Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1982  Nr. 25 vom 21.07.1982  - Seite 946 bis 954 - Gesetz über das Asylverfahren (Asylverfahrensgesetz - AsylVfG)

Gesetz über das Asylverfahren (Asylverfahrensgesetz – AsylVfG) 946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I Gesetz über das Asylverfahren (Asylverfahrensgesetz - AsylVfG) Vom 16. Juli 1982 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Erster Abschnitt Grundsätze §1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Schutz als politisch Verfolgte nach Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes beantragen. (2) Dieses Gesetz gilt nicht 1. für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677), 2. für Ausländer im Sinne des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057). §2 Anderweitiger Schutz (1) Ausländer, die bereits in einem anderen Staat Schutz vor Verfolgung gefunden haben, werden nicht als Asylberechtigte anerkannt. (2) Schutz vor Verfolgung hat ein Ausländer gefunden, der sich in einem anderen Staat, in dem ihm keine politische Verfolgung droht, nicht nur vorübergehend aufhalten kann, und wenn nicht zu befürchten ist, daß er in einen Staat abgeschoben wird, in dem ihm politische Verfolgung droht. §3 Rechtsstellung (1) Asylberechtigte genießen im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559). (2) Unberührt bleiben die Vorschriften, die den Asylberechtigten eine günstigere Rechtsstellung einräumen. Zweiter Abschnitt Organisation §4 Bundesamt (1) Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach Maßgabe dieses Gesetzes. (2) Der Bundesminister des Innern bestellt den Leiter des Bundesamtes. Dieser sorgt für die ordnungsgemäße Organisation der Asylverfahren. (3) Über den einzelnen Asylantrag entscheidet ein insoweit weisungsungebundener Bediensteter des Bundesamtes. Der Bedienstete muß mindestens Beamter des gehobenen Dienstes oder vergleichbarer Angestellter sein. (4) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren vor dem Bundesamt näher zu regeln. §5 Bundesbeauftragter (1) Beim Bundesamt wird ein Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten bestellt. (2) Der Bundesbeauftragte kann sich an den Asylverfahren vor dem Bundesamt und vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligen. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen Entscheidungen des Bundesamtes kann er klagen. (3) Der Bundesbeauftragte wird vom Bundesminister des Innern berufen und abberufen. Er muß die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben. (4) Der Bundesbeauftragte ist an Weisungen des Bundesministers des Innern gebunden, der, sofern es sich nicht um Weisungen allgemeiner Art handelt, das Benehmen mit dem Minister des Innern jenes Landes herstellt, in dem sich der Ausländer aufhält oder dem er zugeteilt werden soll. Dritter Abschnitt Asylverfahren §6 Handlungsfähigkeit Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist auch ein Ausländer, der das Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1982 947 16. Lebensjahr vollendet hat und nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht geschäftsunfähig oder aus anderen Gründen als wegen seiner Minderjährigkeit in der Geschäftsfähigkeit beschränkt wäre. §7 Asylantrag (1) Ein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter (Asylantrag) liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen läßt, daß er im Geltungsbereich dieses Gesetzes Schutz vor politischer Verfolgung sucht. (2) Ein Asylantrag ist unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, daß der Ausländer bereits in einem anderen Staat Schutz vor Verfolgung im Sinne des § 2 Abs. 2 gefunden hat. (3) Ist der Ausländer im Besitze eines von einem anderen Staat ausgestellten Reiseausweises nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, so wird vermutet, daß er bereits in einem anderen Staat Schutz vor Verfolgung gefunden hat. §8 Antragstellung (1) Der Asylantrag ist bei der Ausländerbehörde zu stellen. Zuständig ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält. In den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 1 ist die Ausländerbehörde zuständig, an die der Ausländer weitergeleitet worden ist. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann eine oder mehrere Ausländerbehörden als gemeinsam zuständige Ausländerbehörden bestimmen. (2) Der Ausländer muß persönlich bei der Ausländerbehörde erscheinen, sich selbst über die Tatsachen erklären, die seine Furcht vor politischer Verfolgung begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt worden ist. Der Ausländer hat in seinem Besitz befindliche Urkunden oder andere Unterlagen, auf die er sich beruft, vorzulegen. Über die Erklärung des Ausländers ist eine Niederschrift aufzunehmen, die seine wesentlichen Angaben enthält. (3) Folgt der Ausländer einer Ladung zur persönlichen Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht, so leitet die Ausländerbehörde den Asylantrag an das Bundesamt weiter. Das Bundesamt entscheidet nach Aktenlage, wobei auch die Nichtmitwirkung des Ausländers zu würdigen ist. (4) Der Ausländer kann sich von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten und von einem Dolmetscher seiner Wahl begleiten lassen. Von seinen persönlichen Pflichten nach Absatz 2 entbindet dies nicht. (5) Die Ausländerbehörde leitet den Asylantrag unverzüglich dem Bundesamt zu, es sei denn, daß dieser unbeachtlich ist (§7 Abs. 2 und 3, §14 Abs.1). §10 Abs. 4 Satz 1 bleibt unberührt. §9 Asylbegehren an der Grenze (1) Ein Ausländer, der bei einer Grenzbehörde um Asyl nachsucht, ist an die für den Einreiseort zuständige Ausländerbehörde zur Antragstellung weiterzuleiten. In den Fällen des § 7 Abs. 2 und 3 ist dem Ausländer die Einreise zu verweigern. (2) § 8 Abs. 2 und 4 gelten entsprechend. (3) Die Grenzbehörde teilt der Ausländerbehörde die Weiterleitung des Ausländers unverzüglich mit. (4) Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterleitung unverzüglich zu folgen. §10 Verfahren bei unbeachtlichem Asylantrag (1) Ist ein Asylantrag nach § 7 Abs. 2 und 3 oder § 14 Abs. 1 unbeachtlich, ist der Ausländer zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet, wenn er nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung ist oder wenn ihm nicht ungeachtet der Entscheidung über seinen Asylantrag der Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ermöglicht wird. (2) Ist der Ausländer nach Absatz 1 zur Ausreise verpflichtet, droht die Ausländerbehörde ihm die Abschiebung unter Fristsetzung schriftlich an. Eine Anhörung des Ausländers vor Erlaß der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. (3) Gegen die Entscheidung nach Absatz 2 findet kein Widerspruch statt. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Zur Fristwahrung genügt der Eingang des Antrages bei der Ausländerbehörde. Der Ausländer ist auf die Möglichkeit, einen Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung zu stellen, hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Die Abschiebung wird bis zum Ablauf der in Satz 3 bestimmten Frist und bei Antragstellung bis zur unanfechtbaren Entscheidung ausgesetzt. (4) Wird dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprochen, ist der Asylantrag unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten. Die Entscheidung der Ausländerbehörde wird unwirksam. (5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung wegen Nichtweiterleitung des Asylantrages begehrt wird. §11 Verfahren bei offensichtlich unbegründetem Asylantrag (1) Hat das Bundesamt einen Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, ist der Ausländer zur 948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I unverzüglichen Ausreise verpflichtet, wenn er nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung ist oder wenn ihm nicht ungeachtet der Entscheidung über seinen Asylantrag der Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ermöglicht wird. (2) § 10 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden. (3) Wird dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprochen, endet die Ausreisefrist einen Monat nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ablehnung des Asylantrages. §12 Verfahren vor dem Bundesamt (1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise (Vorprüfung). Es hat hierbei den Ausländer persönlich anzuhören. Der Ausländer ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die in seinem Besitz befindlichen Urkunden oder anderen Unterlagen, auf die er sich beruft, vorzulegen. Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die seine wesentlichen Angaben enthält. (2) § 8 Abs. 4 gilt sinngemäß. (3) Die persönliche Anhörung nach Absatz 1 kann in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Asylantragstellung (§ 8) vorgenommen werden. In diesen Fällen brauchen der Ausländer und sein Bevollmächtigter nicht geladen und nicht verständigt zu werden. (4) Von der persönlichen Anhörung nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn 1. der Sachverhalt ausreichend geklärt ist und die Voraussetzungen für eine Anerkennung gegeben sind oder 2. der Ausländer einer Ladung zur persönlichen Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. Wird von der persönlichen Anhörung in den Fällen der Nummer 2 abgesehen, ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben. Äußert sich der Ausländer innerhalb dieser Frist nicht, so entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage, wobei auch die Nichtmitwirkung des Ausländers zu würdigen ist. (5) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, der Länder, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen oder des Sonderbevollmächtigten für Flüchtlingsfragen beim Europarat ausweisen, teilnehmen. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder dessen Vertreter die Anwesenheit gestatten. (6) Die Entscheidung ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen und den Beteiligten mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. (7) Lehnt das Bundesamt den Asylantrag ab, leitet es seine Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde zur Zustellung (§ 28 Abs. 5) zu. (8) Ein Widerspruch findet nicht statt. § 13 Identitätsfeststellung (1) Ist die Identität des Asylbewerbers nicht eindeutig bekannt, so ist sie durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. (2) Nach Absatz 1 gewonnene Unterlagen sind zu vernichten 1. nach unanfechtbarer Anerkennung, 2. zehn Jahre nach unanfechtbarer Ablehnung oder nach Rücknahme des Asylantrages. (3) Das Bundeskriminalamt leistet dem Bundesamt Amtshilfe bei der Auswertung der nach Absatz 1 gewonnenen Unterlagen. Absatz 2 gilt für das Bundeskriminalamt entsprechend. Die Nutzung dieser Unterlagen ist auch zulässig zur Feststellung der Identität oder der Zuordnung von Beweismitteln im Rahmen der Strafverfolgung und der polizeilichen Gefahrenabwehr. §14 Folgeantrag (1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist dieser ungeachtet seiner Bezeichnung nur beachtlich, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. (2) § 4 Abs. 1 und die §§ 6,7,8,10,11,12 und 13 finden Anwendung. §15 Erlöschen (1) Die Anerkennung erlischt, wenn der Ausländer 1. sich freiwillig oder durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt, oder 2. nach Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat, oder 3. auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt. (2) Ist die Anerkennung erloschen, hat der Ausländer den Anerkennungsbescheid und den Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben. § 16 Widerruf und Rücknahme (1) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn 1. die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen oder 2. der Ausländer auf sie verzichtet. Von einem Widerruf nach Nummer 1 ist abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1982 949 Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. (2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschwei-gens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen nicht anerkannt werden könnte. (3) Über Widerruf und Rücknahme entscheidet der Leiter des Bundesamtes oder ein von ihm beauftragter Bediensteter. Im übrigen richtet sich das Verfahren nach § 12 Abs. 1 bis 6 und 8. § 12 Abs. 7 und § 15 Abs. 2 gelten sinngemäß. §17 Besondere Vorschriften für die Zustellung (1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, daß ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und eines angerufenen Gerichts stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen. (2) Der Ausländer muß Zustellungen und Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die er der jeweiligen Stelle mitgeteilt hat, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt, noch einen Empfangsbevollmächtigten benannt hat, oder diesen nicht zugestellt werden kann. Hat er einer der in Absatz 1 genannten Stellen keine Anschrift angezeigt, muß er Zustellungen und Mitteilungen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, die in dem Asylantrag angegeben ist. Kann die Sendung nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. (3) Müßte eine Zustellung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des § 15 Abs. 2 und 3, Abs. 5 Satz 2 und 3 und Abs. 6 des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung. (4) Hat der Ausländer für das Asylverfahren einen Bevollmächtigten bestellt oder einen Empfangsbevollmächtigten benannt, ist in den Fällen des § 28 diesem auch der Bescheid der Ausländerbehörde zuzustellen. (5) Die Ausländerbehörde weist den Ausländer bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hin. § 18 Verbindlichkeit der Entscheidungen Die Entscheidung des Bundesamtes im Asylverfahren ist in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen die Anerkennung rechtserheblich ist. Dies gilt nicht für das Auslieferungsverfahren. Vierter Abschnitt Recht des Aufenthalts Erster Unterabschnitt Aufenthalt während des Asylverfahrens §19 Aufenthalt (1) Einem Ausländer, der Asylantrag gestellt hat, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gestattet. (2) Absatz 1 gilt nicht für Ausländer, die vor Stellung ihres Asylantrags aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sofort vollziehbar oder unanfechtbar ausgewiesen sind. § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 6 und § 22 Abs. 1 gelten sinngemäß. (3) In Fällen, in denen der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder eine Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig ist, ist die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur anzurechnen, wenn der Ausländer unanfechtbar anerkannt worden ist. (4) Eine von der Ausländerbehörde erteilte Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung wird durch die Absätze 1 bis 3 nicht berührt. Die Aufenthaltsgestattung schließt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung aus anderen Gründen während des Asylverfahrens nicht aus. (5) Eine Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks erlischt mit der Stellung eines Asylantrags. §20 Aufenthaltsgestattung (1) Ausländern, die einen Asylantrag gestellt haben, ist der Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschränkt auf den Bezirk der Ausländerbehörde gestattet. (2) Die Aufenthaltsgestattung kann räumlich beschränkt und mit Auflagen versehen werden. Der Ausländer kann insbesondere verpflichtet werden, in einer bestimmten Gemeinde oder in einer bestimmten Unterkunft zu wohnen. Eine Anhörung findet nicht statt. (3) Die Aufenthaltsgestattung erlischt, 1. wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sofort vollziehbar oder unanfechtbar ausgewiesen wird, 2. wenn er den Asylantrag zurücknimmt, 3. wenn keine Ausreiseaufforderung ergeht, mit der unanfechtbaren Ablehnung des Asylantrags, 4. wenn die Ausreisefrist nach § 28 Abs. 2 abgelaufen ist, 5. wenn eine Aufenthaltserlaubnis nach § 29 Abs. 1 erteilt worden ist, 6. wenn die Ausreisefrist nach § 11 Abs. 2 oder 3 abgelaufen ist. 950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I (4) Einem Ausländer, der nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung (§ 19 Abs. 4) ist, wird über die Aufenthaltsgestattung eine Bescheinigung erteilt. Die Bescheinigung ist zu befristen. Die Frist soll sechs Monate nicht überschreiten. (5) Zuständig für die Erteilung der Bescheinigung und für Maßnahmen nach Absatz 2 ist die Ausländerbehörde (§8 Abs. 1). (6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Ausländerbehörde haben keine aufschiebende Wirkung. §21 Aufenthalt bei Folgeantrag (1) Der Aufenthalt eines Ausländers, der einen Folgeantrag gestellt hat, kann schon vor der unanfechtbaren Entscheidung darüber beendet werden, wenn auch unter Würdigung der im Folgeantrag angegebenen Gründe die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Ausländergesetzes nicht gegeben sind. Widerspruch und Klage gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen der Ausländerbehörde haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Die §§ 19, 20 und 28 finden keine Anwendung. (3) Dies gilt nicht, wenn der Folgeantrag mehr als zwei Jahre nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung des Asylantrags gestellt worden ist und sich der Ausländer zum Zeitpunkt der Antragstellung berechtigterweise im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhielt. §22 Aufenthaltsort und Verteilung (1) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, hat keinen Anspruch darauf, sich für die Dauer des Asylverfahrens in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. (2) Die Länder können durch Verwaltungsvereinbarung einen Schlüssel zur Verteilung der Asylbewerber festlegen. Kommt diese Verwaltungsvereinbarung nicht bis zum 31. Oktober 1982 zustande oder fällt sie fort, richtet sich die Verteilung nach folgendem Schlüssel: Baden-Württemberg Bayern Berlin Bremen Hamburg Hessen Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Schleswig-Holstein 15,1 v. H. 17,4v.H. 2,6 v. H. 1,3 v. H. 3,3 v. H. 9,2 v. H. 11,5 v. H. 27,9 v. H. 5,8 v. H. 1,8 v. H. 4,1 v.H. (3) Ein Beauftragter der Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der Länder das Land, in dem Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben, sich aufzuhalten haben (Verteilung). Er wird vom Bundesminister des Innern berufen und abberufen. (4) Die Länder können eine Zentralstelle errichten, die an Stelle des Beauftragten der Bundesregierung das Land bestimmt, in dem Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben, sich aufzuhalten haben. Sobald diese Zentralstelle errichtet ist, gehen die Befugnisse des Beauftragten nach Absatz 3 auf diese über. Fällt die Zentralstelle fort, so gilt Absatz 3. (5) Die zuständige Landesbehörde erläßt die Zuweisungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung. Einer Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. (6) Bei der Zuweisung ist die Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und ihren Kindern unter 18 Jahren zu berücksichtigen. Ausländer, die im Besitz einer von einer Ausländerbehörde erteilten Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung sind, sind dem bisherigen Aufenthaltsland zuzuweisen. (7) Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll die Zuweisungsverfügung auch dem Ausländer bekanntgegeben werden. (8) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der Zuweisungsentscheidung angegebenen Stelle zu begeben. (9) Die Länder sind verpflichtet, die auf Grund der Verteilung zugewiesenen Personen unverzüglich aufzunehmen. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung innerhalb des Landes zu regeln. Die Absätze 5, 6 Satz 1, Absätze 7, 8 und 10 finden entsprechende Anwendung. (10) Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen nach diesen Vorschriften haben keine aufschiebende Wirkung. §23 Gemeinschaftsunterkünfte Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben, sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. §24 Aufnahme der Verbindung mit dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen Einem Ausländer, der Asylantrag gestellt hat, ist Gelegenheit zu geben, sich an den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen zu wenden. §25 Vorübergehendes Verlassen des Aufenthaltsorts (1) Einem Ausländer kann von der Ausländerbehörde erlaubt werden, den Bereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen, wenn zwingende Gründe es erfordern. (2) Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmächtigten, beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen und bei Organisationen, die sich mit der Betreuung von Flüchtlingen befassen, soll die Erlaubnis erteilt werden. Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1982 951 (3) Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen. §26 Hinterlegung des Passes (1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht im Besitz einer von einer Ausländerbehörde erteilten Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung sind, haben für die Dauer des Asylverfahrens ihren ausländischen Paß oder Paßersatz bei der Ausländerbehörde zu hinterlegen. (2) In den Fällen des § 25 Abs. 1 und 2 kann dem Ausländer vorübergehend sein Paß oder ein Paßersatz ausgehändigt werden, wenn dies für eine Reise erforderlich ist. (3) Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung. §27 Ausweispflicht (1) Der Ausländer genügt für die Dauer des Asylverfahrens seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung nach § 20 Abs. 4. (2) Die Bescheinigung berechtigt nicht zum Grenzübertritt. §28 Aufenthaltsbeendende Maßnahmen (1) Hat das Bundesamt den Asylantrag abgelehnt (§12 Abs. 7), so fordert die Ausländerbehörde den Ausländer unverzüglich zur Ausreise auf, setzt ihm eine Ausreisefrist und droht ihm für den Fall, daß er nicht fristgemäß ausreist, die Abschiebung an. Dies gilt nicht, wenn 1. der Ausländer aus anderen Gründen berechtigt ist, sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufzuhalten, 2. dem Ausländer ungeachtet der Ablehnung seines Asylantrags der Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ermöglicht wird. (2) Die Ausreisefrist endet frühestens einen Monat nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ablehnung. (3) Eine Anhörung des Ausländers findet nicht statt. (4) Die Entscheidung ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (5) Die Entscheidung ist dem Ausländer in den Fällen des § 12 Abs. 7 zusammen mit der Ablehnung seines Asylantrags nach § 17 sowie ergänzend nach landesrechtlichen Vorschriften zuzustellen. (6) Ein Widerspruch findet nicht statt. (7) Ist eine Ausreiseaufforderung nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder besteht eine Ausreiseverpflichtung nach § 10 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 und beantragt der Ausländer danach für den Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Aufenthaltserlaubnis, so findet § 21 Abs. 3 Satz 1 des Ausländergesetzes keine Anwendung. (8) § 11 bleibt unberührt. Zweiter Unterabschnitt Aufenthalt nach Anerkennung §29 Aufenthaltserlaubnis (1) Ist ein Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt, so erteilt ihm die Ausländerbehörde eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. (2) Absatz 1 gilt nicht für Ausländer, die vor ihrer Anerkennung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sofort vollziehbar oder unanfechtbar ausgewiesen sind. Fünfter Abschnitt Gerichtsverfahren §30 Objektive Klagehäufung Klagt der Asylbewerber im Falle des § 28 sowohl gegen die Entscheidung des Bundesamtes als auch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde, sind die Klagebegehren in einer Klage zusammen zu verfolgen; die Anfechtungsklage hat aufschiebende Wirkung. Über die Klagen ist in einem gemeinsamen Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden. Eine Abtrennung findet nicht statt. §31 Einzelrichter (1) Die Kammer kann in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein. (2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist. (3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen. (4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. (5) Absatz 1 gilt nicht für Verfahren nach § 80 Abs. 5, § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung. 952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I §32 Zulassungsberufung (1) Gegen das Endurteil des Verwaltungsgerichts in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz steht den Beteiligten die Berufung nur zu, wenn sie in dem Urteil des Verwaltungsgerichts oder durch Beschluß des Oberverwaltungsgerichts zugelassen wird. (2) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht, oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. (3) Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. (4) Die Nichtzulassung der Berufung kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Sie muß das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, müssen innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt werden. Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. (5) Das Verwaltungsgericht kann der Beschwerde nicht abhelfen. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Beschluß, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Oberverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig. Läßt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. (6) Hat die Kammer des Verwaltungsgerichts die Klage als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen, ist die Berufung ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn im Falle des § 30 nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung des Bundesamtes als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist. (7) In dem Verfahren des Oberverwaltungsgerichts findet § 130 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung. (8) Ist die Berufung ausgeschlossen oder nicht zugelassen, findet auch die Revision nicht statt. §33 Erledigung des Verfahrens Ein gerichtliches Verfahren nach diesem Gesetz ist erledigt, wenn es der Kläger trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht mehr betrieben hat. Eines Beschlusses nach § 161 der Verwaltungsgerichtsordnung bedarf es hierzu nicht. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. In der Aufforderung ist der Kläger auf die nach Satz 1 und 3 eintretenden Folgen hinzuweisen. Sechster Abschnitt Strafvorschriften §34 Straftaten (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 9 Abs. 4 einer Weiterleitung nicht unverzüglich folgt; 2. sich einer Maßnahme zur Feststellung seiner Identität nach § 13 Abs. 1 entzieht; 3. eine Zuwiderhandlung gegen eine Aufenthaltsbeschränkung nach § 20 Abs. 1 oder gegen eine Aufenthaltsbeschränkung auf Grund einer vollziehbaren räumlichen Beschränkung der Aufenthaltsgestattung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 wiederholt; 4. einer vollziehbaren Auflage nach § 20 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt; 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 20 Abs. 2 Satz 2 über den Wohnsitz oder die Unterkunft zuwiderhandelt; 6. entgegen § 22 Abs. 8 sich nicht rechtzeitig an die durch vollziehbare Zuweisungsentscheidung angegebene Stelle begibt. (2) Absatz 1 gilt auch für Teilnehmer, die nicht zu den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen gehören. §35 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt ein Ausländer, der einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 20 Abs. 1 oder einer Aufenthaltsbeschränkung auf Grund einer vollziehbaren räumlichen Beschränkung der Aufenthaltsgestattung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Beteiligte, die nicht zu den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen gehören. §36 Verleitung zur mißbräuchlichen Antragstellung (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Ausländer verleitet oder dabei unterstützt, im Asylverfahren bei der Antragstellung (§§ 8, 9 oder 14) oder vor dem Bundesamt (§§12 oder 14) oder im gerichtlichen Verfahren unrichtige oder unvollständige Angaben zu machen, um seine Anerkennung als Asylberechtigter zu ermöglichen, und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen läßt. Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1982 953 (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Beteiligte, die nicht zu den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen gehören. Siebter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften §37 Einschränkung von Grundrechten Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt. §38 Allgemeine Verwaltungsvorschriften Der Bundesminister des Innern erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz. §39 Änderung des Ausländergesetzes Das Ausländergesetz vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1390), wird wie folgt geändert: 1. In § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben, können nur ausgewiesen werden, 1. aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung; 2. wenn ihr Asylantrag unbeachtlich ist; 3. wenn ihr Asylantrag nach § 11 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist; 4. wenn ihr Asylantrag unanfechtbar abgelehnt wurde." 2. § 15 Abs. 3 wird aufgehoben. 3. In § 24 wird nach Absatz 6 a folgender Absatz 6 b eingefügt: "(6 b) Wer einen Arbeitnehmer, der sich zur Durchführung eines Asylverfahrens im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält und eine nach § 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes erforderliche Arbeitserlaubnis nicht besitzt, beschäftigt, hat die Abschiebungskosten oder sonstige Reisekosten zu tragen. Absatz 6 gilt nur, wenn und soweit die Abschiebungskosten oder die sonstigen Reisekosten vom Arbeitgeber nicht beigetrieben werden können." 4. Die §§ 28 bis 46 werden aufgehoben. 5. § 47 a Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen Ausländer zu einer der in § 47 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichneten Handlungen verleitet oder ihn dabei unterstützt und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen läßt." §40 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung § 52 Nr. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 340-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 21 des Gesetzes vom 26. Juni 1981 (BGBl. I S. 553), wird wie folgt gefaßt: "In Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz und wegen Verwaltungsakten der Ausländerbehörde gegen Asylbewerber ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Asylantragsteller mit Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde entweder seinen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3 Satz 1." §41 Zweites Gesetz zur Beschleunigung des Asylverfahrens Das Zweite Gesetz zur Beschleunigung des Asylverfahrens vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1437) wird aufgehoben. §42 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften verwiesen wird, die durch dieses Gesetz außer Kraft treten oder aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes. §43 Übergangsvorschriften 1. Aufenthaltserlaubnisse, die lediglich zur Durchführung des Asylverfahrens erteilt worden sind, gelten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als Aufenthaltsgestattungen. 2. Bereits begonnene Asylverfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. § 1 Abs. 2 Nr. 2 findet auf Asylanträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden sind, keine Anwendung. 3. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt richtet sich nach bisher geltendem Recht, wenn der Verwaltungsakt vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bekanntgegeben worden ist. 4. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung richtet sich nach bisher geltendem Recht, wenn die Entscheidung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist. 5. Hat ein Rechtsbehelf nach bisher geltendem Recht aufschiebende Wirkung, finden die Vorschriften 954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1982, Teil I dieses Gesetzes über den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung keine Anwendung. Landesgesetze über die Zuweisung von Streitigkeiten über die Anerkennung als Asylberechtigter nach dem bisherigen Vierten Abschnitt des Ausländergesetzes in Verbindung mit § 7 des Zweiten Gesetzes zur Beschleunigung des Asylverfahrens vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1437) an ein Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte bleiben bis zum 30. Juni 1983 unberührt. §44 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. §45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Ersten des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. (2) Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft a) §§ 11, 20 Abs. 3 Nr. 6 dieses Gesetzes, b) § 11 Abs. 3 Nr. 3 des Ausländergesetzes in der Fassung des § 39 Nr. 1 dieses Gesetzes. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 16. Juli 1982 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Koschnick Der Bundeskanzler Schmidt Der Bundesminister des Innern Baum Der Bundesminister der Justiz Schmude