Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1951  Nr. 32 vom 13.07.1951  - Seite 439 bis 442 - Verordnung über die Überwachung des Verkehrs mit Vermögenswerten zwischen dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands sowie dem Ostsektor von Berlin (Interzonenüberwachungsverordnung - JZÜVO -)

Verordnung über die Überwachung des Verkehrs mit Vermögenswerten zwischen dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands sowie dem Ostsektor von Berlin (Interzonenüberwachungsverordnung – JZÜVO –) Bundesgesetzblatt 439 Teil I 1951 Ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 1951 Nr. 32 Tag Inh alt: 9. 7. 51 Verordnung über die Überwachung des Verkehrs mit Vermögenswerten zwischen dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und der sowjetisch besetzLen Zone Deutschlands sowie dem Ostsektor von Berlin (Interzonenüberwachungsverordnung – JZÜVO –)........ 27.6.51 Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit für den Erlaß von Verordnungen über die Wiederherstellung von Grundbüchern und die Wiederbeschaffung von grundbuchrechtlichen Urkunden 27. 6. 51 Verordnung über den Rechtsverkehr bis zur Wiederherstellung zerstörter Grundbücher bei dem Amtsgericht in Burgsteinfurt....................... 6. 7. 51 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen 2. 7. 51 Berichtigung zur Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Durchführungsbestimmungen zum. Umsatzsteuergesetz......, . ................... Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger.............. . . . . Seite 439 443 443 443 444 444 In Teil II Nr. 10, ausgegeben am 30. Juni 1951, ist verkündet: Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1950. Verordnung über die Überwachung des Verkehrs mit Vermögenswerten zwischen dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands sowie dem Ostsektor von Berlin (Interzonenüberwachungsverordnung, JZÜVO). Vom 9. Juli 1951. Auf Grund des Artikels II Absatz 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 53 (Neufassung) der amerikanischen und der britischen Militärregierung vom 18. September 1949 (Bundesanzeiger Nr. 2 vom 27. September 1949) und der Verfügung Nr. 140 des französischen Hohen Kommissars vom 18. September 1949 (Journal Officiel 1949 S. 2165) über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs verordnet die Bundesregierung: § 1 (1) Das Verbringen von Vermögenswerten in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet im Verkehr mit der sowjetisch besetzten Zone und dem Ostsektor von Berlin wird durch die Zollbehörden überwacht, soweit nicht gemäß § 4 Abs. 2 Freihafendienststellen mit der Überwachung beauftragt werden. (2) Vermögenswerte im Sinne dieser Verordnung sind alle beweglichen Sachen (Waren), ferner Zahlungsmittel und Wertpapiere. § 2 Der Bundesminislei der Finanzen errichtet an den vom Bundesminislei iiir Wnlschaft zu bestimmenden Übergangsslellen an dei Zonengrenze Grenzkontrollstellen. § 3 (1) Die Überwachung des Verkehrs mit Vermögenswerten besteht in der Abfertigung der Vermögenswerte an den Übergangsstellen und bei den Zollstellen im Innern des Bundesgebiets. (2) Außerdem wird die Zonengrenze außerhalb der Übergangsstellen überwacht. § 4 (1) Der Verkehr mit Vermögenswerten wird a) an der Zonengrenze durch die Grenzkontrollstellen, b) in den Seezollhäfen, in den Seehäfen, an denen sich Zollstellen befinden, in den Flughäfen und an den. Freihafengrenzen durch die zuständigen Grenzzollstellen, c) im Innern des Bundesgebiets durch die Zollstellen überwacht. (2) In den Freihäfen kann der Bundesminister der Finanzen im Benehmen mit den zuständigen Obersten Landesbehörden Freihafendienststellen mit der Überwachung beauftragen. (3) Die Zonengrenze wird durch den Zollgrenzdienst überwacht. § 5 (1) Alle Waren sind der zuständigen Zolldienststelle zur Abfertigung vorzuführen. Der Bundesminister der Finanzen bestimmt die Waren, die von der Vorführung befreit sind. (2) Zur Vorführung ist der Warenführer verpflichtet. Warenführer ist, wer die Waren befördert oder in seiner Anwesenheit durch andere befördern läßt. 440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I (3) Die Waren sind durch den Abfertigungsbeteiligten nach näherer Bestimmung des Bundesministers der Finanzen anzumelden und der Zolldienststelle auf Verlangen so darzulegen, daß die Abfertigung vorschriftsmäßig vorgenommen werden kann. Abfertigungsbeteiligter ist, wer die abzufertigenden Waren im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz hat. Der Abfertigungsbeteiligle hat bei der Abfertigung die erforderlichen Handdienste nach Anweisung der Abfertigungsbeamten selbst zu leisten oder durch andere auf seine Kosten und Gefahr leisten zu lassen. (4) Die Angaben der Anmeldung nach Absatz 3 sind auf Erfordern der Zolldienststelle durch Vorlage von Lieferscheinen, Rechnungen, Packzetteln und dergleichen glaubhaft zu machen. (5) Die Anmeldung darf bis zum Beginn der Abfertigung berichtigt werden. (6) Der Abfertigungsbeteiligte hat die Prüfung der Waren nach Art und Menge ohne Entschädigung zu dulden, insbesondere das öffnen luftdichter Behältnisse, das Freilegen lichtempfindlicher Waren, das Einritzen, Anschneiden, Zerfasern, chemische Untersuchen und das Entnehmen von Mustern und Proben zu gestatten. (7) Kommen Warenführer oder Abfertigungsbeteiligte den vorgenannten Pflichten nicht nach, so kann die Abfertigung verweigert werden. § 6 (1) Die Abfertigung der Warensendungen besteht in der Prüfung 1. der vorgeschriebenen Papiere oder der Voraussetzungen für die Befreiung von der Genehmigungspflicht, 2. angelegter Verschlüsse oder anderer Näm-lichkeitszeichen und 3. der Übereinstimmung der vorgeführten Waren nach Art und Menge mit den Angaben in den vorgeschriebenen Papieren. (2) Die Prüfungen zu Absatz 1 Ziffer 3 können auf Stichproben beschränkt werden. Die näheren Bestimmungen erläßt der Bundesminister der Finanzen. (3) Das Ergebnis der Prüfung ist als Abfertigungsvermerk in die Genehmigungspapiere zu übernehmen. Wenn die Prüfung auf Stichproben beschränkt worden ist, so ist ihr Umfang ersichtlich zu machen. (4) Die Überwachung des Verkehrs mit Zahlungsmitteln und Wertpapieren richtet sich nach den vom Bundesminister der Finanzen erlassenen Bestimmungen. § 7 Für die Abfertigung von Waren, für deren Verbringung der Bundesminister für Wirtschaft Ausnahmen allgemein oder für den Einzelfall zugelassen hat, trifft der Bundesminister der Finanzen nähere Bestimmungen. Er kann insbesondere die Abfertigung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen. § 8 (1) Die Deutsche Bundespost hat sämtliche aus der sowjetisch besetzten Zone oder dem Ostsektor von Berlin eingehenden, an Empfänger im Bundesgebiet gerichteten Postsendungen, sofern sie dem Anschein nach Waren enthalten, der für den Empfänger zuständigen Zollstelle vorzuführen. (2) Entsprechendes gilt auch für die im Bundesgebiet eingelieferten, an Empfänger in der sowjetisch besetzten Zone oder im Ostsektor von Berlin gerichteten Postsendungen mit der Maßgabe, daß diese der für den Einlieferungsort zuständigen Zoll-steile vorzuführen sind. (3) Die Vorführung hat in Postdiensträumen zu erfolgen. Die Hauptzollämter können im Benehmen mit den Postdienststellen Abweichendes bestimmen. (4) Die Bestimmungen der §§ 5 und 6 gelten entsprechend. Die Öffnung der Postsendungen erfolgt durch die Bediensteten der Zollbehörden. (5) Die Postsendungen sind, soweit ihr Inhalt nicht zu Beanstandungen Anlaß gibt, der Post zur Weiterbeförderung zu überlassen. •S 9 (1) Die Grenzkontrollstellen an der Zonengrenze und die Zollstellen in den Seehäfen und an den Freihafengrenzen sind befugt, Warensendungen, die aus der sowjetisch besetzten Zone oder aus dem Ostsektor von Berlin in das Bundesgebiet zum Verbleib verbracht werden, von Amts wegen oder auf Antrag der Abfertigungsbeteiligten an Zollstellen des Bundesgebiets zu überweisen. Gehen solche Warensendungen zur Beförderung durch das Bundesgebiet ein, sind sie von den Grenzkontrollstellen, den Zollstellen in den Seehäfen oder an den Freihafengrenzen oder besonders ermächtigten Zollstellen im Innern des Bundesgebietes an Grenzzollstellen zu überweisen. (2) Der Warenführer hat das überweisungsgut, ohne es zu verändern, innerhalb der vorgeschriebenen Frist einer Zollstelle im Innern des Bundesgebiets oder einer Grenzzollstelle vorzuführen. Wenn sich nacheinander mehrere Warenführer an der Beförderung beteiligen, geht die Vorführungspflicht auf jeden folgenden Warenführer über, der das überweisungsgut in Kenntnis dieser Eigenschaft übernimmt. (3) Die Verpflichtung des Warenführers, das überweisungsgut, ohne es zu verändern, innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorzuführen, schließt die Verpflichtung ein, angelegte Zollverschlüsse oder andere Nämlichkeitszeichen unverletzt zu erhalten. (4) Waren, die aus dem Bundesgebiet in die sowjetisch besetzte Zone oder in den Ostsektor von Berlin verbracht werden sollen, können auf Antrag der Abfertigungsbeteiligten bei einer Zollstelle im Innern des Bundesgebiets vorabgefertigt werden. (5) Die Bestimmungen der §§ 5 und 6 gelten entsprechend. Nr. 32 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1951 441 (6) Der Bundesminister der Finanzen erläßt für das Überweisungsverfahren und für die Vorabfertigungen im Innern des Bundesgebiets nähere Bestimmungen. Er kann die Abfertigung auf bestimmte Zollstellen beschränken, den Beförderungsweg oder das Beförderungsmittel und im Binnenschiffsverkehr die Vorabfertigung vorschreiben. § 10 (1) Die Nämlichkeit der an Zollstellen im Innern des Bundesgebiets oder an Grenzzollstellen zu überweisenden oder von diesen Dienststellen vorabgefertigten Warensendungen ist durch amtliche Begleitung, amtlichen Verschluß (Packstück- oder Raumverschluß), durch Nämlichkeitszeichen wie Siegel oder Stempel oder in anderer Weise zu sichern. (2) Für den amtlichen Verschluß sind Zollplomben zu verwenden. (3) Schäden, die durch das Anlegen von Nämlichkeitszeichen an Waren oder Umschließungen entstehen, hat der Abfertigungsbeteiligte zu tragen. (4) Für den Packstückverschluß und für die verschlußsichere Einrichtung von Fahrzeugen erläßt der Bundesminister der Finanzen nähere Bestimmungen. (5) Im Eisenbahnverkehr ist in der Regel von der Anlegung von amtlichen Verschlüssen oder anderen Nämlichkeitszeichen abzusehen. § 11 (1) Die Zolldienststellen können zur Sicherung der Wiedervorführung der überwiesenen Warensendungen vom Abfertigungsbeteiligten Sicherheit bis zur Höhe des Wertes der Waren verlangen. (2) Im Eisenbahnverkehr und bei Sendungen, die amtlich begleitet werden, bedarf es keiner Sicherheitsleistung. Im Schiffsverkehr ist in der Regel von der Sicherheitsleistung abzusehen. (3) Die Sicherheiten sind in der Währung des Bundesgebiets zu leisten. (4) Für die Sicherheitsleistung gelten die Bestimmungen der Reichsabgabenordnung und der Stundungsordnung entsprechend. (5) Die geleisteten Sicherheiten verfallen, wenn die Waren nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist ordnungsgemäß wiedervorgeführt werden. Sie werden jedoch freigegeben, wenn nachgewiesen wird, daß die Waren untergegangen sind oder ohne Verschulden der Beteiligten (Warenführer und sonstige Verfügungsberechtigte) nicht oder nicht rechtzeitig wieder vorgeführt werden konnten. (6) über den Verfall von Sicherheiten entscheiden die Hauptzollämter. §12 (1) Ein Gebiet längs der Zonengrenze in einer Tiefe bis zu höchstens 10 km wird zum Zonengrenzbezirk bestimmt. (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, die Begrenzung dieses Bezirks festzusetzen. §13 (1) Die Bediensteten der Zollbehörden dürfen im Zonengrenzbezirk sämtliche Grundstücke außer Gebäuden und solchen umschlossenen Grundstücken, die mit Gebäuden unmittelbar verbunden sind, im Dienst jederzeit betreten. Sie dürfen im Zonengrenzbezirk Wege und Anlagen, deren Benutzung für die Allgemeinheit untersagt öder beschränkt ist, im Dienst zu Fuß, zu Pferde und mit Fahrzeugen benutzen. Sie sind von der Beachtung der polizeilichen Verkehrsvorschriften befreit, soweit es die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erfordert. (2) Einer Überprüfung unterliegen im Zonengrenzbezirk Gebäude, befriedete Besitztümer, Schiffe und andere Fahrzeuge, sofern Verdacht besteht, daß sich darin Personen, die gegen die Bestimmungen über den Verkehr mit Vermögenswerten zwischen dem Bundesgebiet und der sowjetisch besetzten Zone sowie dem Ostsektor von Berlin verstoßen haben, oder Waren befinden, hinsichtlich deren ein Verstoß gegen diese Bestimmungen vorliegt. (3) Innerhalb eines Geländestreifens von 100 Metern, in Orten mit geschlossener Bauweise von 50 Metern längs der Zonengrenze müssen Grundstücksbesitzer und Grundstückseigentümer dulden, daß die Zollbehörden zur Verhinderung unerlaubten Warenverkehrs über die Zonengrenze Anlagen wie Sperren und Hindernisse, außerdem Schutzhütten, Unterstände und dergleichen errichten. (4) Im Zonengrenzbezirk dürfen weder Einrichtungen getroffen werden, die die Ausübung der nach dieser Verordnung zulässigen Überwachungsmaßnahmen hindern oder erschweren, noch dürfen bestehende Einrichtungen zu diesem Zweck beseitigt werden. (5) Im Zonengrenzbezirk hat jedermann auf Anruf der Bediensteten der Zollbehörden zu halten, sich über seine Person auszuweisen, die Überholung von Packstücken, Behältnissen, Tieren und Fahrzeugen, auch die körperliche Durchsuchung zu dulden. (6) Der Betroffene hat den Anweisungen der Bediensteten der Zollbehörden nachzukommen. Amtshandlungen, die nicht an Ort und Stelle durchgeführt werden können, körperliche Durchsuchungen auch auf Antrag der Betroffenen, werden bei der nächsten Zolldienst- oder sonstigen Amtsstelle vorgenommen. Männliche Personen können an Ort und Stelle abgetastet werden, wenn der dringende Verdacht besteht, daß sie Waffen am Körper verborgen halten. (7) In den Fällen der Absätze 1 bis 6 wird eine Entschädigung nicht gewährt. § 14 Die Deutsche Bundesbahn, die Deutsche Bundespost und die dem öffentlichen Verkehr dienenden Unternehmen haben Bedienstete, die gegen die Bestimmungen über die Überwachung des Verkehrs mit Vermögenswerten zwischen dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands sowie dem Ostsektor von P-erlin verstoßen, auf Antrag des Hauptzoll- 442 Burdesgesetzblatt, Jahrgang !§5I, Teil I amf.s von jeder Verwendung in den in dieser Ver-o rdn 1i n g b e 11 a n cl e 11 e n A b 1 er ti g u n g sve rfah r eu a u s -zuschließen. § 15 Du i)ci][ i( I). l!imd<sbalin heil 1. im du \bhi I KjiiiH) dci von ihr zu befördernden Piisoüp nihi Wuien im Verkehr mit der so\ |(!i <h bcsel/liMi Zone und dem Ostsektor \ on Bei Im die \ on dci Oberfinanzdirektion als ik/I w eiidig Ix /ejchneb n Anlagen und Behelfe, wie Rampen, Rauine, Bnio- und Kassenräume, i.(Kj(M |iliit/", Blinken, Wiegegeräte zu stellen, sie ( i ii.dien, i einigen und, soweit erforderlich, belciK lihii, hei/en und abschließen zu lassen, 2. Unlei kunlle Im die Ablei tigungsbeamten gegen Enlsclwidiqiinq /ur Verfügung zu stellen, soweit es die oil liehen Veihallnisso erfordern, 3 die IJbciholing odei Bewachung ihrer Beför-det ungsinillel einr ch die Bediensteten der Zollbehörden Wvihieud dos Betriebes zu jeder Zeit zu oi möglichen und /u dulden, 4. die mit der Aufsicht über ihren Verkehr beauftragten Bediensteten der Zollbehörden in Ausübung ihres Dienstes ::u befördern und ihnen im Dienst den Zutritt zu Anlagen und Gebäuden zu gestatten, 5. den in Betracht kommenden Zolldienststellen die Fahrpläne für den Verkehr über die Zonengrenze rechtzeitig mitzuteilen. § 16 Der Bundesminister der Finanzen erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft nähere Bestimmungen über die Überwachung des kleinen Zonengrenzverkehrs. § 17 Die mit der Überwachung des Warenverkehrs beauftragten Zolldienststellen können zum Zwecke der Durchführung der Überwachung Gutachten von Sachverständigen einholen. Erforderlichenfalls sind diese Personen zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten. § 18 Für die Überwachung des Verkehrs mit Vermögenswerten im Zonengrenzbezirk gilt das all- Bonn, den 9. Juli 1951. Der Bund Adei gerneine Waffengebrauchsrecht für den Zollgrenzdienst und den Zollfahndungsdienst entsprechend. § 19 Für die besondere Inanspruchnahme der Zollbehörden auf Grund dieser Verordnung sind Gebühren und sonstige Kosten nach der Gebührenordnung für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Branntweinmonopolverfahren vom 9, Juni 1939 (Reichs-ministerialblatt S. 1268) zu erheben. § 20 über Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Überwachung des Warenverkehrs mit der sowjetisch besetzten Zone und dem Ostsektor von Berlin den Zollbehörden übertragen werden (z. B. pflanzen-, Veterinär- und seuchenpolizeilicher Art, Überwachung des Straßengüterverkehrs), erläßt der Bundesminister der Finanzen im Benehmen mit den zuständigen Behörden nähere Bestimmungen. §21 Die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung und die auf Grund dieser Verordnung erlassenen Vorschriften richtet sich nach Artikel VIII des Gesetzes 53 (Neufassung) der amerikanischen und der. britischen Militärregierung vom 18. September 1949 (Bundesanzeiger Nr. 2 vom 27. September 1949) und Artikel VIII der Verordnung Nr. 235 des französischen Hohen Kommissars vom 18. September 1949 (Journal Officiel 1949 5. 2155) über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs in Verbindung mit Artikel 5 d.es Gesetzes Nr. 33 der Alliierten Hohen Kommission vom 2. August 1950 über Devisenbewirtschaftung (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission S. 514). §22 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Kontrolle des Warenverkehrs mit der sowjetisch besetzten Zone und dem Ostsektor von Berlin vom 22. Dezember 1950 (Bundesanzeiger Nr. 4 vom 6. Januar 1951) außer Kraft. (3) Wo in anderen Vorschriften auf die Verordnung vom 22. Dezember 1950 verwiesen ist, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung. e s- k a n z 1 e r lauer Der Bundesminister der Finanzen Schäffer