Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1950  Nr. 25 vom 15.06.1950  - Seite 209 bis 214 - Durchführungsbestimmungen zur Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Bundesrichter

Durchführungsbestimmungen zur Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Bundesrichter Nr. 25. – Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1950 209 beamten ist der Bundestagspräsident, für die Bundesratsbeamten der Bundesratspräsident. § 5 (1) Das Beamtenverhältnis eines Landesbeamten endet mit seiner Ernennung zum Bundesbeamten, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Vorschrift des Abs. 1 gilt entsprechend für die Beamten einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die nicht der Bundesaufsicht untersteht. § 6 Auf Dienstverträge mit Angestellten und Arbeitern finden die für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst geltenden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß Anwendung. Ferner sind bis zum Abschluß neuer Tarifvereinbarungen sinngemäß anzuwenden: a) die Allgemeine Tarifordnung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (ATO), b) die Tarifordnung A für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (TO.A), c) die Tarifordnung B für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (TO.B) nebst den Dienst- und Lohnordnungen und den von der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes abgeschlossenen Tarif Vereinbarungen. § 7 Die Bundesminister des Innern und der Finanzen werden ermächtigt, die nach diesem Gesetz geltenden Vorschriften im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen und dabei etwaige Unstimmigkeiten in der Fassung zu berichtigen. § 8 Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, die Bundesminister des Innern und der Finanzen. § 9 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit dem Inkrafttreten des endgültigen Gesetzes über den öffentlichen Dienst des Bundes, spätestens am 31. Dezember 1950, außer Kraft. Das vorstehende Gesetz wird, nachdem der Bundesrat von seinem Recht nach Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht hat, hiermit verkündet. Bonn, den 17. Mai 1950. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister des Innern Heinemann Der Bundesminister der Finanzen Schäffer Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Bundesrichter.*) Vom 17. Mai 1950. Auf Grund des Artikels 60 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ordne ich an: Artikel 1 Ich übertrage die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 2 d bis A 11 sowie aller nichtplanmäßigen Bundesbeamten den Obersten Bundesbehörden. Die Obersten Bundesbehörden können diese Befugnis hinsichtlich der Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 4 b 1 bis A 11 und der entsprechenden nichtplanmäßigen Beamten auf die unmittelbar nachgeordneten Behörden weiter übertragen. Soweit ich das Recht zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Bundesrichter ausübe, sind mir Vorschläge von den zuständigen Obersten Bundesbehörden einzureichen. Artikel 2 Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Bundesbeamten vor. Artikel 3 Die zur Durchführung dieser Anordnung erforderlichen Bestimmungen erlassen die Bundesminister des Innern und der Finanzen. Bonn, den 17. Mai 1950. DerBundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister des Innern Heinemann Durchführungsbestimmungen zur Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Bundesrichter.*) Vom 17. Mai 1950. Auf Grund der Ermächtigung in Artikel 3 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Bundesrichter vom 17. Mai 1950 (BGBl. S. 209) wird bestimmt: § 1 (1) Eine Ernennung liegt vor, wenn der Beamte erstmalig planmäßig angestellt oder ihm ein Amt gleichen, höheren oder niedrigeren Endgrundgehalts mit anderer Amtsbezeichnung übertragen wird. *) Die Veröffentlichung der Verwaltungsanordnung erfolgt mit Rücksicht auf den Zusammenhang mit dem Bundespersonalgesetz im BGBl. 210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 (2) Eine Entlassung im Sinne des Artikels 60 des Grundgesetzes ist auch die Versetzung in den Ruhestand. §2 (1) über die Ernennung erhält der Beamte eine Urkunde. Mit ihrer Aushändigung wird die Ernennung wirksam, sofern hierfür nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist. (2) Eine Entlassungsurkunde erhält der Beamte nur dann, wenn er in den Ruhestand versetzt oder auf seinen Antrag entlassen wird. Einer Entlassungsurkunde bedarf es also nicht, wenn die Entlassung aus anderen Gründen (Eidesverweigerung, Entlassung eines Beamten auf Widerruf) erfolgt. Mit der Aushändigung der Entlassungsurkunde oder der Zustellung der Entlassungsverfügung wird die Entlassung wirksam, sofern hierfür nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist. (3) Bei Eintritt in den Ruhestand nach Erreichung der gesetzlichen Altersgrenze erhält der Beamte eine Urkunde, welche die Beendigung des Beamtenverhältnisses feststellt. §3 (1) Keine Entlassung ist die Versetzung in den Wartestand. Sie wird in den Fällen des § 44 des Deutschen Beamtengesetztes durch den Bundespräsidenten, in den Fällen des § 43 des Deutschen Beamtengesetzes durch die oberste Dienstbehörde vorgenommen. (2) über die Versetzung in den Wartestand erhält der Beamte eine Urkunde. Mit ihrer Aushändigung wird die Versetzung in den Wartestand wirksam, wenn nicht im Einzelfalle ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird. §4 (1) Die Obersten Bundesbehörden legen ihre Vorschläge dem Bundespräsidenten ohne Personalakten vor. Die erforderlichen Urkunden werden in den Obersten Bundesbehörden bis auf die Ortsangabe und das Datum vorbereitet. Im Falle der Behinderung des Leiters einer Obersten Bundesbehörde ist die Urkunde durch seinen allgemeinen Vertreter in folgender Weise gegenzuzeichnen: "(N a m e) In Vertretung des (z. B. Bundesministers des Innern)". (2) Für die Vorschläge sind die Muster der Anlage 1 zu verwenden. § 5 (1) Die zur Ernennung und Entlassung sowie zur Versetzung in den Wartestand verwendeten Urkunden erhalten als Einleitung die Worte: ,,Im Namen der Bundesrepublik Deutschland". (2) Der Wortlaut der Urkunden ergibt sich aus den Mustern der Anlage 2. (3) In die Ernennungsurkunden sind, sofern nicht ein Bundesbeamtenverhältnis bereits besteht, die Worte ,,unter Berufung in das Beamtenverhältnis" aufzunehmen, falls die Anstellung auf Lebenszeit erfolgen soll, auch die Worte "auf Lebenszeit". (4) In die Urkunde ist die Amtsbezeichnung einzusetzen, die in der Besoldungsordnung für das bis- herige und das künftige Amt vorgesehen ist. Weitere Angaben als die in den Mustern ausdrücklich vorgesehenen – z. B. Hinweise auf den Zeitpunkt, in dem die Ernennung oder Entlassung wirksam wird, auf die Behörde (Dienststelle) oder Besoldungsgruppe des Beamten – sind unzulässig. (5) Die Urkunden werden in folgender Form vollzogen: a) durch den Bundespräsidenten: "Der Bundespräsident (Name)"; b) durch den Leiter der Obersten Bundesbehörde oder seinen allgemeinen Vertreter: "Der (z. B. Bundesminister des Innern) (Name)"; oder "Der (z. B. Bundesminister des Innern) In Vertretung (Name)"; c) durch den Leiter einer unmittelbar nachgeordneten Behörde: "Für den (z. B. Bundesminister der Finanzen) Der (Behörde) (Name)". (6) Die Urkunden sind mit dem Bundessiegel nach den Bestimmungen des Erlasses des Bundespräsidenten über die Dienstsiegel vom 20. Januar 1950 (BGBl. S. 26) zu versehen. §6 (1) Die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf in ein solches auf Lebenszeit erfolgt durch die Obersten Bundesbehörden oder, soweit die Ausübung der Befugnis zur Ernennung der unmittelbar nachgeordneten Behörde übertragen ist, durch diese. Sie wird in einer Urkunde ausgesprochen, durch die dem Beamten die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen wird. Der Wortlaut der Urkunde ergibt sich aus dem Muster der Anlage 3. (2) Wird ein nichtplanmäßiger Beamter als Beamter auf Lebenszeit angestellt, so bedarf es einer Ernennung (§ 1 Abs. 1). § 7 (1) Die Einweisung eines vom Bundespräsidenten oder von einer Obersten Bundesbehörde ernannten Beamten in die Planstelle ist unter Angabe des Zeitpunktes des Wirksamwerdens der Einweisung in einem Begleiterlaß der Obersten Bundesbehörde vorzunehmen. Die Einweisung eines von einer unmittelbar nachgeordneten Behörde ernannten Beamten ist von dieser Behörde vorzunehmen. (2) Die Einweisung hat folgenden Wortlaut: "Hiermit weise ich Sie mit Wirkung vom in eine freie.............................................................-Stelle (Amtsbezeichnung) der Besoldungsgruppe ein". (3) Nr. 11 der Besoldungsvorschriften ist zu beachten. Nr. 25. – Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1950 211 In den nach § 2 Abs. 2, 3 auszustellenden Urkunden kann der Dank für die geleisteten Dienste ausgesprochen werden, grundsätzlich jedoch nur dann, wenn der Beamte eine mindestens 25jährige Gesamtdienstzeit zurückgelegt hat. § 9 Die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Bundesregierung über deren Beteiligung sowie die Bestimmungen der Grundsätze über Einstellung, Anstellung und Beförderung der Bundesbeamten bleiben unberührt. § 10 Auf die Ernennung und Entlassung nichtplanmäßiger Beamter sind die Bestimmungen der §§ 1, 2, 5 und 8 entsprechend anzuwenden. § 11 Auf die Ernennung und Entlassung der Richter sind die Bestimmungen der §§ 1 bis 10 entsprechend anzuwenden. § 12 Auf die Ernennung und Entlassung der Beamten einer bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts finden die Anordnung des Bundespräsidenten vom 17. Mai 1950 (BGBl. S. 209) und diese Durchführungsbestimmungen sinngemäß Anwendung, sofern gesetzlich oder statutarisch nichts anderes bestimmt ist. Bonn, den 17. Mai 1950. Der Bundesminister des Innern Heinemann Der Bundesminister der Finanzen S c h ä f f e r Anlagel Muster 1 und 2 (§ 4 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen z. Anordnung d. Bundespräsidenten über die Ernennung u. Entlassung der Bundesbeamten und Bundesrichter.) Muster 1 (Oberste Bundesbehörde) , den Vorschlag zur Ernennung 19 des........................................................................ zum.................................................... (Amtsbezeichnung, Name) (Amtsbezeichnung) in der Besoldungsgruppe................ Anlage: Eine gegengezeichnete Urkunde An den Herrn Bundespräsidenten IDieser Raum ist dem Bundespräsidialamt vorbehalten) (Seite 2) 1 2 3 a) Familienname b) Vor-(Ruf-)name c) Geburtstag d) Geburtsort Beamtenstellung a) jetzt b) künftig Dienstlicher Wohnsitz (Geite 3) 4 5 | 6 Familienstand Bildungsgang oder Nachweis der sonstigen Eignung Tag des Eintritts in den Bundesdienst (Seite 4) 7 8 | 9 10 Bisherige dienstliche Laufbahn (insbesondere Zeitpunkt u. Art der ersten planmäßigen Anstellung sowie der letzten Beförderung) Bei Abweichung von den Grundsätzen über Einstellung, Anstellung u. Beförderung: Ist die Zustimmung eingeholt? Strafen a) der ordentlichen Gerichte b) der Dienststrafgerichte Bemerkungen 212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1950 Muster 2: (Oberste Bundesbehörtic) auf*) des , den Antrag 19 (Amtsbezeichnung, Name) der Besoldungsgruppe............. Anlage: Eine gegengezeichnete Urkunde An den Herrn Bundespräsidenten (Dieser Raum ist dem Bundespräsidialamt vorbehalten) *) Nach Bedarf auszufüllen durch: Versetzung in den Ruhestand, Versetzung in den Wartestand. Entlassung, Erteilung einer Urkunde anlaßlich des Eintritts in den Ruhestand. (Seite 2) 1 2 3 des Beamten Maßgebende Vor- a) Familienname b) Vor-(Ruf-)name c) Geburtstag d) Geburtsort a) Amtsbezeichnung b) Dienststelle c) Gesamtdienstzeit schrift des Beamtenrechts, in besonderer Fällen nähere Begründung Anlage 2 Muster 1 bis 25 (<? 5 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen z. Anordnung d. Bundespräsidenten über die Ernennung u. Entlassung der Bundesbeamten und Bundesrichter.) Muster 1: Im Namen der Bundesrepublik Deutschland ernenne ich unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit den zum (Siegel) , den 19 Der Bundespräsident (Gegenzeichnung) Muster 2: Im Namen der Bundesrepublik Deutschland ernenne ich unter Berufung in das Beamtenverhältnis den zum (Siegel) , den 19 Der Bundespräsident (Gegenzeichnung) Muster 3: Im Namen der Bundesrepublik Deutschland ernenne ich den zum (Siegel) , den 19 Der Bundespräsident (Gegenzeichnung) Muster 4: Im Namen der Bundesrepublik Deutschland ernenne ich unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit den zum (Siegel) , den 19 (Oberste Bundesbehörde oder unmittelbar nachgeordnete Behörde) Muster 5: Im Namen der Bundesrepublik Deutschland ernenne ich unter Berufung in das Beamtenverhältnis den zum (Siegel) , den 19 (Oberste Bundesbehörde oder unmittelbar nachgeordnete Behörde) Muster 6: Im Namen der Bundesrepublik Deutschland ernenne ich den zum (Siegel) , den 19 (Oberste Bundesbehörde oder unmittelbar nachgeordnete Behörde) Muster 7: Im Namen der Bundesrepublik Deutschland versetze ich den in den Ruhestand. , den 19 Der Bundespräsident (Siegel) (Gegenzeichnung) Muster 8: Im Namen der Bundesrepublik Deutschland versetze ich den in den Ruhestand. Für die dem Deutschen Volke geleisteten treuen Dienste spreche ich ihm Dank und Anerkennung aus. , den 19 Der Bundespräsident (Siegel) (Gegenzeichnung) Nr. 25. – Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juni 1950 213 Muster 9: Im Namen der Bundesrepublik Deutschland versetze ich den in den Ruhestand. , den 19 (Oberste Bundesbehörde oder unmittelbar nachgeordnete Behöide) (Siegel) Muster 10: den in den Für die ich ihm (Siegel) Im Namen der Bundesrepublik Deutschland versetze ich Ruhestand. dem Deutschen Volke geleisteten treuen Dienste spreche Dank und Anerkennung aus. , den 19 (Oberste Bundesbehörde oder unmittelbar nachgeordnete Behörde) Muster 11: Im Namen der Bundesrepublik Deutschland versetze ich den auf seinen Antrag in den Ruhestand. , den 19 Der Bundespräsident (Siegel) (Gegenzeichnung) Muster 12: Im Namen der Bundesrepublik Deutschland versetze ich den auf seinen Antrag in den Ruhestand. Für die dem Deutschen Volke geleisteten treuen Dienste spreche ich ihm Dank und Anerkennung aus. , den 19 Der Bundespräsident (Siegel) (Gegenzeichnung) Muster 13: Im Namen der Bundesrepublik Deutschland versetze ich den auf seinen Antrag in den Ruhestand. , den 19 (Oberste Bimdesbehörde oder unmittelbar nachgeordnete Behörde) (Siegel) Muster 14: Im Namen der Bundesrepublik Deutschland versetze ich den auf seinen Antrag in den Ruhestand. Für die dem Deutschen Volke geleisteten treuen Dienste spreche ich ihm Dank und Anerkennung aus. , den 19 (Oberste Bundesbehörde oder unmittelbar nachgeordnete Behörde) (Siegel) Muster 15: Im Namen der Bundesrepublik Deutschland entlasse ich den auf seinen Antrag. , den 19 Der Bundespräsident (Siegel) (Gegenzeichnung) Muster 16: Im Namen der Bundesrepublik Deutschland entlasse ich den auf seinen Antrag. Für die dem Deutschen Volke geleisteten treuen Dienste spreche ich ihm Dank und Anerkennung aus. , den 19 Der Bundespräsident (Siegel) (Gegenzeichnung) Muster 17: Im Namen der Bundesrepublik Deutschland entlasse ich den auf seinen Antrag. , den 19 (Oberste Bundesbehörde oder unmittelbar nachgeordnete Behörde) (Siegel) Muster 18: Im Namen der Bundesrepublik Deutschland entlasse ich den auf seinen Antrag. Für die dem Deutschen Volke geleisteten treuen Dienste spreche ich ihm Dank und Anerkennung aus. , den 19 (Oberste Bundesbehörde oder unmittelbar nachgeordnete Behörde) (Siegel) Muster 19: Im Namen der Bundesrepublik Deutschland Der tritt nach Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand. Für die dem Deutschen Volke geleisteten treuen Dienste spreche ich ihm Dank und Anerkennung aus. den 19 Der Bundespräsident (Siegel) (Gegenzeichnung) Muster 20: Im Namen der Bundesrepublik Deutschland Der tritt nach Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand. Für die dem Deutschen Volke geleisteten treuen Dienste spreche ich ihm Dank und Anerkennung aus. , den 19 (Oberste Bundesbehörde oder unmittelbar nachgeordnete Behörde) (Siegel) 214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 Muster 21: (Oberste Bundesbehördü oder unmittelbar nachgeordnete Behörde) , den 19 An den Sie treten nach Erreichung der Altersgrenze mit dem Ende des Monats 19 in den Ruhestand. Muster 22: Im Namen der Bundesrepublik Deutschland versetze ich den nach § 44 des Deutschen Beamtengesetzes in den Wartestand. , den 19 Der Bundespräsident (Siegel) (Gegenzeichnung) Muster 23: Im Namen der Bundesrepublik Deutschland versetze ich den nach § 44 des Deutschen Beamtengesetzes mit dem Ende des 19 in den Wartestand. , den 19 Der Bundespräsident (Siegel) (Gegenzeichnung) Muster 24: Im Namen der Bundesrepublik Deutschland versetze ich den nach § in den Wartestand. (Siegel) , den 19 (Oberste Bundesbehörde) Muster 25: Im Namen der Bundesrepublik Deutschland versetze ich den nach § mit dem Ende des Wartestand. , den 1< 19 in den (Oberste Bundesbehörde) (Siegel) Anlage 3 (§ 6 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen z. Anordnung d. Bundespräsidenten über die Ernennung u. Entlassung der Bundesbeamten und Bundesrichter.) Muster Im Namen der Bundesrepublik Deutschland verleihe ich dem die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit. , den 19 (Siegel) {Oberste Bundesbehörde oder unmittelbar nachgeordnete Behörde) Das Bundesgesetzblatt erscheint nach Bedarf. Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich DM 3 – zuzüglich Zustellgebühr Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.30 beim Verlag des ,,Bundesanzeiger in Bonn oder in Köln-Rh £usendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto ,,Bundesanzeiger Köln 83 400. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Breite Straße 70.