Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 3 vom 24.01.2000  - Seite 49 bis 53 - Dritte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostVÄndV 3)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2000 49 Dritte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostVÄndV 3) Vom 12. Januar 2000 Auf Grund des § 37 Abs. 2 und 3 und des § 39 Abs. 1 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 577), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1530) geändert worden sind, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), jeweils auch in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: ,,3. für Prüfungen und Maßnahmen nach § 32a des Gesetzes, die zum Zwecke der Überwachung erforderlich sind." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen 1. bei der Tätigkeit von Einrichtungen des Bundes die für die jeweils in Anspruch genommene Einrichtung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegten Stundensätze, 2. bei der Tätigkeit von Einrichtungen eines Landes die für diese Tätigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eigens festgelegten Stundensätze, 3. bei der Tätigkeit sonstiger Einrichtungen die durch Landesgesetz oder auf Grund eines Landesgesetzes eigens festgelegten Stundensätze. Sind für die Tätigkeit dieser Einrichtungen nicht eigens Stundensätze durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegt, sind die Stundensätze des § 2 Abs. 1 der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Für Reise- und Wartezeiten im Sinne des Absatzes 2 ist die Hälfte der Stundensätze zugrunde zu legen. Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel der Stundensätze nach Satz 1 oder 2 zu berechnen." 1a. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2a oder § 20 Abs. 2 SprengG oder". b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 3 SprengG". c) Nummer 3 wird gestrichen. 1b. § 5 Abs. 1 wird aufgehoben. Artikel 1 Die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 216) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 Buchstabe b und c wird wie folgt gefasst: ,,b) Feststellung der Zusammensetzung und Beschaffenheit explosionsgefährlicher Stoffe und von Sprengzubehör im Verfahren für die Zulassung nach § 5 Abs. 1 und 2, im Verfahren für den Konformitätsnachweis nach § 5a Abs. 1 oder im Verfahren zur Erteilung eines Identifikationszeichens nach § 5a Abs. 1 und 2 des Gesetzes, c) Entscheidung über Ausnahmen nach § 5 Abs. 3 oder § 5a Abs. 3 des Gesetzes,". bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. für Prüfungen oder Untersuchungen der nach § 5 oder § 5a des Gesetzes zuständigen Stelle oder eines von ihr beauftragten Prüflaboratoriums, die zum Zwecke der Überwachung erforderlich sind,". cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt: 50 2. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2000 Die Anlage ­ Gebührenverzeichnis ­ zur Kostenverordnung wird wie folgt gefasst: ,,Anlage Gebührenverzeichnis A b s c h n i t t I: R a h m e n g e b ü h r e n von 1. Erlaubnis zum Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen (§ 7 Abs. 1 SprengG) 2. Genehmigung eines Lagers zur Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 SprengG) 200,­ DM bis 5 500,­ 1) 300,­ 4 000,­ 2) zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren 200,­ 600,­ 3. Genehmigung eines Lagers zur Aufbewahrung von Böller- oder Treibladungspulver bis max. 100 kg zu nichtgewerblichen Zwecken (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 28 SprengG) 4. Erlaubnis zum Erwerb sowie zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im nichtgewerblichen Bereich (§ 27 Abs. 1 SprengG) 5. Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG 6. Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach Nummer 5 7. Verlängerung der Geltungsdauer des Befähigungsscheines nach § 20 oder der Erlaubnis nach § 27 SprengG 8. Genehmigung zum Verbringen durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 SprengG 100,­ 70,­ 70,­ 70,­ 500,­ 400,­ 400,­ 400,­ 60,­ 300,­ bei wiederholtem Verbringen zwischen Absender und Empfänger wenigstens die Mindestgebühr 20,­ 30,­ 9. Genehmigung zum Verbringen durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 SprengG 10. Wesentliche Änderung einer Erlaubnis oder Genehmigung nach den Nummern 1 bis 4, 8 und 9 die Hälfte der für die Erlaubnis oder Genehmigung in den Nummern 1 bis 4, 8 und 9 vorgesehenen Gebühren 60,­ 60,­ 60,­ 60,­ 120,­ 400,­ 650,­ 650,­ 650,­ 1 250,­ 11. Feststellungsbescheid nach § 2 Abs. 2 SprengG 12. EG-Baumusterprüfbescheinigung (§ 5a Abs. 1 SprengG in Verbindung mit § 12a Abs. 2 1. SprengV) 13. Bescheid über das Identifikationszeichen (§ 5a Abs. 1 SprengG) 14. Zulassung von pyrotechnischen Sätzen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder Sprengzubehör (§ 5 Abs. 1 SprengG) 15. Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Abs. 4 SprengG 16. Wesentliche Änderung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung nach Nummer 12, eines Bescheids über das Identifikationszeichen nach Nummer 13, einer Zulassung nach Nummer 14 oder 15 Gebühr bis zu 70 vom Hundert des Betrages, der für den zu ändernden Bescheid vorgesehen ist, wenigstens aber die Mindestgebühr 1) 2) gestrichen. Der Berechnung der Gebühren nach Nummer 2 wird die Höchstlagermenge zugrunde gelegt. Die Gebühren betragen: bis 1 t je weitere Tonne bis 10 t je weitere Tonne bis zur Gebührenobergrenze 300,­ DM 40,­ DM 10,­ DM. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2000 DM von 17. Zuordnung von explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Lager- oder Verträglichkeitsgruppe (§ 4 Abs. 3 der 2. SprengV) 18. Besondere Anforderungen an die Verwendung von pyrotechnischen Sätzen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5 Abs. 4 SprengG 19. Nachträgliche Auflage zu einer Erlaubnis oder Genehmigung nach den Nummern 1 bis 4, 8 und 9 oder zu einer EG-Baumusterprüfbescheinigung, Erteilung eines Identifikationszeichens oder einer Zulassung nach den Nummern 12 bis 15 60,­ bis 650,­ 51 100,­ 400,­ Gebühr bis zu 70 vom Hundert des Betrages, der für den zugrunde liegenden Bescheid vorgesehen ist, wenigstens aber die Mindestgebühr 20. Zulassung von Ausnahmen a) von dem Erfordernis der Zulassung nach § 5 Abs. 3 SprengG b) von dem Erfordernis der EG-Baumusterprüfung nach § 5a Abs. 3 SprengG c) von den Verboten nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SprengG d) von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefährlicher Stoffe nach § 2 Abs. 5 der 1. SprengV e) von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 der 1. SprengV f) von den Vertriebs- und Verwendungsverboten nach § 24 Abs. 1 der 1. SprengV g) von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Abs. 5 Satz 2 der 1. SprengV h) von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 44 der 1. SprengV i) von den Anforderungen an die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 3 Abs. 1 der 2. SprengV j) von der Pflicht zur Anzeige oder der Anzeigefrist nach § 3 Abs. 2 der 3. SprengV 21. Anordnung nach § 32 Abs. 1, 2 oder Abs. 5 Satz 1 oder § 48 SprengG oder § 24 Abs. 2 der 1. SprengV 22. Untersagungen nach § 12 Abs. 2, § 32 Abs. 3 oder 4 und nach § 33 Abs. 1, 2 oder 3 SprengG 23. Sicherstellung nach § 32 Abs. 5 Satz 2 oder 4 SprengG 24. Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 32a Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 SprengG 25. Untersagung nach § 32a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 SprengG 26. Anerkennung von Grund- und Sonderlehrgängen nach § 32 Abs. 1 der 1. SprengV 27. Anerkennung von Wiederholungslehrgängen nach § 32 Abs. 1 der 1. SprengV 28. Überprüfung einer verantwortlichen Person, deren Bestellung nach § 14 Satz 3 SprengG angezeigt worden ist 29. Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der 1. SprengV 30. Bewilligungen von Fristverlängerungen nach § 11 Satz 2 SprengG 60,­ 60,­ 60,­ 60,­ 60,­ 60,­ 60,­ 60,­ 60,­ 60,­ 650,­ 650,­ 400,­ 400,­ 400,­ 400,­ 120,­ 600,­ 500,­ 150,­ 80,­ 650,­ 80,­ 400,­ 80,­ 80,­ 260,­ 650,­ 80,­ 275,­ 400,­ 800,­ 150,­ 500,­ 70,­ 400,­ 70,­ 400,­ 100,­ 150,­ 52 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2000 DM von 31. Abnahme der Prüfung außerhalb eines Lehrganges nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2a oder § 20 Abs. 2 SprengG 32. Abnahme der Prüfung außerhalb eines Lehrganges nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 3 SprengG A b s c h n i t t II: F e s t e G e b ü h r e n 1. Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrganges nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SprengG in Verbindung mit § 36 1. SprengV 120,­ 60,­ bis 400,­ 3) 250,­ 3) DM 100,­ zuzüglich DM 15,­ je Teilnehmer 100,­ 2. Bewilligung einer Ausnahme von dem Alterserfordernis nach § 27 Abs. 5 SprengG 3. Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG oder einen in Verlust geratenen Befähigungsschein nach § 20 SprengG 4. Ungültigkeitserklärung bei Verlust eines Erlaubnisbescheides, einer Ausfertigung oder eines Befähigungsscheines (§ 35 Abs. 2 SprengG) 100,­ 150,­ zuzüglich der Kosten der Bekanntmachung im Bundesanzeiger A b s c h n i t t III: G e b ü h r e n i n s o n s t i g e n F ä l l e n von 1. Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht in Abschnitt I oder II aufgeführt sind 2. Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, zu der der Berechtigte Anlass gegeben hat 60,- DM bis 600,­ Gebühr bis zu 75 vom Hundert des Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre Gebühr bis zu 75 vom Hundert des Betrages, der als Gebühr für die beantragte Amtshandlung vorgesehen ist Gebühr bis zu der Gebühr für die beantragte oder angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch DM 50,­, soweit nicht für die Amtshandlung eine niedrigere Gebühr vorgesehen ist. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist 3. Ablehnungen aus anderen als Unzuständigkeitsgründen oder bei Zurücknahme von Anträgen auf Vornahme von Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung 4. Teilweise oder vollständig erfolglose Widerspruchsverfahren 3) Bei einer Prüfung von Personengruppen darf die Maximalgebühr je Gruppe nicht überschritten werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 24. Januar 2000 DM von 5. Bei Rücknahme eines Widerspruches nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung bis 53 Gebühr bis zu 75 vom Hundert der Gebühr eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens Gebühr bis zu 10 vom Hundert des streitigen Betrages." 6. Zurückweisung oder bei Rücknahme eines Widerspruches gegen eine Kostenentscheidung in einem sprengstoffrechtlichen Verfahren Artikel 2 Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt machen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1. April 2000 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 12. Januar 2000 Der Bundesminister des Innern Schily ­­­­­­­­­­­­­­­ Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 1999 ­ 2 BvL 5/95 ­ wird die Entscheidungsformel veröffentlicht: § 7 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes des Landes Hessen über Sonderurlaub für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit in der Fassung vom 11. Februar 1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt I Seite 126) ist mit Artikel 105 und Artikel 110 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig. Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft. Berlin, den 7. Januar 2000 Die Bundesministerin der Justiz Däubler-Gmelin