Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2015  Nr. 17 vom 22.06.2015  - Seite 845 bis 852 - Bekanntmachung des deutsch-polnischen Abkommens über die gemeinsame Verbesserung der Situation an den Wasserstraßen im deutsch-polnischen Grenzgebiet (Hochwasserschutz, Abfluss- und Schifffahrtsverhältnisse)

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2015 845 Bekanntmachung des deutsch-polnischen Abkommens über die gemeinsame Verbesserung der Situation an den Wasserstraßen im deutsch-polnischen Grenzgebiet (Hochwasserschutz, Abfluss- und Schifffahrtsverhältnisse) Vom 12. Juni 2015 Das in Warschau am 27. April 2015 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die gemeinsame Verbesserung der Situation an den Wasserstraßen im deutsch-polnischen Grenzgebiet (Hochwasserschutz, Abfluss- und Schifffahrtsverhältnisse) wird nachstehend veröffentlicht. Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 18 in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben. Berlin, den 12. Juni 2015 Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Im Auftrag Reinhard Klingen 846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2015 Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die gemeinsame Verbesserung der Situation an den Wasserstraßen im deutsch-polnischen Grenzgebiet (Hochwasserschutz, Abfluss- und Schifffahrtsverhältnisse) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Polen, im Folgenden ,,Vertragsparteien" genannt ­ in Übereinstimmung mit dem Vertrag vom 17. Juni 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit, in Übereinstimmung mit dem Vertrag vom 19. Mai 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft an den Grenzgewässern, in Übereinstimmung mit der Vereinbarung vom 11. April 2006 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Durchführung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, in dem Bewusstsein, dass der Eisaufbruch an der Grenzoder und die Eisabfuhr aus der Grenzoder in die Ostsee aus Gründen des Hochwasserschutzes durch gemeinsame Anstrengungen sichergestellt werden müssen, in der Erkenntnis, dass der Unterhaltungszustand der Stromregelungsbauwerke der Grenzoder im deutschen und polnischen Hoheitsgebiet unzureichend ist und dies in den letzten Jahrzehnten zu verstärkten Anlandungstendenzen und ständig verschlechterten Fahrrinnentiefen mit negativen Auswirkungen auf das Hochwasserabflussprofil geführt hat, in der Überzeugung, dass eine Beibehaltung dieses Zustands insbesondere aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht hingenommen werden kann, in dem Bewusstsein, dass es für die Unterhaltung der Stromregelungsbauwerke der Grenzoder derzeit keine abgestimmte und von den Vertragsparteien akzeptierte Stromregelungskonzeption gibt, diese aber gemeinsam entwickelt werden muss, in dem Bestreben, die Fahrt von Küstenmotorschiffen zwischen dem Hafen Schwedt und der Ostsee künftig zu gewährleisten ­ sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Begriffsbestimmungen In diesem Abkommen haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung: 1. ,,Grenzoder" ­ die Oder im Abschnitt zwischen Kilometer 542,4, Grenzzeichen Nr. 432 (bei der deutschen Ortschaft Ratzdorf), und Kilometer 704,1, Grenzzeichen Nr. 729 (Spaltung der Oder in Ost- und Westoder), in dem ihr Talweg die deutsch-polnische Grenze bildet; 2. ,,Stromregelungskonzeption" ­ eine Konzeption zur Stabilisierung und Verbesserung der Abflussverhältnisse in einem Fluss insbesondere mit Hilfe von Stromregelungsbauwerken; 3. ,,Stromregelungsbauwerke" ­ Buhnen, Deck- und Parallelwerke, u. Ä. m.; 4. ,,Schwachstelle" ­ punktuell vorhandene, für bestimmte Schiffstypen unzureichende Fahrrinnentiefe; 5. ,,Klützer Querfahrt" ­ Wasserstraßenverbindung der Westoder mit der Reglitz; 6. ,,zuständige Behörden der Vertragsparteien" ­ Behörden, die nach dem innerstaatlichen Recht jeder Vertragspartei für die jeweilige Angelegenheit zuständig sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2015 Artikel 2 Geltungsbereich des Abkommens Dieses Abkommen gilt für folgende Gewässer: ­ Grenzoder und Westoder, ­ Klützer Querfahrt, ­ Dammscher See in Stettin. Artikel 3 Stromregelungskonzeption für die Grenzoder (1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die in der Anlage zu diesem Abkommen (,,Liste der Schwachstellen in der Grenzoder aus deutscher und aus polnischer Sicht") aufgeführten Schwachstellen der Grenzoder zur Gewährleistung des Eisaufbruchs, der Eisabfuhr sowie der Binnenschifffahrt beseitigt werden müssen. (2) Die Bundesanstalt für Wasserbau Karlsruhe (BAW) wird eine Grobanalyse für die Grenzoder vorlegen und auf dieser Grundlage eine den heutigen Erkenntnissen entsprechende fachwissenschaftlich begründete, nachhaltige deutsch-polnische Stromregelungskonzeption für die Grenzoder erstellen, die sich an den vorhandenen Stromregelungsbauwerken orientiert. Erste Ergebnisse dieser Stromregelungskonzeption und Empfehlungen zur Beseitigung prioritärer Schwachstellen werden in einem Zwischenbericht der BAW zusammengefasst. Mit der Planung von Maßnahmen an den prioritären Schwachstellen nach den Artikeln 4 und 5 wird mit Vorlage dieses Zwischenberichts begonnen. (3) Die BAW soll diese Stromregelungskonzeption in enger Abstimmung mit den zuständigen Behörden der Vertragsparteien bis Ende des zweiten Quartals 2014 erarbeiten. Die anzustrebenden Wassertiefen orientieren sich an den Erfordernissen für den Eisbrechereinsatz und sollen möglichst zuverlässig gewährleistet werden. Unter Berücksichtigung der natürlichen hydrologischen Verhältnisse soll daher eine Wassertiefe von 1,80 Meter mit einer mittleren jährlichen Überschreitungswahrscheinlichkeit von mindestens 80 % des Jahres oberhalb und mindestens 90 % unterhalb der Warthemündung angestrebt werden. (4) Die Vertragsparteien legen bis Ende 2014 auf der Grundlage der abgestimmten Stromregelungskonzeption die Maßnahmen zur Beseitigung der in der Anlage zu diesem Abkommen aufgeführten Schwachstellen und ihre zeitliche Reihenfolge unter Berücksichtigung von Notwendigkeit und Dringlichkeit fest. Die Planung und Durchführung der nach Prioritäten festgelegten Maßnahmen erfolgt abgestimmt schrittweise ab Anfang 2015. (5) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, plant und finanziert jede Vertragspartei die erforderlichen Maßnahmen im Hoheitsgebiet ihres Staates. Die deutsche Seite beteiligt sich an den Kosten für Maßnahmen im polnischen Hoheitsgebiet in den Bereichen Dammscher See und Klützer Querfahrt bis zu einer Gesamtsumme von 6 200 000 (in Worten: sechs Millionen zweihunderttausend) Euro nach Maßgabe der Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 dieses Abkommens. (6) Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die Maßnahmen im Einklang mit den im Hoheitsgebiet ihres Staates jeweils geltenden Rechtsvorschriften stehen. Insbesondere holen die Vertragsparteien möglichst zeitgleich die zu diesem Zweck erforderlichen Genehmigungen ein oder führen die sonst rechtlich vorgeschriebenen Verwaltungsverfahren im Einklang mit den im Hoheitsgebiet ihres Staates jeweils geltenden Rechtsvorschriften durch. (7) Die Vertragsparteien stimmen die jeweiligen Bauablaufpläne aufeinander ab und führen die Maßnahmen diesen entsprechend unter Wahrung der jeweiligen rechtlichen Bedingungen durch. Bei lokalen Maßnahmen an beiden Ufern wird ihre zeitgleiche Durchführung angestrebt. Artikel 4 Schwachstellenbeseitigung bei Reitwein und Hohenwutzen 847 (1) Für die Schwachstelle bei Reitwein (Oder-km 604,6 ­ 605,5) werden die planerischen Arbeiten für die Stromregelungskonzeption auf der Grundlage der Grobanalyse nach Artikel 3 Absatz 2 sowie der Untersuchungen der BAW über die Optimierung von Stromregelungsbauwerken bei Reitwein umgehend aufgenommen und es werden die erforderlichen Maßnahmen konkretisiert. (2) Nach Vorliegen der baurechtlichen Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 6 sollen die Maßnahmen bei Reitwein möglichst gleichzeitig im deutschen und im polnischen Hoheitsgebiet in den Jahren 2014 ­ 2015 durchgeführt werden. (3) Das Vorgehen nach den Absätzen 1 und 2 gilt entsprechend für die Schwachstelle bei Hohenwutzen (Oder-km 656 ­ 659). Die planerischen Arbeiten bei Hohenwutzen sollen im Jahr 2015 und die Durchführung der Maßnahme im Jahr 2018 abgeschlossen werden. Artikel 5 Schwachstellenbeseitigung bei Slubice, Kostrzyn nad Odr, Gozdowice ­ Rudnica und Rudnica ­ Osinów Dolny Mit der Durchführung der Baumaßnahmen im Bereich der Schwachstellen bei Slubice (Oder-km 581,0 ­ 585,7), Kostrzyn nad Odr (Oder-km 613,5 ­ 614,7), Gozdowice ­ Rudnica (Oderkm 645,5 ­ 654,0) und Rudnica ­ Osinów Dolny (Oder-km 654,0 ­ 663,0), die in Abstimmung mit den Untersuchungen zur deutsch-polnischen Stromregelungskonzeption gemäß Artikel 3 geplant werden, soll ab Anfang 2015 begonnen werden. Die Baumaßnahmen sollen bis Ende 2018 abgeschlossen sein. Artikel 6 Beseitigung der übrigen Schwachstellen Die Vertragsparteien streben an, die Beseitigung aller in der Anlage zu diesem Abkommen aufgeführten Schwachstellen mit dem Ziel, eine Wassertiefe von 1,80 Meter mit einer mittleren jährlichen Überschreitungswahrscheinlichkeit von mindestens 80 % oberhalb und mindestens 90 % unterhalb der Warthemündung zu erreichen, bis zum Jahr 2028 schrittweise abzuschließen. Artikel 4 und 5 bleiben unberührt. Artikel 7 Erfolgskontrolle Hinsichtlich der hydraulischen und morphologischen Wirkung der durchgeführten Maßnahmen wird von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in einem Abstand von jeweils fünf Jahren eine gemeinsame Erfolgskontrolle durchgeführt. Bei der Erfolgskontrolle sollen auch die ökologischen Auswirkungen einbezogen werden. Artikel 8 Baggerung (Vertiefung) Dammscher See (1) Die polnische Vertragspartei vertieft den im polnischen Hoheitsgebiet befindlichen Dammschen See zur Gewährleistung des Eisbrechereinsatzes und der Eisabfuhr aus der Grenzoder. (2) Die deutsche Vertragspartei erstattet die Hälfte der Kosten einer einmaligen Baggerung (Vertiefung) im Dammschen See auf eine Wassertiefe bei Mittelwasser von 3,4 Metern (die maximale Baggermenge beträgt 950 000 m3), höchstens jedoch eine Summe von 5 700 000 (in Worten: fünf Millionen siebenhunderttausend) Euro. (3) Die Vertragsparteien prüfen nach 25 Jahren die Notwendigkeit einer erneuten gemeinsamen Baggerung (Vertiefung) im 848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2015 Wochen nach Vorlage geprüfter Rechnungen, sofern die zuständige Behörde der deutschen Vertragspartei keine begründeten Einwände gegen die Rechnungen geltend macht oder diese Einwände ausgeräumt werden. Zur Aufnahme in die Finanzplanung der Bundesrepublik Deutschland meldet die zuständige Behörde der polnischen Vertragspartei den anteiligen Mittelbedarf spätestens ein Jahr vor Beginn der Durchführung der Maßnahme bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Außenstelle Ost mit Sitz in Magdeburg, oder einer anderen, vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur benannten Behörde schriftlich an. (2) In Bauablaufplänen nach Artikel 3 Absatz 7 können die Vertragsparteien die Aufteilung der Maßnahmen in Lose vereinbaren, für deren Abrechnung die Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechend gelten. Artikel 14 Gemeinsamer Ausschuss (1) Die Vertragsparteien bestellen einen Gemeinsamen Ausschuss, der sich paritätisch aus je drei Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt. Die Vertragsparteien haben die gleichen Stimmrechte. (2) Der Gemeinsame Ausschuss hat die Aufgabe, die Umsetzung dieses Abkommens zu begleiten und zu fördern. (3) Den Vorsitz des Gemeinsamen Ausschusses übernehmen die Vertragsparteien im jährlichen Wechsel. Der Gemeinsame Ausschuss hält mindestens eine Sitzung im Jahr ab. Jede der Vertragsparteien kann jederzeit eine Ausschusssitzung beantragen, wenn sie es für erforderlich hält. (4) Jedes Mitglied des Gemeinsamen Ausschusses kann Sachverständige oder Vertreter anderer Behörden der Vertragsparteien bitten, bei Bedarf an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen. (5) Die Vertragsparteien vereinbaren die Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses. Artikel 15 Artikel 11 Meinungsverschiedenheiten (1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit möglich, in dem Gemeinsamen Ausschuss oder über Gespräche zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien gütlich beigelegt. (2) Kann eine Meinungsverschiedenheit nicht gemäß Absatz 1 beigelegt werden, so wird sie einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt. (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet. Die Vertragsparteien bestellen hierzu jeweils einen Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter einigen sich auf die Ernennung eines Staatsangehörigen eines dritten Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Obmann. Die Schiedsrichter werden innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei den Antrag übermittelt hat, die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht vorzulegen. (4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten und eine anderweitige Einigung nicht erzielt, so kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Union bitten, den oder die fehlenden Schiedsrichter unter Beachtung der in Absatz 3 genannten Kriterien zu ernennen. Besitzt der Präsident des Gerichtshofs der Europäischen Union die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien oder kann er aus einem anderen Grund die Ernennungen nicht vornehmen, so nimmt der Vizepräsident des Gerichtshofs der Europäischen Union die Ernennungen vor. Besitzt auch der Vizepräsident des Gerichtshofs der Europäischen Union die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien oder kann auch er aus einem anderen Grund die Ernennungen nicht vornehmen, so nimmt das nach der protokollarischen Rangfolge nächstfol- Dammschen See zur Gewährleistung des Eisbrechereinsatzes und der Eisabfuhr aus der Grenzoder. Artikel 9 Verbesserung der Schifffahrtsverhältnisse für Küstenmotorschiffe zwischen dem Hafen Schwedt und der Ostsee Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass Küstenmotorschiffen die Fahrt zwischen dem Hafen Schwedt und der Ostsee über die Trasse Hohensaaten-Friedrichsthaler-Wasserstraße ­ Westoder ­ Klützer Querfahrt ­ Reglitz ­ Parnitz ­ Möllnfahrt ­ Fahrwasser Stettin/Swinemünde sichergestellt werden soll. Dazu sind bauliche Maßnahmen im Bereich der Klützer Querfahrt erforderlich. Artikel 10 Maßnahmen zur Sicherung der Fahrt von Küstenmotorschiffen durch die Klützer Querfahrt (Baggerungen ­ Vertiefungen, Anpassungsmaßnahmen) (1) Die polnische Vertragspartei baggert (vertieft) die im polnischen Hoheitsgebiet befindliche 2,75 Kilometer lange Klützer Querfahrt auf eine Fahrrinnentiefe von 3,00 Metern (bezogen auf den unteren Bemessungswasserstand) bei einer Fahrrinnenbreite von 55 Metern. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien stimmen einen Zeit- und Maßnahmenplan ab. (2) Die deutsche Vertragspartei finanziert die erforderlichen Sohlbaggerungen (Sohlvertiefung) ­ Umfang maximal 40 000 m3 ­ mit einem finanziellen Aufwand von bis zu 500 000 (in Worten fünfhunderttausend) Euro. (3) Die Fahrt der Küstenmotorschiffe auf den polnischen Gewässern von und nach Schwedt unterliegt den hierfür geltenden polnischen Schifffahrtsvorschriften. Sollte der Verkehr so zunehmen, dass die Einrichtung von Wartestellen erforderlich wird, werden nach gemeinsamer Abstimmung maximal zwei Wartestellen (Errichtung von Dalben) von der deutschen Vertragspartei finanziert. Grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfungen Bei allen Maßnahmen nach diesem Abkommen beteiligen die Vertragsparteien einander im Rahmen der grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfungen gemäß den im Hoheitsgebiet ihrer Staaten geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere gemäß den Bestimmungen der am 11. April 2006 in Neuhardenberg geschlossenen Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Durchführung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen. Artikel 12 Grenzfragen Vor der Durchführung von Vorhaben im Bereich der Grenzgewässer ist das Einvernehmen der Ständigen Deutsch-Polnischen Grenzkommission gemäß dem Vertrag vom 16. September 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Vermarkung und Instandhaltung der gemeinsamen Grenze auf den Festlandabschnitten sowie den Grenzgewässern und die Einsetzung einer Ständigen Deutsch-Polnischen Grenzkommission einzuholen. Artikel 13 Zahlungsfristen (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, erfolgen die nach diesem Abkommen veranlassten Zahlungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die Regierung der Republik Polen nach Durchführung der Maßnahmen innerhalb von acht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2015 gende Mitglied des Gerichtshofs der Europäischen Union, das die Staatsangehörigkeit keiner der Vertragsparteien besitzt, die Ernennungen vor. (5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit auf der Grundlage der zwischen den Vertragsparteien geltenden Verträge und anderer Vorschriften des Völkerrechts. Der Schiedsspruch ist bindend. (6) Jede Vertragspartei kommt für ihre eigenen Kosten sowie die Kosten für den von ihr bestellten Schiedsrichter auf. Die Kosten des Obmannes des Schiedsgerichts und die sonstigen Kosten werden zu gleichen Teilen von den Vertragsparteien getragen. Das Schiedsgericht kann bezüglich der Kostenübernahme andere Regelungen treffen. (7) Im Übrigen entscheidet das Schiedsgericht über sein Verfahren selbst. Artikel 16 Änderung des Abkommens (1) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Hinsichtlich des Modus und des Datums des Inkrafttretens dieser Änderungen findet Artikel 18 entsprechend Anwendung. 849 (2) Änderungen der Anlage zu diesem Abkommen sowie das Datum von deren Inkrafttreten vereinbaren die zuständigen Behörden der Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen. Artikel 17 Geltungsdauer Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Nach Ablauf von 20 Jahren seit Inkrafttreten kann dieses Abkommen von jeder Vertragspartei im Wege einer Notifikation gekündigt werden. In diesem Fall tritt das Abkommen nach Ablauf von 5 Jahren ab dem Tag, an dem die Kündigungsnote der anderen Vertragspartei zugegangen ist, außer Kraft. Artikel 18 Inkrafttreten Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der Republik Polen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die notwendigen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung. Die innerstaatlichen Voraussetzungen in der Bundesrepublik Deutschland für das Inkrafttreten dieses Abkommens sind mit seiner Unterzeichnung erfüllt. Geschehen zu Warschau am 27. April 2015 in zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Rolf Nikel Alexander Dobrindt Für die Regierung der Republik Polen Maciej H. Grabowski