Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1974  Nr. 100 vom 29.08.1974  - Seite 2082 bis 2083 - Verordnung über die Zuführung von Mitteln nach dem Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen für Zwecke des § 96 des Bundesvertriebenengesetzes (Westvermögen-Zuführungsverordnung)

Verordnung über die Zuführung von Mitteln nach dem Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen für Zwecke des § 96 des Bundesvertriebenengesetzes (Westvermögen-Zuführungsverordnung) 2082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I Verordnung über die Zuführung von Mitteln nach dem Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen für Zwecke des § 96 des Bundesvertriebenengesetzes (Westvermögen-Zuführungsverordnung) Vom 23. August 1974 Auf Grund des § 29 Abs. 2 des Gesetzes zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen vom 21. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 465), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen vom 31. Januar 1974 (Bundesgesetzblatt I S. 133), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: §1 Einrichtungen (1) Die nach § 29 Abs. 1 des Gesetzes zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunterneh-men und Bausparkassen anfallenden Beträge und Vermögenswerte werden Einrichtungen zugeführt, die nach ihrer Satzung oder sonstiger Verfassung Aufgaben im Sinne des § 96 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1565) wahrnehmen. (2) Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind Stiftungen des öffentlichen oder des bürgerlichen Rechts. §2 Umfang der Beteiligung (1) Von den nach § 29 Abs. 1 des Gesetzes zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen von dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes bereitzustellenden Mitteln werden zugeführt 1. 20 vom Hundert Einrichtungen, die übergebietli-che Aufgaben im Sinne des § 96 des Bundesvertriebenengesetzes wahrnehmen, 2. 80 vom Hundert Einrichtungen, die die Aufgaben im Sinne des § 96 des Bundesvertriebenengesetzes für einzelne Herkunftsgebiete wahrnehmen. Die Zuführung der Mittel an die Einrichtungen für die einzelnen Herkunftsgebiete richtet sich nach dem Herkunftsgebiet, in dem das Kreditinstitut, das Versicherungsunternehmen oder die Bausparkasse, von denen die Mittel stammen, zuletzt ihren Sitz hatten. (2) Die Herkunftsgebiete bestimmen sich nach dem Stand der Verwaltungsgebiete (Länder, Provinzen oder entsprechende Gebiete) am 8. Mai 1945. § 12 Abs. 9 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1909), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform des Vermögensteuerrechts und zur Änderung anderer Steuergesetze (Vermögensteuerreformgesetz) vom 17. April 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 949), gilt entsprechend. §3 Institute aus dem Vertreibungsgebiet Die von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen mit früherem Sitz in dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes umschriebenen Vertreibungsgebiet stammenden Mittel werden zugeführt 1. soweit sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 zugeteilt werden, je zur Hälfte den Einrichtungen a) "Stiftung Ostdeutsche Galerie", Sitz Regensburg, b) "Ostdeutscher Kulturrat, Stiftung für kulturelle Zusammenarbeit e. V.", Sitz Bonn; der Ostdeutsche Kulturrat soll aus den ihm zugeführten Mitteln auch Vorhaben Dritter im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern fördern; 2. soweit sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 zugeteilt werden, entsprechend dem Herkunftsgebiet, in dem das Kreditinstitut, das Versicherungsunternehmen oder die Bausparkasse, von denen die Mittel stammen, zuletzt ihren Sitz hatten, den Einrichtungen a) "Nordostdeutsches Kulturwerk e. V", Sitz Lüneburg, für die Herkunftsgebiete Danzig-Westpreu-ßen, Ostpreußen, Wartheland und Mark Brandenburg, b) "Stiftung Pommern", Sitz Kiel, für das Herkunftsgebiet Pommern, c) "Kulturwerk Schlesien e. V.", Sitz Würzburg, für die Herkunftsgebiete Niederschlesien und Oberschlesien, d) "Sudetendeutsche Stiftung", Sitz München, für die Herkunftsgebiete Sudetenland, übrige sudetendeutsche Gebiete und Böhmen-Mähren. Nr. 100 — Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1974 2083 §4 Institute aus dem Schadensgebiet des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes Die von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen mit früherem Sitz im Schadensgebiet des § 3 des Gesetzes über die Beweissicherung und Feststellung von Vermögensschäden in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und im Sowjetsektor von Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzblatt I S. 1897), zuletzt geändert durch das Fünfundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 24. August 1972 (Bundesgesetzblatt I S. 1521), stammenden Mittel werden zugeführt 1. soweit sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 zugeteilt werden, der Einrichtung "Mitteldeutscher Kulturrat e. V.", Sitz Bonn; der Mitteldeutsche Kulturrat soll aus den ihm zugeführten Mitteln auch Vorhaben Dritter im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern fördern; 2. soweit sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 zugeteilt werden, entsprechend dem Herkunftsgebiet, in dem das Kreditinstitut, das Versicherungsunternehmen oder die Bausparkasse, von denen die Mittel stammen, zuletzt ihren Sitz hatten, den Einrichtungen a) "Stiftung Mecklenburg", Sitz Ratzeburg, für das Herkunftsgebiet Mecklenburg, b) "Stiftung Pommern", Sitz Kiel, für das Herkunftsgebiet Pommern, c) "Nordostdeutsches Kulturwerk e. V.", Sitz Lüneburg, für das Herkunftsgebiet Mark Brandenburg, d) "Mitteldeutscher Kulturrat e. V.", Sitz Bonn, für die Herkunftsgebiete Provinz Sachsen und Anhalt, Sachsen sowie Thüringen. §5 Beteiligung anderer Einrichtungen (1) über die ihnen zugeführten Mittel verfügen das Nordostdeutsche Kulturwerk jeweils im Benehmen mit den gebietlichen Einrichtungen "Kulturwerk Danzig e.V.", Sitz Düsseldorf, für das Gebiet der Freien Stadt Danzig in den Grenzen vom 31. Dezember 1937, "Erik-von-Witzleben-Stiftung zur Pflege altpreußischer Kultur e.V.", Sitz Münster, für das übrige Gebiet von Danzig-Westpreußen, "Stiftung Ostpreußen", Sitz München, "Stiftung Kulturwerk Wartheland", Sitz Hannover, oder "Stiftung Mark Brandenburg", Sitz Stuttgart, Bonn, den 23. August 19 das Kulturwerk Schlesien jeweils im Benehmen mit den gebietlichen Einrichtungen "Stiftung Haus Oberschlesien", Sitz Düsseldorf, oder "Stiftung Schlesien", Sitz Hannover. Bei der Verfügung über die Mittel ist deren gebietliche Herkunft zu berücksichtigen. (2) Der Mitteldeutsche Kulturrat hat bei der Verfügung über die ihm nach § 4 Nr. 2 zugeführten Mittel deren gebietliche Herkunft zu berücksichtigen. §6 Nachweise der Einrichtungen (1) Die Einrichtungen haben dem Bundesminister des Innern nachzuweisen, daß ihre Rechtsform, Satzung oder sonstige Verfassung § 1 Abs. 2 entspricht. (2) Einrichtungen, die den Nachweis nach Absatz 1 nicht bis zum 1. Januar 1976 erbringen, werden Mittel nicht zugeführt. Mittel, die Einrichtungen nach § 3 Nr. 2 zuzuführen wären, werden den Einrichtungen nach § 3 Nr. 1, Mittel, die Einrichtungen nach § 4 Nr. 2 zuzuführen wären, werden Einrichtungen nach § 4 Nr. 1 zugeführt. §7 Zuführung der Mittel (1) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes als Treuhänder teilt die bereitgestellten Mittel nach § 2 Abs. 1 auf und leitet sie an die Einrichtungen weiter. Er kann die Mittel in Halb Jahresraten zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres zusammenfassen. (2) Bis zur Weiterleitung an die Einrichtungen sind die Mittel von dem Präsidenten des Bundesausgleichsamtes anzulegen. Die Vermögenserträge werden zu 90 vom Hundert den Einrichtungen nach § 3 Nr. 1 je zur Hälfte, zu 10 vom Hundert der Einrichtung nach § 4 Nr. 1 zugeführt. §8 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Gesetzes zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen auch im Land Berlin. §9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 1974 in Kraft. Der Bundesminister des Innern Maihof er