Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1952  Nr. 9 vom 12.03.1952  - Seite 123 bis 128 - Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung

Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung Nr. 9 –• Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1952 123 Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. Vom 10. März 1952. Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: ERSTER ABSCHNITT E r r i c Ji t u n g und Organisation I. Allgemeines § 1 Träger der Arbeitsvermittlung, der Berufsberatung und der Arbeitslosenversicherung ist die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. Sie führt auch die Arbeitslosenfürsorge durch; die dadurch entstehenden Kosten trägt der Bund. Verwaltungskosten, die sich für die Bundesanstalt aus der Durchführung der Arbeitslosenfürsorge ergeben, werden ihr vom Bund auf Grund einer von der Bundesregierung mit der Bundesanstalt zu vereinbarenden Pauschale ersetzt. § 2 (1) Die Bundesanstalt ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Sie gliedert sich in die Hauptstelle, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter. (2) Die Bezirke der Arbeitsämter und der Landesarbeitsämter werden unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Zusammenhänge im Benehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden festgesetzt. IL Organe § 3 (1) Organe der Bundesanstalt sind: 1. die Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter, 2. die Verwaltungsausschüsse der Landes-arbeitsämter, 3. der Vorstand der Bundesanstalt, 4. der Verwaltungsrat der Bundesanstalt. (2) Rechte und Pflichten der Organe bestimmen sich nach dem Gesetz und der Satzung der Bundesanstalt. (3) Die Organe können die Erledigung einzelner Aufgaben Ausschüssen übertragen. § 4 (1) Die VerwaUimgsausschüsse der Arbeitsämter und der Landesarbeitsämter haben für ihre Bereiche die Aufgaben der Selbstverwaltung wahrzunehmen. (2) An den Verwaltungsausschüssen der Arbeitsämter muß jede Gruppe (§ 9 Abs. 1) mit mindestens drei, an den Verwaltungsausschüssen der Landesarbeitsämter mit mindestens fünf Vertretern beteiligt sein. Die Anzahl der Mitglieder eines Verwaltungsausschusses setzt für die Arbeitsämter der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes, für die Landesarbeitsämter der Verwaltungsrat fest. (3) Für die Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter sind die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses des Landesarbeitsamtes und des Verwaltungsrates, für die Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter die Beschlüsse des Verwaltungsrates bindend. § 5 (1) Der Vorstand vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. (2) Der Vorstand besteht aus je drei Mitgliedern jeder Gruppe. § 6 Der Präsident der Bundesanstalt (§ 27) führt die Geschäfte nach Richtlinien, die der Vorstand aufstellt. § 7 (1) Der Verwaltungsrat hat insbesondere: 1. die Satzung (§ 29) zu erlassen, 2. a) die Bezirke der Landesarbeitsämter (§ 2 Abs. 2) und b) die Bezirke der Arbeitsämter (§ 2 Abs, 2) festzusetzen, 3. die Zahl der Mitglieder der Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter (§ 4 Abs. 2) festzusetzen, 4. den Gesamthaushalt (§ 30 Abs. 3) festzustellen, 5. den Rechnungsabschluß (§ 32 Abs. 3) abzunehmen. (2) Der Verwaltungsrat kann seine Aufgaben außer in den Fällen zu Absatz 1 Ziffern 1, 2a, 3, 4 und 5 auf andere Organe übertragen. Das Nähere bestimmt die Satzung. (3) Der Verwaltungsrat besteht aus je dreizehn Mitgliedern jeder Gruppe. Die Amtsdauer der Mitglieder der Organe beträgt vier Jahre. Die Amtsdauer der erstmals berufenen Mitglieder endet am 31. März 1956. § .9 (1) Die Organe der Bundesanstalt setzen sich aus Vertretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften zusammen. (2) Mitglieder des Verwaltungsrates können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. (3) Bei der Auswahl der Mitglieder der Organe sollen die politischen Bezirke, die Wirtschaftszweige, die Berufsgruppen und die Frauen angemessen berücksichtigt werden. (4) Jedes Mitglied der Organe hat einen Stellvertreter. Die Stellvertreter der Mitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen der Organe teilzunehmen. 124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I (5) Beim Ausscheiden eines Mitgliedes oder eines Stellvertreters ist für den Rest der Amtsdauer aus der Vorschlagsliste (§ 12) ein neues Mitglied, zu berufen. In diesem Falle ist der Berufende nicht an die Reihenfolge der Vorschlagsliste gebunden; der Vor-schlagsbercchtigfe benennt den Ersatzmann. § 10 (1) Die Organe wählen aus den ihnen angehörenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeber Vertretern jeweils für die Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. (2) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter dürfen nicht der gleichen Gruppe angehören. Die beiden Gruppen stellen in regelmäßig jährlich wechselnder Reihenfolge den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter. Die Reihenfolge wird durch die Beendigung der Amtsdauer der Organmitglieder nicht unterbrochen. (3) Scheidet ein Vorsitzender oder ein Stellvertreter aus, so wird der Ausscheidende für den Rest seiner Amtsdauer durch Neuwahl ersetzt. (4) Die Vertreter der öffentlichen Körperschaften im Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes werden von der obersten Landesbehörde vorgeschlagen. Dabei sind neben den Vertretern des Lan- des Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände zu berücksichtigen, deren Bezirk zu dem Bezirk des Landesarbeitsamtes gehört. Gehört der Bezirk eines Landesarbeitsamtes zum Gebiete mehrerer Länder und einigen sich diese über den Vorschlag nicht, so entscheidet hierüber der Bundesminister für Arbeit. Vor der Entscheidung hat er die beteiligten obersten Landesbehörden zu hören. (5) Das Vorschlagsrecht für die Vertreter der öffentlichen Körperschaften im Vorstand steht für je ein Mitglied der Bundesregierung, dem Bundesrat und den Spitzenvereinigungen der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften zu. (6) Das Vorschlagsrecht für die Vertreter der öffentlichen Körperschaften im VerwTaltungsrat steht für fünf Mitglieder der Bundesregierung, für fünf Mitglieder dem Bundesrat und für drei Mitglieder den Spitzenvereinigungen der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften zu. § 13 (1) Die Mitglieder der Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter werden durch den Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes, die Mitglieder der Verwaltungsausschüsse der Landesarbeitsämter durch den Vorstand, die Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates durch den Bundesminister für Arbeit berufen. (2) Der Berufende ist an die Vorschlagslisten gebunden. Für die Berufung ist die Reihenfolge in jeder Vorschlagsliste maßgebend. (3) Liegen mehrere Vorschlagslisten vor, so sind die Sitze anteilmäßig, jedoch unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten zu verteilen; § 12 findet entsprechende Anwendung. § 14 (1) Als Mitglieder der Organe können nur Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes berufen werden. Sie müssen die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag erfüllen. Sie sollen mindestens sechs Monate in dem Bezirke wohnen oder tätig sein, auf den sich die Zuständigkeit des Organs erstreckt. (2) Als Vertreter der Arbeitnehmer kann nur berufen werden, wer regelmäßig als Arbeitnehmer tätig ist oder von einer Gewerkschaft benannt wird. (3) Als Vertreter der Arbeitgeber kann nur berufen werden, wer regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt oder von einer Vereinigung von Arbeitgebern benannt wird. (4) Beamte, Angestellte und Arbeiter der Bundesanstalt können nicht Mitglieder von Organen sein. §15. Die Mitglieder der Organe verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Die Bundesanstalt erstattet ihnen ihre baren Auslagen. Die Satzung bestimmt, was ihnen als Entschädigung für entgangenen Arbeitsverdienst oder Zeitverlust zu gewähren ist. § 11 Bei der Erledigung von Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung wirken die Vertreter der öffentlichen Körperschaften in den Organen nicht mit. § 12 (1) Die Vertreter der Arbeitnehmer in den Verwaltungsausschüssen werden vorgeschlagen von den jeweils für den Bezirk zuständigen Gewerkschaften, soweit sie für die Vertretung von Arbeitnehmerinteressen wesentliche Bedeutung haben. Die Vertreter der Arbeitgeber werden vorgeschlagen von den jeweils für den Bezirk zuständigen Arbeitgeberverbänden, soweit sie für die Vertretung von Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben. (2) Die Vertreter der Arbeitnehmer im Vorstand und im Verwaltungsrat werden vorgeschlagen von den Gewerkschaften, soweit sie für die Vertretung von Arbeitnehmerinteressen wesentliche Bedeutung haben. Die Vertreter der Arbeitgeber werden vorgeschlagen von den Arbeitgeberverbänden, soweit sie für die Vertretung von Arbeitgeberinteressen wesentliche Bedeutung haben. (3) Vertreter der öffentlichen Körperschaften im Verwaltungsausschuß eines Arbeitsamtes können nur Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände sein, deren Bezirk zu dem Bezirk des Arbeitsamtes gehört. Sie werden von den beteiligten Gemeinden namhaft gemacht und von der gemeinsamen Gemeindeaufsichtsbehörde vorgeschlagen. Einigen sich die beteiligten Gemeinden auf einen Vorschlag, so ist die Gemeindeaufsichtsbehörde an diesen gebunden. Ist eine gemeinsame Gemeindeaufsichtsbehörde nicht vorhanden und einigen sich die beteiligten Gemeindeaufsichtsbehörden nicht, so steht das Vorschlagsrecht der obersten Landesbehörde oder der von ihr bezeichneten Stelle zu. Nr. 9 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1952 125 § 16 Entfällt bei einem Mitgliede eines Organs eine Voraussetzung für seine Berufung oder stellt sich nachträglich heraus, daß sie nicht vorgelegen hat, so ist es als Mitglied abzuberufen. Das gleiche gilt, wenn das Mitglied seine Amtspflicht grob verletzt. Vertreter öffentlicher Körperschaften können außerdem auf Antrag der vorschlagenden Stelle jederzeit abberufen werden. § 17 (1) Mitglieder von Organen dürfen in der Übernahme oder Ausübung ihres Amtes nicht beschränkt und wegen der Übernahme oder Ausübung des Amtes nicht benachteiligt werden. (2) Die Vertreter der Arbeitnehmer haben ihrem Arbeitgeber jede Einberufung zu einer Sitzung anzuzeigen. § 18 Die Organe werden von ihren Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Sie müssen einberufen werden, wenn es ein Drittel der Mitglieder verlangt. § 19 (1) Die Organe sind beschlußfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder. Ist ein Organ nicht beschlußfähig, so kann der Vorsitzende anordnen, daß in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen werden kann, wenn die Voraussetzung des Satzes 1 nicht erfüllt ist. Die neue Sitzung muß in der durch die Satzung vorgeschriebenen Weise anberaumt weiden. Die Ladung der Mitglieder muß den Hinweis enthalten, daß über den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen werden kann, wenn die Mehrheit der Mitglieder nicht anwesend ist. (2) Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit Stimm enmehrhe i t. § 20 (1) Verstößt ein Beschluß des Verwaltungsausschusses eines Arbeitsamtes gegen Gesetz oder Satzung, so hat ihn der Präsident des Landesarbeitsamtes zu beanstanden. Ändert der Verwaltungsausschuß des Arbeitsamtes den beanstandeten Beschluß nicht ab, so entscheidet der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes. (2) Verstößt ein Beschluß des Verwaltungsausschusses eines Landesarbeitsamtes gegen Gesetz oder Satzung, so hat ihn der Präsident der Bundesanstalt zu beanstanden. Ändert der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes den beanstandeten Beschluß nicht ab, so entscheidet der Vorstand. (3) Verstößt ein Beschluß des Vorstandes gegen Gesetz oder Satzung, so hat ihn der Präsident der Bundesanstalt zu beanstanden. Ändert der Vorstand den beanstandeten Beschluß nicht ab, so entscheidet der Verwaltungsrat. (4) Eine Beanstandung bewirkt Aufschub. Der Präsident der Bundesanstalt kann jedoch die sofortige Vollziehung anordnen, wenn er sie im Interesse der ordnungsgemäßen Durchführung der Dienst-geschälte für geboten hält. § 21 Die Mitglieder der Organe haften der Anstalt für treue Geschäftsverwaltung wie Vormünder ihren Mündeln. § 22 (1) Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Autgaben des Verwaltungsausschusses eines Arbeitsamtes nicht gewährleistet, so kann auf Antrag des Verwaltungsausschusses des Landesarbeitsamtes der Vorstand die Befugnisse des Verwaltungsausschusses des Arbeitsamtes selbst übernehmen oder einer anderen Stelle übertragen. (2) Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Verwaltungsausschusses eines Landesarbeitsamtes nicht gewährleistet, so kann der Verwaltungsrat dessen Befugnisse auf Antrag des Vorstandes dem Vorstand oder einer anderen Stelle übertragen. (3) Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben durch den Vorstand nicht gewährleistet, so kann der Verwaltungsrat die Abberufung des Vorstandes beim Bundesminister für. Arbeit beantragen. § 23 (1) Die Satzung bestimmt, inwieweit an Stelle des Vorstandes der Präsident der Bundesanstalt, die Präsidenten der Landesarbeitsämter oder die Direktoren der Arbeitsämter die Bundesanstalt vertreten können. (2) Die Satzung kann weiter bestimmen, inwieweit der Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes Aufgaben auf den Verwaltungsausschuß des Arbeitsamtes übertragen kann. III. Beamte, Angestellte, Arbeiter § 24 (1) Die Geschäfte der Bundesanstalt werden durch , Arbeitskräfte, die durch privatrechtlichen Dienstvertrag angestellt sind, wahrgenommen. (2) Stellen für Beamte sollen nur in dem Umfange vorgesehen werden, als sie für eine Tätigkeit zur Erfüllung hoheitsrechtlicher Aufgaben erforderlich sind. Die §§ 37 und 38 dieses Gesetzes bleiben unberührt. § 25 (1) Die Beamten der Bundesanstalt sind mittelbare Bundesbeamte. (2) Der Bundesminister für Arbeit kann auf Vorschlag des Verwaltungsrates und im Benehmen mit den Bundesministern des Innern und der Finanzen von den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften abweichende Bestimmungen über Vorbildung, Laufbahn, Einstellung, Anstellung und Beförderung der Beamten erlassen. Außerhalb der öffentlichen Verwaltung erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten sind dabei zu berücksichtigen, soweit sie für die Durchführung der Aufgaben der Bundesanstalt als notwendig erachtet werden. (3) Oberste Dienstbehörde ist, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit begründet ist, der Vorstand der Bundesanstalt. Dieser 126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1952, Teil I kann seine Rechte auf den Präsidenten der Bundesanstalt übertragen. § 26 Die für alle Bediensteten der Bundesanstalt geltenden allgemeinen Dienstvorschriften werden in einer Dienstordnung zusammengefaßt. Die Dienstordnung wird vom Verwaltungsrat erlassen. Die beamten- und tari(rechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. § 27 (1) Der Präsident der Bundesanstalt und sein ständiger Stellvertreter werden auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten unter Berufung in das Beamtenverhältnis ernannt. Die Bundesregierung hört vorher den Verwaltungsrat, von dessen Stellungnahme sie nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abweichen kann. (2) Die Präsidenten der Landesarbeitsämter und ihre ständigen Stellvertreter werden auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten unter Berufung in das Beamtenverhältnis ernannt. Die Bundesregierung hört vorher den Verwaltungsrat und die beteiligten Landesregierungen. Der Verwaltungsrat hat den Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes zu hören. Die Bundesregierung kann von der Stellungnahme des Verwaltungsrates nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abweichen. (3) Die Direktoren der Arbeitsämter werden nacü Anhörung des Verwaltungsausschusses des Arbeitsamtes auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses des Landesarbeitsamtes vom Vorstand der Bundesanstalt unter Berufung in das Beamtenverhältnis ernannt. § 28 Im übrigen werden die Beamten vom Vorstand ernannt. Er kann seine Befugnisse auf den Präsidenten der Bundesanstalt oder auf die Präsidenten der Landesarbeitsämter übertragen. IV. • Satzung § 29 Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung der Bundesanstalt. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit. V. Haushalt § 30 (1) Der Haushalt des Arbeitsamtes wird vom Verwaltungsausschuß des Arbeitsamtes aufgestellt. Er bedarf der Zustimmung des Verwaltungsausschusses des Landesarbeitsamtes. (2) Der Haushalt des Landesarbeitsamtes wird vom Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes aufgestellt. Er bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Der Haushalt des Landesarbeitsamtes umfaßt auch die Haushalte der Arbeitsämter seines Bezirks, (3) Der Gesamthaushalt der Bundesanstalt wird vom Vorstand aufgestellt. Die reststellimg erfolgt durch den Verwaltungsrat. Der Gesamthaushalt bedarf der Genehmigung der Bundesregierung. § 31 Für unvorhergesehene Ereignisse können die Verwaltungsausschüsse sowie der Verwaltungsrat Mehrausgaben bewilligen. Die Bewilligung bedarf der Zustimmung oder Genehmigung derjenigen Stelle, die gemäß § 30 für die Zustimmung oder Genehmigung des Haushaltes zuständig ist. Kann die Zustimmung nicht vor der Leistung von Ausgaben eingeholt werden; so ist sie unverzüglich nachzuholen. § 32 (1) Geschäftsjahr der Bundesanstalt ist das Haushaltsjahr des Bundes. (2) Die Rechnungs- und Kassenbücher sind in sinngemäßer Anwendung der Kassen- und Rechnungslegungsordnung jährlich abzuschließen. (3) Der Vorstand prüft den Rechnungsabschluß. Der Verwaltungsrat nimmt ihn ab. § 33 Der Bundesrechnungshof prüft Haushalts- und Wirtschaftsführung der Bundesanstalt. VI. Aufsicht § 34 (1) Die Aufsicht über die Bundesanstalt führt der Bundesminister für Arbeit. Sie erstreckt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet werden. (2) Dem Bundesminister für Arbeit ist ein Geschäftsbericht vorzulegen, der jährlich vom Vorstand zu erstatten und vom Verwaltungsrat zu billigen ist. ZWEITER ABSCHNITT Übergangsund Schlußbestimmungen I. Allgemeines § 35 Die für die Aufgabengebiete der Bundesanstalt geltenden Vorschriften, insbesondere das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, finden mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Reichsminister die Bundesminister und an die Stelle der Organe und Amtsleiter der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung die entsprechenden Organe und Stellen der Bundesanstalt treten. § 36 Die bestehenden Arbeitsämter und Landesarbeitsämter werden von der Bundesanstalt übernommen. Nr. 9 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. März 1952 127 IL Beamte, Angestellte und Arbeiter § 37 (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den Arbeitsämtern und Landesarbeitsämtern bescbäUiglen Beamten werden mit diesem Tage Beamte der Bundesanstalt. Im übrigen finden die Vorschriften des Kapitels V des Reichsgesetzes zur Änderung von Vorschriften, auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 in der Bundesfassung vom 24. Januar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 87, 97) Anwendung. (2) Der Vorstand der Bundesanstalt kann innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Beamte in den Warlestand versetzen, die 1. für den Dienst in der Bundesanstalt nicht geeignet sind. Der Einwand der Nichteignung soll in der Regel nicht gegenüber solchen Beamten erhoben werden, die vor dem 1. April 1948 in die Dienste eines Arbeitsamtes oder Landesarbeitsamtes getreten sind, 2. nach dem. 31. März 1951 a) in einem Arbeilsamt oder Landesarbeitsamt zu Beamten unter Verletzung der beamlenrechllichen Vorschriften ernannt oder als solche befördert oder b) aus anderen Verwaltungen in ein Arbeitsami oder Landesarbeitsamt versetzt worden, sind. Der Vorstand kann die Befugnisse nicht übertragen. (3) Für die Beamten, die die Bundesanstalt nach Absatz 2 in den Wari.estand versetzt, erstattet ihr das Land die Hälfte des Versorgungsaufwandes (Wartegeld, Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge). § 38 Llinsichtlich der Beamten, die am 8. Mai 1945 einem. Arbeitsamt oder Lanclesarbeitsamt angehört haben, aus anderen als beamlenrechllichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früherem. Stellung entsprechend verwendet werden, hat die Bunclesanslalt die Auigabcm wahrzunehmen, die dem. Dienstherr.») mi! Rücksicht aal das Beamten-Verhältnis obliegen. $ 3(> ( I ) lh( Li ll i I X ! I | > li t 111 T 1/ Clt Inkj a>i 11 ( s <ii< ( \ in 7i lang (1 ) -.US M ll( In A < < iuh cu } du i i • oiqui"j ( > l.i- , * r ! ¦ r, J « li rj>ie i e , < <. u i i -r i jrn u i tiM e i i ii ! i , ml iii 1 ! I \ M I 1 1 r. < I A. der Angestellten der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 3. März 1933 über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Angestellten der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung gewährleistet sind, bleiben erhalten. III. Vermögen § 41 (1) Der Reichsstock für Arbeitseinsatz wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst. Sein Vermögen sowie das entsprechende seit dem 8. Mai 1945 aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung gebildete Vermögen gehen auf die Bundesanstalt über. Alle Werte und Unterlagen sind der Bundesanstalt auf Verlangen unverzüglich zuzuführen. (2) Das Vermögen der Bundesanstalt wird zentral verwaltet. Für die Erfüllung laufender Verpflichtungen nicht benötigtes Vermögen ist jedoch in der Regel in dem Lande anzulegen, in dem es aufgebracht wurde. § 42 (1) Eigentum und sonstige Vermögenswerte, die dem Deutschen Reiche zustanden und nach ihrer Zweckbestimmung bis zum 8. Mai 1945 überwiegend für Verwaltungsaufgaben im Sinne des § 1 bestimmt waren, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unentgeltlich auf die Bundesanstalt über. Das gleiche gilt für Vermögenswerte, die nach dem 8. Mai 1945 aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung erworben und überwiegend für solche Verwaltungsaufgaben bestimmt worden sind. (2) Die Wirksamkeit . rechtsgeschäftlicher Verfügungen über Vermögenswerte nach Absatz 1, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden sind, bleibt unberührt. Das gilt auch für Rechts-änderuhgen kraft Gesetzes, die vor dem 19. April 1949 erfolgt sind. (3) Die Bundesanstalt kann 1. Verfügungen oder Rechtsänderungen, die zugunsten eines Landes getroffen worden qird 2 \CI[ui|!.1Jai Ot US i illijCi de u. La iv o11 ü \ei> caea-w it t Abcä\r J auf si< sc1 t pü ciue e c ine <-] "üsc1 oitc < i sonM1 _/> Tic* p"> c 1 ücm \i Med! des ofi^uMd. 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V 1 > r! j fn ! i ;, ( , d. i l\u hlvorluige de1 Ali h i 1 i ! andf",,)) |>e,T. ander tjitl die P ¦ i I i ii ih(P|>d)nie < iti. Kann clei Bn i n • "; i ¦ l! nivh-n Gtenden oder an , • i v i« hl fn n (hunde d,e Fol i- sf i "ii g - i dii \\ cid vej hallnis-es nicht zneen v< m <o -|eig Tu hmnen onuin Jahr mii s< ii t ] i. i m i ( in .iißei oi dentln hos Kun-digung-u c I (2) Liegt eine Benutzung oder Nutzung ohne JVliot- oder Pm hl vorlrag vor, so kann die Bundesanstalt die mief- oder pachtweise Überlassung für eine Dauer bis spätestens zum 1. April 1954 fordern. § 44 (1) Ist in der Zeit seit dem 8. Mai 1945 über Vermögen aus Vlifteln der Arbeitslosenversicherung oder über Vermögen der in. § 42 Abs. 1 bezeichneten Art in einer Weise verfügt worden, die offensichtlich den Zweckbestimmungen des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung widerspricht und somit einen Mißbrauch darstellt, so hat die verantwortliche Stelle an die Bundesanstalt Schadenersatz zu leisten. (2) Kannte der Empfänger den Mißbrauch, so ist auch er sehadonsorsatzpflichtig. (3) Einen Anspruch gemäß Absatz 1 oder 2 kann die Bundesanstalt nur innerhalb eines Jahres, nachdem sie von dem Sachverhalt Kenntnis erlangt hat, spätestens-jedoch bis 31. März 1956 geltend machen. § 45 Auf Verlange;!), ist der Bundesanstalt Auskunft über Vermögensverhältnisse der in den §§ 41 bis 44 bezeichneten Art zu. erteilen sowie Einsicht in Akten und Tntcrlagon zu gewähren. § 40 StreiÜgk-.-üen, die Vdi aus der Regelung der Vermögensrechte« hon Verhältnisse ergeben, entscheidet ein Schiodsgu :rhi. Das Schiedsgericht besteht aus einem Vor-.;!.¦•- nd-m und zwei Beisitzern, von denen jede har.ei ei--n ernennt. Don Vorsitzenden bestellt der üundeemhustor der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesrat. Minsichtlich des Verfahrens finden die Vorsehn Ben der Zivilprozeßordnung enfspret hende Anwendung. § 47 Aus Anlaß des Überganges von Rechten und Pflichten auf die Bundesanstalt werden Steuern, Gebühren und Abgaben nicht erhoben. IV. Spruchbehörden § 4.8 Die bestehenden Spruchausschüsse und Spruchkammern bleiben nach Maßgabe der §§49 und 50 bis auf weiteres in Tätigkeit. ! • § 49 i ! (1) Bei jedem. Arbeitsamt besteht ein Spruchaus- j schuß. Er setzt sich aus dem Direktor des Arbeits- ! amfes oder seinem Stellvertreter als dem Vorsitzen- j den und je einem Arbeitgeber- und Arbeitnehmer« | -vi tiefer als Beisitzern zusammen.. Soweit nötig, ! insbesondere bei größeren Arbeitsämtern, kann mit Zustimmung des Verwaltungsausschusses auch ein andcier geeigneter Amtsangehöriger mit dem Vor- mIz behaut werden. (2) Den Vorsitz im Spruchausschuß kann nicht führen, wer die angefochtene Entscheidung erlassen hat. (3) Für die Beisitzer des Spruchausschusses gelten die §§14 bis 17 entsprechend. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Mitglieder von Organen der Bundesanstalt können nicht Beisitzer sein. (4) Der Vorsitzende und die Beisitzer des Spruchausschusses sind in ihren Entscheidungen nur dem Gesetz, unterworfen und an Weisungen und Aufträge nicht gebunden. (5) Neue Beisitzer beruft der Präsident des Landesarbeitsamtes aus Vorschlagslisten der jeweils für -den Bezirk zuständigen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen gemäß § 12 Abs. 1. § 13 Abs. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. (6) Bei Bedarf können mit Zustimmung des Verwaltungsausschusses mehrere Spruchausschüsse errichtet werden. § 50 (1) Bei jedem Oberversicherungsamt, in dessen Bezirk ein Landesarbeitsamt seinen Sitz hat, wird, soweit sie nicht schon besteht, von der obersten Landesbehörde eine Spruchkammer für Arbeitslosenversicherung errichtet. (2) Die Spruchkammer setzt sich aus einem Mit-gliede dieses Oberversicherungsamtes als dem Vor- j sitzenden und je einem der Arbeitgeber- und Ar-1 beitnehmerbeisitzer eines Oberversicherungsamtes i zusammen, dessen Bezirk ganz oder teilweise zum Bezirke der Spruchkammer gehört. j (3) Bei Bedarf werden- bei dem gleichen oder i einem, anderen Oberversicherungsami e des Land.es- arboitsamtsbezirks weitere Spruch hämmern er-I richtet. I (41 Die Bundesanstalt hat für jede Spruchsache, fin der sie beteiligt ist, einen Pauschbetrag zu ent- i richten, den der Bundesminister für Arbeit mit Zu- j Stimmung des Bundesrates festsetzt.