Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2013  Nr. 45 vom 05.08.2013  - Seite 2858 bis 2864 - Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen (Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung – SpaEfV)

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2858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen (Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung ­ SpaEfV) Vom 31. Juli 2013 Auf Grund ­ des § 66b Absatz 1, 2 Nummer 1, 2, 4 und Absatz 3 des Energiesteuergesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436) eingeführt worden ist, sowie ­ des § 12 Absatz 1, 2 Nummer 1, 2, 4 und Absatz 3 des Stromsteuergesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436) eingeführt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Inhaltsübersicht § 1 § 2 § 3 § 4 § 5 § 6 § 7 § 8 § 9 § 10 Anlage 1 Anlage 2 Zweck, Anwendungsbereich Begriffsbestimmungen Alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz für kleine und mittlere Unternehmen Nachweisführung im Regelverfahren Nachweisführung in der Einführungsphase Überwachung und Kontrolle Datenübermittlung Berichtspflicht der zuständigen Stelle Ordnungswidrigkeiten Inkrafttreten Inhaltliche Anforderungen an einen EnergieauditBericht entsprechend DIN EN 16247-1 Alternatives System 3. die Befugnisse der in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes und in § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten Stellen für die Überwachung und Kontrolle. §2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieser Verordnung ist 1. ein Energiemanagementsystem: ein System, das den Anforderungen der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011, entspricht, 2. ein Umweltmanagementsystem: ein System im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahmen von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, 3. ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz: eins der in § 3 genannten Systeme, 4. ein Energieaudit: ein systematisches Verfahren zur Erlangung ausreichender Informationen über das bestehende Energieverbrauchsprofil eines Unternehmens, zur Ermittlung und Quantifizierung der Möglichkeiten für wirtschaftliche Energieeinsparungen und zur Erfassung der Ergebnisse in einem Bericht, 5. EMAS-Registrierungsstelle: die nach § 32 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für die Eintragung in das EMAS-Register zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer. (2) Die DIN EN ISO- und DIN EN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth Verlag, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt. §3 Alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz für kleine und mittlere Unternehmen Als alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz für kleine und mittlere Unternehmen (§ 55 Absatz 4 Satz 2 des Energiesteuergesetzes und § 10 §1 Zweck, Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt 1. Anforderungen an alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz, die von kleinen und mittleren Unternehmen anstelle eines Energie- oder Umweltmanagementsystems betrieben werden können (§ 55 Absatz 4 Satz 2 des Energiesteuergesetzes sowie § 10 Absatz 3 Satz 2 des Stromsteuergesetzes), 2. Anforderungen an den Nachweis über den Beginn und den Abschluss der Einführung sowie den Betrieb a) eines Energie- oder eines Umweltmanagementsystems nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b des Stromsteuergesetzes, b) eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 sowie Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2859 Absatz 3 Satz 2 des Stromsteuergesetzes) gelten folgende Systeme: 1. ein Energieaudit entsprechend den Anforderungen der DIN EN 16247-1, Ausgabe Oktober 2012, das mit einem Energieauditbericht gemäß der Anlage 1 dieser Verordnung abschließt, oder 2. ein alternatives System gemäß der Anlage 2 dieser Verordnung. §4 Nachweisführung im Regelverfahren (1) Voraussetzung für den Nachweis des Betriebs eines Energiemanagementsystems nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Stromsteuergesetzes ist: 1. ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat, das frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellt wurde, oder 2. ein gültiges DIN EN ISO 50001-Zertifikat, das zu einem früheren Zeitpunkt als nach Nummer 1 ausgestellt wurde in Verbindung mit a) einer frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellten Überprüfungsbescheinigung, die belegt, dass das Energiemanagementsystem betrieben wurde, oder b) einem frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellten Bericht zum Überwachungsaudit, der belegt, dass das Energiemanagementsystem betrieben wurde. (2) Voraussetzung für den Nachweis des Betriebs eines Umweltmanagementsystems nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes ist: 1. ein gültiger Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der EMAS-Registrierungsstelle über die Eintragung in das EMAS-Register, der frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellt wurde, oder 2. eine Bestätigung der EMAS-Registrierungsstelle über eine aktive Registrierung mit der Angabe eines Zeitpunkts, bis zu dem die Registrierung gültig ist, auf Grundlage einer a) frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellten validierten Aktualisierung der Umwelterklärung, die belegt, dass das Umweltmanagementsystem betrieben wurde, oder b) einer frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellten ÜberprüfungsauditBescheinigung, die belegt, dass das Umweltmanagementsystem betrieben wurde. Für kleine und mittlere Unternehmen, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 für das Antragsjahr oder das Jahr davor von der Verpflichtung zur Vorlage einer validierten aktualisierten Umwelterklärung befreit wurden, kann abweichend von Buchstabe a eine frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres ausgestellte nicht validierte aktualisierte Umwelterklärung herangezogen wer- den. Die Befreiung von der Verpflichtung zur Vorlage einer validierten aktualisierten Umwelterklärung ist dem zuständigen Hauptzollamt (§ 1a der Energiesteuer-Durchführungsverordnung sowie § 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 24. Juli 2013 (BGBl. I S. 2763) geändert worden sind, in der jeweils geltenden Fassung) mit dem Nachweis nach Absatz 4 vorzulegen. (3) Voraussetzung für den Nachweis des Betriebs eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz durch ein kleines oder mittleres Unternehmen gemäß § 3 ist: 1. die Einhaltung der in der Anlage 1 aufgeführten Anforderungen an einen Energieauditbericht, oder 2. die Einhaltung der in der Anlage 2 aufgeführten Anforderungen. Die in Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Anforderungen müssen frühestens zwölf Monate vor Beginn des Antragsjahres erfüllt sein. Die Erfüllung der Anforderungen ist durch die in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten Stellen jährlich zu bestätigen. Die zuständigen Stellen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 können die Anwendung von Verfahrensvereinfachungen bei der Überprüfung der Voraussetzungen nach Satz 1, die den Verfahrensvereinfachungen bei der Ausstellung von Testaten nach Absatz 1 oder 2 entsprechen, zulassen. (4) Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist von einer der in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten Stellen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Bundesfinanzbehörden auszustellen oder zu bestätigen. Das ausgestellte oder bestätigte Dokument ist dem zuständigen Hauptzollamt von dem Unternehmen zusammen mit dem Antrag nach § 101 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung oder nach § 19 der StromsteuerDurchführungsverordnung vorzulegen. Im Falle eines Nachweises im Rahmen des Verfahrens nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS-Verfahren) hat die Bestätigung nach Satz 1 durch Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisationen zu erfolgen; § 18 des Umweltauditgesetzes gilt entsprechend. Sofern ein Nachweis nach Satz 3 das gesamte Unternehmen abdeckt, kann die Bestätigung nach Satz 1 unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auch durch die EMASRegistrierungsstelle erfolgen. Nachweise von Konformitätsbewertungsstellen, die akkreditiert wurden von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne des § 1b Absatz 7 Nummer 2 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung oder des § 18 Absatz 2 Nummer 2 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung für die Zertifizierung von Energiemanagementsystemen nach der DIN EN ISO 50001 werden anerkannt, sofern dem zuständigen Hauptzollamt eine Kopie der entsprechenden Akkreditierungsurkunde vorgelegt wird. 2860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 §5 Nachweisführung in der Einführungsphase (1) Voraussetzung für den Nachweis über den Beginn der Einführung nach § 55 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 des Stromsteuergesetzes ist für die Antragsjahre 2013 und 2014: 1. ein Testat nach § 4 Absatz 1 über den Betrieb eines Energiemanagementsystems, ein Testat nach § 4 Absatz 2 über den Betrieb eines Umweltmanagementsystems oder ein Testat nach § 4 Absatz 3 über den Betrieb eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz für kleine oder mittlere Unternehmen für Teile des Unternehmens, sofern sich dieses Testat für das Antragsjahr 2013 auf mindestens 25 Prozent und für das Antragsjahr 2014 auf mindestens 60 Prozent des gesamten Energieverbrauchs des Unternehmens bezieht, 2. für das Antragsjahr 2013 ein Testat nach § 4 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der DIN EN ISO 50001 die DIN EN 16001, Ausgabe August 2009, tritt, für Teile des Unternehmens, sofern sich dieses Testat auf mindestens 25 Prozent des gesamten Energieverbrauchs des Unternehmens bezieht, oder 3. die Erfüllung folgender Anforderungen: a) die Abgabe einer schriftlichen oder elektronischen Erklärung der Geschäftsführung mit folgendem Inhalt: aa) das Unternehmen verpflichtet sich, aaa) ein Energiemanagementsystem nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, bbb) ein Umweltmanagementsystem nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 oder ccc) sofern es sich um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt, ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 einzuführen und zu betreiben, und bb) das Unternehmen ernennt namentlich mindestens eine unternehmensinterne oder unternehmensexterne natürliche oder juristische Person zum Energiebeauftragen des Unternehmens mit der Verantwortung für die Koordination der Systemeinführung nach Doppelbuchstabe aa; das Unternehmen bestätigt, dass dieser Person die nötigen Befugnisse zur Erfassung der für die Einführung und Durchführung notwendigen Informationen, insbesondere für die Erfassung der erforderlichen Daten, erteilt werden, und b) das Unternehmen hat mit der Einführung des Systems (Buchstabe a Doppelbuchstabe aa) begonnen und dabei folgende Maßnahmen umgesetzt: aa) für das Antragsjahr 2013 aaa) für ein Energiemanagementsystem nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 die Nummer 4.4.3 Buchstabe a der DIN EN ISO 50001; bbb) für ein Umweltmanagementsystem nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 mindestens die Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger mit einer Bestandsaufnahme der Energieströme und Energieträger, der Ermittlung wichtiger Kenngrößen in Form von absoluten und prozentualen Einsatzmengen gemessen in technischen und bewertet in monetären Einheiten und der Dokumentation der eingesetzten Energieträger mit Hilfe einer Tabelle; oder ccc) sofern es sich um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt, für ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 die Anforderungen nach Anlage 2 Nummer 1; bb) für das Antragsjahr 2014 aaa) für ein Energiemanagementsystem nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 die Nummer 4.4.3 Buchstabe a und Buchstabe b der DIN EN ISO 50001; bbb) für ein Umweltmanagementsystem nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 mindestens die Anforderungen nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb sowie die Erfassung und Analyse von Energie verbrauchenden Anlagen und Geräten mit einer Energieverbrauchsanalyse in Form einer Aufteilung der eingesetzten Energieträger auf die Verbraucher, der Erfassung der Leistungs- und Verbrauchsdaten der Produktionsanlagen sowie Nebenanlagen, für gängige Geräte (zum Beispiel Drucklufterzeugung, Pumpen, Ventilatoren, Antriebsmotoren, Wärme- und Kälteerzeugung sowie Beleuchtung und Bürogeräte) die Ermittlung des Verbrauchs durch kontinuierliche Messung oder durch Schätzung mittels zeitweise installierter Messeinrichtungen (zum Beispiel Stromzange, Wärmezähler; Schätzungen bei Anlagen zur Wärme- und Kälteerzeugung müssen unter Verwendung von Methoden zur Temperaturbereinigung erfolgen) und nachvollziehbarer Hochrechnungen über Betriebs- und Lastkenndaten, und der Dokumentation des Energieverbrauchs mit Hilfe einer Tabelle; ccc) sofern es sich um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt, für ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 die Anforderungen nach Anlage 2 Nummer 1 und 2. Die zuständigen Stellen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 können für das Antragsjahr 2013 die Anwendung von Verfahrensvereinfachungen bei der Überprüfung der Voraussetzungen nach Nummer 3 Buchstabe b, insbesondere einen Verzicht auf Vor-Ort-Begutachtungen, zulassen. (2) Ab dem Antragsjahr 2015 gilt die Nachweisführung im Regelverfahren (§ 4). Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2861 (3) In Fällen des § 55 Absatz 6 des Energiesteuergesetzes und des § 10 Absatz 5 des Stromsteuergesetzes gelten Absatz 1 und Absatz 2 entsprechend. (4) Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist von einer der in § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes und in § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes genannten Stellen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Bundesfinanzbehörden auszustellen oder zu bestätigen. § 4 Absatz 4 gilt im Übrigen entsprechend. (5) Bei den Berechnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 zur Ermittlung des anteiligen Energieverbrauchs am gesamtem Unternehmen ist eine Schätzung zulässig, soweit eine genaue Ermittlung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich wäre und die Schätzung so beschaffen ist, dass sie für nicht sachverständige Dritte jederzeit nachprüf- und nachvollziehbar ist. Für die Erfassung der eingesetzten Energieträger und der Energie verbrauchenden Anlagen und Geräte (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b) gilt Satz 1 entsprechend. Bei Unternehmen mit mehreren Standorten, an denen unterschiedliche Systeme betrieben werden, gelten die Voraussetzungen für den Nachweis nach § 55 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 des Energiesteuergesetzes und § 10 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 des Stromsteuergesetzes 1. für das Antragsjahr 2013 als erfüllt, sofern sich die Gesamtheit der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Testate auf mindestens 25 Prozent und 2. für das Antragsjahr 2014 die Gesamtheit der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Testate auf mindestens 60 Prozent des gesamten Energieverbrauchs des Unternehmens bezieht; Satz 1 gilt entsprechend. §6 Überwachung und Kontrolle (1) Die Tätigkeit der Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen oder der Konformitätsbewertungsstellen wird im Rahmen dieser Verordnung von der zuständigen Stelle überwacht und kontrolliert. Zuständige Stelle im Sinne dieser Verordnung ist 1. die in § 1b Absatz 8 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung und § 18 Absatz 3 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung genannte Stelle für die Überwachung der Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen sowie 2. die in § 1b Absatz 7 Nummer 1 der EnergiesteuerDurchführungsverordnung und § 18 Absatz 2 Nummer 1 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung genannte Stelle für die Überwachung der von ihr akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen. (2) Die zuständige Stelle hat im Rahmen der Überwachung und Kontrolle insbesondere die erforderlichen Anordnungen zu treffen, um festgestellte Mängel zu beseitigen und künftige Mängel zu verhüten, sowie die erforderlichen Prüfungen und Kontrollen vor Ort durchzuführen. Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist, sind die Bediensteten und sonstigen Beauftragten der zuständigen Stelle befugt, 1. zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume sowie Transport- mittel sowohl von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen oder Konformitätsbewertungsstellen als auch von Unternehmen, denen ein Nachweis nach § 4 oder § 5 ausgestellt oder bestätigt wurde oder werden soll, zu betreten, 2. alle erforderlichen Geschäftsunterlagen sowohl bei Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen oder Konformitätsbewertungsstellen als auch bei Unternehmen, denen ein Nachweis nach § 4 oder § 5 ausgestellt oder bestätigt wurde oder werden soll, einzusehen, zu prüfen und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien anzufertigen, und 3. die erforderlichen Auskünfte sowohl von Umweltgutachtern und Umweltgutachterorganisationen oder Konformitätsbewertungsstellen als auch von Unternehmen, denen ein Nachweis nach § 4 oder § 5 ausgestellt oder bestätigt wurde oder werden soll, zu verlangen. (3) Die Bundesfinanzbehörden können der zuständigen Stelle die erforderlichen Informationen übermitteln, die sie braucht, um die Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. (4) Die Vorschriften des Umweltauditgesetzes und des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 80 des Gesetzes vom 22. Dezember 2012 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie der auf der Grundlage dieser Gesetze erlassenen Verordnungen bleiben unberührt. §7 Datenübermittlung (1) Soweit dies für die Kontrolle und Überwachung der im Bereich der Durchführung dieser Verordnung tätigen Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen oder Konformitätsbewertungsstellen erforderlich ist, darf die zuständige Stelle nach § 6 Absatz 1 Satz 2 folgende Daten an die Bundesfinanzbehörden übermitteln: 1. Erkenntnisse oder Informationen über Zulassungsund Aufsichtsmaßnahmen, die die Stelle nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ergriffen hat und die sich auf die Gültigkeit von Testaten eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterorganisation auswirken können, 2. Erkenntnisse oder Informationen über Akkreditierungstätigkeiten sowie Maßnahmen, die die Stelle nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ergriffen hat und die sich auf die Gültigkeit von Testaten einer Konformitätsbewertungsstelle auswirken können. (2) Die in Absatz 1 aufgeführten Daten werden übermittelt, um den Hauptzollämtern die Prüfung der Gültigkeit eines Testates zu ermöglichen, das von einer Stelle nach § 55 Absatz 8 des Energiesteuergesetzes oder § 10 Absatz 7 des Stromsteuergesetzes ausgestellt worden ist. (3) Die in Absatz 1 aufgeführten Daten dürfen nur für den in Absatz 2 genannten Zweck verwendet werden. Unternehmensdaten sind nur insoweit zu übermitteln, als es erforderlich ist, um die übermittelten Informationen einem zu überprüfenden Testat oder einem Steuerverfahren zuzuordnen. 2862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 (4) Die bei den Bundesfinanzbehörden gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben im Steuerverfahren nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 169 der Abgabenordnung. §8 Berichtspflicht der zuständigen Stelle Die zuständige Stelle legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium der Finanzen jeweils jährlich einen Bericht über die nach § 6 Absatz 1 und 2 durchgeführten Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen vor. Der Berichtspflicht kann nachgekommen werden im Rahmen 1. des Berichts nach § 21 Absatz 2 des Umweltauditgesetzes durch die Stelle nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an die in Satz 1 genannten Ministerien sowie Berlin, den 31. Juli 2013 2. des Berichts nach § 3 der AkkStelleG-Beleihungsverordnung vom 21. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3962) in der jeweils geltenden Fassung durch die Stelle nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 an die in Satz 1 genannten Ministerien. § 9 des Akkreditierungsstellengesetzes und § 29 des Umweltauditgesetzes bleiben unberührt. §9 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 oder § 5 Absatz 4 Satz 1 einen dort genannten Nachweis nicht richtig ausstellt oder nicht richtig bestätigt. § 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesminister f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e Dr. P h i l i p p R ö s l e r Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 2863 Anlage 1 (zu § 3 Satz 1 Nummer 1) Inhaltliche Anforderungen an einen Energieaudit-Bericht entsprechend DIN EN 16247-1 Der genaue Inhalt des Berichts muss dem Anwendungsbereich, dem Ziel und der Gründlichkeit des Energieaudits entsprechen. Der Bericht des Energieaudits muss enthalten: 1. Zusammenfassung: a) Rangfolge der Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz; b) vorgeschlagenes Umsetzungsprogramm. 2. Hintergrund: a) allgemeine Informationen über die auditierte Organisation, den Energieauditor und die Energieauditmethodik; b) Kontext des Energieaudits; c) Beschreibung des/der auditierten Objekte(s); d) relevante Normen und Vorschriften. 3. Energieaudit: a) Beschreibung des Energieaudits, Anwendungsbereich, Ziel und Gründlichkeit, Zeitrahmen und Grenzen; b) Informationen zur Datenerfassung: aa) Messaufbau (aktuelle Situation); bb) Aussage, welche Werte verwendet wurden (und welche Werte davon gemessen und welche geschätzt sind); cc) Kopie der verwendeten Schlüsseldaten und der Kalibrierungszertifikate, soweit solche Unterlagen vorgeschrieben sind. c) Analyse des Energieverbrauchs; d) Kriterien für die Rangfolge von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz. 4. Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz: a) vorgeschlagene Maßnahmen, Empfehlungen, Plan und Ablaufplan für die Umsetzung; b) Annahmen, von denen bei der Berechnung von Einsparungen ausgegangen wurde, und die resultierende Genauigkeit der Empfehlungen; c) Informationen über anwendbare Zuschüsse und Beihilfen; d) geeignete Wirtschaftlichkeitsanalyse; e) mögliche Wechselwirkungen mit anderen vorgeschlagenen Empfehlungen; f) Mess- und Nachweisverfahren, die für eine Abschätzung der Einsparungen nach der Umsetzung der empfohlenen Möglichkeiten anzuwenden sind. 5. Schlussfolgerungen. 2864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. August 2013 Anlage 2 (zu § 3 Satz 1 Nummer 2) Alternatives System 1. Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger ­ Bestandsaufnahme der Energieströme und Energieträger. ­ Ermittlung wichtiger Kenngrößen in Form von absoluten und prozentualen Einsatzmengen, gemessen in technischen und bewertet in monetären Einheiten. ­ Dokumentation der eingesetzten Energieträger mit Hilfe einer Tabelle (siehe Tabelle 1). Tabelle 1 Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger Jahr Eingesetzte Energie/ Energieträger Verbrauch (kWh/Jahr) Anteil am Gesamtenergieverbrauch Kosten Kostenanteil Messsystem Genauigkeit/ Kalibrierung 2. Erfassung und Analyse von Energie verbrauchenden Anlagen und Geräten ­ Energieverbrauchsanalyse in Form einer Aufteilung der eingesetzten Energieträger auf die Verbraucher. ­ Erfassung der Leistungs- und Verbrauchsdaten der Produktionsanlagen sowie Nebenanlagen. ­ Für gängige Geräte wie zum Beispiel Drucklufterzeugung, Pumpen, Ventilatoren, Antriebsmotoren, Wärmeund Kälteerzeugung sowie Beleuchtung und Bürogeräte Ermittlung des Verbrauchs durch kontinuierliche Messung oder durch Schätzung mittels zeitweise installierter Messeinrichtungen (zum Beispiel Stromzange, Wärmezähler) und nachvollziehbarer Hochrechnungen über Betriebs- und Lastkenndaten. Schätzungen bei Anlagen zur Wärme- und Kälteerzeugung müssen unter der Verwendung von Methoden zur Temperaturbereinigung erfolgen. ­ Dokumentation des Energieverbrauchs mit Hilfe einer Tabelle (siehe Tabelle 2). Tabelle 2 Erfassung und Analyse von Energieverbrauchern Energieverbraucher Nr. Anlage/Teil Alter Kapazität Eingesetzte Energie (kWh) und Energieträger Abwärme (Temperaturniveau) Messsystem/ Messart Genauigkeit/ Kalibrierung 3. Bewertung der Einsparpotenziale ­ Identifizierung der Energieeinsparpotenziale (wie zum Beispiel die energetische Optimierung der Anlagen und Systeme sowie die Effizienzsteigerung einzelner Geräte). ­ Bewertung der Potenziale zur Verminderung des Energieverbrauchs anhand wirtschaftlicher Kriterien. ­ Ermittlung der energetischen Einsparpotenziale in Energieeinheiten und monetären Größen und Aufstellung der Aufwendungen für Energiesparmaßnahmen, beispielsweise für Investitionen. ­ Bewertung der Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen anhand geeigneter Methoden zur Investitionsbeurteilung, wie interner Verzinsung (Rentabilität) und Amortisationszeit (Risiko); vgl. hierzu das Beispiel der Tabelle 3). Tabelle 3 Bewertung nach interner Verzinsung und Amortisationszeit Allgemeine Angaben Investition/ Maßnahme Investitionssumme [Euro] Einsparung [Euro/Jahr] Technische Nutzung [Jahre] Interne Verzinsung Rentabilität der Investition/a [%] Statische Amortisation Kapitalrückfluss [Jahre] 4. Rückkopplung zur Geschäftsführung und Entscheidung über den Umgang mit den Ergebnissen Einmal jährlich hat sich die Geschäftsführung über die Ergebnisse der Nummern 1 bis 3 zu informieren und auf dieser Grundlage entsprechende Beschlüsse über Maßnahmen und Termine zu fassen.