Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2009  Nr. 43 vom 22.07.2009  - Seite 1957 bis 2052 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 2009 Tag 16. 7. 2009 1957 G 5702 Nr. 43 Seite Ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 Inhalt Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 611-1, 600-1, 860-6-20-1, 860-3, 860-10-1, 860-12, 611-4-4, 611-10-14, 610-6-15, 660-3, 860-6-20, 800-9, 85-4, 610-10, 600-1-1-2, 860-2, 611-5-1, 707-25 GESTA: D098 1959 17. 7. 2009 Gesetz zur Verbesserung der Absicherung von Zivilpersonal in internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 215-18; 860-7 GESTA: A004 1974 17. 7. 2009 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 45d) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 100-1 GESTA: B104 1977 17. 7. 2009 Gesetz zur Änderung des Transsexuellengesetzes (Transsexuellengesetz-Änderungsgesetz ­ TSG-ÄndG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 211-6 GESTA: B112 1978 17. 7. 2009 Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 612-20 GESTA: D108 1979 17. 7. 2009 Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 660-3, 660-3-1, 660-4 GESTA: D113 1980 17. 7. 2009 Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2121-51-1-2, 2032-1, 212-2, 2120-3, 2121-6-24, 2121-51-4, 2121-51-11, 2121-51-11, 2121-51-42, 2121-51-23, 2121-51-33, 2121-51-35, 2121-52, 2124-23, 2124-21, 2126-13, 7632-6, 7831-1-47-7, 8252-3, 860-2, 860-5, 860-5, 860-5-34, 860-5-12, 860-5-24 GESTA: M031 1990 17. 7. 2009 Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 9231-1 GESTA: J054 2021 17. 7. 2009 Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 9231-1 GESTA: J055 2023 17. 7. 2009 Sechzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Sechzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2009 ­ 16. KOV-AnpV 2009) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 830-2 2024 17. 7. 2009 Zweiundvierzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 830-2-9-42; 830-2-9-41 2026 17. 7. 2009 Dreiundzwanzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 830-2-18-23; 830-2-18-22 2036 2046 17. 7. 2009 17. 7. 2009 Zweite Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . FNA: 860-4-1-14 Verordnung über die Versteigerung von Emissionsberechtigungen nach dem Zuteilungsgesetz 2012 (Emissionshandels-Versteigerungsverordnung 2012 ­ EHVV 2012) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 2129-50-2 2048 17. 7. 2009 Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2032-1-10 2050 Fortsetzung nächste Seite 1958 Tag Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 Inhalt Seite 26. 6. 2009 Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 2031-4-30; 2031-4-19 2051 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 1959 Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) Vom 16. Juli 2009 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 4 5 6 7 8 9 10 Änderung des Einkommensteuergesetzes Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Änderung des Umsatzsteuergesetzes Änderung des Investmentsteuergesetzes Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Änderung des Steuerberatungsgesetzes Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes Änderung des Familienleistungsgesetzes Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung Änderung des Zukunftsinvestitionsgesetzes Inkrafttreten Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer." 3. In § 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a werden die Wörter ,,eine Million Euro" durch die Wörter ,,drei Millionen Euro" ersetzt. 4. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten Beiträge." bb) Im neuen Satz 6 wird die Angabe ,,4" durch die Angabe ,,5" ersetzt. b) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Beiträge zu a) Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind. Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge. Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind dies die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme Artikel 11 Artikel Artikel Artikel Artikel 12 13 14 15 Artikel 16 Artikel 17 Artikel 18 Artikel 19 Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10c wie folgt gefasst: ,,§ 10cSonderausgaben-Pauschbetrag." 2. § 2 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die anzurechnenden ausländischen Steuern und die 1960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind, auf die ein Anspruch besteht; § 12 Absatz 1d des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 4 und 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, gilt entsprechend. Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern; b) gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung). Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen werden auch die vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragenen eigenen Beiträge im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b eines Kindes behandelt, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht. Hat der Steuerpflichtige in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 eigene Beiträge im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b zum Erwerb einer Krankenversicherung oder gesetzlichen Pflegeversicherung für einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten geleistet, dann werden diese abweichend von Satz 1 als eigene Beiträge des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten behandelt." c) Nach Absatz 1 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt: ,,3a. Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen; Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde; § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzuwenden." d) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,Nr. 2 und 3" durch die Wörter ,,Nummern 2, 3 und 3a" ersetzt. bb) In Satz 1 Nummer 1 wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender Teilsatz angefügt: ,,steuerfreie Zuschüsse zu einer Krankenoder Pflegeversicherung stehen insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3,". cc) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nur berücksichtigt, wenn 1. die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet wurden, der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, wobei die Zertifizierung Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung ist, und 2. der Steuerpflichtige gegenüber dem Anbieter in die Datenübermittlung nach Absatz 2a eingewilligt hat. Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 werden nur berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige gegenüber dem Versicherungsunternehmen, dem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder der Künstlersozialkasse in die Datenübermittlung nach Absatz 2a eingewilligt hat; die Einwilligung gilt als erteilt, wenn die Beiträge mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5) übermittelt werden." dd) Die Sätze 4 bis 8 werden aufgehoben. e) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Der Steuerpflichtige hat in die Datenübermittlung nach Absatz 2 gegenüber der übermittelnden Stelle schriftlich einzuwilligen, spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr (Kalenderjahr, in dem die Beiträge geleistet worden sind) folgt; übermittelnde Stelle ist bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Anbieter, bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 das Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder die Künstlersozialkasse. Die Einwilligung gilt auch für die folgenden Beitragsjahre, es sei denn, der Steuerpflichtige widerruft diese schriftlich gegenüber der übermittelnden Stelle. Der Widerruf muss vor Beginn des Beitragsjahres, für das die Einwilligung erstmals nicht mehr gelten soll, der übermittelnden Stelle vorliegen. Die übermittelnde Stelle hat bei Vorliegen einer Einwilligung 1. nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und er- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 1961 statteten Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und die Zertifizierungsnummer, 2. nach Absatz 2 Satz 3 die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge nach Absatz 1 Nummer 3, soweit diese nicht mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder der Rentenbezugsmitteilung zu übermitteln sind, unter Angabe der Vertrags- oder Versicherungsdaten, des Datums der Einwilligung und der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die zentrale Stelle (§ 81) bis zum 28. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln. § 22a Absatz 2 gilt entsprechend. Wird die Einwilligung nach Ablauf des Beitragsjahres, jedoch innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgegeben, sind die Daten bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres zu übermitteln. Stellt die übermittelnde Stelle fest, dass 1. die an die zentrale Stelle übermittelten Daten unzutreffend sind oder 2. der zentralen Stelle ein Datensatz übermittelt wurde, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen, ist dies unverzüglich durch Übermittlung eines Datensatzes an die zentrale Stelle zu korrigieren oder zu stornieren. Ein Steuerbescheid kann geändert werden, soweit Daten nach den Sätzen 4, 6 oder Satz 7 übermittelt wurden. Die übermittelnde Stelle hat den Steuerpflichtigen über die Höhe der nach den Sätzen 4, 6 oder Satz 7 übermittelten Beiträge für das Beitragsjahr zu unterrichten. § 150 Absatz 6 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Das Bundeszentralamt für Steuern kann die bei Vorliegen der Einwilligung nach Absatz 2 Satz 3 zu übermittelnden Daten prüfen; die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unzutreffende Höhe der Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 übermittelt, haftet für die entgangene Steuer. Diese ist mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzusetzen." f) Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Arbeitnehmer sind und die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres a) in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder b) nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarun- gen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben, oder". g) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können je Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden. Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden. Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge. Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet aus." h) In Absatz 4a werden die Wörter ,,Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3" durch die Wörter ,,Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a" und die Angabe ,,Nr." durch das Wort ,,Nummer" ersetzt. i) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Durch Rechtsverordnung wird bezogen auf den Versicherungstarif bestimmt, wie der nicht abziehbare Teil der Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 3 durch einheitliche prozentuale Abschläge auf die zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlte Prämie zu ermitteln ist, soweit der nicht abziehbare Beitragsteil nicht bereits als gesonderter Tarif oder Tarifbaustein ausgewiesen wird." 5. § 10a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst: ,,In der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage jährlich bis zu 2 100 Euro als Sonderausgaben abziehen;". b) Absatz 2a wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Sonderausgabenabzug setzt voraus, dass der Steuerpflichtige gegenüber dem Anbieter (übermittelnde Stelle) in die Datenübermittlung nach Absatz 5 Satz 1 eingewilligt hat." bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,§ 10 Absatz 2a Satz 1 bis Satz 3 gilt entsprechend." cc) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben. c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: 1962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 ,,(5) Die übermittelnde Stelle hat bei Vorliegen einer Einwilligung nach Absatz 2a die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge unter Angabe der Vertragsdaten, des Datums der Einwilligung nach Absatz 2a, der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) sowie der Zulage- oder der Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an die zentrale Stelle bis zum 28. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermitteln. § 10 Absatz 2a Satz 6 bis 8 und § 22a Absatz 2 gelten entsprechend. Die Übermittlung erfolgt auch dann, wenn im Fall der mittelbaren Zulageberechtigung keine Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind. Die übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach den Absätzen 1 bis 3 werden im Wege der Datenerhebung und des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 überprüft." 6. § 10c wird wie folgt gefasst: ,,§ 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag Für Sonderausgaben nach den §§ 9c und 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 4, 7 und 9 und nach § 10b wird ein Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist. Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich der Sonderausgaben-Pauschbetrag." 7. In § 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird der den Satz abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt: ,,5. die Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 1 und 2 und Buchstabe b, soweit diese vom Mitteilungspflichtigen an die Träger der gesetzlichen Krankenund Pflegeversicherung abgeführt werden; 6. die dem Leistungsempfänger zustehenden Beitragszuschüsse nach § 106 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch." 8. § 32 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d werden nach der Angabe ,,(BAnz. 2008 S. 1297)" die Wörter ,,oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,7 680" durch die Angabe ,,8 004" ersetzt. 9. § 33a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,7 680" durch die Angabe ,,8 004" ersetzt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kran- ken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind." c) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch die in § 32 Absatz 4 Satz 4 genannten." d) Im neuen Satz 6 werden die Wörter ,,nach den Sätzen 1 bis 4" durch die Wörter ,,nach den Sätzen 1 bis 5" ersetzt. 10. § 39b wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 5 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst: ,,2. den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) in den Steuerklassen I bis V, 3. eine Vorsorgepauschale aus den Teilbeträgen a) für die Rentenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch befreit sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn 50 Prozent des Beitrags in der allgemeinen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen entspricht, b) für die Krankenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze und den ermäßigten Beitragssatz (§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht, c) für die Pflegeversicherung bei Arbeitnehmern, die in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze und den bundeseinheitlichen Beitragssatz dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht, erhöht um den Beitragszuschlag des Arbeitnehmers nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, d) für die Krankenversicherung und für die private Pflege-Pflichtversicherung bei Ar- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 1963 beitnehmern, die nicht unter Buchstabe b und c fallen, in den Steuerklassen I bis V in Höhe der dem Arbeitgeber mitgeteilten Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3, etwaig vervielfältigt unter sinngemäßer Anwendung von Satz 2 auf einen Jahresbetrag, vermindert um den Betrag, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze und den ermäßigten Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie den bundeseinheitlichen Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung dem Arbeitgeberanteil für einen pflichtversicherten Arbeitnehmer entspricht, wenn der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen des Arbeitnehmers zu leisten; Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1 sind bei Anwendung der Buchstaben a bis c nicht zu berücksichtigen; mindestens ist für die Summe der Teilbeträge nach den Buchstaben b und c oder für den Teilbetrag nach Buchstabe d ein Betrag in Höhe von 12 Prozent des Arbeitslohns, höchstens 1900 Euro in den Steuerklassen I, II, IV, V, VI und höchstens 3000 Euro in der Steuerklasse III anzusetzen,". b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Ein sonstiger Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 4 ist bei der Anwendung des Satzes 4 in die Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale nach Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 einzubeziehen." c) Folgender Absatz 4 wird eingefügt: ,,(4) In den Kalenderjahren 2010 bis 2024 ist Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Kalenderjahr 2010 der ermittelte Betrag auf 40 Prozent begrenzt und dieser Prozentsatz in jedem folgenden Kalenderjahr um je 4 Prozentpunkte erhöht wird." 11. In § 39d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird der Klammerzusatz ,,(§ 10c Abs. 1)" durch den Klammerzusatz ,,(§ 10c)" ersetzt. 12. § 39e wird wie folgt geändert: a) Der Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 abschließende Punkt wird durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 wird angefügt: ,,5. Höhe der Beiträge für eine Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung (§ 10 Absatz 1 Nummer 3, § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d), wenn der Steuerpflichtige dies beantragt." b) Der Absatz 3 Satz 1 abschließende Punkt wird durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz wird angefügt: ,,Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Krankenversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d)." 13. § 41 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben. 14. § 41b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In dem einleitenden Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3380)" durch die Wörter ,,zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1185)" ersetzt. bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. die einbehaltene Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer,". cc) Nummer 13 wird durch folgende Nummern 13 bis 15 ersetzt: ,,13. die Beiträge des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung, 14. die Beiträge des Arbeitnehmers zur Arbeitslosenversicherung, 15. den nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d berücksichtigten Teilbetrag der Vorsorgepauschale." b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt: ,,Der nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifizierte Arbeitgeber kann die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung 2010 beim Bundeszentralamt für Steuern erheben. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Arbeitgeber die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten übereinstimmen. Die Anfrage des Arbeitgebers und die Antwort des Bundeszentralamtes für Steuern sind über die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln. § 22a Absatz 2 Satz 5 bis 8 ist entsprechend anzuwenden." 15. § 42b Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale jeweils nur zeitweise Beträge nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis d oder der Beitragszuschlag nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c berücksichtigt wurden oder". 16. § 44a wird wie folgt geändert: a) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird der Satzteil ,,dass die die Kapitalerträge auszahlende Stelle nicht Sammelantragsberechtigter im Sinne des § 45b ist" durch den Satzteil ,,dass die Genussrechte und Wirtschaftsgüter im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht sammelverwahrt werden" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,§ 45b" durch die Angabe ,,§ 44b Absatz 6" ersetzt. b) Absatz 8 wird wie folgt geändert: 1964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,dass die die Kapitalerträge auszahlende Stelle nicht Sammelantragsberechtigter nach § 45b ist" durch die Wörter ,,dass diese Wirtschaftsgüter nicht sammelverwahrt werden" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 45b" durch die Angabe ,,§ 44b Absatz 6" ersetzt. 17. § 44b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a werden die Wörter ,,der Freistellungsauftrag nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder" gestrichen. b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Ist Kapitalertragsteuer einbehalten oder abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, oder hat der Gläubiger dem nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichteten die Bescheinigung nach § 43 Absatz 2 Satz 4, den Freistellungsauftrag, die Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder die Bescheinigungen nach § 44a Absatz 4 oder 5 erst zu einem Zeitpunkt vorgelegt, zu dem die Kapitalertragsteuer bereits abgeführt war, oder nach diesem Zeitpunkt erst die Erklärung nach § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 abgegeben, ist auf Antrag des nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichteten die Steueranmeldung (§ 45a Absatz 1) insoweit zu ändern; stattdessen kann der zum Steuerabzug Verpflichtete bei der folgenden Steueranmeldung die abzuführende Kapitalertragsteuer entsprechend kürzen. Erstattungsberechtigt ist der Antragsteller. Die vorstehenden Sätze sind in den Fällen des Absatzes 6 nicht anzuwenden." c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ,,(6) Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 durch ein inländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, das die Wertpapiere, Wertrechte oder sonstigen Wirtschaftsgüter unter dem Namen des Gläubigers verwahrt oder verwaltet, als Schuldner der Kapitalerträge oder für Rechnung des Schuldners gezahlt, kann das Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer dem Gläubiger der Kapitalerträge bis zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung, längstens bis zum 31. März des auf den Zufluss der Kapitalerträge folgenden Kalenderjahres, unter den folgenden Voraussetzungen erstatten: 1. dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut wird eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 für den Gläubiger vorgelegt, 2. dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut wird eine Bescheinigung nach § 44a Absatz 5 für den Gläubiger vorgelegt, 3. dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut wird eine Bescheinigung nach § 44a Absatz 7 Satz 4 für den Gläubiger vorgelegt und eine Abstandnahme war nicht möglich oder 4. dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut wird eine Bescheinigung nach § 44a Absatz 8 Satz 3 für den Gläubiger vorgelegt und die teilweise Abstandnahme war nicht möglich; in diesen Fällen darf die Kapitalertragsteuer nur in Höhe von zwei Fünfteln erstattet werden. Das erstattende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut haftet in sinngemäßer Anwendung des § 44 Absatz 5 für zu Unrecht vorgenommene Erstattungen; für die Zahlungsaufforderung gilt § 219 Satz 2 der Abgabenordnung entsprechend. Das Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut hat die Summe der Erstattungsbeträge in der Steueranmeldung gesondert anzugeben und von der von ihm abzuführenden Kapitalertragsteuer abzusetzen. Wird dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut ein Freistellungsauftrag erteilt, der auch Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 erfasst, oder führt das Institut einen Verlustausgleich nach § 43a Absatz 3 Satz 2 unter Einbeziehung von Kapitalerträgen im Sinne des Satzes 1 aus, so hat es bis zur Ausstellung der Steuerbescheinigung, längstens bis zum 31. März des auf den Zufluss der Kapitalerträge folgenden Kalenderjahres, die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer auf diese Kapitalerträge zu erstatten; Satz 2 ist entsprechend anzuwenden." 18. § 45b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Wird in den Fällen des § 44b Absatz 1 der Antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer in Vertretung des Gläubigers der Kapitalerträge durch einen Vertreter im Sinne des Absatzes 2 gestellt, kann von der Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder der Bescheinigung nach § 44a Absatz 5 sowie der Steuerbescheinigung nach § 45a Absatz 2 oder 3 abgesehen werden, wenn der Vertreter versichert, dass 1. eine Bescheinigung im Sinne des § 45a Absatz 2 oder 3 als ungültig gekennzeichnet oder nach den Angaben des Gläubigers der Kapitalerträge abhanden gekommen oder vernichtet ist, 2. die Wertpapiere oder die Kapitalforderungen im Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen in einem auf den Namen des Vertreters lautenden Wertpapierdepot bei einem inländischen Kreditinstitut oder bei der inländischen Zweigniederlassung eines der in § 53b Absatz 1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen verzeichnet waren oder bei Vertretern im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 zu diesem Zeitpunkt der Geschäftsanteil vom Vertreter verwaltet wurde, 3. eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder eine Bescheinigung nach § 44a Absatz 5 vorliegt und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 1965 4. die Angaben in dem Antrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden sind. Über Anträge, in denen ein Vertreter versichert, dass die Bescheinigung im Sinne des § 45a Absatz 2 oder 3 als ungültig gekennzeichnet oder nach den Angaben des Gläubigers der Kapitalerträge abhanden gekommen oder vernichtet ist, haben die Vertreter Aufzeichnungen zu führen." b) In Absatz 2 Satz 1 erster Satzteil wird das Wort ,,entsprechend" gestrichen. c) Absatz 2a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,hälftige" durch das Wort ,,teilweise" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden." 19. In § 45d Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a werden nach den Wörtern ,,Abstand genommen worden ist" das Komma gestrichen und die Wörter ,,oder bei denen auf Grund des Freistellungsauftrags gemäß § 44b Absatz 6 Satz 4 oder gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes Kapitalertragsteuer erstattet wurde," eingefügt. 20. § 46 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. wenn bei einem Steuerpflichtigen die Summe der beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b bis d berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale größer ist als die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in Verbindung mit Absatz 4;". 21. § 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Hiervon abweichend sind bei Arbeitnehmern, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 beziehen, § 9 Absatz 5 Satz 1, soweit er § 9c Absatz 1 und 3 für anwendbar erklärt, § 10 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 10c anzuwenden, soweit die Aufwendungen auf die Zeit entfallen, in der Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 erzielt wurden." b) In Satz 5 werden die Wörter ,,§ 10c Abs. 1, 2 und 3, jeweils in Verbindung mit § 10c Abs. 5," durch die Angabe ,,§ 10c" ersetzt. 22. § 52 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen und § 52a nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2010 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2009 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2009 zufließen." b) Dem Absatz 12d wird folgender Satz angefügt: ,,§ 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 25. Mai 2007 beginnen und nicht vor dem 1. Januar 2008 enden, und letztmals für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2010 enden." c) Absatz 24 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Für Verträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, die vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossen wurden, und bei Kranken- und Pflegeversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3, bei denen das Versicherungsverhältnis vor dem 1. Januar 2010 bestanden hat, ist § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. die erforderliche Einwilligung zur Datenübermittlung als erteilt gilt, wenn die übermittelnde Stelle den Steuerpflichtigen schriftlich darüber informiert, dass vom Vorliegen einer Einwilligung ausgegangen wird, das in Nummer 2 beschriebene Verfahren Anwendung findet und die Daten an die zentrale Stelle übermittelt werden, wenn der Steuerpflichtige dem nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Erhalt dieser schriftlichen Information schriftlich widerspricht; 2. die übermittelnde Stelle, wenn die nach § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Satz 3 erforderliche Einwilligung des Steuerpflichtigen vorliegt oder als erteilt gilt, die für die Datenübermittlung nach § 10 Absatz 2a erforderliche Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen abweichend von § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 beim Bundeszentralamt für Steuern erheben kann. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der übermittelnden Stelle die Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten übereinstimmen. Stimmen die Daten nicht überein, findet § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 Anwendung." d) Folgender Absatz 24b wird eingefügt: ,,(24b) § 10 Absatz 5 in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung ist auf Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde." e) Der bisherige Absatz 24b wird der neue Absatz 24a. f) Absatz 24d Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Für Verträge, auf die bereits vor dem 1. Januar 2010 Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 82 eingezahlt wurden, kann die übermittelnde 1966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 Stelle, wenn die nach § 10a Absatz 2a erforderliche Einwilligung des Steuerpflichtigen vorliegt, die für die Übermittlung der Daten nach § 10a Absatz 5 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) erforderliche Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen abweichend von § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 beim Bundeszentralamt für Steuern erheben." g) Nach Absatz 40 Satz 5 wird folgender Satz eingefügt: ,,§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist auf einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden." h) Folgender Absatz 50f wird eingefügt: ,,(50f) § 37 Absatz 3 ist, soweit die erforderlichen Daten nach § 10 Absatz 2 Satz 2 noch nicht nach § 10 Absatz 2a übermittelt wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. als Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a die für den letzten Veranlagungszeitraum geleisteten Beiträge zugunsten einer privaten Krankenversicherung vermindert um 20 Prozent oder Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung vermindert um 4 Prozent, 2. als Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b die bei der letzten Veranlagung berücksichtigten Beiträge zugunsten einer gesetzlichen Pflegeversicherung anzusetzen sind; mindestens jedoch 1 500 Euro. Bemessen sich die Vorauszahlungen auf der Veranlagung des Veranlagungszeitraums 2008, dann sind 1 500 Euro als Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige keine höheren Beiträge gegenüber dem Finanzamt nachweist. Bei zusammen veranlagten Ehegatten ist der in den Sätzen 1 und 2 genannte Betrag von 1 500 Euro zu verdoppeln." i) Folgender Absatz 51a wird eingefügt: ,,(51a) § 39b Absatz 3 Satz 10 ist auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Januar 2010 zufließen, in folgender Fassung anzuwenden: ,Ein sonstiger Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und Nummer 4 ist bei der Anwendung des Satzes 4 in die Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale nach Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 einzubeziehen.' " 23. Nach § 52a Absatz 16 wird folgender Absatz 16a eingefügt: ,,(16a) § 44a Absatz 7 und 8, § 44b Absatz 5 und 6, § 45b und § 45d Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) sind erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2009 zufließen." 24. § 84 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Jeder Zulageberechtigte erhält eine Grundzulage; diese beträgt jährlich 154 Euro." 25. § 85 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das dem Zulageberechtigten Kindergeld ausgezahlt wird, jährlich 185 Euro." 26. In § 86 Absatz 1 Satz 2 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst: ,,Dieser beträgt jährlich 4 Prozent der Summe der in dem dem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahr". Artikel 2 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes § 5 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 18 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a werden die Wörter ,,§ 10 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter ,,§ 10 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes" ersetzt. bb) In Buchstabe b werden die Wörter ,,§ 10a Abs. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter ,,§ 10a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt. cc) Buchstabe e wird wie folgt gefasst: ,,e) die Übermittlung der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) im Anfrageverfahren nach § 22a Absatz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 2a, § 10a Absatz 5, § 32b Absatz 3 Satz 1, § 41b Absatz 2 und § 52 Absatz 24, 24d Satz 3, Absatz 38a und 43a des Einkommensteuergesetzes sowie". b) Der Nummer 35 abschließende Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 36 wird angefügt: ,,36. die Prüfung der bei Vorliegen der Einwilligung nach § 10 Absatz 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes zu übermittelnden Daten." 2. In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Steuervergütungen" die Wörter ,,sowie die nach § 44b Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erstattete Kapitalertragsteuer" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 1967 Artikel 3 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung ,,Abschnitt 4 Vorschriften zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle § 22 Aufzeichnungsund Aufbewahrungspflichten Soweit nicht bereits eine Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 19 oder § 20 dieser Verordnung besteht, hat die übermittelnde Stelle die übermittelten Daten aufzuzeichnen und die zugrunde liegenden Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem die Übermittlung erfolgt ist, geordnet aufzubewahren. § 19 Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend. § 23 Erprobung des Verfahrens § 21 Absatz 1 dieser Verordnung gilt für die Erprobung des Verfahrens nach § 10 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die zentrale Stelle bei den übermittelnden Stellen die Daten nach § 10 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes erheben kann." Artikel 4 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge und zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren sowie zum weiteren Datenaustausch mit der zentralen Stelle (AltersvorsorgeDurchführungsverordnung ­ AltvDV)". 2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter ,,§§ 10a, 22a, 52 Abs. 38a Satz 2 bis 4 oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter ,,§ 10 Absatz 2a, §§ 10a, 22a, 41b Absatz 2, § 52 Absatz 24, 24d, 38a, 43a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes" ersetzt. 3. § 2 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der codierte Zeichensatz für eine nach § 10 Absatz 2a, den §§ 22a, 41b Absatz 2, § 52 Absatz 24, 24d, 38a oder Absatz 43a des Einkommensteuergesetzes oder nach einer in den Abschnitten 3 und 4 dieser Verordnung vorzunehmenden Datenübermittlung hat den Anforderungen der ISO/IEC 8859-15, Ausgabe März 1999, zu entsprechen." 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Hat der Anbieter ausschließlich Daten nach § 10 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes zu übermitteln, ist die Angabe der Bankverbindung nicht erforderlich." b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten für übermittelnde Stellen im Sinne des § 10 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes, für Mitteilungspflichtige (§ 22a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) und für Träger der Sozialleistungen (§ 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes) entsprechend. Die Teilnahme der Arbeitgeber am maschinellen Anfrageverfahren der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) nach § 41b Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes setzt voraus, dass diese bereits durch die Finanzverwaltung authentifiziert wurden; eine weitere Identifikation bei der zentralen Stelle findet nicht statt." 5. Die Angabe zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 2 Vorschriften zur Altersvorsorge nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes". 6. Nach § 21 wird folgender Abschnitt 4 angefügt: Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2c des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 133 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 10c Abs. 2" durch die Wörter ,,§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Für die Feststellung der Lohnsteuer wird die Vorsorgepauschale mit folgenden Maßgaben berücksichtigt: 1. für Beiträge zur Rentenversicherung als Beitragsbemessungsgrenze die für das Bundesgebiet West maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, 2. für Beiträge zur Krankenversicherung der nach § 243 Absatz 2 des Fünften Buches von der Bundesregierung festzulegende ermäßigte Beitragssatz, 3. für Beiträge zur Pflegeversicherung der Beitragssatz des § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches." 2. Nach § 434s wird folgender § 434t eingefügt: ,,§ 434t Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung Ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem 1. Januar 2010 entstanden, ist § 133 Absatz 1 in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung anzuwenden." 1968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 Artikel 5 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch § 71 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ­ Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,4. zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 des Einkommensteuergesetzes,". Artikel 6 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Sozialhilfe ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 28a Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, erhalten für jedes Schuljahr eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro, wenn ihnen für den Monat, in dem der erste Schultag liegt, Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet wird." 2. In § 42 Satz 1 Nummer 1 wird das Komma durch die Wörter ,,sowie die zusätzliche Leistung für die Schule entsprechend § 28a," ersetzt. Artikel 7 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 3. der Körperschaft durch Einlagen wesentliches Betriebsvermögen zugeführt wird. Eine wesentliche Betriebsvermögenszuführung liegt vor, wenn der Körperschaft innerhalb von zwölf Monaten nach dem Beteiligungserwerb neues Betriebsvermögen zugeführt wird, das mindestens 25 Prozent des in der Steuerbilanz zum Schluss des vorangehenden Wirtschaftsjahrs enthaltenen Aktivvermögens entspricht. Wird nur ein Anteil an der Körperschaft erworben, ist nur der entsprechende Anteil des Aktivvermögens zuzuführen. Der Erlass von Verbindlichkeiten durch den Erwerber oder eine diesem nahestehende Person steht der Zuführung neuen Betriebsvermögens gleich, soweit die Verbindlichkeiten werthaltig sind. Leistungen der Kapitalgesellschaft die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2011 erfolgen, mindern den Wert des zugeführten Betriebsvermögens. Wird dadurch die erforderliche Zuführung nicht mehr erreicht, ist Satz 1 nicht mehr anzuwenden. Keine Sanierung liegt vor, wenn die Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs im Wesentlichen eingestellt hat oder nach dem Beteiligungserwerb ein Branchenwechsel innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren erfolgt." 2. Nach § 34 Absatz 7b wird folgender Absatz 7c eingefügt: ,,(7c) § 8c Absatz 1a in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) findet erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem 1. Januar 2010 Anwendung. Erfüllt ein in dieser Zeit erfolgter Beteiligungserwerb die Voraussetzungen des § 8c Absatz 1a, bleibt er bei Anwendung des § 8c Absatz 1 Satz 1 und 2 unberücksichtigt." Artikel 8 Änderung des Umsatzsteuergesetzes Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 8c Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Für die Anwendung des Absatzes 1 ist ein Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs der Körperschaft unbeachtlich. Sanierung ist eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten. Die Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen setzt voraus, dass 1. die Körperschaft eine geschlossene Betriebsvereinbarung mit einer Arbeitsplatzregelung befolgt oder 2. die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen der Körperschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Beteiligungserwerb 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet; § 13a Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes gilt sinngemäß; oder § 20 Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,(2) Vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011 gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrags von 250 000 Euro der Betrag von 500 000 Euro tritt." Artikel 9 Änderung des Investmentsteuergesetzes Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 1969 ,,§14Übertragung von Investmentvermögen und Teilen von Investmentvermögen". b) Die Angabe zu § 17a wird wie folgt gefasst: ,,§17aAuswirkungen der Übertragung von ausländischen Investmentvermögen und Teilen eines solchen Investmentvermögens auf ein anderes ausländisches Investmentvermögen oder Teile eines solchen Investmentvermögens". 2. In § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe e" durch die Wörter ,,§ 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe f" ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe hh wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 3 Nr. 2" durch die Angabe ,,§ 2 Absatz 3" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 8 ist nur anzuwenden" durch die Wörter ,,§ 8 Absatz 1 bis 4 ist nur anzuwenden" ersetzt. 4. § 7 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Bei Kapitalerträgen im Sinne des Absatzes 4 wendet das inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes, das den Investmentanteil im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge verwahrt, § 44b Absatz 6 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes entsprechend an. Wird die Kapitalertragsteuer nicht nach Satz 1 erstattet, erstattet die inländische Investmentgesellschaft die Kapitalertragsteuer und den auf sie entfallenden Solidaritätszuschlag, die einem von der Körperschaftsteuer befreiten Anleger als zugeflossen gelten. Der Anleger hat die Bescheinigung nach § 44a Absatz 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes und eine Steuerbescheinigung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass nicht nach Satz 1 verfahren wurde." 5. § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die von den Kapitalerträgen des inländischen Investmentvermögens einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer wird dem Investmentvermögen unter Einschaltung der Depotbank erstattet, soweit nicht nach § 44a des Einkommensteuergesetzes vom Steuerabzug Abstand zu nehmen ist; dies gilt auch für den als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer einbehaltenen und abgeführten Solidaritätszuschlag. Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes wendet die Depotbank § 44b Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes entsprechend an; bei den übrigen Kapitalerträgen erstattet das Finanzamt, an das die Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist, die Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag auf Antrag an die Depotbank." 6. § 14 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 Übertragung von Investmentvermögen und Teilen von Investmentvermögen". b) In Absatz 1 wird nach dem Wort ,,Absätze" die Angabe ,,2 bis 6" eingefügt. c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Die Absätze 2 bis 6 sind entsprechend anzuwenden, wenn bei einer nach dem Investmentgesetz zulässigen Übertragung von allen Vermögensgegenständen im Wege der Sacheinlage sämtliche Vermögensgegenstände 1. eines Sondervermögens auf eine Investmentaktiengesellschaft oder auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft, 2. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentaktiengesellschaft auf ein anderes Teilgesellschaftsvermögen derselben Investmentaktiengesellschaft, 3. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentaktiengesellschaft auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer anderen Investmentaktiengesellschaft, 4. einer Investmentaktiengesellschaft oder eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentaktiengesellschaft auf ein Sondervermögen oder 5. einer Investmentaktiengesellschaft auf eine andere Investmentaktiengesellschaft übertragen werden. Die gleichzeitige Übertragung aller Vermögensgegenstände mehrerer Sondervermögen, Teilgesellschaftsvermögen oder Investmentaktiengesellschaften auf dasselbe Sondervermögen oder Teilgesellschaftsvermögen oder dieselbe Investmentaktiengesellschaft ist zulässig. Die vorstehenden Sätze sind nicht anzuwenden, wenn ein Spezial-Sondervermögen nach § 2 Absatz 3 des Investmentgesetzes oder ein Teilfonds eines solchen Sondervermögens oder eine Spezial-Investmentaktiengesellschaft nach § 2 Absatz 5 Satz 2 des Investmentgesetzes oder ein Teilgesellschaftsvermögen einer solchen Investmentaktiengesellschaft als übertragendes oder aufnehmendes Investmentvermögen beteiligt ist." 7. In § 15 Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe ,,§ 50 Abs. 5 Satz 1" durch die Wörter ,,§ 50 Absatz 2 Satz 1" ersetzt. 8. § 17a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 17a Auswirkungen der Übertragung von ausländischen Investmentvermögen und Teilen eines solchen Investmentvermögens auf ein anderes ausländisches Investmentvermögen oder Teile eines solchen Investmentvermögens". b) In Satz 1 wird das Wort ,,Sondervermögen" durch das Wort ,,Investmentvermögen" ersetzt und die Wörter ,,oder eines anderen Vertragsstaates des 1970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" gestrichen und vor der Angabe ,,§ 14 Abs. 4 bis 6" werden die Wörter ,,für Übertragungen zwischen Rechtsträgern desselben Staates" eingefügt. c) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Den Mitgliedstaaten der Europäischen Union stehen die Staaten gleich, auf die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, sofern zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem anderen Staat auf Grund der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/98/EWG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder einer vergleichbaren zweioder mehrseitigen Vereinbarung Auskünfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuführen." d) Folgende Sätze werden angefügt: ,,Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn alle Vermögensgegenstände eines nach dem Investmentrecht des Sitzstaates abgegrenzten Teils eines Investmentvermögens übertragen werden oder ein solcher Teil eines Investmentvermögens alle Vermögensgegenstände eines anderen Investmentvermögens oder eines nach dem Investmentrecht des Sitzstaates abgegrenzten Teils eines Investmentvermögens übernimmt. § 14 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; dies gilt bei § 14 Absatz 7 Satz 3 nicht für die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens auf ein anderes Sondervermögen." 9. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Satz 1 gilt nicht für Erträge aus vom Investmentvermögen vor dem 1. Januar 2009 angeschafften sonstigen Kapitalforderungen im Sinne der nach dem 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung des § 20 Absatz 1 Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes, die nicht sonstige Kapitalforderungen im Sinne der vor dem 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung des § 20 Absatz 1 Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes sind." b) Folgende Absätze 17 und 18 werden angefügt: ,,(17) § 7 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Anleger nach dem 31. Dezember 2009 als zugeflossen gelten. § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Invest- mentvermögen nach dem 31. Dezember 2009 zufließen oder als zugeflossen gelten. (18) Die §§ 14 und 17a in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) sind erstmals auf Übertragungen anzuwenden, die nach dem 22. Juli 2009 wirksam werden." Artikel 10 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2009 (BGBl. I S. 725) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,§ 8c des Körperschaftsteuergesetzes und § 10a letzter Satz des Gewerbesteuergesetzes sind bei Erwerb von Stabilisierungselementen durch den Fonds oder deren Rückübertragung durch den Fonds nicht anzuwenden. Satz 1 gilt auch für den Erwerb von Stabilisierungselementen oder deren Rückübertragung durch eine andere inländische Gebietskörperschaft oder einer von dieser errichteten, mit dem Fonds vergleichbaren Einrichtung, wenn die Stabilisierungsmaßnahmen innerhalb der in § 13 Absatz 1 genannten Frist durchgeführt werden." bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Satz 1 ist auf Maßnahmen im Sinne des Rettungsübernahmegesetzes entsprechend anzuwenden." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Sofern Abspaltungen im Sinne des § 15 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes eine notwendige Vorbereitung von Stabilisierungsmaßnahmen im Sinne der §§ 6 bis 8 dieses Gesetzes darstellen, ist § 15 Absatz 3 des Umwandlungssteuergesetzes in der Fassung des Artikels 5 Nummer 2 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) nicht anzuwenden. Verrechenbare Verluste, verbleibende Verlustvorträge, nicht ausgeglichene negative Einkünfte und ein Zinsvortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes verbleiben bei der übertragenden Körperschaft." c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die zur Wahrnehmung der dem Fonds zugewiesenen Aufgaben als Erwerber vorgenommenen Rechtsakte und dessen Erwerbe als Enteignungsbegünstigter sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes des § 1 Absatz 2a des Grunderwerbsteuergesetzes bleiben Erwerbe von Anteilen durch den Fonds außer Betracht." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 1971 2. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: ,,§ 14a Anwendungsvorschrift § 14 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 3a in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum und Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden." Artikel 11 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes 2. Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe b wird die Angabe ,,oder c" gestrichen. b) In Buchstabe c werden nach den Wörtern ,,§ 87a Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes" die Wörter ,,oder zur Verlustzuschreibung im Sinne des § 19 Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes" eingefügt. Artikel 12 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes § 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 Buchstabe b wird folgender Teilsatz angefügt: ,,Buchstabe a Teilsatz 3 bis 5 gilt entsprechend;". b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. die einen Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft nur zulässt, wenn der Vertragspartner im Zeitpunkt des Erwerbs eine Genossenschaftswohnung des Anbieters selbst nutzt und bei Erwerb weiterer Geschäftsanteile an einer eingetragenen Genossenschaft vorsieht, dass a) im Fall der Aufgabe der Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung, des Ausschlusses, des Ausscheidens des Mitglieds oder der Auflösung der Genossenschaft die Möglichkeit eingeräumt wird, dass mindestens die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge und die gutgeschriebenen Erträge auf einen vom Vertragspartner zu bestimmenden Altersvorsorgevertrag übertragen werden, und b) die auf die weiteren Geschäftsanteile entfallenden Erträge nicht ausgezahlt, sondern für den Erwerb weiterer Geschäftsanteile verwendet werden;". c) Der die Nummer 10 abschließende Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt: ,,11. die im Fall der Verminderung des monatlichen Nutzungsentgelts für eine vom Vertragspartner selbst genutzte Genossenschaftswohnung dem Vertragspartner bei Aufgabe der Selbstnutzung der Genossenschaftswohnung in der Auszahlungsphase einen Anspruch gewährt, den Vertrag mit einer Frist von nicht mehr als drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu kündigen, um spätestens binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung das noch nicht verbrauchte Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag desselben oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen." Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 14 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Der Arbeitnehmer hat den Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen." 2. Dem § 17 wird folgender Absatz 10 angefügt: ,,(10) § 14 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 angelegt werden, und in Fällen, in denen am 22. Juli 2009 über einen Antrag auf ArbeitnehmerSparzulage noch nicht bestandskräftig entschieden ist." Artikel 13 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d werden nach der Angabe ,,(BAnz. 2008 S. 1297)" die Wörter ,,oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,7 680" durch die Angabe ,,8 004" ersetzt. 2. In § 6a wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a eingefügt: ,,(4a) Die berechtigte Person erhält für jedes Kind, für das im August des jeweiligen Jahres ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht und das eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht, eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe des Betrages nach § 24a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Leistung wird nicht erbracht, wenn ein Anspruch des Kindes auf Ausbildungsvergütung besteht. Ein Anspruch nach Satz 1 schließt einen 1972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 Anspruch nach § 24a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch aus." 3. § 20 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist auf einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden." b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt: ,,(5a) § 2 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden." Artikel 14 Änderung des Steuerberatungsgesetzes 2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe ,,entsprechend § 1" ein Komma und die Wörter ,,die nach § 44b Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erstattete Kapitalertragsteuer" eingefügt. Artikel 16 Änderung des Familienleistungsgesetzes In Artikel 3 Nummer 2 des Familienleistungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) wird § 24a wie folgt gefasst: ,,§ 24a Zusätzliche Leistung für die Schule Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die eine allgemeinoder berufsbildende Schule besuchen, erhalten eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro, wenn sie oder mindestens ein im Haushalt lebender Elternteil am 1. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch haben. Schülerinnen und Schüler, die nicht im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils leben, erhalten unter den Voraussetzungen des § 22 Absatz 2a die Leistung, wenn sie am 1. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch haben. Die Leistung wird nicht erbracht, wenn ein Anspruch der Schülerin oder des Schülers auf Ausbildungsvergütung besteht. Der zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann im begründeten Einzelfall einen Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangen." Artikel 17 Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 157a folgende Angabe eingefügt: ,,§ 157b Anwendungsvorschrift". 2. § 154 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: ,,2. sich der Bestand der Gesellschafter einer beteiligten Gesellschaft und das Verhältnis ihrer Beteiligungen oder Stimmrechte in den vorangegangenen Jahren jeweils nur geringfügig geändert hat, oder". b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. 3. Nach § 157a wird folgender § 157b eingefügt: ,,§ 157b Anwendungsvorschrift § 154 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist auf alle bei Inkrafttreten dieser Vorschrift nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren anzuwenden." Artikel 15 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes § 36 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 6b des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 36 Zeitlicher Anwendungsbereich (1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden. (2) § 2 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist auch für Erhebungszeiträume vor 2009 anzuwenden. (3) § 19 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden. Weist das Unternehmen im Sinne des § 64j Absatz 2 des Kreditwesengesetzes nicht spätestens mit der Abgabe der Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags für den Erhebungszeitraum 2009 nach, dass die Anzeige nach § 64j Absatz 2 des Kreditwesengesetzes bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorliegt, ist § 19 auf das Unternehmen ab dem Erhebungs- Die Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 22. August 1977 (BGBl. I S. 1678), die durch Artikel 4 Absatz 17 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 1973 zeitraum 2008 nicht anzuwenden; das Nichterbringen des Nachweises gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung." Artikel 18 Änderung des Zukunftsinvestitionsgesetzes Artikel 19 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c tritt am 9. April 2009 in Kraft. (3) Artikel 8 tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. (4) Artikel 16 tritt am 31. Juli 2009 in Kraft. (5) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b und Artikel 4 treten am 1. Januar 2010 in Kraft. In § 8 des Zukunftsinvestitionsgesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 428) wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Die Verwaltungsvereinbarung regelt auch die konkreten Anforderungen an die Zusätzlichkeit im Sinne von § 3a." Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 16. Juli 2009 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Für den Bundesminister der Finanzen Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e Dr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Olaf Scholz Die Bundesministerin für Gesundheit Ulla Schmidt 1974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 Gesetz zur Verbesserung der Absicherung von Zivilpersonal in internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention Vom 17. Juli 2009 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention (Sekundierungsgesetz ­ SekG) Abschnitt 1 Sekundierung Krisenbewältigung oder der Krisennachsorge außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die im Auftrag oder im Interesse internationaler, supranationaler oder ausländischer staatlicher Einrichtungen durchgeführt werden. §3 Inhalt des Sekundierungsvertrags (1) Durch den Sekundierungsvertrag wird die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, der sekundierten Person für die Zeit der Sekundierung 1. einen Zuschuss zur Altersvorsorge nach Maßgabe des § 4 zu gewähren, 2. die Kosten der Absicherung gegen Risiken der Krankheit und Pflegebedürftigkeit nach Maßgabe des § 5 zu erstatten, 3. die Kosten einer Haftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 6 zu erstatten und 4. Reisekosten nach Maßgabe des § 7 zu erstatten. Darüber hinaus kann im Sekundierungsvertrag die Gewährung zusätzlicher Leistungen vereinbart werden. (2) Die Verpflichtung wird mit der Aufnahme der Tätigkeit der sekundierten Person bei der aufnehmenden Einrichtung fällig, spätestens jedoch mit Beginn des Tages der Anreise der sekundierten Person an den Einsatzort. Die Verpflichtung endet nach Beendigung der Tätigkeit bei der aufnehmenden Einrichtung mit Ablauf des Tages der Rückkehr der sekundierten Person in die Bundesrepublik Deutschland. Kehrt die sekundierte Person aus Gründen, die sie selbst zu vertreten hat, nicht nach Beendigung der Tätigkeit bei der aufnehmenden Einrichtung, sondern zu einem späteren Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland zurück, so endet die Verpflichtung mit Ablauf des letzten Tages der Tätigkeit bei der aufnehmenden Einrichtung. (3) Der Sekundierungsvertrag soll als solcher bezeichnet sein. Er soll die Bezeichnung der aufnehmenden Einrichtung und die Aufgabe der sekundierten Person angeben sowie Beginn und Dauer der Sekundierung regeln. §4 Zuschuss zur Altersvorsorge (1) Durch den Sekundierungsvertrag wird die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, der sekundierten Person für die Zeit der Sekundierung einen monatlichen Zuschuss zur Altersvorsorge in Höhe des Mindestbeitrages in der freiwilligen gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe des § 167 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu gewähren. §1 Geltungsbereich Das Gesetz regelt die Absicherung von sekundierten zivilen Personen, die im Interesse der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention bei internationalen, supranationalen oder ausländischen staatlichen Einrichtungen tätig werden, soweit diese Personen nicht durch Dritte, insbesondere durch die aufnehmende Einrichtung, bei der sie tätig werden, sozial abgesichert sind. §2 Voraussetzungen der Sekundierung (1) Die Bundesrepublik Deutschland kann eine Person, die im Interesse der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen eines internationalen Einsatzes zur zivilen Krisenprävention nach Absatz 2 bei einer internationalen, supranationalen oder ausländischen staatlichen Einrichtung (aufnehmende Einrichtung) tätig wird, unterstützen (Sekundierung). Satz 1 gilt nicht, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines dem deutschen Recht unterliegenden Arbeitsverhältnisses mit privaten Trägern oder öffentlichen Arbeitgebern oder eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses ausgeübt wird. Die Sekundierung erfolgt auf der Grundlage eines zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ein Bundesministerium, und der sekundierten Person abzuschließenden Vertrags (Sekundierungsvertrag). Sollte sich die Bundesrepublik Deutschland in dem Sekundierungsvertrag zu Leistungen verpflichten, die nicht nach diesem Gesetz vorgesehen sind, insbesondere zur Zahlung einer Aufwandsentschädigung, hat sie bei deren Bemessung die gesetzlich vorgesehenen Leistungen, Aufgabe und Einsatzort sowie das Risiko und die Gesamtumstände des Einsatzes angemessen zu berücksichtigen. (2) Internationale Einsätze zur zivilen Krisenprävention im Sinne dieses Gesetzes sind zivile oder zivil-militärische Einsätze zum Zwecke der Krisenvorsorge, der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 1975 (2) Ein Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn 1. die sekundierte Person die Regelaltersgrenze erreicht hat, 2. der sekundierten Person für den Zeitraum der Sekundierung Versorgungsbezüge gewährt werden, 3. für den Zeitraum der Sekundierung eine andere Stelle die Kosten einer Altersvorsorge trägt oder einen Zuschuss im Sinne des Absatzes 1 zahlt oder 4. die Zeiten der Sekundierung in einem Alterssicherungssystem berücksichtigt werden, soweit die Berücksichtigung in dem Alterssicherungssystem nicht mit zusätzlichen Kosten für die sekundierte Person verbunden ist. §5 Absicherung gegen Risiken von Krankheit und Pflegebedürftigkeit (1) Die sekundierte Person ist verpflichtet, für die Zeit der Sekundierung eine Krankenversicherung abzuschließen, die die besonderen Risiken des Einsatzes abdeckt, und dies der Bundesrepublik Deutschland nachzuweisen. (2) Durch den Sekundierungsvertrag wird die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, der sekundierten Person für die Zeit der Sekundierung die für den Krankenversicherungsschutz nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Kosten zu erstatten. Die Vereinbarung einer monatlichen Erstattungspauschale ist zulässig. (3) Durch den Sekundierungsvertrag wird die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, der sekundierten Person für die Zeit der Sekundierung die für eine Pflege-Pflichtversicherung erforderlichen Kosten zu erstatten, soweit diese während der Zeit der Sekundierung besteht und dies der Bundesrepublik Deutschland vor Abschluss des Sekundierungsvertrags nachgewiesen wurde. Die Vereinbarung einer monatlichen Erstattungspauschale ist zulässig. (4) Ansprüche nach den Absätzen 2 und 3 bestehen nicht, soweit eine andere Stelle einen vergleichbaren Zuschuss zahlt oder die Kosten der Eigenvorsorge für die Risiken der Krankheit und Pflegebedürftigkeit trägt oder soweit die Absicherung dieser Risiken auf andere Weise gewährleistet ist. §6 Absicherung gegen Haftungsrisiken Durch den Sekundierungsvertrag wird die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, der sekundierten Person für die Zeit der Sekundierung die Kosten einer angemessenen Haftpflichtversicherung zur Deckung von Schäden zu erstatten, die die sekundierte Person im Ausland im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der aufnehmenden Einrichtung verursacht, soweit diese Haftpflichtversicherung während der Zeit der Sekundierung besteht und dies der Bundesrepublik Deutschland vor Abschluss des Sekundierungsvertrags nachgewiesen wurde. Die Verpflichtung besteht nicht, soweit eine andere Stelle die Prämien einer angemessenen Haftpflichtversicherung für die sekundierte Person zahlt oder die Absicherung dieses Risikos auf andere Weise gewährleistet ist. §7 Reisekosten (1) Durch den Sekundierungsvertrag wird die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, der sekundierten Person die notwendigen Fahrt- oder Flugkosten für eine Reise vom letzten inländischen Wohnort zum Einsatzort bei Beginn und eine Reise vom Einsatzort zum letzten inländischen Wohnort am Ende der Sekundierung zu erstatten. Die §§ 4 und 5 des Bundesreisekostengesetzes und § 2 der Auslandsreisekostenverordnung gelten entsprechend. (2) Abweichend von Absatz 1 kann auch die Zahlung einer Reisekostenpauschale vereinbart werden. (3) Ein Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, soweit eine andere Stelle die Reisekosten der sekundierten Person trägt. Trägt eine andere Stelle die Kosten für Reisen zwischen einem anderen Ort als dem letzten inländischen Wohnort und dem Einsatzort, so tritt in Absatz 1 an die Stelle des Einsatzortes dieser Ort. Schließt sich an die Sekundierung unmittelbar eine weitere an, so tritt an die Stelle der Reise vom Einsatzort zum letzten inländischen Wohnort nach Absatz 1 die Reise vom letzten Einsatzort zum neuen Einsatzort. §8 Rechtsweg Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Sekundierungsvertrag sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Abschnitt 2 Recht der Arbeitsförderung §9 Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit (1) Für einen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch stehen Zeiten einer Sekundierung den Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses nach dem Recht der Arbeitsförderung gleich. (2) Bei der Feststellung des für die Bemessung der Leistung maßgebenden Arbeitsentgelts ist für die Zeit eines nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Sekundierungsverhältnisses das Arbeitsentgelt nach § 132 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen. § 10 Mehraufwendungen der Bundesagentur für Arbeit Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit durch die Regelung des § 9 Absatz 1 entstehen, erstattet das Bundesministerium, das den Sekundierungsvertrag schließt. Verwaltungskosten werden nicht erstattet. Artikel 2 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch § 2 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Unfallversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt 1976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst: ,,3. Personen, die a) eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht, b) als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder c) für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention durch einen Sekundierungsvertrag nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden." 2. Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: ,,Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind." Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 17. Juli 2009 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Auswärtigen Steinmeier Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Olaf Scholz Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 1977 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 45d) Vom 17. Juli 2009 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten: Artikel 1 Änderung des Grundgesetzes Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 19. März 2009 (BGBl. I S. 606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach Artikel 45c wird folgender Artikel 45d eingefügt: ,,Artikel 45d Parlamentarisches Kontrollgremium (1) Der Bundestag bestellt ein Gremium zur Kontrolle der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Bundes. (2) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz." Artikel 2 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 17. Juli 2009 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern Schäuble Die Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries 1978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 Gesetz zur Änderung des Transsexuellengesetzes (Transsexuellengesetz-Änderungsgesetz ­ TSG-ÄndG) Vom 17. Juli 2009 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Transsexuellengesetzes Das Transsexuellengesetz vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8 Abs. 1 Nr. 2 wird aufgehoben. 2. In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden das Komma nach dem Wort ,,hat" gestrichen und das Wort ,,oder" eingefügt sowie die Wörter ,,oder noch verheiratet ist" gestrichen. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 17. Juli 2009 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern Schäuble Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 1979 Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes Vom 17. Juli 2009 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Energiesteuergesetzes Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 57 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Soweit die Energieerzeugnisse für die Ausführung forstwirtschaftlicher Arbeiten verwendet worden sind, wird eine Steuerentlastung gewährt, wenn und soweit sie unter den Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/ 2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf ,,De-minimis"-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5) zulässig ist." 2. Dem § 67 wird folgender Absatz 10 angefügt: ,,(10) § 57 Absatz 6 findet für die Verbrauchsjahre 2008 und 2009 keine Anwendung. Der Antrag auf die Steuerentlastung für das Verbrauchsjahr 2008 kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 gestellt werden." Artikel 2 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die hierzu erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt. Der Tag des Inkrafttretens ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 17. Juli 2009 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Peer Steinbrück 1980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung Vom 17. Juli 2009 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die mit diesem Gesetz in der Fassung vom 17. Oktober 2008 errichtete Finanzmarktstabilisierungsanstalt wird mit Wirkung zum 23. Juli 2009 eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. Sie trägt die Bezeichnung ,,Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung ­ FMSA" (Anstalt). Die Anstalt hat ihren Sitz in Frankfurt am Main." c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Anstalt nimmt die ihr auf der Grundlage dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben im Namen des Fonds wahr. Die Anstalt nimmt ferner die ihr nach § 8a dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben wahr. Sie untersteht der Rechtsund Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen." d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Anstalt stellt innerhalb der ersten vier Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs auf. Der Abschlussprüfer ist auf Vorschlag der Anstalt durch das Bundesministerium der Finanzen zu bestellen. Der Jahresabschluss ist vom Leitungsausschuss zu genehmigen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Eine Konzernrechnungslegungspflicht besteht nicht. Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden." e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt: ,,(6a) Die Anstalt betreibt keine Geschäfte, die einer Zulassung nach der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) oder der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bedürfen. Die Anstalt gilt nicht als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut im Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 3a werden die Wörter ,,­ Errichtung, Name, Rechtsform, Stellung im Rechtsverkehr" gestrichen. b) In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 6 die folgenden Angaben eingefügt: ,,§ 6a Garantien an Zweckgesellschaften § 6b Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags § 6c Verpflichtung zum weiteren Verlustausgleich § 6d Frist für Antragstellung". c) Nach der Angabe zu § 8 werden die folgenden Angaben eingefügt: ,,§ 8a Bundesrechtliche Abwicklungsanstalten § 8b Landesrechtliche Abwicklungsanstalten". d) Nach der Angabe zu § 14 werden die folgenden Angaben eingefügt: ,,§ 14a Steuerrechtliche Sonderregelungen im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen nach den §§ 6a und 8a § 14b Steuerrechtliche Sonderregelungen zu Zweckgesellschaften und Abwicklungsanstalten nach den §§ 6a und 8a Steuerrechtliche Behandlung von Zahlungen in die Zweckgesellschaft oder die Abwicklungsanstalt und Auskehrungen der Zweckgesellschaft oder der Abwicklungsanstalt Steuerrechtliche Sonderregelungen im Zusammenhang mit landesrechtlichen Abwicklungsanstalten Anwendungsvorschrift für die §§ 14 bis 14d". § 14c § 14d § 14e 2. § 3a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,­ Errichtung, Name, Rechtsform, Stellung im Rechtsverkehr" gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 1981 Sinne des Kreditwesengesetzes, als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes oder als Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes." 3. In § 3a Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter ,,nach den §§ 6 bis 8" durch die Wörter ,,nach den §§ 6, 7 bis 8a" ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,gemäß den §§ 5a bis 8" durch die Wörter ,,gemäß den §§ 5a, 6, 7 und 8" ersetzt, nach den Wörtern ,,Bundesministerium der Finanzen" ein Komma eingefügt und die Wörter ,,der §§ 6 bis 8" durch die Wörter ,,der §§ 6, 7 und 8" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Finanzmarktstabilisierungsanstalt" durch das Wort ,,Anstalt" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Finanzmarktstabilisierungsanstalt" durch das Wort ,,Anstalt" und werden die Wörter ,,nach den §§ 6 bis 8" durch die Wörter ,,nach den §§ 6, 7 und 8" ersetzt. 5. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,31. Dezember 2009" durch die Angabe ,,31. Dezember 2010" ersetzt. 6. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6d eingefügt: ,,§ 6a Garantien an Zweckgesellschaften (1) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 2 kann der Fonds Garantien nach § 6 Absatz 1 für Schuldtitel übernehmen, welche von Zweckgesellschaften nach dem 23. Juli 2009 nachweislich ausschließlich als Gegenleistung für die Übernahme von strukturierten Wertpapieren und damit verbundenen Absicherungsgeschäften an Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften oder deren in- und ausländische Tochterunternehmen (übertragende Unternehmen) begeben werden; die Laufzeiten der Garantien richten sich nach der Laufzeit der von den Zweckgesellschaften begebenen Schuldtitel. Diese Garantien gelten als nachrangig im Sinne des § 39 Absatz 2 der Insolvenzordnung. (2) Eine Garantieübernahme nach Absatz 1 setzt voraus, dass 1. das übertragende Unternehmen die strukturierten Wertpapiere nicht nach dem 31. Dezember 2008 erworben hat, 2. die strukturierten Wertpapiere von dem übertragenden Unternehmen zu 90 Prozent des Buchwertes vom 30. Juni 2008, zu 90 Prozent des Buchwertes vom 31. März 2009 oder zum tatsächlichen wirtschaftlichen Wert, je nachdem welcher dieser Werte der höchste ist, auf die Zweckgesellschaft übertragen werden. Der Übertragungswert darf den Buchwert vom 31. März 2009 nicht übersteigen. Die Buchwerte ergeben sich aus dem geprüften Jahresab- schluss zum entsprechenden Stichtag; andernfalls gilt der nach den für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften ermittelte Buchwert, der von einem Abschlussprüfer zu bestätigen ist. Der Abschlag vom Buchwert gemäß Satz 1 muss nur in der Höhe vorgenommen werden, in der das übertragende Unternehmen eine Kernkapitalquote von mindestens 7 Prozent einhalten kann, 3. das übertragende Unternehmen den aktuellen beizulegenden Zeitwert für inaktive Märkte als den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der strukturierten Wertpapiere ermittelt. Die Bewertung ist durch einen vom Fonds benannten sachverständigen Dritten zu prüfen und durch die Bankenaufsicht zu bestätigen, 4. das Kreditinstitut und die Finanzholding-Gesellschaft ihren Sitz bereits zum 31. Dezember 2008 im Inland hatten und die Zweckgesellschaft ihren Sitz im Inland hat, ausschließlich für das übertragende Unternehmen gegründet wurde und ausschließlich strukturierte Wertpapiere des übertragenden Unternehmens verwaltet, 5. die vertragliche Laufzeit des am längsten laufenden strukturierten Wertpapiers die Laufzeit der Garantie nicht übersteigt und 6. die Schuldtitel nach Absatz 1 nicht handelbar sind. (3) Der nach Absatz 2 Nummer 3 ermittelte tatsächliche wirtschaftliche Wert ist um einen angemessenen Abschlag für weitere Risiken, die sich bis zum Ende der Laufzeit der strukturierten Wertpapiere im konkreten Portfolio noch realisieren könnten, zu mindern. Die Höhe des Abschlags bestimmt der Fonds im Einzelfall. Der sich danach ergebende Wert ist der Fundamentalwert. (4) Über eine Garantieübernahme nach Absatz 1 entscheidet die Anstalt auf Antrag des übertragenden Unternehmens. § 4 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. Der Antrag muss auch die Gründungsdokumentation der Zweckgesellschaft enthalten. (5) Die näheren Bedingungen für eine Garantie nach Absatz 1 legt der Fonds im Einzelfall nach folgenden Maßgaben fest: 1. Die übertragenden Unternehmen müssen vor einer Übertragung auf die Zweckgesellschaft sämtliche Risiken bezüglich der zu übertragenden Wertpapiere gegenüber dem Fonds, dem sachverständigen Dritten und der Bankenaufsicht vollständig offenlegen. Übertragende Unternehmen müssen vor einer Übertragung zur Überprüfung ihrer Verlustanfälligkeit auf Grundlage der Vorgaben des Fonds Stresstests für die jeweils wesentlichen Risiken durchführen. Ziel dieser Stresstests ist die Ermittlung eines etwaigen Handlungsbedarfs bei dem übertragenden Unternehmen, insbesondere im Hinblick auf Risikosteuerung, auf ausreichende Risikovorsorge für konjunkturelle Entwicklungen oder Geschäftspolitik. Die Ergebnisse der Stresstests werden nicht veröffentlicht. Ist das übertragende Unternehmen eine Tochtergesellschaft, trifft die 1982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 Pflicht zur Durchführung von Stresstests das Mutterunternehmen. 2. Der Fonds muss eine marktgerechte Vergütung für die Garantie erhalten. Die Vergütung besteht grundsätzlich aus einem individuellen Prozentsatz des Höchstbetrags der zur Verfügung gestellten Garantie, der das Ausfallrisiko aus der Inanspruchnahme der Garantie abbildet, und einer Marge. Bei der Berechnung der Vergütung ist auch der Zinsvorteil, der sich für das übertragende Unternehmen aus der Zahlungsstreckung der Differenz zwischen dem gemäß Absatz 2 Nummer 2 ermittelten Übertragungswert und dem Fundamentalwert ergibt, zu berücksichtigen. Die Vergütung kann ganz oder teilweise durch Ausgabe von Kapitalanteilen des übertragenden Unternehmens oder des beliehenen Trägers im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 an den Fonds geleistet werden. 3. Die Garantie wird grundsätzlich auf erstes Anfordern in banküblicher Form gestellt. Sie erstreckt sich sowohl auf den Kapitalbetrag als auch auf die Zinsen und alle sonstigen, den Gläubigern im Zusammenhang mit ihrer Forderung zustehenden Beträge und wird grundsätzlich in Euro ausgestellt. Währungsrisiken aus Garantiegewährungen in anderer Währung hat der Fonds abzusichern. Die Kosten dieser Absicherung hat das übertragende Unternehmen zu tragen. 4. Die Übernahme einer Garantie setzt ein tragfähiges Geschäftsmodell sowie grundsätzlich eine im Einzelfall angemessene Kapitalausstattung des übertragenden Unternehmens voraus. 5. Der Fonds kann verlangen, dass die Verwaltung der ausgelagerten strukturierten Wertpapiere nicht durch das übertragende Unternehmen, sondern durch Dritte erfolgt. Der Fonds kann Anweisungen geben im Hinblick auf die Verwaltung und Verwertung der übertragenen Wertpapiere. Erfolgt die Verwaltung durch das übertragende Unternehmen, so ist eine funktionelle und organisatorische Trennung vom übrigen Geschäft des übertragenden Unternehmens sicherzustellen. 6. Die Obergrenze für die Garantieübernahme, bezogen auf ein einzelnes übertragendes Unternehmen und seine verbundenen Unternehmen, orientiert sich an der Summe der risikogewichteten Aktiva des übertragenden Unternehmens und dem dem Fonds für Garantien zur Verfügung stehenden freien Ermächtigungsrahmen. (6) § 6 Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes, §§ 16 und 17 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie § 5 Absatz 2 und 5 bis 9 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung in der am 23. Juli 2009 geltenden Fassung gelten für die Garantiegewährung nach Absatz 1 entsprechend. § 5 Absatz 2 Nummer 5 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung findet jedoch vorbehaltlich der Zahlung der Ausgleichsbeträge nach den §§ 6b und 6c auf Dividenden und Gewinnausschüttungen an die Anteilseigner keine Anwendung. § 6b Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags (1) Übertragende Unternehmen zahlen für die Dauer der Laufzeit der Garantie, maximal jedoch für die Dauer von 20 Jahren, jährlich aus dem an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrag einen Ausgleich an die Zweckgesellschaft, der sich wie folgt bemisst: 1. Für jedes Geschäftsjahr entsteht eine Verbindlichkeit in Höhe eines gleichbleibenden Anteils des Unterschiedsbetrages zwischen dem gemäß § 6a Absatz 2 Nummer 2 ermittelten Übertragungswert und dem gemäß § 6a Absatz 3 ermittelten Fundamentalwert, maximal in Höhe des an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrages des jeweiligen Geschäftsjahres. Der gleichbleibende Anteil berechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag geteilt durch die Zahl der vollen Jahre der Laufzeit der Garantie; er beträgt mindestens ein Zwanzigstel des Unterschiedsbetrages. 2. Entspricht der für ein Geschäftsjahr anzusetzende Betrag mangels entsprechender Höhe des an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrages nicht dem gleichbleibenden Anteil nach Nummer 1, ist der Betrag in den Folgejahren bis zur Höhe des jeweiligen an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrages entsprechend zu erhöhen. 3. Ist das übertragende Unternehmen ein Tochterunternehmen, so hat dessen Mutterunternehmen den seiner Beteiligungsquote am übertragenden Unternehmen entsprechenden Anteil an der Ausgleichsverpflichtung aus seinem an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrag zu zahlen und gilt insofern als übertragendes Unternehmen. Die Ausgleichspflicht aus dem an die übrigen Anteilseigner des Tochterunternehmens auszuschüttenden Betrag bleibt davon unberührt. 4. Das übertragende Unternehmen kann bis zur Hälfte des am 23. Juli 2009 bestehenden Grundkapitals Vorzugsaktien mit einem der Beteiligungsquote entsprechenden Vorzug vor der Zahlungsverpflichtung nach diesem Absatz aus dem an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrag ausgeben; die Vorzugsaktien können auch mit Stimmrecht ausgestattet werden. Um den Betrag des Dividendenvorzugs ist die Ermächtigung zur Einstellung in Gewinnrücklagen nach § 58 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes gemindert. (2) Ergibt sich nach der vollständigen Verwertung der strukturierten Wertpapiere ein positiver Saldo zugunsten der Zweckgesellschaft, so ist dieser dem übertragenden Unternehmen zur Auskehrung an seine Anteilseigner zu überlassen. Vorzugsaktionäre nach Absatz 1 Nummer 4 und § 6c Absatz 3 sind hiervon ausgenommen. (3) Der tatsächliche wirtschaftliche Wert der übertragenen Wertpapiere sowie die sich aus den Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 1983 Absätzen 1 und 2 ergebenden Folgen sind im Lagebericht und Konzernlagebericht des übertragenden Unternehmens anzugeben. § 6c Verpflichtung zum weiteren Verlustausgleich (1) Ist das übertragende Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft verfasst und reichen die über die Laufzeit der Garantie nach § 6b gezahlten Ausgleichsbeträge nicht aus, um Verluste gegenüber dem gemäß § 6a Absatz 2 Nummer 2 ermittelten Übertragungswert zum Übertragungszeitpunkt auszugleichen, sind nicht ausgeglichene Verluste auch über die Laufzeit der Garantie hinaus in voller Höhe einschließlich Verzinsung aus dem an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrag gegenüber dem Fonds auszugleichen (Nachhaftung). Der Ausgleich kann im beiderseitigen Einvernehmen auch durch die Ausgabe von Aktien an den Fonds erfolgen. (2) Während der Dauer der Nachhaftung kann die Satzung gemäß § 58 Absatz 2 Satz 2 des Aktiengesetzes nur zur Einstellung eines kleineren Teils des Jahresüberschusses ermächtigen. (3) Das übertragende Unternehmen kann bis zur Hälfte des am 23. Juli 2009 bestehenden Grundkapitals Vorzugsaktien mit einem der Beteiligungsquote entsprechenden Vorzug vor den Ansprüchen des Fonds auf den an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrag ausgeben; die Vorzugsaktien können auch mit Stimmrecht ausgestattet werden. Um den Betrag des Dividendenvorzugs ist die Ermächtigung zur Einstellung in Gewinnrücklagen nach § 58 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes gemindert. (4) Für übertragende Unternehmen, die nicht in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft verfasst sind, muss der Fonds eine den Absätzen 1 und 2 entsprechende Pflicht zur Nachhaftung in den Garantiebedingungen festlegen. (5) Die gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche auf Nachhaftung unterliegen nicht der Verjährung. (6) Die sich aus den Absätzen 1 bis 5 ergebenden Folgen sind im Lagebericht und Konzernlagebericht des übertragenden Unternehmens anzugeben. § 6d Frist für Antragstellung Der Antrag nach § 6a Absatz 4 kann nur bis zum 22. Januar 2010 gestellt werden." 7. Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a und 8b eingefügt: ,,§ 8a Bundesrechtliche Abwicklungsanstalten (1) Die Anstalt kann auf Antrag der übertragenden Gesellschaft teilrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts errichten, auf die bis zum 31. Dezember 2008 erworbene Risikopositionen sowie auf die nichtstrategienotwendige Geschäftsbereiche der übertragenden Gesellschaft durch Rechtsgeschäft oder Umwandlung zum Zwecke der Abwicklung übertragen werden können (Abwicklungsanstalten). Übertragende Gesellschaften sind Kreditinstitute und Finanzholding-Gesellschaften, die ihren Sitz bereits zum 31. Dezember 2008 im Inland hatten, sowie ihre in- und ausländischen Tochterunternehmen oder Zweckgesellschaften, die Risikopositionen von ihnen übernommen haben. Übertragende Gesellschaften können vor einer Übertragung nach Satz 1 bis zum 31. Dezember 2008 erworbene Risikopositionen von in- und ausländischen Tochterunternehmen oder Zweckgesellschaften, die Risikopositionen von ihnen übernommen haben, übernehmen. Die Abwicklungsanstalten können die Risikopositionen oder Geschäftsbereiche auch durch Übernahme von Garantien, Unterbeteiligungen oder auf sonstige Weise ohne Übertragung absichern. Sie können unter ihrem eigenen Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden, verfügen über einen eigenen Rechnungs- und Buchungskreis und sind vom Registergericht unverzüglich ins Handelsregister einzutragen. Die Kosten der Abwicklungsanstalten werden aus ihrem Vermögen gedeckt. Die der Anstalt entstehenden Verwaltungskosten aus Koordinations- und Überwachungstätigkeiten für die Abwicklungsanstalten tragen diese selbst. Das Vermögen einer Abwicklungsanstalt ist vom Vermögen anderer Abwicklungsanstalten und von dem übrigen Vermögen der Anstalt, ihren Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Die Anstalt, der Fonds oder der Bund haften unbeschadet der Regelung nach Absatz 4 Nummer 1 Satz 6 nicht für die Verbindlichkeiten der Abwicklungsanstalten; eine Abwicklungsanstalt haftet nicht für die Verbindlichkeiten anderer Abwicklungsanstalten. § 3a Absatz 4 gilt für die Abwicklungsanstalten entsprechend. Sofern Aufgaben der Anstalt oder der Abwicklungsanstalten von anderen juristischen oder natürlichen Personen wahrgenommen werden, ist vertraglich sicherzustellen, dass der Bundesrechnungshof auch Erhebungsrechte bei diesen Personen hat. (2) Die Anstalt überwacht die Abwicklungsanstalten. Die Überwachung stellt insbesondere sicher, dass die Abwicklungsanstalten die Vorgaben aus Gesetz und Statut einhalten. Darüber hinaus kann die Anstalt in Abstimmung mit den Abwicklungsanstalten Koordinationsaufgaben für die Abwicklungsanstalten übernehmen, insbesondere zu Grundsätzen der Risikobewertung, zur Refinanzierung und zur marktschonenden Veräußerung übernommener Vermögenswerte; im Übrigen obliegt die Verwaltung der jeweiligen Aktiva der Abwicklungsanstalt. Der Sitz sowie das Nähere über die Aufgaben, Organisation und Auflösung der Abwicklungsanstalten, einschließlich ihre Überwachung durch 1984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 die Anstalt wird durch gesonderte Statute geregelt, die von der Anstalt im Benehmen mit der Abwicklungsanstalt beschlossen werden; § 4 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. In den Statuten können auch Bestimmungen getroffen werden über 1. die Ausstattung der Abwicklungsanstalten mit Eigenmitteln, 2. die Aufbringung der Eigenmittel durch Dritte oder die sonstige Beteiligung Dritter an den Eigenmitteln, 3. die Aufgaben, Befugnisse und Verpflichtungen der an den Eigenmitteln Beteiligten sowie 4. über Besetzungs- oder Zustimmungsrechte für die Errichtung von Leitungsgremien und die Bestellung von Leitungspersonen der Abwicklungsanstalten; ein Vorschlagsrecht der an der Abwicklungsanstalt Beteiligten kann vorgesehen werden; Satz 5 bleibt unberührt. Die Errichtung von Leitungsgremien und die Bestellung von Leitungspersonen bedürfen der Zustimmung der Anstalt. Die Statuten sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. (3) Über die Errichtung einer Abwicklungsanstalt zur Übernahme von Risikopositionen oder nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen entscheidet die Anstalt auf Antrag der übertragenden Gesellschaft, im Falle einer Zweckgesellschaft auf den gemeinsamen Antrag der Zweckgesellschaft und des Kreditinstituts, dessen Risikopositionen die Zweckgesellschaft übernommen hat; § 4 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. (4) Die näheren Bedingungen für die Errichtung von Abwicklungsanstalten zur Übernahme von Risikopositionen oder nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen legt die Anstalt nach folgenden Maßgaben fest: 1. Es ist sicherzustellen, dass eine Pflicht zum Ausgleich von Verlusten der Abwicklungsanstalten von den unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsinhabern oder Mitgliedern der übertragenden Gesellschaft entsprechend ihrer Beteiligungsquote übernommen und im Außenverhältnis eine gesamtschuldnerische Haftung der zum Verlustausgleich Verpflichteten begründet wird. Ist die übertragende Gesellschaft eine Zweckgesellschaft, ist auf die unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsinhaber oder Mitglieder des Kreditinstituts abzustellen, dessen Risikopositionen sie übernommen hat. Die Übernahme einer nicht dem jeweiligen Anteil entsprechenden Verlustausgleichspflicht durch Teile der Anteilsinhaber oder Mitglieder ist zulässig, wenn die Einhaltung der europarechtlichen Vorgaben gewährleistet ist. Eine Haftung der Anteilsinhaber oder Mitglieder für übertragene Verbindlichkeiten der Abwicklungsanstalten kann begründet werden; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Für den Fall, dass die zum Verlustausgleich verpflichteten Anteilsinhaber oder Mitglieder, als Gesamtschuldner und einzeln, nicht oder nicht mehr leistungsfähig sind, ist eine, gegebenenfalls nachrangige Pflicht der Gesellschaft vorzusehen, die Ver- luste aus dem an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrag nach Nummer 2 auszugleichen. Nachrangig hierzu kann auch eine Verlustausgleichspflicht der Anstalt gegenüber der Abwicklungsanstalt sowie ein Rückgriffsanspruch der Anstalt oder des Bundes gegenüber der übertragenden Gesellschaft und ihren unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsinhabern oder Mitgliedern vorgesehen werden. 1a. Gehört zu den unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsinhabern oder Mitgliedern der übertragenden Gesellschaft ein Land, ist eine gesamtschuldnerische Haftung nicht zu begründen; die Pflicht zur Übernahme von Verlusten entsprechend der jeweiligen Beteiligungsquote nach Nummer 1 Satz 1 bleibt unberührt. Für einen Verbund von Sparkassen oder eine Beteiligungsgesellschaft, an der Sparkassen mittelbar oder unmittelbar beteiligt sind, (Verbund) als Anteilsinhaber oder Mitglied muss vorgesehen werden, dass von diesem zu tragende Verluste der Abwicklungsanstalt jeweils zunächst aus dem an ihn auszuschüttenden Betrag nach Nummer 2 (Stufe 1), sodann, sofern der Betrag nicht ausreicht, unmittelbar durch den Verbund ausgeglichen werden (Stufe 2). Der kumulierte Gesamtumfang der von dem Verbund zu tragenden Verluste ist auf den von der Anstalt festzusetzenden Betrag begrenzt, den der Verbund am 30. Juni 2008 auf Grund der Gewährträgerhaftung zu tragen hatte. Sofern Leistungen des Verbundes aus den Stufen 1 und 2 nicht ausreichen, um die von ihm entsprechend der Beteiligungsquote zu tragenden Verluste zu decken, wird der Differenzbetrag jeweils durch die Anstalt vorfinanziert und in den Folgejahren durch den auf den Verbund auszuschüttenden Betrag nach Nummer 2 refinanziert. Hieraus resultierende finanzielle Lasten tragen der Bund und das betreffende Land im Verhältnis von 65 : 35; Einzelheiten werden in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt. Weitergehende landesrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. 2. Ist eine Übernahme einer Verlustausgleichspflicht nach Nummer 1 auf Grund der nicht geschlossenen Anteilsinhaberschaft oder Mitgliedschaft der übertragenden Gesellschaft, etwa bei deren Börsennotierung, nicht praktikabel, ist von der übertragenden Gesellschaft die Pflicht zu übernehmen, die Verluste aus dem an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrag auszugleichen. Ist die übertragende Gesellschaft eine Zweckgesellschaft, ist auf das Kreditinstitut abzustellen, dessen Risikopositionen sie übernommen hat; Entsprechendes gilt für Tochterunternehmen als übertragende Gesellschaften. Für die Pflicht der übertragenden Gesellschaft, die Verluste aus dem an die Anteilseigner auszuschüttenden Betrag auszugleichen, gelten die §§ 6b und 6c entsprechend. Ergibt sich nach der vollständigen Verwertung der übertragenen Risikopositionen und der nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereiche ein positiver Saldo zugunsten der Abwick- 3. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 1985 lungsanstalt und steht dieser Saldo den Anteilsinhabern oder Mitgliedern der übertragenden Gesellschaft nicht bereits auf Grund ihrer Beteiligung an der Abwicklungsanstalt zu, so ist er diesen oder der übertragenden Gesellschaft zur Auskehrung an ihre Anteilsinhaber oder Mitglieder zu überlassen. § 6b Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 4. Unbeschadet der Nummern 1 und 2 kann die Anstalt die Gegenleistung bestimmen, die für die Übernahme von Risikopositionen oder nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen oder deren Absicherung gewährt wird. Die übertragende Gesellschaft muss vor einer Übertragung auf die Abwicklungsanstalt sämtliche Risiken bezüglich der zu übertragenden oder abzusichernden Risikopositionen und nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereiche gegenüber der Anstalt offenlegen. Die Übernahme von Risikopositionen oder nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen setzt voraus, dass die übertragende Gesellschaft, im Falle einer Zweckgesellschaft das Kreditinstitut, dessen Risikopositionen sie übernommen hat, über ein tragfähiges Geschäftsmodell und grundsätzlich eine im Einzelfall angemessene Kapitalausstattung sowie die Abwicklungsanstalt über einen Abwicklungsplan verfügt, der im Einzelnen die vorgesehene Abwicklung der übernommenen Risikopositionen und nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereiche bestimmt. Die übertragende Gesellschaft oder deren unmittelbare oder mittelbare Anteilsinhaber oder Mitglieder müssen sicherstellen, dass ihre Verantwortung für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Pensionsverbindlichkeiten und sonstige im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen bestehenden Lasten in vollem Umfang auch nach Übertragung von Risikopositionen und nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen auf Abwicklungsanstalten erhalten bleibt. Für Institute, die Maßnahmen nach § 8a in Anspruch nehmen, gelten die Auflagen aus § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 5 bis 9 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung vom 20. Oktober 2008 (eBAnz. AT123 2008 V1) entsprechend. Die Anstalt kann sonstige Bedingungen festlegen, die auch an Stabilisierungsmaßnahmen nach § 8 geknüpft werden können. Absatz 1 Nummer 6, 8, 11 bis 14 sowie Absatz 1a, 2 und 4, die §§ 25, 25a Absatz 1 Satz 1, die §§ 25b bis 25h, 26 Absatz 1 Satz 1 bis 3, § 29 Absatz 2 Satz 1, die §§ 37, 39 bis 44a, 44c, 47 bis 49, 54, 55a, 55b, 56, 59, 60 und 60a des Kreditwesengesetzes sowie die §§ 9 und 10 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend anzuwenden; sie gelten als Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes. Insoweit unterliegen sie der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. § 15 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. (6) Abwicklungsanstalten sind umlagepflichtig nach § 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes. § 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sowie die §§ 5 und 6 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 1 und 3, § 8 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie die §§ 9 bis 12b der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz sind entsprechend mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Die von den Abwicklungsanstalten verursachten Aufsichtskosten sind als Kosten einer weiteren Gruppe des § 5 Absatz 7 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz gesondert zu ermitteln; 2. die Umlagepflicht besteht abweichend von § 7 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz mit der Errichtung der Abwicklungsanstalt; sie endet abweichend von § 7 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz mit der Auflösung der Abwicklungsanstalt; 3. abweichend von § 8 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz ist maßgebend die Bilanz der Abwicklungsanstalt für das im Umlagejahr endende Geschäftsjahr. (7) Ein Vertrag, durch den eine Verpflichtung der übertragenden Gesellschaft oder ihrer unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsinhaber oder Mitglieder begründet wird, Verluste einer Abwicklungsanstalt auszugleichen oder zukünftige an die Anteilsinhaber auszuschüttende Beträge an die betreffende Abwicklungsanstalt abzuführen, ist kein Unternehmensvertrag. (8) Die Abwicklungsanstalten können als übernehmende Rechtsträger an Ausgliederungen und Abspaltungen, jeweils zur Aufnahme, nach Maßgabe folgender Bestimmungen beteiligt sein: 1. Den unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers oder dem übertragenden Rechtsträger selbst kann im Rahmen der Spaltung eine Beteiligung an den Abwicklungsanstalten gewährt werden. Die Beteiligung kann auf einen Anspruch auf einen nach Beendigung der Abwicklung erzielten 5. 6. 7. 8. Die Bedingungen können in den Statuten der Abwicklungsanstalten gemäß Absatz 2 und durch vertragliche Regelungen sichergestellt werden. § 6a Absatz 5 Nummer 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. (5) Die Abwicklungsanstalten gelten nicht als Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des Kreditwesengesetzes, als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes oder als Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes; § 3a Absatz 6a Satz 1 gilt entsprechend. Auf die Abwicklungsanstalten sind die §§ 3, 6 Absatz 2 und 3, die §§ 6a, 7 bis 9, 14, 22a bis 22o, 24 1986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 Überschuss begrenzt werden. Die an der Abwicklungsanstalt Beteiligten sowie weitere Einzelheiten der Beteiligung werden in den Statuten der Abwicklungsanstalten nach Absatz 2 bestimmt. Soweit den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers eine Verlustausgleichsoder Nachschusspflicht oder Haftung für Verbindlichkeiten einer Abwicklungsanstalt auferlegt wird, bedarf der Beschluss des übertragenden Rechtsträgers gemäß § 125 in Verbindung mit § 13 des Umwandlungsgesetzes der Zustimmung aller Anteilsinhaber, die nach den zugrunde liegenden Regelungen eine Verlustausgleichs- oder Nachschusspflicht oder Haftung für Verbindlichkeiten trifft; Nummer 4 bleibt unberührt. Werden mittelbaren Anteilsinhabern im Sinne des Absatzes 4 Nummer 1 Satz 2 Beteiligungen eingeräumt, ist zusätzlich ein Beschluss dieser Anteilsinhaber erforderlich; werden ihnen Verlustausgleichs- oder Nachschusspflichten oder eine Haftung für Verbindlichkeiten einer Abwicklungsanstalt auferlegt, bedarf der Beschluss der Zustimmung aller Anteilsinhaber. 2. Zwischen den an der Spaltung beteiligten Rechtsträgern können Ausgleichsansprüche begründet werden. 3. Der Spaltungs- und Übernahmevertrag bedarf keiner Prüfung im Sinne des § 125 in Verbindung mit den §§ 9 bis 12 des Umwandlungsgesetzes. Für die Anstalt fasst der Leitungsausschuss den gemäß § 125 in Verbindung mit § 13 des Umwandlungsgesetzes zur Wirksamkeit der Übertragung erforderlichen Beschluss; er ist außerdem für die Verzichtserklärung gemäß § 127 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 des Umwandlungsgesetzes zuständig. Der Bericht gemäß § 127 des Umwandlungsgesetzes ist von dem nach dem Statut gemäß Absatz 2 für die Geschäftsführung zuständigen Organ der Abwicklungsanstalt zu erstatten. 4. Der Beschluss des übertragenden Rechtsträgers gemäß § 125 in Verbindung mit § 13 des Umwandlungsgesetzes bedarf vorbehaltlich des Satzes 3 einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen oder des vertretenen gezeichneten Kapitals oder Beteiligungskapitals umfasst; die einfache Mehrheit reicht, wenn die Hälfte des gezeichneten Kapitals oder Beteiligungskapitals vertreten ist. Abweichende Satzungsbestimmungen sind unbeachtlich. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechtsträger in der Rechtsform landesunmittelbarer Anstalten des öffentlichen Rechts. 5. Bei Spaltungen unter Beteiligung einer Abwicklungsanstalt sind die §§ 22, 23, 126 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 133 und 141 des Umwandlungsgesetzes nicht anzuwenden. 6. Als Schlussbilanz darf auch eine Aufstellung des zu übertragenden Vermögens (Teilbilanz) verwendet werden, für die die Vorschriften über die Jahresbilanz und deren Prüfung entsprechend gelten, sofern sich aus ihrem beschränkten Umfang nichts anderes ergibt. Das Registergericht darf die Spaltung nur eintragen, wenn die Schlussbilanz auf einen höchstens zwölf Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist. Im Übrigen bleibt die Vorschrift des § 125 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des Umwandlungsgesetzes unberührt. 7. Als Zwischenbilanz (§ 125 in Verbindung mit § 63 Absatz 1 Nummer 1 des Umwandlungsgesetzes) darf auch eine Teilbilanz verwendet werden. Diese muss nicht geprüft werden. 8. Werden mittelbaren Anteilsinhabern im Sinne des Absatzes 4 Nummer 1 Satz 2 Beteiligungen eingeräumt, sind bei der Anmeldung zum Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers auch Erklärungen gemäß den §§ 140, 146 Absatz 1 und § 148 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes der gesetzlichen Vertreter aller unmittelbar oder mittelbar an dem übertragenden Rechtsträger beteiligten Unternehmen einzureichen, denen im Rahmen der Spaltung keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an der Abwicklungsanstalt eingeräumt wird. § 313 Absatz 2 des Umwandlungsgesetzes ist auch auf diese Erklärung anzuwenden. 9. Das Nähere über die Spaltung ist in den Statuten der Abwicklungsanstalten gemäß Absatz 2 zu regeln. Spaltungen nach diesem Absatz sind Ausgliederungen und Abspaltungen, jeweils zur Aufnahme, im Sinne des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 in der Fassung vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) in Verbindung mit Nummer 1 dieses Absatzes, auf die die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes entsprechend anzuwenden sind, soweit dieses Gesetz und die Statuten der Abwicklungsanstalten gemäß Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmen. (9) Die §§ 16 bis 19 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sind auf die Übertragung und Absicherung von Risikopositionen und nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen gemäß den Absätzen 1 bis 8 entsprechend anwendbar. (10) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 2 kann der Fonds Garantien nach § 6 Absatz 1 für Schuldtitel und sonstige Verbindlichkeiten übernehmen, die von Abwicklungsanstalten nach dem 23. Juli 2009 ausschließlich zur Refinanzierung oder Rückdeckung der von ihnen übernommenen strukturierten Wertpapiere begeben oder begründet werden. Die Laufzeiten der Garantien richten sich abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 nach der Laufzeit der von der Abwicklungsanstalt begebenen oder begründeten Schuldtitel und sonstigen Verbindlichkeiten. Eine Garantieübernahme setzt voraus, dass die Schuldtitel der Abwicklungsanstalten nicht handelbar sind. § 6 Absatz 1a bis 3 gilt entsprechend. Ist der Fonds unmittelbarer oder mittelbarer Anteilsinhaber nach § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, kann er, unter Anrechnung auf die Garantieermächtigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1, eine Pflicht zum Ausgleich von Verlusten und eine Haftung für übertragene Verbindlichkeiten der Abwick- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 1987 lungsanstalten nach § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 und 4 übernehmen. (11) Soweit Risikopositionen oder nicht strategienotwendige Geschäftsbereiche durch eine Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz auf eine Abwicklungsanstalt übertragen werden sollen, gilt § 7c des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes entsprechend. § 8b Landesrechtliche Abwicklungsanstalten (1) Eine landesrechtliche Abwicklungsanstalt ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts nach Landesrecht, der die Aufgabe obliegt, Kreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, deren in- und ausländische Tochterunternehmen oder Zweckgesellschaften, die Risikopositionen von ihnen übernommen haben, von Risikopositionen und nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen durch rechtliche oder wirtschaftliche Übertragung zu entlasten und für die Folgendes durch oder auf Grund Landesgesetz vorgesehen ist: 1. Die landesrechtliche Abwicklungsanstalt darf keine Geschäfte betreiben, die einer Zulassung nach der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) oder der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/ EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bedürfen. 2. Auf die landesrechtliche Abwicklungsanstalt können bis zum 31. Dezember 2008 erworbene Risikopositionen sowie nichtstrategienotwendige Geschäftsbereiche einer übertragenden Gesellschaft durch Rechtsgeschäft oder Umwandlung zum Zwecke der Abwicklung übertragen werden. § 8a Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3. Für die Übernahme von Risikopositionen und nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen durch die landesrechtliche Abwicklungsanstalt gelten die Bedingungen nach § 8a Absatz 4 Nummer 5, 6 und 8 Satz 1 entsprechend. (2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, gelten für landesrechtliche Abwicklungsanstalten die Bestimmungen des § 3a Absatz 4 Satz 1 und 4 bis 6 sowie § 8a Absatz 5 bis 7 und 9 entsprechend. Die Aufsicht nach § 8a Absatz 5 Satz 3 erstreckt sich auch auf die Bedingungen nach Absatz 1 Nummer 1." 8. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§§ 5a, 7 und 8" durch die Angabe ,,§§ 5a, 7 und 8 und 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a" ersetzt. b) In Absatz 5 wird die Angabe ,,§ 6" durch die Angabe ,,§ 6, § 6a oder § 8a Absatz 10" ersetzt. 9. In § 10 Absatz 1 werden die Wörter ,,nach den §§ 6 bis 8" durch die Wörter ,,nach den §§ 6, 7 und 8" ersetzt. 10. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Stabilisierungsmaßnahmen des Fonds einschließlich der Maßnahmen nach den §§ 6a und 8a sind bis zum 31. Dezember 2010 möglich. Anschließend ist der Fonds abzuwickeln und aufzulösen." b) In Absatz 1a wird die Angabe ,,31. Dezember 2009" durch die Angabe ,,31. Dezember 2010" ersetzt. 11. Nach § 14 werden die folgenden §§ 14a bis 14d eingefügt: ,,§ 14a Steuerrechtliche Sonderregelungen im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen nach den §§ 6a und 8a (1) Beim übertragenden Unternehmen sind die Schuldtitel im Sinne des § 6a Absatz 1 abweichend von § 6 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes mit dem Wert anzusetzen, zu dem das übertragende Unternehmen die strukturierten Wertpapiere nach § 6a Absatz 2 Nummer 2 übertragen hat. Bei der Zweckgesellschaft im Sinne des § 6a Absatz 1 sind die erhaltenen strukturierten Wertpapiere mit dem Wert der für die Anschaffung begebenen Schuldtitel im Sinne des § 6a Absatz 1 anzusetzen. (2) Bei der Abspaltung zur Aufnahme im Sinne des § 8a hat die übertragende Körperschaft die Risikopositionen und nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereiche (übertragene Wirtschaftsgüter) im Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 1 in ihrer steuerlichen Schlussbilanz mit dem Buchwert anzusetzen. Die an der übernehmenden Abwicklungsanstalt im Sinne des § 8a im Zuge der Abspaltung gewährte Beteiligung gilt als zu Buchwerten angeschafft und tritt steuerlich an die Stelle der übertragenen Wirtschaftsgüter. § 14 Absatz 3a gilt entsprechend. Der übernehmende Rechtsträger tritt in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein, insbesondere bezüglich der Absetzungen für Abnutzung und der den steuerlichen Gewinn mindernden Rücklagen. Ist die Dauer der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen für die Besteuerung bedeutsam, so ist der Zeitraum seiner Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen der übertragenden Körperschaft dem übernehmenden Rechtsträger anzurechnen. (3) Bei der Ausgliederung zur Aufnahme im Sinne des § 8a hat die Abwicklungsanstalt das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem Buchwert anzusetzen. Der Buchwert des übergehenden Vermögens, vermehrt um eine Ausgleichsverbindlichkeit und vermindert um eine Ausgleichsforderung des Einbringenden im Sinne des § 8a Absatz 8 Nummer 2, gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis und als Anschaffungskosten der Beteiligung an der Abwicklungsanstalt. Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. 1988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 (4) Für den steuerlichen Übertragungsstichtag gilt § 8a Absatz 8 Nummer 6. § 14b Steuerrechtliche Sonderregelungen zu Zweckgesellschaften und Abwicklungsanstalten nach den §§ 6a und 8a (1) Die Zweckgesellschaft im Sinne des § 6a Absatz 1 gilt als Gewerbebetrieb im Sinne des § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Gewerbesteuergesetzes und des § 19 Absatz 3 Nummer 2 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung, wenn sie nachweislich ausschließlich die in § 6a Absatz 1 genannten Wirtschaftsgüter erwirbt und verwaltet (einschließlich deren Veräußerung und Wiederanlage) und für den Erwerb notwendige Schuldtitel begibt. (2) Die Anstalt im Sinne des § 3a Absatz 1 begründet mit Ausnahme der errichteten Abwicklungsanstalten keinen Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes und keinen Betrieb der öffentlichen Hand im Sinne des § 2 Absatz 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung. (3) Abweichend von § 1 Absatz 1 Nummer 6 des Körperschaftsteuergesetzes ist die Abwicklungsanstalt unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig und Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes; sie ist Steuerschuldner der Körperschaftsteuer. Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes sind nicht bereits deshalb zu ziehen, weil die Abwicklungsanstalt Verluste erzielt. (4) Die Abwicklungsanstalt ist gewerbesteuerpflichtig, wenn sie als stehender Gewerbebetrieb anzusehen ist; sie ist in diesem Fall Schuldner der Gewerbesteuer. Auf die gewerbesteuerpflichtige Abwicklungsanstalt, auf die nur Risikopositionen im Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 1 übertragen worden sind, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; für übrige Abwicklungsanstalten ist § 19 Absatz 1 und 2 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung entsprechend anzuwenden. § 14c Steuerrechtliche Behandlung von Zahlungen in die Zweckgesellschaft oder die Abwicklungsanstalt und Auskehrungen der Zweckgesellschaft oder der Abwicklungsanstalt (1) Als negative Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes gelten 1. Zahlungen im Sinne des § 6b Absatz 1 an die Zweckgesellschaft und 2. Zahlungen im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 an die Abwicklungsanstalt, wenn der Anteilsinhaber oder das Mitglied des übertragenden Unternehmens im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 an der Abwicklungsanstalt nicht beteiligt ist. Die Zahlungen mindern auch die Bemessungsgrundlage im Sinne des § 43a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes für den Kapitalertrag aus der Beteiligung an dem übertragenden Unternehmen; die Zahlungen gelten auch bei der Anwendung des Investmentsteuergesetzes als negative Einnahmen. Ist der Ausgleichsverpflichtete im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 an der Abwicklungsanstalt beteiligt, sind Zahlungen im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 an die Abwicklungsanstalt als Einlagen zu behandeln. (2) § 8b des Körperschaftsteuergesetzes ist nicht anzuwenden auf die Einnahmen 1. im Sinne des § 6b Absatz 1 der Zweckgesellschaft und 2. im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der Abwicklungsanstalt. (3) Die Zweckgesellschaft hat die Einnahmen im Sinne des § 6b Absatz 1 als Zugang und die Auskehrungen im Sinne des § 6b Absatz 2 als Abgang in einem besonderen Konto auszuweisen, das durch die Auskehrungen nicht negativ werden darf; § 27 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes gilt entsprechend. Auskehrungen im Sinne des § 6b Absatz 2 sind bei der Zweckgesellschaft nur Betriebsausgaben, soweit die Auskehrungen als aus dem nach Satz 1 zu führenden Konto geleistet gelten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Abwicklungsanstalt, die Einnahmen im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 von Ausgleichsverpflichteten erhält, die an der Abwicklungsanstalt nicht beteiligt sind, und Auskehrungen im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 an diese Anteilseigner unmittelbar oder mittelbar leistet. (4) Auskehrungen der Zweckgesellschaft im Sinne des § 6b Absatz 2 gelten als Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes. (5) Leistungen der Abwicklungsanstalt im Sinne des § 8a Absatz 4 Nummer 3, die Anteilseignern im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 aus der Beteiligung an der Abwicklungsanstalt zustehen, gelten 1. als Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes, wenn der Berechtigte keine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, 2. als inländische Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes, wenn der Berechtigte eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Für Leistungen der Abwicklungsanstalt im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, die Anteilseignern im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 zustehen, ohne dass sie an der Abwicklungsanstalt beteiligt sind, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden, wenn 1. der Begünstigte Zahlungen im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 an die Abwicklungsanstalt geleistet hat, soweit die Leistungen die Summe der Zahlungen (vermindert um Rückflüsse) an die Abwicklungsanstalt übersteigen. Dies Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 1989 ist vom Anteilseigner nachzuweisen; Absatz 3 ist vom Anteilseigner entsprechend anzuwenden, 2. der Begünstigte Zahlungen im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 an die Abwicklungsanstalt geleistet hat; ist in diesen Fällen das übertragende Unternehmen im Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 2 das zur Weiterleitung der Kapitalerträge verpflichtete Unternehmen, ist es für Zwecke von Abschnitt VI Teil 3 des Einkommensteuergesetzes Schuldner dieser Kapitalerträge. Werden Leistungen, die mit Leistungen im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wirtschaftlich vergleichbar sind, vor dem in § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 genannten Zeitpunkt erbracht, sind die Sätze 1 und 2 im Sinne des § 8b entsprechend anzuwenden. Hat der nicht an der Abwicklungsanstalt beteiligte Begünstigte Zahlungen im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 geleistet, ist auf Leistungen der Abwicklungsanstalt im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 bis zur Höhe dieser Zahlungen zunächst Satz 2 Nummer 2 anzuwenden. Dies ist vom Anteilseigner nachzuweisen; Absatz 3 ist vom Anteilseigner entsprechend anzuwenden. § 14d Steuerrechtliche Sonderregelungen im Zusammenhang mit landesrechtlichen Abwicklungsanstalten § 14a Absatz 2 bis 4 gilt im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen in die landesrechtliche Abwicklungsanstalten im Sinne des § 8b entsprechend. § 14b Absatz 2 bis 4 ist auf die landesrechtlichen Abwicklungsanstalten im Sinne des § 8b entsprechend anzuwenden." 12. Der bisherige § 14a wird § 14e und wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 14e Anwendungsvorschrift für die §§ 14 bis 14d". b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Die §§ 14a bis 14d in der ab dem 23. Juli 2009 geltenden Fassung sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 und den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden." Artikel 2 Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung In § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Satz 1 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung vom 20. Oktober 2008 (eBAnz AT123 2008 V1), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2009 (BGBl. I S. 725) geändert worden ist, wird die Angabe ,,31. Dezember 2014" durch die Angabe ,,31. Dezember 2015" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes Das Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2009 (BGBl. I S. 725) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,31. Dezember 2009" durch die Angabe ,,31. Dezember 2010" ersetzt. 2. In § 7e Satz 1 wird die Angabe ,,31. Dezember 2009" durch die Angabe ,,31. Dezember 2010" ersetzt. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 17. Juli 2009 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Peer Steinbrück Die Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries 1990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften*) Vom 17. Juli 2009 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Arzneimittelgesetzes c) Die Angabe zu § 20c wird wie folgt gefasst: ,,§ 20c Erlaubnis für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Prüfung, Lagerung oder das Inverkehrbringen von Gewebe oder Gewebezubereitungen". d) Nach der Angabe zu § 20c wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 20d Ausnahme von der Erlaubnispflicht für Gewebe und Gewebezubereitungen". e) Nach der Angabe zu § 25b wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 25c Maßnahmen der zuständigen Bundesoberbehörde zu Entscheidungen der Europäischen Kommission oder des Rates der Europäischen Union". f) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst: ,,§ 39 Entscheidung über die Registrierung homöopathischer Arzneimittel, Verfahrensvorschriften". Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1801) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift des Ersten Abschnittes wird das Wort ,, , Anwendungsbereich" angefügt. b) Nach der Angabe zu § 4a wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 4b Sondervorschriften für Arzneimittel für neuartige Therapien". *) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden. Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c, Nummer 6 und 49 dienen der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 4a, Artikel 3 Nummer 7 und Artikel 81 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28. November 2001, S. 67), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 51) geändert worden ist. g) Die Angabe zu § 42a wird wie folgt gefasst: ,,§ 42a Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Genehmigung oder der zustimmenden Bewertung". h) Nach der Angabe zu § 52a wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 52b Bereitstellung von Arzneimitteln". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 1991 i) Im Achtzehnten Abschnitt wird nach der Angabe § 143 folgende Angabe angefügt: ,,Sechzehnter Unterabschnitt § 144 Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften". 2. 3. Der Überschrift des Ersten Abschnittes wird das Wort ,, , Anwendungsbereich" angefügt. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Arzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, 1. die zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder 2. die im oder am menschlichen oder tierischen Körper angewendet oder einem Menschen oder einem Tier verabreicht werden können, um entweder a) die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder b) eine medizinische Diagnose zu erstellen." b) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe ,,Nr. 2 oder 5" gestrichen. c) In Absatz 3 wird Nummer 5 wie folgt gefasst: ,,5. Biozid-Produkte nach § 3b des Chemikaliengesetzes,". d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Arzneimittel sind auch Erzeugnisse, die Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder enthalten, die unter Berücksichtigung aller Eigenschaften des Erzeugnisses unter eine Begriffsbestimmung des Absatzes 1 fallen und zugleich unter die Begriffsbestimmung eines Erzeugnisses nach Absatz 3 fallen können." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Sera sind Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1, die Antikörper, Antikörperfragmente oder Fusionsproteine mit einem funktionellen Antikörperbestandteil als Wirkstoff enthalten und wegen dieses Wirkstoffs angewendet werden. Sera gelten nicht als Blutzubereitungen im Sinne des Absatzes 2 oder als Gewebezubereitungen im Sinne des Absatzes 30." b) In Absatz 4 werden nach dem Wort ,,Antigene" die Wörter ,,oder rekombinante Nukleinsäuren" und vor dem Punkt am Ende die Wörter ,,und, soweit sie rekombinante Nukleinsäuren enthalten, ausschließlich zur Vorbeugung oder Be- handlung von Infektionskrankheiten bestimmt sind" eingefügt. c) Absatz 9 wird wie folgt gefasst: ,,(9) Arzneimittel für neuartige Therapien sind Gentherapeutika, somatische Zelltherapeutika oder biotechnologisch bearbeitete Gewebeprodukte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1394/ 2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121)." d) Absatz 20 wird aufgehoben. e) Absatz 21 wird wie folgt gefasst: ,,(21) Xenogene Arzneimittel sind zur Anwendung im oder am Menschen bestimmte Arzneimittel, die lebende tierische Gewebe oder Zellen sind oder enthalten." f) In Absatz 23 Satz 3 werden die Wörter ,,gemäß den in der Zulassung festgelegten Angaben für seine Anwendung" gestrichen und der Punkt am Ende durch die Wörter ,, ; soweit es sich um ein zulassungspflichtiges oder nach § 21a Absatz 1 genehmigungspflichtiges Arzneimittel handelt, erfolgt dies ferner gemäß den in der Zulassung oder der Genehmigung festgelegten Angaben für seine Anwendung." ersetzt. g) Die folgenden Absätze 31 bis 33 werden angefügt: ,,(31) Rekonstitution eines Fertigarzneimittels zur Anwendung beim Menschen ist die Überführung in seine anwendungsfähige Form unmittelbar vor seiner Anwendung gemäß den Angaben der Packungsbeilage oder im Rahmen der klinischen Prüfung nach Maßgabe des Prüfplans. (32) Verbringen ist jede Beförderung in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes. Einfuhr ist die Überführung von unter das Arzneimittelgesetz fallenden Produkten aus Drittstaaten, die nicht Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, in den zollrechtlich freien Verkehr. (33) Anthroposophisches Arzneimittel ist ein Arzneimittel, das nach der anthroposophischen Menschen- und Naturerkenntnis entwickelt wurde, nach einem im Europäischen Arzneibuch oder, in Ermangelung dessen, nach einem in den offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschriebenen homöopathischen Zubereitungsverfahren oder nach einem besonderen anthroposophischen Zubereitungsverfahren hergestellt worden ist und das bestimmt ist, entsprechend den Grundsätzen der anthroposophischen Menschen- und Naturerkenntnis angewendet zu werden." 5. § 4a wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: 1992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 aa) Nummer 3 wird aufgehoben. bb) Nummer 4 wird Nummer 3. cc) In der neuen Nummer 3 werden nach den Wörtern ,,um auf diese" die Wörter ,,ohne Änderung ihrer stofflichen Beschaffenheit" eingefügt. b) Satz 3 wird aufgehoben. 6. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt: ,,§ 4b Sondervorschriften für Arzneimittel für neuartige Therapien (1) Für Arzneimittel für neuartige Therapien, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes 1. als individuelle Zubereitung für einen einzelnen Patienten ärztlich verschrieben, 2. nach spezifischen Qualitätsnormen nicht routinemäßig hergestellt und 3. in einer spezialisierten Einrichtung der Krankenversorgung unter der fachlichen Verantwortung eines Arztes angewendet werden, finden der Vierte und Siebte Abschnitt dieses Gesetzes keine Anwendung. Die übrigen Vorschriften des Gesetzes sowie Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die dort genannten Amtsaufgaben und Befugnisse entsprechend den ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben von der zuständigen Behörde oder der zuständigen Bundesoberbehörde wahrgenommen werden und an die Stelle des Inhabers der Zulassung im Sinne dieses Gesetzes oder des Inhabers der Genehmigung für das Inverkehrbringen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 der Inhaber der Genehmigung nach Absatz 3 Satz 1 tritt. (2) Nicht routinemäßig hergestellt im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden insbesondere Arzneimittel, 1. die in geringem Umfang hergestellt werden, und bei denen auf der Grundlage einer routinemäßigen Herstellung Abweichungen im Verfahren vorgenommen werden, die für einen einzelnen Patienten medizinisch begründet sind, oder 2. die noch nicht in ausreichender Anzahl hergestellt worden sind, so dass die notwendigen Erkenntnisse für ihre umfassende Beurteilung noch nicht vorliegen. (3) Arzneimittel nach Absatz 1 Satz 1 dürfen nur an andere abgegeben werden, wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde genehmigt worden sind. § 21a Absatz 2 bis 8 gilt entsprechend. Können die erforderlichen Angaben und Unterlagen nach § 21a Absatz 2 Nummer 6 nicht erbracht werden, kann der Antragsteller die Angaben und Unterlagen über die Wirkungsweise, die voraussichtliche Wirkung und mögliche Risiken beifügen. Der Inhaber der Genehmigung hat der zuständigen Bundesoberbehörde in bestimmten Zeitabständen, die die zuständige Bundesober8. 7. behörde durch Anordnung festlegt, über den Umfang der Herstellung und über die Erkenntnisse für die umfassende Beurteilung des Arzneimittels zu berichten. Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass eine der Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 nicht vorgelegen hat; sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. § 22 Absatz 4 gilt entsprechend. (4) Über Anfragen zur Genehmigungspflicht eines Arzneimittels für neuartige Therapien entscheidet die zuständige Behörde im Benehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde. § 21 Absatz 4 gilt entsprechend." In § 5 Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ,,oder bei einem anderen Menschen anzuwenden." ersetzt. a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Arzneimittel" die Wörter ,,und Wirkstoffe" eingefügt. b) In Satz 4 wird das Wort ,,Arzneimittel" durch das Wort ,,Stoffe" ersetzt. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Arzneimittel" die Wörter ,,oder Wirkstoffe" eingefügt. b) In Nummer 1a werden nach den Wörtern ,,gefälschte Arzneimittel" ein Komma und die Wörter ,,gefälschte Wirkstoffe" eingefügt. c) In Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem Wort ,,Wirkungen" die Wörter ,,oder Wirkstoffen eine Aktivität" eingefügt. d) In Nummer 2 Buchstabe c werden nach dem Wort ,,Arzneimittels" die Wörter ,,oder Wirkstoffs" eingefügt. 9. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nummer 8 wird das Wort ,,weitere" durch das Wort ,,sonstige" ersetzt. bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: ,,Arzneimittel, die nach einer homöopathischen Verfahrenstechnik hergestellt werden und nach § 25 zugelassen sind, sind zusätzlich mit einem Hinweis auf die homöopathische Beschaffenheit zu kennzeichnen." cc) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Weitere Angaben, die nicht durch eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben oder bereits nach einer solchen Verordnung zulässig sind, sind zulässig, soweit sie mit der Anwendung des Arzneimittels im Zusammenhang stehen, für die gesundheitliche Aufklärung der Patienten wichtig sind und den Angaben nach § 11a nicht widersprechen." b) In Absatz 4 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen. c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: 7a. § 6a Absatz 2a wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 1993 ,,(5) Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, gelten die Absätze 1 und 1a mit der Maßgabe, dass anstelle der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 14 und Absatz 1a die folgenden Angaben zu machen sind: 1. Bezeichnung des Arzneimittels, gefolgt von der Angabe der Stärke, der Darreichungsform und der Tierart, es sei denn, dass diese Angaben bereits in der Bezeichnung enthalten sind; enthält das Arzneimittel nur einen Wirkstoff, muss die internationale Kurzbezeichnung der Weltgesundheitsorganisation angegeben werden oder, soweit eine solche nicht vorhanden ist, die gebräuchliche Bezeichnung, es sei denn, dass die Angabe des Wirkstoffs bereits in der Bezeichnung enthalten ist, 2. die Wirkstoffe nach Art und Menge und sonstige Bestandteile nach der Art, soweit dies durch Auflage der zuständigen Bundesoberbehörde nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 angeordnet oder durch Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 auch in Verbindung mit Absatz 2 oder nach § 36 Absatz 1 vorgeschrieben ist, 3. die Chargenbezeichnung, 4. die Zulassungsnummer mit der Abkürzung ,,Zul.-Nr.", 5. der Name oder die Firma und die Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers und, soweit vorhanden, der Name des von ihm benannten örtlichen Vertreters, 6. die Tierarten, bei denen das Arzneimittel angewendet werden soll, 7. die Art der Anwendung, 8. die Wartezeit, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, 9. das Verfalldatum entsprechend Absatz 7, 10. soweit erforderlich, besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Beseitigung von nicht verwendeten Arzneimitteln, 11. der Hinweis, dass Arzneimittel unzugänglich für Kinder aufbewahrt werden sollen, weitere besondere Vorsichtsmaßnahmen für die Aufbewahrung und Warnhinweise, einschließlich weiterer Angaben, soweit diese für eine sichere Anwendung erforderlich oder nach Absatz 2 vorgeschrieben sind, 12. der Hinweis ,,Für Tiere", 13. die Darreichungsform, 14. der Inhalt nach Gewicht, Rauminhalt oder Stückzahl, 15. bei Arzneimitteln, die nur auf tierärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen, der Hinweis ,,Verschreibungspflichtig", bei sonstigen Arzneimitteln, die nur in Apotheken an den Verbraucher abgegeben wer- den dürfen, der Hinweis ,,Apothekenpflichtig", 16. bei Mustern der Hinweis ,,Unverkäufliches Muster". Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren, die in das Register für homöopathische Arzneimittel eingetragen sind, sind mit dem deutlich erkennbaren Hinweis ,,Homöopathisches Arzneimittel" zu versehen; anstelle der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 4 sind die Angaben nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 9 und 10 zu machen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Arzneimittel, die nach § 38 Absatz 1 Satz 3 oder nach § 60 Absatz 1 von der Registrierung freigestellt sind. Bei traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren ist anstelle der Angabe nach Satz 1 Nummer 4 die Registrierungsnummer mit der Abkürzung ,,Reg.-Nr." zu machen; ferner sind die Hinweise nach Absatz 4a Satz 1 Nummer 1 und entsprechend der Anwendung bei Tieren nach Nummer 2 anzugeben. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 13 und 14 brauchen, sofern eine äußere Umhüllung vorhanden ist, nur auf der äußeren Umhüllung zu stehen." d) In Absatz 6 wird Nummer 1 wie folgt gefasst: ,,1. Zur Bezeichnung der Art sind die internationalen Kurzbezeichnungen der Weltgesundheitsorganisation oder, soweit solche nicht vorhanden sind, gebräuchliche wissenschaftliche Bezeichnungen zu verwenden; das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bestimmt im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut und dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die zu verwendenden Bezeichnungen und veröffentlicht diese in einer Datenbank nach § 67a;". e) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Bei Behältnissen von nicht mehr als 10 Milliliter Nennfüllmenge und bei Ampullen, die nur eine einzige Gebrauchseinheit enthalten, brauchen die Angaben nach den Absätzen 1, 1a, 2 und 5 nur auf den äußeren Umhüllungen gemacht zu werden; jedoch müssen sich auf den Behältnissen und Ampullen mindestens die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4, 6, 7, 9 sowie nach den Absätzen 3 und 5 Satz 1 Nummer 1, 3, 7, 9, 12, 14 befinden; es können geeignete Abkürzungen verwendet werden." bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Satz 3 findet auch auf andere kleine Behältnisse als die dort genannten Anwendung, sofern in Verfahren nach § 25b abweichende Anforderungen an kleine Behältnisse zugrunde gelegt werden." cc) Die Sätze 4 bis 6 werden aufgehoben. f) Nach Absatz 8 werden folgende Absätze 8a und 8b eingefügt: 1994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 ,,(8a) Bei Frischplasmazubereitungen und Zubereitungen aus Blutzellen müssen mindestens die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, ohne die Angabe der Stärke, Darreichungsform und der Personengruppe, Nummer 3, 4, 6, 7 und 9 gemacht sowie die Bezeichnung und das Volumen der Antikoagulans- und, soweit vorhanden, der Additivlösung, die Lagertemperatur, die Blutgruppe und bei allogenen Zubereitungen aus roten Blutkörperchen zusätzlich die Rhesusformel, bei Thrombozytenkonzentraten und autologen Zubereitungen aus roten Blutkörperchen zusätzlich der Rhesusfaktor angegeben werden. Bei autologen Blutzubereitungen muss zusätzlich die Angabe ,,Nur zur Eigenbluttransfusion" gemacht und bei autologen und gerichteten Blutzubereitungen zusätzlich ein Hinweis auf den Empfänger gegeben werden. (8b) Bei Gewebezubereitungen müssen mindestens die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ohne die Angabe der Stärke, der Darreichungsform und der Personengruppe, Nummer 3 oder die Genehmigungsnummer mit der Abkürzung ,,Gen.-Nr.", Nummer 4, 6 und 9 sowie die Angabe ,,Biologische Gefahr" im Falle festgestellter Infektiosität gemacht werden. Bei autologen Gewebezubereitungen müssen zusätzlich die Angabe ,,Nur zur autologen Anwendung" gemacht und bei autologen und gerichteten Gewebezubereitungen zusätzlich ein Hinweis auf den Empfänger gegeben werden." g) In Absatz 10 werden die Wörter ,,Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 7" durch die Wörter ,,Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, 3, 5, 7, 8, 13 und 14" ersetzt. 10. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Weitere Angaben, die nicht durch eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben oder bereits nach einer solchen Verordnung zulässig sind, sind zulässig, soweit sie mit der Anwendung des Arzneimittels im Zusammenhang stehen, für die gesundheitliche Aufklärung der Patienten wichtig sind und den Angaben nach § 11a nicht widersprechen." bb) In Satz 6 werden die Wörter ,,Buchstabe a bis c" durch die Wörter ,,Buchstabe a bis d" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,außer der Angabe der Chargenbezeichnung und des Verfalldatums" durch die Wörter ,,ausgenommen die Angabe der Chargenbezeichnung, des Verfalldatums und des bei Mustern vorgeschriebenen Hinweises" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern ,,gilt Absatz 1" das Wort ,,entsprechend" gestrichen. bb) In Satz 3 werden die Wörter ,, , die hierfür geeigneten Mischfuttermitteltypen und Herstellungsverfahren, die Wechselwirkungen mit nach Futtermittelrecht zugelassenen Zusatzstoffen sowie" durch das Wort ,,und" ersetzt. cc) Die folgenden Sätze werden angefügt: ,,Bei Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren, die in das Register für homöopathische Arzneimittel eingetragen sind, oder die nach § 38 Absatz 1 Satz 3 oder nach § 60 Absatz 1 von der Registrierung freigestellt sind, gelten die Sätze 1, 2 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die in § 10 Absatz 4 vorgeschriebenen Angaben mit Ausnahme der Angabe der Chargenbezeichnung, des Verfalldatums und des bei Mustern vorgeschriebenen Hinweises zu machen sind. Bei traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren ist zusätzlich zu den Hinweisen nach Absatz 3b Satz 1 ein der Anwendung bei Tieren entsprechender Hinweis nach § 10 Absatz 4a Satz 1 Nummer 2 anzugeben." 11. § 11a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter ,,§ 10 Abs. 1a findet entsprechende Anwendung;" gestrichen. bb) In Satz 3 wird der erste Halbsatz wie folgt gefasst: ,,Weitere Angaben, die nicht durch eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben oder bereits nach dieser Verordnung zulässig sind, sind zulässig, wenn sie mit der Anwendung des Arzneimittels im Zusammenhang stehen und den Angaben nach Satz 2 nicht widersprechen;". b) In Absatz 1d werden das Komma nach dem Wort ,,Apothekenpflichtig" gestrichen und der nachfolgende Satzteil durch die Wörter ,,anzugeben; bei Arzneimitteln, die einen Stoff oder eine Zubereitung nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 enthalten, ist eine entsprechende Angabe zu machen." ersetzt. 12. In § 12 Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe ,,Nr. 13" die Wörter ,,oder Absatz 5 Satz 1 Nummer 10" eingefügt. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Wer 1. Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1, 2. Testsera oder Testantigene, 3. Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder die auf gentechnischem Wege hergestellt werden, oder 4. andere zur Arzneimittelherstellung stimmte Stoffe menschlicher Herkunft be- 13. gewerbs- oder berufsmäßig herstellt, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 1995 Gleiche gilt für juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine und Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die Arzneimittel zum Zwecke der Abgabe an ihre Mitglieder herstellen. Satz 1 findet auf eine Prüfung, auf deren Grundlage die Freigabe des Arzneimittels für das Inverkehrbringen erklärt wird, entsprechende Anwendung. § 14 Absatz 4 bleibt unberührt." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Absatz 1 findet keine Anwendung auf 1. Gewebe im Sinne von § 1a Nummer 4 des Transplantationsgesetzes, für die es einer Erlaubnis nach § 20b oder § 20c bedarf, 2. die Gewinnung und die Laboruntersuchung von autologem Blut zur Herstellung von biotechnologisch bearbeiteten Gewebeprodukten, für die es einer Erlaubnis nach § 20b bedarf, 3. Gewebezubereitungen, für die es einer Erlaubnis nach § 20c bedarf, 4. die Rekonstitution, soweit es sich nicht um Arzneimittel handelt, die zur klinischen Prüfung bestimmt sind." c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Der Nummer 1 werden die Wörter ,,oder für die Rekonstitution oder das Abpacken einschließlich der Kennzeichnung von Arzneimitteln, die zur klinischen Prüfung bestimmt sind, sofern dies dem Prüfplan entspricht," angefügt. bbb) Der Nummer 2 werden die Wörter ,,oder für die Rekonstitution oder das Abpacken einschließlich der Kennzeichnung von Arzneimitteln, die zur klinischen Prüfung bestimmt sind, sofern dies dem Prüfplan entspricht," angefügt. bb) In Satz 2 wird nach dem Wort ,,Blutzubereitungen" ein Komma und das Wort ,,Gewebezubereitungen" eingefügt. d) Absatz 2a wird aufgehoben. e) Nach Absatz 2a werden folgende Absätze 2b und 2c eingefügt: ,,(2b) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf ferner nicht eine Person, die Arzt ist oder sonst zur Ausübung der Heilkunde bei Menschen befugt ist, soweit die Arzneimittel unter ihrer unmittelbaren fachlichen Verantwortung zum Zwecke der persönlichen Anwendung bei einem bestimmten Patienten hergestellt werden. Satz 1 findet keine Anwendung auf 1. Arzneimittel für neuartige Therapien und xenogene Arzneimittel, soweit diese genetisch modifizierte oder durch andere Verfahren in ihren biologischen Eigenschaften veränderte lebende Körperzellen sind oder enthalten, sowie 15. 14. 2. Arzneimittel, die zur klinischen Prüfung bestimmt sind, soweit es sich nicht nur um eine Rekonstitution handelt. (2c) Absatz 2b Satz 1 gilt für Tierärzte im Rahmen des Betriebes einer tierärztlichen Hausapotheke für die Anwendung bei von ihnen behandelten Tieren entsprechend." f) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,Gentransfer-Arzneimitteln, somatischen Zelltherapeutika, xenogenen Zelltherapeutika" durch die Wörter ,,Arzneimitteln für neuartige Therapien, xenogenen Arzneimitteln" ersetzt. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,genannten Tätigkeiten" durch die Wörter ,,genannte Tätigkeit" ersetzt und die Wörter ,,diese sachkundige Person kann mit einer der in Nummer 2 genannten Personen identisch sein," gestrichen. bb) Nummer 2 wird aufgehoben. cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. die sachkundige Person nach Nummer 1 oder der Antragsteller die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,". b) Die Absätze 2 und 2b werden aufgehoben. c) In Absatz 4 werden in dem Satzteil nach Nummer 4 nach dem Wort ,,erfolgt" die Wörter ,,und der Leiter der Herstellung und der Leiter der Qualitätskontrolle ihre Verantwortung wahrnehmen können" durch die Wörter ,,und die sachkundige Person nach Nummer 1 ihre Verantwortung wahrnehmen kann" ersetzt. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,in der Arzneimittelprüfung" durch die Wörter ,,auf dem Gebiet der qualitativen und quantitativen Analyse sowie sonstiger Qualitätsprüfungen von Arzneimitteln" ersetzt. b) Absatz 3a wird wie folgt gefasst: ,,(3a) Für die Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln für neuartige Therapien, xenogenen Arzneimitteln, Gewebezubereitungen, Arzneimitteln zur In-vivo-Diagnostik mittels Markergenen, radioaktiven Arzneimitteln und Wirkstoffen findet Absatz 2 keine Anwendung. Anstelle der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1 muss 1. für Gentherapeutika und Arzneimittel zur In-vivo-Diagnostik mittels Markergenen eine mindestens zweijährige Tätigkeit auf einem medizinisch relevanten Gebiet, insbesondere der Gentechnik, der Mikrobiologie, der Zellbiologie, der Virologie oder der Molekularbiologie, 2. für somatische Zelltherapeutika und biotechnologisch bearbeitete Gewebeprodukte eine mindestens zweijährige Tätigkeit auf einem medizinisch relevanten Gebiet, insbesondere der Gentechnik, der Mikrobiolo- 1996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 gie, der Zellbiologie, der Virologie oder der Molekularbiologie, 3. für xenogene Arzneimittel eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf einem medizinisch relevanten Gebiet, die eine mindestens zweijährige Tätigkeit auf insbesondere einem Gebiet der in Nummer 1 genannten Gebiete umfasst, 4. für Gewebezubereitungen eine mindestens zweijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Herstellung und Prüfung solcher Arzneimittel in Betrieben und Einrichtungen, die einer Herstellungserlaubnis nach diesem Gesetz bedürfen oder eine Genehmigung nach dem Gemeinschaftsrecht besitzen, 5. für radioaktive Arzneimittel eine mindestens dreijährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Nuklearmedizin oder der radiopharmazeutischen Chemie und 6. für andere als die unter Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 aufgeführten Wirkstoffe eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der Herstellung oder Prüfung von Wirkstoffen nachgewiesen werden." 16. § 16 wird wie folgt geändert: a) Das Wort ,,Hersteller" wird durch das Wort ,,Antragsteller" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Soweit die Erlaubnis die Prüfung von Arzneimitteln oder Wirkstoffen umfasst, ist die Art der Prüfung aufzuführen." 17. 18. 19. In § 17 Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen. In § 20a werden nach dem Wort ,,Herstellung" die Wörter ,,oder Prüfung" eingefügt. Dem § 20b wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Gewinnung und die Laboruntersuchung von autologem Blut für die Herstellung von biotechnologisch bearbeiteten Gewebeprodukten." 20. § 20c wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird nach dem Wort ,,Konservierung," das Wort ,,Prüfung," eingefügt. b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort ,,konservieren," das Wort ,,prüfen," eingefügt. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort ,,konserviert," das Wort ,,geprüft," eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Abweichend von Satz 1 Nummer 3 kann außerhalb der Betriebsstätte die Prüfung der Gewebe und Gewebezubereitungen in beauftragten Betrieben, die keiner eigenen Erlaubnis bedürfen, durchgeführt werden, wenn bei diesen hierfür geeignete Räume und Einrichtungen vorhanden sind und gewährleistet ist, dass die Prüfung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erfolgt und die verantwortliche Person nach 22. 21. § 20c ihre Verantwortung wahrnehmen kann." Nach § 20c wird folgender § 20d eingefügt: ,,§ 20d Ausnahme von der Erlaubnispflicht für Gewebe und Gewebezubereitungen Einer Erlaubnis nach § 20b Absatz 1 und § 20c Absatz 1 bedarf nicht eine Person, die Arzt ist oder sonst zur Ausübung der Heilkunde bei Menschen befugt ist und die dort genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Inverkehrbringens ausübt, um das Gewebe oder die Gewebezubereitung persönlich bei ihren Patienten anzuwenden. Dies gilt nicht für Arzneimittel, die zur klinischen Prüfung bestimmt sind." § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe ,,(ABl. EU Nr. L 136 S. 1)" die Wörter ,,auch in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1901/ 2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinien 2001/20/ EG und 2001/83/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1) oder der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1a wird wie folgt gefasst: ,,1a. Arzneimittel sind, bei deren Herstellung Stoffe menschlicher Herkunft eingesetzt werden und die entweder zur autologen oder gerichteten, für eine bestimmte Person vorgesehene Anwendung bestimmt sind oder auf Grund einer Rezeptur für einzelne Personen hergestellt werden, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel im Sinne von § 4 Absatz 4,". bb) Nummer 1b wird wie folgt gefasst: ,,1b. andere als die in Nummer 1a genannten Arzneimittel sind und für Apotheken, denen für einen Patienten eine Verschreibung vorliegt, aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Arzneimitteln a) als Zytostatikazubereitung oder für die parenterale Ernährung sowie in anderen medizinisch begründeten besonderen Bedarfsfällen, sofern es für die ausreichende Versorgung des Patienten erforderlich ist und kein zugelassenes Arzneimittel zur Verfügung steht, hergestellt werden oder b) als Blister aus unveränderten Arzneimitteln hergestellt werden oder c) in unveränderter Form abgefüllt werden,". cc) Nach Nummer 1d werden folgende Nummern 1e bis 1g eingefügt: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 1997 ,,1e. Heilwässer, Bademoore oder andere Peloide sind, die nicht im Voraus hergestellt und nicht in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden, oder die ausschließlich zur äußeren Anwendung oder zur Inhalation vor Ort bestimmt sind, 1f. medizinische Gase sind und die für einzelne Personen aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen Arzneimitteln durch Abfüllen und Kennzeichnen in Unternehmen, die nach § 50 zum Einzelhandel mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken befugt sind, hergestellt werden, rigen Angaben in deutscher oder englischer Sprache beigefügt werden; andere Angaben oder Unterlagen können im Zulassungsverfahren statt in deutscher auch in englischer Sprache gemacht oder vorgelegt werden, soweit es sich nicht um Angaben handelt, die für die Kennzeichnung, die Packungsbeilage oder die Fachinformation verwendet werden." c) Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. eine Erklärung, dass außerhalb der Europäischen Union durchgeführte klinische Prüfungen unter ethischen Bedingungen durchgeführt wurden, die mit den ethischen Bedingungen der Richtlinie 2001/ 20/EG des Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (ABl. EG Nr. L 121 vom 1.5.2001, S. 34) gleichwertig sind,". d) Dem Absatz 3c wird folgender Satz angefügt: ,,Für Arzneimittel, die für die Anwendung bei Tieren bestimmt sind, sind auch die Ergebnisse der Prüfungen zur Bewertung möglicher Umweltrisiken vorzulegen; Absatz 2 Satz 2 bis 4 findet entsprechend Anwendung." e) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter ,,Entwurf einer Fachinformation nach § 11a Abs. 1 Satz 2 beizufügen, bei der es sich zugleich um die Zusammenfassung der Produktmerkmale handelt" durch die Wörter ,,Entwurf einer Zusammenfassung der Produktmerkmale beizufügen, bei der es sich zugleich um die Fachinformation nach § 11a Absatz 1 Satz 2 handelt, soweit eine solche vorgeschrieben ist" ersetzt. 25. § 23 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern ,,der genannten Verordnung gestellt wurde" das Komma und das Wort ,,und" durch einen Punkt ersetzt. b) Nummer 3 wird aufgehoben. 26. § 24 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Sachverständigen haben mit Unterschrift unter Angabe des Datums zu bestätigen, dass das Gutachten von ihnen erstellt worden ist." 27. 28. 29. Dem § 24a wird folgender Satz angefügt: ,,Eine teilweise Bezugnahme ist nicht zulässig." In § 24b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,, , Abs. 3c" gestrichen. In § 24d wird der Punkt am Ende durch die Wörter ,,oder soweit nicht die §§ 24a und 24b speziellere Vorschriften für die Bezugnahme auf Unterlagen eines Vorantragstellers enthalten." ersetzt. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Unterlagen" die Wörter ,, , einschließlich solcher Unterlagen, die auf Grund einer 1g. als Therapieallergene für einzelne Patienten auf Grund einer Rezeptur hergestellt werden,". dd) In Nummer 6 werden nach dem Wort ,,Voraussetzungen" das Wort ,,kostenlos" eingefügt und nach den Wörtern ,,behandelt werden können" folgender Halbsatz eingefügt: ,, ; dies gilt auch für die nicht den Kategorien des Artikels 3 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugehörigen Arzneimitteln". 23. § 21a wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf es nicht für Gewebezubereitungen, die zur klinischen Prüfung bei Menschen bestimmt sind." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. Angaben über die Gewinnung und Laboruntersuchung der Gewebe sowie über die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Prüfung und Lagerung der Gewebezubereitung,". bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,§ 22 Absatz 4 gilt entsprechend." c) In Absatz 5 wird Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt: ,,Die zuständige Bundesoberbehörde erteilt die Genehmigung schriftlich unter Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Sie kann die Genehmigung mit Auflagen verbinden." d) In Absatz 6 wird das Wort ,,Behörde" durch das Wort ,,Bundesoberbehörde" ersetzt. 24. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter ,,in deutscher Sprache" gestrichen. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 müssen in deutscher, die üb- 30. 1998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 Verordnung der Europäischen Gemeinschaft vorzulegen sind," eingefügt. bb) In Nummer 7 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt. cc) Nummer 8 wird aufgehoben. b) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Arzneimittels," die Wörter ,,das den Therapierichtungen Phytotherapie, Homöopathie oder Anthroposophie zuzurechnen ist und" eingefügt. c) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter ,,Gentransfer-Arzneimitteln, somatischen Zelltherapeutika und xenogenen Zelltherapeutika" durch die Wörter ,,xenogenen Arzneimitteln, die keine Arzneimittel nach § 4 Absatz 9 sind," ersetzt. 31. Dem § 25b Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 25 Absatz 5 Satz 5 gilt entsprechend." 32. Nach § 25b wird folgender § 25c eingefügt: ,,§ 25c Maßnahmen der zuständigen Bundesoberbehörde zu Entscheidungen der Europäischen Kommission oder des Rates der Europäischen Union Die zuständige Bundesoberbehörde trifft die zur Durchführung von Entscheidungen der Organe der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 127a der Richtlinie 2001/83/EG oder nach Artikel 95b der Richtlinie 2001/82/EG erforderlichen Maßnahmen." 33. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,3c" durch die Angabe ,,3d" ersetzt. b) In Absatz 3a werden nach dem Wort ,,Zulassung" die Wörter ,,ein Risikomanagementsystem eingeführt wird, das die Zusammenstellung von Tätigkeiten und Maßnahmen im Bereich der Pharmakovigilanz beschreibt, einschließlich der Bewertung der Effizienz derartiger Maßnahmen, und dass nach der Zulassung" eingefügt. c) In Absatz 3b Satz 1 werden nach dem Wort ,,Prüfungen" die Wörter ,,sowie Tätigkeiten, Maßnahmen und Bewertungen im Rahmen des Risikomanagementsystems" eingefügt. d) Absatz 3d wird wie folgt gefasst: ,,(3d) Bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, kann die zuständige Bundesoberbehörde in begründeten Einzelfällen ferner anordnen, dass weitere Unterlagen, mit denen eine Bewertung möglicher Umweltrisiken vorgenommen wird, und weitere Ergebnisse von Prüfungen zur Bewertung möglicher Umweltrisiken vorgelegt werden, sofern dies für die umfassende Beurteilung der Auswirkungen des Arzneimittels auf die Umwelt erforderlich ist. Die zuständige Bundesoberbehörde überprüft die Erfüllung einer Auflage nach Satz 1 unverzüglich nach Ablauf der Vorlage37. 35. 36. 34. frist. Absatz 1 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung." In § 29 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter ,,soweit sie Arzneimittel betrifft, die vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind," gestrichen. In § 32 Absatz 3 wird die Angabe ,,Satz 2" durch die Angabe ,,Satz 3" ersetzt. § 33 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Abweichend von § 20 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungskostengesetzes verjährt der Anspruch auf Zahlung von Kosten, die nach § 33 Absatz 1 in Verbindung mit der Therapieallergene-Verordnung zu erheben sind, drei Jahre nach der Bekanntgabe der abschließenden Entscheidung über die Zulassung." b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Für die Nutzung von Monographien für Arzneimittel, die nach § 36 von der Pflicht zur Zulassung freigestellt sind, verlangt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Entgelte. Dabei können pauschale Entgeltvereinbarungen mit den Verbänden, denen die Nutzer angehören, getroffen werden. Für die Bemessung der Entgelte findet Absatz 2 Satz 3 entsprechende Anwendung." Dem § 36 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Die der Rechtsverordnung nach Absatz 1 zugrunde liegenden Monographien sind von der zuständigen Bundesoberbehörde regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich, an den jeweils gesicherten Stand der Wissenschaft und Technik anzupassen. Dabei sind die Monographien daraufhin zu prüfen, ob die Anforderungen an die erforderliche Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit einschließlich eines positiven Nutzen-Risiko-Verhältnisses, für die von der Pflicht zur Zulassung freigestellten Arzneimittel, weiterhin als erwiesen gelten können." 38. In § 37 Absatz 1 werden nach der Angabe ,,Verordnung (EG) Nr. 726/2004" die Wörter ,,auch in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1901/ 2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007" eingefügt. § 38 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,Dem Antrag auf Registrierung sind die in den §§ 22 bis 24 bezeichneten Angaben, Unterlagen und Gutachten beizufügen. Das gilt nicht für die Angaben über die Wirkungen und Anwendungsgebiete, für die Unterlagen und Gutachten über die klinische Prüfung sowie für Angaben nach § 22 Absatz 2 Nummer 5 und Absatz 7 Satz 2." b) Folgender Satz wird angefügt: ,,§ 22 Absatz 1a gilt entsprechend." 40. § 39 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift wird nach dem Wort ,,Arzneimittel" das Wort ,, , Verfahrensvorschriften" angefügt. 39. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 1999 b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Registernummer" durch das Wort ,,Registrierungsnummer" ersetzt. c) Nach Absatz 2a wird folgender neuer Absatz 2b eingefügt: ,,(2b) Der Antragsteller hat der zuständigen Bundesoberbehörde unter Beifügung entsprechender Unterlagen unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sich Änderungen in den Angaben und Unterlagen nach § 38 Absatz 2 Satz 1 ergeben. § 29 Absatz 2 und 2a gilt entsprechend. Die Verpflichtung nach Satz 1 hat nach Erteilung der Registrierung der Inhaber der Registrierung zu erfüllen. Eine neue Registrierung ist in folgenden Fällen zu beantragen: 1. bei einer Änderung der Zusammensetzung der Wirkstoffe nach Art oder Menge, einschließlich einer Änderung der Potenzstufe, 2. bei einer Änderung der Darreichungsform, soweit es sich nicht um eine Änderung nach § 29 Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 handelt, 3. bei einer Verkürzung der Wartezeit, soweit es sich nicht um eine Änderung nach § 29 Absatz 2a Satz 1 Nummer 6 handelt." d) Der bisherige Absatz 2b wird Absatz 2c. e) Die folgenden Absätze 2d und 2e werden eingefügt: ,,(2d) Für Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Registrierung gilt § 30 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 2a, 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Versagungsgründe nach Absatz 2 Nummer 2 bis 9 Anwendung finden. (2e) § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7, Absatz 1a Nummer 1, 3 und Absatz 1b gilt entsprechend." f) In Absatz 3 Satz 1 werden die Nummer 1 aufgehoben und die Angabe ,,2." gestrichen. 41. § 39b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,in deutscher Sprache" gestrichen. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Die Angaben nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 müssen in deutscher, die übrigen Angaben in deutscher oder englischer Sprache beigefügt werden; andere Angaben oder Unterlagen können im Registrierungsverfahren statt in deutscher auch in englischer Sprache gemacht oder vorgelegt werden, soweit es sich nicht um Angaben handelt, die für die Kennzeichnung, die Packungsbeilage oder die Fachinformation verwendet werden." 42. § 39d wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 bis 8 eingefügt: ,,(6) § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7, Absatz 1a Nummer 1 und 3 und Absatz 1b gilt entsprechend. (7) Der Antragsteller hat der zuständigen Bundesoberbehörde unter Beifügung entspre44. 43. chender Unterlagen unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sich Änderungen in den Angaben und Unterlagen nach § 39b Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 ergeben. § 29 Absatz 2 und 2a gilt entsprechend. Die Verpflichtung nach Satz 1 hat nach Erteilung der Registrierung der Inhaber der Registrierung zu erfüllen. Eine neue Registrierung ist in folgenden Fällen zu beantragen: 1. bei einer Änderung der Anwendungsgebiete, soweit es sich nicht um eine Änderung nach § 29 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 handelt, 2. bei einer Änderung der Zusammensetzung der Wirkstoffe nach Art oder Menge, 3. bei einer Änderung der Darreichungsform, soweit es sich nicht um eine Änderung nach § 29 Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 handelt, 4. bei einer Verkürzung der Wartezeit, soweit es sich nicht um eine Änderung nach § 29 Absatz 2a Satz 1 Nummer 6 handelt. (8) Für Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Registrierung gilt § 30 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 2a, 3 und 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Versagungsgründe nach § 39c Absatz 2 Anwendung finden." b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 9 und wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird aufgehoben und die Angabe ,,2." wird gestrichen. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind." § 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 Nummer 5 werden die Wörter ,,die Leitung von einem Prüfer, Hauptprüfer oder Leiter der klinischen Prüfung wahrgenommen wird, der eine mindestens zweijährige Erfahrung in der klinischen Prüfung von Arzneimitteln nachweisen kann" durch die Wörter ,,die Prüfung von einem Prüfer mit mindestens zweijähriger Erfahrung in der klinischen Prüfung von Arzneimitteln geleitet wird" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Kann die betroffene Person nicht schreiben, so kann in Ausnahmefällen statt der in Satz 3 Nummer 3 Buchstabe b und c geforderten schriftlichen Einwilligung eine mündliche Einwilligung in Anwesenheit von mindestens einem Zeugen, der auch bei der Information der betroffenen Person einbezogen war, erteilt werden. Der Zeuge darf keine bei der Prüfstelle beschäftigte Person und kein Mitglied der Prüfgruppe sein. Die mündlich erteilte Einwilligung ist schriftlich zu dokumentieren, zu datieren und von dem Zeugen zu unterschreiben." § 42 wird wie folgt geändert: 2000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 6 werden die Wörter ,,xenogenen Zelltherapeutika oder Gentransfer-Arzneimitteln" durch die Wörter ,,xenogenen Arzneimitteln oder Gentherapeutika" ersetzt. bb) In Satz 9 werden die Wörter ,,xenogener Zelltherapeutika" durch die Wörter ,,xenogener Arzneimittel" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort ,,oder" gestrichen. bbb) In Nummer 3 werden die Wörter ,,xenogenen Zelltherapeutika" durch die Wörter ,,xenogenen Arzneimitteln" und der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt. ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt: ,,4. der zuständigen Bundesoberbehörde Erkenntnisse vorliegen, dass die Prüfeinrichtung für die Durchführung der klinischen Prüfung nicht geeignet ist oder dass von dieser die in Nummer 2 bezeichneten Anforderungen an die klinische Prüfung nicht eingehalten werden können." bb) Satz 7 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 wird nach der Angabe ,,Nummer 1" die Angabe ,,oder 1a" eingefügt. bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. die Arzneimittel für neuartige Therapien, xenogene Arzneimittel sind,". cc) In Satz 8 werden die Wörter ,,xenogener Zelltherapeutika" durch die Wörter ,,xenogener Arzneimittel" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 werden nach dem Wort ,,Anforderungen" die Wörter ,,an die Prüfeinrichtung und" eingefügt. 45. § 42a wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter ,,oder der zustimmenden Bewertung" angefügt. b) In Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe ,,Nr. 3" die Angabe ,,oder Nummer 4" eingefügt. c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: ,,(4a) Die zustimmende Bewertung durch die zuständige Ethik-Kommission ist zurückzunehmen, wenn die Ethik-Kommission nachträglich davon Kenntnis erlangt, dass ein Versagungsgrund nach § 42 Absatz 1 Satz 7 vorgelegen hat; sie ist zu widerrufen, wenn die Ethik-Kommission davon Kenntnis erlangt, dass nachträglich 1. die Anforderungen an die Eignung des Prüfers oder der Prüfstelle nicht mehr gegeben sind, 2. keine ordnungsgemäße cherung mehr besteht, Probandenversi- 3. die Modalitäten für die Auswahl der Prüfungsteilnehmer nicht mehr dem Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen, insbesondere die klinische Prüfung ungeeignet ist, den Nachweis der Unbedenklichkeit oder der Wirksamkeit eines Arzneimittels einschließlich einer unterschiedlichen Wirkungsweise bei Frauen und Männern zu erbringen, oder 4. die Voraussetzungen für die Einbeziehung von Personen nach § 40 Absatz 4 oder § 41 nicht mehr gegeben sind. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Die zuständige Ethik-Kommission unterrichtet unter Angabe der Gründe unverzüglich die zuständige Bundesoberbehörde und die anderen für die Überwachung zuständigen Behörden." 46. Dem § 43 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Angaben über die Ausstellung oder Änderung einer Erlaubnis zum Versand von Arzneimitteln nach Satz 1 sind in die Datenbank nach § 67a einzugeben." 47. § 47 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) Gewebezubereitungen oder tierisches Gewebe,". bb) Dem Buchstaben c werden die Wörter ,,die, soweit es sich um Lösungen zur Peritonealdialyse handelt, auf Verschreibung des nephrologisch qualifizierten Arztes im Rahmen der ärztlich kontrollierten Selbstbehandlung seiner Dialysepatienten an diese abgegeben werden dürfen," angefügt. cc) In Buchstabe f wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. dd) Die folgenden Buchstaben h und i werden angefügt: ,,h) Blutegel und Fliegenlarven, bei denen auch die Abgabe an Heilpraktiker zulässig ist, oder i) Arzneimittel, die im Falle des § 21 Absatz 2 Nummer 6 zur Verfügung gestellt werden,". b) Absatz 1c wird wie folgt gefasst: ,,(1c) Pharmazeutische Unternehmer und Großhändler haben bis zum 31. März jedes Kalenderjahres nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Satz 2 elektronisch Mitteilung an das zentrale Informationssystem über Arzneimittel nach § 67a Absatz 1 zu machen über Art und Menge der von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr an Tierärzte abgegebenen Arzneimittel, die Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 2001 1. Stoffe mit antimikrobieller Wirkung, 2. in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführte Stoffe oder 3. in einer der Anlagen der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung aufgeführte Stoffe enthalten. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. Näheres über Inhalt und Form der Mitteilungen nach Satz 1 zu regeln und 2. vorzuschreiben, dass a) in den Mitteilungen die Zulassungsnummer des jeweils abgegebenen Arzneimittels anzugeben ist, b) die Mitteilung der Menge des abgegebenen Arzneimittels nach den ersten beiden Ziffern der Postleitzahl der Anschrift der Tierärzte aufzuschlüsseln ist. In Rechtsverordnungen nach Satz 2 können ferner Regelungen in entsprechender Anwendung des § 67a Absatz 3 getroffen werden." c) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Muster dürfen keine Stoffe oder Zubereitungen 1. im Sinne des § 2 des Betäubungsmittelgesetzes, die als solche in Anlage II oder III des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführt sind, oder 2. die nach § 48 Absatz 2 Satz 3 nur auf Sonderrezept verschrieben werden dürfen, enthalten." 48. § 48 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 werden am Ende die Wörter ,,oder die" gestrichen. bbb) In Nummer 2 wird nach den Wörtern ,,bestimmt sind" das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt. ccc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: ,,3. Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 sind, die Stoffe mit in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein bekannten Wirkungen oder Zubereitungen solcher Stoffe enthalten,". bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: ,,Satz 1 Nummer 3 gilt auch für Arzneimittel, die Zubereitungen aus in ihren Wirkungen allgemein bekannten Stoffen sind, wenn die Wirkungen dieser Zubereitungen in der medizinischen Wissenschaft nicht allgemein bekannt sind, es sei denn, dass die Wirkungen nach Zusammensetzung, 49. Dosierung, Darreichungsform oder Anwendungsgebiet der Zubereitung bestimmbar sind. Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Arzneimittel, die Zubereitungen aus Stoffen bekannter Wirkungen sind, soweit diese außerhalb der Apotheken abgegeben werden dürfen. An die Stelle der Verschreibungspflicht nach Satz 1 Nummer 3 tritt mit der Aufnahme des betreffenden Stoffes oder der betreffenden Zubereitung in die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nummer 1 die Verschreibungspflicht nach der Rechtsverordnung." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,oder nach Anhörung von Sachverständigen" gestrichen und die Nummer 1 wie folgt gefasst: ,,1. Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen zu bestimmen, bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 3 vorliegen,". bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: ,,Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 bis 7 werden nach Anhörungen von Sachverständigen erlassen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 7 kann für Arzneimittel, deren Verschreibung die Beachtung besonderer Sicherheitsanforderungen erfordert, vorgeschrieben werden, dass 1. die Verschreibung nur auf einem amtlichen Formblatt (Sonderrezept), das von der zuständigen Bundesoberbehörde auf Anforderung eines Arztes ausgegeben wird, erfolgen darf, 2. das Formblatt Angaben zur Anwendung sowie Bestätigungen enthalten muss, insbesondere zu Aufklärungspflichten über Anwendung und Risiken des Arzneimittels, und 3. eine Durchschrift der Verschreibung durch die Apotheke an die zuständige Bundesoberbehörde zurückzugeben ist." 48a. § 52a Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 2 wird am Ende der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt. c) Folgende Nummer 3 wird angefügt: ,,3. der Großhändler nicht in der Lage ist, zu gewährleisten, dass die für den ordnungsgemäßen Betrieb geltenden Regelungen eingehalten werden." Nach § 52a wird folgender § 52b eingefügt: ,,§ 52b Bereitstellung von Arzneimitteln (1) Pharmazeutische Unternehmer und Betreiber von Arzneimittelgroßhandlungen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein tatsächlich in 2002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 Verkehr gebrachtes und zur Anwendung im oder am Menschen bestimmtes Arzneimittel vertreiben, das durch die zuständige Bundesoberbehörde zugelassen worden ist oder für das durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder durch den Rat der Europäischen Union eine Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 3 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erteilt worden ist, stellen eine angemessene und kontinuierliche Bereitstellung des Arzneimittels sicher, damit der Bedarf von Patienten im Geltungsbereich dieses Gesetzes gedeckt ist. (2) Pharmazeutische Unternehmer müssen im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit eine bedarfsgerechte und kontinuierliche Belieferung vollversorgender Arzneimittelgroßhandlungen gewährleisten. Vollversorgende Arzneimittelgroßhandlungen sind Großhandlungen, die ein vollständiges, herstellerneutral gestaltetes Sortiment an apothekenpflichtigen Arzneimitteln unterhalten, das nach Breite und Tiefe so beschaffen ist, dass damit der Bedarf von Patienten von den mit der Großhandlung in Geschäftsbeziehung stehenden Apotheken werktäglich innerhalb angemessener Zeit gedeckt werden kann; die vorzuhaltenden Arzneimittel müssen dabei mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für zwei Wochen entsprechen. Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel, die dem Vertriebsweg des § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 9 oder des § 47a unterliegen oder die aus anderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht über den Großhandel ausgeliefert werden können. (3) Vollversorgende Arzneimittelgroßhandlungen müssen im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit eine bedarfsgerechte und kontinuierliche Belieferung der mit ihnen in Geschäftsbeziehung stehenden Apotheken gewährleisten. Satz 1 gilt entsprechend für andere Arzneimittelgroßhandlungen im Umfang der von ihnen jeweils vorgehaltenen Arzneimittel. (4) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt." 50. § 54 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Erwerb" die Wörter ,, , die Bereitstellung, die Bevorratung" eingefügt. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,1, 2 und 2a" durch die Angabe ,,1 und 2" ersetzt. 51. § 55 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Bundesministerium" durch die Wörter ,,Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut und dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,das Bundesministerium" durch die Wörter ,,die zuständige Bundesoberbehörde" ersetzt. c) In Absatz 4 werden die Sätze 2 und 3 durch folgende Sätze ersetzt: 53. 54. ,,Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte beruft im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut und dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Mitglieder der Deutschen Arzneibuch-Kommission aus Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft, der Heilberufe, der beteiligten Wirtschaftskreise und der Arzneimittelüberwachung im zahlenmäßig gleichen Verhältnis, stellt den Vorsitz und erlässt eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz." d) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: ,,(8) Bei der Herstellung von Arzneimitteln dürfen nur Stoffe und die Behältnisse und Umhüllungen, soweit sie mit den Arzneimitteln in Berührung kommen, verwendet werden und nur Darreichungsformen angefertigt werden, die den anerkannten pharmazeutischen Regeln entsprechen. Satz 1 findet bei Arzneimitteln, die ausschließlich für den Export hergestellt werden, mit der Maßgabe Anwendung, dass die im Empfängerland geltenden Regelungen berücksichtigt werden können." e) Absatz 9 wird wie folgt gefasst: ,,(9) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Bekanntmachung durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und dem Paul-Ehrlich-Institut, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind." 52. Nach § 56a Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Absatz 1 Satz 3 gilt nicht, soweit ein Tierarzt Arzneimittel bei einem von ihm behandelten Tier anwendet und die Arzneimittel ausschließlich zu diesem Zweck von ihm hergestellt worden sind." In § 57 Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort ,,Betriebe" die Wörter ,,oder Personen" eingefügt. § 63a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,beauftragen," die Wörter ,,ein Pharmakovigilanzsystem einzurichten, zu führen und" eingefügt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 5" durch die Wörter ,,§ 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 oder Absatz 2b" ersetzt. cc) In Satz 5 werden die Wörter ,,Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer" durch die Wörter ,,Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 2003 ,,(2) Der Stufenplanbeauftragte kann gleichzeitig sachkundige Person nach § 14 oder verantwortliche Person nach § 20c sein." c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Behörde" die Wörter ,,und der zuständigen Bundesoberbehörde" eingefügt und die Wörter ,,unter Vorlage der Nachweise über die Anforderungen nach Absatz 2" gestrichen. 55. § 63b wird wie folgt geändert: a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: ,,(7) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 5b gelten entsprechend 1. für den Inhaber der Registrierung nach § 39a, 2. für einen pharmazeutischen Unternehmer, der nicht Inhaber der Zulassung oder Inhaber der Registrierung nach § 39a ist und der ein zulassungspflichtiges oder ein von der Pflicht zur Zulassung freigestelltes oder ein traditionelles pflanzliches Arzneimittel in den Verkehr bringt. Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten entsprechend 1. für den Inhaber der Registrierung nach § 38, 2. für einen pharmazeutischen Unternehmer, der nicht Inhaber der Registrierung nach § 38 ist und ein registrierungspflichtiges oder von der Pflicht zur Registrierung freigestelltes homöopathisches Arzneimittel in den Verkehr bringt, 3. für den Antragsteller vor Erteilung der Zulassung. Die Absätze 1 bis 4 gelten unabhängig davon, ob sich das Arzneimittel noch im Verkehr befindet oder die Zulassung oder die Registrierung noch besteht. Die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 5 kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Inhaber der Zulassung und dem pharmazeutischen Unternehmer, der nicht Inhaber der Zulassung ist, ganz oder teilweise auf den Inhaber der Zulassung übertragen werden." b) Folgender Absatz 9 wird angefügt: ,,(9) Die Dokumentations- und Meldepflichten der Absätze 1 bis 7 finden keine Anwendung auf Arzneimittel, die im Rahmen einer klinischen Prüfung als Prüfpräparate angewendet werden." 56. § 64 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden nach den Wörtern ,,Im Falle des" die Wörter ,,§ 14 Absatz 4 Nummer 4 und des" eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Satz 1 findet keine Anwendung auf die Rekonstitution, soweit es sich nicht um Arzneimittel handelt, die zur klinischen Prüfung bestimmt sind." b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,Gentransfer-Arzneimittel, somatische Zelltherapeu57. tika, xenogene Zelltherapeutika" durch die Wörter ,,Arzneimittel für neuartige Therapien, xenogene Arzneimittel" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 13 oder § 72" durch die Wörter ,,§§ 13, 20c, 72 oder § 72b Absatz 1" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,§ 13, § 52a oder § 72" durch die Wörter ,,§§ 13, 20c, 52a, 72 oder § 72b Absatz 1" ersetzt. cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Innerhalb von 90 Tagen nach einer Inspektion wird dem Erlaubnisinhaber ein Zertifikat über die Gute Herstellungspraxis ausgestellt, wenn die Inspektion zu dem Ergebnis führt, dass dieser die Grundsätze und Leitlinien der Guten Herstellungspraxis des Gemeinschaftsrechts einhält." dd) Folgender Satz wird angefügt: ,,Satz 6 findet für die Ausstellung, die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen einer Erlaubnis nach §§ 13, 20b, 20c, 52a, 72 oder § 72b Absatz 1 entsprechende Anwendung." d) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter ,,zu betreten und zu besichtigen" durch die Wörter ,,zu betreten, zu besichtigen sowie in Geschäftsräumen, Betriebsräumen und Beförderungsmitteln zur Dokumentation Bildaufzeichnungen anzufertigen" ersetzt. In § 66 Satz 2 werden die Wörter ,,den Leiter der Herstellung, Leiter der Qualitätskontrolle" durch die Wörter ,,die verantwortliche Person nach § 20c, den" ersetzt. § 67 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Ist nach Satz 1 eine klinische Prüfung bei Menschen anzuzeigen, so sind der zuständigen Behörde auch deren Sponsor, sofern vorhanden dessen Vertreter nach § 40 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 sowie sämtliche Prüfer, soweit erforderlich auch mit Angabe der Stellung als Hauptprüfer oder Leiter der klinischen Prüfung, namentlich zu benennen." bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Satz 1 findet keine Anwendung auf die Rekonstitution, soweit es sich nicht um Arzneimittel handelt, die zur klinischen Prüfung bestimmt sind." b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Wer als pharmazeutischer Unternehmer ein Arzneimittel, das nach § 36 Absatz 1 von der Pflicht zur Zulassung freigestellt ist, in den Verkehr bringt, hat dies zuvor der zuständigen Bundesoberbehörde und der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige sind der Hersteller, die verwendete Bezeichnung, die verwendeten nicht wirksamen Bestandteile, soweit sie nicht in der Verordnung nach § 36 58. 2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 Absatz 1 festgelegt sind, sowie die tatsächliche Zusammensetzung des Arzneimittels, soweit die Verordnung nach § 36 Absatz 1 diesbezügliche Unterschiede erlaubt, anzugeben. Anzuzeigen sind auch jede Änderung der Angaben und die Beendigung des Inverkehrbringens." c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,und Ziel" durch die Wörter ,, , Ziel und Beobachtungsplan" ersetzt und nach dem Wort ,,sowie" die Wörter ,,gegenüber der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen" eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, sind die Anzeigen nach Satz 1 nur gegenüber der zuständigen Bundesoberbehörde zu erstatten." 59. In § 67a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Arzneimittel und" durch die Wörter ,,Arzneimittel, Wirkstoffe und Gewebe sowie" ersetzt. § 68 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Vorschriften" die Wörter ,,oder zur Verhütung oder zur Abwehr von Arzneimittelrisiken" eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Mitgliedstaat" die Wörter ,,oder zur Verhütung oder zur Abwehr von Arzneimittelrisiken" eingefügt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Anforderungen" die Wörter ,,oder zur Verhütung oder zur Abwehr von Arzneimittelrisiken" eingefügt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: ,,Absatz 2 Nummer 1 findet entsprechende Anwendung." d) In Absatz 5a wird der Punkt am Ende durch die Wörter ,,als zentraler Verbindungsstelle." ersetzt. 61. § 69 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Wirkstoff" die Wörter ,,nicht nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln hergestellt ist oder" eingefügt. b) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter ,,Ausschuss für Arzneispezialitäten" durch die Wörter ,,Ausschuss für Humanarzneimittel" ersetzt. 62. § 72 wird wie folgt gefasst: ,,§ 72 Einfuhrerlaubnis (1) Wer 1. Arzneimittel im Sinne des § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1, 63. 2. Wirkstoffe, die menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft sind oder die auf gentechnischem Wege hergestellt werden, oder 3. andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe menschlicher Herkunft gewerbs- oder berufsmäßig aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. § 13 Absatz 4 und die §§ 14 bis 20a sind entsprechend anzuwenden. (2) Auf Personen und Einrichtungen, die berufs- oder gewerbsmäßig Arzneimittel menschlicher Herkunft zur unmittelbaren Anwendung bei Menschen einführen wollen, findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erlaubnis nur versagt werden darf, wenn der Antragsteller nicht nachweist, dass für die Beurteilung der Qualität und Sicherheit der Arzneimittel und für die gegebenenfalls erforderliche Überführung der Arzneimittel in ihre anwendungsfähige Form nach dem Stand von Wissenschaft und Technik qualifiziertes Personal und geeignete Räume vorhanden sind. (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf 1. Gewebe im Sinne von § 1a Nummer 4 des Transplantationsgesetzes, für die es einer Erlaubnis nach § 72b bedarf, 2. autologes Blut zur Herstellung von biotechnologisch bearbeiteten Gewebeprodukten, für das es einer Erlaubnis nach § 72b bedarf, 3. Gewebezubereitungen im Sinne von § 20c, für die es einer Erlaubnis nach § 72b bedarf, und 4. Wirkstoffe, die für die Herstellung von nach einer im Homöopathischen Teil des Arzneibuches beschriebenen Verfahrenstechnik herzustellenden Arzneimitteln bestimmt sind." § 72a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter ,,aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nur verbringen" durch die Wörter ,,nur einführen" und in Nummer 1 die Wörter ,, , der Weltgesundheitsorganisation oder der Pharmazeutischen InspektionsKonvention" durch die Wörter ,,oder der Weltgesundheitsorganisation" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,a) Nummer 2 nur ausstellen, wenn ein Zertifikat nach Nummer 1" durch die Wörter ,,1. Satz 1 Nummer 2 nur ausstellen, wenn ein Zertifikat nach Satz 1 Nummer 1" und die Wörter ,,b) Nummer 3 nur erteilen, wenn ein Zertifikat nach Nummer 1 nicht vorliegt und eine Bescheinigung nach Nummer 2" 60. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 2005 durch die Wörter ,,2. Satz 1 Nummer 3 nur erteilen, wenn ein Zertifikat nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegt und eine Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 2 nicht vorgesehen ist oder nicht möglich ist" ersetzt. b) Absatz 1a wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Anwendung" die Wörter ,,oder Blutstammzellzubereitungen, die zur gerichteten, für eine bestimmte Person vorgesehenen Anwendung bestimmt sind" eingefügt. bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. cc) Die folgenden Nummern werden angefügt: ,,5. Gewebe im Sinne von § 1a Nummer 4 des Transplantationsgesetzes, für die es eines Zertifikates oder einer Bescheinigung nach § 72b bedarf, 6. autologes Blut zur Herstellung von biotechnologisch bearbeiteten Gewebeprodukten, für das es eines Zertifikates oder einer Bescheinigung nach § 72b bedarf, und 7. Gewebezubereitungen im Sinne von § 20c, für die es eines Zertifikates oder einer Bescheinigung nach § 72b bedarf." c) In Absatz 2 werden die Wörter ,,aus bestimmten Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind" gestrichen. d) In Absatz 3 werden die Wörter ,,aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind" gestrichen. e) Absatz 4 wird aufgehoben. 64. § 72b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,aus Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes" gestrichen. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Für die Einfuhr von Gewebezubereitungen zur unmittelbaren Anwendung gilt § 72 Absatz 2 entsprechend." b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Einführer nach Absatz 1 darf die Gewebe oder Gewebezubereitungen nur einführen, wenn 1. die Behörde des Herkunftslandes durch ein Zertifikat bestätigt hat, dass die Gewinnung, Laboruntersuchung, Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Lagerung oder Prüfung nach Standards durchgeführt wurden, die den von der Gemeinschaft festgelegten 65. Standards der Guten fachlichen Praxis mindestens gleichwertig sind, und solche Zertifikate gegenseitig anerkannt sind, oder 2. die für den Einführer zuständige Behörde bescheinigt hat, dass die Standards der Guten fachlichen Praxis bei der Gewinnung, Laboruntersuchung, Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Lagerung oder Prüfung eingehalten werden, nachdem sie oder eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sich darüber im Herstellungsland vergewissert hat, oder 3. die für den Einführer zuständige Behörde bescheinigt hat, dass die Einfuhr im öffentlichen Interesse ist, wenn ein Zertifikat nach Nummer 1 nicht vorliegt und eine Bescheinigung nach Nummer 2 nicht möglich ist." c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für autologes Blut für die Herstellung von biotechnologisch bearbeiteten Gewebeprodukten." § 73 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Zulassung" die Wörter ,,oder Genehmigung nach § 21a" eingefügt und die Wörter ,, , ausgenommen in eine Freizone des Kontrolltyps I oder Freilager," gestrichen und nach dem Wort ,,zugelassen" das Wort ,,oder" durch die Wörter ,,nach § 21a genehmigt" ersetzt. bb) In Nummer 1 werden die Wörter ,,oder eine Apotheke betreibt" durch die Wörter ,, , eine Apotheke betreibt oder als Träger eines Krankenhauses nach dem Apothekengesetz von einer Apotheke eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Arzneimitteln versorgt wird" ersetzt. b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt: ,,(1b) Es ist verboten, gefälschte Arzneimittel oder gefälschte Wirkstoffe in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen, insbesondere zum Zwecke der Untersuchung oder Strafverfolgung, Ausnahmen zulassen." c) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort ,,übergeführt" die Wörter ,,oder in eine Freizone des Kontrolltyps I oder ein Freilager verbracht" eingefügt. d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Fertigarzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind und nicht zum Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen, nach § 21a genehmigt, registriert 2006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 oder von der Zulassung oder Registrierung freigestellt sind, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, wenn 1. sie von Apotheken auf vorliegende Bestellung einzelner Personen in geringer Menge bestellt und von diesen Apotheken im Rahmen der bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis abgegeben werden, 2. sie in dem Staat rechtmäßig in Verkehr gebracht werden dürfen, aus dem sie in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, und 3. für sie hinsichtlich des Wirkstoffs identische und hinsichtlich der Wirkstärke vergleichbare Arzneimittel für das betreffende Anwendungsgebiet im Geltungsbereich des Gesetzes nicht zur Verfügung stehen oder wenn sie nach den apothekenrechtlichen Vorschriften oder berufsgenossenschaftlichen Vorgaben oder im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung für Notfälle vorrätig zu halten sind oder kurzfristig beschafft werden müssen, wenn im Geltungsbereich dieses Gesetzes Arzneimittel für das betreffende Anwendungsgebiet nicht zur Verfügung stehen. Die Bestellung und Abgabe bedürfen der ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung für Arzneimittel, die nicht aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bezogen worden sind. Das Nähere regelt die Apothekenbetriebsordnung." e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen Fertigarzneimittel, die nicht zum Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen oder registriert oder von der Zulassung oder Registrierung freigestellt sind zum Zwecke der Anwendung bei Tieren, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nur verbracht werden, wenn 1. sie von Apotheken für Tierärzte oder Tierhalter bestellt und von diesen Apotheken im Rahmen der bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis abgegeben werden oder vom Tierarzt im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke für die von ihm behandelten Tiere bestellt werden, 2. sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Anwendung bei Tieren zugelassen sind und 3. im Geltungsbereich dieses Gesetzes kein zur Erreichung des Behandlungsziels geeignetes zugelassenes Arzneimittel, das zur Anwendung bei Tieren bestimmt ist, zur Verfügung steht. Die Bestellung und Abgabe in Apotheken dürfen nur bei Vorliegen einer tierärztlichen Verschreibung erfolgen. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Tierärzte, die Arzneimittel nach 67. Satz 1 bestellen oder von Apotheken beziehen oder verschreiben, haben dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. In der Anzeige ist anzugeben, für welche Tierart und welches Anwendungsgebiet die Anwendung des Arzneimittels vorgesehen ist, der Staat, aus dem das Arzneimittel in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wird, die Bezeichnung und die bestellte Menge des Arzneimittels sowie seine Wirkstoffe nach Art und Menge." f) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Auf Arzneimittel nach Absatz 2 Nummer 4 und 5 finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung. Auf Arzneimittel nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 10 und Absatz 3 finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung mit Ausnahme der §§ 5, 6a, 8, 13 bis 20a, 52a, 64 bis 69a und 78, ferner in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und des Absatzes 3 auch mit Ausnahme der §§ 48, 95 Absatz 1 Nummer 1 und 3a, Absatz 2 bis 4, § 96 Nummer 3, 10 und 11 sowie § 97 Absatz 1, 2 Nummer 1 und 9 sowie Absatz 3. Auf Arzneimittel nach Absatz 3a finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung mit Ausnahme der §§ 5, 6a, 8, 48, 52a, 56a, 57, 58 Absatz 1 Satz 1, der §§ 59, 64 bis 69a, 78, 95 Absatz 1 Nummer 1, 2a, 2b, 3a, 6, 8, 9 und 10, Absatz 2 bis 4, § 96 Nummer 3, 13, 14 und 15 bis 17, § 97 Absatz 1, 2 Nummer 1, 21 bis 24 sowie 31 und Absatz 3 sowie der Vorschriften der auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2, des § 48 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 4, des § 54 Absatz 1, 2 und 3 sowie des § 56a Absatz 3 erlassenen Verordnung über tierärztliche Hausapotheken und der auf Grund der §§ 12, 54 und 57 erlassenen Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind." 66. § 73a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Einfuhr" die Wörter ,,oder das Verbringen" eingefügt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Einfuhrgenehmigung" durch die Wörter ,,Genehmigung nach Satz 1" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,stellt die zuständige Behörde" die Wörter ,,oder die zuständige Bundesoberbehörde, soweit es sich um zulassungsbezogene Angaben handelt und der Zulassungsinhaber seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Arzneimittelgesetzes hat," eingefügt. § 74 wird wie folgt gefasst: ,,§ 74 Mitwirkung von Zolldienststellen (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der Überwachung des Verbringens von Arzneimitteln und Wirkstoffen in den Geltungsbereich Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 2007 dieses Gesetzes und der Ausfuhr mit. Die genannten Behörden können 1. Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel zur Überwachung anhalten, 2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen, der sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergibt, den zuständigen Verwaltungsbehörden mitteilen, 3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sendungen der in Satz 1 genannten Art auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten einer für die Arzneimittelüberwachung zuständigen Behörde vorgeführt werden. Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eingeschränkt. (2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Proben vorsehen. Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit es sich um radioaktive Arzneimittel und Wirkstoffe oder um Arzneimittel und Wirkstoffe handelt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden, und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, soweit es sich um Arzneimittel und Wirkstoffe handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind." 68. § 77 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Gewebezubereitungen" das Wort ,, , Gewebe" eingefügt und die Wörter ,,Gentransfer-Arzneimittel, somatische Zelltherapeutika, xenogene Zelltherapeutika" durch die Wörter ,,Arzneimittel für neuartige Therapien, xenogene Arzneimittel" ersetzt. b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt: ,,Zum Zwecke der Überwachung der Wirksamkeit von Antibiotika führt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit wiederholte Beobachtungen, Untersuchungen und Bewertungen von Resistenzen tierischer Krankheitserreger gegenüber Stoffen mit antimikrobieller Wirkung, die als Wirkstoffe in Tierarzneimitteln enthalten sind, durch (Resistenzmonitoring). Das Resistenzmonitoring schließt auch das Erstellen von Berichten ein." 69. In § 78 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Bundesministerium" die Wörter ,,für Gesundheit" gestrichen. ,,(5) Im Falle eines Versorgungsmangels der Bevölkerung mit Arzneimitteln, die zur Vorbeugung oder Behandlung lebensbedrohlicher Erkrankungen benötigt werden, können die zuständigen Behörden im Einzelfall ein befristetes Inverkehrbringen sowie abweichend von § 73 Absatz 1 die Einfuhr und das Verbringen von Arzneimitteln gestatten, die nicht zum Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen oder registriert sind, wenn sie in dem Staat in Verkehr gebracht werden dürfen, aus dem sie in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden. Die Gestattung durch die zuständige Behörde gilt zugleich als Bescheinigung nach § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder nach § 72b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, dass die Einfuhr im öffentlichen Interesse liegt. Das Vorliegen eines Versorgungsmangels im Sinne dieses Absatzes sowie dessen Beendigung werden vom Bundesministerium im Wege der Bekanntmachung festgestellt, die im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen ist. Die Bekanntmachung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit es sich um radioaktive Arzneimittel und um Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden." 69a. Dem § 79 wird folgender Absatz 5 angefügt: 70. 71. § 83 Absatz 2 wird aufgehoben. Dem § 84a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Ansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz bleiben unberührt." 72. § 95 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. entgegen § 5 Absatz 1 ein Arzneimittel in den Verkehr bringt oder bei anderen anwendet,". bb) In Nummer 3a werden nach dem Wort ,,Arzneimittel" die Wörter ,,oder Wirkstoffe" eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Arzneimittel" die Wörter ,,oder Wirkstoffe" eingefügt. 73. § 96 wird wie folgt geändert: a) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt: ,,1. entgegen § 4b Absatz 3 Satz 1 ein Arzneimittel abgibt,". b) Die bisherige Nummer 1 wird die neue Nummer 2. c) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Arzneimittel" die Wörter ,,oder Wirkstoffe" eingefügt. d) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. ohne Erlaubnis nach § 13 Absatz 1 Satz 1 oder § 72 Absatz 1 Satz 1 ein Arzneimittel, 2008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 einen Wirkstoff oder einen dort genannten Stoff herstellt oder einführt,". e) Nach Nummer 18b wird folgende Nummer 18c eingefügt: ,,18c. entgegen § 73 Absatz 1b Satz 1 ein gefälschtes Arzneimittel oder einen gefälschten Wirkstoff in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt,". 74. § 97 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 7 wird die Angabe ,,§ 73 Abs. 3 Satz 4" durch die Angabe ,,§ 73 Absatz 3a Satz 4" ersetzt. bb) Nummer 17 wird wie folgt gefasst: ,,17. entgegen § 55 Absatz 8 Satz 1 auch in Verbindung mit Satz 2, einen Stoff, ein Behältnis oder eine Umhüllung verwendet oder eine Darreichungsform anfertigt,". cc) In Nummer 24d wird die Angabe ,,Satz 5" durch die Angabe ,,Satz 6" ersetzt. dd) Nummer 30a wird aufgehoben. ee) In Nummer 34 wird am Ende das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. ff) In Nummer 35 werden das Wort ,,Agentur" durch die Wörter ,,Europäischen Arzneimittel-Agentur" und der Punkt am Satzende durch das Wort ,,oder" ersetzt. gg) Folgende Nummer 36 wird angefügt: ,,36. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1901/ 2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinien 2001/20/ EG und 2001/83/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1) verstößt, indem er a) entgegen Artikel 33 Satz 1 ein dort genanntes Arzneimittel nicht oder nicht rechtzeitig mit der pädiatrischen Indikation versehen in den Verkehr bringt, b) einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 34 Absatz 2 Satz 4 zuwiderhandelt, c) entgegen Artikel 34 Absatz 4 Satz 1 den dort genannten Bericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, d) entgegen Artikel 35 Satz 1 die Genehmigung für das Inverkehrbringen nicht oder nicht rechtzeitig auf einen dort genannten Dritten überträgt und diesem einen Rückgriff auf die dort genannten Unterlagen nicht gestattet, e) entgegen Artikel 35 Satz 2 die Europäische Arzneimittel-Agentur nicht oder nicht rechtzeitig von 76. 75. der Absicht unterrichtet, das Arzneimittel nicht länger in den Verkehr zu bringen, oder f) entgegen Artikel 41 Absatz 2 Satz 2 das Ergebnis der dort genannten Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt." b) In Absatz 4 wird die Angabe ,,35" durch die Angabe ,,36" ersetzt. In § 109 Absatz 1 Satz 1 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen und der bisherige Satz 4 wie folgt gefasst: ,,Satz 1 gilt bis zur Verlängerung der Zulassung oder der Registrierung." Dem § 141 Absatz 14 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Die Zulassung nach § 105 in Verbindung mit § 109a erlischt ferner nach Entscheidung über den Antrag auf Zulassung oder Registrierung nach § 39a. Nach der Entscheidung darf das Arzneimittel noch zwölf Monate in der bisherigen Form in den Verkehr gebracht werden." 77. Dem Achtzehnten Abschnitt wird folgender Sechzehnter Unterabschnitt angefügt: ,,Sechzehnter Unterabschnitt Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften § 144 (1) Wer die in § 4b Absatz 1 genannten Arzneimittel für neuartige Therapien am 23. Juli 2009 befugt herstellt und bis zum 1. Januar 2010 eine Herstellungserlaubnis beantragt, darf diese Arzneimittel bis zur Entscheidung über den gestellten Antrag weiter herstellen. (2) Wer die in § 4b Absatz 1 genannten Arzneimittel für neuartige Therapien mit Ausnahme von biotechnologisch bearbeiteten Gewebeprodukten am 23. Juli 2009 befugt in den Verkehr bringt und bis zum 1. August 2010 eine Genehmigung nach § 4b Absatz 3 Satz 1 beantragt, darf diese Arzneimittel bis zur Entscheidung über den gestellten Antrag weiter in den Verkehr bringen. (3) Wer biotechnologisch bearbeitete Gewebeprodukte im Sinne von § 4b Absatz 1 am 23. Juli 2009 befugt in den Verkehr bringt und bis zum 1. Januar 2011 eine Genehmigung nach § 4b Absatz 3 Satz 1 beantragt, darf diese Arzneimittel bis zur Entscheidung über den gestellten Antrag weiter in den Verkehr bringen. (4) Eine Person, die am 23. Juli 2009 als sachkundige Person die Sachkenntnis nach § 15 Absatz 3a in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung besitzt, darf die Tätigkeit als sachkundige Person weiter ausüben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 2009 (5) Wer am 23. Juli 2009 für die Gewinnung oder die Laboruntersuchung von autologem Blut zur Herstellung von biotechnologisch bearbeiteten Gewebeprodukten eine Herstellungserlaubnis nach § 13 Absatz 1 besitzt, bedarf keiner neuen Erlaubnis nach § 20b Absatz 1 oder 2. (6) Die Anzeigepflicht nach § 67 Absatz 5 besteht ab dem 1. Januar 2010 für Arzneimittel, die am 23. Juli 2009 bereits in den Verkehr gebracht werden. (7) Wer am 23. Juli 2009 Arzneimittel nach § 4a Satz 1 Nummer 3 in der bis zum 23. Juli 2009 geltenden Fassung herstellt, muss dies der zuständigen Behörde nach § 67 bis zum 1. Februar 2010 anzeigen. Wer am 23. Juli 2009 eine Tätigkeit nach § 4a Satz 1 Nummer 3 in der bis zum 23. Juli 2009 geltenden Fassung ausübt, für die es einer Erlaubnis nach den §§ 13, 20b oder § 20c bedarf, und bis zum 1. August 2011 die Erlaubnis beantragt hat, darf diese Tätigkeit bis zur Entscheidung über den Antrag weiter ausüben." Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Gesetz über das Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel". 2. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Unter der Bezeichnung ,,Paul-Ehrlich-Institut" unterhält der Bund ein Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel als selbständige Bundesbehörde." b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Bundesamt für Sera und Impfstoffe" durch die Wörter ,,Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1801) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 39 die folgende Angabe eingefügt: ,,§ 39a Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften". 2. § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Stoff: a) chemische Elemente und chemische Verbindungen sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen, b) Pflanzen, Algen, Pilze und Flechten sowie deren Teile und Bestandteile in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand, c) Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körperteile, -bestandteile und Stoffwechselprodukte von Mensch und Tier in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand, d) Mikroorganismen einschließlich Viren sowie deren Bestandteile oder Stoffwechselprodukte;". 3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In dem einleitenden Satzteil wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 3" ersetzt. b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: In Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B), Vorbemerkung Nummer 2 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, werden nach den Wörtern ,,Paul-Ehrlich-Institut" die Wörter ,,­ Bundesamt für Sera und Impfstoffe" gestrichen. Artikel 3 Änderung des Transplantationsgesetzes In § 1a Nummer 1 des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206) werden die Wörter ,,oder Zellen" gestrichen und es werden nach dem Wort ,,können" die Wörter ,, , mit Ausnahme solcher Gewebe, die zur Herstellung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne des § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes bestimmt sind" eingefügt. Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Sera und Impfstoffe Das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Sera und Impfstoffe vom 7. Juli 1972 (BGBl. I S. 1163), das zuletzt durch Artikel 32 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ,,2. im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel in Form von Fertigarzneimitteln 2010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 a) für ein von ihm behandeltes Tier miteinander, mit anderen Fertigarzneimitteln oder arzneilich nicht wirksamen Bestandteilen zum Zwecke der Anwendung durch ihn oder für die Immobilisation eines von ihm behandelten Zoo-, Wild- und Gehegetieres mischt, b) erwirbt, c) für ein von ihm behandeltes Tier oder Mischungen nach Buchstabe a für die Immobilisation eines von ihm behandelten Zoo-, Wild- und Gehegetieres abgibt oder d) an Inhaber der Erlaubnis zum Erwerb dieser Betäubungsmittel zurückgibt oder an den Nachfolger im Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke abgibt,". c) In Nummer 4 wird am Ende das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. d) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt. e) Folgende Nummer 6 wird angefügt: ,,6. in Anlage I, II oder III bezeichnete Betäubungsmittel als Proband oder Patient im Rahmen einer klinischen Prüfung oder in Härtefällen nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 des Arzneimittelgesetzes in Verbindung mit Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1) erwirbt." 4. In § 6 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter ,,als Herstellungsleiter oder Kontrollleiter nach den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes" durch die Wörter ,,nach § 15 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes" ersetzt. 5. § 19 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,Teil B" gestrichen. b) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: ,,Artikel 33 Absatz 1 und 5 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungsund Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung sowie § 25 Absatz 1 und 3 und § 29 der InVeKoS-Verordnung gelten entsprechend. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung darf die ihr nach § 31 der InVeKoS-Verordnung von den zuständigen Landesstellen übermittelten Daten sowie die Ergebnisse von im Rahmen der Regelungen über die einheitliche Betriebsprämie durchgeführten THCKontrollen zum Zweck der Überwachung nach diesem Gesetz verwenden." 6. § 24a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Angabe ,,Teil B" gestrichen und die Angabe ,,15. Juni" durch die Angabe ,,1. Juli" ersetzt. b) Satz 3 wird wie folgt geändert: aa) Der Nummer 3 werden die Wörter ,,soweit diese nicht im Rahmen der Regelungen über die einheitliche Betriebsprämie der zuständigen Landesbehörde vorgelegt worden sind," angefügt. bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. die Aussaatfläche in Hektar und Ar unter Angabe der Flächenidentifikationsnummer; ist diese nicht vorhanden, können die Katasternummer oder sonstige die Aussaatfläche kennzeichnende Angaben, die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung anerkannt worden sind, wie zum Beispiel Gemarkung, Flur und Flurstück, angegeben werden." c) In Satz 6 wird die Angabe ,,Teil B" gestrichen. 7. In § 30a Absatz 3 wird das Wort ,,fünf" durch das Wort ,,zehn" ersetzt. 8. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt: ,,§ 39a Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften Für eine Person, die die Sachkenntnis nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 nicht hat, aber am 22. Juli 2009 die Voraussetzungen nach § 141 Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes erfüllt, gilt der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 als erbracht." 9. Anlage I wird wie folgt geändert: a) Die Ausnahmeregelung der Position Cannabis wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe b werden die Wörter ,,des Anhangs XII zu Artikel 7a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 (ABl. L 280 S. 43)" durch die Wörter ,,des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18)" ersetzt. bb) In Buchstabe d werden die Wörter ,,Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 (ABI. EG Nr. L 160 S. 1)" durch die Wörter ,,Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 (ABI. L 270 vom 21.10.2003, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" und die Wörter ,,des Anhangs XII zu Artikel 7a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 (ABI. EG Nr. L 280 S. 43)" durch die Wörter ,,des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 2011 21. April 2004 (ABI. L 141 vom 30.4.2004, S. 18)" ersetzt. b) Am Ende, im fünften Spiegelstrich, werden die Wörter ,,Organismen und Teile von Organismen in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand" durch die Wörter ,,Stoffe nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d" und die Wörter ,,dieser Organismen" durch die Wörter ,,von Stoffen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d" ersetzt. Artikel 6 Aufhebung der Verordnung über homöopathische Arzneimittel den entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden." bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Besteht keine Vereinbarung über abrechnungsfähige Einkaufspreise für Fertigarzneimittel in Zubereitungen nach Satz 1 oder Satz 2, ist höchstens der Apothekeneinkaufspreis zu berechnen, der bei Abgabe an Verbraucher auf Grund dieser Verordnung gilt." d) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden." e) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ,,(6) Besteht keine Vereinbarung über Apothekenzuschläge für die Zubereitung von Stoffen nach Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2, beträgt der Zuschlag abweichend von Absatz 1 oder Absatz 3 für 1. zytostatikahaltige Lösungen 70 Euro, 2. antibiotika- und virustatikahaltige Lösungen 40 Euro, 3. parenterale Ernährungslösungen 65 Euro, 4. Lösungen mit Schmerzmitteln 40 Euro, 5. sonstige Lösungen 55 Euro." Artikel 7a Weitere Änderungen der Arzneimittelpreisverordnung Die Verordnung über homöopathische Arzneimittel vom 15. März 1978 (BGBl. I S. 401) wird aufgehoben. Artikel 7 Änderung der Arzneimittelpreisverordnung Die Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter ,,§ 14 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993)" durch die Wörter ,,§ 14 Absatz 8 Satz 2 des Apothekengesetzes" ersetzt. b) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 47 Abs. 1 Nr. 2 bis 7" durch die Wörter ,,§ 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 9" ersetzt. c) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. d) Folgende Nummer 8 wird angefügt: ,,8. von Fertigarzneimitteln in parenteralen Zubereitungen." 2. § 4 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden." 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,höchstens jedoch der Apothekeneinkaufspreis, der für Fertigarzneimittel bei Abgabe in öffentlichen Apotheken gilt." b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,vom Hundert" durch das Wort ,,Prozent" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbän- § 5 Absatz 6 der Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 8 Änderung der Arzneimittelfarbstoffverordnung In § 2 Absatz 2 der Arzneimittelfarbstoffverordnung vom 17. Oktober 2005 (BGBI. I S. 3031) wird die Angabe ,,Nr. 1" durch die Angabe ,,Nummer 2" ersetzt. Artikel 9 Änderung der Verordnung über ein Verbot der Verwendung von Ethylenoxid bei Arzneimitteln In § 2 Absatz 2 der Verordnung über ein Verbot der Verwendung von Ethylenoxid bei Arzneimitteln vom 11. August 1988 (BGBl. I S. 1586), die durch die Verordnung vom 26. September 1989 (BGBl. I S. 1792) geändert worden ist, wird die Angabe ,,Nr. 1" durch die Angabe ,,Nummer 2" ersetzt. 2012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 Artikel 10 Änderung der Verordnung über das Verbot der Verwendung von mit Aflatoxinen kontaminierten Stoffen bei der Herstellung von Arzneimitteln ,,§ 26 Befristung § 5 Nummer 2a tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft. § 27 Evaluation Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 über die Erfahrungen, die mit der Anwendung des § 5 Nummer 2a gemacht wurden, Bericht." Artikel 12b Änderung des Altenpflegegesetzes In § 2 Absatz 2 der Verordnung über das Verbot der Verwendung von mit Aflatoxinen kontaminierten Stoffen bei der Herstellung von Arzneimitteln vom 19. Juli 2000 (BGBl. I S. 1081, 1505) wird die Angabe ,,Nr. 1" durch die Angabe ,,Nummer 2" ersetzt. Artikel 11 Änderung der Arzneimittel-TSE-Verordnung In § 3 Absatz 2 der Arzneimittel-TSE-Verordnung vom 9. Mai 2001 (BGBI. I S. 856) wird die Angabe ,,Nr. 1" durch die Angabe ,,Nummer 2" ersetzt. Artikel 12 Änderung des Transfusionsgesetzes Das Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort ,,oder" angefügt. b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt: ,,3. eine andere abgeschlossene zehnjährige allgemeine Schulbildung." 2. Die folgenden §§ 32 und 33 werden angefügt: ,,§ 32 § 6 Nummer 3 tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft. § 33 Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erstattet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 über die Erfahrungen, die mit der Anwendung des § 6 Nummer 3 gemacht wurden, Bericht." Artikel 13 Änderung des Infektionsschutzgesetzes Das Transfusionsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2007 (BGBl. I S. 2169) wird wie folgt geändert: 0. In § 5 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter ,,Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. 1. In § 11 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,der" die Wörter ,,spendewilligen und" eingefügt. 2. In § 15 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,Wirkungen und Nebenwirkungen" durch die Wörter ,,Wirkungen, Nebenwirkungen und unerwünschten Reaktionen" ersetzt. 3. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden jeweils nach dem Wort ,,Reaktion" die Wörter ,,oder Nebenwirkung" eingefügt. b) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Reaktionen" die Wörter ,,oder Nebenwirkungen" eingefügt. 4. In § 25 Satz 1 werden nach dem Wort ,,schwerwiegender" die Wörter ,,unerwünschter Reaktionen oder" eingefügt. 5. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Eigenblutprodukte" die Wörter ,, , autologes Blut zur Herstellung von biotechnologisch bearbeiteten Gewebeprodukten" eingefügt. b) Satz 2 wird aufgehoben. Artikel 12a Änderung des Krankenpflegegesetzes § 38 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. die Anforderungen an Stoffe, Verfahren und Materialien bei der Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung des Wassers für den menschlichen Gebrauch, soweit diese nicht den Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches unterliegen, und insbesondere, dass nur Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren verwendet werden dürfen, die hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben,". b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt: Das Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 5 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: ,,2a. den erfolgreichen Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulausbildung oder". 2. Die folgenden §§ 26 und 27 werden angefügt: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 2013 ,,Ferner kann in der Rechtsverordnung dem Umweltbundesamt die Aufgabe übertragen werden, zu prüfen und zu entscheiden, ob Stoffe, Verfahren und Materialien die nach Satz 1 Nummer 4 festgelegten Anforderungen erfüllen. Voraussetzungen, Inhalt und Verfahren der Prüfung und Entscheidung können in der Rechtsverordnung näher bestimmt werden. In der Rechtsverordnung kann zudem festgelegt werden, dass Stoffe, Verfahren und Materialien bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Wassers für den menschlichen Gebrauch erst dann verwendet werden dürfen, wenn das Umweltbundesamt festgestellt hat, dass sie die nach Satz 1 Nummer 4 festgelegten Anforderungen erfüllen." 2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird nach dem Wort ,,entsprechen" das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestrichen. b) Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Satz 3 gilt nicht für Badegewässer im Sinne der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/ 160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37)." 3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Für Amtshandlungen in Antragsverfahren nach den auf Grund der Absätze 1 und 2 erlassenen Rechtsverordnungen kann das Umweltbundesamt zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erheben. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze und die Auslagenerstattung näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen." Artikel 13a Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes Artikel 14a Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte § 8 Absatz 2a des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Im ersten Halbsatz wird das Wort ,,Versicherte" durch das Wort ,,Mitglieder" ersetzt. 2. Nach den Wörtern ,,ausgenommen sind" werden die Wörter ,,Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und" eingefügt. 3. Folgender Satz wird angefügt: ,,Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden." Artikel 14b Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch § 26 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ­ Grundsicherung für Arbeitsuchende ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Der Beitrag wird ferner für Personen im notwendigen Umfang übernommen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind und die allein durch den Krankenversicherungsbeitrag hilfebedürftig würden." 2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Für Personen, die in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind und die allein durch den Pflegeversicherungsbeitrag hilfebedürftig würden, wird der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen." Artikel 15 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch In § 193 Absatz 3 Nummer 3 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1574) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes" durch die Wörter ,,dem Asylbewerberleistungsgesetz" ersetzt. Artikel 14 Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 01. § 16 Absatz 3a wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 erster Halbsatz werden das Wort ,,Versicherte" durch die Wörter ,,Mitglieder nach den Vorschriften" ersetzt und nach den Wörtern ,,ausgenommen sind" die Wörter ,,Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und" eingefügt. b) Folgender Satz wird angefügt: In § 2 Absatz 2 Nummer 1 der Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Bundesamt für Sera und Impfstoffe," gestrichen. 2014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 ,,Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden." 02. Nach § 37b Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: ,,Versicherte in stationären Hospizen haben einen Anspruch auf die Teilleistung der erforderlichen ärztlichen Versorgung im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung." 03. § 39a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Krankenkasse trägt die zuschussfähigen Kosten nach Satz 1 unter Anrechnung der Leistungen nach dem Elften Buch zu 90 vom Hundert, bei Kinderhospizen zu 95 vom Hundert." bb) In Satz 3 werden das Wort ,,Er" durch die Worte ,,Der Zuschuss" und die Ziffer ,,6" durch die Ziffer ,,7" ersetzt. cc) In Satz 5 werden die Wörter ,,und in den Rahmenvereinbarungen nach Satz 4 vorzusehen, dass Kinderhospize mit nicht mehr als 5 vom Hundert der zuschussfähigen Kosten nach Satz 1 belastet bleiben" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Krankenkasse hat ambulante Hospizdienste zu fördern, die für Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung und keiner stationären oder teilstationären Versorgung in einem Hospiz bedürfen, qualifizierte ehrenamtliche Sterbebegleitung in deren Haushalt, in der Familie, in stationären Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen oder der Kinder- und Jugendhilfe erbringen." bb) Die Sätze 4 und 5 werden durch folgende Sätze ersetzt: ,,Die Förderung nach Satz 1 erfolgt durch einen angemessenen Zuschuss zu den notwendigen Personalkosten. Der Zuschuss bezieht sich auf Leistungseinheiten, die sich aus dem Verhältnis der Zahl der qualifizierten Ehrenamtlichen zu der Zahl der Sterbebegleitungen bestimmen. Die Ausgaben der Krankenkassen für die Förderung nach Satz 1 betragen je Leistungseinheit 11 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches, sie dürfen die zuschussfähigen Personalkosten des Hospizdienstes nicht überschreiten." 04. § 43a wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: 1. ,,(2) Versicherte Kinder haben Anspruch auf nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, die unter ärztlicher Verantwortung in der ambulanten psychiatrischen Behandlung erbracht werden." § 44 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung),". bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, es sei denn, das Mitglied gibt eine Wahlerklärung ab, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Dies gilt nicht für Versicherte, die nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt haben,". b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Für die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt § 53 Absatz 8 Satz 1 entsprechend." 1a. In § 45 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 44 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 44 Absatz 2" ersetzt. 2. § 46 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten sowie für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 abgegeben haben, entsteht der Anspruch von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an." b) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Versicherten" die Wörter ,,nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz" eingefügt. 3. In § 49 Absatz 1 werden der Punkt nach Nummer 6 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt: ,,7. während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgegeben haben." 4. § 53 Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung für die in § 44 Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 2015 Versicherten gemeinsame Tarife sowie Tarife für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten anzubieten, die einen Anspruch auf Krankengeld entsprechend § 46 Satz 1 oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen, für die Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz jedoch spätestens mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit." b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Von § 47 kann abgewichen werden." c) Im neuen Satz 3 werden die Wörter ,,Sie hat hierfür" durch die Wörter ,,Die Krankenkasse hat" ersetzt. d) Die folgenden Sätze werden angefügt: ,,Die Höhe der Prämienzahlung ist unabhängig von Alter, Geschlecht oder Krankheitsrisiko des Mitglieds festzulegen. Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung die Durchführung von Wahltarifen nach Satz 1 auf eine andere Krankenkasse oder einen Landesverband übertragen. In diesen Fällen erfolgt die Prämienzahlung weiterhin an die übertragende Krankenkasse. Die Rechenschaftslegung erfolgt durch die durchführende Krankenkasse oder den durchführenden Landesverband." 5. § 85 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Die Vertragsparteien haben auch eine angemessene Vergütung für nichtärztliche Leistungen im Rahmen sozialpädiatrischer und psychiatrischer Tätigkeit und für eine besonders qualifizierte onkologische Versorgung zu vereinbaren; das Nähere ist jeweils im Bundesmantelvertrag zu vereinbaren." 5a. § 87 Absatz 3a wird wie folgt gefasst: ,,(3a) Der Bewertungsausschuss analysiert die Auswirkungen seiner Beschlüsse insbesondere auf die vertragsärztlichen Honorare, die Versorgung der Versicherten mit vertragsärztlichen Leistungen, die Ausgaben der Krankenkassen für vertragsärztliche Leistungen sowie die regionale Verteilung der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer. Er übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit vierteljährlich vorläufige und endgültige Daten und Berichte zur aktuellen Entwicklung der Vergütungsund Leistungsstruktur in der vertragsärztlichen Versorgung im Quartal. Außerdem legt er jährlich spätestens bis zum 30. Juni einen Bericht zur Entwicklung der Vergütungs- und Leistungsstruktur in der vertragsärztlichen Versorgung und der regionalen Verteilung der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer im Vorjahr vor. Das Bundesministerium für Gesundheit legt die Berichte nach den Sätzen 2 und 3 dem Deutschen Bundestag umgehend vor. Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Nähere zum Inhalt der Analysen nach Satz 1, zum Inhalt, Umfang und Zeitpunkt der Datenübermittlungen und Berichte nach Satz 2 und zum Inhalt des Berichts nach Satz 3 bestimmen. Absatz 6 gilt entsprechend." 6. Dem § 106 Absatz 5a wird folgender Satz angefügt: ,,Vorab anerkannte Praxisbesonderheiten nach Satz 7 sind auch Kosten für im Rahmen von Vereinbarungen nach § 84 Absatz 1 Satz 5 verordnete Arzneimittel, insbesondere für parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patienten, soweit dabei die Bestimmungen zur Verordnung dieser Arzneimittel nach § 73d berücksichtigt sind." 6a. § 120 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird die Angabe ,,Abs. 1" durch die Wörter ,,Absatz 1b Satz 1" ersetzt. bb) In Satz 4 wird die Angabe ,,Satz 1" durch die Angabe ,,§ 301 Absatz 3" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird die Angabe ,,Abs. 1" durch die Wörter ,,Absatz 1b Satz 1" ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,Absatz 2 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 301 Absatz 3" ersetzt. c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ,,(6) Das Krankenhaus darf eine andere Stelle mit der Verarbeitung und Nutzung der für die Abrechnung von im Notfall erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung erforderlichen personenbezogenen Daten beauftragen; § 291a bleibt unberührt. § 80 des Zehnten Buches ist anzuwenden; Auftraggeber und Auftragnehmer unterliegen der Aufsicht der nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes zuständigen Aufsichtsbehörde. Der Auftragnehmer darf diese Daten nur zu Abrechnungszwecken verarbeiten und nutzen. Gehört der Auftragnehmer nicht zu den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen, gilt diese Vorschrift für ihn entsprechend; er hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 78a des Zehnten Buches zu treffen." 7. § 128 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Vertragsärzte" die Wörter ,,sowie Ärzte in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen" eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Wirtschaftliche Vorteile im Sinne des Satzes 1 sind auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Geräten und Materialien und Durchführung von Schulungsmaßnahmen sowie die Gestellung von Räumlichkeiten oder Personal oder die Beteiligung an den Kosten hierfür." b) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 4b ersetzt: ,,(4) Vertragsärzte dürfen nur auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen mit Krankenkassen über die ihnen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung obliegenden Aufga- 2016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 ben hinaus an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln mitwirken. Die Absätze 1 bis 3 bleiben unberührt. Über eine Mitwirkung nach Satz 1 informieren die Krankenkassen die für die jeweiligen Vertragsärzte zuständige Ärztekammer. (4a) Krankenkassen können mit Vertragsärzten Verträge nach Absatz 4 abschließen, wenn die Wirtschaftlichkeit und die Qualität der Versorgung dadurch nicht eingeschränkt werden. § 126 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 1a gilt entsprechend auch für die Vertragsärzte. In den Verträgen sind die von den Vertragsärzten zusätzlich zu erbringenden Leistungen und welche Vergütung sie dafür erhalten eindeutig festzulegen. Die zusätzlichen Leistungen sind unmittelbar von den Krankenkassen an die Vertragsärzte zu vergüten. Jede Mitwirkung der Leistungserbringer an der Abrechnung und der Abwicklung der Vergütung der von den Vertragsärzten erbrachten Leistungen ist unzulässig. (4b) Vertragsärzte, die auf der Grundlage von Verträgen nach Absatz 4 an der Durchführung der Hilfsmittelversorgung mitwirken, haben die von ihnen ausgestellten Verordnungen der jeweils zuständigen Krankenkasse zur Genehmigung der Versorgung zu übersenden. Die Verordnungen sind den Versicherten von den Krankenkassen zusammen mit der Genehmigung zu übermitteln. Dabei haben die Krankenkassen die Versicherten in geeigneter Weise über die verschiedenen Versorgungswege zu beraten." c) In Absatz 5 wird die Angabe ,,Satz 2" durch die Angabe ,,Satz 3" ersetzt. d) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ,,(6) Ist gesetzlich nichts anderes bestimmt, gelten bei der Erbringung von Leistungen nach den §§ 31 und 116b Absatz 6 die Absätze 1 bis 3 sowohl zwischen pharmazeutischen Unternehmern, Apotheken, pharmazeutischen Großhändlern und sonstigen Anbietern von Gesundheitsleistungen als auch jeweils gegenüber Vertragsärzten, Ärzten in Krankenhäusern und Krankenhausträgern entsprechend. Hiervon unberührt bleiben gesetzlich zulässige Vereinbarungen von Krankenkassen mit Leistungserbringern über finanzielle Anreize für die Mitwirkung an der Erschließung von Wirtschaftlichkeitsreserven und die Verbesserung der Qualität der Versorgung bei der Verordnung von Leistungen nach den §§ 31 und 116b Absatz 6." 8. § 129 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort ,,Zytostatika" durch die Wörter ,,parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie" ersetzt. b) Nach Absatz 5b wird folgender Absatz 5c eingefügt: ,,(5c) Für Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln gelten die Preise, die zwischen der mit der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Grund von Vorschriften nach dem Arzneimittelgesetz vereinbart sind. Gelten für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen keine Vereinbarungen über die zu berechnenden Einkaufspreise nach Satz 1, berechnet die Apotheke ihre tatsächlich vereinbarten Einkaufspreise, höchstens jedoch die Apothekeneinkaufspreise, die bei Abgabe an Verbraucher auf Grund der Preisvorschriften nach dem Arzneimittelgesetz oder auf Grund von Satz 1 gelten, jeweils abzüglich der Abschläge nach § 130a Absatz 1. Kostenvorteile durch die Verwendung von Teilmengen von Fertigarzneimitteln sind zu berücksichtigen. Die Krankenkasse kann von der Apotheke Nachweise über Bezugsquellen und verarbeitete Mengen sowie die tatsächlich vereinbarten Einkaufspreise und vom pharmazeutischen Unternehmer über die vereinbarten Preise für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen verlangen. Die Krankenkasse kann ihren Landesverband mit der Prüfung beauftragen." 9. Dem § 129a wird folgender Satz angefügt: ,,Die Regelungen des § 129 Absatz 5c Satz 4 bis 5 gelten für Vereinbarungen nach Satz 1 entsprechend." 10. Dem § 130a Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: ,,Die Krankenkassen erhalten den Abschlag nach Satz 1 für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer, der bei Abgabe an Verbraucher auf Grund von Preisvorschriften nach dem Arzneimittelgesetz gilt. Wird nur eine Teilmenge des Fertigarzneimittels zubereitet, wird der Abschlag nur für diese Mengeneinheiten erhoben." 10a. In § 147 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Betriebskrankenkassen nach Absatz 2 Satz 1, bei denen der Arbeitgeber auf seine Kosten die für die Führung der Geschäfte erforderlichen Personen bestellt, leiten 85 vom Hundert ihrer Zuweisungen, die sie nach § 270 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c erhalten, an den Arbeitgeber weiter. Trägt der Arbeitgeber die Kosten der für die Führung der Geschäfte der Betriebskrankenkasse erforderlichen Personen nur anteilig, reduziert sich der von der Betriebskrankenkasse an den Arbeitgeber weiterzuleitende Betrag entsprechend. Die weitergeleiteten Beträge sind gesondert auszuweisen. Der weiterzuleitende Betrag nach den Sätzen 1 und 2 ist auf die Höhe der Kosten begrenzt, die der Arbeitgeber tatsächlich trägt." 10b. § 240 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt: ,,Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das an eine Pflegeperson weitergereichte Pflegegeld Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 2017 bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches." b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten oder Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das eine Familienversicherung wegen der Regelung des § 10 Absatz 3 nicht besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen." 11. § 267 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und folgende Wörter angefügt: ,,die Mitglieder nach § 46 Satz 2 einen Anspruch auf Krankengeld von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an haben oder die Mitglieder eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgegeben haben,". b) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt. c) Folgende Nummer 3 wird angefügt: ,,3. die Mitglieder nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt haben." 11a. § 268 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Sofern die Erhebung nach Satz 1 Nummer 1 bis 7 Diagnosedaten und Arzneimittelkennzeichen beinhaltet, dürfen ausschließlich Diagnosedaten und Arzneimittelkennzeichen verarbeitet oder genutzt werden, die von den Krankenkassen nach den §§ 294 bis 303 erhoben wurden." b) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe ,,Satz 6" durch die Angabe ,,Satz 7" ersetzt. c) In dem neuen Satz 11 wird die Angabe ,,Satz 9" durch die Angabe ,,Satz 10" ersetzt. d) In dem neuen Satz 13 wird die Angabe ,,Satz 9" durch die Angabe ,,Satz 10" ersetzt. e) In dem neuen Satz 14 werden nach dem Wort ,,Datenerhebung" ein Komma und die Wörter ,,Satz 2 gilt entsprechend" eingefügt. 11b. § 273 wird wie folgt gefasst: ,,§ 273 Sicherung der Datengrundlagen für den Risikostrukturausgleich (1) Das Bundesversicherungsamt prüft im Rahmen der Durchführung des Risikostrukturausgleichs nach Maßgabe der folgenden Absätze die Datenmeldungen der Krankenkassen hinsichtlich der Vorgaben des § 268 Absatz 3 Satz 1, 2 und 14, insbesondere die Zulässigkeit der Meldung von Diagnosedaten und Arzneimittelkennzeichen. § 266 Absatz 7 Satz 1 Nummer 9 und § 274 bleiben unberührt. (2) Das Bundesversicherungsamt unterzieht die Daten nach § 268 Absatz 3 Satz 14 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 5 einer Prüfung zur Feststellung einer Auffälligkeit. Die Daten nach § 268 Absatz 3 Satz 14 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 7 kann das Bundesversicherungsamt einer Prüfung zur Feststellung einer Auffälligkeit unterziehen. Die Prüfung erfolgt als kassenübergreifende Vergleichsanalyse. Der Vergleichsanalyse sind geeignete Analysegrößen, insbesondere Häufigkeit und Schweregrad der übermittelten Diagnosen, sowie geeignete Vergleichskenngrößen und Vergleichszeitpunkte zugrunde zu legen, um Veränderungen der Daten und ihre Bedeutung für die Klassifikation der Versicherten nach Morbidität nach § 268 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erkennbar zu machen. Das Nähere, insbesondere einen Schwellenwert für die Feststellung einer Auffälligkeit, bestimmt das Bundesversicherungsamt im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen. (3) Hat das Bundesversicherungsamt eine Auffälligkeit nach Absatz 2 festgestellt, unterzieht es die betroffene Krankenkasse insbesondere wegen der Zulässigkeit der Meldung von Diagnosedaten nach § 268 Absatz 3 Satz 14 einer Einzelfallprüfung. Das Gleiche gilt auch dann, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Krankenkasse die Vorgaben des § 268 Absatz 3 Satz 1, 2 und 14 nicht eingehalten hat. Das Bundesversicherungsamt kann von der betroffenen Krankenkasse weitere Auskünfte und Nachweise verlangen, insbesondere über die zugehörigen anonymisierten Arztnummern sowie die abgerechneten Gebührenpositionen. Das Nähere über die einheitliche technische Aufbereitung der Daten kann das Bundesversicherungsamt bestimmen. Das Bundesversicherungsamt kann die betroffene Krankenkasse auch vor Ort prüfen. Eine Prüfung der Leistungserbringer, insbesondere im Hinblick auf Diagnosedaten, ist ausgeschlossen. Die von den Krankenkassen übermittelten Daten dürfen ausschließlich für die Prüfung zur Feststellung einer Auffälligkeit nach Absatz 2 sowie für die Einzelfallprüfung nach diesem Absatz verarbeitet oder genutzt werden. (4) Das Bundesversicherungsamt stellt als Ergebnis der Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3 fest, ob und in welchem Umfang die betroffene Krankenkasse die Vorgaben des § 268 Absatz 3 Satz 1, 2 und 14 eingehalten hat. Hat die betroffene Krankenkasse die Vorgaben des § 268 Absatz 3 Satz 1, 2 und 14 nicht oder nur teilweise eingehalten, ermittelt das Bundesversicherungsamt einen Korrekturbetrag, um den die Zuweisungen nach § 266 Absatz 2 Satz 1 für diese Krankenkasse zu kürzen sind. Das Nähere über die Ermittlung des Korrekturbetrags und die Kürzung der Zuweisungen regelt das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 7 mit Zustimmung des Bundesrates. 2018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 (5) Das Bundesversicherungsamt teilt der betroffenen Krankenkasse seine Feststellung nach Absatz 4 Satz 1 und den Korrekturbetrag nach Absatz 4 Satz 2 mit. Klagen bei Streitigkeiten nach dieser Vorschrift haben keine aufschiebende Wirkung." 12. § 291a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort ,,Leistungserbringer" die Wörter ,,oder unter dessen Aufsicht von einer Person, die bei dem Leistungserbringer oder in einem Krankenhaus als berufsmäßiger Gehilfe oder zur Vorbereitung auf den Beruf tätig ist" eingefügt. b) In Absatz 7a wird nach Satz 4 folgender Satz angefügt: ,,Für die Finanzierung der Investitions- und Betriebskosten nach Absatz 7 Satz 4 Nummer 1 und 2, die bei Leistungserbringern nach § 115b Absatz 2 Satz 1, § 116b Absatz 2 Satz 1 und § 120 Absatz 2 Satz 1 sowie bei Notfallambulanzen in Krankenhäusern, die Leistungen für die Versorgung im Notfall erbringen, entstehen, finden die Sätze 1 und 2 erster Halbsatz sowie die Sätze 3 und 4 entsprechend Anwendung." c) In Absatz 7d Satz 1 werden die Wörter ,,Absatz 7a Satz 3" durch die Wörter ,,Absatz 7a Satz 3 und 5" ersetzt. d) In Absatz 7e Satz 1 werden die Wörter ,,Absatz 7a Satz 3" durch die Wörter ,,Absatz 7a Satz 3 und 5" ersetzt. 13. § 291b Absatz 1a wird wie folgt geändert: a) In Satz 4 werden die Wörter ,,Die Prüfung" durch die Wörter ,,Der Nachweis" ersetzt und nach dem Wort ,,Informationstechnik" die Wörter ,,durch eine Sicherheitszertifizierung" angefügt. b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: ,,Hierzu entwickelt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik geeignete Prüfvorschriften und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger und im elektronischen Bundesanzeiger." c) In dem neuen Satz 6 werden nach dem Wort ,,Telematik" die Wörter ,,in Abstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik" eingefügt. 13a. § 295 Absatz 1b wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Krankenkassen" die Wörter ,,mit Ausnahme der Datenübermittlung der psychiatrischen Institutsambulanzen" eingefügt. b) Die folgenden Sätze werden angefügt: ,,Für die ärztlichen Leistungen, die im Rahmen von Verträgen nach Satz 1 erbracht und mit den Krankenkassen abgerechnet werden, darf eine andere Stelle mit der Verarbeitung und Nutzung der für die Abrechnung dieser Leistungen erforderlichen personenbezogenen Daten beauftragt werden; § 291a bleibt unberührt. § 80 des Zehnten Buches ist anzuwenden; Auftraggeber und Auftragnehmer unterliegen 15. der Aufsicht der nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes zuständigen Aufsichtsbehörde. Der Auftragnehmer darf diese Daten nur zu Abrechnungszwecken verarbeiten und nutzen. Gehört der Auftragnehmer nicht zu den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen, gilt diese Vorschrift für ihn entsprechend; er hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 78a des Zehnten Buches zu treffen." 14. Dem § 300 Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt: ,,Bei der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Datenübermittlung sind das bundeseinheitliche Kennzeichen der Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen sowie die enthaltenen Mengeneinheiten von Fertigarzneimitteln zu übermitteln. Satz 2 gilt auch für Fertigarzneimittel, aus denen wirtschaftliche Einzelmengen nach § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 abgegeben werden. Für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen sind zusätzlich die mit dem pharmazeutischen Unternehmer vereinbarten Preise ohne Mehrwertsteuer zu übermitteln. Besteht eine parenterale Zubereitung aus mehr als drei Fertigarzneimitteln, können die Vertragsparteien nach Satz 1 vereinbaren, Angaben für Fertigarzneimittel von der Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2 auszunehmen, wenn eine Übermittlung unverhältnismäßig aufwändig wäre." Folgender § 319 wird angefügt: ,,§ 319 Übergangsregelung zum Krankengeldwahltarif (1) Wahltarife, die Versicherte auf der Grundlage der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung des § 53 Absatz 6 abgeschlossen haben, enden zu diesem Zeitpunkt. (2) Versicherte, die am 31. Juli 2009 Leistungen aus einem Wahltarif nach § 53 Absatz 6 bezogen haben, haben Anspruch auf Leistungen nach Maßgabe ihres Wahltarifs bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit, die den Leistungsanspruch ausgelöst hat. Aufwendungen nach Satz 1 bleiben bei der Anwendung des § 53 Absatz 9 Satz 1 unberücksichtigt. (3) Die Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 kann bis zum 30. September 2009 mit Wirkung vom 1. August 2009 abgegeben werden. Wahltarife nach § 53 Absatz 6 können bis zum 30. September 2009 oder zu einem in der Satzung der Krankenkasse festgelegten späteren Zeitpunkt mit Wirkung vom 1. August 2009 neu abgeschlossen werden. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können Versicherte nach Absatz 2 innerhalb von acht Wochen nach dem Ende des Leistungsbezugs rückwirkend zu dem Tag, der auf den letzten Tag des Leistungsbezugs folgt, die Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 abgeben oder einen Wahltarif wählen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 2019 Artikel 15a Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ,,§ 39a Ermittlung des Korrekturbetrags (1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt den Korrekturbetrag nach § 273 Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die betroffene Krankenkasse nach Maßgabe der folgenden Absätze. (2) Das Bundesversicherungsamt hat bei der Ermittlung des Korrekturbetrags auch regionale Unterschiede bei der Vergütung zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck werden die Angaben nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genutzt. (3) Die standardisierten Kosten je Versicherten mit Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für den jeweiligen Leistungsbereich werden durch ein Regressionsverfahren der Risikomerkmale nach § 29 und der Angaben nach Absatz 2 auf die tatsächlichen Ausgaben aller Krankenkassen in dem jeweiligen Leistungsbereich desselben Jahres ermittelt. Die nach Satz 1 ermittelten standardisierten Kosten je Versicherten werden für alle Versicherten der betroffenen Krankenkasse zusammengezählt und den tatsächlichen Ausgaben dieser Krankenkasse in dem jeweiligen Leistungsbereich desselben Jahres gegenübergestellt. Ergibt die Gegenüberstellung nach Satz 2, dass die standardisierten Kosten die Ausgaben um mehr als einen dem nach Absatz 5 festzulegenden Schwellenwert entsprechenden Betrag überschreiten, wird eine Normkostenabweichung für die betroffene Krankenkasse für den jeweiligen Leistungsbereich ermittelt, indem von den standardisierten Kosten der dem Schwellenwert entsprechende Betrag und die Ausgaben abgezogen werden. (4) Durch ein Regressionsverfahren der standardisierten Kosten je Versicherten je Krankenkasse für den jeweiligen Leistungsbereich nach Absatz 3 Satz 1 auf die Zuweisungen nach § 266 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch je Versicherten je Krankenkasse wird für alle Krankenkassen prospektiv das Verhältnis von standardisierten Kosten zu Zuweisungen ermittelt. Der Korrekturbetrag ergibt sich, indem das nach Satz 1 ermittelte Verhältnis auf die Normkostenabweichung nach Absatz 3 Satz 3 angewendet und der sich hieraus ergebende Betrag verdoppelt wird. (5) Das Nähere zu den Regressionsverfahren nach den Absätzen 3 und 4 einschließlich der Festlegung des Schwellenwerts nach Absatz 3 Satz 3 sowie der Berücksichtigung des Umfangs des Verstoßes nach § 273 Absatz 4 Satz 1 und 2 bestimmt das Bundesversicherungsamt im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Dabei können auch weitere oder andere als die in Absatz 3 Satz 1 genannten Merkmale in das Regressionsverfahren eingefügt werden, um eine möglichst hohe Genauigkeit der Schätzung zu erreichen." 5. Dem § 41 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 39 Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend." § 120 Absatz 6 und § 295 Absatz 1b Satz 5 bis 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden aufgehoben. Artikel 16 Änderung des Nutzungszuschlags-Gesetzes In § 2 Absatz 2 Satz 1 des Nutzungszuschlags-Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1720, 1724) wird die Angabe ,,Nr. 2 und 3" durch die Wörter ,,Nummer 1 und 2" ersetzt. Artikel 17 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. Juni 2009 (BGBl. I S. 1542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 31 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann das Bundesversicherungsamt die Mitgliedergruppen nach § 29 Nummer 4 abweichend abgrenzen." 2. Dem § 36 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2009 wird die Grundpauschale wie folgt ermittelt und in geeigneter Form bekannt gemacht: 1. Die voraussichtlichen standardisierten Krankengeldausgaben der Krankenkassen für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch abgegeben haben, werden durch 5 geteilt, 2. die nach den Absätzen 1 und 2 für das Jahr 2009 ermittelte monatliche Grundpauschale wird um den Wert nach Nummer 1 erhöht. Grundlage für die voraussichtlichen Krankengeldausgaben nach Satz 1 sind die Prognosen des Schätzerkreises nach § 241 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in seiner letzten Sitzung vor dem 1. August 2009. Die nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Grundpauschale wird erstmals im monatlichen Ausgleich nach § 39 Absatz 3 zum 30. September 2009 berücksichtigt." 3. Dem § 39 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Die nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte vorläufige Höhe der Zuweisungen nach § 266 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für die betroffene Krankenkasse nach § 273 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch um den Korrekturbetrag nach § 39a Absatz 4 Satz 3 vermindert und für die übrigen Krankenkassen um den entsprechenden Betrag erhöht." 4. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt: 2020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 Artikel 18 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes ber 2009 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 19 § 10 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Dabei gehen sie von den Vereinbarungswerten der Krankenhäuser im Land für das laufende Kalenderjahr nach Anlage 1 Abschnitt B2 aus, insbesondere von der Summe der effektiven Bewertungsrelationen und der Erlössumme für Fallpauschalen, und schätzen auf dieser Grundlage die voraussichtliche Entwicklung im folgenden Kalenderjahr; soweit Werte für einzelne Krankenhäuser noch nicht vorliegen, sind diese zu schätzen; als Grundlage für die Vereinbarung für das Jahr 2009 ist die Summe der effektiven Bewertungsrelationen 2008 mit dem Landesbasisfallwert 2008 zu bewerten." Artikel 18a Inkrafttreten (1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 14b und 15 Nummer 10b treten mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. (3) Artikel 18 tritt mit Wirkung vom 25. März 2009 in Kraft. (4) Artikel 15 Nummer 5a, Nummer 6a Buchstabe c und Nummer 13a Buchstabe b treten mit Wirkung vom 18. Juni 2009 in Kraft. (5) Artikel 15 Nummer 1 bis 4, 11 und 15 sowie Artikel 17 Nummer 1 und 2 treten am 1. August 2009 in Kraft. (6) Artikel 15 Nummer 6a Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Nummer 10 und 14 treten am 1. Januar 2010 in Kraft. (7) Artikel 15a tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. (8) Artikel 7a tritt am 31. Dezember 2011 in Kraft. Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wortlaut des Arzneimittelgesetzes in der vom 1. Okto- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 17. Juli 2009 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Gesundheit Ulla Schmidt Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Olaf Scholz Für die Bundesministerin f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u z Die Bundesministerin für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Heidemarie Wieczorek-Zeul Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 2021 Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Vom 17. Juli 2009 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 d) Folgender Absatz 16 wird angefügt: ,,(16) Wer zur Einweisung nach Absatz 10 Satz 6 ein Einsatzfahrzeug bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t auf öffentlichen Straßen führt, kann abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einer Person begleitet werden, die 1. das 30. Lebensjahr vollendet hat, 2. mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse C 1 ist, die während der Einweisungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist, 3. im Zeitpunkt der Einweisungsfahrten im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als drei Punkten belastet ist. Die zuständige oberste Landesbehörde kann überprüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Nummer 3 beim Verkehrszentralregister einholen. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend." 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i werden am Ende das Komma gestrichen und die Wörter ,,sowie über Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t nach § 2 Absatz 10," angefügt. b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i kann die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf die Landesregierung übertragen werden, soweit sie Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste mit einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t bis 7,5 t betrifft. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i wird auf die Länder übertragen, soweit sie Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 10 werden folgende Sätze angefügt: ,,Die zuständigen obersten Landesbehörden können Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste Fahrberechtigungen erteilen, die zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t berechtigen. Die zuständigen obersten Landesbehörden können nach Landesrecht Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste auch Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t erteilen, wenn die Inhaber der Fahrberechtigung seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sind und von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste für das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t ausgebildet worden sind und in einer praktischen Prüfung ihre Befähigung nachgewiesen haben. Für diese Fahrberechtigungen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Fahrberechtigungen dürfen nur für die Aufgabenerfüllung der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste genutzt werden." b) In Absatz 11 wird Satz 2 aufgehoben. c) Dem Absatz 13 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen, die die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste bis zu 4,75 t zulässige Gesamtmasse nach § 2 Absatz 10 prüfen; Absatz 16 Satz 1 und 2 gilt entsprechend." 2022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 und der technischen Hilfsdienste mit einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t bis 4,75 t betrifft." 3. § 28 Absatz 3 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. unanfechtbare oder sofort vollziehbare Entziehungen, Widerrufe, Aberkennungen oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis oder die Feststel- lung über die fehlende Berechtigung, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,". Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 17. Juli 2009 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g W. T i e f e n s e e Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 2023 Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Vom 17. Juli 2009 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Dem § 6 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2021) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Landesregierungen zu ermächtigen, Ausnahmen von den auf Grundlage des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, d, k, m, r, s, t und v erlassenen Rechtsverordnungen für die Dauer von drei Jahren zur Erprobung eines Zulassungsverfahrens unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik durch Rechtsverordnung zu regeln." Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 17. Juli 2009 Der Bundespräsident Horst Köhler Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g W. T i e f e n s e e 2024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 Sechzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Sechzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2009 ­ 16. KOV-AnpV 2009) Vom 17. Juli 2009 Auf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), dessen Absätze 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 45 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden sind, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird: Stufe I Stufe II Stufe III Stufe IV Stufe V Stufe VI 74 Euro, 154 Euro, 229 Euro, 306 Euro, 382 Euro, 460 Euro." Änderung des Bundesversorgungsgesetzes Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 14 wird die Angabe ,,144" durch die Angabe ,,147" ersetzt. 2. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,117" durch die Angabe ,,120" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,1,800" durch die Angabe ,,1,843" ersetzt. 3. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen von von von von von von von von 30 40 50 60 70 80 90 100 in in in in in in in in Höhe Höhe Höhe Höhe Höhe Höhe Höhe Höhe von von von von von von von von 123 168 226 286 396 479 576 646 Euro, Euro, Euro, Euro, Euro, Euro, Euro, Euro. 4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 oder 60 von 70 oder 80 von 90 von 100 396 Euro, 479 Euro, 576 Euro, 646 Euro." 5. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe ,,26339" durch die Angabe ,,26887" ersetzt. 6. In § 33 a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,69" durch die Angabe ,,71" ersetzt. 7. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,266" durch die Angabe ,,272" ersetzt. b) In Satz 4 wird die Angabe ,,455, 645, 829, 1 078 oder 1325" durch die Angabe ,,466, 661, 849, 1 104 oder 1357" ersetzt. 8. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Angabe ,,1 523" durch die Angabe ,,1560" und die Angabe ,,763" durch die Angabe ,,781" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,1523" durch die Angabe ,,1560" ersetzt. 9. In § 40 wird die Angabe ,,378" durch die Angabe ,,387" ersetzt. 10. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe ,,419" durch die Angabe ,,429" ersetzt. 11. In § 46 werden die Angabe ,,107" durch die Angabe ,,110" und die Angabe ,,199" durch die Angabe ,,204" ersetzt. Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60 von 70 und 80 von mindestens 90 um 25 Euro, um 31 Euro, um 38 Euro." b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 2025 12. In § 47 Absatz 1 werden die Angabe ,,187" durch die Angabe ,,192" und die Angabe ,,260" durch die Angabe ,,266" ersetzt. 13. § 51 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Angabe ,,513" durch die Angabe ,,525" und die Angabe ,,357" durch die Angabe ,,366" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe ,,94" durch die Angabe ,,96" und die Angabe ,,69" durch die Angabe ,,71" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe ,,290" durch die Angabe ,,297" und die Angabe ,,210" durch die Angabe ,,215" ersetzt. 14. In § 53 Satz 2 werden die Angabe ,,1523" durch die Angabe ,,1560" und die Angabe ,,763" durch die Angabe ,,781" ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 17. Juli 2009 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Olaf Scholz 2026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 Zweiundvierzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz Vom 17. Juli 2009 Auf Grund des § 33 Absatz 6 auch in Verbindung mit § 33a Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 Satz 3, § 41 Absatz 3, § 47 Absatz 2 und § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), von denen § 33 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis dd und § 41 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 41 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) sowie § 51 Absatz 4 durch Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBl. I S. 582) geändert worden sind, sowie unter Berücksichtigung der Sechzehnten KOV-Anpassungsverordnung 2009 vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2024) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: §1 Diese Verordnung gilt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes zur Feststellung der in § 2 genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit vom 1. Juli 2009 an bestehen. §2 Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge sowie der Elternrenten (§ 33 Absatz 1, § 41 Absatz 3, § 47 Absatz 2, § 33a Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 Satz 3 und § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich aus der dieser Verordnung als Anlage beigegebenen Tabelle. In der Tabelle sind auch die nach Anrechnung des Einkommens zustehenden Beträge an Ausgleichsrente und Elternrente angegeben, die zustehende Elternrente jedoch nur insoweit, als kein Anspruch auf Erhöhungsbeträge nach § 51 Absatz 2 oder 3 des Bundesversorgungsgesetzes besteht. Besteht Anspruch auf mindestens einen Erhöhungsbetrag, so ist die zustehende Elternrente, ausgehend vom Gesamtbetrag der vollen Elternrente einschließlich des Erhöhungsbetrages, durch Abziehen des in der Tabelle angegebenen anzurechnenden Einkommens zu ermitteln. §3 (1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der Tabelle auf volle Euro nach unten abzurunden. (2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes zusammen, so ist die Stufenzahl getrennt für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die Zusammenzählung beider Werte ergibt vorbehaltlich der Vorschrift des § 41 Absatz 3 Satz 3 und des § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes die für die Feststellung maßgebende Stufenzahl. §4 (1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für das tatsächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die Stufenzahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente nicht mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur Feststellung maßgebende Stufenzahl. (2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens einem Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung des Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittelten anzurechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe des Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b Absatz 5 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes. §5 Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen nicht ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufenzahl wie folgt zu ermitteln: 1. Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem die zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von den Werten der Stufe 200 für Beschädigte bei Ein- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 2027 künften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 9,185 Euro und bei den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von 5,850 Euro je Stufe hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle Euro nach unten abzurunden. 2. Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betrages des anzurechnenden Einkommens ist ausgehend von dem Wert bei Stufe 200 für Beschädigte je Stufe ein Betrag in Höhe von 3,230 Euro hinzuzu- zählen und das Ergebnis jeweils auf volle Euro nach unten abzurunden. §6 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Einundvierzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1302) außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 17. Juli 2009 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Olaf Scholz 2028 Anlage (zu § 2) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 Tabelle über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente für die Zeit ab 1. Juli 2009 in Euro Einkünfte (brutto) aus übrige gegenw. EinErwerbs- künfte tätigkeit bis zu Euro bis zu Euro Ausgleichsrenten Elternrenten Stufen- AnzuStufen- AnzuAuszahl rechnen- Beschädigte mit einer GdS von Voll- Halbzahl rechnen- gleichsdes Eindes Ein- renten waisen waisen 100 90 80 60 kommen kommen Witwen Eltern- Elternoder oder paare teile 70 50 Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro 312 321 330 339 348 357 367 376 385 394 404 413 422 431 440 449 459 468 477 486 495 505 514 523 532 541 550 560 569 578 587 596 117 122 128 134 140 146 152 157 163 169 175 180 186 192 198 204 210 215 221 227 233 239 245 251 256 262 268 274 280 286 292 297 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3 6 9 12 16 19 22 25 29 32 35 38 41 45 48 51 54 58 61 64 67 646 646 646 646 646 646 646 646 646 646 646 643 640 637 634 630 627 624 621 617 614 611 608 605 601 598 595 592 588 585 582 579 576 576 576 576 576 576 576 576 576 576 576 573 570 567 564 560 557 554 551 547 544 541 538 535 531 528 525 522 518 515 512 509 479 479 479 479 479 479 479 479 479 479 479 476 473 470 467 463 460 457 454 450 447 444 441 438 434 431 428 425 421 418 415 412 396 396 396 396 396 396 396 396 396 396 396 393 390 387 384 380 377 374 371 367 364 361 358 355 351 348 345 342 338 335 332 329 266 266 266 266 266 266 266 266 266 266 266 263 260 257 254 250 247 244 241 237 234 231 228 225 221 218 215 212 208 205 202 199 192 192 192 192 192 192 192 192 192 192 192 189 186 183 180 176 173 170 167 163 160 157 154 151 147 144 141 138 134 131 128 125 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 0 3 6 9 12 16 19 22 25 29 32 35 38 41 44 48 51 54 57 61 64 67 70 73 77 80 83 86 90 93 96 99 429 426 423 420 417 413 410 407 404 400 397 394 391 388 385 381 378 375 372 368 365 362 359 356 352 349 346 343 339 336 333 330 525 522 519 516 513 509 506 503 500 496 493 490 487 484 481 477 474 471 468 464 461 458 455 452 448 445 442 439 435 432 429 426 366 363 360 357 354 350 347 344 341 337 334 331 328 325 322 318 315 312 309 305 302 299 296 293 289 286 283 280 276 273 270 267 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 Einkünfte (brutto) aus übrige gegenw. EinErwerbs- künfte tätigkeit bis zu Euro bis zu Euro Ausgleichsrenten 2029 Elternrenten Stufen- AnzuStufen- AnzuAuszahl rechnen- Beschädigte mit einer GdS von Voll- Halbzahl rechnen- gleichsdes Eindes Ein- renten waisen waisen 100 90 80 60 kommen kommen Witwen Eltern- Elternoder oder paare teile 70 50 Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro 606 615 624 633 642 651 661 670 679 688 697 707 716 725 734 743 753 762 771 780 789 798 808 817 826 835 844 854 863 872 881 890 899 909 918 927 936 303 309 315 321 327 332 338 344 350 356 362 368 373 379 385 391 397 403 409 414 420 426 432 438 444 449 455 461 467 473 479 485 490 496 502 508 514 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 71 74 77 80 83 87 90 93 96 100 103 106 109 113 116 119 122 125 129 132 135 138 142 145 148 151 155 158 161 164 167 171 174 177 180 184 187 575 572 569 566 563 559 556 553 550 546 543 540 537 533 530 527 524 521 517 514 511 508 504 501 498 495 491 488 485 482 479 475 472 469 466 462 459 505 502 499 496 493 489 486 483 480 476 473 470 467 463 460 457 454 451 447 444 441 438 434 431 428 425 421 418 415 412 409 405 402 399 396 392 389 408 405 402 399 396 392 389 386 383 379 376 373 370 366 363 360 357 354 350 347 344 341 337 334 331 328 324 321 318 315 312 308 305 302 299 295 292 325 322 319 316 313 309 306 303 300 296 293 290 287 283 280 277 274 271 267 264 261 258 254 251 248 245 241 238 235 232 229 225 222 219 216 212 209 195 192 189 186 183 179 176 173 170 166 163 160 157 153 150 147 144 141 137 134 131 128 124 121 118 115 111 108 105 102 99 95 92 89 86 82 79 121 118 115 112 109 105 102 99 96 92 89 86 83 79 76 73 70 67 63 60 57 54 50 47 44 41 37 34 31 28 25 21 18 15 12 8 5 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 103 106 109 112 115 119 122 125 128 132 135 138 141 145 148 151 154 157 161 164 167 170 174 177 180 183 187 190 193 196 199 203 206 209 212 216 219 326 323 320 317 314 310 307 304 301 297 294 291 288 284 281 278 275 272 268 265 262 259 255 252 249 246 242 239 236 233 230 226 223 220 217 213 210 422 419 416 413 410 406 403 400 397 393 390 387 384 380 377 374 371 368 364 361 358 355 351 348 345 342 338 335 332 329 326 322 319 316 313 309 306 263 260 257 254 251 247 244 241 238 234 231 228 225 221 218 215 212 209 205 202 199 196 192 189 186 183 179 176 173 170 167 163 160 157 154 150 147 2030 Einkünfte (brutto) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 Ausgleichsrenten Elternrenten aus übrige gegenw. EinErwerbs- künfte tätigkeit bis zu Euro bis zu Euro Stufen- AnzuStufen- AnzuAuszahl rechnen- Beschädigte mit einer GdS von Voll- Halbzahl rechnen- gleichsdes Eindes Ein- renten waisen waisen 100 90 80 60 kommen kommen Witwen Eltern- Elternoder oder paare teile 70 50 Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro 945 955 964 973 982 991 1 001 1 010 1 019 1 028 1 037 1 046 1 056 1 065 1 074 1 083 1 092 1 102 1 111 1 120 1 129 1 138 1 147 1 157 1 166 1 175 1 184 1 193 1 203 1 212 1 221 1 230 1 239 1 249 1 258 1 267 1 276 520 526 531 537 543 549 555 561 566 572 578 584 590 596 602 607 613 619 625 631 637 643 648 654 660 666 672 678 683 689 695 701 707 713 719 724 730 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 190 193 197 200 203 206 209 213 216 219 222 226 229 232 235 239 242 245 248 251 255 258 261 264 268 271 274 277 281 284 287 290 293 297 300 303 306 456 453 449 446 443 440 437 433 430 427 424 420 417 414 411 407 404 401 398 395 391 388 385 382 378 375 372 369 365 362 359 356 353 349 346 343 340 386 383 379 376 373 370 367 363 360 357 354 350 347 344 341 337 334 331 328 325 321 318 315 312 308 305 302 299 295 292 289 286 283 279 276 273 270 289 286 282 279 276 273 270 266 263 260 257 253 250 247 244 240 237 234 231 228 224 221 218 215 211 208 205 202 198 195 192 189 186 182 179 176 173 206 203 199 196 193 190 187 183 180 177 174 170 167 164 161 157 154 151 148 145 141 138 135 132 128 125 122 119 115 112 109 106 103 99 96 93 90 76 73 69 66 63 60 57 53 50 47 44 40 37 34 31 27 24 21 18 15 11 8 5 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 222 225 229 232 235 238 241 245 248 251 254 258 261 264 267 271 274 277 280 283 287 290 293 296 300 303 306 309 313 316 319 322 325 329 332 335 338 207 204 200 197 194 191 188 184 181 178 175 171 168 165 162 158 155 152 149 146 142 139 136 133 129 126 123 120 116 113 110 107 104 100 97 94 91 303 300 296 293 290 287 284 280 277 274 271 267 264 261 258 254 251 248 245 242 238 235 232 229 225 222 219 216 212 209 206 203 200 196 193 190 187 144 141 137 134 131 128 125 121 118 115 112 108 105 102 99 95 92 89 86 83 79 76 73 70 66 63 60 57 53 50 47 44 41 37 34 31 28 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 Einkünfte (brutto) aus übrige gegenw. EinErwerbs- künfte tätigkeit bis zu Euro bis zu Euro Ausgleichsrenten 2031 Elternrenten Stufen- AnzuStufen- AnzuAuszahl rechnen- Beschädigte mit einer GdS von Voll- Halbzahl rechnen- gleichsdes Eindes Ein- renten waisen waisen 100 90 80 60 kommen kommen Witwen Eltern- Elternoder oder paare teile 70 50 Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro 1 285 1 294 1 304 1 313 1 322 1 331 1 340 1 350 1 359 1 368 1 377 1 386 1 395 1 405 1 414 1 423 1 432 1 441 1 451 1 460 1 469 1 478 1 487 1 497 1 506 1 515 1 524 1 533 1 542 1 552 1 561 1 570 1 579 1 588 1 598 1 607 1 616 736 742 748 754 760 765 771 777 783 789 795 800 806 812 818 824 830 836 841 847 853 859 865 871 877 882 888 894 900 906 912 917 923 929 935 941 947 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 310 313 316 319 323 326 329 332 335 339 342 345 348 352 355 358 361 364 368 371 374 377 381 384 387 390 394 397 400 403 406 410 413 416 419 423 426 336 333 330 327 323 320 317 314 311 307 304 301 298 294 291 288 285 282 278 275 272 269 265 262 259 256 252 249 246 243 240 236 233 230 227 223 220 266 263 260 257 253 250 247 244 241 237 234 231 228 224 221 218 215 212 208 205 202 199 195 192 189 186 182 179 176 173 170 166 163 160 157 153 150 169 166 163 160 156 153 150 147 144 140 137 134 131 127 124 121 118 115 111 108 105 102 98 95 92 89 85 82 79 76 73 69 66 63 60 56 53 86 83 80 77 73 70 67 64 61 57 54 51 48 44 41 38 35 32 28 25 22 19 15 12 9 6 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 342 345 348 351 355 358 361 364 367 371 374 377 380 384 387 390 393 396 400 403 406 409 413 416 419 422 426 429 432 435 438 442 445 448 451 455 458 87 84 81 78 74 71 68 65 62 58 55 52 49 45 42 39 36 33 29 26 23 20 16 13 10 7 3 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 183 180 177 174 170 167 164 161 158 154 151 148 145 141 138 135 132 129 125 122 119 116 112 109 106 103 99 96 93 90 87 83 80 77 74 70 67 24 21 18 15 11 8 5 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2032 Einkünfte (brutto) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 Ausgleichsrenten Elternrenten aus übrige gegenw. EinErwerbs- künfte tätigkeit bis zu Euro bis zu Euro Stufen- AnzuStufen- AnzuAuszahl rechnen- Beschädigte mit einer GdS von Voll- Halbzahl rechnen- gleichsdes Eindes Ein- renten waisen waisen 100 90 80 60 kommen kommen Witwen Eltern- Elternoder oder paare teile 70 50 Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro 1 625 1 634 1 643 1 653 1 662 1 671 1 680 1 689 1 699 1 708 1 717 1 726 1 735 1 745 1 754 1 763 1 772 1 781 1 790 1 800 1 809 1 818 1 827 1 836 1 846 1 855 1 864 1 873 1 882 1 891 1 901 1 910 1 919 1 928 1 937 1 947 1 956 953 958 964 970 976 982 988 994 999 1 005 1 011 1 017 1 023 1 029 1 034 1 040 1 046 1 052 1 058 1 064 1 070 1 075 1 081 1 087 1 093 1 099 1 105 1 111 1 116 1 122 1 128 1 134 1 140 1 146 1 151 1 157 1 163 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 429 432 436 439 442 445 448 452 455 458 461 465 468 471 474 478 481 484 487 490 494 497 500 503 507 510 513 516 520 523 526 529 532 536 539 542 545 217 214 210 207 204 201 198 194 191 188 185 181 178 175 172 168 165 162 159 156 152 149 146 143 139 136 133 130 126 123 120 117 114 110 107 104 101 147 144 140 137 134 131 128 124 121 118 115 111 108 105 102 98 95 92 89 86 82 79 76 73 69 66 63 60 56 53 50 47 44 40 37 34 31 50 47 43 40 37 34 31 27 24 21 18 14 11 8 5 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 461 464 468 471 474 477 480 484 487 490 493 497 500 503 506 510 513 516 519 522 526 529 532 535 539 542 545 548 552 555 558 561 564 568 571 574 577 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 64 61 57 54 51 48 45 41 38 35 32 28 25 22 19 15 12 9 6 3 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 Einkünfte (brutto) aus übrige gegenw. EinErwerbs- künfte tätigkeit bis zu Euro bis zu Euro Ausgleichsrenten 2033 Elternrenten Stufen- AnzuStufen- AnzuAuszahl rechnen- Beschädigte mit einer GdS von Voll- Halbzahl rechnen- gleichsdes Eindes Ein- renten waisen waisen 100 90 80 60 kommen kommen Witwen Eltern- Elternoder oder paare teile 70 50 Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro 1 965 1 974 1 983 1 993 2 002 2 011 2 020 2 029 2 038 2 048 2 057 2 066 2 075 2 084 2 094 2 103 2 112 2 121 2 130 2 139 2 149 2 158 2 167 2 176 2 185 2 195 2 204 2 213 2 222 2 231 2 241 2 250 2 259 2 268 2 277 2 286 2 296 1 169 1 175 1 181 1 187 1 192 1 198 1 204 1 210 1 216 1 222 1 228 1 233 1 239 1 245 1 251 1 257 1 263 1 268 1 274 1 280 1 286 1 292 1 298 1 304 1 309 1 315 1 321 1 327 1 333 1 339 1 345 1 350 1 356 1 362 1 368 1 374 1 380 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 201 202 203 204 205 206 549 552 555 558 562 565 568 571 574 578 581 584 587 591 594 597 600 604 607 610 613 616 620 623 626 629 633 636 639 642 646 649 652 655 658 662 665 97 94 91 88 84 81 78 75 72 68 65 62 59 55 52 49 46 42 39 36 33 30 26 23 20 17 13 10 7 4 0 0 0 0 0 0 0 27 24 21 18 14 11 8 5 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 201 202 203 204 205 206 207 208 209 210 211 212 213 214 215 216 581 584 587 590 594 597 600 603 606 610 613 616 619 623 626 629 632 636 639 642 645 648 652 655 658 661 665 668 671 674 678 681 684 687 690 694 697 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2034 Einkünfte (brutto) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 Ausgleichsrenten Elternrenten aus übrige gegenw. EinErwerbs- künfte tätigkeit bis zu Euro bis zu Euro Stufen- AnzuStufen- AnzuAuszahl rechnen- Beschädigte mit einer GdS von Voll- Halbzahl rechnen- gleichsdes Eindes Ein- renten waisen waisen 100 90 80 60 kommen kommen Witwen Eltern- Elternoder oder paare teile 70 50 Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro 2 305 2 314 2 323 2 332 2 342 2 351 2 360 2 369 2 378 2 387 2 397 2 406 2 415 2 424 2 433 2 443 2 452 2 461 2 470 2 479 2 488 2 498 2 507 2 516 2 525 2 534 2 544 2 553 2 562 2 571 2 580 2 590 2 599 2 608 2 617 2 626 2 635 1 385 1 391 1 397 1 403 1 409 1 415 1 421 1 426 1 432 1 438 1 444 1 450 1 456 1 462 1 467 1 473 1 479 1 485 1 491 1 497 1 502 1 508 1 514 1 520 1 526 1 532 1 538 1 543 1 549 1 555 1 561 1 567 1 573 1 579 1 584 1 590 1 596 207 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 218 219 220 221 222 223 224 225 226 227 228 229 230 231 232 233 234 235 236 237 238 239 240 241 242 243 668 671 675 678 681 684 687 691 694 697 700 704 707 710 713 717 720 723 726 729 733 736 739 742 746 749 752 755 759 762 765 768 771 775 778 781 784 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 217 218 219 220 221 222 223 224 225 226 227 228 229 230 231 232 233 234 235 236 237 238 239 240 241 242 243 244 245 246 247 248 249 250 251 252 253 700 703 707 710 713 716 719 723 726 729 732 736 739 742 745 749 752 755 758 761 765 768 771 774 778 781 784 787 791 794 797 800 803 807 810 813 816 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 Einkünfte (brutto) aus übrige gegenw. EinErwerbs- künfte tätigkeit bis zu Euro bis zu Euro Ausgleichsrenten 2035 Elternrenten Stufen- AnzuStufen- AnzuAuszahl rechnen- Beschädigte mit einer GdS von Voll- Halbzahl rechnen- gleichsdes Eindes Ein- renten waisen waisen 100 90 80 60 kommen kommen Witwen Eltern- Elternoder oder paare teile 70 50 Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro 2 645 2 654 2 663 2 672 2 681 2 691 2 700 1 602 1 608 1 614 1 619 1 625 1 631 1 637 244 245 246 247 248 249 250 788 791 794 797 801 804 807 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 254 255 256 257 258 259 260 820 823 826 829 833 836 839 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 Dreiundzwanzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Vom 17. Juli 2009 Auf Grund des § 33 Absatz 6 auch in Verbindung mit § 33a Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 Satz 3, § 41 Absatz 3, § 47 Absatz 2 und § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), von denen § 33 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis dd und § 41 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 41 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) sowie § 51 Absatz 4 durch Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBl. I S. 582) geändert worden sind, und unter Berücksichtigung der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) sowie unter Berücksichtigung der Sechzehnten KOV-Anpassungsverordnung 2009 vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2024) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales: §1 Diese Verordnung gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zur Feststellung der in § 2 genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit vom 1. Juli 2009 an bestehen. §2 Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge sowie der Elternrenten (§ 33 Absatz 1, § 41 Absatz 3, § 47 Absatz 2, § 33a Absatz 1 Satz 3, § 33b Absatz 5 Satz 3 und § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich für den Personenkreis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet aus der dieser Verordnung als Anlage beigegebenen Tabelle. In der Tabelle sind auch die nach Anrechnung des Einkommens zustehenden Beträge an Ausgleichsrente und Elternrente angegeben, die zustehende Elternrente jedoch nur insoweit, als kein Anspruch auf Erhöhungsbeträge nach § 51 Absatz 2 oder 3 des Bundesversor- gungsgesetzes besteht. Besteht Anspruch auf mindestens einen Erhöhungsbetrag, so ist die zustehende Elternrente, ausgehend vom Gesamtbetrag der vollen Elternrente einschließlich des Erhöhungsbetrages, durch Abziehen des in der Tabelle angegebenen anzurechnenden Einkommens zu ermitteln. §3 (1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der Tabelle auf volle Euro nach unten abzurunden. (2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes zusammen, so ist die Stufenzahl getrennt für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die Zusammenzählung beider Werte ergibt vorbehaltlich der Vorschrift des § 41 Absatz 3 Satz 3 und des § 51 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes die für die Feststellung maßgebende Stufenzahl. §4 (1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für das tatsächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die Stufenzahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente nicht mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur Feststellung maßgebende Stufenzahl. (2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens einem Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung des Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittelten anzurechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe des Ehegattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzurechnende Einkommen im Sinne des § 33b Absatz 5 Satz 3 des Bundesversorgungsgesetzes. §5 Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen nicht ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufenzahl wie folgt zu ermitteln: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 2037 1. Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem die zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von den Werten der Stufe 200 für Beschädigte bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe von 8,150 Euro und bei den übrigen Einkünften ein Betrag in Höhe von 5,185 Euro je Stufe hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle Euro nach unten abzurunden. 2. Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betrages des anzurechnenden Einkommens ist ausgehend von dem Wert bei Stufe 200 für Beschädigte je Stufe ein Betrag in Höhe von 2,865 Euro hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle Euro nach unten abzurunden. §6 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweiundzwanzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1312) außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 17. Juli 2009 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Olaf Scholz 2038 Anlage (zu § 2) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 Tabelle über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente für die Zeit ab 1. Juli 2009 in Euro Einkünfte (brutto) aus übrige gegenw. EinErwerbs- künfte tätigkeit bis zu Euro bis zu Euro Ausgleichsrenten Elternrenten Stufen- AnzuStufen- AnzuAuszahl rechnen- Beschädigte mit einer GdS von Voll- Halbzahl rechnen- gleichsdes Eindes Ein- renten waisen waisen 100 90 80 60 kommen kommen Witwen Eltern- Elternoder oder paare teile 70 50 Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro 277 285 293 301 309 317 325 334 342 350 358 366 374 382 390 398 406 415 423 431 439 447 455 463 472 480 488 496 504 512 521 104 109 114 119 124 129 135 140 145 150 156 161 166 171 176 181 187 192 197 202 207 213 218 223 228 233 238 244 249 254 259 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2 5 8 11 14 17 20 22 25 28 31 34 37 40 42 45 48 51 54 57 573 573 573 573 573 573 573 573 573 573 573 571 568 565 562 559 556 553 551 548 545 542 539 536 533 531 528 525 522 519 516 511 511 511 511 511 511 511 511 511 511 511 509 506 503 500 497 494 491 489 486 483 480 477 474 471 469 466 463 460 457 454 425 425 425 425 425 425 425 425 425 425 425 423 420 417 414 411 408 405 403 400 397 394 391 388 385 383 380 377 374 371 368 351 351 351 351 351 351 351 351 351 351 351 349 346 343 340 337 334 331 329 326 323 320 317 314 311 309 306 303 300 297 294 236 236 236 236 236 236 236 236 236 236 236 234 231 228 225 222 219 216 214 211 208 205 202 199 196 194 191 188 185 182 179 170 170 170 170 170 170 170 170 170 170 170 168 165 162 159 156 153 150 148 145 142 139 136 133 130 128 125 122 119 116 113 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 0 2 5 8 11 14 17 20 22 25 28 30 33 36 39 42 45 48 50 53 56 59 62 65 68 70 73 76 79 82 85 381 379 376 373 370 367 364 361 359 356 353 351 348 345 342 339 336 333 331 328 325 322 319 316 313 311 308 305 302 299 296 466 464 461 458 455 452 449 446 444 441 438 436 433 430 427 424 421 418 416 413 410 407 404 401 398 396 393 390 387 384 381 325 323 320 317 314 311 308 305 303 300 297 295 292 289 286 283 280 277 275 272 269 266 263 260 257 255 252 249 246 243 240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 Einkünfte (brutto) aus übrige gegenw. EinErwerbs- künfte tätigkeit bis zu Euro bis zu Euro Ausgleichsrenten 2039 Elternrenten Stufen- AnzuStufen- AnzuAuszahl rechnen- Beschädigte mit einer GdS von Voll- Halbzahl rechnen- gleichsdes Eindes Ein- renten waisen waisen 100 90 80 60 kommen kommen Witwen Eltern- Elternoder oder paare teile 70 50 Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro 529 537 545 553 561 569 578 586 594 602 610 618 626 635 643 651 659 667 675 684 692 700 708 716 724 732 741 749 757 765 773 781 789 798 806 814 822 264 270 275 280 285 290 295 301 306 311 316 321 327 332 337 342 347 353 358 363 368 373 378 384 389 394 399 404 410 415 420 425 430 435 441 446 451 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 60 63 65 68 71 74 77 80 83 85 88 91 94 97 100 103 106 108 111 114 117 120 123 126 128 131 134 137 140 143 146 148 151 154 157 160 163 513 510 508 505 502 499 496 493 490 488 485 482 479 476 473 470 467 465 462 459 456 453 450 447 445 442 439 436 433 430 427 425 422 419 416 413 410 451 448 446 443 440 437 434 431 428 426 423 420 417 414 411 408 405 403 400 397 394 391 388 385 383 380 377 374 371 368 365 363 360 357 354 351 348 365 362 360 357 354 351 348 345 342 340 337 334 331 328 325 322 319 317 314 311 308 305 302 299 297 294 291 288 285 282 279 277 274 271 268 265 262 291 288 286 283 280 277 274 271 268 266 263 260 257 254 251 248 245 243 240 237 234 231 228 225 223 220 217 214 211 208 205 203 200 197 194 191 188 176 173 171 168 165 162 159 156 153 151 148 145 142 139 136 133 130 128 125 122 119 116 113 110 108 105 102 99 96 93 90 88 85 82 79 76 73 110 107 105 102 99 96 93 90 87 85 82 79 76 73 70 67 64 62 59 56 53 50 47 44 42 39 36 33 30 27 24 22 19 16 13 10 7 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 88 91 93 96 99 102 105 108 111 113 116 119 122 125 128 131 134 136 139 142 145 148 151 154 156 159 162 165 168 171 174 176 179 182 185 188 191 293 290 288 285 282 279 276 273 270 268 265 262 259 256 253 250 247 245 242 239 236 233 230 227 225 222 219 216 213 210 207 205 202 199 196 193 190 378 375 373 370 367 364 361 358 355 353 350 347 344 341 338 335 332 330 327 324 321 318 315 312 310 307 304 301 298 295 292 290 287 284 281 278 275 237 234 232 229 226 223 220 217 214 212 209 206 203 200 197 194 191 189 186 183 180 177 174 171 169 166 163 160 157 154 151 149 146 143 140 137 134 2040 Einkünfte (brutto) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 Ausgleichsrenten Elternrenten aus übrige gegenw. EinErwerbs- künfte tätigkeit bis zu Euro bis zu Euro Stufen- AnzuStufen- AnzuAuszahl rechnen- Beschädigte mit einer GdS von Voll- Halbzahl rechnen- gleichsdes Eindes Ein- renten waisen waisen 100 90 80 60 kommen kommen Witwen Eltern- Elternoder oder paare teile 70 50 Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro 830 838 847 855 863 871 879 887 895 904 912 920 928 936 944 952 961 969 977 985 993 1 001 1 010 1 018 1 026 1 034 1 042 1 050 1 058 1 067 1 075 1 083 1 091 1 099 1 107 1 115 1 124 456 461 467 472 477 482 487 493 498 503 508 513 518 524 529 534 539 544 550 555 560 565 570 575 581 586 591 596 601 607 612 617 622 627 633 638 643 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 166 169 171 174 177 180 183 186 189 191 194 197 200 203 206 209 212 214 217 220 223 226 229 232 234 237 240 243 246 249 252 254 257 260 263 266 269 407 404 402 399 396 393 390 387 384 382 379 376 373 370 367 364 361 359 356 353 350 347 344 341 339 336 333 330 327 324 321 319 316 313 310 307 304 345 342 340 337 334 331 328 325 322 320 317 314 311 308 305 302 299 297 294 291 288 285 282 279 277 274 271 268 265 262 259 257 254 251 248 245 242 259 256 254 251 248 245 242 239 236 234 231 228 225 222 219 216 213 211 208 205 202 199 196 193 191 188 185 182 179 176 173 171 168 165 162 159 156 185 182 180 177 174 171 168 165 162 160 157 154 151 148 145 142 139 137 134 131 128 125 122 119 117 114 111 108 105 102 99 97 94 91 88 85 82 70 67 65 62 59 56 53 50 47 45 42 39 36 33 30 27 24 22 19 16 13 10 7 4 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 194 197 199 202 205 208 211 214 217 219 222 225 228 231 234 237 240 242 245 248 251 254 257 260 262 265 268 271 274 277 280 282 285 288 291 294 297 187 184 182 179 176 173 170 167 164 162 159 156 153 150 147 144 141 139 136 133 130 127 124 121 119 116 113 110 107 104 101 99 96 93 90 87 84 272 269 267 264 261 258 255 252 249 247 244 241 238 235 232 229 226 224 221 218 215 212 209 206 204 201 198 195 192 189 186 184 181 178 175 172 169 131 128 126 123 120 117 114 111 108 106 103 100 97 94 91 88 85 83 80 77 74 71 68 65 63 60 57 54 51 48 45 43 40 37 34 31 28 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 Einkünfte (brutto) aus übrige gegenw. EinErwerbs- künfte tätigkeit bis zu Euro bis zu Euro Ausgleichsrenten 2041 Elternrenten Stufen- AnzuStufen- AnzuAuszahl rechnen- Beschädigte mit einer GdS von Voll- Halbzahl rechnen- gleichsdes Eindes Ein- renten waisen waisen 100 90 80 60 kommen kommen Witwen Eltern- Elternoder oder paare teile 70 50 Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro 1 132 1 140 1 148 1 156 1 164 1 173 1 181 1 189 1 197 1 205 1 213 1 221 1 230 1 238 1 246 1 254 1 262 1 270 1 278 1 287 1 295 1 303 1 311 1 319 1 327 1 336 1 344 1 352 1 360 1 368 1 376 1 384 1 393 1 401 1 409 1 417 1 425 648 653 658 664 669 674 679 684 690 695 700 705 710 715 721 726 731 736 741 747 752 757 762 767 773 778 783 788 793 798 804 809 814 819 824 830 835 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 272 275 277 280 283 286 289 292 295 297 300 303 306 309 312 315 318 320 323 326 329 332 335 338 340 343 346 349 352 355 358 360 363 366 369 372 375 301 298 296 293 290 287 284 281 278 276 273 270 267 264 261 258 255 253 250 247 244 241 238 235 233 230 227 224 221 218 215 213 210 207 204 201 198 239 236 234 231 228 225 222 219 216 214 211 208 205 202 199 196 193 191 188 185 182 179 176 173 171 168 165 162 159 156 153 151 148 145 142 139 136 153 150 148 145 142 139 136 133 130 128 125 122 119 116 113 110 107 105 102 99 96 93 90 87 85 82 79 76 73 70 67 65 62 59 56 53 50 79 76 74 71 68 65 62 59 56 54 51 48 45 42 39 36 33 31 28 25 22 19 16 13 11 8 5 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 300 303 305 308 311 314 317 320 323 325 328 331 334 337 340 343 346 348 351 354 357 360 363 366 368 371 374 377 380 383 386 388 391 394 397 400 403 81 78 76 73 70 67 64 61 58 56 53 50 47 44 41 38 35 33 30 27 24 21 18 15 13 10 7 4 1 0 0 0 0 0 0 0 0 166 163 161 158 155 152 149 146 143 141 138 135 132 129 126 123 120 118 115 112 109 106 103 100 98 95 92 89 86 83 80 78 75 72 69 66 63 25 22 20 17 14 11 8 5 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2042 Einkünfte (brutto) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 Ausgleichsrenten Elternrenten aus übrige gegenw. EinErwerbs- künfte tätigkeit bis zu Euro bis zu Euro Stufen- AnzuStufen- AnzuAuszahl rechnen- Beschädigte mit einer GdS von Voll- Halbzahl rechnen- gleichsdes Eindes Ein- renten waisen waisen 100 90 80 60 kommen kommen Witwen Eltern- Elternoder oder paare teile 70 50 Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro 1 433 1 441 1 450 1 458 1 466 1 474 1 482 1 490 1 499 1 507 1 515 1 523 1 531 1 539 1 547 1 556 1 564 1 572 1 580 1 588 1 596 1 604 1 613 1 621 1 629 1 637 1 645 1 653 1 662 1 670 1 678 1 686 1 694 1 702 1 710 1 719 1 727 840 845 850 855 861 866 871 876 881 887 892 897 902 907 913 918 923 928 933 938 944 949 954 959 964 970 975 980 985 990 995 1 001 1 006 1 011 1 016 1 021 1 027 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 378 381 383 386 389 392 395 398 401 403 406 409 412 415 418 421 424 426 429 432 435 438 441 444 446 449 452 455 458 461 464 466 469 472 475 478 481 195 192 190 187 184 181 178 175 172 170 167 164 161 158 155 152 149 147 144 141 138 135 132 129 127 124 121 118 115 112 109 107 104 101 98 95 92 133 130 128 125 122 119 116 113 110 108 105 102 99 96 93 90 87 85 82 79 76 73 70 67 65 62 59 56 53 50 47 45 42 39 36 33 30 47 44 42 39 36 33 30 27 24 22 19 16 13 10 7 4 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 406 409 411 414 417 420 423 426 429 431 434 437 440 443 446 449 452 454 457 460 463 466 469 472 474 477 480 483 486 489 492 494 497 500 503 506 509 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 60 57 55 52 49 46 43 40 37 35 32 29 26 23 20 17 14 12 9 6 3 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 Einkünfte (brutto) aus übrige gegenw. EinErwerbs- künfte tätigkeit bis zu Euro bis zu Euro Ausgleichsrenten 2043 Elternrenten Stufen- AnzuStufen- AnzuAuszahl rechnen- Beschädigte mit einer GdS von Voll- Halbzahl rechnen- gleichsdes Eindes Ein- renten waisen waisen 100 90 80 60 kommen kommen Witwen Eltern- Elternoder oder paare teile 70 50 Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro 1 735 1 743 1 751 1 759 1 767 1 776 1 784 1 792 1 800 1 808 1 816 1 825 1 833 1 841 1 849 1 857 1 865 1 873 1 882 1 890 1 898 1 906 1 914 1 922 1 930 1 939 1 947 1 955 1 963 1 971 1 979 1 988 1 996 2 004 2 012 2 020 2 028 1 032 1 037 1 042 1 047 1 053 1 058 1 063 1 068 1 073 1 078 1 084 1 089 1 094 1 099 1 104 1 110 1 115 1 120 1 125 1 130 1 135 1 141 1 146 1 151 1 156 1 161 1 167 1 172 1 177 1 182 1 187 1 193 1 198 1 203 1 208 1 213 1 218 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 201 202 203 204 205 484 487 489 492 495 498 501 504 507 509 512 515 518 521 524 527 530 532 535 538 541 544 547 550 552 555 558 561 564 567 570 573 575 578 581 584 587 89 86 84 81 78 75 72 69 66 64 61 58 55 52 49 46 43 41 38 35 32 29 26 23 21 18 15 12 9 6 3 0 0 0 0 0 0 27 24 22 19 16 13 10 7 4 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 201 202 203 204 205 206 207 208 209 210 211 212 213 214 215 512 515 517 520 523 526 529 532 535 537 540 543 546 549 552 555 558 560 563 566 569 572 575 578 580 583 586 589 592 595 598 601 603 606 609 612 615 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2044 Einkünfte (brutto) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 Ausgleichsrenten Elternrenten aus übrige gegenw. EinErwerbs- künfte tätigkeit bis zu Euro bis zu Euro Stufen- AnzuStufen- AnzuAuszahl rechnen- Beschädigte mit einer GdS von Voll- Halbzahl rechnen- gleichsdes Eindes Ein- renten waisen waisen 100 90 80 60 kommen kommen Witwen Eltern- Elternoder oder paare teile 70 50 Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro 2 036 2 045 2 053 2 061 2 069 2 077 2 085 2 093 2 102 2 110 2 118 2 126 2 134 2 142 2 151 2 159 2 167 2 175 2 183 2 191 2 199 2 208 2 216 2 224 2 232 2 240 2 248 2 256 2 265 2 273 2 281 2 289 2 297 2 305 2 314 2 322 2 330 1 224 1 229 1 234 1 239 1 244 1 250 1 255 1 260 1 265 1 270 1 275 1 281 1 286 1 291 1 296 1 301 1 307 1 312 1 317 1 322 1 327 1 332 1 338 1 343 1 348 1 353 1 358 1 364 1 369 1 374 1 379 1 384 1 390 1 395 1 400 1 405 1 410 206 207 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 218 219 220 221 222 223 224 225 226 227 228 229 230 231 232 233 234 235 236 237 238 239 240 241 242 590 593 595 598 601 604 607 610 613 615 618 621 624 627 630 633 636 638 641 644 647 650 653 656 658 661 664 667 670 673 676 679 681 684 687 690 693 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 216 217 218 219 220 221 222 223 224 225 226 227 228 229 230 231 232 233 234 235 236 237 238 239 240 241 242 243 244 245 246 247 248 249 250 251 252 618 621 623 626 629 632 635 638 641 643 646 649 652 655 658 661 664 666 669 672 675 678 681 684 686 689 692 695 698 701 704 707 709 712 715 718 721 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 Einkünfte (brutto) aus übrige gegenw. EinErwerbs- künfte tätigkeit bis zu Euro bis zu Euro Ausgleichsrenten 2045 Elternrenten Stufen- AnzuStufen- AnzuAuszahl rechnen- Beschädigte mit einer GdS von Voll- Halbzahl rechnen- gleichsdes Eindes Ein- renten waisen waisen 100 90 80 60 kommen kommen Witwen Eltern- Elternoder oder paare teile 70 50 Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro 2 338 2 346 2 354 2 362 2 371 2 379 2 387 2 395 1 415 1 421 1 426 1 431 1 436 1 441 1 447 1 452 243 244 245 246 247 248 249 250 696 699 701 704 707 710 713 716 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 253 254 255 256 257 258 259 260 724 727 729 732 735 738 741 744 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 Zweite Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung Vom 17. Juli 2009 Auf Grund ­ des § 78 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), ­ des § 78 Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­, der zuletzt durch Artikel 5 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, ­ des § 208 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 5 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, und ­ des § 214 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 146 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 durch Veräußerungen, durch Entnahmen oder Wertminderungen nicht beeinflusst." 3. § 16 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für Gegenstände der beweglichen Einrichtung, für die nach § 11 Absatz 1a ein Sammelposten zu bilden ist, sowie für Gegenstände der beweglichen Einrichtung, die ohne Umsatzsteuer den Wert nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, kann nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften von der Aufnahme in das Verzeichnis abgesehen werden." 4. In der Überschrift des Fünften Abschnitts werden nach dem Wort ,,durch" die Wörter ,,Verbände und" eingefügt. 5. § 19 erhält folgende Überschrift: ,,§ 19 Durchführung von Aufgaben durch Dritte". 6. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: ,,§ 19a Durchführung von Aufgaben durch den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Die Bediensteten des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind bei der Aufgabenwahrnehmung im Namen der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger nach § 143e Absatz 2 und 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch den Bediensteten der vertretenen Sozialversicherungsträger gleichgestellt." 7. § 20a wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 und 2 wird die Jahresangabe ,,2009" jeweils durch die Jahresangabe ,,2010" ersetzt. Die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 951) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben. 2. In § 11 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Für Gegenstände der beweglichen Einrichtung, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer den Wert von 150 Euro, aber nicht 1000 Euro übersteigen, ist im Jahr der Anschaffung ein Sammelposten zu bilden. Der Sammelposten ist im Jahr der Bildung und in den folgenden vier (Geschäfts-)Jahren mit jeweils einem Fünftel aufzulösen. Der Wert des Sammelpostens wird Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 2047 b) In Absatz 1 wird das Wort ,,ist" durch das Wort ,,kann" und das Wort ,,anzuwenden" durch die Wörter ,,angewendet werden" ersetzt. c) In Absatz 2 wird das Wort ,,ist" durch das Wort ,,kann", das Wort ,,anzuwenden" durch die Wörter ,,angewendet werden" und das Wort ,,unterschreiten" durch die Wörter ,,nicht übersteigen" ersetzt. Artikel 2 (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2010 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 4 bis 7 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 17. Juli 2009 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Olaf Scholz 2048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 Verordnung über die Versteigerung von Emissionsberechtigungen nach dem Zuteilungsgesetz 2012 (Emissionshandels-Versteigerungsverordnung 2012 ­ EHVV 2012) Vom 17. Juli 2009 Auf Grund des § 21 Absatz 2 des Zuteilungsgesetzes 2012 vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages: §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Versteigerung von Berechtigungen im Sinne des § 3 Absatz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ab dem 1. Januar 2010. §2 Versteigerungsmenge, Versteigerungstermine (1) Pro Jahr wird folgende Gesamtmenge an Berechtigungen durch Geschäfte zur sofortigen Erfüllung (Spothandel) sowie durch Geschäfte zur Lieferung auf Termin (Terminhandel) versteigert: 1. 40 Millionen Berechtigungen nach § 19 Satz 1 des Zuteilungsgesetzes 2012 sowie 2. die zur Deckung der Kosten nach § 5 Absatz 3 Satz 1 des Zuteilungsgesetzes 2012 erforderliche Menge an Berechtigungen. (2) Zur Versteigerung der Gesamtmenge nach Absatz 1 findet ab Jahresbeginn jeweils einmal wöchentlich eine Versteigerung von 870 000 Berechtigungen statt, bis die Gesamtmenge versteigert ist. Zur Aufteilung der Versteigerungsmengen nach Satz 1 werden bei den wöchentlichen Versteigerungsterminen in den Monaten Januar bis Oktober jeweils 570 000 Berechtigungen im Terminhandel zur Lieferung im Dezember des laufenden Jahres angeboten; im Übrigen werden die Berechtigungen im Spothandel angeboten. Sinkt die verbliebene Versteigerungsmenge unter die in Satz 1 genannte Menge, wird im folgenden Versteigerungstermin die verbleibende Menge angeboten. (3) Sofern das Handelssystem zu einem der vorgesehenen Versteigerungstermine wegen einer technischen Störung nicht zur Verfügung steht oder in einem Versteigerungstermin die Gesamtgebotsmenge hinter der angebotenen Versteigerungsmenge zurückbleibt, findet die Versteigerung an dem vorgesehenen Versteigerungstermin nicht statt. Für den ausgefallenen Versteigerungstermin wird innerhalb der folgenden 15 Handelstage ein Ersatztermin festgesetzt. Die zuständige Stelle stellt sicher, dass der Ersatztermin nach Satz 2 börsenüblich bekannt gemacht wird. (4) Für die Bestimmung der erforderlichen Menge an Berechtigungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind die Nettoerlöse aus der Versteigerung einer Anzahl von Berechtigungen maßgeblich, die zum Ausgleich der nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckten Kosten der Deutschen Emissionshandelsstelle beim Umweltbundesamt für das jeweilige Haushaltsjahr erforderlich sind; diese Kosten ergeben sich aus dem Bundeshaushaltsplan, Einzelplan des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Kapitel 1605 ,,Umweltbundesamt", Titelgruppe 03 ,,Deutsche Emissionshandelsstelle". Überdeckungen und Unterdeckungen sind auf den zukünftigen Refinanzierungsbedarf anzurechnen. Der Refinanzierungsbedarf nach Satz 1 wird anteilig aus den Nettoerlösen der Versteigerungen in den Monaten Januar bis Oktober eines Jahres gedeckt. §3 Versteigerungsverfahren (1) Die Durchführung der Versteigerung erfolgt jeweils getrennt entsprechend der Aufteilung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 als Bestandteil des Börsenhandels an einem staatlich beaufsichtigten Markt, an dem ein Markt für den Spothandel und den Terminhandel mit Berechtigungen besteht (durchführende Börse). (2) Berechtigt zur Teilnahme als Bieter an der Versteigerung im Spothandel oder im Terminhandel sind alle an der durchführenden Börse für den jeweiligen Handel mit Berechtigungen zugelassenen Handelsteilnehmer. Anbieter der zu versteigernden Berechtigungen ist die zuständige Stelle. (3) Die Mindestgebotsmenge beträgt bei der Versteigerung im Spothandel 500 Berechtigungen, ansonsten 1 000 Berechtigungen. Höhere Gebotsmengen müssen einem ganzzahligen Vielfachen der Mindestgebotsmenge entsprechen. Der Gebotspreis muss in Euro mit zwei Dezimalstellen angegeben sein. (4) Das Versteigerungsverfahren erfolgt nach dem Einheitspreisverfahren mit einer Bieterrunde pro Versteigerung. Jeder Bieter kann jeweils nur die eigenen abgegebenen Gebote einsehen (geschlossenes Orderbuch). (5) Zum festgesetzten Zeitpunkt werden die abgegebenen Gebote nach der Höhe des Gebotspreises gereiht, bei gleichem Gebotspreis nach der zeitlichen Reihenfolge des Zugangs der Gebote. Die in den Geboten dargelegten Gebotsmengen werden aufsummiert, beginnend bei dem höchsten Gebotspreis. Der Preis des Gebotes, bei dem die aufsummierten Gebotsmengen die angebotene Menge an Berechtigungen erreichen oder überschreiten, ist der Zuschlagspreis. Alle Gebote, die in die Summenbildung eingegangen sind, werden entsprechend der Höhe des Zuschlagspreises zugeteilt. Dem letzten erfolgreichen Gebot wird die verbleibende Menge an Berechtigungen zugeschlagen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 2049 §4 Abwicklung (1) Die Abwicklung der erfolgreichen Gebote der Versteigerung im Spothandel und im Terminhandel unterliegt jeweils denselben Bedingungen, wie sie an der durchführenden Börse für die Abwicklung des entsprechenden Handels mit Berechtigungen gelten. (2) Für das Einstellen und Ändern der Gebote sowie für die Feststellung der erfolgreichen Gebote darf die durchführende Börse von den Teilnehmern keine höheren Gebühren oder Entgelte verlangen als beim jeweils entsprechenden Handel mit Berechtigungen. Dies gilt auch für die Abwicklung der Erfüllungsgeschäfte bei den erfolgreichen Geboten (Clearing) durch die durchführende Börse oder eine angeschlossene Institution. §5 Berichtspflichten, Überwachung (1) Die durchführende Börse unterrichtet die zuständige Stelle nach jedem Versteigerungstermin über den Zuschlagspreis, in anonymisierter Form über die Verteilung der Gebote sowie über Kennziffern der Versteigerung, insbesondere die Gesamtzahl der Bieter, die Zahl der erfolgreichen Bieter, das Verhältnis der gesamten Gebotsmenge zur Versteigerungsmenge sowie die Spanne der Gebotspreise. Die zuständige Stelle stellt sicher, dass der Zuschlagspreis zeitnah und börsenüblich bekannt gemacht wird. (2) Die durchführende Börse ist verpflichtet, das Bieterverhalten kontinuierlich zu beobachten. Sofern es Anzeichen für ein Bieterverhalten gibt, das auf eine Verzerrung des Zuschlagspreises gerichtet ist, ergreift die durchführende Börse die erforderlichen Gegenmaßnahmen; anschließend erfolgt die Ermittlung des Zuschlagspreises nach § 3 Absatz 5. Die durchführende Börse informiert die börsenrechtlich zuständige Aufsichtsbehörde sowie die zuständige Stelle über die erBerlin, den 17. Juli 2009 griffenen Maßnahmen. Die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen, die für den jeweiligen Handelsplatz gelten, bleiben unberührt. (3) Im Fall einer Information nach Absatz 2 Satz 2 kann die zuständige Stelle die Gesamtgebotsmenge je Bieter auf jeweils 100 000 Berechtigungen pro Versteigerung im Spothandel oder Terminhandel beschränken oder sonstige bei Versteigerungen von Berechtigungen übliche Gegenmaßnahmen festlegen. Die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen, die für den jeweiligen Handelsplatz gelten, bleiben unberührt. Die zuständige Stelle stellt sicher, dass die Maßnahmen nach Satz 1 jeweils börsenüblich bekannt gemacht werden. (4) Die zuständige Stelle veröffentlicht jeweils bis zum 5. November eines Jahres die nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 versteigerte Menge an Berechtigungen. §6 Versteigerungen im Auftrag anderer Mitgliedstaaten Die durchführende Börse kann Versteigerungen von Berechtigungen im Auftrag anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchführen. Mit Zustimmung der zuständigen Stelle ist bei gleichartigen Versteigerungsbedingungen eine Zusammenlegung der Versteigerungsmengen in einem Versteigerungstermin möglich. §7 Zuständige Stelle Zuständige Stelle nach dieser Verordnung ist das Umweltbundesamt. §8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Sigmar Gabriel 2050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte Vom 17. Juli 2009 Auf Grund des § 48 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) verordnet die Bundesregierung: Artikel 1 3. aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann und 4. die sich aus der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ergebende Arbeitszeit um mehr als fünf Stunden im Kalendermonat (Mindeststundenzahl) übersteigt. (2) Soweit nur während eines Teils eines Kalendermonats Dienst geleistet wurde, gilt die Mindeststundenzahl für die jeweils anteilige Arbeitszeit. Sie verkürzt sich bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung." 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden vor dem Wort ,,Beamten" die Wörter ,,Beamtinnen und" eingefügt. b) In Absatz 2 werden vor dem Wort ,,Beamte" die Wörter ,,Beamtinnen und" eingefügt und die Wörter ,,einer Besoldungsordnung H, AH, HS oder" gestrichen. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Lehrkräfte an Fachhochschulen und Fachschulen des Bundes 1. im gehobenen Dienst 2. im höheren Dienst ,,§ 4a (1) Teilzeitbeschäftigte erhalten bis zur Erreichung der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten je Stunde Mehrarbeit eine Vergütung in Höhe des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung entsprechender Vollzeitbeschäftigter. (2) Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallenden anteiligen Besoldung sind die monatlichen Bezüge entsprechender Vollzeitbeschäftigter durch das 4,348-Fache ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes unterliegen, bleiben unberücksichtigt. (3) Mehrarbeit, die über die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinausgeht, wird nach § 4 Absatz 1 und 3 vergütet." 7. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 3, 4 Abs. 1 und 2" durch die Angabe ,,§§ 3 und 4 Absatz 1 und 2 sowie § 4a" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Mindeststundenzahl nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 6. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: 23,44 Euro, 27,38 Euro." Die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 34 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung ­ BMVergV)". 2. In § 1 werden vor dem Wort ,,Beamte" die Wörter ,,Beamtinnen und" eingefügt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden vor dem Wort ,,Beamten" die Wörter ,,Beamtinnen und" eingefügt. bb) In Nummer 1 werden die Wörter ,,Arzt- und Pflegedienst" durch die Wörter ,,ärztlichen und Pflegedienst" ersetzt. cc) In Nummer 6 wird das Wort ,,Lehrer" durch das Wort ,,Lehrkraft" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 3 werden die Wörter ,,oder nach entsprechendem Landesrecht" gestrichen. bbb) Nummer 5 wird aufgehoben. ccc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5. bb) In Satz 2 werden vor dem Wort ,,Beamte" die Wörter ,,Beamtinnen und" eingefügt. cc) In Satz 3 werden vor dem Wort ,,Beamte" die Wörter ,,Beamtinnen und" eingefügt und die Angabe ,,A 1" durch die Angabe ,,A 2" ersetzt. 4. § 3 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die Mehrarbeit 1. von Beamtinnen und Beamten geleistet wurde, für die beamtenrechtliche Arbeitszeitregelungen gelten, 2. schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 2051 drei Unterrichtsstunden. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend." Artikel 2 Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung in Berlin, den 17. Juli 2009 der Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen, die vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gilt. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern Schäuble Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie Vom 26. Juni 2009 Nach § 33 Abs. 5, § 34 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 1 Satz 2 und § 84 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) wird angeordnet: I. Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind außer der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wirtschaft und Technologie 1. die Präsidentin und Professorin oder der Präsident und Professor der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, 2. die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, 3. die Präsidentin und Professorin oder der Präsident und Professor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, 4. die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskartellamtes, 5. die Präsidentin und Professorin oder der Präsident und Professor der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, 6. die Präsidentin oder der Präsident der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich. II. Die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung von Dienstbezügen nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird gemäß § 33 Abs. 5 des Bundesdisziplinargesetzes auf die in Abschnitt I Nr. 1 bis 6 genannten Dienstvorgesetzten übertragen. III. Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegen Beamtinnen oder Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) wird gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes auf die in Abschnitt I Nr. 1 bis 6 genannten Dienstvorgesetzten übertragen. IV. Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden im Sinne des § 42 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen, die ihren Ursprung im Bundesdisziplinargesetz haben, richtet sich nach den Abschnitten I und II der Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 9. Juni 2009 (BGBl. I S. 1308). 2052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz ­ Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. ­ Druck: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78 E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 . Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,40 zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder gegen Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe: 9,45 (8,40 zuzüglich 1,05 Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 10,05 . Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt V. Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird auf die in Abschnitt I Nr. 1 bis 6 genannten Dienstvorgesetzten übertragen. Ausgenommen davon sind frühere Behördenleiterinnen oder Behördenleiter. Berlin, den 26. Juni 2009 Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e In Vertretung Otremba VI. Diese Anordnung ist ab dem Tag nach der Verkündung anzuwenden. Von diesem Zeitpunkt an ist die Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 9. September 2003 (BGBl. I S. 1955) nicht mehr anzuwenden.