Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2011  Nr. 70 vom 28.12.2011  - Seite 2938 bis 2957 - Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 (Haushaltsgesetz 2012)

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2938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 (Haushaltsgesetz 2012) Vom 22. Dezember 2011 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt 1 Allgemeine Ermächtigungen §1 Feststellung des Haushaltsplans (1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 306 200 000 000 Euro festgestellt. (2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens ,,Energie- und Klimafonds" wird für das Jahr 2012 in Einnahmen und Ausgaben auf 780 000 000 Euro festgestellt. §2 Kreditermächtigungen (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2012 Kredite bis zur Höhe von 26 100 000 000 Euro aufzunehmen. (2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2012 fällig werdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur Tilgung überschritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Die dem Erblastentilgungsfonds aus dem Bundesbankgewinn zufließenden Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 vermindern die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 2939 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen. (4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsanleihen sind auf Basis desjenigen Wechselkurses auf die Kreditermächtigung anzurechnen, der sich aus dem spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Vertrag zur Begrenzung des Währungsrisikos ergibt. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis zur Höhe von 5 Prozent des Betrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland ergibt. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe zu verwenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen des Satzes 1, des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge abzuschließen 1. zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von höchstens 80 000 000 000 Euro sowie 2. zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen von bis zu 30 000 000 000 Euro. Auf diese Höchstgrenzen werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen: 1. Kredite bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 dürfen zur Tilgung fällig werdender Kredite aufgenommen werden; 2. Verträge nach Absatz 6 dürfen in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang abgeschlossen werden. Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet. (8) Vor Inanspruchnahme der über 0,5 Prozent des in § 1 festgelegten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. (9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind. (10) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, obliegenden Aufgabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 7 000 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind. §3 Gewährleistungsermächtigungen (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 436 875 000 000 Euro zu übernehmen, davon 1. bis zu 135 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren, 2. bis zu 50 000 000 000 Euro a) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei besonderem staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland, b) zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland, c) für Kredite der Europäischen Investitionsbank an Schuldner außerhalb der Europäischen Union, 3. bis zu 9 000 000 000 Euro a) für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit, b) für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit und für zinsverbilligte Kredite an den Clean Technology Fund und an die Infrastructure Crisis Facility der Weltbankgruppe, c) für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie d) für mit Mitteln des Energie- und Klimafonds zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für Vorhaben des internationalen Klima- und Umweltschutzes, 4. bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet, 2940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 5. bis zu 171 000 000 000 Euro zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen im In- und Ausland, 6. bis zu 62 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und Fonds, 7. bis zu 1 175 000 000 Euro für die TreuhandanstaltNachfolgeeinrichtungen, 8. bis zu 8 000 000 000 Euro zur Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den Bau von Schiffen auf deutschen Werften. Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans. (2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat. (3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleistungserklärung zuletzt festgestellt worden ist. (4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird. (5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen. (6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigungen verwendet werden. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses ist nur aus zwingenden Gründen gestattet. (8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von 1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. §4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen (1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. (2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festgesetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze nach Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehrjährigen überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. Wenn überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. Überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei überplanmäßigen und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten. Abschnitt 2 Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen §5 Flexibilisierte Ausgaben (1) Auf die in Teil I des Gesamtplans aufgeführten Kapitel (Flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung getroffen ist. (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig: 1. Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 sowie Ausgaben der Titel 634 .3, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 2941 2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1, 519 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 526 .3, 527 .1, 527 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1, 545 .1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie der Titel 532 55, 532 56 und 546 88, 3. Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712 .1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56, 4. Ausgaben der Hauptgruppe 8. Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen. Entsprechende Titel der Hauptgruppe 6 mit Ausnahme des Titels 634 .3 bilden innerhalb der einzelnen Kapitel einen eigenständigen Ausgabenbereich und sind gegenseitig deckungsfähig. (3) Im Verhältnis der Ausgabenbereiche des Absatzes 2 zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereiches aus Einsparungen bei den anderen in Absatz 2 genannten Ausgabenbereichen geleistet werden. (4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar. (5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. §6 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung (1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln zu: 1. Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in seiner jeweils geltenden Fassung, 2. Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen, 3. Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Schadenersatzleistungen Dritter. (2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei den Titeln zu, die mit ihrem vollen Sollansatz den flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt. (3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Absatz 2 bis 4 nicht anzuwenden ist, gilt: 1. Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. 2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden. 3. Mehrausgaben bei Titel 526 01 einschließlich der entsprechenden Titel in den Titelgruppen können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden. (4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2 bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibilisierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1407, 1409, 1412, 1416 und 1420 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuordnen, falls dies auf Grund nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes eingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte zu verbessern. (6) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstattungen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruchnahme des Flugdienstes zwischen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01 und 453 01 der obersten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammenhang mit dem Flugdienst zwischen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu. (7) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. (8) Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 285 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu verwenden. 2942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 §7 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen (1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene Software. Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend. (2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form, beispielsweise über das Internet, unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können. §8 Bewilligung von Zuwendungen (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushaltsoder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist. (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. §9 Bezüge (1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung können die Personalausgaben für abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. (2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1401 und 1403 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden. (3) Soweit an Soldatinnen und Soldaten Leistungsprämien und -zulagen gezahlt sowie ihnen Leistungsstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1401 und 1403 gegenseitig deckungsfähig. § 10 Verbriefung von Verpflichtungen Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904 Titel 687 04, Kapitel 1604 Titel 896 02, Kapitel 2302 Titel 687 52, 687 53, 687 54, 687 55, 687 57, 687 58 und 896 09 des Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen. § 11 Liquiditätshilfen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung (1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 8 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. (2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10 000 000 Euro begrenzt. (3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist auf 200 000 000 Euro begrenzt. (4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und seine an die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist. (5) Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen bis zu einem Betrag von 2 000 000 000 Euro geleistet werden. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liquiditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu einer Höhe von 200 000 000 Euro zu leisten. Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 2943 Landwirtschaft und Ernährung verzinsliche Liquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt 7 000 000 000 Euro zu leisten. Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem Ausgaben zu leisten und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mittelzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen Union. § 12 Rückzahlung, Titelverwechslung (1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden; soll eine Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen geleistet werden, ist sie bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen. (2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen. (3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. § 14 Ausbringung von Planstellen und Stellen (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, Sondervermögen des Bundes oder von durch den Bund institutionell geförderten Zuwendungsempfängern, für die Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt nicht ausgebracht sind und bei denen ein Personalüberhang besteht, zu übernehmen. Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt. § 15 Abschnitt 3 Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen § 13 Verbindlichkeit des Stellenplans (1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen kann pauschale Abweichungen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 Prozent gemindert werden. (2) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, für andere als Projektaufgaben ausgebrachten Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Entgeltoder Vergütungsgruppen angegebenen Stellen vorbehaltlich abweichender Regelungen in den Haushaltsvermerken zu den Stellenplänen verbindlich. Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichungen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen. Ausbringung und Umsetzung von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen für Beamtinnen und Beamte umzusetzen oder neue Planstellen für Beamtinnen und Beamte auszubringen, wenn für die umgesetzten oder neuen Planstellen ein Bedarf besteht und sie mit Überhangpersonal besetzt werden. (2) Werden Planstellen neu ausgebracht, fallen die bei der abgebenden Behörde frei werdenden Planstellen des übernommenen Überhangpersonals zum Zeitpunkt der Übernahme weg. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. § 16 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen (1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber des Dienstpostens 1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geän- 2944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 dert worden ist, in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll oder 2. mindestens sechs Monate im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll. Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten. Über den weiteren Verbleib der Planstelle ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. § 17 Ausbringung von Leerstellen (1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwendung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte, 1. die nach § 92 Absatz 1 Nummer 2, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, sowie nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge mindestens für sechs Monate beurlaubt werden, 2. die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen, 3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden, 4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden, 5. die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate für eine der folgenden Verwendungen beurlaubt werden: a) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages, b) bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, c) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, d) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit oder einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Auslandshandelskammer, e) bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwendungen des Bundes institutionell geförderten Zuwendungsempfänger oder bei einer vergleichbaren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V. oder 6. die beim Bundeskanzleramt oder beim Bundespräsidialamt verwendet werden. (2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbesetzung treffen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. (4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen. (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 5 als ausgebracht gelten oder für die in Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 5 genannten Tatbestände ausgebracht sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 6 als ausgebracht gelten oder für die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände ausgebracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes befördert oder höher gruppiert worden ist. § 18 Umwandlung von Planstellen und Stellen Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht. § 19 Sonderregelungen bei kw-Vermerken (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe weg. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 2945 (2) Die obersten Bundesbehörden dürfen Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederbesetzen, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird. Die vorstehende Regelung gilt nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk ,,kw mit Wegfall der Aufgabe" trägt sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 16 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder als ausgebracht gelten. § 20 Überhangpersonal Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden. § 21 Stelleneinsparung (1) Im Haushaltsjahr 2012 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 1,5 Prozent dieser Planstellen und Stellen kegelgerecht eingespart würden. Nicht in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen sind Planstellen und Stellen, die neu ausgebracht wurden oder einen kwVermerk tragen. (2) Ausgenommen von der Einsparung sind 1. die Organe der Rechtspflege, 2. die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten bei der Bundespolizei, beim Bundeskriminalamt und beim Deutschen Bundestag, 3. die Planstellen im Zollfahndungsdienst, beim Zollkriminalamt, bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung, bei den übrigen Kontrolleinheiten der Hauptzollämter sowie bei den Grenzzollämtern, 4. die Planstellen und Stellen bei der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und 5. die Planstellen und Stellen in den Vertretungen des Bundes im Ausland. Die Planstellen und Stellen dieser Bereiche sind bei den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht zu berücksichtigen. (3) Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen soll sich am Verhältnis der Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushalts- plans 2012 orientieren. Dabei sind die obersten Bundesbehörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu berücksichtigen. (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in sachlich begründeten Fällen 1. eigene Einsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen, 2. Ausnahmen von der Trennung zwischen oberster Bundesbehörde und nachgeordnetem Bereich zuzulassen, soweit ein finanzieller Ausgleich durch den Wegfall anderer Planstellen oder Stellen sichergestellt ist. (5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2012 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen an diesem Tag weg. (6) Soweit die Einsparung nach den entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze bis zum Haushaltsjahr 2011 mangels freier Planstellen oder Stellen nicht möglich war, ist sie im Haushaltsjahr 2012 nachzuholen. (7) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften § 22 Stelleneinsparung auf Grund der Verlängerung der Wochenarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte (1) Im Haushaltsjahr 2012 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 0,4 Prozent dieser Planstellen kegelgerecht eingespart würden. Die Einsparung kann auch bei den Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erbracht werden. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages im Zusammenhang mit der Verbesserung der Luftfrachtkontrolle Ausnahmen bei den in § 21 Absatz 2 genannten Bereichen zuzulassen. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, finanziell gleichwertige eigene Stelleneinsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen. (4) § 21 Absatz 5 und 7 gilt entsprechend. § 23 Begleitregelungen zum Regierungsumzug (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Wiederbesetzung freier und frei werdender Planstellen und Stellen zu regeln, soweit dies erforderlich ist, um die Verlagerung des Parlamentssitzes und von Regierungsfunktionen nach Berlin einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen durch Behördenverlagerungen nach Bonn nach dem Berlin/Bonn-Gesetz vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), das durch Artikel 1 2946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, auf der Grundlage der personalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption zügig und wirtschaftlich umzusetzen. (2) § 2 Absatz 2 Buchstabe b Nummer 4 Satz 1 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Möglichkeit einer unentgeltlichen Bahnreise der unentgeltlichen Mitflugmöglichkeit gleichsteht. § 24 Fortgeltung § 2 Absatz 2 Satz 3 bis 5, Absatz 4, 5 und 8 sowie die §§ 3 bis 23 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter. § 25 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 22. Dezember 2011 Der Bundespräsident Christian Wulff Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Schäuble Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 2947 Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2012 Teil I: Haushaltsübersicht ­ Einnahmen ­ Ausgaben ­ Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten ­ Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes Teil III: Finanzierungsübersicht Teil IV: Kreditfinanzierungsplan 2948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht Einnahmen Summe Einnahmen Epl. Bezeichnung 2012 1 000 1 2 3 2011 1 000 4 gegenüber 2011 mehr (+) weniger (­) 1 000 5 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 60 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193 1 688 51 3 123 110 323 415 702 441 502 221 395 374 892 58 687 6 308 111 6 042 073 323 592 92 352 353 587 62 207 40 354 660 259 126 496 27 544 579 263 058 794 306 200 000 193 1 666 84 3 130 110 342 425 489 414 855 357 293 323 178 61 716 6 293 426 6 640 622 223 685 83 006 366 823 67 088 40 191 637 830 118 596 49 714 693 239 956 054 305 800 000 ­ +22 ­33 ­7 ­19 ­9 787 +26 647 ­135 898 +51 714 ­3 029 +14 685 ­598 549 +99 907 +9 346 ­13 236 ­4 881 ­ +163 +22 429 +7 900 ­22 170 114 +23 102 740 +400 000 Zu Spalte 3: Darin enthalten sind ­Steuereinnahmen in Höhe von 249 189 000 T, ­Einnahmen aus Krediten in Höhe von 26 100 000 T sowie ­sonstige Einnahmen in Höhe von 30 911 000 T. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 2949 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht Einnahmen Steuern und steuerähnliche Abgaben Epl. Bezeichnung 2012 1 000 1 2 6 Verwaltungseinnahmen 2012 1 000 7 Übrige Einnahmen 2012 1 000 8 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 60 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe Haushalt 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe Haushalt 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gegenüber 2011 mehr(+)/weniger(­) . . . . . . . . . . ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 249 552 000 249 552 000 229 540 000 +20 012 000 3 1 688 51 3 085 109 923 410 120 441 218 174 338 368 477 45 922 17 750 5 123 474 286 224 92 352 69 392 6 845 40 354 9 014 39 245 830 000 11 419 371 19 448 886 16 844 240 +2 604 646 190 ­ ­ 38 400 5 582 284 47 057 6 415 12 765 6 290 361 918 599 37 368 ­ 284 195 55 362 ­ ­ 651 245 87 251 26 714 579 2 087 423 37 199 114 59 415 760 ­22 216 646 2950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht Ausgaben Summe Ausgaben Epl. Bezeichnung 2012 1 000 1 2 3 2011 1 000 4 gegenüber 2011 mehr (+) weniger (­) 1 000 5 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 60 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 742 693 986 21 739 1 937 410 3 323 724 5 490 317 508 256 4 605 224 6 107 983 5 280 066 126 460 940 25 934 138 31 871 857 14 485 382 1 590 524 6 787 220 29 952 122 747 6 382 910 12 941 224 38 321 321 13 272 338 306 200 000 29 876 681 783 21 342 1 841 955 3 103 654 5 402 239 493 085 4 459 629 6 116 865 5 491 558 131 292 668 25 247 970 31 548 954 15 777 246 1 635 879 6 471 041 24 971 124 543 6 219 120 11 646 033 37 172 319 10 997 270 305 800 000 +866 +12 203 +397 +95 455 +220 070 +88 078 +15 171 +145 595 ­8 882 ­211 492 ­4 831 728 +686 168 +322 903 ­1 291 864 ­45 355 +316 179 +4 981 ­1 796 +163 790 +1 295 191 +1 149 002 +2 275 068 +400 000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 2951 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht Ausgaben Personalausgaben 2012 1 000 1 2 6 Epl. Bezeichnung Sächliche Verwaltungsausgaben 2012 1 000 7 Militärische Beschaffungen, Anlagen usw. 2012 1 000 8 Schuldendienst 2012 1 000 9 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 60 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe Haushalt 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe Haushalt 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gegenüber 2011 mehr(+)/weniger(­) . . . . . . . . . 17 170 469 778 13 700 252 830 848 825 2 854 371 384 071 2 624 463 583 431 302 215 185 935 1 429 370 14 924 463 187 046 203 713 103 279 19 426 103 464 71 362 86 887 ­ 2 230 830 27 896 629 27 798 556 +98 073 8 815 111 282 7 484 624 946 228 653 1 078 215 93 232 555 422 220 486 194 502 99 023 2 062 410 5 158 368 133 060 185 105 40 775 2 938 16 205 25 860 51 931 52 464 389 580 11 340 756 10 163 562 +1 177 194 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 10 603 178 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 70 000 10 673 178 10 428 980 +244 198 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 36 768 857 ­ 36 768 857 35 343 160 +1 425 697 2952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht Ausgaben Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) 2012 1 000 1 2 10 Epl. Bezeichnung Ausgaben für Investitionen 2012 1 000 11 Besondere Finanzierungsausgaben 2012 1 000 12 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 60 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe Haushalt 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe Haushalt 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gegenüber 2011 mehr(+)/weniger(­) . . . . . . . . . . 3 797 92 836 215 858 971 2 117 248 1 149 012 22 796 1 315 784 3 876 718 4 287 469 126 165 985 8 274 234 1 027 654 14 095 370 512 929 6 629 669 639 2 146 1 917 641 11 018 873 ­ 9 533 351 192 903 337 190 893 160 +2 010 177 1 296 20 090 340 209 813 158 998 538 713 8 657 109 555 1 463 148 495 880 9 997 14 168 124 158 194 69 906 703 777 13 497 6 949 932 4 368 047 2 052 324 1 500 000 798 577 26 856 814 32 330 082 ­5 473 268 ­336 ­ ­ ­9 150 ­30 000 ­129 994 ­500 ­ ­35 800 ­ ­ ­ ­ ­ ­15 000 ­ ­ ­ ­ ­268 791 ­ 250 000 ­239 571 ­1 157 500 +917 929 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 2953 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten Verpflichtungsermächtigung 2012 1 000 1 2 3 von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden 2013 1 000 4 Epl. Bezeichnung 2014 1 000 5 2015 1 000 6 Folgejahre 1 000 7 in künftigen Haushaltsjahren 1 000 8 02 04 05 06 07 08 09 10 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium des Innern . . . . . . . Bundesministerium der Justiz . . . . . . . Bundesministerium der Finanzen . . . . Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Gesundheit . . . Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 862 156 367 872 459 881 546 10 480 901 749 2 631 132 5 891 81 477 390 446 248 079 1 438 24 192 854 512 2 671 52 092 292 940 171 038 1 438 15 647 837 384 400 19 219 138 183 149 389 1 438 30 910 679 583 ­ 3 579 50 890 312 611 6 166 67 202 259 653 10 900 ­ ­ 429 ­ 763 798 ­ 1 231 556 2 233 996 12 433 432 8 940 407 87 747 1 372 426 618 434 11 298 4 350 000 5 759 569 1 737 536 44 249 996 332 867 1 311 686 3 378 010 3 401 466 38 598 331 108 361 527 3 766 314 226 1 530 076 209 887 12 819 252 268 622 639 230 1 669 410 2 758 880 26 346 335 762 183 214 3 766 259 087 1 418 014 144 549 9 080 090 163 750 179 080 1 051 158 1 767 301 22 338 299 563 50 239 3 766 180 375 1 379 822 383 100 6 499 614 466 317 104 000 2 456 804 852 220 465 405 993 23 454 ­ 3 000 1 431 657 ­ 6 444 011 ­ ­ 3 878 050 160 540 ­ ­ ­ ­ 3 593 312 ­ 1 000 000 9 407 029 11 12 14 15 16 17 20 23 30 60 2954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG Summe Epl. Bezeichnung Kapitel 2012 1 000 1 2 3 4 2011 1 000 5 gegenüber 2011 mehr (+) weniger (­) 1 000 6 01 02 03 04 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 02, 03, 05, 06, 07, 08, 09 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04, 11 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . 01, 07, 08, 10, 11, 12, 15, 16, 17, 18, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 35 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 10 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . 01, 03, 04, 05, 12 Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04, 07, 08, 09, 10, 13, 14, 15, 16, 17, 18 Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . 01, 08, 09, 13, 14, 15, 16 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 04, 05, 06, 07 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 05, 08, 11, 12, 14, 16, 21, 27, 28 Bundesministerium der Verteidigung . . . 01, 03, 04, 07, 09 Bundesministerium für Gesundheit . . . . 01, 04, 05, 06, 10, 11 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . 01, 05, 06, 07 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . 01, 03, 04, 06 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . 01 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . 01 Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 02 Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 101 258 216 16 066 20 375 250 249 15 908 +726 +7 967 +158 248 245 1 040 738 244 886 991 186 +3 359 +49 552 05 06 3 251 613 339 525 2 233 900 3 221 834 339 852 2 180 648 +29 779 ­327 +53 252 07 08 09 660 600 656 164 +4 436 10 350 001 194 166 373 983 191 434 ­23 982 +2 732 11 12 912 603 2 056 193 258 002 234 518 100 235 25 130 85 017 71 604 112 422 12 469 895 906 953 5 497 687 248 158 242 588 106 088 20 133 90 886 52 240 106 058 15 757 310 +5 650 ­3 441 494 +9 844 ­8 070 ­5 853 +4 997 ­5 869 +19 364 +6 364 ­3 287 415 14 15 16 17 19 20 23 30 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 2955 Gesamtplan ­ Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme Betrag für 2012 Millionen 1 2 1. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Basis 2010: 2,21 %, Abbauschritt: 0,31 % p. a.) 1,591 2. 3. Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Produkt aus 1. und 2.) 2 476 800 39 412 4. Saldo der finanziellen Transaktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Differenz aus 4a. und 4b.) 4 254 4a. 4b. 5. Finanzielle Transaktionen: Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Finanzielle Transaktionen: Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Konjunkturkomponente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Produkt aus 5a. und 5b.) 6 908 2 654 ­5 333 ­33 296 0,16 ­ 40 491 5a. 5b. 6. 7. Nominale Produktionslücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Budgetsensitivität (ohne Einheit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zulässige Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Differenz aus 3. und 4. und 5. und 6.) Datengrundlage: Aktuelle gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung. Differenzen durch Rundung möglich. 2956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 Gesamtplan ­ Teil III: Finanzierungsübersicht Betrag für 2012 Finanzierungsübersicht Betrag für 2011 1 000 2 3 1 1. 1.1 Berechnung des Finanzierungssaldos Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen) davon: Steuereinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249 189 000 30 548 000 306 200 000 229 164 000 27 860 000 305 800 000 279 737 000 257 024 000 1.2 Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages) Negativer Finanzierungssaldo (Finanzierungsdefizit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­26 463 000 ­48 776 000 2. 2.1 2.2 Deckung des Finanzierungssaldos Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 363 000 26 100 000 26 463 000 376 000 48 400 000 48 776 000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2011 2957 Gesamtplan ­ Teil IV: Kreditfinanzierungsplan Betrag für 2012 Kreditfinanzierungsplan 1 2 Betrag für 2011 1 000 3 1. 1.1 1.1.1 1.1.2 1.1.3 1.2 1.2.1 1.2.2 Einnahmen Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Länderbeiträge zur Tilgung kommunaler Altschulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (260 394 411) 126 465 747 65 301 752 68 626 912 (­) ­ ­ 260 394 411 (317 922 799) 110 386 450 67 099 904 140 436 445 (8 422) ­ 8 422 317 931 221 2. 2.1 2.2 2.3 Ausgaben zur Tilgung von Krediten Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88 721 962 67 718 373 87 788 621 244 228 956 84 524 664 59 626 009 128 966 236 273 116 909 3. 3.1 3.2 Herleitung der Nettokreditaufnahme Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260 394 411 ­ (260 394 411) ­244 228 956 (16 165 455) 317 922 799 8 422 (317 931 221) ­273 116 909 (44 814 312) ­71 715 (44 742 597) 3.3 Tilgung von Krediten (aus 2.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3.4 Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 662 145 (16 827 600) 3.5 3.5.1 3.5.2 3.6 3.6.1 3.6.2 3.7 Selbstbewirtschaftungsmittel Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten . . . . Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten . . . . . . . . . . . . . . . . Sondervermögen ,,Schlusszahlungsvorsorge" Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführungen zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sondervermögen ,,Kinderbetreuungsausbau" Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­347 430 8 000 000 26 100 000 ­354 522 3 000 000 48 400 000 1 519 830 ­ 811 925 ­ 1 900 000 ­1 800 000 1 600 000 ­1 400 000 3.8 Umbuchungen zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu Kap. 3201 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .