Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 63 vom 14.09.2021  - Seite 4147 bis 4154 - Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 – AufbhG 2021)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 4147 Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 – AufbhG 2021) Vom 10. September 2021 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes­ rates das folgende Gesetz beschlossen: 1. Maßnahmen für geschädigte Privathaushalte und Unternehmen sowie für andere Einrichtungen und Artikel 1 2. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur der betroffenen Länder, Gemeinden und des Bun­ des sowie weiterer öffentlich-rechtlicher Körper­ schaften einschließlich der Gebäude und Einrich­ tungen von Religionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sowie unabhängig von der Trägerschaft von Infrastruk­ turen des Personenverkehrs und des Schienen­ güterverkehrs einschließlich der Bereitstellung von insbesondere Ersatzmobilität im öffentlichen Perso­ nennahverkehr bis zur Wiederherstellung der Infra­ strukturen. Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ (Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz 2021 – AufbhEG 2021) §1 Errichtung des Fonds Es wird ein nationaler Fonds „Aufbauhilfe 2021“ als Sondervermögen des Bundes errichtet. §2 Zweck und Mittelverwendung; Verordnungsermächtigung (3) Bei der Verteilung der Mittel auf Bund, Länder und Gemeinden sowie bei der Gewährung der Hilfen sind die unterschiedlichen Schadensbelastungen der Betroffenen zu berücksichtigen. (1) Der Fonds dient der Leistung von Hilfen in den vom Starkregen und Hochwasser im Juli 2021 betrof­ fenen Ländern (Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rhein­ land-Pfalz, Sachsen) zur Beseitigung der hierdurch entstandenen Schäden und zum Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur. (4) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung über die Ver­ teilung und Verwendung der Mittel des Fonds und die Einzelheiten der näheren Durchführung. In der Rechts­ verordnung sind einheitliche Fördergrundsätze festzu­ legen. (2) Aus den Mitteln des Fonds werden als Aufbau­ hilfen geleistet, soweit die Schäden nicht durch Ver­ sicherungen oder sonstige Dritte abgedeckt sind, (5) Die Länder führen in eigener Zuständigkeit nach­ gelagerte Kontrollen über die Mittelverwendung in angemessenem Umfang durch. 4148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 §3 Stellung im Rechtsverkehr (1) Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundes­ ministerium der Finanzen verwaltet den Fonds. Es kann sich hierzu einer anderen Behörde oder eines Dritten bedienen. (2) Der Fonds ist von dem Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu hal­ ten. Für die Zahlungsverpflichtungen, die sich aus der Finanzierung des Fonds ergeben, haftet der Bund. §4 Finanzierung des Fonds (1) Der Bund stellt dem Fonds Mittel in Höhe von bis zu 30 Milliarden Euro zur Verfügung, die der Bund im Jahr 2021 in Höhe von 16 Milliarden Euro und ab dem Jahr 2022 nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes zu­ führt. Die Liquidität des Fonds wird durch den Bund sichergestellt. (2) Die Länder beteiligen sich an der Finanzierung des Fonds nach Maßgabe des Absatzes 3. (3) Die finanzielle Beteiligung der Länder an der Zuführung im Jahr 2021 erfolgt in den Jahren 2021 bis 2050 im Rahmen der Umsatzsteuerverteilung nach Maßgabe von Artikel 2 des Aufbauhilfegesetzes 2021. Die hälftige finanzielle Beteiligung der Länder an den Zuführungen des Bundes zum Fonds ab dem Jahr 2022 erfolgt durch Anpassung der vertikalen Umsatz­ steuerverteilung. (4) Die im Jahr 2021 vor Inkrafttreten der Rechtsver­ ordnung nach § 2 Absatz 4 geleisteten Aufbauhilfen nach § 2 Absatz 2 werden aus dem Fonds erstattet. (5) Ergibt sich nach der Schlussabrechnung des Fonds, dass die Länder Beiträge geleistet haben, die ihren Anteil an der Finanzierung übersteigen, erstattet der Bund den Ländern anteilig die zu viel geleisteten Beträge. §5 Rücklage Das Sondervermögen kann zur Erfüllung des ge­ setzlichen Zwecks Rücklagen bilden. §6 Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschafts­ plan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Er wird für das Wirtschaftsjahr 2021 als Anlage zu der nach § 2 Absatz 4 zu erlassenden Rechtsverordnung veröffentlicht. Ab dem Haushaltsjahr 2022 wird er zu­ sammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt und als Anlage zum Bundeshaushaltsplan veröffentlicht. §7 Rechnungslegung Das Bundesministerium der Finanzen stellt für den Fonds am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Haushaltsrechnung als Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben nach der Bundeshaushaltsordnung auf und fügt sie den Übersichten zur Haushaltsrechnung des Bundes bei. §8 Verwaltungskosten Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der Bund. Artikel 2 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Nach § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) geändert worden ist, wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Zur finanziellen Beteiligung der Länder an der Bekämpfung der durch die Starkregenfälle und das Hochwasser im Juli 2021 verursachten Schäden und dem Wiederaufbau erhöhen sich die in Absatz 2 ge­ nannten Beträge für den Bund um jeweils 233 333 333 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder verringern sich ent­ sprechend um jeweils 233 333 333 Euro in den Jahren von 2021 bis 2050.“ Artikel 3 Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes Das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975), das zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I S. 811) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Im Jahr 2024 können Finanzhilfen nur für Inves­ titionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2023 vollständig abge­ nommen wurden und die im Jahr 2024 vollstän­ dig abgerechnet werden.“ b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezem­ ber 2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2024“ und die Angabe „31. Dezember 2023“ durch die Angabe „31. Dezember 2025“ ersetzt. 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange­ fügt: „Von den Ländern nach § 6 Absatz 2 zur Auszah­ lung angeordnete Bundesmittel für Maßnahmen, die aufgrund von durch den Starkregen oder das Hochwasser im Juli 2021 unmittelbar verursach­ ten Schäden nicht innerhalb des Förderzeitraums nach § 5 abgeschlossen werden können, sind dem Bund nicht zurückzuzahlen. Dies ist vom Land gegenüber dem Bund nachzuweisen.“ b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezem­ ber 2022“ durch die Angabe „31. Dezember Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 2024“ und die Angabe „31. Dezember 2023“ durch die Angabe „31. Dezember 2025“ ersetzt. 3. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Im Jahr 2026 können Finanzhilfen nur für Inves­ titionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2025 vollständig abge­ nommen wurden und die im Jahr 2026 vollstän­ dig abgerechnet werden.“ b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „31. Dezem­ ber 2024“ durch die Angabe „31. Dezember 2026“ und die Angabe „31. Dezember 2025“ durch die Angabe „31. Dezember 2027“ ersetzt. 4. § 15 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange­ fügt: „Von den Ländern nach § 14 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 zur Auszahlung angeordnete Bun­ desmittel für Maßnahmen, die aufgrund von durch den Starkregen oder das Hochwasser im Juli 2021 unmittelbar verursachten Schäden nicht innerhalb des Förderzeitraums nach § 5 ab­ geschlossen werden können, sind dem Bund nicht zurückzuzahlen. Dies ist vom Land gegen­ über dem Bund nachzuweisen.“ b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezem­ ber 2024“ durch die Angabe „31. Dezember 2026“ und die Angabe „31. Dezember 2025“ durch die Angabe „31. Dezember 2027“ ersetzt. Artikel 4 Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ In § 8 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungs­ fonds“ vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974), das zuletzt durch Artikel 2c des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I S. 811) geändert worden ist, wird die Angabe „2025“ durch die Angabe „2027“ ersetzt. Artikel 5 Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung § 23 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) ge­ ändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 23 Schutz von Hochwasser-Soforthilfen vor Pfändungen auf Pfändungsschutzkonten (1) Staatliche Soforthilfen, die als Billigkeitsleistun­ gen zur Überbrückung von Notlagen von Bürgern oder zur Milderung von Schäden der Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft sowie der Angehörigen freier Berufe und 4149 Selbstständigen, in den von den Starkregen- und Hochwasserereignissen im Juli 2021 betroffenen Ge­ bieten gewährt werden, werden den in § 850k Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung genannten Beträgen und Geldleistungen, die nicht von der Pfändung erfasst werden, gleichgestellt. (2) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner auch dann zur Leistung aus dem Guthaben für die nach Absatz 1 nicht von der Pfändung erfassten Soforthilfen im Rah­ men des vertraglich Vereinbarten verpflichtet, wenn der Schuldner durch Vorlage des Bewilligungsbeschei­ des oder eines Kontoauszuges nachweist, dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist. (3) Das Guthaben auf Grund von Soforthilfen auf einem Pfändungsschutzkonto wird bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Gutschrift folgt, nicht von der Pfändung erfasst. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Pfändungen wegen Rückforderungen von Soforthilfen im Sinne des Absatzes 1.“ Artikel 6 Weitere Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung § 23 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter „§ 850k Absatz 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 902 Satz 1“ ersetzt. 2. Absatz 3 wird aufgehoben. 3. Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „Absätze 1 bis 3“ werden durch die Wörter „Absätze 1 und 2“ ersetzt. Artikel 7 Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 §1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht Beruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Starkregen­ fälle oder des Hochwassers im Juli 2021, so ist die nach § 15a der Insolvenzordnung und § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und solange dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ist längs­ tens bis zum 31. Januar 2022 ausgesetzt. §2 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau­ cherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht längstens bis zum 30. April 4150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 2022 zu verlängern, wenn dies aufgrund fortbestehen­ der Nachfrage nach verfügbaren öffentlichen Hilfen, aufgrund andauernder Finanzierungs- oder Sanie­ rungsverhandlungen oder aufgrund sonstiger Um­ stände geboten erscheint. Artikel 8 Änderung des Telekommunikationsgesetzes Das Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274) geän­ dert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 164 folgende Angabe eingefügt: „§ 164a Öffentliche Warnungen“. 2. Nach § 164 wird folgender § 164a eingefügt: „§ 164a Öffentliche Warnungen (1) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben öffentlichen Mobilfunknetz, einschließlich der zu beachtenden Sicherheitsanforderungen, 2. über die organisatorischen Rahmenbedingungen für die Aussendung von Warnungen, einschließ­ lich Erreichbarkeits- und Reaktionszeiten, 3. zum Umfang der bei der Aussendung von War­ nungen zu erbringenden Leistungsmerkmale, einschließlich der dabei verarbeiteten Daten, 4. zur Konkretisierung der Verpflichtungen für An­ bieter nach Absatz 3 und 5. zu den Aufgaben der Bundesnetzagentur hin­ sichtlich der in den Nummern 1 bis 4 aufgeführ­ ten Gebiete. (5) Die technischen Einzelheiten zu den in Ab­ satz 4 Nummer 1 bis 4 aufgeführten Regelungsge­ genständen legt die Bundesnetzagentur in einer Technischen Richtlinie fest; dabei berücksichtigt sie die Vorschriften der Rechtsverordnung nach Ab­ satz 4. Die Bundesnetzagentur erstellt die Techni­ sche Richtlinie unter Beteiligung 1. der Verbände 1. technische Einrichtungen für Warnungen vor drohenden oder sich ausbreitenden größeren Notfällen und Katastrophen vorzuhalten, die a) der durch die Absätze 1 und 2 verpflichteten Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze, a) über das zentrale Warnsystem des Bundes von den Gefahrenabwehrbehörden sowie Be­ hörden des Zivil- und Katastrophenschutzes ausgelöst und b) der durch Absatz 3 verpflichteten Anbieter öffentlich zugänglicher mobiler nummernge­ bundener interpersoneller Telekommunika­ tionsdienste, b) an empfangsbereite Mobilfunkendgeräte, die sich in dem von der auslösenden Behörde be­ stimmten geographischen Gebiet befinden, ausgesendet werden können und c) der Hersteller der in den Mobilfunknetzen ein­ gesetzten technischen Einrichtungen und 2. durch organisatorische Vorkehrungen die Mög­ lichkeit der jederzeitigen unverzüglichen Aussen­ dung von Warnungen nach Nummer 1 sicherzu­ stellen. (2) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben Warnungen nach Absatz 1 an alle Mobilfunkendge­ räte in dem von der auslösenden Behörde bestimm­ ten geographischen Gebiet auszusenden. (3) Anbieter öffentlich zugänglicher mobiler num­ merngebundener interpersoneller Telekommunika­ tionsdienste 1. wirken im notwendigen Umfang daran mit, dass Warnungen nach Absatz 1 jederzeit und unver­ züglich zu den Endnutzern in dem bestimmten geographischen Gebiet ausgesendet werden können und 2. informieren ihre Endnutzer über die Vorausset­ zungen für den Empfang von Warnungen nach Absatz 1. (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium für Verkehr und digi­ tale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zu­ stimmung des Bundesrates Regelungen zu treffen 1. über die grundlegenden technischen Anforderun­ gen für die Aussendung von Warnungen im d) der Hersteller der Mobilfunkendgeräte, 2. des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, 3. der vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe benannten Vertreter der in Ab­ satz 1 Nummer 1 Buchstabe a genannten Behör­ den und 4. des Bundesamtes für Sicherheit in der Informa­ tionstechnik hinsichtlich der technischen Anfor­ derungen in Absatz 4 Nummer 1. Bei den Festlegungen in der Technischen Richtlinie sind internationale Standards zu berücksichtigen; Abweichungen von den Standards sind zu begrün­ den. Die nach den Absätzen 1 bis 3 Verpflichteten haben die Anforderungen der Technischen Richt­ linie spätestens ein Jahr nach deren Bekannt­ machung zu erfüllen, sofern in der Technischen Richtlinie für bestimmte Verpflichtungen kein ande­ rer Übergangszeitraum festgelegt ist. (6) Notwendige Aufwendungen, die den Betrei­ bern öffentlicher Mobilfunknetze durch die Umset­ zung der Anforderungen aus Absatz 1 entstehen, sind auf Antrag zu ersetzen. Für die Bemessung des Aufwendungsersatzes sind die tatsächlich ent­ standenen Kosten der Verpflichteten maßgebend. Über die Anträge auf Aufwendungsersatz entschei­ det die Bundesnetzagentur. Die durch die Aussen­ dung der Warnungen nach Absatz 2 entstehenden Kosten trägt jeder Betreiber selbst. Die für das Ver­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 senden von Informationen anfallenden Kosten nach Absatz 3 trägt jeder Anbieter selbst.“ 3. § 228 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 Nummer 37 werden die folgenden Nummern 37a bis 37c eingefügt: „37a. entgegen § 164a Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 164a Absatz 4 Nummer 1, 2 oder 3, eine dort genannte Einrichtung nicht oder nicht richtig vorhält, 37b. entgegen § 164a Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 164a Absatz 4 Nummer 1, 2 oder 3, eine dort genannte Aussendung nicht si­ cherstellt, 37c. einer vollziehbaren Anordnung nach § 164a Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 164a Absatz 4 Nummer 1, 2 oder 3, zuwiderhandelt,“. b) In Absatz 7 Nummer 3 wird die Angabe „37, 38“ durch die Angabe „37 bis 38“ ersetzt. Artikel 9 Änderung des Baugesetzbuchs Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma­ chung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 246b folgende Angabe eingefügt: „§ 246c Sonderregelungen für bestimmte mobile bauliche Anlagen und mobile Infrastruktur­ einrichtungen in von Hochwasserkatastro­ phen betroffenen Gemeinden“. 2. Nach § 246b wird folgender § 246c eingefügt: „§ 246c Sonderregelungen für bestimmte mobile bauliche Anlagen und mobile Infrastruktureinrichtungen in von Hochwasserkatastrophen betroffenen Gemeinden (1) In Gemeinden, die von einer Hochwasserka­ tastrophe im Gemeindegebiet betroffen sind, kann bei der Zulassung von Vorhaben, die die Errichtung mobiler baulicher Anlagen zur Wohnnutzung, mobi­ ler Infrastruktureinrichtungen oder mobiler baulicher Anlagen für Läden oder nicht störende Handwerks­ betriebe zur Deckung des täglichen Bedarfs der Be­ wohner der Umgebung zum Inhalt haben, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den auf Grund dieses Ge­ setzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang auf längstens fünf Jahre befristet abge­ wichen werden, wenn diese dringend benötigten baulichen Anlagen oder dringend benötigten Infra­ 4151 struktureinrichtungen im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, als mobile oder nicht mobile Anlagen nicht oder nicht rechtzeitig zur Ver­ fügung stehen. Satz 1 ist entsprechend anwendbar, wenn das Vorhaben in einer Nachbargemeinde einer Gemeinde im Sinne des Satzes 1 ausgeführt werden soll und dringend benötigte in Satz 1 genannte bau­ liche Anlagen oder dringend benötigte Infrastruktur­ einrichtungen im Gebiet der betroffenen Gemeinde und in dieser Nachbargemeinde als mobile oder nicht mobile Anlagen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen. (2) Bei Vorhaben nach Absatz 1 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutz­ gesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 entsprechend. (3) Die Befristung in Absatz 1 auf den Ablauf des 31. Dezember 2022 bezieht sich auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulas­ sungsverfahren von der Vorschrift Gebrauch ge­ macht werden kann. Die in Absatz 1 genannte Frist von fünf Jahren bezieht sich auf die Geltungsdauer der Genehmigung. (4) Die Länder können durch Landesrecht ergän­ zende Bestimmungen zum Rückbau der in Absatz 1 genannten Vorhaben treffen. (5) § 36 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass das Einvernehmen nur dann aus den sich aus den §§ 31, 33 bis 35 ergebenden Gründen versagt werden kann, wenn die städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets der Gemeinde, in der das Vorhaben ausgeführt werden soll, beeinträchtigt würde. Abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 das Einver­ nehmen als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.“ Artikel 10 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes Dem § 18 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahnge­ setzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset­ zes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1737) geändert wor­ den ist, wird folgender Satz angefügt: „Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Auf­ risses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wieder­ aufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in ei­ nem räumlich begrenzten Korridor entlang des Tras­ senverlaufs erfolgt.“ Artikel 11 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes Nach § 17 Absatz 1 Satz 2 des Bundesfernstraßen­ gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Ar­ 4152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 tikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt: „Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundes­ fernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in ei­ nem räumlich begrenzten Korridor entlang des Tras­ senverlaufs erfolgt.“ und 5 landesweit oder regional differenziert auch statt bezogen auf 100 000 Einwohner bezogen auf das Land oder die jeweilige Region als Maß­ stab verwenden.“ c) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter „soweit und solange sich die Co­ ronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nur in einzelnen Ländern ausbreitet und das Parla­ ment in einem betroffenen Land die Anwend­ barkeit der Absätze 1 bis 6 dort feststellt“ werden durch die Wörter „soweit und so­ lange die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in einem Land besteht und das Parlament in dem betroffenen Land die An­ wendbarkeit der Absätze 1 bis 6 für das Land feststellt“ ersetzt. Artikel 12 Änderung des Infektionsschutzgesetzes Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge­ setzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: bb) Folgender Satz wird angefügt: 0. § 28a wird wie folgt geändert: „Die Feststellung nach Satz 1 gilt als aufge­ hoben, sofern das Parlament in dem betrof­ fenen Land nicht spätestens drei Monate nach der Feststellung nach Satz 1 die weitere Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 für das Land feststellt; dies gilt entsprechend, sofern das Parlament in dem betroffenen Land nicht spätestens drei Monate nach der Feststel­ lung der weiteren Anwendbarkeit der Ab­ sätze 1 bis 6 die weitere Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 erneut feststellt.“ a) Nach Absatz 1 Nummer 2 wird folgende Num­ mer 2a eingefügt: „2a. Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Ge­ nesenen- oder Testnachweises.“ b) Absatz 3 Satz 2 bis 13 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Zum präventiven Infektionsschutz können ins­ besondere die in Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 4 und 17 genannten Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Weitergehende Schutzmaßnahmen sol­ len unter Berücksichtigung des jeweiligen regio­ nalen und überregionalen Infektionsgeschehens mit dem Ziel getroffen werden, eine drohende Überlastung der regionalen und überregionalen stationären Versorgung zu vermeiden. Wesent­ licher Maßstab für die weitergehenden Schutz­ maßnahmen ist insbesondere die Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Weitere Indikatoren wie die unter infektionsepidemiologischen Aspekten differen­ zierte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coro­ navirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen, die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und die Anzahl der gegen die CoronavirusKrankheit-2019 (COVID-19) geimpften Personen sollen bei der Bewertung des Infektionsgesche­ hens berücksichtigt werden. Die Landesregierun­ gen können im Rahmen der Festlegung der Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der jeweiligen stationären Versorgungskapazitäten in einer Rechtsverordnung nach § 32 Schwellen­ werte für die Indikatoren nach den Sätzen 4 und 5 festsetzen; entsprechend können die Schutz­ maßnahmen innerhalb eines Landes regional dif­ ferenziert werden. Das Robert Koch-Institut ver­ öffentlicht im Internet unter https://www.rki.de/ covid-19-trends werktäglich nach Altersgruppen differenzierte und mindestens auf einzelne Län­ der und auf das Bundesgebiet bezogene Daten zu Indikatoren nach den Sätzen 4 und 5. Die Län­ der können die Indikatoren nach den Sätzen 4 1. § 36 wird wie folgt geändert: a0) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat und soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erfor­ derlich ist, darf der Arbeitgeber in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen und Unternehmen personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus in Bezug auf die Coronavirus-Krank­ heit-2019 (COVID-19) verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäf­ tigung zu entscheiden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutz­ rechts.“ a) Absatz 10 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nummer 1a wird wie folgt gefasst: „1a. dass auf Grund eines bei Reisen allge­ mein gesteigerten Infektionsrisikos in Bezug auf die Krankheit, die zur Fest­ stellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat, alle Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen oder eingereist sind, ausschließlich zur Feststellung und Verhinderung der Verbreitung der Krankheit, die zur Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geführt hat, verpflichtet sind, über einen Nachweis Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 oder ein Dokument nach Nummer 1 Buchstabe b oder Buchstabe c zu ver­ fügen und den Nachweis oder das Dokument gegenüber den Beförderern oder den in Nummer 1 genannten Be­ hörden vorzulegen;“. bb) In Satz 2 werden die Wörter „kein aufgrund der Rechtsverordnung nach Satz 1 Num­ mer 1 erforderliches ärztliches Zeugnis oder erforderliches Testergebnis“ durch die Wör­ ter „keinen auf Grund der Rechtsverord­ nung nach Satz 1 Nummer 1 und 1a erfor­ derlichen Nachweis oder kein auf Grund der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 und 1a erforderliches Dokument“ ersetzt. b) Absatz 11 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: „Die Sätze 1 bis 3 gelten in Bezug auf die in der Rechtsverordnung nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1a genannten Personen mit den Maßgaben entsprechend, dass nur die in Absatz 10 Satz 1 Nummer 1a genann­ ten Nachweise oder Dokumente vorgelegt werden müssen und nur die personenbezo­ genen Angaben erhoben und übermittelt werden dürfen.“ bb) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter „nach den Sätzen 1, 3 und 5“ durch die Wörter „nach den Sätzen 1, 3, 4 und 6“ er­ setzt. 2. In § 73 Absatz 1a Nummer 24 werden die Wörter „Absatz 10 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit“ durch die Wörter „Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 1a, jeweils auch in Verbindung mit“ ersetzt. Artikel 13 Einschränkung von Grundrechten Durch Artikel 12 werden die Grundrechte der kör­ perlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versamm­ lungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizü­ gigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Artikel 14 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung § 14a Absatz 1 des Gesetzes über die Umwelt­ verträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekannt­ machung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540) wird wie folgt geändert: 1. Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorange­ stellt: „1. der Ausstattung einer bestehenden Bahnstre­ cke im Zuge des Wiederaufbaus nach einer 4153 Naturkatastrophe mit einer Oberleitung ein­ schließlich dafür notwendiger räumlich be­ grenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreu­ zungsbauwerken,“. 2. Die bisherigen Nummern 1 bis 6 werden die Num­ mern 2 bis 7. Artikel 15 Änderung des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie § 7 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesell­ schafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Aus­ wirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569, 570), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geän­ dert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In den Absätzen 1 bis 3 werden jeweils die Wörter „im Jahr 2020 und im Jahr 2021“ durch die Wörter „bis einschließlich 31. August 2022“ ersetzt. 2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) § 5 ist nur anzuwenden auf 1. bis zum Ablauf des 31. August 2022 ablaufende Bestellungen von Vorständen von Vereinen, Par­ teien und Stiftungen und von sonstigen Vertre­ tern in Organen und Gliederungen von Parteien sowie 2. Versammlungen und Beschlussfassungen, die bis zum Ablauf des 31. August 2022 stattfinden.“ Artikel 16 Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht In Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insol­ venz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch die Angabe „31. August 2022“ ersetzt. Artikel 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 6 tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft. (3) Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 10. Juli 2021 in Kraft und am 1. Mai 2022 außer Kraft. 4154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 10. September 2021 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer Der Bundesminister für Gesundheit Jens Spahn