Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1950  Nr. 42 vom 28.09.1950  - Seite 682 bis 682 - Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes

Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes 682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1950 Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes. Vom 27. September 1950. Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 (1) Der Bund und die Länder sind verpflichtet, in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammenzuarbeiten. (2) Die Zusammenarbeit besteht auch in gegenseitiger Unterstützung und Hilfeleistung. §2 (1) Für die Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern errichtet der Bund ein Bundesamt für Verfassungsschutz als Bundesoberbehörde. Es untersteht dem Bundesminister des Innern. (2) Für die Zusammenarbeit der Länder mit dem Bund bestimmt jedes Land eine Behörde zur Bearbeitung von Angelegenheiten des Verfassungsschutzes. §3 (1) Aufgabe des Bundesamtes für Verfassungsschutz und der nach § 2 Abs. 2 bestimmten Behörden ist die Sammlung und Auswertung von Auskünften, Nachrichten und sonstigen Unterlagen über Bestrebungen, die eine Aufhebung, Änderung oder Störung der verfassungsmäßigen Ordnung im Bund oder in einem Land oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern verfassungsmäßiger Organe des Bundes oder eines Landes zum Ziele haben. (2) Polizeiliche Befugnisse oder Kontrollbefugnisse stehen dem Bundesamt für Verfassungsschutz nicht zu. Das Amt darf einer polizeilichen Diensstelle nicht angegliedert werden. § 4 (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz unterrichtet die in jedem Lande gemäß § 2 Abs. 2 bestimmte Behörde über alle Unterlagen, deren Kenntnis für das Land zum Zwecke des Verfassungsschutzes erforderlich ist. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Bildung des vorläufigen B e w e r t u n g s b e i r a t e s (1) Zur Vorbereitung einer neuen Hauptfeststellung der Einheitswerte für die wirtschaftlichen Ein- (2) Die in den Ländern bestimmten Behörden unterrichten das Bundesamt über alle Angelegenheiten des Verfassungsschutzes, von denen sie Kenntnis erhalten und die für den Bund, die Länder oder eines von ihnen von Wichtigkeit sind. (3) Ist gemäß § 2 Abs. 2 eine andere als die Oberste Landesbehörde bestimmt, so ist die Oberste Landesbehörde gleichzeitig zu benachrichtigen. §5 (1) Die Bundesregierung kann, wenn ein Angriff auf die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes erfolgt, den Obersten Landesbehörden die für die Zusammenarbeit der Länder mit dem Bund auf dem Gebiete des Verfassungsschutzes erforderlichen Weisungen erteilen. (2) Der Bundesminister des Innern kann im Rahmen des § 3 den nach § 2 Abs. 2 bestimmten Behörden Weisungen für die Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes erteilen. § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß. § 6 Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 27. September 1950. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister des Innern Heinemann heiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens wird beim Bundesministerium der Finanzen ein vorläufiger Bewertungsbeirat gebildet. (2) Der vorläufige Bewertungsbeirat gliedert sich in eine landwirtschaftliche Abteilung, eine forstwirtschaftliche Abteilung, eine Weinbauabteilung und eine Gartenbauabteilung. Außerdem wird eine Hauptabteilung zur Bearbeitung der alle Abteilungen berührenden Fragen gebildet. Gesetz über die Bildung eines vorläufigen Bewertungsbeirates. Vom 28. September 1950.