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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2013
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Zweites Gesetz über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze
Vom 23. Juli 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Gesetz über den Bundesbedarfsplan (Bundesbedarfsplangesetz BBPlG)
§1 Gegenstand des Bundesbedarfsplans (1) Für die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Vorhaben, die der Anpassung, Entwicklung und dem Ausbau der Übertragungsnetze zur Einbindung von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen, zur Interoperabilität der Elektrizitätsnetze innerhalb der Europäischen Union, zum Anschluss neuer Kraftwerke oder zur Vermeidung struktureller Engpässe im Übertragungsnetz dienen, werden die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Gewährleistung eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs als Bundesbedarfsplan gemäß § 12e des Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt. (2) Zu den Vorhaben nach Absatz 1 gehören auch die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen einschließlich der notwendigen Änderungen an den Netzverknüpfungspunkten. Die Vorhaben beginnen und enden jeweils an den Netzverknüpfungspunkten. §2 Gekennzeichnete Vorhaben (1) Die im Bundesbedarfsplan mit ,,A1" gekennzeichneten Vorhaben sind länderübergreifend im Sinne von § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz. Die im Bundesbedarfsplan mit ,,A2" gekennzeichneten Vorhaben sind grenzüberschreitend im Sinne von § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz. (2) Die im Bundesbedarfsplan mit ,,B" gekennzeichneten Vorhaben können als Pilotprojekte für eine verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3
Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes errichtet und betrieben werden. Um den Einsatz von Erdkabeln bei Pilotprojekten nach Satz 1 zu testen, können die im Bundesbedarfsplan zusätzlich mit ,,C" gekennzeichneten Pilotprojekte nach § 12e Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden, wenn die Anforderungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Energieleitungsausbaugesetzes erfüllt sind. (3) Die im Bundesbedarfsplan mit ,,D" gekennzeichneten Vorhaben sind als Pilotprojekte für den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe b des Energiewirtschaftsgesetzes zu errichten und zu betreiben oder zu ändern. Die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde kann den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen bei Vorhaben des Bundesbedarfsplans, die nicht unter Satz 1 fallen, genehmigen, soweit dies technisch und wirtschaftlich effizient ist. §3 Berichtspflicht der Übertragungsnetzbetreiber (1) Über die in den Pilotprojekten nach § 2 Absatz 2 und 3 gewonnenen Erfahrungen legt der jeweils verantwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes der Bundesnetzagentur jährlich zum 3. März einen Bericht vor, in dem die technische Durchführbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltauswirkungen der Pilotprojekte bewertet werden. Der erste Bericht ist zum 3. März des zweiten Jahres nach der Inbetriebnahme des jeweils ersten Teilabschnitts eines Pilotprojektes vorzulegen. (2) Der Bericht kann mit dem gemeinsamen Netzentwicklungsplan nach § 12b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes verbunden werden. §4 Rechtsschutz Für die in den Bundesbedarfsplan aufgenommenen Vorhaben ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden.
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Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bundesbedarfsplan Vorhaben, für die die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf bestehen:
Nr. Vorhaben Kennzeichnung
1 2 3 4 5 6 7
Höchstspannungsleitung Emden-Borssum Osterath; Gleichstrom Höchstspannungsleitung Osterath Philippsburg; Gleichstrom Höchstspannungsleitung Brunsbüttel Großgartach; Gleichstrom Höchstspannungsleitung Wilster Grafenrheinfeld; Gleichstrom Höchstspannungsleitung Lauchstädt Meitingen; Gleichstrom
A1, B A1, B A1, B A1, B, C A1, B
Höchstspannungsleitung Conneforde Cloppenburg Westerkappeln; Drehstrom NennspanA1 nung 380 kV Höchstspannungsleitung Dollern Stade Sottrum Wechold Landesbergen; Drehstrom Nennspannung 380 kV mit den Einzelmaßnahmen
Maßnahme Dollern Sottrum Maßnahme Sottrum Wechold Maßnahme Wechold Landesbergen
8 Höchstspannungsleitung Brunsbüttel Barlt Heide Husum Niebüll Bundesgrenze (DK); Drehstrom Nennspannung 380 kV mit den Einzelmaßnahmen
Maßnahme Barlt Heide Maßnahme Brunsbüttel Barlt Maßnahme Heide Husum Maßnahme Husum Niebüll Maßnahme Niebüll Grenze DK
9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 Höchstspannungsleitung Hamm-Uentrop Kruckel; Drehstrom Nennspannung 380 kV Höchstspannungsleitung Bertikow Pasewalk; Drehstrom Nennspannung 380 kV Höchstspannungsleitung Pulgar Vieselbach; Drehstrom Nennspannung 380 kV Höchstspannungsleitung Röhrsdorf Remptendorf; Drehstrom Nennspannung 380 kV Höchstspannungsleitung Kriftel Obererlenbach; Drehstrom Nennspannung 380 kV Höchstspannungsleitung Mecklar Grafenrheinfeld; Drehstrom Nennspannung 380 kV
A1 A1 A1 A1
Höchstspannungsleitung Wolmirstedt Helmstedt Wahle; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1 Höchstspannungsleitung Vieselbach Eisenach Mecklar; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1
Höchstspannungsleitung Punkt Metternich Niederstedem; Drehstrom Nennspannung 380 kV
Höchstspannungsleitung Redwitz Mechlenreuth Etzenricht Schwandorf; Drehstrom Nennspannung 380 kV Höchstspannungsleitung Urberach Pfungstadt Weinheim Punkt G380 Altlußheim Daxlanden, Kriftel Farbwerke Höchst Süd; Drehstrom Nennspannung 380 kV mit den Einzelmaßnahmen
Maßnahme Urberach Pfungstadt Weinheim Maßnahme Kriftel Farbwerke Höchst Süd Maßnahme Weinheim Daxlanden Maßnahme Weinheim G380 Maßnahme G380 Altlußheim Maßnahme Altlußheim Daxlanden
20 Höchstspannungsleitung Grafenrheinfeld Kupferzell Großgartach; Drehstrom Nennspannung 380 kV mit den Einzelmaßnahmen A1 A1
Maßnahme Grafenrheinfeld Kupferzell Maßnahme Großgartach Kupferzell
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Kennzeichnung
Nr.
Vorhaben
21 22 23 24 25 26 27 28 29
Höchstspannungsleitung Daxlanden Bühl/Kuppenheim Eichstetten; Drehstrom NennspanD nung 380 kV Höchstspannungsleitung Großgartach Endersbach; Drehstrom Nennspannung 380 kV Höchstspannungsleitung Herbertingen Tiengen; Drehstrom Nennspannung 380 kV
Höchstspannungsleitung Punkt Rommelsbach Herbertingen; Drehstrom Nennspan nung 380 kV Höchstspannungsleitung Punkt Wullenstetten Punkt Niederwangen; Drehstrom NennspanA1 nung 380 kV Höchstspannungsleitung Bärwalde Schmölln; Drehstrom Nennspannung 380 kV Höchstspannungsleitung Abzweig Welsleben Förderstedt; Drehstrom Nennspannung 380 kV Höchstspannungsleitung Abzweig Parchim Süd Neuburg; Drehstrom Nennspannung 380 kV Höchstspannungsleitung Anbindung Offshore-Windpark Kriegers Flak (DK) mit Verbindung Offshore-Windpark Kriegers Flak (DK) Offshore-Windpark Baltic 2 (Combined Grid Solution); B Gleichstrom, Drehstrom Nennspannung 380 kV Höchstspannungsleitung Oberzier Bundesgrenze (BE); Gleichstrom Höchstspannungsleitung Wilhelmshaven Conneforde; Drehstrom Nennspannung 380 kV Höchstspannungsleitung Bundesgrenze (AT) Altheim mit Abzweig Matzenhof Simbach, Isar Ottenhofen; Drehstrom Nennspannung 380 kV B, C
30 31 32
Maßnahme Abzweig Simbach Maßnahme Altheim Bundesgrenze AT Maßnahme Isar Ottenhofen
33 34 35 36 Höchstspannungsleitung Schleswig-Holstein Südnorwegen (NORD.LINK); Gleichstrom Höchstspannungsleitung Emden Ost Conneforde Süd; Drehstrom Nennspannung 380 kV Höchstspannungsleitung Birkenfeld Mast 115A; Drehstrom Nennspannung 380 kV
B
Höchstspannungsleitung Vöhringen Bundesgrenze (AT) mit Abzweig Woringen Memmingen; Drehstrom Nennspannung 380 kV mit den Einzelmaßnahmen A2 Maßnahme Vöhringen Memmingen
Maßnahme Punkt Woringen Memmingen Kennzeichnung A1 = Länderübergreifende Leitung im Sinne von § 2 Absatz 1 A2 = Grenzüberschreitende Leitung im Sinne von § 2 Absatz 1 B = Pilotprojekt für verlustarme Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 C = Pilotprojekt für Erdkabel im Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 2 D = Pilotprojekt für Hochtemperaturleiterseile im Sinne von § 2 Absatz 3 Satz 1
Artikel 2 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes*
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5b Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,gemäß Artikel 15 Absatz 1" durch die Wörter ,,gemäß Artikel 15 Satz 1" ersetzt.
* § 21c dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13, L 155 vom 22.6.2010, S. 61).
b) In Satz 2 werden die Wörter ,,nach Artikel 15 Absatz 2" durch die Wörter ,,nach Artikel 15 Satz 2" ersetzt. c) In Satz 3 werden die Wörter ,,nach Artikel 15 Absatz 1" durch die Wörter ,,nach Artikel 15 Satz 1" ersetzt. 2. In § 12e Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,ein einzelnes Pilotprojekt" durch die Wörter ,,zwei Pilotprojekte" ersetzt und wird nach den Wörtern ,,errichtet und betrieben werden" das Wort ,,kann" durch das Wort ,,können" ersetzt. 3. In § 21c Absatz 1 Buchstabe a werden die Wörter ,,einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 1 vom
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4.1.2003, S. 65)" durch die Wörter ,,einer größeren Renovierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 10 Buchstabe b der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13, L 155 vom 22.6.2010, S. 61)" ersetzt. 4. § 58a wird wie folgt geändert:
Artikel 3 Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes
In der Anlage des Energieleitungsausbaugesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist, wird Nummer 22 aufgehoben.
Artikel 4
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,, insbesondere mit der dort eingerichteten Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas (Markttransparenzstelle)," gestrichen. bb) Satz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Bundesnetzagentur und die dort eingerichtete Markttransparenzstelle, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, das Bundeskartellamt, die Börsenaufsichtsbehörden und die Handelsüberwachungsstellen haben einander unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart solche Informationen, Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind." 5. In § 59 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 56 Satz 4" durch die Angabe ,,§ 58a Absatz 4" ersetzt.
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
In § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,Energieleitungsausbaugesetz" die Wörter ,,, dem Bundesbedarfsplangesetz" eingefügt.
Artikel 5 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) In Artikel 1 tritt § 1 in Verbindung mit den Nummern 29 und 33 der Anlage des Bundesbedarfsplangesetzes an dem Tag in Kraft, an dem die nach § 14b Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche strategische Umweltprüfung für die dort bezeichneten Vorhaben abgeschlossen ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Juli 2013 Der Bundespräsident Joachim Gauck Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e Dr. P h i l i p p R ö s l e r