Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2017  Nr. 20 vom 18.4.2017  - Seite 801 bis 840 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 2017 Tag 11. 4. 2017 801 G 5702 Nr. 20 Seite Ausgegeben zu Bonn am 18. April 2017 Inhalt Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lageund Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 4100-1, 4100-1, 4101-1, 4101-1, 4101-13, 4110-4, 4120-7, 4121-1, 4121-2, 4125-1, 116-3/1, 4110-4-14, 4110-11, 4121-5, 7610-1, 7610-2-47, 7610-19-1 GESTA: C127 802 11. 4. 2017 Einundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches ­ Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 450-2, 312-2 GESTA: C109 815 11. 4. 2017 Drittes Gesetz zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7830-1 GESTA: F031 817 30. 3. 2017 Erste Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 9231-1-19-3 827 10. 4. 2017 Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2032-1-11-3, 2032-1-11-3 828 10. 4. 2017 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 9500-1-4 833 Hinweis auf andere Verkündungen Rechtsvorschriften der Europäischen Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 840 802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2017 Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)* Vom 11. April 2017 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Handelsgesetzbuchs 4. Nach § 289 werden die folgenden §§ 289a bis 289e eingefügt: ,,§ 289a Ergänzende Vorgaben für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (1) Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 7 des Wertpapiererwerbsund Übernahmegesetzes durch von ihnen ausgegebene stimmberechtigte Aktien in Anspruch nehmen, haben im Lagebericht außerdem anzugeben: 1. die Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals unter gesondertem Ausweis der mit jeder Gattung verbundenen Rechte und Pflichten und des Anteils am Gesellschaftskapital; 2. Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betreffen, auch wenn sie sich aus Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern ergeben können, soweit sie dem Vorstand der Gesellschaft bekannt sind; 3. direkte oder indirekte Beteiligungen am Kapital, die 10 Prozent der Stimmrechte überschreiten; 4. die Inhaber von Aktien mit Sonderrechten, die Kontrollbefugnisse verleihen, und eine Beschreibung dieser Sonderrechte; 5. die Art der Stimmrechtskontrolle, wenn Arbeitnehmer am Kapital beteiligt sind und ihre Kontrollrechte nicht unmittelbar ausüben; 6. die gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen der Satzung über die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und über die Änderung der Satzung; 7. die Befugnisse des Vorstands insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, Aktien auszugeben oder zurückzukaufen; 8. wesentliche Vereinbarungen der Gesellschaft, die unter der Bedingung eines Kontrollwechsels Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 264 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a werden nach dem Komma am Ende die Wörter ,,die zuletzt durch die Richtlinie 2014/102/EU (ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 86) geändert worden ist," eingefügt. 2. In § 285 Nummer 20 in dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter ,,gemäß § 340e Abs. 3 Satz 1" gestrichen. 3. § 289 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter ,,Die gesetzlichen Vertreter" durch die Wörter ,,Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird nach dem Wort ,,Entwicklung" das Semikolon durch das Wort ,,sowie" ersetzt. bb) In Nummer 3 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt. cc) Nummer 4 wird aufgehoben. c) Absatz 4 wird aufgehoben. d) Absatz 5 wird Absatz 4. * Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 1; L 369 vom 24.12.2014, S. 79). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2017 803 infolge eines Übernahmeangebots stehen, und die hieraus folgenden Wirkungen; 9. Entschädigungsvereinbarungen der Gesellschaft, die für den Fall eines Übernahmeangebots mit den Mitgliedern des Vorstands oder mit Arbeitnehmern getroffen sind. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 9 können unterbleiben, soweit sie im Anhang zu machen sind. Sind Angaben nach Satz 1 im Anhang zu machen, ist im Lagebericht darauf zu verweisen. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 8 können unterbleiben, soweit sie geeignet sind, der Gesellschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen; die Angabepflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. (2) Eine börsennotierte Aktiengesellschaft hat im Lagebericht auch auf die Grundzüge des Vergütungssystems der Gesellschaft für die in § 285 Nummer 9 genannten Gesamtbezüge einzugehen. Werden dabei auch Angaben entsprechend § 285 Nummer 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 gemacht, können diese im Anhang unterbleiben. § 289b Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung; Befreiungen (1) Eine Kapitalgesellschaft hat ihren Lagebericht um eine nichtfinanzielle Erklärung zu erweitern, wenn sie die folgenden Merkmale erfüllt: 1. die Kapitalgesellschaft erfüllt die Voraussetzungen des § 267 Absatz 3 Satz 1, 2. die Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d und 3. die Kapitalgesellschaft hat im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt. § 267 Absatz 4 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Wenn die nichtfinanzielle Erklärung einen besonderen Abschnitt des Lageberichts bildet, darf die Kapitalgesellschaft auf die an anderer Stelle im Lagebericht enthaltenen nichtfinanziellen Angaben verweisen. (2) Eine Kapitalgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist unbeschadet anderer Befreiungsvorschriften von der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um eine nichtfinanzielle Erklärung befreit, wenn 1. die Kapitalgesellschaft in den Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens einbezogen ist und 2. der Konzernlagebericht nach Nummer 1 nach Maßgabe des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufgestellt wird und eine nichtfinanzielle Konzernerklärung enthält. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Mutterunternehmen im Sinne von Satz 1 einen gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht nach § 315b Absatz 3 oder nach Maßgabe des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU erstellt und öffentlich zugänglich macht. Ist eine Kapitalgesellschaft nach Satz 1 oder 2 von der Pflicht zur Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung befreit, hat sie dies in ihrem Lagebericht mit einer Erläuterung anzugeben, welches Mutterunternehmen den Konzernlagebericht oder den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht öffentlich zugänglich macht und wo der Bericht in deutscher oder englischer Sprache offengelegt oder veröffentlicht ist. (3) Eine Kapitalgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist auch dann von der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um eine nichtfinanzielle Erklärung befreit, wenn die Kapitalgesellschaft für dasselbe Geschäftsjahr einen gesonderten nichtfinanziellen Bericht außerhalb des Lageberichts erstellt und folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. der gesonderte nichtfinanzielle Bericht erfüllt zumindest die inhaltlichen Vorgaben nach § 289c und 2. die Kapitalgesellschaft macht den gesonderten nichtfinanziellen Bericht öffentlich zugänglich durch a) Offenlegung zusammen mit dem Lagebericht nach § 325 oder b) Veröffentlichung auf der Internetseite der Kapitalgesellschaft spätestens vier Monate nach dem Abschlussstichtag und mindestens für zehn Jahre, sofern der Lagebericht auf diese Veröffentlichung unter Angabe der Internetseite Bezug nimmt. Absatz 1 Satz 3 und die §§ 289d und 289e sind auf den gesonderten nichtfinanziellen Bericht entsprechend anzuwenden. § 289c Inhalt der nichtfinanziellen Erklärung (1) In der nichtfinanziellen Erklärung im Sinne des § 289b ist das Geschäftsmodell der Kapitalgesellschaft kurz zu beschreiben. (2) Die nichtfinanzielle Erklärung bezieht sich darüber hinaus zumindest auf folgende Aspekte: 1. Umweltbelange, wobei sich die Angaben beispielsweise auf Treibhausgasemissionen, den Wasserverbrauch, die Luftverschmutzung, die Nutzung von erneuerbaren und nicht erneuerbaren Energien oder den Schutz der biologischen Vielfalt beziehen können, 2. Arbeitnehmerbelange, wobei sich die Angaben beispielsweise auf die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Geschlechtergleichstellung ergriffen wurden, die Arbeitsbedingungen, die Umsetzung der grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation, die Achtung der Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, informiert und konsultiert zu werden, den sozialen Dialog, die Achtung der Rechte der Gewerkschaften, den Gesundheitsschutz oder die Sicherheit am Arbeitsplatz beziehen können, 3. Sozialbelange, wobei sich die Angaben beispielsweise auf den Dialog auf kommunaler oder 804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2017 regionaler Ebene oder auf die zur Sicherstellung des Schutzes und der Entwicklung lokaler Gemeinschaften ergriffenen Maßnahmen beziehen können, 4. die Achtung der Menschenrechte, wobei sich die Angaben beispielsweise auf die Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen beziehen können, und 5. die Bekämpfung von Korruption und Bestechung, wobei sich die Angaben beispielsweise auf die bestehenden Instrumente zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen können. (3) Zu den in Absatz 2 genannten Aspekten sind in der nichtfinanziellen Erklärung jeweils diejenigen Angaben zu machen, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Kapitalgesellschaft sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die in Absatz 2 genannten Aspekte erforderlich sind, einschließlich 1. einer Beschreibung der von der Kapitalgesellschaft verfolgten Konzepte, einschließlich der von der Kapitalgesellschaft angewandten DueDiligence-Prozesse, 2. der Ergebnisse der Konzepte nach Nummer 1, 3. der wesentlichen Risiken, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft verknüpft sind und die sehr wahrscheinlich schwerwiegende negative Auswirkungen auf die in Absatz 2 genannten Aspekte haben oder haben werden, sowie die Handhabung dieser Risiken durch die Kapitalgesellschaft, 4. der wesentlichen Risiken, die mit den Geschäftsbeziehungen der Kapitalgesellschaft, ihren Produkten und Dienstleistungen verknüpft sind und die sehr wahrscheinlich schwerwiegende negative Auswirkungen auf die in Absatz 2 genannten Aspekte haben oder haben werden, soweit die Angaben von Bedeutung sind und die Berichterstattung über diese Risiken verhältnismäßig ist, sowie die Handhabung dieser Risiken durch die Kapitalgesellschaft, 5. der bedeutsamsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die für die Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft von Bedeutung sind, 6. soweit es für das Verständnis erforderlich ist, Hinweisen auf im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge und zusätzliche Erläuterungen dazu. (4) Wenn die Kapitalgesellschaft in Bezug auf einen oder mehrere der in Absatz 2 genannten Aspekte kein Konzept verfolgt, hat sie dies anstelle der auf den jeweiligen Aspekt bezogenen Angaben nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 in der nichtfinanziellen Erklärung klar und begründet zu erläutern. § 289d Nutzung von Rahmenwerken Die Kapitalgesellschaft kann für die Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung nationale, europäische oder internationale Rahmenwerke nutzen. In der Erklärung ist anzugeben, ob die Kapitalgesellschaft für die Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung ein Rahmenwerk genutzt hat und, wenn dies der Fall ist, welches Rahmenwerk genutzt wurde, sowie andernfalls, warum kein Rahmenwerk genutzt wurde. § 289e Weglassen nachteiliger Angaben (1) Die Kapitalgesellschaft muss in die nichtfinanzielle Erklärung ausnahmsweise keine Angaben zu künftigen Entwicklungen oder Belangen, über die Verhandlungen geführt werden, aufnehmen, wenn 1. die Angaben nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft geeignet sind, der Kapitalgesellschaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen, und 2. das Weglassen der Angaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes und ausgewogenes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Kapitalgesellschaft und der Auswirkungen ihrer Tätigkeit nicht verhindert. (2) Macht eine Kapitalgesellschaft von Absatz 1 Gebrauch und entfallen die Gründe für die Nichtaufnahme der Angaben nach der Veröffentlichung der nichtfinanziellen Erklärung, sind die Angaben in die darauf folgende nichtfinanzielle Erklärung aufzunehmen." 5. Der bisherige § 289a wird § 289f und wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 5 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt: ,,6. bei Aktiengesellschaften im Sinne des Absatzes 1, die nach § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 große Kapitalgesellschaften sind, eine Beschreibung des Diversitätskonzepts, das im Hinblick auf die Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Organs und des Aufsichtsrats in Bezug auf Aspekte wie beispielsweise Alter, Geschlecht, Bildungsoder Berufshintergrund verfolgt wird, sowie der Ziele dieses Diversitätskonzepts, der Art und Weise seiner Umsetzung und der im Geschäftsjahr erreichten Ergebnisse." b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Wenn eine Gesellschaft nach Absatz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 3, kein Diversitätskonzept verfolgt, hat sie dies in der Erklärung zur Unternehmensführung zu erläutern." 6. In § 291 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 292 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird jeweils die Angabe ,,§ 315a Absatz 1" durch die Angabe ,,§ 315e Absatz 1" ersetzt. 7. § 294 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Lageberichte" ein Komma und die Wörter ,,gesonderten nicht- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2017 805 finanziellen Berichte" und nach dem Wort ,,Konzernlageberichte" ein Komma und die Wörter ,,gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichte" eingefügt. b) In Satz 2 wird nach dem Wort ,,Konzernabschlusses" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,Konzernlageberichts" die Wörter ,,und des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts" eingefügt. 8. In § 314 Absatz 1 Nummer 12 in dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter ,,gemäß § 340e Abs. 3 Satz 1" gestrichen. 9. § 315 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 4 wird aufgehoben. bb) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter ,,Die gesetzlichen Vertreter" durch die Wörter ,,Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs" und die Wörter ,,des Satzes 5" durch die Wörter ,,des Satzes 4" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird das Semikolon am Ende durch das Wort ,,und" ersetzt. bb) In Nummer 3 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt. cc) Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben. dd) Folgender Satz wird angefügt: ,,Ist das Mutterunternehmen eine Aktiengesellschaft, hat es im Konzernlagebericht auf die nach § 160 Absatz 1 Nummer 2 des Aktiengesetzes im Anhang zu machenden Angaben zu verweisen." c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt: ,,(3) Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend für nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, wie Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange, soweit sie für das Verständnis des Geschäftsverlaufs oder der Lage des Konzerns von Bedeutung sind. (4) Ist das Mutterunternehmen oder ein in den Konzernabschluss einbezogenes Tochterunternehmen kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, ist im Konzernlagebericht auch auf die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Konzernrechnungslegungsprozess einzugehen." d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5. e) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. 10. Nach § 315 werden die folgenden §§ 315a bis 315d eingefügt: ,,§ 315a Ergänzende Vorschriften für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (1) Mutterunternehmen (§ 290), die einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 7 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes durch von ihnen ausgegebene stimmberechtigte Aktien in Anspruch nehmen, haben im Konzernlagebericht außerdem anzugeben: 1. die Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals unter gesondertem Ausweis der mit jeder Gattung verbundenen Rechte und Pflichten und des Anteils am Gesellschaftskapital; 2. Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betreffen, auch wenn sie sich aus Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern ergeben können, soweit die Beschränkungen dem Vorstand der Gesellschaft bekannt sind; 3. direkte oder indirekte Beteiligungen am Kapital, die 10 Prozent der Stimmrechte überschreiten; 4. die Inhaber von Aktien mit Sonderrechten, die Kontrollbefugnisse verleihen, und eine Beschreibung dieser Sonderrechte; 5. die Art der Stimmrechtskontrolle, wenn Arbeitnehmer am Kapital beteiligt sind und ihre Kontrollrechte nicht unmittelbar ausüben; 6. die gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen der Satzung über die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und über die Änderung der Satzung; 7. die Befugnisse des Vorstands insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, Aktien auszugeben oder zurückzukaufen; 8. wesentliche Vereinbarungen des Mutterunternehmens, die unter der Bedingung eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots stehen, und die hieraus folgenden Wirkungen; 9. Entschädigungsvereinbarungen des Mutterunternehmens, die für den Fall eines Übernahmeangebots mit den Mitgliedern des Vorstands oder mit Arbeitnehmern getroffen sind. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 9 können unterbleiben, soweit sie im Konzernanhang zu machen sind. Sind Angaben nach Satz 1 im Konzernanhang zu machen, ist im Konzernlagebericht darauf zu verweisen. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 8 können unterbleiben, soweit sie geeignet sind, dem Mutterunternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen; die Angabepflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. (2) Ist das Mutterunternehmen eine börsennotierte Aktiengesellschaft, ist im Konzernlagebericht auch auf die Grundzüge des Vergütungssystems für die in § 314 Absatz 1 Nummer 6 genannten Gesamtbezüge einzugehen. Werden dabei auch Angaben entsprechend § 314 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 gemacht, können diese im Konzernanhang unterbleiben. § 315b Pflicht zur nichtfinanziellen Konzernerklärung; Befreiungen (1) Eine Kapitalgesellschaft, die Mutterunternehmen (§ 290) ist, hat ihren Konzernlagebericht um eine nichtfinanzielle Konzernerklärung zu erweitern, wenn die folgenden Merkmale erfüllt sind: 1. die Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, 806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2017 2. für die in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen gilt: a) sie erfüllen die in § 293 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 geregelten Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung nicht und b) bei ihnen sind insgesamt im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt. § 267 Absatz 4 bis 5 sowie § 298 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden. Wenn die nichtfinanzielle Konzernerklärung einen besonderen Abschnitt des Konzernlageberichts bildet, darf die Kapitalgesellschaft auf die an anderer Stelle im Konzernlagebericht enthaltenen nichtfinanziellen Angaben verweisen. (2) Ein Mutterunternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist unbeschadet anderer Befreiungsvorschriften von der Pflicht zur Erweiterung des Konzernlageberichts um eine nichtfinanzielle Konzernerklärung befreit, wenn 1. das Mutterunternehmen zugleich ein Tochterunternehmen ist, das in den Konzernlagebericht eines anderen Mutterunternehmens einbezogen ist, und 2. der Konzernlagebericht nach Nummer 1 nach Maßgabe des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufgestellt wird und eine nichtfinanzielle Konzernerklärung enthält. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das andere Mutterunternehmen im Sinne des Satzes 1 einen gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht nach Absatz 3 oder nach Maßgabe des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU erstellt und öffentlich zugänglich macht. Ist ein Mutterunternehmen nach Satz 1 oder 2 von der Pflicht zur Erstellung einer nichtfinanziellen Konzernerklärung befreit, hat es dies in seinem Konzernlagebericht mit der Erläuterung anzugeben, welches andere Mutterunternehmen den Konzernlagebericht oder den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht öffentlich zugänglich macht und wo der Bericht in deutscher oder englischer Sprache offengelegt oder veröffentlicht ist. (3) Ein Mutterunternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch dann von der Pflicht zur Erweiterung des Konzernlageberichts um eine nichtfinanzielle Konzernerklärung befreit, wenn das Mutterunternehmen für dasselbe Geschäftsjahr einen gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht außerhalb des Konzernlageberichts erstellt und folgende Voraussetzungen erfüllt: 1. der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht erfüllt zumindest die inhaltlichen Vorgaben nach § 315c in Verbindung mit § 289c und 2. das Mutterunternehmen macht den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht öffentlich zugänglich durch a) Offenlegung zusammen mit dem Konzernlagebericht nach § 325 oder b) Veröffentlichung auf der Internetseite des Mutterunternehmens spätestens vier Monate nach dem Abschlussstichtag und mindestens für zehn Jahre, sofern der Konzernlagebericht auf diese Veröffentlichung unter Angabe der Internetseite Bezug nimmt. Absatz 1 Satz 3, die §§ 289d und 289e sowie § 298 Absatz 2 sind auf den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht entsprechend anzuwenden. § 315c Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung (1) Auf den Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung ist § 289c entsprechend anzuwenden. (2) § 289c Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass diejenigen Angaben zu machen sind, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Konzerns sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit auf die in § 289c Absatz 2 genannten Aspekte erforderlich sind. (3) Die §§ 289d und 289e sind entsprechend anzuwenden. § 315d Konzernerklärung zur Unternehmensführung Ein Mutterunternehmen, das eine Gesellschaft im Sinne des § 289f Absatz 1 oder Absatz 3 ist, hat für den Konzern eine Erklärung zur Unternehmensführung zu erstellen und als gesonderten Abschnitt in den Konzernlagebericht aufzunehmen. § 289f ist entsprechend anzuwenden." 11. Der bisherige § 315a wird § 315e. 12. § 317 Absatz 2 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Im Hinblick auf die Vorgaben nach den §§ 289b bis 289e und den §§ 315b und 315c ist nur zu prüfen, ob die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Bericht, die nichtfinanzielle Konzernerklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht vorgelegt wurde. Im Fall des § 289b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist vier Monate nach dem Abschlussstichtag eine ergänzende Prüfung durch denselben Abschlussprüfer durchzuführen, ob der gesonderte nichtfinanzielle Bericht oder der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht vorgelegt wurde; § 316 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Bestätigungsvermerk nur dann zu ergänzen ist, wenn der gesonderte nichtfinanzielle Bericht oder der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Abschlussstichtag vorgelegt worden ist. Die Prüfung der Angaben nach § 289f Absatz 2 und 5 sowie § 315d ist darauf zu beschränken, ob die Angaben gemacht wurden." 13. § 320 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2017 807 ,,Lagebericht" die Wörter ,,und den gesonderten nichtfinanziellen Bericht" eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Konzernlagebericht" ein Komma und die Wörter ,,den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht" und nach dem Wort ,,Lageberichte" ein Komma und die Wörter ,,die gesonderten nichtfinanziellen Berichte" eingefügt. 14. § 325 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 sowie in Absatz 2 werden jeweils die Wörter ,,Die gesetzlichen Vertreter" durch die Wörter ,,Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs" ersetzt. b) Absatz 2a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 315a Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 315e Absatz 1" ersetzt. bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Die Verpflichtung, einen Lagebericht offenzulegen, bleibt unberührt; der Lagebericht nach § 289 muss in dem erforderlichen Umfang auch auf den Einzelabschluss nach Satz 1 Bezug nehmen." c) In Absatz 2b Nummer 3 werden die Wörter ,,Absatz 1 Satz 1 bis 4" durch die Wörter ,,Absatz 1 und 1a Satz 1" ersetzt. d) In Absatz 3 werden die Wörter ,,die gesetzlichen Vertreter" durch die Wörter ,,die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs" ersetzt. 15. Dem § 331 wird folgende Überschrift vorangestellt: ,,Erster Titel Straf- und Bußgeldvorschriften". 16. § 331 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Lagebericht" die Wörter ,,einschließlich der nichtfinanziellen Erklärung, im gesonderten nichtfinanziellen Bericht" eingefügt. b) In Nummer 1a wird die Angabe ,,§ 315a Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 315e Absatz 1" ersetzt. c) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Konzernlagebericht" die Wörter ,,einschließlich der nichtfinanziellen Konzernerklärung, im gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht" eingefügt. d) In Nummer 3a wird die Angabe ,,§ 315 Abs. 1 Satz 6" durch die Wörter ,,§ 315 Absatz 1 Satz 5" ersetzt. 17. § 334 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 3 und 4 wird wie folgt gefasst: ,,3. bei der Aufstellung des Lageberichts oder der Erstellung eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts einer Vorschrift der §§ 289 bis 289b Absatz 1, §§ 289c, 289d, 289e Absatz 2, auch in Verbindung mit § 289b Absatz 2 oder 3, oder des § 289f über den Inhalt des Lageberichts oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts, 4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts oder der Erstellung eines gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts einer Vorschrift der §§ 315 bis 315b Absatz 1, des § 315c, auch in Verbindung mit § 315b Absatz 2 oder 3, oder des § 315d über den Inhalt des Konzernlageberichts oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts,". b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 3b ersetzt: ,,(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Ist die Kapitalgesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt die Geldbuße in den Fällen des Absatzes 1 höchstens den höheren der folgenden Beträge: 1. zwei Millionen Euro oder 2. das Zweifache des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, wobei der wirtschaftliche Vorteil erzielte Gewinne und vermiedene Verluste umfasst und geschätzt werden kann. (3a) Wird gegen eine kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d in den Fällen des Absatzes 1 eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verhängt, beträgt diese Geldbuße höchstens den höchsten der folgenden Beträge: 1. zehn Millionen Euro, 2. 5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes, den die Kapitalgesellschaft in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat oder 3. das Zweifache des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, wobei der wirtschaftliche Vorteil erzielte Gewinne und vermiedene Verluste umfasst und geschätzt werden kann. (3b) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 3a Nummer 2 ist der Betrag der Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 oder der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf das Unternehmen anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU. Handelt es sich bei der Kapitalgesellschaft um ein Mutterunternehmen oder um ein Tochterunternehmen im Sinne des § 290, ist anstelle des Gesamtumsatzes der Kapitalgesellschaft der Gesamtumsatz im Konzernabschluss des Mutterunternehmens maßgeblich, der für den größten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird. Wird der Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen nicht nach den in Satz 1 genannten Vorschriften aufgestellt, ist der Gesamtumsatz nach Maßgabe der den Umsatzerlösen vergleichbaren Posten des Konzernabschlusses zu ermitteln. Ist ein Jahres- oder Konzernabschluss für das maßgebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar, ist der Jahres- oder Konzernabschluss für das unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr maßgeblich; ist auch dieser nicht verfügbar, kann der Gesamtumsatz geschätzt werden." 808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2017 18. Nach § 334 wird folgende Überschrift eingefügt: ,,Zweiter Titel Ordnungsgelder". 19. § 335 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil nach Nummer 2 die Angabe ,,§ 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3" durch die Wörter ,,§ 13e Absatz 2 Satz 5 Nummer 3" ersetzt. b) In Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter ,,juristische Person oder Personenvereinigung" durch das Wort ,,Kapitalgesellschaft" ersetzt. c) Absatz 1b Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Handelt es sich bei der Kapitalgesellschaft um ein Mutterunternehmen oder um ein Tochterunternehmen im Sinne von § 290, ist anstelle des Gesamtumsatzes der Kapitalgesellschaft der Gesamtumsatz im Konzernabschluss des Mutterunternehmens maßgeblich, der für den größten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird." 20. Nach § 335a wird folgende Überschrift eingefügt: ,,Dritter Titel Gemeinsame Vorschriften für Straf-, Bußgeld- und Ordnungsgeldverfahren". 21. § 336 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe ,,289" durch die Angabe ,,289e" ersetzt. b) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 289a Absatz 4" durch die Angabe ,,§ 289f Absatz 4" ersetzt. 22. Nach § 340a Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt: ,,(1a) Ein Kreditinstitut hat seinen Lagebericht um eine nichtfinanzielle Erklärung zu erweitern, wenn es in entsprechender Anwendung des § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 als groß gilt und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt. Wenn die nichtfinanzielle Erklärung einen besonderen Abschnitt des Lageberichts bildet, darf das Kreditinstitut auf die an anderer Stelle im Lagebericht enthaltenen nichtfinanziellen Angaben verweisen. § 289b Absatz 2 bis 4 und die §§ 289c bis 289e sind entsprechend anzuwenden. (1b) Ein Kreditinstitut, das nach Absatz 1 in Verbindung mit § 289f Absatz 1 eine Erklärung zur Unternehmensführung zu erstellen hat, hat darin Angaben nach § 289f Absatz 2 Nummer 6 aufzunehmen, wenn es in entsprechender Anwendung des § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 als groß gilt." 23. § 340i wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird jeweils die Angabe ,,315a" durch die Angabe ,,315e" ersetzt. bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Soweit § 315e Absatz 1 auf § 314 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c verweist, tritt an dessen Stelle § 34 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 37 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 8 Absatz 13 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung." cc) In Satz 5 wird die Angabe ,,§ 315a Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 315e Absatz 1" ersetzt. b) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt: ,,(5) Ein Kreditinstitut, das ein Mutterunternehmen (§ 290) ist, hat den Konzernlagebericht um eine nichtfinanzielle Konzernerklärung zu erweitern, wenn auf die in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen die folgenden Merkmale zutreffen: 1. sie erfüllen die in § 293 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 geregelten Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung nicht und 2. bei ihnen sind insgesamt im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt. § 267 Absatz 4 bis 5, § 298 Absatz 2, § 315b Absatz 2 bis 4 und § 315c sind entsprechend anzuwenden. Wenn die nichtfinanzielle Konzernerklärung einen besonderen Abschnitt des Konzernlageberichts bildet, darf das Kreditinstitut auf die an anderer Stelle im Konzernlagebericht enthaltenen nichtfinanziellen Angaben verweisen. (6) Ein Kreditinstitut, das nach Absatz 1 in Verbindung mit § 315d eine Konzernerklärung zur Unternehmensführung zu erstellen hat, hat darin Angaben nach § 315d in Verbindung mit § 289f Absatz 2 Nummer 6 aufzunehmen, wenn es in entsprechender Anwendung des § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 als groß gilt." 24. § 340n wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 3 und 4 wird wie folgt gefasst: ,,3. bei der Aufstellung des Lageberichts oder der Erstellung eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts einer Vorschrift der §§ 289, 289a, 340a Absatz 1a, auch in Verbindung mit § 289b Absatz 2 oder 3 oder mit den §§ 289c, 289d oder § 289e Absatz 2, oder des § 340a Absatz 1b in Verbindung mit § 289f über den Inhalt des Lageberichts oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts, 4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts oder der Erstellung eines gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts einer Vorschrift der §§ 315, 315a, 340i Absatz 5, auch in Verbindung mit § 315b Absatz 2 oder 3 oder § 315c, oder des § 340i Absatz 6 in Verbindung mit § 315d über den Inhalt des Konzernlageberichts oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts,". b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 3b ersetzt: ,,(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Ist das Kreditinstitut kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt die Geldbuße in den Fällen des Absatzes 1 höchstens den höheren der folgenden Beträge: 1. zwei Millionen Euro oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2017 809 2. das Zweifache des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, wobei der wirtschaftliche Vorteil erzielte Gewinne und vermiedene Verluste umfasst und geschätzt werden kann. (3a) Wird gegen ein Kreditinstitut, das kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d ist, in den Fällen des Absatzes 1 eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verhängt, beträgt diese Geldbuße höchstens den höchsten der folgenden Beträge: 1. zehn Millionen Euro, 2. 5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes, den das Kreditinstitut im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat oder 3. das Zweifache des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, wobei der wirtschaftliche Vorteil erzielte Gewinne und vermiedene Verluste umfasst und geschätzt werden kann. (3b) Als Gesamtumsatz ist anstelle des Betrags der Umsatzerlöse der sich aus dem auf das Kreditinstitut anwendbaren nationalen Recht im Einklang mit Artikel 27 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28 Buchstabe B Nummer 1, 2, 3, 4 und 7 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1; L 316 vom 23.11.1988, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, ergebende Gesamtbetrag, abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern, maßgeblich. Handelt es sich bei dem Kreditinstitut um ein Mutterunternehmen oder um ein Tochterunternehmen im Sinne des § 290, ist anstelle des Gesamtumsatzes des Kreditinstituts der jeweilige Gesamtbetrag im Konzernabschluss des Mutterunternehmens maßgeblich, der für den größten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird. Wird der Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen nicht nach den in Satz 1 genannten Vorschriften aufgestellt, ist der Gesamtumsatz nach Maßgabe der Posten des Konzernabschlusses zu ermitteln, die mit den von Satz 1 erfassten Posten vergleichbar sind. Ist ein Jahres- oder Konzernabschluss für das maßgebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar, ist der Jahres- oder Konzernabschluss für das unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr maßgeblich; ist auch dieser nicht verfügbar, kann der Gesamtumsatz geschätzt werden." 25. Nach § 341a Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt: ,,(1a) Ein Versicherungsunternehmen hat seinen Lagebericht um eine nichtfinanzielle Erklärung zu erweitern, wenn es in entsprechender Anwendung des § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 als groß gilt und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt. Wenn die nichtfinanzielle Erklärung einen besonderen Abschnitt des Lageberichts bildet, darf das Versicherungsunternehmen auf die an anderer Stelle im Lagebericht enthaltenen nichtfinanziellen Angaben verweisen. § 289b Absatz 2 bis 4 und die §§ 289c bis 289e sind entsprechend anzuwenden. (1b) Ein Versicherungsunternehmen, das nach Absatz 1 in Verbindung mit § 289f Absatz 1 eine Erklärung zur Unternehmensführung zu erstellen hat, hat darin Angaben nach § 289f Absatz 2 Nummer 6 aufzunehmen, wenn es in entsprechender Anwendung des § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 als groß gilt." 26. § 341j wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 wird jeweils die Angabe ,,315a" durch die Angabe ,,315e" ersetzt. b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt: ,,(4) Ein Versicherungsunternehmen, das ein Mutterunternehmen (§ 290) ist, hat den Konzernlagebericht um eine nichtfinanzielle Konzernerklärung zu erweitern, wenn auf die in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen die folgenden Merkmale zutreffen: 1. sie erfüllen die in § 293 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 geregelten Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung nicht und 2. bei ihnen sind insgesamt im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt. § 267 Absatz 4 bis 5, § 298 Absatz 2, § 315b Absatz 2 bis 4 und § 315c sind entsprechend anzuwenden. Wenn die nichtfinanzielle Erklärung einen besonderen Abschnitt des Konzernlageberichts bildet, darf das Versicherungsunternehmen auf die an anderer Stelle im Konzernlagebericht enthaltenen nichtfinanziellen Angaben verweisen. (5) Ein Versicherungsunternehmen, das nach Absatz 1 in Verbindung mit § 315d eine Konzernerklärung zur Unternehmensführung zu erstellen hat, hat darin Angaben nach § 315d in Verbindung mit § 289f Absatz 2 Nummer 6 aufzunehmen, wenn es in entsprechender Anwendung des § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 als groß gilt." 27. § 341n wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 3 und 4 wird wie folgt gefasst: ,,3. bei der Aufstellung des Lageberichts oder der Erstellung eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts einer Vorschrift der §§ 289, 289a, 341a Absatz 1a, auch in Verbindung mit § 289b Absatz 2 oder 3 oder mit den §§ 289c, 289d oder § 289e Absatz 2, oder des § 341a Absatz 1b in Verbindung mit § 289f über den Inhalt des Lageberichts oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts, 4. bei der Aufstellung des Konzernlageberichts oder der Erstellung eines gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts einer Vorschrift der §§ 315, 315a, 341j Absatz 4, auch in Verbindung mit § 315b Absatz 2 oder 3 oder § 315c, oder des § 341j Absatz 5 in Verbindung mit § 315d über den Inhalt des 810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2017 Konzernlageberichts oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts,". b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 3b ersetzt: ,,(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Ist das Versicherungsunternehmen kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt die Geldbuße in den Fällen des Absatzes 1 höchstens den höheren der folgenden Beträge: 1. zwei Millionen Euro oder 2. das Zweifache des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, wobei der wirtschaftliche Vorteil erzielte Gewinne und vermiedene Verluste umfasst und geschätzt werden kann. (3a) Wird gegen ein Versicherungsunternehmen, das kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d ist, in den Fällen des Absatzes 1 eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verhängt, beträgt diese Geldbuße höchstens den höchsten der folgenden Beträge: 1. zehn Millionen Euro, 2. 5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes, den das Versicherungsunternehmen im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat oder 3. das Zweifache des aus der Ordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, wobei der wirtschaftliche Vorteil erzielte Gewinne und vermiedene Verluste umfasst und geschätzt werden kann. (3b) Als Gesamtumsatz ist anstelle des Betrags der Umsatzerlöse der sich aus dem auf das Versicherungsunternehmen anwendbaren nationalen Recht im Einklang mit Artikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, ergebende Gesamtbetrag, abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern, maßgeblich. Handelt es sich bei dem Versicherungsunternehmen um ein Mutterunternehmen oder um ein Tochterunternehmen im Sinne des § 290, ist anstelle des Gesamtumsatzes des Versicherungsunternehmens der jeweilige Gesamtbetrag im Konzernabschluss des Mutterunternehmens maßgeblich, der für den größten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird. Wird der Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen nicht nach der in Satz 1 genannten Vorschrift aufgestellt, ist der Gesamtumsatz nach Maßgabe der Posten des Konzernabschlusses zu ermitteln, die mit den von Satz 1 erfassten Posten vergleichbar sind. Ist ein Jahres- oder Konzernabschluss für das maßgebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar, ist der Jahres- oder Konzernabschluss für das unmittelbar voraus- gehende Geschäftsjahr maßgeblich; ist auch dieser nicht verfügbar, kann der Gesamtumsatz geschätzt werden." 28. In § 342 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 315a Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 315e Absatz 1" ersetzt. Artikel 2 Weitere Änderung des Handelsgesetzbuchs Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 289b wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Ist die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Bericht inhaltlich überprüft worden, ist auch die Beurteilung des Prüfungsergebnisses in gleicher Weise wie die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Bericht öffentlich zugänglich zu machen." 2. Dem § 315b wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Ist die nichtfinanzielle Konzernerklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht inhaltlich überprüft worden, ist auch die Beurteilung des Prüfungsergebnisses in gleicher Weise wie die nichtfinanzielle Konzernerklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht öffentlich zugänglich zu machen." Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 57 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Artikel 75 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,23. Juli 2015" durch die Angabe ,,22. Juli 2015" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,endende" durch das Wort ,,beginnende" ersetzt. 2. Folgender Zweiundvierzigster Abschnitt wird angefügt: ,,Zweiundvierzigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz Artikel 80 Die §§ 264, 285, 289 bis 289f, 291, 292, 294, 314 bis 315e, 317, 320, 325, 331, 334, 335, 336, 340a, 340i, 340n, 341a, 341j, 341n und 342 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des CSR-RichtlinieUmsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte für das Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2017 811 nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Lage- und Konzernlageberichte für das vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahr." Artikel 4 Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt: ,,§ 51 Übergangsregelung zum Umsetzungsgesetz". CSR-Richtlinie- 2. In § 37w Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 315a Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 315e Absatz 1" ersetzt. 3. § 37y wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 315 Abs. 1 Satz 6" durch die Wörter ,,§ 315 Absatz 1 Satz 5" ersetzt. b) In Nummer 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 315a Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 315e Absatz 1" ersetzt. 4. Folgender § 51 wird angefügt: ,,§ 51 Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz Die §§ 37w und 37y in der Fassung des CSRRichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) sind erstmals auf Lageberichte und Konzernlageberichte anzuwenden, die sich auf ein nach dem 31. Dezember 2016 beginnendes Geschäftsjahr beziehen. Auf Lage- und Konzernlageberichte, die sich auf vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahre beziehen, bleiben die §§ 37w und 37y in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung anwendbar." Artikel 7 Änderung des Publizitätsgesetzes Im Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird der Zweiundvierzigste Abschnitt wie folgt geändert: 1. In der Überschrift wird das Wort ,,Übergangsvorschrift" durch das Wort ,,Übergangsvorschriften" ersetzt. 2. Folgender Artikel 81 wird angefügt: ,,Artikel 81 § 289b Absatz 4 und § 315b Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2018 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden." Artikel 5 Änderung der Unternehmensregisterverordnung Die Unternehmensregisterverordnung vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 217), die zuletzt durch Artikel 123 Absatz 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 10 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Reicht eine Kleinstkapitalgesellschaft oder Kleinstgenossenschaft ihre Bilanz beim Betreiber des Bundesanzeigers in einem anderen, zur Archivierung der Daten nicht geeigneten Dateiformat ein, wandelt dieser die Daten im Auftrag des Unternehmens um." 2. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Betreiber kann mit den Daten im Sinn des § 1 Absatz 1 Satz 1 mit Ausnahme der nach § 326 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften oder Kleinstgenossenschaften über diese Verordnung hinausgehende weitere entgeltliche Auskunftsdienstleistungen anbieten; insbesondere kann er eine automatisierte Unterrichtung über neu zugänglich gemachte Daten vorsehen." Artikel 6 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189; 1970 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 wird jeweils die Angabe ,,§ 315a" durch die Angabe ,,§ 315e" ersetzt. 2. In § 13 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz wird die Angabe ,,50 000 Euro" durch die Angabe ,,100 000 Euro" ersetzt. 3. In § 17 Nummer 1a wird die Angabe ,,§ 315a Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 315e Absatz 1" ersetzt. 4. In § 20 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 315 Abs. 1" durch die Wörter ,,§ 315 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3," ersetzt. 5. Dem § 22 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Die §§ 11, 13, 17 und 20 in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Lageund Konzernlageberichte für das vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahr." Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2017 Artikel 8 Änderung des Aktiengesetzes Konzernlageberichte, die sich auf vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahre beziehen, bleiben die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung anwendbar." Artikel 10 Änderung des Genossenschaftsgesetzes Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 111 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Er kann darüber hinaus eine externe inhaltliche Überprüfung der nichtfinanziellen Erklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), der nichtfinanziellen Konzernerklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts (§ 315b des Handelsgesetzbuchs) beauftragen." 2. Dem § 170 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Nach Satz 1 vorzulegen sind auch der gesonderte nichtfinanzielle Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs) und der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs), sofern sie erstellt wurden." 3. Dem § 171 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Der Aufsichtsrat hat auch den gesonderten nichtfinanziellen Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs) und den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs) zu prüfen, sofern sie erstellt wurden." 4. In § 176 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4" durch die Wörter ,,§ 289a Absatz 1 und § 315a Absatz 1" ersetzt. 5. In § 237 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter ,,einer anderen Gewinnrücklage" durch die Wörter ,,einer frei verfügbaren Rücklage" ersetzt. 6. § 283 Nummer 10 wird wie folgt gefasst: ,,10. die Vorlage und Prüfung des Lageberichts, eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts sowie eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts und eines gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts;". Artikel 9 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt: ,,§ 170 Übergangsregelung zum Umsetzungsgesetz". CSR-Richtlinie- 2. Nach § 38 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt: ,,(1b) Der Aufsichtsrat hat auch den gesonderten nichtfinanziellen Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs) zu prüfen, sofern er erstellt wurde." 3. Folgender § 170 wird angefügt: ,,§ 170 Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz § 38 in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) ist erstmals auf Lageberichte und Konzernlageberichte anzuwenden, die sich auf ein nach dem 31. Dezember 2016 beginnendes Geschäftsjahr beziehen. Auf Lage- und Konzernlageberichte, die sich auf vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahre beziehen, bleibt § 38 in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung anwendbar." Artikel 11 Änderung sonstigen Bundesrechts (1) In Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) wird jeweils die Angabe ,,§ 289a" durch die Angabe ,,§ 289f" ersetzt. (2) Die Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 408), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 10 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe ,,§ 315a Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 315e Absatz 1" ersetzt. 2. In § 12 werden die Wörter ,,§ 315 Absatz 1 Satz 1 bis 5" durch die Wörter ,,§ 315 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 3" ersetzt. 3. Dem § 23 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die §§ 10 und 12 in der Fassung des CSRRichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Vor dem Zweiten Abschnitt des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. I S. 1185), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, wird folgender § 26i eingefügt: ,,§ 26i Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz Die §§ 111, 170, 171, 176, 237 und 283 des Aktiengesetzes in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) sind erstmals auf Lage- und Konzernlageberichte anzuwenden, die sich auf ein nach dem 31. Dezember 2016 beginnendes Geschäftsjahr beziehen. Auf Lage- und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2017 813 Geschäftsjahr anzuwenden. Die §§ 10 und 12 in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Lage- und Konzernlageberichte für das vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahr." (3) Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 54 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 23 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 325 Absatz 1 Satz 6" durch die Wörter ,,§ 325 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. 2. Dem § 32 wird folgender Absatz 14 angefügt: ,,(14) § 23 in der Fassung des CSR-RichtlinieUmsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 23 in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung ist unbeschadet des Absatzes 13 letztmals anzuwenden auf Lage- und Konzernlageberichte für das vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahr." (4) Das REIT-Gesetz vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 12 Absatz 1 Satz 1 und § 15 Satz 2 wird jeweils die Angabe ,,§ 315a" durch die Angabe ,,§ 315e" ersetzt. 2. Dem § 23 wird folgender Absatz 13 angefügt: ,,(13) Die §§ 12 und 15 in der Fassung des CSRRichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die §§ 12 und 15 in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Lage- und Konzernlageberichte für das vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahr." (5) Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 10a Absatz 5 Satz 1, 2 und 6 wird jeweils die Angabe ,,§ 315a" durch die Angabe ,,§ 315e" ersetzt. 2. Folgender § 64w wird eingefügt: ,,§ 64w Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz Die §§ 3 und 10a in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) sind erstmals auf Lageberichte und Konzernlageberichte anzuwenden, die sich auf ein nach dem 31. Dezember 2016 beginnendes Geschäftsjahr beziehen. Auf Lage- und Konzernlageberichte, die sich auf vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahre beziehen, bleiben die §§ 3 und 10a in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung anwendbar." (6) Die Prüfungsberichtsverordnung vom 11. Juni 2015 (BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 47 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 315a" durch die Angabe ,,§ 315e" ersetzt. 2. Dem § 71 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) § 47 in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 47 in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf Lageund Konzernlageberichte für das vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahr." (7) Die Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3672) wird wie folgt geändert: 1. Folgender § 11 wird angefügt: ,,§ 11 Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz Anlage 3 Position 004 in der Fassung des CSRRichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) ist erstmals auf Lageberichte und Konzernlageberichte anzuwenden, die sich auf ein nach dem 31. Dezember 2016 beginnendes Geschäftsjahr beziehen. Auf Lage- und Konzernlageberichte, die sich auf vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahre beziehen, bleibt Anlage 3 Position 004 in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung anwendbar." 2. In Anlage 3 Position 004 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe ,,§ 315a HGB" durch die Angabe ,,§ 315e HGB" ersetzt. Artikel 12 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 4 treten am 1. Januar 2019 in Kraft. 814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2017 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 11. April 2017 Der Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z Heiko Maas Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2017 815 Einundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches ­ Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben Vom 11. April 2017 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2017 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 265b die folgenden Angaben eingefügt: ,,§ 265c Sportwettbetrug § 265d § 265e Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben Besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben". nis eines Wettbewerbs des organisierten Sports in regelwidriger Weise beeinflusse und infolgedessen ein rechtswidriger Vermögensvorteil durch eine auf diesen Wettbewerb bezogene öffentliche Sportwette erlangt werde, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Ebenso wird bestraft, wer einem Schieds-, Wertungs- oder Kampfrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines Wettbewerbs des organisierten Sports in regelwidriger Weise beeinflusse und infolgedessen ein rechtswidriger Vermögensvorteil durch eine auf diesen Wettbewerb bezogene öffentliche Sportwette erlangt werde. (5) Ein Wettbewerb des organisierten Sports im Sinne dieser Vorschrift ist jede Sportveranstaltung im Inland oder im Ausland, 1. die von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation oder in deren Auftrag oder mit deren Anerkennung organisiert wird und 2. bei der Regeln einzuhalten sind, die von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation mit verpflichtender Wirkung für ihre Mitgliedsorganisationen verabschiedet wurden. (6) Trainer im Sinne dieser Vorschrift ist, wer bei dem sportlichen Wettbewerb über den Einsatz und die Anleitung von Sportlern entscheidet. Einem Trainer stehen Personen gleich, die aufgrund ihrer beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung wesentlichen Einfluss auf den Einsatz oder die Anleitung von Sportlern nehmen können. § 265d Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (1) Wer als Sportler oder Trainer einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines berufssportlichen Wettbewerbs in wettbewerbswidriger Weise zugunsten des Wettbewerbsgegners beeinflusse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer einem Sportler oder Trainer einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines berufssportlichen Wettbewerbs in wettbewerbswidriger Weise zugunsten des Wettbewerbsgegners beeinflusse. (3) Wer als Schieds-, Wertungs- oder Kampfrichter einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er den Verlauf oder das Ergeb- 2. Nach § 5 Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt: ,,10a. Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (§§ 265c und 265d), wenn sich die Tat auf einen Wettbewerb bezieht, der im Inland stattfindet;". 3. In § 261 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a wird nach der Angabe ,,264," die Angabe ,,265c," eingefügt. 4. Nach § 265b werden die folgenden §§ 265c bis 265e eingefügt: ,,§ 265c Sportwettbetrug (1) Wer als Sportler oder Trainer einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines Wettbewerbs des organisierten Sports zugunsten des Wettbewerbsgegners beeinflusse und infolgedessen ein rechtswidriger Vermögensvorteil durch eine auf diesen Wettbewerb bezogene öffentliche Sportwette erlangt werde, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer einem Sportler oder Trainer einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines Wettbewerbs des organisierten Sports zugunsten des Wettbewerbsgegners beeinflusse und infolgedessen ein rechtswidriger Vermögensvorteil durch eine auf diesen Wettbewerb bezogene öffentliche Sportwette erlangt werde. (3) Wer als Schieds-, Wertungs- oder Kampfrichter einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er den Verlauf oder das Ergeb- 816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2017 nis eines berufssportlichen Wettbewerbs in regelwidriger Weise beeinflusse, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Ebenso wird bestraft, wer einem Schieds-, Wertungs- oder Kampfrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er den Verlauf oder das Ergebnis eines berufssportlichen Wettbewerbs in regelwidriger Weise beeinflusse. (5) Ein berufssportlicher Wettbewerb im Sinne dieser Vorschrift ist jede Sportveranstaltung im Inland oder im Ausland, 1. die von einem Sportbundesverband oder einer internationalen Sportorganisation veranstaltet oder in deren Auftrag oder mit deren Anerkennung organisiert wird, 2. bei der Regeln einzuhalten sind, die von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation mit verpflichtender Wirkung für ihre Mitgliedsorganisationen verabschiedet wurden, und 3. an der überwiegend Sportler teilnehmen, die durch ihre sportliche Betätigung unmittelbar oder mittelbar Einnahmen von erheblichem Umfang erzielen. (6) § 265c Absatz 6 gilt entsprechend. § 265e Besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 265c und 265d mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn 1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder 2. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat." Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung § 100a Absatz 2 Nummer 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2017 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Buchstabe o wird folgender Buchstabe p eingefügt: ,,p) Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter den in § 265e Satz 2 genannten Voraussetzungen,". 2. Die bisherigen Buchstaben p bis t werden die Buchstaben q bis u. Artikel 3 Einschränkung eines Grundrechts Durch Artikel 2 dieses Gesetzes wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 11. April 2017 Der Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z Heiko Maas Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2017 817 Drittes Gesetz zur Änderung der Bundes-Tierärzteordnung* Vom 11. April 2017 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 ärztliche Fortbildung zuständigen Behörde oder Stelle anerkannt worden ist." bb) In dem neuen Satz 5 werden nach dem Wort ,,Berufspraxis" die Wörter ,,oder einer Fortbildung nach Satz 4 Nummer 2" eingefügt. cc) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst: ,,Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die 1. sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht und 2. hinsichtlich des Verfahrens den Anforderungen genügt, die für das Ablegen der Tierärztlichen Prüfung gelten." dd) Nach dem neuen Satz 6 wird folgender Satz eingefügt: ,,Satz 6 Nummer 2 gilt nicht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 etwas anderes bestimmt." ee) Nach dem neuen Satz 8 werden die folgenden Sätze eingefügt: ,,Der Bescheid soll die Fächer benennen, deren Prüfung vorgesehen ist. Zusätzlich ist die Zuordnung der Ausbildung des Antragstellers nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen und auf die Zuordnung der innerstaatlichen tierärztlichen Ausbildung nach Artikel 11 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG hinzuweisen. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Eignungsprüfung innerhalb Die Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193), die zuletzt durch Artikel 379 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1 wird aufgehoben. b) Absatz 1a wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: ,,Zu den Kenntnissen und Fähigkeiten im Sinne des Satzes 3 gehören auch berufsbezogene Kenntnisse und Fähigkeiten, die im Rahmen einer 1. in Teilzeit ausgeübten Tätigkeit oder 2. Fortbildung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe l der Richtlinie 2005/36/EG erworben worden sind und im Falle der Fortbildung nach Nummer 2 nur, wenn die Fortbildung in dem Staat, in dem sie erfolgt ist, von einer in diesem Staat für die tier* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (,,IMI-Verordnung") (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132). 818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2017 von sechs Monaten ab Bekanntgabe des Bescheides abgelegt werden kann." c) Absatz 1b wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 1 wird aufgehoben. bbb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,sich auf Fächer bezieht" durch die Wörter ,,sich hinsichtlich der tierärztlichen Berufstätigkeit auf Fächer bezieht" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Dauer oder Inhalt" durch die Wörter ,,des Inhalts" ersetzt. d) Absatz 1c Satz 7 wird wie folgt gefasst: ,,Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Angaben, die dieses für 1. den Bericht nach Artikel 60 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG und 2. zur Weiterleitung an die Kommission für deren Bericht nach Artikel 60 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG benötigt." e) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die 1. sich auf den Inhalt der Tierärztlichen Prüfung erstreckt und 2. hinsichtlich des Verfahrens den Anforderungen genügt, die für das Ablegen der Tierärztlichen Prüfung gelten. Satz 4 Nummer 2 gilt nicht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 etwas anderes bestimmt." bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Absatz 1a Satz 9 bis 11 gilt entsprechend." f) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,Absatz 1a Satz 5 und 6" werden durch die Wörter ,,Absatz 1a Satz 6" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Absatz 1a Satz 8 bis 11 gilt entsprechend." g) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a und 3b eingefügt: ,,(3a) Liegt im Fall des Absatzes 1a, 2 oder 3 eine tierärztliche Ausbildung vor, die einer tierärztlichen Ausbildung im Inland gleichwertig ist, und bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob die nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen, kann die zuständige Behörde die Prüfung der Sprachkenntnisse anordnen. Der Umfang dieser Prüfung muss in angemessenem Verhältnis zur tierärztlichen Berufstätigkeit stehen. (3b) Liegt im Fall des Absatzes 1a, 2 oder 3 eine tierärztliche Ausbildung vor, die einer tierärztlichen Ausbildung im Inland gleichwertig ist, ist bei berechtigtem Interesse auf Antrag die Gleichwertigkeit eines eingereichten Ausbildungsnachweises gesondert festzustellen, wenn die Approbation trotz der Gleichwertigkeit des Ausbildungsnachweises 1. wegen Nichtvorliegens der für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache oder 2. aus sonstigen Gründen nicht erteilt werden kann oder widerrufen, zurückgenommen oder das Ruhen der Approbation angeordnet worden ist. In dem Bescheid ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsnachweises nicht zur Ausübung des tierärztlichen Berufs oder zur Führung des Titels ,,Tierarzt" oder ,,Tierärztin" berechtigt." h) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 2 werden die Wörter ,,amtlich beglaubigte" gestrichen. bbb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern ,,Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden" ein Komma und die Wörter ,,insbesondere Bescheinigungen darüber, dass die Ausübung des Berufs nicht vorübergehend oder endgültig untersagt worden ist und dass keine Vorstrafen vorliegen," eingefügt. bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Vorlage der Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 5 soll nur verlangt werden, wenn Zweifel an der Richtigkeit des Befähigungsoder Ausbildungsnachweises nach Satz 1 Nummer 2, insbesondere im Hinblick auf die in der Anlage aufgeführte Bezeichnung des Nachweises oder die aufgeführte ausstellende Stelle, bestehen, die ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht anders als durch die Vorlage dieser Bescheinigung ausgeräumt werden können." 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe ,,8, 50, 51 und 56" durch die Angabe ,,8, 50, 51, 56 und 56a" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Des Weiteren können in der Rechtsverordnung Regelungen getroffen werden, die von § 4 Absatz 1a Satz 6 Nummer 2 oder Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 abweichen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2017 819 b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Falle des Erlasses eines Durchführungsrechtsaktes zur Einführung des Europäischen Berufsausweises für den tierärztlichen Beruf nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG 1. die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises, 2. die Übermittlung des Europäischen Berufsausweises an die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, 3. die Einzelheiten des Verfahrens nach Artikel 4a Absatz 1 bis 6 und den Artikeln 4b bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG sowie 4. die Durchführung der nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG erlassenen Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter den Voraussetzungen des Satzes 1 im Hinblick auf die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises im Falle wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 4 Absatz 1b eine Eignungsprüfung oder Fortbildungsmaßnahmen zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede vorzuschreiben sowie die Einzelheiten der Eignungsprüfung zu regeln." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. d) In dem neuen Absatz 3 wird die Angabe ,,Absatz 1" durch die Wörter ,,den Absätzen 1 und 2" ersetzt. 3. In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3" durch die Wörter ,,§ 4 Absatz 1 Nummer 2 oder 3" ersetzt. 4. § 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über die in Absatz 2 genannten Zeiträume hinaus erteilt oder verlängert werden, wenn 1. es im Interesse der tierärztlichen Versorgung liegt oder 2. im begründeten Einzelfall, insbesondere wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller a) unanfechtbar als Asylberechtigte oder Asylberechtigter anerkannt ist, b) eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzt oder c) im Besitz einer Einbürgerungszusicherung ist, der Einbürgerung jedoch Hindernisse entgegenstehen, die die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht selbst beseitigen kann." 5. § 11a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden am Ende die Wörter ,,Mitgliedstaaten niedergelassen" durch die Wörter ,,Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, niedergelassen" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Wird die Meldung nach Satz 1 mittels eines Europäischen Berufsausweises nach Artikel 4a Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG vorgenommen, ist die Meldung abweichend von Satz 2 18 Monate nach Ausstellung des Europäischen Berufsausweises zu erneuern." bb) In dem neuen Satz 5 Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Mitgliedstaat" die Wörter ,,der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben," eingefügt. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Bestätigt die zuständige Behörde dem Dienstleistungserbringer die erstmalige oder erneute Meldung schriftlich, hat er diese Bestätigung bei seiner Tätigkeit im Inland mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Behörde oder der für die Durchführung tierseuchenrechtlicher oder tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften zuständigen Behörde vorzuzeigen. Auf diese Pflicht ist der Dienstleistungserbringer in der Bestätigung der Meldung oder der erneuten Meldung hinzuweisen." d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden die Wörter ,,Die zuständigen Behörden können von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats für jede Erbringung einer Dienstleistung" durch die Wörter ,,Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine der Voraussetzungen für eine Untersagung der Erbringung der Dienstleistungen nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 vorliegt, können die zuständigen Behörden von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats" ersetzt. 820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2017 bb) Satz 4 wird aufgehoben. cc) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter ,,nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG" gestrichen. dd) Folgender Satz wird angefügt: ,,Das Anfordern oder Übermitteln von Informationen nach den Sätzen 3 bis 6 erfolgt nach Artikel 56 Absatz 1, 2 Satz 2 und 3 und Absatz 2a der Richtlinie 2005/36/EG." e) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Die zuständige Behörde kann einem Dienstleistungserbringer die Erbringung der Dienstleistungen untersagen, soweit 1. die Berechtigung zur Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 1 Satz 3 nicht oder nicht mehr besteht, 2. er in dem Staat der Niederlassung nicht oder nicht mehr niedergelassen ist, 3. ihm in dem Staat der Niederlassung die Ausübung des tierärztlichen Berufs, auch vorübergehend, untersagt worden ist, 4. Dienstleistungen ohne Meldung nach Absatz 2 Satz 1 bis 4 erbracht werden oder 5. ein Strafverfahren im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 im Inland oder in dem Staat der Niederlassung eingeleitet worden ist. Eine Untersagung nach Nummer 4 erlischt mit Zugang der Meldung nach Absatz 2 Satz 1 bis 4 bei der zuständigen Behörde." 6. § 12 Absatz 3 wird aufgehoben. 7. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,§ 4 Abs. 1a, Abs. 2, 3 oder Abs. 6 Satz 3" durch die Wörter ,,§ 4 Absatz 1a, 2, 3 oder 6 Satz 4" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,§ 11a Abs. 3 Satz 7" durch die Wörter ,,§ 11a Absatz 3 Satz 6" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Entscheidungen nach § 9a trifft die zuständige Behörde des Landes, das nach den Absätzen 1 oder 2 für die Erteilung der Approbation zuständig ist. Sie übermittelt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ferner die Unterlagen nach § 4 Absatz 1c Satz 4." c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 11a Abs. 3 Satz 5" durch die Wörter ,,§ 11a Absatz 3 Satz 4" ersetzt. d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: ,,(4a) Die zuständigen Behörden unterrichten sich gegenseitig über Meldungen nach § 11a Absatz 2 Satz 1 bis 4, deren Bestätigungen nach § 11a Absatz 2a Satz 1 und Maßnahmen nach § 11a Absatz 5." e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung einer Approbation nach § 4 Absatz 1a, 2 oder 3 sowie über die Rücknahme einer nach diesen Vorschriften erteilten Approbation nach § 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 1 Satz 2 sind dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft mitzuteilen." f) Absatz 6 wird aufgehoben. 8. Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a und 13b eingefügt: ,,§ 13a (1) Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, über den Widerruf, die Rücknahme und das Ruhen einer Approbation oder einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1a sowie über sonstige Verbote oder Beschränkungen der tierärztlichen Berufstätigkeit, sofern die jeweilige behördliche Maßnahme oder gerichtliche Entscheidung vollziehbar oder unanfechtbar ist. (2) Zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben übermittelt die zuständige Behörde an das Binnenmarkt-Informationssystem nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (,,IMI-Verordnung") (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung spätestens drei Tage nach Eintritt der Vollziehbarkeit oder Unanfechtbarkeit der jeweiligen Maßnahme oder Entscheidung die folgenden Angaben: 1. den vollständigen Namen der betroffenen Person einschließlich akademischer Titel, Geburtsdatum und den Namen und den Ort der Niederlassung der tierärztlichen Praxis oder der tierärztlichen Klinik, die die betroffene Person betreibt oder in der sie tätig ist, 2. neben dem Beruf ,,Tierärztin" oder ,,Tierarzt" gegebenenfalls Zusatzbezeichnungen und Fachtierarzttitel, 3. die Bezeichnung der Behörde oder des Gerichts, die oder das die jeweilige Verfügung oder Entscheidung erlassen hat, sowie die Adresse der Behörde, die die Angaben übermittelt, 4. den Inhalt und Umfang sowie den Zeitraum der Wirksamkeit der jeweiligen Maßnahme oder Entscheidung nach Satz 1 und 5. die Rechtsbehelfe, die gegen anfechtbare Maßnahmen oder Entscheidungen nach Satz 1 eingelegt worden sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2017 821 (3) Über die Unterrichtung nach Absatz 1 ist der betroffenen Person ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, aus dem die nach Absatz 2 übermittelten Angaben hervorgehen. Der Bescheid ist der betroffenen Person unverzüglich nach der Unterrichtung nach Absatz 1 bekannt zu geben. Hat die betroffene Person Rechtsbehelf gegen die Unterrichtung nach Absatz 1 eingelegt oder eine Berichtigung der Angaben nach Absatz 2 verlangt, sind die Angaben nach Absatz 2 um den Hinweis auf den jeweiligen Rechtsbehelf oder das Berichtigungsverlangen zu ergänzen. Ferner sind Angaben über solche Rechtsbehelfe gegen anfechtbare Maßnahmen nach Absatz 1 an das Binnenmarkt-Informationssystem nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 zu übermitteln, die nach der Unterrichtung nach Absatz 1 eingelegt worden sind. (4) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person, die die Erteilung der Approbation oder der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1a oder die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation nach diesem Gesetz beantragt hat, im Rahmen des Antrags einen gefälschten Ausbildungsnachweis verwendet hat, übermittelt die zuständige Behörde die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 und zusätzlich die Angabe des Geburtsdatums der betroffenen Person sowie die Angabe, dass diese Person einen gefälschten Ausbildungsnachweis verwendet hat, an das Binnenmarkt-Informationssystem nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012. Diese Übermittlung erfolgt spätestens drei Tage nach Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Entscheidung. Für die Übermittlung gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass der rechtsmittelfähige Bescheid die übermittelten Angaben nach Satz 1 enthalten muss. (5) Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ferner über 1. die Aufhebung einer behördlichen Maßnahme oder gerichtlichen Entscheidung nach Absatz 1 oder den Eintritt ihrer Unwirksamkeit aus sonstigen Gründen, 2. das Datum des Wirksamwerdens der Aufhebung oder des Eintritts der Unwirksamkeit und 3. Änderungen hinsichtlich der Angaben nach Absatz 2 Nummer 4 und teilt der betroffenen Person diese Unterrichtung mit. Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 gilt Absatz 3 entsprechend. (6) Die zuständige Behörde löscht die Angaben nach den Absätzen 2 und 5 Nummer 3 nach Maßgabe des Artikels 56a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG. § 13b Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die die Erteilung einer Approbation nach § 4 oder § 15a oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs nach § 11 Absatz 1a beantragen oder die erstmalige oder erneute Meldung nach § 11a abgeben wollen, können die jeweils erforderlichen Unterlagen und Nachweise auch elektronisch an die zuständige Behörde oder, soweit die Länder hierfür gemeinsame oder einheitliche Stellen eingerichtet haben, an diese übermitteln. Hat die zuständige Behörde begründete Zweifel an der Authentizität einer elektronisch eingereichten Unterlage oder eines elektronisch eingereichten Nachweises, kann sie, soweit sie dies für erforderlich erachtet, die Übermittlung beglaubigter Kopien verlangen." 9. § 15a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5" durch die Wörter ,,§ 4 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5" ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern ,,im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991" die Wörter ,,und im Falle Kroatiens vor dem 8. Oktober 1991" eingefügt. 10. Nach § 15a werden die folgenden §§ 15b und 15c eingefügt: ,,§ 15b (1) Abweichend von § 2 Absatz 1 und 2 genehmigt die zuständige Behörde Antragstellern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, das Ausüben bestimmter tierärztlicher Tätigkeiten, die Teile einer tierärztlichen Berufstätigkeit im Inland umfassen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn 1. der vorgelegte Ausbildungsnachweis a) eine tierärztliche Ausbildung belegt, die an einer Universität oder einer anerkannten gleichwertigen Hochschule erfolgreich abgelegt worden ist, b) in dem Herkunftsmitgliedstaat, in dem er erworben worden ist, ohne Einschränkung zur Ausübung tierärztlicher Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 berechtigt, 2. die Unterschiede zwischen der im Herkunftsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübten tierärztlichen Berufstätigkeit und dem tierärztlichen Beruf im Inland so erheblich sind, dass als Ausgleichsmaßnahme die tierärztliche Ausbildung im Inland vollständig absolviert werden müsste, 822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2017 3. die Teile der tierärztlichen Berufstätigkeit, für die die Genehmigung beantragt wird, sich objektiv von den übrigen tierärztlichen Berufstätigkeiten im Inland trennen lassen, 4. der Antragsteller die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 5 erfüllt und 5. keine zwingenden Gründe des Allgemeinwohls, insbesondere des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, des Tierschutzes oder des Verbraucherschutzes, entgegenstehen. Eine Genehmigung nach Satz 1 darf nicht erteilt werden, wenn dem Antragsteller eine Approbation oder eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs nach § 11 erteilt werden kann. (2) In der Genehmigung sind der Inhalt und Umfang der genehmigten tierärztlichen Tätigkeiten abschließend zu beschreiben. In der Genehmigung ist ferner auf die Verpflichtung des Genehmigungsinhabers nach Artikel 4f Absatz 5 Satz 3 der Richtlinie 2005/36/EG hinzuweisen. (3) Für das Verfahren auf Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 4 Absatz 4, 5 und 6 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 7 sowie die Sätze 2 und 3, letzterer mit der Maßgabe, dass eine Bestätigung darüber, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 38 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden, nicht erforderlich ist, entsprechend. Ferner sind Nachweise vorzulegen, um das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 feststellen zu können. (4) Der Inhaber der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 führt, auch abweichend von § 3, die in dem Herkunftsmitgliedstaat verwendete Berufsbezeichnung in deutscher Übersetzung. Besteht die Gefahr einer Verwechslung mit der im Inland verwendeten Berufsbezeichnung oder sonstigen im Inland verwendeten tierärztlichen Titeln, wird die Berufsbezeichnung zur Klarstellung, dass der Genehmigungsinhaber keine inländische Approbation besitzt, durch einen Klammerzusatz mit der Bezeichnung des Herkunftsmitgliedstaates oder durch die Worte ,,ohne Approbation" ergänzt. Der Genehmigungsinhaber steht hinsichtlich der genehmigten tierärztlichen Tätigkeiten approbierten Tierärzten gleich. Er kann den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln und den geltenden Disziplinarbestimmungen unterworfen werden. (5) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 weggefallen ist. Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 nicht gegeben war. (6) Für die Anordnung des Ruhens der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 8 entsprechend. (7) Die Entscheidungen nach Absatz 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die genehmigte Tätigkeit ausgeübt werden soll. Die Entscheidungen nach den Absätzen 5 und 8 in Verbindung mit § 4 Absatz 1c Satz 2 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die genehmigte Tätigkeit ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Für die Entgegennahme der Verzichtserklärung nach § 10 gilt Satz 2 entsprechend. Die Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung einer Genehmigung nach Absatz 1 sollen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft getroffen werden. (8) § 4 Absatz 1c, die §§ 10, 13a und 13b gelten entsprechend. § 15c (1) Abweichend von § 11a Absatz 1 Satz 1 genehmigt die zuständige Behörde auf Antrag das Ausüben bestimmter tierärztlicher Tätigkeiten, die Teile einer tierärztlichen Berufstätigkeit im Inland umfassen und zur vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen im Inland ausgeübt werden, wenn der Antragsteller zur Ausübung dieser tierärztlichen Tätigkeiten rechtmäßig in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, niedergelassen ist. (2) § 15b gilt mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 4 und Satz 3 entsprechend. § 11a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 gilt mit der Maßgabe, dass 1. an Stelle der Bescheinigung nach § 11a Absatz 2 Satz 5 Nummer 2 der Antragsteller eine Bescheinigung darüber einzureichen hat, dass er in seinem Herkunftsmitgliedstaat rechtmäßig als Berufsangehöriger des Berufs, für dessen Ausübung im Inland er die Genehmigung beantragt, niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und 2. an die Stelle des Berufsqualifikationsnachweises nach § 11a Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 der in § 15a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a genannte Ausbildungsnachweis tritt. (3) Tierärztliche Tätigkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 dürfen erst nach Erteilung der Genehmigung und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 11a erbracht werden. Die Genehmigung ist bei der Erbringung der Dienstleistungen mitzuführen. (4) § 13 Absatz 4 Satz 1 bis 3 und § 15b Absatz 7 Satz 4 gelten entsprechend." 11. In § 16 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 11 Absatz 1 Satz 2 und § 11a" durch die Wörter ,,§ 11 Absatz 1 Satz 2, der §§ 11a, 13a, 15b und 15c" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2017 823 12. Die Anlage wird wie folgt gefasst: ,,Anlage (zu § 4 Absatz 1a Satz 1, 2 und 3 und Absatz 6 Satz 3) Tierärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben 1 Land 2 Ausbildungsnachweis 3 Ausstellende Stelle 4 Zusätzliche Bescheinigung 5 Stichtag België/ Belgique/ Belgien Diploma van dierenarts/ Diplôme de docteur en médecine vétérinaire ­ De universiteiten/ Les universités ­ De bevoegde Examencommissie van de Vlaamse Gemeenschap/ Le Jury compétent d'enseignement de la Communauté française ­ ­ , Veterinární fakulta univerzity v Ceské republice 21.12.1980 1.1.2007 Ceská republika ­ Diplom o ukoncení studia ve studijním programu veterinární lékaství (doktor veterinární medicíny, MVDr.) ­ Diplom o ukoncení studia ve studijním programu veterinární hygiena a ekologie (doktor veterinární medicíny, MVDr.) 1.5.2004 Danmark Bevis for kandidatuddannelsen i veterinærmedicin (cand.med.vet.) Diplom: täitnud veterinaarmeditsiini õppekava Loomaarstikraad Degree in Veterinary Medicine (DVM) Københavns Universitet 21.12.1980 Eesti Eesti Põllumajandusülikool 1.5.2004 Eesti Maaülikool o v 1. 2. ­ Ministerio de Educación y Cultura ­ El rector de una Universidad 1.1.1981 España Título de Licenciado en Veterinaria 1.1.1986 Título de Graduado/ a en Veterinaria ­ El rector de una Universidad 1.1.1986 824 1 Land Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2017 2 Ausbildungsnachweis 3 Ausstellende Stelle 4 Zusätzliche Bescheinigung 5 Stichtag France Diplôme d'Etat de docteur vétérinaire ­ L'Institut d'enseignement supérieur et de recherche en alimentation, santé animale, sciences agronomiques et de l'environnement (Vet Agro Sup) ­ L'Ecole nationale vétérinaire, agroalimentaire et de l'alimentation, Nantes-Atlantique (ONIRIS) ­ L'Ecole nationale vétérinaire d'Alfort ­ L'Ecole nationale vétérinaire de Toulouse 21.12.1980 Hrvatska Diploma "doktor veterinarske Veterinarski fakultet medicine/doktorica veterinarske Sveucilista u Zagrebu medicine" ­ Diploma of Bachelor in/of Veterinary Medicine (MVB) ­ Diploma of Membership of the Royal College of Veterinary Surgeons (MRCVS) 1.7.2013 Ireland 21.12.1980 Island Die in einem anderen Staat, für den die Richtlinie 2005/36/EG gilt, ausgestellten und in dieser Anlage aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise Diploma di laurea in medicina veterinaria Università 1.1.1994 Bescheinigung über den Abschluss einer praktischen Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden Diploma di abilitazione all'esercizio della medicina veterinaria 1.1.1985 Italia Latvija K Veterinrrsta diploms Latvijas Lauksaimniecbas Universitte 1.5.2004 1.5.2004 1.5.1995 Bescheinigung über den Abschluss einer praktischen Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Behörden 1.5.2004 Liechtenstein Die in einem anderen Staat, für den die Richtlinie 2005/36/EG gilt, ausgestellten und in dieser Anlage aufgeführten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise Lietuva 1. Aukstojo mokslo diplomas 1. Lietuvos Veterinarijos Akademija (veterinarijos gydytojo (DVM)) 2. Magistro diplomas (veterinarins medicinos magistro kvalifikacinis laipsnis ir veterinarijos gydytojo profesin kvalifikacija) 2. Lietuvos sveikatos moksl universitetas Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2017 1 Land 2 Ausbildungsnachweis 3 Ausstellende Stelle 4 Zusätzliche Bescheinigung 5 Stichtag 825 Luxembourg Diplôme d'Etat de docteur en médecine vétérinaire Jury d'examen d'Etat Felsoktatási intézmény Kunsill tal-Kiruri Veterinarji 21.12.1980 1.5.2004 1.5.2004 21.12.1980 Magyarország Okleveles állatorvos doktor oklevél (dr. vet) Malta Nederland Lienzja ta' Kirurgu Veterinarju Getuigschrift van met goed gevolg afgelegd diergeneeskundig/ veeartsenijkundig examen Vitnemål for fullført grad candidata/candidatus medicinae veterinariae, short form: cand.med.vet. ­ Diplom-Tierarzt ­ Magister medicinae veterinariae Polska Dyplom lekarza weterynarii Norwegen Norges veterinær-høgskole 1.1.1994 Österreich Universität 1.1.1994 1. Szkola Glówna Gospodarstwa Wiejskiego w Warszawie 2. Akademia Rolnicza we Wroclawiu (1) 3. Uniwersytet Przyrodniczy we Wroclawiu (2) 4. Akademia Rolnicza w Lublinie (3) 5. Uniwersytet Przyrodniczy w Lublinie (4) 6. Uniwersytet Warmisko-Mazurski w Olsztynie 1.5.2004 Portugal ­ Carta de curso de licenciatura em medicina veterinária ­ Carta de mestrado integrado em medicina veterinária Universidade 1.1.1986 România Schweiz Diplom de licen de doctor medic veterinary Eidgenössisches Tierarztdiplom Diplôme fédéral de vétérinaire Diploma federale di veterinario Universiti Eidgenössisches Departement des Innern Département fédéral de l'intérieur Dipartimento federale dell'interno Spricevalo o opravljenem drzavnem izpitu s podrocja veterinarstva 1.1.2007 1.6.2002 Slovenija Diploma, s katero se podeljuje Univerza strokovni naslov "doktor veterinarske medicine/ doktorica veterinarske medicine" Vysokoskolský diplom o udelení akademického titulu "doktor veterinárskeho lekárstva" ("MVDr.") Univerzita 1.5.2004 Slovensko 1.5.2004 826 1 Land Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2017 2 Ausbildungsnachweis 3 Ausstellende Stelle 4 Zusätzliche Bescheinigung 5 Stichtag Suomi/ Finland Sverige United Kingdom Eläinlääketieteen lisensiaatin tutkinto/Veterinärmedicine licentiatexamen Veterinärexamen 1. Bachelor of Veterinary Science (BVSc) 2. Bachelor of Veterinary Science (BVSc) 3. Bachelor of Veterinary Medicine (Vet MB) 4. Bachelor of Veterinary Medicine and Surgery (BVM&S) 5. Bachelor of Veterinary Medicine and Surgery (BVMS) 6. Bachelor of Veterinary Medicine (BvetMed) 7. Bachelor of Veterinary Medicine and Bachelor of Veterinary Surgery (B.V.M., B.V.S.) Yliopisto 1.1.1994 Sveriges Lantbruksuniversitet 1. University of Bristol 2. University of Liverpool 3. University of Cambridge 4. University of Edinburgh 1.1.1994 21.12.1980 5. University of Glasgow 6. University of London 7. University of Nottingham ". Artikel 2 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Bundes-Tierärzteordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 11. April 2017 Der Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft Christian Schmidt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2017 827 Erste Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung Vom 30. März 2017 Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, c, h, v, w und x sowie Nummer 3 Buchstabe c in Verbindung mit § 6 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe w durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) und § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe x durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden: Artikel 1 Die Dritte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der FahrerlaubnisVerordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 940) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 erster Halbsatz werden nach dem Wort ,,für" die Wörter ,,das Land Brandenburg," eingefügt. 2. In der Anlage wird in der vierten Zeile nach den Wörtern ,,der Länder" das Wort ,,Brandenburg," eingefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 30. März 2017 Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur A. Dobrindt 828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2017 Elfte Verordnung zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung Vom 10. April 2017 Auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 43 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung f) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst: ,,§ 21 Zulage für besondere Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege". g) Nach der Angabe zu § 23n wird folgende Angabe zu § 23o eingefügt: ,,§ 23o Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr". h) Die Angabe zu § 25 wird gestrichen. 2. § 3 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. 3. In § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter ,,das U-Boot-Rettungstauchen im Ausbildungszentrum Schiffssicherung der Marinetechnikschule der Bundeswehr in Neustadt/Holstein" durch die Wörter ,,die U-Boot-Rettung im Einsatzausbildungszentrum Schadensabwehr Marine" ersetzt. 4. Die Überschrift des Titels 5 wird wie folgt gefasst: ,,Titel 5 Sonstige einzeln abzugeltende Erschwernisse". 5. § 16a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,Soldaten im" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Zulage beträgt 9,36 Euro pro Stunde. § 9 Absatz 1 gilt entsprechend. Der Einsatz beginnt mit dem Einschleusen und endet mit dem Ausschleusen." 6. Nach § 16a wird folgender § 16b eingefügt: ,,§ 16b Zulage für Ausbildungstätigkeiten im Feuerwehrdienst der Bundeswehr (1) Beamte und Soldaten des Feuerwehrdienstes erhalten für die praktische Ausbildung in Feuerwehrübungshäusern oder vergleichbaren Anlagen, in denen Brandereignisse unter realen Bedingungen simuliert werden, eine Zulage in Höhe von 11,75 Euro pro Stunde. (2) Sie erhalten für die praktische Ausbildung in der Rettung aus Höhen und Tiefen eine Zulage in Höhe von 1,50 Euro pro Stunde. (3) § 9 Absatz 1 gilt entsprechend." 7. Die Überschrift des Titels 6 wird gestrichen. 8. § 17 wird wie folgt gefasst: ,,§ 17 Zulage für Tätigkeiten mit kontaminierten Personen oder Gegenständen (1) Beamte, die bei ihrer Kontroll- oder Ermittlungstätigkeit Fäkalien oder mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminierte Personen oder Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe zu § 26 angefügt: ,,§ 26 Übergangsregelung für Führer oder Ausbilder im Außendienst". 2. Folgender § 26 wird angefügt: ,,§ 26 Übergangsregelung für Führer oder Ausbilder im Außendienst § 23j ist in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung bis zum 31. Mai 2015 weiter anzuwenden." Artikel 2 Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu Titel 5 wird wie folgt gefasst: ,,Titel 5 Sonstige einzeln abzugeltende Erschwernisse". b) Die Angabe zu § 16a wird wie folgt gefasst: ,,§ 16a Zulage für Unterdruckkammerdienst". c) Nach der Angabe zu § 16a wird folgende Angabe zu § 16b eingefügt: ,,§ 16b Zulage für Ausbildungstätigkeiten im Feuerwehrdienst der Bundeswehr". d) Die Angabe zu Titel 6 wird gestrichen. e) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: ,,§ 17 Zulage für Tätigkeiten mit kontaminierten Personen oder Gegenständen". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2017 829 Gegenstände manuell untersuchen, erhalten eine Zulage. (2) Die Zulage erhalten unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. (3) Die Zulage beträgt 11,10 Euro für jeden Tag, an dem eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird, höchstens jedoch 111 Euro monatlich." 9. Dem § 17c wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht für Beamte im Sicherungsdienst des Bundeskriminalamtes." 10. § 21 wird wie folgt gefasst: ,,§ 21 Zulage für besondere Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege (1) Beamte des einfachen und mittleren Dienstes und entsprechende Soldaten, die für die in Absatz 2 oder 3 genannten, besonderen Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege verwendet werden, erhalten eine Zulage. (2) Eine Zulage von monatlich 70 Euro erhält, wer 1. in psychiatrischen oder neurologischen Kliniken, Abteilungen oder auf psychiatrischen oder neurologischen Stationen ständig Patienten mit psychiatrischem oder neurologischem Krankheitsbild pflegt, 2. in psychiatrischen oder neurologischen Kliniken, Abteilungen oder auf psychiatrischen oder neurologischen Stationen in der elektrophysiologischen Funktionsdiagnostik oder in der Röntgendiagnostik tätig ist und ständig Patienten mit psychiatrischen oder neurologischem Krankheitsbild betreut oder 3. ständig Patienten mit psychiatrischem oder neurologischem Krankheitsbild bei der Arbeitstherapie beaufsichtigt oder ständig mit diesen Patienten zu arbeitstherapeutischen Zwecken zusammenarbeitet. (3) Eine Zulage von monatlich 150 Euro erhält, wer überwiegend 1. in der Anästhesiepflege, in der Intensivmedizin oder im Operationsdienst einschließlich der Vorund Nachbereitung tätig ist oder 2. Patienten pflegt, die nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit schweren Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit dem Pflegegrad 3 oder einem höheren Pflegegrad zugeordnet sind. (4) Eine Zulage nach Absatz 2 oder 3 erhält auch, wer die unmittelbare Aufsicht über die vorstehend genannten und ihm ständig unterstellten Beamten und Soldaten wahrnimmt und dessen ständiger Vertreter. (5) Sofern die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 gleichzeitig erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt." 11. § 22 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Eine Zulage erhalten auch Beamte mit Anspruch auf die Zulage nach Nummer 16 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnun- gen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes, wenn sie 1. in einer der in Absatz 2 genannten Einheiten verwendet werden und 2. für diese überwiegend in besonderen Einsätzen mit Spezialtechnik unterstützend tätig sind." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,400 Euro" durch die Angabe ,,500 Euro" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,375 Euro" durch die Angabe ,,469 Euro" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,300 Euro" durch die Angabe ,,375 Euro" ersetzt. dd) In Nummer 4 wird die Angabe ,,260 Euro" durch die Angabe ,,325 Euro" ersetzt. ee) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt: ,,4a. in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus der Bundespolizei 250 Euro monatlich,". ff) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. in einer Mobilen Fahndungseinheit in der Bundespolizei, als Tatbeobachter in einer Beweissicherungsund Festnahmehundertschaft in der Bundespolizei, als überwiegend im Außendienst eingesetzte Observationskraft bei den Sicherheitsdiensten des Bundes oder als überwiegend im Außendienst zur verdeckten Einsatzund Ermittlungsunterstützung eingesetzter Operativtechniker bei den Sicherheitsdiensten des Bundes sowie bei den Polizeibehörden des Bundes 188 Euro monatlich." gg) Die folgenden Sätze werden angefügt: ,,Die Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die sich nach Abschluss eines Auswahlverfahrens in der Ausbildung zu einer unter den Nummern 1 bis 5 genannten Verwendungen befinden. Abweichend von Satz 2 erhalten Angehörige der Mobilen Fahndungseinheiten in der Bundespolizei und überwiegend im Außendienst eingesetzte Operativtechniker bei den Sicherheitsdiensten und bei den Polizeibehörden des Bundes eine Zulage erst nach Abschluss der Ausbildung zu der jeweiligen Verwendung." 830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2017 c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Sofern mehrere Zulagentatbestände nach Absatz 2 erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt." 12. § 23a wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt: ,,(2) Beamte erhalten eine Zulage, wenn sie mit Erregern der Risikogruppe 3 oder 4 nach § 3 der Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514) ohne zusätzliche Barriere unmittelbar an Tieren tätig sind und besondere Schutzmaßnahmen ergreifen müssen. Die Zulage beträgt 5 Euro täglich. Bei einem Einsatz von mehr als vier Stunden täglich erhöht sich die Zulage für jede weitere volle Stunde um 1 Euro; sie beträgt jedoch höchstens 10 Euro. § 9 Absatz 1 gilt entsprechend. Als Einsatzzeit gilt der Zeitraum vom Beginn des Einschleusens bis zum Ende des Ausschleusens. § 19 ist nicht anzuwenden. (3) Sofern die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 gleichzeitig erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt." 13. § 23b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Besatzungsangehörige" durch die Wörter ,,Angehörige der Besatzung" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Besatzungsangehörigen" durch die Wörter ,,Angehörigen der Besatzung" ersetzt. b) In Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort ,,Besatzungsangehörige" durch die Wörter ,,Angehörige der Besatzung" ersetzt. 14. § 23c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Besatzungsangehörige" durch die Wörter ,,Angehörige der Besatzung" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Besatzungsangehörigen" durch die Wörter ,,Angehörigen der Besatzung" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort ,,Besatzungsangehörige" durch die Wörter ,,Angehörige der Besatzung" ersetzt. 15. § 23d wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Besatzungsangehörige" durch die Wörter ,,Angehörige der Besatzung" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Besatzungsangehörigen" durch die Wörter ,,Angehörigen der Besatzung" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort ,,Besatzungsangehörige" durch die Wörter ,,Angehörige der Besatzung" ersetzt. 16. § 23f wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere)" durch das Wort ,,Waffensystemoffiziere" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern ,,zum Führen von" die Wörter ,,ein- oder zweisitzigen" eingefügt und werden die Wörter ,,Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere)" durch das Wort ,,Waffensystemoffiziere" ersetzt. bbb) Die Nummern 2 bis 4 werden wie folgt gefasst: ,,2. sonstige Strahlflugzeugführer, Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen, Luftfahrzeugführer eines Seefernaufklärers, Transportflugzeugführer und Hubschrauberführer der Streitkräfte, soweit nicht von Nummer 3 erfasst, 3. Luftfahrzeugführer der Marine, soweit nicht von Nummer 2 erfasst, Hubschrauberführer der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung und Hubschrauberführer in der fliegerischen Grundschulung des Heeres sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige mit der Erlaubnis zum Einsatz auf Luftfahrzeugen mit Ausnahme der Lufttransportbegleiter 432 Euro monatlich, 372 Euro monatlich, 4. 294 Euro monatlich,". bb) In Satz 2 wird vor der Angabe ,,Nummer 7" die Angabe ,,Satz 1" eingefügt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Werden Luftfahrzeugführer als Fluglehrer verwendet und sind sie im Besitz der maßgebenden Erlaubnis und Berechtigung, erhöht sich 1. der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 2. der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 3. der Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 um 144 Euro, um 108 Euro, um 96 Euro." d) In Absatz 5 Nummer 1 werden nach den Wörtern ,,zum Führen von" die Wörter ,,ein- oder zweisitzigen" eingefügt und werden die Wörter Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2017 831 ,,Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere)" durch das Wort ,,Waffensystemoffiziere" ersetzt. 17. In § 23h Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern ,,der Bundeswehr nach § 23m Absatz 1" werden die Wörter ,,und der Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr nach § 23o" eingefügt. 18. § 23i wird wie folgt gefasst: ,,§ 23i Zulage für Verwendungen im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst (1) Beamte und Soldaten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst oder im Einsatzführungsdienst erhalten eine Zulage. (2) Eine monatliche Zulage in Höhe von 64,41 Euro erhält Flugberatungspersonal in Flugsicherungsstellen. (3) Eine monatliche Zulage in Höhe von 107,37 Euro erhält Flugberatungspersonal in zentralen Stellen oder bei der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung, Flugdienstberatungsoffiziere sowie Einsatzführungsstabsoffiziere mit Radarführungslizenz als Aufsichtspersonal im Einsatzführungsdienst. (4) Eine monatliche Zulage, deren Höhe sich nach dem Belastungswert richtet, erhält 1. das Flugsicherungskontrollpersonal, 2. das lizenzierte Betriebspersonal des Einsatzführungsdienstes, das in militärischen Dienststellen bei der Erarbeitung der Luftlage sowie der Leitung von Luftfahrzeugen verwendet wird und über die örtliche Zulassung verfügt, 3. das übrige Personal des Einsatzführungsdienstes. Der Belastungswert errechnet sich aus den im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre jährlich kontrollierten Flugbewegungen der jeweiligen Flugsicherungs- und Einsatzführungsdienststelle im Verhältnis zum eingesetzten Personal. Bei Platzschließungen von mehr als drei Monaten werden der Berechnung die im Kalenderjahr vor dem in Satz 2 genannten Zeitraum kontrollierten Flugbewegungen zugrunde gelegt. (5) Die Zulage nach Absatz 4 beträgt: Belastungswert (Gruppe) Personal nach Absatz 4 Nummer 1 und 2 Personal nach Absatz 4 Nummer 3 Das Bundesministerium der Verteidigung legt die Zuordnung der betroffenen Dienststellen, einschließlich ihrer disloziert eingesetzten Truppenteile, zu den Gruppen jährlich fest. (6) Die Zulage wird neben der Fliegerzulage nach § 23f nur gewährt, soweit sie diese übersteigt." 19. § 23j Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Verbunkerte Anlagen sind Bauwerke, die 1. nicht über Möglichkeiten einer direkten Zufuhr von natürlichem Licht und Außenluft verfügen und 2. durch besondere bauliche Vorkehrungen dazu bestimmt sind, a) Insassen oder Einrichtungen der Anlage vor Gefahren von außen zu schützen oder b) die Umgebung vor Gefahren durch den Betrieb der Anlage zu schützen." 20. § 23m wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,900 Euro" durch die Angabe ,,1 125 Euro" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,640 Euro" durch die Angabe ,,800 Euro" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,440 Euro" durch die Angabe ,,550 Euro" ersetzt. 21. Nach § 23n wird folgender § 23o eingefügt: ,,§ 23o Zulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr (1) Soldaten erhalten eine Zulage in Höhe von 500 Euro monatlich, wenn sie für die folgenden Einsatzaufgaben ausgebildet sind und entsprechend verwendet werden: 1. Einsatzaufgaben der spezialisierten Kräfte des Heeres mit erweiterter Grundbefähigung, 2. Einsatzaufgaben des Spezialoperationen-Bootsteams, 3. Einsatzaufgaben der spezialisierten ABC-Abwehrkräfte oder 4. Einsatzaufgaben der luftlandefähigen Komponente für den elektronischen Kampf zur Nahunterstützung im Einsatz. (2) Soldaten erhalten eine Zulage in Höhe von 250 Euro monatlich, wenn sie 1. für eine Verwendung nach Absatz 1 ausgebildet werden oder 2. bei Dienststellen mit Aufgaben nach Absatz 1 oder in zentralen Ausbildungseinrichtungen verwendet werden und Soldaten für Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 ausbilden. (3) Sofern mehrere Zulagentatbestände erfüllt sind, wird nur die höchste Zulage gewährt. (4) Die Zulage nach Absatz 1 oder 2 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit mehr als 1 000 (Gruppe I) mehr als 2 000 (Gruppe II) mehr als 4 500 (Gruppe III) mehr als 7 000 (Gruppe IV) 114,53 Euro 42,95 Euro 143,16 Euro 57,26 Euro 171,79 Euro 71,58 Euro 200,42 Euro 85,90 Euro 832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2017 deren Gesamtbetrag die Zulage nach § 23m Absatz 2 Nummer 1 nicht übersteigt." 22. § 25 wird aufgehoben. Artikel 3 Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft und mit Wirkung vom 31. Mai 2015 außer Kraft. (3) Artikel 2 Nummer 11 und 20 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Erschwerniszulagenverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Berlin, den 10. April 2017 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern Thomas de Maizière Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2017 833 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung Vom 10. April 2017 Auf Grund des § 4 Absatz 2 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes, der zuletzt durch Artikel 4 Absatz 120 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) sowie in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: Artikel 1 Änderung der Binnenschifffahrtskostenverordnung ,,(2) Gebührenpflichtig sind die im Gebührenverzeichnis (Anlage) aufgeführten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen. Die Gebührenhöhe zur Berechnung einer Gebühr nach Zeitaufwand beträgt 50 Euro pro Stunde und beteiligtem Mitglied der Schiffsuntersuchungskommission, der Schiffseichung oder der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieses Stundensatzes zu berechnen. Auslagen werden gesondert erhoben." b) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe ,,25 Euro" durch die Angabe ,,50 Euro" und die Angabe ,,13 Euro" durch die Angabe ,,25 Euro" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 3. In § 6 Satz 1 wird die Angabe ,,25 Euro" durch die Angabe ,,50 Euro" ersetzt. 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. Die Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch Artikel 32 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 5. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) In Unterabschnitt 1 werden die Nummern 115 bis 1154 durch die folgenden Nummern 115 bis 1163 ersetzt: Laufende Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Fundstellenhinweis im Anhang Nr. Gebühr Euro ,,115 Individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Zusammenhang mit dem Sicherheitspersonal Anerkennung eines Basislehrgangs Anerkennung eines Auffrischungslehrgangs § 5.03 RheinSchPersV § 5.04 RheinSchPersV 2 2 2 2 50 50 10 10 1151 1152 1153 1154 116 Ausstellung einer Bescheinigung als Erst- § 5.08 Nummer 2 RheinSchPersV helfer Ausstellung einer Bescheinigung als Atemschutzgeräteträger Individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Zusammenhang mit der Sachkunde im Umgang mit Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff Anerkennung eines Lehrgangs Anerkennung eines Auffrischungslehrgangs Ausstellung einer Sachkundebescheinigung § 4a.05 RheinSchPersV § 4a.05 Satz 2 RheinSchPersV § 4a.02 i. V. m. § 4a.04 Nummer 2 oder § 9.05 RheinSchPersV § 5.08 Nummer 3 Satz 1 RheinSchPersV 1161 1162 1163 2 2 2 55 55 15". 834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2017 b) Unterabschnitt 2 wird wie folgt gefasst: Laufende Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Fundstellenhinweis im Anhang Nr. Gebühr Euro ,,201 Erst- und Nachuntersuchung von Fahrzeugen Sonderuntersuchung, freiwillige Untersuchung, Untersuchung von Amts wegen, angesetzte oder angefangene Untersuchung, die nicht durchgeführt werden konnte, sowie Untersuchungen nach Mängelbeseitigung Andere Untersuchungen, Prüfungen und Zulassungen von Gleichwertigkeiten und Abweichungen §§ 9, 10 BinSchUO Anhang II § 2.04 §§ 9, 14 BinSchUO Anhang II §§ 2.08, 2.09, 2.10, 2.11, 2.13 Anhang XII Artikel 4 § 1.03 § 3 Absatz 9, § 15 BinSchUO Anhang II § 2.03 Nummer 2, §§ 2.19, 3.02, § 6.09 Nummer 1, § 9.01 Nummer 2, § 17.07 Nummer 1, § 22.01 BinSchUO Anhang II § 2.03 Nummer 2, §§ 5.02, 6.09 Nummer 2, § 16.06 Nummer 1 Anhang IV § 1.03, § 3.05 § 9 Absatz 1 BinSchUO Anhang II § 3.04 Nummer 7, § 7.01 Nummer 2, § 7.09 Nummer 3, § 8.10 Nummer 2 und 3, § 12.02 Nummer 5 Anhang X § 5.03 Nummer 2 § 9 Absatz 1 BinSchUO Anhang II § 15.03 Nummer 1 Anhang X § 9.04 § 9 Absatz 1 BinSchUO Anhang II § 11.12 Nummer 6 BinSchUO Anhang II §§ 4.01, 4.05, 15.04 Nummer 1, §§ 17.04, 18.04 Anhang III §§ 1.02, 4.01, 5.01, 5.03, 7.03 Nummer 1, § 10.02 Anhang IV § 3.02 Anhang X § 2.02 Nummer 1, § 3.02 Nummer 1, §§ 5.05, 8.06, 9.04 § 4 Absatz 2 BinSchUO i. V. m. Anhang II § 4.02 BinSchUO Anhang II §§ 4.02, 4.03, 15.04 Nummer 2, §§ 17.05, 18.04, 22b.05, 24.04 Nummer 1 Anhang III §§ 4.02, 7.03 Nummer 2, § 10.03 Anhang IV § 3.03 Anhang X § 2.02 Nummer 1, § 3.02 Nummer 1, §§ 5.05, 8.06, 9.04 7 nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand 202 7 203 7 nach Zeitaufwand 204 Probefahrt 7 nach Zeitaufwand 205 Geräuschpegelmessung 7 nach Zeitaufwand 206 Überwachung eines Krängungs- oder Belastungsversuches 7 nach Zeitaufwand 207 Belastungsprobe 7 nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand 208 Messen der Sicherheitsabstände 7 209 Prüfen und Berechnen der Freiborde 7 75 210 Festsetzen der Freiborde 7 155 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2017 Laufende Nummer Abgekürzte Rechtsgrundlage Fundstellenhinweis im Anhang 835 Gebühr Euro Gegenstand Nr. 211 Anbringung oder Erneuerung der Einsenkungsmarken BinSchUO Anhang II § 4.04 Nummer 2 und 5, § 17.09 Anhang X §§ 2.03, 3.03 Anhang XII Artikel 4 § 4.04 Nummer 2, 5 und 7 BinSchUO Anhang II §§ 4.06, 17.09 7 nach Zeitaufwand 212 213 2131 2132 2133 2134 2135 2136 Anbringung der Tiefganganzeiger Fahrtauglichkeitsbescheinigung Ausstellung einer vorläufigen Fahrtauglichkeitsbescheinigung Prüfen und Erteilen einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung 7 nach Zeitaufwand § 14 BinSchUO Anhang II § 2.05 BinSchUO Anhang II § 2.04 7 7 7 7 7 7 28 nach Zeitaufwand 28 28 28 28 Ausfertigung einer Zweitschrift oder AbBinSchUO Anhang II § 2.14 schrift der Fahrtauglichkeitsbescheinigung Bescheinigung einer Nach- oder Sonderuntersuchung Jede Änderung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung Jeder Vermerk über Abweichungen und Zulässigkeiten in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung BinSchUO Anhang II §§ 2.08, 2.09 Nummer 2 BinSchUO Anhang II § 2.07 Anhang XI § 1.01 § 6 BinSchUO i. V. m. Anhang II § 7.04 Nummer 9, §§ 7.13, 12.02, 24.04 Nummer 4 Anhang III §§ 11.03, 11.04 Nummer 2 Anhang IV §§ 5.03, 5.04 Nummer 2 Anhang X § 4.01 Nummer 2, § 4.02 Anhang XI § 1.01 Anhang XII Artikel 6 §§ 4, 6 Nummer 2 2137 BinSchUO Anhang II Verlängerung der Gültigkeit einer Fahr§ 2.09 Nummer 2 tauglichkeitsbescheinigung auf begründeten Antrag ohne vorausgehende Untersuchung Prüfung und Siegelung einer Metalltafel § 1.10 Nummer 2 BinSchStrO § 1.10 Nummer 2 RheinSchPV § 1.10 Nummer 2 MoselSchPV § 1.10 Nummer 5 der Anlage A zur DonauSchPV 7 28 2138 10 11 12 13 13 2139 Sonstige Bescheinigungen auf Grund von bilateralen oder internationalen Verträgen [Ausrüsterbescheinigung, RZU] Flüssiggasanlage Ausstellung, Änderung oder Erneuerung der Flüssiggas-Bescheinigung Verlängerung der Gültigkeit ohne eine Flüssiggas-Bescheinigung Eintragung (auch nachträgliche) von Vermerken auf Plänen oder Zeichnungen BinSchUO Anhang II § 14.15 BinSchUO BinSchUO Anhang II § 14.15 BinSchUO BinSchUO Anhang II § 9.01 Nummer 2, § 15.13 Nummer 3, § 22.01 7 7 28 214 2141 2142 26 28 215 7 28 836 Laufende Nummer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2017 Abgekürzte Rechtsgrundlage Fundstellenhinweis im Anhang Gebühr Euro Gegenstand Nr. 216 Ausstellung oder Änderung des Bordbuches und der dazugehörigen Bescheinigung Ausstellung oder Änderung des Ölkontrollbuches § 3.13 Nummer 1 RheinSchPersV Anlage 2 Teil A Kapitel 2 Artikel 2.03 Nummer 1 in Verbindung mit dem Muster des Anhangs 1 CDNI § 15.04 Nummer 1 RheinSchPV § 11.04 Nummer 1 MoselSchPV 2 26 217 21 13 11 12 7 nach Zeitaufwand 28 26 218 Verplomben von Einrichtungen, die nicht BinSchUO Anhang II benutzt werden dürfen, Erneuerungen von § 8.08 Nummer 10 Plomben Zuteilung einer amtlichen Schiffsnummer BinSchUO Anhang II § 2.18 Nummer 2 219 220 7 24 Änderung eines erteilten Kostenbeschei- § 10 Absatz 6 BGebG des aus Gründen, die der Antragsteller zu vertreten hat Teilnahme an Bau- oder Projektbesprechungen § 1 BGebG 221 24 nach Zeitaufwand 222 2221 Technische Dienste, Prüfstellen für Motoren, LNG und Bordkläranlagen Prüfung und Anerkennung Technischer Dienste und Prüfstellen § 3 BinSchAbgasV BinSchUO Anhang II §§ 8a.12, 8b.07, 14a.12 Anhang XII Artikel 4 § 8a.05 § 3 BinSchAbgasV BinSchUO Anhang II § 14a.12 Anhang XII Artikel 4 § 8a.05 20 7 nach Zeitaufwand 2222 Verlängerung der Anerkennung Technischer Dienste und Prüfstellen 20 7 nach Zeitaufwand 223 2231 Typgenehmigungen, Prüfungen für Motoren, LNG und Bordkläranlagen Erteilung, Änderung oder Entziehung einer § 3 BinSchAbgasV Typgenehmigung BinSchUO Anhang II §§ 8a.04, 8a.05, 8a.09, 8a.10, 14a.04, 14a.05, 14a.10, 14a.11 Prüfung der Konformität der Produktion § 3 BinSchAbgasV BinSchUO Anhang II §§ 8a.09, 14.09 BinSchUO Anhang II § 8a.11 BinSchUO Anhang II § 14a.11 Abgekürzte Rechtsgrundlage Fundstellenhinweis im Anhang 20 7 16 5 7 7 nach Zeitaufwand 2232 nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand". Gebühr Euro 2233 2234 Einbau-, Zwischen-, Sonderprüfungen oder Stichprobenmessung Prüfung der Proben(-nahme) c) Unterabschnitt 6 wird wie folgt gefasst: Laufende Nummer Gegenstand Nr. ,,601 602 603 Eichung von Schiffen, die zur Güterbeför- § 6 Absatz 1, §§ 8, 14 bis 21 derung bestimmt sind BinSchEO Eichung von Schiffen, die nicht zur Güter- § 6 Absatz 2, §§ 8, 24 bis 29 beförderung bestimmt sind BinSchEO Eichung von Klappschuten §§ 8, 14 bis 21, § 26 Absatz 1 Nummer 2 BinSchEO 13 13 13 nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2017 Laufende Nummer Abgekürzte Rechtsgrundlage Fundstellenhinweis im Anhang 837 Gebühr Euro Gegenstand Nr. 604 Nacheichung einschließlich der Nachprüfung einer Eichung § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 26 Absatz 1 Nummer 2, § 8 Absatz 4 i. V. m. § 9 Absatz 2 BinSchEO 13 nach Zeitaufwand 605 6051 6052 6053 6054 6055 6056 6057 6058 Eichschein Ausstellung der vorläufigen Eichbescheinigung Verlängerung der Geltungsdauer des Eichscheins Prüfen und Erteilen eines Eichscheins Erstellung der Tragfähigkeitstabelle im Eichschein Ausfertigung einer Zweitschrift des Eichscheins § 12 BinSchEO § 9 Absatz 1 BinSchEO § 8 Absatz 1 BinSchEO § 19 Absatz 10 BinSchEO § 8 Absatz 1 BinSchEO 13 13 13 13 13 13 13 13 42 nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand 28 28 42 nach Zeitaufwand Befristete Verlängerung der Geltungsdauer § 9 Absatz 5 BinSchEO eines Eichscheins Jede Änderung der Eichbescheinigung §§ 10, 11 BinSchEO Erneuerung der Eichmarken einschließlich § 20 Absatz 1, §§ 21, 22, 28 BinSchEO Anbringung des Eichzeichens außerhalb der Eichung, Anbringung von Eichskalen, Anbringen des Kennzeichens der Schiffsuntersuchungskommission Ausstellung einer Kiellegungsbescheinigung Teilnahme an Projekt- und Baubesprechungen § 69 Absatz 3 SchRegO i. V. m. § 76 Absatz 2 SchRG 606 22 23 24 24 nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand 26 607 608 § 1 BGebG Änderung eines erteilten Kostenbeschei- § 10 Absatz 6 BGebG des, aus Gründen, die der Antragsteller zu vertreten hat Sportboot-Eichverfahren Eichung eines Sportbootes einschließlich Erteilung der Eichbescheinigung und Anbringung der Eichplakette Baumuster-Eichung Überprüfung von Sportbooten aus einer Serie, für die eine Baumuster-Eichung durchgeführt worden ist, einschließlich Erteilung der Eichbescheinigung und Anbringung der Eichplakette Erstellung der Eichbescheinigung einschließlich Erneuerung der Eichplakette Ausfertigung einer Zweitschrift der Eichbescheinigung § 32 BinSchEO 609 6091 13 nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand 6092 6093 § 33 BinSchEO § 34 BinSchEO 13 13 6094 6095 6096 § 35 BinSchEO § 35 Absatz 2 BinSchEO 13 13 13 28 26 nach Zeitaufwand". Berechnung bei Anwendung der Simpson- § 37 BinSchEO Regel einschließlich Erteilung der Eichbescheinigung und Anbringung der Eichplakette 838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2017 6. Das Fundstellenverzeichnis (Anhang zur Anlage) wird wie folgt gefasst: ,,1. Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 4 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung ­ BinSchPatentV 2. Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. 2016 II S. 698) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung ­ RheinSchPersV 3. (ohne Inhalt) 4. Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (Anlage 1 zu der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9503-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. August 1968 (BGBl. 1968 II S. 813) geändert worden ist ­ RheinLotsO 5. (ohne Inhalt) 6. Talsperren-Verordnung vom 15. März 2013 (VkBl. S. 331), die zuletzt durch Artikel 2 § 7 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ­ TspV 7. Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. März 2017 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung ­ BinSchUO 8. Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) in der jeweils geltenden Fassung ­ BinSchUOEV 9. (ohne Inhalt) 10. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 2 § 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung ­ BinSchStrO 11. Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816, Anlageband)), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. 2016 II S. 698) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung ­ RheinSchPV 12. Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670, Anlageband)), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 17. Juni 2016 (BGBl. 2016 II S. 698) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung ­ MoselSchPV 13. Anlage A zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741, Anlageband; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die zuletzt durch Artikel 2 § 3 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung ­ DonauSchPV 14. (ohne Inhalt) 15. Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ­ KlFzKV-BinSch 16. Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 2 § 6 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung ­ BinSch-SportbootVermV 17. Binnenschiffseichordnung vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1785), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 2. März 2017 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ­ BinSchEO 18. Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung vom 30. September 1992 (BGBl. I S. 1760), die zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ­ BinSchZV 19. Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom 18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569; 2003 I S. 130), die zuletzt durch Artikel 50 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ­ BinSchSprFunkV 20. Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487), die zuletzt durch Artikel 118 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ­ BinSchAbgasV 21. Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) (BGBl. 2003 II S. 1799, 1800), das zuletzt durch die Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien vom 12. Dezember 2013, vom 30. Juni 2015 und vom 18. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1274, 1275, 1291, 1293, 1294, 1295) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ­ CDNI Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2017 839 22. Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 156 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist ­ SchRegO 23. Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 91) geändert worden ist ­ SchRG 24. Bundesgebührengesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ­ BGebG". Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Berlin, den 10. April 2017 Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r A. Dobrindt 840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2017 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Postanschrift: 11015 Berlin Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin Telefon: (0 30) 18 580-0 Redaktion: Bundesamt für Justiz Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II Postanschrift: 53094 Bonn Hausanschrift: Adenauerallee 99 ­ 103, 53113 Bonn Telefon: (02 28) 99 410-40 Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-0 Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78 E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 . Bezugspreis dieser Ausgabe: 6,75 (5,70 zuzüglich 1,05 Versandkosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind. ABl. EU ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift 9. 3. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/421 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Ausgleichzolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates 9. 3. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/422 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in Indien nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates 9. 3. 2017 Durchführungsverordnung (EU) 2017/423 der Kommission zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von Fujian Viscap Shoes Co. Ltd, Vietnam Ching Luh Shoes Co. Ltd, Vinh Thong Producing-Trading-Service Co. Ltd, Qingdao Tae Kwang Shoes Co. Ltd, Maystar Footwear Co. Ltd, Lien Phat Company Ltd, Qingdao Sewon Shoes Co. Ltd, Panyu Pegasus Footwear Co. Ltd, PanYu Leader Footwear Corporation, Panyu Hsieh Da Rubber Co. Ltd, An Loc Joint Stock Company, Qingdao Changshin Shoes Company Limited, Chang Shin Vietnam Co. Ltd, Samyang Vietnam Co. Ltd, Qingdao Samho Shoes Co. Ltd, Min Yuan, Chau Giang Company Limited, Foshan Shunde Fong Ben Footwear Industrial Co. Ltd und Dongguan Texas Shoes Limited Co. hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 L 64/10 10. 3. 2017 L 64/46 10. 3. 2017 L 64/72 10. 3. 2017