Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2006  Nr. 14 vom 30.03.2006  - Seite 557 bis 572 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 2006 Tag 24. 3. 2006 557 G 5702 Nr. 14 Seite 558 Ausgegeben zu Bonn am 30. März 2006 Inhalt Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze . . . . . . . . . FNA: 860-2, 860-6, 860-12, 85-4 GESTA: G007 24. 3. 2006 Erstes Gesetz zur Änderung des Seeaufgabengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 9510-1 GESTA: J002 561 20. 3. 2006 Erste Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7631-1-29 562 23. 3. 2006 Verordnung zur Änderung gentechnikrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2121-60-1-6, 2121-60-1-8 565 28. 3. 2006 Dreiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . FNA: 9233-1, 9231-1-12 569 21. 3. 2006 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Gesetzes zur Errichtung der Akademie der Künste . . . . . FNA: 224-19 571 Hinweis auf andere Verkündungen Verkündungen im elektronischen Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 572 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2006 Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Vom 24. März 2006 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Leistungen als Darlehen zu erbringen" gestrichen. 4. In § 11 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort ,,minderjährige" durch die Wörter ,,zur Bedarfsgemeinschaft gehörende" ersetzt. 5. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 345 Euro. Die Regelleistung für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft beträgt 80 vom Hundert der Regelleistung nach Satz 1." c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 erhalten Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Abs. 2a umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 80 vom Hundert der Regelleistung." d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Angehörige" durch das Wort ,,Partner" ersetzt. bb) Satz 2 wird gestrichen. 6. § 22 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn 1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch ­ Grundsicherung für Arbeitsuchende ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3676), wird wie folgt geändert: 1. § 5 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Satz 2 durch folgenden Satz ersetzt: ,,Ausgenommen sind Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, ihre Familienangehörigen sowie Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,". bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können." 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,minderjährigen" gestrichen. b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern ,,bedeuten würde" die Wörter ,,; in diesem Falle sind die Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2006 559 2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder 3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt. Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen." b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden." c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden." d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 569 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 5 bestimmten Aufgaben unverzüglich 1. den Tag des Eingangs der Klage, 2. die Namen und die Anschriften der Parteien, 3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, 4. die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und 5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist, mit. Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht." 7. Dem § 23 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt: ,,(5) Soweit Hilfebedürftigen der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Sie können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird. (6) In Fällen des § 22 Abs. 2a werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte." 8. In § 24 Abs. 3 Nr. 3 wird das Wort ,,minderjährigen" gestrichen. 9. § 40 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches, des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Zehnten Buches sowie in Fällen, in denen die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird." 10. Nach § 67 wird folgender § 68 eingefügt: ,,§ 68 Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (1) Die §§ 7, 9, 11 und 20 Abs. 1, 3 und 4 in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden für Bewilligungszeiträume (§ 41 Abs. 1 Satz 4), die vor dem 1. Juli 2006 beginnen. (2) § 22 Abs. 2a Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 17. Februar 2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehören." Artikel 2 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754,1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3676), wird wie folgt geändert: 1. § 3 Satz 1 Nr. 3a zweiter Halbsatz wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe d wird das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt. b) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e angefügt: ,,e) die versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig sind, oder eine Leistung beziehen, wegen der sie nach Satz 1 Nr. 3 versicherungspflichtig sind,". 2. § 166 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2a wird die Angabe ,,400" durch die Angabe ,,205" ersetzt. b) Nummer 2b wird aufgehoben. Artikel 3 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch In § 21 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ­ Sozialhilfe ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 36 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, werden die Wörter ,,mit Ausnahme von Leistungen nach § 34, soweit sie nicht nach § 22 Abs. 5 des Zweiten Buches zu übernehmen sind" gestrichen. Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2006 Artikel 4 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes In § 6a Abs. 1 Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2005 (BGBl. I S. 458) werden die Wörter ,,Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben" durch die Wörter ,,unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben" ersetzt. Artikel 5 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2006 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4, 5 und 8 sowie Artikel 4 treten am 1. Juli 2006 in Kraft. (3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 24. März 2006 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Franz Müntefering Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2006 561 Erstes Gesetz zur Änderung des Seeaufgabengesetzes Vom 24. März 2006 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Nr. 14 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 15 angefügt: ,,15. die Mitwirkung an Inspektionen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder internationaler Organisationen, deren Mitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, soweit diese zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist." 2. § 5 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort ,,sie" gestrichen. b) Nach Nummer 4b wird folgende Nummer 4c eingefügt: ,,4c. nach § 1 Nr. 15,". 3. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Angabe ,,§ 1 Nr. 1 bis 6" die Angabe ,,und Nr. 13" eingefügt und nach der Angabe ,,Nr. 3 Buchstabe d" das Wort ,,und" durch das Wort ,,sowie" ersetzt. 4. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: ,,§ 8a Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat die Durchführung von Inspektionen im Sinne des § 1 Nr. 15 zu ermöglichen und zu unterstützen. Es hat dabei die Befugnisse nach § 8 Abs. 1; § 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Bei Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Begleitung durch Beauftragte der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder internationaler Organisationen zuzulassen." Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 24. März 2006 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g W. T i e f e n s e e Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2006 Erste Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung*) Vom 20. März 2006 Auf Grund des § 104g Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2) in Verbindung mit § 104g Abs. 2 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, § 20 der SolvabilitätsbereinigungsVerordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4173), § 1 Abs. 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) sowie Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), von denen § 104g Abs. 2 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch Artikel 3 Nr. 21 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder und nach Anhörung des Versicherungsbeirates: Artikel 1 ist das Unternehmen mit einem Anteil von 100 Prozent in die Berechnung einzubeziehen, es sei denn, dass die Aufsichtsbehörde anderes bestimmt." b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 6" durch die Angabe ,,§ 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 Buchstabe d" ersetzt. c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Von der Summe der in die Berechnung einbezogenen Eigenmittel sind abzuziehen 1. Beteiligungen an Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 11 des Kreditwesengesetzes, an Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes und an Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes, 2. Forderungen aus Genussrechten und Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten gegenüber den in Nummer 1 genannten Unternehmen, an denen das Erstversicherungsunternehmen eine Beteiligung hält oder mit denen zusammen es Mitglied einer horizontalen Unternehmensgruppe ist. Ein Erstversicherungsunternehmen braucht Positionen nach Satz 1 nicht von seinen Eigenmitteln abzuziehen, wenn es in die zusätzliche Berechnung der Eigenkapitalausstattung auf Konglomeratsebene nach Maßgabe der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 2. September 2005 (BGBl. I S. 2688) einbezogen wird. Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Erstversicherungsunternehmens in Bezug auf die Abzugspositionen nach Satz 1 Ausnahmen zulassen, wenn das Versicherungsunternehmen Anteile an den in Satz 1 Nr. 1 genannten Unternehmen nur vorübergehend hält, um das betreffende Unternehmen Die Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4173), geändert durch Artikel 8 Abs. 17 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21 wie folgt gefasst: ,,§ 21 Übergangsvorschrift". 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Sofern das verbundene Unternehmen zu einer horizontalen Unternehmensgruppe gehört und keine Anteile am Eigenkapital gehalten werden, *) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung von Artikel 28 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU 2003 Nr. L 35 S. 1). Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2006 563 zwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stützen. Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Erstversicherungsunternehmens zulassen, dass anstelle des Abzugs der in Satz 1 genannten Positionen die Berechnungsmethoden 1, 2 oder 3 entsprechend angewendet werden, die in Anhang I Abschnitt II der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/ EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU 2003 Nr. L 35 S. 1) genannt sind (Alternativrechnung). Eine Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses (Methode 1) darf nur erfolgen, wenn und soweit nach Auffassung der Aufsichtsbehörde Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend sind. Die nach Satz 4 zugelassene Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden." 3. In § 6 Abs. 2 werden die Wörter ,,anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wörter ,,anderen Mitglied- oder Vertragsstaat" ersetzt. 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wörter ,,anderen Mitglied- oder Vertragsstaat" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort ,,fiktiven" gestrichen. 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten Solvabilität werden 1. die zulässigen Eigenmittel nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und 2. die geforderte Solvabilitätsspanne nach der Kapitalausstattungs-Verordnung oder nach der Rückversicherungs-KapitalausstattungsVerordnung in Verbindung mit der Kapitalausstattungs-Verordnung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses ermittelt und berechnet." b) Absatz 5 wird aufgehoben. 6. § 10 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten Solvabilität werden jeweils für das beteiligte Erstversicherungsunternehmen und seine verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1. die zulässigen Eigenmittel nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes ermittelt und 2. die geforderte Solvabilitätsspanne nach der Kapitalausstattungs-Verordnung oder nach der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung in Verbindung mit der KapitalausstattungsVerordnung errechnet." 7. § 14 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. ein Rückversicherungsunternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in einem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wie ein Rückversicherungsunternehmen behandelt, für das eine Solvabilitätsspanne nach § 7 Abs. 2 gilt;". 8. In § 15 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter ,,anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens" durch die Wörter ,,anderen Mitglied- oder Vertragsstaat" ersetzt. 9. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten Solvabilität werden 1. die zulässigen Eigenmittel nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und 2. die geforderte Solvabilitätsspanne nach der Kapitalausstattungs-Verordnung oder nach der Rückversicherungs-KapitalausstattungsVerordnung in Verbindung mit der Kapitalausstattungs-Verordnung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses ermittelt und berechnet." b) Absatz 5 wird aufgehoben. 10. § 18 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten Solvabilität werden jeweils für das Mutterunternehmen, sein Tochterversicherungsunternehmen und die sonstigen verbundenen Erstversicherungsunternehmen des Mutterunternehmens 1. die zulässigen Eigenmittel nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes ermittelt und 2. die geforderte Solvabilitätsspanne nach der Kapitalausstattungs-Verordnung oder nach der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung in Verbindung mit der KapitalausstattungsVerordnung errechnet." 11. § 21 wird wie folgt gefasst: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 21 Übergangsvorschrift". b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für die letztmalige Anwendung des § 1 Abs. 2 und 3 in der bis zum 9. Dezember 2004 geltenden Fassung gilt Artikel 58 Abs. 3 Satz 4, 5 und Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 57 Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch sinngemäß." Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2006 c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt: ,,(3) Für Unternehmen im Sinne des § 121e des Versicherungsaufsichtsgesetzes findet § 1 der Kapitalausstattungs-Verordnung in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung bis zum 28. Februar 2007 entsprechende Anwendung. (4) Auf die Rechnungslegung der vor dem 1. Januar 2005 begonnenen Geschäftsjahre findet diese Verordnung in der am 30. März 2006 geltenden Fassung Anwendung." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 20. März 2006 Der Präsident der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Sanio Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2006 565 Verordnung zur Änderung gentechnikrechtlicher Vorschriften*) Vom 23. März 2006 Es verordnen auf Grund ­ des § 14 Abs. 5 Satz 2 und des § 30 Abs. 2 Nr. 15, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 9, des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), von denen § 14 Abs. 5 Satz 2 und § 41 Abs. 9 durch Artikel 1 Nr. 3 und 24 des Gesetzes vom 17. März 2006 (BGBl. I S. 534) eingefügt und § 30 Abs. 2 Nr. 15 durch Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzes vom 17. März 2006 (BGBl. I S. 534) geändert worden ist, die Bundesregierung sowie ­ des § 16 Abs. 6 des Gentechnikgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 17. März 2006 (BGBl. I S. 534) geändert worden ist, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Artikel 1 Änderung der Gentechnik-Verfahrensverordnung zung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/ 220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 106 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1830/ 2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 (ABl. EU Nr. L 268 S. 24) geändert worden ist" ersetzt. dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gentechnikgesetzes erforderliche Risikobewertung nach § 6 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes und die Darlegung der vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen erfolgt nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie 2001/18/EG sowie der Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2002 über Leitlinien zur Ergänzung des Anhangs II der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 200 S. 22) auf der Grundlage der nach Anhang III A Nr. II bis IV der Richtlinie 2001/18/EG vorzulegenden Informationen;". ee) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt: ,,4a. der nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4a des Gentechnikgesetzes erforderliche Plan zur Ermittlung der Auswirkungen des freizusetzenden Organismus auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt ist nach Maßgabe der im Einzelfall maßgeblichen Teile von Anhang III A der Richtlinie 2001/18/EG zu erstellen;". ff) In Nummer 5 wird die Angabe ,,Abschnitt A Teil III der Anlage 2" durch die Angabe ,,Anhang III A Nr. V der Richtlinie 2001/18/EG" ersetzt. b) Satz 2 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst: ,,dabei tritt an die Stelle von Anhang III A der Richtlinie 2001/18/EG deren Anhang III B." 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe ,,§ 15 Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 15 Abs. 3 Satz 3" ersetzt. bb) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 15 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2" und die Angabe ,,Teil A der Anlage 3" durch die Angabe ,,Anhang IV Abschnitt A der Richtlinie 2001/18/EG" ersetzt. Die Gentechnik-Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1996 (BGBl. I S. 1657), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3220), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Bewertungsbericht". b) Folgende Angabe wird angefügt: ,,Anlage (zu § 4) Angaben in den Unterlagen für gentechnische Anlagen oder gentechnische Arbeiten". 2. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 wird jeweils die Angabe ,,Anlage 1" durch das Wort ,,Anlage" ersetzt. 3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3" durch die Angabe ,,§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird die Angabe ,,Abschnitt A Teil I der Anlage 2" durch die Angabe ,,Anhang III A Nr. II der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freiset*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 106 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1830/ 2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 (ABl. EU Nr. L 268 S. 24). Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2006 cc) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3" durch die Angabe ,,§ 15 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3" und die Angabe ,,Teil A der Anlage 3" durch die Angabe ,,Anhang IV Abschnitt A der Richtlinie 2001/18/EG" ersetzt. dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. die nach § 15 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 des Gentechnikgesetzes erforderliche Risikobewertung und Darlegung der möglichen schädlichen Auswirkungen erfolgt nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie 2001/18/EG sowie der Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 2002 über Leitlinien zur Ergänzung des Anhangs II der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 200 S. 22) auf der Grundlage der nach Anhang IV der Richtlinie 2001/18/EG vorzulegenden Informationen;". ee) In Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5" durch die Angabe ,,§ 15 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5" und die Angabe ,,Teil B der Anlage 3" durch die Angabe ,,Anhang IV Abschnitt B der Richtlinie 2001/18/EG" ersetzt. ff) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt: ,,4a. der nach § 15 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5a erforderliche Beobachtungsplan ist nach Maßgabe des Anhangs VII der Richtlinie 2001/18/EG sowie der Entscheidung des Rates vom 3. Oktober 2002 über Leitlinien zur Ergänzung des Anhangs VII der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/ EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 280 S. 27) zu erstellen und hat die Angabe seiner Laufzeit zu enthalten;". gg) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. die nach § 15 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 des Gentechnikgesetzes erforderliche Beschreibung von besonderen Bedingungen für den Umgang mit dem in Verkehr zu bringenden Produkt und der Vorschlag für seine Kennzeichnung und Verpackung erfolgt nach Anhang IV Abschnitt A Nr. 8 und Abschnitt B der Richtlinie 2001/18/ EG." b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,Teil B der Anlage 3" durch die Angabe ,,Anhang IV Abschnitt B der Richtlinie 2001/18/EG" ersetzt. 5. § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Bewertungsbericht Der Bewertungsbericht nach § 16 Abs. 3 Satz 2 des Gentechnikgesetzes ist nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie 2001/18/EG zu erstellen." 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst: ,,Der Genehmigungsbescheid bei einer Entscheidung im Sinne von § 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a und b und Nr. 3 muss enthalten:". b) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil nach den Wörtern ,,Der Genehmigungsbescheid" die Wörter ,,nach Absatz 1" eingefügt. 7. § 12 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Die Genehmigungsbehörde gibt Entscheidungen über das Inverkehrbringen im Bundesanzeiger öffentlich bekannt. Satz 1 gilt entsprechend für Entscheidungen im Sinne des § 14 Abs. 5 des Gentechnikgesetzes; diesen Entscheidungen ist eine deutsche Übersetzung beizufügen." 8. In Anlage 1 wird in der Überschrift die Angabe ,,Anlage 1" durch das Wort ,,Anlage" ersetzt. 9. Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben. Artikel 2 Änderung der Gentechnik-Beteiligungsverordnung Die Gentechnik-Beteiligungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 734), geändert durch Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom 22. März 2004 (BGBl. I S. 454), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die zuständige Bundesoberbehörde hat binnen 30 Tagen nach Eingang des Antrags auf Genehmigung einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen eine Zusammenfassung der vom Antragsteller erhaltenen Antragsunterlagen in der von der Kommission oder dem Rat nach Artikel 11 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Artikel 30 Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 106 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 (ABl. EU Nr. L 268 S. 24) geändert worden ist, festgelegten Form der Kommission zu übermitteln. Die zuständige Bundesoberbehörde übermittelt einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf dessen Anforderung eine Kopie der vollständigen Antragsunterlagen." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2006 567 aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Gesetzes" durch die Wörter ,,des Gentechnikgesetzes" ersetzt. bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Die zuständige Bundesoberbehörde teilt die Entscheidung über den Freisetzungsantrag einschließlich der Begründung im Fall einer Ablehnung der Kommission, den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der nach § 16 Abs. 4 Satz 2 des Gentechnikgesetzes zuständigen Landesbehörde mit. Die zuständige Bundesoberbehörde übermittelt der Kommission die gemäß § 21 Abs. 4 des Gentechnikgesetzes mitgeteilten Ergebnisse der Freisetzungen sowie jährlich eine Zusammenstellung der im vereinfachten Verfahren nach § 14 Abs. 4a des Gentechnikgesetzes genehmigten und der nicht genehmigten Freisetzungen." 2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Auskünfte ersuchen" die Wörter ,,oder eine Kopie der vollständigen Antragsunterlagen beantragen" eingefügt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,(1) Wird die Erteilung der Genehmigung eines Inverkehrbringens beantragt, hat die zuständige Bundesoberbehörde unverzüglich nach Eingang des Antrags die Zusammenfassung der Antragsunterlagen in der gemäß Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe h in Verbindung mit Artikel 30 Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG festgelegten Form den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Kommission zu übermitteln. Darüber hinaus ist der Kommission eine Kopie der vollständigen Antragsunterlagen zu übermitteln. Beabsichtigt die zuständige Bundesoberbehörde, die Genehmigung zu erteilen, so ist der Bewertungsbericht innerhalb von 90 Tagen nach Antragseingang der Kommission zu übermitteln. Beabsichtigt sie, die Genehmigung zu versagen, so sind der Bewertungsbericht sowie die ihm zugrunde liegenden Informationen frühestens 15 Tage nach seiner Bekanntgabe gegenüber dem Antragsteller und spätestens 105 Tage nach Antragseingang der Kommission zu übermitteln, es sei denn, der Antrag wird vor Übermittlung des Bewertungsberichts an die Kommission zurückgenommen. (2) Im Fall von Absatz 1 Satz 3 hat die zuständige Bundesoberbehörde die Genehmigung nach § 16 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes zu erteilen, wenn weder die Kommission noch ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum innerhalb von 60 Tagen nach Weiterleitung des Bewertungsberichts durch die Kommission mit Gründen versehene Einwände erhoben hat." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Hat die Kommission, ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Gründen versehene Einwände erhoben, tritt die zuständige Bundesoberbehörde in Verhandlungen mit der betreffenden Stelle ein mit dem Ziel, innerhalb von 105 Tagen nach der Verteilung des Bewertungsberichts durch die Kommission eine Einigung herbeizuführen. Die in Satz 1 genannte Frist ruht während der letzten 45 Tage, solange die zuständige Bundesoberbehörde vom Antragsteller angeforderte weitere Angaben, Unterlagen oder Proben abwartet." bb) Im neuen Satz 4 werden die Wörter ,,des Gesetzes" durch die Wörter ,,des Gentechnikgesetzes" ersetzt. c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Stimmt die Kommission oder der Rat in dem Verfahren nach Artikel 18 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 30 Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG dem Inverkehrbringen zu, hat die zuständige Bundesoberbehörde die Genehmigung zu erteilen." d) In Absatz 6 werden die Wörter ,,eine ablehnende Stellungnahme abgegeben haben" durch die Wörter ,,das Inverkehrbringen abgelehnt hat" ersetzt. e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt: ,,(6a) Wird die Verlängerung der Genehmigung eines Inverkehrbringens beantragt, hat die zuständige Bundesoberbehörde eine Kopie der vollständigen Antragsunterlagen und ihren Bewertungsbericht, aus dem hervorgeht, ob und unter welchen Bedingungen die Genehmigungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen, unverzüglich der Kommission zu übermitteln. Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend; dabei tritt an die Stelle der in Absatz 3 Satz 1 genannten Frist eine Frist von 75 Tagen." f) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) Im bisherigen Wortlaut werden die Wörter ,,zusätzliche Informationen nach § 21 Abs. 5 des Gesetzes" durch die Wörter ,,neue oder zusätzliche Informationen" ersetzt. bb) Folgende Sätze werden angefügt: ,,Darüber hinaus ist der Kommission innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der Information ein Bewertungsbericht zu übermitteln, aus dem hervorgeht, ob und wie der Inhalt der Genehmigung zu ändern oder ob diese aufzuheben ist. Beabsichtigt die zuständige Bundesoberbehörde, die Genehmigung zu ändern oder aufzuheben, so gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend; dabei tritt an die Stelle der in Absatz 3 Satz 1 genannten Frist eine Frist von 75 Tagen." g) Folgender Absatz 8 wird angefügt: ,,(8) Die zuständige Bundesoberbehörde hat die Berichte des Betreibers über die Beobachtung gemäß § 21 Abs. 4a des Gentechnikgesetzes der Kommission, den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unverzüglich zu übermitteln." Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2006 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Erhält die zuständige Bundesoberbehörde von der Kommission einen Bewertungsbericht nach § 3 Abs. 1 Satz 3 oder 4, Abs. 6a Satz 1 oder Abs. 7 Satz 2 aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so kann sie innerhalb von 60 Tagen nach der Verteilung weitere Informationen anfordern, Bemerkungen vorbringen oder mit Gründen versehene Einwände erheben; in letzterem Fall wirkt sie an einem Einigungsversuch mit." b) In Satz 2 wird das Wort ,,Antrag" durch das Wort ,,Bewertungsbericht" und werden die Wörter ,,des Gesetzes" durch die Wörter ,,des Gentechnikgesetzes" ersetzt. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die zuständige Bundesoberbehörde unterrichtet unter Angabe von Gründen sowie unter Vorlage eines Bewertungsberichts und, falls vorhanden, der neuen oder zusätzlichen Informationen unverzüglich die Kommission, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die anderen Ver- tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die zuständigen obersten Landesbehörden, wenn das Ruhen der Genehmigung für ein Inverkehrbringen nach § 20 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes ganz oder teilweise angeordnet oder ein Inverkehrbringen nach § 26 Abs. 5 Satz 3 des Gentechnikgesetzes vorläufig ganz oder teilweise untersagt worden ist." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,Artikel 16 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 21 der in § 1 Abs. 1 genannten Richtlinie" durch die Angabe ,,Artikel 23 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 30 Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG" ersetzt. bb) In Satz 2 erster Halbsatz wird die Angabe ,,§ 20 Abs. 2 des Gesetzes" durch die Angabe ,,§ 20 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes" und die Angabe ,,§ 26 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes" durch die Angabe ,,§ 26 Abs. 5 Satz 3 des Gentechnikgesetzes" ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 23. März 2006 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Horst Seehofer Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2006 569 Dreiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*) Vom 28. März 2006 Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 und des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: Artikel 1 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3716), wird wie folgt geändert: 1. In § 42 werden nach Absatz 4a folgende Absätze 4b und 4c eingefügt: ,,(4b) Tunnel Zeichen 327 Das Zeichen steht an jeder Tunneleinfahrt. Beim Durchfahren des Tunnels ist Abblendlicht zu benutzen. Das Wenden im Tunnel ist verboten. Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhandene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden. *) Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im Transeuropäischen Straßennetz (ABl. EU Nr. L 167 S. 39, Nr. L 201 S. 56). Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2006 (4c) Nothalte- und Pannenbucht Zeichen 328 In einer Nothalte- und Pannenbucht darf nur im Notfall oder bei einer Panne gehalten werden." 2. In § 49 Abs. 3 Nr. 5 wird die Angabe ,,Zeichen 315, 325 oder 340" durch die Angabe ,,Zeichen 315, 325, 327, 328 oder 340" ersetzt. Artikel 2 Änderung der Bußgeldkatalog­Verordnung Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. März 2006 (BGBl. I S. 470) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Nummer 159.2.1 werden folgende Nummern eingefügt: Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz in Euro (), Fahrverbot in Monaten ,,159a 159a.1 In einem Tunnel (Zeichen 327) Abblendlicht nicht benutzt ­ mit Gefährdung § 42 Abs. 4b Satz 2 § 49 Abs. 3 Nr. 5 § 42 Abs. 4b Satz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5 § 42 Abs. 4b Satz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5 § 42 Abs. 4b Satz 3 § 49 Abs. 3 Nr. 5 § 42 Abs. 4c § 49 Abs. 3 Nr. 5 10 ". 15 ". 159a.2 ­ mit Sachbeschädigung 35 ". 159b 159c 159c.1 159c.2 In einem Tunnel (Zeichen 327) gewendet In einer Nothalte- und Pannenbucht (Zeichen 328) unberechtigt ­ gehalten ­ geparkt 40 ". 20 ". 25 ". 2. In Nummer 189.2 werden die Spalten ,,Lfd. Nr.", ,,Tatbestand" und ,,StVZO" wie folgt gefasst: Lfd. Nr. Tatbestand StVZO ,,189.2 das Fahrzeug oder der Zug nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war, § 31 Abs. 2 § 69a Abs. 5 Nr. 3 insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkein- § 31 Abs. 2, jeweils i. V. m. richtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahr§ 38 zeugen § 41 Abs. 1 bis 12, 15 bis 17 § 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 3 § 69a Abs. 5 Nr. 3". Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2006 3. In Nummer 214 werden die Spalten ,,Lfd. Nr.", ,,Tatbestand" und ,,StVZO" wie folgt gefasst: Lfd. Nr. Tatbestand StVZO 571 ,,214 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand § 30 Abs. 1 befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt § 69a Abs. 3 Nr. 1 insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkein- § 38 richtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahr- § 41 Abs. 1 bis 12, 15 Satz 1, 3, 4, zeugen Abs. 16, 17 § 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 3 § 69a Abs. 3 Nr. 3, 9, 13". Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. April 2006 in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 und Artikel 2 treten am 1. August 2006 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 28. März 2006 Der Bundesminister f ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g W. T i e f e n s e e Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de 572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2006 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. ­ Druck: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36 E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 . Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,40 zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 2,30 (1,40 zuzüglich 0,90 Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,90 . Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Hinweis auf Verkündungen im elektronischen Bundesanzeiger Gemäß § 86 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) bzw. § 73 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) wird auf folgende im elektronischen Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de) verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen: Datum Bezeichnung der Verordnung Fundstelle Tag des Inkrafttretens 15. 3. 2006 Verordnung über Schutzmaßnahmen beim Auftreten von Geflügelpest bei Nutzgeflügel (Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung) FNA: neu: 7831-1-41-39 eBAnz AT11 2006 V1 16. 3. 2006 Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de