Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1985  Nr. 58 vom 12.12.1985  - Seite 2154 bis 2163 - Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG)

Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG) 2154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG) Vom 6. Dezember 1985 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Erster Abschnitt Erziehungsgeld §1 Berechtigte (1) Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer 1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, 2. mit einem nach dem 31. Dezember 1985 geborenen Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt, 3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und 4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. (2) § 1 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes ist sinngemäß anzuwenden; dies gilt auch für den Ehegatten einer hiernach berechtigten Person, wenn die Ehegatten in einem Haushalt leben. (3) Einem in Absatz 1 Nr. 2 genannten Kind steht gleich 1. ein Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen ist und für das die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, 2. ein Stiefkind, das der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat. (4) Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch, wer als 1. Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder 2. Grenzgängerin aus Österreich oder der Schweiz ein Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 erfüllt. (5) Der Anspruch auf Erziehungsgeld bleibt unberührt, wenn der Antragsteller aus einem wichtigen Grund die Betreuung und Erziehung des Kindes nicht sofort aufnehmen kann oder sie unterbrechen muß. Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985 2155 §2 Nicht volle Erwerbstätigkeit (1) Der Antragsteller übt keine volle Erwerbstätigkeit (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) aus, wenn 1. die wöchentliche Arbeitszeit die Grenze für eine kurzzeitige Beschäftigung im Sinne des § 102 des Arbeitsförderungsgesetzes nicht übersteigt, 2. bei einer Beschäftigung, die nicht die Beitragspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz begründet, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegte Mindestdauer einer Teilzeitbeschäftigung nicht überschritten wird. (2) Einer vollen Erwerbstätigkeit steht der Bezug einer der in Satz 2 genannten Leistungen gleich, wenn der Bemessung dieser Leistung ein Arbeitsentgelt für eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung im Sinne des Arbeitsförderungsgesetzes oder ein entsprechendes Arbeitseinkommen zugrunde liegt. Leistungen im Sinne des Satzes 1 sind das Krankengeld, das Verletztengeld, das Versorgungskrankengeld, das Übergangsgeld, das Unterhaltsgeld, das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwettergeld, das Arbeitslosengeld und vergleichbare Leistungen mit Ausnahme von Arbeitslosenhilfe nach Satz 3 und Mutterschaftsgeld. Während des Bezugs von. Erziehungsgeld wird der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Arbeitnehmer wegen der Betreuung und Erziehung eines Kindes die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Arbeitsförderungsgesetzes nicht erfüllt; insoweit ist § 136 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes nicht anzuwenden. §3 Zusammentreffen von Ansprüchen; Änderung in der Person des Berechtigten (1) Für die Betreuung und Erziehung eines Kindes wird nur einer Person Erziehungsgeld gewährt. Bei Betreuung und Erziehung mehrerer Kinder in einem Haushalt wird für denselben Zeitraum nur einmal Erziehungsgeld gewährt. (2) Erfüllen beide Ehegatten die Anspruchsvoraussetzungen, so wird das Erziehungsgeld demjenigen gewährt, den sie zum Berechtigten bestimmen. Dabei kann jeder Ehegatte für einen zusammenhängenden Teil des Zeitraums, für den Erziehungsgeld gewährt wird, zum Berechtigten bestimmt werden. Die Bestimmung ist schriftlich gegenüber der zuständigen Stelle zu erklären. Wird diese Bestimmung nicht bis zum Ablauf des dritten Lebensmonats des Kindes getroffen oder wird keine Einigung erzielt, ist die Ehefrau die Berechtigte. (3) Die Bestimmung nach Absatz 2 kann nur geändert werden, wenn aus einem wichtigen Grund die Betreuung und Erziehung des Kindes durch die Person, die Erziehungsgeld bezieht, nicht mehr sichergestellt werden kann. (4) Der Wechsel in der Anspruchsberechtigung wird mit Beginn des folgenden Lebensmonats des Kindes wirksam. §4 Beginn und Ende des Anspruchs (1) Erziehungsgeld wird vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des zehnten Lebensmonats, für Kinder, die nach dem 31. Dezember 1987 geboren werden, bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats gewährt. (2) Das Erziehungsgeld wird auf schriftlichen Antrag gewährt, rückwirkend höchstens für zwei Monate vor Antragstellung. (3) Vor Erreichen der Altersgrenze (Absatz 1) endet der Anspruch mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine der Anspruchsvoraussetzungen entfallen ist. In den Fällen des § 16 Abs. 4 wird das Erziehungsgeld bis zur Beendigung des Erziehungsurlaubs weitergewährt. §5 Höhe des Erziehungsgeldes; Einkommensgrenze (1) Das Erziehungsgeld beträgt 600 Deutsche Mark monatlich. (2) Vom Beginn des siebten Lebensmonats an wird das Erziehungsgeld gemindert, wenn das "Einkommen nach § 6 bei Verheirateten, die von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, 29 400 Deutsche Mark und bei anderen Berechtigten 23 700 Deutsche Mark übersteigt. Diese Beträge erhöhen sich um 4 200 Deutsche Mark für jedes weitere Kind des Berechtigten oder seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, für das ihm oder seinen Ehegatten Kindergeld gewährt wird oder ohne Anwendung des § 8 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gewährt würde. Maßgeblich sind die Verhältnisse am Beginn des siebten Lebensmonats. (3) Übersteigt das Einkommen die Grenze nach Absatz 2, mindert sich das Erziehungsgeld um den zwölften Teil von 40 vom Hundert des die Grenze übersteigenden Einkommens (§6). (4) Das Erziehungsgeld wird im Laufe des Lebensmonats gezahlt, für den es bestimmt ist. Soweit Erziehungsgeld für Teile von Monate zu leisten ist, beträgt es für einen Kalendertag ein Dreißigstel von 600 Deutsche Mark. Ein Betrag von monatlich weniger als 40 Deutsche Mark wird ab dem siebten Lebensmonat des Kindes nicht gewährt. §6 Einkommen (1) Als Einkommen gilt die Summe der im vorletzten Kalenderjahr vor der Geburt erzielten positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes des Berechtigten und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, und zwar so, wie sie der Besteuerung zugrunde gelegt worden sind. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des Ehegatten ist nicht zulässig. Steht das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres vor der Geburt nicht fest, so kann der Berechtigte das Einkommen glaubhaft machen; Absatz 4 Satz 2 ist anzuwenden. 2156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I (2) Vom Einkommen nach Absatz 1 werden abgezogen 1. die Einkommensteuer und die Kirchensteuer für das nach Absatz 1 oder 4 maßgebliche Kalenderjahr, 2. die steuerlich anerkannten Vorsorgeaufwendungen für das nach Absatz 1 oder 4 maßgebliche Kalenderjahr, soweit sie im Rahmen der Höchstbeträge nach § 10 des Einkommensteuergesetzes abziehbar sind, zumindest die Vorsorgepauschale oder der Vorsorge-Pauschbetrag (§ 10 c des Einkommensteuergesetzes), 3. die Unterhaltsleistungen des Berechtigten oder seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten in dem nach Absatz 1 oder 4 maßgeblichen Kalenderjahr a) an Kinder, für die die Einkommensgrenze nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 erhöht worden ist, jedoch nur bis zu dem durch Unterhaltstitel oder durch Vereinbarung festgelegten Betrag, b) an sonstige Personen, soweit die Leistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder § 33 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt werden. (3) Ist der Berechtigte in der Zeit, in der das Erziehungsgeld einkommensabhängig ist, nicht erwerbstätig, bleiben sein im vorletzten Kalenderjahr erzieltes Erwerbseinkommen und die darauf entfallende Einkommen- und Kirchensteuer unberücksichtigt. (4) Auf Antrag ist das Einkommen des Kalenderjahres zugrunde zu legen, in dem der siebte Lebensmonat des Kindes beginnt, wenn es voraussichtlich geringer ist als im vorletzten Kalenderjahr vor der Geburt. Für diesen Fall wird das Erziehungsgeld unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt. §7 Vorrang von Mutterschaftsgeld und entsprechenden Bezügen während der Schutzfrist Laufend zu zahlendes Mutterschaftsgeld, das der Mutter nach der Reichsversicherungsordnung, dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder dem Mutterschutzgesetz gewährt wird, wird auf das Erziehungsgeld angerechnet. Das gleiche gilt für die Dienstbezüge und Anwärterbezüge, die nach beamten-oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit der Beschäftigungsverbote gezahlt werden. Soweit die Mutter, die mit dem Vater des Kindes in einem Haushalt lebt, Leistungen (Sätze 1 und 2) erhält, werden diese auch auf das Erziehungsgeld des Vaters angerechnet. §8 Andere Sozialleistungen (1) Das Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie das Mutterschaftsgeld nach § 7 Satz 1 und Leistungen nach § 7 Satz 2, die für die Zeit nach der Entbindung gezahlt werden, bleiben bis zur Höhe von 600 Deutsche Mark als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen auf Grund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser Leistung von anderen Einkommen abhängig ist. Bei gleichzeitiger Gewährung von Erziehungsgeld und vergleichbaren Leistungen der Länder sowie von Sozialhilfe findet § 15 b des Bundessozialhilfegesetzes keine Anwendung. (2) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch besteht, dürfen nicht deshalb versagt werden, weil in diesem Gesetz Leistungen vorgesehen sind. §9 U nterhaltspf lichten Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Gewährung des Erziehungsgeldes nicht berührt. Dies gilt nicht in den Fällen des § 1361 Abs. 3, der §§ 1579, 1603 Abs. 2 und des § 1611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. §10 Zuständigkeit Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. Die Bundesanstalt für , Arbeit führt dieses Gesetz für ein Land aus, wenn dieses es aus besonderen Gründen verlangt. Die näheren Einzelheiten sind durch Verwaltungsvereinbarung zu regeln. §11 Kostentragung Der Bund trägt die Ausgaben für das Erziehungsgeld. Wird der Bundesanstalt für Arbeit die Durchführung des Gesetzes durch Verwaltungsvereinbarung übertragen, so trägt in diesem Falle der Bund auch die Kosten der Durchführung. §12 Einkommens- und Arbeitszeitnachweis; Auskunftspflicht des Arbeitgebers (1) § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für den Ehegatten des Antragstellers. (2) Soweit es zur Durchführung des § 5 Abs. 2 und 3 und des § 6 erforderlich ist, haben die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Bescheinigungen über den Arbeitslohn und die geleistete Arbeitszeit sowie die einbehaltenen Steuern und Sozialabgaben auszustellen. (3) Die nach dem Bundeskindergeldgesetz erhobenen Daten können auch für die Ausführung des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes verwendet werden. § 13 Rechtsweg Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§ 1 bis 12 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985 2157 § 14 Bußgeldvorschrift (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 60 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 auf Verlangen die leistungserheblichen Tatsachen nicht angibt oder Beweisurkunden nicht vorlegt, 2. § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Erziehungsgeld erheblich ist, der nach § 10 zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder 3. § 12 Abs. 2 auf Verlangen eine Bescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausstellt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die nach § 10 zuständigen Behörden. Zweiter Abschnitt Erziehungsurlaub für Arbeitnehmer § 15 Anspruch auf Erziehungsurlaub; Teilzeitbeschäftigung neben dem Bezug von Erziehungsgeld (1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Erziehungsurlaub, wenn sie einen Anspruch auf Erziehungsgeld haben oder nur deshalb nicht haben, weil das Einkommen (§ 6) die Einkommensgrenze (§ 5 Abs. 2) übersteigt. Der Erziehungsurlaub wird nach Maßgabe des § 16 für denselben Zeitraum wie das Erziehungsgeld gewährt. (2) Ein Anspruch auf Erziehungsurlaub besteht nicht, solange 1. die Mutter als Wöchnerin bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten von zwölf Wochen, nicht beschäftigt werden darf oder 2. der mit dem Erziehungsgeldberechtigten in einem Haushalt lebende Ehegatte nicht erwerbstätig ist; das gilt nicht, wenn der Ehegatte arbeitslos ist oder sich in Ausbildung befindet. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn ein Kind in Adoptionspflege genommen ist. (3) Kann die Betreuung und Erziehung des Kindes in den Fällen des Absatzes 2 nicht sichergestellt werden, so hat auch der erwerbstätige Ehegatte einen Anspruch auf Erziehungsurlaub. (4) Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. (5) Während des Erziehungsurlaubs darf eine nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und § 2 Abs. 1 zulässige Teilzeitarbeit nicht bei einem anderen Arbeitgeber geleistet werden. §16 Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs (1) Der Arbeitnehmer muß den Erziehungsurlaub spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, von dem ab er ihn in Anspruch nehmen will, von dem Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, bis zu welchem Lebensmonat des Kindes er den Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen will. Eine Verlängerung kann nur verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. (2) Kann der Arbeitnehmer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund einen sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes anschließenden Erziehungsurlaub nicht rechtzeitig verlangen, kann er dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen. (3) Der Erziehungsurlaub endet nicht dadurch, daß der Anspruch auf Erziehungsgeld entfällt. Er kann jedoch mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Wechsel nach § 3 Abs. 3 erfolgt ist. Hat der Arbeitgeber für den bisherigen Anspruchsberechtigten befristet eine Ersatzkraft eingestellt, so endet der Erziehungsurlaub, vorbehaltlich des Satzes 2, jedoch erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit der Ersatzkraft nach § 21 Abs. 4 frühestens kündigen könnte. Ein erneuter Antritt des Erziehungsurlaubs ist ausgeschlossen. (4) Stirbt das Kind während des Erziehungsurlaubs, endet dieser abweichend von Absatz 3 drei Wochen nach dem Tode des Kindes, spätestens an dem Tag, an dem das Kind zehn Monate, das nach dem 31. Dezember 1987 geborene Kind zwölf Monate alt geworden wäre. Absatz 3 Satz 4 gilt sinngemäß. (5) Anspruchsvoraussetzungen für den Erziehungsurlaub können durch Vorlage des Bewilligungsbescheides über das Erziehungsgeld dargelegt und bewiesen werden. Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen und einen Bescheid über den Wegfall des Erziehungsgeldes vorzulegen. §17 Erholungsurlaub (1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr aus dem Arbeitsverhältnis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer Erziehungsurlaub nimmt, um ein Zwölftel kürzen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer während des Erziehungsurlaubs bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet. (2) Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub vor dem Beginn des Erziehungsurlaubs nicht oder nicht vollständig erhalten, so hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach dem Erziehungsurlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. 2158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I (3) Endet das Arbeitsverhältnis während des Erziehungsurlaubs oder setzt der Arbeitnehmer im Anschluß an den Erziehungsurlaub das Arbeitsverhältnis nicht fort, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten. (4) Hat der Arbeitnehmer vor dem Beginn des Erziehungsurlaubs mehr Urlaub erhalten, als ihm nach Absatz 1 zusteht, so kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer nach dem Ende des Erziehungsurlaubs zusteht, um die zuviel gewährten Urlaubstage kürzen. § 18 Kündigungsschutz (1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis während des Erziehungsurlaubs nicht kündigen. Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 2 zu erlassen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer 1. während des Erziehungsurlaubs bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet oder 2. ohne Erziehungsurlaub in Anspruch zu nehmen, bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet und Anspruch auf Erziehungsgeld hat oder nur deshalb nicht hat, weil das Einkommen (§ 6) die Einkommensgrenze (§ 5 Abs. 2) übersteigt. Der Kündigungsschutz nach Nummer 2 besteht nicht, solange kein Anspruch auf Erziehungsurlaub nach § 15 besteht. § 19 Kündigung durch den Erziehungsurlaubsberechtigten Der Erziehungsurlaubsberechtigte kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Erziehungsurlaubs kündigen, soweit nicht eine kürzere gesetzliche oder vereinbarte Kündigungsfrist gilt. §20 Zur Berufsbildung Beschäftigte; in Heimarbeit Beschäftigte (1) Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Die Zeit des Erziehungsurlaubs wird auf Berufsbildungszeiten nicht angerechnet. (2) Anspruch auf Erziehungsurlaub haben auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Abs. 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes), soweit sie am Stück mitarbeiten. Für sie tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister und an die Stelle des Arbeitsverhältnisses das Beschäftigungsverhältnis. §21 Befristete Arbeitsverträge (1) Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtfertigt, liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zur Vertretung eines Arbeitnehmers für die Dauer der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz oder für die Dauer eines zu Recht verlangten Erziehungsurlaubs oder für beide Zeiten zusammen oder für Teile davon einstellt. (2) Über die Dauer der Vertretung nach Absatz 1 hinaus ist die Befristung für notwendige Zeiten einer Einarbeitung zulässig. (3) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages muß kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein. (4) Das befristete Arbeitsverhältnis kann unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen gekündigt werden, wenn der Erziehungsurlaub ohne Zustimmung des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 3 Satz 3 und 4 vorzeitig beendet werden kann und der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung seines Erziehungsurlaubs mitgeteilt hat; die Kündigung ist frühestens zu dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Erziehungsurlaub endet. (5) Das Kündigungsschutzgesetz ist im Falle des Absatzes 4 nicht anzuwenden. (6) Absatz 4 gilt nicht, soweit seine Anwendung vertraglich ausgeschlossen ist. - (7) Hängt die Anwendung arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen von der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer ab, ist bei der Ermittlung dieser Zahl der Arbeitnehmer, der Erziehungsurlaub zu Recht verlangt hat, für die Zeit bis zur Beendigung des Erziehungsurlaubs nicht mitzuzählen, solange für ihn auf Grund von Absatz 1 ein Vertreter eingestellt ist. Dies gilt nicht, wenn nach diesen Vorschriften der Vertreter nicht mitzuzählen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Anwendung arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen von der Zahl der Arbeitsplätze abhängt. Dritter Abschnitt Änderung von Gesetzen §22 Reichsversicherungsordnung Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1450), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 173 d wird folgender § 173 e eingefügt: "§173e (1) Wer bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und für sich und seine Angehörigen, für die ihm Famiiienkrankenpflege zusteht, Vertragsleistungen erhält, die der Art nach den Leistun- Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985 2159 gen der Krankenhilfe entsprechen, wird auf Antrag für die Zeit des Erziehungsurlaubs von der Versicherungspflicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 befreit, wenn er durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit (§ 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes) während des Erziehungsurlaubs versicherungspflichtig wird. § 173 a Abs. 2 gilt. (2) Wer bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit während des Erziehungsurlaubs nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 versicherungspflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Dies gilt entsprechend, wenn ein Angehöriger durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit während des Erziehungsurlaubs nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 versicherungspflichtig wird und für einen bei einem Krankenversicherungsunternehmen Versicherten Anspruch auf Familienhilfe erwirbt." 2. § 180 Abs. 4 a, § 200 Abs. 4, § 200 a Abs. 2 und 3 und § 200 d Abs. 3 werden aufgehoben. 3. Dem § 189 wird folgender Absatz angefügt: "(2) Der Anspruch auf Krankengeld ruht für die Zeit, in der Versicherte Erziehungsurlaub nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz erhalten. Dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn des Erziehungsurlaubs eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das durch Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während des Erziehungsurlaubs erzielt wurde." 4. In § 311 Nr. 2 werden nach dem Wort "besteht" die Worte "oder Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bezogen wird" eingefügt. 5. Dem § 318 d wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Die Zahlstelle des Erziehungsgeldes nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz hat der zuständigen Krankenkasse Beginn und Ende der Erziehungsgeldzahlung unverzüglich mitzuteilen." 6. In § 383 Satz 1 werden nach dem Wort "besteht" die Worte "oder Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bezogen wird" eingefügt. 7. In § 405 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils nach den Worten "die nach § 173 b" die Worte "oder nach § 173e" eingefügt. 8. Dem § 1240 wird folgender Satz angefügt: "§ 189 Abs. 2 gilt für den Anspruch auf Übergangsgeld während einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation entsprechend." §23 Angestelltenversicherungsgesetz Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, ver- } öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBl. I r S. 1450), wird wie folgt geändert: t j Dem § 17 wird angefügt: "§ 189 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung gilt für den Anspruch auf Übergangsgeld während einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation entsprechend." r §24 , Reichsknappschaftsgesetz r Das Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesge- setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffent-r lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch - Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1450), wird wie folgt geändert: f Dem § 39 wird angefügt: "§ 189 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung gilt für den Anspruch auf Übergangsgeld während einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation entsprechend." §25 Bundesversorgungsgesetz Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), " zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom j 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1450), wird wie folgt geändert: Dem § 16 wird folgender Absatz 5 angefügt: "(5) Der Anspruch auf Versorgungskrankengeld ruht für die Zeit, in der Versorgungsberechtigte Erziehungs-3 urlaub nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz erhalten. Dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn des Erziehungsurlaubs eingetreten ist oder das Versorgungskrankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das durch Erwerbstätigkeit während des Erziehungsurlaubs erzielt wurde." i i §26 Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte "_ Das Gesetz über die Krankenversicherung der Land- wirte vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 24. Juni 1985 (BGBl. I S. 1144), wird wie folgt geändert: 3 1. In § 20 wird folgender Absatz 4 a eingefügt: "(4 a) Der Anspruch auf Krankengeld ruht für die Zeit, in der Versicherte Erziehungsurlaub nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz erhalten. Dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn des r Erziehungsurlaubs eingetreten ist oder das Kranken- geld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das durch Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während des Erziehungsurlaubs erzielt wurde." 2. § 27 Abs. 4, § 28 Abs. 2 und 3 und § 31 Abs. 3 werden aufgehoben. 2160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I 3. In § 48 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "besteht" die Worte "oder Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bezogen wird" eingefügt. 4. § 61 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt: "Bei Bezug von Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz gilt § 318 d Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung entsprechend." 5. In § 64 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt: "Beitragsfreiheit besteht auch für mitarbeitende versicherungspflichtige Familienangehörige, solange sie Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz beziehen." §27 Arbeitsförderungsgesetz Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 1985 (BGBl. I S. 766), wird wie folgt geändert: 1. § 107 Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert: a) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt: "c) für die der Arbeitslose Erziehungsgeld bezogen oder nur wegen der Berücksichtigung von Einkommen nicht bezogen hat, wenn durch die Betreuung und Erziehung des Kindes eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung oder der Bezug einer laufenden Lohnersatzleistung nach diesem Gesetz unterbrochen worden ist,". b) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d. 2. In § 112 Abs. 5 Nr. 8 wird der Klammerzusatz wie folgt gefaßt: "(§ 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe d)". §28 Erstes Buch Sozialgesetzbuch Das Erste Buch Sozialgesetzbuch vom 11. Dezember 1975 (BGBl. IS. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Juni 1985 (BGBl. I S. 1144), wird wie folgt geändert: 1. Artikel I § 25 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Kindergeld und Erziehungsgeld". b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt: "(2) Nach dem Recht des Erziehungsgeldes kann grundsätzlich für jedes Kind Erziehungsgeld in Anspruch genommen werden." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefaßt: "(3) Für die Ausführung des Absatzes 1 sind die Arbeitsämter, für die Ausführung des Absatzes 2 sind die nach § 10 des Bundeserziehungsgeldgesetzes bestimmten Stellen zuständig." 2. Nach Artikel I § 60 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat." 3. In Artikel I § 65 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Sozialleistung" die Worte "oder ihrer Erstattung" eingefügt. 4. In Artikel II § 1 Nr. 19 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 20 angefügt: "20. der Erste Abschnitt des Bundeserziehungsgeldgesetzes." §29 Einkommensteuergesetz In § 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 1985 (BGBl. I 5. 977), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1277) geändert worden ist, wird folgende Nummer 67 angefügt: "67. das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder." §30 Bundesbeamtengesetz Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 1985 (BGBl. I S. 1513), wird wie folgt geändert: § 80 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. der Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes über den Erziehungsurlaub auf Beamte; der Bundesminister des Innern kann Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz in Fällen des Artikels 91 Abs. 2 und des Artikels 115 f Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit einen beantragten Urlaub versagen oder einen gewährten Urlaub widerrufen." §31 Soldatengesetz (1) Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBl. IS. 2273), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Februar 1985 (BGBl. I S. 371), wird wie folgt geändert: 1. In § 28 a Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung "§ 20 Abs. 3" durch die Verweisung "§ 20 Abs. 6" ersetzt. 2. § 30 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt: "(5) Durch Rechtsverordnung wird die der Eigenart des militärischen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985 2161 sowie des Bundeserziehungsgeldgesetzes über den Erziehungsurlaub auf Frauen in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes geregelt. Der Bundesminister der Verteidigung kann einen nach den Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes beantragten Urlaub aus zwingenden Gründen der Verteidigung versagen oder einen gewährten Urlaub aus zwingenden Gründen der Verteidigung widerrufen." 3. In § 72 Abs. 1 Nr. 1 wird die Verweisung "§ 20 Abs. 4" durch die Verweisung "§ 20 Abs. 7" ersetzt. 4. § 72 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt: "5. den Mutterschutz und den Erziehungsurlaub für Frauen in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes nach § 30 Abs. 5,". (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. §32 Bundesbesoldungsgesetz. Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1980 (BGBl. I 5. 2081), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 431), wird wie folgt geändert: 1. § 31 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Dies gilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich anerkannt hat, daß dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, oder wenn Erziehungsurlaub gewährt wurde." 2. In § 40 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz werden a) das Komma nach dem Wort "bezieht" durch einen Punkt ersetzt, b) die Worte "mit Ausnahme der Zeit eines Mutterschaftsurlaubs" gestrichen. 3. In § 40 Abs. 6 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die Textstelle "soweit es nicht für die Zeit eines Mutterschaftsurlaubs gewährt wird," gestrichen. §33 Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1985 (BGBl. I S. 1251), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "er" die Worte "Erziehungsurlaub erhalten hat oder" eingefügt. 2. In § 6 Abs. 2 Satz 5 werden nach dem Wort "Mutterschutzgesetz" die Worte "oder die Zeit der Gewährung eines Erziehungsurlaubs" eingefügt. §34 Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit In § 1 Abs. 2 des Gesetzes über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), das zuletzt durch § 9 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. IS. 1439) geändert worden ist, wird folgender Satz 2 angefügt: "Vermögenswirksame Leistungen werden auch für Kalendermonate gewährt, in denen ein Erziehungsurlaub gewährt wird." §35 Gesetz über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes § 2 Abs. 1 des Urlaubsgeldgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2117), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. August 1980 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Es wird folgender Satz 2 eingefügt: "Die Gewährung eines Erziehungsurlaubs während des gesamten Monats Juli steht Nummer 1 nicht entgegen." 2. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt gefaßt: "Auf die Wartezeit nach Nummer 2 werden der während dieser Zeit geleistete Wehr- oder Zivildienst und die Zeit eines Erziehungsurlaubs angerechnet." §36 Beamtenversorgungsgesetz Das Beamtenversorgungsgesetz vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485, 3839), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1985 (BGBl. I S. 1513), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 6 Abs. 1 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt: "Die Zeit eines Erziehungsurlaubs ist bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind sechs Monate alt wird. Satz 4 gilt entsprechend für die Zeit einer Kin-dererziehung von der Geburt des Kindes bis zu dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt wird, die in eine Beurlaubung nach § 72 a oder nach § 79 a des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht fällt." 2. In § 14 Abs. 1 Satz 1 dritter Halbsatz werden nach dem Wort "dient" ein Komma und die Worte "und für einen Erziehungsurlaub sowie für die in eine Beurlaubung nach § 72 a oder § 79 a des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht fallende Kindererziehungszeit bis zu einem Jahr von der Geburt des Kindes an" eingefügt. 2162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1985, Teil I 3. In § 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 wird nach dem Zitat "§§ 3," das Zitat "6 Abs. 1 Satz 5, §" eingefügt. §37 Soldatenversorgungsgesetz (1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1985 (BGBl. I S. 1513), wird wie folgt geändert: 1. § 13 b wird wie folgt gefaßt: "§ 13b (1) Die nach den §§ 11, 12 und 47 Abs. 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsbezüge sind bei Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge beurlaubt worden sind, um den Betrag zu kürzen, der dem Verhältnis derZeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit (§ 2) entspricht. Dies gilt auch für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes. (2) Die Kürzung entfällt für die Zeit 1. der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung dieser Zeit allgemein zugestanden ist, 2. eines Erziehungsurlaubs bis zu dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt wird, 3. einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zu dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt wird, wenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes fällt." 2. In § 13 c Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 wird jeweils das Zitat "§ 13 b Satz 1" durch das Zitat "§ 13 b Abs. 1 Satz 1" ersetzt. 3. Dem § 20 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: "Die Zeit eines Erziehungsurlaubs ist bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind sechs Monate alt wird. Satz 3 gilt entsprechend für die Zeit einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zu dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt wird, wenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes fällt." 4. In § 26 Abs. 1 Satz 1 dritter Halbsatz werden nach dem Wort "dient" ein Komma und die Worte "und für einen Erziehungsurlaub sowie für die in eine Beurlaubung nach § 28 Abs. 5 des Soldatengesetzes fallende Kindererziehungszeit bis zu einem Jahr von der Geburt des Kindes an" eingefügt. (2) In § 99 Abs. 2 Nr. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485, 3839), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1985 (BGBl. I S. 1513) geändert worden ist, wird nach dem Zitat "§ 17 Abs. 2," das Zitat "§ 20 Abs. 1 Satz 4," eingefügt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin. §38 Mutterschutzgesetz Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1968 (BGBl. I S. 315), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532), wird wie folgt geändert: 1. Die§§8a,8b,8c,8d,9a,10Abs.1 Satz2und§13 Abs. 3 werden aufgehoben. 2. In § 13 Abs. 1 werden die Worte "sowie für die Zeit ihres Mutterschaftsurlaubs nach § 8 a" gestrichen. 3. In § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Kann der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Zahlung des Zuschusses nach Absatz 1 für die Zeit nach Eröffnung des Konkursverfahrens oder nach rechtskräftiger Abweisung des Konkurseröffnungsantrages mangels Masse bis zur zulässigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen, erhalten die Frauen den Zuschuß zu Lasten des Bundes von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle." 4. § 24 wird wie folgt gefaßt: "§24 In Heimarbeit Beschäftigte Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten gelten 1. die §§ 3, 4 und 6 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Beschäftigungsverbote das Verbot der Ausgabe von Heimarbeit tritt, 2. § 2 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1,§ 13 Abs. 2 und 3, die §§14,16,19 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister tritt." Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften §39 Übergangsvorschrift (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nur in den Fällen anzuwenden, in denen das Kind nach dem 31. Dezember 1985 geboren worden ist. Ist das Kind vor dem 1. Januar 1986 geboren worden, sind die am 31. Dezember 1985 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. (2) § 10 Satz 2 und 3 und § 11 Satz 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1988 außer Kraft. §40 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Dezember 1985 2163 §41 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. § 38 Nr. 3 tritt am 1. Januar 1986 mit der Maßgabe in Kraft, daß die Rechtsänderung erstmalig für Fälle gilt, in denen die Voraussetzung für die Auszahlung des Zuschusses zu Lasten des Bundes im Sinne des § 14 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes nach dem 31. Dezember 1985 erfüllt wurde. § 10 tritt mit der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 6. Dezember 1985 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit Rita Süssmuth Der Bundesminister des Innern Dr. Zimmermann für Der Bundesminister Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm