Wahlgesetz zum zweiten Bundestag und zur Bundesversammlung
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Wahlgesetz zum zweiten Bundestag und zur Bundesversammlung,
Vom 8. Juli 1953.
Übersicht
ERSTER TEIL Wahl des Bundestages I. Wahlrecht und Wählbarkeit
Wahlrecht ...............
Ausschluß vom Wahlrecht Ruhen des Wahlrechts Ausübung des Wahlrechts Wählbarkeit .............
II. Wahlsystem
Zahl der Abgeordneten und Wahlkreiseinteilung .
S timmen ......................................
Wahl im Wahlkreis ............................
Wahl nach Landeslisten ........................
Verbindungsverbot für Wahlvorschläge ..........
Wahlbezirke ...................................
Wahlorgane ...................................
§§ 1 2 3 4 5
6
7
8
9
10
11
12
III. Vorbereitung der Wahl
Wählerverzeichnis ............................... 13
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis............ 14
Abschluß des Wählerverzeichnisses................ 15
Wahlschein ...................................... 16
Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines ... 17
Bundeswahlleiter ................................. 18
Landeswahlleiter und Landeswahlausschuß ......... 19
Kreiswahlleiter und Kreiswahlausschuß ............ 20
Tätigkeit der Wahlausschüsse ..................... 21
Wahlvorsteher.................................. 22
Wahlvorstand .................................... 23
Ehrenämter ...................................... 24
Einreichung der Wahlvorschläge................... 25
Inhalt und Form der Wahlvorschläge............... 26
Aufstellung der Wahlkreisbewerber ............... 27
Vertrauensmänner ............................... 28
Zurücknahme von Wahlvorschlägen ............... 29
Änderung von Wahlvorschlägen................... 30
Beseitigung von Mängeln ......................... 31
Zulassung der Wahlvorschläge .................... 32
Bekanntgabe der Wahlvorschläge.................. 33
§§
Landeslisten ..................................... 34
Zulassung der Landeslisten........................ 35
Stimmzettel ...................................... 36
IV. Wahlhandlung
Wahltag und Wahlzeit ........................... 37
Öffentlichkeit der Wahl........................... 38
Unzulässige Wahlpropaganda..................... 39
Wahrung des Wahlgeheimnisses................... 40
Stimmabgabe .................................... 41
V. Feststellung des Wahlergebnisses
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk----- 42
Ungültige Stimmen, Auslegungsregeln ............. 43
Entscheidung des Wahlvorstandes ................. 44
Feststellung des Wahlergebnisses für den Wahlkreis 45
Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl 46
Erwerb der Mitgliedschaft im Bundestag............ 47
Bekanntgabe des Wahlergebnisses ................ 48
VI. Besondere Vorschriften für Nachwahlen und Wiederholungswahlen
Nachwahl ......................................v.. 49
Wiederholungswahl .............................. 50
VII. Ausscheiden und Ersatz von Abgeordneten
Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag........... 51
Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft ... 52
Folgen eines Parteiverbots ........................ 53
Einberufung von Listennachfolgern und Ersatzwahlen 54
VIII. Schlußbestimmungen
Ausdehnung auf Berlin ........................... 55
Wahlkosten ...................................... 56
Wahlordnung .................................... 57
ZWEITER TEIL
Wahl der Bundesversammlung und des Bundespräsidenten
Wahl der Mitglieder in den Ländern................ 58
Wahl des Bundespräsidenten...................... 59
Inkrafttreten ..................................... 60
Nr. 32 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1953
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Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
ERSTER TEIL Wahl des Bundestages
I. Wahlrecht und Wählbarkeit
§ l
V/ahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
1. das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und
2. seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz oder, wenn sie keinen Wohnsitz haben, ihren dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben.
(2) In die Frist nach Absatz 1 Nummer 2 wird die Zeit eines Wohnsitzes oder dauernden Aufenthaltes im Lande Berlin eingerechnet.
(3) Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch Beamte, Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst, die auf Anordnung ihres Dienstherrn ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland in nächster Nähe der Bundesgrenze genommen haben, sowie die Angehörigen ihres Hausstandes.
§ 2 Ausschluß vom Wahlrecht
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,
1. wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft steht,
2. wer durch Richterspruch die bürgerlichen Ehrenrechte oder das Wahlrecht rechtskräftig verloren hat.
§ 3 Ruhen des Wahlrechts Das Wahlrecht ruht für Personen,
1. die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht sind,
2. die sich in Strafhaft befinden,
3. die auf Grund Richterspruchs zum Vollzug einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Sicherung und Besserung untergebracht sind.
§ 4
Ausübung des Wahlrechts
(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
(2) Der Wahlberechtigte kann nur an einem Orte und nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Wer einen Wahlschein hat, kann in einem beliebigen Wahlbezirk wählen.
(3) Der Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur persönlich ausüben.
§ 5 Wählbarkeit
(1) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag
1. das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und
2. seit mindestens einem Jahr Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.
Wählbar ist auch, wer seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Lande Berlin hat, falls er die sonstigen Voraussetzungen des § 1 erfüllt.
(2) Nicht wählbar ist, wer
1. nach den Vorschriften zur Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus als Hauptschuldiger (Gruppe I) oder Belasteter (Gruppe II) eingestuft ist oder
2. durch Richterspruch die Wählbarkeit rechtskräftig verloren hat.
IL Wahlsystem
§ 6
Zahl der Abgeordneten und Wahlkreiseinteilung
(1) Der Bundestag besteht aus mindestens 484 Abgeordneten, von denen 242 in Wahlkreisen und die übrigen nach Landeslisten gewählt werden.
(2) Es wählen die Länder
Baden-Württemberg 67 Abgeordnete
Bayern 91 Abgeordnete
Bremen 6 Abgeordnete
Hamburg 17 Abgeordnete
Hessen 44 Abgeordnete
Niedersachsen 66 Abgeordnete
Nordrhein-Westfalen 138 Abgeordnete
Rheinland-Pfalz 31 Abgeordnete
Schleswig-Holstein 24 Abgeordnete
(3) Dazu treten 22 Abgeordnete des Landes Berlin gemäß §55.
(4) Die Wahl erfolgt nach der in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Wahlkreiseinteilung.
§ 7 Stimmen
Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl im Wahlkreis, eine Zweitstimme für die Wahl nach Landeslisten.
§ 8
Wahl im Wahlkreis
In jedem Wahlkreis wird ein Abgeordneter gewählt. Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los.
§ 9
Wahl nach Landeslisten
(1) Für jede Partei werden die im Lande für sie abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt. Dabei werden die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die
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für einen im Wahlkreis erfolgreichen parteilosen Bewerber (§ 26 Abs. 2) gestimmt haben, nicht berücksichtigt. Von der Gesamtzahl der im Lande zu wählenden Abgeordneten wird die Zahl der von parteilosen Bewerbern in den Wahlkreisen errungenen Sitze abgezogen. Die verbleibenden Sitze werden auf die Parteien im Verhältnis der Summen ihrer nach Satz 1 und 2 zu berücksichtigenden Zweitstimmen im Höchstzahlverfahren dHondt verteilt, über die Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei gleicher Höchstzahl das vom Landeswahlleiter zu ziehende Los.
(2) Von der für jede Partei so ermittelten Abgeordnetenzahl wird die Zahl der in den Wahlkreisen von ihr errungenen Sitze abgerechnet. Die ihr hiernach noch zustehenden Sitze werden aus ihrer Landesliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. Bewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Liste unberücksichtigt. Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze als Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.
(3) In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben der Partei auch dann, wenn sie die nach Absatz 1 ermittelte Zahl übersteigen. In einem solchen Falle erhöht sich die Gesamtzahl der für das Land vorgesehenen Abgeordnetensitze um die Unterschiedszahl; eine erneute Berechnung nach Absatz I findet nicht statt.
(4) Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 v. H. der im Bundesgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder in mindestens einem Wahlkreis einen Sitz errungen haben.
(5) Die Vorschrift in Absatz 4 findet keine Anwendung auf die von nationalen Minderheiten eingereichten Listen.
§ 10
Verbindungsverbot für Wahlvorschläge
Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien ist unstatthaft.
§ 11 Wahlbezirke
(1) Für die Stimmabgabe wird jeder Wahlkreis in Wahlbezirke eingeteilt. In der Regel bildet jede Gemeinde einen Wahlbezirk. Größere Gemeinden können in mehrere Wahlbezirke eingeteilt, kleine Gemeinden und Gemeindeteile mit benachbarten Gemeinden oder Gemeindeteilen zu einem Wahlbezirk vereinigt werden.
(2) Die Wahlbezirke und die Wahlräume sind vor der Wahl öffentlich bekanntzumachen.
§ 12 Wahlorgane
(1) Wahlorgane sind
der Bundeswahlleiter für das Bundesgebiet,
ein Landeswahlleiter und ein Landeswahlausschuß für jedes Land,
ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuß für jeden Wahlkreis,
ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk.
(2) Bei Berufung der Beisitzer der Ausschüsse und Wahlvorstände sind die in dem jeweiligen Bezirk vertretenen Parteien zu berücksichtigen.
III. Vorbereitung der Wahl
§ 13
Wählerverzeichnis
(1) Die Gemeindebehörde führt für jeden Wahlbezirk ein Wählerverzeichnis. Es enthält die Wahlberechtigten, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Wahlbezirk haben und nicht nach § 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Wahlberechtigte mit mehreren Wohnsitzen im Geltungsbereich des Grundgesetzes dürfen nur an ihrem Hauptwohnsitz in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.
(2) Wahlberechtigte Personen gemäß § 1 Abs. 3 sind auf Antrag in das Wählerverzeichnis einer benachbarten deutschen Gemeinde einzutragen.
(3) Das Wählerverzeichnis wird vom einundzwanzigsten bis vierzehnten Tage vor der Wahl zur allgemeinen Einsicht öffentlich ausgelegt.
(4) Vom Beginn der Auslegungsfrist ab können Personen nur auf rechtzeitigen Einspruch in das Wählerverzeichnis aufgenommen oder darin gestrichen werden.
§ 14
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist bei der Gemeindebehörde Einspruch einlegen.
(2) Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung eines anderen, so ist dieser vor der Entscheidung zu hören.
(3) Die Entscheidung ist unverzüglich zu fällen und dem Antragsteller und dem Betroffenen zuzustellen.
(4) Gegen die Entscheidung kann binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Kreiswahlleiter eingelegt werden, über die Beschwerde ist spätestens am vierten Tage vor der Wahl zu entscheiden.
§ 15
Abschluß des Wählerverzeichnisses
Die Gemeindebehörde schließt das Wählerverzeichnis am Tage vor der Wahl mittags zwölf Uhr ab.
§ 16 Wahlschein
(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
1. wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirks aufhält,
2. wenn er nach Ablauf der Einspruchsfrist seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verlegt,
3. wenn er infolge eines körperlichen Leidens oder Gebrechens in seiner Bewegungsfreiheit behindert ist und durch den Wahlschein die Möglichkeit erhält, in einem für ihn günstiger gelegenen Raum zu wählen.
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(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen oder darin gestrichen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,
1. wenn er nach Ablauf der Einspruchsfrist das Wahlrecht durch den Wegfall eines Ausschlußgrundes erlangt hat,
2. wenn das Wahlrecht erst nach Abschluß des Wählerverzeichnisses im Einspruchsverfahren festgestellt wird.
§ 17
Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines
Wird der Wahlschein versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 14 ist sinngemäß anzuwenden,
§ 18
Bundeswahlleiter
Der Bundesminister des Innern ernennt den Bundeswahlleiter und seinen Stellvertreter.
§ 19 Landeswahlleiter und Landeswahlausschuß
(1) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle ernannt.
(2) Bei dem Landeswahlleiter wird vor jeder Wahl ein Landeswahlausschuß gebildet. Er besteht aus dem Landeswahlleiter als Vorsitzendem und sechs Beisitzern, die der Landeswahlleiter aus den Wahlberechtigten beruft. Für jeden Beisitzer wird ein Stellvertreter ernannt.
§ 20 Kreiswahlleiter und Kreiswahlausschuß
(1) Der Kreiswahlleiter und sein Stellvertreter werden vor jeder Wahl von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle ernannt.
(2) Bei dem Kreiswahlleiter wird vor jeder Wahl ein Kreiswahlausschuß gebildet. Er besteht aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzendem und sechs Beisitzern, die der Kreiswahlleiter aus den Wahlberechtigten beruft. Für jeden Beisitzer wird ein Stellvertreter ernannt.
§ 21
Tätigkeit der Wahlausschüsse
(1) Die Wahlausschüsse entscheiden in öffentlicher Sitzung.
(2) Bei den Abstimmungen in den Wahlausschüssen entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) über die Sitzungen der Wahlausschüsse werden Niederschriften angefertigt.
§ 22
Wahlvorsteher
Für jeden Wahlbezirk ernennt die von der Landesregierung bestimmte Stelle aus den Wahlberechtigten der Gemeinde vor jeder Wahl den Wahlvorsteher und seinen Stellvertreter. In Gemeinden,
die nur einen Wahlbezirk bilden, ist der Leiter der Gemeindeverwaltung Wahlvorsteher, sein Vertreter im Amt Stellvertreter.
§ 23 Wahlvorstand
(1) Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter und fünf Bei-sitzern, die der Wahlvorsteher aus den Wahlberechtigten in der Gemeinde beruft.
(2) Auf die Tätigkeit des Wahlvorstandes findet § 21 entsprechende Anwendung.
§ 24 Ehrenämter
(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie die Wahlvorsteher üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamts ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.
(2) Wer ohne wichtigen Grund ein Wahlehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von mindestens zwei Deutsche Mark und höchstens einhundertfünfzig Deutsche Mark geahndet werden.
§ 25
Einreichung der Wahlvorschläge
(1) Die Wahlvorschläge sind dem Kreiswahlleiter spätestens am siebzehnten Tage vor der Wahl bis achtzehn Uhr schriftlich einzureichen.
(2) Parteien, die im Bundestag oder in der Volksvertretung eines Landes in der letzten Wahlperiode nicht ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten oder als Fraktion vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweisen, daß sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm haben.
§ 26 Inhalt und Form der Wahlvorschläge
(1) Wahlvorschläge von Parteien müssen von der zuständigen Landesleitung und, wenn die Partei nicht im Bundestag oder in der Volksvertretung eines Landes in der letzten Wahlperiode ununterbrochen, mit mindestens fünf Abgeordneten oder als Fraktion vertreten war, von mindestens 500 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
(2) Andere Wahlvorschläge müssen von mindestens 500 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
(3) Der Wahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. In einen Wahlvorschlag kann nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat.
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(4) Wahlvorschläge von Parteien müssen den Namen der einreichenden Partei, andere Wahlvorschläge ein Kennwort enthalten.
§ 27 Aufstellung der Wahlkreisbewerber
(1) über die Aufstellung der Wahlkreisbewerber einer Partei hat eine Versammlung der Mitglieder der Partei im Wahlkreis oder der von ihnen hierzu gewählten Vertreter geheim abzustimmen. Erhebt der Landesvorstand der Partei oder ein anderes in der Parteisatzung hierfür vorgesehenes Organ Einspruch, so ist die auf einen solchen Einspruch wiederholte Abstimmung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung endgültig. In Großstädten, die mehrere Wahlkreise umfassen, kann für alle Wahlkreise gemeinsam abgestimmt werden. Die Einberufung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung ist in geeigneter Weise hinreichend bekanntzumachen.
(2) Eine Abschrift der Niederschrift über diese Beschlußfassung mit Angaben über die Bekanntmachung oder Einladung zu der Versammlung und über die Zahl der erschienenen Mitglieder ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben die Leiter der Mitglieder- oder Vertreterversammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Kreiswahlleiter eidesstattlich zu versichern, daß die Aufstellung der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist.
§ 28 Vertrauensmänner
(1) In jedem Wahlvorschlag sollen ein Vertrauensmann und ein Stellvertreter bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensmann, der zweite als sein Stellvertreter.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Vertrauensmann und sein Stellvertreter, jeder für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
(3) Der Vertrauensmann und der Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlages an den Kreiswahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.
§ 29
Zurücknahme von Wahlvorschlägen
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Vertrauensmannes und seines Stellvertreters zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein von mindestens 500 Wahlberechtigten unterzeichneter Wahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.
§ 30
Änderung von Wahlvorschlägen
Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist durch schriftliche Erklärung des Ver-
trauensmannes geändert werden, wenn ein Bewerber stirbt. Die Änderung ist nur zulässig, solange nicht über die Zulassung des Wahlvorschlages entschieden ist. Das Verfahren nach § 27 braucht nicht eingehalten zu werden.
§ 31
Beseitigung von Mängeln
(1) Der Kreiswahlleiter hat die Wahlvorschläge sofort zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so fordert er unverzüglich den Vertrauensmann auf, sie rechtzeitig zu beseitigen. Der Vertrauensmann kann gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters den Kreiswahlausschuß anrufen.
(2) Mängel des Wahlvorschlages können nur solange behoben werden, als nicht über seine Zulassung entschieden ist. Enthält ein Wahlvorschlag nicht die vorgeschriebene Zahl gültiger Unterschriften, so kann dieser Mangel nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr behoben werden.
§ 32 Zulassung der Wahlvorschläge
(1) Der Kreiswahlausschuß entscheidet am fünfzehnten Tage vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Er hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht sind oder den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften aufgestellt sind.
(2) Weist der Kreiswahlausschuß einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurück, so kann binnen zwei Tagen nach Verkündung in der Sitzung des Kreiswahlausschusses Beschwerde an den Landeswahlausschuß eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind der Vertrauensmann des Wahlvorschlages, der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter. Der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Wahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muß spätestens am zehnten Tage vor der Wahl getroffen werden.
§ 33 Bekanntgabe der Wahlvorschläge
(1) Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am achten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.
(2) Die Reihenfolge in der Bekanntmachung richtet sich nach der Stimmenzahl, die die Parteien bei der Bundestagswahl am 14. August 1949 im Lande erreicht haben. Sonstige Wahlvorschläge schließen sich in der Reihenfolge ihres Eingangs an.
§ 34
Landeslisten
(1) Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden, die nachweisen, daß sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm haben. Dieser Nachweis braucht von Parteien, die im
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Bundestag oder in der Volksvertretung eines Landes in der letzten Wahlperiode ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten oder als Fraktion vertreten waren, nicht erbracht zu werden.
(2) In eine Landesliste darf nur aufgenommen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat.
(3) Landeslisten sind spätestens am siebzehnten Tage vor der Wahl bis achtzehn Uhr dem Landeswahlleiter schriftlich einzureichen.
(4) Landeslisten müssen von der Landesleitung der Partei und, wenn die Partei nicht im Bundestag oder in der Volksvertretung eines Landes in der letzten Wahlperiode ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten oder als Fraktion vertreten war, von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten, jedoch mindestens 500 und höchstens 2500 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
(5) Für die Landeslisten gelten die §§ 27 bis 31 entsprechend.
§ 35
Zulassung der Landeslisten
(1) Der Landeswahlausschuß entscheidet am zwölften Tage vor der Wahl über die Zulassung der Landeslisten. § 32 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste gestrichen.
(2) Der Landeswahlleiter hat die zugelassenen Landeslisten spätestens am neunten Tage vor der Wahl öffentlich bekanntzumachen. § 33 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 36
Stimmzettel
(1) Die Stimmzettel werden für jeden Wahlkreis amtlich hergestellt.
(2) Jeder Wähler erhält einen Stimmzettel.
(3) Jeder Stimmzettel enthält
1. für die Wahl in den Wahlkreisen die Namen der Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe der Partei oder des Kennwortes,
2. für die Wahl nach Landeslisten die Bezeichnung der Partei und die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten.
(4) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge und der Landeslisten bestimmt sich nach § 33 Abs. 2.
IV. Wahlhandlung
§ 37 Wahltag und Wahlzeit
(1) Die Wahl findet an einem Sonntage oder einem gesetzlichen Feiertage statt.
(2) Der Bundespräsident bestimmt den Tag der Wahl.
(3) Die Wahl dauert von acht Uhr bis achtzehn Uhr. Die Wahlordnung kann für besondere Verhältnisse eine andere Festsetzung der Wahlzeit zulassen.
§ 38
Öffentlichkeit der Wahl
Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen.
§ 39
Unzulässige Wahlpropaganda
In dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, ist jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten.
§ 40 Wahrung des Wahlgeheimnisses
(1) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, daß der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Umschlag legen kann. Für die Aufnahme der Umschläge sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen.
(2) Ein Wähler, der des Schreibens unkundig oder durch körperliche Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen oder in den Umschlag zu legen und diesen dem Wahlvorsteher zu übergeben, kann sich der Hilfe einer Vertrauensperson bedienen.
§ 41
Stimmabgabe
(1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Umschlägen.
(2) Der Wähler gibt
1. seine Erststimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
2. seine Zweitstimme in der Weise, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
V. Feststellung des Wahlergebnisses
§ 42
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis im Wahlbezirk fest.
§ 43 Ungültige Stimmen, Auslegungsregeln
(1) Ungültig sind Stimmzettel,
1. die nicht in einem amtlichen Umschlag abgegeben worden sind,
2. die als nichtamtlich erkennbar sind.
(2) Ungültig sind Stimmen,
1. die den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen,
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2. die einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.
(3) Ist der Umschlag leer, so gelten beide Stimmen als ungültig. Enthält der Stimmzettel keine oder nur eine Stimmabgabe, so gelten die nicht abgegebenen Stimmen als ungültig.
(4) Mehrere in einem Umschlag enthaltenen Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sie als ungültiger Stimmzettel.
§ 44
Entscheidung des Wahlvorstandes
Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Anstände. Der Kreiswahlausschuß hat das Recht der Nachprüfung.
§ 45
Feststellung des Wahlergebnisses für den Wahlkreis
(1) Der Kreiswahlausschuß stellt das Ergebnis der Wahl fest.
(2) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Gewählten durch Zustellung und fordert ihn auf, binnen einer Woche nach Zustellung schriftlich zu erklären, ob er die Wahl annimmt.
§ 46
Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl
(1) Der Landeswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen auf die einzelnen Landeslisten abgegeben worden sind, wieviel Sitze auf sie entfallen und welche Bewerber gewählt sind.
(2) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die nach Landeslisten Gewählten durch Zustellung und fordert sie auf, binnen einer Woche nach Zustellung schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
§ 47
Erwerb der Mitgliedschaft im Bundestag
Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Bundestag mit dem Eingang der Annahmeerklärung (§§ 45 Abs. 2, 46 Abs. 2) beim zuständigen Wahlleiter, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Bundestages. Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Eine Ablehnung kann nicht widerrufen werden.
§ 48
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(1) Der Kreiswahlleiter teilt dem Landeswahlleiter das Wahlergebnis im Wahlkreis mit und macht es bekannt.
(2) Der Landeswahlleiter teilt das Wahlergebnis im Lande dem Bundeswahlleiter mit und macht es bekannt.
(3) Der Bundeswahlleiter macht das gesamte Wahlergebnis bekannt.
VI. Besondere Vorschriften
für Nachwahlen und Wiederholungswahlen
§ 49
Nachwahlen
(1) Eine Nachwahl findet statt,
1. wenn in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist,
2. wenn ein Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber noch vor der Wahl stirbt.
(2) Die Nachwahl muß spätestens drei Wochen nach dem Tage der ausgefallenen Wahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landeswahlleiter.
(3) Die Nachwahl findet auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften wie die ausgefallene Wahl statt.
§ 50 Wiederholungswahl
(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk für ungültig erklärt, so ist sie in dem in der Entscheidung bestimmten Umfange zu wiederholen.
(2) Bei der Wiederholungswahl wird vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren nach denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate verflossen sind, auf Grund derselben Wählerverzeichnisse gewählt wie bei der für ungültig erklärten Wahl.
(3) Die Wiederholungswahl muß spätestens sechzig Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Sie unterbleibt, wenn feststeht, daß innerhalb von sechs Monaten ein neuer Bundestag gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Landeswahlleiter.
(4) Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis neu festgestellt.
VII. Ausscheiden und Ersatz von Abgeordneten
§51
Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag
(1) Ein Abgeordneter verliert seinen Sitz
1. bei Ungültigkeit seiner Wahl,
2. bei nachträglichem Verlust seiner Wählbarkeit,
3. bei Verzicht. Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Präsidenten des Bundestages
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oder einem deutschen Notar, der seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, zur Niederschrift erklärt wird; er kann nicht widerrufen werden.
(2) Bei Ungültigkeit seiner Wahl im Wahlkreis bleibt der Abgeordnete Mitglied des Bundestages, wenn er zugleich auf einer Landesliste gewählt war, aber nach § 9 Abs. 2 Satz 3 unberücksichtigt geblieben ist.
§52
Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft
(1) über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 51 wird entschieden
1. im Falle der Nr. 1 im Wahlprüfungsverfahren,
2. im Falle der Nr. 2, wenn der Verlust der Wählbarkeit durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt ist, durch Beschluß des Vorstandes des Bundestages, im übrigen im Wahlprüfungsverfahren,
3. im Falle der Nr. 3 durch Beschluß des Vorstandes des Bundestages.
(2) Der Abgeordnete scheidet aus dem Bundestag mit der Rechtskraft der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, sonst mit dem Beschluß des Vorstandes des Bundestages aus.
§53 Folgen eines Parteiverbots
(1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Abgeordneten, die dieser Partei oder Teilorganisation zur Zeit der Antragstellung oder der Verkündung des Urteils angehören, ihren Sitz.
(2) Soweit Abgeordnete, die nach Absatz 1 ihren Sitz verloren haben, in Wahlkreisen gewählt waren, wird die Wahl in diesen Wahlkreisen wiederholt. Abgeordnete, die nach Absatz 1 ihren Sitz verloren haben, dürfen bei dieser Wiederholungswahl nicht als Bewerber auftreten.
(3) Soweit Abgeordnete, die nach Absatz 1 ihren Sitz verloren haben, nach Landeslisten gewählt waren, bleibt der Sitz unbesetzt. Dies gilt nicht, wenn sie auf der Landesliste einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei gewählt waren; in diesem Falle wird der nächste nicht gewählte Bewerber dieser Liste einberufen.
(4) Im Falle des Absatzes 3 Satz 1 verringert sich die gesetzliche Mitgliederzahl des Bundestages entsprechend.
(5) Den Verlust der Mitgliedschaft nach Absatz 1 stellt der Vorstand des Bundestages durch Beschluß fest. § 52 gilt entsprechend.
§54
Einberufung von Listennachfolgern und Ersatzwahlen
(1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder wenn ein Ab-
geordneter stirbt oder sonst aus dem Bundestag ausscheidet, so wird der Sitz nach der Landesliste derjenigen Partei besetzt, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist; maßgebend ist die Landesliste für das Land, in dem der Ausgeschiedene gewählt worden ist. Ist der Ausgeschiedene bei der Wahl nicht als Bewerber für eine politische Partei aufgetreten, so findet Ersatzwahl statt.
(2) Die Ersatzwahl muß spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt stattfinden; in dem die Voraussetzung dafür eingetreten ist. Sie unterbleibt, wenn feststeht, daß innerhalb von drei Monaten ein neuer Bundestag gewählt wird. Die Ersatzwahl wird nach den allgemeinen Vorschriften durchgeführt. Den Wahltag bestimmt der Landeswahlleiter. §§45 Abs. 2, 47, 48 Abs. 1 gelten entsprechend.
(3) Die Feststellung, wer nach Absatz 1 als jListen-nachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. Die §§46 Abs. 2, 47 gelten entsprechend. Der Bundeswahlleiter macht bekannt, welcher Bewerber in den Bundestag eingetreten ist.
VIII. Schlußbestimmungen
§55
Ausdehnung auf Berlin
(1) Das Land Berlin entsendet zweiundzwänzig Vertreter in den Bundestag.
(2) Das Nähere regelt ein Gesetz des Landes Berlin.
§56
Wahlkosten
Der Bund trägt die Kosten der Wahl. Für jede Wahl erstattet er den Ländern, zugleich für ihre Gemeinden (Gemeindeverbände), einen festen, nach der Zahl der Wahlberechtigten bemessenen Betrag, der vom Bundesminister des Innern mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt wird.
§57 Wahlordnung
(1) Der Bundesminister des Innern erläßt in der Bundeswahlordnung Rechtsvorschriften zur Ausführung der Vorschriften in § 11 über die Einteilung der Wahlbezirke
sowie die Bekanntmachung der Wahlbezirke und Wahlräume, §§ 13–15 über Führung und Auslegung der Wählerverzeichnisse, über das Verfahren bei Einsprüchen und über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,
§§ 16, 17 über die Erteilung von Wahlscheinen, §§ 12, über Bildung, Beschlußfähigkeit und Ver-18–23 fahren der Wahlausschüsse und Wahlvorstände, § 24 über die Berufung in ein Wahlehrenamt,
über den Ersatz von Auslagen für Inhaber von Wahlehrenämtern und über das Bußgeldverfahren, §§ 25–35 über Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge und Landeslisten sowie
478
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
über das Verfahren für ihre Prüfung, Zulassung und Bekanntgabe, § 36 über Form und Inhalt des Stimmzettels
und über den Wahlumschlag,
§ 40 über Wahlschutzvorrichtungen und Wahl-
urnen,
§ 41 über die Stimmabgabe,
§§ 42–46 über die Feststellung des Wahlergeb-
nisses,
§§ 49,50
über die Durchführung von Nachwahlen und Wiederholungswahlen.
(2) In der Wahlordnung kann das Wahlverfahren
1. in Kranken- und Pflegeanstalten und in Klöstern,
2. für Bewohner von Sperrgehöften,
3. für Seeleute und andere Personen, die sich
am Wahltag im Ausland befinden,
4. in Gefangenenanstalten besonders geregelt werden.
(3) Die Rechtsvorschriften bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
ZWEITER TEIL
Wahl der Bundesversammlung und des Bundespräsidenten
§58
Wahl der Mitglieder in den Ländern
(1) Sobald eine Wahl zur Bundesversammlung erforderlich wird, bestimmt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates nach der letzten amtlichen Bevölkerungszahl, wieviel Mitglieder gemäß Artikel 54 Abs. 3 des Grundgesetzes in den einzelnen Ländern einschließlich des Landes Berlin zu wählen sind. Die Volksvertretungen haben die Wahlen unverzüglich vorzunehmen.
(2) Gewählt werden kann nur, wer nach § 5 zum Bundestag wählbar ist.
(3) Falls für die Wahl in der Volksvertretung eines Landes nicht ein gemeinsamer Vorschlag zustande kommt, wird nach Vorschlagslisten gewählt; die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Volks-
vertretung sind entsprechend anzuwenden. Jeder Abgeordnete hat eine Stimme. Nach den den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmen wird im Höchstzahlverfahren (dHondt) ermittelt, wieviel Sitze ihnen zugefallen sind. Den Bewerbern werden die Sitze nach ihrer Reihenfolge in den Vorschlagslisten zugeteilt.
(4) Die Gewählten erwerben die Mitgliedschaft in der Bundesversammlung mit der Annahmeerklärung gegenüber dem Präsidenten der Volksvertretung. Scheidet ein Mitglied aus, so tritt der nächste Bewerber der gleichen Vorschlagsliste ein.
(5) Der Präsident der Volksvertretung übermittelt das Ergebnis der Wahl unter Beifügung der Annahmeerklärungen unverzüglich dem Präsidenten des Bundestages.
(6) Die Mitglieder der Bundesversammlung erhalten Tagegelder in entsprechender Anwendung des § 2 des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder des Bundestages vom 15. Juni 1950 (Bundes-gesetzbl. S. 215), außerdem werden ihnen die entstandenen Fahrkosten ersetzt.
§59 Wahl des Bundespräsidenten
(1) Der Präsident des Bundestages leitet die Wahl des Bundespräsidenten. Er teilt dem Gewählten die Wahl mit und fordert ihn auf, unverzüglich zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Der Gewählte gibt die Annahmeerklärung ihm gegenüber ab.
(2) Das Amt des Bundespräsidenten beginnt mit dem Eingang der Annahmeerklärung bei dem Präsidenten des Bundestages, frühestens jedoch mit dem Tage nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen Bundespräsidenten.
(3) Der Präsident des Bundestages veranlaßt die Eidesleistung des Bundespräsidenten und gibt seinen Amtsantritt im Bundesgesetzblatt bekannt.
§60
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Schwalten, Post Seeg, den 8. Juli 1953.
Der Bundespräsident Theodor Heuss
Der Bundeskanzler Adenauer
Der Bundesminister des Innern Dr. Lehr
Nr. 32 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1953 479
Anlage
Wahlkreiseinteilung
für die Wahl zum zweiten Bundestag der Bundesrepublik Deutschland
Nr. des
Wahl- Name des Wahlkreises Gebiet des Wahlkreises
kreises
Schleswig-Holstein
1 Husum-Südtondern-Eiderstedt Kreise Südtondern, Husum, Eiderstedt
2 Flensburg
3 Schleswig-Eckernförde
4 Norder- und Süderdithmarschen
5 Rendsburg
6 Kiel
7 Plön-Eutin/Nord
8 Oldenburg-Eutin/Süd
9 Lübeck
10 Segeberg-Neumünster
11 Steinburg
12 Pinneberg
13 Stormarn
14 Herzogtum Lauenburg
Stadt Flensburg, Kreis Flensburg,
vom Kreis Schleswig die Gemeinden Esmark, Kappeln,
Obdrup, Rehberg, Rüde, Satrup
Kreis Schleswig ohne die an die Wahlkreise 2 und 4 abgegebenen Gemeinden,
Kreis Eckernförde
Kreis Norderdithmarschen, Kreis Süderdithmarschen ohne die an den Wahlkreis 11 abgegebenen Gemeinden,
vom Kreis Schleswig die Gemeinden Alt-Bennebek, Bargen, Bergenhusen, Börm, Dörpstedt, Drage, Erfde, Friedrichstadt, Klein-Bennebek, Meggerdorf, Norderstapel, Seeth, Süderstapel, Tetenhusen, Tielen, Wohlde
Kreis Rendsburg ohne die an den Wahlkreis 11 abgegebenen Gemeinden,
von der Stadt Kiel die Stimmbezirke 23 und 26 bis 42
Stadt Kiel ohne die an den Wahlkreis 5 abgegebenen Stimmbezirke
Kreis Plön,
vom Kreis Eutin die Gemeinden Bosau, Eutin, Malente, Süsel
Kreis Oldenburg,
vom Kreis Eutin die Gemeinden Ahrensbök, Bad Schwartau, Gleschendorf, Ratekau, Stockeisdorf, Timmendorfer Strand
Stadt Lübeck ohne die an die Wahlkreise 13 und 14 abgegebenen Stimmbezirke
Kreis Segeberg, Stadt Neumünster
Kreis Steinburg,
vom Kreis Süderdithmarschen die Gemeinden Averlak, Behmhusen, Blangenmoor-Lehe, Brunsbüttel, Brunsbüttel-koog, Dingen, Mühlenstraßen, Osterbelmhusen, Oster-moor, Warfen, Westerbelmhusen, Westerbüttel,
vom Kreis Rendsburg die Gemeinden Aasbüttel, Aget-horst, Beidorf, Bendorf, Besdorf, Bokelrehm, Bokhorst, Bornholt, Gribbohm, Holstenniendorf, Nienbüttel, Nutteln, Oldenborstel, Puls, Schenefeld, Siezbüttel, Thaden, Vaale, Vaalermoor, Wacken, Warringholz
Kreis Pinneberg
Kreis Stormarn,
von der Stadt Lübeck die Stimmbezirke 52 bis 55, 57 bis 59, 140 bis 143, 151 bis 161
Kreis Herzogtum Lauenburg,
von der Stadt Lübeck die Stimmbezirke 28, 30 bis 33, 35 bis 42
480
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Nr. des Wahlkreises
Name des Wahlkreises
Gebiet des Wahlkreises
Hamburg
15 Hamburg I
16 Hamburg II
17 Hamburg III
18 Hamburg IV
19 Hamburg V
20 Hamburg VI
21 Hamburg VII
22 Hamburg VIII
Ortsteile Nr. 10-1–112 im Bezirk Ortsteile Nr. 201–207 im Bezirk Ortsteile Nr. 311–314 im Bezirk
Ortsteile Nr. 210–226 im Bezirk Altona
Ortsteile Nr. 301–310 im Bezirk Ortsteile Nr. 317–321 im Bezirk Ortsteile Nr. 208–209 im Bezirk
Ortsteile Nr. 315-Ortsteile Nr. 401-Ortsteile Nr. 430-
-316 im Bezirk -407 im Bezirk -432 im Bezirk
Hamburg-Mitte
Altona
Eimsbüttel
Eimsbüttel Eimsbüttel Altona
Eimsbüttel
Hamburg-Nord
Ortsteile Nr. 505–526 im Bezirk Wandsbek
Ortsteile Nr. 113–134 im Bezirk Ortsteile Nr. 416–417 im Bezirk Ortsteile Nr. 501–504 im Bezirk Ortsteile Nr. 601–614 im Bezir-k
Ortsteile Nr. 135–139 im Bezirk Ortsteile Nr. 701–721 im Bezirk
Ortsteile Nr. 408–415 im Bezirk Ortsteile Nr. 418–429 im Bezirk
Hamburg-Mitte Hamburg-Nord Wandsbek Bergedorf
Hamburg-Mitte Harburg
Hamburg-Nord
Niedersachsen
23 Aurich-Emden
24 Leer
25 Wilhelmshaven-Friesland
26 Emsland
27 Bersenbrück-Lingen
28 Osnabrück-Stadt und -Land
29 Delmenhorst-Wesermarsch
Kreisfreie Stadt Emden, Landkreise Norden, Aurich
Landkreise Leer, Wittmund
Kreisfreie Stadt Wilhelmshaven, Landkreis Friesland
Landkreis Aschendorf-Hümmling,
vom Landkreis Meppen die Gemeinden Ahmsen, Alten- berge, Altharen, Apeldorn, Bokeloh, Borken, Dalum, Dörgen, Eltern, Emen, Emmeln, Fehndorf, Flechum, Groß-Berßen, Groß-Fullen, Groß-Hesepe, Groß-Stavern, Haren, Hebelermeer, Hemsen, Herßum, Herzlake, Hesepertwist, Holte, Holthausen, Hülsen, Hüntel, Klein-Berßen, Klein-Fullen, Klein-Hesepe, Klein-Stavern, Lähden, Lahre, Landegge, Lastrup, Lindloh, Lohe, Raken, Rühle, Rüh-lertwist, Rütenbrock, Sdiöninghsdorf, Schwartenberg, Tinnen, Versen, Vinnen, Wachtum, Westerloh, Westrum, Wesuwe,
Landkreis Grafschaft Bentheim
Landkreise Lingen, Bersenbrück,
vom Landkreis Meppen die Gemeinden Andrup, Bakerde, Bookhof, Bramhar, Buckelte, Felsen, Geeste, Groß-Dohren, Hamm, Haselünne, Helte, Huden, Klein-Dohren, Klosterholte, Lage, Lehrte, Lotten, Meppen, Neuenlande, Osterbrock, Schwefingen, Teglingen, Varloh, Vormeppen
Kreisfreie Stadt Osnabrück, Landkreis Osnabrück
Landkreis Wesermarsch,
Kreisfreie Stadt Delmenhorst,
vom Landkreis Oldenburg die Gemeinden Dötlingen, Ganderkesee, Hasbergen, Hude, Schönemoor, Stu^r, Wildeshausen
Nr. 32 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1953
481
Nr. des Wahlkreises
Name des Wahlkreises
Gebiet des Wahlkreises
30 Oldenburg-Ammerland
31 Vechta-Cloppenburg
32 Cuxhaven-Hadeln-Wesermünde
33 Stade-Bremervörde
34 Verden-Rotenburg-Osterholz
35 Lüneburg-Dannenberg
36 Harburg-Soltau
37 Fallingbostel-Hoya
38 Celle
39 Uelzen
40 Stadt Hannover-Nord
41 Stadt Hannover-Süd
42 Hannover-Land
43 Neustadt - Grafschaft Schaumburg
Kreisfreie Stadt Oldenburg,
Landkreis Ammerland,
vom Landkreis Oldenburg die Gemeinden Großenkneten, Hatten, Wardenburg, Wüsting
Landkreise Cloppenburg, Vechta
Kreisfreie Stadt Cuxhaven, Landkreise Land Hadeln, Wesermünde
Landkreise Stade, Bremervörde
Landkreise Osterholz, Verden, Rotenburg
Kreisfreie Stadt Lüneburg,
Landkreise Lüneburg, Lüchow-Dannenberg
Landkreise Harburg, Soltau
Landkreise Fallingbostel, Grafschaft Hoya,
vom Landkreis Braunschweig die Gemeinden Ahsen-Oetzen, Bahlum, Dibbersen-Donnerstedt, Eißel, Emting-hausen, Holtorf-Lunsen, Horstedt, Thedinghausen, Werder
Kreisfreie Stadt Celle,
Landkreis Celle,
vom Landkreis Burgdorf die Gemeinden Altmerdingsen, Arpke, Burgdorf, Dachtmissen, Dollbergen, Engensen, Hänigsen, Hülptingsen, Katensen, Landwehr, Obershagen, Oelerse, Oldhorst, Otze, Ramlingen mit Ehlershausen, Röhrse, Schillerslage, Schwüblingsen, Sievershausen, Sorgensen, Uetze, Weferlingsen, Wettmar
Landkreis Uelzen,
vom Landkreis Gifhorn die Gemeinden Ahnsen, Allersehl, Altendorf, Alt-Isenhagen, Barwedel, Benitz, Betzhorn, Blickwedel, Böckelse, Boitzenhagen, Bökel, Bokensdorf, Bottendorf, Brome, Croya, Dannenbüttel, Darrigsdorf, Dedelstorf, Dieckhorst, Ehra-Lessien, Emmen, Erpensen, Ettenbüttel, Eutzen, Flettmar, Gamsen, Gannerwinkel, Glüsingen, Grebshorn, Groß Oesingen, Grußendorf, Hagen b. Knesebeck, Hankensbüttel, Jembke, Kästorf, Kaiserwinkel, Kakerbeck, Knesebeck, Langwedel, Lingwedel, Lüben, Lusche, Mahrenholz, Masel, Müden, Neubokel, Neudorf-Platendorf, Oerrel, Ohrdorf, Osloß, Päse, Piastau, Rade, Radenbeck, Räderloh, Repke, Schnef-lingen, Schönewörde, Schweimke, Sprakensehl, Steimke, Steinhorst, Stöcken, Stüde, Suderwittingen, Tappenbeck, Teschendorf, Triangel, Tülau-Fahrenhorst, Voitze, Vorhop, Wagenhoff, Wahrenholz, Weddersehl, Wentorf, Wesendorf, Westerbeck, Westerholz, Wettendorf, Weyhausen, Wierstorf, Wüsche, Wiswedel, Wittingen, Wollersdorf, Wunderbüttel, Zahrenholz, Zasenbeck, Zicherie
Stadtteile Buchholz, Hainholz, Herrenhausen, List, Stadtmitte, Stöcken, Vahrenwald
Stadtteile Badenstedt, Döhren, Kirchrode, Kleefeld, Limmer, Linden, Ricklingen, Wülfel
Landkreis Hannover,
Vom Landkreis Burgdorf die Gemeinden Ahlten, Bilm, Dolgen, Evern, Gretenberg, Haimar, Harber, Höver, Uten, Klein Lobke, Lehrte, Rethmar, Sehnde
Landkreise Neustadt a. Rbge., Grafschaft Schaumburg,
vom Landkreis Burgdorf die Gemeinden Abbensen, Aligse, Altwarmbüchen, Beinhorn, Bennemühlen, Berk-hof, Bissendorf, Breiingen, Dudenbostel-Rodenbostel, Elze, Fuhrberg, Gailhof, Großburgwedel, Heeßel, Hellendorf, Immensen, Isernhagen F. B., Isernhagen H. B., Isernhagen K. B., Isernhagen N. B., Kirchhorst, Kleinburgwedel,
482
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Nr. des Wahlkreises
Name des Wahlkreises
Gebiet des Wahlkreises
44 Nicnburg-Schaumburg-Lippe
45 Diepholz-Melle-Wittlage
46 Hameln-Springe
47 Alfeld-Holzminden
48 Hildesheim-Stadt und -Land
49 Gandersheim-Salzgitter
50 Stadt Braunschweig
51 Braunschweig-Land-Helmstedt
52 Wolfenbüttel-Goslar-Land
Kolshorn, Meitze, Meilendorf, Negenborn, Neu Warm-buchen, Oegenbostel, Resse, Röddensen, Scherenbostel, Steinwedel, Thönse, Wennebostel
Vom Landkreis Nienburg die Gemeinden Änderten, Anemolter, Balge, Binnen, Blenhorst, Bockhop, Bötenberg, Bolsehle, Borstel, Brokeloh, Bruchhagen, Buchhorst, Bühren, Campen, Deblinghausen, Dienstborstel, Draken-burg, Düdinghausen, Erichshagen, Estorf, Gadesbünden, Glissen, Groß Varlingen, Hahnenberg, Haßbergen, Heem-sen, Hesterberg, Hibben, Holte, Holtorf, Holzbalge, Holzhausen, Husum, Landesbergen, Langendamm, Leese, Leeseringen, Lemke, Liebenau, Linsburg, Loccum, Marklohe, Mehlbergen, Münchehagen, Müsleringen, Nienburg/ Weser, Oyle, Pennigsehl, Rehburg Stadt, Rehburg Bad, Rohrsen, Sarninghausen, Schessinghausen, Schinna, Sebbenhausen, Sehnsen, Sieden, Sonnenborstel, Staffhorst, Steimbke, Steyerberg, Stöckse, Stolzenau, Voigtei, Wellie, Wenden, Wendenborstel, Wiedensahl, Wietzen, Winzlar, Wohlenhausen,
Landkreis Schaumburg-Lippe
Landkreise Graftschaft Diepholz, Wittlage, Melle,
vom Landkreis Nienburg die Gemeinden Bohnhorst, Brüninghorstedt, Darlaten (Gutsbezirk), Diepenau, Diethe, Essern, Frestorf, Großenvörde, Harrienstedt, Höfen, Hoysinghausen, Huddestorf, Jenhorst, Kleinenheerse, Lavelsloh, Lohhof, Nendorf, Nordel, Raddestorf, Sapelloh, Steinbrink, Uchte, Warmsen, Woltringhausen
Kreisfreie Stadt Hameln, *
Landkreise Hameln-Pyrmont, Springe
Landkreise Alfeld, Holzminden
Kreisfreie Stadt Hildesheim, Landkreis Hildesheim-Marienburg
Kreisfreie Stadt Salzgitter,
Landkreis Gandersheim,
vom Landkreis Wolfenbüttel die Gemeinden Baddecken-stedt, Berel, Binder, Burgdorf, Groß Elbe, Groß Heere, Gustedt, Hohenassel, Klein Elbe, Klein Heere, Nordassel, Oelber am weißen Wege, Rhene, Sehlde, Wartjenstedt, Westerlinde
Kreisfreie Stadt Braunschweig
Landkreis Braunschweig ohne die Gemeinden Ahsen-Oetzen, Bahlum, Dibbersen-Donnerstedt, Eißel, Emting-hausen, Holtorf-Lunsen, Horstedt, Thedinghausen, Werder (siehe Wahlkreis 37 Fallingbostel-Hoya)
Landkreis Helmstedt
Landkreis Goslar,
vom Landkreis Wolfenbüttel die Gemeinden Achim, Adersheim, Ahlum, Ampleben, Apelnstedt, Atzum, Bansleben, Barbecke, Barnstorf, Berklingen, Bettingerode, Börßum, Bornum, Broistedt, Bündheim, Cramme, Dettum, Eilum, Eitzuih, Evessen, Fümmelse, Geitelde, Gilzum, Groß Biewende, Groß Dahlum, Groß Denkte, Groß Stöckheim, Groß Vahlberg, Hachum, Halchter, Harlingerode, Harzburg Bad, Hedeper, Hornburg, Isingerode, Kalme, Kissenbrück, Klein Biewende, Klein Dahlum, Klein Denkte, Klein Vahlberg, Kneitlingen, Leiferde, Leinde, Linden, Mönchevahlberg, Neindorf, Oker, Remlingen, Roklum, Salzdahlum, Sambleben, Sauingen, Schlewecke, Schliestedt, Schöppenstedt, Seinstedt, Semmenstedt, Sott-mar, Stiddien, Timmern, Uefingen, Uehrde, Volzum, Warle, Watzum, Weferlingen, Wendessen, Westerode, Wetzleben, Winnigstedt, Wittmar, Wolfenbüttel, Wolt-wiesche
Nr. 32 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1953
483
Nr. des Wahlkreises
Name des Wahlkreises
Gebiet des Wahlkreises
53 Harz
54 Peine-Gifhorn
55 Northeim-Einbeck-Duderstadt
56 Göttingen-Münden
Kreisfreie Stadt Goslar,
Landkreise Zellerfeld, Blankenburg (Restkreis), Osterode (Harz)
Landkreis Peine,
Kreisfreie Stadt Wolfsburg,
vom Landkreis Gifhorn die Gemeinden Abbesbüttel, Adenbüttel, Ahmstorf, Allenbüttel, Allerbüttel, Almke, Ausbüttel, Barnstorf, Bechtsbüttel, Beienrode, Calberlah, Dalldorf, Didderse, Edesbüttel, Ehmen, Eickhorst, Essenrode, Fallersleben, Gifhorn, Grassei, Gravenhorst, Groß Schwülper, Harxbüttel, Hattorf, Hehlingen, Heiligendorf, Hillerse, Höfen, Isenbüttel, Jelpke, Klein Schwülper, Klein Steimke, Lagesbüttel, Leiferde, Meine, Meinersen, Morse, Neindorf, Ochsendorf, Ohnhorst, Rennau, Rethen, Rhode, Ribbesbüttel, Rötgesbüttel, Rolfsbüttel, Rottorf, Sandkamp, Seershausen, Sülfeld, Uhry, Volkse, Vollbüttel, Vordorf, Walle, Wasbüttel, Wedelheine, Wedesbüttel, Wettmers-hagen, Winkel
Landkreise Northeim, Einbeck, Duderstadt
Kreisfreie Stadt Göttingen, Landkreise Göttingen, Münden
Bremen
57 Bremen-Ost
58
59
Bremen-West
Bremerhaven-Bremen-Nord
Von der Stadtgemeinde Bremen Bezirk Ost,
vom Bezirk Süd-Stadtteil Huckelriede, Ortsteile Habenhausen und Arsten
Von der Stadtgemeinde Bremen
Bezirk West,
vom Bezirk Süd Stadtteile Neustadt, Huchting, Woltmers-hausen, Ortsteile Seehausen und Strom,
Bezirk Mitte ausgenommen der Ortsteil Stadtbremisches Überseehafengebiet Bremerhaven
Stadtgemeinde Bremerhaven,
von der Stadtgemeinde Bremen Bezirk Nord,
vom Bezirk Mitte Ortsteil Stadtbremisches Uberseehafen-gebiet Bremerhaven
60 Aachen-Stadt
61 Aachen-Land
62 Geilenkirchen-Erkelenz- Jülich
63 Düren-Monschau-Schleiden
64 Bergheim-Eusklrciien
65 Köln-Land
66 Köln I
Nordrhein-Westfalen
Kreisfreie Stadt Aachen
Landkreis Aachen
Landkreise Geilenkirchen-Heinsberg, Erkelenz, Jülich
Landkreise Düren, Monschau, Schieiden
Landkreise Bergheim, Euskirchen
Landkreis Köln
Der nördlich folgender Trennungslinie gelegene linksrheinische Teil der Stadt:
Stadtwald, Hülsstraße, Aachener Straße, Aachener-Glacis-Weg,
durch den inneren Grüngürtel, nördlich Gleisdreieck, Odenkirchener Straße, Ecke Storm- und Ecke Innere Kanalstraße, nördlich der Umwallung Fort X, nördlich Neusser Wall (einschließlich Eis- und Schwimmstadion), Neusser Wall, Elsa-Brandström-Straße
484
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Nr. des Wahlkreises
Name des Wahlkreises
Gebiet des Wahlkreises
67 Köln II
68 Köln III
69 Bonn-Stadt und -Land
70 Siegkreis
71 Oberbergischer Kreis
72 Rheinisch-Bergischer Kreis
73 Rhein-Wupper-Kreis
74 Remscheid-Solingen
75 Wuppertal I
76 Wuppertal II
77 Düsseldorf-Mettmann
78 Düsseldorf I
79 Düsseldorf II
80 Neuss-Grevenbroich
81 Krefeld
82 Rheydt-M. Gladbach- Viersen
83 Kempen-Krefeld
84 Moers
.85 Geldern-Kleve
86 Rees-Dinslaken
87 Oberhausen
88 Mülheim
89 Essen I
übriger linksrheinischer Teil der Stadt
Gesamter rechtsrheinischer Teil der Stadt
Landkreis Bonn, kreisfreie Stadt Bonn
Siegkreis
Oberbergischer Kreis
Rheinisch-Bergischer Kreis
Rhein-Wupper-Kreis
Kreisfreie Städte Remscheid, Solingen
Stadtteile Elberfeld, Vohwinkel, Cronenberg
Stadtteile Barmen, Ronsdorf, Beyenburg
Landkreis Düsseldorf-Mettmann
Der westlich folgender Trennungslinie gelegene Teil der Stadt:
Nördlicher Zubringer einschließlich bis zur Verbindungslinie der Personenbahnhöfe Rath und Derendorf, dieser folgend bis zur Hauptstrecke Duisburg-Köln, dieser folgend über den Bahnhof Derendorf bis zum Hauptbahnhof, Hauptbahnhof einschließlich, der Eisenbahnlinie Köln-Düsseldorf folgend bis zur Unterführung an der Kruppstraße, Volksgartenstraße ausschließlich, Bittweg ausschließlich, Witzelstraße einschließlich bis zur Christophstraße, Christophstraße ausschließlich bis zur Himmelgeister Straße, von dort südlich des Geländes des Wasserwerks bis zum Rhein
Der östlich der beim Wahlkreis Düsseldorf I beschriebenen Trennungslinie gelegene Teil der Stadt
Kreisfreie Stadt Neuss, Landkreis Grevenbroich
Kreisfreie Stadt Krefeld
Kreisfreie Städte Rheydt, M.Gladbach, Viersen
Landkreis Kempen-Krefeld
Landkreis Moers
Landkreise Geldern, Kleve
Landkreise Rees, Dinslaken
Kreisfreie Stadt Oberhausen
Kreisfreie Stadt Mülheim
a) Der nördlich folgender West-Ost-Trennungslinie gelegene Teil der Stadt:
Entlang der Bahnlinie (der Strecke) Mülheim – Heißen –- Margarethenhöhe – Essen-Rüttenscheid von der Stadtgrenze bis Esmarchstraße, Verlauf der Virchow-straße bis zur Krawehlstraße, Krawehlstraße bis zur Kortumstraße, Brunostraße, Albrechtstraße, Demrahts-kamp, Kahrstraße, Witteringstraße bis Rellinghauser Straße, Rellinghauser Straße bis Bahnhof Essen-Süd, Verlauf der Bahnlinie Essen-Süd–Hauptbahnhof (bis zur Einbiegung in den Hbf. und dann ostwärts entlang der Bahnstrecke Essen-Hbf.–Essen-Steele) bis in Höhe des Bolckendycks
b) der westlich folgender Nord-Süd-Trennungslinie gelegene Teil der Stadt:
Emscherverlauf von der Stadtgrenze Bottrop bis zur Gladbecker Straße, ostwärts der Gladbecker Straße bis
Nr. 32 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1953
485
Nr. des Wahlkreises
Name des Wahlkreises
Gebiet des Wahlkreises
90 Essen II
91 Essen III
92 Duisburg I
93 Duisburg II
94 Borken-Bocholt-Ahaus
95 Steinfurt-Tecklenburg
96 Beckum-Warendorf
97 Münster-Stadt und -Land
98 Lüdinghausen-Coesfeld
99 Gelsenkirchen.
100 Recklinghausen-Land
101 Recklinghausen-Stadt
in Höhe des Hafens Matthias Stinnes, dann zwischen der Gladbecker- und Gewerkenstraße nach Süden die Rahmdörne und Neuessener Straße kreuzend und die Gladbecker Straße überquerend bis zum Snatgang, über den Stakenholt und die Vogelheimer Straße westlich der Lütkenbrauk entlang, die Walkmühle überschneidend bis zur aufgehobenen Anschlußbahn, dann oberhalb der Hülsenbruchstraße, südlich der Krablerstraße entlang bis zur Bottroper Straße, dann der Bottroper Straße folgend bis in Höhe des Kruppschen Werksgeländes oberhalb der Helenenstraße, dieses ostwärts durchschneidend über die Kleine Hammerstraße bis zum Sportplatz, von dort nach Süden, die Bamlerstraße kreuzend und dann südöstlich verlaufend bis zur Gladbecker Straße oberhalb der Kläranlage und der Gneisenaustraße, durch die Blücherstraße bis unterhalb des Bahnhofs Essen-Stoppenberg, dann Lützowstraße und Stoppenberger Straße überschneidend bis zum Dampfsägewerk der Zeche Graf Beust, Eisenbahnanlage Salkenbergsweg durchkreuzend, dann nach Süden quer durch das Zechengelände Königin Elisabeth, die Elisenstraße und Frillendorfer Straße kreuzend bis zum Rangierbahnhof Essen-Hbf.
a) Der ostwärts der Ostgrenze des Wahlkreises Essen I liegende Teil der Stadt (gleich Grenze b des Wahlkreises Essen I)
b) nördlich folgender Trennungslinie: Eisenbahnlinie Essen-Hauptbahnhof nach Essen-Steele bis oberhalb des Mählerweges, Verlauf des Mählerweges und der Spillenburgstraße bis Westfalenstraße oberhalb des Spil-lenburger Wehrs, Ruhrverlauf von Spillenburger Wehr bis zur Stadtgrenze Altendorf-Ruhr
Der südlich der West-Ost-Trennungslinie der Wahlkreise Essen I und II liegende Teil der Stadt
Der nordöstlich folgender Trennungslinie gelegene Teil der Stadt:
Vom Ostrand der Stadt der Mülheimer Straße folgend, bis zur Eisenbahnunterführung, dann nördlich dem früheren Bahndamm folgend am Ostrand des Innenhafens vorbei bis zur Ruhr und zur Schleuse des Rhein-Herne-Kanals; dann der Straße "Kiffwardt" folgend am Nordostrand der Ruhrorter Häfen entlang bis zum Bahnübergang an der Straße "Am Nordhafen", die Hauerstraße und Silberstraße westlich umgehend, dem Ostrand der Werksanlagen der Flutte Phönix folgend bis zur Mühlenfelder Straße, dem Ostrand der Werksanlagen der Hütte Phönix folgend bis zur Helmholtzstraße, westlich der Helmholtzstraße entlang bis zum alten Emscherbett. Diesem Emscherbett in allgemein westlicher und nordwestlicher Richtung folgend, die Häuser Beeckerweth 210 bis 230 aber westlich umgehend bis zum Rhein.
Der südwestlich der beim Wahlkreis 92 beschriebenen Trennungslinie gelegene Teil der Stadt
Landkreis Borken, kreisfreie Stadt Bocholt, Landkreis Ahaus
Landkreise Steinfurt, Tecklenbürg
Landkreise Beckum, Warendorf
Landkreis Münster, kreisfreie Stadt Münster
Landkreise Lüdinghausen, Coesfeld
Kreisfreie Stadt Gelsenkirchen
Landkreis Recklinghausen
Kreisfreie Stadt Recklinghausen
486
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Nr. des Wahlkreises
Name des Wahlkreises
Gebiet des Wahlkreises
102 103
104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115
116
117
118 119 120
Gladbeck-Bottrop Warburg-Höxter-Büren
Paderborn-Wiedenbrück
Bielefeld-Halle
Bielefeld-Stadt
Herford-Stadt und -Land
Detmold
Lemgo
Minden-Lübbecke
Wattenscheid - Wanne-Eickel
Herne - Castrop-Rauxel
Ennepe-Ruhr-Witten
Hagen
Dortmund I
Dortmund II
Dortmund III - Lünen
Bochum
Iserlohn-Stadt und -Land
Unna-Hamm
121 Meschede-Olpe
122 Arnsberg-Soest
123 Lippstadt-Brilon
Kreisfreie Städte Gladbeck, Bottrop
Landkreise Warburg, Höxter ohne Lügde mit Greven-hagen, Büren
Landkreise Paderborn, Wiedenbrück
Landkreise Bielefeld, Halle
Kreisfreie Stadt Bielefeld
Landkreis Herford, kreisfreie*Stadt Herford
Landkreis Detmold
Landkreis Lemgo mit Lügde, ohne Grevenhagen
Landkreise Minden, Lübbecke
Kreisfreie Städte Wattenscheid, Wanne-Eickel
Kreisfreie Städte Herne, Castrop-Rauxel
Landkreise Ennepe-Ruhr, kreisfreie Stadt Witten
Kreisfreie Stadt Hagen
Alte Stadtgrenze (Hafenbahn) gegen Wambel, Eisenbahnlinie Dortmund-Süd–Soest bis Rennweg einschließlich Hauptfriedhof, Gemarkungsgrenze Aplerbeck-Sölde gegen Brackel und Asseln, Stadtgrenze gegen Landkreis Unna, Landkreis Iserlohn, kreisfreie Stadt Hagen, Landkreis Ennepe-Ruhr, kreisfreie Stadt Witten, kreisfreie Stadt Bochum bis zum Schnittpunkt Stadtgrenze-Harpe-ner Hellweg, Harpener Hellweg (ganz) ausschließlich, Limbeckerstraße (ganz) einschließlich, Lütgendortmunder Straße ausschließlich bis zum Schnittpunkt Lütgendortmunder Hellweg, Lütgendortmunder Hellweg ausschließlich bis zur Gemarkungsgrenze Märten, Gemarkungsgrenze Märten bis Gemarkungsgrenze Dorstfeld, Gemarkungsgrenze Dorstfeld bis Schnittpunkt Rheinlanddamm, Rheinlanddamm ausschließlich bis zum Emscherlauf, alte Stadtgrenze (Emscherlauf) bis Ardeystraße, Ardeystraße (ganz) ausschließlich, Hohestraße (ganz) einschließlich, Hansastraße (ganz) einschließlich, Burgtor einschließlich, Eisenbahnlinie Dortmund–Hamm bis Schnittpunkt mit der Hafenbahn (Grenze Wambel)
Der Wahlkreis Dortmund II schließt sich an die im Wahlkreis I von dem Schnittpunkt Stadtgrenze Bochum-Harpener Hellweg bis Adeystraße, Hohe Straße, Hansastraße, Burgtor beschriebene Grenze an. Vom Burgtor führt die Grenze weiter: Eisenbahnlinie Hamm-Dortmund-Mengede bis zum Schnittpunkt mit der alten Stadtgrenze (Emscherlauf), Gemarkungsgrenze zwischen Innenstadt und Dorstfeld, Huckarde, Deusen, Lindenhorst, Eving, weiter Gemarkungsgrenze Eving-Kemminghausen, Brechten bis zur Städtgrenze gegen Stadt Lünen, Stadtgrenze gegen Stadt Lünen, Landkreis Recklinghausen, Stadt Castrop-Rauxel, Stadt Bochum bis zum Schnittpunkt Harpener Hellweg
Der Wahlkreis umfaßt den restlichen Teil der kreisfreien Stadt Dortmund und die kreisfreie Stadt Lünen
Kreisfreie Stadt Bochum
Landkreis Iserlohn, kreisfreie Stadt Iserlohn
Landkreis Unna, kreisfreie Stadt Hamm
Landkreise Meschede, Olpe
Landkreise Arnsberg, Soest
Landkreise Lippstadt, Brilon
Nr. 32 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1953
487
Nr. des Wahlkreises
Name des Wahlkreises
Gebiet des Wahlkreises
124 Altena-Lüdenscheid
125 Siegen-Stadt und Land Wittgenstein
Landkreis Altena, kreisfreie Stadt Lüdenscheid
Landkreis Siegen, kreisfreie Stadt Siegen, Landkreis Wittgenstein
127 Kassel
128 Eschwege
129 Fritzlar-Homberg
130 Hersfeld
131 Marburg
132 Wetzlar
133 Gießen
134 Fulda
135 Obertaunuskreis
136 Friedberg
137 Limburg
138 Wiesbaden
139 Hanau
140 Frankfurt/M I
141 Frankfurt/M II
142 Frankfurt/M III
143 Groß-Gerau
144 Offenbach/M
145 Darmstadt
146 Dieburg
147 Bergstraße
148 Altenkirchen (Westerwald)
149 Ahrweiler
150 Koblenz
151 Cochem
Hessen
Landkreise Hofgeismar, Wolfhagen, Waldeck
Stadt- und Landkreis Kassel
Landkreise Eschwege, Melsungen, Witzenhausen
Landkreise Frankenberg, Fritzlar-Homberg, Ziegenhain
Landkreise Hersfeld, Hünfeld, Rotenburg
Stadtkreis Marburg/Lahn, Landkreise Biedenkopf, Marburg/Lahn
Dillkreis, Landkreis Wetzlar
Stadtkreis Gießen, Landkreise Alsfeld, Gießen
Stadtkreis Fulda,
Landkreise Fulda, Lauterbach, Schlüchtern
Oberlahnkreis, Obertaunuskreis, Landkreis Usingen
Landkreise Büdingen, Friedberg
Landkreis Limburg, Rheingaukreis, Untertaunuskreis
Stadtkreis Wiesbaden
Stadtkreis Hanau, Landkreise Gelnhausen, Hanau
Sämtliche Bezirke südlich des Main (Oberrad, Sachsenhausen, Niederrad, Goldstein, Schwanheim) und westliche Vorortbezirke, 54 und 55 (Griesheim), 56 (Nied), 57, 58, 59 (Alt-Höchst), 60 (Sindlingen), 61 (Zeilsheim), 62 (Unterliederbach), 63 (Sossenheim)
Stadtbezirke 1–9, 14 und 26* (Innenstadt), 15 und 16 (Gutleut-, Gallusviertel und Rebstock), 10, 11, 17, 18, 19 (Westend), 34, 35 und 36 (Bockenheim), 40 (Rödelheim), 41 (Hausen), 42 (Praunheim mit Siedlung), 43 (Heddern-heim), 44 (Ginnheim), 45 (Eschersheim), 48 (Niederursel)
Stadtbezirke 12, 13, 20–25, 26 n bis 29 (Nordend und Bornheim), 39 (Seckbach), 46 (Eckenheim), 47 (Preungesheim), 49 (Bonames mit Siedlung), 50 (Berkersheim), 51 und 52 (Fechenheim)
Landkreis Groß-Gerau, Main-Taunuskreis
Stadtkreis Offenbach, Landkreis Offenbach
Stadtkreis Darmstadt, Landkreis Darmstadt
Landkreise Dieburg, Erbach
Landkreis Bergstraße
Rheinland-Pfalz
Kreise Altenkirchen (Westerwald), Neuwied Kreise Ahrweiler, Mayen Kreise Koblenz-Stadt, Koblenz-Land, St. Goar Kreise Cochem, Zell (Mosel), Simmern, Bernkastei
488
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I
Nr. des Wahlkreises
Name des Wahlkreises
Gebiet des Wahlkreises
152 Kreuznach
153 Prüm
154 Trier
155 Weslerburg
156 Mainz
157 Worms
158 Ludwigshafen am Rhein
159 Neustadt an der Weinstraße
160 Kaiserslautern
161 Zweibrücken
162 Speyer
Kreise Kreuznach, Birkenfeld
Kreise Prüm, Daun, Bitburg, Wittlich
Kreise Trier-Stadt, Trier-Land, Saarburg
Oberwesterwaldkreis, Unterwesterwaldkreis, Unterlahnkreis, Kreis St. Goarshausen
Kreise Mainz-Stadt, Mainz-Land ohne Amtsgerichtsbezirk Oppenheim, Bingen
Kreise Worms-Stadt, Worms-Land, Alzey, vom Kreis Mainz-Land Amtsgerichtsbezirk Oppenheim
Kreise Ludwigshafen am Rhein-Stadt, Ludwigshafen am Rhein-Land, Frankenthal-Stadt, Frankenthal-Land ohne Amtsgerichtsbezirk Grünstadt
Kreise Neustadt an der Weinstraße - Stadt, Neustadt an der Weinstraße-Land
vom Kreis Frankenthal-Land Amtsgerichtsbezirk Grünstadt,
Kreise Kirchheimbolanden, Rockenhausen
Kreise Kaiserslautern-Stadt, Kaiserslautern-Land, Kusel
Kreise Zweibrücken-Stadt, Zweibrücken-Land, Pirmasens-Stadt, Pirmasens-Land, Bergzabern
Kreise Speyer-Stadt, Speyer-Land, Landau in der Pfalz-Stadt, Landau in der Pfalz-Land, Germersheim
Baden-Württemberg
163 Stuttgart I (West)
164 Stuttgart II (Ost)
165 Ludwigsburg
166 Heilbronn
167 Böblingen
168 Eßlingen
169 Göppingen
170 Ulm
Stadtteile Weil im Dorf, Feuerbach, Botnang, Stuttgart-West, Stuttgart-Mitte, Stuttgart-Süd, Vaihingen mit Rohr, Möhringen mit Sonnenberg, Degerloch, Birkach, Hohen-heim, Plieningen
Stadtteile Stammheim, Zuffenhausen, Zazenhausen, Mühlhausen, Höfen, Münster, Bad Cahnstatt, Stuttgart-Nord, Stuttgart-Ost, Untertürkheim, Rotenberg, Uhlbach, Wangen, Obertürkheim, Rohracker, Hedelfingen, Sillenbuch, Heumaden, Riedenberg
Landkreis Ludwigsburg
Kreisfreie Stadt Heilbronn, Landkreis Heilbronn
Landkreise Böblingen, Vaihingen a. d. E., Leonberg
Landkreis Eßlingen,
vom Landkreis Nürtingen die Gemeinden
Aich, Altdorf, Altenriet, Bempflingen, Beuren, Erkenbrechts-weiler, Frickenhausen, Grafenberg, Grötzingen, Großbett-lingen, Hardt, Kappishäusern, Kleinbettlingen, Kohlberg, Linsenhofen, Neckarhausen, Neckartailfingen, Neckartenz-lingen, Neuenhaus, Neuffen, Nürtingen, Oberboihingen, Raidwangen, Reudern, Schlaitdorf, Tischardt, Unteren-singen, Wendungen, Wolfschlugen, Zizishausen
Landkreis Göppingen,
die nicht beim Wahlkreis 168 aufgeführten Gemeinden des Landes Nürtingen
Kreisfreie Stadt Ulm, Landkreise Heidenheim, Ulm
171 Aalen
Landkreise Aalen, Schwab. Gmünd
Nr. 32 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1953 489
Nr. des Wahlkreises
Name des Wahlkreises
Gebiet des Wahlkreises
172 Backnang
173 Crailsheim
174 Waiblingen
175 Karlsruhe-Stadt
176 Mannheim-Stadt
177 Heidelberg
178 Karlsruhe-Land
179 Bruchsal
180 Mannheim-Land
181 Sinsheim
182 Tauberbischofsheim
183 Konstanz
184 Donaueschingen
185 Lörrach
186 Freiburg
187 Emmendingen
188 Offenburg
189 Rastatt
190 Reutlingen
191 Calw
192 Rottweil
193 Balingen
194 Biberach
195 Ravensburg
Landkreise Backnang, Schwab. Hall
Landkreise Crailsheim, Mergentheim, Öhringen, Künzelsau
Landkreis Waiblingen
Kreisfreie Stadt Karlsruhe
Kreisfreie Stadt Mannheim
Kreisfreie Stadt Heidelberg, Landkreis Heidelberg
Landkreis Karlsruhe ohne die beim Wahlkreis 179 aufgeführten Gemeinden,
Landkreis Pforzheim,
Kreisfreie Stadt Pforzheim
Landkreis Bruchsal,
vom Landkreis Karlsruhe die Gemeinden
Ruit, Sprantal, Bauerbach, Bretten, Büchig, Diedelsheim, Dürrenbüchig, Flehingen, Göhlshausen, Rinklingen, Wös-singen,
vom Landkreis Sinsheim die Gemeinden
Kürnbach, Mühlbach, Sulzfeld, Zaisenhausen
Landkreis Mannheim
Landkreis Sinsheim ohne die beim Wahlkreis 179 aufgeführten Gemeinden,
Landkreis Mosbach
Landkreise Tauberbischofsheim, Buchen
Landkreise Konstanz (einschl. Stadt Konstanz), Überlingen
Landkreise Donaueschingen, Waldshut, Stockach, Neustadt
Landkreise Lörrach, Säckingen, Müllheim
Landkreis Freiburg (einschl. Stadt Freiburg)
Landkreise Emmendingen, Villingen, Wolfach
Landkreise Offenburg, Lahr, Kehl
Landkreise Rastatt (einschl. der Stadt Baden-Baden), Bühl
Landkreise Reutlingen, Tübingen
Landkreise Calw, Freudenstadt, Horb
Landkreise Rottweil, Tuttlingen
Landkreise Balingen, Hechingen, Sigmaringen, Münsingen Landkreise Biberach, Saulgau, Ehingen Landkreise Ravensburg, Wangen, Tettnang
196 Altötting
197 Fürstenfeldbruck
Bayern
Landkreise Altötting, Mühldorf, Wasserburg a. Inn
Landkreise Dachau, Fürstenfeldbruck, Stadtkreis Landsberg, Landkreis Landsberg
198
Ingolstadt
Landkreis Aichach, Stadtkreis Ingolstadt, Landkreise Ingolstadt, Pfaffenhofen a. d. Um, Schrobenhausen
490 Bundesgesetzblatt,
Nr. des
Wahl- Name des Wahlkreises
kreises
199 Miesbach
200 München-Nord
201 München-Ost
202 München-Süd
203 München-West
204 München-Land
205 Rosenheim
206 Traunstein
207 Weilheim
208 Deggendorf
209 Landshut
210 Passau
211 Pfarrkirchen
212 Straubing
213 Vilshofen
214 Amberg
215 Burglengenfeld
216 Cham
217 Regensburg
218 Tirschenreuth
219 Bamberg
220 Bayreuth
221 Coburg
222 Forchheim
223 Hof
224 Kulmbach
225 Ansbach
Jahrgang 1953, Teil I
Gebiet des Wahlkreises
Landkreise Miesbach, Starnberg, Wolfratshausen
Stadtkreis München: Stadtbezirke 5, 6, 7, 13, 22, 26, 27, 28, 33
Stadtkreis München: Stadtbezirke 14, 15, 17, 18, 29, 30, 31, 32
Stadtkreis München: Stadtbezirke 1–4, 8–12, 16, 19, 24, 34, 36, 41
Stadtkreis München: Stadtbezirke 20, 21, 23, 25, 35, 37–40
Landkreis Erding, Stadtkreis Freising, Landkreise Freising, München
Landkreise Bad Aibling, Ebersberg, Stadtkreis Rosenheim, Landkreis Rosenheim
Stadtkreis Bad Reichenhall, Landkreis Berchtesgaden, Laufen, Stadtkreis Traunstein, Landkrois Traunstein
Landkreise Bad Tölz, Garmisch-Partenkirchen, Schongau, Weilheim
Stadtkreis Deggendorf, Landkreise Deggendorf, K^tzting, Regen, Viechtach
Landkreis Kehlheim, Stadtkreis Landshut, Landkreise Landshut, Mainburg, Rottenburg
Stadtkreis Passau, Landkreise Passau, Wegscheid, Wolfstein
Landkreise Eggenfelden, Pfarrkirchen, Vilsbiburg
Landkreise Bogen, Dingolfing, Mallersdorf, Stadtkreis Straubing, Landkreis Straubing
Landkreise Grafenau, Griosbach, Landau/Isar, Vilshofen
Stadtkreis Amberg, Landkreise Amberg, Eschenbach Opf., Neumarkt Opf., Sulzbach Rosenbeig
Landkreise Beilngries, Burglengenfeld, Parsberg, Riedenburg, Roding, Stadtkreis Schwandorf/Bayern
Landkreise Cham, Nabburg, Neunburg v. W., Oberviech-tach, Vohenstrauß, Waldmünchen
Stadtkreis Regensburg, Landkreis Regensburg
Landkreise Kemnath, Neustadt WN, Tirschenreuth, Stadtkreis Weiden
Stadtkreis Bamberg, Landkreise Bamberg, Staffelstein
Stadtkreis Bayreuth, Landkreis Bayreuth, Stadtkreis Marktredwitz, Landkreis Wunsiedel
Stadtkreis Coburg, Landkreis Coburg, Stadtkreis Neustadt bei Coburg, Landkreis Kronach
Landkreis Ebermannstadt, Stadtkreis Forchheim, Landkreise Forchheim, Höchstadt/Aisch, Pegnitz
Stadtkreis Hof, Landkreise Hof, Münchberg, Rehau, Stadtkreis Selb
Stadtkreis Kulmbach, Landkreise Kulmbach, Lichtenfels, Naila, Stadtsteinach
Stadtkreis Ansbach, Landkreise Ansbach, Feuchtwangen, Stadtkreis Rothenburg o. T., Landkreise Rothenburg o. T., Uffenheim
Nr. 32 – Tag der
Nr. des
Wahl- Name des Wahlkreises
kreises
226 Erlangen
227 Nürnberg
228 Nürnberg-Fürth
229 Schwabach
230 Weißenburg
231 Aschaffenburg
232 Bad Kissingen
233 Karlstadt
234 Schweinfurt
235 Würzburg
236 Augsburg-Stadt
237 Augsburg-Land
238 Dillingen
239 Donauwörth
240 Kaufbeuren
241 Kempten
242 Memmingen
ie: Bonn, den 10. Juli 1953 491
Gebiet des Wahlkreises
Stadtkreis Erlangen, Landkreise Erlangen, Fürth, Neu-stadt/Aisch, Scheinfeld
Stadtkreis Nürnberg, Stadtteile: Maxfeld, Wöhrd, Schop-pershof, Jobst, Spitalhof, Erlenstegen, Schafhof, Loher Moos, Ziegelstein, Buchenbühl, Großreuth h. d. V., Fla-schenhof, Mögeldorf, Laufamholz, Hammer, Zerzabelshof, Dutzendteich, Gleishammer Peter, Rangierbahnhof Bleiweis, Tafelhof, Galgenhof, Lichtenhof, Steinbühl, Gibit-zenhof, Gartenstadt, Werderau, Sandreuth, St. Leonhard, Schweinau, Eibach, Maiach, Hinterhof, Reichelsdorf, Mühlhof, Röthenbach, Krottenbach, Gerasmühle, Gebersdorf, Großreuth b. Schw., Kleinreuth b. Schw.
Stadtkreis Nürnberg: Stadtteile Johannis, Doos, Schnieg-ling, Wetzendorf, Thon, Kleinreuth, Lohe, Almoshof, Schnepfenreuth, Höfles, Buch, Kraftshof, Altstadt, Gosten-hof, Muggenhof, Eberhardshof, Gaismannshof, Sündersbühl, Höfen, Neuleyh,
Stadtkreis Fürth
Landkreise Hersbruck, Lauf, Nürnberg, Schwabach, Stadtkreis Schwabach
Landkreise Dinkelsbühl, Eichstätt, Gunzenhausen, Hil-poltstein, Weißenburg/Bay.
Landkreis Alzenau, Stadtkreis Aschaffenburg, Landkreise Aschaffenburg, Miltenberg, Obernburg
Stadtkreis Bad Kissingen, Landkreise Bad Kissingen, Ebern, Haßfurt, Hofheim, Königshofen i. Grabfeld, Mell-richstadt
Landkreise Bad Neustadt/Saale, Brückenau, Gemünden, Hammelburg, Karlstadt, Lohr
Landkreis Gerolzhofen, Stadtkreis Kitzingen,
Landkreis Kitzingen, Stadtkreis Schweinfurt, Landkreis
Schweinfurt
Landkreise Marktheidenfeld, Ochsenfurt, Stadtkreis Würzburg, Landkreis Würzburg
Stadtkreis Augsburg
Landkreise Augsburg, Friedberg, Krumbach, Wertingen
Landkreise Dillingen, Günzburg, Stadtkreis Neu-Ulm, Landkreis Neu-Ulm
Landkreis Donauwörth, Stadtkreis Neuburg a. D., Landkreise Neuburg a. D., Nördlingen
Landkreis Füssen, Stadtkreis Kaufbeuren, Landkreise Kaufbeuren, Markt Oberdorf, Schwabmünchen
Stadtkreis Kempten, Landkreis Kempten, Stadtkreis Lindau, Landkreise Lindau, Sonthofen
Landkreis Illertissen, Stadtkreis Memmingen, Landkreise Memmingen, Mindelheim