Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2004  Nr. 9 vom 04.03.2004  - Seite 328 bis 330 - Achte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen

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328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2004 Achte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen*) Vom 25. Februar 2004 Auf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise: Artikel 1 Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 310 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe ,,Abschnitt 26" die folgenden Angaben angefügt: ,,Abschnitt 27 Abschnitt 28 Alkylphenole Chromathaltiger Zement". 1a. § 1 Abs. 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt im Bundesanzeiger für die im Anhang zu § 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen den Wortlaut derjenigen geeigneten analytischen Verfahren für Probenahmen und Untersuchungen bekannt, die wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entsprechen. Stehen geeignete Verfahren zur Verfügung, die (C)EN-Normen entsprechen, ist im Zusammenhang mit der spezifischen Vorschrift zur Probeentnahme ein Verweis auf diese Normen ausreichend. Wird der Anhang um neue Stoffe oder Stoffgruppen erweitert, erfolgt die Bekanntmachung innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsänderung." 2. In § 5 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter ,,Europäischen Union" ersetzt. In § 6 werden die Wörter ,,Deutschen Patentamt in München" durch die Wörter ,,Deutschen Patent- und Markenamt in München und Berlin" ersetzt. Im Anhang zu § 1 werden folgende Sätze aufgehoben: a) Abschnitt 3 Spalte 2 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, b) Abschnitt 13 Spalte 2 Satz 2, c) Abschnitt 15 Spalte 2 Satz 2, d) Abschnitt 22 Spalte 3 Satz 1. 5. Im Anhang zu § 1 Abschnitt 20 Spalte 1 werden nach den Wörtern ,,Europäischen Gemeinschaften" die Wörter ,,/Europäischen Union" angefügt. Im Anhang zu § 1 werden nach Abschnitt 26 folgende Abschnitte 27 und 28 angefügt: Spalte 1 Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Spalte 2 Verbote Spalte 3 Ausnahmen 3. 4. 6. ,,Abschnitt 27: Alkylphenole 1. Nonylphenol C6H4(OH)C9H19 2. Nonylphenolethoxylate C15H23O(C2H4O)nH 1. Stoffe nach Spalte 1 und 2. Zubereitungen, die Stoffe nach Spalte 1 in einer Konzentration von 0,1 % oder darüber enthalten, dürfen für folgende Zwecke nicht in den Verkehr gebracht werden: (1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Buchstabe a gilt nicht für die Verwendung in geschlossenen Anlagen für die chemische Reinigung sowie in sonstigen Reinigungsanlagen, sofern die Reinigungsflüssigkeit aus den vorgenannten Anlagen recycelt oder verbrannt wird. *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur 26. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Nonylphenol, Nonylphenolethoxylat und Zement) (ABl. EU Nr. L 178 S. 24) in deutsches Recht. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2004 329 Spalte 1 Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Spalte 2 Verbote Spalte 3 Ausnahmen a) zur gewerblichen Reinigung, b) zur Haushaltsreinigung, c) zur Textil- und Lederverarbeitung, d) als Emulgator in Zitzenbehandlungsmitteln, e) zur Metallbearbeitung und Metallverarbeitung, f) zur Herstellung von Zellstoff und Papier, g) als Bestandteil von kosmetischen Mitteln, h) als Bestandteil von sonstigen Körperpflegemitteln und i) als Formulierungshilfsstoff in Pflanzenschutzmitteln und Bioziden. (2) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Buchstabe c gilt nicht für a) Verarbeitungsprozesse, bei denen kein Nonylphenolethoxylat in das Abwasser gelangt, sowie b) die Verwendung in Anlagen zum Entfetten von Schafshäuten, sofern die organische Fraktion vor der biologischen Abwasserbehandlung vollständig aus dem Prozesswasser entfernt wird. (3) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Buchstabe e gilt nicht für die Verwendung in geschlossenen Anlagen, bei denen die Reinigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird. (4) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Buchstabe h gilt nicht für die Verwendung als Spermizid. (5) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Buchstabe i gilt nicht für vor dem 17. Juli 2003 zugelassene Biozide und Pflanzenschutzmittel bis zum Auslaufen der Zulassung sowie für Biozide, die der Übergangsregelung nach § 28 Abs. 8 ChemG unterliegen. Abschnitt 28: Chromathaltiger Zement Zement Zement und Zubereitungen, die Zement enthalten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn in der nach Wasserzugabe gebrauchsfertigen Form der Gehalt an löslichem Chrom VI mehr als 2 mg/kg Trockenmasse des Zements beträgt. Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für das Inverkehrbringen zum Zwecke der Verwendung in überwachten geschlossenen und vollautomatischen Prozessen sowie in solchen Prozessen, bei denen Zement und zementhaltige Zubereitungen ausschließlich mit Maschinen in Berührung kommen und keine Gefahr von Hautkontakt besteht." Artikel 2 Änderung der Gefahrstoffverordnung Die Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1999 (BGBl. I S. 2233, 2000 I S. 739), zuletzt geändert durch Artikel 311 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis unter Anhang IV werden nach der Angabe ,,Nummer 24" folgende Angaben angefügt: ,,25. ,,26. Alkylphenole Chromathaltiger Zement". 2. In § 15 Abs. 1 werden nach Nummer 24 die folgenden Nummern angefügt: ,,25. ,,26. Alkylphenole Chromathaltiger Zement". 3. Anhang IV wird wie folgt geändert: 330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2004 a) In der Inhaltsübersicht werden nach Nummer 24 folgende Nummern angefügt: ,,Nr. 25 ,,Nr. 26 Alkylphenole Chromathaltiger Zement". ,,Anhang IV Nr. 25 Alkylphenole Nonylphenol [C6H4(OH)C9H19] und Nonylphenolethoxylate [C15H23O(C2H4O)nH] sowie Zubereitungen mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1 % Nonylphenol oder 0,1 % Nonylphenolethoxylate dürfen für folgende Zwecke nicht verwendet werden: a) zur gewerblichen Reinigung, ausgenommen in geschlossenen Anlagen für die chemische Reinigung sowie in sonstigen Reinigungsanlagen, sofern die Reinigungsflüssigkeit aus den vorgenannten Anlagen recycelt oder verbrannt wird; b) zur Haushaltsreinigung; c) zur Textil- und Lederverarbeitung, ausgenommen Verarbeitungsprozesse, bei denen kein Nonylphenolethoxylat in das Abwasser gelangt, sowie in Anlagen zum Entfetten von Schafshäuten, sofern die organische Fraktion vor der biologischen Abwasserbehandlung vollständig aus dem Prozesswasser entfernt wird; d) als Emulgator in Zitzenbehandlungsmitteln; e) zur Metallbearbeitung und Metallverarbeitung, ausgenommen in geschlossenen Anlagen, bei denen die Reinigungsflüssigkeit recycelt oder verbrannt wird; f) zur Herstellung von Zellstoff und Papier; g) als Bestandteil von kosmetischen Mitteln; h) als Bestandteil von sonstigen Körperpflegemitteln, ausgenommen als Spermizid; i) als Formulierungshilfsstoff in Pflanzenschutzmitteln und Bioziden, ausgenommen vor dem 17. Juli 2003 zugelassene Pflanzenschutzmittel und Biozide bis zum Auslaufen der Zulassung, sowie Biozide, die der Übergangsregelung nach § 28 Abs. 8 des Chemikaliengesetzes unterliegen. Anhang IV Nr. 26 Chromathaltiger Zement Zement und Zubereitungen, die Zement enthalten, dürfen nicht verwendet werden, wenn in der nach Wasserzugabe gebrauchsfertigen Form der Gehalt an löslichem Chrom VI mehr als 2 mg/kg Trockenmasse des Zements beträgt. Hiervon ausgenommen ist die Verwendung in überwachten geschlossenen und vollautomatischen Prozessen sowie in solchen Prozessen, bei denen Zement und zementhaltige Zubereitungen ausschließlich mit Maschinen in Berührung kommen und keine Gefahr von Hautkontakt besteht." Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 17. Januar 2005 in Kraft. b) Nach Nummer 24 werden folgende Nummern 25 und 26 angefügt: Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 25. Februar 2004 Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit J ü r g e n Tr i t t i n Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Wo l f g a n g C l e m e n t