Komplette Ausgabe
Bundesgesetzblatt
77
19 5 0
Ausgegeben zu Bonn am 30. März 1950
Nr. 14
Taq
27. 3. 50 29 3. 50 24. 3. 50
14. 3. 5C
Inhalt:
Gesetz zur Verbesserung der Leistungen an Kriegsopfer..............
Gesetz zur Erstreckung und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Wirtschaftsstrafgesetzes
Verordnung über die Erstreckung des Gesetzes der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes über die Bestimmung eines Zeitpunktes für das Erlöschen ruhender Arbeitsverhältnisse auf die Länder Baden Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und den bayerischen Kreis Lindau...............................
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens über Wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Dezember 1949............. .... ........
Hinweis auf Verkündungen von Rechtsverordnungen im Bundesanzeiger........
Seite 77 78
78
79 79
Gesetz
zur Verbesserung von Leistungen an Kriegsopfer. Vom 27. März 1950.
Der Bundestag hat als überbrückungsmaßnahme bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes zur Versorgung der Kriegsopfer das folgende Gesetz beschlossen, dem der Bundesrat zugestimmt hat:
§ 1 Zuschlag zu Renten
(1) Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens fünfzig vom Hundert, Witwen und Verwandte der aufsteigenden Linie, die in den Ländern Bayern ausschließlich des Kreises Lindau, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Württemberg-Baden rentenberechtigt sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschlag von zwanzig vom Hundert. Anspruch auf den Zuschlag besteht nicht, wenn
a) der Berechtigte eine Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter, der Angestellten oder aus der knappschaftlichen Rentenversicherung bezieht oder
b) das sonstige Einkommen die halbe Rente übersteigt. Ist das sonstige Einkommen höher als die halbe Rente, so wird der Zuschlag insoweit gewährt, als das sonstige Einkommen hinter dem Betrage der halben Rente zuzüglich Zuschlag zurückbleibt; ergibt sich danach weniger als monatlich eine Deutsche Mark, so wird der Zuschlag nicht gewährt. Bei Erhöhung des sonstigen Einkommens bis zu monatlich fünf Deutsche Mark unterbleibt die Neufeststellung des Zuschlages.
Auf die Höchstbeträge nach § 559 b Abs. 1 Satz 2 und § 595 der Reichsversicherungsordnung wird der Zuschlag nicht angerechnet.
(2) Der Zuschlag nach Abs. 1 wird nicht gewährt a) Berechtigten, die Anspruch auf den Zuschlag
nach Artikel 1 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Änderung der Sozialver-
sicherungsdirektive Nr. 27 vom 12. Juli 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 229) haben; b) Witwen, die bereits nach Vollendung des sechzigsten, aber vor Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres einen Anspruch auf Rente von vierzig vom Hundert des geltenden Jahresarbeitsverdienstes nach Artikel 4 des vorgenannten Gesetzes haben.
§ 2
Erweiterung des Kreises der anspruchsberechtigten Witwen
Anspruch auf Rente haben in den Ländern Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein auch Witwen.
a) wenn sie das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben oder
b) solange sie ein Kind des Verstorbenen oder ein eigenes Kind versorgen, das Anspruch auf Kriegswaisenrente hat.
Die Rente beträgt zwanzig vom Hundert des geltenden Jahresarbeitsverdienstes.
§ 3 Härteausgleich
Sofern in einzelnen Fällen sich aus den für die Versorgung der Kriegsopfer geltenden Vorschriften besondere Härten ergeben, kann die oberste Arbeitsbehörde des Landes im Einvernehmen mit der obersten Finanzbehörde einen Ausgleich gewähren. Der Bundesminister für Arbeit kann Richtlinien erlassen.
§ 4 Pflegegeld und Pflegezulage
Für Pflegegeld oder Pflegezulage wird der Höchstbetrag auf 1800 Deutsche Mark jährlich festgesetzt; Kriegsblinde erhalten in der Regel 1200 Deutsche Mark jährlich.
Bundesgesetzblatt
77
19 5 0
Ausgegeben zu Bonn am 30. März 1950
Nr. 14
Taq
27. 3. 50 29 3. 50 24. 3. 50
14. 3. 5C
Inhalt:
Gesetz zur Verbesserung der Leistungen an Kriegsopfer..............
Gesetz zur Erstreckung und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Wirtschaftsstrafgesetzes
Verordnung über die Erstreckung des Gesetzes der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes über die Bestimmung eines Zeitpunktes für das Erlöschen ruhender Arbeitsverhältnisse auf die Länder Baden Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und den bayerischen Kreis Lindau...............................
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens über Wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Dezember 1949............. .... ........
Hinweis auf Verkündungen von Rechtsverordnungen im Bundesanzeiger........
Seite 77 78
78
79 79
Gesetz
zur Verbesserung von Leistungen an Kriegsopfer. Vom 27. März 1950.
Der Bundestag hat als überbrückungsmaßnahme bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes zur Versorgung der Kriegsopfer das folgende Gesetz beschlossen, dem der Bundesrat zugestimmt hat:
§ 1 Zuschlag zu Renten
(1) Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens fünfzig vom Hundert, Witwen und Verwandte der aufsteigenden Linie, die in den Ländern Bayern ausschließlich des Kreises Lindau, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Württemberg-Baden rentenberechtigt sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschlag von zwanzig vom Hundert. Anspruch auf den Zuschlag besteht nicht, wenn
a) der Berechtigte eine Rente aus der Rentenversicherung der Arbeiter, der Angestellten oder aus der knappschaftlichen Rentenversicherung bezieht oder
b) das sonstige Einkommen die halbe Rente übersteigt. Ist das sonstige Einkommen höher als die halbe Rente, so wird der Zuschlag insoweit gewährt, als das sonstige Einkommen hinter dem Betrage der halben Rente zuzüglich Zuschlag zurückbleibt; ergibt sich danach weniger als monatlich eine Deutsche Mark, so wird der Zuschlag nicht gewährt. Bei Erhöhung des sonstigen Einkommens bis zu monatlich fünf Deutsche Mark unterbleibt die Neufeststellung des Zuschlages.
Auf die Höchstbeträge nach § 559 b Abs. 1 Satz 2 und § 595 der Reichsversicherungsordnung wird der Zuschlag nicht angerechnet.
(2) Der Zuschlag nach Abs. 1 wird nicht gewährt a) Berechtigten, die Anspruch auf den Zuschlag
nach Artikel 1 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Änderung der Sozialver-
sicherungsdirektive Nr. 27 vom 12. Juli 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 229) haben; b) Witwen, die bereits nach Vollendung des sechzigsten, aber vor Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres einen Anspruch auf Rente von vierzig vom Hundert des geltenden Jahresarbeitsverdienstes nach Artikel 4 des vorgenannten Gesetzes haben.
§ 2
Erweiterung des Kreises der anspruchsberechtigten Witwen
Anspruch auf Rente haben in den Ländern Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein auch Witwen.
a) wenn sie das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben oder
b) solange sie ein Kind des Verstorbenen oder ein eigenes Kind versorgen, das Anspruch auf Kriegswaisenrente hat.
Die Rente beträgt zwanzig vom Hundert des geltenden Jahresarbeitsverdienstes.
§ 3 Härteausgleich
Sofern in einzelnen Fällen sich aus den für die Versorgung der Kriegsopfer geltenden Vorschriften besondere Härten ergeben, kann die oberste Arbeitsbehörde des Landes im Einvernehmen mit der obersten Finanzbehörde einen Ausgleich gewähren. Der Bundesminister für Arbeit kann Richtlinien erlassen.
§ 4 Pflegegeld und Pflegezulage
Für Pflegegeld oder Pflegezulage wird der Höchstbetrag auf 1800 Deutsche Mark jährlich festgesetzt; Kriegsblinde erhalten in der Regel 1200 Deutsche Mark jährlich.
78 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1950
§ 5 Nichtanrechnung von Fürsorgeleistungen
Der Zuschlag zu den Renten nach § 1 dieses Gesetzes bleibt bei Prüfung der fürsorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit außer Ansatz.
§ 6 Anmeldung neuer Ansprüche
Die Rente nach § 2 wird auf Antrag gewährt; sie beginnt mit dem Ablaut des Kalendermonats in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
Durchführungsbestimmungen
Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung de? Bundesrats die allgemeinen Verwaltungsvorschriften
§8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1950 in Kraft
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 27. März 1950.
Der Bundespräsident Theodor Heuss
Der Bundeskanzler Adenauer
Der Bundesminister für Arbeit Anton Storch
Gesetz
zur Erstreckunq und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Wirtschaftsstrafgesetzes.
Vom 29. März 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen
§ 1
(1) Die Geltungsdauer des Gesetzes der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz) vom 26. Juli 1949 fWiGBl S 193) – erstreckt durch Verordnung der Bundesregierung vom 24 Januar 1950 (BGBl S, 24) auf die Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern sowie auf den bayerischen Kreis Lindau – wird bis zum 31. März 1951 verlängert
(2) Das Wirtschaftsstraigesetz wird in dem Lande Rheinland-Pfalz in Kraft gesetzt.
§ 2 Dieses Gesetz tritt am 1. April 1950 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird, nachdem der Bundesrat von seinem Recht nach Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht hat, hiermit verkündet
Bonn, den 29 März 1950.
Der Bundespräsident Theodor Heuss
Der Bundeskanzler Adenauer
Der Bundesminister für Wirtsoliaft Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Justiz Dehler
Verordnung
über die Erstreckung des Gesetzes der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes über die Bestimmung eines Zeitpunktes für das Erlöschen ruhender Arbeitsverhältnisse auf die Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und den bayerischen Kreis Lindau.
Vom 24. März 1950.
Auf Grund des Artikels 127 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung der Regierungen der Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und des Kreispräsidenten von Lindau:
§ 1
Das Gesetz der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes über die Bestimmung eines Zeitpunktes für das Erlöschen ruhender Arbeitsvarhält-nisse gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung über das
Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bei Räumung oder Freimachung von gefährdeten Gebieten vom 9 April 1940 (Reichsgesetzbl. I Seite 624) vom 20. April 1949 (WiGBl Seite 64) wird in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern sowie im bayerischen Kreis Lindau nrt der Maßgabe in Kraft gesetzt daß im § 1 Satz 1 an die Stelle der Worte ,,mit dem 30. 6. 49" die Worte ..mit dem 31 März 1950" treten
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 24 März 1950.
Der Bundeskanzler Adenauer
Der Bundesminister der Justiz Dehler
78 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1950
§ 5 Nichtanrechnung von Fürsorgeleistungen
Der Zuschlag zu den Renten nach § 1 dieses Gesetzes bleibt bei Prüfung der fürsorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit außer Ansatz.
§ 6 Anmeldung neuer Ansprüche
Die Rente nach § 2 wird auf Antrag gewährt; sie beginnt mit dem Ablaut des Kalendermonats in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
Durchführungsbestimmungen
Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung de? Bundesrats die allgemeinen Verwaltungsvorschriften
§8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1950 in Kraft
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 27. März 1950.
Der Bundespräsident Theodor Heuss
Der Bundeskanzler Adenauer
Der Bundesminister für Arbeit Anton Storch
Gesetz
zur Erstreckunq und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Wirtschaftsstrafgesetzes.
Vom 29. März 1950.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen
§ 1
(1) Die Geltungsdauer des Gesetzes der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz) vom 26. Juli 1949 fWiGBl S 193) – erstreckt durch Verordnung der Bundesregierung vom 24 Januar 1950 (BGBl S, 24) auf die Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern sowie auf den bayerischen Kreis Lindau – wird bis zum 31. März 1951 verlängert
(2) Das Wirtschaftsstraigesetz wird in dem Lande Rheinland-Pfalz in Kraft gesetzt.
§ 2 Dieses Gesetz tritt am 1. April 1950 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird, nachdem der Bundesrat von seinem Recht nach Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht hat, hiermit verkündet
Bonn, den 29 März 1950.
Der Bundespräsident Theodor Heuss
Der Bundeskanzler Adenauer
Der Bundesminister für Wirtsoliaft Ludwig Erhard
Der Bundesminister der Justiz Dehler
Verordnung
über die Erstreckung des Gesetzes der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes über die Bestimmung eines Zeitpunktes für das Erlöschen ruhender Arbeitsverhältnisse auf die Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und den bayerischen Kreis Lindau.
Vom 24. März 1950.
Auf Grund des Artikels 127 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung der Regierungen der Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und des Kreispräsidenten von Lindau:
§ 1
Das Gesetz der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes über die Bestimmung eines Zeitpunktes für das Erlöschen ruhender Arbeitsvarhält-nisse gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung über das
Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bei Räumung oder Freimachung von gefährdeten Gebieten vom 9 April 1940 (Reichsgesetzbl. I Seite 624) vom 20. April 1949 (WiGBl Seite 64) wird in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern sowie im bayerischen Kreis Lindau nrt der Maßgabe in Kraft gesetzt daß im § 1 Satz 1 an die Stelle der Worte ,,mit dem 30. 6. 49" die Worte ..mit dem 31 März 1950" treten
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 24 März 1950.
Der Bundeskanzler Adenauer
Der Bundesminister der Justiz Dehler
Nr 14 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 30 Mär? 1950
79
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens über
Wirtschattlicht Zusammenarbeit «wischen den
Vereinigten Staaten von Amerika und de?
Bundesrepublik Deutschland vom 15 Dezember 1949.
Vom 14. März 1950.
Das am 15 Dezember 1949 in Bonn unterzeichnete Abkommen übei Wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland (BGBl 1950 S 9)
ist ratifiziert worden Die Ratifikationsurkunde ist am 7. Februar 1950 in Frankfurt an den amerikanischen Hohen Kommissar und ECASonder-bevollmächtigten für Deutschland Herrn McCloy, übergeben worden Das Abkommen, das im Einverständnis der Vertragsparteien bereits seit dem 29 Dezember 1949 vorläufig angewendet wurde ist somit am 7 Februar 1950 in Kraft getreten.
Bonn, den 14 März 1950
Der Bundeskanzler Adenauer
Verkündimgen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs 2 des Gesetzes über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Rechtsverordnunq
Tag des Inkrafttretens
Verkündet im Bundesanzeiqer Nt vom
Anordnung über den Fettgehalt der Butter. Vom 28. Januar 1950 2.3.50
Anordnung PR Nr. 3/50 über die Nichtanwendung von Preisvorschriften für Holz und forstliche Nebenerzeugnisse in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz, Württem-berg-Hohenzollern und im bayerischen Kreise Lindau. Vom 18. Februar 1950. 26. 2. 50
Anordnung über die Bierherstellung durch Hausbrauer im
Brau jähr 1949/50 Vom 10. Februar 1950 2. 3. 50
Anordnung PR Nr. 1/50 über Preise für Milch und Butter.
Vom 27. Januar 1950 3. 3. 50
Anordnung PR Nr. 4/50 zur Ergänzung der Anordnung PR
Nr. 53/49 über Preise für Backhefe Vom 16. Februar 1950 21. 3. 50
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über eine landwirtschaftliche Betriebszählung im Vereinigten Wirtschaftsgebiet. Vom 27. Februar 1950 22.3.50
Anordnung PR Nr 2/50 über die Aufhebung von Anordnungen über die Regelung der Herstellung von Zigarren, Zigarillos und Stumpen. Vom 16 Februar 1950. 23.3.50
Anordnung über den Fettgehalt der Trinkmilch Vom
28. Februar 1950. 25. 3. 50
37 22. 2. 50
40 25. 2. 50
42 1.3.50
43 2. 3. 50
46 7. 3. 50
47
57 59
8. 3. 50
22. 3. 50 24. 3. 50
Nr 14 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 30 Mär? 1950
79
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens über
Wirtschattlicht Zusammenarbeit «wischen den
Vereinigten Staaten von Amerika und de?
Bundesrepublik Deutschland vom 15 Dezember 1949.
Vom 14. März 1950.
Das am 15 Dezember 1949 in Bonn unterzeichnete Abkommen übei Wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland (BGBl 1950 S 9)
ist ratifiziert worden Die Ratifikationsurkunde ist am 7. Februar 1950 in Frankfurt an den amerikanischen Hohen Kommissar und ECASonder-bevollmächtigten für Deutschland Herrn McCloy, übergeben worden Das Abkommen, das im Einverständnis der Vertragsparteien bereits seit dem 29 Dezember 1949 vorläufig angewendet wurde ist somit am 7 Februar 1950 in Kraft getreten.
Bonn, den 14 März 1950
Der Bundeskanzler Adenauer
Verkündimgen im Bundesanzeiger.
Gemäß § 1 Abs 2 des Gesetzes über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (BGBl. S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Rechtsverordnunq
Tag des Inkrafttretens
Verkündet im Bundesanzeiqer Nt vom
Anordnung über den Fettgehalt der Butter. Vom 28. Januar 1950 2.3.50
Anordnung PR Nr. 3/50 über die Nichtanwendung von Preisvorschriften für Holz und forstliche Nebenerzeugnisse in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz, Württem-berg-Hohenzollern und im bayerischen Kreise Lindau. Vom 18. Februar 1950. 26. 2. 50
Anordnung über die Bierherstellung durch Hausbrauer im
Brau jähr 1949/50 Vom 10. Februar 1950 2. 3. 50
Anordnung PR Nr. 1/50 über Preise für Milch und Butter.
Vom 27. Januar 1950 3. 3. 50
Anordnung PR Nr. 4/50 zur Ergänzung der Anordnung PR
Nr. 53/49 über Preise für Backhefe Vom 16. Februar 1950 21. 3. 50
Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über eine landwirtschaftliche Betriebszählung im Vereinigten Wirtschaftsgebiet. Vom 27. Februar 1950 22.3.50
Anordnung PR Nr 2/50 über die Aufhebung von Anordnungen über die Regelung der Herstellung von Zigarren, Zigarillos und Stumpen. Vom 16 Februar 1950. 23.3.50
Anordnung über den Fettgehalt der Trinkmilch Vom
28. Februar 1950. 25. 3. 50
37 22. 2. 50
40 25. 2. 50
42 1.3.50
43 2. 3. 50
46 7. 3. 50
47
57 59
8. 3. 50
22. 3. 50 24. 3. 50
80 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950
Sammelband:
Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
1947-1949
(WiGBl.)
In Halbleinen gebunden, Din A 4, 646 Seiten. Preis DM 12.–
Bestellungen an den Vertrieb des Bundesanzeigers, Frankfurt a. M. 1, Postfach, Tel. 32911
Das Bundesgesetzblatt erscheint nach Bedarf Laufende« Bezug qui durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich DM 3 – zuzüglich Zustellgebühr Binzelstürke zum Preist- von DM 0.30 |e Stück beim Verlaq des ..Bundesanzeiger in Bonn oder in Frankfurt Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung les erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .ßundesanzeiger* Fraßkiurt/Main 3709.
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