Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2008  Nr. 47 vom 22.10.2008  - Seite 1993 bis 2016 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 2008 Tag 9.10. 2008 1993 G 5702 Nr. 47 Seite 1994 Ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008 Inhalt Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zu § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes FNA: 2030-6-16-3 15.10. 2008 Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 423-5-2-5, 442-5-1, 424-1-7 1995 15.10. 2008 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beschränkungen für das Inverkehrbringen von bestimmtem Guarkernmehl sowie bestimmter unter dessen Verwendung hergestellter Erzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2125-44-8 2001 15.10. 2008 Verordnung über das Verzeichnis wertvollen Kulturgutes nach dem Kulturgüterrückgabegesetz (Kulturgüterverzeichnis-Verordnung ­ KultgVV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 224-23-1 2002 16.10. 2008 Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 2031-4-28; 2031-4-6 2004 17.10. 2008 Erste Verordnung zur Änderung der Telekom-Sonderzahlungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 900-10-4-35 2005 17.10. 2008 Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich . . . . . . FNA: neu: 752-6-12; 752-6-4, 752-6-3, 752-6-2, 752-6-1, 752-6-6, 752-6-7, 752-6-9, 752-6-11, 752-6-8 2006 17.10. 2008 Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek (Pflichtablieferungsverordnung ­ PflAV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 224-21-1; 224-5-2-2 2013 16.10. 2008 Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2031-4-5 2015 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zu § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes Vom 9. Oktober 2008 Auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357) verordnet das Bundesministerium des Innern: Artikel 1 § 1 der Verordnung zu § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1338, 1585), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. April 2007 (BGBl. I S. 551) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,Folgende Beamtengruppen gehören zu den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes:". b) Nummer 17 wird wie folgt gefasst: ,,17. die Medizinalrätin in der Bundespolizei oder der Medizinalrat in der Bundespolizei,". c) Nummer 19 wird wie folgt gefasst: ,,19. die Medizinaloberrätin in der Bundespolizei oder der Medizinaloberrat in der Bundespolizei,". d) Die Nummern 23 bis 25 werden aufgehoben. e) Die bisherigen Nummern 26 bis 39 werden die Nummern 23 bis 36. 2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,Direktorin der" durch die Wörter ,,Präsidentin einer" und die Wörter ,,Direktor der" durch die Wörter ,,Präsident einer" ersetzt. b) In Nummer 2 werden das Wort ,,Direktorin" durch das Wort ,,Präsidentin" und das Wort ,,Direktor" durch das Wort ,,Präsident" ersetzt. c) In Nummer 3 werden jeweils die Wörter ,,eines Bundespolizeipräsidiums" durch die Wörter ,,beim Bundespolizeipräsidium" ersetzt. d) In Nummer 4 wird jeweils das Wort ,,eines" durch das Wort ,,des" ersetzt. e) Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 8 und 9 eingefügt: ,,8. die Vizepräsidentin einer Bundespolizeidirektion oder der Vizepräsident einer Bundespolizeidirektion, 9. die Direktorin in der Bundespolizei oder der Direktor in der Bundespolizei,". Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2008 in Kraft. Berlin, den 9. Oktober 2008 Der Bundesminister des Innern Schäuble Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008 1995 Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen Vom 15. Oktober 2008 Auf Grund ­ des § 65 Abs. 1 Nr. 2, 5 bis 8, 10, 12 und 13 sowie des § 138 Abs. 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3084, 1995 I S. 156), von denen § 65 Abs. 1 Nr. 7 durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1014), § 65 Abs. 1 Nr. 12 zuletzt durch Artikel 9 Nr. 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), § 65 Abs. 1 Nr. 13 durch Artikel 9 Nr. 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden sind und § 138 Abs. 1 durch Artikel 4 Nr. 11 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) neugefasst worden ist, und ­ des § 26 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I S. 514), verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt: Artikel 1 Änderung der Markenverordnung rung nach dem Madrider Markenabkommen § 44 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen". ,,Teil 6 Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel". d) Die Angaben zu den §§ 48 und 49 werden wie folgt gefasst: ,,§ 48 Veröffentlichung des Antrags § 49 Nationaler Einspruch". § 45 c) Die Angabe zu Teil 6 wird wie folgt gefasst: Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. November 2006 (BGBl. I S. 2660), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: ,,§ 23 Veröffentlichungen zur Anmeldung". b) Die Angaben zu den §§ 43 bis 45 werden wie folgt gefasst: ,,§ 43 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrie- e) Die Angabe zu Teil 6 Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 2 Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes". 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,vier" durch das Wort ,,zwei" ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008 b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach der Angabe ,,26,2 x 17 Zentimeter" die Wörter ,,und nicht kleiner als 8 x 8 Zentimeter" eingefügt. c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Die Wiedergabe der Marke kann zusätzlich auf einem Datenträger eingereicht werden. Der Datenträger muss lesbar sein und darf keine Viren oder sonstigen schädlichen Programme enthalten. Andernfalls kann der Datenträger nicht verwendet werden. Die beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Datenträgerformate werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. Die Darstellungen sind als einzelne Dateien auf dem Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen. 1. Folgende Grafikformatierungen werden akzeptiert: Grafikformat JPEG (*.jpg) bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Wiedergaben können bis zu sechs verschiedene Ansichten enthalten und sind auf einem Blatt Papier entsprechend dem Format des § 8 Abs. 3 einzureichen." b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Wird die Wiedergabe der Marke zusätzlich auf einem Datenträger eingereicht, müssen alle Ansichten in einer Bilddatei wiedergegeben werden." 4. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,vier" durch das Wort ,,zwei" ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Die beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Datenträgerformate werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. Die klangliche Wiedergabe ist auf dem Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen. Zulässige Dateiformate sind WAVE-Format (*.wav) und MP3-Format (*.mp3). Die Abtastfrequenz muss mindestens 44,1 Kilohertz, die Auflösung mindestens 16 Bit betragen. Gepackte und komprimierte Dateien werden vom Deutschen Patentund Markenamt nicht bearbeitet." bb) Nummer 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Ist der Datenträger nicht lesbar, gilt die klangliche Wiedergabe als nicht eingereicht." 5. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,vier" durch das Wort ,,zwei" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 9 Abs. 1 bis 3" durch die Angabe ,,§ 9 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2" ersetzt. 6. § 20 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ist in Schriftgrad 11 Punkt und mit einem Zeilenabstand von 1½ abzufassen. Es ist in doppelter Ausfertigung einzureichen, soweit es der Anmeldung als Anlage beigefügt ist." 7. § 23 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift zu § 23 wird wie folgt gefasst: ,,§ 23 Veröffentlichungen zur Anmeldung". b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Wird eine angemeldete Marke nicht in das Register eingetragen, so umfasst die Veröffentlichung zusätzlich folgende Angaben: 1. bei vollständiger oder teilweiser Zurückweisung einer angemeldeten Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Zurückweisungsgrundes und der Waren und Dienstleistungen sowie der Klassen, auf die sich die Zurückweisung bezieht; Auflösung Bei Breitformat Mindestens in der Breite 945, höchstens 1890 Bildpunkte (Pixel) Bei Hochformat in der Höhe Mindestens 945, höchstens 1890 Bildpunkte (Pixel) sRGB Farbbild schwarz-weiß Graustufen 24 Bit/p 8 Bit/p 8 Bit/p Farbraum Farbtiefe Die Datei darf nicht größer als 1 Megabyte sein. Gepackte und komprimierte Dateien werden vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht bearbeitet. 2. Auf der Oberfläche des Datenträgers sind maschinell oder in Blockschrift folgende Angaben anzubringen: a) der Name des Anmelders, b) die Marke, soweit möglich, c) der Vertreter, soweit bestellt, d) die Kontaktdaten (Adresse, nummer, E-Mail-Adresse), Telefon- e) das interne Geschäftszeichen des Anmelders oder seines Vertreters, soweit vorhanden, und f) der Zeitpunkt der Markenanmeldung, zu der der Datenträger gehört. Die Beschriftung darf die Lesbarkeit des Datenträgers nicht beeinträchtigen. Datenträger mit Etiketten werden vom Deutschen Patentund Markenamt nicht bearbeitet." 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,vier" durch das Wort ,,zwei" ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008 1997 2. bei vollständiger oder teilweiser Rücknahme einer Markenanmeldung eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung der Waren und Dienstleistungen sowie der Klassen, auf die sich die Rücknahme bezieht; 3. wenn eine Anmeldung wegen Nichtzahlung der Gebühr (§ 6 Abs. 2 des Patentkostengesetzes) oder wegen fehlender Mindestvoraussetzungen für die Zuerkennung eines Anmeldetages (§ 36 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1, § 33 Abs. 1 des Markengesetzes) als zurückgenommen gilt, eine entsprechende Angabe; 4. bei geschlossenen Mehrfachanmeldungen eine entsprechende Angabe." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 8. § 25 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. die Angabe der Markenform,". b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. eine in den Akten befindliche Beschreibung der Marke,". 9. Die §§ 43 bis 45 werden wie folgt gefasst: ,,§ 43 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen Für Anträge und für sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens beim Deutschen Patent- und Markenamt sind die vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen amtlichen Formblätter zu verwenden. § 44 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen Für Anträge und für sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung einer beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten oder in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen sind die vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen amtlichen Formblätter zu verwenden. § 45 Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen Für Anträge und für sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung einer beim Deutschen Patent- und Markenamt in das Register eingetragenen Marke sowohl nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens als auch nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen sind die vom Internationalen Büro der Weltor- ganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen amtlichen Formblätter zu verwenden." 10. Teil 6 wird wie folgt gefasst: ,,Teil 6 Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel Abschnitt 1 Eintragungsverfahren § 47 Eintragungsantrag (1) Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12) in ihrer jeweils geltenden Fassung muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. (2) In dem Antrag sind anzugeben: 1. der Name und die Anschrift des Antragstellers im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, 2. die Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der den Antrag stellenden Vereinigung, 3. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters, 4. der als geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung zu schützende Name, 5. die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, 6. die Spezifikation nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gemäß Formblatt. § 48 Veröffentlichung des Antrags (1) In der Veröffentlichung des Antrags im Markenblatt (§ 130 Abs. 4 des Markengesetzes) sind mindestens anzugeben: 1. der Name und die Anschrift des Antragstellers, 2. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters, 3. der als geografische Angabe oder als Ursprungsbezeichnung zu schützende Name, 4. die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, 5. die Spezifikation nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006. (2) In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit des Einspruchs nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hinzuweisen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 1998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008 § 49 Nationaler Einspruch (1) Der Einspruch nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. (2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben: 1. die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet, 2. der Name und die Anschrift des Einsprechenden, 3. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters, 4. die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt, 5. die Gründe nach Artikel 5 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, auf die sich der Einspruch stützt. Abschnitt 2 Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes § 50 Einspruch (1) Der Einspruch nach § 131 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. (2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben: 1. die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet, 2. die EG-Nummer und das Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, 3. der Name und die Anschrift des Einsprechenden, 4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters, 5. die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt. (3) Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist zu begründen. Es ist anzugeben, auf welche Gründe nach Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 der Einspruch gestützt wird. § 51 Einspruchsverfahren Das Deutsche Patent- und Markenamt unterrichtet unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist das Bundesministerium der Justiz über die eingegangenen Einsprüche durch Übersendung der Einsprüche mit den erforderlichen Unterlagen. Abschnitt 3 Änderungen der Spezifikation; Löschung; Akteneinsicht § 52 Änderungen der Spezifikation (1) Der Antrag auf Änderung der Spezifikation gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patentund Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. (2) In dem Antrag sind anzugeben: 1. die eingetragene geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, 2. der Name und die Anschrift des Antragstellers im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, 3. Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der den Antrag stellenden Vereinigung, 4. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters, 5. Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Antragstellers ergibt, 6. die Rubriken der Spezifikation, auf die sich die Änderungen beziehen, 7. die beabsichtigten Änderungen und deren Begründung. (3) Für Anträge nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gelten im Übrigen die §§ 48 bis 51 entsprechend. § 53 Löschungsantrag (1) Der Antrag auf Löschung einer eingetragenen geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung nach Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. (2) In dem Antrag sind anzugeben: 1. die geografische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung, die gelöscht werden soll, 2. der Name und die Anschrift des Antragstellers, 3. falls ein Vertreter bestellt ist, der Name und die Anschrift des Vertreters, 4. Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Antragstellers ergibt, 5. Gründe für die Löschung. § 54 Akteneinsicht In den Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gewährt das Deutsche Patent- und Markenamt auf Antrag Einsicht in die Akten. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008 1999 § 55 (weggefallen)". Artikel 2 Änderung der Geschmacksmusterverordnung (*.jpg) als einzelne Dateien auf dem Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen. Die Auflösung muss mindestens 300 dpi, die Bildgröße mindestens 3 x 3 Zentimeter betragen. Eine Datei darf nicht größer als 2 Megabyte sein. Die Dateinamen sind entsprechend Absatz 2 zu wählen." b) Absatz 7 wird aufgehoben. 3. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt im Rahmen der Prüfung nach § 16 des Geschmacksmustergesetzes fest, dass die in der Anmeldung enthaltene Erzeugnisangabe eine sachgerechte Recherche nach dem mit der Wiedergabe dargestellten Muster nicht zulässt, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt der Erzeugnisangabe einen zusätzlichen Warenbegriff hinzufügen." 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,(2) Die Beschreibung eines Musters darf bis zu 100 Wörter enthalten und ist auf einem gesonderten Blatt einzureichen. Die Beschreibung muss aus fortlaufendem Text bestehen und darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungselemente enthalten. Bei Sammelanmeldungen (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) können die Beschreibungen nach Musternummern geordnet in einem Dokument zusammengefasst werden. (3) Bei Verwendung digitaler Datenträger zur Einreichung der Wiedergabe (§ 6 Abs. 2) kann die Beschreibung im Format ,,*.txt" auf dem Datenträger gespeichert werden. Bei Sammelanmeldungen sind die Beschreibungen entsprechend Absatz 2 Satz 3 zusammenzufassen." 5. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 6 wird aufgehoben. b) In Nummer 7 werden die Wörter ,,deren Veröffentlichung beantragt worden ist," gestrichen. Artikel 3 Änderung der Wahrnehmungsverordnung Die Geschmacksmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 884), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3532), wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Anmeldung zur Eintragung eines Geschmacksmusters muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden." b) In Absatz 2 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst: ,,Der Eintragungsantrag für eine Sammelanmeldung (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) muss zusätzlich folgende Angaben enthalten:". 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst: ,,(1) Die Wiedergabe besteht aus bis zu zehn fotografischen oder sonstigen grafischen Darstellungen des Musters. Jede darüber hinausgehende Darstellung bleibt unberücksichtigt. Die Darstellungen sind auf den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern aufzudrucken oder aufzukleben. Bei Sammelanmeldungen (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) ist für jedes Muster ein gesondertes Formblatt zu verwenden. Die Formblätter dürfen keinerlei erläuternden Text, erläuternde Bezeichnungen, Symbole oder Bemaßungen enthalten. (2) Die Darstellungen sind mit durch Punkte gegliederten arabischen Zahlen fortlaufend zu nummerieren. Die Zahl links vom Punkt bezeichnet die Nummer des Musters und die Zahl rechts vom Punkt die Nummer der Darstellung. Die Nummerierung ist neben den Darstellungen auf den Formblättern anzubringen. Für die Reihenfolge der Darstellungen ist die Nummerierung durch den Anmelder ausschlaggebend. (3) Das Muster ist auf neutralem Hintergrund darzustellen. Die Darstellung soll das zum Schutz angemeldete Muster ohne Beiwerk zeigen und darf keine Erläuterung, Nummerierung oder Maßangabe enthalten. Eine einzelne Darstellung darf nur eine Ansicht zeigen. Die Darstellung muss dauerhaft und unverwischbar sein. (4) Die Darstellungen können statt auf einem Formblatt auf einem Datenträger eingereicht werden. Der Datenträger muss lesbar sein und darf keine Viren oder sonstigen schädlichen Programme enthalten. Die beim Deutschen Patentund Markenamt lesbaren Formate der Datenträger werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. Ist der Datenträger nicht lesbar, gilt die Wiedergabe als nicht eingereicht. Die Darstellungen sind im Grafikformat JPEG Die Wahrnehmungsverordnung vom 14. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3812), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3008), wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Markenstellen und Markenabteilungen". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Aufgaben" die Wörter ,,der Markenstellen und" eingefügt. bb) In Nummer 11 wird die Angabe ,,Verordnung (EWG) Nr. 2081/92" durch die Wörter ,,Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008 Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12)" ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben der Markenstellen und Markenabteilungen werden auch Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut: 1. Aufforderung, formelle Mängel von Anmeldungen oder von Erklärungen auf Teilung einer angemeldeten oder einer eingetragenen Marke zu beseitigen; 2. formelle Bearbeitung der Akten in Löschungsverfahren einschließlich der Aufforderung, formelle Mängel bei der Einreichung von Schriftsätzen zu beseitigen; 3. Gewährung von Einsicht in die Akten von Anmeldungen von Marken und von eingetragenen Marken einschließlich der Erteilung von Auskünften über den Akteninhalt und von Abschriften und Auszügen aus den Akten; bei Akten von Anmeldungen von Marken, soweit der Anmelder dem Antrag zugestimmt hat; 4. Bearbeitung von Verfahren der Verlängerung der Schutzdauer mit Ausnahme der Verfahren nach Absatz 1 Nr. 6 einschließlich der vollständigen Löschung der Marke, wenn nach Ablauf der Schutzdauer die Verlängerung der Schutzdauer unterblieben ist; 5. Bearbeitung von Anträgen auf Änderung einer Registereintragung, die den Wohnort oder die Zustellanschrift des Inhabers der Marke oder die Änderung von Vertreterangaben betrifft; 6. Aufforderung, die für die Inanspruchnahme einer Priorität erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen; 7. Aufforderung, die für die Berufung auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen; 8. Sachbearbeitung bei Übertragungen von international registrierten Marken." 2. § 6 wird aufgehoben. 3. In § 7 Abs. 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe ,,§§ 1 bis 6" durch die Angabe ,,§§ 1 bis 5" ersetzt. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. November 2008 in Kraft. Artikel 1 Nr. 8 tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. München, den 15. Oktober 2008 Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts Dr. S c h a d e Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008 2001 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beschränkungen für das Inverkehrbringen von bestimmtem Guarkernmehl sowie bestimmter unter dessen Verwendung hergestellter Erzeugnisse Vom 15. Oktober 2008 Auf Grund des § 34 Satz 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 § 5 Satz 2 der Verordnung über Beschränkungen für das Inverkehrbringen von bestimmtem Guarkernmehl sowie bestimmter unter dessen Verwendung hergestellter Erzeugnisse vom 8. Mai 2008 (eBAnz AT58 2008 V1), die durch die Verordnung vom 3. Juli 2008 (eBAnz AT79 2008 V1) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 15. Oktober 2008 Der Bundesminister f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z In Vertretung G. Lindemann Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008 Verordnung über das Verzeichnis wertvollen Kulturgutes nach dem Kulturgüterrückgabegesetz (Kulturgüterverzeichnis-Verordnung ­ KultgVV) Vom 15. Oktober 2008 Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Kulturgüterrückgabegesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757, 2547) verordnet die Bundesregierung: §1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung regelt das Verfahren und die Voraussetzungen bei der Erstellung, Führung und Aktualisierung des Verzeichnisses wertvollen Kulturgutes der Vertragsstaaten nach § 14 des Kulturgüterrückgabegesetzes vom 18. Mai 2007 (BGBl. I S. 757, 2547). (2) Das Verzeichnis enthält die Gegenstände, die von den Vertragsstaaten als besonders bedeutsam bezeichnet worden sind (§ 6 Abs. 2 Satz 2 des Kulturgüterrückgabegesetzes). §2 Gliederung des Verzeichnisses (1) Das Verzeichnis ist nach den Vertragsstaaten gegliedert. Jeder aufgeführte Gegenstand erhält eine Kennzeichnung, die sich aus mindestens fünf Stellen zusammensetzt. Die ersten drei Stellen bezeichnen den Vertragsstaat, in dessen Verzeichnis das Kulturgut eingetragen ist, gemäß der Buchstabenkodierung ISO 3166-Alpha-3. Die vierte Stelle kennzeichnet die Art des Gegenstandes nach folgendem Schlüssel: Archive Gemälde Glasmalereien Handzeichnungen und Grafiken Bibliotheksgut Skulpturen kunstgewerbliche Gegenstände Münzen und Medaillen 0 1 2 3 4 5 6 7 Sammlungen mit Ausnahme der Archive einschließlich Bibliotheken sonstige Gegenstände Die weiteren Stellen geben die Reihenfolge der Eintragung durch den Vertragsstaat wieder. 8 9. (2) Zu jedem Gegenstand sind folgende Angaben, soweit bekannt, in das Verzeichnis aufzunehmen: 1. Kennzeichnung des Gegenstandes (Objektart), 2. Bezeichnung des Gegenstandes, 3. Name der Sammlung, der Bibliothek, des Archivs, 4. Bestandsnummer (Bestandssigle) und Inventarnummer, 5. Erscheinungsjahr, 6. Name der Urheberin oder des Urhebers, 7. Herkunftsort und Herkunftsepoche (Datierung), 8. Material, 9. Technik, 10. Maße, 11. Einheiten, Stückzahl oder Umfang, 12. Motivbeschreibung oder Darstellung, 13. Literatur mit Abbildungsverzeichnis, soweit vorhanden, 14. bei Sammlungen und Bibliotheken: Hinweise zu Inventaren, 15. bei Archiven: Hinweise zu Findmitteln, 16. besondere Bemerkungen. Bei Einzelgegenständen soll ferner eine Fotografie oder sonstige Abbildung des Gegenstandes in das Verzeichnis aufgenommen werden. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008 2003 §3 Zuständigkeit Die Erstellung, Führung und Aktualisierung des Verzeichnisses obliegt der Zentralstelle des Bundes (§ 2 des Kulturgüterrückgabegesetzes). §4 Verfahren (1) Ein Gegenstand ist einzutragen, wenn er vom Vertragsstaat als besonders bedeutsam bezeichnet (§ 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Kulturgüterrückgabegesetzes) und dies der Zentralstelle des Bundes auf Veranlassung des Vertragsstaates mitgeteilt wurde. (2) Die Veränderung einer Eintragung kann nur auf Veranlassung des Vertragsstaates vorgenommen werden. (3) Mit der Bekanntmachung seiner Eintragung im Bundesanzeiger (§ 14 Abs. 2 Satz 4 des Kulturgüterrückgabegesetzes) gilt ein Gegenstand als im Vertragsstaatenverzeichnis geführt. §5 Bekanntmachung Die Zentralstelle des Bundes macht bei Bedarf, mindestens aber einmal kalenderjährlich, eine vollständige und aktualisierte Fassung des Verzeichnisses im Bundesanzeiger bekannt. §6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 15. Oktober 2008 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008 Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes Vom 16. Oktober 2008 Auf Grund des § 82 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) verordnet das Bundesministerium des Innern: §1 (1) Dienstvorgesetzte der ihnen nachgeordneten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei im Sinne des § 33 Abs. 2 des Bundesdisziplinargesetzes sind 1. die Bundesministerin oder der Bundesminister des Innern, 2. die Präsidentin oder der Präsident des Bundespolizeipräsidiums, 3. die Präsidentin oder der Präsident einer Bundespolizeidirektion, die Präsidentin oder der Präsident der Bundespolizeiakademie und die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Bundespolizei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, 4. die Führerinnen oder Führer der Bundespolizeiabteilungen, die Leiterinnen oder Leiter der Bundespolizeiinspektionen, die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizei-Fliegergruppe, die Leiterin oder der Leiter der GSG 9 der Bundespolizei, die Leiterinnen oder Leiter der Bundespolizeiaus- und Fortbildungszentren oder die Leiterin oder der Leiter der Bundespolizeisportschule Bad Endorf und die Leiterinnen oder Leiter der Mobilen Kontroll- und Überwachungseinheiten, 5. die Leiterinnen oder Leiter der Bundespolizei-Fliegerstaffeln, die Leiterin oder der Leiter der Studienorganisation beim Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung und die Führerinnen oder Führer der Hundertschaften. (2) Dienstvorgesetzte der ihnen nachgeordneten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 des Bundesdisziplinargesetzes sind die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Vorgesetzten. §2 Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Bundesministerium des Innern im Sinne des § 33 Abs. 2 des Bundesdisziplinargesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister des Innern. §3 Dienstvorgesetzte der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten im Bundeskriminalamt im Sinne des § 33 Abs. 2 des Bundesdisziplinargesetzes sind die Bundesministerin oder der Bundesminister des Innern und die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamtes. §4 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes vom 31. Januar 2002 (BGBl. I S. 576), geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), außer Kraft. Berlin, den 16. Oktober 2008 Der Bundesminister des Innern Schäuble Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008 2005 Erste Verordnung zur Änderung der Telekom-Sonderzahlungsverordnung Vom 17. Oktober 2008 Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Vorstands der Deutschen Telekom AG im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern: Artikel 1 Die Telekom-Sonderzahlungsverordnung vom 12. Juli 2005 (BGBl. I S. 2148) wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 2 bis 4 werden aufgehoben. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,34" durch die Angabe ,,38" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,38 oder mehr" durch die Angabe ,,41" ersetzt und nach dem Wort ,,Bundessonderzahlungsgesetz" wird die Angabe ,,in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung" eingefügt. cc) In Satz 3 werden die Angabe ,,34" durch die Angabe ,,38" und die Angabe ,,38" durch die Angabe ,,41" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Beamtinnen und Beamte, die vor dem in Absatz 1 bestimmten Zahlungszeitpunkt aus dem aktiven Dienst bei der Deutschen Telekom AG ausscheiden, erhalten die anteilige Sonderzahlung mit ihren letzten vor dem Ausscheiden gezahlten Dienstbezügen." 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe ,,nach den §§ 1 bis 5" wird durch die Angabe ,,nach § 5" ersetzt. b) Die Angabe ,, , soweit Zahlungen nach dieser Verordnung die Höchstgrenze des § 67 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes dadurch insgesamt nicht überschreiten" wird gestrichen. c) Folgender Satz wird angefügt: ,,Für Monate ohne Anspruch auf Besoldung erfolgt eine anteilige Kürzung, soweit vom Vorstand keine abweichende Festlegung getroffen wird." 4. § 7 wird aufgehoben. Artikel 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der Telekom-Sonderzahlungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt an dem Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 17. Oktober 2008 Der Bundesminister der Finanzen Peer Steinbrück Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008 Verordnung zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich Vom 17. Oktober 2008 Auf Grund des § 21b Abs. 4 in Verbindung mit § 29 Abs. 3 sowie des § 24 Satz 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), von denen § 21b Abs. 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1790) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung: §2 Vertragliche Grundlagen (1) Die Durchführung des Messstellenbetriebs und der Messung durch einen vom Anschlussnutzer beauftragten Dritten im Sinne des § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgen aufgrund eines Vertrages zwischen dem Netzbetreiber und dem Dritten. (2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, unter Beachtung des Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung sowie der auf dieser Grundlage ergangenen vollziehbaren Entscheidungen der Regulierungsbehörde allgemeine Bedingungen für diese Verträge (Messstellenverträge und Messverträge) im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit Dritten Verträge abzuschließen. §3 Artikel 1 Verordnung über Rahmenbedingungen für den Messstellenbetrieb und die Messung im Bereich der leitungsgebundenen Elektrizitäts- und Gasversorgung (Messzugangsverordnung ­ MessZV) Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § § § § 1 2 3 4 Anwendungsbereich Vertragliche Grundlagen Messstellenvertrag und Messvertrag Inhalt der Verträge zwischen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber oder Messdienstleister Wechsel des Messstellenbetreibers und des Messdienstleisters Durchführung des Übergangs Ausfall des Messstellenbetreibers oder des Messdienstleisters Teil 2 Messstellenbetrieb und Messung § § § § § 8 9 10 11 12 Messstellenbetrieb Messung Art der Messung beim Stromnetzzugang Art der Messung beim Gasnetzzugang Datenaustausch und Nachprüfung der Messeinrichtung Teil 3 Festlegungen der Bundesnetzagentur, Übergangsregelungen § 13 § 14 Festlegungen der Bundesnetzagentur Übergangsregelungen Messstellenvertrag und Messvertrag (1) Der Messstellenvertrag zwischen dem Netzbetreiber und dem Dritten regelt die Durchführung des Messstellenbetriebs durch den Dritten in Bezug auf die Messstelle, die in dem Vertrag bestimmt ist. Er regelt in den Fällen des § 9 Abs. 1 auch die Durchführung der Messung. (2) Im Falle des § 9 Abs. 2 regelt der Messvertrag zwischen dem Netzbetreiber und dem Dritten die Durchführung der Messung durch den Dritten in Bezug auf die in dem Vertrag bestimmte Messstelle. (3) Der Dritte ist berechtigt, von dem Netzbetreiber zu verlangen, dass die Verträge über den Messstellenbetrieb und die Messung als Rahmenvertrag abgeschlossen werden (Messstellenrahmenvertrag und Messrahmenvertrag). Der Rahmenvertrag regelt die Durchführung der Aufgabe in einem Netzgebiet für Anschlussnutzer, die nach dem Vertragsschluss im Rahmen der Durchführung des Vertrages benannt werden können. §4 Inhalt der Verträge zwischen Netzbetreiber und Messstellenbetreiber oder Messdienstleister (1) Die Verträge nach § 3 müssen mindestens Folgendes regeln: 1. Bedingungen des Messstellenbetriebs und der Messung, soweit Vertragsgegenstand, 2. Regelungen zum Messstellenbetrieb und zur Messung einschließlich des Vorgehens bei Mess- und Übertragungsfehlern, soweit Vertragsgegenstand, 3. Mindestanforderungen nach § 21b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 5 § 6 § 7 Te i l 1 Allgemeine Bestimmungen §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt Voraussetzungen und Bedingungen des Messstellenbetriebs und der Messung von Energie. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008 2007 4. Verpflichtung der Parteien zur gegenseitigen Datenübermittlung sowie gegebenenfalls die Datenübermittlung an Energielieferanten, Netznutzer, Anschlussnutzer und von dem Anschlussnutzer in seinem Rechtsverhältnis mit dem Messstellenbetreiber oder Messdienstleister Benannte, die dabei zu verwendenden Datenformate und Inhalte sowie die hierfür geltenden Fristen, 5. Haftungsbestimmungen, 6. Kündigung und sonstige Beendigung des Vertrages einschließlich der Pflichten des Dritten bei der Beendigung des Vertrages, 7. im Falle eines Rahmenvertrages die An- und Abmeldung einer Messstelle zu diesem Vertrag. (2) In den Verträgen ist insbesondere zu regeln, dass die Vertragsparteien sich verpflichten, 1. mit dem Anschlussnutzer anlässlich des Messstellenbetriebs oder der Messung durch Dritte keine Regelungen zu vereinbaren, die dessen Lieferantenwechsel behindern, 2. im Falle des Übergangs des Messstellenbetriebs a) dem neuen Messstellenbetreiber die zur Messung vorhandenen technischen Einrichtungen, insbesondere die Messeinrichtung selbst, Wandler, vorhandene Telekommunikationseinrichtung und bei Gasentnahmemessung Druck- und Temperaturmesseinrichtungen, vollständig oder einzelne dieser Einrichtungen, soweit möglich, gegen angemessenes Entgelt zum Kauf oder zur Nutzung anzubieten, b) soweit der neue Messstellenbetreiber von dem Angebot nach Buchstabe a keinen Gebrauch macht, die vorhandenen technischen Einrichtungen zu einem von dem neuen Messstellenbetreiber zu bestimmenden Zeitpunkt unentgeltlich zu entfernen oder den Ausbau der Einrichtungen durch den neuen Messstellenbetreiber zu dulden, wenn dieser dafür Sorge trägt, dass die ausgebauten Einrichtungen dem bisherigen Messstellenbetreiber auf dessen Wunsch zur Verfügung gestellt werden. (3) Der Dritte ist verpflichtet, die von ihm ab- oder ausgelesenen Messdaten an den Netzbetreiber zu den Zeitpunkten zu übermitteln, die dieser zur Erfüllung eigener Verpflichtungen unter Beachtung von Festlegungen nach § 13 vorgibt. § 18a Abs. 1 der Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), die durch Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) geändert worden ist, und § 38a Abs. 1 der Gasnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2210), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693) geändert worden ist, gelten entsprechend. Die Anforderungen, die sich aus Vereinbarungen nach § 40 Abs. 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ergeben, sind zu beachten. Verpflichtungen des Dritten zur Datenübermittlung aus seinem Rechtsverhältnis mit dem Anschlussnutzer bleiben unberührt. (4) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, 1. die Zählpunkte zu verwalten, 2. durch ihn aufbereitete abrechnungsrelevante Messdaten an den Netznutzer zu übermitteln sowie 3. die übermittelten Daten für den im Rahmen des Netzzugangs erforderlichen Zeitraum zu archivieren. Der Netzbetreiber ist nicht verpflichtet, Inkassoleistungen für den Dritten zu erbringen. (5) Im Falle des Wechsels des bisherigen Anschlussnutzers ist der Dritte auf Wunsch des Netzbetreibers für einen Übergangszeitraum von längstens drei Monaten verpflichtet, den Messstellenbetrieb oder die Messung gegen ein vom Netzbetreiber zu entrichtendes angemessenes Entgelt fortzuführen, bis der Messstellenbetrieb oder die Messung auf Grundlage eines Auftrages des neuen Anschlussnutzers im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 erfolgt. Andernfalls gilt § 7 Abs. 1. (6) Der Netzbetreiber ist berechtigt, zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen, insbesondere zur Durchführung einer Unterbrechung nach den §§ 17 und 24 der Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) oder den §§ 17 und 24 der Niederdruckanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477, 2485), vom Dritten die notwendigen Handlungen an den Messeinrichtungen zu verlangen. In diesen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Dritten von sämtlichen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die sich aus einer unberechtigten Handlung ergeben können. (7) Der Dritte ist berechtigt, zur Messdatenübertragung gegen angemessenes und diskriminierungsfreies Entgelt Zugang zum Elektrizitätsverteilungsnetz des Netzbetreibers zu erhalten, soweit und für den Teil des Netzes, in dem der Netzbetreiber selbst eine solche Messdatenübertragung durchführt oder zulässt. Dies gilt nicht, solange der Netzbetreiber die Messdatenübertragung für einen eng befristeten Zeitraum ausschließlich zu technischen Testzwecken durchführt. §5 Wechsel des Messstellenbetreibers und des Messdienstleisters (1) Ein Anschlussnutzer hat gegenüber dem Netzbetreiber in Textform zu erklären, dass er beabsichtigt, nach § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes einen Dritten mit dem Messstellenbetrieb oder der Messung zu beauftragen. Die Erklärung nach Satz 1 muss Angaben enthalten über 1. die Identität des Anschlussnutzers (Name, Adresse sowie bei im Handelsregister eingetragenen Firmen Registergericht und Registernummer), 2. die Entnahmestelle (Adresse, Zählernummer) oder den Zählpunkt (Adresse, Nummer), 3. den Dritten, der aufgrund des Auftrages des Anschlussnutzers den Messstellenbetrieb oder die Messung durchführen soll (Name, Adresse sowie bei im Handelsregister eingetragenen Firmen Registergericht und Registernummer), und 4. den Zeitpunkt, ab dem der Messstellenbetrieb oder die Messdienstleistung durchgeführt werden soll. Die Erklärung kann auch gegenüber dem Dritten abgegeben werden. In diesem Fall genügt die Übersendung einer Kopie als elektronisches Dokument an den Netzbetreiber. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008 (2) Sobald die erforderliche Erklärung des Anschlussnutzers und die erforderlichen Angaben des Dritten vorliegen, hat der Netzbetreiber dem Dritten 1. in den Fällen des § 3 Abs. 1 oder 2 innerhalb eines Monats mitzuteilen, ob er dessen Angebot zum Abschluss eines Vertrages annimmt, 2. bei einem Rahmenvertrag nach § 3 Abs. 3 innerhalb von zwei Wochen nach der Anmeldung nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 mitzuteilen, ob er die Benennung einer hinzukommenden Messstelle zurückweist. (3) Für den Wechsel des Messstellenbetreibers oder des Messdienstleisters darf kein gesondertes Entgelt erhoben werden. (4) Die Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beziehungen zwischen Messstellenbetreibern und Messdienstleistern, wenn die Aufgabe des Messstellenbetreibers oder der Messung nicht an den Netzbetreiber zurückfällt. §6 Durchführung des Übergangs Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Netznutzer, bezogen auf die betroffene Messstelle, 1. den Zeitpunkt des Übergangs des Messstellenbetriebs oder der Messung auf einen neuen Messstellenbetreiber oder Messdienstleister und 2. die Identität des neuen Messstellenbetreibers oder Messdienstleisters unverzüglich mitzuteilen. §7 Ausfall des Messstellenbetreibers oder des Messdienstleisters (1) Endet der Messstellenbetrieb oder der Messbetrieb eines Dritten oder fällt der Messstellenbetreiber oder der Messdienstleister aus, ohne dass zum Zeitpunkt der Beendigung ein anderer Dritter den Messstellenbetrieb oder die Messung übernimmt, ist der Netzbetreiber berechtigt und verpflichtet, unverzüglich die Aufgabe des Messstellenbetriebs oder der Messung zu übernehmen. Dem Anschlussnutzer dürfen hierfür keine gesonderten Entgelte in Rechnung gestellt werden. (2) Soweit erforderliche Messdaten nicht vorliegen, ist der Netzbetreiber berechtigt, den Verbrauch für diesen Zeitraum nach Maßgabe des § 21 der Stromnetzzugangsverordnung und des § 41 der Gasnetzzugangsverordnung zu bestimmen. Te i l 2 Messstellenbetrieb und Messung S. 2391) und des § 14 Abs. 3 der Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396) hat der Messstellenbetreiber eine vom Grundversorger verlangte Messeinrichtung einzubauen und zu betreiben. (2) Mess- und Steuereinrichtungen müssen den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen und eine Messung nach den §§ 10 und 11 ermöglichen. Die Möglichkeit, zusätzliche Messfunktionen vorzusehen, bleibt unberührt. (3) Ein Dritter, der den Messstellenbetrieb durchführt, ist für den ordnungsgemäßen Messstellenbetrieb verantwortlich. Er hat den Verlust, die Beschädigung und Störungen der Mess- und Steuereinrichtungen unverzüglich dem Netzbetreiber in Textform mitzuteilen und zu beheben. (4) Sofern auf eine Messstelle wegen baulicher Veränderungen oder einer Änderung des Verbrauchsverhaltens des Anschlussnutzers oder Änderungen des Netznutzungsvertrages andere Mindestanforderungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 anzuwenden sind, ist der Netzbetreiber berechtigt, von dem Messstellenbetreiber mit einer Frist von zwei Monaten eine Anpassung zu verlangen. Erfolgt keine Anpassung an die anzuwendenden Mindestanforderungen, ist der Netzbetreiber berechtigt, den Vertrag nach § 3 für diese Messstelle bei einer wesentlichen Abweichung von den Mindestanforderungen zu beenden. (5) In den Fällen des § 9 Abs. 2 darf der Messstellenbetreiber eine elektronisch ausgelesene Messeinrichtung nur einbauen, sofern Anschlussnutzer und Netzbetreiber ihr Rechtsverhältnis mit dem Messdienstleister für diese Messstelle beendet haben. §9 Messung (1) Der Messstellenbetreiber führt, soweit nichts anderes vereinbart ist, auch die Messung durch. (2) Die Durchführung der Messung kann auf Wunsch des Anschlussnutzers einem anderen als dem Messstellenbetreiber übertragen werden (Messdienstleister), sofern die Messeinrichtung nicht elektronisch ausgelesen wird. Als elektronisch ausgelesen gelten auch Messeinrichtungen, die elektronisch vor Ort ausgelesen werden. (3) Wer die Messung durchführt, hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der entnommenen Energie sowie die form- und fristgerechte Datenübertragung gewährleistet sind. Er kann unter diesen Voraussetzungen auch Messungen durchführen, die über die in den §§ 10 und 11 vorgeschriebenen hinausgehen. § 10 §8 Messstellenbetrieb (1) Der Messstellenbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe von Mess- und Steuereinrichtungen; die Bestimmung muss unter Berücksichtigung energiewirtschaftlicher Belange zur Höhe des Verbrauchs und zum Verbrauchsverhalten in einem angemessenen Verhältnis stehen. In den Fällen des § 14 Abs. 3 der Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I Art der Messung beim Stromnetzzugang (1) Die Messung der entnommenen Elektrizität erfolgt bei Letztverbrauchern im Sinne des § 12 der Stromnetzzugangsverordnung durch Erfassung der entnommenen elektrischen Arbeit sowie gegebenenfalls durch Registrierung der Lastgänge am Zählpunkt oder durch Feststellung der maximalen Leistungsaufnahme. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008 2009 (2) Handelt es sich nicht um Letztverbraucher im Sinne des § 12 der Stromnetzzugangsverordnung, erfolgt die Messung durch eine viertelstündige registrierende Leistungsmessung. (3) Ein Letztverbraucher im Sinne des § 12 der Stromnetzzugangsverordnung ist als Anschlussnutzer berechtigt, im Einvernehmen mit seinem Lieferanten von dem Messstellenbetreiber eine Messung nach Absatz 2 zu verlangen, sofern der Lieferant mit dem Netzbetreiber die Anwendung des Lastgangzählverfahrens vereinbart hat. Netzbetreiber und Messstellenbetreiber sind im Falle eines solchen Verlangens zur Aufnahme entsprechender Vereinbarungen in den Verträgen nach § 3 verpflichtet. § 11 Art der Messung beim Gasnetzzugang Die Messung des entnommenen Gases erfolgt 1. durch eine kontinuierliche Erfassung der entnommenen Gasmenge sowie, 2. soweit es sich nicht um Letztverbraucher im Sinne des § 29 der Gasnetzzugangsverordnung handelt, für die Lastprofile gelten, durch eine stündliche registrierende Leistungsmessung. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 sind für die Messung Datenübertragungssysteme einzurichten, die die stündlich registrierten Ausspeisewerte in maschinenlesbarer Form an Transportkunden nach § 3 Nr. 31b des Energiewirtschaftsgesetzes, an die an der Erbringung von Ausgleichsleistungen beteiligten Netzbetreiber und auf Verlangen an den Ausspeisenetzbetreiber übermitteln. § 12 Datenaustausch und Nachprüfung der Messeinrichtung (1) Der Netzbetreiber hat einen elektronischen Datenaustausch in einem einheitlichen Format zu ermöglichen. Soweit Mess- oder Stammdaten betroffen sind, muss das Format die vollautomatische Weiterverarbeitung im Rahmen der Prozesse für den Datenaustausch zwischen den Beteiligten ermöglichen, insbesondere auch für den Wechsel des Lieferanten. Der Dritte ist verpflichtet, die vom Netzbetreiber geschaffenen Möglichkeiten zum Datenaustausch nach den Sätzen 1 und 2 zu nutzen. (2) Ein Dritter, der die Messung durchführt, ist verpflichtet, dem Netzbetreiber die Messdaten fristgerecht entsprechend den Vorgaben nach Absatz 1 oder den Festlegungen der Regulierungsbehörden nach § 13 elektronisch zu übermitteln. (3) Sofern ein Dritter den Messstellenbetrieb durchführt, kann der Netzbetreiber jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Befundprüfung nach § 32 Abs. 1, 1a und 3 der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch Artikel 3 § 14 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Ergibt die Befundprüfung, dass das Messgerät nicht verwendet werden darf, so trägt der Messstellenbetreiber die Kosten der Nachprüfung, sonst der Netzbetreiber. Die sonstigen Möglichkeiten zur Durchführung einer Befundprüfung nach § 32 Abs. 2 der Eichordnung bleiben unberührt. Te i l 3 Festlegungen der B u n d e s n e t z a g e n t u r, Übergangsregelungen § 13 Festlegungen der Bundesnetzagentur Zur Verwirklichung einer effizienten Öffnung des Messstellenbetriebs und des Messbetriebs für den Wettbewerb sowie zur bundesweiten Vereinheitlichung der Bedingungen für den Messstellenbetrieb und die Messung durch einen Dritten oder der Mindestanforderungen im Sinne des § 21b Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes kann die Bundesnetzagentur unter Beachtung der eichrechtlichen Vorgaben Entscheidungen durch Festlegungen nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen 1. zu den zulässigen personellen, wirtschaftlichen oder technischen Mindestanforderungen, die Netzbetreiber gegenüber Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 an die Durchführung des Messstellenbetriebs und der Messung stellen können, 2. zu den Inhalten der Verträge nach den §§ 3 und 4, insbesondere auch zu den bei einem Wechsel des Messstellenbetreibers oder des Messdienstleisters einzuhaltenden Fristen, 3. zur Anpassung der Fristen nach § 5 Abs. 2, 4. zu den Zeiträumen für eine Übermittlung nach § 11 Satz 2, 5. zu den Fristen für eine Datenübertragung nach § 12 Abs. 2, 6. zu Geschäftsprozessen, die bundesweit von Netzbetreibern gegenüber Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 bei der Durchführung von Messstellenbetrieb und Messung zur Förderung einer größtmöglichen Automatisierung einzuhalten sind, sowie zu bundeseinheitlichen Regelungen, um den Datenaustausch und die Datenkonsistenz nach § 12 zu ermöglichen. § 14 Übergangsregelungen (1) Diese Verordnung gilt nicht für Verträge nach § 21b Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, die bis zum 9. September 2008 geschlossen worden sind. (2) § 12 Abs. 1 ist ab dem 1. April 2010 anzuwenden. Artikel 2 Änderung anderer Rechtsverordnungen (1) Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), geändert durch Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), wird wie folgt geändert: 1. In § 12 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Wörtern ,,ist berechtigt," die Wörter ,,soweit nicht durch eine Be- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008 stimmung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 der Messzugangsverordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006) etwas anderes verlangt wird," eingefügt. 2. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Messung erfolgt nach § 10 der Messzugangsverordnung." b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen. 3. Nach § 18a wird folgender § 18b eingefügt: ,,§ 18b Messung auf Vorgabe des Netznutzers Liegt eine Vereinbarung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vor, sind die hieraus folgenden Vorgaben des Netznutzers zu den Zeitabständen der Messung zu beachten." 4. § 19 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Für den Betrieb der Mess- und Steuereinrichtungen gelten § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 der Messzugangsverordnung." 5. § 20 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Nachprüfung ergibt, dass die Messeinrichtung nicht verwendet werden darf, sonst dem Netznutzer." (2) Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), zuletzt geändert durch Artikel 3a der Verordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693), wird wie folgt geändert: 1. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Leistungsmessung" die Wörter ,,mittels Lastgangmessung" eingefügt. b) In Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort ,,jeweils" die Wörter ,,ein Entgelt für den Messstellenbetrieb," eingefügt. 2. In § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern ,,der Entgelte" die Wörter ,,für Messstellenbetrieb," eingefügt. 3. In Anlage 2 (zu § 13) Nr. 10 werden in der Überschrift die Wörter ,,Kosten der Zählerbereitstellung (Kosten der Anschaffung, der Installation und der Wartung der Zähler) und Ablesung der Zähler" gestrichen. 4. In Anlage 2 (zu § 13) wird nach der Nummer 10a folgende Nummer 10a eingefügt: ,,10a. Hauptkostenstelle ,,Messstellenbetrieb" 10a.1 Nebenkostenstelle ,,Messstellenbetrieb Höchstspannungsnetz"; 10a.2 Nebenkostenstelle ,,Messstellenbetrieb Umspannung 380/110 Kilovolt bzw. 220/110 Kilovolt"; 10a.3 Nebenkostenstelle ,,Messstellenbetrieb Hochspannungsnetz 110 Kilovolt"; 10a.4 Nebenkostenstelle ,,Messstellenbetrieb Umspannung 110 Kilovolt/Mittelspannung"; 10a.5 Nebenkostenstelle ,,Messstellenbetrieb Mittelspannung"; 10a.6 Nebenkostenstelle ,,Messstellenbetrieb Umspannung Mittel-/Niederspannung"; 10a.7 Nebenkostenstelle ,,Messstellenbetrieb Niederspannung"." (3) Die Gasnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2210), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693), wird wie folgt geändert: 1. § 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Einrichtung bestimmter Datenübertragungssysteme im Rahmen des Messstellenbetriebs richtet sich nach § 11 Satz 2 der Messzugangsverordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006)." b) Satz 2 wird gestrichen. c) Im bisherigen Satz 4 wird das Wort ,,unverschuldetem" gestrichen. d) Im bisherigen Satz 5 werden nach den Wörtern ,,des Einbaus werden" ein Komma und die Wörter ,,soweit der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber ist," eingefügt. 2. § 38 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe ,,(1)" entfällt. bb) Nach dem Wort ,,Messstellenbetreiber" werden die Wörter ,,oder gegebenenfalls der Messdienstleister" eingefügt. cc) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die Messung erfolgt nach § 11 der Messzugangsverordnung." b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben. Satz 2 wird Satz 2 des einzig verbleibenden Absatzes. 3. Nach § 38a wird folgender § 38b eingefügt: ,,§ 38b Messung auf Vorgabe des Netznutzers Liegt eine Vereinbarung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vor, sind die hieraus folgenden Vorgaben des Netznutzers zu den Zeitabständen der Messung zu beachten." 4. § 39 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Für den Betrieb der Mess- und Steuereinrichtungen gelten § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 der Messzugangsverordnung." 5. § 40 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Nachprüfung ergibt, dass die Messeinrichtung nicht verwendet werden darf, sonst dem Transportkunden." (4) Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693), wird wie folgt geändert: 1. In § 13 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter ,,die Messung und Abrechnung" durch die Wörter ,,den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung" ersetzt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008 2011 2. § 15 Abs. 7 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Niederdruck" die Wörter ,,ein Entgelt für den Messstellenbetrieb," eingefügt. b) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,ebenfalls" die Wörter ,,ein Entgelt für den Messstellenbetrieb" eingefügt. 3. Anlage 2 (zu § 12 Satz 1) wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 werden die Wörter ,,Kosten der Zählerbereitstellung (Kosten der Anschaffung, der Installation und der Wartung der Zähler) und Ablesung der Zähler" gestrichen. b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt: ,,5a. Hauptkostenstelle ,,Messstellenbetrieb" 5a.1 5a.2 5a.3 Nebenkostenstelle ,,Messstellenbetrieb Hochdruckleitungsnetz"; Nebenkostenstelle ,,Messstellenbetrieb Mitteldruckleitungsnetz"; Nebenkostenstelle ,,Messstellenbetrieb Niederdruckleitungsnetz"." (6) Die Niederdruckanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477, 2485) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 2 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt: ,,Der Eigentumsübergang und die Person des neuen Anschlussnehmers hat der bisherige Anschlussnehmer dem Netzbetreiber unverzüglich in Textform anzuzeigen. Der bisherige Anschlussnehmer hat dem neuen Anschlussnehmer die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 zu übermitteln." 2. In § 10 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort ,,Netzanschlussvertrag" durch das Wort ,,Netzanschlussverhältnis" ersetzt. 3. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der Messeinrichtung durch einen Dritten nach § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten." 4. § 21 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter ,,oder des Messstellenbetreibers" werden durch die Wörter ,, , des Messstellenbetreibers oder des Messdienstleisters" ersetzt. b) Nach den Wörtern ,,technischen Einrichtungen und Messeinrichtungen," werden die Wörter ,,zum Austausch der Messeinrichtung, auch anlässlich eines Wechsels des Messstellenbetreibers," eingefügt. 5. In § 22 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: ,,Soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist, sind in Gebäuden, die neu an das Energieversorgungsnetz angeschlossen oder einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2002/ 91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. EU Nr. L 1 S. 65) unterzogen werden, die baulichen Voraussetzungen für den Einbau von Messeinrichtungen zu schaffen, die dem jeweiligen Anschlussnutzer den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln." 6. In § 25 Abs. 2 Satz 1 ist das Wort ,,Vertragsverhältnis" durch das Wort ,,Netzanschlussverhältnis" zu ersetzen. (7) Die Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396) wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 9 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 2" ersetzt. (5) Die Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) wird wie folgt geändert: 1. In § 10 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort ,,Netzanschlussvertrag" durch das Wort ,,Netzanschlussverhältnis" ersetzt. 2. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der Messeinrichtung durch einen Dritten nach § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten." 3. § 21 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter ,,oder des Messstellenbetreibers" werden durch die Wörter ,, , des Messstellenbetreibers oder des Messdienstleisters" ersetzt. b) Nach den Wörtern ,,technischen Einrichtungen und Messeinrichtungen," werden die Wörter ,,zum Austausch der Messeinrichtung, auch anlässlich eines Wechsels des Messstellenbetreibers," eingefügt. 4. In § 22 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: ,,Soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist, sind in Gebäuden, die neu an das Energieversorgungsnetz angeschlossen oder einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2002/ 91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. EU Nr. L 1 S. 65) unterzogen werden, die baulichen Voraussetzungen für den Einbau von Messeinrichtungen zu schaffen, die dem jeweiligen Anschlussnutzer den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln." 5. In § 25 Abs. 2 Satz 1 ist das Wort ,,Vertragsverhältnis" durch das Wort ,,Netzanschlussverhältnis" zu ersetzen. 1a. In § 11 Abs. 1 werden nach dem Wort ,,Netzbetreiber" die Wörter ,,oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten" eingefügt. 2. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Gasverbrauch wird nach Maßgabe des § 40 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet." Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008 (8) In § 5 Abs. 1 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 693) geändert worden ist, wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: ,,Darüber hinaus wird zusätzlich die Differenz zwischen den für das Kalenderjahr bei effizienter Leistungserbringung entstehenden Kosten des Messstellenbetriebs oder der Messung und den in der Erlösobergrenze diesbezüglich enthaltenen Ansätzen in das Regulierungskonto einbezogen, soweit diese Differenz durch Änderungen der Zahl der Anschlussnutzer, bei denen Messstellenbetrieb oder Messung durch den Netzbetreiber durchgeführt wird, oder Maßnahmen nach § 21b Abs. 3a und 3b des Energiewirtschaftsgesetzes sowie nach § 18b der Stromnetzzugangsverordnung und § 38b der Gasnetzzugangsverordnung verursacht wird." (9) Die Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Abs. 1 werden nach dem Wort ,,Netzbetreiber" die Wörter ,,oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten" eingefügt. 2. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Maßgabe des § 40 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet." Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 17. Oktober 2008 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e Michael Glos Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008 2013 Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek (Pflichtablieferungsverordnung ­ PflAV) Vom 17. Oktober 2008 Auf Grund des § 20 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1338) in Verbindung mit dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet die Bundeskanzlerin: §1 Einschränkung der Ablieferungspflicht (1) Zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Nationalbibliothek (Bibliothek) sind Medienwerke von den Ablieferungspflichtigen nach den Maßgaben der §§ 14 bis 16 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek an die Bibliothek abzuliefern, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt. Unbeschadet der §§ 3, 4, 8 und 9 kann die Bibliothek auf die Ablieferung verzichten, wenn an der Sammlung kein öffentliches Interesse besteht. (2) Ein Anspruch auf Aufnahme eines Medienwerkes in die Sammlung der Bibliothek besteht nicht. §2 Beschaffenheit körperlicher Medienwerke und Umfang der Ablieferungspflicht (1) Die Medienwerke sind in unbenutztem Zustand und in marktüblicher Ausführung abzuliefern. (2) Sind mehrere Ausführungen marktüblich, sind die Medienwerke in der dauerhaftesten abzuliefern; dies gilt nicht für besonders aufwendige Ausfertigungen, wenn eine andere genügend dauerhaft ist. (3) Medienwerke auf elektronischen Datenträgern sind nach Maßgabe der Bibliothek in einer zur Anfertigung von Archivkopien geeigneten Form abzuliefern. Auf Verlangen der Bibliothek sind technische Schutzmaßnahmen und Zugangsbeschränkungen an der abzuliefernden Ausfertigung aufzuheben oder Mittel zu ihrer Aufhebung zugänglich zu machen. (4) Die Ablieferungspflicht umfasst auch 1. Sammelordner und dergleichen, 2. Jahrgangstitelblätter, Inhaltsverzeichnisse und Register zu Medienwerken, die fortlaufend erscheinen, 3. alle Teile und Gegenstände, die erkennbar zu einem ablieferungspflichtigen Hauptwerk gehören, auch wenn sie für sich allein nicht der Ablieferungspflicht unterliegen. Dies gilt insbesondere für nicht marktübliche Hilfsmittel und Werkzeuge, die eine Benutzung des Medienwerkes oder die Herstellung einer archivfähigen Version erst ermöglichen und die bei den Ablieferungspflichtigen erschienen sind. Sie sind zusammen mit dem Hauptwerk abzuliefern. §3 Einschränkung der Ablieferungspflicht für körperliche Medienwerke in verschiedenen Ausgaben (1) Von inhaltlich oder bibliografisch unveränderten Neuauflagen einschließlich höherer Tausender sind keine Ausfertigungen abzuliefern, wenn Ausfertigungen der ursprünglichen Ausgabe abgeliefert worden sind. (2) Erscheinen Medienwerke gleichzeitig oder nacheinander in mehreren Ausgaben auf verschiedenen Trägermaterialien oder in unterschiedlichen technischen Ausführungen, so kann die Bibliothek auf die Ablieferung einzelner Ausgaben verzichten. §4 Einschränkung der Ablieferungspflicht für bestimmte Gattungen von körperlichen Medienwerken Nicht abzuliefern sind 1. Medienwerke, die in einer geringeren Auflage als 25 Exemplare erscheinen; diese Einschränkung gilt nicht für Dissertationen und Habilitationsschriften sowie für Medienwerke, die einzeln auf Anforderung verbreitet werden, 2. einzeln auf Anforderung hergestellte Medienwerke, die mit weniger als 25 Exemplaren in körperlicher Form verbreitet werden, wenn diese nach Maßgabe der Bibliothek in einer zur Archivierung und Bereitstellung geeigneten unkörperlichen Form abgeliefert wurden, 3. Medienwerke mit bis zu vier Druckseiten Umfang; diese Einschränkung gilt nicht für mehrere durch eine Kennzeichnung als zusammengehörig anzusehende Medienwerke, für kartografische Werke, Anschauungstafeln, Musikalien, Dissertationen und Habilitationsschriften, 4. Sonderdrucke und Vorabdrucke ohne eigene Paginierung und ohne eigenes Titelblatt, 5. Werke der bildenden Kunst und Originalkunst-Mappen ohne Titelblatt oder mit Titelblatt und mit bis zu vier Seiten Text, 6. Offenlegungs-, Auslege- und Patentschriften des Deutschen Patent- und Markenamtes und des Europäischen Patentamtes, 7. Vorab- und Demonstrationsversionen von Medienwerken auf elektronischen Datenträgern, 8. Medienwerke, die nur unter Personen oder Institutionen verteilt werden, für die sie gemäß Gesetz oder Satzung bestimmt sind, 9. Medienwerke, die Verschlusssachen sind, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008 10. Medienwerke mit ausschließlich amtlichem Inhalt, die von Kreisen, Gemeinden und Gemeindeverbänden veröffentlicht werden, 11. Filmwerke auf fotochemisch beschichteten Trägermaterialien, Tonbildschauen und Einzellichtbilder, 12. Medienwerke, die vorwiegend als Werkzeuge eingesetzt werden, wie Betriebssysteme und nicht sachbezogene Verarbeitungsprogramme, 13. Akzidenzen, die lediglich gewerblichen, geschäftlichen oder innerbetrieblichen Zwecken, der Verkehrsabwicklung oder dem privaten, häuslichen oder geselligen Leben dienen, 14. Spiele, wenn Spielcharakter und -zweck im Vordergrund stehen. §5 Ablieferungsverfahren für körperliche Medienwerke (1) Die Ablieferungspflichtigen haben die Medienwerke einschließlich der in § 2 Abs. 4 bezeichneten Teile und Gegenstände unaufgefordert an die Bibliothek abzuliefern. Dies gilt auch für die einzelnen Hefte und Lieferungen von fortlaufend erscheinenden Medienwerken. Tageszeitungen sind nur auf Anforderung abzuliefern. (2) Soweit die Benutzung und die dauerhafte Sicherung von Medienwerken auf elektronischen Datenträgern weitere Informationen erfordern, die nicht unmittelbar den Ausfertigungen selbst zu entnehmen sind, insbesondere Angaben über besondere technische Installationsanforderungen, sind diese Informationen von den Ablieferungspflichtigen in einem von der Bibliothek festzulegenden Verfahren zugänglich zu machen. §6 Zuschuss für körperliche Medienwerke (1) Ein Zuschuss nach § 18 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek wird gewährt, wenn die Gesamtauflage des Medienwerkes höchstens 300 Exemplare und die Herstellungskosten für die abzuliefernden Ausfertigungen mindestens je 80 Euro betragen. Bei Musikalien gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Gesamtauflage des Medienwerkes höchstens 50 Exemplare beträgt. Natürlichen Personen, die nicht gewerbsmäßig oder freiberuflich Medienwerke veröffentlichen, wird ein Zuschuss gewährt, wenn die Herstellungskosten für die abzuliefernden Ausfertigungen mindestens je 20 Euro betragen. Satz 3 gilt auch für Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des § 51 der Abgabenordnung verfolgen; die Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit der verfolgten Zwecke muss durch Anerkennungsbescheid des Finanzamtes belegt werden. (2) Herstellungskosten sind die durch die Herstellung der abzuliefernden Ausfertigungen verursachten Einzelkosten. Dies sind in der Regel die Kosten der Vervielfältigung einschließlich der Kosten für Trägermaterialien, Einband und Behältnisse. Nicht zu den Herstellungskosten gehören die auf der Gesamtauflage ruhenden Kosten wie Satzkosten, Autorenhonorare, Lizenzkosten und Gemeinkosten sowie die Mehrwertsteuer bei Unternehmerinnen und Unternehmern, die zum Vor- steuerabzug berechtigt sind. Bei mehrteiligen Werken, Lieferungswerken und Zeitschriften ist von den Herstellungskosten für den einzelnen Band, für das Teil, für die Lieferung oder für das Heft auszugehen. Zur Herstellung der Auflage eingesetzte öffentliche Mittel sind anteilig von den Herstellungskosten abzusetzen. (3) Für Dissertationen und Habilitationsschriften wird kein Zuschuss gewährt. (4) Der Zuschuss wird in Höhe der Herstellungskosten der abzuliefernden Ausfertigungen, höchstens jedoch in Höhe des niedrigsten Abgabepreises der entsprechenden Anzahl von Exemplaren der Gesamtauflage gewährt. (5) Der Zuschussantrag ist innerhalb eines Monats nach Beginn der Verbreitung des Medienwerkes unter Verwendung des Formulars der Bibliothek bei der Bibliothek zu stellen. Auf Verlangen der Bibliothek sind die Angaben im Antrag nachzuweisen. Die Ablieferungspflicht bleibt unberührt. §7 Beschaffenheit von Netzpublikationen und Umfang der Ablieferungspflicht (1) Unkörperliche Medienwerke (Netzpublikationen) sind in marktüblicher Ausführung und in mit marktüblichen Hilfsmitteln benutzbarem Zustand abzuliefern. Eine Pflicht zur Ablieferung besteht nicht, wenn die Ablieferungspflichtigen im Rahmen des § 16 Satz 2 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek mit der Bibliothek vereinbaren, die Netzpublikationen zur elektronischen Abholung bereitzustellen. Für die Ablieferung von Netzpublikationen gilt § 2 Abs. 3 entsprechend; für die Bereitstellung zur elektronischen Abholung gilt § 2 Abs. 3 Satz 1 entsprechend. (2) Die Ablieferungspflicht umfasst auch alle Elemente, Software und Werkzeuge, die in physischer oder in elektronischer Form erkennbar zu den ablieferungspflichtigen Netzpublikationen gehören, auch wenn sie für sich allein nicht der Ablieferungspflicht unterliegen. Dies gilt insbesondere für nicht marktübliche Hilfsmittel, die eine Bereitstellung und Benutzung der Netzpublikationen erst ermöglichen und bei den Ablieferungspflichtigen erschienen sind. Sie sind zusammen mit den Netzpublikationen abzuliefern oder zur elektronischen Abholung bereitzustellen. §8 Einschränkung der Ablieferungspflicht für Netzpublikationen in verschiedenen Ausgaben und aufgrund technischer Verfahren (1) Die Bibliothek kann auf die Ablieferung oder elektronische Abholung einzelner Ausgaben von Netzpublikationen verzichten, wenn diese gleichzeitig oder nacheinander in unterschiedlichen technischen Ausführungen erscheinen. (2) Die Bibliothek kann auf die Ablieferung verzichten, wenn technische Verfahren die Sammlung und Archivierung nicht oder nur mit beträchtlichem Aufwand erlauben. Sie kann nicht sammelpflichtige Netzpublikationen archivieren, wenn zur Sammlung eingesetzte automatisierte Verfahren eine Aussonderung solcher Netzpublikationen nicht oder nur mit beträchtlichem Aufwand erlauben. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008 2015 (3) Umfang und Häufigkeit der Ablieferung von regelmäßig aktualisierten Netzpublikationen können durch die Bibliothek eingeschränkt werden. §9 Weitere Einschränkungen der Ablieferungspflicht für Netzpublikationen Nicht abzuliefern sind 1. Netzpublikationen, die den in § 4 Nr. 8, 10, 13 und 14 bezeichneten Medienwerken entsprechen, sowie lediglich privaten Zwecken dienende Websites, 2. zeitlich befristete unkörperliche Vorab- und Demonstrationsversionen zu körperlichen oder unkörperlichen Medienwerken, sofern sie nach Erscheinen der endgültigen Publikation wieder aus dem Netz genommen werden, 3. selbstständig veröffentlichte Betriebssysteme, nicht sachbezogene Anwenderprogramme, die nicht unter § 7 Abs. 2 fallen, sachbezogene Anwendungswerkzeuge zur Nutzung bestimmter Internetdienste, Arbeits- und Verfahrensbeschreibungen, 4. Bestandsverzeichnisse, soweit sie nicht von einem Dritten veröffentlicht werden, 5. Netzpublikationen, die aus Fernseh- und Hörfunkproduktionen abgeleitet werden, soweit sie nicht von einem Dritten veröffentlicht werden, 6. inhaltlich unveränderte Spiegelungen von Netzpublikationen, soweit die ursprüngliche Veröffentlichung abgeliefert wurde, 7. netzbasierte Kommunikations-, Diskussions- oder Informationsinstrumente ohne sachliche oder personenbezogene Zusammenhänge, 8. E-Mail-Newsletter ohne Webarchiv, 9. Netzpublikationen, die nur einer privaten Nutzergruppe zugänglich gemacht sind. § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Pflichtstückverordnung vom 14. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1739), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), außer Kraft. Berlin, den 17. Oktober 2008 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern Vom 16. Oktober 2008 Nach § 33 Abs. 5, § 34 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) ordne ich an: Artikel 1 1. Abschnitt I wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Bundesgrenzschutz" durch das Wort ,,Bundespolizei" ersetzt. b) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden nach dem Wort ,,Den" die Wörter ,,Leiterinnen und" und nach dem Wort ,,nachgeordneten" die Wörter ,,Beamtinnen und" eingefügt. Die Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 31. Januar 2002 (BGBl. I S. 580) wird wie folgt geändert: Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 2016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2008 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. ­ Druck: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36 E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 . Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,40 zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 3,70 (2,80 zuzüglich 0,90 Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,30 . Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort ,,bei" die Wörter ,,Beamtinnen und" eingefügt. cc) In Buchstabe c werden nach dem Wort ,,bei" die Wörter ,,Ruhestandsbeamtinnen und" eingefügt. 2. Abschnitt II wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Bundesgrenzschutz" durch das Wort ,,Bundespolizei" ersetzt. b) In Nummer 1 werden nach der Angabe ,,Nr. 2" die Angabe ,,und 3" und nach dem Wort ,,können" die Angabe ,,im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 29. Februar 2008" angefügt. c) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,2. Die Zuständigkeit zur Erhebung der Disziplinarklage gegen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte wird auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes genannten Vorgesetzen im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen Berlin, den 16. Oktober 2008 und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 29. Februar 2008 übertragen. 3. Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden wird auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes genannten Vorgesetzten übertragen, soweit diese oder die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 der Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes genannten Vorgesetzten den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen haben." d) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. Die vorstehenden Regelungen gelten für Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamte entsprechend." Artikel 2 Diese Anordnung wird am 1. März 2008 wirksam. Der Bundesminister des Innern Schäuble Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de