Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2006  Nr. 9 vom 28.02.2006  - Seite 397 bis 435 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 2006 Tag 14. 2. 2006 397 G 5702 Nr. 9 Seite 398 Ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 Inhalt Verordnung über die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau . . . . . . . . . . FNA: neu: 806-22-1-14; 806-21-1-202 14. 2. 2006 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel/zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 806-22-1-15; 806-21-1-235 409 15. 2. 2006 Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2004 . . . . . . . FNA: neu: 603-9-35-2 422 15. 2. 2006 Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2006 . . . . . . . . . FNA: neu: 603-9-37-1 424 17. 2. 2006 Verordnung zur Änderung der Aromenverordnung und der Käseverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2125-40-27, 7842-6 425 23. 2. 2006 Verordnung zur Neuordnung der Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes und zur Änderung anderer Verordnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 2030-2-29; 2030-2-2, 2030-2-3, 2030-2-11, 2030-2-1 427 14. 2. 2006 Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Zivilprozessordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 310-4 431 Hinweis auf andere Verkündungen Verkündungen im elektronischen Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 431 432 434 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 Verordnung über die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau*) Vom 14. Februar 2006 Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Der Ausbildungsberuf Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau wird staatlich anerkannt. §2 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert drei Jahre. §3 Zielsetzung und Struktur der Berufsausbildung (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen. (2) Die Ausbildung gliedert sich in 1. gemeinsame Qualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 und 2. zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 8. §4 Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Der Ausbildungsbetrieb: §5 Ausbildungsrahmenplan Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, 1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. 1.4 Umweltschutz, 1.5 Personalwirtschaft; 2. Organisation, Information und Kommunikation: 2.1 Arbeitsorganisation, 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, 2.3 Teamarbeit und Kooperation, 2.4 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben; 3. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle: 3.1 Betriebliches Rechnungswesen, 3.2 Controlling, 3.3 Steuern und Versicherungen; 4. Marktorientierung: 4.1 Kundenorientierte Kommunikation, 4.2 Entwicklungsstrategien, Marketing; 5. Immobilienbewirtschaftung: 5.1 Vermietung, 5.2 Pflege des Immobilienbestandes, 5.3 Grundlagen des Wohnungseigentums, 5.4 Verwaltung gewerblicher Objekte; 6. 7. Erwerb, Veräußerung und Vermittlung von Immobilien; Begleitung von Bauvorhaben: 7.1 Baumaßnahmen, 7.2 Finanzierung; 8. Zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2. (2) Die Auswahlliste nach Absatz 1 Nr. 8 umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten: 1. Steuerung und Kontrolle im Unternehmen, 2. Gebäudemanagement, 3. Maklergeschäfte, 4. Bauprojektmanagement, 5. Wohnungseigentumsverwaltung. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 §6 Ausbildungsplan Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. §7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. §8 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 120 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen: 1. Ausbildungsbetrieb und Immobilienmarkt, 2. Mietobjekte und Immobilienvermittlung, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde. §9 Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen: 1. Immobilienwirtschaft, 2. Kaufmännische Steuerung, Dokumentation, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde, 4. Kundengespräch, Teambesprechung. Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen nach den Nummern 1 bis 3 schriftlich und im Prüfungsbereich nach Nummer 4 mündlich durchzuführen. (3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind: 1. im Prüfungsbereich Immobilienwirtschaft: In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen und organisieren, Immobilienmärkte und Zielgruppen analysieren, immobilienbezogene und kundengerechte Dienstleistungen 399 entwickeln, Kunden informieren, Immobilien erwerben, veräußern und vermitteln sowie Objekte bewirtschaften kann. Ferner soll er zeigen, dass er rechtliche Vorschriften beachten sowie Aspekte der Wirtschaftlichkeit, der Nachhaltigkeit und des Umweltschutzes berücksichtigen kann. Dafür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: a) Immobilienmärkte, b) Immobilienbestand, c) Immobiliengeschäfte, d) Bauen und Finanzieren; 2. im Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung, Dokumentation: In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er zur Vorbereitung von Entscheidungen Problemstellungen analysieren, Daten ermitteln, Kalkulationen durchführen, Kennziffern und Statistiken auswerten sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und dokumentieren kann. Dafür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: a) Investitions- und Wirtschaftlichkeitsberechnung, b) Berichtswesen, c) Budgetplanung und -überwachung, d) Steuern und Versicherungen; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen kann; 4. im Prüfungsbereich Kundengespräch, Teambesprechung soll der Prüfling eine praxisbezogene Aufgabe bearbeiten. Gegenstand der Aufgabenstellung sind Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit einer der gewählten Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2. Der Prüfling wählt eine von zwei ihm zur Wahl gestellten Aufgaben aus. Die zur Wahl gestellten Aufgaben müssen dieselbe Wahlqualifikationseinheit berücksichtigen. Im Rahmen eines Kundengesprächs oder einer Teambesprechung soll der Prüfling zeigen, dass er Aufgabenstellungen erfassen und Lösungswege entwickeln und begründen kann. Ferner soll er zeigen, dass er insbesondere wirtschaftliche, rechtliche, technische und ökologische Zusammenhänge beachten sowie service-, ziel-, adressaten- und situationsbezogen kommunizieren kann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 20 Minuten einzuräumen. Das Kundengespräch oder die Teambesprechung soll die Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten. (4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit ,,mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens ,,ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit ,,mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prü- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 § 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft/zur Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft vom 11. März 1996 (BGBl. I S. 462) außer Kraft. fung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der Prüfungsbereich Immobilienwirtschaft gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht. (6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsbereiche sowie im Prüfungsbereich Kundengespräch, Teambesprechung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ,,ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. Berlin, den 14. Februar 2006 Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e In Vertretung Georg Wilhelm Adamowitsch Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 401 Anlage 1 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau ­ Sachliche Gliederung ­ Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Der Ausbildungsbetrieb (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1) a) Aufgaben, Aufbau und Entscheidungsstrukturen des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Kapitalausstattung von immobilienwirtschaftlichen Unternehmen in Abhängigkeit von der Rechtsform beschreiben c) die Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Verbänden, Gewerkschaften und Behörden beschreiben d) Zielsetzung und Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes und seine Stellung am Markt erläutern e) Geschäftsausübung in eigenem Namen von der Geschäftsausübung im Auftrag Dritter unterscheiden 1.1 1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozialund tarifrechtliche Vorschriften (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2) a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis beachten b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit dem Ausbildungsrahmenplan vergleichen c) arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen, für das Unternehmen wichtige tarifvertragliche Regelungen, Dienst- und Betriebsvereinbarungen sowie Mitbestimmungsrechte beachten d) wesentliche Inhalte des Arbeitsvertrages nennen e) lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für berufliche und persönliche Entwicklung nutzen, berufsbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermitteln 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs.1 Nr. 1.3) a) Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen 1.4 Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 402 Lfd. Nr. 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1.5 Personalwirtschaft (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.5) a) Personalbedarf feststellen, Personalprofile erstellen b) Aufgaben der Personalbetreuung wahrnehmen, insbesondere Auskünfte über Entgeltabrechnungen erteilen c) Beginn und Beendigung von Arbeitsverhältnissen vorbereiten 2 Organisation, Information und Kommunikation (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) Arbeitsorganisation (§ 4 Abs.1 Nr. 2.1) a) die eigene Arbeit in Geschäftsprozesse einordnen, systematisch und qualitätsbewusst planen, durchführen und kontrollieren b) Arbeitsprozesse dokumentieren c) Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzen d) Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation vorschlagen e) unternehmerisches Denken entwickeln, rechtliche Regelungen zur Aufnahme selbstständiger Tätigkeit erläutern 2.1 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.2) a) Informations- und Kommunikationssysteme zur Umsetzung von Geschäftsprozessen fachbezogen anwenden b) bei technischen Störungen Maßnahmen zu ihrer Behebung veranlassen c) Daten pflegen und sichern d) Vorschriften zum Datenschutz und zum Urheberrecht beachten 2.3 Teamarbeit und Kooperation (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.3) a) Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten b) Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten c) zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen und Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden 2.4 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben (§ 4 Abs.1 Nr. 2.4) Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) Betriebliches Rechnungswesen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1) a) fremdsprachige Fachbegriffe verwenden b) fremdsprachige Informationen auswerten c) fremdsprachige Auskünfte erteilen und einholen 3 3.1 a) das Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Planung, Steuerung und Kontrolle erläutern b) Rechnungen prüfen, Zahlungen vorbereiten und veranlassen c) Rechnungen erstellen, Zahlungseingänge kontrollieren und Zahlungsrückstände anmahnen d) Belegbuchungen vorbereiten und Buchungen gemäß Kontenplan und Buchungsprogrammen ausführen e) geschäftsbereichsbezogene Monats- oder Quartalsabschlüsse erstellen f) Statistiken und Berichte zur Vorbereitung von Entscheidungen erstellen 3.2 Controlling (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2) a) Notwendigkeit einer laufenden Kontrolle der Wirtschaftlichkeit von betrieblichen Leistungen begründen b) Soll-Ist-Vergleiche erstellen und Budgets vorbereiten c) an kaufmännischen Steuerungs- und Kontrollaufgaben mitwirken, insbesondere Statistiken und Berichte zur Vorbereitung von Entscheidungen auswerten und zusammenfassen Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 Lfd. Nr. 1 403 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 3.3 Steuern und Versicherungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3) a) Steuern und Abschreibungen berechnen b) Steuerarten für Immobilien erläutern c) Versicherungsrisiken für Immobilien unterscheiden, Versicherungsangebote einholen und bewerten 4 4.1 Marktorientierung (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) Kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Abs. 1 Nr. 4.1) a) Wirkungen kundenorientierten Verhaltens für den Geschäftserfolg beachten b) Gesprächsführungstechniken bei Informations-, Beratungs- und Verkaufsgesprächen anwenden c) Themen und Unterlagen situations- und adressatengerecht aufbereiten und präsentieren 4.2 Entwicklungsstrategien, Marketing (§ 4 Abs. 1 Nr. 4.2) a) Veränderungen von Angebot und Nachfrage feststellen, deren Ursachen und Auswirkungen bewerten und Handlungsmöglichkeiten aufzeigen b) Marktaktivitäten des Ausbildungsbetriebes und der Wettbewerber vergleichen c) Werbeaktionen unter Beachtung rechtlicher Bestimmungen umsetzen d) Zielgruppen analysieren e) Marketingmaßnahmen vorschlagen f) Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit vorschlagen 5 5.1 Immobilienbewirtschaftung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) Vermietung (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) a) Mietpreise kalkulieren, Mietpreisveränderungen planen und umsetzen b) Kundengespräche und Wohnungsbesichtigungen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Erwartungen von Mietern und Mietinteressenten planen und durchführen c) Mietverträge unterschriftsreif vorbereiten d) Wohnungen abnehmen, übergeben und Protokolle anfertigen e) Mietvertragskündigungen bearbeiten, deren Abwicklung koordinieren und Endabrechnungen erstellen f) Heiz- und Betriebskosten abrechnen g) Mieter adressaten- und situationsgerecht informieren h) auf Mieterstreitigkeiten mit Methoden des Konfliktmanagements reagieren sowie die Einhaltung der Hausordnung sicherstellen i) Vertragsstörungen mit sozialem Management entgegenwirken j) Mieter in besonderen Lebenslagen über Hilfsangebote beraten k) Mietrückstände feststellen, gerichtliche und außergerichtliche Mahnverfahren, Zahlungs- und Räumungsklagen sowie Zwangsvollstreckungen veranlassen 5.2 Pflege des Immobilienbestandes (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2) a) Bedarf an Instandhaltungen, Instandsetzungen, Modernisierungen und Sanierungen ermitteln sowie deren Wirtschaftlichkeit und Fördermöglichkeiten prüfen b) Produkte und Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des nachhaltigen Wirtschaftens beurteilen und deren Einsatzmöglichkeiten prüfen c) Kosten schätzen, Budgets erarbeiten d) Aufträge erteilen und abwickeln Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 404 Lfd. Nr. 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 e) Mieteranträge zur Wohnwertverbesserung bearbeiten f) Schadensfälle unter Berücksichtigung der im Ausbildungsbetrieb bestehenden Versicherungen bearbeiten 5.3 Grundlagen des Wohnungseigentums (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3) a) rechtliche Bedingungen und Verfahren der Begründung von Wohnungs- und Teileigentum erläutern b) Bestimmungen von Teilungserklärungen und Gemeinschaftsordnungen anwenden sowie ihre Auswirkungen auf die Wohnungseigentumsverwaltung und Wirtschaftspläne erläutern c) Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer und der Verwaltung erläutern d) Wohnungseigentümerversammlungen vor- und nachbereiten 5.4 Verwaltung gewerblicher Objekte (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.4) a) Lebenszyklen gewerblicher Objekte beschreiben b) Flächenbewirtschaftung steuern c) Objektbuchhaltung durchführen d) gewerbliche Mietverträge gestalten und optimieren e) Nebenkosten und Serviceleistungen abrechnen 6 Erwerb, Veräußerung und Vermittlung von Immobilien (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) a) Leistungsarten und Leistungsbereiche eines Maklerunternehmens beschreiben b) Exposés erstellen und auswerten c) Immobilien nach Lage, Beschaffenheit und Nutzungsmöglichkeiten beurteilen d) Grundstücksrechte und -belastungen innerhalb und außerhalb des Grundbuchs feststellen, Risiken prüfen e) Kaufpreise ermitteln und Erwerbsnebenkosten feststellen f) Inhalt und Abwicklung von Grundstückskauf- und Erbbaurechtsverträgen erläutern g) Kaufobjekte übergeben, Kaufpreise abrechnen h) Maklervertragsbedingungen und Provisionsansprüche erläutern 7 Begleitung von Bauvorhaben (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) Baumaßnahmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7.1) a) baurechtliche Anforderungen einschließlich Erschließung und städtebaulicher Vorgaben bei Planungen berücksichtigen b) Bauteile, Materialien und Produkte und ihre Anwendungsbereiche unterscheiden c) Bauzeichnungen erläutern d) Unterlagen für Bauanträge zusammenstellen 7.2 Finanzierung (§ 4 Abs. 1 Nr. 7.2) a) Investitions- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen durchführen b) Darlehensangebote anfordern, Konditionen vergleichen und alternative Finanzierungspläne entwerfen c) Liquiditäts- und Belastungspläne aufstellen d) Möglichkeiten einer Umfinanzierung prüfen e) Voraussetzungen für eine Förderung prüfen und Anträge auf Gewährung von Fördermitteln vorbereiten f) Rentabilität beim Erwerb und bei der Erstellung von Mietwohnungs- und Gewerbeobjekten ermitteln g) Finanzierungsinstrumente und Sicherungsmöglichkeiten hinsichtlich ihrer Bedeutung einschätzen 7.1 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 405 Abschnitt II: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Steuerung und Kontrolle im Unternehmen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1) a) Portfoliomethode anwenden und Vorschläge für Unternehmensentscheidungen erarbeiten b) Aufbau und Gliederung von Ertragsbereichen erläutern c) Deckungsbeitrags- und Betriebsergebnisrechnungen unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Steuern und Abgaben durchführen d) die Erstellung von Jahresabschlüssen und Wirtschaftsplänen vorbereiten, dabei handelsrechtliche und steuerrechtliche Bilanzierungsgrundsätze anwenden e) Steuerunterlagen zusammenstellen und Steuererklärungen vorbereiten f) Anforderungen interner und externer Revisionen und Prüfungen beachten 2 Gebäudemanagement (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) a) Maßnahmen der technischen Gebäudebetreuung, insbesondere in den Bereichen Gebäudeleittechnik, Gebäudeautomation, Sanitär-, Klima- und Heizungstechnik, Netzwerktechnik und Lichtsysteme, koordinieren b) Reinigung, Entsorgung und Hausmeisterdienste organisieren c) Pflege von Außenanlagen veranlassen und kontrollieren d) Fuhrparkmanagement betreiben e) Maßnahmen der Gebäudeüberwachung und Sicherheitstechnik organisieren und deren Einhaltung überprüfen f) Personaleinsatzpläne erstellen g) Betriebskosten optimieren 3 Maklergeschäfte (§ 4 Abs. 2 Nr. 3) a) Vermittlungsobjekte suchen und in Informationssystemen verwalten b) Kunden akquirieren c) in Fragen der Wertermittlung beraten d) Maklervertragsbedingungen festlegen, Verträge erstellen e) Anzeigen und Exposés gestalten und in Medien veröffentlichen f) Sonderaktionen und Veranstaltungen planen und durchführen g) Werbemaßnahmen entwickeln und ihre Wirksamkeit beurteilen h) Objektbesichtigungen organisieren und durchführen i) Interessenten bei baulichen Gestaltungsfragen und Finanzierungsmöglichkeiten beraten j) notarielle Beurkundung und Übergabe des Kaufobjektes vorbereiten und begleiten k) Makler- und Bauträgerverordnung anwenden l) rechtliche Regelungen bei der Beratung von Kunden beachten, Haftungsrisiken feststellen und Versicherungsschutz prüfen m) Provisionsansprüche sichern 4 Bauprojektmanagement (§ 4 Abs. 2 Nr. 4) a) Baumaßnahmen planen, Leistungsumfang festlegen und Bauleistungen unter Beachtung technischer Vorgaben beschreiben b) Angebote einholen, Ausschreibungen und Submissionen sowie Bauverträge unter rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorbereiten c) Baumaßnahmen veranlassen, organisieren und kontrollieren, bei Vertragsstörungen geeignete Maßnahmen einleiten Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 406 Lfd. Nr. 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 d) Baumaßnahmen abrechnen e) Kaufinteressenten unter Berücksichtigung ihrer individuellen Vorstellungen bei Fragen zur baulichen Gestaltung und Ausstattung beraten 5 Wohnungseigentumsverwaltung (§ 4 Abs. 2 Nr. 5) a) Wirtschaftspläne, Jahresabrechnungen und Rechnungslegungen erstellen b) Eigentümerversammlungen durchführen c) Beschlussfassungen im schriftlichen Umlaufverfahren herbeiführen d) Konflikte erkennen und analysieren, Lösungsstrategien entwickeln und umsetzen e) Maßnahmen zur Durchsetzung von Hausgeldansprüchen einleiten f) rechtliche Regelungen zum Wohnungseigentum anwenden, das gerichtliche Verfahren in Wohnungseigentumsangelegenheiten erläutern Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 407 Anlage 2 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau ­ Zeitliche Gliederung ­ Erstes Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis zwei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, 1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis c, 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 1.4 Umweltschutz, 2.4 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a, 3.1 Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a bis d, 3.2 Controlling, Lernziel a, 4.1 Kundenorientierte Kommunikation, Lernziel a, 5.1 Vermietung, Lernziele a bis f, zu vermitteln. (3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 4.2 Entwicklungsstrategien, Marketing, Lernziele a bis c, 6. Erwerb, Veräußerung und Vermittlung von Immobilien, Lernziele a und b, zu vermitteln. (4) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziel d, 1.5 Personalwirtschaft, 2.1 Arbeitsorganisation, Lernziele a bis c, 2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, 2.3 Teamarbeit und Kooperation, Lernziel a, zu vermitteln. Zweites Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 2.3 Teamarbeit und Kooperation, Lernziele b und c, 4.1 Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele b und c, 5.1 Vermietung, Lernziele g bis k, 5.3 Grundlagen des Wohnungseigentums zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 2.4 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziele b und c, 3.3 Steuern und Versicherungen, Lernziel c, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 5.2 Pflege des Immobilienbestandes, 5.4 Verwaltung gewerblicher Objekte zu vermitteln. (3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziel e, 2.1 Arbeitsorganisation, Lernziele d und e, 3.1 Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele e und f, 3.2 Controlling, Lernziele b und c, 4.2 Entwicklungsstrategien, Marketing, Lernziele d bis f, 6. Erwerb, Veräußerung und Vermittlung von Immobilien, Lernziele c bis h, zu vermitteln. Drittes Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 3.3 Steuern und Versicherungen, Lernziele a und b, 7.1 Baumaßnahmen, 7.2 Finanzierung zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von jeweils vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der zwei ausgewählten Wahlqualifikationseinheiten gemäß Anlage 1 Abschnitt II der Berufsbildpositionen 1. Steuerung und Kontrolle im Unternehmen, 2. Gebäudemanagement, 3. Maklergeschäfte, 4. Bauprojektmanagement, 5. Wohnungseigentumsverwaltung zu vermitteln. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 409 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel/zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel*) Vom 14. Februar 2006 Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: §1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes (1) Der Ausbildungsberuf Kaufmann im Groß- und Außenhandel/Kauffrau im Groß- und Außenhandel wird staatlich anerkannt. (2) Es kann zwischen den Fachrichtungen 1. Großhandel und 2. Außenhandel gewählt werden. §2 Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert drei Jahre. §3 Zielsetzung der Berufsausbildung Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 10 nachzuweisen. §4 Ausbildungsberufsbild (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Das Ausbildungsunternehmen: 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, 1.2 Organisations- und Entscheidungsstrukturen, *) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. 1.3 Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits-, sozialund tarifrechtliche Vorschriften, 1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.5 Umweltschutz; 2. Beschaffung und Logistik: 2.1 Handelsspezifische Logistik, 2.2 Beschaffungsplanung, 2.3 Wareneinkauf, 2.4 Waren- und Datenfluss, 2.5 Warensortiment, 2.6 Warenversand; 3. Vertrieb und Kundenorientierung: 3.1 Marketing, 3.2 Kalkulation und Preisermittlung, 3.3 Verkauf und Kundenberatung; 4. Information und Zusammenarbeit: 4.1 Informations- und Kommunikationssysteme, 4.2 Teamarbeit, Kommunikation und Arbeitsorganisation, 4.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben; 5. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle: 5.1 Buchen von Geschäftsvorgängen, 5.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, 5.3 Zahlungsverkehr und Kredit. (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. in der Fachrichtung Großhandel: 1.1 Wareneingang, Warenlagerung und Warenausgang, 1.2 Warenwirtschaftssystem; 2. in der Fachrichtung Außenhandel: 2.1 Außenhandelsgeschäfte und Auslandsmärkte, 2.2 Fremdsprachige Kommunikation. §5 Ausbildungsrahmenplan Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 §6 Ausbildungsplan bearbeiten und dabei zeigen, dass er Prozesse im Handel von der Beschaffung bis zum Vertrieb steuern und kontrollieren, die inhaltlichen Zusammenhänge der einzelnen Prozessschritte entlang der Wertschöpfungskette berücksichtigen, Abläufe analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann. Ferner soll er nachweisen, dass er dabei rechtliche Bestimmungen berücksichtigen, Reklamationen bearbeiten, Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden und kundenorientiert arbeiten kann; 2. im Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Organisation: In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus den folgenden Gebieten a) Arbeitsorganisation und Personalwirtschaft, §8 Zwischenprüfung b) Information und Kommunikationstechnik, c) Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, d) Buchungsvorgänge, e) Zahlungsverkehr und Kredit bearbeiten und dabei zeigen, dass er Berechnungen durchführen, Sachverhalte unter Nutzung betrieblicher Kennziffern analysieren, beurteilen und Schlussfolgerungen ziehen kann. Er muss ferner nachweisen, dass er die fachlichen Zusammenhänge dieser Gebiete berücksichtigen sowie Lösungsmöglichkeiten zu rechnerischen und organisatorischen Aufgabenstellungen entwickeln kann; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten a) Arbeitsrecht und soziale Sicherung, b) Berufsbildung, c) Wirtschaftsordnung und Wirtschaftspolitik bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufsund Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. (4) Im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben bearbeiten. Es kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: 1. Wareneinkauf, 2. Marketing, 3. Verkauf und Kundenberatung. Bei der Aufgabenstellung ist die Branchenzugehörigkeit des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Im Rahmen des Fachgesprächs soll der Prüfling zeigen, dass er Lösungen entwickeln und Geschäftsgespräche adressatengerecht, situationsbezogen und unter Einbeziehung von Warenkenntnissen führen kann. Dem Prüfling ist für die von ihm gewählte Aufgabe eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten zu gewähren. Das Fachgespräch soll die Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten. (5) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit ,,mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens ,,ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. §7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich in höchstens 180 Minuten durchzuführen. Der Prüfling soll dabei praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbeiten: 1. Arbeitsorganisation, 2. Warenwirtschaft, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde. §9 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Großhandel (1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Großhandel erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt l und Abschnitt II Nr. 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Großhandelsgeschäfte, Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Organisation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen. (3) Die Anforderungen in den schriftlichen Prüfungsbereichen sind: 1. im Prüfungsbereich Großhandelsgeschäfte: In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus den folgenden Gebieten a) Warenwirtschaft und Logistik im Handel, b) Planung und Durchführung der Beschaffung, c) Marketing und Vertrieb Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit ,,mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten. (6) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsbereiche Großhandelsgeschäfte und Fallbezogenes Fachgespräch gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht. (7) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsbereiche sowie im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ,,ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden. § 10 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Außenhandel (1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Außenhandel erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt l und Abschnitt II Nr. 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Außenhandelsgeschäfte, Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Organisation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen. (3) Die Anforderungen in den schriftlichen Prüfungsbereichen sind: 1. im Prüfungsbereich Außenhandelsgeschäfte: In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus den folgenden Gebieten a) Anbahnung und Abschluss von Außenhandelsgeschäften, b) Abwicklung von Außenhandelsgeschäften, c) fremdsprachliche Bearbeitung eines Falles aus dem Bereich des Außenhandelsgeschäftes bearbeiten und dabei zeigen, dass er die fachlichen Zusammenhänge berücksichtigen, Aufgaben analysieren, Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen sowie Geschäftsvorgänge mit fremdsprachigen Partnern erledigen kann. Dabei soll er nachweisen, dass er rechtliche Bestimmungen berücksichtigen, Reklamationen bearbeiten, Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden und kundenorientiert arbeiten kann; 2. im Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Organisation: In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle, insbesondere aus den folgenden Gebieten a) Arbeitsorganisation und Personalwirtschaft, b) Information und Kommunikationstechnik, c) Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, d) Buchungsvorgänge, e) Zahlungsverkehr und Kredit 411 bearbeiten und dabei zeigen, dass er Berechnungen durchführen, Sachverhalte unter Nutzung betrieblicher Kennziffern analysieren, beurteilen und Schlussfolgerungen ziehen kann. Er muss ferner nachweisen, dass er die fachlichen Zusammenhänge dieser Gebiete berücksichtigen sowie Lösungsmöglichkeiten zu rechnerischen und organisatorischen Aufgabenstellungen entwickeln kann; 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten a) Arbeitsrecht und soziale Sicherung, b) Berufsbildung, c) Wirtschaftsordnung und Wirtschaftspolitik bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufsund Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. (4) Im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben bearbeiten. Es kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: 1. Internationaler Handel, 2. Auslandsmärkte. Bei der Aufgabenstellung ist die Branchenzugehörigkeit des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Im Rahmen des Fachgesprächs soll der Prüfling zeigen, dass er Lösungen entwickeln und Geschäftsgespräche adressatengerecht, situationsbezogen und unter Einbeziehung von Warenkenntnissen führen kann. Dem Prüfling ist für die von ihm gewählte Aufgabe eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten zu gewähren. Das Fachgespräch soll die Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten. (5) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit ,,mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens ,,ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit ,,mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :1 zu gewichten. (6) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsbereiche Außenhandelsgeschäfte und Fallbezogenes Fachgespräch gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht. (7) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsbereiche sowie im Prü- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. § 12 § 11 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel/zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel vom 13. Mai 1997 (BGBI. l S. 1046) außer Kraft. fungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ,,ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden. Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung Berlin, den 14. Februar 2006 Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e In Vertretung Georg Wilhelm Adamowitsch Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 413 Anlage 1 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel/zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel ­ Sachliche Gliederung ­ Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1 Das Ausbildungsunternehmen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1) a) Aufgaben und Bedeutung des Groß- und Außenhandels im Rahmen der Gesamtwirtschaft beschreiben b) Zielsetzung und Tätigkeitsfelder des Ausbildungsunternehmens sowie seine Stellung am Markt erläutern c) Geschäftsbeziehungen innerhalb und außerhalb der Europäischen Union darstellen d) Art und Rechtsform des Ausbildungsunternehmens darstellen 1.1 1.2 Organisations- und Entscheidungsstrukturen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsunternehmens erläutern b) Zusammenarbeit des Ausbildungsunternehmens mit Behörden und Organisationen erläutern a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragen c) betriebliche und tarifliche Regelungen sowie arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen erläutern, insbesondere wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages darstellen d) die Positionen einer Entgeltabrechnung erklären e) Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe des Ausbildungsunternehmens erklären f) Nutzen beruflicher Weiterbildung für die berufliche und persönliche Entwicklung sowie für das Unternehmen darstellen g) betriebliche Ziele und Grundsätze bei Personalplanung, -beschaffung und -einsatz beschreiben h) Ziele sowie Instrumente der Personalführung und -entwicklung, insbesondere der Personalbeurteilung im Ausbildungsunternehmen, erklären 1.3 Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3) 1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 414 Lfd. Nr. 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 1.5 Umweltschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 1.5) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen 2 Beschaffung und Logistik (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) Handelsspezifische Logistik (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.1) a) Ziele, Konzepte, Transportmittel und Lagerstätten der Logistikkette darstellen b) logistische Dienstleistungen nach ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten beurteilen, Verträge abschließen c) rechtliche Vorschriften für das Transportwesen anwenden, Transportrisiken beurteilen und absichern d) Schnittstellen zu Herstellern, Lieferanten und Wiederverkäufern sowie Schwachstellen der Wertschöpfungskette analysieren, Fehlerquellen beseitigen und Prozesse optimieren 2.1 2.2 Beschaffungsplanung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.2) a) Bedarf an verschiedenen Artikeln und Warengruppen unter Berücksichtigung der Umsatz- und Bestandsentwicklung sowie der Absatzchancen ermitteln b) branchenbezogene Markt- und Börsenberichte, Fachpublikationen, Bezugsquellenverzeichnisse und Lieferanteninformationen für die Warenbeschaffung auswerten c) Vorschläge für die Zusammenstellung marktorientierter Sortimente unter Berücksichtigung branchenüblicher Produkte entwickeln 2.3 Wareneinkauf (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.3) a) Bezugsquellen ermitteln und Angebote einholen b) Angebote insbesondere hinsichtlich Art, Beschaffenheit, Qualität, Menge, Preis, Verpackungskosten, Lieferzeit, Liefer- und Zahlungsbedingungen vergleichen c) Waren bestellen, Auftragsbestätigungen prüfen d) Vertragserfüllung prüfen, insbesondere Liefertermine überwachen und bei Verzug mahnen e) Eingangsrechnungen und Lieferpapiere sachlich und rechnerisch prüfen f) Reklamationen unter Berücksichtigung der vertraglichen Verpflichtungen bearbeiten 2.4 Waren- und Datenfluss (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.4) a) Ziele, Aufbau und Funktion des betrieblichen Warenwirtschaftssystems darstellen b) Warenbewegungen zur Steuerung und Kontrolle des Warenflusses erfassen c) Zusammenhänge zwischen Waren- und Datenfluss berücksichtigen d) Stammdaten anlegen und prüfen, Änderungen veranlassen Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 415 2.5 Warensortiment (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.5) a) Informationen über Waren des betrieblichen Sortiments zur Aneignung von Warenkenntnissen einholen und für die Kundenberatung nutzen b) branchenübliche Fachausdrücke, Normen, Maß-, Mengen- und Gewichtseinheiten anwenden c) Verpackungen nach technischen, ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten auswählen d) warenbezogene rechtliche Vorschriften anwenden 2.6 Warenversand (§ 4 Abs. 1 Nr. 2.6) a) Versandinstruktionen und Abrufe erteilen, Versand- und Begleitpapiere ausfüllen b) vom Ausbildungsbetrieb genutzte Beförderungs- und Frachtarten begründen, Transportkosten ermitteln c) Warenversand planen d) Liefertermine festlegen und kontrollieren, Reklamationen bearbeiten 3 Vertrieb und Kundenorientierung (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) Marketing (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1) a) Zielgruppen und Absatzgebiete beschreiben, Möglichkeiten der Markterkundung sowie Vertriebswege des Ausbildungsunternehmens beurteilen b) Marktaktivitäten des Ausbildungsunternehmens mit Wettbewerbern vergleichen c) verkaufsfördernde Maßnahmen planen und durchführen d) Service-, Kundendienst- und Garantieleistungen anbieten und ihre Wirkung als Marketinginstrument darstellen e) qualitätssichernde Maßnahmen anwenden und dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen f) Beziehung zu Kunden und Geschäftspartnern pflegen und Maßnahmen der Kundenbindung durchführen; kundenorientiert handeln 3.1 3.2 Kalkulation und Preisermittlung (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2) a) Preise ermitteln b) Folgen von Preisänderungen darstellen und Handlungsmöglichkeiten vorschlagen c) Kalkulationen durchführen 3.3 Verkauf und Kundenberatung (§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3) a) Aufträge bestätigen und bearbeiten, Rechnungen erstellen b) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und Kundenbindung beitragen c) Zusammensetzung der Kundenstruktur ermitteln d) Anfragen bearbeiten und Angebote unter Berücksichtigung von entsprechenden Liefer- und Zahlungsbedingungen erstellen e) kunden- und ergebnisorientierte Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, durchführen und nachbereiten f) Kundenreklamationen bearbeiten, rechtliche Bestimmungen und betriebliche Regelungen anwenden g) Konfliktarten darstellen; Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 416 Lfd. Nr. 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 4 Information und Zusammenarbeit (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Abs. 1 Nr. 4.1) a) externe und interne Informations- und Kommunikationsquellen und -systeme auswählen und nutzen b) Daten und Informationen erfassen, sichern und pflegen c) Regelungen des Datenschutzes einhalten d) Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden e) Möglichkeiten des elektronischen Handels nutzen 4.1 4.2 Teamarbeit, Kommunikation und Arbeitsorganisation (§ 4 Abs. 1 Nr. 4.2) a) Handlungskompetenz von Mitarbeitern, Information, Kommunikation und Kooperation für Geschäftserfolg, Arbeitsleistung und Betriebsklima nutzen b) die eigene Arbeit systematisch planen, durchführen und kontrollieren c) Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten d) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzen e) Themen und Unterlagen situations- und adressatengerecht aufbereiten und präsentieren f) zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen 4.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben (§ 4 Abs. 1 Nr. 4.3) a) fremdsprachige Fachbegriffe verwenden b) fremdsprachige Informationen nutzen c) Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen 5 Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) Buchen von Geschäftsvorgängen (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1) a) Aufbau und Inhalt des betrieblichen Buchungssystems erklären b) Belege erfassen und Geschäftsvorgänge unter Berücksichtigung betrieblicher und rechtlicher Regelungen buchen c) Abschlussarbeiten vorbereiten 5.1 5.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2) a) Zweck und Aufbau der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung sowie Controlling als Informations- und Steuerungsinstrument erläutern b) Kosten erfassen und überwachen c) betriebliche Leistungen bewerten und verrechnen d) Kennzahlen auswerten und Konsequenzen für das Unternehmen ableiten 5.3 Zahlungsverkehr und Kredit (§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3) a) Zahlungsvorgänge im Zusammenwirken mit Kreditinstituten, Lieferanten und Kunden bearbeiten b) betriebliche Grundsätze der Kreditgewährung anwenden und Möglichkeiten der Risikoabsicherung nutzen c) Auskünfte über Geschäftspartner einholen und bewerten d) aus dem Kauf- und Zahlungsverhalten von Kunden Maßnahmen ableiten Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 Abschnitt II: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Fachrichtungen Lfd. Nr. 1 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 417 1 1.1 Fachrichtung Großhandel Wareneingang, Warenlagerung und Warenausgang (§ 4 Abs. 2 Nr. 1.1) a) Wareneingangskontrolle durchführen, Abweichungen dokumentieren und Korrekturmaßnahmen einleiten b) Wareneingänge erfassen und Waren lagern c) Anliefertermine überwachen, Waren annehmen, prüfen und dokumentieren, Reklamationen durchführen d) betriebliche Lagerorganisation und deren Arbeitsabläufe im Hinblick auf die Zielsetzung der Lagerhaltung begründen e) Lagerbestände überwachen, Bestandsveränderungen und -abweichungen erfassen und erforderliche Maßnahmen einleiten f) Warenbestände zur Inventur aufnehmen und mit den Buchbeständen vergleichen g) Waren kommissionieren und versandfertig machen h) Transportkosten ermitteln, Versanddispositionen durchführen i) Logistikdienstleistungen auswählen und einsetzen j) Tourenplanungen unter Nutzung interner und externer Informationssysteme erstellen k) rechtliche und betriebliche Vorschriften anwenden 1.2 Warenwirtschaftssystem (§ 4 Abs. 2 Nr. 1.2) a) Daten aus dem Warenwirtschaftssystem analysieren b) Maßnahmen zur Steuerung von Warenfluss und Lagerbestand durchführen c) Umschlagshäufigkeit ermitteln 2 2.1 Fachrichtung Außenhandel Außenhandelsgeschäfte und Auslandsmärkte (§ 4 Abs. 2 Nr. 2.1) a) Angebots- und Nachfragesituation sowie Absatzchancen feststellen; Veränderungen der Bedingungen auf nationalen und internationalen Märkten und deren Auswirkungen beurteilen b) unterschiedliche Formen der Geschäftsanbahnung nutzen c) mit in- und ausländischen Geschäftspartnern kommunizieren und Geschäftsabschlüsse tätigen d) branchenbezogene Vorschriften des Außenwirtschafts- und Zollrechts, Vertragsusancen, Währungs- und Devisenvorschriften anwenden e) Transportmittel und -wege im internationalen Warenverkehr unter Berücksichtigung von Transportfähigkeit, Lagerfähigkeit, Pflege, Behandlung und Verpackung von Waren erkunden sowie Frachtverträge abschließen f) internationale Transportversicherungsbedingungen und gebräuchliche Klauseln anwenden sowie Versicherungsfälle bearbeiten g) Möglichkeiten der Außenhandelsfinanzierung erläutern und Kreditabsicherung vorbereiten h) außenhandelsspezifische Zahlungsbedingungen, insbesondere Akkreditiv anwenden i) für den internationalen Handel übliche Warendokumente beschaffen, erstellen und prüfen Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 418 Lfd. Nr. 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 Teil des Ausbildungsberufsbildes 2 Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 3 j) Zollpapiere prüfen, Zölle und Abgaben errechnen k) international gebräuchliche Klauseln und Handelsusancen anwenden l) internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit und branchenbezogene Arbitrage erläutern 2.2 Fremdsprachige Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Nr. 2.2) a) in einer Fremdsprache korrespondieren und kommunizieren b) fremdsprachige Offerten, Gebote und Abschlussbestätigungen erstellen c) fremdsprachige Warendokumente bearbeiten d) fremdsprachiges Informationsmaterial auswerten Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 419 Anlage 2 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Groß- und Außenhandel/zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel ­ Zeitliche Gliederung ­ Fachrichtung Großhandel Erstes Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, 1.2 Organisations- und Entscheidungsstrukturen, 1.3 Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis e, 2.4 Waren- und Datenfluss zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.5 Umweltschutz, 2.3 Wareneinkauf, Lernziele a bis c, 4.1 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis d, 4.2 Teamarbeit, Kommunikation und Arbeitsorganisation, 4.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a, zu vermitteln. (3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 2.5 Warensortiment, Lernziele b bis d, 3.3 Verkauf und Kundenberatung, Lernziele a und b, zu vermitteln. Zweites Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 1.3 Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele f bis h, 2.3 Wareneinkauf, Lernziele d bis f, 3.2 Kalkulation und Preisermittlung, 4.1 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel e, 5.1 Buchen von Geschäftsvorgängen zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 2.1 Handelsspezifische Logistik, 2.2 Beschaffungsplanung, 2.6 Warenversand zu vermitteln. (3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 2.5 Warensortiment, Lernziel a, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 420 3.1 Marketing, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 3.3 Verkauf und Kundenberatung, Lernziele c bis g, 4.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b, zu vermitteln. Drittes Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 5.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, 5.3 Zahlungsverkehr und Kredit in Verbindung mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt II der Berufsbildpositionen 1.1 Wareneingang, Warenlagerung und Warenausgang, Lernziele a bis c und k, 1.2 Warenwirtschaftssystem, Lernziele a und b, zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt II der Berufsbildpositionen 1.1 Wareneingang, Warenlagerung und Warenausgang, Lernziele d bis f, 1.2 Warenwirtschaftssystem, Lernziel c, zu vermitteln. (3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition 4.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel c, in Verbindung mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt II der Berufsbildposition 1.1 Wareneingang, Warenlagerung und Warenausgang, Lernziele g bis j, zu vermitteln. Fachrichtung Außenhandel Erstes Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, 1.2 Organisations- und Entscheidungsstrukturen, 1.3 Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis e, 2.4 Waren- und Datenfluss zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.5 Umweltschutz, 2.3 Wareneinkauf, Lernziele a bis c, 4.1 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis d, 4.2 Teamarbeit, Kommunikation und Arbeitsorganisation, 4.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a, zu vermitteln. (3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 2.5 Warensortiment, Lernziele b bis d, 3.3 Verkauf und Kundenberatung, Lernziele a und b, zu vermitteln. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 Zweites Ausbildungsjahr 421 (1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 1.3 Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele f bis h, 2.3 Wareneinkauf, Lernziele d bis f, 3.2 Kalkulation und Preisermittlung, 4.1 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel e, 5.1 Buchen von Geschäftsvorgängen zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 2.1 Handelsspezifische Logistik, 2.2 Beschaffungsplanung, 2.6 Warenversand zu vermitteln. (3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 2.5 Warensortiment, Lernziel a, 3.1 Marketing, 3.3 Verkauf und Kundenberatung, Lernziele c bis g, 4.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b, zu vermitteln. Drittes Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition 5.3 Zahlungsverkehr und Kredit in Verbindung mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt II der Berufsbildposition 2.1 Außenhandelsgeschäfte und Auslandsmärkte, Lernziele g bis l, zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 4.3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel c, 5.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling in Verbindung mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt II der Berufsbildpositionen 2.1 Außenhandelsgeschäfte und Auslandsmärkte, Lernziele a bis f, 2.2 Fremdsprachige Kommunikation zu vermitteln. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2004 Vom 15. Februar 2006 Auf Grund des § 12 des Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977), der durch Artikel 7 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3121) geändert worden ist, in Verbindung mit § 19 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) verordnet das Bundesministerium der Finanzen: §1 Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2004 Für das Ausgleichsjahr 2004 werden als Länderanteile an der Umsatzsteuer festgestellt: für Baden-Württemberg 7 424 583 000 Euro für Bayern für Berlin für Brandenburg für Bremen für Hamburg für Hessen für Mecklenburg-Vorpommern für Niedersachsen für Nordrhein-Westfalen für Rheinland-Pfalz für das Saarland für Sachsen für Sachsen-Anhalt für Schleswig-Holstein für Thüringen 8 617 512 000 Euro 2 636 470 000 Euro 3 171 611 000 Euro 459 373 000 Euro 1 204 480 000 Euro 4 221 820 000 Euro 2 233 698 000 Euro 6 487 684 000 Euro 12 530 086 000 Euro 2 813 991 000 Euro 836 425 000 Euro 5 558 777 000 Euro 3 297 888 000 Euro 1 959 327 000 Euro 3 093 562 000 Euro. für Bremen für Hamburg für Hessen für Niedersachsen für Nordrhein-Westfalen für Rheinland-Pfalz für das Saarland für Schleswig-Holstein 18 524 674 Euro 64 920 592 Euro 196 391 297 Euro 195 740 097 Euro 574 172 909 Euro 116 221 307 Euro 25 258 502 Euro 73 915 163 Euro. §3 Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2004 Für das Ausgleichsjahr 2004 wird der Finanzausgleich unter den Ländern wie folgt festgestellt: 1. Endgültige Ausgleichsbeiträge von Baden-Württemberg 2 169 952 000 Euro von Bayern von Hamburg von Hessen von Nordrhein-Westfalen 2 315 361 000 Euro 577 988 000 Euro 1 528 615 000 Euro 212 922 000 Euro, 2. Endgültige Ausgleichszuweisungen an Berlin 2 702 879 000 Euro an Brandenburg an Bremen an Mecklenburg-Vorpommern an Niedersachsen an Rheinland-Pfalz an das Saarland an Sachsen an Sachsen-Anhalt an Schleswig-Holstein an Thüringen 534 340 000 Euro 330 776 000 Euro 403 381 000 Euro 446 247 000 Euro 190 376 000 Euro 115 717 000 Euro 929 843 000 Euro 531 620 000 Euro 102 187 000 Euro 517 472 000 Euro. §2 Länderanteile am Länderbeitrag zum Fonds ,,Deutsche Einheit" im Ausgleichsjahr 2004 Für das Ausgleichsjahr 2004 werden als Länderanteile am Länderbeitrag zum Fonds ,,Deutsche Einheit" nach § 1 Abs. 2, 2a und 3 des Finanzausgleichsgesetzes festgestellt: für Baden-Württemberg 343 497 350 Euro für Bayern für Berlin (West) 398 113 564 Euro 64 232 310 Euro §4 Abschlusszahlungen für 2004 Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 423 89 410 Euro gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen am Länderbeitrag zum Fonds ,,Deutsche Einheit" nach § 2 und den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und den Ausgleichszuweisungen nach § 3 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig: 1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern von Baden-Württemberg 21 457 743 Euro von Bayern von Hamburg von Hessen von Schleswig-Holstein 12 249 466 Euro 6 871 833 Euro 12 416 957 Euro 644 030 Euro, an Bremen an Mecklenburg-Vorpommern an Niedersachsen an Nordrhein-Westfalen an Rheinland-Pfalz an das Saarland an Sachsen an Sachsen-Anhalt an Thüringen 4 854 000 Euro 2 022 085 Euro 350 320 Euro 1 258 173 Euro 1 360 041 Euro 12 422 000 Euro 6 641 000 Euro 6 825 000 Euro. §5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der Verkündung in Kraft. 2. Zahlungen an empfangsberechtigte Länder an Berlin 10 688 000 Euro an Brandenburg 7 130 000 Euro Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 15. Februar 2006 Der Bundesminister der Finanzen Peer Steinbrück Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2006 Vom 15. Februar 2006 Auf Grund des § 14 Abs. 4 und § 17 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) verordnet das Bundesministerium der Finanzen: §1 Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2006 (1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2006 wird der Zahlungsverkehr nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, dass die Ablieferung des Bundesanteils von 53,08271209 vom Hundert an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden Vomhundertsätze erhöht oder vermindert wird: Baden-Württemberg 77,1 v. H. Bayern 72,4 v. H. Berlin ­ Brandenburg ­ Bremen 20,0 v. H. Hamburg 92,0 v. H. Hessen 82,4 v. H. Mecklenburg-Vorpommern ­ Niedersachsen 3,0 v. H. Nordrhein-Westfalen 74,2 v. H. Rheinland-Pfalz 47,8 v. H. Saarland 55,1 v. H. Sachsen ­ Sachsen-Anhalt ­ Schleswig-Holstein 48,9 v. H. Thüringen ­. (2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die vorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 telegrafisch an die zuständigen Bundeskassen spätestens einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuerzahlungen. Soweit aus zwingenden Gründen eine solche Ablieferung nach dem tatsächlichen Aufkommen nicht möglich ist, sind die Bundesanteile täglich nach Schätzwerten abzuliefern, wobei auch die in Verwahrung gebuchten Steuereinnahmen zu berücksichtigen sind; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen ist unverzüglich durchzuführen. (3) Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen leisten im Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundesanteil an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen Umsatzsteuer- und Finanzausgleich überweist das Bundesministerium der Finanzen an monatlichen Vorauszahlungen an Berlin 29 689 000 Euro, an Brandenburg 105 654 000 Euro, an MecklenburgVorpommern 131 876 000 Euro, an Sachsen 249 130 000 Euro, an Sachsen-Anhalt 181 518 000 Euro und an Thüringen 146 610 000 Euro. Die Zahlungen werden am 15. eines jeden Monats fällig. (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer entrichtet das Bundesministerium der Finanzen am 15. eines jeden Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkommens des Vormonats. Im jeweils darauf folgenden Monat werden gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des Vormonats zu viel oder zu wenig gezahlten Beträge verrechnet. (5) Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach Maßgabe von § 17 Abs. 1 des Gesetzes den Ländern zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des Folgemonats überwiesen. §2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 15. Februar 2006 Der Bundesminister der Finanzen Peer Steinbrück Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 425 Verordnung zur Änderung der Aromenverordnung und der Käseverordnung Vom 17. Februar 2006 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund ­ des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, ­ des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a und b, des § 34 Satz 1 Nr. 3, des § 35 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, ­ des § 14 Abs. 2 Nr. 1, des § 62 Abs. 1 Nr. 1 und des § 65 Satz 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, ­ des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b, d, e, h und i des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197): Artikel 1 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" ersetzt durch die Angabe ,,§ 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches". b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe ,,§ 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" wird ersetzt durch die Angabe ,,§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches". bb) Die Angabe ,,oder Abs. 3 Satz 2" wird gestrichen. c) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" ersetzt durch die Angabe ,,§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches". d) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt: ,,(4) Nach § 59 Abs. 3 Nr. 1 des Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 309 S. 1) ein Raucharoma oder ein Lebensmittel, in oder auf dem ein Raucharoma vorhanden ist, in den Verkehr bringt." e) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die neuen Absätze 5 und 6. f) Im neuen Absatz 5 werden die Wörter ,,in den Absätzen 2 oder 3" durch die Wörter ,,in Absatz 2, 3 oder 4" und die Angabe ,,§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe ,,§ 60 Abs. 1 des Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuches" ersetzt. g) Im neuen Absatz 6 wird die Angabe ,,§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" ersetzt durch die Angabe ,,§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches". Artikel 2 Änderung der Aromenverordnung Die Aromenverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625, 1677), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 17 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 4 wird das Wort ,,3,4-Benzpyren" ersetzt durch das Wort ,,Benzo(a)pyren". 2. § 3 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 werden aufgehoben. 3. In § 4 Abs. 1 und in § 4a Abs. 1 werden jeweils die Wörter ,,Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter ,,Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt. 4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: ,,§ 5a Aufgabenübertragung Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zuständig für die Durchführung der Aufgaben nach Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in und auf Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 309 S. 1)." Änderung der Käseverordnung Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung vom 10. November 2004 (BGBl. I S. 2799), wird wie folgt geändert: Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 1. In § 3 Abs. 3a werden die Wörter ,,Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter ,,Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt. 2. § 23 wird wie folgt gefasst: ,,§ 23 Zulassung von Zusatzstoffen Als Zusatz beim Herstellen und Behandeln von Käse und Erzeugnissen aus Käse wird zur äußerlichen Anwendung frisch entwickelter Rauch aus naturbelassenen Hölzern und Zweigen, Heidekraut und Nadelholzsamenständen, auch unter Verwendung von Gewürzen, zugelassen. Der durchschnittliche Gehalt so geräucherter Erzeugnisse oder der unter Verwendung geräucherter Lebensmittel hergestellten Erzeugnisse an Benzo(a)pyren darf ein Mikrogramm pro Kilogramm (1 µg/kg) nicht überschreiten. Beim gewerbsmäßigen Herstellen und Behandeln von Käse, der dazu bestimmt ist, in den Verkehr gebracht zu werden, und von Erzeugnissen aus Käse mit dem gleichen Bestimmungszweck dürfen Zusatzstoffe nach Satz 1 über die in Satz 2 festgesetzte Höchstmenge hinaus nicht verwendet werden. Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung bleibt unberührt." 3. § 30 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" ersetzt durch die Angabe ,,§ 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches". b) Die bisherigen Absätze 1a, 2 und 3a bis 7 werden die neuen Absätze 2 bis 8. c) Im neuen Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" ersetzt durch die Angabe ,,§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches". d) Im neuen Absatz 3 werden die Angabe ,,§ 23 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 23 Satz 3" und die Angabe ,,§ 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe ,,§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt. e) Im neuen Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" ersetzt durch die Angabe ,,§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches". f) Im neuen Absatz 5 werden die Angabe ,,1a bis 3a" durch die Angabe ,,2 bis 4" und die Angabe ,,§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe ,,§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt. g) Im neuen Absatz 6 wird die Angabe ,,§ 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" ersetzt durch die Angabe ,,§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuches". h) Im neuen Absatz 7 wird die Angabe ,,§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" ersetzt durch die Angabe ,,§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches". i) Im neuen Absatz 8 wird die Angabe ,,§ 54 Abs. 2 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" ersetzt durch die Angabe ,,§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches". 4. Anlage 3 wird aufgehoben. Artikel 3 Neubekanntmachung Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wortlaut der Aromenverordnung und der Käseverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 17. Februar 2006 Der Bundesminister f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Horst Seehofer Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 427 Verordnung zur Neuordnung der Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes und zur Änderung anderer Verordnungen Vom 23. Februar 2006 Auf Grund des § 72 Abs. 4, des § 80 Nr. 1 sowie des § 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), von denen § 72 Abs. 4 durch Artikel 19a des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) verordnet die Bundesregierung: 8. der Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit das Kalenderjahr oder ein ähnlich bestimmter Zeitraum von zwölf Monaten, in dem ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugleichen ist, 9. der Gleittag ein mit Zustimmung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten gewährter ganztägiger Zeitausgleich im Abrechnungszeitraum bei Gleitzeit, dabei gelten tägliche Arbeitszeiten von weniger als zwei Stunden als Gleittag, 10. das Blockmodell die Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit bis zu fünf Jahren bei Teilzeitbeschäftigung, 11. die Rufbereitschaft die Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können, 12. der Bereitschaftsdienst die Pflicht, sich, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, an einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen, 13. der Schichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, 14. der Wechselschichtdienst der Dienst, für den nach einem Schichtplan der regelmäßige Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorgesehen ist, wenn dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in dem dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtdienst zu leisten sind, 15. der Nachtdienst ein Dienst, der mehr als zwei Stunden in der Zeit zwischen 21 und 6 Uhr umfasst. §3 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41 Stunden. Schwerbehinderte Beamtinnen und schwerbehinderte Beamte können eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden beantragen. Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte, 1. die für ein Kind unter zwölf Jahren Kindergeld erhalten, 2. zu deren Haushalt ein Elternteil, eine Ehepartnerin oder ein Ehepartner, eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner oder ein Kind gehört, bei der oder bei dem Pflegebedürftigkeit nach den Beihilfevorschriften des Bundes, nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder durch ein entsprechendes Gutachten festgestellt worden ist. Artikel 1 Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (Arbeitszeitverordnung ­ AZV) §1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht besondere Arbeitszeitregelungen gelten. Sie gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte. Für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf ist zu bestimmen, ob und inwieweit die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden sind. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist 1. die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit, 2. der Arbeitstag grundsätzlich der Werktag, 3. die Ruhepause der Zeitraum, in dem Beamtinnen und Beamte keinen Dienst leisten und sich auch nicht dafür bereithalten müssen, 4. der Arbeitsplatz grundsätzlich die Dienststelle oder ein von der oder dem Dienstvorgesetzten bestimmter Ort, an dem Dienst zu leisten ist, 5. die gleitende Arbeitszeit oder Gleitzeit die Arbeitszeit, bei der Beamtinnen und Beamte Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst bestimmen können, 6. die Kernarbeitszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem grundsätzlich alle Beamtinnen und Beamten in der Dienststelle anwesend sein müssen, 7. die Funktionszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem der Dienstbetrieb durch Absprache der Beamtinnen und Beamten sichergestellt wird, Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 Die Verkürzung beginnt bei Vorliegen der Voraussetzungen mit Beginn des Monats der Antragstellung und endet mit Ablauf des Monats, in dem ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. § 116 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, jede Änderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen entsprechende Nachweise zu erbringen. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach den Sätzen 1 bis 3 entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung verkürzt. (2) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird bei Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung mit einer Ermäßigung der Arbeitszeit um weniger als 10 Prozent auf Montag bis Freitag verteilt. Aus dienstlichen Gründen kann sie auf sechs Tage verteilt werden. (3) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit verkürzt sich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag sowie für Heiligabend und Silvester um die darauf entfallende Arbeitszeit. Im selben Umfang wird die Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte, die im Schichtdienst eingesetzt sind, verkürzt. Hierbei bleibt unberücksichtigt, ob und wie lange an diesen Tagen tatsächlich Dienst geleistet werden muss. (4) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann ausnahmsweise verkürzt werden, soweit besondere Bedürfnisse dies erfordern. (5) Ist ein Ausgleich der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten aufgrund zwingender dienstlicher Verhältnisse nicht möglich, darf die durchschnittliche Arbeitszeit hierbei 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten. §4 Regelmäßige tägliche Arbeitszeit Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit sowie deren Beginn und Ende sind festzulegen. Hierbei dürfen 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschritten werden. Bei Teilzeitbeschäftigung ist die regelmäßige tägliche Arbeitszeit innerhalb dieser Grenzen individuell festzulegen. §5 Ruhepausen und Ruhezeit (1) Ruhepausen werden außer bei Wechselschichtdienst nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. (2) Die Arbeit ist spätestens nach sechs Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Nach mehr als neun Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten. Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden. (3) Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Pro Siebentageszeitraum ist zusätzlich eine zusammenhängende Mindestruhezeit von 24 Stunden zu gewähren. Für die Ruhezeit nach Satz 2 gilt ein Bezugszeitraum von 14 Tagen. (4) Wenn dienstliche Gründe es zwingend erfordern, kann eine Ausnahme von Absatz 2 zugelassen und angeordnet werden, dass Beamtinnen und Beamte sich in den Pausen zur Dienstleistung bereithalten müssen. Von Absatz 3 können Ausnahmen zugelassen werden, wenn dienstliche Belange im Sinne des Artikels 17 Abs. 3 Buchstabe c und e sowie Abs. 4 der Richtlinie 2003/88/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9) dies erfordern. §6 Dienstfreie Tage (1) Sonnabend, Heiligabend und Silvester sind grundsätzlich dienstfrei. Soweit dienstliche Gründe es erfordern, kann an diesen Tagen und an Sonntagen und gesetzlich anerkannten Feiertagen Dienst angeordnet werden. (2) Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und der oder des unmittelbaren Vorgesetzten kann die Beamtin oder der Beamte freiwillig sonnabends Dienst leisten. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis zur Erteilung der Zustimmung auf andere Behörden übertragen. §7 Gleitende Arbeitszeit (1) Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann die oberste Dienstbehörde gleitende Arbeitszeiten ermöglichen. Die zur Erfüllung der Aufgaben jeweils erforderliche dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten ist durch diese und ihre Vorgesetzten sicherzustellen. (2) Die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit sowie der früheste Dienstbeginn und das späteste Dienstende sind festzulegen. (3) Es sind Kernarbeitszeiten oder Funktionszeiten festzulegen. Soweit dienstliche Gründe es zulassen, kann auf eine solche Festlegung verzichtet werden. Über die Kernarbeitszeit oder Funktionszeit hinaus ist die dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten durch diese und ihre Vorgesetzten sicherzustellen, soweit die Erfüllung der Aufgaben dies erfordert. Die Kernarbeitszeit ist bei Teilzeitbeschäftigung individuell festzulegen. (4) Unterschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sind bis zu höchstens 40 Stunden zulässig. Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist grundsätzlich innerhalb des Abrechnungszeitraums auszugleichen. In den nächsten Abrechnungszeitraum dürfen höchstens 40 Stunden übertragen werden. (5) Bei automatisierter Zeiterfassung kommen bis zu zwölf Gleittage in Betracht. Wenn es dienstlichen Belangen förderlich oder nach den dienstlichen Verhältnissen zweckmäßig ist, können bis zu 24 Gleittage zugelassen werden. Es kann festgelegt werden, dass an bestimmten Tagen allgemein kein Dienst zu leisten und die ausfallende Zeit vor- oder nachzuarbeiten ist. Für Auslandsvertretungen können Ausnahmen von der Notwendigkeit der automatisierten Zeiterfassung zugelassen werden. (6) Ist eine Kernarbeitszeit festgelegt, können auch halbe Gleittage zugelassen werden. Außerdem können unmittelbare Vorgesetzte eine im Einzelfall aus wichtigen persönlichen Gründen erforderliche Nichteinhaltung der Kernarbeitszeit genehmigen. (7) Die dienstliche Anwesenheit der Beamtinnen und Beamten ist unter ihrer Mitwirkung automatisiert zu er- Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 429 fassen. Von der automatisierten Erfassung können in Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden. Die Daten sind mindestens drei Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben wurden, aufzubewahren. Die oberste Dienstbehörde legt fest, ob die Daten entweder spätestens sechs Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums oder spätestens 13 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie erhoben wurden, zu löschen sind. (8) Verstöße gegen Gleitzeitregelungen dürfen den jeweils zuständigen Vorgesetzten mitgeteilt werden. Darüber hinaus sind den unmittelbaren Vorgesetzten ausschließlich für Zwecke des gezielten Personaleinsatzes die Gleitzeitsalden ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitzuteilen, sofern sich positive Salden von mehr als 20 Stunden oder negative Salden von mehr als zehn Stunden ergeben. Daten nach Satz 2 dürfen nicht für eine Kontrolle oder Bewertung der Leistung oder des Verhaltens der Beamtinnen und Beamten verwendet werden. §8 Schichtdienst Sind die Dienststunden so festgelegt, dass die regelmäßige tägliche Arbeitszeit von Beamtinnen oder Beamten überschritten wird, sind sie durch Schichtdienst einzuhalten. Von Schichtdienst soll abgesehen werden, wenn die Überschreitung im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit ausgeglichen werden kann. §9 Zusammenfassung der Freistellung von der Arbeit bei Teilzeitbeschäftigung (1) Wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann bei Teilzeitbeschäftigung die Zeit einer Freistellung bis zu drei Monaten zusammengefasst werden. Wird die Freistellung an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt, darf sie bis zu einem Jahr zusammengefasst werden. (2) Eine Teilzeitbeschäftigung, die sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstreckt, kann im Blockmodell bewilligt werden, wenn die Freistellung an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt wird und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. § 10 Arbeitsplatz Bei mobilem Arbeiten kann von der Dienstleistungspflicht am Arbeitsplatz abgewichen werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. § 11 Dienstreisen (1) Bei Dienstreisen ist die Zeit zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte Arbeitszeit. Bei ganz- oder mehrtägigen Dienstreisen gilt die regelmäßige Arbeitszeit des jeweiligen Tages als geleistet. Reisezeiten sind keine Arbeitszeit. Sie werden jedoch als Arbeitszeit berücksichtigt, soweit 1. sie innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit anfallen oder 2. die Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienstreisen unterbrochen wird. (2) Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Dauer der Dienstreise bis zur Länge der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt, falls dies für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist als die Berücksichtigung der individuellen Regelarbeitszeit. Fällt eine Dienstreise bei Teilzeitbeschäftigung auf einen nach dem jeweiligen Arbeitszeitmodell dienstfreien Montag bis Freitag, kann dieser Tag mit einem anderen Tag zeitnah getauscht werden. (3) Überschreiten bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, die nicht anrechenbaren Reisezeiten in einem Kalendermonat insgesamt 15 Stunden, ist innerhalb von zwölf Monaten auf Antrag ein Viertel der über 15 Stunden hinausgehenden Zeit bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich zu gewähren. Bei gleitender Arbeitszeit wird diese Zeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Der Antrag ist spätestens am Ende des folgenden Kalendermonats zu stellen. § 12 Rufbereitschaft Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit. Hat die Beamtin oder der Beamte jedoch über die Arbeitszeit hinaus mehr als zehn Stunden im Kalendermonat Rufbereitschaft, wird innerhalb von zwölf Monaten ein Achtel der über zehn Stunden hinausgehenden Zeit bei feststehender Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. § 13 Bereitschaftsdienst Bei Bereitschaftsdienst kann die regelmäßige tägliche Arbeitszeit und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden. Hierbei darf in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten. § 14 Nachtdienst (1) Die Gestaltung von Nachtdienst muss der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft Rechnung tragen. Dabei darf die Arbeitszeit in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten im Durchschnitt acht Stunden pro 24Stunden-Zeitraum nicht überschreiten. (2) Ist die Arbeit mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden, darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, in dem der Nachtdienst verrichtet wird, die Arbeitszeit nicht mehr als acht Stunden betragen. § 15 Ausnahmen bei spezifischen Tätigkeiten Soweit Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten, die dem Schutz der Bevölkerung oder des Allgemeinwohls zur Abwehr schwerwiegender kollektiver Gefahrensituationen dienen, der Anwendung von Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 Regelungen dieser Verordnung zwingend entgegenstehen, kann von dieser Verordnung abgewichen werden. In diesen Ausnahmefällen ist gleichwohl dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung der Ziele der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 183 S. 1) eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Beamtinnen und Beamten gewährleistet ist. § 16 Zuständigkeit Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die oberste Dienstbehörde, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach dieser Verordnung auf andere Behörden übertragen. Die für Teilzeitbeschäftigung notwendigen individuellen Festsetzungen trifft die Dienstbehörde. 1. In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe ,,Tage, die nach § 1 Abs. 2 der Arbeitszeitverordnung" durch die Angabe ,,gesetzlich anerkannte Feiertage, Heiligabend und Silvester, soweit diese" ersetzt. 2. Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Für Professorinnen und Professoren sowie Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren an Hochschulen und Lehrerinnen und Lehrer an Bundeswehrfachschulen wird der Anspruch auf Erholungsurlaub durch die vorlesungs- oder unterrichtsfreie Zeit abgegolten." Artikel 4 Sonderurlaubsverordnung § 9 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2836), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift und in Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort ,,Einrichtungen" die Wörter ,,oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union" eingefügt. 2. In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Einrichtung" die Wörter ,,oder einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union" eingefügt. Artikel 2 Mutterschutzverordnung In § 4 Satz 3 der Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2828) wird die Angabe ,,(§§ 3, 4 und 22 der Erschwerniszulagenverordnung)" durch die Angabe ,,(§§ 3, 4 und 20 der Erschwerniszulagenverordnung)" ersetzt. Artikel 3 Erholungsurlaubsverordnung § 5 der Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2831), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2844), geändert durch die Verordnung vom 11. November 2005 (BGBl. I S. 3161), außer Kraft. Berlin, den 23. Februar 2006 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern Schäuble Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 431 Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung der Zivilprozessordnung Vom 14. Februar 2006 Die Bekanntmachung der Neufassung der Zivilprozessordnung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202) ist wie folgt zu berichtigen: 1. In § 794 Abs. 1 Nr. 3a ist das Wort ,,sowie" durch das Wort ,,soweit" und das Wort ,,soweit" durch das Wort ,,sowie" zu ersetzen. 2. Die Fußnote zu § 850f ist wie folgt zu fassen: ,,Die Beträge haben sich infolge der Bekanntmachung zu § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005) vom 25. Februar 2005 (BGBl. I S. 493) geändert: 1) 2 985 Euro; 2) 678,70 Euro; 3) 131,25 Euro." Berlin, den 14. Februar 2006 Bundesministerium der Justiz Im Auftrag Gerd Josef Nettersheim Hinweis auf Verkündungen im elektronischen Bundesanzeiger Gemäß § 86 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) bzw. § 73 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) wird auf folgende im elektronischen Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de) verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen: Datum Bezeichnung der Verordnung Fundstelle Tag des Inkrafttretens 19. 2. 2006 Verordnung über Schutzmaßnahmen beim Auftreten von Geflügelpest bei wild lebenden Vögeln (Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung) FNA: neu: 7831-1-41-38 eBAnz AT8 2006 V1 21. 2. 2006 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 4 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen: Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger (Nr. vom) Tag des Inkrafttretens Seite 9. 12. 2005 Erste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Zweihundertzweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Bremen) 96-1-2-222 1 (1 3. 1. 2006) 19. 1. 2006 14. 12. 2005 Zehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hundertachtundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für Anund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Friedrichshafen) 96-1-2-158 1 (1 3. 1. 2006) 19. 1. 2006 9. 12. 2005 Dreizehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hundertdreiundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen Paderborn-Lippstadt) 96-1-2-173 23 (2 4. 1. 2006) 19. 1. 2006 12. 12. 2005 Fünfzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hundertneunundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Saarbrücken) 96-1-2-159 23 (2 4. 1. 2006) 19. 1. 2006 12. 12. 2005 Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Zweihundertachtzehnten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für Anund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Düsseldorf) 96-1-2-218 24 (2 4. 1. 2006) 19. 1. 2006 2. 1. 2006 Verordnung mit Übergangsregelungen zur Einführung der Informationen zur Lebensmittelkette neu: 2125-44-1 45 (4 6. 1. 2006) 11. 1. 2006 19. 12. 2005 Dreizehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hundertvierundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Mannheim-City) 96-1-2-194 79 (6 10. 1. 2006) s. Artikel 2 21. 12. 2005 Zweihundertsechsundzwanzigste Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrslandeplatz Allendorf/Eder) neu: 96-1-2-226 79 (6 10. 1. 2006) 19. 1. 2006 5. 1. 2006 Sechste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Zweihunderteinundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) 96-1-2-221 279 (15 21. 1. 2006) s. Artikel 2 18. 1. 2006 Dreiundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung 7400-1-6 427 (17 25. 1. 2006) 26. 1. 2006 12. 1. 2006 Siebenundzwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hunderteinundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Nürnberg) 96-1-2-121 691 (22 1. 2. 2006) 16. 2. 2006 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 433 Tag des Inkrafttretens Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite Bundesanzeiger (Nr. vom) 19. 1. 2006 Neunzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hundertdreiunddreißigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfahren) 96-1-2-133 751 (25 4. 2. 2006) s. Artikel 2 19. 1. 2006 Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hundertzweiundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Regionalflughafen Bautzen) 96-1-2-192 751 (25 4. 2. 2006) 5. 3. 2006 19. 1. 2006 Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Hundertachtundneunzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für Anund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Leipzig/Halle) 96-1-2-198 752 (25 4. 2. 2006) 5. 3. 2006 3. 2. 2006 Vierte Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung 7847-26-2 779 (26 7. 2. 2006) 8. 2. 2006 16. 1. 2006 Achtunddreißigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Einhundertvierzehnten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrsflughafen München) 96-1-2-114 803 (27 8. 2. 2006) 16. 2. 2006 24. 1. 2006 Zwölfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Zweihundertachten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin-Tempelhof) 96-1-2-208 833 (28 9. 2. 2006) 16. 2. 2006 24. 1. 2006 Fünfzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Zweihundertneunten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für Anund Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Berlin-Schönefeld) 96-1-2-209 833 (28 9. 2. 2006) 16. 2. 2006 24. 1. 2006 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der Zweihundertdreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen Köln/Bonn) 96-1-2-223 834 (28 9. 2. 2006) 16. 2. 2006 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 4, ausgegeben am 9. Februar 2006 Tag 6. 1. 2006 Inhalt Bekanntmachung des deutsch-französischen Abkommens über die Übernahme und Durchbeförderung von illegal aufhältigen Personen und des Durchführungsprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung des deutsch-russischen Abkommens über jugendpolitische Zusammenarbeit und über das Außerkrafttreten des früheren Abkommens vom 13. Juni 1989 über Jugendaustausch . . . . . Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Änderungsprotokolls zum Europäischen Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Straßenverkehrszeichen . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über das Einheitliche Scheckgesetz und des Abkommens über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts . . . . . Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen ,,Military Professional Resources, Inc.", ,,Northrop Grumman Information Technology" und ,,Camber Corporation" (Nr. DOCPER-AS-09-06, DOCPERAS-13-04 und DOCPER-AS-27-03) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-chinesischen Abkommens über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen und über das Außerkrafttreten des früheren Abkommens vom 7. Oktober 1983 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-aserbaidschanischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und über das Außerkrafttreten des früheren Abkommens vom 24. November 1981 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes und zum Schutz archäologischen Kulturguts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung . . . Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls vom 7. Juli 1971 zur Änderung des Artikels 56 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seite 99 6. 1. 2006 111 9. 1. 2006 115 115 9. 1. 2006 9. 1. 2006 116 9. 1. 2006 116 9. 1. 2006 119 9. 1. 2006 119 9. 1. 2006 120 9. 1. 2006 120 9. 1. 2006 121 9. 1. 2006 121 9. 1. 2006 122 122 9. 1. 2006 9. 1. 2006 123 9. 1. 2006 123 9. 1. 2006 124 9. 1. 2006 124 Fortsetzung nächste Seite Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 Tag 9. 1. 2006 Inhalt Bekanntmachung über den Geltungsbereich des VN-Waffenübereinkommens, der Änderung von Artikel 1 des VN-Waffenübereinkommens und der Protokolle I, II, III und IV zum VN-Waffenübereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls vom 30. September 1977 zur Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls vom 16. Oktober 1974 zur Änderung des Artikels 50 Buchstabe a des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls vom 6. Oktober 1980 zur Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Artikel 83bis) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls vom 10. Mai 1984 zur Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Artikel 3bis) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls vom 26. Oktober 1990 zur Änderung des Artikels 50 Buchstabe a des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Ausübung von Kinderrechten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung des deutsch-georgischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls vom 6. Oktober 1989 zur Änderung des Artikels 56 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (POPs-Übereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bekanntmachung über den Geltungsbereich des 1981 in Brüssel geänderten Internationalen Übereinkommens über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL) und der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 9501-46 435 Seite 125 9. 1. 2006 126 9. 1. 2006 126 9. 1. 2006 127 9. 1. 2006 127 9. 1. 2006 128 12. 1. 2006 128 12. 1. 2006 129 12. 1. 2006 129 12. 1. 2006 130 130 17. 1. 2006 20. 1. 2006 132 20. 1. 2006 133 20. 1. 2006 135 20. 1. 2006 135 30. 1. 2006 136 Den Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird die am 8. Februar 2006 ausgegebene Neuauflage des Fundstellennachweises B (Völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge zur Vorbereitung und Herstellung der Einheit Deutschlands), abgeschlossen am 31. Dezember 2005, gesondert übersandt. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2006 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. ­ Druck: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36 E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 . Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,40 zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 5,10 (4,20 zuzüglich 0,90 Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,70 . Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt N er eua sc uf hi la en ge en n Fundstellennachweis A Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen Abgeschlossen am 31. Dezember 2005 ­ Format DIN A4 ­ Umfang 764 Seiten Der Fundstellennachweis A weist die Fundstellen der im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger veröffentlichten, noch geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Vorschriften, die lediglich der Inkraftsetzung völkerrechtlicher Vereinbarungen dienen, sowie das nach Anlage II des Einigungsvertrages noch fortgeltende Recht der Deutschen Demokratischen Republik nach. Fundstellennachweis B Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge zur Vorbereitung und Herstellung der Einheit Deutschlands Abgeschlossen am 31. Dezember 2005 ­ Format DIN A4 ­ Umfang 889 Seiten Der Fundstellennachweis B weist die Fundstellen der von der Bundesrepublik Deutschland und ihren Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie der Verträge zur Vorbereitung und Herstellung der Einheit Deutschlands nach, die im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger oder in deren Vorgängern veröffentlicht wurden und die ­ soweit ersichtlich ­ noch in Kraft sind oder sonst noch praktische Bedeutung haben können. Einzelstücke können zum Preis von je 31,­ zuzüglich 3,90 Porto und Verpackung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) bezogen werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de