Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 38 vom 18.07.2013  - Seite 2377 bis 2440 - Komplette Ausgabe

Bundesgesetzblatt Teil I 2013 Tag 15. 7. 2013 2377 G 5702 Nr. 38 Seite 2378 Ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 Inhalt Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im notariellen Beurkundungsverfahren . . . . . FNA: 303-13, 303-1 GESTA: C136 15. 7. 2013 Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 311-13, 302-2, 310-4, 310-4-13, 311-13-1, 311-14-1, 360-7, 4125-1 GESTA: C124 2379 15. 7. 2013 Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 4127-1, 303-8, 424-5-1, 610-10, 610-10-6, 702-1, 105-1 GESTA: C115 2386 15. 7. 2013 Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 4110-4, 4110-4-16, 7100-1, 7610-15-2 GESTA: D097 2390 15. 7. 2013 Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und der Bundeshaushaltsordnung . . . . FNA: 603-12, 63-1 GESTA: D115 2395 15. 7. 2013 Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 611-1 GESTA: D118 2397 15. 7. 2013 Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 63-14, 190-5, 170-7, 63-21, 603-12 GESTA: D100 2398 15. 7. 2013 Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens ,,Aufbauhilfe" und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 610-6-17; neu: 311-17; 603-12, 603-13, 603-13-1 GESTA: D122 2401 15. 7. 2013 Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 (Nachtragshaushaltsgesetz 2013) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 63-16 GESTA: D121 2404 15. 7. 2013 Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund FNA: 53-4, 860-1, 830-2, 53-4, 860-1, 55-2 GESTA: H008 2416 15. 7. 2013 Gesetz zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken (Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz ­ ANSG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2121-2, 2121-51-1-2, 2121-51-11 GESTA: M035 2420 15. 7. 2013 Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 860-5, 860-4-1, 860-11, 8252-3, 7632-6, 7631-1, 7632-2, 860-5-24, 2126-9-13-2, 2126-9, 212-2 GESTA: M033 2423 15. 7. 2013 Erstes Gesetz zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 2129-55 GESTA: N041 2431 9. 7. 2013 Dritte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: neu: 404-25-1-3; 404-25-1-2 2434 11. 7. 2013 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 7610-13-5 2435 2439 2440 12. 7. 2013 12. 7. 2013 Vierte Verordnung zur Änderung EU-rechtlicher Verweisungen im Arzneimittelgesetz . . . . . . . . . . . . . FNA: 2121-51-1-2 Berichtigung des Personenstandsrechts-Änderungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . FNA: 211-9-1 2378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im notariellen Beurkundungsverfahren Vom 15. Juli 2013 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Beurkundungsgesetzes § 17 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,2. der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen; bei Verbraucherverträgen, die der Beurkundungspflicht nach § 311b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterliegen, soll dem Verbraucher der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäfts vom beurkundenden Notar oder einem Notar, mit dem sich der beurkundende Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat, zur Verfügung gestellt werden. Dies soll im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung erfolgen. Wird diese Frist unterschritten, sollen die Gründe hierfür in der Niederschrift angegeben werden." Artikel 2 Änderung der Bundesnotarordnung § 50 Absatz 1 Nummer 9 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,9. wenn er wiederholt grob gegen a) Mitwirkungsverbote gemäß § 3 Absatz 1 des Beurkundungsgesetzes oder b) Pflichten gemäß § 17 Absatz 2a Satz 2 Nummer 2 des Beurkundungsgesetzes verstößt;". Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 15. Juli 2013 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin der Justiz S. Leutheusser-Schnarrenberger Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Ilse Aigner Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2379 Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte Vom 15. Juli 2013 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Insolvenzordnung Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4a Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,einer der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3" durch die Wörter ,,ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. 2. § 4c Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;". 3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen." 4. Dem § 15a wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 5 nicht anzuwenden." 5. In § 20 Absatz 2 wird die Angabe ,,303" durch die Angabe ,,303a" ersetzt. 6. § 26a wird wie folgt gefasst: ,,§ 26a Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters (1) Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss fest. (2) Die Festsetzung erfolgt gegen den Schuldner, es sei denn, der Eröffnungsantrag ist unzuläs- sig oder unbegründet und den antragstellenden Gläubiger trifft ein grobes Verschulden. In diesem Fall sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters ganz oder teilweise dem Gläubiger aufzuerlegen und gegen ihn festzusetzen. Ein grobes Verschulden ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Gläubiger dies erkennen musste. Der Beschluss ist dem vorläufigen Verwalter und demjenigen, der die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters zu tragen hat, zuzustellen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. (3) Gegen den Beschluss steht dem vorläufigen Verwalter und demjenigen, der die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters zu tragen hat, die sofortige Beschwerde zu. § 567 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend." 7. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 270 bleibt unberührt." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,Geburtsjahr" durch das Wort ,,Geburtsdatum" ersetzt. bb) Nummer 4 wird aufgehoben. cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4. 8. Dem § 29 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Das Gericht soll auf den Berichtstermin verzichten, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist." 9. § 30 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. 10. In § 35 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,Abs. 2" durch die Angabe ,,Absatz 3" ersetzt. 11. In § 56 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt. 12. Dem § 63 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der 2380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern." 13. § 65 wird wie folgt gefasst: ,,§ 65 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters sowie das hierfür maßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln." 14. § 88 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt drei Monate, wenn ein Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 eröffnet wird." 15. § 114 wird aufgehoben. 16. In § 174 Absatz 2 werden die Wörter ,,Handlung des Schuldners" durch die Wörter ,,Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung" ersetzt. 17. In § 175 Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Handlung" die Wörter ,,, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung" eingefügt. 18. § 270 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Vorschriften dieses Teils sind auf Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 nicht anzuwenden." b) In Absatz 4 wird die Angabe ,,Nummer 5" durch die Angabe ,,Nummer 4" ersetzt. 19. In § 274 Absatz 1 werden die Wörter ,,§ 27 Absatz 2 Nummer 5" durch die Wörter ,,§ 27 Absatz 2 Nummer 4" ersetzt. 20. § 287 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach dem Wort ,,Insolvenzverfahrens" das Wort ,,(Abtretungsfrist)" eingefügt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt: ,,(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklä- rung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden. (4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören." 21. Die §§ 288 und 289 werden durch die folgenden §§ 287a bis 289 ersetzt: ,,§ 287a Entscheidung des Insolvenzgerichts (1) Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 nicht vorliegen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. (2) Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn 1. dem Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder wenn ihm die Restschuldbefreiung in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag nach § 297 versagt worden ist oder 2. dem Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 oder nach § 296 versagt worden ist; dies gilt auch im Falle des § 297a, wenn die nachträgliche Versagung auf Gründe nach § 290 Absatz 1 Nummer 5, 6 oder 7 gestützt worden ist. In diesen Fällen hat das Gericht dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Eröffnungsantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung zurückzunehmen. § 287b Erwerbsobliegenheit des Schuldners Ab Beginn der Abtretungsfrist bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens obliegt es dem Schuldner, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen. § 288 Bestimmung des Treuhänders Der Schuldner und die Gläubiger können dem Insolvenzgericht als Treuhänder eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete natürliche Person vorschlagen. Wenn noch keine Entscheidung über die Restschuldbefreiung ergangen ist, bestimmt das Gericht zusammen mit der Entscheidung, mit der es die Aufhebung oder die Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Masseunzulänglichkeit beschließt, den Treuhänder, auf den die pfändbaren Bezüge des Schuldners nach Maßgabe der Abtretungserklärung (§ 287 Absatz 2) übergehen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2381 § 289 Einstellung des Insolvenzverfahrens Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt." 22. § 290 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn". bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,". cc) Nummer 3 wird aufgehoben. dd) In Nummer 4 werden die Wörter ,,im letzten Jahr" durch die Wörter ,,in den letzten drei Jahren" ersetzt. ee) In Nummer 5 werden die Wörter ,,während des Insolvenzverfahrens" gestrichen und wird das Wort ,,oder" am Ende durch ein Komma ersetzt. ff) In Nummer 6 werden die Wörter ,,den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3" durch die Wörter ,,der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3" und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. gg) Folgende Nummer 7 wird angefügt: ,,7. der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: ,,(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt. (3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen." 23. § 291 wird aufgehoben. 24. § 292 Absatz 1 Satz 4 und 5 wird durch folgenden Satz ersetzt: ,,Der Treuhänder kann die Verteilung längstens bis zum Ende der Abtretungsfrist aussetzen, wenn dies angesichts der Geringfügigkeit der zu verteilenden Beträge angemessen erscheint; er hat dies dem Gericht einmal jährlich unter Angabe der Höhe der erlangten Beträge mitzuteilen." 25. § 294 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,während der Laufzeit der Abtretungserklärung" durch die Wörter ,,in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Eine Aufrechnung gegen die Forderung auf die Bezüge, die von der Abtretungserklärung erfasst werden, ist nicht zulässig." 26. In § 295 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter ,,während der Laufzeit der Abtretungserklärung" durch die Wörter ,,in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist" ersetzt. 27. In § 296 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,während der Laufzeit der Abtretungserklärung" durch die Wörter ,,in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist" ersetzt. 28. § 297 wird durch die folgenden §§ 297 und 297a ersetzt: ,,§ 297 Insolvenzstraftaten (1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wird. (2) § 296 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 gilt entsprechend. § 297a Nachträglich bekannt gewordene Versagungsgründe (1) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn sich nach dem Schlusstermin oder im Falle des § 211 nach der Einstellung herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Absatz 1 vorgelegen hat. Der Antrag kann nur binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Versagungsgrund dem Gläubiger bekannt geworden ist. Er ist nur zulässig, wenn glaubhaft ge- 2382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 macht wird, dass die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 vorliegen und dass der Gläubiger bis zu dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt keine Kenntnis von ihnen hatte. (2) § 296 Absatz 3 gilt entsprechend." 29. In § 299 wird die Angabe ,,§§ 296, 297" durch die Angabe ,,den §§ 296, 297, 297a" und werden die Wörter ,,Laufzeit der Abtretungserklärung" durch das Wort ,,Abtretungsfrist" ersetzt. 30. § 300 wird durch die folgenden §§ 300 und 300a ersetzt: ,,§ 300 Entscheidung über die Restschuldbefreiung (1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners durch Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn die Abtretungsfrist ohne vorzeitige Beendigung verstrichen ist. Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt, entscheidet das Gericht auf seinen Antrag, wenn 1. im Verfahren kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat oder wenn die Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt sind und der Schuldner die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt hat, 2. drei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind und dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder innerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zugeflossen ist, der eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent ermöglicht, oder 3. fünf Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind. Satz 1 gilt entsprechend. Eine Forderung wird bei der Ermittlung des Prozentsatzes nach Satz 2 Nummer 2 berücksichtigt, wenn sie in das Schlussverzeichnis aufgenommen wurde. Fehlt ein Schlussverzeichnis, so wird eine Forderung berücksichtigt, die als festgestellt gilt oder deren Gläubiger entsprechend § 189 Absatz 1 Feststellungsklage erhoben oder das Verfahren in dem früher anhängigen Rechtsstreit aufgenommen hat. (2) In den Fällen von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist der Antrag nur zulässig, wenn Angaben gemacht werden über die Herkunft der Mittel, die an den Treuhänder geflossen sind und die über die Beträge hinausgehen, die von der Abtretungserklärung erfasst sind. Der Schuldner hat zu erklären, dass die Angaben nach Satz 1 richtig und vollständig sind. Das Vorliegen der Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. (3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen. (4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhö- rung nach Absatz 1 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 1 Satz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu. Wird Restschuldbefreiung nach Absatz 1 Satz 2 erteilt, gelten die §§ 299 und 300a entsprechend. § 300a Neuerwerb im laufenden Insolvenzverfahren (1) Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt, gehört das Vermögen, das der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 1 Satz 2 erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse. Satz 1 gilt nicht für Vermögensbestandteile, die auf Grund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden oder die auf Grund eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits oder auf Grund Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse gehören. (2) Bis zur rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung hat der Verwalter den Neuerwerb, der dem Schuldner zusteht, treuhänderisch zu vereinnahmen und zu verwalten. Nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung findet die Vorschrift des § 89 keine Anwendung. Der Insolvenzverwalter hat bei Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung dem Schuldner den Neuerwerb herauszugeben und über die Verwaltung des Neuerwerbs Rechnung zu legen. (3) Der Insolvenzverwalter hat für seine Tätigkeit nach Absatz 2, sofern Restschuldbefreiung rechtskräftig erteilt wird, gegenüber dem Schuldner Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen. § 293 gilt entsprechend." 31. § 302 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Absatz 2 anzumelden;". 32. § 303 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ,,(1) Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers widerruft das Insolvenzgericht die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn 1. sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat, 2. sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner während der Abtretungsfrist nach Maßgabe von § 297 Absatz 1 verurteilt wor- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2383 den ist, oder wenn der Schuldner erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung wegen einer bis zum Ende der Abtretungsfrist begangenen Straftat nach Maßgabe von § 297 Absatz 1 verurteilt wird oder 3. der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz während des Insolvenzverfahrens obliegen. (2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn er innerhalb eines Jahres nach der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gestellt wird; ein Widerruf nach Absatz 1 Nummer 3 kann bis zu sechs Monate nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens beantragt werden. Der Gläubiger hat die Voraussetzungen des Widerrufsgrundes glaubhaft zu machen. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Gläubiger zudem glaubhaft zu machen, dass er bis zur Rechtskraft der Entscheidung keine Kenntnis vom Widerrufsgrund hatte." b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,der Treuhänder" durch die Wörter ,,in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 auch der Treuhänder oder Insolvenzverwalter" ersetzt. 33. Nach § 303 wird folgender § 303a eingefügt: ,,§ 303a Eintragung in das Schuldnerverzeichnis Das Insolvenzgericht ordnet die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an. Eingetragen werden Schuldner, 1. denen die Restschuldbefreiung nach den §§ 290, 296, 297 oder 297a oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers nach § 300 Absatz 2 versagt worden ist, 2. deren Restschuldbefreiung widerrufen worden ist. Es übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend." 34. Die Überschriften des Neunten Teils und des Ersten Abschnitts werden durch folgende Überschrift ersetzt: ,,Neunter Teil Verbraucherinsolvenzverfahren". 35. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Neunten Teils wird gestrichen. 36. § 305 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe ,,(§ 311)" gestrichen. bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Stelle" die Wörter ,,auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners" eingefügt. b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen." c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,im Verfahren nach diesem Abschnitt" gestrichen. d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen." 37. Die Überschrift des Dritten Abschnitts des Neunten Teils wird gestrichen. 38. Die §§ 312 bis 314 werden aufgehoben. 39. In § 345 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,Satz 1" gestrichen. Artikel 2 Änderung des Rechtspflegergesetzes In § 18 Absatz 1 Nummer 3 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2176) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§§ 289, 296, 297 und 300" durch die Wörter ,,§§ 287a, 290, 296 bis 297a und 300" ersetzt. Artikel 3 Änderung der Zivilprozessordnung Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 882b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. deren Eintragung das Insolvenzgericht nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 oder des § 303a der Insolvenzordnung angeordnet hat." b) Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 das Datum der Eintragungsanordnung sowie die Feststellung, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung abgewiesen wurde, oder bei einer Eintragung gemäß § 303a der Insolvenzordnung der zur Eintragung führende Grund und das Datum der Entscheidung des Insolvenzgerichts." 2. § 882e Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. 2384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 Artikel 4 Änderung der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung 5. In § 17 Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 56 Absatz 2" durch die Angabe ,,§ 56a" ersetzt. 6. Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) am 1. Juli 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden." Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung Die Schuldnerverzeichnisführungsverordnung vom 26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1654) wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. 2. In § 10 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,fünf" durch das Wort ,,drei" ersetzt. Artikel 5 Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2205), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe c wird nach dem Komma das Wort ,,oder" gestrichen. b) In Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt. c) Folgender Buchstabe e wird angefügt: ,,e) die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist." 2. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts und in § 10 werden jeweils die Wörter ,,Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren" durch die Wörter ,,Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren" ersetzt. 3. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen nach Satz 1 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern der Schuldner die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,Satz 2" durch die Angabe ,,Satz 1" ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. 4. § 13 wird wie folgt gefasst: ,,§ 13 Vergütung des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren Werden in einem Verfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung die Unterlagen nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt, ermäßigt sich die Vergütung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 auf 800 Euro." Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 102 § 5 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe ,,Satz 1" gestrichen. 2. Vor Artikel 104 wird folgender Artikel 103h eingefügt: ,,Artikel 103h Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden sind, sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 die bis dahin geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. Auf Insolvenzverfahren nach den §§ 304 bis 314 der Insolvenzordnung in der vor dem 1. Juli 2014 geltenden Fassung, die vor diesem Datum beantragt worden sind, sind auch die §§ 217 bis 269 der Insolvenzordnung anzuwenden. § 63 Absatz 3 und § 65 der Insolvenzordnung in der ab dem 19. Juli 2013 geltenden Fassung sind auf Insolvenzverfahren, die ab dem 19. Juli 2013 beantragt worden sind, anzuwenden." 3. Nach Artikel 106 wird folgender Artikel 107 eingefügt: ,,Artikel 107 Evaluierungsvorschrift zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni 2018, in wie vielen Fällen bereits nach drei Jahren eine Restschuldbefreiung erteilt werden konnte. Der Bericht hat auch Angaben über die Höhe der im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren erzielten Befriedigungsquoten zu enthalten. (2) Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung diese vorschlagen." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2385 Artikel 7 Änderung des Gerichtskostengesetzes ,,§ 66a Kündigung im Insolvenzverfahren Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mitglieds eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt, so kann der Insolvenzverwalter das Kündigungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle ausüben." 3. Nach § 67b wird folgender § 67c eingefügt: ,,§ 67c Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften (1) Die Kündigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft durch den Gläubiger (§ 66) oder den Insolvenzverwalter (§ 66a) ist ausgeschlossen, wenn 1. die Mitgliedschaft Voraussetzung für die Nutzung der Wohnung des Mitglieds ist und 2. das Geschäftsguthaben des Mitglieds höchstens das Vierfache des auf einen Monat entfallenden Nutzungsentgelts ohne die als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten oder höchstens 2 000 Euro beträgt. (2) Übersteigt das Geschäftsguthaben des Mitglieds den Betrag nach Absatz 1 Nummer 2, ist die Kündigung der Mitgliedschaft nach Absatz 1 auch dann ausgeschlossen, wenn es durch Kündigung einzelner Geschäftsanteile nach § 67b auf einen nach Absatz 1 Nummer 2 zulässigen Betrag vermindert werden kann." Artikel 9 Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 8 Nummer 1 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 23 Absatz 2 werden die Wörter ,,(§§ 296, 297, 300 und 303 der Insolvenzordnung)" durch die Wörter ,,(§§ 296 bis 297a, 300 und 303 der Insolvenzordnung)" ersetzt. 2. In Nummer 2350 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird im Gebührentatbestand die Angabe ,,(§§ 296, 297, 300, 303 InsO)" durch die Wörter ,,(§§ 296 bis 297a, 300 und 303 InsO)" ersetzt. Artikel 8 Änderung des Genossenschaftsgesetzes Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 66 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 66a Kündigung im Insolvenzverfahren". b) Nach der Angabe zu § 67b wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 67c Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften". 2. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt: Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Juli 2014 in Kraft. Artikel 1 Nummer 11 und 12, Artikel 5 Nummer 3 sowie Artikel 8 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 15. Juli 2013 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin der Justiz S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r 2386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Vom 15. Juli 2013 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes Namenszusätze nach § 2 Absatz 1 Satz 1 kann der Name der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung den Zusatz ,,Part" oder ,,PartG" enthalten." Artikel 2 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Der Anmeldung einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 muss eine Versicherungsbescheinigung gemäß § 113 Absatz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag beigefügt sein." 2. § 7 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Für die Angabe auf Geschäftsbriefen der Partnerschaft ist § 125a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass bei einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung auch der von dieser gewählte Namenszusatz im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 3 anzugeben ist." 3. Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Für die Berufshaftpflichtversicherung gelten § 113 Absatz 3 und die §§ 114 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend. Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz ,,mit beschränkter Berufshaftung" oder die Abkürzung ,,mbB" oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten; anstelle der Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1805) und durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt: ,,§ 51a Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (1) Die Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ergeben. § 51 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Zuständig ist die Rechtsanwaltskammer am Sitz der Gesellschaft. (2) Die Mindestversicherungssumme beträgt 2 500 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2387 mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. (3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Bundesrechtsanwaltskammer die Mindestversicherungssumme anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen." 2. Der bisherige § 51a wird § 52 und dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Für Berufsausübungsgemeinschaften gilt Satz 1 entsprechend." 3. In § 59j Absatz 1 werden die Wörter ,,§ 51 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7" durch die Wörter ,,§ 51 Absatz 1, 2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7" ersetzt. 4. In § 59m Absatz 2 wird die Angabe ,,51a Abs. 1, die § 52 Abs. 2, §" durch die Wörter ,,52 Absatz 1 Satz 1, die §§ 53," ersetzt. 5. In § 118a Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,(§§ 120, 163 Satz 3)" durch die Wörter ,,(§§ 120 und 163 Satz 6)" ersetzt. 6. In § 191b Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 65 Nr. 1 und 3, §§" durch die Angabe ,,Die §§ 65," ersetzt. Artikel 3 Änderung der Patentanwaltsordnung kammer die Mindestversicherungssumme anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen." 2. Der bisherige § 45a wird § 45b und dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Für Berufsausübungsgemeinschaften gilt Satz 1 entsprechend." 3. In § 52j Absatz 1 werden die Wörter ,,§ 45 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7" durch die Wörter ,,§ 45 Absatz 1, 2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7" ersetzt. 4. In § 52m Absatz 2 wird die Angabe ,,45a Abs. 1" durch die Wörter ,,45b Absatz 1 Satz 1, § 46" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Steuerberatungsgesetzes Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Nummer 2 wird die Angabe ,,und 4" gestrichen. 2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Die Finanzbehörden oder die Steuerberaterkammern haben der für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zuständigen Stelle ihnen bekannte Tatsachen mitzuteilen, die den Verdacht begründen, dass 1. Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 132a Absatz 1 Nummer 2 des Strafgesetzbuches die Berufsbezeichnungen ,,Steuerberater", ,,Steuerbevollmächtigter", ,,Rechtsanwalt", ,,Wirtschaftsprüfer" oder ,,vereidigter Buchprüfer" führen, 2. Vereinigungen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen § 161 dieses Gesetzes unbefugt die Bezeichnungen ,,Steuerberatungsgesellschaft", ,,Lohnsteuerhilfeverein", ,,Landwirtschaftliche Buchstelle" oder unbefugt den Zusatz ,,und Partner", ,,Partnerschaft" (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes), ,,mit beschränkter Berufshaftung" oder jeweilige Abkürzungen (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) oder entgegen § 133 der Wirtschaftsprüferordnung die Bezeichnungen ,,Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" oder ,,Buchprüfungsgesellschaft" führen. § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung stehen den Mitteilungen nicht entgegen." 3. § 67 wird wie folgt gefasst: ,,§ 67 Berufshaftpflichtversicherung (1) Selbstständige Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Partnerschaftsgesellschaften, auch solche mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, müssen gegen die aus ihrer Berufstätigkeit sich er- Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1805) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt: ,,§ 45a Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (1) Die Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (§ 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes) muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten im Sinne des § 3 Absatz 2 und 3 ergeben. § 45 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. (2) Die Mindestversicherungssumme beträgt 2 500 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. (3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Patentanwalts- 2388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 gebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein. (2) Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, wenn sie eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, deren Mindestversicherungssumme eine Million Euro beträgt. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss jedoch mindestens vier Millionen Euro betragen. (3) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Steuerberaterkammer. (4) Die Steuerberaterkammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen, die Adresse und die Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters, des Steuerbevollmächtigten, der Steuerberatungsgesellschaft oder der Partnerschaftsgesellschaft, soweit der Steuerberater, der Steuerbevollmächtigte, die Steuerberatungsgesellschaft oder die Partnerschaftsgesellschaft kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat." 4. Dem § 67a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Für Berufsausübungsgesellschaften gilt Satz 1 entsprechend." Artikel 5 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften ,,(3) Absatz 2 gilt sinngemäß auch für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ausschließlich als Angestellte nach § 58 des Gesetzes tätig sind, sowie für Partner einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, die ausschließlich für die Partnerschaftsgesellschaft tätig sind." 2. Dem § 52 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die Absätze 1 und 3 gelten für Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Mindestversicherungssumme für den einzelnen Versicherungsfall eine Million Euro und die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden mindestens vier Millionen Euro betragen muss." 3. § 55 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,vor der Bestellung" gestrichen. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Absatz 1 gilt sinngemäß für Partnerschaftsgesellschaften mit der Maßgabe, dass eine entsprechende Versicherungsbescheinigung mit der Anmeldung zum Partnerschaftsregister der Steuerberaterkammer, in deren Bezirk die Partnerschaftsgesellschaft ihren Sitz hat, vorzulegen ist." Artikel 6 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1805) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 54 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort ,,Wirtschaftsprüfer" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,Wirtschaftsprüfungsgesellschaften" die Wörter ,,und Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Wirtschaftprüferkammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen, die Adresse und die Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, soweit der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat." 2. Dem § 62b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Falls im Zusammenhang mit einer Anfrage gemäß § 57 Absatz 9 Satz 5 eine Sonderuntersuchung durchgeführt wird, können andere Prüfungen bei den in § 57 Absatz 9 Satz 5 Nummer 1 genannten Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften vom 12. November 1979 (BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 51 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Selbständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sowie Steuerberatungsgesellschaften sind verpflichtet, sich gegen die sich aus ihrer Berufstätigkeit (§§ 33, 57 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Gesetzes) ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern und die Versicherung während der Dauer ihrer Bestellung oder Anerkennung aufrechtzuerhalten. Satz 1 gilt sinngemäß für Partnerschaftsgesellschaften, auch solche mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Absatz 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes. Der Versicherungsschutz muss sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Versicherungsnehmer nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2389 Unternehmen in die Sonderuntersuchungen gemäß Satz 1 einbezogen werden." Artikel 7 Änderung des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518), das durch Artikel 36 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 8 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 21 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 15. Juli 2013 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin der Justiz S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e Dr. P h i l i p p R ö s l e r 2390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz) Vom 15. Juli 2013 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel Artikel Artikel Artikel 1 2 3 4 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung Änderung der Gewerbeordnung Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz Inkrafttreten a) hinsichtlich ihrer Art und ihres Anbieters oder Emittenten hinreichend gestreut sind und b) nicht beschränkt sind auf Anbieter oder Emittenten, die in einer engen Verbindung zum Wertpapierdienstleistungsunternehmen stehen oder zu denen in sonstiger Weise wirtschaftliche Verflechtungen bestehen; Gleiches gilt für Finanzinstrumente, deren Anbieter oder Emittent das Wertpapierdienstleistungsunternehmen selbst ist, 2. darf sich die Honorar-Anlageberatung allein durch den Kunden vergüten lassen. Es darf im Zusammenhang mit der Honorar-Anlageberatung keinerlei nicht monetäre Zuwendungen von einem Dritten, der nicht Kunde dieser Dienstleistung ist oder von dem Kunden dazu beauftragt worden ist, annehmen. Monetäre Zuwendungen dürfen nur dann angenommen werden, wenn das empfohlene Finanzinstrument oder ein in gleicher Weise geeignetes Finanzinstrument ohne Zuwendung nicht erhältlich ist. Monetäre Zuwendungen sind in diesem Fall unverzüglich nach Erhalt und ungemindert an den Kunden auszukehren. Vorschriften über die Entrichtung von Steuern und Abgaben bleiben davon unberührt. Im Übrigen gelten die Anforderungen für die Anlageberatung. (4d) Bei der Empfehlung von Geschäftsabschlüssen in Finanzinstrumenten, die auf einer Honorar-Anlageberatung beruhen, deren Anbieter oder Emittent das Wertpapierdienstleistungsunternehmen selbst ist oder zu deren Anbieter oder Emittenten eine enge Verbindung oder sonstige wirtschaftliche Verflechtungen bestehen, muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Kunden rechtzeitig vor der Empfehlung und in verständlicher Form informieren, über 1. die Tatsache, dass es selbst Anbieter oder Emittent der Finanzinstrumente ist, 2. die Tatsache, dass eine enge Verbindung oder eine sonstige wirtschaftliche Verflechtung zum Anbieter oder Emittenten besteht, sowie 3. das Bestehen eines eigenen Gewinninteresses oder das Interesse eines mit ihm verbundenen oder wirtschaftlich verflochtenen Emittenten oder Anbieters an dem Geschäftsabschluss. Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf einen auf seiner Honorar-Anlageberatung beruhenden Geschäftsabschluss nicht als Geschäft Artikel 5 Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 36c wird wie folgt gefasst: ,,§ 36c Register über Honorar-Anlageberater". b) Nach der Angabe zu § 36c wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 36d Bezeichnungen zur Honorar-Anlageberatung". 2. § 31 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4a werden die folgenden Absätze 4b bis 4d eingefügt: ,,(4b) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Anlageberatung erbringt, ist verpflichtet, Kunden vor Beginn der Beratung und vor Abschluss des Beratungsvertrages rechtzeitig und in verständlicher Form darüber zu informieren, ob die Anlageberatung als Honorar-Anlageberatung erbracht wird oder nicht. Wird die Anlageberatung nicht als Honorar-Anlageberatung erbracht, ist der Kunde darüber zu informieren, ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung Zuwendungen von Dritten angenommen und behalten werden dürfen. (4c) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das die Anlageberatung als Honorar-Anlageberatung erbringt, 1. muss seiner Empfehlung eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten zu Grunde legen, die Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2391 mit dem Kunden zu einem festen oder bestimmbaren Preis für eigene Rechnung (Festpreisgeschäft) ausführen. Ausgenommen sind Festpreisgeschäfte in Finanzinstrumenten, deren Anbieter oder Emittent das Wertpapierdienstleistungsunternehmen selbst ist." b) Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden die Wörter ,,Absätzen 2 und 3 Satz 1 bis 3" durch die Wörter ,,Absätzen 2 und 3 Satz 1 bis 3, den Absätzen 4b und 4d Satz 1" ersetzt. bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt: ,,3a. zu der Anforderung nach Absatz 4c Satz 1 Nummer 1, der Empfehlung im Rahmen der Honorar-Anlageberatung eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzinstrumenten zu Grunde legen,". 3. § 33 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf die Anlageberatung nur dann als Honorar-Anlageberatung erbringen, wenn es ausschließlich Honorar-Anlageberatung erbringt oder wenn es die Honorar-Anlageberatung organisatorisch, funktional und personell von der übrigen Anlageberatung trennt. Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen Vertriebsvorgaben im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a für die HonorarAnlageberatung so ausgestalten, dass in keinem Falle Interessenkonflikte mit Kundeninteressen entstehen können. Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Honorar-Anlageberatung erbringt, muss auf seiner Internetseite angeben, ob die Honorar-Anlageberatung in der Hauptniederlassung und in welchen inländischen Zweigniederlassungen angeboten wird." b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Absatz 1 Satz 2" die Wörter ,,und Absatz 3a" eingefügt. 4. In § 36a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,33," durch die Wörter ,,33 Absatz 1 bis 3 und 4, der §§" ersetzt. 5. § 36c wird wie folgt gefasst: ,,§ 36c Register über Honorar-Anlageberater (1) Die Bundesanstalt führt auf ihrer Internetseite ein öffentliches Honorar-Anlageberaterregister über alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die die Anlageberatung als Honorar-Anlageberatung erbringen wollen. (2) Die Bundesanstalt hat ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Antrag in das HonorarAnlageberaterregister einzutragen, wenn es 1. eine Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes besitzt oder Zweigniederlassung eines Unternehmens nach § 53b Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes ist, 2. die Anlageberatung im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 erbringen darf und 3. der Bundesanstalt durch Bescheinigung eines geeigneten Prüfers nachweist, dass es in der Lage ist, die Anforderungen nach § 33 Absatz 3a zu erfüllen. Die Prüfung nach Absatz 2 Nummer 3 wird bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, durch den zuständigen Prüfungsverband oder die zuständige Prüfungsstelle, soweit hinsichtlich Letzterer das Landesrecht dies vorsieht, vorgenommen. Geeignete Prüfer sind darüber hinaus Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes über ausreichende Kenntnisse verfügen. (3) Die Bundesanstalt hat die Eintragung im Honorar-Anlageberaterregister zu löschen, wenn 1. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt auf die Eintragung verzichtet oder 2. die Erlaubnis eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens nach § 32 des Kreditwesengesetzes insgesamt oder die Erlaubnis zum Erbringen der Anlageberatung erlischt oder aufgehoben wird. (4) Die Bundesanstalt kann die Eintragung löschen, wenn ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen nachhaltig gegen die Bestimmungen des § 31 Absatz 4c und 4d oder des § 33 Absatz 3a oder gegen die zur Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder Anordnungen verstoßen hat. (5) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das die Honorar-Anlageberatung nicht mehr erbringen will, muss dies der Bundesanstalt anzeigen. (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen 1. zum Inhalt des Honorar-Anlageberaterregisters, 2. zu den Mitwirkungspflichten der Institute bei der Führung des Honorar-Anlageberaterregisters und 3. zum Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3. (7) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen." 6. Nach § 36c wird folgender § 36d eingefügt: ,,§ 36d Bezeichnungen zur Honorar-Anlageberatung (1) Die Bezeichnungen ,,Honorar-Anlageberater", ,,Honorar-Anlageberaterin", ,,Honorar-Anlageberatung" oder ,,Honoraranlageberater", ,,Honoraranlageberaterin", ,,Honoraranlageberatung" auch in abweichender Schreibweise oder eine Bezeichnung, in der diese Wörter enthalten sind, dürfen, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur Wertpapierdienstleistungsunternehmen führen, die im Honorar-Anlageberaterregister nach § 36c eingetragen sind. 2392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 (2) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen, die die dort genannten Bezeichnungen in einem Zusammenhang führen, der den Anschein ausschließt, dass sie Wertpapierdienstleistungen erbringen. Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Sitz im Ausland dürfen bei ihrer Tätigkeit im Inland die in Absatz 1 genannten Bezeichnungen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken führen, wenn sie zur Führung dieser Bezeichnung in ihrem Sitzstaat berechtigt sind und sie die Bezeichnung um einen auf ihren Sitzstaat hinweisenden Zusatz ergänzen. (3) Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen zur Führung der in Absatz 1 genannten Bezeichnungen befugt ist. Sie hat ihre Entscheidungen dem Registergericht mitzuteilen. (4) Die Vorschrift des § 43 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes die Eintragung in das Honorar-Anlageberaterregister nach § 36c tritt." 7. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 16a werden die folgenden Nummern 16b bis 16e eingefügt: ,,16b. entgegen § 31 Absatz 4c Satz 1 Nummer 2 Satz 2 eine nicht monetäre Zuwendung annimmt, 16c. entgegen § 31 Absatz 4c Satz 1 Nummer 2 Satz 4 eine monetäre Zuwendung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig auskehrt, 16d. entgegen § 31 Absatz 4d Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, 16e. entgegen § 31 Absatz 4d Satz 2 einen Geschäftsabschluss als Festpreisgeschäft ausführt,". bb) In Nummer 23 wird das Wort ,,oder" am Ende durch ein Komma ersetzt. cc) Nach Nummer 23 wird folgende Nummer 23a eingefügt: ,,23a. entgegen § 36d Absatz 1 eine dort genannte Bezeichnung führt oder". b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,Nummer 16 und 17a" durch die Angabe ,,16, 16b, 16c und 17a" ersetzt. Artikel 2 Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung Tätigkeit ausgeübt hat" durch die Wörter ,,zugeordnet ist oder für welche er überwiegend oder in der Regel seine Tätigkeit ausübt" ersetzt. Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung Die Gewerbeordnung in der Fassung der machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 4. (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird geändert: Bekannt202), die Juli 2013 wie folgt 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 34g die Angabe ,,§ 34h Honorar-Finanzanlagenberater" eingefügt. 2. § 11a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,und § 34f Absatz 5" durch die Wörter ,,§ 34f Absatz 5 und § 34h Absatz 1 Satz 4" ersetzt. b) Absatz 3a wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die für die Erlaubniserteilung nach § 34h Absatz 1 zuständige Behörde teilt der Registerbehörde unverzüglich die Angaben mit, die für die Eintragung nach § 34h Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 34f Absatz 5 erforderlich sind, sowie die Aufhebung der Erlaubnis nach § 34h Absatz 1." bb) Im neuen Satz 3 werden nach der Angabe ,,§ 34f Absatz 1" die Wörter ,,und § 34h Absatz 1" eingefügt. c) In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,§ 34f Absatz 1 Satz 1" die Wörter ,,, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4" und nach dem Wort ,,Finanzanlagenvermittlern" die Wörter ,,und Honorar-Finanzanlagenberatern" eingefügt. d) In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Finanzanlagenvermittler" jeweils die Wörter ,,und Honorar-Finanzanlagenberater" eingefügt. 3. In § 13b Absatz 3 wird nach der Angabe ,,, 34f" die Angabe ,,, 34h" eingefügt. 4. In § 29 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe ,,oder 34f" durch die Angabe ,,, 34f oder 34h" ersetzt. 5. § 34g wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Finanzanlagenvermittlers" die Wörter ,,und HonorarFinanzanlagenberaters" eingefügt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. bbb) Folgende Nummer 4 wird angefügt: ,,4. die Auskehr der Zuwendungen durch den Honorar-Finanzanlagenberater an den Anleger." b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. In § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3116), die durch Artikel 27 Absatz 5a des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, werden die Wörter ,,zum Zeitpunkt der Anlageberatung, die Anlass der anzuzeigenden Beschwerde war, zugeordnet war oder für welche er zu diesem Zeitpunkt überwiegend oder in der Regel seine Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2393 bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt: ,,6. zu der Anforderung nach § 34h Absatz 2 Satz 2, der Empfehlung eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzanlagen zu Grunde zu legen." 6. Nach § 34g wird folgender § 34h eingefügt: ,,§ 34h Honorar-Finanzanlagenberater (1) Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen will, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein (Honorar-Finanzanlagenberater), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Anleger erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis kann auf die Beratung zu einzelnen Kategorien von Finanzanlagen nach § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 beschränkt werden. § 34f Absatz 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden. Wird die Erlaubnis unter Vorlage der Erlaubnisurkunde nach § 34f Absatz 1 Satz 1 beantragt, so erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit, der Vermögensverhältnisse, des Nachweises einer Berufshaftpflichtversicherung und der Sachkunde. Die Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 erlischt mit der Erteilung der Erlaubnis nach Satz 1. (2) Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen kein Gewerbe nach § 34f Absatz 1 ausüben. Sie müssen ihrer Empfehlung eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzanlagen zu Grunde legen, die von ihrer Erlaubnis umfasst sind und die nach Art und Anbieter oder Emittenten hinreichend gestreut und nicht beschränkt sind auf Anbieter oder Emittenten, die in einer engen Verbindung zu ihnen stehen oder zu denen in sonstiger Weise wirtschaftliche Verflechtungen bestehen. (3) Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen sich die Erbringung der Beratung nur durch den Anleger vergüten lassen. Sie dürfen Zuwendungen eines Dritten, der nicht Anleger ist oder von dem Anleger zur Beratung beauftragt worden ist, im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, nicht annehmen, es sei denn, die empfohlene Finanzanlage oder eine in gleicher Weise geeignete Finanzanlage ist ohne Zuwendung nicht erhältlich. Zuwendungen sind in diesem Fall unverzüglich nach Erhalt und ungemindert an den Kunden auszukehren. Vorschriften über die Entrichtung von Steuern und Abgaben bleiben davon unberührt." 7. In § 47 wird nach der Angabe ,,34f" die Angabe ,,, 34h" eingefügt. 8. In § 55a Absatz 1 Nummer 8 werden nach den Wörtern ,,im Sinne des § 34f Absatz 3 Nummer 4" die Wörter ,,, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4," eingefügt. 9. In § 57 Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Finanzanlagenvermittlers" die Wörter ,,und HonorarFinanzanlagenberaters" eingefügt und wird die Angabe ,,oder 34f" durch die Angabe ,,34f oder 34h" ersetzt. 10. In § 61a Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Finanzanlagenvermittlers" die Wörter ,,oder Honorar-Finanzanlagenberaters" und nach den Wörtern ,,§ 34f Absatz 4 bis 6" die Wörter ,,, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4," eingefügt. 11. In § 70a Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Finanzanlagenvermittlers" die Wörter ,,und HonorarFinanzanlagenberaters" eingefügt und wird die Angabe ,,oder § 34f" durch die Angabe ,,, § 34f oder § 34h" ersetzt. 12. In § 71b Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Finanzanlagenvermittlers" die Wörter ,,und Honorar-Finanzanlagenberaters" eingefügt. 13. § 144 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe k wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. bb) In Buchstabe l wird das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt. cc) Folgender Buchstabe m wird angefügt: ,,m) nach § 34h Absatz 1 Satz 1 Anlageberatung erbringt,". b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 5 werden die Wörter ,,§ 34f Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter ,,, § 34f Absatz 1 Satz 2 oder § 34h Absatz 1 Satz 2" ersetzt. bb) In Nummer 8 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. cc) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. dd) Die folgenden Nummern 10 und 11 werden angefügt: ,,10. entgegen § 34h Absatz 3 Satz 2 eine Zuwendung annimmt oder 11. entgegen § 34h Absatz 3 Satz 3 eine Zuwendung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig auskehrt." c) In Absatz 4 werden die Wörter ,,Buchstabe l oder Nummer 2" durch die Wörter ,,Buchstabe l und m und Nummer 2", wird die Angabe ,,5 bis 9" durch die Angabe ,,5 bis 11" und die Angabe ,,2 bis 4" durch die Angabe ,,2 bis 4a" ersetzt. 14. In § 145 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe a werden jeweils nach den Wörtern ,,§ 34f Absatz 1 Satz 1" die Wörter ,,oder § 34h Absatz 1 Satz 1" eingefügt. 15. In § 146 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe a werden nach den Wörtern ,,§ 34f Absatz 1 Satz 1" die Wörter ,,oder § 34h Absatz 1 Satz 1" eingefügt. 2394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz Artikel 5 Inkrafttreten (1) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe b und § 36c Absatz 6 und 7 des Wertpapierhandelsgesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 tritt im Übrigen am 1. August 2014 in Kraft. (3) Artikel 3 Nummer 5 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (4) Artikel 3 tritt im Übrigen am 1. August 2014 in Kraft. (5) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. Nach Nummer 5.1 der Anlage zur Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 174) geändert worden ist, werden die folgenden Nummern eingefügt: ,,5.1a Honorar-Anlageberaterregister 5.1a.1 Eintragung in das Honorar-Anlageberaterregister (§ 36c Absatz 3 WpHG) 250". Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 15. Juli 2013 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Schäuble Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e Dr. P h i l i p p R ö s l e r Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2395 Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und der Bundeshaushaltsordnung Vom 15. Juli 2013 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes für die Jahre ab 2014: Brandenburg Mecklenburg-Vorpommern Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen 147 99 247 145 136 630 456 863 299 752 000 000 000 000 000 Euro, Euro, Euro, Euro, Euro. Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Satz 5 werden die Angabe ,,943 212 000 Euro" durch die Angabe ,,913 212 000 Euro" und die Angabe ,,905 712 000 Euro" durch die Angabe ,,875 712 000 Euro" ersetzt. 2. In § 11 Absatz 3a werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst: ,,Zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhalten nachstehende Länder jährlich folgende Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen: für die Jahre 2005 bis 2011: Brandenburg Mecklenburg-Vorpommern Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen für die Jahre 2012 und 2013: Brandenburg Mecklenburg-Vorpommern Sachsen Sachsen-Anhalt Thüringen 190 128 319 187 176 153 103 257 150 142 000 000 000 000 000 330 296 433 909 032 000 000 000 000 000 000 000 000 000 000 Euro, Euro, Euro, Euro, Euro; Euro, Euro, Euro, Euro, Euro; Für die Jahre 2012 und 2013 verringern sich die Beträge der Länder nach Satz 1 jeweils um: Brandenburg 18 335 000 Euro, Mecklenburg-Vorpommern 12 352 000 Euro, Sachsen 30 783 500 Euro, Sachsen-Anhalt 18 045 500 Euro, Thüringen 16 984 000 Euro." Artikel 2 Änderung der Bundeshaushaltsordnung Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 96 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Der Bundesrechnungshof kann Dritten durch Auskunft, Akteneinsicht oder in sonstiger Weise Zugang zu dem Prüfungsergebnis gewähren, wenn dieses abschließend festgestellt wurde. Gleiches gilt für Berichte, wenn diese abschließend vom Parlament beraten wurden. Zum Schutz des Prüfungsund Beratungsverfahrens wird Zugang zu den zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten nicht gewährt. Satz 3 gilt auch für die entsprechenden Akten bei den geprüften Stellen." 2. Dem § 97 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Der Bundesrechnungshof veröffentlicht seine Bemerkungen außer in den Fällen des Absatzes 4 unverzüglich nach Zuleitung im Internet." 2396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 3. Dem § 99 wird folgender Satz angefügt: ,,Der Bundesrechnungshof veröffentlicht seine Berichte zu Angelegenheiten von besonderer Bedeutung unverzüglich nach Zuleitung im Internet." Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 15. Juli 2013 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Schäuble Der Bundesminister des Innern Hans-Peter Friedrich Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2397 Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 Vom 15. Juli 2013 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 2 wird folgender Absatz 8 angefügt: ,,(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden." 2. In § 52 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) § 2 Absatz 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2397) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist." Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 15. Juli 2013 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Schäuble 2398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 Gesetz zur innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalvertrags Vom 15. Juli 2013 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes 1. Nach § 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Der Stabilitätsrat überwacht die Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes." 2. Die folgenden §§ 6 und 7 werden angefügt: ,,§ 6 Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (1) Der Stabilitätsrat überprüft auf Grundlage einer Schätzung des gesamtstaatlichen Finanzierungssaldos zweimal jährlich die Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes für das laufende Jahr und die vier folgenden Jahre. (2) Kommt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits überschritten wird, empfiehlt der Stabilitätsrat Maßnahmen, die geeignet sind, das überhöhte Finanzierungsdefizit zu beseitigen. Zu berücksichtigen sind dabei die Empfehlungen des Rates nach der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 12) geändert worden ist. Die vom Stabilitätsrat beschlossenen Empfehlungen werden der Bundesregierung und den Landesregierungen zur Weiterleitung an die jeweiligen Parlamente zugeleitet. (3) Falls kein Beschluss des Stabilitätsrates über eine Empfehlung nach Absatz 2 zustande kommt, leiten die Vorsitzenden des Stabilitätsrates der Bundesregierung und den Landesregierungen zur Weiterleitung an die jeweiligen Parlamente einen Bericht zu, in dem das Ergebnis der Prüfung und die im Stabilitätsrat erörterten Maßnahmen darzulegen sind. Diesem Bericht sind die Einschätzungen und Empfehlungen des unabhängigen Beirats des Stabilitätsrates nach § 7 Absatz 3 beizufügen. §7 Unabhängiger Beirat des Stabilitätsrates (1) Zur Unterstützung des Stabilitätsrates bei der Überwachung der Einhaltung der Obergrenze des § 51 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird das Wort ,,Gemeinschaft" durch das Wort ,,Union" und werden die Wörter ,,des Artikels 126" durch die Wörter ,,der Artikel 121, 126 und 136" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der in § 52 genannten Einrichtungen sollen in die Beratungen und Empfehlungen einbezogen werden, soweit sie nicht schon in den Finanzplanungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden und Gemeindeverbände enthalten sind." 2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Das strukturelle gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit von Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherungen darf eine Obergrenze von 0,5 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts nicht überschreiten. Für Einzelheiten zu Abgrenzung, Berechnung und zulässigen Abweichungen von der Obergrenze sowie zum Umfang und Zeitrahmen der Rückführung des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits im Falle einer Abweichung sind Artikel 3 des Vertrages vom 2. März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (BGBl. 2012 II S. 1006, 1008) und die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 12) geändert worden ist, maßgeblich." Artikel 2 Änderung des Stabilitätsratsgesetzes Das Stabilitätsratsgesetz vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2399 strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes wird ein unabhängiger Beirat eingerichtet. Der Beirat gibt sich mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. Für den Beirat entstehende Kosten tragen Bund und Länder je zur Hälfte. (2) Mitglieder des Beirats sind je ein Vertreter der Deutschen Bundesbank und des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, ein Vertreter der an der Gemeinschaftsdiagnose beteiligten Forschungsinstitute, je zwei für die Dauer von fünf Jahren von Bund und Ländern durch deren Vertreter im Stabilitätsrat benannte Sachverständige und je ein für die Dauer von fünf Jahren von den kommunalen Spitzenverbänden und den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung benannter Sachverständiger. (3) Der Beirat gibt eine Stellungnahme zur Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach § 51 Absatz 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ab. Kommt er zu der Auffassung, dass die Obergrenze nicht eingehalten wird, gibt er Empfehlungen für Maßnahmen ab, die geeignet sind, das überhöhte Finanzierungsdefizit zu beseitigen. Der Vorsitzende des Beirats nimmt insoweit an der Beratung des Stabilitätsrates teil. (4) Die vom Beirat vorgelegten Einschätzungen und Empfehlungen werden veröffentlicht." Artikel 3 Änderung des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes Verordnung (EU) Nr. 1175/2011 (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 12) geändert worden ist, und 3. Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 1). Bund und Länder tragen den jeweils auf sie entfallenden Anteil an Sanktionszahlungen. Die Zahlungspflicht der Länder gegenüber dem Bund entsteht mit der Bekanntgabe eines Beschlusses des Rates über Sanktionszahlungen an die Bundesrepublik Deutschland." 3. Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Werden Sanktionszahlungen auf Grundlage von Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 vor dem 1. Januar 2020 begründet, trägt der Bund die Sanktionszahlungen. Sanktionszahlungen gelten als vor dem 1. Januar 2020 begründet, soweit die Frist des Rates zur Behebung der Abweichungen und zur Ergreifung wirksamer Maßnahmen (Artikel 6 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1466/97) vor dem 1. Januar 2020 ausläuft." 4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Werden Einlagen vollständig an die Bundesrepublik Deutschland zurückerstattet, erhalten Bund und Länder ihre gemäß § 2 geleisteten Anteile zurück. Eine teilweise Rückerstattung von Einlagen sowie eine Rückerstattung von bei verzinslichen Einlagen aufgelaufenen Zinsen werden entsprechend den gemäß § 2 geleisteten Anteilen auf den Bund und die Länder verteilt." Artikel 4 Änderung des Artikel 115-Gesetzes Das Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2104) wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Gesetz zur innerstaatlichen Aufteilung von Sanktionszahlungen zur Sicherstellung der Haushaltsdisziplin in der Europäischen Union (Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz ­ SZAG)". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1 Gegenstand Dieses Gesetz regelt die innerstaatliche Aufteilung von Einlagen sowie Geldbußen (Sanktionszahlungen) gemäß den Artikeln 121, 126 und 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit der 1. Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1177/2011 (ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 33) geändert worden ist, 2. Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1), die zuletzt durch die Dem § 9 des Artikel 115-Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2704) wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) § 7 gilt mit der Maßgabe, dass mit Wirkung zum 31. Dezember 2015 der über die Haushaltsjahre 2011 bis 2015 kumulierte Saldo des Kontrollkontos gelöscht wird." Artikel 5 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Nach § 12 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2395) geändert worden ist, wird folgender § 12a eingefügt: ,,§ 12a Abweichende Bestimmungen für die Ausgleichsjahre 2011 und 2012 Für die Ausgleichsjahre 2011 und 2012 sind in der Rechtsverordnung nach § 12 die Unterschiede zwischen den fortgeschriebenen Einwohnerzahlen der Länder auf der Grundlage des Zensus 2011 einerseits und den fortgeschriebenen Einwohnerzahlen der Län- 2400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 der auf der Grundlage des Auszugs des zentralen Einwohnerregisters der Deutschen Demokratischen Republik vom 3. Oktober 1990 für das Beitrittsgebiet sowie auf der Grundlage der Volkszählung vom 25. Mai 1987 für das übrige Bundesgebiet (Einwohnerzahlen auf der alten Basis) andererseits wie folgt zu berücksichtigen: Die Einwohnerzahlen der Länder nach § 2 Absatz 3, § 7 Absatz 3 und § 9 Absatz 1 werden ermittelt, indem den Einwohnerzahlen der Länder auf der alten Basis für das Ausgleichsjahr 2011 ein Drittel und für das Ausgleichsjahr 2012 zwei Drittel der Unterschiede nach Satz 1 hinzugerechnet werden." Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 15. Juli 2013 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Schäuble Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2401 Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens ,,Aufbauhilfe" und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz) Vom 15. Juli 2013 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens ,,Aufbauhilfe" (Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz ­ AufbhG) §1 Errichtung des Fonds Es wird ein nationaler Fonds ,,Aufbauhilfe" als Sondervermögen des Bundes errichtet. §2 Zweck und Mittelverwendung; Verordnungsermächtigung (1) Der Fonds dient der Leistung von Hilfen in den vom Hochwasser im Mai und Juni 2013 betroffenen Ländern zur Beseitigung der Hochwasserschäden und zum Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur. (2) Aus den Mitteln des Fonds werden als Aufbauhilfen geleistet, soweit die Schäden nicht durch Versicherungen oder sonstige Dritte abgedeckt sind: 1. Maßnahmen für geschädigte Privathaushalte und Unternehmen sowie für andere Einrichtungen, 2. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur der betroffenen Länder und Gemeinden und weiterer öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie des Bundes einschließlich der Gebäude und Einrichtungen von Religionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Aus den Mitteln des Fonds werden Soforthilfen, über die im Jahr 2013 Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern geschlossen wurden, erstattet. (3) Bei der Verteilung der Mittel auf Bund, Länder und Gemeinden sowie bei der Gewährung der Hilfen sind die unterschiedlichen Schadensbelastungen der Betroffenen zu berücksichtigen. (4) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds und die Einzelheiten der näheren Durchführung. §3 Stellung im Rechtsverkehr (1) Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und ver- klagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet den Fonds. Es kann sich hierzu einer anderen Behörde oder eines Dritten bedienen. (2) Der Fonds ist von dem Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Für die Zahlungsverpflichtungen, die sich aus der Finanzierung des Fonds ergeben, haftet der Bund. §4 Finanzierung des Fonds (1) Der Bund stellt dem Fonds Mittel in Höhe von 8 Milliarden Euro zur Verfügung. Die Liquidität des Fonds wird durch den Bund sichergestellt. (2) Die Länder beteiligen sich an der Finanzierung nach Maßgabe des Absatzes 3. (3) Die finanzielle Beteiligung der Länder an dem Fonds in den Jahren 2014 bis 2019 erfolgt durch die Änderung der Beträge im Rahmen der Umsatzsteuerverteilung nach Maßgabe von § 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401) geändert worden ist. In den Jahren 2020 bis 2033 leisten die Länder jährlich einen Betrag in Höhe von 202 Millionen Euro, den sie in monatlichen Teilbeträgen von jeweils einem Zwölftel an den Bund zahlen. Der Anteil eines Landes errechnet sich nach dem Anteil dieses Landes an den Einwohnerzahlen aller Länder. Für die Berechnung der Anteile der Länder ist die Einwohnerzahl maßgebend, die das Statistische Bundesamt zum 30. Juni des Vorjahres festgestellt hat. (4) Die im Jahr 2013 vor Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 4 geleisteten Aufbauhilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und die Soforthilfen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 werden aus dem Fonds erstattet. (5) Ergibt sich nach der Schlussabrechnung des Fonds, dass die Länder Beiträge geleistet haben, die ihren Anteil an der Finanzierung übersteigen, erstattet der Bund den Ländern anteilig die zu viel geleisteten Beträge. §5 Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Er wird für das Wirtschaftsjahr 2013 als Anlage zu der nach § 2 Absatz 4 zu erlassenden Rechtsverordnung veröffentlicht und ab dem Haushaltsjahr 2014 bis zur 2402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 Auflösung des Fonds als Anlage zum Bundeshaushaltsplan veröffentlicht. §6 Rechnungslegung Das Bundesministerium der Finanzen stellt für den Fonds am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Haushaltsrechnung als Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben nach der Bundeshaushaltsordnung auf und fügt sie den Übersichten zur Haushaltsrechnung des Bundes bei. §7 Verwaltungskosten Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der Bund. aufgrund andauernder Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen oder sonstiger zwingender Umstände geboten erscheint. Artikel 4 Änderung des Entflechtungsgesetzes Das Entflechtungsgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Finanzierung beendeter Gemeinschaftsaufgaben (1) Mit der Beendigung der Gemeinschaftsaufgabe ,,Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken" steht den Ländern nach Artikel 143c Absatz 1 des Grundgesetzes ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 695300000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu. (2) Mit der Beendigung der Gemeinschaftsaufgabe ,,Bildungsplanung" steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 19900000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu." 2. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Finanzierung beendeter Finanzhilfen (1) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes für ,,Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden" steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 1 335 500 000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu. Der Bund führt im Rahmen seiner Zuständigkeit die besonderen Programme nach § 6 Absatz 1 und § 10 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes fort. (2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bundes zur ,,Wohnraumförderung" steht den Ländern ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag von 518200000 Euro aus dem Haushalt des Bundes zu." 3. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Zweckbindung Die Beträge nach § 4 unterliegen einer investiven Zweckbindung." 4. Der bisherige § 6 wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Überweisung an die Länder Die den Ländern nach § 4 Absatz 1 bis 4 in Verbindung mit den §§ 2 und 3 zustehenden Jahresbeträge werden zu je einem Viertel zum 10. Januar, zum 10. April, zum 10. Juli und zum 10. Oktober des jeweiligen Jahres überwiesen." 5. § 7 wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes § 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich in den Jahren 2005 und 2006 auf in den Jahren 2007 und 2008 auf im Jahr 2009 auf im Jahr 2010 auf im Jahr 2011 auf im Jahr 2012 auf im Jahr 2013 auf im Jahr 2014 auf ab dem Jahr 2015 auf 2 322 712 000 Euro, 2 262 712 000 Euro, 1 727 712 000 Euro, 1 372 712 000 Euro, 1 912 712 000 Euro, 1 007 212 000 Euro, 947 462 000 Euro, 1 115 212 000 Euro, 1 077 712 000 Euro." Artikel 3 Gesetz über die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei hochwasserbedingter Insolvenz §1 Beruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Hochwasserkatastrophe im Mai und Juni 2013, so ist die nach § 15a der Insolvenzordnung bestehende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestehen, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013. §2 Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis höchstens 31. März 2014 zu verlängern, wenn dies Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2403 Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. (3) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 30. Mai 2013 in Kraft und am 1. April 2014 außer Kraft. (4) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Entflechtungsgesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3222) außer Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 15. Juli 2013 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Schäuble Die Bundesministerin der Justiz S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r 2404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 (Nachtragshaushaltsgesetz 2013) Vom 15. Juli 2013 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Artikel 2 Der Bundeshaushaltsplan 2013 wird nach Maßgabe des diesem Gesetz als Anlage beigefügten Nachtrags geändert. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Das Haushaltsgesetz 2013 vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2757) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe ,,302 000 000 000" durch die Angabe ,,310 000 000 000" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe ,,17 100 000 000" durch die Angabe ,,25 100 000 000" ersetzt. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 15. Juli 2013 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Schäuble Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2405 Nachtrag zum Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2013 Teil I: Haushaltsübersicht ­ Einnahmen ­ Ausgaben ­ Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten (unverändert) ­ Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes (unverändert) Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes Teil III: Finanzierungsübersicht Teil IV: Kreditfinanzierungsplan 2406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 Nachtrag zum Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht Einnahmen Bisherige Gesamteinnahmen Epl. Bezeichnung 2013 1 000 1 2 3 Neue Gesamteinnahmen 2013 1 000 4 Gesamteinnahmen 2012 1 000 5 gegenüber 2012 mehr (+) weniger (­) 1 000 6 Es treten hinzu: 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 60 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193 1 832 81 3 112 123 851 405 871 484 334 246 222 426 313 63 154 1 582 305 5 732 620 323 332 93 462 326 524 67 713 40 354 559 593 111 746 18 350 994 273 096 354 302 000 000 193 1 832 81 3 112 123 851 405 871 484 334 246 222 426 313 63 154 1 582 305 5 732 620 323 332 93 462 326 524 67 713 40 354 559 593 111 746 26 350 994 273 096 354 310 000 000 193 1 688 51 3 123 110 323 415 702 441 502 221 395 374 892 58 687 5 630 164 6 042 073 323 592 92 352 353 587 62 207 40 354 660 259 126 496 29 284 526 267 396 794 311 600 000 ­ +144 +30 ­11 +13 528 ­9 831 +42 832 +24 827 +51 421 +4 467 ­4 047 859 ­309 453 ­260 +1 110 ­27 063 +5 506 ­ ­ ­100 666 ­14 750 ­2 933 532 +5 699 560 ­1 600 000 Zu Spalte 4: Darin enthalten sind ­ Steuereinnahmen in Höhe von 260 611 000 T, ­ Einnahmen aus Krediten in Höhe von 25 100 000 T sowie ­ sonstige Einnahmen in Höhe von 24 289 000 T. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2407 Nachtrag zum Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht Einnahmen Steuern und steuerähnliche Abgaben Epl. Bezeichnung 2013 1 000 1 2 7 Verwaltungseinnahmen 2013 1 000 8 Übrige Einnahmen 2013 1 000 9 Es treten hinzu: 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 60 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe Nachtrag 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bisherige Summe Haushalt 2013 . . . . . . . . . . . . . . Neue Summe Haushalt 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe Haushalt 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gegenüber 2012 mehr(+)/weniger(­) . . . . . . . . . . ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 260 921 000 260 921 000 256 519 000 +4 402 000 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 18 050 959 18 050 959 16 771 886 +1 279 073 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 8 000 000 ­ 8 000 000 23 028 041 31 028 041 38 309 114 ­7 281 073 2408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 Nachtrag zum Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht Ausgaben Bisherige Gesamtausgaben Epl. Bezeichnung 2013 1 000 1 2 3 Neue Gesamtausgaben 2013 1 000 4 Gesamtausgaben 2012 1 000 5 gegenüber 2012 mehr (+) weniger (­) 1 000 6 Es treten hinzu: 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 60 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 454 731 452 22 813 2 053 525 3 485 807 5 850 544 606 836 5 018 406 6 119 162 5 269 184 119 229 132 26 410 981 33 258 104 11 986 862 1 644 098 6 881 754 45 129 132 851 6 296 441 13 740 350 32 983 271 20 200 844 302 000 000 32 454 731 452 22 813 2 053 525 3 485 807 5 850 544 606 836 5 018 406 6 119 162 5 269 184 119 229 132 26 410 981 33 258 104 11 986 862 1 644 098 6 881 754 45 129 132 851 6 296 441 13 740 350 32 983 271 28 200 844 310 000 000 30 742 693 986 21 739 1 962 410 3 323 724 5 490 317 508 256 4 605 224 6 107 983 5 280 066 126 130 940 25 934 138 31 871 857 14 485 382 1 590 524 7 370 220 29 952 122 747 6 382 910 12 941 224 32 539 470 24 176 189 311 600 000 +1 712 +37 466 +1 074 +91 115 +162 083 +360 227 +98 580 +413 182 +11 179 ­10 882 ­6 901 808 +476 843 +1 386 247 ­2 498 520 +53 574 ­488 466 +15 177 +10 104 ­86 469 +799 126 +443 801 +4 024 655 ­1 600 000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2409 Nachtrag zum Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht Ausgaben Summe Spalten 8 bis 14 Epl. Bezeichnung 2013 1 000 1 2 7 Personalausgaben 2013 1 000 8 Sächliche Verwaltungsausgaben 2013 1 000 9 Militärische Beschaffungen, Anlagen usw. 2013 1 000 10 Es treten hinzu: 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 60 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe Nachtrag 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bisherige Summe Haushalt 2013 . . . . . . . . . . . . . . Neue Summe Haushalt 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe Haushalt 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gegenüber 2012 mehr(+)/weniger(­) . . . . . . . . . . ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 8 000 000 8 000 000 302 000 000 310 000 000 311 600 000 ­1 600 000 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 28 478 392 28 478 392 28 496 629 ­18 237 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 12 407 848 12 407 848 11 340 756 +1 067 092 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 10 395 892 10 395 892 10 673 178 ­277 286 2410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht Ausgaben Zuweisungen und Zuschüsse (ohne Investitionen) 2013 1 000 12 Epl. Bezeichnung Schuldendienst 2013 1 000 Ausgaben für Investitionen 2013 1 000 13 Besondere Finanzierungsausgaben 2013 1 000 14 1 2 11 Es treten hinzu: 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 32 60 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe Nachtrag 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bisherige Summe Haushalt 2013 . . . . . . . . . . . . . . Neue Summe Haushalt 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . Summe Haushalt 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gegenüber 2012 mehr(+)/weniger(­) . . . . . . . . . . ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 31 595 604 31 595 604 31 287 006 +308 598 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 8 000 000 8 000 000 184 720 957 192 720 957 192 575 837 +145 120 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 34 803 552 34 803 552 37 469 165 ­2 665 613 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­402 245 ­402 245 ­242 571 ­159 674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2411 Nachtrag zum Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten Verpflichtungsermächtigung 2013 1 000 1 2 3 von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden 2014 1 000 4 Epl. Bezeichnung 2015 1 000 5 2016 1 000 6 Folgejahre 1 000 7 in künftigen Haushaltsjahren 1 000 8 Es treten hinzu: 02 04 05 06 07 08 09 10 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium des Innern . . . . . . . Bundesministerium der Justiz . . . . . . . Bundesministerium der Finanzen . . . . Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für Gesundheit . . . Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . Summe Nachtrag 2013 . . . . . . . . . . . . . Bisherige Summe Haushalt 2013 . . . Neue Summe Haushalt 2013 . . . . . . . ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 53 034 700 53 034 700 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 14 126 577 14 126 577 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 10 888 888 10 888 888 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 8 908 270 8 908 270 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 12 140 655 12 140 655 ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 6 970 310 6 970 310 11 12 14 15 16 17 19 20 23 30 60 2412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 Nachtrag zum Gesamtplan ­ Teil I: Haushaltsübersicht Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes Bisheriger Betrag für Epl. Bezeichnung Kapitel 2013 1 000 1 2 3 4 Neuer Betrag für 2013 1 000 5 2012 1 000 6 gegenüber 2012 mehr (+) weniger (­) 1 000 7 01 02 03 04 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 02, 03, 05, 06, 07, 08, 09 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04, 11 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . 01, 07, 08, 10, 11, 12, 15, 16, 17, 18, 23, 25, 26, 28, 29, 33, 35 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 10 Bundesministerium der Finanzen . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16 Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 04, 05, 06, 07 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04, 05, 08, 11, 12, 14, 16, 21, 27, 28 Bundesministerium der Verteidigung . . 01, 03, 04, 07, 09 Bundesministerium für Gesundheit . . . 01, 04, 05, 06, 10, 11 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . 01, 05, 06, 07 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . 01, 03, 04, 06 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . 01 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . 01 Bundesministerium für Bildung und Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 02 Summe 22 864 268 802 16 812 22 864 268 802 16 812 21 101 258 216 16 066 +1 763 +10 586 +746 258 847 1 133 248 258 847 1 133 248 248 245 1 036 348 +10 602 +96 900 05 06 3 473 215 402 787 2 465 973 3 473 215 402 787 2 465 973 3 239 766 339 525 2 112 278 +233 449 +63 262 +353 695 07 08 09 733 691 733 691 621 816 +111 875 10 382 582 211 990 382 582 211 990 340 773 194 166 +41 809 +17 824 11 12 960 272 2 217 743 259 152 246 178 98 071 39 748 93 249 83 861 120 337 13 489 422 960 272 2 217 743 259 152 246 178 98 071 39 748 93 249 83 861 120 337 13 489 422 912 603 2 020 193 258 002 234 518 86 154 25 130 85 017 71 604 112 422 12 233 943 +47 669 +197 550 +1 150 +11 660 +11 917 +14 618 +8 232 +12 257 +7 915 +1 255 479 14 15 16 17 19 20 23 30 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2413 Nachtrag zum Gesamtplan ­ Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme Bisheriger Betrag für 2013 Neuer Betrag für 2013 Millionen 1 2 3 1. 2. 3. 4. 4a. 4aa. 4ab. 4b. 4ba. 4bb. 5. 5a. 5b. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) . . . . . . . . (Basis 2010: 2,21 %, Abbauschritt: 0,31 % p.a.) 1,281 1,281 Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Produkt aus 1. und 2.) 2 592 600 33 210 ­5 159 (5 355) 5 355 ­ (10 514) 10 514 ­ ­3 078 ­16 202 ­ 2 592 600 33 210 ­5 159 (5 355) 5 355 ­ (10 514) 10 514 ­ ­6 301 ­16 202 ­16 968 Saldo der finanziellen Transaktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Differenz zwischen 4a. und 4b.) Finanzielle Transaktionen: Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . Finanzielle Transaktionen: Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . Konjunkturkomponente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Produkt aus [5a. + 5b.] und 5c.) Nominale Produktionslücke (Herbstprojektion 2012) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anpassung an tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (erwarteter nominaler BIP-Zuwachs 2013 gegenüber 2012 zum Zeitpunkt der Aufstellung des Nachtragshaushalts [+ 2,18 %] gegenüber jenem zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushalts [+ 2,82 %]) 5c. 6. 7. 8. 9. 10. Budgetsemielastizität (ohne Einheit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zulässige Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.) 0,19 ­ 41 447 17 100 96 17 004 25 166 0,19 ­ 44 670 25 100 96 25 004 56 866 Nettokreditaufnahme des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Finanzierungssaldo der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Differenz zwischen 8. und 9.) Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2011 . . . Datengrundlage: Jeweils aktuelle Daten des Statistischen Bundesamts und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung. zu 4ab., 4bb. und 9.: Zu den Sondervermögen gehören der ,,Energie- und Klimafonds" sowie der Fonds ,,Aufbauhilfe". Differenzen durch Rundung möglich. 2414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 Nachtrag zum Gesamtplan ­ Teil III: Finanzierungsübersicht Finanzierungsübersicht Bisheriger Betrag für 2013 Für 2013 treten hinzu 1 000 1 2 3 4 Neuer Betrag für 2013 1. 1.1 Berechnung des Finanzierungssaldos Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen) davon: Steuereinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260 611 000 23 979 000 302 000 000 8 000 000 260 611 000 23 979 000 310 000 000 284 590 000 284 590 000 1.2 Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages) Negativer Finanzierungssaldo (Finanzierungsdefizit) . . . . . . . . . ­17 410 000 ­8 000 000 ­ 8 000 000 8 000 000 ­25 410 000 2. 2.1 2.2 Deckung des Finanzierungssaldos Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt . . . Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 310 000 17 100 000 17 410 000 310 000 25 100 000 25 410 000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2415 Nachtrag zum Gesamtplan ­ Teil IV: Kreditfinanzierungsplan Kreditfinanzierungsplan Bisheriger Betrag für 2013 Für 2013 treten hinzu 1 000 1 2 3 4 Neuer Betrag für 2013 1. 1.1 1.1.1 1.1.2 1.1.3 1.2 1.2.1 1.2.2 1.2.3 1.2.4 Einnahmen Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) . . . . . . . . . . . . . . . . Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) . . . . . . . . . . . . . . . . Spenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3 Einigungsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rückbuchung erloschener Restanten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (254 188 767) 112 539 464 56 644 607 85 004 696 (­) ­ ­ ­ ­ 254 188 767 (­14 121 686) 1 995 581 ­470 958 ­15 646 309 (6) ­ 6 ­ ­ ­14 121 680 (240 067 081) 114 535 045 56 173 649 69 358 387 (6) ­ 6 ­ ­ 240 067 087 2. 2.1 2.2 2.3 Ausgaben zur Tilgung von Krediten Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92 106 313 62 557 700 77 736 815 232 400 828 38 772 83 558 ­8 276 767 ­8 154 437 ­14 121 686 6 (­14 121 680) 92 145 085 62 641 258 69 460 048 224 246 391 3. 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.5.1 Herleitung der Nettokreditaufnahme Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) . . . . . . . . . . . . . Tilgung von Krediten (aus 2.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Selbstbewirtschaftungsmittel Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sondervermögen ,,Schlusszahlungsvorsorge" Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . Sondervermögen ,,Kinderbetreuungsausbau" und ,,Kinderbetreuungsfinanzierung" Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . Sondervermögen ,,Aufbauhilfe" Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung der Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu Kap. 3201 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ­ ­ ­ 17 100 000 8 000 000 ­1 000 000 5 806 525 8 000 000 8 000 000 ­1 000 000 5 806 525 25 100 000 ­340 479 ­ ­693 869 534 348 ­1 034 348 534 348 1 463 945 ­1 457 935 ­123 035 85 025 1 340 910 ­1 372 910 254 188 767 ­ (254 188 767) 240 067 081 6 (240 067 087) ­224 246 391 (15 820 696) ­2 795 221 (13 025 475) ­232 400 828 8 154 437 (21 787 939) (­5 967 243) ­4 353 470 1 558 249 (17 434 469) (­4 408 994) ­ ­ ­ ­200 000 ­ ­200 000 3.5.2 3.6 3.6.1 3.6.2 3.7 3.7.1 3.7.2 3.8 3.8.1 3.8.2 3.9 2416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund Vom 15. Juli 2013 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht zum Dritten Teil Abschnitt I wird die Angabe zu Nummer 5 durch die folgenden Angaben ersetzt: ,,5. Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts an den Arbeitgeber § 83a 6. Zusammentreffen von Ansprüchen § 84". arbeitsunfähig im Sinne der §§ 16 bis 16f des Bundesversorgungsgesetzes, wenn er nicht oder nur mit der Gefahr einer Verschlimmerung seines Zustands fähig ist, einer Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung nachzugehen; als Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses. Wenn es für den ehemaligen Soldaten günstiger ist als das nach den §§ 16a bis 16f des Bundesversorgungsgesetzes zu berücksichtigende Arbeitsentgelt, gelten als Arbeitsentgelt 1. die bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbezüge) als Soldat, 2. fünf Viertel dieser Einkünfte für einen Soldaten, der Wehrsold bezogen hat, 3. das im letzten Kalendermonat vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses erzielte Arbeitseinkommen eines Soldaten, der Wehrsold bezogen hat, wenn es höher ist als die in Nummer 2 genannten Einkünfte." 7. Nach § 83 wird folgende Gliederungseinheit 5 eingefügt: ,,5. Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts an den Arbeitgeber § 83a (1) Ist ein Arbeitnehmer ab dem Tag nach der Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses arbeitsunfähig, werden dem Arbeitgeber, der auf Grund eines bereits vor dem Beginn des Wehrdienstverhältnisses bestehenden Arbeitsverhältnisses zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall verpflichtet ist, das fortgezahlte Arbeitsentgelt, die darauf entfallenden, vom Arbeitgeber zu tragenden und abgeführten Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung erstattet, wenn die Gesundheitsstörung durch 2. In § 80 Satz 4 wird die Angabe ,,Satz 4" durch die Angabe ,,Satz 3" ersetzt. 3. In § 81 Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Bundesministeriums" die Wörter ,,der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium" eingefügt. 4. In § 81a Satz 1 werden die Wörter ,,für Arbeit und Soziales" durch die Wörter ,,der Verteidigung" ersetzt. 5. In § 82 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales" durch die Wörter ,,mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung" ersetzt. 6. § 83 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ein ehemaliger Soldat, der im Zeitpunkt der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses infolge einer Wehrdienstbeschädigung arbeitsunfähig ist und vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, gilt auch dann als Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2417 eine Schädigung im Sinne der §§ 80 bis 81a verursacht worden ist. (2) Die Erstattung nach Absatz 1 ist auf den Zeitraum beschränkt, für den der Arbeitgeber zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall verpflichtet ist. Die Erstattung endet schon früher, wenn die am Tag nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses bestehende Arbeitsunfähigkeit entfällt oder nicht mehr durch die Folgen der Schädigung verursacht ist. (3) Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Ersatz wegen des Verdienstausfalls, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, verlangen, so kann der Arbeitgeber die Erstattung nur gegen Abtretung des nach § 6 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangenen Anspruchs im Umfang der durch Absatz 1 begründeten Erstattungspflicht verlangen. (4) Die Aufwendungen des Arbeitgebers werden auf Antrag erstattet. Die Erstattung wird erst nach der Entscheidung über den Versorgungsanspruch geleistet. Der Anspruch auf die Erstattung verjährt mit Ablauf von vier Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem das Dienstverhältnis beendet worden ist. (5) Wird der Arbeitnehmer nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt arbeitsunfähig, geht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bis zur Höhe des gezahlten Versorgungskrankengeldes auf den Kostenträger nach diesem Gesetz über, soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers nicht erfüllt." 8. Die Zwischenüberschrift vor § 84 wird wie folgt gefasst: ,,6. Zusammentreffen von Ansprüchen". 9. In § 85 Absatz 3 werden die Wörter ,,und § 81a finden" durch das Wort ,,findet" ersetzt. 10. § 85a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,dessen Erwerbsfähigkeit wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung um mindestens 50 vom Hundert gemindert ist" durch die Wörter ,,dessen Grad der Schädigungsfolgen wegen einer Wehrdienstbeschädigung mindestens 50 beträgt" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Geldleistungen können erbracht werden, wenn über den Grad der Schädigungsfolgen noch nicht endgültig entschieden ist, aber mit einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 zu rechnen ist." 11. § 86 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Ersatz nach Absatz 1 kann bei einem Unfall während der Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des § 81a geleistet werden; die Zustimmung muss vom Bundesministerium der Verteidigung erteilt werden." 12. § 88 Absatz 1 bis 7 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Versorgung nach dem Dritten Teil wird von Behörden der Bundeswehrverwaltung durchgeführt. Soweit die Versorgung in der Erbringung von Leistungen nach den §§ 25 bis 27j des Bun- desversorgungsgesetzes besteht, wird der Dritte Teil von den für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz zuständigen Behörden im Auftrag des Bundes durchgeführt. In Angelegenheiten nach Satz 2 ist die zuständige oberste Bundesbehörde das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. (2) Die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses beeinflusst nicht den Lauf der in § 62 Absatz 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes genannten Fristen, wenn bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses ein Anspruch auf Ausgleich nach § 85 und danach ein Anspruch auf Versorgung nach § 80 besteht, es sei denn, die Verhältnisse haben sich zugunsten des Wehrdienstbeschädigten wesentlich geändert. § 89 des Bundesversorgungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden muss. (3) Die bekannt gegebene Entscheidung einer Behörde der Bundeswehrverwaltung sowie die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 1 sind für die in Absatz 1 Satz 2 genannten, zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden verbindlich. (4) Entscheidungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung für eine Versorgung nach § 81 Absatz 6 Satz 2 oder für einen Härteausgleich haben, ergehen im Benehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung. (5) In Angelegenheiten nach den §§ 85 bis 86 und 41 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden 1. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, 2. § 36a Absatz 1 bis 3, die §§ 45, 60 bis 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sowie 3. das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch. In Angelegenheiten nach den §§ 80, 81a bis 83a sind entsprechend anzuwenden 1. das Erste Buch Sozialgesetzbuch, 2. das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch und 3. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, soweit die Versorgung nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht. (6) In Angelegenheiten nach Absatz 1, soweit die Versorgung nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht, und in Angelegenheiten nach § 41 Absatz 2 sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass 2418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 1. es eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn das Bundesministerium der Verteidigung den Verwaltungsakt erlassen hat; 2. das Bundesministerium der Verteidigung den Widerspruchsbescheid erlässt; für Fälle, in denen es den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat, kann es die Entscheidung durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen; 3. bis zur Beendigung des Wehrdienstverhältnisses die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung mit der Maßgabe entsprechend gelten, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat. (7) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten nach Absatz 1, soweit die Versorgung nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht, und bei Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 41 Absatz 2 ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Über Klagen von Personen, die als Soldaten dem Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört haben, und von ihren Hinterbliebenen entscheidet das Bundessozialgericht im ersten und letzten Rechtszug. In Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 1 und nach § 41 Absatz 2 wird die Bundesrepublik Deutschland durch das Bundesministerium der Verteidigung vertreten. Dieses kann die Vertretung durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen." 13. In § 91a Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe ,,81d" durch die Angabe ,,81f" ersetzt. Artikel 2 Verordnung vom 21. Juni 2012 (BGBl. I S. 1391) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die Wörter ,,dem Wehrpflichtgesetz," sowie die Wörter ,,der §§ 80 bis 81a des Soldatenversorgungsgesetzes," gestrichen. 2. Satz 2 wird aufgehoben. Artikel 3 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes zum Jahr 2016 § 88 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 2. Absatz 3 wird aufgehoben. 3. Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst: ,,(3) Empfehlungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sowie Entscheidungen, die für eine Versorgung nach § 81 Absatz 6 Satz 2 oder für einen Härteausgleich von Bedeutung sind, ergehen im Benehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung." 4. Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5. 5. Absatz 7 wird Absatz 6 und in Satz 3 wird die Angabe ,,Satz 1" gestrichen. 6. Die Absätze 8 und 9 werden aufgehoben. Artikel 4 Änderung weiterer Vorschriften (1) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch ­ Allgemeiner Teil ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 24 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Zuständig sind die Versorgungsämter, die Landesversorgungsämter und die orthopädischen Versorgungsstellen. Für die besonderen Hilfen im Einzelfall sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Hauptfürsorgestellen zuständig. Bei der Durchführung der Heil- und Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung mit. Für die Leistungen nach den §§ 80, 81a bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes, soweit die Versorgung nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht, ist die Bundeswehrverwaltung zuständig." 2. § 68 Nummer 7 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) §§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes,". (2) § 16g Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Änderung weiterer Vorschriften zum Jahr 2016 (1) In § 24 Absatz 2 Satz 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ­ Allgemeiner Teil ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter ,,, soweit die Versorgung nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht," gestrichen. (2) § 51 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Aufwendungen für die Versorgungsleistungen trägt der Bund. Die Ausgaben sind für Rechnung des Bundes zu leisten. Die damit zusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund abzuführen." 2. Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen ist das Haushaltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für die Durchführung des Haushalts verantwortlichen Bundesbehörden können ihre Befugnisse auf die zuständigen obersten Landesbehör- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2419 den übertragen. In diesem Fall können sie zulassen, dass auf die für Rechnung des Bundes zu leistenden Ausgaben und auf die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen die landesrechtlichen Vorschriften über die Kassen- und Buchführung der zuständigen Landesbehörden angewendet werden." Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2015 in Kraft. Die Artikel 3 und 4 treten am 1. Januar 2016 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 15. Juli 2013 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g Thomas de Maizière Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Ursula von der Leyen 2420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 Gesetz zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken (Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz ­ ANSG) Vom 15. Juli 2013 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Apothekengesetzes Das Apothekengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt gefasst: ,,Dritter Abschnitt Notdienstpauschale, Apothekenbetriebsordnung und Ausnahmeregelungen für Bundespolizei und Bereitschaftspolizei". 2. Nach der Überschrift des Dritten Abschnitts werden die folgenden §§ 18 bis 20a eingefügt: ,,§ 18 (1) Der im Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter der Registernummer 4485 eingetragene Deutsche Apothekerverband e. V. errichtet und verwaltet einen Fonds zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken. Er nimmt die Aufgaben im Zusammenhang mit der Errichtung des Fonds sowie der Vereinnahmung und Verteilung der Mittel, einschließlich des Erlasses und der Vollstreckung der hierzu notwendigen Verwaltungsakte, als Beliehener nach Maßgabe der §§ 19 und 20 wahr. Der Deutsche Apothekerverband e. V. ist Anordnungsbehörde im Sinne des § 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und Vollzugsbehörde im Sinne des § 7 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. (2) Der Deutsche Apothekerverband e. V. hat den Fonds nach Absatz 1 Satz 1 getrennt vom sonstigen Vermögen des Vereins zu errichten und zu verwalten. Die ihm bei der Errichtung und Verwaltung des Fonds entstehenden Ausgaben werden aus den Einnahmen des Fonds gedeckt. Die Finanzmittel sind bei der Bundesrepublik Deutschland Finanzagentur GmbH anzulegen. Der Fonds hat zur Sicherstellung seiner Zahlungsfähigkeit im jeweils laufenden Quar- tal Betriebsmittel in angemessener Höhe vorzuhalten, die aus Einnahmen des Fonds zu bilden sind. Zur anfänglichen Aufbringung der Betriebsmittel können Darlehen in angemessener Höhe aufgenommen werden, die bis spätestens zum 31. Dezember 2013 aus den Einnahmen des Fonds zurückzuzahlen sind. (3) Die Rechts- und Fachaufsicht über den Deutschen Apothekerverband e. V. bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 führt das Bundesministerium für Gesundheit. Der Deutsche Apothekerverband e. V. hat der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die Rechnungslegung des Fonds offenzulegen. § 19 (1) Die Apotheken sind verpflichtet, nach jedem Quartalsende innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids nach Absatz 2 Satz 1 für alle im Quartal abgegebenen Packungen verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel zur Anwendung bei Menschen den Anteil des Festzuschlags nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung, der der Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken dient, an den nach § 18 Absatz 1 Satz 1 errichteten Fonds abzuführen. Soweit die Apotheken für die Abrechnung mit den Krankenkassen Rechenzentren in Anspruch nehmen, haben sie die auf die abgerechneten sowie die auf die sonstigen abgegebenen Arzneimittel entfallenden Anteile nach Satz 1 über die Rechenzentren abzuführen. (2) Der Deutsche Apothekerverband e. V. setzt gegenüber der Apotheke für jedes Quartal die abzuführenden Beträge fest. Widerspruch und Klage gegen die Festsetzung haben keine aufschiebende Wirkung. Der Beliehene ist Widerspruchsbehörde im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung. Für ein Vorverfahren werden Gebühren und Auslagen erhoben. Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zu 500 Euro erhoben. Bei Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung, ist die Gebühr nach Satz 5 anteilig zu erheben. Hat der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist, wird keine Gebühr er- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2421 hoben. Über die Gebühren nach den Sätzen 5 und 6 entscheidet die Widerspruchsbehörde nach billigem Ermessen. Für Klagen gegen den Beliehenen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk er seinen Sitz hat. (3) Die Rechenzentren nach Absatz 1 Satz 2 übermitteln dem Deutschen Apothekerverband e. V. im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell lesbar auf Datenträgern vollständige Angaben zur Anzahl der im jeweiligen Quartal von den einzelnen Apotheken zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Packungen verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel zur Anwendung bei Menschen. Die Apotheken haben dem Deutschen Apothekerverband e. V. die Gesamtzahl der von ihnen im jeweiligen Quartal abgegebenen Packungen verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel zur Anwendung bei Menschen, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet oder nicht als Sachleistung abgegeben wurden, im Wege einer Selbsterklärung mitzuteilen. Form und Inhalt der Erklärung nach Satz 2 werden vom Deutschen Apothekerverband e. V. festgelegt und auf seiner Webseite bekanntgemacht. Die Übermittlung der Daten hat jeweils innerhalb von vier Wochen nach Quartalsende zu erfolgen. Die Daten dürfen nur für die Zwecke nach Absatz 2 Satz 1 verarbeitet und genutzt werden. (4) Der Deutsche Apothekerverband e. V. erstattet aus den Einnahmen des Fonds den Rechenzentren die notwendigen Kosten für die Übermittlung der Angaben nach Absatz 3 Satz 1 in nachgewiesener Höhe. Abweichend von Satz 1 kann der Deutsche Apothekerverband e. V. mit den Rechenzentren eine pauschale Kostenerstattung vereinbaren. (5) Soweit Apotheken keine Rechenzentren in Anspruch nehmen, erfolgt die Abführung sämtlicher Anteile nach Absatz 1 Satz 1 unmittelbar durch die Apotheke aufgrund einer Selbsterklärung. Absatz 2 und Absatz 3 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend. (6) Der Deutsche Apothekerverband e. V. stellt sicher, dass die Apotheken ihren Verpflichtungen nach den Absätzen 1, 3 und 5 nachkommen. Bei unterlassener oder bei Anhaltspunkten für eine unvollständige Abführung der Anteile nach Absatz 1 kann er die zur Ermittlung der abzuführenden Beträge notwendigen Überprüfungen der Apotheken sowie der in Anspruch genommenen Rechenzentren vornehmen. Die mit der Überprüfung beauftragten Personen können insbesondere die Betriebs- und Geschäftsräume zu den üblichen Geschäftszeiten betreten, die erforderlichen Auskünfte verlangen sowie in begründeten Fällen Geschäftsunterlagen, einschließlich elektronischer Dateien, einsehen und hiervon Abschriften oder Kopien fertigen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen seiner in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die Apotheken und die Rechenzentren haben die Beauftragten des Deutschen Apothekerverbandes e. V. bei der Überprüfung zu unterstützen. (7) Kommt eine Apotheke ihrer Verpflichtung zur Selbsterklärung nach Absatz 3 Satz 2 nicht nach oder liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Angaben der abgegebenen Selbsterklärung vor, kann der Deutsche Apothekerverband e. V. die Anzahl der in der betreffenden Apotheke abgegebenen Packungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung oder nicht als Sachleistung abgegeben wurden, schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Für die Schätzung wird eine Gebühr bis zu 500 Euro erhoben. Absatz 2 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend. § 20 (1) Apotheken, die von der zuständigen Behörde zur Dienstbereitschaft im Notdienst durchgehend in der Zeit von spätestens 20 Uhr bis mindestens 6 Uhr des Folgetages bestimmt wurden und den Notdienst vollständig erbracht haben, erhalten hierfür einen pauschalen Zuschuss. (2) Die für die Einteilung zur Dienstbereitschaft im Notdienst zuständige Behörde teilt dem Deutschen Apothekerverband e. V. für ihren Zuständigkeitsbereich nach jedem Quartalsende spätestens bis zum Ende des folgenden Monats die Apotheken mit, die im jeweiligen Quartal Notdienste nach Absatz 1 erbracht haben, sowie die Anzahl der jeweils erbrachten Notdienste. (3) Der Deutsche Apothekerverband e. V. setzt gegenüber den Apotheken für jedes Quartal den pauschalen Zuschuss nach Absatz 1 fest und zahlt ihn für jeden nach Absatz 2 mitgeteilten Notdienst an die Apotheken aus dem Fonds nach § 18 Absatz 1 Satz 1 nach jedem Quartalsende spätestens bis zum Ablauf des folgenden Quartals aus. § 19 Absatz 2 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend. Der Zuschuss errechnet sich als Quotient aus der um die Ausgaben nach § 18 Absatz 2 Satz 2, einschließlich der nach § 19 Absatz 4 zu erstattenden Kosten, und die Beträge zur Bildung von Betriebsmitteln nach § 18 Absatz 2 Satz 4 und zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Darlehen nach § 18 Absatz 2 Satz 5 bereinigten Summe der beim Fonds vorhandenen Anteile nach § 19 Absatz 1 und der Anzahl der nach Absatz 2 mitgeteilten Notdienste. § 20a Der Deutsche Apothekerverband e. V. hat den Schaden zu ersetzen, welcher der Bundesrepublik Deutschland durch rechtswidrige und vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung seiner Pflichten bei der Ausübung der Aufgaben und Befugnisse nach den §§ 18 bis 20 entsteht." Artikel 2 Änderung des Arzneimittelgesetzes In § 78 Absatz 1 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1687) geändert worden ist, werden die Wörter ,,den 2422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 Festzuschlag" durch die Wörter ,,den Anteil des Festzuschlags, der nicht der Förderung der Sicherstellung des Notdienstes dient," ersetzt. Artikel 3 zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. September 2012 (BGBl. I S. 2063) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Euro" die Wörter ,,zuzüglich 16 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes" eingefügt. Artikel 4 Änderung der Arzneimittelpreisverordnung In § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147), die Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. August 2013 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 15. Juli 2013 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Gesundheit Daniel Bahr Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2423 Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung Vom 15. Juli 2013 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch rechtigten beginnt mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung." b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird." 2c. § 190 Absatz 3 wird aufgehoben. 2d. Nach § 256 wird folgender § 256a eingefügt: ,,§ 256a Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen (1) Zeigt ein Versicherter das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 erst nach einem der in § 186 Absatz 11 Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkte an, soll die Krankenkasse die für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beiträge angemessen ermäßigen; darauf entfallende Säumniszuschläge nach § 24 des Vierten Buches sind vollständig zu erlassen. (2) Erfolgt die Anzeige nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2013, soll die Krankenkasse den für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beitrag und die darauf entfallen- Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 0. Dem § 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist." 1. § 53 Absatz 9 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Kalkulatorische Einnahmen, die allein durch das Halten oder die Neugewinnung von Mitgliedern erzielt werden, dürfen dabei nicht berücksichtigt werden; wurden solche Einnahmen bei der Kalkulation von Wahltarifen berücksichtigt, ist die Kalkulation unverzüglich, spätestens bis zum 31. Dezember 2013 entsprechend umzustellen." b) Im neuen Satz 3 wird das Wort ,,darüber" durch die Wörter ,,über die Berechnung nach den Sätzen 1 und 2" ersetzt. 2. In § 75 Absatz 3a Satz 1 werden nach den Wörtern ,,des Versicherungsaufsichtsgesetzes" die Wörter ,,und dem Notlagentarif nach § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes" eingefügt. 2a. § 186 Absatz 11 Satz 4 wird aufgehoben. 2b. § 188 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Mitgliedschaft der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 genannten Versicherungsbe- 2424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 den Säumniszuschläge nach § 24 des Vierten Buches erlassen. Satz 1 gilt für bis zum 31. Juli 2013 erfolgte Anzeigen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 für noch ausstehende Beiträge und Säumniszuschläge entsprechend. (3) Die Krankenkasse hat für Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 sowie für freiwillige Mitglieder noch nicht gezahlte Säumniszuschläge in Höhe der Differenz zwischen dem nach § 24 Absatz 1a des Vierten Buches in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung erhobenen Säumniszuschlag und dem sich bei Anwendung des in § 24 Absatz 1 des Vierten Buches ergebenden Säumniszuschlag zu erlassen. (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere zur Ermäßigung und zum Erlass von Beiträgen und Säumniszuschlägen nach den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zu einem Verzicht auf die Inanspruchnahme von Leistungen als Voraussetzung für die Ermäßigung oder den Erlass. Die Regelungen nach Satz 1 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und sind diesem spätestens bis zum 15. September 2013 vorzulegen." 3. § 271 Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt geändert: a) Nach den Wörtern ,,zum 1. Januar 2013 entstehen," werden die Wörter ,,sowie der Mehrausgaben, die den Krankenkassen durch die Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zum 1. August 2013 entstehen," eingefügt. b) Die Wörter ,,1,78 Milliarden Euro" werden durch die Wörter ,,2,34 Milliarden Euro" ersetzt. Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch 2557), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 617) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird." 2. Dem § 22 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet und keine anderweitige Versicherungspflicht eintritt, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind." 3. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 8 wird aufgehoben. b) Die Nummer 9 wird Nummer 8. 4. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt: ,,§ 50a Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen Für die nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 Versicherungspflichtigen gilt § 256a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend." Artikel 3 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes § 24 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 2a Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch In § 60 Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ­ Soziale Pflegeversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, werden die Wörter ,,§§ 253 bis 256 des Fünften Buches und § 50" durch die Wörter ,,§§ 253 bis 256a des Fünften Buches und die §§ 50, 50a" ersetzt. Artikel 2b Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte § 193 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 0. Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 5 werden die Wörter ,,ihn die sofortige Zahlung ungewöhnlich hart treffen würde und" gestrichen. b) Die folgenden Sätze werden angefügt: ,,Wird der Vertragsabschluss bis zum 31. Dezember 2013 beantragt, ist kein Prämienzuschlag zu entrichten. Dies gilt für bis zum 31. Juli 2013 abgeschlossene Verträge für noch ausstehende Prämienzuschläge nach Satz 1 entsprechend." Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2425 1. Absatz 6 wird durch die folgenden Absätze 6 bis 10 ersetzt: ,,(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Der Versicherungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstandes an Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des Prämienrückstandes zu entrichten. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang der Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer ein zweites Mal und weist auf die Folgen nach Satz 4 hin. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, ruht der Vertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. Das Ruhen des Vertrages tritt nicht ein oder endet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist oder wird; die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Versicherungsnehmers vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen. (7) Solange der Vertrag ruht, gilt der Versicherungsnehmer als im Notlagentarif nach § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert. Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte entfallen während dieser Zeit. Der Versicherer kann verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, solange die Versicherung nach § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes besteht. Ein Wechsel in den oder aus dem Notlagentarif nach § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist ausgeschlossen. Ein Versicherungsnehmer, dessen Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes der entstandenen Aufwendungen vorsieht, gilt als in einer Variante des Notlagentarifs nach § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert, die Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Behandlungskosten vorsieht, abhängig davon, welcher Prozentsatz dem Grad der vereinbarten Erstattung am nächsten ist. (8) Der Versicherer übersendet dem Versicherungsnehmer in Textform eine Mitteilung über die Fortsetzung des Vertrages im Notlagentarif nach § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes und über die zu zahlende Prämie. Dabei ist der Versicherungsnehmer in herausgehobener Form auf die Folgen der Anrechnung der Alterungsrückstellung nach § 12h Absatz 2 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Höhe der künftig zu zahlenden Prämie hinzuweisen. Angaben zur Versicherung im Notlagentarif nach § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer auf einer elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermerken. (9) Sind alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten gezahlt, wird der Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Ruhens versichert war. Dabei ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Notlagentarif nach § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes stand, abgesehen von den während der Ruhenszeit verbrauchten Anteilen der Alterungsrückstellung. Während der Ruhenszeit vorgenommene Prämienanpassungen und Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten ab dem Tag der Fortsetzung. (10) Hat der Versicherungsnehmer die Krankenversicherung auf die Person eines anderen genommen, gelten die Absätze 6 bis 9 für die versicherte Person entsprechend." 2. Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 11. Artikel 4 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12g folgende Angabe eingefügt: ,,§ 12h Notlagentarif". 2. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1d Satz 1 werden die Wörter ,,§ 12 Abs. 1a dieses Gesetzes" durch die Wörter ,,Absatz 1a und im Notlagentarif nach Maßgabe der Regelungen in § 12h" ersetzt. b) In Absatz 4a Satz 2 werden nach dem Wort ,,enden," die Wörter ,,sowie für den Notlagentarif nach § 12h" eingefügt. 3. Nach § 12g wird folgender § 12h eingefügt: ,,§ 12h Notlagentarif (1) Nichtzahler nach § 193 Absatz 7 des Versicherungsvertragsgesetzes bilden einen Tarif im Sinne des § 12b Absatz 2 Satz 1. Der Notlagentarif sieht ausschließlich die Aufwendungserstattung für Leistungen vor, die zur Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Abweichend davon sind für versicherte Kinder und Jugendliche zudem insbesondere Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen und für Schutzimpfungen, die die Ständige Impfkommission beim Robert Koch-Institut gemäß § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes empfiehlt, zu erstatten. (2) Für alle im Notlagentarif Versicherten ist eine einheitliche Prämie zu kalkulieren, im Übrigen gilt § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2. Für Versicherte, deren Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes der entstandenen Aufwendungen vorsieht, gewährt der Notlagentarif Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Behandlungskosten. § 12 Absatz 1c Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Die kalkulierten Prämien aus dem Notlagentarif dürfen nicht höher sein, als es zur Deckung der 2426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 Aufwendungen für Versicherungsfälle aus dem Tarif erforderlich ist. Mehraufwendungen, die zur Gewährleistung der in Satz 3 genannten Begrenzungen entstehen, sind gleichmäßig auf alle Versicherungsnehmer des Versicherers mit einer Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes erfüllt, zu verteilen. Auf die im Notlagentarif zu zahlende Prämie ist die Alterungsrückstellung in der Weise anzurechnen, dass bis zu 25 Prozent der monatlichen Prämie durch Entnahme aus der Alterungsrückstellung geleistet werden." Artikel 5 Änderung des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 617) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 4 wird folgender Absatz 11 angefügt: ,,(11) Die zur Erfüllung der Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes erforderliche personelle Ausstattung wird bei Einhaltung der Anforderungen zur Qualifikation und zum Bedarf, die in der Empfehlung zu personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention benannt werden, in den Jahren 2013 bis 2016 finanziell gefördert 1. bei Neueinstellungen oder Aufstockungen vorhandener Teilzeitstellen von a) Hygienefachkräften in Höhe von 90 Prozent der zusätzlich entstehenden Personalkosten, b) Krankenhaushygienikerinnen oder Krankenhaushygienikern mit abgeschlossener Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin oder für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie in Höhe von 75 Prozent der zusätzlich entstehenden Personalkosten, c) Krankenhaushygienikerinnen oder Krankenhaushygienikern mit strukturierter curricularer Fortbildung Krankenhaushygiene und mit Fortbildung im Bereich der rationalen Antibiotikatherapieberatung in Anlehnung an die Fortbildung der Deutschen Gesellschaft für Infektiologie in Höhe von 50 Prozent der zusätzlich entstehenden Personalkosten, d) hygienebeauftragten Ärztinnen oder Ärzten in Höhe von 10 Prozent der zusätzlich entstehenden Personalkosten, 2. bei Fort- und Weiterbildungen a) zur Fachärztin oder zum Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin für die Dauer von maximal fünf Jahren durch einen pauschalen Zuschuss in Höhe von jährlich 30 000 Euro, b) zur Fachärztin oder zum Facharzt für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie zur Befähigung und zum Einsatz in der klinisch-mikrobiologischen Beratung im Krankenhaus für die Dauer von maximal fünf Jahren durch einen pauschalen Zuschuss in Höhe von jährlich 15 000 Euro, c) zur Krankenhaushygienikerin oder zum Krankenhaushygieniker mit strukturierter curricularer Fortbildung Krankenhaushygiene für die Dauer von maximal zwei Jahren durch einen pauschalen Zuschuss in Höhe von jährlich 5 000 Euro, d) zur Ärztin oder zum Arzt und zur Krankenhausapothekerin oder zum Krankenhausapotheker mit Fortbildung im Bereich der rationalen Antibiotikatherapieberatung in Anlehnung an die Fortbildung der Deutschen Gesellschaft für Infektiologie durch einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 5 000 Euro, e) zur hygienebeauftragten Ärztin oder zum hygienebeauftragten Arzt durch einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 5 000 Euro und Dem Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1574) geändert worden ist, wird folgender Artikel 7 angefügt: ,,Artikel 7 Krankenversicherung, Versicherungsverhältnisse nach § 193 Absatz 6 des Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungsnehmer, für die am 1. August 2013 das Ruhen der Leistungen gemäß § 193 Absatz 6 des Versicherungsvertragsgesetzes festgestellt ist, gelten ab diesem Zeitpunkt als im Notlagentarif gemäß § 12h des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert. Versicherungsnehmer gelten rückwirkend ab dem Zeitpunkt, zu dem die Leistungen aus dem Vertrag ruhend gestellt worden sind, als im Notlagentarif versichert, wenn die monatliche Prämie des Notlagentarifs niedriger ist als die in diesem Zeitpunkt geschuldete Prämie. Dies gilt unter der Maßgabe, dass die zum Zeitpunkt des Ruhendstellens aus dem Vertrag erworbenen Rechte und Alterungsrückstellungen erhalten bleiben und in Anspruch genommene Ruhensleistungen im Verhältnis zum Versicherungsnehmer als solche des Notlagentarifs gelten. Eine Anrechnung gebildeter Alterungsrückstellungen nach § 12h Absatz 2 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf die zu zahlende Prämie findet rückwirkend nicht statt. Der Versicherungsnehmer kann der rückwirkenden Versicherung nach Satz 2 widersprechen. Die Versicherer haben auf die Versicherung im Notlagentarif innerhalb von drei Monaten nach dem 1. August 2013 hinzuweisen und hierbei den Versicherungsnehmer über sein Widerspruchsrecht nach Satz 5 unter Hinweis auf die mit der rückwirkenden Versicherung verbundenen Folgen zu informieren; der Widerspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach Zugang des Hinweises beim Versicherer eingehen." Artikel 5a Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 3 des Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2427 f) zur Hygienefachkraft durch einen pauschalen Zuschuss von 10 000 Euro, 3. bei vertraglich vereinbarten externen Beratungsleistungen durch Krankenhaushygienikerinnen oder Krankenhaushygieniker mit abgeschlossener Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin oder für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie pauschal in Höhe von 400 Euro je Beratungstag; Weiterbildungen nach Nummer 2 Buchstabe a und b und Satz 2 werden über das Jahr 2016 hinaus gefördert, wenn sie spätestens im Jahr 2016 beginnen, Beratungsleistungen nach Nummer 3 werden bis einschließlich zum Jahr 2020 gefördert. Kosten im Rahmen von Satz 1 werden auch gefördert, wenn diese ab dem 1. August 2013 für erforderliche Neueinstellungen, Aufstockungen, Beratungen oder Fort- und Weiterbildungen zur Erfüllung der Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes entstehen, die nach dem 4. August 2011 vorgenommen wurden. Für Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 haben die Vertragsparteien jährlich einen zusätzlichen Betrag als Prozentsatz des Gesamtbetrags nach Absatz 3 Satz 1 zu vereinbaren. Der dem Krankenhaus nach Satz 3 insgesamt zustehende Betrag wird durch einen Zuschlag auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen und die Zusatzentgelte (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2) sowie auf die sonstigen Entgelte nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a finanziert; der Zuschlag wird gesondert in der Rechnung ausgewiesen. Absatz 10 Satz 4 und 8 bis 13 sowie § 5 Absatz 4 Satz 5 gelten entsprechend, wobei der Nachweis über die Stellenbesetzung und die zweckentsprechende Mittelverwendung berufsbildspezifisch zu erbringen ist." 2. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 4 erster Halbsatz wird nach dem Wort ,,entsprechend" ein Komma und werden die Wörter ,,wobei anstelle der Veränderungsrate als maßgebliche Rate für den Anstieg der Erlössumme der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a oder Satz 2 gilt" eingefügt. b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: ,,Für das Jahr 2013 gilt § 18 Absatz 1 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung entsprechend." 3. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 werden die Wörter ,,§ 4 Absatz 2a, 7, 9 und 10" durch die Wörter ,,§ 4 Absatz 2a, 7, 9 und 11" ersetzt. b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. c) Folgende Nummer 8 wird angefügt: ,,8. Versorgungszuschlag nach § 8 Absatz 10." 4. Dem § 8 wird folgender Absatz 10 angefügt: ,,(10) Bei Patientinnen oder Patienten, die zur volloder teilstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden und für die Entgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berechnet werden, ist für Aufnahmen ab dem 1. August 2013 ein Versorgungszuschlag in Höhe von 1 Prozent der entspre- chenden Entgelte und für Patientinnen oder Patienten, die ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 aufgenommen werden, ein Versorgungszuschlag in Höhe von 0,8 Prozent der entsprechenden Entgelte vorzunehmen und gesondert in der Rechnung auszuweisen. Der nach Satz 1 für 2013 zu berechnende Versorgungszuschlag ist nach Maßgabe von § 10 Absatz 5 Satz 6 zu erhöhen. Der Versorgungszuschlag wird bei der Ermittlung der Erlösausgleiche nicht berücksichtigt." 5. Dem § 9 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Abweichend von Satz 1 Nummer 5a zweiter Halbsatz ist für die Jahre 2014 und 2015 die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Falle des § 10 Absatz 6 Satz 6 unter Berücksichtigung der Gewährleistung der notwendigen medizinischen Versorgung und von Personal- und Sachkostensteigerungen bis zur vollständigen Höhe dieser Differenz zu erhöhen." 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 werden nach der Angabe ,,Nummer 4" die Wörter ,,mit Ausnahme der Zuschläge nach § 4 Absatz 11" eingefügt. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,2012" durch die Angabe ,,2014" und die Angabe ,,Satz 4" durch die Angabe ,,Satz 1" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,der Veränderungsrate nach Absatz 4 Satz 4" durch die Wörter ,,dem Veränderungswert nach Absatz 4 Satz 1 für das Jahr 2013" und wird die Angabe ,,2012" durch die Angabe ,,2013" ersetzt. cc) Die Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst: ,,Als Ausgangsgrundlage für die Vereinbarung des Basisfallwerts 2014 ist der Basisfallwert 2013 von den Vertragsparteien um ein Drittel dieser Erhöhungsrate zu erhöhen; ein Ausgleich ist nicht durchzuführen. Für das Jahr 2013 ist die anteilige Erhöhungsrate nach Satz 5 ab einem von den Vertragsparteien zu vereinbarenden und zu veröffentlichenden Zeitpunkt erhöhend beim Versorgungszuschlag nach § 8 Absatz 10 zu berücksichtigen; dabei ist die für das restliche Kalenderjahr anzuwendende Erhöhungsrate infolge der verspäteten Berücksichtigung entsprechend zu erhöhen." dd) Die Sätze 7 und 8 werden aufgehoben. c) In Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter ,,entspricht der Orientierungswert dem Veränderungswert" durch die Wörter ,,entspricht der Veränderungswert der Veränderungsrate" ersetzt. d) In Absatz 9 Satz 5 werden nach den Wörtern ,,Das Berechnungsergebnis des DRG-Instituts ist" die Wörter ,,im Jahr 2013 um die Rate nach Absatz 5 Satz 5 zu erhöhen und ist" eingefügt. e) Absatz 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,In den ab dem 1. Januar 2017 geltenden Basisfallwert sind die Finanzierungsbeträge für die Neueinstellung oder Aufstockung vorhandener Teilzeitstellen von Hygienefachkräften in Höhe 2428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 der von den Krankenhäusern im Lande insgesamt für das Jahr 2016 nach § 4 Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 abgerechneten Zuschläge einzurechnen." Artikel 5b Änderung der Bundespflegesatzverordnung Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter ,,für das Jahr 2013 ist zusätzlich § 18 Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden" eingefügt. 2. Dem § 9 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Abweichend von Satz 1 Nummer 5 zweiter Halbsatz ist für die Jahre 2014 und 2015 die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Falle des § 10 Absatz 6 Satz 6 des Krankenhausentgeltgesetzes unter Berücksichtigung der Gewährleistung der notwendigen medizinischen Versorgung und von Personal- und Sachkostensteigerungen bis zur vollständigen Höhe dieser Differenz, mindestens jedoch um 40 Prozent dieser Differenz zu erhöhen." 3. § 18 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird Absatz 1 und folgender Satz wird angefügt: ,,Für das Jahr 2013 ist das von den Vertragsparteien vereinbarte Budget um 40 Prozent der nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbarten Rate erhöhend zu berichtigen, wobei der Berichtigungsbetrag über das Budget des folgenden Pflegesatzzeitraumes abzurechnen ist; § 3 Absatz 2 Satz 5 zweiter Halbsatz ist zu beachten." b) Der bisherige Satz 2 wird Absatz 2. Artikel 5c Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes kenhäusern über den Kalkulationsdatensatz hinausgehende detaillierte fallbezogene Kosten- und Leistungsdaten zu erheben. Das DRG-Institut veröffentlicht die Prüfergebnisse jährlich im Rahmen eines Extremkostenberichts, erstmals bis zum 31. Dezember 2014. In dem Bericht sind auch die Gründe von Kostenausreißerfällen und Belastungsunterschieden zwischen Krankenhäusern darzulegen. Auf der Grundlage des Berichts sind geeignete Regelungen für eine sachgerechte Vergütung von Kostenausreißern im Rahmen des Entgeltsystems zu entwickeln und durch die Vertragsparteien nach Absatz 2 zu vereinbaren." 2. § 17c wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort ,,Schlichtungsausschuss" angefügt. b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Krankenkassen können durch Einschaltung des Medizinischen Dienstes (§ 275 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) die Einhaltung der in Satz 1 genannten Verpflichtungen prüfen." c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft regeln das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Absatz 1c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch; in der Vereinbarung sind abweichende Regelungen zu § 275 Absatz 1c Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch möglich. Dabei haben sie insbesondere Regelungen über den Zeitpunkt der Übermittlung zahlungsbegründender Unterlagen an die Krankenkassen, über das Verfahren zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Abrechnung im Vorfeld einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, über den Zeitpunkt der Beauftragung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, über die Prüfungsdauer, über den Prüfungsort und über die Abwicklung von Rückforderungen zu treffen; die §§ 275 bis 283 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleiben im Übrigen unberührt. Kommt eine Vereinbarung bis zum 31. März 2014 ganz oder teilweise nicht zu Stande, trifft auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 die ausstehenden Entscheidungen. Die Vereinbarung oder Festsetzung durch die Schiedsstelle ist für die Krankenkassen, den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und die zugelassenen Krankenhäuser unmittelbar verbindlich. (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft bilden einen Schlichtungsausschuss auf Bundesebene; das DRG-Institut und das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information sind Mitglieder ohne Stimmrecht. Aufgabe des Schlichtungsausschusses ist die verbindliche Klärung von Kodier- und Abrechnungsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Der Schlichtungsausschuss kann auch von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie den Landeskrankenhausgesellschaften angerufen werden; die Vertragsparteien nach Satz 1 können Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 617) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 17b wird folgender Absatz 10 angefügt: ,,(10) Über die nach Absatz 1 Satz 16 vorzunehmende vertiefte Prüfung von Kostenausreißern hinausgehend beauftragen die Vertragsparteien nach Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2013 das DRG-Institut mit der Festlegung von Kriterien zur Ermittlung von Kostenausreißern und einer auf dieser Grundlage erfolgenden systematischen Prüfung, in welchem Umfang Krankenhäuser mit Kostenausreißern belastet sind. Das DRG-Institut entwickelt ein Regelwerk für Fallprüfungen bei Krankenhäusern, die an der DRG-Kalkulation teilnehmen. Zur sachgerechten Beurteilung der Kostenausreißer hat das DRG-Institut von den an der Kalkulation teilnehmenden Kran- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2429 weitere Anrufungsrechte einräumen. Bei den Entscheidungen sind die Stellungnahmen des DRGInstituts und des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information zu berücksichtigen. Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind zu veröffentlichen und für die Krankenkassen, den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung und die zugelassenen Krankenhäuser unmittelbar verbindlich. Absatz 4 Satz 4 zweiter Halbsatz sowie § 18a Absatz 6 Satz 2 bis 4, 7 und 8 sind entsprechend anzuwenden. Kommen die für die Einrichtung des Schlichtungsausschusses erforderlichen Entscheidungen nicht bis zum 31. Dezember 2013 ganz oder teilweise zu Stande, trifft auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 die ausstehenden Entscheidungen. Soweit eine Einigung auf die unparteiischen Mitglieder nicht zu Stande kommt, werden diese durch das Bundesministerium für Gesundheit berufen." d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Ergebnisse der Prüfungen nach § 275 Absatz 1c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch können durch Anrufung des Schlichtungsausschusses überprüft werden." bb) In Satz 5 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter ,,; § 18a Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend" eingefügt. cc) Satz 8 wird wie folgt gefasst: ,,Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen vereinbaren mit der Landeskrankenhausgesellschaft die näheren Einzelheiten zum Verfahren des Schlichtungsausschusses." dd) Die Sätze 9 bis 11 werden aufgehoben. e) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a und 4b eingefügt: ,,(4a) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft entwickeln und erproben modellhaft bis zum 31. Dezember 2014 die Durchführung von Auffälligkeitsprüfungen auf der Grundlage von Daten nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes. Bei der Abrechnung von Entgelten für die Behandlung von Patientinnen oder Patienten, die nicht mehr der stationären Krankenhausbehandlung bedürfen (sekundäre Fehlbelegung), soll hierdurch ein auf statistischen Auffälligkeiten beruhendes Verfahren entwickelt und modellhaft erprobt werden. Bis zum 31. März 2014 sind die näheren Einzelheiten für die Durchführung und Auswertung der modellhaften Erprobung von den Vertragsparteien nach Satz 1 zu vereinbaren, insbesondere die Kriterien für die Überprüfung auf Auffälligkeiten und die Auswahl einer hinreichenden Anzahl teilnehmender Krankenhäuser. Die Ergebnisse der modellhaften Erprobung sind von den Vertragsparteien nach Satz 1 in einem gemeinsamen Bericht bis zum 31. März 2015 zu veröffentlichen. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 3 ganz oder teilweise nicht fristgerecht zu Stande, trifft auf Antrag einer Vertragspartei oder des Bundesministeriums für Gesundheit die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 die ausstehenden Entscheidungen. (4b) Gegen die Entscheidungen der Schiedsstelle nach Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 7 und Absatz 4a Satz 5 sowie des Schlichtungsausschusses auf Bundesebene nach Absatz 3 und der Schlichtungsausschüsse nach Absatz 4 ist der Sozialrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Bei Klagen, mit denen nach Durchführung einer Abrechnungsprüfung nach § 275 Absatz 1c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine streitig gebliebene Vergütung gefordert wird, ist vor der Klageerhebung das Schlichtungsverfahren nach Absatz 4 durchzuführen, wenn der Wert der Forderung 2 000 Euro nicht übersteigt." Artikel 5d Änderung des Transplantationsgesetzes Das Transplantationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 für die Organvermittlung erforderlichen Angaben sind von einem Arzt oder einer von diesem beauftragten Person zu erheben, zu dokumentieren und an die Vermittlungsstelle nach Maßgabe des § 13 Absatz 3 Satz 3 zu übermitteln. Den in Satz 1 genannten Personen ist es verboten, 1. für eine Meldung nach § 13 Absatz 3 Satz 3 den Gesundheitszustand eines Patienten unrichtig zu erheben oder unrichtig zu dokumentieren oder 2. bei der Meldung nach § 13 Absatz 3 Satz 3 einen unrichtigen Gesundheitszustand eines Patienten zu übermitteln, um Patienten bei der Führung der einheitlichen Warteliste nach § 12 Absatz 3 Satz 2 zu bevorzugen." 2. § 16 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Richtlinien nach Absatz 1 sind zu begründen; dabei ist insbesondere die Feststellung des Standes der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft nachvollziehbar darzulegen." b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Die Richtlinien nach Absatz 1 sowie deren Änderungen sind dem Bundesministerium für Gesundheit zur Genehmigung vorzulegen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann von der Bundesärztekammer im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern." 2430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 3. § 19 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer absichtlich entgegen § 10 Absatz 3 Satz 2 den Gesundheitszustand eines Patienten erhebt, dokumentiert oder übermittelt." b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,Absätze 1 und 2" durch die Wörter ,,Absätze 1, 2 und 2a" ersetzt. Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 15. Juli 2013 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Gesundheit Daniel Bahr Die Bundesministerin der Justiz S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r Der Bundesminister der Finanzen Schäuble Die Bundesministerin f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z Ilse Aigner Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2431 Erstes Gesetz zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes Vom 15. Juli 2013 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 5. § 10 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 11 wird das Komma am Ende durch das Wort ,,und" ersetzt. b) In Nummer 12 wird das Wort ,,und" durch einen Punkt ersetzt. c) Nummer 13 wird gestrichen. 6. § 11 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Die Angaben zur Transportleistung müssen von einer Prüfstelle nach § 21 verifiziert worden sein." 7. In § 13 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter ,,§ 5 Absatz 2 und § 11 Absatz 5 Satz 2 und 3" durch die Wörter ,,§ 11 Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 Satz 2 und 3" ersetzt. 8. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Ist für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben, ist für Klagen, die sich gegen eine Handlung oder Unterlassung des Umweltbundesamtes richten, das Verwaltungsgericht am Sitz der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt örtlich zuständig." b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Soweit die nach Absatz 1 Nummer 3 zuständige Behörde Aufgaben nach § 2 Absatz 7 wahrnimmt, unterliegt sie der gemeinsamen Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit." Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe ,,§ 21 Sachverständige Stellen" wird durch die Angabe ,,§ 21 Prüfstellen" ersetzt. b) Die Angaben zu den Anhängen 3 und 4 werden wie folgt gefasst: ,,Anhänge 3 und 4 (weggefallen)". 2. Dem § 2 wird folgender Absatz 7 angefügt: ,,(7) Dieses Gesetz gilt auch für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewilligung von Beihilfen zur Kompensation indirekter CO2-Kosten, soweit solche Beihilfen nach einer Förderrichtlinie nach Artikel 10a Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG vorgesehen sind." 3. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter ,,sachverständigen Stelle, die nach § 21 von der zuständigen Behörde bekannt gegeben worden ist, nach Anhang 3" durch die Wörter ,,Prüfstelle nach § 21" ersetzt. 4. In § 9 Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter ,,sachverständigen Stelle, die nach § 21 durch die zuständige Behörde bekannt gegeben worden ist," durch die Wörter ,,Prüfstelle nach § 21" ersetzt. 2432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 9. § 21 wird wie folgt gefasst: ,,§ 21 Prüfstellen (1) Zur Prüfung von Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2 und zur Prüfung von Zuteilungsanträgen nach § 9 Absatz 2 Satz 6, § 11 Absatz 4 Satz 4 und § 13 Absatz 2 Satz 4 sind berechtigt: 1. akkreditierte Prüfstellen nach der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten und Tonnenkilometerberichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, 2. zertifizierte Prüfstellen, die durch die auf Grundlage des § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 beliehene Zulassungsstelle oder durch die entsprechende nationale Behörde eines anderen Mitgliedstaates nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 zertifiziert sind. (2) Die Prüfstelle hat die Prüfung von Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2 sowie die Prüfung von Zuteilungsanträgen nach § 11 Absatz 4 Satz 4 und § 13 Absatz 2 Satz 4 nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 in der jeweils geltenden Fassung und der Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 durchzuführen. Die Prüfstelle hat Zuteilungsanträge von Anlagenbetreibern nach den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 10 zu prüfen. (3) Die Prüfstelle nimmt die ihr nach Absatz 2 zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr." 10. § 22 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz 2 wird eingefügt: ,,(2) Für Amtshandlungen der Zulassungsstelle nach § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden Gebühren und Auslagen erhoben." b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4. 11. § 23 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort ,,Betreiber" die Wörter ,,oder Prüfstellen" eingefügt. c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Für Verfahren zur Bewilligung von Beihilfen im Sinne von § 2 Absatz 7 gilt Absatz 1 entsprechend." 12. Dem § 25 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Im Falle der Aufteilung einer Anlage teilt die zuständige Behörde die in der ursprünglichen Zuteilungsentscheidung ausgewiesene Zuteilungsmenge auf die aus der Aufteilung hervorgehenden Anlagen in dem Verhältnis auf, in dem sie die Tätigkeit der Anlage übernommen haben." 13. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln: 1. Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach § 5 Absatz 1, zur Verifizierung der Angaben in Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2 und zur Verifizierung der Angaben zur Transportleistung in Anträgen nach § 11 Absatz 4 Satz 4 und § 13 Absatz 2 Satz 4, soweit diese Sachverhalte nicht den Vollzug des § 4 betreffen und nicht in der Monitoring-Verordnung oder in der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 in ihrer jeweils geltenden Fassung abschließend geregelt sind; 2. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Einzelheiten zur Überführung von Berechtigungen, die von Drittländern ausgegeben werden, nach § 16 Absatz 3 und 3. Einzelheiten zur Einrichtung und Führung eines Emissionshandelsregisters nach § 17, insbesondere die in der Verordnung nach Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Sachverhalte zur ergänzenden Regelung durch die Mitgliedstaaten." b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: ,,(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1. eine juristische Person mit den Aufgaben und Befugnissen einer Zulassungsstelle für Prüfstellen zu beleihen; 2. Anforderungen an die Zulassungsstelle und den Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 sowie mit den für den Emissionshandel zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zu regeln; 3. Einzelheiten zum Zertifizierungsverfahren, insbesondere zu Anforderungen an die zu zertifizierenden Prüfstellen nach § 21 und zu deren Aufgaben und Pflichten, sowie zur Aufsicht über die Prüfstellen zu regeln; 4. die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle zu regeln. Die Beleihung nach Satz 1 Nummer 1 ist nur zulässig, wenn die zu beleihende juristische Person die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Zulassungsstelle im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 in ihrer jeweils geltenden Fassung bietet; die Beliehene untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit." 14. Dem § 33 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 6 und § 21 können Anlagenbetreiber vor dem 1. Januar Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2433 2014 bei der zuständigen Behörde Zuteilungsanträge für Neuanlagen und Kapazitätserweiterungen auch mit einer Verifizierung durch eine sachverständige Stelle einreichen, soweit diese sachverständige Stelle nach § 21 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in seiner bis zum 19. Juli 2013 geltenden Fassung bekannt gegeben wurde." 15. Die Anhänge 3 und 4 werden aufgehoben. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 15. Juli 2013 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Peter Altmaier 2434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 Dritte Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes Vom 9. Juli 2013 Auf Grund des § 25 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, der durch Artikel 36 Nummer 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen: §1 Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe der Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes zum 1. Juli 2013 wie folgt neu festgesetzt: 1. die Einkommensgrenze beträgt 1 036 Euro, 2. der Zuschlag für Kinder beträgt 245 Euro, 3. bei den Kosten der Unterkunft wird ein 289 Euro übersteigender Mehrbetrag bis zur Höhe von 304 Euro berücksichtigt. §2 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweite Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1301) außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 9. Juli 2013 Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend In Vertretung Lutz Stroppe Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2435 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau Vom 11. Juli 2013 Auf Grund des § 8 Absatz 8 des Einlagensicherungsund Anlegerentschädigungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau: Artikel 1 Änderung der EdW-Beitragsverordnung ,,3. nicht aus unrealisierten Gewinnen stammende Bruttoerträge des Handelsbestands, soweit sie die Nettoerträge aus der Gegenüberstellung der zusammengehörigen Geschäfte im Rahmen von Aufgabegeschäften übersteigen,". bbb) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst: ,,6. 90 Prozent der Bruttoprovisionserträge und der nicht aus unrealisierten Gewinnen stammenden Bruttoerträge des Handelsbestands, die jeweils aus Geschäften mit den Kunden stammen, die nach § 3 Absatz 2 des Einlagensicherungsund Anlegerentschädigungsgesetzes keinen Anspruch auf Entschädigung haben, soweit diese Erträge nicht auch aus Geschäften mit entschädigungsberechtigten Endkunden resultieren, und 7. 90 Prozent der Bruttoprovisionserträge und der nicht aus unrealisierten Gewinnen stammenden Bruttoerträge des Handelsbestands, die jeweils aus denjenigen Geschäften mit anderen Instituten stammen, die die anderen Institute im eigenen Namen getätigt haben." cc) Im neuen Satz 5 wird die Angabe ,,Satzes 3" durch die Angabe ,,Satzes 4" ersetzt. dd) Im neuen Satz 6 wird die Angabe ,,und 3" durch die Angabe ,,bis 4" sowie das Wort ,,Wirtschaftsprüfergesellschaft" durch das Wort ,,Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" ersetzt. ee) Im neuen Satz 8 wird die Angabe ,,und 6" durch die Angabe ,,und 7" ersetzt. ff) Der neue Satz 10 wird wie folgt gefasst: ,,Die in den Sätzen 6, 8 und 9 genannten Fristen sind Ausschlussfristen." b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter ,,in dem jeweiligen Abrechnungsjahr" gestrichen. c) In Absatz 4 werden nach Satz 3 die folgenden Sätze eingefügt: ,,Die Bestätigung nach Satz 1 sowie zu Angaben nach Absatz 2 oder § 2b kann von der Entschädigungseinrichtung nur dann anerkannt werden, wenn die Haftung des Wirtschaftsprüfers oder Die EdW-Beitragsverordnung vom 19. August 1999 (BGBl. I S. 1891), die zuletzt durch Artikel 27 Absatz 20 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 und 4 werden jeweils die Wörter ,,Bildung und Auflösung" durch die Wörter ,,Bildung, Auflösung und Inanspruchnahme" ersetzt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Die Jahresbeiträge werden mit der Bekanntgabe der Jahresbeitragsbescheide fällig, es sei denn, die Entschädigungseinrichtung bestimmt einen späteren Fälligkeitstermin." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Zur Ermittlung der beitragsrelevanten Erträge sind heranzuziehen 1. alle Bruttoprovisionserträge und 2. nicht aus unrealisierten Gewinnen stammende Bruttoerträge des Handelsbestands. Bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Erträge können der Aufwand aus Sicherungsgeschäften im Zusammenhang mit Handelsgeschäften sowie Risikoabschläge, die nach § 340e Absatz 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuches abzuziehen sind, berücksichtigt werden. Nicht berücksichtigt werden Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens nach § 340g in Verbindung mit § 340e Absatz 4 Satz 2 des Handelsgesetzbuches." bb) Der neue Satz 4 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 2436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gegenüber der Entschädigungseinrichtung nicht ausgeschlossen und die Haftung für einen fahrlässig verursachten Schaden nicht über die in § 54a der Wirtschaftsprüferordnung vorgegebenen Grenzen hinaus beschränkt wurde. Auch Ergänzungen des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Prüfungsbericht über einen vom Wirtschaftsprüfer oder von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten festgestellten Jahresabschluss können unter den Voraussetzungen des Satzes 4 nur anerkannt werden, soweit durch die Ergänzungen bestätigt wird, dass die für die Berechnung des Jahresbeitrags erforderlichen Angaben oder die Angaben zu Absatz 2 oder § 2b sachlich und rechnerisch richtig sind." d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 5 wird nach dem Wort ,,Jahresbeitrag" das Komma durch einen Punkt ersetzt und werden die Wörter ,,anderenfalls setzt die Entschädigungseinrichtung den Jahresbeitrag unter Berücksichtigung der nachgereichten Angaben und Erhebung eines Zuschlags von 25 Prozent fest; die Abschlagszahlung nach Satz 4 wird auf den nachträglich festgesetzten Jahresbeitrag angerechnet" gestrichen. bb) Nach Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt: ,,Werden die geforderten Unterlagen nach dem 31. Dezember des jeweils folgenden Abrechnungsjahres nachgereicht, wird der Jahresbeitrag, der anhand dieser Unterlagen errechnet wird, abweichend von Satz 5 mit einem Zuschlag von 25 Prozent festgesetzt, sofern der so errechnete Beitrag über dem nach Satz 5 fingierten Jahresbeitrag liegt. Eine Abschlagszahlung nach Satz 4 wird auf einen nachträglich festgesetzten Jahresbeitrag nach den Sätzen 5 und 6 angerechnet." 3. § 2a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In den Nummern 2, 4, 5 und 7 werden jeweils die Wörter ,,oder Satz 3" durch die Wörter ,,oder § 32 Absatz 1a" ersetzt. bb) In Nummer 8 wird jeweils das Wort ,,Dienstleistungen" durch die Wörter ,,Dienst- oder Nebendienstleistungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des Investmentgesetzes" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Es wird vermutet, dass das Institut befugt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren seiner Kunden zu verschaffen." bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,die erteilte" durch die Wörter ,,eine Auflage zur erteilten" sowie die Wörter ,,die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschafts- prüfungsgesellschaft" durch die Wörter ,,eine eidesstattliche Versicherung" ersetzt und wird das Wort ,,tatsächlich" gestrichen. cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die eidesstattliche Versicherung hat die Erklärung zu enthalten, dass 1. die Unterzeichner keine Kenntnis davon haben, dass das Institut bei Wertpapiergeschäften im Sinne des § 1 Absatz 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes befugt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren seiner Kunden zu verschaffen, und 2. angemessene organisatorische Vorkehrungen getroffen wurden, die sicherstellen sollen, dass sich das Institut kein Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren seiner Kunden verschafft, ohne dass dem Institut dazu eine Befugnis von seinen Kunden erteilt worden ist; die eidesstattliche Versicherung ist von allen Mitgliedern des zur Vertretung des Instituts berufenen Organs gemeinschaftlich zu unterzeichnen." dd) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 2 Absatz 5 Satz 1 bis 3 und 7 gilt entsprechend." 4. In § 2b Satz 3 wird die Angabe ,,und 6" durch die Angabe ,,und 7" ersetzt. 5. § 2c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Für die Angabe und den Nachweis der Gläubigerzahlen gilt § 2 Absatz 4 Satz 6 und Absatz 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass bei einer Schätzung der Gläubigerzahlen der Kundenstrukturzuschlag mindestens 10 Prozent beträgt und dass kein Verspätungszuschlag erhoben wird, wenn ausschließlich die Angabe oder der Nachweis der Gläubigerzahlen fehlt." b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,und 6" durch die Angabe ,,und 7" ersetzt. 6. § 2d Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. 7. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst: ,,§ 3 Einmalige Zahlung (1) Institute, die der Entschädigungseinrichtung nach dem 18. Juli 2013 neu zugeordnet werden, haben zusätzlich zum Jahresbeitrag eine einmalige Zahlung zu leisten. Die Höhe der einmaligen Zahlung entspricht dem nach den §§ 1 bis 2d und 4 ermittelten Jahresbeitrag. Bei Instituten, die keinen Jahresbeitrag zu leisten haben, gilt der Mindestbeitrag nach § 4 als einmalige Zahlung. (2) Mit der Zuordnung des Instituts zur Entschädigungseinrichtung wird zunächst der Mindestbeitrag nach § 4 erhoben. Dieser Mindestbeitrag wird sodann auf die einmalige Zahlung nach Absatz 1 angerechnet. Er ist Berechnungsgrundlage eines Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2437 eventuellen Sonderbeitrags oder einer eventuellen Sonderzahlung nach § 8 Absatz 6 Satz 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, falls noch kein Jahresbeitrag festgesetzt wurde. (3) Die einmalige Zahlung wird zusammen mit dem ersten Jahresbeitrag erhoben. Sie wird mit Bekanntgabe des Bescheides über die einmalige Zahlung fällig. §4 Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung (1) Der Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung beträgt 1. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 2, Nummer 2, 4 und Nummer 5 Halbsatz 2 genannten Instituten 6 300 Euro; 2. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 5 Halbsatz 1, Nummer 3 und Nummer 8 Halbsatz 2 genannten Instituten 4 200 Euro; 3. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1, Nummer 7 und Nummer 8 Halbsatz 1 genannten Instituten 2 100 Euro; 4. bei den in § 2a Absatz 1 Nummer 6 genannten Instituten 1 050 Euro. (2) Der Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung wird mit Bekanntgabe des Bescheides über den Mindestbeitrag der einmaligen Zahlung fällig." 8. In § 5 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst: ,,(1) Die Höhe eines Sonderbeitrags oder einer Sonderzahlung nach § 8 Absatz 3 bis 6 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes beträgt für jedes zugeordnete Institut mindestens 1050 Euro. Für Institute, die befugt sind, sich bei der Erbringung ihrer Dienstleistung Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren ihrer Kunden zu verschaffen, beträgt die Höhe mindestens 2100 Euro. § 2a Absatz 2 und § 2b gelten entsprechend. (2) Die Summe aus 1. den Sonderbeiträgen eines Instituts, 2. den Sonderzahlungen eines Instituts, 3. einer gegebenenfalls erhobenen einmaligen Zahlung eines Instituts und 4. dem Jahresbeitrag, der vor der Sonderzahlungserhebung oder der Sonderbeitragserhebung zuletzt festgesetzt wurde, darf in einem Abrechnungsjahr zusammen insgesamt 45 Prozent des nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 ermittelten Jahresüberschusses nicht übersteigen (Belastungsobergrenze); die Regelungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 bleiben davon unberührt. Maßgeblich für die Berechnung der Belastungsobergrenze ist der festgestellte Jahresabschluss, der den Prüfungsbericht für das letzte vor der Festsetzung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung abgeschlossene Geschäftsjahr enthält. § 2 Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. Endete das letzte Geschäftsjahr weniger als sechs Monate vor der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonder- zahlung, ist der festgestellte Jahresabschluss nebst Prüfungsbericht für das vorangegangene Geschäftsjahr maßgeblich, es sei denn, der Jahresabschluss für das gemäß Satz 2 maßgebliche Geschäftsjahr wird noch vor der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung festgestellt; in diesem Fall ist der Jahresabschluss nach Satz 2 maßgeblich. Wenn der Entschädigungseinrichtung die Unterlagen nach den Sätzen 2 bis 4 nicht vorliegen und wenn kein Fall des § 2 Absatz 3 Satz 4 gegeben ist, hat die Entschädigungseinrichtung das Institut vor der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung aufzufordern, innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen 1. den gemäß Satz 2 maßgeblichen festgestellten Jahresabschluss mit dem Prüfungsbericht einzureichen und 2. falls das letzte Geschäftsjahr weniger als sechs Monate vor der Erhebung des Sonderbeitrags oder der Sonderzahlung endete, ausdrücklich zu erklären, dass der Jahresabschluss für das letzte Geschäftsjahr noch nicht festgestellt ist. Kommt ein Institut der Aufforderung innerhalb dieser Frist nicht nach oder ist der maßgebliche Jahresabschluss nicht festgestellt, ist die Belastungsobergrenze nach Satz 1 nicht anzuwenden." 9. § 5b wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Institute, bei denen die Bundesanstalt den Entschädigungsfall festgestellt hat, können nicht von der Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen und Sonderzahlungen befreit werden." 10. Nach § 5b wird folgender § 5c eingefügt: ,,§ 5c Verzugszinsen Ist bis zum Ablauf von 30 Tagen nach dem Fälligkeitstermin der Jahresbeitrag, der Sonderbeitrag, die Sonderzahlung, die einmalige Zahlung oder der Mindestbeitrag nach § 4 nicht entrichtet worden, erhebt die Entschädigungseinrichtung Verzugszinsen, sofern die Verzugszinsen 50 Euro übersteigen. Ergänzend sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Schuldnerverzug entsprechend anzuwenden." 11. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter ,,sowie § 2c Absatz 1 Satz 4 und § 3 Abs. 2" werden durch die Wörter ,,sowie § 2c Absatz 1 Satz 4 und § 5b" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Soweit ein Finanzdienstleistungsinstitut gemäß § 31 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes von den Pflichten nach § 26 des Kreditwesengesetzes zur Einreichung eines Prüfungsberichts befreit wurde, können diese Bestätigungen auch von einem Steuerberater vorgenommen werden." 12. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a und 7b eingefügt: 2438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 ,,§ 7a Übergangsvorschriften zur Fünften Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung (1) Auf Institute, die der Entschädigungseinrichtung vor Ablauf des 18. Juli 2013 zugeordnet worden sind, sind die §§ 3 und 4 in der bis zum 18. Juli 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) § 5c in der ab dem 19. Juli 2013 geltenden Fassung ist erstmals auf die ab dem 1. August 2013 erhobenen Jahresbeiträge, Sonderbeiträge, Sonderzahlungen, einmalige Zahlungen und Mindestbeiträge anzuwenden. (3) Die §§ 1 bis 5, 5b und 6 in der ab dem 19. Juli 2013 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2013 endende Abrechnungsjahr anzuwenden. In den Fällen, in denen in diesen Vorschriften der 1. Juli als Stichtag genannt ist, wird dieser für das am 30. September 2013 Berlin, den 11. Juli 2013 endende Abrechnungsjahr durch den Stichtag 16. August 2013 ersetzt. In den Fällen, in denen in der Verordnung der 15. August als Stichtag genannt ist, wird dieser für das am 30. September 2013 endende Abrechnungsjahr durch den Stichtag 30. August 2013 ersetzt. § 7b Subdelegation Die Befugnis zum Erlass von Änderungen dieser Verordnung durch Rechtsverordnung wird gemäß § 8 Absatz 8 Satz 3 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen." Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesminister der Finanzen Schäuble Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 2439 Vierte Verordnung zur Änderung EU-rechtlicher Verweisungen im Arzneimittelgesetz Vom 12. Juli 2013 Auf Grund des § 83a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), § 83a eingefügt durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 25. Mai 2011 (BGBl. I S. 946), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit: Artikel 1 In § 59d Satz 1 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2420) geändert worden ist, wird die Angabe ,,Durchführungsverordnung (EU) Nr. 116/2013 (ABl. L 38 vom 9.2.2013, S. 14)" durch die Angabe ,,Durchführungsverordnung (EU) Nr. 489/2013 (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 4)" ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Bonn, den 12. Juli 2013 Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Ilse Aigner 2440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2013 Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Postanschrift: 11015 Berlin Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin Telefon: (0 30) 18 580-0 Redaktion: Bundesamt für Justiz Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II Postanschrift: 53094 Bonn Hausanschrift: Adenauerallee 99 ­ 103, 53113 Bonn Telefon: (02 28) 99 410-40 Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH Postanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln Hausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-0 Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind. Bundesgesetzblatt Teil II enthält a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen, b) Zolltarifvorschriften. Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnementbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78 E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 52,00 . Bezugspreis dieser Ausgabe: 7,45 (6,40 zuzüglich 1,05 Versandkosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %. ISSN 0341-1095 Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt Berichtigung des Personenstandsrechts-Änderungsgesetzes Vom 12. Juli 2013 Artikel 2 Nummer 27 des Personenstandsrechts-Änderungsgesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122) ist wie folgt zu berichtigen: 1. In der Anlage 1 ,,Datenfelder in den Personenstandsregistern" ist in Spalte 1 des Sterberegisters die Angabe ,,4450" des Datenfeldes ,,Tag der Eheschließung" durch die Angabe ,,4440" zu ersetzen. 2. In der Anlage 4 ist im Formular für das Geburtenregister unterhalb des Leittextes ,,Kind" das Wort ,,Familienname" durch das Wort ,,Geburtsname" zu ersetzen. Berlin, den 12. Juli 2013 Bundesministerium des Innern Im Auftrag Dr. S c h m i t z