Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1952  Nr. 6 vom 31.01.1952  - Komplette Ausgabe

Komplette Ausgabe Bundesgesetzbl a Teil I 77 1952 Ausgegeben zu Bonn am 51. Januar 1952 Nr. 6 Tag Inhalt Seite 29. 1. 52 Verordnung zur Änderung der Grundsteuer-Durchführungsverordnungen........... 77 29. 1. 52 Bekanntmachung der Neufassung der Grundsteuer-Durchführungsverordnung......... 79 29. 1. 52 Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen und Bestimmungen für Dienstkleidung................................ 90 29. 1. 52 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Durchführung des Beförderungsteuergesetzes (II. BeiStDÄndV)............................ . 91 Verordnung zur Änderung der Grundsteuer-Durchführungsverordnungen. Vom 29. Januar 1952. Auf Grund des Artikels II Ziffern 1 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes vom 10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 515) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: Artikel! Die Verordnung zur Durchführung des Grundsteuergesetzes für den ersten Hauptveranlagungs-¦ Zeitraum vom 1. Juli 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 733) in der Fassung der Verordnungen vom 29. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 360), vom 22. November 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2271) und vom 16. Dezember 1941 (Reichsministerialbl. S. 299) wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 2 Ziff. 4 werden vor dem Wort "Mildtätigkeit" die Worte "Gemeinnützigkeit oder" eingefügt. 2. Nach § 6 wird folgende Vorschrift als § 6 a eingefügt: "Zu § 4 Ziff. 3 b des Gesetzes $ 6a Gemeinnützige oder mildtätige Zwecke Für die Begriffe gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Grundsteuergesetzes gelten die §§ 17 und 18 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) und die Verordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes (GemeinnützigkeitsVerordnung) vom 16. Dezember 1941 (Reichsministerialbl. S. 299) in der Fassung der Anlage 1 der Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes vom 16. Oktober 1948 (WiGBl. S. 181)." 3. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung: rt(l) Als begünstigte Sportvereine kommen nur solche in. Betracht, die einem durch die Landesregierung anerkannten Sportverband angehören oder unmittelbar durch die Landesregierung anerkannt sind." 4. In § 9 werden die Worte "der Reichsminister für die kirchlichen Angelegenheiten" durch die Worte "die Landesregierung" ersetzt. 5. § 10 Abs. 2 wird gestrichen. 6. In § 11 werden a) in der Überschrift das Wort "Partei" durch das Wort "Religionsgesellschaften" ersetzt; b) im ersten Satz die Worte "der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei," gestrichen; c) im ersten Satz die Worte "oder einem Gemeindeverband" durch die Worte "einem Gemeindeverband, einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, einem ihrer Orden, einer ihrer religiösen Genossenschaften, einer jüdischen Kultusgemeinde oder einem ihrer Verbände" ersetzt; d) im Buchstaben c die Worte "§ 4 Ziff. 2 bis 4" durch die Worte "§ 4 Ziff. 3 bis 5" ersetzt. 7. In § 12 werden a) in der Überschrift und in Satz 1 die Worte "§ 4 Ziff. 1 bis 4" durch die Worte ;§ 4 Ziff. 1 bis 5" ersetzt; b) in Ziffer 1 die Worte "müssen der Reichs^ minister der Finanzen, der Reichsminister des Innern und der für das Fachgebiet zuständige Reichsminister" durch die Worte "muß die Landesregierung" und das Wort "staatlichen" durch das Wort "öffentlichen" ersetzt; c) in Ziffer 2 Buchstabe c die Worte "§ 4 Ziff. 2 bis 4" durch die Worte "§ 4 Ziff. 3 bis 5" ersetzt. 8. In § 13 werden a) hinter dem Wort "Religionsgesellschaft" die Worte eingefügt " , einem ihrer Orden, einer ihrer religiösen Genossenschaften, einer jüdischen Kültusgemeinde oder einem ihrer Verbände"; Bundesgesetzbl a Teil I 77 1952 Ausgegeben zu Bonn am 51. Januar 1952 Nr. 6 Tag Inhalt Seite 29. 1. 52 Verordnung zur Änderung der Grundsteuer-Durchführungsverordnungen........... 77 29. 1. 52 Bekanntmachung der Neufassung der Grundsteuer-Durchführungsverordnung......... 79 29. 1. 52 Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen und Bestimmungen für Dienstkleidung................................ 90 29. 1. 52 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Durchführung des Beförderungsteuergesetzes (II. BeiStDÄndV)............................ . 91 Verordnung zur Änderung der Grundsteuer-Durchführungsverordnungen. Vom 29. Januar 1952. Auf Grund des Artikels II Ziffern 1 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes vom 10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 515) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: Artikel! Die Verordnung zur Durchführung des Grundsteuergesetzes für den ersten Hauptveranlagungs-¦ Zeitraum vom 1. Juli 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 733) in der Fassung der Verordnungen vom 29. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 360), vom 22. November 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2271) und vom 16. Dezember 1941 (Reichsministerialbl. S. 299) wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Abs. 2 Ziff. 4 werden vor dem Wort "Mildtätigkeit" die Worte "Gemeinnützigkeit oder" eingefügt. 2. Nach § 6 wird folgende Vorschrift als § 6 a eingefügt: "Zu § 4 Ziff. 3 b des Gesetzes $ 6a Gemeinnützige oder mildtätige Zwecke Für die Begriffe gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Grundsteuergesetzes gelten die §§ 17 und 18 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) und die Verordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes (GemeinnützigkeitsVerordnung) vom 16. Dezember 1941 (Reichsministerialbl. S. 299) in der Fassung der Anlage 1 der Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes vom 16. Oktober 1948 (WiGBl. S. 181)." 3. § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung: rt(l) Als begünstigte Sportvereine kommen nur solche in. Betracht, die einem durch die Landesregierung anerkannten Sportverband angehören oder unmittelbar durch die Landesregierung anerkannt sind." 4. In § 9 werden die Worte "der Reichsminister für die kirchlichen Angelegenheiten" durch die Worte "die Landesregierung" ersetzt. 5. § 10 Abs. 2 wird gestrichen. 6. In § 11 werden a) in der Überschrift das Wort "Partei" durch das Wort "Religionsgesellschaften" ersetzt; b) im ersten Satz die Worte "der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei," gestrichen; c) im ersten Satz die Worte "oder einem Gemeindeverband" durch die Worte "einem Gemeindeverband, einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, einem ihrer Orden, einer ihrer religiösen Genossenschaften, einer jüdischen Kultusgemeinde oder einem ihrer Verbände" ersetzt; d) im Buchstaben c die Worte "§ 4 Ziff. 2 bis 4" durch die Worte "§ 4 Ziff. 3 bis 5" ersetzt. 7. In § 12 werden a) in der Überschrift und in Satz 1 die Worte "§ 4 Ziff. 1 bis 4" durch die Worte ;§ 4 Ziff. 1 bis 5" ersetzt; b) in Ziffer 1 die Worte "müssen der Reichs^ minister der Finanzen, der Reichsminister des Innern und der für das Fachgebiet zuständige Reichsminister" durch die Worte "muß die Landesregierung" und das Wort "staatlichen" durch das Wort "öffentlichen" ersetzt; c) in Ziffer 2 Buchstabe c die Worte "§ 4 Ziff. 2 bis 4" durch die Worte "§ 4 Ziff. 3 bis 5" ersetzt. 8. In § 13 werden a) hinter dem Wort "Religionsgesellschaft" die Worte eingefügt " , einem ihrer Orden, einer ihrer religiösen Genossenschaften, einer jüdischen Kültusgemeinde oder einem ihrer Verbände"; 78 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I b) im Buchstaben c die Worte "§ 4 Ziff. 2 bis 4" durch die Worte "§ 4 Ziff. 3 bis 5" ersetzt. 9. In § 14 werden a) in Ziffer 1 die Worte "Der Reichsminister der Finanzen, der Reichsminisler des Innern und der für das Fachgebiet zuständige Reichsminister müssen anerkannt haben" durch die Worte "Die Landesregierung muß anerkannt haben" und das Wort "staatlichen" durch das Wort "öffentlichen" ersetzt; b) die Buchstaben c und d gestrichen; c) im Buchstaben f die Worte "Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft" durch die Worte "Max-Planck-Gesellschaft" ersetzt; d) die Buchstaben e und f zu Buchstaben c und d. 10. In § 15 werden a) in der Überschrift das Wort "Schulungslager" durch das Wort "Ausbildungsheime" ersetzt; b) im Absatz 1 1. das Wort "Schulungslagern" durch das Wort "Ausbildungsheimen" und das Wort "staatlichen" durch das Wort "öffentlichen" ersetzt; 2. die Worte "der Reichsminister der Finanzen, der Reichsminister des Innern und der für das Fachgebiet zuständige Reichsminister anerkannt haben", durch die Worte "die Landesregierung anerkannt hat" ersetzt; c) Absatz 2 wie folgt gefaßt: "(2) Einer Anerkennung bedarf es nicht für die gemeinschaftlichen Wohnräume in Schülerheimen, Ausbildungsheimen, Erziehungsanstalten, Heimvolkshochschulen, Aufbauschulen, Schullandheimen und ähnlichen Einrichtungen des Bundes, eines Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, ihrer Orden und religiösen Genossenschaften, der jüdischen Kultusgemeinden und ihrer Verbände." 11. In § 16 werden a) im Absatz 1 1. nach dem Wort "Krankenanstalten" die Worte "oder Bewahrungsanstalten" eingefügt; 2. in Ziffern 1 und 2 das Wort "Krankenanstalt" jeweils durch das Wort "Anstalt" ersetzt; b) als Absatz 2 eingefügt: "(2) Bewahrungsanstalten sind Altersheime, Fürsorgeanstalten, Erziehungsanstalten, Siechenheime und ähnliche Einrichtungen, deren Träger eine Gebietskörperschaft, eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, eine jüdische Kultusgemeinde oder eine den anerkannten Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege angeschlossene Körperschaft, Anstalt oder Einrichtung ist." c) der bisherige Absatz 2 als Absatz 3 be-; zeichnet. 12. § 23 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Den Gemeinschaftsunterkünften der Polizei, des Feuerschutzdienstes und des sonstigen Schutzdienstes des Bundes, der Länder und der Gemeinden und Gemeindeverbände (§ 5 Ziff. 1 des Gesetzes) werden zugerechnet: 1. die Wohnungen, die den zur Benutzung einer Gemeinschaftsunterkunft verpflichteten verheirateten Angehörigen dieser Einrichtungen zugewiesen sind; 2. die auf dem Grundstück einer Gemeinschaftsunterkunft selbst befindlichen Wohnungen, die Personen im Dienste der Polizei, des Feuerschutzdienstes oder des sonstigen Schutzdienstes des Bundes, der Länder und der Gemeinden und Gemeindeverbände zugewiesen sind." 13. § 25 Abs. 2 Ziff. 2 erhält folgende Fassung: "2. für Übungsplätze der ehemaligen Wehrmacht, die von den Besatzungsmächten benutzt werden und unter § 4 Ziff. 1 a des Gesetzes fallen;" 14. § 33 erhält folgende Fassung: "§ 33 Für unbebaute Grundstücke beträgt die Steuermeßzahl 1. wenn sie für eigene oder fremde gewerbliche oder betriebliche Zwecke genutzt werden oder Vorratsgelände öffentlicher oder gewerblicher Betriebe sind, 10 vom Tausend, 2. im übrigen 5 vom Tausend." 15. In § 48 Abs. 2 erhält der Satz 3 folgende Fassung: "Liegen die beiden beteiligten Gemeinden in verschiedenen Ländern, so wird die Bestimmung durch die obersten Aufsichtsbehörden der beiden Länder gemeinsam getroffen." Artikel II Die §§ 1 bis 3 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Grundsteuergesetzes für den ersten Hauptveranlagungszeitraum vom 29. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 360) werden aufgehoben. Artikel III Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie ist erstmalig auf die Grundsteuer für das Rechnungsjahr 1951 anzuwenden. Bonn, den 29. Januar 1952. Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister der Finanzen Schäffer Nr. 6 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1952 79 Bekanntmachung der Neufassung der Grundsteuer-Durchführungsverordnung. Vom 29. Januar 1952. Auf Grund des Artikels IV Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes vom 10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 515) wird nachstehend der Wortlaut der Grundsteuer-Durchführungsverordnung in der nunmehr geltenden Fassung bekanntgemacht. Bonn, den 29. Januar 1952. Der Bundesminister der Finanzen Schäffer Grundsteuer-Durchführungsverordnung (GrStDV) in der Fassung vom 29. Januar 1952. Zu §§ 4 bis 6 und 16 des Gesetzes § 1 Stichtag für die Steuerbefreiung Bei der ersten Hauptveranlagung der Steuermeßbeträge waren für die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung (§ 2) vorliegen, die Verhältnisse zu Beginn des 1. Januar 1938 maßgebend. Für die Fälle der Fortschreibungsveranlagung und Nachveranlagung der Steuermeßbeträge sind die Verhältnisse im Fortschreibungszeitpunkt oder im Nachfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen. In den Fällen des § 34 sind die Verhältnisse zu Beginn des 1. Januar maßgebend, der dem Wegfall des Befreiungsgrunds folgt. § 2 Dauer der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind nur dann als erfüllt anzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die im Gesetz und in dieser Verordnung bestimmten Voraussetzungen wenigstens auf die Dauer von zwölf Monaten vorliegen werden. Dabei ist der Zeitraum, für den die Voraussetzungen unmittelbar vor dem Stichtag (§1) vorgelegen haben, mit zu berücksichtigen. Die Vorschrift im Satz 1 gilt auch für die Fälle, in denen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für den ganzen Steuergegenstand eintreten (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes). Zu § 4 Ziff. la des Gesetzes § 3 Gemeindeverbände (1) Gemeindeverbände sind die innerhalb eines Landes außer den Gemeinden bestehenden Gebietskörperschaften, (2) Andere Verbände werden für die Grundsteuer den Gemeindeverbänden unter den folgenden Voraussetzungen gleichgestellt: 1. An dem Verband dürfen nur Gemeinden, gemeindefreie Grundstücke (Gutsbezirke), Gemeindeverbände im Sinn des Absatzes 1 und Länder beteiligt sein. Ob außerdem der Bund oder ein anderer Verband, auf den die Voraussetzungen des Absatzes 2 zutreffen, an dem Verband beteiligt ist, ist unerheblich 2. Der Zusammenschluß der Beteiligten muß auf öffentlich-rechtlicher Grundlage beruhen. 3. Der Verband muß eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. 4. Der Zweck des Verbandes muß ganz oder teilweise in der Erfüllung von Aufgaben liegen, die unter den Begriff des öffentlichen Dienstes oder Gebrauchs (§ 4 Ziff. 1 a des Gesetzes) oder der Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit (§ 4 Ziff. 3 des Gesetzes) fallen. § 4 öffentlicher Dienst oder Gebrauch (1) öffentlicher Dienst oder Gebrauch im Sinn des § 4 Ziff. 1 a des Gesetzes ist die Ausübung der öffentlichen Gewalt (hoheitliche Tätigkeit) oder der Gebrauch durch die Allgemeinheit. Dabei sind nicht als Allgemeinheit anzuerkennen die im § 17 Abs. 4 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) bezeichneten Personenkreise. (2) Eine im öffentlichen Interesse getroffene Regelung (z B. zeitliche Einschränkung) des Allgemeingebrauchs oder die Forderung eines Entgelts 80 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I schließt die Annahme eines öffentlichen Dienstes oder Gebrauchs nicht aus. Notwendig ist jedoch, daß der bestimmungsmäßige Gebrauch der Allgemeinheit tatsächlich freisteht, und daß das Entgelt nicht in der Absicht, Gewinn zu erzielen, gefordert wird. (3) Als öffentlicher Dienst oder Gebrauch ist nicht anzusehen die Herstellung oder Gewinnung von Gegenständen, die für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch verwendet werden sollen. Dagegen fällt die Lagerung derartiger Gegenstände nach ihrer Übernahme aus dem Betrieb, in dem sie hergestellt oder gewonnen sind, unter den Begriff des öffentlichen Dienstes oder Gebrauchs, wenn die Lagerung dem Zweck dient, die Gegenstände für eine Verwendung im öffentlichen Dienst oder Gebrauch bereitzustellen. (4) öffentlicher Dienst oder Gebrauch ist nicht anzunehmen bei Betrieben, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem öffentlichen Hafenbetrieb dienen. Zu § 4 Ziff. lb des Gesetzes § 5 Bundesbahn (1) Als Grundbesitz, der für Verwaltungszwecke der Deutschen Bundesbahn benutzt wird, sind für die Grundsteuer nur anzusehen die Verwaltungsgebäude der Hauptverwaltung, der Generalbetriebsleitungen, der Eisenbahndirektionen (einschließlich der örtlich getrennten Verkehrskontrollen), der zentralen Ämter (einschließlich der örtlich getrennten Versuchsstellen), der Betriebsämter, der Verkehrsämter, der Maschinenämter, der Neubauämter (einschließlich deren Baubüros). Zentrale Ämter sind die Eisenbahn-Zentralämter in Minden (Westfalen) und München, das Eisenbahn-Sozialamt, das Hauptwagenamt und die Zentralstelle für Betriebswirtschaft im Werkstättenwesen. (2) Als Grundbesitz, der weder für Betriebs- noch für Verwaltungszwecke der Deutschen Bundesbahn benutzt wird, sind außer dem Wohnzwecken dienenden Grundbesitz (§ 5 des Gesetzes) für die Grundsteuer anzusehen: 1. Bahnhofshotels, Bahnhofswirtschaften,Bahnhofsläden und sonstige Verkaufsstellen, die mit dem Grund und Boden oder den Gebäuden fest verbunden sind, Bahngärtnereien, auch wenn die Bestände für die Be-pflanzung von steuerbegünstigtem Grundbesitz verwendet werden; 2. der für Neuanlagen und Erweiterungen bestimmte Grundbesitz (Vorratsgelände); . der sonstige, nicht unmittelbar für Zwecke . der Deutschen Bundesbahn benutzte Grund- besitz (z. B. Grundbesitz, der vermietet oder verpachtet pder für eine spätere Abfindung oder für eine spätere Veräußerung bestimmt ist). Zu § 4 Ziff. lc des Gesetzes § 6 Bundesautobahnen Als Grundbesitz, der weder für Betriebs- noch für Verwaltungszwecke des Unternehmens "Bundesautobahnen" benutzt wird, sind außer dem Wohnzwecken dienenden Grundbesitz (§ 5 des Gesetzes) für die Grundsteuer anzusehen: 1. Tankstellen, Werkstätten für Kraftwagen und Rasthäuser; 2. Grundbesitz, der dem im § 5 Abs. 2 bezeichneten entspricht. § 6a Gemeinnützige oder mildtätige Zwecke Für die Begriffe gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Grundsteuergesetzes gelten die §§ 17 und 18 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925) und die Verordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeitsverordnimg) vom 16. Dezember 1941 (Reichsministe-rialbl. S. 299) in der Fassung der Anlage 1 der Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes vom 16. Oktober 1948 (WiGBl. S. 181). Zu § 4 Ziff. 4 des Gesetzes Sportvereine § 7 Begünstigte Sportvereine (1) Als begünstigte Sportvereine kommen nur solche in Betracht, die einem durch die Landesregierung anerkannten Sportverband angehören oder unmittelbar durch die Landesregierung anerkannt sind. (2) Nicht steuerbegünstigt sind: 1. Sportvereine, deren Aufwendungen erheblich über das zur Durchführung ihrer sportlichen Zwecke erforderliche Maß hinausgehen; 2. Vereine, die den Sport gewerbsmäßig betreiben (Berufsport). § 8 Für sportliche Zwecke benutzter Grundbesitz (1) Als für sportliche Zwecke benutzter Grundbesitz sind solche Anlagen (Plätze und Räume) anzusehen, die für die körperliche Ertüchtigung des Volks durch Leibesübungen (Turnen, Spiel, Sport) benutzt werden und für diese Zwecke besonders hergerichtet sind (sportliche Anlagen). Nr. 6 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1952 81 (2) Zu den sportlichen Anlagen (Absatz 1) rechnen auch Unterrichts- und Ausbildungsräume, über-naditungsräüHie für Trainingsmannschaften, Umkleide-, Bade-, Dusch- und Waschräume 3CV/ie Räume zur Aufbewahrung des Sportgeräts, auch wenn sie für diesen Zweck an Vereinsmitglieder ganz oder teilweise vermietet sind. Zu den sportlichen Anlagen gehören ferner Unterkunfts- und Schutzhütten von Bergsteiger-, Schi- und Wandervereinen. (3) Zu den sportlichen Anlagen rechnen insbesondere solche Räume nicht, die der Erholung oder der Geselligkeit dienen. (4) Werkstatträume gehören nur dann zu den sportlichen Anlagen, wenn in ihnen lediglich Arbeiten an den Sportgeräten des Vereins oder seiner Mitglieder vorgenommen werden und sich die Arbeiten auf die laufende Instandhaltung beschränken. Zu § 4 Ziff. 5 des Gesetzes § 9 öffentlich-rechtliche ReHgionsgesellschaften über die Frage, ob eine Religionsgesellschaft nach Bundes- oder Landesrecht Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, entscheidet im Zweifelsfall für die Zwecke der Grundsteuer die Landesregierung. Die Veranlagungs- und Rechtsmittelbehörden sind an diese Entscheidung gebunden. Zu § 4 Ziff. 1 bis 7 und § 5 Ziff. 2 und 4 des Gesetzes Wissenschaft, Erziehung und U nterricht; religiöse U n ler Weisung § 10 Allgemeines Die Steuerbefreiung von Grundbesitz, der für Zwecke der Wissenschaft, der Erziehung und des Unterrichts sowie der religiösen Unterweisung benutzt wird, richtet sich nach den §§ 11 bis 15. Außerdem müssen die Voraussetzungen erfüllt sein, die in den §§ 5 und 6 des Gesetzes und in den §§ 1,2, 23 bis 25 dieser Verordnung allgemein für Steuerbefreiungen aufgestellt sind. § 11 Gebietskörperschaften und Religionsgesellschaften Grundbesitz, der von dem Bund, einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband, einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, einem ihrer Orden, einer ihrer religiösen Genossenschaften, einer jüdischen Kultusgemeinde oder einem ihrer Verbände für Zwecke der Wissenschaft, der Erziehung und des Unterrichts benutzt wird, ist von der Grundsteuer befreit, wenn der Grundbesitz gehört: a) demjenigen, der den Grundbesitz benutzt, oder b) einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts oder c) einer der im § 4 Ziff. 3 bis 5 des Gesetzes genannten KörpersdiGftsn,; Personenvereinigungen, Vermögensmassen oder Verbände (Körperschaften usw.). § 12 Sonstige nach § 4 Ziff. 1 bis 5 des Gesetzes Steuerbegünstigte Wird Grundbesitz von einer der im § 4 Ziff. 1 bis 5 des Gesetzes genannten Körperschaften usw., die nicht unter § 11 dieser Verordnung fällt, für Zwecke der Wissenschaft, der Erziehung und des Unterrichts benutzt, so ist er von der Grundsteuer befreit, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die Benutzung muß im Rahmen der besonderen Aufgaben oder Zwecke des Steuerbegünstigten liegen. Liegt die Benutzung außerhalb dieses Rahmens, so muß die Landesregierung anerkannt haben, daß der Benutzungszweck im Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt. 2. Der Grundbesitz muß gehören; a) demjenigen, der den Grundbesitz benutzt, oder b) einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder c) einer der im § 4 Ziff. 3 bis 5 des Gesetzes genannten Körperschaften usw. § 13 Religiöse Unterweisung Grundbesitz, der von einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, einem ihser Orden, einer ihrer religiösen Genossenschaften, einer jüdischen Kultusgemeinde oder einem ihrer Verbände für Zwecke der religiösen Unterweisung benutzt wird (§ 4 Ziff. 5 b des Gesetzes), ist von der Grundsteuer befreit, wenn der Grundbesitz gehört: a) demjenigen, der den Grundbesitz benutzt, oder b) einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts oder c) einer der im § 4 Ziff. -3 bis 5 des Gesetzes genannten Körperschaften usw. § 14 Sonstige Schulen usw. Grundbesitz, der für Zwecke der Wissenschaft, der Erziehung und des Unterrichts benutzt wird und nicht unter die vorstehenden Vorschriften fällt, ist von der Grundsteuer befreit, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die Landesregierung muß anerkannt haben, daß der Benutzungszweck im Rahmen der 82 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I öffentlichen Aufgaben liegt. Der Anerkennung bedarf es nicht für: a) Schulen und Erziehungsanstalten, die von der staatlichen Aufsichtsbehörde als öffentlich anerkannt sind; b) Universitäten und andere Hochschulen; c) die Akademien clor Wissenschaften und die Akademien der Künste; d) die Anstalten der Max-Planck-Gcsellschaft. Der Grundbosil./. muß gehören: a) demjenigen, der den Grundbesitz benutzt, oder b) einer !<öi pes¦schall des ülTentlichen Rechts. $ s:> ;s it(»t*ifi« - iu >n (!) In (( n i , l i d i i I, " und i 1 sind genKun-ic.c,i|!|{h" \l w < . ie i i ui> i in Schulen und Ei/iohun jc f d1-« ri!! n "hu! ihennen) und in Aus- oi düng ,,.e mt>n -, Gc»e1 -( ,) dann Lein >, vtii s1 ( I iihi, icgieiung <moikann1 hei!, daß die lnl ibiniting de i "Mouiei in gomom-shallbchMi Wohin anmen /ih lilullung dei otlent-Iklum AuhjttbMi iiolweidni i .1 ^owoit sich nicht aus Absal/ 2 cm Ausi ahme eigibi, bedajf es clet besondeion Aneikennung ohne1 Rucksicht daiaul, ob hu die Ansidll, /u det die gemeinschaftlichen Wohnräume geboten, "-eihsl eine \nej 1 ennnng nach ^§ 11, 12 und 14 notwendig ist oder nicht. (2) Einer Anerkennung bedarf es nicht für die gemeinschal 11 ichen Wohnräunie in: Schülerheimen, Ausbildungsheimen, Erziehungsanstalten, Heim-volksh och schillern, Aufbau schulen, Schullandheimen und ähnlichen Einrichtungen des Bundes, eines Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der öffentlich-rechtlichen Roligionsgesellschaften, ihrer Orden und religiösen Genossenschatten, der jüdischen Kultusgemeinden und ihrer Verbände. (3) In den Fällen des § 13 sind auch die gemeinschaftlichen Wohnräume für Schüler in Prediger-und Priesterseminaren (§ 5 Ziff. 2 c des Gesetzes) befreit. Einer besonderen Anerkennung bedarf es nicht. (4) Sind die gemeinschaftlichen Wohnräume für Schüler nach den Absätzen 1 bis 3 befreit, so erstreckt sich die Befreiung auch auf Bereitschaftsräume für Lehrkräfte, wenn sie nicht zugleich die Wohnung des Inhabers darstellen (§ 5 Ziff. 4 des Gesetzes). Zu § 4 Ziff. 8 des Gesetzes K r a n kena n stalte n §16 Allgemeines (1) Krankenanstalten oder ßewahrungsanstalten, deren Befreiung sich nicht bereits aus § 4 Ziff. 1, 3 und 6 des Gesetzes ergibt, sind befreit, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (§ 4 Ziff. 8 des Gesetzes): 1: Die Anstalt muß in dem Kalenderjahr, das dem Stichtag (§ 1) vorangeht, in besonderem Maß der minderbemittelten Bevölkerung gedient haben. Das ist anzunehmen, wenn die Anstalt die Voraussetzungen erfüllt, die im § 11 Abs. 2 bis 6 der Verordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Dezember 1941 (Reichsministerialbl. S. 299) bezeichnet sind. 2. Der Grundbesitz muß demjenigen, der die Anstalt betreibt, oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gehören (§ 4 Ziff. 8 Schlußsatz des Gesetzes). 3. Soweit es sich um Privatkrankenanstalten hiodeJt, müssen sie die Konzession nach <*? ««) der Reichsgewerbeordnung besitzen. j 12) IkW du rngsanstaiten sind Altersheime, Für-I oi qeanstahen, Erziehungsanstalten, Siechenheime i und ähnliche Linrichtungen, deren Träger eine Ge-Lielskoipei >chaft, eine öffentlich-rechtliche Reli-gionsgcsellschaft, eine jüdische Kultusgemeinde odej eine den anerkannten Spitzenverbänden der heien Wohlfahrtspflege angeschlossene Körperschaft, Anstalt oder Einrichtung ist. (3) Flu Grundbesitz, der Wohnzwecken dient, verbleibt es bei den Vorschriften des § 5 des Gesetzes. § 17 fällt aus Zu | 4 Ziff. 9 a des Gesetzes § 18 Slraßen, Wege Zu den Straßen und Wegen gehören auch Seitengräben, Böschungen, Schutzstreifen und bei geteilten Fahrbahnen die Mittelstreifen. § 19 Schienenwege (1) Zu den Schienenwegen gehören: 1. Die Grundflächen des eigentlichen Bahnkörpers und die Grundflächen der zugehörigen Seitengräben, Böschungen, Schutzstreifen, Schneedämme und der zwischen den Gleisen gelegenen Geländestreifen; 2. die mit Schienen einschließlich der Rangier-, Neben-, Aufstell- und Ladegleise bedeckten Grundflächen der Bahnhöfe, auch wenn sie durch Bahnsteighallen überdeckt sind; 3. Stellwerksgebäude, Blockbuden und Bahnwärterhäuser, soweit sie nicht Wohnzwecken dienen (§ 5 des Gesetzes). Nr. 6 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1952 83 (2) Den Schienenwegen sind nicht zuzurechnen: 1. Grundflächen solcher Gleise, die zur Abstellung von dauernd aus "dem Verkehr gezogenen Wagen (z. B. in und neben Wagenhallen, in Straßenbahndepots) bestimmt sind; 2. Grundflächen solcher Gleise, die im übrigen zu einer besonderen, von dem Verkehrsbetrieb getrennten Veranstaltung (z. B. Instandsetzung) gehören; 3. Bahnsteige, Bahnsteighallen; 4. Ladestraßen und -rampen. Zu § 4 Ziff. 9 c des Gesetzes § 20 Fließende Gewässer Zu den fließenden Gewässern im Sinn des § 4 Ziff. 9 c des Gesetzes gehören auch die Altwasser der Flüsse und die Haffe. Zu § 4 Ziff. 10 des Gesetzes Fremde Vertretungen § 21 Konsulate Konsulate im Sinn des § 4 Ziff. 10 des Gesetzes sind: 1. die Berufskonsulate; 2. die Wahlkonsulate, wenn der Konsulatsleiter die Staatsangehörigkeit des Entsendestaats besitzt, sein Gehalt aus der fremden Staatskasse bezieht und eine andere als die konsularische Tätigkeit nicht ausübt. § 22 Benutzung zu Wohnzwecken Als für Zwecke von Botschaften, Gesandtschaften oder Konsulaten (§21) benutzt ist auch Grundbesitz des fremden Staats anzusehen, der den Wohnzwecken der Beamten oder Angestellten der fremden Vertretung dient. Zu § 5 des Gesetzes § 23 Benutzung zu Wohnzwecken (1) Den Gemeinschaftsunterkünften der Polizei, des Feuerschutzdienstes und des sonstigen Schutzdienstes des Bundes, der Länder und der Gemeinden und Gemeindeverbände (§ 5 Ziff. 1 des Gesetzes) werden zugerechnet: 1. die Wohnungen, die den zur Benutzung einer Gemeinschaftsunterkunft verpflichteten, verheirateten Angehörigen dieser Einrichtungen zugewiesen sind; 2. die auf dem Grundstück einer Gemeinschaftsunterkunft selbst befindlichen Wohnungen, die Personen im Dienst der ¦ Polizei, des Feuerschutzdienstes oder des sonstigen Schutzdienstes des Bundes, der Länder und der Gemeinden und Gemeindeverbände zugewiesen sind. (2) Gemeinschaftliche Speiseräume (z. B. Kantinen, Kasinos) und sonstige gemeinschaftliche Aufenthaltsräume (z. B. Lese-, Schreib- und Spielzimmer) sind den im § 5 Ziff. 1 bis 4 des Gesetzes bezeichneten Räumen gleichzustellen. (3) Räume, die zur Erfüllung gesellschaftlicher Verpflichtungen überlassen sind (Empfangsräume), sind nicht als Wohnzwecken dienend anzusehen, wenn ihre Einrichtung von der Dienstbehörde ganz oder überwiegend gestellt ist. Zu § 6 des Gesetzes Unmittelbare Benutzung § 24 Tatsächliche Benutzung für die steuerbegünstigten Zwecke Unmittelbar wird ein Steuergegenstand für steuerbegünstigte Zwecke erst von dem Zeitpunkt an benutzt, in dem er dem Benutzungszweck taf-sächlich zugeführt worden ist. Ist die Benutzung des Steuergegenstands für steuerbegünstigte Zwecke in Aussicht genommen oder wird er für diese Zwecke hergerichtet, so ist die Voraussetzung für die Steuerbefreiung noch nicht erfüllt. § 25 Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz, Werkstätten (1) Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz ist auch dann steuerpflichtig, wenn er einem der im § 4 des Gesetzes bezeichneten Zwecke unmittelbar dient. (2) Die Einschränkung der Steuerbefreiung nach Absatz 1 gilt nicht: 1. für land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz, der Lehr- oder Versuchszwecken dient und dessen Fläche 10 Hektar nicht übersteigt. Auch wenn diese Grenze überschritten wird, gilt die Einschränkung des Absatzes 1 nicht für Gebäude und Betriebsmittel, die über den zur Bewirtschaftung erforderlichen Bestand hinaus vorhanden sind und unmittelbar für die Lehr- oder Versuchszwecke benutzt werden; 2. für Übungsplätze der ehemaligen Wehrmacht, die von den Besatzungsmächten benutzt werden und unter § 4 Ziff. 1 a des Gesetzes fallen; 84 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I 3. für Grundbesitz, der unter § 4 Ziff. 9 des Gesetzes fällt. (3) Bei Werkstätten und ähnlichen Einrichtungen In Strafvollzugs- und Bewahrungsanstalten, Erziehungsanstalten, Blindea- und Krüppelheimen und anderen derartigen Anstalten, die unter § 4 des Gesetzes fallen, ist eine unmittelbare Benutzung für steuerbegünstigte Zwecke anzunehmen, wenn die Beschäftigung der Anstaltsinsassen in den Werkstätten usw. zur Erfüllung des Austaltszwecks (z.B. aus Gründen der Besserung, der Erziehung oder der Gesundung) unerläßlich ist. Zu § 11 des Gesetzes Steuermeßbetrag §26 Eibbaurecht und Erbpachtrecht (1) Im Fall der Belastung des Grundbesitzes mit einem Erbbaurecht ist für die Festsetzung des Steuermeßbetrags der Gesamtwert maßgebend, der nach § 46 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz vom 2. Februar 1935 (Reichs-gesetzbl. I S. 81) für den Grund und Boden einschließlich der Gebäude ermittelt worden ist. Ist der Gesamtwert nach § 46 Abs. 3 der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz auf den Grund und Boden und auf die Gebäude zu verteilen, so ist also für die Festsetzung des Steuermeßbetrags die Summe beider Einheitswerte maßgebend. (2) Im Fall der Belastung des Grundbesitzes mit einem Erbpaehtrecht ist, wenn gegenüber dem Eigentümer des Grund und Bodens und gegenüber dem Berechtigten je ein besonderer Einheitswert festgestellt worden ist, für die Festsetzung des Steuermeßbetrags die Summe der beiden Einheitswerte maßgebend. §27 Weitere Sonderfälle (1) Für Grundbesitz, der für Betriebszwecke der Deutschen Bundesbahn benutzt wird und nach § 4 Ziff. 1 b des Gesetzes von der Hälfte der an sich zu entrichtenden Grundsteuer befreit ist, ist die Steuerbefreiung in der Weise durchzuführen, daß der Steuermeßbetrag nur zur Hälfte festgesetzt wird. (2) Für Neuhausbesitz, der nach § 58 dieser Verordnung von einem Viertel der an sich zu entrichtenden Grundsteuer befreit ist, ist die Steuerbefreiung in der Weise durchzuführen, daß der Steuermeßbetrag nur zu drei Vierteln festgesetzt wird. Zu § 12 des Gesetzes Steue rmeßzahlen . a} Land- und forstwirtschaftliche Betriebe §28 Bei fand- und .forstwirtschaftlichen Betrieben befragen die Steuenneßzahlen 1. für die ersten angefangenen oder vollen 10 000 Deutsche Mark des Einheits werts 8 vom Tausend, 2. für den Rest des Einheitswerts 10 vom Tausend. b) Bebaute Grandstücke §29 Abstufung der Steiiernaeßzahlen Tür bebaute Grundstücke gelten die folgenden Steuermeßzahlen: Geineindegruppen a b | c .Grundstücksgruppen bzw. Wertgruppen bis 25 000 Ein- über 1 über 2io°o0o°oooS 10r000()0 Ein- , , wohner wohner wohner vom vom vom Tausend Tausend j Tausend I. Altbauten (bei Einfamilienhäu- sern nur für den 10 10 10 Teil des Einheits- werts, der 30 000 DM übersteigt) IL Einfamilienhäuser der Altbauten für die ersten angefangenen oder vol- 10 8 6 len 30 000 DM des Einheitswerts III. Neubauten (bei Einfamilienhäu- sern nur für den Teil des Einheits- 8 7 6 werts, der 30 000 DM übersteigt) IV. Einfamilienhäuser 1 der Neubauten für die ersten ange- 8 6 5 fangenen oder vol- len 30 000 DM des Einheitswerts §30 Einwohnerzahl (1) Für die Frage, welcher der im § 29 bezeichneten Gemeindegruppen eine Gemeinde zuzurechnen ist, ist das Ergebnis der allgemeinen Volkszählung vom 16. Juni 1933 maßgebend. (2) Bei Umgemeindungen, die zwischen dem 1.6. Juni 1933 und dem 1. Januar 1935 rechtswirksam geworden sind, ist auf Grund des Ergebnisses der allgemeinen Volkszählung 1933 zu ermitteln, wieviel Einwohner auf die Gemeinde in ihrem Gebiets-umfang vom 1. Januar 1935 entfallen; im Zweifelsfall entscheidet hierüber die Gemeindeaufsichtsbehörde. (3) Bei Umgemeindungen, die nach dem 1. Januar 1935 rechtswirksam geworden sind, rechnen Nr. 6 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1952 85 die betroffenen Gemeinden oder Gemeindeteile weiterhin zu der Gemeindegruppe, der sie ohne die Umgemeindung nach den Absätzen 1 und 2 zuzurechnen sind. § 31 Altbauten, Neubauten (1) Zu den Altbauten (§ 29 I und II) gehören die Grundstücke, deren Gebäude bis zum 31. März 1924 bezugsfertig geworden sind. (2) Zu^ den Neubauten (§ 29 III und IV) gehören die Grundstücke, deren Gebäude nach dem 31. März 1924 bezugsfertig geworden sind. (3) Ob auf ein Grundstück, auf dem sich sowohl Altbauten als auch Neubauten befinden, die Steuermeßzahl für Altbauten oder die Meßzahl für Neubauten anzuwenden ist, ist danach zu entscheiden, welcher Teil wertmäßig überwiegt. (4) Für die Frage, ob ein Gebäude bis zum oder nach dem 31. März 1924 bezugsfertig geworden ist, ist die Entscheidung zu übernehmen, die zuletzt für die bisherige Grundsteuer maßgebend gewesen ist. § 32 Einfamilienhäuser Ob auf ein Grundstück, auf dem sich sowohl ein Einfamilienhaus als auch ein Gebäude einer anderen GrundstücksgTuppe befinden, die Steuermeßzahlen für Einfamilienhäuser oder die Meßzahl für die andere Grundstücksgruppe anzuwenden sind, ist danach zu entscheiden, welcher Teil wertmäßig überwiegt. c) Unbebaute Grundstücke § 33 Für unbebaute Grundstücke beträgt die Steuermeßzahl 1. wenn sie für eigene oder fremde gewerbliche oder betriebliche Zwecke genutzt werden oder Vorratsgelände öffentlicher oder gewerblicher Betriebe sind, 10 vom Tausend, 2. im übrigen 5 vom Tausend. Zu § 15 des Gesetzes § 34 Nachveranlagung des Steuermeßbetrags (1) Der Steuermeßbetrag wird auch dann nachträglich veranlagt, wenn der Grund für die Befreiung des Steuergegenstands von der Grundsteuer wegfällt, eine Nachfeststellung des Einheitswerts aber deswegen nicht in Betracht kommt, weil ein Einheitswert auf den letzten Hauptfeststellungszeitpunkt oder einen späteren Feststellungszeitpunkt bereits festzustellen war. (2) Die Nachveranlagung gilt in den Fällen des Absatzes 1 von dem Rechnungsjahr an, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Befreiungsgrund weggefallen ist. Zu § 18 Abs. 2 des Gesetzes § 35 Geringfügige Änderungen Die Zerlegungsanteile eines Steuermeßbetrags sind in den Fällen des § 18 Abs. 2 des Gesetzes nur dahn neu zu ermitteln, wenn wenigstens bei einer Gemeinde der neue Anteil um mehr als ein Zwanzigstel, mindestens aber um 5 Deutsche Mark von ihrem bisherigen Anteil abweicht. Zu § 19 des Gesetzes § 36 . Zerlegungsmaßstab Der Steuermeßbetrag ist nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Teile des Einheitswerts zu zerlegen, die nach § 78 der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz vom 2. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 81) festgestellt worden sind. Die Zerlegung des Steuermeßbetrags kann nicht mit der Begründung angefochten weiden, daß die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Teile des Einheitswerts unzutreffend festgestellt worden seien. Zu § 20 des Gesetzes Ersatz der Zerlegung durch Steuerausg1eich a) Allgemeines § 37 Anwendungsbereich Statt der Zerlegung der Steuermeßbeträge für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ist ein Steuerausgleich zwischen den Gemeinden durchzuführen: in den Ländern Bayern, Württemberg und Oldenburg. § 38 Zuteilung des Steuermeßbetrags an die Sitzgemeinde (1) Der Steuermeßbetrag eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist, auch wenn sich der Betrieb über mehrere Gemeinden erstreckt, ganz der Gemeinde zuzuteilen, in deren Bezirk der wertvollste Teil des Betriebs liegt (Sitzgemeinde). Das ist regelmäßig die Gemeinde, in der die Wohn- und Wirtschaftsgebäude liegen. (2) Besteht Streit darüber, welches die berechtigte Sitzgemeinde ist, so sind die Vorschriften des § 390 der Reichsabgabenordnung anzuwenden. § 39 Beteiligung der Belegenheitsgemeinde Entsprechend der Zuteilung der ganzen Steuermeßbeträge an die Sitzgemeinde (§ 38) ist die volle 86 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I Grundsteuer der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, für die die Gemeinde Sitzgemeinde ist, an diese zu entrichten. An dem Steueraufkommen der Sitzgemeinde werden die anderen Gemeinden, auf die sich die Betriebe erstrecken (Belegenheits-gemeinden), nach Maßgabe der §§ 40 bis 48 beteiligt (Steuerausgleich). § 40 Vereinbarung oder Entscheidung über den Steuerausgleich Die Sitzgemeinde und die Belegenheitsgemeinde sollen sich über den Beteiligungsbetrag der Belegenheitsgemeinde am Steueraufkommen der Sitzgemeinde einigen. Kommt eine Vereinbarung im einzelnen Fall nicht zustande, so ist nach den Bestimmungen der Abschnitte b und c zu verfahren. b) Berechnung des Beteiligungsbeirags der Belegenheitsgemeinde § 41 Grundlage für die Beteiligung (1) Grundlage für den Steuerausgleich ist der Gesamtwert aller in der Belegenheitsgemeinde liegenden Flächen (Ausmärkerflächen) der land-und forstwirtschaftlichen Betriebe, deren Steuermeßbeträge der Sitzgemeinde zugeteilt worden sind. (2) Der Wert der Ausmärkerflächen ist regelmäßig durch Vervielfachung der Größe der Flächen (Absatz 3) mit einem gekürzten Hektarwert (Absatz 4) zu ermitteln. (3) Die Größe der Ausmärkerflächen ist in Hektar ausgedrückt und getrennt nach den einzelnen Unterarten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 28 des Bewertungsgesetzes) festzustellen. (4) Für jede vorhandene Unterart des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens der Ausmärkerflächen ist ein besonderer Hektarwert zu ermitteln. Für das gärtnerische Vermögen und für das "übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen" im Sinn des § 49 des Bewertungsgesetzes kann von der Feststellung eines Hektarwerts abgesehen werden. Der festgestellte Hektarwert ist wegen regelmäßigen Fehlens von Gebäuden auf den Ausmärkerflächen und wegen meist weiter Entfernung der Ausmärkerflächen vom Betriebssitz wie folgt zu kürzen: 1. bei landwirtschaftlich genutzten Flächen um 25 vom Hundert, 2. bei forstwirtschaftlich genutzten Flächen um 5 vom Hundert, 3. bei weinbaumäßig genutzten Flächen um 15 vom Hundert. § 42 Ausgleichsmeßbetrag Für die Berechnung des Beteiligungsbetrags der Belegenheitsgemeinde am Steueraufkommen der Sitzgemeinde ist von einem Ausgleichsmeßbetrag auszugehen. Dieser beträgt 7,5 vom Tausend des Gesamtwerts der in der Belegenheitsgemeinde liegenden Ausmärkerflächen (§ 41). § 43 Festsetzung des Beteiligungsbetrags der Belegenheitsgemeinde (1) Der Beteiligungsbetrag der Belegenheitsgemeinde an dem Steueraufkommen der Sitzgemeinde wird für das Rechnungsjahr festgesetzt. Der Beteiligungsbetrag wird unter Anwendung eines Hundertsatzes aus dem Ausgleichsmeßbetrag (§ 42) berechnet. Für die Bemessung des Hundertsatzes gelten die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5. (2) Als Hundertsatz ist regelmäßig der Hebesatz der Sitzgemeinde für land- und forstwirtschaftliche Betriebe anzuwenden. (3) Ist der Hebesatz der Belegenheitsgemeinde niedriger als der Hebesatz der Sitzgemeinde, so ist als Hundertsatz der niedrigere Hebesatz der Belegenheitsgemeinde anzuwenden, 1 (4) Ist der Hebesatz der Belegenheitsgemeinde um mehr als ein Fünftel höher als der Hebesatz der Sifzgemeinde, so ist als Hundertsatz der Durchschnitt der beiden Hebesätze anzuwenden. (5) Einigen sich die beteiligten Gemeinden auf einen anderen Hundertsatz, so ist dieser anzuwenden. § 44 Festsetzung in Sonderfällen Führt die Festsetzung des Beteiligungsbetrags der Belegenheitsgemeinde am Steueraufkommen der Sitzgemeinde nach den Bestimmungen der §§ 41 bis 43 im einzelnen Fall zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, so kann er nach anderen Gesichtspunkten festgesetzt werden, die den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung tragen. § 45 Änderung innerhalb eines Rechnungsjahrs Ändern sich innerhalb eines Rechnungsjahrs die Verhältnisse, die für die Berechnung des Beteiligungsbetrags von Bedeutung sind, derart, daß sich ein um mehr als ein Fünftel höherer oder niedrigerer Beteiligungsbetrag ergeben würde, so ist der Beteiligungsbetrag der Belegenheitsgemeinde für das Rechnungsjahr neu festzusetzen. Die Neufestsetzung ist für eine Belegenheitsgemeinde im Lauf eines Rechnungsjahrs nur einmal möglich. § 46 Entrichtung des Beteiligungsbetrags Die Sitzgemeinde hat, wenn die Gemeinden nichts Abweichendes vereinbaren, den Beteiligungsbetrag in monatlichen Teilbeträgen am letzten eines jeden Nr. 6 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1952 87 KalendermonaI.s an die Belegenheitsgemeinde abzuführen. In diesen Fällen ist der Beteiligungsbetrag auf eine durch zwölf teilbare Zahl nach unten abzurunden. c) Beteiligungsverfahren § 47 Antrag (1) Die Festsetzung und die Neufestsetzung (§ 45) des Beteil igungsbetrags er folgert auf Antrag einer der beteiligten Gemeinden.- Der Antrag ist beim Finanzamt zu stellen, das für die Sitzgemeinde zuständig ist. (2) Der AnIrag auf Festsetzung ist bis zum 30. Juni des Rechnungsjahrs zu stellen, für das der Steuerausgloich durchzuführen ist. f)er Anlxag auf Neufestsetzung ist innerhalb dieses Rechnungsjahrs zu stellen, § 18 Fes{.setzende Behörde (1) Den Beteiligungsbel.rag der Belegenheits-gemeinde an dem Steueraufkommen der Sitzgenie in de setzt das Finanzamt lest, das für die Sitzgemeinde zuständig ist. (2) Die Festsetzung bedarf der Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde. Liegen die beiden beteiligten Gemeinden in verschiedenen Kreisen, so bestimmt die gemeinsame obere Aufsichtsbehörde die, Behörde, mit deren Zustimmung der Beteiligungsbetrag festzusetzen ist. Liegen die beiden beteiligten Gemeinden in. verschiedenen Ländern, so wird die Bestimmung durch die obersten Aufsichtsbehörden der beiden Länder gemeinsam getroffen. In den Fällen der Sätze; 2 und 3 kann eine unbeteiligte nachgeordnete Aufsichtsbehörde als die Behörde bestimmt werden, mit deren Zustimmung der Beteiligungsbetrag festzusetzen ist. (3) Das Finanzamt kann den Beteiligungsbetrag im Bedarfsfall vorläufig festsetzen. Die vorläufige Festsetzung bedarf nicht der Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde. (4) Der Beteiligungsbetrag ist den beteiligten Gemeinden durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen. (5) Gegen die Festsetzung des Beteiligungsbetrags ist ein Rechts mittel nicht zulässig. Zu § 26 des Gesetzes E n t r i c h I; u n g eines Ersatzbetrags § 49 Voraussetzungen Für sfeuerbefreiten Grundbesitz ist an Stelle der Grundsteuer ein Ersatzbetrag an die Gemeinde zu entrichten, wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind: 1. Die Befreiung des Grundbesitzes muß auf § 4 Ziff. 1, gegebenenfalls in Verbindung mit Ziffer 6 des Gesetzes beruhen. 2. Die Voraussetzungen für die Befreiung des Grundbesitzes (Ziffer 1) müssen nach dem 31. Dezember 1932 eingetreten sein. Dabei ist zu unterstellen, daß das Gesetz bereits seit dem 1. Januar 1933 gelte. 3. Der Betrag, der für den befreiten Grundbesitz (Ziffern 1 und 2) im Fall seiner Steuerpflicht als Grundsteuer zu erheben sein würde, muß in dem Rechnungsjahr, für das ein Ersatzbetrag entrichtet werden soll, 25 vom Hundert des gesamten Grundsteuersolls der Gemeinde übersteigen. In das Grundsteuersoll sind die für den befreiten Grundbesitz errechneten Beträge nicht einzubeziehen. 4. Die Gemeinde darf nicht mehr als 5000 Einwohner haben. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist das Ergebnis der letzten allgemeinen Volkszählung vor dem Rechnungsjahr maßgebend. 5. Der Haushaltsausgleich der Gemeinde muß infolge der Steuerfreiheit des in den Ziffern 1 und 2 bezeichneten Grundbesitzes gefährdet sein. Eine Gefährdung des Haushaltsausgleichs ist insbesondere insoweit nicht gegeben, als die Gemeinde die Gemeindesteuern nicht mindestens mit Sätzen erhebt, die durchschnittlich in gleichartigen Gemeinden gelten. §50 Zeitraum (1) Der Ersatzbetrag wird für das Rechnungsjahr festgesetzt. (2) Maßgebend für die Festsetzung und für die Bemessung des Ersatzbetrags sind die Verhältnisse zu Beginn des Rechnungsjahrs. (3) Ändern sich die Verhältnisse im Lauf des Rechnungsjahrs und ist die Änderung wesentlich, so kann nachträglich ein Ersatzbetrag festgesetzt oder der bereits festgesetzte Ersatzbetrag geändert werden. Die Änderung des Ersatzbetrags ist im Lauf des Rechnungsjahrs nur einmal möglich. §51 Höhe des Ersatzbetrags (1) Die Summe die für den befreiten Grundbesitz (§ 49 Ziff. 1 und 2) an die Gemeinde zu entrichten ist (Ersatzsumme), ist in der Höhe festzusetzen, die zum Ausgleich des Haushalts der Gemeinde erforderlich ist (§ 49 Ziff. 5). Die Ersatzsumme darf jedoch den Betrag nicht übersteigen, der für den befreiten Grundbesitz im Fall seiner Steuerpflicht als Grundsteuer zu erheben sein würde (§49 Ziff. 3). (2) Ersatzbetrag ist der Betrag, der für den einzelnen befreiten Gegenstand (§ 49 Ziff. 1 und 2) an die Gemeinde zu entrichten ist. ~r 88 .Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I (3) Befindet sich in der Gemeinde nur ein befreiter Gegenstand (§ 49 Ziff. 1 und 2), so ist als Ersatzbetrag die Ersatzsumme (Absatz 1) zu entrichten. (4) Befinden sich in der Gemeinde mehrere befreite Gegenstände (§ 49 Ziff. 1 und 2), so sind die Ersatzbeträge in der Weise zu ermitteln, daß die Ersatzsumme auf die einzelnen befreiten Gegen--stände verteilt wird. Dabei gelten als Verteilungsmaßstab die Beträge, die für die einzelnen befreiten Gegenstände im Fall ihrer Steuerpflicht als Grundsteuer zu erheben s:ün würden. §52 Antrag (1) Die Festsetzung des Ersatzbetrags erfolgt auf Antrag der Gemeinde. (2) Der Antrag soll vor dem Beginn des Rechnungsjahrs gestellt werden, für das die Leistung des Ersatzbetrags begehrt wird. Wird der Antrag nach Ablauf des Rechnungsjahrs gestellt, so entfällt der Anspruch auf Leistung des Ersatzbetrags. (3) Im Fall dos § 50 Abs. 3 kann eine Herabsetzung des bereits festgesetzten Ersatzbetrags von Amts wegen vorgenommen werden. §53 Schätzung Die Beträge, die für die einzelnen befreiten Gegenstände im Fall ihrer Steuerpflicht als Grundsteuer zu erheben sein würden (§ 49 Ziff. 3, § 51), sind, soweit Einheitswerte für die Gegenstände festgestellt sind, in der Regel auf dieser Grundlage zu ermitteln. Sind Einheitswerte nicht festgestellt, so sind die Beträge formlos zu ermitteln. Sie können durch Vergleich mit der Grundsteuer für entsprechende Gegenstände oder in anderer einfacher Weise geschätzt werden. §54 Entscheidung (1) Der Regierungspräsident oder die zuständige oberste Landesbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der Oberfinanzdirektion über den Antrag der Gemeinde. (2) Wird ein Ersatzbetrag festgesetzt, so sind in der Entscheidung zu bestimmen: 1. die einzelnen Gegenstände, für die ein Ersatzbetrag zu entrichten ist; 2. die Höhe des Ersatzbetrags für den einzelnen Gegenstand; 3. der zur Leistung des Ersatzbetrags Verpflichtete (§ 26 Abs. 1 Schlußsatz des Gesetzes) ; 4. die Fälligkeit des Ersatzbetrags. §§ 55 bis 57 fallen aus Zu Abschnitt V des Gesetzes §58 Weitere teilweise Steuerbefreiung des älteren, mittleren und neuesten Neuhausbesitzes (1) Von einem Viertel der an sich zu entrichtenden Grundsteuer sind befreit: 1. Wohngebäude, die in der Zeit vom 1. April 1924 bis zum 31. März 1931 bezugsfertig geworden und nach dem Stand vom 31. März 1938 nicht zur vollen Grundsteuer des Landes heranzuziehen sind; 2. Wohngebäude, die nach § 14 Abs. 1 bis 4 des Realsteuersenküngsgesetzes vom 1. Dezember 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 582) oder nach § 2 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen vom 2. April 1936 (Reichsgesetzblatt I S. 345) steuerbefreit sind; 3. Kleinwohnungen, die nach Abschnitt IV des Gesetzes vom 21. September 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 651) steuerbefreit sind. Diese Befreiung gilt, wenn in den Fällen der Ziffer i nach dem Stand vom 31. März 1938 oder in den Fällen der Ziffern 2 und 3 nach dem Stand vom 31. März 1939 nur ein Teil des Grundstücks steuerbefreit ist, nur für diesen Teil. (2) Die Befreiung nach Absatz 1 ist in der durch § 27 Abs. 2 vorgeschriebenen Weise durchzuführen. (3) Die Befreiung nach Absatz 1 gilt erstmalig: 1. in den Fällen der Ziffer 1 für das Rechnungsjahr 1938; 2. in den Fällen der Ziffern 2 und 3 für das Rechnungsjahr 1939. Die Befreiung gilt letztmalig für das Rechnungsjahr, das dem nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes (§§ 21, 79 des Bewertungsgesetzes) folgt. §59 Auffüllung der Rückflüsse aus Wohnungsbaudarlehen Soweit die Besteuerung des im § 58 Abs. 1 bezeichneten Neuhausbesitzes für die Zeit ab 1. April 1938 zu einer Verminderung der Rückflüsse aus öffentlichen Wohnungsbaudarlehen gegenüber dem Rechnungsjahr 1937 führt, haben die Gemeinden die Rückflüsse entsprechend aufzufüllen. Die beteiligten obersten Landesbehörden bestimmen das Nähere. §60 Abgrenzung der Neuhausgruppen Für die Frage, ob ein Wohngebäude unter die Vorschrift im § 58 Abs. 1 Ziff. 1 und im § 58 Abs. I Nr. 6 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1952 89 Ziff. 2 fällt, ist die Entscheidung zu übernehmen, die zuletzt für die bisherige Grundsteuer maßgebend gewesen ist. Für die Frage, ob ein Wohngebäude nach Abschnitt IV des Gesetzes vom 21. September 1933 steuerbefreit ist (§ 58 Abs. 1 Ziff. 3), bleibt die Entscheidung bindend, die nach § 14 der Durchführungsverordnung vom 26. Oktober 1933 über die Anerkennung der Steuerbefreiung getroffen worden ist. §61 Steuervergünstigung für abgefundene Kriegsbeschädigte in Wohnungen von gemeinnützigen Wohnungs- und Siedlungsunternehmen (1) Die Steuervergünstigung nach § 30 des Gesetzes ist auch für ein Grundstück eines gemeinnützigen Wohnungs- oder Siedlungsunternehmens zu gewähren, wenn die folgenden Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind: 1. Der Kriegsbeschädigte muß für die Zuweisung des Grundstücks die Kapitalabfindung an das Wohnungs- oder Siedlungsunternehmen bezahlt haben. 2. Er muß entweder mit dem Unternehmen einen Mietvertrag mit Kaufanwartschaft in der Weise abgeschlossen haben, daß er zur Miete wohnt, bis das Eigentum an dem Grundstück von ihm erworben ist, oder seine Rechte als Mieter müssen durch den Mietvertrag derart geregelt sein, daß das Mietverhältnis dem Eigentumserwerb fast gleichkommt. 3. Es muß sichergestellt sein, daß die Steuervergünstigung in vollem Umfang dem Kriegsbeschädigten zugute kommt. (2) § 30 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes sind anzuwenden. § 62 Steuervergünstigung für Witwen von abgefundenen Kriegsbeschädigten (1) Lagen die Voraussetzungen des § 30 des Gesetzes oder des § 61 dieser Verordnung bei einem verstorbenen Kriegsbeschädigten zur Zeit seines Todes vor und hat seine Witwe das Grundstück ganz oder teilweise geerbt, so ist auch der Witwe die Steuervergünstigung zu gewähren, wenn sie in dem Grundstück wohnt. (2) Verheiratet sich die Witwe wieder, so fällt die Steuervergünstigung weg (§ 30 Abs. 2 des Gesetzes). § 63 Anwendung der Durchführungsverordnung Die Bestimmungen in den §§ 1 bis 62 sind in der vorstehenden Fassung erstmalig auf die Grundsteuer für das Rechnungsjahr 1951 anzuwenden und letztmalig auf die Grundsteuer für das Rechnungsjahr, das dem nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes (§§ 21, 79 des Bewertungsgesetzes) folgt. 90 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen und Bestimmungen für Dienstkleidung. Vom 29. Januar 1952. Auf Grund der nachstehend genannten Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (Reichsgesetzbl, I S. 39) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1950 (Bundes-gesetzbl. S 279) ordne ich an: I. Gemäß § 37 Abs. 1 des Deutschen Beamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnungen fest: 1. Für die Beamten des Bundesgrenzschutzes a) Vollzugsbeamte: Kommandeur im Bundesgrenzschutz, Oberst im Bundesgrenzschutz, Kapitän im Bundesgrenzschutz, Oberstleutnant im Bundesgrenzschutz, Oberstabskapitän im Bundesgrenzschutz, Major im Bundesgrenzschutz, Stabskapitän im Fundesgrenzschutz, Hauptmann im Bundesgrenzschutz, Kapitänleutnant im Bundesgrenzschutz, Oberleutnant im Bundesgrenzschutz, Leutnant im Bundesgrenzschutz, Obermeister im Bundesgrenzschutz, Meister im Bundesgrenzschutz, Hauptwachtmeister im Bundesgrenzschutz, Hauptmaat im Bundesgrenzschutz, Oberwachtmeister im Bundesgrenzschutz, Obermaat im Bundesgrenzschutz, Wachtmeister im Bundesgrenzschutz, "Maat im Bundesgrenzschutz, Grenzoberjäger, Obermatrose im Bundesgrenzschutz, Grenzjäger, Matrose im Bundesgrenzschutz,- b) Sanitätsbeamte: Kommandoarzt im Bundesgrenzschutz, Oberstabsarzt im Bundesgrenzschutz, Stabsarzt im Bundesgrenzschutz, Oberarzt im Bundesgrenzschutz. 2. Der Referent für Fragen der Bereitschaftspolizeien der Länder im Bundesministerium des Innern erhält die Amtsbezeichnung "Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder". II. . Gemäß § 20 des Deutschen Beamtengesetzes übertrage ich das Recht zum Erlaß der Bestimmungen über die Dienstkleidung beim Bundesgrenzschutz und für den Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder dem Bundesminister des Innern. Bonn, den 29. Januar 1952. Der Bundespräsident Theodor Heuss Der Bundeskanzler A d e n a u e r Der Bundesminister des Innern Dr. Lehr Der Bundesminister der Finanzen In Vertretung Hartmann Nr. 6 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1952 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Durchführung des Beförderungsteuergesetzes (II. BefStDÄndV). Vom 29. Januar 1952. Auf Grund des § 4 des Gesetzes zur Wiedererhebung der Beförderungsteuer im Möbelfern-vcrkehr und im Werkfernverkehr und zur Änderung von Beförderungsteuersätzen vom 2. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 159) verordnet die Bundesregierung: § 1 Durchschnittsbeförderungsentgelt im inländischen Werkfernverkehr und im grenzüberschreitenden Güterund Werkfernverkehr mit Kraftfahrzeugen Für die Berechnung der Beförderungsteuer im inländischen Werkfernverkehr und im grenzüberschreitenden Güterfernverkehr (einschließlich Möbelfernverkehr) und Werkfernverkehr mit Kraftfahrzeugen wird in Abänderung der Vorschriften des § 4 Ziff. 3 Satz 1 und des § 6 Ziff. 2 Satz 1 der Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Durchführung des Beförderungsteuergesetzes vom 18. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 260) das reine Durchschnittsbeförderungsentgelt für jede Tonne des Rohgewichts der beförderten Güter und für jedes Kilometer der Beförderungstrecke (Tonnenkilometer) auf 14,19 Deutsche Pfennig festgesetzt; die danach zu entrichtende Steuer beträgt 0,99 Deutsche Pfennig je Tonnenkilometer. § 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Bonn, den 29. Januar 1952. Der Bundeskanzler Adenauer Der Bundesminister der Finanzen Schaffe r 92 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I 1h üiwze tcsdUelhi ein alphabetisches Gesamtverzeichnis des Bundesgesetzblattes für die bisher erschienenen Jahrgänge 1949 bis 1951. Ferner werden in einer systematischen Übersicht, gegliedert nach Sachgebieten alle seit 1949 im Bundesgesetzblatt bzw. Bundesanzeiger verkündeten Gesetze und Rechtsverordnungen erfaßt. Beide Übersichten stellen ein erschöpfendes Nachschlagewerk dar. Es ist vorgesehen, diese alle 5 Jahre neu aufzulegen. In der Zwischenzeit dienen die Sachverzeichnisse, die jeweils für den Jahrgang herausgegeben werden, als Ergänzung. Die Übersichten, die auch noch in den Jahrgang 1951 des Bundesgesetzblattes Teil I eingefügt werden können, werden im Format DIN A 4, Umfang etwa 48 Seiten, kartoniert geliefert. Der Preis beträgt DM 1.30 zuzügl. DM 0.20 Poito u. Verpackung. Bestellungen können schon jetzt an den VERLAG DES BUNDESANZEIGERS KOLN/RH. 1, Postfach gerichtet werden. Das Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen– Teil t und Teil U –. Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich lür Teil I = DM4 00, Iür 1eil II = DM300 (zuzüglich Zustellgebühr^ – Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0 40 beim Verlag des "Bundesanzeiger" in Bonn oder in Köln Rh Zusendung einzelner StüAe per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto "Bundesanzciger" Köln 834 00 – Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger - Verlags - GmbH.; Bonn Köln. Druck: Kölner Pressedrude GmbH., Köln. Breite Straße 70.