Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1951  Nr. 12 vom 14.03.1951  - Seite 165 bis 166 - Gesetz über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes)

Nr. 12 Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. März 1951 165 Gesetz über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes). Vom 8. März 1951. Der Bundestag hat das folgende Gesetz be¬ schlossen: (2) Mehrere Länder können ein gemeinsames Landeskriminalamt im Sinne von Absatz 1 unter¬ halten. §1 Der Bund errichtet ein Bundeskriminalamt zur Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in der Kriminalpolizei. Seine Aufgabe ist die Bekämpfung des gemeinen Verbrechers, soweit er sich über das Gebiet eines- Landes hinaus betätigt oder voraus¬ sichtlich betätigen wird. §4 (1) Die voibeugende Verbrechensbekämpfun und die Verfolgung strafbarer Handlungen bleiben Sache der Länder. (2) Das Bundeskriminalamt verfolgt jedoch eine strafbare Handlung selbst, wenn a) eine zuständige Landesbehörde darum er¬ sucht oder b) der Bundesminister des Innern es aus schwerwiegenden Gründen anordnet. (3) Die Landesregierung ist unverzüglich zu be¬ nachrichtigen, wenn da Bundeskriminalamt die Verfolgung einer strafbaren Handlung selbst über¬ nimmt. §2 Das Bundeskriminalamt hat % 1. alle Nachrichten und Unterlagen für die krimi¬ nalpolizeiliche Verbrechensbekämpfung und die Verfolgung strafbarer Handlungen zu sammeln und auszuwerten, soweit die Nachrichten und Unterlagen nicht eine lediglich auf den Bereich eines Landes begrenzte Bedeutung haben, 2. die Behörden der Länder über die sie betreffen¬ den Nachrichten und die in Erfahrung gebrach¬ ten Zusammenhänge strafbarer Handlungen zu unterrichten; 3. nachrichten- und erkennungsdienstliche sowie kriminaltechnische Einrichtungen zu unterhalten. (4) In den Fällen des Absatz 2 kann das Bundes¬ kriminalamt den zuständigen Landeskriminalämtern (§ 3 Abs. 1) Weisungen für die Zusa menarbeit geben. Die zuständige Landesregierung ist unver¬ züglich zu benachrichtigen. §5 (1) Vollzugsbeamte des Bundeskriminalamtes, die einen schriftlichen Ermittlungsauftrag besitzen, können in den Fällen des § 4 Abs. 2 im ganzen Bundesgebiet Amtshandlungen vornehmen; sie sind insoweit Hilfsbeamte der zuständigen Staats¬ anwaltschaft. Sie sollen zu ihren Ermittlungen tun¬ lichst Beamte der örtlich zuständigen Polizeidienst¬ stellen hinzuziehen. §3 (1) Zur Sicherung der Zusammenarbeit des Bun¬ des und der Länder sind die Länder verpflichtet, für ihren Bereich zentrale Dienststellen der Krimi¬ nalpolizei (Landeskriminalämter) zu unterhalten. Diese haben dem Bundeskriminalamt die zur Er¬ füllung seiner Aufgaben erforderlichen Nachrichten und Unterlagen zu übermitteln. 166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I (2) Die örtlich zuständigen Polizeidienststellen stellen dem Beamten des Bundeskriminalamtes, der eine Ermittlung leitet, die zu seiner Unterstützung erforderlichen Dienstkräfte und die vorhandenen nachrichten- und erkennungsdienstlichen sowie kriminaltechnischen Einrichtungen nebst deren Be¬ dienungspersonal zur Verfügung. §7 Der zur Durchführung der Bekämpfung inter¬ nationaler gemeiner Verbrecher notwendige Dienst¬ verkehr mit ausländischen Polizei- und Justiz¬ behörden ist dem Bundeskriminalamt Vorbehalten. Für die Grenzgebiete können auf Grund von Ver¬ einbarungen des Bundesministers des Innern mit den Landeszentralbehörden Ausnahmen zugelassen werden. (3) Die Zuständigkeit für die Ausübung der Dienstaufsic t bleibt unverändert. §6 (1) Die polizeilichen Dienststellen der Länder geben dem Bundeskriminalamt in Fällen seiner Zu¬ ständigkeit sowie den von ihm gemäß §§ 4 und 5 entsandten Beamten Auskunft und gewähre Akteneinsicht. (2) Die Landeskriminalämter (§ 3) benachrichtigen das Bundeskriminalamt unverzüglich von Festnahme, Entlassung und Flucht aus polizeilichem Gewahrsam sowie von Verurteilu g, Strafant itt und Strafende solcher Verbrecher, deren Tätigkeit sic über das Gebiet eines Landes ausdehnt oder voraussichtlich ausdehnen wird. §8 Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder¬ lichen allgemeinen VerwaltungsVorschriften wer¬ den durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. §9 Dieses Gesetz gilt auch für Berlin, sobal d s Land Berlin gemäß Artikel 87 seiner Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes beschlossen hat. § 10 Das Reichskriminalpolizeigesetz vom 21. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. 1 S. 593) wird aufgehoben. (3) Den Justizbehörden obliegt dieselbe Mit¬ teilungspflicht gegenüber dem Landeskriminalamt, bei vorzeitiger Entlassung und bei Flucht aus ge¬ richtlicher Haft auch unmittelbar gegenüber dem Bundeskriminalamt. § 11 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver¬ kündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 8. März 1951. Der Bundes Präsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister des Innern Dr. Lehr Der Bundesminister der Justiz Dehler