Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2003  Nr. 36 vom 21.07.2003  - Seite 1441 bis 1480 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 2003 Tag 16. 7. 2003 1441 G 5702 Nr. 36 Seite 1442 Ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 Inhalt Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 2124-23; 2126-9, 860-5-24, 2126-9-13-2, 2124-19, 2124-12, 2124-14, 2124-13, 2124-20, 2124-18, 2124-17, 2124-22, 2124-16, 2122-5, 2124-21, 2124-15 GESTA: G001 16. 7. 2003 Erstes Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 754-15 GESTA: N002 1459 17. 7. 2003 Gesetz zur Änderung der Vorschriften zum diagnose-orientierten Fallpauschalensystem für Krankenhäuser (Fallpauschalenänderungsgesetz ­ FPÄndG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 860-5-29; 2126-9, 860-5-24, 860-5/9, 2126-9-13-2, 2126-9-13-2, 2126-9-6, 860-5 GESTA: G009 1461 16. 7. 2003 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 860-3-18 1471 16. 7. 2003 Verordnung über die Bescheinigung von Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit im Rahmen der Berufsausbildungsvorbereitung (Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung ­ BAVBVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 806-21-18-1 1472 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1477 1478 1479 1442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze Vom 16. Juli 2003 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz ­ KrPflG)*) Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen von Berufsbezeichnungen §1 Führen der Berufsbezeichnungen (1) Wer eine der Berufsbezeichnungen 1. ,,Gesundheits- und Krankenpflegerin" oder ,,Gesundheits- und Krankenpfleger" oder 2. ,,Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" ,,Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" führen will, bedarf der Erlaubnis. (2) Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich und Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, dürfen die Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: ­ Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), soweit sie die Prüfung wesentlicher Unterschiede und die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen betrifft, ­ Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), soweit sie die Prüfung wesentlicher Unterschiede und die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen betrifft, ­ Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/ EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/ EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), soweit sie die Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise von Gesundheits- und Krankenpflegern, Gesundheitsund Kinderkrankenpflegern, Diätassistenten, Ergotherapeuten, Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten, Masseuren und medizinischen Bademeistern, medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, medizinisch-technischen Radiologieassistenten, medizinischtechnischen Assistenten für Funktionsdiagnostik, veterinärmedizinisch-technischen Assistenten, Orthoptisten, Podologen, Rettungsassistenten, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Altenpfleger betrifft, ­ Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 6). im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis führen, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Anzeigepflicht nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt. §2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis (1) Eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller 1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat, 2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, und 3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist. (2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei Erteilung der Erlaubnis eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 nicht vorgelegen hat oder die Ausbildung nach den Absätzen 3 bis 6 oder die nach § 25 nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 3 weggefallen ist. (3) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt. Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 anstreben, kann die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 auch durch Vorlage eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises belegt werden, aus dem sich ergibt, dass sie bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, anerkannt wurden. oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 Hierbei sind die in einem Vertragsstaat absolvierten Ausbildungsgänge und die dort erworbene Berufserfahrung zu berücksichtigen. Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 beantragen, kann die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 auch durch Vorlage eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises belegt werden, wenn die durch diesen Nachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtungen eines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der einen Ausbildungsnachweis eines Drittlandes anerkannt hat. (4) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 beantragen, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn sie in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Ausbildung als Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, abgeschlossen haben und dies durch Vorlage eines nach dem 28. Juni 1979 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu Satz 1 aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachweisen. Bei Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen von Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union erst nach dem 28. Juni 1979 beigetreten sind, gilt das Datum des Beitritts, bei abweichender Vereinbarung das hiernach maßgebende Datum. Bei Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung über den Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus der Richtlinie 77/452/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. L 176 S. 1) und aus der Richtlinie 77/453/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind (ABl. EG Nr. L 176 S. 8) in ihrer jeweils geltenden Fassung, getroffen worden ist, gilt das hiernach maßgebende Datum. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen des Artikels 3 der Richtlinie 77/452/EWG anzupassen. Gleichwertig den in Satz 1 genannten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen sind nach einem der in Satz 1 bis 3 genannten Zeitpunkt von den übrigen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgestellte Diplome, Prüfungszeug- 1443 nisse oder sonstige Befähigungsnachweise der Krankenschwestern und der Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, die den in der Anlage zu Satz 1 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, dass sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 77/453/EWG entspricht und den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 1 genannten Nachweisen gleichsteht. (5) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 beantragen, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn sie in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Ausbildung abgeschlossen haben und dies durch Vorlage eines den Mindestanforderungen des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, oder des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden Diploms des betreffenden Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes nachweisen, sofern die Ausbildung im Herkunftsstaat keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung hinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte aufweist. Antragsteller, deren Ausbildung wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 1 aufweist, haben einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn nicht ihre nachgewiesene Berufserfahrung zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede geeignet ist. Einem Diplom nach Satz 1 wird gleichgestellt ein Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn die Antragsteller nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 2 der genannten Richtlinie einen Anpassungslehrgang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung abgelegt haben. Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung nach Satz 2 oder 3 zu wählen. Der Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend. (6) Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt. Abschnitt 2 Ausbildung §3 Ausbildungsziel (1) Die Ausbildung für Personen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur verantwortlichen Mitwirkung insbesondere bei der Heilung, Erkennung und Verhütung von Krankheiten vermitteln. Die 1444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 (3) Die staatliche Anerkennung der Schulen nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllen: 1. Hauptberufliche Leitung der Schule durch eine entsprechend qualifizierte Fachkraft mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung, 2. Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, abgeschlossener Hochschulausbildung für den theoretischen und praktischen Unterricht, 3. Vorhaltung der für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichender Lehrund Lernmittel, 4. Sicherstellung der Durchführung der praktischen Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege durch Vereinbarungen mit Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 3, die von der zuständigen Behörde für die Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung als geeignet beurteilt werden. Über Satz 1 hinausgehende, landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Die Länder können durch Landesrecht das Nähere zu den Mindestanforderungen nach Satz 1 bestimmen. (4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung Regelungen zur Beschränkung der Hochschulausbildung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 auf bestimmte Hochschularten und Studiengänge treffen. (5) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel trägt die Schule. Die Schule unterstützt die praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung. Die Praxisanleitung ist durch die Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 3 sicherzustellen. (6) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Pflegeberufe unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen dienen sollen, können die Länder von Absatz 2 Satz 1 sowie von der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 8 abweichen, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird und die Vereinbarkeit der Ausbildung mit den Richtlinien 77/452/EWG und 77/453/EWG gewährleistet ist. §5 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 ist, 1. dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ungeeignet ist und 2. der Realschulabschluss oder eine andere gleichwertige, abgeschlossene Schulbildung oder 3. der Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung, zusammen mit a) einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung mit einer vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren oder Pflege im Sinne von Satz 1 ist dabei unter Einbeziehung präventiver, rehabilitativer und palliativer Maßnahmen auf die Wiedererlangung, Verbesserung, Erhaltung und Förderung der physischen und psychischen Gesundheit der zu pflegenden Menschen auszurichten. Dabei sind die unterschiedlichen Pflege- und Lebenssituationen sowie Lebensphasen und die Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Menschen zu berücksichtigen (Ausbildungsziel). (2) Die Ausbildung für die Pflege nach Absatz 1 soll insbesondere dazu befähigen, 1. die folgenden Aufgaben eigenverantwortlich auszuführen: a) Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, Planung, Organisation, Durchführung und Dokumentation der Pflege, b) Evaluation der Pflege, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege, c) Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden Menschen und ihrer Bezugspersonen in der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit, d) Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes, 2. die folgenden Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung auszuführen: a) eigenständige Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen, b) Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation, c) Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen, 3. interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen zusammenzuarbeiten und dabei multidisziplinäre und berufsübergreifende Lösungen von Gesundheitsproblemen zu entwickeln. §4 Dauer und Struktur der Ausbildung (1) Die Ausbildung für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, für Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger schließt mit der staatlichen Prüfung ab; sie dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung in Vollzeitform drei Jahre, in Teilzeitform höchstens fünf Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. (2) Der Unterricht wird in staatlich anerkannten Schulen an Krankenhäusern oder in staatlich anerkannten Schulen, die mit Krankenhäusern verbunden sind, vermittelt. In den Ländern, in denen die Ausbildungen in der Krankenpflege dem Schulrecht unterliegen, erfolgt die Genehmigung der Schulen nach dem Schulrecht der Länder und nach Maßgabe von Absatz 3. Die praktische Ausbildung wird an einem Krankenhaus oder mehreren Krankenhäusern und ambulanten Pflegeeinrichtungen sowie weiteren an der Ausbildung beteiligten, geeigneten Einrichtungen, insbesondere stationären Pflegeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen, durchgeführt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 b) einer Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer oder einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe. §6 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit bis zu zwei Dritteln der Gesamtstunden der Ausbildung nach Maßgabe der nach § 8 erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege auf die Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 anrechnen. §7 Anrechnung von Fehlzeiten Auf die Dauer einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 werden angerechnet 1. Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub, oder Ferien, 2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10 Prozent der Stunden des Unterrichts sowie bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der nach § 8 erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege und 3. Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bei Schülerinnen; die Unterbrechung der Ausbildung darf einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten. Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch über Satz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder den Landespersonalvertretungsgesetzen bleiben unberührt. §8 Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege die Mindestanforderungen an die Ausbildungen nach § 4 Abs. 1 sowie das Nähere über die staatlichen Prüfungen und die Urkunden für die Erlaubnisse nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu regeln. Bei der Festlegung der Mindestanforderungen für die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger sind die Richtlinie 77/453/EWG vom 27. Juni 1977 und das Europäische Übereinkommen vom 25. Oktober 1967 über die theoretische und praktische Ausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern (BGBl. 1972 II S. 629) zu berücksichtigen. Insbesondere ist eine Mindeststundenzahl von 4 600 Stunden vorzusehen, von denen mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und nicht 1445 weniger als ein Drittel auf den theoretischen und praktischen Unterricht entfallen; dasselbe ist für die Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger vorzuschreiben. (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Personen, die ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis haben und eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 4, 5 oder 6 beantragen, zu regeln: 1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere die von den Antragstellern vorzulegenden, erforderlichen Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend den Artikeln 6 bis 9 der Richtlinie 77/452/EWG, Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder den Artikeln 10 und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/ EWG, 2. das Recht von Personen, die ein Diplom haben und eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 beantragen, nach Maßgabe des Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG zusätzlich zu einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 die im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat bestehende Ausbildungsbezeichnung und, soweit nach dem Recht des Heimatoder Herkunftsmitgliedstaates zulässig, deren Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen, 3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis entsprechend Artikel 10 der Richtlinie 77/452/EWG, Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 12 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG. Abschnitt 3 Ausbildungsverhältnis §9 Ausbildungsvertrag (1) Zwischen dem Träger der Ausbildung und der Schülerin oder dem Schüler ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen. (2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens enthalten 1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird, 2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung, 3. Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sowie über die inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen Ausbildung, 4. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit, 5. die Dauer der Probezeit, 6. Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung, 7. die Dauer des Urlaubs und 8. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann. (3) Der Ausbildungsvertrag ist von einer Person, die zur Vertretung des Trägers der Ausbildung berechtigt ist, und der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigen auch 1446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 § 13 Probezeit Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt bei Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpflegern, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheitsund Kinderkrankenpflegern sechs Monate. § 14 Ende des Ausbildungsverhältnisses (1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit oder, sofern zum Zeitpunkt der Prüfung die nach § 8 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen 4 600 Ausbildungsstunden vollständig erbracht worden sind, mit Ablegen der Prüfung. (2) Besteht die Schülerin oder der Schüler die staatliche Prüfung nicht oder kann sie oder er ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht ablegen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihren schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. § 15 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses (1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. (2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden 1. von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, a) wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht oder nicht mehr vorliegen oder b) aus einem sonstigen wichtigen Grund sowie 2. von Schülerinnen und Schülern mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen. (3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. (4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt. § 16 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis Werden die Schülerin und der Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. § 17 Nichtigkeit von Vereinbarungen (1) Eine Vereinbarung, die zuungunsten der Schülerin oder des Schülers von den übrigen Vorschriften dieses Abschnitts abweicht, ist nichtig. von deren gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der Schülerin oder dem Schüler und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen. (4) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform. § 10 Pflichten des Trägers der Ausbildung (1) Der Träger der Ausbildung hat 1. die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel (§ 3) in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann und 2. der Schülerin und dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel einschließlich der Fachbücher, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind. (2) Den Schülerinnen und Schülern dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck und dem Ausbildungsstand entsprechen; sie sollen ihren physischen und psychischen Kräften angemessen sein. § 11 Pflichten der Schülerin und des Schülers Die Schülerin und der Schüler haben sich zu bemühen, die in § 3 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie sind insbesondere verpflichtet, 1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen, 2. die ihnen im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben und Verrichtungen sorgfältig auszuführen und 3. die für Beschäftigte in Einrichtungen nach § 4 Abs. 2 Satz 3 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren. § 12 Ausbildungsvergütung (1) Der Träger der Ausbildung hat der Schülerin und dem Schüler eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren. (2) Sachbezüge können in der Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Satz 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Werte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus. Können die Schülerin und der Schüler während der Zeit, für welche die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten. (3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 (2) Eine Vereinbarung, die Schülerinnen oder Schüler für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingeht. (3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über 1. die Verpflichtung der Schülerin oder des Schülers, für die Ausbildung eine Entschädigung zu zahlen, 2. Vertragsstrafen, 3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und 4. die Festsetzung der Höhe eines Schadenersatzes in Pauschbeträgen. § 18 Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen, Diakonieschwestern Die §§ 9 bis 17 finden keine Anwendung auf Schülerinnen und Schüler, die Mitglieder geistlicher Gemeinschaften oder Diakonissen oder Diakonieschwestern sind. Abschnitt 4 Erbringen von Dienstleistungen § 19 Dienstleistungserbringer (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines in der Anlage zu § 2 Abs. 4 Satz 1 oder in § 25 genannten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises berechtigt sind, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EGVertrages vorübergehend ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Sofern eine vorherige Anzeige wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die Anzeige unverzüglich nach Erbringen der Dienstleistung zu erfolgen. Mit der Anzeige sind 1. Bescheinigungen des Herkunftsstaates darüber, dass der Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, im Herkunftsstaat ausgeübt werden darf, und 2. das Diplom, Prüfungszeugnis oder der sonstige Befähigungsnachweis im Sinne des Absatzes 1 vorzulegen. Die Bescheinigungen nach Nummer 1 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein. 1447 (3) Krankenschwestern und Krankenpfleger im Sinne des Absatzes 1 haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten einer Gesundheits- und Krankenpflegerin oder eines Gesundheits- und Krankenpflegers. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunftsstaates dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten. (4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf einer Gesundheits- und Krankenpflegerin oder eines Gesundheits- und Krankenpflegers auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darüber auszustellen, dass sie 1. den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegerin oder des Gesundheits- und Krankenpflegers im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben dürfen und 2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis besitzen. Abschnitt 5 Zuständigkeiten § 20 Aufgaben der zuständigen Behörden (1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat. (2) Die Entscheidungen nach den §§ 6 und 7 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Ausbildung durchgeführt wird oder dem Antrag entsprechend durchgeführt werden soll. (3) Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften § 21 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 eine der folgenden Berufsbezeichnungen führt: a) ,,Gesundheits- und Krankenpflegerin" oder ,,Gesundheits- und Krankenpfleger" oder b) ,,Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder ,,Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" oder 2. entgegen § 23 Abs. 3 Satz 2 die Berufsbezeichnung a) ,,Krankenschwester" oder ,,Krankenpfleger", b) ,,Kinderkrankenschwester" oder ,,Kinderkrankenpfleger" führt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden. 1448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 Abschnitt 7 Anwendungsvorschriften § 22 das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nachgewiesen wird. (2) Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes 1. eine Schule leiten oder als Lehrkräfte an einer Schule unterrichten oder 2. die für die in Nummer 1 genannten Tätigkeiten nach dem Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und nicht als Schulleitung oder als Lehrkräfte erwerbstätig sind oder 3. an einer für die in Nummer 1 genannten Tätigkeiten nach dem in Nummer 2 genannten Gesetz erforderlichen Weiterbildung teilnehmen und diese erfolgreich abschließen. § 25 Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten Personen, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 auf Grund der Vorlage eines vor dem in § 2 Abs. 4 für die Anerkennung jeweils maßgebenden Datum von einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgestellten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises der Krankenschwestern oder Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, beantragen, ist die Erlaubnis zu erteilen. In den Fällen, in denen die Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 77/453/EWG vom 27. Juni 1977 nicht genügt, kann die zuständige Behörde die Vorlage einer Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftstaates verlangen, aus der sich ergibt, dass die Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeiten einer Krankenschwester oder eines Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, ausgeübt hat. Diese Tätigkeiten müssen sich auf die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Ausführung der Krankenpflege der Patientinnen und Patienten erstreckt haben. Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes Für die Ausbildung zu den in diesem Gesetz geregelten Berufen findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung. § 23 Weitergeltung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen (1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis als ,,Krankenschwester" oder ,,Krankenpfleger" oder als ,,Kinderkrankenschwester" oder ,,Kinderkrankenpfleger" oder eine einer solchen Erlaubnis durch das Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), gleichgestellte staatliche Anerkennung als ,,Krankenschwester" oder ,,Krankenpfleger" oder ,,Kinderkrankenschwester" oder ,,Kinderkrankenpfleger" nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gilt als Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2. (2) ,,Krankenschwestern", ,,Krankenpfleger", ,,Kinderkrankenschwestern", ,,Kinderkrankenpfleger", die eine Erlaubnis oder eine einer solchen Erlaubnis gleichgestellte staatliche Anerkennung nach dem in Absatz 1 genannten Gesetz besitzen, dürfen die Berufsbezeichnung weiterführen. Die Berufsbezeichnung ,,Krankenschwester", ,,Krankenpfleger", ,,Kinderkrankenschwester", ,,Kinderkrankenpfleger" darf nur unter den Voraussetzungen des Satzes 1 geführt werden. (3) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung als ,,Krankenschwester" oder ,,Krankenpfleger", als ,,Kinderkrankenschwester" oder ,,Kinderkrankenpfleger" und als ,,Krankenpflegehelferin" oder ,,Krankenpflegehelfer" wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung in der Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2. Nach Abschluss der Ausbildung in der Krankenpflegehilfe erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist. § 24 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen (1) Schulen entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 1, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), die staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 4 Abs. 2 und 3, sofern die Anerkennung nicht zurückgenommen wird. Die Anerkennung ist zurückzunehmen, falls Artikel 2 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 844), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Nr. 1a werden die Buchstaben e und f wie folgt gefasst: ,,e) Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, f) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 2. § 17a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,ab dem 1. Januar 2005 gilt das Verhältnis 9,5 zu 1." b) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,eine Überschreitung auf Grund der Umsetzung der Vorgaben des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze ist zulässig." 1449 Artikel 3 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes § 4 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das durch Artikel 1b des Gesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 844) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende des Satzes durch ein Komma ersetzt. 2. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt: ,,4. erhöht um Mehrkosten auf Grund der Umsetzung des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze." Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 auch durch Vorlage eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises belegt werden, wenn die durch diesen Nachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtungen eines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der einen Ausbildungsnachweis eines Drittlandes anerkannt hat." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als erfüllt, wenn der Antragsteller in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch Vorlage eines den Mindestanforderungen des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, oder des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden Diploms des betreffenden Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes nachweist, sofern die Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung hinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte aufweist. Antragsteller, deren Ausbildung wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 1 aufweist, haben einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn nicht ihre nachgewiesene Berufserfahrung zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede geeignet ist. Einem Diplom nach Satz 1 wird gleichgestellt ein Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn die Antragsteller nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 2 der genannten Richtlinie einen Anpassungslehrgang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung abgelegt haben. Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eigungsprüfung nach Satz 2 oder 3 zu wählen. Der Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten." c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt." 2. In § 8 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 3 oder 4" ersetzt. Artikel 4 Änderung der Bundespflegesatzverordnung § 6 Abs. 1 Satz 4 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 6 wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt. 2. Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt: ,,7. zusätzliche Kosten auf Grund der Umsetzung des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze;". Artikel 5 Änderung des Diätassistentengesetzes Das Diätassistentengesetz vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz angefügt: ,,Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die eine Erlaubnis nach § 1 beantragen, kann die 1450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 Artikel 6 Änderung des Ergotherapeutengesetzes Das Ergotherapeutengesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz angefügt: ,,Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die eine Erlaubnis nach § 1 beantragen, kann die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 auch durch Vorlage eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises belegt werden, wenn die durch diesen Nachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtungen eines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der einen Ausbildungsnachweis eines Drittlandes anerkannt hat." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als erfüllt, wenn der Antragsteller in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch Vorlage eines den Mindestanforderungen des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, oder des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden Diploms des betreffenden Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes nachweist, sofern die Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung hinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte aufweist. Antragsteller, deren Ausbildung wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 1 aufweist, haben einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn nicht ihre nachgewiesene Berufserfahrung zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede geeignet ist. Einem Diplom nach Satz 1 wird gleichgestellt ein Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn die Antragsteller nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 2 der genannten Richtlinie einen Anpassungslehrgang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung abgelegt haben. Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung nach Satz 2 oder 3 zu wählen. Der Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten." c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt." 2. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 3 oder 4" ersetzt. Artikel 7 Änderung des Hebammengesetzes Das Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 kann auch durch Vorlage eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises belegt werden, wenn die durch diesen Nachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtungen eines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der einen Ausbildungsnachweis eines Drittlandes anerkannt hat." b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt." 2. In § 10 Abs. 2 werden nach den Wörtern ,,Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter ,,oder eines Drittstaates, für deren Diplomanerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt," eingefügt. Artikel 8 Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden Das Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz angefügt: ,,Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die eine Erlaubnis nach § 1 beantragen, kann die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 auch durch Vorlage eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises belegt werden, wenn die durch diesen Nachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtungen eines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der einen Ausbildungsnachweis eines Drittlandes anerkannt hat." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als erfüllt, wenn der Antragsteller in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch Vorlage eines den Mindestanforderungen des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, oder des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden Diploms des betreffenden Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes nachweist, sofern die Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung hinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte aufweist. Antragsteller, deren Ausbildung wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 1 aufweist, haben einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn nicht ihre nachgewiesene Berufserfahrung zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede geeignet ist. Einem Diplom nach Satz 1 wird gleichgestellt ein Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn die Antragsteller nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 2 der genannten Richtlinie einen Anpassungslehrgang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung abgelegt haben. Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung nach Satz 2 oder 3 zu wählen. Der Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten." c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem 1451 Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt." 2. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 3 oder 4" ersetzt. Artikel 9 Änderung des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes Das Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz angefügt: ,,Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 oder 2 beantragen, kann die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 auch durch Vorlage eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises belegt werden, wenn die durch diesen Nachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtungen eines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der einen Ausbildungsnachweis eines Drittlandes anerkannt hat." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als erfüllt, wenn der Antragsteller in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch Vorlage eines den Mindestanforderungen des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, oder des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden Diploms des betreffenden Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes nachweist, sofern die Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung hinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte aufweist. Antragsteller, deren Ausbildung wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 1 aufweist, haben einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn nicht ihre nachgewiesene Berufserfahrung zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede geeignet 1452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 ist. Einem Diplom nach Satz 1 wird gleichgestellt ein Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn die Antragsteller nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 2 der genannten Richtlinie einen Anpassungslehrgang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung abgelegt haben. Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung nach Satz 2 oder 3 zu wählen. Der Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten." dung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, oder des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden Diploms des betreffenden Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes nachweist, sofern die Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung hinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte aufweist. Antragsteller, deren Ausbildung wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 1 aufweist, haben einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn nicht ihre nachgewiesene Berufserfahrung zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede geeignet ist. Einem Diplom nach Satz 1 wird gleichgestellt ein Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn die Antragsteller nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 2 der genannten Richtlinie einen Anpassungslehrgang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung abgelegt haben. Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung nach Satz 2 oder 3 zu wählen. Der Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten." c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt." 2. In § 8 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 3 oder 4" ersetzt. c) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt: ,,Absatz 3 Satz 1 letzter Halbsatz, Satz 2, 4 und 5 gelten entsprechend." d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Die Absätze 2, 3 und 4 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt." 2. In § 13 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder Abs. 4" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 3, 4 oder 5" ersetzt. Artikel 10 Änderung des MTA-Gesetzes Das MTA-Gesetz vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz angefügt: ,,Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 1 bis 4 beantragen, kann die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 auch durch Vorlage eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises belegt werden, wenn die durch diesen Nachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtungen eines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der einen Ausbildungsnachweis eines Drittlandes anerkannt hat." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als erfüllt, wenn der Antragsteller in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch Vorlage eines den Mindestanforderungen des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbil- Artikel 11 Änderung des Orthoptistengesetzes Das Orthoptistengesetz vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz angefügt: ,,Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die eine Erlaubnis nach § 1 beantragen, kann die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 auch durch Vorlage eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises belegt werden, wenn die durch diesen Nachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtungen eines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der einen Ausbildungsnachweis eines Drittlandes anerkannt hat." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als erfüllt, wenn der Antragsteller in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch Vorlage eines den Mindestanforderungen des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, oder des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden Diploms des betreffenden Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes nachweist, sofern die Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung hinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte aufweist. Antragsteller, deren Ausbildung wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 1 aufweist, haben einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn nicht ihre nachgewiesene Berufserfahrung zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede geeignet ist. Einem Diplom nach Satz 1 wird gleichgestellt ein Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn die Antragsteller nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 2 der genannten Richtlinie einen Anpassungslehrgang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung abgelegt haben. Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung nach Satz 2 oder 3 zu wählen. Der Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten." c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt." 2. In § 8 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 3 oder 4" ersetzt. 1453 ,,Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die eine Erlaubnis nach § 1 beantragen, kann die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 auch durch Vorlage eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises belegt werden, wenn die durch diesen Nachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtungen eines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der einen Ausbildungsnachweis eines Drittlandes anerkannt hat." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als erfüllt, wenn der Antragsteller in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch Vorlage eines den Mindestanforderungen des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, oder des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden Diploms oder eines den Anforderungen des Artikels 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/51/EWG entsprechenden Prüfungszeugnisses des betreffenden Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes nachweist, sofern die Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung hinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte aufweist. Antragsteller, deren Ausbildung wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 1 aufweist, haben einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn nicht ihre nachgewiesene Berufserfahrung zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede geeignet ist. Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung nach Satz 2 oder 3 zu wählen. Der Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten." c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt." 2. In § 7 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 3 oder 4" ersetzt. Artikel 12 Änderung des Podologengesetzes Das Podologengesetz vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz angefügt: 1454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 Artikel 13 Änderung des Rettungsassistentengesetzes Das Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz angefügt: ,,Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die eine Erlaubnis nach § 1 beantragen, kann die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 auch durch Vorlage eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises belegt werden, wenn die durch diesen Nachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtungen eines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der einen Ausbildungsnachweis eines Drittlandes anerkannt hat." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 gilt als erfüllt, wenn der Antragsteller in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch Vorlage eines den Mindestanforderungen des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, oder des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden Diploms oder eines den Anforderungen des Artikels 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/51/EWG entsprechenden Prüfungszeugnisses des betreffenden Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes nachweist, sofern die Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung hinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte aufweist. Antragsteller, deren Ausbildung wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 1 aufweist, haben einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn nicht ihre nachgewiesene Berufserfahrung zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede geeignet ist. Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung nach Satz 2 oder 3 zu wählen. Der Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten." c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt." 2. In § 10 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 3 oder 4" ersetzt. Artikel 14 Änderung des Psychotherapeutengesetzes Das Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Antragsteller mit einem Diplom aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, deren Ausbildung im Vergleich zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung wesentliche Unterschiede hinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte aufweist, haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn nicht ihre nachgewiesene Berufserfahrung zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede geeignet ist." b) In Absatz 2 wird nach Satz 7 folgender Satz angefügt: ,,Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die eine Erlaubnis nach § 1 beantragen, kann die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 auch durch Vorlage eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises belegt werden, wenn die durch diesen Nachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtungen eines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der einen Ausbildungsnachweis eines Drittlandes anerkannt hat." c) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe ,,7" durch die Angabe ,,8" ersetzt. d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 2. In § 8 Abs. 6 wird nach der Angabe ,,Abs. 3 Satz 2" die Angabe ,,oder Abs. 3a" eingefügt. 1455 Artikel 15 Änderung des Altenpflegegesetzes Das Altenpflegegesetz vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Die Berufsbezeichnungen ,,Altenpflegerin" oder ,,Altenpfleger" dürfen nur Personen führen, denen die Erlaubnis dazu erteilt worden ist." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder ist sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt. Bei Anträgen von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die eine Erlaubnis nach § 1 beantragen, kann die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 auch durch Vorlage eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder Befähigungsnachweises belegt werden, wenn die durch diesen Nachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder an Ausbildungseinrichtungen eines Drittlandes, die eine Ausbildung gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vermitteln, erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der einen Ausbildungsnachweis eines Drittlandes anerkannt hat." b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt: ,,(4) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 beantragen, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn sie in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Ausbildung abgeschlossen haben und dies durch Vorlage eines den Mindestanforderungen des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, oder des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden Diploms des betreffenden Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes nachweisen, sofern die Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der nach diesem Gesetz geregelten Ausbildung hinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte aufweist. Die antragstellende Person, deren Ausbildung wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 1 aufweist, hat einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn nicht ihre nachgewiesene Berufserfahrung zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede geeignet ist. Einem Diplom nach Satz 1 wird gleichgestellt ein Prüfungszeugnis, das dem Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn die antragstellende Person nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 2 der genannten Richtlinie einen Anpassungslehrgang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat. Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung nach Satz 2 oder 3 zu wählen. Der Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. (5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt." 3. § 6 wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist sowie 1. der Realschulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert, oder 2. der Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss, sofern eine erfolgreich abgeschlossene, mindestens zweijährige Berufsausbildung oder die Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer oder eine landesrechtlich geregelte, erfolgreich abgeschlossene Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Altenpflegehilfe oder Krankenpflegehilfe nachgewiesen wird." 4. Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Ausbildung nach § 4 Abs. 5 entsprechend." 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach der Angabe ,,§ 1" die Angabe ,,Nr. 1" gestrichen. 1456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 3 Satz 2, 3, 6 oder 7" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 4 oder 5" ersetzt. 6. Die Überschrift zu Abschnitt 3 ,,Ausbildung in der Altenpflegehilfe" wird gestrichen und die §§ 10 bis 12 werden aufgehoben. 7. § 18 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Sie beträgt sechs Monate." 8. In § 26 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 3 bis 5" ersetzt. 9. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung ,,Altenpflegerin" oder ,,Altenpfleger" führt." b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,zweitausendfünfhundert Euro" durch die Wörter ,,dreitausend Euro" ersetzt. 10. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 wird jeweils nach der Angabe ,,§ 1" die Angabe ,,Nr. 1" gestrichen. b) Absatz 3 wird aufgehoben. Artikel 16 Neufassung des Altenpflegegesetzes Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Altenpflegegesetzes in der vom Inkrafttreten des Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 17 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 18 Inkrafttreten Vorschriften des Artikels 1 dieses Gesetzes, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, sowie die Artikel 5 bis 14 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 15 und 16 treten am 1. August 2003 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), außer Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 16. Juli 2003 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung Ulla Schmidt Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Renate Schmidt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 1457 Anlage (zu Artikel 1 § 2 Abs. 4 Satz 1) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum a) Belgien ­ ,,brevet d'hospitalier(ère)/verpleegassistent(e)" (Diplom eines Krankenhaushilfspflegers/einer Krankenhaushilfsschwester), ausgestellt vom Staat, von staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen, ­ ,,brevet d'infirmier(ère) hospitalier(ère)/ziekenhuisverpleger(-verpleegster)" (Diplom eines Krankenhauspflegers/einer Krankenhausschwester), ausgestellt vom Staat, von staatlichen oder staatlich anerkanntenSchulen, ­ ,,diplôme d'infirmier(ère) gradué(e) hospitalier(ère)/gegradueerd ziekenhuisverpleger(-verpleegster)" (Diplom eines akademisch geprüften Krankenhauspflegers/einer akademisch geprüften Krankenhausschwester), ausgestellt vom Staat, von staatlichen oder staatlich anerkannten höheren Fachschulen; b) Dänemark ,,sygeplejerske"-Diplom, ausgestellt von den vom ,,sundhedsstyrelsen" (Staatliches Gesundheitsamt) anerkannten Krankenpflegeschulen; c) Finnland Diplom ,,sairaanhoitaja/sjukskötare" oder ,,terveyedenhoitaja/hälsovardåre", ausgestellt von einer Krankenpflegeschule; d) Frankreich ,,diplôme d'Etat d'infirmier(ère)" (staatliches Diplom eines Krankenpflegers/ einer Krankenschwester), ausgestellt vom Ministerium für Gesundheitswesen; e) Griechenland ­ ,, µ A N µ A A N µ" (Krankenschwestern-/Krankenpflegerdiplom für allgemeine Pflege der Höheren Fachschule für Krankenschwestern/Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind), bescheinigt vom Ministerium für Soziale Dienste oder vom Ministerium für Gesundheit, Vorsorge und soziale Sicherheit, oder ­ ,, N µ Tµ µ A N µ K A T µ " (Krankenschwestern-/Krankenpflegerabschluss der Krankenpflegeabteilung der paramedizinischen Schulen der Einrichtungen für fachtheoretische und berufspraktische Ausbildung), ausgestellt vom Ministerium für Bildung und Kultusfragen, oder ­ ,, T µ " (T.E.I.) (Krankenschwestern-/Krankenpflegerabschluss der Anstalten für fachtheoretischen Unterricht) des Ministeriums für Bildung und Kultusfragen oder ­ ,, A N µ Y , Tµ µ N µ A " (Krankenschwestern-/Krankenpflegerabschluss der Fakultät für Gesundheitswissenschaften, Abteilung Krankenpflege der Universität Athen); f) Irland Zeugnis einer (eines) ,,Registered General Nurse", ausgestellt von ,,an Bord Altranais" (Nursing Board); g) Island ,,próf i hjúkrunarfrædum frá Háskóla Islands" (Diplom der Krankenpflegeabteilung der medizinischen Fakultät der Universität Islands); 1458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 h) Italien ,,diploma di infermiere professionale", ausgestellt von staatlich anerkannten Schulen; i) Liechtenstein Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und in den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt werden; j) Luxemburg ­ staatliches Diplom eines ,,infirmier" (Krankenpfleger/Krankenschwester), ­ staatliches Diplom eines ,,infirmier hospitalier gradué" (akademisch geprüfter Krankenhauspfleger/akademisch geprüfte Krankenschwester), ausgestellt vom Minister für Gesundheitswesen auf Grund des Beschlusses des Prüfungsausschusses; k) Niederlande ­ die Diplome ,,verpleeger A", ,,verpleegster A", ,,verpleegkundige A", ­ das Diplom ,,verpleegkundige MBOV" (Middelbare Beroepsopleiding Verpleegkundige), ­ das Diplom ,,verpleegkundige HBVO" (Hogere Beroepsopleiding Verpleegkundige), ausgestellt von einer der von der öffentlichen Verwaltung ernannten Prüfungskommission; l) Norwegen ,,bevis for bestått sykepleiereksamen" (Diplom in allgemeiner Krankenpflege), ausgestellt von einer Krankenpflegeschule; m) Österreich ,,Diplom in der allgemeinen Krankenpflege", ausgestellt von staatlich anerkannten Krankenpflegeschulen; n) Portugal ,,diploma do curso de enfermagem geral" (allgemeines Krankenpflegediplom), ausgestellt von staatlich anerkannten Schulen und registriert von der zuständigen Behörde; o) Schweden Diplom ,,sjuksköterska" (Hochschulzeugnis in allgemeiner Krankenpflege), ausgestellt von einer Fachschule für Krankenpflege; p) Schweiz ,,diplomierte Krankenschwester für allgemeine Krankenpflege/diplomierter Krankenpfleger für allgemeine Krankenpflege/infirmière diplômée en soins généraux/infirmier diplômé en soins généraux/infermiera diplomata in cure generali/infermiere diplomato in cure generali", ausgestellt von der zuständigen Behörde; q) Spanien ,,titulo de diplomado en enfermeria" (Universitätsdiplom für Krankenpflege), ausgestellt vom Ministerium für Unterricht und Wissenschaft oder vom Rektor einer Universität; r) Vereinigtes Königreich ,,Statement of Registration as a Registered General Nurse" in Teil 1 des Registers, das vom ,,United Kingdom Central Council for Nursing, Midwifery and Health Visiting" geführt wird. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 1459 Erstes Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Vom 16. Juli 2003 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Nach § 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2778) geändert worden ist, wird folgender § 11a eingefügt: ,,§ 11a Besondere Ausgleichsregelung (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt auf Antrag den Anteil der Strommenge nach § 11 Abs. 4 Satz 1, der von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher, die Unternehmen des produzierenden Gewerbes sind, weitergegeben wird, um dadurch die sich aus der Weitergabe der Strommenge für diese Unternehmen ergebenden Kosten zu verringern, soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist. (2) Die Begrenzung darf nur erfolgen, soweit das Unternehmen nachweist, dass und inwieweit 1. sein Stromverbrauch aus dem Netz für die allgemeine Versorgung in den letzten zwölf abgeschlossenen Kalendermonaten an einer Abnahmestelle 100 Gigawattstunden überstiegen hat, 2. das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens 20 vom Hundert überschreitet, 3. die Strommenge nach § 11 Abs. 4 Satz 1 anteilig an das Unternehmen weitergereicht wird und 4. die sich aus den nach § 11 Abs. 4 Satz 1 und 5 gezahlten Vergütungen und den durchschnittlichen Strombezugskosten pro Kilowattstunde des Elektrizitätsversorgungsunternehmens in den letzten zwölf abgeschlossenen Kalendermonaten ergebenden Kosten (Differenzkosten) maßgeblich zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens führen. Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, dem Unternehmen die anteilig weitergereichte Strommenge und die Differenzkosten durch Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers nachzuweisen. Der Nachweis der Voraussetzungen von Satz 1 Nr. 3 sowie der Differenzkosten erfolgt durch Vorlage des Testats; der Nachweis der übrigen Voraussetzungen von Satz 1 durch die Stromlieferungsverträge für die letzten zwölf abgeschlossenen Kalendermonate und Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers. Die Sätze 1 bis 3 gelten für selbständige Teile des Unternehmens entsprechend. (3) Zur Begrenzung der anteilig weitergereichten Strommenge wird ein bestimmter Vom-Hundert-Anteil des gesamten an das Unternehmen über 100 Gigawattstunden pro Jahr hinaus von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferten Stroms aus dem Netz für die allgemeine Versorgung an einer Abnahmestelle festgesetzt. Der Vom-Hundert-Anteil ist so zu bestimmen, dass die Differenzkosten für die anteilig weitergereichte Strommenge bezogen auf die gesamte über 100 Gigawattstunden hinausgehende Strommenge unter Zugrundelegung der nach § 11 Abs. 4 Satz 1 und 5 zu erwartenden Vergütung 0,05 Cent je Kilowattstunde betragen. (4) Die Entscheidung ergeht grundsätzlich innerhalb von vier Wochen nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen mit Wirkung gegenüber dem Antragsteller und dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Die Entscheidung ergeht für ein Jahr. 1460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 (8) Die Anwendung der Absätze 1 bis 7 ist Gegenstand des Erfahrungsberichts nach § 12." Artikel 2 Weitere Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes § 11a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. (5) Auf Antrag ist eine erneute Entscheidung möglich. Hierbei bleiben die durch die vorangegangene Entscheidung hervorgerufenen Wirkungen außer Betracht. Bei unveränderten Rahmendaten kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in einem vereinfachten Prüfungsverfahren auf die Vorlage bestimmter Antragsunterlagen verzichten. (6) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle untersteht bei Wahrnehmung der durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. (7) Für den Ausgleich der durch die Anwendung der Absätze 1 bis 5 bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen verbleibenden Strommenge ist § 11 sinngemäß anzuwenden. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 16. Juli 2003 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Jürgen Trittin Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 1461 Gesetz zur Änderung der Vorschriften zum diagnose-orientierten Fallpauschalensystem für Krankenhäuser (Fallpauschalenänderungsgesetz ­ FPÄndG) Vom 17. Juli 2003 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), wird wie folgt geändert: 1. § 17a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,2004" durch die Angabe ,,2005" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,die Beträge können nach Regionen differenziert festgelegt werden." c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt: ,,(9) Für ausbildende Krankenhäuser, die der Bundespflegesatzverordnung unterliegen, gilt § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes mit der Maßgabe, dass die Daten nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a und c zu übermitteln sind." 2. § 17b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,für alle Krankenhäuser, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt," gestrichen. bb) Nach Satz 14 wird folgender Satz angefügt: ,,Besondere Einrichtungen, deren Leistungen insbesondere aus medizinischen Gründen, wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten oder aus Gründen der Versorgungsstruktur mit den Entgeltkatalogen noch c) b) nicht sachgerecht vergütet werden, können zeitlich befristet aus dem Vergütungssystem ausgenommen werden." a1) In Absatz 4 Satz 8 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,auch für diese Krankenhäuser gelten die Vorgaben des Artikels 5 Satz 2 des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung und des § 3 Abs. 6 des Krankenhausentgeltgesetzes jeweils für das ganze Jahr 2003." Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort ,,lassen" das Komma gestrichen und folgende Wörter eingefügt: ,,oder das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung nach Absatz 7 anstelle der Vertragsparteien entscheidet,". bb) Satz 2 wird gestrichen. cc) Nach dem bisherigen Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung zur Vorbereitung einer Rechtsverordnung nach Absatz 7 veranlassten Kosten für die Entwicklung, Einführung und laufende Pflege des Vergütungssystems sind von den Selbstverwaltungspartnern unverzüglich aus den Finanzmitteln nach Satz 1 zu begleichen; die Entscheidungen verantwortet das Bundesministerium." Absatz 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 1462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 1. Vorschriften über das Vergütungssystem zu erlassen, soweit eine Einigung der Vertragsparteien nach Absatz 2 ganz oder teilweise nicht zustande gekommen ist und eine der Vertragsparteien insoweit das Scheitern der Verhandlungen erklärt hat; die Vertragsparteien haben zu den strittigen Punkten ihre Auffassungen und die Auffassungen sonstiger Betroffener darzulegen und Lösungsvorschläge zu unterbreiten, 2. abweichend von Nummer 1 auch ohne Erklärung des Scheiterns durch eine Vertragspartei Fristen für Arbeitsschritte vorzugeben sowie nach Ablauf der jeweiligen Frist zu entscheiden, soweit dies erforderlich ist, um die Einführung des Vergütungssystems und seine jährliche Weiterentwicklung fristgerecht sicherzustellen, 3. Leistungen oder besondere Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 14 und 15 zu bestimmen, die mit dem DRG-Vergütungssystem noch nicht sachgerecht vergütet werden können; für diese Bereiche können die anzuwendende Art der Vergütung festgelegt sowie Vorschriften zur Ermittlung der Entgelthöhe und zu den vorzulegenden Verhandlungsunterlagen erlassen werden. Von Vereinbarungen der Vertragsparteien nach Absatz 2 kann abgewichen werden, soweit dies für Regelungen nach Satz 1 erforderlich ist. Das DRG-Institut der Selbstverwaltungspartner ist verpflichtet, dem Bundesministerium zur Vorbereitung von Regelungen nach Satz 1 unmittelbar und unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. Das Bundesministerium kann sich von unabhängigen Sachverständigen beraten lassen." Artikel 2 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes ,,zu den Fallpauschalen gehören auch die Entgelte bei Überschreitung der oberen Grenzverweildauer sowie die um Abschläge verminderten Fallpauschalen bei Unterschreitung der unteren Grenzverweildauer und bei Verlegungen,". bb) Nummer 2 wird aufgehoben. 3. In § 4 Abs. 2 zweiter Halbsatz wird in Nummer 1 nach Buchstabe f folgender Buchstabe g angefügt: ,,g) die Zahlungen nach § 17a Abs. 5 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für Ausbildungsstätten und anteilige Ausbildungsvergütungen; steht bei der Budgetvereinbarung die Höhe der Zahlungen noch nicht endgültig fest, sind diese in der voraussichtlich zu erwartenden Höhe abzuziehen; eine Abweichung zu der dem Krankenhaus zustehenden Höhe der Zahlungen ist bei der Budgetvereinbarung für das Jahr 2006 als Berichtigung des Erlösbudgets 2005 und mit entsprechender Ausgleichszahlung für das Jahr 2005 zu berücksichtigen,". 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Für Leistungen, die 1. in den Jahren 2003 und 2004 noch nicht von den DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelten erfasst werden oder 2. in den Jahren 2005 und 2006 noch nicht mit den DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelten sachgerecht vergütet werden können, und für besondere Einrichtungen nach § 17b Abs. 1 Satz 15 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 falloder tagesbezogene Entgelte oder in eng begrenzten Ausnahmefällen Zusatzentgelte, sofern die Leistungen oder besonderen Einrichtungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach § 9 oder in einer Verordnung nach § 17b Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes von der Anwendung der DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelte ausgenommen sind." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Entgelte" die Wörter ,,oder Zusatzentgelte" eingefügt. bb) In Satz 3 werden die Angabe ,,30. September" durch die Angabe ,,31. Oktober" ersetzt und nach dem Wort ,,Fallpauschalen" das Wort ,,sachgerecht" eingefügt. c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: ,,(3) Werden krankenhausindividuelle Entgelte für Leistungen oder besondere Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 vereinbart, ist für diese Entgelte eine Erlössumme zu bilden. Für die Vereinbarung dieser Erlössumme gilt die Bundespflegesatzverordnung entsprechend, insbesondere die Vorschriften für die Vereinbarung eines Gesamtbetrags nach § 6, die Mehr- und Mindererlösausgleiche nach § 12 und die vorzulegenden Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort ,,Gesetz" die Wörter ,,und dem Krankenhausfinanzierungsgesetz" eingefügt. 1a. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten für die stationäre Versorgung von Patienten, insbesondere die Aufgaben von Tumorzentren und geriatrischen Zentren sowie entsprechenden Schwerpunkten,". 2. § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 Nr. 1 wird Buchstabe b aufgehoben. b) Satz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 Verhandlungsunterlagen nach § 17 Abs. 4; dabei entscheidet im Falle des § 6 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 die Schiedsstelle nicht. Soweit Fallpauschalen oder Zusatzentgelte vereinbart werden, gelten die Mehr- oder Mindererlösausgleiche nach § 11 Abs. 8 und die Verhandlungsunterlagen nach § 17 Abs. 4 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung der Bundespflegesatzverordnung entsprechend. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann in einer Rechtsverordnung nach § 17b Abs. 7 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abweichende Regelungen treffen. (4) Sind Erlösanteile nach Absatz 3 bei der letzten Budgetvereinbarung noch in dem Erlösbudget nach § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 oder § 4 enthalten gewesen, ist das Erlösbudget entsprechend zu vermindern. Werden Erlösanteile nach Absatz 3 bei der nächsten Budgetvereinbarung nicht mehr vereinbart, ist das Erlösbudget entsprechend zu erhöhen." 5. § 7 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird die Angabe ,,ab dem 1. Januar 2004," durch das Wort ,,und" ersetzt. b) In Nummer 5 wird die Angabe ,,in den Jahren 2003 und 2004" gestrichen. 5a. § 8 Abs. 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Wird ein Patient, für den zuvor eine Fallpauschale berechnet wurde, im Zeitraum von der Entlassung bis zur Grenzverweildauer der abgerechneten Fallpauschale wegen einer Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung wieder in dasselbe Krankenhaus aufgenommen, darf eine Fallpauschale nicht erneut berechnet werden; nach Überschreitung der oberen Grenzverweildauer dürfen die entsprechenden belegungstagesbezogenen Entgelte berechnet werden. Wurden bei der Abrechnung der Fallpauschale Abschläge wegen Unterschreitung der unteren Grenzverweildauer vorgenommen, darf für jeden Belegungstag ab Wiederaufnahme ein Betrag in Höhe des Abschlagsbetrags nachberechnet werden, höchstens jedoch bis zur Summe der beim ersten Aufenthalt vorgenommenen Abschläge. Wird ein Patient beurlaubt, ist dies im Falle der Überschreitung der Grenzverweildauer auf der Rechnung auszuweisen. Die Regelungen der Sätze 1 bis 3 können durch eine abweichende Vereinbarung der Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder eine abweichende Vorgabe durch eine Rechtsverordnung nach § 17b Abs. 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ersetzt werden." 6. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt: ,,6. bis zum 31. August 2003 den einheitlichen Aufbau der Datensätze und das Verfahren für die Übermittlung der Daten nach § 11 Abs. 4 Satz 1." 1463 b) In Absatz 2 erster Halbsatz wird die Angabe ,,Nr. 4 und 5" durch die Angabe ,,Nr. 4 bis 6" ersetzt. 7. § 11 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,die Jahre 2003 und 2004" durch die Angabe ,,das Jahr 2003" ersetzt sowie nach dem Wort ,,Bundeswehrkrankenhäuser" die Wörter ,,und der Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung" eingefügt. bb) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. für das Jahr 2004 die Abschnitte E1 bis E3 und B1 nach Anlage 1 dieses Gesetzes sowie mit Ausnahme der Bundeswehrkrankenhäuser und der Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Leistungs- und Kalkulationsaufstellung nach den Anlagen 1 und 2 der Bundespflegesatzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung mit Ausnahme von Anlage 1 Abschnitt V2 Spalten 3 bis 6, Abschnitt V3 Spalten 3 bis 8 und Abschnitt K7; Krankenhäuser, die bereits im Jahr 2003 das DRG-Vergütungssystem angewendet haben, brauchen auch die Abschnitte V1 bis V3, L4, L5 und K6 nicht vorzulegen,". cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: ,,3. für die Jahre ab 2005 die Abschnitte E1 bis E3 und B2 nach Anlage 1 dieses Gesetzes." b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Daten sind auf maschinenlesbaren Datenträgern vorzulegen; soweit dazu noch keine Vereinbarungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 getroffen worden sind, gelten die Vereinbarungen nach § 15 Abs. 2 der Bundespflegesatzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung." 8. Dem § 21 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Kommt eine Vereinbarung nach den Absätzen 4 und 5 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Das Benehmen nach Absatz 4 ist entsprechend herzustellen." 9. Anlage 1 zum Krankenhausentgeltgesetz wird wie folgt geändert: a) In der Übersicht zur Anlage 1 wird nach der Angabe ,,E2 Aufstellung der Zusatzentgelte" folgende Angabe eingefügt: ,,E3 Aufstellung der nach § 6 KHEntgG krankenhausindividuell verhandelten Entgelte". b) Die Abschnitte der Anlage 1 werden wie folgt gefasst: 1464 Krankenhaus: Seite: Datum: E1 Aufstellung der Fallpauschalen für das Krankenhaus *) 1) 2) davon Verlegungen davon Kurzlieger davon Langlieger DRG Nr. BewerFallzahl tungsrela(Anzahl tion nach der FallpauDRG) 3) schalenKatalog 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 Summe Anzahl BewerSumme der Anzahl der Anzahl der tungsSumme BewerAnzahl Anzahl der Bewerder Abschläge der Tage mit relation je der uGVDtungsrelader Tage mit tungsrelaLangKurzuGVDTag bei Abschläge tionen ohne Verle- Abschlag tion je Tag für Verliegerlegungen liegerfälle AbuGVD- (Sp. 10x11) Zu- und gungs- bei Verbei Verfälle (Sp. 6x7) schlag Abschlag Abschläge fälle legung legung (Sp. 2x3) Summe der effektiven Anzahl BewerSumme Bewertungsder Tage tungsrelader relationen mit tion je Tag oGVDoGVD- bei oGVD- Zuschläge (Sp. 4 - (Sp. Zuschlag Zuschlag (Sp. 14x15) 8+12) + Sp. 16) 1 2 3 4 5 16 17 Summe: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 _____________________ *) Musterblatt; EDV-Ausdrucke möglich. 1) Die Aufstellung ist unter Beachtung der Vorgaben von Fußnote 2 für die folgenden Zeiträume jeweils gesondert wie folgt aufzustellen und vorzulegen: ­ für das abgelaufene Kalenderjahr die Ist-Daten, ­ für den Vereinbarungszeitraum die Forderung des Krankenhauses. Die Daten für beide Zeiträume sind unter Anwendung der für den Vereinbarungszeitraum geltenden Version des DRG-Fallpauschalen-Katalogs und des Groupers zu ermitteln. Für die Leistungen von Belegabteilungen ist eine gesonderte Aufstellung vorzulegen. 2) Für die Vorlage der Ist-Daten des abgelaufenen Kalenderjahrs sind alle Spalten auszufüllen. Für die Forderung des Vereinbarungszeitraums brauchen die markierten Spalten 5-6, 8-10, 12-14 und 16 nicht ausgefüllt werden; für diese sind lediglich die jeweiligen Endsummen zu schätzen. 3) Ohne Überlieger am Jahresbeginn. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 Krankenhaus: Seite: Datum: 1465 E2 Aufstellung der Zusatzentgelte für das Krankenhaus *) Vereinbarungszeitraum Anzahl 4 Entgelthöhe 5 Erlössumme 6 Nr. Abgerechnete Anzahl im abgelaufenen Kalenderjahr 2 Vereinbarte Anzahl für das laufende Kalenderjahr 3 1 Insgesamt: _____________________ *) Musterblatt; EDV-Ausdrucke möglich. 1466 Krankenhaus: Seite: Datum: E3 Aufstellung der nach § 6 KHEntgG krankenhausindividuell verhandelten Entgelte *) 1) 2) E3.1 davon Verlegungen davon Kurzlieger davon Langlieger Aufstellung der fallbezogenen Entgelte Untere GrenzEntgelt verweil- Mittlere nach dauer: Verweil§6 Erster dauer KHEntgG Tag mit Abschlag Entgelthöhe BruttoerlösAnzahl summe ohne Anzahl der Tage der Zu- und mit VerleAbschläge Abschlag gungs(Sp. 5x6) bei Verfälle legung 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 Obere Grenzverweildauer: Erster Tag zusätzliches Entgelt 6 Fallzahl NettoerlösBewer- Summe Anzahl Summe Summe summe inkl. BewerBewertungsder Anzahl der der Anzahl Anzahl der Zu- und tungstungsrelation Abschlä- der Tage uGVD- der der Tage oGVD- Abschläge relation je relation je je Tag ge für Kurzmit AbLangmit Zu(Sp. 7 - (Sp. Tag bei Tag bei bei Verle- lieger- uGVDschläge liefer- oGVDschläge 11+15) + uGVDoGVDVergungen fälle Ab(Sp. fälle Zuschlag (Sp. Sp. 19) Abschlag Zuschlag legung (Sp. 9x10) schlag 13x14) 17x18) 19 20 1 2 3 4 5 Summe: E3.3 Entgelt nach § 6 KHEntgG Fallzahl 2 3 Tage 1 E3.2 Aufstellung der Zusatzentgelte Aufstellung der tagesbezogenen Entgelte Entgelthöhe 4 Erlössumme (Sp. 3x4) 5 Zusatzentgelt nach § 6 KHEntgG Anzahl Entgelthöhe Erlössumme (Sp. 2x3) 1 2 3 4 Summe: Summe: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 _____________________ *) Musterblatt; EDV-Ausdrucke möglich. 1) Die Aufstellung ist unter Beachtung der Vorgaben von Fußnote 2 für die folgenden Zeiträume jeweils gesondert wie folgt aufzustellen und vorzulegen: ­ für das abgelaufene Kalenderjahr die Ist-Daten, ­ für den Vereinbarungszeitraum die Forderung des Krankenhauses. Für die Leistungen von Belegabteilungen ist eine gesonderte Aufstellung vorzulegen. 2) Für die Vorlage der Ist-Daten des abgelaufenen Kalenderjahrs sind alle Spalten auszufüllen. Für die Forderung des Vereinbarungszeitraums brauchen die markierten Spalten 8-9, 11-13, 15-17 und 19 nicht ausgefüllt werden; für diese sind lediglich die jeweiligen Endsummen zu schätzen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 Krankenhaus: Seite: Datum: 1467 B1 Gesamtbetrag und Basisfallwert nach § 3 KHEntgG für das Kalenderjahr 2003 oder 2004 Vereinbarung für das laufende Kalenderjahr 2 Vereinbarungszeitraum Forderung 3 Vereinbarung 4 lfd. Nr. Berechnungsschritte 1 Anpassung des Gesamtbetrags (§ 3 Abs. 2 oder 3): 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Gesamtbetrag nach § 6 Abs. 1 BPflV für das lfd. Jahr ./. BPflV-Bereiche (§ 3 Abs. 3 Nr. 1a; 2003 oder 2004) (aufgehoben) ./. entfallende Beträge nach § 18b KHG (Nr. 1c) ./. Leistungsverlagerungen (Nr. 1d) ./.Integrationsverträge, Modelle (Nr. 1e) ./. Ausgliederung ausländ. Patienten (Nr. 1f) + entfallende vor- u. nachstat. Behandlung (Nr. 2) +/­ Bereinigung um enthaltene Ausgleiche (Nr. 3) = Ausgangsbetrag für Vereinbarung nach § 3 hier: Verhandlung des Gesamtbetrags für den Vereinbarungszeitraum 11 12 13 14 15 16 Gesamtbetrag für den Vereinbarungszeitraum +/­ neue Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre *) = Veränderter Gesamtbetrag (§ 3 Abs. 3 Satz 5) davon: verändertes Erlösbudget (§ 3 Abs. 3 Satz 5) **) (aufgehoben) davon: Entgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG 17 18 19 20 21 22 23 24 Ermittlung des Basisfallwerts: Erlösbudget aus lfd. Nr. 14 **) ./. Erlöse aus Zusatzentgelten ./. Erlöse aus Zusammenarbeits-Fallpauschalen nach § 14 Abs. 11 BPflV ./. Erlöse für Überlieger am Jahresbeginn = Summe Fallpauschalen einschl. lfd. Nr. 12 : Summe der effektiven Bewertungsrelationen = krankenhausindividueller Basisfallwert nachrichtlich: Basisfallwert ohne Ausgleiche und Berichtigungen _____________________ *) **) Die Ausgleiche und Berichtigungen sind auf einem gesonderten Blatt einzeln auszuweisen. Erlösbudget einschließlich der Erlöse bei Überschreitung der oberen Grenzverweildauer, der Abschläge bei Unterschreitung der unteren Grenzverweildauer und der Abschläge bei Verlegungen. 1468 Krankenhaus: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 Seite: Datum: B2 Erlösbudget und Basisfallwert nach § 4 KHEntgG für das Kalenderjahr 2005 oder 2006 Vereinbarung für das laufende Kalenderjahr 2 Vereinbarungszeitraum Forderung 3 Vereinbarung 4 lfd. Nr. Berechnungsschritte 1 Ermittlung des Ausgangswerts (Abs. 2 oder 3): 1 2 3 4 5 6 7 7a 8 9 Erlösbudget für das laufende Jahr ./. Kosten für Zuschlags-Tatbestände (Nr. 1a; nur 2005) +/­ Veränderung Entgelte § 6 (Nrn. 1b und 3) ./. entfallende Beträge nach § 18b KHG (Nr. 1c) ./. Leistungsverlagerungen (Nr. 1d) ./.Integrationsverträge, Modelle (Nr. 1e) ./. Ausgliederung ausländ. Patienten (Nr. 1f) ./. Zahlungen für Ausbildung (Nr. 1g; nur 2005) +/­ Bereinigung um enthaltene Ausgleiche (Nr. 2; nur 2005) = Ausgangswert des Vorjahres 10 11 12 DRG-Erlösvolumen nach Absatz 4 Satz 1 ./. Abschläge nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG (Abs. 4 Satz 2) = Zielwert: DRG-Erlösvolumen (Abs. 4) Ermittlung des Angleichungsbetrags: 13 14 15 16 17 Zielwert aus lfd. Nr. 12 ./. Ausgangswert des Vorjahres aus lfd. Nr. 9 = Differenzbetrag : 3 für das Jahr 2005 (oder : 2 für das Jahr 2006) = Angleichungsbetrag (Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1) Ermittlung des Erlösbudgets: 18 19 20 21 Ausgangswert aus lfd. Nr. 9 +/­ Angleichungsbetrag aus lfd. Nr. 17 + BAT-Angleichung (Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz oder Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz) = Erlösbudget (Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 2) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 Vereinbarung für das laufende Kalenderjahr 2 Vereinbarungszeitraum Forderung 3 1469 lfd. Nr. Berechnungsschritte 1 Vereinbarung 4 Ermittlung des Basisfallwerts (Abs. 7): 22 23 23a 24 25 26 27 28 Erlösbudget aus lfd. Nr. 21 ./. Erlöse aus Zusatzentgelten ./. Erlöse für Überlieger am Jahresbeginn +/­ neue Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre *) = Verändertes Erlösbudget (Abs. 7 Satz 1) **) : Summe der effektiven Bewertungsrelationen = krankenhausindividueller Basisfallwert nachrichtlich: Basisfallwert ohne Ausgleiche und Berichtigungen _____________________ *) **) Die Ausgleiche und Berichtigungen sind auf einem gesonderten Blatt einzeln auszuweisen. Erlösbudget einschließlich der Erlöse bei Überschreitung der oberen Grenzverweildauer, der Abschläge bei Unterschreitung der unteren Grenzverweildauer und der Abschläge bei Verlegungen. Artikel 3 Änderung des Fallpauschalengesetzes In Artikel 4 Abs. 2 des Fallpauschalengesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412) werden die Nummern 10 und 27 gestrichen. Artikel 4 Änderung der Bundespflegesatzverordnung Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), wird wie folgt geändert: 01. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 5 folgender Satz 6 eingefügt: ,,Der Gesamtbetrag ist zusätzlich pauschal um 1,1 vom Hundert für Instandhaltungskosten gemäß § 17 Abs. 4b Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für den Pflegesatzzeitraum zu erhöhen, in dem die bisher vom Land gewährte Förderung der Instandhaltungskosten nach § 17 Abs. 4b Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wegfällt." b) In Absatz 5 Satz 4 wird das Komma nach dem Wort ,,Gesamtbetrags" durch einen Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz gestrichen. 1. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden vergütet durch 1. einen Gesamtbetrag nach § 12 (Budget) sowie tagesgleiche Pflegesätze nach § 13, durch die 2. das Budget den Patienten oder ihren Kostenträgern anteilig berechnet wird, 2. einen Zuschlag nach § 17b Abs. 1 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die Finanzierung der Ausbildungsstätten und der Ausbildungsvergütung nach § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für jeden Behandlungsfall." b) In Absatz 2 wird Satz 2 aufgehoben. Nach § 25 wird folgender § 26 angefügt: ,,§ 26 Übergangsvorschriften (1) Das Budget nach § 12 für das Jahr 2005 wird um die Zahlungen nach § 17a Abs. 5 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für Ausbildungsstätten und anteilige Ausbildungsvergütungen vermindert. Steht bei der Budgetvereinbarung die Höhe der Zahlungen noch nicht endgültig fest, sind diese in der voraussichtlich zu erwartenden Höhe abzuziehen. Eine Abweichung zu der dem Krankenhaus zustehenden Höhe der Zahlungen ist bei der Budgetvereinbarung für das Jahr 2006 als Berichtigung des Budgets 2005 und als zusätzliche Ausgleichszahlung für das Jahr 2005 zu berücksichtigen. (2) Weichen die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 1 von den Kosten der Ausbildungsstätten ab, die nach Nummer 31 des Abschnitts K 3 der Anlage 1 der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung in dem Budget für das Jahr 2005 enthalten sind, ist der Unterschiedsbetrag zu ermitteln. Dazu werden die Kosten von den Zahlungen abgezogen. Der Unterschiedsbetrag ist unter Beachtung des Vorzeichens von den Budgets der Jahre 2005 bis 2007 zu jeweils einem Drittel abzuziehen oder hinzuzuzählen." 1470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 Artikel 5 Änderung der Krankenhaus-Buchführungsverordnung Artikel 5b Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch In § 285 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 844) geändert worden ist, wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt: ,,Die nach Absatz 1 Nr. 6 rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Daten dürfen den ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach § 17a der Röntgenverordnung übermittelt werden, soweit dies für die Durchführung von Qualitätsprüfungen erforderlich ist." In § 1 Abs. 2 der Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045), die zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, wird in Nummer 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort ,,oder" sowie folgende Nummer 3 angefügt: ,,3. die Bundeswehrkrankenhäuser und die Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung." Artikel 5a Gesetz zur Vereinbarung von Entgelten für die Behandlung von Blutern im Jahr 2003 Abweichend von Artikel 5 Satz 1 des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt die Veränderungsrate von Null vom Hundert für das Jahr 2003 nicht für die Vereinbarung von Sonderentgelten für die Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren. Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes und von § 4 Satz 1 der Verordnung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser können Krankenhäuser, die im Jahr 2003 DRG-Fallpauschalen abrechnen, krankenhausindividuelle Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren für das Jahr 2003 vereinbaren. Artikel 6 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf Artikel 4 beruhenden Teile der Bundespflegesatzverordnung und auf Artikel 5 beruhenden Teile der Krankenhaus-Buchführungsverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden. Artikel 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft. Artikel 2 Nr. 9 und Artikel 4 treten am 1. Januar 2004 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 17. Juli 2003 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Die Bundesministerin für Gesundheit und Soziale Sicherung Ulla Schmidt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 1471 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie Vom 16. Juli 2003 Auf Grund des § 288 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 5 und 7 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit: Artikel 1 Die Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie vom 11. Juli 2000 (BGBl. I S. 1146), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130), wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird aufgehoben. 2. In § 6 Abs. 1 wird das Datum ,,31. Juli 2003" durch das Datum ,,31. Dezember 2004" ersetzt. 3. In § 9 wird Satz 2 gestrichen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 16. Juli 2003 Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wolfgang Clement 1472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 Verordnung über die Bescheinigung von Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit im Rahmen der Berufsausbildungsvorbereitung (Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung ­ BAVBVO) Vom 16. Juli 2003 Auf Grund des § 51 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 und Absatz 1 sowie mit § 50 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Ausstellung der Bescheinigung über die im Rahmen einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz erworbenen Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes). §2 Allgemeine Anforderungen an die Bescheinigung Die Bescheinigung über die in der Berufsausbildungsvorbereitung erworbenen Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit enthält mindestens Angaben über 1. den Namen und die Anschrift des Anbieters der Berufsausbildungsvorbereitung, 2. den Namen und die Anschrift der teilnehmenden Person, 3. die Dauer der Maßnahme und 4. die Beschreibung der vermittelten Inhalte. §3 Bescheinigung und Dokumentation von Qualifizierungsbausteinen (1) Soweit die Vermittlung von Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit durch Qualifizierungsbausteine (§ 51 §5 Ermittlung der Befähigung (1) Zur Ermittlung der Befähigung bei Beendigung eines Qualifizierungsbausteins hat der Anbieter der BerufsausAbs. 1 des Berufsbildungsgesetzes) erfolgt, die als inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Lerneinheiten 1. zur Ausübung einer Tätigkeit befähigen, die Teil einer Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder einer gleichwertigen Berufsausbildung ist (Qualifizierungsziel), 2. einen verbindlichen Bezug zu den im Ausbildungsrahmenplan der entsprechenden Ausbildungsordnung enthaltenen Fertigkeiten und Kenntnissen oder zu den Ausbildungsinhalten einer gleichwertigen Berufsausbildung aufweisen, 3. einen Vermittlungsumfang von wenigstens 140 und höchstens 420 Zeitstunden umfassen sollen und 4. durch eine Leistungsfeststellung abgeschlossen werden, richtet sich ihre Bescheinigung nach den Vorschriften der §§ 4 bis 7. (2) Für jeden Qualifizierungsbaustein hat der Anbieter eine Beschreibung nach Maßgabe der Anlage 1 zu erstellen, in der die Bezeichnung des Bausteins, der zugrunde liegende Ausbildungsberuf, das Qualifizierungsziel, die hierfür zu vermittelnden Tätigkeiten unter Bezugnahme auf die im Ausbildungsrahmenplan der entsprechenden Ausbildungsordnung enthaltenen Fertigkeiten und Kenntnisse oder die Ausbildungsinhalte einer gleichwertigen Berufsausbildung, die Dauer der Vermittlung sowie die Art der Leistungsfeststellung festzuhalten sind (Qualifizierungsbild). §4 Bestätigung des Qualifizierungsbildes Auf Antrag des Anbieters der Berufsausbildungsvorbereitung bestätigt die zuständige Stelle die Übereinstimmung des Qualifizierungsbildes mit den Vorgaben des § 3. Die Bestätigung ist auf der nach § 7 Abs. 3 beizufügenden Abschrift des Qualifizierungsbildes aufzuführen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 bildungsvorbereitung durch eine Leistungsfeststellung zu beurteilen, ob und mit welchem Erfolg die teilnehmende Person das Qualifizierungsziel erreicht hat. (2) Die Leistungsfeststellung erstreckt sich auf die im Qualifizierungsbild niedergelegten Fertigkeiten und Kenntnisse. §6 Leistungsbewertung Hat die teilnehmende Person das Qualifizierungsziel erreicht, gelten folgende Bewertungen: 1. ,,hat das Qualifizierungsziel mit gutem Erfolg erreicht", wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, 2. ,,hat das Qualifizierungsziel mit Erfolg erreicht", wenn die Leistung den Anforderungen auch unter Berücksichtigung von Mängeln im Allgemeinen entspricht. §7 Zeugnis und Teilnahmebescheinigung 1473 (1) Über das Ergebnis der Leistungsfeststellung nach Maßgabe des § 5 stellt der Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung bei Erreichen des Qualifizierungsziels ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 aus. (2) Erreicht die teilnehmende Person das Qualifizierungsziel nicht, stellt der Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung über die Teilnahme eine Bescheinigung gemäß der Anlage 3 aus. (3) Den Nachweisen der Absätze 1 und 2 ist eine Abschrift des Qualifizierungsbildes beizufügen. §8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 16. Juli 2003 Die Bundesministerin für Bildung und Forschung E. B u l m a h n 1474 Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 ................................................................................. ................................................................................. (Name und Anschrift des Betriebes, Trägers oder sonstigen Anbieters der Berufsausbildungsvorbereitung) Qualifizierungsbild des Qualifizierungsbausteins ............................................................................................................................................................... (Bezeichnung des Qualifizierungsbausteins) 1. Zugrunde liegender Ausbildungsberuf: ......................................................................................................................................................... (Bezeichnung, Datum der Anerkennung, Fundstelle der Ausbildungsordnung im Bundesgesetzblatt/Bundesanzeiger) 2. Qualifizierungsziel: ......................................................................................................................................................... ......................................................................................................................................................... (Allgemeine, übergreifende Beschreibung der zu erwerbenden Qualifikationen und ausgeübten Tätigkeiten) 3. Dauer der Vermittlung: ......................................................................................................................................................... (Angabe der Dauer in Zeitstunden bzw. Wochen mit Wochenstundenangabe) 4. Zu vermittelnde Tätigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse: Zu vermittelnde Tätigkeiten Zuordnung zu den Fertigkeiten und Kenntnissen des Ausbildungsrahmenplans1) 5. Leistungsfeststellung: ......................................................................................................................................................... (Beschreibung der Art der Leistungsfeststellung, etwa Prüfgespräch, schriftlicher Test, kontinuierliche Tätigkeitsbewertung) Die Übereinstimmung dieses Qualifizierungsbildes mit den Vorgaben des § 3 der BerufsausbildungsvorbereitungsBescheinigungsverordnung wird durch ......................................................................................................................................................... (Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Stelle) bestätigt.2) Datum ...................................................... ............................................................... (Unterschrift) 1) 2) (Siegel) oder zu den Ausbildungsinhalten einer gleichwertigen Berufsausbildung Ggf. streichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 1475 Anlage 2 (zu § 7 Abs. 1) ................................................................................. ................................................................................. (Name und Anschrift des Betriebes, Trägers oder sonstigen Anbieters der Berufsausbildungsvorbereitung) Zeugnis nach § 7 der Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung über die Leistungsfeststellung zum Abschluss des Qualifizierungsbausteins ............................................................................................................................................................... (Bezeichnung des Qualifizierungsbausteins) Herr/Frau .............................................................., ...................................................................................................... (Anschrift der teilnehmenden Person) geboren am .......................................................... hat von .................................................................. in .................................................................................................... bis .................................................................................................. (Dauer) im Rahmen ........................................................................................................................................................................ (Art der berufsausbildungsvorbereitenden Maßnahme) an dem Qualifizierungsbaustein .......................................................................................................................................... (Bezeichnung des Qualifizierungsbausteins) teilgenommen und das Qualifizierungsziel mit ................................................... Erfolg (Einordnung gemäß § 6) erreicht. Das Qualifizierungsziel umfasst: ......................................................................................................................................... (Angaben zum Qualifizierungsziel) Der Qualifizierungsbaustein ist dem anerkannten Ausbildungsberuf ................................................................................. (Bezeichnung des Ausbildungsberufes) zuzuordnen. Die fachlichen Bestandteile des Qualifizierungsbausteins sind dem beigefügten Qualifizierungsbild zu entnehmen. Datum .................................................................. Unterschrift(en) .................................................... .............................................................................. (Betrieb, Träger oder sonstiger Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung) 1476 Anlage 3 (zu § 7 Abs. 2) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 ................................................................................. ................................................................................. (Name und Anschrift des Betriebes, Trägers oder sonstigen Anbieters der Berufsausbildungsvorbereitung) Teilnahmebescheinigung nach § 7 der Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung über die Teilnahme an dem Qualifizierungsbaustein ............................................................................................................................................................... (Bezeichnung des Qualifizierungsbausteins) Herr/Frau .............................................................., geboren am .......................................................... hat vom ................................................................ ...................................................................................................... (Anschrift der teilnehmenden Person) in .................................................................................................... bis .................................................................................................. (Dauer) im Rahmen ........................................................................................................................................................................ (Art der berufsausbildungsvorbereitenden Maßnahme) an dem Qualifizierungsbaustein ........................................................................................................................................ (Bezeichnung des Qualifizierungsbausteins) teilgenommen. Das Qualifizierungsziel umfasst: ......................................................................................................................................... (Angaben zum Qualifizierungsziel) Der Qualifizierungsbaustein ist dem anerkannten Ausbildungsberuf ................................................................................. (Bezeichnung des Ausbildungsberufes) zuzuordnen. Die fachlichen Bestandteile des Qualifizierungsbausteins sind dem beigefügten Qualifizierungsbild zu entnehmen. Datum .................................................................. Unterschrift(en) .................................................... .............................................................................. (Betrieb, Träger oder sonstiger Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 1477 Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 16, ausgegeben am 17. Juli 2003 Tag 10. 7. 2003 21. 5. 2003 Inhalt Verordnung zu einer verwaltungsmäßigen Modifikation des Chemiewaffenübereinkommens . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1984 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich der am 3. Dezember 1999 in Peking beschlossenen Änderung des Montrealer Protokolls vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung zu dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen . . . . . Bekanntmachung über den Übergang der Souveränitätsrechte für Hongkong von dem Vereinigten Königreich auf China sowie über die Fortsetzung der Anwendung von Verträgen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong durch China . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung zu der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umweltkriegsübereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 578 579 21. 5. 2003 580 21. 5. 2003 581 21. 5. 2003 581 582 21. 5. 2003 31. 5. 2003 583 607 2. 6. 2003 2. 6. 2003 607 2. 6. 2003 608 Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts Teil II ist für die Abonnenten die Zeitliche Übersicht für das erste Halbjahr 2003 beigelegt. Preis dieser Ausgabe: 3,70 (2,80 zuzüglich 0,90 Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,30 . Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung. 1478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen: Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger (Nr. vom) Tag des Inkrafttretens Seite 5. 6. 2003 Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hundertsiebenundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Schwerin-Parchim) 96-1-2-157 13 741 (117 28. 6. 2003) 29. 6. 2003 5. 6. 2003 Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hundertsiebenundsechzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Barth) 96-1-2-167 13 741 (117 28. 6. 2003) 29. 6. 2003 5. 6. 2003 Siebte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Zweihundertneunten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin-Schönefeld) 96-1-2-209 13 742 (117 28. 6. 2003) 29. 6. 2003 6. 6. 2003 Neunte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Zweihundertsiebten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin-Tegel) 96-1-2-207 13 742 (117 28. 6. 2003) s. Artikel 2 12. 6. 2003 Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Zweihundertachten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin-Tempelhof) 96-1-2-208 14 341 (122 5. 7. 2003) 10. 7. 2003 12. 6. 2003 Achte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Zweihundertneunten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin-Schönefeld) 96-1-2-209 14 342 (122 5. 7. 2003) 10. 7. 2003 13. 6. 2003 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Zweihundertzehnten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Cottbus-Drewitz) 96-1-2-210 14 342 (122 5. 7. 2003) 10. 7. 2003 2. 7. 2003 Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Zweihundertdreizehnten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Zürich) 96-1-2-213 14 342 (122 5. 7. 2003) 6. 7. 2003 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 1379 Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben. Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind. ABl. EU ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift 18. 6. 2003 Verordnung (EG) Nr. 1045/2003 der Kommission zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 708/98 über die Übernahme von Rohreis durch die Interventionsstellen und zur Festsetzung der anzuwendenden Berichtigungsbeträge, Zu- und Abschläge hinsichtlich der Frist für die Lieferung an die Intervention im Wirtschaftsjahr 2002/03 Verordnung (EG) Nr. 1047/2003 der Kommission zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1899/97 zur Festlegung der den Sektor Eier betreffenden Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2290/2000, (EG) Nr. 2433/2000 und (EG) Nr. 2434/2000 des Rates sowie zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen zu der mit dieser Verordnung eingeführten Einfuhrlizenzregelung Verordnung (EG) Nr. 1053/2003 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über Schnelltests (1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 151/34 19. 6. 2003 18. 6. 2003 L 151/36 19. 6. 2003 19. 6. 2003 L 152/8 20. 6. 2003 26. 5. 2003 Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) Verordnung (EG) Nr. 1064/2003 der Kommission zur Einstellung des Industriefischfangs durch Schiffe unter der Flagge Schwedens Verordnung (EG) Nr. 1070/2003 der Kommission zur dritten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2000 des Rates über das Verbot des Verkaufs, der Lieferung und der Ausfuhr nach Birma/Myanmar von Ausrüstungen, die zur internen Repression oder für terroristische Zwecke benutzt werden können, und über das Einfrieren der Gelder bestimmter, mit wichtigen Regierungsfunktionen verbundener Personen in diesem Land Verordnung (EG) Nr. 1074/2003 der Kommission zur Eröffnung einer Ausschreibung für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen für Obst und Gemüse nach dem Verfahren A3 (Tomaten, Orangen, Tafeltrauben, Äpfel) Verordnung (EG) Nr. 1075/2003 der Kommission zur Festsetzung der Wiegungskoeffizienten zur Berechnung des gemeinschaftlichen Marktpreises für geschlachtete Schweine für das Wirtschaftsjahr 2003/04 Verordnung (EG) Nr. 1078/2003 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Mindestkontrollen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern(1) (1) Text von Bedeutung für den EWR. L 154/1 21. 6. 2003 19. 6. 2003 L 154/51 21. 6. 2003 20. 6. 2003 L 154/61 21. 6. 2003 23. 6. 2003 L 155/7 24. 6. 2003 23. 6. 2003 L 155/9 24. 6. 2003 16. 6. 2003 L 156/1 25. 6. 2003 23. 6. 2003 L 156/9 25. 6. 2003 24. 6. 2003 Verordnung (EG) Nr. 1083/2003 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 858/2003 hinsichtlich der Fischerei auf Blauen Wittling durch Schiffe unter der Flagge Deutschlands und der Niederlande Verordnung (EG) Nr. 1091/2003 des Rates zur zweiten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2003) L 156/13 25. 6. 2003 18. 6. 2003 L 157/1 26. 6. 2003 1380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2003 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. ­ Druck: DMB Bundesdruckerei GmbH & Co. KG Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 13 20, 53003 Bonn Telefon: (02 28) 3 82 08-0, Telefax: (02 28) 3 82 08-36 Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 . Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,40 zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2003 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 5,10 (4,20 zuzüglich 0,90 Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,70 . Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 13 20 · 53003 Bonn Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift ABl. EU ­ Ausgabe in deutscher Sprache ­ Nr./Seite vom 26. 5. 2003 Verordnung (EG) Nr. 1104/2003 des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 hinsichtlich der Berechnung des Einfuhrzolls für bestimmte Getreidesorten Verordnung (EG) Nr. 1105/2003 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor Verordnung (EG) Nr. 1111/2003 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Weichweizen anderer als hoher Qualität mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates Verordnung (EG) Nr. 1112/2003 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2377/2002 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Braugerste mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates Verordnung (EG) Nr. 1113/2003 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2376/2002 über die Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Gerste mit Ursprung in Drittländern und zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates Verordnung (EG) Nr. 1114/2003 der Kommission zur Festlegung der den Einführern zuzuweisenden Mengen aus den mit der Verordnung (EG) Nr. 538/2003 neu aufgeteilten mengenmäßigen Kontingenten der Gemeinschaft für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China Verordnung (EG) Nr. 1119/2003 der Kommission zur Einstellung der Fischerei auf Wittling durch Schiffe unter der Flagge der Niederlande L 158/1 27. 6. 2003 26. 5. 2003 L 158/3 27. 6. 2003 26. 6. 2003 L 158/12 27. 6. 2003 26. 6. 2003 L 158/21 27. 6. 2003 26. 6. 2003 L 158/23 27. 6. 2003 26. 6. 2003 L 158/24 27. 6. 2003 26. 6. 2003 L 158/26 27. 6. 2003 26. 6. 2003 L 158/43 27. 6. 2003