Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil II  1992  Nr. 11 vom 09.04.1992  - Seite 259 bis 259 - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den Such- und Rettungsdienst auf See

Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den Such- und Rettungsdienst auf See Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1992 259 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den Such- und Rettungsdienst auf See Vom 17. Februar 1992 I. Das Internationale Übereinkommen von 1979 über den Such- und Rettungsdienst auf See (BGBl. 1982IIS. 485) ist nach seinem Artikel V Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten: Gambia am 1. Dezember 1991 Luxemburg am 16. März 1991 Monaco am 19. Dezember 1991 II. Unter Bezugnahme auf die bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 4. September 1989 von Griechenland abgegebene Erklärung ist dem Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation der folgende Einspruch von der Türkei mit Schreiben vom 13. November 1989 notifiziert worden: "With reference to the IMO document SAR/Circ. 41, regarding the ratification of the International Convention on Maritime Search and Rescue, 1979 by the Government of Greece, I am writing to inform you that the Government of Turkey would like to record its formal objection to the reservation made by the Government of Greece on 4th September 1989 at the time of the ratification of the International Convention on Maritime Search and Rescue, 1979. Paragraphs 2.1.4 and 2.1.5 of the annex of the Convention clearty stipulate that re-gions shall be established by agreement and cannot be established unilaterally. On the other hand, Search and Rescue regions established in accordance with the Chicago Convention on International Civil Aviation of 7th December 1944, as referred by Greece, pertains exclusively to the SAR Services regarding air navigation and as such remains outside the scope of and does not prejudice the annex of the International Convention on Maritime Search and Rescue 1979. In view of the above, the Government of Turkey considers that the Greek reservation is incompatible with the object and purpose of the Convention and cannot be construed as a reservation under the international law." (Übersetzung) "Unter Bezugnahme auf das IMO-Schrift-stück SAR/Circ. 41 betreffend die Ratifikation des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den Such- und Rettungsdienst auf See durch die Regierung von Griechenland teile ich Ihnen hierdurch mit, daß die Regierung der Türkei ihren förmlichen Einspruch gegen den Vorbehalt, den die Regierung von Griechenland am 4. September 1989 bei der Ratifikation des genannten Übereinkommens angebracht hat, schriftlich niederlegen möchte. In den Absätzen 2.1.4 und 2.1.5 der Anlage des Übereinkommens wird eindeutig bestimmt, daß die Bereiche durch Vereinbarung festgelegt werden; sie können nicht einseitig festgelegt werden. Auf der anderen Seite betreffen die nach dem Chikagoer Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt festgelegten Such- und Rettungsbereiche, auf die Griechenland verweist, ausschließlich Such- und Rettungsdienste in bezug auf die Luftfahrt; als solche bleiben sie außerhalb des Anwendungsbereichs der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den Such- und Rettungsdienst auf See und lassen diese unberührt Angesichts des Vorstehenden ist die Regierung der Türkei der Auffassung, daß der griechische Vorbehalt mit Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar ist und nicht als Vorbehalt nach dem Völkerrecht ausgelegt werden kann." Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 17. September 1990 (BGBl. II S. 1338). Bonn, den 17. Februar 1992 Der Bundesminister des Auswärtigen im Auftrag Dr. Oesterhelt