Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1951  Nr. 46 vom 12.09.1951  - Seite 831 bis 834 - Erlaß über die Stiftung des "Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland"

Erlaß über die Stiftung des "Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland" Bundesgesetzblatt 831 Teil I 1951 Ausgegeben zu Bonn am 12. September 1951 [Mr.. 46 Tag Inhalt: 7. 9. 51 Erlaß über die Stiftung des "Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland" Seite 831 Erlaß über die Stiftung des "Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland Vom 7. September 1951. In dem Wunsche, verdienten Männern und Frauen des deutschen Volkes und des Auslandes Anerkennung und Dank sichtbar zum Ausdruck zu bringen, stifte ich am 2. Jahrestag der Bundesrepublik Deutschland den "Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland". Er wird verliehen für Leistungen, die im Bereich der politischen, der wirtschaftlich-sozialen und der geistigen Arbeit dem Wiederaufbau des Vaterlandes dienten und soll eine Auszeichnung all derer bedeuten, deren Wirken zum friedlichen Aufstieg der Bundesrepublik Deutschland beiträgt. Die Einzelheiten der Gestaltung, der Einteilung und der Verleihung des Verdienstordens werden in einem Statut festgelegt. Bonn, den 7. September 1951 Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister des Innern Lehr Statut des "Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland" Artikel 1 Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wird vom Bundespräsidenten verliehen und kann als Zeichen der allgemeinen Anerkennung in Form eines Ordenszeichens getragen werden. Artikel 2 Der Verdienstorden der Bundesrepublik wird verliehen als: Großkreuz, Großes Verdienstkreuz und Verdienstkreuz. Der Bundespräsident behält sich vor, das Großkreuz in einzelnen Fällen in besonderer Ausführung zu verleihen. Das Große Verdienstkreuz kann mit Stern, das Verdienstkreuz auch in Form des Ordenskreuzes am Bande verliehen werden. Artikel 3 (1) Das Ordenszeichen ist ein rot-emailliertes, golden gefaßtes schlankes Kreuz. In seiner Mitte ist der Bundesadler auf einem runden Schilde aufgesetzt. (2) Das Band des Ordens ist rot, mit gold-schwarz-goldenem Saum. Artikel 4 (1) Form und Tragweise des Verdienstkreuzes sind: 1. Das Großkreuz wird an einem breiten, von der rechten Schulter zur linken Hüfte füh- 832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I renden Bande getragen. Zu dem Großkreuz gehört ein goldener sechsspitziger Bruststern, auf dem das Ordenszeichen aufgesetzt ist. Dieser wird an der linken Brustseite getragen. 2. Das Große Verdienstkreuz ist etwas kleiner als das Großkreuz. Es wird a) als Großes Verdienstkreuz mit Stern an einem breiten Ordensbande von der rechten Schulter zur linken Hüfte führenden Bande getragen. Zu dem Großen Verdienstkreuz mit Stern gehört ein goldener vierspitziger Bruststern, auf dem das Ordenszeichen aufgesetzt ist. Dieser wird auf der linken Brustseite getragen. b) als Großes Verdienstkreuz an einem Ordensbande um den Hals getragen. 3. Das Verdienstkreuz ist etwas kleiner als das Große Verdienstkreuz. Es wird a) als Verdienstkreuz an der linken Brustseite, b) als Verdienstkreuz am Bande an einem schmalen Band an der linken oberen Brustseite getragen. Form und Ausmaß der Ordenzeichen sowie Art und Farbe der Bänder werden auf Mustertafeln festgelegt. (2) Die Inhaber des Großkreuzes und des Großen Verdienstkreuzes mit Stern können als Zeichen ihrer erhöhten Auszeichnung außerdem das Große Verdienstkreuz tragen. (3) Bei erneuter, höherer Auszeichnung mit dem Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wird das früher verliehene Ordenszeichen nicht abgelegt. Jedoch tragen mit dem Großkreuz Be-liehene, die bereits Inhaber des Großen Verdienstkreuzes mit Stern sind, das Schulterband des Großkreuzes. Artikel 5 (1) Vorschlagsberechtigt für die Verleihung des Verdienstordens sind: Die Leiter der Obersten Bundesbehörden sowie der Präsident des Deutschen Bundestages und der Präsident des Deutschen Bundesrates für die im Dienste des Bundes stehenden Personen ihres Geschäftsbereiches; der Bundesminister des Auswärtigen für deutsche Staatsangehörige mit dem Wohnsitz im Ausland und für ausländische Staatsangehörige; die Staats- und Ministerpräsidenten der Länder, der Regierende Bürgermeister der Stadt Berlin, der Präsident des Senates der Freien Hansestadt Bremen und der Präsident des Senates Erster Bürgermeister der Hansestadt Hamburg für den Bereich ihrer Länder. (2) Die Vorschläge sind dem Chef des Bundespräsidialamtes zuzuleiten, der sie dem Bundespräsidenten zur Entscheidung vorlegt. Artikel 6 (1) Das Großkreuz und das Große Verdienstkreuz mit Stern werden jeweils durch einen besonderen Erlaß des Bundespräsidenten verliehen. Dieser wird vom Bundeskanzler und, je nachdem es sich um einen deutschen oder um einen ausländischen Staatsangehörigen handelt, von dem Bundesminister des Innern oder dem Bundesminister des Auswärtigen gegengezeichnet und von dem Chef des Bundespräsidialamtes mitgezeichnet. (2) Verleihungen des Großen Verdienstkreuzes und der Verdienstkreuze werden listenmäßig durch Erlaß des Bundespräsidenten unter Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler und den Bundesminister des Innern oder den Bundesminister des Auswärtigen und unter Mitzeichnung durch den Chef des Bundespräsidialamtes vollzogen. Artikel 7 (1) Alle Beliehenen erhalten eine Urkunde mit der Unterschrift des Bundespräsidenten. Die Urkunden über die Verleihung der Großkreuze und des Großen Verdienstkreuzes mit Stern tragen das große, die über die Verleihung der anderen Verdienstorden das kleine Bundessiegel. (2) Das Ordenszeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht seiner Hinterbliebenen besteht nicht. Artikel 8 Die Geschäfte der Ordenskanzlei nimmt das Bundespräsidialamt wahr. Bonn, den 7. September 1951. Der Bundespräsident The odor Heuss Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister des Innern Lehr Nr. 46 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1951 833 VeRDIGNSTORDeN D6R BUNDeSRePUBLIK DGUTSCHLÄND VGRDI6NSTKR6UZ AM BÄND6 834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I Beschreibung der Ordenszeichen und ihrer Bänder Das Ordenszeichen ist ein rot-emailliertes, golden gefaßtes schlankes Kreuz. In seiner Mitte ist der Bundesadler auf einem runden Schild aufgesetzt. Das Band des Ordens ist rot mit gold-schwarz-goldenem Saum. Im einzelnen: Das Verdienstkreuz am Bande– siehe Abbildung – hat einen Durchmesser von 55 mm. An seiner Spitze ist ein Ring befestigt. Die Rückseite des Kreuzes ist glatt. Das Ordensband ist 30 mm breit. Das Verdienstkreuz gleicht dem Verdienstkreuz am Bande. Statt des Ringes ist auf seiner Rückseite eine feststellbare Anstecknadel angebracht. Die Rückseite des Kreuzes ist glatt. Ein Ordensband gehört zu dieser Auszeichnung nicht. Das G r « ß e Verdienstkreuz hat einen Durchmesser von 60 mm. Die Rückseite des Kreuzes gleicht der Vorderseite. An der Spitze des Ordenskreuzes ist ein Ring befestigt. Das Ordensband ist 44 mm breit. Das Große Verdienst kreuz mit Stern gleicht dem Großen Verdienstkreuz. Der zu dieser Auszeichnung gehörende Stern besteht aus 4 goldenen Strahlenbündeln, auf deren Mitte ein 45 mm großes Ordenskreuz aufgesetzt ist. Der Stern hat einen Durchmesser von 70 mm. Das Ordensband, an dem das Ordenskreuz befestigt ist, hat eine Breite von 100 mm. Das Großkreuz hat einen Durchmesser von 70 mm. Die Rückseite des Kreuzes gleicht der Vorderseite. Der zu dieser Auszeichnung gehörende Stern besteht aus 6 goldenen Strahlenbündeln, auf deren Mitte ein 45 mm großes Ordenskreuz aufgesetzt ist. Der Stern hat einen Durchmesser von 80 mm. Das Ordensband gleicht dem Ordensband des Großen Verdienstkreuzes mit Stern; es ist jedoch mit dem Zeichen des Bundesadlers durchwebt. Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen – Teil I und Teil II –. Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I = DM 3.00, für Teil II = DM 2.00 (zuzüglich Zustellgebühr). – Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.30 beim Verlag des "Bundesanzeiger" in Bonn oder in Köln-Rh. Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto "Bundesanzeiger" Köln 83 400. – Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz. Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70.