Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1952  Nr. 1 vom 09.01.1952  - Seite 7 bis 14 - Gesetz über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft

Gesetz über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft Nr. 1 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1952 7 Gesetz über die Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft. Vom 7. Januar 1952. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: TEIL I Aufbringung der Investitionshilfe § 1 Zweck des Gesetzes (1) Zur Deckung des vordringlichen Investitionsbedarfs des Kohlenbergbaus, der eisenschaffenden Industrie und der Energiewirtschaft hat die gewerbliche Wirtschaft nach den Vorschriften dieses Gesetzes einen einmaligen Beitrag (Investitionshilfe) zu leisten, der eine Milliarde Deutsche Mark zu erbringen hat. Dabei werden die auf die bezeichneten Industriezweige, auf die Betriebe der öffentlichen Wasserversorgung und des öffentlichen Verkehrs und auf die öffentlichen Hafenbetriebe entfallenden Leistungen nicht eingerechnet. (2) Als vordringlicher Investitionsbedarf gemäß Absatz 1 gelten auch Investitionen für die Wasserwirtschaft und den Güterwagenbau der Bundesbahn, ohne die die Kohlenförderung und die Eisen- und Stahlerzeugung nicht gesteigert oder volkswirtschaftlich nutzbar gemacht werden können. § 2 Aufbringungspflicht (1) Der Aufbringungspflicht unterliegt jeder Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuerrechts, der am 1. Januar 1951 bestanden hat oder im Laufe des Kalenderjahres 1951 neu gegründet worden ist oder gegründet wird, soweit er im Bundesgebiet betrieben wird. Im Bundesgebiet betrieben wird ein Gewerbebetrieb, soweit für ihn im Bundesgebiet oder auf einem in einem Schiffsregister des Bundesgebietes eingetragenen Kauffahrteischiff eine Betriebsstätte unterhalten wird. (2) Als Gewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Rundfunkunternehmen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform und ihre steuerliche Behandlung. § 3 Befreiungen Der Aufbringungspflicht unterliegen nicht: 1. die Deutsche Bundespost, die Deutsche Bundesbahn und das Unternehmen "Reichsautobahnen"; 2. die Monopolverwaltungen des Bundes, der Bundesschleppbetrieb einschließlich der in seiner Regie betriebenen Werften und die staatlichen. Loüerieunternehmen; 3. die Bank deutscher Länder und die ihr angeschlossenen Landeszentralbanken, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die landwirtschaftliche Renlenbank, die deutsche Genossenschaftskasse und die Vertriebenenbank; 4. die Staatsbanken, soweit sie Aufgaben staatswirtschaftlicher Art erfüllen; 5. Kreditinstitute, die am 30. Juni 1951 sich in Liquidation befanden oder zum Zwecke der Abwicklung als verlagert anerkannt waren; 6. die öffentlichen oder unter Staatsaufsicht stehenden Sparkassen und die Kreditgenossenschaften, soweit sie der Pflege des eigentlichen Sparverkehrs dienen; 7. Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnliche Realgemeinden. Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der über den Rahmen eines Nebenbetriebes hinausgeht, so sind sie insoweit aufbringungspflichtig; 8. Unternehmen, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Unterhalten sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft), der über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht, so sind sie insoweit aufbringungspflichtig; 9. Hochsee-, Küsten- und Binnenfischerei, Binnenschiffahrt, Küstenschiffahrt und Hochseeschiffahrt, die nicht bundeseigenen Eisenbahnen, die öffentlichen Verkehrsbetriebe; 10. Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände oder die Bearbeitung oder Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen land-und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse zum Gegenstand haben (z. B. Dresch-, Molkerei-, Pflug-, Viehverwertungs-, Wald-, Zuchtgenossenschaften, Waldbauvereine, Winzervereine), soweit die Bearbeitung oder Verwertung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt. § 4 Aufbringungsschuldner Aufbringungsschuldner ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Wird das Gewerbe für Rechnung mehrerer Personen betrieben, so sind diese Gesamtschuldner. Hinsichtlich der Haftung der Kommanditisten bleibt § 171 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs unberührt. §5 Inhalt der Aufbringungspflicht (1) Der Aufbringungsschuldner hat die öffentlichrechtliche Verpflichtung, die Aufbringungsbeträge nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 an die Industriekreditbank AG in Düsseldorf (Kreditinstitut) für Rechnung \,Industriekreditbank-Sonderverrnögen Investitionshilfe" zu zahlen. Das Kreditinstitut kann sich der Mitwirkung von Hilfsstellen, insbesondere anderer Banken bedienen. 8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I (2) Ein Aufbringungsschuldner, der Aufbringungsbeträge entrichtet hat, wird nach Maßgabe der geleisteten Zahlungen Erwerbsberechtigter im Sinne der Vorschriften der §§ 31 folgende. Die Erwerbsberechtigung ist vor Ablauf von drei Monaten nach voller Zahlung der Aufbringungsschuld nicht übertragbar. Wird ein Teil der Aufbringungsschuld erlassen, so wird die Erwerbsberechtigung in Höhe der geleisteten Beträge mit dem Erlaß des Restbetrages übertragbar. (3) Die gezahlten Aufbringungsbeträge werden von dem der Zahlung folgenden Monat an bis zur Zuteilung der Wertpapiere mit vier vom Hundert jährlich verzinst. Die aufgelaufenen Zinsen werden am Schlüsse eines jeden Kalenderjahres, erstmalig am 31. Dezember 1952, bar ausgezahlt. (4) Ein Anspruch auf Rückzahlung wird nicht dadurch begründet, daß der Aufbringungsschuldner seine Erwerbsberechtigung nicht ausübt oder zugeteilte Wertpapiere nicht abnimmt. §6 Bemessungsgrundlage • (1) Bemessungsgrundlage für die Höhe des Aufbringungsbetrages ist die Summe der Gewinne aus Gewerbebetrieb, die bei der Veranlagung der Kalenderjahre 1950 und 1951 nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zugrunde gelegt worden sind, zuzüglich der Beträge, die in den Kalenderjahren 1950 und 1951 auf Grund der Vorschriften der §§ 7 bis 7 e des Einkommensteuergesetzes bei der Ermittlung des Gewinnes vom Gewinn abgesetzt worden sind und zuzüglich vier vom Hundert der nach Absatz 2 anzusetzenden Umsätze in den Kalenderjahren 1950 und 1951. (2) Als Umsätze im Sinne von Absatz 1 sind anzusetzen die Umsätze im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes sowie die Umsätze in den Zollausschlüssen. Ausgenommen sind Umsätze gemäß § 4 Nr. 8 des Umsatzsteuergesetzes, soweit die Gegenleistungen nicht in Zinsen, Provisionen oder in ähnlichen Vergütungen bestehen. Ausgenommen sind ferner Geschäftsveräußerungen im Sinne des § 85 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz. Für die Bemessung des Umsatzes gelten die Vorschriften des Umsatzsteuerrechts entsprechend. (3) Der Betrag, der sich nach den Absätzen 1 und 2 ergibt, ist zu kürzen: a) bei Einzelunternehmen um einen Pauschbetrag für den Unternehmer in Höhe von zehntausend Deutsche Mark für jedes Jahr, b) bei Personengesellschaften mit zwei Mitunternehmern um einen Pauschbetrag in Höhe von zehntausend Deutsche Mark und für Personengesellschaften mit drei oder mehr Mitunternehmern um zwölftausend Deutsche Mark für jedes Jahr. (4) Abweichend von den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes darf bei juristischen Personen für die Bezüge der Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer nur ein Pauschbetrag von zusammen zwölftaus-end Deutsche Mark je Jahr angerechnet werden. (5) Bei Betrieben, die im Jahre 1950 gegründet worden sind, wird die Bemessungsgrundlage nur auf das Kalenderjahr 1951 bezogen. (6) Die Bemessungsgrundlage beträgt im Höchstfalle dreißig vom Hundert der Umsätze im Sinne von Absatz 2. §7 Aufbringungssatz (1) Der Aufbringungssatz beträgt vorbehaltlich des Absatzes 3 dreieinhalb vom Hundert der Bemessungsgrundlage. (2) Für Betriebe, die nach dem 31. Dezember 1950 gegründet worden sind sowie für die in § 6 Abs. 5 genannten Betriebe beträgt der Aufbringungssatz sieben vom Hundert. (3) Der in Absatz 1 bestimmte Aufbringungssatz ist bis zum 31. August 1952 durch Rechtsverordnung in dem Ausmaß zu erhöhen oder zu ermäßigen, in dem eine Abänderung notwendig erscheint, damit bis zum 31. Dezember 1952 der in § 1 vorgesehene Betrag von einer Milliarde Deutsche Mark erreicht wird. §8 Aufbringungsbetrag Der nach § 7 errechnete Aufbringungsbetrag ist auf volle Hundert Deutsche Mark nach unten abzurunden. Der Aufbringungsbetrag wird auf Grund von öffentlichen Zahlungsaufforderungen des Kuratoriums (§ 26) fällig. Die Zahlungsaufforderungen sind bis zum 30. September 1952 im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Zwischen der Veröffentlichung und dem Fälligkeitstermin muß eine Frist von mindestens einem Monat liegen. Das Kuratorium soll die Fälligkeitstermine den Verpflichtungen des Kreditinstituts anpassen, die sich aus der Verwendung der Investitionshilfe ergeben, sie sollen tunlichst in Monatsraten abgerufen werden. §9 Vorläufiger Aufbringungsbetrag (1) Als vorläufiger Aufbringungsbetrag sind sieben vom Hundert der auf das Kalenderjahr 1950 bezogenen Bemessungsgrundlage (§ 6) zu zahlen. (2) Weist der Aufbringungsschuldner nach, daß der endgültige Aufbringungsbetrag niedriger ist als der vorläufige Aufbringungsbetrag, so hat das Finanzamt auf Antrag den vorläufigen Aufbringungsbetrag dem endgültigen Aufbringungsbetrag anzupassen. (3) Auf die Zahlungen des vorläufigen Aufbringungsbetrages findet § 8 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Zahlungsaufforderungen bis zum 30. April 1952 im Bundesanzeiger zu veröffentlichen sind. (4) Der vorläufige Aufbringungsbetrag ist auf den endgültigen Aufbringungsbetrag anzurechnen, übersteigt der vorläufige Aufbringungsbetrag den endgültigen Aufbringungsbetrag, so findet § 17 entsprechend Anwendung, § 10 Abweichende Berechnung der Bemessungsgrundlage D-urch Rechtsverordnung wird bestimmt werden, inwieweit für Gewerbezweige, bei denen die all- Nr. 1 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1952 9 gemeine Bemessungsgrundlage (§ 6) und der allgemeine Aufbringimgssatz (§ 7) infolge der besonderen Verhältnisse dieser Gewerbezweige nicht anwendbar sind oder bei denen ihre Anwendung offensichtlich zu einer übermäßigen und unangemessenen Belastung führen würde, eine abweichende Bemessungsgrundlage oder ein abweichender Aufbringungssatz anzuwenden ist. § 11 Freigrenze Die Aufbringungspflicht entfallt, wenn der endgültige Aufbringungsbetrag fünfhundertsechzig Deutsche Mark nicht erreichen würde; die Verpflichtung zur Leistung des vorläufigen Aufbringungsbetrages entfällt außerdem, wenn dieser fünfhundertsechzig Deutsche Mark nicht erreichen würde. Dasselbe gilt, wenn die Umsätze des Aufbringungspflichtigen im Sinne von § 6 Abs. 2 in den Kalenderjahren 1950 und 1951 insgesamt unter hunderttausend Deutsche Mark liegen. § 12 Mitwirkung der Finanzbehörden der Länder bei Durchführung des Aufbringungsverfahrens (1) Die Finanzbehörden der Länder wirken bei der Durchführung des Aufbringungsverfahrens nach Maßgabe der §§ 13 bis 21 mit. Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die hierzu erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. (2) Die Länder erhalten für ihre Mitwirkung bei der Durchführung des Aufbringungsverfahrens aus dem Sondervermögen (§ 23) eine Entschädigung von eins vom Hundert der aufkommenden Beträge. § 13 Erklärungspflicht Der Unternehmer eines der Aufbringungspflicht unterliegenden Betriebes hat gegenüber dem nach § 72 Nr. 2 der Reichsabgabenordnung zuständigen Finanzamt schriftliche Erklärungen über die Berechnungsgrundlagen und über die Höhe des vorläufigen und des endgültigen Aufbringungsbetrages abzugeben. Die Erklärung über die vorläufige Aufbringung ist bis zum 20. Februar 1952, die Erklärung über die endgültige Aufbringung zugleich mit der Einkommensteuer- oder Körper Schaftsteuererklärung 1951 einzureichen. § 14 Behandlung der Erklärungen Das Finanzamt überwacht den Eingang der Erklärungen (§ 13) und übersendet einen Abschnitt der Erklärungen, der die Höhe des Aufbringungsbetrages enthält, alsbald nach Eingang an das Kreditinstitut oder an dessen Hilfsstellen. Das Finanzamt prüft die Erklärungen nach. Dabei finden die Vorschriften der Reichsabgabenordnung entsprechende Anwendung. § 15 Festsetzung des Aufbringungsbetrages (1) Kommt ein Unternehmer seiner Erklärungspflicht nicht oder nicht vollständig nach, so setzt ihm das Finanzamt eine Frist von zwei Wochen zur Einreichung oder Ergänzung der Erklärung mit der Androhung, daß nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Aufbringungsbetrag durch das Finanzamt, erforderlichenfalls im Wege der Schätzung, festgesetzt wird. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist setzt das Finanzamt den Aufbringungsbetrag fest. (2) Ergibt sich bei einer Prüfung durch das Finanzamt, daß der Aufbringungsbetrag von dem in der Erklärung enthaltenen oder nach Absatz 1 festgesetzten Betrag abweicht, so setzt das Finanzamt den Aufbringungsbetrag durch Bescheid anderweit fest. (3) Ein nach Absatz 1 oder Absatz 2 ergangener Bescheid kann nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung über das Berufungsverfahren angefochten werden. Nach Rechtskraft der in Absatz 2 ergangenen Bescheide kann das Finanzamt einen höheren Aufbringungsbetrag nur innerhalb der Verjährungsfrist und auf Grund neuer Tatsachen festsetzen. (4) Das Finanzamt hat die durch Bescheid oder durch Rechtsmittelentscheidung festgesetzten Aufbringungsbeträge unverzüglich dem Kreditinstitut oder dessen Hilfsstellen mitzuteilen. § 16 Verzugszuschlag Gerät der Aufbringungsschuldner in Verzug, so hat er einen Verzugszuschlag für den nicht rechtzeitig entrichteten Betrag in Höhe von eins vom Hundert für den ersten und von zwei vom Hundert für jeden weiteren angefangenen Monat des Verzugs an das Kreditinstitut zugunsten des Sondervermögens zu zahlen. § 17 Spätere Herabsetzung der Aufbringungsbeträge Wird der Aufbringungsbetrag durch einen nach § 15 erlassenen Bescheid herabgesetzt, so stellt das Finanzamt dem Aufbringungsschuldner hierüber eine Bescheinigung aus. Der Aufbringungsschuldner ist berechtigt, innerhalb dreier Monate nach Ausstellung der Bescheinigung die Erstattung des überzahlten Betrages zuzüglich vier vom Hundert Jahreszinsen vom Zeitpunkt der Zahlung an Zug um Zug gegen Rückgewähr der Werte (einschließlich Zinsen) zu verlangen, die ihm auf Grund der Entrichtung des nunmehr weggefallenen Aufbringungsbetrages zugeflossen sind. Soweit ihm Werte noch nicht zugeflossen sind, entfällt die Erwerbsberechtigung. Ein von dem Aufbringungsschuldner entrichteter Verzugszuschlag ist, soweit er auf den Unterschiedsbetrag entfällt, zu erstatten. § 18 Anwendung der Reichsabgabenordnung (1) Soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, finden auf die Festsetzung und Beitreibung des Aufbringungsbetrages einschließlich etwaiger Verzugszuschläge die Vorschriften der Reichsabgabenordnung und ihrer Nebengesetze entsprechende Anwendung. Die Beitreibung erfolgt auf Antrag des Kreditinstituts oder seiner Hilfsstellen. 10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I (2) Die Bestimmungen der Reichsabgabenordnung über die Verjährung finden entsprechende Anwendung. Die Verjährungsfrist für den Aufbringungsanspruch beträgt fünf Jahre. § 19 Steuergeheimnis Auf die Personen, die mit. der Durchführung der Investilionshilfo und den damit verbundenen Hilfsaufgaben betraut sind, finden die Vorschriften der §§ 22 und 412 der Reichsabgabenordnung entsprechende Anwendu ng. § 20 Stundung (1) Auf Antrag des Aufbringungsschuldners kann der Aufbringungsbelrag gestundet werden, wenn a) der Aufbringungsschuldner weder über die zur Entrichtung dos Aufbringungsbetrages erforderlichen flüssigen Mittel (Geld, Guthaben, fällige Forderungen) verfügt, noch sie sich auf zumutbare Weise, z. B. Veräußerung von Vermögensteilen, beschaffen kann oder b) die Entrichtung des Aufbringungsbetrages eine besondere Härte bedeuten würde, weil der Unternehmer Heimatvertriebener, politischer Flüchtling oder rassisch, religiös, weltanschaulich oder politisch Verfolgter ist, oder der aufbringungspflichtige Gewerbebetrieb Kriegs- oder Kriegsfolgeschäden an seinem Anlagevermögen im Bundesgebiet erlitten hat und diese sich noch erheblich auswirken. Die Stundung ist nicht zu gewähren, wenn der Mangel an eigenen Mitteln auf Aufwendungen für Investitionen zurückzuführen ist, soweit diese auf Verpflichtungen beruhen, die nach dem 1. Juli 1951 eingegangen wurden. Eine Stundung über den 31. Dezember 1952 hinaus kann nur ausnahmsweise gewährt werden. (2) Vor der Entscheidung über einen Stundungsantrag hat das Finanzamt einen vom Gemeinschaftsausschuß der deutschen gewerblichen Wirtschaft bezirksweise zu bildenden und mit mindestens drei Personen zu besetzenden Ausschuß zu hören. Die Stundung ist in der Regel nur zu gewähren, wenn der Ausschuß sie befürwortet. (3) Gehört der aufbringungspflichtige Gewerbebetrieb den in § 1 genannten Wirtschaftszweigen an, so ist der Aufbringungsbetrag stets zu stunden a) bis zur endgültigen Entscheidung des Kuratoriums nach § 29 in voller Höhe, wenn der Aufbringungsschuldner eine Bescheinigung des Kuratoriums vorlegt, nach der ihm voraussichtlich Investitionsrnittel gewährt werden, b) auf die Dauer von höchstens einem Jahr in der Höhe, in der der Aufbringungsschuldner den, Aufbringungsbetrag für eigene, volkswirtschaftlich dringende Investitionen im Sinne dieses Gesetzes benötigt. Der Aufbringungsschuldner hat diese , Voraussetzung durch eine Bescheinigung der für die Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde nachzuweisen. (4) Zuständig für die Stundung ist bis zu einem Betrag von fünfzigtausend Deutsche Mark das Finanzamt, darüber hinaus die Oberfinanzdirektion, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 ist stets die Oberfinanzdirektion, im Falle des Absatzes 3 ist stets das Finanzamt zuständig. § 21 Erlaß (1) In besonderen Ausnahmefällen und in der Regel nur auf Vorschlag des in § 20 Abs. 2 genannten Ausschusses kann der Aufbringungsbetrag erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 vorliegen. (2) Gehört der Aufbringungsschuldner einem der in § 1 genannten Wirtschaftszweige an, so ist der Aufbringungsbetrag stets insoweit zu erlassen, als der Aufbringungsschuldner den Aufbringungsbetrag für eigene, volkswirtschaftlich dringende Investitionen im Sinne dieses Gesetzes benötigt. Der Aufbringungsschuldner hat diese Voraussetzung durch eine Bescheinigung des Bundesministers für Wirtschaft nachzuweisen, (3) Zuständig für den Erlaß nach Absatz 1 ist bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark das Finanzamt, von zwanzigtausend bis .hunderttausend Deutsche Mark die Oberfinanzdirektion, darüber hinaus die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen. Im Falle des Absatzes 2 ist stets das Finanzamt zuständig. § 22 Steuerliche Behandlung des Aufbringungsbetrages (1) Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes geleisteten oder geschuldeten Beträge dürfen unbeschadet des Absatzes 2 bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag weder den Gewinn noch das Einkommen mindern. (2) Auf die gemäß § 5 Abs. 2 dem Aufbringungsschuldner zustehende Erwerbsberechtigung oder die ihm auf Grund dieser Berechtigung zugeflossenen Werte ist eine Wertabschreibung oder die Abschreibung eines Veräußerungsverlustes erst zulässig, wenn die zugeteilten Wertpapiere zum Börsenhandel zugelassen sind oder, falls eine solche Zulassung nicht erfolgt ist, in dem nach dem 1. Januar 1956 endenden Wirtschaftsjahr. (3) Die nach § 16 zu leistenden Verzugszuschläge sind bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag weder als Anschaffungskosten zu behandeln, noch als Betriebsausgaben abzugsfähig. TEIL II Verwaltung und Verwendung •der Investitionshilfe § 23 JSonderveraiögen (1) Das Aufkommen aus der Investitionshilfe bildet ein ausschließlich den in diesem Gesetz bezeich- Nr. 1 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1952 11 rieten Zwecken gewidmetes Sondervermögen. Das Sondervermögen hat eigene Rechtpersönlichkeit und führt die Bezeichnung "Industriekreditbank-Sondervermögen Investitionshilfe". (2) Das Sondervermögen (Absatz 1 Satz 2) ist ein Zweckvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes und unterliegt weder den Steuern vom Einkommen und Ertrag noch den Steuern vom Vermögen. (3) Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs über die Eintragungen in das Handelsregister und die rechtlichen Folgen derselben finden auf das Sondervermögen keine Anwendung. § 24 Organisation des Sondervermögens (1) Das Sondervermögen hat seinen Sitz am Sitze des Kreditinstituts. (2) Vorstand des Sondervermögens ist das Kreditinstitut. Der Vorstand vertritt das Sondervermögen gerichtlich und außergerichtlich; seine Vertretungsmacht ist beim Abschluß von Rechtsgeschäften und bei der Vornahme von Rechtshandlungen auf die in diesem Gesetz vorgesehenen Geschäfte beschränkt. Bei der Verwaltung des Sondervermögens und bei der Verfügung über Gegenstände des Sondervermögens ist der Vorstand an die Beschlüsse des Kuratoriums (§ 26) gebunden. (3) Gegenüber dem Vorstand wird das Sondervermögen durch das Kuratorium vertreten. (4) Die zum Sondervermögen gehörenden Geldmittel sind bei der Bank deutscher Länder oder bei Landeszentralbanken verfügbar zu halten. Das Kuratorium kann auch die Anlegung von Konten bei anderen Kreditinstituten gestatten. (5) Der Vorstand hat bei seiner Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden; die Vorschrift des § 84 Abs. 4 des Aktiengesetzes findet auf ihn sinngemäße Anwendung. (6) Das Sondervermögen unterliegt der Aufsicht der Bundesregierung; diese kann die Ausübung der Aufsicht einem Bundesminister übertragen. (7) Das Kreditinstitut erhält als Vergütung für die Führung der Geschäfte des Sondervermögens aus diesem einen Verwaltungskostenbeitrag, dessen Höhe das Kuratorium bis zum 31. Dezember 1953 festsetzt. Das Kuratorium bewilligt dem Kreditinstitut angemessene Vorschüsse. § 25 Schutz des Sondervermögens (1) Das Sondervermögen wird nur durch solche Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen des Vorstandes verpflichtet, denen das Kuratorium zugestimmt hat. (2) Zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Vorstand und die für diesen handelnden Personen kann die Stelle, welche die Aufsicht über das Sondervermögen ausübt (§ 24 Abs. 6), einen Vertreter des Sondervermögens bestellen. § 26 Das Kuratorium (1) Für das Sondervermögen wird ein Kuratorium gebildet, das aus einem Präsidenten und neunzehn Mitgliedern besteht, von denen elf Mitglieder lediglich beratende Stimmen haben. (2) Der Präsident wird auf Vorschlag des Gemeinschaftsausschusses der deutschen gewerblichen Wirtschaft von der Bundesregierung bestellt. (3) Dreizehn Mitglieder des Kuratoriums bestellt der Bundesminister für Wirtschaft, davon acht auf Vorschlag des Gemeinschaftsausschusses der deutschen gewerblichen Wirtschaft und fünf auf Vorschlag des Deutschen Gewerkschaftsbundes. Bei den Vorschlägen ist dem bundesstaatlichen Aufbau der Bundesrepublik Rechnung zu tragen. (4) Je ein weiteres Mitglied des Kuratoriums bestellen die Bundesminister der Finanzen, für Wirtschaft und für Verkehr als ihre Vertreter, drei weitere Mitglieder des Kuratoriums bestellt der Bundesrat. (5) Für jedes Mitglied des Kuratoriums ist ein Vertreter zu bestellen. Absätze 3 und 4 gelten sinngemäß. (6) Stimmberechtigt sind der Präsident, fünf auf Vorschlag des Gemeinschaftsausschusses und drei auf Vorschlag des Deutschen Gewerkschaftsbundes ernannte Mitglieder; sie dürfen nicht den im § 1 bezeichneten Industriezweigen nahestehen. (7) Die stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte einen oder mehrere Vertreter des Präsidenten. (8) Die Vorschriften des § 24 Abs. 5 und des § 25 Abs. 2 finden auf den Präsidenten und die Mitglieder des Kuratoriums entsprechende Anwendung. § 27 Innere Ordnung des Kuratoriums (1) Der Präsident oder einer seiner Vertreter führt den Vorsitz im Kuratorium. (2) Das Kuratorium beschließt mit einfacher Mehrheit. Es ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf seiner stimmberechtigten Mitglieder einschliqßlich des Präsidenten mitwirken. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. (3) Schriftliche Abstimmung ist nur zulässig, wenn sämtliche Mitglieder einschließlich der beratenden Mitglieder einem solchen Verfahren im Einzelfall zugestimmt haben. Absatz 2 gilt im übrigen sinngemäß. (4) Der Vorstand des Kreditinstituts ist berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilzunehmen. (5) über Verhandlungen und Beschlüsse des Kuratoriums ist eine vom Präsidenten zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen. (6) Das Kuratorium bestellt einen Verwaltungsausschuß, der aus dem Präsidenten oder einem seiner Vertreter als Vorsitzendem und zwei weiteren stimmberechtigten Mitgliedern als Beisitzern besteht. Der Verwaltungsausschuß sorgt für die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums und ver- / 12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I tritt insoweit das Kuratorium gegenüber dem Vorstand. (7) Im übrigen gibt sich das Kuratorium seine Geschäftsordnung selbst. § 28 Berichterstattung des Kuratoriums Das Kuratorium hat jährlich, erstmals zum 30. Juni 1952, einen Bericht über das Aufkommen aus der Investitionshilfe und dessen Verwendung zu erstatten. Der Bericht ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Berichterstattung hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. §§ 128, 129, 131, 132 und 133 des Aktiengesetzes gelten sinngemäß. § 29 Verwendung der Investitionsmittel (1) Das Kuratorium beschließt über die Bewilligung von Investitionsmitteln sowie über die Bedingungen, unter denen sie den Begünstigten zu gewähren sind. (2) Das Kuratorium ist bei seinen Beschlüssen an die vom Bundesminister für Wirtschaft festzulegenden Investitionsquoten für die einzelnen in § 1 aufgeführten Wirtschaftszweige gebunden. Vor Festsetzung der Investitionsquote ist das Kuratorium zu hören. (3) Im Rahmen der festgesetzten Investitionsquoten beschließt das Kuratorium, wem auf seinen Antrag Investitionsmittel bewilligt werden (Begünstigter). (4) Die Aufbringungspflicht eines Begünstigten entfällt. Bereits entrichtete Aufbringungsbeträge sind zu erstatten; die Erstattung unterliegt nicht den Voraussetzungen für die Bewilligung von Inves-ti-tionsmitteln (§ 30). §17 gilt sinngemäß. (5) Beschlüsse des Kuratoriums bedürfen, soweit sie die Auswahl der Begünstigten und die Höhe der bewilligten Investitionsmittel betreffen, der Bestätigung des Bundesministers für Wirtschaft. Durch den bestätigten Beschluß wird der Begünstigte verpflichtet, über die bewilligten Investitionsmittel hinaus für das begünstigte Vorhaben eigene Mittel in Höhe der entfallenden Aufbringungspflicht zu verwenden. (6) Das Kuratorium hat durch Auflagen sicherzustellen, daß weder Mittel der Investitionshilfe noch andere von den Begünstigten aufgebrachte Investitionsmittel für andere als die im § 1 genannten Zwecke verwendet werden. Im Falle der Verletzung dieser Auflagen sind die Investitionsmittel der Investitionshilfe zurückzuzahlen. (7) Werden Investitionsmittel zur Fortsetzung einer von der Kreditanstalt für Wiederaufbau begonnenen Finanzierung bewilligt, so soll das Kuratorium den Vorstand anweisen, die Investitionsmittel unbeschadet der nach § 30 Abs. 1 und 4 zugunsten des Sondervermögens vorgesehenen Rechte und Sicherungen über die Kreditanstalt für Wiederaufbau zu leiten. Das gleiche gilt, wenn im Zeitpunkt der Bewilligung von Investitionsmitteln die Neuordnung eines begünstigten Unternehmens auf Grund des Gesetzes.Nr. 27 der Alliierten Hohen Kommission (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission S. 299) vorgesehen, aber noch nicht durchgeführt ist. (8) In den Fällen des Absatzes 7 ist die Kreditanstalt für Wiederaufbau berechtigt, bei dem Sondervermögen Darlehen aufzunehmen. § 30 Voraussetzungen für die Bewilligung von Investitionsmitteln (1) Investitionsmittel sollen nur bewilligt werden, wenn die Begünstigten zur Abgeltung der beantragten Investitionsmittel Aktien, Wandelschuldverschreibungen oder durch Hypotheken oder Grundschulden gesicherte Schuldverschreibungen auf den Inhaber (Wertpapiere) dem Sondervermögen zur Zeichnung nach Maßgabe der Dar-lehnsverträge anbieten und sich zu dem nach § 33 ehest möglichen Zeitpunkt zur Stellung von Anträgen zur Börsenzulassung verpflichten. In Ausnahmefällen kann das Kuratorium einen Verzicht auf die Sicherung von Schuldverschreibungen durch Hypotheken oder Grundschulden zulassen. Mit Einwilligung des Kuratoriums können Vorschüsse in Form von bankmäßig zu sichernden Darlehen gewährt werden, sobald ein Bewilligungsbeschluß gemäß § 29 Abs. 5 bestätigt ist. Das Sondervermögen ist von der Haftung nach § 10 Abs. 2 und § 16 Abs. 2 des Kapitalverkehrsteuergesetzes vom 16. Oktober 1984 befreit. (2) Ist der Begünstigte an der Begebung von Wertpapieren behindert, liegen insbesondere Inder Rechtsform des Unternehmens begründete Hindernisse vor oder würde der Nominalbetrag einer Emission fünfhunderttausend Deutsche Mark nicht erreichen, so kann das Kuratorium zulassen, daß Investitionsmittel in Form von bankmäßig zu sichernden Darlehen gewährt werden. (3) Beschlüsse des Kuratoriums gemäß den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Zustimmung des Kreditinstituts, sofern die Durchführung der Beschlüsse die spätere Ausgabe eigener Schuldverschreibungen des Kreditinstituts nach § 31 Satz 1 zur Folge haben kann. (4) In die Darlehnsverträge ist die Bestimmung aufzunehmen, daß der Zinssatz sich um vier vom Hundert jährlich erhöht, wenn der Begünstigte nach Wegfall der Hinderungsgründe oder, falls nachträglich die Gesamtsumme der einem Begünstigten bewilligten Investitionsmittel fünfhunderttausend Deutsche Mark erreicht, die Emission von Wertpapieren entgegen den Bestimmungen des Darlehns-vertrages unterläßt. § 31 Ausgabe von eigenen Schuldverschreibungen des Kreditinstituts Soweit das Aufkommen bis 31. März 1955 nicht gemäß § 30 in Wertpapieren angelegt ist, hat das Kreditinstitut eigene Schuldverschreibungen auf den Inhaber auszugeben, äeren Ausstattungsbedingungen unbeschadet der staatlichen Genehmigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen von dem Kuratorium im Benehmen mit dem Kreditinstitut in Anpassung an das Zinsaufkommen aus den gemäß Nr. 1 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Januar 1952 13 § 34 auf das Kreditinstitut zu übertragenden Deckungsmitleln und unter Berücksichtigung des Kapitalmarktes festgesetzt werden. Diese Verpflichtung entfällt, soweit Erwerbsberechtigte von einem Angebot des Kreditinstituts zur Übernahme anderer neu auszugebender Wertpapiere gemäß § 32 Abs. 4 Gebrauch machen. § 32 Die Zuteilung der Wertpapiere (1) Sobald das Sondervermögen Wertpapiere im Gegenwert von einhundert Millionen Deutsche Mark gezeichnet hat, sind die Erwerbsberechtigten durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger zur Übernahme der Wertpapiere zum Zeichnungskurs innerhalb von drei Monaten seit dem Tage der Bekanntmachung aufzufordern. Die Aufforderung ist zu wiederholen, sobald das Sondervermögen für jeweils weitere einhundert Millionen Deutsche Mark Wertpapiere gezeichnet hat und das Kuratorium die Wiederholung der Aufforderung beschließt. Der Beschluß des Kuratoriums bedarf der Zustimmung der Bundesregierung; er hat den Interessen der Erwerbsberechtigten sowie der allgemeinen Lage des Kapitalmarktes Rechnung zu tragen. (2) Reichen die vorhandenen Wertpapiere nicht aus, um alle Übernahmeangebote zu berücksichtigen, so sind die Wertpapiere nach dem Verhältnis der vorhandenen zu den beanspruchten Stücken zuzuteilen. Erwerbsberechtigte, die einen Anspruch auf Lieferung von Wertpapieren im Gegenwert von nicht mehr als eintausend Deutsche Mark haben, sind bevorzugt zu berücksichtigen. (3) Das Sondervermögen stellt für übertragbare Erwerbsberechtigungen Zwischenscheine (Zertifikate) aus. (4) Zum 31. März 1955 ist in der nach Absatz 1 Satz 1 vorgeschriebenen Weise zur Übernahme der dann noch nicht zugeteilten und im Falle eines Angebots nach § 31 Satz 2 auch der dort bezeichneten Wertpapiere aufzufordern. Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten sinngemäß. Erwerbsberechtigten, denen bis zum 1. Juli 1955 Wertpapiere noch nicht oder nicht in voller Höhe zugeteilt worden sind, werden die dann noch im Sondervermögen vorhandenen Wertpapiere und die gemäß § 31 Satz 1 vom Kreditinstitut auszugebenden eigenen Schuldverschreibungen ohne Ubernahmeangebot zugeteilt. Die einzelnen Wertpapiere sollen hierbei nach Art und Aussteller gleichmäßig verteilt werden? erforderlichenfalls entscheidet das Los. (5) Mit der Zuteilung von Wertpapieren erlischt in Höhe des Gegenwertes der zugeteilten Papiere die nach § 5 Abs. 2 entstandene Erwerbsberechtigung. (6) Das Sondervermögen hat den Erwerbsberechtigten über das Erlöschen ihrer Berechtigung nach Absatz 5 schriftliche Abrechnung zu erteilen und nicht voll erloschene Erwerbsberechtigungen in Höhe von weniger als im Einzelfalle zwanzig Deutsche Mark durch Barzahlung abzulösen, wobei eine Deutsche Mark übersteigende Beträge nach unten abgerundet werden. Im übrigen können Erwerbsberechtigte, deren Berechtigungen nach Absatz 5 nicht voll erloschen sind, unter Barzuzahlung an das Kreditinstitut je ein Stück der gemäß § 31 Satz 1 auszugebenden Schuldverschreibungen zeichnen, es sei denn, daß die Erwerbsberechtigungen in gleicher Weise wie nach Satz 1 abgelöst werden. § 33 Sperrzeit Die dem Erwerbsberechtigten zugeteilten Wertpapiere können vor Ablauf von drei Jahren nach Zuteilung nicht zum Börsenhandel zugelassen werden, falls nicht die Bundesregierung durch Rechtsverordnung einheitlich oder für einzelne Arten von Wertpapieren einen früheren Zeitpunkt bestimmt. § 34 Deckung der vom Kreditinstitut ausgegebenen Schuldverschreibungen (1) Nach § 29 Abs. 7 und 8 sowie nach § 30 entstandene Ansprüche auf Rückzahlung von Darlehen gehen mit Sicherheiten und Nebenrechten im Zeitpunkt der vollständigen Durchführung der Zuteilungen gemäß § 32 Abs. 4 auf das Kreditinstitut über. Gleichzeitig erwirbt das Kreditinstitut einen Anspruch auf Abtretung der Konten des Sondervermögens, soweit sie auf Grund von Rückzahlungen entstanden sind, welche die Schuldner der in Satz 1 bezeichneten Ansprüche vor deren Übergang auf das Kreditinstitut geleistet haben. (2) Die Stelle, welche die Aufsicht über das Sondervermögen ausübt (§ 24 Abs. 6), stellt unter Berücksichtigung des von dem Kuratorium zum 30. Juni 1955 erstatteten Jahresberichtes fest, ob der Wert der in Absatz 1 bezeichneten Teile des Sondervermögens den Gesamtnennbetrag der gemäß § 31 ausgegebenen Schuldverschreibungen erreicht oder um welchen Betrag er hinter ihm zurückbleibt (Fehlbetrag). (3) Wird ein Fehlbetrag festgestellt, so sind Restbestände des Sondervermögens zusätzlich auf das Kreditinstitut zu übertragen, soweit dies zur Deckung des Fehlbetrages erforderlich und unbeschadet der sich aus § 12 Abs. 2 und § 24 Abs. 7 ergebenden Verpflichtungen des Sondervermögens möglich ist. (4) Soweit der Fehlbetrag nicht nach Absatz 3 gedeckt werden kann, ist er nach dem Verhältnis der Aufbringungsbeträge auf die Aufbringungspflichtigen umzulegen, auch wenn ihre Aufbringungspflicht nach § 29 Abs. 4 entfallen ist oder ihnen die aufzubringenden Mittel nach § 21 Abs. 2 erlassen worden sind. Das Nähere bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. § 35 Erlöschen des Sondervermögens (1) Ein nicht in Wertpapieren angelegter Rest des Sondervermögens ist unbeschadet der Vorschriften der §§ 12 Abs. 2, 24 Abs. 7. und 34 Abs. 1 und 3 nach Weisung des Bundesministers für Wirtschaft zu verwenden. Mit der Verwendung erlischt das Sondervermögen. (2) Wird der nicht in Wertpapieren angelegte Rest des Sondervermögens gemäß § 34 Abs. 3 zur Deckung eines nach § 34 Abs. 2 festgestellten Fehl- 14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I betrages verwendet, erlischt das Sondervermögen mit der Übertragung der Restbestände auf das Kreditinstitut. TEIL III Steuerliche Begünstigung bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag § 36 (1) Unternehmen des Kohle- und Eisenerzbergbaus, der eisenschaffenden Industrie und der Energiewirtschaft, die ihren Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, können für diejenigen abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in der Zeit vom 1. Januar 1952 bis zum 31. Dezember 1954 ganz oder zum Teil angeschafft oder hergestellt werden, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren neben den naii § 7 des Einkommensteuergesetzes zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung Abschreibungen vornehmen: 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zur Höhe von insgesamt fünfzig vom Hundert, 2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zur Höhe von insgesamt dreißig vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. (2) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Abschreibungen nach Absatz 1 ist, daß 1. die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter unmittelbar und ausschließlich der Steigerung der Kohle- oder Eisenerzförderung, der Eisen- oder Stahlerzeugung einschließlich der Eisen- oder Stahlmaterialerzeugung oder der Energieerzeugung oder Energieverteilung zu dienen bestimmt und geeignet sind, 2. die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter volkswirtschaftlich förderungswürdig ist, 3. Beträge in Höhe der Abschreibungen für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern im Sinn von Ziffer 1 unverzüglich verwendet werden und 4. die oberste Landesbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 bescheinigt hat. TEIL IV Wiederherstellung geordneter Preisverhältnisse § 37 § 1 des Preisgesetzes vom 10. April 1948 (WiGBl. S. 27) / 3. Februar 1949 (WiGBl. S. 14) in der Fassung des Gesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 223) erhält folgenden Satz 3: "Dieser Zustimmung bedarf es nicht, wenn die Veränderung der Preise nur zu dem Zweck erfolgt, um auf dem Markt bestehende offensichtliche Mißstände zu beseitigen, ohne daß dadurch der gesamte Preisstand, insbesondere die Lebenshaltung ungünstig beeinflußt wird." TEIL V §38 Durchführungsbestimmungen Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates 1. die in den §§ 7, 10, 33 und 34 vorgesehenen Rechtsverordnungen, 2. zur Durchführung von Teil I dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Aufbringung und zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist, und zwar a) über die Abgrenzung der Aufbringungspflicht und der Befreiungen, b) über die Abgrenzung des Inhalts der Bemessungsgrundlage, c) über die- Durchführung des Aufbringungsverfahrens, 3. zur Durchführung von Teil III dieses Gesetzes Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen, insbesondere über a) die nähere Abgrenzung der steuerbegünstigten Unternehmen, b) die nähere Abgrenzung der steuerbegünstigten Anlagen, c) den Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Abschreibungen nach § 36 und über die Rechtsfolgen einer nicht dem § 36 Abs. 2 Nr. 3 entsprechenden Verwendung der Abschreibungen. § 39 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 7. Januar 1952. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister der Finanzen Schaffer Der Bundesminister für Wirtschaft Ludwig Erhard