Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1950  Nr. 16 vom 26.04.1950  - Komplette Ausgabe

Komplette Ausgabe 1950 Ausgegeben zu Bonn am 26. April 1950 83 Bundesgesetzblatt Nr 16 Tag Inhalt: Seite 24. 4 50 Erstes Wohnungsbaugesetz................................. 83 18. 4. 50 Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen.................................... 83 18. 4. 50 Gesetz über die Aufhebung von Vorschriften auf dem Gebiet des Handelsrechts, des Genossenschaftsrechts und des Wechsel- und Scheckrechts (Handelsrechtliches Bereinigungsgesetz) ... 90 18. 4. 50 Gesetz zur Änderung des Zuckersteuergesetzes....................... 93 31. 3. 50 Verordnung zur Überführung der Verwaltungen des Post- und Fernmeldewesens....... 94 11. 4. 50 Verordnung zur Übertragung von Befugnissen "nach dem Gesetz zum Schutze der Kulturpflanzen auf die Obersten Landesbehörden.............................. 94 20. 4. 50 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung................................ 94 Hinweis betr. die Bildtafel sowie die Richtlinien für die Anfertigung von Dienstsiegeln und die Verwendung des Bundesadlers auf amtlichen Schildern und Drucksachen....... 94 Erstes Wohnungsbaugesetz. Vom 24. April 1950. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: TEIL I Allgemeine Vorschriften § 1 (1) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände haben den Wohnungsbau unter besonderer Bevorzugung des Baues von Wohnungen, die nach Größe, Ausstattung und Miete (Lasten) für die breiten Schichten des Volkes bestimmt und geeignet sind (sozialer Wohnungsbau), als vordringliche Aufgabe zu fördern mit dem Ziel, daß innerhalb von 6 Jahren möglichst 1,8 Millionen Wohnungen dieser Art geschaffen werden. Der Wohnungsbau soll unter Berücksichtigung der Arbeitsmöglichkeiten namentlich der Wohnraumbeschaffung für die Heimatvertriebenen und die übrigen Bevölkerungsgruppen dienen, die ihre Wohnungen durch Kriegsfolgen verloren haben. §2 Die Förderung des Wohnungsbaues gemäß § 1 erfolgt insbesondere: a) durch Einsatz öffentlicher Mittel (§§ 3, 13 bis 22), b) durch Übernahme von Bürgschaften (§ 5), c) durch Steuervergünstigungen (§§ 7 bis 11), d) durch Bereitstellung von Bauland (§ 12), e) durch Auflockerung der Wohnungszwangswirtschaft (§§ 22 bis 27). §3 (1) öffentliche Mittel des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die zur Förderung des Wohnungsbaues in Form von zinsverbilligten oder zinslosen Darlehen oder Zuschüssen für die nachstellige Finanzierung gewährt werden, sind nur für den sozialen Wohnungsbau nach Maßgabe der §§ 13 bis 22 zu verwenden. Die Landesregierungen setzen die näheren Bedingungen für den Einsatz der öffentlichen Mittel fest. (2) Nicht als Mittel im Sinne von Absatz 1 gelten: a) die in öffentlichen Haushalten gesondert ausgewiesenen Wohnungsfürsorgemittel für Verwaltungsangehörige, b) die von Steuerpflichtigen gegebenen Zuschüsse und unverzinslichen Darlehen, für die Steuervergünstigungen gemäß § 7c des Einkommensteuergesetzes gewährt werden, c) Grundsteuervergünstigungen. §4 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Kapitalsammelstellen die Verpflichtung aufzuerlegen, einen bestimmten Teil ihrer Mittel, die im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zur langfristigen Anlage bestimmt und geeignet sind, gemäß den gesetzlichen Vorschriften und Satzungsbestimmungen für die Finanzierung des Wohnungsbaues einzusetzen. § 5 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, Bürgschaften und Gewährleistungen für Darlehensverpflichtungen zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiete des Wohnungs- und Siedlungswesens und der damit verbundenen städtebaulichen Maßnahmen bis zu einer Höhe von 100 Millionen DM zu übernehmen. Das Nähere über Voraussetzungen, Bedingungen, Art und Umfang dieser Bürgschaften bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. 1950 Ausgegeben zu Bonn am 26. April 1950 83 Bundesgesetzblatt Nr 16 Tag Inhalt: Seite 24. 4 50 Erstes Wohnungsbaugesetz................................. 83 18. 4. 50 Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen.................................... 83 18. 4. 50 Gesetz über die Aufhebung von Vorschriften auf dem Gebiet des Handelsrechts, des Genossenschaftsrechts und des Wechsel- und Scheckrechts (Handelsrechtliches Bereinigungsgesetz) ... 90 18. 4. 50 Gesetz zur Änderung des Zuckersteuergesetzes....................... 93 31. 3. 50 Verordnung zur Überführung der Verwaltungen des Post- und Fernmeldewesens....... 94 11. 4. 50 Verordnung zur Übertragung von Befugnissen "nach dem Gesetz zum Schutze der Kulturpflanzen auf die Obersten Landesbehörden.............................. 94 20. 4. 50 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung................................ 94 Hinweis betr. die Bildtafel sowie die Richtlinien für die Anfertigung von Dienstsiegeln und die Verwendung des Bundesadlers auf amtlichen Schildern und Drucksachen....... 94 Erstes Wohnungsbaugesetz. Vom 24. April 1950. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: TEIL I Allgemeine Vorschriften § 1 (1) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände haben den Wohnungsbau unter besonderer Bevorzugung des Baues von Wohnungen, die nach Größe, Ausstattung und Miete (Lasten) für die breiten Schichten des Volkes bestimmt und geeignet sind (sozialer Wohnungsbau), als vordringliche Aufgabe zu fördern mit dem Ziel, daß innerhalb von 6 Jahren möglichst 1,8 Millionen Wohnungen dieser Art geschaffen werden. Der Wohnungsbau soll unter Berücksichtigung der Arbeitsmöglichkeiten namentlich der Wohnraumbeschaffung für die Heimatvertriebenen und die übrigen Bevölkerungsgruppen dienen, die ihre Wohnungen durch Kriegsfolgen verloren haben. §2 Die Förderung des Wohnungsbaues gemäß § 1 erfolgt insbesondere: a) durch Einsatz öffentlicher Mittel (§§ 3, 13 bis 22), b) durch Übernahme von Bürgschaften (§ 5), c) durch Steuervergünstigungen (§§ 7 bis 11), d) durch Bereitstellung von Bauland (§ 12), e) durch Auflockerung der Wohnungszwangswirtschaft (§§ 22 bis 27). §3 (1) öffentliche Mittel des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die zur Förderung des Wohnungsbaues in Form von zinsverbilligten oder zinslosen Darlehen oder Zuschüssen für die nachstellige Finanzierung gewährt werden, sind nur für den sozialen Wohnungsbau nach Maßgabe der §§ 13 bis 22 zu verwenden. Die Landesregierungen setzen die näheren Bedingungen für den Einsatz der öffentlichen Mittel fest. (2) Nicht als Mittel im Sinne von Absatz 1 gelten: a) die in öffentlichen Haushalten gesondert ausgewiesenen Wohnungsfürsorgemittel für Verwaltungsangehörige, b) die von Steuerpflichtigen gegebenen Zuschüsse und unverzinslichen Darlehen, für die Steuervergünstigungen gemäß § 7c des Einkommensteuergesetzes gewährt werden, c) Grundsteuervergünstigungen. §4 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Kapitalsammelstellen die Verpflichtung aufzuerlegen, einen bestimmten Teil ihrer Mittel, die im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zur langfristigen Anlage bestimmt und geeignet sind, gemäß den gesetzlichen Vorschriften und Satzungsbestimmungen für die Finanzierung des Wohnungsbaues einzusetzen. § 5 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, Bürgschaften und Gewährleistungen für Darlehensverpflichtungen zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiete des Wohnungs- und Siedlungswesens und der damit verbundenen städtebaulichen Maßnahmen bis zu einer Höhe von 100 Millionen DM zu übernehmen. Das Nähere über Voraussetzungen, Bedingungen, Art und Umfang dieser Bürgschaften bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. 1950 Ausgegeben zu Bonn am 26. April 1950 83 Bundesgesetzblatt Nr 16 Tag Inhalt: Seite 24. 4 50 Erstes Wohnungsbaugesetz................................. 83 18. 4. 50 Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen.................................... 83 18. 4. 50 Gesetz über die Aufhebung von Vorschriften auf dem Gebiet des Handelsrechts, des Genossenschaftsrechts und des Wechsel- und Scheckrechts (Handelsrechtliches Bereinigungsgesetz) ... 90 18. 4. 50 Gesetz zur Änderung des Zuckersteuergesetzes....................... 93 31. 3. 50 Verordnung zur Überführung der Verwaltungen des Post- und Fernmeldewesens....... 94 11. 4. 50 Verordnung zur Übertragung von Befugnissen "nach dem Gesetz zum Schutze der Kulturpflanzen auf die Obersten Landesbehörden.............................. 94 20. 4. 50 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung................................ 94 Hinweis betr. die Bildtafel sowie die Richtlinien für die Anfertigung von Dienstsiegeln und die Verwendung des Bundesadlers auf amtlichen Schildern und Drucksachen....... 94 Erstes Wohnungsbaugesetz. Vom 24. April 1950. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: TEIL I Allgemeine Vorschriften § 1 (1) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände haben den Wohnungsbau unter besonderer Bevorzugung des Baues von Wohnungen, die nach Größe, Ausstattung und Miete (Lasten) für die breiten Schichten des Volkes bestimmt und geeignet sind (sozialer Wohnungsbau), als vordringliche Aufgabe zu fördern mit dem Ziel, daß innerhalb von 6 Jahren möglichst 1,8 Millionen Wohnungen dieser Art geschaffen werden. Der Wohnungsbau soll unter Berücksichtigung der Arbeitsmöglichkeiten namentlich der Wohnraumbeschaffung für die Heimatvertriebenen und die übrigen Bevölkerungsgruppen dienen, die ihre Wohnungen durch Kriegsfolgen verloren haben. §2 Die Förderung des Wohnungsbaues gemäß § 1 erfolgt insbesondere: a) durch Einsatz öffentlicher Mittel (§§ 3, 13 bis 22), b) durch Übernahme von Bürgschaften (§ 5), c) durch Steuervergünstigungen (§§ 7 bis 11), d) durch Bereitstellung von Bauland (§ 12), e) durch Auflockerung der Wohnungszwangswirtschaft (§§ 22 bis 27). §3 (1) öffentliche Mittel des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die zur Förderung des Wohnungsbaues in Form von zinsverbilligten oder zinslosen Darlehen oder Zuschüssen für die nachstellige Finanzierung gewährt werden, sind nur für den sozialen Wohnungsbau nach Maßgabe der §§ 13 bis 22 zu verwenden. Die Landesregierungen setzen die näheren Bedingungen für den Einsatz der öffentlichen Mittel fest. (2) Nicht als Mittel im Sinne von Absatz 1 gelten: a) die in öffentlichen Haushalten gesondert ausgewiesenen Wohnungsfürsorgemittel für Verwaltungsangehörige, b) die von Steuerpflichtigen gegebenen Zuschüsse und unverzinslichen Darlehen, für die Steuervergünstigungen gemäß § 7c des Einkommensteuergesetzes gewährt werden, c) Grundsteuervergünstigungen. §4 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Kapitalsammelstellen die Verpflichtung aufzuerlegen, einen bestimmten Teil ihrer Mittel, die im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zur langfristigen Anlage bestimmt und geeignet sind, gemäß den gesetzlichen Vorschriften und Satzungsbestimmungen für die Finanzierung des Wohnungsbaues einzusetzen. § 5 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, Bürgschaften und Gewährleistungen für Darlehensverpflichtungen zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiete des Wohnungs- und Siedlungswesens und der damit verbundenen städtebaulichen Maßnahmen bis zu einer Höhe von 100 Millionen DM zu übernehmen. Das Nähere über Voraussetzungen, Bedingungen, Art und Umfang dieser Bürgschaften bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. 84 •Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 (2) Die Übernahme von Bürgschaften zugunsten einzelner Bauvorhaben erfolgt durch die Länder. (3) Landesrechtliche Vorschriften über Bürg-schaflsübernahmen und Gewährleistungen im Sinne von Absatz 1 bleiben unberührt. Durch die landes-rechtlichen Vorschriften soll die Übernahme von Bürgschaften oder Gewährleistungen bis zur Höhe von 90 vom Hundert des Beleihungswertes zugelassen werden. §6 (1) Zum Zwecke der Senkung der Baukosten und der Rationalisierung des Bauvorganges fördert die Bundesregierung: a) die Bauforschung, b) die Schaffung von Normen für Baustoffe und Bauteile, c) die Entwicklung von Typen für Bauten und Bauteile. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über: a) die Zulassung von Baustoffen und Bau-, arten, b) die Anwendung von Normen des Deutschen Normenausschusses, c) die einheitliche Regelung des Verdingungs- i wesens. § 7 (1) Werden nach dem 31. Dezember 1949 Wohnungen bezugsfertig, die durch Neubau, durch-Wiederaufbau zerstörter oder Wiederherstellung beschädigter Gebäude oder durchAusbau oder Erweiterung bestehender Gebäude geschaffen werden und die nach Größe und Miete (Lasten) den Vorschriften des Absatzes 2 entsprechen, so darf die Grundsteuer auf die Dauer von 10 Jahren nur nach dem Steuermeßbetrag erhoben werden, in dem die neu geschaffenen Wohnungen nicht berücksichtigt sind. Bei dem Wiederaufbau zerstörter oder der Wiederherstellung beschädigter Gebäude ist bis zu dem Zeitpunkt, von dem an die Grundsteuer nach Maßgabe der Forlschreibung des Einheitswertes auf den 21. Juni 1948 erhoben wird, die auf Grund von Grundsteuerbilligkeitsrichtlinien wegen Ertragsminderung gesenkte Grundsteuer zu zahlen. (2) Begünstigt sind Wohnungen, deren Wohnfläche 80 Quadratmeter nicht übersteigt und für die bei einer Vermietung höchstens die Kostenmiete im Sinne von § 27 Absatz 1 erhoben wird. Diese Wohnfläche kann bis zu einer Größe von 120 Quadratmetern überschritten werden, wenn die Wohnung zur Unterbringung einer größeren Familie bestimmt oder die Mehrfläche im Rahmen der örtlichen Aufbauplanung bei Wiederaufbau, Wiederherstellung, Ausbau oder Erweiterung durch eine wirtschaftlich notwendige Grundrißgestaltung bedingt ist. (3) Als begünstigte Wohnungen im Sinne von Absatz 2 gelten auch Wohnungen, die zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken mitbenutzt werden, sofern nicht mehr als die Hälfte, der Wohnfläche gewerblichen oder beruflichen Zwecken dient. (4) Werden auf dem Grundstück teils begünstigte, teils andere Wohnungen, gewerbliche oder sonstige Räume geschaffen, so wird für den Teil des Grund- stückes, der auf die nicht begünstigten Wohnungen und die gewerblichen oder sonstigen Räume entfällt, die volle Grundsteuer erhoben. Dieser Teil des Grundstückes ist bei Mietwohngrundstücken und bei gemischtgenutzten Grundstücken nach dem Verhältnis der Jahresrohmieten, bei Geschäftsgrundstücken und bei Einfamilienhäusern nach dem Verhältnis des umbauten Raumes zu ermitteln. § 8 (1) Im Wege der Landesgesetzgebung kann bestimmt werden, daß für Wohnungen der im § 7 genannten Art, deren Bau erst nach dem 20. Juni 1948 begonnen worden ist oder die an diesem Tage höchstens im Rohbau fertiggestellt waren und die bis zum 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden sind, die Grundsteuervergünstigung gemäß § 7 vom 1. April 1951 an gewährt wird. Bei Mietwohnungen ist die Miete in diesem Falle um die bisher in der Miete enthaltene, auf die Wohnung anteilig entfallende Grundsteuer zu senken. (2) Soweit die Heranziehung zur Grundsteuer bei der Bewilligung von zinsverbilligten oder zinslosen Darlehen oder Zuschüssen im Sinne von § 3 Absatz 1 bereits berücksichtigt worden ist, darf die Grundsteuervergünstigung nicht gewährt werden. § 9 (1) Die Grundsteuervergünstigung gemäß § 7 beginnt mit dem 1. April des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Gebäude oder die Wohnung bezugsfertig geworden ist. (2) Fallen die Voraussetzungen für die Grundsteuervergünstigung vor Ablauf des Zeitraumes von 10 Jahren ganz oder teilweise fort, so entfällt insoweit die Vergünstigung mit dem Ablauf des Rechnungsjahres, in dem die Voraussetzungen fortgefallen sind. § 10 Dem Bauherrn ist auf Antrag, im Falle des § 7 schon vor Baubeginn, eine Bescheinigung über das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 7, 8 zu erteilen. Die für das Wohnungswesen zuständigen Obersten Landesbehörden bestimmen die Stelle, die diese Bescheinigung auszustellen hat. §11 Im Land Bayern finden die §§ 7 bis 10 für die Dauer der Geltung des Bayerischen Gesetzes über die Grundsteuerfreiheit und Gebührenfreiheit für den sozialen Wohnungsbau vom 28. November 1949 (GVB1. 1950 S. 30) keine Anwendung. § 12 (1) Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die von ihnen wirtschaftlich abhängigen Gesellschaften haben die Aufgabe, geeignete Grundstücke als Bauland für den Wohnungsbau, namentlich für den sozialen Wohnungsbau, zu angemessenen Preisen zu Eigentum oder im Erbbaurecht zu überlassen. Gemeinden und Gemeindeverbände haben darüber hinaus die Aufgabe, nötigenfalls als Bauland geeignete Grundstücke zu beschaffen. (2) Rechtsansprüche können hieraus nicht hergeleitet werden. Nr. 16 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1950 85 TEIL II öffentlichgeförderter sozialer Wohnungsbau § 13 Die Landesregierungen haben bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres für das darauf folgende Kalenderjahr ein Wohnungsbauprogramm für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau aufzustellen. Sie stimmen unter Leitung des Bundesministers für Wohnungsbau ihre Programme und deren Finanzierung so aufeinander ab, daß für das Gebiet der Bundesrepublik ein Gesamtprogramm entsteht, welches zur Erfüllung der im § 1 festgelegten Aufgabe ausreicht. § 14 (1) Zur Durchführung der Programme der Länder für den sozialen Wohnungsbau werden die Mittel, die der Bund bereitstellt, im Einvernehmen mit den Ländern durch den Bundesminister für Wohnungsbau auf die Länder verteilt. (2) Die Rückflüsse (Rückzahlung der Darlehenssumme im ganzen oder in Teilen, Zinsen und Til-gungsbeträge) aus den Darlehen, die aus Wohnungs-bauförderungsmitteln des Reiches und des ehemaligen Landes Preußen einschließlich des staatlichen Wohnungsfürsorgefonds gewährt worden sind, sowie die Rückflüsse aus den durch die Vergebung dieser Mittel begründeten Vermögenswerten sind zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues zu verwenden. (3) Der Bundesminister für Wohnungsbau kann die Verteilung der Bundesmittel mit Auflagen, insbesondere hinsichtlich des zu begünstigenden Personenkreises, derSicherung und der Zins- undTilgungs-bedingungen für diese Mittel verbinden. Soweit die Länder die ihnen zugewiesenen Mittel zinsverbilligt oder zinslos einsetzen, wird eine ihnen auferlegte Verpflichtung zur Verzinsung und Tilgung dieser Mittel dem Bunde gegenüber nicht berührt. § 15 (1) Dienach dem 1. Januar 1950 fällig werdenden Zinsen und Tilgungsbeträge aus den Umstellungsgrundschulden (Absatz 3) und die weiteren Mittel, die aus den Soforthilfefonds für Wohnungsbauzwecke bereitgestellt werden, sind gemäß den Vorschriften der §§ 70 bis 72 der Soforthilfegesetze (Absatz 3) im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern auf die Länder zu verteilen und von diesen demgemäß zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues zugunsten der Geschädigten im Sinne von § 31 Ziffern 1, 2 und 4 der Soforthilfegesetze zu verwenden. Aus den Zinsen und Tilgungsbeträgen der Umstellungsgrundschulden sind zur Förderung der Flüchtlingssiedlung im Sinne des Flüchtlingssiedlungsgesetzes vom 10. August 1949 (WiGBl. S. 231) angemessene Teilbeträge zu verwenden. Die Anteile der Mittel, die auf die Flüchtlingssiedlung entfallen, sind von den Landesregierungen zu bestimmen. (2) Absatz 1 gilt nicht für Zinsen und Tilgungsbeträge aus Umstellungsgrundschulden (Umstel- lungslasten), die nach Schiffshypotheken entstanden sind. (3) Umstellungsgrundschulden im Sinne von Absatz 1 sind die durch die folgenden Gesetze begründeten Grundschulden: Gesetz der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 2. September 1948 (WiGBl. S. 87) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 10. August 1949 (WiGBl. S. 232) sowie die entsprechenden Landesgesetze für Rheinland-Pfalz vom 23. November 1948 (GVB1. S. 409), für Württemberg-Hohenzollern vom 3. Dezember 1948 (RegBl. 1949 S. 3) und für Baden vom 22. Februar 1949 (GVB1. S. 81). Vorschriften der Soforthilfegesetze im Sinne von Absatz 1 sind die Vorschriften des Gesetzes der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes zur Milderung dringender sozialer Notstände – Soforthilfegesetz – vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 205) und der Soforthilfegesetze für Rheinland-Pfalz vom 6. September 1949 (GVB1. S. 457), für Württemberg-Hohenzollern vom 22. Juli 1949 (RegBl. S. 323) und für Baden vom 20. September 1949 (GVB1. S. 323). (1) Im Rahmen der Wohnungsbauprogramme ist die Errichtung von Eigenheimen und Kleinsiedlungen sowie von Mietwohnungen in Ein- und Mehrfamilienhäusern durch Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter oder Wiederherstellung beschädigter Gebäude oder durch Ausbau oder Erweiterung bestehender Gebäude unter Einsatz öffentlicher Mittel im Sinne von § 3 Absatz 1 vorzusehen (öffentlich geförderte Wohnungen). Dabei sind auch die Wohnbedürfnisse von Alleinstehenden, namentlich von berufstätigen Frauen mit Kindern und von betagten Personen zu berücksichtigen. (2) In Gemeinden mit Kriegszerstörungen sollen im Rahmen der örtlichen Aufbauplanung besonders die Wiederherstellung und der Wiederaufbau von Wohnungen gefördert werden. (3) Bei der Errichtung von Eigenheimen mit Garten und von Kleinsiedlungen sind Bauvorhaben bevorzugt zu fördern, die unter erheblichem Einsatz von Selbsthilfe erstellt werden. § 17 (1) Die Wohnfläche der öffentlich geförderten Wohnungen soll mindestens 32 Quadratmeter und höchstens 65 .Quadratmeter betragen. Sie kann bei der Errichtung von Wohnungen für Alleinstehende unterschritten werden. Sie kann überschritten werden, wenn die Wohnung zur Unterbringung einer größeren Familie bestimmt oder die Mehrfläche im Rahmen der örtlichen Aufbauplanung bei Wiederaufbau, Wiederherstellung, Ausbau oder Erweiterung durch eine wirtschaftlich notwendige Grundrißgestaltung bedingt ist. Die Landesregierungen können durch Rechts- oder allgemeine Verwaltungsvorschriften weitere Ausnahmen zulassen. Die Wohnfläche darf in keinem Fall die im § 7 Absatz 2 angegebenen Grenzen übersteigen. (2) Die Mieten (Lasten) sind unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Einkommens der Bevölkerungsschichten, für welche diese Wohnungen § 16 86 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 vorgesehen sind, von den Stellen festzusetzen, welche die Darlehen oder Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln im Sinne von § 3 Absatz 1 bewilligen (Bewilligungsstellen). Die Landesregierungen erlassen Richtsätze für die Mieten (Lasten), die nach Gemeindegrößenklassen, Lage und Ausstattung der Wohnungen unter Berücksichtigung der ortsüblichen Mieten bis zum Betrage von monatlich 1,– DM, in Ausnahmefällen 1,10 DM je Quadratmeter Wohnfläche gestaffelt sind. Die Obersten Landesbehörden können bei Wiederaufbau und Wiederherstellung von Wohnungen, deren Mieten im Zeitpunkt der Zerstörung oder Beschädigung über diese Sätze hinausgingen, eine Überschreitung der Sätze bis zur Höhe der früheren Mieten zulassen. (3) öffentliche Mittel im Sinne von § 3 Absatz 1 sind der Höhe nach so einzusetzen und erforderlichenfalls soweit zinsfrei zu stellen, daß unter Berücksichtigung angemessener Bewirtschaftungskosten einschließlich Verzinsung des Fremdkapitals und des Wertes der Eigenleistung, einer ordnungsmäßigen Abschreibung und der Instandhaltungskosten die gemäß Absatz 2 festgesetzten Mieten (Lasten) erzielt werden. Der Wert der Eigenleistung ist hierbei, soweit er 15 vom Hundert der Herstellungskosten nicht übersteigt, mit 4 vom Hundert zu verzinsen; der darüber hinausgehende Betrag ist im Rahmen der Wirtschaftlichkeit in Höhe des marktüblichen Zinssatzes für erststellige Hypotheken zu verzinsen. (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch •Rechtsverordnung Rahmenvorschriften über die Wirtschaftlichkeits- und Wohnflächenberechnung, sowie über die Bildung von Instandhaltungsrückstellungen für öffentlich geförderte Wohnungen zu erlassen. § 18 (1) Die Bewilligung der öffentlichen Mittel und die Übernahme von Bürgschaften (§ 5) sollen an Bedingungen geknüpft werden, die der Senkung der Baukosten dienen. (2) Die Bewilligung der öffentlichen Mittel und die Übernahme von Bürgschaften (§ 5) sind ferner davon abhängig zu machen, daß die Gemeinden an die Grundstückserschließung und den Straßenbau keine höheren Anforderungen stellen als dem Zweck des sozialen Wohnungsbaues entspricht. Dies gilt für einmalige und laufende Abgaben. • § 19 Wohnungen, die auf Grund eines Erbbaurechts geschaffen werden sollen, dürfen mit öffentlichen Mitteln oder durch die Übernahme von Bürgschaften (§ 5) nur gefördert werden, wenn das Erbbaurecht auf die Dauer von, mindestens 99 Jahren bestellt ist. Die Bewilligungsstellen können bei Vorliegen besonderer Gründe zulassen, daß ein Erbbaurecht auf eine kürzere Zeitdauer, mindestens auf 75 Jahre, bestellt wird. § 20 (1) Die zuständigen Stellen haben bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel und der Übernahme von Bürgschaften (§ 5) sicherzustellen, daß ohne ihre Zustimmung die gemäß § 17 Absatz 2 festgesetzten Mieten während der Laufzeit des öffentlichen Darlehens oder des verbürgten Darlehens nicht erhöht werden. (2) Sollen Wohnungen von dem Inhaber eines gewerblichen Betriebes zur Unterbringung von Angehörigen des Betriebes geschaffen werden, so sind die Bewilligung der öffentlichen Mittel und die Übernahme von Bürgschaften (§ 5) mit der Auflage zu verbinden, daß mit den Betriebsangehörigen Mietverhältnisse zu vereinbaren sind, die nach Ablauf von 5 Jahren von dem Bestehen der Dienstoder Arbeitsverhältnisse unabhängig werden. Das gleiche gilt für die Erstellung von Wohnungen, die nach Gesetz oder Rechtsgeschäft für Angehörige eines bestimmten gewerblichen Betriebes oder einer bestimmten Art von gewerblichen Betrieben zur Verfügung zu halten sind. § 21 (1) Bei der Bewilligung öffentlicher Mittel und der Übernahme von Bürgschaften (§ 5) sind Organe der staatlichen Wohnungspolitik, Gemeinden, Gemeindeverbände, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, gemeinnützige und freie Wohnungsunternehmen und sonstige private Bauherren in gleicher Weise zu berücksichtigen, sofern die Wohnungsbauvorhaben als solche den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen, die Bauherren die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen und sich verpflichten, die öffentlich geförderten Wohnungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu verwalten. Rechtsansprüche auf Bewilligung öffentlicher Mittel und Übernahme von Bürgschaften können hieraus nicht hergeleitet werden. (2) Gemeinden, Gemeindeverbände, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie gewerbliche Betriebe sollen sich in der Regel eines geeigneten Wohnungsunternehmens oder Organes der staatlichen Wohnungspolitik bedienen. §22 (1) öffentlich geförderte Wohnungen, die nach dem 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden sind, sollen in der Regel Personen zugeteilt werden, deren Jahreseinkommen die JahresarbeitsVerdienstgrenze der Angestelltenversicherung nicht übersteigt. (2) Bei der Vergebung dieser Wohnungen steht nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Verfügungsberechtigten das Recht zu, aus einer Vorschlagsliste der Wohnungsbehörde, die mindestens drei Wohnungsuchende, in Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern mindestens fünf Wohnungsuchende für jede Wohnung enthalten muß, innerhalb einer von der Wohnungsbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist Mieter auszuwählen. Pie Vorschlagsliste darf ausschließlich Wohnungsuchende enthalten, deren Lebensverhältnisse, namentlich in persönlicher, familiärer und sozialer Hinsicht gleichgeartet sind. (3) Dem Bauherrn ist für den Eigenbedarf auf Antrag die von ihm ausgewählte Wohnung zuzuteilen. Das gleiche gilt für einen Wohnungsuchenden, der Nr. 16– Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1950 87 zu der Finanzierung der Wohnung selbst oder durch einen Dritten einen nach seinem Einkommen und Vermögen angemessenen Beitrag leistet. Der Beitrag kann auch in Arbeilslcislungen bestehen. Der Beilrag soll, sofern Vermögen nicht vorhanden ist, in der Regel als angemessen angesehen werden, wenn er 20 vom Hundert des steuerpflichtigen Jahreseinkommens des Wohnungsuchenden beträgt. (4) Wohnungen, die von dem Inhaber eines gewerblichen, land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes zur Unterbringung von Angehörigen des Betriebes geschaffen werden, sind nach seinem Vorschlag an Betriebsangehörige im Rahmen der örtlichen Belegungsrichtlinien zuzuteilen. Dies gilt sinngemäß für Wohnungen, die nach Gesetz oder Rechtsgeschäft für Angehörige des Betriebes oder einer bestimmten Art von Betrieben zur Verfügung zu halten sind und zu deren Finanzierung der Be-triebsinhaber angemessen beigetragen hat, sowie für Wohnungen von Genossenschaften, die satzungsgemäß Wohnungen nur an Mitglieder abgeben dürfen. (5) Dem Bauherrn ist mindestens ein Raum mehr zuzubilligen, als ihm nach seinen persönlichen, familiären und beruflichen Bedürfnissen unter Berücksichtigung der Wohndichte der Gemeinde üblicherweise zustehen würde. Das gleiche gilt für einen Wohnungsuchenden, dessen Finanzierungsbeitrag einen wesentlichen Teil der Baukosten der Wohnung ausmacht; als wesentlicher Teil der Baukosten soll in der Regel der auf einen Raum durchschnittlich entfallende Betrag der Baukosten angesehen werden. (6) Soweit nach den Absätzen 3 und 4 ein Anspruch auf Zuteilung einer Wohnung an bestimmte Personen besteht, darf diesen und den zu ihrem Hausstand gehörenden Familienangehörigen eine erforderliche Zuzugsgenehmigung nicht versagt werden. (7) Nähere Vorschriften über die Vergebung dieser Wohnungen, insbesondere die Ausgestaltung der Vorschlagsliste und das Verfahren der Mieterauswahl sowie den Umfang des Beitrages zur Finanzierung und das Zuteilungsverfahren nach den Absätzen 2 bis 5 erlassen die Landesregierungen. Durch diese Vorschriften ist auch sicherzustellen, daß ein angemessener Teil der Wohnungen für Wohnungsuchende, die zur Leistung eines Beitrages im Sinne von Absatz 3 nicht in der Lage sind, nach Maßgabe von Absatz 2 verfügbar bleibt. TEIL III Steuerbegünstigter und frei finanzierter Wohnungsbau § 23 (1) Wohnungen, die durch Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter oder Wiederherstellung beschädigter Gebäude oder durch Ausbau oder Erweiterung bestehender Gebäude unter Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen nach §§ 7, 11 dieses Gesetzes oder nach § 7c des Einkommensteuergesetzes, jedoch ohne Einsatz öffentlicher Mittel im Sinne von § 3 Absatz 1 geschaffen und nach dem 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden sind (steuerbegünstigte Wohnungen), sind nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Erfassung und Zuteilung durch die Wohnungsbehörden freigestellt. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnungen, die ohne Einsatz öffentlicher Mittel im Sinne von § 3 Absatz 1 und ohne Inanspruchnahme der im Absatz 1 bezeichneten Steuervergünstigungen geschaffen und nach dem 31. Dezember 1949 bezugsfertig geworden sind (frei finanzierte Wohnungen). §24 Vermieter, die eine angemessene anderweitige Unterbringung ihrer Mieter auf Grund freier Vereinbarung dadurch ermöglichen, daß sie Wohnungen im Sinne von § 23 schaffen oder schaffen lassen, haben Anspruch auf Zuteilung der dadurch frei gewordenen Räume. § 25 Bestehende Vorschriften der Länder, die eine weitergehende Lockerung der Wohnraumbewirtschaftung zur Förderung der Neubautätigkeit enthalten, als sie in den §§ 22 bis 24 vorgeschrieben ist, bleiben unberührt. §26 (1) Auf Wohnungen im Sinne von § 23 dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Mieterschutzgesetzes oder die an ihre Stelle getretenen Vorschriften der Länder nicht mehr anzuwenden, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 4 etwas anderes ergibt. (2) In das Mieterschutzgesetz wird folgende Vorschrift als § 31a eingefügt: "§ 31a (1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 19 und der §§ 24 bis 31 sind nicht anzuwenden auf Mietverhältnisse über Wohnungen und Wohnräume im Sinne von § 23 des Ersten Wohnungsbaugesetzes vom 24. April 1950 (BGBl. S. 83); § 52e findet entsprechende Anwendung. (2) Absatz 1 gilt nicht: a) für Mietverhältnisse über Wohnungen oder Wohnräume, für die Grundsteuervergünstigung gemäß § 7 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder gemäß den im § 11 des Ersten Wohnungsbaugesetzes bezeichneten Vorschriften gewährt wird, b) für Mietverhältnisse, die vor Inkrafttreten des Ersten Wohnungsbaugesetzes begründet worden sind, c) für Mietverhältnisse über Wohnräume, die an Mieter einer unter Mieterschutz stehenden Wohnung im gleichen Wohngebäude vermietet werden." (3) In § 1 Absatz 1 des Mieterschutzgesetzes tritt an Stelle des Paragraphen "32" der Paragraph "31a". (4) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden, soweit an Stelle der Vorschriften des Mieterschutzgesetzes Vorschriften der Länder getreten sind. §27 (1) Für steuerbegünstigte Wohnungen im Sinne von § 23 Absatz 1 darf im Rahmen der Vorschriften 88 Bundesgeset2blatt, Jahrgang 1950 über die Preisbildung höchstens die Miete erhoben werden, die zur Deckung der Kosten erforderlich ist (Kostenmiete), jedoch mit der Maßgabe, daß bei Wohnungen, für die Steuervergünstigung nach § 7c des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen wird, die Miete den Betrag von 1,50 DM je Quadratmeter Wohnfläche im Monat nicht übersteigen darf; die Obersten Landesbehörden können Ausnahmen zulassen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über die Berechnung der Kostenmiete sowie über die Wirtschaftlichkeits- und Wohnflächenberechnung zu erlassen. (2) Auf frei finanzierte Wohnungen im Sinne von § 23 Absatz 2 finden die Vorschriften über die Preisbildung keine Anwendung (Marktmiete). TEIL IV Schluß- und Übergangsvorschriften §28 Die in diesem Gesetz für Wohnungen getroffenen Vorschriften gelten für einzelne Wohnräume entsprechend. § 29 Die §§ 3, 16 bis 20 finden keine Anwendung auf öffentlich geförderte Wohnungsbauvorhaben, für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits ein Antrag bei der Bewilligungsstelle auf Gewährung eines öffentlichen Darlehens oder Zuschusses im Sinne von § 3 Absatz 1 gestellt war oder die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Bau waren. Die genannten Vorschriften finden jedoch bei noch nicht begonnenen Bauten und bei Bauten, die begonnen sind, für die aber noch kein Bewilligungsbescheid erteilt worden ist, dann Anwendung, wenn der Bauherr binnen eines Monats nach Inkrafttreten DerBundestag hat das folgendeGesetz beschlossen: § 1 (1) Ein Hypothekenbrief über eine Hypothek, mit der ein im Bundesgebiet gelegenes Grundstück belastet ist, kann auch dann für kraftlos erklärt werden, wenn er zwar nicht abhanden gekommen oder vernichtet ist, wenn er jedoch von demjenigen, der das Recht aus der Hypothek geltend machen kann, infolge einer im Bundesgebiet nicht rechtswirksamen Maßnahme nicht in Besitz genommen werden kann. (2) Dies gilt auch dann, wenn der persönliche Schuldner der durch die Hypothek gesicherten Forderung im Zeitpunkt der Maßnahme seinen Wohnsitz in dem Gebiete hatte, in dem die Maßnahme getroffen worden ist. dieses Gesetzes einen Bescheid nach diesem Gesetz beantragt. Die in § 17 Absatz 3 vorgesehene Verzinsung des Wertes der Eigenleistung kann für Bauvorhaben, für die Anträge vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt waren, unterschritten werden, soweit die bisherigen landesrechtlichen Vorschriften dies zulassen. § 30 Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 24. April 1950. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister für Wohnungsbau Wilde rmuth In Vertretung des Bundesministers der Finanzen Der Bundesminister für den Mars hall plan Blücher Der Bundesminister für Wirtschaft Ludwig Erhard Der Bundesminister der Justiz Dehler §2 Auf das Verfahren der Kraftloserklärung sind die für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung von Hypothekenbriefen geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. § 3 (1) An die Stelle der Glaubhaftmachung des Verlustes der Urkunde (§ 1007 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung) tritt die Glaubhaftmachung der in § 1 bezeichneten Tatsachen. (2) Der Antragsteller soll angeben, was ihm über den Verbleib des Briefes bekannt ist. § 4 (1) Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots «erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel sowie Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen. Vom 18. April 1950. Nr. 16– Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1950 89 durch einmalige Einrückung in den Bundesanzeiger. Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung auch in andere Blätter und zu mehreren Malen erfolgt. (2) Ist der Besitzer des Hypothekenbriefes bekannt, so soll ihm das Aufgebot von Amts wegen durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. (3) Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen. Der Aufgebotstermin soll nicht über sechs Monate hinaus bestimmt werden. §5 (1) Wer ein Recht aus der Hypothek anmeldet, hat die Tatsachen glaubhaft zu machen, auf die er das Recht stützt, ferner den Hypothekenbrief vorzulegen oder glaubhaft zu machen, daß er dazu außerstande ist. Solange die Anmeldung diesen Erfordernissen nicht entspricht, ist sie nicht wirksam. (2) Die Anmeldung ist auch dann nicht wirksam, wenn der Anmeldende das Recht aus einer im Bundesgebiet nicht rechtswirksamen Maßnahme herleitet. (3) Ist keine wirksame Anmeldung erfolgt, so ist das Ausschlußurteil zu erlassen. Das gleiche gilt, wenn dem Anmeldenden gegenüber rechtskräftig festgestellt ist, daß der Antragsteller zum Besitz des Hypothekenbriefes berechtigt ist, und der Antragsteller glaubhaft macht, daß er dessenungeachtet den Brief nicht erlangen kann. § 6 Geht eine Anmeldung ein, die auf Grund des § 5 Abs. 1 nicht wirksam ist, so soll das Gericht den Anmeldenden auf den Inhalt des § 5 Abs. 1 hinweisen und ihm Gelegenheit geben, binnen einer zu bestimmenden Frist die Anmeldung zu ergänzen. § 7 Eine öffentliche Bekanntmachung des Ausschlußurteils und des in § 1017 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Urteils findet nicht statt. § 8 (1) Die Kraftloserklärung des Hypothekenbriefes erfolgt ohne Aufgebot durch Ausschlußurteil, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß der unmittelbare Besitzer des Briefes bereit ist, ihm den Brief herauszugeben, jedoch durch eine außerhalb des Bundesgebietes getroffene außergerichtliche Zwangsmaßnahme hieran gehindert ist. (2) Das gleiche gilt, wenn der Antragsteller einen gegen den gegenwärtigen unmittelbaren Besitzer gerichteten rechtskräftigen vollstreckbaren Titel auf Herausgabe des Hypothekenbriefes vorlegt. (3) Das ohne Aufgebot ergehende Ausschlußurteil wird ohne mündliche Verhandlung erlassen. Es ist dem Antragsteller und dem im Antrage bezeichneten Besitzer durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Ferner ist es durch Anheftung an die Gerichtstafel sowie, seinem wesentlichen Inhalt nach durch den Bundesanzeiger öffentlich bekanntzumachen. § 9 Im Verfahren nach den vorstehenden Vorschriften beträgt der Wert des Streitgegenstandes ein Fünftel des Wertes der Hypothek. Das Gericht kann den Wert aus besonderen Gründen anders festsetzen. § 10 Das Ausschlußurteil kann nach Maßgabe der §§ 957, 958 der Zivilprozeßordnung auch dann angefochten werden, wenn das Gericht zu Unrecht eine Anmeldung als nicht wirksam oder die Voraussetzungen für den Erlaß des Urteils ohne Aufgebot als gegeben angesehen hat. § 11 (1) Ein auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes erwirktes Ausschlußurteil steht im Grundbuchverfahren einem auf Grund des § 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuches erwirkten Ausschlußurteil gleich. (2) Die Erteilung eines neuen Briefes ist gebührenfrei. § 12 Für einen Rechtsstreit, der die Herausgabe des Briefes oder das Recht aus der Hypothek betrifft, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das belastete Grundstück gelegen ist. § 13 Die Vorschriften dieses Gesetzes über Hypothekenbriefe gelten sinngemäß für Grundschuldbriefe und Rentenschuldbriefe. §14 (1) Die §§ 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden auf das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldgläubigers nach § 1170 und § 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuches. (2) Für einen Rechtsstreit, der den Anspruch auf den hinterlegten Betrag betrifft, gilt § 12 sinngemäß. §15 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Präsidenten des Zentraljustizamtes für die Britische Zone über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen vom 2. September 1949 (Verordnungsblatt für die Britische Zone S. 397) außer Kraft. (2) Anträge auf Grund des § 1 können nur bis zum. 31. Dezember 1952 gestellt werden. (3) § 14 Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn das Aufgebotsverfahren bis zum 31. Dezember 1952 beantragt worden ist. (4) § 12 und § 14 Abs. 2 sind nur auf Rechtsstreitigkeiten anzuwenden, die bis zum 31. Dezember 1953 bei Gericht anhängig gemacht sind. Das vorstehende Gesetz wird, nachdem der Bundesrat von seinem Recht nach Artikel 77 Absatz 2,des Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht hat, hiermit verkündet. Bonn, den 18. April 1950. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister der Justiz Dehler 90 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 Gesetz über die Aufhebung von Vorschriften auf dem Gebiet des Handelsrechts, des Genossenschaftsrechts und des Wechsel- und Scheckrechts (Handelsrechtliches Bereinigungsgesetz). Vom 18. April 1950. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: ARTIKEL I A u f h ebung von Vo r Schriften u n d Einzelmaßnahmen § 1 Aufhebung von Vorschriften Folgende Vorschriften werden aufgehoben, soweit sie nicht in einem Teil des Bundesgebietes ganz oder teilweise bereits außer Kraft getreten sind: I. Im Bundesgebiet a) die Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Rechts der Handelsgesellschaften und der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 4. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1694); b) die Verordnung über die Befreiung von der Einhaltung handelsrechtlicher Vorschriften vom 15. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 196); c) die Verordnung zur Änderung und Ergänzung von Vorschriften auf dem Gebiet des Handelsrechts vom 24. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 225); d) die Verordnung über die Befreiung von der Einhaltung firmenrechtlicher Vorschriften bei der Heimkehr Volksdeutscher ins Reich vom 18. April 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 668); e) die Verordnung über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Handelsrechts während des Krieges vom 4. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1337); f) die Zweite Verordnung über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Handelsrechts während des Krieges vom 7. Januar 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 23); g) die Dritte Verordnung über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Handelsrechts während des Krieges vom 13. Juni 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 318); h) die Vierte Verordnung über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Handelsrechts während des Krieges vom 22. Juni 1942 (Reichsgesetzbl. T S. 411); i) die Artikel I und TT der Zweiten Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Genossenschaftsrechts vom 19. Dezember 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 729); j) die Verordnung über die Abkürzung handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen vom 28. Dezember 1942 (Reichsgesetzbl. 1943 IS. 4); k) die Fünfte Verordnung über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Handelsrechts während des Krieges vom 24. Februar 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 117); 1) die Verordnung über die Einschränkung von Mitgliederversammlungen vom 19. April 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 263); m) die Verordnung über die Einschränkung handelsrechtlicher Bekanntmachungen während des Krieges vom 20. Oktober 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 573); n) die Verordnung über die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts vom 10. November 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 656); o) die Sechste Verordnung über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Handelsrechts während des Krieges vom 9. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 672); p) die Zweite Verordnung über die Einschränkung von Mitgliederversammlungen vom 23. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 686); q) die Verordnung zur Vereinfachung der Bekanntmachungen über Wertpapiere vom 22. Januar 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 42) mit Ausnahme des § 6 (Neufassung des § 367 des Handelsgesetzbuches); r) die Vorschriften der §§ 50, 51 der Verordnung über außerordentliche Maßnahmen auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts, der bürgerlichen Rechtspflege und des Kostenrechts aus Anlaß des totalen Krieges (Zweite Kriegsmaßnahmenverordnung) vom 27. September 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 229); s) die Verordnung über das Ausscheiden von Genossen aus Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 28. Dezember 1944 (Reichsgesetzblatt I S. 356); t) die Verordnung zur Vereinfachung der Verwaltung von Personenvereinigungen vom 8. Januar 1945 (Reichsgesetzbl. I S. 5); II. in den Ländern Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein sowie in der Freien Hansestadt Hamburg a) die Verordnung zur Änderung des Artikels I der Verordnung zur Vereinfachung der Verwaltung von Personenvereinigungen vom 17. Dezember 1946 (Verordnungsblatt für die Britische Zone 1947 S. 11); b) die Zweite Verordnung zur Änderung des Artikels I der Verordnung zur Vereinfachung der Verwaltung von Personenvereinigungen vom 10. November 1947 (Verordnungsblatt für die Britische Zone S. 148); c) die Dritte Verordnung zur Änderung des Artikels I der Verordnung zur Vereinfachung der Verwaltung von Personenvereinigungen vom 9. September 1948 (Verordnungsblatt für die Britische Zone S. 262); Nr. 16– Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1950 91 III. im Lande Baden a) die Ziffer 2 der Rechtsan Ordnung über die Wiedereröffnung der Handels-, Vereins-, Genossenschafts-, Güterrechts- und Musterregister vom 23. Juli 1946 (Amtsblatt der Landesverwaltung Baden S. 42), soweit sie Vorschriften über die Eintragung in das Handelsregister und das Genossenschaftsregister, über die Mitteilung von solchen Eintragungen, über die Erteilung von Auszügen aus diesen Registern und die Einsicht in diese Register betrifft; b) die Rechtsanordnung über öffentliche Bekanntmachungen vom 23. Juli 1946 (Amtsblatt der Landesverwaltung Baden S. 55); IV. im Lande Rheinland-Pfalz die Ziffer 2 der Rechtsanordnung über die Wiedereröffnung der Handels-, Vereins-, Genossenschafts-, Güterrechts- und Musterregister vom 31. August 1946 (Amtliche Mitteilungen des Oberregierungspräsidiums Hessen-Pfalz S. 524), soweit sie Vorschriften über die Eintragung in das Handelsregister und das Genossenschaftsregister, über die Mitteilung von solchen Eintragungen, über die Erteilung von Auszügen aus diesen Registern und die Einsicht in diese Register betrifft; V. im Lande Württemberg-Hohenzollern die Ziffer 2 des Erlasses der Landesdirektion der Justiz über die Wiedereröffnung der Handels-, Vereins-, Genossenschafts-, Güterrechts- und Musterregister vom 14. August 1946 (Amtsblatt des Staatssekretariats für das französisch besetzte Gebiet Württembergs und Hohenzollerns S. 237), soweit sie Vorschriften über die Eintragung in das Handelsregister und das Genossenschaftsregister, über die Mitteilung von solchen Eintragungen, über die Erteilung von Auszügen aus diesen Registern und die Einsicht in diese Register betrifft; VI. im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen die Verordnung über die Einberufung der Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften vom 15. August 1945 (Gesetzblatt S. 25). § 2 Aufhebung von Einzelmaßnahmen (1) Die auf Grund der Verordnung über die Befreiung von der Einhaltung handelsrechtlicher Vorschriften vorn 15. Januar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 196) erlassenen abweichenden Anordnungen sowie die auf Grund der Verordnung über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Handelsrechts während des Krieges vom 4. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1337) erteilten Befreiungen und Verbote treten außer Kraft; Befreiungen für Jahresbilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen vor der Reichsmarkschlußbilanz bleiben unberührt. (2) Die auf Grund der Verordnung über die Befreiung von der Einhaltung firmenrechtlicher Vorschriften bei der Heimkehr Volksdeutscher ins Reich vom 18. April 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 668) sowie die auf Grund der Dritten Verordnung über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Handelsrechts während des Krieges vom 13. Juni 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 318) erteilten Ausnahmebewilligungen werden durch die Aufhebung der Verordnungen nicht berührt. (3) Die vom Registerrichter nach § 1 der Sechsten Verordnung über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Handelsrechts während des Krieges vom 9. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 672) erteilten Genehmigungen verlieren drei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Wirksamkeit. Der Registerrichter kann aus besonderen Gründern auf Antrag einen bis zu drei Monaten späteren Zeitpunkt festsetzen. ARTIKEL II Ergänzungsund Übergangsvorschriften § 3. Zum Handelsgesetzbuch (1) Die Landesjustizverwaltungen können auf Antrag für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften (Offene- Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften), die ihre Hauptniederlassung (Sitz) nach dem 1. Januar 1945 in das Bundesgebiet verlegt haben oder bis zum 31. Dezember 1951 verlegen, Ausnahmen von den Vorschriften des Handelsgesetzbuches über die Bildung der Firma zulassen, wenn dies wegen der im Handelsverkehr erlangten Bedeutung der bisher geführten Firma begründet erscheint und der Einzelkaufmann oder die persönlich haftenden Gesellschafter deutsche Staatsangehörige oder deutscher Volkszugehörigkeit sind; der Antrag muß spätestens bis zum 31. März 1952 gestellt werden. (2) Das zwischen dem Geschäftsherrn und dem Handlungsagenten bestehende Vertragsverhältnis wird nicht dadurch aufgelöst, daß sich der Handlungsagent noch in Kriegsgefangenschaft befindet. Der Geschäftsherr kann das Vertragsverhältnis nur kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die noch nicht erfolgte Rückkehr des Handlungsagenten aus der Kriegsgefangenschaft ist nicht als ein wichtiger Grund anzusehen. Falls nichts anderes vereinbart ist, steht dem Handlungsagenten während der Dauer der Kriegsgefangenschaft gegen den Geschäftsherrn weder ein Anspruch auf Provision nach § 89 des Handelsgesetzbuchs noch auf Vergütungen für Geschäftsunkosten zu. § 4 Zum Aktiengesetz, seinem Einführungsgesetz und seinen Durchführungsverordnungen (1) Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ist nur beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen. Eine abweichende Satzungsbestimmung ist nichtig. (2) Der Namensangabe nach §§ 100, 209 Abs. 5 des Aktiengesetzes bedarf es nicht, wenn Gesellschaften Vordrucke für Geschäftsbriefe vor dem 1. Januar 1952 aufbrauchen. (3) Banken dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, auf Grund einer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 114 Abs, 4 Satz 1 bis 3 des Aktiengesetzes erteilten Ermächtigung nur 92 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 bis zum 31. Dezember 1950 ausüben, es sei denn, daß die Ermächtigung derVorschrift des §114 Abs. 4 Satz 4 des Aktiengesetzes entspricht. (4) Die Vorschriften der §§ 135 bis 141 des Aktiengesetzes über die Prüfung des Jahresabschlusses gelten nicht für die Jahresabschlüsse von Eisenbahnen des allgemeinen Verkehrs und Kleinbahnen (§ 25 Abs. 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Aktiengesetz), soweit sie für Geschäftsjahre aufgestellt werden, die vor dem 1. Januar 1953 endigen. Für die im § 25 Abs. 2 Nr. 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum Aktiengesetz bezeichneten Bahnen gilt dies jedoch nur, wenn sie der Aufsicht der Obersten Landesbehörde unterstehen und diese zur Prüfung der Buchführung und Rechnungslegung befugt ist. Der Aufsichtsprüfungsbericht ist auch dem Aufsichtsrat der Gesellschaft vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat in seinem Bericht nach § 96 des Aktiengesetzes auch mitzuteilen, welche Stelle die Aufsichtsprüfung vorgenommen hat und ob die Prüfung nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlaß gegeben hat. (5) Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz über die Umwandlung oder Auflösung von Aktiengesellschaften mit einem Grundkapital von weniger als einhunderttausend Reichsmark (Deutsche Mark) ist nicht mehr anzuwenden. (6) Artikel I der Ersten Durchführungsverordnung zum Aktiengesetz über den Umtausch von Kleinaktien ist nicht mehr anzuwenden. (7) Für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien sowie Kolonialgesellschaften, bei denen in den Jahren 1944 bis 1948 keine Hauptversammlung zur Beschlußfassung über einen Jahresabschluß oder eine Gewinnverteilung oder über die Entlastung des Vorstandes oder des Aufsichtsrats stattgefunden hat, bleiben §§ 5, 7 und 8 der Verordnung zur Vereinfachung der Verwaltung von Personenvereinigungen vom 8. Januar 1945 (Reichsgesetzbl. I S. 5) bis zur Beendigung der nächsten Hauptversammlung, die zur Beschlußfassung über einen Jahresabschluß oder eine Gewinnverteilung oder über die Entlastung des Aufsichtsrats stattfindet, in Kraft. § 5 Zum Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (1) Die Liste der Gesellschafter (§ 40 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) ist spätestens bis zum 31. Januar 1951 wieder zum Handelsregister einzureichen. (2) Kann ein Gesellschafter, weil er sich in Kriegsgefangenschaft oder sonstiger Haft außerhalb des Bundesgebietes befindet oder vermißt wird, zu der Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht durch eingeschriebenen Brief geladen werden und ist die Bestellung eines zur Entgegennahme der Ladung berechtigten Pflegers nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht möglich, so kann auf Antrag eines Beteiligten das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft einen Vertreter zur Entge- gennahme der Ladung und zur Ausübung der Rechte . des, Gesellschafters bei der Beschlußfassung bestellen. Der Vertreter kann auch zur Ausübung sonstiger, dem Gesellschafter in bezug auf die Führung der Geschäfte zustehender Rechte ermächtigt werden. Die Vertretung ist aufzuheben, wenn das Bedürfnis weggefallen ist. Die Wirksamkeit der von oder gegenüber dem Vertreter vorgenommenen Rechtshandlungen kann nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil die Voraussetzungen der Bestellung nicht vorgelegen haben. Ist ein Vertreter oder ein Pfleger bestellt, so kann das Registergericht die Frist, mit der die Ladung des Vertreters oder des Pflegers zu bewirken ist, verlängern. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, §6 Zum Reichsgesetz, betreffend die Erwerbsund Wirtschaftsgenossenschaften (1) Die §§ 22, 64 b, 64 c, 82 Abs. 2, §§ 88 a, 90 Abs. 1, §§ 93 a bis 93 r, 108 a, 114, 115, 115 b, 133, 143, 156 Abs. 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes in der Fassung der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Genossenschaftsrechts vom 7. August 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 482), der Artikel III und IV der Zweiten Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Genossenschaftsrechts vom 19. Dezember 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 729) sowie der Dritten Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Genossenschaftsrechts vom 13. April 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 251) bleiben in Kraft. (2) Die Vorschriften über die Führung einer Liste der Genossen bei dem Gericht, in dessen Register eine Zweigniederlassung eingetragen ist (§§ 14, 158 des Genossenschaftsgesetzes, § 28 der Verordnung über das Genossenschaftsregister), sind wieder anzuwenden. Der Vorstand hat binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine durch das Gericht der Hauptniederlassung beglaubigte Abschrift der Liste der Genossen jedem Gericht, in dessen Register eine Zweigniederlassung eingetragen ist, einzureichen; § 160 des Genossenschaftsgesetzes über Ordnungsstrafen bei Nichtbefolgung gilt sinngemäß. (3) Ein Genosse kann sich in der Generalversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, wenn er durch Kriegsgefangenschaft oder sonstige Haft außerhalb des Bundesgebietes oder durch Vermißtwerden verhindert ist, an der Generalversammlung teilzunehmen. Für die Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich und genügend. Die Wirksamkeit der von oder gegenüber dem Bevollmächtigten vorgenommenen Rechtshandlungen kann nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil die Voraussetzung für die Vertretung des Genossen durch einen Bevollmächtigten nicht vorgelegen hat. (4) Die Vertretungsbefugnis der bisherigen Vertreter zu Vertreterversammlungen nach § 43 a des Genossenschaftsgesetzes verlängert sich bis zur Vornahme einer neuen Wahl. Die neue Wahl hat bis spätestens 31. Dezember 1951 zu erfolgen. Auf Antrag des Vorstandes oder des Aufsichtsrats der Genossenschaft kann das Registergericht jedoch die Vornahme einer Wahl innerhalb einer von ihm zu bestimmenden früheren Frist anordnen. Nr. 16 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1950 93 §7 Zu sonstigen handelsrechtlichen Vorschriften (1) Die Umwandlung von Kapitalgesellschaften nach dem Gesetz über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften vom 5. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 569) und seinen Durchführungsverordnungen kann noch bis zum 31. Dezember 1956 beschlossen werden. (2) Die Wiederaufnahme der Dividendenprüfung nach § 25 der Ersten Verordnung zur Durchführung der Dividendenabgabeverordnung (1. DADV) vom 18 August 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 493) in Verbindung mit §§ 12, 13 der Zweiten Verordnung zur Durchführung der Dividendenabgabeverordnung (2 DADV) vom 5. Mai 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 261) bleibt besonderer gesetzlicher Regelung vorbehalten. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Das Zuckersteuergesetz vom 26. September 1938 (Reichsgesetzbl. I Seite 1251) in der Fassung, die sich aus der Änderung durch das Kontrollratgesetz Nr. 30 vom 20. Juni 1946 ergibt, wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. In den §§ 2, 5, § 8 Absatz 2 und Absatz 3 wird jeweils das Wort "Reichsminister" durch das Wort "Bundesminister" ersetzt. 2. Im § 8 Absatz 1 und im § 9 wird jeweils das Wort "Reichsministers" durch das Wort "Bundesministers" ersetzt. S. § 3 erhält folgende Fassung: "(1) Die Abgabe von Zucker mit Ausnahme des Stärkezuckers beträgt 30,50 Deutsche Mark für 1 Doppelzentner Eigengewicht. Was unter Eigengewicht zu verstehen ist, bestimmen die Zollvorschriften. (2) Rübenzucker-(Rohrzucker-) ablaufe, Rübensäfte (Rübensirup, Rübenkraut und Rübenkreude) und andere Rübenzuckerlösungen und Mischungen dieser Erzeugnisse bleiben bei einem Reinheitsgrad (Zuckergehalt in der Trockenmasse) von weniger als 70 vom Hundert von der Zuckersteuer frei. (3) Die aus gekochten und zerkleinerten frischen Rüben oder getrockneten vollwertigen Rübenschnitzeln im Preßverfahren, auch unter Zusatz von Braunkohle, jedoch ohne chemische Reinigung hergestellten Rübensäfte unterliegen bei einem Reinheitsgrad von 70 bis 95 vom Hundert einer Steuer in Höhe von 3/io der Zuckersteuer. Die Anwendung dieses Steuersatzes wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das rübensafthaltige Wasser, das bei dem das Preßverfahren vorbereitenden Kochen oder Dämpfen der Rüben anfällt, den weichgekochten Rüben, Rübenschnitzeln oder dem Preßsaft zugesetzt wird. ARTIKEL III Inkrafttreten § 8 Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird, nachdem der Bundesrat von seinem Recht nach Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht hat, hiermit verkündet. Bonn, den 18. April 1950. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesm in i s t e r d e r Justiz Dehler (4) Die übrigen im Absatz 2 genannten Erzeugnisse unterliegen bei einem Reinheitsgrad von 70 bis 95 vom Hundert einer Steuer in Höhe von f/io der Zuckersteuer, bei einem Reinheitsgrad von mehr als 95 vom Hundert einer Steuer in Höhe von 7Ao der Zuckersteuer. (5) Stärkezucker unterliegt bei einem Reinheitsgrad (Dextrosegehalt in der Trockenmasse) von mehr als 95 vom Hundert einer Steuer in Höhe von 9/io, im übrigen einer Steuer in Höhe von Vio der Zuckersteuer. (6) Abläufe der Stärkezuckerherstellung, die sich nach Aussehen, Geruch und Geschmack als solche kennzeichnen und einen Kochsalzgehalt in der Trockenmasse von 1,5 vom Hundert oder mehr besitzen, bleiben bei einem Reinheitsgrad (Dextrosegehalt in der Trockenmasse) von weniger als 74 vom Hundert von der Zuckersteuer frei." Artikel II 1. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1949 in Kraft. 2. Der Bundesminister der Finanzen ist zum Zwecke der Angleichung ermächtigt, die Verordnung zur Durchführung des Zuckersteuergesetzes vom 7. Oktober 1938 den durch dieses Gesetz getroffenen Änderungen und Ergänzungen anzupassen. 3. Die Durchführung der Erstattung der seit dem 1. Oktober 1949 überzahlten Steuerbeträge regelt der Bundesminister der Finanzen. Das vorstehende Gesetz wird nach Zustimmung des Bundesrates hiermit verkündet. Bonn, den 18. April 1950. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister der Finanzen Sch äffer Gesetz zur Änderung des Zuckersteuergesetzes. Vom 18. April 1950. 94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 Verordnung zur Überführung der Verwaltungen des Posl- und Fernmeldewesens. Vom 31. März 1950. Auf Grund des Artikels 130 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bundesregieuing mit Zustimmung des Bundesrates: § 1 In die Verwaltung des Bundes werden überführt: 1. die Hauptverwaltung für das Post- und Fernmeldewesen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, 2. die Oberposr.direktionen in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern mit ihren gleichgeordneten und nachgeordneten Dienststellen. § 2 Die Bundesverwaltung für dae Poet- und porn-mölüQwoeen Kinn Ülfi BeZciehnUIif ..DcUtSChe Bundespost". Die ,,Deutsche Bundespost" wird von dem Bundesminister für das Post- und Fcrnmeldewesen geleitet. § 3 Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen erläßt die notwendigen Rechts- und Verhaltungsvorschriften zur Anpassung und Vereinheitlichung der in die Deutsche Bundespost überführten Verwaltungen. § 4 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1950 in Kraft. Bonn, den 31. März 1950. D e r B u n d e s k a n zier A d e n a u e r D e r B u n d e s m i n. i s t e r f ü r d a s P o s t - u n d Fernmeldewesen S c h u b e r t h D e r B u n d e sminister f ü r Ang e1e g e nh c i t e n des Bundesrats 11 e 11 w e g e Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach dem Gesetz zum Schutze der Kulturpflanzen auf die Obersten Landesbehörden. Vom 11. April 1950. Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutze der Kulturpflanzen in der Fassung vom 26. August 1949 (WiGBl. S. 308) in Verbindung mit Artikel 80 und Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 1 (1) Die Befugnis, Rechtsverordnungen nach § 2 Abs, 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 10, 15 bis 17 des Gesetzes zu erlassen, wird auf die für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständigen Obersten Landes-behörden übertragen. Sie können ihre Befugnisse auf nachgeordnete Dienststellen weiter übertragen. (2) Die Befugnis des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Rechtsverord- Gesetzes zu erlassen, bleibt nungen nach § 2 unberührt. des § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Bonn, den 11. April 1950. Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Dr. N i k 1 a s Bekanntmachung über den Schulz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung. Vom 20. April 1950. Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird bekanntgemacht: Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorgesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die in der Zeit vom 16. bis 20. April 1950 in Wiesbaden stattfindende "Ausstellung der Deutschen Gesellschaft für innere Medizin". Bonn, den 20. April 1950. Der undesminister der Justiz Dehler Hinweis. Die in § 1 des Erlasses über die Dienstsiegel vom 20. Januar 1950 (BGBl. S. 26) genannte Bildtafel sowie die in § 5 dieses Erlasses angegebenen Richtlinien für die Anfertigung von Dienstsiegeln und die Verwendung des Bundesadlers auf amtlichen Schildern und Drucksachen liegen der Nummer 74 des Bundesanzeigers vom 18. April 1950 als Beilage bei. Sonderabdrucke können zum Preise von DM0,10 je Stück vom Verlag des Bundesanzeigers, Köln/Rh. 1, Postfach, bezogen werden. Das Bmulesgciset/.blaLt erscheint nach Bedarf. Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich DM 3,-UmzelsUieke je angefangene 24 Seiten DM 0,30 beim Verlag des ,.Bundesanzeiger" in Bonn oder in Köln/Rh. Zusenc zuzüglich Zustellgebühr. " -¦ ... --- ----- ~_....._...", "^" """."._.–,.,^,M^ ... ^".... "^, ... ..™.,~...-------.rdung einzelner Stücke per öueilband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto "Bundesanzeiger" Köln 83 400. Druck: Kölner PressedruckGmbH.. Breite Straße 70. 94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 Verordnung zur Überführung der Verwaltungen des Posl- und Fernmeldewesens. Vom 31. März 1950. Auf Grund des Artikels 130 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bundesregieuing mit Zustimmung des Bundesrates: § 1 In die Verwaltung des Bundes werden überführt: 1. die Hauptverwaltung für das Post- und Fernmeldewesen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, 2. die Oberposr.direktionen in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern mit ihren gleichgeordneten und nachgeordneten Dienststellen. § 2 Die Bundesverwaltung für dae Poet- und porn-mölüQwoeen Kinn Ülfi BeZciehnUIif ..DcUtSChe Bundespost". Die ,,Deutsche Bundespost" wird von dem Bundesminister für das Post- und Fcrnmeldewesen geleitet. § 3 Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen erläßt die notwendigen Rechts- und Verhaltungsvorschriften zur Anpassung und Vereinheitlichung der in die Deutsche Bundespost überführten Verwaltungen. § 4 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1950 in Kraft. Bonn, den 31. März 1950. D e r B u n d e s k a n zier A d e n a u e r D e r B u n d e s m i n. i s t e r f ü r d a s P o s t - u n d Fernmeldewesen S c h u b e r t h D e r B u n d e sminister f ü r Ang e1e g e nh c i t e n des Bundesrats 11 e 11 w e g e Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach dem Gesetz zum Schutze der Kulturpflanzen auf die Obersten Landesbehörden. Vom 11. April 1950. Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutze der Kulturpflanzen in der Fassung vom 26. August 1949 (WiGBl. S. 308) in Verbindung mit Artikel 80 und Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 1 (1) Die Befugnis, Rechtsverordnungen nach § 2 Abs, 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 10, 15 bis 17 des Gesetzes zu erlassen, wird auf die für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständigen Obersten Landes-behörden übertragen. Sie können ihre Befugnisse auf nachgeordnete Dienststellen weiter übertragen. (2) Die Befugnis des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Rechtsverord- Gesetzes zu erlassen, bleibt nungen nach § 2 unberührt. des § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Bonn, den 11. April 1950. Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Dr. N i k 1 a s Bekanntmachung über den Schulz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung. Vom 20. April 1950. Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird bekanntgemacht: Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorgesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die in der Zeit vom 16. bis 20. April 1950 in Wiesbaden stattfindende "Ausstellung der Deutschen Gesellschaft für innere Medizin". Bonn, den 20. April 1950. Der undesminister der Justiz Dehler Hinweis. Die in § 1 des Erlasses über die Dienstsiegel vom 20. Januar 1950 (BGBl. S. 26) genannte Bildtafel sowie die in § 5 dieses Erlasses angegebenen Richtlinien für die Anfertigung von Dienstsiegeln und die Verwendung des Bundesadlers auf amtlichen Schildern und Drucksachen liegen der Nummer 74 des Bundesanzeigers vom 18. April 1950 als Beilage bei. Sonderabdrucke können zum Preise von DM0,10 je Stück vom Verlag des Bundesanzeigers, Köln/Rh. 1, Postfach, bezogen werden. Das Bmulesgciset/.blaLt erscheint nach Bedarf. Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich DM 3,-UmzelsUieke je angefangene 24 Seiten DM 0,30 beim Verlag des ,.Bundesanzeiger" in Bonn oder in Köln/Rh. Zusenc zuzüglich Zustellgebühr. " -¦ ... --- ----- ~_....._...", "^" """."._.–,.,^,M^ ... ^".... "^, ... ..™.,~...-------.rdung einzelner Stücke per öueilband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto "Bundesanzeiger" Köln 83 400. Druck: Kölner PressedruckGmbH.. Breite Straße 70. 94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 Verordnung zur Überführung der Verwaltungen des Posl- und Fernmeldewesens. Vom 31. März 1950. Auf Grund des Artikels 130 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bundesregieuing mit Zustimmung des Bundesrates: § 1 In die Verwaltung des Bundes werden überführt: 1. die Hauptverwaltung für das Post- und Fernmeldewesen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, 2. die Oberposr.direktionen in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern mit ihren gleichgeordneten und nachgeordneten Dienststellen. § 2 Die Bundesverwaltung für dae Poet- und porn-mölüQwoeen Kinn Ülfi BeZciehnUIif ..DcUtSChe Bundespost". Die ,,Deutsche Bundespost" wird von dem Bundesminister für das Post- und Fcrnmeldewesen geleitet. § 3 Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen erläßt die notwendigen Rechts- und Verhaltungsvorschriften zur Anpassung und Vereinheitlichung der in die Deutsche Bundespost überführten Verwaltungen. § 4 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1950 in Kraft. Bonn, den 31. März 1950. D e r B u n d e s k a n zier A d e n a u e r D e r B u n d e s m i n. i s t e r f ü r d a s P o s t - u n d Fernmeldewesen S c h u b e r t h D e r B u n d e sminister f ü r Ang e1e g e nh c i t e n des Bundesrats 11 e 11 w e g e Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach dem Gesetz zum Schutze der Kulturpflanzen auf die Obersten Landesbehörden. Vom 11. April 1950. Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutze der Kulturpflanzen in der Fassung vom 26. August 1949 (WiGBl. S. 308) in Verbindung mit Artikel 80 und Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 1 (1) Die Befugnis, Rechtsverordnungen nach § 2 Abs, 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 10, 15 bis 17 des Gesetzes zu erlassen, wird auf die für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständigen Obersten Landes-behörden übertragen. Sie können ihre Befugnisse auf nachgeordnete Dienststellen weiter übertragen. (2) Die Befugnis des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Rechtsverord- Gesetzes zu erlassen, bleibt nungen nach § 2 unberührt. des § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Bonn, den 11. April 1950. Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Dr. N i k 1 a s Bekanntmachung über den Schulz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung. Vom 20. April 1950. Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird bekanntgemacht: Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorgesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die in der Zeit vom 16. bis 20. April 1950 in Wiesbaden stattfindende "Ausstellung der Deutschen Gesellschaft für innere Medizin". Bonn, den 20. April 1950. Der undesminister der Justiz Dehler Hinweis. Die in § 1 des Erlasses über die Dienstsiegel vom 20. Januar 1950 (BGBl. S. 26) genannte Bildtafel sowie die in § 5 dieses Erlasses angegebenen Richtlinien für die Anfertigung von Dienstsiegeln und die Verwendung des Bundesadlers auf amtlichen Schildern und Drucksachen liegen der Nummer 74 des Bundesanzeigers vom 18. April 1950 als Beilage bei. Sonderabdrucke können zum Preise von DM0,10 je Stück vom Verlag des Bundesanzeigers, Köln/Rh. 1, Postfach, bezogen werden. Das Bmulesgciset/.blaLt erscheint nach Bedarf. Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich DM 3,-UmzelsUieke je angefangene 24 Seiten DM 0,30 beim Verlag des ,.Bundesanzeiger" in Bonn oder in Köln/Rh. Zusenc zuzüglich Zustellgebühr. " -¦ ... --- ----- ~_....._...", "^" """."._.–,.,^,M^ ... ^".... "^, ... ..™.,~...-------.rdung einzelner Stücke per öueilband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto "Bundesanzeiger" Köln 83 400. Druck: Kölner PressedruckGmbH.. Breite Straße 70. 94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 Verordnung zur Überführung der Verwaltungen des Posl- und Fernmeldewesens. Vom 31. März 1950. Auf Grund des Artikels 130 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bundesregieuing mit Zustimmung des Bundesrates: § 1 In die Verwaltung des Bundes werden überführt: 1. die Hauptverwaltung für das Post- und Fernmeldewesen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, 2. die Oberposr.direktionen in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern mit ihren gleichgeordneten und nachgeordneten Dienststellen. § 2 Die Bundesverwaltung für dae Poet- und porn-mölüQwoeen Kinn Ülfi BeZciehnUIif ..DcUtSChe Bundespost". Die ,,Deutsche Bundespost" wird von dem Bundesminister für das Post- und Fcrnmeldewesen geleitet. § 3 Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen erläßt die notwendigen Rechts- und Verhaltungsvorschriften zur Anpassung und Vereinheitlichung der in die Deutsche Bundespost überführten Verwaltungen. § 4 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1950 in Kraft. Bonn, den 31. März 1950. D e r B u n d e s k a n zier A d e n a u e r D e r B u n d e s m i n. i s t e r f ü r d a s P o s t - u n d Fernmeldewesen S c h u b e r t h D e r B u n d e sminister f ü r Ang e1e g e nh c i t e n des Bundesrats 11 e 11 w e g e Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach dem Gesetz zum Schutze der Kulturpflanzen auf die Obersten Landesbehörden. Vom 11. April 1950. Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutze der Kulturpflanzen in der Fassung vom 26. August 1949 (WiGBl. S. 308) in Verbindung mit Artikel 80 und Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 1 (1) Die Befugnis, Rechtsverordnungen nach § 2 Abs, 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 10, 15 bis 17 des Gesetzes zu erlassen, wird auf die für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständigen Obersten Landes-behörden übertragen. Sie können ihre Befugnisse auf nachgeordnete Dienststellen weiter übertragen. (2) Die Befugnis des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Rechtsverord- Gesetzes zu erlassen, bleibt nungen nach § 2 unberührt. des § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Bonn, den 11. April 1950. Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Dr. N i k 1 a s Bekanntmachung über den Schulz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung. Vom 20. April 1950. Auf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen (Reichsgesetzbl. S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird bekanntgemacht: Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 vorgesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die in der Zeit vom 16. bis 20. April 1950 in Wiesbaden stattfindende "Ausstellung der Deutschen Gesellschaft für innere Medizin". Bonn, den 20. April 1950. Der undesminister der Justiz Dehler Hinweis. Die in § 1 des Erlasses über die Dienstsiegel vom 20. Januar 1950 (BGBl. S. 26) genannte Bildtafel sowie die in § 5 dieses Erlasses angegebenen Richtlinien für die Anfertigung von Dienstsiegeln und die Verwendung des Bundesadlers auf amtlichen Schildern und Drucksachen liegen der Nummer 74 des Bundesanzeigers vom 18. April 1950 als Beilage bei. Sonderabdrucke können zum Preise von DM0,10 je Stück vom Verlag des Bundesanzeigers, Köln/Rh. 1, Postfach, bezogen werden. Das Bmulesgciset/.blaLt erscheint nach Bedarf. Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich DM 3,-UmzelsUieke je angefangene 24 Seiten DM 0,30 beim Verlag des ,.Bundesanzeiger" in Bonn oder in Köln/Rh. Zusenc zuzüglich Zustellgebühr. " -¦ ... --- ----- ~_....._...", "^" """."._.–,.,^,M^ ... ^".... "^, ... ..™.,~...-------.rdung einzelner Stücke per öueilband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto "Bundesanzeiger" Köln 83 400. Druck: Kölner PressedruckGmbH.. Breite Straße 70.