Komplette Ausgabe
csgese
Teill
365
Z1997A
1969
Ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 1969
Nr. 38
Tag
Inhalt
14.5.69 Zweites Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts (Zweites Besoldungsneuregelungsgesetz – 2. BesNG)................................................................___
liimdesqesely.bl. III 20:12-1, 2030-5, 2030-2, 2030-6, 53-4, 2030-1
Seite 365
Zweites Gesetz
zur Neuregelung des Besoldungsrechts
(Zweites Besoldungsneuregelungsgesetz – 2. BesNG)
Vom 14. Mai 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
§ 1
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1963 (Bundes-gesetzbl. I S. 916), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Deutsche Bibliothek vom 31. März 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 265), wird wie folgt geändert:
1. § 5 erhält folgende Fassung:
"§ 5 System der Besoldungsordnungen
(1) Die Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A (aufsteigende Gehälter) und B (feste Gehälter) – Anlage I – richtet sich nach dem Amtsinhalt.
(2) Der Einteilung der Ämter in vier Laufbahngruppen (§§ 16 bis 19 des Bundesbeamtengesetzes) entsprechend ist das Eingangsamt in den Laufbahnen
des einfachen Dienstes
den Besoldungsgruppen A 1 oder A 2, des mittleren Dienstes
der Besoldungsgruppe A 5, des gehobenen Dienstes
der Besoldungsgruppe A 9, des höheren Dienstes
der Besoldungsgruppe A 13
zuzuweisen. Dies gilt nicht für die Laufbahnen des gehobenen Fachschuldienstes der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes sowie für die Sonderlaufbahnen des einfachen Dienstes.
(3) Dem Aufbau der Besoldungsordnung für aufsteigende Gehälter liegt folgende Ämterbewertung zugrunde:
Besoldungsgruppe Grundämter
A 1 Amtsgehilfe
A 2 Oberamtsgehilfel)
A 3 Hauptamtsgehilfe
A 4 Amtsmeister
A 5 Oberamtsmeister
A 5 Assistent, Werkführer
A 6 Sekretär, Werkmeister
A 7 Obersekretär, Oberwerkmeister
A 8 Hauptsekretär, Hauptwerkmeister
A 9 Amtsinspektor, Betriebsinspektor
A 9 Inspektor
A10 Oberinspektor
All Amtmann
A12" Oberamtmann, Amtsrat
A13 Oberamtsrat
A13 Regierungsrat
A14 Oberregierungsrat
A15 Regierungsdirektor
A16 Leitender Regierungsdirektor, Finanzpräsident2), Ministerialrat2)
1) Nach langjähriger Bewährung im Dienst öffentlich-rechtlicher Dienstherren auch als Eingangsamt.
2) Können in den Besoldungsgruppen A 16 und B 3 ausgebracht werden.
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1969
Ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 1969
Nr. 38
Tag
Inhalt
14.5.69 Zweites Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts (Zweites Besoldungsneuregelungsgesetz – 2. BesNG)................................................................___
liimdesqesely.bl. III 20:12-1, 2030-5, 2030-2, 2030-6, 53-4, 2030-1
Seite 365
Zweites Gesetz
zur Neuregelung des Besoldungsrechts
(Zweites Besoldungsneuregelungsgesetz – 2. BesNG)
Vom 14. Mai 1969
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
§ 1
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1963 (Bundes-gesetzbl. I S. 916), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Deutsche Bibliothek vom 31. März 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 265), wird wie folgt geändert:
1. § 5 erhält folgende Fassung:
"§ 5 System der Besoldungsordnungen
(1) Die Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A (aufsteigende Gehälter) und B (feste Gehälter) – Anlage I – richtet sich nach dem Amtsinhalt.
(2) Der Einteilung der Ämter in vier Laufbahngruppen (§§ 16 bis 19 des Bundesbeamtengesetzes) entsprechend ist das Eingangsamt in den Laufbahnen
des einfachen Dienstes
den Besoldungsgruppen A 1 oder A 2, des mittleren Dienstes
der Besoldungsgruppe A 5, des gehobenen Dienstes
der Besoldungsgruppe A 9, des höheren Dienstes
der Besoldungsgruppe A 13
zuzuweisen. Dies gilt nicht für die Laufbahnen des gehobenen Fachschuldienstes der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes sowie für die Sonderlaufbahnen des einfachen Dienstes.
(3) Dem Aufbau der Besoldungsordnung für aufsteigende Gehälter liegt folgende Ämterbewertung zugrunde:
Besoldungsgruppe Grundämter
A 1 Amtsgehilfe
A 2 Oberamtsgehilfel)
A 3 Hauptamtsgehilfe
A 4 Amtsmeister
A 5 Oberamtsmeister
A 5 Assistent, Werkführer
A 6 Sekretär, Werkmeister
A 7 Obersekretär, Oberwerkmeister
A 8 Hauptsekretär, Hauptwerkmeister
A 9 Amtsinspektor, Betriebsinspektor
A 9 Inspektor
A10 Oberinspektor
All Amtmann
A12" Oberamtmann, Amtsrat
A13 Oberamtsrat
A13 Regierungsrat
A14 Oberregierungsrat
A15 Regierungsdirektor
A16 Leitender Regierungsdirektor, Finanzpräsident2), Ministerialrat2)
1) Nach langjähriger Bewährung im Dienst öffentlich-rechtlicher Dienstherren auch als Eingangsamt.
2) Können in den Besoldungsgruppen A 16 und B 3 ausgebracht werden.
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Den Grundämtern gleichwertige Ämter mit anderer Amtsbezeichnung sind wie die Grundämter einzureihen. Als gleichwertig sind anzusehen:
die Grundämter
der Besoldungsgruppe P 12
und der Fachschuloberlehrer,
der Besoldungsgruppe A 13 und der Studienrat.,
der Besoldungsgruppe A 14 und der Oberstudienrat,
der Besoldungsgruppe A15 und der Studiendirektor.
(4) Der Oberstudiendirektor ist in die Besoldungsgruppe A 15 einzureihen und erhält eine Amtszulage. Der Verwaltungsgerichtsrat ist bis zur siebenten Dienstaltersstufe in die Besoldungsgruppe A 13, von der achten Dienstaltersstufe an in die Besoldungsgruppe A 14, der Verwaltungsgerichtsdirektor in die Besoldungsgruppe A 15 einzureihen; diese Richter erhalten in den Besoldungsgruppen A 14 und A 15 mit Erreichen des Endgrundgehalts ein um fünfundsiebzig vom Hundert des Unterschiedes zu den Endgrundgehältern der jeweils nächsthöheren Besoldungsgruppe erhöhtes Grundgehalt.
(5) Beförderungsämter dürfen nur für solche Aufgaben geschaffen werden, die sich von dem Amtsinhalt der jeweils unter ihnen liegenden Ämter ihrer Laufbahn wesentlich abheben. Ist das erste Beförderungsamt einer der Besoldungsgruppen A 6, A 10 oder A 14 zugeordnet, dürfen diese Ämter jedoch auch ohne Erfüllung der Voraussetzungen des Satzes 1 für Beamte eingerichtet werden, die auf Grund einer mit Erfolg abgeleisteten Tätigkeit im Eingangsamt besondere Fachkenntnisse und Erfahrung aufweisen; hierbei ist in der Regel eine von der Anstellung bis zur Verleihung des ersten Beförderungsamtes verbrachte Tätigkeit
in der Besoldungsgruppe A 5 von mindestens 2 Jahren,
in der Besoldungsgruppe A 9 von mindestens 3 Jahren,
in der Besoldungsgruppe A 13 von mindestens 5 Jahren
erforderlich. Satz 2 gilt für die Laufbahnen des einfachen Dienstes sinngemäß; beginnt eine Laufbahn in der Besoldungsgruppe AI, kann eine Beförderung nach Maßgabe des Satzes 2 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 3 vorgesehen werden.
(6) Das Verhältnis der Beförderungsämter in der Besoldungsordnung A unterhalb der obersten Bundesbehörden und der Hauptverwaltung
der Deutschen Bundesbahn darf nach Maßgabe sachgerechter Bewertung
im. mittleren Dienst
in der Besoldungsgruppe A 7 40 v. H.,
in der Besoldungsgruppe A 8 25 v. H.,
in der Besoldungsgruppe A 9 5 v. H.,
im gehobenen Dienst
in der Besoldungsgruppe All 30 v. H.,
in der Besoldungsgruppe A 12 10 v. H.,
in der Besoldungsgruppe A 13 2 v. H.r
im höheren Dienst
in den Besoldungsgruppen A 15 und A 16 nach Einzelbewertung zusammen 28 v. H.,
in der Besoldungsgruppe A 16 6 v. H.
der Gesamtzahl der Planstellen in der jeweiligen Laufbahngruppe nicht überschreiten. Bei den Bundesoberbehörden, wissenschaftlichen Anstalten und entsprechenden Einrichtungen des Bundes sowie bei den unter Satz 1 fallenden Dienststellen der Deutschen Bundesbank kann von einem entsprechend erhöhten Anteil der Beförderungsämter ausgegangen werden, soweit ihre jeweiligen besonderen Aufgaben und Anforderungen es rechtfertigen."
2. § 6 wird wie folgt geändert und ergänzt:
a) Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
,,d) im Dienst der Bundeswehr als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit oder im Polizeivollzugsdienst, soweit der Dienst die Zeit des auf Grund der Wehrpflicht zu leistenden Wehrdienstes umfaßt und die Wehrpflicht dadurch als erfüllt gilt,".
b) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Hat die tatsächliche Studiendauer die vorgeschriebene Mindestzeit überschritten, so kann das Studium nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 auch insoweit berücksichtigt werden, als es die vorgeschriebene Mindeststudienzeit um nicht mehr als zwei Jahre überschreitet."
3. § 7 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet kann gleichgestellt werden die Tätigkeit
1. im ausländischen öffentlichen Dienst oder im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,
2. im Dienst der Fraktionen des Bundestages oder der Landtage,
3. im Dienst von kommunalen Spitzenverbänden,
Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969
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4. im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaf fen und ihren Verbänden,
5. im Dienst bei nichtöffentlichen Kraftverkehrsoder Fernmelde unternehmen, die ganz oder teilweise von der Bundes-(Reichs-)post oder von der Bundes-(Reichs-)bahn übernommen worden sind, sowie im nichtöffentlichen Eisenbahndienst,
6. im nichtöffentlichen Schuldienst und im Dienst von in- und ausländischen nichtöffentlichen wissenschaftlichen Hochschulen,
7. als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Dienst von wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen, an denen die öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist; das gleiche gilt, wenn die Tätigkeit in einem Dienstverhältnis zu Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die Forschungsaufgaben wahrnehmen, oder zu wissenschaftlichen Angestellten bei den genannten Forschungseinrichtungen ausgeübt und aus Mitteln der öffentlichen Hand vergütet worden ist,
8. im Dienst von Einrichtungen, die von mehreren der in Absatz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender boheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind."
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Satz 1 und 2.
5. In § 12 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "ein-hundertundneun" und "achtundachtzig" ersetzt durch die Worte "einhundertnndzwölf" und "einundneunzig".
6. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 wird hinter dem Wort "Personen" das Wort "vorrangig" eingefügt.
b) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Dies gilt entsprechend für den auf den Grundwehrdienst anzurechnenden Wehrdienst, den ein Soldat auf Zeit auf Grund freiwilliger Verpflichtung für eine Dienstzeit von nicht mehr als drei Jahren geleistet hat, sowie für einen diesem freiwilligen Wehrdienst entsprechenden Vollzugsdienst der Polizei, wenn das Dienstverhältnis auf nicht mehr als drei Jahre eingegangen worden ist."
7. Der bisherige Wortlaut des § 30 wird Absatz 1. Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Von den Regelungen des § 5 gelten Absatz 1 und Absatz 3 Satz 2 sowie als Grundsatz Absatz 5 Satz 1."
8. Der bisherige Wortlaut des § 32 wird Absatz 1. Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Von den Regelungen des § 5 gelten Absatz 1 und Absatz 3 Satz 2 sowie als Grundsatz Absatz 5 Satz 1."
9. § 42 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Punkt am Schluß des Buchstaben d wird durch ein Komma ersetzt.
b) Es wird folgender Buchstabe e angefügt:
,,e) die am 8. Mai 1945 Angestellte eines Dienstherrn im Sinne des § 7 Abs. 1 waren und bis zu diesem Zeitpunkt die für eine Einheitslaufbahn vorgeschriebenen Prüfungen bestanden haben; Entsprechendes gilt für Angehörige einer Einheitslaufbahn, die ihre Ausbildung erst nach dem 8. Mai 1945 fortgesetzt sowie die vorgeschriebenen Prüfungen bestanden haben und bis zum 30. September 1961 als Beamte eingestellt worden sind, mit der Maßgabe, daß die Zeit vom 9. Mai 1945 bis zur Fortsetzung der Ausbildung als Dienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 berücksichtigt wird."
10. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Für Beamte und Richter im Geltungsbereich des § 49 Abs. 1 ist § 5 sinngemäß anzuwenden. Für Beamte im Polizeivollzugsdienst gilt § 30 Abs. 2 entsprechend. § 5 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 und Absatz 6 ist auf Richter und Staatsanwälte nicht anzuwenden."
b) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Als gleichwertig sind anzusehen:
die Grundämter
der Besoldungsgruppe A 6 und der Polizeihauptwachtmeister,
der Besoldungsgruppe All und der Lehrer an Volksschulen, soweit für diesen ein Studium von sechs Semestern vorgeschrieben ist,
der Besoldungsgruppe A 12 und der Lehrer an Realschulen."
c) In Absatz 3 werden in Satz 1 die Worte "Abs. 3" durch "Abs. 4" ersetzt und in Satz 2 die Worte "einschließlich der weiteren Dienstalterszulagen" gestrichen.
d) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Länder können für die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts von § 5 Abs. 6 abweichende Regelungen zulassen, soweit dies wegen der besonderen
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Organisations- und Personalstruktur zur Einhaltung des Grundsatzes sachgerechter Bewertung notwendig ist."
11. § 54 erhält folgende Fassung:
"§ 54
(1) Die Endgrundgehälter der Besoldungsgruppen A 1 bis A 16 dürfen die für die entsprechenden Besoldungsgruppen in der Anlage I dieses Gesetzes festgesetzten Endgrundgehälter nicht überschreiten.
(2) Das sich aus der Anlage 1 dieses Gesetzes ergebende Verhältnis der Endgrundgehälter in den Besoldungsgruppen AI, A 5, A9 und A 13 zueinander ist, unbeschadet geringfügiger Abweichungen zur Abrundung, zu wahren."
12. § 55 erhält folgende Fassung:
"§ 55
(1) Das Besoldungsdienstalter ist nach den Grundsätzen der §§ 6 bis 9 und 42 festzusetzen. Es darf frühestens am Ersten des Monats beginnen, in dem der Beamte das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) Für die Anfangsgrundgehälter der Besoldungsgruppen AI, A 5, A 9 und A 13 gelten, unbeschadet geringfügiger Abweichungen zur Abrundung, die folgenden Hundertsätze der Endgrundgehälter als Höchstsätze:
Besoldungsgruppe A 1 73 vom Hundert,
Besoldungsgruppe A 5 70 vom Hundert,
Besoldungsgruppe A 9 65 vom Hundert,
Besoldungsgruppe A 13 63 vom Hundert.
(3) Für das Aufsteigen vom Anfangs- zum Endgrundgehalt sind in jeder Besoldungsgruppe einheitliche Dienstaltersstufen und -Zulagen vorzusehen.
(4) Das Endgrundgehalt darf frühestens erreicht werden
in der Besoldungsgruppe A 1 am Ersten des Monats, in dem das siebenunddreißigste Lebensjahr vollendet wird,
in der Besoldungsgruppe A 5 am Ersten des Monats, in dem das neununddreißigste Lebensjahr vollendet wird,
in der Besoldungsgruppe A 9 am Ersten des Monats, in dem das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet wird,
in der Besoldungsgruppe A 13 am Ersten das Monats, in dem das siebenundvierzigste Lebensjahr vollendet wird."
13. § 56 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Bei der Bemessung des Ortszuschlages sind die Besoldungsgruppen den Tarifklassen nach Maßgabe der Anlage II dieses Gesetzes zuzuteilen; die dort festgesetzten Monatsbeträge dürfen nicht überschritten werden."
14. Die Anlagen I bis III des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten die Fassung der Anlagen 1 bis 3 dieses Gesetzes. Die ruhegehaltfähigen Zulagen in der Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes werden wie folgt festgesetzt:
Anlage IV Nr. 1 Fußnote 1 auf 84,00 DM Anlage IV Nr. 1 Fußnote 2 auf 45,00 DM Anlage IV Nr. 1 Fußnote 3 auf 38,00 DM.
§ 2
(1) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, die nach diesem Gesetz unmittelbar eintretenden Änderungen in der Einreihung von Beamten in die Gruppen der Besoldungsordnungen sowie Änderungen von Amtsbezeichnungen in einer Überleitungsübersicht festzustellen. Hierbei ist die Überleitung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz entsprechend der Überleitung der Unteroffiziere durchzuführen; Regierungsdirektoren im Schulaufsichtsdienst der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes sind in die Besoldungsgruppe A 15 als Oberschulräte überzuleiten.
(2) Beamte, deren Dienstbezüge bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes hinter den Bezügen nach bisherigem Recht zurückbleiben, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedes. Die Ausgleichszulage verringert sich um jede künftige Erhöhung des Grundgehaltes.
(3) Die Bundesbahnbetriebsinspektoren und die Technischen Bundesbahnbetriebsinspektoren, die sich vor dem 1. Juli 1967 gemäß Artikel VII Nr. 3 Buchstabe b des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1007) in der Besoldungsgruppe A 9 befunden haben, erhalten eine ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen den Endgrundgehältern der Besoldungsgruppen A9 und A 10.
§ 3
(1) In § 3 des Ersten Besoldungsneuregelungs-gesetzes vom 6. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 629) wird folgender Satz angefügt:
"Es ist jedoch für Beamte, Richter und Soldaten, die sich am 1. Juli 1967 in einer der Besoldungsgruppen A 13 oder A 14 befunden haben, mindestens um zwei Jahre zu verbessern."
(2) Die Anlage B Abschnitt II zu Artikel IX § 1 Abs. 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1007) wird wie folgt geändert:
Bei den bisherigen Besoldungsgruppen A 4 a 2 und A 4 b 2 (Hilfsschullehrer) wird in Spalte 4 der Übersicht (Sonstige Abweichungen) jeweils im zweiten Satz die Zahl "7" ersetzt durch die Zahl "9".
§ 4 (1) Die Länder sind verpflichtet, ihr Besoldungsrecht innerhalb eines Jahres nach der Verkündung dieses Gesetzes den Vorschriften des § 1 unter
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Berücksichtigung der geraeinsamen Belange aller Dienstherren auf der Grundlage der §§ 49 bis 59 des Bundesbesoldungsgesel.zes anzupassen.
(2) Landesrechtliche Vorschriften über Regelbeförderung und entsprechende Maßnahmen sind mit dem Zeitpunkt außer Kraft zu setzen, von dem an ein Landesgesetz nach Absatz 1 in Kraft tritt.
(3) überschreitet bei einem der in § 49 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Dienstherren der Anteil der eingerichteten Beförderungsämter beim Inkrafttreten des § 1 Nr. 1 die Obergrenzen des gemäß § 53 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes sinngemäß anzuwendenden § 5 Abs. 6 des bezeichneten Gesetzes in der Fassung des § 1, so sind vom 1. Januar 1971 an bei Freiwerden jeder dritten Stelle grundsätzlich die entsprechenden Umwandlungen durchzuführen. § 6 Abs. 1 und 2 des Ersten Besol-dungsneuregelungsgesetz.es ist nicht mehr anzuwenden.
(4) übersteigt bei einem der in § 49 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Dienstherren das Endgrundgehalt einer Besoldungsgruppe am Tage vor dem Inkrafttreten des § 54 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des § 1 den entsprechenden Satz des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 843), so ist eine Überschreitung des jeweils geltenden Höchstbetrages des § 54 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes nur zulässig, soweit das Endgrundgehalt um höchstens zwei Drittel des nach diesem Gesetz und nach späteren Bundesgesetzen maßgebenden Vomhundertsatzes erhöht wird. Stellenzulagen, die na.h Ablauf bestimmter Zeiten seit Erreichen des Endgrundgehaltes gewährt werden, gelten als Bestandteil des Endgrundgehaltes im Sinne des Satzes 1.
(5) Ist bei einem der in § 49 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Dienstherren in dem Zeitpunkt, von dem an für seinen Bereich ein Landesgesetz nach Absatz 1 in Kraft tritt, ein Amt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen, als § 53 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des § 1 dieses Gesetzes vorschreibt, so kann für die vorhandenen Stelleninhaber und Beamten auf Widerruf mit Dienstbezügen der Besitzstand gewahrt werden. Entsprechendes gilt, wenn Besoldungsgruppen einer höheren Tarifklasse des Ortszuschlages zugeteilt sind, als dies nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des § 1 in Verbindung mit der Anlage 2 zu diesem Gesetz vorgeschrieben ist.
(6) Regelungen, in denen für die Ämter des Volksschullehrers ein Beförderungsamt zwischen den Besoldungsgruppen All und A 12 und des Realschullehrers zwischen den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 eingerichtet ist oder wird, bleiben unberührt.
Artikel II
§ 1 Die Bezüge der unter § 48 b des Bundesbesoldungsgesetzes fallenden Versorgungsempfänger werden nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 neu festgesetzt.
§ 2
(1) Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt einer Besoldungsgruppe der Reichsbesoldungsordnungen vom 30. April 1920 zugrunde liegt, werden nach Anlage 4 dieses Gesetzes in die Besoldungsordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes übergeleitet. Die Anlage 4 dieses Gesetzes gilt sinngemäß für die Überleitung der Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Preußischen Besoldungsordnungen vom 17. Dezember 1920, der Lehrerbesoldungsordnungen vom Jahre 1920 oder einer diesen entsprechenden Besoldungsordnung zugrunde liegt.
(2) Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Preußischen Besoldungsordnungen vom 17. Dezember 1927 zugrunde liegt, werden nach Anlage 5 dieses Gesetzes in die Besoldungsordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes übergeleitet. Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Danziger Besoldungsordnungen vom 19. Oktober 1928 zugrunde liegt, werden in sinngemäßer Anwe-ndung der Verordnung vom 25. November 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2322) in die Besoldungsordnungen A und B des Reichsbesoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 und danach nach der Anlage VII des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des § 6 dieses Artikels und nach nachstehendem Absatz 6 in die Besoldungsordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes übergeleitet.
(3) Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt einer anderen nach dem 30. September 1927 in Kraft getretenen Besoldungsordnung zugrunde liegt, werden in sinngemäßer Anwendung der Anlage VII des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des § 6 dieses Artikels sowie des nachstehenden Absatzes 6 in die Besoldungsordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes übergeleitet, wenn das zuletzt innegehabte Amt mit einem der in den Reichsbesoldungsordnungen A und B vom 16. Dezember 1927 aufgeführten Ämter nach dem Amtsinhalt vergleichbar ist. Sie werden in sinngemäßer Anwendung der Überleitungsübersicht der Anlage 5 dieses Gesetzes in die Besoldungsordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes übergeleitet, wenn das innegehabte Amt zwar nicht mit einem der in den Reichsbesoldungsordnungen A und B vom 16. Dezember 1927, aber mit einem der in den Preußischen Besoldungsordnungen vom 17. Dezember 1927 aufgeführten Ämter nach dem Amtsinhalt vergleichbar ist. Ist ein vergleichbares Amt nicht vorhanden, werden die Versorgungsempfänger nach den Endgrundgehältern (einschließlich ruhegehaltfähiger Zulagen) in die Besoldungsordnungen des Reichsbesoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 und danach nach Anlage VII des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des § 6 dieses Artikels in die Besoldungsordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes übergeleitet. Liegt das Endgrundgehalt (einschließlich ruhegehaltfähiger Zulagen) zwischen den Endgrundgehältern zweier Besoldungsgruppen der Reichsbesoldungsordnung, werden die Versorgungsbezüge stufenbegrenzt in die höhere Besoldungsgruppe des Bundesbesoldungs-
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gesetzes übergeleitet; maßgebend ist die Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe des Bundesbesol-dungsgesetzes, die von der Endstufe denselben Abstand hat wie die Dienstaltersstufe der Reichsbesoldungsgruppe, deren Grundgehaltssatz dem des bisherigen Endgrundgehalts (einschließlich ruhe-gehallfähiger Zulagen) mindestens entspricht.
(4) Die unter § 48b des Bundesbesoldungsgesetzes fallenden Versorgungsempfänger aus dem Personenkreis der früheren Berufssoldaten, die nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 13. Oktober 1965 (Bundes-gesetzbl. I S. 1685) anspruchsberechtigt sind, werden nach Anlage 6 dieses Gesetzes in die Besoldungsordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes übergeleitet.
(5) Versorgungsempfänger aus dem Personenkreis der Hochschullehrer, deren Versorgung ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen H la, Hlb oder H 2 des Reichsbesoldungsgesetzes oder entsprechender Besoldungsgruppen früherer Landesbesoldungsordnungen zugrunde liegt, werden nach Maßgabe der nachstehenden Übersicht in die Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes übergeleitet:
Bisherige Besoldungsgruppe Neue Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes Ortszuschlag
Hl a Hlb H2 A 16 Ruhegehaltfähige Zulage in Höhe des Unterschieds des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 16 und des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 3 A 15 Ruhegehaltfähige Zulage von 200 DM A 13 Ruhegehaltfähige Zulage von 150 DM Ib Ib Ib
An die Stelle der bisherigen Dienstaltersstufe tritt die Dienstaltersstufe der neuen Besoldungsgruppe, die zur Endstufe den gleichen Abstand wie die Dienslaltersstufe der bisherigen Besoldungsgruppe hat. Liegt den Versorgungsbezügen in Einzelfällen ein Grundgehalt zugrunde, das höher als das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppen Hl a, Hlb, H2 oder der entsprechenden Besoldungsgruppen früherer Landesbesoldungsordnungen ist, so ist der Unterschied zum Endgrundgehalt, erhöht um die Erhöhungssätze für ruhegehaltfähige Zulagen nach der Fußnote 1 zur Anlage VII des Bundesbesoldungsgesetzes, den Versorgungsbezügen als zusätzliche ruhegehaltfähige Zulage zugrunde zu legen.
(6) Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A8cl bis A8c5 zugrunde liegt, werden nach Maß-
gabe der nachstehenden Übersicht in die Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes übergeleitet:
Neue Besoldungsgruppe
Bisherige der Besoldungsord- Dienst- Orts-
Besoldungsgruppe nung A des Bundesbesoldungsgesetzes stufe zuschlag
A8c 1 A6 8. III
A 8 c 2 (2. Stufe) A6 7. III
A8c2 (1. Stufe),
A8c3 A5 6. III
A8c4, A8c5 A5 4. III
(7) Bei der Überleitung ist das Besoldungsdienstalter in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes von Amts wegen festzusetzen, soweit nicht Dienstaltersstufen nach Absatz 5 abstandsgleich zu ermitteln oder feste Dienstaltersstufen bestimmt sind.
(8) War bei Beamtinnen bei Eintritt des Versorgungsfalles von einer Kürzung des Grundgehalts und der Stellenzulagen um zehn vom Hundert auszugehen, entfällt diese Kürzung.
(9) Ein neben den Versorgungsbezügen noch gezahlter Frauenzuschlag entfällt.
§ 3
(1) Ist das zu berücksichtigende Amt in der Sonderüberleitungsübersicht (Anlage IV Nr. 2) des Bundesbesoldungsgesetzes, in Artikel VIII des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften oder in der Anlage B zu Artikel IX § 1 Abs. 3 des zuletzt genannten Gesetzes in der Fassung der Anlage 7 dieses Gesetzes aufgeführt und einer Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt (einschließlich ruhegehaltfähiger Zulagen) zugeteilt, so tritt die danach maßgebende Besoldungsgruppe an die Stelle der nach § 2 maßgebenden Besoldungsgruppe, wenn das Amt den gleichen Amtsinhalt hat; Entsprechendes gilt für Ämter, die mit ihrem Amtsinhalt mit den in den vorstehend genannten Übersichten aufgeführten Ämtern übereinstimmen, auch wenn die Amtsbezeichnung abweicht. Den Bezügen sind auch die Zulagen nach Maßgabe der Fußnote 1 der Besoldungsgruppe 6 und der Fußnote 2 der Besoldungsgruppe 9 der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde zu legen, wenn das zu berücksichtigende Amt mit einem mit dieser Zulage ausgestatteten Amt übereinstimmt.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Versorgungsempfänger aus dem Personenkreis der Wachtmeister (Sammelbezeichnung) im Polizeivollzugsdienst mit einer Dienstzeit von weniger als zwölf Jahren.
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(3) Für den Personenkreis des § 2 Abs. 4 gilt die Überleitungsübersicht, der Anlage A zu Artikel IX § 1 Abs. 2 des Drillen Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften in der Fassung der Anlage 7 dieses Gesetzes mit der Maßgabe, daß frühere Berufsunteroffiziere nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Salz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen erfaßt werden. Das Besoldungsdienstalter ist in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes von Amts wegen festzusetzen.
(4) Hängt die Einstufung in eine Besoldungsgruppe von bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ab, zum Beispiel Einwohnerzahl, Anzahl der Lehrerstellen, Anzahl der richterlichen Stellen, sind die Verhältnisse am Tage des Eintritts des Versorgungsfalles maßgebend; die Einwohnerzahl bestimmt sich nach der amtlichen Volkszählung, die zuletzt vor dem Eintritt des Versorgungsfalles durchgeführt worden ist. Bei Versorgungsempfängern nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen tritt an die Stelle des Tages des Eintritts des Versorgungsfalles der 8. Mai 1945, wenn der Versorgungsfall nach diesem Zeitpunkt eingetreten ist oder als eingetreten gilt.
§ 4
Auf die Versorgungsemplänger nach § 2 Abs. 1 bis 3 findet Artikel II § 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Anwendung.
§ 5
Liegen den in § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes bezeichneten Versorgungsbezügen Diäten nach einer Diätenordnung zugrunde, die nicht von Artikel IX § 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften erfaßt sind, treten an die Stelle der Diäten die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe, die nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder der Anlage B zu Artikel IX § 1 Abs. 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften in der Fassung der Anlage 7 dieses Gesetzes Eingangsgruppe der Laufbahn ist. Für Versorgungsempfänger aus dem Kreis der außerplanmäßigen Professoren, der Dozenten und wissenschaftlichen Assistenten ist die Besoldungsgruppe A 13 des Bundesbesoldungsgesetzes Eingangsgruppe der Laufbahn. In der neuen Besoldungsgruppe ist das Besoldungsdienstalter in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes von Amts wegen festzusetzen. § 2 Abs. 8 und 9 gilt entsprechend.
§ 6
In der Anlage VII des Bundesbesoldungsgesetzes entfällt für die Überleitung aus der bisherigen Besoldungsgruppe A 4 b 2 die Stufenbegrenzung auf die zwölfte Dienstaltersstufe.
§ 7
(1) Die Anlagen A und B zu Artikel IX des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften finden in der Fassung der Anlage 7 dieses Gesetzes mit Wirkung vom Inkrafttreten dieses Artikels auch auf Versorgungsempfänger nach § 48 a des Bundesbesoldungsgesetzes und nach § 5a des Gesetzes zur Einführung von Beamtenrecht des Bundes im Saarland vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 332) Anwendung.
(2) § 2 Abs. 8 und § 3 Abs. 1 Satz 1 gelten ergänzend auch für die entsprechenden Versorgungsempfänger nach Absatz 1.
(3) Artikel IX § 1 Abs. 4 des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften wird gestrichen.
(4) Der Geltungsbereich des Artikels II § 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt auf Versorgungsempfänger beschränkt, deren Versorgungsfall vor dem 1. Oktober 1968 eingetreten ist.
§ 8
Bleiben die sich nach den §§ 1 bis 7 ergebenden Versorgungsbezüge hinter den Versorgungsbezügen nach Artikel II des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes zurück, wird den Versorgungsempfängern ein Ausgleichsbetrag in Höhe dieses Unterschieds gewährt. Erhöhen sich die Versorgungsbezüge, so verringert sich der Ausgleichsbetrag entsprechend.
Artikel III
§ 1
(1) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde liegt, treten mit Wirkung vom Inkrafttreten dieses Artikels an die Stelle der bisherigen Sätze der Grundgehälter die Sätze der Übersicht der Anlage 1 dieses Gesetzes.
(2) Die Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Grundgehalt nicht zugrunde liegt, werden um drei vom Hundert erhöht.
§ 2
(1) Die ruhegehaltfähigen Stellenzulagen in der Anlage VII des Bundesbesoldungsgesetzes und in der Anlage 5 dieses Gesetzes werden wie folgt erhöht:
37,20 DM auf 38,00 DM, 43,90 DM auf 45,00 DM, 82,20 DM auf 84,00 DM.
Die ruhegehaltfähigen Zulagen nach Fußnote 1) der Anlage VII des Bundesbesoldungsgesetzes und nach Fußnote 1) der Anlage 5 dieses Gesetzes werden um zweieinhalb vom Hundert erhöht.
(2) In den Anlagen A und B zu Artikel IX des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
und besoldungsrechtlicher Vorschriften in der Fassung der Anlage 7 dieses Gesetzes werden die ruhegehaltfähigen Zulagen wie folgt erhöht:
14,70 DM auf 15,00 DM,
56,30 DM auf 58,00 DM,
59,70 DM auf 61,00 DM,
61,00 DM aul 62,00 DM,
75,40 DM auf 77,00 DM,
82,20 DM auf 84,00 DM,
117,30 DM auf 120,00 DM,
130,60 DM auf 134,00 DM.
(3) An die Stelle der Sätze der ruhegehaltfähigen Zulagen nach Anlage IV und den Besoldungsordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes, die den Versorgungsbezügen am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Artikels zugrunde liegen, treten die nach diesem Gesetz maßgebenden Sätze. Den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Zulagen, die für das zu berücksichtigende Amt nicht mehr vorgesehen sind, werden um zweieinhalb vom Hundert erhöht.
(4) Die ruhegehaltfähigen Zulagen nach Artikel II § 2 Abs. 5 Satz 1 dieses Gesetzes werden wie folgt erhöht:
200,00 DM auf 205,00 DM, 150,00 DM auf 154,00 DM.
§ 3
Die Ausgleichszulagen nach § 48 a Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes oder nach § 5 a Abs. 5 des Gesetzes zur Einführung von Beamtenrecht des Bundes im Saarland in der Fassung des Artikels VI des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften oder nach Artikel II § 4 Abs. 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vermindern sich um den Betrag, um den sich nach diesem Artikel das Grundgehalt (einschließlich ruhegehaltfähiger Zulagen) erhöht.
Artikel IV
§ 1
(1) Bei Versorgungsbezügen, denen ein Grundgehalt aus der Besoldungsgruppe eines Amtes zugrunde liegt, das bis zum Inkrafttreten dieses Artikels unmittelbar kraft Gesetzes durch eine Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes oder der Besoldungsordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes oder nach Anlage B zu Artikel IX § 1 Abs. 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften in der Fassung der Anlage 8 dieses Gesetzes einer Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt zugeteilt worden ist, treten mit Wirkung vom Inkrafttreten dieses Artikels an die Stelle des Grundgehalts und der ruhegehaltfähigen Zulagen, die den Versorgungsbezügen zugrunde liegen, das Grundgehalt und die ruhegehaltfähigen Zulagen der neuen Besoldungsgruppe. Entsprechendes gilt, wenn ein Amt mit einer ruhegehaltfähigen Zulage ausgestattet oder eine bereits vorhandene ruhegehaltfähige
Zulage erhöht worden ist. Hängt die Einstufung in eine Besoldungsgruppe oder die Gewährung einer Stellenzulage von bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ab, gilt Artikel II § 3 Abs. 4 dieses Gesetzes entsprechend. Voraussetzung für die Anwendung der Sätze 1 bis 3 ist, daß das innegehabte Amt den gleichen Amtsinhalt wie das höhergestufte Amt hat; Artikel II § 3 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt auch hier.
(2) Absatz 1 gilt für Versorgungsempfänger aus dem Personenkreis der Berufssoldaten der Bundeswehr entsprechend.
(3) Absatz 1 gilt für Versorgungsempfänger aus dem Personenkreis der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts sinngemäß.
(4) Absatz 1 gilt nicht für den Personenkreis des Artikels II § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes.
(5) In der Anlage IV Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes wird in der Spalte "Abweichungen von der Regelüberleitung" bei "Lokomotivbetriebs-inspektor" die Besoldungsgruppe "A 8 kw" durch "A 9 kw" ersetzt.
§ 2
Für Versorgungsempfänger aus dem Personenkreis der früheren Berufssoldaten, die nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen anspruchsberechtigt sind, gilt die Überleitungsübersicht der Anlage A zu Artikel IX § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften mit Wirkung vom Inkrafttreten dieses Artikels in der Fassung der Anlage 8 dieses Gesetzes mit der Maßgabe, daß frühere Berufsunteroffiziere nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des bezeichneten Gesetzes erfaßt werden.
§ 3 Bei der Überleitung ist das Besoldungsdienstalter, nach dem sich das Grundgehalt der bisherigen Besoldungsgruppe berechnet, auch für das Grundgehalt der neuen Besoldungsgruppe maßgebend. Liegt den Versorgungsbezügen ein nach § 48 a Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ermitteltes Grundgehalt zugrunde, ist das Besoldungsdienstalter in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes von Amts wegen festzusetzen.
§ 4
Artikel II § 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes gilt auch für Versorgungsfälle, die in der Zeit vom 1. Oktober 1968 bis zum 31. Dezember 1969 eingetreten sind.
§ 5 Die Ausgleichszulagen nach § 48 a Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes oder nach § 5 a Abs. 5 des Gesetzes zur Einführung von Beamtenrecht des Bundes im Saarland in der Fassung des Artikels VI des Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor-
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schrillen oder nach ArUkel 11 § 4 Abs. 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vermindern sich um den Betrag, um den sich nach diesem Artikel das Grundgehalt (einschließlich ruhegehaltiähiger Zulagen) erhöht.
Artikel V
Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bundes-gesetzbl. I S. 1776), zuletzt geändert durch das Sechste Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. März 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 257), wird wie folgt geändert:
1. § 115 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: "Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlichrechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind."
b) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: "Für die Ermittlung des anzurechnenden Rententeils nach Satz 1 und 2 ist der Bruchteil des durch Gesetz oder sonstige Regelung festgelegten Beitragsanteils des Dienstherrn maßgebend; Rententeile auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung werden nicht gesondert ermittelt."
2. § 118 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Worte "der Besoldungsgruppe AI" durch die Worte "der Besoldungsgruppe A2" ersetzt.
b) Als Satz 4 wird angefügt:
"Die Mindestversorgung erhöht sich um dreißig Deutsche Mark für den Ruhestandsbeamten und die Witwe, um sechs Deutsche Mark für jedes kinderzuschlagsberechtigte Kind eines Ruhestandsbeamten und für jede Halbwaise sowie um zehn Deutsche Mark für jede Vollwaise; die Erhöhungsbeträge bleiben bei einer Kürzung nach § 128 außer Betracht."
3. In § 122 Abs. 1 wird der Punkt am Ende des Satzes 3 durch ein Komma ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
"beim Tode eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst der Unterhaltszuschuß."
4. In § 140 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "der Besoldungsgruppe AI zurückbleiben." durch folgende Worte ersetzt: "der Besoldungsgruppe A2 zurückbleiben, § 118 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend." . *
5. In § 158 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "der Besoldungsgruppe AI" durch die Worte "der Besoldungsgruppe A2" ersetzt.
6. § 164 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung aus einem. Grunde im Sinne des § 18 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes, soll das Waisengeld entsprechend dieser Vorschrift länger gewährt werden."
7. Der bisherige Wortlaut des § 176 wird Absatz 1. Es wird folgender Absatz 2 angefügt
"(2) Der Direktor beim Deutschen Bundestag und der Direktor des Bundesrates können jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind."
8. § 181 Abs. 8 wird gestrichen.
Artikel VI
Das Bundespolizeibeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 701), zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 848), wird wie folgt geändert:
In § 20 Abs. 1 werden die Worte "fünfundsiebzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zurückbleibt. An die Stelle der Besoldungsgruppe A 1 tritt die" durch die Worte "dem Betrag des Mindestunfallruhegehaltes zurückbleibt. An die Stelle des Mindestunfallruhegehaltes treten fünfundsiebzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der" ersetzt.
Artikel VII
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 201), zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 848), wird wie folgt geändert:
1. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlichrechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind."
b) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
"Für die Ermittlung des anzurechnenden Rententeils nach Satz 1 und 2 ist der Bruchteil des durch Gesetz oder sonstige Regelung festgelegten Beitragsanteils des Dienstherrn maßgebend; Rententeile auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung werden nicht gesondert ermittelt."
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2. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 worden die Worte; "der Besoldungsgruppe 1" durch die Worte "der Besoldungsgruppe 2" ersetzt.
1)) Als Satz 4 wird angefügt:
"Die Mindeslversorgung erhöht sich um dreißig Deutsche Mark für den Soldaten im Ruhestand und die Witwe, um sechs Deutsche Mark für jedes kinder/.uschlagsberechtigte Kind eines Soldaten im Ruhestand und für jede Halbwaise sowie um zehn Deutsche Mark für jede Vollwaise; die Erhöhungsbeträge bleiben bei einer Kürzung nach § 43 in Verbindung mit § 128 des Bundesbeamtengesetzes außer Betracht."
3. In § 53 Abs. 4 werden die Worte "Besoldungsgruppe 1" durch die Worte "Besoldungsgruppe 2" ersetzt.
4. § 59 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung aus einem Grunde im Sinne des § 18 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes, soll das Waisengeld entsprechend dieser Vorschrift länger gewährt werden."
5. § 72 wird gestrichen.
6. In § 79 a werden die Worte "in § 53 Abs. 4 an die Stelle des Eineinviertelfachen" durch die Worte "an die Stelle der in § 53 Abs. 4 bezeichneten Höchstgrenze" ersetzt.
Artikel VIII
§ 1 Dem § 50 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1753), zuletzt geändert durch das Sechste Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. März 1969 (Bundesgesetzbl. I S.257), wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die Beteiligung der Versorgungsempfänger an einer Änderung der Einreihung von Ämtern oder an Maßnahmen mit entsprechender Wirkung ist nach Maßgabe besonderer rahmenrechtlicher Vorschriften zulässig."
§ 2 Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß Maßnahmen zur Anpassung des Landesrechts entsprechend den Regelungen der Artikel II und IV dieses Gesetzes auf die Versorgungsempfänger übertragen werden.
Artikel IX
An die Stelle des § 1 des Gesetzes über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 133) treten folgende Vorschriften:
"§ 1 (1) Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts erhalten als Amtsgehalt (Dienstbezüge) ein Grund-
gehalt und einen Ortszusch.ag. Neben dem Amtsgehalt wird eine Dienstaufwandsentschädigung gewährt.
(2) Im übrigen gelten die allgemeinen besoldungsrechtlichen Vorschriften, soweit nicht das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht besondere Vorschriften enthält. Insbesondere erhalten die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts auch Kinderzuschläge nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes.
§ 1 a
(1) Das Grundgehalt des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts wird in Höhe des Amtsgehalts eines Bundesministers festgesetzt.
(2) Das Grundgehalt des Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts wird in Höhe des Grundgehalts des Staatssekretärs festgesetzt.
(3) Die Grundgehälter der anderen Richter des Bundesverfassungsgerichts werden in Höhe des Grundgehalts der Präsidenten bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes festgesetzt.
§ 1b
Für den Ortszuschlag gelten die Sätze der Tarifklasse I a in der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes; jedoch erhält der Präsident des Bundesverfassungsgerichts eineindrittel der hiernach maßgebenden Beträge.
§ 1c
Die Dienstaufwandsentschädigung beträgt
für den Präsidenten
des Bundesverfassungsgerichts
600 Deutsche Mark
für den Vizepräsidenten
des Bundesverfassungsgerichts
600 Deutsche Mark
für die anderen Richter
des Bundesverfassungsgerichts
225 Deutsche Mark
monatlich. Näheres regelt der Bundesminister des Innern."
Artikel X
Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 15. Juli 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 609), zuletzt geändert durch das Sechste Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. März 1969 (Bundesgesetzbl. I S.257), wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 Satz 1, § 7 und § 9 Satz 2 werden ersetzt:
a) mit Wirkung vom 1. Dezember 1969
das Wort "vierzig" durch das Wort "fünfzig",
b) mit Wirkung vom 1. Dezember 1971 das Wort "fünfzig" durch das Wort "Sechsundsechzigzweidrittel".
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2. In § 8 Salz 1 werden ersetzt:
a) mit Wirkung vom 1. Dezember 1969
das Wort "zwanzig" durch das Wort "fünfundzwanzig ",
b) mit Wirkung vom 1. Dezember 1971
das Wort "fünfundzwanzig" durch das Wort "dreißig".
3. In § 6 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Stellen-und Ausgleichszulagen" durch die Worte "Amts-, Stellen- und Ausglcichszulagcn" ersetzt.
Artikel XI
(1) § 54 des Gesetzes über das Zivilschutzkorps vom 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 782), zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 848), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Nr. 2, 5 und 6 sowie Absatz 2 werden gestrichen.
2. In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte "und Angehörigen des Zivilschutzkorps" gestrichen.
3. In Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte "und für die entsprechenden Angehörigen des Zivilschutzkorps" gestrichen.
(2) Artikel II § 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 8. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 518) wird wie folgt geändert:
a) Die in Nummer 1 bezeichnete Überschrift erhält folgende Fassung:
"Sondervorschriften für die Zeit des Aufbaues der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes".
b) Nummer 3 Buchs labe b wird gestrichen.
Artikel XII
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, das Bundesbesoldungsgesetz in der vom 1. April 1969 an geltenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen.
Artikel XIII
Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme von Artikel VII nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel XIV
Es treten in Kraft:
1. Artikel I § 1 Nr. 6 Buchstabe b sowie Artikel V Nr. 6 und Artikel VII Nr. 4 hinsichtlich ihrer Bezugnahme auf § 18 Abs. 4 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes mit Wirkung vom I.Januar 1967,
2. Artikel I § 3 und Artikel X Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Juli 1967,
3. Artikel II mit Wirkung vom 1. Oktober 1968,
4. Artikel I § 1 Nr. 11 und 13 am 1. Juni 1969,
5. Artikel IV am 1. Januar 1970,
6. Artikel I bezüglich der Lehrer an Volksschulen und der Lehrer an Realschulen am 1. Januar 1971,
7. die übrigen Vorschriften mit Wirkung vom 1. April 1969.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 14. Mai 1969
Der Bundespräsident Lübke
Der Bundeskanzler Kiesinger
Der Bundesminister des Innern Benda
Der Bundesminister der Finanzen Strauß
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Anlage 1
(Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes)
Besoldungsordnungen A und B
V o r b e m e r k u n g e n
1. Die Amtsbezeichnungen sind in den Besoldungsgruppen nach der Bucbstabenlolge geordnet. Die Amtsbezeichnungen der Vollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten sind am Schluß der Besoldungsgruppen aufgeführt. Ein Anhang zur Besoldungsordnung A enthält künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen.
2. Die Beamtinnen erhalten die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form.
3. Die Grundgehaltssätze sind Monatsbeträge. Sie sind für alle Besoldungsgruppen in einer Übersicht am Schluß dieser Anlage zusammengestellt.
4. Soldaten der Besoldungsgruppen A 5 bis A 16 und Beamte im Erprobungs- und Abnahmeflugdienst erhalten als Flugzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von Strahlflugzeugen und bei entsprechender Verwendung eine Stellenzulage in Höhe von monatlich 250 Deutsche Mark. Diese Zulage wird auch nach Beendigung dieser Verwendung gewährt
a) nach mindestens fünfjähriger Verwendung als Strahlflugzeugführer oder
b) nach einem bei dieser Verwendung erlittenen Dienstunfall im Flugdienst oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung, die eine weitere Verwendung als Strahlflugzeugführer ausschließen,
und zwar für die ersten fünf Jahre in voller Höhe und sodann in Höhe von monatlich 125 Deutsche Mark. Die Zulage ist ruhegehaltfähig, während der ersten fünf Jahre der Verwendung als Strahlflugzeugführer jedoch nur bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch Tod oder Dienstunfähigkeit, wenn sie infolge eines durch die Verwendung als Strahlflugzeugführer erlittenen Dienstunfalles oder infolge einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung eingetreten sind.
5. Beamten des gehobenen Dienstes der Steuer- und Zollverwaltung in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 kann für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung oder der Zollfahndung nach näherer Bestimmung des Bundesministers der Finanzen eine nichtruhegehaltfähige Stellenzulage bis zu 62 Deutsche Mark monatlich gewährt werden.
6. Beamte des gehobenen Dienstes und Soldaten in den Besoldungsgruppen A9 bis All erhalten im Flugsicherungskontrolldienst eine ruhegehaltfähige Stellenzulage von 62 Deutsche Mark monatlich.
7. Die Amtsbezeichnung der Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes besteht aus der in der jeweiligen Besoldungsgruppe bestimmten
* Grundamtsbezeichnung und einem Zusatz, der den Gerichtshof bezeichnet, an dem der Richter sein Richteramt innehat.
8. Die Amtsbezeichnungen "Direktor und Professor" und "Leitender Direktor und Professor" in den Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 stehen nur zur Verfügung für Beamte mit Forschungsaufgaben bei wissenschaftlichen Forschungsanstalten und bei folgenden Behörden und Anstalten mit eigener Forschung:
Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft
Bundesanstalt für Bodenforschung
Bundesanstalt für Materialprüfung
Bundesanstalt für Straßenwesen
Bundesgesundheitsamt
Deutscher Wetterdienst
Deutsches Hydrographisches Institut
Institut für chemisch-technische Untersuchungen
Ozeanographische Forschungsanstalt der Bundeswehr
Physikalisch-Technische Bundesanstalt.
Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969
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Bundesbesoldungsordnung A
Aufsteigende Gehälter
398 – 416 – 434
Unmittelbarer Bundesdienst
Amtsgehilfe
Grenzjäger
Matrose im Bundesgrenzschutz
Grenadier, Flieger, Matrose )
Besoldungsgruppe 1 452 – 470 – 488 – 506
Ortszuschlag: III
524 – 542 DM
Mittelbarer Bundesdienst
Amtsgehilfe Museumsaufseher
In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades, für die der Bundespräsident besondere Dienstgradbezeichnungen festgesetzt hat.
430 – 448 – 466
Unmittelbarer Bundesdienst
Betriebsaufseher *)2) Bundesbahnschaffner *) 2) Justizwachtmeister Oberamtsgehilfe3)4) Postschaffner *) 2) Zollbootsmann *) Zollmaschinenwärter l) Zollwachtmeister J)
Grenztrupp j äger
Vormatrose im Bundesgrenzschutz
Gefreiter
Besoldungsgruppe 2 484 – 502 – 520 – 538 – 556 – 574 – 592 DM
Ortszuschlag: III
Mittelbarer Bundesdienst
Museumsoberaufseher4) Oberamtsgehilfe 4)
J) Erhält eine Amtszulage von 25 DM.
2) Erhält als Führer von Kraftwagen eine nichtruhegehalt-fähige Stellenzulage von 30 DM.
3) Oberamtsgehilfen beim Deutschen Bundestag und beim Bundesrat erhalten eine ruhegehaltfähige Stellenzulage von 25 DM.
4) Nach langjähriger Bewährung im Dienst öffentlichrechtlicher Dienstherren auch als Eingangsamt.
471 – 490
Unmittelbarer Bundesdienst
Betriebsoberaufseher *) Bundesbahnbetriebswart1) Bundesbahnoberschaffner *) Fernmeldewart*) Geldzähler Gleiswart1) Hauptamtsgehilfe2) Justizoberwachtmeister Leitungswart*) Panzerwart*) Postoberschaffner *) Postwart *)
Schleusenbetriebswart *) Zollmaschinenoberwärter J)
Besoldungsgruppe 3 509 – 528 – 547 – 566 – 585 – 604 – 623 – 642 DM
Ortszuschlag: III
Zolloberbootsmann *) Zolloberwachtmeister 1)
Grenzober jäger
Obermatrose im Bundesgrenzschutz
Obergefreiter
Mittelbarer Bundesdienst
Hauptamtsgehilfe Museumshauptaufseher
*) Erhält eine Amtszulage von 25 DM.
2) Hauptamtsgehilfen beim Deutschen Bundestag und beim Bundesrat erhalten eine ruhegehaltfähige Stellenzulage von 25 DM.
378
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Besoldungsgruppe 4 494 – 516 – 538 – 560 – 582 – 604 – 626 – 648 – 670 – 692 DM
Ortszuschlag: III
Unmittelbarer Bundesdienst
Amtsmeister *) Betriebsmeister 2) Betriebshauptaufseher 2) Bundesbahnhauptschaffner ä) Fernmeldeoberwart2) Justizhauptwachtmeister Leitungsoberwart2) Panzeroberwart 2) Posthauptschaffner 2) Postoberwart2) Schleusenoberbetriebswart2) Triebwagenführer2) Zollhauptbootsmann2)3) Zollhauptwachtmeister2)3)
Zollmaschinenhauptwärter 2))
Grenzhauptjäger
Hauptmatrose im Bundesgrenzschutz
Hauptgefreiter
Mittelbarer Bundesdienst
Amtsmeister
) a) Amtsmeister beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt erhalten eine ruhegehaltfähige Stellenzulage von 31 DM. b) Amtsmeister beim Deutschen Bundestag und beim Bundesrat erhalten eine ruhegehaltfähige Stellenzulage von 25 DM.
2) Erhält eine Amtszulage von 25 DM.
*) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5.
Besoldungsgruppe 5 517 – 542 – 567 – 592 – 617 – 642 – 667 – 692 – 717 – 742 DM
Ortszuschlag: III
Unmittelbarer Bundesdienst
Bundesbahnassistent
Bundesbahnbetriebsassistent
Bundesbahnoberbetriebswart
Erster Justizhauptwachtmeister
Fernmeldeassistent
Fernmeldehauptwart
Forstwart
Justizassistent
Leitungshauptwart
Maschinenführer)
Oberamtsmeister
Oberbetriebsmeister
Obergeldzähler
Obertriebwagenführer
Panzerhauptwart
Postassistent
Postbetriebsassistent
Posthauptwart
Regierungsassistent
Regierungsvermessungsassistentl)
Reservelokomotivführerl)
Schiffsassistentx)
Schleusenhauptbetriebswart
Steuerassistent
Technischer Bundesbahnassistent*)
Technischer Fernmeldeassistent)
Technischer Postassistent)
Technischer Regierungsassistent) Unterbrandmeister) Verwaltungsassistent Werkführer x) Zollassistent Zollhauptbootsmann2) Zollhauptwachtmeister2) Zollmaschinenführer) Zollmaschinenhauptwärter 2) Zollschiffsassistent)
Fahnenjunker im Bundesgrenzschutz Oberwachtmeister im Bundesgrenzschutz Maat im Bundesgrenzschutz Seekadett im Bundesgrenzschutz
Unteroffizier Fahnenjunker Maat Seekadett
Mittelbarer Bundesdienst
Bundesbankassistent
Oberamtsmeister
Verwaltungsassistent
) Erhält vom Zeitpunkt der Einweisung in eine Planstelle an eine Amtszulage von 20 DM. 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 4.
Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969
379
Besoldungsgruppe 6
555 – 581 – 607 – 633 – 659 – 685 – 711 – 737 – 763 – 789 – 815 DM
Ortszuscblag: III
Unmittelbarer Bundesdienst
Brandmeister ])
Bundesbahnsekretär
Fernmeldesekretär
Justizsekretär
Lokomotivführer )
Maschinenmeister )
Postsekretär
Postverwalter
Regierungssekrelär
Regierungsvermessungssekretär )
Revierforstwart
Schiffsführer *)
Steuersekretär
Technischer Bundesbahnsekretär J)
Technischer Fernmeldesekretär )
Technischer Postsekretär )
Technischer Regierungssekretär *) Verwaltungssekretär Werkmeister1) Zollmaschinenmeister *) Zollschiffsführer *) Zollsekretär
Hauptwachtmeister im Bundesgrenzschutz Obermaat im Bundesgrenzschutz
Stabsunteroffizier Obermaat
Mittelbarer Bundesdienst
Bundesbanksekretär Verwaltungssekretär
Erhält eine Amtszulage von 31 DM.
611 – 637 – 663 – 689
Besoldungsgruppe 7
715 – 741 – 767 – 793 923 DM
Ortszuschlag: III
819 – 845 – 871 – 897 –
Unmittelbarer Bundesdienst
Bundesbahnobersekretär
Fernmeldeobersekretär
Justizobersekretär
Kriminalmei ster
Oberbrandmeister *)
Oberförstwart
Oberlokomotivlührer *)
Obermaschinenmeister *)
Oberschiffsführer l)
Oberwerkmeister 5)
Postobersekretär
Postoberverwalter
Regierungsobersekretär
Regierungsvermessungsobersekretär *)
Steuerobersekretär
Technischer Bundesbahnobersekretär *)
Technischer Fernmeldeobersekretär *)
Technischer Postobersekretär J)
Technischer Regierungsobersekretär*)
Verwaltungsobersekretär
Zollobermaschinenmeister J)
Zolloberschiffsführer 1) Zollobersekretär
Meister im Bundesgrenzschutz 2) Fähnrich im Bundesgrenzschutz Bootsmann im Bundesgrenzschutz 2) Fähnrich zur See im Bundesgrenzschutz Obermeister im Bundesgrenzschutz 2) 3) Oberbootsmann im Bundesgrenzschutz2) 8)
Feldwebel2) Fähnrich Bootsmann2) Fähnrich zur See Oberfeldwebel2)3) Oberbootsmann2) 3)
Mittelbarer Bundesdienst
Bundesbankobersekretär Verwaltungsobersekretär
J) Erhält eine Amtszulage von 31 DM.
2) Erhält als Kompaniefeldwebel eine nichtruhegehalt-fähige Stellenzulage von 31 DM.
3) Erhält eine Amtszulage von 31 DM.
380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Besoldungsgruppe 8
647 – 679 – 711 – 743 – 775
- 807 – 839 – 871 1031 DM
Ortszuschlag: III
903 – 935 – 967 – 999
Unmittelbarer Bundesdienst
Bundeshahnhauplsokretär Fernmeldehauptsek retär Hauptbrandmeister ) Hauptlokomotivführer Hauptmaschinenmeister ) Hauptschi ffsführor i) Hauptwerkmeisl er Justizhauptsekretär ) Kriminalobermeist.er Posthauptsekretär Post.hauptverwalt.er Regierungshauplsekretär Regierungsvermessungsbauplsekretär ) Revieroberforstwartx) Steuerhauptsekretär Technischer Bundesbahnhauptsekretär Technischer Fernmeldehauptsekretär Technischer Posthauptsekretär Technischer Regierungshauptsekretär Verwaltungshauptsekretär
Zollhauptmaschinenmeister 1)
Zollhauptschiffsführer
Zollhauptsekretär
Hauptmeister im Bundesgrenzschutz 2)3) Hauptbootsmann im Bundesgrenzschutz 2) 3) Oberfähnrich im Bundesgrenzschutz 3) Oberfähnrich zur See im Bundesgrenzschutz 3)
Hauptfeldwebel 2) 3) Hauptbootsmann2)3) Oberfähnrich 3) Oberfähnrich zur See 3)
Mittelbarer Bundesdienst
Bundesbankhauptsekretär Verwaltungshauptsekretär
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 9.
2) Erhält als Kompaniefeldwebel eine nichtruhegehait-fähige Stellenzulage von 31 DM.
3) Erhält eine Amtszulage von 40 DM.
Besoldungsgruppe 9
743 – 776 – 809 – 842 – 875 – 908 – 941 – 974 – 1007 – 1040 – 1073
1106– 1139 DM
Ortszuschlag: II
Unmittelbarer Bundesdienst
Amtsinspektor
Archivinspektor
Betriebsinspektor
Bibliotheksinspektor
Bundesbahnbetriebsinspektor
Bundesbahninspektor
Fernmeldebetriebsinspektor
Fernmeldeinspektor
Hauptbrandmeister J)
Hauptmaschinenmeister )
Hauptschiffsführer *)
Justizhauptsekretär )
Justizinspektor
LokomotivbetrJebs inspektor
Kapitän2)
Konsulatssekretär
Kriminalkommissar
Lotse 2)
Postbauinspektor 2)
Postbetriebsinspektor
Postinspektor
Postmeister
Regierungsbauinspektor2)
Regierungsinspektor Regierungsvermessungshauptsekretär 1) Regierungsvermessungsinspektor2) Revierförster Revieroberforstwart l) Steuerinspektor Technischer Amtsinspektor Technischer Bundesbahnbetriebsinspektor Technischer Bundesbahninspektor 2) Technischer Fernmeldebetriebsinspektor Technischer Fernmeldeinspektor2) Technischer Postbetriebsinspektor Technischer Postinspektor 2) Technischer Regierungsinspektor2) Verwaltungsinspektor 2) Zollbetriebsinspektor Zollhauptmaschinenmeister *) Zollinspektor2) Zollkapitän
Stabsmeister im Bundesgrenzschutz Leutnant im Bundesgrenzschutz2) Stabsbootsmann im Bundesgrenzschutz Leutnant zur See im Bundesgrenzschutz 2)
Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969
381
Stabsfeldwebel Stabsbootsmann Leutnant 2) Leutnant zur See -)
Mittelbarer Bundesdienst
Amtsinspektor Archivinspektor Bundesbankamtsinspektor Bundesbankinspektor
Bibliotheksinspektor Verwaltungsinspektor 2)
J) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 8.
2) Beamte und Soldaten, bei denen neben der Laufbahnprüfung die Abschlußprüfung einer höheren technischen Lehranstalt als Anstellungsvoraussetzung vorgeschrieben ist, erhalten eine ruhegehaltfähige Stellenzulage von 62 DM. Dies gilt nur, wenn,während des Besuchs der höheren technischen Lehranstalt keine Dienstbezüge gezahlt wurden.
829 – 870 – 911
Besoldungsgruppe 10
952 – 993 – 1034 – 1075 – 1116 1280–1321 DM
Ortszuschlag: II
1157– 1198– 1239
Unmittelbarer Bundesdienst
Archivoberinspektor
Bibliotheksoberinspektor
Bundesbahnoberinspektor
Fernmeldeoberinspcklor
Justizoberinspektor
Konsulatssekretär Erster Klasse
Kriminaloberkommissar
Oberförster
Oberlotse 1)
Oberpostmeister
Postoberbauinspektor )
Postoberinspektor
Regierungsoberbauinspektor r)
Regierungsoberinspektor
Regierungsvermessungsoberinspektor J)
Seekapitän *)
Steueroberinspektor
Technischer Bundesbahnoberinspektor *)
Technischer Fernmeldeoberinspektor 1)
Technischer Postoberinspektor *)
Technischer Regierungsoberinspektor 1)
Verwaltungsoberinspektor *) Zolloberinspektor *)
Oberstabsmeister im Bundesgrenzschutz Oberstabsbootsmann im Bundesgrenzschutz Oberleutnant im Bundesgrenzschutz x) Oberleutnant zur See im Bundesgrenzschutz *)
Oberstabsfeldwebel Oberstabsbootsmann Oberleutnant*) Oberleutnant zur See *)
Mittelbarer Bundesdienst
Archivoberinspektor Bundesbankoberinspektor Bibliotheksoberinspektor Verwaltungsoberinspektor 1)
x) Beamte und Soldaten, bei denen neben der Laufbahnprüfung die Abschlußprüfung einer höheren technischen Lehranstalt als Anstellungsvoraussetzung vorgeschrieben ist, erhalten eine ruhegehaltfähige Stellenzulage von 62 DM. Dies gilt nur, wenn während des Besuchs der höheren technischen Lehranstalt keine Dienstbezüge gezahlt wurden.
382
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
966 – 1008 – 1050
Besoldungsgruppe 11
-1092 – 1134–1176 1386 – 1428 – 1470
1218 – 1260 1512 DM
1302 – 1344
Ortszuschlag: II
Unmittelbarer Bundesdienst
Archivamtmann
Bibliotheksamtmann
Bundesbahnamtmann
Fernmeldeamtmann
Forstamtmann
Justizamtmann
Kanzler
Kriminalhauptkommissar
Postamtmann
Postbauamtmann x)
Regierungsamtmann
Regierungsbauamtmann *)
Regierungsvermessungsamtmann *)
Seeoberkapitän *)
Steueramtmann
Technischer Bundesbahnamtmann *)
Technischer Fernmeldeamtmann 1)
Technischer Postamtmann 1)
Technischer Regierungsamtmann J)
Verwaltungsamtmann *)
Zollamtmann *)
Hauptmann im Bundesgrenzschutz x) Kapitänleutnant im Bundesgrenzschutz J)
Hauptmann *) Kapitänleutnant*)
Mittelbarer Bundesdienst
Archivamtmann Bundesbankamtmann Bibliotheksamtmann Verwaltungsamtmann *)
Beamte und Soldaten, bei denen neben der Laufbahnprüfung die Abschlußprüfung einer höheren technischen Lehranstalt als Anstellungsvoraussetzung vorgeschrieben ist, erhalten eine ruhegehaltfähige Stellenzulage von 62 DM. Dies gilt nur, wenn während des Besuchs der höheren technischen Lehranstalt keine Dienstbezüge gezahlt wurden.
1053– 1103
Besoldungsgruppe 12
1153 – 1203 – 1253 – 1303 – 1353 – 1403 1553 – 1603 – 1653 – 1703 DM
Ortszuschlag: II
1453 – 1503 –
Unmittelbarer Bundesdienst
Amtsrat
Archivoberamtmann
Bibliotheksoberamtmann
Bundesbahnoberamtmann
Fachschuloberlehrer J)
Fernmeldeoberamtmann
Forstoberamtmann
Justizoberamtmann
Kanzler Erster Klasse 2)
Postoberamtmann
Postoberbauamtmann
Regierungsoberamtmann
Regierungsoberbauamtmann
Regierungsvermessungsoberamtmann
Seehauptkäpitän 2)
Steuerrat
Technischer Bundesbahnoberamtmann
Technischer Fernmeldeoberamtmann
Technischer Postoberamtmann
Technischer Regierungsoberamtmann
Verwaltungsoberamtmann Zollrat
Hauptmann im Bundesgrenzschutz 3) Kapitänleutnant im Bundesgrenzschutz 3)
Hauptmann 3) Kapitänleutnant3)
Mittelbarer Bundesdienst
Archivoberamtmann
Bundesbankamtsrat
Bundesbankoberamtmann
Bibliotheksoberamtmann
Verwaltungsoberamtmann
*) Erhält nach Maßgabe des Haushaltsplanes eine Amtszulage von 100 DM.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
3) Auf herausgehobenen Dienstposten nach Maßgabe des Haushaltsplanes für bis zu 10 v. H. der Gesamtzahl der für diese Ämter/Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.
Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969
383
Besoldungsgruppe 13
1193 – 1247 – 1301 – 1355 – 1409 – 1463 – 1517 – 1571 1733 – 1787 – 1841 – 1895 DM
1625
1679 –
Ortszuschlag: Ib
Unmittelbarer Bundesdienst
Archivoberamtsrat
Archivrat
Bergrat
Bibliotheksoberamlsrat
Bibliotheksrat
Bundesbahnoberamtsrat
Bundesbahnrat
Fachschuldirektor )
Fernmeldeoberamtsrat
Forstmeister
Forstoberamtsrat
Justizoberamtsrat
Kanzler Erster Klasse 2)
Konsul
Kustos
Legationsrat
Militärpfarrer 3)
Oberamtsrat
Obersteuerrat
Oberzollrat
Postbaurat
Postoberamtsrat
Postoberbauamtsrat
Postrat
Regierungsapotheker
Regierungsbaurat
Regierungsfischereirat
Regierungsgeologe
Regierungsgewerberat
Regierungskriminalrat
Regierungslandwirtschaftsrat
Regierungsmedizinalrat
Regierungsoberamtsrat
Regierungsoberbauamtsrat
Regierungsrat
Regierungsvermessungsrat
Regierungsveterinärrat
Seehauptkapitän 2)
Studienrat
Technischer Bundesbahnoberamtsrat Technischer Fernmeldeoberamtsrat Technischer Postoberamtsrat Technischer Regierungsoberamtsrat Verwaltungsgerichtsrat3) 4) Verwaltungsoberamtsrat Verwaltungsrat Wissenschaftlicher Rat
Major im Bundesgrenzschutz Stabsarzt im Bundesgrenzschutz Korvettenkapitän im Bundesgrenzschutz
Major
Korvettenkapitän
Stabsapotheker
Stabsarzt
Stabsveterinär
Mittelbarer Bundesdienst
Archivoberamtsrat
Archivrat
Bundesbankoberamtsrat
Bundesbankrat
Bibliotheksoberamtsrat
Bibliotheksrat
Kustos
Medizinalrat
Verwaltungsoberamtsrat
Verwaltungsrat
Wissenschaftlicher Rat
J) Fachschuldirektoren mit besonderen Aufgaben erhalten, wenn ihr Eingangsamt die Besoldungsgruppe A 12 ist, nach Maßgabe des Haushaltsplanes von der neunten Dienstaltersstufe an eine ruhegehaltfähige Stellenzulage von 150 DM.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
4) Bis zur siebenten Dienstaltersstufe.
384
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Besoldungsgruppe 14
1228 – 1298 – 1368 – 1438 – 1508 – 1578 – 1648 –1718 – 1788 – 1858 – 1928 – 1998 – 2068 – 2138 DM
Ortszuschlag: I b
Unmittelbarer Bundesdienst
Bibliotheksoberrat
Bundesbahnoberrat
Direktor der Bundeshauptkasse
Konsul Erster Klasse
Legationsrat Erster Klasse *)
Militärpfarrer 2)
Ober archivrat
Oberbergrat
Oberforstmeister
Oberpostbaurat
Oberpostrat
Oberregierungsapotheker
Oberregierungsbaurat
Oberregierungsgeologe
Oberregierungsgew erberat
Oberregierungskriminalrat
Oberregierungslandwirtschaflsrat
Oberregierungsmedizinalrat
Oberregierungsrat
Oberregierungsvermessungsrat
Oberregierungsveterinärrat
Oberstudienrat3) 4)
Verwaltungsgerichtsrat2) 5)
Verwaltungsoberrat
Wissenschaftlicher Oberrat
Oberstleutnant im Bundesgrenzschutz Fregattenkapitän im Bundesgrenzschutz Oberstabsarzt im Bundesgrenzschutz
Oberstleutnant
Fregattenkapitän
Oberstabsapotheker
Oberstabsarzt
Oberstabsveterinär
Mittelbarer Bundesdienst
Bundesbankoberrat
Bibliotheksoberrat
Medizinaloberrat
Museumsdirektor
Oberarchivrat
Oberkustos
Verwaltungsoberrat
Wissenschaftlicher Oberrat
Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung "Botschafter" oder "Gesandter". Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13. Oberstudienräte auf herausgehobenen Dienstposten erhalten nach Maßgabe des Haushaltsplanes eine ruhegehaltfähige Stellenzulage von 80 DM. Oberstudienräte als ständige Vertreter von Oberstudiendirektoren erhalten eine ruhegehaltfähige Stellenzulage von 156 DM.
Von der achten Dienstaltersstufe an. Erhält mit Erreichen der vierzehnten Dienstaltersstufe ein um 240 DM erhöhtes Grundgehalt.
Nr. 38 – Teig der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969
385
Besoldungsgruppe 15
1384 – 1461 – 1538 – 1615 – 1692 – 1769 – 1846 – 1923 – 2000 – 2077 2154 – 2231 – 2308 – 2385 – 2462 DM
Ortszuschlag: I b
Unmittelbarer Bimdesdienst
Archivdirektor
Bibliotheksdirektor
Botschaftsratl)
Bundesbahndirektor
Generalkonsul2)
Landforstmeister
Militärdekan3)
Oberpostdirektor
Oberschulrat4)
Oberstudiendirektor 4)
Regierungsbaudirektor
Regierungsdirektor
Regierungsgewerbedirektor
Regierungskriminaldirektor
Regierungsmedizinaldirektor
Regierungsvermessungsdirektor
Senatsrat beim Bundespatentgericht5)
Studiendirektor
Verwaltungsdirektor
Vortragender Legationsrat
Verwaltungsgerichtsdirektor 5)
Wissenschaftlicher Direktor
Zweiter Direktor beim Deutschen Archäologischen Institut
Zweiter Direktor der Römisch-Germanischen Kommission in Frankfurt (Main)
Oberstleutnant im Bundesgrenzschutz 6) Fregattenkapitän im Bundesgrenzschutz 6) Oberfeldarzt im Bundesgrenzschutz
Oberstleutnant6)
Fregattenkapitän 6)
Oberfeldapotheker
Flottillenapotheker
Oberfeldarzt
Flottillenarzt
Oberfeldveterinär
Mittelbarer Bundesdienst
Bundesbankdirektor 7)
Biblioth.eksdirektor
Hauptkustos bei den Staatlichen Museen der Stiftung
Preußischer Kulturbesitz 8) Medizinaldirektor Museumsdirektor und Professor3) Verwaltungsdirektor Wissenschaftlicher Direktor
x) Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung "Botschafter" oder "Gesandter".
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A16, B 3, B6.
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
4) Erhält eine Amtszulage von 150 DM; diese erhöht sich mit Erreichen der fünfzehnten Dienstaltersstufe auf 240 DM.
5) Erhält mit Erreichen der fünfzehnten Dienstaltersstufe ein um 240 DM erhöhtes Grundgehalt.
6) Auf herausgehobenen Dienstposten nach Maßgabe des Haushaltsplanes.
7) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9.
8) Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
386
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Besoldungsgruppe 16
1539 – 1628 – 1717 – 1806 – 1895 – 1984 – 2073 – 2162 – 2251 – 2340 2429 – 2518 – 2607 – 2696 – 2785 DM
Ortszuschlag: Ib
Unmittelbarer Bundesdiensl
Abteilungspräsident
Botschafter J)
Botschaftsrat. Erster Klasse
Direktor bei der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen (als Mitglied der Geschäftsführung)
Direktor des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
Direktor des Luftfahrt-Bundesamtes
Direktor einer Erprobungsstelle 2)
Finanzpräsident;J)
Generalkonsul 4)
Gesandter 5)
Leitender Archivdirektor
Leitender Bundesbahndirektor
Leitender Oberpostdirektor
Leitender Regierungsbaudirektor
Leitender Regierungsdirektor
Leitender Regierungskriminaldirektor
Leitender Regierungsmedizinaldirektor
Leitender Regierungsvermessungsdirektor
Leitender Verwaltungsdirektor
Militärdekan 6)
Ministerialrat3)
Oberlandforstmeister 3)
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
Vortragender Legationsrat Erster Klasse 3)
Oberst im Bundesgrenzschutz Oberstarzt im Bundesgrenzschutz
Oberst
Kapitän zur See
Oberstapotheker
Flottenapotheker
Oberstarzt
Flottenarzt
Oberstveterinär
Mittelbarer Bundesdienst
Bundesbankdirektor 7)
Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Leitender Bibliotheksdirektor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz 8)
Leitender Medizinaldirektor
Leitender Verwaltungsdirektor
Museumsdirektor und Professor 6)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 9.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6.
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5,
B 6, B 9.
Als Leiter von Abteilungen mit besonderer Bedeutung.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969
387
Anhang zur Besoldungsordnung A
Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen
Besoldungsgruppe 1
Unmittelbarer Bundesdienst
Bahnhelfer
Bauaufseher
Kastellan
Maschinist (soweit nicht in der Besoldungsgruppe 2)
Oberbahnwart
Signalwärter
Schleusenoberwärter
Technischer Gehilfe
Besoldungsgruppe 2
Unmittelbarer Bundesdienst
Bahnwärter
Drucker
Laborant
Maschinenwärter
Maschinist (soweit nicht in der Besoldungsgruppe 1)
Oberbauaufseher
Obersignalwärter
Oberwerkmann
Schiffsführer
Werkmann
Mittelbarer Bundesdienst
Betriebsassistent
Besoldungsgruppe 3
Unmittelbarer Bundesdienst
Kanzleiassistent
Magazinmeister
Maschinenoberwärter
Oberbahnwärter
Oberdrucker
Mittelbarer Bundesdienst
Kanzleiassistent
Besoldungsgruppe 4 Unmittelbarer Bundesdienst Postkraftwagenführer
Besoldungsgruppe 5
Unmittelbarer Bundesdienst
Bundesbahnbetriebsmeister
Leitungsmeister
Präparator (soweit nicht in der Besoldungsgruppe 6)
Schleusenmeister
Zugführer
Besoldungsgruppe 6
Unmittelbarer Bundesdienst
Betriebsobermeister Bundesbahnoberbetriebsmeister
Leitungsobermeister Oberschleusenmeister
Oberzugführer (soweit nicht in der Besoldungsgruppe 7) Präparator (soweit nicht in der Besoldungsgruppe 5)
Besoldungsgruppe 7
Unmittelbarer Bundesdienst
Lithograph Oberpräparator
Oberzugführer (soweit nicht in der Besoldungsgruppe 6)
Besoldungsgruppe 9 Unmittelbarer Bundesdienst
Kriminalinspektor
Mittelbarer Bundesdienst
Bankinspektor
Besoldungsgruppe 10 Mittelbarer Bundesdienst
Bankoberinspektor
Besoldungsgruppe 11 Mittelbarer Bundesdienst
Bankamtmann
Besoldungsgruppe 12 Mittelbarer Bundesdienst
Bankoberamtmann
Besoldungsgruppe 13 Unmittelbarer Bundesdienst
Oberstabsarzt im Bundesgrenzschutz
Oberstabsarzt Marineoberstabsarzt
Mittelbarer Bundesdienst
Bankoberamtsrat
Besoldungsgruppe 14 Unmittelbarer Bundesdienst
Militäroberpfarrer
Wissenschaftlicher Rat und Professor beim Bundesgesundheitsamt Kommandoarzt im Bundesgrenzschutz
Oberfeldarzt Flottillenarzt
388
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Bundesbesoldungsordnung B
Feste Gehälter
Besoldungsgruppe 1 2462 DM
Ortszuschlag: I b
Unmittelbarer Bundesdienst
Direktor und Professor *)
) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.
Besoldungsgruppe 2 2920 DM
Ortszuschlag: I b
Unmittelbarer Bundesdienst
Abteilungspräsident
– nur als Leiter besonders großer und bedeutender Abteilungen bei Mittel- und Oberbehörden –
Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung
– nur als Leiter besonders großer und bedeutender Unterabteilungen –
Direktor der Bundesstelle für Außenhandelsinformation Direktor des Institutes für Landeskunde Direktor des Institutes für Raumordnung Direktor und Professor *) Leitender Direktor und Professor 2) Präsident der Bundesanstalt für Gewässerkunde Präsident der Bundesanstalt für Wasserbau Präsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion 3) Senatspräsident beim Bundespatentgericht Vizepräsident des Bundesbahn-Sozialamtes 4) Vizepräsident einer Bundesbahndirektion (wenn der Präsident der Besoldungsgruppe B 5 angehört)4)
Vizepräsident einer Oberpostdirektion (wenn der Präsident der Besoldungsgruppe B 5 angehört) 4)
Mittelbarer Bundesdienst
Abteilungspräsident
– nur als Leiter besonders großer und bedeutender Abteilungen –
Direktor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
– nur als Leiter besonders großer und bedeutender Unterabteilungen –
Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz 5)
Vizepräsident der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
Vizepräsident eines Landesarbeitsamtes (wenn der Präsident der Besoldungsgruppe B 5 angehört)4)
*)
Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 1.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.
3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5.
4) Als ständiger Vertreter des Präsidenten und Leiter einer Abteilung.
5) Als ständiger Vertreter des Generaldirektors und Leiter einer Abteilung.
Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969
389
Besoldungsgruppe 3 3055 DM
Ortszuschlag: I a
Unmittelbarer Bundesdienst
Botschafter l)
Direktor bei der Bundesschuldenverwaltung
Direktor beim Bundesamt für Verfassungsschutz
Direktor beim Bundesausgleichsamt
Direktor beim Bundesbeauftragten für den Steinkohlenbergbau und die Steinkohlenbergbaugebiete
Direktor beim Bundeskartellamt
Direktor des Bundesmonopolamtes für Branntwein
Direktor beim Statistischen Bundesamt
Direktor der Musterprüfstelle der Bundeswehr für Luftfahrtgerät
Direktor des Institutes für angewandte Geodäsie
Direktor einer Erprobungsstelle 2)
Direktor eines Marinearsenals
Direktor im Bundesnachrichtendienst3)
Direktor im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr
Direktor und Professor des Deutschen Historischen Institutes in Paris
Erster Direktor bei der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen (als Vorsitzender der Geschäftsführung)
Erster Direktor und Professor beim Bundesgesundheitsamt
Erster Direktor und Professor beim Deutschen Archäologischen Institut
Erster Direktor und Professor der Römisch-Germanischen Kommission in Frankfurt (Main)
Finanzpräsident4)
Generalkonsul5)
Gesandter 6)
Leitender Direktor und Professor7)
Ministerialrat4)8)
Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes
Oberlandforstmeister4)8)
Präsident der Bundesbaudirektion
Präsident der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Präsident des Bundesarchivs
Präsident des Bundesdisziplinargerichts
Präsident des Deutschen Institutes für medizinische Dokumentation und Information
Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes
Präsident einer Oberpostdirektion9)
Präsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion 10)
Vizepräsident des Bundesamtes für zivilen Bevölkerungsschutz
Vizepräsident des Bundesaufsichtsamtes für das Ver-sicherungs- und Bausparwesen
Vizepräsident des Bundeskriminalamtes
Vizepräsident des Bundesversicherungsamtes
Vizepräsident des Bundeswehrverwaltungsamtes
Vizepräsident des Fernmeldetechnischen Zentralamtes
Vizepräsident des Posttechnischen Zentralamtes11) Vizepräsident einer Bundesbahndirektion (wenn der Präsident der Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 angehört) ») Vizepräsident einer Oberpostdirektion (wenn der Präsident der Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 angehört) ») Vizepräsident einer Wehrbereichsverwaltung u) Vizepräsident eines Bundesbahn-Zentralamtes u) Vizepräsident und Professor der Bundesanstalt für
Materialprüfung Vortragender Legationsrat Erster Klasse 4)8)
Oberst im Bundesgrenzschutz 12) Oberstarzt im Bundesgrenzschutz 12)
Oberst12) Kapitän zur See 12) Oberstapotheker 12) Flottenapotheker 12) Oberstarzt12) Flottenarzt12) Oberstveterinär 12)
Mittelbarer Bundesdienst
Bundesbankdirektor18)
Direktor bei der Stiftung Preußischer Kulturbesitz (als Stellvertreter des Kurators)
Vizepräsident eines Landesarbeitsamtes (wenn der Präsident der Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 angehört) n)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 6, B 9. Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 4. Ist berechtigt, nach Bestimmung des Bundeskanzlers eine für Grundämter oder gleichwertige Ämter vorgesehene Amtsbezeichnung zu führen. Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6. Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 6. Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2. Nach Maßgabe des Haushaltsplanes, höchstens 50 v. H. der Gesamtzahl der bei jeder obersten Bundesbehörde und der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn für diese Ämter ausgebrachten Planstellen. Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7. Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 5. Als ständiger Vertreter des Präsidenten und Leiter einer Abteilung.
a) im Ministerium nach Maßgabe des Haushaltsplanes, höchstens 50 v. H. der Gesamtzahl der für diese Ämter/Dienstgrade ausgebrachten Planstellen,
b) außerhalb des Ministeriums auf herausgehobenen Dienstposten nach Maßgabe des Haushaltsplanes, höchstens 17,5 v. H. der Gesamtzahl der für diese Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9.
390
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Besoldungsgruppe 4 3258 DM
Ortszuschlag: I a
Unmittelbarer Bundesdienst
Direktor der Bundeszentrale für politische Bildung
Direktor einer Erprobungsstelle l)
Direktor und Professor des Deutschen Historischen
Institutes in Rom Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik
und Beschaffung Präsident des Bundessortenamtes Präsident des Sozialamtes der Deutschen Bundespost Präsident und Professor der Bundesforschungsanstalt
für Viruskrankheiten der Tiere Vizepräsident der Bundesschuldenverwaltung Vizepräsident des Bundeskartellamtes 2) Vizepräsident des Bundespatentgerichtes
Vizepräsident des Deutschen Patentamtes Vizepräsident des Statistischen Bundesamtes Vizepräsident und Professor der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Vizepräsident und Professor des Bundesgesundheitsamtes
Mittelbarer Bundesdienst
Direktor des Bundesverbandes für den Selbstschutz (als Geschäftsführendes Vorstandsmitglied)
*) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
2) Der am 31. Dezember 1962 im Amt befindliche Beamte erhält für seine Person das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 5.
Besoldungsgruppe 5 3491 DM
Ortszuschlag: I a
Unmittelbarer Bundesdienst
Direktor beim Bundesverfassungsgericht
Direktor der Akademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik
Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung l)
Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder
Präsident der Akademie lür zivile Verteidigung
Präsident des Bundesbahn-Sozialamtes
Präsident des Oberprüfungsamtes für die höheren technischen Verwaltungsbeamten
Präsident einer Bundesbahndirektion 2)
Präsident einer Oberpostdirektion 3)
Präsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion4)
Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßenwesen
Präsident und Professor des Deutschen Hydrographischen Institutes
Mittelbarer Bundesdienst
Bundesbankdirektor 5)
Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Oberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
Präsident eines Landesarbeitsamtes2)
*) Nur für den Chefingenieur.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.
3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7.
4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
Nr. 38 ¦– Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969
391
Besoldungsgruppe 6 3711 DM
Ortszuschlag: I a
Unmittelbarer Bundesdienst
Botschafter *)
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Bundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht
Bundesdisziplinaranwalt
Bundesrichter (bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes)
Bundeswehrdisziplinaranwalt
Direktor beim Bundesrechnungshof
Direktor und Professor des wissenschaftlichen Institutes für Erziehung und Bildung in den Streitkräften 2)
Erster Direktor im Bundesnachrichtendienst3)
Generalkonsul4)
Gesandter5)
Militärgeneraldekan
Militärgeneral vikar
Ministerialdirigent(i)
Präsident der Bundesanstalt für Flugsicherung
Präsident der Bundesdruckerei
Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
Präsident des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft
Präsident des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft
Präsident des Bundesamtes für zivilen Bevölkerungsschutz
Präsident des Bundeskriminalamtes
Präsident des Bundesverwaltungsamtes
Präsident des Deutschen Wetterdienstes
Präsident des Posttechnischen Zentralamtes
Präsident einer Bundesbahndirektion7)
Präsident einer Oberpostdirektion8)
Präsident und Professor der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft
Präsident und Professor des Deutschen Archäologischen Institutes
Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz
Vizepräsident des Bundesausgleichsamtes
Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes
Brigadegeneral im Bundesgrenzschutz
Brigadegeneral
Flottillenadmiral
Generalapotheker
Generalarzt
Admiralarzt
Mittelbarer Bundesdienst
Bundesbankdirektor9)
Direktor bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (als Mitglied der Geschäftsführung)
Präsident der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
Präsident eines Landesarbeitsamtes7)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 9. Der erste in die Stelle eingewiesene Beamte erhält das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 7. Ist berechtigt, nach Bestimmung des Bundeskanzlers eine für Grundämter oder gleichwertige Ämter vorgesehene Amtsbezeichnung zu führen. Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3. Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3. Erhält für die Dauer der Wahrnehmung des Amtes des ständigen Vertreters des Leiters der Personalabteilung im Bundesministerium der Verteidigung ein Grundgehalt in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 7.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7. Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 7. Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
392
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Besoldungsgruppe 7 3925 DM
Ortszuschlag: I a
Unmittelbarer Bundesdienst
Oberfinanzpräsident
Präsident des Bundesauf sieh Isomtes für das Kreditwesen Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versiche-
rungs- und Bausparwesen Präsident des Bundesversicherungsamtes Präsident des Bundeswehrverwaltungsamtes Präsident des Fernmeldetechnischen Zentralamtes Präsident einer Bundesbahndirektion *) Präsident einer Oberpostdirektion 2) Präsident einer Wehrbereichsverwaltung Präsident eines Bundesbahn-Zentralamtes Präsident und Professor der Bundesanstalt für Bodenforschung Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialprüfung
Vizepräsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung
Generalmajor im Bundesgrenzschutz 3)
Generalmajor Konteradmiral Generalstabsarzt Admiralstabsarzt
Mittelbarer Bundesdienst
Präsident der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (als Vorsitzender der Geschäftsführung) Präsident eines Landesarbeitsamtes x)
!) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6.
3) Als Inspekteur des Bundesgrenzschutzes.
Besoldungsgruppe 8 4148 DM
Ortszuschlag: I a
Unmittelbarer Bundesdienst
Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht Präsident der Bundesschuldenverwaltung Präsident des Bundeskartellamtes Präsident des Bundespatentgerichtes Präsident des Deutschen Patentamtes Präsident des Statistischen Bundesamtes Präsident und Professor der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Präsident und Professor des Bundesgesundheitsamtes
Senatspräsident (bei den obersten Gerichtshöfen
des Bundes) Vizepräsident (bei den obersten Gerichtshöfen des
Bundes)
Mittelbarer Bundesdienst
Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz (als Kurator)
Vizepräsident der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung
Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969
393
Besoldungsgruppe 9 4425 DM
Ortszuschlag: I a
Unmittelbarer Bundesdienst
Botschafter *)
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Ministerialdirektor
Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz
Präsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und
Beschaffung Präsident des Bundesausgleichsamtes2) Präsident des Bundesnachrichtendienstes3) Präsident des Hauptprüfungsamtes für die Deutsche
Bundesbahn Vizepräsident des Bundesrechnungshofes
Generalleutnant Vizeadmiral
Generaloberstabsarzt Admiraloberstabsarzt
Mittelbarer Bundesdienst
Bundesbankdirektor4)
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
Der am 30. Juni 1968 im Amt befindliche Beamte erhält
für seine Person eine Amtszulage von 420 DM.
Der am 1. April 1969 im Amt befindliche Beamte erhält
für seine Person eine nichtruhegehaltfähige Zulage von
560 DM. Die Zulage verringert sich um jede weitere
Erhöhung des Grundgehalts.
Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3,
B 5, B 6.
Besoldungsgruppe 10 5285 DM
Ortszuschlag: I a
Unmittelbarer Bundesdienst
Direktor beim Deutschen Bundestag Direktor des Bundesrates Ministerialdirektor
– als Leiter der beiden Hauptabteilungen Bundesministerium der Verteidigung – Präsident
(bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes)1) Stellvertretender Bundespressechef
General2) Admiral
Mittelbarer Bundesdienst
Präsident der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung1)
*) Erhält eine Amtszulage von 300 DM. 2) Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage von 300 DM.
Besoldungsgruppe 11 5770 DM
Ortszuschlag: I a
Unmittelbarer Bundesdienst
Erster Präsident der Deutschen Bundesbahn
(als Vorsitzer des Vorstandes) Präsident der Deutschen Bundesbahn
(als Mitglied des Vorstandes) Präsident des Bundesrechnungshofes Staatssekretär
394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Grundgehaltssätze
Orts-
"" zuschlaq Dienstaltersstufe Dienst-
soldungs- – .f J alters-
gruppe }?~ 1 2 3 4 5 6 7 8 9 101112131415 Zulage
A 1
A 2
A 3
A 4
A 5
A 6
A 7
A 8
A 9
A 10
A 11
A 12
A 13
A 14
A 15
A 16
B 1
B 2
B 3
B 4
B 5
B 6
B 7
B 8
B 9
B 10
B 11
Masse
III
II
Ib
Ib
Besoldungsordnung A
398 416 434 452 470 488 506 524 542 – – – – – – 18
430 448 466 484 502 520 538 556 574 592 – – – – – 18
471 490 509 528 547 566 585 604 623 642 – – – – – 19
494 516 538 560 582 604 626 648 670 692 – – – – – 22
517 542 567 592 617 642 667 692 717 742 –¦–--– – – 25
555 581 607 633 659 685 711 737 763 789 815 – – – – 26
611 637 663 689 715 741 767 793 819 845 871 897 923 – – 26
647 679 711 743 775 807 839 871 903 935 967 999 1031 – – 32
743 776 809 842 875 908 941 974 1007 1040 1073 1106 1139 – – 33
829 870 911 952 993 1034 1075 1116 1157 1198 1239 1280 1321 – – 41
966 1008 1050 1092 1134 1176 1218 1260 1302 1344 1386 1428 1470 1512 – 42
1053 1103 1153 1203 1253 1303 1353 1403 1453 1503 1553 1603 1653 1703 – 50
1193 1247 1301 1355 1409 1463 1517 1571 1625 1679 1733 1787 1841 1895 – 54
1228 1298 1368 1438 1508 1578 1648 1718 1788 1858 1928 1998 2068 2138 – 70
1384 1461 1538 1615 1692 1769 1846 1923 2000 2077 2154 2231 2308 2385 2462 77
1539 1628 1717 1806 1895 1984 2073 2162 2251 2340 2429 2518 2607 2695 2785 89
Besoldungsordnung B
2462 2920
3055 3258 3491 3711 Ia 3925
4148 4425 5285 5770
Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969
395
Anlage 2
(Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes)
Tarifklasse
la
Ib
II
III
Ortszuschlag
Za der Tarifklasse
gehörende Besoldungsgruppen
Ortsklasse
B 3 bis B 11
B 1 und B 2, A13 bis A16
A 9 bis A 12
A 1 bis A
Stufe 1
Stufe 2
S
A
S
A
S
A
Stufe 3
(bei einem kinderzuschlagsberechtigten Kind)
Monatsbeträge in DM
300
254
232 194
187 168
153 141
371 319
302 256
248 223
218 199
408 356
339 293
285 260
255 236
Bei mehr als einem kinderzuschlagsberechtigten Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind, und zwar
für das zweite bis zum fünften Kind um je 44 DM,
für das sechste und die weiteren Kinder um je 54 DM.
Anlage 3
(Anlage III des Bundesbesoldungsgesetzes)
Auslandszulage (§ 25)
Besoldungsgruppe
A 1 bis A4
A 5/A6
A 7/A.8
A 9
A10
All
A12
A13
A14
A15
A16 bis B4
B 5 bis B 7
B 8 und höher
Zone
III
IV
V
VI
VII
VIII
Monatsbeträge in DM
IX
450 500 550 650 700 750 850 950 1 050
495 550 605 710 765 820 925 1030 1 130
540 600 660 770 830 890 1000 1 110 1210
600 665 730 845 910 975 1095 1210 1 310
660 730 800 920 990 1 060 1 190 1310 1410
720 795 870 995 1070 1 145 1285 1 410 1510
780 860 940 1070 1 150 1230 1 380 1510 1 610
840 925 1 010 1 145 1230 1 315 1475 1 610 1 710
900 990 1080 1220 1 310 1400 1 570 1 710 1810
960 1 055 1 150 1 295 1390 1485 1 665 1 810 1910
1020 1 120 1 220 1 370 1470 1570 1760 1910 2 010
1080 1 185 1290 1445 1550 1 655 1 855 2 010 2 110
1 140 1 250 1 360 1 520 1630 1 740 1950 2110 2210
1 150
1 230 1310 1410 1510 1610 1710 1810 1910
2 010 2110 2 210 2 310
396
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Anlage 4
Überleitungsübersicht Reichsbesoldungsordnungen 1920 (Beamte)
DASt = Dieristaltersstufe
Bisherige Besoldungsgruppe der Reichsbesoldungsordnung 1920 Neue Besoldungsgruppe der Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes Bisherige Besoldungsgruppe der Reichsbesoldungsordnung 1920 Neue Besoldungsgruppe der Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes
AI, All AI AVII8), AVIII8),
AIII A2 AIX A10
AIV, AV1) A3 AX9) All
AV2) A 4, endet mit der AX10), AXI10) A12
9. DASt AX, AXI A13
AIV3), AV A5 AXI11), AXII A14
AVI, AVII") A6 AXIII A16
AV5),
AVI5), AVII A7 Bl B 3
AVI6), AVII6) A 9, endet mit der B2, AXIII12) B 5
8. DASt B3 B 7
AVII7), AVIII A9 B4 B 8
B5 BIO
Abweichungen für Polizeibeamte beim Reichswasserschutz
Bisherige Besoldungsgruppe
der Reichsbesoldungsordnung 1920
Amtsbezeichnung
Neue Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A
des Bundesbesoldungsgesetzes
A II, A III
AIV
A V
A V, A VI A VII, A VIII AIX, AX AXI
Polizeiunterwachtmeister, Polizeiwachtmeister
Polizeiwachtmeister, Polizeioberwachtmeister
Polizeioberwachtmeister, Polizeihauptwachtmeister
Polizeileutnant Polizeioberleutnant Polizeihauptmann Polizeimajor
A 5 DASt 4
A 6 DASt 7
A 6 DASt 8
A 9, endet mit der
8. DASt All A13
Nur für Beamte des einfachen Dienstes, die bei der Besoldungsneuregelung im Jahre 1927 in die Besoldungsgruppe A9 der Reichsbesoldungsordnung übergeleitet worden wären.
Nur für Beamte des einfachen Dienstes, die bei der Besoldungsneuregelung im Jahre 1927 in die Besoldungsgruppe 12 der Besoldungspläne der Reichsbahnbeamten übergeleitet worden wären.
Nur für Beamte, die bei der Besoldungsneuregelung im Jahre 1927 in die Besoldungsgruppe A8a, A8b der Reichsbesoldungsordnung 1927 oder in die Besoldungsgruppe 11 der Besoldungspläne der Reichsbahnbeamten übergeleitet worden wären. Nur für Beamte, die bei der Besoldungsneuregelung im Jahre 1927 in die Besoldungsgruppe A 6 der Reichsbesoldungsordnung übergeleitet worden wären. Nur für Beamte, die bei der Besoldungsneuregelung im Jahre 1927 in die Besoldungsgruppe A 4 d, A 5 a oder A 5 b der Reichsbesoldungsordnung oder in die Besoldungsgruppe 7 a der Besoldungspläne der Reichsbahnbeamten übergeleitet worden wären. Nur für Förster, Revierförster.
Nur für Beamte der Laufbahnen des gehobenen Dienstes.
Nur für Beamte, die bei der Besoldungsneuregelung im Jahre 1927 in die Besoldungsgruppe A 4 a der Reichsbesoldungsordnung übergeleitet worden wären. Nur für Oberinspektoren, Amtmänner und entsprechende Ämter der Laufbahnen des gehobenen Dienstes.
Nur für Ministerialamtmänner, Amtsräte und entsprechende Ämter der Laufbahnen des gehobenen Dienstes.
Nur für Beamte, die bei der Besoldungsneuregelung im Jahre 1927 in die Besoldungsgruppe A 2 a der Reichsbesoldungsordnung übergeleitet worden wären. Mit Dirigentenzulage.
Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969
397
Anlage 5
Uberleitungsübersicht Preußische BesoldungsordnuEgen 1927
DASt = Dienstaltersstufe
RghfZ = Ruhegehaltfähige Zulage
SB = Sammelbezeichnung
Bisherige Besoldungsgruppe
Neue Besoldungsgruppe *)
der Besoldungsordnungen A und B
des Bundesbesoldungsgesetzes
A 1 a A 16
A 1 b A 16, endet mit der 13. DASt
A 1 c A 15
A 1 d A 15, endet mit der 13. DASt
A 2 a A 14
A 2 b + 1200 RM A 2 b + 800 RM } A 14
A 2 b + 600 RM A 2 b 1 400 RM } A 13, RghfZ von 82,20 DM
A 2 b A 13
A 2 c -1- 600 RM A 2 c } A 12
A 2 d A 12, endet mit der 13. DASt
A 3 a, C 4 a A 12, endet mit der 12. DASt
A 3 b A 11
A 3 c, C 5 a All, endet mit der 13. DASt
A4 a 1, C5 b 1
A4a2 1
A 4 b + 700 RM f A 10
A 4 b + 500 RM J
A 4 b + 300 RM A 9, RghfZ von 43,90 DM
A 4 b A9
A 4 c A8
A4c2) A 9, endet mit der 8. DASt
A 4 d A7
A 4 e A 9, endet mit der 8. DASt
A 5 A7
A 6, A 7 a A6
A7 b A5
A 8 + 150 RM A8 } A 5
A9 A3
A 10 a A2
A 10 b A 1
A 10 c A 1
A 11 A 1
A 12 A 1
B 11 B 1
B 10 B 2
B 9 B 3
B 8 B 4
B 7 B 5
B 6 B 6
B 5 B 7
B 4 B 9
B 3 B 10
Stand dem Versorgungsempfänger bei Eintritt des Versorgungsfalles eine ruhegehaltfähige Zulage zu, die nicht in der linken Spalte aufgeführt ist, so ist diese Zulage nach dem Stande vom 31. März 1957, jedoch erhöht um den Vomhundertsatz des § 48 b Abs. 1 Nr. 1 und die weiteren Erhöhungssätze für Versorgungsempfänger des Bundes, auch weiterhin den Versorgungsbezügen zugrunde zu legen. Nur für frühere Polizeileutnante und Polizeioberleutnante (SB).
398
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
noch Anlage 5
Abweichungen für Polizeiwachtmeister (SB):
Bisherige Besoldungsgruppe
Amtsbezeichnung
Neue Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes
A 10c3 A 10c2
A 10 c 1 (Stufe 1)
A 10 c 1 (Stufe 2)
Wachtmeister der Schutzpolizei, Gendarmeriewachtmeister
Oberwachtmeister der Schutzpolizei, Gendarmerieoberwachtmeister
Revieroberwachtmeister der Schutzpolizei, Gendarmeriebezirksoberwachtmeister
Revieroberwachtmeister der Schutzpolizei, Gendarmeriebezirksoberwachtmeister
A5 DASt4
A5 DASt.6
A6 DASt7
Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969
Überleitungsübersicht Besoldungsordnungen 1920 (Berufssoldaten)
DASt = Dienstaltersstufe SB = Sammelbezeichnung
Bisherige Besoldungsgruppe
Dienstgrad
Neue Besoldungsgruppe der
Besoldungsordnungen A und B
des Bundesbesoldungsgesetzes
AI A II
Mannschaften Gefreite, Obergefreite
A 1
Unteroffiziere (SB) mit einer Dienstzeit von weniger als zwölf Jahren:
A III
A III mit Zulage
AIV
AV
Unteroffiziere, Maate Unterfeldwebel, Obermaate Feldwebel Oberfeldwebel
A 5 DASt 4 A 5 DASt 6 A 6 DASt 7 A 6 DASt 8
Unteroffiziere (SB) mit einer Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren:
AIII
A III mit Zulage
AIV
AV
Unteroffiziere, Maate Unterfeldwebel, Obermaate Feldwebel Oberfeldwebel
A 5 DASt 7 A 5 DASt 9 A 6 DASt 10 A 6 DASt 11
AV
A V, A VI
AVI
AVI
A V, A VI A VII, A VIII A VIII
AIX
AIX
AIX
AX AXI AXII AXIII
B 1
B 2
B 3
B 4
B 5
Sonstige Berufssoldaten:
Musikmeister
Deckoffiziere, Oberdeckoffiziere
Unterärzte,
Unterveterinäre
Obermusikmeister
Leutnante
Oberleutnante
Assistenzärzte,
Veterinäre
Oberärzte,
Oberassistenzärzte,
Oberveterinäre
Leutnante und Oberleutnante, beliehen mit der Stelle eines Kompanie-, Eskadrons-, Batterie- usw. Führers *)
Hauptleute,
Kapitänleutnante
A 6
A 7
A 7
A 9
A 9, endet mit der 8. DASt
A 10
A 11
A 11
A 13
A 14
A 16
B 3
B 5
B 7
B 8
B 10
*) Soweit die Stellenbeleihung schon bisher für die Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge maßgebend war.
Anlage 7
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Anlage A zu Artikel IX § 1 Abs. 2 des 3. BBÄndG mit Wirkung vom 1. Oktober 1968
Berufssoldaten (G 131)
DASt = Dienstaltersstufe
RghfZ = Ruhegehaltfähige Zulage
Dienstgrad
Obermusikmeister
Oberleutnante
Oberleutnante (Ing) des Heeres
Oberärzte
Marineoberassistenzärzte (Oberassistenzärzte)
Oberveterinäre
Leutnante
Leutnante (Ing) des Heeres
Assistenzärzte
Marineassistenzärzte
Veterinäre
Oberwaffenwarte
Musikmeister
Stabsfeldwebel
(Stabsoberfeldwebel, Waffenwarte im Dienstgrad des Stabsoberfeldwebels)
Oberfeldwebel
Stabsfeldwebel (F)
Waffenwarte
Feldwebel
Unterfeldwebel
Obermaate
Unteroffiziere
Maate
Besoldungsgruppe
nach Regelüberleitung
neue Besoldungsgruppe am 1. Oktober 1968
A9
A 9 DASt 1 bis 8
A 9 DASt 1 bis 8
A 9 DASt 1 bis 8
A6
A 7 DASt 10 bis 12
A6 DASt 9 bis 11
A 6 DASt 8 bis 10 A 5 DASt 7 bis 9
A 5 DASt 5 bis 7
A9, RghfZ von 61– DM
A9, RghfZ von 61,– DM
A9
A9 A9 A8
A7
A6
A5, RghfZ von 14,70 DM
A5
Die Fußnote 2 der Besoldungsgruppe 9 der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.
Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969
401
noch Anlage 7
Anlage B zu Artikel IX § 1 Abs. 3 des 3. BBÄndG mit Wirkung vorn 1. Oktober 1968
I. Richter und Staatsanwälte
DASt = Dienstaltersstufe
RghfZ – Ruhegehaltfähige Zulage
RBO = Reichsbesoldungsordnung 1927
Frühere Besoldungsgruppe *)
Amtsbezeichnung
neue Besoldungsgruppe am 1. Oktober 1968
A 1 b RBO <^
A 2 b RBO ^
A 2 c 1 RBO
A 2 c 2 RBO <
B 6 RBO {
Amtsgerichtsdirektoren als Leiter von Amtsgerichten mit über 175 000 Einwohnern im Bezirk
Landgerichtsdirektoren
Oberstaatsanwälte als Leiter von Staatsanwaltschaften bei Landgerichten mit mehr als 400 000 Einwohnern, soweit deren Präsidenten in der Besoldungsgruppe B 8 RBO stehen
Amtsgerichtsdirektoren
Kammergerichtsräte
Landgerichtsdirektoren
Oberlandesgerichtsräte
Oberstaatsanwälte
Erste Staatsanwälte
Oberamtsrichter
Amtsgerichtsräte
Landgerichtsräte
Staatsanwälte
Vizepräsident und Reichsgericht
Vizepräsident und Reichsfinanzhof
Senatspräsidenten beim Senatspräsidenten beim
> A 15, RghfZ von 59,70 DM
> A15
A 14, RghfZ von 59,70 DM
A 13, von der 9. DASt an A 14 ? (Gilt nicht, wenn den Versorgungsbezügen Diäten zugrunde lagen)
> B7
*) Spalte 1 gibt einen Hinweis auf die frühere besoldungsrechtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Vergleichbarkeit mit Ämtern, die in anderen früheren Besoldungsordnungen aufgeführt sind.
402
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
noch Anlage 7
Frühere Besoldungsgruppe *)
IL Lehrer
DASt = Dienstaltersstufe
RghfZ = Ruhegehaltfähige Zulage
1. Lehrer an allgemeinbildenden Schulen
RBO = Reichsbesoldungsordnung 1927 PrBO = Preußische Besoldungsordnung 1927
Amtsbezeichnung
neue Besoldungsgruppe am 1. Oktober 1968
A 2 b RBO
A 2 c 1 RBO A 2 c 2 RBO
A 3 b RBO
A 3 a PrBO
A 3 c RBO
A 4 b 1 RBO + 200 RM
A 3 d RBO
A4b 1 RBO
A 4 b 1 RBO + 200 RM
Oberstudiendirektoren
(soweit nicht aus Alb RBO nach A 15 regelübergeleitet)
Oberstudienräte
Studienräte
Hauptschulrektoren als Leiter von Hauptschulen mit mindestens 8 Klassen
Mittelschulrektoren als Leiter von Mittelschulen mit mindestens 8 Klassen
Blindenoberlehrer
Taubstummenoberlehrer
Hauptschulrektoren als Leiter von Hauptschulen mit 5 bis 7 Klassen
Mittelschulrektoren als Leiter von Mittelschulen mit 5 bis 7 Klassen
Rektoren als Leiter von Hilfsschulen mit mindestens 5 Schulstellen
Hauptschulkonrektoren an Hauptschulen mit mindestens 8 Klassen
Hauptschulrektoren als Leiter von Hauptschulen mit bis zu 4 Klassen
Mittelschulkonrektoren an Mittelschulen mit mindestens 8 Klassen
Mittelschulrektoren als Leiter von Mittelschulen mit bis zu 4 Klassen
Hauptlehrer als Leiter von Hilfsschulen mit 3 und 4 Schulstellen
Rektoren als Leiter von Volksschulen mit mindestens 7 Schulstellen
A 14, RghfZ von 59,70 DM
A14
A13, von der 9. DASt an RghfZ von 130,60 DM
(Die Zulage ist nicht anzusetzen, wenn den Versorgungsbezügen Diäten zugrunde lagen)
> A12
> A 11, RghfZ von 75,40 DM
V All
*) Spalte 1 gibt einen Hinweis auf die frühere besoldungsrechtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Vergleichbarkeit mit Ämtern, die in anderen früheren Besoldungsordnungen aufgeführt sind.
Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969
403
Frühere
5esoldungs-
gruppe J)
noch Anlage 7
Amtsbezeichnung
neue Besoldungsgruppe am 1. Oktober 1968
A 4 b 1 RBO
A 4 a 2 RBO <
A 4 b 2 RBO
A 4 c 1 RBO
A 4 c 2 RBO
Ilauptlchrer als Leiter von Volksschulen mit 3 bis 6 Schulstellen
I Iauptschullehrer
Mittelschullehrer
Oberlehrer bei den Justizvollzugsanstalten
Oberschullehrer
Hilfsschullehrer
Lehrer, die an die den Volksschulen angegliederten Aufbauzüge zur dauernden Beschäftigung überwiesen worden waren
Konrektoren an Volksschulen mit mindestens 14 Schulstellen
Lehrer an Volksschulen
A 10, RghfZ von 56,30 DM, von der 6. DASt an 82,20 DM Nach Durchlaufen der 8. DASt All, beginnend mit der 9. DASt
A 10, RghfZ von 56,30 DM, von der 6. DASt an 82,20 DM, von der 12. DASt an 117,30 DM
A10, von der 9. DASt an RghfZ von 56,30 DM
(Die Zulage ist nicht anzusetzen, wenn den Versorgungsbezügen Diäten zugrunde lagen) Alleinstehenden Lehrern und Ersten Lehrern an Volksschulen, die bei Eintritt des Versorgungsfalles eine unwiderrufliche ruhegehaltfähige Stellenzulage erhalten haben, wird außerdem eine RghfZ von 61,– DM monatlich gewährt.
) Spalte 1 gibt einen Hinweis auf die frühere besoldungsrechtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Vergleichbarkeit mit Ämtern, die in anderen früheren Besoldungsordnungen aufgeführt sind.
404
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
noch Anlage 7
2. Lehrer an berufsbildenden Schulen
GBG -¦= Preußisches Gewerbe- und Handelslehrer-Besoldungsgesetz
RBO – Reichsbesoldungsordnung 1927 oder angeglichene Besoldungsordnungen
Frühere Besoldungsgruppe l)
A 2 b RBO
Gr. 1 GBG + Zulage
A 2 c 1 RBO
A 2 c 2 RBO Gr. 1 GBG
A 3 a RBO
Gr. 3 GBG
+ 900 RM A 4b 2 RBO + 900 RM
A 3 c RBO
-f 400 RM
Amtsbezeichnung
neue Besoldungsgruppe am 1. Oktober 1968
Oberstudiendirektoren (Oberbauräte) als Leiter einer Bau- und Ingenieurschule
Oberstudiendirektoren als Leiter von Fachschulen und Berufsfachschulen
Oberlandwirtschaftsräte als Leiter Höherer Landbauschulen
Beruf sschuldirektoren
Studiendi rektoren
Oberstudienräte
Bauräte im technischen Schuldienst als Abteilungsleiter
Landwirtschaftsräte als Leiter der für die Referen-darausb.il düng anerkannten Landwirtschafts-schulen
Fachschuldirektoren Berufsschuldirektoren
Land wirtschaftsräte
als Leiter von Landwirtschaftsschulen
als Lehrer von landwirtschaftlichen Fachschulen
Studienräte
Leiter von Entwurfsklassen und Professoren
Direktorstellvertreter 1
y an Fachvorsteher J
kaufmännischen Berufsfachschulen, deren Leiter als Studiendirektoren eingestuft sind.
Leiter von kaufmännischen Fachschulen mit 3 bis 7 Lehrerstellen
Fachschuldirektoren
Berufsfachschuldirektoren
Berufsschuldirektoren
Stellvertreter der Leiter von Berufsfach-Berufsschulen
Fachvorsteher
Fachschuloberlehrer
Kunstgewerbeoberlehrer
Diplomhandelslehrer
Diplomhandelsoberlehrer
oder
A15
? A 14, RghfZ von 59,70 DM
V A14
A13, von der 9. DASt an RghfZ von 130,60 DM
(Die Zulage ist nicht anzusetzen, wenn den Versorgxmgsbezügen Diäten zugrunde lagen)
, A12
A12
*) Spalte 1 gibt einen Hinweis auf die frühere besoldungs rechtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Vergleichbarkeit mit Ämtern, die in anderen früheren Beso idungsordnungen aufgeführt sind.
Nr. 38 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969
405
Frühere Besoldungsgruppe J)
A in Isbezeichnung
noch Anlage 7
neue Besoldungsgruppe am 1. Oktober 1968
A 3 a REO A 3 c RBO
A 4 b 2 RBO
i 400 RM
A 3 c RBO
Gr. 3 GBG
A 4 b 2 RBO
Gr. 4 GBG + 300 RM
A 4 c 2 RBO + Zulage
Gr. 4 GBG
A 4 c 2 RBO
Gr. 4 GBG A 5 b RBO
Gartenbauoberlehrer
Landwirtschaftsoberlehrer
Seefahrtsoberlehrer
Fa chschu 1 v orsteb er Berufsfach schul Vorsteher Beruf sschul Vorsteher
Fachschuloberlehrer Kunstgewerbeoberlehrer Handel s (ober) lehrer
Handelsoberlehrer
Gewerbeoberlehrer
Berufsschullehrer
Fachschullehrer
Berufsfachschullehrer
Volksschullehrer mit Zusatzausbildung als Lehrer für Schreibfächer und Bürotechnik
Vorsteherinnen von einklassigen Landfrauenschulen
Lehrer der landwirtschaftlichen Haushaltskunde Lehrer für hauswirtschaftlichen Gartenbau
Technische Lehrer Turnlehrer an Berufsschulen Fachlehrer
> A12
All, RghfZ von 75,40 DM
All
A10, RghfZ von 56,30 DM, von der 6. DASt an 82,20 DM, von der 12. DASt an 117,30 DM
A 10, von der 9. DASt an RghfZ von 56,30 DM
(Die Zulage ist nicht anzusetzen, wenn den Versorgungsbezügen Diäten zugrunde lagen)
A10 A8
*) Spalte 1 gibt einen Hinweis auf die frühere besoldungsrechtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Vergleichbarkeit mit Ämtern, die in anderen früheren Besoldungsordnungen aufgeführt sind.
406
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
noch Anlage 7
3. Lehrer im Heeres- und Marineschuldienst
BesO == Preußische Besoldungsordnung für Lehrer im Heeres- und Marineschuldienst
Frühere Besoldungsgruppe )
l Gr. 1 BesO Gr. 2 BesO
Gr. 3 BesO
+ 600 RM
Gr. 3 BesO Gr. 4 BesO
Gr. 5 BesO mit Zulagen
Gr. 5 BesO Gr. 6 BesO
Amtsbezeichnung
Oberfachschulrat
Oberfachschulrat
Oberlachstudiendirektor
Fachstudiendirektor
Oberfachstudienrat
Studienrat Fachstudienrat
Gewerbeoberlehrer
Oberlehrer an der Fachschule
Fachschulrektor
Fachschulkonrektor
Diplomhandelslehrer
Oberfachschullehrer
Handelsoberlehrer
Fachlehrer
neue Besoldungsgruppe am 1. Oktober 1968
A15
A 14, RghfZ von 59,70 DM
A14
A 13, von der 9. DASt an RghfZ von 130,60 DM " (Die Zulage ist nicht anzusetzen, wenn den Versorgungsbezügen Diäten zugrunde lagen)
V A12
All A8
) Spalte 1 gibt einen Hinweis auf die frühere besoldungsrechtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Ver-gleichbarkeit mit Ämtern, die in anderen früheren Besoldungsordnungen aufgeführt sind.
Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969
407
III. Polizeivollzugsbeamte
DASt = Dienstaltersstufe
RghfZ = Ruhegehaltfähige Zulage
RBO == Reichsbesoldungsordnung 1927
noch Anlage 7
Frühere Besoldungsgruppe *)
Amtsbezeichnung
neue Besoldungsgruppe am 1. Oktober 1968
A 1 c RBO < Obersten im Bundesgrenzschutz Kapitäne im Bundesgrenzschutz }A16
Oberleutnante im Bundesgrenzschutz A9, RghfZ von 61,– - DM
Oberleutnante der Schutzpolizei >
A4 f RBO der Gendarmerie der Feuerschutzpolizei Leutnante der Schutzpolizei Leutnante der Feuerschutzpolizei ? A9
¦ Leutnante im Bundesgrenzschutz -
ezirksleutnante der Gendarmerie (Gendarmerieobermeister) >
A 5 b RBO Revierleutnante der Schutzpolizei
(Polizeiobermeister) ? A8
k Bezirksleutnante der Feuerschutzpolizei
A 5 a RBO Obermeister im Reichsluftaufsichtsdienst 4
A 7 a RBO Meister der Schutzpolizei X
der Gendarmerie der Feuerschutzpolizei ? A7
im Reichsluftaufsichtsdienst ¦
r Hauptwachtmeister der Schutzpolizei der Gendarmerie ¦<
A8a, der Feuerschutzpolizei > A6
A 7 c RBO Hauptmaate im Bundesgrenzschutz
Kriminaloberassistenten Schiffahrtskontrolleure
, Untermeister im Reichsluftaufsichtsdienst j
A 9 b RBO | Oberwachtmeister 1 . " , , , ", \ im Bundesgrenzschutz Obermaate J 3 A5
A 10 c RBO | Wachtmeister 1 . " , , . M [im Bundesgrenzschutz A4
A 12 RBO Grenzoberiäger } . _. , , x ", . im Bundesgrenzschutz Obermatrosen J 3 A2
^ Grenzjäger 1 . " , , . »» . [ im Bundesgrenzschutz Matrosen J a AI
l) Spalte 1 gibt einen Hinweis auf die frühere besoldungsrechtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Vergleichbarkeit mit Ämtern, die in anderen früheren Besoldungsordnungen aufgeführt sind.
408
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
noch Anlage 7
IV. Sonstige Beamte
DASt = Dienstaltersstufe
RghfZ – Ruhegehaltfähige Zulage
RBO – Reichsbesoldungsordnung 1927
RBO 1920 = Reichsbesoldungsordnung 1920
Frühere Besoldungsgruppe l)
B 5 RBO 1920, B 3, B 3 a RBO
B3 RBO 1920, B5 RBO
A 2 c 1 RBO (+ kreiskommunale RghfZ)
A 3 c RBO + 400 RM
A 3 c RBO
A 4 c 1 RBO
A 4 f RBO
+ 500 RM
A 4 f, A 5 c RBO
A 5 b RBO
A 7 a RBO
A 8 a RBO
A 9 RBO
+ 600 RM
A9 RBO
.+ 400 RM
Amtsbezeichnung
neue Besoldungsgruppe am 1. Oktober 1968
Staatssekretär (nur Reichsdienst) Ministerialdirektoren (nur Reichsdienst) Landräte
Oberamtsanwälte
Amtsanwälte Technische Inspektoren
Oberförster
Revierförster
Förster
Betriebsleiter bei den Justizvollzugsanstalten
Oberverwalter bei den Justizvollzugsanstalten bei den Polizeigefängnissen
Pflegevorsteher
Verwalter
bei den Justizvollzugsanstalten bei den Polizeigefängnissen
Oberpfleger
Erste Hauptwachtmeister
bei den Justizvollzugsanstalten bei den Polizeigefängnissen
Hauptwachtmeister
bei den Justizvollzugsanstalten bei den Polizeigefängnissen
Bll
B8
A14, daneben kreiskommunale RghfZ nach Fußnote 1 Anlage VII BBesG
All, daneben RghfZ, z.B. nach Fußnote 1 Anlage VII BBesG
All
A9, RghfZ nach Fußnote 2 zu Besoldungsgruppe A 9, wenn die Voraussetzungen dieser Fußnote erfüllt sind
(Wird RghfZ nach Fußnote 2 zu Besoldungsgruppe A 9 gewährt, entfällt RghfZ-Regelüberleitung, z. B. Fußnote 4 Anlage VII BBesG)
A10
?A9
SA 8
J-A7
>A6
*) Spalte 1 gibt einen Hinweis auf die frühere besoldungsrechtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Vergleichbarkeit mit Ämtern, die in anderen früheren Besoldungsordnungen aufgeführt worden sind.
Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969
409
noch Anlage 7
Frühere Besoldungsgruppe )
Amtsbezeichnung
neue Besoldungsgruppe am 1. Oktober 1968
A 7 c RBO
A 9 RBO
A 10 a RBO
AlOb RBO + 200 RM
AlOb RBO z. T. + 120 RM AlOb RBO
+ 150 RM oder 200 RM
Reichsbankobergeldzähler
Reichsbankoberzählmeister
Abteilungspfleger
Oberwachtmeister
bei den Justizvollzugsanstalten bei den Polizeigefängnissen
Krankenpfleger
Pfleger
Steuerbetriebsassistenten
Justizoberwachtmeister
Justizwachtmeister Amtsmeister
?A6
>A5
?A4
?A3
?A2
*) Spalte 1 gibt einen Hinweis auf die frühere besoldungsrechtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Vergleichbarkeit mit Ämtern, die in anderen Besoldungsordnungen aufgeführt sind.
410
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
Anlage 8
Anlage A zu Artikel IX § 1 Abs. 2 des 3. BBÄndG mit Wirkung vom 1. Januar 1970
Berufssoldaten (G 131)
DASt = Dienstaltersstufe
RghfZ = Ruhegehaltfähige Zulage
Dienstgrad
Besoldungsgruppe
nach Regelüberleitung
neue Besoldungsgruppe am 1. Januar 1970
Generalmajore
Konteradmirale
Generalärzte
(bis 1940 Generalstabsärzte)
Admiralärzte
Übermusikmeister
Oberleutnante
Oberleutnante (Ing) des Heeres
Oberärzte
Marineoberassistenzärzte (Oberassistenzärz(e)
Oberveterinäre
Leutnante
Leutnante (Ing) des Heeres
Assistenzärzte
Marineassistenzärzte
Veterinäre
OberwaJfen warte
Musikmeister
Stabsfeldwebel
(Stabsoberfeldwebel, Waffenwarte im Dienstgrad des Stabsoberfeldwebels)
Oberfeldwebel
Stabsfeldwebel (F)
Wallenwarte
Feldwebel
Unterfeldwebel
Obermaate
Unteroffiziere
Maate
B5
A9
A9 DASt 1 bis 8
A9 DASt 1 bis 8
A9 DASt 1 bis 8
A9 DASt 1 bis 8
A9 DASt 1 bis 8
A6
A7 DASt 10 bis 12
A6 DASt 9 bis 11
A6 DASt 8 bis 10 A5 DASt 7 bis 9
A5 DASt 5 bis 7
B6
A10 A10
A10
A9
A9
A9 A9 A8, RghfZ von 40,– DM
A7, RghfZ von 31,– DM
A7 A6
A5
Die Fußnote 2 der Besoldungsgruppe Fußnote 1 der Besoldungsgrxippe 11 gesetzes gelten entsprechend.
9, die Fußnote 1 der Besoldungsgruppe 10 und die der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungs-
Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969
411
Frühere Besoldungsgruppe *)
noch Anlage 8
Anlage B zu Artikel IX § 1 Abs. 3 des 3. BBÄndG mit Wirkung vom I.Januar 1970
I. Richter und Staatsanwälte
DASt = Dienstaltersstufe
RghfZ = Ruhegehaltfähige Zulage
RBO = Reichsbesoldungsordnung 1927
Amtsbezeichnung
neue Besoldungsgruppe am 1. Januar 1970
B6 RBO
B8 RBO
A 1 a RBO
A 1 a RBO
A 1 b RBO
A2b RBO
A 2 c 1 RBO
A2c2 RBO
Oberlandesgerichtspräsidenten
Generalstaatsanwälte bei den Oberlandesgerichten
Landgerichtspräsidenten mit mehr als 400 000 Einwohnern im Bezirk
Finanzgerichtspräsidenten
Landgerichtspräsidenten
Senatspräsidenten bei den Oberlandesgerichten
Vizepräsidenten bei den Oberlandesgerichten
Ämtsgerichtspräsidenten als Leiter von Amtsgerichten mit über 450 000 Einwohnern im Bezirk
Amtsgerichtsdirektoren als Leiter von Amtsgerichten mit über 175 000 Einwohnern im Bezirk
Landgerichtsdirektoren
Oberstaatsanwälte als Leiter von Staatsanwaltschaften bei Landgerichten mit mehr als 400 000 Einwohnern, soweit deren Präsidenten in der Besoldungsgruppe B 8 stehen
Amtsgerichtsdirektoren
Kammergerichtsräte
Landgerichtsdirektoren
Oberlandesgerichtsräte
Oberstaatsanwälte
Erste Staatsanwälte Oberamtsrichter
Amtsgerichtsräte Landgerichtsräte Staatsanwälte
B7
> B4
B3
> B2
A 15, RghfZ von 61,– DM Das Grundgehalt erhöht sich mit Erreichen des Endgrundgehalts um 240– DM bei Wegfall der RghfZ.
A15
Das Grundgehalt erhöht sich mit Erreichen des Endgrundgehalts um 240,– DM.
A 14, RghfZ von 61,– DM Das Grundgehalt erhöht sich mit Erreichen des Endgrundgehalts um 240– DM bei Wegfall der RghfZ.
A 13, von der 8. DASt an A 14 Das Grundgehalt erhöht sich mit Erreichen des Endgrundgehalts um 240 – DM.
(Gilt nicht, wenn den Versorgungsbezügen Diäten zugrunde lagen)
} Spalte 1 gibt einen Hinweis auf die frühere besoldungsrechtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Vergleichbarkeit mit Ämtern, die in anderen früheren Besoldungsordnungen aufgeführt sind.
412
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
noch Anlage 8
IL Hochschullehrer
DASt = Dienstaltersstufe
RghfZ = Ruhegehaltfähige Zulage
RBO = Reichsbesoldungsordnung 1927
Frühere Besoldungsgruppe *)
Amtsbezeichnung
neue Besoldungsgruppe am 1. Januar 1970
H 1 a RBO
Sondergrundgehalt bis 1250 RM
Direktoren der Kunsthochschulen
A 16, RghfZ in Höhe des Unterschieds des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A16 und des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B33)
Sondergrundgehalt bis Grundgehalt B42)
H1b RBO
Sondergrundgehalt bis 1133 RM
Ordentliche Professoren, Professoren bei den Kunsthochschulen, den Meisterschulen und den Meisterateliers, Hauptamtliche Mitglieder bei der Akademie der Wissenschaften
A163)
Sondergrundgehalt bis Grundgehalt B42)
H2 RBO
Sondergrundgehalt bis 966,67 RM
Außerordentliche Professoren,
Professoren bei den Kunsthochschulen, den Meisterschulen und den Meisterateliers, soweit nicht in der Besoldungsgruppe H 1 b
A153)
Sondergrundgehalt bis Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A162)
Anlage zu Anlage 5 Reichsbesoldungsgesetz 1927
Außerplanmäßige Professoren
Dozenten
Oberassistenten
Oberingenieure
Oberärzte
A 13, von der 9. DASt RghfZ von 134,-– DM (Gilt nicht für Wissenschaftliche Assistenten)
*) Spalte 1 gibt einen Hinweis auf die frühere besoldungsrechtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Vergleichbarkeit mit Ämtern, die in anderen früheren Besoldungsordnungen aufgeführt sind.
*) Liegt den Versorgungsbezügen ein niedrigeres Sondergrundgehalt zugrunde, ist an Stelle des Sondergrundgehalts (Spalte 3) zu dem Grundgehalt (einschließlich RghfZ) eine RghfZ in Höhe des Bruchteils des Unterschieds zum Höchstsondergrundgehalt (Spalte 3) zu gewähren, der dem Verhältnis des das Endgrundgehalt (Spalte 1) übersteigenden Betrages des tatsächlich gewährten Sondergrundgehalts und des Höchstsondergrundgehalts (Spalte 1) entspricht.
*) Die Dienstaltersstufe ist abweichend von Artikel IV § 3 des 2. BesNG abstandsgleich zu ermitteln.
Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969
413
noch Anlage 8
III. Lehrer
DASt -- Dienstaltersstufe
RghfZ = Ruhegehaltfähige Zulage
1. Lehrer an allgemeinbildenden Schulen
RBO = Reichsbesoldungsordnung 1927 PrBO = Preußische Besoldungsordnung 1927
Frühere Besoldungsgruppe )
Amtsbezeichnung
neue Besoldungsgruppe am 1. Januar 1970
A1b RBO
A2b RBO
A 2 c 1 RBO A2c2 RBO
A3b RBO
A 3 a PrBO
A3c RBO
A4bl RBO + 200 RM
A3d RBO
Oberstudiendirektoren
Oberstudiendirektoren Oberstudienräte Oberstudienräte Studienräte
Hauptschulrektoren als Leiter von Hauptschulen mit mindestens 8 Klassen
Mittelschulrektoren als Leiter von Mittelschulen mit mindestens 8 Klassen
Blindenoberlehrer
Taubstummenoberlehrer
Seminaroberlehrer
Hauptschulrektoren als Leiter von Hauptschulen mit 5 bis 7 Klassen
Mittelschulrektoren als Leiter von Mittelschulen mit 5 bis 7 Klassen
Rektoren als Leiter von Hilfsschulen mit mindestens 5 Schulstellen
Hauptschulkonrektoren an Hauptschulen mit mindestens 8 Klassen
Hauptschulrektoren als Leiter von Hauptschulen mit bis zu 4 Klassen
Mittelschulkonrektoren an Mittelschulen mit mindestens 8 Klassen
Mittelschulrektoren als Leiter von Mittelschulen mit bis zu 4 Klassen
A 15, RghfZ von 150,– DM Die RghfZ erhöht sich mit Erreichen des Endgrundgehalts auf 240,– DM.
A15
A14
A 13, von der 9. DASt an RghfZ von 134,– DM
(Die Zulage ist nicht anzusetzen, wenn den Versorgungsbezügen Diäten zugrunde lagen)
A13
? A 12, RghfZ von 61– DM
Spalte 1 gibt einen Hinweis auf die frühere besoldungsrechtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Vergleichbarkeit, mit Ämtern, die in anderen früheren Besoldungsordnungen aufgeführt sind.
414
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
noch Anlage 8
Frühere Besoldungsgruppe )
Amtsbezeichnung
neue Besoldungsgruppe am 1. Januar 1970
A 4 b 1 RBO
A 4 b 1 RBO + 200 RM
A 4 b 1 RBO
A4a2 RBO
A4b2 RBO
A4cl A4c2 RBO
Hauptlehrer als Leiter von Hilfsschulen mit 3 und 4 Schulstellen
Rektoren als Leiter von Volksschulen mit mindestens 7 Schulstellen
Hauptlehrer als Leiter von Volksschulen mit 3 bis 6 Schulstellen
Hauptschullehrer
Mittelschullehrer
Oberlehrer bei den Justizvollzugsanstalten
Oberschullehrer
Hilfsschullehrer
Lehrer, die an die den Volksschulen angegliederten Aufbauzüge zur dauernden Beschäftigung überwiesen worden waren
Konrektoren an Volksschulen mit mindestens 14 Schulstellen
Lehrer an Volksschulen
A 12, RghfZ von 61,– DM
> A12
All, RghfZ von 61,–DM
Mit Mittelschullehrerprüfung: A 12
A 12
All
(Alleinstehenden Lehrern und Ersten Lehrern an Volksschulen, die bei Eintritt des Versorgungsfalles eine unwiderrufliche ruhegehaltfähige Stellenzulage erhalten haben, wird eine RghfZ von 62,– DM monatlich gewährt)
x) Spalte 1 gibt einen Hinweis auf die frühere besoldungs rechtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Vergleichbarkeit mit Ämtern, die in anderen früheren Besoldungsordnungen aufgeführt sind.
Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969
415
noch Anlage 8
2. Lehrer an berufsbildenden Schulen
GBG -- Preußisches Gewerbe- und Handelslehrer-Besoldungsgesetz
RBO = Reichsbesoldungsordnung 1927 oder angeglichene Besoldungsordnungen
Frühere Besoldungsgruppe J)
Amtsbezeichnung
neue Besoldungsgruppe am 1. Januar 1970
A 2 b RBO
A 2 b RBO
Gr. 1 GBG + 1200 RM
A2c 1 RBO
Gr. 1 GBG + 800 oder 600 RM
A 2 c 2 RBO Gr. 1 GBG
A 3 a RBO
Gr. 3 GBG + 900 RM A 4b 2 RBO + 900 RM
Oberstudiendirektoren (Oberbauräte) als Leiter einer Bau- und Ingenieurschule
Oberstudiendirektoren als Leiter von Fachschulen und Berufsfachschulen
Oberlandwirtschaftsräte als Leiter Höherer Landbauschulen
Berufsschuldirektoren
Studiendirektoren
Oberstudienräte
Bauräte im technischen Schuldienst als Abteilungsleiter
Landwirtschaftsräte als Leiter der für die Referendarausbildung anerkannten Landwirtschaftsschulen
Fachschuldirektoren Berufsschuldirektoren
Studienräte
Leiter von Entwurfsklassen und Professoren
Landwirtschaftsräte als Leiter von Landwirtschaftsschulen
Landwirtschaftsräte als Lehrer von landwirtschaftlichen Fachschulen
Fachschuldirektoren
Bemfsschuldirektoren
Direktorstellvertreter "1
Fachvorsteher J an
kaufmännischen Berufsfachschulen, deren Leiter als Studiendirektoren eingestuft sind
Leiter von kaufmännischen Fachschulen mit 3 bis 7 Lehrerstellen
Fachschuldirektoren
Berufsfachschuldirektoren
Berufsschuldirektoren
Stellvertreter der Leiter von Berufsfach- oder Berufsschulen
Fachvorsteher
A 15, RghfZ von 150,–DM
Die RghfZ erhöht sich mit Erreichen
des Endgrundgehalts auf 240,– DM.
A15
A14
A13, von der 9. DASt an RghfZ von 134,– DM ? (Die Zulage ist nicht anzusetzen, wenn den Versorgungsbezügen Diäten zugrunde lagen)
A13
*) Spalte 1 gibt einen Hinweis auf die frühere besoldungsrechtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Vergleichbarkeit mit Ämtern, die in anderen früheren Besoldungsordnungen aufgeführt sind.
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
noch Anlage 8
Frühere Besoldungsgruppe )
Amtsbezeichnung
neue Besoldungsgruppe am 1. Januar 1970
A4b2 RBO + 400 RM
A 3 c RBO
f 400 RM
A 3 a RBO A 3 c RBO
A 3 c RBO
Gr. 3 GBG A 4 b 2 RBO
Gr. 4 GBG + 300 RM A 4 c 2 RBO + Zulage
Gr. 4 GBG, A 4 c 2 RBO
Gr. 4 GBG A 5 b RBO
Fachschulvorsteher
Berufslachschulvorsteher
Berufsschul Vorsteher
Diplomhandelslehrer
Diplomhandelsoberlehrer
Gartenbauoberlehrer
Landwirtschaftsoberlehrer
Seefahrtoberlehrer
Fachschuloberlehrer
Kunstgewerbeoberlehrer
Handelsoberlehrer
Handelsoberlehrer
Gewerbeoberlehrer
Berufsschullehrer
Fachschullehrer
Berufsfachschullehrer
Volksschullehrer mit Zusatzausbildung als Lehrer für Schreibiächer und Bürotechnik
Vorsteherinnen von einklassigen Landfrauenschulen
Lehrer der landwirtschaftlichen Haushaltungskunde
Lehrer für hauswirtschaftlichen Gartenbau
Technische Lehrer
Turnlehrer an Berufsschulen
Fachlehrer
A13
A 12, RghfZ von 61,– DM
> A 12
All, RghfZ von 61,–DM
All
A10 A9
) Spalte 1 gibt einen Hinweis auf die frühere besoldungsrechtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Vergleichbarkeit mit Ämtern, die in anderen früheren Besoldungsordnungen aufgeführt sind.
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noch Anlage 8
BesO
3. Lehrer im Heeres- und Marineschuldienst
– Preußische Besoldungsordnung für Lehrer im Heeres- und Marineschuldienst
Frühere Besoldungsgruppe *)
Gr. 1 BesO
Gr. 2 BesO
Gr. 3 BesO + 600 RM
Gr. 3 BesO
Gr. 5 BesO + 1400 RM
Gr. 5 BesO
Gr. 5 BesO + 800 RM
Gr. 4 BesO
Gr. 5 BesO Gr. 6 BesO
Amtsbezeichnung
{
{
Oborfachschulräte
Oberfach schulräte
Oberfachstudiendirektoren
Fachstudiendirektoren
Oberfachstudienräte
Studienräte
Fach studienräte
Fachschulrektoren
Diplomhandelslehrer Fachschulkonrektoren
Gewerbeoberlehrer Oberlehrer an der Fachschule Oberfachschullehrer Handelsoberlehrer Fachlehrer
neue Besoldungsgruppe am 1. Januar 1970
A 15, RghfZ von 150,-–DM Die RghfZ erhöht sich mit Erreichen des Endgrundgehalts auf 240,– DM.
>¦ A15
}
A14
A 13, von der 9. DASt an RghfZ von 134,– DM
(Die Zulage ist nicht anzusetzen, wenn den Versorgungsbezügen Diäten zugrunde lagen)
A13
? A 12, RghfZ von 61,– DM
}
A12
A9
x) Spalte 1 gibt einen Hinweis auf die frühere besoldungsrechtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Vergleichbarkeit mit Ämtern, die in anderen früheren Besoldungsordnungen aufgeführt sind.
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
noch Anlage 8
IV. Polizei voll zugsbeamte
DASt = Dienstaltersstufe
RghfZ = Ruhegehaltfähige Zulage
RBO = Reichsbesoldungsordnung 1927
Frühere Besoldungsgruppe )
Amtsbezeichnung
neue Besoldungsgruppe am 1. Januar 1970
A 4 fRBO
A 5 b RBO
A 5 a RBO A 7 a RBO
A8a,
A 7 c RBO
Oberleutnante der Schutzpolizei der Gendarmerie der Feuerschutzpolizei
Leutnante
der Schutzpolizei
der Feuerschutzpolizei
Bezirksleutnante der Gendarmerie (Gendarmerieobermeister)
Revierleutnante der Schutzpolizei (Polizeiobermeister)
Bezirksleutnante der Feuerschutzpolizei
Obermeister im Reichsluftaufsichtsdienst
Meister
der Schutzpolizei
der Gendarmerie
der Feuerschutzpolizei
im Reichsluftaufsichtsdienst
Hauptwachtmeister der Schutzpolizei der Gendarmerie der Feuerschutzpolizei
Kriminaloberassistenten
Schiffahrtskontrolleure
Untermeister im Reichsluftaufsichtsdienst
A9
y as
A7
A6
*) Spalte 1 gibt einen Hinweis auf die frühere besoldungs rechtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Vergleichbarkeit mit Ämtern, die in anderen früheren Besoldungsordnungen aufgeführt sind.
Nr. 38 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969 419
noch Anlage 8
V. Sonstige Beamte
DASl = Dienstallersstufe
RghfZ = Ruhegehaltfähige Zulagen
RBO = Reichsbesoldungsordnung 1927 oder angeglichene Besoldungsordnungen
Frühere Besoldungsgruppe )
l
B 6 RBO A 1 a RBO A 1 b RBO
A 2 c 1 RBO (+ kreiskommunale RghfZ)
A 2 a RBO
A 2 c1RBO
A 2 c 2 RBO J
A 3 c RBO + 400 RM
A 3 c RBO
A 4 a1RBO
A4cl
A 4 c 2 RBO + 200 RM
A 4 f RBO + 500 RM
A4f, A5cRBO-
A 5 b RBO
Amtsbezeichnung
A 7 a RBO
Regierungspräsidenten
Regierungsvizepräsidenten
Oberschulräle
Landräte
Direktoren der Universitätsbibliotheken
Oberpfarrer
Schulräte
Polizeischulräte
Oberamtsanwälte
Amtsanwälte Polizeischulrektoren Technische Inspektoren
Polizeischullehrer
Oberförster
neue Besoldungsgruppe am 1. Januar 1970
Revierförster
Förster
Betriebsleiter bei den Justizvollzugsanstalten
Oberverwalter
bei den Justizvollzugsanstalten bei den Polizeigefängnissen
Gerichtsvollzieher
Pflegevorsteher
B7
B3
A 15, RghfZ von 150 –DM
Die RghfZ erhöht sich mit Erreichen
des Endgrundgehalts auf 240,– DM.
A 15, daneben kreiskommunale RghfZ nach Fußnote 1 Anlage VII BBesG
A15
A14
A12
All
DM
A 12, RghfZ von 61,-
A 9, RghfZ nach Fußnote 2 zu Besoldungsgruppe A 9, wenn die Voraussetzungen dieser Fußnote erfüllt sind
(Wird RghfZ nach Fußnote 2 zu Besoldungsgruppe A 9 gewährt, entfällt RghfZ-Regelüberleitung, z. B. Fußnote 4 Anlage VII BBesG)
All A10
A9
A8
A8
l) Spalte 1 gibt einen Hinweis auf die frühere besoldungs rechtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Vergleichbarkeit mit Ämtern, die in anderen früheren Besoldungsordnungen aufgeführt sind.
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Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I
noch Anlage 8
Frühere Besoldungsgruppe )
A 7 a RBO
A 8 a RBO A 8 a RBO
A9 RBO
f 600 RM
A9 RBO
+ 400 RM
A9 RBO A 7 RBO
A 9 RBO
A 10 a RBO
A 10 u RBO
AlOb RBO + 200 RM
A 10 b RBO + 200 RM oder 150 RM
AlOb RBO z. T. + 120 RM
AlOb RBO
Amtsbezeichnung
neue Besoldungsgruppe am 1. Januar 1970
Verwalter
bei den Justiz Vollzug san stalten bei den Polizeigefängnissen
Oberpfleger
Schleusenmeister
Erste Hauptwachtmeister
bei den Justizvollzugsanstalten bei den Polizeigefängnissen
Hauptwachtmeister
bei den Justizvollzugsanstalten bei den Polizeigefängnissen
Abteilungspfleger
Reichsbankobergeldzähler
Reichsbankoberzäblmeister
Oberwachtmeister
bei den Justizvollzugsanstalten bei den Polizeigefängnissen
Krankenpfleger
Pfleger
Gestütoberwärter
Steuerbetriebsassistenten
Justizoberwachtmeister
Amtsmeister
Justizwachtmeister
Gestütwärter
A7
r A6
A5
A3
A2
*) Spalte 1 gibt einen Hinweis auf die frühere besoldungsrechtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Vergleichbarkeit mit Ämtern, die in anderen früheren Besoldungsordnungen aufgeführt sind.
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. – Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.
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Das Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer Ausfertigung verkündet. In Teil III wird das als forlgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (ßundesgcsctzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag. Bezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 10,– DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto "Bundesgesetzblatt" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe 2,– DM zuzüglich Versandgebühr 0,35 DM. Bestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach.