Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2012  Nr. 10 vom 29.02.2012  - Seite 205 bis 300 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 2012 Tag 24. 2. 2012 205 G 5702 Nr. 10 Seite Ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 Inhalt Zweites Gesetz zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz ­ 2. FMStG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 660-3, 7610-1, 660-4, 660-3-1, 660-3-4 GESTA: D062 206 24. 2. 2012 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 2129-56; 2129-8, 2129-43, 2129-53, 29-34, 340-1, 450-2, 612-20-1, 750-15-11, 751-1, 751-1-8, 753-1-5, 753-13, 754-15-1, 810-20, 2129-6-6, 2129-8-4-2, 2129-8-36, 2129-17, 2129-20, 2129-27-2-4, 2129-27-2-5, 2129-27-2-8, 2129-27-2-10, 2129-27-2-11, 2129-27-2-12, 2129-27-2-14, 2129-27-2-15, 2129-27-2-16, 2129-27-2-18, 2129-27-2-19, 2129-27-2-21, 2129-27-2-22, 2129-27-2-23, 2129-32, 2129-32-1, 2129-46, 2129-47, 2129-49, 2300-1-1, 7820-11, 7823-5, 7831-12-3, 8053-6, 8053-6-20, 8053-6-32, 8053-6-33, 9241-34, 9501-54, 2129-27-2 GESTA: N021 212 7. 2. 2012 Verordnung über Gebühren für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biomassestrom- sowie Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsgebührenverordnung ­ BioNachGebV) . . . . . . . FNA: neu: 754-22-7 265 9. 2. 2012 Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem De-Mail-Gesetz (De-Mail-Kostenverordnung ­ De-Mail-KostV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 206-4-1 267 9. 2.2012 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachkaufmann für Büro- und Projektorganisation und Geprüfte Fachkauffrau für Büro- und Projektorganisation . . . . . . . FNA: neu: 806-22-6-35; 806-21-7-65 268 9. 2.2012 Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 806-22-6-36 274 9. 2.2012 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Kraftverkehr und Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 806-22-6-37; 806-21-7-16 286 20. 2. 2012 Zweite Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 26-12-4 295 Hinweis auf andere Verkündungen Verkündungen im elektronischen Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300 206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 Zweites Gesetz zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz ­ 2. FMStG) Vom 24. Februar 2012 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben der Anstalt sicherzustellen und zu überprüfen." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,, , die vom Bundesministerium der Finanzen ernannt werden" gestrichen. bb) Der folgende Satz wird angefügt: ,,Für die Ernennung und die Rechtsstellung der Mitglieder des Leitungsausschusses gelten die Bestimmungen des § 3c." 3. In § 3b Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen" die Wörter ,,sowie zur Überwachung der Unternehmen, denen Stabilisierungsmaßnahmen gewährt worden sind" und nach den Wörtern ,,§ 8a dieses Gesetzes" die Wörter ,, , zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 des Restrukturierungsfondsgesetzes" eingefügt. 4. Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt: ,,§ 3c Rechtsstellung der Mitglieder des Leitungsausschusses (1) Die Mitglieder des Leitungsausschusses der Anstalt stehen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund. Sie müssen besondere fachliche Eignung besitzen und werden auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten ernannt. Eine Ernennung soll grundsätzlich für drei Jahre, darf jedoch höchstens für Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 58 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 3b wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 3c Rechtsstellung der Mitglieder des Leitungsausschusses". b) Die Angabe zu § 6d wird wie folgt gefasst: ,,§ 6d (weggefallen)". c) Die folgende Angabe wird angefügt: ,,§ 18 Übergangsregelungen". 2. § 3a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Das Bundesministerium der Finanzen ist insbesondere befugt, alle Anordnungen zu treffen, um den Geschäftsbetrieb der Anstalt mit den Gesetzen, der Satzung und den sonstigen Bestimmungen im Einklang zu halten und die Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 207 fünf Jahre erfolgen. Wiederholte Ernennungen sind zulässig. (2) Das Amtsverhältnis der Mitglieder des Leitungsausschusses beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde, wenn nicht in der Urkunde ein späterer Tag bestimmt ist. Es endet mit Ablauf der Amtszeit oder mit der Entlassung. Der Bundespräsident entlässt ein Mitglied des Leitungsausschusses 1. auf dessen Verlangen oder 2. auf Beschluss der Bundesregierung aus wichtigem Grund. Vor der Beschlussfassung der Bundesregierung ist dem Mitglied des Leitungsausschusses Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Fall der Beendigung des Amtsverhältnisses erhält das Mitglied des Leitungsausschusses eine von dem Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. Die Entlassung auf Verlangen wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam, wenn in der Urkunde nicht ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Die Entlassung aus wichtigem Grund wird mit dem Vollzug des Beschlusses der Bundesregierung wirksam, wenn sie nicht ausdrücklich für einen späteren Tag beschlossen wird. (3) Die Mitglieder des Leitungsausschusses leisten vor dem Bundesminister der Finanzen folgenden Eid: ,,Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. (4) Die Mitglieder des Leitungsausschusses dürfen ohne Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen neben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einem Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat oder einem anderen Gremium eines öffentlichen oder privaten Unternehmens, noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie dürfen ohne Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten erstatten. § 99 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend. (5) Die §§ 67 bis 69 und 71 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend. An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt das Bundesministerium der Finanzen. (6) Im Übrigen werden die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Leitungsausschusses durch Verträge geregelt, die das Bundesministerium der Finanzen mit den Mitgliedern des Leitungsausschusses schließt. Die Verträge bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung. (7) Wird ein Bundesbeamter zum Mitglied des Leitungsausschusses ernannt, scheidet er mit Beginn des Amtsverhältnisses aus dem bisherigen Amt aus. Für die Dauer des Amtsverhältnisses ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Beamten- verhältnis. Dies gilt nicht für die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken. Satz 2 gilt längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand. (8) Endet das Amtsverhältnis nach Absatz 1 Satz 1 und wird der Betroffene nicht anschließend in ein anderes öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis zum Bund berufen, treten Beamtinnen und Beamte, wenn ihnen nicht innerhalb von drei Monaten unter den Voraussetzungen des § 28 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes oder vergleichbarer landesgesetzlicher Regelungen ein anderes Amt übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus ihrem Dienstverhältnis als Beamte in den einstweiligen Ruhestand, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes zum einstweiligen Ruhestand. Sie erhalten ein Ruhegehalt, das sie in ihrem früheren Amt unter Hinzurechnung der Zeit des Amtsverhältnisses nach Absatz 1 Satz 1 erdient hätten. Die Zeit des Amtsverhältnisses nach Absatz 1 Satz 1 ist auch ruhegehaltfähig, wenn dem Beamten nach Satz 1 ein anderes Amt in einem Beamtenverhältnis übertragen wird. Für die beamteten Mitglieder des Leitungsausschusses gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Eine vertragliche Versorgungsregelung nach Absatz 6 bleibt unberührt. Die Ruhens- und Anrechnungsvorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden. (9) Die Absätze 7 und 8 gelten für Richter und für Berufssoldaten entsprechend." 5. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,der Dringlichkeit" die Wörter ,, , der Auswirkungen auf den Wettbewerb" eingefügt. b) In Satz 5 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ,, ; dabei sind Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates, Empfehlungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und Vorgaben der Europäischen Kommission, insbesondere zur Vereinbarkeit mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, zu berücksichtigen." ersetzt. 6. § 5a wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,betroffenen Unternehmen von diesem" durch die Wörter ,,betroffenen Unternehmen oder an einem unmittelbaren oder mittelbaren Tochterunternehmen von diesen Unternehmen" ersetzt. b) Der folgende Satz wird angefügt: ,,§ 5 Absatz 2 und 5 bis 9 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung in der am 1. März 2012 geltenden Fassung gilt für Maßnahmen nach Satz 1 entsprechend." 7. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Fonds wird ermächtigt, für den Fonds Garantien bis zur Höhe von 400 Milliarden Euro für ab Inkrafttreten dieses Gesetzes und bis zum 31. De- 208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 zember 2012 begebene Schuldtitel und begründete Verbindlichkeiten von Unternehmen des Finanzsektors zu übernehmen, um Liquiditätsengpässe zu beheben und die Refinanzierung am Kapitalmarkt zu unterstützen; die Laufzeit der Garantien und der abzusichernden Verbindlichkeiten darf 84 Monate für gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne des § 20a des Kreditwesengesetzes und 60 Monate für andere Verbindlichkeiten nicht übersteigen." 8. § 6a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 6 Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 2" durch die Wörter ,,§ 6 Absatz 1 Satz 1 und 2" und die Wörter ,,nach dem 23. Juli 2009" durch die Wörter ,,nach dem 1. März 2012" ersetzt und das Wort ,,strukturierten" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,strukturierten" gestrichen und die Angabe ,,31. Dezember 2008" durch die Angabe ,,31. Dezember 2010" ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) Im Satzteil vor Satz 2 wird das Wort ,,strukturierten" gestrichen und die Angabe ,,30. Juni 2008" durch die Angabe ,,31. Dezember 2010" sowie die Angabe ,,31. März 2009" durch die Angabe ,,30. September 2011" ersetzt. bbb) In Satz 2 wird die Angabe ,,31. März 2009" durch die Angabe ,,30. September 2011" ersetzt. cc) In Nummer 3 werden die Wörter ,,für inaktive Märkte" und das Wort ,,strukturierten" gestrichen. dd) In Nummer 4 wird die Angabe ,,31. Dezember 2008" durch die Angabe ,,31. Dezember 2010" ersetzt und das Wort ,,strukturierte" gestrichen. ee) In Nummer 5 wird das Wort ,,strukturierten" gestrichen. c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,strukturierten" gestrichen. d) In Absatz 5 Nummer 5 Satz 1 wird das Wort ,,strukturierten" gestrichen. e) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe ,,23. Juli 2009" durch die Angabe ,,1. März 2012" ersetzt. 9. § 6b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe ,,23. Juli 2009" durch die Angabe ,,1. März 2012" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,strukturierten" gestrichen. 10. In § 6c Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,23. Juli 2009" durch die Angabe ,,1. März 2012" ersetzt. 11. § 6d wird aufgehoben. 12. In § 8 Absatz 1 werden die Wörter ,,vor dem 13. Oktober 2008" durch die Wörter ,,vor dem 1. Dezember 2011" ersetzt. 13. § 8a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird jeweils die Angabe ,,31. Dezember 2008" durch die Angabe ,,31. Dezember 2010" ersetzt. b) In Absatz 10 Satz 1 wird das Wort ,,strukturierten" gestrichen. 14. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im derzeitigen Wortlaut werden die Wörter ,,50 Milliarden Euro" durch die Wörter ,,70 Milliarden Euro" ersetzt. bb) Folgende Sätze werden angefügt: ,,Die Kreditermächtigung ist in Höhe von 30 Milliarden Euro gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Gremiums nach § 10a. Das Gremium unterrichtet den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages unverzüglich." b) Der folgende Absatz 6 wird angefügt: ,,(6) Werden für Ausgaben, die keine finanziellen Transaktionen im Sinne des § 3 des Artikel 115-Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2704) sind, Kredite aufgenommen, ist in Verbindung mit der nächsten Beschlussfassung über ein Haushaltsgesetz ein gesonderter Beschluss des Deutschen Bundestages über die Tilgung der in diesem Umfang erhöhten Bundesschuld herbeizuführen, soweit mit dieser Kreditaufnahme die nach der Schuldenregel zulässige Kreditaufnahme überschritten worden ist. Die Tilgung hat binnen eines angemessenen Zeitraums zu erfolgen. Nach Maßgabe dieses Tilgungsplans verringert sich in den jeweiligen Jahren die nach der Schuldenregel zulässige Nettokreditaufnahme des Bundes." 14a. In § 10a Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz einfügt: ,,Die Vertreter der Organe sind zur Auskunft vor dem Gremium berechtigt und verpflichtet." 15. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1a wird jeweils die Angabe ,,31. Dezember 2010" durch die Angabe ,,31. Dezember 2012" ersetzt. b) In Absatz 1b Satz 3 wird die Angabe ,,31. Dezember 2008" durch die Angabe ,,31. Dezember 2010" ersetzt. 16. Der folgende § 18 wird angefügt: ,,§ 18 Übergangsregelungen Die am 1. März 2012 dem Leitungsausschuss angehörenden Personen verbleiben im Leitungsausschuss. Auf sie sind bis zu einer Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis die §§ 3a und 3b in der vor dem 1. März 2012 geltenden Fassung und die Vorschriften der nach § 3a Ab- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 209 satz 6 erlassenen Rechtsverordnung in der vor dem 1. März 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden." Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 72 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 10 Absatz 1b wird wie folgt gefasst: ,,(1b) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein Institut, eine Institutsgruppe oder eine Finanzholding-Gruppe Eigenmittelanforderungen einhalten muss, die über die Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 und eine Anordnung nach § 45b Absatz 1 hinausgehen, 1. um solche Risiken zu berücksichtigen, die nicht oder nicht in vollem Umfang Gegenstand der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 9 sind, 2. wenn die Risikotragfähigkeit des Instituts, der Institutsgruppe oder der Finanzholding-Gruppe nicht gewährleistet ist, 3. um den Aufbau eines zusätzlichen Eigenmittelpuffers für Perioden wirtschaftlichen Abschwungs sicherzustellen oder 4. um einer besonderen Geschäftssituation des Instituts, der Institutsgruppe oder der Finanzholding-Gruppe, etwa bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit, Rechnung zu tragen. Die Bundesanstalt kann von einzelnen Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen oder Arten oder Gruppen von Instituten, Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen bis zum 31. Dezember 2012 das Vorhalten von über die Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 hinausgehenden Eigenmitteln während eines begrenzten Zeitraums auch verlangen, wenn diese Kapitalstärkung erforderlich ist, um einer drohenden Störung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes oder einer Gefahr für die Finanzmarktstabilität entgegenzuwirken und um erhebliche negative Auswirkungen auf andere Unternehmen des Finanzsektors sowie auf das allgemeine Vertrauen der Einleger und anderer Marktteilnehmer in ein funktionsfähiges Finanzsystem zu vermeiden. Eine drohende Störung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes kann insbesondere dann gegeben sein, wenn aufgrund außergewöhnlicher Marktverhältnisse die Refinanzierungsfähigkeit mehrerer für den Finanzmarkt relevanter Institute beeinträchtigt zu werden droht. In diesem Fall kann die Bundesanstalt die Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel nach von der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 abweichenden Maßstäben vornehmen, die diesen besonderen Marktverhältnissen Rechnung tragen. Diese höheren Anforderungen können insbesondere im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens auf Ebene der Europäischen Union zur Stärkung des Vertrauens in die Widerstandsfähigkeit des europäischen Bankensektors und zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die Finanzmarktstabilität in Europa verlangt werden. Bei der Festlegung von Höhe und maßgeblicher Zusammensetzung der zusätzlichen Eigenmittel und des maßgeblichen Zeitpunktes für die Einhaltung der Anforderungen berücksichtigt die Bundesanstalt die Standards, auf deren Anwendung sich die zuständigen europäischen Stellen im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens auf Unionsebene verständigt haben. In diesem Rahmen kann die Bundesanstalt verlangen, dass die Institute in einem Plan nachvollziehbar darlegen, durch welche Maßnahmen sie die erhöhten Kapitalanforderungen zu dem von der Bundesanstalt nach Satz 6 festgelegten Zeitpunkt einhalten werden. Soweit der Plan die Belange des Finanzmarktstabilisierungsfonds im Sinne des § 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes berührt, erfolgt die Beurteilung des Plans im Einvernehmen mit dem Lenkungsausschuss im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes (Lenkungsausschuss). Die Bundesanstalt kann die kurzfristige Nachbesserung des vorgelegten Plans verlangen, wenn sie die angegebenen Maßnahmen und Umsetzungsfristen für nicht ausreichend hält oder das Institut sie nicht einhält. In diesem Fall haben die Institute auch die Möglichkeit eines Antrags auf Stabilisierungsmaßnahmen nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz zu prüfen, wenn keine alternativen Maßnahmen zur Verfügung stehen. Sofern nach Feststellung der Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Lenkungsausschuss keine oder nur eine unzureichende Nachbesserung des Plans erfolgt ist, kann die Bundesanstalt einen Sonderbeauftragten im Sinne des § 45c Absatz 1 bestellen und ihn mit der Aufgabe nach § 45c Absatz 2 Nummer 7a beauftragen. Zudem kann sie anordnen, dass Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschüttung von Gewinnen und die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile nicht zulässig sind, solange die angeordnete Eigenmittelausstattung nicht erreicht ist. Entgegenstehende Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind nichtig; aus entgegenstehenden Regelungen in Verträgen können keine Rechte hergeleitet werden." 2. Dem § 45 werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt: ,,(6) Die Bundesanstalt kann eine Maßnahme nach Absatz 1 bis 5 auch anordnen, wenn ein Institut, das übergeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe die nach § 10 Absatz 1b Satz 2 angeordneten erhöhten Kapitalanforderungen nicht einhält. (7) Zur Umsetzung der Anordnungen nach Absatz 6 oder § 10 Absatz 1b Satz 2 gelten bis zur Feststellung des Erreichens der Eigenmittelanforderungen durch die Bundesanstalt für Beschlussfassungen der Anteilsinhaberversammlung des Instituts über Kapitalmaßnahmen die §§ 7 bis 7f, 9, 11, 11a, 14 und 15 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes entsprechend. Dies gilt auch dann, wenn andere private oder öffentliche Stellen als der Finanzmarktstabilisierungsfonds zur Erreichung der Kapitalanforderungen teilweise oder vollständig beitragen." 210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 3. In § 45c Absatz 2 wird nach Nummer 7 die folgende Nummer 7a eingefügt: ,,7a. einen Plan nach § 10 Absatz 1b Satz 7 für das Institut zu erstellen, wenn die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1b Satz 2 vorliegen und das Institut innerhalb einer von der Bundesanstalt festgelegten Frist keinen geeigneten Plan vorgelegt hat, sowie die Durchführung des Plans sicherzustellen;". 4. In § 49 wird nach der Angabe ,,des § 8a Absatz 3 bis 5," die Angabe ,,des § 10 Absatz 1b," eingefügt. Artikel 3 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes 7. In § 7b Absatz 3 werden die Wörter ,,gelten § 3 Absatz 5 und 6 sowie § 5" durch die Wörter ,,gilt § 5" ersetzt. 8. § 7f Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern ,,die Beteiligung" die Wörter ,,des Fonds oder von Dritten nach § 15 Absatz 1" eingefügt. b) In Nummer 4 am Ende wird das Wort ,,oder" gestrichen. c) In Nummer 5 am Ende wird der Punkt durch das Wort ,, , oder" ersetzt. d) Folgende Nummer 6 wird angefügt: ,,6. Kapitalerhöhungen gegen Einlagen für die Einhaltung von Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes durchzuführen." 9. In § 9 Absatz 1 wird die Angabe ,,§§ 3 bis 8" durch die Angabe ,,§§ 5 bis 8" ersetzt. 10. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: ,,§ 11a Keine Anzeigepflicht für bedeutende Beteiligung § 2c des Kreditwesengesetzes findet keine Anwendung auf den Erwerb von bedeutenden Beteiligungen durch den Fonds." 11. § 13 wird aufgehoben. 12. In § 15 Absatz 3 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ,,oder einer Vereinbarung über stille Beteiligungen von Dritten an dem Unternehmen des Finanzsektors, die nach Absatz 1 abgeschlossen wurde." ersetzt. Artikel 4 Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung Das Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 ,,§ 4 (weggefallen)". (weggefallen)". b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst: c) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 11a Keine Anzeigepflicht für bedeutende Beteiligung". d) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: ,,§ 13 (weggefallen)". 2. In § 1 wird nach Satz 1 der folgende Satz eingefügt: ,,Daneben findet das Gesetz Anwendung auf Unternehmen, die zum Zweck der Einhaltung von Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes Kapitalmaßnahmen durchführen." 3. Die §§ 3 und 4 werden aufgehoben. 4. In § 5 Absatz 4 wird das Wort ,,Fonds" durch die Wörter ,,Finanzmarktstabilisierungsfonds (Fonds)" ersetzt. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Die Hauptversammlung kann beschließen, dass der Fonds die neuen Aktien zu einem geringeren Preis als den Ausgabebetrag beziehen kann, sofern sie den Aktionären zuvor nach § 186 des Aktiengesetzes zum Ausgabebetrag angeboten wurden. Absatz 3 gilt entsprechend. Der Umstand, dass der Fonds die Aktien zu einem geringeren Preis als den Ausgabebetrag beziehen kann, ist kein Schaden." b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,von dem Fonds" die Wörter ,,oder von Dritten nach § 15 Absatz 1" eingefügt. 6. § 7a Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) § 5 gilt entsprechend." Die Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung vom 20. Oktober 2008 (eBAnz AT123 2008 V1), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 59 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 3 Nummer 3 werden nach den Wörtern ,,und dieser Verordnung" die Wörter ,,sowie Maßnahmen im Rahmen der Verwaltung des Fonds" eingefügt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert: aa) Der Nummer 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Bei der Bemessung der Vergütung sind Beschlüsse des Europäischen Rates und des Rates, Empfehlungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und Vorgaben der Europäischen Kommission, insbesondere zur Vereinbarkeit mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, zu berücksichtigen." bb) Nummer 4 Satz 1 wird aufgehoben. 3. § 3 Absatz 3 wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 211 4. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,vor dem 13. Oktober 2008" durch die Wörter ,,vor dem 1. Dezember 2011" ersetzt. 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird die Angabe ,,Absatz 2 Nr. 1" durch die Wörter ,,Absatz 2 Nummer 1 und 3" ersetzt. b) In Absatz 4 wird die Angabe ,,Nr. 1 und 3 bis 5" gestrichen. Artikel 5 Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung 21. Februar 2011 (BGBl. I S. 271) wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,, , die vom Bundesministerium der Finanzen ernannt werden" gestrichen. 2. In § 6 werden Absatz 1 Satz 3 und die Absätze 2 und 3 aufgehoben. Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Anlage zur Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 24. Februar 2012 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Horst Seehofer Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Schäuble Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e Philipp Rösler Die Bundesministerin der Justiz S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r 212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts*) Vom 24. Februar 2012 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt 3 Abfallbeseitigung § 15 Grundpflichten der Abfallbeseitigung § 16 Anforderungen an die Abfallbeseitigung Abschnitt 4 Öffentlich-rechtliche Entsorgung und Beauftragung Dritter § § § § § § 17 18 19 20 21 22 Überlassungspflichten Anzeigeverfahren für Sammlungen Duldungspflichten bei Grundstücken Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen Beauftragung Dritter Teil 3 Produktverantwortung § 23 Produktverantwortung § 24 Anforderungen an Verbote, Beschränkungen und Kennzeichnungen § 25 Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten § 26 Freiwillige Rücknahme § 27 Besitzerpflichten nach Rücknahme Teil 4 Planungsverantwortung Abschnitt 1 Ordnung und Durchführung der Abfallbeseitigung § 28 Ordnung der Abfallbeseitigung § 29 Durchführung der Abfallbeseitigung Artikel 1 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz ­ KrWG) Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften § § § § § 1 2 3 4 5 Zweck des Gesetzes Geltungsbereich Begriffsbestimmungen Nebenprodukte Ende der Abfalleigenschaft Teil 2 Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Abschnitt 1 Grundsätze der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung § 6 Abfallhierarchie Abschnitt 2 Kreislaufwirtschaft § 7 Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft § 8 Rangfolge und Hochwertigkeit der Verwertungsmaßnahmen § 9 Getrennthalten von Abfällen zur Verwertung, Vermischungsverbot § 10 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft § 11 Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle und Klärschlämme § 12 Qualitätssicherung im Bereich der Bioabfälle und Klärschlämme § 13 Pflichten der Anlagenbetreiber § 14 Förderung des Recyclings und der sonstigen stofflichen Verwertung *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, L 127 vom 26.5.2009, S. 24). Die Verpflichtung aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2008 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden. Abschnitt 2 Abfallwirtschaftspläne und Abfallvermeidungsprogramme § 30 Abfallwirtschaftspläne § 31 Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen § 32 Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, Unterrichtung der Öffentlichkeit § 33 Abfallvermeidungsprogramme Abschnitt 3 Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden § § § § § § § § § 34 35 36 37 38 39 40 41 42 Erkundung geeigneter Standorte Planfeststellung und Genehmigung Erteilung, Sicherheitsleistung, Nebenbestimmungen Zulassung des vorzeitigen Beginns Planfeststellungsverfahren und weitere Verwaltungsverfahren Bestehende Abfallbeseitigungsanlagen Stilllegung Emissionserklärung Zugang zu Informationen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 § 43 Anforderungen an Deponien § 44 Kosten der Ablagerung von Abfällen Te i l 5 Absatzförderung und Abfallberatung § 45 Pflichten der öffentlichen Hand § 46 Abfallberatungspflicht Te i l 6 Überwachung § § § § § § § § Allgemeine Überwachung Abfallbezeichnung, gefährliche Abfälle Registerpflichten Nachweispflichten Überwachung im Einzelfall Anforderungen an Nachweise und Register Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen § 55 Kennzeichnung der Fahrzeuge Te i l 7 Entsorgungsfachbetriebe § 56 Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben § 57 Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften Te i l 8 Betriebsorganisation, Betriebsbeauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte § § § § 58 59 60 61 Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall Anforderungen an Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte Te i l 9 Schlussbestimmungen § § § § § § § § § § § 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 Anordnungen im Einzelfall Geheimhaltung und Datenschutz Elektronische Kommunikation Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union Vollzug im Bereich der Bundeswehr Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen Anhörung beteiligter Kreise Bußgeldvorschriften Einziehung Ausschluss abweichenden Landesrechts Übergangsvorschrift 1 2 3 4 Beseitigungsverfahren Verwertungsverfahren Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen nach § 33 47 48 49 50 51 52 53 54 213 Teil 1 Allgemeine Vorschriften §1 Zweck des Gesetzes Zweck des Gesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen. §2 Geltungsbereich (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für 1. die Vermeidung von Abfällen sowie 2. die Verwertung von Abfällen, 3. die Beseitigung von Abfällen und 4. die sonstigen Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung. (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für 1. Stoffe, die zu entsorgen sind a) nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) in der jeweils geltenden Fassung, soweit es für Lebensmittel, Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte gilt, b) nach dem vorläufigen Tabakgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, c) nach dem Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, d) nach dem Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, e) nach dem Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie f) nach den auf Grund der in den Buchstaben a bis e genannten Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, 2. tierische Nebenprodukte, soweit diese nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Ver- Anlage Anlage Anlage Anlage 214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 ordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, nach den zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakten der Europäischen Union, nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder nach den auf Grund des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden, zu beseitigen oder in Verkehr zu bringen sind, mit Ausnahme derjenigen tierischen Nebenprodukte, die zur Verbrennung, Lagerung auf einer Deponie oder Verwendung in einer Biogas- oder Kompostieranlage bestimmt sind, 3. Körper von Tieren, die nicht durch Schlachtung zu Tode gekommen sind, einschließlich von solchen Tieren, die zur Tilgung von Tierseuchen getötet wurden, soweit diese Tierkörper nach den in Nummer 2 genannten Rechtsvorschriften zu beseitigen oder zu verarbeiten sind, 4. Fäkalien, soweit sie nicht durch Nummer 2 erfasst werden, Stroh und andere natürliche nicht gefährliche land- oder forstwirtschaftliche Materialien, die in der Land- oder Forstwirtschaft oder zur Energieerzeugung aus einer solchen Biomasse durch Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt nicht schädigen oder die menschliche Gesundheit nicht gefährden, 5. Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe im Sinne des Atomgesetzes, 6. Stoffe, deren Beseitigung in einer auf Grund des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 686) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist, 7. Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten sowie bei der damit zusammenhängenden Lagerung von Bodenschätzen in Betrieben anfallen, die der Bergaufsicht unterstehen und die nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 15a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und den auf Grund des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unter Bergaufsicht entsorgt werden, 8. gasförmige Stoffe, die nicht in Behältern gefasst sind, 9. Stoffe, sobald sie in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden, 10. Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind, 11. nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zu- stand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden, 12. Sedimente, die zum Zweck der Bewirtschaftung von Gewässern, der Unterhaltung oder des Ausbaus von Wasserstraßen sowie der Vorbeugung gegen Überschwemmungen oder der Abschwächung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren oder zur Landgewinnung innerhalb von Oberflächengewässern umgelagert werden, sofern die Sedimente nachweislich nicht gefährlich sind, 13. die Erfassung und Übergabe von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen, soweit dies auf Grund internationaler oder supranationaler Übereinkommen durch Bundes- oder Landesrecht geregelt wird, 14. das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behandeln und Vernichten von Kampfmitteln sowie 15. Kohlendioxid, das für den Zweck der dauerhaften Speicherung abgeschieden, transportiert und in Kohlendioxidspeichern gespeichert wird, oder das in Forschungsspeichern gespeichert wird. §3 Begriffsbestimmungen (1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung. (2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Beseitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt. (3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, 1. die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet ist, oder 2. deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen. (4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgeschlossen werden kann. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 215 (5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung bestimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle. (6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mineralische Abfälle, 1. die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen, 2. die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren, 3. die sich nicht biologisch abbauen und 4. die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führen könnte. Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden. (7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind biologisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilzmaterialien bestehende 1. Garten- und Parkabfälle, 2. Landschaftspflegeabfälle, 3. Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushaltungen, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe, aus dem Einzelhandel und vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben sowie 4. Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften vergleichbar sind. (8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, 1. durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder 2. die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger). (9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. (10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt. (11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle befördert. (12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Handeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich. (13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtungen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich. (14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes sind die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen, einschließlich der Überwachung dieser Verfahren, der Nachsorge von Beseitigungsanlagen sowie der Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern vorgenommen werden. (15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage. (16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen. (17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen handelt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Abzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt. (18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchführung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen. (19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen. 216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 (20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient, die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlageninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfallund schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung von Mehrwegverpackungen gerichtet ist. (21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren. (22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung. (23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren. (24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren. (25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind. (26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste von Beseitigungsverfahren. (27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt. (28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. §4 Nebenprodukte (1) Fällt ein Stoff oder Gegenstand bei einem Herstellungsverfahren an, dessen hauptsächlicher Zweck nicht auf die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstandes gerichtet ist, ist er als Nebenprodukt und nicht als Abfall anzusehen, wenn 1. sichergestellt ist, dass der Stoff oder Gegenstand weiter verwendet wird, 2. eine weitere, über ein normales industrielles Verfahren hinausgehende Vorbehandlung hierfür nicht erforderlich ist, 3. der Stoff oder Gegenstand als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt wird und 4. die weitere Verwendung rechtmäßig ist; dies ist der Fall, wenn der Stoff oder Gegenstand alle für seine jeweilige Verwendung anzuwendenden Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt und insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führt. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Anforderungen Kriterien zu bestimmen, nach denen bestimmte Stoffe oder Gegenstände als Nebenprodukt anzusehen sind, und Anforderungen zum Schutz von Mensch und Umwelt festzulegen. §5 Ende der Abfalleigenschaft (1) Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass 1. er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird, 2. ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht, 3. er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie 4. seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Anforderungen die Bedingungen näher zu bestimmen, unter denen für be- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 217 stimmte Stoffe und Gegenstände die Abfalleigenschaft endet, und Anforderungen zum Schutz von Mensch und Umwelt, insbesondere durch Grenzwerte für Schadstoffe, festzulegen. § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 am besten gewährleistet. Der Vorrang gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und üblicherweise durch Maßnahmen der Forschung und Entwicklung anfallen. (3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt. (4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist zu erfüllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären. §8 Rangfolge und Hochwertigkeit der Verwertungsmaßnahmen (1) Bei der Erfüllung der Verwertungspflicht nach § 7 Absatz 2 Satz 1 hat diejenige der in § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Verwertungsmaßnahmen Vorrang, die den Schutz von Mensch und Umwelt nach der Art und Beschaffenheit des Abfalls unter Berücksichtigung der in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 festgelegten Kriterien am besten gewährleistet. Zwischen mehreren gleichrangigen Verwertungsmaßnahmen besteht ein Wahlrecht des Erzeugers oder Besitzers von Abfällen. Bei der Ausgestaltung der nach Satz 1 oder 2 durchzuführenden Verwertungsmaßnahme ist eine den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistende, hochwertige Verwertung anzustreben. § 7 Absatz 4 findet auf die Sätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung. (2) Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für bestimmte Abfallarten auf Grund der in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 festgelegten Kriterien 1. den Vorrang oder Gleichrang einer Verwertungsmaßnahme und 2. Anforderungen an die Hochwertigkeit der Verwertung. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbesondere bestimmt werden, dass die Verwertung des Abfalls entsprechend seiner Art, Beschaffenheit, Menge und Inhaltsstoffe durch mehrfache, hintereinander geschaltete stoffliche und anschließende energetische Verwertungsmaßnahmen (Kaskadennutzung) zu erfolgen hat. (3) Soweit der Vorrang oder Gleichrang der energetischen Verwertung nicht in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 festgelegt wird, ist anzunehmen, dass die Teil 2 Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Abschnitt 1 Grundsätze der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung §6 Abfallhierarchie (1) Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge: 1. Vermeidung, 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung, 3. Recycling, 4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung, 5. Beseitigung. (2) Ausgehend von der Rangfolge nach Absatz 1 soll nach Maßgabe der §§ 7 und 8 diejenige Maßnahme Vorrang haben, die den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhaltigkeitsprinzips am besten gewährleistet. Für die Betrachtung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt nach Satz 1 ist der gesamte Lebenszyklus des Abfalls zugrunde zu legen. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen 1. die zu erwartenden Emissionen, 2. das Maß der Schonung der natürlichen Ressourcen, 3. die einzusetzende oder zu gewinnende Energie sowie 4. die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen, in Abfällen zur Verwertung oder in daraus gewonnenen Erzeugnissen. Die technische Möglichkeit, die wirtschaftliche Zumutbarkeit und die sozialen Folgen der Maßnahme sind zu beachten. Abschnitt 2 Kreislaufwirtschaft §7 Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft (1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind. (2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. Der Vorrang entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des 218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 energetische Verwertung einer stofflichen Verwertung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 gleichrangig ist, wenn der Heizwert des einzelnen Abfalls, ohne Vermischung mit anderen Stoffen, mindestens 11 000 Kilojoule pro Kilogramm beträgt. Die Bundesregierung überprüft auf der Grundlage der abfallwirtschaftlichen Entwicklung bis zum 31. Dezember 2016, ob und inwieweit der Heizwert zur effizienten und rechtssicheren Umsetzung der Abfallhierarchie des § 6 Absatz 1 noch erforderlich ist. §9 Getrennthalten von Abfällen zur Verwertung, Vermischungsverbot (1) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 und § 8 Absatz 1 erforderlich ist, sind Abfälle getrennt zu halten und zu behandeln. (2) Die Vermischung, einschließlich der Verdünnung, gefährlicher Abfälle mit anderen Kategorien von gefährlichen Abfällen oder mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien ist unzulässig. Abweichend von Satz 1 ist eine Vermischung ausnahmsweise dann zulässig, wenn 1. sie in einer nach diesem Gesetz oder nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz hierfür zugelassenen Anlage erfolgt, 2. die Anforderungen an eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nach § 7 Absatz 3 eingehalten und schädliche Auswirkungen der Abfallbewirtschaftung auf Mensch und Umwelt durch die Vermischung nicht verstärkt werden sowie 3. das Vermischungsverfahren dem Stand der Technik entspricht. Soweit gefährliche Abfälle in unzulässiger Weise vermischt worden sind, sind diese zu trennen, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nach § 7 Absatz 3 sicherzustellen, und die Trennung technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. § 10 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 Absatz 2 bis 4, § 8 Absatz 1 und § 9, insbesondere zur Sicherung der schadlosen Verwertung, erforderlich ist, 1. die Einbindung oder den Verbleib bestimmter Abfälle in Erzeugnisse/Erzeugnissen nach Art, Beschaffenheit oder Inhaltsstoffen zu beschränken oder zu verbieten, 2. Anforderungen an das Getrennthalten, die Zulässigkeit der Vermischung sowie die Beförderung und Lagerung von Abfällen festzulegen, 3. Anforderungen an das Bereitstellen, Überlassen, Sammeln und Einsammeln von Abfällen durch Holund Bringsysteme, jeweils auch in einer einheitlichen Wertstofftonne oder durch eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität gemeinsam mit gleichartigen Erzeugnissen oder mit auf dem gleichen Wege zu verwertenden Erzeugnissen, die jeweils einer verordneten Rücknahme nach § 25 unterliegen, festzulegen, 4. für bestimmte Abfälle, deren Verwertung auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderer Weise geeignet ist, Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, vor allem der in § 15 Absatz 2 Satz 2 genannten Schutzgüter, herbeizuführen, nach Herkunftsbereich, Anfallstelle oder Ausgangsprodukt festzulegen, a) dass diese nur in bestimmter Menge oder Beschaffenheit oder nur für bestimmte Zwecke in Verkehr gebracht oder verwertet werden dürfen, b) dass diese mit bestimmter Beschaffenheit nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, 5. Anforderungen an die Verwertung von mineralischen Abfällen in technischen Bauwerken festzulegen. (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können auch Verfahren zur Überprüfung der dort festgelegten Anforderungen bestimmt werden, insbesondere 1. dass Nachweise oder Register zu führen und vorzulegen sind, a) auch ohne eine Anordnung nach § 51, oder b) abweichend von bestimmten Anforderungen nach den §§ 49 und 50 oder einer Rechtsverordnung nach § 52, 2. dass die Entsorger von Abfällen diese bei Annahme oder Weitergabe in bestimmter Art und Weise zu überprüfen und das Ergebnis dieser Prüfung in den Nachweisen oder Registern zu verzeichnen haben, 3. dass die Beförderer und Entsorger von Abfällen ein Betriebstagebuch zu führen haben, in dem bestimmte Angaben zu den Betriebsabläufen zu verzeichnen sind, die nicht schon in die Register aufgenommen werden, 4. dass die Erzeuger, Besitzer oder Entsorger von Abfällen bei Annahme oder Weitergabe der Abfälle auf die Anforderungen, die sich aus der Rechtsverordnung ergeben, hinzuweisen oder die Abfälle oder die für deren Beförderung vorgesehenen Behältnisse in bestimmter Weise zu kennzeichnen haben, 5. die Entnahme von Proben, der Verbleib und die Aufbewahrung von Rückstellproben und die hierfür anzuwendenden Verfahren, 6. die Analyseverfahren, die zur Bestimmung von einzelnen Stoffen oder Stoffgruppen erforderlich sind, 7. dass der Verpflichtete mit der Durchführung der Probenahme und der Analysen nach den Nummern 5 und 6 einen von der zuständigen Landesbehörde bekannt gegebenen Sachverständigen, eine von dieser Behörde bekannt gegebene Stelle oder eine sonstige Person, die über die erforderliche Sachund Fachkunde verfügt, zu beauftragen hat, 8. welche Anforderungen an die Sach- und Fachkunde der Probenehmer nach Nummer 7 zu stellen sind sowie 9. dass Nachweise, Register und Betriebstagebücher nach den Nummern 1 bis 3 elektronisch zu führen und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 219 (3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 5 bis 7 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen verwiesen werden. Hierbei sind 1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen, 2. die Bekanntmachung beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen. (4) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 4 kann vorgeschrieben werden, dass derjenige, der bestimmte Abfälle, an deren schadlose Verwertung nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 und 3, des § 8 Absatz 1 und des § 9 auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge besondere Anforderungen zu stellen sind, in Verkehr bringt oder verwertet, 1. dies anzuzeigen hat, 2. dazu einer Erlaubnis bedarf, 3. bestimmten Anforderungen an seine Zuverlässigkeit genügen muss oder 4. seine notwendige Sach- oder Fachkunde in einem näher festzulegenden Verfahren nachzuweisen hat. § 11 Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle und Klärschlämme (1) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 und § 8 Absatz 1 erforderlich ist, sind Bioabfälle, die einer Überlassungspflicht nach § 17 Absatz 1 unterliegen, spätestens ab dem 1. Januar 2015 getrennt zu sammeln. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Förderung der Verwertung von Bioabfällen und Klärschlämmen, soweit es zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1, § 7 Absatz 2 bis 4 und § 8 Absatz 1 erforderlich ist, insbesondere festzulegen, 1. welche Abfälle als Bioabfälle oder Klärschlämme gelten, 2. welche Anforderungen an die getrennte Sammlung von Bioabfällen zu stellen sind, 3. ob und auf welche Weise Bioabfälle und Klärschlämme zu behandeln, welche Verfahren hierbei anzuwenden und welche anderen Maßnahmen hierbei zu treffen sind, 4. welche Anforderungen an die Art und Beschaffenheit der unbehandelten, der zu behandelnden und der behandelten Bioabfälle und Klärschlämme zu stellen sind sowie 5. dass bestimmte Arten von Bioabfällen und Klärschlämmen nach Ausgangsstoff, Art, Beschaffenheit, Herkunft, Menge, Art oder Zeit der Aufbringung auf den Boden, Beschaffenheit des Bodens, Standortverhältnissen und Nutzungsart nicht, nur in bestimmten Mengen, nur in einer bestimmten Beschaffenheit oder nur für bestimmte Zwecke in Verkehr gebracht oder verwertet werden dürfen. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können entsprechend Satz 1 Nummer 3 bis 5 auch Anforderungen für die gemeinsame Verwertung von Bioabfällen und Klär- schlämmen mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien festgelegt werden. Anforderungen nach Satz 1 Nummer 4 und 5, auch in Verbindung mit Satz 2, können nicht festgelegt werden, soweit die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Bioabfällen und Klärschlämmen durch Regelungen des Düngerechts gewährleistet ist. (3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 können auch Verfahren zur Überprüfung der dort festgelegten Anforderungen an die Verwertung von Bioabfällen und Klärschlämmen bestimmt werden, insbesondere 1. Untersuchungspflichten hinsichtlich der Wirksamkeit der Behandlung, der Beschaffenheit der unbehandelten und behandelten Bioabfälle und Klärschlämme, der anzuwendenden Verfahren oder der anderen Maßnahmen, 2. Untersuchungsmethoden, die zur Überprüfung der Maßnahmen nach Nummer 1 erforderlich sind, 3. Untersuchungen des Bodens sowie 4. Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen entsprechend § 10 Absatz 2 Nummer 1 bis 9 und Absatz 3. Durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 kann vorgeschrieben werden, dass derjenige, der bestimmte Bioabfälle oder Klärschlämme, an deren schadlose Verwertung nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 und 3, des § 8 Absatz 1 und des § 9 auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge besondere Anforderungen zu stellen sind, in Verkehr bringt oder verwertet, 1. dies anzuzeigen hat, 2. dazu einer Erlaubnis bedarf, 3. bestimmten Anforderungen an seine Zuverlässigkeit genügen muss oder 4. seine notwendige Sach- oder Fachkunde in einem näher festzulegenden Verfahren nachzuweisen hat. (4) Die Landesregierungen können Rechtsverordnungen im Sinne der Absätze 2 und 3 für die Verwertung von Bioabfällen und Klärschlämmen und für die Aufbringung von Bioabfällen und Klärschlämmen auf Böden erlassen, soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen. § 12 Qualitätssicherung im Bereich der Bioabfälle und Klärschlämme (1) Zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Sicherstellung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Bioabfällen und Klärschlämmen nach Maßgabe der hierfür geltenden Rechtsvorschriften können die Träger der Qualitätssicherung und die Qualitätszeichennehmer eine regelmäßige Qualitätssicherung einrichten. (2) Qualitätszeichennehmer ist eine natürliche oder juristische Person, die 1. gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen Bioabfälle 220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 oder Klärschlämme erzeugt, behandelt oder verwertet und 2. in Bezug auf erzeugte, behandelte oder verwertete Bioabfälle oder Klärschlämme, auch in Mischungen mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien, über ein Qualitätszeichen eines Trägers der Qualitätssicherung verfügt. (3) Das Qualitätszeichen darf nur erteilt werden, wenn der Qualitätszeichennehmer 1. die für die Sicherung der Qualität der Bioabfälle oder Klärschlämme erforderlichen Anforderungen an die Organisation, die personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung sowie an die Zuverlässigkeit und Fach- und Sachkunde seines Personals erfüllt, 2. die Anforderungen an die Qualitätssicherung, insbesondere zur Minderung von Schadstoffen, zur Gewährleistung der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit erfüllt und 3. sich verpflichtet, die Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 im Rahmen einer fortlaufenden Überwachung gegenüber dem Träger der Qualitätssicherung darzulegen. (4) Der Qualitätszeichennehmer darf das Qualitätszeichen nur führen, soweit und solange es ihm vom Träger der Qualitätssicherung erteilt ist. (5) Ein Träger der Qualitätssicherung ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss von Erzeugern oder Bewirtschaftern von Bioabfällen oder Klärschlämmen, Fachverbänden sowie von fachkundigen Einrichtungen, Institutionen oder Personen. Der Träger der Qualitätssicherung bedarf der Anerkennung der zuständigen Behörde. Die Erteilung des Qualitätszeichens erfolgt auf der Grundlage einer Satzung, eines Überwachungsvertrages oder einer sonstigen für den Qualitätszeichennehmer verbindlichen Regelung, die insbesondere die Anforderungen an die Qualitätszeichennehmer, an die von diesen erzeugten, behandelten oder verwerteten Bioabfälle oder Klärschlämme und an deren Überwachung festlegt. (6) Der Träger der Qualitätssicherung hat sich für die Überprüfung der Qualitätszeichennehmer Sachverständiger zu bedienen, die die für die Durchführung der Überwachung erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit sowie Fach- und Sachkunde besitzen. (7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an die Qualitätssicherung von Bioabfällen und Klärschlämmen vorzuschreiben. In der Rechtsverordnung können insbesondere 1. Anforderungen an die Maßnahmen zur Qualitätssicherung, einschließlich deren Umfang bestimmt werden, 2. Anforderungen an die Organisation, die personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung und die Tätigkeit eines Qualitätszeichennehmers bestimmt sowie ein ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz gefordert werden, 3. Anforderungen an den Qualitätszeichennehmer und die bei ihm beschäftigten Personen, insbesondere Mindestanforderungen an die Fach- und Sachkunde und die Zuverlässigkeit sowie an deren Nachweis, bestimmt werden, 4. Anforderungen an die Tätigkeit der Träger der Qualitätssicherung, insbesondere an deren Bildung, Auflösung, Organisation und Arbeitsweise, einschließlich der Bestellung, Aufgaben und Befugnisse der Prüforgane sowie Mindestanforderungen an die Mitglieder dieser Prüforgane, bestimmt werden, 5. Mindestanforderungen an die für die Träger der Qualitätssicherung tätigen Sachverständigen sowie deren Bestellung, Tätigkeit und Kontrolle bestimmt werden, 6. Anforderungen an das Qualitätszeichen, insbesondere an die Form und den Inhalt, sowie an seine Erteilung, seine Aufhebung, sein Erlöschen und seinen Entzug bestimmt werden, 7. die besonderen Voraussetzungen, das Verfahren, die Erteilung und die Aufhebung der Anerkennung des Trägers der Qualitätssicherung durch die zuständige Behörde geregelt werden, 8. für die erforderlichen Erklärungen, Nachweise, Benachrichtigungen oder sonstigen Daten die elektronische Führung und die Vorlage von Dokumenten in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes angeordnet werden. § 13 Pflichten der Anlagenbetreiber Die Pflichten der Betreiber von genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, diese so zu errichten und zu betreiben, dass Abfälle vermieden, verwertet oder beseitigt werden, richten sich nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. § 14 Förderung des Recyclings und der sonstigen stofflichen Verwertung (1) Zum Zweck des ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Recyclings sind Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfälle spätestens ab dem 1. Januar 2015 getrennt zu sammeln, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. (2) Die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen sollen spätestens ab dem 1. Januar 2020 mindestens 65 Gewichtsprozent insgesamt betragen. (3) Die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige stoffliche Verwertung von nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfällen mit Ausnahme von in der Natur vorkommenden Materialien, die in der Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung mit dem Abfallschlüssel 17 05 04 gekennzeichnet sind, sollen spätestens ab dem 1. Januar 2020 mindestens 70 Gewichtsprozent betragen. Die sonstige stoffliche Verwertung nach Satz 1 schließt die Verfüllung, bei der Abfälle als Ersatz für andere Materialien genutzt werden, ein. Die Bundesregierung überprüft diese Zielvorgabe vor dem Hintergrund der bauwirtschaftlichen Entwicklung und der Rahmenbedingungen für die Verwertung von Bauabfällen bis zum 31. Dezember 2016. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 221 Abschnitt 3 Abfallbeseitigung 3. bestimmten Anforderungen an seine Zuverlässigkeit genügen muss oder 4. seine notwendige Sach- oder Fachkunde in einem näher festzulegenden Verfahren nachzuweisen hat. Abschnitt 4 Öffentlich-rechtliche Entsorgung und Beauftragung Dritter § 15 Grundpflichten der Abfallbeseitigung (1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Energie oder Abfälle, die bei der Beseitigung anfallen, sind hochwertig zu nutzen; § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn 1. die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird, 2. Tiere oder Pflanzen gefährdet werden, 3. Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden, 4. schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden, 5. die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden oder 6. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört wird. (3) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt zu halten und zu behandeln. § 9 Absatz 2 gilt entsprechend. § 16 Anforderungen an die Abfallbeseitigung Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der Pflichten nach § 15 entsprechend dem Stand der Technik Anforderungen an die Beseitigung von Abfällen nach Herkunftsbereich, Anfallstelle sowie nach Art, Menge und Beschaffenheit festzulegen, insbesondere 1. Anforderungen an das Getrennthalten und die Behandlung von Abfällen, 2. Anforderungen an das Bereitstellen, Überlassen, Sammeln und Einsammeln, die Beförderung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen sowie 3. Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen entsprechend § 10 Absatz 2 Nummer 1 bis 9 und Absatz 3. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 kann vorgeschrieben werden, dass derjenige, der bestimmte Abfälle, an deren Behandlung, Sammlung, Einsammlung, Beförderung, Lagerung und Ablagerung nach Maßgabe des § 15 auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge besondere Anforderungen zu stellen sind, in Verkehr bringt oder beseitigt, 1. dies anzuzeigen hat, 2. dazu einer Erlaubnis bedarf, § 17 Überlassungspflichten (1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht, soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist. (2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle, 1. die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unterliegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25 Absatz 2 Nummer 4 an der Rücknahme mitwirken; hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen Verwertung zugeführt werden, 2. die in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden, soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Absatz 3 oder Absatz 6 erteilt worden ist, 3. die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, 4. die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen. Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle. Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 bleiben unberührt. (3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer 222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 bestehenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerbliche Sammlung 1. Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauftragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt, 2. die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder 3. die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird. Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom gewerblichen Sammler angebotene Sammlung und Verwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebotene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Abfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen, die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungsleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen, sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen. (4) Die Länder können zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Überlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Oktober 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt. § 18 Anzeigeverfahren für Sammlungen (1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen. (2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen 1. Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, 2. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, 3. Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, 4. eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie 5. eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird. (3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen 1. Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie 2. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung. Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind. (4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will. (5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist. (6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen. (7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 223 durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten. § 19 Duldungspflichten bei Grundstücken (1) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind verpflichtet, das Aufstellen von zur Erfassung notwendigen Behältnissen sowie das Betreten des Grundstücks zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von Abfällen zu dulden. Die Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde dürfen Geschäfts- und Betriebsgrundstücke und Geschäfts- und Betriebsräume außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie Wohnräume ohne Einverständnis des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Rücknahme- und Sammelsysteme, die zur Durchführung von Rücknahmepflichten auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 erforderlich sind. § 20 Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 15 und 16 zu beseitigen. Werden Abfälle zur Beseitigung überlassen, weil die Pflicht zur Verwertung aus den in § 7 Absatz 4 genannten Gründen nicht erfüllt werden muss, sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verwertung verpflichtet, soweit bei ihnen diese Gründe nicht vorliegen. (2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle von der Entsorgung ausschließen, soweit diese der Rücknahmepflicht auf Grund einer nach § 25 erlassenen Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. Satz 1 gilt auch für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen der Länder durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können den Ausschluss von der Entsorgung nach den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, soweit die dort ge- nannten Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht mehr vorliegen. (3) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, wenn diese 1. auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind, 2. keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen sowie 3. nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind. § 21 Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 20 haben Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen über die Verwertung, insbesondere der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings und die Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle zu erstellen. Die Anforderungen an die Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen richten sich nach Landesrecht. § 22 Beauftragung Dritter Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt und so lange bestehen, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist. Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Teil 3 Produktverantwortung § 23 Produktverantwortung (1) Wer Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- oder verarbeitet oder vertreibt, trägt zur Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft die Produktverantwortung. Erzeugnisse sind möglichst so zu gestalten, dass bei ihrer Herstellung und ihrem Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird und sichergestellt ist, dass die nach ihrem Gebrauch entstandenen Abfälle umweltverträglich verwertet oder beseitigt werden. (2) Die Produktverantwortung umfasst insbesondere 1. die Entwicklung, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die mehrfach verwendbar, technisch langlebig und nach Gebrauch zur ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Verwertung sowie zur umweltverträglichen Beseitigung geeignet sind, 2. den vorrangigen Einsatz von verwertbaren Abfällen oder sekundären Rohstoffen bei der Herstellung von Erzeugnissen, 3. die Kennzeichnung von schadstoffhaltigen Erzeugnissen, um sicherzustellen, dass die nach Gebrauch verbleibenden Abfälle umweltverträglich verwertet oder beseitigt werden, 224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 4. den Hinweis auf Rückgabe-, Wiederverwendungsund Verwertungsmöglichkeiten oder -pflichten und Pfandregelungen durch Kennzeichnung der Erzeugnisse sowie 5. die Rücknahme der Erzeugnisse und der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle sowie deren nachfolgende umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung. (3) Im Rahmen der Produktverantwortung nach den Absätzen 1 und 2 sind neben der Verhältnismäßigkeit der Anforderungen entsprechend § 7 Absatz 4 die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Regelungen zur Produktverantwortung und zum Schutz von Mensch und Umwelt sowie die Festlegungen des Gemeinschaftsrechts über den freien Warenverkehr zu berücksichtigen. (4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 24 und 25, welche Verpflichteten die Produktverantwortung nach den Absätzen 1 und 2 wahrzunehmen haben. Sie legt zugleich fest, für welche Erzeugnisse und in welcher Art und Weise die Produktverantwortung wahrzunehmen ist. § 24 Anforderungen an Verbote, Beschränkungen und Kennzeichnungen Zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass 1. bestimmte Erzeugnisse, insbesondere Verpackungen und Behältnisse, nur in bestimmter Beschaffenheit oder für bestimmte Verwendungen, bei denen eine umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung der anfallenden Abfälle gewährleistet ist, in Verkehr gebracht werden dürfen, 2. bestimmte Erzeugnisse nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn bei ihrer Entsorgung die Freisetzung schädlicher Stoffe nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verhindert werden könnte und die umweltverträgliche Entsorgung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, 3. bestimmte Erzeugnisse nur in bestimmter, die Abfallentsorgung spürbar entlastender Weise in Verkehr gebracht werden dürfen, insbesondere in einer Form, die die mehrfache Verwendung oder die Verwertung erleichtert, 4. bestimmte Erzeugnisse in bestimmter Weise zu kennzeichnen sind, um insbesondere die Erfüllung der Pflichten nach § 7 Absatz 2 und 3, § 8 Absatz 1 und § 9 im Anschluss an die Rücknahme zu sichern oder zu fördern, 5. bestimmte Erzeugnisse wegen des Schadstoffgehalts der nach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch in der Regel verbleibenden Abfälle nur mit einer Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen, die insbesondere auf die Notwendigkeit einer Rückgabe an die Hersteller, Vertreiber oder bestimmte Dritte hinweist, 6. für bestimmte Erzeugnisse an der Stelle der Abgabe oder des Inverkehrbringens Hinweise auf die Wiederverwendbarkeit oder den Entsorgungsweg der Erzeugnisse zu geben oder die Erzeugnisse entsprechend zu kennzeichnen sind, 7. für bestimmte Erzeugnisse, für die eine Rücknahmeoder Rückgabepflicht nach § 25 verordnet wurde, an der Stelle der Abgabe oder des Inverkehrbringens auf die Rückgabemöglichkeit hinzuweisen ist oder die Erzeugnisse entsprechend zu kennzeichnen sind, 8. bestimmte Erzeugnisse, für die die Erhebung eines Pfandes nach § 25 verordnet wurde, entsprechend zu kennzeichnen sind, gegebenenfalls mit Angabe der Höhe des Pfandes. § 25 Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten (1) Zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Hersteller oder Vertreiber 1. bestimmte Erzeugnisse nur bei Eröffnung einer Rückgabemöglichkeit abgeben oder in Verkehr bringen dürfen, 2. bestimmte Erzeugnisse zurückzunehmen und die Rückgabe durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen haben, insbesondere durch die Einrichtung von Rücknahmesystemen, die Beteiligung an Rücknahmesystemen oder durch die Erhebung eines Pfandes, 3. bestimmte Erzeugnisse an der Abgabe- oder Anfallstelle zurückzunehmen haben, 4. gegenüber dem Land, der zuständigen Behörde, dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 20, einer Industrie- und Handelskammer oder, mit dessen Zustimmung, gegenüber einem Zusammenschluss von Industrie- und Handelskammern Nachweis zu führen haben über die in Verkehr gebrachten Produkte und deren Eigenschaften, über die Rücknahme von Abfällen, über die Beteiligung an Rücknahmesystemen und über Art, Menge, Verwertung und Beseitigung der zurückgenommenen Abfälle sowie 5. Belege nach Nummer 4 beizubringen, einzubehalten, aufzubewahren, auf Verlangen vorzuzeigen sowie bei einer Behörde, einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 20, einer Industrie- und Handelskammer oder, mit dessen Zustimmung, bei einem Zusammenschluss von Industrieund Handelskammern zu hinterlegen haben. (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 sowie zur ergänzenden Festlegung von Pflichten sowohl der Erzeuger und Besitzer von Abfällen als auch der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Kreislaufwirtschaft weiter bestimmt werden, 1. wer die Kosten für die Rücknahme, Verwertung und Beseitigung der zurückzunehmenden Erzeugnisse zu tragen hat, 2. dass die Besitzer von Abfällen diese den nach Absatz 1 verpflichteten Herstellern, Vertreibern oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 225 nach Absatz 1 Nummer 2 eingerichteten Rücknahmesystemen zu überlassen haben, 3. auf welche Art und Weise die Abfälle überlassen werden, einschließlich der Maßnahmen zum Bereitstellen, Sammeln und Befördern sowie der Bringpflichten der unter Nummer 2 genannten Besitzer von Abfällen; für die im ersten Halbsatz genannten Tätigkeiten kann auch eine einheitliche Wertstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, 4. dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 20 durch Erfassung der Abfälle als ihnen übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitzuwirken und die erfassten Abfälle den nach Absatz 1 Verpflichteten zu überlassen haben. § 26 Freiwillige Rücknahme (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Zielfestlegungen für die freiwillige Rücknahme von Abfällen zu treffen, die innerhalb einer angemessenen Frist zu erreichen sind. (2) Hersteller und Vertreiber, die Erzeugnisse und die nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle freiwillig zurücknehmen, haben dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Rücknahme anzuzeigen, soweit die Rücknahme gefährliche Abfälle umfasst. (3) Die für die Anzeige nach Absatz 2 zuständige Behörde soll auf Antrag den Hersteller oder Vertreiber, der von ihm hergestellte oder vertriebene Erzeugnisse nach deren Gebrauch als gefährliche Abfälle in eigenen Anlagen oder Einrichtungen oder in Anlagen oder Einrichtungen von ihm beauftragter Dritter freiwillig zurücknimmt, von Pflichten zur Nachweisführung nach § 50 über die Entsorgung gefährlicher Abfälle bis zum Abschluss der Rücknahme der Abfälle sowie von Verpflichtungen nach § 54 freistellen, wenn 1. die freiwillige Rücknahme erfolgt, um die Produktverantwortung im Sinne des § 23 wahrzunehmen, 2. durch die Rücknahme die Kreislaufwirtschaft gefördert wird und 3. die umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung der Abfälle gewährleistet bleibt. Die Rücknahme nach Satz 1 gilt spätestens mit der Annahme der Abfälle an einer Anlage zur weiteren Entsorgung, ausgenommen Anlagen zur Zwischenlagerung der Abfälle, als abgeschlossen, soweit in der Freistellung kein früherer Zeitpunkt bestimmt wird. Der Antrag auf Freistellung kann mit der Anzeige nach Absatz 2 verbunden werden. (4) Die Freistellung nach Absatz 3 gilt für die Bundesrepublik Deutschland, soweit keine beschränkte Geltung beantragt oder angeordnet wird. Die für die Freistellung zuständige Behörde übersendet je eine Kopie des Freistellungsbescheides an die zuständigen Behörden der Länder, in denen die Abfälle zurückgenommen werden. (5) Erzeuger, Besitzer, Beförderer oder Entsorger von gefährlichen Abfällen sind bis zum Abschluss der Rück- nahme nach Absatz 3 von den Nachweispflichten nach § 50 befreit, soweit sie die Abfälle an einen Hersteller oder Vertreiber zurückgeben oder in dessen Auftrag entsorgen, der für solche Abfälle nach Absatz 3 von Nachweispflichten freigestellt ist. Die zuständige Behörde kann die Rückgabe oder Entsorgung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung sicherzustellen. (6) Die nach Absatz 2 zuständige Behörde stellt auf Antrag des Herstellers oder Vertreibers fest, dass eine angezeigte Rücknahme von Abfällen in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 erfolgt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 erfüllt sind. Absatz 4 gilt entsprechend. § 27 Besitzerpflichten nach Rücknahme Hersteller und Vertreiber, die Abfälle auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 oder freiwillig zurücknehmen, unterliegen den Pflichten eines Besitzers von Abfällen. Teil 4 Planungsverantwortung Abschnitt 1 Ordnung und Durchführung der Abfallbeseitigung § 28 Ordnung der Abfallbeseitigung (1) Abfälle dürfen zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Abweichend von Satz 1 ist die Behandlung von Abfällen zur Beseitigung auch in solchen Anlagen zulässig, die überwiegend einem anderen Zweck als der Abfallbeseitigung dienen und die einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen. Die Lagerung oder Behandlung von Abfällen zur Beseitigung in den diesen Zwecken dienenden Abfallbeseitigungsanlagen ist auch zulässig, soweit diese nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz auf Grund ihres geringen Beeinträchtigungspotenzials keiner Genehmigung bedürfen und in einer Rechtsverordnung nach § 23 des BundesImmissionsschutzgesetzes oder in einer Rechtsverordnung nach § 16 nichts anderes bestimmt ist. Flüssige Abfälle, die kein Abwasser sind, können unter den Voraussetzungen des § 55 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit Abwasser beseitigt werden. (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall unter dem Vorbehalt des Widerrufs Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Beseitigung bestimmter Abfälle oder 226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 bestimmter Mengen dieser Abfälle außerhalb von Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zulassen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist. Sie können in diesem Fall auch die Voraussetzungen und die Art und Weise der Beseitigung durch Rechtsverordnung bestimmen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen. § 29 Durchführung der Abfallbeseitigung (1) Die zuständige Behörde kann den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage verpflichten, einem Beseitigungspflichtigen nach § 15 sowie den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern im Sinne des § 20 die Mitbenutzung der Abfallbeseitigungsanlage gegen angemessenes Entgelt zu gestatten, soweit diese auf eine andere Weise den Abfall nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten beseitigen können und die Mitbenutzung für den Betreiber zumutbar ist. Kommt eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, wird es auf Antrag durch die zuständige Behörde festgesetzt. Auf Antrag des nach Satz 1 Verpflichteten kann der durch die Gestattung Begünstigte statt zur Zahlung eines angemessenen Entgelts dazu verpflichtet werden, nach dem Wegfall der Gründe für die Zuweisung Abfälle gleicher Art und Menge zu übernehmen. Die Verpflichtung zur Gestattung darf nur erfolgen, wenn Rechtsvorschriften dieses Gesetzes nicht entgegenstehen; die Erfüllung der Grundpflichten gemäß § 15 muss sichergestellt sein. Die zuständige Behörde hat von demjenigen Beseitigungspflichtigen, der durch die Gestattung begünstigt werden soll, die Vorlage eines Abfallwirtschaftskonzepts zu verlangen und dieses ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. (2) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage, der Abfälle wirtschaftlicher als die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beseitigen kann, auf seinen Antrag die Beseitigung dieser Abfälle übertragen. Die Übertragung kann insbesondere mit der Auflage verbunden werden, dass der Antragsteller alle Abfälle, die in dem von den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern erfassten Gebiet angefallen sind, gegen Erstattung der Kosten beseitigt, wenn die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die verbleibenden Abfälle nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beseitigen können; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller darlegt, dass es unzumutbar ist, die Beseitigung auch dieser verbleibenden Abfälle zu übernehmen. (3) Die zuständige Behörde kann den Abbauberechtigten oder den Unternehmer eines Mineralgewinnungsbetriebs sowie den Eigentümer, Besitzer oder in sonstiger Weise Verfügungsberechtigten eines zur Mineralgewinnung genutzten Grundstücks verpflichten, die Beseitigung von Abfällen in freigelegten Bauen in seiner Anlage oder innerhalb seines Grundstücks zu dulden, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten den Zugang zu ermöglichen und dabei, soweit dies unumgänglich ist, vorhandene Betriebsanlagen oder Einrichtungen oder Teile derselben zur Verfügung zu stellen. Die dem Verpflichteten nach Satz 1 entstehenden Kosten hat der Beseitigungspflichtige zu erstatten. Kommt eine Einigung über die Erstattung der Kosten nicht zustande, werden sie auf Antrag durch die zuständige Behörde festgesetzt. Der Vorrang der Mineralgewinnung gegenüber der Abfallbeseitigung darf nicht beeinträchtigt werden. Für die aus der Abfallbeseitigung entstehenden Schäden haftet der Duldungspflichtige nicht. (4) Das Einbringen von Abfällen in die Hohe See sowie die Verbrennung von Abfällen auf Hoher See ist nach Maßgabe des Hohe-See-Einbringungsgesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt durch Artikel 72 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verboten. Baggergut darf nach Maßgabe des in Satz 1 genannten Gesetzes unter Berücksichtigung der jeweiligen Inhaltsstoffe in die Hohe See eingebracht werden. Abschnitt 2 Abfallwirtschaftspläne und Abfallvermeidungsprogramme § 30 Abfallwirtschaftspläne (1) Die Länder stellen für ihr Gebiet Abfallwirtschaftspläne nach überörtlichen Gesichtspunkten auf. Die Abfallwirtschaftspläne stellen Folgendes dar: 1. die Ziele der Abfallvermeidung, der Abfallverwertung, insbesondere der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings, sowie der Abfallbeseitigung, 2. die bestehende Situation der Abfallbewirtschaftung, 3. die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung einschließlich einer Bewertung ihrer Eignung zur Zielerreichung sowie 4. die Abfallentsorgungsanlagen, die zur Sicherung der Beseitigung von Abfällen sowie der Verwertung von gemischten Abfällen aus privaten Haushaltungen einschließlich solcher, die dabei auch in anderen Herkunftsbereichen gesammelt werden, im Inland erforderlich sind. Die Abfallwirtschaftspläne weisen Folgendes aus: 1. die zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen Sinne des Satzes 2 Nummer 4 sowie im 2. die Flächen, die für Deponien, für sonstige Abfallbeseitigungsanlagen sowie für Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 geeignet sind. Die Abfallwirtschaftspläne können ferner bestimmen, welcher Entsorgungsträger vorgesehen ist und welcher Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 sich die Entsorgungspflichtigen zu bedienen haben. (2) Bei der Darstellung des Bedarfs sind zukünftige, innerhalb eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren zu erwartende Entwicklungen zu berücksichtigen. Soweit dies zur Darstellung des Bedarfs erforderlich ist, sind Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auszuwerten. (3) Eine Fläche kann als geeignet im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 angesehen werden, wenn ihre Lage, Größe und Beschaffenheit im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung mit den abfallwirtschaftlichen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 227 Zielsetzungen im Plangebiet übereinstimmen und Belange des Wohls der Allgemeinheit der Eignung der Fläche nicht offensichtlich entgegenstehen. Die Flächenausweisung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 ist keine Voraussetzung für die Planfeststellung oder Genehmigung der in § 35 aufgeführten Abfallbeseitigungsanlagen. (4) Die Ausweisungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 und Satz 4 können für die Entsorgungspflichtigen für verbindlich erklärt werden. (5) Bei der Abfallwirtschaftsplanung sind die Ziele der Raumordnung zu beachten und die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen. § 8 Absatz 6 des Raumordnungsgesetzes bleibt unberührt. (6) Die Abfallwirtschaftspläne enthalten mindestens 1. Angaben über Art, Menge und Herkunft der im Gebiet erzeugten Abfälle und der Abfälle, die voraussichtlich aus dem oder in das deutsche Hoheitsgebiet verbracht werden, sowie eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung der Abfallströme, 2. Angaben über bestehende Abfallsammelsysteme und bedeutende Beseitigungs- und Verwertungsanlagen, einschließlich spezieller Vorkehrungen für Altöl, gefährliche Abfälle oder Abfallströme, für die besondere Bestimmungen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen gelten, 3. eine Beurteilung der Notwendigkeit neuer Sammelsysteme, der Stilllegung bestehender oder der Errichtung zusätzlicher Abfallentsorgungsanlagen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und, soweit dies erforderlich ist, der diesbezüglichen Investitionen, 4. ausreichende Informationen über die Ansiedlungskriterien zur Standortbestimmung und über die Kapazität künftiger Beseitigungsanlagen oder bedeutender Verwertungsanlagen, 5. allgemeine Abfallbewirtschaftungsstrategien, einschließlich geplanter Abfallbewirtschaftungstechnologien und -verfahren, oder Strategien für Abfälle, die besondere Bewirtschaftungsprobleme aufwerfen. (7) Abfallwirtschaftspläne können weiterhin enthalten 1. Angaben über organisatorische Aspekte der Abfallbewirtschaftung, einschließlich einer Beschreibung der Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen öffentlichen und privaten Akteuren, die die Abfallbewirtschaftung durchführen, 2. eine Bewertung von Nutzen und Eignung des Einsatzes wirtschaftlicher und anderer Instrumente zur Bewältigung verschiedener Abfallprobleme unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts aufrechtzuerhalten, 3. den Einsatz von Sensibilisierungskampagnen sowie Informationen für die Öffentlichkeit oder eine bestimmte Verbrauchergruppe, 4. Angaben über geschlossene kontaminierte Abfallbeseitigungsstandorte und Maßnahmen für deren Sanierung. § 31 Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen (1) Die Länder sollen ihre Abfallwirtschaftsplanungen aufeinander und untereinander abstimmen. Ist eine die Grenze eines Landes überschreitende Planung erforderlich, sollen die betroffenen Länder bei der Aufstellung der Abfallwirtschaftspläne die Erfordernisse und Maßnahmen in gegenseitigem Benehmen miteinander festlegen. (2) Bei der Aufstellung der Abfallwirtschaftspläne sind die Gemeinden und die Landkreise sowie ihre jeweiligen Zusammenschlüsse und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu beteiligen. (3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die von ihnen zu erstellenden und fortzuschreibenden Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Auswertung für die Abfallwirtschaftsplanung vorzulegen. (4) Die Länder regeln das Verfahren zur Aufstellung der Pläne und zu deren Verbindlicherklärung. Die Absätze 1 bis 3 und § 32 bleiben unberührt. (5) Die Pläne sind mindestens alle sechs Jahre auszuwerten und bei Bedarf fortzuschreiben. § 32 Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, Unterrichtung der Öffentlichkeit (1) Bei der Aufstellung oder Änderung von Abfallwirtschaftplänen nach § 30, einschließlich besonderer Kapitel oder gesonderter Teilpläne, insbesondere über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen, Altbatterien und Akkumulatoren oder Verpackungen und Verpackungsabfällen, ist die Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde zu beteiligen. Die Aufstellung oder Änderung eines Abfallwirtschaftsplans sowie Informationen über das Beteiligungsverfahren sind in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise bekannt zu machen. (2) Der Entwurf des neuen oder geänderten Abfallwirtschaftsplans sowie die Gründe und Erwägungen, auf denen der Entwurf beruht, sind einen Monat zur Einsicht auszulegen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich Stellung genommen werden. Der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß eingegangene Stellungnahmen werden von der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Annahme des Plans angemessen berücksichtigt. (3) Die Annahme des Plans ist von der zuständigen Behörde in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf einer öffentlich zugänglichen Webseite öffentlich bekannt zu machen; dabei ist in zusammengefasster Form über den Ablauf des Beteiligungsverfahrens und über die Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung beruht, zu unterrichten. Der angenommene Plan ist zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen, hierauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 1 hinzuweisen. (4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn es sich bei dem Abfallwirtschaftsplan um einen 228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 Plan handelt, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist. (5) Unbeschadet der Beteiligung der Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 bis 4 unterrichten die Länder die Öffentlichkeit über den Stand der Abfallwirtschaftsplanung. Die Unterrichtung enthält unter Beachtung der bestehenden Geheimhaltungsvorschriften eine zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Abfallwirtschaftspläne, einen Vergleich zum vorangegangenen sowie eine Prognose für den folgenden Unterrichtungszeitraum. § 33 Abfallvermeidungsprogramme (1) Der Bund erstellt ein Abfallvermeidungsprogramm. Die Länder können sich an der Erstellung des Abfallvermeidungsprogramms beteiligen. In diesem Fall leisten sie für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigenverantwortliche Beiträge; diese Beiträge werden in das Abfallvermeidungsprogramm des Bundes aufgenommen. (2) Soweit die Länder sich nicht an einem Abfallvermeidungsprogramm des Bundes beteiligen, erstellen sie eigene Abfallvermeidungsprogramme. (3) Das Abfallvermeidungsprogramm 1. legt die Abfallvermeidungsziele fest; die Ziele sind darauf gerichtet, das Wirtschaftswachstum und die mit der Abfallerzeugung verbundenen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu entkoppeln, 2. stellt die bestehenden Abfallvermeidungsmaßnahmen dar und bewertet die Zweckmäßigkeit der in Anlage 4 angegebenen oder anderer geeigneter Abfallvermeidungsmaßnahmen, 3. legt, soweit erforderlich, weitere Abfallvermeidungsmaßnahmen fest und 4. gibt zweckmäßige, spezifische, qualitative oder quantitative Maßstäbe für festgelegte Abfallvermeidungsmaßnahmen vor, anhand derer die bei den Maßnahmen erzielten Fortschritte überwacht und bewertet werden; als Maßstab können Indikatoren oder andere geeignete spezifische qualitative oder quantitative Ziele herangezogen werden. (4) Beiträge der Länder nach Absatz 1 oder Abfallvermeidungsprogramme der Länder nach Absatz 2 können in die Abfallwirtschaftspläne nach § 30 aufgenommen oder als eigenständiges umweltpolitisches Programm oder Teil eines solchen erstellt werden. Wird ein Beitrag oder ein Abfallvermeidungsprogramm in den Abfallwirtschaftsplan oder in ein anderes Programm aufgenommen, sind die Abfallvermeidungsmaßnahmen deutlich auszuweisen. (5) Die Abfallvermeidungsprogramme sind erstmals zum 12. Dezember 2013 zu erstellen, alle sechs Jahre auszuwerten und bei Bedarf fortzuschreiben. Bei der Aufstellung oder Änderung von Abfallvermeidungsprogrammen ist die Öffentlichkeit von der zuständigen Behörde entsprechend § 32 Absatz 1 bis 4 zu beteiligen. Zuständig für die Erstellung des Abfallvermeidungsprogramms des Bundes ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder eine von diesem zu bestimmende Behörde. Das Abfallver- meidungsprogramm des Bundes wird im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Bundesministerien erstellt. Abschnitt 3 Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden § 34 Erkundung geeigneter Standorte (1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörde und der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Erkundung geeigneter Standorte für Deponien und öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen Grundstücke mit Ausnahme von Wohnungen betreten und Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen sowie ähnliche Maßnahmen durchführen. Die Absicht, Grundstücke zu betreten und solche Maßnahmen durchzuführen, ist den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke rechtzeitig vorher bekannt zu geben. (2) Die zuständige Behörde und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben nach Abschluss der Maßnahmen den vorherigen Zustand unverzüglich wiederherzustellen. Sie können anordnen, dass bei der Erkundung geschaffene Einrichtungen aufrechtzuerhalten sind. Die Einrichtungen sind zu beseitigen, wenn sie für die Erkundung nicht mehr benötigt werden, oder wenn eine Entscheidung darüber nicht innerhalb von zwei Jahren nach Schaffung der Einrichtung getroffen worden ist und der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte dem weiteren Verbleib der Einrichtung gegenüber der Behörde widersprochen hat. (3) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken können für durch Maßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 entstandene Vermögensnachteile von der zuständigen Behörde Entschädigung in Geld verlangen. § 35 Planfeststellung und Genehmigung (1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, in denen eine Entsorgung von Abfällen durchgeführt wird, sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; einer weiteren Zulassung nach diesem Gesetz bedarf es nicht. (2) Die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. (3) § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde nur dann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses auf Antrag oder von Amts wegen eine Plangenehmigung erteilen kann, wenn 1. die Errichtung und der Betrieb einer unbedeutenden Deponie beantragt werden, soweit die Errichtung und der Betrieb keine erheblichen nachteiligen Aus- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 229 wirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben können, oder 2. die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes beantragt wird, soweit die Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben kann, oder 3. die Errichtung und der Betrieb einer Deponie beantragt werden, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren dient, und die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden soll; soweit diese Deponie der Ablagerung gefährlicher Abfälle dient, darf die Genehmigung für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden. Die zuständige Behörde soll ein Genehmigungsverfahren durchführen, wenn die wesentliche Änderung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut hat und den Zweck verfolgt, eine wesentliche Verbesserung für diese Schutzgüter herbeizuführen. Eine Plangenehmigung nach Satz 1 Nummer 1 kann nicht erteilt werden 1. für Deponien zur Ablagerung von gefährlichen Abfällen, 2. für Deponien zur Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25 000 Tonnen oder mehr; dies gilt nicht für Deponien für Inertabfälle. (4) § 15 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 findet auch auf die in § 39 genannten Deponien Anwendung. (5) Für nach Absatz 4 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung beantragen. § 36 Erteilung, Sicherheitsleistung, Nebenbestimmungen (1) Der Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Absatz 2 darf nur erlassen oder die Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 darf nur erteilt werden, wenn 1. sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere a) keine Gefahren für die in § 15 Absatz 2 Satz 2 genannten Schutzgüter hervorgerufen werden können, b) Vorsorge gegen die Beeinträchtigungen der in § 15 Absatz 2 Satz 2 genannten Schutzgüter in erster Linie durch bauliche, betriebliche oder organisatorische Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik getroffen wird und c) Energie sparsam und effizient verwendet wird, 2. keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers oder der für die Errichtung, Leitung oder Beaufsich- tigung des Betriebes oder für die Nachsorge der Deponie verantwortlichen Personen ergeben, 3. die Personen im Sinne der Nummer 2 und das sonstige Personal über die für ihre Tätigkeit erforderliche Fach- und Sachkunde verfügen, 4. keine nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines anderen zu erwarten sind und 5. die für verbindlich erklärten Feststellungen eines Abfallwirtschaftsplans dem Vorhaben nicht entgegenstehen. (2) Dem Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses oder der Erteilung einer Plangenehmigung stehen die in Absatz 1 Nummer 4 genannten nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines anderen nicht entgegen, wenn sie durch Auflagen oder Bedingungen verhütet oder ausgeglichen werden können oder der Betroffene den nachteiligen Wirkungen auf sein Recht nicht widerspricht. Absatz 1 Nummer 4 gilt nicht, wenn das Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit dient. Wird in diesem Fall der Planfeststellungsbeschluss erlassen, ist der Betroffene für den dadurch eingetretenen Vermögensnachteil in Geld zu entschädigen. (3) Die zuständige Behörde soll verlangen, dass der Betreiber einer Deponie für die Rekultivierung sowie zur Verhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nach Stilllegung der Anlage Sicherheit im Sinne von § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs leistet oder ein gleichwertiges Sicherungsmittel erbringt. (4) Der Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung nach Absatz 1 können von Bedingungen abhängig gemacht, mit Auflagen verbunden und befristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig sowie aus besonderem Anlass, ob der Planfeststellungsbeschluss und die Plangenehmigung nach Absatz 1 dem neuesten Stand der in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 genannten Anforderungen entsprechen. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen über Anforderungen an die Deponie oder ihren Betrieb ist auch nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses oder nach der Erteilung der Plangenehmigung zulässig. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wann die zuständige Behörde Überprüfungen vorzunehmen und die in Satz 3 genannten Auflagen zu erlassen hat. § 37 Zulassung des vorzeitigen Beginns (1) In einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren kann die für die Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung zuständige Behörde unter dem Vorbehalt des Widerrufs für einen Zeitraum von sechs Monaten zulassen, dass bereits vor Feststellung des Plans oder der Erteilung der Plangenehmigung mit der Errichtung einschließlich der Maßnahmen, die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Deponie erforderlich sind, begonnen wird, wenn 1. mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann, 230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 2. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht und 3. der Träger des Vorhabens sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Ausführung verursachten Schäden zu ersetzen und, sofern kein Planfeststellungsbeschluss oder keine Plangenehmigung erfolgt, den früheren Zustand wiederherzustellen. Diese Frist kann auf Antrag um sechs Monate verlängert werden. (2) Die zuständige Behörde hat die Leistung einer Sicherheit zu verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen des Trägers des Vorhabens nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu sichern. § 38 Planfeststellungsverfahren und weitere Verwaltungsverfahren (1) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahrens zu regeln, insbesondere 1. Art und Umfang der Antragsunterlagen, 2. nähere Einzelheiten für das Anzeigeverfahren nach § 35 Absatz 4, 3. nähere Einzelheiten für das Verfahren zur Feststellung der endgültigen Stilllegung nach § 40 Absatz 3 sowie 4. nähere Einzelheiten für das Verfahren zur Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 40 Absatz 5. (2) Einwendungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens können innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist nur schriftlich erhoben werden. § 39 Bestehende Abfallbeseitigungsanlagen (1) Die zuständige Behörde kann für Deponien, die vor dem 11. Juni 1972 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen war, für deren Betrieb Befristungen, Bedingungen und Auflagen anordnen. Sie kann den Betrieb dieser Anlagen ganz oder teilweise untersagen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht verhindert werden kann. (2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet kann die zuständige Behörde für Deponien, die vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen war, Befristungen, Bedingungen und Auflagen für deren Errichtung und Betrieb anordnen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 40 Stilllegung (1) Der Betreiber einer Deponie hat ihre beabsichtigte Stilllegung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über Art, Umfang und Betriebsweise sowie die beabsichtigte Rekultivierung und sonstige Vorkehrungen zum Schutz des Wohls der Allgemeinheit beizufügen. (2) Soweit entsprechende Regelungen noch nicht in dem Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Absatz 2, der Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3, in Bedingungen und Auflagen nach § 39 oder den für die Deponie geltenden umweltrechtlichen Vorschriften enthalten sind, hat die zuständige Behörde den Betreiber der Deponie zu verpflichten, 1. auf seine Kosten das Gelände, das für eine Deponie nach Absatz 1 verwendet worden ist, zu rekultivieren, 2. auf seine Kosten alle sonstigen erforderlichen Vorkehrungen, einschließlich der Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen während der Nachsorgephase, zu treffen, um die in § 36 Absatz 1 bis 3 genannten Anforderungen auch nach der Stilllegung zu erfüllen, und 3. der zuständigen Behörde alle Überwachungsergebnisse zu melden, aus denen sich Anhaltspunkte für erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt ergeben. Besteht der Verdacht, dass von einer endgültig stillgelegten Deponie nach Absatz 3 schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, so sind für die Erfassung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes anzuwenden. (3) Die zuständige Behörde hat den Abschluss der Stilllegung (endgültige Stilllegung) festzustellen. (4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch für Betreiber von Anlagen, in denen gefährliche Abfälle anfallen. (5) Die zuständige Behörde hat auf Antrag den Abschluss der Nachsorgephase festzustellen. § 41 Emissionserklärung (1) Der Betreiber einer Deponie ist verpflichtet, der zuständigen Behörde zu dem in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 festgesetzten Zeitpunkt Angaben zu machen über Art und Menge sowie räumliche und zeitliche Verteilung der Emissionen, die von der Anlage in einem bestimmten Zeitraum ausgegangen sind, sowie über die Austrittsbedingungen (Emissionserklärung); er hat die Emissionserklärung nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 entsprechend dem neuesten Stand zu ergänzen. Dies gilt nicht für Betreiber von Deponien, von denen nur in geringem Umfang Emissionen ausgehen können. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 eine kürzere Frist setzen, sofern dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände erforderlich ist. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, für welche Deponien und für welche Emissionen die Verpflichtung zur Emissionserklärung gilt, sowie Inhalt, Umfang, Form und Zeitpunkt der Abgabe der Emissionserklärung und das bei der Ermittlung der Emissionen einzuhaltende Verfahren zu regeln. In der Rechtsverordnung wird auch bestimmt, welche Betreiber nach Absatz 1 Satz 2 von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 231 (3) § 27 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. (4) Die Verpflichtung nach Absatz 1, eine Emissionserklärung abzugeben, entsteht mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Absatz 2. § 42 Zugang zu Informationen Planfeststellungsbeschlüsse nach § 35 Absatz 2, Plangenehmigungen nach § 35 Absatz 3, Anordnungen nach § 39 und alle Ablehnungen und Änderungen dieser Entscheidungen sowie die bei der zuständigen Behörde vorliegenden Ergebnisse der Überwachung der von einer Deponie ausgehenden Emissionen sind nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes mit Ausnahme des § 12 des Umweltinformationsgesetzes der Öffentlichkeit zugänglich; für Landesbehörden gelten die landesrechtlichen Vorschriften. § 43 Anforderungen an Deponien (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Stilllegung und die betreibereigene Überwachung von Deponien zur Erfüllung des § 36 Absatz 1 und der §§ 39 und 40 sowie zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union zu dem in § 1 genannten Zweck bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere dass 1. die Standorte bestimmten Anforderungen entsprechen müssen, 2. die Deponien bestimmten betrieblichen, organisatorischen und technischen Anforderungen entsprechen müssen, 3. die in Deponien zur Ablagerung gelangenden Abfälle bestimmten Anforderungen entsprechen müssen; dabei kann insbesondere bestimmt werden, dass Abfälle mit bestimmten Metallgehalten nicht abgelagert werden dürfen und welche Abfälle als Inertabfälle gelten, 4. die von Deponien ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen, 5. die Betreiber während des Betriebes und in der Nachsorgephase bestimmte Mess- und Überwachungsmaßnahmen vorzunehmen haben oder vornehmen lassen müssen, 6. die Betreiber durch einen Sachverständigen bestimmte Prüfungen vornehmen lassen müssen a) während der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der Deponie, b) nach Inbetriebnahme der Deponie oder einer Änderung im Sinne des § 35 Absatz 2 oder Absatz 5, c) in regelmäßigen Abständen oder d) bei oder nach der Stilllegung, 7. es den Betreibern erst nach einer Abnahme durch die zuständige Behörde gestattet ist, a) die Deponie in Betrieb zu nehmen, b) eine wesentliche Änderung in Betrieb zu nehmen oder c) die Stilllegung abzuschließen, 8. Maßnahmen getroffen werden müssen, um Unfälle zu verhindern oder deren Auswirkungen zu begrenzen, 9. die Betreiber der zuständigen Behörde während des Betriebes und in der Nachsorgephase unverzüglich alle Überwachungsergebnisse, aus denen sich Anhaltspunkte für erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ergeben, sowie Unfälle, die solche Auswirkungen haben können, zu melden und der zuständigen Behörde regelmäßig einen Bericht über die Ergebnisse der in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mess- und Überwachungsmaßnahmen vorzulegen haben. Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann bestimmt werden, inwieweit die nach Absatz 1 zur Vorsorge gegen Beeinträchtigungen der in § 15 Absatz 2 Satz 2 genannten Schutzgüter festgelegten Anforderungen nach Ablauf bestimmter Übergangsfristen erfüllt werden müssen, soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung in einem Planfeststellungsbeschluss, einer Plangenehmigung oder einer landesrechtlichen Vorschrift geringere Anforderungen gestellt worden sind. Bei der Bestimmung der Dauer der Übergangsfristen und der einzuhaltenden Anforderungen sind insbesondere Art, Beschaffenheit und Menge der abgelagerten Abfälle, die Standortbedingungen, Art, Menge und Gefährlichkeit der von den Deponien ausgehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Deponien zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in § 39 Absatz 1 und 2 genannten Deponien entsprechend. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die Sach- und Fachkunde der für die Errichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes der Deponie verantwortlichen Personen und die Sach- und Fachkunde des sonstigen Personals, einschließlich der laufenden Fortbildung der verantwortlichen Personen und des sonstigen Personals zu stellen sind. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. zu bestimmen, dass die Betreiber bestimmter Deponien eine Sicherheit im Sinne von § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs leisten oder ein anderes gleichwertiges Sicherungsmittel erbringen müssen, 2. Vorschriften über Art, Umfang und Höhe der nach § 36 Absatz 3 zu leistenden Sicherheit im Sinne von § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder eines anderen gleichwertigen Sicherungsmittels zu erlassen sowie 232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 3. zu bestimmen, wie lange die Sicherheit nach Nummer 1 geleistet oder ein anderes gleichwertiges Sicherungsmittel erbracht werden muss. (5) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können auch Verfahren zur Überprüfung der dort festgelegten Anforderungen bestimmt werden, insbesondere Verfahren entsprechend § 10 Absatz 2 Nummer 1 bis 9 und Absatz 3. § 44 Kosten der Ablagerung von Abfällen (1) Die vom Betreiber für die Ablagerung von Abfällen in Rechnung zu stellenden privatrechtlichen Entgelte müssen alle Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Deponie, einschließlich der Kosten einer vom Betreiber zu leistenden Sicherheit im Sinne von § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder eines zu erbringenden gleichwertigen Sicherungsmittels, sowie die geschätzten Kosten für die Stilllegung und die Nachsorge für mindestens 30 Jahre abdecken. Soweit dies nach Satz 1 durch Freistellungen nach Artikel 4 § 3 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 1928) geändert worden ist, gewährleistet ist, entfällt eine entsprechende Veranlagung der Kosten für die Stilllegung und die Nachsorge sowie der Kosten der Sicherheitsleistung bei der Berechnung der Entgelte. (2) Der Betreiber hat die in Absatz 1 genannten Kosten zu erfassen und der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr zu setzenden Frist Übersichten über die Kosten und die erhobenen Entgelte zur Verfügung zu stellen. (3) Die Gebühren der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger richten sich nach Landesrecht. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Abdeckung der Kosten von genehmigungsbedürftigen Anlagen zum Lagern von Abfällen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr oder Abfälle vor deren Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren gelagert werden. a) die sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen, b) die im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu schadstoffärmeren Abfällen führen oder c) die durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder durch Recycling aus Abfällen hergestellt worden sind, sowie 2. die nach dem Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle unter besonderer Beachtung des Vorrangs der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings verwertet werden können. (2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, dass die Gesellschaften des privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, die Verpflichtungen nach Absatz 1 beachten. (3) Die öffentliche Hand hat im Rahmen ihrer Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 Regelungen für die Verwendung von Erzeugnissen oder Materialien sowie zum Schutz von Mensch und Umwelt nach anderen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. § 46 Abfallberatungspflicht (1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 20 sind im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben in Selbstverwaltung zur Information und Beratung über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen verpflichtet. Zur Beratung verpflichtet sind auch die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Landwirtschaftskammern. (2) Die zuständige Behörde hat den nach diesem Gesetz zur Beseitigung Verpflichteten Auskunft über geeignete Abfallbeseitigungsanlagen zu erteilen. Teil 6 Überwachung § 47 Allgemeine Überwachung (1) Die Vermeidung nach Maßgabe der auf Grund der §§ 24 und 25 erlassenen Rechtsverordnungen und die Abfallbewirtschaftung unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde. Für den Vollzug der nach den §§ 24 und 25 ergangenen Rechtsverordnungen sind § 25 Absatz 1 und 3, § 26 Absatz 2 und 3, § 27 Absatz 1, § 28 Absatz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1 und 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179) entsprechend anzuwenden. Die nach Satz 2 verpflichteten Personen sind verpflichtet, das Betreten von Geschäfts- und Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie das Betreten von Wohnräumen zu gestatten, wenn dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (2) Die zuständige Behörde überprüft in regelmäßigen Abständen und in angemessenem Umfang Erzeu- Teil 5 Absatzförderung und Abfallberatung § 45 Pflichten der öffentlichen Hand (1) Die Behörden des Bundes sowie die der Aufsicht des Bundes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Sondervermögen und sonstigen Stellen sind verpflichtet, durch ihr Verhalten zur Erfüllung des Zweckes des § 1 beizutragen. Insbesondere haben sie unter Berücksichtigung der §§ 6 bis 8 bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen, der Beschaffung oder Verwendung von Material und Gebrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen zu prüfen, ob und in welchem Umfang 1. Erzeugnisse eingesetzt werden können, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 233 ger von gefährlichen Abfällen, Anlagen und Unternehmen, die Abfälle entsorgen, sowie Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen. Die Überprüfung der Tätigkeiten der Sammler und Beförderer von Abfällen erstreckt sich auch auf den Ursprung, die Art, die Menge und den Bestimmungsort der gesammelten und beförderten Abfälle. (3) Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen und sonstige der Überwachung unterliegende Gegenstände haben den Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde auf Verlangen zu erteilen 1. Erzeuger und Besitzer von Abfällen, 2. zur Abfallentsorgung Verpflichtete, 3. Betreiber sowie frühere Betreiber von Unternehmen oder Anlagen, die Abfälle entsorgen oder entsorgt haben, auch wenn diese Anlagen stillgelegt sind, sowie 4. Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen. Die nach Satz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen haben den Bediensteten und Beauftragten der zuständigen Behörde zur Prüfung der Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach den §§ 7 und 15 das Betreten der Grundstücke sowie der Geschäfts- und Betriebsräume zu den üblichen Geschäftszeiten, die Einsicht in Unterlagen und die Vornahme von technischen Ermittlungen und Prüfungen zu gestatten. Die nach Satz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen sind ferner verpflichtet, zu diesen Zwecken das Betreten von Geschäfts- und Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie das Betreten von Wohnräumen zu gestatten, wenn dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (4) Betreiber von Verwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen oder von Anlagen, in denen Abfälle mitverwertet oder mitbeseitigt werden, haben diese Anlagen den Bediensteten oder Beauftragten der zuständigen Behörde zugänglich zu machen, die zur Überwachung erforderlichen Arbeitskräfte, Werkzeuge und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und nach Anordnung der zuständigen Behörde Zustand und Betrieb der Anlage auf eigene Kosten prüfen zu lassen. (5) Für die nach dieser Vorschrift zur Auskunft verpflichteten Personen gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend. (6) Die behördlichen Überwachungsbefugnisse nach den Absätzen 1 bis 5 erstrecken sich auch auf die Prüfung, ob bestimmte Stoffe oder Gegenstände gemäß den Voraussetzungen der §§ 4 und 5 nicht oder nicht mehr als Abfall anzusehen sind. § 48 Abfallbezeichnung, gefährliche Abfälle An die Entsorgung sowie die Überwachung gefährlicher Abfälle sind nach Maßgabe dieses Gesetzes besondere Anforderungen zu stellen. Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Bezeichnung von Abfällen sowie gefährliche Abfälle zu bestimmen und die Bestimmung gefährlicher Abfälle durch die zuständige Behörde im Einzelfall zuzulassen. § 49 Registerpflichten (1) Die Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, die Abfälle in einem Verfahren nach Anlage 1 oder Anlage 2 entsorgen (Entsorger von Abfällen), haben ein Register zu führen, in dem hinsichtlich der Vorgänge nach Anlage 1 oder Anlage 2 folgende Angaben verzeichnet sind: 1. die Menge, die Art und der Ursprung sowie 2. die Bestimmung, die Häufigkeit der Sammlung, die Beförderungsart sowie die Art der Verwertung oder Beseitigung, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung, soweit diese Angaben zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abfallbewirtschaftung von Bedeutung sind. (2) Entsorger, die Abfälle behandeln oder lagern und in einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 erfasst sind, haben die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben, insbesondere die Bestimmung der behandelten oder gelagerten Abfälle, auch für die weitere Entsorgung zu verzeichnen, soweit dies erforderlich ist, um auf Grund der Zweckbestimmung der Abfallentsorgungsanlage eine ordnungsgemäße Entsorgung zu gewährleisten. (3) Die Pflicht nach Absatz 1, ein Register zu führen, gilt auch für die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen. (4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Register vorzulegen oder Angaben aus diesen Registern mitzuteilen. (5) In ein Register eingetragene Angaben oder eingestellte Belege über gefährliche Abfälle haben die Erzeuger, Besitzer, Händler, Makler und Entsorger von Abfällen mindestens drei Jahre, die Beförderer von Abfällen mindestens zwölf Monate jeweils ab dem Zeitpunkt der Eintragung oder Einstellung in das Register gerechnet aufzubewahren, soweit eine Rechtsverordnung nach § 52 keine längere Frist vorschreibt. (6) Die Registerpflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht für private Haushaltungen. § 50 Nachweispflichten (1) Die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und Entsorger von gefährlichen Abfällen haben sowohl der zuständigen Behörde gegenüber als auch untereinander die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle nachzuweisen. Der Nachweis wird geführt 1. vor Beginn der Entsorgung in Form einer Erklärung des Erzeugers, Besitzers, Sammlers oder Beförderers von Abfällen zur vorgesehenen Entsorgung, einer Annahmeerklärung des Abfallentsorgers sowie der Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch die zuständige Behörde und 2. über die durchgeführte Entsorgung oder Teilabschnitte der Entsorgung in Form von Erklärungen der nach Satz 1 Verpflichteten über den Verbleib der entsorgten Abfälle. 234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 (2) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht für die Entsorgung gefährlicher Abfälle, welche die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen in eigenen Abfallentsorgungsanlagen entsorgen, wenn diese Entsorgungsanlagen in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit den Anlagen oder Stellen stehen, in denen die zu entsorgenden Abfälle angefallen sind. Die Registerpflichten nach § 49 bleiben unberührt. (3) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht bis zum Abschluss der Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen oder der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden gefährlichen Abfälle, die einer verordneten Rücknahme oder Rückgabe nach § 25 unterliegen. Eine Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen und der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle gilt spätestens mit der Annahme an einer Anlage zur weiteren Entsorgung, ausgenommen Anlagen zur Zwischenlagerung der Abfälle, als abgeschlossen, soweit die Rechtsverordnung, welche die Rückgabe oder Rücknahme anordnet, keinen früheren Zeitpunkt bestimmt. (4) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht für private Haushaltungen. § 51 Überwachung im Einzelfall (1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler, Makler oder Entsorger von Abfällen, jedoch ausgenommen private Haushaltungen, 1. Register oder Nachweise zu führen und vorzulegen oder Angaben aus den Registern mitzuteilen haben, soweit Pflichten nach den §§ 49 und 50 nicht bestehen, oder 2. bestimmten Anforderungen entsprechend § 10 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sowie 5 bis 8 nachzukommen haben. Durch Anordnung nach Satz 1 kann auch bestimmt werden, dass Nachweise und Register elektronisch geführt und Dokumente in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind. (2) Ist der Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler, Makler oder Entsorger von Abfällen Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 56 oder auditierter Unternehmensstandort im Sinne des § 61, so hat die zuständige Behörde dies bei Anordnungen nach Absatz 1, insbesondere auch im Hinblick auf mögliche Beschränkungen des Umfangs oder des Inhalts der Nachweispflicht, zu berücksichtigen. Dies umfasst vor allem die Berücksichtigung der vom Umweltgutachter geprüften und im Rahmen der Teilnahme an dem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) erstellten Unterlagen. § 52 Anforderungen an Nachweise und Register (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus den §§ 49 bis 51 ergebenden Pflichten die näheren Anforderungen an die Form, den Inhalt sowie das Verfahren zur Führung und Vorlage der Nachweise, Register und der Mitteilung bestimmter Angaben aus den Registern festzulegen sowie die nach § 49 Absatz 2 Satz 1 verpflichteten Anlagen oder Unternehmen zu bestimmen. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch bestimmt werden, dass 1. der Nachweis nach § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nach Ablauf einer bestimmten Frist als bestätigt gilt oder eine Bestätigung entfällt, soweit jeweils die ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet bleibt, 2. auf Verlangen der zuständigen Behörde oder eines früheren Besitzers Belege über die Durchführung der Entsorgung der Behörde oder dem früheren Besitzer vorzulegen sind, 3. für bestimmte Kleinmengen, die nach Art und Beschaffenheit der Abfälle auch unterschiedlich festgelegt werden können, oder für einzelne Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen, Abfallarten oder Abfallgruppen bestimmte Anforderungen nicht oder abweichende Anforderungen gelten, soweit jeweils die ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet bleibt, 4. die zuständige Behörde unter dem Vorbehalt des Widerrufs auf Antrag oder von Amts wegen Verpflichtete ganz oder teilweise von der Führung von Nachweisen oder Registern freistellen kann, soweit die ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet bleibt, 5. die Register in Form einer sachlich und zeitlich geordneten Sammlung der vorgeschriebenen Nachweise oder der Belege, die in der Entsorgungspraxis gängig sind, geführt werden, 6. die Nachweise und Register bis zum Ablauf bestimmter Fristen aufzubewahren sind sowie 7. bei der Beförderung von Abfällen geeignete Angaben zum Zweck der Überwachung mitzuführen sind. (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann auch angeordnet werden, dass 1. Nachweise und Register elektronisch zu führen und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind, 2. die zur Erfüllung der in Nummer 1 genannten Pflichten erforderlichen Voraussetzungen geschaffen und vorgehalten werden sowie 3. den zuständigen Behörden oder den beteiligten Nachweispflichtigen bestimmte Angaben zu den technischen Voraussetzungen nach Nummer 2, insbesondere die erforderlichen Empfangszugänge sowie Störungen der für die Kommunikation erforderlichen Einrichtungen, mitgeteilt werden. § 53 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (1) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1. Die zuständige Behörde bestätigt dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich den Eingang der Anzeige. Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Anzeigende seinen Hauptsitz hat. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 235 (2) Der Inhaber eines Betriebes im Sinne des Absatzes 1 sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein. Der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal müssen über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen. (3) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Tätigkeit von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. Sie kann Unterlagen über den Nachweis der Zuverlässigkeit und der Fach- und Sachkunde vom Anzeigenden verlangen. Sie hat die angezeigte Tätigkeit zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, oder wenn die erforderliche Fach- oder Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 nicht nachgewiesen wurde. (4) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Gleichwertige Nachweise nach Satz 1 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden. (5) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fach- und Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 eines Anzeigenden aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleistungserbringers gilt hinsichtlich der erforderlichen Fach- und Sachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend. (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Anzeige und Tätigkeit der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, für Sammler und Beförderer von Abfällen insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Verkehrsträger, Verkehrswege oder der jeweiligen Beförderungsart, 1. Vorschriften zu erlassen über die Form, den Inhalt und das Verfahren zur Erstattung der Anzeige, über Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die Fach- und Sachkunde und deren Nachweis, 2. anzuordnen, dass das Verfahren zur Erstattung der Anzeige elektronisch zu führen ist und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind, 3. bestimmte Tätigkeiten von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 auszunehmen, soweit eine Anzeige aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist, sowie 4. Anforderungen an die Anzeigepflichtigen und deren Tätigkeit zu bestimmen, die sich aus Rechtsvorschriften der Europäischen Union ergeben. § 54 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen (1) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen der Erlaubnis. Die zuständige Behörde hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn 1. keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, sowie 2. der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen. Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Die Erlaubnis nach Satz 1 gilt für die Bundesrepublik Deutschland. (2) Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen versehen, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist. (3) Von der Erlaubnispflicht nach Absatz 1 Satz 1 ausgenommen sind 1. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sowie 2. Entsorgungsfachbetriebe im Sinne von § 56, soweit sie für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert sind. (4) Erlaubnisse aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Erlaubnissen nach Absatz 1 Satz 1 gleich, soweit sie ihnen gleichwertig sind. Bei der Prüfung des Antrags auf Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt. Unterlagen über die gleichwertige Erlaubnis nach Satz 1 und sonstige Nachweise nach Satz 2 sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden. (5) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fach- und Sachkunde nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 eines Antragstellers aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt- 236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 schaftsraum gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleistungserbringers gilt hinsichtlich der erforderlichen Fach- und Sachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend. (6) Erlaubnisverfahren nach Absatz 1 und 4 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet für das Verfahren nach den Absätzen 1 und 4 Anwendung, sofern der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder als juristische Person in einem dieser Staaten seinen Sitz hat. (7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Erlaubnispflicht und Tätigkeit der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, für Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Verkehrsträger, Verkehrswege oder Beförderungsart, 1. Vorschriften zu erlassen über die Antragsunterlagen, die Form, den Inhalt und das Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis, die Anforderungen an die Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkunde sowie deren Nachweis, die Fristen, nach denen das Vorliegen der Voraussetzungen erneut zu überprüfen ist, 2. anzuordnen, dass das Erlaubnisverfahren elektronisch zu führen ist und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind, 3. bestimmte Tätigkeiten von der Erlaubnispflicht nach Absatz 1 auszunehmen, soweit eine Erlaubnis aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist, 4. Anforderungen an die Erlaubnispflichtigen und deren Tätigkeit zu bestimmen, die sich aus Rechtsvorschriften der Europäischen Union ergeben, sowie 5. anzuordnen, dass bei der Beförderung von Abfällen geeignete Unterlagen zum Zweck der Überwachung mitzuführen sind. § 55 Kennzeichnung der Fahrzeuge (1) Sammler und Beförderer haben Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle in Ausübung ihrer Tätigkeit auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei rückstrahlenden weißen Warntafeln gemäß Satz 3 zu versehen (A-Schilder). Satz 1 gilt nicht für Sammler und Beförderer, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern. Hinsichtlich der Anforderungen an die Kennzeichnung der Fahrzeuge gilt § 10 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung nach § 53 Absatz 6 oder § 54 Ab- satz 7 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 vorzusehen. (3) Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter erlassen sind, bleiben unberührt. Teil 7 Entsorgungsfachbetriebe § 56 Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben (1) Entsorgungsfachbetriebe wirken an der Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Sicherstellung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen nach Maßgabe der hierfür geltenden Rechtsvorschriften mit. (2) Entsorgungsfachbetrieb ist ein Betrieb, der 1. gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen Abfälle sammelt, befördert, lagert, behandelt, verwertet, beseitigt, mit diesen handelt oder makelt und 2. in Bezug auf eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten Tätigkeiten durch eine technische Überwachungsorganisation oder eine Entsorgergemeinschaft als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist. (3) Das Zertifikat darf nur erteilt werden, wenn der Betrieb die für die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Anforderungen an seine Organisation, seine personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung, seine Tätigkeit sowie die Zuverlässigkeit und Fach- und Sachkunde seines Personals erfüllt. In dem Zertifikat sind die zertifizierten Tätigkeiten des Betriebes, insbesondere bezogen auf seine Standorte und Anlagen sowie die Abfallarten, genau zu bezeichnen. Das Zertifikat ist zu befristen. Die Gültigkeitsdauer darf einen Zeitraum von 18 Monaten nicht überschreiten. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 wird mindestens jährlich von der technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft überprüft. (4) Mit Erteilung des Zertifikats ist dem Betrieb von der technischen Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft die Berechtigung zum Führen eines Überwachungszeichens zu erteilen, das die Bezeichnung ,,Entsorgungsfachbetrieb" in Verbindung mit dem Hinweis auf die zertifizierte Tätigkeit und die das Überwachungszeichen erteilende technische Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft aufweist. Ein Betrieb darf das Überwachungszeichen nur führen, soweit und solange er als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist. (5) Eine technische Überwachungsorganisation ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss mehrerer Sachverständiger, deren Sachverständigentätigkeit auf dauernde Zusammenarbeit angelegt ist. Die Erteilung des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens durch die technische Überwachungsorganisation erfolgt auf der Grundlage eines Überwachungsvertrages, der insbesondere die Anforderungen an den Betrieb und seine Überwachung sowie an die Erteilung und den Entzug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungs- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 237 zeichens festlegt. Der Überwachungsvertrag bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde. (6) Eine Entsorgergemeinschaft ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss von Entsorgungsfachbetrieben im Sinne des Absatzes 2. Sie bedarf der Anerkennung der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde. Die Erteilung des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens durch die Entsorgergemeinschaft erfolgt auf der Grundlage einer Satzung oder sonstigen Regelung, die insbesondere die Anforderungen an die zu zertifizierenden Betriebe und ihre Überwachung sowie an die Erteilung und den Entzug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens festlegt. (7) Technische Überwachungsorganisation und Entsorgergemeinschaft haben sich für die Überprüfung der Betriebe Sachverständiger zu bedienen, die die für die Durchführung der Überwachung erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit sowie Fach- und Sachkunde besitzen. (8) Entfallen die Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats, hat die technische Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft dem Betrieb das von ihr erteilte Zertifikat und die Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens zu entziehen sowie den Betrieb aufzufordern, das Zertifikat zurückzugeben und das Überwachungszeichen nicht weiterzuführen. Kommt der Betrieb dieser Aufforderung innerhalb einer von der technischen Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft gesetzten Frist nicht nach, kann die zuständige Behörde dem Betrieb das erteilte Zertifikat und die Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens entziehen sowie die sonstige weitere Verwendung der Bezeichnung ,,Entsorgungsfachbetrieb" untersagen. § 57 Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften zu bestimmen. In der Rechtsverordnung können insbesondere 1. Anforderungen an die Organisation, die personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung und die Tätigkeit eines Entsorgungsfachbetriebes bestimmt sowie ein ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz gefordert werden, 2. Anforderungen an den Inhaber und die im Entsorgungsfachbetrieb beschäftigten Personen, insbesondere Mindestanforderungen an die Fach- und Sachkunde und die Zuverlässigkeit sowie an deren Nachweis, bestimmt werden, 3. Anforderungen an die Tätigkeit der technischen Überwachungsorganisationen, insbesondere Mindestanforderungen an den Überwachungsvertrag sowie dessen Abschluss, Durchführung, Auflösung und Erlöschen, bestimmt werden, 4. Anforderungen an die Tätigkeit der Entsorgergemeinschaften, insbesondere an deren Bildung, Auflösung, Organisation und Arbeitsweise, einschließlich der Bestellung, Aufgaben und Befugnisse der Prüforgane sowie Mindestanforderungen an die Mitglieder dieser Prüforgane, bestimmt werden, 5. Mindestanforderungen an die für die technischen Überwachungsorganisationen oder für die Entsorgergemeinschaften tätigen Sachverständigen sowie deren Bestellung, Tätigkeit und Kontrolle bestimmt werden, 6. Anforderungen an das Überwachungszeichen und das zugrunde liegende Zertifikat, insbesondere an die Form und den Inhalt, sowie Anforderungen an ihre Erteilung, ihre Aufhebung, ihr Erlöschen und ihren Entzug bestimmt werden, 7. die besonderen Voraussetzungen, das Verfahren, die Erteilung und Aufhebung a) der Zustimmung zum Überwachungsvertrag durch die zuständige Behörde geregelt werden sowie b) der Anerkennung der Entsorgergemeinschaften durch die zuständige Behörde geregelt werden; dabei kann die Anerkennung der Entsorgergemeinschaften bei drohenden Beschränkungen des Wettbewerbes widerrufen werden, 8. die näheren Anforderungen an den Entzug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens sowie an die Untersagung der sonstigen weiteren Verwendung der Bezeichnung ,,Entsorgungsfachbetrieb" durch die zuständige Behörde nach § 56 Absatz 8 Satz 2 bestimmt werden sowie 9. für die erforderlichen Erklärungen, Nachweise, Benachrichtigungen oder sonstigen Daten die elektronische Führung und die Vorlage von Dokumenten in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes angeordnet werden. Teil 8 Betriebsorganisation, Betriebsbeauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte § 58 Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation (1) Besteht bei Kapitalgesellschaften das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei Personengesellschaften mehrere vertretungsberechtigte Gesellschafter vorhanden, so ist der zuständigen Behörde anzuzeigen, wer von ihnen nach den Bestimmungen über die Geschäftsführungsbefugnis für die Gesellschaft die Pflichten des Betreibers einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder die Pflichten des Besitzers im Sinne des § 27 wahrnimmt, die ihm nach diesem Gesetz und nach den auf Grund 238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen. Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Gesellschafter bleibt hiervon unberührt. (2) Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der Besitzer im Sinne des § 27 oder im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnis die nach Absatz 1 Satz 1 anzuzeigende Person hat der zuständigen Behörde mitzuteilen, auf welche Weise sichergestellt ist, dass die Vorschriften und Anordnungen, die der Vermeidung, Verwertung und umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen dienen, beim Betrieb beachtet werden. § 59 Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall (1) Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen, Betreiber ortsfester Sortier-, Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen sowie Besitzer im Sinne des § 27 haben unverzüglich einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragte) zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen erforderlich ist wegen der 1. in den Anlagen anfallenden, verwerteten oder beseitigten Abfälle, 2. technischen Probleme der Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung oder 3. Eignung der Produkte oder Erzeugnisse, die bei oder nach bestimmungsgemäßer Verwendung Probleme hinsichtlich der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung hervorrufen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen nach Satz 1, deren Betreiber Abfallbeauftragte zu bestellen haben. (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Betreiber von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, für die die Bestellung eines Abfallbeauftragten nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, einen oder mehrere Abfallbeauftragte zu bestellen haben, soweit sich im Einzelfall die Notwendigkeit der Bestellung aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesichtspunkten ergibt. (3) Ist nach § 53 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Immissionsschutzbeauftragter oder nach § 64 des Wasserhaushaltsgesetzes ein Gewässerschutzbeauftragter zu bestellen, so können diese auch die Aufgaben und Pflichten eines Abfallbeauftragten nach diesem Gesetz wahrnehmen. § 60 Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall (1) Der Abfallbeauftragte berät den Betreiber und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeutsam sein können. Er ist berechtigt und verpflichtet, 1. den Weg der Abfälle von ihrer Entstehung oder Anlieferung bis zu ihrer Verwertung oder Beseitigung zu überwachen, 2. die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie die Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen zu überwachen, insbesondere durch Kontrolle der Betriebsstätte und der Art und Beschaffenheit der in der Anlage anfallenden, verwerteten oder beseitigten Abfälle in regelmäßigen Abständen, Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge zur Mängelbeseitigung, 3. die Betriebsangehörigen aufzuklären a) über Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, welche von den Abfällen ausgehen können, die in der Anlage anfallen, verwertet oder beseitigt werden, b) über Einrichtungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit unter Berücksichtigung der für die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen, 4. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder solchen Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen, zudem hinzuwirken auf die Entwicklung und Einführung a) umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren, einschließlich Verfahren zur Vermeidung, ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen, b) umweltfreundlicher und abfallarmer Erzeugnisse, einschließlich Verfahren zur Wiederverwendung, Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung nach Wegfall der Nutzung, sowie 5. bei der Entwicklung und Einführung der in Nummer 4 Buchstabe a und b genannten Verfahren mitzuwirken, insbesondere durch Begutachtung der Verfahren und Erzeugnisse unter den Gesichtspunkten der Abfallbewirtschaftung, 6. bei Anlagen, in denen Abfälle verwertet oder beseitigt werden, zudem auf Verbesserungen des Verfahrens hinzuwirken. (2) Der Abfallbeauftragte erstattet dem Betreiber jährlich einen schriftlichen Bericht über die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen. (3) Auf das Verhältnis zwischen dem zur Bestellung Verpflichteten und dem Abfallbeauftragten finden § 55 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und 4 und die §§ 56 bis 58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechende Anwendung. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Anforderungen an die Fachkunde und Zuverlässigkeit des Abfallbeauftragten zu stellen sind. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 239 § 61 Anforderungen an Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Förderung der privaten Eigenverantwortung für Standorte des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen in abfallrechtlichen Verfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen, soweit die entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen sind oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift sichergestellt wird. (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Rücknahme von Erleichterungen oder die vollständige oder teilweise Aussetzung von Erleichterungen für Fälle festgelegt werden, in denen die Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr vorliegen. (3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können ordnungsrechtliche Erleichterungen, insbesondere zu 1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen, 2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen, 3. Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall, 4. Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und 5. der Häufigkeit der behördlichen Überwachung nur gewährt werden, wenn der Umweltgutachter im Sinne des Umweltauditgesetzes die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung bescheinigt. (4) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können unter den dort genannten Voraussetzungen Erleichterungen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen für Entsorgungsfachbetriebe gewährt werden. § 63 Geheimhaltung und Datenschutz Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberührt. § 64 Elektronische Kommunikation Soweit auf Grund dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung die Schriftform angeordnet wird, ist auch die elektronische Form nach Maßgabe des § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes zugelassen. § 65 Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union (1) Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zu dem in § 1 genannten Zweck Rechtsverordnungen zur Sicherstellung der umweltverträglichen Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung, insbesondere zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung sowie zur umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen erlassen. In den Rechtsverordnungen kann auch geregelt werden, wie die Öffentlichkeit zu unterrichten ist. (2) Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verwaltungsverfahren zur Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen oder Erstattung von Anzeigen nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung regeln. § 66 Vollzug im Bereich der Bundeswehr (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt der Vollzug des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für die Verwertung und Beseitigung militäreigentümlicher Abfälle sowie von Abfällen, für die ein besonderes militärisches Sicherheitsinteresse besteht, dem Bundesministerium der Verteidigung und den von ihm bestimmten Stellen. (2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, für die Verwertung oder die Beseitigung von Abfällen im Sinne des Absatzes 1 aus dem Bereich der Bundeswehr Ausnahmen von diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, soweit zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Pflichten dies erfordern. § 67 Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 2, § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 4, den §§ 24, 25 und 65 sind dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnungen können durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bun- Teil 9 Schlussbestimmungen § 62 Anordnungen im Einzelfall Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. 240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 destages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. § 68 Anhörung beteiligter Kreise Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden, der Gemeinden und Gemeindeverbände zu hören. § 69 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 12 Absatz 4 oder § 56 Absatz 4 Satz 2 ein dort genanntes Zeichen führt, 2. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Abfälle zur Beseitigung behandelt, lagert oder ablagert, 3. ohne Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Absatz 2 Satz 1 oder ohne Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 Satz 1 eine Deponie errichtet oder wesentlich ändert, 4. einer vollziehbaren Auflage nach § 36 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 3, § 39 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 53 Absatz 3 Satz 2 oder § 54 Absatz 2 zuwiderhandelt, 5. einer mit einer Zulassung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 6. einer vollziehbaren Untersagung nach § 53 Absatz 3 Satz 3 zuwiderhandelt, 7. ohne Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 Satz 1 gefährliche Abfälle sammelt, befördert, mit ihnen Handel treibt oder diese makelt oder 8. einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 1, 2 oder Nummer 3, § 12 Absatz 7, § 16 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, § 24, § 25 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3, Absatz 2 Nummer 2, 3 oder Nummer 4, § 28 Absatz 3 Satz 2, § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5, 7 oder Nummer 8 oder § 57 Satz 2 Nummer 1 bis 7 oder Nummer 8 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, § 26 Absatz 2, § 40 Absatz 1 Satz 1 oder § 53 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1 das Betreten eines Grundstücks oder eine dort genannte Maßnahme nicht duldet, 3. entgegen § 41 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 2 Satz 1 eine Emissionserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergänzt, 4. entgegen § 47 Absatz 3 Satz 1 eine Auskunft nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 5. entgegen § 47 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 das Betreten eines Grundstücks oder eines Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsraumes, die Einsicht in eine Unterlage oder die Vornahme einer technischen Ermittlung oder Prüfung nicht gestattet, 6. entgegen § 47 Absatz 4 eine dort genannte Anlage nicht zugänglich macht oder eine Arbeitskraft, ein Werkzeug oder eine Unterlage nicht zur Verfügung stellt, 7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 47 Absatz 4, § 51 Absatz 1 Satz 1 oder § 59 Absatz 2 zuwiderhandelt, 8. entgegen § 49 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 49 Absatz 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder § 52 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 5, ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 9. entgegen § 49 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verzeichnet, 10. entgegen § 49 Absatz 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder § 52 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 3, ein Register nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 11. entgegen § 49 Absatz 5, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, eine Angabe oder einen Beleg nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 12. entgegen § 50 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt, 13. entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit Warntafeln versieht, 14. entgegen § 59 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 59 Absatz 1 Satz 2 einen Abfallbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bestellt oder 15. einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 bis 7 oder Nummer 8, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Nummer 4, § 16 Satz 1 Nummer 3 oder § 43 Absatz 5, nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 oder Num- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 241 mer 5, § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder Nummer 9, § 52 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3, § 53 Absatz 6 Nummer 1, 2 oder Nummer 4, § 54 Absatz 7 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 oder § 57 Satz 2 Nummer 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist. (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Güterverkehr, soweit es sich um Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 6 bis 8 oder nach Absatz 2 Nummer 1, 7, 8, 10 bis 13 und 15 handelt und die Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit der Beförderung von Abfällen durch Fahrzeuge zur Güterbeförderung auf der Straße in einem Unternehmen begangen wird, das im Inland weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und soweit die betroffene Person im Inland keinen Wohnsitz hat. § 70 Einziehung Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 oder Nummer 8 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden, 1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder 2. die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. § 71 Ausschluss abweichenden Landesrechts Von den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. § 72 Übergangsvorschrift (1) Pflichtenübertragungen nach § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gelten fort. Die zuständige Behörde kann bestehende Pflichtenübertragungen nach Maßgabe des § 13 Absatz 2 und der §§ 16 bis 18 des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, verlängern. (2) Für gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt werden, ist die Anzeige nach § 18 Absatz 1 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstatten. Für die Anzeige nach Satz 1 gilt § 18 Absatz 2 und 3 entsprechend. (3) Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen, die bis zum 31. Dezember 2011 eingeleitet worden sind, ist § 29 des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) in der bis zum 1. Juni 2012 geltenden Fassung anzuwenden. (4) § 53 Absatz 1 bis 5 und § 54 Absatz 1 bis 6 sind in Bezug auf Sammler und Beförderer, die Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sammeln oder befördern, erst zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Juni 2012 anzuwenden. (5) Eine Transportgenehmigung nach § 49 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 1 der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort. (6) Eine Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 fort. 242 Anlage 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 Beseitigungsverfahren D1 D2 D3 D4 D5 Ablagerungen in oder auf dem Boden (zum Beispiel Deponien) Behandlung im Boden (zum Beispiel biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich) Verpressung (zum Beispiel Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume) Oberflächenaufbringung (zum Beispiel Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen) Speziell angelegte Deponien (zum Beispiel Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden) Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren und Ozeanen Einleitung in Meere und Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Anlage beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden Chemisch-physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Anlage beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (zum Beispiel Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren) D6 D7 D8 D9 D 10 Verbrennung an Land D 11 Verbrennung auf See1) D 12 Dauerlagerung (zum Beispiel Lagerung von Behältern in einem Bergwerk) D 13 Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren2) D 14 Neuverpacken vor Anwendung eines der in D 1 bis D 13 aufgeführten Verfahren D 15 Lagerung bis zur Anwendung eines der in D 1 bis D 14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung bis zur Sammlung auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)3) 1 2 ) Nach EU-Recht und internationalen Übereinkünften verbotenes Verfahren. ) Falls sich kein anderer D-Code für die Einstufung eignet, kann das Verfahren D 13 auch vorbereitende Verfahren einschließen, die der Beseitigung einschließlich der Vorbehandlung vorangehen, zum Beispiel Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren, Trocknen, Schreddern, Konditionierung oder Trennung vor Anwendung eines der unter D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren. 3 ) Unter einer zeitweiligen Lagerung ist eine vorläufige Lagerung im Sinne des § 3 Absatz 15 zu verstehen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 243 Anlage 2 Verwertungsverfahren R1 R2 R3 Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung1) Rückgewinnung und Regenerierung von Lösemitteln Recycling und Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)2) Recycling und Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen Recycling und Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen3) Regenerierung von Säuren und Basen Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen Erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungen von Öl R4 R5 R6 R7 R8 R9 R 10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung R 11 Verwendung von Abfällen, die bei einem der in R 1 bis R 10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden R 12 Austausch von Abfällen, um sie einem der in R 1 bis R 11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen4) R 13 Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der in R 1 bis R 12 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung bis zur Sammlung auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)5) 1 ) a) Hierunter fallen Verbrennungsanlagen, deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle besteht, nur dann, wenn deren Energieeffizienz mindestens folgende Werte hat: aa) 0,60 für in Betrieb befindliche Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2008 genehmigt worden sind, bb) 0,65 für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 genehmigt worden sind oder genehmigt werden. b) Bei der Berechnung nach Buchstabe a wird folgende Formel verwendet: Energieeffizienz = (Ep ­ (Ef + Ei)) / (0,97 x (Ew + Ef)). c) Im Rahmen der in Buchstabe b enthaltenen Formel bedeutet: aa) Ep die jährlich als Wärme oder Strom erzeugte Energie. Der Wert wird berechnet, indem Elektroenergie mit dem Faktor 2,6 und für gewerbliche Zwecke erzeugte Wärme mit dem Faktor 1,1 (Gigajoule pro Jahr) multipliziert wird; bb) Ef der jährliche Input von Energie in das System aus Brennstoffen, die zur Erzeugung von Dampf eingesetzt werden (Gigajoule pro Jahr); cc) Ew die jährliche Energiemenge, die im behandelten Abfall enthalten ist, berechnet anhand des unteren Heizwerts des Abfalls (Gigajoule pro Jahr); dd) Ei die jährliche importierte Energiemenge ohne Ew und Ef (Gigajoule pro Jahr); ee) 0,97 ein Faktor zur Berechnung der Energieverluste durch Rost- und Kesselasche sowie durch Strahlung. d) Diese Formel ist entsprechend dem Referenzdokument zu den besten verfügbaren Techniken für die Abfallverbrennung zu verwenden. Dies schließt Vergasung und Pyrolyse unter Verwendung der Bestandteile als Chemikalien ein. Dies schließt die Bodenreinigung, die zu einer Verwertung des Bodens und zu einem Recycling anorganischer Baustoffe führt, ein. Falls sich kein anderer R-Code für die Einstufung eignet, kann das Verfahren R 12 vorbereitende Verfahren einschließen, die der Verwertung einschließlich der Vorbehandlung vorangehen, zum Beispiel Demontage, Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren, Trocknen, Schreddern, Konditionierung, Neuverpacken, Trennung, Vermengen oder Vermischen vor Anwendung eines der in R 1 bis R 11 aufgeführten Verfahren. Unter einer zeitweiligen Lagerung ist eine vorläufige Lagerung im Sinne des § 3 Absatz 15 zu verstehen. 2 3 ) ) ) 4 5 ) 244 Anlage 3 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: 1. Einsatz abfallarmer Technologie, 2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe, 3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle, 4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt wurden, 5. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen, 6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen, 7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen, 8. für die Einführung einer besseren, verfügbaren Technik erforderliche Zeit, 9. Verbrauch an Rohstoffen und die Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz, 10. Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für den Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern, 11. Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu verringern, 12. Informationen, die von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8), die durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden sind oder von internationalen Organisationen veröffentlicht werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 245 Anlage 4 Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen nach § 33 1. Maßnahmen, die sich auf die Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Abfallerzeugung auswirken können: a) Einsatz von Planungsmaßnahmen oder sonstigen wirtschaftlichen Instrumenten, die die Effizienz der Ressourcennutzung fördern, b) Förderung einschlägiger Forschung und Entwicklung mit dem Ziel, umweltfreundlichere und weniger abfallintensive Produkte und Technologien hervorzubringen, sowie Verbreitung und Einsatz dieser Ergebnisse aus Forschung und Entwicklung, c) Entwicklung wirksamer und aussagekräftiger Indikatoren für die Umweltbelastungen im Zusammenhang mit der Abfallerzeugung als Beitrag zur Vermeidung der Abfallerzeugung auf sämtlichen Ebenen, vom Produktvergleich auf Gemeinschaftsebene über Aktivitäten kommunaler Behörden bis hin zu nationalen Maßnahmen. 2. Maßnahmen, die sich auf die Konzeptions-, Produktions- und Vertriebsphase auswirken können: a) Förderung von Ökodesign (systematische Einbeziehung von Umweltaspekten in das Produktdesign mit dem Ziel, die Umweltbilanz des Produkts über den gesamten Lebenszyklus hinweg zu verbessern), b) Bereitstellung von Informationen über Techniken zur Abfallvermeidung im Hinblick auf einen erleichterten Einsatz der besten verfügbaren Techniken in der Industrie, c) Schulungsmaßnahmen für die zuständigen Behörden hinsichtlich der Einbeziehung der Abfallvermeidungsanforderungen bei der Erteilung von Genehmigungen auf Grund dieses Gesetzes sowie des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, d) Einbeziehung von Maßnahmen zur Vermeidung der Abfallerzeugung in Anlagen, die keiner Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen. Hierzu könnten gegebenenfalls Maßnahmen zur Bewertung der Abfallvermeidung und zur Aufstellung von Plänen gehören, e) Sensibilisierungsmaßnahmen oder Unterstützung von Unternehmen bei der Finanzierung oder der Entscheidungsfindung. Besonders wirksam dürften derartige Maßnahmen sein, wenn sie sich gezielt an kleine und mittlere Unternehmen richten, auf diese zugeschnitten sind und auf bewährte Netzwerke des Wirtschaftslebens zurückgreifen, f) Rückgriff auf freiwillige Vereinbarungen, Verbraucher- und Herstellergremien oder branchenbezogene Verhandlungen, damit die jeweiligen Unternehmen oder Branchen eigene Abfallvermeidungspläne oder -ziele festlegen oder abfallintensive Produkte oder Verpackungen verbessern, g) Förderung anerkannter Umweltmanagementsysteme. 3. Maßnahmen, die sich auf die Verbrauchs- und Nutzungsphase auswirken können: a) Wirtschaftliche Instrumente wie zum Beispiel Anreize für umweltfreundlichen Einkauf oder die Einführung eines vom Verbraucher zu zahlenden Aufpreises für einen Verpackungsartikel oder Verpackungsteil, der sonst unentgeltlich bereitgestellt werden würde, b) Sensibilisierungsmaßnahmen und Informationen für die Öffentlichkeit oder eine bestimmte Verbrauchergruppe, c) Förderung von Ökozeichen, d) Vereinbarungen mit der Industrie, wie der Rückgriff auf Produktgremien etwa nach dem Vorbild der integrierten Produktpolitik, oder mit dem Einzelhandel über die Bereitstellung von Informationen über Abfallvermeidung und umweltfreundliche Produkte, e) Einbeziehung von Kriterien des Umweltschutzes und der Abfallvermeidung in Ausschreibungen des öffentlichen und privaten Beschaffungswesens im Sinne des Handbuchs für eine umweltgerechte öffentliche Beschaffung, das von der Kommission am 29. Oktober 2004 veröffentlicht wurde (Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 2005), f) Förderung der Wiederverwendung und Reparatur geeigneter entsorgter Produkte oder ihrer Bestandteile, vor allem durch den Einsatz pädagogischer, wirtschaftlicher, logistischer oder anderer Maßnahmen wie Unterstützung oder Einrichtung von akkreditierten Zentren und Netzen für Reparatur und Wiederverwendung, insbesondere in dicht besiedelten Regionen. 246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 Artikel 2 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Abfälle gelten nicht für 1. Luftverunreinigungen, 2. Böden am Ursprungsort (Böden in situ) einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Boden verbunden sind, 3. nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden." 2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter ,,Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort ,,Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 3. In § 7 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 3 Abs. 10 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. laufwirtschaftsgesetzes gelten nicht für die Überlassung von Altgeräten an Einrichtungen zur Sammlung und Erstbehandlung von Altgeräten." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter ,,§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort ,,Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. c) In Absatz 7 werden die Wörter ,,Anhang II B des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. d) In Absatz 9 werden die Wörter ,,Anhang II A des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,Anlage 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. e) Absatz 12 wird wie folgt gefasst: ,,(12) Vertreiber im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der neue Elektro- und Elektronikgeräte gewerblich für den Nutzer anbietet. Der Vertreiber gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes, soweit er vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektround Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet. Satz 1 und Absatz 11 bleiben unberührt." f) Nach Absatz 13 werden folgende Absätze 14 und 15 angefügt: ,,(14) Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes ist die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. (15) Anbieten im Sinne dieses Gesetzes ist das auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Elektro- und Elektronikgeräten; dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben." 4. Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Vertreiber dürfen Elektro- und Elektronikgeräte, deren Hersteller sich entgegen Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß haben registrieren lassen, nicht zum Verkauf anbieten." 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,§ 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. bb) In Satz 8 werden die Wörter ,,§ 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 17 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" und die Wörter ,,§ 15 Abs. 1 bis 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 20 Absatz 1 bis 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. November 2011 (BGBl. I S. 2224) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 22 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz mit Ausnahme von § 17 Absatz 4 und § 54 und die auf Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die §§ 27, 47, 50 Absatz 3, § 59 Absatz 1 Satz 1, die §§ 62 und 66 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend. Bestehen auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder der nach der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen erlassenen Technischen Regeln für Gefahrstoffe besondere Anforderungen an die Rücknahme, Wiederverwendung oder Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten oder an die Verwendung bestimmter Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, bleiben diese Rechtsvorschriften unberührt. Die Nachweispflichten nach § 50 Absatz 1 des Kreis- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 247 b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst: ,,(9) Die Erfassung nach Absatz 1 ist ausschließlich durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller durchzuführen und hat so zu erfolgen, dass eine spätere Wiederverwendung, Demontage und Verwertung, insbesondere stoffliche Verwertung, nicht behindert werden. § 20 gilt entsprechend." 6. In § 11 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 3 Abs. 12 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 3 Absatz 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 7. Dem § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die zuständige Behörde kann von der Beliehenen Ersatz für die Kosten verlangen, die ihr für die Rechts- und Fachaufsicht nach Absatz 1 entstehen. Der Anspruch darf der Höhe nach die im Haushaltsplan des Bundes für die Durchführung der Rechts- und Fachaufsicht veranschlagten Einnahmen nicht übersteigen." 8. In § 20 werden die Wörter ,,§ 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 9. § 22 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Die Gebühr soll auch den mit der Amtshandlung verbundenen durchschnittlichen Verwaltungsaufwand der Rechts- und Fachaufsicht nach § 18 decken; die Ermittlung des Verwaltungsaufwandes erfolgt nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und folgender Satz wird angefügt: ,,Soweit durch Änderung der Rechtsverordnung eine Verminderung des maßgeblichen Gebührensatzes erfolgt, findet bei nur auf Antrag vorzunehmenden, kostenpflichtigen Amtshandlungen die jeweils im Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung geltende Rechtsverordnung Anwendung." 10. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt: ,,4a. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 6 Elektround Elektronikgeräte zum Verkauf anbietet," bb) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt: ,,7a. entgegen § 9 Absatz 9 Satz 1 eine Erfassung durchführt,". a1) In Absatz 2 wird nach der Angabe ,,5" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe ,,7" die Angabe ,,und 7a" eingefügt. b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt: ,,(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absat- zes 1 Nummer 2, 4, 4a, 8 und 9 das Umweltbundesamt. (4) In den Fällen des Absatzes 3 fließen auch die im gerichtlichen Verfahren angeordneten Geldbußen und die Geldbeträge, deren Verfall gerichtlich angeordnet wurde, der Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt." 11. In Anhang III Nummer 1 Buchstabe n Satz 2 und Nummer 2 Buchstabe a werden jeweils die Wörter ,,§ 10 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Batteriegesetzes Das Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. November 2011 (BGBl. I S. 2224) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Soweit dieses Gesetz und die auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine abweichenden Vorschriften enthalten, sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz mit Ausnahme von § 17 Absatz 4 und § 54 und die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die §§ 27, 50 Absatz 3, § 59 Absatz 1 Satz 1 und § 66 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 9 werden die Wörter ,,Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort ,,Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. b) Absatz 11 wird wie folgt gefasst: ,,(11) ,,Stoffliche Verwertung" ist die in einem Produktionsprozess erfolgende Wiederaufarbeitung von Abfallmaterialien für ihren ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke, jedoch unter Ausschluss der energetischen Verwertung." c) In Absatz 12 werden die Wörter ,,§ 10 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 3 Absatz 26 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. d) Absatz 14 wird wie folgt gefasst: ,,(14) ,,Vertreiber" ist, wer Batterien gewerblich für den Endnutzer anbietet. Anbieten von Batterien im Sinne des Satzes 1 ist das auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Batterien; dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben." e) Absatz 15 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern anbieten, die sich nicht oder nicht ordnungsgemäß 248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 angezeigt haben, gelten als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes." f) Dem Absatz 16 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Abgabe von unter der Marke oder nach den speziellen Anforderungen eines Auftraggebers gefertigten und zum Weitervertrieb bestimmten Batterien an den Auftraggeber gilt nicht als Inverkehrbringen im Sinne von Satz 1." g) In Absatz 17 werden die Wörter ,,§ 52 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 3. § 3 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Vertreiber dürfen Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes für den Endnutzer nur anbieten, wenn sie durch Erfüllung der ihnen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 obliegenden Rücknahmepflichten sicherstellen, dass der Endnutzer Altbatterien nach Maßgabe dieses Gesetzes zurückgeben kann; das Anbieten von Batterien, deren Hersteller sich entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß angezeigt haben, ist untersagt." 4. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter ,,dem Umweltbundesamt und" durch die Wörter ,,zusätzlich auch" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,Nummer 1 bis 6" durch die Wörter ,,Nummer 2, 3, 5 und 6" ersetzt. 5. § 16 wird wie folgt gefasst: ,,§ 16 Sammelziele Das Gemeinsame Rücknahmesystem und die herstellereigenen Rücknahmesysteme müssen jeweils im eigenen System für Geräte-Altbatterien folgende Sammelquoten erreichen und dauerhaft sicherstellen: 1. spätestens für das Kalenderjahr 2012 eine Sammelquote von mindestens 35 Prozent, 2. spätestens für das Kalenderjahr 2014 eine Sammelquote von mindestens 40 Prozent und 3. spätestens für das Kalenderjahr 2016 eine Sammelquote von mindestens 45 Prozent." 6. In § 19 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter ,,§ 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 7. § 21 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die §§ 47 und 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden." 8. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. entgegen § 3 Absatz 4 Batterien anbietet,". bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: ,,4. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,". cc) Die bisherigen Nummern 4 bis 16 werden die Nummern 5 bis 17. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Nummer 1 bis 6, 9, 12 und 13" durch die Wörter ,,Nummer 1 bis 7, 10, 13 und 14" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Nummer 2, 4, 7 und 13" durch die Wörter ,,Nummer 2 bis 5, 8 und 14" ersetzt. 9. § 23 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) § 2 Absatz 15 Satz 2, § 3 Absatz 1 und 2 und § 17 Absatz 1, 3 und 6 Satz 1 gelten nicht für Batterien, die bereits vor dem 1. Dezember 2009 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in den Verkehr gebracht worden sind." Artikel 5 Folgeänderungen (1) In § 3 Absatz 2 Satz 1 des Umweltstatistikgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" durch das Wort ,,Kreislaufwirtschaftsgesetz" ersetzt. (2) In § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 34 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 41 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. (3) In § 327 Absatz 2 Nummer 3 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort ,,Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. (4) In Anlage 1 Nummer 7 Spalte 4 Satz 3 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. September 2011 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, wird das Wort ,,Abfallgesetz" durch das Wort ,,Kreislaufwirtschaftsgesetz" ersetzt. (5) § 22a der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Abfällen" die Wörter ,,nach § 2 Absatz 2 Nummer 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 249 2. Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für 1. Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind, 2. nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere natürlich vorkommende Materialien, die bei Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden." (6) In § 11 Absatz 3 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder den auf dessen Grundlage" durch die Wörter ,,Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder den auf dessen Grundlage oder auf der Grundlage des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" ersetzt. (7) Die Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2000) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 29 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils die Wörter ,,Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" durch das Wort ,,Kreislaufwirtschaftsgesetz" ersetzt. b) In Satz 5 werden die Wörter ,,Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes" durch das Wort ,,Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 2. § 98 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 werden die Wörter ,,Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz" durch das Wort ,,Kreislaufwirtschaftsgesetz" ersetzt. b) In Satz 5 werden die Wörter ,,Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes" durch das Wort ,,Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 3. § 100 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" durch das Wort ,,Kreislaufwirtschaftsgesetz" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter ,,den §§ 19 und 20 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 21 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. (8) In Anhang 50 Teil G der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes" durch das Wort ,,Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. (9) In § 64 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 67 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 54 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall- gesetzes" durch die Wörter ,,§ 59 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. (10) In § 3 Nummer 4 Buchstabe c der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort ,,Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. (11) In § 6 Absatz 8 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. (12) Die Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 8 Satz 3 werden nach dem Wort ,,sind" die Wörter ,,von dem Betreiber der Anlage" eingefügt. 2. § 9 wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 Klärschlamm ohne die vorgeschriebenen Bodenuntersuchungen aufbringt, 2. entgegen § 3 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Klärschlamm ohne die vorgeschriebene Untersuchung zum Aufbringen abgibt oder aufbringt, 3. entgegen § 3 Absatz 8 Satz 2 Klärschlamm nicht analysiert, 4. entgegen § 3 Absatz 9 Satz 2 Klärschlamm ohne die vorgeschriebene Untersuchung zum Aufbringen abgibt oder aufbringt, 5. entgegen § 3 Absatz 10 einer vollziehbaren Anordnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt, 6. entgegen § 4 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 4, 5 oder Absatz 6 Satz 1 erster Halbsatz oder Absatz 7 bis 11 Schlamm aufbringt, 7. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1, dort genannte Pflanzen anbaut oder den Boden nicht tiefwendend bearbeitet, 8. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 den Klärschlamm vor der Saat nicht in den Boden einarbeitet, 9. entgegen § 4 Absatz 12 Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufbringt, 10. entgegen § 4 Absatz 13 Satz 2 Klärschlammgemische aufbringt, 11. entgegen § 4 Absatz 14 Klärschlamm auf oder in der Nähe der Aufbringungsfläche lagert oder 250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 12. entgegen § 6 mehr als die dort genannten Mengen Trockenmasse an Klärschlamm, Klärschlammkomposten oder eines Gemisches unter Verwendung von Klärschlamm aufbringt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 8 Satz 3 die Untersuchungsergebnisse nicht oder nicht rechtzeitig den zuständigen Behörden zuleitet, 2. entgegen § 7 Absatz 1 die Aufbringung von Klärschlamm nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, 3. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 den Lieferschein während des Transports im Fahrzeug nicht mitführt, 4. den Lieferschein nach Anhang 2 zu dieser Verordnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt oder eine Ausfertigung des Lieferscheins entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht 30 Jahre aufbewahrt oder ihn der zuständigen Behörde auf Verlangen nicht zur Prüfung vorlegt oder 5. entgegen § 7 Absatz 7 Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder die Angaben nicht oder nicht rechtzeitig weiterleitet." (13) Der Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) Die Nummer 1.15 Spalte 2 wird wie folgt gefasst: ,,a) Anlagen zur Erzeugung von Biogas, soweit nicht von Nummer 8.6 erfasst, mit einer Produktionskapazität von 1,2 Millionen Normkubikmetern je Jahr Rohgas oder mehr, b) Anlagen zur Aufbereitung von Biogas mit einer Verarbeitungskapazität von 1,2 Millionen Normkubikmetern je Jahr Rohgas oder mehr;". ausgenommen Anlagen, die durch die Nummern 8.5 oder 8.7 erfasst werden;". d) In Nummer 8.7 Spalte 1 und 2, Nummer 8.8 Spalte 1 Buchstabe a und b, Spalte 2, Nummer 8.10 Spalte 1 Buchstabe a und b, Spalte 2 Buchstabe a und b, Nummer 8.11 Spalte 1 und 2 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa und bb und Nummer 8.12 Spalte 1 und 2 Buchstabe a werden jeweils die Wörter ,,Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort ,,Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. e) Die Nummer 8.12 Spalte 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ,,b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, aa) mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr oder bb) bei Anlagen zur Lagerung von Gülle und Gärresten mit einem Fassungsvermögen von 6 500 Kubikmetern oder mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung ­ bis zum Einsammeln ­ auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle;". f) In Nummer 8.13 Spalte 1 und 2, Nummer 8.14 Spalte 1 Buchstabe a und b, Spalte 2 und Nummer 8.15 Spalte 1 und 2 Buchstabe a und b werden jeweils die Wörter ,,Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort ,,Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. (13a) Die Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I S. 60), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2011 (BGBl. I S. 1105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter ,,Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort ,,Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 2. In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 4 Absatz 1 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. (14) Die Altölverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298; 2007 I S. 2316) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 Nummer 4 werden nach den Wörtern ,,des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" die Wörter ,,vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist," eingefügt. 2. § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Altöle aufbereitet, b) In Nummer 8.3 Spalte 2, Nummer 8.4 Spalte 2, Nummer 8.5 Spalte 1 und 2, Nummer 8.6 Spalte 1 Buchstabe a und b werden jeweils die Wörter ,,Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort ,,Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. c) Die Nummer 8.6 Spalte 2 wird wie folgt gefasst: ,,Anlagen zur biologischen Behandlung a) von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen Abfällen je Tag oder b) von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, ­ mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Abfällen je Tag oder ­ soweit die Behandlung ausschließlich durch anaerobe Vergärung (Biogaserzeugung) erfolgt, mit einer Produktionskapazität von 1,2 Millionen Normkubikmetern je Jahr Rohgas oder mehr und einer Durchsatzleistung von weniger als 50 Tonnen Abfällen je Tag, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 251 2. entgegen § 4 Absatz 1 Altöle mit anderen Abfällen vermischt, 3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 dort genannte Öle nicht getrennt hält, nicht getrennt einsammelt, nicht getrennt befördert oder nicht getrennt einer Entsorgung zuführt, 4. entgegen § 4 Absatz 3 Altöle untereinander mischt, 5. entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 Altöle nicht getrennt hält oder 6. entgegen § 8 Absatz 1 eine Annahmestelle nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachweist oder einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Absatz 4 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder die Rückstellprobe nicht oder nicht rechtzeitig überlässt oder 2. entgegen § 7 Verbrennungsmotorenöle oder Getriebeöle in Gebinden in den Verkehr bringt." 3. In Anlage 3 wird die Angabe ,,§ 43 Abs. 1 des KrW-/ AbfG" durch die Angabe ,,§ 50 KrWG" ersetzt. (15) Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Vor Nummer 2 werden folgende Nummern 1.11 bis 1.11.2.2 eingefügt: ,,1.11 1.11.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Biogas, soweit nicht durch Nummer 8.4 erfasst, mit einer Produktionskapazität von 2 Mio. Normkubikmetern oder mehr Rohgas je Jahr, 1,2 Mio. bis weniger als 2 Mio. Normkubikmetern Rohgas je Jahr, Aufbereitung von Biogas mit einer Verarbeitungskapazität von 2 Mio. Normkubikmetern oder mehr Rohgas je Jahr, 1,2 Mio. bis weniger als 2 Mio. Normkubikmetern Rohgas je Jahr;". A A c) Die Nummern 8.4 bis 8.4.2 werden durch folgende Nummern 8.4 bis 8.4.3 ersetzt: ,,8.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von 50 t Einsatzstoffen oder mehr je Tag mit einer Durchsatzleistung von 10 t bis weniger als 50 t Einsatzstoffen je Tag soweit die Behandlung ausschließlich durch anaerobe Vergärung (Biogaserzeugung) erfolgt, mit einer Produktionskapazität von 1,2 Mio. Normkubikmetern je Jahr Rohgas oder mehr und einer Durchsatzleistung von weniger als 50 t Abfällen je Tag;". A 8.4.1 8.4.2 S 8.4.3 S d) In Nummer 8.5, 8.6, 8.8, 8.9, 12.1, 12.2 und 12.3 werden jeweils die Wörter ,,Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes" durch das Wort ,,Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 2. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2.3 werden die Wörter ,,§ 19 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 21 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. b) In Nummer 2.4 werden nach den Wörtern ,,des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" die Wörter ,,vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist," eingefügt. c) In Nummer 2.5 werden die Wörter ,,§ 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. d) Folgende Nummer 2.6 wird angefügt: ,,2.6 Abfallvermeidungsprogramme nach § 33 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes". 1.11.1.1 1.11.1.2 S 1.11.2 1.11.2.1 1.11.2.2 S (16) Die Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Verordnung zur Beförderungserlaubnis (Beförderungserlaubnisverordnung ­ BefErlV)". b) In Nummer 8.3 werden die Wörter ,,Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort ,,Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst: ,,Erlaubnispflicht, Anwendungsbereich". b) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt wird wie folgt gefasst: ,,Zweiter Abschnitt Anforderungen an die Fach- und Sachkunde des Sammlers und Beförderers". c) Die Angabe zum Dritten Abschnitt wird wie folgt gefasst: ,,Dritter Abschnitt Antrag und Unterlagen, Beförderungserlaubnis". d) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Beförderungserlaubnis". ,,Zweiter Abschnitt Anforderungen an die Fach- und Sachkunde des Sammlers und Beförderers". 6. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 wird jeweils das Wort ,,Einsammlung" durch das Wort ,,Sammlung" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 1" durch die Wörter ,,Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" ersetzt. bbb) In Nummer 2 wird das Wort ,,Einsammlung" durch das Wort ,,Sammlung" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 2" durch die Wörter ,,Absatz 1 Satz 2 Nummer 2" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,Absatz 2 Nr. 1" durch die Wörter ,,Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Angabe ,,Absatz 1 Nr. 1" durch die Wörter ,,Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" und die Angabe ,,Absatz 2 Nr. 2" durch die Wörter ,,Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. d) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter ,,Absatz 1 Satz 2 Nummer 2" ersetzt. 7. In § 4 Satz 1 werden die Wörter ,,Einsammlungsoder Beförderungstätigkeit" durch die Wörter ,,Sammlungs- und Beförderungstätigkeit" ersetzt. 8. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Anforderungen an beauftragte Dritte Mit der Ausführung einer Sammlungs- oder Beförderungstätigkeit darf der Sammler und Beförderer einen Dritten nur beauftragen, wenn dieser die jeweils wahrgenommene Sammlungs- oder Beförderungstätigkeit gemäß § 53 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes angezeigt hat oder, falls für die beauftragte Tätigkeit notwendig, im Besitz einer Erlaubnis gemäß § 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist." 9. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Einsammlungsoder Beförderungsbetriebes" durch die Wörter ,,Sammlungs- oder Beförderungsbetriebes" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 2" durch die Wörter ,,§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2" ersetzt. e) Die Angaben zu den §§ 10 und 11 werden wie folgt gefasst: ,,§ 10 (weggefallen) § 11 (weggefallen)". 3. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Erlaubnispflicht, Anwendungsbereich". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Diese Verordnung gilt für Erlaubnisse von Sammlern und Beförderern gefährlicher Abfälle gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes." c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort ,,Einsammlung" durch das Wort ,,Sammlung" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,§ 25 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 26 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. d) Absatz 4 wird aufgehoben. 4. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Einsammlungsoder Beförderungsbetrieb" durch die Wörter ,,Sammlungs- oder Beförderungsbetrieb" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Einsammlungsoder Beförderungstätigkeiten" durch die Wörter ,,Sammlungs- oder Beförderungstätigkeiten" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Einsammlungsund Beförderungstätigkeit" durch die Wörter ,,Sammlungs- und Beförderungstätigkeit" ersetzt. 5. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 253 10. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt gefasst: ,,Dritter Abschnitt Antrag und Unterlagen, Beförderungserlaubnis". 11. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Transportgenehmigung" durch das Wort ,,Beförderungserlaubnis" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Genehmigungsvoraussetzungen" durch das Wort ,,Erlaubnisvoraussetzungen" ersetzt. bb) In Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e werden die Wörter ,,Einsammlungs- und Beförderungsvorgang" durch die Wörter ,,Sammlungsund Beförderungsvorgang" ersetzt. 12. § 8 wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Beförderungserlaubnis (1) Die Beförderungserlaubnis berechtigt den Sammler und Beförderer, Abfälle im Bundesgebiet zu sammeln und zu befördern. Sie ist nicht übertragbar. (2) Die Beförderungserlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zur Sicherstellung der Erlaubnisvoraussetzungen, erforderlich ist. Der Sammler und Beförderer muss den Auflagen nachkommen. Die zuständige Behörde hat den Antragsteller insbesondere zu verpflichten, ihr die Veränderung von Umständen mitzuteilen, die für die Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen erheblich sind. (3) Die Beförderungserlaubnis wird unter Verwendung eines Vordrucks nach Anlage 2 erteilt. (4) Der Sammler und Beförderer hat eine Ausfertigung der Beförderungserlaubnis oder der die Erlaubnis nach § 54 Absatz 3 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ersetzenden Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb bei der Beförderung mitzuführen." 13. § 10 wird aufgehoben. 14. § 12 wird wie folgt gefasst: ,,§ 12 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Satz 1 einen Dritten beauftragt." 15. Der Anhang wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Anhang zur Beförderungserlaubnisverordnung". b) In der Zwischenüberschrift werden die Wörter ,,Einsammlungs- oder Beförderungsbetriebes" durch die Wörter ,,Sammlungs- oder Beförderungsbetriebes" ersetzt. c) In Nummer 1 wird das Wort ,,Einsammlung" durch das Wort ,,Sammlung" ersetzt. d) In Nummer 4 werden die Wörter ,,Einsammlungs- und Beförderungstätigkeit" durch die Wörter ,,Sammlungs- und Beförderungstätigkeit" ersetzt. 16. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 1 zur Beförderungserlaubnisverordnung". b) Im Einleitungssatz wird das Wort ,,Transportgenehmigung" durch das Wort ,,Beförderungserlaubnis" ersetzt. c) Der Vordruck wird wie folgt geändert: aa) Die Vordruckbezeichnung ,,Formblatt Antrag Transportgenehmigung (AT)" wird durch die Vordruckbezeichnung ,,Formblatt Antrag Beförderungserlaubnis (AB)" ersetzt. bb) Vor Nummer 1 werden die Wörter ,,Transportgenehmigung gemäß § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 7 Transportgenehmigungsverordnung" durch die Wörter ,,Beförderungserlaubnis nach § 54 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 7 der Beförderungserlaubnisverordnung" ersetzt. cc) In Nummer 1 wird das Wort ,,Einsammlers" durch das Wort ,,Sammlers" ersetzt. dd) Nummer 5.1 wird wie folgt geändert: aaa) In Satz 2 wird das Wort ,,Einsammeln" durch das Wort ,,Sammeln" und werden die Wörter ,,Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort ,,Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. bbb) In Satz 3 werden die Wörter ,,Einsammlungs- und Beförderungsbetriebes" durch die Wörter ,,Sammlungs- und Beförderungsbetriebes" und wird die Angabe ,,(s. § 6 TgV.)" durch die Angabe ,,(s. § 6 BefErlV.)" ersetzt. ee) In Fußnote 2 wird die Angabe ,,vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 1 f) TgV" durch die Wörter ,,vgl. § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe f BefErlV" ersetzt. 17. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 2 zur Beförderungserlaubnisverordnung". b) Im Einleitungssatz wird das Wort ,,Transportgenehmigung" durch das Wort ,,Beförderungserlaubnis" ersetzt. c) Der Vordruck wird wie folgt geändert: aa) Die Vordruckbezeichnung ,,Formblatt Transportgenehmigung (TG)" wird durch die Vordruckbezeichnung ,,Formblatt Beförderungserlaubnis (BE)" ersetzt. bb) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Beförderungserlaubnis". cc) Vor dem Abschnitt ,,Allgemeines" wird das Wort ,,Genehmigungsbehörde" durch das Wort ,,Erlaubnisbehörde" ersetzt. 254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 dd) Der Abschnitt ,,Allgemeines" wird wie folgt geändert: aaa) In Satz 1 werden die Angabe ,,§ 49 Abs. 1, § 50 Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG" durch die Wörter ,,§ 54 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" und das Wort ,,Transportgenehmigungsverordnung" durch das Wort ,,Beförderungserlaubnisverordnung" sowie das Wort ,,Transportgenehmigung" durch das Wort ,,Beförderungserlaubnis" ersetzt. bbb) In den Sätzen 2 und 4 wird jeweils das Wort ,,Genehmigung" durch das Wort ,,Erlaubnis" ersetzt. ccc) In Satz 5 werden das Wort ,,Transportgenehmigung" durch das Wort ,,Beförderungserlaubnis" und das Wort ,,einzusammeln" durch die Wörter ,,zu sammeln" ersetzt. ee) Der Abschnitt ,,Auflagen" wird wie folgt geändert: aaa) In Satz 1 werden vor dem Doppelpunkt das Wort ,,Transportgenehmigung" durch das Wort ,,Beförderungserlaubnis" und nach dem Doppelpunkt das Wort ,,Einsammeln" durch das Wort ,,Sammeln", das Wort ,,Transportgenehmigung" durch das Wort ,,Beförderungserlaubnis" und das Wort ,,eingesammelten" durch das Wort ,,gesammelten" ersetzt. bbb) In Satz 2 werden das Wort ,,Genehmigung" durch das Wort ,,Erlaubnis", das Wort ,,Einsammler" durch das Wort ,,Sammler" und das Wort ,,Genehmigungsbehörde" durch das Wort ,,Erlaubnisbehörde" ersetzt. ccc) In Satz 3 wird das Wort ,,Genehmigung" durch das Wort ,,Erlaubnis" ersetzt. ff) Der Abschnitt ,,Hinweise" wird wie folgt geändert: aaa) In Satz 1 wird das Wort ,,Einsammeln" durch das Wort ,,Sammeln" und werden die Wörter ,,Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort ,,Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. bbb) In Satz 2 wird das Wort ,,Einsammeln" durch das Wort ,,Sammeln" ersetzt. ccc) In Satz 4 wird die Angabe ,,(§ 4 TgV)" durch die Angabe ,,(§ 4 BefErlV)" ersetzt. gg) Nach dem Abschnitt ,,Rechtsbehelfsbelehrung" wird das Wort ,,Genehmigungsbehörde" durch das Wort ,,Erlaubnisbehörde" ersetzt. (17) Die Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 52 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,§ 52 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 56 Absatz 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 3. In § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort ,,Transportgenehmigungsverordnung" durch das Wort ,,Beförderungserlaubnisverordnung" ersetzt. 4. In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 52 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 56 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. (18) Die Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2194) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden die Wörter ,,§ 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. b) In Nummer 11 werden die Wörter ,,Anhang II B des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. c) In Nummer 12 werden die Wörter ,,Anhang II A des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,Anlage 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 2. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 15 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 20 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" und die Wörter ,,§ 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 3. § 11 wird wie folgt gefasst: ,,§ 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 ein Altfahrzeug nicht zurücknimmt, 2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 ein Altfahrzeug nicht in der vorgeschriebenen Weise zurücknimmt, 3. entgegen § 3 Absatz 6 Satz 1 nicht sicherstellt, dass Altteile aus Kraftfahrzeugreparaturen zurückgenommen werden, 4. entgegen § 4 Absatz 1, 3 oder Absatz 4 Satz 1 ein Fahrzeug, ein Altfahrzeug oder eine Restkarosse überlässt, 5. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 5 ein Altfahrzeug einer anderen als der dort genannten Verwertung zuführt, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 255 6. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 2.1.2 Satz 1 ein Altfahrzeug behandelt, 7. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.2.1 Satz 1 eine Batterie nicht oder nicht rechtzeitig entnimmt, einen Flüssiggastank nicht oder nicht rechtzeitig behandelt oder ein Bauteil nicht oder nicht rechtzeitig demontiert oder nicht oder nicht rechtzeitig entsorgen lässt und nicht oder nicht rechtzeitig unschädlich macht, 8. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.2.1 Satz 2 eine dort genannte Betriebsflüssigkeit oder ein dort genanntes Betriebsmittel nicht oder nicht rechtzeitig entfernt oder nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig sammelt, 9. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.3.2 Satz 1 dort genannte Stoffe, Materialien oder Bauteile nicht oder nicht rechtzeitig entfernt, 10. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.3.3 Satz 1 dort genannte Stoffe, Materialien oder Bauteile nicht oder nicht rechtzeitig abbaut und nicht oder nicht rechtzeitig ausbaut oder nicht oder nicht rechtzeitig der Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zuführt, 11. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.4.1 Satz 6 dort genannte Materialien, Bauteile oder Betriebsflüssigkeiten der Wiederverwendung oder der stofflichen Verwertung nicht oder nicht rechtzeitig zuführt, 12. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 4.1.1 Satz 3 eine Restkarosse annimmt oder schreddert, 13. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 4.1.2 Satz 1 die dort genannten Gewichtsprozente der Verwertung oder der stofflichen Verwertung nicht zuführt, 14. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 ein Altfahrzeug oder eine Restkarosse annimmt oder behandelt oder 15. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 Fahrzeuge, Werkstoffe oder Bauteile in den Verkehr bringt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 die Überlassung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt, 2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 einen Verwertungsnachweis ausstellt, 3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 4 eine Annahmestelle oder eine Rücknahmestelle beauftragt, 4. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 3.2.3.3 Satz 1 oder Nummer 4.1.2. Satz 1 nicht belegt, dass der entsprechende Anteil verwertet wurde, 5. entgegen § 6 eine Bescheinigung erteilt oder 6. entgegen § 7 Absatz 1 eine Bescheinigung oder ein Überwachungszertifikat nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt." (19) Die Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter ,,Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort ,,Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 2. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,(§ 5 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes)" durch die Wörter ,,(§ 7 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes)" ersetzt. 3. In § 11 Satz 3 werden die Wörter ,,§ 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 4. § 15 wird wie folgt gefasst: ,,§ 15 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Verpackung nicht oder nicht rechtzeitig zurücknimmt oder einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung nicht zuführt, 2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Umverpackung nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und dem Endverbraucher Gelegenheit zum Entfernen oder zur Rückgabe der Umverpackung nicht gibt, 3. entgegen § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 8 Satz 3 oder § 8 Absatz 1 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt, 4. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 Sammelgefäße nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereitstellt, 5. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 3 eine Umverpackung einer erneuten Verwendung oder einer stofflichen Verwertung nicht zuführt, 6. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 sich an einem dort genannten System nicht beteiligt, 7. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 eine Verkaufsverpackung an Endverbraucher abgibt, 8. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 eine Verpackung einer Verwertung nicht zuführt, 9. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass Verpackungen erfasst werden, 10. entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 6 eine Verkaufsverpackung nicht zurücknimmt oder einer Verwertung nicht zuführt, 11. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Verkaufsverpackung nicht zurücknimmt oder einer Verwertung nicht zuführt, 256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 12. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass Verpackungen zurückgegeben werden können, 13. entgegen § 8 Absatz 2 zurückgenommene Verpackungen einer erneuten Verwendung oder einer Verwertung nicht zuführt, 14. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1, 3 oder Satz 5 ein Pfand nicht erhebt oder nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 15. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 4 eine Einweggetränkeverpackung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder sich an einem bundesweiten Pfandsystem nicht beteiligt, 16. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 6 ein Pfand ohne Rücknahme der Verpackung erstattet, 17. entgegen § 13 Absatz 1 Verpackungen oder Verpackungsbestandteile in Verkehr bringt oder 18. entgegen § 14 Satz 2 andere Nummern oder Abkürzungen verwendet. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 2 oder Satz 3 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, 2. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 9 eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt, 3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 11 eine Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 4. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 Absatz 3 Satz 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, 5. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 Absatz 3 Satz 5 eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt, 6. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 Absatz 3 Satz 7 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 7. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3 Absatz 3 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt, 8. entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 6, jeweils in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 2 oder Satz 3, eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, 9. entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 6, jeweils in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 9, eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt, 10. entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 6, jeweils in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 11, eine Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 11. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4 Satz 2 oder Satz 3 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, 12. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 2 eine Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 13. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Vollständigkeitserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig hinterlegt oder 14. entgegen § 10 Absatz 6 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt." 5. In Anhang I Nummer 1 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter ,,den §§ 10 und 11 des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. (20) Die Bioabfallverordnung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern ,,des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" die Wörter ,,vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist," eingefügt. 2. § 13 wird wie folgt gefasst: ,,§ 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Bioabfall einer Behandlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zuführt, 2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine Behandlung nicht oder nicht richtig durchführt, 3. entgegen § 4 Absatz 2 oder § 5 Absatz 2 Satz 1 Bioabfall oder ein Gemisch abgibt oder aufbringt, 4. entgegen § 4 Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1, § 5 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 Untersuchungen nicht durchführen lässt, 5. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1, oder § 7 Absatz 1 Bioabfall oder ein Gemisch aufbringt, 6. ohne Zustimmung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Bioabfall oder ein Gemisch aufbringt oder 7. entgegen § 8 Bioabfall oder ein Gemisch und Klärschlamm auf derselben Fläche aufbringt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 8 Satz 2 oder § 4 Absatz 9 Satz 3, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 4, ein Untersuchungsergebnis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 257 2. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 der zuständigen Behörde die Aufbringungsflächen für behandelte Bioabfälle oder Gemische nicht angibt, 3. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 eine Liste nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt oder nicht lange genug aufbewahrt, 4. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 4 einer vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt oder 5. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1, 4 oder Satz 5 einen Lieferschein nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt, die Bezeichnung der Aufbringungsfläche nicht oder nicht richtig in den Lieferschein einträgt oder den Lieferschein nicht lange genug aufbewahrt." (21) Die PCB/PCT-Abfallverordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298; 2007 I S. 2316) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 werden die Wörter ,,§ 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,Anhang II A des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,Anlage 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 2. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 43 oder § 44 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 50 oder § 51 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 3. In § 5 werden die Wörter ,,§ 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. (22) Die Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619; 2007 I S. 2316) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,§ 41 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,§ 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. EG Nr. L 377 S. 20)" durch die Wörter ,,der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, L 127 vom 26.5.2009, S. 24)" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,der Richtlinie 91/689/EWG" durch die Wörter ,,der Richtlinie 2008/98/EG" ersetzt. 2. In der Anlage, Einleitung, Nummer 1 Satz 3 werden die Wörter ,,§ 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. (23) Die Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter ,,§§ 23 und 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§§ 24 und 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder der §§ 23 und 24 des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,§ 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,§ 13 Abs. 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 17 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter ,,§ 15 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 20 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 3. In § 9 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter ,,Anhang II A oder II B des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,Anlage 1 oder Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 4. § 11 wird wie folgt gefasst: ,,§ 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 8 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Abfallfraktionen oder Abfälle nicht getrennt hält, lagert, einsammelt, befördert oder einer Verwertung oder Beseitigung zuführt, 2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Abfälle einem Abfallgemisch zuführt, 3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 4 Satz 2, nicht dafür Sorge trägt, dass andere Abfälle einem Abfallgemisch nicht zugeführt werden, 4. entgegen § 4 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 4 Satz 2, Abfälle einer Vorbehandlungsanlage zuführt, 5. entgegen § 5 Absatz 2 Abfälle nicht aussortiert oder einer Verwertung oder Beseitigung nicht zuführt, 258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 6. entgegen § 6 Satz 1 Abfälle einer energetischen Verwertung zuführt, 7. entgegen § 7 Satz 4 einen Abfallbehälter nicht nutzt, 8. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 dort genannte Abfälle vermischt oder 9. entgegen § 9 Absatz 1 eine Eigenkontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder eine Fremdkontrolle nicht sicherstellt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 die Erfüllung einer dort genannten Anforderung oder einen dort genannten Umstand nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig darlegt, 2. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 2 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 3. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 4. entgegen § 10 Absatz 3 die Teile des Betriebstagebuches nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt." (24) Die EMAS-Privilegierungs-Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3392) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 53 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 58 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" und die Wörter ,,§ 26 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 54 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 59 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" und die Wörter ,,§ 52 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 56 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,§ 55 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 60 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,§ 55 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 60 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. (25) In § 7 der Versatzverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619; 2007 I S. 2316) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset- zes" durch die Wörter ,,§ 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. (26) Die Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 Nummer 4 werden nach den Wörtern ,,des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" die Wörter ,,vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist," eingefügt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,§ 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. b) In Nummer 8 werden die Wörter ,,§ 4 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 3 Absatz 23 in Verbindung mit dem Verfahren R 1 der Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 3. § 13 wird wie folgt gefasst: ,,§ 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 eine Altholzkategorie einsetzt, 2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 Altholzkontingente vermischt, 3. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass nur zugelassene Altholzkategorien eingesetzt werden und dass Altholz entfrachtet von Störstoffen und frei von PCB-Altholz ist, 4. entgegen § 6 Absatz 1 eine Eigenüberwachung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durchführt oder eine Fremdüberwachung nicht sicherstellt, 5. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 Holzhackschnitzel oder Holzspäne der Verwendung in der Holzwerkstoffherstellung zuführt, 6. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine beprobte Charge der weiteren energetischen Verwertung zuführt, 7. entgegen § 8 Altholz in den Verkehr bringt, 8. entgegen § 9 Altholz einer thermischen Behandlungsanlage nicht zuführt oder 9. entgegen § 11 Absatz 2 Altholz entgegennimmt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Absatz 6 Satz 6 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 2. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 Altholz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig deklariert, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 259 3. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder 4. entgegen § 12 Absatz 3 eine Angabe nicht oder nicht mindestens fünf Jahre speichert und ein Einzelblatt nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder eine Angabe oder ein Einzelblatt nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt." (27) Die Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298; 2007 I S. 2316), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter ,,Anhang II A oder II B des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,Anlage 1 oder Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,§ 43 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter ,,§ 44 Abs. 1 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 3. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter ,,Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz" durch das Wort ,,Kreislaufwirtschaftsgesetz" ersetzt. 3a. In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,, , ebenso eine Ausfertigung der Transportgenehmigung oder der die Genehmigung ersetzenden Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb" gestrichen. 4. § 14 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Soweit Erzeuger- und Besitzerpflichten gemäß § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, auf Dritte, Verbände oder Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft übertragen worden sind, kann die zuständige Behörde auf Antrag für diese Entsorgungsträger die Nachweisführung in entsprechender Anwendung der §§ 9, 12 und 13 zulassen." 5. § 23 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ,,§ 42 des Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter ,,§ 44 Abs. 1 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 6. § 24 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,§ 42 Abs. 1 und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 49 Absatz 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 44 Abs. 1 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,(§ 42 Abs. 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes)" durch die Wörter ,,(§ 49 Absatz 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes)" ersetzt. 7. In § 25 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter ,,§ 42 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 49 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 8. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 42 oder § 43 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 49 oder § 50 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,§ 42 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 9. In § 28 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 43 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 50 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 10. In § 29 werden die Wörter ,,§ 61 Abs. 2 Nr. 14 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 11. In Anlage 1 Nummer 2.2 der Formblätter ,,Annahmeerklärung AE" und ,,Deckblatt Antrag DAN" werden jeweils die Wörter ,,Anhang II A oder II B des KrW-/AbfG" durch die Wörter ,,Anlage 1 oder Anlage 2 des KrWG" ersetzt. (28) Die Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 27 werden die Wörter ,,§ 36 Absatz 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 40 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. b) In Nummer 32 werden die Wörter ,,§ 36 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 40 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 43 oder § 44 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 50 oder § 51 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 42 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 3. In § 10 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 36 Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset- 260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 zes" durch die Wörter ,,§ 40 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 4. In § 11 Absatz 2 werden die Wörter ,,§ 36 Absatz 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 40 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 5. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 31 Absatz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 35 Absatz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" und die Wörter ,,§ 33 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 37 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 31 Absatz 4 und 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 35 Absatz 4 und 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 36 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 40 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 6. In § 20 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 31 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 7. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,§ 31 Absatz 2 oder Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 35 Absatz 2 oder Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,§ 33 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 37 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. bb) In Nummer 3 werden die Wörter ,,§ 33 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 37 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 8. In § 22 werden die Wörter ,,§ 3 Absatz 12 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der in § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 3 Absatz 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie der in § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 9. In § 26 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 31 Absatz 2, einer Plangenehmigung nach § 31 Absatz 3 oder einer Anordnung nach § 35 oder § 36 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 35 Absatz 2, einer Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 oder einer Anordnung nach § 39 oder § 40 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 10. § 27 wird wie folgt gefasst: ,,§ 27 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Deponie, einen Deponieabschnitt oder eine wesentliche Änderung einer solchen Anlage in Betrieb nimmt, 2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 Abfälle ablagert, 3. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1, eine Annahmekontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt, 4. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 4 Ziffer 2 oder Ziffer 3 Abfälle nicht besprengt oder nicht oder nicht rechtzeitig abdeckt, 5. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 4 Ziffer 4 Satz 1 die Deponie so aufbaut, dass nachteilige Reaktionen erfolgen, 6. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 4 Ziffer 5 nicht dafür Sorge trägt, dass Abfälle entwässern, konsolidieren oder sich verfestigen, 7. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 4 Ziffer 6 Abfälle nicht richtig einbaut, 8. entgegen § 9 Satz 3 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 5 Ziffer 2 Abfälle nicht richtig konditioniert, 9. entgegen § 9 Satz 3 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 5 Ziffer 4 Abfälle so handhabt, dass sie nach Ablagerung untereinander reagieren, 10. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 1 einen Geokunststoff, ein Polymer, ein Dichtungskontrollsystem, einen Baustoff, eine Abdichtungskomponente oder ein Abdichtungssystem einsetzt, 11. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.3 Satz 2 eine Ausgleichsschicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einbaut, 12. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.3 Satz 4 oder Satz 5 ein Kontrollfeld nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einrichtet oder nicht oder nicht für die vorgesehene Dauer betreibt, 13. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.3.1 Ziffer 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Nummer 2.3.1.1 Ziffer 1 die Dicke der Rekultivierungsschicht nicht oder nicht richtig bemisst, 14. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 2.3.1 Ziffer 4 Satz 2 oder Nummer 2.3.2 Satz 3 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass nur dort genanntes Material eingesetzt wird, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 261 15. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anhang 2 Nummer 3.1 Satz 1 oder Satz 2 eine Abschlussmaßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt, 16. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anhang 2 Nummer 3.1 Satz 3 eine Sicherheitszone nicht oder nicht rechtzeitig anlegt, 17. entgegen § 12 Absatz 2 eine Messstelle oder Messeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig schafft oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer erhält, 18. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 eine Messung oder eine Kontrolle nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, 19. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 7 Satz 1, 2 oder Satz 3 Sickerwasser oder Deponiegas nicht oder nicht richtig handhabt, 20. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 nicht nach den Maßnahmenplänen verfährt, 21. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Betriebsordnung oder ein Betriebshandbuch nicht oder nicht rechtzeitig erstellt oder 22. entgegen § 14 Absatz 2 Abfälle verwendet. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 6 eine grundlegende Charakterisierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 2. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 5 oder Satz 7 Schlüsselparameter nicht oder nicht rechtzeitig festlegt, 3. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1, Abfälle nicht oder nicht rechtzeitig überprüft, 4. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 5 Nummer 1, 2 oder Nummer 3, jeweils auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1, eine Kontrolluntersuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt, 5. entgegen § 8 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1, eine Rückstellprobe nicht oder nicht rechtzeitig nimmt oder nicht oder nicht mindestens einen Monat aufbewahrt, 6. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert, 7. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang 5 Nummer 1.3 Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 2, eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig dokumentiert, 8. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 9. entgegen § 13 Absatz 4 Nummer 1 und 2 nicht unverzüglich zu festgestellten nachteiligen Aus- wirkungen der Deponie auf die Umwelt und Störungen unterrichtet, 10. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 den Jahresbericht nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt oder 11. entgegen § 13 Absatz 6 Satz 1 einen Bestandsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt. (3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 9 und 17 bis 21 sowie des Absatzes 2 Nummer 1 bis 11 gelten auch für Langzeitlager im Sinne des § 23 Satz 1." 11. In Anhang 1 Nummer 1.1 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 10 Absatz 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. (29) Die Gewinnungsabfallverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900, 947) wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Satz 4 werden die Wörter ,,§ 10 Absatz 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 2. § 9 wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 einen internen Notfallplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder ihn nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Absatz 6 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt." (30) Das Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes über das Aufbringen von Abfällen zur Verwertung als Düngemittel im Sinne des § 2 des Düngegesetzes und der hierzu auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist,". b) In Nummer 2 werden die Wörter ,,Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch das Wort ,,Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 2. In § 13 Absatz 5 werden die Wörter ,,§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. (31) In § 12 Absatz 1 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 8 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 11 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und § 8 des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" ersetzt. (32) In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des UmweltRechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), das zuletzt durch Artikel 11a des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. (33) Anlage 1 Nummer 2 des Umweltschadensgesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen (die Sammlung, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen, einschließlich der Überwachung dieser Verfahren, der Nachsorge von Beseitigungsanlagen sowie der Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern durchgeführt werden), soweit diese Maßnahmen einer Erlaubnis, einer Genehmigung, einer Anzeige oder einer Planfeststellung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz bedürfen." 2. In Satz 2 werden die Wörter ,,§ 31 Abs. 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/ AbfG)" durch die Wörter ,,§ 35 Absatz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. (34) Das Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) wird wie folgt geändert: 1. § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Kennzeichnung der Fahrzeuge (1) Beförderer und den Transport unmittelbar durchführende Personen haben Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, weißen Warntafeln von mindestens 40 Zentimetern Breite und mindestens 30 Zentimetern Höhe zu versehen. Die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die Aufschrift ,,A" (Buchstabenhöhe 20 Zentimeter, Schriftstärke 2 Zentimeter) tragen. Die Warntafeln müssen während der Beförderung außen am Fahrzeug deutlich sichtbar angebracht sein, und zwar vorn und hinten. Bei Zügen muss die hintere Tafel an der Rückseite des Anhängers angebracht sein. (2) Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge, mit denen Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerb- lichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, befördert werden. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung nach § 53 Absatz 6 oder § 54 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach Absatz 1 zuzulassen." 2. In § 11 Absatz 1 werden die Wörter ,,Artikel 13 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. EU Nr. L 114 S. 9)" durch die Wörter ,,Artikel 34 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, L 127 vom 26.5.2009, S. 24)" ersetzt. 3. In § 12 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 40 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 4. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 0a) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: ,,8. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 das dort genannte Dokument nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,". a) Nummer 11 wird wie folgt gefasst: ,,11. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit Warntafeln versieht,". b) In Nummer 12 werden die Wörter ,,§ 40 Abs. 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 47 Absatz 3 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. c) Nummer 13 wird wie folgt gefasst: ,,13. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes das Betreten eines Grundstückes oder eines Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsraumes, die Einsicht in eine Unterlage oder die Vornahme einer technischen Ermittlung oder Prüfung nicht gestattet,". d) In Nummer 14 werden die Wörter ,,§ 40 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 47 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. e) Nummer 18 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe c werden die Wörter ,,soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 5 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist." gestrichen. bb) Nach Buchstabe c werden die Wörter ,,soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 5 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist." eingefügt. (35) In § 1 Satz 3 Nummer 4 der Raumordnungsverordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, werden die Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 263 Wörter ,,§ 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. (36) Die Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 4 Nummer 3 werden die Wörter ,,§ 27 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 2. In Anlage 7 Nummer 2 Ziffer 9 Spalte 1 wird die Angabe ,,(§ 27 Abs. 2 oder 3 KrW-/AbfG)" durch die Angabe ,,(§ 28 Absatz 2 oder Absatz 3 KrWG)" ersetzt. (37) § 7 Absatz 1 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist*), wird wie folgt gefasst: ,,Pflanzenschutzmittel, 1. deren Anwendung wegen eines Bestehens aus einem bestimmten Stoff oder wegen des Enthaltens eines bestimmten Stoffes durch eine Verordnung nach Satz 1 vollständig verboten ist oder 2. die einen Wirkstoff enthalten, der auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen worden ist, und für die die Aufbrauchfrist gemäß § 6a Absatz 3 Satz 3 abgelaufen ist, sind nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder auf der Grundlage des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unverzüglich zu beseitigen." (38) Die Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 92 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 17 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 2. In § 24 Absatz 1 werden die Wörter ,,Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" durch die Wörter ,,Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt. *) Hinweis der Schriftleitung: Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 ist zwischenzeitlich durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) am 14. Februar 2012 aufgehoben worden. 3. In § 25 Satz 1 werden die Wörter ,,Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" durch die Wörter ,,Kreislaufwirtschaftsgesetzes und die auf Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt. (39) In § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 3 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 3 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. (40) Im Anhang Abschnitt 4 Spalte 3 Nummer 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 10 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und § 24 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" und die Wörter ,,§ 25 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 26 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. (41) Die Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom 13. November 2006 (BGBl. I S. 2638), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 892) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter ,,§ 42 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter ,,§ 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten Stoff nicht zurücknimmt und die Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt." b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt." (42) Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter ,,§ 42 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist," durch die 264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 Wörter ,,§ 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 2. § 8 Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4 ersetzt: ,,(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 fluorierte Treibhausgase nicht zurücknimmt oder die Rücknahme durch einen Dritten nicht sicherstellt. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt." (43) § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 6 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,6. § 69 Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 2 Nummer 14 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,". (44) Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317; 1999 I S. 159), die zuletzt durch Artikel 3 § 3 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) und durch Artikel 15 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) geändert worden ist**), wird wie folgt gefasst: ,,(5) Zuständig für die Zulassung einer Annahmestelle nach § 28.01 Nummer 1 Buchstabe g der Anlage ist die nach Landesrecht für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständige Behörde." **) Hinweis der Schriftleitung: Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 ist zwischenzeitlich durch § 37 Nummer 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) mit Ablauf des 31. Januar 2012 aufgehoben worden. Artikel 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juni 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten Artikel 1 § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2, § 8 Absatz 2, die §§ 10 und 11 Absatz 2 und 3, § 12 Absatz 7, die §§ 16 und 23 Absatz 4, die §§ 24, 25 und 26 Absatz 1, § 36 Absatz 4 Satz 4, § 38 Absatz 1 Satz 2, § 41 Absatz 2, die §§ 43 und 48 Satz 2, die §§ 52 und 53 Absatz 6, § 54 Absatz 7, § 55 Absatz 2, die §§ 57 und 59 Absatz 1 Satz 2, § 60 Absatz 3, die §§ 61, 65, 67 und 68 sowie Artikel 3 Nummer 7 und 9 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 24. Februar 2012 Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates Horst Seehofer Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Norbert Röttgen Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e Philipp Rösler Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 265 Verordnung über Gebühren für Amtshandlungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biomassestrom- sowie Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsgebührenverordnung ­ BioNachGebV) Vom 7. Februar 2012 Es verordnen ­ das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 63a Absatz 2 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, sowie ­ das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf Grund des § 37e Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) eingefügt worden ist, und des § 66a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 des Energiesteuergesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) eingefügt worden ist, jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821): §1 Erhebung von Gebühren (1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erhebt nach dieser Verordnung Gebühren zur Deckung des Verwaltungsaufwands für Amtshandlungen 1. nach den §§ 33, 36 Satz 2, §§ 43, 55 Absatz 1 und § 60 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 70 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie 2. nach den §§ 33, 36 Satz 2, §§ 43, 55 Absatz 1 und § 59 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 71 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 werden erhoben 1. von Zertifizierungssystemen im Sinne des § 32 Nummer 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung und des § 32 Nummer 1 der BiokraftstoffNachhaltigkeitsverordnung und 2. von Zertifizierungsstellen im Sinne des § 42 Nummer 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung und des § 42 Nummer 1 der BiokraftstoffNachhaltigkeitsverordnung. (3) Ist ein Zertifizierungssystem im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 nicht rechtsfähig, wird die Gebühr von der natürlichen oder juristischen Person, die für das Zertifizierungssystem organisatorisch verantwortlich ist, erhoben. (4) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung. §2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 7. Februar 2012 Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Ilse Aigner Der Bundesminister der Finanzen Schäuble 266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 Anlage (zu § 1 Absatz 4) Gebührenverzeichnis Nummer Gebührentatbestand Gebührenrahmen in Euro 1 1.1 Anerkennung von Zertifizierungssystemen Vorläufige Anerkennung eines Zertifizierungssystems (§ 60 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, BioSt-NachV; § 59 der BiokraftstoffNachhaltigkeitsverordnung, Biokraft-NachV) Endgültige Anerkennung eines Zertifizierungssystems (§ 33 BioSt-NachV, § 33 Biokraft-NachV) Änderung der vorläufigen Anerkennung eines Zertifizierungssystems (§ 60 i. V. m. § 36 Satz 2 BioStNachV, § 59 i. V. m. § 36 Satz 2 Biokraft-NachV) Änderung der endgültigen Anerkennung eines Zertifizierungssystems (§ 36 Satz 2 BioSt-NachV, § 36 Satz 2 Biokraft-NachV) Anerkennung von Zertifizierungsstellen Vorläufige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle (§ 60 BioSt-NachV, § 59 Biokraft-NachV) Endgültige Anerkennung einer Zertifizierungsstelle (§ 43 BioSt-NachV, § 43 Biokraft-NachV) Überwachung einer Zertifizierungsstelle (§ 55 Absatz 1 BioSt-NachV, § 55 Absatz 1 Biokraft-NachV) Basisbetrag pro Prüfung einer Zertifizierungsstelle oder bei Begleitung einer Vor-Ort-Kontrolle einer Zertifizierungsstelle in einer Schnittstelle, einem Betrieb oder einer Betriebsstätte 169,70 bis 339,40 866,50 bis 1 299,74 1 624,68 bis 8 015,09 866,50 bis 1 299,74 1.2 1.3 2 166,24 bis 9 423,14 108,31 bis 541,56 108,31 bis 2 707,80 1.4 2 2.1 2.2 2.3 2.3.1 2.3.2 2.3.3 ­ zuzüglich je angefangenen Prüfungstag ­ zuzüglich bei Tätigkeit im Ausland je Prüfung 212,12 bis 848,48 149,12 bis 4 065,76 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 267 Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem De-Mail-Gesetz (De-Mail-Kostenverordnung ­ De-Mail-KostV) Vom 9. Februar 2012 Auf Grund des § 24 Absatz 2 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666) in Verbindung mit dem Zweiten Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern: §1 Gebühren und Auslagen (1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erhebt Gebühren für die Erteilung des Zertifikats gemäß § 18 Absatz 3 Nummer 4 des De-Mail-Gesetzes. (2) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erhebt für folgende Amtshandlungen Gebühren: 1. Erteilung der Akkreditierung gemäß § 17 Absatz 1 des De-Mail-Gesetzes, 2. Erneuerung der Akkreditierung gemäß § 17 Absatz 3 des De-Mail-Gesetzes, 3. Bestätigung der Gleichwertigkeit ausländischer Diensteanbieter nach § 19 Absatz 2 des De-Mail-Gesetzes und 4. (Teil-)Untersagung des Betriebs nach § 20 Absatz 3 des De-Mail-Gesetzes. (3) Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet. Folgende Stundensätze sind zugrunde zu legen: 1. bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des höheren Dienstes 2. bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des gehobenen Dienstes 3. bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des mittleren Dienstes 84 Euro pro Stunde, 68 Euro pro Stunde, 54 Euro pro Stunde. Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel der Stundensätze zu berechnen. (4) Werden Amtshandlungen außerhalb der Dienststellen erbracht, sind dem Zeitaufwand nach Absatz 3 hinzuzurechnen: 1. Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik besonders abgegolten werden, 2. Wartezeiten, die der Gebührenschuldner verursacht hat. (5) Auslagen werden, soweit sie nicht in die Gebühr einbezogen sind, nach Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes gesondert erhoben. §2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 14. November 2011 in Kraft. Berlin, den 9. Februar 2012 Der Bundesminister des Innern Hans-Peter Friedrich 268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachkaufmann für Büro- und Projektorganisation und Geprüfte Fachkauffrau für Büro- und Projektorganisation Vom 9. Februar 2012 Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: §1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses (1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Fachkaufmann für Büro- und Projektorganisation und zur Geprüften Fachkauffrau für Büro- und Projektorganisation nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Kompetenzen vorhanden sind, um eigenständig und verantwortlich in den verschiedenen Bereichen der Bürowirtschaft umfassende und integrierende Aufgaben der Planung, Steuerung und Kontrolle unter Verwendung betriebs- und personalwirtschaftlicher Steuerungsinstrumente zu bearbeiten. Dabei sind wirtschaftliche, rechtliche, ethische und soziale Zusammenhänge zu beachten. Es sollen insbesondere folgende Aufgaben wahrgenommen werden: 1. Planen, Organisieren, Koordinieren und Kontrollieren von Projekten und Veranstaltungen im In- und Ausland, 2. Mitgestalten von betrieblichen Abläufen und Prozessen, 3. Einsetzen und Optimieren von qualitätssichernden Maßnahmen, 4. zielgruppenorientiertes und situationsgerechtes Gestalten und Einsetzen von Kommunikations- und Werbemitteln, 5. angemessenes und sachgerechtes Kommunizieren auch unter Einsatz von Argumentations- und Präsentationstechniken, insbesondere unter Berücksichtigung von Konfliktbewältigungsstrategien und interkulturellen Aspekten, 6. Ermitteln und ergebnisorientiertes Auswerten von bürowirtschaftsbezogenen Kennzahlen, 7. Planen, Organisieren, Durchführen und Kontrollieren von Ausbildung, 8. Entwickeln und Pflegen von internen und externen Kontakten, Kundenbeziehungen und Netzwerken. (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss ,,Geprüfter Fachkaufmann für Büro- und Projektorganisation" oder ,,Geprüfte Fachkauffrau für Büro- und Projektorganisation". §2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten dreijährigen kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder 3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist. (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben. (3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. §3 Gliederung und Durchführung der Prüfung (1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Handlungsbereiche: 1. Koordinieren von Entscheidungsprozessen im Rahmen betrieblicher Organisationsstrukturen, 2. Gestalten und Pflegen von Kundenbeziehungen in betrieblichen Leistungsprozessen, 3. Führen, Betreuen, Verwalten und Ausbilden im büround personalwirtschaftlichen Umfeld, 4. Steuern von Geschäftsprozessen im bürowirtschaftlichen Umfeld. (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. (3) Die schriftliche Prüfung wird in den in Absatz 1 genannten Handlungsbereichen auf der Grundlage einer betrieblichen Situationsbeschreibung mit zwei gleichgewichtig aufeinander abgestimmten, daraus abgeleiteten offenen Aufgabenstellungen durchgeführt, wobei alle Handlungsbereiche situationsbezogen the- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 269 matisiert werden sollen. Dabei sind eigenständige Lösungswege zu berücksichtigen. Die gesamte Bearbeitungsdauer soll 600 Minuten betragen. Die Punktebewertung für das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung ist gleichgewichtig aus den beiden schriftlichen Teilleistungen zu bilden. (4) Nach bestandener schriftlicher Prüfung wird die mündliche Prüfung durchgeführt. Die mündliche Prüfung gliedert sich in eine Präsentation und ein Fachgespräch. Dabei soll auch nachgewiesen werden, dass angemessen und sachgerecht kommuniziert werden kann sowie argumentations- und präsentationstechnische Instrumente sachgerecht eingesetzt werden können. (5) In der Präsentation nach Absatz 4 soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Die Themenstellung muss sich auf den Handlungsbereich ,,Führen, Betreuen, Verwalten und Ausbilden im büro- und personalwirtschaftlichen Umfeld" nach Absatz 1 Nummer 3 sowie auf einen weiteren Handlungsbereich nach Absatz 1 beziehen. Die Präsentationszeit soll zehn Minuten nicht überschreiten. Die Präsentation geht mit einem Drittel in die Bewertung der mündlichen Prüfung ein. Das Thema der Präsentation wird von dem Prüfungsteilnehmer oder von der Prüfungsteilnehmerin gewählt und mit einer Kurzbeschreibung der Problemstellung, des Ziels und einer Gliederung dem Prüfungsausschuss bei der schriftlichen Prüfungsleistung eingereicht. (6) Ausgehend von der Präsentation nach den Absätzen 4 und 5 soll in dem Fachgespräch nach Absatz 4 die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass Berufswissen in betriebstypischen Situationen angewendet werden kann und sachgerechte Lösungen vorgeschlagen werden können. Hierbei ist der Nachweis zu erbringen, dass dieses in eine Ausbildungssituation übertragen werden kann. Das Fachgespräch soll in der Regel 40 Minuten dauern. §4 Inhalte der Prüfung (1) Im Handlungsbereich ,,Koordinieren von Entscheidungsprozessen im Rahmen betrieblicher Organisationsstrukturen" soll die Kompetenz nachgewiesen werden, dass eigenständig Entscheidungserfordernisse in einem flexiblen Prozessablauf erkannt und bewertet werden können sowie deren betriebsspezifische Verarbeitung veranlasst werden kann. Verhaltens- und Zielstrukturen sind zu berücksichtigen, sodass Entscheidungsgrundlagen erarbeitet und die wesentlichen zu integrierenden betrieblichen Schnittstellen mit einbezogen werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte nachgewiesen werden: 1. Bewertung von Informationen und deren Aufbereitung für Entscheidungsprozesse unter Berücksichtigung der zu beteiligenden Organisationseinheiten, 2. Auswahl geeigneter Techniken zur Beurteilung und Optimierung von betrieblichen Prozessen unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements, 3. verantwortliche Durchführung von betrieblichen Projekten unter Berücksichtigung des Projektmanagements, 4. Anwenden von Methoden des Zeit- und Selbstmanagements zur Optimierung der Büro- und Arbeitsorganisation. (2) Im Handlungsbereich ,,Gestalten und Pflegen von Kundenbeziehungen in betrieblichen Leistungsprozessen" soll die Kompetenz nachgewiesen werden, dass unter Beachtung von Markt- und Zielgruppenanalysen die Innen- und Außendarstellung des Unternehmens in Zusammenarbeit mit internen und externen Kunden dienstleistungsorientiert gestaltet werden kann. Dabei sollen Standards für interne und externe Kundenkontakte und -pflege beachtet werden. Es soll der Nachweis erbracht werden, dass zielgruppen- und produktbezogene Werbemittel und Veranstaltungen geplant und die Ergebnisse präsentiert werden können. Darüber hinaus soll nachgewiesen werden, die Kompetenzen von Mitarbeitenden in der kundenorientierten Kommunikation zu entwickeln und sicherzustellen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Organisieren und Dokumentieren von kundenorientierten Projekten, 2. Zielgruppen- und Marktanalysen unterstützen, 3. Planen und Koordinieren von zielgruppen- und produktbezogenen Werbemitteln, 4. Veranstaltungen planen, gestalten und durchführen, 5. Kundenkontakte und -kommunikation unter Berücksichtigung des betrieblichen Beschwerdemanagements und von Verhaltensregeln gestalten. (3) Im Handlungsbereich ,,Führen, Betreuen, Verwalten und Ausbilden im büro- und personalwirtschaftlichen Umfeld" soll die Kompetenz nachgewiesen werden, dass Aufgaben aus der Personalwirtschaft, unter Einbeziehung interkultureller Aspekte und der Nutzung verschiedener Instrumente des Personalmanagements, umgesetzt werden können. Es soll der Nachweis erbracht werden, dass Mitarbeitende, Auszubildende und Projektgruppen geführt werden können und die Ausbildung zielorientiert und fachgerecht durchgeführt werden kann. Darüber hinaus soll nachgewiesen werden, bei Verhandlungen und in Konfliktfällen zielorientiert zu handeln und Methoden der Kommunikationsund Motivationsförderung zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Prozesse aus der Personalplanung begleiten, bei der Personalbeschaffung mitwirken und Personalbetreuung durchführen sowie Personalentwicklungsmaßnahmen umsetzen, 2. Ausbildung planen, organisieren, durchführen und kontrollieren, 3. Konflikte erkennen und analysieren, daraus Konfliktbewältigungsstrategien ableiten und umsetzen, 4. Moderation von Projektgruppen vorbereiten und unter Einsatz von Kommunikations- und Präsentationstechniken durchführen. (4) Im Handlungsbereich ,,Steuern von Geschäftsprozessen im bürowirtschaftlichen Umfeld" soll die Kompetenz nachgewiesen werden, dass Unternehmensziele und deren Bedeutung für die betriebliche Praxis beurteilt sowie Schlussfolgerungen daraus abgeleitet werden können. Dabei ist ein nachhaltiger 270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 Umgang mit Ressourcen zu berücksichtigen. Ferner soll nachgewiesen werden, dass Instrumente des Controllings und Datenmanagements genutzt und beachtet werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Aufbereiten von Kennzahlen zur Unterstützung der Steuerung betrieblicher Entscheidungsprozesse, 2. Koordinieren von Aufgaben des Einkaufs und der Beschaffung, 3. Beurteilen von Datenbanksystemen und anderen bürowirtschaftlichen Anwendungen für den zielorientierten Einsatz, 4. im Rahmen des Wissensmanagements Erfahrungen und Informationen sichern sowie einen Austausch ermöglichen. §5 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. §6 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der schriftlichen Prüfung und in der mündlichen Prüfung jeweils insgesamt mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (2) Die schriftliche und die mündliche Prüfung sind jeweils nach Punkten zu bewerten. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden Punktebewertungen und ist gesondert auszuweisen. (3) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 5 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben. §7 Wiederholung der Prüfung (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. (2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, dazu anmeldet, ist von der schriftlichen Prüfung zu befreien, wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung erbrachte Leistung mindestens ausreichend ist. Der Antrag kann sich auch darauf richten, die bestandene Prüfungsleistung einmal zu wiederholen. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung. §8 Ausbildereignung Mit der erfolgreich abgelegten Fortbildungsprüfung nach dieser Verordnung wurden auch die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen. §9 Übergangsvorschriften (1) Begonnene Prüfungsverfahren zum Geprüften Fachkaufmann für Büromanagement und zur Geprüften Fachkauffrau für Büromanagement können bis zum 31. Dezember 2015 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden. (2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin eine erforderliche Wiederholungsprüfung für Prüfungen nach Absatz 1 nach dieser Verordnung durchführen; § 7 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Büromanagement/Geprüfte Fachkauffrau für Büromanagement vom 31. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2887) außer Kraft. Bonn, den 9. Februar 2012 Die Bundesministerin für Bildung und Forschung Annette Schavan Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 271 Anlage 1 (zu § 6 Absatz 3) Muster ....................................................................................................................... (Bezeichnung der zuständigen Stelle) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachkaufmann für Büro- und Projektorganisation Geprüfte Fachkauffrau für Büro- und Projektorganisation Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachkaufmann für Büro- und Projektorganisation Geprüfte Fachkauffrau für Büro- und Projektorganisation nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachkaufmann für Büro- und Projektorganisation und Geprüfte Fachkauffrau für Büro- und Projektorganisation vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 268) bestanden. Damit wurden die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne von § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen. Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel der zuständigen Stelle) 272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3) Muster ....................................................................................................................... (Bezeichnung der zuständigen Stelle) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachkaufmann für Büro- und Projektorganisation Geprüfte Fachkauffrau für Büro- und Projektorganisation Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachkaufmann für Büro- und Projektorganisation Geprüfte Fachkauffrau für Büro- und Projektorganisation nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachkaufmann für Büround Projektorganisation und Geprüfte Fachkauffrau für Büro- und Projektorganisation vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 268) bestanden: Die Prüfung beinhaltet die Handlungsbereiche: 1. Koordinieren von Entscheidungsprozessen im Rahmen betrieblicher Organisationsstrukturen 2. Gestalten und Pflegen von Kundenbeziehungen in betrieblichen Leistungsprozessen 3. Führen, Betreuen, Verwalten und Ausbilden im büro- und personalwirtschaftlichen Umfeld 4. Steuern von Geschäftsprozessen im bürowirtschaftlichen Umfeld Punkte*) Prüfungsergebnis: I. Schriftliche Prüfung II. Mündliche Prüfung Präsentation und Fachgespräch Gesamtnote .......... ........... ........... .......... ........... Note Damit wurden die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne von § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 273 (Im Fall des § 5: ,,Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 5 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung von der Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.") Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel der zuständigen Stelle) *) Der Bewertung liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: .............................. 274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft Vom 9. Februar 2012 Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Teil 1 Fortbildungsabschlüsse in der Finanzdienstleistungswirtschaft Vermögensanlagen, Personenvorsorge, Sach- und Vermögenssicherung sowie Immobilienanlagen und Finanzierungen eigenständig und verantwortungsvoll durchzuführen. Durch ein umfassendes und vertieftes Verständnis der Finanzdienstleistungsprodukte und Marktbedingungen für private Haushalte können insbesondere folgende Aufgaben unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen wahrgenommen werden: 1. Zielgruppen festlegen und daraus eine adäquate Kundenansprache ableiten sowie Vertriebsaktivitäten zur Kundengewinnung eigenverantwortlich steuern, 2. den Kundenbedarf anhand der Situation des Kunden sowie seiner Ziele und Wünsche ermitteln, 3. den Bedarf des Kunden anhand seiner Situation, seiner Ziele und Wünsche unter Berücksichtigung des Marktumfeldes und der Marktprognosen analysieren, 4. kundengerechte Lösungsstrategien zur Erreichung der Ziele entwickeln und dabei für den Kunden geeignete Produkte berücksichtigen, 5. Lösungsstrategien und damit verbundene Produkte kundenorientiert kommunizieren sowie über Chancen, Risiken, Verpflichtungen und Kosten beraten und Kunden bei der Entscheidungsfindung unterstützen, 6. Kunden bei der Umsetzung ihrer Entscheidungen begleiten sowie die Kundensituation regelmäßig und anlassbezogen überprüfen. (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss ,,Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen" oder ,,Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen". §3 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf als Bankkaufmann oder Bankkauffrau, Versicherungskaufmann oder Versicherungskauffrau, Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft oder Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft oder Investmentfondskaufmann oder Investmentfonds- §1 Fortbildungsabschlüsse Diese Verordnung regelt die Prüfungen zu den anerkannten Fortbildungsabschlüssen 1. Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen und Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen, 2. Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung und Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung. Teil 2 Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen und Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen §2 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses (1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Fachberater für Finanzdienstleistungen und zur Geprüften Fachberaterin für Finanzdienstleistungen nach den §§ 3 bis 7 sowie 16 und 17 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Kompetenzen vorhanden sind, um die Beratung von Privatkunden im Hinblick auf Geld- und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 275 kauffrau, Kaufmann für Versicherungen und Finanzen oder Kauffrau für Versicherungen und Finanzen, Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau und danach mindestens eine Berufspraxis von sechs Monaten oder 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder 3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis nachweist. (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 2 Absatz 2 genannten Aufgaben haben. (3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. §4 Gliederung und Durchführung der Prüfung (1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. (2) Die Prüfung umfasst die Handlungsbereiche: 1. Organisation und Steuerung der eigenen Vertriebsaktivitäten, 2. Privatkundenberatung zu Geld- und Vermögensanlagen, 3. Privatkundenberatung zu Immobilien und Finanzierungen, 4. Privatkundenberatung zur Absicherung von Personen-, Sach- und Vermögensrisiken. (3) Die schriftliche Prüfung wird jeweils zu den in Absatz 2 genannten vier Handlungsbereichen auf der Grundlage von betrieblichen Situationsbeschreibungen durchgeführt. Die Bearbeitungsdauer der schriftlichen Prüfungsleistungen beträgt für jeden Handlungsbereich jeweils 120 Minuten. (4) Nach bestandener schriftlicher Prüfung wird die mündliche Prüfung durchgeführt. Die mündliche Prüfung bezieht sich auf die Handlungsbereiche nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und findet in Form eines fallbezogenen Beratungsgesprächs statt. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin wählt aus drei vorgegebenen Fallsituationen eine aus. Es soll nachgewiesen werden, eine komplexe Problemstellung der Beratungspraxis erfassen, darstellen, beurteilen und lösen zu können. Insbesondere soll nachgewiesen werden, in der Beratungssituation fachlich kompetent und kundenorientiert beraten zu können. Die Vorbereitungszeit für das fallbezogene Beratungsgespräch soll 30 Minuten betragen. Das fallbezogene Beratungsgespräch soll 20 Minuten dauern. (5) Wurde in nicht mehr als einer der schriftlichen Prüfungsleistungen nach Absatz 3 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezo- gen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. §5 Inhalt der Prüfung (1) Im Handlungsbereich ,,Organisation und Steuerung der eigenen Vertriebsaktivitäten" sollen die Kompetenzen nachgewiesen werden, unter Beachtung der rechtlichen, volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingungen die Gesamtsituation der Kundengruppen in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen erfassen und bedarfsgerechte Ziele formulieren sowie die eigenen Vertriebsaktivitäten zielgruppengerecht steuern zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Zielgruppen festlegen und typische Bedarfe analysieren, 2. eigene Vertriebsziele setzen und Vertriebsaktivitäten steuern, 3. Zielgruppen adäquat ansprechen und Kunden gewinnen, 4. Kundenbetreuung planen und organisieren, 5. Kundenstruktur und Vertriebsergebnisse analysieren, Veränderungsbedarfe ermitteln sowie Maßnahmen zur Anpassung ergreifen. (2) Im Handlungsbereich ,,Privatkundenberatung zu Geld- und Vermögensanlagen" sollen die Kompetenzen nachgewiesen werden, die Situation des Kunden analysieren und eine entsprechende Produktauswahl unter Berücksichtigung des für den Kunden passenden Chancen- und Risikoverhältnisses und der rechtlichen, wirtschaftlichen sowie steuerlichen Rahmenbedingungen treffen zu können. Die Lösungen werden dem Kunden dargelegt sowie die Entscheidungsfindung und Umsetzung unterstützt. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. die persönliche Situation des Kunden erfassen und den Kundenbedarf ermitteln sowie Lösungsvorschläge zur Kundenbedarfsdeckung entwickeln, 2. die für die Kundenziele geeigneten Geld- und Vermögensanlageprodukte aus den Bereichen Wertpapiere, geschlossene Fonds, Lebensversicherungen zur Kapitalanlage, Anlagen auf Konten auswählen, 3. Kunden anlegergerecht beraten und die Beratung dokumentieren, 4. Kunden bei der Umsetzung ihrer Anlageentscheidungen begleiten und die Kundensituation regelmäßig und anlassbezogen überprüfen. (3) Im Handlungsbereich ,,Privatkundenberatung zu Immobilien und Finanzierungen" sollen die Kompetenzen nachgewiesen werden, die Situation des Kunden unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen in Bezug auf Immobilienanlagen zur Eigen- und Fremdnutzung sowie Immobilien- und Konsumentenfinanzierungen zu analysieren, sie bei der Entscheidungsfindung und Um- 276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 setzung von Finanzierungen zu beraten und zu unterstützen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. die persönliche Situation des Kunden erfassen und den Kundenbedarf ermitteln sowie Lösungsvorschläge zur Kundenbedarfsdeckung entwickeln, 2. die wirtschaftliche Eignung von Immobilien für die Zielsetzung des Kunden analysieren und bewerten, 3. die für die Kundenziele geeigneten Finanzierungsinstrumente auswählen, 4. Kunden anforderungsgerecht beraten und die Beratung dokumentieren, 5. Kunden bei der Umsetzung entsprechender Maßnahmen begleiten und die Kundensituation regelmäßig und anlassbezogen überprüfen. (4) Im Handlungsbereich ,,Privatkundenberatung zur Absicherung von Personen-, Sach- und Vermögensrisiken" sollen die Kompetenzen nachgewiesen werden, die Risiken eines Kunden bewerten und geeignete Deckungskonzepte, orientiert an den Kundenzielen und dem Kundenbedarf unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen, erarbeiten zu können. Dabei ist kundenorientiert zu kommunizieren sowie die Entscheidungsfindung und Umsetzung zu unterstützen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. die persönliche Situation des Kunden erfassen und den Kundenbedarf ermitteln sowie Lösungsvorschläge zur Kundenbedarfsdeckung entwickeln, 2. die für den Kundenbedarf geeigneten Deckungskonzepte auswählen, 3. Kunden anforderungsgerecht beraten und die Beratung dokumentieren, 4. Kunden bei der Umsetzung von Maßnahmen der Risikoabsicherung begleiten und die Kundensituation regelmäßig und anlassbezogen überprüfen. §6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. §7 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 4 Absatz 3 und in der mündlichen Prüfung nach § 4 Absatz 4 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (2) Die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 4 Absatz 3 sowie die mündliche Prüfung in Form eines fallbezogenen Beratungsgesprächs nach § 4 Absatz 4 werden separat nach Punkten bewertet und gleichgewichtig zu einer Note zusammengefasst. (3) Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Summe der Punktebewertungen. (4) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 6 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben. Te i l 3 Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung und Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung §8 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses (1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Fachwirt für Finanzberatung und zur Geprüften Fachwirtin für Finanzberatung nach den §§ 9 bis 17 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Kompetenzen vorhanden sind, um 1. die Beratung von Privatkunden im Hinblick auf Geldund Vermögensanlagen, Personenvorsorge, Sachund Vermögenssicherung sowie Immobilienanlagen und Finanzierungen eigenständig und verantwortungsvoll durchzuführen; hierzu gehören: a) Zielgruppen festlegen und daraus eine adäquate Kundenansprache ableiten sowie Vertriebsaktivitäten zur Kundengewinnung eigenverantwortlich steuern, b) den Kundenbedarf anhand der Situation des Kunden sowie seiner Ziele und Wünsche ermitteln, c) Analysieren des Kundenbedarfs anhand seiner Situation, seiner Ziele und Wünsche unter Berücksichtigung des Marktumfeldes und der Marktprognosen, d) kundengerechte Lösungsstrategien zur Erreichung der Ziele entwickeln und dabei für den Kunden geeignete Produkte berücksichtigen, e) Lösungsstrategien und damit verbundene Produkte kundenorientiert darstellen sowie über Chancen, Risiken, Verpflichtungen und Kosten beraten und den Kunden bei der Entscheidungsfindung unterstützen, f) Kunden bei der Umsetzung seiner Entscheidungen begleiten sowie die Kundensituation regelmäßig und anlassbezogen überprüfen; 2. die Beratung von Geschäftskunden (Firmenkunden und Selbstständige) im Hinblick auf Finanzierung, Absicherung von Risiken sowie die betriebliche Altersversorgung unter Berücksichtigung der indivi- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 277 duellen Situation des Kunden eigenständig und verantwortungsvoll durchzuführen; auch soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, in der Finanzdienstleistungswirtschaft sowie in entsprechenden Organisationseinheiten anderer Wirtschaftsunternehmen eigenständig Führungsaufgaben wahrzunehmen; dabei sollen durch ein umfassendes und vertieftes Verständnis der Finanzdienstleistungsprodukte sowie durch ausgeprägte Problemlösefähigkeiten folgende Aufgaben unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen wahrgenommen werden können: a) Führen eines Finanzdienstleistungsunternehmens oder eines Unternehmensbereiches sowie von Mitarbeitern, b) Analysieren des Kundenbedarfs anhand seiner Situation, seiner Ziele und Wünsche unter Berücksichtigung des Marktumfeldes und der Marktprognosen, c) Entwickeln kundengerechter Lösungsstrategien zur Erreichung der Ziele unter Berücksichtigung der für den Kunden geeigneten Produkte, d) Lösungsstrategien und damit verbundene Produkte kundenorientiert darstellen sowie über Chancen, Risiken, Verpflichtungen und Kosten beraten und den Kunden bei der Entscheidungsfindung unterstützen, e) Kunden bei der Umsetzung seiner Entscheidungen begleiten sowie regelmäßiges und anlassbezogenes Überprüfen der Kundensituation. (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss ,,Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung" oder ,,Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung". §9 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf als Bankkaufmann oder Bankkauffrau, Kaufmann für Versicherungen und Finanzen oder Kauffrau für Versicherungen und Finanzen, Versicherungskaufmann oder Versicherungskauffrau, Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau, Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft oder Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft oder Investmentfondskaufmann oder Investmentfondskauffrau und danach mindestens eine Berufspraxis von einem Jahr oder 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder 3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist. (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 8 Absatz 2 genannten Aufgaben haben. (3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. § 10 Gliederung und Durchführung der Prüfung (1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen. (2) Die Prüfung bezieht sich auf den Prüfungsteil A (Privatkunden) und den Prüfungsteil B (Geschäftskunden). (3) Der Prüfungsteil A (Privatkunden) umfasst die Handlungsbereiche: 1. Organisation und Steuerung der eigenen Vertriebsaktivitäten, 2. Privatkundenberatung zu Geld- und Vermögensanlagen, 3. Privatkundenberatung zu Immobilien und Finanzierungen, 4. Privatkundenberatung zur Absicherung von Personen-, Sach- und Vermögensrisiken. (4) Der Prüfungsteil B (Geschäftskunden) umfasst die Handlungsbereiche: 1. Unternehmens- und Personalführung, 2. Vertriebsplanung und -steuerung, 3. Beratung zur Unternehmensfinanzierung, 4. Risikoanalyse und Beratung zu Deckungskonzepten für Unternehmen, 5. Beratung zur betrieblichen Altersversorgung. (5) Die schriftliche Prüfung wird im Prüfungsteil A auf der Grundlage von betrieblichen Situationsbeschreibungen durchgeführt. Die Bearbeitungsdauer der schriftlichen Prüfungsleistungen beträgt für jeden Handlungsbereich jeweils 120 Minuten. Die schriftliche Prüfung wird im Prüfungsteil B auf der Grundlage von betrieblichen Situationsbeschreibungen durchgeführt. Dabei werden die Handlungsbereiche 1 und 2 sowie die Handlungsbereiche 4 und 5 jeweils zusammen und der Handlungsbereich 3 gesondert geprüft. Die Bearbeitungsdauer beträgt für 1. die Handlungsbereiche ,,Unternehmens- und Personalführung" sowie ,,Vertriebsplanung und -steuerung" insgesamt 180 Minuten, 2. den Handlungsbereich ,,Beratung zur Unternehmensfinanzierung" 120 Minuten, 3. die Handlungsbereiche ,,Risikoanalyse und Beratung zu Deckungskonzepten für Unternehmen" und ,,Beratung zur betrieblichen Altersversorung" insgesamt 180 Minuten. (6) Nach bestandener schriftlicher Prüfung wird die mündliche Prüfung durchgeführt. Diese beinhaltet ein fallbezogenes Beratungsgespräch sowie eine Präsentation einschließlich Fachgespräch. Das fallbezogene Beratungsgespräch bezieht sich auf die Handlungsbereiche nach Absatz 3 Nummer 2 bis 4 (Prüfungsteil A). Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin 278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 wählt aus drei vorgegebenen Fallsituationen eine aus. Es soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung der Beratungspraxis erfasst, dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Insbesondere soll dabei nachgewiesen werden, dass in der Beratungssituation fachlich kompetent und kundenorientiert beraten werden kann. Die Vorbereitungszeit für das fallbezogene Beratungsgespräch soll 30 Minuten betragen. Das fallbezogene Beratungsgespräch soll 20 Minuten dauern. Anhand der Präsentation soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Die Themenstellung muss sich mindestens auf einen frei wählbaren Handlungsbereich nach Absatz 4 Nummer 3 bis 5 sowie auf den Handlungsbereich ,,Vertriebsplanung und -steuerung" beziehen, wobei Bezüge zu den Handlungsbereichen des Prüfungsteils A zu berücksichtigen sind. Die Dauer der Präsentation soll zehn Minuten nicht überschreiten. Das Thema der Präsentation wird von dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin bestimmt und mit einer Kurzbeschreibung der Problemstellung, mit Nennung des Ziels und einer groben Gliederung dem Prüfungsausschuss zum Termin der ersten schriftlichen Prüfungsleistung des Prüfungsteils B eingereicht. Im Fachgespräch soll ausgehend von der Präsentation nachgewiesen werden, dass insbesondere im gewählten Handlungsbereich Wissen angewendet sowie Lösungen vorgeschlagen und begründet werden können. Das Fachgespräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern. (7) Wurden je Prüfungsteil in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsleistung mangelhafte Leistungen erbracht, ist zu der jeweils nicht bestandenen Prüfungsleistung eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und je Ergänzungsprüfung in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. § 11 Inhalte im Prüfungsteil A (Privatkunden) (1) Im Handlungsbereich ,,Organisation und Steuerung der eigenen Vertriebsaktivitäten" sollen die Kompetenzen nachgewiesen werden, unter Beachtung der rechtlichen, volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingungen die Gesamtsituation der Kundengruppen in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen erfassen und bedarfsgerechte Ziele formulieren sowie die eigenen Vertriebsaktivitäten zielgruppengerecht steuern zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Zielgruppen festlegen und typische Bedarfe analysieren, 2. eigene Vertriebsziele setzen und Vertriebsaktivitäten steuern, 3. Zielgruppen adäquat ansprechen und Kunden gewinnen, 4. Kundenbetreuung planen und organisieren, 5. Kundenstruktur und Vertriebsergebnisse analysieren, Veränderungsbedarfe ermitteln sowie Maßnahmen zur Anpassung ergreifen. (2) Im Handlungsbereich ,,Privatkundenberatung zu Geld- und Vermögensanlagen" sollen die Kompetenzen nachgewiesen werden, die Situation des Kunden analysieren und eine entsprechende Produktauswahl unter Berücksichtigung des für den Kunden passenden Chancen- und Risikoverhältnisses und der rechtlichen, wirtschaftlichen sowie steuerlichen Rahmenbedingungen treffen zu können. Die Lösungen werden dem Kunden dargelegt sowie die Entscheidungsfindung und Umsetzung unterstützt. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. die persönliche Situation des Kunden erfassen und den Kundenbedarf ermitteln sowie Lösungsvorschläge zur Kundenbedarfsdeckung entwickeln, 2. die für die Kundenziele geeigneten Geld- und Vermögensanlageprodukte aus den Bereichen Wertpapiere, geschlossene Fonds, Lebensversicherungen zur Kapitalanlage, Anlagen auf Konten auswählen, 3. Kunden anlegergerecht beraten und die Beratung dokumentieren, 4. Kunden bei der Umsetzung ihrer Anlageentscheidungen begleiten und die Kundensituation regelmäßig und anlassbezogen überprüfen. (3) Im Handlungsbereich ,,Privatkundenberatung zu Immobilien und Finanzierungen" sollen die Kompetenzen nachgewiesen werden, die Situation des Kunden unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen in Bezug auf Immobilienanlagen zur Eigen- und Fremdnutzung sowie Immobilien- und Konsumentenfinanzierungen zu analysieren, sie bei der Entscheidungsfindung und Umsetzung von Finanzierungen zu beraten und zu unterstützen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. die persönliche Situation des Kunden erfassen und den Kundenbedarf ermitteln sowie Lösungsvorschläge zur Kundenbedarfsdeckung entwickeln, 2. die wirtschaftliche Eignung von Immobilien für die Zielsetzung des Kunden analysieren und bewerten, 3. die für die Kundenziele geeigneten Finanzierungsinstrumente auswählen, 4. Kunden anforderungsgerecht beraten und die Beratung dokumentieren, 5. Kunden bei der Umsetzung entsprechender Maßnahmen begleiten und die Kundensituation regelmäßig und anlassbezogen überprüfen. (4) Im Handlungsbereich ,,Privatkundenberatung zur Absicherung von Personen-, Sach- und Vermögensrisiken" sollen die Kompetenzen nachgewiesen werden, die Risiken eines Kunden bewerten und geeignete Deckungskonzepte, orientiert an den Kundenzielen und dem Kundenbedarf unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen, erarbeiten zu können. Dabei ist kundenorientiert zu kommunizieren sowie die Entscheidungs- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 279 findung und Umsetzung zu unterstützen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. die persönliche Situation des Kunden erfassen und den Kundenbedarf ermitteln sowie Lösungsvorschläge zur Kundenbedarfsdeckung entwickeln, 2. die für den Kundenbedarf geeigneten Deckungskonzepte auswählen, 3. Kunden anforderungsgerecht beraten und die Beratung dokumentieren, 4. Kunden bei der Umsetzung von Maßnahmen der Risikoabsicherung begleiten und die Kundensituation regelmäßig und anlassbezogen überprüfen. § 12 Inhalte im Prüfungsteil B (Geschäftskunden) (1) Im Handlungsbereich ,,Unternehmens- und Personalführung" sollen die Kompetenzen nachgewiesen werden, Unternehmensstrategien auszugestalten und unternehmerische Handlungsschritte abzuleiten. Weiterhin soll nachgewiesen werden, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Auszubildende zielorientiert zu führen und zu fördern. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. quantitative und qualitative Steuerungsinstrumente zur Erreichung der Unternehmensziele einsetzen sowie Maßnahmen planen, durchführen und Ergebnisse analysieren, 2. Ablauforganisation des Unternehmens zur Erreichung der Unternehmensziele gestalten, 3. Marktpositionierung des Unternehmens durch die Anwendung von Marketinginstrumenten optimieren, 4. zielgerichtetes und motivierendes Führen und individuelles Fördern von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zum Erreichen der Unternehmensziele, 5. Ausbildung planen und durchführen. (2) Im Handlungsbereich ,,Vertriebsplanung und -steuerung" sollen Kompetenzen nachgewiesen werden, die Vertriebsaktivitäten unter Beachtung von rechtlichen Rahmenbedingungen und der unternehmenspolitischen Bedingungen zielgruppengerecht zu steuern sowie die Gesamtsituation von Kunden in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen unter Berücksichtigung der Märkte zu erfassen und kundengerechte Ziele zu formulieren. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Zielgruppen festlegen sowie Kunden adäquat ansprechen und gewinnen, 2. Vertriebsziele setzen und die Vertriebs- und Betreuungsaktivitäten nach quantitativen und qualitativen Aspekten steuern, 3. die für Kunden wesentlichen wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen erfassen und bewerten, 4. die private und unternehmerische Situation von Kunden erfassen, den Bedarf ermitteln sowie entsprechende Lösungsvorschläge zur Bedarfsdeckung entwickeln. (3) Im Handlungsbereich ,,Beratung zur Unternehmensfinanzierung" sollen die Kompetenzen nachgewiesen werden, aufgrund der erfolgten Analyse eine geeignete Produktauswahl unter Berücksichtigung der rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen zu treffen, Lösungen darzustellen, Kunden zu den Chancen und Risiken zu beraten sowie bei der Entscheidungsfindung und Umsetzung von Maßnahmen zu unterstützen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Investitionen hinsichtlich der Rentabilität und der Finanzierbarkeit bewerten, 2. die Bonität des Kundenunternehmens bewerten, 3. die für die Erreichung der Kundenziele angemessenen Finanzierungsmodelle und -produkte unter Berücksichtigung geeigneter Kreditsicherheiten auswählen, 4. die laufende Finanzierungsüberwachung und -anpassung begleiten. (4) Im Handlungsbereich ,,Risikoanalyse und Beratung zu Deckungskonzepten für Unternehmen" sollen die Kompetenzen nachgewiesen werden, Risiken zu erkennen und zu bewerten sowie geeignete Lösungen für Sach- und Vermögensrisiken anzubieten sowie das Unternehmen bei der Entscheidungsfindung in Bezug auf den Abschluss von geeigneten Versicherungen zu unterstützen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Risikoanalysen für Unternehmer und Unternehmen zu Sach- und Vermögensrisiken durchführen, 2. Kunden hinsichtlich tragbarer und fremdgetragener unternehmerischer Risiken beraten, 3. geeignete Produktlösungen zur Risikodeckung auswählen, kundenorientiert darstellen und vermitteln, 4. Kunden betreuen sowie die Absicherung an die Risikosituation regelmäßig und anlassbezogen anpassen. (5) Im Handlungsbereich ,,Beratung zur betrieblichen Altersversorung" sollen die Kompetenzen nachgewiesen werden, den Bedarf von Firmenkunden zu erkennen und bei der Einführung eines auf die betrieblichen Gegebenheiten passenden Durchführungsweges der betrieblichen Altersversorgung zu beraten. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. rechtliche Verpflichtung zur Einführung einer betrieblichen Altersvorsorge und deren Vorteile für das Unternehmen und die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen darstellen, 2. Durchführungswege hinsichtlich der Eignung unter Beachtung der Kundenwünsche, Risiken und Auswirkungen auf das Unternehmen vergleichen, analysieren und bewerten, 3. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eines Unternehmens bezüglich der Vor- und Nachteile der betrieblichen Altersversorgung aus Mitarbeitersicht beraten, 4. Unternehmen und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Bezug auf rechtliche, betriebliche und persönliche Veränderungen beraten. 280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 § 13 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. § 14 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 10 Absatz 5 und im fallbezogenen Beratungsgespräch sowie in der Präsentation mit anschließendem Fachgespräch nach § 10 Absatz 6 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (2) Für den Prüfungsteil A werden die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 10 Absatz 5 sowie die mündliche Prüfung in Form eines fallbezogenen Beratungsgesprächs nach § 10 Absatz 6 getrennt nach Punkten bewertet und gleichgewichtig zu einer Note zusammengefasst. Für den Prüfungsteil B werden die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 10 Absatz 5 sowie die mündliche Prüfung (Präsentation und Fachgespräch) getrennt nach Punkten bewertet und gleichgewichtig zu einer Note zusammengefasst. Innerhalb dieser mündlichen Prüfung ist das Fachgespräch doppelt zu gewichten. Die Prüfungsleistungen sind nach Punkten zu bewerten und auszuweisen. Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Summe der Punktebewertungen. (3) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach der Anlage 3 und 4 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 13 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben. § 15 Ausbildereignung Wer die Prüfung nach § 14 bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. Bonn, den 9. Februar 2012 Die Bundesministerin für Bildung und Forschung Annette Schavan Te i l 4 Gemeinsame Schlussvorschriften § 16 Wiederholung der Prüfung (1) Jede nicht bestandene Prüfung und jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden. (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung. § 17 Übergangsvorschriften (1) Begonnene Prüfungsverfahren zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) und zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen (IHK) können bis zum 31. Dezember 2014, die zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) und zur Fachwirtin für Finanzberatung (IHK) können bis zum 31. Dezember 2015 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung zum Fachberater für Finanzdienstleistungen (IHK) und zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen (IHK) bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 und zur Prüfung zum Fachwirt für Finanzberatung (IHK) und zur Fachwirtin für Finanzberatung (IHK) bis zum Ablauf des 30. Juni 2014 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden. (2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchführen; § 16 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. § 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 281 Anlage 1 (zu § 7 Absatz 4) Muster ....................................................................................................................... (Bezeichnung der zuständigen Stelle) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen nach der Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 274) bestanden. Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel der zuständigen Stelle) 282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 Anlage 2 (zu § 7 Absatz 4) Muster ....................................................................................................................... (Bezeichnung der zuständigen Stelle) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen nach der Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 274) mit folgenden Ergebnissen bestanden: Gesamtnote: ............ Punkte*) Schriftlicher Teil: 1. Organisation und Steuerung der eigenen Vertriebsaktivitäten 2. Privatkundenberatung zu Geld- und Vermögensanlagen 3. Privatkundenberatung zu Immobilien und Finanzierungen 4. Privatkundenberatung zur Absicherung von Personen-, Sach- und Vermögensrisiken ........... ........... ........... ........... ........... Punkte*) Mündlicher Teil: Fallbezogenes Beratungsgespräch ........... ........... Note Note ........... (Im Fall des § 6: ,,Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.") Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel der zuständigen Stelle) *) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: ................................................................ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 283 Anlage 3 (zu § 14 Absatz 3) Muster ....................................................................................................................... (Bezeichnung der zuständigen Stelle) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung nach der Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 274) bestanden. Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel der zuständigen Stelle) 284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 Anlage 4 (zu § 14 Absatz 3) Muster ....................................................................................................................... (Bezeichnung der zuständigen Stelle) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung nach der Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 274) mit folgenden Ergebnissen bestanden: Gesamtnote: ............ Punkte*) Teil A (Privatkunden) 1. Organisation und Steuerung der eigenen Vertriebsaktivitäten 2. Privatkundenberatung zu Geld- und Vermögensanlagen 3. Privatkundenberatung zu Immobilien und Finanzierungen 4. Privatkundenberatung zur Absicherung von Personen-, Sach- und Vermögensrisiken Fallbezogenes Beratungsgespräch ........... ........... ........... ........... ........... ........... Punkte*) Teil B (Geschäftskunden) Unternehmens- und Personalführung, Vertriebsplanung und -steuerung Beratung zur Unternehmensfinanzierung Risikoanalyse und Beratung zu Deckungskonzepten für Unternehmen, Beratung zur betrieblichen Altersversorgung Präsentation und Fachgespräch ........... ........... ........... Note ........... Note ........... ........... ........... Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 285 (Im Fall des § 13: ,,Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 13 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.") Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel der zuständigen Stelle) *) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: ................................................................ 286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Kraftverkehr und Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr Vom 9. Februar 2012 Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: §1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses (1) Die zuständige Stelle kann Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Meister für Kraftverkehr und zur Geprüften Meisterin für Kraftverkehr nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Meister für Kraftverkehr und zur Geprüften Meisterin für Kraftverkehr und damit die Befähigung, 1. in Betrieben unterschiedlicher Größe in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern des Personenund Güterkraftverkehrs Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und 2. sich auf Änderungen von Methoden und Systemen in Transport und Verkehr, auf neue Formen der Arbeitsorganisation sowie auf neue Anforderungen der Organisationsentwicklung, der Personalführung und der Personalentwicklung einzustellen sowie den organisatorisch-technischen Wandel im Betrieb mitzugestalten. (3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben wahrzunehmen: 1. Planen, Steuern und Überwachen des Einsatzes von Fahrzeugen und sonstigen Betriebsmitteln unter Beachtung technischer, rechtlicher und wirtschaftlicher Anforderungen, 2. Gewährleisten der Einsatzfähigkeit von technischen Ressourcen, 3. Veranlassen und Überwachen der Instandhaltung von Fahrzeugen und sonstigen Betriebsmitteln, 4. Mitwirken bei der Spezifikation und Beschaffung von technischen Systemen, 5. Steuern und Überwachen der Kostenentwicklung sowie Mitwirken beim bereichsbezogenen Controlling, 6. Mitwirken bei der Personalplanung und -auswahl sowie Sicherstellen des bedarfsgerechten Einsatzes von Eigen- und Fremdpersonal, 7. Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie Fördern ihrer Eigenverantwortung und ihrer beruflichen Entwicklung, 8. Wahrnehmen der Ausbildungsverantwortung, 9. Fördern der Kommunikation und Zusammenarbeit, 10. Mitwirken bei der Kundenbetreuung; Beraten von Kunden und Fördern der Kundenzufriedenheit, 11. Gewährleisten der Einhaltung der Vorschriften der Arbeitssicherheit, des Umwelt- und des Gesundheitsschutzes, 12. Umsetzen von Qualitätszielen. (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss ,,Geprüfter Meister für Kraftverkehr" oder ,,Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr". §2 Umfang der Meisterqualifikation und Gliederung der Prüfung (1) Die Qualifikation ,,Geprüfter Meister für Kraftverkehr" und ,,Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr" umfasst: 1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen, 2. Grundlegende Qualifikationen, 3. Handlungsspezifische Qualifikationen. (2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen. (3) Die Prüfung zum ,,Geprüften Meister für Kraftverkehr" und zur ,,Geprüften Meisterin für Kraftverkehr" gliedert sich in die Prüfungsteile: 1. Grundlegende Qualifikationen, 2. Handlungsspezifische Qualifikationen. (4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach § 4 zu prüfen. Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 2 ist schriftlich und mündlich nach § 5 zu prüfen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 287 §3 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Prüfung im Prüfungsteil ,,Grundlegende Qualifikationen" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist: 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem der anerkannten Ausbildungsberufe Berufskraftfahrer oder Berufskraftfahrerin oder Fachkraft im Fahrbetrieb oder 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder 3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis. (2) Zur Prüfung im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist: 1. das Ablegen des Prüfungsteils ,,Grundlegende Qualifikationen", das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und 2. in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen jeweils mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis. (3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben nach § 1 Absatz 3 aufweisen. (4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. §4 Grundlegende Qualifikationen (1) Im Prüfungsteil ,,Grundlegende Qualifikationen" ist in folgenden Prüfungsbereichen schriftlich zu prüfen: 1. Rechtsbewusstes Handeln, 2. Betriebswirtschaftliches Handeln, 3. Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung, 4. Zusammenarbeit im Betrieb. (2) Im Prüfungsbereich ,,Rechtsbewusstes Handeln" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bezogen auf die beruflichen Aufgaben einschlägige Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Dazu gehört die Fähigkeit, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu gestalten sowie den Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz nach rechtlichen Grundlagen zu gewährleisten und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherzustellen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen, 2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe, 3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung sowie der Arbeitsförderung, 4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Institutionen, 5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bodenschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung und der Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen, 6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere der Produktverantwortung, der Produkthaftung sowie des Datenschutzes. (3) Im Prüfungsbereich ,,Betriebswirtschaftliches Handeln" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bezogen auf die beruflichen Aufgaben betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge herzustellen. Es sollen Unternehmensformen dargestellt sowie deren Auswirkungen auf die eigene Aufgabenwahrnehmung analysiert und beurteilt werden können. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu planen, zu beurteilen und zu beeinflussen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzipien von Unternehmen unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen, 2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation, 3. Nutzen der Möglichkeiten der Organisationsentwicklung, 4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung, 5. Durchführen von Kostenrechnungen sowie Anwenden von Kalkulationsverfahren. (4) Im Prüfungsbereich ,,Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse zu analysieren, zu planen und transparent zu machen. Dazu gehört die Fähigkeit, Daten aufzubereiten, technische Unterlagen zu erstellen, entsprechende Planungstechniken einzusetzen sowie angemessene Präsentationstechniken anzuwenden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozessund Produktionsdaten mittels EDV-Systemen und Bewerten visualisierter Daten, 2. Bewerten von Planungstechniken und Analysemethoden sowie deren Anwendungsmöglichkeiten, 3. Anwenden von Präsentationstechniken, 4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, Statistiken, Tabellen und Diagrammen, 5. Anwenden von Projektmanagementmethoden, 6. Auswählen und Anwenden von Informations- und Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes 288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 entsprechender Informations- und Kommunikationsmittel. (5) Im Prüfungsbereich ,,Zusammenarbeit im Betrieb" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Zusammenhänge des Sozialverhaltens zu erkennen, ihre Auswirkungen auf die Zusammenarbeit zu beurteilen und durch angemessene Maßnahmen auf eine zielorientierte und effiziente Zusammenarbeit hinzuwirken. Dazu gehört die Fähigkeit, die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern, betriebliche Probleme und soziale Konflikte zu lösen sowie Führungsgrundsätze zu berücksichtigen und angemessene Führungstechniken anzuwenden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung Einzelner unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Beachtung persönlicher und sozialer Gegebenheiten, 2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozialverhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von Maßnahmen zu deren Verbesserung, 3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen, 4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Führungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen, 5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken einschließlich Vereinbarungen entsprechender Handlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zusammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern, 6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher Probleme und sozialer Konflikte. (6) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den in Absatz 1 genannten Prüfungsbereichen soll insgesamt höchstens sieben Stunden betragen, für jeden Prüfungsbereich mindestens 90 Minuten. (7) Wurden in nicht mehr als einem der in Absatz 1 genannten Prüfungsbereiche mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. §5 Handlungsspezifische Qualifikationen (1) Der Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" umfasst die Handlungsbereiche 1. Fuhrparktechnik und Fuhrparkmanagement, 2. Organisation und Kommunikation, 3. Führung und Personal. (2) Der Handlungsbereich ,,Fuhrparktechnik und Fuhrparkmanagement" gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte: 1. Fuhrparktechnik, 2. Fuhrparkmanagement. (3) Im Qualifikationsschwerpunkt ,,Fuhrparktechnik" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung der gesetzlichen, technischen und betrieblichen Vorgaben die Fahrzeuge vorschriftsmäßig, verkehrs- und betriebssicher bereitzustellen und die Betriebsbereitschaft von Anlagen und Geräten zu überwachen. Hierzu zählen das Überprüfen des technischen Zustands, die Einhaltung der Instandhaltungs- und Prüfintervalle, die Reinigung der Fahrzeuge sowie das Gewährleisten der Einsatzfähigkeit der Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, der Funktionsfähigkeit der Informationssysteme und der Sicherheitsausstattung. Ferner soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Umsetzung gesetzlicher und technischer Vorgaben für das Laden und Sichern der Ladegüter, die Fahrgastsicherheit und die Durchführung von Beförderungen zu gewährleisten und dabei die einschlägigen naturwissenschaftlichen Grundlagen zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Überprüfen und Sicherstellen des vorschriftsmäßigen, verkehrs- und betriebssicheren Zustands von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen, 2. Sicherstellen der Funktionsfähigkeit von gesetzlich und betrieblich vorgeschriebenen Kontrollgeräten sowie von Sicherheits- und Informationssystemen in und an Fahrzeugen, 3. Planen, Veranlassen und Überwachen der Instandhaltung und der vorgeschriebenen Prüfungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen, 4. Sicherstellen des verkehrs- und betriebssicheren Zustands der Ladung unter Beachtung der Sicherungsmittel und der Ladehilfsmittel, 5. Planen, Veranlassen und Überwachen der Instandhaltung der Ladungssicherungsmittel sowie der Sicherheitsausrüstung und der Sicherheitsausstattung nach den gesetzlichen, technischen und betrieblichen Anforderungen, 6. Erhalten der Betriebsbereitschaft von Anlagen und Geräten und Überwachen von Instandhaltungsund Prüfintervallen, 7. Berücksichtigen von naturwissenschaftlichen und technischen Grundlagen bei der Beförderung. (4) Im Qualifikationsschwerpunkt ,,Fuhrparkmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung der gesetzlichen, vertraglichen und betrieblichen Vorgaben sowie technischer, wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte den Einsatz von Fahrzeugen und sonstigen Betriebsmitteln für die Erbringung von Beförderungsleistungen zu planen, zu steuern und zu überwachen sowie die zielgerichtete Erneuerung des Fuhrparks mitzugestalten. Ferner soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Wirtschaftlichkeit von Beförderungsleistungen unter Beachtung der Rahmenbedingungen und des Zusammenwirkens verschiedener Verkehrsträger zu analysieren und zu optimieren sowie an der Gestaltung von Kundenbeziehungen und der Weiterentwicklung von Beförderungsleis- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 289 tungen mitzuwirken. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Planen von Beförderungsleistungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben und unter Beachtung von Sicherheitsanforderungen, 2. Überwachen der Einhaltung der für die Durchführung der Beförderung maßgebenden gesetzlichen, vertraglichen und betrieblichen Bestimmungen, 3. Ermitteln der benötigten Beförderungskapazitäten, 4. Auswählen und Bereitstellen der Fahrzeuge, Fahrzeugkombinationen, Lade- und Ladungssicherungshilfsmittel entsprechend dem Beförderungsauftrag, 5. Mitwirken beim Bereitstellen der mitzuführenden Dokumente, 6. Ermitteln und Analysieren von Daten über die Einhaltung gesetzlicher und betrieblicher Vorschriften, 7. Analysieren der Wirtschaftlichkeit des Fahrzeugeinsatzes und Mitwirken bei Verbesserungskonzepten, 8. Mitwirken bei Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von Störungen und Schäden bei der Beförderung, 9. Mitwirken bei der Gestaltung von Beförderungsketten unter Berücksichtigung der Möglichkeiten anderer Verkehrsträger und der Zusammenarbeit mit anderen Partnern, 10. Mitwirken bei der Planung von Neu- und Ersatzbeschaffungen von Fahrzeugen und Geräten, 11. Sicherstellen der Verfügbarkeit von Betriebsstoffen, Arbeitsmitteln und Ersatzteilen, 12. Sicherstellen der Verfügbarkeit und des Schutzes von Anlagen, 13. Mitwirken bei der Kundenbetreuung; Beraten von Kunden und Fördern der Kundenzufriedenheit. (5) Der Handlungsbereich ,,Organisation und Kommunikation" gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte: 1. Betriebliches Kostenwesen und Controlling, 2. Planung, Steuerung und Kommunikationssysteme, 3. Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz, 4. Qualitätsmanagement. (6) Im Qualifikationsschwerpunkt ,,Betriebliches Kostenwesen und Controlling" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren zu erfassen und zu beurteilen sowie Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzuzeigen und Maßnahmen zum kostenbewussten Handeln zu planen, zu organisieren, einzuleiten und zu überwachen. Dazu gehört die Fähigkeit, Kennzahlen zu nutzen und Kalkulationsverfahren anzuwenden sowie organisatorische und personelle Maßnahmen unter Kostengesichtspunkten zu beurteilen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten der arbeitsbereichsbezogenen Kosten, 2. Überwachen und Einhalten zugeteilter Budgets, 3. Beeinflussen der Kosten insbesondere unter Berücksichtigung der Prozessoptimierung, 4. Hinwirken auf kostenbewusstes Handeln der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, 5. Mitarbeit bei der Auswahl und der Erfassung relevanter Kennzahlen für das Controlling, 6. Vorbereiten arbeitsbereichsbezogener kostenrelevanter Entscheidungen. (7) Im Qualifikationsschwerpunkt ,,Planung, Steuerung und Kommunikationssysteme" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kommunikationsprozesse im Betriebsablauf mitzugestalten sowie Planungsziele und Betriebsabläufe mit Hilfe von betrieblichen Systemen zu überwachen, zu steuern und zu dokumentieren. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Pflegen und Aufbereiten der Fuhrparkdaten und Ableiten von Maßnahmen, 2. Mitwirken bei Termin- und Kapazitätsplanungen, 3. Sicherstellen von Kommunikations- und Abstimmungsprozessen, 4. Nutzen von Informations- und Kommunikationssystemen. (8) Im Qualifikationsschwerpunkt ,,Arbeits-, Umweltund Gesundheitsschutz" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung zu erkennen und ihre Einhaltung sicherzustellen. Dazu gehört die Fähigkeit, Gefahren vorzubeugen, Störungen zu erkennen und zu analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung oder Beseitigung einzuleiten und sicherzustellen, dass sich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen arbeits-, umwelt- und gesundheitsschutzbewusst verhalten und entsprechend handeln. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes im Betrieb, 2. Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bezüglich der Arbeitssicherheit und des betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes, 3. Planen und Durchführen von Unterweisungen in der Arbeitssicherheit sowie im Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz, 4. Überwachen der Lagerung von und des Umgangs mit umweltbelastenden und gesundheitsgefährdenden Stoffen, 5. Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit sowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen. (9) Im Qualifikationsschwerpunkt ,,Qualitätsmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Qualitätsziele durch Anwendung entsprechender Methoden und Beeinflussung des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu sichern, bei der Realisierung eines Qualitätsmanagementsystems mitzuwirken und zu dessen Verbesserung und Weiterentwicklung beizutragen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 1. Berücksichtigen des Einflusses des Qualitätsmanagementsystems auf das Unternehmen, 2. Fördern des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, 3. Anwenden von Methoden zur Sicherung und Verbesserung der Qualität, 4. kontinuierliches Umsetzen der Qualitätsmanagementziele durch Planen, Sichern, Lenken und Bewerten von qualitätswirksamen Maßnahmen. (10) Der Handlungsbereich ,,Führung und Personal" gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte: 1. Personalführung, 2. Personalentwicklung. (11) Im Qualifikationsschwerpunkt ,,Personalführung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf zu ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den Anforderungen sicherzustellen sowie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach betrieblichen Anforderungen zu führen und ihre Eigenverantwortung zu fördern. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen, 2. Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und fachlichen Eignung sowie der gesetzlichen und betrieblichen Anforderungen, 3. Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen und -beschreibungen sowie von Funktionsbeschreibungen, 4. Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung, 5. Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft, 6. Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen von Problemen und Konflikten, 7. Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am kontinuierlichen Verbesserungsprozess, 8. Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und Projektgruppen, 9. Berücksichtigen der rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen beim Einsatz von Fremdpersonal. (12) Im Qualifikationsschwerpunkt ,,Personalentwicklung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, eine systematische Personalentwicklung durchzuführen. Dazu gehört die Fähigkeit, Personalentwicklungspotenziale einzuschätzen und Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festzulegen. Es sollen entsprechende Maßnahmen geplant, ihre Ergebnisse überprüft und deren Umsetzung gefördert werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1. Festlegen von Personalentwicklungszielen, 2. Durchführen von Potenzialeinschätzungen nach vorgegebenen Kriterien und unter Anwendung entsprechender Instrumente und Methoden, 3. Ermitteln des Personalentwicklungsbedarfs und Veranlassen von Umsetzungsmaßnahmen, 4. Überprüfen und Bewerten der Ergebnisse aus Maßnahmen der Personalentwicklung, 5. Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung. (13) Zu jedem Handlungsbereich nach Absatz 1 wird eine Situationsaufgabe gestellt, in der mindestens einer seiner Qualifikationsschwerpunkte den Kern bildet; darin sollen außerdem Qualifikationsinhalte aus Qualifikationsschwerpunkten der beiden anderen Handlungsbereiche unter Berücksichtigung der grundlegenden Qualifikationen integrativ berücksichtigt werden. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte der drei Handlungsbereiche mindestens einmal thematisiert werden. Zwei der Situationsaufgaben sind schriftlich zu lösen; eine Situationsaufgabe ist Gegenstand des Fachgesprächs nach Absatz 16. (14) Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens drei Stunden, insgesamt nicht mehr als acht Stunden. (15) Wurde in nicht mehr als einer der beiden schriftlichen Situationsaufgaben eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. (16) Im Fachgespräch soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin Lösungsansätze für die Situationsaufgabe präsentieren und begründen und deren Grundlagen mit dem Prüfungsausschuss erörtern. Dabei soll auch die Fähigkeit nachgewiesen werden, berufliche Aufgabenstellungen und Sachverhalte zu analysieren und zu strukturieren. Die Präsentation soll möglichst unter Nutzung von Präsentationstechniken erfolgen. Den Prüfungsteilnehmern oder Prüfungsteilnehmerinnen sind 30 Minuten zur Bearbeitung der Situationsaufgabe und zur Vorbereitung der Präsentation einzuräumen. Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungsteilnehmer und für jede Prüfungsteilnehmerin höchstens 45 Minuten dauern, von denen höchstens 15 Minuten auf die Präsentation entfallen. §6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 291 §7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung (1) Die Prüfungsleistungen der Prüfungsteile ,,Grundlegende Qualifikationen" und ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" sind gesondert nach Punkten zu bewerten. (2) Für den Prüfungsteil ,,Grundlegende Qualifikationen" ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden. (3) Im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" ist für jede schriftliche Situationsaufgabe und für das Fachgespräch jeweils eine Note aus der Punktebewertung der Prüfungsleistung zu bilden. (4) Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils ,,Grundlegende Qualifikationen" und aus den einzelnen Punktebewertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils ,,Handlungsspezifischen Qualifikationen" ist eine Gesamtnote zu bilden. (5) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn im Prüfungsteil ,,Grundlegende Qualifikationen" in allen Prüfungsbereichen sowie im Prüfungsteil ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" in den schriftlichen Situationsaufgaben und im Fachgespräch jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (6) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. In das Zeugnis nach der Anlage 2 sind die Gesamtnote, die in den Prüfungsteilen ,,Grundlegende Qualifikationen" und ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" erzielten Noten sowie die Punktebewertungen in den einzelnen Prüfungsbereichen nach § 4 sowie die Punktebewertungen in den schriftlichen Situationsaufgaben und im Fachgespräch einzutragen. Im Fall der Freistellung nach § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2 ist im Zeugnis einzutragen. §8 Wiederholung der Prüfung (1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden. (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung. §9 Übergangsvorschriften Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum 30. Juni 2015 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung durchführen; § 8 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden. § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftverkehrsmeister/Geprüfter Industriemeister ­ Fachrichtung Kraftverkehr, Geprüfte Kraftverkehrsmeisterin/Geprüfte Industriemeisterin ­ Fachrichtung Kraftverkehr vom 25. August 1982 (BGBl. I S. 1245), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist, außer Kraft. Bonn, den 9. Februar 2012 Die Bundesministerin für Bildung und Forschung Annette Schavan 292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 Anlage 1 (zu § 7 Absatz 6) Muster ....................................................................................................................... (Bezeichnung der zuständigen Stelle) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Kraftverkehr Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Kraftverkehr Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Kraftverkehr und Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 286) bestanden. Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel der zuständigen Stelle) Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 293 Anlage 2 (zu § 7 Absatz 6) Muster ....................................................................................................................... (Bezeichnung der zuständigen Stelle) Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Kraftverkehr Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Kraftverkehr Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Kraftverkehr und Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 286) mit folgenden Ergebnissen bestanden: Gesamtnote: ......... Punkte*) I. Grundlegende Qualifikationen Prüfungsbereiche: Rechtsbewusstes Handeln Betriebswirtschaftliches Handeln Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung Zusammenarbeit im Betrieb .......... .......... .......... .......... .......... Note ........... (Im Fall des § 6: ,,Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.") 294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 Punkte II. Handlungsspezifische Qualifikationen Integrative schriftliche Situationsaufgaben (in zwei der folgenden Handlungsbereiche) Handlungsbereich Fuhrparktechnik und Fuhrparkmanagement Handlungsbereich Organisation und Kommunikation Handlungsbereich Führung und Personal Fachgespräch im Handlungsbereich .......................................................................... ........... .......... .......... .......... Note ........... ........... ........... ........... (Im Fall des § 6: ,,Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in . . . . . . . . . . . . . . . von der Situationsaufgabe/dem Fachgespräch im Handlungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.") III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 2 Absatz 2 den Nachweis über den Erwerb der berufsund arbeitspädagogischen Eignung durch die Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erbracht. Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel der zuständigen Stelle) *) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 295 Zweite Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung Vom 20. Februar 2012 Es verordnen auf Grund ­ des § 43 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, die Bundesregierung, ­ des § 9 Absatz 1 Satz 6 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902) und des § 10 Absatz 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, der durch Artikel 5 Nummer 7 Buchstabe c des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) eingefügt worden ist, das Bundesministerium des Innern: Artikel 1 Änderung der Integrationskursverordnung b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,des Aufbausprachkurses" durch die Wörter ,,von maximal 300 Unterrichtsstunden des Sprachkurses" ersetzt. bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: ,,Sie sind zuzulassen, wenn sie nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet sind. Teilnahmeberechtigte, die am 8. Dezember 2007 den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen hatten, kann das Bundesamt abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 zur Wiederholung zulassen, auch wenn sie nicht an dem Abschlusstest nach § 17 Absatz 1 Satz 1 teilgenommen haben." 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter ,,auf Verlangen" gestrichen. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Das Bundesamt kann einen Teilnahmeberechtigten einem anderen Kursträger vermitteln, wenn in der Region, in der sich der Teilnahmeberechtigte für einen Kurs angemeldet hat, bereits mehrere Teilnahmeberechtigte innerhalb von drei Monaten nach Anmeldung nicht mit einem Kurs beginnen konnten, weil das Zustandekommen des Kurses an einer zu geringen Teilnehmerzahl scheiterte, und zu erwarten ist, dass erneut innerhalb von drei Monaten nach Anmeldung kein Kurs zustande kommen wird." 5. § 8 wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Datenverarbeitung (1) Die Ausländerbehörde, die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und das Bundesverwaltungsamt übermitteln dem Bundesamt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Koordinierungs- und Durchführungsaufgaben die Daten nach § 6 Absatz 1 oder 2. Auf Ersuchen der Ausländerbehörde oder des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende übermittelt das Bundesamt die Daten nach § 5 Absatz 2 sowie § 6 Absatz 1 oder 2 zur Feststellung, ob eine andere zuständige Stelle eine Berechtigung ausgestellt oder zum Integrationskurs verpflichtet hat. (2) Der Kursträger übermittelt dem Bundesamt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Koordinierungsund Durchführungsaufgaben unverzüglich nach Anmeldung die im Anmeldeformular angegebenen Daten und informiert das Bundesamt über den tatsächlichen Beginn eines Kurses sowie der jeweiligen Kursabschnitte. Der Kursträger übermittelt dem Bundesamt Die Integrationskursverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 4 wird aufgehoben. 2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: ,,§ 4a Fahrtkostenerstattung, Kinderbetreuung (1) Teilnehmern, die nach § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes oder in sonstiger Weise nach § 3 Absatz 2b Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch durch eine Eingliederungsvereinbarung zur Teilnahme verpflichtet worden sind, werden bei ordnungsgemäßer Teilnahme vom Bundesamt die notwendigen Fahrtkosten erstattet. Ausländern, die nach § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden sind, sowie Teilnehmern, für die Satz 1 keine Anwendung findet und die nach § 9 Absatz 2 von der Kostenbeitragspflicht befreit worden sind, soll das Bundesamt bei Bedarf einen Fahrtkostenzuschuss gewähren. (2) Das Bundesamt kann die Teilnehmer eines Integrationskurses durch ein Kinderbetreuungsangebot unterstützen, wenn mindestens drei Kinder von Spätaussiedlern oder Teilnehmern an Eltern-, Frauenintegrations- oder Alphabetisierungskursen der Betreuung bedürfen und für diese Kinder kein örtliches Betreuungsangebot besteht. Für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, kann die Kinderbetreuung im Rahmen der Integrationskurse in der Regel nicht in Anspruch genommen werden." 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern ,,§ 23 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 104a Abs. 1 Satz 2" die Wörter ,, , §§ 23a, 25 Absatz 3, § 25a Absatz 2" eingefügt. 296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 1. zum Zweck der Abrechnung Angaben zur tatsächlichen Teilnahme des Teilnahmeberechtigten und 2. zum Zweck der Teilnahmeförderung die Testergebnisse des Teilnahmeberechtigten beim Einstufungstest nach § 11 Absatz 2. Die Daten werden elektronisch übermittelt. Dabei sind die nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. (3) Der Kursträger hat die zuständige Ausländerbehörde oder den zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu unterrichten, wenn er feststellt, dass ein zur Teilnahme verpflichteter Ausländer nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 14 Absatz 6 Satz 2 am Integrationskurs teilnimmt. Das Bundesamt übermittelt der Ausländerbehörde oder dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Ersuchen die Daten zur Kursanmeldung und zur Kursteilnahme des zur Teilnahme verpflichteten Ausländers. (4) Die Übermittlungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 können auch im automatisierten Abrufverfahren nach § 10 des Bundesdatenschutzgesetzes erfolgen, wenn der automatische Datenabruf wegen der Vielzahl oder der besonderen Eilbedürftigkeit der zu erwartenden Übermittlungsersuchen unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Betroffenen angemessen ist. Im automatisierten Verfahren dürfen Daten nur von Bediensteten abgerufen werden, die von ihrer Behördenleitung hierzu besonders ermächtigt sind. Das Bundesamt stellt sicher, dass im automatisierten Verfahren nur Daten abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle einen Verwendungszweck angibt, der ihr den Abruf der Daten erlaubt. (5) Das Bundesamt erstellt bei Datenübermittlungen im automatisierten Abrufverfahren nach Absatz 4 Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht: 1. der Tag und die Uhrzeit des Abrufs, 2. die abrufende Stelle, 3. die übermittelten Daten und 4. der Anlass und Zweck der Übermittlung. Die Auswertung der Protokolldaten ist nach dem Stand der Technik zu gewährleisten. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle und Datensicherheit oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. Die Protokolldaten sind nach sechs Monaten zu löschen, sofern sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden. (6) Namen, Vornamen und Geburtsdatum der Teilnahmeberechtigten sind nach spätestens zehn Jahren, die übrigen personenbezogenen Daten nach spätestens fünf Jahren zu löschen." 6. In § 9 Absatz 1 wird die Angabe ,,1 Euro" durch die Angabe ,,1,20 Euro" ersetzt. 7. In § 10 Absatz 1 wird die Angabe ,,645" durch die Angabe ,,660" ersetzt. 8. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Um eine Zusammensetzung der Kursgruppe sicherzustellen, die bedarfsgerecht und an die Lernvoraussetzungen und speziellen Bedürfnisse der Teilnehmer angepasst ist, absolvieren die Teilnehmer vor Beginn des Sprachkurses einen Test zur Einstufung ihres Sprachniveaus und zur Ermittlung, ob eine Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 13 zu empfehlen ist (Einstufungstest). Der Einstufungstest wird bei einer nach § 18 zugelassenen Stelle durchgeführt, solange das Bundesamt nicht von seiner nach § 20a Absatz 5 eingeräumten Befugnis zur Einrichtung eines gesonderten Zulassungsverfahrens Gebrauch macht. Für die Abnahme des Einstufungstests dürfen nur Personen eingesetzt werden, die nach § 15 Absatz 1 oder 2 als Lehrkraft zugelassen sind. Die Kosten des Einstufungstests übernimmt das Bundesamt. Eine dem Ergebnis des Einstufungstests nicht entsprechende Kurszuweisung des Kursteilnehmers darf nur aus berechtigten Gründen erfolgen; die Gründe sind vom Kursträger nachvollziehbar zu dokumentieren." 9. In § 12 Satz 1 wird die Angabe ,,45" durch die Angabe ,,60" ersetzt. 10. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,45" durch die Angabe ,,60" ersetzt. b) Absatz 4 wird aufgehoben. 11. § 14 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Bei Bedarf können Integrationskurse nach § 10 Absatz 1 und § 13 Absatz 2 auch in Form von Online-Kursen durchgeführt werden. Das Bundesamt kann bei diesen Kursen Abweichungen von den Regelungen in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 zulassen. Das Bundesamt legt fest, welches Angebot an OnlineKursen konzeptionell den Anforderungen der Integrationskursverordnung entspricht." b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6. 12. § 15 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden die Wörter ,,und Prüfer" angefügt. b) Absatz 4 wird Absatz 3. c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Für die Unterrichtung von Alphabetisierungskursen muss eine ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachgewiesen werden." d) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt: ,,(4) Das Bundesamt kann die methodischdidaktische Fortbildung von Lehrkräften fördern. (5) Prüfer, die Prüfungen gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 abnehmen, müssen Kenntnisse zur Bewertung von Sprachkompetenzen und Unterrichtserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen. Es wird vermutet, dass ein Prüfer über diese Qualifikationen verfügt, wenn er im Besitz einer gültigen Prüferlizenz ,,Deutsch-Test für Zuwanderer" des vom Bundesamt nach § 17 Absatz 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 297 Satz 5 beauftragten Testinstituts ist. Voraussetzung für den Einsatz als Prüfer ist die Zulassung als Lehrkraft nach Absatz 1 oder 2." 13. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Integrationskurs wird abgeschlossen durch 1. den skalierten Sprachtest ,,Deutsch-Test für Zuwanderer" des Bundesamtes, der die Sprachkompetenzen in den Fertigkeiten Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen auf den Stufen A2 bis B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist, und 2. den skalierten Test ,,Leben in Deutschland". Diese Tests werden bei hierfür zugelassenen Stellen (§ 20a) abgelegt. Diese Stellen müssen hierbei zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung und eines Höchstmaßes an Prüfungssicherheit mindestens einen trägerunabhängigen Prüfer einsetzen. Das Bundesministerium des Innern regelt die Prüfungs- und Nachweismodalitäten der Tests nach Satz 1 durch Rechtsverordnung. Das Bundesamt kann im Wege der Ausschreibung ein Testinstitut mit der Organisation und Auswertung dieser Tests beauftragen." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Teilnahme am Integrationskurs ist erfolgreich im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn im Sprachtest das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen und im Test ,,Leben in Deutschland" die für das Bestehen des Orientierungskurses notwendige Punktzahl erreicht ist." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Bei nicht erfolgreicher Teilnahme am Test nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vor Ausschöpfung der Unterrichtsstunden gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 oder § 13 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 trägt das Bundesamt die Kosten für die zweite Teilnahme an diesem Test." bb) Folgender Satz 3 wird angefügt: ,,Im Rahmen der Wiederholung nach § 5 Absatz 4 werden die Kosten für die Teilnahme am Test nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 einmalig getragen." d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Mit dem skalierten Test ,,Leben in Deutschland" können nach Maßgabe der Einbürgerungstestverordnung auch die nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden. § 2 Absatz 2 Satz 2 der Einbürgerungstestverordnung findet keine Anwendung." 14. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Das Bundesamt kann auf Antrag zur Durchführung der Integrationskurse und des Einstufungstests nach § 11 Absatz 2 private oder öffentliche Kursträger zulassen, wenn sie 1. zuverlässig und gesetzestreu sind, 2. in der Lage sind, Integrationskurse ordnungsgemäß durchzuführen (Leistungsfähigkeit), und 3. ein Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung anwenden." b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Absatz 1), Intensivkursen (§ 13 Absatz 2) oder OnlineKursen (§ 14 Absatz 3) ist gesondert zu beantragen." 15. § 19 wird wie folgt gefasst: ,,§ 19 Anforderungen an den Zulassungsantrag (1) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und Gesetzestreue des Antragstellers oder der zur Führung seiner Geschäfte bestellten Personen muss der Antrag Folgendes enthalten: 1. bei natürlichen Personen Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, zustellungsfähiger Anschrift, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus der Integrationskurs angeboten werden soll, sowie bei juristischen Personen und Personengesellschaften Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort der Vertreter nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus der Integrationskurs angeboten werden soll; soweit eine Eintragung in das Vereins- oder Handelsregister erfolgt ist, ist ein entsprechender Auszug vorzulegen, 2. eine Erklärung des Antragstellers oder des gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten a) über Insolvenzverfahren, Vorstrafen, anhängige Strafverfahren, staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren und Gewerbeuntersagungen innerhalb der letzten fünf Jahre oder b) zu entsprechenden ausländischen Verfahren und Strafen, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während dieser Zeit überwiegend im Ausland hatten, 3. eine Übersicht über bislang durchgeführte oder laufende Förderprogramme oder vergleichbare Maßnahmen und 4. eine Erklärung dazu, ob innerhalb der letzten drei Jahre ein Zulassungsantrag des Antragstellers oder seines gesetzlichen Vertreters oder des zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten abgelehnt oder die Zulassung widerrufen wurde. 298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 (2) Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers muss der Antrag Angaben zu Folgendem enthalten: 1. der mindestens zweijährigen praktischen Erfahrung im Bereich der Organisation und Durchführung von Sprachvermittlungskursen in der Erwachsenenbildung, den sonstigen speziellen Erfahrungen mit Sprachvermittlungskursen sowie dazu, ob der Antragsteller bereits von staatlichen oder zertifizierten Stellen als Kursträger für vergleichbare Bildungsmaßnahmen zugelassen ist, 2. der Lehrorganisation, 3. der Einrichtung und Gestaltung der Unterrichtsräume sowie der technischen Ausstattung und dem System der Datenübermittlung (§ 8 Absatz 2 Satz 3), 4. dem Einsatz neuer Medien bei der Vermittlung von Lerninhalten, 5. der personellen Ausstattung einschließlich der für die Durchführung des Einstufungstests vorgesehenen Personen, wobei für die Lehrkräfte auch Angaben zu deren Erfahrungen in der Durchführung von Sprachvermittlungs- und Integrationskursen und ihren über die allgemeinen fachlichen Qualifikationen hinausgehenden und für die Tätigkeit in Integrationskursen relevanten Qualifikationen zu machen sind, 6. der Höhe der Vergütung der eingesetzten Honorarlehrkräfte, 7. der Erreichung spezieller Zielgruppen, 8. der Bewältigung spezieller regionaler Bedarfslagen, 9. der Zusammenarbeit vor Ort mit anderen Integrationsträgern, insbesondere den Trägern migrationsspezifischer Beratungsangebote nach § 45 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, den Agenturen für Arbeit, den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Anbietern im Bereich der Erwachsenenbildung, insbesondere solchen mit Angeboten für Personen mit Migrationshintergrund, und 10. der Zusammenarbeit mit anderen Kursträgern, insbesondere Angaben zur organisatorischen Fähigkeit, gemeinsam Integrationskurse durchzuführen. (3) Zur Beurteilung der vom Antragsteller eingesetzten Instrumente zur Qualitätssicherung und -entwicklung muss der Antrag eine Dokumentation zu den Maßnahmen in den Bereichen Führung, Personal, Kundenkommunikation, Unterrichtsorganisation und -durchführung, Evaluation und Controlling enthalten. (4) Für die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen sind Angaben über die Erfüllung besonderer vom Bundesamt vorgegebener Qualitätsmerkmale und Rahmenbedingungen zu machen. Entsprechende Angaben sind zu machen, wenn das Bundesamt von seiner Ermächtigung nach § 20a Absatz 5 Gebrauch macht, eine gesonderte Zulassung zur Durchführung von Einstufungstests vorzusehen. (5) Für den Antrag ist das vom Bundesamt festgelegte Antragsformular zu verwenden." 16. § 20 wird wie folgt gefasst: ,,§ 20 Prüfung und Entscheidung des Bundesamtes (1) Das Bundesamt entscheidet über den Zulassungsantrag nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und im Regelfall nach örtlicher Prüfung. Bei der Entscheidung über die Erteilung der Zulassung und ihre Dauer sind die nach § 19 gemachten Angaben und die Erfahrungen mit der bisherigen Kooperation des Trägers mit dem Bundesamt zu berücksichtigen. (2) Die Zulassung wird durch ein Zertifikat ,,Zugelassener Träger zur Durchführung von Integrationskursen nach dem Zuwanderungsgesetz" bescheinigt. Sie wird für längstens fünf Jahre erteilt. Die Dauer der Zulassung wird anhand eines Punktesystems festgesetzt, das das Erreichen von Standards bei den in Absatz 1 genannten Kriterien abbildet. Zudem kann das Bundesamt die Dauer der Zulassung verkürzen, wenn eine vom Bundesamt festzulegende Vergütungsgrenze für die Lehrkräfte unterschritten wird. (3) Wenn der Träger eine Zertifizierung innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung nachweist, die der Zertifizierung nach Absatz 2 gleichwertig ist, kann das Bundesamt von den Anforderungen an die Zulassung nach § 19 absehen. Bei Wiederholungsanträgen kann das Bundesamt ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. (4) Die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Absatz 1) ist im Zertifikat für die Zulassung gesondert zu bescheinigen. (5) Bei der Erteilung der Zulassung weist das Bundesamt den Träger auf die Rechte von angestellten und freiberuflich tätigen Lehrkräften hin. Die Zulassung kann mit Auflagen erteilt werden, insbesondere zur Wochenstundenzahl der Kurse. Das Bundesamt ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben bei den Kursträgern Prüfungen durchzuführen, Unterlagen einzusehen und unangemeldet Kurse zu besuchen. Der Kursträger ist verpflichtet, dem Bundesamt auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. Der Kursträger hat dem Bundesamt Änderungen, die Auswirkungen auf die Zulassung haben können, unverzüglich anzuzeigen. (6) Das Bundesamt setzt nach Ermittlung der bundesweiten Preisentwicklung angemessene, den Grundsätzen der Sachgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit genügende Kostenerstattungssätze fest." 17. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: ,,§ 20a Zulassung von Prüfungsstellen (1) Für die Durchführung des ,,Deutsch-Tests für Zuwanderer" nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 sowie des Tests ,,Leben in Deutschland" nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 ist jeweils eine gesonderte Zulassung erforderlich. Das Bundesamt kann die nach den §§ 18 bis 20 zur Durchführung von Integra- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 299 tionskursen zugelassenen Kursträger als Prüfungsstellen zulassen, wenn sie zuverlässig und leistungsfähig sind und die Prüfungssicherheit gewährleisten. Antragstellern, die nicht als Integrationskursträger zugelassen sind, kann das Bundesamt eine Zulassung erteilen, wenn ein örtlicher Bedarf besteht. (2) Der Zulassungsantrag muss Angaben zu Folgendem enthalten: 1. zur einschlägigen, mindestens zweijährigen Prüfungserfahrung des Antragstellers, 2. zum Einsatz von Prüfern, 3. zum Vorhandensein ausreichender räumlicher Kapazitäten, insbesondere zur Gesamtfläche der Prüfungsräume und zur maximalen Teilnehmeranzahl pro Prüfungstermin, und 4. zur Einhaltung der vom Bundesministerium des Innern nach § 17 Absatz 1 Satz 4 geregelten Prüfungs- und Nachweismodalitäten. (3) Die Zulassung wird durch ein Zertifikat ,,Zugelassener Träger zur Durchführung von Integrationskurstests" bescheinigt. (4) Die Zulassung wird für längstens fünf Jahre erteilt. § 20 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend. (5) Für die Durchführung des Einstufungstests nach § 11 Absatz 2 kann das Bundesamt ebenfalls bundeseinheitlich eine gesonderte Zulassung regeln. In diesem Fall gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend." 18. Nach § 20a wird folgender § 20b eingefügt: ,,§ 20b Widerruf und Erlöschen der Zulassung (1) Die Zulassung soll mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn 1. der Kursträger seine Mitwirkungspflichten nach § 8 Absatz 3 und § 14 Absatz 6 Satz 4 bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Kursteilnahme Teilnahmeverpflichteter wiederholt verletzt, 2. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kursträgers eröffnet worden ist oder unmittelbar droht, 3. der Kursträger wiederholt und trotz vorheriger Abmahnung gegen Auflagen und Nebenbestimmungen, die Bestandteil des Zulassungsbescheids sind, verstößt, 4. der Kursträger die Rechte seiner Mitarbeiter verletzt, 5. im Einstufungsverfahren wiederholt eine falsche Kurszuweisung erfolgte oder 6. bei der Durchführung der Tests nach § 17 Absatz 1 das vorgeschriebene Verfahren wiederholt nicht eingehalten wurde. Im Übrigen gelten die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. (2) Die Zulassung erlischt, wenn der Kursträger die Tätigkeit auf Dauer einstellt oder über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr keinen Integrationskurs durchgeführt hat, es sei denn, das Nichtzustandekommen von Kursen beruht auf der Vermittlung von zunächst bei dem Kursträger angemeldeten Teilnehmern nach § 7 Absatz 4 an einen anderen Kursträger. (3) Mit Ablauf, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung als Kursträger erlischt die Zulassung als Prüfungsstelle ebenfalls." 19. In der Überschrift zu Abschnitt 5 werden die Wörter ,,Inkrafttreten, Außerkrafttreten" gestrichen. 20. § 22 wird wie folgt gefasst: ,,§ 22 Übergangsregelung (1) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 kann das Bundesamt einzelnen Kursträgern gestatten, die Datenübermittlung entgegen § 8 Absatz 2 Satz 3 anders als auf elektronischem Wege vorzunehmen. In diesem Fall kann das Bundesamt auch auf die Übermittlung von Daten zum Beginn von Kursabschnitten nach § 8 Absatz 2 Satz 1 verzichten. (2) Teilnehmer, die sich vor dem 1. Juli 2012 zu einem Integrationskurs angemeldet haben, müssen entgegen § 9 Absatz 1 nur einen Kostenbeitrag in Höhe von 1 Euro pro Unterrichtseinheit an das Bundesamt leisten." 21. § 23 wird aufgehoben. Artikel 2 Inkrafttreten (1) Die Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a, b und d tritt am 1. April 2013 in Kraft. Berlin, den 20. Februar 2012 Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern Hans-Peter Friedrich 300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Postanschrift: 11015 Berlin Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin Telefon: (0 30) 18 580-0 Redaktion: Bundesamt für Justiz Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II Postanschrift: 53094 Bonn Hausanschrift: Adenauerallee 99 ­ 103, 53113 Bonn Telefon: (02 28) 99 410-40 Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-0 Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78 E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 45,00 . Bezugspreis dieser Ausgabe: 9,45 (8,40 zuzüglich 1,05 Versandkosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Hinweis auf Verkündungen im elektronischen Bundesanzeiger Gemäß § 73 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) wird auf folgende im elektronischen Bundesanzeiger (www.ebundesanzeiger.de) verkündete Rechtsverordnung nachrichtlich hingewiesen: Datum Bezeichnung der Verordnung Fundstelle Tag des Inkrafttretens 6. 2. 2012 Berichtigung der Zweiten Verordnung zur Änderung der EU-RHGAusnahmeverordnung FNA: 2125-44-13 eBAnz AT21 2012 V1 ­