen Maschinenbauerzeugnisse (ISIC Rev. 3.1: 28) Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Beschreibung der Vorbehalte 1488 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor P. Maschinenbau a) Herstellung von nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen (ISIC Rev. 3.1: 291) b) Herstellung von Maschinen für bestimmte Wirtschaftszweige, ausgenommen Waffen und Munition (ISIC Rev. 3.1: 2921, 2922, 2923, 2924, 2925, 2926, 2929) c) Herstellung von Haushaltsgeräten, a. n. g. (ISIC Rev. 3.1: 293) d) Herstellung von Büromaschinen sowie Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen (ISIC Rev. 3.1: 30) e) Herstellung von elektrischen Maschinen und Geräten, a. n. g. (ISIC Rev. 3.1: 31) f) Herstellung von Hörfunk-, Fernseh- und Nachrichtenübermittlungsausrüstung und -geräten (ISIC Rev. 3.1: 32) Q. Herstellung von medizinischen, feinmechanischen und optischen Instrumenten sowie Uhren (ISIC Rev. 3.1: 33) R. Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren sowie Anhängern und Sattelanhängern (ISIC Rev. 3.1: 34) S. Herstellung von sonstigen (nichtmilitärischen) Fahrzeugen (ISIC Rev. 3.1: 35, ausgenommen Herstellung von Kriegsschiffen, Kampfflugzeugen und anderen Fahrzeugen für militärische Zwecke) T. Herstellung von Möbeln; Herstellung, a. n. g. (ISIC Rev. 3.1: 36) U. Recycling (ISIC Rev. 3.1: 37) Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Beschreibung der Vorbehalte 1489 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor Beschreibung der Vorbehalte 5. ERZEUGUNG, WEITERLEITUNG UND VERTEILUNG VON STROM, GAS, DAMPF UND WARMWASSER FÜR EIGENE RECHNUNG (ausgenommen nukleare Energieerzeugung) A. Erzeugung von Strom, Übertragung und Verteilung von Strom für eigene Rechnung (Teil von ISIC Rev 3.1: 4010)813 B. Erzeugung von Gas; Verteilung gasförmiger Brennstoffe durch Rohrleitungen für eigene Rechnung (Teil von ISIC Rev 3.1: 4020)814 C. Erzeugung von Dampf und Warmwasser; Verteilung von Dampf und Warmwasser für eigene Rechnung (Teil von ISIC Rev 3.1: 4030)815 6. UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN A. Freiberufliche Dienstleistungen a) Rechtsbesorgende Dienstleistungen (CPC 861) ausgenommen Rechtsberatungsleistungen und Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen wie Notare erbracht werden b) 1. Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern (CPC 86212, ausgenommen ,,Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern", CPC 86213, CPC 86219 und CPC 86220) b) 2. Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern (CPC 86211 und 86212, ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern) c) Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863)816 d) Dienstleistungen von Architekten und e) Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten (CPC 8671 und CPC 8674) Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. 1490 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor f) Ingenieurdienstleistungen und g) Integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8672 und CPC 8673) h) Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten (CPC 9312 und Teil von CPC 85201) i) Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932) j) 1. Dienstleistungen von Hebammen (Teil von CPC 93191) j) 2. Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern (Teil von CPC 93191) k) Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln (CPC 63211) Zollagenten und besondere Zollvertreter B. Computer- und verwandte Dienstleistungen (CPC 84) C. Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE) a) FuE-Dienstleistungen im Bereich Naturwissenschaften (CPC 851, ausgenommen organische Ressourcen) b) FuE-Dienstleistungen im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften (CPC 852, ausgenommen Dienstleistungen von Psychologen)817 c) Disziplinübergreifende FuE-Dienstleistungen (CPC 853) D. Dienstleistungen von Immobilienmaklern818 a) betreffend Eigentum oder gemietete/gepachtete Objekte (CPC 821) b) auf Honorar- oder Vertragsbasis (CPC 822) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Ungebunden. Keine. Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Beschreibung der Vorbehalte 1491 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor E. Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer a) für Schiffe (CPC 83103) b) für Luftfahrzeuge (CPC 83104) c) für andere Transportmittel (CPC 83101, CPC 83102 und CPC 83105) d) für andere Maschinen und Ausrüstungen (CPC 83106, CPC 83107, CPC 83108 und CPC 83109) e) für Gebrauchsgüter (CPC 832) f) Vermietung von Telekommunikationsgeräten (CPC 7541) F. Sonstige Unternehmensdienstleistungen a) Werbung (CPC 871) b) Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 864) c) Managementberatung (CPC 865) d) Mit der Managementberatung verwandte Leistungen (CPC 866) e) Technische Tests und Analysen (CPC 8676) f) Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft (Teil von CPC 881) g) Beratungsdienstleistungen im Bereich Fischerei (Teil von CPC 882) h) Beratungsdienstleistungen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe (Teil von CPC 884 und Teil von CPC 885) i) Vermittlung und Beschaffung von Personal i) 1. Suche von Führungskräften (CPC 87201) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte 1492 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor i) 2. Vermittlung von Büropersonal und sonstigem Personal (CPC 87202) i) 3. Beschaffung von Büropersonal (CPC 87203) i) 4. Dienstleistungen von Modelagenturen (Teil von CPC 87209) j) 1. Ermittlungsdienstleistungen (CPC 87301) j) 2. Sicherheitsdienstleistungen (CPC 87302, CPC 87303, CPC 87304 und CPC 87305) k) Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung (CPC 8675) l) 1. Wartung und Instandsetzung von Schiffen (Teil von CPC 8868) l) 2. Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstung (Teil von CPC 8868) l) 3. Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr (CPC 6112, CPC 6122, Teil von CPC 8867 und Teil von CPC 8868) l) 4. Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen und Teilen davon (Teil von CPC 8868) l) 5. Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (ausgenommen Büromaschinen), Ausrüstungen (ausgenommen Fahrzeuge und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern819 (CPC 633, CPC 7545, CPC 8861, CPC 8862, CPC 8864, CPC 8865 und CPC 8866) m) Gebäudereinigung (CPC 874) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte 1493 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor n) Fotografische Dienstleistungen (CPC 875) o) Verpacken (CPC 876) p) Druck und Veröffentlichung (CPC 88442) q) Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw. (Teil von CPC 87909) r) 1. Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905) r) 2. Dienstleistungen von Innenarchitekten und Dienstleistungen bezüglich Produktdesign (CPC 87907) r) 3. Inkassoagenturdienstleistungen (CPC 87902) r) 4. Auskunfteidienstleistungen (CPC 87901) r) 5. Vervielfältigungsdienstleistungen (CPC 87904)820 r) 6. Dienstleistungen im Bereich Telekommunikationsberatung (CPC 7544) r) 7. Telefonauftragsdienstleistungen (CPC 87903) 7. KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN A. Kurierdienstleistungen (CPC 75121) B. Telekommunikationsdienstleistungen a) Alle Dienstleistungen, die die Übertragung und den Empfang von Signalen mit elektromagnetischen Mitteln821 zum Inhalt haben, ausgenommen Rundfunk822 b) Dienstleistungen des Übertragens von Satellitensendungen823 Ungebunden. Ungebunden. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte Ungebunden. 1494 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor 8. BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN (CPC 511, CPC 512, CPC 513, CPC 514, CPC 515, CPC 516, CPC 517 und CPC 518) 9. VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN Ungebunden. Beschreibung der Vorbehalte (ausgenommen Vertrieb von Waffen, Munition, Sprengstoffen und sonstigem Kriegsmaterial) A. Dienstleistungen von Kommissionären a) Dienstleistungen von Kommissionären betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Schneemobile sowie Teile davon und Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) b) Sonstige Dienstleistungen von Kommissionären (CPC 621) B. Dienstleistungen von Großhändlern a) Dienstleistungen von Großhändlern betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Schneemobile sowie Teile davon und Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) b) Dienstleistungen von Großhändlern betreffend Telekommunikationsendgeräte (Teil von CPC 7542) c) Sonstige Dienstleistungen von Großhändlern (CPC 622, ausgenommen Dienstleistungen von Großhändlern betreffend Energieerzeugnisse824) C. Dienstleistungen von Einzelhändlern825 a) Dienstleistungen von Einzelhändlern betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Schneemobile sowie Teile davon und Zubehör (CPC 61112, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) b) Dienstleistungen von Einzelhändlern betreffend Telekommunikationsendgeräte (Teil von CPC 7542) 1495 Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor c) Dienstleistungen von Einzelhändlern betreffend Lebensmittel (CPC 631) d) Dienstleistungen von Einzelhändlern betreffend andere (nichtenergetische) Produkte, ausgenommen Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln826 (CPC 632 ausgenommen CPC 63211 und CPC 63297) D. Franchising (CPC 8929) 10. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung (CPC 921) B. Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung (CPC 922) C. Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung (CPC 923) D. Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung (CPC 924) E. Dienstleistungen im Bereich sonstiger Unterricht (CPC 929) 11. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH UMWELT A. Abwasserbewirtschaftung (CPC 9401)827 B. Bewirtschaftung fester/ gefährlicher Abfälle ausgenommen grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Abfälle a) Abfallbeseitigungsleistungen (CPC 9402) b) Sanitäre und ähnliche Dienstleistungen (CPC 9403) C. Schutz der Umgebungsluft und des Klimas (CPC 9404)828 D. Sanierung und Reinigung von Boden und Wasser Behandlung, Sanierung von kontaminiertem/verunreinigtem Boden und Wasser (Teil von CPC 9406)829 Keine. Keine. Ungebunden. Keine. Ungebunden. Ungebunden. Beschreibung der Vorbehalte 1496 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor E. Lärm- und Vibrationsschutz (CPC 9405) F. Schutz der biologischen Vielfalt und der Landschaft Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz (Teil von CPC 9406) G. Sonstige Umwelt- und Nebendienstleistungen (CPC 9409) 12. FINANZDIENSTLEISTUNGEN A. Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) Ungebunden. Beschreibung der Vorbehalte Ungebunden. 13. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Krankenhausleistungen (CPC 9311) B. Krankentransportdienstleistungen (CPC 93192) C. Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) (CPC 93193) 14. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN A. Hotels und Restaurants (einschließlich Catering) (CPC 641 und CPC 642) ausgenommen Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen830 B. Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern) (CPC 7471) C. Dienstleistungen von Fremdenführern (CPC 7472) 15. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT (ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen) (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken) (CPC 9619) 1497 Keine. Keine. Keine. Keine. Ungebunden. Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor B. Nachrichten- und Presseagenturen (CPC 962) C. Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen (CPC 963) D. Dienstleistungen im Bereich Sport (CPC 9641) E. Dienstleistungen von Erholungsparks und Strandeinrichtungen (CPC 96491) 16. VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN A. Seeverkehr a) Internationaler Passagierverkehr (CPC 7211 ohne Kabotage im Inlandsverkehr) b) Internationaler Frachtverkehr (CPC 7212 ohne Kabotage im Inlandsverkehr)831 B. Binnenschiffsverkehr a) Passagierverkehr (CPC 7221) b) Frachtverkehr (CPC 7222) C. Eisenbahnverkehr a) Passagierverkehr (CPC 7111) b) Frachtverkehr (CPC 7112) e) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7113) D. Straßenverkehr a) Passagierverkehr (CPC 7121 und CPC 7122) b) Frachtverkehr (CPC 7123) E. Transport von Gütern (ausgenommen Brennstoff) in Rohrleitungen832 (CPC 7139) 17. HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR833 A. Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr a) Frachtumschlag Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Keine. Keine. Ungebunden. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte 1498 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Zollabfertigung d) Containerstellplätze und -zwischenlagerung e) Schifffahrtsagenturdienstleistungen f) Seeverkehrsspedition g) Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 7213) h) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7214) i) Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr (Teil von CPC 745) j) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (einschließlich Catering) (Teil von CPC 749) B. Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) g) Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 7223) e) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7224) f) Unterstützungsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr (Teil von CPC 745) g) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) C. Hilfsdienstleistungen für den Eisenbahnverkehr a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7113) e) Unterstützungsdienstleistungen für den Eisenbahnverkehr (CPC 743) Ungebunden. Ungebunden. Beschreibung der Vorbehalte 1499 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor f) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) D. Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer (CPC 7124) e) Unterstützungsdienstleistungen für den Straßenverkehr (CPC 744) f) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) E. Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr a) Bodenabfertigungsdienstleistungen (einschließlich Catering) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung (CPC 734) e) Verkauf und Vermarktung f) Computergesteuerte Buchungssysteme g) Flughafenverwaltung F. Hilfsdienstleistungen für den Transport von Gütern (ausgenommen Brennstoff) in Rohrleitungen834 Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Güter (ausgenommen Brennstoff) (Teil von CPC 742) 18. DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH A. Leistungen im Bereich Bergbau (CPC 883)835 B. Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen (CPC 7131) Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Beschreibung der Vorbehalte 1500 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor C. Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Brennstoffe (Teil von CPC 742) D. Dienstleistungen von Großhändlern betreffend feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe und verwandte Produkte (CPC 62271) und Dienstleistungen von Großhändlern betreffend Strom, Dampf und Warmwasser E. Dienstleistungen von Einzelhändlern betreffend Motorenkraftstoff (CPC 613) F. Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Brennholz (CPC 63297) und Dienstleistungen von Einzelhändlern betreffend Strom, Gas (ausgenommen Flaschengas), Dampf und Warmwasser G. Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung (CPC 887) 19. ANDERE DIENSTLEISTUNGEN, a. n. g. A. Dienstleistungen der Wäscherei, der Reinigung und des Färbens (CPC 9701) B. Friseurdienstleistungen (CPC 97021) C. Kosmetikdienstleistungen (einschließlich Maniküre und Pediküre) (CPC 97022) D. Sonstige Kosmetik- und Fußpflegedienstleistungen, a. n. g. (CPC 97029) E. Dienstleistungen von Heilbädern und nicht therapeutische Massagen, soweit sie der Entspannung dienen bzw. als Dienstleistungen von Bädern, Saunas, Solarien u. Ä. erbracht werden und nicht zu medizinischen oder Rehabilitationszwecken836 (CPC Ver. 1.0 97230) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Beschreibung der Vorbehalte 1501 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor F. Dienstleistungen der Telekommunikationsverbindung (CPC 7543) H. Häusliche Dienste (CPC 7543) 808 Beschreibung der Vorbehalte Ungebunden. Keine. Zur Klarstellung gilt, dass diese Klausel für ausländische Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses und unbeschadet der Verpflichtungen gilt, die El Salvador in Kapitel 4 (Vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) übernommen hat. Umfasst keine Dienstleistungen im Bereich Bergbau auf Honorar- oder Vertragsbasis auf Öl- und Gasfeldern, die im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 18.A zu finden sind. Umfasst keine Beratungsdienstleistungen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.F.h zu finden sind. Dieser Sektor beschränkt sich auf Herstellungstätigkeiten. Er umfasst keine Tätigkeiten im audiovisuellen Bereich oder Tätigkeiten mit kulturellem Inhalt. Druck und Veröffentlichung auf Honorar- oder Vertragsbasis sind im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.F.p zu finden. Umfasst nicht den Betrieb von Netzen zur Übertragung und Verteilung von Strom gegen Gebühr bzw. auf Vertragsbasis, die im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH zu finden ist. Umfasst nicht die Weiterleitung von Erdgas und gasförmigen Brennstoffen durch Rohrleitungen, die Weiterleitung und Verteilung von Gas gegen Gebühr bzw. auf Vertragsbasis sowie den Verkauf von Erdgas und gasförmigen Brennstoffen, die im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH zu finden sind. Umfasst nicht die Weiterleitung und Verteilung von Dampf und Warmwasser gegen Gebühr bzw. auf Vertragsbasis sowie den Verkauf von Dampf und Warmwasser, die im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH zu finden sind. Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter 6.A.a (Rechtsbesorgende Dienstleistungen) zu finden sind. Teil von CPC 85201, unter 6.A.h (Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten) zu finden. Die betreffende Dienstleistung muss sich auf den Beruf Immobilienmakler beziehen und darf keine Rechte und/oder Beschränkungen für natürliche oder juristische Personen betreffen, die Immobilien erwerben. Wartung und Instandsetzung von Fahrzeugen (CPC 6112, CPC 6122, CPC 8867 und CPC 8868) ist unter 6.F.l.1 bis 6.F.l.4 zu finden. Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist unter 6.B (Computer- und verwandte Dienstleistungen) zu finden. 809 810 811 812 813 814 815 816 817 818 819 820 821 Umfasst keine Druckereidienstleistungen, die unter CPC 88442 fallen und unter 6.F.p zu finden sind. Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Online-Informations- und/oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung) (Teil von CPC 843), die unter 6.B (Computer- und verwandte Dienstleistungen) zu finden sind. ,,Rundfunk" ist die nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwischen den Betreibern. Diese Dienstleistungen umfassen die Telekommunikationsdienstleistung, die die Übertragung und den Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen über Satellit zum Inhalt hat (die nicht unterbrochene Übertragungskette über Satellit, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist). Dies beinhaltet den Verkauf von Satellitendienstleistungen, allerdings ohne den Verkauf von TV-Programmpaketen an Haushalte. Diese Dienstleistungen, die jene von CPC 62271 einschließen, sind im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 18.D zu finden. Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.B und 6.F.l zu finden sind. Umfasst keine Dienstleistungen von Einzelhändlern im Bereich der Energieerzeugnisse, die im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 18.E und 18.F zu finden sind. 822 823 824 825 826 Einzelhandel mit Arzneimitteln sowie Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln sind im Abschnitt FREIBERUFLICHE DIENSTLEISTUNGEN unter 6.A.k zu finden. Entspricht den Abwasserbeseitigungsleistungen. Entspricht den Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung. Entspricht einem Teil der Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz. Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen ist im Abschnitt HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR unter 17.E.a (Bodenabfertigungsdienstleistungen) zu finden. Schließt Zubringerdienste und die Beförderung von Ausrüstungsgegenständen zwischen im gleichen Staat gelegenen Häfen durch Erbringer internationaler Seeverkehrsdienstleistungen ein, wenn dabei keine Einnahmen erzielt werden. Der Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen ist im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 18.B zu finden. Umfasst nicht Wartung und Instandsetzung von Transportmitteln, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.F.l.1 bis 6.F. l.4 zu finden ist. Hilfsdienstleistungen für den Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen sind im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 18.C zu finden. Umfasst die folgenden Leistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis: Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau, Vorbereitung eines Bohrplatzes an Land, Aufbau einer Landbohranlage, Bohrungen, mit dem Bohrmeißel sowie den Rohren und Futterrohren des Bohrloches verbundene Dienstleistungen, Dienstleistungen durch Spülungsingenieure, Feststoffkontrolle, Fangarbeiten und besondere Betriebsvorgänge im 827 828 829 830 831 832 833 834 835 1502 Bohrloch, geologische Erkundung des Bohrplatzes und Bohrkontrolle, Kernung, Bohrlochprüfung, Wireline-Messungen, Lieferung und Einsatz von Komplettierungsflüssigkeiten (Salzlösungen), Lieferung und Aufbau von Komplettierungsvorrichtungen, Zementierung (Druckpumpen), Stimulation (Fracturing, Säurebehandlung und Druckpumpen), Aufwältigungsarbeiten und Bohrlochinstandsetzung, Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern. Umfasst nicht den direkten Zugang zu oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen: Umfasst nicht die Aufschließung von Lagerstätten anderer Ressourcen als Erdöl und Erdgas (CPC 5115), die in Abschnitt 8 (BAUDIENSTLEISTUNGEN) zu finden ist. 836 Therapeutische Massagen und Thermalkuren sind unter 6.A.h (Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten), 6.A.j.2 (Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern) sowie 13.A und 13.C (Gesundheitsleistungen) zu finden. 1503 Guatemala (1) In der nachstehenden Verpflichtungsliste sind die nach Artikel 174 Absatz 2 dieses Abkommens gebundenen Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren sowie die für Personal in Schlüsselpositionen und Praktikanten mit Abschluss geltenden Vorbehalte und Voraussetzungen aufgeführt. Die Liste ist wie folgt aufgebaut: a) In der ersten Spalte sind die Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren, für die die Vertragspartei Verpflichtungen übernimmt, und der Geltungsbereich der entsprechenden Vorbehalte und Voraussetzungen angegeben. b) In der zweiten Spalte sind die geltenden Vorbehalte und Voraussetzungen genannt. (2) Für die Zwecke dieser Liste bezeichnet der Ausdruck ,,keine" Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren, für die unbeschadet der geltenden horizontalen Vorbehalte und Voraussetzungen keine spezifischen Vorbehalte und Voraussetzungen für bestimmte Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren bestehen. Der Ausdruck ,,ungebunden" gibt an, dass keine Verpflichtungen übernommen werden. (3) Für Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren, die nicht in der nachstehenden Liste aufgeführt sind, übernimmt Guatemala keine Verpflichtungen in Bezug auf Personal in Schlüsselpositionen und Praktikanten mit Abschluss. (4) Bei der Beschreibung der einzelnen Wirtschaftstätigkeiten bezeichnet die Abkürzung a) ,,ISIC Rev. 3.1" die Internationale Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial Classification of all Economic Activities) Revision 3.1 in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 4, ISIC REV 3.1, 2002, veröffentlichten Fassung; b) ,,CPC" die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC prov., 1991, veröffentlichten Fassung; c) ,,CPC Ver. 1.0" die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) Version 1.0 der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC ver. 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung. (5) Verpflichtungen in Bezug auf Personal in Schlüsselpositionen und Praktikanten mit Abschluss gelten nicht, wenn durch deren vorübergehende Präsenz ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche bzw. betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird. (6) Die nachstehende Liste enthält keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse (einschließlich Konzessionen, Erlaubnissen, Registern und sonstiger Genehmigungen) und -verfahren oder Maßnahmen im Zusammenhang mit Beschäftigungs-, Arbeits- und Sozialversicherungsbedingungen, die keine Beschränkungen im Sinne von Artikel 174 dieses Abkommens darstellen. Diese Maßnahmen (zum Beispiel Zulassungspflicht, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, Pflicht, einen rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Staates zu unterhalten, in dem die Wirtschaftstätigkeit ausgeübt wird, Pflicht zur Einhaltung nationaler Vorschriften und der nationalen Praxis im Zusammenhang mit Mindestlöhnen sowie von Tarifverträgen im Aufnahmestaat) gelten für Personal in Schlüsselpositionen und Praktikanten mit Abschluss der EU-Vertragspartei auch dann, wenn sie nicht in der Liste aufgeführt sind. (7) Im Einklang mit Artikel 159 Absatz 3 dieses Abkommens sind in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen betreffen. (8) Alle Voraussetzungen, die sich aus den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Guatemalas für Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit ergeben, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und Tarifverträge, gelten auch dann, wenn sie nicht in der nachstehenden Liste aufgeführt sind. (9) Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der öffentlichen Monopole und ausschließlichen Rechte, die in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung beschrieben sind. (10) Bei Wirtschaftstätigkeiten, für die wirtschaftliche Bedürfnisprüfungen vorgenommen werden, ist das Hauptkriterium bei dieser Prüfung die Bewertung der jeweiligen Marktlage in der Region der vorgesehenen Leistungserbringung, auch was die Zahl der bereits vorhandenen Dienstleister und die Auswirkungen auf sie betrifft. (11) Die aus dieser Verpflichtungsliste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus unmittelbar auch keine Rechte ableiten. 1504 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor HORIZONTALE VORBEHALTE Beschreibung der Vorbehalte Alle aufgeführten Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren: 1. Sofern in besonderen Gesetzen nichts anderes bestimmt ist, muss jeder Arbeitgeber mindestens neunzig Prozent guatemaltekische Arbeitnehmer beschäftigen und ihnen mindestens fünfundachtzig Prozent der in dem betreffenden Unternehmen verdienten Löhne zahlen. Beide Prozentsätze können geändert werden: a) falls dies offensichtlich erforderlich ist, um die guatemaltekische Wirtschaft zu schützen oder zu fördern, einen Mangel an guatemaltekischen Technikern in einem bestimmten Wirtschaftszweig zu beheben oder guatemaltekische Arbeitnehmer zu schützen, um ihnen die Möglichkeit zu geben, ihr Können unter Beweis zu stellen. Unter diesen Umständen kann die Exekutive durch eine vom Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit erlassene mit Gründen versehene Verfügung für jedes Unternehmen beide Prozentsätze für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren um jeweils bis zu zehn Prozent senken oder aber erhöhen, um die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer zu beenden. Verfügt das Ministerium eine Senkung der genannten Prozentsätze, so fordert es die Unternehmen auf, je nach Zweck der Verfügung guatemaltekische Techniker auf die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten vorzubereiten; b) im Falle einer von der Exekutive zugelassenen und überwachten oder organisierten Einwanderung von Arbeitskräften, die einreisen oder eingereist sind, um am Aufbau oder an der Entwicklung von Ackerbau- oder Viehzuchtbetrieben oder Wohlfahrts- oder Kultureinrichtungen mitzuwirken, oder im Falle zentralamerikanischer Arbeitnehmer. Unter diesen Umständen liegt der Umfang der Änderung im Ermessen der Exekutive, jedoch sind in der vom Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit erlassenen Verfügung die Gründe für die Änderung, ihre Grenzen und ihre Geltungsdauer deutlich anzugeben. Für die Zwecke des Absatzes 1 werden Bruchteile nicht berücksichtigt; ist die Gesamtzahl der Beschäftigten nicht höher als fünf, so müssen vier von ihnen Guatemalteken sein. Diese Maßnahme gilt nicht für Geschäftsführer, Direktoren und andere Führungskräfte von Unternehmen. Zur Klarstellung gilt, dass diese Klausel für ausländische Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses im Aufnahmestaat und unbeschadet der in Kapitel 4 (Vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) übernommenen Verpflichtungen gilt. 2. Wirtschaftstätigkeiten, die als öffentliche Versorgungsleistungen angesehen werden, können in Form eines öffentlichen Monopols oder ausschließlicher Rechte natürlichen Personen oder öffentlichen oder privaten juristischen Personen übertragen werden. 3. Guatemala behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, mit denen Rechte oder Präferenzen für sozial und wirtschaftlich benachteiligte Minderheiten und indigene Bevölkerungsgruppen garantiert werden. 4. Eine Erlaubnis für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt nach dieser Liste ersetzt nicht die Erfüllung der diskriminierungsfreien Voraussetzungen für die Ausübung eines Berufs oder einer Tätigkeit nach dem geltenden spezifischen Regulierungsrahmen. 5. Für die in dieser Liste festgelegten Verpflichtungen gelten die Vorbehalte in Bezug auf die Niederlassung nach Artikel 166 dieses Abkommens, die in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung aufgeführt sind. SPEZIFISCHE VORBEHALTE 1. LANDWIRTSCHAFT, JAGD, FORSTWIRTSCHAFT A. Landwirtschaft, Jagd (ISIC Rev. 3.1: 011, 012, 013, 014, 015, ausgenommen Dienstleistungen) B. Forstwirtschaft und Holzeinschlag (ISIC Rev. 3.1: 020, ausgenommen Dienstleistungen) 3. BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN A. Steinkohlen- und Braunkohlenförderung; Torfgewinnung (ISIC Rev. 3.1: 10) B. Gewinnung von Erdöl und Erdgas837 (ISIC Rev. 3.1: 1110) 1505 Keine. Keine. Staatsangehörigkeitserfordernis. Keine. Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor C. Förderung von Metallerzen (ISIC Rev. 3.1: 13) 4. VERARBEITENDES GEWERBE838 Keine. Beschreibung der Vorbehalte (ausgenommen Vertrieb von Waffen, Munition, Sprengstoffen und sonstigem Kriegsmaterial) B. Tabakverarbeitung (ISIC Rev. 3.1: 16) C. Herstellung von Textilien (ISIC Rev. 3.1: 17) D. Herstellung von Bekleidung; Zurichtung und Färben von Fellen (ISIC Rev. 3.1: 18) E. Gerberei und Zurichtung von Leder; Herstellung von Reiseartikeln, Handtaschen, Sattlerwaren, Geschirr und Schuhen (ISIC Rev. 3.1: 19) F. Herstellung von Holz- und Korkwaren, ausgenommen Möbel; Herstellung von Korb- und Flechtwaren (ISIC Rev. 3.1: 20) G. Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus (ISIC Rev. 3.1: 21) L. Herstellung von Gummiund Kunststoffwaren (ISIC Rev. 3.1: 25) P. Maschinenbau a) Herstellung von nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen (ISIC Rev. 3.1: 291) b) Herstellung von Maschinen für bestimmte Wirtschaftszweige, ausgenommen Waffen und Munition (ISIC Rev. 3.1: 2921, 2922, 2923, 2924, 2925, 2926, 2929) d) Herstellung von Büromaschinen sowie Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen (ISIC Rev. 3.1: 30) f) Herstellung von Hörfunk-, Fernseh- und Nachrichtenübermittlungsausrüstung und -geräten (ISIC Rev. 3.1: 32) 1506 Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor Q. Herstellung von medizinischen, feinmechanischen und optischen Instrumenten sowie Uhren (ISIC Rev. 3.1: 33) R. Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren sowie Anhängern und Sattelanhängern (ISIC Rev. 3.1: 34) Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte 5. ERZEUGUNG, WEITERLEITUNG UND VERTEILUNG VON STROM, GAS, DAMPF UND WARMWASSER FÜR EIGENE RECHNUNG (ausgenommen nukleare Energieerzeugung) A. Erzeugung von Strom, Übertragung und Verteilung von Strom für eigene Rechnung (Teil von ISIC Rev 3.1: 4010)839 6. UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN A. Freiberufliche Dienstleistungen a) Rechtsbesorgende Dienstleistungen (CPC 861)840 ausgenommen Rechtsberatungsleistungen und Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen wie Notare erbracht werden b) 1. Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern (CPC 86212, ausgenommen ,,Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern", CPC 86213, CPC 86219 und CPC 86220) b) 2. Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern (CPC 86211 und 86212, ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern) c) Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863)841 d) Dienstleistungen von Architekten und e) Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten (CPC 8671 und CPC 8674) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. 1507 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor f) Ingenieurdienstleistungen und g) Integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8672 und CPC 8673) h) Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten (CPC 9312 und Teil von CPC 85201) i) Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932) B. Computer- und verwandte Dienstleistungen (CPC 84) C. Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE) a) FuE-Dienstleistungen im Bereich Naturwissenschaften (CPC 851, ausgenommen organische Ressourcen) b) FuE-Dienstleistungen im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften (CPC 852, ausgenommen Dienstleistungen von Psychologen)842 D. Dienstleistungen von Immobilienmaklern843 a) betreffend Eigentum oder gemietete/gepachtete Objekte (CPC 821) b) auf Honorar- oder Vertragsbasis (CPC 822) E. Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer b) für Luftfahrzeuge (CPC 83104) d) für andere Maschinen und Ausrüstungen (CPC 83106, CPC 83107, CPC 83108 und CPC 83109) F. Sonstige Unternehmensdienstleistungen a) Werbung (CPC 871) b) Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 864) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte 1508 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor c) Managementberatung (CPC 865) d) Mit der Managementberatung verwandte Leistungen (CPC 866) l) 1. Wartung und Instandsetzung von Schiffen (Teil von CPC 8868) l) 2. Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstung (Teil von CPC 8868) l) 4. Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen und Teilen davon (Teil von CPC 8868) r) 1. Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905) r) 2. Dienstleistungen von Innenarchitekten und Dienstleistungen bezüglich Produktdesign (CPC 87907) r) 6. Dienstleistungen im Bereich Telekommunikationsberatung (CPC 7544) r) 7. Telefonauftragsdienstleistungen (CPC 87903) 7. KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN A. Kurierdienstleistungen (CPC 75121) B. Telekommunikationsdienstleistungen a) Alle Dienstleistungen, die die Übertragung und den Empfang von Signalen mit elektromagnetischen Mitteln844 zum Inhalt haben, ausgenommen Rundfunk845 8. BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN (CPC 511, CPC 512, CPC 513, CPC 514, CPC 515, CPC 516, CPC 517 und CPC 518) 9. VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte Ausländische Fachkräfte müssen über mindestens zwei Jahre Berufserfahrung im Bauwesen verfügen. (ausgenommen Vertrieb von Waffen, Munition, Sprengstoffen und sonstigem Kriegsmaterial) 1509 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor A. Dienstleistungen von Kommissionären a) Dienstleistungen von Kommissionären betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Schneemobile sowie Teile davon und Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) B. Dienstleistungen von Großhändlern a) Dienstleistungen von Großhändlern betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Schneemobile sowie Teile davon und Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) b) Dienstleistungen von Großhändlern betreffend Telekommunikationsendgeräte (Teil von CPC 7542) D. Franchising (CPC 8929) 10. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung (CPC 921) B. Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung (CPC 922) C. Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung (CPC 923) D. Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung (CPC 924) 11. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH UMWELT A. Abwasserbewirtschaftung (CPC 9401)846 B. Bewirtschaftung fester/ gefährlicher Abfälle ausgenommen grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Abfälle a) Abfallbeseitigungsleistungen (CPC 9402) b) Sanitäre und ähnliche Dienstleistungen (CPC 9403) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte 1510 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor C. Schutz der Umgebungsluft und des Klimas (CPC 9404)847 D. Sanierung und Reinigung von Boden und Wasser Behandlung, Sanierung von kontaminiertem/verunreinigtem Boden und Wasser (Teil von CPC 9406)848 E. Lärm- und Vibrationsschutz (CPC 9405) F. Schutz der biologischen Vielfalt und der Landschaft Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz (Teil von CPC 9406) 12. FINANZDIENSTLEISTUNGEN849 A. Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen Teilsektoren 1­4 B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) Teilsektoren 1­12 Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte 13. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Krankenhausleistungen (CPC 9311) B. Krankentransportdienstleistungen (CPC 93192) C. Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) (CPC 93193) 14. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN A. Hotels und Restaurants (einschließlich Catering) (CPC 641 und CPC 642) ausgenommen Catering bei LuftVerkehrsdienstleistungen850 B. Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern) (CPC 7471) C. Dienstleistungen von Fremdenführern (CPC 7472) 1511 Wohnsitzerfordernis. Keine. Keine. Keine. Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor Beschreibung der Vorbehalte 15. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT (ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen) (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken) (CPC 9619) B. Nachrichten- und Presseagenturen (CPC 962) C. Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen (CPC 963) D. Dienstleistungen im Bereich Sport (CPC 9641) 16. VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN A. Seeverkehr a) Internationaler Passagierverkehr (CPC 7211 ohne Kabotage im Inlandsverkehr) b) Internationaler Frachtverkehr (CPC 7212 ohne Kabotage im Inlandsverkehr)851 B. Binnenschiffsverkehr a) Passagierverkehr (CPC 7221) C. Eisenbahnverkehr a) Passagierverkehr (CPC 7111) b) Frachtverkehr (CPC 7112) D. Straßenverkehr a) Passagierverkehr (CPC 7121 und CPC 7122) 17. HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR852 B. Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 7223) 1512 Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor C. Hilfsdienstleistungen für den Eisenbahnverkehr a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) D. Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) e) Unterstützungsdienstleistungen für den Straßenverkehr (CPC 744) E. Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr a) Bodenabfertigungsdienstleistungen (einschließlich Catering) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) e) Verkauf und Vermarktung f) Computergesteuerte Buchungssysteme g) Flughafenverwaltung 18. DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH B. Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen (CPC 7131) C. Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Brennstoffe (Teil von CPC 742) D. Dienstleistungen von Großhändlern betreffend feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe und verwandte Produkte (CPC 62271) und Dienstleistungen von Großhändlern betreffend Strom, Dampf und Warmwasser E. Dienstleistungen von Einzelhändlern betreffend Motorenkraftstoff (CPC 613) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte 1513 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor F. Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Brennholz (CPC 63297) und Dienstleistungen von Einzelhändlern betreffend Strom, Gas (ausgenommen Flaschengas), Dampf und Warmwasser G. Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung (CPC 887) 837 Beschreibung der Vorbehalte Keine. Keine. Umfasst keine Dienstleistungen im Bereich Bergbau auf Honorar- oder Vertragsbasis auf Öl- und Gasfeldern, die im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH zu finden sind. Umfasst keine Beratungsdienstleistungen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN zu finden sind. Umfasst nicht den Betrieb von Netzen zur Übertragung und Verteilung von Strom gegen Gebühr bzw. auf Vertragsbasis, die im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH zu finden ist. Umfasst Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen, Schieds-, Schlichtungs- und Vermittlungsleistungen sowie Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten. Die Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen ist nur im Bereich des Völkerrechts, des guatemaltekischen Rechts und des Rechts eines Hoheitsgebiets, in dem der Dienstleister oder sein Personal zur Ausübung des Anwaltsberufs qualifiziert ist, zulässig und unterliegt den in Guatemala geltenden Zulassungserfordernissen. Rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des guatemaltekischen Rechts müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in Guatemala zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden. Die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt in Guatemala ist für die Vertretung vor Gerichten und anderen zuständigen Behörden in Guatemala erforderlich, da dies die Ausübung des Anwaltsberufs im Bereich des guatemaltekischen Verfahrensrechts beinhaltet. Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter 6.A.a (Rechtsbesorgende Dienstleistungen) zu finden sind. Teil von CPC 85201, unter 6.A.h (Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten) zu finden. Die betreffende Dienstleistung muss sich auf den Beruf Immobilienmakler beziehen und darf keine Rechte und/oder Beschränkungen für natürliche oder juristische Personen betreffen, die Immobilien erwerben. Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Online-Informations- und/oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung) (Teil von CPC 843), die unter 6.B (Computer- und verwandte Dienstleistungen) zu finden sind. ,,Rundfunk" ist die nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwischen den Betreibern. Entspricht den Abwasserbeseitigungsleistungen. Entspricht den Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung. Entspricht einem Teil der Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz. Im Sinne der Begriffsbestimmung des Regulierungsrahmens. Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen ist im Abschnitt HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR unter 17.E.a (Bodenabfertigungsdienstleistungen) zu finden. Schließt Zubringerdienste und die Beförderung von Ausrüstungsgegenständen zwischen im gleichen Staat gelegenen Häfen durch Erbringer internationaler Seeverkehrsdienstleistungen ein, wenn dabei keine Einnahmen erzielt werden. Umfasst nicht Wartung und Instandsetzung von Transportmitteln, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.F.l.1, 6.F.l.2 und 6.F.l.4 zu finden ist. 838 839 840 841 842 843 844 845 846 847 848 849 850 851 852 1514 Honduras (1) In der nachstehenden Verpflichtungsliste sind die nach Artikel 174 Absatz 2 dieses Abkommens gebundenen Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren sowie die für Personal in Schlüsselpositionen und Praktikanten mit Abschluss geltenden Vorbehalte und Voraussetzungen aufgeführt. Die Liste ist wie folgt aufgebaut: a) In der ersten Spalte sind die Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren, für die die Vertragspartei Verpflichtungen übernimmt, und der Geltungsbereich der entsprechenden Vorbehalte und Voraussetzungen angegeben. b) In der zweiten Spalte sind die geltenden Vorbehalte und Voraussetzungen genannt. (2) Für die Zwecke dieser Liste bezeichnet der Ausdruck ,,keine" Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren, für die unbeschadet der geltenden horizontalen Vorbehalte und Voraussetzungen keine spezifischen Vorbehalte und Voraussetzungen für eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit bestehen. Der Ausdruck ,,ungebunden" gibt an, dass keine Verpflichtungen übernommen werden. (3) Für Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren, die nicht in der nachstehenden Liste aufgeführt sind, übernimmt Honduras keine Verpflichtungen in Bezug auf Personal in Schlüsselpositionen und Praktikanten mit Abschluss. (4) Bei der Beschreibung der einzelnen Wirtschaftstätigkeiten bezeichnet die Abkürzung a) ,,ISIC Rev. 3.1" die Internationale Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial Classification of all Economic Activities) Revision 3.1 in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 4, ISIC REV 3.1, 2002, veröffentlichten Fassung; b) ,,CPC" die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC prov., 1991, veröffentlichten Fassung; c) ,,CPC Ver. 1.0" die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) Version 1.0 der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC ver. 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung. (5) Verpflichtungen in Bezug auf Personal in Schlüsselpositionen und Praktikanten mit Abschluss gelten nicht, wenn durch deren vorübergehende Präsenz ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche bzw. betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird. (6) Die nachstehende Liste enthält keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse (einschließlich Konzessionen, Erlaubnissen, Registern und sonstiger Genehmigungen) und -verfahren oder Maßnahmen im Zusammenhang mit Beschäftigungs-, Arbeits- und Sozialversicherungsbedingungen, die keine Vorbehalte im Sinne von Artikel 174 dieses Abkommens darstellen. Diese Maßnahmen (zum Beispiel Zulassungspflicht, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, Pflicht, einen rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Staates zu unterhalten, in dem die Wirtschaftstätigkeit ausgeübt wird) gelten für Personal in Schlüsselpositionen und Praktikanten mit Abschluss der EU-Vertragspartei auch dann, wenn sie nicht in der Liste aufgeführt sind. (7) Im Einklang mit Artikel 159 Absatz 3 dieses Abkommens sind in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen betreffen. (8) Alle Voraussetzungen, die sich aus den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Honduras' für Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit ergeben, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und Tarifverträge, gelten auch dann, wenn sie nicht in der nachstehenden Liste aufgeführt sind. (9) Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der öffentlichen Monopole und ausschließlichen Rechte, die in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung beschrieben sind. (10) Bei Wirtschaftstätigkeiten, für die wirtschaftliche Bedürfnisprüfungen vorgenommen werden, ist das Hauptkriterium bei dieser Prüfung die Bewertung der jeweiligen Marktlage in der Region der vorgesehenen Leistungserbringung, auch was die Zahl der bereits vorhandenen Dienstleister und die Auswirkungen auf sie betrifft. (11) Die aus dieser Verpflichtungsliste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus unmittelbar auch keine Rechte ableiten. 1515 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor HORIZONTALE VORBEHALTE Beschreibung der Vorbehalte Alle aufgeführten Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren: 1. Die Erbringung von Dienstleistungen durch nicht in Honduras ansässige Dienstleister muss zur Ausbildung honduranischen Personals auf den mit der betreffenden Tätigkeit zusammenhängenden Fachgebieten beitragen. Es gilt eine Obergrenze von zehn Prozent für die Zahl ausländischer Arbeitnehmer in einem Unternehmen, die nicht mehr als fünfzehn Prozent aller gezahlten Löhne erhalten dürfen. Die genannten Prozentsätze gelten nicht für Geschäftsführer, Direktoren und andere Führungskräfte von Unternehmen, vorausgesetzt, es gibt nicht mehr als zwei je Unternehmen. Ausländer müssen ihren Wohnsitz in Honduras haben, um die notwendige Arbeitserlaubnis zu erhalten. 2. Eine Erlaubnis für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt nach dieser Liste ersetzt nicht die Erfüllung der diskriminierungsfreien Voraussetzungen für die Ausübung eines Berufs oder einer Tätigkeit nach dem geltenden spezifischen Regulierungsrahmen. 3. Für die Erbringung freiberuflicher Dienstleistungen in Honduras durch Ausländer ist die Anerkennung des Hochschulabschlusses durch die Universidad Nacional Autónoma de Honduras erforderlich. Voraussetzung für eine solche Anerkennung sind ein Wohnsitz in Honduras und die Mitgliedschaft in der zuständigen Berufsorganisation. 4. Die vorübergehende Einreise und der vorübergehende Aufenthalt von Personal in Schlüsselpositionen und Praktikanten mit Abschluss ist auf einen Zeitraum von bis zu einem Jahr begrenzt, der bis zu der nach den einschlägigen Vorschriften möglichen Höchstdauer verlängert werden kann. 5. Für die in dieser Liste festgelegten Verpflichtungen gelten die Vorbehalte in Bezug auf die Niederlassung nach Artikel 166 dieses Abkommens, die in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung aufgeführt sind. 6. Alle Voraussetzungen, die sich aus den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Honduras' für Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit ergeben, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und Tarifverträge, gelten auch dann, wenn sie nicht in der nachstehenden Liste aufgeführt sind. 1. LANDWIRTSCHAFT, JAGD, FORSTWIRTSCHAFT A. Landwirtschaft, Jagd (ISIC Rev. 3.1: 011, 012, 013, 014, 015, ausgenommen Beratungsdienstleistungen853) B. Forstwirtschaft und Holzeinschlag (ISIC Rev. 3.1: 020, ausgenommen Beratungsdienstleistungen854) 2. FISCHEREI UND AQUAKULTUR (ISIC Rev. 3.1: 0501, 0502, ausgenommen Dienstleistungen) 3. BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN A. Steinkohlen- und Braunkohlenförderung; Torfgewinnung (ISIC Rev. 3.1: 10) B. Gewinnung von Erdöl und Erdgas855 (ISIC Rev. 3.1: 1110) C. Förderung von Metallerzen (ISIC Rev. 3.1: 13) D. Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau (ISIC Rev. 3.1: 14) 1516 Keine. Keine. Keine. Keine. Staatsangehörigkeitserfordernis. Staatsangehörigkeitserfordernis. Staatsangehörigkeitserfordernis. Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor 4. VERARBEITENDES GEWERBE856 Beschreibung der Vorbehalte (ausgenommen Vertrieb von Waffen, Munition, Sprengstoffen und sonstigem Kriegsmaterial) H. Herstellung von Verlagsund Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern857 (ISIC Rev. 3.1: 22, ausgenommen Druck und Veröffentlichung auf Honoraroder Vertragsbasis858) 6. UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN A. Freiberufliche Dienstleistungen a) Rechtsbesorgende Dienstleistungen (CPC 861) ausgenommen Rechtsberatungsleistungen und Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen wie Notare erbracht werden b) 1. Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern (CPC 86212, ausgenommen ,,Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern", CPC 86213, CPC 86219 und CPC 86220) b) 2. Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern (CPC 86211 und 86212, ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern) c) Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863)859 d) Dienstleistungen von Architekten und e) Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten (CPC 8671 und CPC 8674) f) Ingenieurdienstleistungen und g) Integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8672 und CPC 8673) h) Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten (CPC 9312 und Teil von CPC 85201) 1517 Wohnsitzerforderniserfordernis. Wohnsitzerforderniserfordernis. Wohnsitzerforderniserfordernis. Wohnsitzerforderniserfordernis. Wohnsitzerforderniserfordernis. Wohnsitzerforderniserfordernis. Staatsangehörigkeitserfordernis. Keine. Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor i) Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932) j) 1. Dienstleistungen von Hebammen (Teil von CPC 93191) j) 2. Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern (Teil von CPC 93191) k) Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln (CPC 63211) B. Computer- und verwandte Dienstleistungen (CPC 84) C. Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE) a) FuE-Dienstleistungen im Bereich Naturwissenschaften (CPC 851, ausgenommen organische Ressourcen) b) FuE-Dienstleistungen im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften (CPC 852, ausgenommen Dienstleistungen von Psychologen)860 c) Disziplinübergreifende FuE-Dienstleistungen (CPC 853) D. Dienstleistungen von Immobilienmaklern861 a) betreffend Eigentum oder gemietete/gepachtete Objekte (CPC 821) b) auf Honorar- oder Vertragsbasis (CPC 822) E. Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer e) für Gebrauchsgüter (CPC 832) f) Vermietung von Telekommunikationsgeräten (CPC 7541) F. Sonstige Unternehmensdienstleistungen e) Technische Tests und Analysen (CPC 8676) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Wohnsitzerforderniserfordernis. Keine. Wohnsitzerforderniserfordernis. Beschreibung der Vorbehalte 1518 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor f) Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft (Teil von CPC 881) j) 2. Sicherheitsdienstleistungen (CPC 87302, CPC 87303, CPC 87304 und CPC 87305) k) Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung (CPC 8675) l) 1. Wartung und Instandsetzung von Schiffen (Teil von CPC 8868) l) 2. Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstung (Teil von CPC 8868) l) 3. Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr (CPC 6112, CPC 6122, Teil von CPC 8867 und Teil von CPC 8868) l) 5. Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (ausgenommen Büromaschinen), Ausrüstungen (ausgenommen Fahrzeuge und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern862 (CPC 633, CPC 7545, CPC 8861, CPC 8862, CPC 8864, CPC 8865 und CPC 8866) m) Gebäudereinigung (CPC 874) n) Fotografische Dienstleistungen (CPC 875) o) Verpacken (CPC 876) p) Druck und Veröffentlichung (CPC 88442) q) Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw. (Teil von CPC 87909) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte Wohnsitzerfordernis für Agronomen. Staatsangehörigkeitserfordernis für Führungs- und Fachkräfte. 1519 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor r) 1. Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905) r) 3. Inkassoagenturdienstleistungen (CPC 87902) r) 4. Auskunfteidienstleistungen (CPC 87901) r) 5. Vervielfältigungsdienstleistungen (CPC 87904)863 b) Dienstleistungen des Übertragens von Satellitensendungen864 7. KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN A. Kurierdienstleistungen (CPC 75121) B. Telekommunikationsdienstleistungen a) Alle Dienstleistungen, die die Übertragung und den Empfang von Signalen mit elektromagnetischen Mitteln865 zum Inhalt haben, ausgenommen Rundfunk866 b) Dienstleistungen des Übertragens von Satellitensendungen867 8. BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN (CPC 511, CPC 512, CPC 513, CPC 514, CPC 515, CPC 516, CPC 517 und CPC 518) C. Dienstleistungen von Einzelhändlern868 c) Dienstleistungen von Einzelhändlern betreffend Lebensmittel (CPC 631) 10. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung (CPC 921) B. Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung (CPC 922) C. Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung (CPC 923) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte Keine. Keine. Staatsangehörigkeitserfordernis für Führungskräfte und Lehrer. 1520 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor 11. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH UMWELT A. Abwasserbewirtschaftung (CPC 9401)869 B. Bewirtschaftung fester/ gefährlicher Abfälle ausgenommen grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Abfälle a) Abfallbeseitigungsleistungen (CPC 9402) b) Sanitäre und ähnliche Dienstleistungen (CPC 9403) c) Schutz der Umgebungsluft und des Klimas (CPC 9404)870 d) Sanierung und Reinigung von Boden und Wasser Behandlung, Sanierung von kontaminiertem/verunreinigtem Boden und Wasser (Teil von CPC 9406)871 e) Lärm- und Vibrationsschutz (CPC 9405) f) Schutz der biologischen Vielfalt und der Landschaft Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz (Teil von CPC 9406) g) Sonstige Umwelt- und Nebendienstleistungen (CPC 9409) 12. FINANZDIENSTLEISTUNGEN A. Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) Keine. Beschreibung der Vorbehalte Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungen müssen mindestens einen (1) Vertreter mit Wohnsitz in Honduras haben, der über ausreichende Befugnisse verfügen muss, um in Honduras handeln, die Geschäfte der Zweigniederlassung führen und für sie haften zu können. Zweigniederlassungen ausländischer Finanzinstitute müssen mindestens zwei (2) Vertreter mit Wohnsitz in Honduras haben, die über ausreichende Befugnisse verfügen müssen, um in Honduras handeln, die Geschäfte der Zweigniederlassung führen und für sie haften zu können. 13. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Krankenhausleistungen (CPC 9311) B. Krankentransportdienstleistungen (CPC 93192) C. Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) (CPC 93193) Keine. 1521 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor Beschreibung der Vorbehalte 14. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN A. Hotels und Restaurants (einschließlich Catering) (CPC 641 und CPC 642) ausgenommen Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen872 B. Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern) (CPC 7471) C. Dienstleistungen von Fremdenführern (CPC 7472) 15. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT (ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen) (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken) (CPC 9619) 16. VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN A. Seeverkehr a) Internationaler Passagierverkehr (CPC 7211 ohne Kabotage im Inlandsverkehr) b) Internationaler Frachtverkehr (CPC 7212 ohne Kabotage im Inlandsverkehr)873 D. Straßenverkehr a) Passagierverkehr (CPC 7121 und CPC 7122) b) Frachtverkehr (CPC 7123) E. Transport von Gütern (ausgenommen Brennstoff) in Rohrleitungen874 (CPC 7139) 17. HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR875 A. Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr a) Frachtumschlag b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Zollabfertigung d) Containerstellplätze und -zwischenlagerung e) Schifffahrtsagenturdienstleistungen f) Seeverkehrsspedition 1522 Keine. Staatsangehörigkeitserfordernis. Staatsangehörigkeitserfordernis. Staatsangehörigkeitserfordernis. Keine. Keine. Keine. Keine. Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor g) Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 7213) h) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7214) i) Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr (Teil von CPC 745) j) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (einschließlich Catering) (Teil von CPC 749) B. Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr e) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7224) f) Unterstützungsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr (Teil von CPC 745) D. Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr d) Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer (CPC 7124) E. Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) 18. DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH A. Leistungen im Bereich Bergbau (CPC 883)876 19. ANDERE DIENSTLEISTUNGEN, a. n. g. A. Dienstleistungen der Wäscherei, der Reinigung und des Färbens (CPC 9701) B. Friseurdienstleistungen (CPC 97021) C. Kosmetikdienstleistungen (einschließlich Maniküre und Pediküre) (CPC 97022) D. Sonstige Kosmetik- und Fußpflegedienstleistungen, a. n. g. (CPC 97029) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte 1523 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor E. Dienstleistungen von Heilbädern und nicht therapeutische Massagen, soweit sie der Entspannung dienen bzw. als Dienstleistungen von Bädern, Saunas, Solarien u. Ä. erbracht werden und nicht zu medizinischen oder Rehabilitationszwecken877 (CPC Ver. 1.0 97230) 853 Beschreibung der Vorbehalte Keine. Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd, UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.F.f und 6.F.g zu finden. Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd, UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.F.f und 6.F.g zu finden. Forstwirtschaft Forstwirtschaft und und Fischerei Fischerei sind sind im im Abschnitt Abschnitt 854 855 Umfasst keine Dienstleistungen im Bereich Bergbau auf Honorar- oder Vertragsbasis auf Öl- und Gasfeldern, die im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 18.A zu finden sind. Umfasst keine Beratungsdienstleistungen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.F.h zu finden sind. Dieser Sektor beschränkt sich auf Herstellungstätigkeiten. Er umfasst keine Tätigkeiten im audiovisuellen Bereich oder Tätigkeiten mit kulturellem Inhalt. Druck und Veröffentlichung auf Honorar- oder Vertragsbasis sind im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.F.p zu finden. Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter 6.A.a (Rechtsbesorgende Dienstleistungen) zu finden sind. Teil von CPC 85201, unter 6.A.h (Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten) zu finden. Die betreffende Dienstleistung muss sich auf den Beruf Immobilienmakler beziehen und darf keine Rechte und/oder Beschränkungen für natürliche oder juristische Personen betreffen, die Immobilien erwerben. Wartung und Instandsetzung von Fahrzeugen (CPC 6112, CPC 6122, CPC 8867 und CPC 8868) ist unter 6.F.l.1 bis 6.F.l.4 zu finden. Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist unter 6.B (Computerdienstleistungen) zu finden. 856 857 858 859 860 861 862 863 864 Umfasst keine Druckereidienstleistungen, die unter CPC 88442 fallen und unter 6.F.p zu finden sind. Diese Dienstleistungen umfassen die Telekommunikationsdienstleistung, die die Übertragung und den Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen über Satellit zum Inhalt hat (die nicht unterbrochene Übertragungskette über Satellit, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist). Dies beinhaltet den Verkauf von Satellitendienstleistungen, allerdings ohne den Verkauf von TV-Programmpaketen an Haushalte. Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Online-Informations- und/oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung) (Teil von CPC 843), die unter 6.B (Computerdienstleistungen) zu finden sind. ,,Rundfunk" ist die nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwischen den Betreibern. Diese Dienstleistungen umfassen die Telekommunikationsdienstleistung, die die Übertragung und den Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen über Satellit zum Inhalt hat (die nicht unterbrochene Übertragungskette über Satellit, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist). Dies beinhaltet den Verkauf von Satellitendienstleistungen, allerdings ohne den Verkauf von TV-Programmpaketen an Haushalte. Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.B und 6.F.l zu finden sind. Umfasst keine Dienstleistungen von Einzelhändlern im Bereich der Energieerzeugnisse, die im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 18.E und 18.F zu finden sind. 865 866 867 868 869 870 871 872 Entspricht den Abwasserbeseitigungsleistungen. Entspricht den Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung. Entspricht einem Teil der Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz. Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen ist im Abschnitt HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR unter 17.E.a (Bodenabfertigungsdienstleistungen) zu finden. Schließt Zubringerdienste und die Beförderung von Ausrüstungsgegenständen zwischen im gleichen Staat gelegenen Häfen durch Erbringer internationaler Seeverkehrsdienstleistungen ein, wenn dabei keine Einnahmen erzielt werden. Der Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen ist im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 18.B zu finden. Umfasst nicht Wartung und Instandsetzung von Transportmitteln, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.F.l.1 bis 6.F. l.4 zu finden ist. Umfasst die folgenden Leistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis: Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau, Vorbereitung eines Bohrplatzes an Land, Aufbau einer Landbohranlage, Bohrungen, mit dem Bohrmeißel sowie den Rohren und Futterrohren des Bohrloches verbundene Dienstleistungen, Dienstleistungen durch Spülungsingenieure, Feststoffkontrolle, Fangarbeiten und besondere Betriebsvorgänge im Bohrloch, geologische Erkundung des Bohrplatzes und Bohrkontrolle, Kernung, Bohrlochprüfung, Wireline-Messungen, Lieferung und Einsatz von Komplettierungsflüssigkeiten (Salzlösungen), Lieferung und Aufbau von Komplettierungsvorrichtungen, Zementierung (Druckpumpen), Stimulation (Fracturing, Säurebehandlung und Druckpumpen), Aufwältigungsarbeiten und Bohrlochinstandsetzung, Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern. 873 874 875 876 1524 Umfasst nicht den direkten Zugang zu oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen. Umfasst nicht die Aufschließung von Lagerstätten anderer Ressourcen als Erdöl und Erdgas (CPC 5115), die in Abschnitt 8 (BAUDIENSTLEISTUNGEN) zu finden ist. 877 Therapeutische Massagen und Thermalkuren sind unter 6.A.h (Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten), 6.A.j.2 (Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern) sowie 13.A und 13.C (Gesundheitsleistungen) zu finden. 1525 Nicaragua (1) In der nachstehenden Verpflichtungsliste sind die nach Artikel 174 Absatz 2 dieses Abkommens gebundenen Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren sowie die für Personal in Schlüsselpositionen und Praktikanten mit Abschluss geltenden Vorbehalte und Voraussetzungen aufgeführt. Die Liste ist wie folgt aufgebaut: a) In der ersten Spalte sind die Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren, für die die Vertragspartei Verpflichtungen übernimmt, und der Geltungsbereich der entsprechenden Vorbehalte und Voraussetzungen angegeben. b) In der zweiten Spalte sind die geltenden Vorbehalte und Voraussetzungen genannt. (2) Für die Zwecke dieser Liste bezeichnet der Ausdruck ,,keine" Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren, für die unbeschadet der geltenden horizontalen Vorbehalte und Voraussetzungen keine spezifischen Vorbehalte und Voraussetzungen für bestimmte Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren bestehen. Der Ausdruck ,,ungebunden" gibt an, dass keine Verpflichtungen übernommen werden. (3) Für Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren, die nicht in der nachstehenden Liste aufgeführt sind, übernimmt Nicaragua keine Verpflichtungen in Bezug auf Personal in Schlüsselpositionen und Praktikanten mit Abschluss. (4) Bei der Beschreibung der einzelnen Wirtschaftstätigkeiten bezeichnet die Abkürzung a) ,,ISIC Rev. 3.1" die Internationale Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial Classification of all Economic Activities) Revision 3.1 in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 4, ISIC REV 3.1, 2002, veröffentlichten Fassung; b) ,,CPC" die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC prov., 1991, veröffentlichten Fassung; c) ,,CPC Ver. 1.0" die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) Version 1.0 der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC ver. 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung. (5) Verpflichtungen in Bezug auf Personal in Schlüsselpositionen und Praktikanten mit Abschluss gelten nicht, wenn durch deren vorübergehende Präsenz ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche bzw. betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird. (6) Die nachstehende Liste enthält keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse (einschließlich Konzessionen, Erlaubnissen, Registern und sonstiger Genehmigungen) und -verfahren, die keine Vorbehalte im Sinne von Artikel 174 dieses Abkommens darstellen. Diese Maßnahmen (zum Beispiel Zulassungspflicht, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, Pflicht, einen rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Staates zu unterhalten, in dem die Wirtschaftstätigkeit ausgeübt wird) gelten für Personal in Schlüsselpositionen und Praktikanten mit Abschluss der EU-Vertragspartei auch dann, wenn sie nicht in der Liste aufgeführt sind. (7) Im Einklang mit Artikel 159 Absatz 3 dieses Abkommens sind in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen betreffen. (8) Alle Voraussetzungen, die sich aus den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Nicaraguas für Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit ergeben, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und Tarifverträge, gelten auch dann, wenn sie nicht in der nachstehenden Liste aufgeführt sind. (9) Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der öffentlichen Monopole und ausschließlichen Rechte, die in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung beschrieben sind. (10) Bei Wirtschaftstätigkeiten, für die wirtschaftliche Bedürfnisprüfungen vorgenommen werden, ist das Hauptkriterium bei dieser Prüfung die Bewertung der jeweiligen Marktlage in der Region der vorgesehenen Leistungserbringung, auch was die Zahl der bereits vorhandenen Dienstleister und die Auswirkungen auf sie betrifft. (11) Die aus dieser Verpflichtungsliste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus unmittelbar auch keine Rechte ableiten. 1526 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor HORIZONTALE VORBEHALTE Beschreibung der Vorbehalte Alle aufgeführten Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren: Die Arbeitgeber müssen mindestens neunzig Prozent nicaraguanische Arbeitnehmer beschäftigen. Unter besonderen Umständen kann das Ministerium für Arbeit die Beschäftigung von mehr Ausländern gestatten, wenn es schwierig oder unmöglich ist, sie durch Einheimische zu ersetzen; in diesem Falle müssen die Arbeitgeber unter der Aufsicht und Kontrolle des genannten Ministeriums in einem Zeitraum von nicht mehr als fünf Jahren nicaraguanisches Personal ausbilden878. Personal in Schlüsselpositionen: Unternehmensintern versetzte Personen Innerhalb der festgelegten Grenzen ist die vorübergehende Beschäftigung von Personal, das von der Muttergesellschaft im Herkunftsstaat zu Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in Nicaragua versetzt wird, für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zulässig. Vor der Versetzung muss das Personal mindestens zwei Jahre in der Muttergesellschaft gearbeitet haben. Die Verpflichtung beschränkt sich auf hochrangige Führungskräfte und beruflich qualifizierte Fachkräfte mit Fachwissen und anerkannter Erfahrung in dem betreffenden Dienstleistungsbereich. Für Personal in Schlüsselpositionen gilt ein Wohnsitzerfordernis. Ungebunden für Praktikanten mit Abschluss. Für die in dieser Liste festgelegten Verpflichtungen gelten die Vorbehalte in Bezug auf die Niederlassung nach Artikel 166 dieses Abkommens, die in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung aufgeführt sind. SPEZIFISCHE VORBEHALTE 1. LANDWIRTSCHAFT, JAGD, FORSTWIRTSCHAFT A. Landwirtschaft, Jagd (ISIC Rev. 3.1: 011, 012, 013, 014, 015, ausgenommen Beratungsdienstleistungen879) B. Forstwirtschaft und Holzeinschlag (ISIC Rev. 3.1: 020, ausgenommen Beratungsdienstleistungen880) 2. FISCHEREI UND AQUAKULTUR (ISIC Rev. 3.1: 0501, 0502, ausgenommen Dienstleistungen) 3. BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN 4. VERARBEITENDES GEWERBE881 A. Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln, Getränkeherstellung (ISIC Rev. 3.1: 151, 152, 153, 154) B. Tabakverarbeitung (ISIC Rev. 3.1: 16) C. Herstellung von Textilien (ISIC Rev. 3.1: 17) D. Herstellung von Bekleidung; Zurichtung und Färben von Fellen (ISIC Rev. 3.1: 18) E. Gerberei und Zurichtung von Leder; Herstellung von Reiseartikeln, Handtaschen, Sattlerwaren, Geschirr und Schuhen (ISIC Rev. 3.1: 19) 1527 Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor F. Herstellung von Holz- und Korkwaren, ausgenommen Möbel; Herstellung von Korbund Flechtwaren (ISIC Rev. 3.1: 20) G. Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus (ISIC Rev. 3.1: 21) H. Herstellung von Verlagsund Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern882 (ISIC Rev. 3.1: 22, ausgenommen Druck und Veröffentlichung auf Honoraroder Vertragsbasis883) I. Kokerei (ISIC Rev. 3.1: 231) J. Mineralölverarbeitung (ISIC Rev. 3.1: 232) K. Herstellung von chemischen Erzeugnissen, ausgenommen Sprengstoffe (ISIC Rev. 3.1: 24, ausgenommen Herstellung von Sprengstoffen) L. Herstellung von Gummiund Kunststoffwaren (ISIC Rev. 3.1: 25) M. Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden (ISIC Rev. 3.1: 261) N. Metallerzeugung und -bearbeitung (ISIC Rev. 3.1: 27) O. Herstellung von Metallwaren, ausgenommen Maschinenbauerzeugnisse (ISIC Rev. 3.1: 28) P. Maschinenbau a) Herstellung von nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen (ISIC Rev. 3.1: 291) b) Herstellung von Maschinen für bestimmte Wirtschaftszweige, ausgenommen Waffen und Munition (ISIC Rev. 3.1: 2921, 2922, 2923, 2924, 2925, 2926, 2929) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte 1528 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor c) Herstellung von Haushaltsgeräten, a. n. g. (ISIC Rev. 3.1: 293) d) Herstellung von Büromaschinen sowie Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen (ISIC Rev. 3.1: 30) e) Herstellung von elektrischen Maschinen und Geräten, a. n. g. (ISIC Rev. 3.1: 31) f) Herstellung von Hörfunk-, Fernseh- und Nachrichtenübermittlungsausrüstung und -geräten (ISIC Rev. 3.1: 32) Q. Herstellung von medizinischen, feinmechanischen und optischen Instrumenten sowie Uhren (ISIC Rev. 3.1: 33) R. Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren sowie Anhängern und Sattelanhängern (ISIC Rev. 3.1: 34) S. Herstellung von sonstigen (nichtmilitärischen) Fahrzeugen (ISIC Rev. 3.1: 351, 352, 359, ausgenommen Herstellung von Kriegsschiffen, Kampfflugzeugen und anderen Fahrzeugen für militärische Zwecke) T. Herstellung von Möbeln; Herstellung, a. n. g. (ISIC Rev. 3.1: 361, 369) U. Recycling (ISIC Rev. 3.1: 371) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte 5. ERZEUGUNG, WEITERLEITUNG UND VERTEILUNG VON STROM, GAS, DAMPF UND WARMWASSER FÜR EIGENE RECHNUNG (ausgenommen nukleare Energieerzeugung) A. Erzeugung von Strom, Übertragung und Verteilung von Strom für eigene Rechnung (Teil von ISIC Rev 3.1: 4010)884 B. Erzeugung von Gas; Verteilung gasförmiger Brennstoffe durch Rohrleitungen für eigene Rechnung (Teil von ISIC Rev 3.1: 4020)885 1529 Ungebunden. Ungebunden. Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor C. Erzeugung von Dampf und Warmwasser; Verteilung von Dampf und Warmwasser für eigene Rechnung (Teil von ISIC Rev 3.1: 4030)886 6. UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN A. Freiberufliche Dienstleistungen a) Rechtsbesorgende Dienstleistungen (CPC 861) ausgenommen Rechtsberatungsleistungen und Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen wie Notare erbracht werden b) 1. Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern (CPC 86212, ausgenommen ,,Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern", CPC 86213, CPC 86219 und CPC 86220) b) 2. Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern (CPC 86211 und 86212, ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern) c) Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863)887 d) Dienstleistungen von Architekten und e) Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten (CPC 8671 und CPC 8674) f) Ingenieurdienstleistungen und g) Integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8672 und CPC 8673) h) Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten (CPC 9312 und Teil von CPC 85201) i) Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932) Keine. Keine. Keine. Keine. Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Beschreibung der Vorbehalte 1530 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor j) 1. Dienstleistungen von Hebammen (Teil von CPC 93191) j) 2. Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern (Teil von CPC 93191) k) Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln (CPC 63211) und sonstige Dienstleistungen von Apotheken B. Computer- und verwandte Dienstleistungen (CPC 841, CPC 842, CPC 843, CPC 844) C. Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE) a) FuE-Dienstleistungen im Bereich Naturwissenschaften (CPC 851) b) FuE-Dienstleistungen im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften (CPC 852, ausgenommen Dienstleistungen von Psychologen)888 c) Disziplinübergreifende FuE-Dienstleistungen (CPC 853) D. Dienstleistungen von Immobilienmaklern889 a) betreffend Eigentum oder gemietete/gepachtete Objekte (CPC 821) b) auf Honorar- oder Vertragsbasis (CPC 822) E. Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer a) für Schiffe (CPC 83103) b) für Luftfahrzeuge (CPC 83104) c) für andere Transportmittel (CPC 83101, CPC 83102 und CPC 83105) d) für andere Maschinen und Ausrüstungen (CPC 83106, CPC 83107, CPC 83108 und CPC 83109) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Ungebunden. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte 1531 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor e) für Gebrauchsgüter (CPC 832) f) Vermietung von Telekommunikationsgeräten (CPC 7541) F. Sonstige Unternehmensdienstleistungen a) Werbung (CPC 871) b) Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 864) c) Managementberatung (CPC 865) d) Mit der Managementberatung verwandte Leistungen (CPC 866) e) Technische Tests und Analysen (CPC 8676) f) Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft (Teil von CPC 881) g) Beratungsdienstleistungen im Bereich Fischerei (Teil von CPC 882) h) Beratungsdienstleistungen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe (Teil von CPC 884 und Teil von CPC 885) Vermittlung und Beschaffung von Personal i) 1. Suche von Führungskräften (CPC 87201) i) 2. Vermittlung von Arbeitskräften (CPC 87202) i) 3. Beschaffung von Büropersonal (CPC 87203) i) 4. Dienstleistungen von Modelagenturen (Teil von CPC 87209) j) 1. Ermittlungsdienstleistungen (CPC 87301) Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Keine. Keine. Keine. Ungebunden. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Ungebunden. Beschreibung der Vorbehalte 1532 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor j) 2. Sicherheitsdienstleistungen (CPC 87302, CPC 87303, CPC 87304 und CPC 87305) k) Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung (CPC 8675) l) 1. Wartung und Instandsetzung von Schiffen (Teil von CPC 8868) l) 2. Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstung (Teil von CPC 8868) l) 3. Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr (CPC 6112, CPC 6122, Teil von CPC 8867 und Teil von CPC 8868) l) 4. Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen und Teilen davon (Teil von CPC 8868) l) 5. Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (ausgenommen Büromaschinen), Ausrüstungen (ausgenommen Fahrzeuge und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern890 (CPC 633, CPC 7545, CPC 8861, CPC 8862, CPC 8864, CPC 8865 und CPC 8866) m) Gebäudereinigung (CPC 874) n) Fotografische Dienstleistungen (CPC 875, ausgenommen CPC 87504) o) Verpacken (CPC 876) p) Druck und Veröffentlichung (CPC 88442) q) Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw. (Teil von CPC 87909) r) 1. Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905) Ungebunden. Ungebunden. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Ungebunden. Ungebunden. Beschreibung der Vorbehalte 1533 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor r) 2. Dienstleistungen von Innenarchitekten und Dienstleistungen bezüglich Produktdesign (CPC 87907) r) 3. Inkassoagenturdienstleistungen (CPC 87902) r) 4. Auskunfteidienstleistungen (CPC 87901) r) 5. Vervielfältigungsdienstleistungen (CPC 87904)891 r) 6. Dienstleistungen im Bereich Telekommunikationsberatung (CPC 7544) r) 7. Telefonauftragsdienstleistungen (CPC 87903) 7. KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN A. Kurierdienstleistungen (CPC 75121) B.Telekommunikationsdienstleistungen a) Alle Dienstleistungen, die die Übertragung und den Empfang von Signalen mit elektromagnetischen Mitteln892 zum Inhalt haben, ausgenommen Rundfunk893 b) Dienstleistungen des Übertragens von Satellitensendungen894 8. BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN (CPC 511, CPC 512, CPC 513, CPC 514, CPC 515, CPC 516, CPC 517 und CPC 518) 9. VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN Keine. Ungebunden. Keine. Keine. Keine. Ungebunden. Ungebunden. Keine. Beschreibung der Vorbehalte Ungebunden. Keine. (ausgenommen Vertrieb von Waffen, Munition, Sprengstoffen und sonstigem Kriegsmaterial) A. Dienstleistungen von Kommissionären a) Dienstleistungen von Kommissionären betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Schneemobile sowie Teile davon und Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) 1534 Keine. Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor b) Sonstige Dienstleistungen von Kommissionären (CPC 621) B. Dienstleistungen von Großhändlern a) Dienstleistungen von Großhändlern betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Schneemobile sowie Teile davon und Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) b) Dienstleistungen von Großhändlern betreffend Telekommunikationsendgeräte (Teil von CPC 7542) c) Sonstige Dienstleistungen von Großhändlern (CPC 622, ausgenommen Dienstleistungen von Großhändlern betreffend Energieerzeugnisse895) C. Dienstleistungen von Einzelhändlern896 a) Dienstleistungen von Einzelhändlern betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Schneemobile sowie Teile davon und Zubehör (CPC 61112, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) b) Dienstleistungen von Einzelhändlern betreffend Telekommunikationsendgeräte (Teil von CPC 7542) c) Dienstleistungen von Einzelhändlern betreffend Lebensmittel (CPC 631) d) Dienstleistungen von Einzelhändlern betreffend andere (nichtenergetische) Produkte, ausgenommen Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln897 (CPC 632, ausgenommen CPC 63211 und CPC 63297) D. Franchising (CPC 8929) 10. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung (CPC 921) Ungebunden. Keine. Keine. Ungebunden. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte 1535 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor B. Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung (CPC 922) C. Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung (CPC 923) D. Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung (CPC 924) E. Dienstleistungen im Bereich sonstiger Unterricht (CPC 929) 11. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH UMWELT A. Abwasserbewirtschaftung (CPC 9401)898 B. Bewirtschaftung fester/ gefährlicher Abfälle, ausgenommen grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Abfälle a) Abfallbeseitigungsleistungen (CPC 9402) b) Sanitäre und ähnliche Dienstleistungen (CPC 9403) C. Schutz der Umgebungsluft und des Klimas (CPC 9404)899 D. Sanierung und Reinigung von Boden und Wasser Behandlung, Sanierung von kontaminiertem/verunreinigtem Boden und Wasser (Teil von CPC 9406)900 E. Lärm- und Vibrationsschutz (CPC 9405) F. Schutz der biologischen Vielfalt und der Landschaft Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz (Teil von CPC 9406) G. Sonstige Umwelt- und Nebendienstleistungen (CPC 9409) 12. FINANZDIENSTLEISTUNGEN901 A. Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen a) Lebensversicherung (ausgenommen Pensionsfonds) (CPC 8121) Keine. Ungebunden. Keine. Keine. Keine. Keine. Ungebunden. Keine. Ungebunden. Ungebunden. Beschreibung der Vorbehalte 1536 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor b) Sachversicherung (CPC 8129) c) Rückversicherung und Retrozession (CPC 81299*) d) versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen (einschließlich Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen) (CPC 81401) B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) 1. Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden (CPC 81115, CPC 81116 und CPC 81119) 2. Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften (CPC 8113) 3. Finanzleasing (CPC 8112) 4. sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reiseschecks und Bankwechsel (CPC 81339**) 5. Bürgschaften und Verpflichtungen (CPC 81199**) 6. Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im OTC-Handel oder in sonstiger Form mit Folgendem: a) Geldmarkttiteln (einschließlich Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate) b) Devisen (CPC 81333) c) begebbaren Wertpapieren (CPC 81321*) 7. Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie ErbrinKeine. Beschreibung der Vorbehalte 1537 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor gung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen (CPC 8132) 8. Geldmaklergeschäfte 9. Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und Treuhandverwaltung 10. Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begebbaren Instrumenten 11. Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen 12. Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen, ausgenommen Vermittlungsdienstleistungen, in Bezug auf sämtliche unter B.1 bis B.11 aufgeführte Tätigkeiten Keine. Beschreibung der Vorbehalte 13. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Krankenhausleistungen (CPC 9311) B. Krankentransportdienstleistungen (CPC 93192) C. Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) (CPC 93193) D. Dienstleistungen im Bereich Soziales (CPC 933) 14. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN A. Hotels und Restaurants (einschließlich Catering) (CPC 641, CPC 642 und CPC 643) ausgenommen Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen902 1538 Keine. Ungebunden. Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor B. Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern) (CPC 7471) C. Dienstleistungen von Fremdenführern (CPC 7472) Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte 15. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT (ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen) (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken) (CPC 9619) Keine, außer dass alle ausländischen Künstler und ausländischen Musikgruppen in Nicaragua nur auftreten dürfen, wenn sie vorher einen entsprechenden Vertrag geschlossen haben. Ausländische Künstler, die Shows oder sonstige Darbietungen kommerzieller Art aufführen, müssen einen nicaraguanischen Künstler oder eine nicaraguanische Gruppe mit ähnlichem Angebot in ihr Programm aufnehmen. Ein ausländischer Künstler, der öffentliche Darbietungen kommerzieller Art aufführt, hat den einheimischen Beteiligten, die ordnungsgemäß beim Instituto Nicaragüense de Cultura akkreditiert sein müssen, zehn Prozent des Vertragswertes zu zahlen. Ausländische Künstler und ausländische Künstlergruppen, die keinen einheimischen Künstler in ihr Programm aufnehmen möchten, müssen ein Prozent der Nettoeinnahmen der Darbietung an das Instituto Nicaragüense de Cultura zahlen, es sei denn, der Herkunftsstaat der ausländischen Künstler oder Gruppen erhebt von nicaraguanischen Künstlern oder Künstlergruppen keine solche Abgabe. Ausländer, die den Zuschlag für den Entwurf oder die Anfertigung von in Nicaragua öffentlich zu errichtenden Werken der bildenden Kunst erhalten haben, müssen nicaraguanische Künstler an der Ausführung beteiligen. Ungebunden für CPC 96193 und CPC 96195. B. Nachrichten- und Presseagenturen (CPC 962) C. Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen (CPC 963) D. Dienstleistungen im Bereich Sport (CPC 964) E. Dienstleistungen von Erholungsparks und Strandeinrichtungen (CPC 96491) 16. VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN A. Seeverkehr a) Internationaler Passagierverkehr (CPC 7211 ohne Kabotage im Inlandsverkehr) b) Internationaler Frachtverkehr (CPC 7212 ohne Kabotage im Inlandsverkehr)903 B. Binnenschiffsverkehr a) Passagierverkehr (CPC 7221) b) Frachtverkehr (CPC 7222) 1539 Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Ungebunden. Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor C. Eisenbahnverkehr a) Passagierverkehr (CPC 7111) b) Frachtverkehr (CPC 7112) c) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7113) D. Straßenverkehr a) Passagierverkehr (CPC 7121 und CPC 7122) b) Frachtverkehr (CPC 7123) Keine. Ungebunden. Ungebunden. Beschreibung der Vorbehalte Ungebunden, außer für Fachkräfte. Ausländische Frachtunternehmen, die sich im Land niederlassen wollen, müssen die folgenden besonderen Voraussetzungen erfüllen: Mindestens einundfünfzig Prozent ihres Kapitals muss nicaraguanischen Staatsangehörigen gehören. Die tatsächliche Kontrolle und Leitung des Unternehmens muss ebenfalls in den Händen nicaraguanischer Staatsangehöriger liegen. E. Transport von Gütern (ausgenommen Brennstoff) in Rohrleitungen904 (CPC 7139) Ungebunden. 17. HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR905 A. Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr a) Frachtumschlag b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Zollabfertigung d) Containerstellplätze und -zwischenlagerung e) Schifffahrtsagenturdienstleistungen f) Seeverkehrsspedition g) Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 7213) h) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7214) i) Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr (Teil von CPC 745) j) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (einschließlich Catering) (Teil von CPC 749) 1540 Keine. Außer für Catering. Ungebunden. Ungebunden. Keine. Keine. Keine. Ungebunden. Keine. Keine. Keine. Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor B. Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) g) Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 7223) e) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7224) f) Unterstützungsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr (Teil von CPC 745) g) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) C. Hilfsdienstleistungen für den Eisenbahnverkehr a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) h) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7113) e) Unterstützungsdienstleistungen für den Eisenbahnverkehr (CPC 743) f) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) D. Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer (CPC 7124) e) Unterstützungsdienstleistungen für den Straßenverkehr (CPC 744) f) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Beschreibung der Vorbehalte 1541 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor E. Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr a) Bodenabfertigungsdienstleistungen (einschließlich Catering) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung (CPC 734) e) Verkauf und Vermarktung f) Computergesteuerte Buchungssysteme g) Flughafenverwaltung F. Hilfsdienstleistungen für den Transport von Gütern (ausgenommen Brennstoff) in Rohrleitungen906 a) Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Güter (ausgenommen Brennstoff) (Teil von CPC 742) 18. DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH A. Leistungen im Bereich Bergbau (CPC 883)907 B. Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen (CPC 7131) C. Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Brennstoffe (Teil von CPC 742) D. Dienstleistungen von Großhändlern betreffend feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe und verwandte Produkte (CPC 62271) und Dienstleistungen von Großhändlern betreffend Strom, Dampf und Warmwasser E. Dienstleistungen von Einzelhändlern betreffend Motorenkraftstoff (CPC 613) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Ungebunden. Beschreibung der Vorbehalte Keine. Ungebunden. Ungebunden. 1542 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor F. Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Brennholz (CPC 63297) und Dienstleistungen von Einzelhändlern betreffend Strom, Gas (ausgenommen Flaschengas), Dampf und Warmwasser G. Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung (CPC 887) 19. ANDERE DIENSTLEISTUNGEN, a. n. g. a) Dienstleistungen der Wäscherei, der Reinigung und des Färbens (CPC 9701) b) Friseurdienstleistungen (CPC 97021) c) Kosmetikdienstleistungen (einschließlich Maniküre und Pediküre) (CPC 97022) d) Sonstige Kosmetik- und Fußpflegedienstleistungen, a. n. g. (CPC 97029) e) Dienstleistungen von Heilbädern und nicht therapeutische Massagen, soweit sie der Entspannung dienen bzw. als Dienstleistungen von Bädern, Saunas, Solarien u. Ä. erbracht werden und nicht zu medizinischen oder Rehabilitationszwecken908 (CPC Ver. 1.0 97230) g) Dienstleitungen der Telekommunikationsverbindung (CPC 7543) h) Häusliche Dienste (CPC 980) 878 Beschreibung der Vorbehalte Ungebunden. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Zur Klarstellung gilt, dass diese Klausel für ausländische Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses und unbeschadet der Verpflichtungen gilt, die Nicaragua in Kapitel 4 (Vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) übernommen hat. Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd, UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.F.f und 6.F.g zu finden. Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd, UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.F.f und 6.F.g zu finden. Forstwirtschaft Forstwirtschaft und und Fischerei Fischerei sind sind im im Abschnitt Abschnitt 879 880 881 Umfasst keine Beratungsdienstleistungen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.F.h zu finden sind. Dieser Sektor beschränkt sich auf Herstellungstätigkeiten. Er umfasst keine Tätigkeiten im audiovisuellen Bereich oder Tätigkeiten mit kulturellem Inhalt. Druck und Veröffentlichung auf Honorar- oder Vertragsbasis sind im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.F.p zu finden. Umfasst nicht den Betrieb von Netzen zur Übertragung und Verteilung von Strom gegen Gebühr bzw. auf Vertragsbasis, die im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH zu finden ist. 882 883 884 1543 885 Umfasst nicht die Weiterleitung von Erdgas und gasförmigen Brennstoffen durch Rohrleitungen, die Weiterleitung und Verteilung von Gas gegen Gebühr bzw. auf Vertragsbasis sowie den Verkauf von Erdgas und gasförmigen Brennstoffen, die im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH zu finden sind. Umfasst nicht die Weiterleitung und Verteilung von Dampf und Warmwasser gegen Gebühr bzw. auf Vertragsbasis sowie den Verkauf von Dampf und Warmwasser, die im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH zu finden sind. Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter 1.A.a (Rechtsbesorgende Dienstleistungen) zu finden sind. Teil von CPC 85201, unter 6.A.h (Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten) zu finden. Die betreffende Dienstleistung muss sich auf den Beruf Immobilienmakler beziehen und darf keine Rechte und/oder Beschränkungen für natürliche oder juristische Personen betreffen, die Immobilien erwerben. Wartung und Instandsetzung von Fahrzeugen (CPC 6112, CPC 6122, CPC 8867 und CPC 8868) ist unter 6.F.l.1 bis 6.F.l.4 zu finden. Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist unter 6.B (Computerdienstleistungen) zu finden. 886 887 888 889 890 891 892 Umfasst keine Druckereidienstleistungen, die unter CPC 88442 fallen und unter 6.F.p zu finden sind. Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Online-Informations- und/oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung) (Teil von CPC 843), die unter 6.B (Computer- und verwandte Dienstleistungen) zu finden sind. ,,Rundfunk" ist die nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwischen den Betreibern. Diese Dienstleistungen umfassen die Telekommunikationsdienstleistung, die die Übertragung und den Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen über Satellit zum Inhalt hat (die nicht unterbrochene Übertragungskette über Satellit, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist). Dies beinhaltet den Verkauf von Satellitendienstleistungen, allerdings ohne den Verkauf von TV-Programmpaketen an Haushalte. Diese Dienstleistungen, die jene von CPC 62271 einschließen, sind im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 18.D zu finden. Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.B und 6.F.l zu finden sind. Umfasst keine Dienstleistungen von Einzelhändlern im Bereich der Energieerzeugnisse, die im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 18.E und 18.F zu finden sind. 893 894 895 896 897 Einzelhandel mit Arzneimitteln sowie Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln sind im Abschnitt FREIBERUFLICHE DIENSTLEISTUNGEN unter 6.A.k zu finden. Entspricht den Abwasserbeseitigungsleistungen. Entspricht den Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung. Entspricht einem Teil der Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz. Im Sinne der Begriffsbestimmung des Regulierungsrahmens. Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen ist im Abschnitt HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR unter 17.E.a (Bodenabfertigungsdienstleistungen) zu finden. Schließt Zubringerdienste und die Beförderung von Ausrüstungsgegenständen zwischen im gleichen Staat gelegenen Häfen durch Erbringer internationaler Seeverkehrsdienstleistungen ein, wenn dabei keine Einnahmen erzielt werden. Der Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen ist im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 18.B zu finden. Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen an Transportmitteln, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.F.l.1 bis 6.F.l.4 zu finden sind. Hilfsdienstleistungen für den Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen sind im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 18.C zu finden. Umfasst die folgenden Leistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis: Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau, Vorbereitung eines Bohrplatzes an Land, Aufbau einer Landbohranlage, Bohrungen, mit dem Bohrmeißel sowie den Rohren und Futterrohren des Bohrloches verbundene Dienstleistungen, Dienstleistungen durch Spülungsingenieure, Feststoffkontrolle, Fangarbeiten und besondere Betriebsvorgänge im Bohrloch, geologische Erkundung des Bohrplatzes und Bohrkontrolle, Kernung, Bohrlochprüfung, Wireline-Messungen, Lieferung und Einsatz von Komplettierungsflüssigkeiten (Salzlösungen), Lieferung und Aufbau von Komplettierungsvorrichtungen, Zementierung (Druckpumpen), Stimulation (Fracturing, Säurebehandlung und Druckpumpen), Aufwältigungsarbeiten und Bohrlochinstandsetzung, Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern. Umfasst nicht den direkten Zugang zu oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen. Umfasst nicht die Aufschließung von Lagerstätten anderer Ressourcen als Erdöl und Erdgas (CPC 5115), die in Abschnitt 8 (BAUDIENSTLEISTUNGEN) zu finden ist. 898 899 900 901 902 903 904 905 906 907 908 Therapeutische Massagen und Thermalkuren sind unter 6.A.h (Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten), 6.A.j.2 (Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern) sowie 13.A und 13.C (Gesundheitsleistungen) zu finden. 1544 Panama (1) In der nachstehenden Verpflichtungsliste sind die nach Artikel 174 dieses Abkommens gebundenen Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren sowie die für Personal in Schlüsselpositionen und Praktikanten mit Abschluss geltenden Vorbehalte und Voraussetzungen aufgeführt. Die Liste ist wie folgt aufgebaut: a) In der ersten Spalte sind die Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren, für die die Vertragspartei Verpflichtungen übernimmt, und der Geltungsbereich der entsprechenden Vorbehalte und Voraussetzungen angegeben. b) In der zweiten Spalte sind die geltenden Vorbehalte und Voraussetzungen genannt. (2) Für die Zwecke dieser Liste bezeichnet der Ausdruck ,,keine" Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren, für die unbeschadet der geltenden horizontalen Vorbehalte und Voraussetzungen keine spezifischen Vorbehalte und Voraussetzungen für bestimmte Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren bestehen. Der Ausdruck ,,ungebunden" gibt an, dass keine Verpflichtungen übernommen werden. (3) Für Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren, die nicht in der nachstehenden Liste aufgeführt sind, übernimmt Panama keine Verpflichtungen in Bezug auf Personal in Schlüsselpositionen und Praktikanten mit Abschluss. (4) Bei der Beschreibung der einzelnen Wirtschaftstätigkeiten bezeichnet die Abkürzung a) ,,ISIC Rev. 3.1" die Internationale Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial Classification of all Economic Activities) Revision 3.1 in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 4, ISIC REV 3.1, 2002, veröffentlichten Fassung; b) ,,CPC" die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC prov., 1991, veröffentlichten Fassung; c) ,,CPC Ver. 1.0" die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) Version 1.0 der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC ver. 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung. (5) Verpflichtungen in Bezug auf Personal in Schlüsselpositionen und Praktikanten mit Abschluss gelten nicht, wenn durch deren vorübergehende Präsenz ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche bzw. betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird. (6) Die nachstehende Liste enthält keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse (einschließlich Konzessionen, Erlaubnissen, Registern und sonstiger Genehmigungen) und -verfahren oder Maßnahmen im Zusammenhang mit Beschäftigungs-, Arbeits- und Sozialversicherungsbedingungen, die keine Beschränkungen im Sinne der Artikel 174 und 175 dieses Abkommens darstellen. Diese Maßnahmen (zum Beispiel Zulassungspflicht, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, Pflicht, einen rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Staates zu unterhalten, in dem die Wirtschaftstätigkeit ausgeübt wird, Pflicht zur Einhaltung nationaler Vorschriften und der nationalen Praxis im Zusammenhang mit Mindestlöhnen sowie von Tarifverträgen im Aufnahmestaat) gelten für Personal in Schlüsselpositionen und Praktikanten mit Abschluss der EU-Vertragspartei auch dann, wenn sie nicht in der Liste aufgeführt sind. (7) Im Einklang mit Artikel 159 Absatz 3 dieses Abkommens sind in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen betreffen. (8) Alle Voraussetzungen, die sich aus den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Panamas für Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit ergeben, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und Tarifverträge, gelten auch dann, wenn sie nicht in der nachstehenden Liste aufgeführt sind. (9) Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der öffentlichen Monopole und ausschließlichen Rechte, die in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung beschrieben sind. (10) Bei Wirtschaftstätigkeiten, für die wirtschaftliche Bedürfnisprüfungen vorgenommen werden, ist das Hauptkriterium bei dieser Prüfung die Bewertung der jeweiligen Marktlage in der Region der vorgesehenen Leistungserbringung, auch was die Zahl der bereits vorhandenen Dienstleister und die Auswirkungen auf sie betrifft. (11) Die aus dieser Verpflichtungsliste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus unmittelbar auch keine Rechte ableiten. 1545 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor ALLE SEKTOREN Beschreibung der Vorbehalte 1. Bei der Besetzung von Stellen für Vertragsbedienstete bei der Panamakanalbehörde wird panamaischen Staatsangehörigen eine Präferenz gegenüber Ausländern gewährt. Ausländer können anstelle panamaischer Staatsangehöriger eingestellt werden, wenn die Stelle schwer zu besetzen ist, alle Möglichkeiten für die Einstellung qualifizierter panamaischer Staatsangehöriger erschöpft sind und der Geschäftsführer der Panamakanalbehörde zustimmt. Bewerben sich nur Ausländer um eine Stelle bei der Panamakanalbehörde, so wird Ausländern mit panamaischem Ehegatten und Ausländern, die seit mindestens zehn Jahren in Panama leben, eine Präferenz gewährt. 2. Leiter der Panamakanalbehörde kann nur ein panamaischer Staatsangehöriger sein. ALLE SEKTOREN Für Personal in Schlüsselpositionen und Praktikanten mit Abschluss, die einen Arbeitsvertrag mit einer panamaischen juristischen Person geschlossen haben, sind zahlenmäßige Quoten und wirtschaftliche Bedürfnisprüfungen erforderlich (Hauptkriterium: Bedarf an Fachkräften). Keine. B. Forstwirtschaft und Holzeinschlag (ISIC Rev. 3.1: 020, ausgenommen Dienstleistungen) 2. FISCHEREI UND AQUAKULTUR (ISIC Rev. 3.1: 0501, 0502, ausgenommen Dienstleistungen) 4. VERARBEITENDES GEWERBE909 A. Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln, Getränkeherstellung (ISIC Rev. 3.1: 15) B. Tabakverarbeitung (ISIC Rev. 3.1: 16) C. Herstellung von Textilien (ISIC Rev. 3.1: 17) D. Herstellung von Bekleidung; Zurichtung und Färben von Pelz (ISIC Rev. 3.1: 18) E. Gerberei und Zurichtung von Leder; Herstellung von Reiseartikeln, Handtaschen, Sattlerwaren, Geschirr und Schuhen (ISIC Rev. 3.1: 19) F. Herstellung von Holz- und Korkwaren, ausgenommen Möbel; Herstellung von Korb- und Flechtwaren (ISIC Rev. 3.1: 20) G. Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus (ISIC Rev. 3.1: 21) I. Kokerei (ISIC Rev. 3.1: 231) J. Mineralölverarbeitung (ISIC Rev. 3.1: 232) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. 1546 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor K. Herstellung von chemischen Erzeugnissen, ausgenommen Sprengstoffe (ISIC Rev. 3.1: 24, ausgenommen Herstellung von Sprengstoffen) L. Herstellung von Gummiund Kunststoffwaren (ISIC Rev. 3.1: 25) M. Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden (ISIC Rev. 3.1: 26) N. Metallerzeugung und -bearbeitung (ISIC Rev. 3.1: 27) O. Herstellung von Metallwaren, ausgenommen Maschinenbauerzeugnisse (ISIC Rev. 3.1: 28) P. Maschinenbau a) Herstellung von nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen (ISIC Rev. 3.1: 291) b) Herstellung von Maschinen für bestimmte Wirtschaftszweige, ausgenommen Waffen und Munition (ISIC Rev. 3.1: 2921, 2922, 2923, 2924, 2925, 2926, 2929) c) Herstellung von Haushaltsgeräten, a. n. g. (ISIC Rev. 3.1: 293) d) Herstellung von Büromaschinen sowie Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen (ISIC Rev. 3.1: 30) e) Herstellung von elektrischen Maschinen und Geräten, a. n. g. (ISIC Rev. 3.1: 31) f) Herstellung von Hörfunk-, Fernseh- und Nachrichtenübermittlungsausrüstung und -geräten (ISIC Rev. 3.1: 32) Q. Herstellung von medizinischen, feinmechanischen und optischen Instrumenten sowie Uhren (ISIC Rev. 3.1: 33) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte 1547 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor R. Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren sowie Anhängern und Sattelanhängern (ISIC Rev. 3.1: 34) S. Herstellung von sonstigen (nichtmilitärischen) Fahrzeugen (ISIC Rev. 3.1: 35, ausgenommen Herstellung von Kriegsschiffen, Kampfflugzeugen und anderen Fahrzeugen für militärische Zwecke) T. Herstellung von Möbeln; Herstellung, a. n. g. (ISIC Rev. 3.1: 361, 369) U. Recycling (ISIC Rev. 3.1: 37) 5. ERZEUGUNG, WEITERLEITUNG UND VERTEILUNG VON STROM, GAS, DAMPF UND WARMWASSER FÜR EIGENE RECHNUNG (ausgenommen nukleare Energieerzeugung) A. Erzeugung von Strom, Übertragung und Verteilung von Strom für eigene Rechnung (Teil von ISIC Rev 3.1: 4010)910 B. Erzeugung von Gas; Verteilung gasförmiger Brennstoffe durch Rohrleitungen für eigene Rechnung (Teil von ISIC Rev 3.1: 4020)911 C. Erzeugung von Dampf und Warmwasser; Verteilung von Dampf und Warmwasser für eigene Rechnung (Teil von ISIC Rev 3.1: 4030)912 6. UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN A. Freiberufliche Dienstleistungen a) Rechtsbesorgende Dienstleistungen (Teil von CPC 861) Ausschließlich: Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts (nicht des panamaischen Rechts) und Rechtsberatung im Bereich des Rechts des Hoheitsgebiets, in dem der Dienstleister zur Ausübung des Anwaltsberufs qualifiziert ist. Umfasst weder Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte 1548 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor das Auftreten vor Gerichten oder Verwaltungs-, Justiz-, Seeschifffahrts- oder Schiedsbehörden in Panama noch die Anfertigung von rechtlichen Dokumenten. E. Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer a) für Schiffe (CPC 83103) b) für Luftfahrzeuge (CPC 83104) c) für andere Transportmittel (CPC 83101, CPC 83102 und CPC 83105) d) für andere Maschinen und Ausrüstungen (CPC 83106, CPC 83107, CPC 83108 und CPC 83109) e) für Gebrauchsgüter (CPC 832) f) Vermietung von Telekommunikationsgeräten (CPC 7541) F. Sonstige Unternehmensdienstleistungen h) Beratungsdienstleistungen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe (Teil von CPC 884 und Teil von CPC 885) i) Vermittlung und Beschaffung von Personal i) 1. Suche von Führungskräften (CPC 87201) i) 2. Vermittlung von Arbeitskräften (CPC 87202) i) 3. Vermittlung von Büropersonal (CPC 87203) i) 4. Dienstleistungen von Modelagenturen (Teil von CPC 87209) l) 1. Wartung und Instandsetzung von Schiffen (Teil von CPC 8868) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte 1549 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor l) 2. Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstung (Teil von CPC 8868) l) 3. Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr (CPC 6112, CPC 6122, Teil von CPC 867 und Teil von CPC 8868) l) 5. Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (ausgenommen Büromaschinen), Ausrüstungen (ausgenommen Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern913 (CPC 633, CPC 7545, CPC 8861, CPC 8862, CPC 8864, CPC 8865 und CPC 8866) m) Gebäudereinigung (CPC 874) n) Fotografische Dienstleistungen (CPC 875) o) Verpacken (CPC 876) q) Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw. (Teil von CPC 87909) r) 2. Dienstleistungen von Innenarchitekten und Dienstleistungen bezüglich Produktdesign (CPC 87907) r) 3. Inkassoagenturdienstleistungen (CPC 87902) r) 4. Auskunfteidienstleistungen (CPC 87901) r) 5. Vervielfältigungsdienstleistungen914 (CPC 87904) r) 6. Dienstleistungen im Bereich Telekommunikationsberatung (CPC 7544) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte 1550 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor 7. KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN A. Kurierdienstleistungen B. Telekommunikationsdienstleistungen Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Wirtschaftstätigkeit, die in der Bereitstellung von Inhalten besteht, für deren Übermittlung Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich sind. a) Alle Dienstleistungen, die die Übertragung und den Empfang von Signalen mit elektromagnetischen Mitteln915 zum Inhalt haben, ausgenommen Rundfunk916 b) Dienstleistungen des Übertragens von Satellitensendungen917 9. VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN (ausgenommen Vertrieb von Waffen, Munition, Sprengstoffen und sonstigem Kriegsmaterial) Alle nachstehend aufgeführten Teilsektoren A. Dienstleistungen von Kommissionären a) Dienstleistungen von Kommissionären betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Schneemobile sowie Teile davon und Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) b) Sonstige Dienstleistungen von Kommissionären (CPC 621) B. Dienstleistungen von Großhändlern a) Dienstleistungen von Großhändlern betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Schneemobile sowie Teile davon und Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) b) Dienstleistungen von Großhändlern betreffend Telekommunikationsendgeräte (Teil von CPC 7542) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte Keine. 1551 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor c) Sonstige Dienstleistungen von Großhändlern (CPC 622, ausgenommen Dienstleistungen von Großhändlern im Bereich der Energieerzeugnisse918) 12. FINANZDIENSTLEISTUNGEN B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) Keine. Beschreibung der Vorbehalte 1. Zweigniederlassungen ausländischer Banken müssen mindestens 2 Generalbevollmächtigte benennen. Beide Bevollmächtigte müssen natürliche Personen mit Wohnsitz in Panama sein, und mindestens einer von ihnen muss panamaischer Staatsangehöriger sein. 2. Der Geschäftsführer, der Stellvertretende Geschäftsführer und der Vorstandsvorsitzende oder der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende der Caja de Ahorros müssen von Geburt oder durch Einbürgerung panamaische Staatsangehörige und seit mindestens zehn Jahren in Panama ansässig sein. 3. Der Geschäftsführer, der gesetzliche Vertreter und der Vorstandsvorsitzende der Banco Nacional de Panamá müssen panamaische Staatsangehörige sein. 14. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN A. Hotels und Catering, ausgenommen Catering bei LuftVerkehrsdienstleistungen919 (CPC 641, CPC 642 und CPC 643) 15. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT (ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen) D. Dienstleistungen im Bereich Sport (CPC 9641) E. Dienstleistungen von Erholungsparks und Strandeinrichtungen (CPC 96491) 16. VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN A. Seeverkehr a) Internationaler Passagierverkehr (CPC 7211 ohne Kabotage im Inlandsverkehr) b) Internationaler Frachtverkehr (CPC 7212 ohne Kabotage im Inlandsverkehr)920 B. Binnenschiffsverkehr a) Passagierverkehr (CPC 7221) b) Frachtverkehr (CPC 7222) 1552 Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor C. Eisenbahnverkehr a) Passagierverkehr (CPC 7111) b) Frachtverkehr (CPC 7112) Keine. Beschreibung der Vorbehalte 17. HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR921 A. Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr a) Frachtumschlag b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) d) Containerstellplätze und -zwischenlagerung e) Schifffahrtsagenturdienstleistungen f) Seeverkehrsspedition g) Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 7213) h) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7214) i) Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr (Teil von CPC 745) j) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (einschließlich Catering) (Teil von CPC 749) Keine. B. Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) g) Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 7223) e) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7224) f) Unterstützungsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr (Teil von CPC 745) g) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) Keine. 1553 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor C. Hilfsdienstleistungen für den Eisenbahnverkehr a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) h) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7113) e) Unterstützungsdienstleistungen für den Eisenbahnverkehr (CPC 743) f) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) D. Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) e) Unterstützungsdienstleistungen für den Straßenverkehr (CPC 744) f) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) E. Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr a) Bodenabfertigungsdienstleistungen (einschließlich Catering) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) e) Verkauf und Vermarktung f) Computergesteuerte Buchungssysteme F. Hilfsdienstleistungen für den Transport von Gütern (ausgenommen Brennstoff) in Rohrleitungen922 a) Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Güter (ausgenommen Brennstoff) (Teil von CPC 742) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte Keine. Keine. 1554 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor 18. DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH A. Leistungen im Bereich Bergbau923 (CPC 883) B. Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen (CPC 7131) D. Dienstleistungen von Großhändlern betreffend feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe und verwandte Produkte (CPC 62271) E. Dienstleistungen von Einzelhändlern betreffend Motorenkraftstoff (CPC 613) F. Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Brennholz (CPC 63297) und Dienstleistungen von Einzelhändlern betreffend Strom, Gas (ausgenommen Flaschengas), Dampf und Warmwasser G. Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung (CPC 887) 19. ANDERE DIENSTLEISTUNGEN, a. n. g. a) Dienstleistungen der Wäscherei, der Reinigung und des Färbens (CPC 9701) c) Kosmetikdienstleistungen (einschließlich Maniküre und Pediküre) (CPC 97022) d) Sonstige Kosmetik- und Fußpflegedienstleistungen, a. n. g. (CPC 97029) e) Dienstleistungen von Heilbädern und nicht therapeutische Massagen, soweit sie der Entspannung dienen bzw. als Dienstleistungen von Bädern, Saunas, Solarien u. Ä. erbracht werden und nicht zu medizinischen oder Rehabilitationszwecken924 (CPC Ver. 1.0 97230) g) Dienstleitungen der Telekommunikationsverbindung (CPC 7543) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte 1555 909 Dieser Sektor umfasst keine Beratungsdienstleistungen UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.F.h zu finden sind. im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, die im Abschnitt 910 Umfasst nicht den Betrieb von Netzen zur Übertragung und Verteilung von Strom gegen Gebühr bzw. auf Vertragsbasis, die im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH zu finden ist. Umfasst nicht die Weiterleitung von Erdgas und gasförmigen Brennstoffen durch Rohrleitungen, die Weiterleitung und Verteilung von Gas gegen Gebühr bzw. auf Vertragsbasis sowie den Verkauf von Erdgas und gasförmigen Brennstoffen, die im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH zu finden sind. Umfasst nicht die Weiterleitung und Verteilung von Dampf und Warmwasser gegen Gebühr bzw. auf Vertragsbasis sowie den Verkauf von Dampf und Warmwasser, die im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH zu finden sind. Wartung und Instandsetzung von Transportmitteln (CPC 6112, CPC 6122, CPC 8867 und CPC 8868) ist unter 6.F.l.1 bis 6.F.l.4 zu finden. Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist unter 6.B (Computer- und verwandte Dienstleistungen) zu finden. 911 912 913 914 915 Umfasst keine Druckereidienstleistungen, die unter CPC 88442 fallen und unter 6.F.p zu finden sind. Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Online-Informations- und/oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung) (Teil von CPC 843), die unter 6.B (Computer- und verwandte Dienstleistungen) zu finden sind. ,,Rundfunk" ist die nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwischen den Betreibern. Diese Dienstleistungen umfassen die Telekommunikationsdienstleistung, die die Übertragung und den Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen über Satellit zum Inhalt hat (die nicht unterbrochene Übertragungskette über Satellit, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist). Dies beinhaltet den Verkauf von Satellitendienstleistungen, allerdings ohne den Verkauf von TV-Programmpaketen an Haushalte. Diese Dienstleistungen, die jene von CPC 62271 einschließen, sind im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 18.D zu finden. Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen ist im Abschnitt HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR unter 17.E.a (Bodenabfertigungsdienstleistungen) zu finden. Schließt Zubringerdienste und die Beförderung von Ausrüstungsgegenständen zwischen im gleichen Staat gelegenen Häfen durch Erbringer internationaler Seeverkehrsdienstleistungen ein, wenn dabei keine Einnahmen erzielt werden. Umfasst nicht Wartung und Instandsetzung von Transportmitteln, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.F.l.1 bis 6.F. l.4 zu finden ist. Hilfsdienstleistungen für den Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen sind im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 18.B zu finden. Umfasst die folgenden Leistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis: Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau, Vorbereitung eines Bohrplatzes an Land, Aufbau einer Landbohranlage, Bohrungen, mit dem Bohrmeißel sowie den Rohren und Futterrohren des Bohrloches verbundene Dienstleistungen, Dienstleistungen durch Spülungsingenieure, Feststoffkontrolle, Fangarbeiten und besondere Betriebsvorgänge im Bohrloch, geologische Erkundung des Bohrplatzes und Bohrkontrolle, Kernung, Bohrlochprüfung, Wireline-Messungen, Lieferung und Einsatz von Komplettierungsflüssigkeiten (Salzlösungen), Lieferung und Aufbau von Komplettierungsvorrichtungen, Zementierung (Druckpumpen), Stimulation (Fracturing, Säurebehandlung und Druckpumpen), Aufwältigungsarbeiten und Bohrlochinstandsetzung, Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern. Umfasst nicht den direkten Zugang zu oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen. Umfasst nicht die Aufschließung von Lagerstätten anderer Ressourcen als Erdöl und Erdgas (CPC 5115), die in Abschnitt 8 (BAUDIENSTLEISTUNGEN) zu finden ist. Therapeutische Massagen und Thermalkuren sind unter 6.A.h (Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten), 6.A.j.2 (Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern) sowie 13.A und 13.C (Gesundheitsleistungen) zu finden. 916 917 918 919 920 921 922 923 924 1556 Anhang XIV Listen der Verpflichtungen der Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei in Bezug auf Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen Costa Rica (1) In der nachstehenden Verpflichtungsliste sind die nach Artikel 175 Absatz 2 dieses Abkommens gebundenen Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren sowie die für Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen geltenden Vorbehalte und Voraussetzungen aufgeführt. Die Liste ist wie folgt aufgebaut: a) In der ersten Spalte sind die Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren, für die die Vertragspartei Verpflichtungen übernimmt, und der Geltungsbereich der entsprechenden Vorbehalte und Voraussetzungen angegeben. b) In der zweiten Spalte sind die geltenden Vorbehalte und Voraussetzungen genannt. (2) Für die Zwecke dieser Liste bezeichnet der Ausdruck ,,keine" Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren, für die unbeschadet der geltenden horizontalen Vorbehalte und Voraussetzungen keine spezifischen Vorbehalte und Voraussetzungen für bestimmte Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren bestehen. Der Ausdruck ,,ungebunden" gibt an, dass keine Verpflichtungen übernommen werden. (3) Für Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren, die nicht in der nachstehenden Liste aufgeführt sind, übernimmt Costa Rica keine Verpflichtungen in Bezug auf Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen. (4) Bei der Beschreibung der einzelnen Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren bezeichnet die Abkürzung a) ,,ISIC Rev. 3.1" die Internationale Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial Classification of all Economic Activities) Revision 3.1 in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 4, ISIC REV 3.1, 2002, veröffentlichten Fassung; b) ,,CPC" die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC prov., 1991, veröffentlichten Fassung; c) ,,CPC Ver. 1.0" die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) Version 1.0 der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC ver. 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung. (5) Verpflichtungen in Bezug auf Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen gelten nicht, wenn durch deren vorübergehende Präsenz ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche bzw. betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird. (6) Die nachstehende Liste enthält keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse (einschließlich Konzessionen, Erlaubnissen, Registern und sonstiger Genehmigungen) und -verfahren, die keine Vorbehalte im Sinne von Artikel 175 dieses Abkommens darstellen. Diese Maßnahmen (zum Beispiel Zulassungspflicht, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, Pflicht, einen rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Staates zu unterhalten, in dem die Wirtschaftstätigkeit ausgeübt wird) gelten für Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen der EU-Vertragspartei auch dann, wenn sie nicht in der Liste aufgeführt sind. (7) Im Einklang mit Artikel 159 Absatz 3 dieses Abkommens sind in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen betreffen. (8) Alle Voraussetzungen, die sich aus den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Costa Ricas für Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit ergeben, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und Tarifverträge, gelten auch dann, wenn sie nicht in der nachstehenden Liste aufgeführt sind. (9) Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der öffentlichen Monopole und ausschließlichen Rechte, die in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung und der Liste der Verpflichtungen im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen beschrieben sind. (10) Bei Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren, für die wirtschaftliche Bedürfnisprüfungen vorgenommen werden, ist das Hauptkriterium bei dieser Prüfung die Bewertung der jeweiligen Marktlage in der Region der vorgesehenen Leistungserbringung, auch was die Zahl der bereits vorhandenen Dienstleister und die Auswirkungen auf sie betrifft. (11) Die aus dieser Verpflichtungsliste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus unmittelbar auch keine Rechte ableiten. 1557 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor HORIZONTALE VORBEHALTE Beschreibung der Vorbehalte Alle aufgeführten Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren: 1. Für die in dieser Liste festgelegten Verpflichtungen gelten die Vorbehalte in Bezug auf die Niederlassung nach Artikel 166 dieses Abkommens, die in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung aufgeführt sind, und die Vorbehalte in Bezug auf die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen nach Artikel 172 dieses Abkommens, die in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen aufgeführt sind. 2. Für Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen sind zahlenmäßige Quoten und wirtschaftliche Bedürfnisprüfungen erforderlich. Hauptkriterium: Lage auf dem Arbeitsmarkt. SPEZIFISCHE VORBEHALTE 4. VERARBEITENDES GEWERBE925 (ausgenommen Dienstleistungen und Herstellung von Waffen, Munition, Sprengstoffen und sonstigem Kriegsmaterial) A. Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln (ISIC Rev. 3.1: 151, 152, 153, 154) B. Tabakverarbeitung (ISIC Rev. 3.1: 16) C. Herstellung von Textilien (ISIC Rev. 3.1: 17) D. Herstellung von Bekleidung; Zurichtung und Färben von Pelz (ISIC Rev. 3.1: 18) E. Gerberei und Zurichtung von Leder; Herstellung von Reiseartikeln, Handtaschen, Sattlerwaren, Geschirr und Schuhen (ISIC Rev. 3.1: 19) F. Herstellung von Holz- und Korkwaren, ausgenommen Möbel; Herstellung von Korb- und Flechtwaren (ISIC Rev. 3.1: 20) G. Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus (ISIC Rev. 3.1: 21) L. Herstellung von Gummiund Kunststoffwaren (ISIC Rev. 3.1: 25) M. Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden (ISIC Rev. 3.1: 26) N. Metallerzeugung und -bearbeitung (ISIC Rev. 3.1: 27) O. Herstellung von Metallwaren, ausgenommen Maschinenbauerzeugnisse (ISIC Rev. 3.1: 28) 1558 Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor P. Maschinenbau a) Herstellung von nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen (ISIC Rev. 3.1: 291) b) Herstellung von Maschinen für bestimmte Wirtschaftszweige, ausgenommen Waffen und Munition (ISIC Rev. 3.1: 2921, 2922, 2923, 2924, 2925, 2926, 2929) c) Herstellung von Haushaltsgeräten, a. n. g. (ISIC Rev. 3.1: 293) d) Herstellung von Büromaschinen sowie Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen (ISIC Rev. 3.1: 30) e) Herstellung von elektrischen Maschinen und Geräten, a. n. g. (ISIC Rev. 3.1: 31) f) Herstellung von Hörfunk-, Fernseh- und Nachrichtenübermittlungsausrüstung und -geräten (ISIC Rev. 3.1: 32) Q. Herstellung von medizinischen, feinmechanischen und optischen Instrumenten sowie Uhren (ISIC Rev. 3.1: 33) R. Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren sowie Anhängern und Sattelanhängern (ISIC Rev. 3.1: 34) S. Herstellung von sonstigen (nichtmilitärischen) Fahrzeugen (ISIC Rev. 3.1: 35, ausgenommen Herstellung von Kriegsschiffen, Kampfflugzeugen und anderen Fahrzeugen für militärische Zwecke) T. Herstellung von Möbeln; Herstellung, a. n. g. (ISIC Rev. 3.1: 36) U. Recycling (ISIC Rev. 3.1: 37) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte 1559 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor 6. UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN B. Computer- und verwandte Dienstleistungen (CPC 84) F. Sonstige Unternehmensdienstleistungen b) Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 864) c) Managementberatung (CPC 865) d) Mit der Managementberatung verwandte Leistungen (CPC 866) h) Beratungsdienstleistungen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe (Teil von CPC 884 und Teil von CPC 885) i) Vermittlung und Beschaffung von Personal i) 1. Suche von Führungskräften (CPC 87201) i) 2. Vermittlung von Büropersonal und sonstigem Personal (CPC 87202) i) 3. Beschaffung von Büropersonal (CPC 87203) i) 4. Dienstleistungen von Modelagenturen (Teil von CPC 87209) o) Verpacken (CPC 876) r) 2. Dienstleistungen von Innenarchitekten und Dienstleistungen bezüglich Produktdesign (CPC 87907) r) 6. Dienstleistungen im Bereich Telekommunikationsberatung (CPC 7544) r) 7. Telefonauftragsdienstleistungen (CPC 87903) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte 1560 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor 7. KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN A. Kurierdienstleistungen, einschließlich Eilzustellungen926 (CPC 7512, ausgenommen dem Staat und seinen Unternehmen vorbehaltene Dienstleistungen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften) B. Telekommunikationsdienstleistungen a) Alle Dienstleistungen, die ausschließlich oder hauptsächlich die Übertragung von Signalen durch Telekommunikationsnetze zum Inhalt hat, ausgenommen Rundfunk927 928 8. BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN (CPC 511, CPC 512, CPC 513, CPC 514, CPC 515, CPC 516, CPC 517 und CPC 518) 9. VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte Keine. (ausgenommen Vertrieb von Waffen, Munition, Sprengstoffen und sonstigem Kriegsmaterial) A. Dienstleistungen von Kommissionären a) Dienstleistungen von Kommissionären betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Schneemobile sowie Teile davon und Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) b) Sonstige Dienstleistungen von Kommissionären (CPC 621) B. Dienstleistungen von Großhändlern a) Dienstleistungen von Großhändlern betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Schneemobile sowie Teile davon und Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) b) Dienstleistungen von Großhändlern betreffend Telekommunikationsendgeräte (Teil von CPC 7542) C. Dienstleistungen von Einzelhändlern929 1561 Keine. Keine. Ungebunden für CPC 62112, CPC 62113 und CPC 62117. Keine. Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor a) Dienstleistungen von Einzelhändlern betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Schneemobile sowie Teile davon und Zubehör (CPC 61112, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) b) Dienstleistungen von Einzelhändlern betreffend Telekommunikationsendgeräte (Teil von CPC 7542) d) Dienstleistungen von Einzelhändlern betreffend andere (nichtenergetische) Produkte, ausgenommen Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln (CPC 632, ausgenommen CPC 63211, und CPC 63297) D. Franchising (CPC 8929) Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte 14. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN A. Hotels und Restaurants (einschließlich Catering) (CPC 641 und CPC 642) ausgenommen Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen B. Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern) (CPC 7471) 15. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT (ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen) (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken) (CPC 9619) D. Dienstleistungen im Bereich Sport (CPC 9641) 16. VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN A. Seeverkehr a) Internationaler Passagierverkehr (CPC 7211 ohne Kabotage im Inlandsverkehr) b) Internationaler Frachtverkehr (CPC 7212 ohne Kabotage im Inlandsverkehr)930 1562 Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. 925 Umfasst keine Beratungsdienstleistungen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.F.h zu finden sind. Für die Zwecke dieses Abkommens umfasst der Ausdruck ,,Eilzustellungen" die Abholung, den Transport und die Zustellung von Dokumenten, Drucksachen, Päckchen, Waren oder anderen Artikeln in beschleunigter Form, bei der während der gesamten Dienstleistungsdauer die Verfolgung und Kontrolle dieser Artikel gewährleistet ist. Der Ausdruck ,,Eilzustellungen" umfasst nicht i) Luftverkehrsdienstleistungen, ii) in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen und iii) Seeverkehrsdienstleistungen. Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Online-Informations- und/oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung) (Teil von CPC 843), die unter 6.B (Computer- und verwandte Dienstleistungen) zu finden ist. ,,Rundfunk" ist die nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwischen den Betreibern. Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.B zu finden sind. Umfasst Zubringerdienste und die Beförderung von Ausrüstungsgegenständen zwischen in Costa Rica gelegenen Häfen durch Erbringer internationaler Seeverkehrsdienstleistungen, wenn dabei keine Einnahmen erzielt werden. 926 927 928 929 930 1563 Guatemala (1) In der nachstehenden Verpflichtungsliste sind die nach Artikel 175 Absatz 2 dieses Abkommens aufgenommenen Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren sowie die für Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen geltenden Vorbehalte und Voraussetzungen aufgeführt. Die Liste ist wie folgt aufgebaut: a) In der ersten Spalte sind die Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren, für die die Vertragspartei Verpflichtungen übernimmt, und der Geltungsbereich der entsprechenden Vorbehalte und Voraussetzungen angegeben. b) In der zweiten Spalte sind die geltenden Vorbehalte und Voraussetzungen genannt. (2) Für die Zwecke dieser Liste bezeichnet der Ausdruck ,,keine" Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren, für die unbeschadet der geltenden horizontalen Vorbehalte und Voraussetzungen keine spezifischen Vorbehalte und Voraussetzungen für bestimmte Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren bestehen. Der Ausdruck ,,ungebunden" gibt an, dass keine Verpflichtungen übernommen werden. (3) Für Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren, die nicht in der nachstehenden Liste aufgeführt sind, übernimmt Guatemala keine Verpflichtungen in Bezug auf Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen. (4) Bei der Beschreibung der einzelnen Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren bezeichnet die Abkürzung a) ,,ISIC Rev. 3.1" die Internationale Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial Classification of all Economic Activities) Revision 3.1 in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 4, ISIC REV 3.1, 2002, veröffentlichten Fassung; b) ,,CPC" die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC prov., 1991, veröffentlichten Fassung; c) ,,CPC Ver. 1.0" die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) Version 1.0 der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC ver. 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung. (5) Verpflichtungen in Bezug auf Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen gelten nicht, wenn durch deren vorübergehende Präsenz ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche bzw. betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird. (6) Die nachstehende Liste enthält keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse (einschließlich Konzessionen, Erlaubnissen, Registern und sonstiger Genehmigungen) und -verfahren oder Maßnahmen im Zusammenhang mit Beschäftigungs-, Arbeits- und Sozialversicherungsbedingungen, die keine Beschränkungen im Sinne von Artikel 175 dieses Abkommens darstellen. Diese Maßnahmen (zum Beispiel Zulassungspflicht, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, Pflicht, einen rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Staates zu unterhalten, in dem die Wirtschaftstätigkeit ausgeübt wird, Pflicht zur Einhaltung nationaler Vorschriften und der nationalen Praxis im Zusammenhang mit Mindestlöhnen sowie von Tarifverträgen im Aufnahmestaat) gelten für Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen der EU-Vertragspartei auch dann, wenn sie nicht in der Liste aufgeführt sind. (7) Im Einklang mit Artikel 159 Absatz 3 dieses Abkommens sind in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen betreffen. (8) Alle Voraussetzungen, die sich aus den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Guatemalas für Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit ergeben, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und Tarifverträge, gelten auch dann, wenn sie nicht in der nachstehenden Liste aufgeführt sind. (9) Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der öffentlichen Monopole und ausschließlichen Rechte, die in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung und der Liste der Verpflichtungen im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen beschrieben sind. (10) Bei Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren, für die wirtschaftliche Bedürfnisprüfungen vorgenommen werden, ist das Hauptkriterium bei dieser Prüfung die Bewertung der jeweiligen Marktlage in der Region der vorgesehenen Leistungserbringung, auch was die Zahl der bereits vorhandenen Dienstleister und die Auswirkungen auf sie betrifft. (11) Die aus dieser Verpflichtungsliste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus unmittelbar auch keine Rechte ableiten. 1564 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor HORIZONTALE VORBEHALTE Beschreibung der Vorbehalte Alle aufgeführten Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren: 1. Sofern in besonderen Gesetzen nichts anderes bestimmt ist, muss jeder Arbeitgeber mindestens neunzig Prozent guatemaltekische Arbeitnehmer beschäftigen und ihnen mindestens fünfundachtzig Prozent der in dem betreffenden Unternehmen verdienten Löhne zahlen. Beide Prozentsätze können geändert werden: a) falls dies offensichtlich erforderlich ist, um die guatemaltekische Wirtschaft zu schützen oder zu fördern, einen Mangel an guatemaltekischen Technikern in einem bestimmten Wirtschaftszweig zu beheben oder guatemaltekische Arbeitnehmer zu schützen, um ihnen die Möglichkeit zu geben, ihr Können unter Beweis zu stellen. Unter diesen Umständen kann die Exekutive durch eine vom Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit erlassene mit Gründen versehene Verfügung für jedes Unternehmen beide Prozentsätze für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren um jeweils bis zu zehn Prozent senken oder aber erhöhen, um die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer zu beenden. Verfügt das Ministerium eine Senkung der genannten Prozentsätze, so fordert es die Unternehmen auf, je nach Zweck der Verfügung guatemaltekische Techniker auf die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten vorzubereiten; b) im Falle einer von der Exekutive zugelassenen und überwachten oder organisierten Einwanderung von Arbeitskräften, die einreisen oder eingereist sind, um am Aufbau oder an der Entwicklung von Ackerbau- oder Viehzuchtbetrieben oder Wohlfahrtsoder Kultureinrichtungen mitzuwirken, oder im Falle zentralamerikanischer Arbeitnehmer. Unter diesen Umständen liegt der Umfang der Änderung im Ermessen der Exekutive, jedoch sind in der vom Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit erlassenen Verfügung die Gründe für die Änderung, ihre Grenzen und ihre Geltungsdauer deutlich anzugeben. Für die Zwecke der Berechnungen nach Absatz 1 werden Bruchteile nicht berücksichtigt; ist die Gesamtzahl der Beschäftigten nicht höher als fünf, so müssen vier von ihnen Guatemalteken sein. Diese Maßnahme gilt nicht für Geschäftsführer, Direktoren und andere Führungskräfte von Unternehmen. Zur Klarstellung gilt, dass diese Klausel für ausländische Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses im Aufnahmestaat und unbeschadet der in Kapitel 4 (Vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) übernommenen Verpflichtungen gilt. 2. Wirtschaftstätigkeiten, die als öffentliche Versorgungsleistungen angesehen werden, können in Form eines öffentlichen Monopols oder ausschließlicher Rechte natürlichen Personen oder öffentlichen oder privaten juristischen Personen übertragen werden. 3. Guatemala behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, mit denen Rechte oder Präferenzen für sozial und wirtschaftlich benachteiligte Minderheiten und indigene Bevölkerungsgruppen garantiert werden. 4. Eine Erlaubnis für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt nach dieser Liste ersetzt nicht die Erfüllung der diskriminierungsfreien Voraussetzungen für die Ausübung eines Berufs oder einer Tätigkeit nach dem geltenden spezifischen Regulierungsrahmen. 5. Für die in dieser Liste festgelegten Verpflichtungen gelten die Vorbehalte in Bezug auf die Niederlassung nach Artikel 166 dieses Abkommens, die in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung aufgeführt sind, und die Vorbehalte in Bezug auf die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen nach Artikel 172 dieses Abkommens, die in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen aufgeführt sind. SPEZIFISCHE VORBEHALTE 1. LANDWIRTSCHAFT, JAGD, FORSTWIRTSCHAFT A. Landwirtschaft, Jagd (ISIC Rev. 3.1: 011, 012, 013, 014, 015, ausgenommen Dienstleistungen) 4. VERARBEITENDES GEWERBE931 (ausgenommen Vertrieb von Waffen, Munition, Sprengstoffen und sonstigem Kriegsmaterial) A. Herstellung von Nahrungsund Futtermitteln (ISIC Rev. 3.1: 151, 152, 153, 154) B. Tabakverarbeitung (ISIC Rev. 3.1: 16) C. Herstellung von Textilien (ISIC Rev. 3.1: 17) 1565 Keine. Keine. Keine. Keine. Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor D. Herstellung von Bekleidung; Zurichtung und Färben von Pelz (ISIC Rev. 3.1: 18) E. Gerberei und Zurichtung von Leder; Herstellung von Reiseartikeln, Handtaschen, Sattlerwaren, Geschirr und Schuhen (ISIC Rev. 3.1: 19) F. Herstellung von Holz- und Korkwaren, ausgenommen Möbel; Herstellung von Korbund Flechtwaren (ISIC Rev. 3.1: 20) G. Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus (ISIC Rev. 3.1: 21) J. Mineralölverarbeitung (ISIC Rev. 3.1: 232) K. Herstellung von chemischen Erzeugnissen, ausgenommen Sprengstoffe (ISIC Rev. 3.1: 24, ausgenommen Herstellung von Sprengstoffen) L. Herstellung von Gummiund Kunststoffwaren (ISIC Rev. 3.1: 25) P. Maschinenbau a) Herstellung von nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen (ISIC Rev. 3.1: 291) b) Herstellung von Maschinen für bestimmte Wirtschaftszweige, ausgenommen Waffen und Munition (ISIC Rev. 3.1: 2921, 2922, 2923, 2924, 2925, 2926, 2929) c) Herstellung von Haushaltsgeräten, a. n. g. (ISIC Rev. 3.1: 293) d) Herstellung von Büromaschinen sowie Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen (ISIC Rev. 3.1: 30) f) Herstellung von Hörfunk-, Fernseh- und Nachrichtenübermittlungsausrüstung und -geräten (ISIC Rev. 3.1: 32) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte 1566 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor Q. Herstellung von medizinischen, feinmechanischen und optischen Instrumenten sowie Uhren (ISIC Rev. 3.1: 33) R. Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren sowie Anhängern und Sattelanhängern (ISIC Rev. 3.1: 34) U. Recycling (ISIC Rev. 3.1: 37) Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte 5. ERZEUGUNG, WEITERLEITUNG UND VERTEILUNG VON STROM, GAS, DAMPF UND WARMWASSER FÜR EIGENE RECHNUNG (ausgenommen nukleare Energieerzeugung) A. Erzeugung von Strom, Übertragung und Verteilung von Strom für eigene Rechnung (Teil von ISIC Rev 3.1: 4010)932 6. UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN A. Freiberufliche Dienstleistungen a) Rechtsbesorgende Dienstleistungen (CPC 861)933 ausgenommen Rechtsberatungsleistungen und Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen wie Notare erbracht werden B. Computer- und verwandte Dienstleistungen (CPC 84) C. Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE) a) FuE-Dienstleistungen im Bereich Naturwissenschaften (CPC 851, ausgenommen organische Ressourcen) b) FuE-Dienstleistungen im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften (CPC 852, ausgenommen Dienstleistungen von Psychologen) E. Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer a) für Luftfahrzeuge (CPC 83104) b) für andere Transportmittel (CPC 83101, CPC 83102 und CPC 83105) 1567 Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor c) für andere Maschinen und Ausrüstungen (CPC 83106, CPC 83107, CPC 83108 und CPC 83109) F. Sonstige Unternehmensdienstleistungen a) Werbung (CPC 871) b) Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 864) l) 2. Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstung (Teil von CPC 8868) o) Verpacken (CPC 876) p) Druck und Veröffentlichung (CPC 88442) q) Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw. (Teil von CPC 87909) r) 1. Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905) r) 2. Dienstleistungen von Innenarchitekten und Dienstleistungen bezüglich Produktdesign (CPC 87907) r) 4. Auskunfteidienstleistungen (CPC 87901) r) 6. Dienstleistungen im Bereich Telekommunikationsberatung (CPC 7544) r) 7. Telefonauftragsdienstleistungen (CPC 87903) 7. KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN A. Kurierdienstleistungen (CPC 75121) 8. BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN (CPC 511, CPC 512, CPC 513, CPC 514, CPC 515, CPC 516, CPC 517 und CPC 518) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte 1568 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor 9. VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN Beschreibung der Vorbehalte (ausgenommen Vertrieb von Waffen, Munition, Sprengstoffen und sonstigem Kriegsmaterial) A. Dienstleistungen von Kommissionären a) Dienstleistungen von Kommissionären betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Schneemobile sowie Teile davon und Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) B. Dienstleistungen von Großhändlern a) Dienstleistungen von Großhändlern betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Schneemobile sowie Teile davon und Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) b) Dienstleistungen von Großhändlern betreffend Telekommunikationsendgeräte (Teil von CPC 7542) C. Dienstleistungen von Einzelhändlern934 a) Dienstleistungen von Einzelhändlern betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Schneemobile sowie Teile davon und Zubehör (CPC 61112, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) b) Dienstleistungen von Einzelhändlern betreffend Telekommunikationsendgeräte (Teil von CPC 7542) c) Dienstleistungen von Einzelhändlern betreffend Lebensmittel (CPC 631) D. Franchising (CPC 8929) 10. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung (CPC 921) B. Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung (CPC 922) C. Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung (CPC 923) 1569 Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor D. Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung (CPC 924) 11. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH UMWELT A. Abwasserbewirtschaftung (CPC 9401)935 B. Bewirtschaftung fester/ gefährlicher Abfälle, ausgenommen grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Abfälle a) Abfallbeseitigungsleistungen (CPC 9402) b) Sanitäre und ähnliche Dienstleistungen (CPC 9403) C. Schutz der Umgebungsluft und des Klimas (CPC 9404)936 D. Sanierung und Reinigung von Boden und Wasser, Behandlung, Sanierung von kontaminiertem/verunreinigtem Boden und Wasser (Teil von CPC 9406)937 E. Lärm- und Vibrationsschutz (CPC 9405) F. Schutz der biologischen Vielfalt und der Landschaft Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz (Teil von CPC 9406) Keine. Beschreibung der Vorbehalte 13. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Krankenhausleistungen (CPC 9311) B. Krankentransportdienstleistungen (CPC 93192) C. Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) (CPC 93193) 14. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN A. Hotels und Restaurants (einschließlich Catering) (CPC 641 und CPC 642) ausgenommen Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen938 Keine. Keine. 1570 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor B. Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern) (CPC 7471) Keine. Beschreibung der Vorbehalte 15. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT (ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen) (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken) (CPC 9619) B. Nachrichten- und Presseagenturen (CPC 962) C. Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen (CPC 963) 16. VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN A. Seeverkehr a) Internationaler Passagierverkehr (CPC 7211 ohne Kabotage im Inlandsverkehr) b) Internationaler Frachtverkehr (CPC 7212 ohne Kabotage im Inlandsverkehr)939 B. Binnenschiffsverkehr a) Passagierverkehr (CPC 7221) b) Frachtverkehr (CPC 7222) C. Eisenbahnverkehr a) Passagierverkehr (CPC 7111) b) Frachtverkehr (CPC 7112) D. Straßenverkehr a) Passagierverkehr (CPC 7121 und CPC 7122) b) Frachtverkehr (CPC 7123) 17. HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR940 B. Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) 1571 Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 7223) C. Hilfsdienstleistungen für den Eisenbahnverkehr a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) D. Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Unterstützungsdienstleistungen für den Straßenverkehr (CPC 744) E. Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr a) Bodenabfertigungsdienstleistungen (einschließlich Catering) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Verkauf und Vermarktung e) Computergesteuerte Buchungssysteme f) Flughafenverwaltung 18. DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH B. Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen (CPC 7131) C. Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Brennstoffe (Teil von CPC 742) D. Dienstleistungen von Großhändlern betreffend feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe und verwandte Produkte (CPC 62271) und Dienstleistungen von Großhändlern betreffend Strom, Dampf und Warmwasser Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte 1572 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor E. Dienstleistungen von Einzelhändlern betreffend Motorenkraftstoff (CPC 613) F. Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Brennholz (CPC 63297) und Dienstleistungen von Einzelhändlern betreffend Strom, Gas (ausgenommen Flaschengas), Dampf und Warmwasser G. Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung (CPC 887) 931 Beschreibung der Vorbehalte Keine. Keine. Keine. Umfasst keine Beratungsdienstleistungen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN zu finden sind. Umfasst nicht den Betrieb von Netzen zur Übertragung und Verteilung von Strom gegen Gebühr bzw. auf Vertragsbasis, die im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH zu finden ist. Umfasst Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen, Schlichtungs- und Vermittlungsleistungen sowie Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten. Die Erbringung rechtsbesorgender Dienstleistungen ist nur im Bereich des Völkerrechts, des guatemaltekischen Rechts und des Rechts eines Hoheitsgebiets, in dem der Dienstleister oder sein Personal zur Ausübung des Anwaltsberufs qualifiziert ist, zulässig und unterliegt den in Guatemala geltenden Zulassungserfordernissen. Rechtsbesorgende Dienstleistungen im Bereich des guatemaltekischen Rechts müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in Guatemala zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden. Die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt in Guatemala ist für die Vertretung vor Gerichten und anderen zuständigen Behörden in Guatemala erforderlich, da dies die Ausübung des Anwaltsberufs im Bereich des guatemaltekischen Verfahrensrechts beinhaltet. Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.B und 6.F.l zu finden sind. Umfasst keine Dienstleistungen von Einzelhändlern im Bereich der Energieerzeugnisse, die im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 18.E und 18.F zu finden sind. 932 933 934 935 936 937 938 Entspricht den Abwasserbeseitigungsleistungen. Entspricht den Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung. Entspricht einem Teil der Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz. Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen ist im Abschnitt HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR unter 17.E.a (Bodenabfertigungsdienstleistungen) zu finden. Schließt Zubringerdienste und die Beförderung von Ausrüstungsgegenständen zwischen im gleichen Staat gelegenen Häfen durch Erbringer internationaler Seeverkehrsdienstleistungen ein, wenn dabei keine Einnahmen erzielt werden. Umfasst nicht Wartung und Instandsetzung von Transportmitteln, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.F.l.1 bis 6.F.l.4 zu finden ist. 939 940 1573 Honduras (1) In der nachstehenden Verpflichtungsliste sind die nach Artikel 175 Absatz 2 dieses Abkommens aufgenommenen Wirtschaftstätigkeiten sowie die für Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen geltenden Vorbehalte und Voraussetzungen aufgeführt. Die Liste ist wie folgt aufgebaut: a) In der ersten Spalte sind die Wirtschaftstätigkeiten, für die die Vertragspartei Verpflichtungen übernimmt, und der Geltungsbereich der entsprechenden Vorbehalte und Voraussetzungen angegeben. b) In der zweiten Spalte sind die geltenden Vorbehalte und Voraussetzungen genannt. (2) Für die Zwecke dieser Liste bezeichnet der Ausdruck ,,keine" Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und Teilsektoren, für die unbeschadet der geltenden horizontalen Vorbehalte und Voraussetzungen keine spezifischen Vorbehalte und Voraussetzungen für bestimmte Wirtschaftstätigkeiten, Sektoren und -teilsektoren bestehen. Der Ausdruck ,,ungebunden" gibt an, dass keine Verpflichtungen übernommen werden. (3) Für Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren, die nicht in der nachstehenden Liste aufgeführt sind, übernimmt Honduras keine Verpflichtungen in Bezug auf Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen. (4) Bei der Beschreibung der einzelnen Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren bezeichnet die Abkürzung a) ,,ISIC Rev. 3.1" die Internationale Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial Classification of all Economic Activities) Revision 3.1 in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 4, ISIC REV 3.1, 2002, veröffentlichten Fassung; b) ,,CPC" die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC prov., 1991, veröffentlichten Fassung; c) ,,CPC Ver. 1.0" die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) Version 1.0 der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC ver. 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung. (5) Verpflichtungen in Bezug auf Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen gelten nicht, wenn durch deren vorübergehende Präsenz ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche bzw. betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird. (6) Die nachstehende Liste enthält keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse (einschließlich Konzessionen, Erlaubnissen, Registern und sonstiger Genehmigungen) und -verfahren oder Maßnahmen im Zusammenhang mit Beschäftigungs-, Arbeits- und Sozialversicherungsbedingungen, die keine Beschränkungen im Sinne von Artikel 175 dieses Abkommens darstellen. Diese Maßnahmen (zum Beispiel Zulassungspflicht, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, Pflicht, einen rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Staates zu unterhalten, in dem die Wirtschaftstätigkeit ausgeübt wird, Pflicht zur Einhaltung nationaler Vorschriften und der nationalen Praxis im Zusammenhang mit Mindestlöhnen sowie von Tarifverträgen im Aufnahmestaat) gelten für Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen der EU-Vertragspartei auch dann, wenn sie nicht in der Liste aufgeführt sind. (7) Im Einklang mit Artikel 159 Absatz 3 dieses Abkommens sind in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen betreffen. (8) Alle Voraussetzungen, die sich aus den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Honduras' für Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit ergeben, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und Tarifverträge, gelten auch dann, wenn sie nicht in der nachstehenden Liste aufgeführt sind. (9) Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der öffentlichen Monopole und ausschließlichen Rechte, die in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung und der Liste der Verpflichtungen im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen beschrieben sind. (10) Bei Wirtschaftstätigkeiten, für die wirtschaftliche Bedürfnisprüfungen vorgenommen werden, ist das Hauptkriterium bei dieser Prüfung die Bewertung der jeweiligen Marktlage in der Region der vorgesehenen Leistungserbringung, auch was die Zahl der bereits vorhandenen Dienstleister und die Auswirkungen auf sie betrifft. (11) Die aus dieser Verpflichtungsliste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus unmittelbar auch keine Rechte ableiten. 1574 Wirtschaftstätigkeit Beschreibung der Vorbehalte Alle aufgeführten Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren: 1. Die Erbringung von Dienstleistungen durch nicht in Honduras ansässige Dienstleister muss zur Ausbildung honduranischen Personals auf den mit der betreffenden Tätigkeit zusammenhängenden Fachgebieten beitragen. Es gilt eine Obergrenze von zehn Prozent für die Zahl ausländischer Arbeitnehmer in einem Unternehmen, die nicht mehr als fünfzehn Prozent aller gezahlten Löhne erhalten dürfen. Die genannten Prozentsätze gelten nicht für Geschäftsführer, Direktoren und andere Führungskräfte von Unternehmen, vorausgesetzt, es gibt nicht mehr als zwei je Unternehmen. Ausländer müssen ihren Wohnsitz in Honduras haben, um die notwendige Arbeitserlaubnis zu erhalten. 2. Für die in dieser Liste festgelegten Verpflichtungen gelten die Vorbehalte in Bezug auf die Niederlassung nach Artikel 166 dieses Abkommens, die in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung aufgeführt sind, und die Vorbehalte in Bezug auf die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen nach Artikel 172 dieses Abkommens, die in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen aufgeführt sind. 6. Alle Voraussetzungen, die sich aus den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Honduras' für Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit ergeben, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und Tarifverträge, gelten auch dann, wenn sie nicht in der nachstehenden Liste aufgeführt sind. 1. LANDWIRTSCHAFT, JAGD, FORSTWIRTSCHAFT A. Landwirtschaft, Jagd (ISIC Rev. 3.1: 011, 012, 013, 014, 015, ausgenommen Beratungsdienstleistungen941) B. Forstwirtschaft und Holzeinschlag (ISIC Rev. 3.1: 020, ausgenommen Beratungsdienstleistungen942) 2. FISCHEREI UND AQUAKULTUR (ISIC Rev. 3.1: 0501, 0502, ausgenommen Dienstleistungen) 3. BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN A. Steinkohlen- und Braunkohlenförderung; Torfgewinnung (ISIC Rev. 3.1: 10) B. Gewinnung von Erdöl und Erdgas943 (ISIC Rev. 3.1: 1110) C. Förderung von Metallerzen (ISIC Rev. 3.1: 13) D. Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau (ISIC Rev. 3.1: 14) 4. VERARBEITENDES GEWERBE944 (ausgenommen Vertrieb von Waffen, Munition, Sprengstoffen und sonstigem Kriegsmaterial) H. Herstellung von Verlagsund Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern945 (ISIC Rev. 3.1: 22, ausgenommen Druck und Veröffentlichung auf Honoraroder Vertragsbasis946) 1575 Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Wirtschaftstätigkeit B. Computer- und verwandte Dienstleistungen (CPC 84) C. Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE) a) FuE-Dienstleistungen im Bereich Naturwissenschaften (CPC 851, ausgenommen organische Ressourcen) b) FuE-Dienstleistungen im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften (CPC 852, ausgenommen Dienstleistungen von Psychologen)947 c) Disziplinübergreifende FuE-Dienstleistungen (CPC 853) D. Dienstleistungen von Immobilienmaklern948 a) betreffend Eigentum oder gemietete/gepachtete Objekte (CPC 821) b) auf Honorar- oder Vertragsbasis (CPC 822) E. Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer e) für Gebrauchsgüter (CPC 832) f) Vermietung von Telekommunikationsgeräten (CPC 7541) F. Sonstige Unternehmensdienstleistungen e) Technische Tests und Analysen (CPC 8676) f) Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft (Teil von CPC 881) j) 2. Sicherheitsdienstleistungen (CPC 87302, CPC 87303, CPC 87304 und CPC 87305) k) Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung (CPC 8675) l) 1. Wartung und Instandsetzung von Schiffen (Teil von CPC 8868) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte 1576 Wirtschaftstätigkeit l) 2. Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstung (Teil von CPC 8868) l) 3. Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr (CPC 6112, CPC 6122, Teil von CPC 8867 und Teil von CPC 8868) l) 5. Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (ausgenommen Büromaschinen), Ausrüstungen (ausgenommen Fahrzeuge und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern949 (CPC 633, CPC 7545, CPC 8861, CPC 8862, CPC 8864, CPC 8865 und CPC 8866) m) Gebäudereinigung (CPC 874) n) Fotografische Dienstleistungen (CPC 875) o) Verpacken (CPC 876) p) Druck und Veröffentlichung (CPC 88442) q) Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw. (Teil von CPC 87909) r) 1. Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905) r) 3. Inkassoagenturdienstleistungen (CPC 87902) r) 4. Auskunfteidienstleistungen (CPC 87901) r) 5. Vervielfältigungsdienstleistungen (CPC 87904)950 b) Dienstleistungen des Übertragens von Satellitensendungen951 7. KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN A. Kurierdienstleistungen (CPC 75121) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte 1577 Wirtschaftstätigkeit B. Telekommunikationsdienstleistungen a) Alle Dienstleistungen, die die Übertragung und den Empfang von Signalen mit elektromagnetischen Mitteln952 zum Inhalt haben, ausgenommen Rundfunk953 b) Dienstleistungen des Übertragens von Satellitensendungen954 8. BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN (CPC 511, CPC 512, CPC 513, CPC 514, CPC 515, CPC 516, CPC 517 und CPC 518) C. Dienstleistungen von Einzelhändlern955 c) Dienstleistungen von Einzelhändlern betreffend Lebensmittel (CPC 631) 10. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung (CPC 921) B. Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung (CPC 922) C. Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung (CPC 923) 11. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH UMWELT A. Abwasserbewirtschaftung (CPC 9401)956 B. Bewirtschaftung fester/ gefährlicher Abfälle, ausgenommen grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Abfälle a) Abfallbeseitigungsleistungen (CPC 9402) b) Sanitäre und ähnliche Dienstleistungen (CPC 9403) C. Schutz der Umgebungsluft und des Klimas (CPC 9404)957 D. Sanierung und Reinigung von Boden und Wasser Behandlung, Sanierung von kontaminiertem/verunreinigtem Boden und Wasser (Teil von CPC 9406)958 Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte Keine. Keine. 1578 Wirtschaftstätigkeit E. Lärm- und Vibrationsschutz (CPC 9405) F. Schutz der biologischen Vielfalt und der Landschaft Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz (Teil von CPC 9406) G. Sonstige Umwelt- und Nebendienstleistungen (CPC 9409) 12. FINANZDIENSTLEISTUNGEN A. Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen Beschreibung der Vorbehalte Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungen müssen mindestens einen Vertreter mit Wohnsitz in Honduras haben, der über ausreichende Befugnisse verfügen muss, um in Honduras handeln, die Geschäfte der Zweigniederlassung führen und für sie haften zu können. Eine natürliche Person, die als angestellter Versicherungsvertreter, selbständiger Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler tätig sein will, muss honduranischer Staatsangehöriger sein oder seit mindestens drei Jahren seinen rechtmäßigen Wohnsitz in Honduras haben. Eine natürliche Person, die als Sachverständiger, Gutachter, Untersuchungsbeauftragter oder Schadensregulierer tätig sein will, muss honduranischer Staatsangehöriger sein oder seinen rechtmäßigen Wohnsitz in Honduras haben. B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) Zweigniederlassungen ausländischer Finanzinstitute müssen mindestens zwei Vertreter mit Wohnsitz in Honduras haben, die über ausreichende Befugnisse verfügen müssen, um in Honduras handeln, die Geschäfte der Zweigniederlassung führen und für sie haften zu können. 13. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Krankenhausleistungen (CPC 9311) B. Krankentransportdienstleistungen (CPC 93192) C. Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) (CPC 93193) 14. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN A. Hotels und Restaurants (einschließlich Catering) (CPC 641 und CPC 642) ausgenommen Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen959 B. Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern) (CPC 7471) C. Dienstleistungen von Fremdenführern (CPC 7472) Keine. Keine. Keine. Keine. 1579 Wirtschaftstätigkeit Beschreibung der Vorbehalte 15. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT (ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen) (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken) (CPC 9619) 16. VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN A. Seeverkehr a) Internationaler Passagierverkehr (CPC 7211 ohne Kabotage im Inlandsverkehr) b) Internationaler Frachtverkehr (CPC 7212 ohne Kabotage im Inlandsverkehr)960 D. Straßenverkehr a) Passagierverkehr (CPC 7121 und CPC 7122) b) Frachtverkehr (CPC 7123) E. Transport von Gütern (ausgenommen Brennstoff) in Rohrleitungen961 (CPC 7139) 17. HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR962 A. Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr a) Frachtumschlag b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Zollabfertigung d) Containerstellplätze und -zwischenlagerung e) Schifffahrtsagenturdienstleistungen f) Seeverkehrsspedition g) Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 7213) h) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7214) i) Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr (Teil von CPC 745) j) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (einschließlich Catering) (Teil von CPC 749) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. 1580 Wirtschaftstätigkeit B. Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr e) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7224) f) Unterstützungsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr (Teil von CPC 745) D. Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr d) Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer (CPC 7124) E. Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) 18. DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH A. Leistungen im Bereich Bergbau (CPC 883)963 19. ANDERE DIENSTLEISTUNGEN, a. n. g. A. Dienstleistungen der Wäscherei, der Reinigung und des Färbens (CPC 9701) B. Friseurdienstleistungen (CPC 97021) C. Kosmetikdienstleistungen (einschließlich Maniküre und Pediküre) (CPC 97022) D. Sonstige Kosmetik- und Fußpflegedienstleistungen, a. n. g. (CPC 97029) E. Dienstleistungen von Heilbädern und nicht therapeutische Massagen, soweit sie der Entspannung dienen bzw. als Dienstleistungen von Bädern, Saunas, Solarien u. Ä. erbracht werden und nicht zu medizinischen oder Rehabilitationszwecken964 (CPC Ver. 1.0 97230) 941 Beschreibung der Vorbehalte Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN zu finden. Jagd, Forstwirtschaft und Fischerei sind im Abschnitt 942 Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd, UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.F.f und 6.F.g zu finden. Forstwirtschaft und Fischerei sind im Abschnitt 943 Umfasst keine Dienstleistungen im Bereich Bergbau auf Honorar- oder Vertragsbasis auf Öl- und Gasfeldern, die im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 18.A zu finden sind. Umfasst keine Beratungsdienstleistungen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.F.h zu finden sind. 944 1581 945 Dieser Sektor beschränkt sich auf Herstellungstätigkeiten. Er umfasst keine Tätigkeiten im audiovisuellen Bereich oder Tätigkeiten mit kulturellem Inhalt. Druck und Veröffentlichung auf Honorar- oder Vertragsbasis sind im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.F.p zu finden. Teil von CPC 85201, unter 6.A.h (Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten) zu finden. Die betreffende Dienstleistung muss sich auf den Beruf Immobilienmakler beziehen und darf keine Rechte und/oder Beschränkungen für natürliche oder juristische Personen betreffen, die Immobilien erwerben. Wartung und Instandsetzung von Transportmitteln (CPC 6112, CPC 6122, CPC 8867 und CPC 8868) ist unter 6.F.l.1 bis 6.F.l.4 zu finden. Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist unter 6.B (Computerdienstleistungen) zu finden. 946 947 948 949 950 951 Umfasst keine Druckereidienstleistungen, die unter CPC 88442 fallen und unter 6.F.p zu finden sind. Diese Dienstleistungen umfassen die Telekommunikationsdienstleistung, die die Übertragung und den Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen über Satellit zum Inhalt hat (die nicht unterbrochene Übertragungskette über Satellit, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist). Dies beinhaltet den Verkauf von Satellitendienstleistungen, allerdings ohne den Verkauf von TV-Programmpaketen an Haushalte. Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Online-Informations- und/oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung) (Teil von CPC 843), die unter 6.B (Computer- und verwandte Dienstleistungen) zu finden sind. ,,Rundfunk" ist die nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwischen den Betreibern. Diese Dienstleistungen umfassen die Telekommunikationsdienstleistung, die die Übertragung und den Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen über Satellit zum Inhalt hat (die nicht unterbrochene Übertragungskette über Satellit, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist). Dies beinhaltet den Verkauf von Satellitendienstleistungen, allerdings ohne den Verkauf von TV-Programmpaketen an Haushalte. Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.B und 6.F.l zu finden sind. Umfasst keine Dienstleistungen von Einzelhändlern im Bereich der Energieerzeugnisse, die im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 18.E und 18.F zu finden sind. 952 953 954 955 956 957 958 959 Entspricht den Abwasserbeseitigungsleistungen. Entspricht den Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung. Entspricht einem Teil der Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz. Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen ist im Abschnitt HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR unter 17.E.a (Bodenabfertigungsdienstleistungen) zu finden. Schließt Zubringerdienste und die Beförderung von Ausrüstungsgegenständen zwischen im gleichen Staat gelegenen Häfen durch Erbringer internationaler Seeverkehrsdienstleistungen ein, wenn dabei keine Einnahmen erzielt werden. Der Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen ist im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 18.B zu finden. Umfasst nicht Wartung und Instandsetzung von Transportmitteln, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.F.l.1 bis 6.F. l.4 zu finden ist. Umfasst die folgenden Leistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis: Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau, Vorbereitung eines Bohrplatzes an Land, Aufbau einer Landbohranlage, Bohrungen, mit dem Bohrmeißel sowie den Rohren und Futterrohren des Bohrloches verbundene Dienstleistungen, Dienstleistungen durch Spülungsingenieure, Feststoffkontrolle, Fangarbeiten und besondere Betriebsvorgänge im Bohrloch, geologische Erkundung des Bohrplatzes und Bohrkontrolle, Kernung, Bohrlochprüfung, Wireline-Messungen, Lieferung und Einsatz von Komplettierungsflüssigkeiten (Salzlösungen), Lieferung und Aufbau von Komplettierungsvorrichtungen, Zementierung (Druckpumpen), Stimulation (Fracturing, Säurebehandlung und Druckpumpen), Aufwältigungsarbeiten und Bohrlochinstandsetzung, Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern. Umfasst nicht den direkten Zugang zu oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen. Umfasst nicht die Aufschließung von Lagerstätten anderer Ressourcen als Erdöl und Erdgas (CPC 5115), die in Abschnitt 8 (BAUDIENSTLEISTUNGEN) zu finden ist. 960 961 962 963 964 Therapeutische Massagen und Thermalkuren sind unter 6.A.h (Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten), 6.A.j.2 (Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern) sowie 13.A und 13.C (Gesundheitsleistungen) zu finden. 1582 Nicaragua (1) In der nachstehenden Verpflichtungsliste sind die nach Artikel 175 Absatz 2 dieses Abkommens gebundenen Wirtschaftstätigkeiten, Sektoren und Teilsektoren sowie die für Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen geltenden Vorbehalte und Voraussetzungen aufgeführt. Die Liste ist wie folgt aufgebaut: a) In der ersten Spalte sind die Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren, für die die Vertragspartei Verpflichtungen übernimmt, und der Geltungsbereich der entsprechenden Vorbehalte und Voraussetzungen angegeben. b) In der zweiten Spalte sind die geltenden Vorbehalte und Voraussetzungen genannt. (2) Für die Zwecke dieser Liste bezeichnet der Ausdruck ,,keine" Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren, für die unbeschadet der geltenden horizontalen Vorbehalte und Voraussetzungen keine spezifischen Vorbehalte und Voraussetzungen für bestimmte Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren bestehen. Der Ausdruck ,,ungebunden" gibt an, dass keine Verpflichtungen übernommen werden. (3) Für Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren, die nicht in der nachstehenden Liste aufgeführt sind, übernimmt Nicaragua keine Verpflichtungen in Bezug auf Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen. (4) Bei der Beschreibung der einzelnen Wirtschaftstätigkeiten, Sektoren und Teilsektoren bezeichnet die Abkürzung a) ,,ISIC Rev. 3.1" die Internationale Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial Classification of all Economic Activities) Revision 3.1 in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 4, ISIC REV 3.1, 2002, veröffentlichten Fassung; b) ,,CPC" die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC prov., 1991, veröffentlichten Fassung; c) ,,CPC Ver. 1.0" die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) Version 1.0 der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC ver. 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung. (5) Verpflichtungen in Bezug auf Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen gelten nicht, wenn durch deren vorübergehende Präsenz ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche bzw. betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird. (6) Die nachstehende Liste enthält keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse (einschließlich Konzessionen, Erlaubnissen, Registern und sonstiger Genehmigungen) und -verfahren, die keine Vorbehalte im Sinne von Artikel 175 dieses Abkommens darstellen. Diese Maßnahmen (zum Beispiel Zulassungspflicht, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, Pflicht, einen rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Staates zu unterhalten, in dem die Wirtschaftstätigkeit ausgeübt wird) gelten für Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen der EU-Vertragspartei auch dann, wenn sie nicht in der Liste aufgeführt sind. (7) Im Einklang mit Artikel 159 Absatz 3 dieses Abkommens sind in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen betreffen. (8) Alle Voraussetzungen, die sich aus den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Nicaraguas für Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit ergeben, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und Tarifverträge, gelten auch dann, wenn sie nicht in der nachstehenden Liste aufgeführt sind. (9) Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der öffentlichen Monopole und ausschließlichen Rechte, die in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung und der Liste der Verpflichtungen im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen beschrieben sind. (10) Bei Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren, für die wirtschaftliche Bedürfnisprüfungen vorgenommen werden, ist das Hauptkriterium bei dieser Prüfung die Bewertung der jeweiligen Marktlage in der Region der vorgesehenen Leistungserbringung, auch was die Zahl der bereits vorhandenen Dienstleister und die Auswirkungen auf sie betrifft. (11) Die aus dieser Verpflichtungsliste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus unmittelbar auch keine Rechte ableiten. 1583 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor HORIZONTALE VORBEHALTE Beschreibung der Vorbehalte Alle aufgeführten Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren: Eine Erlaubnis für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt nach dieser Liste ersetzt nicht die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausübung eines Berufs oder einer Tätigkeit nach dem geltenden spezifischen Regulierungsrahmen. Nicaragua behält sich das Recht vor, die Übertragung oder Veräußerung von Beteiligungen am Kapital bestehender staatlicher Unternehmen dahin gehend zu beschränken, dass nur nicaraguanische Staatsangehörige solche Beteiligungen erhalten dürfen. Dies gilt jedoch nur für die erste Übertragung oder Veräußerung solcher Beteiligungen. Nicaragua behält sich das Recht vor, die Kontrolle über neue Unternehmen zu beschränken, die durch die im vorstehenden Absatz beschriebene Übertragung oder Veräußerung von Kapitalbeteiligungen gegründet wurden. Nicaragua behält sich ferner das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die die Staatsangehörigkeit der höheren Führungskräfte und der Vorstandsmitglieder dieser neuen Unternehmen betreffen. Nach der Ley de Colegiación y del Ejercicio Profesional, Ley No. 588 ist für die Erbringung freiberuflicher Dienstleistungen durch natürliche oder juristische Personen die Erfüllung von Voraussetzungen und eine Genehmigung für die Erbringung solcher Dienstleistungen erforderlich. Geschäftsreisende Geschäftsreisende dürfen sich bis zu neunzig Tage je Zwölfmonatszeitraum in Nicaragua aufhalten, vorausgesetzt, sie erhalten in Nicaragua keine Vergütung und sind nicht direkt an der Erbringung der Dienstleistung beteiligt. Für die in dieser Liste festgelegten Verpflichtungen gelten die Vorbehalte in Bezug auf die Niederlassung nach Artikel 166 dieses Abkommens, die in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung aufgeführt sind, und die Vorbehalte in Bezug auf die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen nach Artikel 172 dieses Abkommens, die in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen aufgeführt sind. SPEZIFISCHE VORBEHALTE 6. UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN A. Freiberufliche Dienstleistungen d) Dienstleistungen von Architekten und e) Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten (CPC 8671 und CPC 8674) f) Ingenieurdienstleistungen und g) Integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8672 und CPC 8673) h) Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten (CPC 9312 und Teil von CPC 85201) j) 1. Dienstleistungen von Hebammen (Teil von CPC 93191) j) 2. Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern (Teil von CPC 93191) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. 1584 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor k) Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln (CPC 63211) und sonstige Dienstleistungen von Apotheken Keine. Beschreibung der Vorbehalte C. Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE)965 b) FuE-Dienstleistungen im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften (CPC 852, ausgenommen Dienstleistungen von Psychologen)966 c) Disziplinübergreifende FuE-Dienstleistungen (CPC 853) D. Dienstleistungen von Immobilienmaklern967 a) betreffend Eigentum oder gemietete/gepachtete Objekte (CPC 821) b) auf Honorar- oder Vertragsbasis (CPC 822) E. Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer a) für Schiffe (CPC 83103) b) für Luftfahrzeuge (CPC 83104) c) für andere Transportmittel (CPC 83101, CPC 83102 und CPC 83105) d) für andere Maschinen und Ausrüstungen (CPC 83106, CPC 83107, CPC 83108 und CPC 83109) e) für Gebrauchsgüter (CPC 832) f) Vermietung von Telekommunikationsgeräten (CPC 7541) F. Sonstige Unternehmensdienstleistungen a) Werbung (CPC 871) b) Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 864) c) Managementberatung (CPC 865) 1585 Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor d) Mit der Managementberatung verwandte Leistungen (CPC 866) e) Technische Tests und Analysen968 (CPC 8676) h) Beratungsdienstleistungen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe (Teil von CPC 884 und Teil von CPC 885) i) Vermittlung und Beschaffung von Personal i) 1. Suche von Führungskräften (CPC 87201) i) 2. Vermittlung von Arbeitskräften (CPC 87202) k) Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung969 (CPC 8675) l) 1. Wartung und Instandsetzung von Schiffen (Teil von CPC 8868) l) 2. Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstung (Teil von CPC 8868) l) 3. Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr (CPC 6112, CPC 6122, Teil von CPC 8867 und Teil von CPC 8868) l) 5. Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (ausgenommen Büromaschinen), Ausrüstungen (ausgenommen Fahrzeuge und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern970 (CPC 633, CPC 7545, CPC 8861, CPC 8862, CPC 8864, CPC 8865 und CPC 8866) m) Gebäudereinigung (CPC 874) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte 1586 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor n) Fotografische Dienstleistungen (CPC 875, ausgenommen CPC 87504) o) Verpacken (CPC 876) p) Druck und Veröffentlichung (CPC 88442) q) Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw. (Teil von CPC 87909) r) 2. Dienstleistungen von Innenarchitekten und Dienstleistungen bezüglich Produktdesign (CPC 87907) r) 3. Inkassoagenturdienstleistungen (CPC 87902) 7. KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN B. Telekommunikationsdienstleistungen a) Alle Dienstleistungen, die die Übertragung und den Empfang von Signalen mit elektromagnetischen Mitteln971 zum Inhalt haben, ausgenommen Rundfunk972 Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte 9. VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN (ausgenommen Vertrieb von Waffen, Munition, Sprengstoffen und sonstigem Kriegsmaterial) A. Dienstleistungen von Kommissionären a) Dienstleistungen von Kommissionären betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Schneemobile sowie Teile davon und Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) b) Sonstige Dienstleistungen von Kommissionären (CPC 621) B. Dienstleistungen von Großhändlern a) Dienstleistungen von Großhändlern betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Schneemobile sowie Teile davon und Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) 1587 Keine. Keine. Keine. Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor b) Dienstleistungen von Großhändlern betreffend Telekommunikationsendgeräte (Teil von CPC 7542) c) Sonstige Dienstleistungen von Großhändlern (CPC 622, ausgenommen Dienstleistungen von Großhändlern im Bereich der Energieerzeugnisse973) C. Dienstleistungen von Einzelhändlern974 a) Dienstleistungen von Einzelhändlern betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Schneemobile sowie Teile davon und Zubehör (CPC 61112, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) b) Dienstleistungen von Einzelhändlern betreffend Telekommunikationsendgeräte (Teil von CPC 7542) c) Dienstleistungen von Einzelhändlern betreffend Lebensmittel (CPC 631) d) Dienstleistungen von Einzelhändlern betreffend andere (nichtenergetische) Produkte, ausgenommen Einzelhandel mit Arzneimitteln und Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln975 (CPC 632, ausgenommen CPC 63211, und CPC 63297) D. Franchising (CPC 8929) 11. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH UMWELT976 A. Abwasserbewirtschaftung (CPC 9401)977 B. Bewirtschaftung fester/ gefährlicher Abfälle, ausgenommen grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Abfälle a) Abfallbeseitigungsleistungen (CPC 9402) b) Sanitäre und ähnliche Dienstleistungen (CPC 9403) C. Schutz der Umgebungsluft und des Klimas (CPC 9404)978 Für Art der Erbringung 1 Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte Ungebunden. Ausgenommen Beratungsdienstleistungen. Ungebunden. Ausgenommen Beratungsdienstleistungen. Ungebunden. Ausgenommen Beratungsdienstleistungen. Ungebunden. Ausgenommen Beratungsdienstleistungen. 1588 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor D. Sanierung und Reinigung von Boden und Wasser Behandlung, Sanierung von kontaminiertem/verunreinigtem Boden und Wasser (Teil von CPC 94060)979 E. Lärm- und Vibrationsschutz (CPC 9405) F. Schutz der biologischen Vielfalt und der Landschaft Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz (Teil von CPC 9406) G. Sonstige Umwelt- und Nebendienstleistungen (CPC 94090) Beschreibung der Vorbehalte Ungebunden. Ausgenommen Beratungsdienstleistungen. Ungebunden. Ausgenommen Beratungsdienstleistungen. Ungebunden. Ausgenommen Beratungsdienstleistungen. Ungebunden. Ausgenommen Beratungsdienstleistungen. 14. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN980 A. Hotels und Restaurants (einschließlich Catering) (CPC 641, CPC 642 und CPC 643) ausgenommen Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen981 B. Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern) (CPC 7471) 15. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT (ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen) (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen) A. Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken) (CPC 9619) C. Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen982 (CPC 963) D. Dienstleistungen im Bereich Sport (CPC 964) E. Dienstleistungen von Erholungsparks und Strandeinrichtungen (CPC 96491) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. 1589 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor 16. VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN A. Seeverkehr983 a) Internationaler Passagierverkehr (CPC 7211 ohne Kabotage im Inlandsverkehr) b) Internationaler Frachtverkehr (CPC 7212 ohne Kabotage im Inlandsverkehr)984 17. HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR D. Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr985 a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Führer (CPC 7124) e) Unterstützungsdienstleistungen für den Straßenverkehr (CPC 744) f) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) E. Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr a) Bodenabfertigungsdienstleistungen (einschließlich Catering) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) d) Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung (CPC 734) e) Verkauf und Vermarktung f) Computergesteuerte Buchungssysteme Keine. Keine. Keine. Ungebunden. Ungebunden. Ungebunden. Keine. Beschreibung der Vorbehalte Ungebunden. 18. DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH A. Leistungen im Bereich Bergbau986 (CPC 883)987 Ungebunden. 1590 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor B. Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen988 (CPC 7131) C. Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Brennstoffe989 (Teil von CPC 742) D. Dienstleistungen von Großhändlern betreffend feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe und verwandte Produkte (CPC 62271) und Dienstleistungen von Großhändlern betreffend Strom, Dampf und Warmwasser990 E. Dienstleistungen von Einzelhändlern betreffend Motorenkraftstoff (CPC 613) F. Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Brennholz (CPC 63297) und Dienstleistungen von Einzelhändlern betreffend Strom, Gas (ausgenommen Flaschengas), Dampf und Warmwasser991 G. Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung992 (CPC 887) 965 966 967 Beschreibung der Vorbehalte Ungebunden. Ungebunden. Keine. Keine. Ungebunden. Es gilt die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen. Teil von CPC 85201, unter 6.A.h (Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten) zu finden. Die betreffende Dienstleistung muss sich auf den Beruf Immobilienmakler beziehen und darf keine Rechte und/oder Beschränkungen für natürliche oder juristische Personen betreffen, die Immobilien erwerben. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen gilt für technische Prüf- und Analysedienstleistungen, die für die Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen oder die Nutzung (z. B. technische Überwachung von Fahrzeugen, Lebensmittelüberwachung) vorgeschrieben sind. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen gilt für bestimmte mit dem Bergbau (Mineralien, Öl, Gas usw.) zusammenhängende Tätigkeiten. Wartung und Instandsetzung von Transportmitteln (CPC 6112, CPC 6122, CPC 8867 und CPC 8868) ist unter 6.F.l.1 bis 6.F.l.3 zu finden. Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist unter 6.B (Computer- und verwandte Dienstleistungen) zu finden. 968 969 970 971 Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Online-Informations- und/oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung) (Teil von CPC 843), die unter 6.B (Computer- und verwandte Dienstleistungen) zu finden sind. ,,Rundfunk" ist die nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwischen den Betreibern. Diese Dienstleistungen, die jene von CPC 62271 einschließen, sind im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 18.D zu finden. Umfasst keine Wartungs- und Instandsetzungsleistungen, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.B und 6.F.l zu finden sind. Umfasst keine Dienstleistungen von Einzelhändlern im Bereich der Energieerzeugnisse, die im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 18.E und 18.F zu finden sind. 972 973 974 975 Einzelhandel mit Arzneimitteln sowie Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln sind im Abschnitt FREIBERUFLICHE DIENSTLEISTUNGEN unter 6.A.k zu finden. Es gilt die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen. Entspricht den Abwasserbeseitigungsleistungen. 976 977 1591 978 979 980 Entspricht den Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung. Entspricht einem Teil der Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz. Um in Nicaragua Dienstleistungen im Bereich Fremdenverkehr erbringen zu können, müssen Unternehmen nach nicaraguanischem Recht errichtet sein und Ausländer ihren Wohnsitz in Nicaragua haben oder einen gesetzlichen Vertreter in Nicaragua bestellen. Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen ist im Abschnitt HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR unter 17.D.a (Bodenabfertigungsdienstleistungen) zu finden. Es gilt die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen gilt für Hafendienstleistungen und andere Seeverkehrsdienstleistungen, für deren Erbringung die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist. Schließt Zubringerdienste und die Beförderung von Ausrüstungsgegenständen zwischen im gleichen Staat gelegenen Häfen durch Erbringer internationaler Seeverkehrsdienstleistungen ein, wenn dabei keine Einnahmen erzielt werden. Die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen gilt für Dienstleistungen, für deren Erbringung die Nutzung öffentlicher Infrastruktur erforderlich ist. Es gilt die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen. Umfasst die folgenden Leistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis: Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau, Vorbereitung eines Bohrplatzes an Land, Aufbau einer Landbohranlage, Bohrungen, mit dem Bohrmeißel sowie den Rohren und Futterrohren des Bohrloches verbundene Dienstleistungen, Dienstleistungen durch Spülungsingenieure, Feststoffkontrolle, Fangarbeiten und besondere Betriebsvorgänge im Bohrloch, geologische Erkundung des Bohrplatzes und Bohrkontrolle, Kernung, Bohrlochprüfung, Wireline-Messungen, Lieferung und Einsatz von Komplettierungsflüssigkeiten (Salzlösungen), Lieferung und Aufbau von Komplettierungsvorrichtungen, Zementierung (Druckpumpen), Stimulation (Fracturing, Säurebehandlung und Druckpumpen), Aufwältigungsarbeiten und Bohrlochinstandsetzung, Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern. Umfasst nicht den direkten Zugang zu oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen. Umfasst nicht die Aufschließung von Lagerstätten anderer Ressourcen als Erdöl und Erdgas (CPC 5115), die in Abschnitt 8 (BAUDIENSTLEISTUNGEN) zu finden ist. 981 982 983 984 985 986 987 988 989 990 991 992 Es gilt die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen. Es gilt die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen. Es gilt die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen. Es gilt die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen. Außer bei Beratungsdienstleistungen gilt die horizontale Beschränkung für öffentliche Versorgungsleistungen. 1592 Panama (1) In der nachstehenden Verpflichtungsliste sind die nach Artikel 175 dieses Abkommens gebundenen Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren sowie die für Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen geltenden Vorbehalte und Voraussetzungen aufgeführt. Die Liste ist wie folgt aufgebaut: a) In der ersten Spalte sind die Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren, für die die Vertragspartei Verpflichtungen übernimmt, und der Geltungsbereich der entsprechenden Vorbehalte und Voraussetzungen angegeben. b) In der zweiten Spalte sind die geltenden Vorbehalte und Voraussetzungen genannt. (2) Für die Zwecke dieser Liste bezeichnet der Ausdruck ,,keine" Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren, für die unbeschadet der geltenden horizontalen Vorbehalte und Voraussetzungen keine spezifischen Vorbehalte und Voraussetzungen für bestimmte Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren bestehen. Der Ausdruck ,,ungebunden" gibt an, dass keine Verpflichtungen übernommen werden. (3) Für Wirtschaftstätigkeiten, Dienstleistungssektoren und -teilsektoren, die nicht in der nachstehenden Liste aufgeführt sind, übernimmt Panama keine Verpflichtungen in Bezug auf Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen. (4) Bei der Beschreibung der einzelnen Wirtschaftstätigkeiten bezeichnet die Abkürzung a) ,,ISIC Rev. 3.1" die Internationale Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial Classification of all Economic Activities) Revision 3.1 in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 4, ISIC REV 3.1, 2002, veröffentlichten Fassung; b) ,,CPC" die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC prov., 1991, veröffentlichten Fassung; c) ,,CPC Ver. 1.0" die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) Version 1.0 der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC ver. 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung. (5) Verpflichtungen in Bezug auf Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen gelten nicht, wenn durch deren vorübergehende Präsenz ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche bzw. betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird. (6) Die nachstehende Liste enthält keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse (einschließlich Konzessionen, Erlaubnissen, Registern und sonstiger Genehmigungen) und -verfahren oder Maßnahmen im Zusammenhang mit Beschäftigungs-, Arbeits- und Sozialversicherungsbedingungen, die keine Beschränkungen im Sinne der Artikel 174 und 175 dieses Abkommens darstellen. Diese Maßnahmen (zum Beispiel Zulassungspflicht, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, Pflicht, einen rechtmäßigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Staates zu unterhalten, in dem die Wirtschaftstätigkeit ausgeübt wird, Pflicht zur Einhaltung nationaler Vorschriften und der nationalen Praxis im Zusammenhang mit Mindestlöhnen sowie von Tarifverträgen im Aufnahmestaat) gelten für Personal in Schlüsselpositionen und Praktikanten mit Abschluss der EU-Vertragspartei auch dann, wenn sie nicht in der Liste aufgeführt sind. (7) Im Einklang mit Artikel 159 Absatz 3 dieses Abkommens sind in der nachstehenden Liste keine Maßnahmen aufgeführt, die die von den Vertragsparteien gewährten Subventionen betreffen. (8) Alle Voraussetzungen, die sich aus den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Panamas für Einreise, Aufenthalt, Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit ergeben, einschließlich der Vorschriften über Aufenthaltsdauer, Mindestlöhne und Tarifverträge, gelten auch dann, wenn sie nicht in der nachstehenden Liste aufgeführt sind. (9) Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der öffentlichen Monopole und ausschließlichen Rechte, die in der Liste der Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung beschrieben sind. (10) Bei Wirtschaftstätigkeiten, für die wirtschaftliche Bedürfnisprüfungen vorgenommen werden, ist das Hauptkriterium bei dieser Prüfung die Bewertung der jeweiligen Marktlage in der Region der vorgesehenen Leistungserbringung, auch was die Zahl der bereits vorhandenen Dienstleister und die Auswirkungen auf sie betrifft. (11) Die aus dieser Verpflichtungsliste erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus unmittelbar auch keine Rechte ableiten. 1593 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor ALLE SEKTOREN Beschreibung der Vorbehalte 1. Bei der Besetzung von Stellen für Vertragsbedienstete bei der Panamakanalbehörde wird panamaischen Staatsangehörigen eine Präferenz gegenüber Ausländern gewährt. Ausländer können anstelle panamaischer Staatsangehöriger eingestellt werden, wenn die Stelle schwer zu besetzen ist, alle Möglichkeiten für die Einstellung qualifizierter panamaischer Staatsangehöriger erschöpft sind und der Geschäftsführer der Panamakanalbehörde zustimmt. Bewerben sich nur Ausländer um eine Stelle bei der Panamakanalbehörde, so wird Ausländern mit panamaischem Ehegatten und Ausländern, die seit mindestens zehn Jahren in Panama leben, eine Präferenz gewährt. 2. Leiter der Panamakanalbehörde kann nur ein panamaischer Staatsangehöriger sein. ALLE SEKTOREN Für Personal in Schlüsselpositionen und Praktikanten mit Abschluss, die einen Arbeitsvertrag mit einer panamaischen juristischen Person geschlossen haben, sind zahlenmäßige Quoten und wirtschaftliche Bedürfnisprüfungen erforderlich (Hauptkriterium: Bedarf an Fachkräften). Keine. B. Forstwirtschaft und Holzeinschlag (ISIC Rev. 3.1: 020, ausgenommen Dienstleistungen) 2. FISCHEREI UND AQUAKULTUR (ISIC Rev. 3.1: 0501, 0502, ausgenommen Dienstleistungen) 4. VERARBEITENDES GEWERBE993 A. Herstellung von Nahrungsund Futtermitteln, Getränkeherstellung (ISIC Rev. 3.1: 15) B. Tabakverarbeitung (ISIC Rev. 3.1: 16) C. Herstellung von Textilien (ISIC Rev. 3.1: 17) D. Herstellung von Bekleidung; Zurichtung und Färben von Pelz (ISIC Rev. 3.1: 18) E. Gerberei und Zurichtung von Leder; Herstellung von Reiseartikeln, Handtaschen, Sattlerwaren, Geschirr und Schuhen (ISIC Rev. 3.1: 19) F. Herstellung von Holz- und Korkwaren, ausgenommen Möbel; Herstellung von Korbund Flechtwaren (ISIC Rev. 3.1: 20) G. Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus (ISIC Rev. 3.1: 21) I. Kokerei (ISIC Rev. 3.1: 231) J. Mineralölverarbeitung (ISIC Rev. 3.1: 232) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. 1594 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor K. Herstellung von chemischen Erzeugnissen, ausgenommen Sprengstoffe (ISIC Rev. 3.1: 24, ausgenommen Herstellung von Sprengstoffen) L. Herstellung von Gummiund Kunststoffwaren (ISIC Rev. 3.1: 25) M. Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden (ISIC Rev. 3.1: 26) N. Metallerzeugung und -bearbeitung (ISIC Rev. 3.1: 27) O. Herstellung von Metallwaren, ausgenommen Maschinenbauerzeugnisse (ISIC Rev. 3.1: 28) P. Maschinenbau a) Herstellung von nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen (ISIC Rev. 3.1: 291) b) Herstellung von Maschinen für bestimmte Wirtschaftszweige, ausgenommen Waffen und Munition (ISIC Rev. 3.1: 2921, 2922, 2923, 2924, 2925, 2926, 2929) c) Herstellung von Haushaltsgeräten, a. n. g. (ISIC Rev. 3.1: 293) d) Herstellung von Büromaschinen sowie Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen (ISIC Rev. 3.1: 30) e) Herstellung von elektrischen Maschinen und Geräten, a. n. g. (ISIC Rev. 3.1: 31) f) Herstellung von Hörfunk-, Fernseh- und Nachrichtenübermittlungsausrüstung und -geräten (ISIC Rev. 3.1: 32) Q. Herstellung von medizinischen, feinmechanischen und optischen Instrumenten sowie Uhren (ISIC Rev. 3.1: 33) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte 1595 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor R. Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren sowie Anhängern und Sattelanhängern (ISIC Rev. 3.1: 34) S. Herstellung von sonstigen (nichtmilitärischen) Fahrzeugen (ISIC Rev. 3.1: 35, ausgenommen Herstellung von Kriegsschiffen, Kampfflugzeugen und anderen Fahrzeugen für militärische Zwecke) T. Herstellung von Möbeln; Herstellung, a. n. g. (ISIC Rev. 3.1: 361, 369) U. Recycling (ISIC Rev. 3.1: 37) 5. ERZEUGUNG, WEITERLEITUNG UND VERTEILUNG VON STROM, GAS, DAMPF UND WARMWASSER FÜR EIGENE RECHNUNG (ausgenommen nukleare Energieerzeugung) A. Erzeugung von Strom, Übertragung und Verteilung von Strom für eigene Rechnung (Teil von ISIC Rev 3.1: 4010)994 B. Erzeugung von Gas; Verteilung gasförmiger Brennstoffe durch Rohrleitungen für eigene Rechnung (Teil von ISIC Rev 3.1: 4020)995 C. Erzeugung von Dampf und Warmwasser; Verteilung von Dampf und Warmwasser für eigene Rechnung (Teil von ISIC Rev 3.1: 4030)996 6. UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN A. Freiberufliche Dienstleistungen a) Rechtsbesorgende Dienstleistungen (Teil von CPC 861) Ausschließlich: Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts (nicht des panamaischen Rechts) und Rechtsberatung im Bereich des Rechts des Hoheitsgebiets, in dem der Dienstleister zur Ausübung des Anwaltsberufs Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte 1596 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor qualifiziert ist. Umfasst weder das Auftreten vor Gerichten oder Verwaltungs-, Justiz-, Seeschifffahrts- oder Schiedsbehörden in Panama noch die Anfertigung von rechtlichen Dokumenten. E. Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Crew/Führer a) für Schiffe (CPC 83103) b) für Luftfahrzeuge (CPC 83104) c) für andere Transportmittel (CPC 83101, CPC 83102 und CPC 83105) d) für andere Maschinen und Ausrüstungen (CPC 83106, CPC 83107, CPC 83108 und CPC 83109) e) für Gebrauchsgüter (CPC 832) f) Vermietung von Telekommunikationsgeräten (CPC 7541) F. Sonstige Unternehmensdienstleistungen h) Beratungsdienstleistungen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe (Teil von CPC 884 und Teil von CPC 885) i) Vermittlung und Beschaffung von Personal i) 1. Suche von Führungskräften (CPC 87201) i) 2. Vermittlung von Arbeitskräften (CPC 87202) i) 3. Vermittlung von Büropersonal (CPC 87203) i) 4. Dienstleistungen von Modelagenturen (Teil von CPC 87209) l) 1. Wartung und Instandsetzung von Schiffen (Teil von CPC 8868) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte 1597 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor l) 2. Wartung und Instandsetzung von Eisenbahnausrüstung (Teil von CPC 8868) l) 3. Wartung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Ausrüstung für den Straßenverkehr (CPC 6112, CPC 6122, Teil von CPC 8867 und Teil von CPC 8868) l) 5. Wartung und Instandsetzung von Metallerzeugnissen, Maschinen (ausgenommen Büromaschinen), Ausrüstungen (ausgenommen Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern997 (CPC 633, CPC 7545, CPC 8861, CPC 8862, CPC 8864, CPC 8865 und CPC 8866) m) Gebäudereinigung (CPC 874) n) Fotografische Dienstleistungen (CPC 875) o) Verpacken (CPC 876) q) Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw. (Teil von CPC 87909) r) 2. Dienstleistungen von Innenarchitekten und Dienstleistungen bezüglich Produktdesign (CPC 87907) r) 3. Inkassoagenturdienstleistungen (CPC 87902) r) 4. Auskunfteidienstleistungen (CPC 87901) r) 5. Vervielfältigungsdienstleistungen998 (CPC 87904) r) 6. Dienstleistungen im Bereich Telekommunikationsberatung (CPC 7544) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte 1598 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor 7. KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN A. Kurierdienstleistungen B. Telekommunikationsdienstleistungen Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Wirtschaftstätigkeit, die in der Bereitstellung von Inhalten besteht, für deren Übermittlung Telekommunikationsdienstleistungen erforderlich sind. a) Alle Dienstleistungen, die die Übertragung und den Empfang von Signalen mit elektromagnetischen Mitteln999 zum Inhalt haben, ausgenommen Rundfunk1000 b) Dienstleistungen des Übertragens von Satellitensendungen1001 9. VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN (ausgenommen Vertrieb von Waffen, Munition, Sprengstoffen und sonstigem Kriegsmaterial) Alle nachstehend aufgeführten Teilsektoren A. Dienstleistungen von Kommissionären a) Dienstleistungen von Kommissionären betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Schneemobile sowie Teile davon und Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) b) Sonstige Dienstleistungen von Kommissionären (CPC 621) B. Dienstleistungen von Großhändlern a) Dienstleistungen von Großhändlern betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Schneemobile sowie Teile davon und Zubehör (Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121) b) Dienstleistungen von Großhändlern betreffend Telekommunikationsendgeräte (Teil von CPC 7542) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte Keine. 1599 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor c) Sonstige Dienstleistungen von Großhändlern (CPC 622, ausgenommen Dienstleistungen von Großhändlern im Bereich der Energieerzeugnisse1002) 12. FINANZDIENSTLEISTUNGEN B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) Keine. Beschreibung der Vorbehalte 1. Zweigniederlassungen ausländischer Banken müssen mindestens 2 Generalbevollmächtigte benennen. Beide Bevollmächtigte müssen natürliche Personen mit Wohnsitz in Panama sein, und mindestens einer von ihnen muss panamaischer Staatsangehöriger sein. 2. Der Geschäftsführer, der Stellvertretende Geschäftsführer und der Vorstandsvorsitzende oder der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende der Caja de Ahorros müssen von Geburt oder durch Einbürgerung panamaische Staatsangehörige und seit mindestens zehn Jahren in Panama ansässig sein. 3. Der Geschäftsführer, der gesetzliche Vertreter und der Vorstandsvorsitzende der Banco Nacional de Panamá müssen panamaische Staatsangehörige sein. 14. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN A. Hotels und Catering, ausgenommen Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen1003 (CPC 641, CPC 642 und CPC 643) 15. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT (ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen) D. Dienstleistungen im Bereich Sport (CPC 9641) E. Dienstleistungen von Erholungsparks und Strandeinrichtungen (CPC 96491) 16. VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN A. Seeverkehr a) Internationaler Passagierverkehr (CPC 7211 ohne Kabotage im Inlandsverkehr) b) Internationaler Frachtverkehr (CPC 7212 ohne Kabotage im Inlandsverkehr)1004 B. Binnenschiffsverkehr a) Passagierverkehr (CPC 7221) b) Frachtverkehr (CPC 7222) 1600 Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor C. Eisenbahnverkehr a) Passagierverkehr (CPC 7111) b) Frachtverkehr (CPC 7112) Keine. Beschreibung der Vorbehalte 17. HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR1005 A. Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr a) Frachtumschlag b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) d) Containerstellplätze und -zwischenlagerung e) Schifffahrtsagenturdienstleistungen f) Seeverkehrsspedition g) Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 7213) h) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7214) i) Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr (Teil von CPC 745) j) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (einschließlich Catering) (Teil von CPC 749) Keine. B. Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) g) Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 7223) e) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7224) f) Unterstützungsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr (Teil von CPC 745) g) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) Keine. 1601 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor C. Hilfsdienstleistungen für den Eisenbahnverkehr a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) h) Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7113) e) Unterstützungsdienstleistungen für den Eisenbahnverkehr (CPC 743) f) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) D. Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr a) Frachtumschlag (Teil von CPC 741) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) c) Spedition (Teil von CPC 748) e) Unterstützungsdienstleistungen für den Straßenverkehr (CPC 744) f) Sonstige Unterstützungsund Hilfsdienstleistungen (Teil von CPC 749) E. Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr a) Bodenabfertigungsdienstleistungen (einschließlich Catering) b) Lagerdienstleistungen (Teil von CPC 742) e) Verkauf und Vermarktung f) Computergesteuerte Buchungssysteme F. Hilfsdienstleistungen für den Transport von Gütern (ausgenommen Brennstoff) in Rohrleitungen1006 a) Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Güter (ausgenommen Brennstoff) (Teil von CPC 742) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte Keine. Keine. 1602 Wirtschaftstätigkeit oder Dienstleistungssektor oder -teilsektor 18. DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH A. Leistungen im Bereich Bergbau1007 (CPC 883) B. Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen (CPC 7131) C. Dienstleistungen von Großhändlern betreffend feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe und verwandte Produkte (CPC 62271) E. Dienstleistungen von Einzelhändlern betreffend Motorenkraftstoff (CPC 613) F. Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Brennholz (CPC 63297) und Dienstleistungen von Einzelhändlern betreffend Strom, Gas (ausgenommen Flaschengas), Dampf und Warmwasser G. Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung (CPC 887) 19. ANDERE DIENSTLEISTUNGEN, a. n. g. a) Dienstleistungen der Wäscherei, der Reinigung und des Färbens (CPC 9701) c) Kosmetikdienstleistungen (einschließlich Maniküre und Pediküre) (CPC 97022) d) Sonstige Kosmetik- und Fußpflegedienstleistungen, a. n. g. (CPC 97029) e) Dienstleistungen von Heilbädern und nicht therapeutische Massagen, soweit sie der Entspannung dienen bzw. als Dienstleistungen von Bädern, Saunas, Solarien u. Ä. erbracht werden und nicht zu medizinischen oder Rehabilitationszwecken1008 (CPC Ver. 1.0 97230) g) Dienstleitungen der Telekommunikationsverbindung (CPC 7543) Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Keine. Beschreibung der Vorbehalte 1603 993 Dieser Sektor umfasst keine Beratungsdienstleistungen UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.F.h zu finden sind. im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, die im Abschnitt 994 Umfasst nicht den Betrieb von Netzen zur Übertragung und Verteilung von Strom gegen Gebühr bzw. auf Vertragsbasis, die im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH zu finden ist. Umfasst nicht die Weiterleitung von Erdgas und gasförmigen Brennstoffen durch Rohrleitungen, die Weiterleitung und Verteilung von Gas gegen Gebühr bzw. auf Vertragsbasis sowie den Verkauf von Erdgas und gasförmigen Brennstoffen, die im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH zu finden sind. Umfasst nicht die Weiterleitung und Verteilung von Dampf und Warmwasser gegen Gebühr bzw. auf Vertragsbasis sowie den Verkauf von Dampf und Warmwasser, die im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH zu finden sind. Wartung und Instandsetzung von Transportmitteln (CPC 6112, CPC 6122, CPC 8867 und CPC 8868) ist unter 6.F.l.1 bis 6.F.l.4 zu finden. Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist unter 6.B (Computerdienstleistungen) zu finden. 995 996 997 998 999 Umfasst keine Druckereidienstleistungen, die unter CPC 88442 fallen und unter 6.F.p zu finden sind. Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Online-Informations- und/oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung) (Teil von CPC 843), die unter 6.B (Computerdienstleistungen) zu finden sind. ,,Rundfunk" ist die nicht unterbrochene Übertragungskette, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist, umfasst jedoch nicht die Zuführungsleitungen zwischen den Betreibern. Diese Dienstleistungen umfassen die Telekommunikationsdienstleistung, die die Übertragung und den Empfang von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen über Satellit zum Inhalt hat (die nicht unterbrochene Übertragungskette über Satellit, die für die öffentliche Verbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammsignalen erforderlich ist). Dies beinhaltet den Verkauf von Satellitendienstleistungen, allerdings ohne den Verkauf von TV-Programmpaketen an Haushalte. Diese Dienstleistungen, die jene von CPC 62271 einschließen, sind im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 18.D zu finden. Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen ist im Abschnitt HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR unter 17.E.a (Bodenabfertigungsdienstleistungen) zu finden. Schließt Zubringerdienste und die Beförderung von Ausrüstungsgegenständen zwischen im gleichen Staat gelegenen Häfen durch Erbringer internationaler Seeverkehrsdienstleistungen ein, wenn dabei keine Einnahmen erzielt werden. Umfasst nicht Wartung und Instandsetzung von Transportmitteln, die im Abschnitt UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN unter 6.F.l.1 bis 6.F. l.4 zu finden ist. Hilfsdienstleistungen für den Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen sind im Abschnitt DIENSTLEISTUNGEN IM ENERGIEBEREICH unter 18.B zu finden. Umfasst die folgenden Leistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis: Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau, Vorbereitung eines Bohrplatzes an Land, Aufbau einer Landbohranlage, Bohrungen, mit dem Bohrmeißel sowie den Rohren und Futterrohren des Bohrloches verbundene Dienstleistungen, Dienstleistungen durch Spülungsingenieure, Feststoffkontrolle, Fangarbeiten und besondere Betriebsvorgänge im Bohrloch, geologische Erkundung des Bohrplatzes und Bohrkontrolle, Kernung, Bohrlochprüfung, Wireline-Messungen, Lieferung und Einsatz von Komplettierungsflüssigkeiten (Salzlösungen), Lieferung und Aufbau von Komplettierungsvorrichtungen, Zementierung (Druckpumpen), Stimulation (Fracturing, Säurebehandlung und Druckpumpen), Aufwältigungsarbeiten und Bohrlochinstandsetzung, Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern. Umfasst nicht den direkten Zugang zu oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen. Umfasst nicht die Aufschließung von Lagerstätten anderer Ressourcen als Erdöl und Erdgas (CPC 5115), die in Abschnitt 8 (BAUDIENSTLEISTUNGEN) zu finden ist. Therapeutische Massagen und Thermalkuren sind unter 6.A.h (Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten), 6.A.j.2 (Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Sanitätern) sowie 13.A und 13.C (Gesundheitsleistungen) zu finden. 1000 1001 1002 1003 1004 1005 1006 1007 1008 1604 Anhang XV Auskunftsstellen Für die EU-Vertragspartei: Europäische Union Europäische Kommission ­ Generaldirektion Handel Referat ,,Handel mit Dienstleistungen und Investitionen" Rue de la Loi/Wetstraat 170 1000 Bruxelles/Brussel Belgique/België E-Mail: TRADE-GATS-CONTACT-POINTS@ec.europa.eu Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend Abteilung Multilaterale Handelspolitik ­ C2/11 Stubenring 1 1011 Wien Österreich Tel. (43) 1 711 00 (Nebenstelle 6915/5946) Fax (43) 1 718 05 08 E-Mail: post@C211.bmwfj.gv.at Service public fédéral Economie, PME, Classes moyennes et Energie Direction générale du Potentiel économique (FÖD Wirtschaft, K.M.B., Mittelstand und Energie ­ Generaldirektion Wirtschaftliches Potenzial) Rue du Progrès, 50 1210 Brussels Belgien Tel. (32) 2 277 93 57 Fax (32) 2 277 53 03 E-Mail: info-gats@economie.fgov.be Foreign Economic Policy Directorate Ministry of Economy and Energy 12, Alexander Batenberg Str. 1000 Sofia Bulgarien Tel. (359 2) 940 77 61/(359 2) 940 77 93 Fax (359 2) 981 49 15 E-Mail: cv.dimitrova@mee.government.bg Permanent Secretary Planning Bureau Apellis and Nirvana corner 1409 Nicosia Zypern Tel. (357 22) 406 801/(357 22) 406 852 Fax (357 22) 666 810 E-Mail: planning@cytanet.com.cy maria.philippou@planning.gov.cy Ministry of Industry and Trade Department of Multilateral and EU Common Trade Policy Politických vz 20 Praha 1 Tschechische Republik Tel. (420) 2 2485 2973 Fax (420) 2 2422 1560 E-Mail: vondrackova@mpo.cz Ministry of Foreign Affairs International Trade Policy and Business Asiatisk Plads 2 1448 Copenhagen K Dänemark Tel. (45) 3392 0000 Fax (45) 3254 0533 E-Mail: hp@um.dk Ministry of Economic Affairs and Communications 11 Harju street 15072 Tallinn Estland Tel. (372) 639 7654/(372) 625 6360 Fax (372) 631 3660 E-Mail: services@mkm.ee 1605 Österreich Belgien Bulgarien Zypern Tschechische Republik Dänemark Estland Finnland Ministry for Foreign Affairs Department for External Economic Relations Unit for the EU's Trade Policy and Economic Relations PO Box 428 00023 Government Finnland Tel. (358-9) 1605 5533 Fax (358-9) 1605 5576 Ministère de l'Economie, des Finances et de l'Emploi Direction générale du Trésor et de la Politique économique (DGTPE) Service des Affaires multilatérales et du développement Sous Direction Politique commerciale et Investissement Bureau Services, Investissements et Propriété intellectuelle 139 rue de Bercy (télédoc 233) 75572 Paris Cédex 12 Frankreich Tel. (33) (1) 44 87 20 30 Fax: (33) (1) 53 18 96 55 Secrétariat général des affaires européennes 2, Boulevard Diderot 75572 Paris Cédex 12 Tel. (33) (1) 44 87 10 13 Fax: (33) (1) 44 87 12 61 Germany Trade and Invest (GTAI) Agrippastraße 87­93 50676 Köln Deutschland Tel. (49221) 2057 345 Fax (49221) 2057 262 E-Mail: zoll@gtai.de; trade@gtai.de Ministry of Economy Competitiveness and Shipping General Directorate for International Economic Policy Directorate for International Trade Policy 1 Kornarou Str. 10563 Athens Griechenland Tel. (30 210) 3286121, 3286126 Fax (30 210) 3286179 Ministry for National Development and Economy Trade Policy Department Honvéd utca 13­15. 1055 Budapest Ungarn Tel. 361 336 7715 Fax: 361 336 7559 E-Mail: kereskedelempolitika@gkm.gov.hu Department of Enterprise, Trade & Employment International Trade Section (WTO) Earlsfort Centre Hatch St. Dublin 2 Irland Tel. (353 1) 6312533 Fax (353 1) 6312561 Ministero degli Affari Esteri Piazzale della Farnesina, 1 00194 Rome Italien General Directorate for the Multilateral Economic and Financial Cooperation WTO Coordination Office Tel. (39) 06.3691.4353/2648 Fax (39) 06.3233458 E-Mail: dgce.omc@esteri.it; dgce1@esteri.it General Directorate for the European Integration Office II ­ EU external relations Tel. (39) 06 3691 2740 Fax (39) 06 3691 6703 E-Mail: dgie2@esteri.it Ministry for Economic Development Viale Boston, 25 00144 Rome Italien 1606 Frankreich Deutschland Griechenland Ungarn Irland Italien General Directorate for Trade Policy Division V Tel. (39) 06 5993 2589 Fax (39) 06 5993 2149 E-Mail: polcom5@sviluppoeconomico.gov.it Lettland Ministry of Economics of the Republic of Latvia Foreign Economic Relations Department Foreign Trade Policy Unit Brivibas Str. 55 RIGA, LV 1519 Lettland Tel. (371) 67 013 008 Fax (371) 67 280 882 E-Mail: pto@em.gov.lv Division of International Economic Organizations, Ministry of Foreign Affairs J. Tumo Vaizganto 2 2600 Vilnius Litauen Tel. (370 52) 362 594 (370 52) 362 598 Fax (370 52) 362 586 E-Mail: teo.ed@urm.1t Ministère des Affaires Etrangères Direction des Relations Economiques Internationales 6, rue de l'Ancien Athénée 1144 Luxembourg Luxemburg Tel. (352) 478 2355 Fax (352)22 20 48 Director International Economic Relations Directorate Economic Policy Division Ministry of Finance St. Calcedonius Square Floriana CMR02 Malta Tel. (356) 21 249 359 Fax (356) 21 249 355 E-Mail: epd@gov.mt joseph.bugeja@gov.mt Ministry of Economic Affairs Directorate-General for Foreign Economic Relations Trade Policy & Globalisation (ALP: E/446) P.O. Box 20101 2500 EC Den Haag Niederlande Tel. (3170) 379 6451 (3170) 379 6467 Fax (3170) 379 7221 E-Mail: M.F.T.RiemslagBaas@MinEZ.nl Ministry of Economy Department of Trade Policy Ul. urawia 4a 00-507 Warsaw Polen Tel. (48 22) 693 4826/(48 22) 693 4856/(48 22) 693 4808 Fax (48 22) 693 4018 E-Mail: SekretariatDPH@mg.gov.pl Ministry of Economy ICEP Portugal Market Intelligence Unit Av. 5 de Outubro, 101 1050-051 Lisbon Portugal Tel. (351 21) 790 95 00 Fax (351 21) 790 95 81 E-Mail: informação@icep.pt 1607 Litauen Luxemburg Malta Niederlande Polen Portugal Ministry of Foreign Affairs General Directorate for Community Affairs (DGAC) R da Cova da Moura 1 1350­11 Lisbon Portugal Tel. (351 21) 393 55 00 Fax (351 21) 395 45 40 Rumänien Ministry for Economy, Trade, and Business Environment* Str. Ion Campineanu nr. 16 District 1 Bucharest Rumänien Tel. 40214010558, 40214010562 Fax 40213159698 E-Mail: natalia.schink@dce.gov.ro raluca.constantinescu@dce.gov.ro Ministry of Economy of the Slovak Republic Trade and Consumer Protection Directorate Trade Policy Department Mierová 19 827 15 Bratislava 212 Slowakische Republik Tel. (421-2) 4854 7110 Fax (421-2) 4854 3116 Ministry of the Economy of the Republic of Slovenia Directorate for Foreign Economic Relations Kotnikova 5 1000 Ljubljana Slowenien Tel. (386 1) 400 35 21 Fax (386 1) 400 36 11 E-Mail: gp.mg@gov.si Internet: www.mg-rs.si Ministerio de Industria, Turismo y Comercio Secretaría de Estado de Comercio Exterior Subdirección General de Comercio Internacional de Servicios Paseo de la Castellana 162 28046 Madrid Spanien Tel. (34 91) 349 3781 Fax (34 91) 349 5226 E-Mail: sgcominser.sscc@mcx.es National Board of Trade Department for WTO and Developments in Trade Box 6803 113 86 Stockholm Schweden Tel. (46 8) 690 4800 Fax (46 8) 30 6759 E-Mail: registrator@kommers.se Internet: http://www.kommers.se Ministry for Foreign Affairs Department: UD-IH 103 39 Stockholm Schweden Tel. 46 (0) 8 405 10 00 Fax 46 (0) 8723 11 76 E-Mail: registrator@foreign.ministry.se Internet: http://www.sweden.gov.se/ Department for Business, Innovation and Skills (BIS) Trade Policy Unit 1 Victoria Street London SW1H 0ET Vereinigtes Königreich Tel. (4420) 7215 5000 Fax (4420) 7215 2235 E-Mail: a133services@bis.gsi.gov.uk Internet: www.bis.gov.uk/policies/trade-policy-unit/trade-in-services 1608 Slowakische Republik Slowenien Spanien Schweden Vereinigtes Königreich Für die Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei: Costa Rica Ministerio de Comercio Exterior Dirección General de Comercio Exterior Avenida 1era y 3era, Calle 40, Paseo Colón San José, Costa Rica Tel. (506) 2299-4925/2299-4926 Fax (506) 2255-3281 E-Mail: dgce@comex.go.cr Ministerio de Economía Dirección de Administración de Tratados Comerciales (DATCO) (en coordinación con las instituciones respectivas) Alameda Juan Pablo II y Calle Guadalupe, Edificio C-2, 3a Planta. Plan Maestro, Centro de Gobierno, San Salvador, El Salvador, C.A. Tel. (503) 2247-5788 Fax (503) 2247-5789 E-Mail: datco@minec.gob.sv Ministerio de Economía Dirección de Administración del Comercio Exterior 8a. Avenida 10­43 Zona 1, Ciudad Guatemala, Guatemala Tel. (502) 2412-0200 Fax (502) 2412-0327 E-Mail: http://dace.mineco.gob.gt/infocomex/infocomex.php Secretaria de Estado en los Despachos de Industria y Comercio, Dirección General de Integración Económica y Política Comercial Edificio San José, Boulevard, José Cecilio del Valle, Tegucigalpa, Honduras Tel. (504) 2235-5047 Fax (504) 2235-5047 Internet: www.sic.gob.hn Ministerio de Fomento, Industria y Comercio (MIFIC) Dirección de Aplicación y Negociación de Acuerdos Comerciales Km 6 Carretera a Masaya, Apartado Postal No 8 Managua, Nicaragua Tel. (505) 2267-0161 Internet: www.mific.gob.ni Ministerio de Comercio e Industrias Dirección Nacional de Administración de Tratados y Defensa Comercial Oficina de Negociaciones Comerciales Internacionales Avenida Ricardo J. Alfaro, Edificio Plaza Edison Piso No. 2 Tel. (507) 560-0610 Fax (507) 560-0618 E-Mail: dinatradec@mici.gob.pa apineda@mici.gob.pa Internet: www.mici.gob.pa El Salvador Guatemala Honduras Nicaragua Panama 1609 Anhang XVI Öffentliches Beschaffungswesen Anlage 1 Geltungsbereich Abschnitt A Zentrale Regierungsstellen, die eine Beschaffung im Einklang mit den Bestimmungen von Teil IV Titel V dieses Abkommens vornehmen A. Liste für Costa Rica Dieser Titel gilt für Stellen auf der Ebene der Zentralregierung, die eine Beschaffung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens vornehmen, wobei der Auftragswert mindestens den folgenden Schwellenwerten entspricht: Waren Schwellenwert: 130 000 SZR Dienstleistungen Spezifiziert in Abschnitt D Schwellenwert: 130 000 SZR Bauleistungen Spezifiziert in Abschnitt E Schwellenwert: 5 000 000 SZR Liste der Beschaffungsstellen 1. Contraloría General de la República 2. Defensoría de los Habitantes de la República 3. Presidencia de la República 4. Ministerio de la Presidencia 5. Ministerio de Gobernación, Policía y Seguridad Pública (Bemerkung 1) 6. Ministerio de Relaciones Exteriores y Culto 7. Ministerio de Hacienda (Bemerkung 2) 8. Ministerio de Agricultura y Ganadería 9. Ministerio de Economía Industria y Comercio 10. Ministerio de Educación Pública (Bemerkung 3) 11. Ministerio de Trabajo y Seguridad Social 12. Ministerio de Cultura y Juventud 13. Ministerio de Vivienda y Asentamientos Humanos 14. Ministerio de Comercio Exterior 15. Ministerio de Planificación Nacional y Política Económica 16. Ministerio de Ciencia y Tecnología 17. Ministerio de Ambiente, Energía y Telecomunicaciones 18. Ministerio de Obras Públicas y Transportes 19. Ministerio de Salud 20. Instituto Nacional de las Mujeres 21. Instituto Costarricense de Turismo Bemerkungen zu Abschnitt A 1. Ministerio de Gobernación, Policía y Seguridad Pública: Dieser Titel gilt nicht für die Beschaffung von Waren, die unter Abschnitt 2 der Zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen (CPC, Version 1.0) fallen (Nahrungs- und Genussmittel; Textilien, Bekleidung und Lederwaren), für die Fuerza Pública. 2. Ministerio de Hacienda: Dieser Titel gilt nicht für die Ausgabe von Steuermarken. 3. Ministerio de Educación Pública: Dieser Titel gilt nicht für Beschaffungen zur Unterstützung der Ziele von Schulspeisungsprogrammen. 1610 B. Liste für El Salvador Dieser Titel gilt für Stellen auf der Ebene der Zentralregierung, die eine Beschaffung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens vornehmen, wobei der Auftragswert mindestens den folgenden Schwellenwerten entspricht: Waren Schwellenwert: 130 000 SZR; bzw. für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens: 260 000 SZR Dienstleistungen Spezifiziert in Abschnitt D Schwellenwert: 130 000 SZR; bzw. für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens: 260 000 SZR Bauleistungen Spezifiziert in Abschnitt E Schwellenwert: 5 000 000 SZR; bzw. für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens: 5 950 000 SZR Liste der Beschaffungsstellen 1. Ministerio de Hacienda 2. Ministerio de Relaciones Exteriores 3. Ministerio de Educación (Bemerkung 1) 4. Ministerio de Trabajo y Previsión Social 5. Ministerio de Economía 6. Ministerio del Medio Ambiente y Recursos Naturales 7. Ministerio de Obras Públicas 8. Ministerio de Agricultura y Ganadería 9. Ministerio de Defensa (Bemerkung 1) 10. Ministerio de Gobernación 11. Ministerio de Salud Pública y Asistencia Social Bemerkungen zu Abschnitt A 1. Ministerio de Educación und Ministerio de Defensa: Dieser Titel gilt nicht für die Beschaffung von Waren, die unter Abschnitt 2 der Zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen (CPC, Version 1.1) fallen (Nahrungs- und Genussmittel; Textilien, Bekleidung und Lederwaren). 2. Sofern nichts anderes angegeben ist, gilt dieser Titel für die den in dieser Liste aufgeführten Beschaffungsstellen unterstellten Behörden, sofern sie über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen. C. Liste für Guatemala Dieser Titel gilt für Stellen auf der Ebene der Zentralregierung, die eine Beschaffung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens vornehmen, wobei der Auftragswert mindestens den folgenden Schwellenwerten entspricht: Waren Schwellenwert: 130 000 SZR; bzw. für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens: 260 000 SZR Dienstleistungen Spezifiziert in Abschnitt D Schwellenwert: 130 000 SZR; bzw. für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens: 260 000 SZR Bauleistungen: Spezifiziert in Abschnitt E Schwellenwert: 5 000 000 SZR; bzw. für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens: 6 000 000 SZR Liste der Beschaffungsstellen 1. Ministerio de Agricultura, Ganadería y Alimentación (Bemerkung 1) 2. Ministerio de la Defensa Nacional (Bemerkung 2) 3. Ministerio de Economía 4. Ministerio de Educación (Bemerkung 3) 5. Ministerio de Cultura y Deportes 6. Ministerio de Trabajo y Previsión Social (Bemerkung 4) 7. Ministerio de Finanzas Públicas 8. Ministerio de Salud Pública y Asistencia Social (Bemerkung 4) 9. Ministerio de Relaciones Exteriores 10. Ministerio de Gobernación (Bemerkung 5) 11. Ministerio de Comunicaciones, Infraestructura y Vivienda 1611 12. Ministerio de Energía y Minas 13. Ministerio de Ambiente y Recursos Naturales 14. Secretaría General de la Presidencia 15. Secretaría de Coordinación Ejecutiva de la Presidencia 16. Secretaría de Planificación y Programación de la Presidencia 17. Secretaría de Análisis Estratégico de la Presidencia 18. Secretaría de la Paz de la Presidencia de la República 19. Secretaría de Asuntos Administrativos y de Seguridad de la Presidencia de la República 20. Secretaría de Asuntos Agrarios de la Presidencia 21. Secretaría Presidencial de la Mujer 22. Secretaría de Bienestar Social de la Presidencia de la República 23. Secretaría de Comunicación Social de la Presidencia 24. Secretaría Ejecutiva de la Comisión contra el Consumo, Adicción y Tráfico Ilícito de Drogas 25. Secretaría de Obras Sociales de la Esposa del Presidente de la República 26. Comisión Presidencial Coordinadora de la Política del Ejecutivo en materia de Derechos Humanos 27. Comisión Presidencial para la reforma del Estado, la Descentralización y la Participación Ciudadana 28. Consejo Nacional de Ciencia y Tecnología 29. Coordinadora Nacional para la Reducción de Desastres 30. Junta Nacional del Servicio Civil 31. Oficina Nacional del Servicio Civil 32. Fondo de Desarrollo Indígena Guatemalteco 33. Fondo Nacional de Ciencia y Tecnología 34. Fondo Nacional para la Paz 35. Consejo Nacional de la Juventud Bemerkungen zu Abschnitt A 1. Ministerio de Agricultura, Ganadería y Alimentación: Dieser Titel gilt nicht für Beschaffungen zur Unterstützung der Ziele von Agrarstützungsprogrammen, oder Beschaffungen zur Unterstützung der Ziele von Schulspeisungsprogrammen. 2. Ministerio de Defensa Nacional: Dieser Titel gilt nicht für Beschaffungen folgender Waren und Dienstleistungen: Waffen, Munition, Ausrüstung, Baustoffe, Luftfahrzeuge, Schiffe oder andere Fahrzeuge, Treibstoff, Schmierstoffe, Proviant sowie die Auftragsvergabe für Dienstleistungen und Lieferungen durch bzw. im Namen von Ejército de Guatemala und zugeordnete(n) Behörden. 3. Ministerio de Educación: Dieser Titel gilt nicht für Beschaffungen zur Unterstützung der Ziele von Schulspeisungsprogrammen. 4. Ministerio de Trabajo y Previsión Social and Ministerio de Salud Pública y Asistencia Social: Dieser Titel gilt nicht für die Beschaffung von Waren, die unter Abschnitt 2 der CPC, Version 1.0, fallen (Nahrungs- und Genussmittel; Textilien, Bekleidung und Lederwaren). 5. Ministerio de Gobernación: Dieser Titel gilt nicht für die Beschaffung von Waren, die unter Abschnitt 2 der CPC, Version 1.0, fallen (Nahrungs- und Genussmittel; Textilien, Bekleidung und Lederwaren), für die Policia Nacional Civil y Sistema Penitenciario. 6. Sofern nichts anderes angegeben ist, gilt dieser Titel für die den in dieser Liste aufgeführten Beschaffungsstellen unterstellten Behörden, sofern sie über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen. D. Liste für Honduras Dieser Titel gilt für Stellen auf der Ebene der Zentralregierung, die eine Beschaffung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens vornehmen, wobei der Auftragswert mindestens den folgenden Schwellenwerten entspricht: Waren Schwellenwert: 260 000 SZR für das zweite und dritte Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens, anschließend 130 000 SZR Dienstleistungen spezifiziert in Abschnitt D Schwellenwert: 260 000 SZR für das zweite und dritte Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens, anschließend 130 000 SZR Bauleistungen Spezifiziert in Abschnitt E Schwellenwert: 6 000 000 SZR für das zweite und dritte Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens, anschließend 5 000 000 SZR Liste der Beschaffungsstellen 1. Secretaria de Estado en los Despachos del Interior y Población 2. Secretaria de Estado en el Despacho de Educación (Bemerkung 1) 3. Secretaria de Estado en el Despacho de Salud 4. Secretaria de Estado en el Despacho de Seguridad (Bemerkung 2) 1612 5. Secretaria de Estado en el Despacho Presidencial (Bemerkung 1) 6. Secretaria de Estado en el Despacho de Relaciones Exteriores 7. Secretaria de Estado en el Despacho de Defensa Nacional (Bemerkung 3) 8. Secretaria de Estado en el Despacho de Finanzas 9. Secretaria de Estado en los Despachos de Industria y Comercio 10. Secretaria de Estado en los Despachos de Obras Publicas, Transporte y Vivienda 11. Secretaria de Estado en los Despachos de Trabajo y Seguridad Social 12. Secretaria de Estado en los Despachos de Agricultura y Ganadería 13. Secretaria de Estado en los Despachos de Recursos Naturales y Ambiente 14. Secretaria de Estado en los Despachos de Cultura, Artes y Deportes 15. Secretaria de Estado en el Despacho de Turismo 16. Secretaría Técnica de Planificación y Cooperación Externa. Bemerkungen zu Abschnitt A 1. Secretaria de Estado en el Despacho de Educación y Secretaria de Estado en el Despacho Presidencial: Dieser Titel gilt nicht für Beschaffungen zur Unterstützung der Ziele von Schulspeisungsprogrammen. 2. Secretaria de Estado en el Despacho de Seguridad: Dieser Titel gilt nicht für Beschaffungen von Uniformen, Schuhen, Nahrungsmitteln und Tabak für die Policia Nacional. 3. Secretaria de Estado en el Despacho de Defensa Nacional: Dieser Titel gilt nicht für die Beschaffung von Waren, die unter Abschnitt 2 der CPC, Version 1.0, fallen (Nahrungs- und Genussmittel; Textilien, Bekleidung und Lederwaren), für die Fuerzas Armadas de Honduras. Dieser Titel gilt nicht für die Beschaffung der nachfolgend aufgeführten Waren oder für die Beschaffung von Uniformen für die Fuerzas Armadas de Honduras und die Policia Nacional: 1. Munition 2. Militärflugzeuge 3. Militärgewehre 4. Pistolen und Gewehre jeden Typs, Kaliber 41 und höher 5. Pistolen der honduranischen Armee 6. Schalldämpfer für alle Typen von Feuerwaffen 7. Feuerwaffen 8. Ausrüstung und Munition 9. Patronen für Feuerwaffen 10. Ausrüstung und sonstiges Zubehör für Patronenladevorrichtungen 11. Schießpulver, Sprengstoffe, Sprengkapseln und Zünder 12. Gasschutzmasken 13. Druckluftgewehre 4. Sofern nichts anderes angegeben ist, gilt dieser Titel für die den in dieser Liste aufgeführten Beschaffungsstellen unterstellten Behörden. E. Liste für Nicaragua Dieser Titel gilt für Stellen auf der Ebene der Zentralregierung, die eine Beschaffung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens vornehmen, wobei der Auftragswert mindestens den folgenden Schwellenwerten entspricht: Waren Schwellenwert: 130 000 SZR; bzw. für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens: 260 000 SZR Dienstleistungen Spezifiziert in Abschnitt D Schwellenwert: 130 000 SZR; bzw. für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens: 260 000 SZR Bauleistungen Spezifiziert in Abschnitt E Schwellenwert: 5 000 000 SZR; bzw. für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens: 6 000 000 SZR Liste der Beschaffungsstellen 1. Ministerio de Gobernación (Bemerkung 1) 2. Ministerio de la Familia 3. Ministerio de Relaciones Exteriores 4. Ministerio de Fomento, Industria y Comercio 5. Ministerio del Trabajo 6. Ministerio del Ambiente y de los Recursos Naturales 7. Procuraduría General de la República 1613 8. Ministerio de Defensa (Bemerkung 2) 9. Ministerio de Hacienda y Crédito Público 10. Ministerio Público 11. Ministerio de Transporte e Infraestructura (Bemerkung 3) 12. Ministerio de Educación (Bemerkung 4) 13. Ministerio Agropecuario y Forestal (Bemerkung 5) Bemerkungen zu Abschnitt A 1. Ministerio de Gobernación: Dieser Titel gilt nicht für Beschaffungen durch und für die Policía Nacional. Dieser Titel gilt nicht für Beschaffungen im Zusammenhang mit der Herstellung oder Ausstellung von Pässen (einschließlich der Sicherheitselemente, z. B. Sicherheitspapier oder Sicherheitskunststoff). 2. Ministerio de Defensa: Dieser Titel gilt nicht für Beschaffungen durch das Ministerio de Defensa für einen Übergangszeitraum von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens. Dieser Titel gilt nicht für Beschaffungen durch und für das Ejército de Nicaragua. 3. Ministerio de Transporte e Infraestructura: Dieser Titel gilt nicht für Beschaffungen durch das Ministerio de Transporte e Infraestructura für einen Übergangszeitraum von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens. 4. Ministerio de Educación: Dieser Titel gilt nicht für Programme zur Unterstützung des Bildungssektors, z. B. Schulspeisungsprogramme, Büchergrundausstattung, Instrumente für Grundlagenforschung und Entwicklung. 5. Ministerio de Agropecuario y Forestal: Dieser Titel gilt nicht für Agrarstützungsprogramme. F. Liste für Panama Dieser Titel gilt für Stellen auf der Ebene der Zentralregierung, die eine Beschaffung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens vornehmen, wobei der Auftragswert mindestens den folgenden Schwellenwerten entspricht: Waren Schwellenwert: 130 000 SZR Dienstleistungen Spezifiziert in Abschnitt D Schwellenwert: 130 000 SZR Baudienstleistungen Spezifiziert in Abschnitt E Schwellenwert: 5 000 000 SZR Liste der Beschaffungsstellen 1. Asamblea Nacional 2. Contraloría General de la República 3. Ministerio de Comercio e Industrias 4. Ministerio de Desarrollo Agropecuario (Bemerkung 1) 5. Ministerio de Economía y Finanzas 6. Ministerio de Educación (Bemerkung 2) 7. Ministerio de Gobierno y Justicia (Bemerkung 3) 8. Ministerio de Desarrollo Social 9. Ministerio de Obras Públicas 10. Ministerio de la Presidencia (Bemerkung 4) 11. Ministerio de Relaciones Exteriores 12. Ministerio de Salud (Bemerkung 5) 13. Ministerio de Trabajo y Desarrollo Laboral 14. Ministerio de Vivienda y Ordenamiento Territorial 15. Ministerio Público (Bemerkung 6) 16. Órgano Judicial Bemerkungen zu Abschnitt A 1. Ministerio de Desarrollo Agropecuario: Dieser Titel gilt nicht für die Beschaffung von Agrarprodukten im Zusammenhang mit Programmen für Agrarentwicklung und -stützung sowie für Nahrungsmittelhilfe. 2. Ministerio de Educación: Dieser Titel gilt nicht für die Beschaffung von Waren, die unter die nachfolgend aufgeführten Abschnitte der Zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen (CPC, Version 1.0) fallen: 21 ­ Fleisch, Fisch, Obst, Gemüse, Öle und Fette; 22 ­ Milcherzeugnisse; 23 ­ Mahl- und Schälmühlenerzeugnisse, Stärke und Stärkeerzeugnisse; sonstige Nahrungsmittel; 24 ­ Getränke; 26 ­ Garne und Zwirne; Gewebe and getuftete Spinnstofferzeugnisse; 1614 27 ­ Spinnstoffwaren außer Bekleidung; 28 ­ Gewirke und Gestricke; Bekleidung; 29 ­ Leder und Lederwaren; Schuhe. 3. Ministerio de Gobierno y Justicia: Dieser Titel gilt nicht für die Beschaffung von nachfolgend aufgeführten Waren und Dienstleistungen durch bzw. im Namen von Policía Nacional; Servicio Nacional Aeronaval, Dirección Institucional en Asuntos de Seguridad Pública und Dirección General del Sistema Penitenciario: a) in folgende Abschnitte der CPC Ver. 1.0 eingeordnete Waren: 21 ­ Fleisch, Fisch, Obst, Gemüse, Öle und Fette; 22 ­ Milcherzeugnisse; 23 ­ Mahl- und Schälmühlenerzeugnisse, Stärke und Stärkeerzeugnisse; sonstige Nahrungsmittel; 24 ­ Getränke; 26 ­ Garne und Zwirne; Gewebe und getuftete Spinnstofferzeugnisse; 27 ­ Spinnstoffwaren außer Bekleidung; 28 ­ Gewirke und Gestricke; Bekleidung; 29 ­ Leder und Lederwaren; Schuhe; 431 ­ Motoren und Turbinen und Teile davon; 447 ­ Waffen, Munition und Teile davon; 491 ­ Kraftfahrzeuge, Teile davon und Zubehör; 496 ­ Luft- und Raumfahrzeuge und Teile davon; b) Die Beschaffung von Verpflegungsdienstleistungen (warme Mahlzeiten). 4. Ministerio de la Presidencia: Dieser Titel gilt nicht für die Beschaffung von nachfolgend aufgeführten Waren und Dienstleistungen durch bzw. im Namen von Servicio de Protección Institucional: a) in folgende Abschnitte der CPC Ver. 1.0 eingeordnete Waren: 21 ­ Fleisch, Fisch, Obst, Gemüse, Öle und Fette; 22 ­ Milcherzeugnisse; 23 ­ Mahl- und Schälmühlenerzeugnisse, Stärke und Stärkeerzeugnisse; sonstige Nahrungsmittel; 24 ­ Getränke; 26 ­ Garne und Zwirne; Gewebe und getuftete Spinnstofferzeugnisse; 27 ­ Spinnstoffwaren außer Bekleidung; 28 ­ Gewirke und Gestricke; Bekleidung; 29 ­ Leder und Lederwaren; Schuhe; 431 ­ Motoren und Turbinen und Teile davon; 447 ­ Waffen, Munition und Teile davon; 491 ­ Kraftfahrzeuge, Teile davon und Zubehör; 496 ­ Luft- und Raumfahrzeuge und Teile davon; b) die Beschaffung von Verpflegungsdienstleistungen (warme Mahlzeiten). Dieser Titel gilt nicht für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen durch die bzw. im Namen der Secretaría del Consejo de Seguridad Pública y Defensa Nacional und des Fondo de Inversión Social. 5. Ministerio de Salud: Dieser Titel gilt nicht für: a) Beschaffungen zur Förderung von Programmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, einschließlich der Behandlung von HIV/AIDS, Krebs, Tuberkulose, Malaria, Meningitis, Chagas-Krankheit, Leishmaniase oder anderen Epidemien b) Beschaffung von Impfstoffen zur Prävention von Tuberkulose, Kinderlähmung, Diphtherie, Keuchhusten, Tetanus, Masern, Mumps, Röteln, Meningokokkenmeningitis, Pneumokokken, Tollwut bei Menschen, Windpocken, Grippe, Hepatitis A, Infektion durch Haemophilus Influenzae, Hepatitis B, Infektion durch Haemophilus Influenzae B und Gelbfieber, die aufgrund einer Vereinbarung mit einer internationalen gemeinnützigen Organisation wie z. B. WHO und UNICEF erworben werden oder c) Beschaffung von pharmazeutischen Erzeugnissen im Rahmen der Zwangslizenzierung gemäß dem Beschluss des Generalrates der WHO vom 30. August 2003 über die Durchführung von Ziffer 6 der Doha-Erklärung betreffend das TRIPs-Übereinkommen und die öffentliche Gesundheit und des Protokolls vom 6. Dezember 2005 zur Änderung des TRIPs-Übereinkommens 6. Ministerio Público: Dieser Titel gilt nicht für die Beschaffung von nachfolgend aufgeführten Waren und Dienstleistungen durch bzw. im Namen von Servicio de Criminalística y Ciencias Forenses (SEC): a) in folgende Abschnitte der CPC Ver. 1.0 eingeordnete Waren: 21 ­ Fleisch, Fisch, Obst, Gemüse, Öle und Fette; 22 ­ Milcherzeugnisse; 23 ­ Mahl- und Schälmühlenerzeugnisse, Stärke und Stärkeerzeugnisse; sonstige Nahrungsmittel; 24 ­ Getränke; 447 ­ Waffen, Munition und Teile davon; 491 ­ Kraftfahrzeuge, Teile davon und Zubehör und; b) die Beschaffung von Verpflegungsdienstleistungen (warme Mahlzeiten). 1615 G. Waren Schwellenwert: 130 000 SZR Dienstleistungen Spezifiziert in Abschnitt D Schwellenwert: 130 000 SZR Bauleistungen Spezifiziert in Abschnitt E Schwellenwert: 5 000 000 SZR Beschaffungsstellen: A) Alle zentralen Regierungsstellen B) Beschaffungsstellen der Europäischen Union Rat der Europäischen Union Europäische Kommission Liste für die EU-Vertragspartei Bemerkungen zu Abschnitt A 1. Die ,,öffentlichen Auftraggeber der Mitgliedstaaten der Europäischen Union" umfassen ebenfalls alle untergeordneten Stellen eines öffentlichen Auftraggebers eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, sofern sie über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen. 2. Hinsichtlich der Beschaffung durch Stellen im Bereich Verteidigung und Sicherheit ist nur das in der Abschnitt A beigefügten Liste aufgeführte nichtsensible und Nichtkriegsmaterial erfasst. 1616 Unverbindliche Listen öffentlicher Auftraggeber, die nach der EU-Richtlinie über Vergabeverfahren als Behörden der Zentralregierung gelten Belgien 1. Services publics fédéraux (Ministerien): SPF Chancellerie du Premier Ministre; SPF Personnel et Organisation; SPF Budget et Contrôle de la Gestion; SPF Technologie de Communication (Fedict); l'Information et de la et 1. Federale Overheidsdiensten (Ministerien): FOD Kanselarij van de Eerste Minister; FOD Kanselarij Personeel en Organisatie; FOD Budget en Beheerscontrole; FOD Informatie- en Communicatietechnologie (Fedict); FOD Buitenlandse Zaken, Buitenlandse Handel en Ontwikkelingssamenwerking; FOD Binnenlandse Zaken; FOD Financiën; FOD Mobiliteit en Vervoer; FOD Werkgelegenheid, Arbeid en sociaal overleg FOD Sociale Zekerheid en Openbare Instellingen van sociale Zekerheid FOD Volksgezondheid, Veiligheid van de Voedselketen en Leefmilieu; FOD Justitie; FOD Economie, KMO, Middenstand en Energie; Ministerie van Landsverdediging; Programmatorische Overheidsdienst Maatschappelijke Integratie, Armoedsbestrijding en sociale Economie; Programmatorische federale Overheidsdienst Duurzame Ontwikkeling; Programmatorische Wetenschapsbeleid; 2. Regie der Gebouwen; Rijksdienst voor sociale Zekerheid; Rijksinstituut voor Zelfstandigen; de sociale Verzekeringen der federale Overheidsdienst SPF Affaires étrangères, Commerce Coopération au Développement; SPF Intérieur; SPF Finances; SPF Mobilité et Transports; extérieur SPF Emploi, Travail et Concertation sociale; SPF Sécurité Sociale et Institutions publiques de Sécurité Sociale; SPF Santé publique, Sécurité de la Chaîne alimentaire et Environnement; SPF Justice; SPF Economie, PME, Classes moyennes et Energie; Ministère de la Défense; Service public de programmation Intégration sociale, Lutte contre la pauvreté et Économie sociale; Service public fédéral de Programmation Développement durable; Service public fédéral de Programmation Politique scientifique; 2. Régie des Bâtiments; Office national de Sécurité sociale; Institut national d'Assurance sociales pour travailleurs indépendants Institut national d'Assurance Maladie-Invalidité; Office national des Pensions; Caisse auxiliaire d'Assurance Maladie-Invalidité; Fond des Maladies professionnelles; Office national de l'Emploi; Bulgarien ­ ­ A ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ Rijksinstituut voor Ziekte- en Invaliditeitsverzekering; Rijksdienst voor Pensioenen; Hulpkas voor Ziekte-en Invaliditeitsverzekering; Fonds voor Beroepsziekten; Rijksdienst voor Arbeidsvoorziening ­ ­ ­ ­ ­ ­ Staatliche Agenturen, staatliche Kommissionen, Exekutivagenturen und andere staatliche Behörden, die durch Gesetz oder durch Erlass des Ministerrats eingerichtet wurden und eine Aufgabe im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Exekutivbefugnisse haben: ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 1617 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ,," ­ ,, " ­ ,, " ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ,," ­ ­ ­ ­ ­ ­ , ­ ­ ­ ­ ­ " ,, ­ ,, " ­ ,, " ­ ,, " ­ ,, " ­ ,, " ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ , ­ ­ ­ ­ - ­ ­ ­ ­ ­ ,," ­ ,, " ­ ­ ­ ­ ,, " ­ ,, " ­ ,, " ­ 28 Ts c h e c h i s c h e R e p u b l i k ­ Ministerstvo dopravy ­ Ministerstvo financí ­ Ministerstvo kultury ­ Ministerstvo obrany ­ Ministerstvo pro místní rozvoj ­ Ministerstvo práce a sociálních vcí ­ Ministerstvo prmyslu a obchodu ­ Ministerstvo spravedlnosti ­ Ministerstvo skolství, mládeze a tlovýchovy ­ Ministerstvo vnitra ­ Ministerstvo zahranicních vcí ­ Ministerstvo zdravotnictví ­ Ministerstvo zemdlství ­ Ministerstvo zivotního prostedí ­ Poslanecká snmovna PCR ­ Senát PCR ­ Kancelá prezidenta ­ Ceský statistický úad ­ Ceský úad zemmicský a katastrální ­ ,,- " ­ ,, " ­ ,,- " ­ ­ ­ ,, " ­ ,, " ­ " ,, ­ ,, " ­ ,, " ­ ,, " ­ ,, " ­ ,, , " 1618 ­ Úad prmyslového vlastnictví ­ Úad pro ochranu osobních údaj ­ Bezpecnostní informacní sluzba ­ Národní bezpecnostní úad ­ Ceská akademie vd ­ Vzeská sluzba ­ Ceský báský úad ­ Úad pro ochranu hospodáské soutze ­ Správa státních hmotných rezerv ­ Státní úad pro jadernou bezpecnost ­ Ceská národní banka ­ Energetický regulacní úad ­ Úad vlády Ceské republiky ­ Ústavní soud ­ Nejvyssí soud ­ Nejvyssí správní soud ­ Nejvyssí státní zastupitelství ­ Nejvyssí kontrolní úad ­ Kancelá Veejného ochránce práv ­ Grantová agentura Ceské republiky ­ Státní úad inspekce práce ­ Ceský telekomunikacní úad Dänemark ­ Folketinget Rigsrevisionen ­ Statsministeriet ­ Udenrigsministeriet ­ Beskæftigelsesministeriet 5 styrelser og institutioner (5 Agenturen und Einrichtungen) ­ Domstolsstyrelsen ­ Finansministeriet 5 styrelser og institutioner (5 Agenturen und Einrichtungen) ­ Forsvarsministeriet 5 styrelser og institutioner (5 Agenturen und Einrichtungen) ­ Ministeriet for Sundhed og Forebyggelse Adskillige styrelser og institutioner, herunder Statens Serum Institut (mehrere Agenturen und Einrichtungen, darunter das Statens Serum Institut) ­ Justitsministeriet Rigspolitichefen, anklagemyndigheden samt 1 direktorat og et antal styrelser (Oberste Polizeibehörde, Staatsanwaltschaft sowie 1 Direktion und eine Reihe von Agenturen) ­ Kirkeministeriet 10 stiftsøvrigheder (10 Diözesanbehörden) ­ Kulturministeriet ­ Kulturministerium 4 styrelser samt et antal statsinstitutioner (4 Agenturen sowie eine Reihe staatlicher Einrichtungen) ­ Miljøministeriet 5 styrelser (5 Agenturen) ­ Ministeriet for Flygtninge, Invandrere og Integration 1 styrelse (1 Agentur) ­ Ministeriet for Fødevarer, Landbrug og Fiskeri 4 direktorater og institutioner (4 Direktionen und Einrichtungen) ­ Ministeriet for Videnskab, Teknologi og Udvikling Adskillige styrelser og institutioner, Forskningscenter Risø og Statens uddannelsesbygninger (mehrere Agenturen und Einrichtungen, darunter das Forschungszentrum Risø und die Staatlichen Forschungs- und Unterrichtsgebäude) ­ Skatteministeriet 1 styrelse og institutioner (1 Agentur und mehrere Einrichtungen) ­ Velfærdsministeriet 3 styrelser og institutioner (3 Agenturen und mehrere Einrichtungen) ­ Transportministeriet 7 styrelser og institutioner, herunder Øresundsbrokonsortiet (7 Agenturen und Einrichtrungen, darunter Øresundsbrokonsortiet) ­ Undervisningsministeriet 3 styrelser, 4 undervisningsinstitutioner og 5 andre institutioner (3 Agenturen, 4 Bildungseinrichtungen und 5 andere Einrichtungen) ­ Økonomi- og Erhvervsministeriet Adskilligestyrelser og institutioner (mehrere Agenturen und Einrichtungen) ­ Klima- og Energiministeriet 3 styrelser og institutioner (3 Agenturen und Einrichtungen) Deutschland ­ Auswärtiges Amt ­ Bundeskanzleramt ­ Bundesministerium für Arbeit und Soziales ­ Bundesministerium für Bildung und Forschung ­ Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ­ Bundesministerium der Finanzen ­ Bundesministerium des Innern (nur zivile Güter) ­ Bundesministerium für Gesundheit ­ Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ­ Bundesministerium der Justiz ­ Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ­ Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ­ Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ­ Bundesministerium der Verteidigung (keine militärischen Güter) ­ Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Estland ­ Vabariigi Presidendi Kantselei ­ Eesti Vabariigi Riigikogu ­ Eesti Vabariigi Riigikohus ­ Riigikontroll ­ Õiguskantsler ­ Riigikantselei ­ Rahvusarhiiv ­ Haridus- ja Teadusministeerium ­ Justiitsministeerium ­ Kaitseministeerium ­ Keskkonnaministeerium ­ Kultuuriministeerium ­ Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium ­ Põllumajandusministeerium ­ Rahandusministeerium ­ Siseministeerium ­ Sotsiaalministeerium ­ Välisministeerium 1619 ­ Keeleinspektsioon ­ Riigiprokuratuur ­ Teabeamet ­ Maa-amet ­ Keskkonnainspektsioon ­ Metsakaitse- ja Metsauuenduskeskus ­ Muinsuskaitseamet ­ Patendiamet ­ Tarbijakaitseamet ­ Riigihangete Amet ­ Taimetoodangu Inspektsioon ­ Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet ­ Veterinaar- ja Toiduamet ­ Konkurentsiamet ­ Maksu- ja Tolliamet ­ Statistikaamet ­ Kaitsepolitseiamet ­ Kodakondsus- ja Migratsiooniamet ­ Piirivalveamet ­ Politseiamet ­ Eesti Kohtuekspertiisi Instituut ­ Keskkriminaalpolitsei ­ Päästeamet ­ Andmekaitse Inspektsioon ­ Ravimiamet ­ Sotsiaalkindlustusamet ­ Tööturuamet ­ Tervishoiuamet ­ Tervisekaitseinspektsioon ­ Tööinspektsioon ­ Lennuamet ­ Maanteeamet; ­ Veeteede Amet ­ Julgestuspolitsei ­ Kaitseressursside Amet ­ Kaitseväe Logistikakeskus ­ Tehnilise Järelevalve Amet Irland ­ President's Establishment ­ Houses of the Oireachtas (Parliament) ­ Department of the Taoiseach (Prime Minister) ­ Central Statistics Office ­ Department of Finance ­ Office of the Comptroller and Auditor General ­ Office of the Revenue Commissioners ­ Office of Public Works ­ State Laboratory ­ Office of the Attorney General ­ Office of the Director of Public Prosecutions ­ Valuation Office ­ Office of the Commission for Public Service Appointments ­ Public Appointments Service ­ Office of the Ombudsman ­ Chief State Solicitor's Office ­ Department of Justice, Equality and Law Reform ­ Courts Service ­ Prisons Service ­ Office of the Commissioners of Charitable Donations and Bequests ­ Department of the Environment, Heritage and Local Government ­ Department of Education and Science ­ Department Resources of Communications, Energy and Natural ­ Department of Agriculture, Fisheries and Food ­ Department of Transport ­ Department of Health and Children ­ Department of Enterprise, Trade and Employment ­ Department of Arts, Sports and Tourism ­ Department of Defence ­ Department of Foreign Affairs ­ Department of Social and Family Affairs ­ Department of Community, Rural and Gaeltacht Affairs (Gaelic speaking regions) ­ Arts Council ­ National Gallery Griechenland ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ , ­ ­ ­ ­ , ­ - ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 1620 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ Spanien ­ Presidencia de Gobierno ­ Ministerio de Asuntos Exteriores y de Cooperación ­ Ministerio de Justicia ­ Ministerio de Defensa ­ Ministerio de Economía y Hacienda ­ Ministerio del Interior ­ Ministerio de Fomento ­ Ministerio de Educación, Política Social y Deportes ­ Ministerio de Industria, Turismo y Comercio ­ Ministerio de Trabajo e Inmigración ­ Ministerio de la Presidencia ­ Ministerio de Administraciones Públicas ­ Ministerio de Cultura ­ Ministerio de Sanidad y Consumo ­ Ministerio de Medio Ambiente y Medio Rural y Marino ­ Ministerio de Vivienda ­ Ministerio de Ciencia e Innovación ­ Ministerio de Igualdad Frankreich 1. Ministerien ­ Services du Premier ministre ­ Ministère chargé de la santé, de la jeunesse et des sports ­ Ministère chargé de l'intérieur, de l'outre-mer et des collectivités territoriales ­ Ministère chargé de la justice ­ Ministère chargé de la défense ­ Ministère chargé des affaires étrangères et européennes ­ Ministère chargé de l'éducation nationale ­ Ministère chargé de l'économie, des finances et de l'emploi ­ Secrétariat d'Etat aux transports ­ Secrétariat d'Etat aux entreprises et au commerce extérieur ­ Ministère chargé du travail, des relations sociales et de la solidarité ­ Ministère chargé de la culture et de la communication ­ Ministère chargé du budget, des comptes publics et de la fonction publique ­ Ministère chargé de l'agriculture et de la pêche ­ Ministère chargé de l'enseignement supérieur et de la recherche ­ Ministère chargé de l'écologie, du développement et de l'aménagement durables 1621 ­ Secrétariat d'Etat à la fonction publique ­ Ministère chargé du logement et de la ville ­ Secrétariat d'Etat à la coopération et à la francophonie ­ Secrétariat d'Etat à l'outre-mer ­ Secrétariat d'Etat à la jeunesse, des sports et de la vie associative ­ Secrétariat d'Etat aux anciens combattants ­ Ministère chargé de l'immigration, de l'intégration, de l'identité nationale et du co-développement ­ Secrétariat d'Etat en charge de la prospective et de l'évaluation des politiques publiques ­ Secrétariat d'Etat aux affaires européennes ­ Secrétariat d'Etat aux affaires étrangères et aux droits de l'homme ­ Secrétariat d'Etat à la consommation et au tourisme ­ Secrétariat d'Etat à la politique de la ville ­ Secrétariat d'Etat à la solidarité ­ Secrétariat d'Etat en charge de l'industrie et de la consommation ­ Secrétariat d'Etat en charge de l'emploi ­ Secrétariat d'Etat en charge du commerce, de l'artisanat, des PME, du tourisme et des services ­ Secrétariat d'Etat en charge de l'écologie ­ Secrétariat d'Etat en charge du développement de la région-capitale ­ Secrétariat d'Etat en charge de l'aménagement du territoire 2. Einrichtungen, unabhängige Behörden und Rechtsprechungsinstanzen ­ Présidence de la République ­ Assemblée Nationale ­ Sénat ­ Conseil constitutionnel ­ Conseil économique et social ­ Conseil supérieur de la magistrature ­ Agence française contre le dopage ­ Autorité de contrôle des assurances et des mutuelles ­ Autorité de aéroportuaires contrôle des nuisances sonores ­ Autorité de régulation des communications électroniques et des postes ­ Autorité de sûreté nucléaire ­ Autorité indépendante des marchés financiers ­ Comité national d'évaluation des établissements publics à caractère scientifique, culturel et professionnel ­ Commission d'accès aux documents administratifs ­ Commission consultative du secret de la défense nationale ­ Commission nationale des comptes de campagne et des financements politiques ­ Commission nationale de contrôle des interceptions de sécurité ­ Commission nationale de déontologie de la sécurité ­ Commission nationale du débat public ­ Commission nationale de l'informatique et des libertés ­ Commission des participations et des transferts ­ Commission de régulation de l'énergie ­ Commission de la sécurité des consommateurs ­ Commission des sondages ­ Commission de la transparence financière de la vie politique ­ Conseil de la concurrence ­ Conseil des ventes volontaires de meubles aux enchères publiques ­ Conseil supérieur de l'audiovisuel ­ Défenseur des enfants ­ Haute autorité de lutte contre les discriminations et pour l'égalité ­ Haute autorité de santé ­ Médiateur de la République ­ Cour de justice de la République ­ Tribunal des Conflits ­ Conseil d'Etat ­ Cours administratives d'appel ­ Tribunaux administratifs ­ Cour des Comptes ­ Chambres régionales des Comptes ­ Cours et tribunaux de l'ordre judiciaire (Cour de Cassation, Cours d'Appel, Tribunaux d'instance et Tribunaux de grande instance) 3. Zentrale öffentliche Einrichtungen ­ Académie de France à Rome ­ Académie de marine ­ Académie des sciences d'outre-mer ­ Académie des technologies ­ Agence centrale des organismes de sécurité sociale (ACOSS) ­ Agence de biomédicine ­ Agence pour l'enseignement du français à l'étranger ­ Agence française de sécurité sanitaire des aliments ­ Agence française de sécurité l'environnement et du travail sanitaire de ­ Centre des liaisons européennes et internationales de sécurité sociale ­ Centre des Monuments Nationaux ­ Centre national d'art et de culture Georges Pompidou ­ Centre national des arts plastiques ­ Centre national de la cinématographie ­ Centre National d'Etudes et d'expérimentation du machinisme agricole, du génie rural, des eaux et des forêts (CEMAGREF) ­ Centre national du livre ­ Centre national de documentation pédagogique ­ Centre national des oeuvres universitaires et scolaires (CNOUS) ­ Centre national professionnel de la propriété forestière ­ Centre National de la Recherche Scientifique (C.N.R.S) ­ Centres d'éducation populaire et de sport (CREPS) ­ Centres régionaux des oeuvres universitaires (CROUS) ­ Collège de France ­ Conservatoire de l'espace littoral et des rivages lacustres ­ Conservatoire National des Arts et Métiers ­ Conservatoire national supérieur de musique et de danse de Paris ­ Conservatoire national supérieur de musique et de danse de Lyon ­ Conservatoire national supérieur d'art dramatique ­ Ecole centrale de Lille ­ Ecole centrale de Lyon ­ École centrale des arts et manufactures ­ École française d'archéologie d'Athènes ­ École française d'Extrême-Orient ­ École française de Rome ­ École des hautes études en sciences sociales ­ Ecole du Louvre ­ École nationale d'administration ­ École nationale de l'aviation civile (ENAC) ­ École nationale des Chartes ­ École nationale d'équitation ­ Ecole Nationale du Génie de l'Eau et de l'environnement de Strasbourg ­ Écoles nationales d'ingénieurs ­ Ecole nationale d'ingénieurs des industries des techniques agricoles et alimentaires de Nantes ­ Écoles nationales d'ingénieurs des travaux agricoles ­ École nationale de la magistrature ­ Écoles nationales de la marine marchande ­ École nationale de la santé publique (ENSP) ­ École nationale de ski et d'alpinisme ­ École nationale supérieure des arts décoratifs ­ École nationale supérieure des arts et techniques du théâtre ­ École nationale supérieure des arts et industries textiles Roubaix ­ Écoles nationales supérieures d'arts et métiers ­ École nationale supérieure des beaux-arts ­ École nationale supérieure de céramique industrielle ­ École nationale supérieure de l'électronique et de ses applications (ENSEA) ­ Ecole nationale supérieure du paysage de Versailles ­ Ecole Nationale Supérieure des Sciences de l'information et des bibliothécaires ­ Ecole nationale supérieure de la sécurité sociale ­ Agence Nationale pour la cohésion sociale et l'égalité des chances ­ Agence nationale pour la garantie des droits des mineurs ­ Agences de l'eau ­ Agence Nationale de l'Accueil des Etrangers et des migrations ­ Agence nationale pour l'amélioration des conditions de travail (ANACT) ­ Agence nationale pour l'amélioration de l'habitat (ANAH) ­ Agence Nationale pour la Cohésion Sociale et l'Egalité des Chances ­ Agence nationale pour l'indemnisation des français d'outre-mer (ANIFOM) ­ Assemblée permanente des chambres d'agriculture (APCA) ­ Bibliothèque publique d'information ­ Bibliothèque nationale de France ­ Bibliothèque nationale et universitaire de Strasbourg ­ Caisse des Dépôts et Consignations ­ Caisse nationale des autoroutes (CNA) ­ Caisse nationale militaire de sécurité sociale (CNMSS) ­ Caisse de garantie du logement locatif social ­ Casa de Velasquez ­ Centre d'enseignement zootechnique ­ Centre d'études de l'emploi ­ Centre d'études supérieures de la sécurité sociale ­ Centres de formation professionnelle et de promotion agricole ­ Centre hospitalier des Quinze-Vingts ­ Centre international d'études supérieures en sciences agronomiques (Montpellier Sup Agro) 1622 ­ Écoles nationales vétérinaires ­ École nationale de voile ­ Écoles normales supérieures ­ École polytechnique ­ École technique professionnelle agricole et forestière de Meymac (Corrèze) ­ École de sylviculture Crogny (Aube) ­ École de viticulture et d'oenologie de la Tour-Blanche (Gironde) ­ École de viticulture ­ Avize (Marne) ­ Etablissement national d'enseignement agronomique de Dijon ­ Établissement national des invalides de la marine (ENIM) ­ Établissement national de bienfaisance Koenigswarter ­ Établissement public du musée et du domaine national de Versailles ­ Fondation Carnegie ­ Fondation Singer-Polignac ­ Haras nationaux ­ Hôpital national de Saint-Maurice ­ Institut des hautes études pour la science et la technologie ­ Institut français d'archéologie orientale du Caire ­ Institut géographique national ­ Institut National de l'origine et de la qualité ­ Institut national des hautes études de sécurité ­ Institut de veille sanitaire ­ Institut National d'enseignement supérieur et de recherche agronomique et agroalimentaire de Rennes ­ Institut National d'Etudes Démographiques (I.N.E.D) ­ Institut National d'Horticulture ­ Institut National de la jeunesse et de l'éducation populaire ­ Institut national des jeunes aveugles ­ Paris ­ Institut national des jeunes sourds ­ Bordeaux ­ Institut national des jeunes sourds ­ Chambéry ­ Institut national des jeunes sourds ­ Metz ­ Institut national des jeunes sourds ­ Paris ­ Institut national de physique nucléaire et de physique des particules (I.N.P.N.P.P) ­ Institut national de la propriété industrielle ­ Institut National de la Recherche Agronomique (I.N.R.A) ­ Institut National de la Recherche Pédagogique (I.N.R.P) ­ Institut National de la Santé et de la Recherche Médicale (I.N.S.E.R.M) ­ Institut national d'histoire de l'art (I.N.H.A.) ­ Institut national préventives de recherches archéologiques ­ Institut supérieur de mécanique de Paris ­ Institut Universitaires de Formation des Maîtres ­ Musée de l'armée ­ Musée Gustave-Moreau ­ Musée national de la marine ­ Musée national J.-J.-Henner ­ Musée du Louvre ­ Musée du Quai Branly ­ Muséum National d'Histoire Naturelle ­ Musée Auguste-Rodin ­ Observatoire de Paris ­ Office français de protection des réfugiés et apatrides ­ Office National des Anciens Combattants et des Victimes de Guerre (ONAC) ­ Office national de la chasse et de la faune sauvage ­ Office National de l'eau et des milieux aquatiques ­ Office national d'information sur les enseignements et les professions (ONISEP) ­ Office universitaire et culturel français pour l'Algérie ­ Ordre national de la Légion d'honneur ­ Palais de la découverte ­ Parcs nationaux ­ Universités 4. Sonstige zentrale öffentliche Einrichtungen ­ Union des groupements d'achats publics (UGAP) ­ Agence Nationale pour l'emploi (A.N.P.E) ­ Caisse Nationale des Allocations Familiales (CNAF) ­ Caisse Nationale d'Assurance Maladie des Travailleurs Salariés (CNAMS) ­ Caisse Nationale d'Assurance-Vieillesse des Travailleurs Salariés (CNAVTS) Italien 1. Einrichtungen, die Beschaffungen tätigen ­ Presidenza del Consiglio dei Ministri ­ Ministero degli Affari Esteri ­ Ministero dell'Interno ­ Ministero della Giustizia e Uffici giudiziari (esclusi i giudici di pace) ­ Ministero della Difesa ­ Ministero dell'Economia e delle Finanze ­ Ministero dello Sviluppo Economico ­ Ministero delle Politiche Agricole, Alimentari e Forestali ­ Ministero dell'Ambiente ­ Tutela del Territorio e del Mare ­ Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti ­ Ministero del Lavoro, della Salute e delle Politiche Sociali ­ Ministero dell' Istruzione, Università e Ricerca ­ Ministero per i Beni e le Attività culturali, comprensivo delle sue articolazioni periferiche 2. Sonstige zentrale öffentliche Einrichtungen ­ CONSIP (Concessionaria Servizi Informatici Pubblici) Zypern ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ Institut National des Sciences de l'Univers ­ Institut National des Sports et de l'Education Physique ­ Institut national supérieur de formation et de recherche pour l'éducation des jeunes handicapés et les enseignements inadaptés ­ Instituts nationaux polytechniques ­ Instituts nationaux des sciences appliquées ­ Institut national de recherche en informatique et en automatique (INRIA) ­ Institut national de recherche sur les transports et leur sécurité (INRETS) ­ Institut de Recherche pour le Développement ­ Instituts régionaux d'administration ­ Institut des Sciences et des Industries du vivant et de l'environnement (Agro Paris Tech) 1623 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ , ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ , ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ Lettland 1. Ministerien, Sekretariate von Ministern für besondere Aufgaben und die ihnen nachgeordneten Einrichtungen ­ Aizsardzbas ministrija un ts padotb esoss iestdes ­ rlietu ministrija un tas padotb esoss iestdes ­ Brnu un imenes lietu ministrija un ts padotb esosas iestdes ­ Ekonomikas ministrija un ts padotb esoss iestdes ­ Finansu ministrija un ts padotb esoss iestdes ­ Iekslietu ministrija un ts padotb esoss iestdes ­ Izgltbas un zintnes ministrija un ts padotb esoss iestdes ­ Kultras ministrija un tas padotb esoss iestdes ­ Labkljbas ministrija un ts padotb esoss iestdes ­ Reionls attstbas un pasvaldbas lietu ministrija un ts padotb esoss iestdes ­ Satiksmes ministrija un ts padotb esoss iestdes ­ Tieslietu ministrija un ts padotb esoss iestdes ­ Veselbas ministrija un ts padotb esoss iestdes ­ Vides ministrija un ts padotb esoss iestdes ­ Zemkopbas ministrija un ts padotb esoss iestdes ­ pasu uzdevumu ministra sekretariti un to padotb esoss iestdes ­ Satversmes aizsardzbas birojs 2. Sonstige staatliche Einrichtungen ­ Augstk tiesa ­ Centrl vlsanu komisija ­ Finansu un kapitla tirgus komisija ­ Latvijas Banka ­ Prokuratra un ts prraudzb esoss iestdes ­ Saeimas kanceleja un ts padotb esoss iestdes ­ Satversmes tiesa ­ Valsts kanceleja un ts padotb esoss iestdes ­ Valsts kontrole ­ Valsts prezidenta kanceleja ­ Tiesbsarga birojs ­ Nacionl radio un televzijas padome ­ Citas valsts iestdes, kuras nav ministriju padotb (sonstige staatliche Einrichtungen, die nicht Ministerien nachgeordnet sind) Litauen ­ Prezidentros kanceliarija ­ Seimo kanceliarija 1624 ­ Einrichtungen, die dem Seimas [Parlament] gegenüber Rechenschaft ablegen müssen: ­ Lietuvos mokslo taryba ­ Seimo kontrolieri staiga ­ Valstybs kontrol ­ Specialij tyrim tarnyba ­ Valstybs saugumo departamentas ­ Konkurencijos taryba ­ Lietuvos gyventoj genocido ir rezistencijos tyrimo centras ­ Vertybini popieri komisija ­ Rysi reguliavimo tarnyba ­ Nacionalin sveikatos taryba ­ Etnins kultros globos taryba ­ Lygi galimybi kontrolieriaus tarnyba ­ Valstybin kultros paveldo komisija ­ Vaiko teisi apsaugos kontrolieriaus staiga ­ Valstybin kain ir energetikos kontrols komisija ­ Valstybin lietuvi kalbos komisija ­ Vyriausioji rinkim komisija ­ Vyriausioji tarnybins etikos komisija ­ Zurnalist etikos inspektoriaus tarnyba ­ Vyriausybs kanceliarija ­ Einrichtungen, die der Vyriausyb (Regierung) gegenüber Rechenschaft ablegen müssen: ­ Ginkl fondas ­ Informacins visuomens pltros komitetas ­ Kno kultros ir sporto departamentas ­ Lietuvos archyv departamentas ­ Mokestini ginc komisija ­ Statistikos departamentas ­ Tautini mazum ir iseivijos departamentas ­ Valstybin tabako ir alkoholio kontrols tarnyba ­ Viesj pirkim tarnyba ­ Narkotik kontrols departamentas ­ Valstybin atomins energetikos saugos inspekcija ­ Valstybin duomen apsaugos inspekcija ­ Valstybin maisto ir veterinarijos tarnyba ­ Vyriausioji administracini ginc komisija ­ Draudimo prieziros komisija ­ Lietuvos valstybinis mokslo ir studij fondas ­ Lietuvi grzimo Tvyn informacijos centras ­ Konstitucinis Teismas ­ Lietuvos bankas ­ Aplinkos ministerija ­ Einrichtungen, die dem Aplinkos ministerija (Umweltministerium) nachgeordnet sind: ­ Generalin misk urdija ­ Lietuvos geologijos tarnyba ­ Lietuvos hidrometeorologijos tarnyba ­ Lietuvos standartizacijos departamentas ­ Nacionalinis akreditacijos biuras ­ Valstybin metrologijos tarnyba ­ Valstybin saugom teritorij tarnyba ­ Valstybin teritorij planavimo ir statybos inspekcija ­ Finans ministerija ­ Einrichtungen, die dem Finans ministerija (Finanzministerium) nachgeordnet sind: ­ Muitins departamentas 1625 ­ Valstybs dokument technologins apsaugos tarnyba ­ Valstybin mokesci inspekcija ­ Finans ministerijos mokymo centras ­ Valstybin losim prieziros komisija ­ Krasto apsaugos ministerija ­ Einrichtungen, die dem Krasto apsaugos ministerija (Ministerium für Landesverteidigung) nachgeordnet sind: ­ Antrasis operatyvini tarnyb departamentas ­ Centralizuota finans ir turto tarnyba ­ Karo prievols administravimo tarnyba ­ Krasto apsaugos archyvas ­ Krizi valdymo centras ­ Mobilizacijos departamentas ­ Rysi ir informacini sistem tarnyba ­ Infrastruktros pltros departamentas ­ Valstybinis pilietinio pasipriesinimo rengimo centras ­ Lietuvos kariuomen ­ Krasto apsaugos sistemos kariniai vienetai ir tarnybos ­ Kultros ministerija ­ Einrichtungen, die dem Kultros ministerija (Kulturministerium) nachgeordnet sind: ­ Kultros paveldo departamentas ­ Valstybin kalbos inspekcija ­ Socialins apsaugos ir darbo ministerija ­ Einrichtungen, die dem Socialins apsaugos ir darbo ministerija (Ministerium für Soziale Sicherheit und Arbeit) nachgeordnet sind: ­ Garantinio fondo administracija ­ Valstybs vaiko teisi apsaugos ir vaikinimo tarnyba ­ Lietuvos darbo birza ­ Lietuvos darbo rinkos mokymo tarnyba ­ Trisals tarybos sekretoriatas ­ Socialini paslaug prieziros departamentas ­ Darbo inspekcija ­ Valstybinio socialinio draudimo fondo valdyba ­ Negalumo ir darbingumo nustatymo tarnyba ­ Ginc komisija ­ Technins pagalbos negaliesiems centras ­ Negalij reikal departamentas ­ Susisiekimo ministerija ­ Einrichtungen, die dem Susisiekimo ministerija (Ministerium für Verkehr und Kommunikation) nachgeordnet sind: ­ Lietuvos automobili keli direkcija ­ Valstybin gelezinkelio inspekcija ­ Valstybin keli transporto inspekcija ­ Pasienio kontrols punkt direkcija. ­ Sveikatos apsaugos ministerija ­ Einrichtungen, die dem Sveikatos apsaugos ministerija (Gesundheitsministerium) nachgeordnet sind: ­ Valstybin tarnyba akreditavimo sveikatos prieziros veiklai ­ Valstybin ligoni kasa ­ Valstybin medicininio audito inspekcija ­ Valstybin vaist kontrols tarnyba ­ Valstybin teismo psichiatrijos ir narkologijos tarnyba ­ Valstybin visuomens sveikatos prieziros tarnyba ­ Farmacijos departamentas ­ Ekstremali sveikatai situacij centras ­ Lietuvos bioetikos komitetas ­ Radiacins saugos centras ­ Svietimo ir mokslo ministerija ­ Einrichtungen, die dem Svietimo ir mokslo ministerija (Ministerium für Erziehung und Wissenschaft) nachgeordnet sind: ­ Nacionalinis egzamin centras ­ Studij kokybs vertinimo centras ­ Teisingumo ministerija ­ Einrichtungen, die dem Teisingumo ministerijos (Justizministerium) nachgeordnet sind: ­ Kaljim departamentas ­ Nacionalin vartotoj teisi apsaugos taryba ­ Europos teiss departamentas ­ kio ministerija ­ Einrichtungen, die dem kio ministerijos (Wirtschaftsministerium) nachgeordnet sind: ­ moni bankroto valdymo departamentas ­ Valstybin energetikos inspekcija ­ Valstybin ne maisto produkt inspekcija ­ Valstybinis turizmo departamentas ­ Uzsienio reikal ministerija ­ Diplomatins atstovybs ir konsulins staigos uzsienyje bei atstovybs prie tarptautini organizacij ­ Vidaus reikal ministerija ­ Einrichtungen, die dem Vidaus reikal ministerija (Innenministerium) nachgeordnet sind: ­ Asmens dokument israsymo centras ­ Finansini nusikaltim tyrimo tarnyba ­ Gyventoj registro tarnyba ­ Policijos departamentas ­ Priesgaisrins apsaugos ir gelbjimo departamentas ­ Turto valdymo ir kio departamentas ­ Vadovybs apsaugos departamentas ­ Valstybs sienos apsaugos tarnyba ­ Valstybs tarnybos departamentas ­ Informatikos ir rysi departamentas ­ Migracijos departamentas ­ Sveikatos prieziros tarnyba ­ Bendrasis pagalbos centras ­ Zems kio ministerija ­ Einrichtungen, die dem Zems kio ministerija (Landwirtschaftsministerium) nachgeordnet sind: ­ Nacionalin mokjimo agentra ­ Nacionalin zems tarnyba ­ Valstybin augal apsaugos tarnyba ­ Valstybin gyvuli veislininkysts prieziros tarnyba ­ Valstybin skl ir grd tarnyba ­ Zuvininkysts departamentas ­ Teismai (Gerichte): ­ Lietuvos Auksciausiasis Teismas ­ Lietuvos apeliacinis teismas ­ Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas ­ apygard teismai ­ apygard administraciniai teismai ­ apylinki teismai ­ Nacionalin teism administracija ­ Generalin prokuratra ­ Sonstige Einrichtungen der öffentlichen Zentralverwaltung (institucijos [Institutionen], staigos [Einrichtungen], tarnybos [Agenturen]): ­ Aplinkos apsaugos agentra ­ Valstybin aplinkos apsaugos inspekcija ­ Aplinkos projekt valdymo agentra ­ Misko genetini istekli, skl ir sodmen tarnyba ­ Misko sanitarins apsaugos tarnyba ­ Valstybin miskotvarkos tarnyba ­ Nacionalinis visuomens sveikatos tyrim centras ­ Lietuvos AIDS centras ­ Nacionalinis organ transplantacijos biuras ­ Valstybinis patologijos centras ­ Valstybinis psichikos sveikatos centras ­ Lietuvos sveikatos informacijos centras ­ Slaugos darbuotoj tobulinimosi ir specializacijos centras ­ Valstybinis aplinkos sveikatos centras ­ Respublikinis mitybos centras ­ Uzkreciamj lig profilaktikos ir kontrols centras ­ Trak visuomens sveikatos prieziros ir specialist tobulinimosi centras ­ Visuomens sveikatos ugdymo centras ­ Muitins kriminalin tarnyba ­ Muitins informacini sistem centras ­ Muitins laboratorija ­ Muitins mokymo centras ­ Valstybinis patent biuras ­ Lietuvos teismo ekspertizs centras ­ Centrin hipotekos staiga ­ Lietuvos metrologijos inspekcija ­ Civilins aviacijos administracija ­ Lietuvos saugios laivybos administracija ­ Transporto investicij direkcija ­ Valstybin vidaus vanden laivybos inspekcija ­ Pabgli primimo centras Luxemburg ­ Ministère d'Etat ­ Ministère des Affaires Etrangères et de l'Immigration ­ Ministère de l'Agriculture, Développement Rural de la Viticulture et du ­ Ministère des Classes moyennes, du Tourisme et du Logement ­ Ministère de la Culture, de l'Enseignement Supérieur et de la Recherche ­ Ministère de l'Economie et du Commerce extérieur ­ Ministère de l'Education nationale et de la Formation professionnelle ­ Ministère de l'Egalité des chances ­ Ministère de l'Environnement ­ Ministère de la Famille et de l'Intégration ­ Ministère des Finances ­ Ministère de la Fonction publique et de la Réforme administrative ­ Ministère de l'Intérieur et de l'Aménagement du territoire ­ Ministère de la Justice ­ Ministère de la Santé ­ Ministère de la Sécurité sociale ­ Ministère des Transports ­ Ministère du Travail et de l'Emploi ­ Ministère des Travaux publics Ungarn ­ Egészségügyi Minisztérium ­ Földmvelésügyi és Vidékfejlesztési Minisztérium 1626 ­ Gazdasági és Közlekedési Minisztérium ­ Honvédelmi Minisztérium ­ Igazságügyi és Rendészeti Minisztérium ­ Környezetvédelmi és Vízügyi Minisztérium ­ Külügyminisztérium ­ Miniszterelnöki Hivatal ­ Oktatási és Kulturális Minisztérium ­ Önkormányzati és Területfejlesztési Minisztérium ­ Pénzügyminisztérium ­ Szociális és Munkaügyi Minisztérium ­ Központi Szolgáltatási Figazgatóság Malta ­ Uffiju tal-Prim Ministru (Office of the Prime Minister) ­ Ministeru gall-Familja u Solidarjeta' Sojali (Ministry for the Family and Social Solidarity) ­ Ministeru ta' l-Edukazzjoni Zghazagh u Impjieg (Ministry for Education Youth and Employment) ­ Ministeru tal-Finanzi (Ministry of Finance) ­ Ministeru tar-Riorsi u l-Infrastruttura (Ministry for Resources and Infrastructure) ­ Ministeru tat-Turimu u Kultura (Ministry for Tourism and Culture) ­ Ministeru tal-ustizzja u l-Intern (Ministry for Justice and Home Affairs) ­ Ministeru gall-Affarijiet Rurali u l-Ambjent (Ministry for Rural Affairs and the Environment) ­ Ministeru gal Gawdex (Ministry for Gozo) ­ Ministeru tas-Saa, l-Anzjani u Kura fil-Kommunita' (Ministry of Health, the Elderly and Community Care) ­ Ministeru ta' l-Affarijiet Barranin (Ministry of Foreign Affairs) ­ Ministeru gall-Investimenti, Industrija u Teknologija ta' Informazzjoni (Ministry for Investment, Industry and Information Technology) ­ Ministeru gall-Kompetittivà u Komunikazzjoni (Ministry for Competitiveness and Communications) ­ Ministeru gall-Ivilupp Urban u Toroq (Ministry for Urban Development and Roads) Niederlande ­ Ministerie van Algemene Zaken ­ Bestuursdepartement ­ Bureau van de Wetenschappelijke Raad voor het Regeringsbeleid ­ Rijksvoorlichtingsdienst ­ Ministerie van Binnenlandse Zaken en Koninkrijksrelaties ­ Bestuursdepartement ­ Centrale Archiefselectiedienst (CAS) ­ Algemene Inlichtingen- en Veiligheidsdienst (AIVD) ­ Agentschap Basisadministratie Persoonsgegevens en Reisdocumenten (BPR) ­ Agentschap Korps Landelijke Politiediensten ­ Ministerie van Buitenlandse Zaken ­ Directoraat-generaal Regiobeleid en Consulaire Zaken (DGRC) ­ Directoraat-generaal Politieke Zaken (DGPZ) ­ Directoraat-generaal Internationale Samenwerking (DGIS) ­ Directoraat-generaal Europese Samenwerking (DGES) ­ Centrum tot Bevordering Ontwikkelingslanden (CBI) van de Import uit ­ Buitenlandse Posten (ieder afzonderlijk) ­ Ministerie van Defensie ­ (Verteidigungsministerium) ­ Bestuursdepartement ­ Commando Diensten Centra (CDC) ­ Defensie Telematica Organisatie (DTO) ­ Centrale directie van de Defensie Vastgoed Dienst ­ De afzonderlijke regionale directies van de Defensie Vastgoed Dienst ­ Defensie Materieel Organisatie (DMO) ­ Landelijk Bevoorradingsbedrijf van de Defensie Materieel Organisatie ­ Logistiek Centrum van de Defensie Materieel Organisatie ­ Marinebedrijf van de Defensie Materieel Organisatie ­ Defensie Pijpleiding Organisatie (DPO) ­ Ministerie van Economische Zaken ­ Bestuursdepartement ­ Centraal Planbureau (CPB) ­ SenterNovem ­ Staatstoezicht op de Mijnen (SodM) ­ Nederlandse Mededingingsautoriteit (NMa) ­ Economische Voorlichtingsdienst (EVD) ­ Agentschap Telecom ­ Kenniscentrum Professioneel & Innovatief Aanbesteden, Netwerk voor Overheidsopdrachtgevers (PIANOo) ­ Regiebureau Inkoop Rijksoverheid ­ Octrooicentrum Nederland ­ Consumentenautoriteit ­ Ministerie van Financiën ­ Bestuursdepartement ­ Belastingdienst Automatiseringscentrum ­ Belastingdienst ­ de afzonderlijke Directies der Rijksbelastingen (die einzelnen Direktionen der Steuer- und Zollbehörde in den Niederlanden) ­ Fiscale Inlichtingen- en Opsporingsdienst (incl. Economische Controle dienst (ECD)) ­ Belastingdienst Opleidingen ­ Dienst der Domeinen ­ Ministerie van Justitie ­ Bestuursdepartement ­ Dienst Justitiële Inrichtingen ­ Raad voor de Kinderbescherming ­ Centraal Justitie Incasso Bureau ­ Openbaar Ministerie ­ Immigratie en Naturalisatiedienst ­ Nederlands Forensisch Instituut ­ Dienst Terugkeer & Vertrek ­ Ministerie van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit ­ Bestuursdepartement ­ Dienst Regelingen (DR) ­ Agentschap Plantenziektenkundige Dienst (PD) ­ Algemene Inspectiedienst (AID) ­ Dienst Landelijk Gebied (DLG) ­ Voedsel en Waren Autoriteit (VWA) ­ Ministerie van Onderwijs, Cultuur en Wetenschappen ­ Bestuursdepartement ­ Inspectie van het Onderwijs ­ Erfgoedinspectie ­ Centrale Financiën Instellingen ­ Nationaal Archief ­ Centrale diensten ressorterend onder S/PlvS (zentrale Dienste im Geschäftsbereich des Generalsekretärs und des stellvertretenden Generalsekretärs) 1627 ­ Adviesraad voor Wetenschaps- en Technologiebeleid ­ Onderwijsraad ­ Raad voor Cultuur ­ Ministerie van Sociale Zaken en Werkgelegenheid ­ Bestuursdepartement ­ Inspectie Werk en Inkomen ­ Agentschap SZW ­ Ministerie van Verkeer en Waterstaat ­ Bestuursdepartement ­ Directoraat-Generaal Transport en Luchtvaart ­ Directoraat-generaal Personenvervoer ­ Directoraat-generaal Water ­ Centrale diensten (Zentrale Dienste) ­ Shared services Organisatie Verkeer en Watersaat ­ Koninklijke Nederlandse Meteorologisch Instituut KNMI ­ Rijkswaterstaat, Bestuur ­ De afzonderlijke regionale Diensten van Rijkswaterstaat (die einzelnen regionalen Dienste der Generaldirektion Öffentliche Arbeiten und Wassermanagement) ­ De afzonderlijke specialistische diensten van Rijkswaterstaat (die einzelnen spezialisierten Dienste der Generaldirektion Öffentliche Arbeiten und Wassermanagement) ­ Adviesdienst Geo-Informatie en ICT ­ Adviesdienst Verkeer en Vervoer (AVV) ­ Bouwdienst ­ Corporate Dienst ­ Data ICT Dienst ­ Dienst Verkeer en Scheepvaart ­ Dienst Weg- en Waterbouwkunde (DWW) ­ Rijksinstituut voor Kunst en Zee (RIKZ) ­ Rijksinstituut voor Integraal Afvalwaterbehandeling (RIZA) ­ Waterdienst ­ Inspectie Verkeer en Waterstaat, Hoofddirectie ­ Port state Control ­ Directie Toezichtontwikkeling Onderzoek (TCO) Communicatie en Zoetwaterbeheer en ­ Raad van State ­ Algemene Rekenkamer ­ Nationale Ombudsman ­ Kanselarij der Nederlandse Orden ­ Kabinet der Koningin ­ Raad voor de rechtspraak en de Rechtbanken Österreich ­ Bundeskanzleramt ­ Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten ­ Bundesministerium für Finanzen ­ Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend ­ Bundesministerium für Inneres ­ Bundesministerium für Justiz ­ Bundesministerium für Landesverteidigung ­ Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ­ Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz ­ Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur ­ Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ­ Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ­ Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ­ Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft m.b.H ­ Bundesbeschaffung G.m.b.H ­ Bundesrechenzentrum G.m.b.H Polen ­ Kancelaria Prezydenta RP ­ Kancelaria Sejmu RP ­ Kancelaria Senatu RP ­ Kancelaria Prezesa Rady Ministrów ­ Sd Najwyszy ­ Naczelny Sd Administracyjny ­ Wojewódzkie sdy administracyjne ­ Sdy powszechne ­ rejonowe, okrgowe i apelacyjne ­ Trybunal Konstytucyjny ­ Najwysza Izba Kontroli ­ Biuro Rzecznika Praw Obywatelskich ­ Biuro Rzecznika Praw Dziecka ­ Biuro Ochrony Rzdu ­ Biuro Bezpieczestwa Narodowego ­ Centralne Biuro Antykorupcyjne ­ Ministerstwo Pracy i Polityki Spolecznej ­ Ministerstwo Finansów ­ Ministerstwo Gospodarki ­ Ministerstwo Rozwoju Regionalnego ­ Ministerstwo Kultury i Dziedzictwa Narodowego ­ Ministerstwo Edukacji Narodowej ­ Ministerstwo Obrony Narodowej ­ Ministerstwo Rolnictwa i Rozwoju Wsi ­ Ministerstwo Skarbu Pastwa ­ Ministerstwo Sprawiedliwoci ­ Ministerstwo Infrastruktury ­ Ministerstwo Nauki i Szkolnictwa Wyszego ­ Ministerstwo rodowiska ­ Ministerstwo Spraw Wewntrznych i Administracji ­ Ministerstwo Spraw Zagranicznych 1628 ­ Toezichthouder Beheer Eenheid Lucht ­ Toezichthouder Beheer Eenheid Water ­ Toezichthouder Beheer Eenheid Land ­ Ministerie van Volkshuisvesting, Ruimtelijke Ordening en Milieubeheer ­ Bestuursdepartement ­ Directoraat-generaal Wonen, Wijken en Integratie ­ Directoraat-generaal Ruimte ­ Directoraat-general Milieubeheer ­ Rijksgebouwendienst ­ VROM Inspectie ­ Ministerie van Volksgezondheid, Welzijn en Sport ­ Bestuursdepartement ­ Inspectie Gezondheidsbescherming, Waren en Veterinaire Zaken ­ Inspectie Gezondheidszorg ­ Inspectie Jeugdhulpverlening en Jeugdbescherming ­ Rijksinstituut voor de Volksgezondheid en Milieu (RIVM) ­ Sociaal en Cultureel Planbureau ­ Agentschap t.b.v. het College ter Beoordeling van Geneesmiddelen ­ Tweede Kamer der Staten-Generaal ­ Eerste Kamer der Staten-Generaal ­ Ministerstwo Zdrowia ­ Ministerstwo Sportu i Turystyki ­ Urzd Komitetu Integracji Europejskiej ­ Urzd Patentowy Rzeczypospolitej Polskiej ­ Urzd Regulacji Energetyki ­ Urzd do Spraw Kombatantów i Osób Represjonowanych ­ Urzd Transportu Kolejowego ­ Urzd Dozoru Technicznego ­ Urzd Rejestracji Produktów Leczniczych, Medycznych i Produktów Biobójczych ­ Urzd do Spraw Repatriacji i Cudzoziemców ­ Urzd Zamówie Publicznych ­ Urzd Ochrony Konkurencji i Konsumentów ­ Urzd Lotnictwa Cywilnego ­ Urzd Komunikacji Elektronicznej ­ Wyszy Urzd Górniczy ­ Glówny Urzd Miar ­ Glówny Urzd Geodezji i Kartografii ­ Glówny Urzd Nadzoru Budowlanego ­ Glówny Urzd Statystyczny ­ Krajowa Rada Radiofonii i Telewizji ­ Generalny Inspektor Ochrony Danych Osobowych ­ Pastwowa Komisja Wyborcza ­ Pastwowa Inspekcja Pracy ­ Rzdowe Centrum Legislacji ­ Narodowy Fundusz Zdrowia ­ Polska Akademia Nauk ­ Polskie Centrum Akredytacji ­ Polskie Centrum Bada i Certyfikacji ­ Polska Organizacja Turystyczna ­ Polski Komitet Normalizacyjny ­ Zaklad Ubezpiecze Spolecznych ­ Komisja Nadzoru Finansowego ­ Naczelna Dyrekcja Archiwów Pastwowych ­ Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Spolecznego ­ Generalna Dyrekcja Dróg Krajowych i Autostrad ­ Pastwowa Inspekcja Ochrony Rolin i Nasiennictwa ­ Komenda Glówna Pastwowej Stray Poarnej ­ Komenda Glówna Policji ­ Komenda Glówna Stray Granicznej ­ Inspekcja Jakoci Handlowej Artykulów Rolno-Spoywczych ­ Glówny Inspektorat Ochrony rodowiska ­ Glówny Inspektorat Transportu Drogowego ­ Glówny Inspektorat Farmaceutyczny ­ Glówny Inspektorat Sanitarny ­ Glówny Inspektorat Weterynarii ­ Agencja Bezpieczestwa Wewntrznego ­ Agencja Wywiadu ­ Agencja Mienia Wojskowego ­ Wojskowa Agencja Mieszkaniowa ­ Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa ­ Agencja Rynku Rolnego ­ Agencja Nieruchomoci Rolnych ­ Pastwowa Agencja Atomistyki ­ Polska Agencja eglugi Powietrznej ­ Polska Agencja Rozwizywania Problemów Alkoholowych ­ Agencja Rezerw Materialowych ­ Narodowy Bank Polski Wyrobów ­ Narodowy Fundusz Ochrony rodowiska i Gospodarki Wodnej ­ Pastwowy Fundusz Rehabilitacji Osób Niepelnosprawnych ­ Instytut Pamici Narodowej - Komisja cigania Zbrodni Przeciwko Narodowi Polskiemu ­ Rada Ochrony Pamici Walk i Mczestwa ­ Sluba Celna Rzeczypospolitej Polskiej ­ Pastwowe Gospodarstwo Lene ,,Lasy Pastwowe" ­ Polska Agencja Rozwoju Przedsibiorczoci ­ Urzdy wojewódzkie ­ Samodzielne Publiczne Zaklady Opieki Zdrowotnej, jeli ich organem zaloycielskim jest minister, centralny organ administracji rzdowej lub wojewoda Portugal ­ Presidência do Conselho de Ministros ­ Ministério das Finanças e da Administração Pública ­ Ministério da Defesa Nacional ­ Ministério dos Negócios Estrangeiros ­ Ministério da Administração Interna ­ Ministério da Justiça ­ Ministério da Economia e da Inovação ­ Ministério da Agricultura, Desenvolvimento Rural e Pescas ­ Ministério da Educação ­ Ministério da Ciência, Tecnologia e do Ensino Superior ­ Ministério da Cultura ­ Ministério da Saúde ­ Ministério do Trabalho e da Solidariedade Social ­ Ministério das Obras Públicas, Transportes e Comunicações ­ Ministério do Ambiente, do Ordenamento do Território e do Desenvolvimento Regional ­ Presidência da República ­ Tribunal Constitucional ­ Tribunal de Contas ­ Provedoria de Justiça Rumänien ­ Administraia Prezidenial ­ Senatul României ­ Camera Deputailor ­ Inalta Curte de Casaie i Justiie ­ Curtea Constituional ­ Consiliul Legislativ ­ Curtea de Conturi ­ Consiliul Superior al Magistraturii ­ Parchetul de pe lâng Inalta Curte de Casaie i Justiie ­ Secretariatul General al Guvernului ­ Cancelaria primului ministru ­ Ministerul Afacerilor Externe ­ Ministerul Economiei i Finanelor ­ Ministerul Justiiei ­ Ministerul Aprrii ­ Ministerul Internelor i Reformei Administrative ­ Ministerul Muncii, Familiei i Egalitii de Sanse ­ Ministerul pentru Intreprinderi Mici i Mijlocii, Comer, Turism i Profesii Liberale ­ Ministerul Agriculturii i Dezvoltrii Rurale ­ Ministerul Transporturilor ­ Ministerul Dezvoltrii, Lucrrilor Publice i Locuinei ­ Ministerul Educaiei Cercetrii i Tineretului 1629 ­ Ministerul Sntii Publice ­ Ministerul Culturii i Cultelor ­ Ministerul Comunicaiilor i Tehnologiei Informaiei ­ Ministerul Mediului i Dezvoltrii Durabile ­ Serviciul Român de Informaii ­ Serviciul de Informaii Externe ­ Serviciul de Protecie i Paz ­ Serviciul de Telecomunicaii Speciale ­ Consiliul Naional al Audiovizualului ­ Consiliul Concurenei (CC) ­ Direcia Naional Anticorupie ­ Inspectoratul General de Poliie ­ Autoritatea Naional pentru Reglementarea i Monitorizarea Achiziiilor Publice ­ Consiliul Naional de Soluionare a Contestaiilor ­ Autoritatea Naional de Reglementare pentru Serviciile Comunitare de utiliti publice (ANRSC) ­ Autoritatea Naional Sanitar Veterinar i pentru Sigurana Alimentelor ­ Autoritatea Naional pentru Protecia Consumatorilor ­ Autoritatea Naval Român ­ Autoritatea Feroviar Român ­ Autoritatea Rutier Român ­ Autoritatea Naional pentru Protecia Drepturilor Copilului ­ Autoritatea Naional pentru Persoanele cu Handicap ­ Autoritatea Naional pentru Turism ­ Autoritatea Naional pentru Restituirea Proprietilor ­ Autoritatea Naional pentru Tineret ­ Autoritatea Naional pentru Cercetare Stiinifica ­ Autoritatea Naional pentru Reglementare în Comunicaii i Tehnologia Informaiei ­ Autoritatea Naional Informaionale pentru Serviciile Societii ­ Ustavno sodisce Republike Slovenije ­ Racunsko sodisce Republike Slovenije ­ Drzavna revizijska komisja za revizijo postopkov oddaje javnih narocil ­ Slovenska akademija znanosti in umetnosti ­ Vladne sluzbe ­ Ministrstvo za finance ­ Ministrstvo za notranje zadeve ­ Ministrstvo za zunanje zadeve ­ Ministrstvo za obrambo ­ Ministrstvo za pravosodje ­ Ministrstvo za gospodarstvo ­ Ministrstvo za kmetijstvo, gozdarstvo in prehrano ­ Ministrstvo za promet ­ Ministrstvo za okolje in prostor ­ Ministrstvo za delo, druzino in socialne zadeve ­ Ministrstvo za zdravje ­ Ministrstvo za javno upravo ­ Ministrstvo za solstvo in sport ­ Ministrstvo za visoko solstvo, znanost in tehnologijo ­ Ministrstvo za kulturo ­ Vrhovno sodisce Republike Slovenije ­ visja sodisca ­ okrozna sodisca ­ okrajna sodisca ­ Vrhovno drzavno tozilstvo Republike Slovenije ­ Okrozna drzavna tozilstva ­ Drzavno pravobranilstvo ­ Upravno sodisce Republike Slovenije ­ Visje delovno in socialno sodisce ­ delovna sodisca ­ Davcna uprava Republike Slovenije ­ Carinska uprava Republike Slovenije ­ Urad Republike Slovenije za preprecevanje pranja denarja ­ Urad Republike Slovenije za nadzor prirejanja iger na sreco ­ Uprava Republike Slovenije za javna placila ­ Urad Republike Slovenije za nadzor proracuna ­ Policija ­ Inspektorat Republike Slovenije za notranje zadeve ­ General stab Slovenske vojske ­ Uprava Republike Slovenije za zascito in resevanje ­ Inspektorat Republike Slovenije za obrambo ­ Inspektorat Republike Slovenije za varstvo pred naravnimi in drugimi nesrecami ­ Uprava Republike Slovenije za izvrsevanje kazenskih sankcij ­ Urad Republike Slovenije za varstvo konkurence ­ Urad Republike Slovenije za varstvo potrosnikov ­ Trzni inspektorat Republike Slovenije ­ Urad Republike Slovenije za intelektualno lastnino ­ Inspektorat Republike Slovenije za elektronske komunikacije, elektronsko podpisovanje in posto ­ Inspektorat za energetiko in rudarstvo ­ Agencija Republike Slovenije za kmetijske trge in razvoj podezelja ­ Inspektorat Republike Slovenije za kmetijstvo, gozdarstvo in hrano ­ Fitosanitarna uprava Republike Slovenije ­ Veterinarska uprava Republike Slovenije ­ Uprava Republike Slovenije za pomorstvo 1630 ­ Autoritatea Electoral Permanente ­ Agenia pentru Strategii Guvernamentale ­ Agenia Naional a Medicamentului ­ Agenia Naional pentru Sport ­ Agenia Naional pentru Ocuparea Forei de Munc ­ Agenia Naional de Reglementare în Domeniul Energiei ­ Agenia Român pentru Conservarea Energiei ­ Agenia Naional pentru Resurse Minerale ­ Agenia Român pentru Investiii Strine ­ Agenia Naional pentru Intreprinderi Mici i Mijlocii i Cooperaie ­ Agenia Naional a Funcionarilor Publici ­ Agenia Naional de Administrare Fiscal ­ Agenia de Compensare pentru Achiziii de Tehnic Special ­ Agenia Naional Anti-doping ­ Agenia Nuclear ­ Agenia Naional pentru Protecia Familiei ­ Agenia Naional pentru Egalitatea de Sanse între Brbai i Femei ­ Agenia Naional pentru Protecia Mediului ­ Agenia naional Antidrog Slowenien ­ Predsednik Republike Slovenije ­ Drzavni zbor Republike Slovenije ­ Drzavni svet Republike Slovenije ­ Varuh clovekovih pravic ­ Direkcija Republike Slovenije za ceste ­ Prometni inspektorat Republike Slovenije ­ Direkcija za infrastrukturo vodenje investicij v javno zeleznisko ­ Ministerstvo kultúry Slovenskej republiky ­ Ministerstvo zdravotníctva Slovenskej republiky ­ Úrad vlády Slovenskej republiky ­ Protimonopolný úrad Slovenskej republiky ­ Statistický úrad Slovenskej republiky ­ Úrad geodézie, kartografie a katastra Slovenskej republiky ­ Úrad jadrového dozoru Slovenskej republiky ­ Úrad pre normalizáciu, Slovenskej republiky metrológiu a skúsobníctvo ­ Agencija Republike Slovenije za okolje ­ Geodetska uprava Republike Slovenije ­ Uprava Republike Slovenije za jedrsko varstvo ­ Inspektorat Republike Slovenije za okolje in prostor ­ Inspektorat Republike Slovenije za delo ­ Zdravstveni inspektorat ­ Urad Republike Slovenije za kemikalije ­ Uprava Republike Slovenije za varstvo pred sevanji ­ Urad Republike Slovenije za meroslovje ­ Urad za visoko solstvo ­ Urad Republike Slovenije za mladino ­ Inspektorat Republike Slovenije za solstvo in sport ­ Arhiv Republike Slovenije ­ Inspektorat Republike Slovenije za kulturo in medije ­ Kabinet predsednika Vlade Republike Slovenije ­ Generalni sekretariat Vlade Republike Slovenije ­ Sluzba vlade za zakonodajo ­ Sluzba vlade za evropske zadeve ­ Sluzba vlade za lokalno samoupravo in regionalno politiko ­ Urad vlade za komuniciranje ­ Urad za enake moznosti ­ Urad za verske skupnosti ­ Urad za narodnosti ­ Urad za makroekonomske analize in razvoj ­ Statisticni urad Republike Slovenije ­ Slovenska obvescevalno-varnostna agencija ­ Protokol Republike Slovenije ­ Urad za varovanje tajnih podatkov ­ Urad za Slovence v zamejstvu in po svetu ­ Sluzba Vlade Republike Slovenije za razvoj ­ Informacijski pooblascenec ­ Drzavna volilna komisija Slowakei Ministerien und andere zentrale staatliche Behörden, die im Gesetz Nr. 575/2001 Slg. über die Struktur der Tätigkeiten der Regierung und der zentralen staatlichen Verwaltungsbehörden genannt werden (in der durch spätere Verordnungen geänderten Fassung): ­ Kancelária prezidenta Slovenskej republiky ­ Národná rada Slovenskej republiky ­ Ministerstvo hospodárstva Slovenskej republiky ­ Ministerstvo financií Slovenskej republiky ­ Ministerstvo dopravy, pôst a telekomunikácií Slovenskej republiky ­ Ministerstvo pôdohospodárstva Slovenskej republiky ­ Ministerstvo výstavby a regionálneho rozvoja Slovenskej republiky ­ Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky ­ Ministerstvo obrany Slovenskej republiky ­ Ministerstvo spravodlivosti Slovenskej republiky ­ Ministerstvo zahranicných vecí Slovenskej republiky ­ Ministerstvo práce, sociálnych vecí a rodiny Slovenskej republiky ­ Ministerstvo zivotného prostredia Slovenskej republiky ­ Ministerstvo skolstva Slovenskej republiky ­ Úrad pre verejné obstarávanie ­ Úrad priemyselného vlastníctva Slovenskej republiky ­ Správa státnych hmotných rezerv Slovenskej republiky ­ Národný bezpecnostný úrad ­ Ústavný súd Slovenskej republiky ­ Najvyssi súd Slovenskej republiky ­ Generálna prokuratura Slovenskej republiky ­ Najvyssi kontrolný úrad Slovenskej republiky ­ Telekomunikacný úrad Slovenskej republiky ­ Úrad pre financný trh ­ Úrad na ochranu osobn ý ch udajov ­ Kancelária verejneho ochranu prav Finnland ­ Oikeuskanslerinvirasto ­ Justitiekanslersämbetet ­ Liikenne- ja viestintäministeriö ­ Kommunikationsministeriet ­ Ajoneuvohallintokeskus centralen AKE AKE ­ Fordonsförvaltnings- ­ Ilmailuhallinto ­ Luftfartsförvaltningen ­ Ilmatieteen laitos ­ Meteorologiska institutet ­ Merenkulkulaitos ­ Sjöfartsverket ­ Merentutkimuslaitos ­ Havsforskningsinstitutet ­ Ratahallintokeskus RHK ­ Banförvaltningscentralen RHK ­ Rautatievirasto ­ Järnvägsverket ­ Tiehallinto ­ Vägförvaltningen ­ Viestintävirasto ­ Kommunikationsverket ­ Maa- ja metsätalousministeriö ­ Jord- och skogsbruksministeriet ­ Elintarviketurvallisuusvirasto verket ­ Livsmedelssäkerhets- ­ Maanmittauslaitos ­ Lantmäteriverket ­ Maaseutuvirasto ­ Landsbygdsverket ­ Oikeusministeriö ­ Justitieministeriet ­ Tietosuojavaltuutetun toimisto ­ Dataombudsmannens byrå ­ Tuomioistuimet ­ domstolar ­ Korkein oikeus ­ Högsta domstolen ­ Korkein hallinto-oikeus ­ Högsta förvaltningsdomstolen ­ Hovioikeudet ­ hovrätter ­ Käräjäoikeudet ­ tingsrätter ­ Hallinto-oikeudet ­ förvaltningsdomstolar ­ Markkinaoikeus ­ Marknadsdomstolen ­ Työtuomioistuin ­ Arbetsdomstolen ­ Vakuutusoikeus ­ Försäkringsdomstolen ­ Kuluttajariitalautakunta ­ Konsumenttvistenämnden ­ Vankeinhoitolaitos ­ Fångvårdsväsendet ­ HEUNI ­ Yhdistyneiden Kansakuntien yhteydessä toimiva Euroopan kriminaalipolitiikan instituutti ­ HEUNI ­ Europeiska institutet för kriminalpolitik, verksamt i anslutning till Förenta Nationerna ­ Konkurssiasiamiehen toimisto ­ Konkursombudsmannens byrå 1631 ­ Kuluttajariitalautakunta ­ Konsumenttvistenämnden ­ Oikeushallinnon palvelukeskus ­ Justitieförvaltningens servicecentral ­ Oikeushallinnon tietotekniikkakeskus förvaltningens datateknikcentral ­ Justitie- ­ Patentti- ja rekisterihallitus ­ Patent- och registerstyrelsen ­ Valtakunnansovittelijain männens byrå toimisto ­ Riksförliknings- ­ Valtion turvapaikanhakijoiden vastaanottokeskukset ­ Statliga förläggningar för asylsökande ­ Energiamarkkinavirasto - Energimarknadsverket ­ Geologian tutkimuskeskus ­ Geologiska forskningscentralen ­ Huoltovarmuuskeskus centralen ­ Försörjningsberedskaps- ­ Oikeuspoliittinen tutkimuslaitos (Optula) ­ Rättspolitiska forskningsinstitutet ­ Oikeusrekisterikeskus ­ Rättsregistercentralen ­ Onnettomuustutkintakeskus ­ Centralen för undersökning av olyckor ­ Rikosseuraamusvirasto ­ Brottspåföljdsverket ­ Rikosseuraamusalan koulutuskeskus ­ Brottspåföljdsområdets utbildningscentral ­ Rikoksentorjuntaneuvosto ­ Rådet för brottsförebyggande ­ Saamelaiskäräjät ­ Sametinget ­ Valtakunnansyyttäjänvirasto ­ Riksåklagarämbetet ­ Vankeinhoitolaitos ­ Fångvårdsväsendet ­ Opetusministeriö ­ Undervisningsministeriet ­ Opetushallitus ­ Utbildningsstyrelsen ­ Valtion elokuvatarkastamo ­ Statens filmgranskningsbyrå ­ Puolustusministeriö ­ Försvarsministeriet ­ Puolustusvoimat ­ Försvarsmakten ­ Sisäasiainministeriö ­ Inrikesministeriet ­ Väestörekisterikeskus ­ Befolkningsregistercentralen ­ Keskusrikospoliisi ­ Centralkriminalpolisen ­ Liikkuva poliisi ­ Rörliga polisen ­ Rajavartiolaitos ­ Gränsbevakningsväsendet ­ Lääninhallitukset ­ Länsstyrelserna ­ Suojelupoliisi ­ Skyddspolisen ­ Poliisiammattikorkeakoulu ­ Polisyrkeshögskolan ­ Poliisin tekniikkakeskus ­ Polisens teknikcentral ­ Poliisin tietohallintokeskus ­ Polisens datacentral ­ Helsingin kihlakunnan poliisilaitos ­ Polisinrättningen i Helsingfors ­ Pelastusopisto ­ Räddningsverket ­ Hätäkeskuslaitos ­ Nödcentralsverket ­ Maahanmuuttovirasto ­ Migrationsverket ­ Sisäasiainhallinnon palvelukeskus ­ Inrikesförvaltningens servicecentral ­ Sosiaali- ja terveysministeriö ­ Social- och hälsovårdsministeriet ­ Työttömyysturvan muutoksenhakulautakunta ­ Besvärsnämnden för utkomstskyddsärenden ­ Sosiaaliturvan muutoksenhakulautakunta nämnden för social trygghet ­ Lääkelaitos ­ Läkemedelsverket ­ Terveydenhuollon oikeusturvakeskus centralen för hälsovården ­ Kansanterveyslaitos ­ Folkhälsoinstitutet ­ Lääkehoidon kehittämiskeskus ROHTO ­ Utvecklingscentralen för läkemedelsbe-handling ­ Sosiaali- ja terveydenhuollon tuotevalvontakeskus ­ Social- och hälsovårdens produkttillsynscentral ­ Sosiaali- ja terveysalan tutkimus- ja kehittämiskeskus Stakes ­ Forsknings- och utvecklingscentralen för socialoch hälsovården Stakes ­ Vakuutusvalvontavirasto ­ Försäkringsinspektionen ­ Työ- ja elinkeinoministeriö ­ Arbets- och näringsministeriet ­ Kuluttajavirasto ­ Konsumentverket ­ Kilpailuvirasto ­ Konkurrensverket ­ Rättsskydds­ Besvärs- ­ Kuluttajatutkimuskeskus ­ Konsumentforskningscentralen ­ Matkailun edistämiskeskus turistfrämjande (MEK) ­ Centralen för ­ Mittatekniikan keskus (MIKES) ­ Mätteknikcentralen ­ Tekes ­ teknologian ja innovaatioiden kehittämiskeskus - Tekes ­ utvecklingscentralen för teknologi och innovationer ­ Turvatekniikan centralen keskus (TUKES) ­ Säkerhetsteknik- ­ Valtion teknillinen tutkimuskeskus (VTT) ­ Statens tekniska forskningscentral ­ Syrjintälautakunta ­ Nationella diskrimineringsnämnden ­ Työneuvosto ­ Arbetsrådet ­ Vähemmistövaltuutetun mannens byrå toimisto ­ Minoritetsombuds- ­ Ulkoasiainministeriö ­ Utrikesministeriet ­ Valtioneuvoston kanslia ­ Statsrådets kansli ­ Valtiovarainministeriö ­ Finansministeriet ­ Valtiokonttori ­ Statskontoret ­ Verohallinto ­ Skatteförvaltningen ­ Tullilaitos ­ Tullverket ­ Tilastokeskus ­ Statistikcentralen ­ Valtion taloudellinen tutkimuskeskus ekonomiska forskiningscentral ­ Ympäristöministeriö ­ Miljöministeriet ­ Suomen ympäristökeskus ­ Finlands miljöcentral ­ Asumisen rahoitus- ja kehityskeskus ­ Finansierings- och utvecklingscentralen för boendet ­ Valtiontalouden tarkastusvirasto ­ Statens revisionsverk Schweden A ­ Affärsverket svenska kraftnät ­ Akademien för de fria konsterna ­ Alkohol- och läkemedelssortiments-nämnden ­ Allmänna pensionsfonden ­ Allmänna reklamationsnämnden ­ Ambassader ­ Ansvarsnämnd, statens ­ Arbetsdomstolen ­ Arbetsförmedlingen ­ Arbetsgivarverk, statens ­ Arbetslivsinstitutet ­ Arbetsmiljöverket ­ Arkitekturmuseet ­ Arrendenämnder ­ Arvsfondsdelegationen B ­ Banverket ­ Barnombudsmannen ­ Beredning för utvärdering av medicinsk metodik, statens 1632 ­ Statens ­ Säteilyturvakeskus ­ Strålsäkerhetscentralen ­ Bergsstaten ­ Biografbyrå, statens ­ Biografiskt lexikon, svenskt ­ Birgittaskolan ­ Blekinge tekniska högskola ­ Bokföringsnämnden ­ Bolagsverket ­ Bostadsnämnd, statens ­ Bostadskreditnämnd, statens ­ Boverket ­ Brottsförebyggande rådet ­ Brottsoffermyndigheten C ­ Centrala studiestödsnämnden D ­ Danshögskolan ­ Datainspektionen ­ Departementen ­ Domstolsverket ­ Dramatiska institutet E ­ Ekeskolan ­ Ekobrottsmyndigheten ­ Ekonomistyrningsverket ­ Ekonomiska rådet ­ Elsäkerhetsverket ­ Energimarknadsinspektionen ­ Energimyndighet, statens ­ EU/FoU-rådet ­ Exportkreditnämnden ­ Exportråd, Sveriges F ­ Fastighetsmäklarnämnden ­ Fastighetsverk, statens ­ Fideikommissnämnden ­ Finansinspektionen ­ Finanspolitiska rådet ­ Finsk-svenska gränsälvskommissionen ­ Fiskeriverket ­ Flygmedicincentrum ­ Folkhälsoinstitut, statens ­ Fonden för fukt- och mögelskador ­ Forskningsrådet för miljö, samhällsbyggande, Formas ­ Folke Bernadotte Akademin ­ Forskarskattenämnden ­ Forskningsrådet för arbetsliv och socialvetenskap ­ Fortifikationsverket ­ Forum för levande historia ­ Försvarets materielverk ­ Försvarets radioanstalt ­ Försvarets underrättelsenämnd ­ Försvarshistoriska museer, statens ­ Försvarshögskolan ­ Försvarsmakten ­ Försäkringskassan areella näringar och G ­ Gentekniknämnden ­ Geologiska undersökning ­ Geotekniska institut, statens ­ Giftinformationscentralen ­ Glesbygdsverket ­ Grafiska institutet och institutet kommunikationoch reklamutbildning ­ Granskningsnämnden för radio och TV ­ Granskningsnämnden för försvarsuppfinningar ­ Gymnastik- och Idrottshögskolan ­ Göteborgs universitet H ­ Handelsflottans kultur- och fritidsråd ­ Handelsflottans pensionsanstalt ­ Handelssekreterare ­ Handelskamrar, auktoriserade ­ Handikappombudsmannen ­ Handikappråd, statens ­ Harpsundsnämnden ­ Haverikommission, statens ­ Historiska museer, statens ­ Hjälpmedelsinstitutet ­ Hovrätterna ­ Hyresnämnder ­ Häktena ­ Hälso- och sjukvårdens ansvarsnämnd ­ Högskolan Dalarna ­ Högskolan i Borås ­ Högskolan i Gävle ­ Högskolan i Halmstad ­ Högskolan i Kalmar ­ Högskolan i Karlskrona/Ronneby ­ Högskolan i Kristianstad ­ Högskolan i Skövde ­ Högskolan i Trollhättan/Uddevalla ­ Högskolan på Gotland ­ Högskolans avskiljandenämnd ­ Högskoleverket ­ Högsta domstolen I ­ ILO kommittén ­ Inspektionen för arbetslöshetsförsäkringen ­ Inspektionen för strategiska produkter ­ Institut för kommunikationsanalys, statens ­ Institut för psykosocial medicin, statens ­ Institut för särskilt utbildningsstöd, statens ­ Institutet för arbetsmarknadspolitisk utvärdering ­ Institutet för rymdfysik ­ Institutet för tillväxtpolitiska studier ­ Institutionsstyrelse, statens ­ Insättningsgarantinämnden ­ Integrationsverket ­ Internationella programkontoret för utbildningsområdet J ­ Jordbruksverk, statens ­ Justitiekanslern 1633 för högre ­ Jämställdhetsombudsmannen ­ Jämställdhetsnämnden ­ Järnvägar, statens ­ Järnvägsstyrelsen K ­ Kammarkollegiet ­ Kammarrätterna ­ Karlstads universitet ­ Karolinska Institutet ­ Kemikalieinspektionen ­ Kommerskollegium ­ Konjunkturinstitutet ­ Konkurrensverket ­ Konstfack ­ Konsthögskolan ­ Konstnärsnämnden ­ Konstråd, statens ­ Konsulat ­ Konsumentverket ­ Krigsvetenskapsakademin ­ Krigsförsäkringsnämnden ­ Kriminaltekniska laboratorium, statens ­ Kriminalvården ­ Krisberedskapsmyndigheten ­ Kristinaskolan ­ Kronofogdemyndigheten ­ Kulturråd, statens ­ Kungl. Biblioteket ­ Kungl. Konsthögskolan ­ Kungl. Musikhögskolan i Stockholm ­ Kungl. Tekniska högskolan ­ Kungl. Vitterhets-, historie- och antikvitetsakademien ­ Kungl. Vetenskapsakademin ­ Kustbevakningen ­ Kvalitets- och kompetensråd, statens ­ Kärnavfallsfondens styrelse L ­ Lagrådet ­ Lantbruksuniversitet, Sveriges ­ Lantmäteriverket ­ Linköpings universitet ­ Livrustkammaren, Skoklosters slott och Hallwylska museet ­ Livsmedelsverk, statens ­ Livsmedelsekonomiska institutet ­ Ljud- och bildarkiv, statens ­ Lokala säkerhetsnämnderna vid kärnkraftverk ­ Lotteriinspektionen ­ Luftfartsverket ­ Luftfartsstyrelsen ­ Luleå tekniska universitet ­ Lunds universitet ­ Läkemedelsverket ­ Läkemedelsförmånsnämnden ­ Länsrätterna ­ Länsstyrelserna ­ Lärarhögskolan i Stockholm M ­ Malmö högskola ­ Manillaskolan ­ Maritima muséer, statens ­ Marknadsdomstolen ­ Medlingsinstitutet ­ Meteorologiska och hydrologiska institut, Sveriges ­ Migrationsverket ­ Militärhögskolor ­ Mittuniversitetet ­ Moderna museet ­ Museer för världskultur, statens ­ Musikaliska Akademien ­ Musiksamlingar, statens ­ Myndigheten för handikappolitisk samordning ­ Myndigheten för internationella adoptionsfrågor ­ Myndigheten för skolutveckling ­ Myndigheten för kvalificerad yrkesutbildning ­ Myndigheten för nätverk och samarbete inom högre utbildning ­ Myndigheten för Sveriges nätuniversitet ­ Myndigheten för utländska investeringar i Sverige ­ Mälardalens högskola N ­ Nationalmuseum ­ Nationellt centrum för flexibelt lärande ­ Naturhistoriska riksmuseet ­ Naturvårdsverket ­ Nordiska Afrikainstitutet ­ Notarienämnden ­ Nämnd för arbetstagares uppfinningar, statens ­ Nämnden för statligt stöd till trossamfund ­ Nämnden för styrelserepresentationsfrågor ­ Nämnden mot diskriminering ­ Nämnden för elektronisk förvaltning ­ Nämnden för RH anpassad utbildning ­ Nämnden för hemslöjdsfrågor O ­ Oljekrisnämnden ­ Ombudsmannen mot diskriminering på grund av sexuell läggning ­ Ombudsmannen mot etnisk diskriminering ­ Operahögskolan i Stockholm P ­ Patent- och registreringsverket ­ Patentbesvärsrätten ­ Pensionsverk, statens ­ Personregisternämnd statens, SPAR-nämnden ­ Pliktverk, Totalförsvarets ­ Polarforskningssekretariatet ­ Post- och telestyrelsen ­ Premiepensionsmyndigheten ­ Presstödsnämnden R ­ Radio- och TV-verket ­ Rederinämnden ­ Regeringskansliet ­ Regeringsrätten 1634 ­ Resegarantinämnden ­ Registernämnden ­ Revisorsnämnden ­ Riksantikvarieämbetet ­ Riksarkivet ­ Riksbanken ­ Riksdagsförvaltningen ­ Riksdagens ombudsmän ­ Riksdagens revisorer ­ Riksgäldskontoret ­ Rikshemvärnsrådet ­ Rikspolisstyrelsen ­ Riksrevisionen ­ Rikstrafiken ­ Riksutställningar, Stiftelsen ­ Riksvärderingsnämnden ­ Rymdstyrelsen ­ Rådet för Europeiska socialfonden i Sverige ­ Räddningsverk, statens ­ Rättshjälpsmyndigheten ­ Rättshjälpsnämnden ­ Rättsmedicinalverket S ­ Samarbetsnämnden för statsbidrag till trossamfund ­ Sameskolstyrelsen och sameskolor ­ Sametinget ­ SIS, Standardiseringen i Sverige ­ Sjöfartsverket ­ Skatterättsnämnden ­ Skatteverket ­ Skaderegleringsnämnd, statens ­ Skiljenämnden i vissa trygghetsfrågor ­ Skogsstyrelsen ­ Skogsvårdsstyrelserna ­ Skogs och lantbruksakademien ­ Skolverk, statens ­ Skolväsendets överklagandenämnd ­ Smittskyddsinstitutet ­ Socialstyrelsen ­ Specialpedagogiska institutet ­ Specialskolemyndigheten ­ Språk- och folkminnesinstitutet ­ Sprängämnesinspektionen ­ Statistiska centralbyrån ­ Statskontoret ­ Stockholms universitet ­ Stockholms internationella miljöinstitut ­ Strålsäkerhetsmyndigheten ­ Styrelsen för ackreditering och teknisk kontroll ­ Styrelsen för internationellt utvecklingssamarbete, SIDA ­ Styrelsen för Samefonden ­ Styrelsen för psykologiskt försvar ­ Stängselnämnden ­ Svenska institutet ­ Svenska institutet för europapolitiska studier ­ Svenska ESF rådet ­ Svenska Unescorådet ­ Svenska FAO kommittén ­ Svenska Språknämnden ­ Svenska Skeppshypotekskassan ­ Svenska institutet i Alexandria ­ Sveriges författarfond ­ Säkerhetspolisen ­ Säkerhets- och integritetsskyddsnämnden ­ Södertörns högskola T ­ Taltidningsnämnden ­ Talboks- och punktskriftsbiblioteket ­ Teaterhögskolan i Stockholm ­ Tingsrätterna ­ Tjänstepensions och grupplivnämnd, statens ­ Tjänsteförslagsnämnden för domstolsväsendet ­ Totalförsvarets forskningsinstitut ­ Totalförsvarets pliktverk ­ Tullverket ­ Turistdelegationen U ­ Umeå universitet ­ Ungdomsstyrelsen ­ Uppsala universitet ­ Utlandslönenämnd, statens ­ Utlänningsnämnden ­ Utrikesförvaltningens antagningsnämnd ­ Utrikesnämnden ­ Utsädeskontroll, statens V ­ Valideringsdelegationen ­ Valmyndigheten ­ Vatten- och avloppsnämnd, statens ­ Vattenöverdomstolen ­ Verket för förvaltningsutveckling ­ Verket för högskoleservice ­ Verket för innovationssystem (VINNOVA) ­ Verket för näringslivsutveckling (NUTEK) ­ Vetenskapsrådet ­ Veterinärmedicinska anstalt, statens ­ Veterinära ansvarsnämnden ­ Väg- och transportforskningsinstitut, statens ­ Vägverket ­ Vänerskolan ­ Växjö universitet ­ Växtsortnämnd, statens Å ­ Åklagarmyndigheten ­ Åsbackaskolan Ö ­ Örebro universitet ­ Örlogsmannasällskapet ­ Östervångsskolan ­ Överbefälhavaren ­ Överklagandenämnden för högskolan ­ Överklagandenämnden för nämndemanna-uppdrag ­ Överklagandenämnden för studiestöd ­ Överklagandenämnden för totalförsvaret 1635 Vere in i g t e s K ö n ig rei c h ­ Cabinet Office ­ Office of the Parliamentary Counsel ­ Central Office of Information ­ Charity Commission ­ Crown Estate Commissioners (Vote Expenditure Only) ­ Crown Prosecution Service ­ Department for Business, Enterprise and Regulatory Reform ­ Competition Commission ­ Gas and Electricity Consumers' Council ­ Office of Manpower Economics ­ Department for Children, Schools and Families ­ Department of Communities and Local Government ­ Rent Assessment Panels ­ Department for Culture, Media and Sport ­ British Library ­ British Museum ­ Commission for Architecture and the Built Environment ­ The Gambling Commission ­ Historic Buildings and Monuments Commission for England (English Heritage) ­ Imperial War Museum ­ Museums, Libraries and Archives Council ­ National Gallery ­ National Maritime Museum ­ National Portrait Gallery ­ Natural History Museum ­ Science Museum ­ Tate Gallery ­ Victoria and Albert Museum ­ Wallace Collection ­ Department for Environment, Food and Rural Affairs ­ Agricultural Dwelling House Advisory Committees ­ Agricultural Land Tribunals ­ Agricultural Wages Board and Committees ­ Cattle Breeding Centre ­ Countryside Agency ­ Plant Variety Rights Office ­ Royal Botanic Gardens, Kew ­ Royal Commission on Environmental Pollution ­ Department of Health ­ Dental Practice Board ­ National Health Service Strategic Health Authorities ­ NHS Trusts ­ Prescription Pricing Authority ­ Department for Innovation, Universities and Skills ­ Higher Education Funding Council for England ­ National Weights and Measures Laboratory ­ Patent Office ­ Department for International Development ­ Department of the Procurator General and Treasury Solicitor ­ Legal Secretariat to the Law Officers ­ Department for Transport ­ Maritime and Coastguard Agency ­ Department for Work and Pensions ­ Disability Living Allowance Advisory Board ­ Independent Tribunal Service ­ Medical Boards and Examining Medical Officers (War Pensions) ­ Occupational Pensions Regulatory Authority ­ Regional Medical Service ­ Social Security Advisory Committee ­ Export Credits Guarantee Department ­ Foreign and Commonwealth Office ­ Wilton Park Conference Centre ­ Government Actuary's Department ­ Government Communications Headquarters ­ Home Office ­ HM Inspectorate of Constabulary ­ House of Commons ­ House of Lords ­ Ministry of Defence ­ Defence Equipment & Support ­ Meteorological Office ­ Ministry of Justice ­ Boundary Commission for England ­ Combined Tax Tribunal ­ Council on Tribunals ­ Court of Appeal-Criminal ­ Employment Appeals Tribunal ­ Employment Tribunals ­ HMCS Regions, Crown, County and Combined Courts (England and Wales) ­ Immigration Appellate Authorities ­ Immigration Adjudicators ­ Immigration Appeals Tribunal ­ Lands Tribunal ­ Law Commission ­ Legal Aid Fund (England and Wales) ­ Office of the Social Security Commissioners ­ Parole Board and Local Review Committees ­ Pensions Appeal Tribunals ­ Public Trust Office ­ Supreme Court Group (England and Wales) ­ Transport Tribunal ­ The National Archives ­ National Audit Office ­ National Savings and Investments ­ National School of Government ­ Northern Ireland Assembly Commission ­ Northern Ireland Court Service ­ Coroners Courts ­ County Courts ­ Court of Appeal and High Court of Justice in Northern Ireland ­ Crown Court ­ Enforcement of Judgements Office ­ Legal Aid Fund ­ Magistrates' Courts ­ Pensions Appeals Tribunals ­ Northern Ireland, Department for Employment and Learning ­ Northern Ireland, Department for Regional Development ­ Northern Ireland, Department for Social Development ­ Northern Ireland, Department of Agriculture and Rural Development ­ Northern Ireland, Department of Culture, Arts and Leisure 1636 ­ Northern Ireland, Department of Education ­ Northern Ireland, Department of Enterprise, Trade and Investment ­ Northern Ireland, Department of the Environment ­ Northern Ireland, Department of Finance and Personnel ­ Northern Ireland, Department of Health, Social Services and Public Safety ­ Northern Ireland, Office of the First Minister and Deputy First Minister ­ Northern Ireland Office ­ Crown Solicitor's Office ­ Department of the Director of Public Prosecutions for Northern Ireland ­ Forensic Science Laboratory of Northern Ireland ­ Office of the Chief Electoral Officer for Northern Ireland ­ Police Service of Northern Ireland ­ Probation Board for Northern Ireland ­ State Pathologist Service ­ Office of Fair Trading ­ Office for National Statistics ­ National Health Service Central Register ­ Office of the Parliamentary Commissioner for Administration and Health Service Commissioners ­ Paymaster General's Office ­ Postal Business of the Post Office ­ Privy Council Office ­ Public Record Office ­ HM Revenue and Customs ­ The Revenue and Customs Prosecutions Office ­ Royal Hospital, Chelsea ­ Royal Mint ­ Rural Payments Agency ­ Scotland, Auditor-General ­ Scotland, Crown Office and Procurator Fiscal Service ­ Scotland, General Register Office ­ Scotland, Queen's and Lord Treasurer's Remembrancer ­ Scotland, Registers of Scotland ­ The Scotland Office ­ The Scottish Ministers ­ Architecture and Design Scotland ­ Crofters Commission ­ Deer Commission for Scotland ­ Lands Tribunal for Scotland ­ National Galleries of Scotland ­ National Library of Scotland ­ National Museums of Scotland ­ Royal Botanic Garden, Edinburgh ­ Royal Commission on the Ancient and Historical Monuments of Scotland ­ Scottish Further and Higher Education Funding Council ­ Scottish Law Commission ­ Community Health Partnerships ­ Special Health Boards ­ Health Boards ­ The Office of the Accountant of Court ­ High Court of Justiciary ­ Court of Session ­ HM Inspectorate of Constabulary ­ Parole Board for Scotland ­ Pensions Appeal Tribunals ­ Scottish Land Court ­ Sheriff Courts ­ Scottish Police Services Authority ­ Office of the Social Security Commissioners ­ The Private Rented Housing Panel and Private Rented Housing Committees ­ Keeper of the Records of Scotland ­ The Scottish Parliamentary Body Corporate ­ HM Treasury ­ Office of Government Commerce ­ United Kingdom Debt Management Office ­ The Wales Office (Office of the Secretary of State for Wales) ­ The Welsh Ministers ­ Higher Education Funding Council for Wales ­ Local Government Boundary Commission for Wales ­ The Royal Commission on the Ancient and Historical Monuments of Wales ­ Valuation Tribunals (Wales) ­ Welsh National Health Service Trusts and Local Health Boards ­ Welsh Rent Assessment Panels 1637 Liste der Waren und Ausrüstungsgegenstände, die von den Verteidigungsministerien und Agenturen für Verteidigungs- oder sicherheitsbezogene Maßnahmen in Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich erworben werden und unter diesen Titel fallen Kapitel 25: Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement Kapitel 26: Erze sowie Schlacken und Aschen Kapitel 27: Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse ausgenommen: ex 27.10: Spezialbenzine Kapitel 28: Anorganische chemische Erzeugnisse; organische und anorganische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen ausgenommen: ex 28.09: Sprengstoffe ex 28.13: Sprengstoffe ex 28.14: Tränengas ex 28.28: Sprengstoffe ex 28.32: Sprengstoffe ex 28.39: Sprengstoffe ex 28.50: Giftige Stoffe ex 28.51: Giftige Stoffe ex 28.54: Sprengstoffe Kapitel 29: Organische chemische Erzeugnisse ausgenommen: ex 29.03: Sprengstoffe ex 29.04: Sprengstoffe ex 29.07: Sprengstoffe ex 29.08: Sprengstoffe ex 29.11: Sprengstoffe ex 29.12: Sprengstoffe ex 29.13: Giftige Stoffe ex 29.14: Giftige Stoffe ex 29.15: Giftige Stoffe ex 29.21: Giftige Stoffe ex 29.22: Giftige Stoffe ex 29.23: Giftige Stoffe ex 29.26: Sprengstoffe ex 29.27: Giftige Stoffe ex 29.29: Sprengstoffe Kapitel 30: Pharmazeutische Erzeugnisse Kapitel 31: Düngemittel Kapitel 32: Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten Kapitel 33: Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel Kapitel 34: Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, ,,Dentalwachs" und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips Kapitel 35: Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme Kapitel 37: Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken Kapitel 38: Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie ausgenommen: ex 38.19: Giftige Stoffe Kapitel 39: Kunststoffe und Waren daraus ausgenommen: ex 39.03: Sprengstoffe Kapitel 40: Kautschuk und Waren daraus ausgenommen: ex 40.11: Schussfeste Reifen Kapitel 41: Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder Kapitel 42: Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen Kapitel 43: Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus Kapitel 44: Holz und Holzwaren; Holzkohle Kapitel 45: Kork und Korkwaren Kapitel 46: Flechtwaren und Korbmacherwaren Kapitel 47: Materialien für die Papierherstellung 1638 Kapitel 48: Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe Kapitel 49: Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne Kapitel 65: Kopfbedeckungen und Teile davon Kapitel 66: Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon Kapitel 67: Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren Kapitel 68: Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen Kapitel 69: Keramische Waren Kapitel 70: Glas und Glaswaren Kapitel 71: Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen Kapitel 73: Eisen und Stahl und Waren daraus Kapitel 74: Kupfer und Waren daraus Kapitel 75: Nickel und Waren daraus Kapitel 76: Aluminium und Waren daraus Kapitel 77: Magnesium und Beryllium und Waren daraus Kapitel 78: Blei und Waren daraus Kapitel 79: Zink und Waren daraus Kapitel 80: Zinn und Waren daraus Kapitel 81: Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus Kapitel 82: Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen ausgenommen: ex 82,05: Werkzeuge ex 82,07: Werkzeuge, Teile Kapitel 83: Verschiedene Waren aus unedlen Metallen Kapitel 84: Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon ausgenommen: ex 84.06: Antriebsmotoren ex 84.08: Andere Motoren ex 84.45: Maschinen ex 84.53: Automatische Datenverarbeitungsmaschinen ex 84.55: Teile von Maschinen der Position 84.53 ex 84.59: Kernreaktoren Kapitel 85: Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon ausgenommen: ex 85.13: Fernmeldeausrüstungen ex 85.15: Sendegeräte Kapitel 86: Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege ausgenommen: ex 86.02: Gepanzerte Lokomotiven, elektrisch ex 86.03: Andere gepanzerte Lokomotiven ex 86.05: Gepanzerte Wagen ex 86.06: Reparaturwagen ex 86.07: Wagen Kapitel 87: Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör ausgenommen: ex 87.08: Panzer und andere gepanzerte Fahrzeuge ex 87.01: Zugmaschinen ex 87.02: Militärfahrzeuge ex 87.03: Abschleppwagen ex 87.09: Krafträder ex 87.14: Anhänger Kapitel 89: Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen ausgenommen: ex 89.01 A: Kriegsschiffe Kapitel 90: Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte ausgenommen: ex 90.05: Ferngläser ex 90.13: Verschiedene Instrumente, Laser ex 90.14: Fernmessgeräte ex 90.28: Elektrische und elektronische Messinstrumente ex 90.11: Mikroskope 1639 ex ex ex ex 90.17: 90.18: 90.19: 90.20: Medizinische Instrumente Apparate und Geräte für Mechanotherapie Orthopädische Apparate Röntgengeräte Kapitel 91: Uhrmacherwaren Kapitel 92: Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte Kapitel 94: Möbel und Teile davon; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren ausgenommen: ex 94.01 A: Flugzeugsitze Kapitel 95: Bearbeitete Schnitz- und Formstoffe, Waren aus Schnitz- und Formstoffen Kapitel 96: Bürstenwaren, Puderquasten und Siebwaren Kapitel 98: Verschiedene Waren 1640 Abschnitt B Nachgeordnete Regierungsstellen, die eine Beschaffung im Einklang mit den Bestimmungen von Teil IV Titel V dieses Abkommens vornehmen A. Liste für Costa Rica Dieser Titel gilt für Stellen auf nachgeordneter Regierungsebene, die eine Beschaffung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens vornehmen, wobei der Auftragswert mindestens den folgenden Schwellenwerten entspricht: Waren Schwellenwert: 355 000 SZR Dienstleistungen Spezifiziert in Abschnitt D Schwellenwert: 355 000 SZR Bauleistungen Spezifiziert in Abschnitt E Schwellenwert: 5 000 000 SZR Liste der Beschaffungsstellen 1. Municipalidad de Abangares 2. Municipalidad de Acosta 3. Municipalidad de Aguirre 4. Municipalidad de Alajuela 5. Municipalidad de Alajuelita 6. Municipalidad de Alfaro Ruiz 7. Municipalidad de Alvarado 8. Municipalidad de Aserrí 9. Municipalidad de Atenas 10. Municipalidad de Bagaces 11. Municipalidad de Barba 12. Municipalidad de Belén 13. Municipalidad de Buenos Aires 14. Municipalidad de Cañas 15. Municipalidad de Carrillo 16. Municipalidad de Cartago 17. Municipalidad de Corredores 18. Municipalidad de Coto Brus 19. Municipalidad de Curridabat 20. Municipalidad de Desamparados 21. Municipalidad de Dota 22. Municipalidad de El Guarco 23. Municipalidad de Escazú 24. Municipalidad de Esparza 25. Municipalidad de Flores 26. Municipalidad de Garabito 27. Municipalidad de Goicoechea 28. Municipalidad de Golfito 29. Municipalidad de Grecia 30. Municipalidad de Guácimo 31. Municipalidad de Guatuso 32. Municipalidad de Heredia 33. Municipalidad de Hojancha 34. Municipalidad de Jiménez 35. Municipalidad de La Cruz 36. Municipalidad de La Unión 37. Municipalidad de León Cortés 38. Municipalidad de Liberia 39. Municipalidad de Limón 40. Municipalidad de Los Chiles 1641 41. Municipalidad de Matina 42. Municipalidad de Montes de Oca 43. Municipalidad de Montes de Oro 44. Municipalidad de Mora 45. Municipalidad de Moravia 46. Municipalidad de Nandayure 47. Municipalidad de Naranjo 48. Municipalidad de Nicoya 49. Municipalidad de Oreamuno 50. Municipalidad de Orotina 51. Municipalidad de Osa 52. Municipalidad de Palmares 53. Municipalidad de Paraíso 54. Municipalidad de Parrita 55. Municipalidad de Pérez Zeledón 56. Municipalidad de Poás 57. Municipalidad de Pococí 58. Municipalidad de Puntarenas 59. Municipalidad de Puriscal 60. Municipalidad de San Carlos 61. Municipalidad de San Isidro 62. Municipalidad de San José 63. Municipalidad de San Mateo 64. Municipalidad de San Pablo 65. Municipalidad de San Rafael 66. Municipalidad de San Ramón 67. Municipalidad de Santa Ana 68. Municipalidad de Santa Bárbara 69. Municipalidad de Santa Cruz 70. Municipalidad de Santo Domingo 71. Municipalidad de Sarapiquí 72. Municipalidad de Siquirres 73. Municipalidad de Talamanca 74. Municipalidad de Tarrazú 75. Municipalidad de Tibás 76. Municipalidad de Tilarán 77. Municipalidad de Turrialba 78. Municipalidad de Turrúbares 79. Municipalidad de Upala 80. Municipalidad de Valverde Vega 81. Municipalidad de Vásquez de Coronado B. Liste für El Salvador Dieser Titel gilt für Stellen auf nachgeordneter Regierungsebene, die eine Beschaffung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens vornehmen, wobei der Auftragswert mindestens den folgenden Schwellenwerten entspricht: Waren Schwellenwert: 355 000 SZR; bzw. für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens: 482 800 SZR Dienstleistungen Spezifiziert in Abschnitt D Schwellenwert: 355 000 SZR; bzw. für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens: 482 800 SZR Bauleistungen Spezifiziert in Abschnitt E Schwellenwert: 5 000 000 SZR; bzw. für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens: 5 950 000 SZR Liste der Beschaffungsstellen 1. Municipalidad de Santiago Texacuangos 2. Municipalidad de Sesori 1642 3. Municipalidad de Nueva Guadalupe 4. Municipalidad de Ciudad Arce 5. Municipalidad de Santa Elena 6. Municipalidad de San Agustín 7. Municipalidad de Estanzuelas 8. Municipalidad de Mercedes Umaña 9. Municipalidad de Alegría 10. Municipalidad de Nueva Granada 11. Municipalidad de San Julián 12. Municipalidad de San Alejo 13. Municipalidad de Conchagua 14. Municipalidad de Bolívar 15. Municipalidad de San Rafael Obrajuelo 16. Municipalidad de Tejutla 17. Municipalidad de La Reina 18. Municipalidad de Mejicanos 19. Municipalidad de Ilopango 20. Municipalidad de Santa Ana 21. Municipalidad de Santa Tecla 22. Municipalidad de Sonsonate 23. Municipalidad de Acajutla 24. Municipalidad de La Unión 25. Municipalidad de San Salvador C. Liste für Guatemala 1. Dieser Titel gilt für Stellen auf nachgeordneter Regierungsebene, die eine Beschaffung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens vornehmen, wobei der Auftragswert mindestens den folgenden Schwellenwerten entspricht: Waren Schwellenwert: 355 000 SZR; bzw. für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens: 490 000 SZR Dienstleistungen Spezifiziert in Abschnitt D Schwellenwert: 355 000 SZR; bzw. für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens: 490 000 SZR Bauleistungen Spezifiziert in Abschnitt E Schwellenwert: 5 000 000 SZR; bzw. für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens: 6 000 000 SZR 2. Dieser Titel gilt nur für die in dieser Liste aufgeführten Beschaffungsstellen. Liste der Beschaffungsstellen Municipalidades Departamento de Guatemala 1. Fraijanes 2. San Juan Sacatepéquez 3. San Pedro Sacatepéquez 4. San Raymundo 5. San Pedro Ayampuc 6. Chinautla 7. Santa Catarina Pinula 8. Guatemala 9. Mixco 10. Villa Nueva Dieser Titel gilt nicht für die Beschaffung von Bauleistungen durch die Beschaffungsstellen von Departamento de Guatemala. Municipalidades Departamento de Quetzaltenango 11. Quetzaltenango 12. Coatepeque Municipalidades Departamento de Escuintla 13. Chiquimulilla 1643 14. Santa Lucía Cotzumalguapa 15. Escuintla 16. Puerto de San José Municipalidades Departamento de Zacapa 17. Zacapa 18. Río Hondo 19. Teculután Municipalidades Departamento de Chiquimula 20. Chiquimula Municipalidades Departamento de El Quiché 21. Santa Cruz del Quiché Municipalidades Departamento de El Petén 22. Flores 23. San Benito Municipalidades Departamento de El Progreso 24. Guastatoya Municipalidades Departamento de Izabal 25. Puerto Barrios Municipalidades Departamento de Huehuetenango 26. Huehuetenango Municipalidades Departamento de Jalapa 27. Jalapa Municipalidades Departamento de Jutiapa 28. Jutiapa Municipalidades Departamento de Alta Verapaz 29. Cobán Municipalidades Departamento de Baja Verapaz 30. Salamá D. Liste für Honduras Dieser Titel gilt für Stellen auf nachgeordneter Regierungsebene, die eine Beschaffung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens vornehmen, wobei der Auftragswert mindestens den folgenden Schwellenwerten entspricht: Waren Schwellenwert: 490 000 SZR für das zweite und dritte Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens, anschließend 355 000 SZR Dienstleistungen Spezifiziert in Abschnitt D Schwellenwert: 490 000 SZR für das zweite und dritte Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens, anschließend 355 000 SZR Bauleistungen Spezifiziert in Abschnitt E Schwellenwert: 6 000 000 SZR für das zweite und dritte Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens, anschließend 5 000 000 SZR Dieser Titel gilt nur für die in dieser Liste aufgeführten Beschaffungsstellen. Liste der Beschaffungsstellen 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Municipalidad de La Ceiba, Atlántida Municipalidad de El Porvenir, Atlántida Municipalidad de Esparta, Atlántida Municipalidad de Jutiapa, Atlántida Municipalidad de La Masica, Atlántida Municipalidad de San Francisco, Atlántida Municipalidad de Tela, Atlántida Municipalidad de Arizona, Atlántida Municipalidad de Balfate, Colón 10. Municipalidad de Iriona, Colón 11. Municipalidad de Limón, Colón 12. Municipalidad de Sabá, Colón 13. Municipalidad de Santa Fe, Colón 1644 14. Municipalidad de Santa Rosa de Aguán, Colón 15. Municipalidad de Sonaguera, Colón 16. Municipalidad de Tocoa, Colón 17. Municipalidad de Bonito Oriental, Colón 18. Municipalidad de Comayagua, Comayagua 19. Municipalidad de Ajuterique, Comayagua 20. Municipalidad de El Rosario, Comayagua 21. Municipalidad de Esquías, Comayagua 22. Municipalidad de Humuya, Comayagua 23. Municipalidad de La Libertad, Comayagua 24. Municipalidad de Lamaní, Comayagua 25. Municipalidad de Lejamaní, Comayagua 26. Municipalidad de La Trinidad, Comayagua 27. Municipalidad de Meámbar, Comayagua 28. Municipalidad de Minas de Oro, Comayagua 29. Municipalidad de Ojo de Agua, Comayagua 30. Municipalidad de San Jerónimo, Comayagua 31. Municipalidad de San José de Comayagua, Comayagua 32. Municipalidad de San José del Potrero, Comayagua 33. Municipalidad de San Luis, Comayagua 34. Municipalidad de San Sebastián, Comayagua 35. Municipalidad de Siguatepeque, Comayagua 36. Municipalidad de Villa de San Antonio, Comayagua 37. Municipalidad de Las Lajas, Comayagua 38. Municipalidad de Taulabé, Comayagua 39. Municipalidad de Santa Rosa de Copán, Copán 40. Municipalidad de Cabañas, Copán 41. Municipalidad de Concepción, Copán 42. Municipalidad de Corquín, Copán 43. Municipalidad de Cucuyagua, Copán 44. Municipalidad de Dolores, Copán 45. Municipalidad de Dulce Nombre, Copán 46. Municipalidad de El Paraíso, Copán 47. Municipalidad de Florida, Copán 48. Municipalidad de La Jigua, Copán 49. Municipalidad de La Unión, Copán 50. Municipalidad de Nueva Arcadia (La Entrada), Copán 51. Municipalidad de San Agustín, Copán 52. Municipalidad de San Antonio de Copán, Copán 53. Municipalidad de San Jerónimo, Copán 54. Municipalidad de San José, Copán 55. Municipalidad de San Juan de Opoa, Copán 56. Municipalidad de San Nicolás, Copán 57. Municipalidad de San Pedro, Copán 58. Municipalidad de Santa Rita, Copán 59. Municipalidad de Trinidad, Copán 60. Municipalidad de Veracruz, Copán 61. Municipalidad de Choloma, Cortés 62. Municipalidad de Omoa, Cortés 63. Municipalidad de Pimienta, Cortés 64. Municipalidad de Potrerillos, Cortés 65. Municipalidad de Puerto Cortés, Cortés 66. Municipalidad de San Antonio de Cortés, Cortés 67. Municipalidad de San Francisco de Yojoa, Cortés 68. Municipalidad de San Manuel, Cortés 69. Municipalidad de Santa Cruz de Yojoa, Cortés 70. Municipalidad de Villanueva, Cortés 71. Municipalidad de La Lima, Cortés 1645 72. Municipalidad de Choluteca, Choluteca 73. Municipalidad de Apacilagua, Choluteca 74. Municipalidad de Concepción de María, Choluteca 75. Municipalidad de Duyure, Choluteca 76. Municipalidad de El Corpus, Choluteca 77. Municipalidad de El Triunfo, Choluteca 78. Municipalidad de Marcovia, Choluteca 79. Municipalidad de Morolica, Choluteca 80. Municipalidad de Namasigue, Choluteca 81. Municipalidad de Orocuina, Choluteca 82. Municipalidad de Pespire, Choluteca 83. Municipalidad de San Antonio de Flores, Choluteca 84. Municipalidad de San Isidro, Choluteca 85. Municipalidad de San José, Choluteca 86. Municipalidad de San Marcos de Colón, Choluteca 87. Municipalidad de Santa Ana de Yusguare, Choluteca 88. Municipalidad de Alauca, El Paraíso 89. Municipalidad de Danlí, El Paraíso 90. Municipalidad de El Paraíso, El Paraíso 91. Municipalidad de Guinope, El Paraíso 92. Municipalidad de Jacaleapa, El Paraíso 93. Municipalidad de Liure, El Paraíso 94. Municipalidad de Morocelí, El Paraíso 95. Municipalidad de Oropolí, El Paraíso 96. Municipalidad de Potrerillos, El Paraíso 97. Municipalidad de San Antonio de Flores, El Paraíso 98. Municipalidad de San Lucas, El Paraíso 99. Municipalidad de San Matías, El Paraíso 100. Municipalidad de Soledad, El Paraíso 101. Municipalidad de Teupasenti, El Paraíso 102. Municipalidad de Texíguat, El Paraíso 103. Municipalidad de Vado Ancho, El Paraíso 104. Municipalidad de Yauyupe, El Paraíso 105. Municipalidad de Trojes, El Paraíso 106. Municipalidad de Alubarén, Francisco Morazán 107. Municipalidad de Cedros, Francisco Morazán 108. Municipalidad de Curarén, Francisco Morazán 109. Municipalidad de El Porvenir, Francisco Morazán 110. Municipalidad de Guaimaca, Francisco Morazán 111. Municipalidad de La Libertad, Francisco Morazán 112. Municipalidad de La Venta, Francisco Morazán 113. Municipalidad de Lepaterique, Francisco Morazán 114. Municipalidad de Maraita, Francisco Morazán 115. Municipalidad de Marale, Francisco Morazán 116. Municipalidad de Nueva Armenia, Francisco Morazán 117. Municipalidad de Ojojona, Francisco Morazán 118. Municipalidad de Orica, Francisco Morazán 119. Municipalidad de Reitoca, Francisco Morazán 120. Municipalidad de Sabanagrande, Francisco Morazán 121. Municipalidad de San Antonio de Oriente, Francisco Morazán 122. Municipalidad de San Buenaventura, Francisco Morazán 123. Municipalidad de San Ignacio, Francisco Morazán 124. Municipalidad de San Juan de Flores, Francisco Morazán 125. Municipalidad de San Miguelito, Francisco Morazán 126. Municipalidad de Santa Ana, Francisco Morazán 127. Municipalidad de Santa Lucía, Francisco Morazán 128. Municipalidad de Talanga, Francisco Morazán 129. Municipalidad de Tatumbla, Francisco Morazán 1646 130. Municipalidad de Valle de Angeles, Francisco Morazán 131. Municipalidad de Villa de San Francisco, Francisco Morazán 132. Municipalidad de Vallecillo, Francisco Morazán 133. Municipalidad de Puerto Lempira, Gracias a Dios 134. Municipalidad de Brus Laguna, Gracias a Dios 135. Municipalidad de Ahuas, Gracias a Dios 136. Municipalidad de Juan Francisco Bulnes, Gracias a Dios 137. Municipalidad de Villeda Morales, Gracias a Dios 138. Municipalidad de Wampusirpi, Gracias a Dios 139. Municipalidad de La Esperanza, Intibucá 140. Municipalidad de Camasca, Intibucá 141. Municipalidad de Colomoncagua, Intibucá 142. Municipalidad de Concepción, Intibucá E. Liste für Nicaragua Dieser Titel gilt für Stellen auf nachgeordneter Regierungsebene, die eine Beschaffung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens vornehmen, wobei der Auftragswert mindestens den folgenden Schwellenwerten entspricht: Waren Schwellenwert: 355 000 SZR; bzw. für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens: 490 000 SZR Dienstleistungen Spezifiziert in Abschnitt D Schwellenwert: 355 000 SZR; bzw. für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens: 490 000 SZR Bauleistungen Spezifiziert in Abschnitt E Schwellenwert: 5 000 000 SZR; bzw. für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens: 6 000 000 SZR Liste der Beschaffungsstellen Die in diesem Abschnitt erfassten Gemeinden werden auf ausdrücklichen Wunsch aufgelistet. F. Liste für Panama Dieser Titel gilt für Stellen auf nachgeordneter Regierungsebene, die eine Beschaffung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens vornehmen, wobei der Auftragswert mindestens den folgenden Schwellenwerten entspricht: Waren Schwellenwert: 355 000 SZR Dienstleistungen Spezifiziert in Abschnitt D Schwellenwert: 355 000 SZR Bauleistungen Spezifiziert in Abschnitt E Schwellenwert: 5 000 000 SZR Provinz · Bocas del Toro · · · · · · · · · · · · · 1647 Bocas del Toro Chiriquí Grande Changuinola Aguadulce Antón La Pintada Natá Olá Penonomé Colón Chagres Donoso Portobelo Bezirk · Coclé · Colón Provinz · Chiriquí · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · 1648 Santa Isabel Alanje Barú Boquerón Boquete Bugaba David Dolega Gualaca Remedios Renacimiento San Lorenzo Tolé San Félix Chepigana Pinogana Chitré Las Minas Los Pozos Ocú Parita Pesé Santa María Guararé Las Tablas Los Santos Macaracas Pedasí Pocrí Tonosí Arraiján Balboa Capira Chame Chepo Chimán La Chorrera Panamá San Carlos San Miguelito Taboga Atalaya Calobre Cañazas La Mesa Las Palmas Montijo Río De Jesús San Francisco Santa Fe Santiago Soná Mariato Cémaco Sambú Nurum Kankintú Besiko Bezirk · Darién · Herrera · Los Santos · Panamá · Veraguas · Comarca Emberá · Comarca Ngobe · Bugle Provinz · · · · Mirono Kusapin Muna Nole Duima Bezirk G. Liste für die EU-Vertragspartei Beschaffungsstellen A Alle öffentlichen Auftraggeber auf regionaler oder lokaler Ebene Waren: Schwellenwert: 355 000 SZR Dienstleistungen: Spezifiziert in Abschnitt D Schwellenwert: 355 000 SZR Bauleistungen: Spezifiziert in Abschnitt E Schwellenwert: 5 000 000 SZR B Alle öffentlichen Auftraggeber, die gemäß der EU-Vergaberichtlinien als ,,Einrichtungen des öffentlichen Rechts" gelten Eine ,,Einrichtung des öffentlichen Rechts" ist eine Einrichtung, ­ die zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die keinen gewerblichen Charakter hat, ­ die Rechtspersönlichkeit besitzt und ­ die überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, den Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind. Eine unverbindliche Liste der öffentlichen Auftraggeber, bei denen es sich um Einrichtungen des öffentlichen Rechts handelt, ist beigefügt. Waren: Schwellenwert: 200 000 SZR Dienstleistungen: Spezifiziert in Abschnitt D Schwellenwert: 200 000 SZR Bauleistungen: Spezifiziert in Abschnitt E Schwellenwert: 5 000 000 SZR 1649 Unverbindliche Listen der öffentlichen Auftraggeber, die nach der EU-Richtlinie über Vergabeverfahren als Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten Belgien Einrichtungen A ­ Agence fédérale pour l'Accueil des demandeurs d'Asile ­ Federaal Agentschap voor Opvang van Asielzoekers ­ Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire ­ Federaal Agentschap voor de Veiligheid van de Voedselketen ­ Agence fédérale de Contrôle nucléaire Agentschap voor nucleaire Controle ­ Agence wallonne à l'Exportation ­ Agence wallonne des Télécommunications ­ Agence wallonne handicapées ­ Aquafin ­ Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft ­ Archives générales du Royaume et Archives de l'Etat dans les Provinces ­ Algemeen Rijksarchief en Rijksarchief in de Provinciën ­ ASTRID B ­ Banque nationale de Belgique ­ Nationale Bank van België ­ Belgisches Rundfunk- und Fernsehzentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft ­ Berlaymont 2000 ­ Bibliothèque royale Albert Ier ­ Koninklijke Bilbliotheek Albert I ­ Bruxelles-Propreté ­ Agence régionale pour la Propreté ­ Net­Brussel ­ Gewestelijke Agentschap voor Netheid ­ Bureau d'Intervention et de Restitution belge ­ Belgisch Interventie en Restitutiebureau ­ Bureau fédéral du Plan ­ Federaal Planbureau C ­ Caisse auxiliaire de Paiement des Allocations de Chômage ­ Hulpkas voor Werkloosheidsuitkeringen ­ Caisse de Secours et de Prévoyance en Faveur des Marins ­ Hulp en Voorzorgskas voor Zeevarenden ­ Caisse de Soins de Santé de la Société Nationale des Chemins de Fer Belges ­ Kas der geneeskundige Verzorging van de Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen ­ Caisse nationale des Calamités ­ Nationale Kas voor Rampenschade ­ Caisse spéciale de Compensation pour Allocations familiales en Faveur des Travailleurs occupés dans les Entreprises de Batellerie ­ Bijzondere Verrekenkas voor Gezinsvergoedingen ten Bate van de Arbeiders der Ondernemingen voor Binnenscheepvaart ­ Caisse spéciale de Compensation pour Allocations familiales en Faveur des Travailleurs occupés dans les Entreprises de Chargement, Déchargement et Manutention de Marchandises dans les Ports, Débarcadères, Entrepôts et Stations (appelée habituellement ,,Caisse spéciale de Compensation pour Allocations familiales des Régions maritimes") ­ Bijzondere Verrekenkas voor Gezinsvergoedingen ten Bate van de Arbeiders gebezigd door Ladings ­ en Lossingsondernemingen en door de Stuwadoors in de Havens, Losplaatsen, Stapelplaatsen en Stations (gewoonlijk genoemd ,,Bijzondere Compensatiekas voor Kindertoeslagen van de Zeevaartgewesten") ­ Centre d'Etude de l'Energie nucléaire ­ Studiecentrum voor Kernenergie pour l'Intégration des Personnes ­ Federaal ­ Centre de recherches agronomiques de Gembloux ­ Centre hospitalier de Mons ­ Centre hospitalier de Tournai ­ Centre hospitalier universitaire de Liège ­ Centre informatique pour la Région de Bruxelles-Capitale ­ Centrum voor Informatica voor het Brusselse Gewest ­ Centre pour l'Egalité des Chances et la Lutte contre le Racisme ­ Centrum voor Gelijkheid van Kansen en voor Racismebestrijding ­ Centre régional d'Aide aux Communes ­ Centrum voor Bevolkings- en Gezinsstudiën ­ Centrum voor landbouwkundig Onderzoek te Gent ­ Comité de Contrôle de l'Electricité Controlecomité voor Elekticiteit en Gas et du Gaz ­ ­ Comité national de l'Energie ­ Nationaal Comité voor de Energie ­ Commissariat général aux Relations internationales ­ Commissariaat-Generaal voor de Bevordering van de lichamelijke Ontwikkeling, de Sport en de Openluchtrecreatie ­ Commissariat général pour les Relations internationales de la Communauté française de Belgique ­ Conseil central de l'Economie ­ Centrale Raad voor het Bedrijfsleven ­ Conseil économique et social de la Région wallonne ­ Conseil national du Travail ­ Nationale Arbeidsraad ­ Conseil supérieur de la Justice ­ Hoge Raad voor de Justitie ­ Conseil supérieur des Indépendants et des petites et moyennes Entreprises ­ Hoge Raad voor Zelfstandigen en de kleine en middelgrote Ondernemingen ­ Conseil supérieur des Classes moyennes ­ Coopération Coöperatie D ­ Dienststelle der Deutschprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung ­ Dienst voor de Scheepvaart ­ Dienst voor Infrastructuurwerken van het gesubsidieerd Onderwijs ­ Domus Flandria E ­ Entreprise publique des Technologies nouvelles de l'Information et de la Communication de la Communauté française ­ Export Vlaanderen F ­ Financieringsfonds voor Investeringsuitgaven Schuldafbouw en Eenmalige technique belge ­ Belgische technische ­ Financieringsinstrument voor de Vlaamse Visserij- en Aquicultuursector ­ Fonds bijzondere Jeugdbijstand ­ Fonds communautaire de Garantie des Bâtiments scolaires ­ Fonds culturele Infrastructuur ­ Fonds de Participation ­ Fonds de Vieillissement ­ Zilverfonds ­ Fonds d'Aide médicale urgente ­ Fonds voor dringende geneeskundige Hulp ­ Fonds de Construction d'Institutions hospitalières médicosociales de la Communauté française et 1650 ­ Fonds de Pension pour les Pensions de Retraite du Personnel statutaire de Belgacom ­ Pensioenfonds voor de Rustpensioenen van het statutair Personeel van Belgacom ­ Fonds des Accidents Arbeidsongevallen du Travail ­ Fonds voor ­ Institution royale de Messine ­ Koninklijke Gesticht van Mesen ­ Institutions universitaires de droit public relevant de la Communauté française ­ Institut national des Industries extractives ­ Nationaal Instituut voor de Extractiebedrijven ­ Institut national de Recherche sur les Conditions de Travail ­ Nationaal Onderzoeksinstituut voor Arbeidsomstandigheden ­ Institut national des Invalides de Guerre, anciens Combattants et Victimes de Guerre ­ Nationaal Instituut voor Oorlogsinvaliden, Oudstrijders en Oorlogsslachtoffers ­ Institut national des Radioéléments ­ Nationaal Instituut voor Radio-Elementen ­ Institut national pour la Criminalistique et la Criminologie ­ Nationaal Instituut voor Criminalistiek en Criminologie ­ Institut pour l'Amélioration des Conditions de Travail ­ Instituut voor Verbetering van de Arbeidsvoorwaarden ­ Institut royal belge des Sciences naturelles ­ Koninklijk Belgisch Instituut voor Natuurwetenschappen ­ Institut royal du Patrimoine culturel ­ Koninklijk Instituut voor het Kunstpatrimonium ­ Institut royal météorologique de Belgique ­ Koninklijk meteorologisch Instituut van België ­ Institut scientifique de Service public en Région wallonne ­ Institut scientifique de la Santé publique ­ Louis Pasteur ­ Wetenschappelijk Instituut Volksgezondheid ­ Louis Pasteur ­ Instituut voor de Aanmoediging van Innovatie Wetenschap en Technologie in Vlaanderen ­ Instituut voor Bosbouw en Wildbeheer ­ Instituut voor het archeologisch Patrimonium ­ Investeringsdienst voor de Vlaamse autonome Hogescholen ­ Investeringsfonds Vlaams-Brabant J ­ Jardin botanique national de Belgique ­ Nationale Plantentuin van België K ­ Kind en Gezin ­ Koninklijk Museum voor schone Kunsten te Antwerpen L ­ Loterie nationale ­ Nationale Loterij M ­ Mémorial national du Fort de Breendonk ­ Nationaal Gedenkteken van het Fort van Breendonk ­ Musée royal de l'Afrique centrale ­ Koninklijk Museum voor Midden-Afrika ­ Musées royaux d'Art et d'Histoire ­ Koninklijke Musea voor Kunst en Geschiedenis ­ Musées royaux des Beaux-Arts de Belgique ­ Koninklijke Musea voor schone Kunsten van België O ­ Observatoire royal de Belgique ­ Koninklijke Sterrenwacht van België ­ Office central d'Action sociale et culturelle du Ministère de la Défense ­ Centrale Dienst voor sociale en culturele Actie van het Ministerie van Defensie ­ Office communautaire et régional professionnelle et de l'Emploi de la Formation voor Gronden Woonbeleid voor door ­ Fonds d'Indemnisation des Travailleurs licenciés en cas de Fermeture d'Entreprises ­ Fonds tot Vergoeding van de in geval van Sluiting van Ondernemingen ontslagen Werknemers ­ Fonds du Logement des Familles nombreuses de la Région de Bruxelles-Capitale ­ Woningfonds van de grote Gezinnen van het Brusselse hoofdstedelijk Gewest ­ Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie ­ Fonds Film in Vlaanderen ­ Fonds national de Garantie des Bâtiments scolaires ­ Nationaal Waarborgfonds voor Schoolgebouwen ­ Fonds national de Garantie pour la Réparation des Dégâts houillers ­ Nationaal Waarborgfonds inzake Kolenmijnenschade ­ Fonds piscicole de Wallonie ­ Fonds pour le Financement des Prêts à des Etats étrangers ­ Fonds voor Financiering van de Leningen aan Vreemde Staten ­ Fonds pour la Rémunération des Mousses ­ Fonds voor Scheepsjongens ­ Fonds régional bruxellois de Refinancement des Trésoreries communales ­ Brussels gewestelijk Herfinancieringsfonds van de gemeentelijke Thesaurieën ­ Fonds voor flankerend economisch Beleid ­ Fonds wallon d'Avances pour la Réparation des Dommages provoqués par des Pompages et des Prises d'Eau souterraine G ­ Garantiefonds der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Schulbauten ­ Grindfonds H ­ Herplaatsingfonds ­ Het Gemeenschapsonderwijs ­ Hulpfonds tot financieel Herstel van de Gemeenten I ­ Institut belge de Normalisation ­ Belgisch Instituut voor Normalisatie ­ Institut belge des Services postaux et des Télécommunications ­ Belgisch Instituut voor Postdiensten en Telecommunicatie ­ Institut bruxellois professionnelle francophone pour la Formation ­ Institut bruxellois pour la Gestion de l'Environnement ­ Brussels Instituut voor Milieubeheer ­ Institut d'Aéronomie spatiale ­ Instituut voor Ruimte aeronomie ­ Institut de Formation permanente pour les moyennes et les petites et moyennes Entreprises Classes ­ Institut des Comptes nationaux ­ Instituut voor de nationale Rekeningen ­ Institut d'Expertise vétérinaire ­ Instituut voor veterinaire Keuring ­ Institut du Patrimoine wallon ­ Institut für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen ­ Institut géographique national ­ Nationaal geografisch Instituut ­ Institution pour le Développement de la Gazéification souterraine ­ Instelling voor de Ontwikkeling van ondergrondse Vergassing ­ Office de Contrôle des Assurances ­ Controledienst voor de Verzekeringen ­ Office de Contrôle des Mutualités et des Unions nationales de Mutualités ­ Controledienst voor de Ziekenfondsen en de Landsbonden van Ziekenfondsen ­ Office de la Naissance et de l'Enfance 1651 ­ Office de Promotion du Tourisme ­ Office de Sécurité sociale d'Outre-mer ­ Dienst voor de overzeese sociale Zekerheid ­ Office for Foreign Investors in Wallonia ­ Office national d'Allocations familiales pour Travailleurs salariés ­ Rijksdienst voor Kinderbijslag voor Werknemers ­ Office national de Sécurité sociale des Administrations provinciales et locales ­ Rijksdienst voor sociale Zekerheid van de provinciale en plaatselijke Overheidsdiensten ­ Office national des Vacances annuelles ­ Rijksdienst voor jaarlijkse Vakantie ­ Office national du Ducroire ­ Nationale Delcrederedienst ­ Office régional bruxellois de l'Emploi ­ gewestelijke Dienst voor Arbeidsbemiddeling Brusselse ­ Société wallonne du Logement et sociétés agréées ­ Sofibail ­ Sofibru ­ Sofico T ­ Théâtre national ­ Théâtre royal de la Monnaie ­ Koninklijke Muntschouwburg ­ Toerisme Vlaanderen ­ Tunnel Liefkenshoek U ­ Universitaire instellingen van publiek recht afhangende van de Vlaamse Gemeenschap ­ Universitair Ziekenhuis Gent V ­ Vlaams Commissariaat voor de Media ­ Vlaamse Dienst Beroepsopleiding voor Arbeidsbemiddeling en ­ Office régional de Promotion de l'Agriculture et de l'Horticulture ­ Office régional pour le Financement des Investissements communaux ­ Office wallon de la Formation professionnelle et de l'Emploi ­ Openbaar psychiatrisch Ziekenhuis-Geel ­ Openbaar psychiatrisch Ziekenhuis-Rekem ­ Openbare Gewest Afvalstoffenmaatschappij voor het Vlaams ­ Vlaams Egalisatie Rente Fonds ­ Vlaamse Hogescholenraad ­ Vlaamse Huisvestingsmaatschappij maatschappijen ­ Vlaamse interuniversitaire Raad ­ Vlaamse Landmaatschappij ­ Vlaamse Milieuholding ­ Vlaamse Milieumaatschappij ­ Vlaamse Onderwijsraad ­ Vlaamse Opera ­ Vlaamse Radio- en Televisieomroep ­ Vlaamse Reguleringsinstantie voor de Elektriciteits- en Gasmarkt ­ Vlaamse Stichting voor Verkeerskunde ­ Vlaams Fonds voor de Lastendelging ­ Vlaams Fonds voor de Letteren ­ Vlaams Fonds voor de sociale Integratie van Personen met een Handicap ­ Vlaams Informatiecentrum over Land- en Tuinbouw ­ Vlaams Infrastructuurfonds Aangelegenheden voor Persoonsgebonden en erkende ­ Orchestre national de Belgique ­ Nationaal Orkest van België ­ Organisme national des Déchets radioactifs et des Matières fissiles ­ Nationale Instelling voor radioactief Afval en Splijtstoffen P ­ Palais des Beaux-Arts ­ Paleis voor schone Kunsten ­ Participatiemaatschappij Vlaanderen ­ Pool des Marins de la Marine marchande ­ Pool van de Zeelieden der Koopvaardij R ­ Radio et Télévision belge de la Communauté française ­ Reproductiefonds voor de Vlaamse Musea S ­ Service d'Incendie et d'Aide médicale urgente de la Région de Bruxelles-Capitale ­ Brusselse hoofdstedelijk Dienst voor Brandweer en dringende medische Hulp ­ Société belge d'Investissement pour les pays en développement ­ Belgische Investeringsmaatschappij voor Ontwinkkelingslanden ­ Société d'Assainissement et de Rénovation des Sites industriels dans l'Ouest du Brabant wallon ­ Société de Garantie régionale ­ Sociaal economische Raad voor Vlaanderen ­ Société du Logement de la Région bruxelloise et sociétés agréées ­ Brusselse Gewestelijke Huisvestingsmaatschappij en erkende maatschappijen ­ Société publique d'Aide à la Qualité de l'Environnement ­ Société publique d'Administration des Bâtiments scolaires bruxellois ­ Société publique d'Administration des Bâtiments scolaires du Brabant wallon ­ Société publique d'Administration des Bâtiments scolaires du Hainaut ­ Société publique d'Administration des Bâtiments scolaires de Namur ­ Société publique d'Administration des Bâtiments scolaires de Liège ­ Société publique d'Administration des Bâtiments scolaires du Luxembourg ­ Société publique de Gestion de l'Eau ­ Vlaamse Instelling voor technologisch Onderzoek ­ Vlaams Instituut voor de Bevordering van het wetenschappelijk- en technologisch Onderzoek in de Industrie ­ Vlaams Instituut voor Gezondheidspromotie ­ Vlaams Instituut voor het Zelfstandig ondernemen ­ Vlaams Landbouwinvesteringsfonds ­ Vlaams Promotiecentrum voor Agro- en Visserijmarketing ­ Vlaams Zorgfonds ­ Vlaams Woningsfonds voor de grote Gezinnen Bulgarien Einrichtungen ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 1652 Kategorien Staatliche Unternehmen im Sinne des Artikels 62 Absatz 3 des (., , .48/18.6.1991): ­ ,, " ­ ,, " ­ ,, " ­ ,, " ­ ,, " ­ ,, " ­ ,, " ­ ,, " ­ ,, " ­ ,, - " ­ ,,", ­ ,, " ­ Staatliche Hochschulen, die nach Artikel 13 des (., , .112/27.12.1995) gegründet wurden: ­ ­ ­ , ­ ­ ­ ,,. . " ­ ,,. . " ­ ­ ,, " ­ ­ ,, " ­ ­ ,,. . " ­ ­ " ­ ,,. ­ ­ ­ - ­ ­ ,, " ­ ,, " ­ Staatliche und kommunale Schulen im Sinne des (., , .86/18.10.1991) Kulturinstitute im Sinne des (., , .50/1.6.1999): ­ ,,. . " ­ ­ ­ ,," ­ ­ (Theater) ­ , (Opern, philharmonische Orchester, Ensembles) ­ (Museen und Galerien) ­ (Schulen für Kunst und Kultur) ­ (Bulgarische Kulturinstitute im Ausland) Staatliche und/oder kommunale medizinische Einrichtungen, die in Artikel 3 Absatz 1 des (., , .62/9.7.1999) genannt sind Medizinische Einrichtungen, die in Artikel 5 Absatz 1 des (., , .62/9.7.1999) genannt sind: ­ - ­ ­ ­ ­ ,," ­ ­ ­ ­ Juristische Personen ohne gewerblichen Charakter, die gegründet wurden, um im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nach dem (., , .81/6.10.2000) zu erfüllen, und die die Voraussetzungen von § 1 Nummer 21 des (., , .28/6.4.2004) erfüllen Ts c h e c h i s c h e R e p u b l i k ­ Pozemkový fond und sonstige staatliche Fonds ­ Ceská národní banka ­ Ceská televize ­ Ceský rozhlas ­ Rada pro rozhlasové a televizní vysílaní ­ Vseobecná zdravotní pojisovna Ceské republiky ­ Zdravotní pojisovna ministerstva vnitra CR ­ Universitäten und sonstige juristische Personen, die durch besonderes Gesetz gegründet wurden und die nach den Haushaltsvorschriften für ihre Tätigkeit Mittel aus dem Staatshaushalt, staatlichen Fonds, Beiträgen internationaler Einrichtungen, dem Haushalt der Bezirksverwaltung oder den Haushalten selbstverwalteter Gebietskörperschaften verwenden. ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ,,. - " ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ - ,,. " ­ ­ ,, " ­ ­ ,, " ­ ­ ,, " ­ ­ ­ ­ ,, " ­ ,, " ­ ,,. " ­ ­ ­ ,,. . " ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ T ­ ­ ,,. - " ­ ­ ­ ­ , ­ 1653 Dänemark Einrichtungen ­ Danmarks Radio ­ Det landsdækkende TV2 ­ Danmarks Nationalbank ­ Sund og Bælt Holding A/S ­ A/S Storebælt ­ A/S Øresund ­ Øresundskonsortiet ­ Metroselskabet I/S ­ Arealudviklingsselskabet I/S ­ Statens og Kommunernes Indkøbsservice ­ Arbejdsmarkedets Tillægspension ­ Arbejdsmarkedets Feriefond ­ Lønmodtagernes Dyrtidsfond ­ Naviair Kategorien ­ De Almene Boligorganisationer (Sozialwohnungsorganisationen) ­ Andre forvaltningssubjekter (andere Verwaltungsorgane) ­ Universiteterne, jf. lovbekendtgørelse nr. 1368 af 7. december 2007 af lov om universiteter (Universitäten, siehe Bekanntmachung Nr. 1368 vom 7. Dezember 2007 über das Universitätsgesetz) Deutschland Kategorien Juristische Personen des öffentlichen Rechts Bundes-, landes- und gemeindeunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, insbesondere in folgenden Bereichen: 1. Körperschaften ­ wissenschaftliche Hochschulen und verfasste Studentenschaften ­ berufsständige Vereinigungen (Rechtsanwalts-, Notar-, Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer-, Architekten-, Ärzteund Apothekerkammern) ­ Wirtschaftsvereinigungen (Landwirtschafts-, Handwerks-, Industrie- und Handelskammern, Handwerksinnungen, Handwerkerschaften) ­ Sozialversicherungen (Krankenkassen, Unfall- und Rentenversicherungsträger), kassenärztliche Vereinigungen ­ kassenärztliche Vereinigungen, ­ Genossenschaften und Verbände 2. Anstalten und Stiftungen Der staatlichen Kontrolle unterliegende und im Allgemeininteresse tätige Einrichtungen ohne gewerblichen Charakter, insbesondere in folgenden Bereichen: ­ rechtsfähige Bundesanstalten ­ Versorgungsanstalten und Studentenwerke ­ Kultur-, Wohlfahrts- und Hilfsstiftungen Juristische Personen des Privatrechts Der staatlichen Kontrolle unterliegende und im Allgemeininteresse tätige Einrichtungen ohne gewerblichen Charakter, einschließlich der kommunalen Versorgungsunternehmen: ­ Gesundheitswesen (Krankenhäuser, Kurmittelbetriebe, medizinische Forschungseinrichtungen, Untersuchungsund Tierkörperbeseitigungsanstalten) ­ Kultur (öffentliche Bühnen, Orchester, Museen, Bibliotheken, Archive, zoologische und botanische Gärten) ­ Soziales (Kindergärten, Kindertagesheime, Erholungseinrichtungen, Kinder- und Jugendheime, Freizeiteinrichtungen, Gemeinschafts- und Bürgerhäuser, Frauenhäuser, Altersheime, Obdachlosenunterkünfte) ­ Sport (Schwimmbäder, Sportanlagen und -einrichtungen) ­ Sicherheit (Feuerwehren, Rettungsdienste) ­ Bildung (Umschulungs-, Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, Volkshochschulen) ­ Wissenschaft, Forschung und Entwicklung (Großforschungseinrichtungen, wissenschaftliche Gesellschaften und Vereine, Wissenschaftsförderung) ­ Entsorgung (Straßenreinigung, Abfall- und Abwasserbeseitigung) ­ Bauwesen und Wohnungswirtschaft (Stadtplanung, Stadtentwicklung, Wohnungsunternehmen, Wohnraumvermittlung) ­ Wirtschaft (Wirtschaftsförderungsgesellschaften) ­ Friedhofs- und Bestattungswesen ­ Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern (Finanzierung, technische Zusammenarbeit, Entwicklungshilfe, Ausbildung) Estland ­ Eesti Kunstiakadeemia ­ Eesti Muusika- ja Teatriakadeemia ­ Eesti Maaülikool ­ Eesti Teaduste Akadeemia ­ Eesti Rahvusringhaaling ­ Tagatisfond ­ Kaitseliit ­ Keemilise ja Bioloogilise Füüsika Instituut ­ Eesti Haigekassa ­ Eesti Kultuurkapital ­ Notarite Koda ­ Rahvusooper Estonia ­ Eesti Rahvusraamatukogu ­ Tallinna Ülikool ­ Tallinna Tehnikaülikool ­ Tartu Ülikool ­ Eesti Advokatuur ­ Audiitorkogu ­ Eesti Töötukassa ­ Eesti Arengufond Kategorien Sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des Privatrechts nach Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (RT I 21.2.2007, 15, 76) Irland Einrichtungen ­ Enterprise Ireland [Marketing, Technologie- und Unternehmensentwicklung] ­ Forfás [Politik und Beratung in den Bereichen Unternehmen, Handel, Wissenschaft, Technologie und Innovation] ­ Industrial Development Authority ­ FÁS [Ausbildung im Bereich Industrie und Beschäftigung] ­ Health and Safety Authority ­ Bord Fáilte Éireann ­ [Tourismusentwicklung] ­ CERT [Ausbildung in den Sparten Hotels, Catering und Tourismus] ­ Irish Sports Council 1654 ­ National Roads Authority ­ Údarás na Gaeltachta ­ [Behörde für gälischsprachige Regionen] ­ Teagasc [Forschung, Ausbildung und Entwicklung im Bereich Landwirtschaft] ­ An Bord Bia ­ [Förderung der Lebensmittelindustrie] ­ Irish Horseracing Authority ­ Bord na gCon ­ [Förderung und Entwicklung von WindhundRennen] ­ Marine Institute ­ Bord Iascaigh Mhara ­ [Entwicklung der Fischerei] ­ Equality Authority ­ Legal Aid Board ­ Forbas [Forbairt] Kategorien ­ Health Service Executive (Verwaltung des Gesundheitsdienstes) ­ Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen mit öffentlichem Charakter ­ Vocational Education Committees (Berufsausbildungsausschüsse) ­ Colleges und Bildungseinrichtungen mit öffentlichem Charakter ­ Central and Regional Fisheries Boards (zentrale und regionale Fischereibehörden) ­ Regional Tourism Organisations (Regionale Tourismusorganisationen) ­ Nationale Regulierungs- und Rechtsbehelfsstellen [in Bereichen wie Telekommunikation, Energie und Planung] ­ Einrichtungen, die zur Erfüllung bestimmter Aufgaben oder zur Deckung des Bedarfs in verschiedenen öffentlichen Sektoren gegründet wurden [z. B. Healthcare Materials Management Board, Health Sector Employers Agency, Local Government Computer Services Board, Environmental Protection Agency, National Safety Council, Institute of Public Administration, Economic and Social Research Institute, National Standards Authority] ­ Sonstige öffentliche Einrichtungen, die unter die Definition der Einrichtung des öffentlichen Rechts fallen. Griechenland Kategorien ­ Öffentliche Unternehmen und Stellen ­ Juristische Personen des Privatrechts, die in staatlichem Eigentum stehen oder die nach den geltenden Vorschriften regelmäßig mindestens 50 % ihres Jahresbudgets in Form von staatlichen Subventionen erhalten oder an deren Kapital der Staat zu mindestens 51 % beteiligt ist ­ Juristische Personen des Privatrechts, die im Eigentum juristischer Personen des öffentlichen Rechts, lokaler Behörden auf jeder Ebene, einschließlich des Griechischen Zentralverbands lokaler Behörden (.....), lokaler Verbände von Gemeinden (lokale Verwaltungsbereiche) oder öffentlicher Unternehmen oder Stellen oder juristischen Personen im Sinne von Buchstabe b stehen oder die nach den geltenden Vorschriften oder ihrer Satzung regelmäßig mindestens 50 % ihres Jahresbudgets in Form von Subventionen dieser juristischen Personen erhalten, die am Kapital solcher juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu mindestens 51 % beteiligt sind Spanien Kategorien ­ Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Rechts, die nach Artikel 3 des ,,Ley 30/2007 de 30 de octubre, de Contratos del sector público" [Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen] unter dieses Gesetz fallen und bei denen es sich nicht um Einrichtungen oder Stellen der Administración General del Estado (allgemeine staatliche Verwaltung), der Administración de las Comunidades Autónomas (Verwaltung der autonomen Regionen) oder der Corporaciones Locales (lokale Gebietskörperschaften) handelt ­ Entidades Gestoras y Servicios Comunes de la Seguridad Social (Verwaltungsstellen und gemeinsame Dienste des Gesundheits- und Sozialwesens) Frankreich Einrichtungen ­ Compagnies et établissements consulaires, chambres de commerce et d'industrie (CCI), chambres des métiers et chambres d'agriculture. Kategorien 1. Zentrale öffentliche Einrichtungen: ­ Académie des Beaux-arts ­ Académie française ­ Académie des inscriptions et belles-lettres ­ Académie des sciences ­ Académie des sciences morales et politiques ­ Banque de France ­ Centre de coopération internationale en recherche agronomique pour le développement ­ Écoles d'architecture ­ Institut national de la consommation ­ Reunion des musées nationaux ­ Thermes nationaux ­ Aix-les-Bains ­ Groupements d'intérêt public; exemples: ­ Agence EduFrance ­ ODIT France (observation, ingénierie touristique) développement et ­ Agence nationale de lutte contre l'illettrisme 2. Öffentliche Einrichtungen mit Verwaltungscharakter auf der Ebene der Regionen, Departements und Gemeinden: ­ Collèges ­ Lycées ­ Etablissements publics locaux d'enseignement et de formation professionnelle agricole ­ Etablissements publics hospitaliers ­ Offices publics de l'habitat 3. Verbände von Gebietskörperschaften: ­ Etablissements publics de coopération intercommunale ­ Institutions interdépartementales et interrégionales ­ Syndicat des transports d'Île-de-France Italien Einrichtungen ­ Società Stretto di Messina S.p.A. ­ Mostra d'oltremare S.p.A. ­ Ente nazionale per l'aviazione civile ­ ENAC ­ Società nazionale per l'assistenza al volo S.p.A. ­ ENAV ­ ANAS S.p.A Kategorien ­ Consorzi per le opere idrauliche (Konsortien für Wasserbau) ­ Università statali, gli istituti universitari statali, i consorzi per i lavori interessanti le università (staatliche Universitäten, staatliche Universitätsinstitute, Konsortien für den Ausbau der Universitäten) ­ Le istituzioni pubbliche di assistenza e di beneficenza (öffentliche Wohlfahrts- und Wohltätigkeitseinrichtungen) 1655 ­ Gli istituti superiori scientifici e culturali, gli osservatori astronomici, astrofisici, geofisci o vulcanologici (höhere Wissenschafts- und Kulturinstitute, Observatorien für Astronomie, Astrophysik, Geophysik und Vulkanologie) ­ Enti di ricerca e sperimentazione (Forschungs- und Versuchseinrichtungen) ­ Enti che gestiscono forme obbligatorie di previdenza e di assistenza (Einrichtungen zur Verwaltung sozialer Pflichtversicherungen) ­ Consorzi di bonifica (Konsortien für Wiedergewinnung von Land) ­ Enti di sviluppo o di irrigazione (Einrichtungen für Entwicklung und Bewässerung) ­ Consorzi per le aree industriali (Konsortien für Industriegebiete) ­ Enti preposti a servizi di pubblico interesse (Einrichtungen zur Erbringung von im öffentlichen Interesse liegenden Dienstleistungen) ­ Enti pubblici preposti ad attività di spettacolo, sportive, turistiche e del tempo libero (öffentliche Einrichtungen, die Unterhaltungs-, Sport-, Tourismus- und Freizeitaktivitäten erbringen) ­ Enti culturali e di promozione artistica (Einrichtungen zur Förderung kultureller und künstlerischer Aktivitäten) Zypern ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ (Diese Kategorie umfasst die nach dem .1() von 1971 eingerichteten und betriebenen .) ­ (Diese Kategorie umfasst die nach dem N.26() von 2003 eingerichteten und betriebenen , die von Gemeinden geleitet werden.) ­ (Diese Kategorie umfasst die nach dem N.108 von 2003 eingerichteten und betriebenen .) ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ Lettland ­ Stellen des privaten Rechts, die Käufe nach dem ,,Publisko iepirkumu likuma prasbm" tätigen Litauen ­ Einrichtungen für Forschung und Lehre (Hochschulinstitute, Einrichtungen für wissenschaftliche Forschung, Forschungsund Technologieparks sowie sonstige Einrichtungen, die im Bereich der Evaluierung oder Organisation von Forschung und Lehre tätig sind) ­ Bildungseinrichtungen (Hochschuleinrichtungen, berufsbildende Schulen, allgemeinbildende Schulen, Vorschuleinrichtungen, Einrichtungen für informelle Bildung, Sonderbildungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen) ­ Kultureinrichtungen (Theater, Museen, Bibliotheken und sonstige Einrichtungen) ­ Nationale Einrichtungen des litauischen Gesundheitswesens (Einrichtungen der individuellen Gesundheitsvorsorge, Einrichtungen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge, Einrichtungen mit pharmazeutischen Tätigkeiten und sonstige Einrichtungen in diesem Bereich) ­ Einrichtungen der sozialen Versorgung ­ Einrichtungen für Körperkultur und Sport (Sportclubs, Sportschulen, Sportzentren, Sportanlagen und sonstige Einrichtungen) ­ Einrichtungen des Systems der Landesverteidigung ­ Einrichtungen für Umweltschutz ­ Einrichtungen für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ­ Einrichtungen des Zivilschutzes und der Rettungssysteme ­ Tourismusdienstleister (Tourismusinformationszentren und sonstige Einrichtungen, die Tourismusdienstleistungen erbringen) 1656 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ Sonstige Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 2 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (,,Valstybs zinios" (Amtsblatt) Nr. 84-2000, 1996; Nr. 4-102, 2006) erfüllen Luxemburg ­ Établissements publics de l'État placés sous la surveillance d'un membre du gouvernement: ­ Fonds d'Urbanisation et d'Aménagement du Plateau de Kirchberg ­ Fonds de Rénovation de Quatre Ilôts de la Vieille Ville de Luxembourg ­ Fonds Belval ­ Établissements publics placés sous la surveillance des communes ­ Syndicats de communes créés en vertu de la loi du 23 février 2001 concernant les syndicats de communes Ungarn Einrichtungen ­ Egyes költségvetési szervek (bestimmte Haushaltsorgane) ­ Az elkülönített állami pénzalapok kezelje (Managementstellen für die gesonderten Staatsfonds) ­ A közalapítványok (öffentliche Stiftungen) ­ A Magyar Nemzeti Bank ­ A Magyar Nemzeti Vagyonkezel Zrt. ­ A Magyar Fejlesztési Bank Részvénytársaság ­ A Magyar Távirati Iroda Részvénytársaság ­ A közszolgálati msorszolgáltatók (öffentliche Rundfunkanstalten) ­ Azok a közmsor-szolgáltatók, amelyek mködését többségi részben állami, illetve önkormányzati költségvetésbl finanszírozzák (öffentliche Rundfunkanstalten, die zum größten Teil aus dem Staatshaushalt finanziert werden) ­ Az Országos Rádió és Televízió Testület Kategorien ­ Organisationen ohne gewerblichen Charakter, die gegründet wurden, um im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, und die von öffentlichen Stellen kontrolliert oder zum größten Teil von öffentlichen Stellen (aus dem Staatshaushalt) finanziert werden ­ Organisationen, die durch ein Gesetz zur Festlegung ihrer öffentlichen Aufgaben und ihrer Arbeitsweise gegründet wurden und und die von öffentlichen Stellen kontrolliert oder zum größten Teil von öffentlichen Stellen (aus dem Staatshaushalt) finanziert werden ­ Organisationen, die von öffentlichen Stellen zur Ausübung bestimmter Basistätigkeiten gegründet wurden und die von öffentlichen Stellen kontrolliert werden Malta ­ Uffiju tal-Prim Ministru (Office of the Prime Minister) ­ Kunsill Malti Gall-Ivilupp Ekonomiku u Sojali (Malta Council for Economic and Social Development) ­ Awtorità tax-Xandir (Broadcasting Authority) ­ Industrial Projects and Services Ltd. ­ Kunsill ta' Malta gax-Xjenza u Teknoloija (Malta Council for Science and Technology) ­ Ministeru tal-Finanzi (Ministry of Finance) ­ Awtorità gas-Servizzi Finanzjarji Financial Services Authority) ta' Malta (Malta ­ Sezzjoni ta' Konformità mat-Taxxa (Tax Compliance Unit) ­ Ministeru tal-ustizzja u l-Intern (Ministry for Justice & Home Affairs) ­ entru Malti tal-Arbitra (Malta Arbitration Centre) ­ Kunsilli Lokali (Local Councils) ­ Ministeru tal-Edukazzjoni, gaag u Impjiegi (Ministry of Education, Youth and Employment) ­ Junior College ­ Kulle Malti gall-Arti, Xjenza u Teknoloija (Malta College of Arts Science and Technology) ­ Università` ta' Malta (University of Malta) ­ Fondazzjoni gall-Istudji Internazzjonali (Foundation for International Studies) ­ Fondazzjoni gall-Iskejjel ta' Gada (Foundation for Tomorrow's Schools) ­ Fondazzjoni gal Servizzi Edukattivi (Foundation for Educational Services) ­ Korporazzjoni tal-Impjieg u t-Tari (Employment and Training Corporation) ­ Awtorità` tas-Saa u s-Sigurtà (Occupational Health and Safety Authority) ­ Istitut galStudji Turistii (Institute for Tourism Studies) ­ Kunsill Malti gall-Isport ­ Bord tal-Koperattivi (Cooperatives Board) ­ Pixxina Nazzjonali tal-Qroqq (National Pool tal-Qroqq) ­ Ministeru tat-Turimu u Kultura (Ministry for Tourism and Culture) ­ Awtorità Maltija-gat-Turimu (Malta Tourism Authority) ­ Heritage Malta ­ Kunsill Malti gall-Kultura u l-Arti (National Council for Culture and the Arts) ­ entru gall-Kreativita fil-Kavallier ta' San akbu (St. James Cavalier Creativity Centre) ­ Orkestra Nazzjonali (National Orchestra) ­ Teatru Manoel (Manoel Theatre) ­ entru tal- Konferenzi tal-Mediterran (Mediterranean Conference Centre) ­ entru Malti gar-Restawr (Malta Centre for Restoration) ­ Sovrintendenza tal-Patrimonju Kulturali (Superintendence of Cultural Heritage) ­ Fondazzjoni Patrimonju Malti ­ Ministeru tal-Kompetittività u l-Komunikazzjoni (Ministry for Competitiveness and Communications) ­ Awtorità` ta' Malta dwar Communications Authority) il-Komuikazzjoni (Malta ­ Awtorità` ta' Malta dwar l-Istandards (Malta Standards Authority) ­ Ministeru tar-Riorsi u Infrastruttura (Ministry for Resources and Infrastructure) ­ Awtorità` ta' Malta dwar ir-Riorsi (Malta Resources Authority) ­ Kunsill Konsultattiv dwar l-Industija tal-Bini (Building Industry Consultative Council) ­ Ministeru gal Gawdex (Ministry for Gozo) ­ Ministeru tas-Saa, l-Anzjani u Kura fil-Komunità (Ministry of Health, the Elderly and Community Care) ­ Fondazzjoni gas-Servizzi Medii (Foundation for Medical Services) ­ Sptar Zammit Clapp (Zammit Clapp Hospital) ­ Sptar Mater Dei (Mater Dei Hospital) ­ Sptar Monte Carmeli (Mount Carmel Hospital) ­ Awtorità dwar il-Mediini (Medicines Authority) ­ Kumitat tal-Welfare (Welfare Committee) ­ Bora ta' Malta (Malta Stock Exchange) ­ Awtorità dwar Lotteriji u l-Loghob (Lotteries and Gaming Authority) ­ Awtorità tal-Istatistika ta' Malta (Malta Statistics Authority) 1657 ­ Ministeru gall-Investiment, Industrija u Teknologija ta' Informazzjoni (Ministry for Investment, Industry and Information Technology) ­ Laboratorju Laboratory) ­ MGI/Mimcol ­ Gozo Channel Co. Ltd. ­ Kummissjoni dwar il-Protezzjoni tad-Data (Data Protection Commission) ­ MITTS ­ Sezzjoni tal-Privatizzazzjoni (Privatization Unit) ­ Sezzjoni gan-Negozjati Kollettivi (Collective Bargaining Unit) ­ Malta Enterprise ­ Malta Industrial Parks ­ Ministeru gall-Affarijiet Rurali u l-Ambjent (Ministry for Rural Affairs and the Environment) ­ Awtorità ta' Malta gall-Ambjent u l-Ippjanar (Malta Environment and Planning Authority) ­ Wasteserv Malta Ltd. ­ Ministeru gall-Ivilupp Urban u Toroq (Ministry for Urban Development and Roads) ­ Ministeru gall-Familja u Solidarjetà Socjali (Ministry for the Family and Social Solidarity) ­ Awtorità tad-Djar (Housing Authority) ­ Fondazzjoni gas-Servizzi Sojali (Foundation for Social Welfare Services) ­ Sedqa ­ Appo ­ Kummissjoni Nazzjonali Gal Persuni b'Diabilità (National Commission for Disabled Persons) ­ Sapport ­ Ministeru gall-Affarijiet Barranin (Ministry of Foreign Affairs) ­ Istitut Internazzjonali tal-Anzjani (International Institute on Ageing) Niederlande Einrichtungen ­ Ministerie van Binnenlandse Zaken en Koninkrijksrelaties ­ Nederlands Instituut voor Brandweer en rampenbestrijding (NIBRA) ­ Nederlands Bureau Brandweer Examens (NBBE) ­ Landelijk Selectie- en Opleidingsinstituut Politie (LSOP) ­ 25 afzonderlijke politieregio's ­ (25 individuelle Polizeibezirke) ­ Stichting ICTU ­ Voorziening tot samenwerking Politie Nederland ­ Ministerie van Economische Zaken ­ Stichting Syntens ­ Van Swinden Laboratorium B.V. ­ Nederlands Meetinstituut B.V. ­ Nederland Instituut voor Vliegtuigontwikkeling en Ruimtevaart (NIVR) ­ Nederlands Bureau voor Toerisme en Congressen ­ Samenwerkingsverband Noord Nederland (SNN) ­ Ontwikkelingsmaatschappij Oost Nederland N.V. (Oost N.V.) ­ LIOF (Limburg Investment Development Company LIOF) ­ Noordelijke Ontwikkelingsmaatschappij (NOM) ­ Brabantse Ontwikkelingsmaatschappij (BOM) ­ Onafhankelijke Post en Telecommunicatie Autoriteit (Opta) 1658 Nazzjonali ta' Malta (Malta National ­ Centraal Bureau voor de Statistiek (CBS) ­ Energieonderzoek Centrum Nederland (ECN) ­ Stichting PUM (Programma Uitzending Managers) ­ Stichting Kenniscentrum Maatschappelijk Verantwoord Ondernemen (MVO) ­ Kamer van Koophandel Nederland ­ Ministerie van Financiën ­ De Nederlandse Bank N.V. ­ Autoriteit Financiële Markten ­ Pensioen- & Verzekeringskamer ­ Ministerie van Justitie ­ Stichting Reclassering Nederland (SRN) ­ Stichting VEDIVO ­ Voogdij- en gezinsvoogdij instellingen ­ (Vormundschafts- und Familienvormundschaftseinrichtungen) ­ Stichting Halt Nederland (SHN) ­ Particuliere Internaten ­ (Private Internate) ­ Particuliere Jeugdinrichtingen ­ (Private Jugendstrafanstalten) ­ Schadefonds Geweldsmisdrijven ­ Centraal Orgaan opvang asielzoekers (COA) ­ Landelijk Bureau Inning Onderhoudsbijdragen (LBIO) ­ Landelijke organisaties slachtofferhulp ­ College Bescherming Persoongegevens ­ Raden voor de Rechtsbijstand ­ Stichting Rechtsbijstand Asiel ­ Stichtingen Rechtsbijstand ­ Landelijk Bureau Racisme bestrijding (LBR) ­ Clara Wichman Instituut ­ Ministerie van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit ­ Bureau Beheer Landbouwgronden ­ Faunafonds ­ Staatsbosbeheer ­ Stichting Voorlichtingsbureau voor de Voeding ­ Universiteit Wageningen ­ Stichting DLO ­ (Hoofd) productschappen ­ (Branchenverbände) ­ Ministerie van Onderwijs, Cultuur en Wetenschap Die zuständigen Behörden für: ­ öffentliche oder öffentlich finanzierte Privatschulen für den Primarschulunterricht im Sinne des Wet op het primair onderwijs (Gesetz über den Primarschulunterricht) ­ öffentliche oder öffentlich finanzierte Privatschulen für den Sonderprimarschulunterricht im Sinne des Wet op het primair onderwijs (Gesetz über den Primarschulunterricht) ­ öffentliche oder öffentlich finanzierte Privatschulen und Einrichtungen für den Sonder- und den Sekundarschulunterricht im Sinne des Wet op de expertisecentra (Gesetz über Ressourcenzentren) ­ öffentliche oder öffentlich finanzierte Privatschulen und Einrichtungen für den Sekundarschulunterricht im Sinne des Wet op het voortgezet onderwijs (Gesetz über den Sekundarschulunterricht) ­ öffentliche oder öffentlich finanzierte private Einrichtungen im Sinne des Wet Educatie en Beroepsonderwijs (Gesetz über allgemeine und berufliche Bildung) ­ öffentlich finanzierte Universitäten und Hochschuleinrichtungen, die ,,Open University" und Universitätskrankenhäuser im Sinne des Wet op het hoger onderwijs en wetenschappelijk onderzoek (Gesetz über Hochschulunterricht und wissenschaftliche Forschung) ­ Schulberatungsdienste im Sinne des Wet op het primair onderwijs (Gesetz über den Primarschulunterricht) und des Wet op de exertisecentra (Gesetz über Ressourcenzentren) ­ Nationale Lehrerzentren im Sinne des Wet subsidiëring landelijke onderwijsondersteunende activiteiten (Gesetz über Subventionen für staatliche Unterstützungsmaßnahmen im Bildungswesen) ­ Rundfunkanstalten im Sinne des Mediawet (Mediengesetz), insofern als diese Anstalten zu mehr als 50 % vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft finanziert werden ­ Dienste im Sinne des Wet Verzelfstandiging Rijksmuseale Diensten (Gesetz über die Privatisierung von Dienstleistungen in staatlichen Museen) ­ Sonstige Organisationen und Einrichtungen im Bereich Bildung, Kultur und Wissenschaft, die zu mehr als 50 % vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft finanziert werden ­ Alle Organisationen, die zu mehr als 50 % vom Ministerie van Onderwijs, Cultuur en Wetenschap finanziert werden, z. B.: ­ Bedrijfsfonds voor de Pers (BvdP) ­ Commissariaat voor de Media (CvdM) ­ Informatie Beheer Groep (IB-Groep) ­ Koninklijke Bibliotheek (KB) ­ Koninklijke Nederlandse Academie van Wetenschappen (KNAW) ­ Vereniging voor Landelijke beroepsonderwijs (COLO) organen voor ­ Stichting Nederlands Stedenbouw Instituut Architectuur en ­ Stichting Radio Nederland Wereldomroep ­ Stichting Samenwerkingsorgaan Leraren (SBL) Beroepskwaliteit ­ Stichting tot Exploitatie van het Rijksbureau voor Kunsthistorische documentatie (RKD) ­ Stichting Sectorbestuur Onderwijsarbeidsmarkt ­ Stichting Nationaal Restauratiefonds ­ Stichting Forum voor Samenwerking van het Nederlands Archiefwezen en Documentaire Informatie ­ Rijksacademie voor Beeldende Kunst en Vormgeving ­ Stichting Nederlands Onderwijs in het Buitenland ­ Stichting Nederlands Instituut voor Fotografie ­ Nederlandse Taalunie ­ Stichting Participatiefonds voor het onderwijs ­ Stichting Uitvoering Kinderopvangregelingen/Kintent ­ Stichting voor Vluchteling-Studenten UAF ­ Stichting Instituut Nederlands Interdisciplinair Demografisch ­ College van Beroep voor het Hoger Onderwijs ­ Vereniging van openbare bibliotheken NBLC ­ Nederlandse Programmastichting ­ Stichting Stimuleringsfonds Omroepproducties ­ Stichting Lezen ­ Centrum voor innovatie van opleidingen ­ Instituut voor Leerplanontwikkeling ­ Landelijk Dienstverlenend Centrum voor studie- en beroepskeuzevoorlichting ­ Max Goote Kenniscentrum voor Beroepsonderwijs en Volwasseneneducatie ­ Stichting Vervangingsfonds en Bedrijfsgezondheidszorg voor het Onderwijs ­ BVE-Raad ­ Colo, Vereniging bedrijfsleven kenniscentra beroepsonderwijs Nederlandse Culturele ­ Nederlands Vlaams Accreditatieorgaan Hoger Onderwijs (NVAO) ­ Fonds voor bouwkunst beeldende kunsten, vormgeving en ­ Fonds voor Amateurkunsten en Podiumkunsten ­ Fonds voor de scheppende toonkunst ­ Mondriaanstichting ­ Nederlands fonds voor de film ­ Stimuleringsfonds voor de architectuur ­ Fonds voor Podiumprogrammering- en marketing ­ Fonds voor de letteren ­ Nederlands Literair Productie- en Vertalingsfonds ­ Nederlandse Omroepstichting (NOS); ­ Nederlandse Organisatie voor Natuurwetenschappelijk Onderwijs (TNO) ­ Nederlandse Organisatie Onderzoek (NWO) voor Toegepast ­ Stichting kwaliteitscentrum examinering beroepsonderwijs ­ Vereniging Jongerenorganisatie Beroepsonderwijs ­ Combo, Stichting Combinatie Onderwijsorganisatie ­ Stichting Onderwijs Financiering Struktureel Vakbondsverlof Wetenschappelijk culturele ­ Stichting Samenwerkende Centrales in het COPWO ­ Stichting SoFoKles ­ Europees Platform ­ Stichting mobiliteitsfonds HBO ­ Nederlands Audiovisueel Archiefcentrum ­ Stichting minderheden Televisie Nederland ­ Stichting omroep allochtonen ­ Stichting Multiculturele Activiteiten Utrecht ­ School der Poëzie ­ Nederlands Perscentrum ­ Nederlands Letterkundig Museum en documentatiecentrum ­ Bibliotheek voor varenden ­ Christelijke bibliotheek voor blinden en slechtzienden ­ Federatie van Nederlandse Blindenbibliotheken ­ Nederlandse luister- en braillebibliotheek ­ Federatie Slechtzienden- en Blindenbelang ­ Bibliotheek Le Sage Ten Broek ­ Stimuleringsfonds Nederlandse omroepproducties (STIFO) ­ Vervangingsfonds en bedrijfsgezondheidszorg voor het onderwijs (VF) ­ Nederlandse organisatie voor internationale samenwerking in het hoger onderwijs (Nuffic) ­ Europees Platform voor het Nederlandse Onderwijs ­ Nederlands Instituut voor Beeld en Geluid (NIBG) ­ Stichting ICT op school ­ Stichting Anno ­ Stichting Educatieve Omroepcombinatie (EduCom) ­ Stichting Kwaliteitscentrum Examinering (KCE) ­ Stichting Kennisnet ­ Stichting Muziek Centrum van de Omroep ­ Stichting Nationaal GBIF Kennisknooppunt (NL-BIF) ­ Stichting Centraal Bureau voor Genealogie ­ Stichting Ether Reclame (STER) 1659 ­ Doe Maar Dicht Maar ­ ElHizjra ­ Fonds Bijzondere Journalistieke Projecten ­ Fund for Central and East European Bookprojects ­ Jongeren Onderwijs Media ­ Ministerie van Sociale Zaken en Werkgelegenheid ­ Sociale Verzekeringsbank ­ Sociaal Economische Raad (SER) ­ Raad voor Werk en Inkomen (RWI) ­ Centrale organisatie voor werk en inkomen ­ Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen ­ Ministerie van Verkeer en Waterstaat ­ RDW, Dienst Wegverkeer ­ Luchtverkeersleiding Nederland (LVNL) ­ Nederlandse Loodsencorporatie (NLC) ­ Regionale Loodsencorporatie (RLC) ­ Ministerie van Volkshuisvesting, Ruimtelijke Ordening en Milieubeheer ­ Kadaster ­ Centraal Fonds voor de Volkshuisvesting ­ Stichting Bureau Architectenregister ­ Ministerie van Volksgezondheid, Welzijn en Sport ­ Commissie Algemene Oorlogsongevallenregeling Indonesië (COAR) ­ College ter beoordeling van de Geneesmiddelen (CBG) ­ Commissies voor gebiedsaanwijzing ­ College sanering Ziekenhuisvoorzieningen ­ Zorgonderzoek Nederland (ZON) ­ Inspection bodies under the Wet medische hulpmiddelen ­ N.V. KEMA/Stichting TNO Certification ­ College Bouw Ziekenhuisvoorzieningen (CBZ) ­ College voor Zorgverzekeringen (CVZ) ­ Nationaal Comité 4 en 5 mei ­ Pensioen- en Uitkeringsraad (PUR) ­ College Tarieven Gezondheidszorg (CTG) ­ Stichting Uitvoering Omslagregeling Wet op de Toegang Ziektekostenverzekering (SUO) ­ Stichting tot bevordering van de Volksgezondheid en Milieuhygiëne (SVM) ­ Stichting Facilitair Bureau Gemachtigden Bouw VWS ­ Stichting Sanquin Bloedvoorziening ­ College van Toezicht op de Zorgverzekeringen organen ex artikel 14, lid 2c, Wet BIG ­ Ziekenfondsen ­ Nederlandse Transplantatiestichting (NTS) ­ Regionale Indicatieorganen (RIO's) Österreich ­ Alle Einrichtungen ohne gewerblichen Charakter, die der Haushaltskontrolle durch den Rechnungshof unterliegen Polen 1. Öffentliche Universitäten und Hochschulen: ­ Uniwersytet w Bialymstoku ­ Uniwersytet w Gdasku ­ Uniwersytet lski ­ Uniwersytet Jagielloski w Krakowie ­ Uniwersytet Kardynala Stefana Wyszyskiego ­ Katolicki Uniwersytet Lubelski ­ Uniwersytet Marii Curie-Sklodowskiej 1660 ­ Uniwersytet Lódzki ­ Uniwersytet Opolski ­ Uniwersytet im. Adama Mickiewicza ­ Uniwersytet Mikolaja Kopernika ­ Uniwersytet Szczeciski ­ Uniwersytet Warmisko-Mazurski w Olsztynie ­ Uniwersytet Warszawski ­ Uniwersytet Rzeszowski ­ Uniwersytet Wroclawski ­ Uniwersytet Zielonogórski ­ Uniwersytet Kazimierza Wielkiego w Bydgoszczy ­ Akademia Techniczno-Humanistyczna w Bielsku-Bialej ­ Akademia Górniczo-Hutnicza im. St. Staszica w Krakowie ­ Politechnika Bialostocka ­ Politechnika Czstochowska ­ Politechnika Gdaska ­ Politechnika Koszaliska ­ Politechnika Krakowska ­ Politechnika Lubelska ­ Politechnika Lódzka ­ Politechnika Opolska ­ Politechnika Poznaska ­ Politechnika Radomska im. Kazimierza Pulaskiego ­ Politechnika Rzeszowska im. Ignacego Lukasiewicza ­ Politechnika Szczeciska ­ Politechnika lska ­ Politechnika witokrzyska ­ Politechnika Warszawska ­ Politechnika Wroclawska ­ Akademia Morska w Gdyni ­ Wysza Szkola Morska w Szczecinie ­ Akademia Ekonomiczna im. Karola Adamieckiego w Katowicach ­ Akademia Ekonomiczna w Krakowie ­ Akademia Ekonomiczna w Poznaniu ­ Szkola Glówna Handlowa ­ Akademia Ekonomiczna Wroclawiu im. Oskara Langego we ­ Akademia Pedagogiczna im. KEN w Krakowie ­ Akademia Pedagogiki Specjalnej im. Marii ­ Akademia Podlaska w Siedlcach ­ Akademia witokrzyska im. Jana Kochanowskiego w Kielcach ­ Pomorska Akademia Pedagogiczna w Slupsku ­ Akademia Pedagogiczna im. Jana Dlugosza w Czstochowie ­ Wysza Szkola Filozoficzno-Pedagogiczna ,,Ignatianum" w Krakowie ­ Wysza Szkola Pedagogiczna w Rzeszowie ­ Akademia Techniczno-Rolnicza im. J. J. niadeckich w Bydgoszczy ­ Akademia Rolnicza im. Hugona Kolltaja w Krakowie ­ Akademia Rolnicza w Lublinie ­ Akademia Rolnicza im. Augusta Cieszkowskiego w Poznaniu ­ Akademia Rolnicza w Szczecinie ­ Szkola Glówna Gospodarstwa Wiejskiego w Warszawie ­ Akademia Rolnicza we Wroclawiu ­ Akademia Medyczna w Bialymstoku ­ Akademia Medyczna Bydgoszczy imt Ludwika Rydygiera w ­ Akademia Sztuk Piknych w Gdasku ­ Akademia Sztuk Piknych Katowicach ­ Akademia Sztuk Piknych im. Jana Matejki w Krakowie ­ Akademia Sztuk Piknych Strzemiskiego w Lodzi im. Wladyslawa ­ Akademia Medyczna w Gdasku ­ lska Akademia Medyczna w Katowicach ­ Collegium Medicum Uniwersytetu Jagielloskiego w Krakowie ­ Akademia Medyczna w Lublinie ­ Uniwersytet Medyczny w Lodzi ­ Akademia Medyczna im. Karola Marcinkowskiego w Poznaniu ­ Pomorska Akademia Medyczna w Szczecinie ­ Akademia Medyczna w Warszawie ­ Akademia Medyczna im. Piastów lskich we Wroclawiu ­ Centrum Medyczne Ksztalcenia Podyplomowego ­ Chrzecijaska Akademia Teologiczna w Warszawie ­ Papieski Fakultet Teologiczny we Wroclawiu ­ Papieski Wydzial Teologiczny w Warszawie ­ Instytut Teologiczny im. Blogoslawionego Wincentego Kadlubka w Sandomierzu ­ Instytut Teologiczny im. witego Jana Kantego w Bielsku-Bialej ­ Akademia Marynarki Westerplatte w Gdyni Wojennej im. Bohaterów ­ Akademia Sztuk Piknych w Poznaniu ­ Akademia Sztuk Piknych w Warszawie ­ Akademia Sztuk Piknych we Wroclawiu ­ Pastwowa Wysza Szkola Teatralna im. Ludwika Solskiego w Krakowie ­ Pastwowa Wysza Szkola Filmowa, Telewizyjna i Teatralna im. Leona Schillera w Lodzi ­ Akademia Teatralna im. Aleksandra Zelwerowicza w Warszawie ­ Pastwowa Wysza Szkola Zawodowa im. Jana Pawla II w Bialej Podlaskiej ­ Pastwowa Wysza Szkola Zawodowa w Chelmie ­ Pastwowa Wysza Szkola Zawodowa w Ciechanowie ­ Pastwowa Wysza Szkola Zawodowa w Elblgu ­ Pastwowa Wysza Szkola Zawodowa w Glogowie ­ Pastwowa Wysza Szkola Zawodowa w Gorzowie Wielkopolskim ­ Pastwowa Wysza Szkola Zawodowa Bronislawa Markiewicza w Jaroslawiu im. Ks, ­ Akademia Obrony Narodowej ­ Wojskowa Akademia Techniczna Dbrowskiego w Warszawie im. Jaroslawa ­ Kolegium Karkonoskie w Jeleniej Górze ­ Pastwowa Wysza Szkola Zawodowa im. Prezydenta Stanislawa Wojciechowskiego w Kaliszu ­ Pastwowa Wysza Szkola Zawodowa w Koninie ­ Pastwowa Wysza Szkola Zawodowa w Kronie ­ Pastwowa Wysza Szkola Zawodowa im. Witelona w Legnicy ­ Pastwowa Wysza Szkola Zawodowa im. Jana Amosa Komeskiego w Lesznie ­ Pastwowa Wysza Szkola Zawodowa w Nowym Sczu ­ Pastwowa Wysza Szkola Zawodowa w Nowym Targu ­ Pastwowa Wysza Szkola Zawodowa w Nysie ­ Pastwowa Wysza Szkola Zawodowa im. Stanislawa Staszica w Pile ­ Pastwowa Wysza Szkola Zawodowa w Plocku ­ Pastwowa Wysza Szkola Wschodnioeuropejska w Przemylu ­ Pastwowa Wysza Szkola Zawodowa w Raciborzu ­ Pastwowa Wysza Szkola Zawodowa im. Jana Gródka w Sanoku ­ Pastwowa Wysza Szkola Zawodowa w Sulechowie ­ Pastwowa Wysza Szkola Zawodowa Stanislawa Tarnowskiego w Tarnobrzegu im. Prof. ­ Wojskowa Akademia Medyczna im. Gen. Dyw. Boleslawa Szareckiego w Lodzi ­ Wysza Szkola Oficerska Wojsk Ldowych im. Tadeusza Kociuszki we Wroclawiu ­ Wysza Szkola Oficerska Wojsk Obrony Przeciwlotniczej im. Romualda Traugutta ­ Wysza Szkola Oficerska im. gen. Józefa Bema w Toruniu ­ Wysza Szkola Oficerska Sil Powietrznych w Dblinie ­ Wysza Szkola Oficerska im. Stefana Czarnieckiego w Poznaniu ­ Wysza Szkola Policji w Szczytnie ­ Szkola Glówna Sluby Poarniczej w Warszawie ­ Akademia Muzyczna im. Feliksa Nowowiejskiego w Bydgoszczy ­ Akademia Gdasku Muzyczna im. Stanislawa Moniuszki w ­ Akademia Muzyczna im. Karola Szymanowskiego w Katowicach ­ Akademia Muzyczna w Krakowie ­ Akademia Muzyczna im. Grayny i Kiejstuta Bacewiczów w Lodzi ­ Akademia Muzyczna im. Ignacego Jana Paderewskiego w Poznaniu ­ Akademia Muzyczna Warszawie ­ Akademia Wroclawiu Muzyczna im. im. Fryderyka Karola Chopina w we ­ Pastwowa Wysza Szkola Zawodowa w Tarnowie ­ Pastwowa Wysza Szkola Zawodowa im. Angelusa Silesiusa w Walbrzychu ­ Pastwowa Wysza Szkola Zawodowa we Wloclawku ­ Pastwowa Medyczna Wysza Szkola Zawodowa w Opolu ­ Pastwowa Wysza Szkola Przedsibiorczoci w Lomy Informatyki i Lipiskiego ­ Akademia Wychowania Fizycznego i Sportu im. Jdrzeja niadeckiego w Gdasku ­ Akademia Wychowania Fizycznego w Katowicach ­ Akademia Wychowania Fizycznego im. Bronislawa Czecha w Krakowie ­ Akademia Wychowania Fizycznego im. Eugeniusza Piaseckiego w Poznaniu ­ Akademia Wychowania Fizycznego Józefa Pilsudskiego w Warszawie ­ Akademia Wychowania Fizycznego we Wroclawiu ­ Pastwowa Wysza Szkola Zawodowa w Gnienie ­ Pastwowa Wysza Szkola Zawodowa w Suwalkach ­ Pastwowa Wysza Szkola Zawodowa w Walczu ­ Pastwowa Wysza Szkola Zawodowa w Owicimiu ­ Pastwowa Wysza Szkola Zawodowa w Zamociu 2. Kulturinstitute selbstverwalteter regionaler und lokaler Gebietskörperschaften 1661 3. Nationalparks ­ Babiogórski Park Narodowy ­ Bialowieski Park Narodowy ­ Biebrzaski Park Narodowy ­ Bieszczadzki Park Narodowy ­ Drawieski Park Narodowy ­ Gorczaski Park Narodowy ­ Kampinoski Park Narodowy ­ Karkonoski Park Narodowy ­ Magurski Park Narodowy ­ Narwiaski Park Narodowy ­ Ojcowski Park Narodowy ­ Park Narodowy ,,Bory Tucholskie" ­ Park Narodowy Gór Stolowych ­ Park Narodowy ,,Ujcie Warty" ­ Pieniski Park Narodowy ­ Poleski Park Narodowy ­ Roztoczaski Park Narodowy ­ Slowiski Park Narodowy ­ witokrzyski Park Narodowy ­ Tatrzaski Park Narodowy ­ Wielkopolski Park Narodowy ­ Wigierski Park Narodowy ­ Woliski Park Narodowy 4. Öffentliche Primar- und Sekundarschulen 5. Öffentliche Rundfunk- und Fernsehanstalten ­ Telewizja Polska S.A. (Polnisches Fernsehen) ­ Polskie Radio S.A. (Polnischer Rundfunk) 6. Öffentliche Museen, Theater, Bibliotheken und andere öffentliche Kultureinrichtungen ­ Muzeum Narodowe w Krakowie ­ Muzeum Narodowe w Poznaniu ­ Muzeum Narodowe w Warszawie ­ Zamek Królewski w Warszawie ­ Zamek Królewski na Wawelu - Pastwowe Zbiory Sztuki ­ Muzeum up Krakowskich ­ Pastwowe Muzeum Auschwitz-Birkenau ­ Pastwowe Muzeum na Majdanku ­ Muzeum Stutthof w Sztutowie ­ Muzeum Zamkowe w Malborku ­ Centralne Muzeum Morskie ­ Muzeum ,,Lazienki Królewskie" ­ Muzeum Palac w Wilanowie ­ Muzeum Lowiectwa i Jedziectwa w Warszawie ­ Muzeum Wojska Polskiego ­ Teatr Narodowy ­ Narodowy Stary Teatr Kraków ­ Teatr Wielki ­ Opera Narodowa ­ Filharmonia Narodowa ­ Galeria Zachta ­ Centrum Sztuki Wspólczesnej ­ Centrum Rzeby Polskiej w Orosku ­ Midzynarodowe Centrum Kultury w Krakowie ­ Instytut im. Adama Mickiewicza ­ Dom Pracy Twórczej w Wigrach ­ Dom Pracy Twórczej w Radziejowicach ­ Instytut Dziedzictwa Narodowego ­ Biblioteka Narodowa ­ Instytut Ksiki ­ Polski Instytut Sztuki Filmowej ­ Instytut Teatralny ­ Filmoteka Narodowa ­ Narodowe Centrum Kultury ­ Muzeum Sztuki Nowoczesnej w Warszawie ­ Muzeum Historii Polski w Warszawie ­ Centrum Edukacji Artystycznej 7. Öffentliche Forschungseinrichtungen, Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und sonstige Forschungseinrichtungen 8. Öffentliche autonome Verwaltungseinheiten im Gesundheitswesen, die von einer selbstverwalteten regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder einem Verband regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften eingerichtet wurden 9. Sonstige Agencja ­ Pastwowa Zagranicznych Portugal ­ Institutos públicos sem carácter comercial ou industrial (öffentliche Institute ohne gewerblichen Charakter) ­ Serviços públicos personalizados (öffentliche Dienste mit Rechtspersönlichkeit) ­ Fundações públicas (öffentliche Stiftungen) ­ Estabelecimentos públicos de ensino, investigação científica e saúde (öffentliche Einrichtungen für Bildung, wissenschaftliche Forschung und Gesundheit) ­ INGA (Instituto Nacional de Intervenção e Garantia Agrícola/ Nationales Institut für landwirtschaftliche Intervention und Garantie) ­ Instituto do Consumidor ­ Instituto de Meteorologia ­ Instituto da Conservação da Natureza ­ Instituto da Água ­ ICEP/Instituto de Comércio Externo de Portugal ­ Instituto do Sangue Rumänien ­ Academia Român ­ Biblioteca Naional a României ­ Arhivele Naionale ­ Institutul Diplomatic Român ­ Institutul Cultural Român ­ Institutul European din România ­ Institutul de Investigare a Crimelor Comunismului ­ Institutul de Memorie Cultural ­ Agenia Naional pentru Programe Comunitare în Domeniul Educaiei i Formrii Profesionale ­ Centrul European UNESCO pentru Invmântul Superior ­ Comisia Naional a României pentru UNESCO ­ Societatea Român de Radiodifuziune ­ Societatea Român de Televiziune ­ Societatea Naional pentru Radiocomunicaii ­ Centrul Naional al Cinematografiei ­ Studioul de Creaie Cinematografic ­ Arhiva Naional de Filme ­ Muzeul Naional de Art Contemporan ­ Palatul Naional al Copiilor ­ Centrul Naional pentru Burse de Studii în Strintate ­ Agenia pentru Sprijinirea Studenilor ­ Comitetul Olimpic i Sportiv Român 1662 Informacji i Inwestycji ­ Agenia pentru Cooperare Tineretului (EUROTIN) European în domeniul ­ Comisia Naional de Prognoz (CNP) ­ Institutul Naional de Statistic (INS) ­ Comisia Naional a Valorilor Mobiliare (CNVM) ­ Comisia de Supraveghere a Asigurrilor (CSA) ­ Comisia de Supraveghere a Sistemului de Pensii Private ­ Consiliul Economic i Social (CES) ­ Agenia Domeniilor Statului ­ Oficiul Naional al Registrului Comerului ­ Autoritatea pentru Valorificarea Activelor Statului (AVAS) ­ Consiliul Naional pentru Studierea Arhivelor Securitii ­ Avocatul Poporului ­ Institutul Naional de Administraie (INA) ­ Inspectoratul Naional pentru Evidena Persoanelor ­ Oficiul de Stat pentru Invenii i Mrci (OSIM) ­ Oficiul Român pentru Drepturile de Autor (ORDA) ­ Oficiul Naional al Monumentelor Istorice ­ Oficiul Naional de Prevenire i Combatere a Splrii Banilor (ONPCSB) ­ Biroul Român de Metrologie Legal ­ Inspectoratul de Stat în Construcii ­ Compania Naional de Investiii ­ Compania Naional de Autostrzi i Drumuri Naionale ­ Agenia Naional de Cadastru i Publicitate Imobiliar ­ Administraia Naional a Îmbuntirilor Funciare ­ Garda Financiar ­ Garda Naional de Mediu ­ Institutul Naional de Expertize Criminalistice ­ Institutul Naional al Magistraturii ­ Scoala Nationala de Grefieri ­ Administraia General a Penitenciarelor ­ Oficiul Registrului Naional al Informaiilor Secrete de Stat ­ Autoritatea Naional a Vmilor ­ Banca Naional a României ­ Regia Autonom ,,Monetria Statului" ­ Regia Autonom ,,Imprimeria Bncii Naionale" ­ Regia Autonom ,,Monitorul Oficial" ­ Oficiul Naional pentru Cultul Eroilor ­ Oficiul Român pentru Adopii ­ Oficiul Român pentru Imigrri ­ Compania Naional ,,Loteria Român" ­ Compania Naional ,,ROMTEHNICA" ­ Compania Naional ,,ROMARM" ­ Agenia Naional pentru Romi ­ Agenia Naional de Pres ,,ROMPRESS" ­ Regia Autonom ,,Administraia Patrimoniului Protocolului de Stat" ­ Institute i Centre de Cercetare (Forschungsinstitute und -zentren) ­ Instituii de învmânt de Stat (staatliche Bildungseinrichtungen) ­ Universiti de stat (staatliche Universitäten) ­ Muzee (Museen) ­ Biblioteci de stat (staatliche Bibliotheken) ­ Teatre de Stat, Opere, Operete, filarmonici, centre i case de Cultur, (staatliche Theater, Opernhäuser, Operettenhäuser, philharmonische Orchester, Kulturhäuser und -zentren) ­ Reviste (Magazine) ­ Edituri (Verlage) ­ Inspectorate Scolare, de Cultur i de Culte (Schul-, Kulturund Kultinspektionen) ­ Agenia Naional pentru Sprijinirea Iniiativelor Tinerilor (ANSIT) ­ Institutul Naional de Cercetare pentru Sport ­ Consiliul Naional pentru Combaterea Discriminrii ­ Secretariatul de Stat pentru Problemele Revoluionarilor din Decembrie 1989 ­ Secretariatul de Stat pentru Culte ­ Agenia Naional pentru Locuine ­ Casa Naional de Pensii i alte Drepturi de Asigurri Sociale ­ Casa Naional de Asigurri de Sntate ­ Inspecia Muncii ­ Oficiul Central de Stat pentru Probleme Speciale ­ Inspectoratul General pentru Situaii de Urgen ­ Agenia Naional de Consultan Agricola ­ Agenia Naional pentru Ameliorare i Reproducie în Zootehnie ­ Laboratorul Central pentru Carantin Fitosanitar ­ Laboratorul Central pentru Calitatea Seminelor i a Materialului Sditor ­ Insitutul pentru Controlul produselor Medicamentelor de Uz Veterinar ­ Institutul de Diagnostic i Sntate Animal ­ Institutul de Stat pentru Testarea i Înregistrarea Soiurilor ­ Banca de Resurse GeneticeVegetale ­ Agenia Naional pentru Dezvoltarea i Implementarea Programelor de Reconstrucie a Zonele Miniere ­ Agenia Naional pentru Substane i Preparate Chimice Periculoase ­ Agenia Naional de Control al Exporturilor Strategice i al Interzicerii Armelor Chimice ­ Administraia Rezervaiei Biosferei ,,Delta Dunrii" Tulcea ­ Regia Naional a Pdurilor (ROMSILVA) ­ Administraia Naional a Rezervelor de Stat ­ Administraia Naional Apele Române ­ Administraia Naional de Meteorologie ­ Comisia Naional pentru Reciclarea Materialelor ­ Comisia Naional pentru Controlul Activitilor Nucleare ­ Agenia Manageriala de Cercetare tiinific, Inovare i Transfer Tehnologic ­ Oficiul pentru Administrare i Operare al Infrastructurii de Comunicaii de Date ,,RoEduNet" ­ Inspecia de Stat pentru Controlul Cazanelor, Recipientelor sub Presiune i Instalaiilor de Ridicat ­ Centrul Român pentru Pregtirea Personalului din Transporturi Navale ­ Inspectoratul Navigaiei Civile (INC) ­ Regia Autonom Registrul Auto Român ­ Agenia Spaial Român ­ Scoala Superioar de Aviaie Civil ­ Regia Autonom ,,Autoritatea Aeronautic Civil Român" ­ Aeroclubul României ­ Centrul de Pregtire pentru Personalul din Industrie Buteni ­ Centrul Român de Comer Exterior ­ Centrul de Formare i Management Bucureti ­ Agenia de Cercetare pentru Tehnic i Tehnologii Militare ­ Agenia Român de Intervenii i Salvare Naval-ARSIN ­ Asociaia Român de Standardizare (ASRO) ­ Asociaia de Acreditare din România (RENAR) i Perfecionarea Biologice i ­ Institutul de Igien i Sntate Public i Veterinar 1663 ­ Complexuri, Federaii i Cluburi Sportive (Sportkomplexe, -vereine und -clubs) ­ Spitale, Sanatorii, Policlinici, Dispensare, Centre Medicale, Institute medico-legale, Staii de Ambulan (Krankenhäuser, Sanatorien, Kliniken, medizinische Zentren, gerichtsmedizinische Institute, Rettungsstationen) ­ Uniti de Asisten Social (Einheiten für Sozialhilfe) ­ Tribunale (Gerichte) ­ Judectorii (Richter) ­ Curi de Apel (Berufungsgerichte) ­ Penitenciare (Justizvollzugsanstalten) ­ Parchetele de pe lâng Instanele Judectoreti (Staatsanwaltschaften) ­ Uniti militare (Militäreinheiten) ­ Instane militare (Militärgerichte) ­ Inspectorate de Poliie (Polizeiinspektionen) ­ Centre de Odihn (Altersheime) Slowenien ­ Javni zavodi s podrocja vzgoje, izobrazevanja ter sporta (öffentliche Einrichtungen im Bereich Kinderbetreuung, Erziehung und Sport) ­ Javni zavodi s podrocja zdravstva (öffentliche Einrichtungen im Bereich der Gesundheitsfürsorge) ­ Javni zavodi s podrocja socialnega varstva (öffentliche Einrichtungen im Bereich der sozialen Sicherheit) ­ Javni zavodi s podrocja kulture (öffentliche Einrichtungen im Bereich der Kultur) ­ Javni zavodi s podrocja raziskovalne dejavnosti (öffentliche Einrichtungen im Bereich Wissenschaft und Forschung) ­ Javni zavodi s podrocja kmetijstva in gozdarstva (öffentliche Einrichtungen im Bereich Land- und Forstwirtschaft) ­ Javni zavodi s podrocja okolja in prostora (öffentliche Einrichtungen im Bereich Umwelt und Raumplanung) ­ Javni zavodi s podrocja gospodarskih dejavnosti (öffentliche Einrichtungen im Bereich der Wirtschaft) ­ Javni zavodi s podrocja malega gospodarstva in turizma (öffentliche Einrichtungen im Bereich kleine Unternehmen und Tourismus) ­ Javni zavodi s podrocja javnega reda in varnosti (öffentliche Einrichtungen im Bereich öffentliche Ordnung und Sicherheit) ­ Agencije (Agenturen) ­ Skladi socialnega zavarovanja (Fonds für soziale Sicherheit) ­ Javni skladi na ravni drzave in na ravni obcin (öffentliche Fonds auf der Ebene der Zentralregierung und der lokalen Gebietskörperschaften) ­ Druzba za avtoceste v RS ­ Stellen, die vom Staat oder von lokalen Organen geschaffen wurden und unter den Haushalt der Republik Slowenien oder lokaler Gebietskörperschaften fallen ­ Sonstige juristische Personen, die unter die Definition der staatlichen Person in Artikel 3 Absatz 2 ZJN-2 fallen. Slowakei ­ Jede juristische Person ohne gewerblichen Charakter, die durch eine besondere Rechtsvorschrift oder einen besonderen Verwaltungsakt gegründet oder errichtet wurde, um im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, und gleichzeitig zumindest eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: ­ sie wird ganz oder teilweise von einem öffentlichen Auftraggeber finanziert, d. h. einer staatlichen Behörde, einer Gemeinde, einer selbstverwalteten Region oder einer anderen juristischen Person, die gleichzeitig die Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 9 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllt; ­ sie wird von einem Aufttraggeber geleitet oder kontrolliert, d. h. einer staatlichen Behörde, einer Gemeinde, einer selbstverwalteten Region oder einer anderen Einrichtung des öffentlichen Rechts, die gleichzeitig die Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 9 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllt; ­ mehr als die Hälfte der Mitglieder ihres Leitungs- oder Aufsichtsorgans werden von einem Aufttraggeber ernannt oder gewählt, d. h. von einer staatlichen Behörde, einer Gemeinde, einer selbstverwalteten Region oder einer anderen juristischen Person, die gleichzeitig die Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 9 Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllt. Bei diesen Personen handelt es sich um Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die Tätigkeiten ausüben wie z. B. ­ nach dem Gesetz Nr. 16/2004 Slg. über das slowakische Fernsehen; ­ nach dem Gesetz Nr. 619/2003 Slg. über den slowakischen Rundfunk; ­ nach dem Gesetz Nr. 581/2004 Slg. über Krankenversicherungsgesellschaften in der Fassung des Gesetzes Nr. 719/ 2004 Slg. über die öffentliche Krankenversicherung nach dem Gesetz Nr. 580/2004 Slg. über die Krankenversicherung in der Fassung des Gesetzes Nr. 718/2004 Slg.; ­ nach dem Gesetz Nr. 121/2005 Slg. in der konsolidierten Fassung des Gesetzes Nr. 461/2003 Slg. über die Sozialversicherung (in der geänderten Fassung). Finnland Öffentliche oder öffentlich kontrollierte Einrichtungen und Unternehmen ohne gewerblichen Charakter Schweden Alle Einrichtungen ohne gewerblichen Charakter, deren öffentliche Aufträge der Aufsicht durch die schwedische Wettbewerbsbehörde unterliegen Vere in i g t e s K ö n ig rei c h Einrichtungen ­ Design Council ­ Health and Safety Executive ­ National Research Development Corporation ­ Public Health Laboratory Service Board ­ Advisory, Conciliation and Arbitration Service ­ Commission for the New Towns ­ National Blood Authority ­ National Rivers Authority ­ Scottish Enterprise ­ Ordnance Survey ­ Financial Services Authority Kategorien ­ Maintained schools (staatlich subventionierte Schulen) ­ Universitäten und Colleges, die größtenteils von anderen Auftraggebern finanziert werden ­ National Museums and Galleries (staatliche Museen und Galerien) ­ Research Councils (Forschungsförderungseinrichtungen) ­ Fire Authorities (Feuerwehrbehörden) 1664 ­ National Health Service Strategic Health Authorities (strategische Gesundheitsbehörden des staatlichen Gesundheitsdienstes) ­ Police Authorities (Polizeibehörden) ­ New Town Development Corporations (Gesellschaften zur Planung und Entwicklung neuer Stadteile) ­ Urban Development Corporations (Gesellschaften für die städtische Entwicklung) 1665 Abschnitt C Sonstige unter diesen Titel fallende Beschaffungsstellen, die eine Beschaffung im Einklang mit den Bestimmungen von Teil IV Titel V dieses Abkommens vornehmen A. Liste für Costa Rica Dieser Titel gilt für sonstige unter diesen Titel fallende Beschaffungsstellen, die eine Beschaffung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens vornehmen, wobei der Auftragswert mindestens den folgenden Schwellenwerten entspricht: Waren Schwellenwert: 1. Für Beschaffungsstellen der Liste A: 200 000 SZR 2. Für Beschaffungsstellen der Liste B: 400 000 SZR Dienstleistungen Spezifiziert in Abschnitt D Schwellenwert: 1. Für Beschaffungsstellen der Liste A: 200 000 SZR 2. Für Beschaffungsstellen der Liste B: 400 000 SZR Bauleistungen Spezifiziert in Abschnitt E Schwellenwert für Listen A und B: 5 000 000 SZR Liste der Beschaffungsstellen Liste A: 1. Junta Administrativa de la Imprenta Nacional 2. Programa Integral de Mercadeo Agropecuario ­ PIMA 3. Banco Hipotecario de la Vivienda ­ BANHVI 4. Consejo de Transporte Público 5. Instituto Costarricense del Deporte y la Recreación 6. Instituto Nacional de Fomento Cooperativo ­ INFOCOOP 7. Banco Central de Costa Rica (Bemerkung 1) 8. Instituto Costarricense de Ferrocarriles ­ INCOFER 9. Instituto Costarricense de Puertos del Pacífico ­ INCOP 10. Autoridad Reguladora de los Servicios Públicos ­ ARESEP 11. Servicio Nacional de Aguas Subterráneas, Riego y Avenamiento Liste B 1. Caja Costarricense del Seguro Social ­ CCSS 2. Dirección General de Aviación Civil 3. Instituto Costarricense de Electricidal ­ ICE (Bemerkung 2) 4. Refinadora Costarricense de Petróleo (RECOPE) Bemerkungen zu Abschnitt C 1. Banco Central de Costa Rica. Dieser Titel gilt nicht für Beschaffungen zur Ausgabe von Banknoten und Münzen. 2. Instituto Costarricense de Electricidad ­ ICE: Die in Anlage 6 festgelegten Fristen gelten nicht für die ICE. ICE sorgt dafür, dass die Fristen so bemessen sind, dass die Anbieter den Anforderungen entsprechende Angebote ausarbeiten und einreichen können. Ungeachtet des Artikels 225 Absatz 3 gewährt ICE den Anbietern für die Ausarbeitung und Einreichung schriftlicher Angebote eine Frist von mindestens drei Arbeitstagen. B. Liste für El Salvador Dieser Titel gilt für sonstige unter diesen Titel fallende Beschaffungsstellen, die eine Beschaffung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens vornehmen, wobei der Auftragswert mindestens den folgenden Schwellenwerten entspricht: Waren Schwellenwert: 1. Für Beschaffungsstellen der Liste A: 200 000 SZR 2. Für Beschaffungsstellen der Liste B: 400 000 SZR 1666 Dienstleistungen Spezifiziert in Abschnitt D Schwellenwert: 1. Für Beschaffungsstellen der Liste A: 200 000 SZR 2. Für Beschaffungsstellen der Liste B: 400 000 SZR Bauleistungen Spezifiziert in Abschnitt E Schwellenwerte: Für die Beschaffungsstellen der Listen A und B 5 000 000 SZR bzw. für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens: 5 950 000 SZR Liste A 1. Complejo Pesquero 2. Consejo de Vigilancia de la Contaduría Pública 3. Consejo Nacional de Ciencia y Tecnología 4. Consejo Salvadoreño del Café 5. Consejo Superior de Salud Pública 6. Corporación Salvadoreña de Inversiones 7. Corporación Salvadoreña de Turismo 8. Federación Salvadoreña de Fútbol 9. Centro Internacional de Ferias y Convenciones 10. Fondo de Inversión Social para el Desarrollo Local 11. Hogar de Ancianos ,,Narcisa Castillo", Santa Ana 12. Hospital Nacional ,,Benjamin Bloom" 13. Hospital Nacional ,,Dr. Luis Edmundo Vásquez", Chalatenango 14. Hospital Nacional ,,Francisco Menéndez", Ahuachapán 15. Hospital Nacional ,,Juan José Fernández", Zacamil 16. Hospital Nacional ,,San Juan de Dios", San Miguel 17. Hospital Nacional ,,San Juan de Dios", Santa Ana 18. Hospital Nacional ,,San Juan de Dios", Sonsonate 19. Hospital Nacional ,,San Pedro", Usulután 20. Hospital Nacional ,,San Rafael", Santa Tecla 21. Hospital Nacional ,,Santa Gertrudis", San Vicente 22. Hospital Nacional ,,Santa Teresa", Zacatecoluca 23. Hospital Nacional de Ciudad Barrios 24. Hospital Nacional de Cojutepeque 25. Hospital Nacional de Ilobasco 26. Hospital Nacional de Jiquilisco 27. Hospital Nacional de La Unión 28. Hospital Nacional de Metapán 29. Hospital Nacional de Nueva Concepción 30. Hospital Nacional de Nueva Guadalupe 31. Hospital Nacional de San Francisco Gotera 32. Hospital Nacional de Santa Rosa de Lima 33. Hospital Nacional de Santiago de María 34. Hospital Nacional de Sensuntepeque 35. Hospital Nacional de Suchitoto 36. Hospital Nacional de Maternidad ,,Dr. Raúl Argüello Escolán" 37. Hospital Nacional Neumológico ,,Dr. José Antonio Saldaña" 38. Hospital Nacional Psiquiátrico ,,Dr. José Molina Martínez" 39. Hospital Nacional San Bartolo 40. Instituto Nacional de los Deportes de El Salvador 41. Instituto Nacional de Pensiones de los Empleados Públicos 42. Instituto Salvadoreño de Desarrollo de la Mujer 43. Instituto Salvadoreño de Desarrollo Municipal 44. Instituto Salvadoreño de Fomento Cooperativo 45. Instituto Salvadoreño de Formación Profesional 46. Instituto Salvadoreño de Protección al Menor 47. Instituto Salvadoreño de Rehabilitación de Inválidos 1667 48. Instituto Salvadoreño de Transformación Agraria 49. Instituto Salvadoreño de Turismo 50. Policía Nacional Civil 51. Registro Nacional de las Personas Naturales 52. Superintendencia de Pensiones 53. Superintendencia de Valores 54. Unidad Técnica Ejecutiva 55. Comisión Ejecutiva Portuaria Autónoma 56. Comisión Ejecutiva Hidroeléctrica d el Río Lempa Liste B 1. Centro Nacional de Registros 2. Hospital Nacional Rosales 3. Superintendencia General de Energía y Telecomunicaciones (SIGET) Bemerkungen zu Abschnitt C Dieser Titel gilt nicht für die Beschaffung von Waren, die unter Abschnitt 2 der CPC, Version 1.1, fallen (Nahrungs- und Genussmittel; Textilien, Bekleidung und Lederwaren) durch Beschaffungsstellen der Liste A, Ziffern 12 bis 39 und 50 sowie der Liste B, Ziffer 2. C. Liste für Guatemala 1. Dieser Titel gilt für sonstige unter diesen Titel fallende Beschaffungsstellen, die eine Beschaffung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens vornehmen, wobei der Auftragswert mindestens den folgenden Schwellenwerten entspricht: Waren Schwellenwerte: 1. Für Beschaffungsstellen der Liste A: 200 000 SZR; bzw. für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens: 274 000 SZR. 2. Für Beschaffungsstellen der Liste B: 400 000 SZR; bzw. für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens: 550 000 SZR. Dienstleistungen Spezifiziert in Abschnitt D Schwellenwerte: 1. Für Beschaffungsstellen der Liste A: 200 000 SZR; bzw. für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens: 274 000 SZR; 2. Für Beschaffungsstellen der Liste B: 400 000 SZR; bzw. für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens: 550 000 SZR. Bauleistungen Spezifiziert in Abschnitt E Schwellenwerte: 1. Für Beschaffungsstellen der Liste A und B: 5 000 000 SZR; bzw. für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens: 6 000 000 SZR 2. Sofern nichts anderes angegegen ist, gilt dieser Titel nur für die in dieser Liste aufgeführten Beschaffungsstellen. Liste der Beschaffungsstellen Liste A: 1. Academia de Lenguas Mayas de Guatemala 2. Confederación Deportiva Autónoma de Guatemala 3. Comisión Institucional para el Desarrollo y Fortalecimiento de la Propiedad de la Tierra 4. Comité Olímpico Guatemalteco 5. Comité Permanente de Exposiciones 6. Consejo Nacional para la Protección de la Antigua Guatemala 7. Escuela Nacional Central de Agricultura 8. Instituto de Ciencia y Tecnología Agrícolas 9. Instituto de Fomento Municipal 10. Instituto Guatemalteco de Turismo 11. Instituto Nacional de Administración Pública 12. Instituto Nacional de Bosques 13. Instituto Nacional de Comercialización Agrícola 14. Instituto Nacional de Cooperativas 1668 15. Instituto Nacional de Estadística 16. Instituto Técnico de Capacitación y Productividad 17. Superintendencia de Administración Tributaria 18. Fondo de Tierras Liste B 1. Empresa Guatemalteca de Telecomunicaciones D. Liste für Honduras Dieser Titel gilt für sonstige unter diesen Titel fallende Beschaffungsstellen, die eine Beschaffung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens vornehmen, wobei der Auftragswert mindestens den folgenden Schwellenwerten entspricht: Waren Schwellenwerte: 1. Für Beschaffungsstellen der Liste A: 274 000 SZR für das zweite und dritte Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens, anschließend 200 000 SZR; 2. Für Beschaffungsstellen der Liste B: 550 000 SZR für das zweite und dritte Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens, anschließend 400 000 SZR. Dienstleistungen Spezifiziert in Abschnitt D Schwellenwerte: 1. Für Beschaffungsstellen der Liste A: 274 000 SZR für das zweite und dritte Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens, anschließend 200 000 SZR; 2. Für Beschaffungsstellen der Liste B: 550 000 SZR für das zweite und dritte Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens, anschließend 400 000 SZR. Bauleistungen Spezifiziert in Abschnitt E Schwellenwerte: 1. Für Beschaffungsstellen der Liste A: 6.000.000 SZR für das zweite und dritte Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens, anschließend 5 000 000 SZR; 2. Für Beschaffungsstellen der Liste B: 6 000 000 SZR für das zweite und dritte Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens, anschließend 5 000 000 SZR. Sofern nichts anderes angegeben ist, gilt dieser Titel nur für die in dieser Liste aufgeführten Beschaffungsstellen. Liste A: 1. Instituto Nacional de Conservación y Desarrollo Forestal, Áreas Protegidas y Vida Silvestre (ICF) 2. Instituto Hondureño de Mercadeo Agrícola (IHMA) 3. Instituto Hondureño para la prevención del Alcoholismo, Drogadicción y Farmacodependencia (IHADFA) 4. Instituto Hondureño de Turismo (IHT) 5. Instituto Nacional de Jubilaciones y Pensiones de los Funcionarios y Empleados del Poder Ejecutivo (INJUPEMP) 6. Comisión Nacional Pro-Instalaciones Deportivas y Mejoramiento del Deporte (CONAPID) 7. Comité Permanente de Contingencias (COPECO) 8. Instituto Nacional Agrario (INA) 9. Banco Central de Honduras (BCH) (Bemerkung 1) Liste B 1. Empresa Nacional Portuaria (ENP) Bemerkungen zu Abschnitt C Banco Central de Honduras (BCH): Dieser Titel gilt nicht für die Ausgabe oder das Inumlaufbringen von Zahlungsmitteln. E. Liste für Nicaragua Dieser Titel gilt für sonstige unter diesen Titel fallende Beschaffungsstellen, die eine Beschaffung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens vornehmen, wobei der Auftragswert mindestens den folgenden Schwellenwerten entspricht: Waren Schwellenwerte: 1. Für Beschaffungsstellen der Liste A: 200 000 SZR; bzw. für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens: 274 000 SZR; 2. Für Beschaffungsstellen der Liste B: 400 000 SZR; bzw. für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens: 550 000 SZR. Dienstleistungen Spezifiziert in Abschnitt D Schwellenwerte: 1669 1. Für Beschaffungsstellen der Liste A: 200 000 SZR; bzw. für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens: 274 000 SZR; 2. Für Beschaffungsstellen der Liste B: 400 000 SZR; bzw. für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens: 550 000 SZR. Bauleistungen Spezifiziert in Abschnitt E Schwellenwerte für Listen A und B: 5 000 000 SZR; bzw. für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens: 6 000 000 SZR. Liste A: 1. Instituto Nacional Forestal 2. Instituto Nicaragüense de Cultura 3. Instituto Nicaragüense de Estudios Territoriales 4. Instituto Nicaragüense de Deportes 5. Instituto Nicaragüense de la Juventud 6. Instituto Nicaragüense de la Mujer 7. Instituto Nicaragüense de Turismo 8. Instituto Nacional Tecnológico 9. Procuraduría para la Defensa de los Derechos Humanos 10. Teatro Nacional Rubén Darío 11. Universidades y Centros de Educación Técnica Superior (con respecto a las compras financiadas con fondos del Estado) 12. Banco Central de Nicaragua (Bemerkung 1) 13. Instituto Nacional de Información de Desarrollo 14. Dirección General de Ingresos (Bemerkung 2) 15. Dirección General de Servicios Aduaneros 16. Instituto Nicaragüense de la Pequeña y Mediana Empresa 17. Instituto Nicaragüense de Fomento Cooperativo 18. Instituto Nicaragüense de Tecnología Agropecuaria Liste B 1. Correos de Nicaragua 2. Instituto de Vivienda Urbana y Rural 3. Radio Nicaragua 4. Instituto Nicaragüense de Energía 5. Instituto Nicaragüense de Acueductos y Alcantarillados Bemerkungen zu Abschnitt C 1. Banco Central de Nicaragua: Dieser Titel gilt nicht für Beschaffungen zur Ausgabe von Banknoten und Münzen. 2. Dirección General de Ingresos: Dieser Titel gilt nicht für die Herstellung oder Ausstellung von Pässen (einschließlich der Sicherheitselemente z. B. Sicherheitspapier oder Sicherheitskunststoff), Steuer- und Briefmarken. F. Liste für Panama Dieser Titel gilt für sonstige unter diesen Titel fallende Beschaffungsstellen, die eine Beschaffung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens vornehmen, wobei der Auftragswert mindestens den folgenden Schwellenwerten entspricht: Waren Schwellenwerte: 1. Für Beschaffungsstellen der Liste A: 200 000 SZR 2. Für Beschaffungsstellen der Listen B und C: 400 000 SZR Dienstleistungen Spezifiziert in Abschnitt D Schwellenwerte: 1. Für Beschaffungsstellen der Liste A: 200 000 SZR 2. Für Beschaffungsstellen der Listen B und C: 400 000 SZR 1670 Bauleistungen Spezifiziert in Abschnitt E Schwellenwerte: 1. Für Listen A und B: 5 000 000 SZR 2. Für Liste C: 8 000 000 SZR für den Zeitraum von zwölf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens, anschließend 7 000 000 SZR Liste der Beschaffungsstellen Liste A 1. Autoridad Aeronáutica Civil 2. Autoridad de Protección al Consumidor y Defensa de la Competencia 3. Autoridad de Turismo de Panamá 4. Autoridad del Tránsito y Transporte Terrestre (Bemerkung 1) 5. Autoridad de la Micro Pequeña y Mediana Empresa 6. Autoridad de los Recursos Acuáticos de Panamá 7. Autoridad Nacional de Aduanas 8. Autoridad Panameña de Seguridad de los Alimentos 9. Autoridad Marítima de Panamá 10. Autoridad Nacional de los Servicios Públicos 11. Dirección General de Contrataciones Públicas 12. Autoridad Nacional del Ambiente 13. Banco de Desarrollo Agropecuario 14. Bingos Nacionales 15. Comisión Nacional de Valores 16. Defensoría del Pueblo 17. Instituto de Investigación Agropecuaria 18. Instituto de Mercadeo Agropecuario 19. Instituto de Seguro Agropecuario 20. Instituto Nacional de Cultura 21. Instituto Nacional de Desarrollo Humano 22. Instituto Panameño Autónomo Cooperativo 23. Instituto Panameño de Habilitación Especial 24. Instituto para la Formación y Aprovechamiento de Recursos Humanos 25. Pandeportes 26. Registro Público de Panamá 27. Sistema de Ahorro y Capitalización de Pensiones (SIACAP) 28. Superintendencia de Bancos 29. Universidad Autónoma de Chiriquí 30. Universidad Especializada de las Américas 31. Universidad Tecnológica de Panamá 32. Zona Libre de Colón Liste B 1. Instituto de Acueductos y Alcantarillados Nacionales 2. Empresa de Transmisión Eléctrica Liste C 1. Autoridad del Canal de Panamá Bemerkungen zu Abschnitt C Liste A 1. Autoridad del Tránsito y Transporte Terrestre: Dieser Titel gilt nicht für die Beschaffung von Kennzeichen und Aufklebern für Motorräder und Fahrräder. Liste C 1. Sofern in der Liste nichts anderes angegeben ist, gilt dieser Titel für alle der aufgeführten Beschaffungsstelle unterstellten Behörden. 2. Dieser Titel gilt nicht für Beschaffungsmaßnahmen der Autoridad del Canal de Panamá zur Förderung von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen (gemäß der Definition in Abschnitt F dieses Anhangs) gemäß folgenden Bestimmungen: a) Die Autoridad del Canal de Panamá darf panamaischen Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen eine Preispräferenz von höchstens zehn Prozent gewähren; 1671 b) Gemäß Artikel 212 unterrichtet Panama die EU-Vertragspartei über die Festlegung von Preispräferenzprogrammen gemäß Unterabsatz a) und c) Alle Preispräferenzen sind in der Bekanntmachung der Ausschreibung oder in der Einladung zur Teilnahme an der Ausschreibung sowie in den relevanten Ausschreibungsunterlagen klar zu beschreiben. 3. Unbeschadet aller anderen Bestimmungen dieses Titels kann die Autoridad del Canal de Panamá für jedes der zwölf Geschäftsjahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens nach eigenem Ermessen Beschaffungsaufträge für Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen für panamaische Staatsangehörige oder für im Eigentum von panamaischen Staatsangehörigen stehende oder von ihnen beherrschte Lieferunternehmen von den Verpflichtungen dieses Titels freistellen, sofern in jedem Geschäftsjahr folgende Bedingungen erfüllt werden: a) Der Gesamtwert der Beschaffungsaufträge von Autoridad del Canal de Panamá übersteigt den Betrag von 200 Mio. USD; b) Der Gesamtwert der von den Verpflichtungen befreiten Beschaffungsaufträge übersteigt nicht zehn Prozent des Gesamtwertes der im betreffenden Geschäftsjahr vergebenen Beschaffungsaufträge der Autoridad del Canal de Panamá für Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen, i) für die sonst die Bestimmungen dieses Titels gelten und ii) deren Wert über dem Basiswert von 200 Mio. USD für das Geschäftsjahr liegt und c) Der Gesamtwert der von den Verpflichtungen befreiten Beschaffungsaufträge, die unter einen beliebigen Abschnitt der CPC, Version 1.0, fallen, übersteigt nicht zwanzig Prozent des Gesamtwertes von Beschaffungsaufträgen, die für das betreffende Jahr von den Verpflichtungen freigestellt werden können. 4. Wird ein Beschaffungsauftrag gemäß Absatz 2 von den Verpflichtungen befreit, muss Autoridad del Canal de Panamá dies in der Bekanntmachung der vorgesehenen Ausschreibung bzw. in der Einladung zur Teilnahme an der Ausschreibung sowie in den relevanten Ausschreibungsunterlagen deutlich angeben. 5. Übersteigt der Gesamtwert der von der Autoridad del Canal de Panamá von den Verpflichtungen befreiten Beschaffungsaufträge die in Absatz 3 fesgelegten Schwellenwerte für ein Geschäftsjahr, nehmen Panama und die EU-Vertragspartei Konsultationen mit der Autoridad del Canal de Panamá auf, um eine Anpassung in Form von reduzierten zulässigen Freistellungen für das folgende Geschäftsjahr zu vereinbaren. 6. Schlägt die Autoridad del Canal de Panamá eine Verlängerung der in Absatz 2 festgelegten Frist vor, in der Beschaffungsaufträge von den Verpflichtungen befreit werden können, unterrichtet sie die EU-Vertragspartei im Laufe des neunten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens. Panama und die EU-Vertragspartei nehmen zu diesem Vorschlag Konsultationen mit der Autoridad del Canal de Panamá auf. Kommen Panama und die EU-Vertragspartei überein, die Frist zu verlängern, so kann die Autoridad del Canal de Panamá weiterhin die Befreiungen gemäß Absatz 3 für den von Panama und der EU-Partei vereinbarten Zeitraum gewähren. 7. Panama erstellt einen Jahresbericht, in dem in ausreichender Ausführlichkeit dargelegt wird, dass die Befreiungen im Einklang mit Absatz 3 gewährt wurden. 8. Die in Anlage 6 (2) festgelegte Mindestfrist von vierzig Tagen gilt nicht für die Autoridad del Canal de Panamá. Die Autoridad del Canal de Panamá sorgt dafür, dass die Fristen so bemessen sind, dass die Anbieter unter Berücksichtigung der Art und der Komplexität des Beschaffungsauftrags den Anforderungen entsprechende Angebote ausarbeiten und einreichen können. Die von der Autoridad del Canal de Panamá festgesetzte Frist zwischen dem Tag, an dem die Bekanntmachung der Ausschreibung im Internet veröffentlicht wird, und dem Tag, an dem die Angebote spätestens eingehen müssen, muss jedoch mindestens fünf Tage betragen. 9. Artikel 225 Absatz 5 gilt nicht für die Autoridad del Canal de Panama. 10. Ungeachtet des Artikels 225 Absatz 3 gewährt die Autoridad del Canal de Panamá den Anbietern für die Ausarbeitung und Einreichung schriftlicher Angebote eine Frist von mindestens fünf Arbeitstagen, wobei die Frist am ersten Arbeitstag nach der Veröffentlichung der Bekanntgabe der Ausschreibung im Internet beginnt. G. Waren: Schwellenwert: 400 000 SZR Dienstleistungen: Spezifiziert in Abschnitt D Schwellenwert: 400 000 SZR Bauleistungen: Spezifiziert in Abschnitt E Schwellenwert: 5 000 000 SZR Beschaffungsstellen: EU-Vertragspartei Alle Auftraggeber im Sinne der EU-Sektorenrichtlinie, die öffentliche Auftraggeber (z. B. diejenigen, die unter Abschnitt A und B fallen) oder öffentliche Unternehmen1009 sind und eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten ausüben: a) die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Fortleitung oder der Abgabe von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser; 1009 Gemäß der EU-Sektorenrichtlinie ist ein ,,öffentliches Unternehmen" ein Unternehmen, auf das öffentliche Stellen aufgrund ihres Eigentums oder ihrer finanziellen Beteiligung an dem Unternehmen oder aufgrund der für das Unternehmen geltenden Vorschriften direkt oder indirekt einen beherrschenden Einfluss ausüben können. Ein beherrschender Einfluss öffentlicher Behörden wird angenommen, wenn diese ­ direkt oder indirekt: die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen, oder ­ über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder ­ mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können. 1672 b) die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Übertragung oder der Verteilung von Strom oder die Versorgung dieser Netze mit Strom; c) die Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen; d) die Versorgung von Beförderungsunternehmen im See- oder Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen; e) das Bereitstellen oder Betreiben von Netzen1010 zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Nahverkehrs (darunter Stadtbahn, automatische Systeme, Straßenbahn, Oberleitungsbus, Bus oder Kabel); f) das Bereitstellen oder Betreiben von Netzen1011 zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Schienenverkehrs. Nachfolgend werden unverbindliche Listen der öffentlichen Auftraggeber und öffentlichen Unternehmen, die die oben festgelegten Kriterien erfüllen, aufgeführt. Anmerkungen 1. Dieser Titel gilt nicht für Aufträge zur Ausübung einer der oben angegebenen Tätigkeiten unter Wettbewerbsbedinungen auf dem betreffenden Markt. 2. Dieser Titel gilt nicht für Aufträge, die von den in diesem Abschnitt behandelten Beschaffungsstellen für folgende Zwecke vergeben werden: ­ für den Erwerb von Wasser und für die Lieferung von Energie oder von Brennstoffen zur Energieproduktion; ­ für andere Zwecke als die in diesem Abschnitt aufgelisteten Tätigkeiten oder für die Ausübung dieser Tätigkeiten in einem Land außerhalb des EWR; ­ zum Zweck des Wiederverkaufs oder der Vermietung an Dritte, sofern die Beschaffungsstelle keine besonderen oder ausschließlichen Rechte für den Wiederverkauf oder die Vermietung des Gegenstands solcher Aufträge genießt und andere Einrichtungen diesen unter den gleichen Bedingungen wiederverkaufen oder vermieten können. 3. Die Bereitstellung von Trinkwasser oder Strom für Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit durch eine andere Beschaffungsstelle als ein öffentlicher Auftraggeber wird nicht als eine Tätigkeit im Sinne von Absatz a) oder b) dieses Abschnitts betrachtet, sofern: ­ die Produktion von Trinkwasser oder Strom durch die betreffende Beschaffungsstelle stattfindet, weil deren Verbrauch zur Ausübung einer anderen Tätigkeit, als in den Absätzen a bis f dieses Abschnitts angegeben, erforderlich ist und ­ die Abgabe an das öffentliche Netz ausschließlich vom Eigenverbrauch der Beschaffungsstelle abhängt und im Durchschnitt der vorangegangenen drei Jahre unter Einschluss des laufenden Jahres 30 % der Gesamtproduktion an Trinkwasser und Strom der Beschaffungsstelle nicht überschreitet. 4. I. Sind die Voraussetzungen des Absatzes II erfüllt, gilt dieser Titel nicht für Aufträge, i) die von einer Beschaffungsstelle an ein verbundenes Unternehmen1012, vergeben werden, oder ii) die von einem gemeinsamen Unternehmen, das von mehreren Beschaffungsstellen ausschließlich zu dem Zweck gegründet wurde, Tätigkeiten im Sinne von Absatz a bis f dieses Abschnitts auszuüben, an ein mit einer dieser Beschaffungsstellen verbundenes Unternehmen vergeben werden. II. Absatz I gilt für Dienstleistungs- oder Lieferaufträge, sofern mindestens 80 % des durchschnittlichen Umsatzes des verbundenen Unternehmens im Zusammenhang mit Dienstleistungen oder Lieferungen in den vorangegangenen drei Jahren auf die Erbringung solcher Dienstleistungen bzw. Bereitstellung solcher Lieferungen an Unternehmen entfallen, mit denen es verbunden ist1013. 5. Dieser Titel gilt nicht für Aufträge, i) die von einem Gemeinsamen Unternehmen, das von mehreren Beschaffungsstellen ausschließlich zu dem Zweck gegründet wurde, Tätigkeiten im Sinne von Absatz a bis f dieses Abschnitts auszuüben, an eine dieser Beschaffungsstellen vergeben werden, oder ii) die ein Auftraggeber an ein solches gemeinsames Unternehmen vergibt, an dem er beteiligt ist, sofern das gemeinsame Unternehmen errichtet wurde, um die betreffende Tätigkeit während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren durchzuführen, und in dem Rechtsakt zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens festgelegt wird, dass die dieses Unternehmen bildenden Beschaffungsstellen dem Unternehmen zumindest während des gleichen Zeitraums angehören werden. 1010 1011 1012 1013 Im Verkehrsbereich gilt ein Netz als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten und die Fahrpläne. Im Verkehrsbereich gilt ein Netz als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten und die Fahrpläne. Ein ,,verbundenes Unternehmen" ist ein Unternehmen, dessen Jahresabschlüsse mit denjenigen der Beschaffungsstelle im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 83/349/EWG über konsolidierte Abschlüsse konsolidiert werden bzw., bei Unternehmen, die nicht unter diese Richtlinie fallen, ein Unternehmen, auf das die Beschaffungsstelle unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann oder das seinerseits einen beherrschenden Einfluß auf die Beschaffungsstelle ausüben kann oder das ebenso wie die Beschaffungsstelle dem beherrschenden Einfluß eines dritten Unternehmens unterliegt, sei es durch Eigentum, finanzielle Beteiligung, Satzung oder sonstige Bestimmungen, die die Tätigkeit der Unternehmen regeln. Liegen für die letzten drei Jahre keine Umsatzzahlen vor, weil das verbundene Unternehmen gerade gegründet wurde oder erst vor kurzem seine Tätigkeit aufgenommen hat, genügt es, wenn das Unternehmen, vor allem durch Prognosen über die Tätigkeitsentwicklung, glaubhaft macht, dass die Erreichung des in diesem Absatz genannten Umsatzziels wahrscheinlich ist. 1673 Unverbindliche Listen der öffentlichen Auftraggeber und öffentlichen Unternehmen, die die Kriterien von Abschnitt C erfüllen I. Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Strom ­ - ­ ­ ­ Belgien ­ Gemeinden und Gemeindeverbände, was diesen Teil ihrer Tätigkeit anbelangt ­ Société de Production d'Electricité/ Elektriciteitsproductie Maatschappij. ­ Electrabel/ Electrabel ­ Elia ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ Bulgarien Einrichtungen mit einer Lizenz zur Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Lieferung von Strom durch Endhändler nach Artikel 39 Absatz 1 des Energiegesetzes ( (., , .107/09.12.2003)): ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 3 1 ­ III ­ ­ - ­ ­ ­ ­ ­ ­ ,, " ­ - ­ ­ ­ ­ ­ - ­ - ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ,, 3" ­ ­ 2 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ Ts c h e c h i s c h e R e p u b l i k Alle Auftraggeber in den Sektoren, die Dienstleistungen im Stromsektor im Sinne des Abschnitts 4 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes N°137/2006 Slg. über das öffentliche Beschaffungswesen erbringen Beispiele für Auftraggeber: ­ CEPS, a.s. ­ CEZ, a. s. ­ Dalkia Ceská republika, a.s. ­ PREdistribuce, a.s. ­ Plzeská energetika a.s. ­ Sokolovská uhelná, právní nástupce,a.s. Dänemark ­ Unternehmen, die auf der Grundlage einer Lizenz nach § 10 des lov om elforsyning (siehe konsolidierte Fassung des Gesetzes Nr. 1115 vom 8. November 2006) Strom erzeugen ­ Unternehmen, die auf der Grundlage einer Lizenz nach § 19 des lov om elforsyning (siehe konsolidierte Fassung des Gesetzes Nr. 1115 vom 8. November 2006) Strom übertragen ­ Übertragung von Strom durch Energinet Danmark oder dessen 100%ige Tochtergesellschaften nach § 2 Absätze 2 und 3 des lov om Energinet Danmark (siehe Gesetz Nr. 1384 vom 20. Dezember 2004) Deutschland Gemeinden, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder staatliche Unternehmen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen, nach § 3 Nummer 18 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz) vom 24. April 1998, zuletzt geändert am 9. Dezember 2006 Estland Stellen, die nach Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (RT I 21.2.2007, 15, 76) und Artikel 14 des Wettbewerbsgesetzes (RT I 2001, 56 332) tätig sind: ­ AS Eesti Energia ­ OÜ Jaotusvõrk (Jaotusvõrk LLC) ­ AS Narva Elektrijaamad ­ OÜ Põhivõrk 1674 Irland ­ The Electricity Supply Board ­ ESB Independent Energy [ESBIE ­ Vesorgung mit Strom] ­ Synergen Ltd. [Erzeugung von Strom] ­ Viridian Energy Supply Ltd. [Versorgung mit Strom] ­ Huntstown Power Ltd. [Erzeugung von Strom] ­ Bord Gáis Éireann [Versorgung mit Strom] ­ Stromversorgungs- und -erzeugungsunternehmen mit einer Lizenz nach dem Electricity Regulation Act 1999 ­ EirGrid plc Griechenland ' ..', eingerichtet durch das Gesetz Nr. 1468/1950 ( ) und tätig nach dem Gesetz Nr. 2773/1999 und der Präsidialverordnung Nr. 333/1999 Spanien ­ Red Eléctrica de España, S.A. ­ Endesa, S.A. ­ Iberdrola, S.A. ­ Unión Fenosa, S.A. ­ Hidroeléctrica del Cantábrico, S.A. ­ Electra del Viesgo, S.A. ­ Andere Stellen, die nach dem Ley 54/1997, de 27 de noviembre, del Sector eléctrico und den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften Strom erzeugen, übertragen und verteilen Frankreich ­ Électricité de France, eingerichtet und betrieben nach dem Loi N°46-628 sur la nationalisation de l'électricité et du gaz vom 8. April 1946 in der geänderten Fassung ­ RTE, Betreiber des Stromübertragungsnetzes ­ Stellen, die nach Artikel 23 des Loi N°46-628 sur la nationalisation de l'électricité et du gaz vom 8. April 1946 in der geänderten Fassung Strom verteilen (Verteilerunternehmen der Gemischtwirtschaft, Régies oder ähnliche aus regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften bestehende Dienstleister), zum Beispiel: Gaz de Bordeaux, Gaz de Strasbourg ­ Compagnie nationale du Rhône ­ Électricité de Strasbourg Italien ­ Gesellschaften des Gruppo Enel, die eine Genehmigung zur Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Strom im Sinne des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 79 vom 16. März 1999 und der späteren Änderungen und Ergänzungen besitzen ­ TERNA ­ Rete elettrica nazionale SpA ­ Sonstige Unternehmen, die auf der Grundlage von Konzessionen nach dem Gesetzesvertretenden Dekret Nr. 79 vom 16. März 1999 tätig sind Zypern ­ , eingerichtet durch das , . 171 ­ , eingerichtet nach Artikel 57 des 122() 2003 ­ Sonstige Personen, Stellen oder Unternehmen, die eine in Artikel 3 der Richtlinie 2004/17/EG genannte Tätigkeit ausüben und auf der Grundlage einer Lizenz nach Artikel 34 des 2003 . 122()/2003 tätig sind Lettland VAS ,,Latvenergo" und andere Unternehmen, die Strom erzeugen, übertragen und verteilen und die Käufe nach dem Gesetz Par iepirkumu sabiedrisko pakalpojumu sniedzju vajadzbm tätigen Litauen ­ Staatliches Unternehmen Kernkraftwerk Ignalina ­ Akcin bendrov ,,Lietuvos energija" ­ Akcin bendrov ,,Lietuvos elektrin" ­ Akcin bendrov Ryt skirstomieji tinklai ­ Akcin bendrov ,,VST" ­ Sonstige Stellen, die die Voraussetzungen des Artikels 70 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen der Republik Litauen (Amtsblatt Nr. 84-2000, 1996; Nr. 4-102, 2006) erfüllen und die nach dem Stromgesetz der Republik Litauen (Amtsblatt Nr. 66-1984, 2000; Nr. 107-3964, 2004) und dem Kernenergiegesetz der Republik Litauen (Amtsblatt Nr. 119-2771, 1996) Strom erzeugen, übertragen oder verteilen Luxemburg ­ Compagnie grand-ducale d'électricité de Luxembourg (CEGEDEL) für die Stromerzeugung oder -verteilung nach der mit dem Gesetz vom 4. Januar 1928 gebilligten convention concernant l'établissement et l'exploitation des réseaux de distribution d'énergie électrique dans le Grand-Duché du Luxembourg vom 11. November 1927 ­ Lokale Behörden, die für die Übertragung oder Verteilung von Strom zuständig sind ­ Société électrique de l'Our (SEO) ­ Syndicat de communes SIDOR Ungarn Stellen, die nach den Artikeln 162-163 des 2003. évi CXXIX. törvény a közbeszerzésekrl und dem 2007. évi LXXXVI. törvény a villamos energiáról Strom erzeugen, übertragen oder verteilen Malta Korporazzjoni Enemalta (Enemalta Corporation) Niederlande Stellen, die auf der Grundlage einer von den Provinzbehörden nach dem Provinciewet erteilten Lizenz (vergunning) Strom verteilen, zum Beispiel: ­ Essent ­ Nuon Österreich Stellen, die ein Übertragungs- oder Verteilernetz nach dem Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz, BGBl. I Nr. 143/1998 (in der geänderten Fassung), oder nach den Elektrizitätswirtschafts(wesen)gesetzen der neun Bundesländer betreiben Polen Energieversorgungsunternehmen im Sinne des ustawa z dnia 10 kwietnia 1997 r. Prawo energetyczne, u. a.: ­ BOT Elektrownia ,,Opole" S.A., Brzezie ­ BOT Elektrownia Belchatów S.A. ­ BOT Elektrownia Turów S.A., Bogatynia ­ Elblskie Zaklady Energetyczne S.A. w Elblgu ­ Elektrocieplownia Chorzów ,,ELCHO" Sp. z o.o. ­ Elektrocieplownia Lublin ­ Wrotków Sp. z o.o. 1675 ­ Elektrocieplownia Nowa Sarzyna Sp. z o.o. ­ Elektrocieplownia Rzeszów S.A. ­ Elektrocieplownie Warszawskie S.A. ­ Elektrownia ,,Kozienice" S.A. ­ Elektrownia ,,Stalowa Wola" S.A. ­ Elektrownia Wiatrowa, Sp. z o.o., Kamiesk ­ Elektrownie Szczytowo-Pompowe S.A., Warszawa ­ ENEA S.A., Pozna ­ Energetyka Sp. z o.o., Lublin ­ EnergiaPro Koncern Energetyczny S.A., Wroclaw ­ ENION S.A., Kraków ­ Górnolski Zaklad Elektroenergetyczny S.A., Gliwice ­ Koncern Energetyczny Energa S.A., Gdask ­ Lubelskie Zaklady Energetyczne S.A. ­ Lódzki Zaklad Energetyczny S.A. ­ PKP Energetyka Sp. z o.o., Warszawa ­ Polskie Sieci Elektroenergetyczne S.A., Warszawa ­ Poludniowy Koncern Energetyczny S.A., Katowice ­ Przedsibiorstwo Energetyczne w Siedlcach Sp. z o.o. ­ PSE-Operator S.A., Warszawa ­ Rzeszowski Zaklad Energetyczny S.A. ­ Zaklad Elektroenergetyczny ,,Elsen" Sp. z o.o, Czstochowa ­ Zaklad Energetyczny Bialystok S.A., ­ Zaklad Energetyczny Lód-Teren S.A. ­ Zaklad Energetyczny Toru S.A. ­ Zaklad Energetyczny Warszawa-Teren ­ Zaklady Energetyczne Okrgu Radomsko-Kieleckiego S.A. ­ Zespól Elektrocieplowni Bydgoszcz S.A. ­ Zespól Elektrowni Dolna Odra S.A., Nowe Czarnowo ­ Zespól Elektrowni Ostrolka S.A. ­ Zespól Elektrowni Ptnów-Adamów-Konin S.A. ­ Polskie Sieci Elektroenergetyczne S.A, ­ Przedsibiorstwo Energetyczne MEGAWAT Sp. z... ­ Zespól Elektrowni Wodnych Niedzica S.A. ­ Energetyka Poludnie S.A. Portugal 1. Erzeugung von Strom ­ Decreto-Lei nº 29/2006, de 15 de Fevereiro que estabelece as bases gerais da organização e o funcionamento do sistema eléctrico nacional (SEN), e as bases gerais aplicáveis ao exercício das actividades de produção, transporte, distribuição e comercialização de electricidade e a organização dos mercados de electricidade ­ Decreto-Lei nº 172/2006, de 23 de Agosto, que desenvolve os princípios gerais relativos à organização e ao funcionamento do SEN, regulamentando o diploma atrás referido ­ Stellen, die nach einer Sonderregelung auf folgender Rechtsgrundlage Strom erzeugen: Decreto-Lei nº 189/ 88 de 27 de Maio, com a redacção dada pelos Decretos-Lei nº 168/99, de 18 de Maio, nº 313/95, de 24 de Novembro, nº 538/99, de 13 de Dezembro, nº 312/2001 e nº 313/2001, ambos de 10 de Dezembro, Decreto-Lei nº 339-C/2001, de 29 de Dezembro, Decreto-Lei nº 68/2002, de 25 de Março, Decreto-Lei nº 33-A/2005, de 16 de Fevereiro, Decreto-Lei nº 225/ 2007, de 31 de Maio e Decreto-Lei nº 363/2007, de 2 de Novembro 2. Übertragung von Strom: Stellen, die auf folgender Rechtsgrundlage Strom übertragen: 1676 ­ Decreto-Lei nº 29/2006, de 15 de Fevereiro e Decreto-lei nº 172/2006, de 23 de Agosto 3. Verteilung von Strom ­ Stellen, die auf folgender Rechtsgrundlage Strom verteilen: Decreto-Lei nº 29/2006, de 15 de Fevereiro, e Decreto-lei nº 172/2006, de 23 de Agosto ­ Stellen, die auf folgender Rechtsgrundlage Strom verteilen: Decreto-Lei nº 184/95, de 27 de Julho, com a redacção dada pelo Decreto-Lei nº 56/97, de 14 de Março e Decreto-Lei nº 344-B/82, de 1 de Setembro, com a redacção dada pelos Decreto-Lei nº 297/86, de 19 de Setembro, Decreto-Lei nº 341/90, de 30 de Outubro e Decreto-Lei nº 17/92, de 5 de Fevereiro Rumänien ­ Societatea comercial de producere a energiei electrice Hidroelectrica-S.A. Bucureti ­ Societatea Naional ,,Nuclearelectrica" S.A. ­ Societatea comercial de producere a energiei electrice i termice ,,Termoelectrica" S.A. ­ S.C. Electrocentrale Deva S.A. ­ S.C. Electrocentrale Bucureti S.A. ­ S.C. Electrocentrale Galai S.A. ­ S.C. Electrocentrale Termoelectrica S.A. ­ S.C. Complexul Energetic Craiova S.A. ­ S.C. Complexul Energetic Rovinari S.A. ­ S.C. Complexul Energetic Turceni S.A. ­ Compania Naional de transport a energiei electrice ,,Transelectrica" S.A. Bucureti ­ Societatea comercial Electrica S.A., Bucureti ­ S.C. Filiala de distribuie a energiei electrice ,,Electrica Distribuie Muntenia Nord" S.A. ­ S.C. Filiala de furnizare a energiei electrice ,,Electrica Furnizare Muntenia Nord" S.A. ­ S.C. Filiala de distribuie i furnizare a energiei electrice ,,Electrica Muntenia Sud" ­ S.C. Filiala de distribuie a energiei electrice ,,Electrica Distribuie Transilvania Sud" S.A. ­ S.C. Filiala de furnizare a energiei electrice ,,Electrica Furnizare Transilvania Sud" S.A. ­ S.C. Filiala de eistribuie a energiei electrice Electrica Distribuie Transilvania Nord" S.A. ­ S.C. Filiala de furnizare a energiei electrice ,,Electrica Furnizare Transilvania Nord" S.A. ­ Enel Energie ­ Enel Distribuie Banat ­ Enel Distribuie Dobrogea ­ E.ON Moldova S.A. ­ CEZ Distribuie Slowenien Stellen, die nach dem Energetski zakon (Uradni list RS, 79/99) Strom erzeugen, übertragen oder verteilen: Mat. st. 1613383 5175348 5223067 5227992 5229839 5231698 Naziv Borzen d.o.o. Elektro Gorenjska d.d. Elektro Celje d.d. Elektro Ljubljana d.d. Elektro Primorska d.d. Elektro Maribor d.d. Postna st. 1000 4000 3000 1000 5000 2000 Kraj Ljubljana Kranj Celje Ljubljana Nova Gorica Maribor Mat. st. 5427223 5226406 Naziv Elektro - Slovenija d.o.o. Javno podjetje Energetika Ljubljana, d.o.o. Infra d.o.o. Postna st. 1000 1000 Kraj Ljubljana Ljubljana ­ ,, " ­ , ­ ,, ­ " ­ , ­ ,," ­ , ­ ,," ­ , ­ ,, " ­ , ­ ,, " , ­ ,, " ­ , ­ ,, " ­ , ­ ,," , .. ­ ,, " ­ , 1946510 2294389 8290 Sevnica Maribor Sodo sistemski operater 2000 distribucijskega omrezja z elektricno energijo, d.o.o. Egs-Ri d.o.o. 2000 5045932 Slowakei Maribor ­ ,,, " ­ , ­ ,," ­ , Stellen, die auf der Grundlage einer Zulassung nach dem Gesetz Nr. 656/2004 Slg. Strom erzeugen, über ein Übertragungsnetz befördern, verteilen und über ein Verteilernetz an die Öffentlichkeit liefern Beispiele: ­ Slovenské elektrárne, a.s. ­ Slovenská elektrizacná prenosová sústava, a.s. ­ Západoslovenská energetika, a.s. ­ Stredoslovenská energetika, a.s. ­ Východoslovenská energetika, a.s. Finnland Kommunale Stellen und öffentliche Unternehmen, die Strom erzeugen, und Stellen, die auf der Grundlage einer Lizenz nach Abschnitt 4 oder 16 des sähkömarkkinalaki / elmarknadslag (386/1995) und nach dem laki vesi- ja energiahuollon, liikenteen ja postipalvelujen alalla toimivien yksiköiden hankinnoista (349/2007) / lag om upphandling inom sektorerna vatten, energi, transporter och posttjänster (349/2007) für den Betrieb der Stromübertragungs- oder -verteilernetze und für die Übertragung von Strom oder für das Stromsystem zuständig sind Schweden Stellen, die auf der Grundlage einer Konzession nach dem ellag (1997:857) Strom übertragen oder verteilen Vere in i g t e s K ö n ig rei c h ­ Eine Person mit einer Lizenz nach Abschnitt 6 des Electricity Act 1989 ­ Eine Person mit einer Lizenz nach Artikel 10 Absatz 1 der Electricity (Northern Ireland) Order 1992 ­ National Grid Electricity Transmission plc ­ System Operation Northern Irland Ltd ­ Scottish & Southern Energy plc ­ SPTransmission plc II. Gewinnung, Fortleitung und Abgabe von Trinkwasser ­ ,, " ­ , ­ ,, " ­ , ­ ,, " ­ , ­ ,, " ­ , ­ ,, ­ " ­ , ­ , .. ­ ,, " ­ , ­ ,, " , ­ ,, ­ " ­ , ­ ,, " ­ , ­ ,," ­ , ­ ,, " ­ , ­ ,, " ­ , ­ ,, ­ " ­ , ­ ,, " ­ , ­ ,, ­ " ­ , ­ ,, " ­ , ­ ,, " ­ , ­ ,,, " ­ , ­ ,, " ­ , ­ ,, " ­ , ­ ,,­" ­ , ­ ,," ­ , ­ ,, ", ­ ,, " ­ , ­ ,,-" , ­ ,," ­ , ­ ,,-" , ­ ,, " ­ , ­ ,," ­ , ­ ,, " ­ , ­ ,, " ­ , ­ ,, " ­ , ­ ,, " ­ , ­ ,, " ­ , ­ ,," ­ , ­ ,, " ­ , ­ ,, -" ­ , ­ ,, ­ " ­ , ­ ,, ­ " ­ , ­ ,, " ­ , ­ ,, " ­ , Belgien ­ Gemeinden und Gemeindeverbände, was diesen Teil ihrer Tätigkeit anbelangt ­ Société Wallonne des Eaux ­ Vlaams Maatschappij voor Watervoorziening Bulgarien ­ ,, " ­ , ­ ,, ­ " ­ , ­ ,, ­ " ­ , ­ ,, " ­ , 1677 ­ ,, " ­ , ­ ,, " ­ , Ts c h e c h i s c h e R e p u b l i k Alle Auftraggeber in den Sektoren, die Dienstleistungen im Bereich der Wasserwirtschaft im Sinne des Abschnitts 4 Absatz 1 Buchstaben d und e des Gesetzes N°137/2006 Slg. über das öffentliche Beschaffungswesen erbringen Beispiele für Auftraggeber: ­ Veolia Voda Ceská Republika, a.s. ­ Prazské vodovody a kanalizace, a.s. ­ Severoceská vodárenská spolecnost a.s. ­ Severomoravské vodovody a kanalizace Ostrava a.s. ­ Ostravské vodárny a kanalizace a.s.Severoceská vodárenská spolecnost a.s. Dänemark Stellen, die die Wasserversorgung im Sinne von § 3 Absatz 3 des lov om vandforsyning m.v. (siehe konsolidierte Fassung des Gesetzes Nr. 71 vom 17. Januar 2007) vornehmen Deutschland ­ Stellen, die nach den Eigenbetriebsverordnungen oder -gesetzen der Länder Wasser gewinnen oder abgeben (kommunale Eigenbetriebe) ­ Stellen, die nach den Gesetzen über die kommunale Gemeinschaftsarbeit oder Zusammenarbeit der Länder Wasser gewinnen oder abgeben ­ Stellen, die nach dem Gesetz über Wasser- und Bodenverbände vom 12. Februar 1991, zuletzt geändert am 15. Mai 2002, Wasser gewinnen ­ Regiebetriebe, die nach den Kommunalgesetzen, insbesondere den Gemeindeverordnungen der Länder, Wasser gewinnen oder abgeben ­ Unternehmen nach dem Aktiengesetz vom 6. September 1965, zuletzt geändert am 5. Januar 2007, oder dem GmbH-Gesetz vom 20. April 1892, zuletzt geändert am 10. November 2006, oder in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, die aufgrund eines besonderen Vertrages mit regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften Wasser gewinnen oder abgeben Estland Stellen, die nach Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (RT I 21.2.2007, 15, 76) und Artikel 14 des Wettbewerbsgesetzes (RT I 2001, 56 332) tätig sind: ­ AS Haapsalu Veevärk ­ AS Kuressaare Veevärk ­ AS Narva Vesi ­ AS Paide Vesi ­ AS Pärnu Vesi ­ AS Tartu Veevärk ­ AS Valga Vesi ­ AS Võru Vesi Irland Stellen, die nach dem Local Government [Sanitary Services] Act 1878 to 1964 Wasser gewinnen oder abgeben Griechenland ­ ' ..' ('.....' oder '..... ..'). Für die Rechtsform des Unternehmens ist das Konsolidierte Gesetz Nr. 2190/1920, das Gesetz Nr. 2414/1996 sowie ergänzend das Gesetz Nr. 1068/80 und das Gesetz Nr. 2744/1999 maßgebend ­ ' ..' ('.... ..') nach dem Gesetz Nr. 2937/2001 (Griechisches Amtsblatt 169 A') und dem Gesetz Nr. 2651/1998 (Griechisches Amtsblatt 248 A') ­ ' ' (''), tätig nach dem Gesetz Nr. 890/1979 ­ ' ­ ', (kommunale Betriebe für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung), die nach dem Gesetz Nr. 1069/80 vom 23. August 1980 Wasser gewinnen und abgeben ­ ' ', (Gemeinde- und Gemeinschaftswasserversorgungsverbände), die nach der Präsidialverordnung Nr. 410/1995 tätig sind, in Übereinstimmung mit dem o ­ ' ', (Gemeinden und Gemeinschaften), die nach der Präsidialverordnung Nr. 410/1995 tätig sind, in Übereinstimmung mit dem o Spanien ­ Mancomunidad de Canales de Taibilla ­ Aigües de Barcelona S.A., y sociedades filiales ­ Canal de Isabel II ­ Agencia Andaluza del Agua ­ Agencia Balear de Agua y de la Calidad Ambiental ­ Andere öffentliche Stellen, die Teil der ,,Comunidades Autónomas" und der ,,Corporaciones locales" sind oder von ihnen abhängen und auf dem Gebiet der Trinkwasserversorgung tätig sind ­ Andere private Stellen, denen von den ,,Corporaciones locales" besondere oder ausschließliche Rechte auf dem Gebiet der Trinkwasserversorgung gewährt worden sind Frankreich Regionale oder lokale Gebietskörperschaften und andere öffentlich-rechtliche Stellen, die Trinkwasser gewinnen oder abgeben: ­ Régies des eaux (Beispiele: Régie des eaux de Grenoble, régie des eaux de Megève, régie municipale des eaux et de l'assainissement de Mont-de-Marsan, régie des eaux de Venelles) ­ Wasserfortleitungs, -lieferungs- und -gewinnungsstellen (Beispiele: Syndicat des eaux d'Ile de France, syndicat départemental d'alimentation en eau potable de la Vendée, syndicat des eaux et de l'assainissement du Bas-Rhin, syndicat intercommunal des eaux de la région grenobloise, syndicat de l'eau du Var-est, syndicat des eaux et de l'assainissement du Bas-Rhin) Italien ­ Stellen, die nach dem Testo unico delle leggi sull'assunzione dei pubblici servizi da parte dei comuni e delle province (genehmigt durch das Regio Decreto Nr. 2578 vom 15. Oktober 1925, das D.P.R. Nr. 902 vom 4. Oktober 1986 und das Gesetzesdekret Nr. 267 vom 18. August 2000), in dem der konsolidierte Text der Gesetze über den Aufbau der Gemeinden und Provinzen festgeschrieben ist, und insbesondere nach dessen Artikeln 112 und 116 für die Verwaltung der verschiedenen Phasen der Wasserversorgung zuständig sind ­ Acquedotto Pugliese S.p.A. (D.lgs Nr. 141 vom 11.5.1999) ­ Ente acquedotti siciliani, eingerichtet durch das Legge Regionale Nr. 2/2 vom 4. September 1979 und das Legge Regionale Nr. 81 vom 9. August 1980, in Liquidation nach dem Legge Regionale Nr. 9 vom 31. Mai 2004 (Artikel 1) ­ Ente sardo acquedotti e fognature, eingerichtet durch das Gesetz Nr. 9 vom 5. Juli 1963. Poi ESAF S.p.A. nel 2003 ­ confluita in ABBANOA S.p.A.: ente soppresso il 29.7.2005 e posto in liquidazione con L.R. 21.4.2005 n°7 (art. 5, comma 1) ­ Legge finanziaria 2005 1678 Zypern ­ , Wasserversorgung in kommunalen und anderen Gebieten nach dem , . 350 Lettland ­ Stellen des öffentlichen und des privaten Rechts, die Trinkwasser gewinnen, fortleiten und an feste Netze abgeben und die Käufe nach dem Gesetz Par iepirkumu sabiedrisko pakalpojumu sniedzju vajadzbm tätigen Litauen ­ Stellen, die die Voraussetzungen des Artikels 70 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen der Republik Litauen (Amtsblatt Nr. 84-2000, 1996; Nr. 4-102, 2006) erfüllen und die nach dem Gesetz über Trinkwasser und Abwasserentsorgung der Republik Litauen (Amtsblatt Nr. 82-3260, 2006) Trinkwasser gewinnen, fortleiten oder abgeben Luxemburg ­ Kommunale Stellen, die für die Wasserversorgung zuständig sind ­ Gemeindeverbände, die nach dem Loi concernant la création des syndicats de communes vom 23. Februar 2001 (in der durch das Gesetz vom 23. Dezember 1958 und das Gesetz vom 29. Juli 1981 geänderten und ergänzten Fassung) sowie nach der Loi ayant pour objet le renforcement de l'alimentation en eau potable du Grand-Duché du Luxembourg à partir du réservoir d'Esch-sur-Sûre vom 31. Juli 1962 Wasser gewinnen oder abgeben: ­ Syndicat de communes pour la construction, l'exploitation et l'entretien de la conduite d'eau du Sud-Est ­ SESE ­ Syndicat des Eaux du Barrage d'Esch-sur-Sûre ­ SEBES ­ Syndicat intercommunal pour la distribution d'eau dans la région de l'Est ­ SIDERE ­ Syndicat des Eaux du Sud ­ SES ­ Syndicat des communes pour la construction, l'exploitation et l'entretien d'une distribution d'eau à Savelborn-Freckeisen ­ Syndicat pour la distribution d'eau dans les communes de Bous, Dalheim, Remich, Stadtbredimus et Waldbredimus ­ SR ­ Syndicat de distribution d'eau des Ardennes ­ DEA ­ Syndicat de communes pour la construction, l'exploitation et l'entretien d'une distribution d'eau dans les communes de Beaufort, Berdorf et Waldbillig ­ Syndicat des eaux du Centre ­ SEC Ungarn ­ Stellen, die nach den Artikeln 162-163 des 2003. évi CXXIX. törvény a közbeszerzésekrl und dem 1995. évi LVII. törvény a vízgazdálkodásról Trinkwasser gewinnen, fortleiten oder abgeben Malta ­ Korporazzjoni gas-Servizzi ta' l-Ilma (Water Services Corporation) ­ Korporazzjoni gas-Servizzi Desalination Services) Niederlande Stellen, die nach dem Waterleidingwet Wasser gewinnen oder abgeben ta' Desalinazzjoni (Water Österreich Gemeinden und Gemeindeverbände, die nach den Wasserversorgungsgesetzen der neun Bundesländer Trinkwasser gewinnen, fortleiten oder abgeben Polen Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsgesellschaften im Sinne des ustawa z dnia 7 czerwca 2001 r., o zbiorowym zaopatrzeniu w wod i zbiorowym odprowadzaniu cieków, die als wirtschaftliche Tätigkeit die Bevölkerung mit Wasser versorgen oder Abwasserentsorgungsdienstleistungen für die Bevölkerung erbringen, u. a.: ­ AQUANET S.A., Pozna ­ Górnolskie Katowicach Przedsibiorstwo Wodocigów S.A. w ­ Miejskie Przedsibiorstwo Wodocigów i Kanalizacji S.A. w Krakowie ­ Miejskie Przedsibiorstwo Wodocigów i Kanalizacji Sp. z o. o. Wroclaw ­ Miejskie Przedsibiorstwo Wodocigów i Kanalizacji w Lublinie Sp. z o.o. ­ Miejskie Przedsibiorstwo Wodocigów i Kanalizacji w m. st. Warszawie S.A. ­ Rejonowe Przedsibiorstwo Wodocigów i Kanalizacji w Tychach S.A. ­ Rejonowe Przedsibiorstwo Wodocigów i Kanalizacji Sp. z o.o. w Zawierciu ­ Rejonowe Przedsibiorstwo Wodocigów i Kanalizacji w Katowicach S.A. ­ Wodocigi Ustka Sp. z o.o. ­ Zaklad Wodocigów i Kanalizacji Sp. z o.o., Lód ­ Zaklad Wodocigów i Kanalizacji Sp. z o.o., Szczecin Portugal ­ Interkommunale Systeme ­ Unternehmen mit einer Mehrheitsbeteiligung staatlicher oder anderer öffentlicher Stellen und private Unternehmen nach dem Decreto-Lei Nr. 379/93 vom 5. November 1993, geändert durch das Decreto-Lei Nr. 176/99 vom 25. Oktober 1999, das Decreto-Lei Nr. 439-A/99 vom 29. Oktober 1999 und das Decreto-Lei Nr. 103/2003 vom 23. Mai 2003. Die direkte Verwaltung durch den Staat ist zulässig. ­ Kommunale Systeme ­ Gemeinden, Gemeindeverbände, Gemeindedienststellen, Unternehmen, deren Kapital ganz oder mehrheitlich im Eigentum der öffentlichen Hand steht, oder private Unternehmen nach dem Gesetz 53-F/2006 vom 29. Dezember 2006 und dem Decreto-Lei Nr. 379/93 vom 5. November 1993, geändert durch das Decreto-Lei Nr. 176/99 vom 25. Oktober 1999, das Decreto-Lei Nr. 439-A/99 vom 29. Oktober 1999 und das Decreto-Lei Nr. 103/2003 vom 23. Mai 2003 Rumänien Departamente ale autoritilor locale i companii care produc, transport i distribuie ap (Gemeindedienststellen und Unternehmen, die Wasser gewinnen, fortleiten und abgeben), z. B.: ­ S.C. APA ­C.T.T.A. S.A. Alba Iulia, Alba ­ S.C. APA ­C.T.T.A. S.A. Filiala Alba Iulia SA., Alba Iulia, Alba ­ S.C. APA ­C.T.T.A. S.A. Filiala Blaj, Blaj, Alba ­ Compania de Ap Arad ­ S.C. Aquaterm AG 98 S.A. Curtea de Arge, Arge ­ S.C. APA Canal 2000 S.A. Piteti, Arge ­ S.C. APA Canal S.A. Oneti, Bacu ­ Compania de Ap-Canal, Oradea, Bihor ­ R.A.J.A. Aquabis Bistria, Bistria-Nsud ­ S.C. APA Grup S.A. Botoani, Botoani 1679 ­ Compania de Ap, Braov, Braov ­ R.A. APA, Brila, Brila ­ S.C. Ecoaquasa Sucursala Clrai, Clrai, Clrai ­ S.C. Compania de Ap Some S.A., Cluj, Cluj-Napoca ­ S.C. Aquasom S.A. Dej, Dej, Cluj ­ Regia Autonom Judeean de Ap, Constana, Constana ­ R.A.G.C. Târgovite, Târgovite, Dâmbovia ­ R.A. APA Craiova, Craiova, Dolj ­ S.C. Apa-Canal S.A., Bileti, Dolj ­ S.C. Apa-Prod S.A. Deva, Deva, Hunedoara ­ R.A.J.A.C. Iai, Iai, Iai ­ Direcia Ap-Canal, Pacani, Iai ­ Societatea Naional a Apelor Minerale (SNAM) Slowenien Stellen, die aufgrund einer nach dem Zakon o varstvu okolja (Uradni list RS, 32/93, 1/96) erteilten Konzession und nach Maßgabe der Beschlüsse der Gemeinden Trinkwasser gewinnen, fortleiten oder abgeben: Mat. st. 5015731 Naziv Javno komunalno podjetje Komunala Trbovlje d.o.o. Postna st. 1420 Kraj Trbovlje Mat. st. 5015707 Naziv Komunalno podjetje Vrhnika Proizvodnja In Distribucija Vode, d.d. Komunalno podjetje Ilirska Bistrica Postna st. 1360 Kraj Vrhnika 5016100 5046688 6250 Ilirska Bistrica Ljubljana Javno podjetje Vodovod 1000 ­ Kanalizacija, d.o.o. Ljubljana Javno podjetje Komunala Crnomelj d.o.o. Komunala Radovljica, Javno podjetje Za Komunalno Dejavnost, d.o.o. Komunala Kranj, javno podjetje, d.o.o. Javno podjetje Komunala Cerknica d.o.o. Javno komunalno podjetje Radlje d.o.o. Ob Dravi Jkp, javno komunalno podjetje d.o.o. Slovenske Konjice Javno komunalno podjetje Zalec d.o.o. Komunalno podjetje Ormoz d.o.o. Kop javno komunalno podjetje Zagorje Ob Savi, d.o.o. Komunala Novo mesto d.o.o., javno podjetje Javno komunalno podjetje Log d.o.o. Okp, javno podjetje za komunalne storitve Rogaska Slatina d.o.o. Javno podjetje Komunalno stanovanjsko podjetje Litija, d.o.o. Komunalno podjetje Kamnik d.d. Javno komunalno podjetje Grosuplje d.o.o. Ksp Hrastnik komunalno ­ stanovanjsko Podjetje d.d. Komunalno podjetje Trzic d.o.o. Komunala Metlika, javno podjetje d.o.o. Komunalno Stanovanjska Druzba d.o.o. Ajdovscina 8340 5062403 Crnomelj 5063485 4240 Radovljica 5067731 5067758 4000 1380 Kranj Cerknica 5068002 2360 Radlje ob Dravi Slovenske Konjice Zalec Ormoz Zagorje ob Savi Novo Mesto Ravne na Koroskem Rogaska Slatina Litija 5067936 5067804 Komunala d.o.o. javno 9000 podjetje Murska Sobota Javno komunalno podjetje Komunala Kocevje d.o.o. 1330 Murska Sobota Kocevje 5068126 3210 5068134 5073049 5073103 3310 2270 1410 5075556 Loska Komunala, 4220 Oskrba Z Vodo In Plinom, d.d. Skofja Loka Komunalno podjetje 3320 Velenje d.o.o. Izvajanje komunalnih dejavnosti d.o.o. Javno komunalno 2380 podjetje Slovenj Gradec d.o.o. Komunala javno komunalno podjetje d.o.o. Gornji Grad Rezijski obrat Obcine Jezersko Rezijski obrat Obcine Komenda Rezijski obrat Obcine Lovrenc na Pohorju Komuna, javno komunalno podjetje d.o.o. Beltinci Pindza javno komunalno podjetje d.o.o. Petrovci 3342 Skofja Loka Velenje 5222109 5073120 Slovenj Gradec Gornji Grad Jezersko Komenda 5144558 Lovrenc na Pohorju Beltinci 5144728 5102103 5111501 8000 2390 3250 5072107 1122959 1332115 1332155 1357883 1563068 4206 1218 2344 9231 5112141 1270 1241 1290 Kamnik Grosuplje 5144574 1430 Hrastnik 1637177 9203 Petrovci 5145023 5157064 Postojna 5210461 1683683 8310 Javno podjetje Eds - Ekoloska Druzba, d.o.o. Sentjernej Javno podjetje Kovod Postojna, Vodovod, Kanalizacija, d.o.o., Postojna 6230 Sentjernej 4290 8330 5270 Trzic Metlika Ajdovscina 5015367 1680 Mat. st. 5213258 5221897 Naziv Javno komunalno podjetje Dravograd Javno podjetje Komunala d.o.o. Mozirje Javno komunalno podjetje Prodnik d.o.o. Komunala Trebnje d.o.o. Postna st. 2370 3330 Kraj Dravograd Mozirje Mat. st. 5156572 Naziv Kostak, komunalno in stavbno podjetje d.d. Krsko Vodokomunalni sistemi izgradnja in vzdrzevanje vodokomunalnih sistemov d.o.o. Velike Lasce Vodovodna Zadruga Golnik, z.o.o. Rezijski obrat Obcine Dobrovnik Rezijski obrat Obcine Dobje Pungrad, javno komunalno podjetje d.o.o. Bodonci Postna st. 8270 Kraj Krsko 1162431 1230 8210 Domzale Trebnje Lendava ­ Lendva Ptuj Sentjur Radece 1550144 9252 Radenci 1672860 1314297 1332198 1357409 1491083 Velike Lasce 5227739 5243858 5254965 5321387 5466016 5475988 4204 9223 3224 9265 Golnik Dobrovnik ­ Dobronak Dobje Pri Planini Bodonci Komunala, komunalno 9220 podjetje d.o.o., Lendava Komunalno podjetje Ptuj d.d. Javno komunalno podjetje Sentjur d.o.o. Javno podjetje Komunala Radece d.o.o. Radenska-Ekoss, podjetje za stanovanjsko, komunalno in ekolosko dejavnost, Radenci d.o.o. Vit-Pro d.o.o. Vitanje; Komunala Vitanje, javno podjetje d.o.o. Komunalno podjetje Logatec d.o.o. Rezijski obrat Obcine Osilnica Rezijski obrat Obcine Turnisce Rezijski obrat Obcine Crensovci Rezijski obrat Obcine Kobilje Rezijski obrat Obcina Kanal ob Soci Rezijski obrat Obcina Tisina Rezijski obrat Obcina Zelezniki Rezijski obrat Obcine Zrece Rezijski obrat Obcina Bohinj Rezijski obrat Obcina Crna na Koroskem 2250 3230 1433 Vodovodi in kanalizacija 5000 Nova Gorica d.d. Vodovod Murska Sobota, javno podjetje d.o.o. Komunalno stanovanjsko podjetje Brezice d.d. Javno podjetje ­ Azienda Publica Rizanski Vodovod Koper d.o.o. ­ s.r.l. Mariborski Vodovod, javno podjetje d.d. Javno podjetje Komunala d.o.o. Sevnica Kraski Vodovod Sezana, javno podjetje d.o.o. Hydrovod d.o.o. Kocevje Komunalnostanovanjsko podjetje Ljutomer d.o.o. Vodovodna zadruga Preddvor, z.b.o. Rezijski obrat Obcina Lasko Rezijski obrat Obcine Cerkno Rezijski obrat Obcine Race Fram Vodovodna zadruga Lom, z.o.o. 5282 2327 4290 9000 Nova Gorica Murska Sobota Brezice 5529522 5067545 3205 Vitanje 8250 5777372 5067782 6000 Koper ­ Capodistria 5827558 5874220 5874700 5874726 5874734 5881820 5883067 5883148 5883342 5883415 5883679 5914540 1370 1337 9224 9232 9223 5213 9251 4228 3214 4264 2393 Logatec Osilnica Turnisce Crensovci Dobrovnik 5073251 Kanal 5387647 Tisina Zelezniki Zrece Bohinjska Bistrica Crna na Koroskem Celje 5817978 5874505 5880076 5883253 5884624 5918375 Jesenice 5939208 5067880 5068088 2000 8290 Maribor Sevnica 5072999 6210 Sezana 1330 9240 Kocevje Ljutomer 4205 Preddvor Lasko Cerkno Race Trzic Kranjska Gora Krize Murska Sobota Vodovod ­ Kanalizacija 3000 Javno podjetje d.o.o. Celje Jeko ­ In, javno komunalno podjetje, d.o.o., Jesenice Javno komunalno podjetje Brezovica d.o.o. 4270 5926823 Komunala, javno 4280 podjetje, Kranjska Gora, d.o.o. Vodovodna zadruga Senicno, z.o.o. Ekoviz d.o.o. 4294 9000 5945151 1352 Preserje 1926764 1681 Mat. st. 5077532 5880289 1274783 Naziv Postna st. Kraj Tolmin Gornja Radgona Kranjska Gora Bled Lasko Sezana Komunala Tolmin, javno 5220 podjetje d.o.o. Obcina Gornja Radgona Wte Wassertechnik Gmbh, podruznica Kranjska Gora Wte Bled d.o.o. Wte Essen Komunalno stanovanjsko podjetje d.d. Sezana Javno podjetje Centralna cistilna naprava Domzale Kamnik d.o.o. Aquasystems Gospodarjenje Z Vodami d.o.o. Javno komunalno podjetje d.o.o. Mezica Cistilna naprava Lendava d.o.o. 9250 4280 Nr. 238/1993 Slg., Nr. 416/2001 Slg. und Nr. 533/2001 Slg.) erteilten Zulassung Wasserversorgungsanlagen betreiben und die gleichzeitig die Fortleitung oder Abgabe von Trinkwasser an die Bevölkerung nach dem Gesetz Nr. 442/ 2002 Slg. (geändert durch die Gesetze Nr. 525/2003 Slg., Nr. 364/2004 Slg., Nr. 587/2004 Slg. und Nr. 230/2005 Slg.) sicherstellen Beispiele: ­ Bratislavská vodárenská spolocnos, a.s. ­ Západoslovenská vodárenská spolocnos, a.s. ­ Povazská vodárenská spolocnos, a.s. ­ Severoslovenské vodárne a kanalizácie, a.s. ­ Stredoslovenská vodárenská spolocnos, a.s. ­ Podtatranská vodárenská spolocnos, a.s. ­ Východoslovenská vodárenská spolocnos, a.s. 1785966 1806599 5073260 4260 3270 6210 5227747 1230 Domzale Finnland ­ Wasserversorgungsbehörden nach § 3 des vesihuoltolaki/ lag om vattentjänster (119/2001) 1215027 2000 Maribor Schweden Gemeinden und kommunale Betriebe, die nach dem lag (2006:412) om allmänna vattentjänster Trinkwasser gewinnen, weiterleiten oder abgeben Vere in i g t e s K ö n ig rei c h ­ Ein Unternehmen, das nach dem Water Industry Act 1991 als ,,water undertaker" oder als ,,sewerage undertaker" mit der Wasserversorgung bzw. der Abwasserentsorgung beauftragt ist ­ Eine nach Abschnitt 62 des Local Government etc (Scotland) Act 1994 eingerichtete ,,water and sewerage authority" ­ The Department for Regional Development (Northern Ireland) III. Stadtbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus- oder Omnibusverkehr 1534424 1639285 5066310 5072255 2392 9220 Mezica Lendava ­ Lendva Maribor Koper Capodistria Izola ­ Isola Nigrad, javno 2000 komunalno podjetje d.d. Javno podjetje-Azienda 6000 Pubblica Komunala Koper, d.o.o. ­ s.r.l. Javno podjetje Komunala Izola, d.o.o. Azienda Pubblica Komunala Isola, s.r.l. Gop gradbena, organizacijska in prodajna dejavnost, d.o.o. Stadij, d.o.o., Hrusevje Komunala, javno komunalno podjetje Idrija, d.o.o. Javno podjetje Okolje Piran Rezijski obrat Obcina Kranjska Gora 6310 5156858 5338271 8233 Mirna Belgien 6225 5280 Hrusevje Idrija ­ Société des Transports intercommunaux de Bruxelles/ Maatschappij voor intercommunaal Vervoer van Brussel ­ Société régionale wallonne du Transport et ses sociétés d'exploitation (TEC Liège­Verviers, TEC Namur­ Luxembourg, TEC Brabant wallon, TEC Charleroi, TEC Hainaut)/Société régionale wallonne du Transport en haar exploitatiemaatschappijen (TEC Liège­Verviers, TEC Namur­Luxembourg, TEC Brabant wallon, TEC Charleroi, TEC Hainaut) ­ Vlaamse Vervoermaatschappij (De Lijn) ­ Private Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten Bulgarien ­ ,," , ­ ,, " , ­ ,, " , ­ ,," , ­ ,, " , ­ ,, " , ­ ,, " , ­ ,, " , ­ ,, " , ­ ,, " , ­ ,, " , ­ ,, " , 5708257 5144647 5105633 5874327 1197380 6330 4280 Piran ­ Pirano Kranjska Gora Moravske Toplice Cista Narava, javno 9226 komunalno podjetje d.o.o. Moravske Toplice Slowakei ­ Stellen, die öffentliche Wasserversorgungssysteme im Zusammenhang mit der Gewinnung oder der Fortleitung und Abgabe von Trinkwasser an die Bevölkerung auf der Grundlage einer Handelslizenz und einer Bescheinigung über die fachliche Kompetenz für den Betrieb öffentlicher Wasserversorgungssysteme betreiben, die aufgrund des Gesetzes Nr. 442/2002 Slg. (geändert durch die Gesetze Nr. 525/ 2003 Slg., Nr. 364/2004 Slg., Nr. 587/2004 Slg. und Nr. 230/2005 Slg.) erteilt wurden ­ Stellen, die unter den im Gesetz Nr. 364/2004 Slg. (geändert durch die Gesetze Nr. 587/2004 Slg. und Nr. 230/2005 Slg.) genannten Bedingungen auf der Grundlage einer nach dem Gesetz Nr. 135/1994 Slg. (geändert durch die Gesetze Nr. 52/1982 Slg., Nr. 595/1990 Slg., Nr. 128/1991 Slg., 1682 ­ ,, " , ­ ,, " , ­ ,, " , ­ ,, " , ­ ,, " , ­ ,, " , Ts c h e c h i s c h e R e p u b l i k Alle Auftraggeber in den Sektoren, die Dienstleistungen im Bereich der Stadtbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus- und Busdienste im Sinne des Abschnitts 4 Absatz 1 Buchstabe f des Gesetzes N°137/2006 Slg. über das öffentliche Beschaffungswesen erbringen Beispiele für Auftraggeber: ­ Dopravní podnik hl.m. Prahy, akciová spolecnost ­ Dopravní podnik msta Brna, a. s. ­ Dopravní podnik Ostrava a.s. ­ Plzeské mstské dopravní podniky, a.s. ­ Dopravní podnik msta Olomouce, a.s. Dänemark ­ DSB ­ DSB S-tog A/S ­ Unternehmen, die auf der Grundlage einer Genehmigung nach dem lov om buskørsel (siehe konsolidierte Fassung des Gesetzes Nr. 107 vom 19. Februar 2003) Busdienste im öffentlichen Personenverkehr (allgemeine Liniendienste) betreiben ­ Metroselskabet I/S Deutschland Unternehmen, die auf der Grundlage einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 21. März 1961, zuletzt geändert am 31. Oktober 2006, Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr erbringen Estland ­ Stellen, die nach Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (RT I 21.2.2007, 15, 76) und Artikel 14 des Wettbewerbsgesetzes (RT I 2001, 56 332) tätig sind. ­ AS Tallinna Autobussikoondis ­ AS Tallinna Trammi- ja Trollibussikoondis ­ Narva Bussiveod AS Irland ­ Iarnród Éireann [Irish Rail] ­ Railway Procurement Agency ­ Luas [Dublin Light Rail] ­ Bus Éireann [Irish Bus] ­ Bus Átha Cliath [Dublin Bus] ­ Stellen, die nach dem geänderten Road Transport Act 1932 Verkehrsleistungen im öffentlichen Personenverkehr erbringen Griechenland ­ ' ­ ..' ('..... ..') (Athens-Pireaeus Trolley Buses S.A.), eingerichtet und betrieben nach dem Gesetzesdekret Nr. 768/1970 (A'273), den Gesetzen Nrn. 588/1977 (A'148) und 2669/1998 (A'283) ­ ' ­ ' ('.... ..') (Athens-Piraeus Electric Railways), eingerichtet und betrieben nach den Gesetzen Nrn. 352/1976 (147) und 2669/1998 (283) ­ ' ..' ('... ..') (Athens Urban Transport Organization S.A), eingerichtet und betrieben nach den Gesetzen Nr. 2175/1993 (211) und 2669/1998 (283) ­ ' ..' ('.... ..'), ) (Company of Thermal Buses S.A. eingerichtet und betrieben nach den Gesetzen Nrn. 2175/1993 (147) und 2669/1998 (283) ­ ' ..' (Attiko Metro S.A), eingerichtet und betrieben nach dem Gesetz Nr. 1955/1991 ­ ' ' ('....'), eingerichtet und betrieben nach dem Dekret Nr. 3721/1957, dem Gesetzesdekret Nr. 716/1970 und den Gesetzen Nrn. 866/79 und 2898/2001 ('71) ­ ' ' ('....'), betrieben nach dem Gesetz Nr. 2963/2001 ('268) ­ ' ', auch als ,," oder ,, " bezeichnet, betrieben nach dem Gesetz Nr. 2963/2001 ('268) Spanien ­ Stellen, die auf folgender Rechtsgrundlage Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr erbringen: Ley 7/ 1985 Reguladora de las Bases de Régimen Local vom 2. April 1985, Real Decreto legislativo 781/1986, de 18 de abril, por el que se aprueba el texto refundido de las disposiciones legales vigentes en materia de régimen local und gegebenenfalls entsprechende regionale Vorschriften ­ Stellen, die nach der Übergangsbestimmung Nr. 3 des Ley 16/1987, de 30 de julio, de Ordenación de los Transportes Terrestres Busdienste im öffentlichen Personenverkehr betreiben Beispiele: ­ Empresa Municipal de Transportes de Madrid ­ Empresa Municipal de Transportes de Málaga ­ Empresa Municipal de Transportes Urbanos de Palma de Mallorca ­ Empresa Municipal de Transportes Públicos de Tarragona ­ Empresa Municipal de Transportes de Valencia ­ Transporte Urbano de Sevilla, S.A.M. (TUSSAM) ­ Transporte Urbano de Zaragoza, S.A. (TUZSA) ­ Entitat Metropolitana de Transport ­ AMB ­ Eusko Trenbideak, s.a. ­ Ferrocarril Metropolitá de Barcelona, sa ­ Ferrocariles de la Generalitat Valenciana ­ Consorcio de Transportes de Mallorca ­ Metro de Madrid ­ Metro de Málaga, S.A., ­ Red Nacional de los Ferrocarriles Españoles (Renfe) Frankreich ­ Stellen, die nach Artikel 7-II des Loi d'orientation des transports intérieurs n° 82-1153 vom 30. Dezember 1982 Verkehrsleistungen im öffentlichen Personenverkehr erbringen ­ Régie des transports de Marseille ­ RDT 13 Régie départementale des transports des Bouches du Rhône ­ Régie départementale des transports du Jura ­ RDTHV Régie départementale des transports de la HauteVienne ­ Régie autonome des transports parisiens, Société nationale des chemins de fer français und andere Stellen, die auf der Grundlage einer vom Syndicat des transports d'Île-deFrance nach der Gesetzesvertretenden Verordnung Nr. 59151 vom 7. Januar 1959 in der geänderten Fassung und den 1683 dazu erlassenenen Durchführungsdekreten erteilten Genehmigung zur Personenbeförderung in der Region Île-deFrance Verkehrsleistungen erbringen ­ Réseau ferré de France, staatliches Unternehmen, gegründet durch das Gesetz Nr. 97-135 vom 13. Februar 1997 ­ Regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder Verbände regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften, die eine Organisationsbehörde für den Personenverkehr sind (Beispiel: Communauté urbaine de Lyon) Italien Stellen, Gesellschaften und Unternehmen, die Verkehrsleistungen im öffentlichen Personenverkehr durch Eisenbahn, automatische Systeme, Straßenbahn, Oberleitungsbus oder Omnibus erbringen oder die entsprechende Infrastruktur auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene verwalten Dabei handelt es sich beispielsweise um: ­ Stellen, Gesellschaften und Unternehmen, die auf der Grundlage einer Zulassung nach dem Decreto des Ministro dei Trasporti Nr. 316 vom 1. Dezember 2006 (Regolamento recante riordino dei servizi automobilistici interregionali di competenza statale) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personenverkehr erbringen ­ Stellen, Gesellschaften und Unternehmen, die nach Artikel 1 Absatz 4 oder 15 des Regio Decreto Nr. 2578 vom 15. Oktober 1925 (Approvazione del testo unico della legge sull'assunzione diretta dei pubblici servizi da parte dei comuni e delle province) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personenverkehr erbringen ­ Stellen, Gesellschaften und Unternehmen, die nach dem Decreto Legislativo Nr. 422 vom 19. November 1997 (Conferimento alle regioni ed agli enti locali di funzioni e compiti in materia di trasporto pubblico locale, a norma dell'articolo 4, comma 4, della L. 15 marzo 1997, n. 59), geändert durch das Decreto Legislativo Nr. 400 vom 20. September 1999 und durch Artikel 45 des Gesetzes Nr. 166 vom 1. August 2002, Verkehrsleistungen im öffentlichen Personenverkehr erbringen ­ Stellen, Gesellschaften und Unternehmen, die nach Artikel 113 des Testo unico delle leggi sull'ordinamento degli Enti Locali, genehmigt durch das Gesetz Nr. 267 vom 18. August 2000, geändert durch Artikel 35 des Gesetzes Nr. 448 vom 28. Dezember 2001, Verkehrsleistungen im öffentlichen Personenverkehr erbringen ­ Stellen, Gesellschaften und Unternehmen, die auf der Grundlage einer Konzession nach Artikel 242 oder 256 des Regio Decreto Nr. 1447 vom 9. Mai 1912 zur Genehmigung des Testo unico delle disposizioni di legge per le ferrovie concesse all'industria privata, le tramvie a trazione meccanica e gli automobili tätig sind ­ Stellen, Gesellschaften und Unternehmen sowie Gemeinden, die auf der Grundlage einer Konzession nach Artikel 4 des Gesetzes Nr. 410 vom 4. Juni 1949 (Concorso dello Stato per la riattivazione dei pubblici servizi di trasporto in concessione) tätig sind ­ Stellen, Gesellschaften und Unternehmen, die auf der Grundlage einer Konzession nach Artikel 14 des Gesetzes Nr. 1221 vom 2. August 1952 (Provvedimenti per l'esercizio ed il potenziamento di ferrovie e di altre linee di trasporto in regime di concessione) tätig sind Zypern Lettland Stellen des öffentlichen und des privaten Rechts, die Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr per Bus, Oberleitungsbus und/oder Straßenbahn zumindest in folgenden Städten erbringen: Riga, Jurmala, Liepaja, Daugavpils, Jelgava, Rezekne und Ventspils Litauen ­ Akcin bendrov ,,Autrolis" ­ Uzdaroji akcin bendrov ,,Vilniaus autobusai" ­ Uzdaroji akcin bendrov ,,Kauno autobusai" ­ Uzdaroji akcin bendrov ,,Vilniaus troleibusai" ­ Sonstige Stellen, die die Voraussetzungen des Artikels 70 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen der Republik Litauen (Amtsblatt Nr. 84-2000, 1996; Nr. 4-102, 2006) erfüllen und die nach dem Straßenverkehrsgesetz der Republik Litauen (Amtsblatt Nr. 1192772, 1996) im Bereich der Stadtbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus- und Busdienste tätig sind Luxemburg ­ Chemins de fer luxembourgeois (CFL). ­ Service communal des autobus municipaux de la Ville de Luxembourg ­ Transports intercommunaux du canton d'Esch­sur­Alzette (TICE) ­ Busunternehmen, die nach dem Règlement grand-ducal du 3 février 1978 concernant les conditions d'octroi des autorisations d'établissement et d'exploitation des services de transports routiers réguliers de personnes rémunérés tätig sind Ungarn ­ Stellen, die nach den Artikeln 162-163 des 2003. évi CXXIX. törvény a közbeszerzésekrl und dem 1988. évi I. törvény a közúti közlekedésrl Linienbusdienste im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr betreiben ­ Stellen, die nach den Artikeln 162-163 des 2003. évi CXXIX. törvény a közbeszerzésekrl und dem 2005. évi CLXXXIII. törvény a vasúti közlekedésrl den nationalen öffentlichen Schienenpersonenverkehr betreiben Malta ­ L-Awtorita` dwar it-Trasport ta' Malta (Malta Transport Authority) Niederlande ­ Stellen, die nach Kapitel II (Openbaar Vervoer) des Wet Personenvervoer Verkehrsleistungen im öffentlichen Personenverkehr erbringen, zum Beispiel: ­ RET (Rotterdam) ­ HTM (Den Haag) ­ GVB (Amsterdam) Österreich Stellen, die nach dem Eisenbahngesetz (BGBl. Nr. 60/1957) in der geänderten Fassung oder dem Kraftfahrliniengesetz (BGBl. I Nr. 203/1999) in der geänderten Fassung befugt sind, Verkehrsleistungen zu erbringen Polen 1. Stellen, die auf der Grundlage einer Konzession nach dem ustawa z dnia 28 marca 2003 r. o transporcie kolejowym Stadtbahndienste betreiben 2. Stellen, die auf der Grundlage einer Genehmigung nach dem ustawa z dnia 6 wrzenia 2001 r. o transporcie drogowym Busdienste im öffentlichen Personennahverkehr betreiben, und Stellen, die Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr erbringen unter anderem: ­ Komunalne Przedsibiorstwo Komunikacyjne Sp. z o.o., Bialystok ­ Komunalny Zaklad Komunikacyjny Sp. z o.o., Bialystok ­ Miejski Zaklad Komunikacji Sp. z o.o., Grudzidz 1684 ­ Miejski Zaklad Komunikacji Sp. z o.o. w Zamociu ­ Miejskie Przedsibiorstwo Komunikacyjne - Lód Sp. z o. o. ­ Miejskie Przedsibiorstwo Komunikacyjne Sp. z o. o., Lublin ­ Miejskie Przedsibiorstwo Komunikacyjne S.A., Kraków ­ Miejskie Przedsibiorstwo Komunikacyjne S.A., Wroclaw ­ Miejskie Przedsibiorstwo Komunikacyjne Sp. z o.o., Czstochowa ­ Miejskie Przedsibiorstwo Komunikacyjne Sp. z .., Gniezno ­ Miejskie Przedsibiorstwo Komunikacyjne Sp. z .., Olsztyn ­ Miejskie Przedsibiorstwo Komunikacyjne Sp. z o.o., Radomsko ­ Miejskie Przedsibiorstwo Komunikacyjne Sp. z .., Walbrzych ­ Miejskie Przedsibiorstwo Komunikacyjne w Poznaniu Sp. z o.o. ­ Miejskie Przedsibiorstwo Komunikacyjne Sp. z o.o. w widnicy ­ Miejskie Zaklady Komunikacyjne Sp. z o.o., Bydgoszcz ­ Miejskie Zaklady Autobusowe Sp. z o.o., Warszawa ­ Opolskie Przedsibiorstwo Komunikacji Samochodowej S.A. w Opolu ­ Polbus - PKS Sp. z o.o., Wroclaw ­ Polskie Koleje Linowe Sp. z o.o. Zakopane ­ Przedsibiorstwo Komunikacji Miejskiej Sp. z o.o., Gliwice ­ Przedsibiorstwo Komunikacji Miejskiej Sp. z o.o. w Sosnowcu ­ Przedsibiorstwo Komunikacji Samochodowej Leszno Sp. z o.o. ­ Przedsibiorstwo Klodzko ­ Przedsibiorstwo Katowice ­ Przedsibiorstwo Brodnicy S.A. Komunikacji Komunikacji Komunikacji Samochodowej Samochodowej Samochodowej Samochodowej Samochodowej S.A., S.A, w w w ­ Przedsibiorstwo Przewozu Towarów Komunikacji Samochodowej S.A. ­ Przedsibiorstwo Komunikacji Boleslawcu Sp. z... Powszechnej w Samochodowej ­ Przedsibiorstwo Komunikacji Samochodowej w Misku Mazowieckim S.A. ­ Przedsibiorstwo Siedlcach S.A. Komunikacji Samochodowej w ­ Przedsibiorstwo Komunikacji Samochodowej ,,SOKOLÓW" w Sokolowie Podlaskim S.A. ­ Przedsibiorstwo Garwolinie S.A. Komunikacji Samochodowej w ­ Przedsibiorstwo Komunikacji Samochodowej w Lubaniu Sp. z.o.o. ­ Przedsibiorstwo Komunikacji Samochodowej w Lukowie S.A. ­ Przedsibiorstwo Wadowicach S.A. Komunikacji Samochodowej Samochodowej Samochodowej w w w ­ Przedsibiorstwo Komunikacji Staszowie Sp. z.o.o. ­ Przedsibiorstwo Krakowie S.A. Komunikacji ­ Przedsibiorstwo Komunikacji Samochodowej w Dbicy S.A. ­ Przedsibiorstwo Zawierciu S.A. ­ Przedsibiorstwo yrardowie S.A. Komunikacji Komunikacji Samochodowej Samochodowej Samochodowej w w w Komunikacji ­ Przedsibiorstwo Pszczynie Sp. z.o.o. ­ Przedsibiorstwo Komunikacji Samochodowej w Plocku S.A. ­ Przedsibiorstwo Spedycyjno-Transportowe ,,Transgór" Sp. z.o.o. ­ Przedsibiorstwo Komunikacji Samochodowej w Stalowej Woli S.A. ­ Przedsibiorstwo Jaroslawiu S.A. ­ Przedsibiorstwo Ciechanowie S.A. Komunikacji Komunikacji Samochodowej Samochodowej w w ­ Przedsibiorstwo Komunikacji Dzieroniowie S.A. ­ Przedsibiorstwo Komunikacji Kluczborku Sp. z o.o. ­ Przedsibiorstwo Komunikacji Samochodowej w Mlawie S.A. ­ Przedsibiorstwo Komunikacji Samochodowej w Nysie Sp. z. o.o. ­ Przedsibiorstwo Komunikacji Ostrowcu witokrzyskim S.A. Samochodowej w ­ Przedsibiorstwo Komunikacji Samochodowej w Kronie S.A. ­ Przedsibiorstwo Komunikacji Raciborzu Sp. z o.o. ­ Przedsibiorstwo Rzeszowie S.A. Komunikacji Samochodowej Samochodowej Samochodowej w w w ­ Przedsibiorstwo Komunikacji Samochodowej w Kielcach S.A. ­ Przedsibiorstwo Koskich S.A. Komunikacji Samochodowej Samochodowej w w ­ Przedsibiorstwo Komunikacji Strzelcach Opolskich S.A. ­ Przedsibiorstwo Komunikacji Jdrzejowie Spólka Akcyjna ­ Przedsibiorstwo Komunikacji Samochodowej Wielu Sp. z o.o. ­ Przedsibiorstwo Komunikacji Kamiennej Górze Sp. z... ­ Przedsibiorstwo Bialymstoku S.A. ­ Przedsibiorstwo Bielsku-Bialej S.A. Komunikacji Komunikacji Samochodowej Samochodowej Samochodowej Samochodowej Samochodowej w w w w w 1685 ­ Przedsibiorstwo Komunikacji Samochodowej w Olawie Spólka Akcyjna ­ Przedsibiorstwo Komunikacji Walbrzychu Sp. z.o.o Samochodowej w ­ Przedsibiorstwo Komunikacji Samochodowej w Busku Zdroju S.A ­ Przedsibiorstwo Ostrolce S.A. Komunikacji Samochodowej w ­ Tramwaje lskie S.A. ­ Przedsibiorstwo Komunikacji Samochodowej w Olkuszu S.A. ­ Przedsibiorstwo Przasnyszu S.A. Komunikacji Samochodowej w ­ Przedsibiorstwo Komunikacji Boleslawcu Sp. z.o.o. ­ Przedsibiorstwo Komunikacji Cieszynie Sp. z... ­ Przedsibiorstwo Komunikacji Samochodowej w Nowym Sczu S.A. ­ Przedsibiorstwo Komunikacji Samochodowej Radomsko Sp. z o.o. ­ Przedsibiorstwo Komunikacji Myszkowie Sp. z... Samochodowej w Portugal ­ Metropolitano de Lisboa, E.P., nach dem Decreto-Lei Nr. 439/78 vom 30. Dezember 1978 ­ Gemeinden, Gemeindedienststellen und kommunale Unternehmen nach dem Gesetz Nr. 58/98 vom 18. August 1998, die nach dem Gesetz Nr. 159/99 vom 14. September 1999 Verkehrsleistungen erbringen ­ Staatliche Behörden oder öffentliche Unternehmen, die nach dem Gesetz Nr. 10/90 vom 17. März 1990 Schienenverkehrsleistungen erbringen ­ Stellen, die nach Artikel 98 des Regulamento de Transportes em Automóveis (Dekret Nr. 37272 vom 31. Dezember 1948) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personenverkehr erbringen ­ Stellen, die nach dem Gesetz Nr. 688/73 vom 21. Dezember 1973 Verkehrsleistungen im öffentlichen Personenverkehr erbringen ­ Stellen, die nach dem Decreto-Lei Nr. 38144 vom 31. Dezember 1950 Verkehrsleistungen im öffentlichen Personenverkehr erbringen ­ Metro do Porto, S.A., nach dem Decreto-Lei Nr. 394-A/98 vom 15. Dezember 1998, geändert durch das Decreto-Lei Nr. 261/2001 vom 26. September 2001 ­ Normetro, S.A., nach dem Decreto-Lei Nr. 394-A/98 vom 15. Dezember 1998, geändert durch das Decreto-Lei Nr. 261/2001 vom 26. September 2001 ­ Metropolitano Ligeiro de Mirandela, S.A., nach dem Decreto-Lei Nr. 24/95 vom 8. Februar 1995 ­ Metro do Mondego, S.A., nach dem Decreto-Lei Nr. 10/2002 vom 24. Januar 2002 ­ Metro Transportes do Sul, S.A., nach dem Decreto-Lei Nr. 337/99 vom 24. August 1999 ­ Gemeinden und kommunale Unternehmen, die nach dem Gesetz Nr. 159/99 vom 14. September 1999 Verkehrsleistungen erbringen Rumänien ­ S.C. de transport cu metroul Bucureti - ,,Metrorex" S.A. ­ Regii autonome locale de transport urban de cltori Slowenien Unternehmen, die nach dem Zakon o prevozih v cestnem prometu (Uradni list RS, 72/94, 54/96, 48/98 in 65/99) Busdienste im öffentlichen Personennahverkehr betreiben. Mat. st. 1540564 5065011 5097053 5097061 Naziv Postna st. Kraj DEKANI MURSKA SOBOTA Kranj SKOFJA LOKA BREZICE CELJE ­ Przedsibiorstwo Komunikacji Samochodowej w Lublicu Sp. z o.o. ­ Przedsibiorstwo Komunikacji Glubczycach Sp. z.o.o. ­ PKS w Suwalkach S.A. ­ Przedsibiorstwo Komunikacji Samochodowej w Koninie S.A. ­ Przedsibiorstwo Komunikacji Samochodowej w Turku S.A. ­ Przedsibiorstwo Komunikacji Zgorzelcu Sp. z o.o ­ PKS Nowa Sól Sp. z.o.o ­ Przedsibiorstwo Komunikacji Samochodowej Zielona Góra Sp. z o.o. ­ Przedsibiorstwo Komunikacji Samochodowej Sp. z o.o. w Przemylu ­ Przedsibiorstwo Samochodowej, Kolo Pastwowej Komunikacji Komunikacji Samochodowej Komunikacji Komunikacji Komunikacji Komunikacji Komunikacji Komunikacji Komunikacji w w Samochodowej w Samochodowej w ­ Przedsibiorstwo Pastwowej Samochodowej, Bilgoraj ­ Przedsibiorstwo Czstochowa S.A. Komunikacji ­ Przedsibiorstwo Pastwowej Samochodowej, Gdask ­ Przedsibiorstwo Samochodowej, Kalisz ­ Przedsibiorstwo Samochodowej, Konin Pastwowej Pastwowej ­ Przedsibiorstwo Pastwowej Samochodowej, Nowy Dwór Mazowiecki ­ Przedsibiorstwo Pastwowej Samochodowej, Starogard Gdaski ­ Przedsibiorstwo Samochodowej, Toru Pastwowej ­ Przedsibiorstwo Pastwowej Samochodowej, Warszawa ­ Przedsibiorstwo Bialymstoku S.A. Komunikacji Samochodowej Samochodowej ­ Przedsibiorstwo Komunikacji Cieszynie Sp, z o.o. AVTOBUSNI PREVOZI 6271 RIZANA d.o.o. Dekani AVTOBUSNI PROMET Murska Sobota d.d. Alpetour potovalna agencija 9000 4000 ­ Przedsibiorstwo Pastwowej Samochodowej w Gnienie ­ Przedsibiorstwo Pastwowej Samochodowej w Krasnymstawie ­ Przedsibiorstwo Pastwowej Samochodowej w Olsztynie ­ Przedsibiorstwo Pastwowej Samochodowej w Ostrowie Wlkp. ­ Przedsibiorstwo Pastwowej Samochodowej w Poznaniu ­ Przedsibiorstwo Pastwowej Samochodowej w Zgorzelcu Sp. z o.o. Komunikacji Komunikacji Komunikacji Komunikacji Komunikacji Komunikacji ALPETOUR, spedicija 4220 in transport, d.d. Skofja Loka INTEGRAL BREBUS Brezice d.o.o. IZLETNIK CELJE d.d., prometno in turisticno podjetje Celje 8250 3000 5107717 5143233 ­ Szczecisko-Polickie Przedsibiorstwo Komunikacyjne Sp. z o.o. ­ Tramwaje lskie S.A., Katowice ­ Tramwaje Warszawskie Sp. z o.o. ­ Zaklad Komunikacji Miejskiej w Gdasku Sp. z o.o. 1686 5143373 AVRIGO DRUZBA ZA 5000 AVTOBUSNI PROMET IN TURIZEM d.d. NOVA GORICA NOVA GORICA Mat. st. 5222966 Naziv JAVNO PODJETJE LJUBLJANSKI POTNISKI PROMET d.o.o. CERTUS AVTOBUSNI PROMET MARIBOR d.d. Postna st. 1000 Kraj LJUBLJANA Vere in i g t e s K ö n ig rei c h ­ London Regional Transport ­ London Underground Limited ­ Transport for London ­ Eine Tochtergesellschaft von Transport for London im Sinne des Abschnitts 424 Absatz 1 des Greater London Authority Act 1999 ­ Strathclyde Passenger Transport Executive ­ Greater Manchester Passenger Transport Executive ­ Tyne and Wear Passenger Transport Executive ­ Brighton Borough Council ­ South Yorkshire Passenger Transport Executive ­ South Yorkshire Supertram Limited ­ Blackpool Transport Services Limited ­ Conwy County Borough Council ­ Eine Person, die in London einen Nahverkehrsdienst (Busdienst) im Sinne des Abschnitts 179 Absatz 1 des Greater London Authority Act 1999 auf der Grundlage einer Vereinbarung mit Transport for London nach Abschnitt 156 Absatz 2 dieses Gesetzes oder einer Vereinbarung mit einer Tochtergesellschaft nach Abschnitt 169 dieses Gesetzes erbringt ­ Northern Ireland Transport Holding Company ­ Eine Person mit einer Lizenz für Straßenverkehrsleistungen nach Abschnitt 4 Absatz 1 des Transport Act (Northern Ireland) 1967, die zum Betreiben eines Liniendienstes im Sinne dieser Lizenz berechtigt IV. See- oder Binnenhäfen oder andere Terminaleinrichtungen 5263433 2000 MARIBOR 5352657 I & I ­ Avtobusni Prevozi 6000 d.d. Koper Meteor Cerklje KORATUR Avtobusni promet in turizem d.d. Prevalje INTEGRAL, Avto. Promet Trzic, d.d. KAM-BUS Druzba za prevoz potnikov, turizem in vzdrzevanje vozil, d.d. Kamnik MPOV storitve in trgovina d.o.o. Vinica 4207 2391 KOPER ­ CAPODISTRIA Cerklje PREVALJE TRZIC KAMNIK 5357845 5410711 5465486 5544378 4290 1241 5880190 8344 VINICA Slowakei ­ Unternehmen, die nach Artikel 23 des Gesetzes Nr. 164/ 1996 Slg. (geändert durch die Gesetze Nr. 58/1997 Slg., Nr. 260/2001 Slg., Nr. 416/2001 Slg. und Nr. 114/2004 Slg.) auf der Grundlage einer Lizenz Verkehrsleistungen im öffentlichen Personenverkehr per Straßenbahn, Oberleitungsbus, Spezial- oder Seilbahn erbringen ­ Unternehmen, die auf der Grundlage einer Genehmigung zum Betreiben eines Busdienstes und einer Verkehrslizenz für die betreffende Strecke, die nach dem Gesetz Nr. 168/ 1996 Slg. (geändert durch die Gesetze Nr. 386/1996 Slg., Nr. 58/1997 Slg., Nr. 340/2000 Slg., Nr. 416/2001 Slg., Nr. 506/2002 Slg., Nr. 534/2003 Slg. und Nr. 114/2004 Slg.) erteilt werden, Linienbusdienste im öffentlichen Personenverkehr im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik und auch in einem Teil des Hoheitsgebiets eines anderen Staates oder in einem bestimmten Teil des Hoheitsgebiets der Slowakischen Republik betreiben Beispiele: ­ Dopravný podnik Bratislava, a.s. ­ Dopravný podnik mesta Kosice, a.s. ­ Dopravný podnik mesta Presov, a.s. ­ Dopravný podnik mesta Zilina, a.s. Finnland Stellen, die nach dem luvanvaraisesta henkilöliikenteestä tiellä annettu laki/lag om tillståndspliktig persontrafik på väg (343/ 1991) auf der Grundlage einer besonderen oder ausschließlichen Lizenz Linienbusdienste im öffentlichen Personenverkehr betreiben, sowie kommunale Verkehrsbetriebe und öffentliche Unternehmen, die Verkehrsleistungen im öffentlichen Personenverkehr per Bus, Eisenbahn oder U-Bahn erbringen oder ein für die Erbringung dieser Verkehrsleistungen bestimmtes Netz betreiben Schweden ­ Stellen, die nach dem lag (1997:734) om ansvar för viss kollektiv persontrafik und dem lag (1990:1157) säkerhet vid tunnelbana och spårväg Stadtbahn- oder Straßenbahndienste betreiben ­ Öffentliche oder private Stellen, die nach dem lag (1997:734) om ansvar för viss kollektiv persontrafik und yrkestrafiklagen (1998:490) Oberleitungsbus- oder Busdienste betreiben Belgien ­ Gemeentelijk Havenbedrijf van Antwerpen ­ Havenbedrijf van Gent ­ Maatschappij der Brugse Zeevaartinrichtigen ­ Port autonome de Charleroi ­ Port autonome de Namur ­ Port autonome de Liège ­ Port autonome du Centre et de l'Ouest ­ Société régionale du Port de Bruxelles/Gewestelijke Vennootschap van de Haven van Brussel ­ Waterwegen en Zeekanaal ­ De Scheepvaart Bulgarien ,, " Stellen, die auf der Grundlage besonderer oder ausschließlicher Rechte die in Anhang 1 zu Artikel 103a des , (., , .12/ 11.02.2000) aufgeführten Häfen von nationaler Bedeutung oder Teile davon für den öffentlichen Verkehr betreiben: ­ ,, " ­ ,, " ­ ,, " ­ ,, " ­ ,, ­ " ­ ,, ­ " ­ ,, " ­ ,, ­ " ­ ,, " Stellen, die auf der Grundlage besonderer oder ausschließlicher Rechte die in Anhang 2 zu Artikel 103a des , 1687 (., , .12/ 11.02.2000) aufgeführten Häfen von regionaler Bedeutung oder Teile davon für den öffentlichen Verkehr betreiben: ­ ,, " ­ ,, - " ­ ,, " ­ ,, ­ " ­ ,, " ­ ,, " ­ ,, 8" ­ ,," ­ ,, ­ " ­ ,, ­ " ­ ,, ­ " ­ ,, " ­ ­ ,," ­ ,, " ­ ­ ,, ­ " ­ ,, " ­ ,, " ­ ,, " ­ ,, " ­ ­ ­ ,, ­ " ­ ,, " ­ ,, " ­ ,," ­ ,, " Ts c h e c h i s c h e R e p u b l i k Alle Auftraggeber in den Sektoren, die ein bestimmtes geografisches Gebiet für die Zwecke der Bereitstellung und des Betriebs von See- oder Binnenhäfen oder anderen Terminaleinrichtungen für Verkehrsunternehmen im Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehr nutzen (Abschnitt 4 Absatz 1 Buchstabe i des Gesetzes Nr. 137/2006 Slg. über das öffentliche Beschaffungswesen, in der geänderten Fassung) Beispiele für Auftraggeber: ­ Ceské pístavy, a.s. Dänemark Häfen im Sinne von § 1 des lov om havne (Gesetz Nr. 326 vom 28. Mai 1999) Deutschland ­ Seehäfen, die ganz oder teilweise im Eigentum von Gebietskörperschaften (Ländern, Kreisen oder Gemeinden) stehen ­ Binnenhäfen, die nach den Wassergesetzen der Länder der Hafenordnung unterliegen Estland ­ Stellen, die nach Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (RT I 21.2.2007, 15, 76) und Artikel 14 des Wettbewerbsgesetzes (RT I 2001, 56 332) tätig sind. ­ AS Saarte Liinid ­ AS Tallinna Sadam Irland ­ Häfen, die nach den Harbour Acts 1946 to 2000 betrieben werden ­ Port of Rosslare Harbour, der nach dem Finguard and Rosslare Railways and Harbours Act 1899 betrieben wird Griechenland ­ ' ' ('... ..'), nach dem Gesetz Nr. 2932/01 ­ ' ' ('... ..'), nach dem Gesetz Nr. 2932/01 ­ ' ' ('... ..'), nach dem Gesetz Nr. 2932/01 ­ ' ' ('... ..'), nach dem Gesetz Nr. 2932/01 ­ ' ' ('... ..'), nach dem Gesetz Nr. 2932/01 ­ ' ' ('... ..'), nach dem Gesetz Nr. 2932/01 ­ ' ' ('... ..'), nach dem Gesetz Nr. 2932/01 ­ ' ' ('... ..'), nach dem Gesetz Nr. 2932/01 ­ ' ' ('... .'), nach dem Gesetz Nr. 2932/01 ­ (Hafenbehörden) ­ Sonstige Häfen, (Gemeinde- und Präfekturhäfen), die unter die Präsidialverordnung Nr. 649/1977, das Gesetz Nr. 2987/02, die Präsidialverordnung Nr. 362/97 und das Gesetz Nr. 2738/99 fallen Spanien ­ Ente público Puertos del Estado ­ Autoridad Portuaria de Alicante ­ Autoridad Portuaria de Almería ­ Motril ­ Autoridad Portuaria de Avilés ­ Autoridad Portuaria de la Bahía de Algeciras ­ Autoridad Portuaria de la Bahía de Cádiz ­ Autoridad Portuaria de Baleares ­ Autoridad Portuaria de Barcelona ­ Autoridad Portuaria de Bilbao ­ Autoridad Portuaria de Cartagena ­ Autoridad Portuaria de Castellón ­ Autoridad Portuaria de Ceuta ­ Autoridad Portuaria de Ferrol ­ San Cibrao ­ Autoridad Portuaria de Gijón ­ Autoridad Portuaria de Huelva ­ Autoridad Portuaria de Las Palmas ­ Autoridad Portuaria de Málaga ­ Autoridad Portuaria de Marín y Ría de Pontevedra ­ Autoridad Portuaria de Melilla ­ Autoridad Portuaria de Pasajes ­ Autoridad Portuaria de Santa Cruz de Tenerife ­ Autoridad Portuaria de Santander ­ Autoridad Portuaria de Sevilla ­ Autoridad Portuaria de Tarragona ­ Autoridad Portuaria de Valencia ­ Autoridad Portuaria de Vigo ­ Autoridad Portuaria de Villagarcía de Arousa ­ Sonstige Hafenbehörden der ,,Comunidades Autónomas" Andalucía, Asturias, Baleares, Canarias, Cantabria, Cataluña, Galicia, Murcia, País Vasco und Valencia Frankreich ­ Port autonome de Paris, errichtet nach dem Loi n°68-917 relative au port autonome de Paris vom 24. Oktober 1968 1688 ­ Port autonome de Strasbourg, errichtet nach der mit Gesetz vom 26. April 1924 genehmigten convention entre l'État et la ville de Strasbourg relative à la construction du port rhénan de Strasbourg et à l'exécution de travaux d'extension de ce port vom 20. Mai 1923 ­ Häfen mit Selbstverwaltung, die nach den Artikeln L. 1111ff. des code des ports maritimes betrieben werden und Rechtspersönlichkeit besitzen: ­ Port autonome de Bordeaux ­ Port autonome de Dunkerque ­ Port autonome de La Rochelle ­ Port autonome du Havre ­ Port autonome de Marseille ­ Port autonome de Nantes-Saint-Nazaire ­ Port autonome de Pointe-à-Pitre ­ Port autonome de Rouen ­ staatseigene Häfen ohne Rechtspersönlichkeit (Décret n°2006-330 du 20 mars 2006 fixant la liste des ports des départements d'outre-mer exclus du transfert prévu à l'article 30 de la loi du 13 août 2004 relative aux libertés et responsabilités locales), deren Verwaltung einer Chambre de Commerce et d'Industrie übertragen wurde: ­ Port de Fort de France (Martinique) ­ Port de Dégrad des Cannes (Guyane) ­ Port-Réunion (île de la Réunion) ­ Ports de Saint-Pierre et Miquelon ­ Häfen ohne Rechtspersönlichkeit, die regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften übereignet wurden und deren Verwaltung einer Chambre de Commerce et d'Industrie übertragen wurde (Artikel 30 des Loi n°2004-809 du 13 août 2004 relative aux libertés et responsabilités locales, geändert durch das Gesetz Nr. 2006-1771 vom 30. Dezember 2006): ­ Port de Calais ­ Port de Boulogne-sur-Mer ­ Port de Nice ­ Port de Bastia ­ Port de Sète ­ Port de Lorient ­ Port de Cannes ­ Port de Villefranche-sur-Mer ­ Voies navigables de France, öffentliche Einrichtung nach Artikel 124 des Gesetzes Nr. 90-1168 vom 29. Dezember 1990 in der geänderten Fassung Italien ­ Staatliche Häfen (porti statali) und sonstige Häfen, die von der Capitaneria di Porto nach dem Codice della navigazione (Regio Decreto Nr. 327 vom 30. März 1942) verwaltet werden ­ Häfen mit Selbstverwaltung (enti portuali), errichtet durch besondere Gesetze nach Artikel 19 des Codice della navigazione (Regio Decreto Nr. 327 vom 30. März 1942) Zypern , errichtet durch das 1973 Lettland Behörden, die nach dem Gesetz Likumu par ostm Häfen verwalten: ­ Rgas brvostas prvalde ­ Ventspils brvostas prvalde ­ Liepjas specilas ekonomisks zona prvalde ­ Salacgrvas ostas prvalde ­ Skultes ostas prvalde ­ Lielupes ostas prvalde ­ Engures ostas prvalde ­ Mrsraga ostas prvalde ­ Pvilostas ostas prvalde ­ Rojas ostas prvalde Andere Einrichtungen, die Käufe nach dem Gesetz Par iepirkumu sabiedrisko pakalpojumu sniedzju vajadzbm tätigen und nach dem Gesetz Likumu par ostm Häfen verwalten. Litauen ­ Staatliches Unternehmen ,,Staatliche Seehafenbehörde Klaipda", das nach dem Gesetz über die Staatliche Seehafenbehörde Klaipda der Republik Litauen tätig ist (Amtsblatt Nr. 53-1245, 1996) ­ Staatliches Unternehmen ,,Vidaus vandens keli direkcija", das nach dem Gesetz über den Binnenschiffsverkehr der Republik Litauen tätig ist (Amtsblatt Nr. 105-2393, 1996) ­ Sonstige Stellen, die die Voraussetzungen des Artikels 70 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen der Republik Litauen (Amtsblatt Nr. 84-2000, 1996 und Nr. 4-102, 2006) erfüllen und die nach dem Gesetz über den Binnenschiffsverkehr der Republik Litauen Dienstleistungen in See- oder Binnenhäfen oder anderen Terminaleinrichtungen erbringen Luxemburg Port de Mertert, errichtet und betrieben nach dem Loi relative à l'aménagement et à l'exploitation d'un port fluvial sur la Moselle vom 22. Juli 1963 in der geänderten Fassung Ungarn Häfen, die nach den Artikeln 162-163 des 2003. évi CXXIX. törvény a közbeszerzésekrl und dem 2000. évi XLII. törvény a vízi közlekedésrl betrieben werden Malta ­ L-Awtorita' Marittima ta' Malta (Malta Maritime Authority) Niederlande Auftraggeber im Bereich der Seehafen-, Binnenhafen- oder sonstigen Terminalausrüstungen, zum Beispiel: ­ Havenbedrijf Rotterdam Österreich Binnenhäfen, die ganz oder teilweise im Eigentum von Ländern und/oder Gemeinden stehen Polen Stellen, die auf der Grundlage des ustawa z dnia 20 grudnia 1996 r. o portach i przystaniach morskich errichtet wurden, unter anderem: ­ Zarzd Morskiego Portu Gdask S.A. ­ Zarzd Morskiego Portu Gdynia S.A. ­ Zarzd Portów Morskich Szczecin i winoujcie S.A. ­ Zarzd Portu Morskiego Darlowo Sp. z o.o. ­ Zarzd Portu Morskiego Elblg Sp. z o.o. ­ Zarzd Portu Morskiego Kolobrzeg Sp. z o.o. ­ Przedsibiorstwo Pastwowe Polska egluga Morska Portugal ­ APDL ­ Administração dos Portos do Douro e Leixões, S.A., nach dem Decreto-Lei Nr. 335/98 vom 3. November 1998 ­ APL ­ Administração do Porto de Lisboa, S.A., nach dem Decreto-Lei Nr. 336/98 vom 3. November 1998 1689 ­ APS ­ Administração do Porto de Sines, S.A., nach dem Decreto-Lei Nr. 337/98 vom 3. November 1998 ­ APSS ­ Administração dos Portos de Setúbal e Sesimbra, S.A., nach dem Decreto-Lei Nr. 338/98 vom 3. November 1998 ­ APA ­ Administração do Porto de Aveiro, S.A., nach dem Decreto-Lei Nr. 339/98 vom 3. November 1998 ­ Instituto Portuário dos Transportes Marítimos, I.P. (IPTM, I.P.), nach dem Decreto-Lei Nr. 146/2007 vom 27. April 2007 Rumänien ­ Compania Naional ,,Administraia Porturilor Maritime" S.A. Constana ­ Compania Naional ,,Administraia Canalelor Navigabile S.A." ­ Compania Naional ,,RADIONAV" S.A. ­ Compania Maritime" Naional de Radiocomunicaii Navale ­ British Waterways Board ­ Eine Hafenbehörde im Sinne des Abschnitts 38 Absatz 1 des Harbours Act (Nordirland) 1970 V. Flughafeneinrichtungen Belgien ­ Brussels International Airport Company ­ Belgocontrol ­ Luchthaven Antwerpen ­ Internationale Luchthaven Oostende-Brugge ­ Société Wallonne des Aéroports ­ Brussels South Charleroi Airport ­ Liège Airport Bulgarien " ,, ­ Regia Autonom ,,Administraia Fluvial a Dunrii de Jos" ,,Administraia ,,Administraia Porturilor Porturilor Dunrii Dunrii ­ Compania Naional Fluviale" S.A. ,, " Betreiber ziviler Flughäfen für die öffentliche Nutzung, die vom Ministerrat nach Artikel 43 Absatz 3 des (., , .94/01.12.1972) bestimmt werden: ­ ,, " ­ ,, " ­ ,, " ­ ,, " ­ ,, " Ts c h e c h i s c h e R e p u b l i k Alle Auftraggeber in den Sektoren, die ein bestimmtes geografisches Gebiet für die Zwecke der Bereitstellung und des Betriebs von Flughäfen nutzen (Abschnitt 4 Absatz 1 Buchstabe i des Gesetzes Nr. 137/2006 Slg. über das öffentliche Beschaffungswesen in der geänderten Fassung). Beispiele für Auftraggeber: ­ Ceská správa letis, s.p. ­ Letist Karlovy Vary s.r.o. ­ Letist Ostrava, a.s. ­ Správa Letist Praha, s. p. Dänemark Flughäfen, die auf der Grundlage einer Genehmigung nach § 55 Absatz 1 des lov om luftfart (siehe konsolidierte Fassung des Gesetzes Nr. 731 vom 21. Juni 2007) betrieben werden Deutschland Flughäfen im Sinne des § 38 Absatz 2 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 19. Juni 1964, zuletzt geändert am 5. Januar 2007 Estland Stellen, die nach Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (RT I 21.2.2007, 15, 76) und Artikel 14 des Wettbewerbsgesetzes (RT I 2001, 56 332) tätig sind: ­ AS Tallinna Lennujaam; ­ Tallinn Airport GH AS Irland ­ Flughäfen Dublin, Cork und Shannon, verwaltet von Aer Rianta ­ Irish Airports ­ Porturile: Sulina, Brila, Zimnicea i Turnul-Mgurele Slowenien Seehäfen, die ganz oder teilweise in staatlichem Eigentum stehen und nach dem Pomorski Zakonik (Uradni list RS, 56/99) wirtschaftliche öffentliche Dienstleistungen erbringen. Mat. st. 5144353 5655170 Slowakei Stellen, die auf der Grundlage einer Genehmigung der staatlichen Behörde oder der Stellen, die von der staatlichen Behörde nach dem Gesetz Nr. 338/2000 Slg. (geändert durch die Gesetze Nr. 57/2001 Slg. und Nr. 580/2003 Slg.) für den Betrieb öffentlicher Binnenhäfen eingerichtet wurden, nichtöffentliche Binnenhäfen für den Binnenschiffsverkehr von Verkehrsunternehmen betreiben Finnland ­ Häfen, die nach dem laki kunnallisista satamajärjestyksistä ja liikennemaksuista/lagen om kommunala hamnanordningar och trafikavgifter (955/1976) betrieben werden, und Häfen, die mit einer Lizenz nach Abschnitt 3 des laki yksityisistä yleisistä satamista / lag om privata allmänna hamnar (1156/ 1994) errichtet wurden ­ Saimaan kanavan Saima kanal Schweden Hafen- und Terminalanlagen nach dem lag (1983:293) om inrättande, utvidgning och avlysning av allmän farled och allmän hamn und der förordning (1983:744) om trafiken på Göta kanal Vere in i g t e s K ö n ig rei c h ­ Eine lokale Gebietskörperschaft, die ein bestimmtes geografisches Gebiet für die Zwecke der Bereitstellung von Seeoder Binnenhafen- oder anderen Terminaleinrichtungen für See- oder Binnenschifffahrtsunternehmen nutzt ­ Eine Hafenbehörde im Sinne des Abschnitts 57 des Harbours Act 1964 hoitokunta/Förvaltningsnämnden för Naziv LUKA KOPER d.d. Sirio d.o.o. Postna st. 6000 6000 Kraj KOPER ­ CAPODISTRIA KOPER 1690 ­ Flughäfen mit einer public use licence nach dem Irish Aviation Authority Act 1993 in der Fassung des Air Navigation and Transport (Amendment) Act 1998, auf denen Linienflugdienste mit Luftfahrzeugen für den öffentlichen Fluggast-, Post- oder Frachtverkehr betrieben werden Griechenland ­ ' ' (''), betrieben gemäß Gesetzesdekret Nr. 714/70, geändert durch Gesetz Nr. 1340/ 83. Die Organisation des Unternehmens wird durch Präsidialerlass Nr. 56/89 mit anschließenden Änderungen geregelt. ­ Unternehmen ' ' in Spata, das gemäß Gesetzesdekret Nr. 2338/95 , ' ' ..' ' tätig ist ­ ' ' nach der Präsidialverordnung Nr. 158/ 02 ', , , , , , ' (Griechisches Amtsblatt 137) Spanien ­ Ente público Aeropuertos Españoles y Navegación Aérea (AENA) Frankreich ­ Flughäfen, die von staatlichen Unternehmen nach den Artikeln L.251-1, L.260-1 und L.270-1 des Code de l'aviation civile betrieben werden ­ Flughäfen, die auf der Grundlage einer vom Staat nach Artikel R.223-2 des Code de l'aviation civile erteilten Konzession betrieben werden ­ Flughäfen, die nach einem Arrêté préfectoral portant autorisation d'occupation temporaire betrieben werden ­ Flughäfen, die von einer staatlichen Behörde errichtet wurden und Gegenstand einer Vereinbarung nach Artikel L.2211 des Code de l'aviation civile sind ­ Flughäfen, die nach dem Loi n°2004-809 du 13 août 2004 relative aux libertés et responsabilités locales, insbesondere nach Artikel 28, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder einer Gruppe regionaler oder lokaler Gebietskörperschaften übereignet wurden: ­ Aérodrome d'Ajaccio Campo-dell'Oro ­ Aérodrome d'Avignon ­ Aérodrome de Bastia-Poretta ­ Aérodrome de Beauvais-Tillé ­ Aérodrome de Bergerac-Roumanière ­ Aérodrome de Biarritz-Anglet-Bayonne ­ Aérodrome de Brest Bretagne ­ Aérodrome de Calvi-Sainte-Catherine ­ Aérodrome de Carcassonne en Pays Cathare ­ Aérodrome de Dinard-Pleurthuit-Saint-Malo ­ Aérodrome de Figari-Sud Corse ­ Aérodrome de Lille-Lesquin ­ Aérodrome de Metz-Nancy-Lorraine ­ Aérodrome de Pau-Pyrénées ­ Aérodrome de Perpignan-Rivesaltes ­ Aérodrome de Poitiers-Biard ­ Aérodrome de Rennes-Saint-Jacques ­ Staatliche Zivilflughäfen, deren Verwaltung einer Chambre de Commerce et d'Industrie übertragen wurde (Artikel 7 des Loi N°2005-357 du 21 avril 2005 relative aux aéroports und Décret n°2007-444 du 23 février 2007 relatif aux aérodromes appartenant à l'Etat): ­ Aérodrome de Marseille-Provence ­ Aérodrome d'Aix-les-Milles et Marignane-Berre ­ Aérodrome de Nice Côte-d'Azur et Cannes-Mandelieu ­ Aérodrome de Strasbourg-Entzheim ­ Aérodrome de Fort-de France-le Lamentin ­ Aérodrome de Pointe-à-Pitre-le Raizet ­ Aérodrome de Saint-Denis-Gillot ­ Andere staatliche Zivilflughäfen, die von der Übertragung auf regionale und lokale Gebietskörperschaften nach dem Dekret Nr. 2005-1070 vom 24. August 2005 in der geänderten Fassung ausgenommen sind: ­ Aérodrome de Saint-Pierre Pointe Blanche ­ Aérodrome de Nantes Atlantique et Saint-Nazaire-Montoir ­ Aéroports de Paris (Gesetz Nr. 2005-357 vom 20. April 2005 und Dekret Nr. 2005-828 vom 20. Juli 2005) Italien ­ Seit dem 1. Januar 1996 gilt das Decreto Legislativo Nr. 497 vom 25. November 1995 (relativo alla trasformazione dell'Azienda autonoma di assistenza al volo per il traffico aereo generale in ente pubblico economico, denominato ENAV, Ente nazionale di assistenza al volo), das mehrmals verlängert und dann in ein Gesetz umgewandelt wurde; durch das Gesetz Nr. 665 vom 21. Dezember 1996 wurde das betreffende Unternehmen schließlich mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in eine Aktiengesellschaft (S.p.A.) umgewandelt ­ Verwaltungsstellen, die durch ein besonderes Gesetz eingerichtet wurden ­ Stellen, die auf der Grundlage einer Konzession nach Artikel 694 des Codice della navigazione (Königliches Dekret Nr. 327 vom 30. März 1942) Flughafeneinrichtungen betreiben ­ Flughafenbetreiber, einschließlich der Verwaltungsgesellschaften SEA (Mailand) und ADR (Fiumicino) Zypern Lettland ­ Valsts akciju sabiedrba ,,Latvijas gaisa satiksme" ­ Valsts akciju sabiedrba ,,Starptautisk lidosta ,,Rga" ­ SIA ,,Aviasabiedrba ,,Liepja"" Litauen ­ State Enterprise Vilnius International Airport ­ State Enterprise Kaunas Airport ­ State Enterprise Palanga International Airport ­ State Enterprise ,,Oro navigacija" ­ Municipal Enterprise ,,Siauli oro uostas" ­ Sonstige Stellen, die die Voraussetzungen des Artikels 70 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen der Republik Litauen (Amtsblatt Nr. 84-2000, 1996; Nr. 4-102, 2006) erfüllen und die nach dem Luftfahrtgesetz der Republik Litauen (Amtsblatt Nr. 94-2918, 2000) Dienstleistungen im Bereich der Flughafeneinrichtungen erbringen Luxemburg ­ Aéroport du Findel 1691 Ungarn ­ Flughäfen, die nach den Artikeln 162-163 des 2003. évi CXXIX. törvény a közbeszerzésekrl und dem 1995. évi XCVII. törvény a légiközlekedésrl betrieben werden ­ Budapest Ferihegy Nemzetközi Repültér unter der Verwaltung von Budapest Airport Rt. auf der Grundlage des 1995. évi XCVII. törvény a légiközlekedésrl und dem 83/2006. (XII. 13.) GKM rendelet a légiforgalmi irányító szolgálatot ellátó és a légiforgalmi szakszemélyzet képzését végz szervezetrl Malta ­ L-Ajruport Internazzjonali ta' Malta (Malta International Airport) Niederlande Flughäfen, die nach den Artikeln 18ff. des Luchtvaartwet betrieben werden, zum Beispiel: ­ Luchthaven Schiphol Österreich ­ Stellen, die nach dem Luftfahrtgesetz (BGBl. Nr. 253/1957) in der geänderten Fassung zum Betreiben von Flughafeneinrichtungen befugt sind. Polen ­ Öffentliches Unternehmen ,,Porty Lotnicze", das auf der Grundlage des ustawa z dnia 23 padziernika l987 r. o przedsibiorstwie pastwowym ,,Porty Lotnicze" tätig ist ­ Port Lotniczy Bydgoszcz S.A. ­ Port Lotniczy Gdask Sp. z o.o. ­ Górnolskie Towarzystwo Lotnicze S.A. Midzynarodowy Port Lotniczy Katowice ­ Midzynarodowy Port Lotniczy im. Jana Pawla II Kraków Balice Sp. z o.o. ­ Lotnisko Lód Lublinek Sp. z o.o. ­ Port Lotniczy Pozna - Lawica Sp. z o.o. ­ Port Lotniczy Szczecin - Goleniów Sp. z o.o. ­ Port Lotniczy Wroclaw S.A. ­ Port Lotniczy im. Fryderyka Chopina w Warszawie ­ Port Lotniczy Rzeszów - Jasionka ­ Porty Lotnicze ,,Mazury- Szczytno" Sp. z o.o. w Szczytnie ­ Port Lotniczy Zielona Góra - Babimost Portugal ­ ANA ­ Aeroportos de Portugal, S.A., gegründet durch das Decreto-Lei Nr. 404/98 vom 18. Dezember 1998 ­ NAV ­ Empresa Pública de Navegação Aérea de Portugal, E.P., gegründet durch das Decreto-Lei Nr. 404/98 vom 18. Dezember 1998 ­ ANAM ­ Aeroportos e Navegação Aérea da Madeira, S.A., gegründet durch das Decreto-Lei Nr. 453/91 vom 11. Dezember 1991 Rumänien ­ Compania Naional ,,Aeroporturi Bucureti" S.A. ­ Societatea Naional ,,Aeroportul Koglniceanu-Constana" Internaional Mihail ­ Regia Autonom Aeroportul Baia Mare ­ Regia Autonom Aeroportul Cluj Napoca ­ Regia Autonom Aeroportul Internaional Craiova ­ Regia Autonom Aeroportul Iai ­ Regia Autonom Aeroportul Oradea ­ Regia Autonom Aeroportul Satu-Mare ­ Regia Autonom Aeroportul Sibiu ­ Regia Autonom Aeroportul Suceava ­ Regia Autonom Aeroportul Târgu Mure ­ Regia Autonom Aeroportul Tulcea ­ Regia Autonom Aeroportul Caransebe Slowenien Öffentliche Zivilflughäfen, die nach dem Zakon o letalstvu (Uradni list RS, 18/01) betrieben werden Mat. st. 1589423 1913301 5142768 5500494 Naziv Letalski center Cerklje ob Krki Kontrola zracnega prometa d.o.o. Postna st. 8263 1000 Kraj Cerklje ob Krki Ljubljana BrnikAerodrom Secovlje ­ Sicciole Aerodrom Ljubljana d.d. 4210 Aerodrom Portoroz, d. o.o. 6333 Slowakei Stellen, die auf der Grundlage einer Genehmigung der staatlichen Behörden Flughäfen betreiben, und Stellen, die nach dem Gesetz Nr. 143/1998 Slg. (geändert durch die Gesetze Nr. 57/ 2001 Slg., Nr. 37/2002 Slg., Nr. 136/2004 Slg. und Nr. 544/ 2004 Slg.) Telekommunikationsdienstleistungen für den Flugverkehr erbringen Beispiele: ­ Letisko M. R.Stefánika, a.s., Bratislava ­ Letisko Poprad ­ Tatry, a.s. ­ Letisko Kosice, a.s. Finnland Flughäfen, die von Ilmailulaitos Finavia/Luftfartsverket Finavia, einer Gemeinde oder einem öffentlichen Unternehmen nach dem ilmailulaki/luftfartslag (1242/2005) und dem laki Ilmailulaitoksesta/lag om Luftfartsverket (1245/2005) betrieben werden Schweden ­ Flughäfen, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen und von ihr nach dem luftfartslag (1957:297) betrieben werden ­ Flughäfen, die im privaten Eigentum stehen und mit einer Betriebslizenz nach dem genannten Gesetz betrieben werden, soweit diese Lizenz den Kriterien des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie entspricht Vere in i g t e s K ö n ig rei c h ­ Eine lokale Gebietskörperschaft, die ein bestimmtes geografisches Gebiet für die Zwecke der Bereitstellung von Flughafen- oder anderen Terminaleinrichtungen für Luftverkehrsunternehmen nutzt ­ Ein Flughafenbetreiber im Sinne des Airports Act 1986, der einen Flughafen nach der economic regulation in Teil IV des genannten Gesetzes verwaltet 1692 ­ Societatea Naional ,,Aeroportul Internaional TimioaraTraian Vuia"-S.A. ­ Regia Autonom ,,Administraia Român a Serviciilor de Trafic Aerian ROMATSA ­ Aeroporturile aflate în subordinea Consiliilor Locale ­ S.C. Aeroportul Arad S.A. ­ Regia Autonom Aeroportul Bacu ­ Highland and Islands Airports Limited ­ Ein Flughafenbetreiber im Sinne der Airports (Northern Ireland) Order 1994 ­ BAA Ltd. VI. Schienenverkehrsleistungen Spanien ­ Ente público Administración de Infraestructuras Ferroviarias (ADIF) ­ Red Nacional de los Ferrocarriles Españoles (RENFE) ­ Ferrocarriles de Vía Estrecha (FEVE) ­ Ferrocarrils de la Generalitat de Catalunya (FGC) ­ Eusko Trenbideak (Bilbao) ­ Ferrocarrils de la Generalitat Valenciana. (FGV) ­ Serveis Ferroviaris de Mallorca (Ferrocarriles de Mallorca) ­ Ferrocarril de Soller ­ Funicular de Bulnes Frankreich Belgien ­ SNCB Holding/NMBS Holding ­ Société nationale des Chemins de fer belges//Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen. ­ Infrabel Bulgarien ­ ' ' ­ ' ' ­ ' ­ ' ­ ' ­ ()' ­ ' ­ ' ­ ' ' ­ ' ­ ' Ts c h e c h i s c h e R e p u b l i k Alle Auftraggeber in den Sektoren, die Dienstleistungen im Eisenbahnverkehr im Sinne des Abschnitts 4 Absatz 1 Buchstabe f des Gesetzes Nr. 137/2006 Slg. über das öffentliche Beschaffungswesen erbringen. Beispiele für Auftraggeber: ­ CD Cargo, a.s. ­ Ceské dráhy, a.s ­ Správa zeleznicní dopravní cesty, státní organizace Dänemark ­ DSB ­ DSB S-tog A/S ­ Metroselskabet I/S Deutschland ­ Deutsche Bahn AG. ­ Andere Unternehmen, die Schienenverkehrsleistungen für die Öffentlichkeit gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993, zuletzt geändert am 26. Februar 2008, ausführen Estland ­ Stellen, die nach Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (RT I 21.02.2007, 15, 76) und Artikel 14 des Wettbewerbsgesetzes (RT I 2001, 56 332) tätig sind. ­ AS Eesti Raudtee ­ AS Elektriraudtee Irland ­ Iarnród Éireann [/Irish Rail] ­ Railway Procurement Agency Griechenland ­ O ..' ('... ..'), gemäß Gesetz Nr. 2671/98 ­ ..' gemäß Gesetz Nr. 2366/95 ­ Société nationale des chemins de fer français und andere der Öffentlichkeit zugängliche Schienennetze gemäß loi d'orientation des transports intérieurs n° 82-1153 vom 30. Dezember 1982, Titel II, Kapitel 1 ­ Réseau ferré de France, staatliches Unternehmen, gegründet durch das Gesetz Nr. 97-135 vom 13. Februar 1997 Italien ­ Ferrovie dello Stato S. p. A. einschließlich le Società partecipate ­ Stellen, Gesellschaften und Unternehmen, die auf der Grundlage einer Konzession nach Artikel 10 des Königlichen Dekrets Nr. 1447 vom 9. Mai 1912 zur Genehmigung des Testo unico delle disposizioni di legge per le ferrovie concesse all'industria privata, le tramvie a trazione meccanica e gli automobili Schienenverkehrsleistungen bereitstellen ­ Stellen, Gesellschaften und Unternehmen, die auf der Grundlage einer Konzession nach Artikel 4 des Gesetzes Nr. 410 vom 4. Juni 1949 (Concorso dello Stato per la riattivazione dei pubblici servizi di trasporto in concessione) Schienenverkehrsleistungen bereitstellen ­ Einrichtungen, Gesellschaften und Unternehmen oder örtliche Behörden, die aufgrund einer Konzession laut Artikel 14 der legge n. 1221 vom 2. August 1952 ­ Provvedimenti per l'esercizio ed il potenziamento di ferrovie e di altre linee di trasporto in regime di concessione ­ Schienenverkehrsleistungen erbringen ­ Einrichtungen, Gesellschaften und Unternehmen, die im Sinne der Artikel 8 und 9 des decreto legislativo Nr. 422 vom 19. November 1997 ­ Conferimento alle regioni ed agli enti locali di funzioni e compiti in materia di trasporto pubblico locale, a norma dell'articolo 4, comma 4, della L. 15 marzo 1997, n. 59 ­ geändert durch decreto legislativo Nr. 400 vom 20. September 1999 und durch Artikel 45 des Gesetzes Nr. 166 vom 1. August 2002 öffentliche Verkehrsleistungen erbringen Zypern Lettland ­ Valsts akciju sabiedrba 'Latvijas dzelzces' ­ Valsts akciju sabiedrba 'Vaiodes dzelzces' Litauen ­ Akcin bendrov 'Lietuvos gelezinkeliai' ­ Sonstige Stellen, die die Voraussetzungen des Artikels 70 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen der Republik Litauen (Amtsblatt Nr. 84-2000, 1996; Nr. 4-102, 2006) erfüllen und die gemäß dem Kodex über Eisenbahntransport der Republik Litauen (Amtsblatt Nr. 72-2489, 2004) Eisenbahndienstleistungen erbringen Luxemburg ­ Chemins de fer luxembourgeois (CFL) 1693 Ungarn Stellen, die öffentliche Eisenbahntransportdienstleistungen gemäß Artikel 162-163 des 2003 évi CXXIX. törvény a közbeszerzésekrl und 2005. évi CLXXXIII. törvény a vasúti közlekedésrl und aufgrund einer Zulassung gemäß 45/2006. (VII. 11.) GKM rendelet a vasúti társaságok mködésének engedélyezésérl erbringen Beispiele: ­ Magyar Államvasutak (MÁV) Malta Niederlande ­ Auftraggeber im Bereich der Eisenbahndienste, zum Beispiel: ­ Nederlandse Spoorwegen ­ ProRail Österreich ­ Österreichische Bundesbahn ­ Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH ­ Stellen, die gemäß dem Eisenbahngesetz, BGBl. Nr. 60/ 1957, in der jeweils geltenden Fassung, zur Erbringung von Verkehrsleistungen befugt sind Polen ­ Stellen, die öffentliche Eisenbahntransportdienstleistungen auf folgender Grundlage erbringen: ustawa o komercjalizacji, restrukturyzacji i prywatyzacji przedsibiorstwa pastwowego 'Polskie Koleje Pastwowe' z dnia 8 wrzenia 2000 r., darunter: ­ PKP Intercity Sp. z o.o. ­ PKP Przewozy Regionalne Sp. z o.o. ­ PKP Polskie Linie Kolejowe S.A. ­ 'Koleje Mazowieckie ­ KM' Sp. z o.o. ­ PKP Szybka Kolej Miejska w Trójmiecie Sp. z .. ­ PKP Warszawska Kolej Dojazdowa Sp. z o.o. Portugal ­ CP ­ Caminhos de Ferro de Portugal, E.P., gemäß DecretoLei Nr. 109/77 vom 23. März 1977 ­ REFER, E.P., gemäß Decreto-Lei Nr. 104/97 vom 29. April 1997 ­ RAVE, S.A., gemäß Decreto Lei Nr. 323-H/2000 vom 19. Dezember 2000 ­ Fertagus, S.A., gemäß Decreto Lei Nr. 78/2005 vom 13. April 2005. ­ Staatliche Behörden oder öffentliche Unternehmen, die nach dem Gesetz Nr. 10/90 vom 17. März 1990 Schienenverkehrsleistungen erbringen. ­ Private Unternehmen, die nach dem Gesetz Nr. 10/90 vom 17. März 1990 Schienenverkehrsleistungen erbringen, sofern sie über spezielle oder ausschließliche Rechte verfügen. Rumänien ­ Compania Naional Ci Ferate ­ CFR ­ Societatea Naional de Transport Feroviar de Marf 'CFR ­ Marf' ­ Societatea Naional de Transport Feroviar de Cltori 'CFR ­ Cltori' Slowenien Mat. st. 5142733 Naziv Slovenske zeleznice, d. o. o. POSTNA ST. IN KRAJ 1000 LJUBLJANA Slowakei ­ Stellen, die Eisenbahnen und Seilbahnen und damit verbundene Einrichtungen auf folgender Rechtsgrundlage betreiben: Gesetz Nr. 258/1993 Slg., geändert durch die Gesetze Nr. 152/1997 Slg. und Nr. 259/2001 Slg. ­ Stellen, die Beförderungsunternehmen sind und den öffentlichen Eisenbahntransport auf folgender Rechtsgrundlage betreiben: Gesetz Nr. 164/1996 Slg., geändert durch die Gesetze Nr. 58/1997 Slg., Nr. 260/2001 Slg., Nr. 416/2001 Slg. und Nr. 114/2004 Slg. sowie Regierungsdekret Nr. 662 vom 7. Juli 2004 Beispiele: ­ Zeleznice Slovenskej republiky, a.s. ­ Zeleznicná spolocnos Slovensko, a.s. Finnland ­ VR Osakeyhtiö//VR Aktiebolag Schweden ­ Öffentliche Stellen, die Eisenbahndienstleistungen auf folgender Rechtsgrundlage betreiben: järnvägslagen (2004:519) und järnvägsförordningen (2004:526). ­ Regionale und lokale öffentliche Einrichtungen, die gemäß lag (1997:734) om ansvar för viss kollektiv persontrafik den Regional- und Nahverkehr gewährleisten ­ Privatwirtschaftliche Unternehmen, die aufgrund einer Genehmigung gemäß förordningen (1996:734) om statens spåranläggningar Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen, sofern diese Genehmigungen Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2004/17/EG entsprechen Vere in i g t e s K ö n ig rei c h ­ Network Rail plc ­ Eurotunnel plc ­ Northern Ireland Transport Holding Company ­ Northern Ireland Railways Company Limited ­ Eisenbahndienstleister, die auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten tätig sind, die vom Verkehrsministerium oder einer sonstigen zuständigen Behörde erteilt werden 1694 Abschnitt D Dienstleistungen, die unter Teil IV Titel V dieses Abkommens fallen A. Liste für Costa Rica Dieser Titel gilt für alle von den in Abschnitten A, B und C aufgelisteten Stellen vorgenommenen Beschaffungen von Dienstleistungen, die den Bemerkungen zu den jeweiligen Abschnitten und zum Abschnitt F unterliegen, mit Ausnahme der in diesem Abschnitt ausgenommenen Dienstleistungen. Für alle in diesem Abschnitt behandelten Dienstleistungen gelten die Verpflichtungslisten für die Niederlassung, grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen sowie für Personal in Schlüsselpositionen, Praktikanten mit Abschluss und Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen. Dieser Titel gilt nicht für die Beschaffung von folgenden Dienstleistungen, die in der Zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen (CPC, Version 1.0) erfasst werden: 1. Forschung und Entwicklung Abteilung 81: Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung 2. Verwaltung von Anlagen in staatlichem Besitz (Verwaltungsanlagen und Dienstgebäude, Flugplatz-, Kommunikations- und Raketenanlagen, Unterrichtsgebäude, Krankenhausgebäude, Industriegebäude, Lagergebäude, Forschungs- und Entwicklungsanslagen, sonstige Gebäude, Pflege- und Entwicklungsanlagen, Autobahnen, Straßen, Brücken und Eisenbahnen, Kraftwerksanlagen, Versorgungsanlagen, sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind) 3. Verwaltung und Betrieb von Lotterien Klasse 9692: Glücksspiel und Wetten 4. Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung Abteilung 69: Dienstleistungen der Strom-, Gas- und Wasserverteilung durch Netze Abteilung 91: allgemeine Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, Dienstleistungen der Sozialversicherung Abteilung 92: Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen (öffentliches Bildungswesen) Abteilung 93: Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens B. Liste für El Salvador Dieser Titel gilt für alle von den in Abschnitten A, B und C aufgelisteten Stellen vorgenommenen Beschaffungen von Dienstleistungen, die den Bemerkungen zu den jeweiligen Abschnitten und zum Abschnitt F unterliegen, mit Ausnahme der in diesem Abschnitt ausgenommenen Dienstleistungen. Für alle in diesem Abschnitt behandelten Dienstleistungen gelten die Verpflichtungslisten für die Niederlassung, grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen sowie für Personal in Schlüsselpositionen, Praktikanten mit Abschluss und Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen. C. Liste für Guatemala Dieser Titel gilt für alle von den in Abschnitten A, B und C aufgelisteten Stellen vorgenommenen Beschaffungen von Dienstleistungen, die den Bemerkungen zu den jeweiligen Abschnitten und zum Abschnitt F unterliegen, mit Ausnahme der in diesem Abschnitt ausgenommenen Dienstleistungen. Für alle in diesem Abschnitt behandelten Dienstleistungen gelten die Verpflichtungslisten für die Niederlassung, grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen sowie für Personal in Schlüsselpositionen, Praktikanten mit Abschluss und Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen. Dieser Titel gilt nicht für die Beschaffung von folgenden Dienstleistungen, die in der Zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen (CPC, Version 1.0) erfasst werden: 1. Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung Abteilung 69: Dienstleistungen der Strom-, Gas- und Wasserverteilung durch Netze Abteilung 91: allgemeine Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, Dienstleistungen der Sozialversicherung Abteilung 92: Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen (öffentliches Bildungswesen) Abteilung 93: Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens Abteilung 94: Abwasser- und Abfallbeseitigung, Sanierung und andere Dienstleistungen des Umweltschutzes 2. Freiberufliche Dienstleistungen (dieser Titel gilt nicht für die Vertragsvergabe an Einzelpersonen zur Erbringung freiberuflicher Dienstleistungen, wenn diese nicht dazu verwendet wird, die Verpflichtungen aus diesem Titel zu umgehen.) D. Liste für Honduras Dieser Titel gilt für alle von den in Abschnitten A, B und C aufgelisteten Stellen vorgenommenen Beschaffungen von Dienstleistungen, die den Bemerkungen zu den jeweiligen Abschnitten und zum Abschnitt F unterliegen, mit Ausnahme der in diesem Abschnitt ausgenommenen Dienstleistungen. Für alle in diesem Abschnitt behandelten Dienstleistungen gelten die in den Verpflichtungslisten für die Niederlassung, grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen sowie für Personal in Schlüsselpositionen, Praktikanten mit Abschluss und Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen aufgeführten Maßnahmen. Dieser Titel gilt nicht für folgende Dienstleitungen gemäß der CPC, Version 1.0: 1. CPC 64: Dienstleistungen des Landverkehrs; 2. CPC 66: Dienstleistungen des Luftverkehrs; 3. CPC 69: Dienstleistungen der Strom-, Gas- und Wasserverteilung durch Netze. E. Liste für Nicaragua Dieser Titel gilt für alle von den in Abschnitten A, B und C aufgelisteten Stellen vorgenommenen Beschaffungen von Dienstleistungen, die den Bemerkungen zu den jeweiligen Abschnitten und zum Abschnitt F unterliegen, mit Ausnahme der in diesem 1695 Abschnitt ausgenommenen Dienstleistungen. Für alle in diesem Abschnitt behandelten Dienstleistungen gelten die Verpflichtungslisten für die Niederlassung, grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen sowie für Personal in Schlüsselpositionen, Praktikanten mit Abschluss und Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen. Dieser Titel gilt nicht für die Beschaffung folgender Dienstleistungen: Verwaltung von Anlagen in staatlichem Besitz (Verwaltungsanlagen und Dienstgebäude, Flugplatz-, Kommunikations- und Raketenanlagen, Unterrichtsgebäude, Krankenhausgebäude, Industriegebäude, Lagergebäude, Forschungs- und Entwicklungsanlagen, sonstige Gebäude, Pflege- und Entwicklungsanlagen, Autobahnen, Straßen, Brücken und Eisenbahnen, Kraftwerksanlagen, Versorgungsanlagen, sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind). Dieser Titel gilt nicht für die Beschaffung von folgenden Dienstleistungen, die in der Zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen (CPC, Version 1.0) erfasst werden: Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung Abteilung 81: Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung Abteilung 83: Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen Abteilung 69: Dienstleistungen der Strom-, Gas- und Wasserverteilung durch Netze Abteilung 91: allgemeine Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, Dienstleistungen der Sozialversicherung Abteilung 92: Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen (öffentliches Bildungswesen) Abteilung 93: Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens Abteilung 94: Abwasser- und Abfallbeseitigung, Sanierung und andere Dienstleistungen des Umweltschutzes F. Liste für Panama Dieser Titel gilt für alle von den in Abschnitten A, B und C aufgelisteten Stellen vorgenommenen Beschaffungen von Dienstleistungen, die den Bemerkungen zu den jeweiligen Abschnitten und zum Abschnitt F unterliegen, mit Ausnahme der in diesem Abschnitt ausgenommenen Dienstleistungen. Für alle in diesem Abschnitt behandelten Dienstleistungen gelten die Verpflichtungslisten für die Niederlassung, grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen sowie für Personal in Schlüsselpositionen, Praktikanten mit Abschluss und Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen. Dieser Titel gilt nicht für die Beschaffung von folgenden Dienstleistungen, die in der Zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen (CPC, Version 1.0) erfasst werden: Code 64 66 6751 6781 68111 68112 68113 68119 6911 692 81 91 92 93 9692 84 Landverkehrsleistungen Luftfahrtleistungen Omnibusbahnhöfeleistungen Dienstleistungen von Reisebüros und Reiseveranstaltern Postbriefdienstleistungen Postpaketdienstleistungen Postschalterdienstleistungen Sonstige Postleistungen Dienstleistungen der Elektrizitätsübertragung und -versorgung Dienstleistungen der Wasserverteilung durch Netze Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltungen Dienstleistungen der Sozialversicherung Bildungsdienstleistungen Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens Dienstleistungen im Bereich Glücksspiel und Wetten Telekommunikationsdienstleistungen, Dienstleitungen im Bereich Informationsabruf und -bereitstellung CPC, Version 1.0: Bezeichnung G. EU-Vertragspartei Folgende der im Allgemeinen Verzeichnis der Dienstleistungen (Dokument MTN.GNS/W/120) aufgeführten Dienstleistungen sind einbezogen*: Gegenstand Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten Dienstleistungen des Landverkehrs, einschließlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit gepanzerten Fahrzeugen und Kurierdienstleistungen, ausgenommen Beförderung von Postsendungen Personen- und Güterbeförderung im Luftverkehr, ausgenommen Beförderung von Postsendungen 1696 CPC-Nr. 6112, 6122, 633, 886 712 (mit Ausnahme von 71235), 7512, 87304 73 (außer 7321) Gegenstand Beförderung von Postsendungen, ausgenommen Beförderung im Eisenbahn- und im Luftverkehr Telekommunikationsdienste Finanzdienstleistungen a) Versicherungsdienstleistungen b) Bank- und Wertpapierdienstleistungen*** Computer- und verwandte Dienstleistungen Dienstleistungen im Rahmen der Rechnungsprüfung und Buchführung Dienstleistungen im Rahmen der Markt- und Meinungsforschung Dienstleistungen im Rahmen der Unternehmensberatung und damit verbundene Dienstleistungen Architektur, technische Beratung und Planung, integrierte technische Leistungen, Stadtund Landschaftsplanung, zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung, technische Versuche und Analysen Dienstleistungen im Rahmen der Werbung Dienstleistungen im Rahmen der Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln Verlegen und Drucken gegen Vergütung oder auf vertraglicher Grundlage Dienstleistungen im Rahmen der Abwasser- und Abfallbeseitigung und der sonstigen Entsorgung Anmerkungen 84 862 864 865, 866**** 867 71235, 7321 CPC-Nr. 752** (außer 7524, 7525, 7526) ex 81 812, 814 871 874, 82201 bis 82206 88442 94 1. * Ausgenommen Dienstleistungen, die die Beschaffungsstellen nach dem ausschließlichen Recht gemäß veröffentlichter, mit dem Vertrag übereinstimmender Rechts- oder Verwaltungsvorschriften über andere Stellen beschaffen müssen. 2. ** Ausgenommen Sprachtelefonie-, Fernschreib-, Funktelefon-, Paging- und Satellitendienstleistungen. 3. *** ­ Ausgenommen die Beschaffung oder der Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwahrungsdienstleistungen, Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitute und Verkaufs-, Tilgungs- und Vertriebsdienstleistungen für öffentliche Schuldtitel, einschließlich Darlehen und Staatsanleihen, Schuldverschreibungen und anderer Wertpapiere. ­ In Schweden müssen Zahlungen staatlicher Stellen und Zahlungen an staatliche Stellen über das schwedische Postgirosystem (Postgiro) vorgenommen werden. 4. **** Ausgenommen Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen. 1697 Abschnitt E Bauleistungen A. Liste für Costa Rica Teil IV Titel V dieses Abkommens gilt für alle von den in Abschnitten A, B und C aufgelisteten Stellen vorgenommenen Beschaffungen von Bauleistungen, die den Bemerkungen zu den jeweiligen Abschnitten und zum Abschnitt F unterliegen. Für alle in diesem Abschnitt behandelten Bauleistungen gelten die Verpflichtungslisten für die Niederlassung, grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen sowie für Personal in Schlüsselpositionen, Praktikanten mit Abschluss und Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen. B. Liste für El Salvador Teil IV Titel V dieses Abkommens gilt für alle von den in Abschnitten A, B und C aufgelisteten Stellen vorgenommenen Beschaffungen von Bauleistungen, die den Bemerkungen zu den jeweiligen Abschnitten und zum Abschnitt F unterliegen. Für alle in diesem Abschnitt behandelten Bauleistungen gelten die Verpflichtungslisten für die Niederlassung, grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen sowie für Personal in Schlüsselpositionen, Praktikanten mit Abschluss und Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen. C. Liste für Guatemala Teil IV Titel V dieses Abkommens gilt für alle von den in Abschnitten A, B und C aufgelisteten Stellen vorgenommenen Beschaffungen von Bauleistungen, die den Bemerkungen zu den jeweiligen Abschnitten und zum Abschnitt F unterliegen. Für alle in diesem Abschnitt behandelten Bauleistungen gelten die Verpflichtungslisten für die Niederlassung, grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen sowie für Personal in Schlüsselpositionen, Praktikanten mit Abschluss und Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen. D. Liste für Honduras Teil IV Titel V dieses Abkommens gilt für alle von den in Abschnitten A, B und C aufgelisteten Stellen vorgenommenen Beschaffungen von Bauleistungen, die den Bemerkungen zu den jeweiligen Abschnitten und zum Abschnitt F unterliegen. Für alle in diesem Abschnitt behandelten Bauleistungen gelten die Verpflichtungslisten für die Niederlassung, grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen sowie für Personal in Schlüsselpositionen, Praktikanten mit Abschluss und Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen. E. Liste für Nicaragua Teil IV Titel V dieses Abkommens gilt für alle von den in Abschnitten A, B und C aufgelisteten Stellen vorgenommenen Beschaffungen von Bauleistungen, die den Bemerkungen zu den jeweiligen Abschnitten und zum Abschnitt F unterliegen. Für alle in diesem Abschnitt behandelten Bauleistungen gelten die Verpflichtungslisten für die Niederlassung, grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen sowie für Personal in Schlüsselpositionen, Praktikanten mit Abschluss und Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen. F. Liste für Panama Teil IV Titel V dieses Abkommens gilt für alle von den in Abschnitten A, B und C aufgelisteten Stellen vorgenommenen Beschaffungen von Bauleistungen, die den Bemerkungen zu den jeweiligen Abschnitten und zum Abschnitt F unterliegen. Für alle in diesem Abschnitt behandelten Bauleistungen gelten die Verpflichtungslisten für die Niederlassung, grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen sowie für Personal in Schlüsselpositionen, Praktikanten mit Abschluss und Verkäufer von Unternehmensdienstleistungen. G. Liste für die EU-Vertragspartei Ein Bauleistungsauftrag ist ein Auftrag mit dem Ziel der Ausführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten jeder Art im Sinne von Abteilung 51 der Zentralen Gütersystematik (CPC). Liste der Abteilung 51 CPC: Alle in der Abteilung 51 aufgeführten Dienstleistungen. Liste der Abteilung 51 CPC Gruppe Abschnitt 5 Abteilung 51 511 5111 5112 5113 5114 5115 51110 51120 51130 51140 51150 Klasse Unterklasse Titel Bauleistungen und Bauten; Land Bauleistungen Vorbereitende Baustelleneinrichtung Baustellenerkundung Abbrucharbeiten Spreng- und Enttrümmerungsarbeiten Aushub- und Erdbewegungsarbeiten Aufschließung von Lagerstätten 1698 4510 4510 4510 4510 4510 ISCIEntsprechung Liste der Abteilung 51 CPC Gruppe Klasse 5116 512 5121 5122 5123 5124 5125 5126 5127 5128 5129 513 5131 51310 51210 51220 51230 51240 51250 51260 51270 51280 51290 Unterklasse 51160 Gerüstbau Bauleistungen im Hochbau Bauleistungen an Gebäuden mit einer oder zwei Wohnungen Bauleistungen an Gebäuden mit drei oder mehr Wohnungen Bauleistungen an Lagern und Industriebauten Bauleistungen an Geschäftsbauten Bauleistungen an Vergnügungsstätten Bauleistungen an Hotels, Restaurants und ähnlichen Gebäuden Bauleistungen an Unterrichtsgebäuden Bauleistungen an Gesundheitseinrichtungen Bauleistungen an sonstigen Gebäuden Tiefbauarbeiten Bauleistungen an Autobahnen, Straßen, Wegen, Bahnverkehrsstrecken sowie an Start- und Landebahnen (ausgenommen Hochstraßen) Bauleistungen an Brücken, Hochstraßen, Tunneln und Unterführungen Bauleistungen an Wasserstraßen, Häfen, Dämmen und andere Wasserbauarbeiten Bauleistungen an Rohrfernleitungen, Fernmelde- und Energieübertragungsleitungen Bauleistungen an kommunalen Rohrleitungs- und Kabelnetzen (einschließlich zugehöriger Arbeiten) Bauleistungen an Bergwerken und industriellen Produktionsanlagen Bauleistungen an Sport- und Freizeitanlagen 51371 51372 5139 514 515 5151 5152 5153 5154 5155 5156 5159 516 5161 5162 5163 51610 51620 51630 51510 51520 51530 51540 51550 51560 51590 5140 51390 51400 Bauleistungen an Stadien und Sportplätzen Bauleistungen an sonstigen Sport- und Freizeitanlagen (z. B. Schwimmbäder, Tennis- und Golfplätze) Sonstige allgemeine Hoch- und Tiefbauarbeiten, a.n.g. Bauleistungen an Fertigteilbauten Spezialbauarbeiten Herstellen von Fundamenten, einschließlich Rammarbeiten Brunnenbau Dachdeckungs- und Abdichtungsarbeiten Betonarbeiten Stahlbauarbeiten einschließlich Biege- und Schweißarbeiten Maurerarbeiten Sonstige Spezialbauarbeiten Bauinstallationsarbeiten Arbeiten an Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen Arbeiten im Rahmen der Installation von Wasser- und Abwasseranlagen Gasinstallationsarbeiten 1699 4530 4530 4530 4520 4520 4520 4520 4520 4520 4520 4520 4520 4520 4520 4520 4520 4520 4520 4520 4520 4520 4520 4520 4520 Titel ISCIEntsprechung 4520 5132 5133 5134 5135 5136 5137 51320 51330 51340 51350 51360 4520 4520 4520 4520 4520 Liste der Abteilung 51 CPC Gruppe Klasse 5164 51641 51642 51643 51644 51649 5165 5166 5169 51691 51699 517 5171 5172 5173 5174 5175 5176 5177 5178 5179 518 5180 51710 51720 51730 51740 51750 51760 51770 51780 51790 51800 51650 51660 Unterklasse Titel Elektroinstallationsarbeiten Installation von elektrischen Leitungen und Armaturen Installation von Feuermeldeanlagen Installation von Einbruchsicherungen Installation von Hausantennen Sonstige Elektroinstallationsarbeiten Isolierungsarbeiten (elektrische Leitungen, Wasser, Wärme, Schall) Einrichtungen von Zäunen und Geländern Sonstige Installationsarbeiten Einbau von Aufzügen und Rolltreppen Sonstige Installationsarbeiten, a.n.g. Sonstige Bauleistungen und Ausbauarbeiten Verglasungsarbeiten Stuck-, Gips- und Verputzarbeiten Malerarbeiten Verlegen von Fußboden- und Wandfliesen oder -platten Sonstige Fußbodenverlegearbeiten, Tapezieren und sonstige Wandverkleidearbeiten Bautischlerarbeiten mit und ohne Metall sowie Zimmererarbeiten Raumausstattungsarbeiten Dekorative Arbeiten Sonstige Baufertigstellungs- und Ausbauarbeiten Leistungen bei der Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal 4540 4540 4540 4540 4540 4540 4540 4540 4540 4550 4530 4530 4530 4530 4530 4530 4530 4530 4530 ISCIEntsprechung 1700 Abschnitt F Allgemeine Anmerkungen A. Liste für Costa Rica Sofern nichts anderes angegeben ist, gelten die nachfolgenden allgemeinen Anmerkungen ohne Ausnahme für Teil IV Titel V dieses Abkommens, einschließlich aller Abschnitte dieser Anlage. 1. Verwendung von Anbieterlisten: Die in Abschnitten A, B und C dieser Anlage aufgeführten Stellen können gemäß den Bestimmungen von Artikel 215 eine Anbieterliste verwenden. 2. Freihändige Vergabe Die in den Abschnitten A, B und C aufgelisteten Beschaffungsstellen können ihre Aufträge zusätzlich zu den Bedingungen gemäß Artikel 220 unter folgenden Bedingungen als freihändige Auftragvergabe gestalten: a) wenn es aufgrund von für die Beschaffungsstelle nicht vorhergesehenen und unvermeidbaren Ereignissen, wie z. B. Naturkatastrophen, unbedingt erforderlich ist und wenn nachweislich wichtige öffentliche Belange wie öffentliche Gesundheit und Sicherheit im Spiel sind; b) wenn die Auftragsvergabe im Hinblick auf die nationale Sicherheit sensibel ist; c) wenn diese Verträge abgeschlossen werden, um dringend benötigte rechtliche Beratung zu spezifischen gesetzlichen Verfahren in Anspruch zu nehmen; d) wenn Gegenstand dieser Verträge Schieds- und Schlichtungsleistungen sind, und e) wenn diese Verträge im Zusammenhang mit dem Bau und der Einrichtung von Behörden im Ausland sowie der Einstellung ausländischer natürlicher Personen oder Rechtsvertretung im Ausland vergeben werden. 3. Besondere Ausnahmen: a) Teil IV Titel V dieses Abkommens gilt nicht, wenn eine Stelle Costa Ricas Waren oder Dienstleistungen von einer anderen Stelle Costa Ricas beschafft; b) Für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens gelten die Bestimmungen von Artikel 213, 218, Anlage 4 und Anlage 6 nicht für die im Rahmen von Rahmenvereinbarungen1014 vergebenen Beschaffungsaufträge; c) Die Bestimmungen von Anlage 6 gelten nicht für die in Abschnitt B dieser Anlage aufgelisteten Stellen; d) Nutzen die unter die Bestimmungen dieser Anlage fallenden Stellen andere Personen oder Stellen, die ihrerseits das Recht zur Beschaffung im Wege einer Ausschreibung erworben haben, für eine Beschaffung in ihrem Namen, so gelten anstatt der besonderen Bestimmungen von Artikel 210 Absatz 4 die Bestimmungen von Artikel 211. Diese Bestimmung gilt nicht für Beschaffungen, die von zentralen Beschaffungsstellen im Namen einer unter dieses Abkommen fallenden Stelle getätigt werden. Diese Bestimmung gilt nicht als Änderung oder Berichtigung des in diesem Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Costa Rica und der Europäischen Union vereinbarten Geltungsbereichs gemäß Bestimmungen von Artikel 226; e) Teil IV Titel V dieses Abkommens gilt nicht für Regierungsprogramme für Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen. 4. Anpassung von Schwellenwerten Übersteigt ein für eine Beschaffung gemäß diesem Abkommen anwendbarer Schwellenwert zwischen den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei den entsprechenden Schwellenwert in Teil IV Titel V dieses Abkommens, passen die Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei den entsprechenden Schwellenwert des Titels so an, dass die Waren, Dienstleistungen und Lieferanten der EU-Vertragspartei genau so behandelt werden, wie ihre eigenen Waren, Dienstleistungen und Lieferanten. Die Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei übermitteln der EU-Vertragspartei alle gemäß diesem Absatz vorgenommenen Anpassungen über den Zugangspunkt auf regionaler Ebene bzw. benachrichtigen die EU-Vertragspartei über den Assoziationsausschuss. Die Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei wandeln die Schwellenwerte des Titels in zweijährigen Abständen in ihre jeweilige Landeswährung um. Alle Anpassungen werden jeweils am 1. Januar wirksam, erstmalig im Januar 2012. Mit Ausnahme von El Salvador und Panama erfolgt die Umrechnung auf der Basis des amtlichen Umrechnungskurses der Zentralbanken, unter Verwendung des Durchschnitts der Tageswerte der in US-Dollar ausgedrückten Landeswährung. Dieses Verfahren wird für einen Zeitraum von zwei Jahren bis zum 30. September des Jahres vor dem Jahr durchgeführt, in dem die von den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei vorgenommene Anpassung wirksam wird. B. Liste für El Salvador Sofern nichts anderes angegeben ist, gelten die nachfolgenden allgemeinen Anmerkungen ohne Ausnahme für Teil IV Titel V dieses Abkommens, einschließlich aller Abschnitte dieser Anlage. 1. Besondere Ausnahme: Teil IV Titel V dieses Abkommens gilt nicht, wenn eine Stelle El Salvadors Waren oder Dienstleistungen von einer anderen Stelle El Salvadors beschafft. 2. Teil IV Titel V dieses Abkommens gilt für alle von den in Abschnitten A bis C dieser Anlage aufgeführten Stellen vorgenommenen Beschaffungen von Waren, für die die Bemerkungen zu den jeweiligen Abschnitten und zum Abschnitt F gelten. 3. Die in Abschnitten A, B und C dieses Anhangs aufgeführten Beschaffungsstellen können Anbieterlisten verwenden. 4. Anpassung von Schwellenwerten Übersteigt ein für eine Beschaffung gemäß diesem Abkommen anwendbarer Schwellenwert zwischen den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei den entsprechenden Schwellenwert in Teil IV Titel V dieses Abkommens, passen die Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei den entsprechenden Schwellenwert des Titels so an, dass die Waren, Dienstleistungen und Lieferanten der EU-Vertragspartei genau so behandelt werden, wie ihre eigenen Waren, Dienstleistungen 1014 Rahmenvereinbarungen im Sinne von Artikel 115 von Dekret 33411-H vom 27. September 2006, Reglamento a la Ley de Contratación Administrativa. 1701 und Lieferanten. Die Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei übermitteln der EU-Vertragspartei alle gemäß diesem Absatz vorgenommenen Anpassungen über die Zugangspunkte auf regionaler Ebene bzw. benachrichtigen die EU-Vertragspartei über den Assoziationsausschuss. Die Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei wandeln die Schwellenwerte des Titels in zweijährigen Abständen in ihre jeweilige Landeswährung um. Alle Anpassungen werden jeweils am 1. Januar wirksam, erstmalig im Januar 2012. Mit Ausnahme von El Salvador und Panama erfolgt die Umrechnung auf der Basis des amtlichen Umrechnungskurses der Zentralbanken, unter Verwendung des Durchschnitts der Tageswerte der in US-Dollar ausgedrückten Landeswährung. Dieses Verfahren wird für einen Zeitraum von zwei Jahren bis zum 30. September des Jahres vor dem Jahr durchgeführt, in dem die von den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei vorgenommene Anpassung wirksam wird. C. Liste für Guatemala Sofern nichts anderes angegeben ist, gelten die nachfolgenden allgemeinen Anmerkungen ohne Ausnahme für Teil IV Titel V dieses Abkommens, einschließlich aller Abschnitte dieser Anlage. Abschnitt A 1. Teil IV Titel V dieses Abkommens gilt nicht, wenn eine Stelle Guatemalas Waren oder Dienstleistungen von einer anderen Stelle Guatemalas beschafft. 2. Teil IV Titel V dieses Abkommens gilt nicht für die Beschaffung von in Guatemala natürlich vorkommenden rohen Mineralstoffen für Bauarbeiten. 3. Teil IV Titel V dieses Abkommens gilt nicht für die Ausnahmen gemäß Artikel 44 des Ley de Contrataciones del Estado, Decreto No. 57-92 del Congreso de la República de Guatemala und Änderungen. 4. Nutzen die in den Abschnitten A, B und C erfassten Beschaffungsstellen andere Personen oder Stellen, die ihrerseits das Recht zur Beschaffung im Wege einer Ausschreibung erworben haben, für eine Beschaffung in ihrem Namen, so gelten anstatt der besonderen Bestimmungen von Artikel 210 Absatz 4 die Grundsätze von Titel V von Teil IV dieses Abkommens gemäß Artikel 211. 5. Die in den Abschnitten A, B und C aufgelisteten Beschaffungsstellen können ihre Aufträge zusätzlich den den Bedingungen gemäß Artikel 220 unter folgenden Bedingungen freihändig vergeben: wenn diese Verträge abgeschlossen werden, um dringend benötigte rechtliche Beratung zu spezifischen gesetzlichen Verfahren in Anspruch zu nehmen, oder wenn Gegenstand dieser Verträge Schieds- und Schlichtungsleistungen sind. 6. Die in Abschnitten A, B und C dieses Anhangs aufgelisteten Beschaffungsstellen können Anbieterlisten verwenden. Abschnitt B 1. Anpassung von Schwellenwerten Übersteigt ein für eine Beschaffung gemäß diesem Abkommen anwendbarer Schwellenwert zwischen den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei den entsprechenden Schwellenwert in Teil IV Titel V dieses Abkommens, passen die Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei den entsprechenden Schwellenwert des Titels so an, dass die Waren, Dienstleistungen und Lieferanten der EU-Vertragspartei genau so behandelt werden, wie ihre eigenen Waren, Dienstleistungen und Lieferanten. Die Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei übermitteln der EU-Vertragspartei alle gemäß diesem Absatz vorgenommenen Anpassungen über die Zugangspunkte auf regionaler Ebene bzw. benachrichtigen die EU-Vertragspartei über den Assoziationsausschuss. Die Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei wandeln die Schwellenwerte des Titels in zweijährigen Abständen in ihre jeweilige Landeswährung um. Alle Anpassungen werden jeweils am 1. Januar wirksam, erstmalig im Januar 2012. Mit Ausnahme von El Salvador und Panama erfolgt die Umrechnung auf der Basis des amtlichen Umrechnungskurses der Zentralbanken, unter Verwendung des Durchschnitts der Tageswerte der in US-Dollar ausgedrückten Landeswährung. Dieses Verfahren wird für einen Zeitraum von zwei Jahren bis zum 30. September des Jahres vor dem Jahr durchgeführt, in dem die von den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei vorgenommene Anpassung wirksam wird. D. Liste für Honduras Sofern nichts anderes angegeben ist, gelten die nachfolgenden allgemeinen Anmerkungen zu den Listen der Vertragsparteien ohne Ausnahme für Teil IV Titel V des dieses Abkommens, einschließlich aller Abschnitte dieser Anlage. 1. Teil IV Titel V dieses Abkommens wird für die Europäische Union und Honduras ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam. Für die beiden folgenden Jahre (d. h. im zweiten und dritten Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens) gelten die in den relevanten Abschnitten dieser Anlage festgelegten Übergangsschwellenwerte. 2. Teil IV Titel V dieses Abkommens gilt nicht, wenn eine honduranische Stelle Waren oder Dienstleistungen von einer anderen honduranischen Stelle beschafft. 3. Anpassung von Schwellenwerten Übersteigt ein für eine Beschaffung gemäß diesem Abkommen anwendbarer Schwellenwert zwischen den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei den entsprechenden Schwellenwert in Teil IV Titel V dieses Abkommens, passen die Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei den entsprechenden Schwellenwert des Titels so an, dass die Waren, Dienstleistungen und Lieferanten der EU-Vertragspartei genau so behandelt werden, wie ihre eigenen Waren, Dienstleistungen und Lieferanten. Die Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei übermitteln der EU-Vertragspartei alle gemäß diesem Absatz vorgenommenen Anpassungen über die Zugangspunkte auf regionaler Ebene bzw. benachrichtigen die EU-Vertragspartei über den Assoziationsausschuss. Die Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei wandeln die Schwellenwerte des Titels in zweijährigen Abständen in ihre jeweilige Landeswährung um. Alle Anpassungen werden jeweils am 1. Januar wirksam, erstmalig im Januar 2012. Mit Ausnahme von El Salvador und Panama erfolgt die Umrechnung auf der Basis des amtlichen Umrechnungskurses der Zentralbanken, unter Verwendung des Durchschnitts der Tageswerte der in US-Dollar ausgedrückten Landeswährung. Dieses Verfahren wird für einen Zeitraum von zwei Jahren bis zum 30. September des Jahres vor dem Jahr durchgeführt, in dem die von den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei vorgenommene Anpassung wirksam wird. 1702 E. Liste für Nicaragua Sofern nichts anderes angegeben ist, gelten die nachfolgenden allgemeinen Anmerkungen ohne Ausnahme für Teil IV Titel V dieses Abkommens, einschließlich aller Abschnitte dieser Anlage. 1. Verwendung von Anbieterlisten: Die in Abschnitten A, B und C dieser Anlage aufgelisteten Stellen können Anbieterlisten verwenden. 2. Freihändige Vergabe Die in den Abschnitten A, B und C aufgelisteten Beschaffungsstellen können ihre Aufträge zusätzlich den den Bedingungen gemäß Artikel 220 unter folgenden Bedingungen freihändig vergeben: Beschaffungen zwischen den Gemeinden, zwischen Gemeinden und dem kommunalen Sektor sowie zwischen Gemeinden und dem öffentlichen Sektor. 3. Weitere Ausnahmen: a) Teil IV Titel V dieses Abkommens gilt nicht, wenn eine nicaraguanische Stelle Waren oder Dienstleistungen von einer anderen nicaraguanischen Stelle beschafft. b) Teil IV Titel V dieses Abkommens gilt nicht für Abkommen mit anderen Staaten oder mit Einrichtungen des internationalen öffentlichen Rechts. c) Teil IV Titel V dieses Abkommens gilt nicht für Regierungsprogramme für Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen. d) Teil IV Titel V dieses Abkommens gilt nicht für Beschaffungen von Stellen, deren Gesellschaftskapital sich zu mehr als fünfzig Prozent in privater Hand befindet. e) Teil IV Titel V dieses Abkommens gilt nicht für Beschaffungen im Rahmen von Programmen oder Initiativen zur Verbesserung der Lebensqualität der Bevölkerung, insbesondere der von Armut und äußerster Armut betroffenen Bevölkerung, z. B. die Programme ,,Hambre cero" und ,,Usura Cero". f) Teil IV Titel V dieses Abkommens gilt nur für Beschaffungen, die durch Mittel aus dem Gesamthaushalt der Republik finanziert werden. g) Teil IV Titel V dieses Abkommens gilt nicht für Beschaffungen, die für Zwecke des öffentlichen Interesses und der nationalen Sicherheit vorgenommen werden. h) Teil IV Titel V dieses Abkommens gilt nicht für Beschaffungen von und für Ejército de Nicaragua und/oder Policía Nacional. 4. Übergangsregelung Für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens wendet Nicaragua die mit internen Rechtsvorschriften festgelegten Fristen wie folgt an: a) Verfahren der Licitación Pública: mindestens dreißig Tage für die Einreichung der Angebote; Verfahren der Licitación Selectiva: mindestens sieben Arbeitstage. b) Nicaragua gewährt den Lieferanten eine Frist von mindestens drei Arbeitstagen für die Ausarbeitung und Einreichung der Angebote. 5. Anpassung von Schwellenwerten Übersteigt ein für eine Beschaffung gemäß diesem Abkommen anwendbarer Schwellenwert zwischen den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei den entsprechenden Schwellenwert in Teil IV Titel V dieses Abkommens, passen die Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei den entsprechenden Schwellenwert des Titels so an, dass die Waren, Dienstleistungen und Lieferanten der EU-Vertragspartei genau so behandelt werden, wie ihre eigenen Waren, Dienstleistungen und Lieferanten. Die Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei übermitteln der EU-Vertragspartei alle gemäß diesem Absatz vorgenommenen Anpassungen über die Zugangspunkte auf regionaler Ebene bzw. benachrichtigen die EU-Vertragspartei über den Assoziationsausschuss. Die Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei wandeln die Schwellenwerte des Titels in zweijährigen Abständen in ihre jeweilige Landeswährung um. Alle Anpassungen werden jeweils am 1. Januar wirksam, erstmalig im Januar 2012. Mit Ausnahme von El Salvador und Panama erfolgt die Umrechnung auf der Basis des amtlichen Umrechnungskurses der Zentralbanken, unter Verwendung des Durchschnitts der Tageswerte der in US-Dollar ausgedrückten Landeswährung. Dieses Verfahren wird für einen Zeitraum von zwei Jahren bis zum 30. September des Jahres vor dem Jahr durchgeführt, in dem die von den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei vorgenommene Anpassung wirksam wird. F. Liste für Panama Sofern nichts anderes angegeben ist, gelten die nachfolgenden allgemeinen Anmerkungen ohne Ausnahme für Teil IV Titel V des dieses Abkommens, einschließlich aller Abschnitte dieser Anlage. 1. Besondere Ausnahmen Teil IV Titel V dieses Abkommens gilt nicht in folgenden Fällen: a) Beschaffungen im Rahmen eines Systems staatlicher Konzessionen, mit Ausnahme von Konzessionsverträgen für öffentliche Bauaufträge; b) Beschaffungen zur Ausgabe von Währung, Münzen, Steuer- oder Briefmarken; c) Beschaffung von Agrarprodukten im Zusammenhang mit Programmen für Agrarentwicklung und -stützung sowie für Nahrungsmittelhilfe; d) Beschaffungen einer panamaischen Stelle für eine andere panamaischen Stelle und e) Beschaffung von Transportdienstleistungen, die Bestandteil eines Beschaffungsauftrags sind oder damit zusammenhängen. 2. Anpassung von Schwellenwerten Übersteigt ein für eine Beschaffung gemäß diesem Abkommen anwendbarer Schwellenwert zwischen den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei den entsprechenden Schwellenwert in Teil IV Titel V dieses Abkommens, passen die Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei den entsprechenden Schwellenwert des Titels so an, dass die Waren, Dienstleistungen und Lieferanten der EU-Vertragspartei genau so behandelt werden, wie ihre eigenen Waren, Dienstleistungen und Lieferanten. Die Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei übermitteln der EU-Vertragspartei alle gemäß diesem 1703 Absatz vorgenommenen Anpassungen über die Zugangspunkte auf regionaler Ebene bzw. benachrichtigen die EU-Vertragspartei über den Assoziationsausschuss. Die Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei wandeln die Schwellenwerte des Titels in zweijährigen Abständen in ihre jeweilige Landeswährung um. Alle Anpassungen werden jeweils am 1. Januar wirksam, erstmalig im Januar 2012. Mit Ausnahme von El Salvador und Panama erfolgt die Umrechnung auf der Basis des amtlichen Umrechnungskurses der Zentralbanken, unter Verwendung des Durchschnitts der Tageswerte der in US-Dollar ausgedrückten Landeswährung. Dieses Verfahren wird für einen Zeitraum von zwei Jahren bis zum 30. September des Jahres vor dem Jahr durchgeführt, in dem die von den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei vorgenommene Anpassung wirksam wird. G. A. Allgemeine Anmerkungen: Liste für die EU-Vertragspartei 1. Teil IV Titel V dieses Abkommens gilt nicht in folgenden Fällen: ­ Beschaffung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Unterstützung von landwirtschaftlichen Förderprogrammen oder von Nahrungsmittelprogrammen (z. B. Nahrungsmittelhilfe, einschließlich Soforthilfe) und ­ Beschaffung zum Zwecke von Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten sowie Sendezeit. 2. Beschaffungsaufträge von Beschaffungsstellen nach Abschnitt A und B, die Tätigkeiten in den Bereichen Trinkwasser, Energie, Verkehr und Post betreffen, fallen nicht unter Teil IV Titel V dieses Abkommens, sofern sie nicht im Abschnitt C behandelt werden. 3. Finnland behält sich die Entscheidung bezüglich der Anwendung von Teil IV Titel V dieses Abkommens auf die Ålandinseln (Ahvenanmaa) vor. 4. Die internen Rechtsvorschriften zum öffentlichen Auftragswesen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union verwenden Schwellenwerte, die in Euro oder in sonstigen Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgedrückt werden. Die Berechnung dieser Schwellenwerte basiert auf dem Durchschnitt der Tageswerte des Umrechnungskurses der SZR in Euro in den 24 Monaten, die am letzten Tag des Monats August vor der Änderung mit Wirkung vom 1. Januar enden. Die geänderten Schwellenwerte werden gegebenenfalls auf die nächsten Tausend Euro abgerundet. Änderungen dieser Methode werden den Republiken der zentralamerikanischen Vertragsparteien über den Assoziationsausschuss mitgeteilt. B. Ausnahmen: 1. Solange die EU-Vertragspartei nicht akzeptiert hat, dass die betroffenen Vertragsparteien den Unternehmen der EU-Vertragspartei einen vergleichbaren und wirksamen Zugang zu ihren Märkten gewähren, wird die EU-Vertragspartei nach folgendem Schema die Vorteile von Teil IV Titel V dieses Abkommens nicht gewähren: a) Vergabe von Bauleistungsverträgen durch die in Abschnitt B aufgelisteten Stellen an Anbieter und Dienstleister aus Guatemala und Honduras; b) Vergabe von Aufträgen durch: i) die in Abschnitt C Absatz a (Wasser) aufgelisteten Stellen an Anbieter und Dienstleister aus El Salvador, Guatemala und Honduras; ii) die in Abschnitt C Absatz b (Strom) aufgelisteten Stellen an Anbieter und Dienstleister aus Guatemala und Honduras; iii) die in Abschnitt C Absatz c (Flughäfen) aufgelisteten Stellen an Anbieter und Dienstleister aus Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama; iv) die in Abschnitt C Absatz d (Häfen) aufgelisteten Stellen an Anbieter und Dienstleister aus Guatemala und Nicaragua; v) die in Abschnitt C Absatz e (Nahverkehr) aufgelisteten Stellen an Anbieter und Dienstleister aus El Salvador, Honduras und Nicaragua; vi) die in Abschnitt C Absatz f (Schienenverkehr) aufgelisteten Stellen an Anbieter und Dienstleister aus Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama; c) Vergabe von Aufträgen im Zusammenhang mit Computer- und verwandten Dienstleistungen gemäß der vorläufigen Zentralen Gütersystematik (CPC), Abteilung 84 an Anbieter und Dienstleister aus Guatemala, Honduras und Nicaragua. d) Vergabe von Verträgen durch staatliche Beschaffungsstellen auf lokaler und regionaler Ebene (Abschnitt B, Teil A) an Anbieter und Dienstleister aus Nicaragua. 2. Teil IV Titel V dieses Abkommens über öffentliches Beschaffungswesen wird für die Europäische Union und Honduras ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens wirksam. Alle obigen Ausnahmeregelungen können als Ergebnis bilateraler Verhandlungen gemäß Artikel 226 Absatz 1 aufgehoben werden. C. Erweiterter Geltungsbereich: Die Ausnahmen in Bezug auf die CPC-Abteilung 752 (Telekommunikationsdienstleistungen) in Abschnitt D gelten nicht für Costa Rica. 1704 Anlage 2 Medien für die Veröffentlichung von Beschaffungsinformationen Costa Rica Gesetze, Verwaltungsentscheidungen und Verfahren: Diario Oficial La Gaceta Gerichtsentscheidungen: Boletín Judicial El Salvador Die Informationen können im Rahmen des elektronischen Systems Comprasal (www.mh.gob.sv/moddiv/HTML/), auf der Webseite des Asamblea Legislativa de El Salvador, des Corte Suprema de Justicia oder im Diario Oficial veröffentlicht werden. Guatemala Diario de Centroamérica, Órgano Oficial de la República de Guatemala. Honduras Diario Oficial La Gaceta. Elektronisches System Honducompras Nicaragua Sistema de Contrataciones Administrativas del Estado: www.nicaraguacompra.gob.ni Panama Gesetze, Verwaltungsentscheidungen: www.gacetaoficial.gob.pa Gerichtsentscheidungen: www.organojudicial.gob.pa Europäische Union Belgien ­ Amtsblatt der Europäischen Union ­ Le Bulletin des Adjudications ­ andere Veröffentlichungen in der Fachpresse ­ Amtsblatt der Europäischen Union ­ (Amtsblatt) http://dv.parliament.bg ­ Register für das öffentliche Beschaffungswesen (www.aop.bg) ­ Amtsblatt der Europäischen Union ­ Amtsblatt der Europäischen Union ­ Amtsblatt der Europäischen Union ­ Amtsblatt der Europäischen Union ­ Amtsblatt der Europäischen Union ­ Veröffentlichung in der Tages-, Finanz-, Regional- und Fachpresse ­ Amtsblatt der Europäischen Union ­ Amtsblatt der Europäischen Union ­ Bulletin officiel des annonces des marchés publics ­ Amtsblatt der Europäischen Union ­ Tagespresse: ,,Irish Independent", ,,Irish Times", ,,Irish Press", ,,Cork Examiner" ­ Amtsblatt der Europäischen Union ­ Amtsblatt der Europäischen Union ­ Amtsblatt der Republik ­ örtliche Tagespresse ­ Amtsblatt der Europäischen Union ­ Latvijas vstnesis (Amtsblatt) ­ Amtsblatt der Europäischen Union ­ Informationsbeilage ,,Informaciniai pranesimai" zum Amtsblatt (,,Valstybës zinios") der Republik Litauen 1705 Bulgarien Tschechische Republik Dänemark Deutschland Estland Griechenland Spanien Frankreich Irland Italien Zypern Lettland Litauen Luxemburg ­ Amtsblatt der Europäischen Union ­ Tagespresse ­ Amtsblatt der Europäischen Union ­ Közbeszerzési Értesít ­ a Közbeszerzések Tanácsa Hivatalos Lapja (Bulletin für das öffentliche Beschaffungswesen ­ Amtsblatt des Rates für das öffentliche Beschaffungswesen) ­ Amtsblatt der Europäischen Union ­ Staatsanzeiger ­ Amtsblatt der Europäischen Union ­ Amtsblatt der Europäischen Union ­ Amtsblatt zur Wiener Zeitung ­ Amtsblatt der Europäischen Union ­ Biuletyn Zamówie Publicznych (Bulletin für das öffentliche Beschaffungswesen) ­ Amtsblatt der Europäischen Union ­ Amtsblatt der Europäischen Union ­ Monitorul Oficial al României (Amtsblatt Rumäniens) ­ Elektronisches System für das öffentliche Beschaffungswesen (http://www.e-licitatie.ro) ­ Amtsblatt der Europäischen Union ­ Amtsblatt der Republik Slowenien ­ Amtsblatt der Europäischen Union ­ Vestník verejného obstarávania (Zeitschrift für das öffentliche Beschaffungswesen) ­ Amtsblatt der Europäischen Union ­ Julkiset hankinnat Suomessa ja ETA-alueella, Virallisen lehden liite (Öffentliche Beschaffungen in Finnland und im EWR, Beilage zum Amtsblatt der Republik Finnland) ­ Amtsblatt der Europäischen Union ­ Amtsblatt der Europäischen Union Ungarn Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Rumänien Slowenien Slowakei Finnland Schweden Vereinigtes Königreich 1706 Anlage 3 Medien für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen Costa Rica Diario Oficial La Gaceta (www.gaceta.go.cr) Bekanntmachungen für Instituto Costarricense de Electricidad (www.grupoice.com) El Salvador CompraSal (www.mh.gob.sv/moddiv/HTML/) oder Diario Oficial Guatemala Diario de Centroamérica, Órgano Oficial de la República de Guatemala Sistema de Información de Contrataciones y Adquisiciones del Estado de Guatemala GUATECOMPRAS (www.guatecompras.gt) Honduras Diario Oficial La Gaceta und mindestens eine Tageszeitung Elektronisches System Honducompras Nicaragua La Gaceta, Diario Oficial; oder Nicaraguacompra (www.nicaraguacompra.gob.ni) Panama Portal Panamacompra: www.panamacompra.gob.pa Europäische Union Amtsblatt der Europäischen Union http://simap.europa.eu 1707 Anlage 4 Ausschreibungsbekanntmachung 1. Alle Ausschreibungsbekanntmachungen müssen folgende Elemente enthalten: a) den Namen und die Anschrift der Beschaffungsstelle und weitere Angaben, die notwendig sind, um mit der Beschaffungsstelle Kontakt aufzunehmen und alle im Zusammenhang mit der Beschaffung, den Kosten und den Zahlungsbedingungen relevanten Unterlagen anzufordern; b) eine Beschreibung des Beschaffungsgegenstands, einschließlich der Art und Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen bzw. einer Schätzung ihrer Menge, wenn diese nicht feststeht; c) die Vergabemethode und die Angabe, ob ein Verhandlungsverfahren oder eine elektronische Auktion vorgesehen ist; d) die Anschrift und die Frist für die Einreichung von Angeboten und e) die Sprache bzw. die Sprachen, in denen die Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden können/müssen, sofern es sich um Sprachen handelt, die nicht Amtssprache der Vertragspartei sind, zu der die betreffende Beschaffungsstelle gehört. 2. Eine Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung auf elektronischem Wege muss die nachfolgend aufgeführten Informationen enthalten. Wird die Bekanntmachung in Papierform veröffentlicht, sind geignete Maßnahmen zu treffen, damit gewährleistet wird, dass jeder interessierte Anbieter diese Informationen erhalten kann: a) bei wiederkehrenden Aufträgen, wenn möglich, Angaben zum voraussichtlichen Zeitplan für die späteren Ausschreibungsbekanntmachungen; b) eine Beschreibung sämtlicher Optionen; c) den zeitlichen Rahmen für die Lieferung der Waren oder die Erbringung der Dienstleistungen bzw. die Dauer des Auftrags; d) gegebenenfalls die Anschrift und die Frist für die Einreichung der Anträge auf Teilnahme an der Ausschreibung; e) eine Liste und eine kurze Beschreibung der Teilnahmebedingungen für die Anbieter und f) die Auswahlkriterien, die angewandt werden, wenn eine Beschaffungsstelle nach Artikel 215 eine begrenzte Zahl qualifizierter Anbieter zur Abgabe eines Angebots auffordern will, und gegebenenfalls die Höchstzahl der Anbieter, denen die Teilnahme gestattet wird. 1708 Anlage 5 Bekanntmachung zur Aufforderung interessierter Anbieter, ihre Aufnahme in eine Anbieterliste zu beantragen Sehen die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Veröffentlichung einer Bekanntmachung vor, in der die interessierten Anbieter aufgefordert werden, die Aufnahme in eine Anbieterliste zu beantragen, muss diese den Namen und die Anschrift der zuständigen Beschaffungsstelle sowie weitere Angaben enthalten, die notwendig sind, um mit der Beschaffungsstelle Kontakt aufzunehmen und alle im Zusammenhang mit der Aufnahme in die Liste relevanten Informationen und Unterlagen zu erhalten. Die Beschaffungsstellen stellen eine Beschreibung der Waren und Dienstleistungen oder der Kategorien von Waren und Dienstleistungen bereit, für die die Liste verwendet werden kann, die Teilnahmevoraussetzungen, die die Anbieter erfüllen müssen und die Verfahren, mit denen die Beschaffungsstelle nachprüft, ob der Anbieter die Voraussetzungen erfüllt, die Gültigkeitsdauer der Liste und die Möglichkeiten für ihre Verlängerung oder die Beendigung ihrer Nutzung oder, wenn keine Gültigkeitsdauer angegeben wird, die Angabe der Verfahrens, nach dem die Beendigung der Nutzung der Liste bekannt gegeben wird. Zur Klarstellung: keine Bestimmung von Teil IV Titel V dieses Abkommens stellt eine Verpflichtung dar, Anbieterlisten bereitzustellen. 1709 Anlage 6 Fristen Fristen für die Einreichung von Anträgen auf Teilnahme bei beschränkten Ausschreibungsverfahren 1. Setzt die Beschaffungsstelle, die ein beschränktes Ausschreibungsverfahren verwendet, eine Frist für die Einreichung der Anträge auf Teilnahme fest, so ist diese Frist angemessen zu gestalten, damit den interessierten Anbieter ausreichend Zeit für die Erfüllung der formalen Anforderungen für die Teilnahme zur Verfügung steht. Diese Frist sollte auf keinen Fall weniger als zehn Tage betragen. Frist für die Einreichung von Angeboten 2. Die Beschaffungsstelle sorgt dafür, dass die Fristen so bemessen sind, dass die Anbieter unter Berücksichtigung der Art und der Komplexität des Beschaffungsauftrags den Anforderungen entsprechende Angebote ausarbeiten und einreichen können. Sofern in Absätzen 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist, beträgt die Frist die die Einreichung von Angeboten mindestens vierzig Tage: a) ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Ausschreibung bei offenen Ausschreibungsverfahren oder b) ab dem Tag der Benachrichtigung der Anbieter über die Einladung zur Einreichung von Angeboten, unabhängig davon, ob eine Liste zur mehrfachen Verwendung verwendet wird oder nicht, bei beschränkten Ausschreibungsverfahren. Fristen bei Verwendung einer Anbieterliste 3. Die Beschaffungsstellen können öffentliche Listen qualifizierter Anbieter erstellen, die an Ausschreibungen teilnehmen können. Legt eine Beschaffungsstelle als Bedingung für die Teilnahme an einer Ausschreibung die Aufnahme in eine Anbieterliste fest und beantragt ein noch nicht erfasster Anbieter eine Aufnahme, leitet die Beschaffungsstelle unverzüglich das Qualifizierungsverfahren ein und ermöglicht dem Anbieter bei der Feststellung seiner Eignung die Einreichung eines Angebots, sofern ausreichend Zeit zur Verfügung steht für die Erfüllung der Teilnahmebedingungen innerhalb der für die Angebotseinreichung vorgesehenen Frist. Reduzierte Fristen unter besonderen Umständen 4. In den nachfolgend aufgeführten Fällen kann eine Beschaffungsstelle eine Frist für die Einreichung der Angebote von unter vierzig Tagen, jedoch nicht weniger als zehn Tage festlegen: a) wenn die Beschaffungsstelle mindestens vierzig Tage und höchstens zwölf Monate vor Ablauf der Frist für die Einreichung von Angeboten eine gesonderte Bekanntmachung veröffentlichte, in der eine Beschreibung der Ausschreibung, die ungefähren Zeitvorgaben für die Einreichung der Angebote oder gegebenenfalls die Bedingungen für die Teilnahme an der Ausschreibung sowie die Anschrift, unter der die Ausschreibungsunterlagen angefordert werden können; b) wenn die Beschaffungsstelle kommerzielle Waren und Dienstleistungen beschafft, die nichtstaatlichen Käufern verkauft und angeboten und von diesen üblicherweise für nichthoheitliche Zwecke gekauft und verwendet werden; c) wenn die Beschaffungsstelle im Falle wiederkehrender Aufträge in einer ersten Ausschreibungsbekanntmachung ankündigt, dass in den folgenden Bekanntmachungen die Ausschreibungsfristen nach Maßgabe dieses Absatzes angegeben werden oder d) wenn ein von der Beschaffungsstelle hinreichend begründeter dringender Fall vorliegt, der die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Frist praktisch unmöglich macht. Reduzierte Fristen bei elektronischen Ausschreibungen 5. Eine Vertragspartei kann in folgenden Fällen mit internen Rechtsvorschriften festlegen, dass eine Beschaffungsstelle die in Absatz 2 festgelegte Frist für die Einreichung der Angebote um fünf Tage verkürzen kann: a) wenn die Bekanntmachung der Ausschreibung auf elektronischem Wege veröffentlicht wird; b) wenn sämtliche Ausschreibungsunterlagen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung in elektronischer Form zur Verfügung stehen und c) wenn die Angebote auf elektronischem Wege der Beschaffungsstelle übermittelt werden können. Die Anwendung von diesem Absatz in Verbindung mit Absatz 4 darf nicht zur Verkürzung der in Absatz 2 genannten Einreichungsfrist auf weniger als 10 Tage ab dem Tag der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung führen. 1710 Anlage 7 Bekanntmachung der Zuschlagserteilung Die in Artikel 223 Absatz 2 genannte Bekanntmachung muss mindestens folgende Angaben enthalten: a) eine Beschreibung der beschafften Waren oder Dienstleistungen; b) den Namen der Beschaffungsstelle; c) den Namen des erfolgreichen Anbieters; d) den Wert des erfolgreichen Angebots oder das niedrigste und das höchste der bei der Auftragsvergabe berücksichtigten Angebote; e) den Tag der Zuschlagserteilung und f) die Art des angewandten Ausschreibungsverfahrens. 1711 Anlage 8 Ausschreibungsunterlagen Gemäß Artikel 217 Absatz 1 müssen die Ausschreibungsunterlagen eine vollständige Beschreibung der im Folgenden aufgeführten Punkte enthalten, sofern diese nicht bereits in der Ausschreibungsbekanntmachung beschrieben wurden: a) den Gegenstand der Beschaffung, einschließlich der Art und Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen bzw. einer Schätzung ihrer Menge, wenn diese nicht feststeht, sowie alle zu erfüllenden Anforderungen, einschließlich technischer Spezifikationen, Konformitätsbescheinigungen, Plänen, Zeichnungen oder Anleitungen; b) die Bedingungen für die Teilnahme der Anbieter, einschließlich einer Liste der Angaben und Unterlagen, die von den Anbietern in diesem Zusammenhang einzureichen sind; c) alle Bewertungskriterien, die bei der Zuschlagserteilung berücksichtigt werden, und ihre relative Gewichtung, wenn der Preis nicht das einzige Kriterium ist; d) bei elektronischer Abwicklung der Beschaffung durch die Beschaffungsstelle alle Authentifizierungs- und Verschlüsselungsanforderungen und sonstigen Ausrüstungen für die elektronische Entgegennahme der Informationen; e) im Falle einer elektronischen Auktion die Regeln für die Durchführung der Auktion, einschließlich der für die Bewertung maßgeblichen Elemente des Angebots; f) im Falle einer öffentlichen Angebotsöffnung den Tag, die Uhrzeit und den Ort der Öffnung und gegebenenfalls die Personen, die dabei anwesend sein dürfen; g) sonstige Bedingungen, einschließlich der Zahlungsbedingungen und etwaiger Beschränkungen der Form, in der Angebote eingereicht werden dürfen, beispielsweise auf Papier oder elektronisch und h) die Fristen für die Lieferung der Waren oder die Erbringung der Dienstleistungen. 1712 Anhang XVII Liste der Bezeichnungen, die zur Gewährung des Schutzes als geografische Angabe im Gebiet der Vertragsparteien zu verwenden sind Teil A Bezeichnungen der EU-Vertragspartei Die Bezeichnungen in diesem Anhang sind geografische Angaben im Gebiet der EU-Vertragspartei; sie unterliegen den einschlägigen Schutzverfahren der Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei. Mitgliedstaat Tschechische Republik Tschechische Republik Tschechische Republik Tschechische Republik Tschechische Republik Dänemark Dänemark Dänemark Deutschland Deutschland Deutschland Deutschland Deutschland Deutschland Deutschland Deutschland Deutschland Deutschland Deutschland Deutschland Irland Bezeichnung1 Ceské pivo Budjovické pivo Budjovický mst'anský var Ceskobudjovické pivo Zatecký chmel Danablu Esrom Dansk Aquavit/ Dansk Akvavit Mittelrhein Rheinhessen Rheingau Mosel Franken Korn/Kornbrand3 Bayerisches Bier Münchener Bier Warenbezeichnung oder Warenklasse2 Bier Bier Bier Bier andere Waren des Anhangs I des Abkommens (Gewürze usw.) ­ Hopfen Käse Käse Branntwein Wein Wein Wein Wein Wein Branntwein Bier Bier Nürnberger Bratwürste/ Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, Nürnberger Rostbratwürste geräuchert usw.) Nürnberger Lebkuchen Allgäuer Emmentaler Allgäuer Bergkäse Irish whiskey/ Uisce Beatha Eireannach/Irish whisky Irish Cream (Retsina of Attiki) (Samos) (Nemea) (Ouzo)4 Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck Käse Käse Branntwein Irland Griechenland Griechenland Griechenland Griechenland Griechenland Griechenland Branntwein Wein Wein Wein Branntwein Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) ­ Olivenöl Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) ­ Olivenöl Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) ­ Olivenöl (Sitia Lasithiou Kritis) (Kolymvari Chanion Kritis) (Kalamata) Griechenland 1713 Mitgliedstaat Griechenland Griechenland Griechenland Griechenland Griechenland Griechenland Griechenland Spanien Spanien Spanien Spanien Spanien Spanien Spanien Spanien Spanien Spanien Spanien Spanien Spanien Spanien Spanien Spanien Spanien Spanien Spanien Spanien Spanien Spanien Spanien Spanien Spanien Spanien Spanien Spanien Spanien Spanien Spanien Spanien Spanien Bezeichnung1 (Konservolia Amfissis) (Elia Kalamatas) (Masticha Chiou) (Krokos Kozanis) (Kefalograviera ) (Manouri ) (Feta) Málaga Rioja Jerez ­ Xérès ­ Sherry Manzanilla ­ Sanlúcar de Barrameda La Mancha Cava Navarra Valencia Somontano Ribera del Duero Penedés Bierzo Empordà Priorat Rueda Rías Baixas Jumilla Toro Valdepeñas Cataluña Campo de Borja Cariñena Ribeira Sacra Castilla Castilla y León Alicante Utiel-Requena Brandy de Jerez Pacharán Navarro Baena Siurana Sierra de Cazorla Estepa Warenbezeichnung oder Warenklasse2 Obst, Gemüse und Getreide, frisch oder verarbeitet Obst, Gemüse und Getreide, frisch oder verarbeitet ­ Tafeloliven natürliche Gummis und Harze ­ Kaugummi andere Waren des Anhangs I des Abkommens (Gewürze usw.) Käse Käse Käse Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Branntwein Branntwein Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) ­ Olivenöl Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) ­ Olivenöl Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) ­ Olivenöl Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) ­ Olivenöl 1714 Mitgliedstaat Spanien Spanien Spanien Spanien Spanien Spanien Spanien Spanien Spanien Spanien Spanien Spanien Spanien Spanien Spanien Spanien Spanien Spanien Spanien Spanien Spanien Spanien Spanien Frankreich Frankreich Frankreich Frankreich Frankreich Frankreich Frankreich Frankreich Frankreich Frankreich Bezeichnung1 Les Garrigues Sierra Mágina Aceite del BaixEbre-Montsía Aceite del Bajo Aragón Antequera Priego de Córdoba Sierra de Cádiz Sierra de Segura Guijuelo Jamón de Huelva Los Pedroches Dehesa de Extremadura Jamón de Teruel Salchichón de Vic Mahón-Menorca Queso Manchego Cítricos Valencianos Jijona Turrón de Alicante Azafrán de la Mancha Sobrasada De Mallorca Cecina De León Idiazábal Beaujolais Bordeaux Bourgogne Chablis Champagne Graves (Graves de Vayres) Médoc Moselle Saint-Emilion Cadillac 1715 Warenbezeichnung oder Warenklasse2 Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) ­ Olivenöl Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) ­ Olivenöl Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) ­ Olivenöl Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) ­ Olivenöl Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) ­ Olivenöl Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) ­ Olivenöl Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) ­ Olivenöl Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) ­ Olivenöl Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) ­ Schinken Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) ­ Schinken Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) ­ Schinken Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) ­ Schinken Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) ­ Schinken Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) ­ Wurst Käse Käse Obst, Gemüse und Getreide, frisch oder verarbeitet ­ Zitrusfrucht Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck andere Waren des Anhangs I des Abkommens (Gewürze usw.) ­ Safran Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Käse Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Mitgliedstaat Frankreich Frankreich Frankreich Frankreich Frankreich Frankreich Frankreich Frankreich Frankreich Frankreich Frankreich Frankreich Frankreich Frankreich Frankreich Frankreich Frankreich Frankreich Frankreich Frankreich Frankreich Frankreich Frankreich Frankreich Frankreich Frankreich Frankreich Frankreich Frankreich Frankreich Frankreich Frankreich Frankreich Bezeichnung1 Fronton Rhum de la Martinique Maury Pommard Romanée Saint-Vivant Saint-Julien Sauternes Haut-Médoc Alsace Côtes du Rhône Languedoc (Coteaux du Languedoc ) Côtes du Roussillon Châteauneuf-du-Pape Côtes de Provence Margaux Touraine Anjou Val de Loire Cognac Armagnac Calvados Comté Reblochon Roquefort Camembert de Normandie Brie de Meaux Emmental de Savoie Pruneaux d'Agen Huîtres Marennes Oléron Canard à foie gras du Sud-Ouest Jambon de Bayonne Huile d'olive de Haute-Provence Huile essentielle de lavande de Haute-Provence Aceto balsamico tradizionale di Modena Zampone Modena Mortadella Bologna Prosciutto di Parma Warenbezeichnung oder Warenklasse2 Wein Branntwein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Branntwein Branntwein Branntwein Käse Käse Käse Käse Käse Käse Obst, Gemüse und Getreide, frisch oder verarbeitet ­ getrocknete Pflaumen Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus ­ Austern Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) ­ Ente Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) ­ Schinken Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) ­ Olivenöl etherisches Öl ­ Lavendel Italien Italien Italien Italien andere Waren des Anhangs I des Abkommens (Gewürze usw.) ­ Würzsoße Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) ­ Schinken 1716 Mitgliedstaat Italien Italien Italien Italien Italien Italien Italien Italien Italien Italien Italien Italien Italien Italien Italien Italien Italien Italien Italien Italien Italien Italien Italien Italien Italien Italien Italien Italien Italien Italien Italien Italien Italien Italien Italien Italien Italien Italien Italien Italien Bezeichnung1 Prosciutto di S. Daniele Prosciutto Toscano Provolone Valpadana Taleggio Asiago Fontina Gorgonzola Grana Padano Mozzarella di Bufala Campana Parmigiano Reggiano Pecorino Romano Grappa Pancetta Piacentina Toscano Chianti Marsala Asti Barbaresco Bardolino (Superiore) Barolo Brachetto d'Acqui Brunello di Montalcino Vino Nobile di Montepulciano Dolcetto d'Alba Barbera d'Alba Barbera d'Asti Fiano di Avellino Greco di Tufo Valpolicella Vernaccia di San Gimignano Franciacorta Lambrusco di Sorbara Lambrusco Grasparossa di Castelvetro Montepulciano d'Abruzzo Soave Campania Sicilia Toscano/a Veneto Conegliano-Valdobbiadene ­ Prosecco 1717 Warenbezeichnung oder Warenklasse2 Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) ­ Schinken Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) ­ Schinken Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Branntwein Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) ­ Olivenöl Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Mitgliedstaat Zypern Zypern Zypern Zypern Zypern Litauen Bezeichnung1 (Lemesos) (Pafos) (Commandaria) (Zivania) (Ouzo)4 Warenbezeichnung oder Warenklasse2 Wein Wein Wein Branntwein Branntwein Branntwein Originali lietuviska degtin/ Original Lithuanian vodka Tokaj Törkölypálinka Pálinka Szegedi téliszalámi/ Szegedi szalámi Jägertee/Jagertee/ Jagatee Inländerrum Steirisches Kürbiskernöl Tiroler Speck Steirischer Kren Polska Wódka/ Polish Vodka Ungarn Ungarn Ungarn Ungarn Österreich Österreich Österreich Österreich Österreich Polen Polen Wein Branntwein Branntwein Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) Branntwein Branntwein Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) ­ Schinken Obst, Gemüse und Getreide, frisch oder verarbeitet Branntwein Wódka ziolowa z Niziny Branntwein Pólnocnopodlaskiej aromatyzowana ekstraktem z trawy ubrowej/Herbal vodka from the North Podlasie Lowland aromatised with an extract of bison grass Polish Cherry Queijo S. Jorge Madeira, Madère or Madera Porto, Port or Oporto Douro Dão Bairrada Vinho Verde Alentejo Tejo Lisboa Pêra Rocha do Oeste Queijo Serra da Estrela Azeites de Trás-os-Montes Azeite de Moura Dealu Mare Murfatlar 1718 Branntwein Käse Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Wein Obst, Gemüse und Getreide, frisch oder verarbeitet Käse Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) ­ Olivenöl Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) ­ Olivenöl Wein Wein Polen Portugal Portugal Portugal Portugal Portugal Portugal Portugal Portugal Portugal Portugal Portugal Portugal Portugal Portugal Rumänien Rumänien Mitgliedstaat Rumänien Rumänien Rumänien Rumänien Rumänien Rumänien Slowakei Finnland Finnland Schweden UK 1 Bezeichnung1 Târnave Cotnari Panciu Odobeti Coteti Reca Warenbezeichnung oder Warenklasse2 Wein Wein Wein Wein Wein Wein Vinohradnícka oblas Tokaj Wein Vodka of Finland Finnish berry liqueur/ Finnish fruit liqueur Svensk Vodka/ Swedish Vodka Scotch Whisky Branntwein Branntwein Branntwein Branntwein Bei folgender Schreibweise der geografischen Angabe (Korn/Kornbrand) sind beide Begriff geschützt und können zusammen oder jeder alleine verwendet werden. Entsprechend der Einreihung der geografischen Angaben nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission Erzeugnis Deutschlands, Österreichs, Belgiens (Deutschsprachige Gemeinschaft) Ware Griechenlands oder Zyperns 2 3 4 Teil B Bezeichnungen der Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei Die Bezeichnungen in diesem Anhang sind geografische Angaben im Gebiet der Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei; sie unterliegen den einschlägigen Schutzverfahren der EU-Vertragspartei. Staat Costa Rica El Salvador El Salvador Guatemala Guatemala Honduras Honduras Nicaragua Nicaragua Panama Bezeichnung Banano de Costa Rica Café Apaneca-Ilamapetec Bálsamo de El Salvador Café Antigua Ron de Guatemala Café Marcala Cafés del Occidente Hondureño (H W C) Café de Nicaragua Queso Chontaleño Seco Waren Bananen Kaffee Balsam Kaffee Branntwein Kaffee Kaffee Kaffee Käse Branntwein 1719 Anhang XVIII Geschützte geografische Angaben Teil A In den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei nach Teil IV Titel VI (Geistiges Eigentum) dieses Abkommens geschützte geografische Angaben der EU-Vertragspartei Bezeichnungen des Anhangs XVII, die nach einer erfolgreichen Prüfung durch die zuständigen einzelstaatlichen Behörden der Vertragsparteien als geografische Angabe geschützt sind, werden nach den institutionellen Bestimmungen, insbesondere nach Titel XIII (Besondere Aufgaben der durch dieses Abkommen eingerichteten Gremien in handelsbezogenen Fragen) mittels Beschluss des Assoziationsrats hier eingefügt. Teil B In der EU-Vertragspartei nach Teil IV Titel VI (Geistiges Eigentum) dieses Abkommens geschützte geografische Angaben der Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei Bezeichnungen des Anhangs XVII, die nach einer erfolgreichen Prüfung durch die zuständigen einzelstaatlichen oder regionalen Behörden der Vertragsparteien als geografische Angabe geschützt sind, werden nach den institutionellen Bestimmungen, insbesondere nach Titel XIII (Besondere Aufgaben der durch dieses Abkommen eingerichteten Gremien in handelsbezogenen Fragen) mittels Beschluss des Assoziationsrats hier eingefügt. 1720 Anhang XIX Liste der in Artikel 306 Absatz 4 genannten Erzeugnisse Liste 1 ­ Molke ­ wärmebehandelte Milcherzeugnisse ­ Milchspeiseeis ­ Milchpulver ­ Kondensmilch ­ Gelatine ­ Wachteleier in Dosen ­ Kork ­ genetisches Material (Sperma, Embryonen und Eizellen) Liste 2 ­ Käse ­ Butter und Milchstreichfette ­ Mischungen von Milcherzeugnissen (für die Speiseeisherstellung) ­ Heimtierfutter ­ Fischfutter ­ Äpfel ­ wärmebehandelte/pulverförmige Ei-Erzeugnisse ­ wärmebehandelte/geräucherte/gepökelte Schweinefleischerzeugnisse 1721 Anhang XX Liste der im Harmonisierungsprozess befindlichen zentralamerikanischen technischen Vorschriften (RTCA)1015 1. Lebensmittel und Getränke a) RTCA de Aditivos alimentarios para consumo humano. b) RTCA de Buenas prácticas de higiene para alimentos no procesados. c) RTCA de Etiquetado general para alimentos preenvasados. d) RTCA de Etiquetado de bebidas alcohólicas fermentadas. e) RTCA de Etiquetado de bebidas alcohólicas destiladas. f) RTCA de Etiquetado nutricional. 2. Arzneimittel und verwandte Erzeugnisse a) RTCA de Buenas prácticas de manufactura para medicamentos de uso humano, y su guía de verificación. b) RTCA de Requisitos para el otorgamiento de registro sanitario de medicamentos de uso humano. c) RTCA de Productos Naturales: Verificación de la Calidad. Requisitos para el registro e inscripción de productos naturales. Buenas prácticas de manufactura para los laboratorios fabricantes de productos naturales. Etiquetado. d) RTCA de Etiquetado de plaguicidas de uso doméstico y de uso industrial. e) RTCA de Registro de plaguicidas de uso doméstico y de uso industrial. f) RTCA de Estudios de estabilidad de medicamentos de uso humano. 3. Normungsmaßnahmen a) RTCA de Etiquetado de textiles. b) RTCA de Etiquetado de calzado. 4. Agrarinputs a) RTCA de Registro de ingrediente activo grado técnico, plaguicidas sintéticos formulados. b) RTCA para la prohibición y restricción de plaguicidas. c) RTCA de Requisitos para el registro de fertilizantes y enmiendas de uso agrícola. d) RTCA de Medicamentos veterinarios y productos afines. Establecimientos que los fabrican, comercializan, fraccionan o almacenan. Requisitos de registro sanitario y control. e) RTCA de Productos utilizados en alimentación animal y establecimientos que los fabrican, comercializan, fraccionan o almacenan. Requisitos de registro sanitario y control. f) RTCA de Requisitos para la producción y comercialización de semillas certificadas de granos básicos y soya. 1015 Die Bezeichnungen der Vorschriften dieses Anhangs sind nur bezugsweise zu verstehen, da sich diese Bezeichnungen im Rahmen des Verhandlungs- und Annahmeverfahrens ändern können. 1722 Anhang XXI Unterausschüsse Unterausschuss ,,Marktzugang für Waren" Im Unterausschuss sind vertreten: a) im Falle von Costa Rica das Ministerio de Comercio Exterior, b) im Falle von El Salvador das Ministerio de Economía, c) im Falle von Guatemala das Ministerio de Economía, d) im Falle von Honduras das Secretaria de Estado en los Despachos de Industria y Comercio, e) im Falle von Nicaragua das Ministerio de Fomento, Industria y Comercio (MIFIC), in Abstimmung mit den für die anfallenden Fragen zuständigen Einrichtungen, f) im Falle von Panama das Ministerio de Comercio e Industrias und g) im Falle der Europäischen Union die Europäische Kommission oder deren Rechtsnachfolger. Unterausschuss ,,Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln" Im Unterausschuss sind vertreten: a) im Falle von Costa Rica das Ministerio de Comercio Exterior und der Servicio Nacional de Aduanas, b) im Falle von El Salvador das Ministerio de Economía und die Dirección General de Aduanas, c) im Falle von Guatemala das Ministerio de Economía und die Superintendencia de Administración Tributaria durch die Intendencia de Aduanas, d) im Falle von Honduras das Secretaria de Estado en los Despachos de Industria y Comercio und die Dirección Ejecutiva de Ingresos, e) im Falle von Nicaragua das Ministerio de Fomento, Industria y Comercio (MIFIC) und die Dirección General de Servicios Aduaneros, f) im Falle von Panama das Ministerio de Comercio e Industrias und die Autoridad Nacional de Aduanas und g) im Falle der Europäischen Union die Europäische Kommission oder deren Rechtsnachfolger. Unterausschuss ,,Technische Handelshemmnisse" Im Unterausschuss sind vertreten: a) im Falle von Costa Rica das Ministerio de Comercio Exterior, in Abstimmung mit den für die anfallenden Fragen zuständigen Einrichtungen, b) im Falle von El Salvador das Ministerio de Economía, in Abstimmung mit den für die anfallenden Fragen zuständigen Einrichtungen, c) im Falle von Guatemala das Ministerio de Economía, in Abstimmung mit den für die anfallenden Fragen zuständigen Einrichtungen, d) im Falle von Honduras das Secretaria de Estado en los Despachos de Industria y Comercio, in Abstimmung mit den für die anfallenden Fragen zuständigen Einrichtungen, e) im Falle von Nicaragua das Ministerio de Fomento, Industria y Comercio (MIFIC), in Abstimmung mit den für die anfallenden Fragen zuständigen Einrichtungen, f) im Falle von Panama das Ministerio de Comercio e Industrias, in Abstimmung mit den für die anfallenden Fragen zuständigen Einrichtungen, und g) im Falle der Europäischen Union die Europäische Kommission oder deren Rechtsnachfolger. Unterausschuss ,,Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen" Im Unterausschuss sind vertreten: a) im Falle von Costa Rica das Ministerio de Comercio Exterior, in Abstimmung mit den zuständigen Behörden nach Artikel 144, b) im Falle von El Salvador das Ministerio de Economía, durch die Dirección de Administración de Tratados Comerciales, das Ministerio de Agricultura y Ganadería (MAG) und das Ministerio de Salud Pública y Asistencia Social (MSPAS), c) im Falle von Guatemala das Ministerio de Economía in Abstimmung mit den für die anfallenden Fragen zuständigen Einrichtungen, 1723 d) im Falle von Honduras das Secretaria de Estado en los Despachos de Industria y Comercio durch die Dirección General de Integración Económica y Política Comercial, das Secretaría de Estado en los Despachos de Agricultura y Ganadería (SAG) durch die Dirección General del Servicio Nacional de Sanidad Agropecuaria (SENASA) und das Secretaría de Estado en el Despacho de Salud durch die Dirección General de Regulación Sanitaria, e) im Falle von Nicaragua das Ministerio de Fomento, Industria y Comercio (MIFIC), das Ministerio Agropecuario y Forestal (MAGFOR) und das Ministerio de Salud (MINSA), f) im Falle von Panama das Ministerio de Comercio e Industrias (MICI), in Abstimmung mit den für die anfallenden Fragen zuständigen Einrichtungen, und g) im Falle der Europäischen Union die Europäische Kommission oder deren Rechtsnachfolger. Unterausschuss ,,Geistiges Eigentum" Im Unterausschuss sind vertreten: a) im Falle von Costa Rica das Ministerio de Comercio Exterior, das Ministerio de Ciencia y Tecnología und das Registro de la Propiedad Industrial, b) im Falle von El Salvador das Ministerio de Economía, in Abstimmung mit den für die anfallenden Fragen zuständigen Einrichtungen, c) im Falle von Guatemala das Ministerio de Economía und das Registro de la Propiedad Intelectual, d) im Falle Honduras das Secretaria de Estado en los Despachos de Industria y Comercio und die Dirección General de Propiedad Intelectual, e) im Falle von Nicaragua das Ministerio de Fomento, Industria y Comercio (MIFIC), in Abstimmung mit den für die anfallenden Fragen zuständigen Einrichtungen, f) im Falle von Panama das Ministerio de Comercio e Industrias, in Abstimmung mit den für die anfallenden Fragen zuständigen Einrichtungen, und g) im Falle der Europäischen Union die Europäische Kommission oder deren Rechtsnachfolger. 1724 Erklärungen Gemeinsame Erklärung Costa Ricas und der Europäischen Union zu Titel II (Warenhandel) Kapitel 1 dieses Abkommens Costa Rica prüft, dass die internen Abgaben auf die im Folgenden genannten Getränke im Einklang mit Titel II (Warenhandel) Kapitel 1 erhoben werden, wobei a) diese Prüfung für mit Kohlensäure versetzte Getränke der Tarifposition 2202 und alkoholische Getränke der Tarifposition 2203 binnen eines Jahres nach Inkrafttreten abgeschlossen sein muss; b) diese Prüfung für alkoholische Getränke der Tarifpositionen 2204 bis 2208 binnen vier Jahren nach Inkrafttreten abgeschlossen sein muss. Gemeinsame Erklärung zu Titel II (Warenhandel) Kapitel 1 Artikel 88 Costa Rica und Guatemala können die im Folgenden genannten Gesetze nach Inkrafttreten dieses Abkommens weiter anwenden. Die Vertragsparteien prüfen binnen zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens, ob diese Gesetze weiter erforderlich sind. Guatemala a) Ley del Café, Decreto No.19-69 del Congreso de la República de Guatemala, Decreto No. 114-63 del Jefe de Estado y Decreto Ley No.111-85 del Jefe de Estado Costa Rica a) Gesetz Nr. 5515 vom 19. April 1974, geändert durch Gesetz Nr. 5538 vom 18. Juni 1974; Gesetz Nr. 4895 vom 16. November 1971, geändert durch Gesetz Nr. 7147 vom 30. April 1990 und Gesetz Nr. 7277 vom 17. Dezember 1991; b) Gesetz Nr. 2762 vom 21. Juni 1961, geändert durch Gesetz Nr. 7551 vom 22. September 1995 und c) Gesetz Nr. 6247 vom 2. Mai 1978 und Gesetz Nr. 7837 vom 5. Oktober 1998. Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra 1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne dieses Abkommens anerkannt. 2. Anhang II (Über die Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in" oder ,,Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse. Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino 1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne dieses Abkommens anerkannt. 2. Anhang II (Über die Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in" oder ,,Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der genannten Erzeugnisse. Gemeinsame Eklärung zu Ausnahmeregelungen 1. Die Vertragsparteien erkennen die wichtige Rolle an, die stabiles Wachstum und wirtschaftlicher Fortschritt in den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei für die reibungslose Entwicklung der Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien spielen. 2. Daher prüft und erörtert der nach Teil IV Titel II Kapitel 3 (Zoll und Handelserleichterungen) Artikel 123 dieses Abkommens eingerichtete Unterausschuss ,,Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln" (im Folgenden ,,Unterausschuss") Anträge auf Abweichungen von Anhang II in den Fällen, in denen der Ausbau bestehender oder die Schaffung neuer Wirtschaftszweige in den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei die Annahme solcher Ausnahmeregelungen rechtfertigt. Die Ausnahmeregelungen können anschließend vom Assoziationsrat erlassen werden. 3. Die Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei übermitteln der EU-Vertragspartei vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem der Ausschuss mit dem Antrag befasst wird, einen mit Gründen versehenen Antrag auf Ausnahmeregelung nach Absatz 5. 1725 4. Die EU-Vertragspartei befürwortet im Assoziationsrat die Anträge der Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei, sofern sie zulässig und nach Maßgabe dieser Erklärung hinreichend begründet sind und nicht zu einer schweren Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweiges der Europäischen Union führen können. 5. Um dem Unterausschuss die Prüfung der Anträge auf Ausnahmeregelung zu erleichtern, werden von einer oder mehreren der Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei zur Begründung des Antrags möglichst umfassende Informationen, insbesondere die folgenden Angaben, übermittelt: a) Bezeichnung des Enderzeugnisses, b) Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in Drittländern, c) Herstellungsverfahren, d) erzielter Wertzuwachs, e) Zahl der Beschäftigten des betreffenden Unternehmens, f) voraussichtliches Volumen der Ausfuhren in die Europäische Union, g) andere mögliche Bezugsquellen für die Rohstoffe, h) sonstige Bemerkungen. 6. Bei der Prüfung der Anträge auf Ausnahmeregelung werden insbesondere berücksichtigt: a) Fälle, in denen die Anwendung der geltenden Ursprungsregeln die Möglichkeit eines Wirtschaftszweigs in einer oder mehreren antragstellenden Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei, die Ausfuhren in die EU-Vertragspartei fortzusetzen, erheblich beeinträchtigen würde, und insbesondere Fälle, in denen deren Anwendung die Einstellung der Tätigkeit des Wirtschaftszweigs zur Folge haben könnte; b) spezifische Fälle, in denen eindeutig nachgewiesen werden kann, dass beträchtliche Investitionen in einen Wirtschaftszweig aufgrund der Ursprungsregeln unterbleiben könnten, in denen aber eine Ausnahmeregelung die Durchführung des Investitionsprogramms begünstigen und die schrittweise Erfüllung dieser Bedingungen ermöglichen würde. 7. In jedem Fall ist zu prüfen, ob das Problem nicht mit Hilfe der Bestimmungen über die Ursprungskumulierung gelöst werden kann. 8. Der Unterausschuss trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit so bald wie möglich ein Beschluss über den Antrag auf Ausnahmeregelung gefasst werden kann. Die Ausnahmeregelung kann für zwölf Monate gewährt werden. Der Unterausschuss kann auf Antrag der Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei die Notwendigkeit einer Verlängerung der Ausnahmeregelung um weitere zwölf Monate prüfen, falls die wirtschaftliche Lage, die zum Erlass der Ausnahmeregelung führte, anhält; er berücksichtigt dabei die anderen in den Absätzen 1 bis 7 genannten Bedingungen. Über die Verlängerung der Ausnahmeregelung erscheidet der Assoziationsrat. Gemeinsame Erklärung zur Überarbeitung der Ursprungsregeln des Anhangs II (über die Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in" oder ,,Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) 1. Die Vertragsparteien kommen überein, auf Antrag einer Vertragspartei die Bedingungen des Anhangs II (Über die Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in" oder ,,Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) zu überarbeiten und die notwendigen Änderungen zu erörtern. Bei diesen Erörterungen berücksichtigen die Vertragsparteien die technische Entwicklung, Produktionsverfahren und alle sonstigen Faktoren, die Änderungen an diesen Regeln rechtfertigen könnten. Änderungen an dem genannten Anhang erfolgen einvernehmlich. 2. Anlagen 2 und 2A des Anhangs II werden entsprechend den regelmäßigen Änderungen des Harmonisierten Systems angepasst. Gemeinsame Erklärung zur Überarbeitung der für Erzeugnisse der Kapitel 61 und 62 des Harmonisierten Systems geltenden Ursprungsregeln Sofern die Ursprungsregeln der Europäischen Union für die Waren der Kapitel 61 und 62 des Harmonisierten Systems im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems für die nicht zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehörenden Länder günstiger sind als diejenigen nach diesem Abkommen, so ändert der Assoziationsrat nach Beratung im Assoziationsausschuss und auf Antrag einer oder mehrerer Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei dementsprechend Anlage 2 des Anhangs II (Über die Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in" oder ,,Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen). 1726 Gemeinsame Erklärung zur vorübergehenden Verwendung weiterer Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft für Waren der Kapitel 61 und 62 des harmonisierten Systems Auf Initiative einer oder mehrerer der Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei und nach Beratung im Assoziationsausschuss kann der Assoziationsrat beschließen, die vorübergehende Verwendung weiterer Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die anhand des achtstelligen Codes bestimmt werden, für Waren der Kapitel 61 und 62 des Harmonisierten Systems zu erlauben, sofern diese Vormaterialien nicht in den Vertragsparteien hergestellt werden. Unter diesen Umständen gelten diese Vormaterialien als Ursprungsmaterialien im Sinne der Ursprungsregeln der Anlage 2 des Anhangs II (Über die Bestimmung des Begriffs ,,Erzeugnisse mit Ursprung in" oder ,,Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen), die für die Waren der Kapitel 61 und 62 des Harmonisierten Systems gelten. Nach Beratung im Assoziationsausschuss wird die Verwendung dieser Vormaterialien nicht erlaubt, falls eine Vertragspartei belegt, dass diese Vormaterialien in den Vertragsparteien hergestellt werden. Erklärung der EU-Vertragspartei zum Schutz der Daten über bestimmte regulierte Erzeugnisse In den Verhandlungen zu Teil IV Titel VI (Geistiges Eigentum) dieses Abkommens kamen die Vertragsparteien überein, dass nicht offengelegte Daten über die Sicherheit und Wirksamkeit, die für die Marktzulassung neuer pharmazeutischer oder agrochemischer Erzeugnisse vorgelegt werden mussten, nicht durch eine spezifische Bestimmung geschützt werden, sondern durch die Grundsätze der Inländerbehandlung und der Meistbegünstigung nach Teil IV Titel VI (Geistiges Eigentum) Artikel 230 dieses Abkommens. Ferner wurde vereinbart, dass der bilaterale Streitbeilegungsmechanismus des Assoziierungsabkommens auf Streitigkeiten in diesem Zusammenhang Anwendung findet. Die EU-Vertragspartei vertritt nach Prüfung der einschlägigen Vorschriften der Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei die Auffassung, dass diese Vorschriften durch die eingeräumten Schutzfristen von wenigstens fünf Jahren für pharmazeutische Erzeugnisse und zehn Jahren für agrochemische Erzeugnisse einen ausreichenden Schutz bieten, der umfänglich den einschlägigen, von den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei eingegangenen internationalen Verpflichtungen entspricht, und zwar unter anderem Artikel 39 des TRIPS-Übereinkommens der WTO, Artikel 15.10 des Freihandelsabkommens zwischen der Dominikanischen Republik, Zentralamerika und den Vereinigten Staaten sowie im Falle Panamas Artikel 15.10 des Abkommens zur Förderung des Handels zwischen den Vereinigten Staaten und Panama. Gemeinsame Erklärung Bezeichnungen, deren Eintragung als geografische Angabe in einer Republik der zentralamerikanischen Vertragspartei beantragt wurde Die Vertragsparteien erkennen an, dass in der Ursprungsvertragspartei für die im Folgenden aufgeführten Bezeichnungen die Eintragung als geografische Angabe beantragt wurde. Für den Schutz im Gebiet der EU-Vertragspartei muss die Ursprungsvertragspartei der EU-Vertragspartei den Abschluss der innerstaatlich geltenden Verfahren zum Schutz geografischer Angaben notifizieren. Sobald diese Bezeichnungen in der Ursprungsvertragspartei erfolgreich als geografische Angabe eingetragen wurden, durchlaufen diese Bezeichnungen die Verfahren nach Teil IV Titel VI (Geistiges Eigentum) Artikel 245 dieses Abkommens und sind entsprechend geschützt; Voraussetzung dabei ist, dass die Formerfordernisse der Anträge in der EU-Vertragspartei spätestens ein Jahr vor dem Inkrafttreten erfüllt wurden. Liste der Bezeichnungen, für die Anträge eingereicht wurden: Land 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. Costa Rica Costa Rica Costa Rica Costa Rica Costa Rica Costa Rica Costa Rica Costa Rica Costa Rica Costa Rica Bezeichnung Dota-Tarruzú Puro Los Santos Orosi Tres Ríos Turrialba Tarrazú West Valley Brunca Central Valley Café de Costa Rica 1727 Erzeugnis Kaffee Kaffee Kaffee Kaffee Kaffee Kaffee Kaffee Kaffee Kaffee Kaffee Land 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. 31. 32. 33. 34. 35. 36. 37. 38. 39. 40. 41. 42. 43. 44. 45. 46. 47. 48. 49. 50. 51. 52. 53. 54. Costa Rica Costa Rica El Salvador El Salvador El Salvador El Salvador El Salvador El Salvador El Salvador El Salvador El Salvador El Salvador El Salvador El Salvador El Salvador El Salvador El Salvador Honduras Honduras Honduras Honduras Honduras Honduras Honduras Honduras Honduras Honduras Honduras Nicaragua Nicaragua Nicaragua Nicaragua Nicaragua Nicaragua Nicaragua Nicaragua Nicaragua Nicaragua Nicaragua Nicaragua Panama Panama Panama Panama Bezeichnung Guanacaste Queso Turrialba Café Tecapa ­ Chinameca Café del la Cordillera del Bálsamo Bálsamo de la Cordillera del Bálsamo Café de Alotepeque Café del Volcán de San Salvador Café de Cacahuatique Café del Platanal Queso Duro Blando Queso Seco Añejo Queso Morolique Queso Capita Quesillo de El Salvador Queso Puebla Queso Capa Roja Queso de Terrón Café Copán Honduras Café Azul Meambar Café Montecillo Café Agalta Tropical Café Opalaca Café Paraíso Café Guisayote Café Erapuca Café Congolón Café Cangual Café Camapara Quesillo de Nagarote Quesillo de Chontales Cacao de Waslala Cacao de Río Coco Cacao de Nueva Guinea Café de Kilambé Café de Dipilto Café Mozonte Café Wiwilí Miel del Sauce Miel de Mateare Miel de Belén Café de altura de Panama Café de bajura de Panama Coco de tres filos de Colón Piña de Chorrera 1728 Erzeugnis Kaffee Käse Kaffee Kaffee Balsam Kaffee Kaffee Kaffee Kaffee Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Käse Kaffee Kaffee Kaffee Kaffee Kaffee Kaffee Kaffee Kaffee Kaffee Kaffee Kaffee Käse Käse Kakao Kakao Kakao Kaffee Kaffee Kaffee Kaffee Honig Honig Honig Kaffee Kaffee Kokosnuss Ananas Gemeinsame Erklärung zu den Zollunionen der EU-Vertragspartei Die EU Vertragspartei erinnert daran, dass die Staaten, mit denen sie zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens eine Zollunion errichtet hat, und deren Erzeugnisse nicht in den Genuss von Zollzugeständnissen gemäß diesem Abkommen kommen, und die nicht Mitglieder der Europäischen Union sind, verpflichtet sind, sich in Bezug auf Drittstaaten an den Gemeinsamen Zolltarif und schrittweise auch an die Präferenzzollregelung der Europäischen Union anzupassen und zu diesem Zweck die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und mit den betreffenden Staaten Abkommen auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage auszuhandeln. Die Europäische Union forderte die Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei daher auf, so bald wie möglich in Verhandlungen mit diesen Staaten einzutreten. Die Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei teilen mit, dass sie sich nach besten Kräften bemühen werden, mit diesen Staaten ein Abkommen zur Errichtung einer Freihandelszone auszuhandeln. Einseitige Erklärung El Salvadors zu Teil IV Titel VIII (Handel und nachhaltige Entwicklung) Artikel 290 ,,Handel mit Fischereierzeugnissen" dieses Abkommens El Salvador unterzeichnet Teil IV Titel VIII (Handel und nachhaltige Entwicklung) Artikel 290 dieses Abkommens unbeschadet seines Rechtsstatus im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und von dessen Anhängen. 1729 Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit1016 Erwägungen als Unterzeichner des am 20. Oktober 2005 in Paris angenommenen und am 18. März 2007 in Kraft getretenen UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (im Folgenden ,,UNESCO-Übereinkommen") beabsichtigen die Vertragsparteien, das UNESCO-Übereinkommen praktisch durchzuführen und im Rahmen der Durchführung zu kooperieren, wobei sie sich auf die Grundsätze des Übereinkommens stützen und Maßnahmen im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens, insbesondere den Artikeln 14, 15 und 16 entwickeln, und zwar in Anerkennung der Bedeutung der Kulturwirtschaft und des breiten Spektrums an kulturellen Gütern und Dienstleistungen als Aktivitäten von kulturellem, wirtschaftlichem und sozialem Wert, im Hinblick darauf, dass die Ziele dieses Protokolls durch bestehende und künftige politische Instrumente, deren Verwaltung jeweils in einem anderen Rahmen erfolgt, ergänzt und unterstützt werden, a) um die Kapazitäten und die Unabhängigkeit der jeweiligen Kulturwirtschaft der Vertragsparteien zu stärken, b) um lokale und regionale kulturelle Inhalte zu fördern, c) um kulturelle Vielfalt als eine Voraussetzung für einen erfolgreichen Dialog zwischen Kulturen zu erkennen, zu schützen und zu fördern, d) um das Kulturerbe zu erkennen, zu schützen und zu fördern sowie dessen Anerkennung durch die örtliche Bevölkerung zu fördern und seinen Wert als Ausdrucksmittel der kulturellen Identität zu erkennen, unter Hinweis auf die Notwendigkeit, die kulturelle Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu pflegen und zu diesem Zweck je nach Sachlage unter anderem den Entwicklungsstand ihrer jeweiligen Kulturwirtschaft, den Umfang und das strukturelle Ungleichgewicht des kulturellen Austausches und vorhandene Regelungen für die Förderung lokaler oder regionaler kultureller Inhalte zu berücksichtigen, gestützt auf Teil III Titel VIII (Kultur und Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich) dieses Abkommens und den Wunsch, die Zusammenarbeit zu vertiefen, angesichts der Einrichtung eines Unterausschusses ,,Zusammenarbeit" nach Teil I Titel II (Institutioneller Rahmen) Artikel 8 Absatz 7 dieses Abkommens, sollten Beamte einbezogen werden, die über Fachkompetenz in Kulturfragen und kulturellen Angelegenheiten verfügen, wenn es um die Durchführung dieses Protokolls geht. Artikel 1 Geltungsbereich, Ziele und Begriffsbestimmungen (1) Unbeschadet der Bestimmungen dieses Abkommens wird in diesem Protokoll der Rahmen für die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zum Zwecke der Erleichterung des Austausches kultureller Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen, unter anderem im audiovisuellen Sektor, festgelegt. (2) Zum Schutz und zur Förderung der kulturellen Vielfalt wahren die Vertragsparteien ihre Fähigkeit, ihre Kulturpolitik auszugestalten und umzusetzen, bauen diese weiter aus und bemühen sich gleichzeitig um Zusammenarbeit mit dem Ziel, die Bedingungen für den Austausch kultureller Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen zu verbessern, etwaige Ungleichgewichte auszugleichen und einen umfassenderen und ausgewogeneren Kulturaustausch zu gewährleisten. (3) Das Unesco-Übereinkommen liegt allen Definitionen und Konzepten dieses Protokolls zugrunde. Darüber hinaus gilt für die Zwecke dieses Protokolls und insbesondere von Artikel 3, dass ,,Künstler, Kulturschaffende und andere im Kulturbereich Tätige" nach Artikel 16 des Unesco-Übereinkommens natürliche Personen sind, die kulturelle Aktivitäten ausüben, kulturelle Güter schaffen oder an der unmittelbaren Bereitstellung von kulturellen Dienstleistungen beteiligt sind. Abschnitt A Bereichsübergreifende Bestimmungen Artikel 2 Kultureller Austausch und Dialog (1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Fähigkeit zur Festlegung und Ausgestaltung ihrer Kulturpolitik zu pflegen, ihre Kulturwirtschaft weiterzuentwickeln und Möglichkeiten für den Austausch kultureller Güter und Dienstleistungen der Vertragsparteien, gegebenenfalls auch durch Präferenzbehandlung, nach den internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien auszubauen. 1016 Die Bestimmung dieses Protokoll unterliegt nicht Teil IV Titel X (Streitbeilegung) dieses Abkommens. 1730 (2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Entwicklung eines gemeinsamen Verständnisses voranzutreiben und im Rahmen eines Dialogs zwischen der EU und Zentralamerika den Informationsaustausch über kulturelle und audiovisuelle Fragen, einschließlich über für dieses Abkommen relevante bewährte Praktiken im Bereich des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums, auszubauen. Dieser Dialog findet im Rahmen des in diesem Abkommen vereinbarten Mechanismus sowie gegebenenfalls in anderen einschlägigen Foren statt. Artikel 3 Künstler, Kulturschaffende und andere im Kulturbereich Tätige (1) Die Vertragsparteien sind bemüht, im Einklang mit ihren internen Rechtsvorschriften die Einreise in ihre Gebiete und den vorübergehenden Aufenthalt in diesen Gebieten von Künstlern, Kulturschaffenden und anderen im Kulturbereich Tätigen der anderen Vertragspartei zu erleichtern, auf die Folgendes zutrifft: a) sie sind Künstler, Schauspieler, Techniker, Kulturschaffende und andere im Kulturbereich Tätige aus der anderen Vertragspartei, die an Dreharbeiten von Kinofilmen oder Fernsehsendungen beteiligt sind, oder b) sie sind Künstler, Kulturschaffende und andere im Kulturbereich Tätige, beispielsweise bildende, plastische und darstellende Künstler sowie Ausbilder von Künstlern, Komponisten, Schriftsteller, Erbringer von Unterhaltungsdienstleistungen und ähnliche Kulturschaffende und andere im Kulturbereich Tätige aus der anderen Vertragspartei, die an kulturellen Aktivitäten beteiligt sind, wie beispielsweise der Aufzeichnung von Musik oder der aktiven Mitwirkung an Kulturveranstaltungen wie etwa Buchmessen und ähnlichen Veranstaltungen, vorausgesetzt, a) sie sind weder mit dem Verkauf noch selbst mit der Erbringung von deren Dienstleistungen befasst, sie erhalten in eigenem Namen keine Vergütung aus einer Quelle innerhalb der Vertragspartei, in deren Gebiet sie sich vorübergehend aufhalten, und b) sie erbringen keine Dienstleistung im Rahmen eines Vertrags zwischen einer juristischen Person ohne kommerzielle Präsenz in dem Gebiet der Vertragspartei, in der sich der Künstler, Kulturschaffende und andere im Kulturbereich Tätige vorübergehend aufhalten, und einem Verbraucher in dieser Vertragspartei. (2) Die Vertragsparteien sind bemüht, im Einklang mit ihren internen Rechtsvorschriften, die Ausbildung von Künstlern, Kulturschaffenden und anderen im Kulturbereich Tätigen und deren verstärkte Kontakte unter einander zu erleichtern; dies betrifft unter anderem a) Theaterproduzenten, Gesangsgruppen, Mitglieder von Musikgruppen und Orchestern, b) Schriftsteller, Komponisten, Bildhauer, Entertainer und sonstige Künstler, c) Künstler, Kulturschaffende und andere im Kulturbereich Tätige, die an der unmittelbaren Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Zirkus, Vergnügungsparks und ähnliche Attraktionen beteiligt sind, d) Künstler, Kulturschaffende und andere im Kulturbereich Tätige, die an der unmittelbaren Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Gesellschaftstanz und Diskotheken beteiligt sind, sowie Tanzlehrer. Artikel 4 Technische Hilfe (1) Die EU-Vertragspartei bemüht sich, den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei technische Hilfe zu leisten, um sie bei der Entwicklung ihrer Kulturwirtschaft, der Entwicklung und Umsetzung von Kulturpolitik und der Förderung der Produktion und des Austausches von kulturellen Gütern und Dienstleistungen zu unterstützen. (2) Die Vertragsparteien kommen überein, durch erleichterten Austausch im Rahmen unterstützender Maßnahmen, unter anderem in Bereichen wie Ausbildung, Austausch von Informationen, Fachwissen und Erfahrungen sowie Beratung bei der Erarbeitung von politischen Maßnahmen und Rechtsvorschriften, und auch bei Anwendung und Weitergabe von Technologien und Fachwissen zusammenzuarbeiten. Technische Hilfe kann auch die Zusammenarbeit von privaten Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen sowie öffentlich-privaten Partnerschaften erleichtern. Abschnitt B Sektorspezifische Bestimmungen Artikel 5 Zusammenarbeit im audiovisuellen Sektor (einschließlich Filmsektor) (1) Die Vertragsparteien unterstützen die Aushandlung neuer und die Durchführung bestehender Koproduktionsvereinbarungen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union und einer oder mehreren Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei. 1731 (2) Die Vertragsparteien erleichtern nach Maßgabe ihrer internen Rechtsvorschriften den Zugang von Koproduktionen eines oder mehrerer Produzenten der EU-Vertragspartei und eines oder mehrerer Produzenten aus den Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei zu ihren Märkten durch geeignete Maßnahmen, auch mittels Veranstaltung von Festivals, Seminaren oder ähnlichen Initiativen. (3) Die Vertragsparteien unterstützen in geeigneter Form die Förderung ihres Gebiets als Drehort für Kinofilme und Fernsehsendungen. (4) Die Vertragsparteien prüfen und gestatten nach Maßgabe ihrer internen Rechtsvorschriften die vorübergehende Einfuhr aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei bzw. die vorübergehende Zulassung der technischen Geräte und Ausrüstung, die Kulturschaffende und im Kulturbereich Tätige für die Dreharbeiten an Kinofilmen und Fernsehsendungen benötigen. Artikel 6 Darstellende Kunst (1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe ihrer internen Rechtsvorschriften zusammenzuarbeiten, indem sie unter anderem intensivere Kontakte zwischen darstellenden Künstlern in Bereichen wie dem beruflichem Austausch und der Schulung, unter anderem durch Vorsprechen, Vorspielen oder Vorsingen, den Aufbau von Netzen und die Förderung ihrer Nutzung erleichtern. (2) Die Vertragsparteien unterstützen Koproduktionen auf dem Gebiet der darstellenden Kunst, an denen Produzenten aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union und aus einer oder mehreren Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei beteiligt sind. (3) Die Vertragsparteien unterstützen die Ausarbeitung internationaler Normen für Theatertechnik und die Verwendung von Bühnenzeichen. Sie erleichtern die entsprechende Zusammenarbeit. Artikel 7 Veröffentlichungen Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe ihrer internen Rechtsvorschriften zusammenzuarbeiten, indem sie unter anderem den Austausch und die Verbreitung von Veröffentlichungen der anderen Vertragspartei fördern, und zwar in Bereichen wie a) der Organisation von Messen, Seminaren, literarischen und ähnlichen Veranstaltungen im Zusammenhang mit Veröffentlichungen, einschließlich mobiler Strukturen für öffentliche Lesungen, b) der Erleichterung von gemeinsamen Publikationen und Übersetzungen, c) der Förderung von fachlichem Austausch und der Schulung von Bibliothekaren, Schriftstellern, Übersetzern, Buchhändlern und Verlegern. Artikel 8 Schutz historischer Stätten und Denkmäler Die Vertragsparteien kommen überein, unter anderem durch erleichterte Unterstützung zur Förderung des Austausches von Fachwissen und bewährten Praktiken zum Schutz von Kulturdenkmälern und historischen Denkmälern zusammenzuarbeiten; sie berücksichtigen dabei den Weltkulturerbe-Auftrag der UNESCO. Darunter fallen ein erleichterter Austausch von Fachleuten, Zusammenarbeit bei Schulung, Sensibilisierung der Bevölkerung vor Ort und Beratung in Bezug auf den Schutz historischer Denkmäler und von unter Denkmalschutz stehender Räume sowie bei Gesetzgebung und Durchführung von Maßnahmen im Bereich Kulturerbe, insbesondere dessen Einbindung auf kommunaler Ebene. Diese Zusammenarbeit sollte im Einklang mit den internen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien erfolgen. Abschnitt C Schlussbestimmungen Artikel 9 Schlussbestimmungen (1) Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten zwischen der EU-Vertragspartei und jeder Republik der zentralamerikanischen Vertragspartei ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Tag folgt, an dem die betreffende Republik der zentralamerikanischen Vertragspartei ihre Urkunde zur Ratifizierung des Unesco-Übereinkommens hinterlegt hat. (2) Falls die Republiken der zentralamerikanischen Vertragspartei ihre Urkunde zur Ratifizierung des Unesco-Übereinkommens vor dem Austausch der Notifikationen nach Teil V (Schlussbestimmungen) Artikel 353 Absätze 2 und 3 dieses Abkommens hinterlegt haben, gelten die Bestimmungen dieses Protokolls ab Inkrafttreten dieses Abkommens. 1732 vakat vakat