Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  2002  Nr. 28 vom 05.08.2002  - Seite 1754 bis 1755 - Bekanntmachung der deutsch-beninischen Vereinbarung zur Änderung des Abkommens vom 10. Oktober 1997 über Finanzielle Zusammenarbeit

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1754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2002 Bekanntmachung der deutsch-beninischen Vereinbarung zur Änderung des Abkommens vom 10. Oktober 1997 über Finanzielle Zusammenarbeit Vom 25. Juni 2002 Die in Cotonou durch Notenwechsel vom 15. April/ 3. Juni 2002 geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Benin zur Änderung des Abkommens vom 10. Oktober 1997 über Finanzielle Zusammenarbeit (BGBl. 1997 II S. 2139) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel am 3. Juni 2002 in Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird nachstehend veröffentlicht. Bonn, den 25. Juni 2002 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Im Auftrag R. G o e r d e l e r Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2002 Der Botschafter der Bundesrepublik Deutschland Cotonou, den 15. April 2002 1755 Herr Minister, ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 10. Oktober 1997 zwischen unseren beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit zum Vorhaben ,,Brücke über den Lac Nokoué" und vier weiteren Vorhaben folgende Vereinbarung vorzuschlagen: 1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Republik Benin, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen weiteren Finanzierungsbeitrag für das im vorgenannten Abkommen aufgeführte Vorhaben ,,Management des Nationalparks Pendjari" bis zu insgesamt 4 601 626,90 EUR (in Worten: vier Millionen sechshunderteintausendsechshundertsechsundzwanzig Euro und neunzig Cent) zu erhalten. 2. Dadurch ergibt sich für das vorgenannte Vorhaben unter Berücksichtigung auf den im genannten Abkommen vom 10. Oktober 1997 über Finanzielle Zusammenarbeit genannten Betrag von bis zu 6 000 000,­ DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche Mark/nachrichtlich in Euro: 3 067 751,20) ein Gesamtbetrag in Höhe von bis zu 7 669 378,10 EUR (in Worten: sieben Millionen sechshundertneunundsechzigtausenddreihundertachtundsiebzig Euro und 10 Cent). 3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom 10. Oktober 1997 über Finanzielle Zusammenarbeit auch für diese Vereinbarung. 4. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Falls sich die Regierung von Benin mit den unter Nummern 1 bis 4 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt. Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Hans-Burkhard Sauerteig Seiner Exzellenz dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten und Afrikanische Integration der Republik Benin Herrn Antoine Kolawolé Idji Cotonou