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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002
Achtundvierzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 14. Juni 2002 Es verordnen das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705), den Organisationserlassen vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung des Sachverständigen-Ausschusses für Verschreibungspflicht, das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 3 und 4 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586) in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705), den Organisationserlassen vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) und vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung des Sachverständigen-Ausschusses für Verschreibungspflicht: Artikel 1 Die Anlage in der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1866), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. November 2001 (BGBl. I S. 3354), wird wie folgt geändert: 1. Die Position ,,Hyaluronsäure und ihre Salze" wird durch folgenden Zusatz ergänzt: ,, zur intravenösen Anwendung bei Pferden ". 2. Die Position ,,Meclofenaminsäure und ihre Salze" wird durch folgenden Zusatz ergänzt: ,, ausgenommen zur Anwendung bei Pferden ". 3. Die Positionen ,,Aconiti, Tubera", ,,Belladonnae, Folia", ,,Gelsemii, Rhizoma", ,,Hydrastiswurzelstock", ,,Pulsatillae, Herba", ,,Rauwolfia" und ,,Strychni, Semen" werden durch folgenden Zusatz ergänzt: ,, ausgenommen in homöopathischen Zubereitungen zur oralen Anwendung, die nach den Herstellungsvorschriften 25 und 26 des Homöopathischen Arzneibuches hergestellt sind ". 4. Die Position ,,Nicotin und seine Salze" wird durch folgenden Zusatz ergänzt: ,, ausgenommen zur oralen Anwendung mittels eines Inhalators ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in einer Konzentration bis zu 10 mg Nicotin je abgeteilter Arzneiform und mit einer Wirkstofffreigabe entsprechend einer Tagesdosis bis zu 64 mg ". 5. In der Position ,,Etidronsäure und ihre Salze" wird der Zusatz ,, zur Behandlung der manifesten postmenopausalen Osteoporose " gestrichen. 6. In der Position ,,Moxidectin und seine Salze" wird der Zusatz ,, zur Anwendung bei Rindern " gestrichen. 7. In der Position ,,Propofol und seine Salze" wird der Zusatz ,, zur Einleitung und Aufrechterhaltung einer Narkose " gestrichen. 8. Die Position ,,Icodextrin" wird gestrichen. 9. Die Position ,,Naproxen und seine Salze" wird wie folgt gefasst: ,, ausgenommen in festen Zubereitungen zur oralen Anwendung ohne Zusatz weiterer arzneilich wirksamer Bestandteile in einer Konzentration bis zu 250 mg je abgeteilte Form und in einer Tagesdosis bis zu 750 mg und in Packungsgrößen bis zu 7 500 mg zur Anwendung bei Erwachsenen und Kindern ab 12 Jahren bei leichten bis mäßig starken Schmerzen und Fieber ".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 28. Juni 2002 10. Folgende Positionen werden angefügt: ,,Amilomer Atorvastatin und seine Salze Eprosartan und seine Salze Etoposidphosphat Fexofenadin und seine Salze Formoterol und seine Salze Interferon alfa-2a Kava-Kava-Wurzelstock und seine Zubereitungen Kavain und seine Salze Letrozol Miglitol Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Rimexolon zur Anwendung am Auge Ropinirol und seine Salze Tazaroten
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Tetrakis(2-methoxy-2-methylpropanisocyanid) kupfer(1+)-tetrafluoroborat als Trägersubstanz für 99mTc)Technetium Tilmicosin und seine Salze zur Anwendung beim Rind Vigabatrin und seine Salze".
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Juni 2002 Die Bundesministerin für Gesundheit Ulla Schmidt Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft Renate Künast