Gesetz zu dem Europa-Abkommen vom 8. März 1993 zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten und der Republik Bulgarien
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994
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Gesetz zu dem Europa-Abkommen vom 8. März 1993
zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
sowie ihren Mitgliedstaaten und der Republik Bulgarien
Vom 7. Oktober 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Brüssel am 8. März 1993 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits, den in der Schlußakte vom selben Tag enthaltenen Erklärungen und Briefwechseln sowie den der Schlußakte beigefügten Erklärungen wird zugestimmt. Das Abkommen, die Schlußakte und die ihr beigefügten Erklärungen werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Europa-Abkommen nach seinem Artikel 124 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 7. Oktober 1994
Der Bundespräsident Roman Herzog
Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft Rexrodt
Der Bundesminister des Auswärtigen Kinkel
2754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil li
Europa-Abkommen
zur Gründung einer Assoziation
zwischen den Europäischen Gemeinschaften
und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und Bulgarien andererseits
Inhaltsverzeichnis
Präambel
Titel I Politischer Dialog
Titel II Allgemeine Grundsätze
Titel III Freier Warenverkehr
Kapitel I Gewerbliche Waren
Kapitel II Landwirtschaft
Kapitel III Fischerei
Kapitel IV Gemeinsame Bestimmungen
Titel IV Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Niederlassungsrecht, Dienstleistungsverkehr
Kapitell Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Kapitel II Niederlassungsrecht
Kapitel III Dienstleistungsverkehr
Kapitel IV Allgemeine Bestimmungen
Titel V Zahlungen, Kapltalverkehr, Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen, Angleichung der Rechtsvorschriften
Kapitel I Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr 60- 63
Kapitel II Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen 64- 68
Kapitel III Angleichung der Rechtsvorschriften 69- 71
Titel VI Wirtschaftliche Zusammenarbeit 72-97
Titel VII Kulturelle Zusammenarbeit 98
Titel VIII Finanzielle Zusammenarbeit 99-104
Artikel
1
2- 5
6- 7
8
9- 18
19- 22
23- 24
25- 37
38- 44
45- 55
56- 58
59
Titel IX Institutionelle, allgemeine und Schlußbestimmungen
105-125
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Das Königreich Belgien,
das Königreich Dänemark,
die Bundesrepublik Deutschland,
die Griechische Republik,
das Königreich Spanien,
die Französische Republik,
Irland,
die Italienische Republik,
das Großherzogtum Luxemburg,
das Königreich der Niederlande,
die Portugiesische Republik,
das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
nachstehend "Mitgliedstaaten" genannt, und
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische Atomgemeinschaft,
nachstehend "die Gemeinschaft" genannt,
einerseits,
und die Republik Bulgarien,
nachstehend "Bulgarien" genannt, andererseits,
eingedenk der Bedeutung der traditionellen Bindungen zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Bulgarien sowie der den Vertragsparteien gemeinsamen Werte,
in der Erkenntnis, daß die Gemeinschaft und Bulgarien diese Bindungen stärken und auf der Grundlage der beiderseitigen Interessen und der Gegenseitigkeit enge und dauerhafte Beziehungen aufnehmen wollen, die die Teilnahme Bulgariens an dem europäischen Integrationsprozeß ermöglichen würden, womit die Beziehungen gestärkt und erweitert werden, die in der Vergangenheit, vor allem mit dem am 8. Mai 1990 unterzeichneten Abkommen über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit, hergestellt wurden,
in Anbetracht der Gelegenheiten für Beziehungen einer neuen Qualität, die sich mit der Entwicklung der Demokratie in Bulgarien bieten,
in Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie Bulgariens für die Stärkung der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten, die die eigentliche Grundlage der Assoziation bilden,
in Anerkennung sowohl des grundlegenden Charakters des demokratischen Wandels in Bulgarien, der sich auf friedlichem Wege vollzieht und der auf den Aufbau einer neuen Staats- und Wirtschaftsordnung auf der Grundlage der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte, des politischen Pluralismus und eines pluralistischen Mehrparteiensystems mit freien und demokratischen Wahlen sowie auf die Schaffung der notwendigen rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Entwicklung einer Marktwirtschaft gerichtet ist, als auch der Notwendigkeit, diesen Prozeß mit Hilfe der Gemeinschaft fortzusetzen und zu vollenden,
eingedenk der festen Verpflichtung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten sowie Bulgariens zur Rechtsstaatlichkeit und zur Achtung der Menschenrechte einschließlich der Minderheitenrechte sowie zur vollen Verwirklichung auch aller anderen Grundsätze und Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), der Schlußdokumente der Folgekonferenzen von Wien und Madrid, der Charta von Paris für ein neues Europa und der Gesamteuropäischen Energiecharta,
willens, bessere Kontakte zwischen ihren Bürgern und den freien Informations- und Gedankenaustausch zu fördern, wie von den Vertragsparteien im Rahmen der KSZE vereinbart,
eingedenk der Bedeutung dieses Abkommens für den Aufbau und die Stärkung eines auf Zusammenarbeit beruhenden Systems der Stabilität in Europa, in dem die Gemeinschaft einen der Eckpfeiler bildet,
in der Überzeugung, daß ein Zusammenhang hergestellt werden sollte zwischen der vollen Verwirklichung der Assoziation einerseits und der tatsächlichen Weiterführung der politischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Reformen in Bulgarien andererseits sowie der Schaffung der Bedingungen für die Zusammenarbeit und die tatsächliche Annäherung der Systeme der Vertragsparteien, insbesondere unter Berücksichtigung der Schlußfolgerungen der KSZE-Konferenz von Bonn,
in dem Wunsch, zur Stärkung und Vollendung der Assoziation einen regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse aufzunehmen,
unter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft, umfangreiche Unterstützung bei der Vollendung des Übergangs Bulgariens zu einer Marktwirtschaft zu leisten und Bulgarien zu helfen, die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Strukturanpassung zu bewältigen,
unter Berücksichtigung femer der Bereitschaft der Gemeinschaft, Instrumente für die Zusammenarbeit und die wirtschaftliche, technische und finanzielle Hilfe auf globaler und mehrjähriger Basis zu schaffen,
in Anbetracht des Eintretens der Gemeinschaft und Bulgariens für den freien Handel und insbesondere für die Beachtung der Grundsätze des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens,
unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen und sozialen Gefälles zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien und in Anerkennung der Tatsache, daß die Ziele dieser Assoziation durch geeignete Bestimmungen dieses Abkommens verwirklicht werden sollten,
in der Überzeugung, daß dieses Abkommen ein neues Klima für ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen schaffen wird, die für die Umgestaltung und die technische Modernisierung der bulgarischen Wirtschaft unerläßlich sind,
in dem Wunsch, eine kulturelle Zusammenarbeit aufzunehmen und einen Informationsaustausch zu entwickeln,
in der Erkenntnis, daß Bulgarien letztlich die Mitgliedschaft in der Gemeinschaft anstrebt und daß diese Assoziation nach Auffassung der Vertragsparteien Bulgarien bei der Verwirklichung dieses Ziels helfen wird,
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien andererseits wird eine Assoziation gegründet.
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(2) Ziel dieser Assoziation ist es,
- einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen ermöglicht;
- schrittweise eine Freihandelszone zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien zu errichten, die im wesentlichen den gesamten Handel untereinander umfaßt;
- die Ausweitung des Handels und ausgewogene Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern und so die dynamische wirtschaftliche Entwicklung und den Wohlstand in Bulgarien zu begünstigen;
- eine Grundlage für die wirtschaftliche, finanzielle, kulturelle und soziale Zusammenarbeit zu schaffen sowie für die Hilfe, die die Gemeinschaft Bulgarien gewährt;
- die Bestrebungen Bulgariens zur Entwicklung seiner Wirtschaft und zur Vollendung des Übergangs zu einer Marktwirtschaft zu unterstützen;
- einen geeigneten Rahmen für die schrittweise Integration Bulgariens in die Gemeinschaft zu bieten. Zu diesem Zweck werden unter Beachtung der marktwirtschaftlichen Mechanismen neue Regeln, Politiken und Praktiken eingeführt werden und wird Bulgarien auf die Erfüllung der hierzu notwendigen Voraussetzungen hinarbeiten;
- geeignete Organe für das reibungslose Funktionieren der Assoziation einzusetzen.
Titel I Politischer Dialog
Artikel 2
Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet, den sie zu erweitem und zu intensivieren beabsichtigen. Er begleitet und festigt die Annäherung zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien, unterstützt den politischen und wirtschaftlichen Wandel in Bulgarien und trägt zur Herstellung neuer Solidaritätsbeziehungen und zur Schaffung neuer Formen der Zusammenarbeit bei. Der politische Dialog und die Zusammenarbeit, beruhend auf gemeinsamen Werten und Bestrebungen,
- erleichtem die volle Integration Bulgariens in die Gemeinschaft demokratischer Nationen und die schrittweise Annäherung an die Gemeinschaft. Die wirtschaftliche Annäherung gemäß diesem Abkommen wird zu mehr politischer Konvergenz führen;
- ermöglichen ein besseres gegenseitiges Verständnis und eine stärkere Konvergenz der Standpunkte in internationalen Fragen, insbesondere in solchen Angelegenheiten, die erhebliche Folgen für die eine oder die andere Vertragspartei haben können;
- geben den Vertragsparteien die Möglichkeit, den Standpunkt und die Interessen der anderen Vertragspartei in ihrem jeweiligen Entscheidungsprozeß zu berücksichtigen;
- tragen zur Annäherung der Standpunkte der Vertragsparteien in Sicherheitsfragen bei und begünstigen Sicherheit und Stabilität in ganz Europa.
Artikel 3
(1) Zwischen dem Präsidenten des Europäischen Rates und dem Präsidenten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und dem Präsidenten der Republik Bulgarien andererseits finden geeignete Treffen statt.
(2) Auf Ministerebene findet der politische Dialog im Assoziationsrat statt. Dieser ist allgemein für alle Fragen zuständig, die die Vertragsparteien ihm vorzulegen wünschen.
Artikel 4
Andere Verfahren und Mechanismen für den politischen Dialog werden von den Vertragsparteien vor allem in folgender Form eingeführt:
- Tagungen auf der Ebene hoher Beamter (der politischen Direktoren) zwischen bulgarischen Beamten einerseits und der Präsidentschaft des Rates der Europäischen Gemeinschaften und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften andererseits;
- volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle zwischen den Vertragsparteien einschließlich geeigneter bilateraler und multilateraler Kontakte, z. B. im Rahmen der UNO, der KSZE-Konferenzen und anderer multilateraler Foren;
- Aufnahme Bulgariens in die Gruppe der Länder, die regelmäßig über die im Rahmen der Europäischen Politischen Zusammenarbeit behandelten Fragen unterrichtet werden, und Informationsaustausch zur Erreichung der in Artikel 2 genannten Ziele;
- alle anderen Mittel, die zur Festigung, Entwicklung und Intensivierung des politischen Dialogs beitragen können.
Artikel 5
Der politische Dialog auf parlamentarischer Ebene wird im Rahmen des Parlamentarischen Assoziationsausschusses geführt.
Titel II Allgemeine Grundsätze
Artikel 6
Die Achtung der Grundsätze der Demokratie und der Menschenrechte, wie sie in der Schlußakte von Helsinki und in der Charta von Paris für ein neues Europa verankert sind, ist die Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentlicher Bestandteil dieser Assoziation.
Artikel 7
(1) Die Assoziation umfaßt eine Übergangszeit von höchstens zehn Jahren, die sich in zwei aufeinanderfolgende Stufen von grundsätzlich jeweils fünf Jahren gliedert. Die erste Stufe beginnt mit dem Inkrafttreten des Abkommens.
(2) Der Assoziationsrat - in dem Bewußtsein, daß die Grundsätze der Marktwirtschaft für diese Assoziation wesentlich sind -prüft auf der Grundlage der in der Präambel festgelegten Grundsätze regelmäßig die Durchführung des Abkommens und die Fortschritte Bulgariens bei der Einführung der Marktwirtschaft.
(3) Während der zwölf Monate vor Ablauf der ersten Stufe tritt der Assoziationsrat zusammen, um über den Übergang zu der zweiten Stufe wie auch über etwaige Änderungen der für die zweite Stufe geltenden Durchführungsmaßnahmen zu entscheiden. Dabei berücksichtigt er die Ergebnisse der in Absatz 2 genannten Prüfung.
(4) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten zwei Stufen gelten nicht für Titel III.
Titel III Freier Warenverkehr
Artikel 8
(1) Die Gemeinschaft und Bulgarien errichten innerhalb einer Übergangszeit von höchstens zehn Jahren ab dem Inkrafttreten des Abkommens und im Einklang mit den Bestimmungen dieses
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Abkommens und den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens schrittweise eine Freihandelszone.
(2) Für die Einreihung der Waren, die in die Gemeinschaft eingeführt werden, gilt die Kombinierte Nomenklatur. Für die Einreihung der Waren, die nach Bulgarien eingeführt werden, gilt der bulgarische Zolltarif.
(3) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Zollsenkungen vorgenommen werden, der Zollsatz, der am Tag vor dem Inkrafttreten des Abkommens tatsächlich erga omnes angewandt wird.
(4) Werden nach dem Inkrafttreten des Abkommens Zollsenkungen erga omnes vorgenommen, vor allem Zollsenkungen aufgrund der Zolitarifübereinkunft, die sich aus der Uruguay-Runde im Rahmen des GATT ergibt, so treten die derart gesenkten Zollsätze ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Senkungen an die Stelle der in Absatz 3 genannten Ausgangszollsätze.
(5) Die Gemeinschaft und Bulgarien teilen einander ihre jeweiligen Ausgangszollsätze mit.
Kapitel I Gewerbliche Waren
Artikel 9
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ursprungswaren der Gemeinschaft und Bulgariens, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme der in Anhang I aufgeführten Waren.
(2) Die Artikel 10 bis 14 gelten nicht für die in den Artikeln 16 und 17 genannten Waren.
Artikel 10
(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungswaren Bulgariens, die nicht in den Anhängen IIa, IIb und III aufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten des Abkommens abgeschafft.
(2) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungswaren Bulgariens, die in Anhang IIa aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgeschafft:
- Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.
- Ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens werden die noch verbleibenden Zölle abgeschafft.
Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang IIb aufgeführten Ursprungswaren Bulgariens werden vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens an durch jährliche Senkungen des Ausgangszollsatzes um 20 v. H. verringert, so daß sie bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens vollständig abgeschafft sind.
(3) Für die in Anhang III aufgeführten Ursprungswaren Bulgariens werden die Einfuhrzölle im Rahmen jährlicher Gemeinschaftszollkontingente oder -plafonds ausgesetzt, die gemäß den im genannten Anhang festgelegten Bedingungen schrittweise aufgestockt werden, so daß die Einfuhrzölle für die betreffenden Waren spätestens am Ende des fünften Jahres vollständig abgeschafft sind.
Gleichzeitig werden die Einfuhrzölle, die gelten, wenn ein Kontingent ausgeschöpft worden ist oder wenn die Erhebung von Einfuhrzöllen für unter einen Plafond fallende Waren wiedereingeführt wird, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens an durch jährliche Senkungen des Ausgangszollsatzes um 15 v.H. schrittweise abgeschafft. Bis zum Ende des fünften Jahres werden die noch verbleibenden Zölle abgeschafft.
(4) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens für Ursprungswaren Bulgariens beseitigt.
Artikel 11
(1) Die Einfuhrzölle Bulgariens auf die in Anhang IV aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens abgeschafft.
(2) Die Einfuhrzölle Bulgariens auf die in Anhang V aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schrittweise nach folgendem Zeitplan gesenkt:
- Ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.
- Drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.
- Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens werden die noch verbleibenden Zölle abgeschafft.
(3) Die Einfuhrzölle Bulgariens auf die in Anhang VI aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden schrittweise nach folgendem Zeitplan gesenkt:
- Drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.
- Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.
- Sechs Jahre nach dem Inkrafttreten dem Abkommens wird jeder Zollsatz auf 45 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.
- Sieben Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 30 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.
- Acht Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 15 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.
- Neun Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens werden die noch verbleibenden Zölle abgeschafft.
(4) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Bulgariens für Ursprungswaren der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden bei Inkrafttreten des Abkommens beseitigt, mit Ausnahme derjenigen für die in Anhang VII aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft, die nach dem in diesem Anhang vorgesehenen Zeitplan beseitigt werden.
Artikel 12
Die Bestimmungen über den Abbau der Einfuhrzölle gelten auch für die Finanzzölle.
Artikel 13
Die Gemeinschaft schafft für ihre Einfuhren aus Bulgarien alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle bei Inkrafttreten des Abkommens ab.
Bulgarien schafft für seine Einfuhren aus der Gemeinschaft alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle bei Inkrafttreten des Abkommens ab, mit Ausnahme derjenigen auf die in Anhang VIII aufgeführten Waren, die nach dem in diesem Anhang vorgesehen Zeitplan abgeschafft werden.
Artikel 14
(1) Die Gemeinschaft und Bulgarien schaffen untereinander schrittweise spätestens bis zum Ende des fünften Jahres nach dem Inkrafttreten des Abkommens alle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung ab.
(2) Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen gegenüber Bulgarien und Maßnahmen gleicher Wirkung werden von der Gemeinschaft bei Inkrafttreten des Abkommens beseitigt.
(3) Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen gegenüber der Gemeinschaft und Maßnahmen gleicher Wirkung werden von Bulgarien bei Inkrafttreten des Abkommens beseitigt, mit Ausnahme derjenigen für die in Anhang IX aufgeführten Waren, die spätestens bis zum Ende des fünften Jahres nach dem Inkrafttreten des Abkommens beseitigt werden.
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Artikel 15
Jede Vertragspartei erklärt sich bereit, ihre Zollsätze im Handel mit der anderen Vertragspartei schneller als in den Artikeln 10 und 11 vorgesehen zu senken, falls ihre wirtschaftliche Gesamtlage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.
Der Assoziationsrat kann Empfehlungen in diesem Sinne aussprechen.
Artikel 16
Protokoll Nr. 1 enthält die Bestimmungen für die dort genannten Textilwaren.
Artikel 17
Protokoll Nr. 2 enthält die Bestimmungen für die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse.
Artikel 18
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß die Gemeinschaft bei den Abgaben auf die in Anhang X aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien eine landwirtschaftliche Komponente beibehält.
(2) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß Bulgarien bei den Abgaben auf die in Anhang X aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft eine landwirtschaftliche Komponente einführt.
Kapitel II Landwirtschaft
Artikel 19
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Bulgarien.
(2) Unter "landwirtschaftlichen Erzeugnissen" sind die Erzeugnisse zu verstehen, die unter die Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und des bulgarischen Zolltarifs fallen, und die Erzeugnisse, die in Anhang I aufgeführt sind, nicht aber Fischereierzeugnisse gemäß der Begriffsbestimmung der Verordnung (EWG) Nr. 3687/91.
Artikel 20
Protokoll Nr. 3 enthält die Handelsbestimmungen für die dort aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.
Artikel 21
(1) Die Gemeinschaft beseitigt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien, die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3420/83 des Rates in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens gültigen Fassung noch gelten.
(2) Für die in Anhang XI aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien gelten vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens an die gesenkten Abschöpfungen im Rahmen der Gemeinschaftszollkontingente oder die gesenkten Zölle unter den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen.
(3) Die in Anhang XI la aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft sind bei der Einfuhr nach Bulgarien von mengenmäßigen Beschränkungen befreit.
Die in Anhang Xllb aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft unterliegen den in diesem Anhang festgesetzten mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen.
(4) Die Gemeinschaft und Bulgarien gewähren einander die in den Anhängen XIII und XIV aufgeführten Zugeständnisse auf der
Grundlage der Ausgewogenheit und Gegenseitigkeit und im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen.
(5) Unter Berücksichtigung des Umfangs ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, deren besonderer Empfindlichkeit, der Bestimmungen über die Gemeinsame Agrarpolitik der Gemeinschaft, der Bestimmungen über die Agrarpolitik Bulgariens, der Bedeutung der Landwirtschaft für die bulgarische Wirtschaft und der Folgen der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) prüfen die Gemeinschaft und Bulgarien im Assoziationsrat für jedes Erzeugnis auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und Gegenseitigkeit die Möglichkeiten für die gegenseitige Einräumung weiterer Zugeständnisse. .
Artikel 22
Sollten die Einfuhren von Waren mit Ursprung in einer Vertragspartei, für die die Zugeständnisse nach Artikel 21 gelten, wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrarmärkte ernste Störungen auf den Märkten der anderen Vertragspartei hervorrufen, so nehmen beide Vertragsparteien unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere des Artikels 31, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet.
Kapitel III Fischerei
Artikel 23
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und in Bulgarien, die unter die Verordnung (EWG) Nr. 3687/91 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse fallen.
Artikel 24 Artikel 21 Absatz 5 gilt sinngemäß für Fischereierzeugnisse.
Kapitel IV Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 25
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den gesamten Warenverkehr, sofern hier oder in den Protokollen Nr. 1,2 oder 3 nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 26
(1) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens an werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits geltenden erhöht.
(2) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens an werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien weder neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch die bestehenden restriktiver gestaltet.
(3) Unbeschadet der Zugeständnisse gemäß Artikel 21 beschränken die Absätze 1 und 2 in keiner Weise die Fortsetzung der Agrarpolitik Bulgariens bzw. der Gemeinschaft oder die Einführung von Maßnahmen im Rahmen dieser Politiken.
Artikel 27
(1) Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar die Erzeugnisse der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen Ursprungswaren der anderen Vertragspartei benachteiligen.
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(2) Für Waren, die in das Gebiet einer Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen Abgaben.
Artikel 28
(1) Das Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs bewirken.
(2) Im Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt über Abkommen zur Gründung derartiger Zollunionen oder Freihandelszonen und auf Antrag über alle anderen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittländern. Derartige Konsultationen finden insbesondere im Falle des Bettritts eines Drittlands zur Gemeinschaft statt, um sicherzustellen, daß den in diesem Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Bulgariens Rechnung getragen wird.
Artikel 29
Befristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 11 und zu Artikel 26 Absatz 1 können von Bulgarien in Form höherer Zollsätze eingeführt werden.
Diese Regelungen dürfen nur junge Industrien oder bestimmte Wirtschaftszweige betreffen, die sich in der Umstrukturierung befinden oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die insbesondere bedeutende soziale Probleme hervorrufen.
Die mit diesen Regelungen eingeführten Einfuhrzölle Bulgariens auf Ursprungswaren der Gemeinschaft dürfen 25 v. H. des Wertes nicht übersteigen und müssen den Ursprungswaren der Gemeinschaft weiterhin eine Präferenz sichern. Der Gesamtwert der Einfuhren der Waren, für die diese Maßnahmen gelten, darf 15 v. H. der Gesamteinfuhren der in Kapitel I genannten gewerblichen Waren aus der Gemeinschaft während des letzten Jahres, für das Statistiken vorliegen, nicht übersteigen.
Diese Maßnahmen gelten höchstens fünf Jahre, sofern vom Assoziationsrat keine Verlängerung genehmigt wird. Sie treten spätestens bei Ablauf der Übergangszeit außer Kraft.
Keine derartigen Maßnahmen können für eine Ware eingeführt werden, wenn seit der Aufhebung sämtlicher Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen oder Abgaben bzw. Maßnahmen gleicher Wirkung für diese Ware mehr als drei Jahre vergangen sind.
Bulgarien unterrichtet den Assoziationsrat über etwaige Ausnahmeregelungen, die es einzuführen beabsichtigt; auf Antrag der Gemeinschaft finden vor der Anwendung derartiger Regelungen Konsultationen im Assoziationsrat über die Maßnahmen und die betreffenden Wirtschaftszweige statt. Bei der Einführung derartiger Regelungen übermittelt Bulgarien dem Assoziationsrat einen Zeitplan für die Abschaffung der gemäß diesem Artikel eingeführten Zölle. Nach diesem Zeitplan muß die Abschaffung dieser Zölle in gleichen Jahresraten spätestens zwei Jahre nach ihrer Einführung beginnen. Der Assoziationsrat kann einen anderen Zeitplan beschließen.
Artikel 30
Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumpingpraktiken im Sinne von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens fest, so kann sie im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 34 geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.
Artikel 31
Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, daß
- den inländischen Hersteilem gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet einer Vertragspartei ein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder
- in einem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen oder Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine schwerwiegende Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region bewirken könnten,
so können die Gemeinschaft und Bulgarien je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 34 geeignete Maßnahmen treffen.
Artikel 32
Führt die Beachtung der in den Artikeln 14 und 26 enthaltenen Bestimmungen
i) zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland, demgegenüber die ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen gleicher Wirkung aufrechterhält, oder
ii) zu einer schwerwiegenden Verknappung oder der Gefahr einer schwerwiegenden Verknappung bei einer für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Ware
und ergeben sich daraus tatsächlich oder voraussichtlich für die ausführende Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten, so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 34 geeignete Maßnahmen treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen beseitigt werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.
Artikel 33
Die Mitgliedstaaten und Bulgarien formen alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, daß am Ende des fünften Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Bulgariens ausgeschlossen ist. Der Assoziationsrat wird über die zur Erreichung dieses Ziels erlassenen Maßnahmen unterrichtet.
Artikel 34
(1) Legt die Gemeinschaft oder Bulgarien für die Einfuhren von Waren, die die in Artikel 31 genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren fest, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilen sie dies der anderen Vertragspartei mit.
(2) Die Gemeinschaft bzw. Bulgarien stellt in den Fällen der Artikel 30, 31 und 32 vor Einführung der dort vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe d dem Assoziationsrat so schnell wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
Die Schutzmaßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich mitgeteilt und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.
(3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:
a) Bezüglich des Artikels 31 wird der Assoziationsrat mit der Prüfung der Schwierigkeiten befaßt, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben; er kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zur Behebung dieser Schwierigkeiten fassen.
Hat der Assoziationsrat oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von dreißig Tagen nach der Befassung des Assoziationsrates keinen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten gefaßt oder wurde keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht, so kann die einführende Vertragspartei geeignete
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Maßnahmen zur Lösung des Problems treffen. Diese Maßnahmen müssen sich auf das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt notwendige Maß beschränken.
b) Bezüglich des Artikels 30 wird der Assoziationsrat über den Dumpingfall unterrichtet, sobald die Behörden der einführenden Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet haben. Wurde innerhalb von dreißig Tagen nach der Befassung des Assoziationsrates das Dumping nicht abgestellt oder keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen.
c) Bezüglich des Artikels 32 wird der Assoziationsrat mit der Prüfung der Schwierigkeiten befaßt, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben.
Der Assoziationsrat kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zur Behebung dieser Schwierigkeiten fassen. Hat er innerhalb von dreißig Tagen nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so kann die ausführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen bei der Ausfuhr der betreffenden Ware treffen.
d) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erforderlich machen, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Bulgarien, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, in den Fällen der Artikel 30, 31 und 32 unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen treffen; der Assoziationsrat wird hiervon unverzüglich unterrichtet.
Artikel 35
Protokoll Nr. 4 enthält die Ursprungsregeln für die Gewährung der in diesem Abkommen vorgesehenen Zollpräferenzen.
Artikel 36
Das Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, der erschöpfbaren natürlichen Ressourcen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen, gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen.
Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.
Artikel 37
Protokoll Nr. 5 enthält die Sonderbestimmungen für den Handel zwischen Bulgarien einerseits und Spanien und Portugal andererseits.
Titel IV
Freizügigkeit der Arbeitnehmer, Niederlassungsrecht, Dienstleistungsverkehr
Kapitel I Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Artikel 38
(1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten
- wird den Arbeitnehmern bulgarischer Staatsangehörigkeit, die im Gebiet eines Mitgliedstaates rechtmäßig beschäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Entlohnung oder der Entlassung keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen bewirkt;
- haben die rechtmäßig im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnhaften Ehegatten und Kinder der dort rechtmäßig beschäftigten Arbeitnehmer während der Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis dieser Arbeitnehmer Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaates; eine Ausnahme bilden Saisonarbeitnehmer und Arbeitnehmer, die unter bilaterale Abkommen im Sinne von Artikel 42 fallen, sofern diese Abkommen nichts anderes bestimmen.
(2) Bulgarien gewährt vorbehaltlich der dort geltenden Bedingungen und Modalitäten Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates und in seinem Gebiet rechtmäßig beschäftigt sind, sowie deren Ehegatten und Kindern, die in diesem Gebiet rechtmäßig wohnhaft sind, die gleiche Behandlung wie in Absatz 1 vorgesehen.
Artikel 39
(1) Im Hinblick auf die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer bulgarischer Staatsangehörigkeit, die im Gebiet eines Mitgliedstaates rechtmäßig beschäftigt sind, und für deren Familienangehörige, die dort rechtmäßig wohnhaft sind, und vorbehaltlich der in jedem Mitgliedstaat geltenden Bedingungen und Modalitäten
- werden für diese Arbeitnehmer die in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- bzw. Aufenthaltszeiten bei den Alters-, InvalRJitäts- und Hinterbliebenenrenten sowie der Krankheitsfürsorge für sie und ihre Familienangehörigen zusammengerechnet;
- können alle Afters- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde - mit Ausnahme der nicht beitragsbedingten Leistungen -, zu den gemäß den Rechtsvorschriften des Schuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei transferiert werden;
- erhalten die fraglichen Arbeitnehmer Familienzulagen für ihre vorgenannten Familienangehörigen.
(2) Bulgarien gewährt den Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates und in seinem Gebiet rechtmäßig be-schätigt sind, und deren dort rechtmäßig wohnhaften Familienangehörigen eine Behandlung, die der in Absatz 1 unter dem zweiten und dritten Gedankenstrich vorgesehenen Behandlung entspricht.
Artikel 40
(1) Der Assoziationsrat legt durch Beschluß geeignete Bestimmungen zur Erreichung des in Artikel 39 niedergelegten Ziels fest.
(2) Der Assoziationsrat legt die Einzelheiten für eine Zusammenarbeit der Verwaltungen fest, die die erforderlichen Verwal-tungs- und Kontrollgarantien für die Durchführung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen bietet.
Artikel 41
Die vom Assoziationsrat gemäß Artikel 40 erlassenen Bestimmungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den bilateralen Abkommen zwischen Bulgarien und den Mitgliedstaaten ergeben, unberührt, soweit diese eine günstigere Behandlung der bulgarischen Staatsangehörigen oder der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten vorsehen.
Artikel 42
(1) Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in dem Mitgliedstaat und vorbehaltlich seiner Rechtsvorschriften und der Einhaltung seiner Bestimmungen über die Mobilität der Arbeitnehmer
- sollten die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur Beschäftigung für bulgarische Arbeitnehmer, die die Mitglied-
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Staaten im Rahmen bilateraler Abkommen gewähren, beibehalten und nach Möglichkeit verbessert werden;
- werden die anderen Mitgliedstaaten den möglichen Abschluß ähnlicher Abkommen wohlwollend prüfen.
(2) Der Assoziationsrat prüft die Gewährung weiterer Verbesserungen, einschließlich Erleichterungen für den Zugang zur Berufsausbildung, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und in der Gemeinschaft.
Artikel 43
Der Assoziationsrat prüft während der in Artikel 7 genannten zweiten Stufe oder gegebenenfalls früher weitere Mittel und Wege zur Verbesserung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und berücksichtigt dabei insbesondere die soziale und wirtschaftliche Lage in Bulgarien sowie die Beschäftigungssituation in der Gemeinschaft. Der Assoziationsrat spricht dazu Empfehlungen aus.
Artikel 44
Zur Erleichterung einer Neustrukturierung des Arbeitskräftepotentials im Zuge der Umgestaltung der Wirtschaft in Bulgarien leistet die Gemeinschaft technische Hilfe beim Aufbau eines angemessenen Systems der sozialen Sicherheit in Bulgarien, wie in Artikel 89 vorgesehen.
Kapitel II Niederlassungsrecht
Artikel 45
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren vom Inkrafttreten des Abkommens an für die Niederlassung bulgarischer Gesellschaften und Staatsangehöriger und für die Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelassenen bulgarischen Gesellschaften und Staatsangehörigen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung ihrer eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen, mit Ausnahme der in Anhang XVa aufgeführten Bereiche.
(2) Bulgarien gewährt vom Inkrafttreten des Abkommens an
i) für die Niederlassung von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung seiner eigenen Staatsangehörigen und Gesellschaften, mit Ausnahme der in den Anhängen XVb und XVc aufgeführten Wirtschaftszweige und Bereiche, für die die Inländerbehandlung spätestens bis zum Ende der in Artikel 7 genannten Übergangszeit gewährt wird;
ii) für die Geschäftstätigkeit der in Bulgarien niedergelassenen Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung seiner eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für die in Anhang XVd aufgeführten Bereiche.
(4) Bulgarien erläßt während der in Absatz 2 Ziffer i genannten Übergangszeit keine neuen Vorschriften oder Maßnahmen, die hinsichtlich Niederlassung der Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft in seinem Gebiet eine Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen bewirken.
(5) Im Sinne dieses Abkommens
a) bedeutet "Niederlassung"
i) im Falle der Staatsangehörigen das Recht auf Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie auf Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften, die sie tatsächlich kontrollieren. Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit und einer Geschäftstätigkeit durch Staatsangehörige umfaßt nicht die
Suche oder Annahme einer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei und verleiht nicht das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt der anderen Vertragspartei. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für diejenigen, die nicht ausschließlich eine selbständige Tätigkeit ausüben;
ii) im Falle der Gesellschaften das Recht auf Aufnahme und Ausübung von Erwerbstätigkeiten durch die Errichtung und Leitung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Agenturen;
b) bedeutet "Tochtergesellschaft" einer Gesellschaft eine Gesellschaft, die tatsächlich von der ersten Gesellschaft kontrolliert wird;
c) umfassen "Erwerbstätigkeiten" insbesondere gewerbliche Tätigkeiten, kaufmännische Tätigkeiten, handwerkliche Tätigkeiten und freiberufliche Tätigkeiten.
(6) Der Assoziationsrat prüft während der in Absatz 2 Ziffer i genannten Übergangszeiten regelmäßig die Möglichkeit für eine beschleunigte Gewährung der Inländerbehandlung in den in den Anhängen XVb und XVc aufgeführten Wirtschaftszweigen und für die Einbeziehung der in Anhang XVd aufgeführten Bereiche und Angelegenheiten in den Geltungsbereich des Absatzes 2 Ziffer i. Diese Anhänge können durch Beschluß des Assoziationsrates geändert werden.
Nach Ablauf der in Absatz 2 Ziffer i genannten Übergangszeiten kann der Assoziationsrat ausnahmsweise und falls erforderlich auf Antrag Bulgariens beschließen, die Ausnahmeregelung für bestimmte in den Anhängen XVb und XVc aufgeführte Bereiche und Angelegenheiten für einen begrenzten Zeitraum zu verlängern.
Artikel 46
(1) Vorbehaltlich des Artikels 45 und mit Ausnahme der in Anhang XVb aufgeführten Finanzdienstleistungen kann jede Vertragspartei die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und Staatsangehörigen in ihrem Gebiet reglementieren, soweit diese Regelungen die Gesellschaften und Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gegenüber ihren eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen nicht benachteiligen.
(2) Hinsichtlich der in Anhang XVb aufgeführten Finanzdienstleistungen berührt dieses Abkommen nicht das Recht der Vertragsparteien, Maßnahmen zu ergreifen, die zur Durchführung der Währungspolitik der Vertragsparteien oder aus aufsichtsrechtlichen Gründen erforderlich sind, um den Schutz von Investoren, Kontoinhabern, Versicherungsnehmern oder von Personen, gegenüber denen eine Verbindlichkeit aufgrund eines Treuhandgeschäfts besteht, oder die Integrität und Stabilität des Finanzsystems sicherzustellen. Diese Maßnahmen dürfen Gesellschaften und Staatsangehörige der anderen Vertragspartei gegenüber den eigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen nicht benachteiligen.
Artikel 47
Um Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Staatsangehörigen Bulgariens die Aufnahme und Ausübung reglementierter Berufstätigkeiten in Bulgarien bzw. in der Gemeinschaft zu erleichtem, prüft der Assoziationsrat, welche Schritte zur gegenseitigen Anerkennung der Befähigungsnachweise erforderlich sind. Er kann zu diesem Zweck alle zweckdienlichen Maßnahmen ergreifen.
Artikel 48
Artikel 46 schließt nicht aus, daß die eine Vertragspartei für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen und Agenturen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei, die im Gebiet der ersten Vertragspartei nicht registriert sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen derartigen Zweigniederlassungen und Agenturen und den Zweigniederlassungen und Agenturen der in ihrem Gebiet registrierten Gesellschaften oder, im Falle der
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Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt ist. Diese unterschiedliche Behandlung geht nicht über das unbedingt notwendige Maß hinaus, wie es sich aus derartigen rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der in Anhang XVb aufgeführten Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.
Artikel 49
(1) Als "Gesellschaft der Gemeinschaft" bzw. "bulgarische Gesellschaft" im Sinne dieses Abkommens gilt eine Gesellschaft oder eine Firma, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates bzw. Bulgariens gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Bulgariens hat. Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates bzw. Bulgariens gegründete Gesellschaft oder Firma nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Bulgariens, so müssen ihre Geschäftstätigketten eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines der Mitgliedstaaten bzw. Bulgariens aufweisen.
(2) Dieses Kapitel und Kapitel III gelten auch im internationalen Seeverkehr für Staatsangehörige oder Schiffahrtsgesellschaften der Mitgliedstaaten bzw. Bulgariens, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. Bulgariens niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates bzw. Bulgariens kontrolliert werden, wenn ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bzw. in Bulgarien gemäß den jeweils geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.
(3) Als Staatsangehöriger der Gemeinschaft bzw. Bulgariens im Sinne dieses Abkommens gilt jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten bzw. Bulgariens besitzt.
(4) Die Bestimmungen dieses Abkommens schließen nicht aus, daß jede Vertragspartei alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um zu verhindern, daß ihre Maßnahmen betreffend den .Zugang von Drittländern zu ihrem Markt mittels der Bestimmungen dieses Abkommens umgangen werden.
Artikel 50
Als "Finanzdienstleistungen im Sinne dieses Abkommens gelten die in Anhang XVb aufgeführten Tätigkeiten. Der Assoziationsrat kann den Geltungsbereich von Anhang XVb erweitem oder ändern.
Artikel 51
Bulgarien kann während der ersten fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bzw. für die in den Anhängen XVb und XVc aufgeführten Wirtschaftszweige während der in Artikel 7 genannten Übergangszeit Maßnahmen einführen, die von den Bestimmungen dieses Kapitels über die Niederlassung von Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft abweichen, wenn bestimmte Industrien
- eine Umstrukturierung durchführen oder
- ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, die insbesondere schwerwiegende soziale Probleme in Bulgarien hervorrufen, oder
- einen Verlust oder einen drastischen Rückgang des gesamten Marktanteils der bulgarischen Gesellschaften oder Staatsangehörigen in einem bestimmten Wirtschafts- oder Industriezweig in Bulgarien erfahren oder
- sich in Bulgarien erst im Aufbau befinden.
Derartige Maßnahmen:
i) treten spätestens zwei Jahre nach Ablauf des fünften Jahres nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens außer Kraft und
ii) müssen vertretbar und notwendig sein, um Abhilfe zu schaffen, und
iii) dürfen nur die Niederlassungen betreffen, die in Bulgarien nach dem Inkrafttreten derartiger Maßnahmen gegründet werden sollen, und dürfen keine Benachteiligung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft, die bei der Einführung einer bestimmten Maßnahme bereits in Bulgarien niedergelassen waren, gegenüber den bulgarischen Gesellschaften oder Staatsangehörigen bewirken.
Der Assoziationsrat kann ausnahmsweise und falls erforderlich auf Antrag Bulgariens beschließen, die unter Ziffer I genannte Frist für einen bestimmten Wirtschaftszweig für einen begrenzten Zeitraum zu verlängern, der die Dauer der in Artikel 7 genannten Übergangszeit nicht überschreiten darf.
Bei der Verfügung und Durchführung derartiger Maßnahmen gewährt Bulgarien, soweit möglich, den Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft eine Präferenzbehandlung, in keinem Fall aber eine weniger günstige Behandlung als den Gesellschaften oder Staatsangehörigen aus einem Drittland.
Vor der Einführung dieser Maßnahmen konsultiert Bulgarien den Assoziationsrat; es setzt sie frühestens einen Monat nach der Mitteilung der von Bulgarien geplanten konkreten Maßnahmen an den Assoziationsrat in Kraft, sofern kein nicht wiedergutzumachender Schaden droht, der Sofortmaßnahmen erforderlich macht. In diesem Fall konsultiert Bulgarien den Assoziationsrat unverzüglich nach ihrer Einführung.
Bulgarien kann derartige Maßnahmen nach Ablauf des fünften Jahres nach dem Inkrafttreten des Abkommens bzw. für die in den Anhängen XVb und XVc aufgeführten Wirtschaftszweige nach Ablauf der in Artikel 7 genannten Übergangszeit nur mit Zustimmung des Assoziationsrates und unter den von diesem festgelegten Bedingungen einführen.
Artikel 52
(1) Dieses Kapitel gilt nicht für den Luft- und Binnenschiffsverkehr sowie den Seekabotageverkehr.
(2) Der Assoziationsrat kann Empfehlungen für die Förderung der Niederlassung und der Ausübung von Geschäftstätigkeiten in den in Absatz 1 genannten Bereichen aussprechen.
Artikel 53
(1) Unbeschadet des Kapitels I sind die Begünstigten der von Bulgarien bzw. der Gemeinschaft zugestandenen Niederlassungsrechte berechtigt, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften des Aufnahmelandes im Gebiet Bulgariens bzw. der Gemeinschaft Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft bzw. Bulgariens besitzt, sofern es sich dabei um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt und es ausschließlich von diesen Begünstigten oder ihren Tochtergesellschaften beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse für dieses Personal gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.
(2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der Begünstigten der Niederlassungsrechte, nachstehend "Organisation" genannt, sind
a) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Organisation leiten und allgemeine Anweisungen hauptsächlich von dem Vorstand oder den Aktionären erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:
- die Leitung der Organisation oder einer Abteilung oder Unterabteilung der Organisation;
- die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen aufsichtsführenden Personals und der anderen Fach- und Verwaltungskräfte;
- die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung der Einstellung und Entlassung oder sonstiger Personalentscheidungen;
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b) Beschäftigte einer Organisation mit hohen oder ungewöhnlichen
- Qualifikationen für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische Kenntnisse erfordern;
- Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der Organisation notwendig sind.
Zu diesen Beschäftigten dürfen auch Angehörige zulassungspflichtiger Berufe gehören.
Dieses Personal muß von der betreffenden Organisation mindestens ein Jahr vor der Abstellung durch die Organisation eingestellt worden sein.
Artikel 54
(1) Dieses Kapitel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.
(2) Es gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.
Artikel 55
Dieses Kapitel und Kapitel III gelten auch für Gesellschaften, die von bulgarischen Gesellschaften oder Staatsangehörigen und von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft gemeinsam kontrolliert werden oder sich in deren ausschließlichem Miteigentum befinden.
Kapitel III
Dienstleistungsverkehr zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien
Artikel 56
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit den Bestimmungen dieses Kapitels und unter Berücksichtigung der Entwicklung des Dienstleistungssektors in den Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft oder Bulgariens zu erlauben, die in einer anderen Vertragspartei als derjenigen des Leistungsempfängers niedergelassen sind.
(2) Im Einklang mit der in Absatz 1 genannten Liberalisierung und vorbehaltlich des Artikels 59 Absatz 1 gestatten die Vertragsparteien die vorübergehende Einreise der natürlichen Personen, die die Dienstleistung erbringen oder von dem Leistungserbringer als Personal in Schlüsselpositionen im Sinne des Artikels 53 Absatz 2 beschäftigt werden; dazu gehören auch natürliche Personen, die Vertreter von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft oder Bulgariens sind und um vorübergehende Einreise zwecks Aushandlung oder Abschluß von Dienstleistungsaufträgen für diesen Leistungserbringer ersuchen, sofern diese Vertreter nicht im direkten Verkauf beschäftigt sind oder selbst Dienstleistungen erbringen.
(3) Der Assoziationsrat trifft die erforderlichen Maßnahmen zur schrittweisen Durchführung von Absatz 1.
Artikel 57
Für die Erbringung von Verkehrsleistungen zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien gelten anstelle des Artikels 56 die folgenden Bestimmungen:
1. Hinsichtlich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum Markt und zum Verkehr auf kaufmännischer Basis wirksam anzuwenden.
a) Die vorstehende Bestimmung berührt nicht die Rechte und Pflichten aus dem Verhaltenskodex der Vereinten Nationen für
Linienkonferenzen, wie er von der einen oder der anderen Vertragspartei dieses Abkommens angewandt wird. Nichtkon-ferenz-Reedereien dürfen mit einer Konferenz-Reederei im Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des lauteren Wettbewerbs auf kaufmännischer Basis beachten.
b) Die Vertragsparteien treten ein für den freien Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern.
2. Gemäß den Grundsätzen der Nummer 1
a) dürfen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen mit Drittländern keine Ladungsanteilvereinbarungen aufnehmen, wenn nicht der außergewöhnliche Umstand gegeben ist, daß Linienreedereien der einen oder der anderen Vertragspartei sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und nach dem betreffenden Drittland hätten;
b) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarungen in künftigen bilateralen Abkommen betreffend den Verkehr mit trockenen und flüssigen Massengütern;
c) heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten.
3. Um abgestimmt auf die kommerziellen Bedürfnisse der Vertragsparteien eine koordinierte Entwicklung und schrittweise Liberalisierung des Verkehrs zwischen ihnen zu gewährleisten, werden die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luft-und im Landverkehr Gegenstand gesonderter Verkehrsabkommen seih, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien auszuhandeln sind.
4. Vor Abschluß der Abkommen gemäß Nummer 3 ergreifen die Vertragsparteien keine Maßnahmen, die im Vergleich zu dem Stand am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens restriktiver oder diskriminierender sind.
5. während der Übergangszeit gleicht Bulgarien seine Rechtsvorschriften einschließlich der administrativen, technischen und sonstigen Bestimmungen an die geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Luft- und im Landverkehr insoweit an, als dies der Liberalisierung und dem gegenseitigen Marktzugang der Vertragsparteien dienlich ist und den Personen- und Güterverkehr erleichtert.
6. parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirklichung der Ziele dieses Kapitels prüft der Assoziationsrat, wie die notwendigen Voraussetzungen für die Verbesserung der Dienstleistungsfreiheit im Luft- und im Landverkehr geschaffen werden können.
Artikel 58
Für die unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten gilt Artikel 54.
Kapitel IV Allgemeine Bestimmungen
Artikel 59
(1) Für die Zwecke des Titels IV werden die Vertragsparteien durch keine Bestimmung des Abkommens daran gehindert, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Beschäftigungsbedingungen, Niederlassung von natürlichen Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, sofern sie dies nicht in einer Weise tun, durch die die Vorteile, die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung des Abkommens erwachsen, zunichte gemacht oder verringert werden. Diese Bestimmung berührt nicht die Anwendung von Artikel 54.
(2) Die Bestimmungen der Kapitel II, III und IV des Titels IV werden durch Beschluß des Assoziationsrates zur Berücksichti-
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gung der Ergebnisse der Verhandlungen über den Dienstleistungsverkehr im Rahmen der Uruguay-Runde angepaßt, um insbesondere sicherzustellen, das keine Vertragspartei der anderen Vertragspartei aufgrund einer Bestimmung dieses Abkommens eine Behandlung gewährt, die weniger günstig ist als die Behandlung, die aufgrund eines künftigen GATS-Übereinkom-mens gewährt wird.
Bis zum Beitritt Bulgariens zu einem künftigen GATS-Überein-kommen und unbeschadet etwaiger Beschlüsse des Assoziationsrates
i) gewährt die Gemeinschaft den Gesellschaften und Staatsangehörigen Bulgariens eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die aufgrund eines künftigen GATS-Übereinkommens den Gesellschaften und Staatsangehörigen der übrigen Mitglieder des GATS-Übereinkommens gewährt wird;
ii) gewährt Bulgarien den Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die Bulgarien den Gesellschaften und Staatsangehörigen von Drittländern gewährt.
(3) Für die Dauer der in Artikel 7 genannten Übergangszeit gilt als mit Titel IV und den Wettbewerbsregeln des Titels V vereinbar, daß gemäß Kapitel II des Titels IV in Bulgarien niedergelassene Gesellschaften und Staatsangehörige der Gemeinschaft von öffentlichen Beihilfen ausgeschlossen werden, die Bulgarien im öffentlichen Bildungswesen, im Gesundheitswesen sowie im sozialen und kulturellen Bereich gewährt.
Titel V
Zahlungen, Kapitalverkehr, Wettbewerb
und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen,
Angleichung der Rechtsvorschriften
Kapitel I Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr
Artikel 60
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Leistungsbilanzzahlungen in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen, sofern die diesen Zahlungen zugrundeliegenden Transaktionen den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr oder die Freizügigkeit zwischen den Vertragsparteien betreffen, die aufgrund dieses Abkommens hergestellt worden sind.
Artikel 61
(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten die Mitgliedstaaten beziehungsweise Bulgarien vom Inkrafttreten des Abkommens an den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Direktinvestitionen in Gesellschaften, die gemäß den Rechtsvorschriften des Aufnahmelandes gegründet wurden, und Investitionen, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels II des Titels IV getätigt werden, sowie die Liquidation oder Repatriierung dieser Investitionen und etwaiger daraus resultierender Gewinne.
Unbeschadet der vorstehenden Bestimmung werden dieser freie Kapitarverkehr und diese Liquidation oder Repatriierung bis zum Ende der in Artikel 7 genannten ersten Stufe für alle Investitionen im Zusammenhang mit der Niederlassung von Staatsangehörigen der Gemeinschaft gewährleistet, die sich in Bulgarien mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Kapitel II des Titels IV niederlassen.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 werden die Mitgliedstaaten vom Inkrafttreten dieses Abkommens an bzw. Bulgarien nach Ablauf des fünften Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens keine neuen devisenrechtlichen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der damit zusammenhängenden laufenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und Bul-
gariens einführen und die bestehenden Vorschriften nicht verschärfen.
(3) Die Absätze 1 und 2 hindern Bulgarien nicht daran, die Auslandsinvestitionen bulgarischer Staatsangehöriger und Gesellschaften Beschränkungen zu unterwerfen. Die Liguidierung oder Repatriierung von Investitionen in Bulgarien und etwaiger daraus resultierender Gewinne bleiben hiervon jedoch unberührt.
(4) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um den Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens zu erleichtem.
Artikel 62
(1) Während der fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien Maßnahmen, um die erforderlichen Voraussetzungen für die weitere schrittweise Übernahme der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr zu schaffen.
(2) Am Ende des fünften Jahres nach dem Inkrafttreten des Abkommens prüft der Assoziationsrat Mittel und Wege für die volle Übernahme der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Kapitalverkehr.
Artikel 63
Bis zur Einführung der vollen Konvertibilität der bulgarischen Währung im Sinne von Artikel VIII des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds darf Bulgarien im Geltungsbereich dieses Kapitels und unbeschadet des Artikels 65 in Ausnahmefällen devisenrechtliche Beschränkungen im Zusammenhang mit der Gewährung oder Aufnahme kurz- und mittelfristiger Darlehen anwenden, soweit solche Beschränkungen Bulgarien für die Gewährung derartiger Darlehen auferlegt werden und entsprechend dem Status Bulgariens im IWF zulässig sind.
Bulgarien wendet diese Beschränkungen in einer nichtdiskriminierenden Weise an. Bei ihrer Anwendung wird so wenig wie möglich von diesem Abkommen abgewichen. Bulgarien unterrichtet den Assoziationsrat unverzüglich von der Einführung und allen Änderungen dieser Maßnahmen.
Kapitel II
Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen
Artikel 64
(1) Soweit sie den Handel zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Abkommens unvereinbar
i) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
ii) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder Bulgariens oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen;
iii) jegliche staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.
(2) Alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu diesem Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Artikeln 85, 86 und 92 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ergeben.
(3) Der Assoziationsrat erläßt binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten des Abkommens durch Beschluß die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2.
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(4)
a) Für die Zwecke des Absatzes 1 Ziffer iii erkennen die Vertragsparteien an, daß während der ersten fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens alle von Bulgarien gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, daß Bulgarien den Gebieten der Gemeinschaft nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gleichgestellt wird. Der Assoziationsrat beschließt unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage Bulgariens, ob dieser Zeitraum um weitere Fünfjahreszeiträume zu verlängern ist.
b) Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz der staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Vertragspartei jährlich Bericht erstatten über den Gesamtbetrag und die Verteilung der Beihilfen und auf Antrag Auskunft über die Beihilfensysteme erteilen. Auf Antrag der einen Vertragspartei erteilt die andere Vertragspartei Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.
(5) Hinsichtlich der in Kapitel II und III des Titels III genannten Erzeugnisse
- findet Absatz 1 Ziffer iii keine Anwendung;
- werden alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu Absatz 1 Ziffer i stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemeinschaft auf der Basis der Artikel 42 und 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aufgestellt hat, insbesondere nach den Kriterien der Verordnung (EWG) Nr. 26/1962 des Rates.
(6) Wenn die Gemeinschaft oder Bulgarien der Auffassung sind, daß eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist und
- in den in Absatz 3 genannten Durchführungsvorschriften nicht in angemessener Weise geregelt ist, und
- wenn bei Fehlen derartiger Regeln diese Verhaltensweise dem Interesse der anderen Vertragspartei oder einem inländischen Wirtschaftszweig einschließlich des Dienstleistungsgewerbes eine bedeutende Schädigung verursacht oder zu verursachen droht,
können sie nach Konsultationen im Assoziationsrat oder dreißig Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.
Sind diese Verhaltensweisen mit Absatz 1 Ziffer iii unvereinbar, so können derartige geeignete Maßnahmen, soweit sie unter das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen fallen, nur im Einklang mit den Verfahren und unter den Bedingungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens oder aller anderen einschlägigen Instrumente eingeführt werden, die im Rahmen des GATT ausgehandelt wurden und zwischen den Vertragsparteien Anwendung finden.
(7) Unbeschadet aller anderslautenden Bestimmungen, die gemäß Absatz 3 erlassen werden, tauschen die Vertragsparteien Informationen aus unter Berücksichtigung der erforderlichen Beschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses.
(8) Dieser Artikel gilt nicht für die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse, die Gegenstand von Protokoll Nr. 2 sind.
Artikel 65
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, keine restriktiven Maßnahmen einschließlich Maßnahmen betreffend die Einfuhren für Zahlungsbilanzzwecke einzuführen. Sollte eine Vertragspartei dennoch derartige Maßnahmen einführen, so legt sie der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für ihre Aufhebung vor.
(2) Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Bulgariens können die Gemeinschaft be-
ziehungsweise Bulgarien unter den Voraussetzungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens restriktive Maßnahmen einschließlich Maßnahmen betreffend die Einfuhren treffen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt notwendige Maß hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft beziehungsweise Bulgarien unterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich davon.
(3) Etwaige restriktive Maßnahmen gelten nicht für Transfers in Verbindung mit Investitionen und insbesondere der Repatriierung der investierten oder reinvestierten Beträge und aller sonstigen daraus resultierender Einnahmen.
Artikel 66
Hinsichtlich der öffentlichen Unternehmen und der Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte übertragen wurden, sorgt der Assoziationsrat dafür, daß vom dritten Jahr nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens an die Grundsätze des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere des Artikels 90, und die Grundsätze des Schlußdokumentes des Bonner Treffens im Rahmen der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa vom April 1990, insbesondere zur Entscheidungsfreiheit der Unternehmer, beachtet werden.
Artikel 67
(1) Bulgarien wird den Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum weiter verbessern, um am Ende des fünften Jahres nach dem Inkrafttreten des Abkommens ein vergleichbares Schutzniveau zu bieten, wie es in der Gemeinschaft besteht; dazu gehören auch vergleichbare Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.
(2) Innerhalb der gleichen Zeit beantragt Bulgarien den Beitritt zu dem Münchner Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973 und wird auch allen anderen in Anhang XVI Absatz 1 aufgeführten multilateralen Übereinkommen über den Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum beitreten, denen die Mitgliedstaaten angehören oder die von ihnen de facto angewandt werden.
Artikel 68
(1) Die Vertragsparteien betrachten die Öffnung des öffentlichen Auftragswesens auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit, insbesondere im Kontext des GATT, als ein anstrebenswertes Ziel.
(2) Bulgarischen Gesellschaften im Sinne von Artikel 49 wird Zugang zu den Vergabeverfahren in der Gemeinschaft gemäß den Vergabevorschriften der Gemeinschaft unter Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die Gesellschaften der Gemeinschaft bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt werden.
Gesellschaften der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 49 wird spätestens am Ende der in Artikel 7 genannten Übergangszeit Zugang zu den Vergabeverfahren in Bulgarien unter Bedingungen gewährt, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die bulgarischen Gesellschaften gewährt werden.
Gesellschaften der Gemeinschaft, die gemäß Kapitel II des Titels IV in Bulgarien in Form von Tochtergesellschaften im Sinne von Artikel 45 und in Formen im Sinne von Artikel 55 niedergelassen sind, haben vom Inkrafttreten dieses Abkommens an Zugang zu den Vergabeverfahren unter Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die bulgarischen Gesellschaften gewährt werden. Gesellschaften der Gemeinschaft, die in Bulgarien in Form von Zweigniederlassungen und Agenturen im Sinne von Artikel 45 niedergelassen sind, werden diese Bedingungen spätestens am Ende der in Artikel 7 genannten Übergangszeit eingeräumt.
Der Assoziationsrat prüft in regelmäßigen Zeitabständen, ob Bulgarien vor Ende der Übergangszeit allen Gesellschaften aus der Gemeinschaft Zugang zu den Vergabeverfahren in Bulgarien gewähren kann.
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(3) Für Niederlassung, Geschäftstätigkeit, Erbringung von Dienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien wie auch für Beschäftigung und Freizügigkeit im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufträge gelten die Artikel 38 bis 59.
Kapitel III Angleichung der Rechtsvorschriften
Artikel 69
Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Angleichung der bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften Bulgariens an das Gemeinschaftsrecht eine wesentliche Voraussetzung für die wirtschaftliche Integration Bulgariens in die Gemeinschaft darstellt. Bulgarien wird sich darum bemühen, daß seine Rechtsvorschriften schrittweise mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar werden.
Artikel 70
Die Angleichung der Rechtsvorschriften betrifft insbesondere folgende Bereiche: Zollrecht, Gesellschaftsrecht, Bankenrecht, Rechnungslegung der Unternehmen und Steuern, geistiges Eigentum, Schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, Finanzdienstleistungen, Wettbewerbsregeln, Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen, Verbraucherschutz, indirekte Steuern, technische Vorschriften und Normen, Rechtsund Verwaltungsvorschriften für den Nuklearbereich, Verkehr und Umwelt.
Artikel 71
Die Gemeinschaft leistet Bulgarien technische Hilfe bei der Durchführung dieser Maßnahmen; dazu können unter anderem gehören:
- Austausch von Sachverständigen;
- Bereitstellung frühzeitiger Informationen, vor allem über einschlägige Rechtsvorschriften;
- Veranstaltung von Seminaren;
- Ausbildungsmaßnahmen;
- Hilfe bei der Übersetzung des einschlägigen Gemeinschaftsrechts.
Titel VI Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Artikel 72
(1) Die Gemeinschaft und Bulgarien entwickeln eine wirtschaftliche Zusammenarbeit mit dem Ziel, zur Entwicklung Bulgariens und dessen Wachstumspotential beizutragen. Diese Zusammenarbeit soll die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen auf einer möglichst breiten Grundlage zum Vorteil beider Vertragsparteien stärken.
(2) Politische und sonstige Maßnahmen werden zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Bulgariens vorbereitet und auf dem Grundsatz der langfristig tragbaren Entwicklung aufbauen. Sie sollten femer sicherstellen, daß die Umwertbelange von Anfang an vollauf berücksichtigt werden und den Erfordernissen einer harmonischen Sozialentwicklung Rechnung tragen.
(3) Zu diesem Zweck sollte sich die Zusammenarbeit vor allem auf Politiken und Maßnahmen in den Bereichen gewerbliche Wirtschaft, einschließlich Investitionen, Agrar- und Ernährungswirtschaft, Energie, Verkehr, Telekommunikation, Regionalentwicklung und Fremdenverkehr konzentrieren.
(4) Besondere Aufmerksamkeit ist Maßnahmen zu widmen, die die Zusammenarbeit der Länder Mittel- und Osteuropas im Hinblick auf eine harmonische Entwicklung der Region stärken können.
Artikel 73 Industrielle Zusammenarbeit
(1) Mit dieser Zusammenarbeit soll insbesondere folgendes gefördert werden:
- die industrielle Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft und in Bulgarien, vor allem zur Stärkung des Privatsektors;
- die Beteiligung der Gemeinschaft an den Anstrengungen Bulgariens sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor zur Modernisierung und Umstrukturierung seiner Industrie, die den Übergang von einer Planwirtschaft zu einer Marktwirtschaft unter Bedingungen bewirken, die den Schutz der Umwelt gewährleisten;
- die Umstrukturierung einzelner Wirtschaftszweige; in diesem Zusammenhang wird der Assoziationsrat mit besonderer Aufmerksamkeit die Probleme der Kohle- und Stahlindustrie und der Umstellung der Rüstungsindustrie prüfen;
- die Gründung von Unternehmen in potentiellen Wachstumsbereichen, insbesondere Leichtindustrie, Verbrauchsgüter und marktbezogene Dienstleistungen;
- Transfer von Technologie und Know-how.
(2) Die Initiativen der industriellen Zusammenarbeit berücksichtigen die von Bulgarien aufgestellten Prioritäten. Die Initiativen sollten vor allem darauf abzielen, geeignete Rahmenbedingungen für Unternehmen zu schaffen, die Managementfähigkeiten zu verbessern und die Transparenz der Märkte und Bedingungen für Unternehmen zu fördern, und umfassen, soweit angebracht, technische Hilfe.
Artikel 74 Investitionsförderung und Investitionsschutz
(1) Die Zusammenarbeit zielt ab auf die Aufrechterhaltung und
- falls notwendig - Verbesserung eines günstigen Klimas für die Vornahme und den Schutz inländischer und ausländischer Privatinvestitionen, die für den Wiederaufbau und die Entwicklung von Wirtschaft und Industrie in Bulgarien wesentlich sind. Die Zusammenarbeit zielt femer darauf ab, Auslandsinvestitionen und die Privatisierung in Bulgarien zu begünstigen und zu fördern.
(2) Die Schwerpunkte der Zusammenarbeit sind folgende:
- Abschluß von Investitionsförderungs- und Investitionsschutzabkommen durch die Mitgliedstaaten und Bulgarien, soweit angebracht;
- Abschluß von Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Bulgarien, soweit angebracht;
- Anwendung geeigneter Vereinbarungen über den Kapitaltransfer;
- Deregulierung und Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur;
- Austausch von Informationen über Investitionsmöglichkeiten im Rahmen von Handelsmessen, Ausstellungen, Handelswochen und anderen Veranstaltungen;
- Austausch von Informationen über Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Verwaltungspraktiken im Investitionsbe-reich.
(3) Bulgarien beachtet die Bestimmungen über die handelsbezogenen Aspekte von Investitionsmaßnahmen (TRIMs), sobald diese im Rahmen des GATT verabschiedet worden sind.
Artikel 75
Agrar- und Industrienormen und Konformitätsprüfung
(1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, die Unterschiede im Bereich der Normung und der Konformitätsprüfung zu verringern.
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(2) Zu diesem Zweck soll durch die Zusammenarbeit folgendes angestrebt werden:
- Förderung der Übernahme der technischen Vorschriften der Gemeinschaft und der europäischen Normen und Konformi-tätsprüfungsverfahren;
- Abschluß von Abkommen über gegenseitige Anerkennung in diesen Bereichen, soweit angebracht;
- Förderung der aktiven und regelmäßigen Teilnahme Bulgariens an den Arbeiten von Fachorganisationen (CEN, CENE-LEC, ETSI, EOTC);
- Unterstützung Bulgariens im Rahmen der europäischen Meß-und Prüfprogramme;
- Förderung des Austauschs von Informationen über Technik und Methodik im Bereich der Qualitätskontrolle und des Fertigungsprozesses.
(3) Soweit angebracht, leistet die Gemeinschaft Bulgarien technische Hilfe.
Artikel 76 Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technik
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit in der Forschung und technischen Entwicklung zu fördern. Folgenden Maßnahmen wird besondere Aufmerksamkeit gewidmet:
- Austausch von Informationen über die jeweilige Politik im Bereich von Wissenschaft und Technik;
- Veranstaltung gemeinsamer wissenschaftlicher Treffen (Seminare und Workshops);
- gemeinsame FuE-Tätigkeiten zur Förderung des wissenschaftlichen Fortschritts und des Transfers von Technologie und Know-how;
- Bildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Forscher und Fachleute beider Seiten;
- Entwicklung eines die Forschung und die Anwendung neuer Techniken begünstigenden Umfelds und angemessener Schutz des geistigen Eigentums an Forschungsergebnissen;
- Teilnahme Bulgariens an Gemeinschaftsprogrammen gemäß Absatz 3.
Soweit angebracht, wird technische Hilfe geleistet.
(2) Der Assoziationsrat legt die geeigneten Verfahren für die Entwicklung der Zusammenarbeit fest.
(3) Die Zusammenarbeit aufgrund des Rahmenprogramms der Gemeinschaft für Forschung und technische Entwicklung wird durch besondere Übereinkünfte geregelt, die nach den von jeder Vertragspartei angenommenen Verfahren ausgehandelt und geschlossen werden.
Artikel 77 Allgemeine und berufliche Bildung
(1) Die Zusammenarbeit zielt ab auf die harmonische Entwicklung der Humanressourcen und die Anhebung des Niveaus der allgemeinen Bildung und der beruflichen Qualifikationen in Bulgarien sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor und unter Berücksichtigung der Prioritäten Bulgariens. Es werden institutionelle Rahmen und Pläne für die Zusammenarbeit entwickelt (zunächst mit der Europäischen Stiftung für Berufsausbildung nach deren Gründung und mit der Beteiligung Bulgariens an TEMPUS). Die Beteiligung Bulgariens an anderen Gemeinschaftsprogrammen wird in diesem Zusammenhang gleichfalls erwogen.
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf folgende Bereiche:
- Reform des Systems der allgemeinen und beruflichen Bildung in Bulgarien;
- Erstausbildung, Ausbildung am Arbeitsplatz und Umschulung, einschließlich Ausbildung von Führungskräften im öffentlichen
und privaten Sektor, vor allem in noch zu bestimmenden priori-tären Bereichen;
- Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Unternehmen, Mobilität von Lehrkräften, Studenten, Verwaltungspersonal und Jugendlichen;
- Förderung der Lehrtätigkeit im Bereich der europäischen Studien an geeigneten Lehranstalten;
- gegenseitige Anerkennung von Studienzeiten und Diplomen;
- Förderung der Unterrichtung der Gemeinschaftssprachen und der bulgarischen Sprache;
- Ausbildung vom Übersetzern und Dolmetschern und Förderung der Übernahme der Sprachnormen und der Terminologie der Gemeinschaft.
Artikel 78 Agrar- und Ernährungswirtschaft
(1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich zielt ab auf die Modernisierung, die Umstrukturierung und die Privatisierung der Agrar- und Ernährungswirtschaft in Bulgarien. Insbesondere geht es um:
- die Entwicklung privater landwirtschaftlicher Betriebe und Vertriebsnetze, von Lagerungs- und Vermarktungstechniken usw.;
- die Modernisierung der Infrastrukturen im ländlichen Raum (Verkehr, Wasserversorgung, Telekommunikation);
- die Verbesserung der Raumordnung, einschließlich der Be-bauungs- und Stadtplanung;
- Steigerung der Produktivität und der Qualität durch geeignete Methoden und Produkte; Ausbildung und Überwachung des Einsatzes von Umweltschutztechniken im Zusammenhang mit Produktionsmitteln;
- die Umstrukturierung, Entwicklung und Modernisierung der Verarbeitungsbetriebe und ihrer Vermarktungstechniken;
- die Förderung der Komplementarität in der Landwirtschaft;
- die Förderung der industriellen Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und des Austauschs von Know-how, insbesondere zwischen den Privatsektoren der Gemeinschaft und Bulgariens;
- die Entwicklung der Zusammenarbeit im Bereich der Gesundheit von Tieren und Pflanzen sowie der gesunden Nahrungsmittel (insbesondere Bestrahlung), einschließlich der veterinärrechtlichen Vorschriften und Kontrollen sowie der pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften, mit dem Ziel einer schrittweisen Angleichung an die Gemeinschaftsnormen durch Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen und der Durchführung von Kontrollen;
- die Entwicklung ökologisch reiner Regionen, Technologien und Anbauprodukte;
- die Entwicklung und Förderung einer wirksamen Zusammenarbeit bei Qualitätssicherungssystemen, die mit den Gemeinschaftsmodellen vereinbar sind;
- Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung in Bulgarien;
- Informationsaustausch über Agrarpolitik und Agrarrecht.
(2) Zu diesem Zweck leistet die Gemeinschaft, soweit angebracht, technische Hilfe.
Artikel 79
Energie
(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen der Gesamteuropäischen Energiecharta im Hinblick auf die schrittweise Integration der Energiemärkte in Europa nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen zusammen.
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(2) Die Zusammenarbeit umfaßt u. a., soweit angebracht, technische Hilfe in folgenden Bereichen:
- Ausformulierung und Planung der Energiepolitik unter Berücksichtigung ihrer langfristigen Aspekte;
- Verwaltung und Ausbildung im Energiebereich;
- Förderung von Energieeinsparungen und wirksamer Energienutzung;
- Entwicklung der Energieressourcen;
- Verbesserung der Verteilung sowie Verbesserung und Diversifizierung der Versorgung;
- Umweltauswirkungen der Energieerzeugung und des Energieverbrauchs;
- Kernenergiesektor;
- stärkere Öffnung des Energiemarktes, einschließlich Erleichterung des Transitverkehrs von Gas und Strom;
- Strom- und Gasversorgung, auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit des Verbunds von Versorgungsnetzen;
- Modernisierung der Energieinfrastrukturen;
- Ausarbeitung der Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen dieses Sektors;
- Transfer von Technologie und Know-how.
Artikel 80 Nukleare Sicherheit
(1) Ziel der Zusammenarbeit ist ein sicherheitstechnisch unbedenklicher Einsatz der Kernenergie.
(2) Die Zusammenarbeit erstreckt sich vor allem auf folgende Bereiche:
- Verbesserung der Betriebssicherheit der bulgarischen Kernkraftwerke;
- Evaluierung der Möglichkeiten für eine Nachrüstung der Kernkraftwerke mit WWER-440-Reaktoren;
- Verbesserung der Ausbildung des Verwaltungs- und Betriebspersonals kerntechnischer Anlagen;
- Optimierung der bulgarischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die nukleare Sicherheit und Stärkung der Sicherheitsbehörden sowie Erhöhung ihrer Mittel;
- nukleare Sicherheit, Katastrophenschutz und Katastrophenmanagement im Nuklearsektor,
- Strahlenschutz einschließlich Überwachung der Strahlenbelastung der Umwelt;
- Probleme des Brennstoffzyklus und sichere Verwahrung von spaltbarem Material;
- Entsorgung radioaktiver Abfälle;
- Stillegung und Demontage von Kernkraftwerken;
- Dekontaminierung.
(3) Die Zusammenarbeit schließt auch einen Informations- und Erfahrungsaustausch sowie FuE-Tätigkeiten gemäß Artikel 76 ein.
Artikel 81 Umwelt
(1) Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, die sie zur Priorität erhoben haben.
(2) Die Zusammenarbeit betrifft:
- die wirksame Überwachung der Verschmutzungsniveaus; Informationssysteme über den Stand der Umweltverschmutzung;
- die Bekämpfung der lokalen, regionalen und grenzüberschreitenden Luft- und Wasserverschmutzung;
- die nachhaltige, wirksame und umweltverträgliche Energiegewinnung und -nutzung; die Sicherheit von Industrieanlagen;
- die Bewirtschaftung der Wasserressourcen von Grenzwasserläufen, einschließlich der grenzüberschreitenden Wasserläufe, gemäß den Grundsätzen des Völkerrechts, insbesondere gemäß dem Übereinkommen über den Schutz und die Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen;
- die Klassifizierung und den unbedenklichen Einsatz von Chemikalien;
- die Wasserqualität, insbesondere der grenzüberschreitenden Wasserläufe (einschließlich Donau und Schwarzes Meer);
- die wirksame Verhinderung und Verringerung der Wasserverschmutzung, vor allem von Trinkwasserquellen;
- die Verringerung, das Recycling und die saubere Entsorgung von Abfällen;
- die Durchführung des Basler Übereinkommens;
- die Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt; die Bodenverschlechterung durch Versalzung und Übersäuerung;
- den Schutz der Wälder sowie der Pflanzen- und Tierwelt; die Wiederherstellung des ökologischen Gleichgewichts der Natur;
- die Raumordnung, einschließlich der Bebauungs- und Stadtplanung;
- die Bewirtschaftung der Küstengebiete;
- den Einsatz wirtschaftlicher und fiskalischer Instrumente;
- die globale Klimaveränderung und ihre Verhütung;
- Umwelterziehung und Umweltbewußtsein;
- die Durchführung regionaler internationaler Programme, u. a. für das Donau-Becken und das Schwarze Meer.
(3) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere in folgender Form:
- Austausch von Informationen und Sachverständigen, auch auf dem Gebiet des Transfers sauberer Technologien;
- Ausbildungsprogramme;
- Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Normen und Methodik (Gemeinschaftsnormen);
- Zusammenarbeit auf regionaler Ebene, nach Möglichkeit auch bei der Durchführung gemeinsamer Programme auf internationaler Ebene, vor allem im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung, dem Schutz und der Qualität des Wassers grenzüberschreitender Wasserläufe; Zusammenarbeit im Rahmen der Europäischen Umweltagentur nach deren Gründung;
- Entwicklung von Strategien, insbesondere zu globalen Umweltfragen und Klimaveränderungen;
- Studien über die Umweltbelastung;
- Verbesserung der Bewirtschaftung der Umwelt, u. a. der Wasserwirtschaft.
(4) Protokoll Nr. 8 enthält die Bestimmungen für die Bewirtschaftung, den Schutz und die Qualität des Wassers grenzüberschreitender Wasserläufe.
Artikel 82
Verkehr
(1) Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken die Zusammenarbeit, um Bulgarien folgendes zu ermöglichen:
- Umstrukturierung und Modernisierung des Verkehrswesens;
- Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs sowie des Zugangs zu den Verkehrsmärkten durch Beseitigung administrativer, technischer und sonstiger Hemmnisse;
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994
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- Erleichterung des Transitverkehrs der Gemeinschaft durch Bulgarien auf Straße, Schiene, Binnenwasserstraßen und im kombinierten Verkehr;
- Erreichung von betrieblichen Standards, die denen in der Gemeinschaft vergleichbar sind.
(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere:
- Programme für die Ausbildung in Wirtschaft, Recht und Technik;
- technische Hilfe, Beratung und Informationsaustausch.
(3) Vorrangige Bereiche der Zusammenarbeit sind:
- Straßenverkehr, einschließlich der schrittweisen Lockerung der Transitbedingungen;
- Verwaltung der Eisenbahn und der Flughäfen, einschließlich Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden;
- Ausbau des Straßennetzes und Modernisierung von Straßen, Binnenschiffahrtsstraßen, Eisenbahnlinien, Einrichtungen für den kombinierten Verkehr, Häfen und Flughäfen auf wichtigen Strecken von gemeinsamem Interesse und transeuropäischen Verbindungen;
- Raumordnung, einschließlich Bebauungs- und Stadtplanung;
- Erneuerung der technischen Ausrüstung im Einklang mit den Gemeinschaftsnormen, vor allem im kombinierten Verkehr Schiene/Straße, im sonstigen kombinierten Verkehr und im Güterumschlag;
- Entwicklung einer schlüssigen Verkehrspolitik, die mit der Verkehrspolitik in der Gemeinschaft vereinbar ist;
- Förderung gemeinsamer Programme in Technik und Forschung gemäß Artikel 76.
Artikel 83 Post- und Telekommunikationsdienste
(1) Die Vertragsparteien erweitem und verstärken die Zusammenarbeit in diesem Bereich und leiten zu diesem Zweck insbesondere folgende Maßnahmen ein:
- Informationsaustausch über die Politik im Bereich der Post-und Telekommunikationsdienste;
- Austausch von technischen und sonstigen Informationen sowie Veranstaltung von Seminaren, Workshops und Konferenzen für Sachverständige beider Seiten;
- Ausbildungs- und Beratungstätigkeiten;
- Transfer von Technologie und Know-how zu allen Aspekten der Post- und Telekommunikationsdienste;
- Ausführung von gemeinsamen Projekten durch die zuständigen Einrichtungen beider Seiten;
- Einführung europäischer Normen, Kennzeichnungssysteme und Harmonisierungskonzepte;
- Förderung neuer Kommunikationsmittel, -dienste und -einrich-tungen, insbesondere für kommerzielle Anwendungen.
(2) Diese Maßnahmen konzentrieren sich auf die folgenden vorrangigen Bereiche:
- Entwicklung und Durchführung einer marktgerechten Politik im Bereich der Post- und Telekommunikationsdienste in Bulgarien, sowie der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren;
- Modernisierung des bulgarischen Telekommunikationsnetzes und seine Einbeziehung in die europäischen und internationalen Netze;
- Zusammenarbeit mit den europäischen Normenorganisationen;
- Integration der transeuropäischen Systeme; Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich der Telekommunikation;
- Verwaltung des Telekommunikationssektors in dem neuen wirtschaftlichen Umfeld: Organisationsstrukturen, Strategie und Planung, Beschaffungsgrundsätze.
Artikel 84
Banken, Versicherungen und andere Finanzdienstleistungen
(1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, einen geeigneten Rahmen für die Förderung des Bank- und Versicherungswesens und der Finanzdienstleistungen in Bulgarien zu schaffen und zu entwickeln.
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf:
- die Verbesserung wirksamer Verfahren für Rechnungswesen und Rechnungsprüfung in Bulgarien unter Anlehnung an die Normen der Europäischen Gemeinschaften;
- die Stärkung und Umstrukturierung des Bank- und Finanzsystems;
- die Verbesserung und Harmonisierung der Aufsichts- und Geschäftsregeln für Banken und Finanzdienstleistungen;
- die Ausarbeitung von terminologischen Glossaren;
- den Austausch von Informationen vor allem über geplante Rechtsvorschriften;
- die Ausarbeitung und Übersetzung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und Bulgariens.
(3) Zu diesem Zweck schließt die Zusammenarbeit auch technische Hilfe und Ausbildungsmaßnahmen ein.
Artikel 85
Zusammenarbeit im Bereich der Rechnungsprüfung und der Finanzkontrolle
(1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, in der bulgarischen Verwaltung wirksame Systeme für die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfung gemäß den Methoden und Verfahren der Gemeinschaft zu entwickeln.
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf:
- den Austausch einschlägiger Informationen über die Rechnungsprüfungssysteme;
- die Vereinheitlichung der Unterlagen für die Rechnungsprüfung;
- Ausbildungsmaßnahmen und Beratertätigkeit.
(3) Zu diesem Zweck wird die Gemeinschaft, soweit angebracht, technische Hilfe leisten.
Artikel 86
Währungspolitik
Auf Antrag der bulgarischen Behörden leistet die Gemeinschaft technische Hilfe, um die Maßnahmen Bulgariens zur Einführung der vollen Konvertierbarkeit des Lew und zur schrittweisen Annäherung seiner Politik an die Politik des Europäischen Währungssystems zu unterstützen. Dazu gehört ein informeller Informationsaustausch über die Grundsätze und das Funktionieren des Europäischen Währungssystems.
Artikel 87 Geldwäsche
(1) Die Vertragsparteien entwickeln einen Rahmen für die Zusammenarbeit, um zu verhindern, daß ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten im besonderen mißbraucht werden.
(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfaßt Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel, geeignete Normen gegen die Geldwäsche festzulegen, die den von der Gemeinschaft und
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einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Financial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen gleichwertig sind.
Artikel 88 Regionalentwicklung
(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der Regionalentwicklung und der Raumordnung.
(2) Zu diesem Zweck sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
- Bereitstellung von Informationen für die nationalen, regionalen und lokalen Behörden über Fragen der Regional- und Raumordnungspolitik und, soweit angebracht, Hilfe bei der Ausarbeitung dieser Politik;
- gemeinsame Aktionen regionaler und lokaler Behörden im Bereich der Wirtschaftsentwicklung;
- Prüfung koordinierter Konzepte für die Entwicklung von Grenzgebieten zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien;
- gegenseitige Besuche zur Sondierung der Möglichkeiten für Zusammenarbeit und Hilfe;
- Austausch von Beamten und Sachverständigen;
- technische Hilfe unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung benachteiligter Gebiete;
- Aufstellung von Programmen für den Informations- und Erfahrungsaustausch durch verschiedene Methoden einschließlich Seminaren.
Artikel 89 Zusammenarbeit im sozialen Bereich
(1) Im Bereich des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit zielt die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien ab auf die Verbesserung des Niveaus von Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz unter Zugrundelegung des Schutzniveaus in der Gemeinschaft; diese Zusammenarbeit umfaßt insbesondere:
- technische Hilfe;
- Austausch von Sachverständigen;
- Zusammenarbeit zwischen Unternehmen;
- Information und administrative oder sonstige einschlägige Unterstützung für Unternehmen sowie Ausbildungsmaßnahmen;
- Zusammenarbeit im öffentlichen Gesundheitswesen.
(2) Im Bereich der Beschäftigung konzentriert sich die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien vor allem auf folgendes:
- Organisation des Arbeitsmarktes;
- Arbeitsvermittlungs- und Berufsberatungsdienste;
- Planung und Umsetzung von regionalen Umstrukturierungsprogrammen;
- Förderung der Entwicklung örtlicher Arbeitsmärkte.
Die Zusammenarbeit in diesen Bereichen erfolgt durch Maßnahmen wie Durchführung von Studien, Hilfe durch Sachverständige sowie Informations- und Ausbildungsmaßnahmen.
(3) Im Bereich der sozialen Sicherheit zielt die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien darauf ab, das Sozialversicherungssystem in Bulgarien an das neue wirtschaftliche und soziale Umfeld anzupassen, in erster Linie durch die Hilfe von Sachverständigen sowie Informations- und Ausbildungsmaßnahmen.
Artikel 90
Fremdenverkehr
Die Vertragsparteien verstärken und entwickeln ihre Zusammenarbeit insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- Erleichterung des Fremdenverkehrs und, soweit angemessen, Vereinfachung der Förmlichkeiten für Besuche von Touristen;
- Unterstützung Bulgariens bei der Privatisierung des Fremdenverkehrssektors sowie bei der Ausarbeitung wirksamer staatlicher und privatwirtschaftlicher Strategien für die Schaffung optimaler Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Finanzierungsmechanismen für seine Weiterentwicklung;
- Intensivierung des Informationsflusses durch internationale Netze, Datenbanken usw.;
- Transfer von Know-how durch Ausbildung, Austausch und Seminare;
- Prüfung der Möglichkeiten für gemeinsame Aktionen wie grenzüberschreitende Projekte, Städtepartnerschaften usw.;
- Meinungsaustausch und geeigneter Austausch von Informationen über wichtige Themen von gemeinsamem Interesse im Fremdenverkehr.
Artikel 91 Kleine und mittlere Unternehmen
(1) Die Vertragsparteien arbeiten hin auf die Entwicklung und Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmen, vor allem der Privatwirtschaft, und der Zusammenarbeit zwischen KMU in der Gemeinschaft und Bulgarien.
(2) Sie fördern den Austausch von Informationen und Fachwissen in folgenden Bereichen:
- Verbesserung, soweit angemessen, der rechtlichen, administrativen, technischen, steuerlichen und finanziellen Voraussetzungen für die Gründung und Erweiterung von KMU sowie für grenzübergreifende Zusammenarbeit;
- Bereitstellung der von den KMU benötigten unternehmensspezifischen Dienstleistungen (Ausbildung von Führungskräften, Rechnungswesen, Marketing, Qualitätskontrolle usw.) und Stärkung der Einrichtungen, die derartige Dienstleistungen erbringen;
- Herstellung geeigneter Kontakte zu Entscheidungsträgem in der Gemeinschaft mit dem Ziel der Verbesserung der Unterrichtung der KMU und der Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit (z. B. Business Cooperation Network (BC-NET), Euro-Info-Zentren, Konferenzen usw.).
(3) Die Zusammenarbeit schließt auch technische Hilfe ein, insbesondere für die Schaffung einer geeigneten institutionellen Grundlage für die KMU in den Bereichen Finanzen, Ausbildung, Beratung, Technologie und Marketing auf nationaler und regionaler Ebene.
Artikel 92 Information und audiovisueller Sektor
(1) Die Gemeinschaft und Bulgarien treffen geeignete Maßnahmen zur Förderung eines wirksamen Informationsaustauschs. Vorrang erhalten Programme, die Basisinformationen über die Gemeinschaft für die breite Öffentlichkeit sowie Fachinformationen für interessierte Kreise in Bulgarien vermitteln; dazu gehört nach Möglichkeit auch der Zugang zu den Datenbanken der Gemeinschaft.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der audiovisuellen Industrie in Europa zusammen. Insbesondere kann sich der audiovisuelle Sektor in Bulgarien an den Aktionen beteiligen, die von der Gemeinschaft im Rahmen des MEDIA-Programms durchgeführt werden; dabei sind die Verfahren, die von den für die Verwaltung der jeweiligen Aktion zuständigen Gremien festgelegt werden, sowie die Bestimmungen der Entscheidung des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1990 zur Festlegung des Programms zu beachten. Die Gemeinschaft wird die Teilnahme des audiovisuellen Sektors Bulgariens an den geeigneten EUREKA-Programmen begünstigen.
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Die Vertragsparteien werden ihre Politik in bezug auf die Reglementierung grenzübergreifender Rundfunk- und Fernsehsendungen, die technischen Normen im audiovisuellen Bereich und die Förderung der europäischen audiovisuellen Technik koordinieren und, soweit angebracht, harmonisieren.
Die Zusammenarbeit kann u. a. den Austausch von Programmen, Stipendien, Ausbildungsmaßnahmen für Journalisten und andere Medienfachleute einschließen.
Artikel 93 Verbraucherschutz
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen mit dem Ziel, die volle Vereinbarkeit des Verbraucherschutzsystems Bulgariens mit dem der Gemeinschaft zu erreichen.
(2) Zu diesem Zweck umfaßt die Zusammenarbeit im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten:
- den Austausch von Informationen und Sachverständigen,
- den Zugang zu den Datenbanken der Gemeinschaften,
- Ausbildungsmaßnahmen und technische Hilfe.
Artikel 94 Zoll
(1) Das Ziel der Zusammenarbeit besteht darin, die Einhaltung aller Vorschriften zu gewährleisten, die in Verbindung mit dem Handel angenommen werden sollen, und für die Annäherung der Zollregelung Bulgariens an die der Gemeinschaft zu sorgen, um damit die in diesem Abkommen geplanten Liberalisierungsmaßnahmen zu erleichtem.
(2) Die Zusammenarbeit betrifft insbesondere folgendes:
- Informationsaustausch;
- Entwicklung einer angemessenen Infrastruktur an den Grenzübergangsstellen zwischen den Vertragsparteien;
- Einführung des Einheitspapiers und der Kombinierten Nomenklatur in Bulgarien;
- Herstellung einer Verbindung zwischen den Versandverfahren der Gemeinschaft und Bulgariens;
- Vereinfachung der Kontrollen und Förmlichkeiten im Güterverkehr;
- Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika;
- Unterstützung der Einführung modemer Zollinformationssysteme.
Soweit angebracht, wird technische Hilfe geleistet.
(3) Unbeschadet sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen und insbesondere gemäß Artikel 97 wird die Amtshilfe im Zollbereich zwischen den Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien durch das Protokoll Nr. 6 geregelt.
Artikel 95 Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
(1) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich dient der Entwicklung eines leistungsfähigen Statistiksystems, damit rasch und rechtzeitig zuverlässige Statistiken vorliegen, die zur Planung und Überwachung des Reformprozesses und zur Entwicklung von Privatunternehmen in Bulgarien benötigt werden.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, vor allem in folgenden Bereichen:
- Ausbau des statistischen Dienstes Bulgariens;
- Angleichung an die international (und insbesondere in der Gemeinschaft) angewendeten Methoden, Normen und Klassifikationen;
- Bereitstellung der erforderlichen Daten für die Unterstützung und Überwachung der Wirtschaftsreform;
- Bereitstellung geeigneter makro- und mikroökonomischer Daten für die Privatwirtschaft;
- Gewährleistung des Datenschutzes,
- Austausch statistischer Informationen.
(3) Soweit angebracht, wird von der Gemeinschaft technische Hilfe geleistet.
Artikel 96 Wirtschaftswissenschaften
(1) Die Gemeinschaft und Bulgarien erleichtem den wirtschaftlichen Reform- und Integrationsprozeß durch eine Zusammenarbeit zur Verbesserung der Kenntnis der wesentlichen Aspekte ihrer Volkswirtschaften sowie der Konzeption und Durchführung der Wirtschaftspolitik in einer Marktwirtschaft.
(2) Zu diesem Zweck werden die Gemeinschaft und Bulgarien
- Angaben über die gesamtwirtschaftliche Leistung, die Wirtschaftsaussichten und die Entwicklungsstrategien austauschen;
- gemeinsam Wirtschaftsfragen von beiderseitigem Interesse einschließlich der Gestaltung der Wirtschaftspolitik und der Instrumente für deren Durchführung analysieren;
- insbesondere durch das Aktionsprogramm für die Zusammenarbeit im Bereich der Wirtschaftswissenschaften (ACE-Pro-gramm) eine ausgedehnte Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftswissenschaftlern und Führungskräften der Wirtschaft in der Gemeinschaft und in Bulgarien fördern, um den Transfer von Know-how für die Konzeption der Wirtschaftspolitik zu beschleunigen und für eine weitere Verbreitung der für diese Politik relevanten Forschungsergebnisse zu sorgen.
Artikel 97 Drogen
(1) Die Zusammenarbeit richtet sich in erster Linie auf die Erhöhung der Wirksamkeit von Strategien und Maßnahmen zur Verhinderung der Versorgung und des widerrechtlichen Handels mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen und zur Bekämpfung des Mißbrauchs solcher Produkte.
(2) Die Vertragsparteien einigen sich auf die erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit zur Erreichung dieser Ziele einschließlich der Modalitäten der Durchführung gemeinsamer Aktionen. Ihr Vorgehen wird auf Konsultationen und enger Zusammenarbeit bei der Festlegung der Ziele und strategischen Maßnahmen in den in Absatz 1 genannten Bereichen basieren.
(3) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien schließt technische Hilfe und Amtshilfe ein, insbesondere in folgenden Bereichen:
- Konzeption und Durchführung nationaler Rechtsvorschriften;
- Schaffung oder Stärkung von Einrichtungen und Informationszentren sowie von Sozial- und Gesundheitszentren;
- Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Einrichtungen zur Bekämpfung des widerrechtlichen Handels mit Drogen;
- Personalausbildung und Forschung;
- Verhütung der mißbräuchlichen Verwendung von Ausgangsstoffen und anderen wichtigen chemischen Substanzen zur widerrechtlichen Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen durch Einführung geeigneter Normen, die denjenigen gleichwertig sind, die von der Gemeinschaft und anderen zuständigen internationalen Gremien, insbesondere der Chemical Action Task Force (CATF), verabschiedet worden sind.
Die Vertragsparteien können einvemehmlich weitere Bereiche einbeziehen.
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Titel VII Kulturelle Zusammenarbeit
Artikel 98
Unter Berücksichtigung der Feierlichen Erklärung zur Europäischen Union wird die kulturelle Zusammenarbeit gefördert, begünstigt und erleichtert. Soweit angebracht, werden die von der Gemeinschaft oder von einem oder mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Programme für kulturelle Zusammenarbeit auf Bulgarien ausgedehnt und zusätzliche Aktivitäten von gemeinsamem Interesse entwickelt. Diese Zusammenarbeit kann insbesondere folgendes betreffen:
- Austausch von nichtkommerziellen Kunstwerken und von Künstlern;
- Filmproduktion und Filmwirtschaft unter Berücksichtigung der Zusammenarbeit im audiovisuellen Sektor gemäß Artikel 92;
- Übersetzung literarischer Werke;
- Erhaltung und Restaurierung von historischen und kulturellen Denkmälern und Stätten (architektonisches und kulturelles Erbe);
- Ausbildungsmaßnahmen für die im kulturellen Bereich Tätigen;
- europabezogene Kulturveranstaltungen.
Titel VIII Finanzielle Zusammenarbeit
Artikel 99
Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und im Einklang mit den Artikeln 100, 101, 103 und 104 und unbeschadet des Artikels 102 erhält Bulgarien vorübergehend Finanzhilfe von der Gemeinschaft in Form von Zuschüssen und Darlehen, einschließlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank gemäß Artikel 18 der Satzung der Bank, um die wirtschaftliche Umgestaltung Bulgariens zu beschleunigen und Bulgarien bei der Bewältigung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Strukturanpassung zu unterstützen.
Artikel 100 Diese Finanzhilfe
- wird entweder im Rahmen des PHARE-Programms gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates in der geänderten Fassung auf Mehrjahresbasis oder eines neuen Mehrjahres-finanzrahmens bereitgestellt, der von der Gemeinschaft nach Konsultationen mit Bulgarien und unter Berücksichtigung der Artikel 103 und 104 festgelegt wird;
- umfaßt das (die) Darlehen der Europäischen Investitionsbank bis zum Ablauf des Zeitraums für ihre Gewährung; nach Konsultationen mit Bulgarien wird die Gemeinschaft den Höchstbetrag und den Zeitraum für die Gewährung von Darlehen der Europäischen Investitionsbank an Bulgarien festlegen.
Artikel 101
Die Ziele und die Bereiche der Finanzhilfe der Gemeinschaft werden in einem Richtprogramm festgelegt, das zwischen beiden Vertragsparteien vereinbart wird. Die Vertragsparteien unterrichten den Assoziationsrat.
Artikel 102
(1) Die Gemeinschaft wird im Bedarfsfall unter Berücksichtigung aller verfügbaren Finanzinstrumente auf Antrag Bulgariens und in Koordinierung mit den internationalen Finanzorganisationen im Rahmen der G-24 die Möglichkeit prüfen, vorübergehend Finanzhilfe zu gewähren, um
- Maßnahmen zu unterstützen, die darauf abzielen, die Konvertierbarkeit der bulgarischen Währung einzuführen und aufrechtzuerhalten;
- die Bemühungen um mittelfristige Stabilisierung und wirtschaftliche Umstrukturierung zu unterstützen, einschließlich Zahlungsbilanzhilfe.
(2) Diese Finanzhilfe hängt davon ab, daß Bulgarien der G-24, soweit angebracht, vom IWF genehmigte Programme für die Konvertierbarkeit und/oder die Umgestaltung seiner Wirtschaft vorlegt, daß diese die Zustimmung der Gemeinschaft finden, daß Bulgarien an diesen Programmen festhält und daß letztlich eine rasche Umstellung auf Finanzmittel aus privaten Quellen erreicht wird.
(3) Der Assoziationsrat wird über die Bedingungen dieser Hilfe und die Erfüllung der von Bulgarien im Zusammenhang mit dieser Hilfe eingegangenen Verpflichtungen unterrichtet.
Artikel 103
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird festgelegt entsprechend dem festgestellten Bedarf und dem Entwicklungsstand Bulgariens sowie unter Berücksichtigung der Prioritäten und der Aufnahmekapazität der bulgarischen Wirtschaft, der Rückzahlungskapazität sowie der Erzielung von Fortschritten bei der Einführung der Marktwirtschaft und der Umstrukturierung in Bulgarien.
Artikel 104
Im Hinblick auf einen optimalen Einsatz der verfügbaren Mittel sorgen die Vertragsparteien dafür, daß die Beiträge der Gemeinschaft eng koordiniert werden mit den Beiträgen aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, andere Länder, einschließlich G-24 und internationale Finanzorganisationen, insbesondere der Internationale Währungsfonds, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.
Titel IX
Institutionelle, allgemeine und Schlußbestimmungen
Artikel 105
Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der die Durchführung dieses Abkommens überwacht. Der Assoziationsrat tagt einmal jährlich auf Ministerebene und jedesmal, wenn die Umstände dies erfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus dem Abkommen ergeben, sowie alle anderen bilateralen oder internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse.
Artikel 106
(1) Der Assoziationsrat besteht aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Gemeinschaften und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und aus Mitgliedern der Regierung Bulgariens andererseits.
(2) Die Mitglieder des Assoziationsrats können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.
(3) Der Assoziationsrat legt seine Geschäftsordnung fest.
(4) Den Vorsitz im Assoziationsrat führt abwechselnd ein Mitglied des Rates der Europäischen Gemeinschaften und ein Mitglied der Regierung Bulgariens nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
(5) Soweit angebracht, wird die EIB bei Fragen ihres Zuständigkeitsbereichs als Beobachter an den Arbeiten des Assoziationsrats teilnehmen.
Artikel 107
Zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens und in den darin vorgesehenen Fällen ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994
2773
zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Durchführung. Der Assoziationsrat kann auch zweckdienliche Empfehlungen abgeben. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrats werden von den beiden Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.
Artikel 108
(1) Jede der beiden Vertragsparteien kann den Assoziationsrat mit jeder Streitigkeit in bezug auf Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens befassen.
(2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluß beilegen.
(3) Jede Partei ist verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die zur Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erforderlich sind.
(4) Kann die Streitigkeit nicht gemäß Absatz 2 beigelegt werden, so kann die eine Partei der anderen Partei mitteilen, daß sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Partei ist verpflichtet, binnen zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zusammen als eine Streitpartei.
Der Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.
Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.
Jede Streitpartei ist verpflichtet, die zur Durchführung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Artikel 109
(1) Der Assoziationsrat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Assoziationsausschuß unterstützt, dem Vertreter der Mitglieder des Rates der Europäischen Gemeinschaften und Mitglieder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertreter der Regierung Bulgariens andererseits angehören, bei denen es sich normalerweise um hohe Beamte handelt.
Der Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise und Aufgaben des Assoziationsausschusses fest, zu denen auch die Vorbereitung der Tagungen des Assoziationsrates gehört.
(2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Assoziationsausschuß übertragen. In diesem Fall faßt der Assoziationsausschuß seine Beschlüsse nach Maßgabe des Artikels 107.
Artikel 110
Der Assoziationsrat kann Sonderausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.
Der Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung die Zusammensetzung und die Aufgaben sowie die Arbeitsweise derartiger Ausschüsse oder Arbeitsgruppen fest.
Artikel 111
Es wird ein Parlamentarischer Assoziationsausschuß eingesetzt. In diesem Gremium treffen Abgeordnete des bulgarischen Parlaments und des Europäischen Parlaments zu einem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in regelmäßigen Zeitabständen, die er selbst festlegt.
Artikel 112
(1) Der Parlamentarische Assoziationsausschuß besteht aus Abgeordneten des Europäischen Parlaments einerseits und Abgeordneten des bulgarischen Parlaments andererseits.
(2) Der Parlamentarische Assoziationsausschuß legt seine Geschäftsordnung fest.
(3) Den Vorsitz im Parlamentarischen Assoziationsausschuß führt abwechselnd das Europäische Parlament und das bulgarische Parlament nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
Artikel 113
Der Parlamentarische Assoziationsausschuß kann den Assoziationsrat um sachdienliche Informationen zu der Durchführung dieses Abkommens ersuchen; dieser erteilt dann dem Ausschuß die erbetenen Informationen.
Der Parlamentarische Assoziationsausschuß wird über die Beschlüsse des Assoziationsrates unterrichtet.
Der Parlamentarische Assoziationsausschuß kann Empfehlungen an den Assoziationsrat richten.
Artikel 114
Im Geltungsbereich dieses Abkommens verpflichten sich die Vertragsparteien, dafür zu sorgen, daß natürliche und juristische Personen der anderen Vertragspartei ohne Benachteiligung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen die zuständigen Gerichte und Verwaltungsbehörden in der Gemeinschaft und diejenigen Bulgariens anrufen können, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte, einschließlich der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum, geltend zu machen.
Artikel 115
Keine Bestimmung des Abkommens hindert eine Vertragspartei daran, alle Maßnahmen zu ergreifen,
a) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;
b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen;
c) die sie zur Wahrung ihrer eigenen Sicherheitsinteressen im Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet.
Artikel 116
(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen:
- bewirken die von Bulgarien gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder Firmen;
- bewirken die von der Gemeinschaft gegenüber Bulgarien angewandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen bulgarischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder Firmen.
(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, ihre einschlägigen Steuervorschriften gegenüber Steuerpflichtigen anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.
Artikel 117
Für Ursprungswaren Bulgariens gilt bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keine günstigere Behandlung, als sie die Mitgliedstaaten einander gewähren.
2774
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Die Behandlung, die Bulgarien gemäß Titel IV und Kapitel I des Titels V gewährt wird, darf nicht günstiger sein als diejenige, die die Mitgliedstaaten einander gewähren.
Artikel 118
(1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele des Abkommens erreicht werden.
(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus dem Abkommen nicht nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie vor Ergreifen dieser Maßnahmen dem Assoziationsrat alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Situation, um eine für.die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden.
Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten stören. Diese Maßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich mitgeteilt und sind auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsrat.
Artikel 119
Bis zur Verwirklichung der Gleichheit der Rechte von Einzelpersonen und Wirtschaftsbeteiligten nach Maßgabe dieses Abkommens läßt dieses Abkommen die Rechte unberührt, die diesen aufgrund bestehender Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien andererseits gewährt werden, mit Ausnahme der Bereiche, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, und unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus diesem Abkommen in den Bereichen ihrer Zuständigkeit.
Artikel 120
Die Protokolle Nr. 1,2,3,4,5,6,7 und 8 und die Anhänge I bis XVI sind Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 121
Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.
Artikel 122
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl angewendet werden, und nach Maßgabe dieser Verträge einerseits sowie für das Gebiet der Republik Bulgarien andererseits.
Artikel 123
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, spanischer und bulgarischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Artikel 124
Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.
Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das am 8. Mai 1990 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und Bulgarien über Handel und handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit.
Artikel 125
Werden vor dem Abschluß der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren die Bestimmungen einiger Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmungen über den Warenverkehr, im Jahre 1993 durch ein Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien in Kraft gesetzt, so kommen die Vertragsparteien überein, daß unter diesen Umständen für Titel III, die Artikel 64 und 67 dieses Abkommens und die Protokolle Nr. 1,2, 3,4, 5, 6 und 7 unter "Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens" zu verstehen ist:
- der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Interimsabkommens für die zu diesem Zeitpunkt wirksam werdenden Verpflichtungen und
- der 1. Januar 1993 für die nach dem Inkrafttreten des Abkommens wirksam werdenden Verpflichtungen, deren Wirksamwerden unter Bezugnahme auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens festgelegt ist.
Bei Inkrafttreten nach dem 1. Januar gilt Protokoll Nr. 7.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2775
I Art. 9 und 19
IIa Art. 10 Abs. 2
IIb Art. 10 Abs. 2
III Art. 10 Abs. 3
IV Art. 11 Abs. 1
V Art. 11 Abs. 2
vi Art. 11 Abs. 3
VII Art. 11 Abs. 4
VIII Art. 13
IX Art. 14 Abs. 3
X Art. 18
XI Art. 21 Abs. 2
XII Art. 21 Abs. 3
XIII Art. 21 Abs. 4
XIV Art. 21 Abs. 4
XV a Art. 45
XV b Art. 45, 46, 48, 50, 51
XV c Art. 45, 51
XV d Art. 45
XVI Art. 67
Verzeichnis der Anhänge
Bestimmung der Begriffe "gewerbliche Waren" und "landwirtschaftliche Erzeugnisse"
Zollzugeständnisse der Gemeinschaft
Zollzugeständnisse der Gemeinschaft
Zollzugeständnisse der Gemeinschaft
Zollzugeständnisse Bulgariens
Zollzugeständnisse Bulgariens
Zollzugeständnisse Bulgariens
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen Bulgariens
Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle Bulgariens
Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen Bulgariens
Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (Kapitel 25 bis 97 KN)
Zugeständnisse der Gemeinschaft für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Zugeständnisse Bulgariens für landwirtschaftliche Erzeugnisse (mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen)
Sonderzugeständnisse der Gemeinschaft für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Sonderzugeständnisse Bulgariens für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Rechtsakte über das Grundeigentum
Niederlassungsrecht: "Finanzielle Dienstleistungen"
Niederlassungsrecht: "Bereiche, die für einen begrenzten Zeitraum von der Inländerbehandlung ausgeschlossen werden können"
Niederlassungsrecht: "Ausgeschlossene Bereiche"
Geistiges Eigentum
2776
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang I Liste der in Artikel 9 und 19 genannten Waren bzw. Erzeugnisse
KN-Code Warenbezeichnung
ex 3502 00 00 Albumine, Albuminate und andere Albuminderivate:
ex 3502 10 00 - Eieralbuminum: anderes:
3502 10 91 ------getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)
3502 10 99 ------anderes
ex 3502 90 00 - andere: Albumine, ausgenommen Eieralbumin: ------Molkenproteine (Lactalbumin):
3502 90 51 ------getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen Pulver usw.)
3502 90 59 -------- andere
4501 00 00 Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet; Korkabfälle; Korkschrot und Korkmehl
5201 00 00 Baumwolle, weder gekrempelt noch gekämmt
5301 00 00 Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (einschließlich Garnabfälle und Reisspinnstoff)
5302 00 00 Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2777
Anhang IIa
KN-Code 1991
2501 00 31 7202 19 00
2501 00 51 7202 30 00
2501 00 91 7202 41 10
2501 00 99 7202 41 90
2503 90 00 7202 49 10
251120 00 7202 49 50
2513 19 00 7202 49 90
2513 29 00 7202 50 00
2516 12 10 7202 70 00
2516 22 10 7202 80 00
2516 9010 7202 91 00
2518 20 00 7202 92 00
2518 30 00 7202 93 00
2526 20 00 7202 99 30
2530 40 00 7202 99 80
2804 61 00 7601
2804 69 00 7602 00 19
2805 1100
2805 19 00 7801
2805 21 00
2805 22 00 7903
2805 30 10
2805 30 90 8101 10 00
2805 40 10 810191 10
2818 20 00 8101 91 90
2818 30 00 8102 10 00
ex 2844 3011 Cermets, roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott 8102 91 10
2844 30 19 8102 91 90
ex 2844 30 51 Cermets, roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott 8103 10 10 8103 10 90
3201 20 00 8104 1100
3201 30 00 8104 19 00
3201 90 10 8107 10 00
ex 320190 90 andere pflanzliche Auszüge 8108 1010
8108 10 90
4104 10 91 8109 10 10
4105 1191 810910 90
41051199 81100011
4105 12 10 8110 0019
4105 12 90 81110011
4105 1910 81110019
4105 19 90 8112 20 31
41061190 8112 20 39
4106 12 00 8112 3010
4106 19 00 81124011
4107 1010 8112 40 19
4107 2910 8112 91 10
4107 9010 8112 9131
8112 9139 4403 10 10 8112 9190
8113 00 10
Anhang IIb
KN-Code
1991
7202 21 10 7202 21 90 7202 29 00
7901 00 00
2778
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang III
KN-Code Ausgangszollkontingent () 0 Ausgangszollplafonds O 0
(in 1 000 ECU) (in 1 000 ECU)
(1) (2) (3)
2836 20 00 2836 30 00 3 969
2905 31 00 4 167
2918 14 00 386
2933 90 10 211
2936 27 00 985
3102 10 10 3102 10 91 3102 21 00 3102 29 10 3102 29 90 3102 50 90 3102 60 00 3102 70 00 3102 90 00 3102 30 10 3102 30 90 3102 40 10 3102 40 90 3102 80 00 419 580 1 125 2 840 2 541
3105 5 072
6403 4 410
6911 1 764
() Sind diese Kontingente ausgeschöpft worden, so werden nach Maßgabe des Abkommens Einfuhrzölle erhoben.
(¦) Für Einfuhren, die diese Plafonds überschreiten, kann die Gemeinschaft nach Maßgabe des Abkommens die Erhebung von Einfuhrzöllen wiedereinführen.
() Diese Beträge werden vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens an um jährlich 20 v. H. aufgestockt.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994
2779
Anhang IV
25010010 26140000
25010020
25010030 26151000
25010040 26159000
25010090
26161000
25020000 26169000
25031000 26171000
25039000 26179000
25041000 27050000
25049010 27073000
25049090
27090000
25083000
27111100
25101000 27111200
27111300
25102000 27112100
27112900
25111010
25111020 27121010
25111090 27129090
25112010 27131200
25112020
25112090 27160000
25120000 28020000
25132110 28030000
25132120
28091000
25132910
25132920 28112100
28112200
25191000 28112940
25199000
28121000
25240010
25240090 28129000
25251000 28152000
25252000
25253000 28201000
28209000
25261000
25262000 28272000
28273400
25270000 28273500
28273920
25281000 28273990
25289000 28275100
28275900
26012000 28276000
26040000 28299010
28299090
26050000
28331100
26060000 28331900
26090000 28332200
28334000
26100000
28342910
26110000 28342990
26122000 28352900
26131000 28401100
26139000 28401900
2780
28402000 28403000
28416010
28443010
28470000
29021100 29021900
29024100 29024200 29024300 29024400 29025000
29031200 29031300 29032200 29032300 29032900
29041010
29051110 29051120 29051200 29051400 29051500 29051600 29051910 29051990 29052100 29052200
29062900
29071120 29071200 29071300 29071400 29071500 29071900 29072100 29072200 29072300 29072900 29073000
29091100 29091900 29092000 29093000
29101000 29102000
29121100 29122100 29124100 29124200 29124900 29125000 29126000
29141200 29141300 29141900 29142300 29143000 29144100 29144900 29146100 29146900 29147000
29152100 29152200
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
29152300 29152400 29152900 29153100 29153200 29153300 29153400 29153500 29156000 29157000 29159000
29161100 29161200 29161900 29163100 29163200 29163300 29163900
29171100 29171200 29173100 29173200 29173300 29173600
29181710 29181720 29181910 29181920 29181990 29182110 29182120 29182200 29182310 29183000
29211100 29211200 29211900 29212200 29212900 29214300 29214400 29214500 29214900 29215100 29215900
29221300 29224100 29224910 29224920 29224990 29225010 29225090
29231000 29239090
29241010 29241090
29251100 29251900 29252090
29269000
29270000
29280000
29299000
29301000 29302000 29303000 29304000
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994
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29310091
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
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Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994
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2784
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
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¦ - anderer (KN)
¦ anderer (KN):
¦ - geschmiedet (KN)
¦ - anderer (KN)
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(KN) -----andere (KN)
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Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994
2785
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Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994
2787
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2788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang V
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----Ferrophosphon
72029919-----mit einem Phosphorgehalt von 15 GHT
oder mehr (KN)
72029930----Ferrosilicummagnesium (KN)
72029980----andere (KN)
ex 72089000 72089090
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ex 72103900 72103990
ex 72105000 72105090
ex 72106000 72106090
ex 72113000
72113031 ex 72124000
-- andere (KN)
andere (KN)
------andere (KN)
------andere (KN)
andere (KN)
andere (KN)
mit einer Breite von 500 mm oder weniger (KN):
------mit einem Kohlenstoffgehalt von
weniger als 0,25 GHT (KN) --------Elektrobänder (KN)
------mit einer Breite von 500 mm
oder weniger (KN):
72124095--------mit Chromoxid oder mit
Chrom und Chromoxid überzogen, lackiert (KN)
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994
2795
ex 72125000 ex 72209000
mit einer Breite von mehr mit einer Breite von mehr
als 500 mm (KN): als 500 mm (KN):
72125010 ------versilbert, vergoldet, platiniert 72209019 ------andere (KN)
oder emailliert (KN) mit einer Breite von 500 mm
------verbleit (KN) oder weniger (KN):
72125039 mit einer Breite von mehr ------nur oberflächenbearbeitet, einschließlich
als 500 mm (KN): plattiert (KN):
--------andere (KN) 72209039 --------andere (KN)
72125059 --------andere (KN) mit einer Breite von 500 mm 72209090 ------andere (KN)
oder weniger (KN): 72222000
72125071 ------verzinnt und bedruckt (KN) ex 72223000
72125073 ------mit Chromoxid oder mit Chrom anderer (KN):
und Chromoxid überzogen ------mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT
72125075 ------verkupfert (KN) oder mehr (KN):
72125085 ------verbleit (KN) 72223051 --------geschmiedet (KN)
72125091 ------verchromt oder vernickelt (CN) 72223059 --------anderer (KN)
------mit Aluminium überzogen (KN): ------mit einem Nickelgehalt von weniger
72125093 --------mit Aluminium-Zink-Legierungen als 2,5 GHT (KN):
überzogen (CN) 72223091 --------geschmiedet (KN)
72125097 --------andere (KN) 72223099 --------anderer (KN)
72125098 ------andere (KN) ex 72224000
72151000 andere (KN): ------andere (KN):
72166000 --------nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt (KN): -----------aus flachgewalzten Ereugnissen hergestellt (KN)
ex 72171100 72224091
------mit einer größten Querschnittsabmessung
von 0,8 mm oder mehr (KN): 72224093 -----------andere (KN)
72171191 --------mit vom Walzen herrührenden 72224099 --------andere (KN)
Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen (KN) 72230000
72171199 --------anderer (KN) ex 72249000
ex 72171200 mit quadratischem oder rechteckigem
72171210 ------mit einer größten Querschnittsabmessung Querschnitt (KN):
von weniger als 0,8 mm (KN) 72249019 ------vorgeschmiedet (KN)
ex 72171900 andere (KN):
72171910 ------mit einer größten Querschnittsabmessung ------vorgeschmiedet (KN):
von weniger als 0,8 mm (KN) 72249091 --------mit rundem oder vielckigem Querschnitt (KN)
ex 72189000 72249099 --------andere (KN)
72189030
72189091 72189099 ex 72199000 72199091 72199099
ex 72202000
72202031 72202039
72202051 72202059
72202091 72202099
mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt (KN):
-----mit einer Breite von weniger
als dem Zweifachen der Dicke, mit einem Nickelgehalt von (KN):
-------weniger als 2,5 GHT (KN)
¦ anderes (KN):
- vorgeschmiedet (KN):
-----mit rundem oder vieleckigem
Querschnitt (KN)
-----anderes (KN)
¦ andere (KN):
¦ - mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT
oder mehr (KN)
¦ - mit einem Nickelgehalt von weniger
als 2,5 GHT (KN)
mit einer Breite von mehr als 500 mm (KN):
¦ - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr,
mit einem Nickelgehalt von (KN):
2,5 GHT oder mehr (KN)
weniger als 2,5 GHT (KN)
¦ - mit einer Dicke von mehr als 0,35 mm,
jedoch weniger als 3 mm, mit einem Nickelgehalt von:
¦ 2,5 GHT oder mehr (KN) -----weniger als 2,5 GHT
¦ - mit einer Dicke von 0,35 mm oder weniger,
mit einem Nickelgehalt von (KN):
2,5 GHT oder mehr (KN)
weniger als 2,5 GHT (KN)
--------andere (KN)
ex 72252000 andere (KN):
72252090 ------andere (KN)
ex 72259000
72259090 -- andere (KN)
ex 72261000 -- andere (KN): ------mit einer Breite von 500 mm oder weniger (KN):
72261091 --------kornorientiert (KN)
72261099 --------nicht kornorientiert (KN)
ex 72262000 nur kaltgewalzt (KN):
72262039 ------mit einer Breite von 500 mm oder weniger (KN) andere (KN): ------mit einer Breite von mehr als 500 mm (KN):
72262059 --------andere (KN) ------mit einer Breite von mehr als 500 mm (KN): --------nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert (KN):
72262079 -----------andere (KN)
72262090 --------andere (KN)
ex 72269200
------mit einer Breite von 500 mm
oder weniger (KN):
72269291--------mit einem Gehalt an Silicium von
weniger als 0,6 GHT und an Aluminium von 0,3 bis 1 GHT (KN) 72269299--------andere (KN)
2796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 199<
ex 72269900 ------mit einer Breite von mehr ex 73101000
als 500 mm (KN): 73101010
72269919 --------andere (KN) ------mit einer Breite von 500 mm 73101020
oder weniger (KN): ex 73102900
--------nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert (KN): 73102910
72269939 -----------andere (KN)
72269990 --------andere (KN) 73102990
72291000 72292000 73110000
72299000 73121000 73129000
ex 73021000
73021010 Stromschienen mit einem Leiter aus 73141100
ex 73023000 73024000 73024090 Nichteisenmetall (KN) -- andere (KN) 73141900 73142000 73143000 73144100 73144200
ex 73029000 73029030 Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen (KN) 73144900 73145000
73029090 andere (KN) 73151200 73151900
73030000 73152000 73158100
ex 73041000 73158200
73041010 mit einem äußeren Durchmesser von 73158900
168,3 mm oder weniger (KN) (Bulgarien) 73159000
73041030 mit einem äußeren Durchmesser von
mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm (KN) ex 73160000
73041090 mit einem äußeren Durchmesser von 73160010
73043100 mehr als 406,4 mm (CN) 73160090
73043900 73191000
73044100 73192000
73044900 73193000
73045100 73045900 73199000
73049000 - andere (bulgarischer Zolltarif) 73202000
ex 73059000 - andere (KN): ex 73209000
73059010 ------Rohre für Hochdrucksysteme, mit 73209010
kreisförmigem inneren und äußeren Querschnitt oder ohne, von der für 73209090
Wasserkraftwerke verwendeten Art 73239100
(bulgarischer Zolltarif) 73239200
73059090 ------andere (bulgarischer Zolltarif) ex 73241000
ex 73061000 73241010
längsnahtgeschweißt, mit einem äußeren 73241090
Durchmesser von (KN): ex 73249010
73061011 ------168,3 mm oder weniger (KN) 73249010
73061019 ------mehr als 168,3 mm bis
73062000 406,4 mm (KN) 73249090
73063000 ex 73262000
73064000 73065000 73262010
7306600Ö 75021000
73069000 75022000 75030000
ex 73082000
73082010 - Türme (bulgarischer Zolltarif) 75040000
73082090 - Gittermaste (bulgarischer ZoUurif) 75051110
ex 73090000 75051121
73090011 --------Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und 75051129
ähnliche Behälter (bulgarischer Zolltarif) 75051210
73090019 --------andere (bulgarischer Zolltarif) 75051221
73090020 ------nicht ortsfest, von der für Transport 75051229
oder Verpackung verwendeten Art (bulgarischer Zolltarif) 75052100 75071100
- mit einem Fassungsvermögen von 50 Litern 75071200
oder mehr (bulgarischer Zolltarif): 75072000
¦ mit einem Fassungsvermögen von 50 Litern oder mehr (KN)
-----ortsfest (bulgarischer Zolltarif)
-----nicht ortsfest (bulgarischer Zolltarif)
¦ - andere (bulgarischer Zolltarif): - andere (KN)
-----Fässer, Trommeln und ähnliche Behälter,
von der für den Transport von Milch verwendeten Art (bulgarischer Zolltarif)
-----andere (bulgarischer Zolltarif)
-----Schiffsanker (bulgarischer Zolltarif)
-----andere (bulgarischer Zolltarif)
¦ andere (bulgarischer Zolltarif)
¦ andere (KN):
- Spiralflachfedern (KN)
- andere (KN)
für zivile Luftfahrzeuge (KN) andere (KN)
hygienische Artikel, ausgenommen Teile davon, für zivile Luftfahrzeuge (bulgarischer ZoUurif)
für zivile Luftfahrzeuge (KN)
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994
2797
75090010 75090090
76031000 76032000
. 76090000
76129010 76129020
78030010 78030090
78041100
82122000 82129000
83112000 83113000 83119000
84022000
84151000 84158100 84158200 84159000
84201000 84209100 84209900
84271000 84272000 84279000
84284000 84285000 84286000 84289000
84291100 84291900 84292000 84293000 84294010 84295210 84295220 84295910 84295920
84306200
84341000 84349000
84401000 84409000
84412000 84413000 84414000 84418000
84423000
84451100
84461000
84511000 84518000
84521000 84523000
84632000
84651000 84659500
84669200
84679200 84679900
84688010 84688090
84711000
84721000 84722000 84723000 84729090
84734090
84741000 84743200 84743900 84748000 84749000
84761100 84761900 84769000
84798910 84798920 84798930 84798990 84799010 84799090
84859010 84859090
85093000
85102000 85109010 85109099
85329000
85399000
85447000
85452000
86069120
87031000 87032110 87032120 87032191 87032199 87032210 87032220 87032291 87032299 87032310 87032320 87032391 87032399 87032410 87032420 87032491 87032499 87033110 87033120 87033191 87033199 87033210 87033220
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994. TeiM.
2798
87033291 87033299 87033310 87033320
87033391
87033399
87039010
87039020
87039091
87039099
87041000
87042100
87042200
87042300
87043100
87043200
87049000
90012000 90015000
90021100 90021900 90022000 90029000
90049000
90061000
90062000
90065100
90065200
90065300
90065900
90066100
90066200
90066900
90069100
90069900
90071100 90071900 90072100 90072900 90079100 90079200
90082000
90101000 90102000 90103000
90131000 90132000 90138010 90138090 90139000
90141000 90148000
90183900
90241000 90248000 90249000
90251100 90259000
90272000 90273000 90275000
90281000 90282000 90283000 90289000
9101HOO 91011200 910U900 91012100 91012900
91019110 91019120 91019190 91019910 91019920 91019990
91021100
91021200
91021900
91022100
91022900
91029110
91029120
91029190
91029910
91029920
91029990
91031000 91039000
91040000
91051100 91051900 91052100 91052900 91059100 91059900
91061000 91062000 91069000
91070000
91081100 91081200 91081900 91082000 91089100 91089900
91091100 91091910 91091990 91099010 91099090
91101100 91101200 91101900 91109000
911U000 91112000 91118000 91119000
91121000 91128000 91129000
91141000 91142000 91143000 91144000 91149000
92011000 92012000 92019000
92030000
96170000
96180000
97011000 97019000
97040000
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994
2799
Anhang VI
25051000 25059000
25061000 25062100 25062900
25070000
25081000 25084000 25085000 25086000 25087000
25090000
25140000
25151100 25151200 25152000
25161100 25161200 25162100 25162200 25169000
25171000 25172000 25173000 25174100 25174900
25181000 25182000 25183000
25201000 25202010 25202090
25210010 25210090
25221000 25222000 25223000
25231000 25232100 25232910 25232920 25232930 25233000 25239000
25291000 25292100 25292200 25293000
25301000 25302000 25303000 25304000 25309000
26020000
26030000
26070000
26080000
26180000 ex 26190000
- andere (KN): 26190091 Abfälle, geeignet zur Wiedergewinnung von
Eisen oder Mangan (KN) 26190093 Schlacken, geeignet zur Gewinnung von
Titanoxid (KN) 26190095 Abfälle, geeignet zur Gewinnung von
Vanadium (KN) 26190099 andere (KN)
26201100 26201900 26202000 26203000 26204000 26205000 26209000
26210000
27030000
ex 27040000
27040011 -- zum Herstellen von
Elektroden (KN) 27040090 - andere (KN)
27071000 27072000 27074000 27075000 27076000 27079100 27079900
27081000 27082000
27100010 27100040 27100050 27100060
27111900
27129010
27132000 27139000
27141000 27149000
27150010 27150090
28011000
28042900 28043000 28045000 28046100 28046900 28048000 28049000
28051100 28051900 28052100 28052200 28053000
26121000
28061000
2900
28080020
28092010
28112300
28131000 28139010 28139090
28141000 28142000
28151200
28161000 28162000 28163000
28170000
28230000
28241000 28242000 28249000
28261100 28261200 28261900 28262000 28263000 28269000
28273300 28273910 28274921 28274922 28274990
28281000 28289000
28291100 28291900
28301000
28321000
28332300
28341000
28352100 28352200 28352300 28352400 28352500 28352600
28362000 28363000 28364000 28365000
28371100 28371900 28372000
28380000
28391100 28391900
28413000
28429010 28429020 28429090
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
28441010 28441090 28442000 28443020 28443090 28444090 28445000
28451000 28459000
28461000 28469000
28491000 28492000 28499000
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29031400 29031500 29032100
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61161000 61169100 61169200 61169300 61169900
61171000 61172000 61178000 61179000
62011100 62011200 62011300 62011900 62019100 62019200 62019300 62019900
62021100 62021200 62021300 62021900 62029100 62029200 62029300
62031100 62031900 62032100 62032200 62032300 62032900 62033100 62033200 62033300 62033900 62034100 62034200 62034300 62034900
62041100 62041200 62041300 62041900 62042100 62042200
62042300 62042900 62043100 62043200 62043300 62043900 62044100 62044200 62044300 62044400 62044900 62045100 62045200 62045300 62045900 62046100 62046200 62046300 62046900
62051000 62052000 62053000 62059000
62061000 62062000 62063000 62064000 62069000
62071100 62071900 62072100 62072200 62079100 62079900
62081100 62081900 62082100 62082200 62082900 62089100 62089200 62089900
62092000 62093000
62101010 62101090 62102010 62102090 62103010 62103090 62104010 62104090 62105010 62105090
62111110 62111190 62111290 62112090 62113100 62113200 62113300 62113900 62114100 62114200 62114300 62114900
62121000 62122000
62131000 62132000 62139000
2808
62141000 62142000
62151000 62152000 62159000
62160090
62171000 62179000
63012000 63013000
63021000 63022100 63023100 63023200 63025100 63025200 63025300 63025900 63026000 63029100 63029200 63029900
63031100 63031200 63031900 63039100 63039200 63039900
63041100 63041900 63049100 63049200 63049300 63049900
63051000 63052000 63053100
63062100 63062200 63062900
64019100 64019200 64019900
64021100 64021900 64022000 64029100 64029900
64031100 64031900 64032000 64033000 64034000 64035100 64035900 64039100 64039900
64041100 64041900 64042000
64051000 64052000 64059010 64059090
Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1994. Teil II
65030020 65030090
65040000
65051010 65051090 65059000
65069100 65069200 65069900
65070000
66011000 66019100 66019900
66020000
66031000 66032000 66039000
67010010 67010090
67021000 67029000
67030000
67041100 67041900 67042000 67049000
68010000
68021011 68021019 68021020 68022100 68022200 68022300 68022900 68029100 68029200 68029300 68029900
68030010 68030090
68041010 68041020 68042110 68042190 68042210 68042290 68042310 68042390 68043000
68071000 68079000
68080000
68091100 68091900 68099000
68101100 68101900 68102000 68109100 68109900
65030010
68111000
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994
2809
68112000 68113000 68119000
68127000 68129000
68131000 68139000
68141000 68149000
68151000 68152000 68159100 68159900
69010010 69010090
69021010 69021090 69022010 69022090 69029010 69029090
69039010 69039020 69039090
69041000 69049000
69051000 69059000
69060000
69071010 69071020 69071090 69079010 69079020 69079090
69081010 69081020 69081090 69089010 68099020 69089090
69099011 69099019 69099021 69099029
69101000 69109010 69109090
69111000 69119000
69120000
69131000 69139000
69141000 69149010 69149090
70010010 70010090
70031990 70032010
70032090 70033010 70033090
70049010 70049020 70049090
70053010 70053090
70080000
70101000 70109010 70109090
70131010 70131090 70132100 70132900 70133100 70133200 70133900 70139100 70139900
70161000 70169010 70169090
70181000
70191000 70192000 70193100 70193200 70193900 70199000
71011000 71012100 71012200
71022100 71022900
71042090 71049090
71061010 71061020 71069110 71069120 71069210 71069220
71070000
71090000
71110000
71121000 71122000 71129000
71131100 71131900 71132000
71141100 71141900 71142000
71161010 71161020 71161091 71161092 71161099 71162011
2810
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
71162012 71162019 71162091 71162092 71162093 71162099
71171100 71171900 71179000
71181000 71189000
72021900 72022100 72022900
72051000 72052100 72052900
ex 72071100 72071190
ex 72071200 72071290
ex 72071900
72071919 ex 72072000
72114991 mit einem Kohlenstoffgehalt von
0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT (KN) - mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr (KN)
72114999 ex 72119000
¦ - vorgeschmiedet (KN)
¦ - vorgeschmiedet (KN)
¦ - mit rundem oder vieleckigem
Querschnitt (KN):
-----warm vorgewalzt oder
stranggegossen (KN) -----vorgeschmiedet (KN)
mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem Querschnitt und einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke (KN):
72072019------vorgeschmiedet (KN)
anderes, mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt und einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke (KN):
72072039------vorgeschmiedet (KN)
72072059------vorgeschmiedet (KN)
ex 72099000 72099090
ex 72101100
72101190 ex 72101200
72101290 ex 72104100
72104190 ex 72104900
72104990 ex 72107000
72107090
ex 72113000
72113039 72113050
72113090 ex 72114100
72114195
72114199
ex 72114900
72119019 72119090
ex 72121000
72121093 72121099
ex 72122100
72122119 72122190
ex 72122900
72122919 72122990
ex 72123000
72123019 72123090
ex 72124000
72124093
72124098 ex 72126000
andere (KN)
------andere (KN)
------andere (KN)
------andere (KN)
------andere (KN)
andere (KN)
¦ mit einer Breite von 500 mm oder weniger (KN):
- mit einem Kohlenstoff gehalt von
weniger als 0,25 GHT (KN): -----andere (KN)
¦ - mit einem Kohlenstoffgehalt von
0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT (KN)
¦ - mit einem Kohlenstoffgehalt von
0,6 GHT oder mehr (KN)
- - mit einer Breite von 500 mm oder weniger (KN):
-----andere (KN):
-------Elektrobänder (KN)
-------andere (KN)
- mit einer Breite von mehr als 500 mm (KN):
- andere (KN)
- mit einer Breite von 500 mm oder weniger (KN)
¦ andere (KN):
- - mit einer Breite von mehr
als 500 mm (KN): -----andere (KN)
- - mit einer Breite von 500 mm
oder weniger (KN)
- - mit einer Breite von mehr
als 500 mm (KN): --- andere (KN)
- - mit einer Breite von 500 mm
oder weniger (KN)
- - mit einer Breite von mehr
als 500 mm (KN): -----andere (KN)
- - mit einer Breite von 500 mm
oder weniger (KN)
- - mit einer Breite von mehr
als 500 mm (KN): -----andere (KN)
- - mit einer Breite von 500 mm
oder weniger (KN)
- andere (KN):
- - mit einer Breite von mehr
als 500 mm (KN): -----andere (KN)
- - mit einer Breite von 500 mm
oder weniger (KN) -----andere (KN)
mit einer Breite von mehr als 500 mm (KN):
72126019------andere (KN)
mit einer Breite von 500 mm oder weniger (KN):
------nur oberflächenbearbeitet (KN):
72126093--------andere (KN)
72126099------andere (KN)
72141000
72152000 72153000 72154000 ex 72159000 72159090
ex 72169000
- anderer (KN)
mit einer Breite von 500 mm oder weniger (KN):
- - andere (KN):
72169050------geschmiedet (KN)
72169060------warmgewalzt, warmgezogen oder
warmstranggepreßt (KN)
------kalthergestellt oder kaltfertiggestellt
(KN):
72169091--------profilierte Bleche (KN)
--------andere (KN):
-----------aus flachgewalzten Erzeugnissen
hergestellt (KN):
-------------verzinkt, mit einer Dicke von
(KN):
72169093---------------weniger als 2,5 mm (KN)
72169095---------------2,5 mm oder mehr (KN)
72169097-------------andere (KN)
72169098-----------andere (KN)
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994
2811
ex 72171100
72171110------mit einer größten Querschnittsabmessung
von weniger als 0,8 mm (KN) ex 72171200
72171290------mit einer größten Querschnittsabmessung
von 0,8 mm oder mehr (KN)
72171300 ex 72171900
72171990------mit einer größten Querschnittsabmessung
von 0,8 mm oder mehr (KN)
72172100
72172200
72172300
72172900
72173100
72173200
72173300
72173900
73012000
ex 73041000
73041010 - - mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger (bulgarischer Zolltarif)
73042000
73051100 73051200 73051900 73052000
- längsnahtgeschweißt (bulgarischer Zolltarif): ex 73053100 --längsnahtgeschweißt (KN)
73053110------Rohre für Hochdrucksysteme, mit
kreisförmigem inneren und äußeren Querschnitt oder ohne, von der für Wasserkraftwerke verwendeten Art (bulgarischer Zolltarif)
73053190------andere (bulgarischer Zolltarif)
------(bulgarischer Zolltarif)
ex 73053900 andere (KN)
73053910------Rohre für Hochdrucksysteme, mit
kreisförmigem inneren und äußeren Querschnitt oder ohne, von der für Wasserkraftwerke verwendeten Art (bulgarischer Zolltarif)
73053990------andere (bulgarischer Zolltarif)
ex 73061000
73061090 - - spiralnahtgeschweißt (KN)
73071100 73071900 73072100 73072200 73072300 73072900 73079100 73079200 73079300 73079900
73081000 73083000
- (bulgarischer Zolltarif) ex 73084000 - (KN)
73084010 - Gerüst-, Schalungs- oder Stützmaterial
(bulgarischer Zolltarif) 73084090 - andere (bulgarischer Zolltarif) 73089000
73102100 -- Dosen, die durch Schweißen, Löten oder Falzen verschlossen werden (KN)
ex 73130000
73130010------Stacheldraht (bulgarischer Zolltarif)
73130090------anderer (bulgarischer Zolltarif)
73151100
73170000
73181100 73181200 73181300 73181400 73181500 73181600 73181900 73182100 73182200 73182300 73182400 73182900
73201000
73211100 73211200 73211300
(bulgarischer Zolltarif) ex 73218100 (KN):
73218110------Heizöfen (bulgarischer Zolltarif)
73218110------mit eigener Abgasführung (KN)
73218190------andere (KN)
- - (bulgarischer Zolltarif) ex 73218200 (KN):
73218210------Heizöfen (bulgarischer Zolltarif)
73218210------mit eigener Abgasführung (KN)
73218290------andere (KN)
(bulgarischer Zolltarif): ex 73218300 -- (KN)
73218310------Heizöfen (bulgarischer Zolltarif)
73218390------andere (bulgarischer Zolltarif)
73219000
73221100 73221900 73229000
73231000 73239300 73239400 73239900
73242100 73242900
- andere, einschließlich Teile (bulgarischer Zolltarif):
73249000 - (KN) ex 73249010 --andere hygienische Artikel (bulgarischer Zolltarif)
73251000
73259100
ex 73259900
73259910------aus verformbarem Gußeisen (KN)
73259990------andere (KN)
73261100 ex 73261900
73261910------freiformgeschmiedet (KN)
73261990------andere (KN)
ex 73262000
-- andere (KN):
73262030------Vogelkäfige und ähnliche Kleinkäfige (KN)
73262050------Körbe (KN)
73262090------andere (KN)
73269000 - andere (KN)
74020010 74020020
74031100 74031200 74031300 74031900 74032100 74032200 74032300
2812
74032900
74040000
74050000
74061000 74062000
74071010 74071021 74071029 74072110 74072121 74072129 74072221 74072229 74072910 74072921 74072929
74081100 74081900 74082100 74082200 74082900
74091100 74091900 74092100 74092900 74093100 74093900 74094000 74099000
74101100 74101200 74102100 74102200
74111000 74112100 74112200 74112900
74121000 74122000
74130000
74141000 74149010 74149090
74151000 74152100 74152900 74153100 74153200 74153900
74160000
74170000
74181000 74182000
74191000 74199100 74199900
75011000 75012000
76011000 76012000
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
76041000 76042100 76042900
76051100 76051900 76052100 76052900
76061100 76061200 76069100 76069200
76071100 76071900 76072000
76081000 76082000
76101000 76109010 76109090
76110000
76121000
76130000
76141000 76149000
76151000 76152000
76161000 76169000
78011000 78019100 78019900
78020000
78041900 78042000
78060000
79011100 79011200 79012000
79020000
79031000 79039000
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90200000
90211100
90251910 90251990 90252010 90252090 90258010 90258090
90261010 90261090 90262010 90262090 90268010 90268090 90269000
90271010 90271090
90291010 90291090 90292010 90292091 90292099 90299000
90301000 90302000 90303100
90312000
90321010 90321090 90322010 90322090 90328100 90328910 90328990 90329000
90330000
91131000 91132000 91139000
92021000 92029000
92041010 92041090 92042000
92051000 92059000
92060000
92071000 92079000
92081000 92089000
93010000
93020000
93031000 93032000 93033000 93039010 93039090
93040010 93040090
93052100 93059020 93059030 93059090
93061000 93062100 93062900 93063000 93069000
93070000
94012000 94013000 94014000 94015000 94016100 94016900 94017100 94017900 94018000 94019000
94021000 94029000
94031000 94032000
2820
94033000 94034000 94035000 94036000 94037000 94038000 94039000
94041000 94042100 94042900 94043000 94049000
94051000 94052000 94053000 94054000 95055000 94056000 94059100 94059200 94059900
94060000
95010000
95021010 95021020 95021090 95029100 95029900
95031000 95032010 95032090 95033010 95033090 95034110 95034190 95034910 95034990 95035010 95035090 95036000 95037000 95038000 95039010 95039090
95041000 95042000 95043000 95044000 95049000
95051000 95059000
95061100 95061200 95061900 95062100 95062900 95063100 95063200 95063900 95064010 95064020 95065100 95065900 95066100 95066200 95066900 95067000 95069100 95069910 95069990
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
95080000
96011000 96019000
96020000
96031000 96032100 96032910 96032990 96033010 96033090 96034010 96034090 96035000 96039010 96039020 96039090
96040000
96050000
96061000 96062100 96062200 96062900 96063000
96071100 96071900 96072000
96081000 96082000 96083100 96083900 96084000 96085000 96086000 96089110 96089121 96089122 96089129 96089130 96089900
96091010 96091090 96092000 96099010 96099090
96100000
96110011 96110019 96110090
96131000 96132010 96132090 96133010 96133090 96138010 96138090 96139000
96151100 96151900 96159000
96161010 96161090 96162000
97020000
97030000
97050000
97060000
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2821
Anhang VII betreffend Artikel 11 Absatz 4
Bulgarien schafft bis zum Ende der Übergangszeit das Einfuhrverbot für Kraftfahrzeuge ab, die mindestens zehn Jahre alt sind (berechnet ab dem Zeitpunkt der ersten Zulassung) und unter die nachstehenden Codes des bulgarischen Zolltarifs fallen:
8703 21 10 8703 22 10 8703 23 10 8703 24 10 8703 31 10 8703 32 10 8703 33 10 8703 90 10
Anhang VIII betreffend Artikel 13
Bulgarien schafft für seine Einfuhren aus der Gemeinschaft seine Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzöllen nach folgendem Zeitplan ab:
- spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens die Einfuhrsteuer in Höhe von 10 v. H. auf Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von 2 500 cm1 und mehr, die unter die nachstehenden Codes des bulgarischen Zolltarifs fallen:
8703 23 10 8703 24 10
Diese Steuer wird schrittweise nach folgendem Zeitplan abgeschafft:
- Ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird die Steuer auf 8 v. H. gesenkt.
- Drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens wird die Steuer auf 4 v. H. gesenkt.
- Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens wird die noch verbleibende Steuer abgeschafft.
- spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens die Einfuhrsteuer in Höhe von 5 v. H. auf Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel, die unter die nachstehenden Codes des bulgarischen Zolltarifs fallen:
3304 3305 3306 3307
- bis zum 1.1. 1995 wird die Gebühr für die Zollabfertigung in Höhe von 0,5 v. H. so umgeformt, daß sie den bei der Zollabfertigung tatsächlich geleisteten Diensten entspricht.
2822
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang IX betreffend Artikel 14 Absatz 3
1. Bulgarien beseitigt bis zum Ende des fünften Jahres nach dem Inkrafttreten des Abkommens die nichtautomatische Lizenzerteilung für die Ausfuhr von Waren, die unter die nachstehenden Codes des bulgarischen Zolltarifs fallen:
Abfälle und Schrott, aus Eisenmetallen
7204 10 00 7204 21 00 7204 29 00 7204 30 00 7204 41 00 7204 49 00
Abfälle und Schrott, aus Nichteisenmetallen
7404 00 00 7503 00 00 7602 00 00 7802 00 00 7902 00 00 8002 00 00
Bulgarien behält sich das Recht vor, innerhalb der Fünfjahresfrist die nichtautomatische Lizenzerteilung durch eine Ausfuhrsteuer zu ersetzen, die gemäß Artikel 14 Absatz 1 abgeschafft wird.
2. Bulgarien ersetzt spätestens am 1.1. 1994 die Ausfuhrplafonds für rohe Häute von Rindern, Schafen und Ziegen sowie für Leder von Schweinen, die unter die nachstehenden Codes des bulgarischen Zolltarifs fallen:
410100 00
4102 00 00
4103 10 00 4103 90 00 4107 00 00
durch Ausfuhrsteuern, die bis zum Ende des fünften Jahres nach dem Inkrafttreten des Abkommens gemäß Artikel 14 Absatz 1 abgeschafft werden.
Anhang X In Artikel 18 genannte Erzeugnisse
KN-Code Warenbezeichnung
2905 43 00 Mannitol
2905 44 00 D-Glucitol (Sorbit)
ex 3505 10 00 Dextrine und andere Stärken, ausgenommen veretherte Stärken und veresterte Stärken der Unterposition 3505 10 50
3505 20 00 Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen und anderen modifizierten Stärken
3809 10 00 Zubereitete Schlichtemittel und Appreturmittel auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten
3823 60 00 Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994
2823
Anhang XI a Liste der in Artikel 21 Absatz 2 genannten Erzeugnisse1)
Die Abschöpfungen auf die in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden um 50 v. H. gesenkt.
KN-Code Warenbezeichnung Jahr 1 Menge Jahr 2 Menge Jahr 3 Menge Jahr 4 Menge Jahr 5 Menge
0207 1051 0207 1055 0207 1059 0207 2311 0207 2319 Enten,... 110 120 130 140 150
ex 0207 3955 ex 0207 4315 Teile von Enten, entbeint, frisch, gekühlt oder gefroren
ex 0207 3973 ex 0207 4353 Brüste und Teile davon, von Enten, nicht entbeint, frisch, gekühlt oder gefroren
ex 0207 3977 ex 0207 4363 Schenkel und Teile davon, von Enten, nicht entbeint, frisch, gekühlt oder gefroren
0207 1071 0207 1079 0207 2351 0207 2359 Gänse, ... 450 491 532 573 614
0207 3953 0207 4311
0207 3961 0207 4323
ex 0207 3965 ex 0207 4331 Ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen, von Gänsen, frisch, gekühlt oder gefroren
ex 0207 3967 ex 0207 4341 Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen von Gänsen, frisch, gekühlt oder gefroren
0207 3971 0207 4351
0207 3975 0207 4361
ex 0207 3981 ex 0207 4371 Gänserümpfe, frisch, gekühlt oder gefroren
ex 0207 3985 ex 0207 4390 Schlachtnebenerzeugnisse (ausgenommen Leber) von Gänsen, frisch, gekühlt oder gefroren
) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn ex-KN-Codes angegeben werden, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.
2824
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang XI b Liste der in Artikel 21 Absatz 2 genannten Erzeugnisse1)
KN-Code Warenbezeichnung ZoU%
0101 1910 0101 1990 Pferde, lebend, zum Schlachten2) Andere Frei 12
0203 1190 0203 1290 0203 1990 0203 2190 0203 2290 0203 2990 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren, anderes als von Hausschweinen Frei
0206 1099 0206 2100 0206 2999 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gekühlt oder gefroren von Rindern 2
0206 8091 0206 9091 von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln 5
0207 3100 0207 5010 Fetdebern von Gänsen oder Enten Frei5)
0208 1010 Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hauskaninchen 7
0208 1090 0208 2000 Andere als Hauskaninchen Von Froschschenkeln Frei
0208 9010 Von Haustauben 5
0208 9030 0208 9090 Von Wild (ausgenommen Kaninchen und Hasen) Andere Frei Frei
0409 0000 Natürlicher Honig 25
0602 4090 Rosen, veredelt 6
0602 9930 0602 9945 0602 9949 0602 9959 ex 0602 9970 0602 9991 ex 0602 9999 Bäume und Sträucher (ausgenommen Bäume, Sträucher und Büsche von genießbaren Früchten oder Nüssen und Forstgehölze), andere lebende Pflanzen, bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen (ausgenommen Yuccas und Kakteen, nicht in Töpfe, Kübel, ... gepflanzt) 12
0603 9000 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken ... 7
ex 0604 1090 0604 9110 0604 9190 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile ohne Blüten ... frisch 7
ex 0604 1090 0604 9910 Nur getrocknet 2
0707 0019 Gurken, frisch oder gekühlt (vom 16. Mai bis 31. Oktober) 16
ex 0709 3000 Auberginen, vom 1. Januar bis 31. März 9
ex 0709 4000 Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, vom 1. Januar bis 31. März 9
0709 5130 Pfifferlinge Frei
0709 6099 Früchte der Gattung »Pimcnta* 5
ex 0709 9090 Anderes, ausgenommen Petersilie, vom 1. Januar bis 31. März 9
0710 8059 Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta", ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack 5
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994
2825
KN-Code Warenbezeichnung Zoll%
07114000 Gurken und Cornichons 12
07119010 Früchte der Gattungen "Capsicum" oder "Pimenta", ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack 5
0712 2000 Speisezwiebeln, getrocknet 8
ex 0712 3000 Pilze, ausgenommen Zuchtpilze 6
ex 0712 9090 Meerrettich (Cochlearia armoracia) Frei
0713 1090 Trockene, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert... Andere 2
ex 0713 2090 0713 3190 Kichererbsen der Art "Cicer arietenum", nicht zur Aussaat Frei
0713 3290 0713 3390 0713 3990 Azukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis), nicht zur Aussaat Frei
0713 5090 ex 0713 9090 Puffbohnen (Dicke Bohnen), Pferdebohnen und Ackerbohnen, nicht zur Aussaat Andere Hülsenfrüchte, getrocknet 3
ex 08071010 Wassermelonen, vom 1. November bis 30. April 6,5
ex 0809 2010 Sauerkirschen (Prunus cerasus), frisch, vom 1. Mai bis 15. Juli 11«)
ex 0809 2090 Sauerkirschen (Prunus cerasus), frisch, vom 16. Juli bis 30. April 11
0809 4090 Schlehen 7
0810 2010 Himbeeren5) 9
0810 3010 Schwarze Johannisbeeren, frisch5) 9
0810 3030 Rote Johannisbeeren, frisch5) 9
0810 4090 Andere Beeren5) 5
0811 1090 Erdbeeren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln5) 13
08112031 Himbeeren5) 14
08112059 Brombeeren5) 8
08112090 Andere Beeren 6
0811 9050 Heidelbeeren 7
ex 08119090 Quitten 10
0813 1000 Aprikosen, getrocknet 5,5
0904 2090 Früchte der Gattungen »Capsicum* oder »Pimenta", gemahlen oder sonst zerkleinert 4
ex 1106 3090 Mehl, Grieß und Pulver von Eßkastanien 7,5
1211 1000 Süßholzwurzeln Frei
1212 3000 Steine und Kerne von Aprikosen, Pfirsichen oder Pflaumen Frei
2826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
KN-Code Warenbezeichnung Zoll %
1602 2010 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht Lebern von Gänsen oder Enten 11
2001 9020 Früchte der Gattung "Capsicum", ausgenommen Gemüsepaprika und Paprika ohne brennenden Geschmack 5
2005 9010 Früchte der Gattung "Capsicum" 5
2007 9910 Pflaumenmus und Pflaumenpaste6) 24
2007 9931 Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Muse und Pasten von Kirschen, mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT 25
2007 9939 Mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT. Früchte der Positionen und Unterpositionen 0801, 0803, 0804 (ausgenommen Feigen und Ananas) 0807 20 00, 0810 20 90, 0810 30 90, 0810 4010, 0810 40 50, 0810 40 90, 0810 90 10, 0810 90 30 und 0810 90 80 8
ex 2007 9959 Mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 GHT. Früchte der Positionen und Unterpositionen 0801, 0803, 0804 (ausgenommen Feigen und Ananas) 0807 20 00, 0810 20 90, 0810 30 90, 0810 4010, 0810 40 50, 081040 90, 0810 90 10, 0810 90 30 und 0810 90 80 8
ex 2007 9990 Andere Früchte der Positionen und Unterpositionen 0801, 0803, 0804 (ausgenommen Feigen und Ananas) 0807 20 00, 0810 20 90, 0810 30 90, 0810 40 10, 0810 40 50, 0810 40 90, 0810 9010, 0810 90 30 und 0810 90 80 8
2008 6061 Sauerkirschen, mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von einem kg oder weniger 18
2009 7030 2009 7093 2009 7099 Apfelsaft, mit einer Dichte von 1,33 g/cmJ bei 20° C 12
) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnungen nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn ex-KN-Codes angegeben werden, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.
) Die Zulassung zu diesem KN-Code erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen.
) Es wird keine Abschöpfung (AGR) erhoben.
*) Geltender Mindestzollsatz: 2,2 ECU für 100 kg Eigengewicht.
) Hierfür gelten die Mindesteinfuhrpreisvereinbarungen im Anhang.
*) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestrmmungen festgesetzten Voraussetzungen.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994
2827
Anhang XII a betreffend Artikel 21 Absatz 3
Bulgarien beseitigt ab dem Inkrafttreten des Abkommens seine mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen für nachstehende Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft:
Einfuhrkontingente für den Zeitraum 1.11. bis 31. 5. für:
ex 0702 0000 Tomaten aus Gewächshäusern ex 0707 0000 Gurken aus Gewächshäusern
Anhang XII b
In Artikel 21 Absatz 3
Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, für die Bulgarien bis zu den angegebenen Mengen automatisch Einfuhrlizenzen erteilt.
Code Warenbezeichnung Ausgangsmenge
2401 Tabak 6 000 t
0805.10.10 Orangen 15 320 t
0805.20.00 Mandarinen 100 t
0803.00.00 Bananen 200 t
2105.00.00 Speiseeis 10 t
Weitere Mengen dieser Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft können im Rahmen der bulgarischen Globalkontingente für die betreffenden Erzeugnisse und unter den für diese Kontingente geltenden Bedingungen nach Bulgarien eingeführt werden.
2828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang XIII a
Liste der in Artikel 21 Absatz 4 genannten Erzeugnisse1)
Für die Mengen, die im Rahmen der in diesem Anhang aufgeführten KN-Codes, mit Ausnahme der Codes 0104 und 0204, eingeführt werden, werden die Zölle und Abschöpfungen im ersten Jahr um 20 v. H., im zweiten Jahr um 40 v. H. und in den darauffolgenden Jahren um 60 v. H. gesenkt.
KN-Code Warenbezeichnung Jahr 1 Menge Tonnen Jahr 2 Menge Tonnen Jahr 3 Menge Tonnen Jahr 4 Menge Tonnen Jahr 5 Menge Tonnen
0201 0202 Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren 140 150 160 170 180
0104 1090 0104 2010 0104 2090 Schafe und Ziegen, lebend2)4) 2 200 2 400 2 600 2 800 3000
0204 Fleisch von Schafen oder Ziegen2)5) 1375 1500 1625 1750 1875
02031110 0203 2955 Fleisch von Hausschweinen3) 150 160 180 190 200
0207 2110 0207 2190 .Hühner 70 v.H.-"Hühner65v.H." 1150 1250 1350 1450 1550
ex 0406 90 Weißkäse aus Kuhmilch, in Salzlake Kashkaval Vitosha aus Kuhmilch 2 000 2 000 2000 2 000 2 000
ex 0408 9110 0408 9910 Vogeleier, getrocknet*) Andere Vogeleier, nicht in der Schale 210 230 250 270 290
1001 9099 1008 2000 Weichweizen Hirse 1600 1000 1750 1 100 1900 1200 2 050 1300 2 200 1400
2309 9031 2309 9041 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art 2 050 2 240 2 430 2 620 2 800
) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen
dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn ex-KN-Codes angegeben werden, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden
Warenbezeichnung festzulegen. ) Es gelten die Bedingungen des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Bulgarien über den Handel im Schaf- und Ziegensektor von 1982,
geändert durch das Abkommen von 1990, mit Ausnahme der in Absatz 1 des Abkommens von 1982 genannten Erzeugnisse und der in Absatz 2 des Abkommens von 1982 genannten
Mengen, die durch die Erzeugnisse bzw. Mengen dieses Anhangs zu ersetzen sind. ) Ausgenommen Filets, einzeln aufgemacht. *) Die Umwandlung begrenzter Mengen ist zulässig. ) Erhält Bulgarien in einem bestimmten Jahr Finanzhilfe der Gemeinschaft im Rahmen von Dreiecksgeschäften für die Ausfuhr dieser Erzeugnisse in Länder, denen eine G-24-Hilfe gewährt
wird, so verringert sich das Kontingent für dieses Erzeugnis um den Betrag der in dem betreffenden Jahr derart unterstützten Ausfuhren. Das Kontingent darf jedoch nicht weniger als
1 250 Tonnen betragen. ) In Trockeneiäquivalent (1 kg Flüssigei = 0,26 kg Trockenei).
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2829
Anhang XIII b Liste der in Artikel 21 Absatz 4 genannten Erzeugnisse1)
Warenbezeichnung Jahrl Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5
KN-Code Menge Tonnen Zoll in% Menge Tonnen Zoll in% Menge Tonnen Zoll in% Menge Tonnen Zoll in% Menge Tonnen Zoll in%
0603 1013 0603 1051 0603 1053 0603 1055 Blumen, geschnitten, frisch 130 16 13,6 13,6 13,6 140 12 10,2 10,2 10,2 150 8 6,8 6,8 6,8 160 8 6,8 6,8 6,8 170 8 6,8 6,8 6,8
0701 9051 0701 9059 0701 9090 Kartoffeln 1800 12 16,8 14,4 1960 9 12,6 10,8 2 120 6 8,4 7a 2 280 6 8,4 7a 2 240 6 8,4 7a
0702 0010 0702 0090 Tomaten2) Tomaten7) 620 9,9 16,2 650 8,8 14,4 680 7,7 12,6 710 7,7 12,6 740 7,7 12,6
0703 1019 Speisezwiebeln 220 9,6 240 7a 260 4,8 280 4,8 300 4,8
0703 2000 Knoblauch 500 9,6 540 7a 590 4,8 640 4,8 680 4,8
0707 0011 0707 0090 Gurken Cornichons 630 12,8 12,8 690 9,6 9,6 750 6,4 6,4 810 6,4 6,4 870 6,4 6,4
0709 6010 Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, frisch 750 7,2 820 5,4 890 3,6 960 3,6 1030 3,6
0710 2100 0710 2200 0710 2900 Erbsen, gefroren Bohnen, gefroren Anderes, gefroren 270 14,4 14,4 14,4 290 10,8 10,8 10,8 320 7a 7a 7a 340 7a 7a 7a 370 7a 7a 7a
0710 8090 Anderes Gemüse, gefroren 410 14,4 450 10,8 490 7a 520 7a 560 7a
ex 07119040 2003 1020 2003 1030 Pilze") 1 150 10,8 1 180 9,6 1240 8,4 1300 8,4 1360 8,4
0713 4090 Linsen, andere 220 1,6 240 U 260 0,8 280 0,8 300 0,8
0802 3100 0802 3200 Walnüsse in der Schale Walnüsse ohne Schale 330 6,4 6,4 360 4,8 4,8 390 3,2 3,2 420 3,2 3,2 450 3,2 3,2
0806 1019 0806 10*9 Tafeltrauben, vom 15. Juli bis 31. Oktober andere Weintrauben, vom 15. Juli bis 31. Oktober 290 17,6 17,6 320 13,2 13,2 350 8,8 8,8 380 8,8 8,8 410 8,8 8,8
0808 1010 0808 1091 Mostäpfel") Andere Äpfel1) 630 7a na 690 5,4 8,4 750 3,6 5,6 810 3,6 5,6 870 3,6 5,6
0808 2010 0808 2039 Birnen") Birnen2) 1800 7a 10,4 1960 5,4 7,8 2 130 3,6 5,2 2 290 3,6 5,2 2 450 3,6 sa
0808 2090 Quitten 150 7,2 160 5,4 180 3,6 190 3,6 200 3,6
0809 1000 Aprikosen 110 20 120 15 130 10 140 10 150 10
0809 3000 0809 4011 0809 4019 Pfirsiche Pflaumen4) Pflaumen 400 4 230 990 17,6 12 6,4 436 4 610 1080 13,2 9 4,8 473 4 990 1 170 8,8 6 3,2 509 5 370 1260 8,8 6 3,2 545 5 750 1350 8,8 6 3,2
2830
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Warenbezeichnung Jahrl Jahr 2 Jahr 3 Jahr 4 Jahr 5
KN-Code Menge Tonnen Zoll in% Menge Tonnen Zoll in% Menge Tonnen Zoll in% Menge Tonnen Zoll in% Menge Tonnen Zoll in%
0810 1010 0810 1090 Erdbeeren6)0) Erdbeeren0) 1530 12,8 na 1670 9,6 8,4 1810 6,4 4,8 1950 6,4 4,8 2 090 6,4 4,8
0812 1000 0812 9010 0813 4080 Kirschen Aprikosen, vorläufig haltbar gemacht Andere Früchte, getrocknet 665 75 450 8,8 12,8 4,8 725 82 490 6,6 9,6 3,6 785 89 530 4,4 6,4 2,4 845 % 570 4,4 6,4 2,4 905 103 610 4,4 6,4 2,4
12101000 1210 2000 Hopfen (Blütenzapfen) 220 7a 240 5,4 260 3,6 280 3,6 300 3,6
1209 2100 1209 2210 1209 2590 1209 2911 1209 2990 1209 9190 1209 9999 Samen, Früchte und Sporen 800 4 3,2 3,2 3,2 4 5,6 5,6 870 3 2,4 2,4 2,4 3 4,2 4,2 950 2 1,6 1,6 1,6 2 2,8 2,8 1020 2 1,6 1,6 1,6 2 2,8 2,8 1090 2 1,6 1,6 1,6 2 23 2,8
15010011 Schweineschmalz und anderes Schweinefett, zu industriellen Zwecken 3 480 2,4 3 800 1,8 4120 \a 4 430 \a 4 750 U
1512 1191 Sonnenblumenöl 250 8 270 6 290 4 310 4 330 4
1602 3111 1602 3919 Fleisch von Truthühnern, haltbar gemacht Andere 150 13,6 13,6 164 10,2 10,2 177,3 6,8 6,8 190,91 6,8 6,8 204,55 6,8 6,8
2001 1000 Gurken, haltbar gemacht 1750 17,6 1910 13,2 2 070 8,8 2 230 8,8 2 390 8,8
2002 1010 2002 1090 Tomaten, zubereitet 6 520 16,2 16,2 6 830 14,4 14,4 7 140 12,6 12,6 7 450 12,6 12,6 7 760 12,6 12,6
2002 9010 2002 9030 2002 9090 Tomaten, zubereitet 6 790 16,2 16,2 16,2 7110 14,4 14,4 14,4 7 430 12,6 12,6 12,6 7 750 12,6 12,6 12,6 8 070 12,6 12,6 12,6
2007 9933 Konfitüren von Erdbeeren") 85 24 92 18 99 12 106 12 113 12
2008 5071 2008 5079 2008 5091 Aprikosen, haltbar gemacht) 270 19,2 19,2 13,6 290 14,4 14,4 10,2 310 9,6 9,6 6,8 330 9,6 9,6 6,8 350 9,6 9,6 6,8
2008 6069 2008 7079 2008 8070 2008 9955 Kirschen, haltbar gemacht) Pfirsiche, haltbar gemacht Erdbeeren, haltbar gemacht9) Pflaumen, haltbar gemacht*) 66 390 380 130 19,2 17,6 19,2 19,2 72 430 415 140 14,4 13,2 14,4 14,4 78 470 450 150 9,6 8,8 9,6 9,6 84 510 485 160 9,6 8,8 9,6 9,6 92 550 520 170 9,6 8,8 9,6 9,6
2009 7019 Apfelsaft 2 830 33,6 3090 25,2 3 350 16,8 3 710 16,8 4 070 16,8
2401 1060 2401 1070 2401 2060 2401 2070 Tabak 6000 11,5 11,5 11,5 11,5 6000 9 9 9 9 6 000 5,5 5,5 5,5 5,5 6000 5,5 5,5 5,5 5,5 60B0 5,5 5,5 5,5 5,5
) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn ex-KN-Codes angegeben werden, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.
) Geltender Mindestzollsatz: 2 ECU für 100 kg Eigengewicht.
) Geltender Mindestzollsatz: 2,4 ECU für 100 kg Eigengewicht.
*) Geltender Mindestzollsatz: 2,3 ECU für 100 kg Eigengewicht.
) Geltender Mindestzollsatz: 1,4 ECU für 100 kg Eigengewicht.
*) Geltender Mindestzollsatz: 3 ECU für 100 kg Eigengewicht
^ Geltender Mindestzollsatz: 3,5 ECU für 100 kg Eigengewicht.
*) Zusatzzoll Zucker (AD S/Z), gilt zusätzlich zum vertragsgemäßen Zollsatz.
*) Zusatzzoll Zucker (2 AD S/Z), gilt zusätzlich zum vertragsgemäßen Zollsatz.
") Hierfür gelten die Mindesteinfuhrpreisvereinbarungen für zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse im Anhang zu Anhang XI b.
") Geltender Minsteszollsatz: 0,45 ECU für 100 kg Eigengewicht.
") Für diese KN-Codes gilt die Einfuhrregelung der Verordnung (EWG) Nr. 1796/81 des Rates.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994
2831
Anhang zu den Anhängen XI b und XIII b Mindesteinfuhr-Preisvereinbarung für bestimmte Beerenfrüchte zur Verarbeitung
1. Die Mindesteinfuhrpreise werden für jedes Wirtschaftsjahr für folgende Erzeugnisse festgelegt: KN-Codes
0810 10 10 Erdbeeren, vom 1. Mai bis 31. Juli
0810 10 90 Erdbeeren, vom 1. August bis 30. April
08102010 Himbeeren
0810 30 10 Schwarze Johannisbeeren
0810 30 30 Rote Johannisbeeren
08112031 Himbeeren
Die Mindesteinfuhrpreise werden von der Gemeinschaft im Benehmen mit Bulgarien unter Berücksichtigung der Preisentwicklung, der Einfuhrmengen und der Entwicklung des Marktes in der Gemeinschaft festgelegt.
2. Die Mindesteinfuhrpreise sind gemäß den folgenden Kriterien einzuhalten:
- In jedem Quartal des Wirtschaftsjahres darf der durchschnittliche Einheitswert der einzelnen unter Ziffer 1 genannten Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nicht niedriger sein als der Mindesteinfuhrpreis für das jeweilige Erzeugnis.
- In einem beliebigen zweiwöchigen Zeitraum darf der durchschnittliche Einheitswert der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nicht niedriger sein als 90 v.H. des Mindesteinfuhrpreises für das jeweilige Erzeugnis, sofern die während des Zeitraums eingeführten Mengen nicht weniger als 4 v.H. der normalen jährlichen Einfuhren ausmachen.
3. Bei Nichteinhaltung eines dieser Kriterien kann die Gemeinschaft Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, daß der Mindesteinfuhrpreis für jede Sendung des betreffenden aus Bulgarien eingeführten Erzeugnisses eingehalten wird.
2832
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang XIV a Liste der in Artikel 21 Absatz 4 genannten Erzeugnisse1)
Für die Mengen, die im Rahmen der in diesem Anhang aufgeführten Positionen des bulgarischen Zolltarifs eingeführt werden, werden die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung
- im ersten Jahr um 10 v. H.,
- im zweiten Jahr um 20 v. H. und
- in den darauffolgenden Jahren um 30 v. H.
gesenkt.
Code des Bulgarischen Zolltarifs Warenbezeichnung Jahr 1 Menge Tonnen Jahr 2 Menge Tonnen Jahr 3 Menge Tonnen Jahr 4 Menge Tonnen Jahr 5 Menge Tonnen
0406 10 00 0406 20 00 0406 30 00 ex Frischkäse Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform; andere: mit einem Fettgehalt von 36 GHT oder weniger und mit einem Fettgehalt im Trok-kenstoff von 48 GHT oder weniger 2 000 2 000 2000 2 000 2 000
0406 40 00 Käse mit Schimmelbildung im Teig
ex 0406 90 90 Andere Käse (nicht zur Verarbeitung): - Edamer - Feta vom Schaf oder Büffel, in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beutel aus Schafoder Ziegenfell - Feta, anderer - Kefalo-Tyri - andere: mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger und einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von 47 GHT oder wenigen Fiore Sardo, Pecorino - andere: mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger und mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 47 bis 72 GHT: Provolone, Asiago, Caciocavallo, Montasio, Regusano, Danbo, Fontal, Fontina, Fynbo, Gouda, Havarti, Maribo, Samso, Can-tal, Cheshire, Wensleydale, Lancashire, Double Gloucester, Blarney, Colby, Monterey, Kefa-lograviera, Kassen, Brie, Camembert
0701 10 00 Pflanzkartoffeln 276 290 304 318 332
0801 10 00 0802 12 Kokosnüsse Mandeln ohne Schale 31 32 34 35 37
0803 00 Bananen, frisch oder getrocknet 130 136 143 150 156
0805 20 Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Klementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten 50 52 55 57 60
0805 30 00 Zitronen 9 000 9 450 9 900 10 350 10 800
0901 21 00 0901 22 00 0902 30 00 0902 40 00 0904 11 0908 30 00 .0910 10 00 0910 30 00 Kaffee, geröstet, nicht entkoffeiniert Kaffee, geröstet, entkoffeiniert Schwarzer Tee (fermentiert) Schwarzer Tee Pfeffer der Gattung "Piper", getrocknet Kardamomen Ingwer Kurkuma 476 500 523 547 571
1209 21 00 Samen von Luzernen (Alfalfa) 55 58 60 63 66
1209 91 Samen von Gemüsen 32 34 35 37 38
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994
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Code des Bulgarischen Zolltarifs Warenbezeichnung Jahrl Menge Tonnen Jahr 2 Menge Tonnen Jahr 3 Menge Tonnen Jahr 4 Menge Tonnen Jahr 5 Menge Tonnen
1513 1100 Kokosöl (Kopraöl), roh 46 48 51 53 55
1514 90 00 Rüböl (Raps- und Rübsenöl) und Senfsaatöl 49 51 54 56 59
1515 30 Rizinusöl und seine Fraktionen 10 10 11 11 12
2008 20 Ananas, zubereitet oder haltbar gemacht 2 2 2 2 2
2301 20 00 Mehl und Pellets 6 636 6 969 7 300 7 631 7 963
2303 10 Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände 369 387 406 424 443
2304 00 00 Ölkuchen und andere feste Rückstände 341 358 375 392 409
2401 10 00 2401 20 00 Tabak 6 000 6 000 6000 6 000 6 000
) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung des Bulgarischen Zolltarifs (BZT) ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die BZT-Codes maßgebend sind. Wenn ex BZT-Codes angegeben sind, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des BZT-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang XIV b Liste der in Artikel 21 Absatz 4 genannten Erzeugnisse)
Für die Mengen, die im Rahmen der in diesem Anhang aufgeführten Positionen des Bulgarischen Zolltarifs eingeführt werden, werden die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung
- im ersten Jahr um 5 v. H.,
- im zweiten Jahr um 10 v.H. und
- in den darauffolgenden Jahren um 15 v.H. gesenkt.
Code des Bulgarischen Zolltarifs Warenbezeichnung Jahr 1 Menge Tonnen Jahr 2 Menge Tonnen Jahr 3 Menge Tonnen Jahr 4 Menge Tonnen Jahr 5 Menge Tonnen
0102 10 00 Reinrassige Zuchtrinder 1290 1290 1290 1290 1290
0105 1100 Hausgeflügel, lebend. Geflügel der Spezies "Gallus domesticus" 29 30 32 33 35
ex 0202 20 ex 0202 20 Fleisch von Rindern, gefroren, andere Teile, Vorderviertel, zusammen oder getrennt Fleisch von Rindern, gefroren, andere Teile, Hinterviertel, zusammen oder getrennt 8 149 8 149 8149 8149 8 149
0402 10 00 Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger 2 400 2 400 2 400 2 400 2 400
0402 21 00 Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 550 550 550 550 550
ex 0805 10 00 Orangen (nur vom 16. Oktober bis 31. März) 11000 12 000 13 000 14 000 15 000
0806 20 00 Weintrauben, getrocknet 10 10 11 11 12
ex 080710 00 Wassermelonen (ausgenommen andere Melonen) 141 148 155 162 169
0809 30 00 Pfirsiche 400 400 400 400 400
1006 30 00 Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis 2 880 2 880 2 880 2 880 2 880
1503 00 00 Schmalzstearin, Oleostearin, Talgöl 17 18 19 20 20
1507 10 00 Sojaöl, roh 1587 1666 1746 1825 1904
1509 10 00 1509 90 00 Olivenöl: nicht behandelt Anderes 400 400 400 400 400
1602 49 00 1602 50 00 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Rindern: andere 750 787 825 862 900
170199 00 Zucker: andere 18 240 19152 20 064 20 976 21888
2002 10 00 Tomaten, ganz oder in Stücken: andere 750 750 750 750 750
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994
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Code des Bulgarischen Zolltarifs Warenbezeichnung Jahrl Menge Tonnen Jahr 2 Menge Tonnen Jahr 3 Menge Tonnen Jahr 4 Menge Tonnen Jahr 5 Menge Tonnen
2005 70 00 Oliven, zubereitet oder haltbar gemacht 4 142 4 349 4 556 4 763 4 970
2009 11 00 2009 19 00 Orangensaft, gefroren Orangensaft, nicht gefroren 215 225 235 245 255
2009 20 00 2009 30 00 2009 40 00 2009 90 00 Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen) Ananassaft Mischungen von Säften 188 197 207 216 227
2009 60 00 Traubensaft 321 337 353 369 385
2309 90 00 Zubereitungen: andere 12 752 12 752 12 752 12 752 12 752
) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung des Bulgarischen Zolltarifs (BZT) ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die BZT-Codes maßgebend sind. Wenn ex BZT-Codes angegeben sind, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des BZT-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang XV a
Rechtsakte betreffend Immobilien in Grenzgebieten im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.
Anhang XV b Finanzdienstleistungen
Definitionen:
Finanzdienstleistungen sind alle Dienstleistungen im Finanzbereich, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei angeboten werden. Finanzdienstleistungen schließen folgende Tätigkeiten ein:
A. Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen
1. Direktversicherung (einschließlich der Mitversicherung) i) Lebensversicherung
ii) Nichtlebensversicherung
2. Rückversicherung und Folgerückversicherung
3. Versicherungsvermittlung wie Versicherungsmakler- und Versicherungsvertretertätigkeiten
4. Mit Versicherungen im Zusammenhang stehende Dienstleistungen wie Beratungs-, Versicherungsmathematik-, Risikobewertungs- und Schadenregulierungsdiensdeistungen.
B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (mit Ausnahme von Versicherungen)
1. Entgegennahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern von der Kundschaft;
2. Ausleihungen aller Art, einschließlich unter anderem Verbraucherkredite, Hypothekarkredite, Factoring und Handelsfinanzierung;
3. Finanzierungs-Leasing;
4. Alle Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, einschließlich Kredit- und Zahlungskarten, Reiseschecks und Bankschecks;
5. Bürgschaften und Kreditzusagen;
6. Handel für eigene Rechnung oder im Auftrag von Kunden an einer Börse, einem Freiverkehrsmarkt oder in anderer Form, mit folgenden Gegenständen:
a) Geldmarktinstrumente (Schecks, Wechsel, Depositenzertifikate (Certificates of Deposit) usw.);
b) Fremdwährungen;
c) abgeleitete Produkte einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Terminkontrakte und Optionen;
d) Wechselkurs- und Zinsinstrumente, einschließlich Produkte wie Swaps, Zinsausgleichsvereinbarungen (forward rate agreements) usw.;
e) übertragbare Wertpapiere;
f) sonstige verkehrsfähige Instrumente und Finanzanlagen, einschließlich Edelmetalle;
7. Beteiligung an der Emission von Wertpapieren aller Art, einschließlich Übernahme und Plazierung von Emissionen als Vertreter eines Konsortiums (öffentlich oder privat) und Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Emissionen;
8. Betätigung als Finanzmakler (money broker);
9. Vermögensverwaltung wie die Verwaltung von liquiden Mitteln oder Portefeuilles, alle Formen der gemeinsamen Anlageverwaltung, die Verwaltung von Pensionsfonds sowie Depotverwahrungs- und Treuhanddepotdienstleistungen;
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2837
10. Abwicklungs- und Verrechnungsdienstleistungen (settlement and Clearing Services) im Zusammenhang mit Finanzanlagen, einschließlich Wertpapieren, abgeleiteten Produkten und anderen verkehrsfähigen Instrumenten;
11. Beratende Vermittlung und andere auf Finanzdienstleistungen bezogene Dienstleistungen im Zusammenhang mit allen in Nummer 1 bis 10 dieses Anhangs aufgeführten Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Kreditwürdigkeitsprüfung, der Anlage- und Portefeuilleforschung und -beratung, der Beratung bei Übernahmen und Unternehmensumstrukturierungen sowie auf dem Gebiet der Unternehmensstrategie;
12. Bereitstellung und Weiterleitung von Finanzinformationen und Software zur Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer von Finanzdienstleistungen.
Von der Definition der Finanzdienstleistungen ausgenommen sind folgende Tätigkeiten:
a) Tätigkeiten, die von Zentralbanken und anderen öffentlichen Organen im Rahmen der Geld- und Währungspolitik ausgeübt werden;
b) Tätigkeiten, die von Zentralbanken, staatlichen Stellen oder Behörden oder öffentlichen Organen für Rechnung des Staates ausgeübt werden oder für die dieser eine Bürgschaft übernimmt, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit den genannten öffentlichen Einrichtungen ausgeübt werden können;
c) Tätigkeiten, die Teil eines gesetzlichen Sozialversicherungssystems oder einer öffentlichen Ruhestandsregelung sind, außer in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten von den Erbringern von Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werden können.
Anhang XVc
I. Erwerb von Beteiligungen, die eine Mehrheit bei der Annahme von Entscheidungen gewährleisten oder die Annahme von Entscheidungen blockieren in Gesellschaften, die Waffen, Munition oder militärische Ausrüstungen herstellen oder damit handeln, sowie im Bank- und Versicherungswesen, der Prospektion, Entwicklung oder Nutzung natürlicher Ressourcen im Küstenmeer, auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone.
II. Rechtsvertretung vor Gerichten oder Rechtsbeistand ohne Rechtsberatung in Geschäftsfragen.
III. Veranstaltung von Glücksspielen, Lotterien usw.
Anhang XVd
I. Erwerb von Grundstücken.
II. Erwerb von Wohngebäuden, abgesehen in dem Fall, in dem die Baurechte erworben wurden, oder über ein nach dem Gesetz zulässiges Verfahren.
III. Eigentum an Immobilien in bestimmten geographischen Gebieten gemäß Artikel 5 Absatz 3.3 des bulgarischen Gesetzes über die Wirtschaftstätigkeit von Ausländern und den Schutz von Auslandsinvestitionen.
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang XVI
1. Die Vertragsparteien kommen überein, daß Artikel 67 Absatz 2 die folgenden multilateralen Übereinkommen betrifft:
- Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989);
- Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (unterzeichnet in Rom am 26. Oktober 1961).
2. Der Assoziationsrat kann beschließen, daß Artikel 67 Absatz 2 auf andere multilaterale Übereinkommen anwendbar ist, insbesondere auf das GATT-TRIPS-Übereinkommen (handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum).
3. Die Vertragsparteien bekräftigen, daß sie der Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den folgenden multilateralen Übereinkommen ergeben, besondere Bedeutung einräumen:
- Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung vom 24. Juli 1971);
- Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979);
- Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979);
- Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (unterzeichnet in Budapest 1977, geändert 1980);
- Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und geändert 1984).
4. Vor dem Ende der ersten Stufe wird Bulgarien seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit den materiellen Bestimmungen des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979) in Einklang bringen.
5. Für die Zwecke von Absatz 3 dieses Anhangs sowie Artikel 76 Absatz 1 über das geistige Eigentum sind Vertragsparteien: Bulgarien, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Mitgliedstaaten, und zwar jeweils soweit sie für die Fragen des gewerblichen, geistigen und kommerziellen Eigentums zuständig sind, das unter diese Übereinkommen oder unter Artikel 76 Absatz 1 fällt.
6. Die Bestimmungen dieses Anhangs und des Artikels 76 Absatz 1 über das geistige Eigentum gelten unbeschadet der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten in Fragen des gewerblichen, geistigen und kommerziellen Eigentums.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994
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Verzeichnis der Protokolle
Protokoll Nr. 1 Textilwaren und Bekleidung
Protokoll Nr. 2 EGKS-Erzeugnisse
Protokoll Nr. 3 Handelsbestimmungen für nicht unter Anhang II des EWG-Vertrags
fallende landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
Protokoll Nr. 4 Ursprungsregeln
Protokoll Nr. 5 Sonderbestimmungen für den Handel zwischen Bulgarien und Spanien
bzw. Portugal
Protokoll Nr. 6 Amtshilfe im Zollbereich
Protokoll Nr. 7 Zugeständnisse mit jährlichen Höchstmengen oder Höchstbeträgen
Protokoll Nr. 8 Grenzüberschreitende Wasserläufe
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Protokoll Nr. 1
über Textilwaren und Bekleidung zum Europa-Abkommen ("Abkommen")
Artikel 1
Dieses Protokoll gilt für Textilwaren und Bekleidung (nachstehend "Textilwaren" genannt), die wie folgt definiert sind:
- soweit es um Mengenvereinbarungen geht, die Textilwaren des Anhangs I zu dem am 11. Juni 1986 paraphierten und seit dem 1. Januar 1987 vorläufig angewendeten Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien über den Handel mit Textilwaren, geändert durch den am 21. November 1991 in Brüssel paraphierten Briefwechsel und durch den am 18. Dezember 1992 in Brüssel paraphierten Briefwechsel;
- soweit es um zolltarifliche Aspekte geht, die Textilwaren des Abschnitts XI (Kapitel 50 bis 63) der Kombinierten Nomenklatur der Gemeinschaft bzw. des bulgarischen Zolltarifs.
Artikel 2
(1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Textilwaren des Abschnitts XI (Kapitel 50 bis 63) der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Bulgarien im Sinne des Protokolls Nr. 4 werden wie folgt gesenkt, um am Ende eines Zeitraums von sechs Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens ihre vollständige Abschaffung zu erreichen:
- bei Inkrafttreten des Abkommens auf fünf Siebtel des Ausgangszollsatzes;
- zu Beginn des dritten Jahres auf vier Siebtel des Ausgangszollsatzes;
- zu Beginn des vierten Jahres auf drei Siebtel des Ausgangszollsatzes;
- zu Beginn des fünften Jahres auf zwei Siebtel des Ausgangszollsatzes;
- zu Beginn des sechsten Jahres auf ein Siebtel des Ausgangszollsatzes;
- zu Beginn des siebten Jahres werden die noch verbleibenden Restzölle abgeschafft.
(2) Die Einfuhrzölle Bulgariens auf Textilwaren des Abschnitts XI (Kapitel 50 bis 63) des bulgarischen Zolltarifs mit Ursprung in der Gemeinschaft im Sinne des Protokolls Nr. 4 werden gemäß Artikel 11 des Abkommens schrittweise abgeschafft.
(3) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Veredelungserzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien im Sinne des Protokolls Nr. 4, die in Bulgarien aus einem Veredelungsverkehr gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 636/82 des Rates hervorgegangen sind, werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens abgeschafft.
(4) Für den Handel mit Textilwaren zwischen den Vertragsparteien gelten die Artikel 12 und 13 des Abkommens.
Artikel 3
(1) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens an und bis zum Inkrafttreten des in Absatz 2 genannten Protokolls werden Mengenvereinbarungen und andere damit verbundene Fragen im Zusammenhang mit Textilwaren mit Ursprung in Bulgarien, die in die Gemeinschaft ausgeführt werden, weiterhin durch das am 11. Juni 1986 paraphierte und seit dem 1. Januar 1987 vorläufig
angewendete Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien über den Handel mit Textilwaren, geändert durch den am 21. November 1991 in Brüssel paraphierten Briefwechsel und durch den am 18. Dezember 1992 in Brüssel paraphierten Briefwechsel, geregelt. Die Vertragsparteien kommen überein, das vorgenannte bilaterale Abkommen über den Handel mit Textilwaren nötigenfalls zu ändern, um der Politik der Gemeinschaft im Textilbereich nach dem 1. Januar 1993 Rechnung zu tragen.
Die Vertragsparteien kommen überein, daß Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 31 des Abkommens während der Geltungsdauer des vorgenannten bilateralen Abkommens über den Handel mit Textilwaren auf Textilwaren mit Ursprung in Bulgarien, die in die Gemeinschaft ausgeführt werden, keine Anwendung finden.
(2) Bulgarien und die Gemeinschaft verpflichten sich hiermit, so bald wie möglich ein neues Protokoll über Mengenvereinbarungen und andere damit verbundene Fragen im Zusammenhang mit ihrem Textilwarenhandel auszuhandeln und dabei der künftigen Regelung für den internationalen Textilwarenhandel Rechnung zu tragen, über die in den multilateralen Verhandlungen in Genf noch beraten wird. Die Modalitäten und der Zeitplan für den Abbau nichttarifärer Handelshemmnisse werden in dem neuen Protokoll festgelegt. Der betreffende Zeitraum ist halb so lang wie der in den Verhandlungen der Uruguay-Runde beschlossene Integrationszeitraum und beginnt am 1. Januar 1994; er endet frühestens fünf Jahre nach dem 1. Januar 1993 bzw. nach dem Inkrafttreten des Abkommens, falls dieser Zeitpunkt später liegt. Das neue Protokoll tritt mit dem Ablauf des in Absatz 1 genannten Abkommens über den Handel mit Textilwaren in Kraft.
(3) Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Textilwarenhandels zwischen den Vertragsparteien, des Marktzugangs, den Textilwaren mit Ursprung in der Gemeinschaft in Bulgarien erhalten, sowie der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde wird in dem neuen Protokoll eine wesentliche Verbesserung der für Einfuhren in die Gemeinschaft geltenden Regelung bezüglich des Einfuhrniveaus, der Steigerungsraten, der Flexibilität bei mengenmäßigen Beschränkungen und der Beseitigung bestimmter mengenmäßiger Beschränkungen nach einer Einzelfallprüfung vorgesehen. Unbeschadet des Artikels 26 Absatz 2 und des Artikels 31 des Abkommens wird das neue Protokoll ferner einen besonderen Schutzmechanismus für Textilwaren enthalten. Dieser Mechanismus darf insgesamt nicht restriktiver sein als der Schutzmechanismus des in Absatz 1 genannten Textilabkommens.
(4) Die mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für nach Bulgarien eingeführte Textilwaren aus der Gemeinschaft werden innerhalb des gleichen Zeitraums beseitigt, der für die Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für in die Gemeinschaft eingeführte bulgarische Textilwaren vorgesehen ist.
Artikel 4
Sofern in diesem Abkommen und den Protokollen nichts anderes bestimmt ist, werden vom Inkrafttreten des Abkommens an keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt. Auf keinen Fall werden im Textilwarenhandel zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien nach dem Ende der in Artikel 7 des Abkommens genannten Übergangszeit nichttarifäre Hemmnisse angewandt.
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Protokoll Nr. 2
über EGKS-Erzeugnisse zum Europa-Abkommen ("das Abkommen")
Artikel 1
Dieses Protokoll gilt für die in Anhang I zu diesem Protokoll aufgeführten Erzeugnisse.
Kapitel I EGKS-Stahlerzeugnisse
Artikel 2
Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf EGKS-Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgeschafft:
1. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.
2. Weitere Senkungen auf 60 v. H., 40 v. H., 20 v. H. und 0 v. H. des Ausgangszollsatzes erfolgen zu Beginn des zweiten, dritten, vierten beziehungsweise fünften Jahres nach dem Inkrafttreten des Abkommens.
Artikel 3
(1) Die Einfuhrzölle Bulgariens auf die in Anhang II zu diesem Protokoll aufgeführten EGKS-Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens abgeschafft.
(2) Die Einfuhrzölle Bulgariens auf die in Anhang III zu diesem Protokoll aufgeführten EGKS-Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden schrittweise nach folgendem Zeitplan gesenkt:
- Ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
- drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
- fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens werden die verbleibenden Zölle abgeschafft.
(3) Die Einfuhrzölle Bulgariens auf die in Anhang IV zu diesem Protokoll aufgeführten EGKS-Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden schrittweise nach folgendem Zeitplan gesenkt:
- Drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
- fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
- sechs Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 45 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
- sieben Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 30 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
- acht Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens wird jeder Zollsatz auf 15 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
- neun Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens werden die noch verbleibenden Zölle abgeschafft.
Artikel 4
(1) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemeinschaft für EGKS-Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens beseitigt.
(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Bulgariens für EGKS-Suhlerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens beseitigt.
Artikel 5
Haben in dem Zeitraum, in dem gemäß Artikel 9 Absatz 4 ausnahmsweise staatliche Beihilfen gewährt werden dürfen, Ein-
fuhren bestimmter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der einen Vertragspartei zur Folge, daß den inländischen Herstellern gleichartiger Erzeugnisse im Gebiet der anderen Vertragspartei erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder daß schwerwiegende Störungen ihrer Stahlmärkte verursacht werden oder drohen, so treten die beiden Vertragsparteien angesichts der besonderen Empfindlichkeit der Stahlmärkte unverzüglich in Konsultationen ein, um eine angemessene Lösung zu finden. Bis dahin darf die einführende Vertragspartei, falls außergewöhnliche Umstände ein sofortiges Eingreifen erfordern, in Abweichung von den Bestimmungen des Abkommens, insbesondere von den Artikeln 31 und 34, unverzüglich und im Einklang mit ihren internationalen und multilateralen Verpflichtungen die zur Abhilfe unbedingt erforderlichen mengenmäßigen oder sonstigen Maßnahmen treffen.
Kapitel II EGKS-Kohleerzeugnisse
Artikel 6
Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf EGKS-Kohleerzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgeschafft:
1. Am 1. Januar 1994 wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt.
2. Am 31. Dezember 1995 werden die noch verbleibenden Zölle abgeschafft.
Artikel 7
Die Einfuhrzölle Bulgariens auf EGKS-Kohleerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels 11 des Abkommens abgeschafft.
- Die Zölle auf die in Anhang II zu diesem Protokoll aufgeführten Erzeugnisse werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens abgeschafft.
- Die Zölle auf die in Anhang IV zu diesem Protokoll aufgeführten Erzeugnisse werden schrittweise nach Maßgabe des Artikels 11 Absatz 3 des Abkommens gesenkt.
Artikel 8
(1) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und die Maßnahmen gleicher Wirkung der Gemeinschaft für EGKS-Kohleerzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien werden spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Abkommens beseitigt; hiervon ausgenommen sind die für die Erzeugnisse und Regionen in Anhang V geltenden Beschränkungen, die spätestens vier Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens beseitigt werden.
(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und die Maßnahmen gleicher Wirkung Bulgariens für EGKS-Kohleerzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden vom Inkrafttreten des Abkommens an beseitigt.
Kapitel III Gemeinsame Vorschriften
Artikel 9
(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Abkommens unvereinbar
i. alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen über Zusammenarbeit oder Zusammenschluß, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
ii. die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im gesamten Gebiet der Gemeinschaft oder Bulgariens oder einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen;
üi. staatliche Beihilfen gleich welcher Art mit Ausnahme der Beihilfen, die aufgrund des EGK.S-Vertrags zulässig sind.
(2) Alle Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel stehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Artikeln 65 und 66 des Vertrags über die Gründung der EGK.S, den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags und den Rechtsvorschriften über die staatlichen Beihilfen sowie dem abgeleiteten Recht ergeben.
(3) Der Assoziationsrat erläßt binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2.
(4) Die Vertragsparteien erkennen an, daß Bulgarien während der ersten fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Abkommens abweichend von Absatz 1 Ziffer III für EGKS-Stahlerzeugnisse ausnahmsweise staatliche Beihilfen zur Umstrukturierung gewähren kann, sofern
- das Umstrukturierungsprogramm nach dem Ende des Umstrukturierungszeitraums zur Lebensfähigkeit der begünstigten Firmen unter normalen Marktbedingungen führt und
- Höhe und Intensität dieser Beihilfen auf das zur Erreichung dieses Ziels unbedingt notwendige Maß beschränkt und die Beihilfen schrittweise gesenkt werden;
- das Umstrukturierungsprogramm mit einer umfassenden Rationalisierung und einem umfassenden Kapazitätsabbau in Bulgarien einhergeht.
(5) Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz der staatlichen Beihilfen, indem sie uneingeschränkt und kontinuierlich In-
formationen, unter anderem über Höhe, Intensität und Zweck der Beihilfen und über die Einzelheiten des Umstrukturierungsplans austauschen.
(6) Wenn die Gemeinschaft oder Bulgarien der Auffassung ist, daß eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1, ergänzt durch Absatz 4, unvereinbar und
- in den in Absatz 3 genannten Durchführungsbestimmungen nicht angemessen geregelt ist, oder
- wenn bei Fehlen derartiger Durchführungsbestimmungen diese Verhaltensweise die Interessen der anderen Vertragspartei beeinträchtigt oder ihrem inländischen Wirtschaftszweig einen erheblichen Schaden zufügt oder zuzufügen droht, kann die betroffene Partei geeignete Maßnahmen treffen, sofern im Wege der Konsultation binnen 30 Tagen nach Eingang des offiziellen Antrags keine Lösung gefunden wird.
- Sind Verhaltensweisen unvereinbar mit Absatz 1 Ziffer üi, so können derartige geeignete Maßnahmen nur nach den Verfahren und unter den Bedingungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und aller anderen einschlägigen Instrumente eingeführt werden, die im Rahmen des GATT ausgehandelt wurden und zwischen den Vertragsparteien Anwendung finden.
Artikel 10
Die Artikel 12,13 und 14 des Abkommens gelten auch für den Handel der Vertragsparteien mit EGKS-Erzeugnissen.
Artikel 11
Die Vertragsparteien kommen überein, daß zu den vom Assoziationsrat einzusetzenden Arbeitsgruppen eine Kontaktgruppe gehört, in der die Durchführung dieses Protokolls erörtert wird.
Schreiben der Bulgarischen Regierung an die Gemeinschaft
Die Regierung Bulgariens erklärt, daß sie sich nicht auf die Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse, insbesondere nicht auf Artikel 9, berufen wird, um die Vereinbarkeit der von der Kohleindustrie der Gemeinschaft mit den Elektrizitätsgesellschaften und der Stahlindustrie der Gemeinschaft geschlossenen Vereinbarungen zur Sicherstellung des Kohleabsatzes der Gemeinschaft mit diesem Protokoll in Frage zu stellen.
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Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994
2845
Anhang II zu Protokoll Nr. 2
Liste der in den Artikeln 3 Absatz 1 und 7 des Protokolls Nr. 2 genannten EGKS-Kohle- und -Stahlerzeugnisse
2602 0000 Manganerze und ihre Konzentrate, einschließlich manganhaltige Eisenerze und ihre Konzentrate, mit einem Gehalt an Mangan von 20 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockensubstanz
ex 7201 1000 - Roheisen, nicht legiert, mit einem Phosphorgehalt von 0,5 GHT oder wenigen
7201 1011 ------mit einem Siliciumgehalt von 1 GHT oder weniger
7201 1019 ------mit einem Siliciumgehalt von mehr als 1 GHT
7201 1030 mit einem Mangangehalt von 0,1 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,4 GHT
7201 1090 mit einem Mangangehalt von weniger als 0,1 GHT
ex 7201 3000 - Roheisen, legiert:
7201 3010 mit einem Gehalt an Titan von 0,3 bis 1 GHT und an Vanadium von 0,5 bis 1 GHT
7201 4000 - Spiegeleisen
ex 7208 2400 mit einer Dicke von weniger als 3 mm:
7208 2410 ------zum Wiederauswalzen
------andere:
7208 2491 --------gebeizt
7208 2499 --------andere
7208 3100 auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von 1 250 mm oder weniger und einer Dicke von 4 mm oder mehr, ohne Oberflächenmuster
ex 7208 3300 andere, mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm:
7208 3310 *------mit Oberflächenmuster
------andere, mit einer Breite von:
7208 3391 --------2 050 mm oder mehr
ex 7208 3500 andere, mit einer Dicke von weniger als 3 mm: 7208 3590 ------mit einer Dicke von weniger als 2 mm
7208 4100 auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von 1 250 mm oder weniger und einer Dicke von 4 mm oder mehr, ohne Oberflächenmuster
ex 7208 4200 andere, mit einer Dicke von mehr als 10 mm: 7208 4210 ------mit Oberflächenmuster
ex 7208 4400 andere, mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm: 7208 4410 ------mit Oberflächenmuster
ex 7208 4500 - - andere, mit einer Dicke von weniger als 3 mm: 7208 4510 ------mit einer Dicke von 2 mm oder mehr
ex 7208 9000 - andere:
7208 9010 nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
ex 7209 1200 mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm:
7209 1210 ------Elektrobleche
ex 7209 1300 -- mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm: 7209 1310 ------Elektrobleche
ex 7209 1400 mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm:
7209 1410 ------Elektrobleche
72091490 ------andere
ex 7209 4300 - - mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm: 7209 4310 ------Elektrobleche
ex 7209 4400 mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm:
7209 4410 ------Elektrobleche
ex 7210 2000 - verbleit, einschließlich Ternblech oder -band:
7210 2010 nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
ex 7210 3100 aus Stahl mit einer Dicke von weniger als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa oder mit einer Dicke von 3 mm oder mehr und einer Mindeststreckgrenze von 355 MPa: 7201 3110 ------nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
2846
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
ex 7210 3900 -- andere:
7210 3910 ------nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
ex 7218 9000 - andere:
mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt: ------warm vorgewalzt oder stranggegossen:
--------mit einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke, mit einem Nickelgehalt
von
7218 9050 ------warm vorgewalzt oder stranggegossen
ex 7219 1100 mit einer Dicke von mehr als 10 mm:
7219 1110 ------mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr
72191190 ------mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT
ex 7219 1200 mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm:
7219 1210 ------mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr
7219 1290 ------mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT
ex 7219 1300 mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm:
7219 1310 ------mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr
7219 1390 ------mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT
ex 7219 1400 mit einer Dicke von weniger als 3 mm:
72191410 ------mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr
ex 7222 3000 - anderer Stabstahl:
7222 3010 warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert
ex 7222 4000 - Profile:
nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt: 7222 4011 ------mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr
7222 4019 ------mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT
andere:
7222 4030 ------warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert
7224 1000 - Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen
ex 7224 9000 - andere:
mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt: ------warm vorgewalzt oder stranggegossen:
--------mit einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke:
7224 9001 -----------aus Schnellarbeitsstahl
7224 9009 -----------andere
7224 9015 --------andere
andere:
7224 9030 ------warm vorgewalzt oder stranggegossen
ex 7225 1000 - aus Silicium-Elektrostahl:
7225 1010 warmgewalzt
ex 7225 5000 - andere, nur kaltgewalzt:
7225 5010 mit einem Gehalt an Silicium von weniger als 0,6 GHT und an Aluminium von 0,3 bis
1 GHT 7225 5090 --andere
ex 7225 9000 - andere:
7225 9010 nur oberflächenbearbeitet (einschließlich plattiert) oder nur anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten
ex 7226 1000 - aus Silicium-Elektrostahl: 72261010 nur warmgewalzt
andere:
7226 1030 ------mit einer Breite von mehr als 500 mm
ex 7226 2000 - aus Schnellarbeitsstahl
nur kaltgewalzt
7226 2031 ------mit einer Breite von mehr als 500 mm
andere:
------mit einer Breite von mehr als 500 mm:
7226 2051 --------nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert
------mit einer Breite von mehr als 500 mm:
--------nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert:
7226 2071 ----------warmgewalzt, nur plattiert
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994
2847
ex 7226 9100 nur warmgewalzt:
7266 9110 ------mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr
ex 7226 9200 - - nur kaltgewalzt:
7226 9210 ------mit einer Breite von mehr als 500 mm
ex 7226 9900 -- andere:
------mit einer Breite von 500 mm oder weniger:
--------nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert:
7226 9931 -----------warmgewalzt, nur plattiert
7227 1000 - aus Schnellarbeitsstahl 7227 2000 - aus Mangan-Silicium-Stahl
ex 7227 9000 - anderer:
7227 9010 mit einem Borgehalt von 0,0008 GHT oder mehr, ohne daß ein anderes Element den in der Anmerkung 1 f) zu Kapitel 72 angegebenen Mindestanteil erreicht
7227 9030 -- mit einem Gehalt an Kohlenstoff von weniger als 0,35 GHT, an Mangan von 0,5 bis 1,2
GHT und an Silicium von 0,6 bis 2,3 GHT
ex 7228 1000 - Stabstahl aus Schnellarbeitsstahl:
7228 1010 nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt
anderen
7228 1030 ------warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert
ex 7228 2000 - Stabstahl aus Mangan-Silicium-Stahl:
nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt:
7228 2011 ------mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, auf vier Flächen gewalzt
7228 2019 ------anderer
anderen
7228 2030 ------warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert
ex 7228 3000 - anderer Stabstahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt:
7228 3010 mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr
7228 3030 mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, auf vier Flächen gewalzt
7228 3080 anderer
ex 7228 6000 - anderer Stabsuhl:
7228 6010 warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert
ex 7228 7000 - Profile:
7228 7010 nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt
anderer:
7228 7031 ------warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert
------andere
7228 8000 - Hohlbohrerstäbe (Bulgarien) ex 7228 8010 - Hohlbohrerstäbe (KN): 7228 8090 aus legiertem Stahl 7228 8090 andere (Bulgarien)
aus nichtlegiertem Stahl (KN)
ex 7302 1000 - Schienen
andere: ------neu:
7302 1031 --------mit einem Gewicht von 20 kg oder mehr je m
7302 1039 --------mit einem Gewicht von weniger als 20 kg je m
7302 1090 ------gebraucht
7302 2000 - Bahnschwellen
ex 7302 4000 - Laschen und Unterlagsplatten: 7302 4010 gewalzt
ex 7302 9000 - andere:
7302 9010 --Leitschienen
2848
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang III zu Protokoll Nr. 2
Liste der in Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls Nr. 2 genannten EGKS-Kohle- und -Stahlerzeugnisse
ex 7202 9900 - - andere:
------Ferrophosphon
7202 9911 --------mit einem Phosphorgehalt von mehr als 3, jedoch weniger als 15 GHT
7206 9000 - andere
7208 1100 mit einer Dicke von mehr als 10 mm
ex 7208 1400 mit einer Dicke von weniger als 3 mm:
72081410 ------zum Wiederauswalzen
------andere:
72081491 --------gebeizt:
7208 1499 -----------andere
ex 7208 2100 mit einer Dicke von mehr als 10 mm:
7208 2110 ------mit Oberflächenmuster
7208 2190 ------andere
ex 7208 3200 andere, mit einer Dicke von mehr als 10 mm: 7208 3210 ------mit Oberflächenmuster
------andere, mit einer Dicke von:
7208 3230 --------mehr als 20 mm
--------mehr als 15 mm bis 20 mm, mit einer Breite von:
7208 3251 -----------2 050 mm oder mehr
7208 3259 -----------weniger als 2 050 mm
--------mehr als 10 mm bis 15 mm, mit einer Breite von:
7208 3291 -----------2 050 mm oder mehr
7208 3299 -----------weniger als 2 050 mm
ex 7208 3300 andere, mit einer Dicke von 4,75 mm bis zu 10 mm:
------andere, mit einer Breite von:
7208 3399 --------weniger als 2 050 mm
ex 7208 3400 andere, mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm:
7208 3410 ------mit Oberflächenmuster
7208 3490 ------andere
ex 7208 3500 andere, mit einer Dicke von weniger als 3 mm: 7208 3510 ------mit einer Dicke von 2 mm oder mehr
ex 7208 4200 andere, mit einer Dicke von mehr als 10 mm:
------andere, mit einer Dicke von:
7208 4230 --------mehr als 20 mm
--------mehr als 15 mm bis 20 mm, mit einer Breite von:
7208 4251 -----------2 050 mm oder mehr
7208 4259 -----------weniger als 2 050 mm
--------mehr als 10 mm bis 15 mm, mit einer Breite von:
7208 4291 -----------2 050 mm oder mehr
7208 4299 -----------weniger als 2 050 mm
ex 7208 4300 andere, mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm:
7208 4310 ------mit Oberflächenmuster
------andere, mit einer Breite von:
7208 4391 --------2 050 mm oder mehr
7208 4399 --------weniger als 2 050 mm
ex 7208 4400 andere, mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm: 7208 4490 ------andere
ex 7208 4500 andere, mit einer Dicke von weniger als 3 mm:
7208 4590 ------mit einer Dicke von weniger als 2 mm
ex 7209 2200 mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm:
7209 2210 ------Elektrobleche
ex 7209 2300 mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm: 7209 2310 ------Elektrobleche
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994
2849
ex 7209 2400 mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm:
7209 2410 ------Elektrobleche
------andere:
7209 2491 --------mit einer Dicke von 0,35 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,5 mm
7209 2499 --------mit einer Dicke von weniger als 0,35 mm
ex 7209 3200 mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm: 7209 3210 ------Elektrobleche
ex 7209 3300 mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm: 7209 3310 ------Elektrobleche
ex 7209 3400 mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm:
7209 3410 ------Elektrobleche
7209 3490 ------andere
7209 4100 mit einer Dicke von 3 mm oder mehr
ex 7209 4200 mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm: 7209 4210 ------Elektrobleche
ex 7209 4400 mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm: 7209 4490 ------andere
ex 7209 9000 - andere
7209 9010 nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
ex 7210 5000 - mit Chromoxid oder mit Chrom und Chromoxid überzogen:
7210 5010 nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
ex 7210 6000 - mit Aluminium überzogen:
nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:
7210 6011 ------mit Aluminium-Zink-Legierungen überzogen
7210 6019 ------andere
ex 7212 5000 - anders überzogen:
mit einer Breite von mehr als 500 mm: ------verbleit:
72125031 --------nur oberflächenbearbeitet
------andere:
7212 5051 --------nur oberflächenbearbeitet
7213 2000 - aus Automatenstahl
7213 3100 - mit kreisförmigem Durchschnitt mit einem Durchmesser von weniger als 14 mm
7218 1000 - Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen
ex 7218 9000 - andere:
mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt: ------warm vorgewalzt oder stranggegossen:
--------mit einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke, mit einem Nickelgehalt
von:
7218 9011 ----------2,5 GHT oder mehr
7218 9013 ----------weniger als 2,5 GHT
--------andere, mit einem Nickelgehalt von:
7218 9015 -----------2,5 GHT oder mehr
7218 9019 ----------weniger als 2,5 GHT
ex 7219 1400 mit einer Dicke von weniger als 3 mm:
7219 1490 ------mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT
ex 7219 2100 mit einer Dicke von mehr als 10 mm:
72192111 --------mehr als 13 mm
7219 2119 --------mehr als 10 mm bis 13 mm
72192190 ------mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT
ex 7219 2200 mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm:
7219 2210 ------mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr
7219 2290 ------mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT
ex 7219 2300 mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm:
7219 2310 ------mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr
7219 2390 ------mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT
ex 7219 2400 mit einer Dicke von weniger als 3 mm:
7219 2410 ------mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr
7219 2490 ------mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT
2850
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
ex 72193100 mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr:
7219 3110 ------mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr
72193190 ------mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT
ex 7219 3200 mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm:
7219 3210 ------mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr
7219 3290 ------mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT
ex 7219 3300 mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm:
7219 3310 ------mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr
7219 3390 ------mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT
ex 7219 3400 mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm:
72193410 ------mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr
7219 3490 ------mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT
ex 7219 3500 mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm:
7219 3510 ------mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr
7219 3590 ------mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT
ex 7219 9000 - andere:
nur oberflächenbearbeitet (einschließlich plattiert) oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:
7219 9011 ------mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr
7219 9019 ------mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT
7220 1100 mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr 7220 1200 mit einer Dicke von weniger als 4,75 mm
ex 7220 2000 - nur kaltgewalzt:
7220 2010 mit einer Breite von mehr als 500 mm
ex 7220 9000 - andere:
mit einer Breite von mehr als 500 mm:
7220 9011 ------nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert
mit einer Breite von 500 mm oder weniger
------nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert:
7220 9031 --------warmgewalzt, nur plattiert
ex 7222 1000 - Stabstahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt:
mit kreisförmigem Querschnitt, mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr, mit einem Nickelgehalt von:
7222 1011 ------2,5 GHT oder mehr
7222 1019 ------weniger als 2,5 GHT
anderer, mit einem Nickelgehalt von: ------2,5 GHT oder mehr:
7222 1051 --------mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, auf vier Flächen gewalzt
7222 1059 --------anderer
7222 1099 ------2,5 GHT
ex 7225 1000 - aus Silizium-Elektrostahl:
kaltgewalzt
7225 1091 ------kornorientiert
7225 1099 ------nicht kornorientiert
ex 7225 2000 - aus Schnellarbeitsstahl: 7225 2010 - - nur gewalzt
andere:
7225 2030 ------nur oberflächenbearbeitet (einschließlich plattiert) oder nur anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten
7225 3000 - andere, nur warmgewalzt, in Rollen (Coils)
ex 7225 4000 - andere, nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils):
7225 4010 mit einer Dicke von 20 mm
7225 4030 -- mit einer Dicke von mehr als 15 mm bis 20 mm
7225 4050 mit einer Dicke von 4,75 mm bis 15 mm
7225 4070 mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm
7225 4090 mit einer Dicke von weniger als 3 mm
ex 7226 2000 - aus Schnellarbeitsstahl:
7226 2010 -- nur warmgewalzt
ex 7226 9100 nur warmgewalzt:
7226 9190 ------mit einer Dicke von weniger als 4,75 mm
ex 7226 9200 - - nur kaltgewalzt:
7226 9210 ------mit einer Breite von mehr als 500 mm
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994
2851
ex 7226 9900 - andere:
------mit einer Breite von mehr als 500 mm
7226 9911 --------nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert
ex 7227 9000 - anderer:
7227 9080 anderer
2852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang IV zu Protokoll Nr. 2
Liste der in den Artikeln 3 Absatz 3 und 7 des Protokolls Nr. 2 genannten EGKS-Kohle- und -Stahlerzeugnisse
2601 1100 nicht agglomeriert 2601 1200 -- agglomeriert
ex 2619 0000 Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung: 2619 0010 - Hochofenstaub (Gichtstaub)
ex 2701 1100 -- Anthrazit:
2701 1110 ------mit einem Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von 10 RHT oder weniger (bezogen auf die
trockene, mineralstofffreie Substanz) 27011190 ------andere
ex 2701 1200 bitumenhaltige Steinkohle:
2701 1210 ------Kokskohle
2701 1290 - andere
2701 1900 andere Steinkohle
2701 2000 - Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe
2702 1000 - Braunkohle, auch in Pulverform, jedoch nicht agglomeriert 2702 2000 - Braunkohle, agglomeriert
ex 2704 0000 Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle: - Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle:
2704 0019 anderer
2704 0030 - Koks und Schwelkoks, aus Braunkohle
7201 2000 - Roheisen, nicht legiert, mit einem Phosphorgehalt von mehr als 0,5 GHT
ex 7201 3000 - Roheisen, legiert:
7201 3090 anderes
ex 7202 1100 mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 2 GHT:
7202 1120 ------mit einer Körnung von 5 mm oder weniger und einem Mangangehalt von mehr als
65 GHT
7202 1180 ------anderes
7203 1000 - durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse
7203 9000 - andere
7204 1000 - Abfälle und Schrott, aus Gußeisen 7204 2100 --aus nichtrostendem Suhl
7204 2900 andere
7204 3000 - Abfälle und Schrott, aus verzinntem Eisen und Stahl
ex 7204 4100 Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne, Feilspäne und Stanz- oder Schneidabfälle, auch paketiert:
7204 4110 ------Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleif späne, Sägespäne und Feilspäne
------Stanz- oder Schneidabfälle:
7204 4191 --------paketiert
7204 4199 --------andere
ex 7204 4900 -- andere:
7204 4910 ------geschreddert
------andere:
7204 4930 --------paketiert
--------andere:
7204 4991 -----------weder sortiert noch klassiert
7204 4999 -----------andere
ex 7204 5000 - Abfallblöcke:
7204 5010 --aus legiertem Stahl 7204 5090 andere
7206 1000 - Rohblöcke (Ingots)
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994
2853
ex 7207 1100 mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem Querschnitt und einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke:
------warm vorgewalzt oder stranggegossen:
7207 1111 --------aus Automatenstahl
7207 1119 --------anderes
ex 7207 1200 anderes, mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt:
------warm vorgewalzt oder stranggegossen:
7207 1211 --------mit einer Dicke von 50 mm oder mehr
7207 1219 --------mit einer Dicke von weniger als 50 mm
ex 7207 1900 --anderes:
------mit rundem oder vieleckigem Querschnitt:
--------warm vorgewalzt oder stranggegossen:
7207 1911 ----------aus Automatenstahl
7207 1915 -----------anderes
------vorprofiliert:
7207 1931 --------warm vorgewalzt oder stranggegossen
ex 7207 2000 - mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr:
mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem Querschnitt und einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke:
------warm vorgewalzt oder stranggegossen:
7207 2011 --------aus Automatenstahl
--------anderes, mit einem Kohlenstoffgehalt von:
7207 2015 -----------0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT
7207 2017 -----------0,6 GHT oder mehr
anderes, mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt: ------warm vorgewalzt oder stranggegossen:
7207 2031 --------mit einer Dicke von 50 mm oder mehr
7207 2033 --------mit einer Dicke von weniger als 50 mm
mit rundem oder vieleckigem Querschnitt: ------warm vorgewalzt oder stranggegossen:
7207 2051 --------aus Automatenstahl
--------anderes:
7207 2055 -----------mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als
0,6 GHT 7207 2057 ----------mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr
ex 7207 2000 - mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr:
vorprofiliert:
7207 2071 ------warm vorgewalzt oder stranggegossen
ex 7208 1200 mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm:
7208 1210 ------zum Wiederauswalzen
------andere:
7208 1291 --------mit Oberflächenmuster
--------andere:
72081295 -----------gebeizt
7208 1298 -----------andere
ex 7208 1300 mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm: 7208 1310 ------zum Wiederauswalzen
------andere:
7208 1391 --------mit Oberflächenmuster
--------andere:
7208 1395 -----------gebeizt
7208 1398 -----------andere
ex 7208 2200 mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm:
7208 2210 ------zum Wiederauswalzen
------andere:
7208 2291 --------mit Oberflächenmuster
--------andere:
7208 2295 -----------gebeizt
7208 2298 -----------andere
ex 7208 2300 mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm:
7208 2310 ------zum Wiederauswalzen
------andere:
7208 2391 --------mit Oberflächenmuster
--------andere:
7208 2395 -----------gebeizt
7208 2398 -----------andere
7209 1100 mit einer Dicke von 3 mm oder mehr
ex 7209 1200 mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm: 7209 1290 ------andere
2854
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
ex 7209 1300 mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm: 72091390 ------andere
7209 2100 mit einer Dicke von 3 mm oder mehr
ex 7209 2200 mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm: 7209 2290 ------andere
ex 7209 2300 mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm: 7209 2390 ------andere
7209 3100 mit einer Dicke von 3 mm oder mehr
ex 7209 3200 mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm: 7209 3290 ------andere
ex 7209 3300 mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm: 7209 3390 ------andere
ex 7209 4200 mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm: 7209 4290 ------andere
ex 7209 4300 mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm:
7209 4390 ------andere
ex 72101100 mit einer Dicke von 0,5 mm oder mehr
72101110 ------nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
ex 7210 1200 mit einer Dicke von weniger ab 0,5 mm:
------nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten:
7210 1211 --------Weißbleche
72101219 --------andere
ex 7210 4100 -- gewellt:
7210 4110 ------nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
ex 7210 4900 --andere:
7210 4910 ------nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten
ex 7210 7000 - mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen:
nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten: 7210 7031 ------Weißbleche und mit Chromoxid oder Chrom und Chromoxid überzogene Erzeugnisse,
lackiert 7210 7039 ------andere
ex 7210 9000 - andere:
andere:
------nur oberflächenbearbeitet (einschließlich lackiert) oder nur anders als quadratisch oder
rechteckig zugeschnitten:
7210 9031 --------plattiert
7210 9033 --------verzinkt und bedruckt
7210 9035 --------vernickelt oder verchromt
7210 9039 --------andere
7210 9090 ------andere
7211 1100 auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von mehr als 150 mm
und einer Dicke von 4 mm oder mehr, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster
ex 7211 1200 andere, mit eine Dicke von 4,75 mm oder mehr
7211 1210 ------mit einer Breite von mehr als 500 mm
7211 1290 ------mit einer Breite von 500 mm oder weniger
ex 7211 1900 -- andere:
7211 1910 ------mit einer Breite von mehr als 500 mm
------mit einer Breite von 500 mm oder weniger:
7211 1991 --------mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm
7211 1999 --------mit einer Dicke von weniger als 3 mm
7211 2100 auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von mehr als 150 mm und einer Dicke von 4 mm oder mehr, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster
ex 7211 2200 andere, mit eine Dicke von 4,75 mm oder mehr
7211 2210 ------mit einer Breite von mehr als 500 mm
7211 2290 ------mit einer Breite von 500 mm oder weniger
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994
2855
ex 72112900 -- andere:
7211 2910 ------mit einer Breite von mehr als 500 mm
------mit einer Breite von 500 mm oder wenigen
7211 2991 --------mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm
7211 2999 --------mit einer Dicke von weniger als 3 mm
ex 7211 3000 - nur kaltgewalzt, mit einer Dicke von weniger als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa oder mit einer Dicke von 3 mm oder mehr und einer Mindeststreckgrenze von 355 MPA: 7211 3010 mit einer Breite von mehr als 500 mm
ex 7211 4100 mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT:
7211 4110 ------mit einer Breite von mehr als 500 mm
------mit einer Breite von 500 mm oder weniger:
7211 4191 --------in Rollen (Coils), zum Herstellen von Weißblechen oder -bändern
ex 7211 4900 -- andere:
7211 4910 ------mit einer Breite von mehr als 500 mm
ex 72119000 - andere:
mit einer Breite von mehr als 500 mm: 7211 9011 ------nur oberflächenbearbeitet
ex 7212 1000 - verzinkt:
72121010 Weißbleche und -bänder, nur oberflächenbearbeitet
andere:
------mit einer Breite von mehr als 500 mm:
72121091 --------nur oberflächenbearbeitet
ex 7212 2100 aus Stahl mit einer Dicke von weniger als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa oder mit einer Dicke von 3 mm oder mehr und einer Mindeststreckgrenze von 355 MPA:
------mit einer Breite von mehr als 500 mm:
72122111 --------nur oberflächenbearbeitet
ex 7212 2900 andere:
------mit einer Breite von mehr als 500 mm:
7211 2911 --------nur oberflächenbearbeitet
ex 7212 3000 - anders verzinkt:
mit einer Breite von mehr als 500 mm 72123011 ------nur oberflächenbearbeitet
ex 7212 4000 - mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen:
7212 4010 Weißbleche und -bänder, nur lackiert
andere:
------mit einer Breite von mehr als 500 mm:
7212 4091 --------nur oberflächenbearbeitet
ex 7212 6000 - plattiert
mit einer Breite von mehr als 500 mm: 7212 6011 ------nur oberflächenbearbeitet
mit einer Breite von 500 mm oder weniger: ------nur oberflächenbearbeitet:
7212 6091 --------warmgewalzt, nur plattiert
7213 1000 - mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Er-
höhungen 7213 3900 anderer
7213 4100 mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von weniger als 14 mm 7213 4900 -- anderer
ex 7213 5000 - anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr: 7213 5010 mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT bis 0,75 GHT
7213 5090 mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,75 GHT
7214 2000 - mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Er-
höhungen oder nach dem Walzen verwunden 7214 3000 - aus Automatenstahl
ex 7214 4000 - anderer, mit einem Kohlenstoff gehalt von weniger als 0,25 GHT:
7214 4010 mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, auf vier Flächen gewalzt
anderer, mit einer größten Querschnittsabmessung von: 7214 4091 ------80 mm oder mehr
7214 4099 ------weniger als 80 mm
2856
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
ex 7214 5000 - anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT: 7214 5010 mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, auf vier Flächen gewalzt anderer, mit einer größten Querschnittsabmessung von:
7214 5091 ------80 mm oder mehr
7214 5099 ------weniger als 80 mm
7214 6000 - anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr
ex 7215 9000 - anderer:
7215 9010 - warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert
7216 1000 - U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt,
mit einer Höhe von weniger als 80 mm 7216 2100 L-Profile 7216 2200 T-Profile
ex 7216 3100 U-Profile:
------mit einer Höhe von 80 mm bis 220 mm:
72163111 --------mit parallelen Flanschflächen
7216 3119 --------andere
------mit einer Höhe von mehr als 220 mm:
7216 3191 --------mit parallelen Flanschflächen
7216 3199 --------andere
ex 7216 3200 I-Profile:
------mit einer Höhe von 80 mm bis 220 im
7216 3211 --------mit parallelen Flanschflächen
7216 3219 --------andere
------mit einer Höhe von mehr als 220 mm:
7216 3291 --------mit parallelen Flanschflächen
7216 3299 --------andere
ex 7216 3300 H-Profile:
7216 3310 ------mit einer Höhe von 80 mm bis 180 mm
7216 3390 ------mit einer Höhe von mehr als 180 mm
ex 7216 4000 - L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt, mit einer Höhe von 80 mm oder mehr 7216 4010 L-Profile 7216 4090 T-Profile
ex 7216 5000 - andere Profile,, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepreßt: 7216 5010 mit einem Querschnitt, der in ein Quadrat mit einer Seite von 80 mm paßt 7216 5090 andere
ex 7216 9000 - andere:
7216 9010 warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepreßt, nur plattiert
ex 7221 0000 Walzdraht aus nichtrostendem Stahl:
7221 0010 - mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr 7221 0090 - mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT
7301 1000
- Spundwanderzeugnisse
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2857
Anhang V zu Protokoll Nr. 2
Erzeugnisse und Regionen, die in Artikel 8 des Protokolls Nr. 2 über EGKS-Erzeugnisse als Ausnahme genannt sind
Erzeugnisse
2601 1100
2601 12 00
2602 00 00
2619 0010
2701 1100 2701 1190 2701 12 10 2701 12 90 2701 19 00
2701 20 00
2702 10 00 2702 20 00
2704 00 19 2704 00 30
Regionen Alle Regionen
- der Bundesrepublik Deutschland,
- des Königreichs Spanien.
2858
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Protokoll Nr. 3
über den Handel mit nicht unter Anhang II des EWG-Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen zwischen Bulgarien und der Gemeinschaft
Artikel 1
(1) Die Gemeinschaft gewährt für die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien die in Anhang I aufgeführten Zollzugeständnisse. Im Fall der unter Anhang II fallenden Waren gewährt die Gemeinschaft die Ermäßigung der beweglichen Teilbeträge jedoch nur bis zu den von ihr festgelegten Mengen.
(2) Bulgarien gewährt im Laufe des Jahres 1996 für die in Anhang III aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft die gemäß diesem Protokoll festgelegten Zollzugeständnisse.
(3) Der Assoziationsrat kann
- das Verzeichnis der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse erweitern;
- die Mengen der landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse erhöhen, für die nach diesem Protokoll Zugeständnisse gewährt werden.
(4) Der Assoziationsrat kann die in Absatz 1 vorgesehenen Zollzugeständnisse durch Ausgleichsbeträge ohne mengenmäßige Beschränkung ersetzen, die auf den Preisunterschieden basieren, welche auf den Märkten der Gemeinschaft und Bulgariens für die in den landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen dieses Protokolls tatsächlich enthaltenen landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse festgestellt werden. Der Assoziationsrat erstellt das Verzeichnis der Waren, auf die diese Beträge zu erheben sind, und das Verzeichnis der Grunderzeugnisse; er erläßt dazu allgemeine Durchführungsvorschriften.
Artikel 2 Im Sinne der nachstehenden Artikel gelten als
- »Waren" die unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse;
- »landwirtschaftliche Komponente" der Teil der Abschöpfungen bzw. Zölle, der den Mengen der in den Waren enthaltenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse entspricht und von den Abgaben abgezogen wird, die im Fall der Einfuhr in unverändertem Zustand für diese Erzeugnisse gelten;
- »nichtlandwirtschaftliche Komponente" der Teil der Abschöpfungen bzw. Zölle, der der Differenz zwischen der landwirtschaftlichen Komponente und den Abgaben insgesamt entspricht;
- »Grunderzeugnisse" die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 zur Herstellung der Waren verwendet wurden oder so behandelt werden;
- »Ausgangsbetrag" der für ein Grunderzeugnis gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3033/80 berechnete Betrag, der bei der Ermittlung des beweglichen Teilbetrags für eine bestimmte Ware gemäß dieser Verordnung zugrunde gelegt wird.
Artikel 3
(1) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens an beseitigt die Gemeinschaft die nichtlandwirtschaftliche Komponente der Abgaben schrittweise nach dem in Anhang I festgelegten Zeitplan. Soweit angebracht, wird keine mengenmäßige Beschränkung angewandt.
(2) Die Gemeinschaft wendet auf Einfuhren aus Bulgarien eine gemäß den nachstehenden Bestimmungen festgesetzte landwirtschaftliche Komponente an.
a) Für die Waren, für die Anhang I einen beweglichen Teilbetrag (MOB) vorsieht, gilt der bewegliche Teilbetrag, der gegenüber Drittländern angewandt wird.
b) Für die Waren, für die Anhang I einen ermäßigten beweglichen Teilbetrag (MOBR) vorsieht, wird dieser so berechnet, daß die Ausgangsbeträge für die Grunderzeugnisse, für die eine Ermäßigung der Abschöpfung gewährt wird, 1993 um 20 v. H., 1994 um 40 v. H. und ab 1995 um 60 v. H. verringert werden. Der Ausgangsbetrag für die übrigen Grunderzeugnisse um 10 v. H., 20 v. H. bzw. 30 v. H. verringert.
Diese Verringerung des beweglichen Teilbetrags wird nur bis zur Höhe der in Anhang II festgelegten Zollkontingente gewährt; für die Mengen, die diese Zollkontingente überschreiten, wird der gegenüber Drittländern geltende bewegliche Teilbetrag wiedereingeführt.
(3) Für Waren, die in den Anhang I aufgenommern werden, werden die beweglichen Teilbeträge im Verfahren des Artikels 1 Absatz 3 durch ermäßigte bewegliche Teilbeträge ersetzt, falls diese gelten, und gemäß Absatz 2, falls diese Waren in den Anhang III aufgenommen werden.
Artikel 4
(1) Bulgarien senkt die Einfuhrabgaben auf die in Anhang III aufgeführten Waren schrittweise nach dem vom Assoziationsrat festgelegten Zeitplan. Diese Verringerung wird 1996 eingeleitet und bis zum 1. Januar 2000 abgeschlossen.
(2) Bulgarien erhebt auf die in Anhang III aufgeführten Waren vom Inkrafttreten des Abkommens an bis zum 31. Dezember 1996 die Abgaben, die am 28. Februar 1993 gelten. Bewirken die Reformen der bulgarischen Agrarpolitik jedoch eine Erhöhung der landwirtschaftlichen Komponente, so setzt Bulgarien den Assoziationsrat davon in Kenntnis, der eine entsprechende Erhöhung der betreffenden Abgabe genehmigen kann.
(3) Die ab 1. Januar 2000 geltenden Abgaben auf die Mengen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die für die Verarbeitung der Waren benötigt werden, dürfen nicht die Höhe der Abgaben auf die in diesen Waren enthaltenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse übersteigen.
Artikel 5
Die Verringerung der beweglichen Teilbeträge gemäß Artikel 3 gilt erst ab 1. Mai 1993.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994
2859
Anhang I zu Protokoll Nr. 3
Einfuhrzollsätze der Gemeinschaft für Waren mit Ursprung in Bulgarien
Warenbezeichnung Zollsatz
KN-Code Ausgangszollsatz Inkrafttreten nach einem Jahr endgültiger Zollsatz anwendbar nach ... Jahren *)
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:
0403 10 - Joghurt:
0403 10 51 aromatisiert oder mit Zusatz von Früch- 13 + MOB 6,5 + MOB 0 + MOB 0 + MOB 1
bis 99 ten, Nüssen oder Kakao
0403 90 - andere:
0403 90 71 aromatisiert oder mit Zusatz von Früch- 13 + MOB 6,5 + MOB 0 + MOB 0 + MOB 1
bis 99 ten, Nüssen oder Kakao
0710 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:
0710 40 - Zuckermais 3 +MOB 0 + MOB 0 + MOB 0 + MOB 0
0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet: 3 +MOB 0 + MOB 0 + MOB 0 + MOB 0
071190 - anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen: Gemüse:
071190 30 ------Zuckermais 3 +MOB 0 + MOB 0 + MOB 0 + MOB 0
1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:
1302 11 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:
1302 12 - von Süßholzwurzeln 5 3 2 0 3
1302 13 von Hopfen 5 2,9 2,9 2,9 0
1302 20 - Pektinstoffe, Pektinate und Pektate: *
1302 20 10 trocken:
ex 1302 2010 ------Pektate 12 12 8,9 8,9 1
1302 20 90 andere:
ex 1302 20 90 ------Pektate 7 6,5 6,5 6,5 0
1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:
151710 - Margarine, ausgenommen flüssige Margarine:
1517 10 10 mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT 13 + MOB 13 + MOB 0 + MOB 0 + MOB 1
2860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
1517 90 - andere:
1517 9010 mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT 13 + MOB 13 + MOB 0 + MOB 0 + MOB 1
151912 -- Ölsäure 3 0 0 0 0
1519 20 - technische Fettalkohole 5 3,3 3,3 3,3 0
1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):
1704 10 - Kaugummi, auch mit Zucker überzogen:
170410 11 bis 19 mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT 2 +MOB MAX 23 0 + MOBR MAX 21 0 + MOBR MAX 21 0 + MOBR MAX 21 0
1704 10 91 bis 99 mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr - andere: 2 + MOB MAX 18 0 + MOBR MAX 16 0 + MOBR MAX 16 0 + MOBR MAX 16 0
1704 90 10 Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe 9 9 9 9 0
1704 90 30 weiße Schokolade 4 +MOB MAX 27 + ADS/Z 2 +MOB MAX 27 + ADS/Z 0 + MOB MAX 27 + ADS/Z 0 + MOB MAX 27 + ADS/Z 1
1704 90 51 bis 99 andere: 6 +MOB MAX 27 + ADS/Z 3 +MOB MAX 27 + ADS/Z 0 + MOB MAX 27 + ADS/Z 0 + MOB MAX 27 + ADS/Z 1
1803 Kakaomasse, auch entfettet 11 8,8 6,6 0 4
1804 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl 8 6,4 4,8 0 4
1805 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 9 7,2 5,4 0 4
1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen:
1806 10 - Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:
1806 10 10 keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 65 GHT: ------keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 5 GHT:
--------nur durch Zusatz von Saccharose gezuckert 3 0 0 0 0
--------andere ------andere: 10 5 0 0 1
--------nur durch Zusatz von Saccharose gezuckert 3 +MOB 0 + MOB 0 + MOB 0 + MOB 0
--------andere 10 + MOB 5 +MOB 0 + MOB 0 + MOB 1
1806 10 30 mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT:
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994
2861
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
------nur durch Zusatz von Saccharose gezuckert 3 +MOB 0 + MOB 0 + MOB 0 + MOB 0
------ andere 3 +MOB 0 + MOB 0 + MOB 0 + MOB 0
1806 10 90 mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr:
------nur durch Zusatz von Saccharose gezuckert 3 +MOB 0 + MOB 0 + MOB 0 + MOB 0
------ andere 10 + MOB 5 +MOB 0 + MOB 0 + MOB 1
1806 20 - Andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulvert Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:
1806 2010 mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr 9 +MOB MAX 27 + ADS/Z 4,5 + MOBR MAX 27 + ADS/Z 0 + MOBR MAX 27 + ADS/Z 0 + MOBR MAX 27 + ADS/Z 1
1806 20 30 mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT andere: 9 +MOB MAX 27 + ADS/Z 4,5 + MOB MAX 27 + ADS/Z 0 + MOB MAX 27 + ADS/Z 0 + MOB MAX 27 + ADS/Z
1806 20 50 ------mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr 9 +MOB MAX 27 + ADS/Z 4,5 + MOB MAX 27 + ADS/Z 0 + MOB MAX 27 + ADS/Z 0 + MOB MAX 27 + ADS/Z 1
1806 20 70 ------"chocolate-milk-crumb" genannte Zubereitungen 19 + MOB 12,7 + MOB 6,3 + MOB 0 + MOB 2
1806 20 95 ------andere: - andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln: 9 +MOB MAX 27 + ADS/Z 4,5 + MOB MAX 27 + ADS/Z 0 + MOB MAX 27 + ADS/Z 0 + MOB MAX 27 + ADS/Z 1
1806 31 -- gefüllt 9 +MOB MAX 27 + ADS/Z 4,5 + MOBR MAX 27 + ADS/Z 0 + MOBR MAX 27 + ADS/Z 0 + MOBR MAX 27 + ADS/Z 1
1806 32 10 bis 90 nicht gefüllt 9 +MOB MAX 27 + ADS/Z 4,5 + MOBR MAX 27 + ADS/Z 0 + MOBR MAX 27 + ADS/Z 0 + MOBR MAX 27 + ADS/Z 1
1806 90 - andere:
1806 9011 bis 39 Schokolade und Schokoladeerzeugnisse 9 +MOB MAX 27 + ADS/Z 4,5 + MOBR MAX 27 + ADS/Z 0 + MOBR MAX 27 + ADS/Z 0 + MOBR MAX 27 + ADS/Z 1
1806 90 50 kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen 9 +MOB MAX 27 + ADS/Z 4,5 + MOBR MAX 27 + ADS/Z 0 + MOBR MAX 27 + ADS/Z 0 + MOBR MAX 27 + ADS/Z 1
1806 90 60 kakaohaltige Brotaufstriche:
------in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 1 kg oder weniger 12 + MOB MAX 27 + ADS/Z 6 + MOBR MAX 27 + ADS/Z 0 + MOBR MAX 27 + ADS/Z 0 + MOBR MAX 27 + ADS/Z 1
------ andere 12 + MOB MAX 27 + ADS/Z 6 + MOBR MAX 27 + ADS/Z 0 + MOBR MAX 27 + ADS/Z 0 + MOBR MAX 27 + ADS/Z 1
2862
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
1806 90 70 kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken 12 + MOB MAX 27 + ADS/Z 6 + MOBR MAX 27 + ADS/Z 0 + MOBR MAX 27 + ADS/Z 0 + MOBR MAX 27 + ADS/Z 1
1806 90 90 andere: 12 + MOB MAX 27 + ADS/Z 6 + MOBR MAX 27 + ADS/Z 0 + MOBR MAX 27 + ADS/Z 0 + MOBR MAX 27 + ADS/Z 1
1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 50 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 10 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
1901 10 - Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf 0 + MOB 0 + MOBR 0 + MOBR 0 + MOBR 0
1901 20 - Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905 0 + MOB 0 + MOB 0 + MOB 0 + MOB 0
190190 - andere: Malzextrakt:
19019011 ------mit einem Gehalt an Trockenstoff von 90 GHT oder mehr 8 +MOB 4 +MOB 0 + MOB 0 + MOB 1
1901 90 19 ------ anderer 8 +MOB 4 +MOB 0 + MOB 0 + MOB 1
190190 90 andere:
------Zubereitungen auf der Grundlage von Mehl aus Hülsenfrüchten, in Form von in der Sonne getrockneter Scheiben aus Teig (sog. "Papad") 0 0 0 0
------andere 0 + MOB 0 + MOBR 0 + MOBR 0 + MOBR 0
1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannel-loni; Gouscous, auch zubereitet: - Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:
1902 11 Eier enthaltend 12 + MOB 6 +MOB 0 + MOB 0 + MOB
1902 19 andere 12 + MOB 6 + MOBR 0 + MOBR 0 + MOBR
1902 20 - Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):
1902 20 91 bis 99 andere 13 +MOB 6 +MOB 0 + MOB 0 + MOB
1902 30 - andere Teigwaren 10 + MOB 5 +MOB 0 + MOB 0 + MOB
1902 40 - Couscous
1902 40 10 nicht zubereitet 12 + MOB 6 +MOB 0 + MOB 0 + MOB
1902 40 90 anderer 10 + MOB 5 +MOB 0 + MOB 0 + MOB
1903 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen:
- Tapiokasago- und Sagoaustauschstoffe aus Kartoffeln oder anderen Stärken 10 + MOB 5 +MOB 0 + MOB 0 + MOB 1
- anderer 2 +MOB 0 + MOB 0 + MOB 0 + MOB 0
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2863
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Com Flakes); Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet:
1904 10 - Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt 0 + MOB 0 + MOBR 0 + MOBR 0 + MOBR 0
1904 90 - andere:
-- Reis 3 +MOB 0 + MOB 0 + MOB 0 + MOB 0
andere 2 +MOB 0 + MOB 0 + MOB 0 + MOB 0
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:
1905 10 - Knäckebrot 0 + MOB MAX 24 + ADD/Z 0 + MOB MAX 24 + ADS/Z 0 + MOB MAX 24 + ADS/Z 0 + MOB MAX 24 + ADS/Z 0
1905 20 - Leb- und Honigkuchen und ähnliche Wa- 0 + MOB 0 + MOB 0 + MOB 0 + MOB 0
1905 30 - Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:
1905 30 11 bis 59 und 99 andere: ------Waffeln: 13 + MOB MAX 35 + ADS/Z 6,5 + MOBR MAX 35 + ADS/Z 0 + MOBR MAX 35 + ADS/Z 0 + MOBR MAX 35 + ADS/Z 1
1905 30 91 --------gesalzen, auch gefüllt 13 +MOBR MAX 30 + ADF/M 6,5 + MOBR MAX 30 + ADF/M 0 + MOBR MAX 30 + ADF/M 0 + MOBR MAX 30 + ADF/M 1
1905 40 - Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren 14 + MOB 7 +MOB 0 + MOB 0 + MOB 1
1905 90 - andere:
1905 90 10 ungesäuertes Brot (Matzen) 0 + MOB MAX 20 + ADF/M 0 + MOBR MAX 20 + ADF/M 0 + MOBR MAX 20 + ADF/M 0 + MOBR MAX 20 + ADF/M 0
1905 90 20 Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren andere: 0 + MOBR 0 + MOBR 0 + MOBR 0 + MOBR 0
1905 90 30 ------Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf den Trockenstoff, von jeweils 5 GHT oder weniger 4 +MOB 2 + MOBR 0 + MOBR 0 + MOBR 1
1905 90 40 ------Waffeln mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT 13 + MOB MAX 30 + ADF/M 6,5 + MOBR MAX 30 + ADF/M 0 + MOBR MAX 30 + ADF/M 0 + MOBR MAX 30 + ADF/M 1
1905 90 45 und 55 ------Kekse und ähnliches Kleingebäck; ex-trudierte und expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert ------andere: 13 + MOB MAX 30 + ADF/M 6,5 + MOBR MAX 27,5 + ADF/M 0 + MOBR MAX 17 + ADF/M 0 + MOBR MAX 19 + ADF/M 1
1905 90 60 --------gesüßt 13 +MOB MAX 35 + ADS/Z 6,5 + MOBR MAX 35 + ADS/Z 0 + MOBR MAX 35 + ADS/Z 0 + MOBR MAX 35 + ADS/Z 1
1905 90 90 -------- andere 13 +MOB MAX 30 + ADF/M 6,5 + MOBR MAX 30 + ADF/M 0 + MOBR MAX 30 + ADF/M 0 + MOBR MAX 30 + ADF/M 1
2864
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(i)
1001
200190 2001 90 30 2001 90 40
2004
2004 10
2004 10 91
2005
2005 20 2005 20 10 2005 80 2008
2008 11 2008 11 10
2008 91 2008 99
2008 99 85 2008 99 91
2101
2101 10
2101 10 11
(2)
Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht
andere:
Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr
Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren:
Kartoffeln:
andere:
------in Form von Mehl, Grieß oder Flok-
ken
Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren:
Kartoffeln:
in Form von Mehl, Grieß oder Flocken
Zuckermais (Zea mays var. saccharata)
Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt:
Erdnüsse: ------Erdnußmark
andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19:
Palmherzen
andere:
------ohne Zusatz von Alkohol:
--------ohne Zusatz von Zucker:
----------Mais, ausgenommen Zuckermais
(Zea mays var. saccharata)
----------Yamswurzeln, Süßkartoffeln und
ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:
- Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:
Auszüge, Essenzen und Konzentrate:
------mit einem Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse von 95 GHT oder mehr:
(3)
3 +MOB 13 + MOB
11+MOB
11+MOB 3 +MOB
20
3 +MOB
13 +MOB
(4)
0 + MOB 6,5 + MOB
5,5 + MOB
5,5 + MOB 0 + MOB
14,1
0 + MOB 6,5 + MOB
(5)
0 + MOB 0 + MOB
0 + MOB
0 + MOB 0 + MOB
8,2
0 + MOB 0 + MOB
(6)
(7)
0 + MOB 0 + MOB
0 + MOB
0 + MOB 0 + MOB
8,2
0 + MOB 0 + MOB
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994
2865
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
--------Auszüge, gewonnen durch Verdampfung aus geröstetem Kaffee, in Pulverform, Körnern, Körnchen, Tabletten oder in ähnlicher fester Form 9 6,4 6,4 6,4 0
--------Essenzen aus Kaffee 9 6,4 6,4 6,4 0
-------- andere 18 6,4 6,4 6,4 0
2101 10 19 ------andere:
--------Essenzen aus Kaffee 9 6,4 6,4 6,4 0
-------- andere Zubereitungen: 18 12,2 6,4 6,4 1
2101 10 91 ------Kein Milchfett, Milchprotein und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milchprotein, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend 18 12,9 7,7 7,7 1
2101 1099 ------andere i3 + MOB 6,5 + MOBR 0 + MOBR 0 + MOBR 1
2101 20 - Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:
2101 20 10 Kein Milchfett, Milchprotein und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milchprotein, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend
------Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate 0 0 0 0 0
------ andere 6 4,4 4,4 4,4 0
210120 90 andere 13 + MOB 6,5 + MOB 0 + MOB 0 + MOB 1
2101 30 - geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel:
2101 3011 ------geröstete Zichorienwurzeln 18 12,9 7,7 7,7 1
2101 30 19 ------andere Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorienwurzeln oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln: 2 +MOB 0 + MOB 0 + MOB 0 + MOB 0
210130 91 ------aus gerösteten Zichorienwurzeln 22 15,3 8,6 8,6 1
2101 30 99 ------ andere 2 +MOB 0 + MOB 0 + MOB 0 + MOB 0
2102 Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:
2102 10 Hefen, lebend:
2102 10 10 ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen) 8 8 7,4 7,4 1
2102 10 31 bis 39 Backhefen 4 +MOB 2 + MOBR 0 + MOBR 0 + MOBR 1
2102 10 90 andere 10 10 8,8 6 2
2102 20 - Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend: Hefen, nicht lebend:
2866
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
2102 20 11 ------in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger 13 6 4 3 2
2102 2019 ------andere 8 4 4 4 0
90 andere
2102 30 - zubereitete Backtriebmittel in Pulverform 9,5 6 3 3 1
2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:
2103 10 - Sojasoße:
auf der Grundlage pflanzlicher Öle 12 8,2 4,4 4,4 1
andere 5 4,4 4,4 4,4 0
2103 20 - Tomatenketchup und andere Tomatensoßen:
Gewürzsoßen auf der Grundlage von Tomatenmark * 16 6 6 6 0
andere 16 11,5 7 7 1
2103 30 - Senfmehl, auch zubereitet, und Senf:
2103 30 90 Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) 7 7 6,5 6,5 1
2103 90 - andere:
2103 90 90 andere: ------Tomaten enthaltend:
--------auf der Grundlage von Tomatenketchup 7 5,9 5,9 5,9 0
-------- andere ------andere: 12 10 5,9 5,9 1
--------auf der Grundlage pflanzlicher Öle 12 10 5,9 5,9 1
-------- andere 5 5 5 5 0
2104 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:
2104 10 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen:
Tomaten enthaltend 11 10 7 7 1
andere 11 10 7 7 1
2104 20 - zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen 17 12,8 8,6 8,6 1
2105 Speiseeis, auch kakaohaltig 12 + MOB 6 + MOBR 0 + MOBR 0 + MOBR 1
MAX 27 + MAX 27 + MAX 27 + MAX 27 +
ADS/Z ADS/Z ADS/Z ADS/Z
2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
2106 10 - Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe:
2106 10 10 kein Milchfett, Milchprotein und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milchprotein, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend: 20 14,1 8,2 8,2 1
2106 10 90 andere 13 + MOB 6,5 + MOBR 0 + MOBR 0 + MOBR 1
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994
2867
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7)
2106 90 - andere:
2106 90 10 "Käsefondue" genannte Zubereitungen 13 +MOB MAX 35 ECU/ 100 kg/netto 6,5 + MOB MAX 30 ECU/ 100 kg/netto 0 + MOB MAX 25 ECU/ 100 kg/netto 0 + MOB MAX 25 ECU/ 100 kg/netto 1
2106 90 91 andere: ------kein Milchfett, Milchprotein und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 2,5 GHT Milchprotein, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend:
ex 2106 90 91 --------Proteinhydrolysate; Hefeautolysate 20 12,2 4,4 4,4 1
ex 2106 90 91 -------- andere 20 12,2 4,4 4,4 1
2106 90 99 ------andere: 13 +MOB 6,5 + MOBR 0 + MOBR 0 + MOBR 1
2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009:
2202 10 - Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen 15 6 3 3 1
2202 90 - andere:
2202 90 10 keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend:
ex 2202 90 10 ------Zucker enthaltend (Saccharose oder Invertzucker) 15 6 3 0 1
------andere 15 6 6 6 0
2202 90 91 bis 99 andere 8 +MOB 4 + MOBR 0 + MOBR 0 + MOBR 1
2203 Bier aus Malz 14 14 10 7 3
2205 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert:
2205 10 - in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 I oder weniger:
2205 10 10 mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % Volumen oder weniger 17 ECU/hl 13,6 ECU/hl 10,2 ECU/hl 8 ECU/hl 3
-- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % Volumen 1,4 ECU/% vol/hl + 10 ECU/hl 1,1 ECU/% vol/hl + 8 ECU/hl 0,8 vol/hl + 5 ECU/hl 0 3
2205 90 - andere:
2205 90 10 mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % Volumen oder weniger 14 ECU/hl 11,2 ECU/hl 8,4 ECU/hl 5 ECU/hl 3
mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % Volumen 1,4 ECU/% vol/hl 1,1 ECU/% vol/hl 0,8 ECU/hl 0 3
2868
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang II zu Protokoll Nr. 3
Bei der Einfuhr in die Gemeinschaft geltende Zollkontingente für Waren mit Ursprung in Bulgarien
KN-Code Warenbezeichnung Mengen (1000 kg)
1993 1994 (1993 X 1,1) 1995 (1993 X 1,2) 19% (1993 X 1,3) 1997 und danach (1993 X 1,4)
1 2
1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) 100 110 120 130 140
1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lehensmittelzubereitungen 300 330 360 390 420
1901 10 - Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf 10 11 12 13 14
190190 90 andere 50 55 60 65 70
1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnoc-chi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet 200 220 240 260 280
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Com Flakes); Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet 150 165 180 195 210
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren 350 385 420 455 490
2101 10 99 ------ andere 100 110 120 130 140
2101 30 - geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus 13 14 16 17 18
2102 10 - Hefen, lebend 50 55 60 65 70
2105 Speiseeis, auch kakaohaltig 50 55 60 65 70
2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen 300 330 360 390 420
2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 10 11 12 13 14
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994
2869
Anhang III zu Protokoll Nr. 3
Der Kombinierten Nomenklatur entsprechende Codes
1302 12 00 1505 90 00
1518 00 39
1518 00 90
1519 1100 1519 12 00
1519 1910
1520 90 00
1704 10 11 1704 10 19 1704 10 91 1704 10 99
1805 00 00
1806 20 10 1806 3100 1806 32 10 1806 32 90 1806 90 11 1806 9019 1806 90 31 1806 90 39 1806 90 50 1806 90 60 1806 90 70 1806 90 90
1901 10 00 190190 90
1902 19 11 1902 19 90
1904 1010 1904 10 30
1904 10 90
1905 3011 1905 30 19 1905 30 30 1905 30 51 1905 30 59 1905 30 91 1905 30 99 1905 9010 1905 90 20 1905 90 30 1905 90 40 1905 90 45 1905 90 55 1905 90 60 1905 90 90
2101 10 11
2101 10 99
2102 10 31 2102 10 39 2102 20 11
2102 20 19
2102 30 00
2103 20 00 2103 90 90
2105 00 10 2105 00 91
2105 00 99
2106 10 10 2106 10 90 2106 90 91 2106 90 99
2201 90 00
2202 90 10 2202 90 91 2202 90 95
2202 90 99
2203 00 10 2203 00 90
2205 10 10 2205 10 90
2870
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Protokoll Nr. 4
über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder ,Ursprungserzeugnissea und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Titel I
Bestimmung des Begriffs
"Erzeugnisse mit Ursprung in"
oder "Ursprungserzeugnisse"
Artikel 1
Ursprungskriterien
Für die Zwecke des Abkommens gelten unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls
1. als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft
a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3 vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind,
b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung anderer als der unter a) genannten Erzeugnisse hergestellt worden sind, vorausgesetzt, daß diese im Sinne des Artikels 4 ausreichend be- oder verarbeitet worden sind;
2. als Ursprungserzeugnisse Bulgariens
a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3 vollständig in Bulgarien gewonnen oder hergestellt worden sind,
b) Erzeugnisse, die in Bulgarien unter Verwendung anderer als der unter a) genannten Erzeugnisse hergestellt worden sind, vorausgesetzt, daß diese in Bulgarien im Sinne des Artikels 4 ausreichend be- oder verarbeitet worden sind.
Artikel 2 Bilaterale Kumulierung
(1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b gelten Vormaterialien, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Bulgariens sind, als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, ohne daß sie dort ausreichend be- oder verarbeitet worden sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 dieses Protokolls hinausgehen.
(2) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b gelten Vormaterialien, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind, als Vormaterialien mit Ursprung in Bulgarien, ohne daß sie dort ausreichend be- oder verarbeitet worden sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 dieses Protokolls hinausgehen.
Artikel 3
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
(1) Im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a gelten als in der Gemeinschaft oder in Bulgarien "vollständig gewonnen oder hergestellt":
a) mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnen worden sind,
b) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind,
c) lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden,
d) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind,
e) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind,
f) Erzeugnisse ihrer Seefischerei und andere aus der See von ihren Schiffen gewonnene Erzeugnisse,
g) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind,
h) Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können,
i) Abfälle, die bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallen,
)) Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a bis i genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.
(2) Der Begriff "ihre Schiffe" in Absatz 1 Buchstabe f ist nur anwendbar auf Schiffe,
- die in Bulgarien oder in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;
- die die Flagge Bulgariens oder eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führen;
- die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen Bulgariens, der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder einer Gesellschaft sind, deren Hauptsitz in einem dieser Staaten oder in Bulgarien gelegen ist und bei welcher der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige Bulgariens oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind und - im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung - außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder Bulgarien oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört;
- deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen Bulgariens oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft besteht;
- deren Besatzung zu mindestens 75 % aus Staatsangehörigen Bulgariens oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft besteht.
(3) Die Begriffe "Bulgarien" und "Gemeinschaft" umfassen auch die Hoheitsgewässer Bulgariens und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.
Hochseegängige Schiffe einschließlich der Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebiets der Gemeinschaft oder Bulgariens, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen.
Artikel 4
In ausreichendem Maße verarbeitete Erzeugnisse
(1) Für die Zwecke des Artikels 1 gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn das hergestellte Erzeugnis in eine andere Position einzureihen ist als die Position, in die jedes einzelne bei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist.
Die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe "Kapitel" und "Position" bedeuten die Kapitel und die ersten vier Stellen der Positionen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung
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und Codierung der Waren (im folgenden als "Harmonisiertes System" oder HS bezeichnet).
Unter dem Begriff "einreihen" ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position zu verstehen.
(2) Bei einem in den Spalten 1 und 2 der Liste des Anhangs II genannten Erzeugnis müssen anstelle der Voraussetzungen des Absatzes 1 die für dieses Erzeugnis in der Spalte 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt werden.
a) Wird in der Liste des Anhangs II zur Feststellung der Ursprungseigenschaft eines in der Gemeinschaft oder in Bulgarien hergestellten Erzeugnisses eine Prozentregel angewandt, so muß der aufgrund der Be- oder Verarbeitungen hinzugefügte Wert dem Ab-Werk-Preis dieses Erzeugnisses abzüglich des Wertes der in die Gemeinschaft oder nach Bulgarien eingeführten Drittlandswaren entsprechen.
b) Der Begriff "Wert" in der Liste des Anhangs II bedeutet den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in dem betreffenden Gebiet für die Vormaterialien gezahlt wird.
Wenn der Wert von verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden muß, gilt der obengenannte Unterabsatz sinngemäß.
c) Unter dem Begriff "Ab-Werk-Preis" in der Liste des Anhangs II ist der Preis zu verstehen, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfaßt, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.
d) Als "Zollwert" gilt der Wert im Sinne des am 12. April 1979 in Genf geschlossenen Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens.
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Position stattgefunden hat, folgende Be-oder Verarbeitungen als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);
b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;
c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammen-
stellen von Packstücken;
ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen Aufmachung;
d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen;
e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Bulgariens zu gelten;
f) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Artikels zu einem vollständigen Artikel;
g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis f genannten Behandlungen;
h) Schlachten von Tieren.
Artikel 5
Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob es sich um Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Bulgariens handelt, wird der Ursprung von elektrischer Energie, Brennstoffen, Anlagen und Ausrüstung, Maschinen und Werkzeugen, die zur Herstellung des Erzeugnisses verwendet wurden, oder von nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehenden Vormaterialien nicht geprüft.
Artikel 6
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeug
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
Artikel 7
Warenzusammenstellungen
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile, aus denen sie bestehen, Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Artikel 8 Unmittelbare Beförderung
(1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für die Erzeugnisse und Vormaterialien, die zwischen dem Gebiet der Gemeinschaft und dem Gebiet Bulgariens befördert werden, ohne dabei ein anderes Gebiet zu berühren. Waren mit Ursprung in Bulgarien oder in der Gemeinschaft, die eine einzige Sendung bilden, können jedoch über andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Bulgariens befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern die Waren unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur ent- oder verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.
(2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den zuständigen Zollbehörden vorgelegt wird:
a) ein einziges in dem Ausfuhrland ausgestelltes durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder
b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
- genaue Warenbeschreibung,
- Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder der Ein- oder Ausschiffung, unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel, und
- Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland, oder,
c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.
Artikel 9
Territoriale Kontinuität
Die in Titel I für den Erwerb der Ursprungseigenschaft vorgesehenen Bedingungen müssen ohne Unterbrechung in der Gemein-
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Schaft oder in Bulgarien erfüllt werden, es sei denn, daß Artikel 2 zur Anwendung kommt.
Abgesehen von den Fällen des Artikels 2 gelten Ursprungserzeugnisse, die aus der Gemeinschaft oder aus Bulgarien in ein anderes Land ausgeführt wurden, bei ihrer Wiedereinfuhr als Waren ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, es kann den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden,
- daß die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und
- daß sie dort nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.
Titel II Nachweis der Ursprungseigenschaft
Artikel 10
Warenverkehrsbescheinigung EUR.l
Der Nachweis, daß Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Protokolls besitzen, wird durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III zu diesem Protokoll erbracht.
Artikel 11
Normales Verfahren für die Ausstellung von Bescheinigungen
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird nur auf schriftlichen Antrag erteilt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist. Dieser Antrag ist auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang III zu stellen und gemäß diesem Protokoll auszufüllen.
Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
(2) Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem Antrag alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür bei, daß für die Ausfuhrwaren eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt werden kann.
Er ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die diese für notwendig erachten, um zu prüfen, ob die für die Präferenzbehandlung in Betracht kommenden Waren tatsächlich Ursprungseigenschaft besitzen. Er ist ferner verpflichtet, jede Überprüfung seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen dieser Erzeugnisse durch die genannten Behörden zu dulden.
Der Ausführer ist verpflichtet, die in diesem Absatz genannten Unterlagen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
(3) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.l darf nur erteilt werden, wenn sie als Nachweis für die Anwendung des Abkommens dienen soll.
(4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.l wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erteilt, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 dieses Protokolls angesehen werden können. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.l wird von den Zollbehörden Bulgariens erteilt, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse Bulgariens im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 dieses Protokolls angesehen werden können.
(5) Gelten die Kumulierungsregeln des Artikels 2, so dürfen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Bulgariens Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 unter den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen erteilen, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls angesehen werden können und sich die Waren, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.l beziehen, in der Gemeinschaft oder in Bulgarien befinden.
In diesen Fällen werden die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nur auf Vorlage des zuvor ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises erteilt. Dieser Ursprungsnachweis ist von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
(6) Da die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 der Nachweis für die Inanspruchnahme der im Abkommen festgelegten Zollpräferenzbehandlungen ist, achten die Zollbehörden des Ausfuhrstaats darauf, alle für die Feststellung des Ursprungs der Waren erforderlichen Schritte zu unternehmen und die anderen Angaben auf der Bescheinigung zu prüfen.
(7) Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungeh EUR.l erfüllt sind, alle Beweismittel verlangen oder alle Kontrollmaßnahmen durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen.
(8) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats achten darauf, daß die in Absatz 1 genannten Vordrucke ordnungsgemäß ausgefüllt werden. Sie überprüfen insbesondere, ob die Angaben im Feld »Warenbezeichnung" so eingetragen sind, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck ist die Warenbezeichnung ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil durchzustreichen.
(9) In dem von den Zollbehörden auszufüllenden Teil der Warenverkehrsbescheinigung ist der Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung anzugeben.
(10) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird bei der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats ausgestellt. Sie wird zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.
Artikel 12 Langzeit-Certificate EUR.l
(1) Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 10 können die Zollbehörden des Ausfuhrstaats eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, wenn nur ein Teil der Erzeugnisse ausgeführt wird, auf die sie sich bezieht, oder ein sogenanntes "LT-Certificate" für den Fall mehrerer Ausfuhren der gleichen Erzeugnisse des gleichen Ausführers an den gleichen Einführer, die innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Jahr nach dem Zeitpunkt der Ausstellung getätigt werden.
(2) Ein LT-Certificate wird gemäß Artikel 11 von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats nach eigenem Ermessen aufgrund ihrer Beurteilung der Notwendigkeit erteilt, jedoch nur dann, wenn sich die Ursprungseigenschaft der Waren während der Geltungsdauer des LT-Certificate voraussichtlich nicht ändert Wenn eine oder mehrere Waren von dem LT-Certificate nicht mehr erfaßt sind, muß der Ausführer die Zollbehörde, die das LT-Certificate erteilt hat, unverzüglich davon unterrichten.
(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können für den Fall des Verfahrens des LT-Certificate die Verwendung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 vorschreiben, die mit einem Unterscheidungszeichen versehen sind.
(4) Das Feld Nr. 11 "Sichtvermerk der Zollbehörde" der Waren-Verkehrsbescheinigung EUR.1 ist wie üblich von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mit einem Sichtvermerk zu versehen.
(5) In das Feld Nr. 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.l ist einer der folgenden Vermerke einzutragen:
CERTIFICADO LT VALIDO HASTA EL ... LT-CERTIFICATE GYLDIG INDTIL ..." LT-CERTIFICATE GÜLTIG BIS ...
nirronoiHTiKO lt gz^on mehpi ...*
LT-CERTIFICATE VALID UNTIL ...
CERTIFICAT LT VALABLE JUSQUAU ... CERTIFICATO LT VALIDO FINO AL ..." LT-CERTIFICAAT GELDIG TOT EN MET ...
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LT-CERTIFICADO VALIDO ATE ..." LT-CERTIFICAT VALIDEN DO ... (Datum in arabischen Ziffern).
(6) Es ist nicht erforderlich, in das Feld Nr. 8 und das Feld Nr. 9 des LT-Certificate Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und Rohgewicht (kg) oder andere Maße (1, m\ usw.) einzutragen. Das Feld Nr. 8 muß jedoch eine hinreichend genaue Beschreibung und Bezeichnung der Waren enthalten, um sie identifizieren zu können.
(7) Unbeschadet des Artikels 18 muß das LT-Certificate spätestens zum Zeitpunkt der ersten Einfuhr der Waren, auf die es sich bezieht, der Einfuhrzollstelle vorgelegt werden. Nimmt der Einfüh-rer die Verzollung bei verschiedenen Zollstellen des Einfuhrstaats vor, so können die Zollbehörden von ihm die Vorlage einer Kopie des LT-Certificate bei jeder dieser Stellen verlangen.
(8) Wurde den Zollbehörden ein LT-Certificate vorgelegt, so wird der Ursprungsnachweis für die eingeführten Waren während der Geltungsdauer des LT-Certificate durch Rechnungen erbracht, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Sind auf einer Rechnung Ursprungswaren der Gemeinschaft oder Bulgariens und Waren ohne Ursprungseigenschaft aufgeführt, so hat der Ausführer eine klare Unterscheidung zwischen beiden Warenarten vorzunehmen;
b) auf jeder Rechnung hat der Ausführer die Nummer des für die betreffenden Waren ausgestellten LT-Cerfificate und das Ende der Geltungsdauer dieser Bescheinigung sowie das Ursprungsland bzw. die Ursprungsländer der Waren anzugeben.
Die Eintragung der Nummer des LT-Certificate in die Rechnung unter Angabe des Ursprungslandes gilt als Erklärung des Ausführers, daß die Waren die Voraussetzungen dieses Protokolls zur Erlangung des präferenzbegünstigten Ursprungs im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien erfüllen.
Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können verlangen, daß die Angaben, die nach den vorstehenden Bestimmungen in die Rechnung einzutragen sind, durch die handschriftliche Unterschrift, gefolgt von der leserlichen Angabe des vollen Namens der unterzeichnenden Person, bestätigt werden;
c) die Beschreibung und Bezeichnung der Waren auf der Rechnung muß so genau sein, daß eindeutig daraus hervorgeht, daß die Waren auch in dem LT-Certificate, auf das sich die Rechnung bezieht, aufgeführt sind;
d) in den Rechnungen dürfen nur Waren aufgeführt sein, die während der Geltungsdauer des LT-Certificate, auf das sie sich beziehen, ausgeführt werden. Die Rechnungen könnnen der Einfuhrzollstelle jedoch innerhalb von vier Monaten nach der Ausstellung durch den Ausführer vorgelegt werden.
(9) Im Rahmen des Verfahrens des LT-Certificate können Rechnungen, die die Voraussetzungen dieses Artikels erfüllen, durch Telekommunikations- oder Rechnersysteme ausgestellt und/ oder übermittelt werden. Diese Rechnungen werden von den Zollstellen des Einfuhrstaats nach den von den Zollbehörden dieses Staates festgelegten Bestimmungen als Ursprungsnachweis für die eingeführten Waren anerkannt.
(10) Stellen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats fest, daß eine gemäß diesem Artikel ausgestellte Bescheinigung und/oder Rechnung für die gelieferten Waren nicht gültig ist, so teilen sie dies den Zollbehörden des Einfuhrstaats unverzüglich mit.
(11) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und Bulgariens über die Zollförmlichkeiten und den Gebrauch von Zolldokumenten bleiben unberührt.
Artikel 13
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.l
(1) Ausnahmsweise kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.l auch nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich
bezieht, ausgestellt werden, wenn sie infolge eines Irrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist.
(2) In Fällen nach Absatz 1 muß der Ausführer in dem Antrag
- den Versandort und -tag der Erzeugnisse angeben, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung bezieht,
- bestätigen, daß bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse keine Warenverkehrsbescheinigung EUR.l ausgestellt worden ist; die Gründe hierfür sind anzugeben.
(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.l nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen müssen einen der folgenden Vermerke tragen:
NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT", DELIVRE A POSTERIORI1, RILASCIATO A POSTERIORI, AFGEGEVEN A POSTERIORI, ISSUED RETROSPECTIVELY, UDSTEDT EFTERF0LGENDE, EKA0ENEK TON YZTEPGN, EXPE-DIDO A POSTERIORI, EMITADO A POSTERIORI", ISDA-DENO A POSTERIORI.
(4) Die in Absatz 3 genannten Vermerke sind in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.l einzutragen.
Artikel 14 Ausstellung eines EUR. 1-Duplikats
(1) Bei Diebsuhl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.l kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, schriftlich ein Duplikat beantragen, das diese anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausfertigen.
(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:
"DUPLIKAT", "DUPLICATA", "DUPLICATO", "DUPLICAAT", "DUPLICATE, "DUPLIKAT", ANTirPA<DO, DUPLICADO, SEGUNDA VIA", "DUBLICAT.
(3) Die in Absatz 2 genannten Vermerke sind in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.l einzutragen.
(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt von diesem Tage an.
Artikel 15
Vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung von Bescheinigungen
(1) Abweichend von den Artikeln 11,12 und 14 dieses Protokolls kann ein vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.l nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen angewandt werden.
(2) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können einem Ausführer (nachstehend »ermächtigter Ausführer" genannt), der häufig Waren ausführt, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.l ausgestellt werden kann, und der jede von den zuständigen Behörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse bietet, zum Zweck der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.l unter den Voraussetzungen des Artikels 11 dieses Protokolls bewilligen, daß er bei der Zollstelle des Ausfuhrstaats zum Zeitpunkt der Ausfuhr weder die Waren zu gestellen noch den Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorzulegen braucht.
(3) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach Absatz 2 fest, daß das Feld Nr. 11 "Sichtvermerk der Zollbehörde" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.l
a) entweder im voraus mit dem Abdruck des Stempels der zuständigen Zollstelle des Ausfuhrstaats sowie mit der Unterschrift
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eines Beamten dieser Zollstelle, die auch eine Faksimileunterschrift sein darf, oder
b) von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck eines von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats zugelassenen Sonderstempels versehen wird, der dem Muster in Anhang V dieses Protokolls entspricht. Dieser Abdruck kann in die Formblätter einge-druck werden.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe a ist in das Feld Nr. 7 "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einer der folgenden Vermerke einzutragen:
PROCEDIMIENTO SIMPLIFICADO, TORENKLET PRO-CEDURE, VEREINFACHTES VERFAHREN, AriAOY-ZTEYMENH AIAAIKALIA, SIMPLIFIED PROCEDURE, PROCEDURE SIMPLIFIEE, PROCEDURA SIMPLIFICA-TA, VEREENVOUDIGDE PROCEDURE, PROCEDIMEN-TO SIMPLIFICADO, OPROSTENA PROCEDURA.
(5) Das Feld Nr. 11 "Sichtvermerk der Zollbehörde" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist von dem ermächtigten Ausführer gegebenenfalls zu vervollständigen.
(6) Der ermächtigte Ausführer hat gegebenenfalls in Feld Nr. 13 "Ersuchen um Nachprüfung" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 die Bezeichnung und Anschrift der für die Prüfung dieser Bescheinigung zuständigen Behörde zu vermerken.
(7) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können für den Fall des vereinfachten Verfahrens die Verwendung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 vorschreiben, die mit einem Unterscheidungszeichen versehen sind.
(8) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach Absatz 2 insbesondere fest:
a) die Voraussetzungen, unter denen die Anträge auf Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auszufüllen sind;
b) die Voraussetzungen, unter denen diese Anträge mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren sind;
c) in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe b die für die nachträgliche Prüfung nach Artikel 27 dieses Protokolls zuständige Behörde.
(9) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können bestimmte Warenarten von den in Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen ausschließen.
(10) Die Zollbhehörden verweigern die in Absatz 2 vorgesehenen Bewilligungen einem Ausführer, der nicht die Gewähr bietet, die sie für erforderlich halten. Die zuständigen Behörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie haben sie zu widerrufen, wenn der ermächtigte Ausführer die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder diese Gewähr nicht mehr bietet.
(11) Der ermächtigte Ausführer kann verpflichtet werden, die zuständigen Behörden nach einem von ihnen festgelegten Verfahren von dem beabsichtigten Versand der Waren zu unterrichten, um diesen Behörden die Möglichkeit zu geben, vor Versendung der Waren eine Kontrolle durchzuführen.
(12) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats dürfen bei den ermächtigten Ausführern Kontrollen durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen. Diese Ausführer müssen solche Kontrollen dulden.
(13) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und Bulgariens über die Zollförmlichkeiten und die Verwendung von Zollpapieren bleiben unberührt.
Artikel 16 Ersetzung von Bescheinigungen
(1) Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 können jederzeit durch eine oder mehrere andere Bescheinigungen ersetzt werden, sofern dies bei der Zollstelle oder anderen für die Überwachung der Waren zuständigen Behörden erfolgt.
(2) Bei Be- oder Verarbeitung von Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft oder Bulgariens, die mit einer Warenverkehrsbeschei-
nigung EUR.1 in eine Freizone eingeführt werden, müssen die zuständigen Behörden auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, falls die vorgenommene Be- oder Verarbeitung mit diesem Protokoll im Einklang steht.
(3) Die Ersatzbescheinigung gilt als endgültige Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 für die Zwecke dieses Protokolls einschließlich dieses Artikels.
(4) Die Ersatzbescheinigung wird auf schriftlichen Antrag des Wiederausfuhren ausgestellt, nachdem die zuständigen Behörden die in diesem Antrag enthaltenen Angaben geprüft haben. Datum und Seriennummer der ursprünglichen Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sind in Feld Nr. 7 einzutragen.
Artikel 17
Geltungsdauer der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 muß innerhalb einer Frist von vier Monaten nach der Ausstellung durch die Zollbehörden des Ausfuhrstaats der Zollstelle des Einfuhrstaats vorgelegt werden, bei der die Erzeugnisse gestellt werden.
(2) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Bescheinigungen annehmen, wenn ihnen die betreffenden Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
Artikel 18 Ausstellungen
(1) Werden Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder Bulgarien zu einer Ausstellung in einen anderen Staat als Bulgarien oder einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr nach Bulgarien oder in die Gemeinschaft verkauft, so ist das Abkommen bei der Einfuhr auf sie anzuwenden, sofern sie die Voraussetzungen dieses Protokolls für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Bulgariens erfüllen und sofern den Zollbehörden nachgewiesen wird, daß
a) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder Bulgarien in den Staat der Ausstellung gesandt und dort ausgestellt hat;
b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft oder in Bulgarien verkauft oder überlassen hat;
c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in die Gemeinschaft oder nach Bulgarien in dem Zustand versandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung gesandt worden waren;
d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung gesandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.
(2) Den Zollbehörden ist eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. In der Bescheinigung sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Erzeugnisse und die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.
(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Erzeugnisse unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.
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Artikel 19
Vorlage der Bescheinigungen
Waren Verkehrsbescheinigungen EUR.1 sind den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung verlangen. Sie können außerdem verlangen, daß die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, daß die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.
Artikel 20
Einfuhr in Teilsendungen
Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 3 dieses Protokolls wird ein zerlegtes oder nicht montiertes Erzeugnis der Kapitel 84 und 85 des Harmonisierten Systems auf Antrag des Zollanmelders als ein einziges Erzeugnis betrachtet, wenn es unter den von den zuständigen Behörden festgelegten Voraussetzungen in Teilsendungen eingeführt und bei der Einfuhr der ersten Teilsendung eine Warenverkehrsbescheinigung für das vollständige Erzeugnis vorgelegt wird.
Artikel 21
Aufbewahrung von Bescheinigungen
Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.l werden von den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach den dort geltenden Vorschriften aufbewahrt.
Artikel 22 Formblatt EUR.2
(1) Unbeschadet des Artikels 10 ist der Nachweis, daß Sendungen, die ausschließlich Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 5.110 ECU je Sendung nicht überschreitet, die Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Protokolls besitzen, durch ein Formblatt EUR.2 zu erbringen, dessen Muster in Anhang IV wiedergegeben ist.
(2) Das Formblatt EUR.2 ist vom Ausführer oder unter Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gemäß diesem Protokoll auszufüllen und zu unterzeichnen.
(3) Für jede Sendung ist ein Formblatt EUR.2 auszufüllen.
(4) Der Ausführer, der das Formblatt EUR.2 beantragt hat, legt auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrtstaats alle zweckdienlichen Unterlagen über die Verwendung dieses Formblatts vor.
(5) Für Formblätter EUR.2 gelten die Artikel 17, 19 und 21 sinngemäß.
Artikel 23
Abweichungen
Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, dem Formblatt EUR.2 und den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Bescheinigung nicht ipso facto ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, daß sie sich auf die gestellten Erzeugnisse beziehen.
Artikel 24
Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen verschickt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.l oder ohne Ausfüllung eines Formblatts EUR.2 als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nicht kommerzieller Art handelt und angemeldet wird, daß die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.
(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Waren bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Waren weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß geben, daß ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
Außerdem darf der Gesamtwert der Waren bei Kleinsendungen 365 ECU und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1.025 ECU nicht überschreiten.
Artikel 25 In ECU ausgedrückte Beträge
(1) Beträge in der Währung des Ausfuhrstaats, die den in ECU ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch den Ausfuhrstaat festgelegt und den anderen Vertragsparteien dieses Abkommens mitgeteilt. Sind die Beträge höher als die betreffenden durch den Einfuhrstaat festgelegten Beträge, so erkennt der Einfuhrstaat sie an, wenn die Waren in der Währung des Ausfuhrstaats oder eines anderen in Artikel 2 dieses Protokolls genannten Landes in Rechnung gestellt werden.
Wird die Ware in der Währung eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Bulgariens in Rechnung gestellt, so erkennt der Einfuhrstaat den vom betreffenden Staat mitgeteilten Betrag an.
(2) Für die Umrechnung der ECU in Landeswährungen gilt bis zum 30. April 1993 der zum 3. Oktober 1990 gültige nationale Kurs der ECU. Für jeden nachfolgenden Zeitraum von zwei Jahren gilt der nationale Kurs der ECU, der am ersten Arbeitstag im Oktober des dem Zweijahresraum vorangegangenen Jahres gültig ist.
Titel III Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Artikel 26
Übermittlung von Stempelabdrücken und Anschriften
Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Bulgariens übermitteln einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden. Gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Formblätter EUR.2 zuständig sind.
Artikel 27
Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.l und der Formblätter EUR.2
(1) Die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder der Formblätter EUR.2 erfolgt stichprobenweise; sie wird immer dann vorgenommen, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben.
(2) Für die nachträgliche Überprüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.l müssen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats die Durchschriften der Bescheinigungen sowie gegebenenfalls die diesbezüglichen Ausfuhrpapiere mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.
(3) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten Bulgarien und die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.l, einschließlich der Bescheinigungen nach Artikel 11 Absatz 5, und der Formblätter EUR.2 sowie der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren.
2876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(4) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder das Formblatt EUR.2 oder eine Photokopie dieser Bescheinigung oder dieses Formblatts an die Zollbehörden des Ausfuhrstaats zurück, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen.
Der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder dem Formblatt EUR-2 sind die zweckdienlichen Handelspapiere oder eine Abschrift dieser Papiere beizufügen. Die Zollbehörden teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung oder im Formblatt schließen lassen.
(5) Wenden die Zollbehörden des Einfuhrstaats bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung das Abkommen nicht an, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben.
(6) Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist den Zollbehörden des Einfuhrstaats baldmöglichst mitzuteilen. Anhand des Ergebnisses muß sich feststellen lassen, ob die beanstandeten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Formblätter EUR.2 für die Erzeugnisse gelten und ob diese Erzeugnisse wirklich die Präferenzbehandlung erhalten können.
Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Zeitpunkt des Ersuchens um Nachprüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort unzureichende Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Dokuments oder den tatsächlichen Ursprung der Waren entscheiden zu können, so lehnen diese Behörden die Gewährung der im Abkommen festgelegten Präferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegen höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände vor.
(7) Können die Zollbehörden des Einfuhrstaats und des Ausfuhrstaats diese Beanstandungen nicht klären oder treten durch solche Beanstandungen Fragen der Auslegung dieses Protokolls auf, so werden diese Fälle dem Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen vorgelegt.
(8) In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrstaates gemäß den Rechtsvorschriften des genannten Staates.
(9) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Angaben darauf schließen, daß die Bestimmungen dieses Protokolls nicht eingehalten werden, so werden innerhalb angemessener Frist von der Gemeinschaft oder Bulgarien aus eigener Veranlassung oder auf Ersuchen der anderen Vertragspartei angemessene Ermittlungen angestellt oder veranlaßt, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhindern. Zu diesem Zweck kann die Gemeinschaft oder Bulgarien die andere Vertragspartei zur Beteiligung an diesen Ermittlungen auffordern.
(10) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Angaben darauf schließen, daß die Bestimmungen dieses Protokolls nicht eingehalten werden, so werden die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls erst dann anerkannt, wenn die gegebenenfalls eingeleiteten Verfahren der Zusammenarbeit der Verwaltungen nach diesem Protokoll, insbesondere das Prüfungsverfahren, abgeschlossen worden sind.
Die Behandlung als Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls kann ebenfalls erst nach Abschluß des Prüfverfahrens verweigert werden.
Artikel 28
Sanktionen
Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen läßt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
Artikel 29
Freizonen
Die Mitgliedstaaten und Bulgarien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß von einer Warenverkehrsbe-
scheinigung EUR.1 begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Hoheitsgebiet verbleiben, dort ausgeuuscht oder anderen als den üblichen Behandlungen unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung bestimmt sind.
Titel IV Ceuta und Melilla
Artikel 30 Durchführung des Protokolls
(1) Der in diesem Protokoll verwendete Begriff "Gemeinschaft" umfaßt nicht Ceuta und Melilla. Der Begriff "Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft" umfaßt nicht die Erzeugnisse mit Ursprung in diesen Gebieten.
(2) Dieses Protokoll gilt vorbehaltlich der in Artikel 31 festgelegten besonderen Voraussetzungen sinngemäß für Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla.
Artikel 31 Besondere Voraussetzungen
(1) Anstelle von Artikel 1 gelten die nachstehenden Bestimmungen; die Hinweise auf den genannten Artikel gelten sinngemäß für diesen Artikel.
(2) Vorausgesetzt, daß sie gemäß Artikel 8 unmittelbar befördert worden sind, gelten
1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
a) Erzeugnisse, die vollständig in Ceuta und Melilla gewonnen oder hergestellt worden sind;
b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung anderer als der unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
i) daß diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls ausreichend be- oder verarbeitet worden sind oder
ii) daß diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Bulgariens oder der Gemeinschaft im Sinne dieses Protokolls sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die Behandlungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 hinausgehen;
2. als Ursprungszeugnisse Bulgariens
a) Erzeugnisse, die vollständig in Bulgarien gewonnen oder hergestellt worden sind,
b) Erzeugnisse, die in Bulgarien unter Verwendung anderer als der unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse hergestellt worden sind, vorausgesetzt,
i) daß diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4 ausreichend be- oder verarbeitet worden sind oder
ii) daß diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft im Sinne dieses Protokolls sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die Behandlungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 hinausgehen.
(3) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
(4) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld Nr. 2 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 die Vermerke "Bulgarien" und "Ceuta und Melilla" einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld Nr. 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
(5) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.
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Titel V Schlußbestimmungen
Artikel 32
Änderungen des Protokolls
Der Assoziationsrat prüft alle zwei Jahre oder auf Ersuchen Bulgariens oder der Gemeinschaft die Anwendung dieses Protokolls, um erforderliche Änderungen und Anpassungen vorzunehmen.
Bei jeder Prüfung ist insbesondere die Beteiligung der Vertragsparteien in Freihandelszonen oder Zollunionen mit Drittländern zu berücksichtigen.
Artikel 33 Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen
(1) Es wird ein "Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen" eingesetzt, der beauftragt ist, im Hinblick auf die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung dieses Protokolls die Zusammenarbeit der Verwaltungen sicherzustellen und alle sonstigen Aufgaben auf dem Gebiet des Zollwesens durchzuführen, die ihm übertragen werden könnten.
(2) Der Ausschuß besteht einerseits aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten und aus für Zollfragen verantwortlichen Beamten der Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und andererseits aus von Bulgarien benannten Sachverständigen.
Artikel 34
Mineralölerzeugnisse
Die in Anhang VI aufgeführten Erzeugnisse sind vorübergehend von diesem Protokoll ausgeschlossen. Die Bestimmungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungen gelten dennoch sinngemäß für diese Erzeugnisse.
Artikel 35 Anhänge Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.
Artikel 36
Durchführung des Protokolls
Die Gemeinschaft und Bulgarien treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.
Artikel 37
Waren im Durchgangsverkehr oder im Zollager
Auf Waren, die sich am Tag des Inkrafttretens des Abkommens auf dem Transport befinden oder in der Gemeinschaft oder in Bulgarien unter die Regelung für die vorübergehende Verwahrung, die Zollager- und Freizonenregelung fallen, kann das Abkommen angewandt werden, wenn den Zollbehörden des Einfuhrstaats innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine nachträglich von den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie Unterlagen zum Nachweis der direkten Beförderung vorgelegt werden.
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Liste der Anhänge zu Protokoll Nr. 4
Anhang I Anmerkungen
Anhang II Liste der Be- oder Verarbeitungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2
Anhang III Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.l
Anhang IV Muster des Formblatts EUR.2
Anhang V Abdruck des Stempels, auf den in Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b verwiesen wird
Anhang VI Liste der Waren, auf die in Artikel 34 verwiesen wird
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Anhang I zu Protokoll Nr. 4
Bemerkungen
Vorbemerkung
Diese Bemerkungen gelten in den entsprechenden Fällen auch für alle Erzeugnisse, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, und zwar auch dann, wenn diese Erzeugnisse nicht Gegenstand besonderer Voraussetzungen gemäß der Liste des Anhangs II, sondern aHein der Regel des Wechsels der Position gemäß Artikel 4 Absatz 1 unterliegen.
Bemerkung 1
1.1. Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellte Ware. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in der Spalte 3 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein "ex", so bedeutet dies, daß die Regel in der Spalte 3 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in der Spalte 2 genannt ist.
1.2. In der Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefaßt oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in der Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in der Spalte 3 bezieht sich dann auf alle Waren, die gemäß dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in der Spalte 1 zusammengefaßt sind.
1.3. Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Waren einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in der Spalte 3 bezieht.
Bemerkung 2
2.1. Der Begriff "Herstellen" umfaßt jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besonderer Vorgänge. Siehe jedoch die folgende Anmerkung 3.5.
2.2. Der Begriff "Vormaterial" umfaßt jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen der Ware verwendet werden.
2.3. Unter dem Begriff "Erzeugnis" ist das gewonnene oder hergestellte Erzeugnis zu verstehen, auch wenn es zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.
2.4. Der Begriff "Waren" umfaßt sowohl den Begriff Vormaterial als auch den Begriff Erzeugnisse.
Bemerkung 3
3.1. Bei allen Positionen oder Teilen einer Position, die nicht in dieser Liste angeführt sind, gilt die Regel des Wechsels der Position gemäß Artikel 4 Absatz 1. Wenn bei einer Eintragung in der Liste das Erfordernis des Wechsels der Position gilt, dann ist dies bei der Regel in der Spalte 3 angegeben.
3.2. Die gemäß einer Regel in der Spalte 3 erforderlichen Be- oder Verarbeitungen müssen nur an den verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden. Ebenso beziehen sich die in einer Regel in Spalte 3 enthaltenen Beschränkungen nur auf verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.
3.3. Wenn eine Regel besagt, daß "Vormaterialien jeder Position" verwendet werden können, können Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck »Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position ...", daß nur Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware mit einer anderen Warenbeschreibung als der, die sich aus Spalte 2 ergibt, verwendet werden können.
3.4. Wird eine Ware, die aus eingeführten Vormaterialien hergestellt wurde und dabei durch die Regel des Wechsels der Position oder durch ihre eigene Regel in dieser Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat, zur Herstellung einer anderen Ware verwendet, so wird auf sie eine für die andere Ware vorgesehene Regel nicht angewendet.
Beispiel:
Ein Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, daß der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v.H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position 7224 hergestellt.
Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in dem betreffenden Land aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormateralien gerechnet.
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3.5. Selbst wenn die Regel des Wechsels der Position oder die in dieser Liste enthaltene Regel erfüllt ist, hat die hergestellte Ware nicht die Ursprungseigenschaft, wenn der vorgenommene Herstellungsvorgang insgesamt nicht ausreichend im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 ist.
3.6. Maßgebende Einheit für die Anwendung der Ursprungsregeln ist jede Ware, die als Grundlage für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems dient. Bei Warenzusammenstellungen, die gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 zur Auslegung des Harmonisierten Systems einzureihen sind, ist maßgebende Einheit jede einzelne Ware der Warenzusammenstellung; diese Bestimmung gilt auch für Warenzusammenstellungen der Positionen 6308, 8206 und 9605.
Daraus ergibt sich, daß
- jede Gruppe oder Zusammenstellung von Waren, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;
- bei einer Sendung mit gleichen Waren, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jede Ware bei der Anwendung der Ursprungsregeln für sich berechnet werden muß;
- Umschließungen, wenn sie gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 zur Auslegung des Harmonisierten Systems wie die darin enthaltenen Waren eingereiht werden, zur Feststellung des Ursprungs wie die Waren behandelt werden.
Bemerkung 4
4.1. Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, daß Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art in einer vorgehenden Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial in einer höheren Verarbeitungsstufe.
4.2. Wenn diese Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden.
Beispiel:
Die Regel für Gewebe sieht vor, daß natürliche Fasern verwendet werden können, daß aber chemische Materialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden müssen, man kann sowohl die einen wie auch die anderen oder beide verwenden.
Bezieht sich hingegen eine Beschränkung auf ein Vormaterial und eine andere Beschränkung in derselben Regel auf ein anderes Vormaterial, dann ist nur die auf das tatsächlich verwendete Vormaterial bezügliche Beschränkung anzuwenden.
Beispiel:
Die Regel für Nähmaschinen sieht vor, daß der verwendete Mechanismus für die Oberfadenzuführung ein Ursprungserzeugnis sein muß und daß die verwendeten Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich gleichfalls Ursprungseigenschaft haben müssen; beide Beschränkungen finden nur dann Anwendung, wenn die betreffenden Mechanismen auch tatsächlich in die Nähmaschine eingebaut werden.
4.3. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muß, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können.
Beispiel:
Die Regel für die Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.
Beispiel:
Bei einer Ware aus Vliesstoffen ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müßte das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Vliesstoff liegen, d.h. auf der Stufe der Fasern.
Bezüglich Textilien siehe auch die Anmerkung 7.3.
4.4. Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei oder mehr v.H.-Sätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen v.H.-Sätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen v.H.-Sätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.
Bemerkung 5
5.1. Der in dieser Liste verwendete Begriff "natürliche Fasern" bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfaßt er daher auch Fasern, die kardiert, gekrempelt, gekämmt oder in anderer Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.
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5.2. Der Begriff "natürliche Fasern" umfaßt Roßhaar der Positionen 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.
5.3. Die Begriffe "Spinnmasse", "chemische Materialien" und "Materialien für die Papierherstellung" stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.
5.4. Der in dieser Liste verwendete Begriff "synthetische oder künstliche Spinnfasern" bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.
Bemerkung 6
6.1. Bei Waren, die in dieser Liste mit einem Hinweis auf diese Anmerkung versehen sind, werden die in der Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei ihrer Herstellung verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die zusammengenommen 8 v. H. oder weniger des Gesamtgewichtes aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe jedoch auch die folgenden Anmerkungen 6.3 und 6.4).
6.2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischwaren angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.
Textile Grundmaterialien sind
- Seide,
- Wolle,
- grobe Tierhaare,
- feine Tierhaare,
- Roßhaar,
- Baumwolle,
- Materialien für die Papierherstellung und Papier,
- Flachs,
- Hanf,
- Jute und andere textile Bastfasern,
- Sisal und andere textile Agavefasern,
- Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,
- synthetische Filamente,
- synthetische Spinnfasern,
- künstliche Spinnfasern.
Beispiel:
Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zum Gewicht von 10 v. H. des Garns verwendet werden.
Beispiel:
Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt, oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zum Gewicht von 10 v. H. des Gewebes verwendet werden.
Beispiel:
Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann eine Mischware, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst eine Mischware sind.
Beispiel:
Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich eine Mischware.
Beispiel:
Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus Jute hergestellt ist, ist eine Mischware, weil drei textile Grundmaterialien verwendet worden sind. Daher können alle anderen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer weiteren Verarbeitungsstufe, als die Regel erlaubt, verwendet werden, wenn ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichts der textilen Vormaterialien in dem Teppich nicht überschreitet. Das Grundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen Garne können in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, vorausgesetzt, die Gewichtsgrenze ist eingehalten.
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
6.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts für Gewebe aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.
6.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts für Gewebe aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
Bemerkung 7
7.1. Textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in der Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, können dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, daß sie in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet; dies gilt jedoch nur für jene Spinnstofferzeugnisse, die in dieser Liste mit einer auf diese Anmerkung bezüglichen Fußnote bezeichnet sind.
7.2. Nicht-textile Garnituren und nicht-textiles Zubehör oder andere Vormaterialien, die Textilien enthalten und deshalb nicht unter die Voraussetzungen der Anmerkung 4.3 fallen, müssen die in der Spalte 3 angeführten Bedingungen nicht erfüllen.
7.3. In Übereinstimmung mit der Bemerkung 4.3 können nicht-textile Garnituren und nicht-textiles Zubehör ohne Ursprungseigenschaft oder alle anderen Waren, die keine Textilien enthalten, unbeschränkt verwendet werden, weil sie nicht aus den in der Spalte 3 genannten Vormaterialien hergestellt werden können.
Beispiel:
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa eine Bluse, Garn verwendet werden muß, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen, wie etwa Knöpfen, aus, weil diese nicht aus textilen Vormaterialien hergestellt werden können.
7.4 Ihr Wert muß aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigen-------sdrari herüekskhtigt y/grdsr.,-w£nn eine Prozentre^e! gilt, ---------------------------------__
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2883
Anhang II zu Protokoll Nr. 4
Liste der Be- oder Verarbeitungen,
die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen,
um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
0201 0202 0206 0210 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt Fleisch von Rindern, gefroren Genießbare Schiachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; bares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Fleisch von Rindern, gefroren, der Position 0202 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt, der Position 0201 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Tierkörper der Positionen 0201 bis 0205 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse der Positionen 0201 bis 0206 und 0208 oder Geflügellebern der Position 0207
0302 bis 0305 Fisch, anderer als lebend Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 Ursprungswaren sein müssen
0402, 0404 bis 0406 0403 0408 Milch und Milcherzeugnisse Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten oder Kakao Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Milch oder Rahm der Position 0401 oder 0402 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 Ursprungswaren sein müssen verwendete Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Grapefruitsäfte) der Position 2009 Ursprungserzeugnisse sind und der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien aller Positionen, ausgenommen Vogeleier der Position 0407
ex 0502 ex 0506 Zubereitete Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen Knochen und Stirnbeinzapfen, roh Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 Ursprungswaren sein müssen
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
0710 bis 0713 Gemüse, die zu Ernährungszwecken verwendet werden, gefroren, getrocknet oder vorläufig haltbar gemacht; ausgenommen die Positionen ex 0710 und ex 0711 Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüsewaren Ursprungswaren sein müssen
ex 0710 Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren Herstellen aus frischem oder gekühltem Zuckermais
ex 0711 Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht Herstellen aus frischem oder gekühltem Zuckermais
0811 Früchte, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:
mit Zusatz von Zucker Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet
andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungswaren sein müssen
0812 Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungswaren sein müssen
0813 Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Gemische von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungswaren sein müssen
0814 Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungswaren sein müssen
ex Kapitel 11 Mullereierzeugnisse; Malz, Stärke, Inulin, Kleber von Weizen, ausgenommen Nr. ex 1106, deren Anwendungsvorschriften nachstehend aufgeführt sind Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, genießbaren Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen der Position 0714 oder Früchte Ursprungswaren sein müssen
ex 1106 Mehl und Grieß der getrockneten geschälten Hülsenfrüchte der Nr. 0713 Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708
1301 Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Balsame Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet
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(1) (2) <3>
ex 1302 Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert Herstellen aus nichtmodifizierten Schleimen und Ver-dickungsstoffen
1501 Schweineschmalz; anderes Schweinefett und Geflügelfett, ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit Lösungsmitteln ausgezogen:
Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien aller Positionen, andere als solche der Positionen 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506
anderes Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Positionen 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207
1502 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, roh oder ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder mit Lösungsmitteln ausgezogen:
Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien aller Positionen, andere als solche der Positionen 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506
anderes Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Vormaterialien des Kapitels 2 Ursprungswaren sein müssen
1504 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen und Meeressäugetieren Herstellen aus allen Vormaterialien, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1504
andere Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Erzeugnisse der Kapitel 2 und 3 Ursprungswaren sein müssen
ex 1505 Raffiniertes Lanolin Herstellen aus rohem Wollfett der Position 1505
1506 Andere tierische Fette und öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:
feste Fraktionen Herstellen aus allen Vormaterialien, einschließlich anderer Vor.natenalien der Position 1506
andere Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Vormaterialien des Kapitels 2 Ursprungswaren sein müssen
ex 1507 bis 1515 Fette, pflanzliche öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:
feste Fraktionen, ausgenommen jene von Jo-jobaöl Herstellen aus anderen Waren der Positionen 1507 bis 1515
andere, ausgenommen: Tungöl (Holzöl) und Oiticicaöl, Myrten-wacns und Japanwachs zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien Ursprungswaren sein müssen
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(1) (2) (3)
ex 1516 ex 1517 ex 1519 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, wicderverestert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet Genießbare flüssige Mischungen der pflanzlichen Öle der Positionen 1507 bis 1515 Technische Fettalkohoie von der Art künstlicher Wachse Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen und pflanzlichen Vormaterialien Ursprungswaren sein müssen Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien bereits Ursprungswaren sein müssen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus Fettsäuren der Position 1519
1601 1602 1603 1604 1605 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse und Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht Herstellen aus Tieren des Kapitels 1 Herstellen aus Tieren des Kapitels 1 Herstellen aus Tieren des Kapitels 1; alle verwendeten Fische, Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen Wasserticre müssen jedoch Ursprungswaren sein Herstellen, bei dem der Fisch oder die Fischeier Ursprungswaren sein müssen Herstellen, bei dem alle verwendeten Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen Wassertiere Ursprungswaren sein müssen
ex 1701 1702 ex 1703 1704 Rohr- und Rübenzucker sowie chemisch reine Saccharose, fest, aromatisiert oder gefärbt Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lac-tose, Maltose, Glukose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert: chemische reine Maltose und Fructose andere Zucker, fest, aromatisiert oder gefärbt andere Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, aromatisiert oder gefärbt Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-ses der Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1702 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-ses der Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sein müssen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller verwendeten Vormateria-lien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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(1) (2) (3)
1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittel-Zubereitungen Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller anderen verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 50 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 10 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
Malzextrakt Herstellen aus Getreide des Kapitels 10
andere Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller verwendeten Vormateria-iien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, La-sagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet Herstellen, bei dem jedes Getreide (ausgenommen Hartweizen), das gesamte Fleisch, alle Schlachtnebenerzeugnisse, alle Fische, alle Krebstiere oder alle Weichtiere Ursprungswaren sein müssen
1903 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Com Flakes); Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet: ohne Zusatz von Kakao:
Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch dürfen Zuckermaiskörner oder -kolben, zubereitet oder haltbar gemacht, der Positionen 2001, 2004 und 2005 und Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, der Position 0710 nicht verwendet werden
andere Herstellen, bei dem jedes verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Mais der Art "Zea indurata" und Hartweizen sowie ihre Folgeprodukte) vollständig erzeugt sind und der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
mit Zusatz von Kakao Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 1806 einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller verwendeten Materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11
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(1) (2) (3)
2001 Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte oder Gemüse Ursprungswaren sein müssen
2002 Tomaten, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht Herstellen, bei dem alle verwendeten Tomaten Ursprungswaren sein müssen
2003 Pilze und Trüffeln, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht Herstellen, bei dem alle verwendeten Pilze oder Trüffeln Ursprungswaren sein müssen
2004 und 2005 Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, auch gefroren Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse Ursprungswaren sein müssen
2006 Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetopft, glasiert oder kandiert) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet
2008 Früchte und andere genießbare Pflanzteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
Früchte, in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gegart, ohne Zusatz von Zucker; gefroren Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungswaren sein müssen
Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol Hersteilen unter Verwendung von SchalenfrUchten und Ölsaaten mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207, deren Wert 60 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware überschreitet
andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt daß der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet
ex 2009 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost), nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt daß der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet
ex 2101 Geröstete Zichorienwurzeln sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus Herstellen, bei dem alle verwendeten Zichorienwurzeln Ursprungswaren sein müssen
ex 2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Senfmehl oder Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) dürfen jedoch verwendet werden
Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) Herstellen aus Senfmehl
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0)
ex 2104
ex 2106
(2)
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen und Brühen sowie Zubereitungen dafür
Zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen
Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt
(3)
Herstellen aus Vormaterialien ieder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüsen der Positionen 2002 bis 2005
Die Regel für die Position, zu der das Erzeugnis in loser Schüttung gehören würde, findet Anwendung
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-ses der Ware nicht überschreitet
2201
2202
ex 2204
2205 ex 2207, ex 2208
und ex 2209
ex 2208
Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Frucht-und Gemüsesäfte der Position 2009
Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherte Weine und Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol unterbunden oder unterbrochen ist (stummgemachter Traubenmost)
Folgende Waren, Weintrauben enthaltend:
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert; Ethylalkohol und Branntwein, auch vergällt; Branntwein, Likör und andere Spirituosen; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art; Speiseessig
Whisky mit einem Alkoholgehalt von weniger als 50 % vol
Herstellen, bei dem das verwendete Wasser Ursprungsware sein muß
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Prei-ses der hergestellten Ware nicht überschreiten und die verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Li-monen-, Limetten- und Grapefruitsäfte) der Position 2009 müssen Ursprungserzeugnisse sein
Herstellen aus anderem Traubenmost
Herstellen unter Verwendung von Vormaterialien jeder Position außer Weintrauben oder ihrer Folgeprodukte
Herstellen unter Verwendung von Branntwein auf der Grundlage von Getreide, dessen Wert 15 v. H. des AbWerk-Preises der Ware nicht überschreitet
ex 2303
ex 2306
2309
Rückstände von der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf den Trockenstoff bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT
Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 Gewichtshundertteilen
Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art
Herstellen, bei dem der gesamte verwendete Mais Ursprungsware sein muß
Herstellen, bei dem alle Ursprungswaren sein müssen
verwendeten Oliven
Herstellen, bei dem das gesamte verwendete Getreide, Zucker oder Melassen, Fleisch oder Milch Ursprungswaren sein müssen
2402
Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen
Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Ta-.baksabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sein müssen
2890
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(l) (2) (3)
ex 2403 Rauchtabak Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabaksabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sein müssen
ex 2504 Natürlicher, kristalliner Graphit mit angereichertem Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und
Kohlenstoffgehalt, gereinigt, gemahlen Mahlen von kristallinem Rohgraphit
ex 2515 Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise ledig- Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit ei-
lich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder ner Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf
rechteckigen Platten mit einer Dicke von 25 cm oder weniger andere Weise
ex 2516 Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer
Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise le- Dfcke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf an-
diglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten mit einer Dicke von 25 cm oder weniger dere Weise
ex 2518 Dolomit, gebrannt Brennen von nicht gebranntem Dolomit
ex 2519 Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
Magnesiumoxid, auch rein, ausgenommen Magne- kann natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesium)
sia und geschmolzene totgebrannte (gesmiclXC) verwendet werden
Magnesia "
ex 2520 Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zube- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-
reitet materialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 2524 Natürliche Asbestfasern Herstellen aus Asbestkonzentrat
ex 2525 Glimmerpulver Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall
ex 2530 Farberden, gebrannt oder gemahlen Brennen oder Mahlen von Farberden
ex 2707 öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen gewicnts- Waren des Anhangs VI
mäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe
2709 Erdöle und ihre Destillationserzeugnisse; bitumi- Waren des Anhangs VI
bis 2715 nöse Stoffe; Mineralwachse
ex Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Posi-
oder organische Verbindungen von Edelmetallen, Seltenerdmetallen, radioaktiven Elementen oder tion als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch
können Vormaterialien derselben Position verwendet
Isotopen; ausgenommen die Waren, für die unter werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises
den nachfolgenden Positionen ex 2811 und ex 2833 besondere Regeln angeführt sind der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 2811 Schwefeltrioxid Herstellen aus Schwefeldioxid
ex 2833 Aluminiumsulfate Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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2891
(i)
ex Kapitel 29
ex 2901
ex 2902
ex 2905
2915
ex 2932
2933
2934
(2)
Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen ex 2901, ex 2902, ex 2905, 2915, ex 2932, 2933 und 2934 besondere Regeln angeführt sind
Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe
Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraftoder Heizstoffe
Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol oder Glycerin
Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Annvdride, Halogenide, Peroxide und Peroxy-säuren; inre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitroso-derivatc
Innere Ether und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
Cyclische Acetale und innere Halbacetale und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosode-
Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e); Nucleinsäuren und ihre Salze
Andere heterocyclische Verbindungen
(3)
Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Waren des Anhangs VI
Waren des Anhangs VI
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905 ? jedoch können Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschrei-
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch darf der Wert aller Vormaterialien der Position 2915 oder 2916 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch darf der Wert aller Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch darf der Wert aller Vormaterialien der Position 2932 oder 2933 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten
Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 30
3002
Pharmazeutische Erzeugnisse; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen 3002, 3003 und 3004 besondere Regeln angeführt sind
Menschliches Blut; tierisches Blut zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwek-ken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse:
Waren, bestehend aus zwei oder mehr Bestandteilen, die zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischt worden sind, oder ungemischte Waren zu diesen Zwecken, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf
Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002; jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
2892
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
0)
(2)
(3)
3002 (Fortsetzung)
andere:
menschliches Blut
tierisches Blut zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken
Blutfraktionen, andere als Antisera, Hämoglobin und Serumglobine
Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline
andere
3003
und
3004
Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Positionen 3002, 3005 oder 3006)
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002; jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002; jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002; jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002; jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002; jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 31
ex 3105
Düngemittel; ausgenommen die Waren, für die unter der nachfolgenden Position ex 3105 eine besondere Regel angeführt ist
Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Einzelpackungen, mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger, ausgenommen:
Natriumnitrat
Calciumcyanamid
Kaliumsulfat
Kaliummagnesiumsulfat
Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waj% nicht überschreitet und
alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des AbWerk-Preises nicht überschreitet
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994
2893
(1) (2) (3)
ex Kapitel 32 ex 3201 3205 Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen ex 3201 und 3205 besondere Regeln angeführt sind Tannine sowie deren Salze, Ether, Ester und andere Derivate Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken o Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen der Positionen 3203 und 3204; jedoch können Vormatcrialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 33 3301 Etherische öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, ausgenommen die Waren, für die unter der nachfolgenden Position 3301 eine besondere Regel angeführt ist Etherische öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich "konkrete" oder "absolute" Öle; Resinoide; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltigc Nebenerzeugnisse aus etherischen ölen; destillierte aromatische Wässer und wäßrige Lösungen etherischer öle Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe () dieser Position; jedoch können Vormaterialien derselben Warengruppe verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 34 ex 3403 3404 Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, "Dental Wachs" und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen ex 3403 und 3404 besondere Regeln angeführt sind Zubereitete Schmiermittel, Erdöle oder öle aus bituminösen Mineralien enthaltend, vorausgesetzt, deren Anteil beträgt weniger als 70 GHT Künstliche Wachse und zubereitete Wachse: auf der Grundlage von Paraffin, Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Waren des Anhangs VI Waren des Anhangs VI
() Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, daß es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen
von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgeseut, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen. () Als Warengruppe gilt jeder Teii der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
2894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
0) (2) (3)
3404 (Fortsetzung) andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus hydrierten ölen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 1516 Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution und technischen Fettalkoholen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 1519 Vormaterialien der Position 3404; jedoch können alle diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware insgesamt nicht überschreitet
ex Kapitel 35 3505 ex 3507 Eiweißstoffe, modifizierte Stärken; Klebstoffe; Enzyme; ausgenommen die Waren, filr die unter den nachfolgenden Positionen 3505 und ex 3507 besondere Regeln angeführt sind Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: Stärkeether und -ester andere Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3505 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus solchen der Position 1108 Herstellen, bei dem der Wen aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 36 Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetallegierungen; leicht entzündliche Stoffe Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 37 3701 3702 3704 Erzeugnisse zu photographischen und kinemato-graphischen Zwecken; ausgenommen die Waren, Für die unter den nachfolgenden Positionen 3701, 3702 und 3704 besondere Regeln angeführt sind Lichtempfindliche photographische Platten und Planfilme, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); lichtempfindliche pnotographische Sofortbild-Planfilme, nicht belichtet, auch in Kassetten Lichtempfindliche photographische Filme in Rollen, nicht belichtet, aus Stoffen aller An (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); lichtempfindliche photographische Sofortbild-Rollfilme, nicht belichtet Photographische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffe, belichtet, jedoch nicht entwickelt Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wen 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die Position 3702 einzureihen sind Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Positionen 3701 bis 3704 einzureihen sind
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2895
(1) (2) (3)
ex Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen ex 3801, ex 3803, ex 3805, ex 3806, ex 3807, 3808 bis 3814, 3818 bis 3820, 3822 und 3823 besondere Regeln angeführt sind Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 3801 Kolloider Graphit in Suspensionen und halbkolloider Graphit; kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Graphit in Form von Pasten, bestehend aus einer Mischung von mehr als 30 % GHT von Graphit mit Mineralölen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 3803 Tallöl, raffiniert Raffinieren von rohem Tallöl
ex 3805 Sulfatterpentinöl, gereinigt Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl
ex 3806 Harzester Raffinieren von Harzspuren
ex 3807 Schwarzpech, auch Pech schlechthin genannt Destillieren von Holzteer
3808 bis YCisCiiicucne Erzeugnis!; Att CiiemisrHen Industrie:
3814, 3818 bis 3820, Zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöle oder öle aus bituminösen Mineralien enthaltend, der Position 3811 Waren des Anhangs VI
3822, 3823 folgende Waren der Position 3823: zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder Gießereikerne auf der Grundlage von natürlichen Harzprodukten Naphtensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und Esther der Naphtensäuren Sorbit, ausgenommen Sorbit der Position 2905 . Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Äthanolamine; thiopenhaltige Sulfosäuren von öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze Ionenaustauscher absorbierende Zubereitungen (Geter) zum Vervollständigen des Hochvakuums in elektrischen Lampen und Röhren nicht ausgebrauchte Gasreinigungsmassen Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmassen Sulfonaphtensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze; Ester der Sulfonaphtensäuren Fuselöle und Dippeiöle Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
2896
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
ex 3901 bis 3915 Kunststoffe in Primärformen, Abfälle, Schnitzel und Bruch, aus Kunststoffen; ausgenommen die Waren fiir die unter der nachfolgenden Position 3907 eine besondere Regel angeführt ist:
Additionshomopolymerisationserzeugnisse Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ()
andere Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ()
ex 3907 Copolymere, aus Polycarbonaten und Acrylnitrilbu-tadienstyrolcopolymeren (ABS) Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ()
ex 3916 bis 3921 Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen, ausgenommen für die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen ex 3916, ex 3917 und ex 3920 -. besondere Regeln angeführt sind: Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung oder anders als nur auadratisch oder rechteckig zugeschnitten; andere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung
Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
andere:
aus Additionshomopolymerisationserzeug- Herstellen, bei dem
nissen der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ()
andere Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ()
ex 3916 Profile, Rohre und Schläuche Herstellen, bei dem
und ex 3917 der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und der Wert der Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 3920 Folien und Filme aus Ionomeren Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist
() Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.
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2897
(1) (2) (3)
3922 bis 3926 Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 4001 4005 4012 ex 4017 Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp Kautschukmischungen (sogenannte Masterbatches), nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, auswechselbare Überreifen und Felgenbänder, aus Kauschuk Waren aus Hartkautschuk Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus solchen der Position 4011 oder 4012 Herstellen aus Hartkautschuk
ex 4102 4104 bis 4107 4109 Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart Leder, enthaart, ausgenommen Leder der Position 4108 oder 4109 Lackleder und folien-kaschierte Lackleder; metallisierte Leder Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen Nachgerben von vorgegerbtem Leder oder Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind Herstellen aus Leder der Positionen 4104 bis 4107, wenn sein Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 4302 4303 Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt: in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen andere Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302
ex 4403 ex 4407 ex 4408 ex 4409 ex 4410 bis ex 4413 Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessen oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt Furnierblätter oder Blätter für Sperrholz (auch zusammengefügt), mit einer Dicke von 6 mm oder weniger; anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessen oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten oder Oberflächen profiliert (gekehlt, genutet, gefeden, gefalzt, abgeschrägt, gefliest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), geschliffen oder keilverzinkt Gefrieste oder profilierte Leisten und Friese Gefräste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken Zusammenfügen, Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken Schleifen oder Keilverzinken Fräsen oder Profilieren Fräsen oder Profilieren
2898
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(2)
Kisten, Kistchen, Verschlage, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz
Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz
Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz
Gefrieste oder profilierte Leisten und Friese
Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe
(3)
Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern
Herstellen aus Faßstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet
Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Verbundplatten mit Hohlraummittellagen und Schindeln ("shingles" und "shakes") verwendet werden
Friesen oder Profilieren
Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409
Waren aus Naturkork
Herstellen aus Kork der Position 4501
Papier und Pappe, nur liniert oder kariert
Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons
Briefumschläge, Einsteckbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Briefkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen solcher Schreibwaren, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe
Toilettenpapier
Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstoffasern
Briefpapierblöcke
Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoffasern, zugeschnitten
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47
Herstellen, bei dem
alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und
der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47
Herstellen, bei dem
alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und
der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47
Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit Glückwünschen oder persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art
Hersteilen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 4909 oder 4911 einzureihen sind
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2899
(D
4910
(2)
Kalender aller An, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern:
Dauerkalender, oder Kalender, deren auswechselbarer Block auf einer Unterlage angebracht ist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht
andere
(3)
Herstellen, bei dem
alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und
der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 4909 oder 4911 einzureihen sind
ex 5003
Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt
Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide
5501
bis
5507
ex Kapitel 50 bis Kapitel 55
Synthetische oder künstliche Spinnfasern
Garne, Monofiie und Nähgarne
Gewebe:
in Verbindung mit Kautschukfäden
andere
Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse
Herstellen aus ()
Rohseide, Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet
andere natürliche Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet
chemische Vormaterialien oder Spinnmasse oder
Vormaterialien für die Papierherstellung
Herstellen aus einfachen Garnen () Herstellen aus ()
Kokosgarnen
natürlichen Fasern
synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht
fekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die pinnerei bearbeitet
chemischen Vormaterialicn oder Spinnmasse oder
Papier oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren,. Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfä-
den, Seile, Taue und Seilerwaren; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen 5602, 5604, 5605 und 5606 besondere Regeln angeführt sind
Herstellen aus ()
Kokosgarnen
natürlichen Fasern
chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
Vormaterialien für die Papierherstellung
() Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.
2900
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
5602 Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:
Nadelfilze Herstellen aus () natürlichen Fasern chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse; jedoch können Monofile aus Polypropylen der Position 5402 Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501, bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
andere Herstellen aus () natürlichen Fasern Spinnfasern aus Kasein oder chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
5604 Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Spinnstoffgarne, Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:
Kautschukfäden und -kordein, mit einem Überzug aus Spinnstoffen Herstellen aus Kautschukfäden und -kordein, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen
andere Herstellen aus () natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder Vormaterialien für die Papierherstellung
5605 Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Garnen und Spinnstoffen, Streifen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen Herstellen aus () natürlichen Fasern synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder Vormaterialien für die Papierherstellung
5606 Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Roßhaar); Chenillegarne; "Maschengarne" Herstellen aus () natürlichen Fasern < synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder Vormaterialien für die Papierherstellung
() Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textiien Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.
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2901
(i)
Kapitel 57
(2)
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstonen:
aus Nadelfilz
aus anderem Filz
andere
(3)
Herstellen aus ()
natürlichen Fasern
chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse; jedoch können
Monofile aus Polypropylen der Position 5402
Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder
Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501,
bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen aus ()
natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet
chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse Herstellen aus ()
Kokosgarnen
Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten
natürlichen Fasern oder
synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht kardiert oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet
ex Kapitel 58
Spezialgewebe; getuftete Spinnstoff erzeugnissei Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; ausgenommen die Waren der Positionen 5805 und 5810; für die Waren der Position 5810 ist nachfolgend eine besondere Regel angeführt:
in Verbindung mit Kautschukfäden
andere
5810
Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive
Herstellen aus einfachen Garnen () Herstellen aus ()
natürlichen Fasern
synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht
fekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die pinnerei bearbeitet, oder
chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem
alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, und
der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
() Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.
2902
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
5901 Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwartd; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art Herstellen aus Garnen
5902 Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:
mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 GHT Herstellen aus Garnen
andere Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse
5903 Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 Herstellen aus Garnen
5904 Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten Herstellen aus Garnen ()
5905 Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:
mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen Hersteilen aus Garnen
andere Herstellen aus () Kokosgarnen natürlichen Fasern synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder chemischen Vormaterialicn oder Spinnmasse oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
5906 Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902:
aus Gewirken oder Gestricken Herstellen aus () natürlichen Fasern synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
() Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6,
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994
2903
(1) (2) (3)
5906 (Fortsetzung) 5907 ex 5908 5909 bis 5911 andere Gewebe aus synthetischem Filament-garn, mit einem Anteil an textilen Materialien von mehr als 90 GHT andere Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen Glühstrümpfc, getränkt Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen: -----Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz, der Position 5911 andere Herstellen aus chemischen Vormaterialien Herstellen aus Garnen Herstellen aus Garnen Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310 Herstellen aus () Kokosgarnen natürlichen Fasern synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht kardiert oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
Kapitel 60 Gewirke und Gestricke Herstellen aus () natürlichen Fasern synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
Kapitel 61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken: die durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepaßten gewirkten oder gestrickten Teilen hergestellt wurden andere Herstellen aus Garnen (2) Herstellen aus () natürlichen Fasern synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
ex Kapitel 62 ex 6202, ex 6204, ex 6206, ex 6209, ex 6211 und ex 6217 Bekleidung und Bekleidungszubehör, nicht gewirkt oder gestrickt; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen ex 6202, ex 6204, ex 6206, ex 6209, ex 6210, ex 6211, 6211, 6213, 6214, ex 6216 und ex 6217 besondere Regeln angeführt sind Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; "anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör", bestickt Herstellen aus Garnen () Herstellen aus Garnen (2) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ()
() Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6. (2) Siehe Bemerkung 7.
2904
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
ex 6210, ex 6216 und ex 6217 6213 und 6214 ex 6217 Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen Taschentücher und Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche waren: bestickt andere Gestanzte Kragen- und Manschetteneinlagen Herstellen aus Garnen () oder Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (*) Herstellen aus rohen, einfachen Garnen () () oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (*) Herstellen aus rohen, einfachen Garnen () (l) Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position ab die hergestellte Ware einzureihen sind und der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
6301 bis 6304 6305 Decken; Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung: aus Filz oder Vliesstoffen andere: bestickt andere Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken Herstellen aus (l) natürlichen Fasern oder chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse Herstellen aus rohen, einfachen Garnen () () oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus rohen, einfachen Garnen () () Herstellen aus () natürlichen Fasern synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
() Siehe Bemerkung 7.
(2) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6.
() Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepaßten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 7.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2905
(1) (2) (3)
6306 ex 6307 6308 Planen, Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge, Markisen, Zelte und Campingausrüstungen : aus Vliesstoffen andere Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf Herstellen aus () natürlichen Fasern oder chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse Herstellen aus rohen, einfachen Garnen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Jede Ware in der Warenzusammenstellung muß die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre; jedoch können Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet
6401 bis 6405 Fußbekleidung Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Sohlenteilen verbunden sind, der Position 6406
6503 6505 Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 hergestellt, auch ausgestattet Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern () Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern ()
6601 Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 6803 ex 6812 ex 6814 Waren aus Tonschiefer oder aus Preßschiefer Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat Waren aus Glimmer; agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen Herstellen aus bearbeitetem Schiefer Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)
7006 7007 7008 Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) Mehrschichtige Isolierverglasungen Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001
() Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6. () Siehe Bemerkung 7.
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7009 Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001
7010 Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse aus Glas Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, oder Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
7013 Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018) Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, oder Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, oder mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 7019 Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne) Herstellen aus: ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) und Garnen, geschnittenem Textilglas oder Glaswolle
ex 7102, ex 7103 und Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen
ex 7104
7106, Edelmetalle:
7108 und 7110 in Rohform Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 7106, 7108 oder 7110 einzureihen sind, oder elektrolytische, thermische oder chemische Trennung von Edelmeullen der Position 7106, 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen
als Halbzeug oder Pulver Herstellen aus Edelmetallen in Rohform
ex 7107, ex 7109 und Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug Herstellen aus mit Edelmeullen planierten Meullen, in Rohform
ex 7111
7116 Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
7117 Phantasieschmuck Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, oder Herstellen aus Teilen aus unedlen Meullen, nicht versilbert, vergoldet oder platiniert, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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7207 Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Suhl Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205
7208 bis 7216 Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabsuhl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206
7217 Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Suhl Herstellen aus Halbzeug der Position 7207
ex 7218, 7219 bis 7111 Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Subsuhl und Profile aus nichtrostendem Suhl Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218
7iiy Draht aus nichtrostendem Suhl Herstellen aus Halbzeug der Position 7218
ex 7224, 7225 bis 7117 Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Subsuhl und Profile aus anderem legiertem Suhl Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7224
711% Stabstahl und Profile aus anderem legierten Suhl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Suhl Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206, 7218 oder 7224
7119 Draht aus anderem legiertem Suhl Herstellen aus Halbzeug der Position 7224
ex 7301 Spundwände Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206
7302 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstuhle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplat-ten und Spursungen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206
7304, 7305 und 7306 Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gußeisen oder Suhl) Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224
7308 Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brük-ken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, DachstUhle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Suhl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Suhl Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden
ex 7315 Gleitschutzketten Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 7322 Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7322 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
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ex Kapitel 74 ex 7403 Kupfer und Waren daraus; ausgenommen die Waren der Positionen 7401 bis 7405; für die Waren der Position ex 7403 ist nachfolgend eine besondere Regel angeführt Kupferlegierungen, in Rohform Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott
ex Kapitel 75 Nickel und Waren daraus; ausgenommen die Waren der Positionen 7501 bis 7503 Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 76 7601 ex 7616 Aluminium und Waren daraus; ausgenommen Waren der Positionen 7601, 7602 und ex 7616; für Waren der Positionen 7601 und ex 7616 sind nachfolgend besondere Regeln angeführt Aluminium in Rohform Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Aluminium Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen durch thermische oder elektrolvtische Behandlung von nichtlegiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott von Aluminium Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden und der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 78 7801 Blei und Waren daraus; ausgenommen die Waren der Positionen 7801 und 7802; für die Waren der Position 7801 ist nachfolgend eine besondere Regel angeführt Blei in Rohform: raffiniertes Blei anderes Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden
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(1) (2) (3)
ex Kapitel 79 7901 Zink und Waren daraus; ausgenommen die Waren der Positionen 7901 und 7902; für die Waren der Position 7901 ist nachfolgend eine besondere Regel angeführt Zink in Rohform Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden
ex Kapitel 80 8001 Zinn und Waren daraus; ausgenommen die Waren der Positionen 8001, 8002 und 8007; für die Waren der Position 8001 ist nachfolgend eine besondere Regel angeführt Zinn in Rohform Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden
ex Kapitel 81 Andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8206 8207 8208 Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, Gewindeschneiden, Gewindebohren, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Preßmatrizen zum Ziehen oder Strangpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzcuge Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Positionen 8202 bis 8205 einzureihen sind; jedoch kann die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(i)
ex 8211
8214
8215
(2)
Messer mit schneidender Klinge, auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), ausgenommen Messer der Position 8208
Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und Scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger oder für den Küchengebrauch und Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)
Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren
(3)
Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden
Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden
Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Griffe aus unedlen Meullen verwendet werden
ex 8306
Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen
Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Wert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 84
8403 und ex 8404
8406
8407
8408
8409
8412
8415
Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen 8403, ex 8404, 8406 bis 8409, 8412, 8415, 8418, ex 8419, 8420, 8425 bis 8430, ex 8431, 8439, 8441, 8444 bis 8447, ex 8448, 8452, 8456 bis 8466, 8469 bis 8472, 8480, 8484 und 8485 besondere Regeln angeführt sind
Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402; Hilfsapparate für Zentralheizungskessel
Dampfturbinen
Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren, mit Fremdzündung
Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt
Andere Motoren und Kraftmaschinen
Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zur Änderung der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird
Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet und
Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ad-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden
Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die Position 8403 oder 8404 einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien der Position 8403 oder 8404 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vor-materiaiien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994
2911
(i)
(2)
(3)
8418
Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415
ex 8419
Apparate und Vorrichtungen für die Holz-, Papier-halbstoff-, Papier- und Pappindustrie
8420
Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen
8425
bis
8428
Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern
8429
Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schärfwagen (Scraper), Bagger, Schärf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter:
Straßenwalzen
andere
Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ad-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden und
der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden
Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden
Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
Vormaterialien, die in die Position 8431 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
Vormaterialien, die in die Position 8431 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden
2912
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
<»
(2)
(3)
8430
ex 8431
8439
8441
8444
bis
8447
ex 8448
8452
Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Straßenwalzen bestimmt
Maschinen und Apparate zum Herstellen, von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe
Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art
Maschinen für die Textilindustrie der Positionen 8444 bis 8447
Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 oder 8445
Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, für Nähmaschinen besonders hergerichtet; Nähmaschinennadeln:
Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt
8456
bis
8466
andere
Werkzeugmaschinen, Teile und Zubehör, aus diesen Positionen
Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormateralien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
Vormaterialien, die in die Position 8431 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden
Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
der Wert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes (ohne Motor) verwendet werden, den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und
der Mechanismus für die Oberfadenzuführung, der Steuer-Greifer mit Antriebsmechanismus und die Organe für den Zick-Zack-Stich Ursprungserzeugnisse sind
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994
2913
(i)
8469
bis
8472
8480
8484
8485
(2)
Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen)
Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Hartmetalle, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe
Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen
Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlußstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren
(3)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 85
8501
8502
ex 8518
Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektronische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Ton-aufzeichnungs- und -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen 8501, 8502, ex 8518, 8519 bis 8529, 8535 bis 8537, 8542, 8544 bis 8546 und 8548 besondere Regeln angeführt sind
Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate
Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer
Mikrophone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen
Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ad-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden
Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
Vormaterialien, die in die Position 8503 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden
Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
Vormaterialien, die in die Position 8501 oder 8503 einzureihen sind, insgesamt und innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden
Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
2914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(i)
8519
(2)
Plattenspieler, Schallplatten-Musikautomaten, Kassetten-Tonbandabspielgeräte und andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung
8520
Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrichtung
8521
Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergäbe
8522
8523
8524
Teile und Zubehör für Geräte der Positionen 8519 bis 8521
Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Auizeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37
Schallplatten, Maeneü>änder und andere Tonträger und ähnliche Auizeichnungsträger, mit Aufzeichnung, einschließlich der zur Schallplattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37:
Matrizen und Galvanos, für die Schallplattenherstellung
andere
(3)
Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
Vormaterialien, die in die Position 8523" einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994
2915
(i)
(2)
(3)
8525
8526
8527
8528
8529
8535
und
8536
Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegra-phieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnahmegerät oder TonwiedergaDegerät; Fernsehkameras
Funkmeßgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte
Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funk-telcgraphieverkehr oder den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert
Fernsehempfangsgeräte (einschließlich Videomonitore und Videoprojektoren), auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Rundfunkempfangsgerät oder einem Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät kombiniert
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt:
erkennbar ausschließlich für Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergäbe bestimmt
andere
Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen
Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
Vormaterialien, die in die Position 8538 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden
2916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(2)
Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke (einschließlich Steuerschränke für numerische Steuerungen) und andere Träger mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 oder auch Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, ausgenommen Vermittlungsein-richtungen der Position 8517
Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine)
Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxi-dierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlußstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlußstücken versehen
Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke aus Graphit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall
Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art
Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen
(3)
Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
Vormaterialien, die in die Position 8538 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden
Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
Vormaterialien, die in die Position 8541 oder 8542 einzureihen sind, insgesamt und innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Lokomotiven, schienengebundene Wagen und Teile davon
Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elek-tromechanischc) Signal-, Sicherungs-, Überwa-chungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994
2917
(i)
8609
(2)
Warenbehälter (Container), einschließlich solcher für Flüssigkeiten oder Gase, speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut und ausgestattet
(3)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 87
8709
8710
8711
ex 8712
8715
8716
Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen 8709 bis 8711, ex 8712, 8715 und 8716 besondere Regeln angeführt sind
Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon
Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahr7.euge, auch mit Waffen; Teile davon
Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen
Fahrräder, ohne Kugellager
Kinderwagen und Teile davon
Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden
Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden
Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 8714 einzureihen sind
Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden
Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden
2918
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(t)
8803
8804
8805
(2)
Teile von Waren der Position 8801 oder 8802
Fallschirme (einschließlich lenkbare oder rotierende Fallschirme); Teile davon und Zubehör:
rotierende Fallschirme
andere
Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvor-richtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengerate zur Flugausbildung; Teile davon
(3)
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8803 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 8804
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8804 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8805 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 89
Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen
Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden
ex Kapitel 90
9001
9002
9004
ex 9005
Optische, photographische, kinematographische Instrumente, Apparate und Geräte; Meß-, Prüf- und Präzisionsinstrumente; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör dieser Waren; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen 9001, 9002, 9004, ex 9005, ex 9006, 9007, 9011, ex 9014, 9015 bis 9017, ex 9018 und 9024 bis 9033 besondere Regeln angeführt sind
Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen alfer Art, nicht gefaßt (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)
Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefaßt (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)
Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren
Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen hierfür
Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden und
der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994
2919
(2)
Photoapparate; Blitzgeräte und -Vorrichtungen für photographische Zwecke sowie Photoblitzlampen, ausgenommen Entladungslampen der Position 8539; ausgenommen Photoblitzlampen mit elektrischer Zündung
Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabe-geräten
Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrophotographie, Mikrokinematographie oder Mikroprojektion
Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -gerate
Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topographie, Photogrammetrie, Hydrographie, Ozeanographie, Hydrologie, Heteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entrernungs-
Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten
Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -gerate (z. B. Zeichenmaschinen, Pantographen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmeßinstrumente und -gerate, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maß-bändei, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren); in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen
(3)
Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden und
der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden und
der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ad-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden und
der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
2920
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(2)
Zahnärztliche Behandlungsstühle mit zahnarztlichen Vorrichtungen oder Speifontänen
Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen)
Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluß, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Großen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflußmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032
Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase öder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder photometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome
Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür:
Teile und Zubehör
andere
Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9015; Stroboskope
Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen
Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren
Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln
(3)
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 9018
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994
2921
(1) (2) (3)
9033 Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 91 Uhrmacherwaren; ausgenommen die Ware, für die-unter den nachfolgenden Positionen 9105, 9109 bis 9113 besondere Regeln angeführt sind Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9105 Andere Uhren Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
9109 Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet
9110 Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen), unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke, Uhrrohwerke Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und Vormaterialien, die in die Position 9114 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden
9111 Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon Herstellen, bei dem
der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden
9112 Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Al> Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden
9113 Uhrarmbänder, Teile davon:
aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert oder aus Edelmetallplattierungen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet
2922
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
(1) (2) (3)
Kapitel 92 Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Kapitel 93 Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 9401 und ex 9403 9405 9406 Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen Vorgefertigte Gebäude Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, oder Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baumwollgeweben der Position 9401 oder 9403, wenn ihr Wert 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse und in eine andere Position als die Position 9401 oder 9403 einzureihen sind Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
9503 ex 9506 9507 Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modeile für Spiele und zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art Fertiggestellte Köpfe von Golfschlägern Angelruten, Angelhaken und anderes Angelgerät; Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetterlingsnetze und ähnliche Neue; Lockgeräte (ausgenommen solche der Position 9208 oder 9705) und ähnliche Jagdgeräte Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Rohlingen für Golfschlägerköpfe Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 9601 und ex 9602 ex 9603 9605 Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mops und Staubwedel; Pinselköpfe, Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen; ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsei aus Marder- oder Eichhörnchenhaar Zusammenstellungen für die Reise (Necessaires), von Waren zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben Position Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Jede Ware in der Warenzusammenstellung muß die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre; jedoch können Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994
2923
0) (2) (3)
9606 9608 9612 ex 9614 Knöpfe, Druckknöpfe; Knopf formen und andere Teile; Knopfrohlinge Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609 Farbbänder für Schreibmaschinen und ähnliche Farbbänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, oder aus Schreibfedern oder Schreibfederspitzen; jedoch können auch andere Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 5 v. H. des AbWerk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen, bei dem alle Vormaterialien in eine andere Position ab die hergestellte Ware einzureihen sind und der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Herstellen aus Pfeifenrohformen
2924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang III zu Protokoll Nr. 4
Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1
1. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist auf dem Formblatt auszustellen, dessen Muster in diesem Anhang wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in denen das Abkommen verfaßt ist. Die Bescheinigungen sind in einer dieser Sprachen abzufassen und müssen den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.
2. Jede Bescheinigung hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.
3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Bulgariens können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
2925
1. Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift. Staat)
3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausführung freigestellt)
EUR.1
Nr. A 000.000
Vor dem Autfüllen Anmerkungen auf der Bücktet te beachten
2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen
und
(Angabe der betreffenden Staaten. Staatengruppen oder Gebiete)
4. Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungswaren die Waren gelten
5. Bestimmungsstaat,
-Staatengruppe oder -gebiet
6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt)
7. Bemerkungen
8. Laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke (); Warenbezeichnung
9. Rohgewicht (kg) oder andere Maße (I, m usw.)
10. Rechnungen
(Ausfüllung freigestellt)
11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE
Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt. Ausfuhrpapier ()
Art/Muster............................... Nr.....................
vom ......................................................................
Zollbehörde........................................................
Ausstellender/s Staat/Gebiet............................
(Ort und Datum) (Unterschrift)
Stempel
12. ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/ EXPORTEURS
Der Unterzeichner erklärt, daß die vorgenannten Waren die Voraussetzungen erfüllen, um diese Bescheinigung zu erlangen.
(Ort und Datum)
2926
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
13. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden an: 14. ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG
Die Nachprüfung hat ergeben, daß diese Bescheinigung () von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt LJ worden ist und daß die darin enthaltenen Angaben richtig sind. nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die II Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen).
Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit und Richtigkeit ersucht.
(Ort und Datum) Stempel (Ort und Datum) Stempel
(Unterschrift) (Unterschrift)
() Zutreffende« Feld ankreuzen.
ANMERKUNGEN
1. Die Waranverkehrsbescheinigung darf weder Rasuren noch übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, daß die irrtumlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muß von demjenigen, der dto Bescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von der Zollbehörde des ausstellenden Staates oder Gebtotes bestätigt werden.
2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenriume bestehen, jeder Warenposten muß mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagerechter Schlußstrich zu ziehen. Leerfektor sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.
3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, daß die Feststellung der Nimlichkeit möglich ist.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG
2927
1. Aueruhrer/Exporteur (Nim«, votstindig« Anschrift, Staat)
3. Empfingt* (Narr*, vollständig« Anschrift. Staat) (Ausfüaung freigestellt)
EUR.1
Nr. A 000.000
2. Antrag auf Ausstattung ainar Bescheinigung für ( Priferenzverkehr zwischen
und
(Angab« d«r b«tr«ff«nd«n Staaten, Staatengrappan od«r Q«bl«t«)
4. Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungswaren die Waran gelten
S. Bestimmungsstaat,
Staatengruppe oder -gebiet
6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt)
7. Bemerkungen
8. Laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke (); Warenbezeichnung
9. Rohgewicht (kg) oder andere
(l, m usw.)
10. Rechnungen
(AusfCMung freistellt)
2928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS
Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,
ERKLART, daß diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen;
BESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt:
LEGT folgende Nachwelse VOR ():
VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zustandigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der beigefugten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls Jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die obengenannten Waren zu dulden;
BEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren.
(Ort und Datum) (Unterschrift)
() Zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Wsrenverfcehrsbescheinigungen. Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die verwendeten Erzeugnisse oder die In unverändertem Zustand wieder ausgeführten Waren.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2929
Anhang IV zu Protokoll Nr. 4
Formblatt EUR.2
1. Das Formblatt EUR.2 ist auf dem Formblatt auszufüllen, dessen Muster in diesem Anhang wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in denen das Abkommen verfaßt ist. Die Formblätter sind in einer dieser Sprachen auszufüllen und müssen den inländischen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.
2. Das Formblatt EUR.2 hat das Format 210 x 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 64 g zu verwenden.
3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Bulgariens können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß auf jedem Formular auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.
2930
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
FORMBLATT EUR.2 Nr.
rtjonoatjn wr oen eegunsogien wafenvenxenr zwischen ............................... ........... und ...........
IL
2 Aueführer (Mama, vollständig« Anschrift, Stasi)
EifcMnmg dee Auefuhrere:
Ich, der Unterzeichner, Ausführer der nachstehend bezeichneten Waren, erküre, da6 diese die für die Ausateiung dieses Formblatts geforderten Voraussetzungen erfüllen und daB sie die Eigenschaft von Ursprungswaren gemiB den Bedingungen für den in Feld 1 genannten begünstigten Warenverkehr erworben haben.
4 Empfänger (Nams, vollständig« Anschrift, Staat)
5 Ort und Datum
I
6 Unterschrift dee Auefuhrers
7 lemerfcungen ()
8 Ureprungeetaat ()
nn
9 Seetlsiirnungeetajrt ()
«r
(k0)
11 Zeichen, Nummern der Sendung und Warenbezeichnung
Staats (), der «e NacfcprOfimg der Erkla-rung dee Aueführers otoMegt
() Angab« dar batraffandan Staatan. Staatangruppan odar GabtaM. (t) Hinwaiaa auf PrQfungan durch dla zuatindiga Banorda odar Dianataiafta. (») Ala Ursprungaataat glH dar Staat, .dto Staatangruppa odar daa Gabiat. all («) Ala Staat gilt auch aina Staatangruppa odar ain Gabiat
ala achon atattgafundan haban. n bzw daran Uraprungawaran dia Waran gaKan.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2931
13 Ersuchen um Nachprüfung Es wird um Überprüfung der auf der Vorderseite dieses Formblatts abgegebenen Erklärung des Ausführers ersucht (*). .......................................................... den..........................19...... 14] Ergebnis der Nachprüfung Die Nachprüfung hat ergeben, daß (): ri die auf diesem Formblatt eingetragenen Angaben richtig L-J sind; jj das Formblatt nicht den Erfordernissen für die Rtchtig-¦1 keit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen). ........................................................... den..........................19......
Stempel Stempel
(Unterschrift) (Unterschrift)
() Zutreffendes ankreuzen.
() Ola nachträgliche Prüfung daa Formblatt« «rfolgt «ttehprobenwelea oder Immar dann, wenn die Zoebehorden da« Einfuhrataata begrOndate Zwaif«l an dar Echthalt da« Formblatt» und an dar Richtigkeit der Angaben über den talsachlichen Ursprung dar betreffenden Waren haben.
Hinweise zur Ausstellung des Formblatt« EUR.2
1. Ein Formblatt EUR.2 darf nur für Waren ausgestellt werden, die im Ausfuhrstaat den Bestimmungen für den in Feld 1 genannten Warenverkehr entsprechen. Diese Bestimmungen sind vor dem Ausfüllen des Formblatts sorgfältig zu lesen.
2. Im Postverkehr heftet der Ausführer bei Paketsendungen das Formblatt an die Paketkarte an, bei Briefsendungen legt er das Formblatt in die Sendung. Außerdem tragt er entweder auf dem grünen Etikett C 1 oder auf der Zollinhaltserklärung C 2/C P 3 den Hinweis "EUR.2" sowie die Seriennummer des Formblatts ein.
3. Diese Bestimmungen befreien den Ausführer nicht von der Erfüllung aller sonstigen durch ZoH- oder Postvorschriften festgelegten Förmlichkeiten.
4. Die Verwendung dieses Formblatts begründet für den Ausführer die Verpflichtung, den zustandigen Behörden alle Nachweise zu erbringen, die sie für erforderlich halten, und jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen der in Feld 11 des Formblatts genannten Waren durch die zuständigen Behörden zu dulden.
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Anhang V zu Protokoll Nr. 4
Abdruck des in Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b genannten Stempels
30 mm
(1) Kennbuchstabe oder Wappen des Ausfuhrstaats.
(2) Angaben über den ermächtigten Ausführer.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994
2933
Anhang VI zu Protokoll Nr. 4
Liste der Waren, auf die in Artikel 34 verwiesen wird und die vorläufig nicht unter dieses Protokoll fallen
HS-Position Warenbezeichnung
ex 2707 öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe
2709 bis 2715 Erdöle und ihre Destillationserzeugnisse; bituminöse Stoffe; Mineralwachse
ex 2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe
ex 2902 Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe
ex 3403 Zubereitete Schmiermittel, Erdöl oder öle aus bituminösen Mineralien enthaltend, vorausgesetzt, deren Anteil beträgt weniger als 70 GHT
ex 3404 Künstliche Wachse und zubereitete Wachse auf der Grundlage von Paraffin, Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen
ex 3811 Zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöl oder öl aus bituminösen Mineralien enthaltend
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Protokoll Nr. 5
zum Europa-Abkommen
("Das Abkommen")
Kapitel I Kapitel II
Sonderbestimmungen für den Handel Sonderbestimmungen für den Handel
zwischen Spanien und Bulgarien zwischen Portugal und Bulgarien
Artikel 1 Artikel 7
Die Bestimmungen über den Warenverkehr in Titel III des Abkommens werden wie folgt geändert, um den Maßnahmen und Verpflichtungen der Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien zu den Europäischen Gemeinschaften (nachstehend "Beitrittsakte" genannt) Rechnung zu tragen.
Artikel 2
Gemäß der Beitrittsakte gewährt Spanien für Ursprungswaren Bulgariens keine günstigere Behandlung als für die Einfuhr von Waren, die ihren Ursprung in den übrigen Mitgliedstaaten haben oder sich dort im freien Verkehr befinden.
Artikel 3
(1) Die Zollsätze des Königreichs Spanien für die in den Anhängen XI und XIII zum Abkommen aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse im Sinne des Artikels 19 des Abkommens mit Ursprung in Bulgarien werden nach den in Artikel 75 Absätze 2 und 3 der Beitrittsakte festgelegten Verfahren und Zeitplänen schrittweise an diejenigen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Oktober 1985 (nachstehend "Zehnergemeinschaft" genannt) angeglichen.
(2) Die Abschöpfungen des Königreichs Spanien auf die in Artikel 21 Absatz 2 des Abkommens genannten und in Anhang XI aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien und auf die landwirtschaftliche Komponente der in Protokoll Nr. 3 genannten Waren mit Ursprung in Bulgarien entsprechen den Abschöpfungen, die die Zehnergemeinschaft in jedem Jahr erhebt, berichtigt um die in der Beitrittsakte festgelegten Beitrittsausgleichsbeträge.
Artikel 4
Spanien kommt den Verpflichtungen gemäß Artikel 10 Absatz 4 des Abkommens zur gleichen Zeit nach wie die übrigen Mitgliedstaaten, vorausgesetzt, daß Bulgarien nicht mehr unter die Verordnungen (EWG) Nr. 1765/82 und Nr. 3420/83 über die Einfuhrregelungen für Waren mit Ursprung in Staatshandelsländern fällt.
Artikel 5
Für die Einfuhren von Ursprungswaren Bulgariens nach Spanien können bis zum 31. Dezember 1995 für die in Anhang A aufgeführten Waren mengenmäßige Beschränkungen angewandt werden.
Artikel 6
Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln und des Beschlusses 91/314/EWG vom 26. Juni 1991 über ein Programm zur Lösung der spezifisch auf die Abgele-genheit und die Insellage der Kanarischen Inseln zurückzuführenden Probleme (POSEICAN).
Die Bestimmungen über den Warenverkehr in Titel III des Abkommens werden wie folgt geändert, um den Maßnahmen und Verpflichtungen der Akte über den Beitritt der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (nachstehend "Beitrittsakte" genannt), Rechnung zu tragen.
Artikel 8
Gemäß der Beitrittsakte gewährt Portugal Bulgarien keine günstigere Behandlung, als sie für Einfuhren mit Ursprung in den anderen Mitgliedstaaten vorgesehen ist.
Artikel 9
(1) Die Einfuhrzölle der Portugiesischen Republik auf die in Artikel 10 des Abkommens und in den Protokollen Nr. 1 und Nr. 2 genannten gewerblichen Waren mit Ursprung in Bulgarien und auf die nichtlandwirtschaftlichen Komponenten der unter das Protokoll Nr. 3 fallenden Waren werden gemäß den in diesem Artikel festgelegten Verfahren und Zeitplänen abgeschafft.
(2) Der Zollabbau wird ausgehend von den Zollsätzen vorgenommen, die von der Portugiesischen Republik in ihrem Handel mit der Zehnergemeinschaft am 1. Januar 1985 tatsächlich angewendet wurden; bei Inkrafttreten des Abkommens werden die Zollsätze an die Zollsätze der Zehnergemeinschaft angeglichen.
Für die in Anhang XXXI der Beitrittsakte aufgeführten Waren jedoch wird der Zollabbau nach dem gleichen Zeitplan und ausgehend von den Zollsätzen vorgenommen, die von der Portugiesischen Republik in ihrem Handel mit Drittländern am 1. Januar 1985 tatsächlich angewendet wurden.
Artikel 10
(1) Die Zollsätze der Portugiesischen Republik für die in den Anhängen XI und XIII zum Abkommen aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse im Sinne des Artikels 19 des Abkommens mit Ursprung in Bulgarien werden nach den in diesem Artikel festgelegten Verfahren und Zeitplänen schrittweise an diejenigen der Zehnergemeinschaft angeglichen.
(2) Für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die nicht in Absatz 3 aufgeführt sind, nimmt die Portugiesische Republik ihre Zollsenkungen ausgehend von den Zollsätzen vor, die in ihrem Handel mit Drittländern am 1. Januar 1985 tatsächlich angewendet wurden. In jedem Jahr wird die Differenz zwischen diesen Zollsätzen und den Zollsätzen der Zehnergemeinschaft wie folgt verringert:
- Bei Inkrafttreten des Abkommens wird die Differenz auf 27,2 v. H. der Ausgangsdifferenz verringert.
- Am 1. Januar 1994 wird die Differenz auf 18,1 v. H. der Ausgangsdifferenz verringert.
- Am 1. Januar 1995 wird die Differenz auf 9 v. H. der Ausgangsdifferenz verringert.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994
2935
- Ab 1. Januar 1996 wendet die Portugiesische Republik die gleichen Zollsätze an wie die Zehnergemeinschaft.
(3) Die Portugiesische Republik wendet auf die in den Verordnungen (EWG) Nr. 136/66, Nr. 804/68, Nr. 805/68, Nr. 1035/72, Nr. 2727/75, Nr. 2759/75, Nr. 2771/75, Nr. 2777/75, Nr. 1418/76 und Nr. 822/87 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse einen Zollsatz an, durch den die Differenz zwischen dem tatsächlich angewendeten Zollsatz und dem Präferenzzollsatz nach folgendem Zeitplan verringert wird:
- Bei Inkrafttreten des Abkommens wird die Differenz auf 49,9 v. H. der Ausgangsdifferenz verringert.
- Am 1. Januar 1994 wird die Differenz auf 33,2 v. H. der Ausgangsdifferenz verringert.
- Am 1. Januar 1995 wird die Differenz auf 16,5 v. H. der Ausgangsdifferenz verringert.
Portugal wendet ab 1. Januar 1996 in vollem Umfang die Präferenzzollsätze an.
Artikel 11
Portugal kommt den Verpflichtungen gemäß Artikel 10 Absatz 4 des Europa-Abkommens zur gleichen Zeit nach wie die übrigen Mitgliedstaaten, vorausgesetzt, daß Bulgarien nicht mehr unter die Verordnungen (EWG) Nr. 1765/82 und Nr. 3420/83 über die Einfuhrregelungen für Waren mit Ursprung in Staatshandelsländern fällt.
Artikel 12
Für die Einfuhren von Ursprungswaren Bulgariens nach Portugal können bis zum 31. Dezember 1995 für die in Anhang B aufgeführten Waren mengenmäßige Beschränkungen angewandt werden.
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Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994
2937
KN-Code Erläuterung Liberalisierungszeitplan
1501 00 11 31. 12. 1995
1501 00 19 31. 12. 1995
ex 1501 00 90 (8) 31. 12. 1995
ex 1601 (9) 31. 12. 1995
ex 1602 10 00 (9) 31. 12. 1995
ex 1602 20 90 (9) 31. 12. 1995
1602 41 10 31. 12. 1995
1602 42 10 31. 12. 1995
1602 49 11 31. 12. 1995
1602 49 13 31. 12. 1995
1602 49 15 31. 12.1995
1602 49 19 31. 12. 1995
1602 49 30 31. 12. 1995
1602 49 50 31. 12. 1995
ex 1602 90 10 (10) 31. 12. 1995
1602 90 51 31. 12.1995
ex 1902 20 30 (") 31. 12. 1995
2009 60 11 31. 12. 1995
2009 60 19 31. 12.1995
2009 60 51 31. 12. 1995
2009 60 59 31. 12. 1995
2009 60 71 31. 12. 1995
2009 60 79 31. 12. 1995
2009 60 90 31. 12. 1995
ex 2204 10 11 (12) 31. 12. 1995
ex 2204 10 19 (12) 31. 12. 1995
ex 2204 10 90 (12) 31. 12. 1995
ex 2204 21 10 (12) 31. 12. 1995
2204 21 25 31. 12. 1995
2204 21 29 31. 12. 1995
2204 21 35 31. 12. 1995
2204 21 39 31. 12. 1995
ex 2204 21 49 (12) 31. 12. 1995
ex 2204 21 59 (12) 31. 12. 1995
ex 2204 21 90 (12) 31. 12. 1995
ex 2204 29 10 (12) 31. 12.1995
2204 29 25 31. 12. 1995
2204 29 29 31. 12. 1995
2204 29 35 31. 12. 1995
2204 29 39 31. 12. 1995
ex 2204 29 49 (12) 31. 12.1995
ex 2204 29 59 (12) 31. 12. 1995
ex 2204 29 90 (12) 31. 12. 1995
2204 30 10 31. 12. 1995
2204 30 91 31. 12. 1995
2204 30 99 31. 12. 1995
Anmerkung: Die Position 0803 ist gegenüber -den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Präferenzländern bis zur Einführung einer gemeinsamen Marktorganisation für Bananen vorübergehend beschränkt. Deshalb müssen diese Waren in diesem Protokoll aufgenommen werden.
2938
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Erläuterungen zu den teilweisen Beschränkungen, die Spanien bis zum Ende der Übergangszeit beibehält
() Ausgenommen Tiere für den Stierkampf.
(2) Nur von Hausschweinen.
(J) Nur weder haltbar gemacht noch eingedickt, für den menschlichen Verzehr.
() Ausgenommen Quark, Emmentaler, Gruyere, Käse mit Schimmelbildung im Teig, Parmiggiano Reggiano und Grana Padano.
() Nur Weichweizen, backfähig.
(6) Nur gestutzter Hafer.
(7) Nur Getreidekörner, gequetscht.
(") Ausgenommen Knochenfett oder Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel.
() Nur solche mit einem Gehalt an Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausschweinen.
(I0) Nur solche mit einem Gehalt an Schweineblut.
(") Nur:
- Würste aus Fleisch, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Hausschweinen;
- jede Zubereitung und Konserve mit einem Gehalt an Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausschweinen.
(12) Ausgenommen Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994
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Anhang B zu Protokoll Nr. 5
0103 10 00 0103 91 10 0103 92 11 0103 92 19
0701 10 00 0701 90 10
0701 90 51
0701 90 59
0803 00 10
0803 00 90
0804 30 00
2204 21 10 2204 21 21 2204 21 23 2204 21 25 2204 21 29 2204 21 31 2204 21 33 2204 21 35 2204 29 10
22C4 29 21 2204 29 23 2204 29 25 2204 29 29 2204 29 31 2204 29 33 2204 29 35 2204 29 39
2940
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Protokoll Nr. 6 über Amtshilfe im Zollbereich
Artikel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Protokolls gelten als
a) "Zollrecht" die im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Bestimmungen über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein anderes Zollverfahren einschließlich der von den Vertragsparteien festgelegten Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;
b) "Zollabgaben" alle Zölle, Abgaben, Gebühren und anderen Belastungen, die in den Gebieten der Vertragsparteien aufgrund des Zollrechts erhoben werden, ausgenommen Gebühren und Belastungen, deren Höhe auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen begrenzt ist;
c) "ersuchende Behörde" die von einer Vertragspartei bezeichnete zuständige Behörde, die ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen stellt;
d) "ersuchte Behörde" die von einer Vertragspartei bezeichnete zuständige Behörde, an die ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen gerichtet wird;
e) "Zuwiderhandlungen" alle Verletzungen oder versuchten Verletzungen des Zollrechts.
Artikel 2 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll vorgesehen sind, um die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und Ermittlungen in Zollsachen.
(2) Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Durchführung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt weder die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen, noch betrifft sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Antrag der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, daß letztere ihre Zustimmung geben.
Artikel 3 Amtshilfe auf Ersuchen
(1) Auf Antrag erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle zweckdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder verstoßen würden.
(2) Auf Antrag teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.
(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Behörde die Überwachung von
a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;
b) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge möglicherweise eine schwere Zuwiderhandlung gegen das Zoll-recht darstellen;
c) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.
Artikel 4
Amtshilfe ohne vorhergehendes Ersuchen
Die Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer Zuständigkeit Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur Einhaltung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über
- Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen haben, verstoßen oder verstoßen könnten und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein können;
- neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen;
- Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von schweren Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften über Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder ein anderes Zollverfahren sind.
Artikel 5
Zustellung/Bekanntgabe
Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften
- die Zustellung aller Schriftstücke,
- die Bekanntgabe aller Entscheidungen,
die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In diesem Falle ist Artikel 6 Absatz 3 anwendbar.
Artikel 6 Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
(1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzüglicher schriftlicher Bestätigung bedürfen.
(2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;
b) Maßnahme, um die ersucht wird;
c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;
d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten;
f) Zusammenfassung des Sachverhalts außer in Fällen nach Artikel 5.
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(3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt.
(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt werden; die Anordnung von vorsorglichen Maßnahmen wird dadurch nicht berührt.
Artikel 7 Erledigung von Amtshilfeersuchen
(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde oder, wenn diese nicht selbst tätig werden kann, die Behörde, welche von dieser Behörde mit dem Ersuchen befaßt wurde, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie bei der Durchführung von Ermittlungen in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie schon verfügbare Angaben zu liefern und die zweckdienlichen Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen.
(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.
(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der ersuchten Behörde oder einer dieser nachgeordneten Behörde Auskünfte über Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchende Behörde zu den in diesem Protokoll niedergelegten Zwecken benötigt.
(4) Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei bei auf deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.
Artikel 8 Form der Auskunftserteilung
(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.
(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch mittels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck erstellte Angaben ersetzt werden.
Artikel 9 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe
(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses Protokolls verweigern, sofern diese
a) Souveränität, öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder
b) Währungs- oder Steuervorschriften außerhalb des Zollrechts betrifft oder
c) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.
(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.
(3)Wird die Amtshilfe nicht gewährt oder verweigert, so ist die betreffende Entscheidung der ersuchenden Behörde mit Begründung unverzüglich mitzuteilen.
Artikel 10
Datenschutz
(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind vertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, die sie erhalten hat,
als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Vorschriften.
(2) Personenbezogene Daten werden nicht übermittelt, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß die Übermittlung oder Verwendung der Daten den Grundsätzen der Rechtsordnung einer Vertragspartei widerspricht und insbesondere wenn dem Betroffenen daraus unzumutbare Nachteile erwachsen würden. Die empfangende Vertragspartei unterrichtet auf Antrag die übermittelnde Vertragspartei davon, wie und mit welchem Ergebnis die übermittelten Daten verwendet wurden.
(3) Personenbezogene Daten dürfen lediglich an Zollbehörden und bei gebotener strafrechtlicher Verfolgung an die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte übermittelt werden. An andere Personen oder Behörden dürfen diese Daten lediglich nach Zustimmung der übermittelnden Behörde weitergegeben werden.
(4) Die übermittelnde Vertragspartei überprüft die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten. Stellt sich heraus, daß bereits übermittelte Daten unrichtig oder zu löschen waren, so wird die empfangende Vertragspartei unverzüglich davon unterrichtet. Letztere ist zur Berichtigung oder Löschung der Daten verpflichtet.
(5) Dem Betroffenen kann auf Antrag Auskunft über die gespeicherten Daten und den Zweck dieser Datenspeicherung erteilt werden, sofern dem nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Artikel 1 1 Verwendung der Auskünfte
(1) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie im Gebiet einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den gegebenenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwendet werden. Diese Bestimmung gilt nicht für Angaben über Straftaten im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen. In derartigen Fällen können im Rahmen der Beschränkungen nach Artikel 2 Auskünfte an die für die Bekämpfung des unerlaubten Drogenhandels unmittelbar zuständigen Stellen weitergegeben werden.
(2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei späteren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht nicht entgegen.
(3) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Protokolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.
Artikel 12
Sachverständige und Zeugen
Beamten der ersuchten Behörde der einen Vertragspartei kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei aufzutreten und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist ausdrücklich anzugeben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die betreffenden Beamten befragt werden sollen.
Artikel 13
Kosten der Amtshilfe
Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Artikel 14 Durchführung
(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den zentralen Zolldienststellen Bulgariens und den zuständigen Dienststellen der Kommission sowie gegebenenfalls den Zollbehörden der EG-Mitgliedstaaten übertragen. Sie beschließen alle dazu notwendigen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen. Sie können den zuständigen Instanzen Änderungen dieses Protokolls empfehlen, die ihrer Meinung nach erforderlich sind.
(2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander über die Einzelheiten der Bestimmungen, die sie gemäß diesem Artikel erlassen.
Die Vertragsparteien,
eingedenk der Grundsätze insbesondere
- des Übereinkommens über den Schutz und die Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen,
- des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen,
- des Übereinkommens über grenzüberschreitende Auswirkungen von Industrieunfällen,
- des Ramsar-Übereinkommens,
in der Erwägung, daß Artikel 80 des Abkommens, der sich mit der Zusammenarbeit zum Schutz der Umwelt befaßt, den Rahmen bildet, in dem die Maßnahmen der Vertragsparteien auf dem Gebiet der grenzübergreifenden Zusammenarbeit durch Programme von gemeinsamem Interesse weiterentwickelt werden können,
in der Erwägung, daß die Bewirtschaftung des Wassers der grenzüberschreitenden Flüsse einen der in Artikel 81 des Europa-Abkommens aufgeführten Bereiche der Zusammenarbeit darstellt,
sind übereingekommen, im gemeinsamen Interesse der Vertragsparteien und mit finanzieller Unterstützung der Gemeinschaft gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Titels VIII ein System zur Überwachung der Wasserqualität und -menge ihrer grenzüber-
Artikel 15 Ergänzender Charakter des Protokolls
(1) Dieses Protokoll steht etwaigen Amtshilfeabkommen, die zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Bulgarien geschlossen worden sind oder geschlossen werden, nicht entgegen, sondern ergänzt solche Abkommen. Es schließt ferner eine im Rahmen solcher Abkommen vereinbarte weiterreichende Amtshilfe nicht aus.
(2) Unbeschadet des Artikels 11 berühren solche Abkommen nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollfragen, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten.
schreitenden Flüsse einzurichten, mit dem folgende Zwecke verfolgt werden:
- Senkung der Verschmutzung des Wassers der grenzüberschreitenden Flüsse auf ein angemessenes Niveau, Sicherstellung einer ökologisch vernünftigen Wassernutzung in der Wirtschaft und Bemühen um Verhütung aller sonstigen Arten der Wasserverschmutzung, insbesondere der durch mögliche Unfälle verursachten Verschmutzung;
- Einrichtung eines Frühwarnsystems, um dem Hochwasser oder gefährlichen Verschmutzungsniveaus dieser Flüsse gewachsen zu sein;
- gemeinsame Anstrengungen zur Bekämpfung der durch die grenzüberschreitenden Wasserläufe verursachten Bodenerosion;
- Förderung der vernünftigen Nutzung der Wasserressourcen der grenzüberschreitenden Flüsse gemäß dem Übereinkommen über den Schutz und die Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen;
- Förderung des wirksamen Schutzes von Flora und Fauna im Mündungsgebiet der grenzüberschreitenden Flüsse auf ihrem Gebiet;
sind übereingekommen, dieses Protokoll dem Europa-Abkommen beizufügen.
Protokoll Nr. 7 Zugeständnisse mit jährlichen Höchstmengen oder Höchstbeträgen
Die Vertragsparteien kommen überein, daß im Falle des Inkrafttretens des Abkommens nach dem 1. Januar eines Jahres alle im Rahmen von jährlichen Höchstmengen oder Höchstbeträgen eingeräumten Zugeständnisse mit Ausnahme der Zugeständnisse der Gemeinschaft in den Anhängen III und XI pro rata temporis angepaßt werden.
Im Falle der Anhänge III und XI werden Waren, für die zwischen dem 1. Januar und dem Inkrafttreten des Abkommens Einfuhrbescheinigungen nach Maßgabe der Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Gewährung allgemeiner Zollpräferenzen erteilt worden sind, auf die Mengen oder Beträge der Zollkontingente oder -plafonds in diesen Anhängen angerechnet.
Protokoll Nr. 8
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Schlußakte
Die Bevollmächtigten des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Griechischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, Irlands,
der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland,
Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, nachstehend "Mitgliedstaaten" genannt, und
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, nachstehend "die Gemeinschaft" genannt,
einerseits und
die Bevollmächtigten Bulgariens
andererseits,
die am achten März neunzehnhundertdreiundneunzig in Brüssel zur Unterzeichnung des Europa-Abkommens zur Gründüng einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien andererseits ("des Europa-Abkommens") zusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen:
das Europa-Abkommen und folgende Protokolle:
Protokoll Nr. 1 über Textilwaren und Bekleidung
Protokoll Nr. 2 über Erzeugnisse, die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen
Protokoll Nr. 3 über die Handelsbestimmungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
Protokoll Nr. 4 über Ursprungsregeln
Protokoll Nr. 5 über Sonderbestimmungen für den Handel zwischen Bulgarien und Spanien bzw. Portugal
Protokoll Nr. 6 über Amtshilfe im Zollbereich
Protokoll Nr. 7 über Zugeständnisse mit jährlichen Höchstmengen oder Höchstbeträgen
Protokoll Nr. 8 über grenzüberschreitende Wasserläufe.
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Bulgariens haben die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen:
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 8 Absatz 3 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 8 Absatz 4 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 10 Absatz 3 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 21 Absatz 4 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 21 Absatz 4 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 38 Absatz 1 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 38 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Titel IV Kapitel II des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Titel IV Kapitel II des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 45 Absatz 2 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 57 Absatz 3 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 59 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 60 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 64 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 67 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 110 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 1 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 und Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 4 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Protokolls Nr. 6 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 8 des Abkommens
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Bulgariens haben femer die folgenden, . dieser Schlußakte beigefügten Briefwechsel zur Kenntnis genommen:
Briefwechsel über den Transitverkehr
Briefwechsel über die Landverkehrswege
Briefwechsel über bestimmte Vereinbarungen über lebende Rinder
Briefwechsel über bestimmte Vereinbarungen für Schweine und Geflügel
Briefwechsel über die Anerkennung des regional begrenzten Auftretens der Afrikanischen Schweinepest im Königreich Spanien
Die Bevollmächtigten Bulgariens haben die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:
Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 21 Absatz 4 des Abkommens
Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 2 Absatz 3 des Protokolls Nr. 1 des Abkommens
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 9 Absatz 1 Ziffer iii und Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 des Abkommens
Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 des Abkommens
Erklärung Bulgariens zu Artikel 14 Absatz 3 des Abkommens
Erklärung Bulgariens zu Artikel 21 Absatz 3 des Abkommens
Erklärung Bulgariens zu Artikel 45 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang XVd des Abkommens
Erklärung Bulgariens zu Artikel 59 des Abkommens
Erklärung Bulgariens zu Artikel 67 des Abkommens
Erklärung Bulgariens zu Protokoll Nr. 2 des Abkommens
Erklärung Bulgariens zu Protokoll Nr. 3 des Abkommens.
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft haben die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:
Geschehen zu Brüssel am achten März neunzehnhundertdreiundneunzig.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2945
Gemeinsame Erklärungen
1. Artikel 8 Absatz 3
Die Vertragsparteien erklären, daß mit dem Begriff "Zollsatz, der. . . tatsächlich . . . angewandt wird" im Falle Bulgariens der angewandte Meistbegünstigungssatz (der Einfuhrzölle und der in Anhang VIII aufgeführten Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle) und im Falle der Gemeinschaft die Zollsätze des Zolltarifs gemeint sind (die autonomen und vertragsmäßigen Zollsätze sowie die dort festgeschriebenen "dauernden* Zollaussetzungen und -kontingente). Werden jedoch zu bestimmten Zwecken oder auf bestimmte Mengen oder Sendungen zeitweilige Zollaussetzungen angewandt, so gelten diese nicht als "Zollsatz, der... tatsächlich ... angewandt wird". Die Vertragsparteien übermitteln einander am Tag vor dem Inkrafttreten des Abkommens eine Liste der Waren, auf die solche zeitweiligen Zollaussetzungen angewandt werden.
2. Artikel 8 Absatz 4
Die Gemeinschaft und Bulgarien bestätigen, daß im Falle einer Zollsenkung in Form einer befristeten Zollaussetzung die derart gesenkten Zollsätze nur für die Dauer der Zollaussetzung an die Stelle der Ausgangszollsätze treten und daß im Falle einer teilweisen Zollaussetzung die Präferenzspanne zwischen den Vertragsparteien erhalten bleibt.
3. Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2
Die Vertragsparteien erklären, daß die erste Dezimale der gemäß diesem Abkommen berechneten gesenkten Zollsätze aufzurunden ist, wenn die zweite Dezimale 5,6, 7,8 oder 9 lautet, und daß sie abzurunden ist, wenn die zweite Dezimale 0,1, 2, 3 oder 4 lautet.
4. Artikel 21 Absatz 4
Bis zum Abschluß der Verhandlungen der Uruguay-Runde im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und unter Verlängerung des Abkommens von 1990 um ein Jahr, kommen die Gemeinschaft und Bulgarien überein, im zweiten Halbjahr 1993 Verhandlungen aufzunehmen, um eine beiderseits annehmbare Lösung für die Verlängerung des Abkommens über Schafe und Schaffleisch von 1990 zu finden, insbesondere für:
- die Einhaltung der empfindlichen Zeiträume,
- die Zollaussetzungen,
- das Preisüberwachungsverfahren.
5. Artikel 21 Absatz 4
Die Gemeinschaft und Bulgarien kommen überein, über den Abschluß zweier Abkommen zu verhandeln:
1. ein Abkommen zwischen der Republik Bulgarien und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über den gegenseitigen Schutz der Weinbezeichnungen und über die Weinkontrolle,
2. ein Abkommen über die gegenseitige Gewährung von Zollzugeständnissen für Wein, in dem vorzusehen ist, daß der Wein den Einfuhrbestimmungen der Gemeinschaft und Bulgariens, insbesondere über die önologischen Verfahren und Bescheinigungen, entsprechen muß.
Beide Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften sicherzustellen, daß diese Abkommen gleichzeitig mit dem Interimsabkommen in Kraft treten.
6. Artikel 38 Absatz 1
Es wird vereinbart, daß "die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bedingungen und Modalitäten" die einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften umfassen.
7. Artikel 38
Es wird vereinbart, daß der Begriff "Kinder" im Einklang mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmelandes bestimmt wird.
8. Artikel 39
Es wird vereinbart, daß der Begriff "deren Familienangehörige" im Einklang mit den Rechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmelandes bestimmt wird.
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9. Titel IV Kapitel II
Unbeschadet Titel IV Kapitel II kommen die Vertragsparteien überein, daß die Behandlung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der einen Vertragspartei als weniger günstig als die Behandlung derjenigen der anderen Vertragspartei angesehen wird, wenn diese Behandlung entweder formell oder de facto weniger günstig ist als die Behandlung, die denjenigen der anderen Vertragspartei gewährt wird.
10. Titel IV Kapitel II
Es wird vereinbart, daß die in Titel IV Kapitel II genannten "Zweigniederlassungen" und "Agenturen" keine juristischen Personen sind und keine "Handelsvertretungen" im Sinne von Artikel 4 des bulgarischen Gesetzes von 1992 über die Wirtschaftstätigkeit von Ausländem und den Schutz von Auslandsinvestitionen umfassen.
11. Artikel 45 Absatz 2 Ziffer ii
Die Vertragsparteien kommen überein, daß Artikel 45 Absatz 2 Ziffer ii die Anwendung der in Anhang XVc aufgeführten bulgarischen Rechtsvorschriften betreffend den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an bestehenden Gesellschaften in den dort genannten Bereichen durch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft unberührt läßt, unabhängig davon, ob die Gesellschaften oder Staatsangehörigen der Gemeinschaft bereits im Gebiet Bulgariens niedergelassen sind.
12. Artikel 57 Absatz 3
Die Vertragsparteien erklären, daß die in Artikel 56 Absatz 3 genannten Abkommen darauf abzielen sollten, daß die Verkehrsvorschriften und die Verkehrspolitik der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten weitestgehend in den Verkehrsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien angewandt werden.
13. Artikel 59
Es wird vereinbart, daß durch die Tatsache allein, daß für natürliche Personen bestimmter Vertragsparteien ein Visum vorgeschrieben wird und für andere nicht, die Vorteile, die aus einer bestimmten Verpflichtung erwachsen, nicht zunichte gemacht oder verringert werden.
14. Artikel 60
Beschließt der Assoziationsrat weitere Maßnahmen zur Verwirklichung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Freizügigkeit, so legt er auch fest, für welche mit diesen Maßnahmen verbundenen Transaktionen Zahlungen in frei konvertierbarer Währung genehmigt werden müssen.
15. Artikel 64
Die Vertragsparteien werden die Bestimmungen über die Wahrung des Berufsgeheimnisses nicht dazu mißbrauchen, die Weitergabe von Informationen im Wettbewerbsbereich zu verhindern.
16. Artikel 67
Die Vertragsparteien kommen überein, daß für die Zwecke dieses Assoziationsabkommens "geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum" im Sinne des Artikels 36 EWG-Vertrag zu verstehen ist und insbesondere den Schutz von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, Patenten, Gebrauchsmustern, Markenzeichen und Dienstleistungsmarken, Topographien integrierter Schattkreise, Software, geographischer Bezeichnungen sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb und den Schutz geheimer Informationen über Know-how umfaßt.
17. Artikel 110
Die Vertragsparteien kommen überein, daß der Assoziationsrat gemäß Artikel 108 die Einsetzung eines Konsultativgremiums prüft, das sich aus Mitgliedern des Wirtschaftsund Sozialausschusses der Gemeinschaft und entsprechenden Partnern aus Bulgarien zusammensetzt.
18. Protokoll Nr. 1 des Abkommens
Die Vertragsparteien bestätigen ihre Absicht, die Verhandlungen über das in Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 vorgesehene neue Protokoll über Mengenvereinbarungen vor Ende 1992 aufzunehmen.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994
19. Artikel 5 und Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 des Abkommens
Die Gemeinschaft und Bulgarien erklären, daß Artikel 5 und Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 nicht als Präzedenzfall für die Verhandlungen Bulgariens über den Beitritt zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und zu der möglicherweise aus den Verhandlungen der Uruguay-Runde hervorgehenden Multilateralen Handelsorganisation angesehen werden kann.
20. Protokoll Nr. 4 des Abkommens
Die Gemeinschaft und Bulgarien bestätigen ihre Bereitschaft, zu einem späteren Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Fortschritte bei der Erfüllung der angemessenen technischen und administrativen Voraussetzungen im Assoziationsrat die Möglichkeit der regionalen Kumulierung mit Polen, Ungarn und der Tschechoslowakei und mit Rumänien zu prüfen.
21. Artikel 5 des Protokolls Nr. 6 des Abkommens
Die Vertragsparteien heben hervor, daß der Bezug in Artikel 5 des Protokolls Nr. 6 auf ihre eigenen Rechtsvorschriften alle internationalen Übereinkünfte abdecken kann, denen sie beigetreten sind; dazu gehört auch das Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen, das am 15. November 1965 in Den Haag geschlossen wurde..
22. Protokoll Nr. 8 des Abkommens
Es wird vereinbart, daß die Unterstützung der Durchführung des Protokolls Nr. 8 durch die Gemeinschaft die Gesamtfinanzhilfe gemäß Titel VIII unberührt läßt.
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Briefwechsel zwischen der Europäischen Gemeinschaft ("Gemeinschaft") und Bulgarien
über den Transitverkehr
A. Schreiben der Gemeinschaft
B. Schreiben Bulgariens
Sehr geehrter Herr....
die Gemeinschaft und Bulgarien sind wie folgt übereingekommen:
1. Die Vertragsparteien ergreifen keine Maßnahmen, die geeignet sind, die gegenwärtige Lage, wie sie sich aus der Anwendung der bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Bulgarien ergibt, insbesondere was die Zahl der Genehmigungen, die Gewichte und Abmessungen der Fahrzeuge und die anfallenden Abgaben betrifft, negativ zu beeinflussen.
2. Da sich die Transitbedingungen im Gebiet der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien nicht normalisiert haben, kommen die Gemeinschaft und Bulgarien überein, Änderungen der unter Punkt 1 genannten Verpflichtungen zu prüfen und gegebenenfalls zu vereinbaren, die der Erleichterung des Transitverkehrs der Gemeinschaft dienen.
Bulgarien und die Gemeinschaft schließen ein bilaterales Verkehrsabkommen.
Bis zum Abschluß dieses Abkommens wird über Veränderungen, die die obigen Vereinbarungen betreffen, einvemehmlich beschlossen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigten.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ausgezeichneten Hochachtung.
Im Namen der Gemeinschaft
den Ausdruck meiner
Sehr geehrter Herr
ich darf den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen Tag bestätigen, das wie folgt lautet:
"Sehr geehrter Herr....
die Gemeinschaft und Bulgarien sind wie folgt übereingekommen:
1. Die Vertragsparteien ergreifen keine Maßnahmen, die geeignet sind, die gegenwärtige Lage, wie sie sich aus der Anwendung der bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Bulgarien ergibt, insbesondere was die Zahl der Genehmigungen, die Gewichte und Abmessungen der Fahrzeuge und die anfallenden Abgaben betrifft, negativ zu beeinflussen.
2. Da sich die Transitbedingungen im Gebiet der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien nicht normalisiert haben, kommen die Gemeinschaft und Bulgarien überein, Änderungen der unter Punkt 1 genannten Verpflichtungen zu prüfen und gegebenenfalls zu vereinbaren, die der Erleichterung des Transitverkehrs der Gemeinschaft dienen.
Bulgarien und die Gemeinschaft schließen ein bilaterales Verkehrsabkommen.
Bis zum Abschluß dieses Abkommens wird über Veränderungen, die die obigen Vereinbarungen betreffen, einvernehmlich beschlossen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigten."
Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr. . . , den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Für die Regierung Bulgariens
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994 2949
Briefwechsel
zwischen der Europäischen Gemeinschaft ("Gemeinschaft") und Bulgarien
über die Landverkehrswege
A. Schreiben der Gemeinschaft B. Schreiben Bulgariens
Sehr geehrter Herr..., Sehr geehrter Herr...,
ich darf Ihnen hiermit den in den Verhandlungen über das Europa-Abkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien andererseits zum Ausdruck gebrachten Standpunkt der Gemeinschaft bestätigen, daß diese Verständnis für die Infrastruktur- und Umweltprobleme Bulgariens im Verkehrsbereich hat und daß sie im Rahmen der Finanzierungsmechanismen des Europa-Abkommens gegebenenfalls Finanzmittel für die Verbesserung der Landverkehrsinfrastruktur, d. h. Straßen, Eisenbahnlinien, Binnenschiffahrtsstraßen und Einrichtungen für den kombinierten Verkehr, bereitstellen wird.
In diesem Zusammenhang nehme ich die Erklärung Bulgariens zur Kenntnis, dringend Finanzhilfe zu benötigen, um seine Landverkehrswege dem steigenden Transitverkehr durch sein Gebiet anpassen zu können.
Die Vertragsparteien kommen überein, wie ursprünglich im Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit vorgesehen zu ermitteln, wie sie zur Verbesserung dieser Infrastruktur in Bulgarien beitragen können; unbeschadet der Evaluierung der Projekte nach den geltenden Verfahren gilt dies insbesondere für die Modernisierung und den Bau von Eisenbahnlinien und Autobahnen zwischen Sofia und Kulata sowie zwischen Sofia und Vidin und für die Modernisierung der Infrastruktur der Schiffahrtsstraße Donau und ihrer internationalen Verbindungen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigten.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr.... den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
ich darf den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen Tag bestätigen, das wie folgt lautet:
"Ich darf Ihnen hiermit den in den Verhandlungen über das Europa-Abkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien andererseits zum Ausdruck gebrachten Standpunkt der Gemeinschaft bestätigen, daß diese Verständnis für die Infrastruktur- und Umweltprobleme Bulgariens im Verkehrsbereich hat und daß sie im Rahmen der Finanzierungsmechanismen des Europa-Abkommens gegebenenfalls Finanzmittel für die Verbesserung der Landverkehrsinfrastruktur, d. h. Straßen, Eisenbahnlinien, Binnenschiffahrtsstraßen und Einrichtungen für den kombinierten Verkehr, bereitstellen wird.
In diesem Zusammenhang nehme ich die Erklärung Bulgariens zur Kenntnis, dringend Finanzhilfe zu benötigen, um seine Landverkehrswege dem steigenden Transitverkehr durch sein Gebiet anpassen zu können.
Die Vertragsparteien kommen überein, wie ursprünglich im Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit vorgesehen zu ermitteln, wie sie zur Verbesserung dieser Infrastruktur in Bulgarien beitragen können; unbeschadet der Evaluierung der Projekte nach den geltenden Verfahren gilt dies insbesondere für die Modernisierung und den Bau von Eisenbahnlinien und Autobahnen zwischen Sofia und Kulata sowie zwischen Sofia und Vidin und für die Modernisierung der Infrastruktur der Schiffahrtsstraße Donau und ihrer internationalen Verbindungen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigten."
Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr.... den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Im Namen der Gemeinschaft
Für die Regierung Bulgariens
2950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Briefwechsel
zwischen der Europaischen Gemeinschaft und Bulgarien
über bestimmte Vereinbarungen über lebende Rinder
A. Schreiben der Gemeinschaft B. Schreiben Bulgariens
Sehr geehrter Herr.....
ich nehme Bezug auf die Diskussionen über Vereinbarungen für den Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die im Rahmen der Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien über das Europa-Abkommen stattgefunden haben.
Ich bestätige ihnen hiermit, daß die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen treffen wird, damit Bulgarien vom Inkrafttreten dieses Abkommens an unter denselben Bedingungen wie Ungarn, Polen und die Tschechoslowakei uneingeschränkt in den Genuß der Einfuhrregelung für lebende Rinder nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates kommt.
Sollten die Vorausschätzungen ergeben, daß die Einfuhren in die Gemeinschaft möglicherweise 425 000 Stück überschreiten und daß daher dem Gemeinschaftsmarkt für Rindfleisch schwerwiegende Störungen drohen, so behält sich die Gemeinschaft unbeschadet ihrer sonstigen Rechte aus dem Abkommen vor, geeignete Verwaltungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1157/92 des Rates und den Europa-Abkommen mit Ungarn, Polen und der Tschechoslowakei zu ergreifen. In diesem Fall sind die Einfuhren lebender Rinder, die weder unter die in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates genannten geschätzten Bilanzen noch unter die Europa-Abkommen fallen, auf Kälber mit höchstens 80 kg Lebendgewicht zu begrenzen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zu dem Inhalt dieses Schreibens bestätigten.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr.... den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Im Namen der Gemeinschaft
Sehr geehrter Herr....
ich darf den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen Tag bestätigen, das wie folgt lautet:
»Ich nehme Bezug auf die Diskussionen über Vereinbarungen für den Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die im Rahmen der Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien über das Europa-Abkommen stattgefunden haben.
Ich bestätige Ihnen hiermit, daß die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen treffen wird, damit Bulgarien vom Inkrafttreten dieses Abkommens an unter denselben Bedingungen wie Ungarn, Polen und die Tschechoslowakei uneingeschränkt in den Genuß der Einfuhrregelung für lebende Rinder nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates kommt.
Sollten die Vorausschätzungen ergeben, daß die Einfuhren in die Gemeinschaft möglicherweise 425 000 Stück überschreiten und daß daher dem Gemeinschaftsmarkt für Rindfleisch schwerwiegende Störungen drohen, so behält sich die Gemeinschaft unbeschadet ihrer sonstigen Rechte aus dem Abkommen vor, geeignete Verwaltungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1157/92 des Rates und den Europa-Abkommen mit Ungarn, Polen und der Tschechoslowakei zu ergreifen. In diesem Fall sind die Einfuhren lebender Rinder, die weder unter die in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates genannten geschätzten Bilanzen noch unter die Europa-Abkommen fallen, auf Kälber mit höchstens 80 kg Lebendgewicht zu begrenzen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zu dem Inhalt dieses Schreibens bestätigten."
Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr.... den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Für die Regierung Bulgariens
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994
2951
Briefwechsel
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bulgarien
über bestimmte Vereinbarungen für Schweine und Geflügel
A. Schreiben der Gemeinschaft Brüssel, den
B. Schreiben Bulgariens Brüssel, den
Sehr geehrter Herr
ich nehme Bezug auf die Diskussionen über Vereinbarungen für den Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die im Rahmen der Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien über das Europa-Abkommen stattgefunden haben.
Ich bestätige Ihnen hiermit, daß die Gemeinschaft, sollte sie zusätzliche Abschöpfungen für die in den Anhängen Xla und Xllla des Europa-Abkommens aufgeführten Erzeugnisse des Schweine- und Geflügelsektors mit Ursprung in Bulgarien einzuführen beabsichtigen, dies den bulgarischen Behörden mitteilen wird. Die Vertragsparteien nehmen innerhalb von fünf Arbeitstagen Konsultationen auf, um alle einschlägigen Informationen auszutauschen, damit die Gemeinschaft prüfen kann, ob die Einführung derartiger Maßnahmen notwendig ist.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zu dem Inhalt dieses Schreibens bestätigten.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ausgezeichneten Hochachtung.
Im Namen des Rates
der Europäischen Gemeinschaften
., den Ausdruck meiner
Sehr geehrter Herr
ich darf den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen Tag bestätigen, das wie folgt lautet:
"Ich nehme Bezug auf die Diskussionen über Vereinbarungen für den Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die im Rahmen der Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien über das Europa-Abkommen stattgefunden haben.
Ich bestätige Ihnen hiermit, daß die Gemeinschaft, sollte sie zusätzliche Abschöpfungen für die in den Anhängen Xla und Xllla des Europa-Abkommens aufgeführten Erzeugnisse des Schweine- und Geflügelsektors mit Ursprung in Bulgarien einzuführen beabsichtigen, dies den bulgarischen Behörden mitteilen wird. Die Vertragsparteien nehmen innerhalb von fünf Arbeitstagen Konsultationen auf, um alle einschlägigen Informationen auszutauschen, damit die Gemeinschaft prüfen kann, ob die Einführung derartiger Maßnahmen notwendig ist.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zu dem Inhalt dieses Schreibens bestätigten.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr..., den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung."
Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr.... den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Für die Regierung Bulgariens
2952
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Briefwechsel
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Bulgarien
über die Anerkennung des regional begrenzten Auftretens
der Afrikanischen Schweinepest im Königreich Spanien
A. Schreiben Bulgariens
B. Schreiben der Gemeinschaft
Sehr geehrter Herr....
ich nehme Bezug auf die Diskussionen über Vereinbarungen für den Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die im Rahmen der Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien über das Europa-Abkommen stattgefunden haben.
Ich bestätige Ihnen hiermit, daß Bulgarien bereit ist, unter den in der Entscheidung 89/21/EWG des Rates vom 14. Dezember 1988, geändert durch die Entscheidung 91/112/EWG des Rates vom 12. Februar 1991, vorgesehenen Bedingungen anzuerkennen, daß das Gebiet des Königreichs Spanien, mit Ausnahme der Provinzen Badajoz, Huelva, Sevilla und Cördoba, frei von Afrikanischer Schweinepest ist.
Bulgarien erkennt diese Ausnahmeregelung unbeschadet aller sonstigen Erfordernisse des bulgarischen Veterinärrechts an.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Gemeinschaft zu dem Inhalt dieses Schreibens bestätigten.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr ausgezeichneten Hochachtung.
Für die Regierung der Republik Bulgarien
, den Ausdruck meiner
Sehr geehrter Herr
ich darf den Erhalt Ihres Schreibens vom heutigen Tag bestätigen, das wie folgt lautet:
"Ich nehme Bezug auf die Diskussionen über Vereinbarungen für den Handel mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die im Rahmen der Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und Bulgarien über das Europa-Abkommen stattgefunden haben.
Ich bestätige Ihnen hiermit, daß Bulgarien bereit ist, unter den in der Entscheidung 89/21 /EWG des Rates vom 14. Dezember 1988, geändert durch die Entscheidung 91/112/EWG des Rates vom 12. Februar 1991, vorgesehenen Bedingungen anzuerkennen, daß das Gebiet des Königreichs Spanien, mit Ausnahme der Provinzen Badajoz, Huelva, Sevilla und Cördoba, frei von Afrikanischer Schweinepest ist.
Bulgarien erkennt diese Ausnahmeregelung unbeschadet aller sonstigen Erfordernisse des bulgarischen Veterinärrechts an.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Gemeinschaft zu dem Inhalt dieses Schreibens bestätigten."
Ich darf Ihnen die Zustimmung der Gemeinschaft zum Inhalt Ihres Schreibens bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr. ausgezeichneten Hochachtung.
Im Namen der Gemeinschaft
den Ausdruck meiner
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994
Einseitige Erklärungen der Gemeinschaft
1. Artikel 21 Absatz 4
Die Gemeinschaft erklärt ihr Einverständnis, die Präferenzregelung der Verordnung (EWG) Nr. 1767/82 für bestimmte Käsesorten für weitere fünf Jahre und zu den bisherigen Bedingungen beizubehalten.
2. Artikel 21 Absatz 4
Um dem bulgarischen Wirtschaftszweig die Anpassung an die Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 690/92 zu ermöglichen, stimmt die Gemeinschaft einer Übergangszeit von achtzehn Monaten zu, die so bald wie möglich beginnt. Innerhalb dieser Übergangszeit werden in die Gemeinschaft eingeführte Schafkäse mit Ursprung in Bulgarien mit einem Kuhmilchanteil von bis zu 3 % zugelassen.
3. Artikel 2 Absatz 3 des Protokolls Nr. 1 des Abkommens
Die Gemeinschaft erklärt, daß die Behandlung, die Bulgarien in Artikel 2 Absatz 3 des Protokolls Nr. 1 gewährt wird, im wesentlichen die gleiche ist, wie sie Polen, Ungarn und der CSFR in den entsprechenden Protokollen gewährt wird, und daß künftige Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 636/82 des Rates grundsätzlich auf alle fünf mittel- und osteuropäischen Länder einheitlich angewandt werden.
4. Artikel 9 Absätze 1 und 4 des Protokolls Nr. 2 des Abkommens
Die Gemeinschaft bestätigt ihre Auffassung, daß Subventionen im Verkehrssektor, die sich unmittelbar oder mittelbar als Subventionen für die Stahlindustrie auswirken, nicht unter die staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 9 Absätze 1 Ziffer iii und 4 fallen.
5. Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 des Abkommens
Es wird davon ausgegangen, daß die Möglichkeit einer Verlängerung des Fünfjahreszeitraums als Ausnahme auf den besonderen Fall Bulgariens beschränkt ist und weder den Standpunkt der Gemeinschaft in anderen Fällen beeinträchtigt noch internationale Verpflichtungen berührt. Die in Absatz 4 vorgesehene mögliche Abweichung berücksichtigt die besonderen Schwierigkeiten Bulgariens bei der Umstrukturierung des Stahlsektors und die Tatsache, daß dieser Prozeß erst kürzlich eingeleitet worden ist.
2954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Einseitige Erklärungen Bulgariens
1. Artikel 14 Absatz 3
Gemäß Artikel 26 Absatz 1 erklärt Bulgarien, daß die in Anhang IX aufgeführten Ausfuhrabgaben im Falle ihrer Einführung keine restriktivere Wirkung haben werden als die nichtautomatische Lizenzerteilung und die Ausfuhrplafonds.
2. Artikel 21 Absatz 3
Bulgarien wird sich nach besten Kräften bemühen, die unter seine in Anhang XII b aufgeführten mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen für Tabak fallenden Mengen parallel zu den Verhandlungen auf dem Weinsektor zu erhöhen.
3. Artikel 45 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang XVd
Das Verbot, Grundstücke zu erwerben, berührt nicht die Möglichkeit, das Eigentum an auf diesen Grundstücken errichteten Gebäuden zu erwerben. Der Eigentümer des Grundstücks kann einer dritten Person gemäß dem bulgarischen Eigentumsgesetz das Recht einräumen, auf seinem Grundstück ein Gebäude zu errichten und Eigentümer des Gebäudes zu werden. Der Eigentümer des Grundstücks kann das Eigentum an einem bereits bestehenden Gebäude getrennt von dem Grundstück übertragen.
4. Artikel 59
Bulgarien verpflichtet sich, aktiv Verhandlungen über seinen Beitritt zum GATT und anderen GATT-Übereinkommen, die sich aus der Uruguay-Runde ergeben, innerhalb eines Zeitraums zu führen, der mit der schrittweisen Verwirklichung der Assoziation vereinbar ist.
5. Artikel 67
Bulgarien erklärt, daß nach seinem neuen Patentrecht den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft keine weniger günstige Behandlung gewährt wird, als sie Drittländern im Rahmen bilateraler Abkommen, einschließlich des zwischen Bulgarien und den USA im April 1991 unterzeichneten Abkommens, insbesondere auf dem Gebiet des vorläufigen Patentschutzes eingeräumt wird.
6. Protokoll Nr. 3 des Abkommens
Bulgarien wird sich nach besten Kräften bemühen, die unter seine in Anhang Xilb aufgeführten mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen für Speiseeis fallenden Mengen zu erhöhen, um diese Beschränkungen parallel zu den Verhandlungen auf dem Weinsektor zu beseitigen.
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1994
2955
Vertrauliche vereinbarte Niederschrift über die Unterzeichnung
Die Bevollmächtigten des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Griechischen Republik, des Königreichs Spanien, der Französischen Republik, Irlands,
der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,
nachstehend "Mitgliedstaaten" genannt, und
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, nachstehend "Gemeinschaff genannt,
einerseits und
die Bevollmächtigten der Republik Bulgarien, nachstehend "Bulgarien" genannt,
andererseits,
haben während des Treffens, das am 8. März neunzehnhundert-dreiundneunzig in Brüssel zur Unterzeichnung des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bulgarien andererseits ("Europa-Abkommen") stattgefunden hat, die folgenden, dieser vereinbarten Niederschrift beigefügten vertraulichen gemeinsamen Erklärungen angenommen:
- Vertrauliche gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 1 zum Abkommen
- Vertrauliche gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 1 zum Abkommen.
Geschehen zu Brüssel am 8. März 1993.
2956
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil II
Vertrauliche Erklärung
der Gemeinschaft und Bulgariens
Anlage zu Protokoll Nr. 1
Werden die multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde nicht vor Ende 1992 abgeschlossen, so werden die nichttarifären Handelshemmnisse für Textilwaren und Bekleidung, die unter das Protokoll Nr. 1 fallen, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem 1. Januar 1994 beseitigt.
Vertrauliche Erklärung
der Gemeinschaft und Bulgariens
Anlage zu Protokoll Nr. 1
(1) Vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls wendet keine Vertragspartei andere zolltarifliche oder nichttarifäre Handelshemmnisse oder Maßnahmen gleicher Wirkung als die am 1. Juli 1992 bestehenden an.
(2) Bei der Abgabe dieser Erklärung geht die Gemeinschaft davon aus, daß die bilateralen Beziehungen im Textilwarenhandel auch weiterhin den Bestimmungen des bilateralen Textilabkommens zwischen den Parteien unterliegen.
(3) Bulgarien bestätigt, daß zum Zeitpunkt der Paraphierung dieses Protokolls keine mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für die Einfuhr von Textilwaren und Bekleidung aus der Gemeinschaft nach Bulgarien bestehen.