Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2001  Nr. 64 vom 07.12.2001  - Seite 3306 bis 3318 - Gesetz zur Umstellung von Vorschriften des Dienst-, allgemeinen Verwaltungs-, Sicherheits-, Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrechts auf Euro (Sechstes Euro-Einführungsgesetz)

2030-2/12030-22030-252032-12030-2-22030-2-92030-2-232035-4-154-254-1753-4215-12111-1111-1-5111-5-4401-1-1201-6211-1102-1243-1102-1-2204-37613-17133-37134-2210-5210-1200-4-226-6188-4126-1-926-6-2860-3-1826-226-7
3306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 Gesetz zur Umstellung von Vorschriften des Dienst-, allgemeinen Verwaltungs-, Sicherheits-, Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrechts auf Euro (Sechstes Euro-Einführungsgesetz) Vom 3. Dezember 2001 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das nachstehende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundesbeamtengesetzes In § 42 Abs. 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2001 (BGBl. I S. 3234) geändert wor den ist, wird die Angabe ,,630 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,325 Euro" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), wird wie folgt ge ändert: 1. In § 14a Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe ,,630 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,325 Euro" ersetzt. 2. § 43 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe ,,ein hundertfünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,76 700 Euro" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,fünfundsiebzig tausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,38 350 Euro" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,siebenund dreißigtausendfünfhundert Deutsche Mark" durch die Angabe ,,19 175 Euro" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,achtzehntau sendsiebenhundertundfünfzig Deutsche Mark" durch die Angabe ,,9 587 Euro" ersetzt. 3. In § 48 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,achttausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,4 091 Euro" ersetzt. 4. In § 49 Abs. 8 wird die Angabe ,,fünf Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünf Euro" ersetzt. 5. In § 52 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe ,,fünf Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünf Euro" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 6. In § 53 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe ,,630 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,325 Euro" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), zuletzt geändert durch Artikel 26 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 7 Satz 1 wird das Wort ,,Pfennigs" durch das Wort ,,Cents" ersetzt. 2. In § 55 Abs. 7 Satz 1 wird die Angabe ,,750 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,380 Euro" ersetzt. Artikel 4 Änderung der Mutterschutzverordnung § 4a der Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1997 (BGBl. I S. 986), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1664) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 wird die Angabe ,,25 DM" durch die Angabe ,,13 Euro" ersetzt. 2. In Satz 2 wird die Angabe ,,400 DM" durch die Angabe ,,210 Euro" ersetzt. Artikel 5 Änderung der Bundesnebentätigkeitsverordnung Die Bundesnebentätigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1987 (BGBl. I S. 2376) wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,200 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,100 Euro" ersetzt. 2. § 6 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Werden Vergütungen nach Absatz 1 Satz 2 gewährt, so dürfen sie im Kalenderjahr insgesamt nicht über steigen Für Beamte in den Besoldungsgruppen Euro (Bruttobetrag) 3307 4. In § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe ,,200 Deut sche Mark" durch die Angabe ,,100 Euro" ersetzt. 5. In § 12 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe ,,200 000 DM" durch die Angabe ,,100 000 Euro" ersetzt. Artikel 6 Änderung der Elternzeitverordnung In § 5 Abs. 2 Satz 1 der Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1669) wird die Angabe ,,60 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,31 Euro" ersetzt. Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Höhe der Aufwandsentschädigung für vom Dienst freigestellte Personalvertretungsmitglieder In § 1 der Verordnung über die Höhe der Aufwands entschädigung für vom Dienst freigestellte Personal vertretungsmitglieder vom 18. Juli 1974 (BGBl. I S. 149) wird die Angabe ,,50 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,26 Euro" ersetzt. Artikel 8 Änderung des Schutzbereichgesetzes In § 27 Abs. 2 des Schutzbereichgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-2, ver öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 32 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, wird die Angabe ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünftausend Euro" ersetzt. Artikel 9 Änderung des Bundesleistungsgesetzes In § 84 Abs. 3 des Bundesleistungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-1, ver öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti kel 7 Abs. 30 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, wird die Angabe ,,fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfund zwanzigtausend Euro" ersetzt. A 1 bis A 8 A 9 bis A 12 A 13 bis A 16, B 1, C 1, C 2 bis C 3, R 1 und R 2 B 2 bis B 5, C 4, R 3 bis R 5 ab B 6, ab R 6 3 700 4 300 4 900 5 500 6 100." Artikel 10 Änderung des Wassersicherstellungsgesetzes In § 29 Abs. 2 des Wassersicherstellungsgesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225, 1817), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) geändert worden ist, wird die Angabe ,,zwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,zehntausend Euro" ersetzt. 3. In § 8 Satz 1 wird die Angabe ,,1 000 DM" durch die Angabe ,,500 Euro" ersetzt. 3308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 Artikel 11 Änderung des Zivilschutzgesetzes 1998 (BGBl. I S. 3050) wird die Angabe ,,fünfzig Deutsche Mark" durch die Angabe ,,35 Euro" ersetzt. In § 24 Abs. 3 des Zivilschutzgesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) geändert wor den ist, werden die Angabe ,,zwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,zehntausend Euro" und die Angabe ,,tausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,tausend Euro" ersetzt. Artikel 17 Änderung des Personenstandsgesetzes Das Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetz blatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 9 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618), wird wie folgt geändert: 1. In § 69 Satz 2 wird die Angabe ,,einhundert Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 Euro" ersetzt. 2. In § 70b Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe ,,100 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,60 Euro" ersetzt. Artikel 12 Änderung des Bundeswahlgesetzes In § 49a Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch das Gesetz vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 701) geändert worden ist, werden die Angabe ,,tausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfhundert Euro" und die Angabe ,,hunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfzigtausend Euro" ersetzt. Artikel 18 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes § 38 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bun desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, ver öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,255 Euro" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,100 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,51 Euro" ersetzt. 2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Angabe ,,100 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,51 Euro" und die Angabe ,,500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,255 Euro" ersetzt. Artikel 19 Änderung des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet In § 21 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Rechts stellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, wird die Angabe ,,100 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,51 Euro" ersetzt. Artikel 13 Änderung der Bundeswahlordnung In § 10 Abs. 2 der Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 495), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. August 2000 (BGBl. I S.1338) geändert worden ist, wird die An gabe ,,30 DM" durch die Angabe ,,16 Euro" ersetzt. Artikel 14 Änderung der Europawahlordnung In § 10 Abs. 2 der Europawahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. August 2000 (BGBl. I S.1338) geändert worden ist, wird die An gabe ,,30 DM" durch die Angabe ,,16 Euro" ersetzt. Artikel 15 Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen In § 3 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Verordnung zur Durch führung des Gesetzes über die Änderung von Familien namen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1-1, veröffentlichten bereinig ten Fassung, die durch Artikel 11 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBl. I S. 967) geändert worden ist, werden die Angabe ,,5 bis 2 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2,50 bis 1 022 Euro" und die Angabe ,,5 bis 500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2,50 bis 255 Euro" ersetzt. Artikel 20 Änderung der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung Artikel 16 Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes In § 8 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September Die Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1991 (BGBl. I S. 1915) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,100 DM" durch die Angabe ,,51 EUR" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,500 DM" durch die Angabe ,,255 EUR" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,50 DM" durch die Angabe ,,25 EUR" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Angabe ,,10 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,5 Euro" und die Angabe ,,100 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,51 Euro" ersetzt. 3. § 3a wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,50 DM" durch die Angabe ,,25 EUR" ersetzt. b) In Nummer 3 wird die Angabe ,,50 DM" durch die Angabe ,,25 EUR" ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,Die sich nach dieser Verordnung ergebenden Be träge werden auf volle Euro abgerundet." Artikel 21 Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes In § 43 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, werden die Angabe ,,fünfzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünf undzwanzigtausend Euro" und die Angabe ,,fünfhunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,zweihundert fünfzigtausend Euro" ersetzt. Artikel 22 Änderung des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770), zuletzt geändert durch Artikel 165 der Verord nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) n Absatz 1 wird die Angabe ,,30 000 Deutsche I Mark" durch die Angabe ,,15 000 Euro" ersetzt. b) n Absatz 2 wird die Angabe ,,30 000 Deutsche I Mark" durch die Angabe ,,15 000 Euro" ersetzt. 2. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe ,,30 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,15 000 Euro" ersetzt. 3. In § 4 Abs. 1 werden die Angabe ,,2 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 000 Euro" und die Angabe ,,5 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2 500 Euro" ersetzt. Artikel 24 Änderung des Sprengstoffgesetzes 4. § 5 wird aufgehoben. 3309 5. In § 17 Abs. 3 werden die Angabe ,,200 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,hunderttausend Euro" und die Angabe ,,100 000 Deutsche Mark" durch die An gabe ,,fünfzigtausend Euro" ersetzt. Artikel 23 Änderung des Waffengesetzes Das Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), wird wie folgt geändert: 1. In § 36 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,500 000 Deut sche Mark für Personenschäden und 50 000 Deutsche Mark für Sachschäden" durch die Wörter ,,250 000 Euro pauschal für Personen- und Sachschäden" ersetzt. 2. In § 49 Abs. 2 Satz 3 werden die Angabe ,,fünftausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2 560 Euro" und die Angabe ,,eintausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,511 Euro" ersetzt. 3. In § 55 Abs. 3 wird die Angabe ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünftausend Euro" ersetzt. In § 41 Abs. 2 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBl. I S. 577), das zuletzt durch Artikel 138 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Angabe ,,zwanzigtausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,zehntausend Euro" und die Angabe ,,hunderttausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünfzigtausend Euro" ersetzt. Artikel 25 Änderung des Passgesetzes In § 25 Abs. 4 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 138 der Verord nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, werden die Angabe ,,fünftausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,zweitausendfünfhundert Euro" und die Angabe ,,zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,fünftausend Euro" ersetzt. Artikel 25a Änderung des Gesetzes über Personalausweise In § 1 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über Personalaus weise in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Mai 2000 (BGBl. I S. 626) geändert wor den ist, wird die Angabe ,,fünfzehn Deutsche Mark" durch die Angabe ,,acht Euro" ersetzt. 3310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 Artikel 26 Änderung der BSI-Kostenverordnung Die BSI-Kostenverordnung vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1838, 2019) wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Satz 1 wird die Angabe ,,100 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 Euro" ersetzt. 2. Die Anlage zu § 2 Abs. 1 der Kostenverordnung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (Kosten verzeichnis) erhält folgende Fassung: ,,Anlage (zu § 2 Abs. 1) Kostenverzeichnis A. G e b ü h r e n Nr. Gebührentatbestand Gebühren in Euro pro Stunde I. 1. 1.110 1.1 Zertifizierung einschließlich Prüfung und Bewertung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BSIG Evaluierung nach ITSEC (Information Technology Security Evaluation Criteria) oder anderen Sicherheitskriterien E 1-, E 2- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der Regel durchgeführt von: 1 Mitarbeiter des höheren Dienstes, 1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes, 1 /4 Mitarbeiter des mittleren Dienstes oder vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von StandardRechner-Ausstattungen sowie einfacher Werkzeuge (Tools-Klasse 1) 115 1.2 E 1- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der Regel durchgeführt von: Evaluierungsteam mit Ausstattung wie Nr. 1.1 sowie zusätzlich 160 1.121 1.122 1.2.1 1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes oder 1.2.2 1 Mitarbeiter des höheren Dienstes und 1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes 1.3 E 2- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der Regel durchgeführt von: Evaluierungsteam mit Ausstattung wie Nr. 1.1 sowie zusätzlich 215 1.131 1.132 1.3.1 1 Mitarbeiter des höheren Dienstes oder 1.3.2 1 Mitarbeiter des höheren Dienstes und 1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes oder 1.3.3 1 Mitarbeiter des höheren Dienstes und 2 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes oder 1.3.4 2 Mitarbeiter des höheren Dienstes und 2 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes 1.4 E 3- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der Regel durchgeführt von: 175 215 1.133 260 1.134 315 1.141 1.4.1 2 Mitarbeitern des höheren Dienstes, 1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes, 1 /4 Mitarbeiter des mittleren Dienstes oder vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Standard-Rech ner-Ausstattungen, einer Spezial-Rechnerausstattung sowie von Werkzeugen einfacher und mittlerer Komplexität (Tools-Klasse 1/2) oder Evaluierungsteam mit Ausstattung wie Nr. 1.4.1 sowie zusätzlich 200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 3311 Nr. Gebührentatbestand Gebühren in Euro pro Stunde 1.142 1.4.2 1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes oder 240 1.143 1.4.3 2 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes oder 285 1.144 1.4.4 2 Mitarbeiter des höheren Dienstes und 2 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes 1.5 E 4- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der Regel durchgeführt von: 400 1.151 1.5.1 3 Mitarbeitern des höheren Dienstes, 1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes, 1 /4 Mitarbeiter des mittleren Dienstes oder vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Standard-Rech ner-Ausstattungen, einer Spezial-Rechnerausstattung sowie von Werkzeugen einfacher und mittlerer Komplexität (Tools-Klassen 1/2) oder Evaluierungsteam mit Ausstattung wie Nr. 1.5.1 sowie zusätzlich 255 1.152 1.5.2 1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes oder 300 1.153 1.5.3 1 Mitarbeiter des höheren Dienstes und 1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes 1.6 E 5- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der Regel durchgeführt von: 355 1.161 1.6.1 3 Mitarbeitern des höheren Dienstes, 2 Mitarbeitern des gehobenen Dienstes, 1 /4 Mitarbeiter des mittleren Dienstes oder vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Standard-Rech ner-Ausstattungen, einer Spezial-Rechnerausstattung sowie von Werkzeugen einfacher, mittlerer und hoher Komplexität (Tools-Klas sen 1/2/3) oder Evaluierungsteam mit Ausstattung wie Nr. 1.6.1 sowie zusätzlich 345 1.162 1.6.2 1 Mitarbeiter des höheren Dienstes 1.7 E 6- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der Regel durchgeführt von: 5 Mitarbeitern des höheren Dienstes, 1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes, 1 /2 Mitarbeiter des mittleren Dienstes oder vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Standard-Rech ner-Ausstattungen, einer Spezial-Rechnerausstattung und eines Hoch leistungsrechners sowie von Werkzeugen einfacher, mittlerer, hoher und höchster Komplexität (Tools-Klassen 1/2/3/4) 2. Abstrahlprüfung, in der Regel durchgeführt von: 1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes oder vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von einer RechnerGrundausstattung sowie Abstrahlmessgeräten 400 885 1.210 2.1 130 3312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 Gebühren in Euro pro Stunde Nr. Gebührentatbestand 1.220 2.2 2 Mitarbeitern des gehobenen Dienstes oder vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Rechner-Grund ausstattungen sowie Abstrahlmessgeräten 170 1.230 2.3 1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes, 1 Mitarbeiter des mittleren Dienstes oder vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Rechner-Grund ausstattungen sowie Abstrahlmessgeräten 160 1.240 2.4 1 Mitarbeiter des mittleren Dienstes oder vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von einer RechnerGrundausstattung sowie von Abstrahlmessgeräten 120 3. 1.310 3.1 Zertifizierung einschließlich Evaluierungsbegleitung E 1- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der Regel durchgeführt von: 1 Mitarbeiter des höheren Dienstes, 1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes, 1 /2 Mitarbeiter des mittleren Dienstes oder vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Standard-Rech ner-Ausstattungen 115 1.320 3.2 E 2-, E 3-, E 4- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der Regel durchgeführt von: Zertifizierungsteam mit Ausstattung wie Nr. 3.1 sowie zusätzlich 1 Mit arbeiter des höheren Dienstes 175 1.330 3.3 E 5-, E 6- oder vergleichbarer Level anderer Sicherheitskriterien, in der Regel durchgeführt von: Zertifizierungsteam mit Ausstattung wie Nr. 3.1 sowie zusätzlich 2 Mit arbeiter des höheren Dienstes 230 1.400 4. II. Widerspruchsverfahren im Sinne der §§ 68ff. VwGO wie Nr. 1. bis 3. Beratung von Herstellern, Vertreibern und Anwendern im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 7 BSIG Abstrahlprüfung wie Nr. I., 2. Zonenvermessung, in der Regel durchgeführt von: 1 Mitarbeiter des höheren Dienstes, 1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes oder vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Rechner-Grund ausstattungen sowie des Messwagens 135 2.100 1. 2. 2.210 2.1 2.220 2.2 2 Mitarbeitern des gehobenen Dienstes oder vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Rechner-Grund ausstattungen sowie des Messwagens 120 2.230 2.3 1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes, 1 Mitarbeiter des mittleren Dienstes oder vergleichbaren Angestellten unter Verwendung von Rechner-Grund ausstattungen sowie des Messwagens 110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 3313 Nr. Gebührentatbestand Gebühren in Euro pro Stunde 2.300 3. Sicherheitstechnische Abnahmeprüfung, in der Regel durchgeführt von: 1 Mitarbeiter des gehobenen Dienstes, 1 Mitarbeiter des mittleren Dienstes oder vergleichbaren Angestellten unter Verwendung einer Geräteausstattung im Wert bis zu 25 000 Euro 75 4. 2.410 2.420 2.430 4.1 4.2 4.3 Sonstige Beratung für Beamte des höheren Dienstes für Beamte des gehobenen Dienstes für Beamte des mittleren Dienstes oder jeweils vergleichbare Angestellte 30 4 1 2,5 3,5 6,5 55 40 2.440 2.450 2.460 2.470 2.480 4.4 4.5 4.6 4.7 4.8 III. Sachaufwand für Arbeitsplatz mit Standard-Büroausstattung Rechner-Grundausstattung Standard-Rechnerausstattung Messgeräte-Ausstattung im Wert bis 20 000 Euro Messgeräte-Ausstattung im Wert bis 40 000 Euro Unterstützungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 BSIG Entsprechend Nr. I. und II. Sonstige Unterstützungshandlungen entsprechend Nr. II., 4. Unterstützungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6 BSIG Entsprechend Nr. I. und II. Sonstige Unterstützungshandlungen entsprechend Nr. II., 4. Überlassung von Anlagen, Geräten und Werkzeugen Abstrahl-Prüfausstattung Messwagen Abstrahl-Prüflabor Prüftools der Tool-Klasse 1 der Tool-Klasse 2 der Tool-Klasse 3 der Tool-Klasse 4 Kostenfestsetzung einschließlich Widerspruchsverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO wie Nr. Il., 4.1 bis 4.6 3.100 3.200 1. 2. IV. 4.100 4.200 1. 2. V. 1. 5.110 5.120 5.210 5.220 5.230 5.240 1.1 1.2 2. 2.1 2.2 2.3 2.4 VI. 270 500 60 150 335 3 350 B. A u s l a g e n Nr. Auslagen Höhe I. Schreib-/Vervielfältigungsauslagen Die Schreib-/Vervielfältigungsauslagen betragen jede Seite, unabhängig von der Art der Herstellung, in derselben Angelegenheit 0.010 0.020 a) für die ersten 50 Seiten b) für jede weitere Seite 0,5 Euro pro Seite 0,15 Euro 3314 Nr. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 Auslagen Höhe 1. Schreib-/Vervielfältigungsauslagen werden erhoben für 0.110 0.120 0.130 0.140 a) Ausfertigungen und Abschriften, die auf Antrag erteilt oder angefertigt werden, b) Abschriften, die angefertigt worden sind, weil die Beteiligten es unterlassen haben, die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen, c) Abschriften, die für die Akten angefertigt werden, weil die vorgelegten Schriftstücke zurückgefordert werden, d) Ausfertigungen und Abschriften, die angefertigt werden, weil Schrift stücke, die mehrere Anträge oder Vorgänge betreffen, nicht in der erforderlichen Zahl eingereicht wurden. 2. Frei von Schreib-/Vervielfältigungsauslagen sind für jeden Beteiligten a) eine vollständige Ausfertigung oder Abschrift der Entscheidungen und Bescheide des Bundesamtes, b) eine weitere vollständige Ausfertigung oder Abschrift bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten, c) eine Abschrift jeder Niederschrift über eine Sitzung. II. Auslagen für Fotos, graphische Darstellungen 1. Schwarz-Weiß-Fotografien a) bei Anfertigung durch das Bundesamt 0.211 0.212 0.213 0.214 Aufnahme oder Anfertigung eines Filmnegativs Auslagen für das Filmnegativ Auslagen für jeden Abzug b) bei Anfertigung durch Dritte im Auftrag des Bundesamtes 2. Farbige Fotografien a) bei Anfertigung durch das Bundesamt 0.221 0.222 0.223 0.224 0.230 Aufnahme oder Anfertigung eines Filmnegativs Auslagen für das Filmnegativ Auslagen für jeden Abzug b) bei Anfertigung durch Dritte im Auftrag des Bundesamtes 3. Graphische Darstellungen bei Anfertigung durch Dritte im Auftrag des Bundesamtes III. Veröffentlichung, Druckkosten 0.310 0.320 Kosten für den Neudruck oder die Änderung des Sicherheitszertifikats, soweit sie durch den Kostenschuldner veranlasst sind Kosten für die Veröffentlichung des Sicherheitszertifikats, soweit sie durch den Kostenschuldner veranlasst sind IV. Evaluierungsleistungen Dritter 0.410 Kosten für Evaluierungsleistungen Dritter (z.B. bei Beauftragung sachverstän diger Stellen im Sinne des § 4 Abs. 2 BSIG) V. Übersetzungen 0.510 0.520 Kosten für Übersetzungen von fremdsprachigen Antragsunterlagen im Sinne des § 1 BSI-ZertV Kosten des deutschsprachigen Sicherheitszertifikats in Fremdsprachen, soweit sie durch den Kostenschuldner veranlasst sind VI. Telekommunikationsanlagen 0.610 Telefonkosten Mindestens jedoch ein Pauschalbetrag von in voller Höhe 15 Euro in voller Höhe in voller Höhe in voller Höhe in voller Höhe in voller Höhe in voller Höhe 6 Euro 1,5 Euro 1 Euro in voller Höhe 5 Euro 1 Euro 1 Euro in voller Höhe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 Nr. Auslagen Höhe 3315 Telefaxkosten für jede Seite 0.620 0.630 0.640 0.650 innerhalb der Bundesrepublik Deutschland innerhalb Europas in andere Länder Kosten für sonstige Telekommunikationsdienstleistungen VII. Sonstige Auslagen Als Auslagen werden ferner erhoben 0.710 die nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverstän digen zu zahlenden Beträge Erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen keine Entschädigung, so ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlen wäre; sind die Aufwendungen durch mehrere Amtshandlungen veranlasst, die sich auf verschiedene Verfahren beziehen, so werden die Aufwendungen auf die meh reren Amtshandlungen unter Berücksichtigung der auf die einzelnen Amts handlungen verwendeten Zeit angemessen verteilt. 0.720 die bei Amtshandlungen außerhalb des Bundesamtes den Bediensteten auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenver gütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen Sind die Aufwendungen durch mehrere Amtshandlungen veranlasst, die sich auf verschiedene Angelegenheiten beziehen, so werden die Aufwendungen auf die mehreren Amtshandlungen unter Berücksichtigung der Entfernungen und der auf die einzelnen Amtshandlungen verwendeten Zeit angemessen verteilt. 0.730 0.740 0.750 die Kosten einer Beförderung von Personen die Kosten der Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwach senden Postentgelte, und der Verwahrung von Sachen die Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 0.610 bis 0.740 bezeichneten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zah lungen zu leisten sind Diese Beträge sind durch die Höchstsätze für die bezeichneten Auslagen begrenzt. 0.760 Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen und Personen im Aus land zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs vereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind in voller Höhe in voller Höhe in voller Höhe 2 Euro 2,5 Euro 3,5 Euro in voller Höhe in voller Höhe in voller Höhe in voller Höhe". Artikel 27 Änderung des Ausländergesetzes Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1356), zuletzt geändert durch Artikel 85 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert: 1. In § 74 Abs. 2 Satz 2 werden die Angabe ,,fünfhundert Deutsche Mark" durch die Angabe ,,250 Euro", die Angabe ,,fünftausend Deutsche Mark" durch die An gabe ,,2 500 Euro" und die Angabe ,,zweitausend Deut sche Mark" durch die Angabe ,,1 000 Euro" ersetzt. 2. In § 76 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe ,,2 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,1 000 Euro" ersetzt. 3. In § 77 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe ,,tausend Deut sche Mark" durch die Angabe ,,500 Euro" ersetzt. 4. § 81 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,150 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,80 Euro" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,100 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,55 Euro" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,250 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,130 Euro" ersetzt. dd) In Nummer 5 wird die Angabe ,,50 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,30 Euro" ersetzt. 3316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 ee) In Nummer 6 wird die Angabe ,,50 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,30 Euro" ersetzt. 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,100 DM" durch die Angabe ,,51 EUR" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,50 DM" durch die Angabe ,,25 EUR" ersetzt. c) In Nummer 3 wird die Angabe ,,80 DM" durch die Angabe ,,40 EUR" ersetzt. d) In Nummer 4 wird die Angabe ,,80 DM" durch die Angabe ,,40 EUR" ersetzt. e) In Nummer 5a wird die Angabe ,,25 DM" durch die Angabe ,,13 EUR" und in Nummer 5b wird die Angabe ,,50 DM" durch die Angabe ,,25 EUR" ersetzt. f) In Nummer 6a wird die Angabe ,,25 DM" durch die Angabe ,,13 EUR" und in Nummer 6b wird die Angabe ,,40 DM" durch die Angabe ,,20 EUR" ersetzt. g) In Nummer 7 wird die Angabe ,,120 DM" durch die Angabe ,,61 EUR" ersetzt. h) In Nummer 8 wird die Angabe ,,140 DM" durch die Angabe ,,71 EUR" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1a wird die Angabe ,,40 DM" durch die Angabe ,,20 EUR" und in Nummer 1b wird die Angabe ,,50 DM" durch die Angabe ,,25 EUR" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,50 DM" durch die Angabe ,,25 EUR" ersetzt. c) In Nummer 3 wird die Angabe ,,50 DM" durch die Angabe ,,25 EUR" ersetzt. d) In Nummer 4 wird die Angabe ,,40 DM" durch die Angabe ,,20 EUR" ersetzt. 3. § 2a wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1a wird die Angabe ,,20 DM" durch die Angabe ,,10 EUR" und in Nummer 1b werden die Angabe ,,20 DM" durch die Angabe ,,10 EUR" und die Angabe ,,2 DM" durch die Angabe ,,1 EUR" ersetzt. b) In Nummer 2a wird die Angabe ,,40 DM" durch die Angabe ,,25 EUR", in Nummer 2b werden die Angabe ,,60 DM" durch die Angabe ,,30 EUR" und die Angabe ,,2 DM" durch die Angabe ,,1 EUR" sowie in Nummer 2c werden die Angabe ,,60 DM" durch die Angabe ,,30 EUR" und die Angabe ,,6 DM" durch die Angabe ,,3 EUR" ersetzt. c) In Nummer 3a wird die Angabe ,,60 DM" durch die Angabe ,,30 EUR" und in Nummer 3b wird die Angabe ,,70 DM" durch die Angabe ,,35 EUR" ersetzt. d) In Nummer 4a wird die Angabe ,,100 DM" durch die Angabe ,,50 EUR" und in Nummer 4b werden die Angabe ,,100 DM" durch die Angabe ,,50 EUR" und die Angabe ,,60 DM" durch die Angabe ,,30 EUR" ersetzt. e) In Nummer 5a wird die Angabe ,,40 DM" durch die Angabe ,,20 EUR", in Nummer 5b werden die Angabe ,,40 DM" durch die Angabe ,,20 EUR" und b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe ,,25 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,15 Euro" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,50 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,30 Euro" ersetzt. c) In Absatz 6 Nr. 2 wird die Angabe ,,100 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,55 Euro" ersetzt. 5. § 90 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,500 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,255 Euro" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,100 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,51 Euro" ersetzt. 6. In § 93 Abs. 5 werden die Angabe ,,5 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,2 500 Euro", die Angabe ,,10 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,5 000 Euro", die Angabe ,,1 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,500 Euro" und die Angabe ,,20 000 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,10 000 Euro" ersetzt. Artikel 28 Änderung des Gesetzes zu dem Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau von Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen Artikel 6a Abs. 3 des Gesetzes zu dem Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 15. Juli 1993 (BGBl. 1993 II S. 1010), das durch das Gesetz vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Satz 1 wird wie folgt geändert: a) n Buchstabe a wird die Angabe ,,40 Deutsche I Mark" durch die Angabe ,,25 Euro" ersetzt. b) In Buchstabe b wird die Angabe ,,90 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 Euro" ersetzt. c) In Buchstabe c wird die Angabe ,,150 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,80 Euro" ersetzt. d) n Buchstabe d wird die Angabe ,,400 Deutsche I Mark" durch die Angabe ,,210 Euro" ersetzt. e) In Buchstabe e werden die Angabe ,,90 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,50 Euro" und die Angabe ,,10 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,6 Euro" ersetzt. 2. In Satz 2 wird die Angabe ,,40 Deutsche Mark" durch die Angabe ,,25 Euro" ersetzt. Artikel 29 Änderung der Ausländergebührenverordnung Die Ausländergebührenverordnung vom 19. Dezember 1990 (BGBl. I S. 3002), geändert durch die Verordnung vom 30. Juli 1998 (BGBl. I S. 1992), wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 die Angabe ,,4 DM" durch die Angabe ,,2 EUR", in Nummer 5c wird die Angabe ,,80 DM" durch die Angabe ,,40 EUR" sowie in Nummer 5d werden die Angabe ,,100 DM" durch die Angabe ,,50 EUR" und die Angabe ,,4 DM" durch die Angabe ,,2 EUR" ersetzt. 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,40 DM" durch die Angabe ,,20 EUR" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,25 DM" durch die Angabe ,,13 EUR" ersetzt. c) In Nummer 3 wird die Angabe ,,50 DM" durch die Angabe ,,25 EUR" ersetzt. d) In Nummer 4 wird die Angabe ,,50 DM" durch die Angabe ,,25 EUR" ersetzt. e) In Nummer 5 wird die Angabe ,,50 DM" durch die Angabe ,,25 EUR" ersetzt. f) In Nummer 6 wird die Angabe ,,30 DM" durch die Angabe ,,15 EUR" ersetzt. g) In Nummer 7 wird die Angabe ,,15 DM" durch die Angabe ,,8 EUR" ersetzt. h) In Nummer 8 wird die Angabe ,,15 DM" durch die Angabe ,,8 EUR" ersetzt. i) In Nummer 9 wird die Angabe ,,15 DM" durch die Angabe ,,8 EUR" ersetzt. j) In Nummer 10 wird die Angabe ,,40 DM" durch die Angabe ,,20 EUR" ersetzt. k) In Nummer 11 wird die Angabe ,,10 DM" durch die Angabe ,,5 EUR" ersetzt. 5. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,50 DM" durch die Angabe ,,25 EUR" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,30 DM" durch die Angabe ,,15 EUR" ersetzt. c) In Nummer 3a wird die Angabe ,,40 DM" durch die Angabe ,,20 EUR" und in Nummer 3b wird die Angabe ,,50 DM" durch die Angabe ,,25 EUR" ersetzt. d) In Nummer 4a wird die Angabe ,,20 DM" durch die Angabe ,,10 EUR" und in Nummer 4b wird die Angabe ,,30 DM" durch die Angabe ,,15 EUR" ersetzt. e) In Nummer 5 wird die Angabe ,,40 DM" durch die Angabe ,,20 EUR" ersetzt. f) In Nummer 6 wird die Angabe ,,20 DM" durch die Angabe ,,10 EUR" ersetzt. g) In Nummer 7 wird die Angabe ,,15 DM" durch die Angabe ,,8 EUR" ersetzt. h) In Nummer 8a wird die Angabe ,,15 DM" durch die Angabe ,,8 EUR" und in Nummer 8b wird die Angabe ,,30 DM" durch die Angabe ,,15 EUR" ersetzt. i) In Nummer 9 wird die Angabe ,,15 DM" durch die Angabe ,,8 EUR" ersetzt. Artikel 31 Artikel 30 6. § 5 wird wie folgt geändert: 3317 a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,30 DM" durch die Angabe ,,15 EUR" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe ,,15 DM" durch die Angabe ,,8 EUR" ersetzt. c) In Nummer 3 wird die Angabe ,,30 DM" durch die Angabe ,,15 EUR" ersetzt. d) In Nummer 4 wird die Angabe ,,30 DM" durch die Angabe ,,15 EUR" ersetzt. 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,35 DM" durch die Angabe ,,18 EUR" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,20 DM" durch die Angabe ,,10 EUR" ersetzt. 8. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe ,,80 DM" durch die Angabe ,,40 EUR" ersetzt. b) In Nummer 3 wird die Angabe ,,100 DM" durch die Angabe ,,51 EUR" ersetzt. c) In Nummer 4 wird die Angabe ,,90 DM" durch die Angabe ,,46 EUR" ersetzt. d) In Nummer 5 wird die Angabe ,,100 DM" durch die Angabe ,,51 EUR" ersetzt. e) In Nummer 6 wird die Angabe ,,100 DM" durch die Angabe ,,51 EUR" ersetzt. f) In Nummer 7 wird die Angabe ,,100 DM" durch die Angabe ,,51 EUR" ersetzt. g) In Nummer 8 wird die Angabe ,,100 DM" durch die Angabe ,,51 EUR" ersetzt. Änderung der Verordnung über Aufenthaltserlaubnisse für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie In § 1 Abs. 1 der Verordnung über Aufenthaltserlaub nisse für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der In formations- und Kommunikationstechnologie vom 25. Juli 2000 (BGBl. I S. 1176) wird die Angabe ,,100 000 DM" durch die Angabe ,,51 000 EUR" ersetzt. Änderung der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie In § 2 Nr. 2 der Verordnung über die Arbeitsgenehmi gung für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der In formations- und Kommunikationstechnologie vom 11. Juli 2000 (BGBl. I S. 1146) wird die Angabe ,,100 000 DM" durch die Angabe ,,51 000 EUR" ersetzt. 3318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2001 Artikel 32 Änderung des Aufenthaltsgesetzes/EWG vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751) geändert worden ist, wird die Angabe ,,fünftausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,zweitausendfünfhundert Euro" ersetzt. In § 12a Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes/EWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1980 (BGBl. I S. 116), das zuletzt durch das Gesetz vom 27. De Artikel 34 zember 2000 (BGBl. I S. 2042) geändert worden ist, werRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang den die Angabe ,,fünftausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,zweitausendfünfhundert Euro" und die Angabe Die auf Artikel 4, 5, 6, 7, 13, 14, 15, 20, 26, 29, 30 und 31 ,,zweitausend Deutsche Mark" durch die Angabe ,,eintau- beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnun send Euro" ersetzt. gen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermäch tigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 33 Änderung des Asylverfahrensgesetzes In § 86 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes in der Fas sung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), das zuletzt durch Artikel 8 Abs. 2 des Gesetzes Artikel 35 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 3. Dezember 2001 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Innern Schily