Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2002  Nr. 11 vom 22.02.2002  - Seite 686 bis 692 - Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung (Professorenbesoldungsreformgesetz - ProfBesReformG)

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686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung (Professorenbesoldungsreformgesetz ­ ProfBesReformG) Vom 16. Februar 2002 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Bundesbesoldungsgesetz Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926), wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zum 2. Abschnitt wird wie folgt gefasst: ,,2. Abschnitt: Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen 3a. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter ,,und für Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen" gestrichen. b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,sowie Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen" gestrichen. 4. In § 27 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,nicht feste Gehälter" durch die Wörter ,,nichts anderes" ersetzt. 5. Die Überschrift des 2. Abschnitts wird wie folgt gefasst: ,,2. Abschnitt Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen". 18 bis 38". 6. Im 2. Abschnitt wird die Überschrift des 3. Unterabschnitts wie folgt gefasst: ,,3. Unterabschnitt Vorschriften für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen". 7. Die §§ 32 bis 35 werden wie folgt gefasst: ,,§ 32 Bundesbesoldungsordnung W Die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung W (Anlage II) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage IV ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen A und B zugewiesen sind. b) Im 2. Abschnitt wird die Angabe zum 3. Unterabschnitt wie folgt gefasst: ,,3. Unterabschnitt: Vorschriften für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen 32 bis 36". 2. § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,". 3. In § 8 Abs. 3 werden die Wörter ,,ruhegehaltfähige Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen" durch die Wörter ,,ruhegehaltfähige Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 § 33 Leistungsbezüge (1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben: 1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen, 2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie 3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung. Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben werden. Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 3 werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt. (2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung des Professors in den Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen abzuwenden. Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 ferner übersteigen, wenn der Professor bereits an seiner bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen und dies erforderlich ist, um den Professor für eine andere deutsche Hochschule zu gewinnen oder seine Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind. (3) Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind bis zur Höhe von zusammen 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens drei Jahre bezogen worden sind; werden sie befristet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden. Für Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 gilt § 15a des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass der Betrag der Leistungsbezüge als Unterschiedsbetrag gilt. Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 können über den Vomhundertsatz nach Satz 1 hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden. Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 mit solchen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 zusammen, die vor Beginn des Bemessungszeitraumes nach Satz 1 vergeben worden sind, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt. 687 (4) Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge regelt das Landesrecht; insbesondere sind Bestimmungen 1. über das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe sowie die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe, 2. zur Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leistungsbezüge nach Absatz 3 Satz 1 und zur Überschreitung des Vomhundertsatzes nach Absatz 3 Satz 3 und 3. über die Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen zu treffen. Für den Bereich der Hochschulen des Bundes regeln dies das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich sowie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen obersten Dienstbehörden für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. § 34 Vergaberahmen (1) Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Vergaberahmen) ist in einem Land und beim Bund so zu bemessen, dass die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 eingestuften Professoren den durchschnittlichen Besoldungsausgaben für diesen Personenkreis im Jahr 2001 (Besoldungsdurchschnitt) entsprechen. Der jeweils maßgebliche Besoldungsdurchschnitt kann durch Landesrecht sowie beim Bund durch Bundesrecht abweichend von Satz 1 auch auf höherem Niveau festgesetzt werden, höchstens jedoch auf den höchsten Besoldungsdurchschnitt in einem Land oder beim Bund. Der Besoldungsdurchschnitt kann nach Maßgabe des Landesrechts sowie beim Bund jährlich um durchschnittlich 2 vom Hundert, insgesamt höchstens um bis zu 10 vom Hundert überschritten werden, soweit zu diesem Zweck Haushaltsmittel bereitgestellt sind. (2) Der Besoldungsdurchschnitt ist für den Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sowie für den Bereich der Fachhochschulen getrennt zu berechnen. Er nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen und den Anpassungen des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung teil; zur Berücksichtigung der nicht an dieser Besoldungserhöhung teilnehmenden Besoldungsbestandteile kann ein pauschaler Abschlag vorgesehen werden. Veränderungen in der Stellenstruktur sind zu berücksichtigen. (3) Besoldungsausgaben im Sinne des Absatzes 1 sind die Ausgaben für Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5, für Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie für sonstige Bezüge nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 4. Bei der Berechnung des Vergaberahmens sind 1. die hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit deren Ämter nicht nach § 32 Satz 3 in den Besoldungsordnungen A und B geregelt sind, und 688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 2. die Professoren sowie hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Planstellen für Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie C 2 bis C 4 geführt werden, und die hierfür aufgewandten Besoldungsausgaben einzubeziehen. Mittel Dritter, die der Hochschule für die Besoldung von Professoren zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Berechnung nicht einzubeziehen. (4) Sofern an Hochschulen eine leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung nach § 6a des Haushaltsgrundsätzegesetzes eingeführt ist, ist sicherzustellen, dass der Besoldungsdurchschnitt eingehalten wird. Im Rahmen der Haushaltsflexibilisierung erwirtschaftete Mittel, die keine Personalausgaben darstellen, beeinflussen den Vergaberahmen nicht. (5) Die Wirkungen der Regelungen der Absätze 1 bis 4 sind unter Berücksichtigung der Entwicklung der Besoldungsausgaben im Hochschulbereich in Bund und Ländern sowie der Umsetzung des Zieles des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), eine leistungsorientierte Besoldung an Hochschulen einzuführen, vor Ablauf des 31. Dezember 2007 zu prüfen. § 35 Forschungs- und Lehrzulage (1) Das Landesrecht kann vorsehen, dass an Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden kann. Eine Zulage für die Durchführung von Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit des Professors nicht auf seine Regellehrverpflichtung angerechnet wird. (2) Für den Bereich der Hochschulen des Bundes können das Bundesministerium der Verteidigung für seinen Bereich sowie das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen obersten Dienstbehörden für die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Zahlung einer Zulage für Forschungsvorhaben und Lehrvorhaben nach Absatz 1 vorsehen." 12. § 77 wird wie folgt gefasst: ,,§ 77 Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes (1) § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung sind bis zum Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen jeweils weiter anzuwenden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004. (2) Für Professoren der Bundesbesoldungsordnung C, die am Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, finden § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43, 50, die Anlagen I und II und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung Anwendung; eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 finden im Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule oder einer Berufung an eine andere Hochschule oder auf Antrag des Beamten § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 3, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt, die §§ 43 und 50 und die Anlagen I, II und IV in der nach dem 23. Februar 2002 jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, dass Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 übertragen wird. Der Antrag des Beamten ist unwiderruflich. In den Fällen des Satzes 2 findet § 13 keine Anwendung. (3) Für die Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, die am Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs. 4 zu erlassenden Regelungen, oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, sind der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt sowie die Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die Anlagen IV und IX nach Maßgabe des 8. § 36 wird aufgehoben. 9. § 43 wird aufgehoben. 10. § 50 wird aufgehoben. 11. In § 72 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und nach dem Semikolon folgender Halbsatz angefügt: ,,bei Beamten der Besoldungsgruppe W 1 darf der Sonderzuschlag monatlich 10 vom Hundert des Grundgehalts der Besoldungsgruppe nicht übersteigen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) sowie unter Berücksichtigung der weiteren Anpassungen der Besoldung nach § 14 und der weiteren Anpassung des Bemessungssatzes nach § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung über die in Absatz 1 genannten Zeitpunkte hinaus anzuwenden. (4) Bei der Berechnung des Vergaberahmens nach § 34 Abs. 1 bleiben Besoldungsgruppen außer Betracht, soweit Stellen dieser Besoldungsgruppen schon am 22. Februar 2002 in der betreffenden Hochschulart nicht mehr geschaffen werden durften." 13. Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) wird wie folgt geändert: a) Die Vorbemerkung Nummer 20 wird aufgehoben. b) Die Vorbemerkung Nummer 31 wird wie folgt gefasst: ,,31. Prüfungsvergütung für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich für beamtete wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter an einer Hochschule durch Rechtsverordnung eine Vergütung zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen zu regeln, die durch die Mitwirkung an Hochschul- und Staatsprüfungen entstehen; die Rechtsverordnung der Bundesre- 689 gierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates." c) In der Besoldungsgruppe A 16 werden aa) bei der Amtsbezeichnung ,,Kanzler einer Universität der Bundeswehr" der Fußnotenhinweis ,,14)" eingefügt und bb) nach der Fußnote 13) folgende Fußnote 14) angefügt: ,,14) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3." d) In der Besoldungsgruppe B 4 werden aa) bei der Amtsbezeichnung ,,Präsident einer Universität der Bundeswehr" der Fußnotenhinweis ,,7)" eingefügt und bb) nach der Fußnote 6) folgende Fußnote 7) angefügt: ,,7) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3." e) In der Besoldungsgruppe B 5 werden aa) bei der Amtsbezeichnung ,,Präsident der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung" der Fußnotenhinweis ,,7)" eingefügt und bb) nach der Fußnote 6) folgende Fußnote 7) angefügt: ,,7) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3." 690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 14. Die Anlage II wird wie folgt gefasst: ,,Anlage II Bundesbesoldungsordnung W Vorbemerkungen 1. Zulagen (1) Für Professoren, die bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, gilt die Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Zulage in der Besoldungsgruppe W 1 nach dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 nach dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 berechnet. Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes ein zweites Hauptamt als Beamter oder Richter übertragen worden ist, richtet sich die Stellenzulage nach dem zweiten Hauptamt. Die für das zweite Hauptamt maßgebende Besoldungsgruppe bestimmt sich nach der in Anlage IX für die Beamten, Richter und Soldaten bei obersten Behörden und obersten Gerichtshöfen des Bundes getroffenen Regelung. (2) Die Länder können bestimmen, dass Professoren, die Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichtshöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten. § 42 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. (3) Professoren der Besoldungsgruppe W 1 erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrer bewährt haben (§ 48 Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes in der nach dem 23. Februar 2002 geltenden Fassung), ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich 260 Euro. 2. Dienstbezüge für Professoren als Richter Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage. Die Zulage beträgt, wenn der Professor ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 ausübt, monatlich 205,54 Euro, wenn er ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 ausübt, monatlich 230,08 Euro. 3. Amtsbezeichungen Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form. 4. Prüfungsvergütung für Juniorprofessoren Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich für Professoren der Besoldungsgruppe W 1 durch Rechtsverordnung eine Vergütung zur Abgeltung zusätzlicher Belastungen zu regeln, die durch die Mitwirkung an Hochschul- und Staatsprüfungen entstehen; die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Besoldungsgruppe W 1 Professor als Juniorprofessor1) 1) 2) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört. 3) Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3). Nach § 47 des Hochschulrahmengesetzes in der nach dem 23. Februar 2002 geltenden Fassung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule. Besoldungsgruppe W 3 Professor1) ­ an einer Fachhochschule ­ Professor an einer Kunsthochschule1) Professor an einer Pädagogischen Hochschule1) Universitätsprofessor1) Präsident der ...1) 2) 3) Vizepräsident der ...1) 2) 3) Rektor der ...1) 2) Konrektor der ...1) 2) Prorektor der ...1) 2) Kanzler der ...1) 2) 3) 1) Besoldungsgruppe W 2 Professor1) ­ an einer Fachhochschule ­ Professor an einer Kunsthochschule1) Professor an einer Pädagogischen Hochschule1) Universitätsprofessor1) Präsident der ...1) 2) 3) Vizepräsident der ...1) 2) 3) Rektor der ...1) 2) Konrektor der ...1) 2) Prorektor der ...1) 2) Kanzler der ...1) 2) 3) 1) Soweit nicht ­ für den Bereich der Länder nach näherer Maßgabe des Landesrechts ­ in der Besoldungsgruppe W 3. Soweit nicht ­ für den Bereich der Länder nach näherer Maßgabe des Landesrechts ­ in der Besoldungsgruppe W 2. 2) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört. 3) Soweit nicht in Besoldungsgruppen der Bundes- oder Landesbesoldungsordnungen A und B (§ 32 Satz 3)." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 15. Die Anlage IV Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Bundesbesoldungsordnung W Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe 691 W1 W2 W3 3 260,00 3 724,00 4 522,00 ." 16. In der Anlage IX wird der Teil ,,Bundesbesoldungsordnung C" aufgehoben. Artikel 2 Beamtenversorgungsgesetz Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926), wird wie folgt geändert: 1. In Abschnitt IX § 67 des Inhaltsverzeichnisses wird nach dem Wort ,,Assistenten" die Angabe ,,mit Bezügen nach § 77 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W" angefügt. 2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 3 folgende Angabe eingefügt: ,,4. Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, soweit sie nach § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig sind,". 3. § 67 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ,,Assistenten" die Angabe ,,mit Bezügen nach § 77 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W" angefügt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern ,,Künstlerischen Assistenten" die Angabe ,,mit Bezügen nach § 77 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes" eingefügt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 gilt auch für die Versorgung der zu Beamten ernannten Professoren und der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W und ihre Hinterbliebenen." c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig." bb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe ,,§ 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b" durch die Angabe ,,§ 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c" ersetzt. cc) Nach dem neuen Satz 4 werden folgende Sätze angefügt: ,,Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht." Artikel 3 Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926), wird wie folgt geändert: 1. § 6 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen," durch die Angabe ,,Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nicht als Einmalzahlungen gewährt werden," ersetzt. b) In Nummer 4 wird die Angabe ,,gemäß Vorbemerkung Nr. 5 zur Bundesbesoldungsordnung C," durch die Angabe ,,nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung W," ersetzt. 692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 22. Februar 2002 Artikel 4 HochschulleitungsStellenzulagenverordnung Die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung vom 3. August 1977 (BGBl. I S. 1527) wird aufgehoben. Artikel 5 Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut des Bundesbesoldungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2. § 13 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 4 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung ist bis zum Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes ergangenen Regelungen jeweils weiter anzuwenden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004. Für die am Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes ergangenen Regelungen jeweils vorhandenen Professoren der Bundesbesoldungsordnung C findet § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 4 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung Anwendung, bis ihnen ein Amt der Bundesbesoldungsordnung W übertragen wird." Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 16. Februar 2002 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister des Innern Schily Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Die Bundesministerin für Bildung und Forschung E. B u l m a h n