Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1959  Nr. 24 vom 02.07.1959  - Seite 388 bis 397 - Gesetz über die Eingliederung des Saarlandes auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes

Gesetz über die Eingliederung des Saarlandes auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes 388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I [1) Soweit riir<;rS Cc o|/ auf das D-Markbilanz-e,q< ¦ -. iu]-,fjf <( - k /inj n :nml, isi flarunter je nach •if ¦ G • ..ig-! ¦ " da- (j^v1/. zu Änderung und f !•" <li D-M.iiLjilanzfjcsi-tzes (D-Mark-bi.n • iMi/.,•¦ f,"Hi/) vo:ii ?r; Dezember 1950 (B ii ! > •¦" t/1. ; f}ii) od.t das Gc-setz des Landes Berlin /ui / i.Viiuifj umi ligir/ung des D-Mark-bil i "jr-c/c-, (!) Ni iikiid.Mj/ iganznngsgesetz) vom 24. Mdi 1951 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 382) zu verstehen. ERSTER ABSCHNITT Aufrechterhaltung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen im Saarland § 1 AufrecMerhaltung der Schutzrech te (1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Saarland bestehenden Patente, Warenzeichen und Geschmacksmuster werden im Saarland mit ihrem bisherigen Zeitrang aufrechterhalten. Sie können jedoch im Saarland nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Aufrechterhaltung des Schutzrechts gestellt wird. (2) Der Antrag ist von dem Inhaber des Schutzrechts beim Deutschen Patentamt einzureichen, über den Antrag entscheidet bei Patenten die Patentabteilung, bei Warenzeichen die Warenzeichen- § 64 Geltung im Land Berlin Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1, § 13 Abs. i des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. § 65 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Eingliederungstag in Kraft. abteüung, bei Geschmacksmustern die Urheberrechtsabteilung. (3) Mit dein Antrag sind beglaubigte Abschriften der Unterlagen über die Erteilung oder Flinterlegung des Schutzrechts einzureichen. Das Deutsche Patentamt kann die Einreichurig weiterer Unterlagen über das Schutzrecht sowie einer deutschen Übersetzung der Unterlagen verlangen. Es kann den Antrag zurückweisen, wenn der Antragsteller die genannten Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist nicht eingereicht hat und anderweitige Unterlagen dem Deutschen Patentamt keine genügenden Anhaltspunkte für das Bestehen, den Anmeldetag, den Zeitrang und den Inhalt des Schutzrechts geben. (4) Die Zurückweisung des Antrags erfolgt durch Beschluß. Gegen den Beschluß findet die Beschwerde statt. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim Deutschen Patentamt einzulegen; § 34 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden, über die Beschwerde entscheidet einer der in § 18 des Patentgesetzes bezeichneten Beschwerdesenate in. der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 30. Juni 1959. Der Bundespräsident Theodor Heuss Für den Bundeskanzler Der Bundesminister der Justiz Schaffer Der Bundesminister der Justiz Schaffer Der Bundesminister der Finanzen Etzel Gesetz über die Eingliederung des Saarlands auf dem Gebiet des aewerblichen F.od?*«r"--i,it?.es. Vorn 30, Juni 1959. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Nr. 24 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959 389 (5) Die rechtskräftige Zurückweisung des Antrags hat die Wirkung, daß der Antrag als nicht gestellt gilt. (6) Eines Aufrechterhaltungsantrages bedarf es nicht 1. für Warenzeichen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Saarland auf Grund internationaler Registrierung geschützt sind, sofern ihnen nicht, der Schutz für den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes versagt oder entzogen worden ist; 2. für Warenzeichen, die nur durch Benutzung entstanden und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht hinterlegt sind. § 2 Eintragung der aufrechterhaltenen Schutzrechte (1) Patente, Warenzeichen und Geschmacksmuster, deren Aufrechterhaltung nach § 1 beantragt wird, werden in Sonderbande der Rollen des Deutschen Patentamts eingetragen und in Übersichten veröffentlicht; die Veröffentlichung geschieht, für Patente im Patentblatt, für Warenzeichen im Warenzeichenblatt und für Geschmacksmaster im Bundesanzeiger. (2) Der Präsident des Deutschen Patentamts erläßt Bestimmungen über die Einrichtung der Sonderbände. (3) Die Einsicht in die Sonderbände steht jedermann frei, über den Eingang von Aufrechterhal-tungsanträgen und über Eintragungen in die Sonderbände ist auf Antrag Auskunft zu erteilen; sie kann davon abhängig gemacht werden, daß vorher die entstehenden Kosten erstattet werden. § 3 Aufrechterhaltung der Patentanmeldungen (1) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes beim französischen Patentamt oder beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft der Regierung des Saarlandes eingereichten, in diesem Zeitpunkt noch nicht erledigten Patentanmeldungen werden im Saarland mit ihrem bisherigen Zeitrang aufrechterhalten. Die auf diese Anmeldungen erteilten Patente gelten auch im Saarland. Sie können jedoch im Saarland nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Antrag auf Aufrechterhaltung der Anmeldung oder des auf die Anmeldung erteilten Patents gestellt wird. (2) Der Antrag ist von dem Anmelder oder seinem Rechtsnachfolger beim Deutschen Patentamt einzureichen, über den Antrag entscheidet die Patentabteilung. (3) Im übrigen sind die Bestimmungen des § 1 Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Auf Patente, die auf die in Absatz 1 bezeichneten Patentanmeldungen erteilt werden, ist § 2 entsprechend anzuwenden. § 4 Beendigung des Schutzes Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Saarland bestehenden Patente, Warenzeichen und Geschmacksmuster können im Saarland nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie in Frankreich ihren gesetzlichen Schutz verlieren oder die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes laufende Schutzdauer abgelaufen ist. Für Warenzeichen bleibt, die in § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 getroffene Regelung unberührt. § 5 Anzuwendendes Recht Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Saarland bestehenden Patente, Patentanmeldungen, Warenzeichen und Geschmacksmuster sind die in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften des französischen Rechts anzuwenden, soweit es sich um die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit und die Schutzdauer dieser Rechte handelt. Im übrigen sind die Vorschriften des deutschen Rechts anzuwenden mit der Maßgabe, daß die Nichtigkeit eines Patents im Verfahren in Patentstreitsachen eingewandt werden kann und für die Erklärung der Nichtigkeit eines Patents und die Löschung eines Warenzeichens die Bestimmungen der §§25 bis 28 gelten. ZWEITER ABSCHNITT Erstreckung auf das Saarland § 6 Erstreckung der Schutzrechte Die Wirkung der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Saarlandes bestehenden Patente, Gebrauchsmuster, Warenzeichen und Geschmacksmuster (gewerbliche Schutzrechte) erstreckt sich vorbehaltlich der in den §§21 bis 23 getroffenen Regelung auf das Saarland. Diese Rechte erhalten im Saarland denselben Zeitrang wie im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes. § 7 Erstreckimg der Schutzreditsanmeldungen (1) Die Wirkung der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Saarlandes bestehenden Anmeldungen von Patenten, Gebrauchsmustern und Warenzeichen erstreckt sich vorbehaltlich der in den §§21 bis 23 getroffenen Regelung auf das Saarland. Diese Anmeldungen erhalten im Saarland denselben Zeitrang wie im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes. (2) Dies gilt auch für die Wirkung des einstweiligen Schutzes von Patentanmeldungen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 30 des Patentgesetzes bekanntgemacht worden sind. 390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I § 8 Lizenzverträge und Zwangslizenzen (1) Lizenzverträge über gewerbliche Schutzrechte oder SchutzrechisanmeSdungen, deren Wirkung sich nach diesem Gesetz auf das Saarland erstreckt, werden auf das Saarland ausgedehnt, soweit sich nicht entweder aus den Lizenzverträgen etwas anderes ergibt oder der Inhaber des Schutzrechts oder der Schutzrechtsanmeldung oder sein Rechtsvörgänger für das Saarland bereits einem Dritten, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder Sitz im Saarland hat, das ausschließliche Recht zur Benutzung des Gegenstands des Schutzrechts oder der Schutzrechtsanmeldung eingeräumt hat, (2) Für Zwangslizenzen an Patenten, die nach diesem Gesetz auf das Saarland erstreckt werden, gilt Absatz 1 entsprechend. § 9 Welterbenutzungsrecht (1) Die Wirkung eines nach diesem Gesetz auf das Saarland erstreckten Patents, Gebrauchsmusters oder einstweiligen Schutzes einer Patentanmeldung tritt im Saarland gegen den nicht ein, der die Erfindung im Zeitpunkt, des Inkrafttretens dieses Gesetzes dort bereits rechtmäßig in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden. (2) Auch im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes tritt die Wirkung eines nach diesem Gesetz auf das Saarland erstreckten Patents, Gebrauchsmusters oder einstweiligen Schutzes einer Patentanmeldung gegen Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Saarland nicht ein, die die Erfindung dort bereits am 1. Juni 1958 rechtmäßig in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatten. Auf Antrag kann das Deutsche Patentamt angemessene Bedingungen für die Weiterbenutzung der Erfindung im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes festsetzen, sofern die uneingeschränkte Weiterbenutzung zu einer wesentlichen Benachteiligung des Inhabers des Schutzrechts oder der Personen, denen er die Benutzung der Erfindung gestattet hat, führen würde, die bei Abwägung der Interessen der Beteiligten unbillig wäre. (3) Der Antrag nach Absatz 2 ist von dem Inhaber des Schutzrechts oder der Person, der er das ausschließliche Recht zur Benutzung der Erfindung eingeräumt hat, schriftlich an das Deutsche Patentamt zu richten und hat die Tatsachen anzugeben, auf die er gestützt wird. Mit dem Antrag ist eine Gebühr von 350 Deutsche Mark zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt, über den Antrag entscheidet einer der in § 18 des Patentgesetzes bezeichneten Nichtigkeitssenate des Deutschen Patentamts. Auf das Verfahren sind die Bestimmungen des § 37 Abs. 5 und der §§ 38 bis 40 und 42 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden. (4) In dem Verfahren nach Absatz 3 kann das Deutsche Patentamt auf Antrag durch einstweilige Verfügung die Weiterbenutzung der Erfindung von Bedingungen abhängig machen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 vorliegen und eine alsbaldige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile dringend geboten ist. Mit dem Antrag ist eine Gebühr von 300 Deutsche Mark zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. Im übrigen sind die Bestimmungen des § 41 Abs. 2 bis 6 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden. (5) Ist die Erfindung von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Saarland erst in der Zeit zwischen dem 1. Juni 1958 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Saarland rechtmäßig in Benutzung genommen worden, so ist die Weiterbenutzung der Erfindungen im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes nur zu angemessenen Bedingungen zulässig. Auf Antrag eines Beteiligten setzt das Deutsche Patentamt angemessene Bedingungen für die Weiterbenutzung fest. Auf das Verfahren zur Festsetzung der Bedingungen sind die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden. (6) Haben Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Saarland die Erfindung bereits vor der Anmeldung des erstreckten Schutzrechts im Saarland rechtmäßig in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen, so gilt Absatz 1 ohne die Einschränkungen der Absätze 2 bis 5 auch für den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes. § 7 Abs. 3 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden. (7) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 sind auf Personen, die den Gegenstand eines auf das Saarland erstreckten Geschmacksmusters rechtmäßig in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen haben, entsprechend anzuwenden. § 10 Vorbenutzungsrecht Ist die Wirkung eines nach diesem Gesetz auf das Saarland erstreckten Patents, Gebrauchsmusters oder einstweiligen Schutzes einer Patentanmeldung im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch ein Vorbenutzungsrecht eingeschränkt, so gilt diese Einschränkung auch im Saarland. § 11 Offenkundige Vorbenutzung Eine Erfindung, die Gegenstand eines nach diesem Gesetz auf das Saarland erstreckten Patents, Gebrauchsmusters oder einstweiligen Schutzes einer Patentanmeldung ist, gilt auch dann nicht als neu im Sinne des § 2 Satz 1 des Patentgesetzes und des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gebrauchsmustergesetzes, wenn sie zur Zeit der Anmeldung im Saarland bereits so offenkundig benutzt worden ist, daß danach die Benutzung durch andere Sachverständige möglich erscheint. Nr. 24 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959 391 § 12 Zuständigkeit Die Zuständigkeit des Deutschen Patentamts wird auf das Saarland ausgedehnt. DRITTER ABSCIINITT Erstreckmig auf das übrige Bundesgebiet § 13 Erstreckung der Schul/rechte (1) Die Wirkung der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Saarland bestehenden Patente, Warenzeichen und Geschmacksmuster, deren Inhaber in diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz oder Sitz im Saarland haben, erstreckt sich vorbehaltlich der in den §§ 21 bis 23 getroffenen Regelung auf den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ihnen ein Zeitrang vor dem i Juni 195(3 zukommt. Diese Rechte erhalten im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes denselben Zeitlang wie im Saarland. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn nicht bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Antrag auf Aufrechterhaltung des Schutzrechts gemäß § 1 gestellt wird. (3) Absatz 1 gilt ferner nicht 1. für Patente, Warenzeichen und Geschmacksmuster, die auf Grund der französischen Gesetzgebung über das deutsche Vermögen übertragen worden sind, 2. für Warenzeichen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Saarland auf Grund internationaler Registrierung geschützt sind, 3. für Warenzeichen, die nur durch Benutzung entstanden und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht hinterlegt sind. (4) Die Wirkung der in Absatz 1 bezeichneten Patente, die Nahrungs- oder Genußmittel oder auf chemischem Wege hergestellte Stoffe zum Gegenstand haben, erstreckt sich auf den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes nur insoweit, als diese Patente auch Verfahren zur Herstellung der Nahrungs- oder Genußmittel oder Stoffe zum Gegenstand haben. § 14 Erstreckung der Patentanmeldungen (1) Die Wirkung der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beim französischen Patentamt oder beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft der Regierung des Saarlandes eingereichten, in diesem Zeitpunkt noch nicht erledigten Patentanmeldungen, deren Inhaber bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder Sitz im Saarland haben, erstreckt sich vorbehaltlich der in § 21 getroffenen Regelung auf den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn ihnen ein Zeitrang vor dem 1. Juni 1958 zukommt. Diese Anmeldungen erhalten im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes denselben Zeitrang wie im Saarland. (2) Das gleiche gilt für Patente, die auf die in Absatz 1 genannten Anmeldungen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt werden. (3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn nicht bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Antrag auf Aufrechterhaltung der Patentanmeldung oder des auf die Patentanmeldung erteilten Patents gemäß § 3 gestellt wird. (4) Auf Patentanmeldungen, die Nahrungs- oder Genußmittel oder auf chemischem Wege hergestellte Stoffe zum Gegenstand haben, ist § 13 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. § 15 Nachanmeldungen von Schutzrechten beim Deutschen Patentamt (1) Der Gegenstand der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Saarland bestehenden Patente, Patentanmeldungen, Warenzeichen und Geschmacksmuster, denen ein Zeiitrang nach dem 31. Mai 1958 zukommt und deren Inhaber bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder Sitz im Saarland haben, kann noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Deutschen Patentamt mit dem Zeitrang des im Saarland bestehenden Schutzrechts oder der dort bestehenden Schutzrechtsanmeldung angemeldet werden. Weitergehende Prioritätsansprüche auf Grund eines Staatsvertrages bleiben unberührt. (2) Anmeldungen nach Absatz 1 werden wie Anmeldungen behandelt, für die nach Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums in der am 2. Juni 1934 in London revidierten Fassung der Zeitpunkt einer vorangegangenen ausländischen Anmeldung als maßgebend in Anspruch genommen wird. (3) § 27 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden. (4) Ist der Gegenstand der in Absatz 1 bezeichneten Schutzrechte oder Schutzrechtsanmeldungen bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Deutschen Patentamt angemeldet werden, so kann für die Anmeldung oder das auf sie erteilte Schutzrecht noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Zeitrang des im Saarland bestehenden Schutzrechts oder der dort bestehenden Schutzrechtsanmeldung in Anspruch genommen werden. Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. § 16 Beendigung des Schutzes (1) Patente, Warenzeichen, und Geschmacksmuster, die nach diesem Gesetz vom Saarland auf den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt werden, können dort nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie nach § 4 im Saarland nicht mehr geltend gemacht werden können. Jedoch 392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I kann die Schutzdan er eines Warenzeichens nach § 9 des Warenzeichengesetzes verlängert werden mit der Maßgabe, daß die Verlängerung nach Ablauf von 14 Jahren seit dem Tage der Hinterlegung oder letzten Verlängerung zu bewirken ist. Die Verlängerung wirkt auch für das Saarland. (2) Läuft die Schutzdauer eines Warenzeichens innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ab, so kann die Verlängerung noch bis zum Ablauf der sechs Monate bewirkt werden. § 17 An zuwendendes Recht. Aul PaliU. Pciienldiimelclurujeii, Warenzeichen und Cf< d.m.i Usmuster. (iio nach dir sc m Gesetz vom SMiKn.d tiui den übrig":) Cclluagsbereich dieses C fixe, e:s!i<:ki werden, isl «mca im übrigen Ge!luiii!sInvM(!i diese»-, Gesci/os diss Recht anzu-wendr-n, d is n-.rh § 5 für di" im Saarland aufrechterhaltenen Schutzrechte maßgebend ist. § 18 Lizenzverträge Lizenzverträge über im Saarland bestehende Patente, Patentanmeldungen, Warenzeichen und Geschmacksmuster, die nach diesem Gesetz auf den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt werden, werden durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt, soweit sich nicht aus den Lizenzverträgen etwas anderes ergibt. § 19 We i terb en u tzungsrecht (1) Die Wirkung eines nach diesem Gesetz vom Saarland auf den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckten Patents tritt im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen den nicht ein, der die Erfindung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dort bereits rechtmäßig in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwenden. (2) Im übrigen sind die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 bis 6 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß das Weiterbenutzungsrecht auch von Personen geltend gemacht werden kann, die im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz oder Sitz haben. (3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind auf Personen, die den Gegenstand eines auf den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckten Geschmacksmusters rechtmäßig in Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen haben, entsprechend anzuwenden. (4) Die Wirkung eines nach diesem Gesetz vom Saarland auf den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckten Warenzeichens, das nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Warenzeichengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen wäre, tritt im übrigen Geltungsbereicb dieses Gesetzes gegen den nicht ein, der das Zeichen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dort bereits rechtmäßig benutzt hat, eis sei denn, daß sich das Zeichen im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes als Kennzeichen der Waren des Inhabers des erstreckten. Warenzeichens im Verkehr durchgesetzt hat. § 20 Vorbenutzungsrecht Ist die Wirkung eines nach diesem Gesetz vom Saarland auf den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckten Patents im Saarland durch ein Vorbenutzungsrecht eingeschränkt, dessen Inhaber bei Inkrafttreten dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder Sitz im Saarland hat, so gilt diese Einschränkung auch im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes. VIERTER ABSCHNITT übereinstimmende Rechte § 21 Patente, Patentanmeldungen, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster (1) Soweit Patente, Patentanmeldungen, Gebrauchsmuster oder Geschmacksmuster, die nach diesem Gesetz auf das Saarland oder auf den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt werden, übereinstimmen, und infolge der Erstrek-kung zusammentreffen, können die Inhaber dieser Schutzrechte oder Schutzrechtsanmeldungen ohne Rücksicht auf deren Zeitrang Rechte aus den Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen nicht gegeneinander geltend machen. Auf Anfrag kann das Deutsche Patentamt angemessene Bedingungen für die Benutzung des Gegenstands des Schutzrechts oder der Schutzrechtsanmeldung in dem Gebiet, auf das dieses Schutzrecht oder diese Schutzrechtsanmeldung erstreckt worden ist, festsetzen, sofern die uneingeschränkte Benutzung zu einer wesentlichen Benachteiligung des Inhabers des anderen Schutzrechts oder der anderen Schutzrechtsanmeldung oder der Personen, denen er die Benutzung des Gegenstands seines Schutzrechts oder seiner Schutzrechtsanmeldung gestattet hat, führen würde, die bei Abwägung der Interessen der Beteiligten unbillig wäre. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden. (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Rechte gehen jedoch jüngeren Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen vor, die einen Zeitrang nach dem 31. Dezember 1956 haben. Die Bestimmungen der §§ 9 und 19 bleiben unberührt. (3) Soweit Patente, Patentanmeldungen oder Geschmacksmuster, die nach diesem Gesetz aufrechterhalten, aber nicht auf den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt werden, und Patente, Patentanmeldungen, Gebrauchsmuster oder Geschmacksmuster, die nach diesem Gesetz auf das Nr. 24 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959 393 Saarland erstreckt werden, übereinstimmen und infolge der Erstreckung zusammentreffen, können die Inhaber dieser Schulzrechte oder Schutzrecbtsanmel-dungen ohne Rücksicht auf deren Zeitrang im Saarland Rechte aus den Schutzrechten oder Schutzrechtsanmeldungen nicht gegeneinander geltend machen. Jedoch gehen Patente, Patentanmeldungen, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster, die nach diesem Gesetz auf das Saarland erstreckt werden, jüngeren Schutzrechten oder Scbutzrechtsanmeldun-gen vor, die nach diesem Gesetz aufrechterhalten, aber nicht auf den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt werden und einen Zeitrang nach dem 31. Dezember 1956 haben. Die Bestimmungen des § 9 bleiben unberührt. (4) Die Wirkung der nach diesem Gesetz im Saarland aufrechterhaltenen Patente oder Patentanmeldungen, die Nahrungs- oder Genußmittel oder auf chemischem Wege hergestellte Stoffe zum Gegenstand haben, erstreckt sich im Saarland nicht auf Verfahren, die Gegenstand von nach diesem Gesetz auf das Saarland erstreckten Patenten oder Patentanmeldungen sind, und auf nach diesen Verfahren hergestellte Erzeugnisse. § 22 Wan-n /.eichen (1) Treffen Warenzeichen, die vor dem 1. Januar 1957 angemeldet worden sind und nach diesem Gesetz auf das Saarland erstreckt v/erden, infolge der Erstreckung mit übereinstimmenden oder verwechs-lungsfähigen Warenzeichen zusammen, die vor dem 1. Januar 1957 für gleiche oder gleichartige Waren hinterlegt worden sind und nach diesem Gesetz auf den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt weiden, so dürfen beide Warenzeichen im gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes nur mit folgender Maßgabe benutzt werden: 1. Sind beide Warenzeichen vor dem 1. Juni 1958 benutzt worden, so darf das auf den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckte Warenzeichen nur mit einem Zusatz benutzt werden, der geeignet ist, die Gefahr einer Täuschung über die Herkunft der mit dem Warenzeichen versehenen Waren aus dem Geschäftsbetrieb des Zeicheninhabers auszuschließen. 2. Ist nur eines der beiden Warenzeichen vor dem 1. Juni 1958 benutzt worden, so darf das vor diesem Zeitpunkt nicht benutzte Warenzeichen nur mit dem in Nummer 1 bezeichneten Zusatz benutzt werden. 3. Sind beide Warenzeichen vor dem 1. Juni 1958 nicht benutzt worden, so darf das jüngere Warenzeichen nur mit dem in Nummer 1 bezeichneten Zusatz benutzt werden. (2) Treffen Warenzeichen, die nach diesem Gesetz auf das Saarland oder auf den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt werden, infolge der Erstreckung mit übereinstimmenden oder verwechs-lungsfähigen Warenzeichen zusammen, die nach dem 31. Dezember 1956 für gleiche oder gleichartige Waren angemeldet oder hinterlegt worden sind und nach diesem Gesetz erstreckt werden, so dürfen die jüngeren Warenzeichen im gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes nur mit dem in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Zusatz benutzt werden. (3) Treffen Warenzeichen, die nach diesem Gesetz auf das Saarland erstreckt werden, infolge der Ersireckung mit übereinstimmenden oder verwechslungsfähigen Warenzeichen zusammen, die für gleiche oder gleichartige Waren hinterlegt worden sind und nach diesem Gesetz aufrechterhalten, aber nicht auf den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt werden, so dürfen die nicht erstreckten Warenzeichen ohne Rücksicht auf ihren Zoitrang nur mit dem in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Zusatz benutzt werden. § 23 Sonstige Kenuzeidmungsrechte Treffen Warenzeichen, die nach diesem Gesetz auf das Saarland oder auf den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt werden, infolge der Erstreckung mit einer Ausstattung, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen gleicher oder gleichartiger Waren eines anderen gilt, oder mit einem Namen, einer Firma oder der besonderen Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts, eines gewerblichen Unternehmens oder einer Druckschrift, deren sich ein anderer befugterweiise bedient, zusammen, so sind die Bestimmungen des § 22 Abs. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, sofern nicht die besonderen Umstände des einzelnen Falles bei Abwägung der Interessen der Beteiligten eine abweichende Regelung erfordern. § 16 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist anzuwenden. § 24 Aufbrauchsfrist (1) Waren, Verpackungen, Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen, die rechtmäßig mit Warenzeichen oder den in § 23 bezeichneten Kennzeichnungen versehen worden sind, die nach den §§22 und 23 dieses Gesetzes nur mit dem in § 22 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Zusatz benutzt werden dürfen, dürfen noch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgesetzt oder aufgebraucht werden. (2) Sind die Waren, Verpackungen, Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen rechtmäßig mit einem Warenzeichen versehen worden, das nach diesem Gesetz im Saarland aufrechterhalten, aber nicht auf den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt wird, so dürfen sie bis zum Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist nur im Saarland abgesetzt oder aufgebraucht werden. 394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I FÜNFTER ABSCHNITT Nichtigkeitsverfahren und Löschungsverfahren § 25 Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit eines Patents (1) Ein nach diesem Gesetz aufrechterhaltenes Patent wird auf Antrag für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, l.daß der Gegenstand des Patents nach den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften des französischen Rechts nicht patentfähig ist; 2. daß die Erfindung im Saarland bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Gegenstand eines früher angemeldeten Patents ist; 3. daß der wesentliche Inhalt des Patents in seinem bisherigen Geltungsbereich den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne seine Einwilligung entnommen ist. (2) Trifit eine dieser Voraussetzungen nur teilweise zu, so wird die Nichtigkeit durch entsprechende Beschränkung des Patents erklärt. (3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 kann das Patent auch dann für nichtig erklärt werden, wenn das früher angemeldete Patent nach § 1 Abs. 1 nicht mehr gellend gemacht werden kann. § 26 Nichtigkeitsverfaferen (1) Für den Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit eines Patents nach § 25 ist das Landgericht Saarbrücken ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig Gegen die Endurteile des Landgerichts Saarbrücken findet die Berufung an das Oberlandesgericht Saarbrücken statt. Gegen die in der Berufungsinstanz von dem Oberlandesgericht Saarbrücken erlassenen Endurteile ist die Revision an den Bundesgerichtshof zulässig. Eine erweiterte Zulässigkeit von Rechtsmitteln nach den Bestimmungen des § 511 a Abs. 4 und des § 547 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung wird durch die Bestimmung der ausschließlichen Zuständigkeit des Landgerichts Saarbrücken nicht begründet. (2) Auf das Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit eines Patents sind für den ersten und zweiten Rechtszug die Bestimmungen der §§37 bis 40 und des § 42 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken die Gebühren nach den Sätzen berechnet werden, die für das Verfahren in der Berufungsinstanz gelten. Für die Revision sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung anzuwenden. (3) Wird das Patent rechtskräftig ganz oder teilweise für nichtig erklärt, so teilt das Landgericht Saarbrücken dies dem Deutschen Patentamt unter Übermittlung einer Ausfertigung des Urteils mit. (4) Die Parteien können sich im Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit eines Patents vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Saarbrücken vertreten lassen. Zur Vertretung sind die bei einem Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Rechtsanwälte und die Patentanwälte befugt. Den Parteien und ihren Vertretern ist es gestattet, mit einem technischen Beistand zu erscheinen. § 27 Antrag auf Löschung eines Warenzeichens (1) Ein nach diesem Gesetz aufrechterhaltenes Warenzeichen wird auf Antrag gelöscht, 1. wenn das Zeichen nach den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften des französischen Rechts nicht schutzfähig ist; 2. wenn ein übereinstimmendes oder verwechslungsfähiges Zeichen auf Grund einer früheren Hinterlegung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für den Antragsteller für gleiche oder gleichartige Waren im Saarland geschützt ist. (2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 kann das Warenzeichen auch dann gelöscht werden, wenn das früher hinterlegte Zeichen nach § 1 Abs. 1 nicht mehr geltend gemacht werden kann, sofern der Antragsteller Inhaber eines nach diesem Gesetz auf das Saarland erstreckten Warenzeichens ist, das mit dem Zeichen des Antragsgegners übereinstimmt oder verwechslungsfähig ist und für gleiche oder gleichartige Waren eingetragen ist. § 28 Löschungsverfahren (1) Für den Antrag auf Löschung eines Warenzeichens nach § 27 ist das Landgericht Saarbrücken ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. (2) Der Antrag auf Löschung eines Warenzeichens ist durch Klage geltend zu machen und gegen den als Inhaber des Zeichens im Sonderband der Warenzeichenrolle des Deutschen Patentamts Eingetragenen oder seinen Rechtsnachfolger zu richten. § 11 Abs. 3 des Warenzeichengesetzes ist anzuwenden. (3) Im übrigen sind die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 entsprechend anzuwenden. (4) Im Verfahren wegen Löschung eines Warenzeichens vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Saarbrücken können sich die Parteien auch durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, der bei einem anderen Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen ist. § 32 Abs. 5 des Warenzeichengesetzes ist anzuwenden. Nr. 24 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959 395 SECHSTER ABSCHNITT Gebühren § 29 Gebühren für im Saarland aufrechterhaltene Patente (1) Für Palente, die nach § 1 im Saarland aufrechterhalten werden, ist am Anfang des ersten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnenden Jahres sowie jedes folgenden Jahres ihrer Schutzdauer die der Patentdauer entsprechende , Jahresgebühr in Höhe von 10 vom Hundert der in dem Gesetz über die patentamtlichen Gebühren vom 22. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 62) vorgesehenen Gebührensätze zu entrichten. Für das 19. und 20. Jahr der Dauer dieser Patente sind dieselben Gebühren wie für das 18. Patentjahr zu entrichten. Die Gebühren werden auf volle Markbeträge nach oben abgerundet. (2) Auf die Entrichtung der Gebühren sind die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 bis 9 des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden. (3) Patente, für die Gebühren nach Absatz 1 nach Zustellung der amtlichen Nachricht nicht rechtzeitig entrichtet werden, können im Saarland nicht mehr geltend gemacht werden. § 30 Gebühren für die auf das übrige Bundesgebiet erstreckten Patente (1) Für Patente, die nach diesem Gesetz vom Saarland auf den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt werden, ist anstelle der in § 29 vorgesehenen Gebühren am Anfang des ersten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnenden Jahres sowie jedes folgenden Jahres ihrer Schutzdauer die der Patentdauer entsprechende Jahres-gebühr in Höhe von 80 vom Hundert der im Gesetz über die patentamtlichen Gebühren vom 22. Februar 1955 vorgesehenen Gebührensätze zu entrichten. (2) Die Bestimmungen des § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. SIEBENTER ABSCHNITT Schiedsverfahren § 31 Errichtung der Schiedsstelle (1) Beim Deutschen Patentamt wird eine Schiedsstelle errichtet. (2) Die Schiedsstelle kann auch außerhalb ihres Sitzes zusammentreten. § 32 Aufgabe der Schiedsstelle Die Schiedsstelle bat die Aufgabe, auf Antrag eine gütliche Einigung über Fragen zu vermitteln, die sich aus der nach diesem Gesetz vorgesehenen Erstreckung eines Warenzeichens ergeben. § 33 Besetzung der Schiedsstelle (1) Die Schiedsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern oder ihren Vertretern. Der Vorsitzende und die Beisitzer sowie ihre Vertreter sollen die Fähigkeit zum Richteramt nach dem Gerichtsverfassungsgesetz besitzen und auf dem Gebiet des Wettbewerbs- und Warenzeichenrechts erfahren sein. (2) Die Mitglieder der Schiedsstelle werden vom Bundesminister der Justiz berufen. § 34 Anrufung der Schiedsstelle (1) Die Anrufung der Schiedsstelle erfolgt durch schriftlichen Antrag. Der Antrag soll eine kurze Darstellung des Sachverhalts sowie Namen und Anschrift des anderen Beteiligten enthalten. Er soll in zwei Stücken eingereicht werden. (2) Der Antrag wird vom Vorsitzenden der Schiedsstelle dem anderen Beteiligten mit der Aufforderung zugestellt, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu dem Antrag schriftlich zu äußern. § 35 Verfahren vor der Schiedsstelle (1) Auf das Verfahren vor der Schiedsstelle sind die §§ 1035 und 1036 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. § 1034 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß auch Patentanwälte und Erlaubnissen eiininhaber (Artikel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 2. Juli 1949 – WiGBl. S. 179) von der Schiedsstelle nicht zurückgewiesen werden dürfen. (2) Im übrigen bestimmt die Schiedsstelle das Verfahren selbst. § 36 Einigungsvorschlag der Schiedsstelle (1) Die Schiedsstelle faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. (2) Die Schiedsstelle hat den Beteiligten einen Einigungsvorschlag zu machen. Der Einigungsvorschlag ist zu begründen und von sämtlichen Mitgliedern der Schiedsstelle zu unterschreiben. Auf die Möglichkeit des Widerspruchs und die Folgen bei Versäumung der Widerspruchsfrist ist in dem Einigungsvorschlag hinzuweisen. Der Einigungsvorschlag ist den Beteiligten zuzustellen. (3) Der Einigungsvorschlag gilt als angenommen und eine dem Inhalt des Vorschlags entsprechende Vereinbarung als zustande gekommen, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Vorschlags ein schriftlicher Widerspruch eines der Beteiligten bei der Schiedsstelle eingeht. 396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I § 37 Erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens (1) Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist erfolglos beendet, 1. wenn sich der andere Beteiligte innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht geäußert hat; 2. wenn er es abgelehnt hat, sich auf das Verfahren vor der Schiedsstelle einzulassen; 3. wenn innerhalb der Frist des § 36 Abs. 3 ein schriftlicher Widerspruch eines der Beteiligten bei der Schiedsstelle eingegangen ist. (2) Der Vorsitzende der Schiedsstelle teilt die erfolglose Beendigung des Schiedsverfahrens den Beteiligten mit. § 38 Kosten des Schiedsverfahrens (1) Mit dem Antrag auf Anrufung der Schiedsstelle ist eine Gebühr von 20 Deutsche Mark zu entrichten. Wird die Gebühr nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt. (2) Auslagen werden im Verfahren vor der Schiedsstelle nicht erhoben. § 39 Entschädigung der Mitglieder der Schiedsstelle (1) Die Mitglieder der Schiedsstelle erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 und 9 bis 11 des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Beisitzer bei den Gerichten vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 861, 900); § 12 dieses Gesetzes gilt entsprechend. Die Entschädigung wird von dem Präsidenten des Deutschen Patentamts festgesetzt. Für die gerichtliche Festsetzung ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat. (2) Mitglieder der Schiedsstelle, die im öffentlichen Dienst stehen, erhalten ausschließlich Reisekostenvergütung nach den Vorschriften für Bundesbeamte. § 40 Voraussetzungen für die Erhebung der Klage (1) Rechte oder Rechtsverhältnisse, die sich aus der nach diesem Gesetz vorgesehenen Erstreckung eines Warenzeichens ergeben, können im Wege der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist (2) Dies gilt nicht, 1. wenn mit der Klage Rechte aus einer Vereinbarung geltend gemacht werden oder die Klage darauf gestützt wird, daß die Vereinbarung nicht rechtswirksam sei, 2. wenn seit der Anrufung der Schiedsstelle sechs Monate verstrichen sind, 3. wenn die Parteien vereinbart haben, von der Anrufung der Schiedsstelle abzusehen. (3) Einer Vereinbarung nach Absatz 2 Nr. 3 steht es gleich, wenn beide Parteien zur Hauptsache mündlich verhandelt haben, ohne geltend zu machen, daß die Schiedsstelle nicht angerufen worden ist. (4) Der vorherigen Anrufung der Schiedsstelle bedarf es ferner nicht für Anträge auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung. (5) Die Klage ist nach Erlaß eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ohne die Beschränkung des Absatzes 1 zulässig, wenn der Partei nach den §§ 926, 936 der Zivilprozeßordnung eine Frist zur Erhebung der Klage bestimmt worden ist. Auf Antrag kann das Gericht den Parteien unter Anberaumung eines neuen Termins aufgeben, vor diesem Termin die Schiedsstelle zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung anzurufen. ACHTER ABSCHNITT Übergangs- und Schlußbestimmungen § 41 Arbeitnehmererfindungen (1) Auf schutzfähige Erfindungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Saarland von Arbeitnehmern oder Beamten gemacht worden sind, sind nur die Vorschriften über das Schiedsverfahren und das gerichtliche Verfahren des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 756) anzuwenden. Im übrigen verbleibt es bei den bisher im Saarland geltenden Vorschriften (2) Auf technische Verbesserungsvorschläge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Saarland von Arbeitnehmern oder Beamten gemacht worden sind und deren Verwertung vor diesem Zeitpunkt begonnen hat, ist § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen nicht anzuwenden. § 42 Anhängige Verfahren Für gerichtliche Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes über Ansprüche aus einem Recht oder Rechtsverhältnis anhängig sind, auf das dieses Gesetz Anwendung findet, bleiben die Gerichte zuständig, die nach den bisher im Saarland geltenden Vorschriften zuständig waren. § 43 Vertretung und Beratung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (1) Personen, die seit dem 1. Januar 1957 ihren Wohnsitz im Saarland haben und seit diesem Zeitpunkt die Vertretungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vor saarländischen Behörden hauptberuflich für eigene Rechnung aus- Nr. 24 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1959 397 üben, ohne die Voraussetzungen für eine Vertretungstätigkeit vor dem Deutschen Patentamt zu erfüllen, erhalten auf Antrag einen Erlaubnisschein nach § 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 2. Juli 1949 (WiGBl. S. 179), auch wenn ihre Ausbildung den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 und 2 des genannten Gesetzes nicht entspricht. Der Antrag auf Ausstellung des Erlaubnisscheins ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen. Der Erlaubnisschein berechtigt zur Ausübung der in § 9 Abs. 1 des genannten Gesetzes bezeichneten Tätigkeiten. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 6 des genannten Gesetzes sind anzuwenden. (2) Personen, die seit dem 1. Januar 1957 ihren Wohnsitz im Saarland haben und seit diesem Zeitpunkt die Beratungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes im Saarland hauptberuflich für eigene Rechnung ausüben, ohne die Voraussetzungen für eine Beratungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes nach deutschem Recht zu erfüllen, dürfen vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Beratungstätigkeit im gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Die Absicht, die Beratungstätigkeit weiterhin auszuüben, ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Präsidenten des Deutschen Patentamts unter Darlegung der in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen anzuzeigen. Die Bestimmungen des § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 des Patentanwaltsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. § 44 Geltung im Land Berlin Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. § 45 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt im Zeitpunkt des Ablaufs der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 30. Juni 1959. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister der Justiz Schaff er