Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1950  Nr. 6 vom 01.02.1950  - Seite 26 bis 26 - Erlaß über die Dienstsiegel

Erlaß über die Dienstsiegel 26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 Bekanntmachung betreffend das Bundeswappen und den Bundesadler. Vom 20. Januar 1950. Auf Grund eines Beschlusses der Bundesregierung gebe ich hiermit bekannt, daß das Bundeswappen auf goldgelbem Grund den einköpfigen schwarzen Adler zeigt, den Kopf nach rechts gewendet, die Flügel offen, aber mit geschlossenem Gefieder, Schnabel, Zunge und Fänge von roter Farbe. Wird der Bundesadler ohne Umrahmung dargestellt, so sind das gleiche Bild und die gleichen Farben wie beim Adler im Bundeswappen zu verwenden, doch sind die Spitzen des Gefieders nach außen gerichtet. Die im Bundesminislerium des Innern verwahrten Muster sind für die heraldische Gestaltung des Bundeswappens maßgebend. Die künstlerische Ausgestaltung bleibt für jeden besonderen Zweck vorbehalten. Bonn, den 20. Januar 1950. Der Bundespräsident Theodor II e u ß Der Bundeskanzler. Adenauer Der Bundesminister des Innern Heinemann Erlaß über die Dienstsiegel. Vom 20. Januar 1950. Auf Vorschlag der Bundesregierung bestimme ich folgendes: § 1 Das Bundessiegel wird in Form und Größe der vorgelegten Bildtafel*) festgesetzt. *) Die Bildtafel sowie die Richtlinien für die Anfertigung von Dienstsiegeln und die Verwendung des Bundesadlers auf amtlichen Schildern und Drucksachen werden im Bun. desanzeiger veröffentlicht. Das große Bundessiegel zeigt den Bundesadler ohne Umschrift, von einem Kranz umgeben; das kleine Bundessiegel den Bundesadler mit einer die siegelführende Behörde bezeichnenden Umschrift. § 2 Das große Bundessiegel wird von dem Bundespräsidenten, dem Bundeskanzler, den Bundesministern und dem Rechnungshof der Bundesrepublik Deutschland geführt; es wird bei feierlichen Beurkundungen, besonders bei Ausfertigung von Gesetzen und Verordnungen, sowie bei Bestallungen angewendet. Des großen Bundessiegels können sich auch der Präsident des Bundestages und der Präsident des Bundesrates bedienen. Das Bundesverfassungsgericht, das Oberste Bundesgericht sowie die oberen Bundesgerichte verwenden das große Bundessiegel zur Ausfertigung von Urteilen und Beschlüssen. § 3 Im übrigen führen alle Bundesbehörden das kleine Bundessiegel. Der Bundesminister des Innern kann Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht von Bundesbehörden unterstehen, die Anwendung des Bundesadlers in ihren Dienstsiegeln gestatten, wenn ein besonderer Anlaß vorliegt. § 4 Die Bundesbehörden dürfen Dienstsiegel von abweichender Größe oder Form nur zu besonderen Zwecken und nur mit Genehmigung des vorgesetzten Bundesministers gebrauchen. § 5 Der Bundesminister des Innern wird allgemeinverbindliche Richtlinien zur Ausführung des Erlasses aufstellen. Bonn, den 20. Januar 1950. Der Bundespräsident Theodor Heuß Der Bundeskanzler Aden au er Der Bundesminister des Innern Heineman a Oas_ BundesrffvsiM/blnU erscheint nach Bednrf. Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich DM 2.-– zuzüglich Zustell» rjet.ühr fcmyelslückc stiro Preise von DM 0.30 je Stück beim Verlag des ..Bundesanzeiger" in Bonn oder in Frankfurt Zusendung einzelnst Slück« (tor Slf.iibaiid geejen Voreinsendunr) des oriordcrüchen Betrages auf Postscheckkonto »Bundesanzeigei" Frankfurt/Main 3709. Drude: Kölner Pressedruck GmbH., Breite Straße 70.